Hochfirstschanze - Titisee
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Hochfirstschanze - Titisee
Nr. 25 • 18. Jahrgang • KW 50 • 12. Dezember 2013 Inhalt: Z Amtliche Bekanntmachungen Z Die Stadtverwaltung informiert Z Nachrichten des Standesamtes 영문_가로조합형 사용하도록 한다. 또한, 3D 시그니처는 Z 3D 시그니처 0.5A 본 항에 제시된 조합형은 3가지 Version이 있으며 적용하는 매체의 상황에 따라 선택하여 영문_가로조합형 로고타입 높이(Height : A)를 기준으로 하여 본 항에 제시된 조합형은 Version이 상하좌우에 어떠한 요소도3가지 침범하면 안되는 최소 있으며 확보 적용하는 매체의 공간을 하여야 한다.상황에 따라 선택하여 영문_가로조합형 사용하도록 한다.내용을 또한, 3D 사용 시 본 항의 항상시그니처는 숙지하여 오용 로고타입 높이(Height A)를 기준으로 하여 사례가 발생하지 않도록:한다. 본 항에 제시된 조합형은 Version이 상하좌우에 어떠한 요소도3가지 침범하면 안되는 최소 Unsere Alters- und Ehejubilare *있으며 배경색이 어두운 경우 사용을 기본 적용하는 매체의 상황에B따라 선택하여 공간을 확보 하여야 한다. Version 사용도 으로시하며, 적용상황에 Version B-1 사용하도록 한다.내용을 또한, 따라 3D 사용 본 항의 항상시그니처는 숙지하여 오용 가능하다. 로고타입 높이(Height A)를 기준으로 하여 사례가 발생하지 않도록:한다. * 최소 공간 규정은 Version A, Version B / B-1 상하좌우에 어떠한 요소도 침범하면 안되는 최소 Version A [3D 심볼마크 + 2D 로고타입] Version A [3D 심볼마크 + 2D 로고타입] Version A B Version 심볼마크 + 로고타입] + 2D 2D 로고타입 ] [3D 심볼마크 [3D 모두 동일하게 적용된다. * 배경색이 어두운 경우 Version B 사용을 기본 공간을 확보 하여야 한다. 으로시하며, 적용상황에 사용도 B-1 사용 본 항의 내용을 따라 항상Version 숙지하여 오용 Z 가능하다. * 최소 공간 규정은 Version A, Version B / B-1 사례가 발생하지 않도록 한다. 모두 동일하게 적용된다. * 배경색이 어두운 경우 Version B 사용을 기본 으로 하며, 적용상황에 따라 Version B-1 사용도 Unsere Umwelt 가능하다. * 최소 공간 규정은 Version A, Version B / B-1 모두 동일하게 적용된다. 1.4A Z Nachrichten der Vereine Kirchen in Titisee-Neustadt Z Die Tourist-Information informiert Z Volkshochschule Z Die Schulen informieren Z Was sonst noch interessiert Z Nachbarschaft A FIS Central Sponsor Version B-1 Version B [3D 심볼마크 + 로고타입] + 3D 2D 로고타입 ] [3D 심볼마크 FIS Data Sponsor 최소 공간 B-1 규정 Version [3D 심볼마크 + 3D 로고타입] A 최소 공간 규정 A A Hochfirstschanze A A 최소 공간 규정 13.-15.12.2013 A A A A A Hyundai Motor Company Corporate Identity Standard Manual / Basic System A Hyundai Motor Company Corporate Identity Standard Manual / Basic System A 9 A Hyundai Motor Company Corporate Identity Standard Manual / Basic System Regionale Sponsoren www.weltcupskispringen.de 9 A Hauptsponsoren A FIS Skisprung Weltcup präsentiert von VIESSMANN Wo ist derzeit Wintersport möglich??? Schauen Sie nach auf unserer Homepage unter www.titisee.de -> Titisee-Neustadt entdecken -> Schneebericht ACHTUNG: blatt ist der In diesem Amts eingelegt 14 20 er nd Müllkale 3D 시그니처 A Version B [3D 심볼마크 + 2D 로고타입] Version B-1 [3D 심볼마크 + 3D 로고타입] Z A 0.5A 1.4A 1.4A 3D 시그니처 0.5A Sponsor FIS Presenting 9 Donnerstag, den 12. Dezember 2013 Seite 2 Musikverein FriedenweilerRudenberg e.V. Einladung zum Jahreskonzert 2013 Der Musikverein Friedenweiler-Rudenberg möchte Sie recht herzlich zum Jahreskonzert unter der Leitung von Ines Mayer am Samstag, 14.12.2013 im Fürstenbergsaal in Friedenweiler einladen. Beginn ist um 20:00 Uhr. Dieses Jahr haben die Musikerinnen und Musiker in vielen Proben und Übungsstunden ein ganz besonderes Programm für Sie einstudiert. In diesem Jahr veranstaltet der Musikverein sein Jahreskonzert unter dem Motto: Kreuzfahrt durch den Atlantik Nach dem Konzert laden wir Sie zu ein paar gemütlichen Stunden am Bierstand und an der Bar ein. Wir hoffen Sie zahlreich begrüßen zu dürfen und freuen uns auf einen unterhaltsamen Konzertabend mit Ihnen. Der Musikverein bedankt sich für Ihre Unterstützung im vergangenen Jahr recht herzlich und wünscht Ihnen allen ein besinnliches Weihnachtsfest und alles Gute für das Jahr 2014. Ihr Musikverein Friedenweiler-Rudenberg e.V. Hinweis der Kassenärztlichen Vereinigung Südbaden, Freiburg Seit Januar 1999 werden die Notfallärzte nicht mehr namentlich bekanntgegeben. Der ärztliche Notfalldienst wird über die Rufnummer 01805/1 92 92-300 zentral vermittelt. An Wochenenden und Feiertagen rund um die Uhr, an Werktagen 18.00 bis 8.00 Uhr. Notruftafel SPRECHZEITEN DER STADTVERWALTUNG Montag bis Mittwoch 8.00 bis 12.00 Uhr Donnerstag Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr 8.00 bis 13.00 Uhr Redaktions- und Annahmeschluss für das nächste Amtsblatt ist am: ! Freitag, den 13.12.2013, 10.00 Uhr Das nächste Amtsblatt erscheint am Donnerstag, den 19. Dezember 2013! Kabel BW - Kundenservice Polizei-Notruf Polizeirevier Neustadt Polizeiposten Hinterzarten (f. Titisee u. Jostal) Feuerwehr-Notruf / Notarzt / Rettungsdienst Ärztlicher Notfalldienst Krankentransport DRK Kreisverband Freiburg e. V. Heliosklinik Neustadt Stromversorgung evtn 24-h-Entstörungsdienst Sromversorgung Waldau EnBW Störungsdienst Badenova Freiburg Bauhof Neustadt Wasserwerk - Stadtwerke Neustadt Wasser-Störungsdienst Gift-Notruf ADAC-Pannenhilfenummer Telefonseelsorge Apothekennotrufnummer 0180 / 888 150 1 10 0 76 51 / 9 33 60 07652 / 91 77 0 1 12 01805 / 1 92 92-300 0800 / 19 222 0 76 51 / 20 06-0 0 76 51 / 2 90 0800 / 00 79 82 2 0800 / 36 29 47 7 0 800-2 / 76 77 67 0 76 51 /93 31 12 2 0 76 51 / 9 33 11 11 07 61 / 2 79 23 33 07 61 / 1 92 40 0 18 02 / 22 22 22 08 00 / 1 11 01 11 08 00 / 22 82 280 Impressum Das Amtsblatt erscheint in aller Regel 14-tägig am Donnerstag und wird über den Primo-Verlag Stockach an alle Haushalte und Geschäfte kostenlos verteilt. Die jeweils aktuelle Ausgabe liegt auch in der Info-Zentrale der Stadtverwaltung, Rathaus Pfauenstr. 2, aus und kann während den üblichen Sprechzeiten kostenlos abgeholt werden. Herausgeber und verantwortlich für den Textteil: Stadtveraltung Titisee-Neustadt, Pfauenstraße 2, 79822 Titisee-Neustadt, Tel. 07651-2060 , Telefax 076512064101, jung.ganter@titisee.de , www.titisee.de / der Bürgermeister oder der von ihm Beauftragte. Verantwortlich für den Anzeigenteil, Druck, Herstellung, Zustellung und Verteilung: Primo Verlag Stockach, Anton Stähle, Meßkircher Straße 45, 78333 Stockach, Tel. 07771-93170, Telefax. 07771-931740, info@primo-stockach.de, www.primo-stockach.de Seite 3 Donnerstag, den 12. Dezember 2013 Hauptsponsoren 영문_가로조합형 3D 시그니처 0.5A 본 항에 제시된 조합형은 3가지 Version이 있으며 적용하는 매체의 상황에 따라 선택하여 영문_가로조합형 사용하도록 한다. 또한, 3D 시그니처는 로고타입 높이(Height : A)를 기준으로 하여 본 항에 제시된 조합형은 Version이 상하좌우에 어떠한 요소도3가지 침범하면 안되는 최소 있으며 확보 적용하는 매체의 공간을 하여야 한다.상황에 따라 선택하여 영문_가로조합형 사용하도록 한다.내용을 또한, 3D 사용 시 본 항의 항상시그니처는 숙지하여 오용 로고타입 높이(Height A)를 기준으로 하여 사례가 발생하지 않도록:한다. 본 항에 제시된 조합형은 Version이 상하좌우에 어떠한 요소도3가지 침범하면 안되는 최소 *있으며 배경색이 어두운 경우 사용을 기본 적용하는 매체의 상황에B따라 선택하여 공간을 확보 하여야 한다. Version 사용도 으로시하며, 적용상황에 Version B-1 3D 사용하도록 한다.내용을 또한, 따라 사용 본 항의 항상시그니처는 숙지하여 오용 가능하다. 로고타입 높이(Height A)를 기준으로 하여 사례가 발생하지 않도록:한다. * 최소 공간 규정은 Version A, Version B / B-1 상하좌우에 어떠한 요소도 침범하면 안되는 최소 모두 동일하게 적용된다. * 배경색이 어두운 경우 Version B 사용을 기본 공간을 확보 하여야 한다. 사용도 으로시하며, 적용상황에 B-1 사용 본 항의 내용을 따라 항상Version 숙지하여 오용 가능하다. * 최소 공간 규정은 Version A, Version B / B-1 사례가 발생하지 않도록 한다. 모두 동일하게 적용된다. * 배경색이 어두운 경우 Version B 사용을 기본 으로 하며, 적용상황에 따라 Version B-1 사용도 가능하다. * 최소 공간 규정은 Version A, Version B / B-1 모두 동일하게 적용된다. Version A [3D 심볼마크 + 2D 로고타입] Version A [3D 심볼마크 + 2D 로고타입] Version A B Version [3D 심볼마크 + 로고타입] + 2D 2D 로고타입 ] [3D 심볼마크 1.4A A 0.5A 1.4A 1.4A 3D 시그니처 0.5A Sponsor FIS Presenting 3D 시그니처 A A FIS Central Sponsor Version B [3D 심볼마크 + 2D 로고타입] Version B-1 Version B 심볼마크 + 로고타입] + 2D 3D 로고타입 ] [3D 심볼마크 [3D FIS Data Sponsor Version B-1 [3D 심볼마크 + 3D 로고타입] 최소 공간 B-1 규정 Version [3D 심볼마크 + 3D 로고타입] A 최소 공간 규정 A A Hochfirstschanze A A 최소 공간 규정 A A A A A A 13.-15.12.2013 A Hyundai Motor Company Corporate Identity Standard Manual / Basic System 9 A Hyundai Motor Company Corporate Identity Standard Manual / Basic System A 9 A Hyundai Motor Company Corporate Identity Standard Manual / Basic System 9 Regionale Sponsoren FIS Skisprung Weltcup präsentiert von VIESSMANN www.weltcupskispringen.de Freitag, 13. Dezember 2013 Ticketverkauf ab 10.00 Uhr ab 12.00 Uhr ca. 14.00 Uhr anschließend ca. 16.00 Uhr Tickets sind bei allen Tourist-Informationen der Hochschwarzwald Tourismus GmbH erhältlich (Tel. 07652/12068080, E-Mail: ticket@hochschwarzwald.de) Einlass ins Stadion Offizielles Training (2 Durchgänge) Qualifikation Startnummernübergabe im Festzelt und SWR1-DJ-Party (Eintritt frei) Samstag, 14. Dezember 2013 ab 10.00 Uhr ca. 12.00 Uhr ca. 14.00 Uhr anschließend ca. 16.00 Uhr Einlass ins Stadion Probedurchgang 1. Einzelspringen Siegerehrung Party mit der SWR1-Band (Eintritt frei) Sonntag, 15. Dezember 2013 ab 10.00 Uhr ca. 12.00 Uhr ca. 14.00 Uhr anschließend ca. 16.00 Uhr Einlass ins Stadion Qualifikation 2. Einzelspringen Siegerehrung SWR1-DJ-Party im Festzelt (Eintritt frei) Änderungen vorbehalten. Preise** Erwachsene (ab 18. J.) ermäßigt* Freitag, 13.12.2013 12,– € 6,– € Samstag, 14.12.2013 27,– € 17 ,– € Sonntag, 15.12.2013 27,– € 17 ,– € Dauerkarten 13.–15.12.2013 49,– € 29,– € VIP-Karte pro Tag je 155,– € inkl. reichhaltigem Büffet und Getränkeservice Am Freitag haben Schulklassen freien Eintritt! * Jugendliche (12 – 17 Jahre), Schüler, Studenten, Schwerbehinderte ab 80%. Kinder bis 11 Jahre erhalten freien Eintritt. ** Preise zuzüglich 2,50 € Versandgebühr. Bitte beachten Sie unsere AGBs. Wir freuen uns auf viele Zuschauer! Donnerstag, den 12. Dezember 2013 Öffentliche Sitzung des Gemeinderates Die nächste öffentliche Sitzung des Gemeinderates indet statt am Dienstag, dem 17.12.2013 um 18 Uhr im Sitzungssaal des Feuerwehrhauses im Stadtteil Neustadt, Gutachstraße 9. Wegen der einzelnen Tagesordnungspunkte/Bekanntmachung der Sitzung verweisen wir auf die verschiedenen Anschläge im Rathaus Neustadt, bei der Kurverwaltung Titisee und in den Ortsteilen sowie ersichtlich auf der Homepage der Stadt TitiseeNeustadt/Bürgerservice unter der Rubrik Aktuelles. Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) der Stadt Titisee-Neustadt vom 28.11.2013 Aufgrund von § 45b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Titisee-Neustadt am 28.11.2013 folgende Satzung beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen §1 Öffentliche Einrichtung (1) Die Stadt Titisee-Neustadt betreibt die Beseitigung des in ihrem Gebiet angefallenen Abwassers als Eigenbetrieb unter dem Namen „Abwasserbeseitigung Titisee-Neustadt“ in jeweils selbständigen öffentlichen Einrichtungen a) zur zentralen Abwasserbeseitigung, b) zur dezentralen Abwasserbeseitigung. Die dezentrale Abwasserbeseitigung wird durch besondere Satzung der Stadt über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung) vom 17.11.2009 in der jeweils gültigen Fassung geregelt. (2) Der Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“ kann die Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen. (3) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen besteht nicht. Seite 4 §2 Begriffsbestimmungen (1) Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abließende Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten. ralen Abwasserbeseitigung gehören hierzu insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder im Fundamentbereich verlegt sind und das Abwasser dem Grundstücksanschluss zuführen (Grundleitungen), Prüfschächte sowie Pumpanlagenen bei einer Abwasserdruckentwässerung und Versickerungs- und Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser, soweit sie sich auf privaten Grundstücken beinden. Für den Bereich der dezentralen Abwasserbeseitigung gehören hierzu insbesondere Kleinkläranlagen (Hauskläranlagen) und geschlossene Gruben, einschließlich Zubehör, innerhalb des zu entwässernden Grundstücks. (2) Die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung umfasst alle Abwasseranlagen mit dem Zweck, das im Stadtgebiet angefallene Abwasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen zuzuleiten und zu reinigen. Öffentliche (zentrale) Abwasseranlagen sind insbesondere die öffentlichen Kanäle, Anlagen zur Ableitung von Grundund Drainagewasser, durch die die öffentlichen Abwasseranlagen entlastet werden, Regenrückhaltebecken, Regenüberlaufund Regenklärbecken, Retentionsbodenilter, Abwasserpumpwerke, Kläranlagen und Versickerungs- und Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser (u. a. Mulden- und Rigolensysteme, Sickermulden/-teiche/schächte), soweit sie nicht Teil der Grundstücksentwässerungsanlage sind, sowie offene und geschlossene Gräben, soweit sie vom Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“ zur öffentlichen Abwasserbeseitigung benutzt werden. Zu den öffentlichen (zentralen) Abwasseranlagen gehört auch der Teil der Hausanschlussleitung, der im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünlächen verläuft (Grundstücksanschluss). (5) Notüberläufe sind Entlastungsbauwerke für außerplanmäßige Ableitungen in den öffentlichen Kanal. Drosseleinrichtungen dienen der vergleichmäßigten und reduzierten (gedrosselten) Ableitung von Abwasser in den öffentlichen Kanal; sie sind so anzulegen, dass eine Einleitung nur in Ausnahmesituationen (z.B. Starkregen) erfolgt. (3) Die dezentrale Abwasserbeseitigung umfasst die Abfuhr und die Beseitigung des Schlamms aus Kleinkläranlagen sowie des Inhalts von geschlossenen Gruben einschließlich der Überwachung des ordnungsgemäßen Betriebs dieser Anlagen durch den Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“ oder durch den von ihr nach § 45 b Abs. 1 Satz 3 WG beauftragten Dritten. Zu den öffentlichen (dezentralen) Abwasseranlagen gehören alle Vorkehrungen und Einrichtungen für die Abfuhr und die Behandlung von Abwasser aus geschlossenen Gruben und Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen (Hauskläranlagen) außerhalb des zu entwässernden Grundstücks. (4) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers bis zur öffentlichen Abwasseranlage dienen. Für den Bereich der zent- II. Anschluss und Benutzung §3 Berechtigung und Verplichtung zum Anschluss und zur Benutzung (1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung berechtigt und verplichtet, ihre Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, diese zu benutzen und das gesamte auf den Grundstücken anfallende Abwasser dem Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“ im Rahmen des § 45b Abs. 1 und Abs. 2 WG zu überlassen. Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung des Grundstücks Berechtigte tritt an die Stelle des Eigentümers. (2) Die Benutzungs- und Überlassungsplicht nach Abs. 1 trifft auch die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen. (3) Bebaute Grundstücke sind anzuschließen, sobald die für sie bestimmten öffentlichen Abwasseranlagen betriebsfertig hergestellt sind. Wird die öffentliche Abwasseranlage erst nach Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück innerhalb von sechs Monaten nach der betriebsfertigen Herstellung anzuschließen. (4) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn der Anschluss im Interesse der öffentlichen Gesundheitsplege, des Verkehrs oder aus anderen Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist. Seite 5 §4 Anschlussstelle, vorläuiger Anschluss (1) Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die nächste öffentliche Abwasseranlage technisch unzweckmäßig oder die Ableitung des Abwassers über diesen Anschluss für die öffentliche Abwasseranlage nachteilig wäre, kann der Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“ verlangen oder gestatten, dass das Grundstück an eine andere öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird. (2) Ist die für ein Grundstück bestimmte öffentliche Abwasseranlage noch nicht hergestellt, kann der Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“ den vorläuigen Anschluss an eine andere öffentliche Abwasseranlage gestatten oder verlangen. §5 Befreiungen Von der Verplichtung zum Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Abwasserbeseitigung und von der Plicht zur Benutzung deren Einrichtungen ist aufgrund § 45 b Abs. 4 Satz 3 WG der nach § 3 Abs. 1 und 2 Verplichtete auf Antrag insoweit und solange zu befreien, als ihm der Anschluss bzw. die Benutzung wegen seines die öffentlichen Belange überwiegenden privaten Interesses an der eigenen Beseitigung des Abwassers nicht zugemutet werden kann und die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist. §6 Allgemeine Ausschlüsse (1) Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämtliche Stoffe ausgeschlossen, die die Reinigungswirkung der Klärwerke, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen, die Schlammbeseitigung oder die Schlammverwertung beeinträchtigen, die öffentlichen Abwasseranlagen angreifen, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern, erschweren oder gefährden können, oder die den in öffentlichen Abwasseranlagen arbeitenden Personen oder dem Vorluter schaden können. Dies gilt auch für Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe. (2) Insbesondere sind ausgeschlossen: 1. Stoffe - auch im zerkleinerten Zustand -, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in den öffentlichen Abwasseranlagen führen können (zum Beispiel Kehricht, Schutt, Asche, Zellstoffe, Mist, Schlamm, Sand, Glas, Kunststoffe, Textilien, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Haut- und Lederabfälle, Tierkörper, Panseninhalt, Schlempe, Trub, Trester und hefehaltige Rückstände); 2. feuergefährliche, explosive, giftige, fettoder ölhaltige Stoffe (zum Beispiel Benzin, Heizöl, Karbid, Phenole, Öle und Fette, Öl-/Wasseremulsionen, Säuren, Laugen, Salze, Reste von Planzenschutzmitteln oder vergleichbaren Chemikalien, Blut aus Schlachtungen, mit Krankheitskeimen behaftete oder radio- Donnerstag, den 12. Dezember 2013 aktive Stoffe) sowie Arzneimittel; 3. Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft und Molke; 4. faulendes und sonst übelriechendes Abwasser (zum Beispiel milchsaure Konzentrate, Krautwasser); 5. Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe verbreiten kann; 6. Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht; 7. Abwasser, dessen Beschaffenheit oder Inhaltsstoffe über den Richtwerten des Anhangs A. 1 des Merkblatts DWA-M 115-2 vom Juli 2005 (Herausgeber/Vertrieb: Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. - DWA -, Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef) liegen. (3) Der Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“ kann im Einzelfall über die nach Absatz 2 einzuhaltenden Anforderungen hinausgehende Anforderungen stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen erforderlich ist. (4) Der Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“ kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde und der Antragsteller eventuell entstehende Mehrkosten übernimmt. §7 Ausschlüsse im Einzelfall, Mehrkostenvereinbarung (1) Der Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“ kann im Einzelfall Abwasser von der öffentlichen Abwasserbeseitigung ausschließen, a) dessen Sammlung, Fortleitung oder Behandlung im Hinblick auf den Anfallort oder wegen der Art oder Menge des Abwassers unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde; b) das nach den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik nicht mit häuslichen Abwässern gesammelt, fortgeleitet oder behandelt werden kann. (2) Der Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“ kann im Falle des Absatzes 1 den Anschluss und die Benutzung gestatten, wenn der Grundstückseigentümer die für den Bau und Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen entstehenden Mehrkosten übernimmt und auf Verlangen angemessene Sicherheit leistet. ser von einer Vorbehandlung oder Speicherung abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen oder auf sonstige öffentliche Belange erfordert. (2) Fäkalienhaltiges Abwasser darf in öffentliche Abwasseranlagen, die nicht an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen sind, nur nach ausreichender Vorbehandlung eingeleitet werden. (3) Die Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungsplicht nicht unterliegt, bedarf der schriftlichen Genehmigung des Eigenbetriebs „Abwasserbeseitigung“. Die Einleitung von sonstigem Wasser (zum Beispiel Drainagewässer, Grundwasser) ist untersagt. Soweit die Einleitung von sonstigem Wasser nach der bisherigen Abwassersatzung mit schriftlicher Genehmigung des Eigenbetriebs „Abwasserbeseitigung“ zulässig war, darf diese im genehmigten Umfang weitergeführt werden. Die Weiterführung ist ausgeschlossen, wenn sich der Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“ in der schriftlichen Genehmigung eine Kündigungs-/Widerrufsmöglichkeit eingeräumt hat und von dieser Gebrauch macht. §9 Eigenkontrolle (1) Der Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“ kann verlangen, dass auf Kosten des Verplichteten (nach § 3 Absätze 1 und 2) Vorrichtungen zur Messung und Registrierung der Ablüsse und der Beschaffenheit der Abwässer sowie zur Bestimmung der Schadstofffracht in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaut oder an sonst geeigneter Stelle auf dem Grundstück angebracht, betrieben und in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden. (2) Der Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“ kann auch verlangen, dass eine Person bestimmt wird, die für die Bedienung der Anlage und für die Führung des Betriebstagebuchs verantwortlich ist. Das Betriebstagebuch ist mindestens drei Jahre lang, vom Datum der letzten Eintragung oder des letzten Beleges an gerechnet, aufzubewahren und dem Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“ auf Verlangen vorzulegen. (3) Schließt der Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“ in Einzelfällen Abwasser von der Beseitigung aus, bedarf dies der Zustimmung der Wasserbehörde (§ 45 b Abs. 4 Satz 2 WG). § 10 Abwasseruntersuchungen (1) Der Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“ kann beim Verplichteten Abwasseruntersuchungen vornehmen. Der Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“ bestimmt, in welchen Abständen die Proben zu entnehmen sind, durch wen sie zu entnehmen sind und wer sie untersucht. Für das Zutrittsrecht gilt § 21 Abs. 2 entsprechend. §8 Einleitungsbeschränkungen (1) Der Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“ kann im Einzelfall die Einleitung von Abwas- (2) Wenn bei einer Untersuchung des Abwassers Mängel festgestellt werden, hat der Verplichtete diese unverzüglich zu beseitigen. Donnerstag, den 12. Dezember 2013 § 11 Grundstücksbenutzung Die Grundstückseigentümer können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 93 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) verplichtet werden, für Zwecke der öffentlichen Abwasserbeseitigung das Verlegen von Kanälen einschließlich Zubehör zur Ab- und Fortleitung von Abwasser über ihre Grundstücke zu dulden. Die Grundstückseigentümer haben insbesondere den Anschluss anderer Grundstücke an die Anschlussleitung zu ihren Grundstücken zu dulden. III. Grundstücksanschlüsse, Grundstücksentwässerungsanlagen § 12 Grundstücksanschlüsse (1) Grundstücksanschlüsse (§ 2 Abs. 2) werden ausschließlich vom Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“ hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. (2) Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“ bestimmt. Der Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“ stellt die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Grundstücksanschlüsse bereit; diese Kosten sind durch den Beitrag (§ 33) abgegolten. (3) Jedes Grundstück, das erstmalig an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen wird, erhält einen Grundstücksanschluss; werden Grundstücke im Trennverfahren entwässert, gelten die beiden Anschlüsse als ein Grundstücksanschluss. Der Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“ kann mehr als einen Grundstücksanschluss herstellen, soweit er es für technisch notwendig hält. In besonders begründeten Fällen (zum Beispiel Sammelgaragen, Reihenhäuser) kann der Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“ den Anschluss mehrerer Grundstücke über einen gemeinsamen Grundstücksanschluss vorschreiben oder auf Antrag zulassen. § 13 Sonstige Anschlüsse (1) Der Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“ kann auf Antrag des Grundstückseigentümers weitere Grundstücksanschlüsse sowie vorläuige oder vorübergehende Anschlüsse herstellen. Als weitere Grundstücksanschlüsse gelten auch Anschlüsse für Grundstücke, die nach Entstehen der Beitragsschuld (§ 34) neu gebildet werden. (2) Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der in Absatz 1 genannten Grundstücksanschlüsse hat der Grundstückseigentümer dem Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“ zu erstatten. (3) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des Grundstücksanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Der Erstattungsanspruch wird binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig. § 14 Private Grundstücksanschlüsse (1) Private Grundstücksanschlüsse sind vom Grundstückseigentümer auf eigene Kosten zu unterhalten, zu ändern, zu erneuern und zu beseitigen. (2) Entspricht ein Grundstücksanschluss nach Beschaffenheit und Art der Verlegung den allgemein anerkannten Regeln der Technik und etwaigen zusätzlichen Bestimmungen des Eigenbetriebs „Abwasserbeseitigung“, und verzichtet der Grundstückseigentümer schriftlich auf seine Rechte an der Leitung, so ist der Grundstücksanschluss auf sein Verlangen vom Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“ zu übernehmen. Dies gilt nicht für Leitungen im Außenbereich (§ 35 BauGB). (3) Unterhaltungs-, Änderungs-, Erneuerungs- und Beseitigungsarbeiten an privaten Grundstücksanschlüssen (Abs. 1) sind dem Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“ vom Grundstückseigentümer mindestens 14 Tage vorher anzuzeigen. § 15 Genehmigungen (1) Der schriftlichen Genehmigung des Eigenbetriebs „Abwasserbeseitigung“ bedürfen a) die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen, deren Anschluss sowie deren Änderung; b) die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Änderung der Benutzung. Bei vorübergehenden oder vorläuigen Anschlüssen wird die Genehmigung widerruflich oder befristet ausgesprochen. (2) Einem unmittelbaren Anschluss steht der mittelbare Anschluss (z. B. über bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen) gleich. (3) Aus dem Antrag müssen auch Art, Zusammensetzung und Menge der anfallenden Abwässer, die vorgesehene Behandlung der Abwässer und die Bemessung der Anlagen ersichtlich sein. Außerdem sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen: - Lageplan im Maßstab 1 : 500 mit Einzeichnung sämtlicher auf dem Grundstück bestehender Gebäude, der Straße, der Schmutz- und Regenwasseranschlussleitungen, der vor dem Grundstück liegenden Straßenkanäle und der etwa vorhandenen weiteren Entwässerungsanlagen, Brunnen, Gruben, usw.; Seite 6 - Grundrisse des Untergeschosses (Kellergeschosses) der einzelnen anzuschließenden Gebäude im Maßstab 1 : 100, mit Einzeichnung der anzuschließenden Entwässerungsteile, der Dachableitung und aller Entwässerungsleitungen unter Angabe des Materials, der lichten Weite und der Absperrschieber oder Rückstauverschlüsse; - Systemschnitte der zu entwässernden Gebäudeteile im Maßstab 1 : 100 in der Richtung der Hauptleitungen (mit Angabe der Hauptleitungen und der Fallrohre, der Dimensionen und der Gefällverhältnisse, der Höhenlage, der Entwässerungsanlage und des Straßenkanals, bezogen auf Normalnull). Die zur Anfertigung der Pläne erforderlichen Angaben (Höhenlage des Straßenkanals, Lage der Anschlussstelle und Höhenfestpunkte) sind beim Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“ einzuholen. Dort sind auch Formulare für die Entwässerungsanträge erhältlich. § 16 Regeln der Technik Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen und die Einleitungsstandards, die die oberste Wasserbehörde durch öffentliche Bekanntmachung einführt. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn den Anforderungen auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird. Für den Bau und Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlagen gelten die in der Anlage zu dieser Satzung enthaltenen „Technischen Vorschriften“ in der jeweils gültigen Fassung. § 17 Herstellung, Änderung und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlagen (1) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten, zu ändern, zu erneuern und nach Bedarf gründlich zu reinigen. (2) Der Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“ kann, zusammen mit dem Grundstücksanschluss, einen Teil der Grundstücksentwässerungsanlage, vom Grundstücksanschluss bis einschließlich des Prüfschachts, herstellen oder erneuern. Die insoweit entstehenden Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend. Seite 7 (3) Grundleitungen sind in der Regel mit mindestens 150 mm Nennweite auszuführen. Der letzte Schacht mit Reinigungsrohr (Prüfschacht) ist so nahe wie technisch möglich an die öffentliche Abwasseranlage zu setzen; er muss stets zugänglich und bis auf Rückstauebene (§ 20) wasserdicht ausgeführt sein. (4) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage - auch vorübergehend - außer Betrieb gesetzt, so kann der Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“ den Grundstücksanschluss verschließen oder beseitigen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend. Der Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“ kann die in Satz 1 genannten Maßnahmen auf den Grundstückseigentümer übertragen. § 18 Abscheider, Hebeanlagen, Pumpen, Zerkleinerungsgeräte (1) Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtlüssigkeiten wie Benzin und Benzol sowie Öle oder Ölrückstände in das Abwasser gelangen können, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit dazugehörenden Schlammfängen) einzubauen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Abscheider mit den dazugehörenden Schlammfängen sind vom Grundstückseigentümer in regelmäßigen Zeitabständen, darüber hinaus bei besonderem Bedarf zu leeren und zu reinigen. Bei schuldhafter Säumnis ist er dem Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“ gegenüber schadensersatzplichtig. Für die Beseitigung/ Verwertung der anfallenden Stoffe gelten die Vorschriften über die Abfallentsorgung. (2) Der Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“ kann vom Grundstückseigentümer im Einzelfall den Einbau und den Betrieb einer Abwasserhebeanlage verlangen, wenn dies für die Ableitung des Abwassers notwendig ist; dasselbe gilt für Pumpanlagen auf Grundstücken, die an Abwasserdruckleitungen angeschlossen werden. § 16 bleibt unberührt. (3) Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergleichen sowie Handtuchspender mit Spülvorrichtung dürfen nicht an Grundstücksentwässerungsanlagen angeschlossen werden. § 19 Außerbetriebsetzung von Kleinkläranlagen Kleinkläranlagen, geschlossene Gruben und Sickeranlagen sind unverzüglich außer Betrieb zu setzen, sobald das Grundstück über eine Abwasserleitung an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen ist. Die Kosten für die Stilllegung trägt der Grundstückseigentümer selbst. Donnerstag, den 12. Dezember 2013 § 20 Sicherung gegen Rückstau Abwasseraufnahmeeinrichtungen der Grundstücksentwässerungsanlagen, insbesondere Toiletten mit Wasserspülung, Bodenabläufe, Ausgüsse, Spülen, Waschbecken, die tiefer als die Straßenoberläche an der Anschlussstelle der Grundstücksentwässerung (Rückstauebene) liegen, müssen vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten gegen Rückstau gesichert werden. Im Übrigen hat der Grundstückseigentümer für rückstaufreien Abluss des Abwassers zu sorgen. § 21 Abnahme und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen, Zutrittsrecht, Indirekteinleiterkataster (1) Vor der Abnahme durch den Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“ darf die Grundstücksentwässerungsanlage nicht in Betrieb genommen werden. Die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage befreit den Bauherrn, den Planverfasser, den Bauleiter und den ausführenden Unternehmer nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Ausführung der Arbeiten. (2) Der Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“ ist berechtigt, die Grundstücksentwässerungsanlagen zu prüfen. Die Grundstückseigentümer und Besitzer (nach § 3 Absätze 1 und 2) sind verplichtet, die Prüfungen zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben den zur Prüfung des Abwassers notwendigen Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren und die sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Vom Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“ beauftragte Personen dürfen Grundstücke zur Überwachung der Einhaltung der satzungsrechtlichen Vorschriften und der Erfüllung danach auferlegter Verplichtungen betreten. (3) Werden bei der Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen Mängel festgestellt, hat sie der Grundstückseigentümer unverzüglich zu beseitigen. (4) Der Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“ ist nach § 83 Abs. 3 WG in Verbindung mit der Eigenkontrollverordnung des Landes verplichtet, Betriebe, von deren Abwasseranfall nach Beschaffenheit und Menge ein erheblicher Einluss auf die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage zu erwarten ist, in einem so genannten Indirekteinleiterkataster zu erfassen. Dieses wird beim Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“ geführt und wird auf Verlangen der Wasserbehörde vorgelegt. Die Verantwortlichen dieser Betriebe sind verplichtet, dem Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“, auf dessen Anforderung hin, die für die Erstellung des Indirekteinleiterkatasters erforderlichen Angaben zu machen. Dabei handelt es sich um folgende Angaben: Namen des Betriebs und der Verantwort- lichen, Art und Umfang der Produktion, eingeleitete Abwassermenge, Art der Abwasservorbehandlungsanlage sowie Hauptabwasserinhaltsstoffe. Der Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“ wird dabei die Geheimhaltungsplicht von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie die Belange des Datenschutzes beachten. IV. Abwasserbeitrag § 22 Erhebungsgrundsatz Der Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“ erhebt zur teilweisen Deckung des Aufwands für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen Kanäle einschließlich Hauptsammler einen Abwasserbeitrag. § 23 Gegenstand der Beitragsplicht (1) Der Beitragsplicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragsplicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt zur Bebauung anstehen. (2) Wird ein Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlagen tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragsplicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind. § 24 Beitragsschuldner (1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers beitragsplichtig. Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragsplichtig. (3) Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand, ist die Gesamthandgemeinschaft beitragsplichtig. § 25 Beitragsmaßstab Maßstab für den Abwasserbeitrag ist die Nutzungsläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksläche (§ 26) mit einem Nutzungsfaktor (§ 27); das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, Donnerstag, den 12. Dezember 2013 auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. § 26 Grundstücksläche (1) Als Grundstücksläche gilt: 1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist; 2. soweit ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 S. 1 BauGB nicht besteht oder sie die erforderliche Festsetzung nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksläche bis zu einer Tiefe von 40 Meter von der der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksgrenze. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus oder sind Flächen tatsächlich angeschlossen, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung, zuzüglich der baurechtlichen Abstandslächen, bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. Zur Nutzung zählen auch angelegte Grünlächen oder gärtnerisch genutzte Flächen. (2) Teillächenabgrenzungen gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG bleiben unberührt. § 27 Nutzungsfaktor (1) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksläche (§ 26) mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen beträgt: 1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,00 2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25 3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,50 4. bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75 5. bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 2,00 (2) Bei Stellplatzgrundstücken und bei Grundstücken, für die nur eine Nutzung ohne Bebauung zulässig ist oder bei denen die Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird ein Nutzungsfaktor von 0,5 zugrundegelegt. Dasselbe gilt für Gemeinbedarfs- oder Grünlächengrundstücke, deren Grundstückslächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (zum Beispiel Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartenanlagen). Die §§ 28 bis 31 inden keine Anwendung. § 28 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen. Als Geschosse gelten Vollgeschosse i. S. der Landesbauordnung (LBO) in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl zulässig, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend. § 29 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt (1) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die Grundstücksläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. § 30 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen festsetzt (1) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Gebäudehöhe (Firsthöhe) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 1. 3,0 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und 2. 4,0 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß Seite 8 der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Traufhöhe (Schnittpunkt der senkrechten, traufseitigen Außenwand mit der Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 1. 2,7 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und 2. 3,5 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (3) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese gemäß Abs. 1 oder 2 in eine Geschosszahl umzurechnen. (4) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse oder einer Baumassenzahl sowohl die zulässige Firsthöhe als auch die zulässige Traufhöhe der baulichen Anlage aus, so ist die Firsthöhe gemäß Abs. 1 und 3 in eine Geschosszahl umzurechnen. § 31 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die keine Planfestsetzung im Sinne der §§ 28 bis 30 bestehen (1) Bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten bzw. in beplanten Gebieten, für die der Bebauungsplan keine Festsetzungen nach den §§ 28 bis 30 enthält, ist maßgebend: 1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse, 2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse. (2) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) ist maßgebend: 1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse; 2. bei unbebauten Grundstücken, für die ein Bauvorhaben genehmigt ist, die Zahl der genehmigten Geschosse. (3) Als Geschosse gelten Vollgeschosse i. S. der LBO in der im Entstehungszeitpunkt (§ 34) geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit Seite 9 unterschiedlicher Geschosszahl vorhanden, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend. (4) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss i. S. der LBO, gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksläche und nochmals geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Abs. 1 maßgebende Geschosszahl; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. § 32 Nachveranlagung, weitere Beitragsplicht (1) Von Grundstückseigentümern, für deren Grundstück eine Beitragsschuld bereits entstanden ist oder deren Grundstücke beitragsfrei angeschlossen worden sind, werden weitere Beiträge erhoben, 1. soweit die bis zum In-Kraft-Treten dieser Satzung zulässige Zahl bzw. genehmigte höhere Zahl der Vollgeschosse überschritten oder eine größere Zahl von Vollgeschossen allgemein zugelassen wird; 2. soweit in den Fällen des § 31 Abs. 2 Nr. 1 und 2 eine höhere Zahl der Vollgeschosse zugelassen wird; 3. wenn das Grundstück mit Grundstückslächen vereinigt wird, für die eine Beitragsschuld bisher nicht entstanden ist; 4. soweit Grundstücke unter Einbeziehung von Teillächen, für die eine Beitragsschuld bereits entstanden ist, neu gebildet werden. (2) Wenn bei der Veranlagung von Grundstücken Teillächen gem. § 26 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG unberücksichtigt geblieben sind, entsteht eine weitere Beitragsplicht, soweit die Voraussetzungen für eine Teillächenabgrenzung entfallen. § 33 Beitragssatz Der Abwasserbeitrag beträgt: je m² Nutzungsläche (§ 25) 5,20 EUR Gewerbliche und industrielle Betriebe, welche nicht in die öffentlichen Entwässerungskanäle, sondern direkt in den biologischen Teil der Kläranlage einleiten, haben der Stadt die tatsächlichen Kosten der erforderlichen separaten Zuleitungskanäle zu ersetzen. § 34 Entstehung der Beitragsschuld (1) Die Beitragsschuld entsteht: 1. In den Fällen des § 23 Abs. 1, sobald das Grundstück an den öffentlichen Kanal angeschlossen werden kann. 2. In den Fällen des § 23 Abs. 2 mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung. Donnerstag, den 12. Dezember 2013 3. In den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 1 und 2 mit der Erteilung der Baugenehmigung bzw. dem In-Kraft-Treten des Bebauungsplans oder einer Satzung i. S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB. 4. In den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 3, wenn die Vergrößerung des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist. 5. In den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 4, wenn das neugebildete Grundstück im Grundbuch eingetragen ist. 6. In den Fällen des § 32 Abs. 2, mit dem Wegfall der Voraussetzungen für eine Teillächenabgrenzung nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG, insbesondere mit dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes oder einer Satzung gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB, der Bebauung, der gewerblichen Nutzung oder des tatsächlichen Anschlusses von abgegrenzten Teillächen, jedoch frühestens mit der Anzeige einer Nutzungsänderung gem. § 47 Abs. 4. (2) Für Grundstücke, die schon vor dem 1.4.1964 an die öffentlichen Abwasseranlagen hätten angeschlossen werden können, jedoch noch nicht angeschlossen worden sind, entsteht die Beitragsschuld mit dem tatsächlichen Anschluss, frühestens mit dessen Genehmigung. (3) Für mittelbare Anschlüsse gilt § 15 Abs. 2 entsprechend. § 35 Fälligkeit Der Abwasserbeitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheids fällig. § 36 Ablösung (1) Der Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“ kann, solange die Beitragsschuld noch nicht entstanden ist, mit dem Beitragsschuldner die Ablösung des Abwasserbeitrags vereinbaren. (2) Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe der voraussichtlich entstehenden Beitragsschuld; die Ermittlung erfolgt nach den Bestimmungen dieser Satzung. (3) Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. V. Abwassergebühren § 37 Erhebungsgrundsatz Der Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“ erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen Abwassergebühren. § 38 Gebührenmaßstab (1) Die Abwassergebühren werden getrennt für die auf den Grundstücken anfallende Schmutzwassermenge (Schmutzwassergebühr, § 40) und für die anfallende Niederschlagswassermenge (Niederschlagswassergebühr, § 42) erhoben. (2) Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach der Schmutzwassermenge, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt (§ 40). (3) Bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) bemisst sich die Schmutzwassergebühr nach der eingeleiteten Schmutzwasserbzw. Wassermenge. (4) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach den bebauten und befestigten (versiegelten) Flächen der an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücke (abgerundet auf volle m2), von denen das Niederschlagswasser den öffentlichen Abwasseranlagen über eine Grundstücksentwässerungsanlage oder in sonstiger Weise zugeführt wird (§ 42). § 39 Gebührenschuldner (1) Schuldner der Schmutzwassergebühr nach § 38 Abs. 2 und 3 sowie der Niederschlagswassergebühr nach § 38 Abs. 4 ist der Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner. Beim Wechsel des Gebührenschuldners geht die Gebührenplicht für die Schmutzwassergebühr mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendertages, die Gebührenplicht für die Niederschlagswassergebühr mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats auf den neuen Gebührenschuldner über. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (3) Auf Antrag des Gebührenschuldners nach Abs. 1 kann in besonders begründeten Fällen auch der unmittelbare Benutzer der öffentlichen Abwasserbeseitigung, nämlich der aufgrund eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Rechtsverhältnisses zur Benutzung oder Nutzung des Grundstückes Berechtigte zur Schmutzwassergebühr und zur Niederschlagswassergebühr herangezogen werden, sofern er nicht bereits an den Gebührenschuldner nach Abs. 1 bezahlt hat. Auch bei Anwendung dieser Regelung ist der Anschlussnehmer nicht von der Haftung für die Gebührenschuld freigestellt. § 40 Bemessung der Schmutzwassergebühr (1) In dem jeweiligen Veranlagungszeitraum (§ 44 Abs. 1 Satz 1) gilt im Sinne von § 38 Abs. 1 als angefallene Abwassermenge: 1. die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführte Wassermenge; 2. bei nichtöffentlicher Trink- oder Brauchwasserversorgung die dieser entnommene Wassermenge; 3. im Übrigen das auf den Grundstücken Donnerstag, den 12. Dezember 2013 anfallende Niederschlagswasser, soweit es als Brauchwasser im Haushalt oder im Betrieb genutzt wird. Bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) ist Bemessungsgrundlage die eingeleitete Wasser-/Schmutzwassermenge. (2) Der Nachweis der angefallenen Abwassermenge bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3), bei nichtöffentlicher Wasserversorgung (Abs. 1 Nr. 2) und bei der Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser (Abs. 1 Nr. 3) soll durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzählers) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht und von der Stadt plombiert worden ist. Zwischenzähler dürfen nur durch ein fachlich geeignetes Installationsunternehmen eingebaut werden. Sie stehen im Eigentum des Grundstückseigentümers und sind von diesem auf eigene Kosten einzubauen und zu unterhalten. Der erstmalige Einbau sowie der Austausch eines Zwischenzählers ist der Stadt innerhalb von 2 Wochen unter Angabe des Zählerstandes anzuzeigen. (3) Solange der Gebührenschuldner bei Einleitungen nach Abs. 1 Nr. 2 keinen Nachweis durch Messung eines Zählers erbringt, wird als angefallene Abwassermenge eine Pauschalmenge von 2,5 m³ je Monat und Person zugrundegelegt. Dabei werden alle polizeilich gemeldeten Personen berücksichtigt, die sich zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld (§ 44) auf dem Grundstück aufhalten. (4) Solange der Gebührenschuldner bei Einleitungen nach Abs. 1 Nr. 3 keinen Nachweis durch Messung eines Zwischenzählers erbringt, wird als angefallene Abwassermenge eine Pauschalmenge von 12 m³ je Jahr und Person zugrundegelegt. Dabei werden alle polizeilich gemeldeten Personen berücksichtigt, die sich zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld (§ 44) auf dem Grundstück aufhalten. § 41 Absetzungen von der Schmutzwassergebühr (1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt. (2) Der Nachweis der nicht eingeleiteten Frischwassermengen soll durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzählers) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht und von der Stadt plombiert worden ist. Zwischenzähler dürfen nur durch ein fachlich geeignetes Installationsunternehmen eingebaut werden. Sie stehen im Eigentum des Grundstückseigentümers und sind von diesem auf eigene Kosten einzubauen und zu unterhalten. Der erstmalige Einbau sowie der Austausch eines Zwischenzählers ist der Stadt innerhalb von 2 Wochen unter Angabe des Zählerstandes anzuzeigen. (3) Von der Absetzung bleibt eine Wassermenge von 20 m³/Jahr ausgenommen, wenn der Nachweis über die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler gemäß Abs. 2 erbracht wird. (4) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch Messungen nach Absatz 2 festgestellt, werden die nicht eingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nichteingeleitete Wassermenge im Sinne von Absatz 1: 1. je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen 15 m³/Jahr, 2. je Vieheinheit bei Gelügel 5 m³/Jahr. Diese pauschal ermittelte nicht eingeleitete Wassermenge wird um die gemäß Absatz 3 von der Absetzung ausgenommene Wassermenge gekürzt und von der gesamten verbrauchten Wassermenge abgesetzt. Die dabei verbleibende Wassermenge muss für jede für das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraums nicht nur vorübergehend aufhält, mindestens 40 m³/Jahr für die erste Person und für jede weitere Person mindestens 35 m³/Jahr betragen. Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu § 51 des Bewertungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet. (5) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids unter Angabe der abzusetzenden Wassermenge zu stellen. § 42 Bemessung der Niederschlagswassergebühr (1) Maßgebend für die Berechnung der bebauten und befestigten (versiegelten) Flächen der angeschlossenen Grundstücke ist der Zustand zu Beginn des Veranlagungszeitraumes, bei erstmaliger Entstehung der Gebührenplicht der Zustand zum Zeitpunkt des Beginns des Benutzungsverhältnisses. (2) Die versiegelten Flächen (gemessen in m2) werden mit einem Faktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit wie folgt festgesetzt wird: a) wasserundurchlässige Flächen: Bodenlächen mit Asphalt, Beton, Plaster, Platten,Fliesen und sonstigen wasserundurchlässigen Befestigungen mit Seite 10 Fugenverguss, pressverlegt, knirschverlegt oder auf Beton verlegt sowie Gebäudegrundrisslächen mit Dachbelag ohne Begrünung Faktor 1,0 b) wenig wasserdurchlässige Flächen: Plaster, Platten, Fliesen, Verbundsteine und sonstige wasserundurchlässige Befestigungen ohne Fugenverguss auf sickerfähigem Untergrund verlegt Faktor 0,7 c) stark wasserdurchlässige Flächen Bodenlächen mit Porenplaster („Sickersteinen, Ökoplaster“), Kies- oder Schotterlächen, Schotterrasen, Rasengittersteinen, Rasen-oder Splitfugenplaster befestigt sowie Gebäudegrundrisslächen mit Dachbelag: Gründach Faktor 0,4 d) Für Tiefgaragen mit Dachbelag gelten die Faktoren für Gebäudegrundrisslächen mit Dachbelag entsprechend. Für versiegelte Flächen anderer Art gilt der Faktor derjenigen Versiegelungsart nach den Buchstaben a) bis d), welche der betreffenden Versiegelung in Abhängigkeit vom Wasserdurchlässigkeitsgrad am nächsten kommt. (3) Versiegelte Flächen, von denen das anfallende Niederschlagswasser regelmäßig in einer Sickermulde, Rigolenversickerung, einem Sickerschacht oder einer ähnlichen Versickerungsanlage versickert und nur über einen Notüberlauf den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird, werden mit 10 vom Hundert der Fläche berücksichtigt. Dies gilt nur für Flächen oder Flächenanteile, für die die angeschlossenen Versickerungsanlagen ein Stauvolumen von 1 m3 je angefangene 50 m2 angeschlossene Fläche und mindestens ein Stauvolumen von 2 m3 aufweisen. (4) Versiegelte Teillächen, von denen das anfallende Niederschlagswasser regelmäßig über eine Niederschlagswassernutzungsanlage (Zisterne) genutzt oder in einer Retentionszisterne zurückgehalten wird und nur über einen Notüberlauf und/oder eine Drosseleinrichtung den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird, werden a) mit 10 vom Hundert der Fläche berücksichtigt, wenn das dort anfallende Niederschlagswasser ganz oder teilweise im Haushalt oder Betrieb als Brauchwasser (z.B. für Toilettenanlagen, Waschmaschinen u.ä.) genutzt wird, b) mit 50 vom Hundert der Fläche berücksichtigt, wenn das dort anfallende Niederschlagswasser ausschließlich zur Gartenbewässerung genutzt wird. c) mit 80 vom Hundert der Fläche berücksichtigt, wenn das dort anfallende Niederschlagswasser den öffentlichen Abwasseranlagen ohne weitere Nutzung über eine Drosseleinrichtung zugeführt wird. Dies gilt nur für Flächen oder Flächenanteile, für die die angeschlossenen Niederschlagswassernutzungsanlagen oder Retentionszisternen ein Speichervolumen von 1 m3 je angefangene 50 m2 angeschlossene Seite 11 Fläche und mindestens ein Speichervolumen von 2 m3 aufweisen. (5) Abs. 3 und 4 gelten entsprechend für sonstige Anlagen, die in ihren Wirkungen vergleichbar sind. (6) Der Gebührenschuldner hat der Stadt die bebauten und befestigten (versiegelten) Flächen, ihre Versiegelungsart sowie Art und Umfang vorhandener Versickerungsanlagen, Niederschlagswassernutzungsanlagen und Retentionszisternen mittels eines Erklärungsformulars anzuzeigen. Das Erklärungsformular beinhaltet einen Lageplan, der von der Stadt zur Verfügung gestellt wird. In das Erklärungsformular sind die für die Berechnung der Flächen, die an die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung angeschlossen sind, notwendigen Maße einzutragen. Das Volumen der Versickerungsanlagen, Niederschlagswassernutzungsanlagen und Retentionszisternen ist nachzuweisen. Unbeschadet amtlicher Nachprüfung wird aus dieser Anzeige die Berechnungsläche ermittelt. Sie ist bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr ab dem folgenden Monat nach Beginn der Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen zu berücksichtigen. (7) Änderungen der nach Abs. 6 erforderlichen Angaben hat der Grundstückseigentümer der Stadt unverzüglich in gleicher Form mitzuteilen. Sie sind bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr ab dem der Fertigstellung der Änderung folgenden Monat zu berücksichtigen. § 43 Höhe der Abwassergebühren (1) Die Schmutzwassergebühr bei Einleitungen nach § 38 Abs. 1 und 2 beträgt je m3 Schmutzwasser ab dem 1.1.2014 € 3,34 (2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 38 Abs. 4) beträgt je m2 der nach § 42 Abs. 2 bis 4 gewichteten versiegelte Fläche ab dem 1.1.2014 € 0,68 § 43 a Schwachverschmutzer Schwachverschmutzer mit eigener Kläranlage und eigener Vorreinigung, deren Abwässer nicht sämtliche Reinigungsstufen der mechanisch-biologischen Kläranlage in Anspruch nehmen, sind nicht nach § 37 zu behandeln. Mit Ihnen sind vertraglich kostendeckende Gebühren zu vereinbaren. § 44 Entstehung der Gebührenschuld (1) In den Fällen des § 38 Abs. 2 und 4 entsteht die Gebührenschuld für ein Kalenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum). Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Veranlagungszeitraumes, entsteht die Gebührenschuld mit Ende des Benutzungsverhältnisses. Donnerstag, den 12. Dezember 2013 (2) In den Fällen des § 39 Abs. 1 Satz 3 entsteht die Gebührenschuld für den bisherigen Grundstückseigentümer für die Schmutzwassergebühr mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendertages, für die Niederschlagswassergebühr mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats; für den neuen Grundstückseigentümer mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes. (3) In den Fällen des § 38 Abs. 3 entsteht die Gebührenschuld bei vorübergehender Einleitung mit Beendigung der Einleitung, im Übrigen mit Ablauf des Veranlagungszeitraums. (4) Die Gebührenschuld gem. § 38 Abs. 1 ruht auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht als öffentliche Last (§ 13 Abs. 3 i.V. mit § 27 KAG). § 45 Vorauszahlungen (1) Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom Gebührenschuldner Vorauszahlungen auf die Schmutzwassergebühr (§ 38 Abs. 2) und die Niederschlagswassergebühr (§ 38 Abs. 4) zu leisten. Die Vorauszahlungen entstehen mit Beginn eines jeden Kalendervierteljahres. Beginnt die Gebührenplicht während des Veranlagungszeitraumes, entstehen die Vorauszahlungen mit Beginn des folgenden Kalendervierteljahres. (2) Jeder Vorauszahlung für die Schmutzwassergebühr ist ein Viertel der zuletzt festgestellten Schmutzwassermenge (§§ 40, 41) und jeder Vorauszahlung für die Niederschlagswassergebühr ein Viertel der zuletzt festgestellten versiegelten Grundstücksläche (§ 42) zugrunde zu legen. Bei erstmaligem Beginn der Gebührenplicht wird der voraussichtliche Jahreswasserverbrauch geschätzt. Die voraussichtliche versiegelte Fläche wird geschätzt, solange die Erklärung nach § 42 Abs. 6 nicht abgegeben oder die Feststellung nach § 47 Abs. 9 nicht getroffen wurde. (3) Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Gebührenschuld für diesen Zeitraum angerechnet. (4) In Fällen des § 38 Abs. 3 entfällt die Plicht zur Vorauszahlung. § 46 Fälligkeit (1) Die Benutzungsgebühren sind zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig. Sind Vorauszahlungen (§ 45) geleistet worden, gilt dies nur, soweit die Gebührenschuld die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Ist die Gebührenschuld kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen. (2) Die Vorauszahlungen gemäß § 45 werden mit Ende des jeweiligen Kalendervierteljahres zur Zahlung fällig. VI. Anzeigeplicht, Haftung, Ordnungswidrigkeiten § 47 Anzeigeplicht (1) Binnen eines Monats sind dem Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstückes anzuzeigen. Entsprechendes gilt beim Erbbaurecht oder einem sonstigen dinglichen baulichen Nutzungsrecht. Anzeigeplichtig sind der Veräußerer und der Erwerber. (2) Binnen eines Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraums hat der Gebührenschuldner dem Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung anzuzeigen: a) die Menge des Wasserverbrauchs aus einer nichtöffentlichen Wasserversorgungsanlage; b) das auf dem Grundstück gesammelte und als Brauchwasser genutzte Niederschlagswasser (§ 40 Abs. 1 Nr. 3); c) die Menge der Einleitung aufgrund besonderer Genehmigung (§ 8 Abs. 3). (3) Unverzüglich haben der Grundstückseigentümer und die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen dem Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung mitzuteilen: a) Änderungen der Beschaffenheit, der Menge und des zeitlichen Anfalls des Abwassers; b) wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen oder damit zu rechnen ist. (4) Binnen eines Monats hat der Grundstückseigentümer dem Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung mitzuteilen, wenn die Voraussetzungen für Teillächenabgrenzungen gem. § 26 Abs. 1 Nr. 2 und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG entfallen sind, insbesondere abgegrenzte Teillächen gewerblich oder als Hausgarten genutzt, tatsächlich an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen oder auf ihnen genehmigungsfreie bauliche Anlagen errichtet werden. (5) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage, auch nur vorübergehend, außer Betrieb gesetzt, hat der Grundstückseigentümer diese Absicht so frühzeitig mitzuteilen, dass der Grundstücksanschluss rechtzeitig verschlossen oder beseitigt werden kann. (6) Sind auf Grundstücken zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung Zwischenzähler gemäß § 40 Abs. 2 oder § 41 Abs. 2 Donnerstag, den 12. Dezember 2013 vorhanden, sind diese der Stadt unter Angabe des Zählerstandes und eines Nachweises über die Eichung des Zählers innerhalb von 4 Wochen anzuzeigen. (7) Der Gebührenschuldner hat der Stadt die Anzeige nach § 42 Abs. 6 innerhalb eines Monats nach Aufforderung vorzulegen. Bei Änderungen nach § 42 Abs. 7 besteht die Anzeigeplicht ohne Aufforderung. (8) Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt, so haftet im Falle des Absatzes 1 der bisherige Gebührenschuldner für die Benutzungsgebühren, die auf den Zeitpunkt bis zum Eingang der Anzeige beim Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung entfallen. (9) Kommt der Gebührenschuldner seinen Plichten nach Abs. 7 trotz schriftlicher Erinnerung mit Fristsetzung von mindestens 30 Tagen nicht nach, erfolgt die Feststellung auf Kosten des Gebührenschuldners durch den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung oder deren Beauftragten. § 48 Haftung des Eigenbetriebs „Abwasserbeseitigung“ (1) Werden die öffentlichen Abwasseranlagen durch Betriebsstörungen, die der Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“ nicht zu vertreten hat, vorübergehend ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder treten Mängel oder Schäden auf, die durch Rückstau infolge von Naturereignissen wie Hochwasser, Starkregen oder Schneeschmelze oder durch Hemmungen im Abwasserablauf verursacht sind, so erwächst daraus kein Anspruch auf Schadenersatz. Ein Anspruch auf Ermäßigung oder auf Erlass von Beiträgen oder Gebühren entsteht in keinem Fall. (2) Die Verplichtung des Grundstückseigentümers zur Sicherung gegen Rückstau (§ 20) bleibt unberührt. (3) Unbeschadet des § 2 des Haftplichtgesetzes haftet der Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“ nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. § 49 Haftung der Grundstückseigentümer Die Grundstückseigentümer und die Benutzer haften für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden Benutzung oder infolge eines mangelhaften Zustands der Grundstücksentwässerungsanlagen entstehen. Sie haben den Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“ von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. § 50 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Abs. 1 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 das Abwasser nicht dem Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“ überlässt; 2. entgegen § 6 Absätze 1, 2 oder 3 von der Einleitung ausgeschlossene Abwässer oder Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet oder die für einleitbares Abwasser vorgegebenen Richtwerte überschreitet; 3. entgegen § 8 Abs. 1 Abwasser ohne Vorbehandlung oder Speicherung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet; 4. entgegen § 8 Abs. 2 fäkalienhaltiges Abwasser ohne ausreichende Vorbehandlung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet, die nicht an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen sind; 5. entgegen § 8 Abs. 3 sonstiges Wasser oder Abwasser, das der Beseitigungsplicht nicht unterliegt, ohne besondere Genehmigung des Eigenbetriebs „Abwasserbeseitigung“ in öffentliche Abwasseranlagen einleitet; 6. entgegen § 12 Abs. 1 Grundstücksanschlüsse nicht ausschließlich vom Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“ herstellen, unterhalten, erneuern, ändern, abtrennen oder beseitigen lässt; 7. entgegen § 15 Abs. 1 ohne schriftliche Genehmigung des Eigenbetriebs „Abwasserbeseitigung“ eine Grundstücksentwässerungsanlage herstellt, anschließt oder ändert oder eine öffentliche Abwasseranlage benutzt oder die Benutzung ändert; 8. die Grundstücksentwässerungsanlage nicht nach den Vorschriften des § 16 und des § 17 Absätze 1 und 3 herstellt, unterhält oder betreibt; 9. entgegen § 18 Abs. 1 die notwendige Entleerung und Reinigung der Abscheider nicht rechtzeitig vornimmt; 10. entgegen § 18 Abs. 3 Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergleichen oder Handtuchspender mit Spülvorrichtungen an seine Grundstücksentwässerungsanlage anschließt; 11. entgegen § 21 Abs. 1 die Grundstücksentwässerungsanlage vor der Abnahme in Betrieb nimmt. (2) Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigeplichten nach § 47 Absätze 1 bis 7 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt. VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 51 In-Kraft-Treten (1) Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld gegolten haben. Seite 12 (2) Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abwassersatzung vom 18.10.2011außer Kraft. Titisee-Neustadt, den 29.11.2013 Der Gemeinderat: Hinterseh Bürgermeister Hinweis Eine etwaige Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften für die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung dieser Satzung verletzt worden sind. Anlage zu § 16 der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (AbwS) der Stadt Titisee-Neustadt vom 28.11.2013 Technische Vorschriften für den Bau und Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Titisee-Neustadt §1 Grundlagen für die Planung und den Bau und Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen Für die technische Auslegung, den Bau und Betrieb von Entwässerungsanlagen sind verschiedene europäische und deutsche Normen (in der jeweils aktuellen Fassung) relevant. Insbesondere folgende Grundlagen sind für Anschlussleitungen und -kanäle und Revisionsschächte insbesondere zu beachten: Seite 13 DIN EN 476 DIN EN 752 DIN EN 12056 DIN EN 12050 DIN 1986-3 DIN 1986-4 DIN 1986-30 DIN 1986-100 Donnerstag, den 12. Dezember 2013 Allgemeine Anforderungen an Bauteile für Abwasserleitungen und -kanäle Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden Schwerkraftentwässerungsanlagen innerhal von Gebäuden Abwasserhebeanlagen für die Gebäude- und Grundstücksentwässerung – Bau- und Prüfgrundsätze Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke, Regeln für Betrieb und Wartung Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke, Verwendungsbereiche von Abwasserrohren und Formstücken verschiedener Werkstoffe Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke, Instandhaltung Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke, zusätzliche Bestimmungen zu DIN EN 752 und DIN EN 12056 aktuelle Fassung §2 Allgemeine Ausführungsbestimmungen Die Überdeckung von Rohren außerhalb der Gebäude muss mindestens 1,00 m betragen. In nicht frostfreien Räumen innerhalb der Gebäude ist eine entsprechende Überdeckung vorzunehmen. §3 Lichte Weite der Rohrleitungen (1) Die lichte Weite des zur Aufnahme von Schmutzwasser oder Niederschlags- und Schmutzwasser dienenden Anschlusskanals muss vom Kontrollschacht auf dem Grundstück bis zum Grundstücksanschluss (städt.) mindestens 150 mm betragen. Bestehende Anschlusskanäle mit geringerem Durchmesser können widerrulich bis zur Erneuerung der Anlage beibehalten werden. (2) Eine 150 mm übersteigende lichte Weite ist bei Grundleitungen nur dann zulässig, wenn sie nachweislich hydraulisch notwendig ist. (3) Die Verwendung noch funktionsfähiger Grundleitungen mit geringerem Rohrdurchmesser kann geduldet werden, wenn kein Gewerbebetrieb und nur eine geringe Anzahl von WCs angeschlossen wird. Beim Auftreten von Missständen ist die Grundleitung nachträglich zu vergrößern. §4 Verlegen der Rohrleitungen (1) Die Grundrissanordnung einer Grundstücksentwässerungsanlage soll eine deutliche Gliederung in Haupt- und Nebenleitungen aufweisen. (2) Die letzte Muffe der Grundleitung ist vor dem Übergang zur Fallleitung so deutlich zu kennzeichnen, dass eine Verwechslung der Schmutz- und Regenwasserkanäle ausgeschlossen wird. (3) Ein Gefälle unter 2 % ist nur in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung der Stadt gestattet, wenn durch ausreichende DIN EN 1610 DIN V 4034-1 DIN EN 1917 DIN EN 13564 DWA-A 118 DWA-A 139 DVWK-A 157 DWA-M 167 Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und –kanälen Schächte aus Beton-, Stahlfaserbeton- und Stahlbetonfertigteilen für Abwasserleitungen und –kanäle Einsteig- und Kontrollschächte aus Beton, Stahlfaserbeton und Stahlbeton Rückstauverschlüsse für Gebäude Hydraulische Bemessung und Nachweis von Entwässerungssystemen Einbau und Prüfung von Abwasserleitungen und –kanälen Bauwerke der Kanalisation Abscheider- und Rückstausicherungsanlagen in der Grundstücksentwässerung: Einbau, Betrieb, Wartung und Kontrolle Soweit für Gegenstände und Werkstoffe besondere Normen bestehen, sind auch diese verbindlich. Spülungen oder sonstige Vorkehrungen gewährleistet ist, dass die Grundstücksentwässerungsanlage dauernd in betriebsfähigem Zustand bleibt. (4) Leitungen, die an Steilhängen verlegt werden, sind mit Erdankern oder Betonpfeilern gegen Schub zu sichern. (5) Das offene Zusammenführen von Leitungen in einem Schacht im Freien kann im Einzelfall gestattet werden. Seitliche Einmündungen sind hierbei versetzt anzuordnen. Wenn die Leitung im Grundwasser bzw. Grundwasserschwankungsbereich liegt, muss der Wasserlauf im Schacht geschlossen sein. (6) Bei nachträglichen Anschlüssen an vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen sind Abzweige einzubauen. (7) In die Fallleitungen sind vor den Anschlüssen an die Grundleitungen Reinigungsstücke einzubauen. (8) Bei nicht tragfähigem Boden (z.B. Auffüllungen) sind die Leitungen durch geeignete bauliche Maßnahmen gegen Setzungen zu sichern. Bei felsigem Boden dürfen die Leitungen nicht unmittelbar auliegen; sie müssen eine mindestens 10 cm starke Unterbettung aus sandigem Material erhalten. (9) Die Baugruben und die Rohrbettungen sind entsprechend den Bestimmungen der DIN 4033 herzustellen. Das gleiche gilt für den Einbau der Rohre und das Verfüllen der Baugruben. Falls erforderlich, sind Rohrkrümmer durch Untermauern oder durch Einbringen von Beton zu sichern. (10) Gegen Verkehrslasten und das Eindringen von Baumwurzeln sind Anschlussleitungen zu sichern. (11) Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den Anweisungen der Stadt an den von dieser bezeichneten Stellen an die öffentliche Abwasseranlage vorzusehen. Die aus den Plänen der Stadt entnommenen Angaben über die Höhe und Lage des Anschlusskanals sind unverbindlich. Die tatsächliche Höhenlage des Anschlusskanals muss durch das Nehmen der Stichmaße an den nächstliegenden Schächten ermittelt werden. (12) Regen- und Schmutzwasser müssen getrennt abgeleitet werden. In Anschluss-, Fall- und Sammelleitungen für Schmutzwasser darf kein Regenwasser, in Regenfall- und Regensammelleitungen darf kein Schmutzwasser eingeleitet werden. Beim Mischverfahren dürfen Regen- und Schmutzwasser nur in Grundleitungen, unmittelbar vor dem Kontrollschacht, zusammengeführt werden. §5 Werkstoff der Rohrleitungen (1) Für Fall-, Grund-, Anschluss- und Lüftungsleitungen sind mit Ausnahme von Betonrohren alle Rohrmaterialien zugelassen, für deren Verwendung ein gültiger Prüfbescheid vorliegt und die den von der Beschaffenheit des Abwassers und den verkehrlichen Belastungen herrührenden Beanspruchungen auf die Dauer standhalten. (2) Wenn innerhalb der Gebäude die Grundleitungen keinem Stoß und Druck ausgesetzt sind, können Steinzeugrohre verwendet werden. Bei einer Mindestüberdeckung von weniger als 30 cm muss der Fußboden über der Leitung massiv und so hergestellt und bewehrt werden, dass keine Belastung der Rohre erfolgen kann. (3) Durch Arbeitsräume von Bäckereien und Konditoreien und durch Lebensmittellager (Weinhandlungen, Metzgereien usw.) dürfen nur gusseiserne Rohre ohne Reinigungsöffnung geführt werden. Der Einbau von Abscheidern und dergleichen ist in diesen Räumen nicht gestattet. Donnerstag, den 12. Dezember 2013 (4) Regenfallrohre sind bis zu einer Höhe von mindestens 1,00 m über Gelände oder bis Sockelhöhe aus Gusseisen oder einem anderen stoßfesten und frostsicheren Material herzustellen. Sofern unter dem Regenwasserablauf (Regenrohrsandfänger) Standrohre erforderlich wären, sind hierzu gusseiserne Rohre zu verwenden. (5) Die Zuleitungen zu Abkühlschächten sind mit Gussrohren auszuführen. (6) Die Verwendung anderer Baustoffe bedarf einer besonderen Genehmigung durch die Stadt. Diese Genehmigung kann erteilt werden, wenn ein vom Prüfungsausschuss für Grundstücksentwässerungsgegenstände beim LänderSachverständigenausschuss für neue Baustoffe und Bauarten erteilter gültiger Prüfbescheid für die Verwendung des Baustoffes vorliegt. §6 Dichtheit der Rohrleitungen (1) Rohrleitungen und Dichtungen müssen so ausgeführt sein, dass eine ständige Sicherheit gegen Austritt von Abwasser und Gasen und gegen den Eintritt von Grundwasser gewährleistet ist. (2) Zum Dichten von Rohrleitungen dürfen nur solche Materialien verwendet werden, für die ein Prüfbescheid oder ein Prüfzeugnis erteilt ist. (3) Muffendichtungen mit Zement, Kalk, Gips, Ton und Lehm sowie mit kalt zu verarbeitendem Muffenkitt sind für alle Rohrarten verboten. (4) Neue Dichtungsstoffe dürfen nur mit besonderer Genehmigung der Stadt verwendet werden. §7 Abwasserbehandlungsanlagen (1) Abwasserbehandlungsanlagen haben den Zweck, Abwasser so aufzubereiten, dass es ohne Gefahren für die öffentlichen Abwasseranlagen und die dort tätigen städtischen Bediensteten in die öffentlichen Kanäle eingeleitet werden kann. (2) Der Bau und Betrieb derartiger Anlagen bedürfen der wasserrechtlichen Genehmigung. §8 Schächte (1) In jede Grundstücksentwässerungsanlage ist auf dem Grundstück innerhalb oder außerhalb des Gebäudes ein Kontrollschacht oder eine Reinigungsöffnung einzubauen, die stets zugänglich sein muss und vom städtischen Kanal nicht weiter als 15 m entfernt sein darf. In Grundleitungen, die eine größere Länge als 40 m ohne Richtungsänderung haben, sind weitere Kontrollschächte anzuordnen. Seite 14 §9 Putzstücke In Grundleitungen sind rechteckige Reinigungsstücke, in Fallleitungen vor den Anschlüssen an die Grundleitungen rechteckige oder runde Reinigungsstücke nach DIN einzubauen. §1 § 6 „Bemessungszeitraum, Bemessungsgrundlage (Steuermaßstab)“ der Satzung vom 04.12.2012 erhält folgende Fassung: § 10 Entwässerung tieliegender Räume (1) Als Rückstauebene gilt die Höhe von 10 cm über der endgültigen Straßenoberkante an der Anschlussstelle. Liegt die Straßenoberkante an der Anschlussstelle tiefer als die Deckelhöhe des in der Richtung des Abwasserablaufes nächsten, tiefer gelegenen Kontrollschachtes im öffentlichen Kanal, so gilt die Höhe von 10 cm über dessen Schachtdeckeloberkante als Rückstauebene. (2) Bemessungsgrundlage für die Steuer ist 1. bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit der elektronisch gezählte Spieleinsatz – Bei Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen. (2) Die Rückstauverschlüsse dürfen nicht in Hauptstränge, sondern nur in dafür bestimmte Nebenleitungen eingebaut werden. Sie sind so anzubringen, dass sie jederzeit bequem bedient werden können. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer hat für den ordnungsgemäßen, jederzeit wirksamen Zustand und die richtige Handhabung der Verschlüsse Sorge zu tragen. Möglichst nahe bei jeder Absperrvorrichtung ist deutlich sichtbar ein dauerhaftes Schild mit folgendem Wortlaut anzubringen: „Verschluss gegen Kellerüberschwemmung! Nur zum Wasserablass öffnen, dann aber sofort wieder schließen.“ § 11 Abfallzerkleinerer Der Einbau von Abfallzerkleinerern, die an die Grundstücksentwässerungsanlagen angeschlossen werden, ist nicht zulässig. (1) Bemessungszeitraum für die Steuer ist der Kalendermonat. 2. bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit, die Zahl und Art der Spielgeräte - hat ein Gerät mehrere selbständige Spielstellen, die unabhängig voneinander und zeitlich ganz oder teilweise nebeneinander bedient werden können, so gilt jede dieser Spielstellen als ein Gerät. §2 § 7 „Erhebungsform und Steuersatz“ der Satzung vom 04.12.2012 erhält folgende Fassung: (1) Der Steuersatz beträgt für das Bereithalten eines Gerätes (§ 2 Abs. 1, Abs. 2) 1. mit Gewinnmöglichkeit an den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Orten 4,0 v. H. des elektronisch gezählten Spieleinsatzes, jedoch maximal je Gerät und angefangenem Kalendermonat 300,00 Euro. 2. ohne Gewinnmöglichkeit und a) aufgestellt in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 40 LGlüG: 50,00 Euro je angefangenen Kalendermonat. b) aufgestellt an einem sonstigen Aufstellungsort: 25,00 Euro je angefangenen Kalendermonat. Stadt Titisee-Neustadt Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald (2) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Gerätes gemäß Absatz 1 Nr. 2 ein gleichartiges Gerät, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben. 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) (3) Bei einem Wechsel des Aufstellungsortes eines Gerätes gemäß Absatz 1 Nr. 2 im Gemeindegebiet wird die Steuer für den Kalendermonat, in dem die Änderung eintritt, nur einmal berechnet. Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel in der Person des Aufstellers; Steuerschuldner für den Kalendermonat, in dem die Änderung eintritt, bleibt der bisherige Aufsteller. Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie der §§ 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs.4 des Kommunalabgabegesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Titisee- Neustadt am 28.11.2013 folgende Änderung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer vom 04. Dezember 2012 beschlossen: (4) Macht der Steuerschuldner (§ 4 Abs.1) glaubhaft, dass bei Geräten gemäß Absatz 1 Nr. 2 während eines vollen Kalendermonats die öffentliche Zugänglichkeit des Aufstellungsortes nicht gegeben (z.B. Betriebsruhe, Betriebsferien) oder eine Benutzung des Steuergegenstands für die in § 2 genannten Zwecke aus anderen Gründen nicht möglich war, wird dieser Kalendermonat bei der Steuerberechnung nicht berücksichtigt. Seite 15 Donnerstag, den 12. Dezember 2013 §3 § 11 „Steuererklärung“ der Satzung vom 04.12.2012 erhält folgende Fassung: Vorhabenbezogener Bebauungsplans und Satzung über die örtlichen Bauvorschriften für das Plangebiet Nr. 67 „2. Änderung des Bebauungsplans Nr.5a – Unterer Dennenberg“ Der Steuerschuldner hat der Stadt TitiseeNeustadt bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit den Spieleinsatz anhand eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks, getrennt nach Spielgeräten mitzuteilen (Steuererklärung). Der Steuererklärung sind alle Zählwerkausdrucke mit sämtlichen Parametern für den Meldezeitraum anzuschließen. Erfolgt keine Erklärung, so wird der Spieleinsatz geschätzt. hier: Bekanntmachung der Satzungsbeschlüsse und In-Kraft-Treten Der Gemeinderat der Stadt Titisee-Neustadt hat am 28.11.2013 die Änderung des Bebauungsplans und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellte Satzung über die örtlichen Bauvorschriften jeweils als selbständige Satzung beschlossen. Das Plangebiet umfasst das Flst.Nr. 132/3 der Gemarkung Neustadt. Für den räumlichen Geltungsbereich ist der nachfolgend abgedruckte Lageplan in der Fassung vom 05.11.2013 maßgeblich. Jedermann kann den Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften–jeweils mit Begründungw ä h r e n d der üblichen Dienststunden beim Stadtbauamt Titisee-Neustadt, Pfauenstraße 4, Zimmer 104, 79822 Titisee-Neustadt einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen. Die üblichen Dienststunden sind im Allgemeinen: montags bis donnerstags 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr, montags bis mittwochs 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, freitags 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr. Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften in Kraft. Eine Verletzung der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1-3 und Absatz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- oder Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Absatz 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Titisee-Neustadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gelten der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften –sofern sie unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder der auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zu Stande gekommen sind- ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen sowie über die Genehmigung oder über die Bekanntmachung des Bebauungsplans/der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften verletzt worden sind. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungsplichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Absatz 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen. Außerdem wird auf die Bestimmungen des § 47 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung hingewiesen, wonach Anträge über die Gültigkeit von Satzungen, die nach dem Baugesetzbuch erlassen worden sind (Normenkontrollklage), beim Oberverwaltungsgericht (VGH Mannheim) nur innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt werden können. Titisee-Neustadt, den 12.12.2013 (1) Für die Steuererklärung nach § 11 Abs. 1 ist der letzte Tag des jeweiligen Kalendervierteljahres als Auslesetag des elektronisch gezählten Spieleinsatzes zugrunde zu legen. Für das Folgevierteljahr ist lückenlos hieran anzuschließen. (2) Endet die Steuerplicht vor Ablauf eines Kalendervierteljahres, ist die Steuererklärung gemäß Absatz 1 spätestens 10 Tage nach Ende der Steuerplicht (§ 5 Abs. 1) der Gemeinde vorzulegen. §4 § 12 „Ordnungswidrigkeiten“ Der Satzung vom 04.12.2012 erhält nun folgende Fassung: Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigeplichten nach § 10 Abs. 1 bis 3 und den Meldeplichten nach § 11 Abs. 1 und 2 dieser Satzung nicht nachkommt. §5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar 2013 rückwirkend in Kraft. Titisee-Neustadt, den 29.11.2013 Hinterseh Bürgermeister Hinweis Eine etwaige Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassener Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Hinterseh, Bürgermeister Donnerstag, den 12. Dezember 2013 1. Änderungssatzung zur Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Kurbetrieb der Stadt Titisee-Neustadt Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und § 3 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG) hat der Gemeinderat der Stadt Titisee-Neustadt am 26.11..2013 folgende Änderung der Betriebssatzung des Kurbetriebs vom 28.04.1999 beschlossen: §1 § 3 (Stammkapital) wird wie folgt geändert: Das Stammkapital des Eigenbetriebs wird auf 2.000.000,00 € festgesetzt. §2 Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft. Titisee-Neustadt, den 27.11.2013 Der Gemeinderat: Hinterseh Bürgermeister HINWEIS: Eine etwaige Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften für die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung dieser Satzung verletzt worden sind. Auslegung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes des Kurbetriebs für das Jahr 2012 Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 28. November 2013 den Jahresabschluss 2012 des Kurbetriebs Titisee-Neustadt (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung 2012 und Anhang gemäß § 10 EigBVO einschließlich des Anlagenachweises) festgestellt und beschlossen. Der Jahresverlust 2012 in Höhe von 1.495.229,69 € wird dem Kurbetrieb in Höhe von 994.508,01 von der Stadt ersetzt und in Höhe von 500.721,68 € auf neue Rechnung vorgetragen. Die nach Anlage 9 zu § 12 EigBVO erforderlichen Angaben zur Feststellung des Jahresabschlusses und zur Verwendung des Jahresgewinns/Behandlung des Jahresverlusts sind Teil des Gemeinderatsbeschlusses. Anlage 9 enthält folgende Angaben: Euro 1. Feststellung des Jahresabschlusses 1.1 Bilanzsumme 4.535.728 1.1.1 davon entfallen auf der Aktivseite auf - das Anlagevermögen 4.165.873 - das Umlaufvermögen 369.855 1.1.2 davon entfallen auf der Passivseite auf - das Eigenkapital 1.117.275 - die empfangenen Ertragszuschüsse 0 - die Rückstellungen 7.900 - die Verbindlichkeiten 3.410.553 1.2 Jahresverlust 1.495.230 1.2.1 Summe der Erträge 2.766.198 1.2.2 Summe der Aufwendungen 4.261.428 2. Verwendung des Jahresgewinns/Behandlung des Jahresverlusts 2.2 bei einem Jahresverlust a) aus dem Haushalt der Gemeinde auszugleichen 994.508,01 b) auf neue Rechnung vorzutragen 500.721,68 Der Jahresabschluss sowie der Lagebericht des Kurbetriebs Titisee-Neustadt für 2012 liegen gemäß § 16 Abs. 4 EigBG (GBl. 1992, Seite 22) ab 16. Dezember 2013 an sieben Tagen öffentlich im Rathaus, Zimmer 209, aus. Auslegung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der Stadtwerke für das Jahr 2012 Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 28. November 2013 den Jahresabschluss 2012 der Stadtwerke Titisee-Neustadt (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung 2012 und Anhang gemäß § 10 EigBVO einschließlich des Anlagenachweises) festgestellt und beschlossen. Der Jahresgewinn 2012 mit 15.142,00 € wird auf neue Rechnung vorgetragen. Die erwirtschaftete Konzessionsabgabe in Höhe von 91.274,86 € wird an den städtischen Haushalt abgeführt. Die nach Anlage 9 zu § 12 EigBVO erforderlichen Angaben zur Feststellung des Jahresabschlusses und zur Verwendung des Jahresgewinns/Behandlung des Jahresverlusts sind Teil des Gemeinderatsbeschlusses. Anlage 9 enthält folgende Angaben: Euro 1. Feststellung des Jahresabschlusses 1.1 Bilanzsumme 14.325.357 1.1.1 davon entfallen auf der Aktivseite auf - das Anlagevermögen 12.298.835 - das Umlaufvermögen 1.960.279 1.1.2 davon entfallen auf der Passivseite auf - das Eigenkapital 6.191.407 - die empfangenen Ertragszuschüsse 126.825 - die Rückstellungen 109.368 Seite 16 - die Verbindlichkeiten 7.897.757 1.2 Jahresgewinn 15.142 1.2.1 Summe der Erträge 3.613.464 1.2.2 Summe der Aufwendungen 3.598.322 2. Verwendung des Jahresgewinns/Behandlung des Jahresverlusts 2.1 bei einem Jahresgewinn auf neue Rechnung vorzutragen 15.142,00 Der Jahresabschluss sowie der Lagebericht der Stadtwerke Titisee-Neustadt für 2012 liegen gemäß § 16 Abs. 4 EigBG (GBl. 1992, Seite 22) ab 16. Dezember 2013 an sieben Tagen öffentlich im Rathaus, Zimmer 209, aus. Auslegung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der Abwasserbeseitigung für das Jahr 2012 Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 28. November 2013 den Jahresabschluss 2012 der Abwasserbeseitigung Titisee-Neustadt (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung 2012 und Anhang gemäß § 10 EigBVO einschließlich des Anlagenachweises) festgestellt und beschlossen. Der Jahresgewinn 2012 in Höhe von 5.664.217,24 € wird in Höhe von 5.632.027,16 € zur Tilgung des Verlustvortrages verwendet und in Höhe von 32.190,08 € auf neue Rechnung vorgetragen. Die nach Anlage 9 zu § 12 EigBVO erforderlichen Angaben zur Feststellung des Jahresabschlusses und zur Verwendung des Jahresgewinns/Behandlung des Jahresverlusts sind Teil des Gemeinderatsbeschlusses. Anlage 9 enthält folgende Angaben: Euro 1. Feststellung des Jahresabschlusses 1.1 Bilanzsumme 20.071.203 davon entfallen auf der Aktivseite auf - das Anlagevermögen 18.063.247 - das Umlaufvermögen 2.007.956 1.1.2 davon entfallen auf der Passivseite auf - das Eigenkapital 654.611 - die empfangenen Ertragszuschüsse 735.379 - die Rückstellungen 283.404 - die Verbindlichkeiten 18.344.639 1.2 Jahresgewinn 5.664.217 1.2.1 Summe der Erträge 9.466.078 1.2.2 Summe der Aufwendungen 3.801.861 2. Verwendung des Jahresgewinns/Behandlung des Jahresverlusts 2.1 bei einem Jahresgewinn zur Tilgung des Verlustvortrages 5.632.027,16 auf neue Rechnung vorzutragen 32.190,08 Der Jahresabschluss sowie der Lagebericht Seite 17 der Abwasserbeseitigung Titisee-Neustadt für 2012 liegen gemäß § 16 Abs. 4 EigBG (GBl. 1992, Seite 22) ab 16. Dezember 2013 an sieben Tagen öffentlich im Rathaus, Zimmer 209, aus. LANDRATSAMT BREISGAUHOCHSCHWARZWALD BREISACH Europaplatz 3 * 79206 Breisach * Telefax (0761) 2187 - 5899 * ( Vermittlung (0761) 2187 - 0 AUSSCHREIBUNG Nach dem Agrarstrukturverbesserungsgesetz ist über die Genehmigung zur Veräußerung nachstehenden Grundeigentums zu entscheiden: Gemarkung: Titisee, Gewann: Heiligbrunnenstr. 34 Flst.Nr.: 110, Fläche: 23418 m², Nutzung: Gebäude-und Freiläche, Grünland Gemarkung: Titisee, Gewann: Oberaltenweg Flst.Nr.: 110/1, Fläche: 3549 m², Nutzung: Dauergrünland Aufstockungsbedürftige Landwirte können ihr Interesse unter Angabe der Kaufpreisvorstellung dem Landratsamt BreisgauHochschwarzwald, Fachbereich Landwirtschaft, Europaplatz 3, 79206 Breisach bis zum 19.12.2013 schriftlich mitteilen. Bitte folgendes Aktenzeichen angeben: 5803120 8481.02/0832-2013 Städtische Dienststellen am 27.12.2013 geschlossen! Am Freitag, dem 27. Dezember 2013 bleiben die städtischen Dienststellen des Rathauses und des Rathaus-Nebengebäudes geschlossen. Das Standesamt im Rathaus-Nebengebäude, Pfauenstraße 4, Zimmer-Nr. 1 ist in dringenden Fällen in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr unter der Telefonnummer 07651/206-151 erreichbar. Donnerstag, den 12. Dezember 2013 Bekanntmachung der Tierseuchenkasse (TSK) Baden-Württemberg - Anstalt des öffentlichen Rechts Hohenzollernstr. 10, 70178 Stuttgart Meldestichtag zur Beitragsveranlagung für 2014 ist der 01.01.2014 Die Meldebögen werden Mitte Dezember 2013 versandt. Sollten Sie bis zum 01.01.2014 keinen Meldebogen erhalten haben, rufen Sie uns an. Halten Sie eine der unten genannten meldeplichtigen Tierarten und sind Sie noch nicht bei der Tierseuchenkasse als Tierbesitzer/in gemeldet, so können Sie einen Meldebogen zur Neumeldung telefonisch unter 0711 96 73 666 anfordern: oder über unsere Homepage unter www.tsk-bw.de/Online Melden herunterladen. Ihre Plicht zur Meldung begründet sich auf § 20 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in Verbindung mit der Beitragssatzung. Viehhändler (auch Vieheinkaufs- und Viehverwertungsgenossenschaften) sind zum 1. Februar 2014 meldeplichtig. Die uns bekannten Viehhändler erhalten Mitte Januar 2014 einen Meldebogen. Meldeplichtige Tiere sind: Pferde, Schweine, Schafe, Bienenvölker (sofern nicht beim Landesverband gemeldet), Hühner, Truthühner/Puten. Nicht zu melden sind: Rinder einschließlich Bisons, Wisenten und Wasserbüffel (Die Daten zur Veranlagung werden aus der HIT Datenbank (Herkunfts- und Informationssystem für Tiere)) herangezogen, Gefangengehaltene Wildtiere (z.B. Damwild, Wildschweine), Esel, Ziegen, Gänse und Enten. Werden bis zu 49 Hühner und/oder Truthühner und keine anderen meldeplichtigen Tiere (s.o.) gehalten, entfällt die Melde- und Beitragsplicht für die Hühner und /oder Truthühner. Für die Meldung spielt es keine Rolle, ob die Tiere im landwirtschaftlichen Bereich oder zu privaten Zwecken gehalten werden. Zu melden ist immer der gemeinsam gehaltene Gesamttierbestand. Unabhängig von der Meldeplicht an die Tierseuchenkasse Baden-Württemberg muss die Tierhaltung beim zuständigen Veterinäramt gemeldet werden. Bitte unbedingt beachten: Ab 2014 werden die Rinder ausschließlich lt. der HI-Tierdatenbank veranlagt. Nicht mehr berücksichtigt wird Pensionstierhaltung und Weidehaltung. Das heißt, der Tierbesitzer bei dem Rinder in der HI-Tierdatenbank eingetragen sind, wird auch zum Tierseuchenbeitrag veranlagt. Ausnahmen sind grundsätzlich nicht möglich. Schweine-, Schafe- und/oder Ziegen sind, unabhängig von der Stichtagsmeldung an die Tierseuchenkasse BadenWürttemberg, bis 15.01.2014 selbstständig an die HI-Tierdatenbank zu melden. Für Rinder in BHV1-Sanierungsbetrieben und in Betrieben ohne BHV1-Status gelten geänderte Beitragssätze. Nähere Informationen und Kontaktdaten zur HIT-Meldung erhalten Sie über das Informationsblatt, welches Sie mit dem Meldebogen erhalten. Weiteres zur Melde- und Beitragsplicht, Leistungen der Tierseuchenkasse BadenWürttemberg, sowie über die einzelnen Tiergesundheitsdienste, inden Sie auch auf unserer Homepage unter www.tsk-bw.de. Redaktionsschluss für die Weihnachts-Ausgabe des Amtsblattes Die Weihnachtsausgabe des Amtsblattes der Stadt Titisee-Neustadt erscheint am Donnerstag, den 19. Dezember 2013 und gilt bis 09.01.2014. Am FREITAG, 13. Dezember 2013 (10.00 Uhr) ist Redaktions- und Abgabeschluss für diese Weihnachtsausgabe vom 19. Dezember 2013. Wir bitten Sie, alle Artikel die in dieser Weihnachtsausgabe veröffentlicht werden sollen, bis spätestens 13. Dezember 2013, 10.00 Uhr auf dem Rathaus im Stadtteil Neustadt bei Frau Jung oder Frau Ganter, Zimmer 7, abzugeben. Redaktionsschluss für die erste Ausgabe des Jahres 2014 ist am Freitag, 03.01.2014 (10.00 Uhr), Erscheinungstag ist der 09.01.2014 Donnerstag, den 12. Dezember 2013 Spektakel an der Hochirstschanze: Weltelite jagt den Schanzenrekord Alle internationalen Stars am Start Die Weltcupschanze im Schmiedsbachtal bei Neustadt ist nach über sechs Jahren Pause vom 13. bis 15. Dezember 2013 erstmals wieder Schauplatz eines Weltcup Skispringens. Die komplette Weltelite ist am Start, darunter neben den beiden Stars der Branche, Gregor Schlierenzauer aus Österreich und Anders Bardal aus Norwegen auch die komplette erste Garde der deutschen Skispringer. Mit Andreas Wellinger und Marinus Kraus sind zwei der deutschen Springer bereits mit Podestplätzen in die Weltcupsaison gestartet und gehören deshalb auch in Neustadt zu den Siegaspiranten. Nach der Saisoneröffnung, die in Klingenthal und Skandinavien von starken Winden und schwachem Publikumsinteresse geprägt war, hofft die gesamte Springerszene nun auf Neustadt als Magnet. Die spektakuläre Übersommerung des Schnees in einem „Schwarzwaldgletscher“ und die bei Volksfeststimmung am vergangenen Wochenende vorgenommene Öffnung dieses Gletschers zur Schanzenpräparierung haben weltweites positives Medienecho ausgelöst. „Wir versprechen eine Schanze in erstklassigem Zustand und einen Schnee, so wie die Springer ihn lieben“, sagt Schanzenchef Matthias Schlegel, der mit seinem Team seit über zwei Wochen rund um die Uhr dabei ist, die Hochirstschanze auf das große Ereignis vorzubereiten. Mit Hilfe des Schwarzwaldgletschers hätte das jetzige Weltcupspringen auch stattinden können, wenn es in den vergangenen Wochen weder geschneit hätte noch kalt gewesen wäre. Der Schneefall der letzten Tage, insbesondere aber die Minustemperaturen haben überdies dafür gesorgt, dass Matthias Schlegel und sein Schanzenteam die Hochirstschanze nicht nur mit Gletscherschnee des vergangenen Winters, sondern auch mit frischem Schnee des Jahrgangs 2013/2014 bestens präparieren konnten. An dieser Stelle möchten sich das Schanzenteam und das Organisationskomitee bei allen leißigen Helfern und Sponsoren bedanken, die dabei geholfen haben, den Schwarzwaldgletscher erfolgreich zu öffnen bzw. abzutragen. Inzwischen haben 19 Nationen ihre Teilnahme gemeldet. Fast alle schöpfen ihr maximal mögliches Kontingent von sechs Springern aus, so auch der Deutsche Skiverband, der mit dem Lokalmatador Andreas Wank (Breitnau) sowie den Athleten Severin Freund, Marinus Kraus, Andreas Wellinger, Karl Geiger, Maximilian Mechler und „Oldie“ Michael Neumayer antreten wird. Bei den Österreichern sind neben Gregor Schlierenzauer und Thomas Morgenstern auch Wolfgang Loitzl, Andreas Koler, Stefan Kraft und Manuel Fettner gemeldet. Letzterer ist am Hochirst kein Unbekannter, er hat bereits dreimal ein COC-Springen in Neustadt gewonnen. Die Japaner bringen mit Noriaki Kasei den ältesten und einen der beliebtesten Springer im Weltcup an den Start. Seit zwanzig Jahren gehört er zum Weltcup-Zirkus. Weitere bekannte Namen im Teilnehmerfeld sind Anders Bardal, Anders Jacobsen und Tom Hilde aus Norwegen, Simon Amann aus der Schweiz, Robert Kranjec aus Slowenien, Jakub Janda (ebenfalls bereits ein COC-Sieger in Neustadt) aus Tschechien, Kamil Stoch aus Polen, Dimitry Vassiliev aus Russland, Daiki Ito aus Japan, Sebastian Colloredo aus Italien oder Nicholas Alexander aus den USA. Die Nachbarn aus Frankreich bringen Ronan Lamy Chappuis, Alexandre Mabboux und Vincent Descombes Sevoie an den Start. Fahrdienst für Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen Die Besucher mit gesundheitlichen Einschränkungen sowie deren Begleitpersonen werden mit Spezialfahrzeugen des DRK vom Parkplatz der Helios-Klinik zum Skistadion und wieder zurück gefahren. Die Fahrten sind kostenfrei. Um eine Voranmeldung im Weltcupbüro TitiseeNeustadt wird gebeten. Tel. 07651 972412 oder Email: info@weltcupskispringen.deVor der Veranstaltung:Abfahrtsstelle: Parkplatz der Helios-Klinik Jostalstraße 12Anfahrtsstelle: über die B 31 bis zum Parkplatz Skistadion unterhalb des Haus FixDauer der Fahrbereitschaft: 12:00 – 14.00 UhrNach der Veranstaltung:Abfahrtsstelle: Abfahrt B 31 – SkistadionAnfahrtsstelle: Parkplatz Helios-Klinik Jostalstraße 12Dauer der Fahrbereitschaft: bis zwei Stunden nach der Veranstaltung ca. 16:00 – 18:30 UhrEinsatztage: Samstag, 14.12.2013 und Sonntag, 15.12.2013 • • Shuttlebus-Fahrten Titisee Großparkplatz Ortseingang zum Skistadion (Sprungschanze) und zurück Am Samstag 14.12.2013 und Sonntag 15.12.2013 verkehren vom Großparkplatz in Titisee am Ortseingang zum Skistadion (Sprungschanze) Shuttlebusse. Erste Abfahrt: 10 Uhr (Abfahrt im 15 Minuten Takt). Letzte Rückfahrt vom Skistadion: 17.30 Uhr. Als besonderen Service bieten der Veranstalter und Südbadenbus am Samstag 14.12.2013 auch spätere Rückfahrten zum Großparkplatz Titisee an: 18.00 Uhr, 18.30 Uhr, 19.00 Uhr, 19.30 Uhr, 20.00 Uhr, 20.30 Uhr, 21.00 Uhr, 21.30 Uhr und 22.00 Uhr. Bei allen Shuttle-Fahrten (hin und zurück) werden die Unterwegshaltestellen Titisee Steurenthaler, Neubierhäusle, Hölzlebruck Posthäusle, Neustadt Birkenweg und Neustadt Vollmer bedient. Seite 18 Die Busse fahren für die Besucher des Skispringens kostenlos! • Dauerkartenbesitzer des SC Freiburg und der Schwenninger Wild-Wings aufgepasst Die Dauerkartenbesitzer des SC Freiburg und der Schwenninger Wild Wings erhalten am Weltcupwochenende an der Tageskasse – nur bei Vorzeigen der entsprechenden Dauerkarte - einen ermäßigten Eintritt ins Stadion. Preise Samstag und Sonntag für Dauerkartenbesitzer: Erwachsene 17 Euro und Jugendliche (12 – 17 Jahre) 10 Euro. Kinder bis 11 Jahre erhalten freien Eintritt. • Verkehrsbeschränkungen Anlässlich des Weltcup Skispringens auf der Hochirstschanze am Wochenende vom 13. bis 15.12.2013 wird es auch dieses Jahr wieder erforderlich, einige Straßen im Nahbereich und den Zugangswegen zum Skisprungstadion für den allgemeinen KfzVerkehr zu sperren. Betroffen sind hiervon folgende Straßen: B 31 von der Anschlussstelle Neustadt-Mitte bis zur Anschlussstelle Neustadt-Ost, in der Zeit von Freitag, den 13.12.2013 , 6.00 Uhr bis Sonntag, den 15.12.2013, 22.00 Uhr. Schützenstraße, ab der Unterführung B 31 von Mittwoch, den 11.12.2013 bis Montag, 16.12.2013, jeweils von 6.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Für die Anwohner der Schützenstraße, Kapfweg, Bühlstraße und auf der Riese kann es jeweils nach der Veranstaltung zu Behinderungen kommen. Gleichzeitig gilt der Hinweis, dass die B 31 von der Anschlussstelle Neustadt-Mitte bis zur Anschlussstelle Neustadt-Ost in der Zeit von Freitag, den 13.12.13 - 6.00 Uhr bis Sonntag, 15.12.2013 - 22.00 Uhr gesperrt ist und die Umleitung über die Haupt-, Pfauen- und Donaueschinger Straße erfolgt. In der Unterstadt wird zwischen der Abfahrt Wilhelm-Stahl-Straße und der Gutachstraße (Abfahrt Bahnhofstraße bei der Maschinenfabrik Kirner) eine Halteverbotszone eingerichtet. Somit gilt in folgenden Straßen ein Halteverbot: Wilhelm-StahlStraße, Wilhelm-Fischerstraße, Salzstraße, Hirschenbuckel, Friedrichstraße, Talstraße, Gutachstraße (bis Maschinenfabrik Kirner), Postplatz, Bahnhofstraße, Saiger-Straße, Schützenstraße, Bühlstraße und auf der Riese. Wir bitten hier alle betroffenen Anwohner und alle Verkehrsteilnehmer um Verständnis und Beachtung dieser Einschränkungen. Seite 19 Donnerstag, den 12. Dezember 2013 Lichterglanz Bücherzauber Unsere Stadt liest vor! PROGRAMM 5. Literarischer Adventskalender 2013 5. Literarischer Adventskalender 2013 Vom 30.11. – 23.12.2013 , täglich Sitzungssaal im Rathaus Neustadt Ab 17.00 Uhr Bewirtung und Rahmenprogramm 18.00 Uhr bis 18.30 Uhr Lesung Donnerstag, 12.12.2013 Träger-und Förderverein Jugend TitiseeNeustadt e.V. Die Jugendlichen führen das lustige Theaterstück „Böse Kinder gibt es nicht“ auf, in welchem Christkind und Weihnachtsmann über die Geschenkvergabe diskutieren. Bewirtung: Träger- und Förderverein Jugend Titisee-Neustadt e.V. Musikalische Umrahmung: Träger- und Förderverein Jugend Titisee-Neustadt e.V. Freitag, 13.12.2013 Stefanie Wössner, Polizeikommissarin Die Olchis wollen Selbstgebasteltes auf dem Schmuddel_nger Weihnachtsmarkt verkaufen. Wie immer sorgen Sie für viel Aufregung, sodass sogar die Polizei kommen muss. Bewirtung: Hefelochblätzer e.V. TitiseeJostal Musikalische Umrahmung: Vororchester der Jugendkapelle, Stadtmusik Titisee-Neustadt Samstag, 14.12.2013 Martin Wangler, Kabarettist Ganz Titisee-Neustadt ist im Weltcupieber. Lassen Sie sich von den kuriosen Seiten des Weltcups und des Wintersports im Schwarzwald berichten! Bewirtung: Landfrauen Schwärzenbach Musikalische Umrahmung: Bläsergruppe der Stadtmusik Sonntag, 15.12.2013 Felsele Erlebniswald Im bezaubernden Schattentheater erleben wir, wer in einer kalten Winternacht alles bei Wanja anklopft. Ein Vergnügen für die ganze Familie! Bewirtung: Tierschutzverein Titisee-Neustadt e.V. Musikalische Umrahmung: Joana Ketterer Montag, 16.12.2013 Jürgen Villinger, Feinkosthändler Dr. Brumm und seine Freunde suchen im Wald den allerschönsten Weihnachtsbaum. Doch Bauer Hackenpiep schnappt ihnen den Baum vor der Nase weg! So schnell geben die Freunde aber nicht auf. Bewirtung: Kindergarten Pifikus Musikalische Umrahmung: Jagdhornbläser Dienstag, 17.12.2013 Klasse 6 a und Klassenlehrerin Sabine Matt, Realschule In der Geschichte „Es ist ein Elch entsprungen“ stürzt ein Elch durch die Zimmerdecke von Bertils Familie und es müssen einige Hindernisse überwunden werden, bis endlich Weihnachten gefeiert werden kann. Bewirtung: Realschule Titisee-Neustadt Mittwoch, 18.12.2013 Grundschule Waldau Weihnachtsvorbereitungen mit Pippi, Michel und Madita - die Grundschule nimmt uns mit auf eine Reise durch Astrid Lindgrens Geschichten. Bewirtung: Landfrauen Waldau Musikalische Umrahmung: Chorgemeinschaft Titisee-Jostal – als Nachprogramm ab ca. 18.45 Uhr! Donnerstag, 19.12.2013 Dorothea Welle, Klinikseelsorgerin Lauschen mit der Seele - Eindrücke einer spirituellen Entdeckungsreise nach Chartres. Im Anschluss kann das Friedenslicht aus Bethlehem wieder mit nach Hause genommen werden. Bewirtung: Kindertrachtengruppe Waldau Musikalische Umrahmung: Kindertrachtengruppe Waldau Warnung vor Anschreiben für die Eintragung von Gewerbebetrieben Derzeit werden wieder Gewerbetreibende der Stadt Titisee-Neustadt von Telefonbuchverlagen (Branchenbuch Titisee-Neustadt) oder sonstigen Verlagen angeschrieben und um Ergänzung von Unternehmensdaten gebeten. Die Anschreiben erweckt aufgrund der Papierfarbe und der Gestaltung den Eindruck eines amtlichen Schreiben. Es handelt sich jedoch private Angebote von Privatirmen für eine freiwillige Eintragung / Registrierung des Gewerbebetriebes in einem gebührenplichtigen Interportal ( bei Branchenbuch 3 –jähriger Vertrag mit einer Gesamtauftragssumme von 3060 Euro) der Firma. Das Portal wird nicht von einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Einrichtung geführt. Auf diesen Sachverhalt wird lediglich im Kleingedruckten auf der Rückseite verwiesen. Es besteht daher keine Verplichtung zur Ergänzung der Daten oder gar zum Eintrag im Portal. Auf diesen Sachverhalt möchten wir aufmerksam machen. Hinweis auf die Räum- und Streuplicht/ Winterdienst Jahreszeitbedingt möchten wir folgende wichtige Hinweise an alle Straßenanlieger geben. Entsprechend der städtischen Räum - und Streuplichtsatzung sind die Anlieger von Gehwegen zur Räum- und auch Streuung (z.B. bei Glatteisbildung) des angrenzenden Gehweges verplichtet. Anlieger sind Eigentümer und Besitzer (z.B. Mieter) eines Grundstücks, das an einer öffentlichen Straße liegt oder eine Zufahrt oder einen Zugang von einer öffentlichen Straße hat. Derselbe Personenkreis ist auch dann Anlieger, wenn das Grundstück durch eine im Eigentum der Gemeinde oder eines anderen Straßenbaulastträgers stehende, unbebaute Grundstücksläche getrennt wird, wenn der Abstand zwischen eigener Grundstücksgrenze und der Straßenläche nicht mehr als 10 Meter beträgt. Die Räum- und Streuplicht muss an Werktagen bis 7.00 Uhr erfüllt sein, an Sonn- und Feiertagen bis 8.00 Uhr (d.h. die Gehwegläche muss zum diesem Zeitpunkt geräumt und gestreut sein) und endet jeweils um 20.00 Uhr. Der Gehweg ist bei einer Breite von bis zu 1,50 Meter auf einer Breite von 1,20 Meter, bei einer Gehwegbreite zwischen 1,50 Meter und 3 Meter auf einer Breite von mindestens 1,50 Meter und bei einer Breite von über 3 Meter auf einer Fläche von 2,50 Meter zu räumen und zu bestreuen. Zum Bestreuen sollte aus Gründen des Umweltschutzes nur abstumpfendes Material (z.B. Sand und Splitt) verwendet werden. Nur an besonderen Gefahrenpunkten (z.B. starken Steigungen) oder bei Eisregen ist der Einsatz von auftauenden Mitteln gestattet. Es wird im Interesse der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit der Mitbürger gebeten die Räum- und Streuplicht zu beachten. Bei der Nichtbeachtung ist die Gemeinde befugt Bußgelder in einer Höhe bis zu Euro 500,--- zu verhängen. Weiterhin ist darauf aufmerksam zu machen, dass der Anlieger im Falle eines Unfalles und der Nichtbeachtung der Räum- und Streuplicht zum Schadensersatz verplichtet ist. Der Schnee Ihres Grundstücks, hierzu gehört auch der vom Schneeplug angehäufte Schnee, darf nicht wieder auf die Straße geschoben werden. Bitte achten Sie auch darauf Mülltonnen und Gelbe Säcke so zu platzieren, dass sie vom Räumfahrzeug aus gut sichtbar sind und den Räumdienst nicht beeinträchtigen. Stellen Sie gelbe Säcke so kurzfristig, wie möglich zur Abfuhr bereit. Weiterhin bittet der Bauhof dringend darum, die angeordneten Winterhalteverbote von 02.00- 07.00Uhr zu beachten. Im vergangenen Jahr mussten mehrfach Verwarnungen erteilt werden, weil Fahrzeuge den Winterdienst behinderten. Die Einhaltung wird auch in diesem Winter wieder kontrolliert. Die Schneeräumung durch die Gemeinde erfolgt nach einem genau festgelegten Plan. Jedes Fahrzeug hat eine genau vorgeschriebene Fahrstrecke, die sich an der Wichtigkeit der Straße orientiert. Hierbei haben Straßen für den Busverkehr, Schulwege, Straßenkreuzungen, Steilstrecken und Hauptverbindungs- Donnerstag, den 12. Dezember 2013 straßen Vorrang vor den Wohngebieten. Dort ist es hilfreich, wenn Fahrzeuge so abgestellt werden, dass sie keine Behinderung für die Räumfahrzeuge darstellen. Eine Fahrbahnbreite von min. 3.5 m Restfahrbahnbreite muss gegeben sein. Auch wenn auf beiden Seiten der Straße Fahrzeuge abgestellt werden. Dies nicht nur wegen unserer Räum- und Streufahrzeuge sondern auch für die Rettungsund Einsatzfahrzeuge. Bitte beachten Sie auch, dass Sie als Grundstückseigentümer dafür zu sorgen haben, dass das Lichtraumproil entlang der Gehwege und Straßen eingehalten wird. D.h. Äste dürfen auch unter Schneelast nicht in den Verkehrsraum hineinragen. Der Verkehrsraum ist bei Straßen 4,50 m und bei Geh- und Radwegen 2.50 m. Streusplittbehälter sind an wichtigen Plätzen, Steilstrecken und an Gefahrenpunkten aufgestellt und bieten die Möglichkeit im Bedarfsfall oder bei Eisglätte Streugut zu entnehmen. Sollte Streusplitt verwendet werden, können Sie diesen nach dem nächsten Tauwetter wieder zusammenkehren und so erneut verwenden. Im Frühjahr fegen Sie diesen bitte zusammen und entsorgen ihn über ihre Restmülltonne. Wir bedanken uns für Ihre Mithilfe Wenn die Mutter ausfällt... ... kommt die Dorfhelferin in städtische und landwirtschaftliche Haushalte. Dorfhelferinnenstation Titisee-Neustadt zuständig für die Gemeinden Titisee-Neustadt, Eisenbach, Friedenweiler-Rötenbach Einsatzleitung: Martin Vogelbacher, Rathaus, Sozialabteilung 79822 Titisee-Neustadt, Tel.: 07651/206-124 Wochenmarkt im Stadtteil Neustadt Immer Samstags indet von 7.00 Uhr bis 12.30Uhr in der Kurbadstraße im Stadtteil Neustadt ein Wochenmarkt statt. Angeboten werden Lebensmittel (Obst, Gemüse, Käse, Wurst, Brot, Eier, Nudeln und Fisch etc.) sowie Blumen direkt vom Erzeuger bzw. von einheimischen Einzelhändlern. Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg Der nächste Sprechtag im Rathaus Neustadt (großer Saal) indet statt am Mittwoch, den 08.01.2014 Sprechzeiten: 8.30-12.00 Uhr / 13.00-15.30 Uhr. Anmeldung im Rathaus Neustadt unter der Tel.-Nr. 07651/2060 erforderlich. Beratungstermine in Freiburg können unter der Tel.-Nr. 0761/207070 vereinbart werden. Deutsche Rentenversicherung Bund Die Rentenberatung in der DAK Neustadt indet bis auf weiteres nicht mehr statt. Der Versichertenberater der deutschen Rentenversicherung Edgar Himmelsbach hält einen Beratungstag bei der AOK Kundencenter Titisee-Neustadt, WilhelmStahl-Str. 16 ab. Es können auch Kontenklärungen gemacht und Rentenanträge gestellt werden. Die Beratungen sind kostenfrei. Terminvereinbarungen unter 07651921319. VdK Sozialrechtsschutz gGmbH Der nächste Sprechtag indet statt am Dienstag, den 17.12.2013 von 10.00-12.00 Uhr im Rathaus Neustadt. (Beratung und Vertretung in allen sozialrechtlichen Fragen, z.B. Schwerbehindertenrecht, Renten-, Kranken- und Plegeversicherung. Terminvereinbarung unter Tel.-Nr. 0761/50449-0 erforderlich. Sprechtage in der Geschäftsstelle Freiburg, Bertoldstr. 44: Montags nach Vereinbarung. Wehrdienstberatung (Ausbildung/Studium) Der nächste Sprechtag im Rathaus Neustadt indet statt am Donnerstag, den 12.12.2013 von 14.00-17.00 Uhr. Eine telefonische Terminvereinbarung erforderlich unter Tel.-Nr. 0761/3194-258 oder -259. Energieberatung (Verbraucherzentrale) Die nächste Beratung indet im Nebengebäude des Rathauses statt am Donnerstag, den 19.12.2013 von 16.00 – 18.00 Uhr. Terminvereinbarung erforderlich unter Tel.Nr. 01805 505999 (14ct/min). SKM Breisgau/Hochschwarzwald Sprechstunde für rechtliche Betreuer und zur Vorsorgevollmacht in Titisee-Neustadt im Haus Adler Post, Hauptstraße 16, Neustadt. Außerdem ist die SKM telefonisch unter der Nummer 0761/34621 erreichbar. Die Angebote des SKM sind kostenlos und konfessionsübergreifend. Seite 20 150 Jahre Männerchor Hochfirst Bergweihnacht 2013 Die schönsten Melodien zur Weihnachtszeit Projektchor des Männerchor Hochfirst Titisee-Neustadt mit Orgel, Solisten, Zithergruppe und der Bläsergruppe der Stadtmusik. Gesamtleitung: Musikdirektor Robert Mayr Konzerte Samstag, 21.12.2013, 17.00 Uhr Kirche St. Martin, Menzenschwand Sonntag, 22.12.2013, 17.00 Uhr Münster St. Jakobus, Neustadt Montag, 23.12.2013, 18.00 Uhr Kirche St. Martin, Vöhrenbach Freier Eintritt bei allen Konzerten! Überhängende Bäume und Sträucher entlang von Straßen jetzt zurückschneiden Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald erinnert an die Verantwortung der Grundstückeigentümer Winterzeit ist Baumschnittzeit. Das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald rät Grundstückseigentümern die zulässige Schneidezeit von Bäumen und Hecken bis zum 1. März 2014 zu nutzen, um die sogenannten Lichtraumproile entlang der Straßen freizuhalten. Die Straßenverkehrsbehörde stellt derzeit immer wieder fest, dass Bäume, Hecken, Büsche und Sträucher von privaten Grundstücken weit auf öffentliche Straßen hineinragen und damit die freie Sicht der Verkehrsteilnehmer beeinträchtigen. Ebenfalls verdecken auch herabhängende Äste vielerorts Verkehrszeichen. Zudem gefährden dürre Äste und nicht mehr standsichere Bäume die Verkehrssicherheit. Das Landratsamt erinnert in diesem Zusammenhang auf die Schadensersatzplicht der Grundstückseigentümer, sollten Überhänge, abbrechende Äste oder umstürzende Bäume Unfälle verursachen oder Fahrzeuge beschädigen. Für ein ausreichendes Lichtraumproil an den Straßen muss über der Fahrbahn und über einem angrenzenden Seitenstreifen von anderthalb Meter Breite außerorts, beziehungsweise einem halben Meter Breite innerorts, muss ein lichter Raum von viereinhalb Meter eingehalten werden. Bei einem vorhandenem Rad- und Gehweg muss zusätzlich über dem Radweg und einem viertel Meter breiten Seitenstreifen ein lichter Raum von zweieinhalb Meter frei gehalten werden. Im Hinblick auf die Belaubung der Bäume und Sträucher im Sommer und den damit verbundenen größeren Durchhang der Äste und Zweige rät die Straßenverkehrsbehörde den lichten Raum in allen Fällen jeweils einen halben Meter zu erweitern. Seite 21 Donnerstag, den 12. Dezember 2013 7262.2 o Neustadt - Rudenberg und zurück à DB Bahn Südbadenbus (SBG), KundenCenter Neustadt, � 07651/936588-0, Bahnhofstr. 6; 79822 Titisee-Neustadt; eMail: KC-Neustadt@suedbadenbus.de; Fax 07651/936588-9; Ferien im Hochschwarzwald: 23.12.13 bis 03.01.14; 28.02.14 bis 07.03.14; 14.04.14 bis 25.04.14; 30.05.14; 10.06.14 bis 20.06.14; 31.07.14 bis 12.09.14; 27.10.14 bis 31.10.14 Am 24. und 31.12.13 Verkehr wie Samstag; Am 25.12.13; 26.12.13, 1.1.14, 6.1.14, 18.4.14, 21.4.14, 1.5.14, 29.5.14, 9.6.14, 19.6.14, 3.10.14, 1.11.14 Verkehr wie an Sonntagen. C Montag - Freitag Fahrtnummer 7262 7262 7262 7262 7262 7262 281 283 285 287 289 291 Hinweise Neustadt Bahnhof Neustadt Adler Post Neustadt Ringstr. Neustadt Abzw. Josef-Sorg-Str. Neustadt Schwarzwaldstr. 78 Neustadt Schwarzwaldstr. 54 Neustadt Schwarzwaldstr. 20 Neustadt Schwarzwaldstr. 2A Rudenberg Jugendherb. Rudenberg Gh Pauli Wirt Rudenberg Feuerwehrhaus Rudenberg Wanderparkplatz Rudenberg Wanderparkplatz Rudenberg Feuerwehrhaus Rudenberg Gh Pauli Wirt Rudenberg Jugendherb. Neustadt Schwarzwaldstr. 2A Neustadt Schwarzwaldstr. 20 Neustadt Schwarzwaldstr. 54 Neustadt Schwarzwaldstr. 78 Neustadt Abzw. Josef-Sorg-Str. Neustadt Ringstr. Neustadt Bären Neustadt Bahnhof , , , 10 31 10 33 10 35 10 37 10 38 10 39 10 40 10 41 10 42 10 44 10 45 10 48 , , 15 31 15 33 15 35 15 37 15 38 15 39 15 40 15 41 15 42 15 44 15 45 15 48 11 06 11 09 11 10 11 12 11 13 11 14 11 15 11 16 11 17 11 19 11 20 11 24 , , 17 31 17 33 17 35 17 37 17 38 17 39 17 40 17 41 17 42 17 44 17 45 17 48 16 06 16 09 16 10 16 12 16 13 16 14 16 15 16 16 16 17 16 19 16 20 16 24 18 06 18 09 18 10 18 12 18 13 18 14 18 15 18 16 18 17 18 19 18 20 18 24 Kleinbus, beschränkte Platzzahl 7262.3 o Neustadt - Schwärzenbach und zurück à DB Bahn Südbadenbus (SBG), KundenCenter Neustadt, � 07651/936588-0, Bahnhofstr. 6; 79822 Titisee-Neustadt; eMail: KC-Neustadt@suedbadenbus.de; Fax 07651/936588-9; Ferien im Hochschwarzwald: 23.12.13 bis 03.01.14; 28.02.14 bis 07.03.14; 14.04.14 bis 25.04.14; 30.05.14; 10.06.14 bis 20.06.14; 31.07.14 bis 12.09.14; 27.10.14 bis 31.10.14 Am 24. und 31.12.13 Verkehr wie Samstag; Am 25.12.13; 26.12.13, 1.1.14, 6.1.14, 18.4.14, 21.4.14, 1.5.14, 29.5.14, 9.6.14, 19.6.14, 3.10.14, 1.11.14 Verkehr wie an Sonntagen. C Montag - Freitag Fahrtnummer 7262 7262 7262 7262 7262 7262 381 383 385 387 389 391 Hinweise Neustadt Bahnhof Neustadt Adler Post Neustadt Ringstr. Neustadt Abzw. Josef-Sorg-Str. Schwärzenbach Kapelle Schwärzenbach Gh Donishäusle Schwärzenbach Ahorn Schwärzenbach Haberjockelshof Schwärzenbach Gh Salenhof Schwärzenbach Salenhof (Hof) Schwärzenbach Haldenhäusle Schwärzenbach Wilmershof Langenordnach Löwen Langenordnach Löwen Schwärzenbach Wilmershof Schwärzenbach Haldenhäusle Schwärzenbach Salenhof (Hof) Schwärzenbach Gh Salenhof Schwärzenbach Haberjockelshof Schwärzenbach Ahorn Schwärzenbach Gh Donishäusle Schwärzenbach Kapelle Neustadt Abzw. Josef-Sorg-Str. Neustadt Ringstr. Neustadt Bären Neustadt Bahnhof , Kleinbus, beschränkte Platzzahl , , 9 31 9 33 9 35 9 37 9 38 9 41 9 43 9 45 9 47 9 48 9 51 9 54 9 56 , , 14 31 14 33 14 35 14 37 14 38 14 41 14 43 14 45 14 47 14 48 14 51 14 54 14 56 9 58 10 00 10 03 10 05 10 06 10 08 10 11 10 13 10 16 10 17 10 19 10 20 10 24 , , 16 31 16 33 16 35 16 37 16 38 16 41 16 43 16 45 16 47 16 48 16 51 16 54 16 56 14 58 15 00 15 03 15 05 15 06 15 08 15 11 15 13 15 16 15 17 15 19 15 20 15 24 16 58 17 00 17 03 17 05 17 06 17 08 17 11 17 13 17 16 17 17 17 19 17 20 17 24 Donnerstag, den 12. Dezember 2013 Waldau Jostal 7261 o St.Peter- St.Märgen Seite 22 à Neustadt (Schwarzwald) DB Bahn Südbadenbus (SBG), KundenCenter Neustadt, � 07651/936588-0, Bahnhofstr. 6; 79822 Titisee-Neustadt; eMail: KC-Neustadt@suedbadenbus.de; Fax 07651/936588-9; Ferien im Hochschwarzwald: 23.12.13 bis 03.01.14; 28.02.14 bis 07.03.14; 14.04.14 bis 25.04.14; 30.05.14; 10.06.14 bis 20.06.14; 31.07.14 bis 12.09.14; 27.10.14 bis 31.10.14 Am 24. und 31.12.13 Verkehr wie Samstag; Am 25.12.13; 26.12.13, 1.1.14, 6.1.14, 18.4.14, 21.4.14, 1.5.14, 29.5.14, 9.6.14, 19.6.14, 3.10.14, 1.11.14 Verkehr wie an Sonntagen. C Montag - Freitag Samstag Sonn- und Feiertag Fahrtnummer 7261 7261 7261 7261 7261 7261 7261 7261 7261 7261 7261 7261 7261 7261 7261 7261 7261 7261 7261 7261 7261 7261 7261 103 101 105 107 109 111 113 115 117 119 121 123 125 127 129 601 603 605 607 701 703 705 707 Hinweise St. Peter Zähringer Eck St. Peter Thaddäushof St. Peter Schmiede St. Peter Reinerhof St. Peter Dischenhäusle St. Peter Steinbühl St. Peter Kapfenhof St. Peter Birkenweghof St. Märgen Löwen St. Märgen Post St. Märgen Post St. Märgen Vogelhof St. Märgen Steinbach Hirschen Erlenbach Sonne Neuhäusle St. Märgen Forsthaus Thurner Abzweigung Thurner Gasthaus Thurner Parkplatz Thurner Gh Kreuz Schweizerhof Breitnau Ramshalde Breitnau Fahrenberg Breitnau Kirche Breitnau Schmiedehäusle Breitnau Löwen Breitnau Tanne-Wirtshus Breitnau Hotel Faller Hinterzarten Rösslehof Hinterzarten Blumenladen Hinterzarten Bahnhof Jostal Simonshof Jostal Klausbubenhof Jostal Josen Jostal Abzw. Eckbach Jostal Jostalstüble Jostal Klausenkapelle Neustadt HELIOS Klinik Neust HELIOS Klinik Jostalstr. Hölzlebruck Posthäusle Waldau Stalterhof Waldau Post Waldau Schneeberg Langenordnach Schachenhof Langenordnach Kettererhof Langenordnach Kapelle Langenordnach Rathaus Langenordnach Mooshäusle Langenordnach Löwen Langenordnach Balzenhof Hölzlebruck Ebene Hölzlebruck Sperrbühl Hölzlebruck Birkenweg Neustadt Vollmer Neust. Schulz .Hebelsch. Neustadt Hansjakobschule Neustadt Bären Neustadt Bahnhof Neustadt(Schwarzw) 727 Donaueschingen Neustadt(Schwarzw) 727 Freiburg (Brsg) Hbf S Mo-Fr an Schultagen S 6 51 ¶ 6 53 6 54 ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ 6 55 6 57 6 58 7 00 7 02 7 04 ¶ 7 06 7 07 ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ 7 08 ¶ 7 09 7 12 ab an ab an S S F 6 35 6 36 6 37 6 40 6 41 6 42 6 43 6 44 6 45 6 47 6 49 6 51 6 52 6 54 6 56 6 58 ¶ ¶ 7 00 7 01 ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ 7 03 7 04 7 05 7 07 7 08 7 09 7 10 7 11 7 12 7 13 7 15 7 16 7 17 7 18 ¶ ¶ 7 21 7 24 7 32 8 09 7 31 8 18 S S 6 53 ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ 6 55 6 56 6 57 6 59 7 00 7 01 7 02 7 03 7 04 7 05 7 07 7 08 7 09 ¶ 7 10 ¶ 7 13 7 16 7 32 8 09 7 31 8 18 6 35 6 36 6 37 6 40 6 41 6 42 6 43 6 44 6 45 6 47 6 49 6 51 6 52 6 54 6 56 6 58 ¶ ¶ 7 00 7 01 ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ 7 02 7 04 7 05 7 07 7 09 7 11 ¶ 7 13 7 14 ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ 7 15 ¶ 7 16 ¶ 7 19 7 22 7 32 8 09 7 31 8 18 F Mo-Fr an schulfreien Tagen 8 01 ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ 8 02 8 04 8 05 8 07 8 09 8 11 ¶ 8 13 8 14 ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ 8 15 ¶ 8 18 8 21 8 23 8 26 8 32 9 10 8 31 9 18 7 49 7 51 7 52 7 54 7 56 7 58 ¶ ¶ 8 00 8 01 ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ 8 03 8 04 8 05 8 07 8 08 8 09 8 10 8 11 8 12 8 13 8 15 8 16 8 17 8 18 ¶ ¶ 8 21 8 24 8 32 9 10 8 31 9 18 11 49 ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ 11 50 11 52 11 53 11 55 11 57 11 59 ¶ 12 01 12 02 ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ 12 03 12 04 ¶ ¶ 12 07 12 10 S 11 37 11 39 11 40 11 42 11 44 11 46 ¶ ¶ 11 48 11 49 ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ 11 51 11 52 11 53 11 55 11 56 11 57 11 58 11 59 12 00 12 01 12 03 12 04 12 05 12 06 ¶ ¶ 12 09 12 12 S 12 36 ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ 12 38 12 39 12 40 12 42 12 43 12 44 12 45 12 46 12 47 12 48 12 50 12 51 12 52 S 12 58 ¶ 13 00 13 01 ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ 13 02 13 04 13 05 13 07 13 09 13 11 ¶ 13 13 13 14 ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ 13 15 ¶ 13 16 S 12 35 12 36 12 37 12 40 12 41 12 42 12 43 12 44 12 45 12 47 12 49 12 51 12 52 12 54 12 56 12 58 ¶ ¶ 13 00 13 01 ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ 13 03 13 04 13 05 13 07 13 08 13 09 13 10 13 11 13 12 13 13 13 15 13 16 13 17 13 18 ¶ ¶ 13 21 13 24 13 30 14 09 13 31 14 18 13 39 ¶ ¶ ¶ 13 44 13 45 13 50 ¶ 13 52 13 54 13 55 13 58 S 14 49 14 51 14 52 14 54 14 56 14 58 ¶ ¶ 15 00 15 01 ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ 15 03 15 04 15 05 15 07 15 08 15 09 15 10 15 11 15 12 15 13 15 15 15 16 15 17 15 18 ¶ ¶ 15 21 15 24 15 32 16 09 15 31 16 18 15 53 ¶ ¶ ¶ 15 58 15 59 16 03 16 04 16 05 16 07 16 08 16 11 16 12 16 14 17 35 17 36 17 37 17 40 17 41 17 42 17 43 17 44 17 45 17 47 17 49 17 51 17 52 17 54 17 56 17 58 ¶ ¶ 18 00 18 01 ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ 18 03 18 04 18 05 18 07 18 08 18 09 18 10 18 11 18 12 18 13 18 15 18 16 18 17 18 18 ¶ ¶ 18 21 18 24 18 32 19 10 18 31 19 18 9 57 9 59 10 00 ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ 10 01 10 03 10 04 10 06 10 08 10 10 10 12 ¶ 10 13 ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ 10 14 10 15 ¶ ¶ 10 18 10 21 10 32 11 10 10 31 11 18 11 57 11 59 12 00 ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ 12 02 12 03 12 04 12 06 12 07 12 08 12 09 12 10 12 11 12 12 12 14 12 15 12 16 12 17 ¶ ¶ 12 20 12 23 12 32 13 10 12 31 13 18 13 57 13 59 14 00 ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ 14 01 14 03 14 04 14 06 14 08 14 10 14 12 ¶ 14 13 ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ 14 14 14 15 ¶ ¶ 14 18 14 21 14 32 15 10 14 31 15 18 16 57 16 59 17 00 ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ 17 02 17 03 17 04 17 06 17 07 17 08 17 09 17 10 17 11 17 12 17 14 17 15 17 16 17 17 ¶ ¶ 17 20 17 23 17 32 18 09 17 31 18 18 9 57 9 59 10 00 ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ 10 01 10 03 10 04 10 06 10 08 10 10 10 12 ¶ 10 13 ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ 10 14 10 15 ¶ ¶ 10 18 10 21 10 32 11 10 10 31 11 18 11 57 11 59 12 00 ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ 12 02 12 03 12 04 12 06 12 07 12 08 12 09 12 10 12 11 12 12 12 14 12 15 12 16 12 17 ¶ ¶ 12 20 12 23 12 32 13 10 12 31 13 18 13 57 13 59 14 00 ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ 14 01 14 03 14 04 14 06 14 08 14 10 14 12 ¶ 14 13 ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ 14 14 14 15 ¶ ¶ 14 18 14 21 14 32 15 10 14 31 15 18 16 57 16 59 17 00 ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ 17 02 17 03 17 04 17 06 17 07 17 08 17 09 17 10 17 11 17 12 17 14 17 15 17 16 17 17 ¶ ¶ 17 20 17 23 17 32 18 09 17 31 18 18 Seite 23 Donnerstag, den 12. Dezember 2013 Waldau Jostal 7261 o Neustadt (Schwarzwald) Æ St.Märgen - St.Peter DB Bahn Südbadenbus (SBG), KundenCenter Neustadt, � 07651/936588-0, Bahnhofstr. 6; 79822 Titisee-Neustadt; eMail: KC-Neustadt@suedbadenbus.de; Fax 07651/936588-9; Ferien im Hochschwarzwald: 23.12.13 bis 03.01.14; 28.02.14 bis 07.03.14; 14.04.14 bis 25.04.14; 30.05.14; 10.06.14 bis 20.06.14; 31.07.14 bis 12.09.14; 27.10.14 bis 31.10.14 Am 24. und 31.12.13 Verkehr wie Samstag; Am 25.12.13; 26.12.13, 1.1.14, 6.1.14, 18.4.14, 21.4.14, 1.5.14, 29.5.14, 9.6.14, 19.6.14, 3.10.14, 1.11.14 Verkehr wie an Sonntagen. C Samstag Sonn- und Feiertag Montag - Freitag Fahrtnummer 7261 7261 7261 7261 7261 7261 7261 7261 7261 7261 7261 7261 7261 7261 7261 7261 7261 7261 7261 7261 7261 100 102 104 106 108 110 112 114 118 120 122 124 126 600 602 604 606 700 702 704 706 Hinweise Freiburg (Brsg) Hbf Neustadt(Schwarzw) 727 Donaueschingen Neustadt(Schwarzw) 727 Neustadt Bahnhof Neustadt Adler Post Neust. Schulz .Hebelsch. Neustadt Hansjakobschule Neustadt Ringstr. Neustadt Vollmer Hölzlebruck Birkenweg Hölzlebruck Sperrbühl Hölzlebruck Ebene Langenordnach Balzenhof Langenordnach Löwen Langenordnach Mooshäusle Langenordnach Rathaus Langenordnach Kapelle Langenordnach Kettererhof Langenordnach Schachenhof Waldau Schneeberg Waldau Post Waldau Stalterhof Hölzlebruck Posthäusle Neust HELIOS Klinik Jostalstr. Neustadt HELIOS Klinik Jostal Klausenkapelle Jostal Jostalstüble Jostal Abzw. Eckbach Jostal Josen Jostal Klausbubenhof Jostal Simonshof Schweizerhof Thurner Gh Kreuz Thurner Parkplatz Thurner Gasthaus Thurner Abzweigung Hinterzarten Rösslehof Hinterzarten Blumenladen Hinterzarten Bahnhof Hinterzarten Blumenladen Hinterzarten Hirschenberg Breitnau Hotel Faller Breitnau Tanne-Wirtshus Breitnau Löwen Breitnau Schmiedehäusle Breitnau Kirche Breitnau Schmiedehäusle Breitnau Fahrenberg Breitnau Ramshalde Ignazhäusle Michelehäusle Thurner Gasthaus St. Märgen Forsthaus Erlenbach Sonne Neuhäusle St. Märgen Steinbach Hirschen St. Märgen Vogelhof St. Märgen Post St. Märgen Post St. Märgen Löwen St. Peter Birkenweghof St. Peter Kapfenhof St. Peter Steinbühl St. Peter Dischenhäusle St. Peter Reinerhof St. Peter Schmiede St. Peter Thaddäushof St. Peter Zähringer Eck S Mo-Fr an Schultagen S ab an ab an S 6 40 7 25 6 45 6 46 6 48 6 49 6 51 7 27 7 29 ¶ ¶ ¶ 7 31 7 32 ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ 7 33 7 34 ¶ 7 36 7 38 7 40 7 42 7 43 7 45 7 46 7 47 ¶ ¶ 7 49 ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ 7 51 7 53 7 55 7 57 7 59 99 7 40 ¶ 7 42 7 43 7 44 7 45 7 47 7 48 7 49 7 50 7 51 7 52 7 53 7 55 7 56 7 57 ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ 7 59 S 99 7 42 8 25 7 50 8 26 8 31 8 33 ¶ ¶ ¶ 8 35 8 36 8 37 8 38 8 40 8 41 8 42 8 43 8 44 8 45 8 46 8 48 8 49 8 50 ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ 8 52 8 53 ¶ ¶ 8 55 ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ 8 57 8 59 9 01 9 03 9 05 9 05 9 06 9 07 9 09 9 10 9 11 9 12 9 14 9 15 9 16 10 40 11 25 10 48 11 26 11 30 11 32 11 20 11 23 ¶ 11 34 11 35 ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ 11 36 11 37 ¶ 11 39 11 41 11 43 11 45 11 46 11 48 11 49 S 12 14 12 16 ¶ ¶ ¶ 12 18 12 19 12 20 12 21 12 23 12 24 12 25 12 26 12 27 12 28 12 29 12 31 12 32 12 33 ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ 12 35 12 36 ¶ ¶ 12 38 ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ 12 40 12 42 12 44 12 46 12 48 S 12 15 12 18 ¶ 12 20 12 21 ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ 12 22 12 23 ¶ 12 25 12 27 12 29 12 31 12 32 12 34 12 35 Haltestellen werden in anderer Reihenfolge angefahren S 12 15 12 17 12 19 ¶ 12 20 12 21 12 22 ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ 12 23 ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ 12 35 12 36 12 38 12 39 12 41 12 43 12 44 12 46 12 47 12 48 12 49 12 51 12 52 12 54 12 55 12 57 S 13 16 13 19 ¶ 13 21 13 22 ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ 13 23 13 24 ¶ 13 26 13 28 13 30 13 32 13 33 13 35 13 36 13 37 ¶ 13 39 S 12 40 13 25 12 48 13 26 13 31 13 33 ¶ ¶ ¶ 13 35 13 36 13 37 13 38 13 40 13 41 13 42 13 43 13 44 13 45 13 46 13 48 13 49 13 50 ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ 13 52 13 53 ¶ ¶ 13 55 ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ 13 57 13 59 14 01 14 03 14 05 14 40 15 25 14 48 15 26 15 31 15 33 ¶ ¶ ¶ 15 35 15 36 ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ 15 37 15 38 ¶ 15 40 15 42 15 44 15 46 15 47 15 49 15 50 15 51 ¶ 15 53 14 40 15 25 14 48 15 26 15 31 15 33 ¶ ¶ ¶ 15 35 15 36 15 37 15 38 15 40 15 41 15 42 15 43 15 44 15 45 15 46 15 48 15 49 15 50 ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ 15 52 15 53 ¶ ¶ 15 55 ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ 15 57 15 59 16 01 16 03 16 05 17 40 18 25 17 50 18 26 18 31 18 33 ¶ ¶ ¶ 18 35 18 36 18 37 18 38 18 40 18 41 18 42 18 43 18 44 18 45 18 46 18 48 18 49 18 50 ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ 18 52 18 53 ¶ ¶ 18 55 ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ 18 57 18 59 19 01 19 03 19 05 19 05 19 06 19 07 19 09 19 10 19 11 19 12 19 14 19 15 19 16 8 40 9 25 8 48 9 26 9 31 9 33 ¶ ¶ ¶ 9 35 9 36 9 37 9 38 9 40 9 41 9 42 9 43 9 44 9 45 9 46 9 48 9 49 9 50 ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ 9 52 9 53 9 55 10 40 11 25 10 48 11 26 11 31 11 33 ¶ ¶ ¶ 11 35 11 36 ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ 11 37 ¶ 11 38 11 40 11 42 11 44 11 46 11 47 11 49 11 50 11 51 11 53 12 40 13 25 12 48 13 26 13 31 13 33 ¶ ¶ ¶ 13 35 13 36 13 37 13 38 13 40 13 41 13 42 13 43 13 44 13 45 13 46 13 48 13 49 13 50 ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ 13 52 13 53 13 55 15 40 16 25 15 50 16 26 16 31 16 33 ¶ ¶ ¶ 16 35 16 36 ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ 16 37 ¶ 16 38 16 40 16 42 16 44 16 46 16 47 16 49 16 50 16 51 16 53 8 40 9 25 8 48 9 26 9 31 9 33 ¶ ¶ ¶ 9 35 9 36 9 37 9 38 9 40 9 41 9 42 9 43 9 44 9 45 9 46 9 48 9 49 9 50 ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ 9 52 9 53 9 55 10 40 11 25 10 48 11 26 11 31 11 33 ¶ ¶ ¶ 11 35 11 36 ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ 11 37 ¶ 11 38 11 40 11 42 11 44 11 46 11 47 11 49 11 50 11 51 11 53 12 40 13 25 12 48 13 26 13 31 13 33 ¶ ¶ ¶ 13 35 13 36 13 37 13 38 13 40 13 41 13 42 13 43 13 44 13 45 13 46 13 48 13 49 13 50 ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ 13 52 13 53 13 55 15 40 16 25 15 50 16 26 16 31 16 33 ¶ ¶ ¶ 16 35 16 36 ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ ¶ 16 37 ¶ 16 38 16 40 16 42 16 44 16 46 16 47 16 49 16 50 16 51 16 53 Donnerstag, den 12. Dezember 2013 CDU-Fraktion Herr Stadtrat August Frey (Fraktionsvorsitzender) Rudenberger Str. 31 79822 Titisee-Neustadt Tel.: 07651/5158 e-mail: gustl.frey@web.de www.cdu-titisee-neustadt.de SPD-Fraktion Herr Stadtrat Markus Schlegel (Fraktionsvorsitzender) Rudenberg 21 17.10.2013 Michelle Amelie Dietrich, weiblich Viola Franziska Dietrich, Panoramaweg 10, 79868 Feldberg (Schwarzwald) 19.10.2013 Musa Rexhepi, männlich Fatime Šabani und Mersad Rexhepi, Scheuerlenstr. 28, 79822 Titisee-Neustadt 29.10.2013 Luca Nunzio Di Lisi, männlich Lore Di Lisi geb. Speck und Sascha Di Lisi, Bonndorfer Str. 10, 79848 Bonndorf im Schwarzwald 29.10.2013 Nico Matthias Höftmann, männlich Nicole Christel Höftmann geb. Gatti und Kai Ingo Höftmann, Mühlenweg 1, 79868 Feldberg (Schwarzwald) 30.10.2013 Amelie Jule Kleiser, weiblich Caroline Nina Schätzle und Martin Werner Kleiser, Harzerhäuser 13, 79871 Eisenbach (Hochschwarzwald) 31.10.2013 Lavinia Elisabeth Lais, weiblich Ulrike Heidi Lais geb. Kiefer und Pierre Martin Lais, Hochkopfstr.15, 79674 Todtnau 31.10.2013 Benaz Janet Said Mahmud, weiblich Ferha Ali und Obeid Said Mahmud, Ringstr. 3, 79822 Titisee-Neustadt 01.11.2013 Anni Lara Drescher, weiblich Daniela Drescher geb. Birkle und Matthias Drescher, Am Rössleberg 29, 79856 Hinterzarten 79822 Titisee-Neustadt Tel.: 07651/5370 e-mail: fraktionsvorsitzender@spd-titisee-neustadt.de www.spd-titisee-neustadt.de Bündnis90/Die Grünen Herr Stadtrat Leopold Winterhalder (Fraktionsvorsitzender) Sebastian-Kneipp-Anlage1 79822 Titisee-Neustadt Tel.: 07651/3747 e-mail: winterhalder@t-online.de www.gruene-breisgau-hochschwarzwald.de Seite 24 Bürgerliste Herr Stadtrat Klaus Menner (Fraktionsvorsitzender) Rudenberger Str. 13 79822 Titisee-Neustadt Tel.: 07651/5858 e-mail: klaus.menner@web.de In der Zeit vom 1.11.2013 bis zum 30.11.2013 wurde im Standesamt TitiseeNeustadt folgender Personenstandsfälle beurkundet; die schriftliche Einwilligung zur Veröffentlichung liegt vor. 07.11.2013 Emma Simon, weiblich Tanja Simon geb. Waldvogel und Christian Simon, Seestr. 2 A, 79822 Titisee-Neustadt 20.11.2013 Levin Gut, männlich Jennifer Löfler und Andreas Gut, Im Gässle 7, 79859 Schluchsee 08.11.2013 Lukas Majer, männlich Katrin Majer geb. Gihr und Bruno Majer, Friedhofstr. 38 A, 78166 Donaueschingen 08.11.2013 20.11.2013 Lea Petrow, weiblich Irene Petrow geb. Reis und Igor Petrow, Sautierstr. 13, 78187 Geisingen Tim Duffner, männlich Helga Fagone-Krieger geb. Hoenig und Alexander Duffner, Hauptstr. 14, 78136 Schonach im Schwarzwald 10.11.2013 Mats Joris Tesch, männlich Stefanie Tesch geb. Ketterer und Franz Werner Tesch, Hauptstr. 22/1, 78120 Furtwangen im Schwarzwald 10.11.2013 Sophie Hoffmann, weiblich Daniela Hoffmann und Martin Hubert Dorer, Hauptstr. 18, 78120 Furtwangen im Schwarzwald 12.11.2013 Ben Luca Bachmann, männlich Cinzia Bachmann geb. D‘Angeli und Michael Ernst Bachmann, Hinterbreg 10, 78120 Furtwangen im Schwarzwald 13.11.2013 Kilian Paul Haberstroh, männlich Julia Monika Haberstroh geb. Burger und Clemens Paul Johannes Haberstroh, Im Niederdorf 15, 79853 Lenzkirch 13.11.2013 Jule Anna Manz, weiblich Jasmin Anna Manz geb. Ganzmann und Jörg Manz, Holzsteigweg 23, 78166 Donaueschingen 14.11.2013 Jonas Ben Meyer, männlich Alexandra Meyer geb. Hala und Thomas Martin Meyer, An der Halde 18, 78166 Donaueschingen 27.11.2013 Marina Ketterer, weiblich Susanne Ketterer geb. Spiegelhalder und Wolfgang Ketterer, Jostalstr. 112, 79822 Titisee-Neustadt 02.11.2013 Hildegard Bär geb. Nägele, Birkenstr. 6, 79875 Dachsberg (Südschwarzwald) 02.11.2013 Maria Agnes Simon geb. Blattmann, Fahrenberg 3, 79874 Breitnau 02.11.2013 Emmi Schmidt geb. Schäfer, Kupferhammer 31, 79822 Titisee-Neustadt 03.11.2013 Albert Josef Blatter, Hinterhäuserstr. 9, 79843 Löfingen 03.11.2013 Herbert Joachim Ronte, Seebachstr. 31, 79822 Titisee-Neustadt 03.11.2013 Othmar Martin Walter Stier, Schottenbühlstr. 70, 79822 Titisee-Neustadt 13.11.2013 Zvonko Blekic, Salzstr. 1, 79822 TitiseeNeustadt Seite 25 Donnerstag, den 12. Dezember 2013 14.11.2013 Maria Theresia Wursthorn geb. Winterhalder, Langenordnach 26, 79822 Titisee-Neustadt 19.11.2013 Erika Eckert geb. Klingele, Obertal 19, 79822 Titisee-Neustadt 19.11.2013 Hermann Alfons Kaltenbach, Morteaustr. 9, 78147 Vöhrenbach 19.11.2013 Berta Feser geb. Steiert, Bruderhalde 45, 79856 Hinterzarten 24.11.2013 Christian Max Oertlin, Schottenbühlstr. 70, 79822 Titisee-Neustadt 22.11.2013 Irma Fahrländer geb. Winterhalder, Kleineisenbachstr. 34, 79877 Friedenweiler 24.11.2013 Erich August Krumrey, Saiger Str. 8 A, 79822 Titisee-Neustadt 24.11.2013 Marie Magdalene Köhler geb. Dieterich, Hans-Thoma-Str. 1, 79822 Titisee-Neustadt Altersjubilare 13. Dezember 74 Jahre Dr. Rolf Steiner, Schwarzwaldstr. 82 14. Dezember 97 Jahre Wilhelm Filz, Schottenbühlstr. 70 14. Dezember 79 Jahre Herbert Hauser, Richard-Schirrmann-Str. 6 14. Dezember 78 Jahre Max Jost, Mooswaldweg 8 15. Dezember 82 Jahre Helena Weinberger, Stalterstr. 52 15. Dezember 80 Jahre Joachim Burow, Rieslehofweg 30 ABFALLKALENDER Restmüllabfuhr 18.12.2013 Gesamtstadt Biotonne 17.12.2013 Titisee 20.12.2013 Neustadt und Täler Gelber Sack 17.12.2013 Gesamtstadt Den kompletten Müllkalender inden Sie auch im Internet unter www.titisee.de -> Bürgerservice -> Rathaus und Bürger -> Müllkalender / Müllbeseitigung Träger- und Förderverein Jugend Titisee-Neustadt e.V. Offene Jugendarbeit Kontakt über: Kinder- und Jugendbüro Neustadt Anlaufstelle für Kinder, Jugendliche und Eltern Ansprechpersonen: Ida Sander, Matthias Weniger 15. Dezember 76 Jahre Amalia Becker, Stalterstr. 5 16. Dezember 77 Jahre Christa Meißner, Stalterstr. 66 16. Dezember 74 Jahre Elfriede Kleiser, Gutachstr. 60 17. Dezember 73 Jahre Johanna Waldvogel, Rudenberg 28 18. Dezember 76 Jahre Anna Bürgin, Josef-Sorg-Str. 3 Wir gratulieren recht herzlich. Regionales Abfallannahmezentrum (RAZ)Titisee-Neustadt, Gewerbestr. 16, OT Titisee, Tel.: 93 33 83Öffnungszeiten: Montag + Dienstag 9.00 – 15.00 Uhr Donnerstag + Freitag 12.00 – 18.00 UhrJeden 2. Samstag (ungerade Kalenderwoche) 9.00 – 13.00 UhrKompostbeauftragter für Titisee-Neustadt:Herr Thomas Schulz, Lenzkirch, Tel.: 07653/6379Sperrmülltelefon: 0761/2187-8824Hinweis zur Abfuhr: Bei Bedarf Sperrmüllkarte an die Abfallwirtschaft Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald schicken. Innerhalb der nächsten 5 Wochen wird der Abholtermin mitgeteilt. Selbstanlieferungen mit Karte sind beim RAZ in Titisee-Neustadt möglich (Öffnungszeiten siehe oben).Sperrmüll auf Abruf ist auch über das Internet möglich: www.breisgauhochschwarzwald.de .Noch brauchbare Artikel werden auf Wunsch vom Verein Secondo e.V. abgeholt (Tel.: 07651/9201-30) Bahnhofstr. 6, 79822 Titisee-Neustadt Tel.: 07651/9 72 90 89 (AB vorhanden) E-Mail: jugend.t-neustadt@gmx.de www.jugendtreff-titisee-neustadt.de Stadtmusik Neustadt e.V. Freitag, den 13. Dezember 2013 20.00 Uhr Weihnachtsprobe Stadtmusik und Jugendkapelle und Ensemble Dienstag, den 17. Dezember 2013 20.00 Uhr Weihnachtsprobe Ensemble Donnerstag, den 19. Dezember 2013 20.00 Uhr Vorstandsitzung Jugendkapelle Freitag, den 20. Dezember 2013 19.00 Uhr Weihnachtsprobe Stadtmusik und Jugendkapelle mit anschließender Weihnachtsfeier Dienstag, den 24. Dezember 2013 17.00 Uhr Christmette mit Blechbläser Sextett 18.15 Uhr Weihnachtsliedersingen auf dem Rathausplatz Donnerstag, den 12. Dezember 2013 Freitag, den 10. Januar 2014 16.00 Uhr Probe Jugendkapelle 20.00 Uhr Probe Stadtmusik TV Neustadt 1847 e.V. lich und weiblich) mit Spielerfahrung, die mit volleyballbegeisterten Gleichgesinnten in einer Freizeitrunde mitspielen möchten. Beginn der Übungsstunden ab Januar 2014 in der Franz-Beckert-Halle („Freizeitvolleyball“ besteht bereits: Dienstag 20 Uhr bis 22 Uhr). Ansprechpartner: G. Mutter, Tel. 07651/2671. Abt. Volleyball Mitspieler gesucht -Jungen und Mädchen im Alter von 12 bis 15 Jahren mit etwas Spielerfahrung. Eine neue Mannschaft könnte entstehen. -Junge Erwachsene (ab 17 Jahren, männ- Pfarrblatt der Seelsorgeeinheit Titisee-Neustadt Gottesdienste Fr., 13.12. 19.00 Uhr Waldau/St. Nikolaus: Eucharistiefeier - Rorate mitgestaltet vom Singkreis und der Frauengemeinschaft Sa., 14.12. 15.00 Uhr Heliosklinik/Kapelle: Adventlicher Wortgottesdienst mitgestaltet vom Landfrauenchor St. Märgen 17.00 Uhr Neustadt/Münster: Beichtgelegenheit 18.30 Uhr Titisee/Christkönig: Eucharistiefeier So., 15.12. 08.30 Uhr Waldau/St. Nikolaus: Eucharistiefeier 09.30 Uhr Neustadt/St. Raphael: Eucharistiefeier 10.00 Uhr Neustadt/Münster: Eucharistiefeier 17.00 Uhr Neustadt/Münster: Adventskonzert mit dem Vor- und Schülerorchester des KG Neustadt 18.00 UhrTitisee/Christkönig: Bußgottesdienst mit Diakon Hanspeter Schmider Di., 17.12. 07.00 Uhr Neustadt/Haus St. Josef: Morgengebet im Advent Mi., 18.12. 08.45 Uhr Neustadt/Münster: Rosenkranzgebet Do., 19.12. 08.05 Uhr Waldau/St. Nikolaus: Schülerwortgottesdienst Fr., 20.12. 10.00 Uhr Titisee/Christkönig: Weihnachtsgottesdienst mit der Hirschbühlschule Landfrauenverein Titisee-Jostal Mit weihnachtlichen Liedern und Geschichten, feiern wir am 12.12.13 um 14.00 Uhr unsere Adventsfeier im Jostalstüble.Hierzu sind alle Mitglieder herzlich eingeladen. 17.00 Uhr Neustadt/Münster: Beichtgelegenheit 17.30 Uhr Titisee/Christkönig: Beichtgelegenheit 18.00 Uhr Waldau/St. Nikolaus: Beichtgelegenheit 19.00 Uhr Langenordnach/St. Wendelin: Eucharistiefeier Sa., 21.12. 17.00 Uhr Neustadt/Münster: Beichtgelegenheit 18.30 Uhr Neustadt/Münster: Eucharistiefeier (Lothar Ergele - 3. Opfer) So., 22.12. 08.30 Uhr Waldau/St. Nikolaus: Eucharistiefeier 09.30 Uhr Neustadt/St. Raphael: Eucharistiefeier 10.00 Uhr Titisee/Christkönig: Eucharistiefeier 17.00 Uhr Neustadt/Münster: Bergweihnacht mit dem Männerchor Hochirst • Heliosklinik - Klinikseelsorge Heiligabend in Gemeinschaft - wer trägt mit? Auch in diesem Jahr werden Menschen, die nicht alleine Heiligabend feiern möchten, zum Gottesdienst um 17.15 h und anschließendem gemeinsamen Essen in die Heliosklinik eingeladen. Um die Gäste mit Zeit und Zuwendung empfangen zu können, werden noch Menschen gesucht, die an Heiligabend für Deko, Fahrdienst, Gottesdienstgestaltung, Essensausgabe bereit sind. Anmeldung als Gast bzw. Kontakt zur Mitarbeit über die Klinikpforte Tel.: 29-0 oder unter klinikseelsorge-d.welle@se-titisee-neustadt.de Seite 26 Kolpingfamilie Neustadt Donnerstag, 12. Dezember 20:00 Uhr Kleiner Saal Vorstandssitzung zwecks weiterer Programmgestaltung, Leitung Franziska Straub-Nobs. Donnerstag, 19. Dezember - 20:00 Uhr Kleiner Saal Gemütlicher Weihnachtshock im Kleinen Saal. Donnerstag, 2. Januar - 20:00 Uhr Kleiner Saal Neujahrsempfang in Schnee oder Regen, Leitung Klaus Ebner. • Termine und Informationen für Münster St. Jakobus, Neustadt Anbetung: Das Rosenkranzgebet indet an jedem Mittwoch um 08.45 Uhr im Münster statt. Der Eucharistische Rosenkranz jeweils am ersten Mittwoch vor dem Herz Jesu Freitag. Die Morgengebetsgruppe lädt herzlich ein zu Gesang und Gebet jeweils dienstags um 07.00 Uhr im Haus St. Josef in der Friedhofstraße am 03.12., 10.12. und 17.12., anschließend ist jeweils Frühstück. Spendenkonto für die Renovierungsarbeiten am Münster St. Jakobus: Kath. Pfarrgemeinde St. Jakobus - Sparkasse Hochschwarzwald Kto. 4004487, BLZ 680 510 04 - Volksbank Freiburg Kto. 18034808, BLZ 680 900 00 Kath. Kindergarten St. Michael: Ahornweg 2, 79822 Titisee-Neustadt, Frau Monika Kaiser, Tel. 07651/7743. Unser Betreuungsangebot: 2 Gruppen mit verlängerter Öffnungszeit von 7.30 – 13.30 Uhr. 1 Regelgruppe v. 8.00 – 12.00 Uhr / Di. u. Do. v. 14.00 – 16.30 Uhr. 1 Ganztagsgruppe von 7.00 – 17.00 Uhr mit Mittagessen. 1 Kleinkindgruppe (1 – 3 Jahre) von 7.00 – 16.30 Uhr mit Mittagessen. Die Probenzeiten der Jungen Kantorei Neustadt: I. Mittwoch, 14.30 Uhr – 15.15 Uhr Junge Kantorei-Münsterspatzen (MS) Zu den Münsterspatzen können in der Regel die Kinder bis 7 Jahren kommen. II. Mittwoch, 15.15 Uhr – 16.15 Uhr Junge Kantorei-Chorgruppe II Zur Chorgruppe II können in der Regel die Seite 27 Kinder ab 8 Jahrenkommen. In den Ferienzeiten inden keine Proben statt. Ministrantengruppe: Mittwochs im Thomasheim 15.45 - 17.15 Uhr • Termine und Informationen für Christkönig, Titisee Kindergarten St. Raphael, Hirschbühlweg 15, Titisee, Sabine Kubitza, Tel. 07651-8440. Unser Betreuungsangebot: Verlängerte Öffnungszeiten von 7.30 Uhr bis 14.30 Uhr, 2 Kindergartengruppen, 1 Kleinkindgruppe. Der Kinderchor Christkönig lädt alle Jungen und Mädchen ab 5 Jahren zum Mitsingen ein. Probe immer montags von 17.30 bis 18.30 Uhr in der Unterkirche von Christkönig in Titisee. Infos: Bernhard Fehrenbach (Chorleiter) 07651/3918. Spenden für den Orgelneubau können auf das Konto – Orgelbauverein - Konto Nr. 4135067, BLZ 680 510 04, Sparkasse Hochschwarzwald überwiesen werden. • Termine und Informationen für St. Nikolaus, Waldau-Langenordnach Zum täglichen Rosenkranzgebet um 17.00 Uhr (Normalzeit) und um 18.00 Uhr (Sommerzeit) in der Pfarrkirche sind alle herzlich eingeladen. Spendenkonto Außenrenovation: Kath. Kirchengemeinde St. Nikolaus, Konto Nr. 18034824, BLZ 680 900 00, Volksbank Freiburg. Für Spendenbescheinigungen bitte vollständige Adresse angeben. • Termine und Informationen für die Seelsorgeeinheit Öffnungszeiten Pfarrbüro Neustadt: Mo., Di., Mi., Fr.: 09.00 bis 11.00 Uhr Do.: 14.30 bis 16.30 Uhr Tel. 07651-5930; Fax: 07651-2500 Adresse: Bei der Kirche 1, 79822 Titisee-Neustadt Bankverbindung.: Sparkasse Hochschwarzwald, Kto. 4004487, BLZ 680 510 04 Volksbank Freiburg, Kto. 18034808 BLZ 680 900 00 Öffnungszeiten Pfarrbüro Titisee: Di.:10.00 bis 11.00 Uhr u. 16.00 bis 17.00 Uhr Tel. 07651-9723640; Fax: 07651-9723644 Adresse: Alte Poststr. 12, 79822 Titisee-Neustadt Bankverbindung: Titisee: Volksbank Freiburg, Kto. 18034832, BLZ 680 900 00 Waldau: Volksbank Freiburg, Kto. 18034824, BLZ 680 900 00 Donnerstag, den 12. Dezember 2013 Pfarrer Johannes Herrmann Tel. 07651/5930 E-Mail: info@st-jakobus-neustadt.de Sprechzeiten: Büro Neustadt:Donnerstag 14.30 Uhr Büro Titisee: Dienstag 17.00 Uhr. Wir bitten um vorherige Anmeldung. Diakon Hanspeter Schmider Tel. 07651/988191 E-Mail: hanspeter.schmider@gmx.de Pastoralreferent Andreas Alt Tel. 07651/9723641 oder 07651/935447(p) E-Mail: pastoralreferent@se-titisee-neustadt.de Sprechzeiten: Während der Schulzeiten Büro Titisee: Dienstag von 17.15 - 18.00 Uhr und nach Vereinbarung. Gemeindereferentin Angelika Hug Tel.07651/932368 E-Mail: gemeindereferentin@se-titisee-neustadt.de Kranken- und Hauskommunion: Diakon Hanspeter Schmider Tel. 07651/988191, E-Mail: hanspeter.schmider@gmx.de HELIOS Klinik D. Welle, Klinikseelsorgerin Tel. 07651/290 E-Mail: info@st-jakobus-neustadt.de E-Mail: kath-kirche-titisee-waldau@t-online.de Internetpräsenz: www.kath-titisee-neustadt.de Evangelische Kirchengemeinde Neustadt Pfarramt : GEMEINDEBÜRO: Tel. 07651/2001-12, Fax 07651/2001-20, eMail: gemeindebuero@ekineu.de Öffnungszeiten: dienstags 9.30-11.30 Uhr, donnerstags 14.30-17.30 und freitags 8.30.00-11.30 Uhr Pfarrer Fritjof ZIEGLER: Tel. 07651/200115, eMail: pfarrer@ekineu.de EGJ-Büro: Tel. 07651/2001-11, eMail: EGJ@ekineu.de, Diakon Johannes Kraus: Tel. 07651/2001-11, eMail:diakon@ekineu. de Evangelischer Kindergarten Arche Noah: Leitung Claudia LAUFER: Tel. 07651/200113, Fax 07651/2001-20, eMail: kiga@ekineu.de • Nachrichten Winterkirche Ab 1. Januar 2014 werden wir bis kurz vor Ostern unsere Gottesdienste wieder im Gemeindehaus feiern.Wir rücken enger zusammen uns sparen Heizkosten und Energie. So kommt die „Winterkirche“ auch der Umwelt zugute. Hausabendmahl oder Hausbesuch Kennen Sie ein Gemeindeglied, das sich über einen Besuch freuen würde? Haben Sie Gemeindeglieder in der Nachbarschaft oder Verwandtschaft, die gern ein Hausabendmahl feiern würden? Dann geben Sie bitte eine kurze Nachricht an Pfarrer Ziegler oder an das Gemeindebüro. Heiligabend in der Helios Klinik Am Dienstag, 24. Dezember um 17.15 Uhr wird in der Helios Klinik wieder ein Weihnachtsgottesdienst angeboten für Menschen, die lieber mit anderen feiern, als alleine. Anschließend gemeinsames Essen und Beisammensein. Es lädt ein: Die katholische Klinikseelsorge in Kooperation mit dem Diakonschen Werk. Anmeldung bitte bis 22. Dezember und Fahrgelegenheit unter: Tel. 07651/ 29-0 (Pforte Krankenhaus) Ferien in der Kleiderstube Die Kaffee-Kleider-Stube bleibt in den Weihnachtsferien geschlossen. In dieser Zeit sind keine Spendenannahmen möglich. Letzte Annahme ist am Mittwoch, 18. Dezember 2013. Erste Annahme nach den Ferien ist am 7. Januar 2014. • Termine Freitag, 13. Dezember 7.00 h Schweigen und Frühstück Sonntag, 15. Dezember 10.00 h Gottesdienst mit Einführung und Verabschiedung der Kirchenältesten anschließend Matinee 11.00 h Krippenspielprobe Dienstag, 17. Dezember 8.00-10.00 h Spendenannahme der Kleiderstube Mittwoch, 18. Dezember 8.00-11.00 h Kaffee-& Kleider-Stube, auch Annahme von Spenden 15.40 h Koni-Kurs 16.00 h Krabbelgruppe Freitag, 20. Dezember 7.00 h Schweigen und Frühstück 8.00 h Gottesdienst Kreisgymnasium 17.00 h Gottesdienst Kindergarten Sonntag, 22. Dezember 10.00 h Gottesdienst 11.00 h Generalprobe Krippenspiel 15.30 h Gottesdienst in St. Raphael Dienstag, 24. Dezember Heiligabend 15.00 h Krippenspiel 17.00 h Christvesper Mittwoch, 25. Dezember 10.00 h Gottesdienst mit Abendmahl musikalisch begleitet durch Vladimir Shulyakowski aus St. Petersburg und Harald Westphal Donnerstag, 26. Dezember 10.00 h Ökumenischer Gottesdienst im Münster Donnerstag, den 12. Dezember 2013 Seite 28 Evangelische Andreasgemeinde Feldberg – Titisee Sägebühlweg 6, 79868 Feldberg-Falkau Sägebühlweg 6, D – 79868 Feldberg Tel.: 07655 / 1083 Fax: 07655 / 1267 email: Ev.Andreasgemeinde@t-online.de Freie evangelische Gemeinde Es werden christliche Lieder gesungen, Fragen anhand der Bibel beantworten und zusammen gebetet. Komm einfach mal vorbei wir freuen uns auf Dich!!! Termine & Infos Donnerstag, den 12. Dezember 2013 15 Uhr (für Tititsee) Seniorennachmittag im Gemeindehaus Hinterzarten, Adventsfeier, es begleitet uns das Dreisamtäler Flötenensemble Freitag, den 13.Dezember 2013 17.30 Uhr Hinterzarten: Advent für KEINE und große (Kirche) Samstag, den 14. Dezember 2013 18 Uhr Falkau: Gemeindezentrum, Gottesdienst 20 Uhr Hinterzarten: ev. Kirche, Konzert mit Illegato Dienstag, den 17. Dezember 2013 20 Uhr Falkau: Chorprobe im Gemeindehaus Mittwoch, den 18. Dezember 2013 16.20 Uhr Hinterzarten: Konirkurs im Gemeindehaus Freitag, den 20. Dezember 2013 17.30 Uhr Hinterzarten: Advent für KLEINE und große (Kirche) Samstag, den 21. Dezember 2013 17 Uhr Hinterzarten; Konzert mit Wim Mauthes »Jazz affaire« (Kirche) Sie spielen Gospel, Cajun und New Orleans Jazz Sonntag, den 22. Dezember 2013 10 Uhr Titisee: Bärenhofkapelle, Gottesdienst mit Taufe des Kindes Marlon Ketterer Im Bildstöckle 8 79822 Titisee-Neustadt 07651-2753 In Neustadt, Rinkenburgerstr. 56 Freitag 13.12. 20:00 Uhr Jugendhauskreis (T. Kleiser 07657-933315) Samstag 14.12. 18:00 Uhr Jugendkreis (ab 12 Jahre) Sonntag 15.12. 10: 00 Uhr Gottesdienst mit Kleinkinderbetreuung Dienstag 17.12. 20:00 Uhr Gemeindegebet Freitag 20.12. 20:00 Uhr Jugendhauskreis (T. Kleiser 07657-933315) Samstag 21.12. 18:00 Uhr Jugendkreis (ab 12 Jahre) Sonntag 22.12. 10:00 Uhr Gottesdienst mit Kleinkinderbetreuung Adventgemeinde Titisee – Neustadt Bahnhofstr.12 BESUCHER SIND HERZLICH WILLKOMMEN Samstag 14 .12. 2012 9.30 Uhr: Bibelstudium. Das Heiligtum : Unsere Botschaft “ Unsere Mitarbeiter sind erreichbar: Evangelisches Pfarramt Hinterzarten Pfarrer Hellmuth Wolff, 07652-234 Pfarramtssekretärin Christina Winterhalder 07652-234 Bürozeit: Dienstag und Donnerstag 9 -12 Uhr, Freitag 14-18 Uhr 10.30 Uhr Gottesdienst, Predigt Gemeindediakon Tillmann Häfner 076551083 Sprechzeit: Donnerstag 15-17 Uhr im Gemeindezentrum Falkau, Das Bibeltelefon, ein kleiner Lichtblick für den Tag, rund um die Uhr 0761/ 4764892 Jeden Mittwoch 20.00 Uhr Hauskreis in Löfingen, Info 07654/8151 Veranstaltungen in Titisee-Neustadt Fitness - Spaß und Unterhaltung in Neustadt Kino (beim Rathausplatz Neustadt): Täglich geöffnet, Programm unter Tel. 07651/1387 und www.krone-theater.de Sondervorstellungen für Gruppen auf Anfrage. mit den Ortsteilen Waldau - Langenordnach - Rudenberg - Schwärzenbach Fitness - Spaß und Unterhaltung in Titisee Pferdekutschfahrten: Auskunft und Anmeldungen: Christina Laubis, Tel: 93315 Neuapostolische Kirche Samstag 21 .12. 2012 9.30 Uhr: Bibelstudium. Das Heiligtum : Die Anklagen “ 10.30 Uhr Gottesdienst, Predigt Sonntags: 9.30 Uhr Gottesdienst Mittwochs: 20.00 Uhr Gottesdienst Weitere Informationen unter Tel. 0761/702212 oder www.nak-freiburg.de Jehovas Zeugen Titisee-Neustadt Gewerbestraße 10 Tel. 07651/7202 Donnerstag, 12. Dezember 19.30 Uhr Bibelstudium 20.00 Uhr Schulungskurs für Evangeliumsverkündiger 20.35 Uhr Ansprachen und Tischgespräche Sonntag, 15. Dezember 09.30 Uhr Biblischer Vortrag: Sucht fortgesetzt Gottes Königreich. 10.15 Uhr Bibel- und Wachtturmstudium Donnerstag, 19. Dezember 19.30 Uhr Bibelstudium 20.00 Uhr Schulungskurs für Evangeliumsverkündiger 20.35 Uhr Ansprachen und Tischgespräche Sonntag, 22. Dezember 09.30 Uhr Biblischer Vortrag: Ist mit dem jetzigen Leben alles vorbei? 10.15 Uhr Bibel- und Wachtturmstudium Donnerstag, 26. Dezember 19.30 Uhr Bibelstudium 20.00 Uhr Schulungskurs für Evangeliumsverkündiger 20.35 Uhr Ansprachen und Tischgespräche Heimatmuseum: Kunsthistorische Kostbarkeiten aus Titisee-Neustadt und Umgebung zeigt das Heimatmuseum „Neustädter Heimatstuben“ in der Scheuerlenstraße (Ortsteil Neustadt). Urkunden, Bilder, Trachten, Geräte, insbesondere eine vollständig eingerichtete Uhrmacherwerkstatt und eine Bauernküche sind Zeugen einer interessanten und vielfältigen Vergangenheit. Gruppenführungen nach Vereinbarung, Tel. 206-124 Seite 29 Modelleisenbahn-Ausstellung: im Cafe Feldbergblick, OT Schwärzenbach Donnerstag, Freitag und Samstag: 14.00 17.00 Uhr Öffnungszeiten der Hochschwarzwald Tourismus GmbH (HTG) Titisee, Strandbadstraße 4 (Tel.: 07652 / 1206 - 8120) Mo - Fr: 9:00 - 17:00 Uhr Sa/Sonn-/Feiertage: Geschlossen Neustadt, Seb.-Kneipp-Anlage 2 (Tel.: 07652/1206-8190) Mo - Fr: 10:00 - 13:00 Uhr Mo/Mi: 15:00 - 17:00 Uhr Sa/So/Feiertage: Geschlossen titisee@hochschwarzwald.de / www.hochschwarzwald.de Veranstaltungen Jeden Freitag 09:30 - 11:00 Uhr Titisee, Campingplatz Bankenhof Yogakurs im Campingplatz Bankenhof Wenn Rückenbeschwerden durch Bewegungsmangel und Haltungsfehler verursacht werden, können wir mit den gezielten Übungen Abhilfe schaffen. Es werden Asanas zur Stärkung der Rückenmuskulatur gemacht, Dehnungen, sowie Übungen, die die Wirbelsäule geschmeidig halten. Yogalehrerin Birgt Neuhardt zeigt Übungen für einen lexiblen und stabilen Rücken, Atemund Entspannungsübungen ergänzen die Stunde. Wenn Rückenbeschwerden durch Bewegungsmangel und Haltungsfehler verursacht werden, können wir mit den gezielten Übungen Abhilfe schaffen. Es werden Asanas zur Stärkung der Rückenmuskulatur gemacht, Dehnungen, sowie Übungen, die die Wirbelsäule geschmeidig halten. Yogalehrerin Birgt Neuhardt zeigt Übungen für einen lexiblen und stabilen Rücken, Atemund Entspannungsübungen ergänzen die Stunde.Einzelstunde € 9,00 Jeden Samstag bis 4.1.2014 08:00 - 12:00 Uhr Neustadt, Kurbadstraße Wochenmarkt Neue Kurse: Mittwoch, 04.12.13 Vitra Design Museum in Weil am Rhein und Stadtführung mit Weihnachtsmarkt in Basel (Viktoria Wehrle), 07:45, Neustadt, Feuerwehr-Gerätehaus, Tabellenkalkulation Excel 2007 professionell nutzen - Fortgeschrittene (Uwe Kuzmenko), 17:30, Neustadt, Kurverwaltung, VHS-Computerraum Donnerstag, den 12. Dezember 2013 Auf dem Wochenmarkt inden Sie frische Lebensmittel wie Obst, Gemüse, Fleisch, Wurst, Fisch, Käse, Brot, Eier oder Nudeln, leckere Spezialitäten sowie Blumen direkt vom Erzeuger bzw. von einheimischen Einzelhändlern. Freitag, 13.12.2013 14:00 Uhr Neustadt, Hochirstschanze Qualiikationspringen für den FIS Skisprung Weltcup Titisee-Neustadt präsentiert von Viessmann auf der Hochirstschanze Es indet der Probedurchgang und die Qualiikation statt. Nach der Qualiikation indet im Festzelt die Startnummernübergabe statt. (Änderungen sind möglich) Weitere Informationen inden Sie unter www.weltcupskispringen.de Samstag, 14.12.2013 14:00 Uhr Neustadt, Hochirstschanze FIS Skisprung Weltcup Titisee-Neustadt präsentiert von Viessmann auf der Hochirstschanze Einzelspringen Vor dem Einzelspringen wird ein Trainings-/ Probedurchgang stattinden. (Änderungen sind möglich) Weitere Informationen inden Sie unter www.weltcupskispringen.de Sonntag, 15.12.2013 14:00 Uhr Neustadt, Hochirstschanze FIS Skisprung Weltcup Titisee-Neustadt präsentiert von Viessmann an der Hochirstschanze Einzelspringen Vor dem Einzelspringen wird ein Trainings-/ Probedurchgang stattinden. (Änderungen sind möglich) Weitere Informationen inden Sie unter www.weltcupskispringen.de 17:00 Uhr Neustadt, Münster St. Jakobus Adventskonzert im Münster Vor- und Schülerorchester des KG Neustadt / Leitung: Wolfgang Adam. Hierzu ist jeder herzlich eingeladen! 15:00 - 17:00 Uhr Neustadt, NaturFreundehaus Kindergruppe der NaturFreunde Neustadt Wenn Ihr zwischen 8 und 12 Jahre alt und interessiert an einem abwechslungsreichen Freizeitangebot seid, dann seid Ihr bei uns richtig! Neugierig? Dann kommt doch einfach mal zu uns! Weitere Informationen bei Anna Pfaff, Tel.: 07654 7669. Teilnahmegebühr: € 5,00 Samstag, 21.12.2013 20:00 Uhr Titisee, Badeparadies Galaxy Pool Party im Badeparadies Schwarzwald Leise rieselt der Schnee...aber nicht im GALAXY SCHWARZWALD in Titisee-Neustadt! Am 21. Dezember 2013 verwandelt sich Deutschlands bestes Freizeitbad* zum dritten Mal in diesem Jahr in eine legendäre Partylocation und bietet Platz für alle Partyhungrigen, die dem kalten Winter entliehen und zu heißen Rhythmen tanzen wollen. Live on Stage sind die Bodybangers feat. Victoria Kern, die 2010 durch ihren Hit „Bodytalk“ – bekannt aus Germany´s Next Topmodel – über Nacht auf die internationalen Danceloors katapultiert wurden und seither nicht mehr aus der weltweiten DJ-Szene wegzudenken sind. Derzeit sind die Bodybangers feat. Victoria Kern mit ihrer aktuellen Single „Tonight“ in den Deutschen DJ Charts vertreten und schaffen es immer, mit ihren eigenen Hits und bekannten Remixen die Stimmung der Danceloors auf dem absoluten Siedepunkt zu halten! Es wird heiß! Tickets und weitere Informationen unter www.galaxy-schwarzwald.de Sonntag, 22.12.2013 17:00 Uhr Neustadt, Münster St. Jakobus Bergweihnacht 2013 mit dem Männerchor Hochirst Seit nunmehr 26 Jahren gibt es die „Bergweihnacht“ vom Männerchor Hochirst Neustadt - Leitung Robert Mayr - mit Projektchor (insg. 60 Sänger), Bläsergruppe der Stadtmusik (9 Pers.), Zithergruppe (4), Orgel, Solistinnen und Solisten. Hierzu ist jeder herzlich eingeladen! Freitag, 20.12.2013 Donnerstag, 05.12.13 WinZip, PDF & Co. (Till Klump), 18:30, Neustadt, Kurverwaltung, VHS-Computerraum Montag, 09.12.13 Integrationskurs - Modul II (Ute Kienzler, Christian von Bausznern), 13:30, Neustadt, Kurverwaltung, Konferenzraum Freitag, 13.12.13 Power-it am Morgen (Martina Fehrenbach), 09:00, Neustadt, Kurverwaltung, Gymnastikraum Samstag, 14.12.13 Goldschmiedekurs (Ulrike Fretter), 09:00, Neustadt, Kurverwaltung, Konferenzraum Donnerstag, den 12. Dezember 2013 Sonntag, 15.12.13 Edvard Munch: 150 Graische Meisterwerke - Kunsthaus Zürich (Christine Moskopf), 07:40, Abfahrtsorte auf Anfrage. Montag, 16.12.13 Professionelles Gestalten mit Word (Andreas Reinhardt), 09:00, Neustadt, Kurverwaltung, VHS-Computerraum Digitales Fotobuch (Ute Kienzler), 18:00, Neustadt, Kurverwaltung, VHS-Computerraum Donnerstag, 19.12.13 Fit-Mix - Die Wunsch-Sportstunde - Verlängerung (Martina Fehrenbach), 19:30, Neustadt, Franz-Beckert-Halle, Gymnastikraum Ran an den Computer Qualiizierung zur berulichen Neuorientie- Das Förderzentrum sucht MitarbeiterInnen für den Bundesfreiwilligendienst. Das Förderzentrum Hochschwarzwald (Förderschule, Schule für Geistigbehinderte, Schule für Sprachbehinderte) in Titisee-Neustadt sucht: junge Menschen, die Interesse haben, sich im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes in unserem facettenreichen Schulleben zu engagieren. Gewinnen werden Sie wertvolle Erfahrungen in der Unterstützung, der Plege und der Begleitung von Menschen mit geistiger ÖFFENTLICHE BIBLIOTHEK IM SCHULZENTRUM Romane zum Thema „Familie“ - Neuerwerbungen der letzten Monate: Haderlap, Maja: Engel des Vergessens. Wilson, Kevin: Die gesammelten Peinlichkeiten unserer Eltern in der Reihenfolge ihrer Erstaufführung Geraghty, Ciara: Wenn ich dich gefunden habe. Riley, Lucinda: Das Mädchen auf den Klippen. Morton, Kate: Die verlorenen Spuren. Hosseini, Khaled: Traumsammler. Klönne, Gisa: Das Lied der Stare nach dem Frost. Selasi, Taiye: Diese Dinge geschehen rung startet im Januar an der VHS Kommunikation, Information, Verwaltung – das sind die Stichworte, die den heutigen Arbeitsalltag bestimmen. Um hier mithalten zu können, ist die Bedienung von Standardsoftware ebenso notwendig wie die Fähigkeit zu Team- und Projektarbeit. Mit dem neuen VHS-Zertiikatslehrgang „Ran an den Computer“ bietet die VHS Hochschwarzwald ab 21.01.2014 eine Qualiizierung zur berulichen Neuorientierung. Die Teilnehmenden lernen in leichtverständlichen Lektionen den Umgang mit dem Textprogramm Word, der Tabellenkalkulation Excel und der Präsentationssoftware PowerPoint, wie auch die Kommunikation per Internet + Email. In einer Projektarbeit setzen sie das erworbene Wissen praxisorientiert um. Der neue VHS-Lehrgang richtet sich an Arbeitnehmer, die sich berulich neu orientieren wollen. Im Lehrgang erwerben die Teilneh- Seite 30 mer unter Leitung des erfahrenen EDV-Dozenten Gregor Brill fachliche und methodische Kenntnisse, die branchenübergreifend eingesetzt werden können. Nach erfolgreichem Abschluss erhalten sie am Ende ein VHS-Zertiikat. Nähere Informationen gibt es beim Informationstermin am Dienstag, 21.01.14, um 17 Uhr in der VHS Hochschwarzwald, Sebastian-Kneipp-Anlage 2, in Neustadt. Der Kurs startet am 04. Februar 2014. Ein Informationslyer kann bei der VHS-Geschäftsstelle, Tel.: 07651-1363, angefordert werden. Anmeldung und Information bei der VHSGeschäftsstelle unter Tel. 07651-1363. Behinderung im Alter von 6 bis 20 Jahren im Schulalltag. Caritasverband Hochschwarzwald Der Beginn ist ab September 2014 vorgesehen. Ein freundliches und aufgeschlossenes LehrerInnenteam freut sich auf Ihre Bewerbung. (siehe auch www.bundesfreiwilligendienst.de unter Rubrik: Platzbörse) Sollte Ihr Interesse geweckt sein, melden Sie sich bitte so bald als möglich, damit wir Sie und Sie uns vor Ablauf der Bewerbungsfrist (Februar 2013)noch kennenlernen können. Weitere Informationen erteilt Hr.Vollmer 07651 / 9181330. Grundschüler „Freizeiten“ Der Caritasverband führt in den Osterferien vom 14. April bis 17. April 2014 und in den Sommerferien vom 31. Juli bis 29. August 2014 Ferienbetreuungen an der Hansjakobschule durch. Infos und Anmeldemöglichkeit: Caritassekretariat (07651) 91180 nicht einfach so. Richell, Hannah: Geheimnis der Gezeiten. Gorelik, Lena: Die Listensammlerin. Shreve, Anita: Beim Leben meiner Familie. Kurbjuweit, Dirk: Angst Kehlmann, Daniel: F. : Roman. Lewycka, Marina: Die Werte der modernen Welt unter Berücksichtigung diverser Kleintiere. Riley, Lucinda: Der Lavendelgarten. Öffnungszeiten: Di. 11.00-13.30 u. 14.3019.00 Uhr, Mi. 14.30-19.00 Uhr Do. 11.00-13.30 u. 14.30-17.30 Uhr, Fr. 9.00-12.00 Uhr Bitte beachten: Während der Weihnachtsferien (23.12.-3.1.) bleibt die Bibliothek geschlossen!! Aktion „Lesestart“ der Stiftung Lesen: In der Bibliothek erhalten Sie die Lesestart- Sets für die Dreijährigen (1 Baumwolltasche mit einem Bilderbuch und Broschüren mit Tipps zum Vorlesen). Benutzungsgebühr für Entleihungen für Erwachsene: 10,00 € für 12 Monate, Schüler ab 18 Jahre 5,00 €. Einmalige Ausleihe 2,50 €. Während der Öffnungszeiten stehen ein Kopiergerät und vier kostenlose Internet-PCs zur Verfügung. An allen PCs können auch mit WORD Texte erstellt werden. Ausdrucke kosten 0,10 € pro Seite. So inden Sie unseren WEB-OPAC (Online-Katalog) im Internet: www.bibliotheken.bw-online.de, dann in der Liste der Bibliotheken Titisee-Neustadt auswählen. Am WEB-OPAC können Sie auch Ihr Leserkonto einsehen, Ihre entliehenen Medien verlängern und entliehene Medien vorbestellen. Tel. 07651-93659160 Seite 31 Mit gültigem Bibliotheksausweis haben Sie über den Suchschlitz auf dem WEB-OPAC Zugang zu Datenbanken des MunzingerArchivs. Wenn Sie einen Treffer anklicken, müssen Sie sich zunächst mit Ihrer Leseausweisnummer und Ihrem Passwort anmelden, um in den Volltext zu kommen. Dann können Sie auch weitere Suchanfragen starten. Weitere Informationen inden Sie auf unserem Flyer, der in der Bibliothek ausliegt. Tageselternverein Dreisamtal – Hochschwarzwald e.V. Vermittlung und Beratung von Betreuungsangeboten Für Kinder von 2 Monaten bis 12 Jahre. Berteuungskosten – Zuschüsse: für Kinder zwischen 1 und 3 Jahren durch LRA und Gemeinden gewährleistet, für alle anderen Kinder bei Bedarf bezüglich Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Qualiizierungskurse für an der Kindertagesplege interessierten Personen. Information und Beratung: Cornelia Knöller, Dipl. Sozialpädagogin (FH), Tel.: 07651/972051 Persönliche Sprechzeiten: Dienstag und Donnerstag 9.00-11.00 Uhr, Pfauenstr. 4 79822 Titisee – Neustadt (Rathausnebengebäude) www.tev-dreisamtal-hochschwarzwald.de Verein der Plege- und Adoptiveltern des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald Träger der freien Jugendhilfe e.V. / www. aktiv-helfen.de 1.Vorsitzende Veronika Wickenburg, Titiseestr. 43, 79822 Titisee-Neustadt Tel. 07651/9362043 / Fax: 07651/936049, Mail: vroniwickenburg@aol.com Beratungsstelle für ältere Menschen Hochschwarzwald Wendelin Schuler (Sozialarbeiter), Büro Neustadt, Tel. 07651/911834 Fachstelle Sucht, bwlv Behandlung, Beratung, Prävention, AdolphKolping-Str, 19, 79822 Titisee-Neustadt, Tel. 07651/2422 fs-freiburg@bw-lv.de, Hauptstelle Freiburg: 0761/1563090 Donnerstag, den 12. Dezember 2013 2, Neustadt (Volkshochschule) Terminvereinbarung über das Sekretariat Freiburg; Tel.0761/ 270 77500 Mo.-Fr. 9.0013.00 Uhr; Email: krebsberatungsstelle@ uniklinik-freiburg.de / www.krebsberatungsstelle-freiburg.de Demenz-Sprechstunde des caritativen Altenhilfeverbundes, Rat und Hilfe für Angehörige von Menschen mit Demenz; Sprechstunde: Montag – Freitag von 11.00 – 12.00 Uhr in der Tagesplege St. Raphael, Schottenbühlstraße 70, 79822 Titisee-Neustadt oder Demenz-Beratungstelefon 07651-499-601 Psychologische Beratungsstelle für Eltern, Kinder u. Jugendliche des Caritasverbands Breisgau-Hochschwarzwald Adolph-Kolping-Straße 19 (Thomasheim), 79822 Titisee-Neustadt, Tel. 07651-911880, email: erziehungsberatung.hochschw@ caritas-bh.de, www.caritas-breisgau-hochschwarzwald.de Förderverein Wohnungslosenhilfe Hochschwarzwald e.V. Beratungsdienste donnerstags von 15 bis 17 Uhr Der Förderverein Wohnungslosenhilfe Hochschwarzwald bietet in Kooperation mit dem AGJ Fachverband jeweils donnerstags ein Beratungsangebot von 15 bis 17 Uhr an. Zur offenen Beratung können Menschen kommen, die Konlikte und Schwierigkeiten rund um ihr Wohn- und Mietverhältnis haben, evtl. von Kündigung und Räumung bedroht sind. Fragen oder Terminvereinbarungen sind möglich vormittags unter 07631/ 366 14 20 (9-12 Uhr) oder unter der Handynummer 0163/ 175 89 29. (AGJ Wohnungslosenhilfe) Offene Beratung, donnerstags 15-17 Uhr, Schützenstraße 6, Neustadt Kreuzbundgruppe Neustadt, Suchtkranke Regelmäßige Treffen immer Dienstags in den ungeraden Wochen um 19.30 Uhr im Kolpinghaus, Adolph-Kolping-Str. 19 / 3. Etage, mit Fahrstuhl. Ansprechpartner: Jörg Bohm, Tel. 07651/933989. Carpe Diem – Psychosoziale Krebsberatungsstelle Freiburg Café und mehr, Hirschenbuckel 6 im Stadtteil Neustadt Kontakt: 07651/9729704 oder CarpeDiem@ mariahof.de Außensprechstunde in Titisee-Neustadt wöchentlich, donnerstags 10:30 bis 13:30 Uhr. Kostenlose Information, Beratung und Begleitung für krebskranke Menschen und deren Angehörige. Sebastian-Kneipp-Anlage Herbst/Winter-Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag 9.00-18.00 Uhr / Freitag und Samstag Ruhetag / Sonntag 9.00 bis 18.00 Uhr Für Caterings, Besprechungen, Gruppentreffs und Vermietungen - sprechen Sie uns bitte an! Bistro, Café, Spielgruppe „Benjamin“ (Kleinkindbetreuung, 10 Stunden pro Woche), Offene Bücherregale (mitnehmen und wiederbringen, oder auf Lesereise schicken), Bügelservice (...etwas mehr Zeit für sich selbst!), Spielhäusle (kreativ sein, lesen, basteln, bauen für große und kleine Mäusle) sowie Wilmer´s Bauernhofeis (naturbelassen und lecker) Leukämie Typisierung Stammzellspende Hochschwarzwald Liebe Bürgerinnen und Bürger der Gesamtgemeinde Titisee- Neustadt, alle 16 Minuten erkrankt in Deutschland ein Mensch neu an Blutkrebs, z.B. Leukämie. Nahezu die Hälfte sind Kinder und Jugendliche. Jeden kann es treffen, keiner kann sich davor schützen. 40% der Neuerkrankten benötigen zur Heilung Knochenmark oder Stammzellen von einem gesunden Menschen. Noch immer indet jeder fünfte Patient keinen passenden Spender! Erhat keine Überlebenschance, er stirbt. Da kann und darf man nicht untätig bleiben. Wir suchen dringend gesunde Menschen zwischen 17 und 55 Jahren, welche bereit sind schwer kranken Menschen zu helfen und ihnen eine letzte Überlebenschance zu geben. Melden Sie sich, gleich ob Einzelperson, Vereine, Gruppen oder Firmen, ich informiere Sie gerne über den Ablauf einer Typisierung oder einer Knochenmark-/ Stammzellspende. Übrigens Knochenmarkspende hat nichts mit Rückenmark zu tun, wie irrtümlich von vielen Menschen vermutet wird. Sie werden sehen wie Sie mit relativ wenig Aufwand viel erreichen können, einem Menschen das Leben retten. Über einen Anruf würde ich mich freuen, Tel. 07653/6101, oder eine E- Mail an stammzellspendehochschwarzwald@gmx.de Finanziell werden Sie nicht belastet, wenn gleich eine Typisierung Kosten von 50,00€ verursacht. Dies kann ich Dank der hohen Spendenbereitschaft der Bevölkerung im Hochschwarzwald darüber inanzieren. Bislang konnte ich über 1000 Typisierungen für die DKMS, Deutsche Knochenmarkspenderdatei in Tübingen, durchführen und über 50.000,00€ Spendengelder entgegen nehmen. Allen Typisierten und allen Geldspendern, die sich hier für den kranken Mitmenschen eingesetzt haben, ein herzliches Vergelt`s Gott. Auch in diesem Jahr durfte ich wieder über 100 Typisierungen durchführen und die dafür erforderlichen Geldspenden entgegen nehmen. Neben vielen Familien und Einzelpersonen hat die Feuerwehr Neustadt im Rahmen Ihres 150 jährigen Jubiläums und die AWO Seniorenwohnanlage beim Tag der offenen Türe mit Flohmarkt dazu beigetragen. Allen Typisierten, Spendern und welche sich sonst in einer Art und Weise helfend eingebracht haben, ein herzliches Donnerstag, den 12. Dezember 2013 Vergelt´s Gott. Um die Arbeit erfolgreich weiter zu führen, werden auch in Zukunft Geldspenden benötigt. Dafür ist bei der Sparkasse Hochschwarzwald, BLZ: 680 510 04, Kto. Nr.: 41 17 339 Stammzellspende Hochschwarzwald, ein Konto eingerichtet. Bitte Namen und genaue Anschrift angeben, zwecks Ausstellung einer Spendenbescheinigung durch die DKMS. Gesunde Menschen haben 1000 Wünsche, ein Kranker nur einen! Ich wünsche Ihnen allen eine besinnliche Adventszeit, frohe Weihnachten und ein gutes, gesundes neues Jahr. Paul Griesenauer Mühlhaldeweg 21 Das Altenplegeheim St. Martin in Löfingen sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n Plegehelfer/in in Teilzeit (50 %, 19,50 Std/Woche). Die Stelle ist zunächst befristet. Eine Weiterbeschäftigung wird in Aussicht gestellt. Wir suchen eine Person, die gerne mit plegebedürftigen Menschen umgeht, engagiert ist und gerne im Team als auch eigenständig arbeitet. Unser Haus hat das Ziel, den von uns betreuten Menschen ein Höchstmaß an 79853 Lenzkirch-Kappel Bundesagentur für Arbeit Mit Erfolg zurück in den Beruf Am Dienstag, 17. Dezember, informiert Elsa Moser zum Thema „Erfolgreich wiedereinsteigen“. Die Veranstaltung beginnt um 9.30 Uhr im Berufsinformationszentrum (BiZ) der Agentur für Arbeit Freiburg, Lehener Straße 77. Die Veranstaltung richtet sich an Frauen und Männer, die nach der Familienphase oder der Plege von Angehörigen den berulichen Wiedereinstieg vorbereiten. Interessentinnen erhalten Tipps zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf, zur Situation auf dem regionalen Lebensqualität zu ermöglichen. Unsere Bewohner stehen bei uns immer im Mittelpunkt. Wenn auch Sie sich diesem Leitsatz verbunden fühlen, dann freuen wir uns über Ihre Bewerbung. Wir bieten Ihnen eine Vergütung mit sämtlichen Sozialleistungen des öffentlichen Dienstes nach Tarifvertrag (TVöD). Nähere Auskünfte hierzu erteilt Ihnen das Personalamt, Tel.: 07654/802-31, Frau Zepf. Ihre schriftliche Bewerbung richten Sie bitte bis zum 15. Dezember 2013 an die Stadtverwaltung Löfingen, Hauptamt, Rathausplatz 1, 79843 Löfingen Seite 32 Arbeitsmarkt, welche grundsätzlichen Anforderungen Bewerberinnen im Wettbewerb um Arbeitsplätze mitbringen müssen und wie die Agentur für Arbeit mit ihrem Service- und Förderangebot den berulichen Wiedereinstieg unterstützen kann. Die Teilnahme ist kostenlos, eine Anmeldung nicht erforderlich. Die Veranstaltung ist Teil der von Elsa Moser organisierten Vortragsreihe BiZ & Donna. Als Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt berät sie in der Agentur für Arbeit Freiburg in übergeordneten Fragen der Frauenförderung, der Gleichstellung von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Die Bühnenfreunde St. Johannes Friedenweiler präsentieren: „Pippi Langstrumpf“ Aufführungen: 22.12.2013 , 26.12.2013 und 05.01.2014 jeweils um 16.00 Uhr in Friedenweiler im Haus des Gastes. Eintrittspreise: Erwachsene 5.- € / Erwachsene m. Gästekarte 4,50 € / Kinder (3-14 J.) 3.- € Kartenvorverkauf in der Tourist-Information Friedenweiler (Tel.: 07651/5034). 2-Zi.-DG-Whg., ca. 50 qm, ab sofort in Neustadt zu vermieten. KM 350,- e + NK 180,- e, Kaution 2 KM. Tel. 07651 - 936 99 90 T-Neustadt: Gepfl., sonnige 2-Zi.-Whg. 67 m², 1. OG, Balkon, Wohnraum mit integr. EBK, Bad m. Wa., Du, WC + Gäste-WC, TG-Stellplatz, Keller, WaschTrockenraum, Gaszentr., Aufzug, Hausmeisterservice zum 01.02.2014 zu vermieten, Tel. 0 76 51 / 59 57 Schöne, helle 2-Zimmerwohnung in Titisee ca. 72 qm, incl. EBK und Stellplatz für 375,- EUR kalt ab 1.3.2014 zu vermieten. Anfragen ab 16.12.2013 unter 07 71 / 92 12 22 Alleinstehende Frau sucht dringend zum 01.02.14 eine 1-2-Zimmer-Wohnung bis 264,- Euro kalt in Neustadt u. naher Umgebung, Tel. 0176/28408144 Arzthelferin (54 J.) sucht 1-2-Zimmer-Wohnung möbl. in Tit. mit Südbalkon, kein UG, für 300,- Euro KM + 100,- Euro NK ab 01.06.2014, Tel. 0761/5039218 Eigentumswohnung in Eisenbach / Oberbränd 45 m², 2,5 Zi., EG, sep. Eingang, unverbaubarer Ausblick, offener Kamin, Fußbodenheizung, EBK, kl. Terrasse, Kellerraum, PKW-Stellplatz Weitere Details unter: www.Wunderzone.de Praxis M. Neymeyer Facharzt f. Innere Medizin – Hausärztliche Versorgung Hinterzarten – Tel.: 07652/466 Die Praxis bleibt am 23.12.13, 27.12.13 und 30.12.13 geschlossen. Vertretung: Dr. Klingele 23.12.13, Fr. Dr. Zeidler 27.12. + 30.12.13 An den Feiertagen ist die Notfallpraxis der Heliosklinik von 10.00 - 13.00 Uhr und von 16.00 - 19.00 Uhr besetzt. Berufstätige Frau sucht ab sofort zentral in Hinterzarten oder Titisee eine 2-Zimmer-Wohnung Telefon 0 76 52 / 2 39 99 88 oder 01 62 / 1 85 88 84 Betreutes Wohnen zum Selbstbezug oder als Kapitalanlage Große, komfortable Wohnung mit gehobener Ausstattung, behindertengerecht, in Neustadt, Seniorenwohnanlage Franz-Schubert-Weg 5, für 182.500,- EUR zu verkaufen, 84,7 qm: 3,5 Zimmer, Küche, Bad, 2. WC, gr. Flur, Balkon und TG. Telefon 0 76 51 / 78 39 IM HOCHSCHWARZWALD 79822 TITISEE-NEUSTADT SCHEUERLENSTRASSE 19 TEL.: 07651/15 24 + 51 32 FAX 39 99 TRAUERBEGLEITUNG Günter Heitzmann Gipser- und Stuckateurbetrieb Stuckateurmeister Wohlfühlen für den guten Zweck FERIEN RESIDENZ * * * Superior Weihnachtsaktion Physio Vital Bergfried & Knete für Knilche Am Samstag, 14.12.2013 von 9-14 Uhr & Mittwoch, 18.12.2013 von 15-18 Uhr Rögelestr. 20, Rötenbach Tel. 07654/92 16 82 Fax 07654/80 83 51 Mobil 0173/6618280 Putz Altbausanierung Gebäudeenergieberater WDV-Systeme Teilkörperbehandlung 30 Minuten e 20,-Ganzkörperbehandlung 60 Minuten e 40,-- Erfurths Bergfried Physio Vital Bergfried Sickinger Str. 15 -17 79856 Hinterzarten 07652 128931 physio@residenz-bergfried.de Der Erlös dieser Aktion wird dem Verein für Kinder und Jugendliche „Knete für Knilche” in Hinterzarten übergeben. Wir freuen uns über Ihre Anmeldung! 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