anforderungen für die bewilligung und akkreditierung von

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anforderungen für die bewilligung und akkreditierung von
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
ZENTRALER DIENST FÜR BEWILLIGUNGEN UND AKKREDITIERUNGEN
Tel. 0471 414120
Fax. 0471 414129
gesundheitswesen.akkreditierung@provinz.bz.it
ANLAGE A
ANFORDERUNGEN FÜR DIE BEWILLIGUNG UND
AKKREDITIERUNG VON KRANKENHAUSEINRICHTUNGEN
1
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
VERZEICHNIS
Allgemeine Anforderungen für die Bewilligung und Akkreditierung von
Krankenhauseinrichtungen .................................................................................................................. (Überprüfung Nr. 00)
Spezifische Anforderungen für den Pflegebereich .............................................................................. (Überprüfung Nr. 00)
Spezifische Anforderungen für das Day Hospital und das Day Surgery ............................................. (Überprüfung Nr. 00)
Spezifische Anforderungen für den Bettenbereich für physische Rehabilitation ................................. (Überprüfung Nr. 00)
Spezifische Anforderungen für die Tagesklinik für physische Rehabilitation ...................................... (Überprüfung Nr. 00)
Spezifische Anforderungen für die Erste Hilfe ..................................................................................... (Überprüfung Nr. 00)
Spezifische Anforderungen für den Gipssaal ...................................................................................... (Überprüfung Nr. 00)
Spezifische Anforderungen für die Operationsabteilung ..................................................................... (Überprüfung Nr. 00)
Spezifische Anforderungen für die Intensivmedizin / Wiederbelebung ............................................... (Überprüfung Nr. 00)
Spezifische Anforderungen für operative Funktionseinheiten für Subintensivpflege .......................... (Überprüfung Nr. 00)
Spezifische Anforderungen für die Einheit für kardiologische Intensivpflege ...................................... (Überprüfung Nr. 00)
Spezifische Anforderungen für die geburtshilflichen Funktionseinheiten
Geburts- und Entbindungsbereich ....................................................................................................... (Überprüfung Nr. 00)
Spezifische Anforderungen für Einheiten, die neonatale Intensivpflege durchführen ......................... (Überprüfung Nr. 00)
Spezifische Anforderungen für Einheiten, die neonatale Subintensivpflege durchführen................... (Überprüfung Nr. 00)
Spezifische Anforderungen für die Laboratorien für klinisch-diagnostische Pathologie...................... (Überprüfung Nr. 00)
Spezifische Anforderungen für Strukturen, die eine bildgebende Diagnostik durchführen ................. (Überprüfung Nr. 00)
Spezifische Anforderungen für das Dialysezentrum............................................................................ (Überprüfung Nr. 00)
Spezifische Anforderungen für Einrichtungen, die ambulatorische Leistungen erbringen .................. (Überprüfung Nr. 00)
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AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
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Ripartizione 23 - Sanità
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN FÜR DIE BEWILLIGUNG UND AKKREDITIERUNG VON
KRANKENHAUSEINRICHTUNGEN
Die allgemeinen Anforderungen stellen die Bewertungsgrundlage für jede operative Funktionseinheit dar; diesen
allgemeinen Anforderungen werden - sofern vorhanden - die spezifischen Anforderungen hinzugefügt.
Die einer Bewertung zu unterziehenden operativen Funktionseinheiten sind als strukturierte und organisierte
Einheiten erkennbar, mit eigener Verantwortung.
In der zweiten Spalte wird angezeigt, ob die Anforderungen den gesamten Betrieb oder die gesamte Struktur (ST)
oder die operative Funktionseinheit (UO) betreffen.
In der dritten Spalte sind richtungsweisend folgende Bezugsstellen für die Anforderungen angeführt:
- AZ = Betriebsdirektion oder Bevollmächtigte
- UO = Direktion der operativen Funktionseinheit
Im nachstehenden Text werden die Mindestanforderungen für die Bewilligung zur Ausübung der medizinischen
Tätigkeit sowie die zusätzlichen Anforderungen für die Akkreditierung der öffentlichen und privaten
Krankenhauseinrichtungen der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol auf drei Ebenen klassifiziert:
- Mindestanforderungen für die Bewilligung,
- weitere Anforderungen für die Akkreditierung, mit dem Buchstaben (U) gekennzeichnet
- Anforderungen par excellence, mit dem Buchstaben (E) gekennzeichnet
1
1.0
1.0.1
1.0.2
BAUTECHNISCHE ANFORDERUNGEN
AZ
ST
ST
1.0.2.1
1.0.3
ST, UO
1.0.4
UO
1.0.4.1
1.1
1.1.1
AZ, UO
UO
1.1.2
ST, UO
1.1.3
UO
BAU- UND RAUMORDNUNGSBESTIMMUNGEN
Die Einrichtung muss über die Benutzungsgenehmigung verfügen oder aber es
muss das Verfahren eingeleitet worden sein, damit diese Genehmigung
ausgestellt wird.
Befindet sich die Einrichtung in einem erdbebengefährdeten Gebiet, muss sie über
die Bestätigung verfügen, dass sie erdbebensicher errichtet ist und den
einschlägigen Sicherheitsanforderungen entspricht.
Neubauten müssen, auch wenn sie nicht in einem erdbebengefährdeten Gebiet
errichtet werden, die Mindestanforderungen für erdbebensichere Bauten erfüllen.
(E)
Die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Mindestanforderungen im
Bereich architektonische Barrieren müssen berücksichtigt werden.
Die Einrichtung muss die Lärmschutzbestimmungen auch zum Schutz der
Privatsphäre einhalten.
Die von der Gesetzgebung für besonders geschützte Bereiche vorgesehenen LeqHöchstgrenzen müssen eingehalten werden.
RÄUME UND BEREICHE
Die Räume und Bereiche müssen der Art und der Menge der durchzuführenden
Tätigkeiten entsprechen.
In der Einrichtung müssen die Gänge, Treppen und Türen gesetzeskonform
bemessen sein und/oder den spezifischen Anforderungen entsprechen.
Es müssen die normativen und technischen Anforderungen in Hinsicht auf den
natürlichen Lichteinfall beachtet werden.
"Allgemeine Anforderungen für die Bewilligung und Akkreditierung von Krankenhauseinrichtungen"
Überprüfung Nr. 00
3
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
1.1.4
1.1.5
1.1.5.1
1.1.6
1.1.6.1
1.1.6.2
1.1.6.3
1.1.7
1.1.7.1
UO
ST
ST, UO
ST
1.1.7.2
1.1.8
1.1.8.1
ST
1.1.8.2
1.1.9
1.1.9.1
1.1.9.1.1
1.1.9.1.2
1.1.9.1.3
1.1.9.1.4
1.1.9.1.5
1.1.9.1.6
1.1.9.1.7
1.1.9.2
1.1.9.2.1
1.1.9.2.2
1.1.9.3
1.1.10
1.1.10.1
1.1.10.1.1
1.1.10.1.2
1.1.10.1.3
ST
ST
ST
UO
ST
AZ, UO
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
Die Verwendung von unterirdischen Räumen und Räumlichkeiten im Souterrain, in
denen sich normalerweise Personen aufhalten, muss von den zuständigen
Organen genehmigt sein.
GRÜNFLÄCHEN
Die Einrichtungen müssen eine Grünfläche aufweisen, die den Ansprüchen der
Patienten entspricht; als Alternative müssen sie mit einem Außenbereich
ausgestattet sein, der den Patienten Spaziergänge im Freien erlaubt.
AUFENTHALTS- UND W ARTERÄUME
Es müssen Räumlichkeiten oder Bereiche vorhanden sein, die dem Bedarf
entsprechend strukturiert und bemessen sind. Die Bereiche müssen einladend und
gut ausgestattet sein (etwa mit Zeitschriften).
Dasselbe gilt für die Wartesäle.
Es ist zweckmäßig, dass ein Lesesaal vorhanden ist (E).
SPIELRÄUME FÜR KINDER
Es ist zweckmäßig, dass in den Einrichtungen Bereiche vorgesehen sind, die sich
als Spielbereiche für Kinder eignen und die mit einem Fernsehgerät und
Videorecorder, Arbeitstisch, Zeichenmaterialien, verschiedenem Spielzeug
ausgestattet sind und in denen wenigstens während der Besuchszeiten auch
Überwachungs- und Animationspersonal (auch gegen Bezahlung) anwesend ist
(E).
Es ist außerdem zweckmäßig, dass ein Raum zum Abstellen von Kinderwägen
vorhanden ist (E).
KOSTENPFLICHTIGE SONDERZIMMER
Die öffentlichen Einrichtungen müssen mit kostenpflichtigen Sonderzimmern
ausgestattet sein (zwischen 5 und 10 % der Gesamtzahl der Bettstellen).
Die Sonderzimmer müssen Einbettzimmer sein, es muss die Möglichkeit bestehen,
dass ein zweites Bett aufgestellt werden kann; außerdem müssen sie ein
Badezimmer aufweisen (U).
KÜCHE UND SPEISEKAMMER
Der Küchendienst kann innerhalb oder außerhalb der Einrichtung erbracht werden.
Wird der Küchendienst intern erbracht, müssen folgende Bereiche vorhanden sein:
- Lebensmittelannahme;
- Speisekammer,
- verschiedene Kühlzellen,
- Zubereitung, Kochen, Verteilung der Speisen,
- Zubereitung von Spezialkost,
- Waschen/Aufbewahrung von Geschirr und Wägen,
- Umkleideraum mit Toiletten und Duschen für das Küchenpersonal.
Wird der Küchendienst extern erbracht, müssen folgende Bereiche vorhanden
sein:
- Lebensmittelannahme;
- Verteilung der Speisen.
Die einschlägigen Bestimmungen in Sachen Lebensmittelhygiene müssen
beachtet werden.
WÄSCHEREI - GARDEROBENDIENST
Der Wäschereidienst kann innerhalb oder außerhalb der Einrichtung erbracht
werden.
Wird der Wäschereidienst intern erbracht, müssen folgende Bereiche vorhanden
sein:
- Lagerbereich für Schmutzwäsche,
- Garderobe, Lagerbereich für saubere Wäsche,
- Empfang, Sammlung und Sortierung der Schmutzwäsche,
"Allgemeine Anforderungen für die Bewilligung und Akkreditierung von Krankenhauseinrichtungen"
Überprüfung Nr. 00
4
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
1.1.10.1.4
1.1.10.1.5
1.1.10.1.6
1.1.10.2
- Reinigung, Behandlung, Trocknung,
- Bügeln, Flicken,
- Umkleideraum mit Toiletten und Duschen für das Wäschereipersonal.
Sowohl bei internen als auch bei externen Wäschereidiensten muß die
Dokumentation bezüglich der Desinfektion der kontaminierten Wäsche vorhanden
sein; die Bereiche und die Geräte müssen den Bestimmungen der
Bonifizierungsprotokolle entsprechen.
Auch bei einem externen Wäschereidienst müssen innerhalb der Einrichtung für
Schmutzwäsche und saubere Wäsche unterschiedliche Bereiche vorgesehen sein.
UMKLEIDEBEREICH FÜR DAS PERSONAL
Nach Geschlechtern getrennte Umkleidekabinen mit persönlichen Kästchen und
Toiletten mit Dusche müssen der Anzahl der Mitarbeiter entsprechend vorhanden
sein. Unbeschadet eventueller spezifischer Hygieneanforderungen kann die
Einrichtung mit einem einzigen Umkleidebereich auf zentraler Ebene ausgestattet
sein.
BAR – ZEITUNGSVERKAUF
In den Wohnstrukturen muss ein Bardienst und/oder Automat für heiße, kalte
Getränke und Imbisse vorhanden sein.
In der Einrichtung muss auch die Möglichkeit gewährleistet sein, Zeitungen,
Bücher und Zeitschriften zu kaufen. (U)
TOTENDIENST
Folgende Räumlichkeiten und Bereiche müssen für den Totendienst vorgesehen
sein:
- ein Raum oder mehrere Räumlichkeiten für die Beobachtung, die Lagerung der
Leichen,
- ein Raum oder mehrere Räume für die Trauernden (E),
- Aufbahrungsraum,
- Vorbereitungsraum für das Personal,
- Toiletten für das Personal,
- Toiletten für die Angehörigen,
- Lagerbereich für das Material.
In den Räumen, in denen Leichen liegen, muss eine Temperatur von maximal
18°C und ein Luftaustausch in der Stunde von mindestens 15V/h gewährleistet
werden.
Der Totendienst muss direkt von außen zugänglich sein, es muss gewährleisten
sein, dass man hinein- und hinausgehen kann, ohne dabei den allgemeinen
internen Wegverlauf zu stören.
In Hinsicht auf die Größe der Struktur und die Todesrate und die Todesart können
die oben angeführten Funktionen der Räumlichkeiten zusammengelegt werden
oder aber in anderen, externen, jedoch in jedem Fall angrenzenden Räumen
durchgeführt werden.
Die einschlägigen Bestimmungen in Hinsicht auf die Totenpolizei müssen beachtet
werden.
1.1.10.3
1.1.11
1.1.11.1
ST
1.1.12
1.1.12.1
ST
1.1.12.2
1.1.13
1.1.13.1
ST
1.1.13.1.1
1.1.13.1.2
1.1.13.1.3
1.1.13.1.4
1.1.13.1.5
1.1.13.1.6
1.1.13.1.7
1.1.13.2
1.1.13.3
1.1.13.4
1.1.13.5
1.2
1.2.1
AZ
UO
1.2.2
UO
1.2.3
ST, UO
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Ripartizione 23 - Sanità
MATERIALIEN UND OBERFLÄCHEN
Mit Ausnahme der Räume, in denen kein Gesundheitsdienst ausgeübt wird,
müssen der Bodenbelag, die Wände und die Fenster und Türen Oberflächen
aufweisen, die gründlich gereinigt, desinfiziert und von chemischer und
biologischer Verschmutzung dekontaminiert werden können.
Die Arbeitsflächen müssen undurchlässig und gegen Säuren, alkalische
Lösungen, organische Lösungsmittel und Wärme resistent sein.
Mögliche Verglasungen müssen die der Zweckverwendung des Raumes
entsprechenden Sicherheitsmerkmale aufweisen.
"Allgemeine Anforderungen für die Bewilligung und Akkreditierung von Krankenhauseinrichtungen"
Überprüfung Nr. 00
5
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
1.3
1.3.1
1.3.2
AZ
ST
ST
1.3.2.1
1.3.3
ST
1.3.3.1
1.3.3.2
1.3.3.3
1.3.4
ST
1.3.5
ST, UO
1.4
1.4.1
ST, UO
1.5
1.5.1
AZ, UO
AZ
ST
1.5.2
ST, UO
1.5.3
UO
1.5.4
ST
1.5.5
ST, UO
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Ripartizione 23 - Sanità
LAGE, ZUGÄNGLICHKEIT, VERTEILUNG UND VERBINDUNGEN
Die Struktur muss sich in einer gesunden und nicht verunreinigten Zone befinden.
Die Struktur muss auch für ältere und behinderte Personen mühelos erreichbar
sein und in das Verkehrsnetz mit öffentlichen Verkehrsmitteln eingebunden sein;
sie darf nicht all zu weit entfernt liegen.
Als Alternative muss in der Zone ein Parkplatz für Fahrzeuge und/oder andere
Transportmittel gewährleistet werden, der einen mühelosen Zugang zur Struktur
ermöglicht.
In allen Krankenhauseinrichtungen müssen die erforderlichen unterstützenden
Gesundheitsdienste vorhanden sein; dies sind im Besonderen:
- ein Dienst für die bildgebende Diagnostik,
- ein Dienst für klinisch-diagnostische Pathologie, welcher durchgehend (24
Stunden) die analytische Tätigkeit gewährleistet, sofern Intensivstationen oder
Subintensivstationen und/oder Notfalldepartements vorhanden sind. Sollten
diese Abteilungen nicht vorhanden sein, kann auf externe klinische Labore
zurückgegriffen werden, die in jedem Fall durchgehend (24 Stunden) die
Durchführung der dringenden Untersuchungen in kürzester Zeit gewährleisten
müssen,
- geregelter Zugang zum Landestransfusionsdienst, wo auf Grund der Art der
geleisteten Gesundheitsdienste erforderlich.
Die Standorte des Erste-Hilfe-Dienstes, der Operationsabteilung, der Einheiten für
Intensivpflege, der Diagnose- und Behandlungsbereiche und der normalen
Pflegeeinheiten und der Tageskliniken, müssen eine rationale gegenseitige
Zugänglichkeit gewährleisten, wobei den spezifischen Tätigkeiten Rechnung
getragen werden muss.
Die Wegverläufe der Patienten, der Besucher und der Materialien müssen so
festgelegt werden, dass Gefahren und Behinderungen soweit als möglich
vermieden werden können.
LAGEPLAN
Es müssen Pläne im Maßstab 1:100 mit Hinweisen auf die Zweckbestimmung und
die wichtigsten technischen Anlagen vorhanden sein.
BRANDSCHUTZ UND NOTFÄLLE
Für das Gebäude muss die von den Brandschutzbestimmungen vorgesehene
Dokumentation,
unterzeichnet
von
den
befähigten
Personen
(Unbedenklichkeitsbescheinigung
oder
Brandschutzbescheinigung
oder
Brandschutz-Abnahmeprotokoll, Wartungsbüchlein der Brandschutzanlagen),
vorhanden sein.
Die Feuerlöscher mit Fälligkeit, die Beschilderung, die Brandmelder und die
lokalen Brandschutz-Kontrollzentralen müssen regelmäßigen, dokumentierten
Überprüfungen unterzogen werden.
Es müssen Gebrauchsprotokolle zur Verwendung der Brandschutzvorrichtungen
vorhanden sein.
Es müssen ein Notfall- und Evakuierungsplan, Rettungsmannschaften für die
Umsetzung des oben angeführten Plans sowie Ausbildungskurse für das Personal
vorgesehen sein.
Es muss die Sicherheitsbeschilderung vorhanden sein.
"Allgemeine Anforderungen für die Bewilligung und Akkreditierung von Krankenhauseinrichtungen"
Überprüfung Nr. 00
6
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
2
2.1
2.1.1
AZ
UO
2.1.2
uo
2.1.3
UO
2.1.4
UO
2.1.5
ST, UO
2.1.5.1
ST, UO
2.1.6
ST, UO
2.2
2.2.1
2.3
2.3.1
UO
ST
2.3.2
ST, UO
2.3.3
ST, UO
2.3.4
UO
2.4
2.4.1
2.5
2.5.1
ST
ST
2.5.2
ST
2.5.3
ST
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Ripartizione 23 - Sanità
TECHNISCHE ANLAGEN
ELEKTROANLAGE
Es muss eine Erklärung vorhanden sein, die belegt, dass die Produktions-,
Transformations-, Verteilungs-, Erdungsanlagen der elektrischen Energie dem
Gesetz 46/90 in geltender Fassung entsprechen.
Die Räume, die für medizinische Zwecke genutzt werden, müssen im Sinne der
einschlägigen CEI-Normen klassifiziert sein und die entsprechenden Anlagen
müssen normgerecht sein.
Für die für medizinische Zwecke verwendeten Räume müssen die Register der
von einem qualifizierten Techniker durchgeführten Überprüfungen der Anlagen
vorhanden sein.
In jedem Raum muss eine ausreichende Anzahl von Steckdosen vorhanden sein,
die so angeordnet sein müssen, dass sie einen mühelosen Anschluss aller Geräte
erlauben.
Es muss eine Studie zu den Belastungen der an eine unterbrechungsfreie
Stromversorgungseinheit, an ein Stromaggregat und an den normalen Strom
angeschlossenen Stromleitungen und Geräte durchgeführt werden. Es muss
regelmäßig überprüft werden, ob die erbrachten Leistungen den Anforderungen
entsprechen.
Für die für die Unversehrtheit des Patienten unabdinglichen Anlagen muss eine
Sicherheitsversorgung gewährleistet sein.
Eine Anlage für die Notbeleuchtung muss vorhanden sein.
BELEUCHTUNGSANLAGE
Es müssen die für die künstliche Beleuchtung bestehenden technischen und
normativen Erfordernisse, auch in Hinsicht auf die spezifische Zwecke der
verschiedenen Bereiche beachtet werden.
KLIMAANLAGE UND HEIZANLAGE MIKROKLIMA
Für Wärmeanlagen mit einer Leistungsfähigkeit an der Feuerstätte von über 35
kW muss das Büchlein der Zentrale oder das Wartungsbüchlein zum Brandschutz
vorhanden sein.
Die Heizungs- und Klimaanlagen, sofern vorhanden, müssen die
mikroklimatischen Bedingungen gewährleisten, die den spezifischen Zwecken der
verschiedenen Bereiche angemessenen sind.
Es muss ein aus technischer und hygienischer Sicht angemessner
Instandhaltungsplan vorhanden sein.
Die Verteilungsanlage der Brenngase müssen den geltenden Bestimmungen
entsprechen.
WASSERVERSORGUNG
Die Wasserversorgung muss auch in Notfällen gewährleistet sein.
AUFZÜGE UND LASTENAUFZÜGE
Die Aufzüge und Lastenaufzüge müssen den geltenden Bestimmunfgen
entsprechen.
Die Anzahl der Aufzüge muss der Personenanzahl und der Materialmenge
angemessen sein. (U)
Es muss ein Notdienst im Falle eines Stillstandes der Anlage vorhanden sein.
VERSORGUNG MIT MEDIZINISCHEN GASEN, DRUCKLUFT,
KLINISCHEN ZWECKEN VERWENDETEN GASEN
2.6
2.6.1
UO
2.6.2
ST
VAKUUM UND ANDEREN ZU
Die Anlage zur Gasverteilung muss, sofern vorhanden, den Bestimmungen
entsprechen und einen mühelosen Anschluss an alle Geräte ermöglichen.
Es muss ein Instandhaltungsplan und eine Plan zu den regelmäßigen
Überprüfungen vorhanden sein.
"Allgemeine Anforderungen für die Bewilligung und Akkreditierung von Krankenhauseinrichtungen"
Überprüfung Nr. 00
7
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
2.6.3
2.7
2.7.1
2.7.2
In Hinsicht auf die medizinischen Gase muss ein Alarmsystem bei Versiegen
derselben vorhanden sein.
ST
WEITERE ANLAGEN
Die Radio- und Fernsehanlagen, die elektronischen Anlagen und die Antennen
müssen normgerecht errichtet und gewartet werden.
Die Blitzschutzanlagen müssen normgerecht errichtet sein.
ST
ST
3
3.1
3.1.1
TECHNOLOGISCHE ANFORDERUNGEN
UO
AZ, UO
UO
AZ, UO
3.2.2
UO
AZ
3.2.3
UO
AZ, UO
UO
AZ
ST
AZ
3.2
3.2.1
3.3
3.3.1
3.3.1.1
3.3.1.2
3.3.2
3.4.1
ST, UO
AZ, UO
3.4.2
ST, UO
AZ, UO
4
4.1.2
4.1.2.1
MEDIZINTECHNISCHE GERÄTE
Die Ausstattung mit medizintechnischen Geräten muss dem Arbeitsaufwand und
der Art der zu erbringenden Leistungen entsprechen.
INFORMATIKSYSTEM UND LOKALE NETZWERKE
Es muss ein Informatiksystem für die Verwaltung der wichtigsten
Produktivitätsdaten, für die grundlegenden Verwaltungsverfahren und für die
Verwaltung der Tätigkeiten vorhanden sein.
Es muss eine strukturierte Verkabelung, mindestens der Kategorie 5, mit einer
ausreichenden Anzahl an Steckdosen vorhanden sein, welche die
Telefonanschlüsse, die Anschlüsse der Geräte und der Arbeitsstellen in LANVerbindung ermöglicht. Die aktiven Geräte des Netzes müssen so dimensioniert
sein, dass auch die Bilderrübertragung ermöglicht wird (U)
Das System muss die Privatsphäre des Kunden schützen; unterschiedliche
Zugangsebenen zu den Datenbanken müssen festgelegt und geregelt sein.
KOMMUNIKATIONSSYSTEME
Es muss eine angemessene Anzahl an Kommunikationsmitteln zur
Kommunikation innerhalb der Struktur und nach außen vorhanden sein:
- Telefone und Telefax;
- Anschluss an das INTRANET (E) oder INTERNET (mit elektronischer Post)
(U).
In den Einrichtungen mit Pflegebereich, muss eine durchgehend aktive
Telefonzentrale (24 Stunden) vorhanden sein.
WEITERE GERÄTE
(etwa Druckkessel, Sterilisations-, Desinfektions-, Säuberungsgeräte, u.s.w.)
3.4
4.1
4.1.1
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
Die Ausstattung mit Geräten muss dem Arbeitsaufwand und der Art der zu
erbringenden Leistungen entsprechen.
Die eventuell vorhandenen Geräte für die Sterilisation müssen den von den
Bestimmungen vorgesehenen technischen Kontrollen und regelmäßigen
Sterilitätsüberprüfungen unterzogen werden.
PERSONALRESSOURCEN
UO
AZ
ST
AZ
PERSONAL
Die Anzahl des Personals und dessen Qualifikation muss in Abhängigkeit der Ziele
und der Art und der Menge der Tätigkeiten und Leistungen festgelegt werden,
gemäß Kriterien und Standards, die von den Landes- und Staatsbestimmungen
genau dargelegt sind.
Es müssen vorhanden sein:
- ein ärztlicher Direktor im Besitz der von den geltenden Bestimmungen
vorgesehenen Anforderungen;
"Allgemeine Anforderungen für die Bewilligung und Akkreditierung von Krankenhauseinrichtungen"
Überprüfung Nr. 00
8
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
4.1.2.2
-
4.1.2.3
-
4.2
4.2.1
UO
AZ
4.2.1.1
UO
4.2.2
UO
AZ
4.2.3
UO
AZ
4.2.4
UO
UO
UO
AZ, UO
UO
AZ, UO
UO
AZ, UO
4.3.1.3
UO
AZ, UO
4.3.2
UO
AZ, UO
4.3.4
UO
AZ, UO
4.3.5
UO
AZ, UO
4.3.6
UO
AZ, UO
4.3.7
UO
UO
4.3.8
4.3.9
UO
UO
UO
UO
4.2.4.1
4.2.4.2
4.2.5
4.3
4.3.1
4.3.1.1
4.3.1.2
4.3.3
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
eine leitende Person für das Pflegepersonal, für das sanitätstechnische und
das Rehabilitationspersonal, sowie das von der Betriebsverordnung
zugewiesene Personal, im Besitz der von den geltenden Bestimmungen
vorgesehenen Voraussetzungen.
mindestens ein verantwortlicher Arzt für jede komplexe oder einfache Struktur
oder für vereinte Disziplinen (Fachbereiche) im Besitze der von den geltenden
Gesetzen vorgesehenen Bestimmungen.
ORGANIGRAMM, VERANTWORTUNG, FUNKTIONEN
Die interne Organisation des Personals muss ein Organigramm vorsehen, anhand
dessen die Verantwortlichen der operativen Gliederungen und die technischadministrativen Unterstützungsfunktionen gekennzeichnet und festgelegt werden.
Für den Fall, dass der Verantwortliche abwesend ist, muss dessen Ersatzkraft
festgelegt werden.
Der Personalbedarf muss regelmäßig als Anzahl (ausgedrückt in Vollzeiteinheiten)
für jeden Beruf oder jede berufliche Qualifikation und jede Funktion aktualisiert und
neu definiert werden.
Es muss das Arbeitsverhältnis und der von jedem einzelnen Mitarbeiter geleistete
Einsatz definiert werden (Dauer, Wochenstunden, Art der Leistungen).
In der operativen Funktionseinheit muss das Funktionendiagramm mit den
Aufgaben und Verantwortungen definiert werden;
- auf beruflicher Ebene;
- auf der Ebene der Ausführung der Tätigkeit.
Alle Funktionsrollen und -positionen müssen von Mitarbeitern besetzt werden, die
im Besitze der von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Titeln sind und
die ordnungsgemäß in die, sofern vorhandenen, jeweiligen Alben oder
Berufskammern eingetragen sind.
AUS- UND W EITERBILDUNG, WISSENSCHAFTLICHE TÄTIGKEIT
Es muss eine dokumentierte Ausbildung- und Weiterbildungstätigkeit des
Personals existieren.
Die Ausbildungs- und Weiterbildungstätigkeiten müssen der Erreichung der
Betriebsziele dienen.
Für jeden Mitarbeiter müssen die Ausbildungsmaßnahmen aufgezeichnet werden,
an denen er teilgenommen hat.
Die beruflichen Kompetenzen müssen hinsichtlich der in der operativen Einheit
ausgeübten
spezifischen
Tätigkeiten
durch
Weiterbildungsmaßnahmen
dokumentiert werden.
Es muss ein Dokument vorbereitet werden, das eine Problemanalyse und den
Ausbildungsbedarf,
die
Prioritätskriterien,
den
Ausbildungsund
Weiterbildungsplan des Personals beinhalten muss. (U)
Es muss eine Überprüfung der bei den Weiterbildungsveranstaltungen erlernten
Inhalte durchgeführt werden.
Es muss die Wirksamkeit der durchgeführten Weiterbildungsmaßnahmen überprüft
werden (E).
Ein Verfahren zur Eingliederung von neu eingestelltem Personal muss vorgesehen
sein (U).
Die Mitarbeiter müssen über die Gefahren am Arbeitsplatz und den Einsatz und
die sichere Verwendung der Geräte informiert werden.
Es ist zweckmäßig, dass eine wissenschaftliche Forschungstätigkeit durchgeführt
wird. Wo erforderlich, muss die Ethikkommission eingesetzt werden (E).
Es ist zweckmäßig, dass eine wissenschaftliche Tätigkeit durchgeführt wird (E).
Die Teilnahme an Unterrichtstätigkeiten ist zweckmäßig (E).
"Allgemeine Anforderungen für die Bewilligung und Akkreditierung von Krankenhauseinrichtungen"
Überprüfung Nr. 00
9
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
4.3.10
UO
AZ, UO
4.3.11
UO
AZ
4.4
4.4.1
UO
AZ, UO
4.4.2
ST, UO
4.4.2.1
ST, UO
4.4.2.2
ST, UO
4.4.2.3
ST
4.4.2.4
ST
4.4.3
uo
4.3.10.1
4.3.10.2
4.3.10.3
4.4.3.1
4.4.3.2
4.4.4
UO
4.4.5
ST
4.4.5.1
4.4.5.2
4.4.6
4.5
4.5.1
UO
UO
AZ, UO
4.5.2
UO
UO
4.5.3
ST
AZ
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
Eine eventuelle didaktische Tätigkeit oder ein eventuelles Praktikum muss
folgenden Merkmalen entsprechen:
- das auszubildende Personal muss als solches erkennbar sein,
- die Modalitäten zur Teilnahme an den institutionellen Tätigkeiten sowie die
operativen Zugehörigkeitseinheiten des besagten Personals müssen festgelegt
werden,
- die Kriterien zur Kontrolle der durchgeführten Tätigkeiten müssen festgelegt
werden.
Ein Ausbildungsprogramm in BLS (basic life support) für das gesamte Personal
muss ausgearbeitet und dokumentiert sein.
UNFALLVERHÜTUNG UND GESUNDHEITSSCHUTZ
Die Bestimmungen zur Unfallverhütung und zum Gesundheitsschutz müssen
eingehalten werden.
Das Dokument zur Risikobewertung muss gemäß Art. 4 des G.D. 626/94
vorhanden sein.
Im Dokument müssen auch die Vorsorge- und Schutzmaßnahmen angeführt sein,
sowie der Plan der für die Gewährleistung der laufenden Verbesserung des
Sicherheitszustandes zweckmäßigen Maßnahmen.
Vorgesehen sein muss die eventuelle Anpassung an die Normen gemäß Titel II
des G.D. 626/94.
Die Bewertung der Brandgefahren mit den daraus folgenden geltenden Vorsorgeund Schutzmaßnahmen muss vorhanden sein.
Bei der Vorbereitung des Dokumentes muss, wo vom Gesetz vorgeschrieben, der
Sicherheitssprecher der Arbeiter befragt werden.
Werden gefährliche Substanzen eingesetzt, müssen die entsprechenden
Sicherheitsdatenblätter vorhanden sein.
Die Versorgung, Aufbewahrung, Verwendung, Beförderung und eventuelle
Entsorgung der brennbaren und/oder explosionsgefährdeten Substanzen muss
unter
Beachtung
der
Bestimmungen
und
der
dokumentierten
Vorsichtsmaßnahmen erfolgen.
Die Art der Aufbewahrung, der Zubereitung, der Verpackung und des Transportes
für infektionsgefährdete Materialien innerhalb und/oder außerhalb der Struktur
muss geregelt sein.
Es müssen die Unterlagen vorhanden sein, die belegen, dass alle Geräte
gesetzeskonform sind.
Es müssen die Organe des betrieblichen Schutzsystems eingerichtet werden. Im
Besonderen:
- die Dienststelle für Arbeitsschutz,
- de Betriebsarzt, in den von der Gesetzgebung vorgesehenen Fällen.
Es müssen die Protokolle der regelmäßigen Versammlungen zur Risikoverhütung
und -schutz vorhanden sein, sofern von der Gesetzgebung vorgesehen.
ZUFRIEDENHEIT UND MOTIVATION DER ANGESTELLTEN
Die Modalitäten zur Überprüfung der Zufriedenheit und Motivation der Mitarbeiter
müssen vorhanden sein (etwa Bewertung des Betriebsklimas, Daten über turnover
des Personals, Abwesenheitsrate, Teilnahme an internen Versammlungen, Anzahl
der Beschwerden über unkorrektes Verhalten der Mitarbeiter, Daten zu internen
Konfliktsituationen, Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen, u.s.w.). (U)
Effiziente Formen der Einbeziehung der Mitarbeiter bei der Vorbereitung des
Jahrestätigkeitsplanes (vgl. 5.1.2) und der Überprüfung der Ergebnisse (vgl.
5.8.1.3) müssen angewandt werden.
Sollte ein Prämiensystem bestehen, müssen die Kriterien, die Ziele und die
Organisation dokumentiert sein (E).
"Allgemeine Anforderungen für die Bewilligung und Akkreditierung von Krankenhauseinrichtungen"
Überprüfung Nr. 00
10
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
5
5.1
5.1.1
5.1.1.1
ORGANISATORISCHE ANFORDERUNGEN
ST
AZ
5.1.1.2
5.1.1.3
5.1.1.4
ST
5.1.2
UO
UO
5.1.3
5.1.3.1
5.1.3.2
5.1.3.3
5.1.4
5.1.5
ST, UO
AZ, UO
ST, UO
AZ, UO
UO
AZ, UO
5.1.6
ST, UO
AZ, UO
5.1.7
ST, UO
AZ
5.2
5.2.1
5.2.2
5.3
5.3.1
AZ, UO
UO
UO
ST, UO
AZ, UO
UO
UO
5.3.1.1
5.3.2
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
ZIELORIENTIERTE PLANUNG UND KOSTENBEWERTUNG
Die Betriebsdirektion legt Folgendes fest:
- die "Mission", das heißt die Daseinberechtigung der Organisation und deren
Werte,
- die "Gesamtpolitik", und zwar die von der Generaldirektion vorgegebene
Richtung, die darin besteht, die Prioritäten der Tätigkeiten und die Methoden
festzulegen, die zur Erreichung der Ziele angewandt werden,
- die allgemeinen betrieblichen "Jahresziele" bezüglich Art, Volumen und Qualität
der Dienste und der zu erbringenden Leistungen.
Mission, Politik und Ziele müssen mit den Bestimmungen und der
Landesgesundheitsplanung übereinstimmen.
Auch auf sub-betrieblicher Ebene (Departement, operative Funktionseinheit)
müssen jährlich die allgemeinen und spezifischen Ziele festgelegt werden, die mit
den Vorgaben der obenangeführten Organisationsniveaus übereinstimmen
müssen.
Bei der Definition der Ziele muss unter anderem Folgendes beachtet werden:
- die Bewertung des Bedarfes und der Nachfrage,
- die Bewertung der Wirksamkeit der Leistungen,
- die Bewertung der Zufriedenheit der Kunden.
Die Ziele müssen zeitlich festgelegt und mit eigenen Indikatoren überprüfbar sein.
Es müssen die Leistungen und die Dienste, die jeweiligen Merkmale und die
zeitliche Durchführung (Produktstandard) sowie die Überprüfungsmodalitäten
festgelegt werden (U).
Für die Realisierung der Ziele müssen die notwendigen Personalressourcen,
Materialien und Geldmittel im Verhältnis zum Volumen und der Art der Tätigkeiten
und der Leistungen vorhanden sein.
Es ist zweckmäßig, dass ein System zur Überprüfung des Haushaltes/Budgets mit
Kontrolle der Produktivität und der Kosten bezüglich Personal, Geräte und andere
operative Kosten angewandt wird (E).
VERNETZUNG MIT ANDEREN DIENSTEN, EINRICHTUNGEN, OPERATIVEN EINHEITEN
Die schriftliche Festlegung in Form von Protokollen und/oder Leitlinien der
wichtigsten organisatorischen und operativen Beziehungen zwischen den
sanitären, technischen, administrativen operativen Funktionseinheiten ist
zweckmäßig (E).
Es müssen Verfahren vorhanden sein, zur Gewährleistung, wenn notwendig, der
gesundheitlichen und sozialen Weiterbetreung zu Hause oder in anderen
stationären und ambulanten Einrichtungen (Pflegepläne, u.s.w.).
LEISTUNGEN, FUNKTIONEN, TÄTIGKEITEN
Es muss ein Dokument vorhanden sein, das die wichtigsten von allen
Departements/operativen Funktionseinheiten angebotenen Leistungen beschreibt,
die eventuell nach Kategorien und mit detailliertem Verzeichnis der Leistungen
zusammengefasst sind (U).
Dieses Dokument muss in der Charta der Gesundheitsdienste des Betriebes
angeführt sein (U).
Es müssen Verordnungen, Protokolle und Leitlinien für die Ausübung der Tätigkeit
und der wichtigsten Verfahren nach Risiko, Häufigkeit und Kosten auf Papier oder
in elektronischer Form vorliegen, sowie für die Handhabung der häufigsten oder
schwerwiegendsten klinischen Fälle. Es müssen diesbezüglich auch die
Modalitäten für den Einsatz der Ethikkommission angeführt werden. Diese
Dokumente müssen mindestens alle drei Jahre bestätigt oder aktualisiert werden.
"Allgemeine Anforderungen für die Bewilligung und Akkreditierung von Krankenhauseinrichtungen"
Überprüfung Nr. 00
11
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
5.3.3
ST, UO
AZ, UO
ST
AZ, UO
5.3.4.3
ST
AZ, UO
5.4
5.4.1
5.4.1.1
UO
AZ, UO
5.4.1.2
UO
5.4.1.3
ST, UO
5.4.1.4
5.4.1.4.1
5.4.1.4.2
5.4.1.4.3
ST, UO
5.3.3.1
5.3.3.2
5.3.3.3
5.3.3.4
5.3.3.5
5.3.3.6
5.3.3.6.1
5.3.3.6.2
5.3.3.6.3
5.3.3.6.4
5.3.4
5.3.4.1
5.3.4.2
5.4.1.4.4
5.4.1.4.5
5.4.1.4.6
5.4.1.5
ST, UO
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
Es muss die Durchführung der wichtigsten technisch-administrativen
unterstützenden Tätigkeiten geregelt werden; im Besonderen:
- Kriterien und Modalitäten für den Zugang des Patienten (Planung der
Wartelisten, Aufnahme und Registrierung),
- Art und Weise der Überweisung in andere Strukturen,
- Art und Weise der Entlassung,
- Art und Weise der Übernahme von Seiten anderer Departements oder
operativer Funktionseinheiten zur Gewährleistung spezifischer Anforderungen
der Pflegekontinuität, nach der Entlassung.
- Modalitäten für das Ausfüllen, die Ausstellung, die Aufbewahrung, die
Archivierung der Dokumente, welche den Gesundheitsdienst belegen,
- Handhabung der Arzneimittel. Es muss Folgendes verfügbar sein und
regelmäßig aktualisiert werden:
- Arzneimittelhandbuch,
- Leitlinien zur Verwendung von Arzneimitteln, welche besonderer Vorsicht
bedürfen (Zytostatika, Anti-Thrombotika, u.s.w.).
- Richtlinien zur Verwendung der wichtigsten Arzneimittel-Kategorien (E).
Es müssen Verfahren zur sicheren Konservierung, Zubereitung und
Verabreichung der Arzneimittel für Patienten und Personal vorhanden sein.
In den Bettenbereichen muss durchgehend (24 Stunden) die Krankenpflege und
die ärztliche Betreuung gewährleistet sein.
Während der Nachstunden und der Feiertage muss über einen internen
medizinischen Überwachungsdienst eine kontinuierliche Betreuung gewährleistet
sein.
Jeder für die Gewährleistung der Pflegekontinuität relevante Aspekt muss
angemessen dokumentiert und auch a posteriori überprüfbar sein.
Die Betreung des Patienten im Falle von klinischen, organisatorischen,
technologischen Notfällen muss gewährleistet sein.
INFORMATIONSYSTEM
DATENVERWALTUNG
Es muss ein informatisiertes Informationsystem zur Unterstützung und zur
Dokumentation der wichtigsten Gesundheitsdienste und administrativen
Tätigkeiten vorhanden sein.
Es muss die Verantwortung für die Planung und Handhabung des
Informationsystems festgelegt werden.
Es muss die erforderlichen Information auf verschiedener Ebene, nach vorheriger
Bedarfsdefinition gewährleistet werden.
Es muss Folgendes gewährleistet sein:
- die Erhebung der Daten bezüglich der durchgeführten Tätigkeiten,
- die Identifizierung des Mitarbeiters, der für die Verfassung zuständig ist,
- die Archivierung der Daten in Übereinstimmung mit den geltenden
Bestimmungen,
- Zugang und Schutz der Daten und Schutz der Privatsphäre,
- Überprüfung der Qualität der Daten (Reproduzierbarkeit, Genauigkeit,
Vollständigkeit, Integrität), (E)
- Die Sicherheitsverfahren, im Besonderen zur Datensicherung und Wiedererlangung.
Es müssen die Verantwortungen und die Art und Weise der Datenverbreitung
festgelegt werden (U).
"Allgemeine Anforderungen für die Bewilligung und Akkreditierung von Krankenhauseinrichtungen"
Überprüfung Nr. 00
12
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
5.4.2
5.4.2.1
5.4.3
5.4.3.1
AZ, UO
ST, UO
AZ, UO
ST, UO
5.4.3.2
5.4.3.3
ST, UO
5.4.4
5.4.4.1
5.5
5.5.1
UO
AZ, UO
5.5.2
ST, UO
AZ, UO
5.5.3
UO
UO
(Erstellung, Verteilung, Archivierung)
PLANUNG FÜR DIE VERSORGUNG UND VERWALTUNG DER MATERIALIEN UND GÜTER
Es müssen spezifische Verfahren auf der Grundlage von Planungskriterien für den
Erwerb der Materialien und Güter vorgesehen sein.
Es müssen Verfahren zur Bewertung der Lieferanten in Bezug auf die
Zufriedenstellung der Vertragsbedingungen für die Dauer der Lieferung
vorgesehen sein.
Es müssen spezifische Verfahren für die Überprüfung der Fälligkeit der Stoffe,
Materialien und Arzneimittel vorgesehen sein.
PLANUNG FÜR DEN ERWERB UND DIE
SONSTIGEN GERÄTEN
5.6
ST
AZ, UO
ST, UO
AZ, UO
5.6.3
ST
AZ
5.6.3.1
ST
5.6.4
UO
5.6.1.1
5.6.1.2
5.6.1.3
5.6.1.4
5.6.1.5
5.6.1.6
5.6.1.7
5.6.1.8
5.6.2
AUFBEWAHRUNG DER DATEN
Die Daten müssen unter angemessenen Bedingungen (Ambiente und Ordnung)
aufbewahrt werden, sodass mögliche Beschädigungen vermieden werden können
und die Daten jederzeit auffindbar sind.
INDIKATOREN UND STATISTIKEN
Es muss möglich sein, in kürzester Zeit Statistiken und Daten bezüglich der
durchgeführten Tätigkeit, des Indikatorensystems für die Erreichung der
Betriebsziele und für die Verwaltung der Materialien und Güter, wenn möglich mit
den jeweiligen Kosten, zu erhalten.
Es müssen die Daten für die Landespathologieregister und die gesamtstaatlichen
Register geliefert werden.
Es ist zweckmäßig, dass Daten für epidemiologische Untersuchungen erhoben
werden können (E).
VERWALTUNG DER DOKUMENTATION
Die gesamte erstellte Dokumentation, inbegriffen jene laut Punkt 5.3.2. muss in
einem umfassenden Informationsystem, das ständig aktualisiert wird, festgelegt
und organisiert werden. Es müssen die Vorgaben für die Erstellung, die
Validierung, die Verteilung, die Aufbewahrung, die Revision, die Klassifizierung,
die Identifizierung und den Zugang zu den Dokumenten vorgesehen sein (U).
ST, UO
ST, UO
5.6.1
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
AZ
VERWALTUNG VON MEDIZINTECHNISCHEN UND
Es müssen spezifische Verfahren für die Planung des Erwerbes von
medizintechnischen Geräten, medizinischen Vorrichtungen und weiteren Geräte
vorgesehen werden, welche die Bewertung der Anfragen und der entsprechenden
technischen Anforderungen festlegen, mindestens in Bezug auf
- Veralten der bestehenden Geräte,
- Bedarf und Ziele der Planung,
- erwarteter Nutzen in Hinsicht auf die Kosten,
- vorgesehener Gebrauch und Vorhandensein ähnlicher Geräte,
- Verfügbarkeit von Personalressourcen und eventuell notwendige Ausbildung,
- Unterbringung und Verfügbarkeit von Infrastrukturen,
- Bewertung der Probleme hinsichtlich der Sicherheit der Bediensteten und der
Patienten,
- Festlegung der Priorität in Hinsicht auf die verfügbaren Finanzmittel.
Es müssen die Verantwortungen und die Kompetenzen für die Verwaltung der
medizintechnischen Geräte auf Ebene des Betriebes, des Departements und der
operativen Funktionseinheit festgelegt werden.
Es muss ein ständig zu aktualisierendes Inventarverzeichnis der Geräte erstellt
werden.
Die Informationen müssen in zusammengefasster Form für den gesamten
Maschinenpark und einzeln nach Gerätetypologie, Kostenstelle, Altersklasse,
Hersteller, Amortisierungszeit verfügbar sein. (U).
Es muss die technisch-funktionale Abnahmeprüfung aller neuerworbenen
medizintechnischen Geräte und Arbeitsgeräte durchgeführt werden.
"Allgemeine Anforderungen für die Bewilligung und Akkreditierung von Krankenhauseinrichtungen"
Überprüfung Nr. 00
13
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
5.6.5
UO
AZ
5.6.5.1
5.6.5.2
UO
5.6.5.3
5.6.5.3.1
UO
5.6.5.3.2
5.6.5.4
ST
5.6.5.4.1
5.6.5.4.2
5.6.5.4.3
5.6.5.4.4
5.6.5.4.5
5.6.5.5
UO
5.6.5.6
UO
5.6.5.6.1
5.6.5.6.2
5.6.5.6.3
5.6.5.6.4
5.6.5.7
5.6.5.8
UO
AZ, UO
ST
5.6.6
5.7
5.7.1
5.7.1.1
5.7.1.1.1
5.7.1.2
5.7.2
AZ, UO
ST, UO
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
Es muss ein Plan zur ordentlichen und außerordentlichen Instandhaltung der
medizintechnischen Geräte vorhanden sein.
Dieser Plan muss für jedes einzelne Gerät dokumentiert sein und den
verschiedenen operativen Niveaus bekannt gemacht werden.
Der
Instandhaltungsplan
muss
zwischen
präventiver
Wartung,
Funktionalitätsprüfungen und Sicherheitsüberprüfungen unterscheiden.
Der Wartungsplan muss Folgendes vorsehen:
- Identifizierung aller Geräte, welche die Qualität der angebotenen Dienste
beeinflussen können,
- die Kontrollmodalitäten und -häufigkeit.
Es muss ein Verfahren für die Wartungsmaßnahmen vorhanden sein, das
Folgendes vorsehen muss: (U)
- die Modalitäten für die Aktivierung und Durchführung der korrektiven
Wartungsmaßnahmen,
- die Definition der Modalitäten zur Durchführung der präventiven Wartung, der
Funktionalitätskontrollen und der Sicherheitsüberprüfungen,
- die Bezugskriterien für die Festlegung der Kontrollmodalitäten und -häufigkeit,
- die Kriterien für die Zulassung und die bei fehlender Übereinstimmung
anzuwendenden Maßnahmen,
- die Identifizierung der Geräte mittels Kennzeichnung hinsichtlich des
Kontrollzustandes (E).
Alle Wartungsmaßnahmen müssen in einem detaillierten technischen Bericht
dokumentiert sein.
Für jedes Gerät muss ein Register (auf Papier oder in elektronischer Form)
vorliegen, in dem die wichtigsten Daten einer jeden Wartungsmaßnahme
angeführt sind, mit der Möglichkeit, wenigstens folgende Indikatoren
herausarbeiten zu können: (E)
- Durchschnittszeit Maschinenstillstand,
- Häufigkeit und Art der Schäden,
- Instandhaltungskosten,
- verwendete Ersatzteile.
Für jedes Gerät muss ein Register (auf Papier oder in elektronischer Form)
vorliegen, in dem die wichtigsten Daten zu den Fehlfunktionen und die Bewertung
im Laufe der Zeit des Lieferanten angeführt sind (E).
Bei Schäden oder Fehlfunktionen der Geräte und Anlagen mit kritischer
Wichtigkeit, müssen Dringlichkeitsmaßnahmen für die Wiederherstellung der
Funktionalität, inbegriffen der eventuelle Einsatz von Back-Up-Geräten
vorgesehen sein.
Es müssen die Gebrauchsanweisungen der Geräte vorhanden und den
Angestellten zugänglich sein.
REINIGUNG, DESINFEKTION, STERILISATION UND ENTSORGUNG VON ABFÄLLEN
Es müssen eigene Richtlinien zu den Reinigungs-, Desinfektions-, Sterilisationsund
Dekontaminationsverfahren
von
Räumlichkeiten,
Materialien
und
Instrumenten erstellt und angewandt werden.
Die Räume und Geräte müssen den Richtlinien entsprechen.
Es müssen angemessene Bereiche und Räume für die Lagerung und
Instandhaltung der Reinigungsgeräte und der Materialien vorhanden sein.
Der Sterilisationsdienst kann auf zentraler, dezentraler Ebene oder durch
Outsourcing erfolgen.
Es müssen Maßnahmen angewandt werden, die darauf ausgerichtet sind, die
Abfallproduktion auch durch den Erwerb von recycelbar oder jedenfalls
abbaubaren Materialien zu reduzieren.
"Allgemeine Anforderungen für die Bewilligung und Akkreditierung von Krankenhauseinrichtungen"
Überprüfung Nr. 00
14
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
5.7.2.1
ST, UO
5.7.3
ST
5.7.3.1
ST
5.7.3.2
ST
5.7.3.3
ST
5.7.4
ST
5.8
5.8.1
5.8.1.1
AZ, UO
ST, UO
ST, UO
5.8.1.2
5.8.1.3
ST, UO
5.8.1.3.1
ST, UO
5.8.1.3.2
5.8.1.3.3
ST, UO
5.8.1.3.4
ST, UO
5.8.1.3.5
5.8.1.3.6
ST, UO
5.8.1.4
ST, UO
ST, UO
ST, UO
ST
5.8.1.4.1
5.8.1.4.2
5.8.1.4.3
5.8.2
5.8.2.1
5.8.2.1.1
5.8.2.1.2
5.8.2.2
AZ
ST, UO
ST, UO
ST, UO
ST, UO
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
Es muss ein Plan zur getrennten Müllsammlung in Übereinstimmung mit den
geltenden Bestimmungen angewandt werden.
Das Verfahren zur Abfallhandhabung muss dokumentiert, angewandt und von den
Mitarbeitern bekannt sein.
Das Verfahren betrifft die Sammlung, die Beförderung, die vorübergehende
Lagerung und die Entsorgung des Mülls.
Für die vorübergehende Lagerung der verschiedenen Abfallarten muss ein
angemessener Bereich, in Übereinstimmung mit den einschlägigen Landes- und
Gemeindebestimmungen vorgesehen werden. Es kann sich um einen einzigen
Bereich für die gesamte Struktur handeln.
Die Entsorgung von gefährlichem Sondermüll, von infektiösem und radioaktiven
Abfall muss in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen erfolgen.
Die Abwasserentsorgung muss in Übereinstimmung mit den einschlägigen
Bestimmungen erfolgen.
VERWALTUNG, BEWERTUNG UND VERBESSERUNG DER QUALITÄT
ÜBERPRÜFUNG DER ERGEBNISSE UND BEWERTUNG DER QUALITÄT
Es müssen Pläne für eine regelmäßige Bewertung der Tätigkeiten aktiviert
werden, die von den beauftragten Verantwortlichen
gemäß spezifischer Verfahren koordiniert werden (U).
Mindestens einmal im Jahr müssen folgende Überprüfungen seitens der Direktion
erfolgen: (U)
- inwieweit die geplanten Ziele erreicht wurden, auch hinsichtlich des Bedarfs
und der Kosten,
- inwieweit die festgelegten Produktstandards erreicht wurden (vgl. 5.1.5),
- inwieweit die in der Charta der Gesundheitsdienste enthaltenen
Verpflichtungen eingehalten wurden,
- inwieweit man über die geplanten operativen Verfahren und Maßnahmen
Bescheid weiß und diese angewendet werden,
- inwieweit die operativen Prozesse zur Erreichung der Ziele angemessen sind,
- inwieweit die Personalressourcen und die verfügbaren Materialien angemessen
sind.
Es müssen Bewertungen der technischen Qualität der Dienstleistungen aktiviert
werden, mittels: klinischen Audits, Überprüfung der Anwendung der durch
wissenschaftliche Gesellschaften und interne Verordnungen vorgegebenen
Richtlinien. (U)
Es ist zweckmäßig, dass diese Qualitätsbewertungen unter anderem Folgendes
betreffen:
- die Überprüfungen der Performance im Laufe der eigenen Tätigkeit und im
Vergleich zu Anderen (U)
- die korrekte Verschreibung von Arzneimitteln, (E)
- die Angemessenheit der medizinischen Leistungen bei den normalen
Einlieferungen, bei den Day Hospitals und bei der ambulanten Betreung sowie
der diagnostisch-therapeutischen Vorgänge (E).
STÄNDIGE QUALITÄTSVERBESSERUNG
Es müssen Pläne und Projekte zur Qualitätsverbesserung aktiviert werden:
- koordiniert von einem Verantwortlichen für die Qualität,
- gemäß Verfahren zur Erarbeitung und Verwaltung von Verbesserungsprojekten
(U).
Die Verbesserungsprojekte müssen aus dokumentierten Bedürfnissen
hervorgehen, wie: Daten, die aus der Überprüfung der Ergebnisse hervorgehen,
Erhebung von fehlenden Übereinstimmungen, Analyse der Kundenbedürfnisse,
Einführung von technisch-wissenschaftlichen Innovationen (U).
"Allgemeine Anforderungen für die Bewilligung und Akkreditierung von Krankenhauseinrichtungen"
Überprüfung Nr. 00
15
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
5.8.2.3
UO
5.8.2.4
ST, UO
5.8.2.5
ST
5.8.2.6
ST, UO
5.9
5.9.1
Jede operative Funktionseinheit nimmt mit ihrem Personal an mindestens einem
Projekt zur Qualitätsverbesserung im Jahr teil.
Die Pläne zur Qualitätsverbesserung müssen in einen betrieblichen Qualitätsplan
eingegliedert sein, der unter anderem auch die Ziele, Prioritäten und die
Methodologie festlegt (U).
Es ist zweckmäßig, dass die Tätigkeiten zur Qualitätsverbesserung der operativen
Einheit in ein betriebliches Qualitätssystem eingegliedert werden, das darauf
abzielt, die Kunden zufrieden zu stellen (E).
Die Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen im Falle von fehlenden
Übereinstimmungen und die planmäßigen Verbesserungsänderungen müssen
dokumentiert werden (U).
ST
AZ
ST, UO
AZ, UO
5.9.3
ST
AZ
5.9.4
ST, UO
AZ, UO
5.9.5
ST, UO
AZ, UO
5.9.6
ST
AZ
5.9.7
ST
AZ
5.9.8
UO
AZ
5.9.8.1
UO
5.9.2
5.9.2.1
5.9.5.1
5.9.7.1
5.9.7.2
5.9.7.3
5.9.7.4
5.9.7.5
5.9.8.2
5.9.8.2.1
5.9.8.2.2
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
INFORMATION UND ZUFRIEDENHEIT DER KUNDEN
Jede Struktur muss mit einem Bezugspunkt ausgestattet sein, an den sich Kunden
für Informationen, Vorschläge und Beschwerden bezüglich der angebotenen
Dienste wenden können.
Den Kunden muss Informationsmaterial zu den erbrachten Dienstleitungen, den
Kosten und den Zugangsmodalitäten zur Verfügung gestellt werden.
Für alle Ambulatoriumsdienste muss ein Abholen der Befunde an allen Werktagen
zu Öffnungszeiten gewährleistet sein, die den Kunden den Zugang erleichtern.
Alle Kunden müssen umgehend, auch über Informationsmedien, über Änderungen
in der Erbringung von Diensten informiert werden
Der Kunde muss über angemessene Methoden und Mittel über die für die
Erbringung der Leistungen und der Dienste angewandten Produktstandards
informiert werden (vgl. 5.1.5) (U).
Der Kunde muss zum Zeitpunkt der Vormerkung, beim Betreten der Struktur, beim
Verlassen der Struktur, während des Verwaltungsablaufes alle erforderlichen
Informationen erhalten.
Insbesondere müssen bei der Entlassung, womöglich schriftlich, Anweisungen
erlassen werden, an die sich der Patient halten soll, bezüglich Verhalten bei
Komplikationen, Shmerzbehandlung, Einschränkungen und Wiederaufnahme der
normalen physischen Tätigkeit und der Arbeit.
In den Einrichtungen mit Krankenbetten für stationäre Patienten muss ein
durchgehender Portierdienst (24 Stunden) gewährleistet sein.
Es müssen die wichtigsten Verfahren für die Betreuung und Gewährleistung der
Kundenrechte vorgesehen werden, so etwa:
- Aufnahmeprotokolle,
- Zugangsmodalität zu den Unterlagen,
- Handhabung von Beschwerden und Rekursen,
- Schadensersatz.
Es muss ein Informationsblatt zu den Rechten und Pflichten des Patienten verfasst
und verbreitet werden.
Es muss ein spezifisches Verfahren für den Erwerb der Zustimmung des Patienten
und für die Information bezüglich der klinischen Bedingungen und der geplanten
Behandlungen vorgesehen sein.
In jeder operativen Funktionseinheit muss ein Verzeichnis der Leistungen
aufliegen, für die die formale Zustimmung vorgesehen ist (etwa Anästhesie und
große chirurgische Eingriffe, invasive Diagnostik, transfusionelle Therapie usw.).
Der Vordruck für den Erwerb der Zustimmung muss mindestens folgende
Elemente enthalten:
- Gefahren, Nutzen und mögliche Alternativen;
- Information
über
die
Leistung
sowie
über
die
eventuelle
Analgesienotwendigkeit und -art;
"Allgemeine Anforderungen für die Bewilligung und Akkreditierung von Krankenhauseinrichtungen"
Überprüfung Nr. 00
16
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
5.9.8.2.3
-
5.9.8.3
5.9.9
UO
AZ, UO
ST, UO
AZ, UO
ST
AZ
5.9.13
UO
AZ
5.9.14
ST, UO
AZ
5.9.15
ST
AZ
5.9.16
ST
AZ
5.9.17
5.9.17.1
ST
AZ
5.9.10
5.9.10.1
5.9.10.2
5.9.10.3
5.9.10.4
5.9.11
5.9.11.1
5.9.11.2
5.9.11.3
5.9.11.4
5.9.11.5
5.9.11.6
5.9.11.7
5.9.11.8
5.9.12
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
5.9.12.1
5.9.12.2
ausdrückliche Erklärung, dass der Kunde das Recht auf ein direktes Gespräch
mit dem Arzt über die oben angeführten Elemente besitzt;
Die Vordrucke für den Erwerb der Zustimmung muss in den Krankengeschichten
oder den ambulatorialen Krankenberichten all jener Patienten aufbewahrt werden,
die Leistungen gemäß Punkt 5.9.8.1 unterzogen werden.
Es müssen spezifische Erhebungen zu besonderen Aspekten der Leistungs- und
Diensterbringung durchgeführt werden, damit die Ausrichtung der Kunden
analysiert und überprüft werden kann (E).
Es müssen Verfahren für die Überprüfung und Kontrolle der möglichen Risiken für
die Kunden vorgesehen werden; dabei muss Folgendes besonders berücksichtigt
werden: (U)
- Prävention und Behandlung von Dekubitusgeschwüren;
- Entstehung von Venenentzündungen;
- Verabreichung von Arzneimitteln, mit Identifizierung des Patienten;
- Gefahr, dass Patienten hinfallen.
Es muss ein Programm zur Kontrolle der Krankenhausinfektionen aktiviert werden,
das Folgendes vorsieht:
- das Vorhandensein einer eigenen Kommission in jedem Krankenhaus;
- die Identifizierung der Risikosituationen und –verfahren;
- Verfahren zur Risikoreduzierung, mit organisatorischen Maßnahmen,
Information über die Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung,
Reinigungs-, Desinfektions-, Entwesungs-, Sterilisationsverfahren;
- Information und Ausbildung des Personals (U);
- Festlegung von spezifisch ausgebildeten Verantwortlichen in jeder operativen
Funktionseinheit und im besonderen in Gefahreneinheiten (U);
- ein Informationsystem mit eigenen Indikatoren für die Risikoüberwachung (U);
- Vergleich mit Bezugsstandards und Zusammenarbeit mit anderen Strukturen
(E);
- die Erhebung und die Überwachung der Resistenzen der Bakterien gegen
Antibiotika (E).
In jeder Einrichtung muss eine eindeutige und verständliche Beschilderung
vorhanden sein, die den Kunden den Zugang und das Erkennen der Wegverläufe
erleichtert.
Jeder Raum muss durch eine eigene Beschilderung erkennbar sein.
In architektonisch gegliederten
Einrichtungen
müssen
den
Kunden
Übersichtspläne für eine mühelose Orientierung und Bewegung zur Verfügung
gestellt werden (E).
Das Personal, im Besonderen jenes in Kontakt mit dem Publikum, muss mit
eigenen, für den Kunden gut sichtbaren Ausweisschildchen ausgestattet sein,
damit der Kunde den jeweiligen Mitarbeiter identifizieren kann.
In Strukturen, die Tätigkeiten ausführen, für die Zahlungsformen vorgesehen sind,
muss ein angemessener Kassendienst mit POS-Gerät oder ähnlichem
ausgestattet sein. (U)
Es ist zweckmäßig, dass ein BANCOMAT-Schalter oder ähnliches und/oder ein
Bankschalter vorhanden ist (E).
Es muss den Besuchern eine umfassende Besuchszeit gewährleistet werden.
Dies muss eindeutig und klar geregelt sein.
CHARTA DER GESUNDHEITSDIENSTE
Der Betrieb muss eine Charta der Gesundheitsdienste zum Schutz der
Bedürfnisse der Bürger und zur Regelung der Beziehungen zu den Kunden
verfassen, die jährlich überprüft und eventuell aktualisiert werden muss.
"Allgemeine Anforderungen für die Bewilligung und Akkreditierung von Krankenhauseinrichtungen"
Überprüfung Nr. 00
17
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
5.9.17.2
5.9.17.3
5.9.17.3.1
5.9.17.3.2
5.9.17.3.3
5.9.17.3.4
5.9.17.4
5.9.17.4.1
5.9.17.4.2
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
Die Charta muss, unter Berücksichtigung der Struktur und der erbrachten
Leistungen, den einschlägigen Bestimmungen entsprechen und mit dem
Landesmodell übereinstimmen.
Sie muss:
- den Betrieb und dessen wichtigste Prinzipien vorstellen;
- Informationen über die Strukturen und die erbrachten Dienste liefern;
- die Qualitätsstandards, die Verpflichtungen und die Pläne anführen,
- die Schutz- und Überprüfungsmechanismen darlegen.
Sie muss:
- innerhalb und außerhalb des Betriebes verbreitet und beworben werden (U).
- unter Mitwirkung jener Vereinigungen verfasst werden, welche die Kunden
vertreten (E).
"Allgemeine Anforderungen für die Bewilligung und Akkreditierung von Krankenhauseinrichtungen"
Überprüfung Nr. 00
18
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Abteilung 23 - Gesundheitswesen
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Ripartizione 23 - Sanità
INTEGRIERENDE BEMERKUNGEN FÜR BELEGKRANKENHÄUSER
Unter "Belegkrankenhaus" versteht man eine Krankenhauseinrichtung mit privater Führung, die auf der Grundlage
von Vertragsverhältnissen, ihre Räumlichkeiten und Organisationsstruktur jenen freiberuflich tätigen Ärzten zur
Verfügung stellt, die ihre Patienten im Rahmen von stationären Krankenhausaufenthalten behandeln müssen.
Wie in jeder Krankenhausstruktur auch, sind ein Bettenbereich oder mehrere Bettenbereiche und - im Verhältnis
zur Art der angebotenen Dienstleistungen - die notwendigen Strukturen wie etwa Operations- und Kreissäle,
Labordienste und bildgebende Diagnostikdienste, Fachambulatorien, ein Krankenpflegedienst sowie ein
Verwaltungsdienst mit allen dazugehörigen Tätigkeiten, inbegriffen die Handhabung der Technologie, vorhanden.
In dieser Art von Einrichtung sind die Ärzte normalerweise nicht angestellt, sondern freiberuflich tätig. Dadurch gibt
es einige Unterschiede zu den Einrichtungen mit traditioneller Organisationsstruktur:
- es ist nicht eine Aufgliederung in operativen Einheiten vorhanden, unter der jeweiligen Verantwortung von
Primaren und Ärzteteams, die normalerweise die medizinische Betreuung gewährleisten;
- der behandelnde Arzt beschränkt seine Anwesenheit im Krankenhaus auf die für die Behandlung seiner
Patienten erforderliche Zeit;
- die Betriebsdirektion gewährleistet direkt einige Führungsfunktionen, die normalerweise dem für die operative
Funktionseinheit verantwortlichen Arzt obliegen würden;
- einige medizintechnische Geräte werden vonseiten der behandelnden Ärzte zur Verfügung gestellt.
Zur Gewährleistung der qualitativen Betreuungsstandards der Krankenhäuser mit traditionellem
Organisationsmodell müssen, zum Zwecke der Bewilligung und Akkreditierung, die allgemeinen und spezifischen
Anforderungen beachtet werden, wobei im Besonderen folgende Aspekte berücksichtigt werden müssen:
KONTINUITÄT DER ÄRZTLICHEN BETREUUNG (VGL. PUNKT 5.3.4.)
- Die Direktion der Struktur muss formal die Verantwortung des behandelnden Arztes gegenüber dessen
Patienten während der gesamten Aufenthaltsdauer festlegen.
- Der ärztliche Direktor und der Leiter für das Pflegepersonal, für das sanitätstechnische und das
Rehabilitationspersonal, sowie für das von der Betriebsverordnung zugewiesene Personal, gemäß Punkt
4.1.2., müssen ständig und täglich anwesend sein.
- Mindestens für jede Gruppierung von Fachgebieten (Bereich) muss ein Arzt bestimmt werden, mit:
* allgemeiner technisch-organisatorischer Verantwortung,
* Kontrolle über den ordnungsgemäßen Ablauf der medizinischen und krankenpflegerischen Betreuung,
* Überwachung bezüglich des korrekten Ausfüllens der Krankengeschichten,
* Überprüfung, dass die Ausstattung mit medizinischen Geräten ausreichend ist.
- Es muss die durchgehende (24 Stunden) Anwesenheit eines Arztes gewährleistet sein.
- Es muss gewährleistet sein, dass mindestens ein Facharzt pro Gruppierung von Fachgebieten (Bereich) und
im Falle von chirurgischen Tätigkeiten, auch ein Facharzt für Anästhesie und Wiederbelebung
Bereitschaftsdienst hat.
AUS- UND W EITERBILDUNG, WISSENSCHAFTLICHE TÄTIGKEIT (VGL. PUNKT 4.3)
- Zur Gewährleistung der Qualität der Fachbehandlung muss zum Zeitpunkt der Abschlüsse der Abkommen
mit den Ärzten auch deren Ausbildung und deren berufliches Curriculum berücksichtigt werden.
- Aus denselben Gründen müssen die freiberuflich tätigen Ärzte einen Fortbildungsplan vorlegen, der von der
Sanitätsdirektion bewertet wird.
WARTUNG DER MEDIZINTECHNISCHEN GERÄTE (VGL. PUNKT 5.6.5.1.)
- Zum Schutz der Patienten müssen die behandelnden Ärzte der Sanitätsdirektion die von qualifizierten
Technikern ausgestellten Unterlagen hinsichtlich der Funktionalität und Sicherheit der medizintechnischen
Geräte vorlegen, die von den Ärzten selbst zur Verfügung gestellt werden.
"Allgemeine Anforderungen für die Bewilligung und Akkreditierung von Krankenhauseinrichtungen"
Überprüfung Nr. 00
19
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Ripartizione 23 - Sanità
LEITUNG
- Die Anforderungen, für die in den traditionellen Krankenhäusern als Referent die Direktion der operativen
Funktionseinheiten angeführt ist, können direkt von der Krankenhausdirektion geleitet werden.
RÄUMLICHKEITEN UND BEREICHE (VGL. PUNKT 1.1)
- Die für die traditionellen Krankenhäuser vorgesehene Ausstattung von Ärztezimmern ist nicht erforderlich.
"Allgemeine Anforderungen für die Bewilligung und Akkreditierung von Krankenhauseinrichtungen"
Überprüfung Nr. 00
20
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Abteilung 23 - Gesundheitswesen
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Ripartizione 23 - Sanità
Die spezifischen Anforderungen verstehen sich als Ergänzungen, nähere Bestimmungen, zusätzliche Gliederungen der
allgemeinen Anforderungen.
Jede operative Funktionseinheit muss folglich auf der Grundlage der allgemeinen Anforderungen bewertet werden, zu denen
die spezifischen Anforderungen hinzugefügt werden.
SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN
FÜR DEN PFLEGEBEREICH
Unter einem Pflegebereich versteht man eine autonom strukturierte und organisierte operative Funktionseinheit, in
welcher der Patient einen Großteil der Zeit seines Krankenaufenthaltes verbringt; in ihr befinden sich
Krankenzimmer und angrenzende Bereiche und Räumlichkeiten.
Der Pflegebereich muss so organisiert sein, dass er die psychophysische Sicherheit des Patienten, den Schutz
seiner Privatsphäre und eine komfortable Bewohnbarkeit gewährleistet.
Es müssen die erforderlichen Zugänge zu den besonderen Diagnose- und Pflegediensten und zu den für
Begleitpersonen oder Besucher vorgesehenen Aufenthaltsräumen gewährleistet sein.
NB
Der Pflegebereich für die physische Rehabilitation und Genesung wird in einem eigenen Schriftstück erläutert.
1
BAUTECHNISCHE ANFORDERUNGEN
1.0
BAU- UND RAUMORDNUNGSBESTIMMUNGEN
1.1
1.1.1
RÄUME UND BEREICHE
Die Räume und Bereiche müssen der Art und der Menge der erbrachten Leistungen
entsprechen und folgende Ausstattung aufweisen:
KRANKENZIMMER
ALLGEMEINES KRANKENZIMMER
Einzelkrankenzimmer von 12 m² .
Mehrbettkrankenzimmer (maximal 2 Betten) von 9 m² pro Bett.
Bei Einrichtungen, die zum Zeitpunkt der Erlassung der vorliegenden Anforderungen schon
bestehen und in Betrieb sind, nicht mehr als 4 Betten pro Zimmer.
Im Falle eines Umbaus darf der Prozentsatz der Betten in Krankenzimmern mit mehr als zwei
Bettstellen nicht mehr als 30 % der Gesamtzahl betragen.
Mindestens 10 % der Betten einer jeden operativen oder funktionalen Einheit befinden sich in
Einzelzimmern.
Jedes Krankenzimmer muss über ein Badezimmer mit Waschbecken, WC, Dusche und
womöglich Bidet verfügen; das Badezimmer ist entweder vom Krankenzimmer aus direkt
zugänglich, oder aber es grenzt an dieses unmittelbar an.
Bei Einrichtungen, die zum Zeitpunkt der Erlassung der vorliegenden Anforderungen schon
bestehen und in Betrieb sind, mindestens 1 Badezimmer pro 4 Betten.
Jede Betteinheit umfasst:
- ein höhenverstellbares, bewegliches servounterstütztes Bett mit 3 Gelenken;
- Schrank zur Ablage von persönlichen Sachen;
- ein Nachttischchen mit kleiner Tischplatte;
- Schaltgerät für Klingel/Fernsprechanlage, Lichtschalter.
Bei neu errichteten Gebäuden muss für jedes Zimmer eine Verkabelung für EDV-Zwecke und
für jede Bettstelle der Zugang zu multimedialen Diensten vorgesehen sein.
Anwesenheitslicht und Fernsprechanlage für das Personal.
1.1.1.1
1.1.1.1.1
1.1.1.1.1.1
1.1.1.1.1.2
1.1.1.1.1.2.1
1.1.1.1.1.2.2
1.1.1.1.1.3
1.1.1.1.1.4
1.1.1.1.1.4.1
1.1.1.1.1.5
1.1.1.1.1.5.1
1.1.1.1.1.5.2
1.1.1.1.1.5.3
1.1.1.1.1.5.4
1.1.1.1.1.6
1.1.1.1.1.7
"Spezifiche Anforderungen für den Pflegebereich"
Überprüfung Nr. 00
21
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Abteilung 23 - Gesundheitswesen
1.1.1.1.1.8
1.1.1.1.1.9
1.1.1.1.1.10
1.1.1.1.1.11
1.1.1.1.1.12
1.1.1.1.1.12.1
1.1.1.1.1.13
1.1.1.1.1.13.1
1.1.1.1.1.13.2
1.1.1.1.1.13.3
1.1.1.1.1.13.4
1.1.1.1.1.13.5
1.1.1.1.2
1.1.1.1.2.1
1.1.1.1.2.2
1.1.1.1.2.3
1.1.1.1.2.4
1.1.1.1.2.5
1.1.1.1.3
1.1.1.1.3.1
1.1.1.1.3.2
1.1.1.1.3.3
1.1.1.1.3.4
1.1.1.1.4
1.1.1.1.4.1
1.1.1.1.4.2
1.1.1.1.4.3
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Ripartizione 23 - Sanità
Esstisch mit Stühlen.
Fernseher (E).
Vorrichtungen mit Licht filtrierenden oder verdunkelnden Vorhängen oder gleichwertige
Systeme.
Die Fensterfläche muss mindestens 1/8 der Gesamtfläche des Bodens betragen.
Die Türen müssen eine Breite von mindestens 120 cm aufweisen.
Bei Einrichtungen, die zum Zeitpunkt der Erlassung der vorliegenden Anforderungen schon
bestehen und in Betrieb sind, müssen die Türen eine Breite aufweisen, die ein
unproblematisches Durchschieben der verwendeten Betten erlaubt.
Der Kopfbereich des Bettes ist ausgestattet mit:
- Hintergrundbeleuchtung und persönliche Bettleuchte;
- ein O2-Anschluss;
- ein Vakuum-Anschluss;
- eine, von einem Stromaggregat gespeiste Steckdose für jede Bettstelle.
Bei Einrichtungen, die zum Zeitpunkt der Erlassung der vorliegenden Erfordernisse schon
bestehen und in Betrieb sind, muss – sofern der im vorhergehenden Punkt angeführte
Lichtmedienkanal des Bettes nicht vorhanden ist – der Bettenbereich mit einer
angemessenen Anzahl von mobilen Einheiten zur Versorgung mit medizinischen Gasen und
Vakuum ausgestattet sein.
KINDERKRANKENZIMMER
Alle für das allgemeine Krankenzimmer vorgesehenen Anforderungen müssen berücksichtigt
werden. Außerdem ist Folgendes erforderlich:
- mindestens 50 % der Betten müssen sich in Einzelzimmern von 14 m² befinden; die
Zimmer müssen mit einem Kinderbett und einem Bett für eine Begleitperson ausgestattet
sein.
- Bei Einrichtungen, die zum Zeitpunkt der Erlassung der vorliegenden Anforderungen
schon bestehen und in Betrieb sind, müssen sich mindestens 20 % der Betten einer jeden
operativen Einheit in Einzelzimmern befinden.
- Mehrbettkrankenzimmer (maximal 2 Betten) von 11 m² pro Kinderkrankenbett (2
Kinderkrankenbetten sowie zwei Betten für Begleitpersonen);
- Wickeltisch und Badewanne in den Sektionen, die für Säuglinge bestimmt sind.
PSYCHIATRISCHES KRANKENZIMMER
Alle für das allgemeine Krankenzimmer vorgesehenen Anforderungen müssen berücksichtigt
werden. Außerdem ist Folgendes erforderlich:
- 30 % der Zimmer müssen Einzelzimmer mit eigenen Badezimmern sein;
- Die Ausstattung Zimmers, insbesondere des Einzelzimmers, muss alle Vorkehrungen zur
Gewährleistung der Sicherheit des Patienten und der Mitarbeiter sowie im Besonderen
zum Schutz jener Patienten gewährleisten, die einer intensiveren therapeutischen
Betreuung und Pflege bedürfen.
- In Einrichtungen, in denen dringende psychiatrische Fälle behandelt werden, müssen
logistische Voraussetzungen vorhanden sein, damit eine geschlechtsspezifische
Unterteilung der Räumlichkeiten für die Betreuung und Behandlung der Patienten
gewährleistet werden kann.
ENTBINDUNGSKRANKENZIMMER- GYNÄKOLOGISCHE KRANKENZIMMER
Alle für das allgemeine Krankenzimmer vorgesehenen Anforderungen müssen berücksichtigt
werden. Außerdem ist Folgendes erforderlich:
- Die Entbindungskrankenzimmer müssen sich von den gynäkologischen Krankenzimmern
unterscheiden.
- In den En leitende Person für das Pflegepersonal, für das sanitätstechnische und das
Rehabilitationspersonal, sowie das von der Betriebsverordnung zugewiesene Personal
dungskrankenzimmern muss ein angemessener Platz für die Säuglinsbettchen und für
einen ausgestatteten Wickeltisch, vorgesehen sein.
"Spezifiche Anforderungen für den Pflegebereich"
Überprüfung Nr. 00
22
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Abteilung 23 - Gesundheitswesen
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
1.1.1.2
1.1.1.2.1
PFLEGEBEREICH
ALLGEMEINER PFLEGEBEREICH
Die Einrichtung und die Benützten Farben müssen auf die Gestaltung eines komfortablen
Milieus ausgerichtet sein, unter Berücksichtigung der Art der Patienten und in Beachtung der
hygienischen und Sicherheitsanforderungen.Neben den Krankenzimmern müssen auch
folgende Bereiche und Räume vorhanden sein:
1.1.1.2.1.1
1.1.1.2.1.1.1
UNTERSUCHUNGSZIMMER
Mindestens ein Raum für Untersuchungen und medizinische Behandlungen pro Stockwerk
und jedenfalls für maximal 30 Betten mit:
- Untersuchungsbett.
- Schrank für Arzneimittel/Geräte;
- Schreibtisch; Stühle;
- medizinisch-chirurgisches Material je nach Art der operativen Einheit;
- Waschbecken mit nicht handbetriebenem Wasserhahn;
- Diaphanoskop;
- Bei neu errichteten Einrichtungen Verkabelung für EDV-Zwecke mit Zugang zu
multimedialen Diensten und zum Betriebsnetz.
Ein Raum oder mehrere Räume für das Schmutzmaterial, mindestens ein Raum pro
Stockwerk, ausgestattet mit Waschbecken, Spülmaschine für Bettschüssel und Harnflasche
und Ausgussraum.
Raum zur Aufbewahrung von sauberem Material.
Raum zur Aufbewahrung von Geräten.
Es muss mindestens ein für die Pflege ausgestattetes Badezimmer pro Stockwerk und in
jedem Fall ein Badezimmer für maximal 30 Betten vorhanden sein.
BEREICHE FÜR DAS PERSONAL
Arbeitsbereich für das Betreungspersonal, mit:
- zwei Waschbecken (eines für die Hände und eines für das Material); das Waschbecken für
die Hände kann sich auch in einem angrenzenden Raum befinden;
- Kühlschrank, der sich für die Aufbewahrung der Medikamente eignet, mit Vorrichtung zum
Verschließen;
- Medikamentenschrank mit Vorrichtung zum Verschließen;
- Panzerschrank für psychotrope Arzneimittel;
- Kästchen für persönliche Sachen;
- Kästchen für verschiedenes Material;
- Arbeitsflächen, die sich für die Größe und die Art der Materialien eignen.
Pflegestützpunkt für Krankenpfleger, mindestens einer pro Stockwerk, ausgestattet mit
Patientenrufsystem und/oder Fernsprechanlage für die Kontaktaufnahme mit dem jeweiligen
Pflegebereich;
Toiletten für das Personal;
Nach Geschlechtern getrennte Umkleidebereiche mit persönlichen Kästchen, deren Anzahl
der Zahl der zuständigen Mitarbeiter entspricht, sofern kein Umkleidebereich auf zentraler
Ebene vorgesehen ist.
Raum für Sekretariats- und Verwaltungstätigkeit mit:
- Archiv,
- Fotokopiergerät,
- Telefon und Telefax,
- Anschluss an das Informatik-Netz der Einrichtung (U).
Dieser Raum kann von mehreren Pflegebereichen gemeinsam benutzt werden.
Eine der Belegschaft angemessene Anzahl von Arbeitszimmern für Ärzte.
Arbeitsraum für den Verantwortlichen der operativen Einheit.
Dieser Raum kann von mehreren Pflegebereichen gemeinsam benutzt werden.
1.1.1.2.1.1.1.1
1.1.1.2.1.1.1.2
1.1.1.2.1.1.1.3
1.1.1.2.1.1.1.4
1.1.1.2.1.1.1.5
1.1.1.2.1.1.1.6
1.1.1.2.1.1.1.7
1.1.1.2.1.1.2
1.1.1.2.1.1.3
1.1.1.2.1.1.4
1.1.1.2.1.1.5
1.1.1.2.1.2
1.1.1.2.1.2.1
1.1.1.2.1.2.1.1
1.1.1.2.1.2.1.2
1.1.1.2.1.2.1.3
1.1.1.2.1.2.1.4
1.1.1.2.1.2.1.5
1.1.1.2.1.2.1.6
1.1.1.2.1.2.1.7
1.1.1.2.1.2.2
1.1.1.2.1.2.3
1.1.1.2.1.2.4
1.1.1.2.1.2.5
1.1.1.2.1.2.5.1
1.1.1.2.1.2.5.2
1.1.1.2.1.2.5.3
1.1.1.2.1.2.5.4
1.1.1.2.1.2.5.5
1.1.1.2.1.2.6
1.1.1.2.1.2.7
1.1.1.2.1.2.7.1
"Spezifiche Anforderungen für den Pflegebereich"
Überprüfung Nr. 00
23
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
1.1.1.2.1.2.8
1.1.1.2.1.2.9
1.1.1.2.1.2.10
1.1.1.2.1.2.11
1.1.1.2.1.2.11.1
1.1.1.2.1.2.11.2
1.1.1.2.1.3
1.1.1.2.1.3.1
1.1.1.2.1.3.2
1.1.1.2.1.3.3
1.1.1.2.1.4
1.1.1.2.1.4.1
1.1.1.2.2
1.1.1.2.2.1
1.1.1.2.2.2
1.1.1.2.2.3
1.1.1.2.2.4
1.1.1.2.2.5
1.1.1.2.2.5.1
1.1.1.2.2.5.2
1.1.1.2.2.5.2.1
1.1.1.2.2.5.2.2
1.1.1.2.2.5.2.3
1.1.1.2.2.5.2.4
1.1.1.2.2.5.2.5
1.1.1.2.2.5.3
1.1.1.2.2.5.3.1
1.1.1.2.2.5.3.2
1.1.1.2.2.5.3.3
1.1.1.2.2.5.3.4
1.1.1.2.2.5.3.5
1.1.1.2.2.5.3.6
1.1.1.2.2.5.3.7
1.1.1.2.2.5.3.8
1.1.1.2.2.5.3.9
1.1.1.2.3
1.1.1.2.3.1
1.1.1.2.3.2
1.1.1.2.3.3
1.1.1.2.3.4
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
Raum oder Arbeitsbereich für den Pflegekoordinator.
Sitzungsraum/Bibliothek, der/die auch gemeinsam mit anderen operativen Einheiten genutzt
werden kann (U).
Raum für den diensthabenden Arzt mit eigenem Badezimmer, der auch mit anderen
operativen Einheiten gemeinsam benutzt werden kann.
Abteilungsküche mit Telefonsystem und/oder Rufanlage, und
- Geschirrspülmaschine (E)
- Mikrowellenherd (E).
GEMEINSAME BEREICHE
Aufenthaltsraum für Patienten.
Speisesaal (E).
Behindertengerechte WC für behinderte Besucher, die auch von anderen operativen
Einheiten genutzt werden können.
ISOLATIONSBEREICHE
In den als "Betrieb“ definierten öffentlichen Krankenhäusern muss – sofern nicht ein
spezifischer Pflegebereich für Infektionskrankheiten vorhanden ist – mindestens ein
Krankenzimmer mit einer Zugangsschleuse und einem Badezimmer ausgestattet sein, das für
die zeitbefristete Isolierung von Patienten mit ansteckenden Krankheiten vorgesehen ist.
KINDERPFLEGEBEREICH
Alle für den allgemeinen Pflegebereich vorgesehenen Anforderungen müssen berücksichtigt
werden. Außerdem muss Folgendes vorhanden sein:
- Aufenthalts- und Spielraum ausschließlich für Kinder;
- Klassenzimmer (U);
- für Kinder ausgestattetes Badezimmer;
- ein Milchraum mit:
- Zugangsschleuse;
- Schmutzbereich, ausgestattet mit:
- Spültisch mit zwei Becken
- Geschirrspülmaschine und Aufbewahrungsbereich für Einweg-Babymilchfläschchen
- Schrank für saubere Wäsche und anderes Material
- Sterilisationsgerät
- Abfalleimer und Behälter für Schmutzwäsche
- Sauberer Bereich, ausgestattet mit:
- Lagerbereich
- Schrank zur Aufbewahrung von sterilem und sauberem Material (Milchfläschchen,
Schnuller, u.s.w.)
- Bereich zur Vorbereitung der Milch, mit Klimaanlage
- Wasserversorgung mit besonderen Vorkehrungen für die mikrobiologische
Sicherheit (Kochen, Sterilisation, Erwerb von keimfreiem Wasser)
- Gefrierfach mit System zur ständigen Temperaturkontrolle
- Kühlschrank zur Aufbewahrung der Milch während 24 Stunden
- Waage
- Schrank aus rostfreiem Stahl zur Aufbewahrung der Milchersatzprodukte
- Mikrowellenherd
PFLEGEBEREICH FÜR DEN PSYCHIATRISCHEN DIAGNOSE UND PFLEGEDIENST
Alle für den allgemeinen Pflegebereich vorgesehenen Anforderungen müssen berücksichtigt
werden. Außerdem muss Folgendes vorhanden sein:
- ein Raum oder mehrere Räume für das Gespräch mit den Patienten und/oder
Familienangehörigen,
- ein Raum oder mehrere Räume für die psychologische Betreuung,
- ein Raum oder mehrere Räume für die Ergotherapie,
"Spezifiche Anforderungen für den Pflegebereich"
Überprüfung Nr. 00
24
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
1.1.1.2.3.5
1.1.1.2.3.6
1.1.1.2.3.7
1.1.1.2.4
1.1.1.2.4.1
1.1.1.2.4.2
1.1.1.2.5
1.1.1.2.5.1
1.1.1.2.5.2
1.1.1.2.5.3
1.1.1.2.5.4
1.1.2
1.1.2.1
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
-
ein Raum oder mehrere Räume für die psychomotorische Therapie,
ein Raum oder mehrere Räume für andere besondere Therapien.
Diesen Räumlichkeiten kann ein bestimmter Verwendungszweck zugewiesen werden oder
aber sie können je nach Menge und Art der ausgeübten Tätigkeiten gemeinsam
verwendet werden.
PFLEGEBEREICH FÜR INFEKTIONSKRANKHEITEN
Alle für den allgemeinen Pflegebereich vorgesehenen Anforderungen müssen berücksichtigt
werden. Außerdem ist Folgendes vorgesehen:
- in den Krankenzimmern für Infektionskrankheiten wird die vom Gesetz 135/90 in geltender
Fassung vorgesehene Anpassung durchgeführt.
PFLEGEBEREICH FÜR ENTBINDUNGEN – GYNÄKOLOGIE
Alle für den allgemeinen Pflegebereich vorgesehenen Anforderungen müssen berücksichtigt
werden. Außerdem ist Folgendes vorgesehen:
- Die Badezimmer im Pflegebereich für Entbindungen – Gynäkologie müssen auch mit
einem Bidet ausgestattet sein.
- Es ist zweckmäßig, dass im Pflegebereich mindestens ein Raum für die Zeit vor der
Entbindung und für den post-partum-Aufenthalt vorgesehen ist, der mit einem technischen
Krankenhausbett pro 500 Geburten/Jahr oder einem Bruchteil davon ausgestattet ist (E).
- es ist zweckmäßig, dass im Pflegebereich mindestens ein Aufenthaltsbereich für die
Sozialisierung der Wöchnerinnen vorgesehen ist (E).
GÄNGE
Alle Gänge mit Ausnahme der Dienstgänge müssen so breit sein, dass 2 Betten
nebeneinander durch den Gang geschoben werden können.
1.2
1.2.4
MATERIALIEN UND OBERFLÄCHEN
Das Bett muss aus einem abwaschbaren, desinfizierbaren und nicht brennbaren Material
bestehen.
1.3
1.3.6
LAGE, ZUGÄNGLICHKEIT, VERTEILUNG UND VERBINDUNGEN
Der Pflegebereich muss auch den bettlägerigen Patienten, eventuell versehen mit
Zusatzgeräten oder Hilfsvorrichtungen, vollkommen zugänglich sein.
Sollte der Pflegebereich in strukturelle Untereinheiten gegliedert sein (etwa auf verschiedenen
Etagen) muss in all diesen Untereinheiten die Betreuung gewährleistet sein.
Die psychiatrischen Diagnose- und Pflegedienste müssen sich am besten im Erdgeschoß
befinden; jedenfalls müssen sie die entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der
Unversehrtheit des Patienten aufweisen.
1.3.7
1.3.8
1.4
LAGEPLAN
1.5
BRANDSCHUTZ UND NOTFÄLLE
2
TECHNISCHE ANLAGEN
2.1
ELEKTROANLAGE
2.2
BELEUCHTUNGSANLAGE
2.3
2.3.2.1
KLIMAANLAGE UND HEIZANLAGE MIKROKLIMA
Eine Klimaanlage sollte vorhanden sein (E).
2.4
WASSERVERSORGUNG
2.5
AUFZÜGE UND LASTENAUFZÜGE
2.6
VERSORGUNG MIT MEDIZINISCHEN GASEN, DRUCKLUFT, VAKUUM UND ANDEREN ZU KLINISCHEN
ZWECKEN VERWENDETEN GASEN
"Spezifiche Anforderungen für den Pflegebereich"
Überprüfung Nr. 00
25
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Ripartizione 23 - Sanità
2.7
2.7.3
2.7.4
WEITERE ANLAGEN
Automatisches Beförderungssystem der Post (E)
Automatisches Beförderungssystem anderer Materialien (E).
3
TECHNOLOGISCHE ANFORDERUNGEN
3.1
3.1.1
MEDIZINTECHNISCHE GERÄTE
Die Ausstattung mit medizintechnischen Geräten muss der Arbeitsbelastung und der Art der
erbrachten Leistungen entsprechen. Folgende Geräte sind vorgesehen:
- Notfallwagen mit:
- Defibrillator, manuelle Beatmungseinheit bestehend aus Ambu-Beutel mit
Sauerstoffreserve, unterschiedlich große Beatmungsmasken, Guedel-Tubus,
Sauerstoff-Flasche zu 3l, Notfallmedikamente;
- Liege oder starres Bett;
- externer Schrittmacher und Pulsoxymeter (U);
- Monitor mit Modul für EKG, Blutdruck, Pulsoxymetrie (E);
Die Anzahl und die Anordnung dieser Geräte erlaubt ein rasches Vorgehen im gesamten
Pflegebereich.
- Injektionspumpen und Infusionspumpen, dem Bedarf entsprechend nach Art und Anzahl
der Patienten;
- Wagen für ärztliche Behandlungen mit eventuell chirurgischem Gerät;
- Visitenwagen;
- Vakuumabsauggeräte oder elektrische Absauggeräte, deren Anzahl der Art und der
Anzahl der Patienten entspricht;
- ein EKG-Gerät, das auch von anderen operativen Einheiten benutzt werden kann.
3.1.1.1
3.1.1.1.1
3.1.1.1.2
3.1.1.1.3
3.1.1.1.4
3.1.1.1.5
3.1.1.2
3.1.1.3
3.1.1.4
3.1.1.5
3.1.1.6
3.2
3.2.1.1
INFORMATIKSYSTEM UND LOKALE NETZWERKE
Informatiksystem zur Bearbeitung der klinischen Dokumentation in Verbindung mit den
anderen Gesundheitsdiensten der Einrichtung (E).
3.3
3.3.3
KOMMUNIKATIONSSYSTEME
Der stationäre Patient muss die Möglichkeit haben, Telefongespäche in seinem
Krankenzimmer zu erhalten und zu tätigen.
Dieses Recht muss notwendigerweise durch entsprechende Maßnahmen geregelt werden
(U).
3.3.3.1
3.4
WEITERE GERÄTE
4
PERSONALRESSOURCEN
4.1
PERSONAL
4.2
ORGANIGRAMM, VERANTWORTUNG, FUNKTIONEN
4.3
AUS- UND W EITERBILDUNG, WISSENSCHAFTLICHE TÄTIGKEIT
4.4
UNFALLVERHÜTUNG UND GESUNDHEITSSCHUTZ
4.5
ZUFRIEDENHEIT UND MOTIVATION DER ANGESTELLTEN
5
ORGANISATORISCHE ANFORDERUNGEN
5.1
ZIELORIENTIERTE PLANUNG UND KOSTENBEWERTUNG
"Spezifiche Anforderungen für den Pflegebereich"
Überprüfung Nr. 00
26
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
5.2
5.2.1.1
VERNETZUNG MIT ANDEREN DIENSTEN, EINRICHTUNGEN, OPERATIVEN EINHEITEN
In Hinsicht auf die Notfälle müssen die funktionalen Verbindungen mit den anderen
operativen Einheiten festgelegt und dokumentiert werden (U).
5.3
5.3.3.5.1
5.3.3.5.1.1
LEISTUNGEN, FUNKTIONEN, TÄTIGKEITEN
Es muss eine Krankenkartei für die Registrierung folgender Daten vorhanden sein:
- die anamnestischen, klinischen und diagnostischen Daten für die Bewertung des
Patienten;
- die Daten hinsichtlich der Entwicklung der Pathologie / Tagesbericht;
- die Betreuungsmaßnahmen;
- die therapeutischen Maßnahmen (inbegriffen eventuelle ungünstige Reaktionen);
- alle Maßnahmen von diagnostischer Relevanz.
Es muss eine spezifische Krankenpflegedokumentation über betreuungsrelevante Aspekte
eingeführt werden, die folgende Elemente beinhalten muss:
- Pflegeanamnese,
- Registrierung der einzelnen Betreuungsmaßnahmen / Pflegebericht,
- Bewertung der Pflegebedürfnisse
- Ernährungszustand und besondere Ernährungsbedürfnisse (U),
- Bewertung eventueller besonderer psychologischer und sozialer Bedürfnisse (E),
- Betreuungsziele (E),
- Betreuungsplan (E).
Ein Krankenentlassungsschein mit folgendem Inhalt muss ausgestellt werden:
- Diagnose, diagnostische und therapeutische Verfahren, klinischer Verlauf;
- die Informationen, die eine Betreuungskontinuität gewährleisten.
Beendet die Einrichtung ihre Tätigkeit, müssen die oben angeführten Unterlagen im Archiv
des für das Gebiet zuständigen Sanitätsbetriebes abgelegt werden.
Der Küchendienst muss unter der Aufsicht von Diätassistenten die Erarbeitung von
Diättabellen, der Speisenfolge und von besonderer Diätkost, auch für Kinder, gewährleisten.
Die Zeiten, in denen das Essen ausgeteilt wird, müssen auf die üblichen Essenszeiten der
Kunden abgestimmt sein;
Möglichkeit der Nahrungsauswahl, innerhalb eines Menüs (E).
5.3.3.5.1.2
5.3.3.5.1.3
5.3.3.5.1.4
5.3.3.5.1.5
5.3.3.5.2
5.3.3.5.2.1
5.3.3.5.2.2
5.3.3.5.2.3
5.3.3.5.2.4
5.3.3.5.2.5
5.3.3.5.2.6
5.3.3.5.2.7
5.3.3.5.3
5.3.3.5.3.1
5.3.3.5.3.2
5.3.3.5.4
5.3.5
5.3.5.1
5.3.5.2
5.4
5.4.3.4
5.4.4.1.1
5.4.4.1.2
INFORMATIONSSYSTEM
Es muss eine Krankenhaus Entlassungskarte (SDO) ausgefüllt werden, in Übereinstimmung
mit den einschlägigen Landesbestimmungen.
Es müssen die Anweisungen für eine ordnungsgemäße Verwaltung des Krankenberichtes
(Entstehung, grundlegende Inhalte, Entlassungsschein, Vollständigkeit, Archivierung) und
über das Verfassen des Entlassungsscheines bestehen (U).
Es müssen die Modalitäten hinsichtlich Identifizierung, Aufbewahrung und Zugang zum
Krankenbericht angeführt sein (U).
5.5
PLANUNG FÜR DIE VERSORGUNG UND VERWALTUNG DER MATERIALIEN UND GÜTER
5.6
PLANUNG FÜR DEN ERWERB UND DIE VERWALTUNG VON MEDIZINTECHNISCHEN UND SONSTIGEN
GERÄTEN
5.7
REINIGUNG, DESINFEKTION, STERILISATION UND ENTSORGUNG VON ABFÄLLEN
5.8
5.8.1.4.4
VERWALTUNG, BEWERTUNG UND VERBESSERUNG DER QUALITÄT
Die Verwaltung der Krankenberichte der aufgenommenen wie auch der entlassenen
Patienten muss periodisch überprüft werden - auch mit Bezug auf die für die Aktualisierung
der Daten erforderlichen Zeiten (E).
"Spezifiche Anforderungen für den Pflegebereich"
Überprüfung Nr. 00
27
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
5.9
5.9.18
5.9.18.1
5.9.19
5.9.20
5.9.20.1
5.9.20.2
5.9.20.3
5.9.20.4
5.9.21
5.9.22
5.9.23
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
INFORMATION UND ZUFRIEDENHEIT DER KUNDEN
Dem stationär aufgenommenen Patienten muss die Möglichkeit gewährleistet werden, dass
seine persönlichen Dinge und/oder Wertgegenstände von der Einrichtung aufbewahrt werden.
Als Alternative kann in den Zimmern der Dienst "Sicherheitskassette“ eingerichtet werden (E).
In jedem Pflegebereich müssen die Zeiten der täglichen Sprechstunden sowie die
Anweisungen ausgehängt sein, wann und wie die Kunden und die Angehörigen der stationär
aufgenommenen Patienten mit dem behandelnden Arzt sprechen können.
Dem stationär aufgenommenen Patienten müssen folgende Dienste gewährleistet werden:
- psychologische Betreuung
- soziale Betreuung
Es müssen die Aufgaben zur Erhebung eines eventuellen psychologischen und sozialen
Unbehagens und zur Aktivierung der zuständigen Betreuungsdienste zugewiesen werden.
Zur Gewährleistung der Kontinuität nach der Entlassung müssen eventuelle psychologische
und soziale Betreuungsmaßnahmen geplant werden.
Dem stationär aufgenommenen Patienten muss eine angemessene geistig-religiöse
Betreuung gewährleistet werden.
Dem stationär aufgenommenen Patienten muss der den Anforderungen angemessene Dienst
eines Barbier/einer Friseuse gewährleistet werden.
Der stationär aufgenommene Patient muss die Möglichkeit haben, Post verschicken und
empfangen zu können.
"Spezifiche Anforderungen für den Pflegebereich"
Überprüfung Nr. 00
28
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
Die spezifischen Anforderungen verstehen sich als Ergänzungen, nähere Bestimmungen, zusätzliche Gliederungen der
allgemeinen Anforderungen.
Jede operative Funktionseinheit muss folglich auf der Grundlage der allgemeinen Anforderungen bewertet werden, zu denen
die spezifischen Anforderungen hinzugefügt werden.
SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN
FÜR DAS DAY HOSPITAL UND DAS DAY SURGERY
Unter MEDIZINISCHER TAGESKLINIK-AUFENTHALTSSTELLE (day hospital) versteht man die operative Funktionseinheit,
in der diagnostisch-therapeutische Leistungen erbracht werden, für die eine medizinische Beobachtung und
Betreuung von mindestens 3 Stunden erforderlich ist, in Form nicht vollzeitiger Einweisung, das heißt im Rahmen
tagesklinischer Aufnahmen.
Die Leistungen werden während einem oder mehreren vorgeplanten Zugängen, mit einer Dauer unter 24 Stunden,
erbracht.
Das Day Hospital kann in organisatorischer und struktureller selbstständiger Form vorgesehen werden oder auch
in die üblichen Pflegebereiche eingebunden werden. Sollte dem so sein, muss überprüft werden, dass die
Pflegebereiche auch den jeweils erforderlichen Anforderungen für das Day Hospital gerecht werden.
Unter CHIRURGISCHER TAGESKLINIK-AUFENTHALTSSTELLE (Day Surgery) versteht man die operative Funktionseinheit,
die als selbstständig strukturierte und organisierte Einheit mit eigenen Operationssälen oder mit Operationssälen,
die im Operationsbereich funktionell dazu organisiert sind, chirurgische Eingriffe oder diagnostische und/oder
therapeutische invasive und semi-invasive Maßnahmen im Rahmen von ausschließlich auf den Tag beschränkten
Aufenthalten
durchführt;
die
Eingriffe erfolgen unter
Lokalanästhesie,
Lokal-Regionalanästhesie,
Allgemeinanästhesie.
Die Aufenthaltsdauer beschränkt sich auf unter 24 Stunden, mit der Möglichkeit, dass der Patient, aufgrund
klinischer Sicherheitsgründen, die Nacht im Krankenhaus verbringt.
Die diagnostischen Untersuchungen und die Visiten vor und nach dem Aufenthalt gehören zum chirurgischen
Hauptvorfall, auch wenn sie zu einem anderen Zeitpunkt erbracht werden.
Die Tätigkeiten des Day Surgery müssen in einer Einrichtung erfolgen, in der Akutpatienten behandelt werden oder
die in jedem Fall eine angemessene ärztliche Betreuung und Krankenpflege während der gesamten
Aufenthaltsdauer sowie die Ausstattung der erforderlichen Sonderdienste für Diagnose und Pflege gewährleistet.
Auch die Operationssäle müssen bewertet werden; diesbezüglich verweist man auf die spezifischen
Anforderungen für die Operationsabteilung.
NB
Im Dokument über die Operationsabteilung sind Anforderungen angeführt, die nicht auf das Day Surgery
angewendet werden können (vgl. einführende Anmerkung).
1
BAUTECHNISCHE ANFORDERUNGEN
1.0
BAU- UND RAUMORDNUNGSBESTIMMUNGEN
1.1
1.1.1
RÄUME UND BEREICHE
Die Räume und Bereiche müssen der Art und der Menge der erbrachten Leistungen
entsprechen und folgende Ausstattung aufweisen:
KRANKENZIMMER
ALLGEMEINES KRANKENZIMMER
Einzelkrankenzimmer von 12 m².
Mehrbettkrankenzimmer (maximal 2 Betten) von 9 m² pro Bett.
Bei Einrichtungen, die zum Zeitpunkt der Erlassung der vorliegenden Anforderungen schon
bestehen und in Betrieb sind, nicht mehr als 4 Betten pro Zimmer.
1.1.1.1
1.1.1.1.1
1.1.1.1.1.1
1.1.1.1.1.2
1.1.1.1.1.2.1
“Spezifische Anforderungen für das Day Hospital und das Day Surgery”
Überprüfung Nr. 00
29
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
1.1.1.1.1.2.2
1.1.1.1.1.3
1.1.1.1.1.3.1
1.1.1.1.1.4
1.1.1.1.1.4.1
1.1.1.1.1.4.2
1.1.1.1.1.4.3
1.1.1.1.1.4.4
1.1.1.1.1.5
1.1.1.1.1.6
1.1.1.1.1.7
1.1.1.1.1.8
1.1.1.1.1.9
1.1.1.1.1.10
1.1.1.1.1.10.1
1.1.1.1.1.11
1.1.1.1.1.11.1
1.1.1.1.1.11.2
1.1.1.1.1.11.3
1.1.1.1.1.11.4
1.1.1.1.1.11.5
1.1.1.1.2
1.1.1.1.2.1
1.1.1.1.2.2
1.1.1.1.3
1.1.1.1.3.1
1.1.1.1.3.2
1.1.1.1.3.3
1.1.1.1.3.4
1.1.1.1.4
1.1.1.1.4.1
1.1.1.1.4.2
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
Im Falle eines Umbaus darf der Prozentsatz der Betten in den Krankenzimmern mit mehr als
zwei Bettstellen nicht mehr als 30 % der Gesamtzahl betragen.
Jedes Krankenzimmer muss über ein Badezimmer mit Waschbecken, WC, Dusche und
womöglich Bidet verfügen; das Badezimmer ist entweder vom Krankenzimmer aus direkt
zugänglich, oder aber es grenzt an dieses unmittelbar an.
Bei Einrichtungen, die zum Zeitpunkt der Erlassung der vorliegenden Anforderungen schon
bestehen und in Betrieb sind, mindestens 1 Badezimmer pro 4 Betten.
Jede Betteinheit umfasst:
- ein höhenverstellbares, bewegliches servounterstütztes Bett mit 3 Gelenken;
- Schrank zur Ablage von persönlichen Sachen;
- ein Nachttischchen mit kleiner Tischplatte;
- Schaltgerät für Klingel/Fernsprechanlage, Lichtschalter.
Bei neu errichteten Gebäuden muss für jedes Zimmer eine Verkabelung für EDV-Zwecke und
für jedes Bett der Zugang zu multimedialen Diensten vorgesehen sein.
Anwesenheitslicht und Fernsprechanlage für das Personal.
Fernseher (E).
Vorrichtungen mit Licht filtrierenden oder verdunkelnden Vorhängen oder gleichwertige
Systeme.
Die Fensterfläche muss mindestens 1/8 der Gesamtfläche des Bodens betragen.
Die Türen müssen eine Breite von mindestens 120 cm aufweisen.
Bei Einrichtung, die zum Zeitpunkt der Erlassung der vorliegenden Anforderungen schon
bestehen und in Betrieb sind, müssen die Türen eine Breite aufweisen, die ein
unproblematisches Durchschieben der verwendeten Betten erlaubt.
Der Kopfbereich des Bettes ist folgendermaßen ausgestattet:
- Hintergrundbeleuchtung und persönliche Bettleuchte;
- ein O2-Anschluss;
- ein Vakuum-Anschluss;
- eine, von einem Stromaggregat gespeiste Steckdose für jede Bettstelle.
Bei Einrichtungen, die zum Zeitpunkt der Erlassung der vorliegenden Erfordernisse schon
bestehen und in Betrieb sind, muss – sofern der im vorhergehenden Punkt angeführte
Lichtmedienkanal des Bettes nicht vorhanden ist – der Dienst mit einer angemessenen
Anzahl von mobilen Einheiten zur Versorgung mit medizinischen Gasen und Vakuum
ausgestattet sein.
KINDERKRANKENZIMMER
Alle für das allgemeine Krankenzimmer vorgesehenen Anforderungen müssen berücksichtigt
werden. Außerdem ist Folgendes erforderlich:
- Mehrbettkrankenzimmer (maximal 2 Betten) von 11 m² pro Kinderkrankenbett (2
Kinderkrankenbetten sowie angemessener Bereich für Begleitpersonen);
- Wickeltisch und Badewanne in den Bereichen, die eventuell für Säuglinge bestimmt sind.
ENTBINDUNGSKRANKENZIMMER- GYNÄKOLOGISCHE KRANKENZIMMER
Alle für das allgemeine Krankenzimmer vorgesehenen Anforderungen müssen berücksichtigt
werden. Außerdem ist Folgendes erforderlich:
- Die Entbindungskrankenzimmer müssen sich von den gynäkologischen Krankenzimmern
unterscheiden;
- Die Badezimmer müssen auch mit einem Bidet ausgestattet ein.
- In den Entbindungskrankenzimmern ist ein angemessener Bereich für die Säuglingsbetten
und ein ausgestatteter Wickeltisch vorgesehen.
KRANKENZIMMER MIT SESSEL
Als Alternativlösung zu den Krankenzimmern mit Betten können Zimmer mit Sessel
vorgesehen werden, mit einer Fläche von 6 m² pro Sessel.
Es muss eine Sichttrennung mit Boxen oder Vorhängen möglich sein.
“Spezifische Anforderungen für das Day Hospital und das Day Surgery”
Überprüfung Nr. 00
30
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
1.1.1.2
1.1.1.2.1
1.1.1.2.1.1
1.1.1.2.1.1.1
1.1.1.2.1.1.1.1
1.1.1.2.1.1.1.2
1.1.1.2.1.1.1.3
1.1.1.2.1.1.1.4
1.1.1.2.1.1.1.5
1.1.1.2.1.1.1.6
1.1.1.2.1.1.1.7
1.1.1.2.1.1.2
1.1.1.2.1.1.3
1.1.1.2.1.1.4
1.1.1.2.1.1.5
1.1.1.2.1.2
1.1.1.2.1.2.1
1.1.1.2.1.2.1.1
1.1.1.2.1.2.1.2
1.1.1.2.1.2.1.3
1.1.1.2.1.2.1.4
1.1.1.2.1.2.1.5
1.1.1.2.1.2.1.6
1.1.1.2.1.2.1.7
1.1.1.2.1.2.2
1.1.1.2.1.2.3
1.1.1.2.1.2.4
1.1.1.2.1.2.5
1.1.1.2.1.2.5.1
1.1.1.2.1.2.5.2
1.1.1.2.1.2.5.3
1.1.1.2.1.2.5.4
1.1.1.2.1.2.5.5
1.1.1.2.1.2.6
1.1.1.2.1.2.7
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
PFLEGEBEREICH
ALLGEMEINER PFLEGEBEREICH
Die Einrichtung und die Benützten Farben müssen auf die Gestaltung eines komfortablen
Milieus ausgerichtet sein, unter Berücksichtigung der Art der Patienten und in Beachtung der
hygienischen und Sicherheitsanforderungen. Neben den Krankenzimmern müssen folgende
Bereiche und Räume vorgesehen sein:
UNTERSUCHUNGSZIMMER
Mindestens ein Raum für Untersuchungen und medizinische Behandlungen pro Stockwerk
und jedenfalls für maximal 30 Betten mit:
- Untersuchungsbett;
- Schrank für Arzneimittel/Geräte;
- Schreibtisch; Stühle;
- medizinisch-chirurgisches Material je nach Art der operativen Einheit;
- Waschbecken mit nicht handbetriebenem Wasserhahn;
- Diaphanoskop;
- bei neu errichteten Einrichtungen Verkabelung für EDV-Zwecke mit Zugang zu
multimedialen Diensten und zum Betriebsnetz.
Ein Raum oder mehrere Räume für das Schmutzmaterial, mindestens ein Raum pro
Stockwerk, ausgestattet mit Waschbecken, Spülmaschine für Bettschüssel und Harnflasche
und Ausgussraum.
Raum zur Aufbewahrung von sauberem Material.
Raum zur Aufbewahrung von Geräten.
In den Einheiten, in denen Day-Surgery-Tätigkeiten ausgeübt werden, muss mindestens ein
für die Pflege eingerichtetes Bad vorhanden sein.
BEREICHE FÜR DAS PERSONAL
Arbeitsbereich für das Pflegepersonal, mit:
- zwei Waschbecken (eines für die Hände und eines für das Material); das Waschbecken für
die Hände kann sich auch in einem angrenzenden Raum befinden;
- Kühlschrank, der sich für die Aufbewahrung der Medikamente eignet, mit Vorrichtung zum
Verschließen;
- Medikamentenschrank mit Vorrichtung zum Verschließen;
- Panzerschrank für psychotrope Arzneimittel;
- Kästchen für persönliche Sachen;
- Kästchen für verschiedenes Material;
- Arbeitsflächen, die sich für die Größe und die Art der Materialien eignen.
Pflegestützpunkt, mindestens einer pro Stockwerk, ausgestattet mit Patientenrufsystem
und/oder Fernsprechanlage für die Kontaktaufnahme mit dem jeweiligen Pflegebereich.
Toiletten für das Personal.
Nach Geschlechtern getrennte Umkleidekabinen mit persönlichen Kästchen, deren Anzahl
der Zahl der zuständigen Mitarbeiter entspricht, sofern kein Umkleidebereich auf zentraler
Ebene vorgesehen ist.
Raum oder Arbeitsbereich für die Annahme und die Verwaltungstätigkeit, mit:
- Archiv,
- Fotokopiergerät,
- Telefon und Telefax,
- Anschluss an das Informatik-Netz der Einrichtung (U).
Dieser Raum kann von mehreren Pflegebereichen gemeinsam benutzt werden.
Eine der Belegschaft angemessene Anzahl von Arbeitszimmern für die Ärzte (sofern nicht in
anderen operativen Einheiten verfügbar).
Arbeitsraum für den Verantwortlichen der operativen Einheit (sofern nicht in anderen
operativen Einheiten verfügbar).
“Spezifische Anforderungen für das Day Hospital und das Day Surgery”
Überprüfung Nr. 00
31
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
1.1.1.2.1.2.8
1.1.1.2.1.2.9
1.1.1.2.1.2.9.1
1.1.1.2.1.2.9.2
1.1.1.2.1.3
1.1.1.2.1.3.1
1.1.1.2.1.3.2
1.1.1.2.1.3.3
1.1.1.2.2
1.1.1.2.2.1
1.1.1.2.2.2
1.1.1.2.2.3
1.1.1.2.3
1.1.1.2.3.1
1.1.1.2.3.2
1.1.1.2.3.3
1.1.1.2.3.4
1.1.1.2.3.5
1.1.1.2.3.6
1.1.1.2.3.7
1.1.1.2.3.8
1.1.1.2.4
1.1.1.2.4.1
1.1.1.3
1.1.2
1.1.2.1
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
Raum oder Arbeitsbereich für den Pflegekoordinator.
Abteilungsküche mit Telefonsystem und/oder Rufanlage, und
- Geschirrspülmaschine (E)
- Mikrowellenherd (E).
GEMEINSAME BEREICHE
Wartesaal für Kunden und Begleitpersonen
Aufenthaltsraum für Patienten, mit Benützungsmöglichkeit als Speisesaal.
Behindertengerechte WC für behinderte Besucher, die auch von anderen operativen
Einheiten genutzt werden können.
KINDERPFLEGEBEREICH
Alle für den allgemeinen Pflegebereich vorgesehenen Anforderungen müssen berücksichtigt
werden. Außerdem muss Folgendes vorhanden sein:
- Aufenthalts- und Spielraum ausschließlich für Kinder,
- für Kinder ausgestattete Bäder.
PFLEGEBEREICH FÜR DEN PSYCHIATRISCHEN DIAGNOSE- UND PFLEGEDIENST
Alle für den allgemeinen Pflegebereich vorgesehenen Anforderungen müssen berücksichtigt
werden. Außerdem muss Folgendes vorhanden sein:
- ein Raum oder mehrere Räume für das Gespräch mit den Patienten und/oder
Familienangehörigen,
- ein Raum oder mehrere Räume für die psychologische Betreuung,
- ein Raum oder mehrere Räume für die Ergotherapie,
- ein Raum oder mehrere Räume für die psychomotorische Therapie,
- ein Raum oder mehrere Räume für andere spezifische Therapien.
Diesen Räumlichkeiten kann eine bestimmte Verwendung zugewiesen werden oder aber sie
können je nach Menge und Art der ausgeübten Tätigkeit gemeinsam verwendet werden.
Die Räume, in denen im Rahmen des Day Hospital psychiatrische Tätigkeiten ausgeübt
werden, müssen angenehm sein und sich von den Räumlichkeiten unterscheiden, die für die
stationäre psychiatrische Pflege bestimmt sind.
PFLEGEBEREICH FÜR INFEKTIONSKRANKHEITEN
In den Krankenzimmern für Infektionskrankheiten wird die vom Gesetz 135/90 in geltender
Fassung vorgesehene Anpassung durchgeführt.
OPERATIONSSÄLE
Siehe einführende Anmerkung "Day Surgery".
GÄNGE
Alle Gänge, mit Ausnahme der Dienstgänge, müssen so breit sein, dass 2 Betten
nebeneinander durch den Gang geschoben werden können.
1.2
1.2.4
MATERIALIEN UND OBERFLÄCHEN
Die Bettstruktur muss aus einem abwaschbaren, desinfektierbaren und nicht brennbaren
Material bestehen.
1.3
1.3.6
LAGE, ZUGÄNGLICHKEIT, VERTEILUNG UND VERBINDUNGEN
Der Pflegebereich muss auch den bettlägerigen Patienten, eventuell versehen mit
Zusatzgeräten oder Hilfsvorrichtungen, vollkommen zugänglich sein.
Sollte der Pflegebereich in strukturelle Untereinheiten gegliedert sein (etwa auf verschiedenen
Etagen) muss in all diesen Stationen die Betreuung gewährleistet sein.
Das psychiatrische Day Hospital muss sich am besten im Erdgeschoß befinden; jedenfalls
muss es mit den angemessenen Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Unversehrtheit der
Patienten versehen sein.
1.3.7
1.3.8
1.4
LAGEPLAN
1.5
BRANDSCHUTZ UND NOTFÄLLE
“Spezifische Anforderungen für das Day Hospital und das Day Surgery”
Überprüfung Nr. 00
32
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
2
TECHNISCHE ANLAGEN
2.1
ELEKTROANLAGE
2.2
BELEUCHTUNGSANLAGE
2.3
2.3.2.1
KLIMAANLAGE UND HEIZANLAGE MIKROKLIMA
Es ist zweckmäßig, dass eine Klimaanlage vorhanden ist (E).
2.4
WASSERVERSORGUNG
2.5
AUFZÜGE UND LASTENAUFZÜGE
2.6
VERSORGUNG MIT MEDIZINISCHEN GASEN, DRUCKLUFT, VAKUUM UND ANDEREN ZU KLINISCHEN
ZWECKEN VERWENDETEN GASEN
2.7
2.7.3
2.7.4
WEITERE ANLAGEN
Automatisches Beförderungssystem der Post (E)
Automatisches Beförderungssystem anderer Materialien (E).
3
TECHNOLOGISCHE ANFORDERUNGEN
3.1
3.1.1
MEDIZINTECHNISCHE GERÄTE
Die Ausstattung mit medizintechnischen Geräten muss der Arbeitsbelastung und der Art der
erbrachten Leistungen entsprechen. Folgende Geräte sind vorgesehen:
- Notfallwagen mit:
- Defibrillator, manuelle Beatmungseinheit bestehend aus Ambu-Beutel mit
Sauerstoffreserve, unterschiedlich große Beatmungsmasken, Guedel-Tubus,
Sauerstoff-Flasche zu 3l, Notfallmedikamente;
- Liege oder starres Bett;
- externer Schrittmacher und Pulsoxymeter (U);
- Monitor mit Modul für EKG, Blutdruck, Pulsoxymetrie (E);
Die Anzahl und die Anordnung dieser Geräte erlaubt ein rasches Vorgehen im gesamten
Pflegebereich.
- Injektionspumpen und Infusionspumpen, dem Bedarf entsprechend nach Art und Anzahl
der Patienten;
- Wagen für ärztliche Behandlung mit eventuell chirurgischem Gerät;
- Visitenwagen;
- Vakuumabsauggeräte oder elektrische Absauggeräte, deren Anzahl der Art und der
Anzahl der Patienten entspricht;;
- ein EKG-Gerät, das auch gemeinsam von anderen operativen Einheiten benutzt werden
kann.
3.1.1.1
3.1.1.1.1
3.1.1.1.2
3.1.1.1.3
3.1.1.1.4
3.1.1.1.5
3.1.1.2
3.1.1.3
3.1.1.4
3.1.1.5
3.1.1.6
3.2
3.2.1.1
INFORMATIKSYSTEM UND LOKALE NETZWERKE
Informatiksystem zur Bearbeitung der klinischen Dokumentation in Verbindung mit den
anderen Gesundheitsdiensten der Einrichtung (E).
3.3
3.3.3
3.3.3.1
KOMMUNIKATIONSSYSTEME
Dem stationär aufgenommenen Patienten muss die Möglichkeit gewährleistet sein,
Telefongespräche in/aus seinem Krankenzimmer erhalten und tätigen zu können.
Dieses Recht muss entsprechend geregelt werden (U).
3.4
WEITERE GERÄTE
“Spezifische Anforderungen für das Day Hospital und das Day Surgery”
Überprüfung Nr. 00
33
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
4
PERSONALRESSOURCEN
4.1
4.1.2
PERSONAL
Die Aktivierung eines Operationssaales muss normalerweise, neben der Anwesenheit eines
Chirurgen, die eines Anästhesisten, eines Pflegers und einer nicht sterilen Hilfsperson
vorsehen. Bei Einsatz von Röntgenapparaten muss ein medizinisch-röntgentechnischer
Assistent zur Verfügung stehen.
4.2
ORGANIGRAMM, VERANTWORTUNG, FUNKTIONEN
4.3
AUS- UND W EITERBILDUNG, WISSENSCHAFTLICHE TÄTIGKEIT
Die wissenschaftlichen Tätigkeiten, die Ausbildungs- und Weiterbildungstätigkeiten für das
Personal in den verschiedenen Funktionsebenen werden von der jeweiligen operativen
Bezugseinheit gewährleistet.
4.4
UNFALLVERHÜTUNG UND GESUNDHEITSSCHUTZ
4.5
ZUFRIEDENHEIT UND MOTIVATION DER ANGESTELLTEN
5
ORGANISATORISCHE ANFORDERUNGEN
5.1
ZIELORIENTIERTE PLANUNG UND KOSTENBEWERTUNG
Diesbezüglich verweist man auf die Angaben für die jeweilige operative Bezugseinheit.
5.2
VERNETZUNG MIT ANDEREN DIENSTEN, EINRICHTUNGEN, OPERATIVEN EINHEITEN
Diesbezüglich verweist man auf die Angaben für die jeweilige operative Bezugseinheit.
In Hinsicht auf die Notfälle müssen die funktionalen Verbindungen mit den anderen
operativen Einheiten festgelegt und dokumentiert werden (U).
5.2.1.1
5.3
5.3.2.1
5.3.3.1.1
5.3.3.5.1
5.3.3.5.1.1
5.3.3.5.1.2
5.3.3.5.1.3
5.3.3.5.1.4
5.3.3.5.1.5
5.3.3.5.1.6
5.3.3.5.2
5.3.3.5.2.1
5.3.3.5.2.2
5.3.3.5.2.3
5.3.3.5.2.4
5.3.3.5.2.5
5.3.3.5.2.6
5.3.3.5.2.7
LEISTUNGEN, FUNKTIONEN, TÄTIGKEITEN
Diesbezüglich kann man sich auf die Angaben der jeweiligen zuständigen Abteilung
beziehen, sofern es eine solche gibt.
Es müssen Protokolle für die Durchführung der chirurgischen und der diagnostischtherapeutischen Eingriffe vorhanden sein.
Es müssen Verfahren und/oder Leitlinien vorhanden sein, in denen die Kriterien und die Art
und Weise der Aufnahme festgelegt sind.
Es muss eine Krankenkartei für die Registrierung folgender Daten vorhanden sein:
- die anamnestischen, klinischen und diagnostischen Daten für die Bewertung des
Patienten;
- die Daten hinsichtlich der Entwicklung der Pathologie / Tagesbericht;
- die Betreuungsmaßnahmen;
- die therapeutischen Maßnahmen (inbegriffen eventuelle ungünstige Reaktionen);
- alle Maßnahmen von diagnostisch-sanitärer Relevanz.
Der Krankenkartei muss auch der Aufnahmevorschlag beigelegt werden, mit Hinweis auf die
festgelegten Aufnahmekriterien.
Es muss eine spezifische Krankenpflegedokumentation über betreuungsrelevante Aspekte
eingeführt werden, die folgende Elemente beinhalten muss:
- Pflegeanamnese,
- Registrierung der einzelnen Betreuungsmaßnahmen / Pflegebericht,
- Bewertung der Pflegebedürfnisse,
- Zustand und besondere Ernährungsanforderungen, (U)
- Bewertung eventueller besonderer psychologischer und sozialer Bedürfnisse (E),
- Betreuungsziele (E),
- Betreuungsplan (E).
“Spezifische Anforderungen für das Day Hospital und das Day Surgery”
Überprüfung Nr. 00
34
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
5.3.3.5.3
5.3.3.5.3.1
5.3.3.5.3.2
5.3.4
5.3.5
5.3.5.1
5.3.5.2
5.4
5.4.3.4
5.4.4.1.1
5.4.4.1.2
5.5
5.6
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
Ein Krankenentlassungsschein mit folgendem Inhalt muss ausgestellt werden:
- Diagnose, diagnostische und therapeutische Verfahren, klinischer Verlauf;
- die Informationen, die eine Betreuungskontinuität gewährleisten.
Es muss die Kontinuität in der medizinischen Betreuung und Pflege während der Dienstzeiten
gewährleistet werden. Jeder für die Gewährleistung der Pflegekontinuität relevante Aspekt
muss angemessen dokumentiert und auch a posteriori überprüfbar sein.
Der Küchendienst muss unter der Aufsicht von Diätassistenten die Erarbeitung der
Diättabellen, der Speisenfolge und der besonderen Diätkost, auch für Kinder, gewährleisten.
Die Zeiten, in denen das Essen ausgeteilt wird, müssen auf die üblichen Essenszeiten der
Kunden abgestimmt sein;
Möglichkeit der Nahrungsauswahl, innerhalb eines Menüs (E).
INFORMATIONSSYSTEM
Es muss eine Krankenhaus Entlassungskarte (SDO) ausgefüllt werden, in Übereinstimmung
mit den einschlägigen Landesbestimmungen.
Es müssen Anweisungen für eine ordnungsgemäße Handhabung des Krankenberichtes
(Entstehung, grundlegende Inhalte, Entlassungsschein, Vollständigkeit, Archivierung) und
über das Verfassen des Entlassungsscheines vorhanden sein (U).
Es müssen die Modalitäten hinsichtlich Identifizierung, Aufbewahrung und Zugang zum
Krankenbericht angeführt sein (U).
PLANUNG FÜR DIE VERSORGUNG UND VERWALTUNG DER MATERIALIEN UND GÜTER
PLANUNG FÜR DEN ERWERB UND DIE VERWALTUNG VON MEDIZINTECHNISCHEN UND SONSTIGEN
GERÄTEN
Diesbezüglich verweist man auf die für die jeweilige operative Bezugseinheit vorgesehenen
Angaben.
5.7
REINIGUNG, DESINFEKTION, STERILISATION UND ENTSORGUNG VON ABFÄLLEN
5.8
VERWALTUNG, BEWERTUNG UND VERBESSERUNG DER QUALITÄT
Diesbezüglich kann man auf die Angaben für die jeweilige operative Bezugseinheit Bezug
nehmen, sofern eine solche besteht.
Es müssen die regelmäßigen Bewertungen der korrekten Handhabung der Krankenberichte
der zu pflegenden wie auch der entlassenen Patienten aktiviert werden - auch mit Bezug auf
die für die Aktualisierung der Daten erforderlichen Zeiten (E).
5.8.1.4.4
5.9
5.9.18
5.9.18.1
INFORMATION UND ZUFRIEDENHEIT DER KUNDEN
Dem stationär aufgenommenen Patienten muss die Möglichkeit gewährleistet werden, dass
seine persönlichen Dinge und/oder Wertgegenstände von der Einrichtung aufbewahrt werden
Als Alternative kann in den Zimmern der Dienst "Sicherheitskassette“ eingerichtet werden (E).
“Spezifische Anforderungen für das Day Hospital und das Day Surgery”
Überprüfung Nr. 00
35
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
Die spezifischen Anforderungen verstehen sich als Ergänzungen, nähere Bestimmungen, zusätzliche Gliederungen der
allgemeinen Anforderungen.
Jede operative Funktionseinheit muss folglich auf der Grundlage der allgemeinen Anforderungen bewertet werden, zu denen
die spezifischen Anforderungen hinzugefügt werden.
SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN
FÜR DEN BETTENBEREICH FÜR PHYSISCHE REHABILITATION
Die medizinischen Rehabilitationstätigkeiten dienen der körperlichen Genesung von Patienten mit physischen,
sensorischen oder gemischten Behinderungen unterschiedlicher Ursachen. Sie unterscheiden sich in:
- INTENSIVE REHABILITATIONSTÄTIGKEITEN für subakute Patienten, die einen erhöhten diagnostischen,
medizinisch-spezialistischen Einsatz aufgrund der Komplexität und/oder der Dauer der Behandlung
(mindestens drei Stunden spezifischer Therapie täglich bei normaler Einlieferung und mindestens zwei
Stunden im Day Hospital) erfordern. Sie entsprechen den funktionalen Genesungs- und
Rehabilitationsmaßnahmen gemäß Kod. 56 des Dekretes des Gesundheitsministeriums 14/12/1994.
Sie werden in Krankenhausabteilungen durchgehend und/oder in Form von Tagesstätten erbracht, in
eigenen Rehabilitationseinrichtungen außerhalb des Krankenhauses und in hochspezialisierten
Rehabilitationseinrichtungen.
- LÄNGER ANDAUERNDE ODER ZYKLISCHE REHABILITATION für subakute Patienten, charakterisiert durch einen
gemäßigten therapeutischen Einsatz (zwischen einer und drei Stunden täglich) und durch einen erhöhten
Bedarf an pflegerischer Betreuung. Sie entsprechen den funktionalen Genesungs- und
Rehabilitationsmaßnahmen gemäß Kod. 60 des Dekretes des Gesundheitsministeriums 14/12/1994.
Die Leistungen werden erbracht in Langzeitkrankenhäusern, in Rehabilitationseinrichtungen außerhalb des
Krankenhauses, in Ambulatorien auch außerhalb des Krankenhauses, in Wohneinrichtungen und/oder
Tagesstätten für Senioren, im Rahmen des Hauspflegedienstes.
- von den Krankenhausdiensten durchgeführte REHABILITATIONSMAßNAHMEN FÜR PATIENTEN, DIE IN DEN
ABTEILUNGEN FÜR AKUTE UNTERGEBRACHT SIND.
Alle öffentlichen operativen Rehabilitationseinheiten sind in einem Dienst des Betriebes für physische
Rehabilitation eingebunden.
In der Folge werden die Anforderungen für die Tätigkeiten im Falle eines stationären Krankenhausaufenthaltes
angeführt.
1
BAUTECHNISCHE ANFORDERUNGEN
1.0
BAU- UND RAUMORDNUNGSBESTIMMUNGEN
1.1
1.1.1
RÄUME UND BEREICHE
Die Räume und Bereiche müssen der Art und der Menge der erbrachten Leistungen
entsprechen. Die Räume und Bereiche sind folgendermaßen ausgestattet:
KRANKENZIMMER
Einzelkrankenzimmer von 12 m².
Mehrbettkrankenzimmer (maximal 2 Betten) von 9 m² pro Bettstelle.
Bei Einrichtungen, die zum Zeitpunkt der Erlassung der vorliegenden Anforderungen schon
bestehen und in Betrieb sind, nicht mehr als 4 Betten pro Zimmer.
Im Falle eines Umbaus darf der Prozentsatz der Betten in Krankenzimmern mit mehr als zwei
Bettstellen nicht mehr als 30 % der Gesamtzahl betragen.
Mindestens 10 % der Betten einer jeden operativen oder funktionalen Einheit befinden sich in
Einzelzimmern.
1.1.1.1
1.1.1.1.1
1.1.1.1.2
1.1.1.1.2.1
1.1.1.1.2.2
1.1.1.1.3
"Spezifische Anforderungen für den Bettenbereich für physische Rehabilitation"
Überprüfung Nr. 00
36
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
1.1.1.1.4
1.1.1.1.4.1
1.1.1.1.5
1.1.1.1.5.1
1.1.1.1.5.1.1
1.1.1.1.5.2
1.1.1.1.5.3
1.1.1.1.5.4
1.1.1.1.6
1.1.1.1.7
1.1.1.1.8
1.1.1.1.9
1.1.1.1.10
1.1.1.1.11
1.1.1.1.12
1.1.1.1.13
1.1.1.1.14
1.1.1.1.14.1
1.1.1.1.14.2
1.1.1.1.14.3
1.1.1.1.14.4
1.1.1.1.15
1.1.1.2
1.1.1.2.1
1.1.1.2.1.1
1.1.1.2.1.1.1
1.1.1.2.1.1.2
1.1.1.2.1.1.3
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
Pro Krankenzimmer ein Badezimmer, geeignet für pflegebedürftige Patienten mit der
Möglichkeit des Zugangs für einen Rollstuhl und der vollkommenen Rotation eines Rollstuhls
im Raum, das direkt vom Zimmer aus zugänglich ist oder unmittelbar an das Krankenzimmer
angrenzt und versehen ist mit Waschbecken, WC, Dusche und womöglich mit Bidet.
Bei Einrichtungen, die zum Zeitpunkt der Erlassung der vorliegenden Erfordernisse schon
bestehen und in Betrieb sind, mindestens 1 Badezimmer je 4 Bettstellen; ein Badezimmer je
10 Bettstellen für Patienten, die auf fremde Hilfe angewiesen sind.
Jede Betteinheit umfasst:
- ein höhenverstellbares, bewegliches servounterstütztes Bett mit drei Gelenken, mit
Vorrichtung für Bettgitter, Bettbügel und Bettbogen.
In Zusammenhang mit der Art der Patienten (z. B. Schädel traumatisierte, die von der
Intensivmedizin / Wiederbelebung kommen), muss eine angemessene Anzahl von
elektrischen servounterstützten Betten vorhanden sein, um die leichte Durchführung
sämtlicher Behandlungseingriffe zu ermöglichen, sowie die korrekte Haltung des
Patienten.
- Schrank zur Ablage von persönlichen Sachen;
- ein Nachttischchen mit kleiner Tischplatte;
- Schaltgerät für Klingel/Fernsprechanlage, Lichtschalter.
Eine Anti-Dekubitus-Matratze pro 8 Bettstellen, oder Liefervertrag für die Miete mit gleicher
Wertigkeit.
Bei neu errichteten Gebäuden muss für jedes Zimmer eine Verkabelung für EDV-Zwecke und
für jede Bettstelle der Zugang zu multimedialen Diensten vorgesehen sein.
Anwesenheitslicht und Fernsprechanlage für das Personal.
Esstisch mit Stühlen.
Fernseher (E).
Vorrichtungen mit Licht filtrierenden oder verdunkelnden Vorhängen oder gleichwertige
Systeme.
Die Fensterfläche muss mindestens 1/8 der Gesamtfläche des Bodens betragen.
Die Türen müssen eine Breite von mindestens 120 cm aufweisen. Bei Einrichtungen, die zum
Zeitpunkt der Erlassung der vorliegenden Erfordernisse schon bestehen und in Betrieb sind,
müssen die Türen eine Breite aufweisen, die ein unproblematisches Durchschieben der
verwendeten Betten erlaubt.
Kopfbereich des Bettes ist ausgestattet mit:
- Grundbeleuchtung und persönliche Bettleuchte;
- O2-Anschluss;
- Vakuum-Anschluss;
- eine, von einem Stromaggregat gespeiste Steckdose für jede Bettstelle.
Bei Einrichtungen, die zum Zeitpunkt der Erlassung der vorliegenden Erfordernisse schon
bestehen und in Betrieb sind, muss – sofern der im vorhergehenden Punkt angeführte
Lichtmedienkanal des Bettes nicht vorhanden ist – der Dienst mit einer angemessenen
Anzahl von mobilen Einheiten zur Versorgung mit medizinischen Gasen und Vakuum
ausgestattet sein.
BETTENBEREICH
Die Einrichtung und die Benützten Farben müssen auf die Gestaltung eines komfortablen
Milieus ausgerichtet sein, unter Berücksichtigung der Art der Patienten und in Beachtung der
hygienischen und Sicherheitsanforderungen. Neben den Krankenzimmern müssen auch
folgende Bereiche und Räume vorhanden sein:
UNTERSUCHUNGSZIMMER
Mindestens ein Raum für Untersuchungen und medizinische Behandlungen pro Stockwerk
und jedenfalls für maximal 30 Bettstellen mit:
- Untersuchungsbett.
- Schrank für Arzneimittel/Instrumente;
- Schreibtisch; Stühle;
"Spezifische Anforderungen für den Bettenbereich für physische Rehabilitation"
Überprüfung Nr. 00
37
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
1.1.1.2.1.1.4
1.1.1.2.1.1.6
1.1.1.2.1.1.7
1.1.1.2.1.1.8
1.1.1.2.1.2
1.1.1.2.1.3
1.1.1.2.1.3.1
1.1.1.2.1.3.2
1.1.1.2.1.3.3
1.1.1.2.1.3.4
1.1.1.2.1.3.5
1.1.1.2.1.4
1.1.1.2.1.5
1.1.1.2.1.6
1.1.1.2.1.7
1.1.1.2.1.8
1.1.1.2.2
1.1.1.2.2.1
1.1.1.2.2.1.1
1.1.1.2.2.1.2
1.1.1.2.2.1.3
1.1.1.2.2.1.4
1.1.1.2.2.1.5
1.1.1.2.2.1.6
1.1.1.2.2.1.7
1.1.1.2.2.2
1.1.1.2.2.3
1.1.1.2.2.4
1.1.1.2.2.5
1.1.1.2.2.5.1
1.1.1.2.2.5.2
1.1.1.2.2.5.3
1.1.1.2.2.5.4
1.1.1.2.2.5.5
1.1.1.2.2.6
1.1.1.2.2.7
1.1.1.2.2.7.1
1.1.1.2.2.8
1.1.1.2.2.9
1.1.1.2.2.10
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
-
medizinischchirurgisches Material je nach Art der operativen Einheit;
Waschbecken mit Wasserarmaturen, die ohne Handkontakt betätigt werden können;
Diaphanoskop;
Bei neu errichteten Einrichtungen Verkabelung für EDV-Zwecke mit Zugang zu
multimedialen Diensten und zum Betriebsnetz.
Ambulatorium des Psychologen, wenn auch nicht für den ausschließlichen Gebrauch.
Räume und Bereiche, die für die Erbringung von Rehabilitationsleistungen ausgestattet sind
mit einer Gesamtnutzfläche von mindestens 4 m² [8 m² (E)] pro Bettstelle:
- Räume für die individuelle Physiokinesiotherapie oder Gruppentherapie;
- Schwimmbecken oder Räume für Hydrokinesiotherapie, sofern diese durchgeführt wird;
- ein Raum für Physiotherapie,
- Räume für logotherapeutische Behandlungen;
- Räume für Beschäftigungstherapie (E).
Ein Labor für die Anfertigung und technische Überprüfung von Prothesen und
Funktionsstützen oder als Ersatz dafür ein entsprechender Vertrag für diese Leistungen.
Raum zur Lagerung und Aufbewahrung von Geräten und verschiedenen Hilfsmitteln.
Ein Raum oder mehrere Räume für das schmutzige Material, mindestens ein Raum pro
Stockwerk, ausgestattet mit Waschbecken, Spülmaschine für Bettschüssel und Harnflasche
und Ausgussraum.
Lagerraum von sauberem Material;
Es muss mindestens ein für die Pflege eingerichtetes Bad pro Stockwerk und in jedem Fall für
maximal 30 Betten vorhanden sein.
BEREICHE FÜR DAS PERSONAL
Arbeitsbereich für das Pflegepersonal, mit:
- zwei Waschbecken (eines für die Hände und eines für das Material); das Waschbecken für
die Hände kann sich auch in einem angrenzenden Raum befinden;
- Kühlschrank, der sich für die Aufbewahrung der Medikamente eignet, mit Vorrichtung zum
Verschließen;
- Medikamentenschrank mit Vorrichtung zum Verschließen;
- Panzerschrank für psychotrope Arzneimittel;
- Kästchen für persönliche Dinge;
- Kästchen für verschiedenes Material;
- Arbeitsflächen, die sich für das Ausmaß und die Art der Materialien eignen.
Pflegestützpunkt, mindestens einer pro Stockwerk, ausgestattet mit Telefonsystem und/oder
Fernsprechanlage für die Kontaktaufnahme mit dem jeweiligen Bettenbereich;
Toiletten für das Personal.
Nach Geschlechtern getrennte Umkleidebereiche mit persönlichen Umkleideschränken, deren
Anzahl der Zahl der zuständigen Mitarbeiter entspricht, sofern kein Umkleidebereich auf
zentraler Ebene vorgesehen ist.
Raum für Sekretariats- und Verwaltungstätigkeit mit:
- Archiv,
- Fotokopiergerät,
- Telefon und Telefax,
- Anschluss an das Informatik-Netz der Einrichtung (U).
Dieser Raum kann von mehreren Bettenbereichen gemeinsam benutzt werden.
Eine der Belegschaft angemessene Anzahl von Arbeitszimmern für Ärzte.
Arbeitsraum für den Verantwortlichen der operativen Einheit.
Dieser Raum kann von mehreren Bettenbereichen gemeinsam benutzt werden.
Raum oder Arbeitsbereich für den/die Koordinator/In des Pflegepersonals.
Raum oder Arbeitsbereich für den Koordinator der Therapeuten.
Sitzungsraum/Bibliothek, der/die auch gemeinsam mit anderen operativen Einheiten genutzt
"Spezifische Anforderungen für den Bettenbereich für physische Rehabilitation"
Überprüfung Nr. 00
38
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
1.1.1.2.2.11
1.1.1.2.2.12
1.1.1.2.2.12.1
1.1.1.2.2.12.2
1.1.1.2.3
1.1.1.2.3.1
1.1.1.2.3.2
1.1.1.2.3.3
1.1.2
1.1.2.1
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
werden kann (U).
Raum für den Dienst habenden Arzt mit eigenem Badezimmer, der auch mit anderen
operativen Einheiten gemeinsam benutzt werden kann.
Abteilungsküche mit Telefonsystem und/oder Rufanlage, und
- Geschirrspülmaschine (E)
- Mikrowellenherd (U).
GEMEINSAME BEREICHE
Aufenthaltsraum für Patienten.
Speisesaal (E).
Behindertengerechte WC für behinderte Besucher, die auch von anderen operativen
Einheiten genutzt werden können.
GÄNGE
Alle Gänge mit Ausnahme der Dienstgänge müssen so breit sein, dass 2 Betten
nebeneinander durch den Gang geschoben werden können.
1.2
1.2.4
MATERIALIEN UND OBERFLÄCHEN
Die Bettstruktur muss aus einem abwaschbaren, desinfizierbaren und nicht brennbaren
Material bestehen.
1.3
1.3.6
LAGE, ZUGÄNGLICHKEIT, VERTEILUNG UND VERBINDUNGEN
Der Bettenbereich muss auch für Patienten im Krankenbett, eventuell versehen mit Geräten
oder Hilfsvorrichtungen, vollkommen zugänglich sein.
Sollte der Bettenbereich in strukturelle Untereinheiten gegliedert sein (etwa auf
verschiedenen Etagen) muss in all diesen Untereinheiten die pflegerische Betreuung
gewährleistet sein.
1.3.7
1.4
LAGEPLAN
1.5
BRANDSCHUTZ UND NOTFÄLLE
2
TECHNISCHE ANLAGEN
2.1
ELEKTROANLAGE
2.2
BELEUCHTUNGSANLAGE
2.3
2.3.2.1
KLIMAANLAGE UND HEIZANLAGE MIKROKLIMA
Eine Klimaanlage sollte vorhanden sein (E).
2.4
WASSERVERSORGUNG
2.5
AUFZÜGE UND LASTENAUFZÜGE
2.6
VERSORGUNG MIT MEDIZINISCHEN GASEN, DRUCKLUFT, VAKUUM UND ANDEREN ZU KLINISCHEN
ZWECKEN VERWENDETEN GASEN
2.7
2.7.3
2.7.4
WEITERE ANLAGEN
Automatisches Beförderungssystem der Post (E)
Automatisches Beförderungssystem anderer Materialien (E).
"Spezifische Anforderungen für den Bettenbereich für physische Rehabilitation"
Überprüfung Nr. 00
39
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
3
TECHNOLOGISCHE ERFORDERNISSE
3.1
3.1.1
MEDIZINTECHNISCHE GERÄTE
Die Ausstattung mit medizintechnischen Geräten muss der Arbeitsbelastung und der Art der
erbrachten Leistungen entsprechen. Folgende Geräte sind vorgesehen:
- Notfallwagen ausgestattet mit:
- Defibrillator, manuelle Beatmungseinheit bestehend aus Ambu-Beutel mit
Sauerstoffreserve, unterschiedlich große Beatmungsmasken, Guedel-Tubus, versorgt
über eine Sauerstoff-Flasche zu 3l, Notfallmedikamente;
- Liege oder starres Bett;
- Externer Schrittmacher und Pulsoxymeter (U);
- Herzkreislauf-Monitor mit EKG/Blutdruck/O2-Sättigung-Überwachungsfunktion. (E);
Die Anzahl und die Aufbewahrung dieser Geräte muss ein rasches Vorgehen im gesamten
Bettenbereich erlauben.
- Spritzenpumpen und Infusionspumpen, deren Anzahl der Art und der Anzahl der Patienten
angemessen ist;
- Verbandwagen mit eventuell chirurgischen Instrumenten;
- Visitenwagen;
- Vakuumaspirator oder elektrischer Aspirator, deren Anzahl der Art und der Anzahl der
Patienten entspricht;
- ein EKG-Gerät, das gemeinsam mit anderen operativen Einheiten benutzt wird;
- ein elektrischer Patientenheber mit Tragetuch für je 30 Betten;
- ein Standardrollstuhl mit großen Hinterrädern, ausgestattet mit Anti-Dekubitus-Polsterung
und Seitenschutzlehnen, für je 5 Betten;
- ein Standardrollstuhl mit hoher verstellbarer Rückenlehne mit Kopfstütze, ausgestattet mit
Anti-Dekubitus-Polsterung und Seitenschutzlehnen, für je 10 Betten;
- Waagesystem für behinderte Personen;
- Monitor für die Erhebung der Vitalparameter (kardiologische, unblutige und/oder blutige
Druckwerte, Atmungswerte einschliesslich der CO2-Werte und der Pulsoxymetrie), für die
bei Punkt 1.1.1.1.5.1.1 vorgesehenen Betten;
- multimediales Gerät zur Unterstützung der Krankenhaustätigkeit (E).
Die Einrichtung muss mit der gesamten erforderlichen Diagnostik für die Rehabilitation
ausgestattet sein, mit besonderer Berücksichtigung der elektromyographischen Diagnostik.
3.1.1.1
3.1.1.1.1
3.1.1.1.2
3.1.1.1.3
3.1.1.1.4
3.1.1.1.5
3.1.1.2
3.1.1.3
3.1.1.4
3.1.1.5
3.1.1.6
3.1.1.7
3.1.1.8
3.1.1.9
3.1.1.10
3.1.1.11
3.1.1.12
3.1.2
3.2
3.2.1.1
INFORMATIKSYSTEM UND LOKALE NETZWERKE
Informatiksystem zur Bearbeitung der klinischen Dokumentation in Verbindung mit den
anderen Gesundheitsdiensten der Einrichtung (E).
3.3
3.3.3
3.3.3.1
KOMMUNIKATIONSSYSTEME
Der stationär aufgenommene Patient muss die Möglichkeit haben, Telefongespräche in/aus
seinem Krankenzimmer erhalten und tätigen zu können.
Dieses Recht muss entsprechend geregelt werden (U).
3.4
WEITERE GERÄTE
4
PERSONALRESSOURCEN
4.1
4.1.1.1
PERSONAL
Der Personalbedarf (Physiater, Krtankenpfleger, Pflegehelfer, Logopäde, Physiotherapeut,
Beschäftigungstherapeut) ist in der einschlägigen Landesgesetzgebung angeführt.
Die Anwesenheit der Rehabilitationsfachkräfte in der Tagesklinik (Physiotherapeut,
Logopäde, Beschäftigungstherapeut) muss nach Dienstturnussen organisiert werden und auf
die therapeutischen Rehabilitationspläne abgestimmt sein.
4.1.1.2
"Spezifische Anforderungen für den Bettenbereich für physische Rehabilitation"
Überprüfung Nr. 00
40
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
4.1.1.3
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
4.1.1.3.1
4.1.1.3.2
4.1.1.3.3
4.1.1.3.4
4.1.1.3.5
4.1.1.3.6
4.1.1.3.7
4.1.1.3.8
4.1.1.3.9
Je nach Art der zu behandelnden Patienten müssen Beratungsprotokolle und/oder
Mitarbeiterprotokolle mit folgenden Berufsbildern aktiviert werden:
- Orthopäde-Traumatologe
- Neurologe;
- Hals-Nasen-Ohren-Arzt
- Arzt für innere Medizin
- Rheumatologe,
- Psychologe;
- Orthopädietechniker;
- Orthoptist;
- Sozialassistent.
4.2
ORGANIGRAMM, VERANTWORTUNG, FUNKTIONEN
4.3
AUS- UND W EITERBILDUNG, WISSENSCHAFTLICHE TÄTIGKEIT
4.4
UNFALLVERHÜTUNG UND GESUNDHEITSSCHUTZ
4.5
ZUFRIEDENHEIT UND MOTIVATION DER ANGESTELLTEN
5
ORGANISATORISCHE ANFORDERUNGEN
5.1
ZIELORIENTIERTE PLANUNG UND KOSTENBEWERTUNG
5.2
5.2.2
VERNETZUNG MIT ANDEREN DIENSTEN, EINRICHTUNGEN, OPERATIVEN EINHEITEN
In Hinsicht auf die Notfälle müssen die funktionalen Verbindungen mit den anderen
operativen Einheiten festgelegt und dokumentiert werden. (U)
Alle öffentlichen operativen Rehabilitationseinheiten müssen in einen betrieblichen
Rehabilitationsdienst integriert sein.
Die Integration der Gesundheitsmaßnahmen mit den psychologischen und sozialen
Maßnahmen muss gewährleistet sein.
5.2.3
5.2.4
5.3
5.3.3.5.1
5.3.3.5.1.1
5.3.3.5.1.2
5.3.3.5.1.3
5.3.3.5.1.4
5.3.3.5.1.5
5.3.3.5.2
5.3.3.5.2.1
5.3.3.5.2.2
5.3.3.5.2.3
5.3.3.5.2.4
5.3.3.5.2.5
5.3.3.5.2.6
5.3.3.5.2.7
5.3.3.5.3
5.3.3.5.3.1
5.3.3.5.3.2
LEISTUNGEN, FUNKTIONEN, TÄTIGKEITEN
Es muss eine Krankengeschichte für die Registrierung folgender Daten vorhanden sein:
- die anamnestischen, klinischen und diagnostischen Daten für die Einstufung des
Patienten;
- die Daten hinsichtlich des Krankheitsverlaufes / Tagesberichtes;
- die Pflegemaßnahmen;
- die therapeutischen Maßnahmen (inbegriffen eventuelle ungünstige Reaktionen);
- alle Maßnahmen von diagnostisch-sanitärer Relevanz.
Es muss eine spezifische Krankenpflegedokumentation über pflegerelevante Aspekte geführt
werden, die folgende Elemente beinhalten muss:
- Pflegeanamnese,
- Registrierung der einzelnen Pflegemaßnahmen / Pflegebericht,
- Einschätzung der Pflegebedürfnisse,
- Zustand und besondere Ernährungsanforderungen, (U)
- Einschätzung eventueller besonderer psychologischer und sozialer Bedürfnisse (E),
- Pflegeziele (E),
- Pflegeplan (E).
Ein Krankenentlassungsschein mit folgendem Inhalt muss ausgestellt werden:
- Diagnose, diagnostische und therapeutische Verfahren, klinischer Verlauf;
- die Informationen, die eine Pflegekontinuität gewährleisten.
"Spezifische Anforderungen für den Bettenbereich für physische Rehabilitation"
Überprüfung Nr. 00
41
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
5.3.5
5.3.5.1
5.3.5.2
5.3.6
5.3.6.1
5.3.6.2
5.3.6.3
5.3.6.4
5.3.6.5
5.3.7
5.3.7.1
5.3.7.2
5.3.7.3
5.3.7.4
5.3.7.5
5.3.7.6
5.4
5.4.3.4
5.4.3.5
5.4.4.1.1
5.4.4.1.2
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
Der Küchendienst muss unter der Aufsicht von Diätassistenten die Erarbeitung von
Diättabellen, des Speisenplans und von besonderer Diätkost, gewährleisten.
Die Zeiten, in denen das Essen ausgeteilt wird, müssen auf die üblichen Essenszeiten der
Kunden abgestimmt sein;
außerdem muss der Kunde aus dem Speisenplan auswählen können (E).
In den Abteilungen für funktionale Rehabilitation müssen Teams aus Mitgliedern
verschiedener Fachgebiete eingesetzt werden, denen die Aufgabe obliegt, die verschiedenen
Rehabilitationsprogramme festzulegen, zu aktualisieren und zu bewerten. Diese Teams
müssen sich für die vorgesehenen Fälle aus den folgenden Berufsbildern zusammensetzen:
- Arzt
- Rehabilitationskräfte (Physiotherapeut, Logopäde, Beschäftigungstherapeut)
- Krankenpfleger
- Psychologe
- Sozialassistent
Das besagte Team muss für jeden Patienten ein Programm der Rehabilitationsmaßnahmen
erstellen, die in der Abteilung durchgeführt werden. Das Rehabilitationsprogramm:
- legt die Modalitäten hinsichtlich der Auftragsübernahme seitens der Abteilung fest
- legt die spezifischen Maßnahmen während der Beauftragungszeitspanne fest
- legt die unmittelbaren Ziele (die innerhalb weniger Tage erreicht werden müssen) sowie
die kurzfristigen Ziele fest (die innerhalb der Beauftragungszeitspanne erreicht werden
müssen)
- legt die Art und Weise und die Zeiten der einzelnen Leistungen fest, die von denselben
Maßnahmen vorgesehenen sind
- legt die für die Bewertung der Maßnahmen angemessenen Erfolgsgrößen fest
- bestimmt die einzelnen Mitarbeiter, die in die Maßnahmen einbezogen sind, und definiert
den jeweilige Einsatzbereich
INFORMATIONSSYSTEM
Es muss eine Krankenhaus Entlassungskarte (SDO) ausgefüllt werden, in Übereinstimmung
mit den einschlägigen Landesbestimmungen.
Es soll die FIM Skala für die Bewertung der Patienten eingeführt werden. (U)
Es müssen die Anweisungen für eine ordnungsgemäße Verwaltung der Krankengeschichte
(Entstehung, grundlegende Inhalte, Entlassungsschein, Vollständigkeit, Archivierung) und
über das Verfassen des Entlassungsscheines bestehen (U).
Es müssen die Modalitäten hinsichtlich Identifizierung, Aufbewahrung und Zugang zur
Krankengeschichte angeführt sein (U).
5.5
PLANUNG FÜR DIE VERSORGUNG UND VERWALTUNG DER MATERIALIEN UND GÜTER
5.6
PLANUNG FÜR DEN ERWERB UND DIE VERWALTUNG VON MEDIZINTECHNISCHEN UND SONSTIGEN
GERÄTEN
5.7
REINIGUNG, DESINFEKTION, STERILISATION UND ENTSORGUNG VON ABFÄLLEN
5.8
5.8.1.4.1
VERWALTUNG, BEWERTUNG UND VERBESSERUNG DER QUALITÄT
Die Verwaltung der Krankengeschichten der aufgenommenen wie auch der entlassenen
Patienten muss periodisch überprüft werden - auch mit Bezug auf die für die Aktualisierung
der Daten erforderlichen Zeiten (E).
5.9
5.9.18
INFORMATION UND ZUFRIEDENHEIT DES KUNDEN
Dem stationär aufgenommenen Patienten muss die Möglichkeit gegeben werden, dass seine
persönlichen Dinge und/oder Wertgegenstände von der Einrichtung aufbewahrt werden.
Als Alternative kann in den Zimmern der Dienst "Sicherheitskassette“ eingerichtet werden (E).
In jedem Bettenbereich müssen die Zeiten der täglichen Sprechstunden sowie die
Modalitäten ausgehängt sein, wann und wie die Patienten und die Angehörigen der stationär
aufgenommenen Patienten mit dem behandelnden Arzt sprechen können.
5.9.18.1
5.9.19
"Spezifische Anforderungen für den Bettenbereich für physische Rehabilitation"
Überprüfung Nr. 00
42
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
5.9.20
5.9.20.1
5.9.20.2
5.9.20.3
5.9.20.4
5.9.21
5.9.22
5.9.23
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
Dem stationär aufgenommenen Patienten müssen folgende Dienste gewährleistet werden:
- psychologische Betreuung.
- soziale Betreuung
Es müssen die Aufgaben zur Erhebung eines eventuellen psychologischen und sozialen
Unbehagens und zur Aktivierung der zuständigen Betreuungsdienste verteilt werden.
Zur Gewährleistung der Kontinuität nach der Entlassung müssen eventuelle psychologische
und soziale Betreuungsmaßnahmen geplant werden.
Dem stationär aufgenommenen Patienten muss eine angemessene geistig-religiöse
Betreuung gewährleistet werden.
Dem stationär aufgenommenen Patienten muss der den Anforderungen angemessene Dienst
eines Barbier/einer Friseuse gewährleistet werden:
Der stationär aufgenommene Patienten muss die Möglichkeit haben, Post verschicken und
empfangen zu können.
"Spezifische Anforderungen für den Bettenbereich für physische Rehabilitation"
Überprüfung Nr. 00
43
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
Die spezifischen Anforderungen verstehen sich als Ergänzungen, nähere Bestimmungen, zusätzliche Gliederungen der
allgemeinen Anforderungen.
Jede operative Funktionseinheit muss folglich auf der Grundlage der allgemeinen Anforderungen bewertet werden, zu denen
die spezifischen Anforderungen hinzugefügt werden.
SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN
FÜR DIE TAGESKLINIK FÜR PHYSISCHE REHABILITATION
Die Rehabilitationstätigkeiten dienen der körperlichen Genesung von Patienten mit physischen, sensorischen oder
gemischten Behinderungen unterschiedlicher Ursachen. Sie unterscheiden sich in:
- INTENSIVE REHABILITATIONSTÄTIGKEITEN für subakute Patienten, die einen erhöhten diagnostischen,
medizinisch-spezialistischen Einsatz aufgrund der Komplexität und/oder der Dauer der Behandlung
(mindestens drei Stunden spezifischer Therapie täglich bei normaler Einlieferung und mindestens zwei
Stunden im Day Hospital) erfordern. Sie entsprechen den funktionalen Genesungs- und
Rehabilitationstätigkeiten gemäß Kod. 56 des Dekretes des Gesundheitsministeriums 14/12/1994.
- LÄNGER ANDAUERNDE ODER ZYKLISCHE REHABILITATION für subakute Patienten, charakterisiert durch einen
gemäßigten therapeutischen Einsatz (zwischen einer und drei Stunden täglich) und durch einen erhöhten
Bedarf an pflegerischer Betreuung. Sie entsprechen den funktionalen Genesungs- und
Rehabilitationsmaßnahmen gemäß Kod. 60 des Dekretes des Gesundheitsministeriums 14/12/1994.
Die Leistungen werden erbracht in Langzeitkrankenhäusern, in Rehabilitationseinrichtungen außerhalb des
Krankenhauses, in Ambulatorien auch außerhalb des Krankenhauses, in Wohneinrichtungen und/oder
Tagesstätten für Senioren, im Rahmen des Hauspflegedienstes.
- von den Krankenhausdiensten durchgeführte REHABILITATIONSMAßNAHMEN FÜR PATIENTEN, DIE IN DEN
ABTEILUNGEN FÜR AKUTE UNTERGEBRACHT SIND.
Alle öffentlichen operativen Rehabilitationseinheiten sind in einen Dienst des Betriebes für physische Rehabilitation
eingebunden.
In der Folge werden die Anforderungen für die Tätigkeiten im Rahmen einer Tagesklinik angeführt.
Die Tagesklinik kann in den Bettenbereichen für funktionale Rehabilitation auch in integrierter Form vorgesehen
werden. Sollte dem so sein, muss überprüft werden, dass die Bettenbereiche auch den jeweils erforderlichen
Anforderungen für die Tagesklinik gerecht werden.
1
BAUTECHNISCHE ANFORDERUNGEN
1.0
BAU- UND RAUMORDNUNGSBESTIMMUNGEN
1.1
1.1.1
RÄUME UND BEREICHE
Die Räume und Bereiche müssen der Art und der Menge der erbrachten Leistungen
entsprechen und folgende Ausstattung aufweisen:
KRANKENZIMMER
Einzelkrankenzimmer von 12 m².
Mehrbettkrankenzimmer (maximal 2 Betten) von 9 m² pro Bettstelle.
Bei Einrichtungen, die zum Zeitpunkt der Erlassung der vorliegenden Anforderungen schon
bestehen und in Betrieb sind, nicht mehr als 4 Betten pro Zimmer.
Im Falle eines Umbaus darf der Prozentsatz der Betten in Krankenzimmern mit mehr als zwei
Bettstellen nicht mehr als 30 % der Gesamtzahl betragen.
Pro Krankenzimmer ein Badezimmer, geeignet für pflegebedürftige Patienten mit der
Möglichkeit des Zugangs für einen Rollstuhl und der vollkommenen Rotation eines Rollstuhls
im Raum, das direkt vom Zimmer aus zugänglich ist oder unmittelbar an das Krankenzimmer
angrenzt und versehen ist mit Waschbecken, WC, Dusche und womöglich Bidet.
1.1.1.1
1.1.1.1.1
1.1.1.1.2
1.1.1.1.2.1
1.1.1.1.2.2
1.1.1.1.3
"Spezifische Anforderungen für die Tagesklinik für physische Rehabilitation"
Überprüfung Nr. 00
44
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
1.1.1.1.3.1
1.1.1.1.4
1.1.1.1.4.1
1.1.1.1.4.2
1.1.1.1.4.3
1.1.1.1.4.5
1.1.1.1.5
1.1.1.1.6
1.1.1.1.7
1.1.1.1.8
1.1.1.1.9
1.1.1.1.10
1.1.1.1.11
1.1.1.1.12
1.1.1.1.13
1.1.1.1.13.1
1.1.1.1.13.2
1.1.1.1.13.3
1.1.1.1.13.4
1.1.1.1.14
1.1.1.1.15
1.1.1.1.15.1
1.1.1.1.15.2
1.1.1.2
1.1.1.2.1
1.1.1.2.1.1
1.1.1.2.1.1.1
1.1.1.2.1.1.2
1.1.1.2.1.1.3
1.1.1.2.1.1.4
1.1.1.2.1.1.5
1.1.1.2.1.1.6
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
Bei Einrichtungen, die zum Zeitpunkt der Erlassung der vorliegenden Erfordernisse schon
bestehen und in Betrieb sind, mindestens 1 Badezimmer je 4 Bettstellen; ein Badezimmer je
10 Bettstellen für pflegebedürftige Patienten.
Jede Betteinheit umfasst:
- ein höhenverstellbares, bewegliches servounterstütztes Bett mit drei Gelenken, mit
Vorrichtung für Bettgitter, Bettbügel und Bettbogen.
- Schrank zur Ablage von persönlichen Sachen;
- ein Nachttischchen mit kleiner Tischplatte;
- Schaltgerät für Klingel/Fernsprechanlage, Lichtschalter.
Eine Anti-Dekubitus-Matratze pro 8 Bettstellen, oder Mietvertrag für die Lieferung mit gleicher
Wertigkeit.
Bei neu errichteten Gebäuden muss für jedes Zimmer eine Verkabelung für EDV-Zwecke und
für jede Bettstelle der Zugang zu multimedialen Diensten vorgesehen sein.
Anwesenheitslicht und Fernsprechanlage für das Personal.
Esstisch mit Stühlen.
Fernseher (E).
Vorrichtungen mit Licht filtrierenden oder verdunkelnden Vorhängen oder gleichwertige
Systeme.
Die Fensterfläche muss mindestens 1/8 der Gesamtfläche des Bodens betragen.
Die Türen müssen eine Breite von mindestens 120 cm aufweisen. Bei Einrichtungen, die zum
Zeitpunkt der Erlassung der vorliegenden Erfordernisse schon bestehen und in Betrieb sind,
müssen die Türen eine Breite aufweisen, die ein unproblematisches Durchschieben der
verwendeten Betten erlaubt.
Kopfbereich des Bettes ist ausgestattet mit:
- Grundbeleuchtung und persönliche Bettleuchte;
- O2-Anschluss;
- Vakuum-Anschluss;
- eine, von einem Stromaggregat gespeiste Steckdose für jede Bettstelle.
Bei Einrichtungen, die zum Zeitpunkt der Erlassung der vorliegenden Anforderungen schon
bestehen und die in Betrieb sind – sofern der im vorhergehenden Punkt angeführte
Lichtmedienkanal des Bettes nicht vorhanden ist, muss die Tagesklinik mit einer
angemessenen Anzahl von mobilen Einheiten zur Versorgung mit medizinischen Gasen und
Vakuum ausgestattet sein.
KRANKENZIMMER MIT SESSEL
Als Alternativlösung zu den Krankenzimmern mit Betten können Zimmer mit Sessel
vorgesehen werden, mit einer Fläche von 6 m² pro Sessel.
Es muss eine Sichttrennung mit Boxen oder Vorhängen möglich sein.
BETTENBEREICH
Die Einrichtung und die Benützten Farben müssen auf die Gestaltung eines komfortablen
Milieus ausgerichtet sein, unter Berücksichtigung der Art der Patienten und in Beachtung der
hygienischen und Sicherheitsanforderungen. Neben den Krankenzimmern müssen auch
folgende Bereiche und Räume vorhanden sein:
UNTERSUCHUNGSZIMMER
Mindestens ein Raum für Untersuchungen und medizinische Behandlungen pro Stockwerk
und jedenfalls für maximal 30 Bettstellen mit:
- Untersuchungsbett.
- Schrank für Arzneimittel/Instrumente;
- Schreibtisch; Stühle;
- Medizinisch-chirurgisches Material je nach Art der operativen Einheit;
- Waschbecken mit Wasserarmaturen, die ohne Handkontakt betätigt werden können;
- Diaphanoskop;
"Spezifische Anforderungen für die Tagesklinik für physische Rehabilitation"
Überprüfung Nr. 00
45
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
1.1.1.2.1.1.7
1.1.1.2.1.2
1.1.1.2.1.3
1.1.1.2.1.3.1
1.1.1.2.1.3.2
1.1.1.2.1.3.3
1.1.1.2.1.3.4
1.1.1.2.1.3.5
1.1.1.2.1.4
1.1.1.2.1.5
1.1.1.2.1.6
1.1.1.2.1.7
1.1.1.2.2
1.1.1.2.2.1
1.1.1.2.2.1.1
1.1.1.2.2.1.2
1.1.1.2.2.1.3
1.1.1.2.2.1.4
1.1.1.2.2.1.5
1.1.1.2.2.1.6
1.1.1.2.2.1.7
1.1.1.2.2.2
1.1.1.2.2.3
1.1.1.2.2.4
1.1.1.2.2.5
1.1.1.2.2.5.1
1.1.1.2.2.5.2
1.1.1.2.2.5.3
1.1.1.2.2.5.4
1.1.1.2.2.5.4.1
1.1.1.2.2.6
1.1.1.2.2.7
1.1.1.2.2.7.1
1.1.1.2.2.8
1.1.1.2.2.9
1.1.1.2.2.10
1.1.1.2.2.11
1.1.1.2.2.11.1
1.1.1.2.2.11.2
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
-
Bei neu errichteten Einrichtungen Verkabelung für EDV-Zwecke mit Zugang zu
multimedialen Diensten und zum Betriebsnetz.
Ambulatorium des Psychologen, wenn auch nicht für den ausschließlichen Gebrauch.
Räume und Bereiche, die für die Erbringung von Rehabilitationsleistungen ausgestattet sind
mit einer Gesamtnutzfläche von mindestens 5 m² [10 m² (E)] pro Bettstelle oder Sessel:
- Räume für die individuelle Physiokinesiotherapie oder Gruppentherapie;
- Schwimmbecken oder Räume für Hydrokinesiotherapie, sofern diese durchgeführt wird;
- ein Raum für Physiotherapie,
- Räume für logotherapeutische Behandlungen;
- Räume für Beschäftigungstherapie (E);
Raum zur Lagerung und Aufbewahrung von Geräten und verschiedenen Hilfsmitteln.
Ein Raum oder mehrere Räume für das schmutzige Material, mindestens ein Raum pro
Stockwerk, ausgestattet mit Waschbecken, Spülmaschine für Bettschüssel und Harnflasche
und Ausgussraum.
Raum zur Aufbewahrung von sauberem Material.
Es muss mindestens ein für die Pflege eingerichtetes Bad mit Dusche in jedem Stockwerk
und in jedem Fall für maximal 30 Betten vorhanden sein.
BEREICHE FÜR DAS PERSONAL
Arbeitsbereich für das Pflegepersonal, mit:
- zwei Waschbecken (eines für die Hände und eines für das Material); das Waschbecken für
die Hände kann sich auch in einem angrenzenden Raum befinden;
- Kühlschrank, der sich für die Aufbewahrung der Medikamente eignet, mit Vorrichtung zum
Verschließen;
- Medikamentenschrank mit Vorrichtung zum Verschließen;
- Panzerschrank für psychotrope Arzneimittel;
- Kästchen für persönliche Sachen;
- Kästchen für verschiedenes Material;
- Arbeitsflächen, die sich für das Ausmaß und die Art der Materialien eignen;
Pflegestützpunkt, mindestens einer pro Stockwerk, ausgestattet mit Telefonsystem und/oder
Fernsprechanlage für die Kontaktaufnahme mit dem jeweiligen Bettenbereich;
Toiletten für das Personal.
Nach Geschlechtern getrennte Umkleidebereiche mit persönlichen Umkleideschränken, deren
Anzahl der Zahl der zuständigen Mitarbeiter entspricht, sofern kein Umkleidebereich auf
zentraler Ebene vorgesehen ist.
Raum/Arbeitsbereich für die Annahme und für sämtliche Verwaltungstätigkeiten mit:
- Archiv,
- Fotokopiergerät,
- Telefon und Telefax,
- Anschluss an das Informatik-Netz der Einrichtung (U).
Dieser Raum kann von mehreren Bettenbereichen gemeinsam benutzt werden.
Eine der Belegschaft angemessene Anzahl von Arbeitszimmern für Ärzte.
Arbeitsraum für den Verantwortlichen der operativen Einheit.
Dieser Raum kann von mehreren Bettenbereichen gemeinsam benutzt werden.
Raum oder Arbeitsbereich für den/die Koordinator/In des Pflegepersonals.
Raum oder Arbeitsbereich für den Koordinator der Therapeuten.
Sitzungsraum/Bibliothek, der/die auch gemeinsam mit anderen operativen Einheiten genutzt
werden kann (U).
Abteilungsküche mit Telefonsystem und/oder Rufanlage, und
- Geschirrspülmaschine (E),
- Mikrowellenherd (U).
"Spezifische Anforderungen für die Tagesklinik für physische Rehabilitation"
Überprüfung Nr. 00
46
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
1.1.1.2.3
1.1.1.2.3.1
1.1.1.2.3.2
1.1.1.2.3.3
1.1.1.2.3.4
1.1.2
1.1.2.1
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
GEMEINSAME BEREICHE
Wartesaal für Kunden und Begleitpersonen.
Garderobendienst.
Aufenthaltsraum für Patienten, der auch als Speisesaal benützt werden kann..
Behindertengerechte WC für behinderte Besucher, die auch von anderen operativen
Einheiten genutzt werden können.
GÄNGE
Alle Gänge - mit Ausnahme der Dienstgänge - müssen so breit sein, dass 2 Betten
nebeneinander durch den Gang geschoben werden können.
1.2
1.2.4
MATERIALIEN UND OBERFLÄCHEN
Die Bettstruktur muss aus einem abwaschbaren, desinfizierbaren und nicht brennbaren
Material bestehen.
1.3
1.3.6
LAGE, ZUGÄNGLICHKEIT, VERTEILUNG UND VERBINDUNGEN
Der Bettenbereich muss auch für Patienten im Krankenbett, eventuell versehen mit Geräten
oder Hilfsvorrichtungen, vollkommen zugänglich sein.
Sollte der Bettenbereich in strukturelle Untereinheiten gegliedert sein (etwa auf
verschiedenen Etagen) muss in all diesen Untereinheiten die pflegerische Betreuung
gewährleistet sein.
1.3.7
1.4
LAGEPLAN
1.5
BRANDSCHUTZ UND NOTFÄLLE
2
TECHNISCHE ANLAGEN
2.1
ELEKTROANLAGE
2.2
BELEUCHTUNGSANLAGE
2.3
2.3.2.1
KLIMAANLAGE UND HEIZANLAGE MIKROKLIMA
Eine Klimaanlage ist zweckmäßig (E).
2.4
WASSERVERSORGUNG
2.5
AUFZÜGE UND LASTENAUFZÜGE
2.6
VERSORGUNG MIT MEDIZINISCHEN GASEN, DRUCKLUFT, VAKUUM UND ANDEREN ZU KLINISCHEN
ZWECKEN VERWENDETEN GASEN
2.7
2.7.3
2.7.4
WEITERE ANLAGEN
Automatisches Beförderungssystem der Post (E)
Automatisches Beförderungssystem anderer Materialien (E).
3
TECHNOLOGISCHE ERFORDERNISSE
3.1
3.1.1
MEDIZINTECHNISCHE GERÄTE
Die Ausstattung mit medizintechnischen Geräten muss der Arbeitsbelastung und der Art der
erbrachten Leistungen entsprechen. Folgende Geräte sind vorgesehen:
- Notfallwagen ausgestattet mit:
- Defibrillator, manuelle Beatmungseinheit bestehend aus Ambu-Beutel mit
Sauerstoffreserve, unterschiedlich große Beatmungsmasken, Guedel-Tubus, versorgt
über eine Sauerstoff-Flasche zu 3l, Notfallmedikamente;
- Liege oder starres Bett;
- Externer Schrittmacher und Pulsoxymeter (U);
- Herzkreislauf-Monitor mit EKG/Blutdruck/O2-Sättigung-Überwachungsfunktion. (E)
3.1.1.1
3.1.1.1.1
3.1.1.1.2
3.1.1.1.3
3.1.1.1.4
"Spezifische Anforderungen für die Tagesklinik für physische Rehabilitation"
Überprüfung Nr. 00
47
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
3.1.1.1.5
3.1.1.2
3.1.1.3
3.1.1.4
3.1.1.5
3.1.1.6
3.1.1.7
3.1.1.8
3.1.1.9
3.1.1.10
3.1.1.11
3.1.2
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
Die Anzahl und die Aufbewahrung dieser Geräte muss ein rasches Vorgehen im gesamten
Bettenbereich erlauben.
- Spritzenpumpen und Infusionspumpen, deren Anzahl der Art und der Anzahl der Patienten
angemessen ist;
- Verbandwagen mit eventuell chirurgischen Instrumenten;
- Visitenwagen;
- Vakuumaspirator oder elektrischer Aspirator, deren Anzahl der Art und der Anzahl der
Patienten entspricht;
- ein EKG-Gerät, das gemeinsam mit anderen operativen Einheiten benutzt wird;
- ein elektrischer Patientenheber mit Tragetuch für je 30 Betten;
- ein Standardrollstuhl mit großen Hinterrädern, ausgestattet mit Anti-Dekubitus-Polsterung
und Seitenschutzlehnen, für je 5 Betten;
- ein Standardrollstuhl mit hoher verstellbarer Rückenlehne mit Kopfstütze, ausgestattet mit
Anti-Dekubitus-Polsterung und Seitenschutzlehnen, für je 10 Betten;
- Waagesystem für behinderte Personen;
- multimediales Gerät zur Unterstützung der Krankenhaustätigkeit (E).
Die Einrichtung muss mit der gesamten erforderlichen Diagnostik für die Rehabilitation
ausgestattet sein, mit besonderer Berücksichtigung der radiologischen Diagnostik und der
elektromyographischen Diagnostik.
3.2
3.2.1.1
INFORMATIKSYSTEM UND LOKALE NETZWERKE
Informatiksystem zur Bearbeitung der klinischen Dokumentation in Verbindung mit den
anderen Gesundheitsdiensten der Einrichtung (E).
3.3
3.3.3
3.3.3.1
KOMMUNIKATIONSSYSTEME
Der stationär aufgenommene Patient muss die Möglichkeit haben, Telefongespräche in/aus
seinem Krankenzimmer erhalten und tätigen zu können.
Dieses Recht muss entsprechend geregelt werden (U).
3.4
WEITERE GERÄTE
4
PERSONALRESSOURCEN
4.1
4.1.1.1
4.1.1.3.1
4.1.1.3.2
4.1.1.3.3
4.1.1.3.4
4.1.1.3.5
4.1.1.3.6
4.1.1.3.7
4.1.1.3.8
4.1.1.3.9
PERSONAL
Der Personalbedarf (Physiater, Krankenpfleger, Pflegehelfer, Logopäde, Physiotherapeut,
Beschäftigungstherapeut) ist in der einschlägigen Landesgesetzgebung angeführt.
Die Anwesenheit der Rehabilitationsfachkräfte in der Tagesklinik (Physiotherapeut,
Logopäde, Beschäftigungstherapeut) muss nach Dienstturnussen organisiert werden und auf
die therapeutischen Rehabilitationspläne abgestimmt sein.
Je nach Art der zu behandelnden Patienten müssen Beratungsprotokolle und/oder
Mitarbeiterprotokolle mit folgenden Berufsbildern aktiviert werden:
- Orthopäde-Traumatologe
- Neurologe;
- Hals-Nasen-Ohren-Arzt
- Arzt für innere Medizin;
- Rheumatologe;
- Psychologe;
- Orthopädietechniker;
- Orthoptist;
- Sozialassistent.
4.2
ORGANIGRAMM, VERANTWORTUNG, FUNKTIONEN
4.1.1.2
4.1.1.3
"Spezifische Anforderungen für die Tagesklinik für physische Rehabilitation"
Überprüfung Nr. 00
48
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
4.3
AUS- UND W EITERBILDUNG, WISSENSCHAFTLICHE TÄTIGKEIT
Die wissenschaftlichen Tätigkeiten, die Ausbildungs- und Weiterbildungstätigkeiten für das
Personal in den verschiedenen Funktionsebenen werden von der jeweiligen operativen
Bezugseinheit gewährleistet.
4.4
UNFALLVERHÜTUNG UND GESUNDHEITSSCHUTZ
4.5
ZUFRIEDENHEIT UND MOTIVATION DER ANGESTELLTEN
5
ORGANISATORISCHE ANFORDERUNGEN
5.1
ZIELORIENTIERTE PLANUNG UND KOSTENBEWERTUNG
Diesbezüglich verweist man auf die für die jeweilige operative Bezugseinheit vorgesehenen
Angaben.
5.2
5.2.2
VERNETZUNG MIT ANDEREN DIENSTEN, EINRICHTUNGEN, OPERATIVEN EINHEITEN
In Hinsicht auf die Notfälle müssen die funktionalen Verbindungen mit den anderen
operativen Einheiten festgelegt und dokumentiert werden. (U)
Alle öffentlichen operativen Rehabilitationseinheiten müssen in einem betrieblichen
Rehabilitationsdienst integriert sein.
Die Integration der Gesundheitsmaßnahmen mit den psychologischen und sozialen
Maßnahmen muss gewährleistet sein.
5.2.3
5.2.4
5.3
5.3.2.1
5.3.3.1.1
5.3.3.5.1
5.3.3.5.1.1
5.3.3.5.1.2
5.3.3.5.1.3
5.3.3.5.1.4
5.3.3.5.1.5
5.3.3.5.1.6
5.3.3.5.2
5.3.3.5.2.1
5.3.3.5.2.2
5.3.3.5.2.3
5.3.3.5.2.4
5.3.3.5.2.5
5.3.3.5.2.6
5.3.3.5.2.7
5.3.3.5.3
5.3.3.5.3.1
5.3.3.5.3.2
LEISTUNGEN, FUNKTIONEN, TÄTIGKEITEN
Diesbezüglich kann man auf die Angaben für die jeweilige operative Bezugseinheit Bezug
nehmen, sofern eine solche besteht.
Es müssen Protokolle für die Durchführung der der diagnostisch-therapeutischen Eingriffe
vorhanden sein.
Es müssen Verfahren und/oder Leitlinien vorhanden sein, in denen die Kriterien und die Art
und Weise der Aufnahme festgelegt sind.
Es muss eine Krankengeschichte für die Registrierung folgender Daten vorhanden sein:
- die anamnestischen, klinischen und diagnostischen Daten für die Einstufung des
Patienten;
- die Daten hinsichtlich des Krankheitsverlaufes / Tagesberichtes;
- die Pflegemaßnahmen;
- die therapeutischen Maßnahmen (inbegriffen eventuelle ungünstige Reaktionen);
- alle Maßnahmen von diagnostisch-sanitärer Relevanz.
Der Krankenkartei muss auch der Aufnahmevorschlag beigelegt werden, mit Hinweis auf die
festgelegten Aufnahmekriterien.
Es muss eine spezifische Krankenpflegedokumentation über betreuungsrelevante Aspekte
eingeführt werden, die folgende Elemente beinhalten muss:
- Pflegeanamnese,
- Registrierung der einzelnen Pflegemaßnahmen / Pflegebericht,
- Einschätzung der Pflegebedürfnisse,
- Ernährungszustand und besondere Ernährungsbedürfnisse, (U)
- Einschätzung eventueller besonderer psychologischer und sozialer Bedürfnisse (E),
- Pflegeziele (E),
- Pflegeplan (E).
Ein Krankenentlassungsschein mit folgendem Inhalt muss ausgestellt werden:
- Diagnose, diagnostische und therapeutische Verfahren, klinischer Verlauf;
- die Informationen, die eine Pflegekontinuität gewährleisten.
"Spezifische Anforderungen für die Tagesklinik für physische Rehabilitation"
Überprüfung Nr. 00
49
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
5.3.5
5.3.5.1
5.3.5.2
5.3.5.3
5.3.5.4
5.3.5.5
5.3.6
5.3.6.1
5.3.6.2
5.3.6.3
5.3.6.4
5.3.6.5
5.3.6.6
5.3.7
5.3.8
5.3.8.1
5.3.8.2
5.4
5.4.3.4
5.4.3.5
5.4.4.1.1
5.4.4.1.2
5.5
5.6
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
In den Tageskliniken für funktionale Rehabilitation müssen Teams aus Mitgliedern
verschiedener Fachgebiete eingesetzt werden, denen die Aufgabe obliegt, die verschiedenen
Rehabilitationsprogramme festzulegen, zu aktualisieren und zu bewerten. Diese Teams
müssen sich für die vorgesehenen Fälle aus den folgenden Berufsbildern zusammensetzen:
- Arzt
- Rehabilitationskräfte (Physiotherapeut, Logopäde, Beschäftigungstherapeut)
- Krankenpfleger
- Psychologe
- Sozialassistent
Das besagte Team muss für jeden Patienten ein Programm der Rehabilitationsmaßnahmen
erstellen, die in der Tagesklinik durchgeführt werden. Das Rehabilitationsprogramm:
- legt die Modalitäten hinsichtlich der Auftragsübernahme seitens der Tagesklinik fest
- legt die spezifischen Maßnahmen während der Beauftragungszeitspanne fest
- legt die unmittelbaren Ziele (die innerhalb weniger Tage erreicht werden müssen) sowie
die kurzfristigen Ziele fest (die innerhalb der Beauftragungszeitspanne erreicht werden
müssen)
- legt die Art und Weise und die Zeiten der einzelnen Leistungen fest, die von denselben
Maßnahmen vorgesehenen sind
- legt die für die Bewertung der Maßnahmen angemessenen Erfolgsgrößen fest
- bestimmt die einzelnen Mitarbeiter, die in die Maßnahmen einbezogen sind, und definiert
den jeweilige Einsatzbereich
Es muss die Kontinuität in der medizinischen Betreuung und Pflege während der Dienstzeiten
gewährleistet werden. Jeder für die Gewährleistung der Pflegekontinuität relevante Aspekt
muss angemessen dokumentiert und auch a posteriori überprüfbar sein.
Der Küchendienst muss unter der Aufsicht von Diätassistenten die Erarbeitung der
Diättabellen, der Speisenfolge und der besonderen Diätkost, auch für Kinder, gewährleisten.
Die Zeiten, in denen das Essen ausgeteilt wird, müssen auf die üblichen Essenszeiten der
Kunden abgestimmt sein.
Möglichkeit der Nahrungsauswahl, innerhalb eines Menüs (E).
INFORMATIONSSYSTEM
Es muss eine Krankenhaus Entlassungskarte (SDO) ausgefüllt werden, in Übereinstimmung
mit den einschlägigen Landesbestimmungen.
Es soll die FIM Skala für die Bewertung der Patienten eingeführt werden. (U)
Es müssen die Anweisungen für eine ordnungsgemäße Verwaltung der Krankengeschichte
(Entstehung, grundlegende Inhalte, Entlassungsschein, Vollständigkeit, Archivierung) und
über das Verfassen des Entlassungsscheines bestehen (U).
Es müssen die Modalitäten hinsichtlich Identifizierung, Aufbewahrung und Zugang zur
Krankengeschichte angeführt sein (U).
PLANUNG FÜR DIE VERSORGUNG UND VERWALTUNG DER MATERIALIEN UND GÜTER
PLANUNG FÜR DEN ERWERB UND DIE VERWALTUNG VON MEDIZINTECHNISCHEN UND SONSTIGEN
GERÄTEN
Diesbezüglich verweist man auf die für die jeweilige operative Bezugseinheit vorgesehenen
Angaben.
5.7
REINIGUNG, DESINFEKTION, STERILISATION UND ENTSORGUNG VON ABFÄLLEN
5.8
VERWALTUNG, BEWERTUNG UND VERBESSERUNG DER QUALITÄT
Diesbezüglich kann man auf die Angaben für die jeweilige operative Bezugseinheit Bezug
nehmen, sofern eine solche besteht.
Die Verwaltung der Krankengeschichten der aufgenommenen wie auch der entlassenen
Patienten muss periodisch überprüft werden - auch mit Bezug auf die für die Aktualisierung
der Daten erforderlichen Zeiten (E).
5.8.1.4.4
"Spezifische Anforderungen für die Tagesklinik für physische Rehabilitation"
Überprüfung Nr. 00
50
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
5.9
5.9.18
5.9.18.1
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
INFORMATION UND ZUFRIEDENHEIT DES KUNDEN
Dem stationär aufgenommenen Patienten muss die Möglichkeit gegeben werden, dass seine
persönlichen Dinge und/oder Wertgegenstände von der Einrichtung aufbewahrt werden.
Als Alternative kann in den Zimmern der Dienst "Sicherheitskassette“ eingerichtet werden (E).
"Spezifische Anforderungen für die Tagesklinik für physische Rehabilitation"
Überprüfung Nr. 00
51
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
Die spezifischen Anforderungen verstehen sich als Ergänzungen, nähere Bestimmungen, zusätzliche Gliederungen der
allgemeinen Anforderungen.
Jede operative Funktionseinheit muss folglich auf der Grundlage der allgemeinen Anforderungen bewertet werden, zu denen
die spezifischen Anforderungen hinzugefügt werden.
SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN FÜR DIE ERSTE HILFE
Der Erste-Hilfe-Dienst gewährleistet eine Erstbetreuung aller dringenden klinischen Fälle sowie Notfälle der Bürger.
Der Erste-Hilfe-Dienst bietet, im Rahmen eines interdisziplinären Zugangs, einen dem Bürger direkt zugänglichen
Diagnose- und Behandlungsdienst und führt die Krankenhausaufnahme sowie die Bewertung der in den
Pflegeeinrichtungen zu behandelnden Pathologien von Akutpatienten oder von Patienten durch, die erneut an die
medizinische Grundversorgung verwiesen werden.
Die Erste Hilfe muss Leistungen erbringen können, die während eines 24-Stunden-Tages den Erfordernissen auch im Falle von außergewöhnlichen Ereignissen - angemessen sind.
Die in der Folge angeführten Anforderungen sind auf die Erste-Hilfe-Dienste der Einrichtungen des
Landesgesundheitssystems anwendbar. Diese Dienste bilden gemeinsam mit dem Dienst für Erste Hilfe und
Notfallmedizin, den Departements für Erste Hilfe und Notfallmedizin (1. und 2. Grad) und mit allen Landesdiensten
für Erste Hilfe und Notfallmedizin das Landesnetz für Erste Hilfe und Notfallmedizin.
1
BAUTECHNISCHE ANFORDERUNGEN
1.0
BAU- UND RAUMORDNUNGSBESTIMMUNGEN
1.1
1.1.1
RÄUME UND BEREICHE
Die Räume und Bereiche müssen der Art und der Menge der durchzuführenden Tätigkeiten
entsprechen. Die Räume und Bereiche sind folgendermaßen ausgestattet:
- Wartesaal mit einer angemessenen Anzahl an Sitzplätzen; der Wartesaal muss ein
angenehmes Ambiente aufweisen, die Lärmbelastung muss gering sein und er muss vor
den Abgasen der Rettungswagen geschützt sein;
- nach Dringlichkeit unterteilte Wartebereiche für die Patienten (Triage) (E);
- Raum oder Bereich für verwaltungstechnische Aufgaben wie etwa Aufnahme und andere
damit verbundene Tätigkeiten sowie Sekretariatsarbeit;
- getrennte Toiletten für Kunden und Personal. Die Toiletten für die Kunden müssen sich auf
derselben Etage wie der Wartesaal befinden und leicht erreichbar sein;
- Räume oder Bereiche für die Patientenaufnahme, in denen der Schutz der Privatsphäre
gewährleistet ist
und in denen die Patienten nach Dringlichkeit unterteilt werden (Triage);
- Untersuchungs- und Behandlungszimmer;
- in den Krankenhäusern mit einer hohen Rate von Dringlichkeitseinlieferungen müssen
eigene, funktionell getrennte Räume für traumatisierte Patienten vorgesehen werden,
unter der Führung der operativen Einheit Orthopedie-Traumatologie.
- Räume oder Bereiche für eine kurzzeitige Beobachtung der Patienten in Erwartung der
Diagnose, der Krankenhausaufnahme oder -entlassung;
- Raum für Notfälle, der eine Überwachung des Patienten erlaubt (shock room);
- Bereich oder Raum zur Aufbewahrung von sauberem Material;
- Raum zur Lagerung von schmutzigen Material/Ausgussraum.
- Bereiche oder Schränke für die Aufbewahrung von Gebrauchsgütern, Arzneimitteln,
Geräten und Instrumenten und ein Panzerschrank für psychotrope Arzneimittel;
- Räume und Bereiche für die Reinigung und die Desinfektion/Sterilisation der verwendeten
Instrumente und Geräte, sofern die jeweilige Station nicht über zentrale Dienste verfügt
oder sich externer spezialisierter Einrichtungen bedient;
1.1.1.1
1.1.1.2
1.1.1.3
1.1.1.4
1.1.1.5
1.1.1.5.1
1.1.1.6
1.1.1.7
1.1.1.8
1.1.1.9
1.1.1.10
1.1.1.11
1.1.1.12
1.1.1.13
“Spezifische Anforderungen für die Erste Hilfe"
Überprüfung Nr. 00
52
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
1.1.1.14
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
1.1.1.22
1.1.1.22.1
1.1.1.22.2
Ein "warmer Raum“ im Eingangsbereich der Ersten Hilfe, damit der Patient in einem
geschützten Bereich aus dem Rettungswagen in den Erste-Hilfe-Bereich gebracht werden
kann; dieser Raum muss für mindestens zwei Fahrzeuge gleichzeitig Platz bieten.
- Nasszelle, in dem der Patient gesäubert und gewaschen werden kann (U).
BEREICHE FÜR DAS PERSONAL
Raum für das Krankenpflegepersonal.
Raum für die Ärzte.
Nach Geschlechtern getrennte Umkleidebereiche mit persönlichen Kästchen, deren Anzahl
der Zahl der zuständigen Mitarbeiter entspricht, sofern kein Umkleidebereich auf zentraler
Ebene vorgesehen ist.
Eine der Belegschaft angemessene Anzahl von Arbeitszimmern für den Verantwortlichen und
für die Ärzte.
Raum oder Arbeitsbereich für den Pflegekoordinator.
Sitzungsraum/Bibliothek, der/die auch gemeinsam mit anderen operativen Einheiten genutzt
werden kann (U).
Raum für jeden diensthabenden Arzt mit eigener Nasszelle, der auch gemeinsam mit anderen
operativen Einheiten genutzt werden kann.
Abteilungsküche mit Rufanlage und
- Geschirrspülmaschine (E),
- Mikrowellenherd (U).
1.2
MATERIALIEN UND OBERFLÄCHEN
1.3
1.3.6
1.3.7
1.3.10
LAGE, ZUGÄNGLICHKEIT, VERTEILUNG UND VERBINDUNGEN
Der Eingang zur Ersten Hilfe muss von außen mühelos erkennbar sein.
Der Patient muss mit dem eigenen Fahrzeug oder mit dem Rettungswagen direkt zur Ersten
Hilfe gelangen können.
Die Erste Hilfe muss in unmittelbarer Nähe zu den wichtigsten diagnostischen und
therapeutischen Diensten untergebracht sein, die bei einem Notfall in Anspruch genommen
werden.
Die Gänge, die zur Ersten Hilfe und den Krankenstationen führen, müssen so groß bemessen
sein, dass Krankentransportliegen und Betten, eventuell mit Geräten zur Überwachung der
lebenswichtigen Funktionen des Patienten ausgestattet, mühelos durchkommen.
Die Erste Hilfe muss einen von den anderen Eingängen unabhängigen Zugang aufweisen.
1.4
LAGEPLAN
1.5
BRANDSCHUTZ UND NOTFÄLLE
2
TECHNISCHE ANLAGEN
2.1
ELEKTROANLAGE
2.2
BELEUCHTUNGSANLAGE
2.3
2.3.2.1
2.3.3.2
KLIMAANLAGE UND HEIZANLAGE MIKROKLIMA
Der shock room muss mit einer Klimaanlage mit Luftfilter ausgestattet sein.
Es ist zweckmäßig, dass die Räume für die medizinische Betreuung und die Wartesäle mit
einer Klimaanlage ausgestattet sind. (E)
2.4
WASSERVERSORGUNG
2.5
AUFZÜGE UND LASTENAUFZÜGE
1.1.1.15
1.1.1.15
1.1.1.16
1.1.1.17
1.1.1.18
1.1.1.19
1.1.1.20
1.1.1.21
1.3.8
1.3.9
2.6
2.6.4
-
VERSORGUNG MIT MEDIZINISCHEN GASEN, DRUCKLUFT, VAKUUM UND ANDEREN ZU KLINISCHEN
ZWECKEN VERWENDETEN GASEN
In allen Untersuchungs- und Behandlungszimmern müssen Sauerstoff- und
Vakuumanschlüsse vorhanden sein.
“Spezifische Anforderungen für die Erste Hilfe"
Überprüfung Nr. 00
53
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
2.6.5
Der Notfallraum (shock room) muss mit Anschlüssen für Sauerstoff, Vakuum, Druckluft und
Stickstoffoxid versehen sein, sowie mit einer Entsorgungsanlage für Anästhesie Gase.
2.7
2.7.3
2.7.4
WEITERE ANLAGEN
Automatisches Beförderungssystem der Post (E)
Automatisches Beförderungssystem anderer Materialien (E).
3
TECHNOLOGISCHE ANFORDERUNGEN
3.1
3.1.1
MEDIZINTECHNISCHE GERÄTE
Die Ausstattung mit medizintechnischen Geräten muss der Arbeitsbelastung und der Art der
erbrachten Leistungen entsprechen. Folgende Geräte sind vorgesehen:
- EKG-Gerät mit 12 Ableitungen und Drucker;
- EKG-Monitor mit Drucker, Defibrillator und externer synchronisierter Schrittmacher;
- Notfallwagen für die kardiopulmonale Reanimation, inbegriffen automatisches
Beatmungsgerät, Intubations-Set, Ambu-Beutel, Absauggerät, Set für den zentralen
Venen-Katheter (ZVK), Set für Thorax-Drainage;
- Monitor zur Überwachung der Vitalzeichen (Herz-, Blutdruck- und Atmungsfunktionen);
- bewegliche Operationslampe;
- an der Wand festgemachtes oder bewegliches Diaphanoskop;
- Kühlschrank mit Temperaturalarm und Verschluss, der sich für die Aufbewahrung von
Impfmitteln, Arzneimitteln und Blutprodukten eignet;
- chirurgische Grundausstattung;
- Set für die chirurgische Naht und für den Wundverband
- Set zur Stabilisierung der Wirbelsäule und von Gelenken;
- Blutdruckmessgerät;
- fahrbarer Röntgenapparat;
- Echograph;
- Sollte der zentrale Dienst für die Sterilisation nicht vorhanden sein oder nicht durchgehend
zur Verfügung stehen, müssen wenigstens ein Sterilisator und eine Spülmaschine für
Instrumente vorhanden sein.
3.1.1.1
3.1.1.2
3.1.1.3
3.1.1.4
3.1.1.5
3.1.1.6
3.1.1.7
3.1.1.8
3.1.1.9
3.1.1.10
3.1.1.11
3.1.1.12
3.1.1.13
3.1.1.14
3.2
3.2.1.1
INFORMATIKSYSTEM UND LOKALE NETZWERKE
Informatiksystem zur Bearbeitung der klinischen Dokumentation in Verbindung mit den
anderen Gesundheitsdiensten der Einrichtung (E).
3.3
3.3.3
KOMMUNIKATIONSSYSTEME
Es muss eine eigene und/oder vorrangige Verbindung zur Einsatzzentrale des Dienstes für
Erste Hilfe und Notfallmedizin vorhanden sein.
3.4
3.4.1.1
WEITERE GERÄTE
Schrank für Antidota.
4
PERSONALRESSOURCEN
4.1
4.1.3
PERSONAL
Mindestens ein Arzt, ein Krankenpfleger und ein für den Transport der Patienten und
Materialien zuständiger Mitarbeiter müssen rund um die Uhr und jeden Tag der Woche
anwesend sein.
Die Anzahl der Mitarbeiter muss dem Arbeitsanfall und den Spitzenzeiten von
Patientenzugängen entsprechen.
4.1.4
4.2
ORGANIGRAMM, VERANTWORTUNG, FUNKTIONEN
4.3
AUS- UND W EITERBILDUNG, WISSENSCHAFTLICHE TÄTIGKEIT
“Spezifische Anforderungen für die Erste Hilfe"
Überprüfung Nr. 00
54
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
4.4
UNFALLVERHÜTUNG UND GESUNDHEITSSCHUTZ
4.5
ZUFRIEDENHEIT UND MOTIVATION DER ANGESTELLTEN
5
ORGANISATORISCHE ANFORDERUNGEN
5.1
ZIELORIENTIERTE PLANUNG UND KOSTENBEWERTUNG
5.2
5.2.1.1
VERNETZUNG MIT ANDEREN DIENSTEN, EINRICHTUNGEN, OPERATIVEN EINHEITEN
Es ist zweckmäßig, in eigenen Protokollen die Zusammenarbeit auf organisatorischer und
operativer Ebene zwischen der Ersten Hilfe und den diagnostischen und therapeutischen
Diensten schriftlich festzuhalten, die bei einem Notfall in Anspruch genommen werden - im
Besonderen handelt es sich dabei um das Laboratorium, die Radiologie, die
Intensivstationen, die Operationssäle.
5.3
5.3.5
LEISTUNGEN, FUNKTIONEN, TÄTIGKEITEN
Es muss ein System für die Beurteilung und sofortige ärztliche Behandlung von kritischen
Patienten vorhanden sein.
Es muss ein den anerkannten Standards entsprechendes Triagesystem vorhanden sein, das
den folgenden Mindestanforderungen gerecht werden muss: (U)
- es muss von Personen mit fachspezifischer Ausbildung durchgeführt werden;
- es kann unter Beachtung vorgegebener Protokolle durchgeführt werden;
- es muss ein Kodifizierungs-System vorgesehen sein, nach dem der Schweregrad des
Zustandes eines jeden Patienten eingeteilt wird;
- es müssen eigene Unterlagen zur Verfügung stehen (Triage-Formulare);
- das System muss wenigstens während des Tages und eventuell während der nächtlichen
Spitzenzeiten gewährleistet sein.
5.3.5.1
5.3.5.1.1
5.3.5.1.2
5.3.5.1.3
5.3.5.1.4
5.3.5.1.5
5.4
INFORMATIONSSYSTEM
5.5
PLANUNG FÜR DIE VERSORGUNG UND VERWALTUNG DER MATERIALIEN UND GÜTER
5.6
PLANUNG FÜR DEN ERWERB UND DIE VERWALTUNG VON MEDIZINTECHNISCHEN UND SONSTIGEN
GERÄTEN
5.7
REINIGUNG, DESINFEKTION , STERILISATION UND ENTSORGUNG VON ABFÄLLEN
5.8
VERWALTUNG, BEWERTUNG UND VERBESSERUNG DER QUALITÄT
5.9
INFORMATION UND ZUFRIEDENHEIT DER KUNDEN
“Spezifische Anforderungen für die Erste Hilfe"
Überprüfung Nr. 00
55
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
Die spezifischen Anforderungen verstehen sich als Ergänzungen, nähere Bestimmungen, zusätzliche Gliederungen der
allgemeinen Anforderungen.
Jede operative Funktionseinheit muss folglich auf der Grundlage der allgemeinen Anforderungen bewertet werden, zu denen
die spezifischen Anforderungen hinzugefügt werden.
SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN FÜR DEN GIPSSAAL
Der Gipssaal ist der Bereich oder der Raum, in dem Gipsverbände oder Funktionsstützen vorbereitet und
angepasst werden.
Im Gipssaal werden die Frakturen/Luxationen der Gelenke und der Wirbelsäule behandelt, für die eine unblutige
Behandlung unter Lokalanästhesie oder Allgemeinanästhesie indiziert ist; im Falle von Frakturen, die in einem
zweiten Moment operiert werden, werden medizinische Traktionen der Knochen durchgeführt und Gipsverbände,
Verbände und Funktionsstützen, den Anweisungen des Orthopäden gemäß, angebracht.
1
BAUTECHNISCHE ANFORDERUNGEN
1.0
BAU- UND RAUMORDNUNGSBESTIMMUNGEN
1.1
1.1.1
1.1.1.2
1.1.1.3
1.1.1.4
RÄUME UND BEREICHE
Die Räume und Bereiche müssen der Art und der Menge der durchzuführenden Tätigkeiten
entsprechen. Die Räume und Bereiche sind folgendermaßen ausgestattet:
- ein eigener Saal, dessen Größe der Art der Patienten und deren Bedürfnisse (Transport
von Patienten mit medizinischer Traktion der Knochen in Pflegebetten) angemessen ist,
sowie die Möglichkeit bietet, die mechanischen Teile des orthopädisch-traumatologischen
Bettes bewegen und das fahrbare Röntgendiagnostikgerät mühelos verwenden zu
können. Er muss mit mindestens zwei Waschbecken (mindestens 50 cm X 60 cm)
ausgestattet sein. (U).
Sollte kein solcher Raum vorhanden sein, kann auch ein Operationssaal verwendet
werden, sofern er den oben angeführten Merkmalen entspricht.
Der Bodenbelag des Saales muss eine Neigung aufweisen, die ein Abfließen und eine
Beseitigung der von der Behandlung stammenden Flüssigkeiten über einen Abfluss im
Boden ermöglicht (E);
- ein an den oben beschriebenen Saal angrenzenden Raum für Röntgendiagnostik (E);
- ein Lagerraum oder -bereich;
- eine Toilette.
1.2
MATERIALIEN UND OBERFLÄCHEN
1.3
1.3.4.1
LAGE, ZUGÄNGLICHKEIT, VERTEILUNG UND VERBINDUNGEN
Der Gipssaal muss sich logistisch an einem Ort befinden, der einen mühelosen Zugang zur
Röntgendiagnostik ermöglicht.
1.4
LAGEPLAN
1.5
BRANDSCHUTZ UND NOTFÄLLE
2
TECHNISCHE ANLAGEN
2.1
ELEKTROANLAGE
2.2
BELEUCHTUNGSANLAGE
2.3
2.3.2.1
KLIMAANLAGE UND HEIZANLAGE MIKROKLIMA
Eine Klimaanlage sollte vorhanden sein (E).
1.1.1.1
1.1.1.1.1
1.1.1.1.2
"Spezifische Anforderungen für den Gipssall”
Überprüfung Nr. 00
56
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
2.4
WASSERVERSORGUNG
2.5
AUFZÜGE UND LASTENAUFZÜGE
2.6
2.6.4
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
VERSORGUNG MIT MEDIZINISCHEN GASEN, DRUCKLUFT, VAKUUM UND ANDEREN ZU KLINISCHEN
ZWECKEN VERWENDETEN GASEN
Anlage mit mindestens zwei Anschlüssen für Stickstoffoxid, zwei Anschlüssen für Sauerstoff
und einem Anschluss für Druckluft und Vakuum; Gasentsorgungsanlage (U).
2.7
WEITERE ANLAGEN
3
TECHNOLOGISCHE ANFORDERUNGEN
3.1
3.1.1
MEDIZINTECHNISCHE GERÄTE
Die Ausstattung mit medizintechnischen Geräten muss der Arbeitsbelastung und der Art der
erbrachten Leistungen entsprechen. Folgende Geräte sind vorgesehen:
- orthopädisch-traumatologisches Bett zum Gipsen, mit verstellbaren und beweglichen
Elementen für die Gliedmaßen, ausgestattet mit Vorrichtungen für die medizinische
Traktion der unteren Gliedmaßen. Dieses Bett muss auf Rollen stehen, damit es
bestmöglich innerhalb des Saales aufgestellt werden kann; die Rollen müssen nach
Erreichen der optimalen Position über eine Bremsvorrichtung blockiert werden können (U);
- orthopädisches Bett für die Korrektur der Skoliose (E);
- verfügbare fahrbare Geräte für die Röntgendiagnostik;
- Wagen, der mit den für die Ausführung der spezifischen Tätigkeit erforderlichen Geräten
ausgestattet ist;
- technische Geräte und Instrumente, die für die Durchführung der medizinischen Traktion
der Knochen und der Medikation erforderlich sind;
- Geräte für die Anästhesie, inbegriffen EKG-Monitor mit Herzfrequenzmesser, Temperatur,
Messgerät des unblutigen Blutdruckes, Pulsoxymeter, Kapnometer;
- Wagen mit Anästhesiematerial (Laryngoskop, Kanüle, Endotracheal-Tuben, und AmbuBeutel);
- ein Absauggerät;
- ein Wagen für Notfälle mit Defibrillator, Set für die manuelle Beatmung bestehend aus
Ambu-Beutel mit Sauerstoffreserve, Beatmungsmasken unterschiedlicher Größen,
Guedel-Tubus, Sauerstoffflasche von 3 l, externer Schrittmacher, Notfallmedikamente;
- Liege oder starres Bett;
- Diaphanoskop;
- Gerät zur Anfertigung von synthetischen Gipsschienen (E)
3.1.1.1
3.1.1.2
3.1.1.3
3.1.1.4
3.1.1.5
3.1.1.6
3.1.1.7
3.1.1.8
3.1.1.9
3.1.1.10
3.1.1.11
3.1.1.12
3.2
3.2.1.1
INFORMATIKSYSTEM UND LOKALE NETZWERKE
Informatiksystem zur Bearbeitung der klinischen Dokumentation in Verbindung mit den
anderen Gesundheitsdiensten der Einrichtung (E).
3.3
KOMMUNIKATIONSSYSTEME
3.4
WEITERE GERÄTE
4
PERSONALRESSOURCEN
4.1
4.1.1
PERSONAL
Die Anzahl und die Qualifikation der Mitarbeiter müssen der Art und der Menge der
erbrachten Leistungen entsprechen. Im Besonderen müssen verfügbar sein:
- Fachärzte oder jedenfalls Ärzte mit angemessener orthopädischer-traumatologischer
Erfahrung;
- Krankenpfleger mit angemessener Fachkenntnis und Erfahrung.
4.1.1.1
4.1.1.2
"Spezifische Anforderungen für den Gipssall”
Überprüfung Nr. 00
57
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
4.2
ORGANIGRAMM, VERANTWORTUNG, FUNKTIONEN
4.3
AUS- UND W EITERBILDUNG, WISSENSCHAFTLICHE TÄTIGKEIT
Die wissenschaftlichen Tätigkeiten, die Ausbildungs- und Weiterbildungstätigkeiten für das
Personal in den verschiedenen Funktionsebenen werden von der jeweiligen operativen
Bezugseinheit gewährleistet.
4.4
UNFALLVERHÜTUNG UND GESUNDHEITSSCHUTZ
4.5
ZUFRIEDENHEIT UND MOTIVATION DER ANGESTELLTEN
Die Modalitäten zur Überprüfung der Zufriedenheit und Motivation der Mitarbeiter werden von
der operativen Bezugseinheit gewährleistet.
5
ORGANISATORISCHE ANFORDERUNGEN
5.1
ZIELORIENTIERTE PLANUNG UND KOSTENBEWERTUNG
5.2
5.2.1.1
VERNETZUNG MIT ANDEREN DIENSTEN, EINRICHTUNGEN, OPERATIVEN EINHEITEN
Die funktionale integrierte Zusammenarbeit, vor allem mit der Anästhesie und der
Reanimation, der Radiologie und der Ersten Hilfe, muss entsprechend geregelt sein.
5.3
LEISTUNGEN, FUNKTIONEN, TÄTIGKEITEN
5.4
INFORMATIONSSYSTEM
5.5
PLANUNG FÜR DIE VERSORGUNG UND VERWALTUNG DER MATERIALIEN UND GÜTER
Diesbezüglich verweist man auf die für die jeweilige operative Bezugseinheit vorgesehenen
Angaben.
5.6
PLANUNG FÜR DEN ERWERB UND DIE VERWALTUNG VON MEDIZINTECHNISCHEN UND SONSTIGEN
GERÄTEN
Diesbezüglich verweist man auf die für die jeweilige operative Bezugseinheit vorgesehenen
Angaben.
5.7
REINIGUNG, DESINFEKTION, STERILISATION UND ENTSORGUNG VON ABFÄLLEN
5.8
VERWALTUNG, BEWERTUNG UND VERBESSERUNG DER QUALITÄT
Diesbezüglich verweist man auf die für die jeweilige operative Bezugseinheit vorgesehenen
Angaben.
5.9
INFORMATION UND ZUFRIEDENHEIT DES KUNDEN
"Spezifische Anforderungen für den Gipssall”
Überprüfung Nr. 00
58
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
Die spezifischen Anforderungen verstehen sich als Ergänzungen, nähere Bestimmungen, zusätzliche Gliederungen der
allgemeinen Anforderungen.
Jede operative Funktionseinheit muss folglich auf der Grundlage der allgemeinen Anforderungen bewertet werden, zu denen
die spezifischen Anforderungen hinzugefügt werden.
SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN
FÜR DIE OPERATIONSABTEILUNG
In der Operationsabteilung wird hauptsächliche Chirurgie durchgeführt.
NB
Im Text über die Operationsabteilung sind Anforderungen angeführt, die nicht auf das Day Surgery angewendet
werden können (mit "NICHT DAY SURGERY" gekennzeichnet), sowie Anforderungen, deren Anwendung von den
qualitativ-quantitativen Merkmalen der durchgeführten Tätigkeiten abhängen.
1
BAUTECHNISCHE ANFORDERUNGEN
1.0
BAU- UND RAUMORDNUNGSBESTIMMUNGEN
1.1
1.1.1
RÄUME UND BEREICHE
Die Operationsabteilung muss im Verhältnis zur Anzahl der Operationssäle über Diensträume
und Durchgangsräume verfügen. Die Operationsabteilung verfügt über folgende Bereiche und
Räumlichkeiten:
OPERATIONSSÄLE
Es müssen mindestens zwei Operationssäle in den Krankenhäusern mit einer Ausstattung
von bis zu 40 chirurgischen Betten gewährleistet sein; vorgesehen ist ein weiterer
Operationssaal pro weitere 25 chirurgische Betten. Die Gesamtzahl für jede einzelne Struktur
muss in Abhängigkeit der Art und der Komplexität der Leistungen je nach Spezialisierung und
im Besonderen im Verhältnis zu einer eventuellen Aktivierung der Day-Surgery-Tätigkeit und
des verwendeten Organisationsmodells festgelegt werden.
Die in das Landesnetz für Notfallmedizin eingegliederten Strukturen müssen durchgehend (24
Stunden) die Verfügbarkeit der Operationssäle für dringende unfall- und/oder
notfallchirurgische Eingriffe gewährleisten - (NICHT DAY SURGERY)
In den Krankenhäusern mit einer hohe Rate dringlicher chirurgischer Eingriffe, soll ein
Operationssaal für Notfalleingriffe (Politraumata) zur Verfügung stehen, der normalerweise
von der restlichen Gruppe funktionell getrennt ist. (U) - (NICHT DAY SURGERY)
Jeder Operationssaal soll mit einem Vorraum (oder Räume zur Vorbereitung des Patienten)
und mit dem Raum zur Vorbereitung der Chirurgen und des Pflegepersonals strukturell
verbunden sein.
Die Operationssäle müssen über technische und organisatorische Maßnahmen verfügen, die
eine sofortige Entsorgung der kontaminierten Materialien gewährleisten.
In der Operationsabteilung müssen die Wegverläufe des Patienten, des OP-Personals und
des Materials genau festgelegt und vorgegeben sein.
Die Ein- und Ausgangstüren des Operationssaals müssen breit sein und eine Tür muss den
Durchgang des Patientenbettes samt technischen Zusatzgeräten gewährleisten. Die Türen
müssen mühelos zu öffnen sein oder mit einer servomechanischen Automatik ausgerüstet
sein und über transparente Fensterscheiben verfügen.
Die Operationssäle müssen für die Verwendung von Röntgenapparaten gesetzeskonform
ausgestattet sein, sowie für die Verwendung von Lasergeräten, wenn der Gebrauch
vorgesehen ist.
1.1.1.1
1.1.1.1.1
1.1.1.1.2
1.1.1.1.3
1.1.1.1.4
1.1.1.1.5
1.1.1.1.6
1.1.1.1.7
1.1.1.1.8
"Spezifische Anforderungen für die Operationsabteilung"
Überprüfung Nr. 00
59
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
1.1.1.1.9
1.1.1.1.9.1
1.1.1.2
1.1.1.2.1
1.1.1.2.2
1.1.1.2.3
1.1.1.2.4
1.1.1.2.4.1
1.1.1.2.5
1.1.1.2.5.1
1.1.1.2.6
1.1.1.2.7
1.1.1.2.8
1.1.1.2.9
1.1.1.2.10
1.1.1.2.11
1.1.1.2.12
1.1.1.2.13
1.1.1.2.14
1.1.1.2.15
1.1.1.2.16
1.1.1.2.17
1.1.1.2.18
1.2
1.2.4
1.2.5
1.2.6
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
Für einen einzelnen Operationssaal müssen mindestens 36m² veranschlagt werden; bei
schon bestehenden Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des Erlassens der vorliegenden
Anforderungen in Betrieb sind, muss die Fläche mindestens 30 m² betragen. Dies gilt auch
bei Umbau eines schon bestehenden Operationssaales.
Zugelassen sind für bestimmte chirurgische Eingriffe (etwa für Odontostomatologie und kleine
Chirurgie) auch kleinere Säle, die jedoch nicht kleiner als 25 m² sein dürfen.
WEITERE BEREICHE UND RÄUMLICHKEITEN IN DER OPERATIONSABTEILUNG
Zugangsschleuse für Patienten, die einer Operation unterzogen werden.
Umkleidekabine mit Toiletten, die auch mit Duschen ausgestattet sind; die Umkleidekabine
dient als Zugangsschleuse, in der das Personal die Kleidung wechselt.
Raum zur Vorbereitung des OP-Teams, der an jeden Operationssaal angrenzt; dieser Raum
ist ausgestattet mit Waschbecken aus Stahl oder Porzellan mit 1-2-3 Waschstellen mit
Wasserhähnen mit Fuß- oder Ellebogenbedienung oder elektronischer Bedienung, mit
einzelnen und unabhängigen Wassertemperaturreglern.
Raum für das Material, der für mehrere Operationssäle gemeinsam vorgesehen ist (U)
oder der an jeden Operationssaal angrenzt (E).
Raum zur Vorbereitung des Patienten (Vorraum), unmittelbar an den Operationssaal
angrenzend.
In den Krankenhäusern mit einer hohen Rate dringender chirurgischer Eingriffe, muss der
Vorbereitungsraum für Patienten so groß bemessen sein, dass bei schwerkranken,
polytraumatisierten Patienten u.s.w. die Anästhesie eingeleitet werden kann, bevor sie auf
dem Operationstisch gelagert werden (U). - (NICHT DAY SURGERY)
Aufwachraum mit einer im Verhältnis zur Operationstätigkeit und der Art des Patienten
angemessenen Anzahl an Betten, der mit einem Überwachungs- und Beatmungssystem für
die Patienten ausgestattet ist.
Ruheraum für die Operateure.
Bereich zur Aufbewahrung von chirurgischem Material und Gerät und von Instrumenten und
Zubehör der Anästhesie.
Bereich zur Aufbewahrung der Arzneimittel und nicht sterilen Materialien.
Es müssen getrennte Wegverläufe für "saubere“ und "kontaminierte“ Materialien
gewährleistet sein; als Alternative dazu müssen spezifische Verfahren vorbereitet sein, die ein
Einhalten der Hygienestandards bei chirurgischen Tätigkeiten gewährleisten.
Ausgussraum, welcher der Entsorgung von flüssigem Abfallmaterial vorbehalten ist,
ausgestattet mit eigenen Vorrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Geräte.
Reinigung- und Sterilisationsdienst auf zentraler und/oder peripherer Ebene, der in der Lage
ist, die gesamte Zeitspanne zu decken, in der die Operationsabteilung in Betrieb ist.
Raum zur Lagerung von besonders sperrigen Geräten (E).
Raum, in dem histologische Tests (etwa Momentantests im Gefrierfach), sowie einfache,
jedoch notwendige hämatochemische Tests durchgeführt werden (E).
Es ist zweckmäßig, dass ein Wartesaal für Familienangehörige der Patienten in unmittelbarer
Nähe der Operationsabteilung vorhanden ist (E).
Es muss ein Bereich zum Abstellen der Patientenbetten (oder Bettenwechsel) im
Eingangsbereich zur Operationsabteilung vorhanden sein.
Gipssaal (E). - (NICHT DAY SURGERY)
Raum für den Koordinator des Krankenpflegepersonals und der Hilfskräfte.
MATERIALIEN UND OBERFLÄCHEN
Die Operationssäle müssen glatte, durchgehende Wände ohne Rillen aufweisen, mit
abgerundeten Anschlussstellen zwischen den Wänden und zwischen den Wänden und dem
Boden.
Die Operationssäle müssen staubdichte Decken und abgehängte Decken aufweisen.
In den Operationssälen, den Operationsvorräumen und den Räumen zur Vorbereitung der
Patienten müssen außerdem die Böden und die Geräte antistatisch sein und es muss die
Elektroleitfähigkeit des Bodens gewährleistet sein.
"Spezifische Anforderungen für die Operationsabteilung"
Überprüfung Nr. 00
60
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
1.3
1.3.6
1.3.7
1.3.8
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
LAGE, ZUGÄNGLICHKEIT, VERTEILUNG UND VERBINDUNGEN
Es ist wichtig, dass die Operationsabteilung von Wegverläufen oder Durchgängen des
Personals, die für die Abteilung nicht relevant sind, unabhängig ist.
Die Operationsabteilung muss im Besonderen mit den folgenden diagnostischen und
therapeutischen Notfalldiensten ständig in enger Verbindung stehen: Erste Hilfe,
Intensivstationen und Kreissaal, sofern die chirurgische Abteilung für GeburtshilfeGynäkologie vorhanden ist.
In der Operationsabteilung sind die Wegverläufe für die Patienten, für das OP-Personal und
für das Material genau definiert; die Struktur muss solche Wegverläufe nicht nur vorsehen,
sondern zu deren Benutzung verpflichten. Diese Festlegung muss in einer eigenen
Verordnung festgehalten werden.
1.4
LAGEPLAN
1.5
BRANDSCHUTZ UND NOTFÄLLE
2
TECHNISCHE ANLAGEN
2.1
ELEKTROANLAGE
2.2
2.2.1.1
BELEUCHTUNGSANLAGE
Das Beleuchtungssystem muss eine Halogenoperationslampe mit mehreren Leuchtkörpern,
mit mindestens zwei Satellitenlampen und der Möglichkeit zur Lichterkonzentration vorsehen;
es muss den Bestimmungen in Sachen Beleuchtung von Operationsbereichen entsprechen.
BELEUCHTUNGSSTÄRKE
Grundbeleuchtung: 300 LUX
An den Operationsbereich angrenzender Bereich: 10.000 LUX
Operationsbereich: 100.000 LUX (mindestens 43.000 LUX, auf mindestens 100.000 LUX
steigerbar)
2.2.3
2.2.3.1
2.2.3.2
2.2.3.3
2.3
2.3.2.1
2.3.2.1.1
2.3.2.1.1.1
2.3.2.1.1.2
2.3.2.1.1.3
2.3.2.1.1.4
2.3.2.1.1.5
2.3.2.1.1.5.1
2.3.2.1.1.5.2
2.3.2.1.1.6
2.3.2.1.1.6.1
2.3.2.1.1.6.2
2.3.2.1.1.6.3
2.3.2.1.1.7
2.3.2.1.1.7.1
2.3.2.1.1.7.1
2.3.2.1.2
2.3.2.1.2.1
2.3.2.1.2.2
2.3.2.1.2.3
KLIMAANLAGE UND HEIZANLAGE MIKROKLIMA
Die Operationsabteilung muss mit einer Klimaanlage ausgestattet sein, die folgende
mikroklimatische Bedingungen gewährleistet:
OPERATIONSSAAL
Raumtemperatur im Winter und im Sommer: zwischen 20° und 24° C
Temperatur Kinderoperationssaal: zwischen 26° und 30° C
Relative Luftfeuchtigkeit im Winter und im Sommer: zwischen 40 und 60 %
Anzahl Luftaustausch pro Stunde: 15 v/h; 20 v/h bei großer Infektionsgefahr
Luftgeschwindigkeit:
- nicht über 0,2 m/sec
- nicht über 0,1 m/sec (E)
Druck:
- positiv
- Gradient min. 10 Pascal mit angrenzenden Bereichen (E)
- 15 Pascal mit Außenbereichen (E)
Reinheitsklasse:
- Filtration 99,97 %
- Filtration 99,99 % (Absolutfilter Klasse 13) (E)
RAUM FÜR DIE VORBEREITUNG DER PATIENTEN
Raumtemperatur im Winter und im Sommer: zwischen 20° und 24° C
Raumtemperatur im Winter und im Sommer bei pädiatrischen Patienten: zwischen 26° und
30° C
Relative Luftfeuchtigkeit im Winter und im Sommer: zwischen 40 und 60 %
"Spezifische Anforderungen für die Operationsabteilung"
Überprüfung Nr. 00
61
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
2.3.2.1.2.4
2.3.2.1.2.5
2.3.2.1.2.6
2.3.2.1.2.6.1
2.3.2.1.2.6.2
2.3.2.1.2.7
2.3.2.1.3
2.3.2.1.3.1
2.3.2.1.3.2
2.3.2.1.3.3
2.3.2.1.3.4
2.3.2.1.3.5
2.3.2.1.3.5.1
2.3.2.1.3.5.2
2.3.2.1.3.7
2.3.2.1.4
2.3.2.1.5
2.3.2.1.6
Anzahl Luftaustausch pro Stunde: 8 v/h
Luftgeschwindigkeit: maximal 0,2 m/sec
Druck (E):
- positiv in Hinsicht auf Außenbereiche
- negativ in Hinsicht auf den Operationssaal
Reinheitsklasse: Hochleistungsfiltration (Filter der Klasse 11)
RAUM FÜR DIE VORBEREITUNG DER CHIRURGEN UND DES OP-PERSONALS
Raumtemperatur im Winter und im Sommer: zwischen 20° und 24° C
Relative Luftfeuchtigkeit im Winter und im Sommer: zwischen 40 und 60 %
Anzahl Luftaustausch pro Stunde: 6 v/h
Luftgeschwindigkeit: maximal 0,2 m/sec
Druck (E):
- positiv in Hinsicht auf Außenbereiche
- negativ in Hinsicht auf den Operationssaal
Reinheitsklasse: Hochleistungsfiltration (Filter der Klasse 11)
Luftaustausch: zur Gänze Frischluft, ohne Umluft
Die Temperatur im Operationssaal muss vom zuständigen Personal über einen Thermostat
regulierbar sein.
Es ist zweckmäßig, dass Differenzialdruckmesser mit Alarmsystem zwischen den
Operationssälen und den Zugangsräumen zu denselben und zwischen der
Operationsabteilung und dem Außenbereich vorgesehen sind (E)
2.4
WASSERVERSORGUNG
2.5
AUFZÜGE UND LASTENAUFZÜGE
2.6
2.6.4
2.6.5
2.7
2.7.3
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
VERSORGUNG MIT MEDIZINISCHEN GASEN, DRUCKLUFT, VAKUUM UND ANDEREN ZU KLINISCHEN
ZWECKEN VERWENDETEN GASEN
Die Anlage muss ein Netz für die Versorgung mit folgenden Gasen vorsehen: Sauerstoff,
Stickstoffoxyd, medizinische Luft, Vakuum, Druckluft und Aspirationssystem für die
Narkosegase; diese Anlage muss an jeder Wand und/oder Decke der Operationssäle und der
Aufwachräume verfügbar sein.
Die Anlage muss einen angemessenen Grad an Zuverlässigkeit aufweisen, weshalb für die
Operationsabteilung für jedes medizinische Gas jeweils zwei, nebeneinander geschaltene
Druckreduzierstationen vorhanden sein müssen.
2.7.4
WEITERE ANLAGEN
Verfügbarkeit einer Anlage zur Erhebung von Narkosegasen in den Räumlichkeiten mit
regelmäßigen Überprüfungen.
Anlage zur ständigen Überwachung der Narkosegase in den Räumlichkeiten (E).
3
TECHNOLOGISCHE ANFORDERUNGEN
3.1
3.1.1
MEDIZINTECHNISCHE GERÄTE
Die Ausstattung mit medizintechnischen Geräten muss der Arbeitsbelastung und der Art der
erbrachten Leistungen entsprechen. Folgende Geräte sind vorgesehen:
- Operationstische oder -betten, die der Anzahl und der Art der Operationen angemessen
sind.
- Liege mit Fördergurt oder ein gleichwertiges System, für operierte oder polytraumatisierte
Patienten (E). - (NICHT DAY SURGERY)
- Gerät für Elektrokoagulation, das mit Strom oder Argon oder über Radiofrequenz
betrieben wird, vorhanden in jedem Operationssaal.
- Kühlschränke für die Aufbewahrung von Arzneimitteln, Blutprodukten und biologischem
Material, sofern diese Materialien auch in der Operationsabteilung aufbewahrt werden;
3.1.1.1
3.1.1.2
3.1.1.3
3.1.1.4
"Spezifische Anforderungen für die Operationsabteilung"
Überprüfung Nr. 00
62
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
3.1.1.5
3.1.1.6
3.1.1.7
-
3.1.1.8
3.1.1.9
3.1.1.10
-
3.1.1.11
-
3.1.1.12
-
3.1.1.13
-
3.1.1.14
-
3.1.1.15
-
3.2
INFORMATIKSYSTEM UND LOKALE NETZWERKE
3.3
3.3.3
KOMMUNIKATIONSSYSTEME
Rufanlage (E).
3.4
3.4.2
3.4.2.1
3.4.2.2
3.4.2.3
WEITERE GERÄTE
Sterilisationsdienst auf zentraler oder peripherer Ebene, folgendermaßen ausgestattet:
- mindestens ein Autoklav für Dampfsterilisation;
- ein Gerät für Plasmasterilisation (E);
- ein Instrumentenwaschgerät, das für das Trocknen der chirurgischen Materialien
zugelassen ist (U).
4
PERSONALRESSOURCEN
4.1
4.1.2
PERSONAL
Die Aktivierung eines Operationssaales muss mindestens die Anwesenheit von einem
Anästhesisten, zwei Chirurgen, eines Pflegers, einer nicht sterilen Hilfsperson vorsehen. Bei
Einsatz von Röntgenapparaten muss ein medizinisch-röntgentechnischer Assistent zur
Verfügung stehen. - (NICHT DAY SURGERY)
Außerdem müssen Krankenträger und Hilfskräfte anwesend sein, die für die Reinigung, die
Desinfektion und die Abfallentsorgung zuständig sind. Es müssen auch spezialisierte
Krankenpfleger anwesend sein, die für die anästhesiologischen Betreuung zuständig sind und
Erfahrung in den Techniken für intra- und postoperative Blutgewinnung aufweisen können
(U).
Es muss ein Turnusplan für das Personal festgelegt werden, damit durchgehend (24
Stunden) die (quantitative und qualitative) Anwesenheit für Notfälle gewährleistet ist (U). -
4.1.3
4.1.4
Röntgenapparate;
System für intraoperative und postoperative Wärmezufuhr für den Patienten;
Systeme zur Erwärmung der sterilen Lösungen für Anwendungen im chirurgischen
Bereich und für eine rasche Infusion von Plasma, Blut und verschiedenen Lösungen bei
hypovolämischen Patienten;
Mikroskope für spezialisierte Chirurgie;
Gerät für intraoperative Wiedergewinnung von Blut (U);
Gerät für extrakorporalen Kreislauf bei kardiochirurgischer Tätigkeit, die dies vorsieht (U) (NICHT DAY SURGERY)
Der Operationssaal und der Aufwachraum müssen mit einem Überwachungssystem
ausgestattet sein, das in der Lage ist, die wichtigsten Parameter des Patienten zu
analysieren, vom EKG zur Kapnometrie, von der invasiven und nichtinvasiven
Blutdruckmessung, zur Pulsoxymetrie und Plethysmographie;
die oben angeführten Räumlichkeiten müssen mit Narkosegeräten für die Beatmung mit
Low-Flow und geschlossenem Kreislauf ausgerüstet sein, damit es für den Patienten so
annehmlich wie nur möglich ist und die Raumluft am wenigsten verschmutzt wird;
es muss mindestens ein Gerät für die externe Herzdefibrillation und intrathorakale
Defibrillation vorgesehen sein.
es muss die vollständige Ausstattung für endoskopische Eingriffe zur Verfügung stehen
(U);
zwei Absauggeräte mit zweifachem Betrieb: mittels zentralisiertem und elektrischem
Vakuum.
(NICHT DAY SURGERY)
4.2
4.2.1.3
ORGANIGRAMM, VERANTWORTUNG, FUNKTIONEN
In besonders komplexen Operationsabteilungen ist es zweckmäßig, dass eine Koordination
vorgesehen wird (E).
"Spezifische Anforderungen für die Operationsabteilung"
Überprüfung Nr. 00
63
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
4.3
AUS- UND W EITERBILDUNG, WISSENSCHAFTLICHE TÄTIGKEIT
4.4
4.4.7
UNFALLVERHÜTUNG UND GESUNDHEITSSCHUTZ
Sollten Glutaraldehyd oder andere flüchtige Soffe verwendet werden, müssen spezifische
Vorbeugungsmassnahmen getroffen werden.
In jedem Operationssaal, in dem Allgemeinanästhesien durchgeführt werden, muss ein
System zur Absaugung der Narkosegase mit geschlossenem Kreislauf vorgesehen sein.
Hinsichtlich der Überwachung von Narkosegasen in den Räumlichkeiten verweist man auf die
Punkte 2.7.3 und 2.7.4
In den Operationssälen, in denen Lasergeräte eingesetzt werden, muss das Personal mit
besonderen Brillen ausgestattet sein; außerdem muss der Zugang zum Operationssaal mit
Alarmsystemen geregelt werden, damit der Zutritt zum Operationssaal verhindert wird,
während das Gerät gerade in Betrieb ist. Die Verkleidung der Wände und der mit Geräten
ausgerüsteten Wände dürfen nicht reflektieren.
Das OP-Personal muss spezifischen Kontrollen unterzogen werden, da die Gefahr besteht,
dass sie Narkosegasen ausgesetzt sind.
4.4.8
4.4.9
4.4.10
4.5
ZUFRIEDENHEIT UND MOTIVATION DER ANGESTELLTEN
5
ORGANISATORISCHE ANFORDERUNGEN
5.1
ZIELORIENTIERTE PLANUNG UND KOSTENBEWERTUNG
5.2
VERNETZUNG MIT ANDEREN DIENSTEN, EINRICHTUNGEN, OPERATIVEN EINHEITEN
5.3
LEISTUNGEN, FUNKTIONEN, TÄTIGKEITEN
5.4
5.4.1.3.1
INFORMATIONSSYSTEM
Es müssen eingehend alle Aspekte der chirurgischen Tätigkeit verzeichnet werden (Beginn
und Ende des Eingriffes, klinische Daten der Patienten, Art des Eingriffes, OP-Personal,
verwendete Materialien, Geräte und Instrumente), in Übereinstimmung mit den einschlägigen
Bestimmungen.
Es ist zweckmässig, dass die Erhebung auf informatischen Datenträgern erfolgt (E).
Eine Software für die Verwaltung der klinischen Daten, die in der Lage ist, alle klinischen
Parameter zu registrieren, die im Laufe einer chirurgischen Sitzung erhoben werden und
diese mit den verbleibenden klinischen Daten der Krankengeschichte zu ergänzen (E).
5.4.1.3.1.1
5.4.1.3.2
5.5
PLANUNG FÜR DIE VERSORGUNG UND VERWALTUNG DER MATERIALIEN UND GÜTER
5.6
PLANUNG FÜR DEN ERWERB UND DIE VERWALTUNG VON MEDIZINTECHNISCHEN UND SONSTIGEN
GERÄTEN
5.7
REINIGUNG, DESINFEKTION, STERILISATION UND ENTSORGUNG VON ABFÄLLEN
5.8
VERWALTUNG, BEWERTUNG UND VERBESSERUNG DER QUALITÄT
5.9
5.9.18
INFORMATION UND ZUFRIEDENHEIT DER KUNDEN
Für pädiatrische Patienten muss die Möglichkeit vorgesehen
Familienangehöriger bis zur Narkoseeinleitung anwesend ist (U).
"Spezifische Anforderungen für die Operationsabteilung"
Überprüfung Nr. 00
sein,
dass
ein
64
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
Die spezifischen Anforderungen verstehen sich als Ergänzungen, nähere Bestimmungen, zusätzliche Gliederungen der
allgemeinen Anforderungen.
Jede operative Funktionseinheit muss folglich auf der Grundlage der allgemeinen Anforderungen bewertet werden, zu denen
die spezifischen Anforderungen hinzugefügt werden.
SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN
FÜR DIE INTENSIVMEDIZIN/WIEDERBELEBUNG
Die Intensivmedizin/Wiederbelebung widmet sich der intensiven Behandlung von Patienten mit einer oder
mehreren potentiell reversiblen akuten Organinsuffizienzen, die eine Lebensgefahr darstellen und größere
Komplikationen bewirken können.
Die ständige Beatmung des Patienten und weitere Intensivtherapien müssen gewährleistet werden.
1
BAUTECHNISCHE ANFORDERUNGEN
1.0
1.0.4.1
BAU- UND RAUMORDNUNGSBESTIMMUNGEN
Die Lärmbelästigung darf weder für die Patienten noch für die Mitarbeiter zu groß sein und
der Lärmpegel muss so gering sein, dass die akustischen Alarmsignale der Geräte mühelos
hörbar sind.
1.1
1.1.1
RÄUME UND BEREICHE
Die Räume und Bereiche müssen der Art und der Menge der erbrachten Leistungen
entsprechen. Die Räume und Bereiche sind folgendermaßen ausgestattet:
- Wartebereich mit einer ausreichenden Anzahl an Sitzplätzen, mit Zugangsschleuse und
Toiletten für die Besucher; Besucherzugang und Dienstzugang müssen getrennt sein;
- Räumlichkeit oder Bereich für die Annahme und Abwicklung aller Verwaltungstätigkeiten;
- Betten in gemeinsamen Räumen oder in Zimmern/Kabinen für einzelne Bettstellen in einer
Größe, die eine mühelose Betreuung von allen vier Seiten einer jeden Bettstelle
ermöglicht;
- mindestens ein Waschbecken mit Wasserarmaturen, die ohne Handkontakt betrieben
werden, Waschlotion-, Desinfektionsmittel- und Papierhandtuchspender pro Raum;
- bei neu errichteten Gebäuden muss für jede Bettstelle eine Verkabelung für EDVZwecke vorgesehen sein;
- In den Krankenhäusern mit eigenen Einrichtungen für Infektionskrankheiten, mindestens
ein Raum für infektiöse Patienten, ausgestattet mit Zugangsschleuse;
- Arbeitsraum für den Koordinator der Krankenpfleger;
- Arbeitsbereich für das ärztliche und Pflegepersonal, normalerweise vom Bettenbereich
getrennt, ausgestattet mit:
- zwei Waschbecken (eines für die Hände und eines für das Material); das
Waschbecken für die Hände kann sich auch in einem angrenzenden Raum befinden;
- Kühlschränke zur getrennten Aufbewahrung von Arzneimitteln, von Blutprodukten und
von enteraler/parenteraler Ernährung, mit Vorrichtung zum Verschließen;
- Medikamentenschrank mit Vorrichtung zum Verschließen;
- Panzerschrank für psychotrope Arzneimittel;
- Kästchen für persönliche Sachen;
- Arbeitsflächen, die sich für das Ausmaß und die Art der Materialien eignen;
- eine der Belegschaft angemessene Anzahl von Arbeitszimmern für den Verantwortlichen
der operativen Einheit und für die Ärzte;
- Räumlichkeit oder Bereich für die Befundung und Archiv für die Archivierung der
Krankenhausunterlagen;
1.1.1.1
1.1.1.2
1.1.1.3
1.1.1.3.1
1.1.1.3.2
1.1.1.4
1.1.1.5
1.1.1.6
1.1.1.6.1
1.1.1.6.2
1.1.1.6.3
1.1.1.6.4
1.1.1.6.5
1.1.1.6.6
1.1.1.7
1.1.1.8
"Spezifische Anforderungen für die Intensivmedizin / Wiederbelebung"
Überprüfung Nr. 00
65
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
1.1.1.9
1.1.1.10
1.1.1.11
1.1.1.12
1.1.1.13
1.1.1.14
1.1.1.15
1.1.1.16
1.1.1.17
1.1.1.18
1.1.2.1
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
-
Raum für Versammlungen/Bibliothek, der auch mit anderen operativen Einheiten benutzt
werden kann (U);
- Raum für ein vertrauliches Gespräch mit den Angehörigen (E);
- Teeküche für das Personal (kleine Küche);
- Umkleideraum für das Personal, sofern es keinen auf zentraler Ebene gibt;
- Toiletten mit Dusche für das Personal;
- Bereich für Annahme und Abladen des Materials;
- Lagerraum für kontaminiertes Material/Ausgussraum.
- Räume und Bereiche für die Reinigung und die Desinfektion/Sterilisation der verwendeten
Instrumente und Geräte, sofern die jeweilige Einrichtung nicht über zentrale Dienste
verfügt oder sich externer spezialisierter Betriebe bedient;
- Lagerraum für sanitäre Geräte und anderem sauberem Material, bemessen an der Anzahl
der Bettstellen mit Bereich für die Wartung und für die funktionalen Tests der
elektromedizinischen Geräte;
- Bereiche oder Schränke für die Aufbewahrung von Verbrauchs- und Konsumgütern,
Geräten und Instrumenten;
Die Zugänge (ihre Bemessung und ihr Verlauf) zum Bettenbereich müssen ein müheloses
Durchschieben der Pflegebetten mit den Geräten zur Aufrechterhaltung und Kontrolle der
Lebensfunktionen der Patienten gewährleisten.
1.2
MATERIALIEN UND OBERFLÄCHEN
1.3
1.3.6
LAGE, ZUGÄNGLICHKEIT, VERTEILUNG UND VERBINDUNGEN
Die Intensivmedizin muss ihren Standort in der Nähe der wichtigsten Dienste für Diagnostik
und Therapie haben, im Besonderen in der Nähe der für den Notfall notwendigen Dienste, wie
die Operationsabteilung, der Labore und die Radiologie; befindet sich der Standort an einem
anderen Ort, müssen die Kommunikationsmechanismen zwischen den oben angeführten
Diensten und der Intensivmedizin eine Kontinuität der pflegerischen und medizinischen
Betreuung und eine rechtzeitige Ausführung aller interdisziplinärer Leistungen ermöglichen.
1.4
LAGEPLAN
1.5
BRANDSCHUTZ UND NOTFÄLLE
2
TECHNISCHE ANLAGEN
2.1
ELEKTROANLAGE
2.2
BELEUCHTUNGSANLAGE
2.3
2.3.2.1
2.3.2.1.1
2.3.2.1.2
2.3.2.1.3
KLIMAANLAGE UND HEIZANLAGE MIKROKLIMA
Die für die Pflege und/oder für die Diagnostik und Therapie vorgesehenen Räume müssen mit
einer Klimaanlage ausgestattet sein, die folgende Parameter gewährleistet:
- eine Temperatur zwischen 20° und 24° C das ganze Jahr über,
- Feuchtigkeit zwischen 40 und 60 % das ganze Jahr über,
- 6x in der Stunde Austausch der Luft durch Frischluft, ohne Umluft.
2.4
WASSERVERSORGUNG
2.5
AUFZÜGE UND LASTENAUFZÜGE
2.6
2.6.4
VERSORGUNG MIT MEDIZINISCHEN GASEN, DRUCKLUFT, VAKUUM UND ANDEREN ZU KLINISCHEN
ZWECKEN VERWENDETEN GASEN
Die Anlage muss einen angemessenen Grad an Zuverlässigkeit aufweisen, weshalb für die
Operationsabteilung für jedes medizinische Gas jeweils zwei, nebeneinander geschaltene
Druckreduzierstationen vorhanden sein müssen.
"Spezifische Anforderungen für die Intensivmedizin / Wiederbelebung"
Überprüfung Nr. 00
66
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
2.7
2.7.3
WEITERE ANLAGEN
Der Bettenbereich muss für die Hämodialyse prädisponiert sein, mit Ausnahme der
Wasseraufbereitungsanlage (Umkehrosmose).
3
TECHNOLOGISCHE ANFORDERUNGEN
3.1
3.1.1
3.1.1.4
3.1.1.5
3.1.1.6
3.1.1.7
3.1.1.8
3.1.1.9
3.1.1.10
MEDIZINTECHNISCHE GERÄTE
Die Ausstattung mit medizintechnischen Geräten muss dem Arbeitsaufwand und der Art der
erbrachten Leistungen entsprechen. Folgende Geräte sind vorgesehen:
- elektrisch servounterstütztes Bett, das eine leichte Durchführung aller Pflegemaßnahmen
und die korrekte Positionierung des Patienten ermöglicht.
Der Bettbereich ist ausgestattet mit:
- O2-Anschluss;
- Vakuum-Anschluss;
- automatische Beatmungsgeräte für die Wiederbelebung, ausgerüstet mit den
verschiedensten Beatmungsmodalitäten, sei es für die assistierte Beatmung, die
Atemunterstützung und Entwöhnung, mit standardisierten Alarmsysteme für die Sicherheit
der Patienten.
- Monitor zur Feststellung der Lebensparameter (kardiologische, unblutiger und/oder
blutiger Blutdruck, Beatmungsgerät inbegriffen Kapnographie und Pulsoximetrie) pro
Bettstelle;
- Aspirator für Bronchialaspiration pro Bettstelle;
- spezifische bewegliche Lichtquelle pro Bettstelle;
- mindestens eine bewegliche Operationslampe;
- an der Wand festgemachtes oder bewegliches Diaphanoskop;
- mindestens ein Defibrillator mit externem Schrittmacher;
- Blutgasanalysator und Oxymeter;
- System der gesteuerten Medikamenteninfusion pro Bettstelle.
3.2
INFORMATIKSYSTEM UND LOKALE NETZWERKE
3.3
KOMMUNIKATIONSSYSTEME
3.4
WEITERE GERÄTE
4
PERSONALRESSOURCEN
4.1
PERSONAL
4.2
ORGANIGRAMM, VERANTWORTUNG, FUNKTIONEN
4.3
AUS- UND W EITERBILDUNG, WISSENSCHAFTLICHE TÄTIGKEIT
4.4
UNFALLVERHÜTUNG UND GESUNDHEITSSCHUTZ
4.5
ZUFRIEDENHEIT UND MOTIVATION DER ANGESTELLTEN
5
ORGANISATORISCHE ANFORDERUNGEN
5.1
ZIELORIENTIERTE PLANUNG UND KOSTENBEWERTUNG
5.2
5.2.1.1
VERNETZUNG MIT ANDEREN DIENSTEN, EINRICHTUNGEN, OPERATIVEN EINHEITEN
Es müssen Protokolle und/oder Leitlinien zu den organisatorischen und operativen
Beziehungen zwischen der Wiederbelebung und den diagnostischen und therapeutischen
Diensten formalisiert werden, die bei Notfällen herangezogen werden; dies sind im
Besonderen Analyselabore, Radiologie und Operationsabteilung (U).
3.1.1.1
3.1.1.1.1
3.1.1.1.2
3.1.1.2
3.1.1.3
"Spezifische Anforderungen für die Intensivmedizin / Wiederbelebung"
Überprüfung Nr. 00
67
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
5.3
5.3.2.1
5.3.4
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
LEISTUNGEN, FUNKTIONEN, TÄTIGKEITEN
Es muss eine klare Definition der notwendigen klinischen Merkmale des Patienten vorhanden
sein, damit bei einer Verlegung desselben in eine andere operative Einheit oder bei der
Entlassung, eine entsprechende Weiterbehandlung gewährleistet ist.
Durch einen aktiven Dienst muss die Kontinuität in der medizinischen Betreuung und Pflege
während der Tages- und Nachtzeit (24 Stunden) gewährleistet werden. Jeder für die
Gewährleistung der Pflegekontinuität relevante Aspekt muss angemessen dokumentiert und
auch a posteriori überprüfbar sein.
5.4
INFORMATIONSSYSTEM
5.5
PLANUNG FÜR DIE VERSORGUNG UND VERWALTUNG DER MATERIALIEN UND GÜTER
5.6
PLANUNG FÜR DEN ERWERB UND DIE VERWALTUNG VON MEDIZINTECHNISCHEN UND SONSTIGEN
GERÄTEN
5.7
REINIGUNG, DESINFEKTION, STERILISATION UND ENTSORGUNG VON ABFÄLLEN
5.8
VERWALTUNG, BEWERTUNG UND VERBESSERUNG DER QUALITÄT
5.9
INFORMATION UND ZUFRIEDENHEIT DES KUNDEN
"Spezifische Anforderungen für die Intensivmedizin / Wiederbelebung"
Überprüfung Nr. 00
68
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
Die spezifischen Anforderungen verstehen sich als Ergänzungen, nähere Bestimmungen, zusätzliche Gliederungen der
allgemeinen Anforderungen.
Jede operative Funktionseinheit muss folglich auf der Grundlage der allgemeinen Anforderungen bewertet werden, zu denen
die spezifischen Anforderungen hinzugefügt werden.
SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN
FÜR OPERATIVE FUNKTIONSEINHEITEN FÜR SUBINTENSIVPFLEGE
Die operative Funktionseinheit für Subintensivpflege widmet sich der Behandlung von Patienten mit einer oder
mehreren partiellen oder potentiellen Organinsuffizienzen ("borderline“), die in Lebensgefahr schweben oder bei
denen größere Komplikationen auftreten könnten, die jedoch weder eine ständige Beatmung noch größere
intensive Behandlungen benötigen.
Die operative Funktionseinheit für Subintensivpflege muss in der Lage sein, die assistierte Beatmung des
Patienten (etwa während der Nachtstunden) oder bei Bedarf zu gewährleisten
Die operative Funktionseinheit für Subintensivpflege ist üblicherweise und vorzugsweise in einer zentralisierten
Einheit strukturiert.
Als Alternative kann sie an die Intensivstation angeschlossen sein und in besonderen örtlichen Gegebenheiten
kann sie dezentralisiert in kleine Einheiten in den Bettenbereichen untergebracht sein, die ihrerseits bewilligt
und/oder akkreditiert sind.
(#)
Bei nicht autonomen Einheiten können einige mit
gekennzeichnete Anforderungen zwischen der
Funktionseinheit für Subintensivpflege und der Intensivstation beziehungsweise zwischen der Funktionseinheit für
Subintensivpflege und dem jeweiligen Bettenbereich geteilt werden.
1
BAUTECHNISCHE ANFORDERUNGEN
1.0
1.0.4.1
BAU- UND RAUMORDNUNGSBESTIMMUNGEN
Die Lärmbelästigung darf weder für Patienten noch für Mitarbeiter zu groß sein und der
Lärmpegel muss so gering sein, dass die akustischen Alarmsignale der Geräte mühelos
hörbar sind.
1.1
1.1.1
RÄUME UND BEREICHE
Die Räume und Bereiche müssen der Art und der Menge der durchzuführenden Tätigkeiten
entsprechen. Die Räume und Bereiche sind folgendermaßen ausgestattet:
- Wartebereich mit einer ausreichenden Anzahl an Sitzplätzen, mit Zugangsschleuse und
(#)
Toiletten für die Besucher; Besucherzugang und Dienstzugang müssen getrennt sein ;
- Räumlichkeit oder Bereich für die Annahme und Abwicklung aller Verwaltungstätigkeiten
(#)
;
- Betten in gemeinsamen Räumen oder in Kabinen für einzelne Bettstellen in einer Größe,
die eine mühelose Betreuung von allen vier Seiten einer jeden Bettstelle ermöglicht.
- mindestens ein Waschbecken mit Wasserarmaturen, die ohne Handkontakt betätigt
werden, Waschlotion-/Desinfektionsmittel- und Papierhandtuchspender pro Raum;
- Bei neu errichteten Gebäuden muss für jede Bettstelle eine Verkabelung für EDVZwecke vorgesehen sein.
- In den Krankenhäusern mit eigenen Einrichtungen für Infektionskrankheiten, mindestens
ein Raum für infektiöse Patienten, ausgestattet mit Zugangsschleuse.
- Arbeitsraum für den Koordinator des Pflegepersonals;
- Arbeitsbereich für das ärztliche und das Pflegepersonal, normalerweise vom
Bettenbereich getrennt, ausgestattet mit:
- zwei Waschbecken (eines für die Hände und eines für das Material); das
Waschbecken für die Hände kann sich auch in einem angrenzenden Raum befinden;
1.1.1.1
1.1.1.2
1.1.1.3
1.1.1.3.1
1.1.1.3.2
1.1.1.4
1.1.1.5
1.1.1.6
1.1.1.6.1
"Spezifische Anforderungen für operative Funktionseinheiten für Subintensivpflege"
Überprüfung Nr. 00
69
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
1.1.1.6.2
1.1.1.6.3
1.1.1.6.4
1.1.1.6.5
1.1.1.6.6
1.1.1.7
1.1.1.8
1.1.1.9
1.1.1.10
1.1.1.11
1.1.1.12
1.1.1.13
1.1.1.14
1.1.1.15
1.1.1.16
1.1.1.17
1.1.1.18
1.1.2.1
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
-
Kühlschrank zur getrennten Aufbewahrung von Arzneimitteln, Blutprodukten und
(#)
enterale/parenterale Ernährung, mit Vorrichtung zum Verschließen ;
- Medikamentenschrank mit Vorrichtung zum Verschließen;
- Panzerschrank für psychotrope Arzneimittel (#);
- Kästchen für persönliche Sachen;
- Arbeitsflächen, die sich für das Ausmaß und die Art der Materialien eignen.
- eine der Belegschaft angemessene Anzahl von Arbeitszimmern für den Verantwortlichen
der operativen Einheit und für die Ärzte.
- Räumlichkeit oder Bereich für die Befundung und Archiv für die Archivierung der
(#)
Krankenhausunterlagen ;
- Raum für Versammlungen/Bibliothek, eventuell gemeinsam mit anderen operativen
Einheiten (U) (#);
- Raum für ein vertrauliches Gespräch mit den Angehörigen (E) (#);
(#)
- Teeküche für das Personal (kleine Küche) ;
(#)
- Umkleideraum für das Personal, sofern es keinen zentralen gibt ;
(#)
- Toiletten mit Dusche für das Personal ;
- Bereich für Annahme und Abladen des Materials (#);
(#)
- Lagerraum für das kontaminierte Material/Ausgussraum ;
- Räume und Bereiche für die Reinigung und die Desinfektion/Sterilisation der verwendeten
Instrumente und Geräte, sofern die ausübende Einrichtung nicht mit zentralen Diensten
ausgerüstet ist oder sich externer spezialisierter Betriebe bedient (#);
- Lagerraum für sanitäre Geräte und anderem sauberem Material, bemessen an der Anzahl
der Bettstellen mit Bereich für die Wartung und für die funktionalen Tests der
elektromedizinischen Geräte (#);
- Bereiche oder Schränke für die Aufbewahrung von Konsum- und Verbrauchsgütern,
(#)
Geräten und Instrumenten ;
Die Zugänge (ihre Bemessung und ihr Verlauf) zum Bettenbereich müssen ein müheloses
Durchschieben der Pflegebetten mit den Geräten zur Aufrechterhaltung und Kontrolle der
Lebensfunktionen der Patienten gewährleisten.
1.2
MATERIALIEN UND OBERFLÄCHEN
1.3
1.3.6
LAGE, ZUGÄNGLICHKEIT, VERTEILUNG UND VERBINDUNGEN
Die Funktionseinheit für Subintensivpflege muss außerdem ihren Standort in der Nähe der
Intensivstation/Wiederbelebung und der wichtigsten Dienste für Diagnostik und Therapie, im
Besonderen in der Nähe der für den Notfall notwendigen Dienste, wie die
Operationsabteilung, die Labore und die Radiologie; befindet sich der Standort an einem
anderen Ort, müssen die Kommunikationsmechanismen zwischen den oben angeführten
Diensten und der Funktionseinheit für Subintensivpflege eine Kontinuität der Behandlung und
eine rechtzeitige Ausführung aller interdisziplinärer Leistungen ermöglichen.
1.4
LAGEPLAN
1.5
BRANDSCHUTZ UND NOTFÄLLE
2
TECHNISCHE ANLAGEN
2.1
ELEKTROANLAGE
2.2
BELEUCHTUNGSANLAGE
2.3
2.3.2.1
KLIMAANLAGE UND HEIZANLAGE MIKROKLIMA
Die für die Pflege und/oder für Diagnose und Therapie vorgesehenen Räume müssen mit
einer Klimaanlage ausgestattet sein, die folgende Parameter gewährleistet:
- eine Temperatur zwischen 20° und 24° C das ganze Jahr über,
- einen Feuchtigkeitsgehalt zwischen 40 und 60 % das ganze Jahr über,
2.3.2.1.1
2.3.2.1.2
"Spezifische Anforderungen für operative Funktionseinheiten für Subintensivpflege"
Überprüfung Nr. 00
70
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
2.3.2.1.3
-
2.4
WASSERVERSORGUNG
2.5
AUFZÜGE UND LASTENAUFZÜGE
2.6
2.6.4
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
6x in der Stunde Erneuerung der Luft durch Frischluft, ohne Umluft.
VERSORGUNG MIT MEDIZINISCHEN GASEN, DRUCKLUFT, VAKUUM UND ANDEREN ZU KLINISCHEN
ZWECKEN VERWENDETEN GASEN
Die Anlage muss einen angemessenen Grad an Zuverlässigkeit aufweisen, weshalb für die
Operationsabteilung für jedes medizinische Gas jeweils zwei, nebeneinander geschaltene
Druckreduzierstationen vorhanden sein müssen.
2.7
2.7.3
WEITERE ANLAGEN
Der Bettenbereich muss für die Hämodialyse prädisponiert sein, mit Ausnahme der
Wasseraufbereitungsanlage (Umkehrosmose).
3
TECHNOLOGISCHE ERFORDERNISSE
3.1
3.1.1.
MEDIZINTECHNISCHE GERÄTE
Die Ausstattung mit medizintechnischen Geräten muss dem Arbeitsaufwand und der Art der
erbrachten Leistungen entsprechen. Folgende Geräte sind vorgesehen:
- elektrisches servounterstütztes Bett, das eine leichte Durchführung aller
Pflegemaßnahmen und die korrekte Positionierung des Patienten ermöglicht.
Der Bettbereich ist ausgestattet mit:
- O2-Anschluss;
- Vakuum-Anschluss;
- Monitor zur Feststellung der Vitalparameter (kardiologische, unblutiger und/oder blutiger
Blutdruck, Beatmungsgeräte inbegriffen Kapnografie und Pulsoximetrie) pro Bettstelle;
- Aspiratoren für Bronchialaspiration pro Bettstelle;
- spezifische bewegliche Lichtquelle pro Bettstelle;
- mindestens eine bewegliche Operationslampe;
- an der Wand festgemachtes oder bewegliches Diaphanoskop;
- mindestens ein Defibrillator mit synchronisiertem externem Schrittmacher;
- System der gesteuerten Medikamenteninfusion pro Bettstelle.
- Blutgasanalysator und Oxymeter; als Alternative muss während der 24 Stunden und
kurzfristig die Durchführung von Blutgasanalysen und oxymetrischen Analysen
gewährleistet sein. (#)
3.1.1.1
3.1.1.1.1
3.1.1.1.2
3.1.1.2
3.1.1.3
3.1.1.4
3.1.1.5
3.1.1.6
3.1.1.7
3.1.1.8
3.1.1.9
3.2
INFORMATIKSYSTEM UND LOKALE NETZWERKE
3.3
KOMMUNIKATIONSSYSTEME
3.4
WEITERE GERÄTE
4
PERSONALRESSOURCEN
4.1
PERSONAL
4.2
ORGANIGRAMM, VERANTWORTUNG, FUNKTIONEN
4.3
AUS- UND W EITERBILDUNG, WISSENSCHAFTLICHE TÄTIGKEIT
4.4
UNFALLVERHÜTUNG UND GESUNDHEITSSCHUTZ
4.5
ZUFRIEDENHEIT UND MOTIVATION DER ANGESTELLTEN
"Spezifische Anforderungen für operative Funktionseinheiten für Subintensivpflege"
Überprüfung Nr. 00
71
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
5
ORGANISATORISCHE ANFORDERUNGEN
5.1
ZIELORIENTIERTE PLANUNG UND KOSTENBEWERTUNG
5.2
5.2.1.1
VERNETZUNG MIT ANDEREN DIENSTEN, EINRICHTUNGEN, OPERATIVEN EINHEITEN
Es müssen Protokolle und/oder Leitlinien zu den organisatorischen und operativen
Beziehungen zwischen der Funktionseinheit für Subintensivpflege und der Intensivstation /
Wiederbelebung den diagnostischen und therapeutischen Diensten formalisiert werden, die
bei Notfällen herangezogen werden; dies sind im Besonderen Analyselabore, Radiologie, und
Operationsabteilung (U).
5.3
5.3.4
LEISTUNGEN, FUNKTIONEN, TÄTIGKEITEN
Durch einen aktiven Dienst muss die Kontinuität in der medizinischen Betreuung und Pflege
während der Tages- und Nachtstunden (24 Stunden) gewährleistet werden. Jeder für die
Gewährleistung der Pflegekontinuität relevante Aspekt muss angemessen dokumentiert und
auch a posteriori überprüfbar sein.
5.4
INFORMATIONSSYSTEM
5.5
PLANUNG FÜR DIE VERSORGUNG UND VERWALTUNG DER MATERIALIEN UND GÜTER
5.6
PLANUNG FÜR DEN ERWERB UND DIE VERWALTUNG VON MEDIZINTECHNISCHEN UND SONSTIGEN
GERÄTEN
5.7
REINIGUNG, DESINFEKTION, STERILISATION UND ENTSORGUNG VON ABFÄLLEN
5.8
VERWALTUNG, BEWERTUNG UND VERBESSERUNG DER QUALITÄT
5.9
INFORMATION UND ZUFRIEDENHEIT DES KUNDEN
"Spezifische Anforderungen für operative Funktionseinheiten für Subintensivpflege"
Überprüfung Nr. 00
72
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
Die spezifischen Anforderungen verstehen sich als Ergänzungen, nähere Bestimmungen, zusätzliche Gliederungen der
allgemeinen Anforderungen.
Jede operative Funktionseinheit muss folglich auf der Grundlage der allgemeinen Anforderungen bewertet werden, zu denen
die spezifischen Anforderungen hinzugefügt werden.
SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN
FÜR DIE EINHEIT FÜR KARDIOLOGISCHE INTENSIVPFLEGE
Die Einheit für kardiologische Intensivpflege widmet sich der intensiven Behandlung von Patienten mit einer oder
mehreren potentiell reversiblen akuten Herzpathologien, die eine Lebensgefahr darstellen und größere
Komplikationen bewirken können.
In der Folge sind die Funktionen der Einheit für kardiologische Intensivpflege angeführt:
- Behandlung der akuten Phase der instabilen ischämischen Syndrome (akuter Myokardinfarkt, instabile
Angina) und Komplikationen;
- Behandlung von Patienten mit größeren, potentiell letalen (hyperkinetischen und hypokinetischen)
Herzrhythmusstörungen;
- Behandlung von Patienten mit akuter Insuffizienz der Pumpfunktion, die einer Überwachung und
mechanischen Unterstützung des Kreislaufes bedürfen;
- Behandlung von Patienten mit Komplikationen nach interventioneller Koronarkardiologie.
1
BAUTECHNISCHE ANFORDERUNGEN
1.0
1.0.4.1
BAU- UND RAUMORDNUNGSBESTIMMUNGEN
Die Lärmbelästigung darf weder für Patienten noch für Mitarbeiter zu groß sein und der
Lärmpegel muss so gering sein, dass die akustischen Alarmsignale der Geräte mühelos
hörbar sind.
1.1
1.1.1
RÄUME UND BEREICHE
Die Räume und Bereiche müssen der Art und der Menge der erbrachten Leistungen
entsprechen. Die Räume und Bereiche sind folgendermaßen ausgestattet:
- Wartebereich mit einer ausreichenden Anzahl an Sitzplätzen, mit Zugangsschleuse und
Toiletten für die Besucher; Besucherzugang und Dienstzugang müssen getrennt sein;
- Räumlichkeit oder Bereich für die Annahme und Abwicklung aller Verwaltungstätigkeiten
- Bettenbereich in Zimmern oder Kabinen für einzelne Bettstellen in einer Größe, die eine
korrekte Betreuung an allen vier Seiten einer jeden Bettstelle ermöglicht.
- mindestens ein Waschbecken mit Wasserarmaturen, die ohne Handkontakt betrieben
werden, Waschlotion-, Desinfektionsmittel- und Papierhandtuchspender pro Raum;
- bei neu errichteten Gebäuden muss für jede Bettstelle eine Verkabelung für EDVZwecke vorgesehen sein.
- angrenzender Raum mit angemessenen Sterilitätsmerkmalen, ausgestattet für temporäre
Herzschrittmacher (Röntgenoskopie)
- Arbeitsraum für den Koordinator des Pflegepersonals;
- Arbeitsbereich für das ärztliche und das Pflegepersonal, normalerweise vom
Bettenbereich getrennt, ausgestattet mit:
- zwei Waschbecken (eines für die Hände und eines für das Material); das
Waschbecken für die Hände kann sich auch in einem angrenzenden Raum befinden;
- Kühlschränke zur getrennten Aufbewahrung von Arzneimitteln, von Blutprodukten und
von enteraler/parenteraler Ernährung, mit Vorrichtung zum Verschließen;
- Medikamentenschrank mit Vorrichtung zum Verschließen;
- Panzerschrank für psychotrope Arzneimittel;
1.1.1.1
1.1.1.2
1.1.1.3
1.1.1.3.1
1.1.1.3.2
1.1.1.4
1.1.1.5
1.1.1.6
1.1.1.6.1
1.1.1.6.2
1.1.1.6.3
1.1.1.6.4
"Spezifische Anforderungen für die Einheit für kardiologische Intensivpflege"
Überprüfung Nr. 00
73
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
1.1.1.6.5
1.1.1.6.6
1.1.1.7
1.1.1.8
1.1.1.9
1.1.1.10
1.1.1.11
1.1.1.12
1.1.1.13
1.1.1.14
1.1.1.15
1.1.1.16
1.1.1.17
1.1.1.18
1.1.2.1
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
-
Kästchen für persönliche Sachen;
Arbeitsflächen die sich für den Umfang der Arbeit und für die Art der verwendeten
Materialien eignen.
- eine der Belegschaft angemessene Anzahl von Arbeitszimmern für den Verantwortlichen
der operativen Funktionseinheit und für die Ärzte.
- Räumlichkeit oder Bereich für die Befundung und Archiv für die Archivierung der
Krankenhausunterlagen;
- Raum für Versammlungen/Bibliothek, eventuell gemeinsam mit anderen operatven
Einheiten (U);
- Raum für ein vertrauliches Gespräch mit den Angehörigen (E);
- Teeküche für das Personal (kleine Küche);
- Umkleideraum für das Personal, sofern es keinen auf zentraler Ebene gibt;
- Toiletten mit Dusche für das Personal;
- Bereich für Annahme und Abladen des Materials;
- Lagerraum für kontaminiertes Material/Ausgussraum.
- Räume und Bereiche für die Reinigung und die Desinfektion/Sterilisation der verwendeten
Instrumente und Geräte, sofern die jeweilige Einrichtung nicht über zentralisierte Dienste
verfügt oder sich externer spezialisierter Betriebe bedient;
- Lagerraum für sanitäre Geräte und anderem sauberem Material, bemessen an der Anzahl
der Bettstellen mit Bereich für die Wartung und für die funktionalen Tests der
elektromedizinischen Geräte;
- Bereiche oder Schränke für die Aufbewahrung von Konsum- und Verbrauchsgütern,
Geräten und Instrumenten;
Die Zugänge (ihre Bemessung und ihr Verlauf) zum Bettenbereich müssen ein müheloses
Durchschieben der Pflegebetten mit den Geräten zur Aufrechterhaltung und Kontrolle der
Lebensfunktionen der Patienten gewährleisten.
1.2
MATERIALIEN UND OBERFLÄCHEN
1.3
1.3.6
LAGE, ZUGÄNGLICHKEIT, VERTEILUNG UND VERBINDUNGEN
Die Einheit für kardiologische Intensivpflege muss sich in enger funktionaler und
vorzugsweise auch struktureller Wechselbeziehung mit der Operationseinheit der Kardiologie
befinden.
Außerdem muss sie ihren Standort in der Nähe der wichtigsten Dienste für Diagnostik und
Therapie haben, im Besonderen in der Nähe der für den Notfall notwendigen Dienste, wie der
Dienst für Hämodynamik (wenn vorhanden), die Intensivstation, die Operationsabteilung, die
Labore und die Radiologie; befindet sich der Standort an einem anderen Ort, müssen die
Kommunikationsmechanismen zwischen den oben angeführten Diensten und der
kardiologischen Intensivstation eine Kontinuität der pflegerischen und medizinischen
Betreuung und eine rechtzeitige Ausführung aller interdisziplinären Leistungen gewährleisten.
1.3.7
1.4
LAGEPLAN
1.5
BRANDSCHUTZ UND NOTFÄLLE
2
TECHNISCHE ANLAGEN
2.1
ELEKTROANLAGE
2.2
BELEUCHTUNGSANLAGE
2.3
2.3.2.1
KLIMAANLAGE UND HEIZANLAGE MIKROKLIMA
Die für die Pflege und/oder für Diagnostik und Therapie vorgesehenen Räume müssen mit
einer Klimaanlage ausgestattet sein, die folgende Parameter gewährleistet:
- eine Temperatur zwischen 20° und 24° C das ganze Jahr über,
- einen Feuchtigkeitsgehalt zwischen 40 und 60 % das ganze Jahr über,
2.3.2.1.1
2.3.2.1.2
"Spezifische Anforderungen für die Einheit für kardiologische Intensivpflege"
Überprüfung Nr. 00
74
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
2.3.2.1.3
-
2.4
WASSERVERSORGUNG
2.5
AUFZÜGE UND LASTENAUFZÜGE
2.6
2.6.4
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
6x in der Stunde Austausch der Luft durch Frischluft, ohne Umluft.
VERSORGUNG MIT MEDIZINISCHEN GASEN, DRUCKLUFT, VAKUUM UND ANDEREN ZU KLINISCHEN
ZWECKEN VERWENDETEN GASEN
Die Anlage muss einen angemessenen Grad an Zuverlässigkeit aufweisen, weshalb für die
Operationsabteilung für jedes medizinische Gas jeweils zwei, nebeneinander geschaltene
Druckreduzierstationen vorhanden sein müssen.
2.7
2.7.3
WEITERE ANLAGEN
Der Bettenbereich muss für die Hämodialyse prädisponiert sein, mit Ausnahme der
Wasseraufbereitungsanlage (Umkehrosmose).
3
TECHNOLOGISCHE ANFORDERUNGEN
3.1
3.1.1
3.1.1.5
3.1.1.6
3.1.1.7
3.1.1.8
3.1.1.9
3.1.1.10
3.1.1.11
MEDIZINTECHNISCHE GERÄTE
Die Ausstattung mit medizintechnischen Geräten muss dem Arbeitsaufwand und der Art der
erbrachten Leistungen entsprechen. Folgende Geräte sind vorgesehen:
- elektrisch servounterstütztes Bett, das eine leichte Durchführung aller Pflegemaßnahmen
und die korrekte Positionierung des Patienten ermöglicht.
Der Bettbereich ist ausgestattet mit:
- O2-Anschluss;
- Vakuum-Anschluss;
- eine angemessene Anzahl an Steckdosen, die über das Stromaggregat versorgt
werden;
- automatische Beatmungsgeräte für die Wiederbelebung, ausgerüstet mit den
verschiedensten Beatmungsmodalitäten, sei es für die assistierte Beatmung, die
Atemunterstützung und Entwöhnung, mit standardisierten Alarmsysteme für die Sicherheit
der Patienten.
- Monitor zur Feststellung der Vitalparameter (kardiologische, unblutiger und/oder blutiger
Blutdruck, Beatmungsgerät inbegriffen Kapnografie und Pulsoximetrie) pro Bettstelle;
- zentralisiertes EKG-Analysesystem (Herzfrequenz, Arrhythmien, Änderungen der
Repolarisation) und der Vitalparameter, die von den Monitoren einer jeden Bettstelle
mittels Alarmsignal und automatischen Kurzberichten erhoben werden.
- Absauger für Bronchialabsaugung pro Bettstelle;
- spezifische bewegliche Lichtquelle pro Bettstelle;
- mindestens eine bewegliche Operationslampe;
- an der Wand festgemachtes oder bewegliches Diaphanoskop;
- mindestens ein Defibrillator mit externem Schrittmacher;
- Blutgasanalysator und Oxymeter;
- System der gesteuerten Medikamenteninfusion pro Bettstelle.
3.2
INFORMATIKSYSTEM UND LOKALE NETZWERKE
3.3
KOMMUNIKATIONSSYSTEME
3.4
WEITERE GERÄTE
4
PERSONALRESSOURCEN
4.1
PERSONAL
4.2
ORGANIGRAMM, VERANTWORTUNG, FUNKTIONEN
3.1.1.1
3.1.1.1.1
3.1.1.1.2
3.1.1.1.3
3.1.1.2
3.1.1.3
3.1.1.4
"Spezifische Anforderungen für die Einheit für kardiologische Intensivpflege"
Überprüfung Nr. 00
75
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
4.3
AUS- UND W EITERBILDUNG, WISSENSCHAFTLICHE TÄTIGKEIT
Die wissenschaftlichen Tätigkeiten, die Ausbildungs- und Weiterbildungstätigkeiten für das
Personal in den verschiedenen Funktionsebenen werden von der jeweiligen operativen
Bezugseinheit gewährleistet.
4.4
UNFALLVERHÜTUNG UND GESUNDHEITSSCHUTZ
4.5
ZUFRIEDENHEIT UND MOTIVATION DER ANGESTELLTEN
5
ORGANISATORISCHE ANFORDERUNGEN
5.1
ZIELORIENTIERTE PLANUNG UND KOSTENBEWERTUNG
Diesbezüglich verweist man auf die für die jeweilige operative Bezugseinheit vorgesehenen
Angaben.
5.2
5.2.1.1
VERNETZUNG MIT ANDEREN DIENSTEN, EINRICHTUNGEN, OPERATIVEN EINHEITEN
Es müssen schriftliche Protokolle und/oder Leitlinien zu den organisatorischen und operativen
Beziehungen zwischen der Einheit für kardiologische Intensivpflege und den diagnostischen
und therapeutischen Diensten formalisiert werden, die bei Notfällen herangezogen werden;
dies sind im Besonderen, die Intensivstation, die Analyselabore, die Radiologie und die
Operationsabteilung (U).
5.3
5.3.2.1
LEISTUNGEN, FUNKTIONEN, TÄTIGKEITEN
Es muss eine klare Definition der notwendigen klinischen Merkmale des Patienten vorhanden
sein, damit bei einer Verlegung desselben in eine andere operative Einheit oder bei der
Entlassung, eine entsprechende Weiterbehandlung gewährleistet ist.
Durch einen aktiven Dienst muss die Kontinuität in der medizinischen Betreuung und Pflege
während der Tages- und Nachtzeit (24 Stunden) gewährleistet werden. Jeder für die
Gewährleistung der Pflegekontinuität relevante Aspekt muss angemessen dokumentiert und
auch a posteriori überprüfbar sein.
5.3.4
5.4
INFORMATIONSSYSTEM
5.5
PLANUNG FÜR DIE VERSORGUNG UND VERWALTUNG DER MATERIALIEN UND GÜTER
5.6
PLANUNG FÜR DEN ERWERB UND DIE VERWALTUNG VON MEDIZINTECHNISCHEN UND SONSTIGEN
GERÄTEN
Diesbezüglich verweist man auf die für die jeweilige operative Bezugseinheit vorgesehenen
Angaben.
5.7
REINIGUNG, DESINFEKTION, STERILISATION UND ENTSORGUNG VON ABFÄLLEN
5.8
VERWALTUNG, BEWERTUNG UND VERBESSERUNG DER QUALITÄT
Diesbezüglich verweist man auf die für die jeweilige operative Bezugseinheit vorgesehenen
Angaben.
5.9
INFORMATION UND ZUFRIEDENHEIT DES KUNDEN
"Spezifische Anforderungen für die Einheit für kardiologische Intensivpflege"
Überprüfung Nr. 00
76
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
Die spezifischen Anforderungen verstehen sich als Ergänzungen, nähere Bestimmungen, zusätzliche Gliederungen der
allgemeinen Anforderungen.
Jede operative Funktionseinheit muss folglich auf der Grundlage der allgemeinen Anforderungen bewertet werden, zu denen
die spezifischen Anforderungen hinzugefügt werden.
SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN FÜR DIE GEBURTSHILFLICHEN
FUNKTIONSEINHEITEN GEBURTS- UND ENTBINDUNGSBEREICH
Die perinatale Betreuung im Krankenhaus, welche die Gesamtheit der für eine angemessene Betreuung der
Schwangeren, des Fötus und des Neugeborenen erforderlichen Kompetenzen darstellt, wird in die unten
angeführten Funktionseinheiten auf drei unterschiedlichen Ebenen gegliedert, die untereinander vernetzt sind:
GEBURTSHILFLICHE FUNKTIONSEINHEITEN UND NEONATOLOGISCHE/PÄDIATRISCHE FUNKTIONSEINHEITEN 1. GRADES
(GEBURTSBEREICH)
Einheiten, die sofern keine Pathologien vorhanden sind, die Schwangerschaft überwachen und die Schwangere
und das Neugeborene im Falle einer Geburt nach der 34 Schwangerschaftswoche betreuen.
GEBURTSHILFLICHE FUNKTIONSEINHEITEN UND NEONATOLOGISCHE/PÄDIATRISCHE FUNKTIONSEINHEITEN 2. GRADES
Einheiten, die Risikoschwangerschaften betreuen, Schwangerschaften von 32 Wochen oder mehr, in
Situationen, die voraussichtlich keine technologisch oder betreuungstechnisch schwerwiegenden, für den 3.
Grad typischen Eingriffe für die Mutter und den Fötus erfordern.
GEBURTSHILFLICHE FUNKTIONSEINHEITEN UND NEONATOLOGISCHE/PÄDIATRISCHE FUNKTIONSEINHEITEN 3. GRADES
Einheiten für Risikoschwangerschaften und -geburten.
Der Entbindungsbereich muss sich als autonome Einheit für die kreisende Frau, für Spontangeburten der
einzelnen Schwangeren und spezifische Einheiten für vaginal-operative oder laparotomische Entbindungen
charakterisieren.
NB:
Die nachfolgenden Ausführungen betreffen ausschließlich die geburtshilflichen Funktionseinheiten.
Die spezifischen Anforderungen der neonatalen/pädiatrischen Funktionseinheiten (nonatale Intensivtpflege), die
eng mit den geburtshilflichen Funktionseinheiten in Verbindung stehen, werden in einem eigenen Dokument
behandelt.
Die spezifischen Anforderungen des Bettenbereichs werden in einem eigenen Dokument angeführt.
1
BAUTECHNISCHE ANFORDERUNGEN
1.0
1.0.4.1
BAU- UND RAUMORDNUNGSBESTIMMUNGEN
Die Wehenzimmer und die Kreissäle müssen von den angrenzenden Räumen ausreichend
schallisoliert sein.
1.1
1.1.1
RÄUME UND BEREICHE
Die Räume und Bereiche müssen der Art und der Menge der erbrachten Leistungen
entsprechen. Die Räume und Bereiche sind folgendermaßen ausgestattet:
GEBURTSHILFLICHE FUNKTIONSEINHEITEN 1. GRADES
Die geburtshilflichen Funktionseinheiten 1. Grades bestehen aus den Krankenzimmern und
der Entbindungseinheit.
Die Entbindungseinheit muss gewährleisten, dass mindestens zwei Entbindungen gleichzeitig
betreut werden können.
Die
Entbindungseinheit
muss
aus
einem
Vorbereitungsbereich
und
einem
Entbindungsbereich mit eingebundenen Diensten bestehen.
Der Vorbereitungsbereich muss über mindestens zwei Betten in Einzelzimmern verfügen (U).
1.1.1.1
1.1.1.1.1
1.1.1.1.2
1.1.1.1.3
1.1.1.1.4
"Spezifische Anforderungen für die geburtshilflichen Funktionseinheiten Geburts- und Entbindungsbereich"
Überprüfung Nr. 00
77
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
1.1.1.1.5
1.1.1.1.6
1.1.1.1.7
1.1.1.1.8
1.1.1.1.9
1.1.1.1.10
1.1.1.1.11
1.1.1.1.12
1.1.1.1.13
1.1.1.1.14
1.1.1.1.15
1.1.1.1.16
1.1.1.2
1.1.1.2.1
1.1.1.2.2
1.1.1.2.3
1.1.1.3
1.1.1.3.1
1.1.1.3.2
1.1.1.3.3
1.1.1.3.4
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
Der Entbindungsbereich muss über mindestens zwei Geburtsbetten verfügen, von denen
eines zu einer Operationsliege umfunktioniert werden kann, sofern nicht in einem
angrenzenden Bereich ein durchgehend (24 Stunden) aktivierbarer Operationssaal
vorhanden ist.
Es müssen mindestens drei Geburtsbetten vorhanden sein, wenn der Schwellenwert von
1000 Geburten/Jahr überschritten wird.
Es ist zweckmäßig, dass autonome Entbindungseinheiten für die einzelnen Schwangeren
vorgesehen sind, mit der Möglichkeit einer Luft- oder Wassergeburt (Geburtenbett,
Entspannungsbad, Gebärbadewanne) mit eigenen Toiletten (E).
Wartesaal für die Angehörigen der Schwangeren.
Raum als Zugang zum Vorbereitungs-Entbindungs-Bereich mit Schleusenfunktion.
Ambulatorium zur Aufnahme der Schwangeren (U).
Raum für die Hebammen/Geburtshelfer (U).
Toiletten für das Personal.
Neonataler Bereich: Bereiche oder Räumlichkeiten, die für eine Erstbetreuung des
Neugeborenen entsprechend ausgestattet sind.
Arbeitsbereich zum Aufräumen und Vorbereiten der Instrumente.
Für saubere und schmutzige Materialien getrennte Lagerbereiche.
Ausgussraum.
GEBURTSHILFLICHE FUNKTIONSEINHEITEN 2. GRADES
Es gelten die für die geburtshilflichen Funktionseinheiten 1. Grades angeführten
Anforderungen. Außerdem ist erforderlich:
- Die Anzahl der Kreissäle steigt bei über 1000 Geburten im Jahr auf drei an, und ab 2000
Geburten im Jahr um eine Einheit je 500 Geburten.
- Im Entbindungsbereich muss ein Ambulatorium für die Sonographie vorhanden sein.
GEBURTSHILFLICHE FUNKTIONSEINHEITEN 3. GRADES
Es gelten die für die geburtshilflichen Funktionseinheiten 2. Grades angeführten
Anforderungen. Außerdem ist erforderlich:
- Es müssen drei Kreissäle vorhanden sein. Die Anzahl dieser Säle steigt bei bis zu 2000
Geburten im Jahr auf vier an und um eine Einheit bei je 500 weiteren Geburten.
- Es muss ein Kreissaal für Notfälle und ein Operationssaal für die Geburtshilfe vorhanden
sein, der im Entbindungsbereich oder in angrenzende Bereiche eingegliedert ist und
vorwiegend chirurgische Notfalleingriffe ermöglicht.
- Ein Bereich für eine geburtshilfliche Notfallaufnahme muss vorhanden sein.
1.2
1.2.4
MATERIALIEN UND OBERFLÄCHEN
Die Architektur und die Innenbereiche müssen mit Ausnahme der Operationssäle für die
Geburtshilfe behaglich und angenehm sein, damit die nicht-pathologischen Merkmale der
Geburt hervorgehoben werden können.
1.3
1.3.4.1
LAGE, ZUGÄNGLICHKEIT, VERTEILUNG UND VERBINDUNGEN
Die Bereiche für geburtshilfliche und neonatale Betreuung müssen untereinander und im
Besonderen mit dem Entbindungsbereich, dem geburtshilflichen Operationssaal und dem
Wochenbettbereich, der Säuglingsstation und der neonatalen Intensivpflege verbunden sein.
1.4
LAGEPLAN
1.5
BRANDSCHUTZ UND NOTFÄLLE
2
TECHNISCHE ANLAGEN
2.1
ELEKTROANLAGE
"Spezifische Anforderungen für die geburtshilflichen Funktionseinheiten Geburts- und Entbindungsbereich"
Überprüfung Nr. 00
78
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Abteilung 23 - Gesundheitswesen
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Ripartizione 23 - Sanità
2.2
2.2.1.1
2.2.1.1.1
2.2.1.1.1.1
2.2.1.1.1.2
2.2.1.1.1.3
2.2.1.1.2
2.2.1.1.3
BELEUCHTUNGSANLAGE
BELEUCHTUNGSTECHNISCHE MERKMALE
Beleuchtung:
- Grundbeleuchtung: min. 300 LUX
- Operationsbereich: min. 40.000 Lux, steigerbar bis zu 100.000 Lux.
- an den Operationsbereich angrenzender Bereich: min. 10.000 LUX
Farbton: I, C (Farbtemperatur von 3.300 K bis 5.300 K und darüber)
Wiedergabeindex der Farbe Ra: > 90
2.3
2.3.2.1
2.3.2.1.1
2.3.2.1.1.1
2.3.2.1.1.2
2.3.2.1.1.3
2.3.2.1.1.4
2.3.2.1.1.5
2.3.2.1.1.6
2.3.2.1.1.7
2.3.2.1.1.7.1
2.3.2.1.1.7.2
2.3.2.1.2
2.3.2.1.2.1
2.3.2.1.2.2
2.3.2.1.2.3
2.3.2.1.2.4
2.3.2.1.2.5
2.3.2.1.2.5.1
2.3.2.1.2.5.2
2.3.2.1.2.6
2.3.2.1.3
2.3.2.1.3.1
2.3.2.1.3.2
2.3.2.1.3.3
2.3.2.1.3.4
KLIMAANLAGE UND HEIZANLAGE MIKROKLIMA
Die Vorbereitungssäle und die Kreissäle müssen mit einer Klimaanlage ausgestattet sein, die
folgende mikroklimatische Bedingungen gewährleisten müssen:
KREISSAAL
Raumtemperatur im Winter und im Sommer: zwischen 22 und 26° C
Relative Luftfeuchtigkeit im Sommer: 50 ± 5 %
Relative Luftfeuchtigkeit im Winter: 45 ± 5 %
Anzahl Luftaustausch pro Stunde: 6 v/h ohne Umluft
Luftgeschwindigkeit: 0,05-0,15 m/s
Druck: positiv in Hinsicht auf angrenzende Bereiche
Reinheitsklasse:
- Filtration 99,97 %
- Filtration 99,99 % (Absolutfilter Klasse) (E)
ANGRENZENDE RÄUME
Raumtemperatur im Winter und im Sommer: zwischen 22 und 28°C
Relative Luftfeuchtigkeit im Winter und im Sommer: zwischen 40 und 60 %
Anzahl Luftaustausch pro Stunde: 4-6 v/h (davon mindestens 2 v/h mit Frischluft)
Luftgeschwindigkeit: 0,05-0,15 m/s
Druck:
- positiv in Hinsicht auf Außenbereiche
- negativ in Hinsicht auf den Kreissaal
Reinheitsklasse: Hochleistungsfiltration mit Filter der Wirkungsklasse 60 - 95 %
NEONATALER BEREICH (Bereich für die Erstbehandlung von Neugeborenen)
Raumtemperatur im Winter und im Sommer: zwischen 24 und 28°C
Relative Luftfeuchtigkeit: zwischen 40 und 60 %
Anzahl Luftaustausch pro Stunde: 10 v/h (davon mindestens 5 v/h mit Frischluft)
Luftgeschwindigkeit: 0,05-0,15 m/s
2.4
WASSERVERSORGUNG
2.5
AUFZÜGE UND LASTENAUFZÜGE
2.6
VERSORGUNG MIT MEDIZINISCHEN GASEN, DRUCKLUFT, VAKUUM UND ANDEREN ZU KLINISCHEN
ZWECKEN VERWENDETEN GASEN
2.7
WEITERE ANLAGEN
"Spezifische Anforderungen für die geburtshilflichen Funktionseinheiten Geburts- und Entbindungsbereich"
Überprüfung Nr. 00
79
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Ripartizione 23 - Sanità
3
TECHNOLOGISCHE ANFORDERUNGEN
3.1
3.1.1
3.1.1.20
MEDIZINTECHNISCHE GERÄTE
Die Ausstattung mit medizintechnischen Geräten muss der Arbeitsbelastung und der Art der
erbrachten Leistungen entsprechen. Im Folgenden ist die Mindestausstattung von Geräten
angegeben, die für alle drei Ebenen dieselbe ist (dem Tätigkeitsvolumen mengenmäßig
anzupassen):
- Nr. 2 technische Geburtenbetten mit elektrischer Bedienung;
- Nr. 2 Kardiotokograph je 500 Geburten/Jahr;
- Nr. 1 Gerät für Anästhesie mit allem Zubehör, pro Geburtenbett, mit der Möglichkeit, die
Narkosegase rückgewinnen und entsorgen zu können;
- Nr. 1 Defibrillator mit Herz-Kreislauf-Monitor;
- Nr. 1 Vakuumpumpe mit sterilem Zubehör;
- Nr. 1 Forceps mit sterilem Zubehör;
- Nr. 5 gebrauchsfertige sterile Geburten-Sets je 500 Geburten/Jahr;
- Nr. 2 gebrauchsfertige sterile Sets für Kaiserschnitt je 500 Geburten/Jahr;
- Nr. 1 Wanduhr mit Sekundenzähler;
- Verfügbarkeit von peripherer Sterilisation ausgestattet mit mindestens einem DampfAutoklav.
- Nr. 1 Elektrokardiograph;
- Nr. 1 unblutiges Blutdruckmessgerät für Erwachsene pro Wehen-Geburten-Bett;
- Nr. 2 Spritzenpumpen;
- ein Echograpf mit Echo-Doppler. Verfügbarkeit eines weiteren Echographs 24/24 Stunden
für Geburtshilfe-Notfälle und in den Strukturen 2. und 3. Grades;
- tragbares Doppler-Gerät;
- Pulsoxymeter für die Mutter;
- Pulsoxymeter für den Fetus (U)
- oder anderes technologisch fortgeschrittenes Gerät für fetales Monitoring (etwa
Elektrokardiograph für den Fetus), als Integration zur Standardkontrolle (E).
- Absauggerät.
Für den neonatalen Bereich:
- ein Wiederbelebungsbettchen (1 pro 500 Geburten/Jahr) ausgestattet mit:
- Wärmelampe;
- Sauerstoffgerät mit Luftbefeuchter und Vorwärmer;
- Luftbefeuchter;
- Absauggerät;
- neonataler Pulsoxymeter;
Folgende Ausstattung ist zweckmäßig:
- Kardiotokograph, ausgestattet mit Telemetrie (E).
3.2
INFORMATIKSYSTEM UND LOKALE NETZWERKE
3.3
3.3.3
KOMMUNIKATIONSSYSTEME
Rufanlage. (E)
3.4
WEITERE GERÄTE
3.1.1.1
3.1.1.2
3.1.1.3
3.1.1.4
3.1.1.5
3.1.1.6
3.1.1.7
3.1.1.8
3.1.1.9
3.1.1.10
3.1.1.11
3.1.1.12
3.1.1.13
3.1.1.14
3.1.1.15
3.1.1.16
3.1.1.17
3.1.1.17.1
3.1.1.18
3.1.1.19
3.1.1.19.1
3.1.1.19.2
3.1.1.19.3
3.1.1.19.4
3.1.1.19.5
"Spezifische Anforderungen für die geburtshilflichen Funktionseinheiten Geburts- und Entbindungsbereich"
Überprüfung Nr. 00
80
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Ripartizione 23 - Sanità
4
PERSONALRESSOURCEN
4.1
4.1.1.1
PERSONAL
GEBURTSHILFLICHE FUNKTIONSEINHEITEN 1. GRADES
Für eine angemessene Betreuung während der Wehen und der Entbindung ist folgendes
Personal vorgesehen:
- Arzt für Geburtshilfe und Gynäkologie im aktiven Dienst während der Wehen und der
Entbindung und für den Dienst abrufbar in der verbleibenden Zeit;
- Hebamme/Geburtshelfer während der Wehen und der Entbindung und verfügbar in der
verbleibenden Zeit;
- es muss die Präsenz oder die sofortige Verfügbarkeit des Pädiaters und eines Facharztes
für Anästhesie und Wiederbelebung gewährleistet sein.
GEBURTSHILFLICHE FUNKTIONSEINHEITEN 2. GRADES
Für eine angemessene Betreuung während der Wehen, während der Entbindung und des
Neugeborenen ist neben den Angaben zur Funktionseinheit 1. Grades zudem folgendes
Personal vorgesehen:
- der Facharzt für Geburtshilfe und Gynäkologie muss 24 Stunden im Dienst sein;
- Hebamme/Geburtshelfer – Koordinator
- die Anzahl der Hebammen/Geburtshelfer muss einen regulären durchgehenden Turnus
(24 Stunden) gewährleisten;
- Es muss die umgehende Aktivierung eines Teams für eine operative Geburt gewährleistet
sein, das aus einem Facharzt für Anästhesie-Wiederbelebung und einem Instrumentisten
zusammengesetzt ist.
GEBURTSHILFLICHE FUNKTIONSEINHEITEN 3. GRADES
Neben den Angaben für die Funktionseinheit 1. und 2. Grades:
- ein Team muss durchgehend (24 Stunden) für die operative Geburt anwesend sein,
bestehend aus einem Facharzt für Anästhesie und Wiederbelebung, einem
Instrumentisten und einem Anästhesiepfleger.
- Es ist zweckmäßig, dass die Tätigkeiten des Geburtshilfebereichs von Ärzten mit
spezifischer Erfahrung und organisatorischer Autonomie durchgeführt werden, die sich
von jenen bezüglich der gynäkologischen Tätigkeiten unterscheiden (E).
4.1.1.1.1
4.1.1.1.2
4.1.1.1.3
4.1.1.2
4.1.1.2.1
4.1.1.2.2
4.1.1.2.3
4.1.1.2.4
4.1.1.3
4.1.1.3.1
4.1.1.3.2
4.2
ORGANIGRAMM, VERANTWORTUNG, FUNKTIONEN
4.3
AUS- UND W EITERBILDUNG, WISSENSCHAFTLICHE TÄTIGKEIT
Die wissenschaftlichen Tätigkeiten, die Ausbildungs- und Weiterbildungstätigkeiten für das
Personal in den verschiedenen Funktionsebenen werden von der jeweiligen operativen
Bezugseinheit gewährleistet.
4.4
UNFALLVERHÜTUNG UND GESUNDHEITSSCHUTZ
4.5
ZUFRIEDENHEIT UND MOTIVATION DER ANGESTELLTEN
5
ORGANISATORISCHE ANFORDERUNGEN
5.1
ZIELORIENTIERTE PLANUNG UND KOSTENBEWERTUNG
5.2
5.2.1.1
VERNETZUNG MIT ANDEREN DIENSTEN, EINRICHTUNGEN, OPERATIVEN EINHEITEN
Es müssen die funktionalen Verbindungen mit den Diensten Anästhesie und Wiederbelebung,
Neugeborenenstation, neonatale Intensivmedizin festgelegt sein (im Falle eines
Krankenhauses, in dem ein perinatales Zentrum 3. Grades untergebracht ist) (U).
Im Besonderen müssen im Krankenhaus verfügbar sein:
- für die geburtshilflichen Funktionseinheiten 1. Grades die schnelle Ausführung von
dringenden Untersuchungen während der 24 Stunden, eventuell durch Einsatz von
Geräten in klinischen operativen Einheiten und die Verwendung von externen
Laboratorien;
5.2.3
5.2.3.1
"Spezifische Anforderungen für die geburtshilflichen Funktionseinheiten Geburts- und Entbindungsbereich"
Überprüfung Nr. 00
81
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
5.2.3.2
5.2.3.3
5.2.4
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
-
für die geburtshilflichen Funktionseinheiten 2. und 3. Grades muss durchgehend (24
Stunden) der Zugang zu den dringenden Leistungen der Radiologie, des Labors sowie der
Bluttransfusion möglich sein; außerdem müssen sie auch über eine sofortige Verfügbarkeit
von Fachdiensten für Schwangere (kardiologische, neurologische, nephrologische Dienste
u.s.w.), über weitere Technologien (T.A.C.), allgemeine Intensivmedizin verfügen können;
- für die geburtshilflichen Funktionseinheiten 3. Grades muss neben den oben angeführten
Diensten auch ein Dienst für neonatale Intensivmedizin vorhanden sein.
Die geburtshilflichen Funktionseinheiten 2. und 3. Grades müssen direkt oder über
Abkommen und Vereinbarungen über einen Dienst für Genberatung, psychologische
Betreuung und Anatomie und pathologische Histologie mit spezifischer perinatalogischer
Kompetenz verfügen.
5.2
5.3.5
LEISTUNGEN, FUNKTIONEN, TÄTIGKEITEN
Die Mindestanzahl der Geburten im Jahr in den geburtshilflichen Funktionseinheiten 2.
Grades beträgt 800 und jene 3. Grades 1000.
5.4
5.4.1.3.1
INFORMATIONSSYSTEM
Es ist angemessen, dass im INFORMATIONSSYSTEM alle Aspekte der geburtshilflichen
Tätigkeit verzeichnet werden (Beginn und Ende des Eingriffes, klinische Daten der Patienten,
Art des Eingriffes, einbezogenes Personal, verwendete Materialien, Geräte und Instrumente).
Diese Dokumentation dient der statistischen Datenerhebung für Verwaltungszwecke (E).
Eine Software für die Verwaltung der klinischen Daten, die in der Lage ist, alle im Laufe einer
Geburt erhobenen klinischen Parameter zu registrieren und diese mit den restlichen
klinischen Daten der Krankengeschichte zu ergänzen (E).
5.4.1.3.2
5.5
PLANUNG FÜR DIE VERSORGUNG UND VERWALTUNG DER MATERIALIEN UND GÜTER
5.6
PLANUNG FÜR DEN ERWERB UND DIE VERWALTUNG VON MEDIZINTECHNISCHEN UND SONSTIGEN
GERÄTEN
5.7
REINIGUNG, DESINFEKTION, STERILISATION UND ENTSORGUNG VON ABFÄLLEN
5.8
VERWALTUNG, BEWERTUNG UND VERBESSERUNG DER QUALITÄT
5.9
5.9.18
INFORMATION UND ZUFRIEDENHEIT DER KUNDEN
Besonders wichtig ist der Schutz der Privatsphäre und die Gelassenheit der Gebärenden, die
Beachtung der Würde und eine angemessene Information, das Recht, die Geburt als
natürliches Ereignis erleben zu können sowie die gewünschte Anwesenheit von
nahestehenden Menschen.
"Spezifische Anforderungen für die geburtshilflichen Funktionseinheiten Geburts- und Entbindungsbereich"
Überprüfung Nr. 00
82
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Ripartizione 23 - Sanità
Die spezifischen Anforderungen verstehen sich als Ergänzungen, nähere Bestimmungen, zusätzliche Gliederungen der
allgemeinen Anforderungen.
Jede operative Funktionseinheit muss folglich auf der Grundlage der allgemeinen Anforderungen bewertet werden, zu denen
die spezifischen Anforderungen hinzugefügt werden.
SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN FÜR EINHEITEN,
DIE NEONATALE INTENSIVPFLEGE DURCHFÜHREN
Die Einheit für neonatale Intensivpflege widmet sich der intensiven Behandlung von Neugeborenen mit einer oder
mehreren potentiell reversiblen akuten Organpathologien, die eine Lebensgefahr darstellen und/oder größere
Komplikationen bewirken können. Sie ist Teil der neonatalen/pädiatrischen Funktionseinheit 3. Grades.
In der Folge werden die Funktionen der neonatalen Intensivpflege angeführt:
- Betreuung
jeglicher
Schwangerschaft
und
Geburt
mit
besonderer
Berücksichtigung
der
Risikoschwangerschaften und –Geburten;
- Betreuung der Neugeborenen, die eine Beatmung oder Atemunterstützung, eine länger währende
parenterale Ernährung benötigen, mit Schwangerschaftsalter <32 Woche und/oder Gewicht < 1500g, auch
unabhängig von den weiteren vorhandenen Pathologien, die pre- und postoperative Intensivtherapien
benötigen, mit schweren Beeinträchtigungen der Lebensfunktionen und die einer Überwachung,
diagnostischer und therapeutischer invasiver und/oder nichtinvasiver besonders komplexer Maßnahmen
bedürfen.
- Fachberatung oder Fachleistungen, mit pädiatrischen Kompetenzen, für die Kardiologie, Chirurgie und
Neurologie;
- neonataler Transportdienst.
1
BAUTECHNISCHE ANFORDERUNGEN
1.0
1.0.4.1
BAU- UND RAUMORDNUNGSBESTIMMUNGEN
Die Lärmbelästigung darf weder für die Patienten noch für Mitarbeiter zu groß sein und der
Lärmpegel muss so gering sein, dass die akustischen Alarmsignale der Geräte mühelos
hörbar sind.
1.1
1.1.1
RÄUME UND BEREICHE
Die Räume und Bereiche müssen der Art und der Menge der durchzuführenden Tätigkeiten
entsprechen. Die Räume und Bereiche sind folgendermaßen ausgestattet:
- Wartebereich mit einer ausreichenden Anzahl an Sitzplätzen, mit Zugangsschleuse und
Toiletten für die Besucher; Besucherzugang und Dienstzugang müssen getrennt sein;
- Räumlichkeit oder Bereich für die Annahme und Abwicklung aller Verwaltungstätigkeiten;
- Pflegebereich in gemeinsamen Räumlichkeiten oder in Zimmern/Kabinen für einzelne
Bettstellen in einer Größe, die eine korrekte Betreuung von allen vier Seiten einer jeden
Bettstelle ermöglicht.
- mindestens ein Waschbecken mit Wasserarmaturen, die ohne Handkontakt betätigt
werden, Waschlotion-/Desinfektionsmittel- und Papierhandtuchspender pro Raum;
- bei neu errichteten Gebäuden muss für jede Bettstelle eine Verkabelung für EDVZwecke vorgesehen sein.
- in den Krankenhäusern mit eigenen Einrichtungen für Infektionskrankheiten, mindestens
ein Raum für infektiöse Patienten, ausgestattet mit Zugangsschleuse.
- Raum, der den Müttern zum Stillen vorbehalten ist.
- Arbeitsraum für den Koordinator des Pflegepersonals;
- Arbeitsbereich für das ärztliche und das Pflegepersonal, normalerweise vom
Bettenbereich getrennt, ausgestattet mit:
1.1.1.1
1.1.1.2
1.1.1.3
1.1.1.3.1
1.1.1.3.2
1.1.1.4
1.1.1.5
1.1.1.6
1.1.1.7
"Spezifische Anforderungen für Einheiten, die neonatale Intensivpflege durchführen"
Überprüfung Nr. 00
83
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
1.1.1.7.1
1.1.1.7.2
1.1.1.7.3
1.1.1.7.4
1.1.1.7.5
1.1.1.7.6
1.1.1.8
1.1.1.9
1.1.1.10
1.1.1.11
1.1.1.12
1.1.1.13
1.1.1.14
1.1.1.15
1.1.1.16
1.1.1.17
1.1.1.18
1.1.1.19
1.1.2.1
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
-
zwei Waschbecken (eines für die Hände und eines für das Material); das
Waschbecken für die Hände kann sich auch in einem angrenzenden Raum befinden;
- Kühlschrank zur getrennten Aufbewahrung von Arzneimitteln, Blutprodukten und
enterale/parenterale Ernährung, mit Vorrichtung zum Verschließen;
- Medikamentenschrank mit Vorrichtung zum Verschließen;
- Panzerschrank für psychotrope Arzneimittel;
- Kästchen für persönliche Sachen;
- Arbeitsflächen die sich für den Umfang der Arbeit und für die Art der verwendeten
Materialien eignen.
- eine der Belegschaft angemessene Anzahl von Arbeitszimmern für den Verantwortlichen
der operativen funktionalen Einheit und für die Ärzte.
- Räumlichkeit oder Bereich für die Befundung und Archiv für die Archivierung der
Krankenhausunterlagen;
- Raum für Versammlungen/Bibliothek, eventuell gemeinsam mit anderen operativen
Einheiten (U);
- Raum für ein vertrauliches Gespräch mit den Angehörigen (E);
- Teeküche für das Personal (kleine Küche);
- Umkleideraum für das Personal, sofern es keinen auf zentraler Ebene gibt;
- Toiletten mit Dusche für das Personal;
- Bereich für Annahme und Abladen des Materials;
- Lagerraum für kontaminiertes Material/Ausgussraum;
- Räume und Bereiche für die Reinigung und die Desinfektion/Sterilisation der verwendeten
Instrumente und Geräte, sofern die jeweilige Einrichtung nicht über zentrale Dienste
verfügt oder sich externer spezialisierter Betriebe bedient;
- Lagerraum für sanitäre Geräte und anderem sauberem Material, bemessen an der Anzahl
der Bettstellen mit Bereich für die Wartung und für die funktionalen Tests der
elektromedizinischen Geräte;
- Bereiche oder Schränke für die Aufbewahrung von Konsum- und Verbrauchsgütern,
Geräten und Instrumenten;
Die Zugänge (ihre Bemessung und ihr Verlauf) zum Bettenbereich müssen ein müheloses
Durchschieben der Krankenbetten mit den Geräten zur Aufrechterhaltung und Kontrolle der
Lebensfunktionen der Patienten gewährleisten.
1.2
MATERIALIEN UND OBERFLÄCHEN
1.3
1.3.6
LAGE, ZUGÄNGLICHKEIT, VERTEILUNG UND VERBINDUNGEN
Die Einheit für neonatale Intensivpflege muss ihren Standort in der Nähe der wichtigsten
Dienste für Diagnostik und Therapie haben, die mit neonataler Pathologie in Verbindung
stehen. Im Besonderen sind dies die Geburtshilfe-Gynäkologie, die Operationsabteilung, das
Labor und die Radiologie. Befindet sich der Standort an einem anderen Ort, müssen die
Kommunikationsmechanismen zwischen den oben angeführten Diensten und der Einheit für
neonatale Intensivpflege eine Kontinuität der pflegerischen und medizinischen Betreuung und
eine rechtzeitige Ausführung aller interdisziplinärer Leistungen gewährleisten.
1.4
LAGEPLAN
1.5
BRANDSCHUTZ UND NOTFÄLLE
2
TECHNISCHE ANLAGEN
2.1
ELEKTROANLAGE
2.2
BELEUCHTUNGSANLAGE
"Spezifische Anforderungen für Einheiten, die neonatale Intensivpflege durchführen"
Überprüfung Nr. 00
84
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
2.3
2.3.2.1
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
2.3.2.1.1
2.3.2.1.2
2.3.2.1.3
KLIMAANLAGE UND HEIZANLAGE MIKROKLIMA
Die für die Pflege und/oder für die Diagnostik und Therapie vorgesehenen Räumlichkeiten
müssen mit einer Klimaanlage ausgestattet sein, die folgende Parameter gewährleistet:
- eine Temperatur zwischen 20° und 24° C das ganze Jahr über,
- einen Feuchtigkeitsgehalt zwischen 40 und 60 % das ganze Jahr über,
- 6x in der Stunde Erneuerung der Luft durch Frischluft, ohne Umluft.
2.4
WASSERVERSORGUNG
2.5
AUFZÜGE UND LASTENAUFZÜGE
2.6
2.6.4
VERSORGUNG MIT MEDIZINISCHEN GASEN, DRUCKLUFT, VAKUUM UND ANDEREN ZU KLINISCHEN
ZWECKEN VERWENDETEN GASEN
Die Anlage muss einen angemessenen Grad an Zuverlässigkeit aufweisen, weshalb für die
Operationsabteilung für jedes medizinische Gas jeweils zwei, nebeneinander geschaltene
Druckreduzierstationen vorhanden sein müssen.
2.7
2.7.3
WEITERE ANLAGEN
Der Bettenbereich muss für die Hämodialyse prädisponiert sein, mit Ausnahme der
Wasseraufbereitungsanlage (Umkehrosmose).
3
TECHNOLOGISCHE ERFORDERNISSE
3.1
3.1.1
MEDIZINTECHNISCHE GERÄTE
Die Ausstattung mit medizintechnischen Geräten muss dem Arbeitsaufwand und der Art der
erbrachten Leistungen entsprechen. Folgende Geräte sind vorgesehen:
- 1,2 Inkubatoren für Intensivtherapie pro vorgesehene Bettstelle;
- ein Aspirator pro Bettstelle;
- ein Oxymeter pro Bettstelle;
- 1 Monitor zur Überwachung der Vitalparameter (kardiologische, respiratorische unblutiger
und/oder blutiger Blutdruck, Kapnografie und Pulsoxymetrie) pro Bettstelle;
- ein O2-Meßgerät für jede zweite Bettstelle;
- drei Infusionspumpen pro Bettstelle;
- drei O2-Anschlüsse, zwei Luftanschlüsse und ein Vakuum-Anschluss pro Bettstelle;
- ein Gasmischgerät pro Bettstelle;
- ein Vernebler pro Bettstelle;
- mindestens ein Gerät für Phototherapie, jede zweite Bettstelle;
- ein Luft-O2-Mischgerät und Luftbefeuchter mit Heizung jede zweite Bettstelle;
- ein Inkubator für den Transport innerhalb der Einrichtung mit automatischem
Beatmungsgerät und Überwachungssystem;
- ein Inkubator für den Transport außerhalb der Einrichtung mit automatischem
Beatmungsgerät und Überwachungssystem;
- Gerät und System zur Überwachung und Verabreichung von iNO (Stickstoffmonoxyd
durch Inhalation);
- 1,2 automatische Beatmungsgeräte für Neugeborene pro Intensivbett, ausgerüstet mit den
verschiedensten Beatmungsmodalitäten, sei es für die assistierte Beatmung, die
Atemunterstützung und Entwöhnung, mit standardisierten Alarmsysteme für die Sicherheit
der Patienten.
- mindestens ein Defibrillator mit externem Schrittmacher.
- fahrbarer Röntgenapparat;
- Hämatokrit-Zentrifuge;
- Gerät zur Bestimmung des Hämoglobins/Hämatokrits und des Bilirubins;
- Gerät für Blutgasanalyse;
- Gerät zur Bestimmung der Elektrolyte;
3.1.1.1
3.1.1.2
3.1.1.3
3.1.1.4
3.1.1.5
3.1.1.6
3.1.1.7
3.1.1.8
3.1.1.9
3.1.1.10
3.1.1.11
3.1.1.12
3.1.1.13
3.1.1.14
3.1.1.15
3.1.1.16
3.1.1.17
3.1.1.18
3.1.1.19
3.1.1.20
3.1.1.21
"Spezifische Anforderungen für Einheiten, die neonatale Intensivpflege durchführen"
Überprüfung Nr. 00
85
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
3.1.1.22
3.1.1.23
-
3.1.1.24
3.1.1.25
-
3.2
INFORMATIKSYSTEM UND LOKALE NETZWERKE
3.3
KOMMUNIKATIONSSYSTEME
3.4
WEITERE GERÄTE
4
PERSONALRESSOURCEN
4.1
PERSONAL
4.2
ORGANIGRAMM, VERANTWORTUNG, FUNKTIONEN
4.3
AUS- UND W EITERBILDUNG, WISSENSCHAFTLICHE TÄTIGKEIT
Sollte die Einheit für neonatale Intensivpflege keine eigenständige Einheit sein, werden die
wissenschaftlichen Tätigkeiten, die Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für das Personal der
verschiedenen Funktionsebenen von der operativen Bezugseinheit gewährleistet.
4.4
UNFALLVERHÜTUNG UND GESUNDHEITSSCHUTZ
4.5
ZUFRIEDENHEIT UND MOTIVATION DER ANGESTELLTEN
5
ORGANISATORISCHE ANFORDERUNGEN
5.1
ZIELORIENTIERTE PLANUNG UND KOSTENBEWERTUNG
Sollte die Einheit für neonatale Intensivpflege keine selbstständige Einheit darstellen, gelten
die für die operative Bezugseinheit geltenden Anforderungen.
5.2
5.2.1.1
VERNETZUNG MIT ANDEREN DIENSTEN, EINRICHTUNGEN, OPERATIVEN EINHEITEN
Es müssen schriftliche Protokolle und/oder Leitlinien zu den organisatorischen und operativen
Beziehungen zwischen der Einheit für neonatale Intensivpflege und den diagnostischen und
therapeutischen Diensten formalisiert werden, die mit der neonatalen Pathologie und mit der
Notfallklinik in Verbindung stehen. Dies sind im Besonderen die operative Einheit der
Geburtshilfe-Gynäkologie, das Labor, die Radiologie und die Operationsabteilung (U).
5.3
5.3.2.1
LEISTUNGEN, FUNKTIONEN, TÄTIGKEITEN
Es muss eine klare Definition der notwendigen klinischen Merkmale des Patienten vorhanden
sein, damit bei einer Verlegung desselben in eine andere operative Einheit oder bei der
Entlassung, eine entsprechende Weiterbehandlung gewährleistet ist.
Durch einen aktiven Dienst muss die Kontinuität in der medizinischen Betreuung und Pflege
während der Tages- und Nachtstunden (24 Stunden) gewährleistet sein. Jeder für die
Gewährleistung der Pflegekontinuität relevante Aspekt muss angemessen dokumentiert und
auch a posteriori überprüfbar sein.
5.3.4
Ein Echograph für eine transfontanelläre Echographie und kardiale Echographie;
es muss im Krankenhaus ein Elektoenzephalograph und/oder ein Monitor der
Hirnfunktionen (CFM-Monitor) vorhanden sein;
mindestens eine bewegliche Operationslampe;
an der Wand festgemachtes oder bewegliches Diaphanoskop;
5.4
INFORMATIONSSYSTEM
5.5
PLANUNG FÜR DIE VERSORGUNG UND VERWALTUNG DER MATERIALIEN UND GÜTER
5.6
PLANUNG FÜR DEN ERWERB UND DIE VERWALTUNG VON MEDIZINTECHNISCHEN UND SONSTIGEN
GERÄTEN
5.7
REINIGUNG, DESINFEKTION, STERILISATION UND ENTSORGUNG VON ABFÄLLEN
5.8
VERWALTUNG, BEWERTUNG UND VERBESSERUNG DER QUALITÄT
5.9
INFORMATION UND ZUFRIEDENHEIT DES KUNDEN
"Spezifische Anforderungen für Einheiten, die neonatale Intensivpflege durchführen"
Überprüfung Nr. 00
86
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
Die spezifischen Anforderungen verstehen sich als Ergänzungen, nähere Bestimmungen, zusätzliche Gliederungen der
allgemeinen Anforderungen.
Jede operative Funktionseinheit muss folglich auf der Grundlage der allgemeinen Anforderungen bewertet werden, zu denen
die spezifischen Anforderungen hinzugefügt werden.
SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN
FÜR EINHEITEN, DIE NEONATALE SUBINTENSIVPFLEGE DURCHFÜHREN
Die Einheit für neonatale Subintensivpflege ist strukturell und funktionell an die Einheit für neonatale Intensivpflege
angegliedert und widmet sich der Betreuung von Neugeborenen mit einer oder mehreren potentiell reversiblen
akuten Organpathologien, die eine Lebensgefahr darstellen und/oder größere Komplikationen bewirken können.
In der Folge werden die Funktionen der neonatalen Subintensivpflege angeführt:
- Betreuung von Neugeborenen mit Schwangerschaftsalter >=32 Woche und/oder Gewicht >=1500g und
Betreuung von pathologischen Neugeborenen, die in jedem Fall eine ständige multifunktionale Überwachung
erfordern, vorausgesetzt sie benötigen keine Intensivpflege.
- Betreuung von Neugeborenen, die aus der Einheit für neonatale Intensivpflege entlassen wurden.
Außerdem müssen folgende neonatologische Leistungen gewährleistet sein:
- kontrollierte Sauerstofftherapie mit O2-Messung und unblutige Überwachung der Oxygenation (Sat O2, Ptc
O2, PtcCO2);
- unblutige Blutdruckmessung;
- Ernährung mittels oro- oder nasogastrische Sonde;
- parenterale pumpengesteuerte Infusion;
- Versorgung mit nasalem cPAP;
- Blasen-Katheterisierung und suprapubische Punktur;
- Katheterisierung der Umbelikalgefäße und notfallmäßige Austauschtransfusion
- arterielle Blutabnahme und Bestimmung mittels Mikromethoden von PH, EB, PaO2, PaCO2 und Hb bei
Notfällen über 24 Stunden.
1
BAUTECHNISCHE ANFORDERUNGEN
1.0
1.0.4.1
BAU- UND RAUMORDNUNGSBESTIMMUNGEN
Die Lärmbelästigung darf weder für die Patienten noch für die Mitarbeiter zu groß sein und
der Lärmpegel muss so gering sein, dass die akustischen Alarmsignale der Geräte mühelos
hörbar sind.
1.1
1.1.1
RÄUME UND BEREICHE
Die Räume und Bereiche müssen der Art und der Menge der durchzuführenden Tätigkeiten
entsprechen. Die Räume und Bereiche sind folgendermaßen ausgestattet:
- Wartebereich mit einer ausreichenden Anzahl an Sitzplätzen, mit Zugangsschleuse und
Toiletten für die Besucher; Besucherzugang und Dienstzugang müssen getrennt sein (#);
- Räumlichkeit oder Bereich für die Annahme und Abwicklung aller Verwaltungstätigkeiten
(#)
;
- Bettenbereich in gemeinsamen Räumlichkeiten oder in Zimmern/Kabinen für einzelne
Bettstellen in einer Größe, die eine korrekte Betreuung von allen vier Seiten einer jeden
Bettstelle ermöglicht;
- mindestens ein Waschbecken mit Wasserarmaturen, die ohne Handkontakt betätigt
werden, Waschlotion-/Desinfektionsmittel- und Papierhandtuchspender pro Raum;
- bei neu errichteten Gebäuden muss für jede Bettstelle eine Verkabelung für EDVZwecke vorgesehen sein;
1.1.1.1
1.1.1.2
1.1.1.3
1.1.1.3.1
1.1.1.3.2
"Spezifische Anforderungen für Einheiten, die neonatale Subintensivpflege durchführen"
Überprüfung Nr. 00
87
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
1.1.1.4
1.1.1.5
1.1.1.6
1.1.1.7
1.1.1.7.1
1.1.1.7.2
1.1.1.7.3
1.1.1.7.4
1.1.1.7.5
1.1.1.7.6
1.1.1.8
1.1.1.9
1.1.1.10
1.1.1.11
1.1.1.12
1.1.1.13
1.1.1.14
1.1.1.15
1.1.1.16
1.1.1.17
1.1.1.18
1.1.1.19
1.1.2.1
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
-
In den Krankenhäusern mit eigenen Einrichtungen für Infektionskrankheiten, mindestens
ein Raum für infektiöse Patienten, ausgestattet mit Zugangsschleuse.
(#)
- Raum, der den Müttern zum Stillen vorbehalten ist ;
- Arbeitsraum für den Koordinator des Pflegepersonals (#);
- Arbeitsbereich für das ärztliche und dasPflegepersonal, normalerweise vom Bettenbereich
getrennt, ausgestattet mit: (#)
- zwei Waschbecken (eines für die Hände und eines für das Material); das
Waschbecken für die Hände kann sich auch in einem angrenzenden Raum befinden;
- Kühlschrank zur getrennten Aufbewahrung von Arzneimitteln, Blutprodukten und
enteraler/parenteraler Ernährung, mit Vorrichtung zum Verschließen;
- Medikamentenschrank mit Vorrichtung zum Verschließen;
- Panzerschrank für psychotrope Arzneimittel;
- Kästchen für persönliche Sachen;
- Arbeitsflächen, die sich für den Umfang der Arbeit und die Art der verwendeten
Materialien eignen;
- eine der Belegschaft angemessene Anzahl von Arbeitszimmern für den
Verantwortlichen der operativen funktionalen Einheit und für die Ärzte (#);
- Räumlichkeit oder Bereich für die Befundung und Archiv für die Archivierung der
(#)
Krankenhausunterlagen ;
- Raum für Versammlungen/Bibliothek, eventuell gemeinsam mit anderen operativen
Einheiten (U) (#);
(#)
- Raum für ein vertrauliches Gespräch mit den Angehörigen (E) ;
(#)
- Teeküche für das Personal (kleine Küche) ;
- Umkleideraum für das Personal, sofern es keinen auf zentraler Ebene gibt (#);
- Toiletten mit Dusche für das Personal (#);
- Bereich für Annahme und Abladen des Materials;
(#)
- Lagerraum für kontaminiertes Material/Ausgussraum ;
- Räume und Bereiche für die Reinigung und die Desinfektion/Sterilisation der verwendeten
Instrumente und Geräte, sofern die ausübende Einrichtung nicht mit zentralen Diensten
(#)
ausgerüstet ist oder sich externer spezialisierter Betriebe bedient ;
- Lagerraum für sanitäre Geräte und anderem sauberem Material, bemessen an der Anzahl
der Bettstellen mit Bereich für die Wartung und für die funktionalen Tests der
elektromedizinischen Geräte (#);
- Bereiche oder Schränke für die Aufbewahrung von Konsum- und Verbrauchsgütern,
(#)
Geräten und Instrumenten ;
(#)
Wenn sich die Einheit für neonatale Subintensivpflege in unmittelbarer Nähe der Einheit
für neonatale Intensivpflege befindet, können die mit einem Gitternetz (#) gekennzeichneten
Anforderungen mit dieser geteilt werden, sofern sie für die dadurch entstehende
Arbeitsbelastung entsprechend bemessen sind.
Die Zugänge (ihre Bemessung und ihr Verlauf) zum Bettenbereich müssen ein müheloses
Durchschieben der Krankenbetten mit den Geräten zur Aufrechterhaltung und Kontrolle der
Lebensfunktionen der Patienten gewährleisten.
1.2
MATERIALIEN UND OBERFLÄCHEN
1.3
1.3.6
LAGE, ZUGÄNGLICHKEIT, VERTEILUNG UND VERBINDUNGEN
Die Einheit für neonatale Subintensivpflege muss ihren Standort in der Nähe der Einheit für
neonatale Intensivpflege und der wichtigsten Dienste für Diagnostik und Therapie haben, die
mit neonataler Pathologie in Verbindung stehen. Im Besonderen sind dies die GeburtshilfeGynäkologie, die Operationsabteilung, das Labor und die Radiologie. Befindet sich der
Standort an einem anderen Ort, müssen die Kommunikationsmechanismen zwischen den
oben angeführten Diensten und der Einheit für neonatale Subintensivpflege eine Kontinuität
der pflegerischen und medizinischen Betreuung und eine rechtzeitige Ausführung aller
interdisziplinärer Leistungen gewährleisten.
"Spezifische Anforderungen für Einheiten, die neonatale Subintensivpflege durchführen"
Überprüfung Nr. 00
88
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
1.4
LAGEPLAN
1.5
BRANDSCHUTZ UND NOTFÄLLE
2
TECHNISCHE ANLAGEN
2.1
ELEKTROANLAGE
2.2
BELEUCHTUNGSANLAGE
2.3
2.3.2.1
2.3.2.1.1
2.3.2.1.2
2.3.2.1.3
KLIMAANLAGE UND HEIZANLAGE MIKROKLIMA
Die für die Pflege und/oder für die Diagnostik und Therapie vorgesehenen Räumlichkeiten
müssen mit einer Klimaanlage ausgestattet sein, die folgende Parameter gewährleistet:
- eine Temperatur zwischen 20° und 24° C das ganze Jahr über,
- einen Feuchtigkeitsgehalt zwischen 40 und 60 % das ganze Jahr über,
- 6x in der Stunde Erneuerung der Luft durch Frischluft, ohne Umluft.
2.4
WASSERVERSORGUNG
2.5
AUFZÜGE UND LASTENAUFZÜGE
2.6
2.6.4
VERSORGUNG MIT MEDIZINISCHEN GASEN, DRUCKLUFT, VAKUUM UND ANDEREN ZU KLINISCHEN
ZWECKEN VERWENDETEN GASEN
Die Anlage muss einen angemessenen Grad an Zuverlässigkeit aufweisen, weshalb für die
Operationsabteilung für jedes medizinische Gas jeweils zwei, nebeneinander geschaltene
Druckreduzierstationen vorhanden sein müssen.
2.7
2.7.3
WEITERE ANLAGEN
Der Bettenbereich muss für die Hämodialyse prädisponiert sein, mit Ausnahme der
Wasseraufbereitungsanlage (Umkehrosmose).
3
TECHNOLOGISCHE ANFORDERUNGEN
3.1
3.1.1
MEDIZINTECHNISCHE GERÄTE
Die Ausstattung mit medizintechnischen Geräten muss dem Arbeitsaufwand und der Art der
erbrachten Leistungen entsprechen. Folgende Geräte sind vorgesehen:
- Inkubatoren mit automatischer Temperaturkontrolle, deren Anzahl den klinischen Fällen
angemessen sein muss;
- ein Aspirator für jede zweite Bettstelle;
- ein Oxymeter je zwei Bettstellen;
- Monitor zur Feststellung der Vitalparameter (kardiologische, unblutige und/oder blutige
Blutdruckmessung, Beatmungsgeräte inbegriffen Kapnografie und Pulsoxymetrie) pro
Bettstelle;
- ein O2-Meßgerät je zwei Bettstellen;
- eine Infusionspumpe pro Bettstelle;
- zwei O2-Anschlüsse, zwei Druckluftanschlüsse und ein Vakuum-Anschluss pro Bettstelle;
- ein Sauerstoffgerät mit Durchflussströmungsmesser pro Bettstelle;
- ein Vernebler pro Bettstelle;
- mindestens ein Gerät für Phototherapie, je vier Bettstellen;
- ein Luft-O2-Mischgerät und Luftbefeuchter mit Heizung jede zweite Bettstelle;
- ein Inkubator für den Transport innerhalb der Einrichtung mit automatischem
(#)
Beatmungsgerät und Überwachungssystem ;
- ein Inkubator für den Transport außerhalb der Einrichtung mit automatischem
Beatmungsgerät und Überwachungssystem (#);
- Beatmungsgerät für Neugeborene;
3.1.1.1
3.1.1.2
3.1.1.3
3.1.1.4
3.1.1.5
3.1.1.6
3.1.1.7
3.1.1.8
3.1.1.9
3.1.1.10
3.1.1.11
3.1.1.12
3.1.1.13
3.1.1.14
"Spezifische Anforderungen für Einheiten, die neonatale Subintensivpflege durchführen"
Überprüfung Nr. 00
89
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
3.1.1.15
-
3.1.1.15.1
3.1.1.15.2
3.1.1.15.3
3.1.1.16
-
3.1.1.17
3.1.1.18
3.1.1.19
-
3.1.1.20
-
3.2
INFORMATIKSYSTEM UND LOKALE NETZWERKE
3.3
KOMMUNIKATIONSSYSTEME
3.4
WEITERE GERÄTE
4
PERSONALRESSOURCEN
4.1
PERSONAL
4.2
ORGANIGRAMM, VERANTWORTUNG, FUNKTIONEN
4.3
AUS- UND W EITERBILDUNG, WISSENSCHAFTLICHE TÄTIGKEIT
Sollte die Einheit für neonatale Subintensivpflege keine eigenständige Einheit sein, werden
die wissenschaftlichen Tätigkeiten, die Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für das Personal
der verschiedenen Funktionsebenen von der operativen Bezugseinheit gewährleistet.
4.4
UNFALLVERHÜTUNG UND GESUNDHEITSSCHUTZ
4.5
ZUFRIEDENHEIT UND MOTIVATION DER ANGESTELLTEN
5
ORGANISATORISCHE ANFORDERUNGEN
5.1
ZIELORIENTIERTE PLANUNG UND KOSTENBEWERTUNG
Sollte die Einheit für neonatale Subintensivpflege keine selbstständige Einheit darstellen,
gelten die für die operative Bezugseinheit geltenden Anforderungen.
5.2
5.2.1.1
VERNETZUNG MIT ANDEREN DIENSTEN, EINRICHTUNGEN, OPERATIVEN EINHEITEN
Es müssen schriftliche Protokolle und/oder Leitlinien zu den organisatorischen und operativen
Beziehungen zwischen der Einheit für neonatale Subintensivpflege und den diagnostischen
und therapeutischen Diensten formalisiert werden, die mit der neonatalen Pathologie in
Verbindung stehen. Dies sind im Besonderen die operative Einheit der GeburtshilfeGynäkologie, das Labor, die Radiologie und die Operationsabteilung (U).
5.3
5.3.4
LEISTUNGEN, FUNKTIONEN, TÄTIGKEITEN
Durch einen aktiven Dienst muss die Kontinuität in der medizinischen Betreuung und Pflege
während der Tages- und Nachtstunden (24 Stunden) gewährleistet sein. Jeder für die
Gewährleistung der Pflegekontinuität relevante Aspekt muss angemessen dokumentiert und
auch a posteriori überprüfbar sein.
(#)
In der Einheit für neonatale Subintensivpflege müssen Geräte vorhanden sein, mit denen
(#)
anhand von Blutproben Folgendes rasch bestimmt werden kann ;
- Hämatokrit;
- Glykämie;
- Bilirubinämie;
Im Krankenhaus müssen ein Echograph, ein fahrbarer Röntgenapparat, ein Gerät für die
pH-Bestimmung und Blutgasanalyse, Elektrokardiograph und alle erforderlichen
blutchemischen, immunohämatochemischen und mikrobiologischen Untersuchungen
mittels Mikromethode vorhanden sein;
(#)
mindestens eine bewegliche Operationslampe ;
an der Wand festgemachtes oder bewegliches Diaphanoskop;
Kühlschränke zur getrennten Aufbewahrung von Arzneimitteln, Blutprodukten und
enteraler Ernährung (#);
(#)
Defibrillator mit synchronisiertem externem Schrittmacher ;
Wenn sich die Einheit für neonatale Subintensivpflege in unmittelbarer Nähe der Einheit
für neonatale Intensivpflege befindet, können die mit einem Gitternetz (#)
gekennzeichneten Anforderungen mit dieser geteilt werden, sofern sie für die dadurch
entstehende Arbeitsbelastung entsprechend bemessen sind.
"Spezifische Anforderungen für Einheiten, die neonatale Subintensivpflege durchführen"
Überprüfung Nr. 00
90
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
5.4
INFORMATIONSSYSTEM
5.5
PLANUNG FÜR DIE VERSORGUNG UND VERWALTUNG DER MATERIALIEN UND GÜTER
5.6
PLANUNG FÜR DEN ERWERB UND DIE VERWALTUNG VON MEDIZINTECHNISCHEN UND SONSTIGEN
GERÄTEN
5.7
REINIGUNG, DESINFEKTION, STERILISATION UND ENTSORGUNG VON ABFÄLLEN
5.8
VERWALTUNG, BEWERTUNG UND VERBESSERUNG DER QUALITÄT
5.9
INFORMATION UND ZUFRIEDENHEIT DES KUNDEN
"Spezifische Anforderungen für Einheiten, die neonatale Subintensivpflege durchführen"
Überprüfung Nr. 00
91
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
Die spezifischen Anforderungen verstehen sich als Ergänzungen, nähere Bestimmungen, zusätzliche Gliederungen der
allgemeinen Anforderungen.
Jede operative Funktionseinheit muss folglich auf der Grundlage der allgemeinen Anforderungen bewertet werden, zu denen
die spezifischen Anforderungen hinzugefügt werden.
SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN FÜR DIE LABORATORIEN
FÜR KLINISCH-DIAGNOSTISCHE PATHOLOGIE
Die vorliegenden Anforderungen betreffen die krankenhausinternen sowie die krankenhausexternen Laboratorien.
Das Labor für klinisch-diagnostische Pathologie liefert Informationen, die es durch Anwendung chemischer,
physischer oder biologischer Methoden an Geweben oder Flüssigkeiten menschlicher Herkunft oder an Materialien
in Zusammenhang mit der menschlichen Pathologie erhalten hat; diese Leistungen werden zum Zweck der
Vorsorge, der Diagnose, der Überwachung der Therapie und des Verlaufes der Krankheit sowie zu
Forschungszwecken erbracht. Das Labor erbringt Fachleistungen und führt Beratungen zu klinischen und
epidemiologischen Fragestellungen durch.
Die Art der in den verschiedenen Laboratorien erbrachten Leistungen und die Ausstattung mit Geräten sind je nach
Pathologiespektrum und der dem Labor gestellten diagnostischen Fragen unterschiedlich komplex.
Die Laboratorien der Krankenhauseinrichtungen, in denen Intensivstationen oder Subintensivstationen,
durchgehend tätige Operationssäle und/oder Notfalldepartements vorhanden sind, müssen durchgehend (24
Stunden) analytische Dringlichkeits-Tätigkeit und diagnostische-fachärztliche Beratung gewährleisten.
Die Laboratorien können bemächtigt werden, dezentralisierte Entnahme- und Befundausgabestellen zu aktivieren,
vorausgesetzt diese befinden sich auf dem Gebiet des Sanitätsbetriebes, wenn sie sich in Zonen befinden, in
denen keine andere Entnahmemöglichkeiten vorhanden sind oder wenn besondere topographische und
verkehrstechnische Situationen dies erfordern.
Davon unbeschadet sind die ausserhalb der Laboratorien gelegenen, bereits bewilligten und aktiven, in den
Landessanitätsbetrieben untergebrachten Entnahmestellen.
Die Bewilligung der Entnahmestellen in den territorialen Einrichtungen der öffentlichen Sanitätsbetriebe wird in den
Anforderungen für die Sprengelsitze geregelt.
Die medizinischen Labordienste werden wie folgt unterschieden:
- allgemeine Basislaboratorien: Hierbei handelt es sich um Laboratorien mit einer einfachen und einheitlichen
Organisationsstruktur, die Untersuchungen im Bereich der klinischen Biochemie und Toxikologie, der
Immunchemie, der Hämatologie und Blutgerinnung, der Immunhämatologie, der Mikrobiologie und der
Infektionsserologie durchführen können.
- Fachlaboratorien: Sie führen diagnostische Fachuntersuchungen auf hohem technologischen und fachlichen
Niveau im Bereich der klinischen Biochemie, der Toxikologie, der Hämatologie und Blutgerinnung, der
Immunhämatologie, der Mikrobiologie und Serologie, der Virologie, der molekularen Biologie, der Genetik,
der In-vitro-Nuklearmedizin, der öffentlichen Gesundheit durch.
- Allgemeine Basislaboratorien mit Fachsektoren: Hierbei handelt es sich um Laboratorien mit komplexer
Organisationsstruktur, die aufgrund der Arbeitsbelastung, der Vielfalt der analytischen Art und der
Komplexität der diagnostischen Fragestellungen, einer Gliederung in operativen Einheit oder Fachmodule
und der Verfügbarkeit von Technologie auf hohem Niveau und besonderer fachlicher Kompetenzen
bedürfen. Diese Laboratorien können diagnostische Untersuchungen im Bereich der in Punkt 1 und 2
angeführten Fächer durchführen.
Die Aktivierung von Fachsektoren bedarf einer eigenen Genehmigung.
"Spezifische Anforderungen für die Laboratorien für klinisch- diagnostische Pathologie"
Überprüfung Nr. 00
92
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
1
BAUTECHNISCHE ANFORDERUNGEN
1.0
BAU- UND RAUMORDNUNGSBESTIMMUNGEN
1.1
1.1.1
RÄUME UND BEREICHE
Die Räume und Bereiche müssen der Art und der Menge der durchzuführenden Tätigkeiten
entsprechen.
Die Gesamtfläche muss mindestens 110 m² betragen.
Die Bereiche für die medizinische Labortätigkeit müssen folgendermaßen ausgestattet sein:
- im Falle von Ambulatorienbetrieb muss ein Wartesaal mit einer den Spitzenzeiten von
Patientenzugängen angemessenen Anzahl an Sitzplätzen vorhanden sein;
- im Falle von Ambulatorienbetrieb muss ein Entnahmebereich mit einer angemessenen
Anzahl an Entnahmestellen, welche die Privatsphäre des Kunden wahren, vorhanden
sein; diese Stellen müssen mit geeigneten Entnahmestühlen und Medikationskasten
ausgestattet sein;
- Raum oder Bereich für das Sammeln/Versenden der Proben;
- mindestens ein Raum für die Durchführung der Analysen, ausgestattet mit Arbeitstischen
und Schränken sowie mindestens ein Raum für jeden Fachbereich;
werden Untersuchungen von Kulturen im mikrobiologischen, virologischen Bereich,
molekularbiologische oder RIA-Untersuchungen durchgeführt, müssen eigene Räume
dafür vorgesehen sein;
es müssen ausgestattete Bereiche und/oder Arbeitsplätze vorhanden sein, die die
Ausübung der leitenden Funktionen des Fachbereichs oder spezifische Tätigkeiten
ermöglichen;
- Raum für die Behandlung von Verbrauchsmaterialien;
- Raum für Verwaltungs- und Archivtätigkeit;
- ein eigener Bereich für die verwaltungstechnische Annahme und die Ausgabe der Befunde
(U);
- ein Raum für die leitenden Funktionen;
- Sitzungsraum/Bibliothek, der/die auch gemeinsam mit anderen operativen Einheiten
genutzt werden kann. Bei krankenhausexternen Laboratorien kann dazu der zuvor
angeführten Raum benützt werden (U);
- ein Lagerraum, -bereich;
- nach Geschlechtern getrennte Umkleidebereiche mit persönlichen Kästchen, deren Anzahl
der Zahl der Mitarbeiter entspricht, sofern kein Umkleidebereich auf zentraler Ebene
vorgesehen ist;
- Toiletten für das Personal.
Ähnliche Bereiche müssen für die dezentralisierten Entnahmestellen vorgesehen sein, mit
Ausnahme der Räume für die Durchführung der Analysen, für das Verbrauchsmaterial, für die
leitenden Funktionen und für die Bibliothek.
1.1.1.1
1.1.1.2
1.1.1.2.1
1.1.1.2.2
1.1.1.2.3
1.1.1.2.4
1.1.1.2.4.1
1.1.1.2.4.2
1.1.1.2.5
1.1.1.2.6
1.1.1.2.7
1.1.1.2.8
1.1.1.2.9
1.1.1.2.10
1.1.1.2.11
1.1.1.2.12
1.1.1.3
1.2
1.2.1
MATERIALIEN UND OBERFLÄCHEN
Mit Ausnahme der Wartesäle und des Sekretariats/Archivs, müssen die Wände und die
Fenster und Türen waschbare, desinfizierbare Oberflächen sowie ein Bodenbelag aufweisen,
der sich für eine Dekontamination von chemischen, biologischen und eventuell radioaktiven
Stoffen eignet.
1.3
LAGE, ZUGÄNGLICHKEIT, VERTEILUNG UND VERBINDUNGEN
1.4
LAGEPLAN
1.5
BRANDSCHUTZ UND NOTFÄLLE
2
TECHNISCHE ANLAGEN
2.1
ELEKTROANLAGE
"Spezifische Anforderungen für die Laboratorien für klinisch- diagnostische Pathologie"
Überprüfung Nr. 00
93
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
2.2
BELEUCHTUNGSANLAGE
2.3
KLIMAANLAGE UND HEIZANLAGE MIKROKLIMA
2.4
WASSERVERSORGUNG
2.5
AUFZÜGE UND LASTENAUFZÜGE
2.6
VERSORGUNG MIT MEDIZINISCHEN GASEN, DRUCKLUFT, VAKUUM UND ANDEREN ZU KLINISCHEN
ZWECKEN VERWENDETEN GASEN
2.7
WEITERE ANLAGEN
3
TECHNOLOGISCHE ANFORDERUNGEN
3.1
3.1.2
MEDIZINTECHNISCHE GERÄTE
Die Anlage A enthält ein Verzeichnis, das richtungsweisend die Mindestausstattung mit jenen
Geräten enthält, die für ein allgemeines Basislabor erforderlich sind. Im Falle von
Abweichungen muss dargelegt werden, mit welchen alternativen Geräten die Funktionen der
fehlenden Geräte durchgeführt werden.
Es muss ein Notfallwagen vorhanden sein, ausgerüstet mit:
- manuelle Beatmungseinheit bestehend aus Ambu-Beutel mit Sauerstoffreserve,
unterschiedlich große Beatmungsmasken, Guedel-Tubus, Sauerstoff-Flasche zu 3 l,
Notfallmedikamente;
- Liege oder starres Bett.
3.1.3
3.1.3.1
3.1.3.2
3.2
3.2.1
3.2.1.1
INFORMATIKSYSTEM UND LOKALE NETZWERKE
Es muss ein in Bezug auf Hardware und Software adäquates und sicheres Informatiksystem
für die Führung vom Labor verwendet werden.
Es muss ein Bar-Code-Erkennungssystem, auch zur Reduzierung der Fehlerquoten,
angewandt werden.
3.3
KOMMUNIKATIONSSYSTEME
3.4
WEITERE GERÄTE
4
PERSONALRESSOURCEN
4.1
4.1.1.1
PERSONAL
Es muss mindestens folgendes Personal (Mitarbeiter mit Universitätsschluss und/oder
Techniker) gewährleistet sein:
- ein Direktor, der keine weiteren Laboratorien leiten darf und der mindestens 30
Wochenstunden anwesend sein muss;
- ein Labortechniker während der gesamten Tätigkeitszeit des Labors;
- ein Arzt während einer Zeitspanne am Tag, die der Anzahl und der Komplexität der
Leistungen angemessen ist, sofern die Laborverantwortung einem Mitarbeiter mit
Universitätsabschluss, der jedoch nicht Arzt ist, anvertraut ist;
- ein Krankenpfleger oder der Arzt für die Entnahmetätigkeit;
- ein Verantwortlicher mit Universitätsabschluss für jeden Fachbereich.
4.1.1.1.1
4.1.1.1.2
4.1.1.1.3
4.1.1.1.4
4.1.1.1.5
4.2
4.2.1.2
ORGANIGRAMM, VERANTWORTUNG, FUNKTIONEN
Der Direktor wählt die Analysemethoden aus und genehmigt sie, er zeichnet für die
Zuverlässigkeit der Ergebnisse verantwortlich, er organisiert die Dienste sowie die
Qualitätskontrollen, er überwacht die Eignung der Geräte und der Anlagen, er überwacht die
Befundung, die Registrierung und die Archivierung der Untersuchungen.
4.3
AUS- UND W EITERBILDUNG, WISSENSCHAFTLICHE TÄTIGKEIT
"Spezifische Anforderungen für die Laboratorien für klinisch- diagnostische Pathologie"
Überprüfung Nr. 00
94
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
4.4
4.4.1.1
4.4.7
4.4.8
4.4.9
4.4.10
4.4.10.1
4.4.10.2
4.4.10.3
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
UNFALLVERHÜTUNG UND GESUNDHEITSSCHUTZ
Das Labor muss mit den den verschiedenen biologischen Gefahren angemessenen
Sicherheitsvorkehrungen ausgestattet sein.
Durch die Verwendung von dichten Behältern und durch die Trennung der Anfragen von den
biologischen Proben müssen die Sicherheitsbedingungen für diejenigen Mitarbeiter
gewährleistet sein, die für die Annahme und Übermittlung von Gefahrenstoffen zuständig
sind.
Es müssen Sicherheitssysteme für die Entnahme, für die Eprouvetten sowie für die
Entsorgung von Nadeln und scharfen/spitzen Gegenständen angewandt werden.
Die Laminar-Flow-Abzugshauben und speziell deren Filter müssen jährlich kontrolliert
werden.
Werden RIA-Methoden angewandt, müssen die Maßnahmen zum Schutz vor ionisierenden
Strahlen beachtet werden; im Besonderen:
- es müssen Systeme zur Überwachung des Arbeitsbereiches, des Personals und der
vorhandenen radioaktiven Materialien verwendet werden, die dem Ausmaß der
verwendeten Ressourcen angemessen sind;
- es muss die physikalische Überwachung durch einen qualifizierten Experten und die
medizinische Überwachung durch einen autorisierten Arzt gewährleistet werden;
- die festen und flüssigen radioaktiven Abfälle müssen überwacht und in geeigneten
Behältern gesammelt werden.
4.5
ZUFRIEDENHEIT UND MOTIVATION DER ANGESTELLTEN
5
ORGANISATORISCHE ANFORDERUNGEN
5.1
5.1.5.1
ZIELORIENTIERTE PLANUNG UND KOSTENBEWERTUNG
Es müssen die Ziele zur Begrenzung der Unpräzision, der Unrichtigkeit, und des analytischen
Fehlers festgelegt werden (U).
Es ist zweckmäßig, dass ein System zur Überprüfung des Haushaltes/Budgets des
Laboratoriums mit Kontrolle der Produktivität und der Kosten bezüglich Personal, Geräte,
Reagentien und andere operative Kosten angewandt wird. (E)
Es muss ein System für die Bewertung der Analysekosten und der Angemessenheit der
Tarife eingesetzt werden (E).
5.1.7
5.1.7.1
5.2
5.2.1.1
5.2.1.1.1
5.2.1.2
5.3
5.3.1.2
5.3.1.2.1
5.3.1.2.2
VERNETZUNG MIT ANDEREN DIENSTEN, EINRICHTUNGEN, OPERATIVEN EINHEITEN
Sollte das Labor oder die Entnahmestelle mit anderen Laboratorien oder Dienste integriert
oder verbunden sein, müssen die organisatorischen Maßnahmen, die Verfahren und
jeweiligen Verantwortungen festgelegt werden.
Es ist zweckmäßig, dass ein einziger Zugang für den Kunden in Bezug auf
Analysennachfrage, Probeentnahmen und Befundausgabe existiert (E).
Das Labor muss mit den anfragenden Diensten, diagnostische Protokolle und Analysenprofile
für spezifische klinische und epidemiologische Bedürfnisse vereinbaren (U).
LEISTUNGEN, FUNKTIONEN, TÄTIGKEITEN
Es muss ein Dokument vorhanden sein, dass alle vom Labor angeboten Dienste/Leistungen,
mit Angabe der Tarife, beinhaltet; und in dem die Untersuchungen - mit den jeweiligen
Verfahren und Geräten - angeführt werden, die direkt ausgeführt werden, sowie jene, die an
andere Einrichtungen übermittelt werden.
Die allgemeinen Basislaboratorien müssen mindestens die in der Anlage B angeführten
diagnostischen Untersuchungen selbst durchführen.
Bei Errichtung eines Labordepartements können diese Untersuchungen innerhalb des
gesamten Departements durchgeführt werden.
Die Einrichtungen und Laboratorien, die Sublieferanten von Diensten/Leistungen sind,
müssen bewilligt und/oder akkreditiert sein.
"Spezifische Anforderungen für die Laboratorien für klinisch- diagnostische Pathologie"
Überprüfung Nr. 00
95
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
5.3.1.3
5.3.2.1
5.3.2.1.1
5.3.2.1.2
5.3.2.1.3
5.3.2.2
5.3.2.2.1
5.3.2.2.2
5.3.2.2.3
5.3.2.2.4
5.3.2.2.5
5.3.2.2.6
5.3.2.2.7
5.3.2.2.8
5.3.2.2.8.1
5.3.2.2.8.1.1
5.3.2.2.8.2
5.3.2.2.8.3
5.3.2.2.8.4
5.3.2.3
5.3.2.3.1
5.3.2.3.2
5.3.2.3.3
5.3.2.3.4
5.3.2.3.5
5.3.2.3.6
5.3.2.3.7
5.4
5.4.3.1.1
5.4.3.1.1.1
5.4.3.1.1.2
5.4.3.1.1.3
5.4.3.3.1
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
Es muss die Antwort auf diagnostische Fragestellungen und die Beratung zu den
durchgeführten Analysen gewährleistet sein.
Es müssen Dokumente bezüglich folgender Aspekte vorhanden sein:
- Identifizierung des Kunden und Annahmemodalitäten;
- Identifizierung und Behandlung der Proben;
- Übermittlung des biologischen Materials von den Entnahmebereichen zu den Labors.
Es muss ein aktualisiertes Handbuch zu den diagnostischen Verfahren vorhanden sein, das
für jede Untersuchung mindestens Folgendes beinhalten muss:
- Zugangskriterien und -weise des Kunden und Antragsmodalitäten der Leistungen;
- Vorbereitung des Kunden auf die Analysen;
- Art und Weise der Sammlung, Beförderung und Aufbewahrung der Probe;
- Merkmale und Beschreibung der angewandten Analysemethode;
- Referenzwerte;
- Angabe der verwendeten Analysensysteme;
- Durchführungszeiten und Antwortzeiten;
- Verfahren der Befunderstellung mit Modalitäten zur Erstellung, Übermittlung und Ausgabe
der Befunde.
Der Befund muss neben den Identifikationsdaten des Patienten, der Probe und der
Analyse, die Ergebnisse mit den Referenzwerten und/oder interpretierenden
Kommentaren sowie die Unterschrift eines Verantwortlichen aufweisen.
Außerdem müssen das Datum der Annahme und das Datum der Befundung angeführt
sein (U).
Das Befundungsverfahren muss eine Phase der technischen Validierung und eine Phase
der klinischen Endvalidierung vorsehen, mit Identifizierung der Mitarbeiter, welche die
Ergebnisse validieren und/oder verändern (U).
Die lebensgefährlichen Laborwerte müssen dringend übermittelt werden.
Die Änderungen an den Befunden müssen als solche gekennzeichnet werden und die
Originalangabe muss aufbewahrt werden.
DRINGLICHKEITSDIAGNOSTIK
Es muss eine schriftliche Dokumentation bezüglich folgender Angaben vorhanden sein:
- Zeitspannen und Wochentage, in denen die Dringlichkeit aktiviert wird;
- Verzeichnis der durchführbaren Untersuchungen;
- Art und Weise der Sammlung und Beförderung der Probe;
- Vorgaben zur Anforderung, die mindestens Folgendes enthalten muss: Identifizierung des
Patienten, Grund der Anfrage, Datum und Uhrzeit, Unterschrift des Antragstellers;
- Art und Weise der Übermittlung und der Ausgabe der Befunde;
- Untersuchungen, deren Ergebnisse direkt vom Techniker übermittelt werden können, in
Übereinstimmung mit formal festgelegten Kriterien und unter der Bedingung, dass von
Seiten des behandelnden Arztes keine ausdrückliche Beratung verlangt war;
- Vorgaben zur Beantwortung diagnostischen Fragestellungen und klinische Validierung der
dringenden Befunde.
INFORMATIONSSYSTEM
Die Daten bezüglich der Anzahl der Entnahmen und der durchgeführten Analysen müssen in
kurzer Zeit verfügbar sein, mit Unterteilung nach:
- Art der Fürsorge (konventionierte Patienten, Privatpatienten, Prophylaxe)
- stationäre und ambulante Patienten,
- Antragsteller.
Es ist zweckmäßig, dass die Daten für epidemiologische Untersuchungen, im Besonderen zur
Überwachung der Krankenhausinfektionen, erhoben werden können (E).
"Spezifische Anforderungen für die Laboratorien für klinisch- diagnostische Pathologie"
Überprüfung Nr. 00
96
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
5.5
5.5.3.1
5.5.3.2
5.5.3.3
5.6
5.6.5.9
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
PLANUNG FÜR DIE VERSORGUNG UND VERWALTUNG DER MATERIALIEN UND GÜTER
Reagentien, Kontroll- und Kalibrationsmaterialien müssen Etiketten mit folgenden Angaben
aufweisen: Identifikation, und sofern von Bedeutung, Titer oder Konzentration, empfohlene
Aufbewahrungsbedingungen, Herstellungs- und Verfallsdatum, alle weiteren Innformationen,
die für eine korrekte Verwendung erforderlich sind.
Kein Material darf nach dem Verfallsdatum verwendet werden.
Sind radioaktive Materialien vorhanden, muss die Eikette auch die Aktivität in MBq anführen.
PLANUNG FÜR DEN ERWERB UND DIE VERWALTUNG VON MEDIZINTECHNISCHEN UND SONSTIGEN
GERÄTEN
Es müssen die Tarierungen und die Eichungen jener Geräte registriert werden, die diese
erfordern.
5.7
REINIGUNG, DESINFEKTION, STERILISATION UND ENTSORGUNG VON ABFÄLLEN
5.8
5.8.1.2.1
VERWALTUNG, BEWERTUNG UND VERBESSERUNG DER QUALITÄT
Das Labor muss die Daten zu den Nichtübereinstimmungen mit den Verfahren und zu den
Beschwerden über die Qualität der Leistungen aufzeichnen. (U)
Im Rahmen der Überprüfung der Analysetätigkeit, muss das Labor interne Qualitätskontrollen
durchführen und an die externen, von der Landesverwaltung vorgegebenen
Qualitätskontrollen oder in Ermangelung derselben an auf nationaler oder internationaler
Ebene anerkannte Programme teilnehmen. Die Vorgaben zu den Qualitätskontrollen werden
von der Landesregierung beschlossen.
Die Massnahmen, die in Folge der Nichterreichung der Ziele gemäß Punkte 5.1.5.1. und
5.8.1.2.1 getrofen werden, müssen belegt werden. (U)
5.8.1.4.1
5.8.2.6.1
5.9
5.9.2
5.9.2.1
5.9.2.2
5.9.2.3
5.9.2.4
5.9.2.4.1
INFORMATION UND ZUFRIEDENHEIT DER KUNDEN
Folgende Information muss dem Kunden gewährleistet werden:
- verfügbare Leistungen und jeweilige Kosten, mit Angabe der Untersuchungen, die direkt
ausgeführt werden und jener, die an andere Einrichtungen weitergeleitet werden,
- Öffnungszeiten und Zugangmodalitäten,
- Zeiten und Art und Weise der Durchführung der Untersuchungen,
- Wartezeiten für die Befundabholung.
Es muss möglich sein, dass die Befunde an mindestens 5 Wochentagen und an
mindestens einigen Nachmittagen abgeholt werden können.
-/-
6
ZUSÄTZLICHE BEMERKUNGEN ZU DEN SPEZIFISCHEN ORGANISATORISCHEN ANFORDERUNGEN DER
LABORDIAGNOSTIK, DIE IN ABTEILUNGEN ODER KLINISCHEN OPERATIVEN EINHEITEN DURCHGEFÜHRT
WIRD.
6.1
Die Tätigkeit muss auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse und nach Befragung des
zuständigen Laborverantwortlichen formal von der Sanitätsdirektion bewilligt werden.
Es muss ein Verantwortlicher der Tätigkeit und der Geräte vorhanden sein, der als Referent
für das Labor fungiert und gewährleistet, dass das zuständige Personal angemessen
ausgebildet ist.
Das Verfahren zum Erwerb/zur Erneuerung der Geräte laut Punkt 5.6.1. der allgemeinen
Anforderungen, muss auch die Einbeziehung des zuständigen Laborverantwortlichen
vorsehen.
6.2
6.3
"Spezifische Anforderungen für die Laboratorien für klinisch- diagnostische Pathologie"
Überprüfung Nr. 00
97
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
6.4
6.4.1
6.4.2
6.4.2.1
6.4.2.2
6.4.2.3
6.4.2.4
6.4.2.5
6.4.3
6.4.4
6.4.5
6.4.6
6.4.7
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
Es müssen vorhanden sein:
- eine Liste aller durchführbaren Untersuchungen;
- ein Handbuch zu den diagnostischen Verfahren, das für jede Untersuchung mindestens
Folgendes beinhalten muss:
- Zugangsmodalität des Patienten und Anforderungsmodalität der Untersuchungen,
- Vorbereitung des Patienten auf die Untersuchungen,
- Vorgabe für das Sammeln, den Transport und die Aufbewahrung der Proben,
- Merkmale und Beschreibung der angewandten Analysemethode,
- Angabe der verwendeten Geräte;
- ein Befundungsverfahren, das die Validierung und die Unterzeichnung eines jeden
Befundes von Seiten eines identifizierbaren Verantwortlichen vorsieht;
- ein Archivierungssystem der validierten Befunde;
- Etikettierung der Reagentien, der Kontroll- und Kalibrierungsmaterialien, mit folgenden
Angaben: Identifizierung, empfohlene Konservierungsbedingungen, Herstellungs- und
Verfallsdatum;
- Plan für Instandhaltung der Geräte und der medizinischen Vorrichtungen;
- Programme für die interne und externe Qualitätskontrolle, wie im Beschluss der
Landesregierung vorgesehen.
"Spezifische Anforderungen für die Laboratorien für klinisch- diagnostische Pathologie"
Überprüfung Nr. 00
98
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
Anlage A)
RICHTUNGSWEISENDES VERZEICHNIS DER MINDESTAUSSTATTUNG
FÜR EIN ALLGEMEINES BASISLABOR
(VGL 3.1.2)
-
Blutkörperchenzählgerät mit mindestens 8 Parametern
Analysator für die klinische Chemie
Elektrolytenanalysator (sofern nicht in anderen Geräten inbegriffen)
halbautomatisches Gerät für Blutgerinnung
Zentrifugen
Kühlschränke für das Material, das in einem solchen aufbewahrt werden muss, davon ein Kühlschrank mit
einem Gefrierfach bis zu – 25°C
regulierbares Wasserbad mit Thermostat
Labormischgerät
Labormikroskop
System für die Elektrophorese der Proteine
Photometer mit einer Wellenlänge von 340-700 nm
Werden mikrobiologische Kulturanalysen durchgeführt, muss auch Folgendes vorhanden sein:
- Brutschrank;
- Laminar-Flow-Abzugshaube (Klasse 2)
- Labormikroskop mit Phasenkontrast
- Zugänglichkeit zu einem Autoklav
"Spezifische Anforderungen für die Laboratorien für klinisch- diagnostische Pathologie"
Überprüfung Nr. 00
99
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
Anlage B)
MINDESTVERZEICHNIS DER DIAGNOSTISCHEN UNTERSUCHUNGEN,
DIE IN DEN ALLGEMEINEN BASISLABORATORIEN DURCHGEFÜHRT WERDEN MÜSSEN
(VGL. 5.3.1.2.1)
KLINISCHE CHEMIE
90.27.1
90.27.1 x 3
90.26.5
90.44.1
90.16.3
90.38.5
90.10.5
90.10.4
90.14.3
90.14.1
90.43.2
90.43.5
90.40.4
90.37.4
90.13.3
90.11.4
90.24.3
90.22.5
90.09.2
90.04.5
90.25.5
90.23.5
90.29.2
90.15.4
90.14.4
90.06.4
BLUTZUCKER
BLUTZUCKERPROFIL (drei Bestimmungen)
BLUTZUCKER (Belastungsprobe, mehrere Bestimmungen)
HARNSTOFF
KREATININ
GESAMTEIWEISS
GESAMTBILIRUBIN UND FRAKTIONIERTES BILIRUBIN
GESAMTBILIRUBIN
GESAMTCHOLESTERIN
HDL-CHOLESTERIN
TRIGLYZERYDE
HARNSÄURE
NATRIUM
KALIUM
CHLORIDE
KALZIUM
ANORGANISCHES PHOSPHAT
EISEN
ASPARTAT-AMINOTRANSFERASE (AST) (GOT)
ALANIN-AMINOTRANSPEPTIDASE (ALT) (GPT)
GAMMA-GLUTAMYLTRANSFERASE (gamma-GT)
ALKALISCHE PHOSPHATASE
LACTATDEHYDROGENASE (LDH)
CREATINKINASE (CPK oder CK)
CHOLINESTERASE (BUTYRRYL-CHE)
ALPHA-AMYLASE
GERINNUNG
90.75.4
90.76.1
PROTHROMBINZEIT (PT)
PARTIELLE THROMBOPLASTINZEIT (PTT)
HÄMATOLOGIE
90.62.2
90.82.5
90.74.5
BLUTBILD
BLUTSENKUNGSGESCHWINDIGKEIT (BSG)
RETIKULOZYTEN (Zählung)
"Spezifische Anforderungen für die Laboratorien für klinisch- diagnostische Pathologie"
Überprüfung Nr. 00
100
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
SPEZIFISCHE PROTEINE
90.38.4
90.72.3
90.64.2
90.42.5
90.33.4
SERUM-ELEKTROPHORESE inbegriffen: Gesamteiweiss Dosierung
C REAKTIVES PROTEIN (quantitativ)
RHEUMAFAKTOR
TRANSFERRIN
MIKROALBUMINURIE
SEROLOGIE
91.08.05
STREPTOCOCCUS ANTIKÖRPER ANTI ANTISTREPTOLYSIN-O (A.S.T.)
HARNUNTERSUCHUNGEN
90.44.3
90.27.1
90.38.5
90.16.3
90.16.4
90.43.5
90.11.4
90.24.3
90.40.4
90.37.4
90.13.3
90.06.4
90.27.3
KOMPLETTE HARNUNTERSUCHUNG
GLUKOSE
GESAMTEIWEISS
KREATININ
KREATININ CLEARANCE
HARNSÄURE
KALZIUM
ANORGANISCHE PHOSPHATE
NATRIUM
KALIUM
CHLORIDE
ALPHA-AMYLASE
CHORION GONADOTROPIN
STUHLUNTERSUCHUNGEN
90.21.4
OKKULTES BLUT IM STUHL
"Spezifische Anforderungen für die Laboratorien für klinisch- diagnostische Pathologie"
Überprüfung Nr. 00
101
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
Die spezifischen Anforderungen verstehen sich als Ergänzungen, nähere Bestimmungen, zusätzliche Gliederungen der
allgemeinen Anforderungen.
Jede operative Funktionseinheit muss folglich auf der Grundlage der allgemeinen Anforderungen bewertet werden, zu denen
die spezifischen Anforderungen hinzugefügt werden.
SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN
FÜR STRUKTUREN, DIE EINE BILDGEBENDE DIAGNOSTIK DURCHFÜHREN
Die Strukturen für eine bildgebende Diagnostik führen Instrumentaluntersuchungen zu diagnostischen und/oder
therapeutischen Zwecken durch, in dem sie externe ionisierende Strahlenquellen und andere Techniken zur
Herstellung von Bildern einsetzen.
Die Tätigkeiten für eine bildgebende Diagnostik werden von öffentlichen und privaten Einrichtungen mit
durchgehender stationärer Betreuung und/oder Tagesbetreuung sowie von anderen öffentlichen und privaten
Einrichtungen gewährleistet.
Da die oben angeführten Einrichtungen die Tätigkeit nach Planung oder aber bei Dringlichkeiten-Notfällen
gewährleisten, müssen die bautechnischen, technologischen und organisatorischen Mindestanforderungen den
Bedürfnissen der spezifischen Tätigkeit entsprechen.
1
BAUTECHNISCHE ANFORDERUNGEN
1.0
1.0.5
BAU- UND RAUMORDNUNGSBESTIMMUNGEN
In den Räumlichkeiten für Röntgendiagnostik müssen die bautechnischen Anforderungen
beachtet werden, die von der Gesetzgebung in Sachen Röntgenschutz vorgesehen sind.
1.1
1.1.1
RÄUME UND BEREICHE
Die Räume und Bereiche müssen der Art und der Menge der erbrachten Leistungen
entsprechen. Die Räume und Bereiche sind folgendermaßen ausgestattet:
- spezifische Bereiche für leitende Funktionen,
- Wartesäle mit Telefon und einer den Spitzenzeiten an Patientenzugängen angemessenen
Anzahl an Sitzplätzen, die sich von den Wegverläufen und den Bereichen der
bettlägerigen Patienten unterscheiden,
- Räumlichkeit oder Bereich für die Annahme und Abwicklung aller Verwaltungstätigkeiten
(etwa Kasse für die Ticketzahlung, Annahme der Vormerkungen, Ausgabe der Befunde,
u.s.w.),
- ein Raum oder mehrere Räume für die Befundung, für Beratungen und Versammlungen,
ausgestattet mit Diaphanoskopen und/oder Monitor.
- Räumlichkeit oder Bereich für die Archivierung der Krankenhausunterlagen;
- getrennte Toiletten für Kunden und Personal. Die Toiletten für die Kunden müssen sich im
selben Stockwerk wie der Wartesaal befinden und für Behinderte leicht erreichbar sein.
- ein Raum oder mehrere Räume für die Röntgendiagnostik, angepasst an die Art der
diagnostischen Untersuchungen mit dazugehörenden Bereichen/Umkleidekabinen und
Naßzellen für die Benutzer,
- ein Raum oder mehrere Räume für die CT-Diagnostik sofern diese durchgeführt wird, mit
dazugehörenden Bereichen/Umkleidekabinen für die Kunden und Nasszellen für jeden
Raum,
- ein Raum oder mehrere Räume für die Magnetresonanzdiagnostik MR, sofern diese
durchgeführt wird, mit dazugehörenden Bereichen/Umkleidekabinen für die Kunden und
Nasszellen für jeden Raum,
1.1.1.1
1.1.1.2
1.1.1.3
1.1.1.4
1.1.1.5
1.1.1.6
1.1.1.7
1.1.1.8
1.1.1.9
"Spezifische Anforderungen für Strukturen, die eine bildgebende Diagnostik durchführen”
Überprüfung Nr. 00
102
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
1.1.1.10
-
1.1.1.11
-
1.1.1.11.1
1.1.1.12
-
1.1.1.13
1.1.1.14
1.1.1.15
1.1.1.16
1.1.1.17
-
1.1.1.18
-
1.2
MATERIALIEN UND OBERFLÄCHEN
1.3
LAGE, ZUGÄNGLICHKEIT, VERTEILUNG UND VERBINDUNGEN
1.4
LAGEPLAN
1.5
BRANDSCHUTZ UND NOTFÄLLE
2
TECHNISCHE ANLAGEN
2.1
ELEKTROANLAGE
2.2
BELEUCHTUNGSANLAGE
2.3
2.3.2.1
KLIMAANLAGE UND HEIZANLAGE MIKROKLIMA
Die Räumlichkeiten, die ohne natürliche Belüftung sind, müssen je nach den Bedürfnissen der
Patienten klimatisiert werden, wobei auch eventuelle Funktionsbedürfnisse der Geräte
berücksichtigt werden müssen.
2.4
WASSERVERSORGUNG
2.5
AUFZÜGE UND LASTENAUFZÜGE
2.6
2.6.1.1
ein Raum oder mehrere Räume für Ultraschalluntersuchungen, sofern diese durchgeführt
werden, mit dazugehörenden Bereichen/Umkleidekabinen für die Kunden und Nasszellen
für jeden Raum, im Bezug auf die durchgeführte Diagnostikart,
ein Raum oder mehrere Räume für angiographische Untersuchungen, sofern diese
durchgeführt werden, mit dazugehörenden Bereichen/Umkleidekabinen für die Kunden,
Lagerbereich für sterile Materialien,
und eine ausgestattete Toilette für jeden Raum, (E)
ein Raum zur Aufbewahrung und Behandlung von sensiblen Materialien. Es muss ein
Luftaustausch-System und ein System zur Temperatur- und Feuchtigkeitsregelung
vorgesehen sein,
Arbeitszimmer für Ärzte im Verhältnis zur Belegschaft,
ein Raum oder mehrere Räumlichkeiten für das technische Gesundheitspersonal,
Raum/Bereich für die Aufbewahrung von sauberem Material,
Raum zur Lagerung von schmutzigem Material/Ausgussraum,
Bereiche
oder
Schränke
für
die
Aufbewahrung
von
Verbrauchsund
Konsumgegenständen, Arzneimitteln, Geräten und Instrumenten sowie ein Kühlschrank,
der sich für die Aufbewahrung von Arzneimitteln eignet, mit Verschließvorrichtung;
Räume und Bereiche für die Reinigung und die Desinfektion/Sterilisation der verwendeten
Instrumente und Geräte, sofern die betreffende Struktur nicht mit zentralisierten Diensten
dafür ausgerüstet ist oder sich externer spezialisierter Betriebe bedient.
VERSORGUNG MIT MEDIZINISCHEN GASEN, DRUCKLUFT, VAKUUM UND ANDEREN ZU KLINISCHEN
ZWECKEN VERWENDETEN GASEN
In Zusammenhang mit der Notwendigkeit die Diagnostik bei narkotisierten Patienten zu
gewährleisten, müssen fixe oder mobile Stick-Oxidul-Anlagen verfügbar sein.
2.7
WEITERE ANLAGEN
3
TECHNOLOGISCHE ANFORDERUNGEN
3.1
3.1.1.1
3.1.1.1.1
MEDIZINTECHNISCHE GERÄTE
In der Folge wird die Geräteausstattung für eine traditionelle Röntgendiagnostik angeführt:
- Hochspannung-Drehstrom-Generator mit einer Leistung von mindestens 30 kW und
Kommandokonsole,
- Röntgenkippgerät, vorzugsweise ferngesteuert, mit Seriographen, Bucky-Potter,
Bildverstärker und Fernsehkette in den Krankenhauseinrichtungen,
3.1.1.1.2
"Spezifische Anforderungen für Strukturen, die eine bildgebende Diagnostik durchführen”
Überprüfung Nr. 00
103
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
3.1.1.1.3
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
3.1.1.6.1.2
Deckenstativ oder Bodenstativ mit Radiogenrohr mit doppeltem Brennpunkt und
Drehanode,
- Röntgengerät mit horizontalem Bucky-Potter,
- vertikaler Bucky-Potter,
- automatische Tageslichtentwicklungsmaschine.
In den Krankenhäusern müssen fahrbare Röntgengeräte mit Drehanode vorhanden sein.
Die Fachdienstleistungen traditioneller Radiologie müssen mit dafür vorgesehenen Geräten
durchgeführt werden.
In den Strukturen für Dringlichkeits- und Notfalldiagnostik muss mindestens ein auf Schienen
bewegliches Deckenstativ vorhanden sein, das eine Untersuchung direkt auf der
röntgentransparenten Liege ermöglicht.
Die Geräteausstattung für Echographien besteht aus einem Echograph, der mit mindestens
zwei Sonden ausgestattet sein muss, die sich für die Untersuchung von tiefliegenden und
äußeren Körperbereichen eignen.
In den Krankenhausstrukturen muss ein Echograph vorhanden sein, der sich für eine
Durchführung der Untersuchung direkt am Bett des Patienten eignet.
Es muss eine minimale Erste-Hilfe-Ausstattung vorhanden sein.
In jedem Raum, in dem Kontrastmittel verwendet werden, muss ein Notfallwagen vorhanden
sein, ausgerüstet mit:
- Defibrillator, manuelle Beatmungseinheit bestehend aus Ambu-Beutel mit
Sauerstoffreserve, unterschiedlich große Beatmungsmasken, Guedel-Tubus, SauerstoffFlasche zu 3 l, Notfallmedikamente;
- Liege oder starres Bett.
3.2
INFORMATIKSYSTEM UND LOKALE NETZWERKE
3.3
KOMMUNIKATIONSSYSTEME
3.4
WEITERE GERÄTE
4
PERSONALRESSOURCEN
4.1
PERSONAL
Es müssen folgende Berufe vertreten sein:
- Facharzt
der
Röntgendiagnostik,
der
während
der
Durchführung
von
Kontrastmitteluntersuchungen anwesend sein muss,
- medizinisch-röntgentechnischer Assistent,
- während der Durchführung von Kontrastmitteluntersuchungen mit parenteraler
Verabreichung des Kontrastmittels, muss zudem die Verfügbarkeit eines Facharztes für
Anästhesie und Wiederbelebung im Krankenhaus gewährleistet sein.
3.1.1.1.4
3.1.1.1.5
3.1.1.1.6
3.1.1.2
3.1.1.3
3.1.1.4
3.1.1.5
3.1.1.5.1
3.1.1.6
3.1.1.6.1
3.1.1.6.1.1
4.1.1.1
4.1.1.2
4.1.1.3
-
4.2
ORGANIGRAMM, VERANTWORTUNG, FUNKTIONEN
4.3
AUS- UND W EITERBILDUNG, WISSENSCHAFTLICHE TÄTIGKEIT
4.4
4.4.1.1
UNFALLVERHÜTUNG UND GESUNDHEITSSCHUTZ
Werden Bildentwicklungssysteme verwendet, die mit chemischen Bädern arbeiten, müssen
geeignete Absaugsysteme zur Beseitigung der Dämpfe installiert werden.
Es muss, wie von den Gesetzesbestimmungen vorgesehen, die geeignete Beschilderung für
den betreffenden Bereich vorgesehen sein.
4.4.1.2
4.5
ZUFRIEDENHEIT UND MOTIVATION DER ANGESTELLTEN
5
ORGANISATORISCHE ANFORDERUNGEN
5.1
ZIELORIENTIERTE PLANUNG UND KOSTENBEWERTUNG
"Spezifische Anforderungen für Strukturen, die eine bildgebende Diagnostik durchführen”
Überprüfung Nr. 00
104
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
5.2
VERNETZUNG MIT ANDEREN DIENSTEN, EINRICHTUNGEN, OPERATIVEN EINHEITEN
5.3
LEISTUNGEN, FUNKTIONEN, TÄTIGKEITEN
5.4
INFORMATIONSSYSTEM
5.5
PLANUNG FÜR DIE VERSORGUNG UND VERWALTUNG DER MATERIALIEN UND GÜTER
5.6
PLANUNG FÜR DEN ERWERB UND DIE VERWALTUNG VON MEDIZINTECHNISCHEN UND SONSTIGEN
GERÄTEN
5.7
REINIGUNG, DESINFEKTION, STERILISATION UND ENTSORGUNG VON ABFÄLLEN
5.8
VERWALTUNG, BEWERTUNG UND VERBESSERUNG DER QUALITÄT
5.9
INFORMATION UND ZUFRIEDENHEIT DER KUNDEN
"Spezifische Anforderungen für Strukturen, die eine bildgebende Diagnostik durchführen”
Überprüfung Nr. 00
105
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
Die spezifischen Anforderungen verstehen sich als Ergänzungen, nähere Bestimmungen, zusätzliche Gliederungen der
allgemeinen Anforderungen.
Jede operative Funktionseinheit muss folglich auf der Grundlage der allgemeinen Anforderungen bewertet werden, zu denen
die spezifischen Anforderungen hinzugefügt werden.
SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN FÜR DAS DIALYSEZENTRUM
Unter Dialyse versteht man ein therapeutisches Behandlungsverfahren bei Patienten mit urämischer
Niereninsuffizienz, das in DIALYSEZENTREN innerhalb (DZ KH) und außerhalb (DZ) des Krankenhauses erfolgen
kann.
Der verantwortliche Arzt ist ein Facharzt in Nefrologie oder mit gleichwertigen Voraussetzungen, der die Indikation
stellt und das Dialyseverfahren festlegt.
Die medizinische Betreuung in der Einrichtung muss während der gesamten Behandlungszeit gewährleistet sein
(vollassistierte Dialyse).
Unter ZENTREN MIT LIMITIERTER BETREUUNG (ZLB) versteht man Einrichtungen, in denen Patienten behandelt
werden, die zwar eine Dialysebehandlung, nicht jedoch eine ständige ärztliche Betreuung benötigen. Sie müssen
dem nächsten Landes- Bezugsdialysezentrum funktional eingegliedert sein.
In den DIALYSEZENTREN (DZ KH - DZ) können Behandlungen durchgeführt werden, bei denen entweder ein Arzt
anwesend sein muss, oder die nur einer beschränkten Betreuung bedürfen.
Die operative Krankenhauseinheit für Nephrologie gewährleistet nicht nur die Dialysetätigkeit in den dafür
vorgesehenen Strukturen für ambulante Patienten, sie führt auch eine Dialysebehandlung zu Gunsten der
stationären Patienten und im Bedarfsfall auch am Bett des Patienten durch.
1
BAUTECHNISCHE ANFORDERUNGEN
1.0
BAU- UND RAUMORDNUNGSBESTIMMUNGEN
1.1
1.1.1
RÄUME UND BEREICHE
Die Räume und Bereiche müssen der Art und der Menge der erbrachten Leistungen
entsprechen. Die Räume und Bereiche sind folgendermaßen ausgestattet:
- Wartebereich für Patienten und Begleitpersonen;
- Raum für die Aufnahme, für Sekretariats- und Verwaltungstätigkeit mit:
- Archiv,
- Fotokopiergerät,
- Telefon und Telefax,
- Anschluss an das Informatik-Netz der Einrichtung (U).
Dieser Raum kann auch mit anderen operativen Einheiten gemeinsam benutzt werden.
- Arbeitsraum für den Verantwortlichen der operativen Einheit (sofern nicht in anderen
operativen Einheiten verfügbar);
- eine der Belegschaft angemessene Anzahl von Arbeitszimmern für die Ärzte (sofern nicht
in anderen operativen Einheiten verfügbar).
- Arbeitsbereich für das Betreungspersonal, mit:
- zwei Waschbecken (eines für die Hände und eines für das Material); das
Waschbecken für die Hände kann sich auch in einem angrenzenden Raum befinden;
- Kühlschrank, der sich für die Aufbewahrung der Medikamente eignet, mit Vorrichtung
zum Verschließen;
- Medikamentenschrank mit Vorrichtung zum Verschließen;
- Kästchen für persönliche Sachen;
- Kästchen für verschiedenes Material;
1.1.1.1
1.1.1.2
1.1.1.2.1
1.1.1.2.2
1.1.1.2.3
1.1.1.2.4
1.1.1.2.5
1.1.1.3
1.1.1.4
1.1.1.5
1.1.1.5.1
1.1.1.5.2
1.1.1.5.3
1.1.1.5.4
1.1.1.5.5
"Spezifische Anforderungen für das Dialysezentrum "
Überprüfung Nr. 00
106
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
1.1.1.5.6
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
-
1.1.1.6
1.1.1.7
1.1.1.7.1
1.1.1.7.2
1.1.1.8
1.1.1.9
1.1.1.10
-
1.1.1.11
1.1.1.12
-
1.1.1.13
1.1.1.14
1.1.1.15
-
1.1.1.16
-
1.1.1.17
-
-
1.1.1.17.1
1.1.1.17.2
1.1.1.17.3
1.1.1.17.4
1.1.1.17.5
1.1.1.17.6
1.1.1.17.6.1
1.1.1.17.7
1.1.1.17.8
1.1.1.17.9
1.1.1.17.10
1.1.1.17.11
1.1.1.17.11.1
1.1.1.18
-
1.1.1.19
-
Arbeitsflächen, die sich für das Ausmass der Tätigkeiten und die Art der Materialien
eignen.
Pflegestützpunkt ausgestattet mit Patientenrufsystem;
Abteilungsküche mit Telefonsystem und
- Geschirrspülmaschine (E)
- Mikrowellenherd (E).
Aufenthaltsraum/Speisesaal,
Raum oder Arbeitsbereich für den Pflegekoordinator.
Nach Geschlechtern getrennte Umkleidebereiche mit persönlichen Kästchen, deren
Anzahl der Zahl der zuständigen Mitarbeiter entspricht, sofern kein Umkleidebereich auf
zentraler Ebene vorgesehen ist.
Toiletten für das Personal.
Ein Raum oder mehrere Räume für das kontaminierte Material, ausgestattet mit
Waschbecken, Spülmaschine für Bettschüssel und Harnflasche und Ausgussraum.
Raum zur Aufbewahrung von sauberem Material.
Lagerraum für die in einer Woche verwendeten Konsumgüter.
Raum für die Lagerung der Geräte und Materialien sowie für Wartungsmaßnahmen und
kleinere Reparaturen.
Raum für die Wasseraufbereitungsanlage und für die Aufbewahrung der chemischen
Sterilisationsmittel.
Raum oder Räume für die Dialyse mit angrenzenden Umkleidekabinen und Toiletten, die
der Anzahl der Patienten angemessen sind, davon mindestens eine behindertengerechte
Toilette.
Jeder Dialyseplatz muss ausgestattet sein mit:
- Waagebett
- Patientenklingel
- einen O2-Anschluss (DZ KH) oder wenigstens 2 Flaschen zur Versorgung mit
Sauerstoff;
- ein Vakuum-Anschluss (DZ KH) oder wenigstens ein tragbares Absauggerät;
- eine, von einem Stromaggregat gespeiste Steckdose für jede Bettstelle.
Die Anordnung der Dialyseplätze muss eine ständige Beobachtung von Seiten des
zuständigen Pflegepersonals erlauben; der Patient muss mühelos von allen drei Seiten
des Dialyseplatzes aus betreut werden können.
Der Dialyseplatz kann auch in einzelnen Kabinen untergebracht sein, die mit den Geräten
für eine Überwachung auf Distanz ausgestattet sein müssen; in diesem Fall muss das
Dialysezentrum mit einer oder mit mehreren Konsolen für eine zentralisierte Überwachung
ausgestattet sein; außerdem muss der Patient auch direkt beobachtet werden können (E).
Bei neu errichteten Gebäuden muss für jeden Dialyseplatz eine Verkabelung für EDVZwecke und der Zugang zu multimedialen Diensten vorgesehen sein.
Fernseh-, Radioanlage (E).
Vorrichtungen mit Licht filtrierenden oder verdunkelnden Vorhängen oder gleichwertige
Systeme.
Die Fensterfläche muss mindestens 1/8 der Gesamtfläche des Bodens betragen.
Die Türen müssen mindestens 120 cm breit sein und in jedem Fall einen mühelosen
Durchgang der verwendeten Betten mit den angeschlossenen Geräten gewährleisten.
Bei Einrichtung, die zum Zeitpunkt der Erlassung der vorliegenden Anforderungen schon
bestehen und in Betrieb sind, müssen die Türen eine Breite aufweisen, die ein
unproblematisches Durchschieben der verwendeten Betten mit den angeschlossenen
Geräten erlaubt.
Ein für die Dialysebehandlung von kritischen Patienten und/oder Patienten mit akuter
Niereninsuffizienz ausgestatteter Raum (DZ KH).
Ein für einen kurzzeitigen Aufenthalt/Erholung des Patienten ausgestatteter Raum mit
mindestens einem Bett (DZ KH).
"Spezifische Anforderungen für das Dialysezentrum "
Überprüfung Nr. 00
107
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
1.1.1.20
1.1.1.21
1.1.1.21.1
1.1.1.21.2
1.1.1.21.3
1.1.1.21.4
1.1.1.21.5
1.1.1.21.6
1.1.1.21.7
-
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
Raum, in dem der Patient in die Technik der Heimdialyse eingewiesen wird (DZ KH).
Raum für Untersuchungen und ärztliche Behandlungen, mindestens ein Raum pro 30
Bettstellen, mit:
- Untersuchungsbett;
- Schrank für Arzneimittel/Geräte;
- Schreibtisch; Stühle;
- medizinisch-chirurgisches Material je nach Art der operativen Einheit;
- Waschbecken mit Wasserarmaturen, die ohne Handkontakt betrieben werden;
- Diaphanoskop.
- Bei neu errichteten Einrichtungen Verkabelung für EDV-Zwecke mit Zugang zu
multimedialen Diensten und zum Betriebsnetz.
1.1.2
1.1.2.1
GÄNGE
Alle Gänge müssen mit Ausnahme der Dienstgänge so breit sein, dass 2 Betten
nebeneinander durch den Gang geschoben werden können (DZ KH).
1.2
1.2.4
MATERIALIEN UND OBERFLÄCHEN
Die Bettstruktur muss aus einem abwaschbaren, desinfizierbaren und nicht brennbaren
Material bestehen.
1.3
1.3.6
LAGE, ZUGÄNGLICHKEIT, VERTEILUNG UND VERBINDUNGEN
Der Bettenbereich muss auch Patienten in Krankenbetten, eventuell versehen mit
technischen Geräten oder Hilfsvorrichtungen, vollkommen zugänglich sein (DZ KH).
1.4
LAGEPLAN
1.5
BRANDSCHUTZ UND NOTFÄLLE
2
TECHNISCHE ANLAGEN
2.1
ELEKTROANLAGE
2.2
BELEUCHTUNGSANLAGE
2.3
2.3.2.1
KLIMAANLAGE UND HEIZANLAGE MIKROKLIMA
In den Dialyseräumen muss eine angenehme Temperatur herrschen, die vorzugsweise über
eine Klimaanlage reguliert wird.
2.4
2.4.2
WASSERVERSORGUNG
Es muss die kontinuierliche Wasserversorgung gewährleistet werden, sowohl quantitativ als
auch Druckmässig.
2.5
AUFZÜGE UND LASTENAUFZÜGE
2.6
VERSORGUNG MIT MEDIZINISCHEN GASEN, DRUCKLUFT, VAKUUM UND ANDEREN ZU KLINISCHEN
ZWECKEN VERWENDETEN GASEN
2.7
2.7.3
2.7.4
WEITERE ANLAGEN
Automatisches Beförderungssystem der Post (DZ KH) (E).
Automatisches Beförderungssystem anderer Materialien (DZ KH). (E).
3
TECHNOLOGISCHE ANFORDERUNGEN
3.1
3.1.1
MEDIZINTECHNISCHE GERÄTE
Die Ausstattung mit medizintechnischen Geräten muss der Arbeitsbelastung und der Art der
erbrachten Leistungen entsprechen. Folgende Geräte sind vorgesehen:
- ein höhenverstellbares, bewegliches servounterstütztes Waagebett für Dialyseplatz mit 3
Gelenken;
- für die verschiedenen Dialyseverfahren geeignete künstliche Nieren;
3.1.1.1
3.1.1.2
"Spezifische Anforderungen für das Dialysezentrum "
Überprüfung Nr. 00
108
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
3.1.1.3
-
3.1.1.4
3.1.1.5
3.1.1.6
3.1.1.7
3.1.1.8
3.1.1.9
3.1.1.10
3.1.1.10.1
-
3.1.1.10.2
3.1.1.10.3
3.1.1.10.4
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
Dialysegeräte für Patienten, die klinische und/oder serologische Zeichen einer potentiellen
Infektiosität aufweisen. Diese Geräte müssen durch Symbole, die auf den einzelnen
Maschinen aufgeklebt sind, mühelos erkennbar sein;
Geräte zur Bestimmung des Hämatokrit, der Elektrolyte und des Blutzuckers.
Gerät für Blutgasanalyse, Kreatinin, Harnstoff (DZ KH). (E)
Herzkreislauf-Monitor mit EKG/Blutdruck/O2-Sättigung-Überprüfungsfunktion (DZ KH).
Gerät für die kontinuierliche arterio-/veno-venöse Hämofiltration (CVVHF); (E)
automatische Geräte für Peritonealdialyse (DZ KH); (E)
Gerät für die Messung des Arteriendrucks/24 Stunden (DZ KH); (E)
Notfallwagen ausgestattet mit:
- Defibrillator, Set für manuelle Beatmung bestehend aus Ambu-Beutel mit
Sauerstoffreserve, unterschiedlich großen Beatmungsmasken, Guedel-Tubus,
Sauerstoff-Flasche zu 3l, Notfallmedikamenten;
- Liege oder starres Bett,
- externer Schrittmacher und Pulsoxymeter (DZ KH).
Die Anzahl und die Anordnung dieser Geräte erlaubt ein rasches Vorgehen im gesamten
Bettenbereich.
Injektionspumpen und Infusionspumpen, deren Anzahl der Art und der Anzahl der
Patienten angemessen ist;
Verbandwagen mit chirurgischen Instrumenten (DZ KH);
Visitenwagen (DZ KH);
ein EKG-Gerät, das auch von anderen operativen Einheiten benutzt werden kann.
3.1.1.11
-
3.1.1.12
3.1.1.13
3.1.1.14
-
3.2
3.2.1.1
INFORMATIKSYSTEM UND LOKALE NETZWERKE
Informatiksystem zur Bearbeitung der klinischen Dokumentation in Verbindung mit den
anderen Gesundheitsdiensten der Einrichtung (E).
3.3
3.3.3
3.3.3.1
KOMMUNIKATIONSSYSTEME
Dem Patienten muss die Möglichkeit gewährleistet sein, Telefongespräche empfangen und
tätigen zu können.
Dieses Recht muss entsprechend geregelt werden (U).
3.4
3.4.3
WEITERE GERÄTE
Anlage zur Aufbereitung des Wassers durch Umkehrosmose, mit back up System.
4
PERSONALRESSOURCEN
4.1
4.1.1.1
4.1.1.1.1
4.1.1.1.2
4.1.1.1.3
4.1.1.1.4
4.1.1.1.5
PERSONAL
Das Personal muss sich folgendermaßen zusammensetzen:
- Ärzte, von denen mindestens einer eine Spezialisierung in Nephrologie oder gleichwertige
Voraussetzungen aufweisen muss;
- Pflegepersonal;
- spezialisierte Hilfskraft (OTA) (DZ);
- für die Dialysegeräte zuständige Techniker (DZ);
- Verwaltungspersonal (DZ).
4.2
ORGANIGRAMM, VERANTWORTUNG, FUNKTIONEN
4.3
AUS- UND W EITERBILDUNG, WISSENSCHAFTLICHE TÄTIGKEIT
Die wissenschaftlichen Tätigkeiten, die Ausbildungs- und Weiterbildungstätigkeiten für das
Personal in den verschiedenen Funktionsebenen werden von der jeweiligen operativen
Bezugseinheit gewährleistet.
4.4
UNFALLVERHÜTUNG UND GESUNDHEITSSCHUTZ
4.5
ZUFRIEDENHEIT UND MOTIVATION DER ANGESTELLTEN
"Spezifische Anforderungen für das Dialysezentrum "
Überprüfung Nr. 00
109
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
5
ORGANISATORISCHE ANFORDERUNGEN
5.1
ZIELORIENTIERTE PLANUNG UND KOSTENBEWERTUNG
Diesbezüglich kann man auf die für die jeweilige operative Bezugseinheit vorgesehenen
Angaben verweisen.
5.2
VERNETZUNG MIT ANDEREN DIENSTEN, EINRICHTUNGEN, OPERATIVEN EINHEITEN
5.3
5.3.3.5.1
5.3.3.5.1.1
LEISTUNGEN, FUNKTIONEN, TÄTIGKEITEN
Es muss eine Dialysekartei für die Registrierung folgender Daten vorhanden sein:
- die anamnestischen, klinischen und diagnostischen Daten für die Bewertung des
Patienten;
- die Daten hinsichtlich der Entwicklung der Pathologie / Tagesbericht;
- die Betreuungsmaßnahmen;
- die therapeutischen Maßnahmen (inbegriffen eventuelle ungünstige Reaktionen);
- alle Maßnahmen von diagnostisch-sanitärer Relevanz.
Vorhandensein muss die Dokumentation für eine Pflegebetreuung hinsichtlich:
- Pflegeanamnese,
- Registrierung der einzelnen Betreuungsmaßnahmen / Pflegebericht,
- Erhebung der Pflegebedürfnisse,
- Ernährungszustand und besondere Ernährungsbedürfnisse (U)
- Erhebung eventueller besonderer psychologischer und sozialer Bedürfnisse (E),
Während der Dienstzeiten muss ständig ein Arzt anwesend sein (DZ – DZ KH).
Es muss die Kontinuität in der Pflegebetreuung während den Öffnungszeiten des Dienstes
gewährleistet werden.
Der Arzt und das Pflegepersonal müssen Tag und Nacht, also durchgehend für 24 Stunden,
für dringende Dialysefälle erreichbar sein (DZ – DZ KH).
Jeder für die Gewährleistung der Pflegekontinuität relevante Aspekt muss angemessen
dokumentiert und auch a posteriori überprüfbar sein.
5.3.3.5.1.2
5.3.3.5.1.3
5.3.3.5.1.4
5.3.3.5.1.5
5.3.3.5.2
5.3.3.5.2.1
5.3.3.5.2.2
5.3.3.5.2.3
5.3.3.5.2.4
5.3.3.5.2.5
5.3.4.4
5.3.4.5
5.3.4.6
5.3.4.7
5.4
5.4.3.2.1
INFORMATIONSSYSTEM
Jede Struktur verpflichtet sich, der Informationspflicht für die Verwaltung des Landesregisters
für Urämie/Transplantationen nachzukommen.
5.5
PLANUNG FÜR DIE VERSORGUNG UND VERWALTUNG DER MATERIALIEN UND GÜTER
5.6
PLANUNG FÜR DEN ERWERB UND DIE VERWALTUNG VON MEDIZINTECHNISCHEN UND SONSTIGEN
GERÄTEN
5.7
REINIGUNG, DESINFEKTION, STERILISATION UND ENTSORGUNG VON ABFÄLLEN
5.8
VERWALTUNG, BEWERTUNG UND VERBESSERUNG DER QUALITÄT
Diesbezüglich kann man auf die Angaben für die jeweilige operative Bezugseinheit Bezug
nehmen, sofern eine solche besteht.
5.9
5.9.18
INFORMATION UND ZUFRIEDENHEIT DER KUNDEN
Dem Patienten, der in Behandlung ist, muss die Möglichkeit gewährleistet werden, seine
persönlichen Dinge und/oder Wertgegenstände abgeben zu können.
"Spezifische Anforderungen für das Dialysezentrum "
Überprüfung Nr. 00
110
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
Die spezifischen Anforderungen verstehen sich als Ergänzungen, nähere Bestimmungen, zusätzliche Gliederungen der
allgemeinen Anforderungen.
Jede operative Funktionseinheit muss folglich auf der Grundlage der allgemeinen Anforderungen bewertet werden, zu denen
die spezifischen Anforderungen hinzugefügt werden.
SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN
FÜR EINRICHTUNGEN, DIE AMBULATORISCHE LEISTUNGEN ERBRINGEN
Unter Einrichtungen, die ambulatorische Leistungen erbringen, versteht man die Einrichtungen oder Stellen,
innerhalb der Krankenhäuser oder auf dem Territorium, die für Vorsorgeuntersuchungen, diagnostische und
therapeutische Leistungen zuständig sind, wenn eine stationäre Aufnahme auch tagsüber nicht erforderlich ist.
Im Bereich der AMBULANTEN CHIRURGIE ist die klinische, organisatorische und verwaltungstechnische Möglichkeit
vorgesehen, chirurgische Eingriffe und invasive und semi-invasive diagnostische und/oder therapeutische
Maßnahmen zu ergreifen, während deren Durchführung der Kunde nicht das Bewusstsein oder die Motilität von
Körperbereichen verliert und die ausschließlich unter Lokalanästhesie und/oder Anaglesie und/oder
Nerverstammanästhesie erfolgen. Es dürfen folglich ausschließlich Lokalanästhesien durchgeführt werden, die es
dem Kunden erlauben, nach Beendigung des chirurgischen Eingriffes die Einrichtung ambulant zu verlassen.
1
BAUTECHNISCHE ANFORDERUNGEN
1.0
BAU- UND RAUMORDNUNGSBESTIMMUNGEN
1.1
1.1.1
RÄUME UND BEREICHE
Die Räume und Bereiche müssen der Art und der Menge der erbrachten Leistungen
entsprechen. Die Räume und Bereiche sind folgendermaßen ausgestattet:
- Wartesäle mit einer den Stoßzeiten angemessenen Anzahl an Sitzplätzen, die sich von
den Durchgangsbereichen unterscheiden.
- leicht erreichbare Kundentoiletten, die sich im selben Stockwerk des Wartesaals befinden
müssen;
mindestens eine behindertengerechte Toilette;
- Räumlichkeit oder Bereich für die Annahme und Abwicklung aller Verwaltungstätigkeiten
(etwa Kasse für die Bezahlung des Tickets, Annahme der Vormerkungen, Ausgabe der
Befunde, u.s.w.);
- Räumlichkeit oder Bereich für die Befundung, wo erforderlich, und Archiv für die
Archivierung der Krankenhausunterlagen;
- bei komplexen ambulanten Einrichtungen den Führungsfunktionen vorbehaltene
Räumlichkeiten;
- Raum für das Krankenpflegepersonal.
Komplexe Strukturen müssen Folgendes aufweisen:
- eine eingerichtete Küche (E);
- einen Raum für das Personal (E);
- Toiletten für das Personal;
- einen Umkleidebereich/raum, sofern es keinen auf zentraler Ebene gibt.
- Raum oder Bereich für die Aufbewahrung von sauberem Material;
- Raum für die Aufbewahrung von schmutzigem Material/Ausgussraum.
- Bereiche oder Schränke für die Aufbewahrung von Gebrauchsgegenständen,
Arzneimitteln, Geräten und Instrumenten, ein Kühlschrank und ein Panzerschrank für
psychotrope Arzneimittel, sofern die Tätigkeit deren Verwendung vorsieht;
1.1.1.1
1.1.1.2
1.1.1.2.1
1.1.1.3
1.1.1.4
1.1.1.5
1.1.1.6
1.1.1.6.1
1.1.1.6.2
1.1.1.7
1.1.1.8
1.1.1.9
1.1.1.10
1.1.1.11
"Spezifische Anforderungen für Einrichtungen, die ambulatorische Leistungen erbringen"
Überprüfung Nr. 00
111
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
1.1.1.12
1.1.1.13
1.1.1.14
1.1.1.14.1
1.1.1.14.2
1.1.1.14.2.1
1.1.1.14.2.2
1.1.1.14.2.3
1.1.1.14.2.4
1.1.1.15
1.1.2.1
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
-
Räume und Bereiche für die Reinigung und die Desinfektion/Sterilisation der verwendeten
Instrumente und Geräte, sofern die jeweilige Einrichtung nicht über zentrale Dienste
verfügt oder sich externer spezialisierter Betriebe bedient;
In den komplexen Strukturen können auch Wartesäle, Bereiche für die Aufnahme, für die
Verwaltungstätigkeiten und für das Personal für unterschiedliche Leistungen, die in der
Einrichtung getätigt werden, gemeinsam benutzt werden, sofern sie eine angemessene
Größe aufweisen.
- Räumlichkeiten oder Ambulatorien für die Erbringung von Leistungen, in denen die
Privatsphäre des Kunden geschützt ist; es müssen im Besonderen ein getrennter
Umkleidebereich, ein Waschbecken mit nicht handbedienbarem Wasserhahn,
Seife/Desinfektionsmittel und Behälter mit Papiertüchern vorhanden sein.
Wenn es sich um Leistungen handelt, die sich an mehrere Kunden gleichzeitig richten, ist
der Raum entsprechend auszustatten; seine Größe muss der Anzahl der bei dieser
Gruppensitzung anwesenden Personen entsprechen (etwa Gruppenpsychotherapie,
Gesundheitserziehung u.s.w.);
Für AMBULANTE CHIRURGISCHE EINGRIFFE müssen außerdem folgende Räumlichkeiten und
Bereiche vorhanden sein:
- Raum für die Durchführung der chirurgischen Eingriffe;
- Bereich für die Vorbereitung des Personals auf den chirurgischen Eingriff;
- eigener Bereich für die Vorbereitung des Patienten, der von jenem Raum getrennt sein
muss, in dem die chirurgischen Eingriffe vorgenommen werden (E);
- Bereich, in dem sich der Patient, der dem chirurgischen Eingriff unterzogen wurde,
kurzzeitig aufhalten kann; dieser Bereich sollte möglichst an den Operationsraum
angrenzen (E);
Bei einfacheren Strukturen kann – bei Gewährleistung der Funktionalität und der
hygienischen Anforderungen – von oben angeführten Bereichen/Räumen abgesehen werden.
Die Eingangstüren und die Zugangstüren zu den Ambulatorien müssen auch Patienten auf
einer Transportliege einen ungehinderten Zugang ermöglichen.
1.2
1.2.1.1
MATERIALIEN UND OBERFLÄCHEN
Für AMBULANTE CHIRURGISCHE EINGRIFFE müssen die Wände, die Böden und die
Arbeitsflächen einheitlich und glatt sein; zudem dürfen keine vorstehenden Umrahmungen
vorhanden sein, während die Kanten vorzugsweise abgerundet sein sollten. Die
Einrichtungsgegenstände
müssen
aus
rostfreiem
Stahl
oder
nicht-rostenden
Metalllegierungen bestehen; es können auch alternative Materialien (etwa Plastik) verwendet
werden, wenn sie leicht zu reinigen und/oder zu desinfizieren sind.
1.3
1.3.4.1
LAGE, ZUGÄNGLICHKEIT, VERTEILUNG UND VERBINDUNGEN
Werden die ambulanten Leistungen in Einrichtungen erbracht, die auch Patienten (in akuter
oder postakuter Phase) stationär aufnehmen, müssen sie Abläufe einhalten und/oder in
Zeitspannen ausgeübt werden, die sich nicht negativ auf die Tätigkeit der Abteilung
auswirken.
Ein eigener unabhängiger Zugang für alle in den nicht-medizinischen Bereich fallenden
Tätigkeiten muss gewährleistet sein.
1.3.6
1.4
LAGEPLAN
1.5
BRANDSCHUTZ UND NOTFÄLLE
"Spezifische Anforderungen für Einrichtungen, die ambulatorische Leistungen erbringen"
Überprüfung Nr. 00
112
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
2
TECHNISCHE ANLAGEN
2.1
ELEKTROANLAGE
2.2
BELEUCHTUNGSANLAGE
2.3
2.3.2.1
KLIMAANLAGE UND HEIZANLAGE MIKROKLIMA
Die Räume, in denen die CHIRURGISCHEN EINGRIFFE durchgeführt werden, müssen über eine
angemessene Klimaanlage mit Luftfilter (Filter der Klasse 12) verfügen.
2.4
WASSERVERSORGUNG
2.5
AUFZÜGE UND LASTENAUFZÜGE
2.6
2.6.1.1
VERSORGUNG MIT MEDIZINISCHEN GASEN, DRUCKLUFT, VAKUUM UND ANDEREN ZU KLINISCHEN
ZWECKEN VERWENDETEN GASEN
Für AMBULANTE CHIRURGISCHE EINGRIFFE muss mindestens die Versorgung mit Sauerstoff und
Vakuum gewährleistet sein.
2.7
WEITERE ANLAGEN
3
TECHNOLOGISCHE ANFORDERUNGEN
3.1
3.1.1
MEDIZINTECHNISCHE GERÄTE
Die Ausstattung mit medizintechnischen Geräten muss dem Arbeitsausmaß und der Art der
erbrachten Leistungen entsprechen. Folgende Geräte sind vorgesehen:
- Notfallversorgungsset oder Notfallwagen, dessen Ausstattung der Art der zu erbringenden
Leistungen entsprechen muss, mit mindestens:
- Set für manuelle Beatmung bestehend aus Ambu-Beutel mit Sauerstoffreserve,
unterschiedlich großen Beatmungsmasken, Guedel-Tubus, Sauerstoff-Flasche zu 3 l,
Notfallmedikamente;
- Liege oder starres Bett.
Werden INVASIVE EINGRIFFE vorgenommen, muss der Notfallwagen auch über die
vollständige Ausstattung für die Überwachung und Unterstützung der Herzkreislauf- und
Atemfunktionen verfügen. Ausschließlich zur Bewältigung eventueller Notfälle, müssen
außerdem, als Ergänzung des vorgesehenen Notfallwagens, ein Defibrillator, ein EKGGerät und die für den Notfall notwendigen Arzneimittel vorhanden sein.
Für die AMBULANTEN CHIRURGISCHEN EINGRIFFE muss jeder Raum über einen OP-Tisch, ein
elektrisches Skalpell, einen chirurgischen Aspirator mit entsprechenden Sonden, eine
Operationslampe, einen Beistelltisch, einen Behälter für chirurgische Abfälle mit
Haltevorrichtung, eine angemessene Zahl von Schalen für die Reinigung und Vorsterilisierung
der Schneidegeräte sowie über spezielle Behälter für scharfe Abfälle (Nadeln, Klingen u.s.w.)
verfügen;
3.1.2
3.1.2.1
3.1.2.2
3.1.2.3
3.1.3
3.2
INFORMATIKSYSTEM UND LOKALE NETZWERKE
3.3
KOMMUNIKATIONSSYSTEME
3.4
3.4.2
WEITERE GERÄTE
Werden bestimmte Leistungen erbracht, muss die Möglichkeit zur Sterilisation der Hilfsmittel
und der Instrumente entweder intern (Autoklave), zentralisiert oder in Form einer externen
Beauftragung gewährleistet werden.
4
PERSONALRESSOURCEN
4.1
4.1.2
PERSONAL
Bei Tätigkeiten, die nicht von qualifizierten selbstständig arbeitenden Mitarbeitern ausgeübt
werden, muss mindestens ein Arzt ernannt und kontaktierbar sein, der für die im
Ambulatorium ausgeübten Tätigkeiten verantwortlich zeichnet.
"Spezifische Anforderungen für Einrichtungen, die ambulatorische Leistungen erbringen"
Überprüfung Nr. 00
113
AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL
Abteilung 23 - Gesundheitswesen
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE
Ripartizione 23 - Sanità
4.2
ORGANIGRAMM, VERANTWORTUNG, FUNKTIONEN
4.3
4.3.10
AUS- UND W EITERBILDUNG, WISSENSCHAFTLICHE TÄTIGKEIT
Sollte das Ambulatorium auf ein Krankenhaus zurückgeführt werden können, können die
wissenschaftliche Tätigkeit, die Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für das Personal der
verschiedenen Funktionsebenen von der operativen Bezugseinheit gewährleistet werden.
4.4
UNFALLVERHÜTUNG UND GESUNDHEITSSCHUTZ
4.5
ZUFRIEDENHEIT UND MOTIVATION DER ANGESTELLTEN
5
ORGANISATORISCHE ANFORDERUNGEN
5.1
ZIELORIENTIERTE PLANUNG UND KOSTENBEWERTUNG
5.2
VERNETZUNG MIT ANDEREN DIENSTEN, EINRICHTUNGEN, OPERATIVEN EINHEITEN
5.3
LEISTUNGEN, FUNKTIONEN, TÄTIGKEITEN
5.4
5.4.1.3.1
INFORMATIONSSYSTEM
Für chirurgische Eingriffe muss ein eigenes Register der erbrachten Eingriffe, mit ähnlichen
Inhalten und Merkmalen wie für die stationären chirurgischen Eingriffe vorgesehen werden,
welches bei derselben Einrichtung aufbewahrt wird.
Es muss ein – möglichst computerunterstütztes – System zur Patientenverwaltung (Aufnahme
und Leistung) vorhanden sein (U).
Es sollte eine spezifische Software für die Verwaltung der klinischen Patientendaten
eingesetzt werden (E).
5.4.1.6
5.4.1.7
5.5
PLANUNG FÜR DIE VERSORGUNG UND VERWALTUNG DER MATERIALIEN UND GÜTER
5.6
PLANUNG FÜR DEN ERWERB UND DIE VERWALTUNG VON MEDIZINTECHNISCHEN UND SONSTIGEN
GERÄTEN
5.7
REINIGUNG, DESINFEKTION, STERILISATION UND ENTSORGUNG VON ABFÄLLEN
5.8
VERWALTUNG, BEWERTUNG UND VERBESSERUNG DER QUALITÄT
5.9
5.9.18
INFORMATION UND ZUFRIEDENHEIT DER KUNDEN
Es muss eine angemessene zeitliche Planung der Untersuchungen gewährleistet werden, um
die Wartezeiten und die damit einhergehenden Unannehmlichkeiten für die Kunden auf ein
Minimum zu reduzieren (U).
"Spezifische Anforderungen für Einrichtungen, die ambulatorische Leistungen erbringen"
Überprüfung Nr. 00
114