Hochfirstschanze - Titisee

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Hochfirstschanze - Titisee
Nr. 25 • 18. Jahrgang •
KW 50 • 12. Dezember 2013
Inhalt:
Z
Amtliche Bekanntmachungen
Z
Die Stadtverwaltung informiert
Z
Nachrichten des Standesamtes
영문_가로조합형
사용하도록 한다. 또한, 3D 시그니처는
Z
3D 시그니처
0.5A
본 항에 제시된 조합형은 3가지 Version이
있으며 적용하는 매체의 상황에 따라 선택하여
영문_가로조합형
로고타입 높이(Height : A)를 기준으로 하여
본 항에 제시된
조합형은
Version이
상하좌우에
어떠한
요소도3가지
침범하면
안되는 최소
있으며 확보
적용하는
매체의
공간을
하여야
한다.상황에 따라 선택하여
영문_가로조합형
사용하도록
한다.내용을
또한, 3D
사용
시 본 항의
항상시그니처는
숙지하여 오용
로고타입
높이(Height
A)를 기준으로 하여
사례가
발생하지
않도록:한다.
본 항에 제시된
조합형은
Version이
상하좌우에
어떠한
요소도3가지
침범하면
안되는 최소
Unsere Alters- und Ehejubilare
*있으며
배경색이
어두운
경우
사용을
기본
적용하는
매체의
상황에B따라
선택하여
공간을
확보
하여야
한다.
Version
사용도
으로시하며,
적용상황에
Version
B-1
사용하도록
한다.내용을
또한, 따라
3D
사용
본 항의
항상시그니처는
숙지하여
오용
가능하다.
로고타입
높이(Height
A)를 기준으로 하여
사례가
발생하지
않도록:한다.
* 최소 공간 규정은 Version A, Version B / B-1
상하좌우에 어떠한 요소도 침범하면 안되는 최소
Version A
[3D 심볼마크 + 2D 로고타입]
Version A
[3D 심볼마크 + 2D 로고타입]
Version A
B
Version
심볼마크 +
로고타입]
+ 2D
2D 로고타입
]
[3D 심볼마크
[3D
모두 동일하게 적용된다.
* 배경색이
어두운
경우
Version B 사용을 기본
공간을
확보
하여야
한다.
으로시하며,
적용상황에
사용도
B-1
사용
본 항의
내용을 따라
항상Version
숙지하여
오용
Z
가능하다.
* 최소 공간 규정은 Version A, Version B / B-1
사례가 발생하지 않도록 한다.
모두 동일하게 적용된다.
* 배경색이 어두운 경우 Version B 사용을 기본
으로 하며, 적용상황에 따라 Version B-1 사용도
Unsere Umwelt
가능하다.
* 최소 공간 규정은 Version A, Version B / B-1
모두 동일하게 적용된다.
1.4A
Z
Nachrichten der Vereine
Kirchen in Titisee-Neustadt
Z
Die Tourist-Information informiert
Z
Volkshochschule
Z
Die Schulen informieren
Z
Was sonst noch interessiert
Z
Nachbarschaft
A
FIS Central Sponsor
Version
B-1
Version
B
[3D
심볼마크 +
로고타입]
+ 3D
2D 로고타입
]
[3D 심볼마크
FIS Data Sponsor
최소
공간 B-1
규정
Version
[3D 심볼마크 + 3D 로고타입]
A
최소 공간 규정
A
A
Hochfirstschanze
A
A
최소 공간 규정
13.-15.12.2013
A
A
A
A
A
Hyundai Motor Company Corporate Identity Standard Manual / Basic System
A
Hyundai Motor Company Corporate Identity Standard Manual / Basic System
A
9
A
Hyundai Motor Company Corporate Identity Standard Manual / Basic System
Regionale Sponsoren
www.weltcupskispringen.de
9
A
Hauptsponsoren
A
FIS Skisprung Weltcup
präsentiert
von VIESSMANN
Wo ist derzeit Wintersport möglich???
Schauen Sie nach auf unserer
Homepage unter
www.titisee.de -> Titisee-Neustadt
entdecken -> Schneebericht
ACHTUNG:
blatt ist der
In diesem Amts
eingelegt
14
20
er
nd
Müllkale
3D 시그니처
A
Version B
[3D 심볼마크 + 2D 로고타입]
Version B-1
[3D 심볼마크 + 3D 로고타입]
Z
A
0.5A
1.4A
1.4A
3D 시그니처
0.5A Sponsor
FIS Presenting
9
Donnerstag, den 12. Dezember 2013
Seite 2
Musikverein FriedenweilerRudenberg e.V.
Einladung zum Jahreskonzert 2013
Der Musikverein Friedenweiler-Rudenberg möchte Sie recht herzlich zum
Jahreskonzert unter der Leitung von Ines Mayer am
Samstag, 14.12.2013
im Fürstenbergsaal in Friedenweiler einladen.
Beginn ist um 20:00 Uhr.
Dieses Jahr haben die Musikerinnen und Musiker in vielen Proben und
Übungsstunden ein ganz besonderes Programm für Sie einstudiert. In diesem
Jahr veranstaltet der Musikverein sein Jahreskonzert unter dem Motto:
Kreuzfahrt durch den Atlantik
Nach dem Konzert laden wir Sie zu ein paar gemütlichen Stunden am
Bierstand und an der Bar ein.
Wir hoffen Sie zahlreich begrüßen zu dürfen und freuen uns auf einen
unterhaltsamen Konzertabend mit Ihnen.
Der Musikverein bedankt sich für Ihre Unterstützung im vergangenen Jahr
recht herzlich und wünscht Ihnen allen ein besinnliches Weihnachtsfest und
alles Gute für das Jahr 2014.
Ihr Musikverein Friedenweiler-Rudenberg e.V.
Hinweis der Kassenärztlichen Vereinigung Südbaden, Freiburg
Seit Januar 1999 werden die Notfallärzte nicht mehr namentlich bekanntgegeben. Der ärztliche Notfalldienst wird über die
Rufnummer 01805/1 92 92-300 zentral vermittelt. An Wochenenden und Feiertagen rund um die Uhr, an Werktagen 18.00 bis 8.00 Uhr.
Notruftafel
SPRECHZEITEN DER
STADTVERWALTUNG
Montag bis Mittwoch
8.00 bis 12.00 Uhr
Donnerstag
Freitag
8.00 bis 12.00 Uhr
und 14.00 bis 18.00 Uhr
8.00 bis 13.00 Uhr
Redaktions- und Annahmeschluss
für das nächste Amtsblatt ist am:
!
Freitag,
den 13.12.2013,
10.00 Uhr
Das nächste Amtsblatt
erscheint am Donnerstag, den 19.
Dezember 2013!
Kabel BW - Kundenservice
Polizei-Notruf
Polizeirevier Neustadt
Polizeiposten Hinterzarten (f. Titisee u. Jostal)
Feuerwehr-Notruf / Notarzt / Rettungsdienst
Ärztlicher Notfalldienst
Krankentransport
DRK Kreisverband Freiburg e. V.
Heliosklinik Neustadt
Stromversorgung evtn 24-h-Entstörungsdienst
Sromversorgung Waldau EnBW Störungsdienst
Badenova Freiburg
Bauhof Neustadt
Wasserwerk - Stadtwerke Neustadt
Wasser-Störungsdienst
Gift-Notruf
ADAC-Pannenhilfenummer
Telefonseelsorge
Apothekennotrufnummer
0180 / 888 150
1 10
0 76 51 / 9 33 60
07652 / 91 77 0
1 12
01805 / 1 92 92-300
0800 / 19 222
0 76 51 / 20 06-0
0 76 51 / 2 90
0800 / 00 79 82 2
0800 / 36 29 47 7
0 800-2 / 76 77 67
0 76 51 /93 31 12 2
0 76 51 / 9 33 11 11
07 61 / 2 79 23 33
07 61 / 1 92 40
0 18 02 / 22 22 22
08 00 / 1 11 01 11
08 00 / 22 82 280
Impressum
Das Amtsblatt erscheint in aller Regel 14-tägig am Donnerstag und wird über den Primo-Verlag
Stockach an alle Haushalte und Geschäfte kostenlos verteilt. Die jeweils aktuelle Ausgabe liegt auch
in der Info-Zentrale der Stadtverwaltung, Rathaus Pfauenstr. 2, aus und kann während den üblichen
Sprechzeiten kostenlos abgeholt werden. Herausgeber und verantwortlich für den Textteil: Stadtveraltung Titisee-Neustadt, Pfauenstraße 2, 79822 Titisee-Neustadt, Tel. 07651-2060 , Telefax 076512064101, jung.ganter@titisee.de , www.titisee.de / der Bürgermeister oder der von ihm Beauftragte.
Verantwortlich für den Anzeigenteil, Druck, Herstellung, Zustellung und Verteilung:
Primo Verlag Stockach, Anton Stähle, Meßkircher Straße 45, 78333 Stockach, Tel. 07771-93170,
Telefax. 07771-931740, info@primo-stockach.de, www.primo-stockach.de
Seite 3
Donnerstag, den 12. Dezember 2013
Hauptsponsoren
영문_가로조합형
3D 시그니처
0.5A
본 항에 제시된 조합형은 3가지 Version이
있으며 적용하는 매체의 상황에 따라 선택하여
영문_가로조합형
사용하도록 한다. 또한, 3D 시그니처는
로고타입 높이(Height : A)를 기준으로 하여
본 항에 제시된
조합형은
Version이
상하좌우에
어떠한
요소도3가지
침범하면
안되는 최소
있으며 확보
적용하는
매체의
공간을
하여야
한다.상황에 따라 선택하여
영문_가로조합형
사용하도록
한다.내용을
또한, 3D
사용
시 본 항의
항상시그니처는
숙지하여 오용
로고타입
높이(Height
A)를 기준으로 하여
사례가
발생하지
않도록:한다.
본 항에 제시된
조합형은
Version이
상하좌우에
어떠한
요소도3가지
침범하면
안되는 최소
*있으며
배경색이
어두운
경우
사용을
기본
적용하는
매체의
상황에B따라
선택하여
공간을
확보
하여야
한다.
Version
사용도
으로시하며,
적용상황에
Version
B-1
3D
사용하도록
한다.내용을
또한, 따라
사용
본 항의
항상시그니처는
숙지하여
오용
가능하다.
로고타입
높이(Height
A)를 기준으로 하여
사례가
발생하지
않도록:한다.
* 최소 공간 규정은 Version A, Version B / B-1
상하좌우에 어떠한 요소도 침범하면 안되는 최소
모두 동일하게 적용된다.
* 배경색이
어두운
경우
Version B 사용을 기본
공간을
확보
하여야
한다.
사용도
으로시하며,
적용상황에
B-1
사용
본 항의
내용을 따라
항상Version
숙지하여
오용
가능하다.
* 최소 공간 규정은 Version A, Version B / B-1
사례가 발생하지 않도록 한다.
모두 동일하게 적용된다.
* 배경색이 어두운 경우 Version B 사용을 기본
으로 하며, 적용상황에 따라 Version B-1 사용도
가능하다.
* 최소 공간 규정은 Version A, Version B / B-1
모두 동일하게 적용된다.
Version A
[3D 심볼마크 + 2D 로고타입]
Version A
[3D 심볼마크 + 2D 로고타입]
Version A
B
Version
[3D
심볼마크 +
로고타입]
+ 2D
2D 로고타입
]
[3D 심볼마크
1.4A
A
0.5A
1.4A
1.4A
3D 시그니처
0.5A Sponsor
FIS Presenting
3D 시그니처
A
A
FIS Central Sponsor
Version B
[3D 심볼마크 + 2D 로고타입]
Version
B-1
Version
B
심볼마크 +
로고타입]
+ 2D
3D 로고타입
]
[3D 심볼마크
[3D
FIS Data Sponsor
Version B-1
[3D 심볼마크 + 3D 로고타입]
최소
공간 B-1
규정
Version
[3D 심볼마크 + 3D 로고타입]
A
최소 공간 규정
A
A
Hochfirstschanze
A
A
최소 공간 규정
A
A
A
A
A
A
13.-15.12.2013
A
Hyundai Motor Company Corporate Identity Standard Manual / Basic System
9
A
Hyundai Motor Company Corporate Identity Standard Manual / Basic System
A
9
A
Hyundai Motor Company Corporate Identity Standard Manual / Basic System
9
Regionale Sponsoren
FIS Skisprung Weltcup
präsentiert
von VIESSMANN
www.weltcupskispringen.de
Freitag, 13. Dezember 2013
Ticketverkauf
ab 10.00 Uhr
ab 12.00 Uhr
ca. 14.00 Uhr
anschließend
ca. 16.00 Uhr
Tickets sind bei allen Tourist-Informationen
der Hochschwarzwald Tourismus GmbH erhältlich
(Tel. 07652/12068080, E-Mail: ticket@hochschwarzwald.de)
Einlass ins Stadion
Offizielles Training (2 Durchgänge)
Qualifikation
Startnummernübergabe im Festzelt
und SWR1-DJ-Party (Eintritt frei)
Samstag, 14. Dezember 2013
ab 10.00 Uhr
ca. 12.00 Uhr
ca. 14.00 Uhr
anschließend
ca. 16.00 Uhr
Einlass ins Stadion
Probedurchgang
1. Einzelspringen
Siegerehrung
Party mit der SWR1-Band (Eintritt frei)
Sonntag, 15. Dezember 2013
ab 10.00 Uhr
ca. 12.00 Uhr
ca. 14.00 Uhr
anschließend
ca. 16.00 Uhr
Einlass ins Stadion
Qualifikation
2. Einzelspringen
Siegerehrung
SWR1-DJ-Party im Festzelt (Eintritt frei)
Änderungen vorbehalten.
Preise**
Erwachsene
(ab 18. J.)
ermäßigt*
Freitag, 13.12.2013
12,– €
6,– €
Samstag, 14.12.2013
27,– €
17 ,– €
Sonntag, 15.12.2013
27,– €
17 ,– €
Dauerkarten 13.–15.12.2013
49,– €
29,– €
VIP-Karte pro Tag je
155,– €
inkl. reichhaltigem Büffet und Getränkeservice
Am Freitag haben Schulklassen freien Eintritt!
* Jugendliche (12 – 17 Jahre), Schüler, Studenten, Schwerbehinderte
ab 80%. Kinder bis 11 Jahre erhalten freien Eintritt.
** Preise zuzüglich 2,50 € Versandgebühr.
Bitte beachten Sie unsere AGBs.
Wir freuen uns auf viele Zuschauer!
Donnerstag, den 12. Dezember 2013
Öffentliche Sitzung
des Gemeinderates
Die nächste öffentliche Sitzung des Gemeinderates indet statt am
Dienstag, dem 17.12.2013
um 18 Uhr
im Sitzungssaal des Feuerwehrhauses im
Stadtteil Neustadt, Gutachstraße 9.
Wegen der einzelnen Tagesordnungspunkte/Bekanntmachung der Sitzung verweisen
wir auf die verschiedenen Anschläge im
Rathaus Neustadt, bei der Kurverwaltung
Titisee und in den Ortsteilen sowie ersichtlich auf der Homepage der Stadt TitiseeNeustadt/Bürgerservice unter der Rubrik
Aktuelles.
Satzung
über die öffentliche
Abwasserbeseitigung
(Abwassersatzung - AbwS)
der Stadt Titisee-Neustadt
vom 28.11.2013
Aufgrund von § 45b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4
und 11 der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2,
11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat
der Gemeinderat der Stadt Titisee-Neustadt
am 28.11.2013 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§1
Öffentliche Einrichtung
(1) Die Stadt Titisee-Neustadt betreibt die
Beseitigung des in ihrem Gebiet angefallenen Abwassers als Eigenbetrieb unter dem
Namen „Abwasserbeseitigung Titisee-Neustadt“ in jeweils selbständigen öffentlichen
Einrichtungen
a) zur zentralen Abwasserbeseitigung,
b) zur dezentralen Abwasserbeseitigung.
Die dezentrale Abwasserbeseitigung wird
durch besondere Satzung der Stadt über
die Entsorgung von Kleinkläranlagen und
geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung) vom 17.11.2009 in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
(2) Der Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“
kann die Abwasserbeseitigung ganz oder
teilweise durch Dritte vornehmen lassen.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung der öffentlichen
Abwasseranlagen besteht nicht.
Seite 4
§2
Begriffsbestimmungen
(1) Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften
veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten
oder befestigten Flächen gesammelt abließende Wasser (Niederschlagswasser). Als
Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern
von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
ralen Abwasserbeseitigung gehören hierzu
insbesondere Leitungen, die im Erdreich
oder im Fundamentbereich verlegt sind und
das Abwasser dem Grundstücksanschluss
zuführen (Grundleitungen), Prüfschächte
sowie Pumpanlagenen bei einer Abwasserdruckentwässerung und Versickerungs- und
Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser, soweit sie sich auf privaten Grundstücken beinden. Für den Bereich der dezentralen Abwasserbeseitigung gehören hierzu
insbesondere Kleinkläranlagen (Hauskläranlagen) und geschlossene Gruben, einschließlich Zubehör, innerhalb des zu entwässernden Grundstücks.
(2) Die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung umfasst alle Abwasseranlagen
mit dem Zweck, das im Stadtgebiet angefallene Abwasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen zuzuleiten und zu
reinigen. Öffentliche (zentrale) Abwasseranlagen sind insbesondere die öffentlichen
Kanäle, Anlagen zur Ableitung von Grundund Drainagewasser, durch die die öffentlichen Abwasseranlagen entlastet werden,
Regenrückhaltebecken,
Regenüberlaufund Regenklärbecken, Retentionsbodenilter, Abwasserpumpwerke, Kläranlagen und
Versickerungs- und Rückhalteanlagen für
Niederschlagswasser (u. a. Mulden- und
Rigolensysteme,
Sickermulden/-teiche/schächte), soweit sie nicht Teil der Grundstücksentwässerungsanlage sind, sowie offene und geschlossene Gräben, soweit sie
vom Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“
zur öffentlichen Abwasserbeseitigung benutzt werden. Zu den öffentlichen (zentralen) Abwasseranlagen gehört auch der Teil
der Hausanschlussleitung, der im Bereich
der öffentlichen Verkehrs- und Grünlächen
verläuft (Grundstücksanschluss).
(5) Notüberläufe sind Entlastungsbauwerke
für außerplanmäßige Ableitungen in den öffentlichen Kanal. Drosseleinrichtungen dienen der vergleichmäßigten und reduzierten
(gedrosselten) Ableitung von Abwasser in
den öffentlichen Kanal; sie sind so anzulegen, dass eine Einleitung nur in Ausnahmesituationen (z.B. Starkregen) erfolgt.
(3) Die dezentrale Abwasserbeseitigung
umfasst die Abfuhr und die Beseitigung
des Schlamms aus Kleinkläranlagen sowie
des Inhalts von geschlossenen Gruben einschließlich der Überwachung des ordnungsgemäßen Betriebs dieser Anlagen durch
den Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“
oder durch den von ihr nach § 45 b Abs. 1
Satz 3 WG beauftragten Dritten. Zu den öffentlichen (dezentralen) Abwasseranlagen
gehören alle Vorkehrungen und Einrichtungen für die Abfuhr und die Behandlung von
Abwasser aus geschlossenen Gruben und
Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen (Hauskläranlagen) außerhalb des zu entwässernden Grundstücks.
(4)
Grundstücksentwässerungsanlagen
sind alle Einrichtungen, die der Sammlung,
Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des
Abwassers bis zur öffentlichen Abwasseranlage dienen. Für den Bereich der zent-
II. Anschluss und Benutzung
§3
Berechtigung und Verplichtung
zum Anschluss und zur Benutzung
(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf
denen Abwasser anfällt, sind nach näherer
Bestimmung dieser Satzung berechtigt und
verplichtet, ihre Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, diese zu benutzen und das gesamte auf den
Grundstücken anfallende Abwasser dem
Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“ im
Rahmen des § 45b Abs. 1 und Abs. 2 WG
zu überlassen. Der Erbbauberechtigte oder
sonst dinglich zur baulichen Nutzung des
Grundstücks Berechtigte tritt an die Stelle
des Eigentümers.
(2) Die Benutzungs- und Überlassungsplicht nach Abs. 1 trifft auch die sonst zur
Nutzung eines Grundstücks oder einer
Wohnung berechtigten Personen.
(3) Bebaute Grundstücke sind anzuschließen, sobald die für sie bestimmten öffentlichen Abwasseranlagen betriebsfertig hergestellt sind.
Wird die öffentliche Abwasseranlage erst
nach Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück innerhalb von
sechs Monaten nach der betriebsfertigen
Herstellung anzuschließen.
(4) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn der Anschluss im Interesse der öffentlichen Gesundheitsplege, des
Verkehrs oder aus anderen Gründen des
öffentlichen Wohls geboten ist.
Seite 5
§4
Anschlussstelle, vorläuiger Anschluss
(1) Wenn der Anschluss eines Grundstücks
an die nächste öffentliche Abwasseranlage
technisch unzweckmäßig oder die Ableitung
des Abwassers über diesen Anschluss für
die öffentliche Abwasseranlage nachteilig
wäre, kann der Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“ verlangen oder gestatten, dass
das Grundstück an eine andere öffentliche
Abwasseranlage angeschlossen wird.
(2) Ist die für ein Grundstück bestimmte
öffentliche Abwasseranlage noch nicht hergestellt, kann der Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“ den vorläuigen Anschluss an
eine andere öffentliche Abwasseranlage gestatten oder verlangen.
§5
Befreiungen
Von der Verplichtung zum Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Abwasserbeseitigung und von der Plicht zur Benutzung deren Einrichtungen ist aufgrund §
45 b Abs. 4 Satz 3 WG der nach § 3 Abs. 1
und 2 Verplichtete auf Antrag insoweit und
solange zu befreien, als ihm der Anschluss
bzw. die Benutzung wegen seines die öffentlichen Belange überwiegenden privaten
Interesses an der eigenen Beseitigung des
Abwassers nicht zugemutet werden kann
und die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist.
§6
Allgemeine Ausschlüsse
(1) Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämtliche Stoffe ausgeschlossen,
die die Reinigungswirkung der Klärwerke,
den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen, die Schlammbeseitigung oder die
Schlammverwertung beeinträchtigen, die
öffentlichen Abwasseranlagen angreifen,
ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung
behindern, erschweren oder gefährden können, oder die den in öffentlichen Abwasseranlagen arbeitenden Personen oder dem
Vorluter schaden können. Dies gilt auch für
Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe.
(2) Insbesondere sind ausgeschlossen:
1. Stoffe - auch im zerkleinerten Zustand
-, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in den öffentlichen Abwasseranlagen
führen können (zum Beispiel Kehricht,
Schutt, Asche, Zellstoffe, Mist, Schlamm,
Sand, Glas, Kunststoffe, Textilien, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Haut- und
Lederabfälle, Tierkörper, Panseninhalt,
Schlempe, Trub, Trester und hefehaltige
Rückstände);
2. feuergefährliche, explosive, giftige, fettoder ölhaltige Stoffe (zum Beispiel Benzin, Heizöl, Karbid, Phenole, Öle und
Fette, Öl-/Wasseremulsionen, Säuren,
Laugen, Salze, Reste von Planzenschutzmitteln oder vergleichbaren Chemikalien, Blut aus Schlachtungen, mit
Krankheitskeimen behaftete oder radio-
Donnerstag, den 12. Dezember 2013
aktive Stoffe) sowie Arzneimittel;
3. Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft und Molke;
4. faulendes und sonst übelriechendes Abwasser (zum Beispiel milchsaure Konzentrate, Krautwasser);
5. Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe verbreiten
kann;
6. Abwasser, das einem wasserrechtlichen
Bescheid nicht entspricht;
7. Abwasser, dessen Beschaffenheit oder
Inhaltsstoffe über den Richtwerten des
Anhangs A. 1 des Merkblatts DWA-M
115-2 vom Juli 2005 (Herausgeber/Vertrieb: Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.
- DWA -, Theodor-Heuss-Allee 17, 53773
Hennef) liegen.
(3) Der Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“
kann im Einzelfall über die nach Absatz 2
einzuhaltenden Anforderungen hinausgehende Anforderungen stellen, wenn dies für
den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen erforderlich ist.
(4) Der Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“
kann im Einzelfall Ausnahmen von den
Bestimmungen der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme
im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten
würde und der Antragsteller eventuell entstehende Mehrkosten übernimmt.
§7
Ausschlüsse im Einzelfall,
Mehrkostenvereinbarung
(1) Der Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“
kann im Einzelfall Abwasser von der öffentlichen Abwasserbeseitigung ausschließen,
a) dessen Sammlung, Fortleitung oder Behandlung im Hinblick auf den Anfallort
oder wegen der Art oder Menge des Abwassers unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde;
b) das nach den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik nicht mit häuslichen Abwässern gesammelt, fortgeleitet
oder behandelt werden kann.
(2) Der Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“ kann im Falle des Absatzes 1 den Anschluss und die Benutzung gestatten, wenn
der Grundstückseigentümer die für den Bau
und Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen entstehenden Mehrkosten übernimmt
und auf Verlangen angemessene Sicherheit
leistet.
ser von einer Vorbehandlung oder Speicherung abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies insbesondere
im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen
Abwasseranlagen oder auf sonstige öffentliche Belange erfordert.
(2) Fäkalienhaltiges Abwasser darf in öffentliche Abwasseranlagen, die nicht an eine
öffentliche Kläranlage angeschlossen sind,
nur nach ausreichender Vorbehandlung eingeleitet werden.
(3) Die Einleitung von Abwasser, das der
Beseitigungsplicht nicht unterliegt, bedarf
der schriftlichen Genehmigung des Eigenbetriebs „Abwasserbeseitigung“. Die Einleitung von sonstigem Wasser (zum Beispiel
Drainagewässer, Grundwasser) ist untersagt. Soweit die Einleitung von sonstigem
Wasser nach der bisherigen Abwassersatzung mit schriftlicher Genehmigung des Eigenbetriebs „Abwasserbeseitigung“ zulässig war, darf diese im genehmigten Umfang
weitergeführt werden. Die Weiterführung ist
ausgeschlossen, wenn sich der Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“ in der schriftlichen Genehmigung eine Kündigungs-/Widerrufsmöglichkeit eingeräumt hat und von
dieser Gebrauch macht.
§9
Eigenkontrolle
(1) Der Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“ kann verlangen, dass auf Kosten des
Verplichteten (nach § 3 Absätze 1 und 2)
Vorrichtungen zur Messung und Registrierung der Ablüsse und der Beschaffenheit
der Abwässer sowie zur Bestimmung der
Schadstofffracht in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaut oder an sonst geeigneter Stelle auf dem Grundstück angebracht, betrieben und in ordnungsgemäßem
Zustand gehalten werden.
(2) Der Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“
kann auch verlangen, dass eine Person
bestimmt wird, die für die Bedienung der
Anlage und für die Führung des Betriebstagebuchs verantwortlich ist. Das Betriebstagebuch ist mindestens drei Jahre lang,
vom Datum der letzten Eintragung oder des
letzten Beleges an gerechnet, aufzubewahren und dem Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“ auf Verlangen vorzulegen.
(3) Schließt der Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“ in Einzelfällen Abwasser von der
Beseitigung aus, bedarf dies der Zustimmung der Wasserbehörde (§ 45 b Abs. 4
Satz 2 WG).
§ 10
Abwasseruntersuchungen
(1) Der Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“
kann beim Verplichteten Abwasseruntersuchungen vornehmen. Der Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“ bestimmt, in welchen
Abständen die Proben zu entnehmen sind,
durch wen sie zu entnehmen sind und wer
sie untersucht. Für das Zutrittsrecht gilt § 21
Abs. 2 entsprechend.
§8
Einleitungsbeschränkungen
(1) Der Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“
kann im Einzelfall die Einleitung von Abwas-
(2) Wenn bei einer Untersuchung des Abwassers Mängel festgestellt werden, hat der
Verplichtete diese unverzüglich zu beseitigen.
Donnerstag, den 12. Dezember 2013
§ 11
Grundstücksbenutzung
Die Grundstückseigentümer können bei
Vorliegen der Voraussetzungen des § 93
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) verplichtet
werden, für Zwecke der öffentlichen Abwasserbeseitigung das Verlegen von Kanälen
einschließlich Zubehör zur Ab- und Fortleitung von Abwasser über ihre Grundstücke
zu dulden. Die Grundstückseigentümer haben insbesondere den Anschluss anderer
Grundstücke an die Anschlussleitung zu
ihren Grundstücken zu dulden.
III. Grundstücksanschlüsse,
Grundstücksentwässerungsanlagen
§ 12
Grundstücksanschlüsse
(1) Grundstücksanschlüsse (§ 2 Abs. 2)
werden ausschließlich vom Eigenbetrieb
„Abwasserbeseitigung“ hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und
beseitigt.
(2) Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung werden
nach Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“ bestimmt. Der Eigenbetrieb
„Abwasserbeseitigung“ stellt die für den
erstmaligen Anschluss eines Grundstücks
notwendigen Grundstücksanschlüsse bereit; diese Kosten sind durch den Beitrag (§
33) abgegolten.
(3) Jedes Grundstück, das erstmalig an
die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen wird, erhält einen Grundstücksanschluss; werden Grundstücke im Trennverfahren entwässert, gelten die beiden
Anschlüsse als ein Grundstücksanschluss.
Der Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“
kann mehr als einen Grundstücksanschluss
herstellen, soweit er es für technisch notwendig hält. In besonders begründeten
Fällen (zum Beispiel Sammelgaragen,
Reihenhäuser) kann der Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“ den Anschluss mehrerer Grundstücke über einen gemeinsamen
Grundstücksanschluss vorschreiben oder
auf Antrag zulassen.
§ 13
Sonstige Anschlüsse
(1) Der Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“ kann auf Antrag des Grundstückseigentümers weitere Grundstücksanschlüsse sowie vorläuige oder vorübergehende
Anschlüsse herstellen. Als weitere Grundstücksanschlüsse gelten auch Anschlüsse
für Grundstücke, die nach Entstehen der
Beitragsschuld (§ 34) neu gebildet werden.
(2) Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und
Beseitigung der in Absatz 1 genannten
Grundstücksanschlüsse hat der Grundstückseigentümer dem Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“ zu erstatten.
(3) Der Erstattungsanspruch entsteht mit
der endgültigen Herstellung des Grundstücksanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Der Erstattungsanspruch wird binnen eines Monats nach
Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig.
§ 14
Private Grundstücksanschlüsse
(1) Private Grundstücksanschlüsse sind
vom Grundstückseigentümer auf eigene
Kosten zu unterhalten, zu ändern, zu erneuern und zu beseitigen.
(2) Entspricht ein Grundstücksanschluss
nach Beschaffenheit und Art der Verlegung
den allgemein anerkannten Regeln der
Technik und etwaigen zusätzlichen Bestimmungen des Eigenbetriebs „Abwasserbeseitigung“, und verzichtet der Grundstückseigentümer schriftlich auf seine Rechte an der
Leitung, so ist der Grundstücksanschluss
auf sein Verlangen vom Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“ zu übernehmen. Dies
gilt nicht für Leitungen im Außenbereich (§
35 BauGB).
(3) Unterhaltungs-, Änderungs-, Erneuerungs- und Beseitigungsarbeiten an privaten Grundstücksanschlüssen (Abs. 1) sind
dem Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“
vom Grundstückseigentümer mindestens
14 Tage vorher anzuzeigen.
§ 15
Genehmigungen
(1) Der schriftlichen Genehmigung des Eigenbetriebs „Abwasserbeseitigung“ bedürfen
a) die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen, deren Anschluss sowie
deren Änderung;
b) die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Änderung der Benutzung.
Bei vorübergehenden oder vorläuigen Anschlüssen wird die Genehmigung widerruflich oder befristet ausgesprochen.
(2) Einem unmittelbaren Anschluss steht
der mittelbare Anschluss (z. B. über bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen)
gleich.
(3) Aus dem Antrag müssen auch Art, Zusammensetzung und Menge der anfallenden Abwässer, die vorgesehene Behandlung der Abwässer und die Bemessung der
Anlagen ersichtlich sein. Außerdem sind
dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
- Lageplan im Maßstab 1 : 500 mit Einzeichnung sämtlicher auf dem Grundstück
bestehender Gebäude, der Straße, der
Schmutz- und Regenwasseranschlussleitungen, der vor dem Grundstück liegenden
Straßenkanäle und der etwa vorhandenen
weiteren Entwässerungsanlagen, Brunnen, Gruben, usw.;
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- Grundrisse des Untergeschosses (Kellergeschosses) der einzelnen anzuschließenden Gebäude im Maßstab 1 : 100,
mit Einzeichnung der anzuschließenden
Entwässerungsteile, der Dachableitung
und aller Entwässerungsleitungen unter
Angabe des Materials, der lichten Weite
und der Absperrschieber oder Rückstauverschlüsse;
- Systemschnitte der zu entwässernden
Gebäudeteile im Maßstab 1 : 100 in der
Richtung der Hauptleitungen (mit Angabe
der Hauptleitungen und der Fallrohre, der
Dimensionen und der Gefällverhältnisse,
der Höhenlage, der Entwässerungsanlage
und des Straßenkanals, bezogen auf Normalnull).
Die zur Anfertigung der Pläne erforderlichen
Angaben (Höhenlage des Straßenkanals,
Lage der Anschlussstelle und Höhenfestpunkte) sind beim Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“ einzuholen. Dort sind auch
Formulare für die Entwässerungsanträge
erhältlich.
§ 16
Regeln der Technik
Grundstücksentwässerungsanlagen
sind
nach den allgemein anerkannten Regeln
der Technik herzustellen, zu unterhalten und
zu betreiben. Allgemein anerkannte Regeln
der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen und die Einleitungsstandards, die die
oberste Wasserbehörde durch öffentliche
Bekanntmachung einführt. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik kann
abgewichen werden, wenn den Anforderungen auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird.
Für den Bau und Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlagen gelten die in der Anlage zu dieser Satzung enthaltenen „Technischen Vorschriften“ in der jeweils gültigen
Fassung.
§ 17
Herstellung, Änderung und
Unterhaltung der
Grundstücksentwässerungsanlagen
(1) Die Grundstücksentwässerungsanlagen
sind vom Grundstückseigentümer auf seine
Kosten herzustellen, zu unterhalten, zu ändern, zu erneuern und nach Bedarf gründlich zu reinigen.
(2) Der Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“
kann, zusammen mit dem Grundstücksanschluss, einen Teil der Grundstücksentwässerungsanlage, vom Grundstücksanschluss
bis einschließlich des Prüfschachts, herstellen oder erneuern. Die insoweit entstehenden Kosten hat der Grundstückseigentümer
zu tragen. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.
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(3) Grundleitungen sind in der Regel mit
mindestens 150 mm Nennweite auszuführen. Der letzte Schacht mit Reinigungsrohr
(Prüfschacht) ist so nahe wie technisch
möglich an die öffentliche Abwasseranlage
zu setzen; er muss stets zugänglich und bis
auf Rückstauebene (§ 20) wasserdicht ausgeführt sein.
(4) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage - auch vorübergehend - außer Betrieb gesetzt, so kann der Eigenbetrieb
„Abwasserbeseitigung“ den Grundstücksanschluss verschließen oder beseitigen.
Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend. Der Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“ kann die
in Satz 1 genannten Maßnahmen auf den
Grundstückseigentümer übertragen.
§ 18
Abscheider, Hebeanlagen, Pumpen,
Zerkleinerungsgeräte
(1) Auf Grundstücken, auf denen Fette,
Leichtlüssigkeiten wie Benzin und Benzol sowie Öle oder Ölrückstände in das
Abwasser gelangen können, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus
dem Abwasser (Abscheider mit dazugehörenden Schlammfängen) einzubauen, zu
betreiben, zu unterhalten und zu erneuern.
Die Abscheider mit den dazugehörenden
Schlammfängen sind vom Grundstückseigentümer in regelmäßigen Zeitabständen,
darüber hinaus bei besonderem Bedarf
zu leeren und zu reinigen. Bei schuldhafter Säumnis ist er dem Eigenbetrieb
„Abwasserbeseitigung“ gegenüber schadensersatzplichtig. Für die Beseitigung/
Verwertung der anfallenden Stoffe gelten
die Vorschriften über die Abfallentsorgung.
(2) Der Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“
kann vom Grundstückseigentümer im Einzelfall den Einbau und den Betrieb einer
Abwasserhebeanlage verlangen, wenn dies
für die Ableitung des Abwassers notwendig ist; dasselbe gilt für Pumpanlagen auf
Grundstücken, die an Abwasserdruckleitungen angeschlossen werden. § 16 bleibt
unberührt.
(3) Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle,
Müll, Papier und dergleichen sowie Handtuchspender mit Spülvorrichtung dürfen
nicht an Grundstücksentwässerungsanlagen angeschlossen werden.
§ 19
Außerbetriebsetzung von
Kleinkläranlagen
Kleinkläranlagen, geschlossene Gruben
und Sickeranlagen sind unverzüglich außer
Betrieb zu setzen, sobald das Grundstück
über eine Abwasserleitung an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen ist. Die Kosten für die Stilllegung trägt der Grundstückseigentümer selbst.
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§ 20
Sicherung gegen Rückstau
Abwasseraufnahmeeinrichtungen
der
Grundstücksentwässerungsanlagen, insbesondere Toiletten mit Wasserspülung,
Bodenabläufe, Ausgüsse, Spülen, Waschbecken, die tiefer als die Straßenoberläche
an der Anschlussstelle der Grundstücksentwässerung (Rückstauebene) liegen, müssen vom Grundstückseigentümer auf seine
Kosten gegen Rückstau gesichert werden.
Im Übrigen hat der Grundstückseigentümer
für rückstaufreien Abluss des Abwassers zu
sorgen.
§ 21
Abnahme und Prüfung der
Grundstücksentwässerungsanlagen,
Zutrittsrecht, Indirekteinleiterkataster
(1) Vor der Abnahme durch den Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“ darf die Grundstücksentwässerungsanlage nicht in Betrieb
genommen werden.
Die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage befreit den Bauherrn, den
Planverfasser, den Bauleiter und den ausführenden Unternehmer nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die vorschriftsmäßige und
fehlerfreie Ausführung der Arbeiten.
(2) Der Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“
ist berechtigt, die Grundstücksentwässerungsanlagen zu prüfen. Die Grundstückseigentümer und Besitzer (nach § 3 Absätze
1 und 2) sind verplichtet, die Prüfungen zu
dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben den zur Prüfung des Abwassers notwendigen Einblick in die Betriebsvorgänge
zu gewähren und die sonst erforderlichen
Auskünfte zu erteilen. Vom Eigenbetrieb
„Abwasserbeseitigung“ beauftragte Personen dürfen Grundstücke zur Überwachung
der Einhaltung der satzungsrechtlichen Vorschriften und der Erfüllung danach auferlegter Verplichtungen betreten.
(3) Werden bei der Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen Mängel festgestellt, hat sie der Grundstückseigentümer
unverzüglich zu beseitigen.
(4) Der Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“
ist nach § 83 Abs. 3 WG in Verbindung mit
der Eigenkontrollverordnung des Landes
verplichtet, Betriebe, von deren Abwasseranfall nach Beschaffenheit und Menge ein
erheblicher Einluss auf die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage zu erwarten ist,
in einem so genannten Indirekteinleiterkataster zu erfassen. Dieses wird beim Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“ geführt und
wird auf Verlangen der Wasserbehörde vorgelegt. Die Verantwortlichen dieser Betriebe
sind verplichtet, dem Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“, auf dessen Anforderung
hin, die für die Erstellung des Indirekteinleiterkatasters erforderlichen Angaben zu
machen. Dabei handelt es sich um folgende
Angaben:
Namen des Betriebs und der Verantwort-
lichen, Art und Umfang der Produktion,
eingeleitete Abwassermenge, Art der
Abwasservorbehandlungsanlage
sowie
Hauptabwasserinhaltsstoffe. Der Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“ wird dabei die
Geheimhaltungsplicht von Geschäfts- und
Betriebsgeheimnissen sowie die Belange
des Datenschutzes beachten.
IV. Abwasserbeitrag
§ 22
Erhebungsgrundsatz
Der Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“ erhebt zur teilweisen Deckung des Aufwands
für die Anschaffung, Herstellung und den
Ausbau der öffentlichen Kanäle einschließlich Hauptsammler einen Abwasserbeitrag.
§ 23
Gegenstand der Beitragsplicht
(1) Der Beitragsplicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie
bebaut oder gewerblich genutzt werden
können. Erschlossene Grundstücke, für die
eine bauliche oder gewerbliche Nutzung
nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragsplicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt zur
Bebauung anstehen.
(2) Wird ein Grundstück an die öffentlichen
Abwasseranlagen tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragsplicht
auch dann, wenn die Voraussetzungen des
Absatzes 1 nicht erfüllt sind.
§ 24
Beitragsschuldner
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt
der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist.
(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte
an Stelle des Eigentümers beitragsplichtig.
Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum
sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragsplichtig.
(3) Steht das Grundstück, Erbbaurecht,
Wohnungs- oder Teileigentum im Eigentum
mehrerer Personen zur gesamten Hand,
ist die Gesamthandgemeinschaft beitragsplichtig.
§ 25
Beitragsmaßstab
Maßstab für den Abwasserbeitrag ist die
Nutzungsläche. Diese ergibt sich durch
Vervielfachung der Grundstücksläche (§
26) mit einem Nutzungsfaktor (§ 27); das
Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet,
wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die
nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und
Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind,
Donnerstag, den 12. Dezember 2013
auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.
§ 26
Grundstücksläche
(1) Als Grundstücksläche gilt:
1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, die der Ermittlung
der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen
ist;
2. soweit ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 S. 1 BauGB nicht besteht oder sie die erforderliche Festsetzung
nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksläche bis zu einer Tiefe von 40 Meter von
der der Erschließungsanlage zugewandten
Grundstücksgrenze. Reicht die bauliche
oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus oder sind Flächen tatsächlich angeschlossen, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere
Grenze der Nutzung, zuzüglich der baurechtlichen Abstandslächen, bestimmt wird.
Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage
herstellen, bleiben bei der Bestimmung der
Grundstückstiefe unberücksichtigt. Zur Nutzung zählen auch angelegte Grünlächen
oder gärtnerisch genutzte Flächen.
(2) Teillächenabgrenzungen gemäß § 31
Abs. 1 Satz 2 KAG bleiben unberührt.
§ 27
Nutzungsfaktor
(1) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird
die Grundstücksläche (§ 26) mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen
beträgt:
1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,00
2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25
3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,50
4. bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit
1,75
5. bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit
2,00
(2) Bei Stellplatzgrundstücken und bei
Grundstücken, für die nur eine Nutzung
ohne Bebauung zulässig ist oder bei denen
die Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird ein Nutzungsfaktor von 0,5
zugrundegelegt. Dasselbe gilt für Gemeinbedarfs- oder Grünlächengrundstücke,
deren Grundstückslächen aufgrund ihrer
Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem
untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind
(zum Beispiel Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartenanlagen). Die §§ 28 bis
31 inden keine Anwendung.
§ 28
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei
Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt
Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der
Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl genehmigt, so ist diese
zugrunde zu legen. Als Geschosse gelten
Vollgeschosse i. S. der Landesbauordnung
(LBO) in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden
Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher
Geschosszahl zulässig, ist die höchste Zahl
der Vollgeschosse maßgebend.
§ 29
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei
Grundstücken, für die ein
Bebauungsplan
eine Baumassenzahl festsetzt
(1) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl
der Vollgeschosse eine Baumassenzahl
aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5; das Ergebnis wird
auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende
volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.
(2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei
Anwendung der Baumassenzahl zulässige
Baumasse genehmigt, so ergibt sich die
Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die Grundstücksläche und
nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch
3,5; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl
gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5
auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als
0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl
abgerundet werden.
§ 30
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei
Grundstücken, für die ein
Bebauungsplan
die Höhe baulicher Anlagen festsetzt
(1) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß
der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl
der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher
Anlagen in Gestalt der maximalen Gebäudehöhe (Firsthöhe) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß
der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch
1. 3,0 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete
(WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und
2. 4,0 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE),
Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete;
das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf
die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet
und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5
sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.
(2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß
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der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl
der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher
Anlagen in Gestalt der maximalen Traufhöhe (Schnittpunkt der senkrechten, traufseitigen Außenwand mit der Dachhaut) fest,
so gilt als Geschosszahl das festgesetzte
Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage
geteilt durch
1. 2,7 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete
(WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und
2. 3,5 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE),
Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete;
das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf
die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet
und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5
sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.
(3) Ist im Einzelfall eine größere als die im
Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese gemäß Abs. 1 oder 2 in eine Geschosszahl
umzurechnen.
(4) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl
der Vollgeschosse oder einer Baumassenzahl sowohl die zulässige Firsthöhe als auch
die zulässige Traufhöhe der baulichen Anlage aus, so ist die Firsthöhe gemäß Abs. 1
und 3 in eine Geschosszahl umzurechnen.
§ 31
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei
Grundstücken, für die
keine Planfestsetzung im Sinne der
§§ 28 bis 30 bestehen
(1) Bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten bzw. in beplanten Gebieten, für die der
Bebauungsplan keine Festsetzungen nach
den §§ 28 bis 30 enthält, ist maßgebend:
1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der
tatsächlich vorhandenen Geschosse,
2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse.
(2) Bei Grundstücken im Außenbereich (§
35 BauGB) ist maßgebend:
1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der
tatsächlich vorhandenen Geschosse;
2. bei unbebauten Grundstücken, für die ein
Bauvorhaben genehmigt ist, die Zahl der
genehmigten Geschosse.
(3) Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.
S. der LBO in der im Entstehungszeitpunkt
(§ 34) geltenden Fassung. Sind auf einem
Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit
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unterschiedlicher Geschosszahl vorhanden,
ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend.
(4) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne
ein Vollgeschoss i. S. der LBO, gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerks
geteilt durch die überbaute Grundstücksläche und nochmals geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Abs. 1 maßgebende
Geschosszahl; das Ergebnis wird auf eine
volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl
aufgerundet und Nachkommastellen, die
kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende
volle Zahl abgerundet werden.
§ 32
Nachveranlagung, weitere
Beitragsplicht
(1) Von Grundstückseigentümern, für deren Grundstück eine Beitragsschuld bereits
entstanden ist oder deren Grundstücke beitragsfrei angeschlossen worden sind, werden weitere Beiträge erhoben,
1. soweit die bis zum In-Kraft-Treten dieser
Satzung zulässige Zahl bzw. genehmigte höhere Zahl der Vollgeschosse überschritten oder eine größere Zahl von Vollgeschossen allgemein zugelassen wird;
2. soweit in den Fällen des § 31 Abs. 2 Nr. 1
und 2 eine höhere Zahl der Vollgeschosse zugelassen wird;
3. wenn das Grundstück mit Grundstückslächen vereinigt wird, für die eine Beitragsschuld bisher nicht entstanden ist;
4. soweit Grundstücke unter Einbeziehung
von Teillächen, für die eine Beitragsschuld bereits entstanden ist, neu gebildet werden.
(2) Wenn bei der Veranlagung von Grundstücken Teillächen gem. § 26 Abs. 1 Nr. 2
dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG
unberücksichtigt geblieben sind, entsteht
eine weitere Beitragsplicht, soweit die Voraussetzungen für eine Teillächenabgrenzung entfallen.
§ 33
Beitragssatz
Der Abwasserbeitrag beträgt:
je m² Nutzungsläche (§ 25) 5,20 EUR
Gewerbliche und industrielle Betriebe, welche nicht in die öffentlichen Entwässerungskanäle, sondern direkt in den biologischen
Teil der Kläranlage einleiten, haben der
Stadt die tatsächlichen Kosten der erforderlichen separaten Zuleitungskanäle zu
ersetzen.
§ 34
Entstehung der Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht:
1. In den Fällen des § 23 Abs. 1, sobald das
Grundstück an den öffentlichen Kanal angeschlossen werden kann.
2. In den Fällen des § 23 Abs. 2 mit dem
Anschluss, frühestens jedoch mit dessen
Genehmigung.
Donnerstag, den 12. Dezember 2013
3. In den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 1 und
2 mit der Erteilung der Baugenehmigung
bzw. dem In-Kraft-Treten des Bebauungsplans oder einer Satzung i. S. von §
34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB.
4. In den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 3, wenn
die Vergrößerung des Grundstücks im
Grundbuch eingetragen ist.
5. In den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 4, wenn
das neugebildete Grundstück im Grundbuch eingetragen ist.
6. In den Fällen des § 32 Abs. 2, mit dem
Wegfall der Voraussetzungen für eine
Teillächenabgrenzung nach § 26 Abs. 1
Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz
2 KAG, insbesondere mit dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes oder einer
Satzung gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB,
der Bebauung, der gewerblichen Nutzung oder des tatsächlichen Anschlusses
von abgegrenzten Teillächen, jedoch frühestens mit der Anzeige einer Nutzungsänderung gem. § 47 Abs. 4.
(2) Für Grundstücke, die schon vor dem
1.4.1964 an die öffentlichen Abwasseranlagen hätten angeschlossen werden können,
jedoch noch nicht angeschlossen worden
sind, entsteht die Beitragsschuld mit dem
tatsächlichen Anschluss, frühestens mit
dessen Genehmigung.
(3) Für mittelbare Anschlüsse gilt § 15 Abs.
2 entsprechend.
§ 35
Fälligkeit
Der Abwasserbeitrag wird einen Monat nach
Bekanntgabe des Abgabebescheids fällig.
§ 36
Ablösung
(1) Der Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“ kann, solange die Beitragsschuld
noch nicht entstanden ist, mit dem Beitragsschuldner die Ablösung des Abwasserbeitrags vereinbaren.
(2) Der Betrag einer Ablösung bestimmt
sich nach der Höhe der voraussichtlich entstehenden Beitragsschuld; die Ermittlung
erfolgt nach den Bestimmungen dieser Satzung.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
V. Abwassergebühren
§ 37
Erhebungsgrundsatz
Der Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“ erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen Abwassergebühren.
§ 38
Gebührenmaßstab
(1) Die Abwassergebühren werden getrennt
für die auf den Grundstücken anfallende
Schmutzwassermenge (Schmutzwassergebühr, § 40) und für die anfallende Niederschlagswassermenge (Niederschlagswassergebühr, § 42) erhoben.
(2) Die Schmutzwassergebühr bemisst sich
nach der Schmutzwassermenge, die auf
dem an die öffentlichen Abwasseranlagen
angeschlossenen Grundstück anfällt (§ 40).
(3) Bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3)
bemisst sich die Schmutzwassergebühr
nach der eingeleiteten Schmutzwasserbzw. Wassermenge.
(4) Die Niederschlagswassergebühr bemisst
sich nach den bebauten und befestigten
(versiegelten) Flächen der an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen
Grundstücke (abgerundet auf volle m2), von
denen das Niederschlagswasser den öffentlichen Abwasseranlagen über eine Grundstücksentwässerungsanlage oder in sonstiger Weise zugeführt wird (§ 42).
§ 39
Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Schmutzwassergebühr
nach § 38 Abs. 2 und 3 sowie der Niederschlagswassergebühr nach § 38 Abs. 4 ist
der Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner. Beim Wechsel
des Gebührenschuldners geht die Gebührenplicht für die Schmutzwassergebühr mit
Beginn des auf den Übergang folgenden
Kalendertages, die Gebührenplicht für die
Niederschlagswassergebühr mit Beginn
des auf den Übergang folgenden Kalendermonats auf den neuen Gebührenschuldner
über.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(3) Auf Antrag des Gebührenschuldners
nach Abs. 1 kann in besonders begründeten
Fällen auch der unmittelbare Benutzer der
öffentlichen Abwasserbeseitigung, nämlich
der aufgrund eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Rechtsverhältnisses zur Benutzung
oder Nutzung des Grundstückes Berechtigte zur Schmutzwassergebühr und zur
Niederschlagswassergebühr herangezogen
werden, sofern er nicht bereits an den Gebührenschuldner nach Abs. 1 bezahlt hat.
Auch bei Anwendung dieser Regelung ist
der Anschlussnehmer nicht von der Haftung
für die Gebührenschuld freigestellt.
§ 40
Bemessung der Schmutzwassergebühr
(1) In dem jeweiligen Veranlagungszeitraum
(§ 44 Abs. 1 Satz 1) gilt im Sinne von § 38
Abs. 1 als angefallene Abwassermenge:
1. die dem Grundstück aus der öffentlichen
Wasserversorgung zugeführte Wassermenge;
2. bei nichtöffentlicher Trink- oder Brauchwasserversorgung die dieser entnommene Wassermenge;
3. im Übrigen das auf den Grundstücken
Donnerstag, den 12. Dezember 2013
anfallende Niederschlagswasser, soweit
es als Brauchwasser im Haushalt oder
im Betrieb genutzt wird.
Bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) ist
Bemessungsgrundlage die eingeleitete
Wasser-/Schmutzwassermenge.
(2) Der Nachweis der angefallenen Abwassermenge bei sonstigen Einleitungen (§ 8
Abs. 3), bei nichtöffentlicher Wasserversorgung (Abs. 1 Nr. 2) und bei der Nutzung von
Niederschlagswasser als Brauchwasser
(Abs. 1 Nr. 3) soll durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzählers)
erbracht werden, der den eichrechtlichen
Vorschriften entspricht und von der Stadt
plombiert worden ist. Zwischenzähler dürfen nur durch ein fachlich geeignetes Installationsunternehmen eingebaut werden.
Sie stehen im Eigentum des Grundstückseigentümers und sind von diesem auf eigene
Kosten einzubauen und zu unterhalten. Der
erstmalige Einbau sowie der Austausch eines Zwischenzählers ist der Stadt innerhalb
von 2 Wochen unter Angabe des Zählerstandes anzuzeigen.
(3) Solange der Gebührenschuldner bei
Einleitungen nach Abs. 1 Nr. 2 keinen Nachweis durch Messung eines Zählers erbringt,
wird als angefallene Abwassermenge eine
Pauschalmenge von 2,5 m³ je Monat und
Person zugrundegelegt. Dabei werden alle
polizeilich gemeldeten Personen berücksichtigt, die sich zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld (§ 44) auf dem
Grundstück aufhalten.
(4) Solange der Gebührenschuldner bei
Einleitungen nach Abs. 1 Nr. 3 keinen Nachweis durch Messung eines Zwischenzählers
erbringt, wird als angefallene Abwassermenge eine Pauschalmenge von 12 m³ je
Jahr und Person zugrundegelegt. Dabei
werden alle polizeilich gemeldeten Personen berücksichtigt, die sich zum Zeitpunkt
der Entstehung der Gebührenschuld (§ 44)
auf dem Grundstück aufhalten.
§ 41
Absetzungen von der
Schmutzwassergebühr
(1) Wassermengen, die nachweislich nicht
in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der
Abwassergebühr abgesetzt.
(2) Der Nachweis der nicht eingeleiteten
Frischwassermengen soll durch Messung
eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzählers) erbracht werden, der den
eichrechtlichen Vorschriften entspricht und
von der Stadt plombiert worden ist. Zwischenzähler dürfen nur durch ein fachlich
geeignetes Installationsunternehmen eingebaut werden. Sie stehen im Eigentum des
Grundstückseigentümers und sind von diesem auf eigene Kosten einzubauen und zu
unterhalten. Der erstmalige Einbau sowie
der Austausch eines Zwischenzählers ist
der Stadt innerhalb von 2 Wochen unter Angabe des Zählerstandes anzuzeigen.
(3) Von der Absetzung bleibt eine Wassermenge von 20 m³/Jahr ausgenommen,
wenn der Nachweis über die abzusetzende
Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler gemäß Abs. 2 erbracht wird.
(4) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht
durch Messungen nach Absatz 2 festgestellt, werden die nicht eingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als
nichteingeleitete Wassermenge im Sinne
von Absatz 1:
1. je Vieheinheit bei Pferden, Rindern,
Schafen, Ziegen und Schweinen
15 m³/Jahr,
2. je Vieheinheit bei Gelügel
5 m³/Jahr.
Diese pauschal ermittelte nicht eingeleitete
Wassermenge wird um die gemäß Absatz 3
von der Absetzung ausgenommene Wassermenge gekürzt und von der gesamten
verbrauchten Wassermenge abgesetzt. Die
dabei verbleibende Wassermenge muss für
jede für das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete Person, die sich dort während des
Veranlagungszeitraums nicht nur vorübergehend aufhält, mindestens 40 m³/Jahr für
die erste Person und für jede weitere Person mindestens 35 m³/Jahr betragen.
Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu § 51 des Bewertungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag
maßgebend, nach dem sich die Erhebung
der Tierseuchenbeiträge für das laufende
Jahr richtet.
(5) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis zum Ablauf
eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids unter Angabe der abzusetzenden Wassermenge zu stellen.
§ 42
Bemessung der
Niederschlagswassergebühr
(1) Maßgebend für die Berechnung der bebauten und befestigten (versiegelten) Flächen der angeschlossenen Grundstücke ist
der Zustand zu Beginn des Veranlagungszeitraumes, bei erstmaliger Entstehung der
Gebührenplicht der Zustand zum Zeitpunkt
des Beginns des Benutzungsverhältnisses.
(2) Die versiegelten Flächen (gemessen in
m2) werden mit einem Faktor multipliziert,
der unter Berücksichtigung des Grades der
Wasserdurchlässigkeit wie folgt festgesetzt
wird:
a) wasserundurchlässige Flächen:
Bodenlächen mit Asphalt, Beton, Plaster, Platten,Fliesen und sonstigen wasserundurchlässigen Befestigungen mit
Seite 10
Fugenverguss, pressverlegt, knirschverlegt oder auf Beton verlegt sowie Gebäudegrundrisslächen mit Dachbelag ohne
Begrünung
Faktor 1,0
b) wenig wasserdurchlässige Flächen:
Plaster, Platten, Fliesen, Verbundsteine und sonstige wasserundurchlässige
Befestigungen ohne Fugenverguss auf
sickerfähigem Untergrund verlegt
Faktor 0,7
c) stark wasserdurchlässige Flächen
Bodenlächen mit Porenplaster („Sickersteinen, Ökoplaster“), Kies- oder Schotterlächen, Schotterrasen, Rasengittersteinen, Rasen-oder Splitfugenplaster
befestigt sowie Gebäudegrundrisslächen
mit Dachbelag: Gründach
Faktor 0,4
d) Für Tiefgaragen mit Dachbelag gelten die
Faktoren für Gebäudegrundrisslächen
mit Dachbelag entsprechend. Für versiegelte Flächen anderer Art gilt der Faktor
derjenigen Versiegelungsart nach den
Buchstaben a) bis d), welche der betreffenden Versiegelung in Abhängigkeit vom
Wasserdurchlässigkeitsgrad am nächsten kommt.
(3) Versiegelte Flächen, von denen das anfallende Niederschlagswasser regelmäßig
in einer Sickermulde, Rigolenversickerung,
einem Sickerschacht oder einer ähnlichen
Versickerungsanlage versickert und nur
über einen Notüberlauf den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird, werden mit
10 vom Hundert der Fläche berücksichtigt.
Dies gilt nur für Flächen oder Flächenanteile, für die die angeschlossenen Versickerungsanlagen ein Stauvolumen von 1 m3 je
angefangene 50 m2 angeschlossene Fläche
und mindestens ein Stauvolumen von 2 m3
aufweisen.
(4) Versiegelte Teillächen, von denen das
anfallende Niederschlagswasser regelmäßig über eine Niederschlagswassernutzungsanlage (Zisterne) genutzt oder in einer Retentionszisterne zurückgehalten wird
und nur über einen Notüberlauf und/oder
eine Drosseleinrichtung den öffentlichen
Abwasseranlagen zugeführt wird, werden
a) mit 10 vom Hundert der Fläche berücksichtigt, wenn das dort anfallende Niederschlagswasser ganz oder teilweise im
Haushalt oder Betrieb als Brauchwasser
(z.B. für Toilettenanlagen, Waschmaschinen u.ä.) genutzt wird,
b) mit 50 vom Hundert der Fläche berücksichtigt, wenn das dort anfallende Niederschlagswasser ausschließlich zur
Gartenbewässerung genutzt wird.
c) mit 80 vom Hundert der Fläche berücksichtigt, wenn das dort anfallende Niederschlagswasser den öffentlichen Abwasseranlagen ohne weitere Nutzung über
eine Drosseleinrichtung zugeführt wird.
Dies gilt nur für Flächen oder Flächenanteile, für die die angeschlossenen Niederschlagswassernutzungsanlagen oder Retentionszisternen ein Speichervolumen von
1 m3 je angefangene 50 m2 angeschlossene
Seite 11
Fläche und mindestens ein Speichervolumen von 2 m3 aufweisen.
(5) Abs. 3 und 4 gelten entsprechend für
sonstige Anlagen, die in ihren Wirkungen
vergleichbar sind.
(6) Der Gebührenschuldner hat der Stadt
die bebauten und befestigten (versiegelten)
Flächen, ihre Versiegelungsart sowie Art
und Umfang vorhandener Versickerungsanlagen,
Niederschlagswassernutzungsanlagen und Retentionszisternen mittels
eines Erklärungsformulars anzuzeigen. Das
Erklärungsformular beinhaltet einen Lageplan, der von der Stadt zur Verfügung gestellt wird. In das Erklärungsformular sind
die für die Berechnung der Flächen, die
an die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung angeschlossen sind, notwendigen
Maße einzutragen. Das Volumen der Versickerungsanlagen, Niederschlagswassernutzungsanlagen und Retentionszisternen
ist nachzuweisen. Unbeschadet amtlicher
Nachprüfung wird aus dieser Anzeige die
Berechnungsläche ermittelt. Sie ist bei der
Berechnung der Niederschlagswassergebühr ab dem folgenden Monat nach Beginn
der Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen zu berücksichtigen.
(7) Änderungen der nach Abs. 6 erforderlichen Angaben hat der Grundstückseigentümer der Stadt unverzüglich in gleicher Form
mitzuteilen. Sie sind bei der Berechnung
der Niederschlagswassergebühr ab dem
der Fertigstellung der Änderung folgenden
Monat zu berücksichtigen.
§ 43
Höhe der Abwassergebühren
(1) Die Schmutzwassergebühr bei Einleitungen nach § 38 Abs. 1 und 2 beträgt je m3
Schmutzwasser
ab dem 1.1.2014 € 3,34
(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 38
Abs. 4) beträgt je m2 der nach § 42 Abs. 2
bis 4 gewichteten versiegelte Fläche
ab dem 1.1.2014 € 0,68
§ 43 a
Schwachverschmutzer
Schwachverschmutzer mit eigener Kläranlage und eigener Vorreinigung, deren Abwässer nicht sämtliche Reinigungsstufen
der mechanisch-biologischen Kläranlage in
Anspruch nehmen, sind nicht nach § 37 zu
behandeln. Mit Ihnen sind vertraglich kostendeckende Gebühren zu vereinbaren.
§ 44
Entstehung der Gebührenschuld
(1) In den Fällen des § 38 Abs. 2 und 4
entsteht die Gebührenschuld für ein Kalenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum). Endet ein
Benutzungsverhältnis vor Ablauf des
Veranlagungszeitraumes,
entsteht
die
Gebührenschuld mit Ende des Benutzungsverhältnisses.
Donnerstag, den 12. Dezember 2013
(2) In den Fällen des § 39 Abs. 1 Satz 3
entsteht die Gebührenschuld für den bisherigen Grundstückseigentümer für die
Schmutzwassergebühr mit Beginn des auf
den Übergang folgenden Kalendertages, für
die Niederschlagswassergebühr mit Beginn
des auf den Übergang folgenden Kalendermonats; für den neuen Grundstückseigentümer mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes.
(3) In den Fällen des § 38 Abs. 3 entsteht
die Gebührenschuld bei vorübergehender
Einleitung mit Beendigung der Einleitung,
im Übrigen mit Ablauf des Veranlagungszeitraums.
(4) Die Gebührenschuld gem. § 38 Abs. 1
ruht auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht als öffentliche Last (§ 13 Abs. 3 i.V. mit
§ 27 KAG).
§ 45
Vorauszahlungen
(1) Solange die Gebührenschuld noch nicht
entstanden ist, sind vom Gebührenschuldner Vorauszahlungen auf die Schmutzwassergebühr (§ 38 Abs. 2) und die Niederschlagswassergebühr (§ 38 Abs. 4) zu
leisten. Die Vorauszahlungen entstehen mit
Beginn eines jeden Kalendervierteljahres.
Beginnt die Gebührenplicht während des
Veranlagungszeitraumes, entstehen die
Vorauszahlungen mit Beginn des folgenden
Kalendervierteljahres.
(2) Jeder Vorauszahlung für die Schmutzwassergebühr ist ein Viertel der zuletzt
festgestellten Schmutzwassermenge (§§
40, 41) und jeder Vorauszahlung für die
Niederschlagswassergebühr ein Viertel der
zuletzt festgestellten versiegelten Grundstücksläche (§ 42) zugrunde zu legen. Bei
erstmaligem Beginn der Gebührenplicht
wird der voraussichtliche Jahreswasserverbrauch geschätzt. Die voraussichtliche versiegelte Fläche wird geschätzt, solange die
Erklärung nach § 42 Abs. 6 nicht abgegeben
oder die Feststellung nach § 47 Abs. 9 nicht
getroffen wurde.
(3) Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die
Gebührenschuld für diesen Zeitraum angerechnet.
(4) In Fällen des § 38 Abs. 3 entfällt die
Plicht zur Vorauszahlung.
§ 46
Fälligkeit
(1) Die Benutzungsgebühren sind zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig. Sind Vorauszahlungen (§ 45) geleistet worden, gilt dies nur,
soweit die Gebührenschuld die geleisteten
Vorauszahlungen übersteigt. Ist die Gebührenschuld kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen, wird der Unterschiedsbetrag
nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids
durch Aufrechnung oder Zurückzahlung
ausgeglichen.
(2) Die Vorauszahlungen gemäß § 45 werden mit Ende des jeweiligen Kalendervierteljahres zur Zahlung fällig.
VI. Anzeigeplicht, Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 47
Anzeigeplicht
(1) Binnen eines Monats sind dem Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung der Erwerb
oder die Veräußerung eines an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen
Grundstückes anzuzeigen. Entsprechendes
gilt beim Erbbaurecht oder einem sonstigen
dinglichen baulichen Nutzungsrecht. Anzeigeplichtig sind der Veräußerer und der
Erwerber.
(2) Binnen eines Monats nach Ablauf des
Veranlagungszeitraums hat der Gebührenschuldner dem Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung anzuzeigen:
a) die Menge des Wasserverbrauchs aus
einer nichtöffentlichen Wasserversorgungsanlage;
b) das auf dem Grundstück gesammelte
und als Brauchwasser genutzte Niederschlagswasser (§ 40 Abs. 1 Nr. 3);
c) die Menge der Einleitung aufgrund besonderer Genehmigung (§ 8 Abs. 3).
(3) Unverzüglich haben der Grundstückseigentümer und die sonst zur Nutzung eines
Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen dem Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung mitzuteilen:
a) Änderungen der Beschaffenheit, der
Menge und des zeitlichen Anfalls des Abwassers;
b) wenn gefährliche oder schädliche Stoffe
in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen oder damit zu rechnen ist.
(4) Binnen eines Monats hat der Grundstückseigentümer dem Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung mitzuteilen, wenn die
Voraussetzungen für Teillächenabgrenzungen gem. § 26 Abs. 1 Nr. 2 und § 31 Abs.
1 Satz 2 KAG entfallen sind, insbesondere
abgegrenzte Teillächen gewerblich oder als
Hausgarten genutzt, tatsächlich an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen oder auf ihnen genehmigungsfreie bauliche Anlagen errichtet werden.
(5) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage, auch nur vorübergehend, außer Betrieb gesetzt, hat der Grundstückseigentümer diese Absicht so frühzeitig mitzuteilen,
dass der Grundstücksanschluss rechtzeitig
verschlossen oder beseitigt werden kann.
(6) Sind auf Grundstücken zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Satzung Zwischenzähler gemäß § 40 Abs. 2 oder § 41 Abs. 2
Donnerstag, den 12. Dezember 2013
vorhanden, sind diese der Stadt unter Angabe des Zählerstandes und eines Nachweises über die Eichung des Zählers innerhalb
von 4 Wochen anzuzeigen.
(7) Der Gebührenschuldner hat der Stadt
die Anzeige nach § 42 Abs. 6 innerhalb eines Monats nach Aufforderung vorzulegen.
Bei Änderungen nach § 42 Abs. 7 besteht
die Anzeigeplicht ohne Aufforderung.
(8) Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft
versäumt, so haftet im Falle des Absatzes
1 der bisherige Gebührenschuldner für die
Benutzungsgebühren, die auf den Zeitpunkt
bis zum Eingang der Anzeige beim Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung entfallen.
(9) Kommt der Gebührenschuldner seinen
Plichten nach Abs. 7 trotz schriftlicher Erinnerung mit Fristsetzung von mindestens
30 Tagen nicht nach, erfolgt die Feststellung
auf Kosten des Gebührenschuldners durch
den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung
oder deren Beauftragten.
§ 48
Haftung des Eigenbetriebs
„Abwasserbeseitigung“
(1) Werden die öffentlichen Abwasseranlagen durch Betriebsstörungen, die der Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“ nicht zu
vertreten hat, vorübergehend ganz oder
teilweise außer Betrieb gesetzt oder treten
Mängel oder Schäden auf, die durch Rückstau infolge von Naturereignissen wie Hochwasser, Starkregen oder Schneeschmelze
oder durch Hemmungen im Abwasserablauf
verursacht sind, so erwächst daraus kein
Anspruch auf Schadenersatz. Ein Anspruch
auf Ermäßigung oder auf Erlass von Beiträgen oder Gebühren entsteht in keinem Fall.
(2) Die Verplichtung des Grundstückseigentümers zur Sicherung gegen Rückstau
(§ 20) bleibt unberührt.
(3) Unbeschadet des § 2 des Haftplichtgesetzes haftet der Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“ nur für Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit.
§ 49
Haftung der Grundstückseigentümer
Die Grundstückseigentümer und die Benutzer haften für schuldhaft verursachte
Schäden, die infolge einer unsachgemäßen
oder den Bestimmungen dieser Satzung
widersprechenden Benutzung oder infolge
eines mangelhaften Zustands der Grundstücksentwässerungsanlagen
entstehen.
Sie haben den Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“ von Ersatzansprüchen Dritter
freizustellen, die wegen solcher Schäden
geltend gemacht werden.
§ 50
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Abs.
1 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 das Abwasser nicht
dem Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“
überlässt;
2. entgegen § 6 Absätze 1, 2 oder 3 von der
Einleitung ausgeschlossene Abwässer
oder Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet oder die für einleitbares Abwasser vorgegebenen Richtwerte
überschreitet;
3. entgegen § 8 Abs. 1 Abwasser ohne Vorbehandlung oder Speicherung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet;
4. entgegen § 8 Abs. 2 fäkalienhaltiges
Abwasser ohne ausreichende Vorbehandlung in öffentliche Abwasseranlagen
einleitet, die nicht an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen sind;
5. entgegen § 8 Abs. 3 sonstiges Wasser
oder Abwasser, das der Beseitigungsplicht nicht unterliegt, ohne besondere
Genehmigung des Eigenbetriebs „Abwasserbeseitigung“ in öffentliche Abwasseranlagen einleitet;
6. entgegen § 12 Abs. 1 Grundstücksanschlüsse nicht ausschließlich vom Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung“ herstellen, unterhalten, erneuern, ändern,
abtrennen oder beseitigen lässt;
7. entgegen § 15 Abs. 1 ohne schriftliche
Genehmigung des Eigenbetriebs „Abwasserbeseitigung“ eine Grundstücksentwässerungsanlage
herstellt,
anschließt oder ändert oder eine öffentliche
Abwasseranlage benutzt oder die Benutzung ändert;
8. die
Grundstücksentwässerungsanlage
nicht nach den Vorschriften des § 16 und
des § 17 Absätze 1 und 3 herstellt, unterhält oder betreibt;
9. entgegen § 18 Abs. 1 die notwendige Entleerung und Reinigung der Abscheider
nicht rechtzeitig vornimmt;
10. entgegen § 18 Abs. 3 Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier
und dergleichen oder Handtuchspender
mit Spülvorrichtungen an seine Grundstücksentwässerungsanlage anschließt;
11. entgegen § 21 Abs. 1 die Grundstücksentwässerungsanlage vor der Abnahme
in Betrieb nimmt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs.
2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich
oder leichtfertig den Anzeigeplichten nach
§ 47 Absätze 1 bis 7 nicht, nicht richtig oder
nicht rechtzeitig nachkommt.
VII. Übergangs- und
Schlussbestimmungen
§ 51
In-Kraft-Treten
(1) Soweit Abgabenansprüche nach dem
bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die
Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt
des Entstehens der Abgabeschuld gegolten
haben.
Seite 12
(2) Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Abwassersatzung
vom 18.10.2011außer Kraft.
Titisee-Neustadt, den 29.11.2013
Der Gemeinderat:
Hinterseh
Bürgermeister
Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder
aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4
GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber
der Stadt geltend gemacht worden ist; der
Sachverhalt, der die Verletzung begründen
soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn
die Vorschriften für die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung dieser Satzung verletzt worden
sind.
Anlage zu § 16 der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (AbwS)
der
Stadt
Titisee-Neustadt
vom
28.11.2013
Technische Vorschriften für den Bau
und Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Titisee-Neustadt
§1
Grundlagen für die Planung und den
Bau und Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen
Für die technische Auslegung, den Bau und
Betrieb von Entwässerungsanlagen sind
verschiedene europäische und deutsche
Normen (in der jeweils aktuellen Fassung)
relevant. Insbesondere folgende Grundlagen sind für Anschlussleitungen und -kanäle und Revisionsschächte insbesondere zu
beachten:
Seite 13
DIN EN 476
DIN EN 752
DIN EN 12056
DIN EN 12050
DIN 1986-3
DIN 1986-4
DIN 1986-30
DIN 1986-100
Donnerstag, den 12. Dezember 2013
Allgemeine Anforderungen an Bauteile für Abwasserleitungen und -kanäle
Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden
Schwerkraftentwässerungsanlagen innerhal von
Gebäuden
Abwasserhebeanlagen für die Gebäude- und
Grundstücksentwässerung – Bau- und Prüfgrundsätze
Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke, Regeln für Betrieb und Wartung
Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke, Verwendungsbereiche von Abwasserrohren und Formstücken verschiedener Werkstoffe
Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke, Instandhaltung
Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke, zusätzliche Bestimmungen zu DIN EN
752 und DIN EN 12056 aktuelle Fassung
§2
Allgemeine Ausführungsbestimmungen
Die Überdeckung von Rohren außerhalb
der Gebäude muss mindestens 1,00 m betragen. In nicht frostfreien Räumen innerhalb der Gebäude ist eine entsprechende
Überdeckung vorzunehmen.
§3
Lichte Weite der Rohrleitungen
(1) Die lichte Weite des zur Aufnahme von
Schmutzwasser oder Niederschlags- und
Schmutzwasser dienenden Anschlusskanals muss vom Kontrollschacht auf dem
Grundstück bis zum Grundstücksanschluss
(städt.) mindestens 150 mm betragen. Bestehende Anschlusskanäle mit geringerem
Durchmesser können widerrulich bis zur
Erneuerung der Anlage beibehalten werden.
(2) Eine 150 mm übersteigende lichte Weite ist bei Grundleitungen nur dann zulässig,
wenn sie nachweislich hydraulisch notwendig ist.
(3) Die Verwendung noch funktionsfähiger Grundleitungen mit geringerem Rohrdurchmesser kann geduldet werden, wenn
kein Gewerbebetrieb und nur eine geringe
Anzahl von WCs angeschlossen wird. Beim
Auftreten von Missständen ist die Grundleitung nachträglich zu vergrößern.
§4
Verlegen der Rohrleitungen
(1) Die Grundrissanordnung einer Grundstücksentwässerungsanlage soll eine deutliche Gliederung in Haupt- und Nebenleitungen aufweisen.
(2) Die letzte Muffe der Grundleitung ist vor
dem Übergang zur Fallleitung so deutlich zu
kennzeichnen, dass eine Verwechslung der
Schmutz- und Regenwasserkanäle ausgeschlossen wird.
(3) Ein Gefälle unter 2 % ist nur in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung der
Stadt gestattet, wenn durch ausreichende
DIN EN 1610
DIN V 4034-1
DIN EN 1917
DIN EN 13564
DWA-A 118
DWA-A 139
DVWK-A 157
DWA-M 167
Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen
und –kanälen
Schächte aus Beton-, Stahlfaserbeton- und
Stahlbetonfertigteilen für Abwasserleitungen und
–kanäle
Einsteig- und Kontrollschächte aus Beton, Stahlfaserbeton und Stahlbeton
Rückstauverschlüsse für Gebäude
Hydraulische Bemessung und Nachweis von
Entwässerungssystemen
Einbau und Prüfung von Abwasserleitungen und
–kanälen
Bauwerke der Kanalisation
Abscheider- und Rückstausicherungsanlagen in
der Grundstücksentwässerung: Einbau, Betrieb,
Wartung und Kontrolle
Soweit für Gegenstände und Werkstoffe besondere Normen bestehen, sind auch diese verbindlich.
Spülungen oder sonstige Vorkehrungen
gewährleistet ist, dass die Grundstücksentwässerungsanlage dauernd in betriebsfähigem Zustand bleibt.
(4) Leitungen, die an Steilhängen verlegt
werden, sind mit Erdankern oder Betonpfeilern gegen Schub zu sichern.
(5) Das offene Zusammenführen von Leitungen in einem Schacht im Freien kann
im Einzelfall gestattet werden. Seitliche
Einmündungen sind hierbei versetzt anzuordnen. Wenn die Leitung im Grundwasser
bzw.
Grundwasserschwankungsbereich
liegt, muss der Wasserlauf im Schacht geschlossen sein.
(6) Bei nachträglichen Anschlüssen an vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen sind Abzweige einzubauen.
(7) In die Fallleitungen sind vor den Anschlüssen an die Grundleitungen Reinigungsstücke einzubauen.
(8) Bei nicht tragfähigem Boden (z.B. Auffüllungen) sind die Leitungen durch geeignete bauliche Maßnahmen gegen Setzungen
zu sichern. Bei felsigem Boden dürfen die
Leitungen nicht unmittelbar auliegen; sie
müssen eine mindestens 10 cm starke Unterbettung aus sandigem Material erhalten.
(9) Die Baugruben und die Rohrbettungen
sind entsprechend den Bestimmungen der
DIN 4033 herzustellen. Das gleiche gilt für
den Einbau der Rohre und das Verfüllen der
Baugruben. Falls erforderlich, sind Rohrkrümmer durch Untermauern oder durch
Einbringen von Beton zu sichern.
(10) Gegen Verkehrslasten und das Eindringen von Baumwurzeln sind Anschlussleitungen zu sichern.
(11)
Grundstücksentwässerungsanlagen
sind nach den Anweisungen der Stadt an
den von dieser bezeichneten Stellen an die
öffentliche Abwasseranlage vorzusehen.
Die aus den Plänen der Stadt entnommenen Angaben über die Höhe und Lage des
Anschlusskanals sind unverbindlich. Die tatsächliche Höhenlage des Anschlusskanals
muss durch das Nehmen der Stichmaße an
den nächstliegenden Schächten ermittelt
werden.
(12) Regen- und Schmutzwasser müssen
getrennt abgeleitet werden. In Anschluss-,
Fall- und Sammelleitungen für Schmutzwasser darf kein Regenwasser, in Regenfall- und Regensammelleitungen darf
kein Schmutzwasser eingeleitet werden.
Beim Mischverfahren dürfen Regen- und
Schmutzwasser nur in Grundleitungen, unmittelbar vor dem Kontrollschacht, zusammengeführt werden.
§5
Werkstoff der Rohrleitungen
(1) Für Fall-, Grund-, Anschluss- und Lüftungsleitungen sind mit Ausnahme von
Betonrohren alle Rohrmaterialien zugelassen, für deren Verwendung ein gültiger
Prüfbescheid vorliegt und die den von der
Beschaffenheit des Abwassers und den verkehrlichen Belastungen herrührenden Beanspruchungen auf die Dauer standhalten.
(2) Wenn innerhalb der Gebäude die Grundleitungen keinem Stoß und Druck ausgesetzt sind, können Steinzeugrohre verwendet werden. Bei einer Mindestüberdeckung
von weniger als 30 cm muss der Fußboden
über der Leitung massiv und so hergestellt
und bewehrt werden, dass keine Belastung
der Rohre erfolgen kann.
(3) Durch Arbeitsräume von Bäckereien
und Konditoreien und durch Lebensmittellager (Weinhandlungen, Metzgereien usw.)
dürfen nur gusseiserne Rohre ohne Reinigungsöffnung geführt werden. Der Einbau
von Abscheidern und dergleichen ist in diesen Räumen nicht gestattet.
Donnerstag, den 12. Dezember 2013
(4) Regenfallrohre sind bis zu einer Höhe
von mindestens 1,00 m über Gelände oder
bis Sockelhöhe aus Gusseisen oder einem
anderen stoßfesten und frostsicheren Material herzustellen. Sofern unter dem Regenwasserablauf (Regenrohrsandfänger)
Standrohre erforderlich wären, sind hierzu
gusseiserne Rohre zu verwenden.
(5) Die Zuleitungen zu Abkühlschächten
sind mit Gussrohren auszuführen.
(6)
Die Verwendung anderer Baustoffe bedarf einer besonderen Genehmigung durch die Stadt. Diese Genehmigung kann erteilt werden, wenn ein vom
Prüfungsausschuss
für
Grundstücksentwässerungsgegenstände beim LänderSachverständigenausschuss
für
neue
Baustoffe und Bauarten erteilter gültiger
Prüfbescheid für die Verwendung des Baustoffes vorliegt.
§6
Dichtheit der Rohrleitungen
(1) Rohrleitungen und Dichtungen müssen
so ausgeführt sein, dass eine ständige Sicherheit gegen Austritt von Abwasser und
Gasen und gegen den Eintritt von Grundwasser gewährleistet ist.
(2) Zum Dichten von Rohrleitungen dürfen
nur solche Materialien verwendet werden,
für die ein Prüfbescheid oder ein Prüfzeugnis erteilt ist.
(3) Muffendichtungen mit Zement, Kalk,
Gips, Ton und Lehm sowie mit kalt zu verarbeitendem Muffenkitt sind für alle Rohrarten
verboten.
(4) Neue Dichtungsstoffe dürfen nur mit besonderer Genehmigung der Stadt verwendet werden.
§7
Abwasserbehandlungsanlagen
(1) Abwasserbehandlungsanlagen haben
den Zweck, Abwasser so aufzubereiten,
dass es ohne Gefahren für die öffentlichen
Abwasseranlagen und die dort tätigen städtischen Bediensteten in die öffentlichen Kanäle eingeleitet werden kann.
(2) Der Bau und Betrieb derartiger Anlagen
bedürfen der wasserrechtlichen Genehmigung.
§8
Schächte
(1) In jede Grundstücksentwässerungsanlage ist auf dem Grundstück innerhalb
oder außerhalb des Gebäudes ein Kontrollschacht oder eine Reinigungsöffnung
einzubauen, die stets zugänglich sein muss
und vom städtischen Kanal nicht weiter als
15 m entfernt sein darf. In Grundleitungen,
die eine größere Länge als 40 m ohne Richtungsänderung haben, sind weitere Kontrollschächte anzuordnen.
Seite 14
§9
Putzstücke
In Grundleitungen sind rechteckige Reinigungsstücke, in Fallleitungen vor den Anschlüssen an die Grundleitungen rechteckige oder runde Reinigungsstücke nach DIN
einzubauen.
§1
§ 6 „Bemessungszeitraum, Bemessungsgrundlage (Steuermaßstab)“ der Satzung
vom 04.12.2012 erhält folgende Fassung:
§ 10
Entwässerung tieliegender Räume
(1) Als Rückstauebene gilt die Höhe von
10 cm über der endgültigen Straßenoberkante an der Anschlussstelle. Liegt die Straßenoberkante an der Anschlussstelle tiefer
als die Deckelhöhe des in der Richtung des
Abwasserablaufes nächsten, tiefer gelegenen Kontrollschachtes im öffentlichen Kanal, so gilt die Höhe von 10 cm über dessen
Schachtdeckeloberkante als Rückstauebene.
(2) Bemessungsgrundlage für die Steuer ist
1. bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
der elektronisch gezählte Spieleinsatz
– Bei Verwendung von Chips, Token
und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen.
(2) Die Rückstauverschlüsse dürfen nicht
in Hauptstränge, sondern nur in dafür bestimmte Nebenleitungen eingebaut werden.
Sie sind so anzubringen, dass sie jederzeit
bequem bedient werden können. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer hat für den
ordnungsgemäßen, jederzeit wirksamen
Zustand und die richtige Handhabung der
Verschlüsse Sorge zu tragen. Möglichst
nahe bei jeder Absperrvorrichtung ist deutlich sichtbar ein dauerhaftes Schild mit folgendem Wortlaut anzubringen: „Verschluss
gegen Kellerüberschwemmung! Nur zum
Wasserablass öffnen, dann aber sofort wieder schließen.“
§ 11
Abfallzerkleinerer
Der Einbau von Abfallzerkleinerern, die an
die Grundstücksentwässerungsanlagen angeschlossen werden, ist nicht zulässig.
(1) Bemessungszeitraum für die Steuer ist
der Kalendermonat.
2. bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit, die Zahl und Art der Spielgeräte - hat
ein Gerät mehrere selbständige Spielstellen, die unabhängig voneinander und
zeitlich ganz oder teilweise nebeneinander bedient werden können, so gilt jede
dieser Spielstellen als ein Gerät.
§2
§ 7 „Erhebungsform und Steuersatz“
der Satzung vom 04.12.2012 erhält folgende Fassung:
(1) Der Steuersatz beträgt für das Bereithalten eines Gerätes (§ 2 Abs. 1, Abs. 2)
1. mit Gewinnmöglichkeit an den in § 2 Abs.
1 Nr. 1 genannten Orten 4,0 v. H. des elektronisch gezählten Spieleinsatzes, jedoch
maximal je Gerät und angefangenem Kalendermonat 300,00 Euro.
2. ohne Gewinnmöglichkeit und
a) aufgestellt in einer Spielhalle oder einem
ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 40
LGlüG: 50,00 Euro je angefangenen Kalendermonat.
b) aufgestellt an einem sonstigen Aufstellungsort: 25,00 Euro je angefangenen Kalendermonat.
Stadt Titisee-Neustadt
Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
(2) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an
die Stelle eines Gerätes gemäß Absatz 1 Nr.
2 ein gleichartiges Gerät, so wird die Steuer
für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.
1. Satzung zur Änderung der
Satzung über die Erhebung
einer Vergnügungssteuer
(Vergnügungssteuersatzung)
(3) Bei einem Wechsel des Aufstellungsortes eines Gerätes gemäß Absatz 1 Nr.
2 im Gemeindegebiet wird die Steuer für
den Kalendermonat, in dem die Änderung
eintritt, nur einmal berechnet. Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel in der Person
des Aufstellers; Steuerschuldner für den Kalendermonat, in dem die Änderung eintritt,
bleibt der bisherige Aufsteller.
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung
für Baden-Württemberg (GemO) sowie der
§§ 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs.4 des Kommunalabgabegesetzes für Baden-Württemberg
(KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Titisee- Neustadt am 28.11.2013 folgende Änderung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer vom 04. Dezember
2012 beschlossen:
(4) Macht der Steuerschuldner (§ 4 Abs.1)
glaubhaft, dass bei Geräten gemäß Absatz 1
Nr. 2 während eines vollen Kalendermonats
die öffentliche Zugänglichkeit des Aufstellungsortes nicht gegeben (z.B. Betriebsruhe, Betriebsferien) oder eine Benutzung des
Steuergegenstands für die in § 2 genannten
Zwecke aus anderen Gründen nicht möglich war, wird dieser Kalendermonat bei der
Steuerberechnung nicht berücksichtigt.
Seite 15
Donnerstag, den 12. Dezember 2013
§3
§ 11 „Steuererklärung“ der Satzung vom
04.12.2012 erhält folgende Fassung:
Vorhabenbezogener Bebauungsplans und Satzung über die
örtlichen Bauvorschriften für das Plangebiet Nr. 67 „2. Änderung des Bebauungsplans Nr.5a – Unterer Dennenberg“
Der Steuerschuldner hat der Stadt TitiseeNeustadt bis zum 10. Tag nach Ablauf eines
jeden Kalendervierteljahres für Spielgeräte
mit Gewinnmöglichkeit den Spieleinsatz
anhand eines amtlich vorgeschriebenen
Vordrucks, getrennt nach Spielgeräten mitzuteilen (Steuererklärung). Der Steuererklärung sind alle Zählwerkausdrucke mit sämtlichen Parametern für den Meldezeitraum
anzuschließen. Erfolgt keine Erklärung, so
wird der Spieleinsatz geschätzt.
hier: Bekanntmachung der Satzungsbeschlüsse und In-Kraft-Treten
Der Gemeinderat der Stadt Titisee-Neustadt hat am 28.11.2013 die Änderung des Bebauungsplans und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellte Satzung über die örtlichen Bauvorschriften jeweils als selbständige Satzung beschlossen.
Das Plangebiet umfasst das Flst.Nr. 132/3 der Gemarkung Neustadt.
Für den räumlichen Geltungsbereich ist der nachfolgend abgedruckte Lageplan in der Fassung vom 05.11.2013 maßgeblich.
Jedermann
kann den Bebauungsplan
und die Satzung
über
die örtlichen
Bauvorschriften–jeweils mit
Begründungw ä h r e n d
der üblichen
Dienststunden
beim
Stadtbauamt
Titisee-Neustadt,
Pfauenstraße
4,
Zimmer
104, 79822 Titisee-Neustadt
einsehen und
über ihren Inhalt Auskunft
verlangen. Die üblichen Dienststunden sind im Allgemeinen: montags bis donnerstags 08.00
Uhr bis 12.00 Uhr, montags bis mittwochs 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags 14.00 Uhr
bis 18.00 Uhr, freitags 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr.
Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen
Bauvorschriften in Kraft.
Eine Verletzung der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1-3 und Absatz 2 BauGB bezeichneten
Verfahrens- oder Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Absatz 3 Satz
2 BauGB sind gemäß § 215 Absatz 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb
eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Titisee-Neustadt
geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gelten der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften –sofern sie unter Verletzung von
Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder der auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zu Stande gekommen sind- ein Jahr nach dieser
Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen sowie über die Genehmigung oder
über die Bekanntmachung des Bebauungsplans/der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften verletzt worden sind.
der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit
widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die
Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts,
der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger
Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungsplichtigen zu beantragen ist, und
des § 44 Absatz 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der
Antrag nicht innerhalb einer Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Außerdem wird auf die Bestimmungen des § 47 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung
hingewiesen, wonach Anträge über die Gültigkeit von Satzungen, die nach dem Baugesetzbuch erlassen worden sind (Normenkontrollklage), beim Oberverwaltungsgericht (VGH
Mannheim) nur innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt werden können.
Titisee-Neustadt, den 12.12.2013
(1) Für die Steuererklärung nach § 11
Abs. 1 ist der letzte Tag des jeweiligen
Kalendervierteljahres als Auslesetag des
elektronisch
gezählten
Spieleinsatzes
zugrunde zu legen. Für das Folgevierteljahr ist lückenlos hieran anzuschließen.
(2) Endet die Steuerplicht vor Ablauf eines
Kalendervierteljahres, ist die Steuererklärung gemäß Absatz 1 spätestens 10 Tage
nach Ende der Steuerplicht (§ 5 Abs. 1) der
Gemeinde vorzulegen.
§4
§ 12 „Ordnungswidrigkeiten“
Der Satzung vom 04.12.2012 erhält nun folgende Fassung:
Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 8 Abs.
2 Satz 1 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigeplichten nach § 10 Abs. 1
bis 3 und den Meldeplichten nach § 11 Abs.
1 und 2 dieser Satzung nicht nachkommt.
§5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2013
rückwirkend in Kraft.
Titisee-Neustadt, den 29.11.2013
Hinterseh
Bürgermeister
Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder
aufgrund der GemO erlassener Formvorschriften beim Zustandekommen dieser
Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb
eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend
gemacht worden ist; der Sachverhalt, der
die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die
Genehmigung oder Bekanntmachung der
Satzung verletzt worden sind.
Hinterseh, Bürgermeister
Donnerstag, den 12. Dezember 2013
1. Änderungssatzung zur
Betriebssatzung für den
Eigenbetrieb Kurbetrieb der
Stadt Titisee-Neustadt
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung
für Baden-Württemberg (GemO) und § 3
Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG)
hat der Gemeinderat der Stadt Titisee-Neustadt am 26.11..2013 folgende Änderung
der Betriebssatzung des Kurbetriebs vom
28.04.1999 beschlossen:
§1
§ 3 (Stammkapital) wird wie folgt geändert:
Das Stammkapital des Eigenbetriebs wird
auf 2.000.000,00 € festgesetzt.
§2
Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.
Titisee-Neustadt, den 27.11.2013
Der Gemeinderat:
Hinterseh
Bürgermeister
HINWEIS:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder
aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4
GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber
der Stadt geltend gemacht worden ist; der
Sachverhalt, der die Verletzung begründen
soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn
die Vorschriften für die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung dieser Satzung verletzt worden
sind.
Auslegung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes des Kurbetriebs für
das Jahr 2012
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom
28. November 2013 den Jahresabschluss
2012 des Kurbetriebs Titisee-Neustadt
(Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
2012 und Anhang gemäß § 10 EigBVO einschließlich des Anlagenachweises) festgestellt und beschlossen.
Der Jahresverlust 2012 in Höhe von
1.495.229,69 € wird dem Kurbetrieb in Höhe
von 994.508,01 von der Stadt ersetzt und in
Höhe von 500.721,68 € auf neue Rechnung
vorgetragen.
Die nach Anlage 9 zu § 12 EigBVO erforderlichen Angaben zur Feststellung des
Jahresabschlusses und zur Verwendung
des Jahresgewinns/Behandlung des Jahresverlusts sind Teil des Gemeinderatsbeschlusses.
Anlage 9 enthält folgende Angaben:
Euro
1. Feststellung des Jahresabschlusses
1.1 Bilanzsumme
4.535.728
1.1.1 davon entfallen auf der Aktivseite auf
- das Anlagevermögen
4.165.873
- das Umlaufvermögen
369.855
1.1.2 davon entfallen auf der Passivseite auf
- das Eigenkapital
1.117.275
- die empfangenen Ertragszuschüsse
0
- die Rückstellungen
7.900
- die Verbindlichkeiten
3.410.553
1.2 Jahresverlust
1.495.230
1.2.1 Summe der Erträge
2.766.198
1.2.2 Summe der Aufwendungen
4.261.428
2. Verwendung des Jahresgewinns/Behandlung des Jahresverlusts
2.2 bei einem Jahresverlust
a) aus dem Haushalt der Gemeinde
auszugleichen
994.508,01
b) auf neue Rechnung vorzutragen
500.721,68
Der Jahresabschluss sowie der Lagebericht des Kurbetriebs Titisee-Neustadt für
2012 liegen gemäß § 16 Abs. 4 EigBG (GBl.
1992, Seite 22) ab 16. Dezember 2013 an
sieben Tagen öffentlich im Rathaus, Zimmer
209, aus.
Auslegung des Jahresabschlusses und
des Lageberichtes der Stadtwerke für
das Jahr 2012
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom
28. November 2013 den Jahresabschluss
2012 der Stadtwerke Titisee-Neustadt (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
2012 und Anhang gemäß § 10 EigBVO einschließlich des Anlagenachweises) festgestellt und beschlossen.
Der Jahresgewinn 2012 mit 15.142,00 €
wird auf neue Rechnung vorgetragen. Die
erwirtschaftete
Konzessionsabgabe
in
Höhe von 91.274,86 € wird an den städtischen Haushalt abgeführt.
Die nach Anlage 9 zu § 12 EigBVO erforderlichen Angaben zur Feststellung des
Jahresabschlusses und zur Verwendung
des Jahresgewinns/Behandlung des Jahresverlusts sind Teil des Gemeinderatsbeschlusses.
Anlage 9 enthält folgende Angaben:
Euro
1. Feststellung des Jahresabschlusses
1.1 Bilanzsumme
14.325.357
1.1.1 davon entfallen auf der Aktivseite auf
- das Anlagevermögen
12.298.835
- das Umlaufvermögen
1.960.279
1.1.2 davon entfallen auf der Passivseite auf
- das Eigenkapital
6.191.407
- die empfangenen Ertragszuschüsse
126.825
- die Rückstellungen
109.368
Seite 16
- die Verbindlichkeiten
7.897.757
1.2 Jahresgewinn
15.142
1.2.1 Summe der Erträge
3.613.464
1.2.2 Summe der Aufwendungen
3.598.322
2. Verwendung des Jahresgewinns/Behandlung des Jahresverlusts
2.1 bei einem Jahresgewinn
auf neue Rechnung vorzutragen
15.142,00
Der Jahresabschluss sowie der Lagebericht der Stadtwerke Titisee-Neustadt für
2012 liegen gemäß § 16 Abs. 4 EigBG (GBl.
1992, Seite 22) ab 16. Dezember 2013 an
sieben Tagen öffentlich im Rathaus, Zimmer
209, aus.
Auslegung des Jahresabschlusses und
des Lageberichtes der Abwasserbeseitigung für das Jahr 2012
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom
28. November 2013 den Jahresabschluss
2012 der Abwasserbeseitigung Titisee-Neustadt (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung 2012 und Anhang gemäß § 10 EigBVO
einschließlich des Anlagenachweises) festgestellt und beschlossen.
Der Jahresgewinn 2012 in Höhe von
5.664.217,24 € wird in Höhe von
5.632.027,16 € zur Tilgung des Verlustvortrages verwendet und in Höhe von
32.190,08 € auf neue Rechnung vorgetragen.
Die nach Anlage 9 zu § 12 EigBVO erforderlichen Angaben zur Feststellung des
Jahresabschlusses und zur Verwendung
des Jahresgewinns/Behandlung des Jahresverlusts sind Teil des Gemeinderatsbeschlusses.
Anlage 9 enthält folgende Angaben:
Euro
1. Feststellung des Jahresabschlusses
1.1 Bilanzsumme
20.071.203
davon entfallen auf der Aktivseite auf
- das Anlagevermögen
18.063.247
- das Umlaufvermögen
2.007.956
1.1.2 davon entfallen auf der Passivseite auf
- das Eigenkapital
654.611
- die empfangenen Ertragszuschüsse
735.379
- die Rückstellungen
283.404
- die Verbindlichkeiten
18.344.639
1.2 Jahresgewinn
5.664.217
1.2.1 Summe der Erträge
9.466.078
1.2.2 Summe der Aufwendungen
3.801.861
2. Verwendung des Jahresgewinns/Behandlung des Jahresverlusts
2.1 bei einem Jahresgewinn
zur Tilgung des Verlustvortrages
5.632.027,16
auf neue Rechnung vorzutragen
32.190,08
Der Jahresabschluss sowie der Lagebericht
Seite 17
der Abwasserbeseitigung Titisee-Neustadt
für 2012 liegen gemäß § 16 Abs. 4 EigBG
(GBl. 1992, Seite 22) ab 16. Dezember
2013 an sieben Tagen öffentlich im Rathaus, Zimmer 209, aus.
LANDRATSAMT BREISGAUHOCHSCHWARZWALD BREISACH
Europaplatz 3 * 79206 Breisach *
Telefax (0761) 2187 - 5899 *
( Vermittlung (0761) 2187 - 0
AUSSCHREIBUNG
Nach dem Agrarstrukturverbesserungsgesetz ist über die Genehmigung zur Veräußerung nachstehenden Grundeigentums zu
entscheiden:
Gemarkung: Titisee, Gewann: Heiligbrunnenstr. 34 Flst.Nr.: 110, Fläche:
23418 m², Nutzung: Gebäude-und Freiläche, Grünland
Gemarkung: Titisee, Gewann: Oberaltenweg Flst.Nr.: 110/1, Fläche: 3549 m², Nutzung: Dauergrünland
Aufstockungsbedürftige Landwirte können
ihr Interesse unter Angabe der Kaufpreisvorstellung dem Landratsamt BreisgauHochschwarzwald, Fachbereich Landwirtschaft, Europaplatz 3, 79206 Breisach bis
zum 19.12.2013 schriftlich mitteilen. Bitte
folgendes Aktenzeichen angeben: 5803120 8481.02/0832-2013
Städtische Dienststellen
am 27.12.2013 geschlossen!
Am Freitag, dem 27. Dezember 2013
bleiben die städtischen Dienststellen
des Rathauses und des Rathaus-Nebengebäudes geschlossen.
Das Standesamt im Rathaus-Nebengebäude, Pfauenstraße 4, Zimmer-Nr. 1 ist
in dringenden Fällen in der Zeit von 8.00
Uhr bis 12.00 Uhr unter der Telefonnummer 07651/206-151 erreichbar.
Donnerstag, den 12. Dezember 2013
Bekanntmachung der
Tierseuchenkasse (TSK)
Baden-Württemberg
- Anstalt des öffentlichen Rechts Hohenzollernstr. 10, 70178 Stuttgart
Meldestichtag zur Beitragsveranlagung für
2014 ist der 01.01.2014
Die Meldebögen werden Mitte Dezember 2013 versandt. Sollten Sie bis zum
01.01.2014 keinen Meldebogen erhalten
haben, rufen Sie uns an. Halten Sie eine
der unten genannten meldeplichtigen Tierarten und sind Sie noch nicht bei der Tierseuchenkasse als Tierbesitzer/in gemeldet,
so können Sie einen Meldebogen zur Neumeldung telefonisch unter 0711 96 73 666
anfordern: oder über unsere Homepage
unter www.tsk-bw.de/Online Melden herunterladen. Ihre Plicht zur Meldung begründet
sich auf § 20 des Gesetzes zur Ausführung
des Tierseuchengesetzes in Verbindung mit
der Beitragssatzung.
Viehhändler (auch Vieheinkaufs- und Viehverwertungsgenossenschaften) sind zum
1. Februar 2014 meldeplichtig. Die uns bekannten Viehhändler erhalten Mitte Januar
2014 einen Meldebogen.
Meldeplichtige Tiere sind: Pferde,
Schweine, Schafe, Bienenvölker (sofern
nicht beim Landesverband gemeldet), Hühner, Truthühner/Puten.
Nicht zu melden sind: Rinder einschließlich Bisons, Wisenten und Wasserbüffel
(Die Daten zur Veranlagung werden aus der
HIT Datenbank (Herkunfts- und Informationssystem für Tiere)) herangezogen, Gefangengehaltene Wildtiere (z.B. Damwild,
Wildschweine), Esel, Ziegen, Gänse und
Enten.
Werden bis zu 49 Hühner und/oder Truthühner und keine anderen meldeplichtigen
Tiere (s.o.) gehalten, entfällt die Melde- und
Beitragsplicht für die Hühner und /oder
Truthühner.
Für die Meldung spielt es keine Rolle, ob die
Tiere im landwirtschaftlichen Bereich oder
zu privaten Zwecken gehalten werden. Zu
melden ist immer der gemeinsam gehaltene
Gesamttierbestand.
Unabhängig von der Meldeplicht an die
Tierseuchenkasse
Baden-Württemberg
muss die Tierhaltung beim zuständigen Veterinäramt gemeldet werden.
Bitte unbedingt beachten:
Ab 2014 werden die Rinder ausschließlich lt. der HI-Tierdatenbank veranlagt.
Nicht mehr berücksichtigt wird Pensionstierhaltung und Weidehaltung. Das
heißt, der Tierbesitzer bei dem Rinder in
der HI-Tierdatenbank eingetragen sind,
wird auch zum Tierseuchenbeitrag veranlagt. Ausnahmen sind grundsätzlich
nicht möglich.
Schweine-, Schafe- und/oder Ziegen
sind, unabhängig von der Stichtagsmeldung an die Tierseuchenkasse BadenWürttemberg, bis 15.01.2014 selbstständig an die HI-Tierdatenbank zu melden.
Für Rinder in BHV1-Sanierungsbetrieben
und in Betrieben ohne BHV1-Status gelten
geänderte Beitragssätze.
Nähere Informationen und Kontaktdaten
zur HIT-Meldung erhalten Sie über das
Informationsblatt, welches Sie mit dem
Meldebogen erhalten.
Weiteres zur Melde- und Beitragsplicht,
Leistungen der Tierseuchenkasse BadenWürttemberg, sowie über die einzelnen
Tiergesundheitsdienste, inden Sie auch auf
unserer Homepage unter www.tsk-bw.de.
Redaktionsschluss für die Weihnachts-Ausgabe
des Amtsblattes
Die Weihnachtsausgabe des Amtsblattes der Stadt Titisee-Neustadt erscheint am Donnerstag, den 19. Dezember 2013 und gilt bis 09.01.2014.
Am FREITAG, 13. Dezember 2013 (10.00 Uhr) ist
Redaktions- und Abgabeschluss für
diese Weihnachtsausgabe vom 19. Dezember 2013.
Wir bitten Sie, alle Artikel die in dieser Weihnachtsausgabe veröffentlicht werden sollen,
bis spätestens 13. Dezember 2013, 10.00 Uhr auf dem Rathaus im Stadtteil Neustadt bei
Frau Jung oder Frau Ganter, Zimmer 7, abzugeben.
Redaktionsschluss für die erste Ausgabe des Jahres 2014 ist am Freitag, 03.01.2014
(10.00 Uhr), Erscheinungstag ist der 09.01.2014
Donnerstag, den 12. Dezember 2013
Spektakel
an der Hochirstschanze:
Weltelite jagt den Schanzenrekord
Alle internationalen Stars am Start
Die Weltcupschanze im Schmiedsbachtal
bei Neustadt ist nach über sechs Jahren
Pause vom 13. bis 15. Dezember 2013
erstmals wieder Schauplatz eines Weltcup
Skispringens. Die komplette Weltelite ist am
Start, darunter neben den beiden Stars der
Branche, Gregor Schlierenzauer aus Österreich und Anders Bardal aus Norwegen
auch die komplette erste Garde der deutschen Skispringer. Mit Andreas Wellinger
und Marinus Kraus sind zwei der deutschen
Springer bereits mit Podestplätzen in die
Weltcupsaison gestartet und gehören deshalb auch in Neustadt zu den Siegaspiranten.
Nach der Saisoneröffnung, die in Klingenthal und Skandinavien von starken Winden und schwachem Publikumsinteresse
geprägt war, hofft die gesamte Springerszene nun auf Neustadt als Magnet. Die spektakuläre Übersommerung des Schnees in
einem „Schwarzwaldgletscher“ und die bei
Volksfeststimmung am vergangenen Wochenende vorgenommene Öffnung dieses
Gletschers zur Schanzenpräparierung haben weltweites positives Medienecho ausgelöst. „Wir versprechen eine Schanze in
erstklassigem Zustand und einen Schnee,
so wie die Springer ihn lieben“, sagt Schanzenchef Matthias Schlegel, der mit seinem
Team seit über zwei Wochen rund um die
Uhr dabei ist, die Hochirstschanze auf das
große Ereignis vorzubereiten.
Mit Hilfe des Schwarzwaldgletschers hätte
das jetzige Weltcupspringen auch stattinden können, wenn es in den vergangenen
Wochen weder geschneit hätte noch kalt
gewesen wäre. Der Schneefall der letzten
Tage, insbesondere aber die Minustemperaturen haben überdies dafür gesorgt, dass
Matthias Schlegel und sein Schanzenteam
die Hochirstschanze nicht nur mit Gletscherschnee des vergangenen Winters,
sondern auch mit frischem Schnee des
Jahrgangs 2013/2014 bestens präparieren
konnten. An dieser Stelle möchten sich das
Schanzenteam und das Organisationskomitee bei allen leißigen Helfern und Sponsoren bedanken, die dabei geholfen haben,
den Schwarzwaldgletscher erfolgreich zu
öffnen bzw. abzutragen.
Inzwischen haben 19 Nationen ihre Teilnahme gemeldet. Fast alle schöpfen ihr
maximal mögliches Kontingent von sechs
Springern aus, so auch der Deutsche Skiverband, der mit dem Lokalmatador Andreas Wank (Breitnau) sowie den Athleten
Severin Freund, Marinus Kraus, Andreas
Wellinger, Karl Geiger, Maximilian Mechler
und „Oldie“ Michael Neumayer antreten
wird. Bei den Österreichern sind neben Gregor Schlierenzauer und Thomas Morgenstern auch Wolfgang Loitzl, Andreas Koler,
Stefan Kraft und Manuel Fettner gemeldet.
Letzterer ist am Hochirst kein Unbekannter,
er hat bereits dreimal ein COC-Springen in
Neustadt gewonnen. Die Japaner bringen
mit Noriaki Kasei den ältesten und einen
der beliebtesten Springer im Weltcup an
den Start. Seit zwanzig Jahren gehört er
zum Weltcup-Zirkus. Weitere bekannte Namen im Teilnehmerfeld sind Anders Bardal,
Anders Jacobsen und Tom Hilde aus Norwegen, Simon Amann aus der Schweiz, Robert Kranjec aus Slowenien, Jakub Janda
(ebenfalls bereits ein COC-Sieger in Neustadt) aus Tschechien, Kamil Stoch aus Polen, Dimitry Vassiliev aus Russland, Daiki Ito
aus Japan, Sebastian Colloredo aus Italien
oder Nicholas Alexander aus den USA. Die
Nachbarn aus Frankreich bringen Ronan
Lamy Chappuis, Alexandre Mabboux und
Vincent Descombes Sevoie an den Start.
Fahrdienst für Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen Die Besucher mit
gesundheitlichen Einschränkungen sowie
deren Begleitpersonen werden mit Spezialfahrzeugen des DRK vom Parkplatz der Helios-Klinik zum Skistadion und wieder zurück
gefahren. Die Fahrten sind kostenfrei. Um
eine Voranmeldung im Weltcupbüro TitiseeNeustadt wird gebeten. Tel. 07651 972412
oder Email: info@weltcupskispringen.deVor
der Veranstaltung:Abfahrtsstelle: Parkplatz
der Helios-Klinik Jostalstraße 12Anfahrtsstelle: über die B 31 bis zum Parkplatz Skistadion unterhalb des Haus FixDauer der
Fahrbereitschaft: 12:00 – 14.00 UhrNach
der Veranstaltung:Abfahrtsstelle: Abfahrt
B 31 – SkistadionAnfahrtsstelle: Parkplatz
Helios-Klinik Jostalstraße 12Dauer der
Fahrbereitschaft: bis zwei Stunden nach
der Veranstaltung ca. 16:00 – 18:30 UhrEinsatztage: Samstag, 14.12.2013 und Sonntag, 15.12.2013
•
• Shuttlebus-Fahrten Titisee Großparkplatz Ortseingang zum Skistadion
(Sprungschanze) und zurück
Am Samstag 14.12.2013 und Sonntag
15.12.2013 verkehren vom Großparkplatz
in Titisee am Ortseingang zum Skistadion
(Sprungschanze) Shuttlebusse. Erste Abfahrt: 10 Uhr (Abfahrt im 15 Minuten Takt).
Letzte Rückfahrt vom Skistadion: 17.30 Uhr.
Als besonderen Service bieten der Veranstalter und Südbadenbus am Samstag
14.12.2013 auch spätere Rückfahrten zum
Großparkplatz Titisee an:
18.00 Uhr, 18.30 Uhr, 19.00 Uhr, 19.30 Uhr,
20.00 Uhr, 20.30 Uhr, 21.00 Uhr, 21.30 Uhr
und 22.00 Uhr.
Bei allen Shuttle-Fahrten (hin und zurück)
werden die Unterwegshaltestellen Titisee
Steurenthaler, Neubierhäusle, Hölzlebruck
Posthäusle, Neustadt Birkenweg und Neustadt Vollmer bedient.
Seite 18
Die Busse fahren für die Besucher des Skispringens kostenlos!
• Dauerkartenbesitzer des SC Freiburg
und der Schwenninger Wild-Wings
aufgepasst
Die Dauerkartenbesitzer des SC Freiburg
und der Schwenninger Wild Wings erhalten
am Weltcupwochenende an der Tageskasse – nur bei Vorzeigen der entsprechenden
Dauerkarte - einen ermäßigten Eintritt ins
Stadion. Preise Samstag und Sonntag für
Dauerkartenbesitzer: Erwachsene 17 Euro
und Jugendliche (12 – 17 Jahre) 10 Euro.
Kinder bis 11 Jahre erhalten freien Eintritt.
• Verkehrsbeschränkungen
Anlässlich des Weltcup Skispringens auf
der Hochirstschanze am Wochenende
vom 13. bis 15.12.2013 wird es auch dieses
Jahr wieder erforderlich, einige Straßen im
Nahbereich und den Zugangswegen zum
Skisprungstadion für den allgemeinen KfzVerkehr zu sperren.
Betroffen sind hiervon folgende Straßen:
B 31 von der Anschlussstelle Neustadt-Mitte
bis zur Anschlussstelle Neustadt-Ost, in der
Zeit von Freitag, den 13.12.2013 , 6.00 Uhr
bis Sonntag, den 15.12.2013, 22.00 Uhr.
Schützenstraße, ab der Unterführung B 31
von Mittwoch, den 11.12.2013 bis Montag,
16.12.2013, jeweils von 6.00 Uhr bis 16.00
Uhr.
Für die Anwohner der Schützenstraße,
Kapfweg, Bühlstraße und auf der Riese
kann es jeweils nach der Veranstaltung zu
Behinderungen kommen.
Gleichzeitig gilt der Hinweis, dass die B 31
von der Anschlussstelle Neustadt-Mitte bis
zur Anschlussstelle Neustadt-Ost in der Zeit
von Freitag, den 13.12.13 - 6.00 Uhr bis
Sonntag, 15.12.2013 - 22.00 Uhr gesperrt
ist und die Umleitung über die Haupt-, Pfauen- und Donaueschinger Straße erfolgt.
In der Unterstadt wird zwischen der Abfahrt Wilhelm-Stahl-Straße und der Gutachstraße (Abfahrt Bahnhofstraße bei der
Maschinenfabrik Kirner) eine Halteverbotszone eingerichtet. Somit gilt in folgenden
Straßen ein Halteverbot: Wilhelm-StahlStraße, Wilhelm-Fischerstraße, Salzstraße,
Hirschenbuckel, Friedrichstraße, Talstraße,
Gutachstraße (bis Maschinenfabrik Kirner),
Postplatz, Bahnhofstraße, Saiger-Straße,
Schützenstraße, Bühlstraße und auf der
Riese.
Wir bitten hier alle betroffenen Anwohner
und alle Verkehrsteilnehmer um Verständnis und Beachtung dieser Einschränkungen.
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Donnerstag, den 12. Dezember 2013
Lichterglanz
Bücherzauber
Unsere Stadt liest vor!
PROGRAMM
5. Literarischer Adventskalender 2013
5. Literarischer Adventskalender 2013
Vom 30.11. – 23.12.2013 , täglich
Sitzungssaal im Rathaus Neustadt
Ab 17.00 Uhr Bewirtung und Rahmenprogramm
18.00 Uhr bis 18.30 Uhr Lesung
Donnerstag, 12.12.2013
Träger-und Förderverein Jugend TitiseeNeustadt e.V.
Die Jugendlichen führen das lustige Theaterstück „Böse Kinder gibt es nicht“ auf,
in welchem Christkind und Weihnachtsmann
über die Geschenkvergabe diskutieren.
Bewirtung: Träger- und Förderverein Jugend Titisee-Neustadt e.V.
Musikalische Umrahmung: Träger- und Förderverein Jugend Titisee-Neustadt e.V.
Freitag, 13.12.2013
Stefanie Wössner, Polizeikommissarin
Die Olchis wollen Selbstgebasteltes auf
dem Schmuddel_nger Weihnachtsmarkt
verkaufen. Wie immer sorgen Sie für viel
Aufregung, sodass sogar die Polizei kommen muss.
Bewirtung: Hefelochblätzer e.V. TitiseeJostal
Musikalische Umrahmung: Vororchester der
Jugendkapelle, Stadtmusik Titisee-Neustadt
Samstag, 14.12.2013
Martin Wangler, Kabarettist
Ganz Titisee-Neustadt ist im Weltcupieber. Lassen Sie sich von den kuriosen Seiten des Weltcups und des Wintersports im
Schwarzwald berichten!
Bewirtung: Landfrauen Schwärzenbach
Musikalische Umrahmung: Bläsergruppe
der Stadtmusik
Sonntag, 15.12.2013
Felsele Erlebniswald
Im bezaubernden Schattentheater erleben
wir, wer in einer kalten Winternacht alles bei
Wanja anklopft. Ein Vergnügen für die ganze Familie!
Bewirtung: Tierschutzverein Titisee-Neustadt e.V.
Musikalische Umrahmung: Joana Ketterer
Montag, 16.12.2013
Jürgen Villinger, Feinkosthändler
Dr. Brumm und seine Freunde suchen im
Wald den allerschönsten Weihnachtsbaum.
Doch Bauer Hackenpiep schnappt ihnen
den Baum vor der Nase weg! So schnell geben die Freunde aber nicht auf.
Bewirtung: Kindergarten Pifikus
Musikalische Umrahmung: Jagdhornbläser
Dienstag, 17.12.2013
Klasse 6 a und Klassenlehrerin Sabine
Matt, Realschule
In der Geschichte „Es ist ein Elch entsprungen“ stürzt ein Elch durch die Zimmerdecke von Bertils Familie und es müssen
einige Hindernisse überwunden werden, bis
endlich Weihnachten gefeiert werden kann.
Bewirtung: Realschule Titisee-Neustadt
Mittwoch, 18.12.2013
Grundschule Waldau
Weihnachtsvorbereitungen mit Pippi, Michel
und Madita - die Grundschule nimmt uns mit
auf eine Reise durch Astrid Lindgrens Geschichten.
Bewirtung: Landfrauen Waldau
Musikalische Umrahmung: Chorgemeinschaft Titisee-Jostal – als Nachprogramm
ab ca. 18.45 Uhr!
Donnerstag, 19.12.2013
Dorothea Welle, Klinikseelsorgerin
Lauschen mit der Seele - Eindrücke einer
spirituellen Entdeckungsreise nach Chartres. Im Anschluss kann das Friedenslicht
aus Bethlehem wieder mit nach Hause genommen werden.
Bewirtung: Kindertrachtengruppe Waldau
Musikalische Umrahmung: Kindertrachtengruppe Waldau
Warnung vor Anschreiben
für die Eintragung von
Gewerbebetrieben
Derzeit werden wieder Gewerbetreibende
der Stadt Titisee-Neustadt von Telefonbuchverlagen (Branchenbuch Titisee-Neustadt)
oder sonstigen Verlagen angeschrieben
und um Ergänzung von Unternehmensdaten gebeten. Die Anschreiben erweckt aufgrund der Papierfarbe und der Gestaltung
den Eindruck eines amtlichen Schreiben.
Es handelt sich jedoch private Angebote
von Privatirmen für eine freiwillige Eintragung / Registrierung des Gewerbebetriebes
in einem gebührenplichtigen Interportal ( bei Branchenbuch 3 –jähriger Vertrag
mit einer Gesamtauftragssumme von 3060
Euro) der Firma. Das Portal wird nicht von
einer Behörde oder sonstigen öffentlichen
Einrichtung geführt. Auf diesen Sachverhalt
wird lediglich im Kleingedruckten auf der
Rückseite verwiesen. Es besteht daher keine Verplichtung zur Ergänzung der Daten
oder gar zum Eintrag im Portal. Auf diesen
Sachverhalt möchten wir aufmerksam machen.
Hinweis auf die Räum- und
Streuplicht/ Winterdienst
Jahreszeitbedingt möchten wir folgende
wichtige Hinweise an alle Straßenanlieger
geben.
Entsprechend der städtischen Räum - und
Streuplichtsatzung sind die Anlieger von
Gehwegen zur Räum- und auch Streuung
(z.B. bei Glatteisbildung) des angrenzenden Gehweges verplichtet. Anlieger sind
Eigentümer und Besitzer (z.B. Mieter) eines Grundstücks, das an einer öffentlichen
Straße liegt oder eine Zufahrt oder einen
Zugang von einer öffentlichen Straße hat.
Derselbe Personenkreis ist auch dann Anlieger, wenn das Grundstück durch eine im
Eigentum der Gemeinde oder eines anderen Straßenbaulastträgers stehende, unbebaute Grundstücksläche getrennt wird,
wenn der Abstand zwischen eigener Grundstücksgrenze und der Straßenläche nicht
mehr als 10 Meter beträgt.
Die Räum- und Streuplicht muss an Werktagen bis 7.00 Uhr erfüllt sein, an Sonn- und
Feiertagen bis 8.00 Uhr (d.h. die Gehwegläche muss zum diesem Zeitpunkt geräumt
und gestreut sein) und endet jeweils um
20.00 Uhr.
Der Gehweg ist bei einer Breite von bis zu
1,50 Meter auf einer Breite von 1,20 Meter,
bei einer Gehwegbreite zwischen 1,50 Meter und 3 Meter auf einer Breite von mindestens 1,50 Meter und bei einer Breite von
über 3 Meter auf einer Fläche von 2,50 Meter zu räumen und zu bestreuen.
Zum Bestreuen sollte aus Gründen des Umweltschutzes nur abstumpfendes Material
(z.B. Sand und Splitt) verwendet werden.
Nur an besonderen Gefahrenpunkten (z.B.
starken Steigungen) oder bei Eisregen ist
der Einsatz von auftauenden Mitteln gestattet.
Es wird im Interesse der Gesundheit und
der körperlichen Unversehrtheit der Mitbürger gebeten die Räum- und Streuplicht zu
beachten. Bei der Nichtbeachtung ist die
Gemeinde befugt Bußgelder in einer Höhe
bis zu Euro 500,--- zu verhängen. Weiterhin ist darauf aufmerksam zu machen, dass
der Anlieger im Falle eines Unfalles und der
Nichtbeachtung der Räum- und Streuplicht
zum Schadensersatz verplichtet ist.
Der Schnee Ihres Grundstücks, hierzu gehört auch der vom Schneeplug angehäufte
Schnee, darf nicht wieder auf die Straße geschoben werden.
Bitte achten Sie auch darauf Mülltonnen
und Gelbe Säcke so zu platzieren, dass sie
vom Räumfahrzeug aus gut sichtbar sind
und den Räumdienst nicht beeinträchtigen.
Stellen Sie gelbe Säcke so kurzfristig, wie
möglich zur Abfuhr bereit.
Weiterhin bittet der Bauhof dringend darum,
die angeordneten Winterhalteverbote von
02.00- 07.00Uhr zu beachten. Im vergangenen Jahr mussten mehrfach Verwarnungen
erteilt werden, weil Fahrzeuge den Winterdienst behinderten. Die Einhaltung wird
auch in diesem Winter wieder kontrolliert.
Die Schneeräumung durch die Gemeinde erfolgt nach einem genau festgelegten Plan. Jedes Fahrzeug hat eine genau
vorgeschriebene Fahrstrecke, die sich
an der Wichtigkeit der Straße orientiert.
Hierbei haben Straßen für den Busverkehr, Schulwege, Straßenkreuzungen,
Steilstrecken und Hauptverbindungs-
Donnerstag, den 12. Dezember 2013
straßen Vorrang vor den Wohngebieten.
Dort ist es hilfreich, wenn Fahrzeuge so
abgestellt werden, dass sie keine Behinderung für die Räumfahrzeuge darstellen. Eine Fahrbahnbreite von min. 3.5 m
Restfahrbahnbreite muss gegeben sein.
Auch wenn auf beiden Seiten der Straße
Fahrzeuge abgestellt werden. Dies nicht
nur wegen unserer Räum- und Streufahrzeuge sondern auch für die Rettungsund Einsatzfahrzeuge.
Bitte beachten Sie auch, dass Sie als
Grundstückseigentümer dafür zu sorgen
haben, dass das Lichtraumproil entlang der
Gehwege und Straßen eingehalten wird.
D.h. Äste dürfen auch unter Schneelast
nicht in den Verkehrsraum hineinragen. Der
Verkehrsraum ist bei Straßen 4,50 m und
bei Geh- und Radwegen 2.50 m.
Streusplittbehälter sind an wichtigen Plätzen, Steilstrecken und an Gefahrenpunkten
aufgestellt und bieten die Möglichkeit im Bedarfsfall oder bei Eisglätte Streugut zu entnehmen. Sollte Streusplitt verwendet werden, können Sie diesen nach dem nächsten
Tauwetter wieder zusammenkehren und so
erneut verwenden. Im Frühjahr fegen Sie
diesen bitte zusammen und entsorgen ihn
über ihre Restmülltonne.
Wir bedanken uns für Ihre Mithilfe
Wenn die Mutter ausfällt...
... kommt die Dorfhelferin
in städtische und landwirtschaftliche Haushalte.
Dorfhelferinnenstation Titisee-Neustadt
zuständig für die Gemeinden Titisee-Neustadt, Eisenbach, Friedenweiler-Rötenbach
Einsatzleitung:
Martin Vogelbacher, Rathaus, Sozialabteilung 79822 Titisee-Neustadt, Tel.:
07651/206-124
Wochenmarkt
im Stadtteil Neustadt
Immer Samstags indet von 7.00 Uhr bis
12.30Uhr in der Kurbadstraße im Stadtteil
Neustadt ein Wochenmarkt statt. Angeboten
werden Lebensmittel (Obst, Gemüse, Käse,
Wurst, Brot, Eier, Nudeln und Fisch etc.)
sowie Blumen direkt vom Erzeuger
bzw. von einheimischen Einzelhändlern.
Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg
Der nächste Sprechtag im Rathaus Neustadt
(großer Saal) indet statt am Mittwoch, den
08.01.2014 Sprechzeiten: 8.30-12.00 Uhr /
13.00-15.30 Uhr. Anmeldung im Rathaus
Neustadt unter der Tel.-Nr. 07651/2060
erforderlich. Beratungstermine in Freiburg
können unter der Tel.-Nr. 0761/207070 vereinbart werden.
Deutsche
Rentenversicherung Bund
Die Rentenberatung in der DAK Neustadt
indet bis auf weiteres nicht mehr statt.
Der Versichertenberater der deutschen
Rentenversicherung Edgar Himmelsbach
hält einen Beratungstag bei der AOK Kundencenter Titisee-Neustadt, WilhelmStahl-Str. 16 ab. Es können auch Kontenklärungen gemacht und Rentenanträge
gestellt werden. Die Beratungen sind kostenfrei. Terminvereinbarungen unter 07651921319.
VdK Sozialrechtsschutz
gGmbH
Der nächste Sprechtag indet statt am
Dienstag, den 17.12.2013 von 10.00-12.00
Uhr im Rathaus Neustadt. (Beratung und
Vertretung in allen sozialrechtlichen Fragen, z.B. Schwerbehindertenrecht, Renten-,
Kranken- und Plegeversicherung. Terminvereinbarung unter Tel.-Nr. 0761/50449-0
erforderlich. Sprechtage in der Geschäftsstelle Freiburg, Bertoldstr. 44: Montags nach
Vereinbarung.
Wehrdienstberatung
(Ausbildung/Studium)
Der nächste Sprechtag im Rathaus Neustadt indet statt am Donnerstag, den
12.12.2013 von 14.00-17.00 Uhr. Eine telefonische Terminvereinbarung erforderlich
unter Tel.-Nr. 0761/3194-258 oder -259.
Energieberatung
(Verbraucherzentrale)
Die nächste Beratung indet im Nebengebäude des Rathauses statt am Donnerstag, den 19.12.2013 von 16.00 – 18.00
Uhr. Terminvereinbarung erforderlich unter Tel.Nr. 01805 505999 (14ct/min).
SKM Breisgau/Hochschwarzwald
Sprechstunde für rechtliche Betreuer und
zur Vorsorgevollmacht in Titisee-Neustadt
im Haus Adler Post, Hauptstraße 16, Neustadt. Außerdem ist die SKM telefonisch
unter der Nummer 0761/34621 erreichbar.
Die Angebote des SKM sind kostenlos und
konfessionsübergreifend.
Seite 20
150 Jahre Männerchor Hochfirst
Bergweihnacht
2013
Die schönsten Melodien zur Weihnachtszeit
Projektchor des Männerchor Hochfirst Titisee-Neustadt mit Orgel,
Solisten, Zithergruppe und der Bläsergruppe der Stadtmusik.
Gesamtleitung: Musikdirektor Robert Mayr
Konzerte
Samstag, 21.12.2013, 17.00 Uhr
Kirche St. Martin, Menzenschwand
Sonntag, 22.12.2013, 17.00 Uhr
Münster St. Jakobus, Neustadt
Montag, 23.12.2013, 18.00 Uhr
Kirche St. Martin, Vöhrenbach
Freier Eintritt bei allen Konzerten!
Überhängende Bäume und
Sträucher entlang von Straßen jetzt zurückschneiden
Landratsamt
Breisgau-Hochschwarzwald erinnert an die Verantwortung der
Grundstückeigentümer
Winterzeit ist Baumschnittzeit. Das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald rät
Grundstückseigentümern die zulässige
Schneidezeit von Bäumen und Hecken bis
zum 1. März 2014 zu nutzen, um die sogenannten Lichtraumproile entlang der Straßen freizuhalten. Die Straßenverkehrsbehörde stellt derzeit immer wieder fest, dass
Bäume, Hecken, Büsche und Sträucher von
privaten Grundstücken weit auf öffentliche
Straßen hineinragen und damit die freie
Sicht der Verkehrsteilnehmer beeinträchtigen. Ebenfalls verdecken auch herabhängende Äste vielerorts Verkehrszeichen. Zudem gefährden dürre Äste und nicht mehr
standsichere Bäume die Verkehrssicherheit.
Das Landratsamt erinnert in diesem Zusammenhang auf die Schadensersatzplicht der
Grundstückseigentümer, sollten Überhänge, abbrechende Äste oder umstürzende
Bäume Unfälle verursachen oder Fahrzeuge beschädigen.
Für ein ausreichendes Lichtraumproil an
den Straßen muss über der Fahrbahn und
über einem angrenzenden Seitenstreifen
von anderthalb Meter Breite außerorts, beziehungsweise einem halben Meter Breite
innerorts, muss ein lichter Raum von viereinhalb Meter eingehalten werden. Bei einem vorhandenem Rad- und Gehweg muss
zusätzlich über dem Radweg und einem
viertel Meter breiten Seitenstreifen ein lichter Raum von zweieinhalb Meter frei gehalten werden. Im Hinblick auf die Belaubung
der Bäume und Sträucher im Sommer und
den damit verbundenen größeren Durchhang der Äste und Zweige rät die Straßenverkehrsbehörde den lichten Raum in allen
Fällen jeweils einen halben Meter zu erweitern.
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Donnerstag, den 12. Dezember 2013
7262.2 o Neustadt - Rudenberg und zurück
Ã
DB Bahn Südbadenbus (SBG), KundenCenter Neustadt, � 07651/936588-0, Bahnhofstr. 6; 79822 Titisee-Neustadt; eMail: KC-Neustadt@suedbadenbus.de; Fax 07651/936588-9;
Ferien im Hochschwarzwald: 23.12.13 bis 03.01.14; 28.02.14 bis 07.03.14; 14.04.14 bis 25.04.14; 30.05.14; 10.06.14 bis 20.06.14; 31.07.14 bis 12.09.14; 27.10.14 bis 31.10.14
Am 24. und 31.12.13 Verkehr wie Samstag; Am 25.12.13; 26.12.13, 1.1.14, 6.1.14, 18.4.14, 21.4.14, 1.5.14, 29.5.14, 9.6.14, 19.6.14, 3.10.14, 1.11.14 Verkehr wie an Sonntagen.
C
Montag - Freitag
Fahrtnummer 7262 7262 7262 7262 7262 7262
281 283 285 287 289 291
Hinweise
Neustadt Bahnhof
Neustadt Adler Post
Neustadt Ringstr.
Neustadt Abzw. Josef-Sorg-Str.
Neustadt Schwarzwaldstr. 78
Neustadt Schwarzwaldstr. 54
Neustadt Schwarzwaldstr. 20
Neustadt Schwarzwaldstr. 2A
Rudenberg Jugendherb.
Rudenberg Gh Pauli Wirt
Rudenberg Feuerwehrhaus
Rudenberg Wanderparkplatz
Rudenberg Wanderparkplatz
Rudenberg Feuerwehrhaus
Rudenberg Gh Pauli Wirt
Rudenberg Jugendherb.
Neustadt Schwarzwaldstr. 2A
Neustadt Schwarzwaldstr. 20
Neustadt Schwarzwaldstr. 54
Neustadt Schwarzwaldstr. 78
Neustadt Abzw. Josef-Sorg-Str.
Neustadt Ringstr.
Neustadt Bären
Neustadt Bahnhof
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Kleinbus, beschränkte Platzzahl
7262.3 o Neustadt - Schwärzenbach und zurück
Ã
DB Bahn Südbadenbus (SBG), KundenCenter Neustadt, � 07651/936588-0, Bahnhofstr. 6; 79822 Titisee-Neustadt; eMail: KC-Neustadt@suedbadenbus.de; Fax 07651/936588-9;
Ferien im Hochschwarzwald: 23.12.13 bis 03.01.14; 28.02.14 bis 07.03.14; 14.04.14 bis 25.04.14; 30.05.14; 10.06.14 bis 20.06.14; 31.07.14 bis 12.09.14; 27.10.14 bis 31.10.14
Am 24. und 31.12.13 Verkehr wie Samstag; Am 25.12.13; 26.12.13, 1.1.14, 6.1.14, 18.4.14, 21.4.14, 1.5.14, 29.5.14, 9.6.14, 19.6.14, 3.10.14, 1.11.14 Verkehr wie an Sonntagen.
C
Montag - Freitag
Fahrtnummer 7262 7262 7262 7262 7262 7262
381 383 385 387 389 391
Hinweise
Neustadt Bahnhof
Neustadt Adler Post
Neustadt Ringstr.
Neustadt Abzw. Josef-Sorg-Str.
Schwärzenbach Kapelle
Schwärzenbach Gh Donishäusle
Schwärzenbach Ahorn
Schwärzenbach Haberjockelshof
Schwärzenbach Gh Salenhof
Schwärzenbach Salenhof (Hof)
Schwärzenbach Haldenhäusle
Schwärzenbach Wilmershof
Langenordnach Löwen
Langenordnach Löwen
Schwärzenbach Wilmershof
Schwärzenbach Haldenhäusle
Schwärzenbach Salenhof (Hof)
Schwärzenbach Gh Salenhof
Schwärzenbach Haberjockelshof
Schwärzenbach Ahorn
Schwärzenbach Gh Donishäusle
Schwärzenbach Kapelle
Neustadt Abzw. Josef-Sorg-Str.
Neustadt Ringstr.
Neustadt Bären
Neustadt Bahnhof
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Kleinbus, beschränkte Platzzahl
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Donnerstag, den 12. Dezember 2013
Waldau
Jostal
7261 o St.Peter- St.Märgen
Seite 22
Ã
Neustadt (Schwarzwald)
DB Bahn Südbadenbus (SBG), KundenCenter Neustadt, � 07651/936588-0, Bahnhofstr. 6; 79822 Titisee-Neustadt; eMail: KC-Neustadt@suedbadenbus.de; Fax 07651/936588-9;
Ferien im Hochschwarzwald: 23.12.13 bis 03.01.14; 28.02.14 bis 07.03.14; 14.04.14 bis 25.04.14; 30.05.14; 10.06.14 bis 20.06.14; 31.07.14 bis 12.09.14; 27.10.14 bis 31.10.14
Am 24. und 31.12.13 Verkehr wie Samstag; Am 25.12.13; 26.12.13, 1.1.14, 6.1.14, 18.4.14, 21.4.14, 1.5.14, 29.5.14, 9.6.14, 19.6.14, 3.10.14, 1.11.14 Verkehr wie an Sonntagen.
C
Montag - Freitag
Samstag
Sonn- und Feiertag
Fahrtnummer 7261 7261 7261 7261 7261 7261 7261 7261 7261 7261 7261 7261 7261 7261 7261 7261 7261 7261 7261 7261 7261 7261 7261
103 101 105 107 109 111 113 115 117 119 121 123 125 127 129 601 603 605 607 701 703 705 707
Hinweise
St. Peter Zähringer Eck
St. Peter Thaddäushof
St. Peter Schmiede
St. Peter Reinerhof
St. Peter Dischenhäusle
St. Peter Steinbühl
St. Peter Kapfenhof
St. Peter Birkenweghof
St. Märgen Löwen
St. Märgen Post
St. Märgen Post
St. Märgen Vogelhof
St. Märgen Steinbach Hirschen
Erlenbach Sonne Neuhäusle
St. Märgen Forsthaus
Thurner Abzweigung
Thurner Gasthaus
Thurner Parkplatz
Thurner Gh Kreuz
Schweizerhof
Breitnau Ramshalde
Breitnau Fahrenberg
Breitnau Kirche
Breitnau Schmiedehäusle
Breitnau Löwen
Breitnau Tanne-Wirtshus
Breitnau Hotel Faller
Hinterzarten Rösslehof
Hinterzarten Blumenladen
Hinterzarten Bahnhof
Jostal Simonshof
Jostal Klausbubenhof
Jostal Josen
Jostal Abzw. Eckbach
Jostal Jostalstüble
Jostal Klausenkapelle
Neustadt HELIOS Klinik
Neust HELIOS Klinik Jostalstr.
Hölzlebruck Posthäusle
Waldau Stalterhof
Waldau Post
Waldau Schneeberg
Langenordnach Schachenhof
Langenordnach Kettererhof
Langenordnach Kapelle
Langenordnach Rathaus
Langenordnach Mooshäusle
Langenordnach Löwen
Langenordnach Balzenhof
Hölzlebruck Ebene
Hölzlebruck Sperrbühl
Hölzlebruck Birkenweg
Neustadt Vollmer
Neust. Schulz .Hebelsch.
Neustadt Hansjakobschule
Neustadt Bären
Neustadt Bahnhof
Neustadt(Schwarzw) 727
Donaueschingen
Neustadt(Schwarzw) 727
Freiburg (Brsg) Hbf
S
Mo-Fr an Schultagen
S
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6 54
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Donnerstag, den 12. Dezember 2013
Waldau
Jostal
7261 o Neustadt (Schwarzwald)
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St.Märgen - St.Peter
DB Bahn Südbadenbus (SBG), KundenCenter Neustadt, � 07651/936588-0, Bahnhofstr. 6; 79822 Titisee-Neustadt; eMail: KC-Neustadt@suedbadenbus.de; Fax 07651/936588-9;
Ferien im Hochschwarzwald: 23.12.13 bis 03.01.14; 28.02.14 bis 07.03.14; 14.04.14 bis 25.04.14; 30.05.14; 10.06.14 bis 20.06.14; 31.07.14 bis 12.09.14; 27.10.14 bis 31.10.14
Am 24. und 31.12.13 Verkehr wie Samstag; Am 25.12.13; 26.12.13, 1.1.14, 6.1.14, 18.4.14, 21.4.14, 1.5.14, 29.5.14, 9.6.14, 19.6.14, 3.10.14, 1.11.14 Verkehr wie an Sonntagen.
C
Samstag
Sonn- und Feiertag
Montag - Freitag
Fahrtnummer 7261 7261 7261 7261 7261 7261 7261 7261 7261 7261 7261 7261 7261 7261 7261 7261 7261 7261 7261 7261 7261
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Hinweise
Freiburg (Brsg) Hbf
Neustadt(Schwarzw) 727
Donaueschingen
Neustadt(Schwarzw) 727
Neustadt Bahnhof
Neustadt Adler Post
Neust. Schulz .Hebelsch.
Neustadt Hansjakobschule
Neustadt Ringstr.
Neustadt Vollmer
Hölzlebruck Birkenweg
Hölzlebruck Sperrbühl
Hölzlebruck Ebene
Langenordnach Balzenhof
Langenordnach Löwen
Langenordnach Mooshäusle
Langenordnach Rathaus
Langenordnach Kapelle
Langenordnach Kettererhof
Langenordnach Schachenhof
Waldau Schneeberg
Waldau Post
Waldau Stalterhof
Hölzlebruck Posthäusle
Neust HELIOS Klinik Jostalstr.
Neustadt HELIOS Klinik
Jostal Klausenkapelle
Jostal Jostalstüble
Jostal Abzw. Eckbach
Jostal Josen
Jostal Klausbubenhof
Jostal Simonshof
Schweizerhof
Thurner Gh Kreuz
Thurner Parkplatz
Thurner Gasthaus
Thurner Abzweigung
Hinterzarten Rösslehof
Hinterzarten Blumenladen
Hinterzarten Bahnhof
Hinterzarten Blumenladen
Hinterzarten Hirschenberg
Breitnau Hotel Faller
Breitnau Tanne-Wirtshus
Breitnau Löwen
Breitnau Schmiedehäusle
Breitnau Kirche
Breitnau Schmiedehäusle
Breitnau Fahrenberg
Breitnau Ramshalde
Ignazhäusle
Michelehäusle
Thurner Gasthaus
St. Märgen Forsthaus
Erlenbach Sonne Neuhäusle
St. Märgen Steinbach Hirschen
St. Märgen Vogelhof
St. Märgen Post
St. Märgen Post
St. Märgen Löwen
St. Peter Birkenweghof
St. Peter Kapfenhof
St. Peter Steinbühl
St. Peter Dischenhäusle
St. Peter Reinerhof
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St. Peter Thaddäushof
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Donnerstag, den 12. Dezember 2013
CDU-Fraktion
Herr Stadtrat August Frey
(Fraktionsvorsitzender)
Rudenberger Str. 31
79822 Titisee-Neustadt
Tel.: 07651/5158
e-mail: gustl.frey@web.de
www.cdu-titisee-neustadt.de
SPD-Fraktion
Herr Stadtrat Markus Schlegel (Fraktionsvorsitzender)
Rudenberg 21
17.10.2013
Michelle Amelie Dietrich, weiblich
Viola Franziska Dietrich, Panoramaweg 10,
79868 Feldberg (Schwarzwald)
19.10.2013
Musa Rexhepi, männlich
Fatime Šabani und Mersad Rexhepi, Scheuerlenstr. 28, 79822 Titisee-Neustadt
29.10.2013
Luca Nunzio Di Lisi, männlich
Lore Di Lisi geb. Speck und Sascha Di Lisi,
Bonndorfer Str. 10, 79848 Bonndorf im
Schwarzwald
29.10.2013
Nico Matthias Höftmann, männlich
Nicole Christel Höftmann geb. Gatti und Kai
Ingo Höftmann, Mühlenweg 1, 79868 Feldberg (Schwarzwald)
30.10.2013
Amelie Jule Kleiser, weiblich
Caroline Nina Schätzle und Martin Werner
Kleiser, Harzerhäuser 13, 79871 Eisenbach
(Hochschwarzwald)
31.10.2013
Lavinia Elisabeth Lais, weiblich
Ulrike Heidi Lais geb. Kiefer und Pierre Martin Lais, Hochkopfstr.15, 79674 Todtnau
31.10.2013
Benaz Janet Said Mahmud, weiblich
Ferha Ali und Obeid Said Mahmud, Ringstr.
3, 79822 Titisee-Neustadt
01.11.2013 Anni Lara Drescher, weiblich
Daniela Drescher geb. Birkle und Matthias
Drescher, Am Rössleberg 29, 79856 Hinterzarten
79822 Titisee-Neustadt
Tel.: 07651/5370
e-mail:
fraktionsvorsitzender@spd-titisee-neustadt.de
www.spd-titisee-neustadt.de
Bündnis90/Die Grünen
Herr Stadtrat Leopold Winterhalder
(Fraktionsvorsitzender)
Sebastian-Kneipp-Anlage1
79822 Titisee-Neustadt
Tel.: 07651/3747
e-mail: winterhalder@t-online.de
www.gruene-breisgau-hochschwarzwald.de
Seite 24
Bürgerliste
Herr Stadtrat Klaus Menner (Fraktionsvorsitzender)
Rudenberger Str. 13
79822 Titisee-Neustadt
Tel.: 07651/5858
e-mail: klaus.menner@web.de
In der Zeit vom 1.11.2013 bis zum
30.11.2013 wurde im Standesamt TitiseeNeustadt folgender Personenstandsfälle
beurkundet; die schriftliche Einwilligung zur
Veröffentlichung liegt vor.
07.11.2013
Emma Simon, weiblich
Tanja Simon geb. Waldvogel und Christian
Simon, Seestr. 2 A, 79822 Titisee-Neustadt
20.11.2013
Levin Gut, männlich
Jennifer Löfler und Andreas Gut, Im Gässle
7, 79859 Schluchsee
08.11.2013
Lukas Majer, männlich
Katrin Majer geb. Gihr und Bruno Majer,
Friedhofstr. 38 A, 78166 Donaueschingen
08.11.2013
20.11.2013
Lea Petrow, weiblich
Irene Petrow geb. Reis und Igor Petrow,
Sautierstr. 13, 78187 Geisingen
Tim Duffner, männlich
Helga Fagone-Krieger geb. Hoenig und Alexander Duffner, Hauptstr. 14, 78136 Schonach im Schwarzwald
10.11.2013
Mats Joris Tesch, männlich
Stefanie Tesch geb. Ketterer und Franz
Werner Tesch, Hauptstr. 22/1, 78120 Furtwangen im Schwarzwald
10.11.2013
Sophie Hoffmann, weiblich
Daniela Hoffmann und Martin Hubert Dorer, Hauptstr. 18, 78120 Furtwangen im
Schwarzwald
12.11.2013
Ben Luca Bachmann, männlich
Cinzia Bachmann geb. D‘Angeli und Michael Ernst Bachmann, Hinterbreg 10, 78120
Furtwangen im Schwarzwald
13.11.2013 Kilian Paul Haberstroh, männlich
Julia Monika Haberstroh geb. Burger und
Clemens Paul Johannes Haberstroh, Im
Niederdorf 15, 79853 Lenzkirch
13.11.2013
Jule Anna Manz, weiblich
Jasmin Anna Manz geb. Ganzmann und
Jörg Manz, Holzsteigweg 23, 78166 Donaueschingen
14.11.2013
Jonas Ben Meyer, männlich
Alexandra
Meyer
geb.
Hala
und
Thomas Martin Meyer, An der Halde
18,
78166
Donaueschingen
27.11.2013
Marina Ketterer, weiblich
Susanne Ketterer geb. Spiegelhalder und
Wolfgang Ketterer, Jostalstr. 112, 79822
Titisee-Neustadt
02.11.2013
Hildegard Bär geb. Nägele, Birkenstr. 6,
79875 Dachsberg (Südschwarzwald)
02.11.2013
Maria Agnes Simon geb. Blattmann,
Fahrenberg 3, 79874 Breitnau
02.11.2013
Emmi Schmidt geb. Schäfer, Kupferhammer
31, 79822 Titisee-Neustadt
03.11.2013
Albert Josef Blatter, Hinterhäuserstr. 9,
79843 Löfingen
03.11.2013
Herbert Joachim Ronte, Seebachstr. 31,
79822 Titisee-Neustadt
03.11.2013
Othmar Martin Walter Stier, Schottenbühlstr.
70, 79822 Titisee-Neustadt
13.11.2013
Zvonko Blekic, Salzstr. 1, 79822 TitiseeNeustadt
Seite 25
Donnerstag, den 12. Dezember 2013
14.11.2013
Maria Theresia Wursthorn geb. Winterhalder, Langenordnach 26, 79822 Titisee-Neustadt
19.11.2013
Erika Eckert geb. Klingele, Obertal 19,
79822 Titisee-Neustadt
19.11.2013
Hermann Alfons Kaltenbach, Morteaustr. 9,
78147 Vöhrenbach
19.11.2013
Berta Feser geb. Steiert, Bruderhalde 45,
79856 Hinterzarten
24.11.2013
Christian Max Oertlin, Schottenbühlstr. 70,
79822 Titisee-Neustadt
22.11.2013
Irma Fahrländer geb. Winterhalder, Kleineisenbachstr. 34, 79877 Friedenweiler
24.11.2013
Erich August Krumrey, Saiger Str. 8 A,
79822 Titisee-Neustadt
24.11.2013
Marie Magdalene Köhler geb. Dieterich,
Hans-Thoma-Str. 1, 79822 Titisee-Neustadt
Altersjubilare
13. Dezember 74 Jahre Dr. Rolf Steiner, Schwarzwaldstr. 82
14. Dezember 97 Jahre Wilhelm Filz, Schottenbühlstr. 70
14. Dezember 79 Jahre Herbert Hauser, Richard-Schirrmann-Str. 6
14. Dezember 78 Jahre Max Jost, Mooswaldweg 8
15. Dezember 82 Jahre Helena Weinberger, Stalterstr. 52
15. Dezember 80 Jahre Joachim Burow, Rieslehofweg 30
ABFALLKALENDER
Restmüllabfuhr
18.12.2013 Gesamtstadt
Biotonne
17.12.2013 Titisee
20.12.2013 Neustadt und Täler
Gelber Sack
17.12.2013 Gesamtstadt
Den kompletten Müllkalender inden Sie auch im Internet unter
www.titisee.de -> Bürgerservice -> Rathaus und Bürger -> Müllkalender / Müllbeseitigung
Träger- und Förderverein Jugend
Titisee-Neustadt
e.V.
Offene Jugendarbeit
Kontakt über: Kinder- und Jugendbüro
Neustadt
Anlaufstelle für Kinder, Jugendliche und Eltern
Ansprechpersonen: Ida Sander, Matthias
Weniger
15. Dezember 76 Jahre Amalia Becker, Stalterstr. 5
16. Dezember 77 Jahre Christa Meißner, Stalterstr. 66
16. Dezember 74 Jahre Elfriede Kleiser, Gutachstr. 60
17. Dezember 73 Jahre Johanna Waldvogel, Rudenberg 28
18. Dezember 76 Jahre Anna Bürgin, Josef-Sorg-Str. 3
Wir gratulieren recht herzlich.
Regionales Abfallannahmezentrum (RAZ)Titisee-Neustadt, Gewerbestr. 16, OT Titisee, Tel.: 93 33 83Öffnungszeiten: Montag
+ Dienstag 9.00 – 15.00 Uhr Donnerstag + Freitag 12.00 – 18.00
UhrJeden 2. Samstag (ungerade Kalenderwoche) 9.00 – 13.00 UhrKompostbeauftragter für Titisee-Neustadt:Herr Thomas Schulz,
Lenzkirch, Tel.: 07653/6379Sperrmülltelefon: 0761/2187-8824Hinweis zur Abfuhr: Bei Bedarf Sperrmüllkarte an die Abfallwirtschaft
Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald schicken. Innerhalb der
nächsten 5 Wochen wird der Abholtermin mitgeteilt. Selbstanlieferungen mit Karte sind beim RAZ in Titisee-Neustadt möglich (Öffnungszeiten siehe oben).Sperrmüll auf Abruf ist
auch über das Internet möglich: www.breisgauhochschwarzwald.de .Noch brauchbare Artikel
werden auf Wunsch vom Verein Secondo e.V. abgeholt (Tel.: 07651/9201-30)
Bahnhofstr. 6, 79822 Titisee-Neustadt
Tel.: 07651/9 72 90 89 (AB vorhanden)
E-Mail: jugend.t-neustadt@gmx.de
www.jugendtreff-titisee-neustadt.de
Stadtmusik
Neustadt e.V.
Freitag, den 13. Dezember
2013
20.00 Uhr Weihnachtsprobe Stadtmusik
und Jugendkapelle und Ensemble
Dienstag, den 17. Dezember 2013
20.00 Uhr Weihnachtsprobe Ensemble
Donnerstag, den 19. Dezember 2013
20.00 Uhr Vorstandsitzung Jugendkapelle
Freitag, den 20. Dezember 2013
19.00 Uhr Weihnachtsprobe Stadtmusik
und Jugendkapelle mit anschließender
Weihnachtsfeier
Dienstag, den 24. Dezember 2013
17.00 Uhr Christmette mit Blechbläser Sextett
18.15 Uhr Weihnachtsliedersingen auf dem
Rathausplatz
Donnerstag, den 12. Dezember 2013
Freitag, den 10. Januar 2014
16.00 Uhr Probe Jugendkapelle
20.00 Uhr Probe Stadtmusik
TV Neustadt 1847
e.V.
lich und weiblich) mit Spielerfahrung, die
mit volleyballbegeisterten Gleichgesinnten
in einer Freizeitrunde mitspielen möchten.
Beginn der Übungsstunden ab Januar 2014
in der Franz-Beckert-Halle („Freizeitvolleyball“ besteht bereits: Dienstag 20 Uhr bis
22 Uhr). Ansprechpartner: G. Mutter, Tel.
07651/2671.
Abt. Volleyball
Mitspieler gesucht
-Jungen und Mädchen im
Alter von 12 bis 15 Jahren
mit etwas Spielerfahrung.
Eine neue Mannschaft
könnte entstehen.
-Junge Erwachsene (ab 17 Jahren, männ-
Pfarrblatt der Seelsorgeeinheit Titisee-Neustadt
Gottesdienste
Fr., 13.12.
19.00 Uhr Waldau/St. Nikolaus: Eucharistiefeier - Rorate mitgestaltet vom Singkreis und der Frauengemeinschaft
Sa., 14.12.
15.00 Uhr Heliosklinik/Kapelle: Adventlicher Wortgottesdienst mitgestaltet vom
Landfrauenchor St. Märgen
17.00 Uhr Neustadt/Münster: Beichtgelegenheit
18.30 Uhr Titisee/Christkönig: Eucharistiefeier
So., 15.12.
08.30 Uhr Waldau/St. Nikolaus: Eucharistiefeier
09.30 Uhr Neustadt/St. Raphael: Eucharistiefeier
10.00 Uhr Neustadt/Münster: Eucharistiefeier
17.00 Uhr Neustadt/Münster: Adventskonzert mit dem Vor- und Schülerorchester des
KG Neustadt
18.00 UhrTitisee/Christkönig: Bußgottesdienst mit Diakon Hanspeter Schmider
Di., 17.12.
07.00 Uhr Neustadt/Haus St. Josef: Morgengebet im Advent
Mi., 18.12.
08.45 Uhr Neustadt/Münster: Rosenkranzgebet
Do., 19.12.
08.05 Uhr Waldau/St. Nikolaus: Schülerwortgottesdienst
Fr., 20.12.
10.00 Uhr Titisee/Christkönig: Weihnachtsgottesdienst mit der Hirschbühlschule
Landfrauenverein
Titisee-Jostal
Mit weihnachtlichen Liedern
und Geschichten, feiern wir am 12.12.13
um 14.00 Uhr unsere Adventsfeier im Jostalstüble.Hierzu sind alle Mitglieder herzlich
eingeladen.
17.00 Uhr Neustadt/Münster: Beichtgelegenheit
17.30 Uhr Titisee/Christkönig: Beichtgelegenheit
18.00 Uhr Waldau/St. Nikolaus: Beichtgelegenheit
19.00 Uhr Langenordnach/St. Wendelin:
Eucharistiefeier
Sa., 21.12.
17.00 Uhr Neustadt/Münster: Beichtgelegenheit
18.30 Uhr Neustadt/Münster: Eucharistiefeier (Lothar Ergele - 3. Opfer)
So., 22.12.
08.30 Uhr Waldau/St. Nikolaus: Eucharistiefeier
09.30 Uhr Neustadt/St. Raphael: Eucharistiefeier
10.00 Uhr Titisee/Christkönig: Eucharistiefeier
17.00 Uhr Neustadt/Münster: Bergweihnacht mit dem Männerchor Hochirst
• Heliosklinik - Klinikseelsorge
Heiligabend in Gemeinschaft - wer trägt
mit? Auch in diesem Jahr werden Menschen, die nicht alleine Heiligabend feiern
möchten, zum Gottesdienst um 17.15 h und
anschließendem gemeinsamen Essen in
die Heliosklinik eingeladen. Um die Gäste
mit Zeit und Zuwendung empfangen zu können, werden noch Menschen gesucht, die
an Heiligabend für Deko, Fahrdienst, Gottesdienstgestaltung, Essensausgabe bereit
sind. Anmeldung als Gast bzw. Kontakt zur
Mitarbeit über die Klinikpforte
Tel.: 29-0 oder unter klinikseelsorge-d.welle@se-titisee-neustadt.de
Seite 26
Kolpingfamilie
Neustadt
Donnerstag, 12. Dezember 20:00 Uhr Kleiner Saal
Vorstandssitzung zwecks weiterer Programmgestaltung,
Leitung
Franziska
Straub-Nobs.
Donnerstag, 19. Dezember - 20:00 Uhr
Kleiner Saal
Gemütlicher Weihnachtshock im Kleinen
Saal.
Donnerstag, 2. Januar - 20:00 Uhr Kleiner
Saal
Neujahrsempfang in Schnee oder Regen,
Leitung Klaus Ebner.
• Termine und Informationen für
Münster St. Jakobus, Neustadt
Anbetung: Das Rosenkranzgebet indet
an jedem Mittwoch um 08.45 Uhr im Münster statt. Der Eucharistische Rosenkranz
jeweils am ersten Mittwoch vor dem Herz
Jesu Freitag.
Die Morgengebetsgruppe lädt herzlich ein
zu Gesang und Gebet jeweils dienstags um
07.00 Uhr im Haus St. Josef in der Friedhofstraße am 03.12., 10.12. und 17.12., anschließend ist jeweils Frühstück.
Spendenkonto für die Renovierungsarbeiten am Münster St. Jakobus:
Kath. Pfarrgemeinde St. Jakobus
- Sparkasse Hochschwarzwald Kto.
4004487, BLZ 680 510 04
- Volksbank Freiburg Kto. 18034808, BLZ
680 900 00
Kath. Kindergarten St. Michael: Ahornweg 2, 79822 Titisee-Neustadt, Frau Monika Kaiser, Tel. 07651/7743. Unser Betreuungsangebot:
2 Gruppen mit verlängerter Öffnungszeit
von 7.30 – 13.30 Uhr.
1 Regelgruppe v. 8.00 – 12.00 Uhr / Di. u.
Do. v. 14.00 – 16.30 Uhr.
1 Ganztagsgruppe von 7.00 – 17.00 Uhr mit
Mittagessen.
1 Kleinkindgruppe (1 – 3 Jahre) von 7.00 –
16.30 Uhr mit Mittagessen.
Die Probenzeiten der Jungen Kantorei Neustadt:
I. Mittwoch, 14.30 Uhr – 15.15 Uhr Junge
Kantorei-Münsterspatzen (MS)
Zu den Münsterspatzen können in der Regel die Kinder bis 7 Jahren kommen.
II. Mittwoch, 15.15 Uhr – 16.15 Uhr Junge
Kantorei-Chorgruppe II
Zur Chorgruppe II können in der Regel die
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Kinder ab 8 Jahrenkommen.
In den Ferienzeiten inden keine Proben
statt.
Ministrantengruppe: Mittwochs im Thomasheim 15.45 - 17.15 Uhr
• Termine und Informationen
für Christkönig, Titisee
Kindergarten St. Raphael, Hirschbühlweg 15, Titisee, Sabine Kubitza, Tel.
07651-8440.
Unser Betreuungsangebot: Verlängerte Öffnungszeiten von 7.30 Uhr bis 14.30 Uhr, 2
Kindergartengruppen, 1 Kleinkindgruppe.
Der Kinderchor Christkönig lädt alle Jungen und Mädchen ab 5 Jahren zum Mitsingen ein. Probe immer montags von 17.30
bis 18.30 Uhr in der Unterkirche von Christkönig in Titisee. Infos: Bernhard Fehrenbach
(Chorleiter) 07651/3918.
Spenden für den Orgelneubau können
auf das Konto – Orgelbauverein - Konto
Nr. 4135067, BLZ 680 510 04, Sparkasse
Hochschwarzwald überwiesen werden.
• Termine und Informationen für
St. Nikolaus, Waldau-Langenordnach
Zum täglichen Rosenkranzgebet um
17.00 Uhr (Normalzeit) und um 18.00 Uhr
(Sommerzeit) in der Pfarrkirche sind alle
herzlich eingeladen.
Spendenkonto Außenrenovation: Kath.
Kirchengemeinde St. Nikolaus, Konto Nr.
18034824, BLZ 680 900 00, Volksbank Freiburg. Für Spendenbescheinigungen bitte
vollständige Adresse angeben.
• Termine und Informationen für die
Seelsorgeeinheit
Öffnungszeiten Pfarrbüro Neustadt:
Mo., Di., Mi., Fr.: 09.00 bis 11.00 Uhr
Do.: 14.30 bis 16.30 Uhr
Tel. 07651-5930; Fax: 07651-2500
Adresse: Bei der Kirche 1,
79822 Titisee-Neustadt
Bankverbindung.: Sparkasse
Hochschwarzwald, Kto. 4004487,
BLZ 680 510 04
Volksbank Freiburg, Kto. 18034808
BLZ 680 900 00
Öffnungszeiten Pfarrbüro Titisee:
Di.:10.00 bis 11.00 Uhr u. 16.00 bis
17.00 Uhr
Tel. 07651-9723640; Fax: 07651-9723644
Adresse: Alte Poststr. 12,
79822 Titisee-Neustadt
Bankverbindung: Titisee: Volksbank
Freiburg, Kto. 18034832, BLZ 680 900 00
Waldau: Volksbank Freiburg,
Kto. 18034824, BLZ 680 900 00
Donnerstag, den 12. Dezember 2013
Pfarrer Johannes Herrmann
Tel. 07651/5930
E-Mail: info@st-jakobus-neustadt.de
Sprechzeiten: Büro Neustadt:Donnerstag
14.30 Uhr
Büro Titisee: Dienstag 17.00 Uhr.
Wir bitten um vorherige Anmeldung.
Diakon Hanspeter Schmider
Tel. 07651/988191
E-Mail: hanspeter.schmider@gmx.de
Pastoralreferent Andreas Alt
Tel. 07651/9723641 oder 07651/935447(p)
E-Mail:
pastoralreferent@se-titisee-neustadt.de
Sprechzeiten: Während der Schulzeiten
Büro Titisee: Dienstag von 17.15 - 18.00
Uhr und nach Vereinbarung.
Gemeindereferentin Angelika Hug
Tel.07651/932368
E-Mail: gemeindereferentin@se-titisee-neustadt.de
Kranken- und Hauskommunion:
Diakon Hanspeter Schmider
Tel. 07651/988191,
E-Mail: hanspeter.schmider@gmx.de
HELIOS Klinik
D. Welle, Klinikseelsorgerin
Tel. 07651/290
E-Mail: info@st-jakobus-neustadt.de
E-Mail:
kath-kirche-titisee-waldau@t-online.de
Internetpräsenz:
www.kath-titisee-neustadt.de
Evangelische Kirchengemeinde Neustadt
Pfarramt :
GEMEINDEBÜRO: Tel. 07651/2001-12,
Fax 07651/2001-20, eMail: gemeindebuero@ekineu.de
Öffnungszeiten: dienstags 9.30-11.30
Uhr, donnerstags 14.30-17.30 und freitags
8.30.00-11.30 Uhr
Pfarrer Fritjof ZIEGLER: Tel. 07651/200115, eMail: pfarrer@ekineu.de
EGJ-Büro: Tel. 07651/2001-11, eMail:
EGJ@ekineu.de, Diakon Johannes Kraus:
Tel. 07651/2001-11, eMail:diakon@ekineu.
de
Evangelischer Kindergarten Arche Noah:
Leitung Claudia LAUFER: Tel. 07651/200113, Fax 07651/2001-20, eMail: kiga@ekineu.de
• Nachrichten
Winterkirche
Ab 1. Januar 2014 werden wir bis kurz vor
Ostern unsere Gottesdienste wieder im
Gemeindehaus feiern.Wir rücken enger zusammen uns sparen Heizkosten und Energie. So kommt die „Winterkirche“ auch der
Umwelt zugute.
Hausabendmahl oder Hausbesuch
Kennen Sie ein Gemeindeglied, das sich
über einen Besuch freuen würde? Haben
Sie Gemeindeglieder in der Nachbarschaft
oder Verwandtschaft, die gern ein Hausabendmahl feiern würden? Dann geben Sie
bitte eine kurze Nachricht an Pfarrer Ziegler
oder an das Gemeindebüro.
Heiligabend in der Helios Klinik
Am Dienstag, 24. Dezember um 17.15 Uhr
wird in der Helios Klinik wieder ein Weihnachtsgottesdienst angeboten für Menschen, die lieber mit anderen feiern, als
alleine. Anschließend gemeinsames Essen
und Beisammensein. Es lädt ein: Die katholische Klinikseelsorge in Kooperation mit
dem Diakonschen Werk. Anmeldung bitte
bis 22. Dezember und Fahrgelegenheit unter: Tel. 07651/ 29-0 (Pforte Krankenhaus)
Ferien in der Kleiderstube
Die Kaffee-Kleider-Stube bleibt in den Weihnachtsferien geschlossen. In dieser Zeit sind
keine Spendenannahmen möglich. Letzte
Annahme ist am Mittwoch, 18. Dezember
2013. Erste Annahme nach den Ferien ist
am 7. Januar 2014.
• Termine
Freitag, 13. Dezember
7.00 h Schweigen und Frühstück
Sonntag, 15. Dezember
10.00 h Gottesdienst mit Einführung und
Verabschiedung der Kirchenältesten
anschließend Matinee
11.00 h Krippenspielprobe
Dienstag, 17. Dezember
8.00-10.00 h Spendenannahme der Kleiderstube
Mittwoch, 18. Dezember
8.00-11.00 h Kaffee-& Kleider-Stube, auch
Annahme von Spenden
15.40 h Koni-Kurs
16.00 h Krabbelgruppe
Freitag, 20. Dezember
7.00 h Schweigen und Frühstück
8.00 h Gottesdienst Kreisgymnasium
17.00 h Gottesdienst Kindergarten
Sonntag, 22. Dezember
10.00 h Gottesdienst
11.00 h Generalprobe Krippenspiel
15.30 h Gottesdienst in St. Raphael
Dienstag, 24. Dezember Heiligabend
15.00 h Krippenspiel
17.00 h Christvesper
Mittwoch, 25. Dezember
10.00 h Gottesdienst mit Abendmahl musikalisch begleitet durch Vladimir Shulyakowski aus St. Petersburg und Harald Westphal
Donnerstag, 26. Dezember
10.00 h Ökumenischer Gottesdienst im
Münster
Donnerstag, den 12. Dezember 2013
Seite 28
Evangelische Andreasgemeinde Feldberg – Titisee
Sägebühlweg 6, 79868 Feldberg-Falkau
Sägebühlweg 6, D – 79868 Feldberg
Tel.: 07655 / 1083 Fax: 07655 / 1267
email:
Ev.Andreasgemeinde@t-online.de
Freie evangelische
Gemeinde
Es werden christliche Lieder gesungen, Fragen anhand der Bibel beantworten und zusammen gebetet.
Komm einfach mal vorbei wir freuen uns
auf Dich!!!
Termine & Infos
Donnerstag, den 12. Dezember 2013
15 Uhr (für Tititsee) Seniorennachmittag
im Gemeindehaus Hinterzarten, Adventsfeier,
es begleitet uns das Dreisamtäler Flötenensemble
Freitag, den 13.Dezember 2013
17.30 Uhr Hinterzarten: Advent für KEINE
und große (Kirche)
Samstag, den 14. Dezember 2013
18 Uhr Falkau: Gemeindezentrum, Gottesdienst
20 Uhr Hinterzarten: ev. Kirche, Konzert mit
Illegato
Dienstag, den 17. Dezember 2013
20 Uhr Falkau: Chorprobe im Gemeindehaus
Mittwoch, den 18. Dezember 2013
16.20 Uhr Hinterzarten: Konirkurs im Gemeindehaus
Freitag, den 20. Dezember 2013
17.30 Uhr Hinterzarten: Advent für KLEINE
und große (Kirche)
Samstag, den 21. Dezember 2013
17 Uhr Hinterzarten; Konzert mit Wim Mauthes »Jazz affaire« (Kirche)
Sie spielen Gospel, Cajun und New Orleans
Jazz
Sonntag, den 22. Dezember 2013
10 Uhr Titisee: Bärenhofkapelle, Gottesdienst mit Taufe des Kindes Marlon Ketterer
Im Bildstöckle 8
79822 Titisee-Neustadt
07651-2753
In Neustadt, Rinkenburgerstr. 56
Freitag 13.12.
20:00 Uhr Jugendhauskreis (T. Kleiser
07657-933315)
Samstag 14.12.
18:00 Uhr Jugendkreis (ab 12 Jahre)
Sonntag 15.12.
10: 00 Uhr Gottesdienst mit Kleinkinderbetreuung
Dienstag 17.12.
20:00 Uhr Gemeindegebet
Freitag 20.12.
20:00 Uhr Jugendhauskreis (T. Kleiser
07657-933315)
Samstag 21.12.
18:00 Uhr Jugendkreis (ab 12 Jahre)
Sonntag 22.12.
10:00 Uhr Gottesdienst mit Kleinkinderbetreuung
Adventgemeinde
Titisee – Neustadt
Bahnhofstr.12
BESUCHER SIND HERZLICH WILLKOMMEN
Samstag 14 .12. 2012
9.30 Uhr: Bibelstudium. Das Heiligtum : Unsere Botschaft “
Unsere Mitarbeiter sind erreichbar:
Evangelisches Pfarramt Hinterzarten
Pfarrer Hellmuth Wolff, 07652-234
Pfarramtssekretärin Christina Winterhalder
07652-234
Bürozeit: Dienstag und Donnerstag 9 -12
Uhr, Freitag 14-18 Uhr
10.30 Uhr Gottesdienst, Predigt
Gemeindediakon Tillmann Häfner 076551083
Sprechzeit: Donnerstag 15-17 Uhr im Gemeindezentrum Falkau,
Das Bibeltelefon, ein kleiner Lichtblick
für den Tag, rund um die Uhr 0761/
4764892
Jeden Mittwoch 20.00 Uhr Hauskreis in Löfingen, Info 07654/8151
Veranstaltungen
in Titisee-Neustadt
Fitness - Spaß und Unterhaltung in Neustadt
Kino (beim Rathausplatz Neustadt):
Täglich geöffnet, Programm unter Tel.
07651/1387 und www.krone-theater.de
Sondervorstellungen für Gruppen auf Anfrage.
mit den Ortsteilen Waldau - Langenordnach
- Rudenberg - Schwärzenbach
Fitness - Spaß und Unterhaltung in Titisee
Pferdekutschfahrten: Auskunft und Anmeldungen: Christina Laubis, Tel: 93315
Neuapostolische Kirche
Samstag 21 .12. 2012
9.30 Uhr: Bibelstudium. Das Heiligtum : Die
Anklagen “
10.30 Uhr Gottesdienst, Predigt
Sonntags:
9.30 Uhr Gottesdienst
Mittwochs:
20.00 Uhr Gottesdienst
Weitere Informationen unter
Tel. 0761/702212 oder www.nak-freiburg.de
Jehovas Zeugen
Titisee-Neustadt
Gewerbestraße 10
Tel. 07651/7202
Donnerstag, 12. Dezember
19.30 Uhr Bibelstudium
20.00 Uhr Schulungskurs für Evangeliumsverkündiger
20.35 Uhr Ansprachen und Tischgespräche
Sonntag, 15. Dezember
09.30 Uhr Biblischer Vortrag: Sucht fortgesetzt Gottes Königreich.
10.15 Uhr Bibel- und Wachtturmstudium
Donnerstag, 19. Dezember
19.30 Uhr Bibelstudium
20.00 Uhr Schulungskurs für Evangeliumsverkündiger
20.35 Uhr Ansprachen und Tischgespräche
Sonntag, 22. Dezember
09.30 Uhr Biblischer Vortrag: Ist mit dem jetzigen Leben alles vorbei?
10.15 Uhr Bibel- und Wachtturmstudium
Donnerstag, 26. Dezember
19.30 Uhr Bibelstudium
20.00 Uhr Schulungskurs für Evangeliumsverkündiger
20.35 Uhr Ansprachen und Tischgespräche
Heimatmuseum: Kunsthistorische Kostbarkeiten aus Titisee-Neustadt und Umgebung zeigt das Heimatmuseum „Neustädter
Heimatstuben“ in der Scheuerlenstraße (Ortsteil Neustadt). Urkunden, Bilder, Trachten,
Geräte, insbesondere eine vollständig eingerichtete Uhrmacherwerkstatt und eine Bauernküche sind Zeugen einer interessanten
und vielfältigen Vergangenheit. Gruppenführungen nach Vereinbarung, Tel. 206-124
Seite 29
Modelleisenbahn-Ausstellung:
im Cafe Feldbergblick, OT Schwärzenbach
Donnerstag, Freitag und Samstag: 14.00 17.00 Uhr
Öffnungszeiten der Hochschwarzwald
Tourismus GmbH (HTG)
Titisee, Strandbadstraße 4
(Tel.: 07652 / 1206 - 8120)
Mo - Fr: 9:00 - 17:00 Uhr
Sa/Sonn-/Feiertage: Geschlossen
Neustadt, Seb.-Kneipp-Anlage 2
(Tel.: 07652/1206-8190)
Mo - Fr:
10:00 - 13:00 Uhr
Mo/Mi: 15:00 - 17:00 Uhr
Sa/So/Feiertage: Geschlossen
titisee@hochschwarzwald.de /
www.hochschwarzwald.de
Veranstaltungen
Jeden Freitag
09:30 - 11:00 Uhr
Titisee, Campingplatz Bankenhof
Yogakurs im Campingplatz Bankenhof
Wenn Rückenbeschwerden durch Bewegungsmangel und Haltungsfehler verursacht werden, können wir mit den gezielten
Übungen Abhilfe schaffen. Es werden Asanas zur Stärkung der Rückenmuskulatur
gemacht, Dehnungen, sowie Übungen, die
die Wirbelsäule geschmeidig halten. Yogalehrerin Birgt Neuhardt zeigt Übungen für
einen lexiblen und stabilen Rücken, Atemund Entspannungsübungen ergänzen die
Stunde. Wenn Rückenbeschwerden durch
Bewegungsmangel und Haltungsfehler verursacht werden, können wir mit den gezielten Übungen Abhilfe schaffen. Es werden
Asanas zur Stärkung der Rückenmuskulatur
gemacht, Dehnungen, sowie Übungen, die
die Wirbelsäule geschmeidig halten. Yogalehrerin Birgt Neuhardt zeigt Übungen für
einen lexiblen und stabilen Rücken, Atemund Entspannungsübungen ergänzen die
Stunde.Einzelstunde € 9,00
Jeden Samstag bis 4.1.2014
08:00 - 12:00 Uhr
Neustadt, Kurbadstraße
Wochenmarkt
Neue Kurse:
Mittwoch, 04.12.13
Vitra Design Museum in Weil am Rhein
und Stadtführung mit Weihnachtsmarkt in
Basel (Viktoria Wehrle), 07:45, Neustadt,
Feuerwehr-Gerätehaus,
Tabellenkalkulation Excel 2007 professionell nutzen - Fortgeschrittene (Uwe Kuzmenko), 17:30, Neustadt, Kurverwaltung,
VHS-Computerraum
Donnerstag, den 12. Dezember 2013
Auf dem Wochenmarkt inden Sie frische
Lebensmittel wie Obst, Gemüse, Fleisch,
Wurst, Fisch, Käse, Brot, Eier oder Nudeln,
leckere Spezialitäten sowie Blumen direkt
vom Erzeuger bzw. von einheimischen Einzelhändlern.
Freitag, 13.12.2013
14:00 Uhr
Neustadt, Hochirstschanze
Qualiikationspringen für den FIS Skisprung Weltcup Titisee-Neustadt präsentiert von Viessmann auf der Hochirstschanze
Es indet der Probedurchgang und die Qualiikation statt. Nach der Qualiikation indet
im Festzelt die Startnummernübergabe
statt. (Änderungen sind möglich) Weitere Informationen inden Sie unter www.weltcupskispringen.de
Samstag, 14.12.2013
14:00 Uhr
Neustadt, Hochirstschanze
FIS Skisprung Weltcup Titisee-Neustadt
präsentiert von Viessmann auf der Hochirstschanze
Einzelspringen
Vor dem Einzelspringen wird ein Trainings-/
Probedurchgang stattinden. (Änderungen
sind möglich)
Weitere Informationen inden Sie unter
www.weltcupskispringen.de
Sonntag, 15.12.2013
14:00 Uhr
Neustadt, Hochirstschanze
FIS Skisprung Weltcup Titisee-Neustadt
präsentiert von Viessmann an der Hochirstschanze
Einzelspringen
Vor dem Einzelspringen wird ein Trainings-/
Probedurchgang stattinden. (Änderungen
sind möglich)
Weitere Informationen inden Sie unter
www.weltcupskispringen.de
17:00 Uhr
Neustadt, Münster St. Jakobus
Adventskonzert im Münster
Vor- und Schülerorchester des KG Neustadt
/ Leitung: Wolfgang Adam. Hierzu ist jeder
herzlich eingeladen!
15:00 - 17:00 Uhr
Neustadt, NaturFreundehaus
Kindergruppe der NaturFreunde Neustadt
Wenn Ihr zwischen 8 und 12 Jahre alt und
interessiert an einem abwechslungsreichen
Freizeitangebot seid, dann seid Ihr bei uns
richtig! Neugierig? Dann kommt doch einfach mal zu uns! Weitere Informationen bei
Anna Pfaff, Tel.: 07654 7669. Teilnahmegebühr: € 5,00
Samstag, 21.12.2013
20:00 Uhr
Titisee, Badeparadies
Galaxy Pool Party im Badeparadies
Schwarzwald
Leise rieselt der Schnee...aber nicht im
GALAXY SCHWARZWALD in Titisee-Neustadt! Am 21. Dezember 2013 verwandelt
sich Deutschlands bestes Freizeitbad* zum
dritten Mal in diesem Jahr in eine legendäre
Partylocation und bietet Platz für alle Partyhungrigen, die dem kalten Winter entliehen
und zu heißen Rhythmen tanzen wollen.
Live on Stage sind die Bodybangers feat.
Victoria Kern, die 2010 durch ihren Hit „Bodytalk“ – bekannt aus Germany´s Next Topmodel – über Nacht auf die internationalen
Danceloors katapultiert wurden und seither
nicht mehr aus der weltweiten DJ-Szene
wegzudenken sind. Derzeit sind die Bodybangers feat. Victoria Kern mit ihrer aktuellen Single „Tonight“ in den Deutschen DJ
Charts vertreten und schaffen es immer, mit
ihren eigenen Hits und bekannten Remixen
die Stimmung der Danceloors auf dem absoluten Siedepunkt zu halten! Es wird heiß!
Tickets und weitere Informationen unter
www.galaxy-schwarzwald.de
Sonntag, 22.12.2013
17:00 Uhr
Neustadt, Münster St. Jakobus
Bergweihnacht 2013 mit dem Männerchor Hochirst
Seit nunmehr 26 Jahren gibt es die „Bergweihnacht“ vom Männerchor Hochirst Neustadt - Leitung Robert Mayr - mit Projektchor
(insg. 60 Sänger), Bläsergruppe der Stadtmusik (9 Pers.), Zithergruppe (4), Orgel,
Solistinnen und Solisten. Hierzu ist jeder
herzlich eingeladen!
Freitag, 20.12.2013
Donnerstag, 05.12.13
WinZip, PDF & Co. (Till Klump), 18:30, Neustadt, Kurverwaltung, VHS-Computerraum
Montag, 09.12.13
Integrationskurs - Modul II (Ute Kienzler,
Christian von Bausznern), 13:30, Neustadt,
Kurverwaltung, Konferenzraum
Freitag, 13.12.13
Power-it am Morgen (Martina Fehrenbach), 09:00, Neustadt, Kurverwaltung,
Gymnastikraum
Samstag, 14.12.13
Goldschmiedekurs (Ulrike Fretter), 09:00,
Neustadt, Kurverwaltung, Konferenzraum
Donnerstag, den 12. Dezember 2013
Sonntag, 15.12.13
Edvard Munch: 150 Graische Meisterwerke - Kunsthaus Zürich (Christine Moskopf),
07:40, Abfahrtsorte auf Anfrage.
Montag, 16.12.13
Professionelles Gestalten mit Word (Andreas Reinhardt), 09:00, Neustadt, Kurverwaltung, VHS-Computerraum
Digitales Fotobuch (Ute Kienzler), 18:00,
Neustadt, Kurverwaltung, VHS-Computerraum
Donnerstag, 19.12.13
Fit-Mix - Die Wunsch-Sportstunde - Verlängerung (Martina Fehrenbach), 19:30,
Neustadt, Franz-Beckert-Halle, Gymnastikraum
Ran an den Computer
Qualiizierung zur berulichen Neuorientie-
Das Förderzentrum sucht
MitarbeiterInnen für den
Bundesfreiwilligendienst.
Das Förderzentrum Hochschwarzwald
(Förderschule, Schule für Geistigbehinderte, Schule für Sprachbehinderte) in
Titisee-Neustadt sucht:
junge Menschen, die Interesse haben, sich
im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes in unserem facettenreichen Schulleben zu engagieren.
Gewinnen werden Sie wertvolle Erfahrungen in der Unterstützung, der Plege und
der Begleitung von Menschen mit geistiger
ÖFFENTLICHE BIBLIOTHEK
IM SCHULZENTRUM
Romane zum Thema „Familie“ - Neuerwerbungen der letzten Monate:
Haderlap, Maja: Engel des Vergessens.
Wilson, Kevin: Die gesammelten Peinlichkeiten unserer Eltern in der Reihenfolge ihrer Erstaufführung
Geraghty, Ciara: Wenn ich dich gefunden
habe.
Riley, Lucinda: Das Mädchen auf den Klippen.
Morton, Kate: Die verlorenen Spuren.
Hosseini, Khaled: Traumsammler.
Klönne, Gisa: Das Lied der Stare nach
dem Frost.
Selasi, Taiye: Diese Dinge geschehen
rung startet im Januar an der VHS
Kommunikation, Information, Verwaltung –
das sind die Stichworte, die den heutigen
Arbeitsalltag bestimmen. Um hier mithalten
zu können, ist die Bedienung von Standardsoftware ebenso notwendig wie die Fähigkeit zu Team- und Projektarbeit. Mit dem
neuen VHS-Zertiikatslehrgang „Ran an den
Computer“ bietet die VHS Hochschwarzwald ab 21.01.2014 eine Qualiizierung
zur berulichen Neuorientierung. Die Teilnehmenden lernen in leichtverständlichen
Lektionen den Umgang mit dem Textprogramm Word, der Tabellenkalkulation Excel
und der Präsentationssoftware PowerPoint,
wie auch die Kommunikation per Internet +
Email. In einer Projektarbeit setzen sie das
erworbene Wissen praxisorientiert um. Der
neue VHS-Lehrgang richtet sich an Arbeitnehmer, die sich berulich neu orientieren
wollen. Im Lehrgang erwerben die Teilneh-
Seite 30
mer unter Leitung des erfahrenen EDV-Dozenten Gregor Brill fachliche und methodische Kenntnisse, die branchenübergreifend
eingesetzt werden können. Nach erfolgreichem Abschluss erhalten sie am Ende ein
VHS-Zertiikat. Nähere Informationen gibt
es beim Informationstermin am Dienstag,
21.01.14, um 17 Uhr in der VHS Hochschwarzwald, Sebastian-Kneipp-Anlage 2,
in Neustadt. Der Kurs startet am 04. Februar 2014. Ein Informationslyer kann bei der
VHS-Geschäftsstelle, Tel.: 07651-1363, angefordert werden.
Anmeldung und Information bei der VHSGeschäftsstelle unter Tel. 07651-1363.
Behinderung im Alter von 6 bis 20 Jahren im
Schulalltag.
Caritasverband Hochschwarzwald
Der Beginn ist ab September 2014 vorgesehen.
Ein freundliches und aufgeschlossenes
LehrerInnenteam freut sich auf Ihre Bewerbung. (siehe auch www.bundesfreiwilligendienst.de unter Rubrik: Platzbörse)
Sollte Ihr Interesse geweckt sein, melden
Sie sich bitte so bald als möglich, damit wir
Sie und Sie uns vor Ablauf der Bewerbungsfrist (Februar 2013)noch kennenlernen können.
Weitere Informationen erteilt Hr.Vollmer
07651 / 9181330.
Grundschüler „Freizeiten“
Der Caritasverband führt in den Osterferien vom 14. April bis 17. April 2014 und
in den Sommerferien vom 31. Juli bis 29.
August 2014 Ferienbetreuungen an der
Hansjakobschule durch.
Infos und Anmeldemöglichkeit: Caritassekretariat (07651) 91180
nicht einfach so.
Richell, Hannah: Geheimnis der Gezeiten.
Gorelik, Lena: Die Listensammlerin.
Shreve, Anita: Beim Leben meiner Familie.
Kurbjuweit, Dirk: Angst
Kehlmann, Daniel: F. : Roman.
Lewycka, Marina: Die Werte der modernen Welt unter Berücksichtigung diverser
Kleintiere.
Riley, Lucinda: Der Lavendelgarten.
Öffnungszeiten: Di. 11.00-13.30 u. 14.3019.00 Uhr, Mi. 14.30-19.00 Uhr
Do. 11.00-13.30 u. 14.30-17.30 Uhr, Fr.
9.00-12.00 Uhr
Bitte beachten: Während der Weihnachtsferien (23.12.-3.1.) bleibt die Bibliothek geschlossen!!
Aktion „Lesestart“ der Stiftung Lesen:
In der Bibliothek erhalten Sie die Lesestart-
Sets für die Dreijährigen (1 Baumwolltasche
mit einem Bilderbuch und Broschüren mit
Tipps zum Vorlesen).
Benutzungsgebühr für Entleihungen für
Erwachsene: 10,00 € für 12 Monate, Schüler ab 18 Jahre 5,00 €. Einmalige Ausleihe
2,50 €. Während der Öffnungszeiten stehen
ein Kopiergerät und vier kostenlose Internet-PCs zur Verfügung. An allen PCs können auch mit WORD Texte erstellt werden.
Ausdrucke kosten 0,10 € pro Seite.
So inden Sie unseren WEB-OPAC (Online-Katalog) im Internet: www.bibliotheken.bw-online.de, dann in der Liste der Bibliotheken Titisee-Neustadt auswählen.
Am WEB-OPAC können Sie auch Ihr Leserkonto einsehen, Ihre entliehenen Medien
verlängern und entliehene Medien vorbestellen. Tel. 07651-93659160
Seite 31
Mit gültigem Bibliotheksausweis haben Sie
über den Suchschlitz auf dem WEB-OPAC
Zugang zu Datenbanken des MunzingerArchivs. Wenn Sie einen Treffer anklicken, müssen Sie sich zunächst mit Ihrer
Leseausweisnummer und Ihrem Passwort
anmelden, um in den Volltext zu kommen.
Dann können Sie auch weitere Suchanfragen starten. Weitere Informationen inden
Sie auf unserem Flyer, der in der Bibliothek
ausliegt.
Tageselternverein Dreisamtal – Hochschwarzwald e.V.
Vermittlung und Beratung von Betreuungsangeboten
Für Kinder von 2 Monaten bis 12 Jahre.
Berteuungskosten – Zuschüsse: für Kinder zwischen 1 und 3 Jahren durch LRA und
Gemeinden gewährleistet, für alle anderen
Kinder bei Bedarf bezüglich Vereinbarkeit
von Familie und Beruf.
Qualiizierungskurse für an der Kindertagesplege interessierten Personen.
Information und Beratung:
Cornelia
Knöller, Dipl. Sozialpädagogin (FH), Tel.:
07651/972051
Persönliche Sprechzeiten: Dienstag und
Donnerstag 9.00-11.00 Uhr, Pfauenstr.
4 79822 Titisee – Neustadt (Rathausnebengebäude)
www.tev-dreisamtal-hochschwarzwald.de
Verein der Plege- und
Adoptiveltern
des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald
Träger der freien Jugendhilfe e.V. / www.
aktiv-helfen.de
1.Vorsitzende Veronika Wickenburg, Titiseestr. 43, 79822 Titisee-Neustadt
Tel. 07651/9362043 / Fax: 07651/936049,
Mail: vroniwickenburg@aol.com
Beratungsstelle für ältere
Menschen
Hochschwarzwald
Wendelin Schuler (Sozialarbeiter), Büro
Neustadt, Tel. 07651/911834
Fachstelle Sucht, bwlv
Behandlung, Beratung, Prävention, AdolphKolping-Str, 19, 79822 Titisee-Neustadt, Tel.
07651/2422
fs-freiburg@bw-lv.de, Hauptstelle Freiburg:
0761/1563090
Donnerstag, den 12. Dezember 2013
2, Neustadt (Volkshochschule)
Terminvereinbarung über das Sekretariat
Freiburg; Tel.0761/ 270 77500 Mo.-Fr. 9.0013.00 Uhr; Email: krebsberatungsstelle@
uniklinik-freiburg.de / www.krebsberatungsstelle-freiburg.de
Demenz-Sprechstunde
des caritativen Altenhilfeverbundes, Rat
und Hilfe für Angehörige von Menschen mit
Demenz; Sprechstunde: Montag – Freitag
von 11.00 – 12.00 Uhr in der Tagesplege
St. Raphael, Schottenbühlstraße 70, 79822
Titisee-Neustadt oder Demenz-Beratungstelefon 07651-499-601
Psychologische
Beratungsstelle
für Eltern, Kinder u. Jugendliche des Caritasverbands Breisgau-Hochschwarzwald
Adolph-Kolping-Straße 19 (Thomasheim),
79822 Titisee-Neustadt, Tel. 07651-911880,
email:
erziehungsberatung.hochschw@
caritas-bh.de, www.caritas-breisgau-hochschwarzwald.de
Förderverein Wohnungslosenhilfe Hochschwarzwald
e.V.
Beratungsdienste donnerstags von 15
bis 17 Uhr
Der
Förderverein
Wohnungslosenhilfe
Hochschwarzwald bietet in Kooperation mit
dem AGJ Fachverband jeweils donnerstags
ein Beratungsangebot von 15 bis 17 Uhr an.
Zur offenen Beratung können Menschen
kommen, die Konlikte und Schwierigkeiten rund um ihr Wohn- und Mietverhältnis
haben, evtl. von Kündigung und Räumung
bedroht sind. Fragen oder Terminvereinbarungen sind möglich vormittags unter
07631/ 366 14 20 (9-12 Uhr) oder unter der
Handynummer 0163/ 175 89 29. (AGJ Wohnungslosenhilfe)
Offene Beratung, donnerstags 15-17 Uhr,
Schützenstraße 6, Neustadt
Kreuzbundgruppe Neustadt,
Suchtkranke
Regelmäßige Treffen immer Dienstags in
den ungeraden Wochen um 19.30 Uhr im
Kolpinghaus, Adolph-Kolping-Str. 19 / 3.
Etage, mit Fahrstuhl. Ansprechpartner: Jörg
Bohm, Tel. 07651/933989.
Carpe Diem –
Psychosoziale Krebsberatungsstelle Freiburg
Café und mehr, Hirschenbuckel 6 im
Stadtteil Neustadt
Kontakt: 07651/9729704 oder CarpeDiem@
mariahof.de
Außensprechstunde in Titisee-Neustadt wöchentlich, donnerstags 10:30 bis 13:30 Uhr.
Kostenlose Information, Beratung und Begleitung für krebskranke Menschen und deren Angehörige. Sebastian-Kneipp-Anlage
Herbst/Winter-Öffnungszeiten: Montag
bis Donnerstag 9.00-18.00 Uhr / Freitag
und Samstag Ruhetag / Sonntag 9.00 bis
18.00 Uhr
Für Caterings, Besprechungen, Gruppentreffs und Vermietungen - sprechen Sie uns
bitte an!
Bistro, Café, Spielgruppe „Benjamin“ (Kleinkindbetreuung, 10 Stunden pro Woche),
Offene Bücherregale (mitnehmen und wiederbringen, oder auf Lesereise schicken),
Bügelservice (...etwas mehr Zeit für sich
selbst!), Spielhäusle (kreativ sein, lesen,
basteln, bauen für große und kleine Mäusle)
sowie Wilmer´s Bauernhofeis (naturbelassen und lecker)
Leukämie Typisierung
Stammzellspende Hochschwarzwald
Liebe Bürgerinnen und Bürger der Gesamtgemeinde Titisee- Neustadt, alle 16 Minuten erkrankt in Deutschland ein Mensch
neu an Blutkrebs, z.B. Leukämie. Nahezu
die Hälfte sind Kinder und Jugendliche. Jeden kann es treffen, keiner kann sich davor
schützen. 40% der Neuerkrankten benötigen zur Heilung Knochenmark oder Stammzellen von einem gesunden Menschen.
Noch immer indet jeder fünfte Patient
keinen passenden Spender! Erhat keine
Überlebenschance, er stirbt. Da kann und
darf man nicht untätig bleiben.
Wir suchen dringend gesunde Menschen
zwischen 17 und 55 Jahren, welche bereit
sind schwer kranken Menschen zu helfen
und ihnen eine letzte Überlebenschance
zu geben. Melden Sie sich, gleich ob Einzelperson, Vereine, Gruppen oder Firmen,
ich informiere Sie gerne über den Ablauf
einer Typisierung oder einer Knochenmark-/
Stammzellspende. Übrigens Knochenmarkspende hat nichts mit Rückenmark zu tun,
wie irrtümlich von vielen Menschen vermutet wird. Sie werden sehen wie Sie mit relativ wenig Aufwand viel erreichen können,
einem Menschen das Leben retten.
Über einen Anruf würde ich mich freuen, Tel.
07653/6101, oder eine E- Mail an stammzellspendehochschwarzwald@gmx.de
Finanziell werden Sie nicht belastet, wenn
gleich eine Typisierung Kosten von 50,00€
verursacht. Dies kann ich Dank der hohen
Spendenbereitschaft der Bevölkerung im
Hochschwarzwald darüber inanzieren. Bislang konnte ich über 1000 Typisierungen
für die DKMS, Deutsche Knochenmarkspenderdatei in Tübingen, durchführen und
über 50.000,00€ Spendengelder entgegen
nehmen. Allen Typisierten und allen Geldspendern, die sich hier für den kranken Mitmenschen eingesetzt haben, ein herzliches
Vergelt`s Gott.
Auch in diesem Jahr durfte ich wieder über
100 Typisierungen durchführen und die dafür erforderlichen Geldspenden entgegen
nehmen. Neben vielen Familien und Einzelpersonen hat die Feuerwehr Neustadt im
Rahmen Ihres 150 jährigen Jubiläums und
die AWO Seniorenwohnanlage beim Tag
der offenen Türe mit Flohmarkt dazu beigetragen. Allen Typisierten, Spendern und
welche sich sonst in einer Art und Weise
helfend eingebracht haben, ein herzliches
Donnerstag, den 12. Dezember 2013
Vergelt´s Gott.
Um die Arbeit erfolgreich weiter zu führen,
werden auch in Zukunft Geldspenden benötigt. Dafür ist bei der Sparkasse Hochschwarzwald, BLZ: 680 510 04, Kto. Nr.:
41 17 339 Stammzellspende Hochschwarzwald, ein Konto eingerichtet. Bitte Namen
und genaue Anschrift angeben, zwecks
Ausstellung einer Spendenbescheinigung
durch die DKMS.
Gesunde Menschen haben 1000 Wünsche, ein Kranker nur einen!
Ich wünsche Ihnen allen eine besinnliche
Adventszeit, frohe Weihnachten und ein gutes, gesundes neues Jahr.
Paul Griesenauer
Mühlhaldeweg 21
Das Altenplegeheim
St. Martin in Löfingen
sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt
eine/n Plegehelfer/in
in Teilzeit (50 %, 19,50 Std/Woche).
Die Stelle ist zunächst befristet. Eine Weiterbeschäftigung wird in Aussicht gestellt.
Wir suchen eine Person, die gerne mit plegebedürftigen Menschen umgeht, engagiert
ist und gerne im Team als auch eigenständig arbeitet.
Unser Haus hat das Ziel, den von uns
betreuten Menschen ein Höchstmaß an
79853 Lenzkirch-Kappel
Bundesagentur für Arbeit
Mit Erfolg zurück in den Beruf
Am Dienstag, 17. Dezember, informiert
Elsa Moser zum Thema „Erfolgreich wiedereinsteigen“. Die Veranstaltung beginnt um 9.30 Uhr im Berufsinformationszentrum (BiZ) der Agentur für Arbeit
Freiburg, Lehener Straße 77. Die Veranstaltung richtet sich an Frauen und Männer,
die nach der Familienphase oder der Plege
von Angehörigen den berulichen Wiedereinstieg vorbereiten. Interessentinnen erhalten Tipps zur Vereinbarkeit von Familie
und Beruf, zur Situation auf dem regionalen
Lebensqualität zu ermöglichen. Unsere
Bewohner stehen bei uns immer im Mittelpunkt. Wenn auch Sie sich diesem Leitsatz verbunden fühlen, dann freuen wir uns
über Ihre Bewerbung. Wir bieten Ihnen eine
Vergütung mit sämtlichen Sozialleistungen
des öffentlichen Dienstes nach Tarifvertrag
(TVöD). Nähere Auskünfte hierzu erteilt Ihnen das Personalamt, Tel.: 07654/802-31,
Frau Zepf.
Ihre schriftliche Bewerbung richten Sie bitte
bis zum 15. Dezember 2013 an die Stadtverwaltung Löfingen, Hauptamt, Rathausplatz 1, 79843 Löfingen
Seite 32
Arbeitsmarkt, welche grundsätzlichen Anforderungen Bewerberinnen im Wettbewerb
um Arbeitsplätze mitbringen müssen und
wie die Agentur für Arbeit mit ihrem Service- und Förderangebot den berulichen
Wiedereinstieg unterstützen kann. Die Teilnahme ist kostenlos, eine Anmeldung nicht
erforderlich. Die Veranstaltung ist Teil der
von Elsa Moser organisierten Vortragsreihe
BiZ & Donna. Als Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt berät sie in der
Agentur für Arbeit Freiburg in übergeordneten Fragen der Frauenförderung, der
Gleichstellung von Frauen und Männern am
Arbeitsmarkt und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
Die Bühnenfreunde
St. Johannes Friedenweiler
präsentieren:
„Pippi Langstrumpf“
Aufführungen:
22.12.2013 , 26.12.2013 und 05.01.2014
jeweils um 16.00 Uhr in Friedenweiler im
Haus des Gastes.
Eintrittspreise: Erwachsene 5.- € / Erwachsene m. Gästekarte 4,50 € / Kinder (3-14 J.)
3.- €
Kartenvorverkauf in der Tourist-Information
Friedenweiler (Tel.: 07651/5034).
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Die Praxis bleibt am
23.12.13, 27.12.13 und 30.12.13 geschlossen.
Vertretung:
Dr. Klingele 23.12.13, Fr. Dr. Zeidler 27.12. + 30.12.13
An den Feiertagen ist die Notfallpraxis der Heliosklinik
von 10.00 - 13.00 Uhr und von 16.00 - 19.00 Uhr besetzt.
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Kinder und Jugendliche „Knete für Knilche” in
Hinterzarten übergeben.
Wir freuen uns über Ihre Anmeldung!
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Bundesfreiwilligendienst (BFD).
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