Krankenhausfinanzierung I
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Krankenhausfinanzierung I
VWA R HEIN -N ECKAR / BFW D I P L O M S T U D I E N G A N G B E T R I E B S W I R T (VWA) – S C H W E R P U N K T G E S U N D H E I T S M A N A G E M E N T Krankenhausfinanzierung I Dozent: Dipl.-Kfm. Christoph Schwarz Verfasser: Andreas Ohlmann Vorlesungen am: 12.03.2005 16.04.2005 29.04.2005 10.06.2005 17.06.2005 Der vorliegende Text basiert auf den Aufzeichnungen des Verfassers und persönlicher Ergänzungen. Für den Inhalt wird keine Gewähr übernommen. Fehler und Unstimmigkeiten können Sie dem Autor mitteilen. Stand: 06.07.2005 Krankenhausfinanzierung II. Inhaltsverzeichnis I NHALTSVERZEICHNIS I. Einführung ............................................................................................ 3 1. Begriffe und Abgrenzungen ........................................................................ 3 1.1 Krankenhaus .......................................................................................... 3 1.2 Finanzierung .......................................................................................... 4 1.3 Krankenhausfinanzierung ........................................................................... 4 2. Kosten des Krankenhausbetriebes................................................................. 5 2.1 Klassifizierung nach Art der verbrauchten Produktionsfaktoren ............................. 5 2.2 Klassifizierung nach dem Beschäftigungsgrad ................................................... 7 2.2.1 Fixe Kosten 7 2.2.2 Variable Kosten 8 2.2.3 Sprungfixe Kosten 8 2.2.4 Typischer Kostenverlauf eines Krankenhauses 9 2.3 Klassifizierung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) ........................... 9 3. Erlöse eines Krankenhausbetriebes ............................................................... 9 3.1 Allgemeine Erlöse im Bereich der Krankenhausbehandlung................................... 9 3.2 Wahlleistungserlöse ................................................................................ 10 3.2.1 Erlöse aus wahlärztlichen Leistungen 10 3.2.2 Erlöse aus nicht ärztlichen Leistungen 11 3.3 Erlöse zur Finanzierung der Investitionskosten ................................................ 11 3.4 Sonstige Erlöse ...................................................................................... 11 4. Statistische Daten .................................................................................. 12 4.1 Einrichtungen, Betten und Patientenbewegungen ............................................ 12 4.2 Durchschnittliche Planbetten 1990 - 2003 ...................................................... 14 4.3 Gesundheitsausgaben nach Einrichtungen ...................................................... 15 4.4 Gesundheitsausgaben nach Ausgabenträgern.................................................. 16 4.5 Gesundheitsausgaben in der Gesetzlichen Krankenversicherung............................ 17 II. Historische Entwicklungen in der Krankenhausfinanzierung ................................. 20 Andreas Ohlmann Seite 2 Krankenhausfinanzierung II. Inhaltsverzeichnis 1. Entwicklungen bis zum Jahr 2000 ................................................................ 20 1.1 Freie Krankenhausfinanzierung bis 1936 ........................................................ 20 1.2 Monistische Krankenhausfinanzierung von 1936 bis 1972..................................... 22 1.3 Dualistische Krankenhausfinanzierung ab 1972 ................................................ 23 1.3.1 Förderung von Investitionen 24 1.3.2 Finanzierung über Pflegesätze 24 1.3.3 CONTRA Monistische - PRO Dualistische Finanzierung 25 1.3.4 CONTRA Dualistische - Pro Monistische Finanzierung 26 1.4 Versuche zur Kostendämpfung von 1977 - 1982................................................ 27 1.5 Krankenhaus – Neuordnungsgesetz 1985 ........................................................ 28 1.6 Strukturgesetze 1993 – 2000 ...................................................................... 34 1.6.1 Gesundheitsstrukturgesetz 1993 (GSG) 1.6.1.1 Überblick ............................................................................................. 34 1.6.1.2 Aufhebung des Selbstkostendeckungsprinzips.................................................. 35 1.6.1.3 Schwerpunkte der Regelungen.................................................................... 36 1.6.2 Gesetz zur Stabilisierung der Krankenhausausgaben 1996 37 1.6.3 Entwurf eines Krankenhaus-Neuordnungsgesetzes 1997 38 1.6.4 Beitragsentlastungsgesetz 1996 38 1.6.5 Zweites GKV - Neuordnungsgesetz (GKV - NOG) 38 1.6.6 GKV Solidaritätsstärkungsgesetz 1999 39 1.6.7 GKV Gesundheitsreformgesetz 2000 39 III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung ....................................... 41 1. Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) ......................................................... 41 1.1 Allgemeine Vorschriften ........................................................................... 41 1.2 Krankenhausplanung und Investitionsförderung ............................................... 43 1.2.1 Krankenhausplanung 1.2.1.1 Exkurs: Krankenhausplanung nach dem SKHG.................................................. 47 1.2.2 Investitionsförderung 1.2.2.1 Einzelförderung ..................................................................................... 53 1.2.2.2 Exkurs: Einzelförderung im Landeskrankenhausgesetz ....................................... 55 Andreas Ohlmann 34 43 53 Seite 3 Krankenhausfinanzierung II. Inhaltsverzeichnis 1.2.2.3 Pauschalförderung .................................................................................. 57 1.2.2.4 Exkurs: Pauschalförderung im Landeskrankenhausgesetz .................................... 59 1.3 Vorschriften über Krankenhauspflegesätze ..................................................... 61 1.3.1 Allgemeines 61 1.3.2 Pflegesatzvereinbarung 61 1.3.3 Weiterentwicklung des Pflegesatzrechts 62 1.3.4 Finanzierung von Ausbildungsstätten und Ausbildungsvergütungen 63 1.3.5 Medizinischer Dienst 67 2. Verordnungen auf der Grundlage des KHG...................................................... 69 2.1 Abgrenzungsverordnung (AbgrV) ................................................................. 69 2.2 Krankenhaus-Buchführungsverordnung (KHBV)................................................. 72 2.3 Krankenhausstatistik-Verordnung (KHStatV).................................................... 74 2.3.1 Wesentliche Statistische Daten 2.4 Psychiatrie-Personalverordnung 1991 (Psych-PV).............................................. 76 2.4.1 Entstehungsgeschichte: 76 2.4.2 Inhalte: 76 2.5 Pflege - Personalregelung (Pflege-PR)........................................................... 78 2.5.1 Inhalte: 2.6 Bundespflegesatzverordnung (BPflV) ............................................................ 79 2.6.2 Leistungs- und Kalkulationsaufstellung 85 2.6.3 Vergleich Obergrenze – LKA 96 3. Vor- und nachstationäre Behandlung ...........................................................105 3.1 Rechtliche Grundlagen ............................................................................105 4. Ambulantes Operieren ............................................................................109 5. Sonstige Regelungen des SGB V..................................................................114 5.1 § 116 SGB V Ambulante Behandlung durch Krankenhausärzte ..............................114 5.2 § 116 a SGB V Ambulante Behandlung bei Unterversorgung ................................114 5.3 § 116b SGB V Ambulante Behandlung im Krankenhaus.......................................114 Andreas Ohlmann 75 78 Seite 4 Krankenhausfinanzierung I I. Einführung 1. Begriffe und Abgrenzungen T ABELLEN - UND A BBILDUNGSVERZEICHNIS Abbildung 1: Fixe Kosten ............................................................................. 7 Abbildung 2: Variable Kosten ........................................................................ 8 Abbildung 3: Sprungfixe Kosten ..................................................................... 8 Abbildung 4: Typischer Kostenverlauf eines Krankenhauses .................................... 9 Abbildung 5: Vergütung der Krankenhausbehandlung........................................... 10 Abbildung 6: Einrichtungen, Betten und Patientenbewegungen .............................. 13 Abbildung 7: Durchschnittliche Planbetten 1990 - 2003 ........................................ 14 Abbildung 8: Gesundheitsausgaben nach Einrichtungen ........................................ 15 Abbildung 9: Gesundheitsausgaben nach Ausgabenträgern ................................... 16 Abbildung 10: Gesundheitsausgaben in der Gesetzlichen Krankenversicherung im Mrd. DM17 Abbildung 11: Gesundheitsausgaben in der Gesetzlichen Krankenversicherung in % vom BIP ................................................................................................. 18 Abbildung 12 :Beitragssatzentwicklung der Gesetzlichen Krankenversicherung 1970-2001 in % des Bruttoarbeitsentgelts (ab 1990 für Gesamtdeutschland) ....................... 19 Abbildung 13: flexiblen Budgetierung ............................................................. 34 Abbildung 14: Ausschnitt Fallpauschalenkatalog ................................................ 35 Abbildung 15: Ausschnitt Sonderentgeltkatalog ................................................. 36 Abbildung 16: Festes Budget ........................................................................ 36 Abbildung 17: Ermittlung der Budgetobergrenze ................................................ 37 Abbildung 18: Ermittlung Budget nach GKV SolG 1999 ......................................... 39 Abbildung 19: Entstehung der Krankenhauspläne ............................................... 43 die geförderten Krankenhausgebäude einschließlich der Krankenhausgebäudeteile. ..... 49 Abbildung 20: Beispiel für Krankenhausstammblatt............................................. 49 Abbildung 21: Überblick über die Höhe der Einzelförderung .................................. 54 Abbildung 22: Entwicklung der Einzelförderung 1994 – 2003 .................................. 55 Andreas Ohlmann Seite 1 Krankenhausfinanzierung I I. Einführung 1. Begriffe und Abgrenzungen Abbildung 23: Entwicklung der Pauschalförderung 1994 - 2003 ............................... 58 Abbildung 24: Höhe der Pauschalförderung 2003 ................................................ 58 Abbildung 25: Vor- und Nachteile der Entgeltformen........................................... 63 Abbildung 26: Orientierungswert für die Ausbildungsstätten für das Jahr 2005 ............ 64 Abbildung 27: Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen........................................ 65 Abbildung 28: Ausgliederungsbeträge je Auszubildender ...................................... 66 Abbildung 29:Enttgeltsystem für stationäre Leistungen nach der BPflV 2004 .............. 81 Andreas Ohlmann Seite 2 Krankenhausfinanzierung I I. Einführung 1. Begriffe und Abgrenzungen 1.1 Krankenhaus I. Einführung 1. Begriffe und Abgrenzungen Der Begriff des Krankenhauses kann auf unterschiedliche Arten definiert werden. Der Gesetzgeber hat in den nachfolgenden Paragraphen eine Definition des Begriffes vorgenommen: § 107 Abs. 1 SGB V: Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die 1. der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen, 2. fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten, 3. mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten, und in denen 4. die Patienten untergebracht und verpflegt werden können. Eine weitere Definition findet sich in § 30 der Gewerbeordnung (GewO), die allerdings nur Privatkranken- und Privatpflegeanstalten betrifft: (1) Unternehmer von Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie von Privatnervenkliniken bedürfen einer Konzession der zuständigen Behörde. Die Konzession ist nur dann zu versagen, wenn 1. Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmers in Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung der Anstalt oder Klinik dartun, 1. Tatsachen vorliegen, welche die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten als nicht gewährleistet erscheinen lassen, 2. nach den von dem Unternehmer einzureichenden Beschreibungen und Plänen die baulichen und die sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt oder Klinik den gesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht entsprechen, 3. die Anstalt oder Klinik nur in einem Teil eines auch von anderen Personen bewohnten Gebäudes untergebracht werden soll und durch ihren Betrieb für die Mitbewohner dieses Gebäudes erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann oder 4. die Anstalt oder Klinik zur Aufnahme von Personen mit ansteckenden Krankheiten oder von Geisteskranken bestimmt ist und durch ihre örtliche Lage für die Besitzer Andreas Ohlmann Seite 3 Krankenhausfinanzierung I I. Einführung 1. Begriffe und Abgrenzungen oder Bewohner der benachbarten Grundstücke erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann. (2) Vor Erteilung der Konzession sind über die Fragen zu Absatz 1 Nr. 3 und 4 die Ortspolizei- und die Gemeindebehörden zu hören. Eine weitere Definition findet sich in § 2 Nr. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG): Im Sinne dieses Gesetzes sind Krankenhäuser Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können,... Krankenhausfinanzierung beschäftigt sich nur mit Finanzierung von Einrichtungen, die unter die Definitionen der §§ 107 Abs. 1 SGB V und 2 Nr. 1 KHG fallen. 1.2 Finanzierung „Unter Finanzierung versteht man die Beschaffung finanzieller Mittel zur Durchführung des Betriebsprozesses“ 1 Für die Systematisierung der einzelnen Finanzierungsarten lassen sich folgende Kriterien finden: 1.3 • Herkunft des Kapitals (von innen oder außen) • Rechtsstellung des Kapitalgebers • Einfluss auf den Vermögens- und Kapitalbereich (Auswirkung des Kapitals auf die Bilanz) • Dauer der Kapitalbereitstellung (kurz-, mittel-, langfristig) • Anlass der Finanzierung (Erhöhung des Kapitals einer AG oder GmbH Krankenhausfinanzierung Unter Krankenhausfinanzierung versteht man: „Wirtschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen zur Finanzierung der Kosten des Krankenhausbetriebes Eine weitere Definition des Begriffes ist: „Der Begriff Krankenhausfinanzierung fasst die Regelungsbereiche der Krankenhausplanung, der Investitionsfinanzierung und -förderung sowie der Krankenhausvergütung zusammen. Grundlage hierfür sind das Krankenhausfinanzierungsgesetz, die Bundespflegesatzverordnung (BPflVO), das SGB V sowie die Krankenhausgesetze der Länder.“ 2 1 2 Wöhe, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre Quelle: Lexikon des AOK-Bundesverbandes Andreas Ohlmann Seite 4 Krankenhausfinanzierung I I. Einführung 2. Kosten des Krankenhausbetriebes 2. Kosten des Krankenhausbetriebes 2.1 Klassifizierung nach Art der verbrauchten Produktionsfaktoren Hierzu zählen insbesondere folgende Bereiche: • Personalkosten • Sachkosten • Kapitalkosten • Kosten für Dienstleistungen Dritter • Kosten für Steuern, Gebühren und Beiträge Diese Gliederung kann weiter verfeinert werden. Siehe auch Anlage 4 der Krankenhausbuchführungsverordnung (KHBV). Personalkosten: • Ärztlicher Dienst • Pflegedienst • Medizinisch-Technischer Dienst • Funktionsdienst • Klinisches Hauspersonal • Wirtschafts- und Versorgungsdienst • Technischer Dienst • Verwaltungsdienst • Sonderdienst (Krankenhaus-Oberin, Krankenhaus-Oberer) • Personal der Ausbildungsstätten • Sonstiges Personal • Nicht zurechenbare Personalkosten (z. B. Beiträge für Berufsgenossenschaften, Praktikanten, Zivildienstleistende) Andreas Ohlmann Seite 5 Krankenhausfinanzierung I I. Einführung 2. Kosten des Krankenhausbetriebes Sachkosten: • Lebensmittel (und bezogene Leistungen) • Medizinischer Bedarf • Wasser, Energie, Brennstoffe • Wirtschaftsbedarf • Aufwendungen für zentrale Dienstleistungen (Zentralsteri, zentrale Dienstleistungen bei Klinikverbünden) • Wiederbeschaffte Gebrauchsgüter • Instandhaltung • Steuer, Abgaben, Versicherungen (auch Kasinoessen für Mitarbeiter steuerpflichtig) • Zinsen und ähnliche Aufwendungen • Abschreibungen • Aufwendungen für die Nutzung von Anlagegütern nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 KHG 3 • Sonstige ordentliche Aufwendungen (periodenfremde Aufwendungen) Medizinischer Bedarf: 3 • Arzneimittel • Kosten der Lieferapotheke • Blut, Blutkonserven und Blutplasma • Verbandmittel, Heil- und Hilfsmittel • Ärztlich und pflegerisches Verbrauchsmaterial, Instrumente • Narkose- und sonstiger OP-Bedarf • Bedarf für Röntgen- und Nuklearmedizin • Laborbedarf • Untersuchungen in fremden Instituten • Bedarf für EKG, EEG, Sonographie • Bedarf der physikalischen Therapie • Apothekenbedarf, Desinfektionsmittel • Implantate • Transplantate • Dialysebedarf • Kosten für Krankentransporte • Sonstiger medizinischer Bedarf • Honorare für nicht im Krankenhaus angestellte Ärzte (nicht Belegärzte) für die Nutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erfolgt. Andreas Ohlmann Seite 6 Krankenhausfinanzierung I 2.2 I. Einführung 2. Kosten des Krankenhausbetriebes Klassifizierung nach dem Beschäftigungsgrad Der betriebswirtschaftliche Begriff der Beschäftigung beschreibt „Kapazitätsauslastungen“ jeglicher Art: • Bettenbelegung • Gerätekapazitäten • OP-Kapazitäten • etc. Die Beschäftigung kann entweder als absoluter Wert oder als Beschäftigungsgrad (in %) ausgedrückt werden. In Abhängigkeit von der Beschäftigung unterscheidet die Betriebswirtschaftslehre: • Fixe Kosten: Kosten, die von der Beschäftigung unabhängig sind • Variable Kosten: Kosten, die sich in Abhängigkeit der Beschäftigung verändern • Sprungfixe Kosten: Kosten, die bezogen auf eine bestimmte Kapazitätsspanne fix sind Die Unterscheidung nach fixen und variablen Kosten ist insbesondere von dem Betrachtungszeitraum abhängig. Auf lange Sicht sind fast alle Kosten variabel, da sie bei Beschäftigungsänderungen durch entsprechende Maßnahmen beeinflusst werden können. Auf kurze Sicht hingegen sind fast alle Kosten fix, da eine Kostenbeeinflussung nicht in beliebig kurzen Zeiträumen möglich ist. Kosten, die bezogen auf eine bestimmte Kapazitätsspanne fix sind, werden als sprungfixe oder intervallfixe Kosten bezeichnet. 2.2.1 Fixe Kosten Beispiele für fixe Kosten sind: • Gebäudekosten • Abschreibungen • KFZ-Steuer • Versicherungen Kosten X = Beschäftigung Abbildung 1: Fixe Kosten Andreas Ohlmann Seite 7 Krankenhausfinanzierung I 2.2.2 I. Einführung 2. Kosten des Krankenhausbetriebes Variable Kosten Beispiele für variable Kosten sind: • Lebensmittel • Med. Bedarf Kosten X = Beschäftigung Abbildung 2: Variable Kosten 2.2.3 Sprungfixe Kosten Beispiele für sprungfixe Kosten sind: • Personalkosten • Maschinenkosten Kosten Abbildung 3: Sprungfixe Kosten Andreas Ohlmann X = Beschäftigung Seite 8 Krankenhausfinanzierung I 2.2.4 I. Einführung 3. Erlöse eines Krankenhausbetriebes Typischer Kostenverlauf eines Krankenhauses Kosten Variable Kosten 100 GE Fixe Kosten X = Beschäftigung Abbildung 4: Typischer Kostenverlauf eines Krankenhauses Im Krankenhausbereich geht man von einem Fixkostenanteil von ca. 75 % aus. Durch Outsourcing Tendenz zur Senkung der Fixkosten. 2.3 Klassifizierung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) In Abhängigkeit vom Finanzierungsbereich unterscheidet das KHG zwischen: • Investitionskosten Investitionskosten der Krankenhäuser werden grundsätzlich durch öffentliche Fördermittel finanziert • Laufende Betriebskosten Diese werden von den Kostenträgern bzw. Selbstzahlern mit Pflegesätzen finanziert. 3. Erlöse eines Krankenhausbetriebes 3.1 Allgemeine Erlöse im Bereich der Krankenhausbehandlung Erlöse aus Krankenhausleistungen sind: • Basispflegesatz vollstationär • Basispflegesatz teilstationär • Abteilungspflegesatz vollstationär • Abteilungspflegesatz teilstationär • Pflegesätze für besondere Einrichtungen, vollstationär • Pflegesätze für besondere Einrichtungen, teilstationär • Fallpauschalen und Sonderentgelte Andreas Ohlmann Seite 9 Krankenhausfinanzierung I I. Einführung 3. Erlöse eines Krankenhausbetriebes • Vor- und nachstationäre Behandlung • Ausbildungskostenumlage • Ausgleichsbeträge • Zuschlag nach § 18 b KHG Vergütung der Krankenhausbehandlung Ambulantes Operieren Vor- und nachstationär Vollstationär Teilstationär Integrierte Versorgung § 115 b SGB V § 115 a SGB V § 39 b SGB V § 17 b KHEntgG § 115 a SGB V § 140 a ff SGB V Einzelleistungsvergütung nach EBM; ab 01.04.2005 nach EBM 2000plus Fachabteilungsbezogene Pauschale pro Fall Fallpauschalen Zusatzentgelte Zu- und Abschläge Tagesentgelte teilstationäre Fallpauschalen Zusatzentgelte Zu- und Abschläge Tagesentgelte Entgelte nach Vereinbarung Abbildung 5: Vergütung der Krankenhausbehandlung 3.2 Wahlleistungserlöse Mit den Wahlleistungen steht den Krankenhäusern ein privatautonom zu gestaltender Bereich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu § 17 KHEntgG 3.2.1 Erlöse aus wahlärztlichen Leistungen Gesondert berechenbare ärztliche Leistungen. Sie unterscheiden sich nicht in der Art der ärztlichen Leistungen, sondern in der Person des behandelnden Arztes. Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistung berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses. • Erlöse aus wahlärztlichen Leistungen • Nutzungsentgelte (Kostenerstattung und Vorteilsausgleich) Andreas Ohlmann Seite 10 Krankenhausfinanzierung I 3.2.2 I. Einführung 3. Erlöse eines Krankenhausbetriebes Erlöse aus nicht ärztlichen Leistungen • Wahlleistung Unterkunft • 1-Bettzimmer (mit Komfortelementen) • 2-Bettzimmer (mit Komfortelementen) • Sonstige nichtärztliche Wahlleistungen • Fernsehen • Telefon • Internetzugang • Laptop, Fax, etc. 3.3 • Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson • Gestellung einer Sonderwache Erlöse zur Finanzierung der Investitionskosten Die Investitionskosten der Krankenhäuser, die im Krankenhausplan des jeweiligen Landes aufgeführt sind, werden durch öffentliche Fördermittel finanziert. Diese werden vergeben als: 3.4 • Einzelförderung für bestimmte Investitionsmaßnahmen (z. B. Neubau OP, Erweiterungsbau, neue Küche, zentrale Patientenaufnahme) • Jährlich regelmäßige Pauschalförderung in Abhängigkeit von z. B. Bettenzahl, Abteilungen oder Fallzahlen gezahlt Sonstige Erlöse Ein Krankenhausbetrieb kann neben den vorgenannten Erlösen zur Finanzierung seiner Kosten auch sonstige Erlöse erwirtschaften. Dabei ist der gemeinnützige Charakter zu beachten: • Erlöse aus ambulanten Leistungen des Krankenhauses • Rückvergütungen, Vergütungen und Sachbezüge • Erträge aus Hilfs- und Nebenbetrieben, Notarztdienst • Erträge aus Beteiligungen und Finanzanlagen • Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge • Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen • Sonstige ordentliche Erträge • Übrige Erträge Andreas Ohlmann Seite 11 Krankenhausfinanzierung I 4. I. Einführung 4. Statistische Daten Statistische Daten Quellen: 4.1 • Statistisches Bundesamt www.destatis.de • Gesundheitsberichterstattung des Bundes www.gbe-bund.de • Statistisches Landesamt www.statistik.saarland.de • Deutsche Krankenhausgesellschaft www.dkgev.de • Saarländische Krankenhausgesellschaft www.skgev.de Einrichtungen, Betten und Patientenbewegungen Einrichtungen, Betten und Patientenbewegung Krankenhäuser 1991 - 2002 Krankenhäuser Patientenbewegung durchschnittliche Berechnungsaufgestellte Fallzahl 1 Jahr / Land insgesamt und Betten BettenBelegungstage 1 Verweildauer 1 auslastung 1 Anzahl in 1 000 in Tagen in Prozent 1991 2 411 665 565 14 577 204 204 14,0 84,1 1992 2 381 646 995 14 975 198 769 13,2 83,9 1993 2 354 628 658 15 191 190 741 12,5 83,1 1994 2 337 618 176 15 498 186 049 11,9 82,5 1995 2 325 609 123 15 931 182 627 11,4 82,1 1996 2 269 593 743 16 165 175 247 10,8 80,6 1997 2 258 580 425 16 429 171 837 10,4 81,1 1998 2 263 571 629 16 847 171 802 10,1 82,3 1999 2 252 565 268 17 093 169 696 9,9 82,2 2000 2 242 559 651 17 263 167 789 9,7 81,9 2001 2 240 552 680 17 325 163 536 9,4 81,1 2002 2 221 547 284 17 432 159 904 9,2 80,1 Andreas Ohlmann Seite 12 Krankenhausfinanzierung I I. Einführung 4. Statistische Daten davon (2002): BadenWürttemberg 325 63 677 1 973 18 188 9,2 78,3 Bayern 400 82 540 2 669 24 401 9,1 81,0 Berlin 67 21 404 694 6 457 9,3 82,7 Brandenburg 51 16 058 516 4 819 9,3 82,2 Bremen 16 6 012 196 1 734 8,8 79,0 Hamburg 35 12 503 389 3 622 9,3 79,4 183 38 267 1 207 10 889 9,0 78,0 36 10 859 397 3 223 8,1 81,3 213 47 528 1 565 14 174 9,1 81,7 461 134 071 4 105 38 586 9,4 78,9 111 26 387 845 7 307 8,7 75,9 Saarland 28 7 497 266 2 289 8,6 83,6 Sachsen 88 29 291 907 8 919 9,8 83,4 54 17 765 583 5 216 9,0 80,4 104 16 446 580 5 050 8,7 84,1 49 16 979 541 5 031 9,3 81,2 Hessen MecklenburgVorpommern Niedersachsen NordrheinWestfalen RheinlandPfalz SachsenAnhalt SchleswigHolstein Thüringen 1 Ab 2002 sind Stundenfälle im Zuge der Novellierung der Krankenhausstatistik-Verordnung KHStatV) in der Fallzahl enthalten. Ein Stundenfall geht als ein Tag in die Summe der Berechnungs-/Belegungstage ein. Dies hat auch Auswirkung auf die durchschn. Verweildauer, den Nutzungsgrad der Betten und die Personalbelastungszahl. Vergleiche mit den Vorjahren sind nur auf Basis neu berechneter Vorjahreswerte (einschl. Stundenfälle) möglich (s.o.). Abbildung 6: Einrichtungen, Betten und Patientenbewegungen Andreas Ohlmann Seite 13 Krankenhausfinanzierung I 4.2 I. Einführung 4. Statistische Daten Durchschnittliche Planbetten 1990 - 2003 Jahr Planbetten Veränderung 1990 9.351 - 1991 9.313 -0,41% 1992 9.250 -0,68% 1993 9.223 -0,29% 1994 8.648 -6,23% 1995 8.617 -0,36% 1996 8.499 -1,37% 1997 8.275 -2,64% 1998 8.156 -1,44% 1999 8.101 -0,67 % 2000 8.050 -0,63 % 2001 7.526 -6,51 % 2002 7.493 -0,44 % 2003 7.415 -01,04 % 1990 – 2003 -1.936 -20,70 Abbildung 7: Durchschnittliche Planbetten 1990 - 2003 Andreas Ohlmann Seite 14 Krankenhausfinanzierung I 4.3 I. Einführung 4. Statistische Daten Gesundheitsausgaben nach Einrichtungen Gesundheitsausgaben nach Einrichtungen Mill. Euro Gegenstand der Nachweisung Einrichtungen insgesamt Gesundheitsschutz 2001 2002 2003 227 788 234 967 239 703 4 207 4 410 4 520 öffentlicher Gesundheitsdienst 1 990 2 082 2 082 sonstige Einrichtungen 2 218 2 382 2 438 ambulante Einrichtungen 105 380 108 542 111 896 Arztpraxen 30 804 31 530 32 474 Zahnarztpraxen 14 844 14 797 15 120 Praxen sonstiger med. Berufe 5 399 6 008 6 313 Apotheken 30 981 32 275 33 048 Gesundheitshandwerk/ -einzelhandel 16 172 16 487 17 322 ambulante Pflege 6 054 6 257 sonstige Einrichtungen 1 126 1 187 stationäre/teilstationäre Einrichtungen Krankenhäuser Vorsorge-/ Rehabilitationseinrichtungen stationäre/teilstationäre Pflege 6 375 1 244 91 027 87 578 90 031 62 249 64 126 64 688 7 563 7 581 16 320 16 809 17 194 1 445 1 516 1 586 Krankentransporte/Rettungsdienste 2 195 2 339 2 452 sonstige Einr. und private Haushalte Ausland Investitionen 27,25 % 7 558 berufliche/soziale Rehabilitation Verwaltung 100 % 12 862 13 623 14 166 8 640 8 964 9 059 406 443 419 6 519 6 614 6 163 Nachrichtlich: Gesamtgesundheitsausgaben (OECD) 223 689 230 592 235 324 laufende Gesundheitsausgaben (OECD) 217 169 223 978 229 161 Einkommensleistungen 67 687 67 425 65 264 Abbildung 8: Gesundheitsausgaben nach Einrichtungen Andreas Ohlmann Seite 15 Krankenhausfinanzierung I 4.4 I. Einführung 4. Statistische Daten Gesundheitsausgaben nach Ausgabenträgern Gesundheitsausgaben nach Ausgabenträgern Mill. Euro 2001 2002 2003 Gegenstand der Nachweisung 227 788 234 967 239 703 Ausgabenträger insgesamt 18 315 18 837 18 786 öffentliche Haushalte 128 865 133 403 136 031 gesetzliche Krankenversicherung 15 895 16 357 16 499 soziale Pflegeversicherung 4 087 4 270 4 344 gesetzliche Rentenversicherung 3 850 3 977 4 097 gesetzliche Unfallversicherung 18 677 19 726 20 612 private Krankenversicherung 9 621 9 892 9 923 Arbeitgeber private Haushalte und private 28 478 28 505 29 409 Organisationen o.E. Nachrichtlich: Gesamtgesundheitsausgaben (OECD) 223 689 230 592 235 324 laufende Gesundheitsausgaben (OECD) 217 169 223 978 229 161 Einkommensleistungen 67 687 67 425 65 264 Abbildung 9: Gesundheitsausgaben nach Ausgabenträgern Andreas Ohlmann Seite 16 Krankenhausfinanzierung I 4.5 I. Einführung 4. Statistische Daten Gesundheitsausgaben in der Gesetzlichen Krankenversicherung 250 Gesundheitsausgaben der Gesetzlichen Krankenversicherung in Mrd. DM Milliarden DM 200 150 100 50 0 1970 1975 1980 1985 1990 1995 2000 Abbildung 10: Gesundheitsausgaben in der Gesetzlichen Krankenversicherung im Mrd. DM Andreas Ohlmann Seite 17 Krankenhausfinanzierung I I. Einführung 4. Statistische Daten GKV-Ausgaben in Prozent des BIP 8,0 7,5 7,0 Ausgaben der Gesetzlichen Krankenversicherung in Prozent des Bruttoinlandsprodukts 6,5 6,8 6,2 6,0 6,4 5,8 5,5 5,0 4,5 4,0 3,5 Quelle: Gesundheitsberichterstattung des Bundes; Alte Gesundheitsausgabenrechnung des statistischen Bundesamtes. Zahlen bis einschl. 1991 altes Bundesgebiet, Zahlen für 1999/2000 vorläufig. 3,7 3,0 1970 1975 1980 1985 1990 1995 2000 Abbildung 11: Gesundheitsausgaben in der Gesetzlichen Krankenversicherung in % vom BIP Andreas Ohlmann Seite 18 Krankenhausfinanzierung I I. Einführung 4. Statistische Daten Beitragssatzentwicklung der Gesetzlichen Krankenversicherung 1970-2001 in % des Bruttoarbeitsentgelts (ab 1990 für Gesamtdeutschland) 16 14 12 10 8 6 4 1970 75 80 85 90 95 2001 Abbildung 12 :Beitragssatzentwicklung der Gesetzlichen Krankenversicherung 19702001 in % des Bruttoarbeitsentgelts (ab 1990 für Gesamtdeutschland) Andreas Ohlmann Seite 19 Krankenhausfinanzierung I II. Historische Entwicklungen in der Krankenhausfinanzierung 1. Entwicklungen bis zum Jahr 2000 II. Historische Entwicklungen in der Krankenhausfinanzierung 1. Entwicklungen bis zum Jahr 2000 1.1 Freie Krankenhausfinanzierung bis 1936 1220: Erste Hospitäler werden in Deutschland von Klöstern oder Bischöfen gegründet 1220 ff. Gründung von städtischen Bürgerhospitälern Einrichtungen dienten der Aufnahme von „Armen, Siechen und Bresthaften“ soweit sie nicht Hilfe und Pflege in der Familie fanden. Krankenfürsorge erstreckte sich vornehmlich auf die geistige Betreuung. Die Krankennpflege wurde als nachrangige Aufgabe gesehen. Keine organisierte ärztliche Therapie. Finanzierung: • Gotteslohn • Vermögen der Klöster und Bischöfe • Private Stiftungen • Steuermittel der Gemeinden Die Krankenanstalten waren im wesentlichen: 4 • Leprosorien 4 • Pesthäuser • Anstalten für Geisteskranke Lepra ist seit jeher einer der großen Schrecken der Menschheit. Die Ansteckungsmöglichkeit ist vermutlich schon seit frühester Zeit bekannt. Da es bis ins 20. Jahrhundert hinein keine Medikamente gegen die Krankheit gab, blieb über Jahrtausende Quarantäne der einzige Schutz. Schon früh wurde die Absonderung der Aussätzigen von Staats wegen angeordnet. Diese Annahme der Ansteckungsgefahr durch Lepra veranlasste deshalb auch schon sehr bald die Einrichtung von Aussatzspitälern (Leprosorien, Sondersiechenhäuser), meist an abgelegenen Teilen der Städte oder außerhalb vor den Toren. Im nördlichen Deutschland waren sie fast alle dem heiligen Georg geweiht und wurden daher St. Georgs oder St. Jürgenspitäler genannt. Es gab viele von ihnen. Die meisten deutschen Leprosorien werden im 13. und 14. Jahrhundert zum ersten Mal erwähnt. Die ältesten fallen in die Zeit der letzten Kreuzzüge, an denen die Deutschen fast gar keinen Anteil nahmen. Außer diesen größeren Anstalten gab es noch vereinzelte Feldhütten zur Unterbringung einzelner, den Landgemeinden angehöriger Siechen. Ob ein Mensch aussätzig war oder nicht, wurde von vereidigten Beschauern entschieden. Andreas Ohlmann Seite 20 Krankenhausfinanzierung I II. Historische Entwicklungen in der Krankenhausfinanzierung 1. Entwicklungen bis zum Jahr 2000 1710 ff. Gründung staatlicher Universitätskliniken • Berlin 1710 • Wien 1784 • Leipzig 1799 1794 Einführung des allg. Landrechts in Preußen. Staat nimmt die Krankenhäuser unter seinen Schutz und seine Aufsicht 1803 Säkularisation; Klöstern und kirchlichen Stiftungen wird die Tätigkeit in der Krankenpflege untersagt 1850 ff. Aufschwung im Krankenhauswesen. Einführung der Narkose, Endoskopie, Antisepsis, Asepsis 1883/4 Gesetz betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter unter Kaiser Wilhelm I. Versicherte erhält freie Kur und Verpflegung in einem Krankenhaus 1884 ff. Aufbau der Sozialversicherungen. Entwicklung von Rechtsbeziehungen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen. Gewährung von Krankenhauspflege für die Versicherten auf der Basis des Sachleistungsprinzips. Vertragsparteien sind frei von staatlichen Eingriffen oder Reglementierungen. Abschluss von Verträgen über Pflegesätze Diese Pflegesätze beinhalteten folgende Bestandteile: Betriebskosten Investitionskosten Zinsen Andreas Ohlmann Seite 21 Krankenhausfinanzierung I II. Historische Entwicklungen in der Krankenhausfinanzierung 1. Entwicklungen bis zum Jahr 2000 1926 Erstellung eines Rechnungsergebnisblattes durch einen Gutachterausschuss von Krankenhausfachleuten Ziel: Vergleichbarkeit der Ergebnisse der Krankenhäuser und Schaffung einer Grundlage für die Ermittlung der Selbstkosten durch die Kostenträger 1933 Änderung des § 301 Abs. 2 RVO. Bestehende Vertragsverbindungen zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern können nur noch gekündigt werden, wenn • das Krankenhaus nicht die Gewähr für eine ausreichende, wirtschaftliche Krankenhauspflege bot. • die Bedingungen der Krankenhauspflege nicht angemessen waren. zweckmäßige und Krankenhäuser bei denen die o. g. Voraussetzungen nicht vorlagen konnten nur aus wichtigem Grund mit Zustimmung des Oberversicherungsamtes von der Krankenhauspflege ausgeschlossen werden. 1.2 Monistische Krankenhausfinanzierung von 1936 bis 1972 1936 Preisstoppverordnung: Ausschluss von Preiserhöhungen 1948 Preisfreigabeverordnung PR 140/48 1948 Widerspruch der Sozialversicherungsträger und erneuter Erlass eines Preisstopps. Runderlass 30/48 des Direktors der Verwaltung für Wirtschaft mit Kalkulationsregeln. Festlegung welche Kostenarten in welcher Höhe den Krankenhäusern zu erstatten waren. Grundgedanke von der Sozialgebundenheit der Krankenhausleistungen. Aufteilung der Kostenlast auf mehrere Finanzierungsträger. 1954 Verordnung PR Nr. 7/54 über Pflegesätze von Krankenanstalten: ⇛ Berücksichtigung der Abschreibung auf Anlagegüter und Rückstellungen zur Anpassung an die diagnostisch therapeutische Entwicklung Andreas Ohlmann Seite 22 Krankenhausfinanzierung I II. Historische Entwicklungen in der Krankenhausfinanzierung 1. Entwicklungen bis zum Jahr 2000 ⇛ Abzug von Betriebskostenzuschüssen von den Selbstkosten (Zuschüsse KH-Träger: Land, Kommunen) ⇛ keine Berücksichtigung von Fremdkapital- und Eigenkapitalzinsen, Tilgungsbeträge für Eigenkapital ⇛ Bei Nichteinigung ist von einer Preisbildungsstelle die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kostenträger zu berücksichtigen 1954 ff Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Krankenhäuser; keine Deckung der Selbstkosten der Krankenhäuser Defizite 1969 Krankenhaus-Enquete–Bericht über die finanzielle Lage der Krankenanstalten. Krankenhausversorgung ist eine öffentliche Aufgabe „Im Interesse einer langfristigen und dauerhaften Neuordnung ist anzustreben, dass öffentliche Finanzierungshilfen für den Bau von Krankenhäusern auch hinsichtlich der Höhe verbindlich festgelegt werden“ 1.3 Dualistische Krankenhausfinanzierung ab 1972 1972 Inkrafttreten des KHG. § 1: Zweck: KH wirtschaftlich sichern; Bedarfsgerechte Versorgung; Sozial tragbare Pflegesätze; Vorhaltung der Krankenhäuser ist eine öffentliche Aufgabe Pflegesätze Betriebs- und Behandlungskosten Investitionskosten Öffentliche Hand § 4 Abs. 1 KHG: Grundlage für die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser. Die Förderung nach diesem Gesetz und die Erlöse aus den Pflegesätzen müssen zusammen die Selbstkosten eines sparsam wirtschaftenden und leistungsfähigen Krankenhauses decken Selbstkostendeckungsprinzip Andreas Ohlmann Seite 23 Krankenhausfinanzierung I II. Historische Entwicklungen in der Krankenhausfinanzierung 1. Entwicklungen bis zum Jahr 2000 Die nähere Abgrenzung der Kosten die über Fördermittel einerseits und Pflegesätze andererseits zu finanzieren sind regelt die Abgrenzungsverordnung. 1.3.1 Förderung von Investitionen Bei der Förderung der Investitionen handelte es sich um eine Mischfinanzierung: Finanzierungsanteil Bund 1/3 Finanzierungsanteil Land 2/3 (tatsächlich gezahlt: 23,12 %) Durchführung des Gesetzes liegt bei den Ländern: 1.3.2 • Erstellen von Krankenhausbedarfsplänen • Aufstellen von Investitionsprogrammen zur Durchführung des Krankenhausbaus und deren Finanzierung Finanzierung über Pflegesätze Rechtsgrundlage: Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung Ablauf: Pflegesatzverhandlungen zwischen Kostenträger und Krankenhaus Einigung Länder setzen die Pflegesätze fest Nach § 17 Abs. 2 bis 4 KHG sollen bestimmte Kosten nicht über den Pflegesatz finanziert werden: • Gesondert berechenbare Arzt- und Nebenkosten, • Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen, • Kosten für Leistungen, die weder unmittelbar noch mittelbar der stationären Krankenhausversorgung dienen, • Investitionskosten der öffentlich geförderten Krankenhäuser mit Ausnahme der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen ND bis zu 3 Jahren (Gebrauchsgüter), • Kosten der Grundstücke, Andreas Ohlmann Seite 24 Krankenhausfinanzierung I II. Historische Entwicklungen in der Krankenhausfinanzierung 1. Entwicklungen bis zum Jahr 2000 • Anlauf- und Umstellungskosten (Erstausstattung, Stillegungskosten, von Krankenhäusern bzw. Krankenhausabteilungen) • Kosten nicht stationärer Einrichtungen, • Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird • Nach § 17 Abs. 1 KHG sind die Pflegesätze für alle Benutzer nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen. • Sie müssen auf der Grundlage eines sparsam wirtschaftenden, leistungsfähigen Krankenhauses und einer Kosten- und Leistungsrechnung eine wirtschaftliche Betriebsführung ermöglichen und die medizinisch und wirtschaftliche rationelle Versorgung durch die Krankenhäuser sichern. • Alle Pflegesatzformen sind zulässig. § 3 Abs. 1 BPflV In der Praxis führte dies zu vollpauschalierten tagesgleiche Pflegesätzen. 1.3.3 • § 18 Abs. 3 BPflV 1973: Berücksichtigung von Zukunftsaspekten • § 17 Abs. 1 BPflV 1973: Gewinn- oder Verlustausgleich. Für den abgelaufenen Pflegesatzzeitraum erfolgt ein Ausgleich, wenn die Einnahmen die Ausgaben oder die Ausgaben die Einnahmen überschreiten Bestrafung von wirtschaftlichem Denken und Verhalten CONTRA Monistische - PRO Dualistische Finanzierung Übernahme der Investitionskosten im Krankenhausbereich durch die Krankenkassen konterkariert den Grundsatz der Beitragssatzstabilität Problem der Gegenfinanzierung muss geklärt werden Erforderliche Beitragssatzerhöhungen politisch z.Zt. nicht umsetzbar Investitionsförderung durch die Krankenkassen birgt die Gefahr einer einseitigen Kostenminimierungspolitik in sich, wenn bei der Investitionsentscheidung nur die Folgekosten Berücksichtigung finden Ungleiche Wettbewerbsbedingungen für verschiedene Krankenhäuser und Krankenhaustypen Wahl des Zurechnungsschlüssel der Investitionskosten auf die Benutzerentgelte Übergang zur Monistik verursacht erhebliche Probleme da sich die einzelnen Krankenhäuser unterscheiden im Hinblick auf den vorhandenen Kapitalstock und den Abschreibungsaufwand Krankenkassen können nur eine einnahmeorientierte Ausgabenpolitik betreiben und keine bedarfsgerechte Ausgabenpolitik Andreas Ohlmann Seite 25 Krankenhausfinanzierung I 1.3.4 II. Historische Entwicklungen in der Krankenhausfinanzierung 1. Entwicklungen bis zum Jahr 2000 CONTRA Dualistische - Pro Monistische Finanzierung Im Bereich der ambulanten ärztlichen Versorgung bzw. der stationären Rehabilitation basieren die Verträge bereits seit langem auf der Monistik Steuerungsmängel sind evident, da sich die Erwartungen den Problembereich Krankenhausfinanzierung angemessen gelöst zu haben nicht erfüllt haben Investitionsstau Überproportionaler Anstieg der Krankenhauskosten seit 1973 (Jahr des Inkrafttretens des KHG) Abkoppelung der Investitionsförderung vom Wachstum des Bruttoinlandsprodukts insbesondere seit der Umstellung auf eine alleinige Länderfinanzierung Künstliche Trennung wirtschaftlich zusammenhängender Sachverhalte Trennung zwischen Planungszuständigkeit, Entscheidungs- und Finanzierungsverantwortung Planungsträger und Träger der Planungskonsequenzen sind nicht identisch, Krankenhäuser und Krankenkassen als mittelbar betroffene nur nachrangig am Entscheidungsprozeß beteiligt Staatliche Investitionsförderung birgt die Gefahr einer einseitigen Kostenminimierungspolitik in sich, wenn bei der Investitionsentscheidung die Folgekosten unberücksichtigt bleiben Strategie der „zugänglichen Töpfe“; Bei verschiedenen Investitionsalternativen wird nicht diejenige mit den niedrigsten Gesamtkosten gewählt sondern diejenige die bei Verhandlungen am ehesten durchsetzbar ist. Kaum Anreize die Investitionskosten und Betriebskosten wirtschaftlich zweckmäßig zu substituieren Trennung von zwei Finanzierungsträgern und zwei Finanzierungsströmen führt zu einer Verringerung des Finanzierungsspielraumes des Gesamtsystems Die Abhängigkeit der pauschalen Fördermittel von der Bettenzahl führt dazu, dass die Krankenhäuser Überkapazitäten im Bettenbereich aufrecht halten Bindung der Investitionsfördermittel an die Haushaltslage der Länder Die Zuständigkeit der Landesbehörden für die Krankenhausinvestitionen bewirkt, dass eine Entscheidung eher vor dem Hintergrund der politischen Attraktivität getroffen wird Einschränkung der betrieblichen Autonomie und des eigenständigen wirtschaftlichen Handelns Andreas Ohlmann Seite 26 Krankenhausfinanzierung I 1.4 II. Historische Entwicklungen in der Krankenhausfinanzierung 1. Entwicklungen bis zum Jahr 2000 Versuche zur Kostendämpfung von 1977 - 1982 Entwicklung der Investitionsmittel der Länder: 1973 3,2 Mrd. DM Kostenexplosion 1984 4,5 Mrd. DM Entwicklung der Kassenausgaben für Krankenhauspflege: 1970 7,5 Mrd. DM Kostenexplosion 1975 17,5 Mrd. DM Vorausschätzung eines „Krankenversicherungsbudgets 1980“ durch den Rheinland - pfälzischen Sozialminister Dr. Heiner Geißler 108 Mrd. DM 14,5 % Beitragssatz Entwicklung einer gesundheitspolitischen Diskussion über die Kostenexplosion im Gesundheitswesen. Kostendämpfungspolitik Ziel: Ausgaben und deren Steigerungen in Einklang zu bringen mit der Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung, der sog. Grundlohnsumme. 1982: Krankenhaus-Kostendämpfungsgesetz • Eine stärkere Beteiligung der Krankenkassen und Krankenhäuser an der Bedarfsplanung des Landes in Form einer engen Zusammenarbeit • Änderung in der Investitionsförderung: • Einteilung der Krankenhäuser in vier Versorgungsstufen • Höhe der pauschalen Fördermittel in Abhängigkeit nach diesen Stufen • Zulassung der Festbetragsförderung bei Baumaßnahmen • Einbeziehung des sog. kleinen Baubedarfs und Ersatzbedarfs in die Pauschalförderung bis zur Höhe von 50.000 DM o. Umsatzsteuer. • Einbeziehung der Krankenhäuser in die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen • Veränderung des Pflegesatzverfahrens Andreas Ohlmann nicht umgesetzt Seite 27 Krankenhausfinanzierung I 1.5 II. Historische Entwicklungen in der Krankenhausfinanzierung 1. Entwicklungen bis zum Jahr 2000 Krankenhaus – Neuordnungsgesetz 1985 • Auflösung der Mischfinanzierung. Länder sind nun alleine für die Investitionsfinanzierung zuständig • Beibehaltung des dualen Finanzierungssystems, Zulassung von Rationalisierungsinvestitionen § 18 b KHG (z. B. Umstellung der Küche von Schöpf- auf Tablettsystem) • Verzicht auf bundesweite Festlegung der Fördermittelpauschalen im KHG; Einführung eines Rechtsanspruchs der Krankenhäuser auf Förderung in § 8 Abs. 1 KHG • Betonung des Grundsatzes der Trägervielfalt • Öffnung für neue Entgeltformen, z.B. Fallpauschalen • Modifizierung des Selbstkostendeckungsprinzips • Fördermittel und Pflegesatzerlöse müssen nur noch die vorauskalkulierten Selbstkosten eines sparsam wirtschaftenden und leistungsfähigen Krankenhauses decken • Stärkung der Selbstverwaltung § 17 Abs. 2 KHG § 4 Satz 2 KHG ⇛ Mitwirkung bei Krankenhausplanung und Investitionsprogramm ⇛ Abschluss von Investitionsverträgen nach § 18 b KHG ⇛ Einführung des Vereinbarungsprinzips im Rahmen des Pflegesatzverfahrens o Pflegesätze werden von der Krankenkasse und dem jeweiligen Krankenhaus vereinbart o Bei Nichteinigung entscheidet die Schiedsstelle o Ersatz der staatlichen Festsetzung der Pflegesätze durch eine Genehmigung der Pflegesatzvereinbarung oder der Schiedsstellenvereinbarung (Rechtmäßigkeitskontrolle) Neufassung der Bundespflegesatzverordnung (1986) Exkurs: Bundespflegesatzverordnung 1. Neue Wirtschaftliche Anreize Anpassung des Pflegesatzverfahrens Verhandlungsprinzip Vorauskalkulation der Selbstkosten für einen zukünftigen Zeitraum Modifiziertes Selbstkostendeckungsprinzip - Pflegesätze auf der Basis vorauskalkulierter Selbstkosten - Kosten und Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser (KH) sind zu berücksichtigen Einführung der Budgetierung - Pflegesätze sind Abschlagszahlungen auf das Budget Andreas Ohlmann Seite 28 Krankenhausfinanzierung I II. Historische Entwicklungen in der Krankenhausfinanzierung 1. Entwicklungen bis zum Jahr 2000 - Differenzierung der Pflegesätze Zulassung von Gewinnen und Verlusten Zulassung von Rationalisierungsgewinnen Prospektive Vereinbarung der Budgets 2. Flexible Budgetierung Tagesgleicher Pflegesatz verliert die Bedeutung als allein entscheidende Erlösgröße Tagesgleicher Pflegesatz hat die Funktion der Abschlagszahlung Budget soll dem Krankenhaus bei gegebenem oder vereinbartem Leistungsniveau die Fixkosten sichern Budget wird für zukünftigen Zeitraum vereinbart (Pflegesatzzeitraum) Budget bleibt nur dann bestehen, wenn die der Vereinbarung zugrunde gelegte Belegung auch tatsächlich eintritt Weicht die tatsächliche Belegung von der vorauskalkulierten Belegung ab wird das flexible Budget angepasst Anpassungsmechanismen: Budgetanpassung Erlösausgleich Beispiel I: Am 10.Oktober 1990 vereinbaren die Vertragsparteien für den Pflegesatzzeitraum 1991 für das KH A folgende Parameter: Flexibles Budget 1991: Fälle: Verweildauer: (Kgl.) Berechnungstage 1991: Pflegesatz 1991: 10.000.000 € 10.000 Fälle 10 Tage 100.000 Tage 100 € / Tag Am 20. Februar 1992 stellt Controller Tausendschlau folgende Berechnung an: Fälle 1991: Verweildauer 1991: (Kgl.) Berechnungstage 1991: Andreas Ohlmann 10.000 Fälle 9 Tage 9.000 Tage Seite 29 Krankenhausfinanzierung I II. Historische Entwicklungen in der Krankenhausfinanzierung 1. Entwicklungen bis zum Jahr 2000 Budgeterlös 1991: 9.000 x 100 € / Tag = 9.000.000 € Rückläufige Belegung Budgetanpassung 1991: Gem. § 4 Abs. 1 BPflV werden die variablen Kosten mit 25 % angenommen ( Fixkosten mit 75 %) Vereinbartes Budget: Budgeterlös: Erlösabweichung: 10.000.000 € 9.000.000 € -1.000.000 € Anpassungsbetrag: (75 % v. 1.000.000 Euro) + 750.000 € Angepasstes Budget: 9.750.000 € (Minder) Erlösausgleich: + 750.000 € Beispiel II: Am 10.Oktober 1990 vereinbaren die Vertragsparteien für den Pflegesatzzeitraum 1991 für das KH A folgende Parameter: Flexibles Budget 1991: Fälle: Verweildauer: (Kgl.) Berechnungstage 1991: Pflegesatz 1991: 10.000.000 € 10.000 Fälle 10 Tage 100.000 Tage 100 € / Tag Am 20. Februar 1992 stellt Controller Tausendschlau folgende Berechnung an: Fälle: Verweildauer: (Kgl.) Berechnungstage 1991: Budgeterlös 1991: 11.000 x 100 Euro / Tag = Andreas Ohlmann 11.000 Fälle 10 Tage 11.000 Tage 11.000.000 € Seite 30 Krankenhausfinanzierung I II. Historische Entwicklungen in der Krankenhausfinanzierung 1. Entwicklungen bis zum Jahr 2000 Steigende Belegung Budgetanpassung 1991: Gem. § 4 Abs. 1 BPflV 1986 werden die variablen Kosten mit 25 % angenommen ( Fixkosten mit 75 %) Vereinbartes Budget: 10.000.000 € Budgeterlös: 11.000.000 € Erlösabweichung: Anpassungsbetrag: (75 % v. 1.000.000 Euro) Angepasstes Budget: Erlösausgleich: + 1.000.000 € -750.000 € 10.250.000 € (Mehr) -750.000 € Von der Anpassung des flexiblen Budgets an die veränderte Belegung ist der Zahlungsvorgang zu unterscheiden über den das Krankenhaus den Budgetbetrag erhält. Auf Grund des gegliederten Krankenversicherungssystems und der Selbstzahler ist es nicht möglich den vereinbarten Budgetbetrag in einer Summe bereit zu stellen. Werden weniger oder mehr Berechnungstage abgerechnet als vorauskalkuliert so erhält das Krankenhaus über die Pflegesätze Abschlagszahlungen, die niedriger oder höher als das angepasste Budget sind. Da dem Krankenhaus jedoch der angepasste Budgetbetrag zusteht müssen die Unteroder Überdeckungen ausgeglichen werden. Die Ausgleichszahlungen - der sog. Erlösausgleich – sind deshalb ebenfalls in Höhe von 75 % der Erlösabweichung vorzunehmen. Die Umsetzung erfolgt in der nächsten Pflegesatzverhandlung. Andreas Ohlmann Seite 31 Krankenhausfinanzierung I II. Historische Entwicklungen in der Krankenhausfinanzierung 1. Entwicklungen bis zum Jahr 2000 Beispiel I a: Am 10.Oktober 1991 vereinbaren die Vertragsparteien für den Pflegesatzzeitraum 1992 für das KH A folgende Parameter: Flexibles Budget 1992 o. A. : Vorläufiger Erlösausgleich 1991: 10.000.000 € + 750.000 € Fälle:10.000 Fälle Verweildauer: (Kgl.) Berechnungstage 1992: 10 Tage 100.000 Tage Pflegesatz 1992 ohne Ausgleiche: 100,00 € / Tag Ausgleich (+750.000 € / 10.000 Fälle): + 7,50 € / Tag Pflegesatz 1992 incl. Ausgleiche: 107,50 € / Tag Beispiel II a: Am 10.Oktober 1991 vereinbaren die Vertragsparteien für den Pflegesatzzeitraum 1992 für das KH A folgende Parameter: Flexibles Budget 1992 o.A. : Vorläufiger Erlösausgleich 1991: Fälle: 10.000.000 € -750.000 € 10.000 Fälle Verweildauer: (Kgl.) Berechnungstage 1992: 10 Tage 100.000 Tage Pflegesatz 1992 ohne Ausgleiche: 100,00 € / Tag Ausgleich (-750.000 € / 10.000 Fälle): -7,50 € / Tag Pflegesatz 1992 incl. Ausgleiche: 92,50 € / Tag Ermitteln Sie für das fiktive KH B folgende Parameter 1.Budgetanpassung 1991 2.Erlösausgleich 1991 3.Pflegesatz ohne Ausgleiche 1992 4.Pflegesatz inklusive Ausgleiche 1992 wenn folgende Rahmendaten vorgegeben sind: Andreas Ohlmann Seite 32 Krankenhausfinanzierung I II. Historische Entwicklungen in der Krankenhausfinanzierung 1. Entwicklungen bis zum Jahr 2000 Vereinbartes flexibles Budget 1991: 16.000.000 € Vereinbarte Berechnungstage 1991: 80.000 BT a) Ist Berechnungstage 1991: 78.000 BT b) Ist Berechnungstage 1991: 85.000 BT Vereinbartes flexible Budget 1992: 16.500.000 € Vereinbarte Berechnungstage 1992: 81.000 BT und Mehrerlöse zu 75 % und Mindererlöse zu 50 % ausgeglichen werden Lösung a) 1. Pflegesatz 1991: 16.000.000 /80.000 Budgeterlös 1991: 200 € / Tag x 78.000 BT = Erlösabweichung: 15.600.000 € -16.000.000 € = -400.000 € Anpassungsbetrag: 50 % v. 400.000 € = +200.000 € Angepasstes Budget 1991: 200 € / Tag 15.600.000 € 15.800.000 € 2. Erlösausgleich 1991 +200.000 € 3. Pflegesatz 1992 o. A.: 16.500.000 € / 81.000 BT = 203,70 € 4. Pflegesatz 1992 incl. A.: 203,70 € + (200.000 € / 81.000 BT)= 203,70 € + 2,47 € = 206,17 € 1. Pflegesatz 1991: 16.000.000 /80.000 200 € / Tag Budgeterlös 1991: 200 € / Tag x 85.000 BT = 17.000.000 € Erlösabweichung: 17.000.000 € -16.000.000 € = +1.000.000 € Anpassungsbetrag: 75 % v. 1.000.000 € = Lösung b) Angepasstes Budget 1991: -750.000 € 16.250.000 € 2. Erlösausgleich 1991 -750.000 € 3. Pflegesatz 1992 o. A.: 16.500.000 € / 81.000 BT = 4. Pflegesatz 1992 incl. A.: 203,70 € + (-750.000 € / 81.000 BT) =203,70 € -9,26 € = Andreas Ohlmann 203,70 € 194,44 € Seite 33 Krankenhausfinanzierung I II. Historische Entwicklungen in der Krankenhausfinanzierung 1. Entwicklungen bis zum Jahr 2000 Übung zur flexiblen Budgetierung: Stellen Sie die flexible Budgetierung graphisch dar. Nutzen Sie hierbei ein x-y Koordinatensystem, wobei Sie auf der x Achse die Belegung und auf der y-Achse das Budget / Erlöse abtragen. Markieren Sie dabei die Budgetanpassung und den Erlösausgleich bei Mehrerlösen und Mindererlösen. Abbildung 13: flexiblen Budgetierung 1.6 Strukturgesetze 1993 – 2000 1.6.1 Gesundheitsstrukturgesetz 1993 (GSG) 1.6.1.1 Überblick 1.1.1993 Inkrafttreten des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung • Einführung von Sonderentgelten und Fallpauschalen mit landesweiten Preisen ab 1995/1996; Für das Restbudget sind Abteilungspflegesätze und Basispflegesätze zu vereinbaren • Kapitalkosten dürfen begrenzt im Pflegesatz berücksichtigt werden (§ 17 Abs. 5 KHG) • Rationalisierungsinvestitionen nach § 18 b KHG • Bessere Verzahnung von ambulanter und stationärer Versorgung Andreas Ohlmann Seite 34 Krankenhausfinanzierung I II. Historische Entwicklungen in der Krankenhausfinanzierung 1. Entwicklungen bis zum Jahr 2000 § 115 a SGB V (Vor- und nachstationäre Behandlung) § 115 b SGB V (Ambulantes Operieren) § 122 SGB V (Großgeräteplanung, Mitbenutzung durch Dritte) Über die Fallpauschalen werden sämtliche Leistungen des Krankenhauses vergütet, die im Rahmen der Behandlung eines Patienten von der Aufnahme bis zur Entlassung anfallen. Die Fallpauschalen beruhen auf einer Vollkostenrechnung, auch Gemeinkosten sind somit anteilig enthalten. Über die Sonderentgelte werden sämtliche Leistungen des Krankenhauses vergütet, die im Rahmen des jeweils beschriebenen Eingriffs anfallen. Zum überwiegenden Teil handelt es sich um operative Eingriffe es existieren aber auch Sonderentgelte für sonstige therapeutische Maßnahmen und für diagnostische Maßnahmen. Sonderentgelte beruhen auf einer Teilkostenrechnung, es werden alle direkten Kosten (Personal- Sachkosten) des Eingriffs berücksichtigt. Überblick Fallpauschalen FP Grenzverweildauer Verweildauer Fallpauschalendefinition ICD-10-SGB V Version 2.0 OPS-301 Version 2.0 1) Intensivpflege 2) 3) 2 3 4 5 6 7 Nr. 1 Erlösbeträge für den PSZ 2002 Qualitätssicherung Intensivpflege 4) Betrag inkl. 1,1% Inst. Zuschlag 5) 8 9,00 10 Gruppe 2: Operationen an den endokrinen Drüsen 2.01 Struma Einseitige subtotale oder totale Schilddrüsenresektion D34, E01.0, .1, .2, E04 [v], E05.0, .1 oder .2 5-061.0, .1, .2, .3 oder 5062.2 16 - 7,52 - 2.303,68 2.02 Struma Beidseitige subtotale oder totale Schilddrüsenresektion D34, E01.0, .1, .2, E04 [v], E05.0, .1 oder .2 5-062.3, .4, .5, 5-063.0, .1, .2 oder .3 16 - 7,82 - 2.543,60 E10.3 [w], E11.3 [w], E12.3 [w], E13.3 [w], E14.3 [w], E20 [v], E83.5, E89.2, G71.1, H25 [v], H26 [v], H28.0 [a], .1 [a] oder .2 [a] 5-144.01, .02, .03, .04, .05, .06, .07, .08, .0x, .0y, .11, .12, .13, .14, .15, .16, .17, .18, .1x, .1y, .x1, .x2, .x3, .x4, .x5, .x6, .x7, .x8, .xx oder .xy 11 - 3,21 - 1.722,70 Zuschlag J34.2 oder .3 5-214.0, .1 oder .2 15 - 6,55 - 1.774,73 Zuschlag 5-281.0, .4, .x, .y oder 5282 [w] 15 - 6,51 - 1.474,13 Zuschlag Gruppe 3: Operationen an den Augen 3.01 Katarakt Extrakapsuläre Operation des Grauen Stars mit Linsenimplantation, ggf. einschl. Iridektomie Gruppe 5: Operationen an Nase und Nasennebenhöhlen Nasenscheidewand- Submuköse Korrektur am knöchernen Septum, einschl. 5.01 verbiegung, Hypertrophie der Korrektur am knorpeligen Septum, Nasenmuschel, elektiv ggf. mit Operation an den Schwellkörpern Gruppe 7: Operationen an Gaumen, Pharynx, Larynx und Trachea Chronische Tonsillitis, 7.01 elektiv, bei Kindern und Erwachsenen Tonsillektomie, ggf. mit Adenotomie J35.0, .1, .3, .8 oder .9 Abbildung 14: Ausschnitt Fallpauschalenkatalog5 5 Den Gesamtkatalog kann man unter folgender Internet-Adresse finden: http://www.skgev.de/service/FPHFA-2003.xls Andreas Ohlmann Seite 35 Krankenhausfinanzierung I II. Historische Entwicklungen in der Krankenhausfinanzierung 1. Entwicklungen bis zum Jahr 2000 Überblick Sonderentgelte SE Sonderentgeltdefinition ICD-10-SGB V Version 2.0 OPS-301 Version 2.0 I 2 Erlösbetrag bei Belegoperateur und Beleganästhesist Qualitätssicherung Betrag inkl. 1,1% Inst.1) Betrag inkl. 1,1% Inst. Betrag inkl. 1,1% Inst. Zuschlag 1) 5 6 7 8 5-056.3, .4 [x], 5-057.3 oder .4 705,27 572,32 404,66 Zuschlag Nr. 1 Erlösbetrag bei Erlösbetrag bei Hauptabteilungen Belegoperateur 3 4 Operationen Gruppe 1: Operationen am Nervensystem 1.01 Dekompression peripherer Nerven bei Carpaltunnelsyndrom, Ulnarisrinnensyndrom, ggf. mit Vorverlagerung G56.0 oder .2 Gruppe 2: Operationen an den endokrinen Drüsen 2.01 Einseitige, subtotale oder totale Schilddrüsenresektion 5-061.0, .1, .2, .3 oder 5-062.2 1.029,00 803,54 641,68 2.02 Beidseitige, subtotale oder totale Schilddrüsenresektion 5-062.3, .4, .5, 5-063.0, .1, .2 oder .3 1.138,84 820,89 624,34 2.03 Radikaloperation einer bösartigen Schilddrüsengeschwulst, einschl. Ausräumung der regionären Lymphstromgebiete und ggf. der Nachbarorgane oder Rezidiveingriff nach vorangegangener StrumaOperation 1.257,35 948,08 722,61 1.263,12 965,40 716,83 685,04 543,41 508,73 2.04 Operative Entfernung einer Nebenniere als selbständige Leistung 5-061.0, .1, .2 oder .3 jeweils kombiniert mit 5-403 [z]; 5-062.6; 5-063.0, .1, .2 oder .3 jeweils kombiniert mit 5-403 [z]; 5-063.4 oder .5; 5-064.2 oder .3 jeweils kombiniert mit 5-403 [z] 5-071.3 Gruppe 3: Operationen an den Augen 3.01 Extrakapsuläre Operation des Grauen Stars mit Linsenimplantation, ggf. einschl. Iridektomie 5-144.01, .02, .03, .04, .05, .06, .07, .08, .0x, .0y, .11, .12, .13, .14, .15, .16, .17, .18, .1x, .1y, .x1, .x2, .x3, .x4, .x5, .x6, .x7, .x8, .xx oder .xy Zuschlag Abbildung 15: Ausschnitt Sonderentgeltkatalog 6 Überblick Abteilungspflegesätze Die nach § 13 Abs. 2 BPflV zu bildenden Abteilungspflegesätze umfassen die Entgelte für ärztliche und pflegerische Tätigkeiten und durch diese veranlasste Leistungen. Direkte Kostenarten: • Ärztlicher Dienst (Stationsdienst) • Pflegedienst • Technischer Dienst • Medizinischer Bedarf • Instandhaltung med. technische Geräte • Gebrauchsgüter für den med. Bedarf Indirekte Kostenarten: (Kostenstelle: Intensiv, OP, Med. Institutionen 6 • Med. Technischer Dienst • Funktionsdienst • Ausbildungsstätten Den Gesamtkatalog kann man unter folgender Internet-Adresse finden: http://www.skgev.de/service/SE2002.xls Andreas Ohlmann Seite 36 Krankenhausfinanzierung I II. Historische Entwicklungen in der Krankenhausfinanzierung 1. Entwicklungen bis zum Jahr 2000 Überblick Basispflegesatz Der nach § 13 Abs. 3 BPflV zu bildende Basispflegesatz für die nicht durch ärztliche und pflegerische Tätigkeiten veranlassten Leistungen stellt kalkulatorisch eine Restgröße dar. In ihm sind alle pflegesatzrelevanten Kostenbereiche zu erfassen, die nicht mit Fallpauschalen, Sonderentgelten und den Abteilungspflegesätzen abgedeckt werden. Kostenarten: • Klinisches Hauspersonal • Wirtschaftsbedarf • Wirtschaftsdienst • Verwaltungsbedarf • • Zentraler Verwaltungsdienst Technischer Dienst • • Zentrale Gemeinschaftsdienste Verwaltungsdienst • Sonderdienst • Steuern, Abgaben, Versicherungen • Sonstiges Personal • • Nicht zurechenbare Personalkosten Instandhaltung, Gebrauchsgüter, s o. • Zinsen für Betriebsmittelkredit (BMK) und Versorgungs- • Lebensmittel • Wasser, Energie, Brennstoffe Krankenkassen und Krankenhäuser können von der im Krankenhausplan vorgegebenen Bettenzahl abweichen und erhalten einen größeren Gestaltungsspielraum innerhalb der Krankenhausplanung Bereitstellung von finanziellen Mitteln für die Ausweitung von Personalstellen Pflegepersonalregelung Psychiatrie-Personalverordnung Kostenerstattung der Chefärzte wird zu Gunsten des Budgets / Pflegesätze erhöht Gemeinschaftsprogramm zur Finanzierung von Investitionen in den neuen Bundesländern Zulassung von Vorsorge- und Rehabilitationskliniken im Einvernehmen zwischen Landesbehörde und Landesverbänden der Krankenkassen Aufhebung des Selbstkostendeckungsprinzips Andreas Ohlmann Seite 37 Krankenhausfinanzierung I 1.6.1.2 II. Historische Entwicklungen in der Krankenhausfinanzierung 1. Entwicklungen bis zum Jahr 2000 Aufhebung des Selbstkostendeckungsprinzips Alt: „Die Förderung nach diesem Gesetz und die Erlöse aus den Pflegesätzen müssen zusammen die Selbstkosten eines sparsam wirtschaftenden und leistungsfähigen Krankenhauses decken“ Neu: Entkoppelung der Investitions- von der Betriebskostenfinanzierung Anspruch auf Fördermittel ist unverändert geblieben, aber der Anspruch auf Deckung der Selbstkosten wird ersetzt durch den Anspruch auf medizinisch leistungsgerechte Pflegesätze (§ 17 Abs. 1 KHG) Diese Pflegesätze müssen dem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen. • Bei Budget- und Pflegesatzverhandlungen sollen die Leistungen im Vordergrund stehen (Versorgungsauftrag !) • Bei der Ermittlung der Pflegesätze haben die Krankenkassen den Grundsatz der Beitragsstabilität zu beachten (§ 141 Abs. 1 SGB V) • Das Krankenhaus muss sich an Pflegesätzen und Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser messen lassen • Höhere Kosten sind nur noch durchsetzbar, wenn das Krankenhaus auf Besonderheiten seines Leistungsangebotes verweisen kann oder soweit dies zur Sicherstellung der Patientenversorgung in einer Region erforderlich ist Sofortbremsung um die Ausgabenentwicklung und damit die Beitragssätze der gesetzlichen Krankenversicherung zu stabilisieren Begrenzung der Zuwachsraten im Krankenhausbereich „Deckelung“ Budget des Krankenhauses darf nicht stärker steigen als die beitragspflichtigen Einnahmen der Krankenkassenmitglieder Entwurf eines Berechnungsschemas für die Ermittlung der Budgets und Pflegesätze durch das BMG Andreas Ohlmann Seite 35 Krankenhausfinanzierung I 1.6.1.3 II. Historische Entwicklungen in der Krankenhausfinanzierung 1. Entwicklungen bis zum Jahr 2000 Schwerpunkte der Regelungen • Budgetfortschreibung Fortschreibung des Ausgangsbudgets 1992 mit der Steigerungsrate der Krankenkasseneinnahmen • Finanzierung zusätzlicher Personalkosten PPR, PsychPV, Empf. des Verb. der Hebammen u. Entbindungspfleger BAT - Ausgleich • Weitere Ausnahmen Berücksichtigung erhöhte Kostenerstattungen für wahlärztliche Leistungen, Mehrkosten krankenhausspezifischer Rechtsvorschriften Berücksichtigung der Veränderungen des Leistungsangebotes auf Basis der Krankenhausplanung • Neue Bundesländer u.a. gesonderte Veränderungsrate • Festes Budget Keine Anpassung des Budgets an Belegungsschwankungen Abbildung 16: Festes Budget • Festes Budget Kein Kellertreppeneffekt = Wirtschaftlichkeitsreserven verbleiben dem Haus Keine Verkürzung des Budgets bei Verweildauerrückgang Keine Kürzung bei Veränderungen in der Art der Leistungserbringung o - Ambulantes Operieren o - Vor- und nachstationäre Behandlung o - Teilstationäre Leistungen Vereinbarung des Budgets auf der Basis einer geschätzten Veränderungsrate Korrektur im Budget des Folgejahres (1. Juli) Pflegesätze haben die Funktion von Abschlagszahlungen auf das Budget • Sonderentgelte und Fallpauschalen Begrenzung der Höhe der SE + FP Leistungsmenge wird nicht festgeschrieben Neue SE + FP können nur innerhalb des Budgets vereinbart werden Andreas Ohlmann Seite 36 Krankenhausfinanzierung I • II. Historische Entwicklungen in der Krankenhausfinanzierung 1. Entwicklungen bis zum Jahr 2000 Vergütung nichtstationärer Leistungen § 115 a SGB V § 115 b SGB V 1.6.2 Gesetz zur Stabilisierung der Krankenhausausgaben 1996 1996 zeichneten sich außergewöhnliche Erhöhungen der Krankenhausbudgets ab. Ursachen: • Letzte Stufe der PPR • 5 % Interessenquote bei FP und SE • Finanzierung der Instandhaltungsmaßnahmen 500 Mio. DM 700 Mio. DM 1.500 Mio. DM Sofortbremsung Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Krankenhausausgben • Begrenzung der Erlöse 1996 auf den Erlösbetrag 1995 zzgl. der linearen Erhöhung des BAT (keine Strukturkomponenten) • Vorgabe einer Obergrenze die nicht überschritten werden darf • Finanzierung der Instandhaltungsmaßnahmen nur innerhalb der Obergrenze • Aussetzung der letzten Stufe der PPR • Streichung der 5 % Interessenquote bei FP + SE Obergrenze 1996 BAT-Erhöhung Budget 1995 Leistungsgerechtes Budget Abbildung 17: Ermittlung der Budgetobergrenze Andreas Ohlmann Seite 37 Krankenhausfinanzierung I 1.6.3 II. Historische Entwicklungen in der Krankenhausfinanzierung 1. Entwicklungen bis zum Jahr 2000 Entwurf eines Krankenhaus-Neuordnungsgesetzes 1997 Landesweite Gesamtvergütung = Vereinbarung durch die Landeskrankenhausgesellschaft und Landesverbände der Krankenkassen Obergrenze für Erlöse aller Krankenhäuser zweistufige Kürzung 1. prozentual Einnahmeentwicklung der Kostenträger (KT) Medizinische Entwicklung Leistungsentwicklung im Krankenhaus Entwicklung von Zahl u. Struktur der Versicherten 1.6.4 2. Rückzahlungsverpflichtung bei Mengenüberschreitungen Beitragsentlastungsgesetz 1996 Artikel 3 : Änderung des § 17 Abs. 3 KHG: Vertragsparteien wurden verpflichtet zum Abbau der Fehlbelegungen die Krankenhausbudgets 1997 bis 1999 um mindestens 1 % pauschal zu kürzen unabhängig davon, ob in einem Krankenhaus Fehlbelegungen vorliegen oder nachgewiesen werden können. 1.6.5 Zweites GKV - Neuordnungsgesetz (GKV - NOG) Zweiter Anlauf der Regierungskoalition aus CDU, CSU und F.D.P. das KrankenhausNeuordnungsgesetz unter Umgehung des Bundesrates durchzusetzen. Ziel: Mehr Gestaltungsspielräume für die Selbstverwaltung • Aufhebung der PPR • Aufhebung der Großgeräteplanung • Übertragung der Entgeltkataloge für FP + SE an die Selbstverwaltung • Öffnung der Krankenhausbudgets für zusätzliche Leistungen auf Grund der Veränderung der med. Leistungsstruktur oder auf Grund zusätzlicher Kapazitäten für med. Leistungen wegen der Krankenhausplanung oder des Investitionsprogramms • Finanzierung von Rationalisierungsinvestitionen nach § 18 b KHG • Vereinbarung einer bundesweit gültigen Veränderungsrate (Grundlohnrate) • Begrenzung der Erhöhung der FP und SE auf die Grundlohnrate • Begrenzung der Budgeterhöhung auf die Grundlohnrate • Erhöhte Rückzahlungsquoten für nicht planmäßige Mehrerlöse gegenüber der Pflegesatzvereinbarung Andreas Ohlmann Seite 38 Krankenhausfinanzierung I 1.6.6 II. Historische Entwicklungen in der Krankenhausfinanzierung 1. Entwicklungen bis zum Jahr 2000 • „große“ Instandhaltungsmaßnahmen an Gebäuden oder Außenanlagen sind über Budgets zu finanzieren • 1,1 % Instandhaltungspauschale GKV Solidaritätsstärkungsgesetz 1999 Charakter eines Vorschaltgesetzes zur Vorbereitung einer grundlegenden Gesundheitsreform unter der neuen Regierungskoalition aus SPD und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Der Gesamtbetrag für das Jahr 1999 durfte grundsätzlich nicht höher vereinbart werden als der Gesamtbetrag des Vorjahres erhöht um die sog. Grundlohnrate Grundlohnrate Budget Prospektiv vereinbarte Erlössumme Budget Abbildung 18: Ermittlung Budget nach GKV SolG 1999 1.6.7 GKV Gesundheitsreformgesetz 2000 Wichtigste Änderungen des KHG: • Zeitliche Befristung der Instandhaltungspauschale i. H. v. 1,1, % wird aufgehoben • Die Spitzenverbände der Krankenkassen, der Verband der privaten Krankenversicherung und die DKG werden beauftragt ein neues umfassendes und pauschaliertes Vergütungssystem zu entwickeln und zum 1.1.2003 einzuführen • Erweiterung des Kataloges nach § 115 b SGB V um „sonstige stationsersetzende Eingriffe“ • Ermächtigung von Psychiatrischen Einrichtungen an Allgemeinen Krankenhäusern zur ambulanten Versorgung • Verpflichtung zur Qualitätssicherung • Einführung der „integrierten Versorgung“ nach §§ 140 a bis h SGB V als zusätzliche Form der Regelversorgung Wichtigste Änderungen der BPflV: • Einführung eines Gesamtbetrages als Summe der Erlöse aus Fallpauschalen, Sonderentgelten und Budget nach § 12 • Begrenzung des Zuwachses auf die Veränderungsrate nach § 71 SGB V • Definition einer gesetzlichen Obergrenze für Budgetzuwächse = Veränderungsrate plus Ausnahmen Andreas Ohlmann Seite 39 Krankenhausfinanzierung I II. Historische Entwicklungen in der Krankenhausfinanzierung 1. Entwicklungen bis zum Jahr 2000 Veränderung der med. Leistungsstruktur und der Fallzahlen, aber Vereinbarung mit Krankenkassen notwendig; Keine Schiedsstelle nur Klageweg Überschreitung der Veränderungsrate auf Grund von BAT-Tariferhöhungen nur noch soweit dies erforderlich ist um den Versorgungsvertrag zu erfüllen • Ausgangsbasis für die Pflegesatzverhandlung für das Jahr 2000 ist grundsätzlich der für das Jahr 1999 vereinbarte Gesamtbetrag nach dem GKV – SolG • Quote für Mindererlösausgleiche wird von 50 % auf 40 % gesenkt Andreas Ohlmann Seite 40 Krankenhausfinanzierung I III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 1. Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 1. Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze Das KHG feierte im Jahr 2002 sein dreißigjähriges Bestehen. Seit 1972 richtet sich die Finanzierung der Leistungen eines Krankenhauses nach dem KHG. 1.1 Allgemeine Vorschriften § 1 Grundsatz § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Anwendungsbereich § 4 Wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser § 5 Nicht förderungsfähige Einrichtungen Zweck: Wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser geregelt in § 4 KHG Bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit • Leistungsfähigen • eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern • zu sozial tragbaren Pflegesätzen (§ 2 Abs. 1 KHG) Die bedarfsgerechte Versorgung wird sichergestellt durch die per Landesgesetz verabschiedeten Krankenhauspläne. Ein leistungsfähiges Krankenhaus muss in der Lage sein, die Finanzierung der zur Erbringung der Leistungen notwendigen Räumlichkeiten, Personal, Einrichtungen und Materialien sicherzustellen und muss auf dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft arbeiten. Unter einem eigenverantwortlich wirtschaftendes Krankenhaus versteht man: • Handeln in eigener Verantwortung und eigener Kompetenz • Nach den Bestimmungen des KHG, der Krankenhaus- und Investitionsplanung und des Pflegesatzverfahrens Andreas Ohlmann Seite 41 Krankenhausfinanzierung I III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 1. Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) Es sollen sozial tragbare Pflegesätze vereinbart werden: Das Krankenhaus leistet einen Beitrag zu sozial tragbaren Pflegesätzen. Pflegesätze sind so niedrig wie möglich zu halten. Aussage des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.03.81: „Schließlich ist der Begriff ..dahin zu verstehen, dass ein niedriger Pflegesatz tragbarer ist als ein höherer Pflegesatz“ Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten (Trägerpluralität): • Öffentliche Krankenhausträger: • Betreiber: Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Recht • o Bund: Bundeswehrkrankenhäuser o Länder: Universitätskliniken, Polizeikrankenhäuser, Krankenhäuser im Straf- und Regelvollzug Kommunale Krankenhausträger • Betreiber: Gemeinden, Landkreise o • Den Kommunen werden im Rahmen des kommunalen Sicherstellungsauftrages durch die Landesgesetze bestimmte Aufgaben stationärer Versorgung zugewiesen Vorhaltung von Gesundheitseinrichtungen Freigemeinnützige Trägerschaft • Betreiber: Religiöse, humanitäre oder soziale Vereinigung • o Rot-Kreuz-Krankenhäuser o Ordenskrankenhäuser Private Trägerschaft • Betreiber: Natürliche oder juristische Personen des privaten Rechtes o GmbH, AG, Verein Gewinnerzielungsabsicht o Gewerberechtliche Konzession (§ 30 GewO) Nicht unter den Anwendungsbereich der KHG fallen: • Krankenhäuser im Straf- oder Maßregelvollzug • Polizeikrankenhäuser • Krankenhäuser in Trägerschaft der Gesetzlichen Rentenversicherung • Krankenhäuser in Trägerschaft der Gesetzlichen Unfallversicherung • § 5 KHG „Nicht förderungsfähige Einrichtungen“ Andreas Ohlmann Seite 42 Krankenhausfinanzierung I III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 1. Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) Abbildung 19: Entstehung der Krankenhauspläne Pflegesätze: Entgelte der Benutzer oder ihrer Kostenträger für stationäre oder teilstationäre Leistungen des Krankenhauses Pflegesatzfähige Kosten: Kosten des Krankenhauses, deren Berücksichtigung nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist 1.2 Krankenhausplanung und Investitionsförderung 1.2.1 Krankenhausplanung Das Krankenhausfinanzierungsgesetz bietet nur einen Rahmen für die Krankenhausplanung- und Finanzierung, der durch die individuellen Krankenhausgesetze der Bundesländer erweitert und mit Inhalt gefüllt wird. Dies kann u. a. als Folge der dualen Krankenhausfinanzierung, aber auch des föderalistischen Systems der Bundesrepublik Deutschland gesehen werden. Laut § 6 Abs. 1 KHG ist jedes Bundesland dazu verpflichtet, einen Krankenhausplan aufzustellen. Die Folgekosten, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze, sollen dabei berücksichtigt werden. Ist in dem Krankenhausplan nicht nur die Versorgung der eigenen Bevölkerung, sondern auch die benachbarter Länder zu regulieren, dann hat nach § 6 Abs. 2 KHG eine Absprache zwischen den beteiligten Ländern zu erfolgen. Derartige Absprachen oder Kooperationen existieren derzeit u. a. zwischen Hamburg und Schleswig-Holstein (s. a. Abschnitt 3.4). Die Bundesländer stimmen gemäß § 6 Abs. 3 KHG ihre Krankenhauspläne auf die pflegerischen Leistungserfordernisse nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ab, insbesondere mit dem Ziel, Krankenhäuser von Pflegefällen zu entlasten und dadurch entbehrlich werdende Teile eines Krankenhauses nahtlos in wirtschaftlich selbständige ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtungen umzuwidmen Andreas Ohlmann Seite 43 Krankenhausfinanzierung I III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 1. Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) Der Krankenhausplan an sich besitzt keine verbindliche Rechtswirkung. Diese wird erst durch einen Feststellungsbescheid über die Aufnahme in den Krankenhausplan nach § 8 Abs. 1 KHG erzielt, der gegenüber den Krankenkassen der Wirkung eines Versorgungsvertrages nach § 109 Abs. 1 SGB V vergleichbar ist. Dabei besteht nach § 8 Abs. 2 KHG für die Krankenhäuser kein Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan. Die endgültige Entscheidung darüber obliegt der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes. Methoden und Gutachten: Zur Ermittlung des zukünftigen Bettenbedarfs eines Bundeslandes sind die mit der Aufstellung des Krankenhausplanes beauftragten Landesministerien auf Prognosen angewiesen. Eine der bekanntesten und am längsten verwendeten Methoden ist die Hill-BurtonFormel. In jüngerer Vergangenheit sind durch Aufträge der verschiedenen Beteiligten in der Krankenhausplanung mehrere Gutachten zur Entwicklung alternativer bzw. ergänzender Methoden in der Bettenbedarfsermittlung entstanden, die sich mehr oder weniger erfolgreich in der Krankenhausplanung durchgesetzt haben. HBF = Hill-Burton-Formel Die aus den USA stammende Hill-Burton-Formel existiert inzwischen seit annähernd 60 Jahren und wird nach wie vor überwiegend zur Ermittlung des Bettenbedarfs herangezogen. Als Determinanten fließen Einwohnerzahl, Verweildauer, Krankenhaushäufigkeit und Bettennutzungsgrad (Auslastungsgrad) in die Formel ein. a) Die Einwohnerzahl (E) basiert auf landesspezifischen Daten. Diese werden zur Ermittlung der Einwohnerentwicklung bis zum Zieljahr des Krankenhausplanes prognostiziert. b) Die Verweildauer (VD) ist die durchschnittliche Anzahl der Tage, die ein Patient stationär im Krankenhaus verbringt. Aufnahme und Entlassungstag zählen zusammen als ein Tag. VD = Pflegetage Fallzahl wobei die Fallzahl wie folgt definiert ist: Fallzahl = Patientenzugang + Patientenabgang 2 c) Die Krankenhaushäufigkeit ist die Relation der in einem bestimmten Gebiet wohnenden Patienten, die im Laufe des Jahres stationär behandelt werden, zu der Einwohnerzahl des betreffenden Gebietes. KH = Fallzahl *1000 Einwohner d) Der Bettennutzungsgrad (BN) kann zum einen über die Formel BN = Andreas Ohlmann Pflegetage *100 Betten * 365 Seite 44 Krankenhausfinanzierung I III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 1. Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) erfolgen. In den meisten Fällen wird dieser jedoch vom jeweiligen Ministerium vorgegeben (s. dazu auch 3.4) Unter Berücksichtigung der vorhergehenden Faktoren lautet die Hill-Burton-Formel (HBF) dann wie folgt: HBF = E * KH * VD *100 = Bettenbedarf . BN *1.000 * 365 Übung: 1. Ermitteln Sie für die Versorgungsregion C den Bettenbedarf nach der Hill –Burton Formel wenn folgende Parameter gegeben sind • Einwohnerzahl: 150.000 • Patientenzugang: 25.500 • Patientenabgang: 24.500 • Pflegetage: • Bettennutzungsgrad: 212.500 85 %2. 2. Wie wirken sich die Veränderungen folgender Parameter auf den Bettenbedarf einer Versorgungsregion aus a) Krankenhaushäufigkeit b) Nutzungsgrad c) Pflegetage unter der Voraussetzung, dass alle anderen Parameter gleich bleiben. Lösung: HBF = E * KH * VD *100 BN *1.000 * 365 BN = PF *100 Betten * 365 VD = PT FZ FZ = Zugänge − Abgänge 2 KH = FZ *1000 E Andreas Ohlmann Seite 45 Krankenhausfinanzierung I III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 1. Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) FZ = 25.500 + 24.500 = 25.000 2 VD = 212.500 = 8,5 Tage 25.000 KH = 25.000 *1.000 = 166,67 150.000 BN = 85 % HBF = 150.000 *166,67 * 8,5 *100 = 684,94 * 685 85 *1.000 * 365 Lösung Herr Schwarz: Zu 1. Fallzahl: Verweildauer: KH: Bettenbedarf: (25.500 + 24.500) / 2 212.500 / 25.000 (25.000 x 1000) / 150.000 150.000 x 166,67 x 8,5 x 100 = = = = 25.000 8,5 166,67 685 85 x 1000 x 365 zu 2.a) E x KH x VD x 100 KH ↗ = BB ↗ BN x 1000 x 365 KH ↘ = BB ↘ E x KH x VD x 100 BN ↗ = BB ↗ BN x 1000 x 365 BN ↘ = BB ↘ E x KH x VD x 100 PT↗ = BB ↗ BN x 1000 x 365 PT ↘ = BB ↘ zu 2.b) zu 2.c) Neben der Hill-Burton-Formel gibt es weitere Ansätze zur Berechnung der Bettenkapazität: • Andreas Ohlmann Dornier/IGES-Gutachten (Hamburg): Basis bildet die Hill-Burton Formel jedoch unter Berücksichtigung des Morbiditätsfaktors und unter Einbeziehung von Expertenmeinungen. 1.Schritt:Für jedes medizinische Fachgebiet erfolgt eine Fortschreibung der bestehenden Statistiken von Fallzahlen und Verweildauern Seite 46 Krankenhausfinanzierung I III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 1. Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) 2. Schritt: Vorlage der Ergebnisse an medizinische Experten unter Ergänzung von Ergebnissen der Diagnosestatistik 1.2.1.1 • IGSF/Beske-Gutachten (Thüringen): Ein weiterer Ansatz stammt von Professor Dr. Fritz Beske vom Institut für Gesundheits-System-Forschung (IGSF), der mit Hilfe der Krankenhausdiagnosestatistik eine Prognose der Krankenhaushäufigkeit durchgeführt hat. Unter der Annahme, dass die Morbidität nach Alter und Geschlecht gleich bleibt, geht die zuvor ermittelte Bevölkerungsvorausschätzung in das Prognosemodell mit ein. Neben dem Faktor Morbidität bezieht Beske – im Gegensatz zu z.B. IGES - die Wirtschaftlichkeit in die Gutachtenmethodik mit ein. Diese wird an der Höhe der Fallkosten gemessen. • Rüschmann (GSbG)-Gutachten (Saarland, Sachsen-Anhalt, Bremen): Das Rüschmann-Gutachten (Professor Dr. Hans-Heinrich Rüschmann, Gesellschaft für Systemberatung im Gesundheitswesen) bietet mit seiner Benchmark-Methode einen, nach eigenen Angaben, leistungsorientierten Ansatz in der Krankenhausplanung. Hierzu werden die den Krankenkassen verfügbaren Daten nach § 301 SGB V verwendet, anhand derer Krankheitsgruppen, ähnlich den DRG`s, gebildet werden. Auf dieser Basis wird eine Ermittlung des Substitutionspotentials durch ambulante, vor-, nach- und teilstationäre Behandlung durchgeführt. Der Benchmarking-Ansatz fordert, dass nach der Analyse alle Krankenhäuser das gleiche Substitutionspotential wie die 25% der Krankenhäuser mit dem derzeit höchsten Substitutionspotential besitzt. Die durch den Ansatz ermittelte Prognose wird durch eine geschätzte Morbiditätsentwicklung (Fortschreibung der bisherigen Morbiditätsstruktur) ergänzt bzw. korrigiert. Auch die Prognose der Verweildauer erfolgt durch den 25%-Ansatz, wobei davon ausgegangen wird, dass die Krankenhäuser zukünftig die gleiche Verweildauer besitzen wie die 25% der Krankenhäuser mit der aktuell geringsten Verweildauer. • BASYS/I+G-Gutachten (Nordrhein-Westfalen): Ähnelt dem bereits beschriebenen IGSF-Gutachten, das aus zwei Schritten besteht, die beide übernommen werden. Der Unterschied liegt darin, dass nicht nur die krankenhausbezogene Morbidität, sondern die bevölkerungsbezogene Morbidität zur Prognose hinzugezogen wird, die anhand von Survey und Registerdaten ermittelt wird. Die Ergebnisse werden jedoch nicht zur Ermittlung des zukünftigen Bedarfs an Betten, sondern lediglich zur Feststellung eines Zusammenhangs von Morbidität und Krankenhausinanspruchnahme verwendet. Ein zukünftiger Bettenbedarf wird in diesem Gutachten nicht berechnet. Exkurs: Krankenhausplanung nach dem SKHG Das SKHG vom 15. Juli 1987 zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158) regelt die Krankenhausplanung im Saarland: § 1: Ziel des Gesetzes (1) ... die Krankenhausversorgung im Saarland sicherzustellen... § 3: Sicherstellungsauftrag und Trägerschaft (1) Die Sicherstellung der Krankenhausversorgung ist eine öffentliche Aufgabe. Krankenhäuser können von freigemeinnützigen, privaten oder öffentlichen Krankenhausträgern errichtet und betrieben werden. (2) ... Andreas Ohlmann Seite 47 Krankenhausfinanzierung I III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 1. Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) (3) Die Gemeindeverbände gewährleisten die Krankenhausversorgung durch das Errichten und das Betreiben von Krankenhäusern als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung. Sie müssen die Pflichtaufgabe nur erfüllen, soweit sich kein freigemeinnütziger, privater oder anderer geeigneter öffentlicher Krankenhausträger findet. § 7: Versorgungsgebiet, -stufen und –regionen (1) Das Saarland ist ein Versorgungsgebiet... (2) Die Krankenhausversorgung wird im Versorgungsgebiet in drei Versorgungsstufensichergestellt... (3) Das Versorgungsgebiet wird in vier Versorgungsregionen unterteilt. Versorgungsregionen sind: A: der Stadtverband Saarbrücken, B: der Saarpfalz-Kreis, C: die Landkreise Neunkirchen und St. Wendel und D: die Landkreise Merzig–Wadern und Saarlouis. In einer Versorgungsregion soll neben Krankenhäusern der ersten Versorgungsstufe möglichst nur ein Krankenhaus der zweiten oder der dritten Versorgungsstufe vorhanden sein. §8: Versorgungsauftrag (1) bis (8) Aussagen zur Bettenstruktur der Versorgungsstufen § 9: Krankenhausplan (1) Für das Saarland wird ein Krankenhausplan aufgestellt und fortgeschrieben. Er kann für abgegrenzte Bereiche durch Krankenhausfachpläne ergänzt werden; diese sind Teil des Krankenhausplans... (2) Die bedarfsgerechte Krankenhausversorgung im Versorgungsgebiet ist insbesondere mit Blick auf die Bevölkerungszahl und -struktur, die Inanspruchnahme der Krankenhäuser durch die Bevölkerung, die Krankheitsarten, die übrigen Versorgungsangebote im Gesundheitswesen und die vergleichbare Versorgungsdichte in Bund und Ländern im Krankenhausplan zu bestimmen. (3) Der Krankenhausplan hat den Stand und die vorgesehene Entwicklung der erforderlichen Krankenhäuser, insbesondere nach Standort, Zahl der Betten/Plätze, Art und Größe der Fachrichtungen und Abteilungen, besonderen Aufgaben sowie den Versorgungsstufen auszuweisen. Die mit diesen Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten sind aufzuführen. Für einzelne Krankenhausleistungen können im Krankenhausplan als Standortvoraussetzung Mindestfallzahlen vorgeschrieben werden, wenn dies medizinisch oder wirtschaftlich erforderlich ist. (4) In den Krankenhausplan sind auch die Universitätskliniken des Saarlandes, soweit sie der Krankenversorgung dienen, mit einzubeziehen; die Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre bleibt gewährleistet. § 14: Aufnahme in den Krankenhaus- und den Investitionsplan... (2) Der Bescheid über die Aufnahme in den Krankenhausplan hat insbesondere zu enthalten: 1. den Namen und den Standort des Krankenhauses, 2. die Bezeichnung, die Rechtsform und den Sitz des Krankenhausträgers sowie, falls abweichend, den Eigentümer des Krankenhauses, 3. das Datum der Aufnahme in den Krankenhausplan, 4. die Versorgungsstufe, 5. die Bezeichnung besonderer Aufgaben, Andreas Ohlmann Seite 48 Krankenhausfinanzierung I III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 1. Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) 6. die Gesamtzahl der im Krankenhausplan anerkannten Planbetten einschließlich der teilstationären Plätze, 7. die Zahl, die Art und die Größe der Abteilungen und die geförderten Krankenhausgebäude einschließlich der Krankenhausgebäudeteile. Abbildung 20: Beispiel für Krankenhausstammblatt Andreas Ohlmann Seite 49 Krankenhausfinanzierung I Andreas Ohlmann III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 1. Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) Seite 50 Krankenhausfinanzierung I Andreas Ohlmann III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 1. Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) Seite 51 Krankenhausfinanzierung I Andreas Ohlmann III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 1. Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) Seite 52 Krankenhausfinanzierung I 1.2.2 III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 1. Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) Investitionsförderung Unter Investitionskosten versteht das KHG a) die Kosten der Errichtung (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau) von Krankenhäusern und der Anschaffung der zum Krankenhaus gehörenden Wirtschaftsgüter, ausgenommen der zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter), b) die Kosten der Wiederbeschaffung der Güter des zum Krankenhaus gehörenden Anlagevermögens (Anlagegüter). Zu den Investitionskosten gehören nicht die Kosten des Grundstücks, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihre Finanzierung (§ 2 Abs. 2 KHG). Die Investitionsfinanzierung ist wie die Krankenhausplanung auf Bundesebene in § 6 Abs. 1 KHG geregelt. Jedes Bundesland hat danach einen Investitionsplan aufzustellen. Die Investitionsförderung teilt sich in zwei Bereiche: • Einzelförderung • Pauschalförderung Nach § 8 Abs. 1 KHG besitzen ausschließlich die Krankenhäuser einen Anspruch auf Förderung, die im Krankenhausplan des jeweiligen Bundeslandes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHG in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 KHG eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren. 1.2.2.1 Einzelförderung Nach § 9 Abs. 1 und 2 KHG fördern die Länder auf Antrag des Krankenhausträgers entstehende Investitionskosten insbesondere 1. für die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern, 2. für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren. Die Länder bewilligen auf Antrag des Krankenhausträgers ferner Fördermittel 1. für die Nutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erfolgt, 2. für Anlaufkosten, für Umstellungskosten bei innerbetrieblichen Änderungen sowie für Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken, soweit ohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des Krankenhausbetriebs gefährdet wäre, 3. für Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderungsfähige Investitionskosten aufgenommen worden sind, 4. als Ausgleich für die Abnutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschafft worden sind und bei Beginn der Förderung nach diesem Gesetz vorhanden waren, Andreas Ohlmann Seite 53 Krankenhausfinanzierung I III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 1. Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) 5. zur Erleichterung der Schließung von Krankenhäusern, 6. zur Umstellung von Krankenhäusern oder Krankenhausabteilungen auf andere Aufgaben, insbesondere zu ihrer Umwidmung in Pflegeeinrichtungen oder selbständige, organisatorisch und wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennte Pflegeabteilungen. Die weiteren Einzelheiten zur Einzelförderung sind nach § 11 KHG in den jeweiligen Landeskrankenhausgesetzen geregelt. Abbildung 21: Überblick über die Höhe der Einzelförderung Andreas Ohlmann Seite 54 Krankenhausfinanzierung I III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 1. Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) Abbildung 22: Entwicklung der Einzelförderung 1994 – 2003 1.2.2.2 Exkurs: Einzelförderung im Landeskrankenhausgesetz Seit dem Jahr 1994 sind die Einzelfördermittel um insgesamt 667 Mio. EUR (ABL: 601 Mio. EUR, NBL: 66 Mio. EUR) gesunken. Dies entspricht einem nominalen Rückgang von 28,21% (ABL: 35,65%, NBL: 9,69%). Der reale Rückgang (in Preisen von 2000) betrug 36,59% (ABL: 43,16%, NBL: 20,23%). § 10 Investitionsplan: (1) Zur Förderung der Investitionskosten nach § 9 Abs. 1 KHG wird auf der Grundlage des Krankenhausplans und des jeweiligen Haushaltsplans sowie unter Berücksichtigung der mittelfristigen Finanzplanung des Landes der Investitionsplan für den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung aufgestellt. Er wird jährlich fortgeschrieben. (2) Der Investitionsplan gliedert sich in Angaben über: 1. die gegenwärtig laufenden Investitionsprogramme, 2. die im jeweiligen Haushaltsjahr erstmals aufgenommenen Investitionsprogramme und 3. die im nächsten Jahr und für die folgenden Jahre des Planungszeitraums jeweils vorzusehenden Investitionsprogramme. § 11 Aufstellung des Krankenhaus- und des Investitionsplans (1) Das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales stellt im Benehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten unter Mitwirkung der Beteiligten den Krankenhaus- und den Investitionsplan für das Saarland auf und schreibt sie fort. Mit den unmittelbar Beteiligten sind einvernehmliche Regelungen anzustreben. (2) Der Krankenhaus- und der Investitionsplan sowie ihre Fortschreibungen werden von der Landesregierung beschlossen und im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht. (3) Die Landesregierung hat dem Landtag einmal in der zweiten Hälfte einer jeden Legislaturperiode einen Krankenhausbericht vorzulegen § 12 Landesausschuss für Krankenhaus- und Investitionsplanung: (1) Die unmittelbar Beteiligten gehören dem Landesausschuss für Krankenhaus- und Andreas Ohlmann Seite 55 Krankenhausfinanzierung I III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 1. Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) Investitionsplanung an, der bei dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales gebildet wird. Ihm obliegen der Vorsitz und die Geschäftsführung. (2) Zu den unmittelbar Beteiligten zählen: 1. die Saarländische Krankenhausgesellschaft e. V., 2. die Allgemeine Ortskrankenkasse für das Saarland, 3. der Verband der Angestellten Krankenkasse e. V. und Verband der Arbeiterersatzkassen e. V. - Landesausschuss Saarland -, 4. die Bundesknappschaft, 5. der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. -Landesausschuss Saarland, 6. der Saarländische Städte- und Gemeindetag und 7. der Landkreistag Saarland. Die Saarländische Krankenhausgesellschaft e. V. benennt und entsendet vier Vertreter/innen, die übrigen unmittelbar Beteiligten je eine/n Vertreter/in in den Landesausschuss. Für jede/n Vertreter/in ist ein/e Stellvertreter/in zu benennen. Die Stellvertreter/innen sind Abwesenheitsvertreter/innen. (3) Der Landesausschuss kann zu seinen Beratungen über die Krankenhaus- und die Investitionsplanung Sachverständige und Krankenhausträger hinzuziehen, wenn dies im Hinblick auf die Bedeutung und Problematik des jeweiligen Gegenstandes geboten ist. (4) Der Landesausschuss leitet seine Beratungsergebnisse der Saarländischen Krankenhauskonferenz zur Stellungnahme zu. Eine abweichende Stellungnahme ist alsbald im Landesausschuss zu beraten. (5) Der Landesausschuss tagt nicht öffentlich. § 15 Art der Förderung: (1) Das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales bewilligt den Krankenhausträgern auf Antrag Fördermittel nach den Bestimmungen des KHG. Die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sind bei der Bewilligung zu berücksichtigen. (2) Die Errichtungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 KHG können durch einen Festbetrag gefördert werden. Die Festbetragsförderung bedarf der Zustimmung des Krankenhausträgers. Sie kann aufgrund pauschaler Kostenwerte festgelegt werden. Die Festbetragsförderung ist so zu bemessen, dass die für die Investitionen voraussichtlich entstehenden Kosten unter Anwendung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gedeckt werden. (3) Fördermittel können nur nachbewilligt werden, soweit nachgewiesen wird, dass Mehrkosten unabweisbar sind und der Krankenhausträger das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales unverzüglich unterrichtet hat. Mehrkosten aufgrund von Planänderungen, in die das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales nicht eingewilligt hat, sind von der Förderung ausgeschlossen. Im Fall der Festbetragsförderung ist eine Nachbewilligung grundsätzlich ausgeschlossen. (4) Das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten das Förderverfahren durch Rechtsverordnung festzulegen. Das Förderverfahren regelt insbesondere: 1. das Vorverfahren zur Abstimmung wesentlicher Investitionen, Andreas Ohlmann Seite 56 Krankenhausfinanzierung I III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 1. Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) 2. das Antragsverfahren, 3. das fachliche Prüfungsverfahren, 4. den Inhalt des Bewilligungsbescheides, 5. die Auszahlung der Fördermittel, 6. den Verwendungsnachweis und 7. die Schlussbewilligung. § 19 Sicherung der Zweckbindung: (1) Fördermittel dürfen nur nach Maßgabe des Bewilligungsbescheides verwendet werden. (2) Fördermittel können auch für die Vergangenheit zurückgefordert werden, wenn sie nicht zweckentsprechend verwendet worden sind oder die Gewährung auf Angaben beruht, die nicht vollständig oder nicht richtig gewesen sind oder wenn sie entgegen festgesetzten Nebenbestimmungen verwendet worden sind. (3) Die Fördermittel sind zurückzuerstatten, wenn das Krankenhaus aus dem Krankenhausplan ausscheidet. Soweit mit den Fördermitteln Anlagegüter angeschafft oder beschafft worden sind, mindert sich die Verpflichtung zur Erstattung der Fördermittel entsprechend der abgelaufenen regelmäßigen Nutzungsdauer der jeweils geförderten Anlagegüter. Die Verpflichtung zur Erstattung der Fördermittel besteht nur bis zur Höhe des Liquidationswerts der Anlagegüter. (4) Von einer Rückforderung kann abgesehen werden, wenn das Krankenhaus im Einvernehmen mit dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales aus dem Krankenhausplan ausscheidet. (5) Der Rückzahlungsanspruch ist mit seiner Entstehung fällig und von diesem Zeitpunkt an mit einem Jahreszinssatz in Höhe von 2 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne von § 1 Abs. 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) zu verzinsen. 1.2.2.3 Pauschalförderung Laut § 9 Abs. 3 KHG fördern die Länder • die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter • sowie kleine bauliche Maßnahmen durch feste jährliche Pauschalbeträge, mit denen das Krankenhaus im Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel frei wirtschaften kann; Die Pauschalbeträge sollen nicht ausschließlich nach der Zahl der in den Krankenhausplan aufgenommenen Betten bemessen werden. Sie sind in regelmäßigen Abständen an die Kostenentwicklung anzupassen. Die weiteren Einzelheiten zur Pauschalförderung sind nach § 11 KHG in den jeweiligen Landeskrankenhausgesetzen geregelt und werden durch landesspezifische Verordnungen der zuständigen Landesbehörde in bestimmten Abständen ergänzt bzw. korrigiert. Andreas Ohlmann Seite 57 Krankenhausfinanzierung I III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 1. Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) Abbildung 23: Entwicklung der Pauschalförderung 1994 - 2003 Abbildung 24: Höhe der Pauschalförderung 2003 Andreas Ohlmann Seite 58 Krankenhausfinanzierung I 1.2.2.4 III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 1. Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) Exkurs: Pauschalförderung im Landeskrankenhausgesetz § 16 Pauschale Förderung: (1) Durch feste jährliche Pauschalbeträge werden nach § 9 Abs. 3 KHG gefördert: 1. die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei bis zu 15 Jahren (kurzfristige Anlagegüter) und 2. die Investitionskosten für kleine bauliche Errichtungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen bis zu Gesamtkosten von 40.000 Euro einschließlich Umsatzsteuer für jede einzelne Maßnahme. Die Pauschalförderung gilt auch, wenn die Wertgrenze nachträglich überschritten wird. (2) Zur Förderung der Investitionskosten nach Absatz 1 erhalten die Krankenhäuser aller drei Versorgungsstufen eine Grundpauschale von 1.483 Euro für jedes im Feststellungsbescheid anerkannte Krankenhausplanbett. Die Grundpauschale wird bei Krankenhäusern mit psychiatrischen, geriatrischen und belegärztlichen Betten für diese um ein Fünftel gemindert; sie wird bei Krankenhäusern mit besonderen Aufgaben nach näherer Festlegung des Krankenhausplans ganz oder teilweise um ein Fünftel, bei Krankenhäusern der dritten Versorgungsstufe um zwei Fünftel erhöht. (3) Abweichend von Absatz 2 kann in begründeten Ausnahmefällen ein anderer Betrag festgesetzt werden, soweit dies zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses unter Berücksichtigung seiner im Krankenhausplan bestimmten Aufgaben notwendig oder ausreichend ist. (4) Die Fördermittel werden in zwei Raten ausgezahlt, und zwar zum 15. März und zum 15. September eines jeden Jahres. (5) Das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales setzt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten alle zwei Jahre, erstmals zum 1.1.1990, die Wertgrenze nach Absatz 1 Nr. 2 und die Grundpauschale nach Absatz 2 unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Kostenentwicklung der Investitionen nach Absatz 1 neu fest. (6) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Fördermittel nach Absatz 2 nicht nach Krankenhausplanbetten, sondern nach Bettenbandbreiten, Fallzahlen oder Krankenhausleistungen zu bemessen sind. § 19 Sicherung der Zweckbindung..... (6) Pauschale Fördermittel nach § 16 sind entsprechend den Grundsätzen der wirtschaftlichen Betriebsführung bis zur zweckentsprechenden Verwendung zinsgünstig anzulegen und auf einem Sonderkonto nachzuweisen; die Zinserträge wachsen den Fördermitteln zu. Die pauschalen Fördermittel können vorübergehend auch zur Deckung eines Betriebsmittelbedarfs eingesetzt werden. Andreas Ohlmann Seite 59 Krankenhausfinanzierung I III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 1. Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) Beispiel eines Fördermittelbescheides: Andreas Ohlmann Seite 60 Krankenhausfinanzierung I III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 1. Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) 1.3 Vorschriften über Krankenhauspflegesätze 1.3.1 Allgemeines Die von den Benutzern des Krankenhauses bzw. den Krankenkassen gezahlten Pflegesätze dienen der Finanzierung der laufenden Betriebskosten. Im KHG finden sich keine detaillierte Regelungen zu den Pflegesätzen. In § 16 KHG - Verordnung zur Regelung der Pflegesätze wird die Bundesregierung unter Anderem ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über die Pflegesätze der Krankenhäuser. Von dieser Ermächtigung hat die Bundesregierung Gebrauch gemacht und die Bundespflegesatzverordnung (BpflVO) und das Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) erlassen. § 17 KHG – Grundsätze für die Pflegesatzregelung: Die Pflegesätze sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen, d. h die Höhe des Pflegesatzes ist unabhängig davon, ob es ich um einen gesetzlich Versicherten, Privatversicherten oder Selbstzahler handelt Die Pflegesätze müssen medizinisch leistungsgerecht sein und es einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität zu beachten, d.h. dass die Ausgaben für die stationäre Behandlung nicht unbegrenzt steigen dürfen, sondern nur in dem Umfang, der stabile Beitragssätze für die Mitglieder der GKV verspricht. Im Pflegesatz zu berücksichtigen sind im Gegensatz zu den Investitionskosten auch die Instandhaltungskosten. Dazu gehört auch der Erhaltungsaufwand, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden 1.3.2 Pflegesatzvereinbarung §§ 18, 18 a KHG: • Die Pflegesätze werden durch den Krankenhausträger und die Krankenkassen individuell vereinbart • Verhandelt werden die vom Krankenhaus voraussichtlich zu erbringenden Leistungen und deren Vergütung • Kommt keine Einigung zu Stande, setzt eine zu diesem Zweck gebildete Schiedsstelle auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze fest. • Die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze bedürfen der Genehmigung durch die Landesbehörde. Schiedsstelle: Die Landeskrankenhausgesellschaften und die Landesverbände der Krankenkassen bilden für jedes Land (...) eine Schiedsstelle. Die Schiedsstellen bestehen aus einem neutralen Vorsitzenden sowie aus Vertretern der Krankenhäuser und Krankenkassen in gleicher Zahl. Andreas Ohlmann Seite 61 Krankenhausfinanzierung I III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 1. Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen; ergibt sich keine Mehrheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 1.3.3 Weiterentwicklung des Pflegesatzrechts Nach § 17 b KHG ist für die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen ein • Durchgängiges • leistungsorientiertes und • pauschaliertes Vergütungssystem einzuführen. Die Partner der Selbstverwaltung auf Bundesebene haben sich im Juni 2000 darauf geeinigt das deutsche Fallpauschalensystem auf Grundlage der australischen Diagnosis Related Groups (AR –DRG) zu entwickeln. In § 17 b Abs. 7 KHG wird das BMGS ermächtigt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Teilbereiche zu erlassen über die eine Einigung der Selbstverwaltung nicht zustande gekommen ist. Verordnung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser vom 19. September 2002 BMGS Verordnung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2004 (KFPV 2004) vom 13. Oktober 2003 BMGS Fallpauschalenverordnung 2005 (FPV 2005) vom 16. September 2004 Vorschriften zur Abrechnung Selbstverwaltung Krankenhausentgeltgesetz (Krankenhausfinanzierung II) Übung: Im Rahmen der Vergütung stationärer Leistungen gab es historisch gesehen in Deutschland folgende Entwicklungsschritte: a) a) Tagesgleiche Pflegesätze b) Basis-, Abteilungspflegesätze, Fallpauschalen und Sonderentgelte c) DRG Welche Vor- und Nachteile haben die einzelnen Abrechnungsformen ? Vorteile Nachteile a) Tagesgleiche Pflegesätze - einfacher administrativer Aufwand - nicht leistungsgerecht - Anreiz zur Erlösmaximierung über Verweildauermaximierung - einfache Pflegesatzvereinbarung b) Basis- Abteilungspflegesätze Andreas Ohlmann Seite 62 Krankenhausfinanzierung I - leistungsgerechter als tagesgleiche Pflegesätze - transparentere Abbildung des Leistungsspektrums - Vergleichbarkeit von Krankenhäusern untereinander III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 1. Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) - komplexeres Abrechnungssystem - Quersubventionierung defizitärer Abteilungen - komplexere Budgetplanung - schwierigere Pflegesatzvereinbarung - Spezialisierung (Rosinenpickerei) c) DRG-System - Vergleichbarkeit verschiedener Kliniken - leistungsgerechtere Vergütung - Verbesserung der Dokumentationsqualität - Transparenz - genaue Dokumentation erforderlich - hoher Verwaltungsaufwand - nicht leistungsgerecht für Krankenhäuser höherer Versorgungsstufen - die kalkulierenden Krankenhäuser stellen keinen Querschnitt der Krankenhauslandschaft dar - Spezialisierung Abbildung 25: Vor- und Nachteile der Entgeltformen 1.3.4 Finanzierung von Ausbildungsstätten und Ausbildungsvergütungen Alte Regelung: Die Kosten der Ausbildungsstätten und Ausbildungsvergütungen waren pflegesatzfähig und somit im Budget zu berücksichtigen. Anrechnung entsprechend der in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege und Krankenpflegehilfe in verschiedenen Verhältnissen auf die Stelle einer in diesen Berufen voll ausgebildeten Person. Neue Regelung: Mit der Einführung der DRG‘s wird das Prinzip der Ausbildungsvergütung auf eine neue Basis gestellt: Das Krankenhaus erhebt einen Ausbildungszuschlag Abführung an die Landeskrankenhausgesellschaft Ausgleichsfond Rückfluss an die Krankenhäuser, die ausbilden. Das nähere regelt eine „Rahmenempfehlung zur Finanzierung der Ausbildungsstätten und der Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen im Saarland unter Berücksichtigung des § 17 KHG und § 4 Abs. 2 Nr. 1 g und Nr. 4 KHEntgG“. § 1 Ermittlung des krankenhausindividuellen Finanzierungsbedarfs der Ausbildungsstätten für das Jahr 2005: Der krankenhausindividuelle Finanzierungsbedarf ergibt sich aus der Summe der Multiplikation der in Tabelle 1 dargestellten Orientierungswerte für das Jahr 2005 je Beruf mit der Zahl der Ausbildungsplätze je Beruf gemäß Krankenhausfachplan „Ausbildungsstätten für Gesundheitsfachberufe 2002 – 2004“ vom 26.06.2002. Andreas Ohlmann Seite 63 Krankenhausfinanzierung I Ausbildungsgang III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 1. Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) Orientierungswert je Platz in Euro Krankenpflege und -hilfe 5.543 Kinderkrankenpflege 5.543 Entbindungspflege 6.087 Logopädie 11.144 Orthoptik 10.942 MTA Labor 9.200 MTA Funktion 4.519 MTA Radiologie 7.619 Physiotherapie 8.947 Diätassistenz 5.357 Ergotherapie 6.412 Abbildung 26: Orientierungswert für die Ausbildungsstätten für das Jahr 2005 Andreas Ohlmann Seite 64 Krankenhausfinanzierung I III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 1. Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) § 2 Ausgliederung der bisherigen Kosten der Ausbildungsstätten aus den Erlösbudgets: Grundsätzlich wird der gemäß § 1 vereinbarte Finanzierungsbedarf auch ausgegliedert. Abweichungen zwischen den Finanzierungsbeträgen und den Ausgliederungsbeträgen sind nur möglich, soweit die Zahl der Ausbildungsplätze laut Krankenhausfachplan „Ausbildungsstätten für Gesundheitsberufe 2002 – 2004 vom 26.06.2002 nachweislich nicht in den Budgets für den Pflegesatzzeitraum 2004 vollständig eingerichtet war. Die Beträge sind bei der Ermittlung der Erlösbudgets des Jahres 2005 gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1g KHEntgG auszugliedern. Sofern für eine Schule im Jahr 2004 Schulgeld erhoben wurde, ist der Ausgliederungsbetrag um den Erlös des Schulgeldes zu bereinigen. § 2 Ermittlung der Finanzierungsbeträge für die Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen des Jahres 2005: Durch Multiplikation der voraussichtlichen Zahl der Auszubildenden je Beruf im Jahr 2005 mit den Beträgen nach Tabelle 2 ergeben sich die Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen je Beruf je Krankenhaus für das Jahr 2005. Eine differenzierte Darstellung der Ermittlung der Kostensätze ist in Anlage 1 dargestellt. Ausbildungsgang Mehrkosten je Azubi in Euro Krankenpflege 9.535 Krankenpflegehilfe 6.193 Kinderkrankenpflege 9.535 Entbindungspflege 15.322 Abbildung 27: Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen § 5 Ausgliederung der bereits in den Budgets 2004 enthaltenen Ausbildungsmehrvergütungen: Zur Ermittlung der Ausgliederung der in den Budgets bereits 2004 enthaltenen Ausbildungsmehrvergütungen werden je Krankenhaus die je Beruf durchschnittlich insgesamt beschäftigten Auszubildenden (Ermittlung gemäß § 3) mit den Beträgen gemäß Tabelle 3 multipliziert. Andreas Ohlmann Seite 65 Krankenhausfinanzierung I Ausbildungsgang III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 1. Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) Ausgliederungsbetrag je Azubi in Euro Krankenpflege 8.032 Krankenpflegehilfe 6.193 Kinderkrankenpflege 8.032 Entbindungspflege 15.322 Abbildung 28: Ausgliederungsbeträge je Auszubildender § 6 Mehrkosten zur Umsetzung des Krankenpflegegesetzes: Zur Ermittlung der Mehrkosten des Krankenpflegegesetzes werden je Ausbildungsplatz laut Krankenhausfachplan „Ausbildungsstätten für Gesundheitsfachberufe 2002 – 2004“ vom 26.06.2002 in der Krankenpflege/-hilfe und Kinderkrankenpflege 700 ,-- € als Finanzierungsbetrag anerkannt. Zusätzliche krankenhausindividuelle Forderungen werden damit ebenso ausgeschlossen wie niedrigere, durch die Krankenkassen angebotene Beträge. § 7 Ermittlung des krankenhausindividuellen Zuschlages für das Jahr 2005: Der Gesamtfinanzierungsbedarf für die Ausbildung im Jahr 2005 ergibt sich aus der Addition der Beträge aus § 1, § 4 und § 6 dieser Rahmenempfehlung. Er ist durch die Anzahl der vereinbarten voll- und teilstationären Fälle für das Jahr 2005 zu dividieren und als Zuschlag zu erheben. Eine unterjährige Umsetzung des Zuschlages erfolgt erlösneutral (Fälle/12 x n). Mehroder Mindererlöse werden im Folgejahr entsprechend § 17 a Abs. 3 KHG ausgeglichen. Abweichungen zwischen der tatsächlichen und der vereinbarten Zahl der Auszubildenden werden im folgenden Pflegesatzzeitraum entsprechend § 17 a Abs. 4 Satz 4 KHG ausgeglichen. Beispiel: Ausbildungsplätze lt. Plan: 45 Zahl der Auszubildenden 2004: 40 Zahl der Auszubildenden 2005: 44 Vereinbartes Erlösbudget 2005: 15.000.000 € Vereinbarte vollstationäre Fälle 2005: 5.200 Ausgliederungsbetrag: 45 * 5.543 € + 40 * 8.032 € = 570.715 € Erlösbudget 2005 nach Ausgliederung: 14.429.285 € Ausbildungsbudget 2005: 45 * 5.543 € + 45 * 700 € + 44 * 9.535 € = 700.475 € Zuschlag pro Fall: Andreas Ohlmann 134,71 €(700.475/5.200) Seite 66 Krankenhausfinanzierung I 1.3.5 III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 1. Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) Medizinischer Dienst § 17 c Abs. 1 KHG: Die Krankenhäuser haben darauf hinzuwirken, dass keine Patienten aufgenommen werden dürfen, • die nicht einer stationären Behandlung bedürfen • eine vorzeitige Verlegung oder Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen unterbleibt und • die Abrechnung der Fallpauschalen ordnungsgemäß erfolgt. Krankenkassen führen eine Einzelfallprüfung durch bei Auffälligkeiten im Rahmen der Rechnungsprüfung Die Krankenkassen führen eine stichprobenartige Nachprüfung durch ohne dass Verdachtsmomente vorliegen müssen Medizinischer Dient: § 275 Abs. 1 SGB V § 17 c Abs. 3 KHG: Wird durch die Stichprobenprüfung nachgewiesen, dass bereits bezahlte Krankenhausleistungen fehlerhaft zu hoch abgerechnet wurden, z.B. auf Grund einer entsprechenden fehlerhaften Verschlüsselung von Haupt- und Nebendiagnosen und Prozeduren, so muss dass Krankenhaus den Differenzbetrag zurückzahlen. Soweit nachgewiesen wird, dass Fallpauschalen „grob fahrlässig“ zu hoch abgerechnet wurden, ist zusätzlich zum Differenzbetrag noch einmal derselbe Betrag zurückzuzahlen (Sanktionsvorschrift). § 275 Abs. 1 SGB V: Die Krankenkassen sind in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet, 1. Bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung der Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung,...eine gutachterliche Stellungnahme des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst) einzuholen. § 276 SGB V: Regeln zur Zusammenarbeit zwischen Krankenkassen und medizinischen Dienst. Andreas Ohlmann Seite 67 Krankenhausfinanzierung I III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 1. Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) Exkurs: Zweiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen über Krankenhausbehandlung nach § 112 SGB V Bei der Aufnahme zur stationären Behandlung entsteht zwischen Patient und Krankenhausträger eine vertragliche Rechtsbeziehung. Der Patient beantragt die stationäre Aufnahme. Hierbei entstehen Rechte und Pflichten die gesetzlich vorgegeben sind. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber durch den § 112 SGB V den Vertragspartnern vorgegeben, genaue Regeln zu treffen. (1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen gemeinsam schließen mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger im Land gemeinsam Verträge, um sicherzustellen, dass Art und Umfang der Krankenhausbehandlung den Anforderungen dieses Gesetzbuchs entsprechen. (2) Die Verträge regeln insbesondere 1. die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung einschließlich der a. Aufnahme und Entlassung der Versicherten, b. Kostenübernahme, Abrechnung der Entgelte, Berichte und Bescheinigungen, 2. die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung einschließlich eines Kataloges von Leistungen, die in der Regel teilstationär erbracht werden können, 3. Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen, 4. die soziale Betreuung und Beratung der Versicherten im Krankenhaus, 5. den nahtlosen Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation oder Pflege, 6. das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1. Sie sind für die Krankenkassen und die zugelassenen Krankenhäuser im Land unmittelbar verbindlich. BSG Urteil vom 17. Mai 2000: Die Zahlungsverpflichtung der gesetzlichen Krankenkasse entsteht unabhängig von einer Kostenzusage unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten. BSG Urteil vom 23. Juli 2002: Zweifel an der Erbringung einer vom Krankenhaus in Rechnung gestellten Leistung oder an der Dauer der Krankenhausbehandlung geben der Krankenkasse kein Recht, die Zahlung der Gesamtkosten oder eines Teilbetrages zu verweigern bis diese Zweifel ausgeräumt sind. Andreas Ohlmann Seite 68 Krankenhausfinanzierung I III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 2. Verordnungen auf der Grundlage des KHG BSG Urteil vom 22. Juli 2004: Aus den Darlegungen zu o.g. Urteil folgt, dass bereits innerhalb der 2–wöchigen Zahlungsfrist substantiierte und der Höhe nach bezifferte Einwendungen erhoben werden müssen, um die Zahlungspflicht innerhalb der 14 Tage abzuwenden. 2. Verordnungen auf der Grundlage des KHG Nach § 16 KHG ist die Bundesregierung ermächtigt, für verschiedene Bereiche, die mit der Regelung der Pflegesätze in Zusammenhang stehen, Vorschriften zu erlassen. Die Bundesregierung hat auf dieser Rechtsgrundlage folgende Verordnungen erlassen: • Abgrenzungsverordnung (AbgrV) • Krankenhaus-Buchführungsverordnung (KHBV) • Bundespflegesatzverordnung (BPflV) § 28 Abs. 2 KHG ermächtigt die Bundesregierung, für Zwecke des KHG jährlich Erhebungen über Krankenhäuser anzuordnen. Die Zustimmung des Bundesrates ist erforderlich. Auf dieser Rechtsgrundlage wurde erlassen: • 2.1 Krankenhausstatistik-Verordnung Abgrenzungsverordnung (AbgrV) Die Einführung der dualen Krankenhausfinanzierung durch das KHG 1972 machte nähere Regelungen erforderlich, welche Kosten • über die Fördermittel der Länder und welche • über die Pflegesätze zu finanzieren sind. § 2 AbgrV unterscheidet zwischen • Anlagegütern • Kurzfristige Anlagegüter • mittelfristige bzw. langfristige Anlagegüter • Gebrauchsgütern • Verbrauchsgütern Gebrauchsgüter gem. § 2 Nr. 2 AbgrV sind Anlagegüter mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von bis zu 3 Jahren, wie zum Beispiel (AbgrV –Anlage, Verzeichnis I): • Dienst- und Schutzkleidung • Geschirr • Gebrauchsgüter des Medizinischen Bedarfs, z.B. Atembeutel, Schienen, Spezialkatheter Andreas Ohlmann Seite 69 Krankenhausfinanzierung I III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 2. Verordnungen auf der Grundlage des KHG Verbrauchsgüter gem. § 2 Nr. 3 AbgrV: • Werden durch Ihre bestimmungsgemäße Verwendung aufgezehrt oder unverwendbar • Wiederbeschaffte, abnutzbare bewegliche Anlagegüter, selbständiger Nutzung fähig, AK/HK < 51 € • Werden ausschließlich von einem Patienten genutzt und verbleiben üblicherweise bei ihm Definition der pflegesatzfähigen Investitionskosten (§ 3 Abs. 1 AbgrV): • Gebrauchsgüter • Investitionskosten, soweit Investitionsverträge nach § 18 b KHG vereinbart wurden • Verbrauchsgüter • Instandhaltungskosten nach Maßgabe des § 4 AbgrV Definition der nicht pflegesatzfähigen Investitionskosten (§ 3 Abs. 2 AbgrV): • Errichtung und Erstausstattung, soweit nicht Verbrauchsgüter • Ergänzungen von Anlagegütern, soweit diese über die üblichen Anpassungen hinausgehen • Kosten der Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als 3 Jahren, mit Ausnahme der Verbrauchsgüter Definition der Instandhaltungskosten (§ 4 Abs. 1AbgrV): Kosten der Erhaltung oder Wiederherstellung von Anlagegütern ..., wenn dadurch das Anlagegut • nicht wesentlich vermehrt • in seinem Wesen nicht erheblich verändert, • seine Nutzungsdauer nicht wesentlich verlängert oder • über seinen bisherigen Zustand hinaus nicht deutlich verbessert wird. Gemäß § 4 Abs. 2 AbgrV gehören zu den Instandhaltungskosten auch Kosten für Anlagegüter, wenn • in baulichen Einheiten, Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder Außenanlagen • vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Bauliche Einheiten sind z.B.: Dach, Fassade, Geschoss, Treppenhaus Gebäudeteile sind z.B.: Anstrich, Blitzschutzanlagen, Bodenbeläge, Fenster, Tapeten Andreas Ohlmann Seite 70 Krankenhausfinanzierung I III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 2. Verordnungen auf der Grundlage des KHG Betriebstechnische Anlagen sind z.B.: Klimaanlagen, Druckluftanlagen, Heizungsanlagen Außenanlagen sind z.B.: Grünanlagen, Straßen-, Wege- und Platzbefestigungen Exkurs: Historische Entwicklung der Instandhaltungsfinanzierung: - 1972 Finanzierung der Instandhaltungsmaßnahmen über Pflegesätze 1972 Finanzierung großer Instandhaltungsmaßnahmen im Bereich der Gebäude und Außenanlagen über Fördermittel Sonstige Instandhaltungskosten werden über die Pflegesätze finanziert 1978 Um eine zu starke Belastung der Pflegesätze zu vermeiden wurde bei der Beurteilung, ob Instandhaltung vorlag, bei Gebäuden auf die Verlängerung der Nutzungsdauer einer ersetzten Güterart oder auf das weit überwiegende Ersetzen einer Güterart in baulichen Einheiten abgestellt 1986 Angleichung des Instandhaltungsbegriffes an die Regelung des Handels- und Steuerrechtes (siehe Seite 87) mit Ausnahmen 1993 Aufteilung der Instandhaltungsfinanzierung im Bereich der Außenanlagen und Gebäude wird durch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes verworfen. „Große“ Instandhaltungsmaßnahmen sind pflegesatzfähig 1993- Länder stellen die Förderung von Instandhaltungsmaßnahmen ein (Ausnahme Bayern) 1997 Mit dem 2. GKV-NOG wird beschlossen, dass „große“ Instandhaltungsmaßnahmen künftig über die Budgets und Pflegesätze zu finanzieren sind Versicherte zahlen ein „Krankenhaus-Notopfer“ in Höhe von 20 DM jährlich - 1999 Mangels geeigneter Bezugsgrößen erhalten die Krankenhäuser jährlich eine Instandhaltungspauschale in Höhe von 1,1 % auf die „Budgets“ (Ausnahme Bayern bis 2003) unabhängig davon, ob Instandhaltungen angefallen sind oder nicht 2000 Aufhebung der Befristung der Instandhaltungspauschale mit dem GKVGesundheitsreformgesetz 2000 2003 - Keine Beeinflussung des Krankenhausbudgets durch die Instandhaltungsaufwendungen. Im Rahmen des DRG Systems wird nicht mehr über Kosten sondern nur noch über Erlöse verhandelt. Die Instandhaltungspauschale wird wie andere Kosten in die Fallpauschalen einkalkuliert Andreas Ohlmann Seite 71 Krankenhausfinanzierung I 2.2 III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 2. Verordnungen auf der Grundlage des KHG Art des Vermögensgegenstandes Verbrauchsgut Gebrauchsgut (ND < 3 Jahre) Anlagegut (ND > 3 Jahre) AK < 51 € Pflegesatzfähig Pflegesatzfähig Pflegesatzfähig 51 € < AK < 410 € Pflegesatzfähig Pflegesatzfähig Förderung gemäß § 9 KHG oder durch Eigenmittel AK > 410 € Pflegesatzfähig Pflegesatzfähig Förderung gemäß § 9 KHG oder durch Eigenmittel Krankenhaus-Buchführungsverordnung (KHBV) Auf der Rechtsgrundlage von § 16 KHG wurden am 10.04.1978 von der Bundesregierung Vorschriften über die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Krankenhäuser erlassen. Dies führte dazu, dass insbesondere in kommunalen Krankenhäusern das kameralistische Rechnungswesen durch die kaufmännische doppelte Buchführung abgelöst wurde. Ziele: • Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel. • Übernahme der Daten des Selbstkostenblattes aus der Buchhaltung. • Bessere Transparenz von Kosten und Leistungen Jahresabschluss und Buchführung • Vorschriften über die Verbuchung der Fördermittel • Kontenrahmen • Bestandteile des Jahresabschlusses: • Bilanz, • GuV, • Anlagennachweis • Nachweis der Fördermittel • Verpflichtende Einführung der doppelten Buchführung zum 01.01.1979 Novellierung 1986 • Andreas Ohlmann Regelung nach der eine gemeinsame Buchführung für Krankenhäuser zugelassen werden konnte, die innerhalb eines Versorgungsgebietes einem Leistungsverbund mit gemeinsamer Wirtschaftsführung angehören, wurde gestrichen Seite 72 Krankenhausfinanzierung I • ... • ... III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 2. Verordnungen auf der Grundlage des KHG Novellierung 1987 • Anpassung des Gliederungsschemata für die Bilanz und die GuV an die neuen Schemata des Handelsrechtes • Aus der Bilanz ist nun eine kurzfristige Liquiditätslage erkennbar; Forderungen und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr sind für jeden entsprechenden Ausweisposten darzustellen • Das Eigenkapital wird in einer neuen Gliederung ausgewiesen • Der Jahresabschluss wird um den Anhang erweitert • ... Novellierung 1995 und 1997 • Zusammen mit dem Erlass der neuen BPflV wurden einige Positionen der Bilanz und GuV geändert • Anpassung des Kontenrahmens an das neue Recht • Änderung von Zuordnungsvorschriften im Bereich der Lebensmittel und des Personals • Konto für die Instandhaltungspauschale wurde eingeführt Kosten- und Leistungsrechnung: Krankenhausbuchführungsverordnung 1978: • Krankenhäuser wurden verpflichtet zum 01.01.1980 eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen, die eine Beurteilung der Wirtschaftsführung unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses erlaubt • Einführung einer Kostenstellenrechnung • Verursachungsgerechte Zuordnung der Kosten und Leistungen zu den Kostenstellen Novellierung 1986 • Klarstellung, dass die Kosten- und Leistungsrechnung ein innerbetriebliches Führungsinstrument ist • Führung einer Teilkostenrechnung • Kostenabzüge sind nach einer sachgerechten Vollkostenmethode zu kalkulieren Novellierung 1986 • Andreas Ohlmann Innerbetriebliche Leistungsverrechnung für angeforderte Leistungen Seite 73 Krankenhausfinanzierung I • III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 2. Verordnungen auf der Grundlage des KHG Umlagenverrechnung nach vereinfachten Verteilungsschlüsseln ist nicht mehr vorgeschrieben Novellierung 1995 und 1997 • Herabsetzung der Bettengrenze für die Befreiung von der Kosten- und Leistungsrechnung wird von 250 Betten auf 100 Betten herabgesetzt. Dies gilt nicht für Krankenhäuser mit nur einer Fachabteilung Ausblick: Nach Aufhebung des Selbstkostendeckungsprinzips zum 01. Januar 1993 und der sog. Deckelung hat das Eigeninteresse der Krankenhäuser zugenommen. Spätestens mit der generellen Einführung des DRG-Fallpauschalensystems ist klar, dass ein innerbetriebliches Rechnungswesen in Verbindung mit einem Medizincontrolling eine grundlegende Voraussetzung für das Überleben des Krankenhauses ist. Die Mindestvorgaben der KHBV lassen den Krankenhäusern große Freiheiten für die konkrete Ausgestaltung entsprechend ihren Bedürfnissen. 2.3 Krankenhausstatistik-Verordnung (KHStatV) Rund ein Drittel der Ausgaben der GKV entfallen auf den Krankenhausbereich. Bis zum Jahr 1990 existierten nur sehr unzureichende statistische Daten. • Daten wurden nach unterschiedlichen Definitionen erhoben • Von Bundesland zu Bundesland verschieden • Manuelles Aufbereitungs- und Prüfverfahren war erforderlich • Verspätete Veröffentlichung Sachverständigenrat für die Konzertierte Aktion wies auf den erheblichen Rückstand im internationalen Vergleich hin Die Krankenhausstatistik-Verordnung vom 10. April 1990 trat grundsätzlich am 01.01.1990 in Kraft; Für einige Erhebungsmerkmale wurde ein späteres Inkrafttreten festgelegt • Personalausstattung 01.01.1991 • Diagnosestatistik 01.01.1993 Inhalte: Die KHStatV enthält Vorschriften über • den Umfang der Erhebungen §1 • die betroffenen Erhebungseinheiten §2 • die zu erhebenden Merkmale §3 Andreas Ohlmann Seite 74 Krankenhausfinanzierung I III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 2. Verordnungen auf der Grundlage des KHG • den Berichtszeitraum und die Meldetermine §5 • Auskunftspflicht §6 • Träger von Reha- und Vorsorgeeinrichtungen brauchen nur einen reduzierten Datenumfang zu melden 2.3.1 §6 Wesentliche Statistische Daten Strukturmerkmale: Die KHStatV unterteilt die Krankenhäuser und Einrichtungen in „Krankenhäuser (ohne Hochschulkliniken)“, „Hochschulkliniken“ und „Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen“. Der psychiatrische Bereich wird gesondert ausgewiesen; Zulassung des Krankenhauses zur Versorgung auf Grund staatlicher Planungsentscheidung oder Versorgungsvertrag mit den Krankenkassen; Ausweis der Betten, die öffentlich gefördert werden; Abteilungsbezogener Ausweis der Krankenhausbetten; Angaben zu Sondereinrichtungen wie Apotheken, Einrichtungen der Intensivmedizin, zur Behandlung von Querschnittsgelähmten und Schwerbrandverletzten, Dialyseplätzen und medizinisch-technischen Großgeräten. Beschäftigte: Teilzeitbeschäftigte werden gesondert ermittelt und in Vollkräfte umgerechnet. Die Ärzte werden nach Fachgebieten entsprechend der Weiterbildungsordnung erfasst; gesondert gezählt werden Belegärzte und von diesen angestellte Ärzte. Das nichtärztliche Personal wird nach den Personalgruppen der BPflV und der KHBV gruppiert. Zusätzlich wird nach Berufsbezeichnungen bzw. der ausgeübten Tätigkeit in Funktionsbereichen gegliedert. Diagnosestatistik: Anzugeben sind die Hauptdiagnose für den gesamten Krankenhausaufenthalt, die Angabe ob im Zusammenhang mit der Hauptdiagnose operiert wurde, sowie Angaben zur Verweildauer und zum Wohnort Je Patient ist ein anonymisierter Datensatz an das statistische Landesamt zu liefern Art der Leistungserbringung: Anzugeben sind die vorstationär, nachstationär und teilstationär behandelten Patienten sowie die Anzahl ambulanter Operationen. Andreas Ohlmann Seite 75 Krankenhausfinanzierung I III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 2. Verordnungen auf der Grundlage des KHG Einzugsgebietestatistik: Die Verbindung von Diagnoseangaben mit Angaben zum Wohnort der Patienten führt zu einer Einzugsgebietestatistik, die für die Krankenhausplanung der Bundesländer unabdingbar ist. Darüber hinaus lassen sich – begrenzt auf Krankenhauspatientenepidemiologische Untersuchungen - Kombination mit Umweltbelastungsdaten und breiter Gesundheitsstudien durchführen. Patientenbewegungen: Die Patientenbewegungen und Pflegetage werden nach Fachabteilungen erfasst. Weitere Erh ebungsmerkmale sind: Pflegetage der Intensivbehandlung oder Intensivüberwachung, Verlegungen innerhalb des Krankenhauses und sog. Stundenfälle innerhalb eines Tages. Kostenstatistik: Abgefragt werden die Aufwendungen nach Kostenartengruppen der KrankenhausBuchführungsverordnung. Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sind ausgenommen. 2.4 Psychiatrie-Personalverordnung 1991 (Psych-PV) 2.4.1 Entstehungsgeschichte: Bis zum Jahr 1990 orientierten sich die Pflegesatzparteien bei der Personalbemessung für Krankenhäuser an den von der DKG empfohlenen „Anhaltszahlen 1969“. Diese Anhaltszahlen wurden bei den Pflegesatzverhandlungen um die gesetzlichen und tarifvertraglichen Änderungen korrigiert. Diskussion um verbesserte Anhaltszahlen Erlass einer Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 2 KHG am 25.09.1990. 2.4.2 Inhalte: • Anwendungsbereiche: Stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Erwachsenen- sowie der Kinder- und Jugendpsychiatrie (§ 1). • Die Verfahren gelten ausschließlich für das diagnostisch, therapeutische und pflegerische Fachpersonal. • Die Vorgaben beschränken sich auf den Regeldienst von täglich 14 Stunden (§ 3); Personelle Besetzungen außerhalb des Regeldienstes sind im Rahmen der Pflegesatzverhandlungen zusätzlich zu verhandeln. Andreas Ohlmann Seite 76 Krankenhausfinanzierung I III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 2. Verordnungen auf der Grundlage des KHG Leitlinien und Regelungen: • Verbesserung der rungsprogramm“. • Förderung der Zusammenarbeit der Berufsgruppen. • Ermittlung der Minutenwerte für solche Einrichtungen die eine „Versorgungsverpflichtung“ übernommen haben; Andere Einrichtungen müssen mit Abschläge rechnen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) • Bei nicht zentralisierten Versorgungseinrichtungen verhandeln die Vertragsparteien über zusätzliche Personalstellen • Das Personal wird leistungsorientiert bemessen. Grundlage der Bemessung ist die durchschnittliche Zahl der Patienten, die nach ihrem Behandlungs- und Betreuungsbedarf bestimmten Behandlungsbereichen zugeordnet werden (§ 4) • Die Zahl der Patienten in den Behandlungsbereichen wird durch vier Stichtagserhebungen ermittelt (§ 4 Abs. 2 und 3) • Die Verordnung lässt den Vertragsparteien einen begrenzten Verhandlungsspielraum und greift nicht in die Organisationsfreiheiten des Krankenhauses ein. • Anreiz , die teilweise noch zu großen Stationen zu verkleinern • Die Zuordnung der Patienten zu den Behandlungsbereichen wird durch die leitenden Ärzte vorgenommen. Die Zuordnung kann durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen überprüft werden. • Vorschriften des KHG und der BPflV über die Vereinbarung des Budgets und der Pflegesätze werden durch die Verordnung nicht ersetzt sondern konkretisiert. 7 Personalausstattung „qualifiziertes Enthospitalisie- Anwendung: Im Rahmen der verschiedenen Gesetze zur Sicherung der Beitragssatzstabilität behielt die Psych-PV bis heute ihre Gültigkeit. Die Vergütung der Personalstellen im Rahmen des Krankenhausbudgets wird nicht durch die Psych-PV, sondern durch die BPflV bestimmt: 7 • Hat das Krankenhaus nach der Psych-PV einen Anspruch auf zusätzliche Personalstellen, so sind diese Stellen in Höhe der voraussichtlich entstehenden (tatsächlichen) zusätzlichen Personalkosten einschließlich Personalnebenkosten anzusetzen. • Bereits bisher im Budget berücksichtigte Stellen lösen keinen Anspruch nach der Psych-PV aus. Die Finanzierung dieser Stellen unterliegt somit ggf. einer Budgetbegrenzung nach § 6 BPflV, bei der BAT-Tariferhöhungen nicht voll gegenfinanziert werden. Literaturhinweis: Kunze / Kaltenbach, Psychiatrie-Personalverordnung Andreas Ohlmann Seite 77 Krankenhausfinanzierung I 2.5 III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 2. Verordnungen auf der Grundlage des KHG Pflege - Personalregelung (Pflege-PR) Die PPR hatte nur eine kurze Geltungsdauer. Die PPR galt als verbindliche Vorgabe für die Personalbemessung in Akutkrankenhäusern für die Jahre 1993 bis 1996. Sie wird seit 1997 auf freiwilliger Basis in vielen Krankenhäusern weiter angewendet um den Pflegeaufwand in den Stationen zu erfassen und damit Informationen für die interne Personaleinsatzplanung zu bekommen. 2.5.1 Inhalte: Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf den voll- und teilstationären Bereich der Krankenhäuser, also nicht auf ambulante Einrichtungen des Krankenhauses und nicht auf Pflegeeinrichtungen Sie regelt die Ermittlung des Fachpersonals für den Pflegedienst mit Ausnahme der Pflege in Intensiveinheiten, in Dialyseeinheiten und der Psychiatrie Die Personalbemessung beschränkt sich auf den Regeldienst; sonstige Zeiten sind individuell zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren. Grundlage der Personalbemessung ist nicht mehr das belegte Bett, sondern die durchschnittliche Zahl der Patienten, die den verschiedenen Pflegestufen zugeordnet werden. Die Einstufung der Patienten in die verschiedenen Pflegestufen (A 1 bis A 3 und S 1 bis S 3) wird täglich vorgenommen. Die Zahl der Personalstellen wird auf der Grundlage von Minutenwerte ermittelt. Annahme: Zentralisierte Versorgungseinrichtungen Neben den Minutenwerte für die Pflegestufen werden weitere Minutenwerte berücksichtigt: • Pflegegrundwert von 30 Minuten je Patient und Tag • Fallwert von 70 Minuten je Krankenhausaufnahme. • Wert von 110 Minuten je Tag für die Versorgung gesunder Neugeborener während des Aufenthalts der Mutter • Für jeweils 80 Beschäftigte im Pflegedienst zusätzlich eine volle Stelle für eine leitende Krankenpflegeperson. Gründe für die Aufhebung (Amtliche Begründung) • Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass im Pflegedienst der Krankenhäuser aufgrund der PPR in dem vierjährigen Übergangszeitraum von 1993 bis 1996 rd. 13.000 Stellen entstehen. Tatsächlich sind in nur drei Jahren fast 21.000 neue Stellen geschaffen worden. • Das für den stationären Bereich weiterentwickelte Vergütungssystem enthält verstärkt wettbewerbliche Elemente mit denen die PPR nicht kompatibel ist, da ihrer Konzeption noch das Selbstkostendeckungsprinzip zu Grund lag. • Die Zweifel, ob die Festschreibung einheitlicher Kriterien zur Personalbemessung über eine bundesweit gültige Verordnung die Situation des einzelnen Krankenhauses sachgerecht abbilden kann haben sich verstärkt. Andreas Ohlmann Seite 78 Krankenhausfinanzierung I 2.6 III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 2. Verordnungen auf der Grundlage des KHG Bundespflegesatzverordnung (BPflV) Die BPflV vom 26. September 1994 beruht auf der Ermächtigungsgrundlage des § 16 Nr. 1 KHG. Mit der verpflichtenden Einführung der DRG‘s im Jahr 2004 werden die Leistungen der Akutkrankenhäuser ausschließlich nach den Vorschriften des Krankenhausentgeltgesetzes vergütet (siehe WS). Anwendungsbereiche gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 KHG: • Leistungen der Psychiatrischen Häuser • Einrichtungen der Psychosomatik • Einrichtungen der Psychotherapeutischen Medizin Anwendungsbereiche gem. § 17 Abs. 1 Satz 15 KHG: • Besondere Einrichtungen Besondere Einrichtungen gemäß FPVBE 2005 vom 12.Mai 2005 Krankenhäuser oder Teile von Krankenhäusern, deren Leistungen „insbesondere aus medizinischen Gründen, wegen einer Häufung von schwer kranken Patienten oder aus Gründen der Versorgungsstruktur mit den Entgeltkatalogen noch nicht sachgerecht vergütet werden, können für das Jahr 2005 von der Anwendung der DRG Fallpauschalen ausgenommen werden. Beispiele: • Palliativstation oder –einheit, sofern räumlich und organisatorisch abgegrenzt und > 5 Betten • Krankenhaus oder eine Fachabteilung • für Kinder- und Jugend-Rheumatologie • für die Behandlung von Tropenerkrankungen • mit Schwerpunkt für die Behandlung von Multiple Sklerose oder Morbus Parkinson • Selbständiges Kinderkrankenhaus sofern der Hausbasisfallwert > Landesbasisfallwert Budgetierung: Grundlage der Krankenhausvergütung ist der vom einzelnen Krankenhaus mit den Krankenkassen ausgehandelte Gesamterlös (Budget), d.h. die Krankenhäuser können nicht Erlöse in beliebiger Höhe erzielen, sondern sind an den ausgehandelten Gesamtbetrag gebunden. Der Gesamtbetrag wird im Idealfall prospektiv für das kommende Jahr vereinbart. Die Höhe des vereinbarten Gesamterlöses orientiert sich dabei an der Kostenstruktur des Krankenhauses. Andreas Ohlmann Seite 79 Krankenhausfinanzierung I III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 2. Verordnungen auf der Grundlage des KHG Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BPflV sind bei der Vereinbarung • die Verkürzung der Verweildauer • die Ergebnisse von Fehlbelegungsprüfungen • Leistungsverlagerungen zu beachten. Dies kann zu einer Senkung des Budgets führen. Andererseits darf das ausgehandelte Budget das Vorjahresbudget nicht unbegrenzt übersteigen. Es gilt der Grundsatz der Beitragssatzstabilität, d.h. die Anhebung des Budgets ist an die Beitragsentwicklung der Krankenkassen gekoppelt. Diese Entwicklung wird in einer jährlich bundesweit vorgegebenen Veränderungsrate abgebildet. Um diese Rate darf das Vorjahresbudget maximal erhöht werden (Deckelung des Budgets). Dabei ist zu beachten, dass jedes Krankenhaus nicht Anspruch auf dieses erhöhte Budget hat. Vielmehr ist in Einzelverhandlungen vor Ort nachzuweisen, dass auch die Kosten des Krankenhauses gegenüber dem Vorjahr gestiegen sind. Ausnahmetatbestände zur Budgetsteigerung gem. § 6 BPflV • In der Pflegesatzvereinbarung zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Veränderungen der medizinischen Leistungsstruktur oder Fallzahlen • Zusätzliche Kapazitäten für medizinische Leistungen aufgrund der Krankenhausplanung oder des Investitionsprogramms des Landes • Die Finanzierung der Rationalisierungsinvestitionen • Vorgaben der Psych-PV zur Zahl der Personalstellen • Auswirkungen einer Angleichung der Vergütungshöhe nach dem BAT in den neuen Bundesländern an die im übrigen Bundesgebiet geltende Höhe • Zusätzlicher Betrag zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in Höhe von 0,2 % des Gesamtbetrages Abrechnung Abgerechnet wird das vereinbarte oder festgesetzte Budget mit Hilfe der Krankenhauspflegesätze. Die Vergütung umfasst alle für die Versorgung des Patienten erforderlichen allgemeinen Krankenhausleistungen. Tagesgleiche Pflegesätze Auf der Grundlage des vereinbarten Budgets werden die tagesgleichen Pflegsätze ermittelt. Dies geschieht, in dem die Auslastung des Krankenhauses geschätzt wird und auf die prognostizierten Berechnungstage (Bettenbelegungstage) aufgeteilt wird. Andreas Ohlmann Seite 80 Krankenhausfinanzierung I III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 2. Verordnungen auf der Grundlage des KHG Die tagesgleichen Pflegesätze werden in Form eines Abteilungspflegesatzes, einem Basispflegesatz und einem entsprechenden teilstationären Pflegesatz abgerechnet. Für den Aufnahmetag und jeden weiteren Tag des Krankenhausaufenthaltes wird der für die behandelnde Abteilung gültige Abteilungspflegesatz berechnet mit dem die ärztlichen und pflegerischen Tätigkeiten abgegolten werden. Daneben wird der für alle Abteilungen identische Basispflegesatz abgerechnet. Mit diesem werden insbesondere Unterkunft und Verpflegung vergütet. Ist der Entlassungs- oder Verlegungstag nicht mit dem Aufnahmetag identisch, wird er nur bei teilstationärer Behandlung berechnet. Entgeltsystem für stationäre Leistungen nach der BPflV 2004 Krankenhausbudget Gesamtbetrag nach § 6 Abs. 1 BPflV Abteilungspflegesätze Abteilung 1 Abteilung 2 Basispflegesatz einschließlich Unterkunft und Verpflegung) Abbildung 29:Enttgeltsystem für stationäre Leistungen nach der BPflV 2004 Ausgleiche und Flexibles Budget gem. § 12 BPflV Da die Pflegesatzverhandlungen i.d.R. vor bzw. im laufenden Pflegsatzzeitraum stattfinden, stimmen die prospektiv vereinbarten Erlöse nicht mit den später tatsächlich vereinbarten Erlösen überein. Konnte das Krankenhaus nur geringere Erlöse erzielen als zum Verhandlungszeitpunkt vereinbart, erhält es dafür finanzielle Ausgleiche in Höhe von 40 %. Werden umgekehrt die prognostisch vereinbarten Erlöse überschritten, hat das Krankenhaus das Geld an die Krankenkassen zurück zu zahlen. Mehrerlöse bis zur Höhe von 5 % werden zu 85 % über 5 % zu 90 % ausgeglichen. Diese Ausgleiche werden über das nachfolgende Budget vorgenommen, es findet also keine Direktabrechnung zwischen Krankenhaus und Krankenkassen statt. Andreas Ohlmann Seite 81 Krankenhausfinanzierung I III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 2. Verordnungen auf der Grundlage des KHG Aufnahme der Pflegesatzverhandlungen Nach § 17 Abs. 3 Satz 2 BPflV sollen die Pflegesatzverhandlungen unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen 6-Wochen-Frist des § 18 Abs. 4 KHG so rechtzeitig abgeschlossen werden, dass das neue Budget und die neuen Pflegesätze mit Ablauf des laufenden Pflegesatzzeitraumes in Kraft treten können. Nach § 17 BPflV verhandeln die Vertragsparteien das Budget und Pflegesätze. Sie verhandeln auch den Budgetausgleich und eine vollständige oder teilweise Neuvereinbarung des Budgets (§ 12) Verhandlungsgegenstand sind nur die voll- und teilstationären Leistungen des Krankenhauses und eng damit verbundene Leistungen. Verhandlungsunterlagen 1. Schritt : Leistungs- und Kalkulationsaufstellung (LKA) Mit der Vorlage einer Forderungs-LKA dokumentiert das Krankenhaus, welches medizinisch leistungsgerechte Budget und welche sich daraus ergebenden Pflegesätze für die bedarfsgerechte Versorgung mit Krankenhausleistungen erforderlich sind. Dies ist ohne LKA-Vorlage nicht möglich. Darüber hinaus dient die LKA gleichzeitig zur Dokumentation, dass das Ausschöpfen des Gesamtbetrages (Obergrenze) bzw. die Geltendmachung von Ausnahmetatbeständen nach der BPflV auf Grund der krankenhausindividuellen Leistungsund/oder Kostenentwicklung unverzichtbar ist. Deshalb sollte vom Krankenhaus eine Forderungs-LKA erstellt werden. 2. Schritt : Berechnung des Gesamtbetrages Zusätzlich ist die Berechnung des Gesamtbetrags (Obergrenze) im Jahr 2004 anhand eines Berechnungsschemas erforderlich. Die anhand des Berechnungsschemas ermittelte Obergrenze ist dann mit dem auf der Grundlage der LKA ermittelten medizinisch leistungsgerechten Budget zu vergleichen. § 7 Pflegesatzfähige Kosten bei geförderten Krankenhäusern (1) Mit dem Budget und den Pflegesätzen nach § 10 werden die allgemeinen Krankenhausleistungen vergütet, soweit die Kosten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz dem Grunde nach pflegesatzfähig sind. Zu den pflegesatzfähigen Kosten gehören auch 1. Kosten der Qualitätssicherung, 2. Kosten der Organbereitstellung für Transplantationen, wenn diese nicht gesondert vergütet wird; hierzu gehören bei Lebendspenden auch die Kosten der gutachterlichen Stellungnahme nach § 8 Abs. 3 Satz 2 des Transplantationsgesetzes, 3. Kosten für Prüfungen nach § 17 Abs. 6 Satz 3 und Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 113 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 4. Kosten für die Instandhaltung der Anlagegüter des Krankenhauses nach Maßgabe der Abgrenzungsverordnung; die Instandhaltungskosten nach § 4 Abs. 2 der Abgrenzungsverordnung sind pauschal in Höhe von 1,1 vom Hundert des Budgets einzurechnen, wie es ohne Ausgleiche, Berichtigungen und Zuschläge und nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Abzug Andreas Ohlmann Seite 82 Krankenhausfinanzierung I III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 2. Verordnungen auf der Grundlage des KHG für Fehlbelegungen vereinbart würde; bei Fallpauschalen und Sonderentgelten wird ein Zuschlag in Höhe von 1,1 vom Hundert erhoben. 5. Kosten der betriebsnotwendigen Fort- und Weiterbildung der Beschäftigten des Krankenhauses. (2) Mit dem Budget und den Pflegesätzen nach § 10 dürfen Leistungen, die nicht zu den allgemeinen Krankenhausleistungen gehören, nicht vergütet werden. Von den nach Blatt K 3 der Leistungs- und Kalkulationsaufstellung vereinbarten Gesamtbeträgen sind die nicht pflegesatzfähigen Kosten insbesondere folgender Leistungen abzuziehen: 1. vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der Behandlung von Privatpatienten; als Kosten sind 90 v.H. der vorauskalkulierten Erlöse abzuziehen; die Vertragsparteien können im voraus einen niedrigeren Vomhundertsatz oder eine im Ergebnis niedrigere Kostenausgliederung vereinbaren, 2. (gestrichen) 3. belegärztliche Leistungen nach § 23, 4. wahlärztliche Leistungen bei Verpflichtung zur Erstattung nach § 24 Abs. 2 (Neuverträge und diesen vergleichbare Rechtsverhältnisse) oder wahlärztliche Leistungen, die das Krankenhaus in Rechnung stellt; als Kosten sind a) 40 vom Hundert der Gebühren für die in den Abschnitten A, E, M und O des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte genannten Leistungen und b) 20 vom Hundert der Gebühren für die in den übrigen Abschnitten des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte sowie die im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte genannten Leistungen abzuziehen; maßgebend sind jeweils die Gebühren vor Abzug der Gebührenminderung nach § 6 a Abs. 1 Satz 1 der Gebührenordnung für Ärzte oder § 7 Satz 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte; für nach § 6 Abs. 2 der Gebührenordnung für Ärzte und nach § 6 Abs. 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnete Gebühren ist dem Kostenabzug der Vomhundertsatz zugrunde zu legen, der für die als gleichwertig herangezogene Leistung des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte gilt, 5. wahlärztliche Leistungen bei Verpflichtung zur Erstattung nach § 24 Abs. 3 (Altverträge und diesen vergleichbare Rechtsverhältnisse); als Kosten sind 85 vom Hundert des für diese Leistungen vor dem 1. Januar 1993 zwischen dem Krankenhaus und dem Arzt vereinbarten oder auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften zu entrichtenden Nutzungsentgelts (Kostenerstattung und Vorteilsausgleich sowie diesen vergleichbare Abgaben) abzuziehen, höchstens jedoch ein dem Abzug nach Nummer 4 entsprechender Betrag, 6. sonstige vollstationäre oder teilstationäre ärztliche Leistungen, soweit diese von Ärzten berechnet werden können, 7. gesondert berechenbare Unterkunft; als Kosten sind für die darauf entfallenden Berechnungstage folgende Anteile des Betrages nach Abschnitt K 6 lfd. Nr. 18 Spalte 4 der Leistungs- und Kalkulationsaufstellung abzuziehen: Andreas Ohlmann Seite 83 Krankenhausfinanzierung I III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 2. Verordnungen auf der Grundlage des KHG a) Einbettzimmer: 65 vom Hundert, b) Einbettzimmer in Krankenhäusern, bei denen die Unterbringung im Zweibettzimmer zu den allgemeinen Krankenhausleistungen gehört: 35 vom Hundert, c) Zweibettzimmer: 25 vom Hundert, 8. sonstige nichtärztliche Wahlleistungen nach § 22. Werden die Leistungen einer Abteilung oder Einrichtung nach § 13 Abs. 2 ausschließlich mit Fallpauschalen berechnet, werden die Abzüge für wahlärztliche Leistungen nach Nummer 4 und 5 als Abschlag von den Fallpauschalen dieser Abteilung oder Einrichtung berücksichtigt (§ 11 Abs.6). Übt das Krankenhaus sein Wahlrecht nach § 3 Abs. 4 aus, sind abweichend von Satz 2 Nr. 4 bis 7 die entsprechenden Kosten des einzelnen Krankenhauses bereits vor Erstellung der Leistungs- und Kalkulationsaufstellung auszugliedern (Nettoprinzip); anstelle der Kostenausgliederung können die Vertragsparteien einen einmaligen Erlösabzug vereinbaren. Krankenhausinterne Vorbereitung zur Ermittlung des Budgets Daten der Buchführung nach der KHBV ./. Ausgliederung nicht pflegesatzfähiger Kosten Investitionskosten Ambulanzen Ambulantes Operieren Leistungen an Dritte Forschung und Lehre Sonstiges = grundsätzlich pflegesatzfähige Kosten „Nettoprinzip“ Vorlage der Leistungs- und Kalkulationsaufstellung (LKA) für die Pflegesatzverhandlung Grundsätzlich pflegesatzfähige Kosten bzw. entsprechende Forderungen des Krankenhauses ./. Abzüge nach § 7 Abs. 2 BPflV vor- und nachstationäre Behandlung belegärztliche Leistungen wahlärztliche Leistungen sonstige ärztliche Leistungen gesondert berechenbare Unterkunft sonstige nichtärztliche Wahlleistungen = pflegesatzfähige Kosten / Forderungen für den Budgetbereich nach § 12 BPflV + Instandhaltungspauschale +/- periodenfremde Verrechnungen, Investitionskosten = Kosten / Forderungen für das Budget nach § 12 Ableitung der tagesgleichen Pflegesätze Andreas Ohlmann Seite 84 Krankenhausfinanzierung I 2.6.2 III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 2. Verordnungen auf der Grundlage des KHG Leistungs- und Kalkulationsaufstellung V Vereinbarte Vergütungen V1 Budget und tagesgleiche Pflegesätze V4 Erlöse L Leistungsdaten L1 Belegungsdaten des Krankenhauses L2 Personal des Krankenhauses L3 Belegungsdaten der Fachabteilung L4 Diagnosestatistik K Kalkulation von Budget und Pflegesätzen K1 Vereinbarung für den laufenden Pflegesatzzeitraum K2 Forderung für den Pflegesatzzeitraum K3 Vereinbarung für den Pflegesatzzeitraum K4 Medizinischer Bedarf K5 Budget für den Pflegesatzzeitraum K6 Ermittlung des Basispflegesatzes K7 Ermittlung des Abteilungspflegesatzes Leistungs- und Kalkulationsaufstellung – Umfang Der Umfang des LKA ist von Krankenhaus zu Krankenhaus unterschiedlich. Leistungs- und Kalkulationsaufstellung - Zeiträume Die LKA kennt folgende Zeiträume: Laufender Pflegesatzzeitraum: Pflegesatzzeitraum in dem die LKA erstellt wird, also grundsätzlich das laufende Kalenderjahr. Pflegesatzzeitraum: Ein zukünftiger Zeitraum, für den das Budget und die Pflegesätze vereinbart werden. Abgelaufener Pflegesatzzeitraum: Zeitzraum für den zum Zeitpunkt der Erstellung der LKA eine Pflegesatzvereinbarung bzw. eine diese ersetzende Schiedsstellenentscheidung abgelaufen ist. Andreas Ohlmann Seite 85 Krankenhausfinanzierung I III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 2. Verordnungen auf der Grundlage des KHG Krankenhaus: KH Finanz I Seite 1 Datum: 10.06.2005 Tage insgesamt:7) 29.400 K2 Forderung für den Pflegesatzzeitraum lfd. Nr. Kostenarten 1 1 Basispflegesatz innerbetriebliche nach §13 Abs. 3 Leistungsverrechnung 18) -insgesamt2 3 Ärztlicher Dienst 2 Pflegedienst Abt.-Pflegesätze nach §13Abs.2 Satz 1 sowie Abs.4 -insgesamt- Pflegesätze nach §13 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 -insgesamt- Tag 7) (Sp. 4 5 6 Euro je 2 - 5) 1.585.281 53,92 5.109.584 173,80 3 Med.-technischer Dienst 738.531 25,12 4 Funktionsdienst 570.307 19,40 5 Klinisches Hauspersonal 6 Wirtsch.- und Versorgungsdienst 7 Technischer Dienst 14) 8 Verwaltungsdienst 9 Sonderdienste 1.068.966 36,36 196.697 219.396 14,15 792.200 26,95 49.533 1,68 10 Sonstiges Personal 11 Nicht zurechenbare Pers.ko. 12 Personalkosten insgesamt 13 Lebensm. u. bezog. Leistungen 2.107.396 1.308.838 351,38 1.487.349 50,59 194.612 6,62 14 Medizinischer Bedarf 19 6.914.261 15 Wasser ' , Energie, Brennst. 165.067 5,61 16 Wirtschaftsbedarf 246.323 8,38 17 Verwaltungsbedarf 166.121 5,65 10.009 0,34 18 Zentrale Verwaltgs.dienste 19 Zentrale Gemeinsch.dienste 20 Steuern, Abgaben, Vers. 121.689 21 Instandhaltung °' 202.955 311.763 17,51 13.465 29.470 1,46 22 Gebrauchsgüter 21) 23 Sonstiges 24 Sachkosten, insgesamt 4,14 157.360 5,35 1.277.601 25 Innerbetriebl. Leistungsverr. 1.308.838 1.828.582 105,65 1.308.838 44,52 10.051.681 457,03 26 Zinsen für Betr.mittelkredite 27 Krankenhaus insgesamt 28 Pers. d. Ausbildungsstätten 29 Sachko. der Ausbildungsstätten 3.384.997 153.236 5,21 10.292 0,35 30 Umlagen nach §9 Abs. 3 31 Ausbildungsstätten insges.2T> Andreas Ohlmann 163.528 163.528 5,56 Seite 86 Krankenhausfinanzierung I III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 2. Verordnungen auf der Grundlage des KHG Übungsaufgabe: Erstellen Sie bitte für das Jahr 2005 einen LKA die Forderung gem. Formular K2 mit folgenden Angaben: Personalkosten 2004 Ärztlicher Dienst: 1.400.000 € Personalkosten 2004 Pflegedienst: 4.000.000 € Personalkosten 2004 Medizinisch Technischer Dienst: 500.000 € Personalkosten 2004 Wirtschaftsdienst: 850.000 € Personalkosten 2004 Verwaltungsdienst: 450.000 € Sachkosten 2004 Lebensmittel: 100.000 € Sachkosten 2004 Med. Bedarf: 1.000.000 € Sachkosten 2004 Wirtschaftsbedarf: 200.000 € Sachkosten 2004 Verwaltungsbedarf: 150.000 € Berechnungstage: 20.000 BT Annahmen: Sachkostensteigerungsrate: 3,0 % Personalkostensteigerungsrate: 2,5 % Auswirkung Psych-PV 2005: 50.000 € Ermitteln Sie für das Jahr 2005^einzelne Positionen der LKA-Forderung gem. Formular K2 mit folgenden Angaben: 1) Im Jahr 2004 waren im Krankenhaus Finanz I im ÄD durchschnittlich 15 VK beschäftigt mit durchschnittlich 100.000 € BPK (Bruttopersonalkosten) . 2 Vollkräfte davon arbeiten in der Ambulanz des Krankenhauses. Aufgrund gestiegener Fallzahlen muss zusätzlich 1 VK im ÄD eingestellt werden. Mit welchem Betrag wird der ÄD angesetzt unter der Annahme, dass für das Jahr 2005 mit einem Tarifabschluss gerechnet wird, der zu Personalkostensteigerung in Höhe von 2,5 % führt ? 2) Im Jahr 2004 waren im Krankenhaus Finanz I Sachkosten im Med. Bedarf in Höhe von 1.000.000 € verbraucht. Davon entfallen 200.000 € auf die Kostenstelle ZPA und 50.000 € auf die Kostenstelle Ambulanz.200.000 € entfallen auf die Belegabteilung Psychiatrie der Restbetrag auf die Hauptfachabteilung Psychiatrie. Mit welchem Betrag fließt der Med. Bedarf in das Formular K 2 ein, wenn mit einer SK-Steigerung in Höhe von 2,5 % gerechnet wird ? Andreas Ohlmann Seite 87 Krankenhausfinanzierung I Andreas Ohlmann III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 2. Verordnungen auf der Grundlage des KHG Seite 88 Krankenhausfinanzierung I III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 2. Verordnungen auf der Grundlage des KHG Krankenhaus: KH Finanz I Seite 1 Datum: 10.06.2005 Tage insgesamt:7) 30.1011 K4 Medizinischer Bedarf lfd. Nr. Medizinischer Bedarf 1 1 Arzneimittel (außer Nr.13 u. 15) 2 Vereinbarung Euro für den laufenden Pflegesatzzeitraum Tag 2 je Pflegesatzzeitraum 7) Forderung 3 4 Vereinbarung 2' 5 268.233 8,91 311.302 272.255 Kosten der Lieferapotheke 44.383 1,47 51.462 45.007 3 Blut, Blutkonserven und Blutplasma 58.804 1,95 68.269 59.706 4 Verband-, Heil- u. Hilfsmittel 9.235 0,31 10.709 9.366 5 Ärztliches und pflegerisches 247.071 8,21 286.761 250.792 Verbrauchsmaterial, Instrumente 6 Narkose- und sonst. OP-Bedarf 18.060 0,60 20.972 18.341 7 Bedarf für Röntgen- u. Nuklearmedizin 13.038 0,43 15.171 13.268 8 Laborbedarf 128.103 4,25 148.586 129.949 9 Untersuchungen in fremden Instituten 415.427 13,80 482.050 421.586 10 Bedarf für EKG, EEG, Sonographie 18.697 0,62 21.715 18.992 11 Bedarf der physikalischen Therapie 12 Apothekenbedarf, Desinf.material 8.317 0,28 9.668 8.455 13 Implantate 14 Transplantate 15 Dialysebedarf 16 Kosten für Krankentransporte ( soweit nicht Durchlaufposten ) 49.133 1,63 56.965 49.820 17 Sonstiger medizinischer Bedarf 3.243 0,11 3.718 3.252 18 Medizinischer Bedarf insgesamt: 1.281.751 42,58 1.487.348 1.300.789 1 Vorjahreszeitraum Andreas Ohlmann Seite 89 Krankenhausfinanzierung I III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 2. Verordnungen auf der Grundlage des KHG Krankenhaus: KH Finanz I Seite 1 Datum: 10.06.2005 K5 Budget für den Pflegesatzzeitraum lfd. Nr. Ermittlung des Budgets 1 1 Summe Kostenarten (K1 - K3, Nr. 32, Sp.2, 4 und 5) PSZ 01.01.2002 – 31.12.2002 Vereinbarung für den laufenden Pflegesatzzeitraum Pflegesatzzeitraum Forderung 2 3 Vereinbarung 2) 4 11.889.167 13.600.206 11.990.196 Abzüge nach §7 Abs. 2 für: 2 ./. vor- und nachstationäre Behandlung (90%) 3 (aufgehoben) 4 ./. belegärztliche Leistungen 5 ./. wahlärztliche Leistungen 6 ./. sonstige ärztliche Leistungen 7 ./. gesondert berechenb. Unterkunft (K6 Nr.8) 8 ./. sonstige nichtärztliche Wahlleistungen 9 pflegesatzfähige Kosten 42.647 54.471 54.471 32.467 32.467 32.467 11.796.563 13.495.779 11.885.769 11.796.563 13.495.779 11.885.769 10 (gestrichen) 11 (gestrichen) 12 verbleibende pflegesatzfähige Kosten 13 Instandhaltungspauschale n. § 7 Abs. 2 Nr. 4 129.762 148.454 130.743 Ausgleiche und Zuschläge: 14 Ausgleich nach §12 Abs. 2 1.448.416 172.577 172.577 15 (aufgehoben) 16 Ausgleich nach §21 Abs.2 Satz 1 zweiter Hs. 1.319.109 17 Unterschiedsbetrag nach § 12 Abs. 7 1.319.109 18 (gestrichen) 1.095 19 (aufgehoben) 1.095 20 Ausgleiche und Zuschläge insges. (Nr. 14 bis 1 9 ) 21 Zuschlag nach §18b KHG 1.448.416 1.492.781 1.492.781 22 Vorauskalkuliertes Budget (Nr. 12, 20 und 21) 13.374.742 15.137.014 13.509.293 23 Investitionskosten nach §8 (anteilig) 13.374.742 15.137.014 13.509.293 24 Budget mit Investitionskosten nach §8 Andreas Ohlmann Seite 90 Krankenhausfinanzierung I III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 2. Verordnungen auf der Grundlage des KHG Krankenhaus: KH Finanz I Seite 1 Datum: 10.06.2005 K6 Ermittlung des Basispflegesatzes nach § 13 Abs. 3 PSZ 01.01.2002 – 31.12.2002 lfd. Nr. Vereinbarung für den laufenden Pflegesatzzeitraum 2 Ermittlung des Basispflegesatzes Forderung Vereinbarung 2) 3 4 3.093.459 3.384.997 3.139.404 12.794 16.341 16.341 17.489 17.489 17.489 3.063.175 3.351.167 3.105.574 3.063.175 3.351.167 3.105.574 3.063.175 3.351.167 3.105.574 376.105 370.6761 390.041 3.569.043 3.870.297 3.626.358 3.569.043 3.870.297 3.626.358 30.101 29.400 29.400 118,57 131,64 123,35 17 1. Pflegesatz o. Ausgl. und Zuschläge 101,76 113,99 105,63 18 2. Bezugsgröße Unterkunft (Nr. 7: Berechnungstage) 101,76 113,99 105,63 1 1 Summe Kostenarten (K1-K3,Nr. 27 Sp.2) Pflegesatzzeitraum Abzüge nach §7 Abs. 2 für: 2 26) ./. vor- und nachstat. Behandlung : 30% 3 (aufgehoben) 4 ./. sonstige nichtärztliche Leistungen 5 pflegesatzfähige Kosten 6 (gestrichen) 7 verbleibende pflegesatzfähige Kosten 28) 8 ./. gesondert berechenbare Unterkunft 9 Budgetanteil ohne Ausgl. und Zuschläge 10 29) anteilige Ausgl. und Zuschläge (K5, Nr. 20) 11 Zuschlag nach §18b KHG 12 Budgetanteil Basispflegesatz 13 ./. Erlöse aus teilstat. Basispflegesatz 14 Budgetanteil vollstationär 15 30) : vollstationäre Tage 16 = vollstationärer Basispflegesatz Nachrichtlich: 19 3. Zu-/Abschlag nach §21 Abs. 2 4. Tage m. gesondert berechenb. Unterkunft 20 - Einbettzimmer 21 - Einbettzimmer bei Zweibettzimmer als allgemeine Krankenhausleistung 1 zuzüglich Instandhaltungspauschale Andreas Ohlmann Seite 91 Krankenhausfinanzierung I III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 2. Verordnungen auf der Grundlage des KHG Übungsaufgabe Erstellen Sie bitte für das Jahr 2005 einen LKA die Forderung gem. Formular K 5 basierend auf den Angaben in Formular K 2 mit folgenden Angaben: Erlöse 2005 aus vor- und nachstationärer Behandlung: 20.000 € Erlöse aus wahlärztlichen Leistungen: 20.000 € Erlöse aus sonstigen nichtärztlichen Wahlleistungen: 50.000 € Erlösausgleich 2004 nach § 12 Abs. 2 BPflV : -500.000 € Erlösausgleich 2004 nach § 21 Abs. 2 Satz 1 BPflV: -250.000 € Ermitteln Sie den Basis- und Abteilungspflegesatz (Formular K 6 und K 7) unter vorgenannten Angaben und der Maßgabe, dass die Erlösausgleiche vollständig im Abteilungspflegesatz abgebildet werden. Andreas Ohlmann Seite 92 Krankenhausfinanzierung I III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 2. Verordnungen auf der Grundlage des KHG Krankenhaus: KH Finanz I Seite 1 Datum: 10.06.2005 K7 Ermittlung des Abteilungspflegesatzes nach § 13 Abs. 2 Abteilung besondere Einrichtung 01.01.2002 – 31.12.2002 Belegarzt PSZ Bezeichnung: Psychiatrie lfd. Nr. Ermittlung des Pflegesatzes (§13 Abs. 2 und 4) 1 Direkte Kosten für den Pflegesatz (K1-K3) 31) Vereinbarung für den laufenden Pflegesatzzeitraum 2 Pflegesatzzeitraum Forderung Vereinbarung 2) 3 4 1.585.281 1.409.584 5.109.584 4.313.037 1 Ärztlicher Dienst 32) 1.388.955 219.396 196.974 2 Pflegedienst 4.324.363 1.487.349 1.300.789 194.091 311.763 280.272 1.281.751 29.470 26.494 1.308.838 1.176.631 3 Technischer Dienst 14) 4 Medizinischer Bedarf Instandhaltung 5 Gebrauchsgüter 21 ) 276.170 6 Innerbetr. Leistungsverrechnung (K1-3) 33 ) 26.106 42 7 Intensiv ) 8 OP und Anästhesie 9 Med. Inst. 1.159.411 10 In der Psychiatrie: Sonstige 11 Ausbildungsstätten (ant. K1-3,Sp.3,Nr.31) 12 Kosten insgesamt 13 Abzüge nach §7 Abs. 2 für: ./. vor- und nach14 stationäre Behandlung: 70% (aufgehoben) ./. 15 belegärztliche Leistungen 144.859 163.528 147.011 8.795.708 10.215.209 8.850.792 29.853 38.130 38.130 32.467 32.467 32.467 8.733.387 10.144.612 8.780.195 16 ./. wahlärztliche Leistungen ./. sonstige ärztli17 che Leistungen 18 pflegesatzfähige Kosten 19 (gestrichen) (gestri20 chen) 8.733.387 10.144.612 8.780.195 22 Ausgl. u. Zuschl. von K5, Nr. 20 23 ./. Erlöse aus teilstat. Abteilungspflegesatz 1.072.310 1.122.105 1.102.740 24 Budgetanteil vollstat. Abteilungspflegesatz : 9.805.698 11.266.717 9.882.935 30.101 325,76 29.400 383,22 29.400 336,15 21 verbleibende pflegesatzfähige Kosten anteil. 29) 42) 25 vollstat. gewicht. Berechnungstage 26 = vollstationärer Abteilungspflegesatz Andreas Ohlmann Seite 93 Krankenhausfinanzierung I III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 2. Verordnungen auf der Grundlage des KHG Krankenhaus: KH Finanz I Seite 1 Datum: 10.06.2005 L1 Belegungsdaten des Krankenhauses lfd. Nr. Belegungsdaten Vereinbarung für den laufenden Pflegesatzzeitraum 3 IST-Daten des abgelaufenen Geschäftsjahres 2 1 1 PSZ 01.01.2002 – 31.12.2002 Pflegesatzzeitraum Forderung Vereinbarung 2) 4 5 Planbetten mit Intensiv 100 100 100 100 2 Planbetten ohne Intensiv 88 88 88 88 82,47 82,47 80,55 80,55 30.101 30.101 29.400 29.400 6,25 6,25 6,11 6,11 4.809 4.809 4.809 4.809 4.819 4.819 4.819 4.819 23 23 23 23 401 401 494 494 4.814 4.814 4.814 4.814 2.260 2.260 2.260 2.260 11 11 19 19 228 228 253 253 3 Nutzungsgrad der Planbetten 4 BT im Budgetbereich4) 5 davon: BT für Pat. mit SE8) 6 davon: BT für teilstat. Patienten 7 Verweildauer ([Nr. 4 - Nr. 6]: Nr. 13 ) 8 9) Belegungstage FP-Bereich 9 Aufnahmen 10) 10 Entlassungen 10) 11 davon: Verlegungen nach außen 12 Fälle mit nur vorstat. Behandlung 13 Vollstat. Fälle im Budgetbereich 11) 14 davon: Kurzlieger bis einschl. 3 BT 15 davon: mit vorstat. Behandlung 16 davon: mit nachstat.Behandlung 17 davon: mit teilstat. Behandlung 18 Teilstat. Fälle im Budgetbereich 11a) 19 Fälle mit Fallpauschalen 11b) 20 davon: mit Grenz-VD-Überschreitg Andreas Ohlmann Seite 94 Krankenhausfinanzierung I III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 2. Verordnungen auf der Grundlage des KHG Krankenhaus: KH Finanz I Seite 1 Datum: 10.06.2005 PSZ 01.01.2002 – 31.12.2002 L2 Personal des Krankenhauses lfd. Nr. Personalgruppen Durchschnittlich beschäftigte Vollkräfte 13) Durchschn. Wert je VK von K1 - lfd. PSZ Vereinbarung 2 1 Pflegesatzzeitraum Forderung Vereinbarung 3 4 in Euro 5 1 Ärztlicher Dienst 19,50 19,50 19,50 71.228,47 2 Pflegedienst 90,30 90,30 90,30 47.888,85 3 Medizinisch-technischer Dienst 21,00 21,00 21,00 31.153,07 4 Funktionsdienst 10,80 10,80 10,80 46.777,48 5 Klinisches Hauspersonal 6 Wirtschafts- u. Versorgungsdienst 24,50 24,50 24,50 38.649,97 7 Technischer Dienst 8,00 8,00 8,00 46.012,76 8 tungsdienst 17,00 17,00 17,00 40.861,60 9 Sonderdienste 1,00 1,00 1,00 43.878,05 10 Sonstiges Personal 11 Krankenhaus insgesamt 192,10 192,10 192,10 46.466,85 12 Ausbildungsstätten nachricht!.: 2,50 2,50 2,50 54.296,74 13 Auszubild. Krankenpfl. 51,00 51,00 51,00 Andreas Ohlmann 14) Verwal- Seite 95 Krankenhausfinanzierung I 2.6.3 III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 2. Verordnungen auf der Grundlage des KHG Vergleich Obergrenze – LKA Andreas Ohlmann Seite 96 Krankenhausfinanzierung I Andreas Ohlmann III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 2. Verordnungen auf der Grundlage des KHG Seite 97 Krankenhausfinanzierung I Andreas Ohlmann III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 2. Verordnungen auf der Grundlage des KHG Seite 98 Krankenhausfinanzierung I Andreas Ohlmann III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 2. Verordnungen auf der Grundlage des KHG Seite 99 Krankenhausfinanzierung I III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 2. Verordnungen auf der Grundlage des KHG Nachstehend aktuelles Berechnungsschema aus dem Budgetjahr 2005: Krankenhaus Budgetjahr 2005 Berechnungsschema BPflV Obergrenzenberechnung § 6 BPflV 1. Gesamtbetrag nach BPflV für das Jahr 2004 inkl. Ausbildungsstätten (Obergrenzenberechnung 2004, Gesamtbetrag inkl. Ausgleiche und Berichtigungen, Position 3 ) 2. 0,00 € +- 0,00 € Gesamtbetrag nach BPflV für das Jahr 2004 ohne Ausgleiche für Vorjahre, inkl. Ausbildungsstätten = 0,00 € Bereinigung um ggfs. enthaltene Ausgleiche für Vorjahre (Obergrenzenberechnung 2004, Gesamtbetrag inkl. Ausgleiche und Berichtigungen, Position 2.9) 3. § 6 Abs. 2 BPflV 4. BAT-Berichtigung für das Jahr 2004 + 0,00 € § 6 Abs. 1 Satz 4 5. zusätzliche Kapazitäten für medizinische Leistungen aufgrund der Krankenhausplanung oder der Investitionsplanung, Maßnahmen 2004 Unterjährige Auswirkungen aus 2004 + 0,00 € 6. Berichtigte Berechnungsgrundlage für 2005 = 0,00 € 7. Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 Satz 1 und 4 i. V. m. Abs. 2 SGB V Ziffer 6 x 0,38 % + 0,00 € Zwischensumme = 0,00 € Nr. 2 BPflV § 71 Abs. 3 Satz 1 und 4 i.V.m. Abs. 2 SGB V 8. Andreas Ohlmann Seite 100 Krankenhausfinanzierung I III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 2. Verordnungen auf der Grundlage des KHG 0,00 € Übertrag § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 bis 7 BPflV 9. Veränderung um die Tatbestände nach § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 bis 7 BPflV 9.1 Veränderung der medizinischen Leistungsstruktur oder der Fallzahlen + 0,00 € 9.2 Zusätzliche Kapazitäten für medizinische Leistungen aufgrund der Krankenhausplanung oder des Investitionsprogrammes des Landes, Maßnahmen 2005 + 0,00 € Nr. 3 BPflV 9.3 Finanzierung von Rationalisierungsinvestitionen nach § 18 b KHG + 0,00 € § 6 Abs. 1 Satz 4 9.4 Folgekosten der Vorgaben der Psych-PV + 0,00 € 9.5 Zusätzliche Leistungen aufgrund strukturierter Behandlungsprogramme + 0,00 € 9.6 Zusätzliche Kosten infolge der Abschaffung des Arztes im Praktikum lt. Anlage (folgt) + 0,00 € 10. Ausgliederung der Kosten der in § 2 Nr. 1 a KHG genannten Ausbildungsstätten und Mehrkosten der Ausbildungsvergütung gem. § 17 a Abs. 4 KHG lt. Anlage - 0,00 € 11. Obergrenze für den Gesamtbetrag der Erlöse im Jahr 2005 vor Ausgleichen und Berichtigungen = 0,00 € 12. Zusätzlicher Betrag nach § 6 Abs. 5 BPflV (Arbeitszeitbedingungen) + 0,00 € § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BPflV § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BPflV § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 BPflV § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 6 BPflV § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 7 BPflV § 26 Satz 1 BPflV § 6 Abs. 5 BPflV § 6 BPflV Andreas Ohlmann 12.1 Maximaler Betrag (0,2 % bzw. 0,4 % von Ziffer 11) 0,2 % 0,00 € 12.2 Vereinbarter Betrag mit Nachweis 0,00 € 13. Obergrenze für den Gesamtbetrag der Erlöse im Jahr 2005 vor Ausgleichen und Berichtigungen inkl. zusätzlichem Betrag nach § 6 Abs. 5 BPflV = 0,00 € Seite 101 Krankenhausfinanzierung I III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 2. Verordnungen auf der Grundlage des KHG Vergleich Obergrenze / Medizinisch-leistungsgerechtes Budget Anlage 1 1. 2. 0,00 € Medizinisch-leistungsgerechtes Budget 0,00 € 2.1 Pflegesatzfähige Kosten (K 5 Nr. 9 der LKA) 0,00 € 2.2 1,1 % Instandhaltungspauschale (K 5 Nr. 13 der LKA) 0,00 € 3. Andreas Ohlmann Obergrenze für den Gesamtbetrag der Erlöse im Jahr 2005 vor Ausgleichen und Berichtigungen inkl. zusätzlichem Betrag nach § 6 Abs. 5 BPflV Maßgeblicher Gesamtbetrag 0,00 € Seite 102 Krankenhausfinanzierung I III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 2. Verordnungen auf der Grundlage des KHG Gesamtbetrag inkl. Ausgleiche und Berichtigungen Anlage 2 1. Maßgeblicher Gesamtbetrag 2. Ausgleiche und Berichtigungen 0,00 € 2.1 BAT-Ausgleich 2004 gem. § 6 Abs. 2 für 2004 lt. Anlage + 0,00 € 2.2 Vorläufiger Ausgleich gem. § 12 Abs. 2 BPflV für 2004 lt. Anlage + 0,00 € 2.3 Vorläufiger Ausgleich gem. § 21 Abs. 2 für 2004 BPflV lt. Anlage + 0,00 € 2.4 Ausgleich nach § 12 Abs. 4 BPflV für 2003 und früher lt. Anlage + 0,00 € 2.5 Ausgleich nach § 11 Abs. 8 BPflV für 2003 und früher lt. Anlage + 0,00 € 2.6 Vorläufiger Ausgleich nach § 21 Abs. 2 BPflV für 2003 und früher lt. Anlage + 0,00 € Landesvereinbarung 2.7 Umlage zur Finanzierung des Qualitätsbüros (x,xx € * Bettenzahl) + 0,00 € Landesvereinbarung 2.8 Vorläufige Vergütung der Erstellung der Leistungsstatistik durch die SKG (1,53 € * Bettenzahl) + 0,00 € 2.9 Ausgleiche und Berichtigungen insgesamt (nur BPflVBereich) = 0,00 € = 0,00 € § 6 Abs. 2 BPflV § 12 Abs. 2 BPflV § 21 Abs. 2 BPflV § 12 Abs. 4 BPflV § 11 Abs. 8 BPflV § 21 Abs.2 BPflV 3. Andreas Ohlmann Obergrenze für den Gesamtbetrag der Erlöse im Jahr 2005 für den BPflV-Bereich inkl. Ausgleiche und Berichtigungen Seite 103 Krankenhausfinanzierung I III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 2. Verordnungen auf der Grundlage des KHG Konfliktfälle Kommt bei den Pflegesatzverhandlungen eine Einigung zwischen Vertragsparteien nicht zu Stande, kann eine für diese Fälle eingerichtete Schiedsstelle angerufen werden. Diese entscheidet über die Gegenstände über die keine Einigung erzielt wurde innerhalb von 6 Wochen und setzt dann die Pflegesätze fest (§ 19 BPflV). Die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze sind von der zuständigen Landesbehörde zu genehmigen (§ 20 BPflV). An die genehmigten Pflegesätze sind die Vertragsparteien gebunden. Lediglich bei einer wesentlichen Änderung der Vereinbarung des Budgets zu Grunde gelegten Annahme kann das Budget nach vorhergehenden Verhandlungen (und ggf. Entscheidung durch die Schiedsstelle) für den laufenden Pflegesatzzeitraum neu vereinbart werden (§12 Abs. 3) Gesondert berechenbare ärztliche und andere Leistungen Neben den Pflegesätzen dürfen andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden. Voraussetzung: • Keine Beeinträchtigung der allgemeinen Leistungen • Vereinbarung der gesonderten Berechnung zwischen Krankenhaus und Patient 1. Ärztliche Leistungen: Der Patient hat die Möglichkeit die ärztliche Behandlung durch liquidationsberechtigte Ärzte durchführen zu lassen (Chefarztbehandlung). Wahlleistungsvereinbarung. Der Patient ist über die Wahlleistungsentgelte zu unterrichten. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt nach der GOÄ. Wahlarztkette 2. Wahlleistung Unterkunft; Neben der ärztlichen Wahlleistung besteht die Möglichkeit, anstatt die Unterbringung in einem Mehrbettzimmer die Unterbringung in einem Ein- bzw. Zweibettzimmer zu wählen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Entgelte für Wahlleistungen in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. (§ 22 Abs. 4 BPflV) „Eine Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft darf nicht von einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistung abhängig gemacht werden.“ Belegärztliche Behandlung gem. § 23 BPflV (§ 18 KHEntgG) Die belegärztliche Versorgung stellt eine besondere Art der stationären Versorgung dar. Wesen dieser Versorgung ist, dass die ärztlichen Leistungen der Belegärzte nicht den Krankenhausleistungen zugeordnet werden. Der Belegarzt erbringt seine Leistung selbstständig und eigenverantwortlich, sie werden nicht über die Pflegsätze abgerechnet, sondern werden aus der vertragsärztlichen Gesamtvergütung vergütet (§ 121 Abs. 3 SGB V). Belegärzte ... sind nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte, die berechtigt sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereit gestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel stationär oder teilstationär zu behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten. Leistungen des Belegarztes sind Andreas Ohlmann Seite 104 Krankenhausfinanzierung I III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 3. Vor- und nachstationäre Behandlung 1. seine persönlichen Leistungen 2. der ärztliche Bereitschaftsdienst für Belegpatienten 3. Die von ihm veranlassten Leistungen nachgeordneter Ärzte des Krankenhauses, die bei der Behandlung seiner Belegpatienten in demselben Fachgebiet wie der Belegarzt tätig werden 4. Die von ihm veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses (2) ..... Bei Krankenhäusern für die die BPflV gilt und die tagesgleiche Pflegesätze berechnen, werden gesonderte Belegpflegesätze berechnet. 3. Vor- und nachstationäre Behandlung 3.1 Rechtliche Grundlagen § 39 SGB V Krankenhausbehandlung „Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, teilstationär, vor- und nachstationär (§115 a) sowie ambulant (§ 115 b) erbracht.... § 73 SGB V Kassenärztliche Behandlung (4) Krankenhausbehandlung darf nur verordnet werden, wenn eine ambulante Versorgung des Versicherten.. nicht ausreicht.... § 115 SGB V Dreiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen zwischen Krankenkassen, Krankenhäusern und Vertragsärzten „... (2) Die Verträge regeln insbesondere... 4. Die Durchführung einer vor- und nachstationären Behandlung im Krankenhaus nach § 115 a SGB V einschließlich Prüfung der Wirtschaftlichkeit und der Verhinderung von Missbrauch.... § 115 a SGB V Vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus (1) Das Krankenhaus kann bei Verordnung von Krankenhausbehandlung Versicherte in medizinisch geeigneten Fällen ohne Unterkunft und Verpflegung behandeln, um 1. Die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu klären oder die vollstationäre Krankenhausbehandlung vorzubereiten (vorstationäre Behandlung) oder 2. Im Anschluss an eine vollstationäre Krankenhausbehandlung den Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen (nachstationäre Behandlung) ... (2) Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung begrenzt. Die nachstationäre Behandlung darf sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen ... nicht überschreiten. § 8 KHEntgG Berechnung der Entgelte (2) Zusätzlich zu einer Fallpauschale dürfen berechnet werden: .... 4. eine nachstationäre Behandlung nach § 115 a SGB V soweit die Summe aus den stationären Belegungstagen und den vor und nachstationären Behandlungstagen die Grenzverweildauer der Fallpauschale übersteigt; eine vorstationäre Behandlung ist neben der Andreas Ohlmann Seite 105 Krankenhausfinanzierung I III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 3. Vor- und nachstationäre Behandlung Fallpauschale nicht gesondert berechenbar; dies gilt auch für eine entsprechende Behandlung von Privatpatienten als allgemeine Krankenhausleistung, .... Gemeinsame Empfehlung über die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115 a Abs. 3 SGB V § 1 Vergütung für die vorstationäre Behandlung Als Vergütung für die vorstationäre Behandlung von Patienten – ausgenommen die Leistungen nach § 3 – wird vom Krankenhaus pro Fall eine fachabteilungsbezogene Pauschale nach Anlage 1 zu dieser Empfehlung berechnet. Für die Berechnung ist die Pauschale der Fachabteilung maßgeblich, welche die nachfolgende vollstationäre Krankenhausbehandlung durchführt. Falls im Anschluss an eine vorstationäre Behandlung eine vollstationäre Behandlung nicht erforderlich ist, ist für die Berechnung die Pauschale der Fachabteilung maßgeblich, welche die vorstationäre Krankenhausbehandlung durchgeführt hat. § 2 Vergütung für die nachstationäre Behandlung Die im Rahmen der nachstationären Behandlung durchgeführten Leistungen – ausgenommen die Leistungen nach § 3 – werden vom Krankenhaus gegenüber der jeweiligen Krankenkasse pro Behandlungstag –für maximal sieben Behandlungstage- mit einer fachabteilungsbezogenen Pauschale nach der Anlage 2 zu dieser Empfehlung abgerechnet. Für die Berechnung ist die Pauschale der Fachabteilung maßgeblich, welche die vorausgegangene vollstationäre Behandlung durchgeführt hat. § 3 Leistungen mit medizinisch technischen Großgeräten (1) Medizinisch –technische Großgeräte im Sinne dieser Empfehlung sind: 1. Computer-Tomographie-Geräte (CT) 2. Magnet-Resonanz-Geräte (MR) 3. Linksherzkatheter-Messplätze (LHM) 4. Hochvolttherapie-Geräte (Linearbeschleuniger) 5. Lithotripter (LIT) 6. Positronen-Emissions-Tomographie-Geräte (PET) 7. Diagnostische Bio-Magnetismus-Anlagen (BMA) (2) Als Vergütung für die Leistung ... wird vom Krankenhaus gegenüber der Krankenkasse eine Pauschale nach der Anlage 3 zu dieser Empfehlung abgerechnet ... § 4 Abgrenzung zu anderen Vergütungsformen im Krankenhaus Die Vergütungen für vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus sind nur dann abrechenbar, wenn die durchgeführten Leistungen nicht über die Vergütung anderer Behandlungsformen abgegolten werden. Andere Vergütungsformen sind: Fallpauschalen Vergütungen für ambulante Operationen Pflegesätze für teilstationäre Leistungen nach § 13 Abs. 4 BPflV... § 5 Abrechnung..... § 6 Übergangsregelung für die neuen Länder..... Andreas Ohlmann Seite 106 Krankenhausfinanzierung I III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 3. Vor- und nachstationäre Behandlung Anlage 1 Fachabteilungsbezogene Vergütungspauschalen für vorstationäre Behandlung Innere Medizin Geriatrie 147,24 € 72,09 € Kardiologie 156,97 € Allgemeine Chirurgie 100,72 € Allgemeine Psychiatrie 125,78 € Kinder- und Jugendpsychiatrie 50,11 € Psychosomatik / Psychotherapie 99,19 € ....... Anlage 2 Fachabteilungsbezogene Vergütungspauschalen für nachstationäre Behandlung Innere Medizin 53,69 € Geriatrie 30,68 € Kardiologie 61,36 € Allgemeine Chirurgie 17,90 € Allgemeine Psychiatrie 37,84 € Kinder- und Jugendpsychiatrie 20,45 € Psychosomatik / Psychotherapie 47,55 € ..... Anlage 3 Leistungen mit medizinisch-technischen Großgeräten bei vor- oder nachstationärer Behandlung Computer-Tomographie-Geräte (CT) 5371 5372 ....... Andreas Ohlmann CT im Hals- und oder Thoraxbereich CT im Abdominalbereich 94,08 € 106,35 € Seite 107 Krankenhausfinanzierung I III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 3. Vor- und nachstationäre Behandlung Magnet-Resonanz-Geräte (MR) 5705 ...... MR im Bereich der Wirbelsäule, in zwei Projektionen 171,79 € Linksherzkatheter-Messplätze (LHM) Hochvolttherapie Geräte (Linearbeschleuniger = LIN/Telecobalt-Geräte = CO) Positronen-Emissions-Tomographie-Geräte Übungsaufgabe Krankenhaus Finanz hat die Fachabteilungen: - Psychiatrie - Hauptfachabteilung Innere Medizin - Belegabteilung Chirurgie Welche Leistungen können bei folgenden Konstellationen abgerechnet werden ? 1) Patient A hat eine Überweisung eines niedergelassenen Arztes wegen unklaren Beschwerden im Oberbauch. Er wird diagnostisch an 2 Tagen von der Inneren Abteilung behandelt. Dabei wird auch ein CT im Abdominalbereich durchgeführt. Eine stationäre Aufnahme erfolgt nicht. 2) Patient B hat eine Überweisung eines niedergelassenen Arztes wegen unklaren Beschwerden im Oberbauch. Er wird diagnostisch an 2 Tagen von der Inneren Abteilung behandelt. Dabei wird auch ein CT im Abdominalbereich durchgeführt. Danach erfolgt eine stationäre Aufnahme. Nach 12 Tagen wird er wieder entlassen. Das Haus rechnet die DRGG 66 A ab. 3) Patient C hat eine Überweisung eines niedergelassenen Arztes wegen unklaren Beschwerden im Oberbauch. Er wird diagnostisch an 5 Tagen von der Inneren Abteilung behandelt. Dabei wird auch ein CT im Abdominalbereich durchgeführt. Eine stationäre Aufnahme erfolgt nicht. 4) Patient D kommt in die Psychiatrische Abteilung des Krankenhaus wegen Depressionen. Er wird diagnostisch an 2 Tagen von der Psychiatrischen Abteilung behandelt. Eine stationäre Aufnahme erfolgt nicht. 5) Patient E kommt mit einer Überweisung eines niedergelassenen Arztes in die Psychiatrische Abteilung des Krankenhaus wegen Depressionen. Er wird diagnostisch an 2 Tagen von der Psychiatrischen Abteilung behandelt. Eine stationäre Aufnahme erfolgt für 10 Tage. Danach wird er noch an 3 Tagen diagnostisch weiterbehandelt. 6) Patient B hat eine Überweisung eines niedergelassenen Arztes wegen unklaren Beschwerden im Oberbauch. Er wird diagnostisch an 2 Tagen von der Inneren Abteilung behandelt. Dabei wird auch ein CT im Abdominalbereich durchgeführt. Danach erfolgt eine stationäre Aufnahme. Nach 12 Tagen wird er wieder entlassen. Das Haus rechnet die DRG G 66 A (Grenzverweildauer 13 Tage) ab. Am 15 Tag wird er nochmals diagnostisch behandelt. Andreas Ohlmann Seite 108 Krankenhausfinanzierung I 4. III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 4. Ambulantes Operieren Ambulantes Operieren Seit der Einführung durch das Gesundheitsstrukturgesetz vom 21.12.1992 sind Krankenhäuser zur ambulanten Durchführung der in einem Katalog festgelegten Eingriffe zugelassen. §115 b SGB V (1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam, die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren 1. einen Katalog ambulant durchführbarer Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe, 2. einheitliche Vergütungen für Krankenhäuser und Vertragsärzte und 3. Maßnahmen zur Sicherung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit. In der Vereinbarung nach Satz 1 Nr. 1 sind bis zum 31. Dezember 2000 die ambulant durchführbaren Operationen und stationsersetzenden Eingriffe gesondert zu benennen, die in der Regel ambulant durchgeführt werden können, und allgemeine Tatbestände zu bestimmen, bei deren Vorliegen eine stationäre Durchführung erforderlich sein kann. In der Vereinbarung sind die Qualitätsvoraussetzungen nach § 135 Abs. 2, die Vereinbarungen nach § 137 Abs. 1 und die Richtlinien nach § 136a und § 136 b Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen, sowie Vergütungsabschläge für Krankenhäuser und Vertragsärzte zu bestimmen, die ihre Verpflichtungen zur Qualitätssicherung nicht einhalten. (2) Die Krankenhäuser sind zur ambulanten Durchführung der in dem Katalog genannten Operationen und stationsersetzenden Eingriffe zugelassen. Hierzu bedarf es einer Mitteilung des Krankenhauses an die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen, die Kassenärztliche Vereinigung und den Zulassungsausschuss (§ 96); die Kassenärztliche Vereinigung unterrichtet die Landeskrankenhausgesellschaft über den Versorgungsgrad in der vertragsärztlichen Versorgung. Das Krankenhaus ist zur Einhaltung des Vertrages nach Absatz 1 verpflichtet. Die Leistungen werden unmittelbar von den Krankenkassen vergütet. Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität erfolgt durch die Krankenkassen; die Krankenhäuser übermitteln den Krankenkassen die Daten nach § 301, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen erforderlich ist. (3) ...... Andreas Ohlmann Seite 109 Krankenhausfinanzierung I III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 4. Ambulantes Operieren Vertrag nach § 115 b Abs. 1 SGB V – Ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus – (AOP-Vertrag)* Grundsätze Dieser Vertrag soll dazu dienen, einheitliche Rahmenbedingungen zur Durchführung ambulanter Operationen und stationsersetzender Eingriffe – nachfolgend „Eingriffe gemäß § 115 b SGB V“ genannt – im niedergelassenen Bereich und im Krankenhaus zu schaffen und die Zusammenarbeit zwischen niedergelassenen Vertragsärzten und Krankenhäusern zu fördern. Er zielt darauf ab, auf der Basis des § 39 SGB V zur Vermeidung nicht notwendiger vollstationärer Krankenhausbehandlung eine patientengerechte und wirtschaftliche Versorgung zu sichern und die Kooperation zwischen niedergelassenem Bereich und Krankenhausbereich zu verbessern, einschließlich der gemeinsamen Nutzung von Operationskapazitäten im Krankenhaus. Die Parteien sind sich bewusst, dass die Leistungserbringung nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu erfolgen hat und sowohl ambulant operierende Vertragsärzte als auch die nach § 115 b SGB V zugelassenen Krankenhäuser gleichberechtigt diese Leistungen erbringen können. §1 Zulassung von Krankenhäusern zur Erbringung von Eingriffen gemäß § 115 b SGB V (1) Krankenhäuser sind zur ambulanten Durchführung der in dem Katalog nach § 3 aufgeführten Eingriffe gemäß § 115 b SGB V in den Leistungsbereichen zugelassen, in denen sie auch stationäre Krankenhausbehandlung erbringen. Hierzu bedarf es einer maschinenlesbaren Mitteilung des Krankenhauses an die zuständigen Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen, die Kassenärztliche Vereinigung und den Zulassungsausschuss. • Stationäres Leistungsspektrum maßgeblich • Lediglich Mitteilung der beabsichtigten Eingriffe gemäß Katalog • Keine Eingriffe im Leistungsspektrum des Belegarztes • Keine Eingriffe in allen anderen Fachbereichen Aber: isolierte Erbringung der Anästhesie als Institutsleistung bei belegärztlichen Operationen / Eingriffen Andreas Ohlmann Seite 110 Krankenhausfinanzierung I III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 4. Ambulantes Operieren §2 Zugang der Patienten zu Eingriffen nach § 115 b SGB V (1) Eingriffe gemäß § 115 b SGB V sollen in der Regel auf Veranlassung eines niedergelassenen Vertragsarztes unter Verwendung eines Überweisungsscheins durchgeführt werden. Falls ein Versicherter ohne Überweisungsschein das Krankenhaus zur ambulanten Operation aufsucht, gilt die Krankenversichertenkarte in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis als Nachweis für die Mitgliedschaft. Bei Fehlen eines Überweisungsscheins zieht das Krankenhaus die Zuzahlung gemäß § 28 Abs. 4 SGB V ein. Der für den Eingriff gemäß § 115 b SGB V verantwortliche Arzt entscheidet über Art und Umfang des ambulanten Eingriffs. (2) Aus dem als Anlage 1 zu § 3 des Vertrages beigefügten „Katalog ambulant durchführbarer Operationen und stationsersetzender Eingriffe“ kann nicht die Verpflichtung hergeleitet werden, dass die dort aufgeführten Eingriffe ausschließlich ambulant zu erbringen sind. Der Arzt ist verpflichtet, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Art und Schwere des beabsichtigten Eingriffs unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Patienten die ambulante Durchführung der Operation nach den Regeln der ärztlichen Kunst mit den zur Verfügung stehenden Möglichkeiten erlauben. Zugleich muss sich der verantwortliche Arzt vergewissern und dafür Sorge tragen, dass der Patient nach Entlassung aus der unmittelbaren Betreuung des operierenden Arztes auch im häuslichen Bereich sowohl ärztlich als gegebenenfalls auch pflegerisch angemessen versorgt wird. Die Entscheidung ist zu dokumentieren. §7 Vergütung (1) Die im Katalog nach § 3 aufgeführten ambulant durchführbaren Operationen und stationsersetzenden Eingriffe und die nach den §§ 4, 5 und 6 erbrachten Leistungen werden auf der Grundlage des EBM, seiner Abrechnungsbestimmungen und ggf. des BMÄ und der E-GO nach den für die Versicherten geltenden vertragsärztlichen Vergütungssätzen vergütet. (2) Die postoperativen Behandlungskomplexe des Abschnitts 31.4 des EBM für die postoperative Behandlung bei Erbringung durch den Operateur können durch das Krankenhaus für die darin enthaltenen Leistungen bis zum 14. Tag nach Erbringung des Eingriffs nach § 115 b SGB V mit einem Abschlag von der Punktzahl in Höhe von 35 Prozent berechnet werden. (3) Wird ein Patient an demselben Tag in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ambulanten Eingriff eines Krankenhauses stationär aufgenommen, erfolgt die Vergütung nach Maßgabe der Bundespflegesatzverordnung beziehungsweise des Krankenhausentgeltgesetzes. (4) Krankenhäuser sind bei Vergütung ambulanter Leistungen wie niedergelassene Fachärzte der entsprechenden Fachrichtung einzustufen. Dies gilt insbesondere auch für die separate Abrechenbarkeit anästhesiologischer Leistungen/Narkosen, sofern im Krankenhaus bei Eingriffen gemäß § 115 b SGB V sowohl ein Operateur als auch ein Anästhesist des Krankenhauses beteiligt sind oder die Leistung nach § 115 b SGB Andreas Ohlmann Seite 111 Krankenhausfinanzierung I III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 4. Ambulantes Operieren V durch einen belegärztlich tätigen Vertragsarzt erfolgt und das Krankenhaus nur die Anästhesieleistung erbringt. §8 Unterrichtung des Vertragsarztes Nach Durchführung des Eingriffs gemäß § 115 b SGB V ist dem Versicherten eine für den weiterbehandelnden Vertragsarzt bestimmte Kurzinformation mitzugeben, aus der die Diagnose, Therapieangaben, angezeigten Rehabilitationsmaßnahmen sowie die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hervorgehen. Diese Information ist obligater Bestandteil der Leistung und somit nicht gesondert abrechenbar. § 20 Einführung eines pauschalierten Entgeltsystems Die Vertragspartner beabsichtigen, die Umstellung der Abrechnungspositionen für die Eingriffe gemäß § 115 b SGB V auf ein vollständig pauschaliertes Entgeltsystem vorzunehmen. § 22 Geltung des Vertrages (1) Der Vertrag tritt am 1. April 2005 in Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Jahr jeweils zum 30.6. oder 31.12. eines jeden Jahres durch einen der drei Vertragspartner durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden. (2) Die Partner erklären ihre Bereitschaft, innerhalb von drei Monaten nach erfolgter Kündigung an der Verabschiedung eines Anschlussvertrages mitzuwirken. 8 8 Der Vertrag wurde zwischenzeitlich durch die Deutsche Krankenhausgesellschaft mit Wirkung zum 30.06.2006 gekündigt Andreas Ohlmann Seite 112 Krankenhausfinanzierung I III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 4. Ambulantes Operieren Ausschnitt aus dem OPS-Katalog: OPS-Kode 2005 (¹) OPS-Text 2005 1-472.0 1-502.0 Biopsie ohne Inzision am Endometrium: Diagnostische fraktionierte Kürettage Biopsie ohne Inzision an der Cervix uteri: Zervixabrasio Biopsie an Muskeln und Weichteilen durch Inzision: Hals 1-502.1? Biopsie an Muskeln und Weichteilen durch Inzision: Schulterregion 1-471.2 1-502.4 Biopsie an Muskeln und Weichteilen durch Inzision: Oberarm und Ellenbogen Biopsie an Muskeln und Weichteilen durch Inzision: Unterarm und Hand Biopsie an Muskeln und Weichteilen durch Inzision: Rumpf 1-502.5? Biopsie an Muskeln und Weichteilen durch Inzision: Oberschenkel 1-502.6? Biopsie an Muskeln und Weichteilen durch Inzision: Unterschenkel 1-502.7? Biopsie an Muskeln und Weichteilen durch Inzision: Fuß Biopsie an peripheren Nerven durch Inzision: Hirnnerven, extrakraniell Biopsie an peripheren Nerven durch Inzision: Nerven Arm Biopsie an peripheren Nerven durch Inzision: Nerven Hand Biopsie an peripheren Nerven durch Inzision: Nerven Rumpf Biopsie an peripheren Nerven durch Inzision: Nerven Bein Biopsie an peripheren Nerven durch Inzision: Nerven Fuß Biopsie an Lymphknoten durch Inzision: Zervikal Biopsie an Lymphknoten durch Inzision: Links supraklavikulär (Virchow-Drüse) Biopsie an Lymphknoten durch Inzision: Axillär Biopsie an Lymphknoten durch Inzision: Inguinal Diagnostische Hysteroskopie Diagnostische Laparoskopie (Peritoneoskopie) Diagnostische Arthroskopie: Kiefergelenk Diagnostische Arthroskopie: Schultergelenk Diagnostische Arthroskopie: Ellenbogengelenk Diagnostische Arthroskopie: Handgelenk Diagnostische Arthroskopie: Kniegelenk Diagnostische Arthroskopie: Oberes Sprunggelenk Operationen am spinalen Liquorsystem: Entfernung einer Medikamentenpumpe zur intrathekalen und epiduralen Infusion 1-502.2? 1-502.3? 1-513.0? 1-513.3? 1-513.4? 1-513.5 1-513.8? 1-513.9? 1-586.0? 1-586.1? 1-586.2? 1-586.6? 1-672 1-694 1-697.0? 1-697.1? 1-697.2? 1-697.3? 1-697.7? 1-697.8? 5-038.d 5-039.20 Andreas Ohlmann Andere Operationen an Rückenmark und Rückenmarkstrukturen: Implantation oder Wechsel eines Neurostimulators zur epiduralen Rückenmarkstimulation: Einzelelektrodensystem Seite 113 Krankenhausfinanzierung I III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 5. Sonstige Regelungen des SGB V 5. Sonstige Regelungen des SGB V 5.1 § 116 SGB V Ambulante Behandlung durch Krankenhausärzte Krankenhausärzte mit abgeschlossener Weiterbildung können mit Zustimmung des Krankenhausträgers vom Zulassungsausschuss (§ 96) zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten ermächtigt werden. Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse von hierfür geeigneten Krankenhausärzten nicht sichergestellt wird. 5.2 § 116 a SGB V Ambulante Behandlung bei Unterversorgung Der Zulassungsausschuss kann zugelassene Krankenhäuser für das entsprechende Fachgebiet in den Planungsbereichen, in denen der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen Unterversorgung festgestellt hat, auf deren Antrag zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigen, soweit und solange dies zur Deckung der Unterversorgung erforderlich ist. 5.3 § 116b SGB V Ambulante Behandlung im Krankenhaus (1) Die Krankenkassen, die Landesverbände der Krankenkassen oder die Verbände der Ersatzkassen können mit zugelassenen Krankenhäusern, die an der Durchführung eines strukturierten Behandlungsprogramms nach § 137 g teilnehmen, Verträge über ambulante ärztliche Behandlung schließen, soweit die Anforderungen an die ambulante Leistungserbringung in den Verträgen zu den strukturierten Behandlungsprogrammen dies erfordern. Für die sächlichen und personellen Anforderungen an die ambulante Leistungserbringung des Krankenhauses gelten als Mindestvoraussetzungen die Anforderungen nach § 135 entsprechend. (2) Die Krankenkassen, die Landesverbände der Krankenkassen oder die Verbände der Ersatzkassen können mit zugelassenen Krankenhäusern Verträge über die ambulante Erbringung hochspezialisierter Leistungen sowie zur Behandlung seltener Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen schließen, sofern diese Leistungen und diese Behandlung in dem Katalog nach Absatz 3 enthalten sind. In den Verträgen ist das Nähere über die Durchführung der Versorgung, insbesondere der Nachweis der Einhaltung der sächlichen und personellen Anforderungen an die ambulante Leistungserbringung des Krankenhauses, zu regeln. (3) Zur ambulanten Behandlung folgender hochspezialisierter Leistungen, seltener Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen können in Ergänzung zur vertragsärztlichen Versorgung mit Krankenhäusern Verträge geschlossen werden: 1. hochspezialisierte Leistungen - CT/MRT-gestützte interventionelle schmerztherapeutische Leistungen - Brachytherapie 2. seltene Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen Andreas Ohlmann - Diagnostik und Versorgung von Patienten mit onkologischen Erkrankungen - Diagnostik und Versorgung von Patienten mit HIV/Aids - Diagnostik und Versorgung von Patienten mit schweren Verlaufsformen rheumatologischer Erkrankungen Seite 114 Krankenhausfinanzierung I III. Aktuelle Entwicklung in der Krankenhausfinanzierung 5. Sonstige Regelungen des SGB V - spezialisierte Diagnostik und Therapie der schweren Herzinsuffizienz (NYHA Stadium 3-4) - Diagnostik und Versorgung von Patienten mit Tuberkulose - Diagnostik und Versorgung von Patienten mit Mucoviszidose - Diagnostik und Versorgung von Patienten mit Hämophilie - Diagnostik und Versorgung von Patienten mit Fehlbildungen, angeborenen Skelettsystemfehlbildungen und neuromuskulären Erkrankungen - Diagnostik und Therapie von Patienten mit schwerwiegenden immunologischen Erkrankungen - Diagnostik und Versorgung von Patienten mit Multipler Sklerose - Diagnostik und Versorgung von Patienten mit Anfallsleiden - Diagnostik und Versorgung von Patienten im Rahmen der pädiatrischen Kardiologie - Diagnostik und Versorgung von Frühgeborenen mit Folgeschäden. Für die sächlichen und personellen Anforderungen an die ambulante Leistungserbringung des Krankenhauses gelten als Mindestanforderungen die Anforderungen nach § 135 entsprechend. (4) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat erstmals bis zum 31. März 2004 den Katalog nach Absatz 3 zu ergänzen .... (5) Die auf Grund eines Vertrages nach Absatz 2 von den Krankenhäusern erbrachten Leistungen werden unmittelbar von den Krankenkassen vergütet. Die Vergütung hat der Vergütung vergleichbarer vertragsärztlicher Leistungen zu entsprechen. Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität erfolgt durch die Krankenkassen. Andreas Ohlmann Seite 115