Bauen und Sanieren - Stadtwerke Augsburg

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Bauen und Sanieren - Stadtwerke Augsburg
Bauen und
Sanieren
nach Energieeinsparverordnung
(EnEV) 2014 und ErneuerbareEnergien-Wärmegesetz ­(EEWärmeG)
B ros c h ü re
14
E nerg ie -Bera
lever sparen:
Gut beraten – c
ps
Energiespar-Tip
der Stadtwerke
Stadtwerke Augsburg | Von hier. Für uns.
tu n g
Die EnEV 2014
und das EEWärmeG
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) regelt Belange
des energiesparenden Bauens und stellt Anforderungen an den Neubau und die Altbausanierung. Sowohl
für Wohn- als auch für Nichtwohngebäude definiert
sie die energetischen Mindest­a nforderungen für die
Gebäudehülle und Anlagentechnik, besonders zur
Gebäudebeheizung und Warmwasserbereitung.
1977 wurde die erste Wärmeschutzverordnung erlassen, die den Mindestwärmeschutz einzelner Bauteile
vorgab und die in den Folgejahren weiterentwickelt
wurde. 2002 folgte ein weiterer wichtiger Schritt zur
Gesamtbetrachtung des Gebäudes. Die Wärmeschutzverordnung verschmolz mit der Heizungsanlagenverordnung zur Energieeinsparverordnung (EnEV). Dies
legte den Grundstein für die aufeinander abgestimmte
Optimierung der Bauphysik und der Anlagentechnik.
Mit der EnEV 2007 wurde der Energieausweis für
Gebäude eingeführt, eine Forderung der EU-Richtlinie
über die Gesamt­e nergieeffizienz von Gebäuden. Die
EnEV 2009 löste die EnEV 2007 am 1. Oktober 2009
ab und verschärfte die energetischen Anforderungen
an Gebäude.
Parallel zu der EnEV 2009 entstand das ErneuerbareEnergien-Wärmegesetz (EEWärmeG), das seit Januar
2009 in Kraft ist und bundesweit den Einsatz von erneuerbaren Energien bei Neubauten festlegt. Einzelne
Bundesländer haben bereits eine Erweiterung auf Bestandsgebäude vorgenommen.
Die EnEV 2009 wurde am 1. Mai 2014 durch das Inkrafttreten der EnEV 2014 abgelöst. Die novellierte Einsparverordnung verschärft die zulässigen energetischen
Mindestanforderungen nochmals und weitet die Pflichten
bei den Energieausweisen aus.
Die EnEV legt Obergrenzen für den Jahres-Primärenergiebedarf fest. Dieser berücksichtigt auch den Energiebedarf, der für die Rohstoffförderung, den Transport
und die Umwandlung im Kraftwerk erforderlich ist.
Der Jahresprimärenergiebedarf ermöglicht dadurch den
vergleich verschiedener Energieträger bei verschiedenen Heizungstechniken.
Die Endenergie entspricht der Energie, die mit dem
Energie­lieferanten abgerechnet wird. Im Endenergiebedarf sind die Verluste der Anlagentechnik im Gebäude
enthalten. Die Nutzenergie entspricht dem Energiebedarf, der dem Gebäude zugeführt werden muss, um
den Wärmeverlust durch Wände, Fenster, Decken und
durch den Luftaustausch zu decken.
Primärenergie als künftiger Bemessungswert: von der Primärenergie zur Nutzenergie
Primärenergie (PE):
(Rohstoff)
Endenergie:
(Energiebereitstellung)
Nutzenergie:
Die Energierohstoffe im ursprüng­
lichen Zustand ihrer Gewinnung.
Beispiele: Rohöl, Kohle, Uran
Die zum Endverbraucher gelieferte,
veredelte Form der Energie.
Beispiele: E
rdgas, Heizöl, Fernwärme,
Strom
Die für bestimmte Nutzzwecke
benötigte Energie.
Beispiele: R
aumwärme, Warmwasser, ­B eleuchtung
Jahres-Primärenergiebedarf
Jahres-Heizenergiebedarf
Zur leichten Umrechnung:
1 m 3 Erdgas oder 1 Liter Heizöl
besitzen jeweils 10 kWh Energie­i nhalt
Jahres-Heizwärmebedarf
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Gut beraten – clever sparen: Energiespar-Tipps der Stadtwerke Augsburg
Neubauplanung mit der EnEV 2014
und dem EEWärmeG
Quelle: fotolia, © pics
Bereits mit der EnEV 2002 wurde versucht, die so
genannte »integrale Planung« im Bauprozess zu etablieren. Deren Ziel ist es, frühzeitig die Anlagentechnik
in die Bauplanung zu integrieren und nicht erst die Gebäudehülle zu planen und zu einem späteren Zeitpunkt
die Entscheidung für ein Heiz- und gegebenenfalls
Lüftungssystem zu treffen. Gerade bei der Anpassung
des Gebäudes an die Anlagentechnik (und umgekehrt)
handelt es sich um eine der mit Abstand preisgünstigsten Energieeinsparmaßnahmen.
So ist beispielsweise eine L
­ üftungsanlage mit Wärmerückgewinnung dann besonders wirtschaftlich, wenn
die Lüftungskanäle möglichst kurz sind. Die Länge der
Lüftungskanäle bestimmt sich wiederum durch die
Anordnung der unterschiedlichen Raumarten (Küche,
Bad, Wohnzimmer). In der Planungs- und Bauphase ist
daher eine gute Zusammenarbeit der Verantwortlichen
für Haustechnik und Baukonstruktion wichtig.
Die EnEV legt Maximalwerte für den Jahresprimärenergiebedarf fest, die durch die Bauausführung nicht überschritten werden dürfen. Die Planer und Architekten
können mit unterschiedlichen Maßnahmen dafür Sorge
tragen, dass die Anforderungen erfüllt werden. Dabei
ist stets ein Mindest­wärmeschutz (Dämmung) und der
sommerliche Wärmeschutz für Außenwände, Fenster,
Türen, Decken und Dächer einzuhalten. Aus ökologischer und auch ökonomischer Sicht ist grundsätzlich
ein in allen Einzelkomponenten »günstiges« zu bewertendes Gebäudegesamtsystem anzustreben.
Damit Sie Förderprogramme nutzen können, müssen
die energetischen Anforderungen der EnEV allerdings
übererfüllt werden. Die Mehrkosten rechnen sich durch
die erzielten Heizkosteneinsparungen und im Hinblick
auf die steigenden Energiekosten.
Die Anforderungen an den Neubau, insbesondere die
Begrenzung des Primärenergiebedarfs wurden in der
EnEV 2014 gegenüber der EnEV 2009 um 25 Prozent
verschärft. Damit sich Bauherren auf die höheren Anforderungen einstellen können, gelten die neuen Mindestwerte jedoch erst zum Beginn des Jahres 2016. Die
Höchstwerte des Jahresprimärenergiebedarfs richten
sich dabei nach einem gedachten Referenzgebäude.
Bauen und Sanieren – nach Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz ­( EEWärmeG)
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Neubauplanung mit der EnEV 2014
und dem EEWärmeG
Das Referenzgebäude hat die gleiche Geometrie und
Ausrichtung wie das zu bauende Wohngebäude und
besitzt folgende Spezifikationen (Auszug):
Ab dem 1. Januar 2016 sind die angegeben Grenzwerte für Neubauten mit 0,75 zu multiplizieren
Außenwand
U = 0,28 W/m2*K
Dach oder oberste
Geschossdecke
U = 0,20 W/m2*K
Fenster
U = 1,30 W/m2*K
Kellerdecke
U = 0,35 W/m2*K
Heizungsanlage
Brennwertkessel
Warmwasserbereitung
Zentral, mit der Heizungsanlage
und einer Solar­anlage
Lüftung
Zentrale Abluftanlage
Weitere
keine Sonnenschutz­­vorrichtung,
keine Kühlung
Abkürzungen
U Wärmedurchgangskoeffizient
W Watt (Leistung)
m² Quadratmeter (Längeneinheit)
K Kelvin (Temperatureinheit)
Das angegebene U in der Tabelle steht für den sogenannten Wärmedurchgangskoeffizienten, das Maß
für den Wärmedurchgang des jeweiligen Bauteils pro
Quadratmeter bei einer Temperaturdifferenz von einem
Grad Kelvin. Je kleiner der U-Wert ist, desto geringer
sind die Wärmeverluste des Bauteils.
Das tatsächlich geplante Gebäude kann von diesen
Spezifikationen aus der Tabelle abweichen, darf aber
den aus diesem Referenzgebäude errechneten Höchstwert für den Jahres-Primärenergiebedarf nicht überschreiten. Mit der thermischen Solaranlage wird Bezug
auf das EEWärmeG genommen.
Strom aus erneuerbaren Energien darf vom Endenergie­
bedarf des neu zu errichteten Gebäudes abgezogen
werden, wenn dieser im unmittelbaren räumlichen
Zusammenhang erzeugt und vorrangig in dem Gebäude selbst genutzt wird. Angerechnet werden kann
die Strommenge, die dem berechneten Strombedarf
entspricht.
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Quelle: fotolia, © Robert Angermayr
Ebenso wie der maximal zulässige Primärenergiebedarf
müssen der effektive Wärmeschutz und der Höchstwert
für den Transmissionswärmeverlust (Wärmeverlust durch
die Außenbauteile) beachtet werden.
Der mittlere Höchstwert (bezogen auf alle Außenbauteile)
bei Wohngebäuden beträgt bei:
freistehenden Wohngebäuden
mit einer Nutzfläche bis 350 m2
H´T = 0,40 W/m2*K
freistehenden Wohngebäuden
mit einer Nutzfläche von mehr
als 350 m2
H´T = 0,50 W/m2*K
einseitig angebauten
Wohngebäuden
H´T = 0,45 W/m2*K
allen anderen Wohngebäuden
H´T = 0,65 W/m2*K
Abkürzungen
H´T
Temperaturspezifischer Transmissionswärmeverlust
W/m² * KGibt den Wärmestrom der Transmissionsverluste in Watt je Quadratmeter
bei einer Temperaturdifferenz von einem Kelvin zwischen dem Innenraum
und der Außenwand an.
Aus dieser Tabelle geht hervor, dass freistehende kleinere
Wohngebäude einen stärkeren Wärmeschutz benötigen
als größere oder nicht freistehende Wohngebäude (beispielsweise Reihenhäuser).
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Neubauplanung mit der EnEV 2014
und dem EEWärmeG
Neben der Energieeinsparverordnung müssen bei Neubauten auch die Vorschriften des Erneuerbaren-EnergieWärmegesetzes berücksichtigt werden. Das Gesetz verpflichtet den Bauherrn, für die Wärmebereitstellung neu
zu errichtender Gebäude anteilig erneuerbare Energien
zu nutzen. Für die Umsetzung dieser Nutzungspflicht
stehen folgende Energiequellen zur Verfügung:
S olare Strahlungsenergie
Biomasse
Umweltwärme und Geothermie
Nutzung von Biomasse
Biomasse kann als gespeicherte Sonnenenergie
betrachtet werden.
Wird feste Biomasse (hauptsächlich Holz, auch in Form
von Holzpellets) eingesetzt, müssen mindestens 50 Prozent des Wärmebedarfs daraus gedeckt werden. Eine
weitere Voraussetzung ist der Einsatz des Brennstoffes
in einer zentralen Heizungsanlage mit hohem Kesselwirkungsgrad.
Nutzung von solarer Strahlungsenergie
Wird über eine solarthermische Anlage erneuerbare
Energie genutzt, müssen mindestens 15 Prozent des
Wärmebedarfs dadurch gedeckt werden. Bei Wohngebäuden gilt die Pflicht als erfüllt, wenn mindestens
folgende Flächen installiert werden:
Ein- und Zweifamilienhäuser
0,04 m2 Aperturfläche* pro m2
Nutzfläche des Gebäudes
Mehrfamilienhäuser
0,03 m2 Aperturfläche* pro m2
Nutzfläche des Gebäudes
*
Die Aperturfläche ist die Glasfläche, durch die die Sonnenstrahlen in den Solarkollektor
dringen. Die Solarkollektoren müssen ein Zertifikat nach »Solar Keymark« haben – ein Prüfverfahren, mit dem unter anderem die Effizienz gemessen wird, da ein Mindestertrag an
Sonnenenergie garantiert werden muss.
Quelle: fotolia, © Robert Angermayr
Quelle: fotolia, © Constantinos
Als flüssige Biomasse kommen insbesondere Öle in
Betracht. Bei dieser Anwendung müssen ebenfalls mindestens 50 Prozent des Wärmebedarfs daraus gedeckt
werden. Der Brennstoff darf nur in Heizkesseln mit der
besten verfügbaren Technik (Brennwertgeräte) verfeuert werden. Palmöl und Sojaöl dürfen aufgrund der
fraglichen Nachhaltigkeit in den Herstell­ländern nicht
eingesetzt werden.
Bei gasförmiger Biomasse (Biogas) ist die Nutzung ausschließlich erlaubt, wenn die Anlage Wärme und Strom
erzeugt. Aus diesen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
– KWK-Anlagen (beispielsweise Blockheizkraftwerk,
BHKW) – müssen mindestens 30 Prozent des Wärmebedarfs gedeckt werden.
Als Nachweis für die Erfüllung der Nutzungspflicht stellt
ein Sachkundiger, der Anlagenhersteller oder der Installateur eine Bescheinigung aus. Zusätzlich müssen die
Abrechnungen des Brennstofflieferanten für mindestens
fünf Jahre ab Inbetriebnahme aufgehoben werden.
Bauen und Sanieren – nach Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz ­( EEWärmeG)
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Neubauplanung mit der EnEV 2014
und dem EEWärmeG
Nutzung von Umweltwärme und Geothermie
Bei dieser Anwendung erneuerbarer Energien, mit
denen mindestens 50 Prozent des Wärmebedarfs
gedeckt werden müssen, kommen Wärmepumpen
zum Einsatz. Bei der Umweltwärme ist Luft die Wärmequelle, die mittels einer Wärmepumpe genutzt
wird. Bei der Geothermie wird dem Erdreich oder dem
Grundwasser Wärme zur Beheizung des Gebäudes
beziehungsweise zur Warmwasserbereitung entzogen.
Der Nachweis über die Erfüllung der Nutzungspflicht
und über die Effizienz der Anlage erfolgt durch einen
Sachkundigen.
An Stelle der vorgenannten Anlagen zur Nutzung
erneuerbarer Energien können Ersatzmaßnahmen
treten, die ebenfalls der gesetzlichen Pflichterfüllung
genügen:
Abwärmenutzung
Wenn mindestens 50 Prozent des Wärmebedarfs aus
­A bwärme gedeckt wird, gilt die Pflicht als erfüllt. Dies
kann beispielsweise in Anlagen zur Wärmerückgewinnung bei Lüftungsanlagen oder mit Wärmepumpen
erfolgen.
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen)
Wird mindestens 50 Prozent des Wärmebedarfs aus
der Abwärme einer hocheffizienten KWK-Anlage gedeckt, gilt die Pflicht als erfüllt.
Energieeinsparmaßnahmen
Wenn das Gebäude die Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung an den Höchstwerten für den
Primärenergiebedarf und für den Transmissionswärmeverlust um jeweils 15 Prozent unterschreitet, gilt die
Pflicht als erfüllt.
Nah- oder Fernwärme
Die Pflicht gilt auch dann als erfüllt, wenn der Wärmeenergiebedarf aus einem Nah- oder Fernwärmeversorgungsnetz stammt, soweit die Wärme mindestens
zu 50 Prozent durch KWK-Anlagen oder Anlagen zur
Nutzung von Abwärme erzeugt wird oder zu einem wesentlichen Anteil aus erneuer­b aren Energien stammt.
Quelle: Viessmann
Installierte Luft-/Wasser-Wärmepumpe
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Erneuerbare Energien und Ersatzmaßnahmen können
zur Pflichterfüllung auch kombiniert werden.
Über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) werden
mit dem Programm »Energieeffizient Bauen« Maßnahmen zur Verbesserung der energetischen Gebäudeeffizienz gefördert. Ihr Stadtwerk gibt Ihnen Auskunft
über mögliche Zuschüsse.
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Nachrüstpflichten
für bestehende Gebäude
Bei bereits bestehenden Gebäuden sieht die EnEV
2014 Nachrüstpflichten bei besonders ineffizienten
Bauteilen und Anlagen vor.
Oberste Geschossdecken beheizter Räume zum unbeheizten Dachraum müssen gedämmt werden, sofern sie
noch ungedämmt sind beziehungsweise das darüber
liegende Dach keine Dämmung aufweist und nicht den
Mindestwärmeschutz erfüllt. Nach dem 31. Dezember
2015 müssen oberste Geschossdecken den U-Wert von
0,24 W/m²*K unterschreiten. Je nach Beschaffenheit
der Decke sind dafür 10 bis 16 Zentimeter Dämmstärken (Wärmeleitgruppe 035) erforderlich.
Des Weitern schreibt die EnEV 2014 Eigentümern die
Nachrüstpflicht alter Öl- und Gasheizkessel vor. Die
Vorschrift betrifft heizungstechnische Anlagen mit
einer Nennleistung zwischen 4 und 400 Kilowatt (kW).
Anlagen die vor dem 1. Oktober 1978 aufgebaut worden
sind, dürfen nicht mehr betrieben werden. Dies gilt ab
2015 auch für Heizkessel die vor dem 1. Januar 1985
installiert wurden. Heizkessel die nach dem 1. Januar
1985 eingebaut wurden, dürfen nach 30 Jahren ebenfalls nicht mehr betrieben werden.
Ungedämmte Heizungs- und Warmwasserrohre sowie
Armaturen in nicht beheizten Räumen müssen dort,
wo sie zugänglich sind, gedämmt werden.
Ausnahmen:
Freigestellt von den Nachrüstpflichten sind die Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die eine der
Wohnungen seit 01. Februar 2002 selbst bewohnen.
Erst bei einem Eigen­t ümerwechsel muss der neue
Eigentümer diese Nachrüstpflichten erfüllen. Er hat
dafür zwei Jahre Zeit. Ebenfalls freigestellt von der
Austauschpflicht sind Niedertemperatur-Heizkessel
sowie Brennwertkessel.
Tipp
Werden am Gebäude Arbeiten verrichtet, die
nach der EnEV relevant sind, ist das durchführende Unternehmen verpflichtet, dem Auftraggeber eine Unternehmererklärung auszustellen, mit
der es bestätigt, dass die Vorschriften der EnEV
bei der Sanierung eingehalten wurden. Darunter
fallen insbesondere Arbeiten an der Gebäudehülle, der obersten Geschossdecke sowie an der
Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlage.
Die Unternehmererklärung muss mindestens
fünf Jahre aufbewahrt werden, da die zuständige
Behörde eine Vorlage verlangen kann.
Quelle: Viessmann
Modernes Gas-Brennwert-Kompaktgerät
Elektrische Speicherheizsysteme
Die EnEV 2009 sah ein Verbot von alten, elektrischen
Speicherheizungen vor, da elektrisch beheizte Wohnungen einen besonders hohen Primärenergieverbrauch
hatten. Durch die Erhöhung des Anteils erneuerbarer
Energien im Strommix und durch den Atomausstieg,
reduziert sich der Primärenergiefaktor für Strom in den
kommenden Jahren. Daher wurde das Verbot wieder
aufgehoben.
Kontrollen sind geplant
Grundsätzlich überprüft der Bezirksschornsteinfeger,
ob die Heizungsanlage EnEV-konform betrieben wird
und die Heizungsrohre und Wasserleitungen entsprechend gedämmt sind. Bei Nichterfüllen der Pflichten
weist er den Eigentümer auf die Mängel hin und setzt
eine angemessene Frist zur Nachbesserung. Wird die
Frist nicht eingehalten, unterrichtet der Bezirksschornsteinfeger die zuständige Behörde.
Darüber hinaus werden zukünftig Kontrollen von den
Baubehörden der jeweiligen Länder stichprobenartig
durchgeführt. Dafür können die Behörden zukünftig
auf ein zentrales System zugreifen, in dem alle wichtigen Gebäudemerkmale vermerkt sind. Die Kontrollen betreffen nicht nur die Energieausweise, sondern
sollen auch den aktuellen Zustand eines Gebäudes
bewerten, um vorsätzliche Täuschungen ausschließen
zu können.
Bauen und Sanieren – nach Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz ­( EEWärmeG)
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Altbausanierung
als Chance für mehr Energie- und Kosteneffizienz
Sanierungsmaßnahmen sollten idealerweise mit Energieeinsparmaßnahmen einhergehen. Dazu lassen sich
teilweise auch Fördergelder in Anspruch nehmen. In
jedem Fall ist es sinnvoll, vor einer größeren Sanierungsmaßnahme einen Energieberater zu Rate zu ziehen. Er
gibt auch Tipps zur Vermeidung von Bauschäden und
zum Umgang mit Handwerkern. Das Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bietet auch ein
Förderprogramm zur Vor-Ort-Beratung an.
Wenn ohnehin ein neuer Fassadenanstrich gewünscht
und der Aufbau eines Baugerüstes nötig ist, lohnt es sich
gleichzeitig die Außenwand mit neuer Wärmedämmung
zu sanieren. Also: »Wenn schon, dämm´ schon!«.
Die EnEV 2014 definiert für bauliche Änderungen, Erweiterungen und für den Ausbau von Gebäuden mit beheiztem oder gekühltem Wohnraum detaillierte Vorgaben.
Werden Änderungen von Außenbauteilen vorgenommen,
die weniger als 10 Prozent der Bauteilfläche betragen,
müssen die Anforderungen nicht erfüllt werden.
Tipp
Nach Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen
lohnt es sich, die energetische Qualität des
Gebäudes durch einen Energiebedarfsausweis
zu dokumentieren. Besonders wenn Sie das
Gebäude neu vermieten oder in absehbarer Zeit
verkaufen möchten.
Ein Auszug der Mindestwerte findet sich in der untenstehenden Tabelle. Die Anforderungen betreffen alle
wärmeübertragenden Bauteile:
ußenwände
A
Fenster, Fenstertüren,
Dachflächenfenster und Glasdächer
Außentüren
Dachflächen sowie Decken und Wände
gegen unbeheizte Dachräume
Kellerwände und -räume
Vorhangfassade
Die Anforderungen gelten alternativ als erfüllt, wenn der
Jahres-Primärenergiebedarf des sanierten Gebäudes die
Werte des Referenzgebäudes zu 140 Prozent übererfüllt.
Allerdings empfiehlt es sich, über die Vorgaben der EnEV
hinauszugehen solange dies keine aufwändigen Umbauarbeiten erfordert. Die Mehrkosten dafür sind gegenüber
den ohnehin anfallenden Kosten gering. Informieren Sie
sich über staatliche Unterstützungsmöglichkeiten zur
Finanzierung Ihrer Sanierung bei uns.
Über das bundesweite Marktanreizprogramm »Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung
erneuerbarer Energien im Wärmemarkt« des BAFA
werden Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien nur
gefördert, wenn sie die Anforderungen des EEWärmeG
übererfüllen.
Anforderungen bei Änderungen an Außenbauteilen von bestehenden Wohngebäuden (Auszug)
Hinweis:
Die Dämmstärken (hier mit Wärmeleitgruppe 035) sind auch abhängig von
der bestehenden Konstruktion.
unsere Empfehlungen
U-Wert
(W/m2K
Dämmung
(WLG 035) (cm)
U-Wert
(W/m2K
Dämmung
(WLG 035) (cm)
Außenwände
0,24
12
0,20 – 0,10
14 – 32
Dachboden
0,24
14
0,15 – 0,10
22 – 34
Dachschräge
0,24
16
0,20 – 0,10
18 – 34
Fachdach
0,20
16
0,15 – 0,10
22 – 34
Kellerdecke
0,30
10
0,30 – 0,20
10 – 16
Fenster inkl. Rahmen (Uw)
1,30
Bauteil
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EnEV 2014
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1,20 – 0,80
Der Energieausweis für Gebäude
kein Buch mit sieben Siegeln
Mit dem Energieausweis erhält ein künftiger Bewohner
vor dem Einzug in eine neue Wohnung oder ein neues
Haus eine Einschätzung, wie hoch der Energiebedarf
voraussichtlich sein wird.
Durch die EnEV 2014 werden Eigentümer bei dem Verkauf einer Wohnung oder eines Hauses und bei der Neuvermietung dazu verpflichtet dem potentiellen Nachmieter den Energieausweis – spätestens nach Aufforderung
– zu übergeben. Die Übergabe des Energieausweises
bei Neubauten muss durch den Bauherrn sichergestellt
werden.
Es gibt zwei Typen von Energieausweisen: auf Grundlage
des berechneten Energiebedarfs oder auf Grundlage des
gemessenen Energieverbrauchs.
Für einen Energiebedarfsausweis berechnet der Aussteller auf Grundlage der Abmessungen und Qualität der
Bauteile, der Heizungsanlage und der Art der Warmwasserbereitung den Primärenergie- und den Endenergiebedarf. Dabei sind ein durchschnittliches Nutzerprofil und
eine durchschnitt­liche Witterung hinterlegt.
Bei einem Energieverbrauchsausweis werden die Abrechnungen der letzten 36 Monate sowie die Wohn- oder
Nutzfläche des Gebäudes zugrunde gelegt. Der daraus
ermittelte Verbrauchswert wird auf durchschnittliche Witterungsverhältnisse hochgerechnet.
Im Bestand kann zwischen dem Energieausweis nach
Bedarf oder Verbrauch gewählt werden. Nur für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohneinheiten, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde und die
das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung
1977 nicht erreichen, müssen Energiebedarfsausweise
ausgestellt werden.
Bei beiden Ausweistypen müssen von dem Aussteller
kostengünstige Modernisierungsempfehlungen abgegeben werden. Die Datenaufnahme durch den Hauseigentümer ist zulässig. Mangelt es ihm an Fachwissen, sollte
ein Energieberater das Gebäude begutachten.
Generell gilt: Ein Gebäude = ein Energieausweis, einzelne Wohnungen bekommen keinen eigenen Energieausweis. Das gilt auch für Eigentümergemeinschaften.
Eine Ausnahme bilden lediglich Gebäude, in denen sich
Wohnungen und ­Gewerbeflächen befinden. Dort müssen
für die Wohnfläche und für die Nichtwohnfläche eigene
Energieausweise aus­gestellt werden.
Energieausweise haben eine Gültigkeit von zehn Jahren.
Die Gültigkeit verfällt, sofern eine detaillierte Energiebedarfsberechnung nötig ist, zum Beispiel durch eine
Sanierung der Außenwände.
Der Aufwand für diesen Ausweis ist etwas geringer und
daher kostengünstiger. In den Energieverbrauchskennwert fließt jedoch – besonders bei kleineren Gebäuden
– das u
­ nterschiedliche Heizverhalten der Bewohner ein,
so dass die Aussagekraft des Ausweises sehr stark auch
vom ­Nutzerverhalten abhängt.
Quelle: fotolia, © Ingo Bartussek
Bauen und Sanieren – nach Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz ­( EEWärmeG)
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Der Energieausweis
was noch zu beachten ist
Pflichtangaben in Immobilienanzeigen
Wer darf einen Energieausweis ausstellen?
Wird vor dem Verkauf, der Vermietung oder Verpachtung
eines Gebäudes eine Immobilienanzeige in kommerziellen M
­ edien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt
ein Energieausweis vor, muss der Verkäufer sicherstellen, dass folgende Angaben enthalten sind:
Für die Ausstellung von Energieausweisen für Neubauten
sind die nach Landesrecht zugelassenen Personen zuständig. In der Regel handelt es sich bei diesem Personenkreis um Baufachleute mit Bauvorlageberechtigung.
Für bestehende Wohn- und Nichtwohngebäude sind
Architekten und Ingenieure zugelassen, wenn sie
rt des Energieausweises
A
(Bedarfs- oder Verbrauchsausweis)
Wert des Endenergiebedarfs oder
Endenergieverbrauchs
Die wesentlichen Energieträger der Heizungsanlage
Baujahr des Gebäudes
Energieeffizienzklasse des Gebäudes
indestens zwei Jahre Berufserfahrung oder
m
eine Zusatzausbildung absolviert haben oder
bauvorlageberechtigt sind
sowie Personen, die Ausweise für Neubauten ausstellen
dürfen.
Die EnEV 2014 führt die Energieeffizienzklassen für
Wohngebäude neu ein. Die effizientesten Gebäude
A+ weisen dabei einen jährlichen Energiebedarf von
weniger als 30 Kilowattstunden pro Quadratmeter auf
(Passivhausstandard). Die ineffizienteste Gebäudeklasse
H benötigt jährlich mehr als 250 Kilowattstunden pro
Quadratmeter (siehe Grafik unten).
Künftig werden von den Baubehörden der jeweiligen
Länder stichprobenartig Kontrollen durchgeführt. Dazu
prüft die Behörde die Plausibilität der Ergebnisse des
Energieausweises, erstellt Vergleichsrechnungen und
unternimmt Vor-Ort-Begehungen.
Für bestehende Wohngebäude sind auch folgende Personen zugelassen, wenn sie eine bestimmte Zusatzausbildung abgeschlossen haben:
Innenarchitekten
Handwerker und Techniker
Berater der Energiesparberatung
»Vor-Ort-Beratung« des BAFA
Mitarbeiter des Baustoffhandels und
der Baustoff-industrie
Benötigen Sie einen Energieausweis oder möchten Sie
weitere Informationen zum Energieausweis? Dann lassen
Sie sich von uns unterstützen und beraten.
Hinweis
Wer keinen Energieausweis vorlegt, obwohl er dazu verpflichtet ist, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Energiebedarf
CO2-Emissionen
kg/(m2·a)
Endenergiebedarf dieses Gebäudes
kWh/(m2·a)
A+
0
A
25
B
50
C
75
D
100
E
125
150
F
175
200
kWh/(m2·a)
Primärenergiebedarf dieses Gebäudes
10
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G
H
225
>250
Der Energieausweis
Muster zum Energieausweis (Auszug)
1. Errechneter Energiebedarf Wohngebäude
(Seite 2 des Energieausweises)
2. Modernisierungs­empfehlungen
Quelle: EnEV 2014
Bauen und Sanieren – nach Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz ­( EEWärmeG)
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Der effiziente Einsatz von Energie und Wasser
hat für Sie mehrfachen Nutzen: Sie tun etwas
für die Umwelt und fördern den Klimaschutz.
Und auch wirtschaftlich gibt es nur Vorteile:
Denn wer Energie und Wasser spart, spart
gleichzeitig bares Geld.
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In der Broschürenreihe
Energiespar-Tipps der Stadtwerke
sind folgende Titel erhältlich:
B auen und Sanieren
Effiziente Elektronik
E nergiesparen im Haushalt
E nergiespar-Tipps
E rdgas-Brennwert-Heizkessel
E rneuerbare Energien
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praktischen Tipps zum Energie- und Wassersparen helfen wir Ihnen gerne weiter.
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H eizung optimieren
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Kontakt
Stadtwerke Augsburg Energie GmbH
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86152 Augsburg
Tel.: 0821 6500-8145
www.sw-augsburg.de
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Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag 8.00 – 16.00 Uhr
Freitag
8.00 – 12.00 Uhr
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Impressum
Herausgeber: Stadtwerke Augsburg Energie GmbH, Hoher Weg 1, 86152 Augsburg
Copyright: ASEW GbR Nachdruck und Wiedergabe – auch auszugsweise – nur mit
ausdrücklicher Genehmigung der ASEW GbR
Titelbild und Abb. S. 10/11: EnEV 2014, Fotos S. 03/04/05/09: fotolia, © pics/Robert Angermayr/
Constantinos/Ingo Bartussek, S. 06/07: Viessmann
Stand: Mai 2014 Irrtümer, Änderungen und Druckfehler vorbehalten.
Wärmepumpen