Kommunaler Versorgungsverband

Transcription

Kommunaler Versorgungsverband
KOMMUNALER VERSORGUNGSVERBAND
SACHSEN-ANHALT
KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG
VERWALTUNGSBERICHT 2005
Kommunaler Versorgungsverband
Sachsen-Anhalt
Carl-Miller-Straße 7
39112 Magdeburg
Telefon:
Telefax:
Internet:
E-Mail:
0391/62570-0
0391/62570-99
http://kvsa.komsanet.de
mail@kvsa.komsanet.de
Inhaltsverzeichnis
1
Allgemeines
5
2
Satzung
5
3
Organe
6
3.1
Verbandsversammlung
6
3.2
Vorstand
6
3.3
Geschäftsführer
7
4
Mitglieder des Verbandes
7
5
Schiedsstelle
8
6
Verwaltung
8
6.1
Aus- und Fortbildung
9
7
Familienkasse
9
7.1
Widersprüche und Klagen
10
8
Änderungen im Besoldungs- und Versorgungsrecht
10
8.1
Erhöhung der Versorgungsbezüge
10
8.2
Sonderzahlung 2005
10
9
Aktive Beamtinnen und Beamte
10
9.1
Versorgungsempfänger
10
9.2
Altersstruktur der aktiven Beamten und der Ruhestandsbeamten
11
9.3
Versorgungsausgleich
13
9.4
Unfallfürsorgeleistungen
13
9.5
Anerkennung von Vordienstzeiten und Auskünfte über Versorgungsanwartschaften
13
9.6
Nachversicherungen in der gesetzlichen Rentenversicherung
13
9.7
Umlageberechnung
14
9.8
Versorgungsrücklage
14
9.9
Beitragsabführung zur gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner
14
9.10
Verteilung der Versorgungslasten (§§ 107b, 107c BeamtVG)
15
9.11
Widersprüche und Klagen
15
10
Änderungen im Krankenfürsorgerecht
15
11
Beihilfeumlagekasse
17
11.1
Allgemeines
17
11.2
Anzahl der Beihilfeberechtigten
17
11.3
Beihilfebescheide und Zahlung von Beihilfen
17
11.4
Umlageabrechnung
18
11.5
Widersprüche und Klagen
18
12
Schiedsverfahren
18
13
Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2005
19
13.1
Einnahmen
19
13.2
Ausgaben
19
14
Vermögenshaushalt 2005
20
14.1
Einnahmen
20
14.2
Entwicklungen an den relevanten Kapitalmärkten
20
14.3
Kapitalanlagen beim KVSA
20
15
Jahresrechnung 2005
22
G e s e t z über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt
54
S a t z u n g des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-AnhaltFehler! Textmarke nicht definiert.
1
Allgemeines
Aufgrund des Landesgesetzes vom 15.11.1991 (GVBl S. 434) über den Kommunalen Versorgungsverband
Sachsen-Anhalt fand am 13.01.1992 in Magdeburg die Gründungsversammlung des Verbandes statt. Mit
der Beschlussfassung über die Satzung in dieser Versammlung waren die Rahmenbedingungen für das
Handeln des Verbandes als Körperschaft des öffentlichen Rechts geschaffen. Sitz des Verbandes ist Magdeburg. Sein Geschäftsgebiet umfasst das Land Sachsen-Anhalt.
Dem Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt obliegt für seine Mitglieder die Erfüllung folgender
Aufgaben:
•
Berechnung, Festsetzung, Regelung und Zahlung der beamtenrechtlichen Versorgungsleistungen für die
kommunalen Beamtinnen und Beamten sowie deren Hinterbliebene,
•
Berechnung und Zahlung der beamtenrechtlichen Krankenfürsorge (Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und
Geburtsfällen) für den oben genannten Personenkreis,
•
Ausgleich der hierdurch entstehenden Aufwendungen (Solidargemeinschaft der Mitglieder).
•
Gemäß § 72 EStG ist der KVSA Familienkasse und somit zuständig für die Festsetzung und Zahlung
des Kindergeldes an die Versorgungsempfänger seiner Mitglieder sowie die eigenen Bediensteten.
Kraft Gesetz sind alle kommunalen Körperschaften Sachsen-Anhalts Pflichtmitglieder, sobald sie Beamtinnen oder Beamte ernennen. Andere juristische Personen können auf Antrag als freiwillige Mitglieder
aufgenommen werden.
Seit dem 01.01.1997 wird die ergänzende Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung der
kommunalen Tarifbediensteten durch die als Sondervermögen handelnde Zusatzversorgungskasse gewährleistet. Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung steht die Kasse den Beschäftigten auch für eine
freiwillige Versicherung offen.
Seit dem 01.01.2006 ist dem Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt die Möglichkeit eingeräumt, auf Antrag Bezüge sowie Kindergeldleistungen an Bedienstete seiner Mitglieder zu gewähren (GVBl.
LSA Nr. 68/2005).
Mit Inkrafttreten der Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden
im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der Doppik (Gemeindehaushaltsverordnung Doppik –
GemHVO Doppik – GVBl. LSA Nr. 13/2006) wurde geregelt, welche Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und Aufwendungen zu bilden sind (vgl. § 35 GemHVO Doppik).
Die Pflichtmitglieder des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt dürfen für Pensions- und
Beihilfeverpflichtungen keine Rückstellungen bilden.
Die Rechtsaufsicht wird durch das Ministerium des Innern ausgeübt.
Der Kommunale Versorgungsverband ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA) e. V., der Unfallkasse Sachsen-Anhalt, des Kommunalen Arbeitgeberverbandes SachsenAnhalt und des Kommunalen Schadensausgleiches der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
2
Satzung
Die Satzung des Verbandes in der Fassung des Beschlusses der Gründungsversammlung vom 13.01.1992
wurde durch das Ministerium des Innern mit Erlass vom 11.02.1992 genehmigt und im Ministerialblatt für das
Land Sachsen-Anhalt auf Seite 141/1992 bekannt gemacht.
Das Gesetz über den Versorgungsverband sowie die Satzung, jeweils in der derzeit geltenden Fassung,
sind am Ende dieses Verwaltungsberichts abgedruckt. Dort sind auch die Anlässe und Fundstellen der inzwischen eingetretenen Änderungen genannt.
3
Organe
Organe des Verbandes sind nach § 4 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband SachsenAnhalt die Verbandsversammlung, der Vorstand und der Geschäftsführer.
3.1
Verbandsversammlung
Im Jahr 2005 fand die Verbandsversammlung am 7. Dezember in der Lutherstadt Eisleben statt. An der Verbandsversammlung nahmen die direkt vertretenen Mitglieder und die im Einzelnen bevollmächtigten
kommunalen Spitzenverbände teil. Von den 171 Mitgliedern waren 42 anwesend. 69 Mitglieder hatten im
Vorfeld ihre Stimmen an die kommunalen Spitzenverbände oder andere Mitglieder übertragen. Insgesamt
waren damit 111 Mitglieder vertreten.
In der Verbandsversammlung wurden der Bericht über das Geschäftsjahr 2004, die Jahresrechnung und der
Schlussbericht behandelt. Die Prüfung der Jahresrechnung für das Jahr 2004 erfolgt durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young AG Berlin. Die Prüfung hat keine Feststellungen ergeben. Die
Verbandsversammlung erteilte dem Vorstand und dem Geschäftsführer für das Berichtsjahr 2004 Entlastung.
Weiterer Tagesordnungspunkt war der Beschluss, den Umlagehebesatz zur Aufteilung der Mittel im Versorgungsbereich für das Jahr 2006 auf 32,5 v. H., bezogen auf die Bemessungsgrundlage nach § 28 Abs. 1 der
Verbandssatzung, festzusetzen. Darin enthalten sind die Leistungen der Beihilfe für Versorgungsempfänger
in Höhe von 2,0 v. H.
Für das Haushaltsjahr 2006 wurde der Haushaltsplan mit seinen Anlagen beschlossen.
Aufgrund der Gebietsreform fand eine Nachwahl von Mitgliedern für den Vorstand des KVSA und den Kassenausschuss statt. Vorschläge hierfür kamen vom Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt.
3.2
Vorstand
Der Vorsitzende des Vorstandes des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt ist Herr Landrat
Erik Hunker. Der stellvertretende Vorsitzende ist Herr Bürgermeister Rainer Sempert.
Dem Vorstand gehörten während des Berichtsjahres an:
Mitglieder
als Stellvertreter
als Vertreter der Landkreise
Herr Erik Hunker
Herr Wolfram Kullik
Landrat des Landkreises Schönebeck
Landrat des Landkreises Quedlinburg
Herr Heinz-Lothar Theel
Herr Ulrich Gerstner
Geschäftsführendes Präsidialmitglied des
Landkreistag Sachsen-Anhalt
Landrat des Landkreises Bernburg
Herr Knut Bichoel
Herr Ulf Schindler
Landrat des Saalkreises Halle
Landrat des Landkreises Köthen
als Vertreter der Städte und Gemeinden:
Herr Rainer Sempert
Herr Jürgen Bloi
Bürgermeister der Stadt Könnern
Leiter des Verwaltungsamtes der
Verwaltungsgemeinschaft Nienburg/Saale
Herr Dr. Bernd Kregel
Herr Heiko Liebenehm
Landesgeschäftsführer des
Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt
Büroleitender Referent beim
Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt
Frau Ingrid Häußler (bis 07.12.2005)
Herr Dieter Funke (bis 31.05.2005)
Oberbürgermeisterin der Stadt Halle (Saale)
Beigeordneter in der Stadt Halle (Saale)
Frau Birgit Schäfer
Herr Bernd Schiller
Leiterin des Verwaltungsamtes der
Verwaltungsgemeinschaft Tangerhütte Land
Leiter des Verwaltungsamtes der
Verwaltungsgemeinschaft Brocken-Hochharz
Frau Ilona Leißner (bis 30.09.2005)
Herr Jürgen Haase
Leiterin des Verwaltungsamtes der
Verwaltungsgemeinschaft Jeßnitz-Bobbau
Oberbürgermeister der Stadt Schönebeck
Frau Gudrun Wolter (bis 07.12.2005)
Herr Ralf Poschmann (bis 07.12.2005)
Stadtamtsrätin der Stadt Bismark
Stadtverwaltungsdirektor Stadt Sangerhausen
Herr Holger Platz (ab 07.12.2005)
Herr Kurt Hambacher (ab 07.12.2005)
Beigeordneter
Landeshauptstadt Magdeburg
Bürgermeister Gemeinde Kabelsketal
Herr Horst-Peter Nipko (ab 07.12.2005)
Herr Egbert Geier (ab 07.12.2005)
Leiter des Verwaltungsamtes
Verwaltungsgemeinschaft Hohe Börde
Beigeordneter
Stadt Halle
Herr Ralf Poschmann (ab 07.12.2005)
Stadtverwaltungsdirektor Stadt Sangerhausen
Der Vorstand des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt traf sich im Berichtszeitraum zu vier
Sitzungen. Themen der Beratungen waren u. a.:
ƒ
am 30. März 2005
Œ
Œ
ƒ
Entscheidungen zu Personalangelegenheiten
Informationen zur Neuorganisation der Familienkassen – der KVSA als Zentrale Familien-/ Bezügekasse
am 15. August 2005
Œ
Œ
Œ
Œ
Bildung einer eigenen Familienkasse für die Kommunen des Landes Sachsen-Anhalt
Informationen zur Errichtung eines Versorgungswerkes für Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt
Bearbeitungsdauer in der Beihilfeumlagekasse
Diskussion zur Satzungsänderung für Härtefallklauseln
ƒ
Umlaufbeschluss vom 15.09.2005 zu Personalentscheidungen
ƒ
am 2. November 2005
Œ
Œ
Œ
Œ
Œ
Œ
Œ
ƒ
Vorbereitung der Verbandsversammlung 2005
Prüfbericht über die Jahresrechnung 2004 durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Ernst & Young AG, Berlin – ohne Beanstandung
Beschluss der Jahresrechnung 2004 und Empfehlung an die Verbandsversammlung, dem Geschäftsführer des KVSA für das Haushaltsjahr 2004 Entlastung zu erteilen
Empfehlung an die Verbandsversammlung, den Umlagehebesatz für das Jahr 2006 auf
32,5 v. H. festzulegen (darin enthalten sind die Leistungen der Beihilfe für die Versorgungsempfänger in Höhe von 2 v. H.)
Beratung des Haushalts- und Stellenplanentwurfes 2006
Nachwahl von Vorstandsmitgliedern aufgrund der Gebietsrefom
Entscheidungen zu Personalangelegenheiten
am 7. Dezember 2005
Œ
Œ
3.3
Vorbereitung der Verbandsversammlung am 07.12.2005
Entscheidungen zu Personalangelegenheiten
Geschäftsführer
Geschäftsführer des Verbandes ist seit dem 01.01.1997 Herr Dr. Werner Bärecke.
Stellvertretender Geschäftsführer ist seit dem 01.01.2000 Herr Dr. Friedrich-Karl Jahns.
4
Mitglieder des Verbandes
Die Mitgliedschaft des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt ist in den §§ 10 und 11 des
Gesetzes über den KVSA geregelt.
Dem Kommunalen Versorgungsverband gehörten am 31.12.2005 insgesamt an:
Landkreise
21
Städte, Gemeinden,
Vgem.
135
Sonstige
15
0
20
40
60
80
100
120
140
160
Die mit dem Stimmrecht ausgestattete Mitgliedschaft im Verband erwerben nur die kommunalen Körperschaften, die Beamtinnen und Beamte beschäftigen bzw. solche Einrichtungen, die aufgrund von erteilten
Versorgungszusagen freiwillig Mitglied werden.
5
Schiedsstelle
Über Streitigkeiten zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern entscheidet satzungsgemäß eine
Schiedsstelle (§§ 42 und 43 der Verbandssatzung).
6
Verwaltung
Der Kommunale Versorgungsverband Sachsen-Anhalt hatte zum 31.12.2005 folgenden Personalbestand:
45
Vollbeschäftigte
Teilzeitbeschäftigte
5
in Mutterschutz und Elternzeit
6
Beschäftigte gesamt
50
davon
41
Angestellte
Beamte
9
davon im Bereich der ZVK
Angestellte
Beamte
21
3
Im Personalrat waren im Berichtszeitraum tätig: Herr Ingo Uhlitsch (Vorsitzender), Frau Janet Döffinger
und Herr Falko Mähnert. Neuwahlen fanden am 28. April 2005 statt. Gewählt wurden: Herr Ingo Uhlitsch
(Vorsitzender), Frau Janet Döffinger und Frau Dorette Fabian.
Die Verwaltung des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt gliederte sich mit Stand
31.12.2005 in folgende Struktur:
Geschäftsführer
Geschäfts
führung
Finanz- und Anlagemanagement
Beamtenangelegenheiten
Beamtenversorgung
6.1
Zusatzversorgungskasse
Beihilfeumlagekasse
Sachgebiet I
Sachgebiet II
Aus- und Fortbildung
Im Rahmen der Weiterbildung nahmen die Mitarbeiter des KVSA an Seminaren des Studieninstitutes für
Kommunale Verwaltung Sachsen-Anhalt e. V. in Magdeburg, der Technischen Akademie Wuppertal, der Dialog Weiterbildung und des Kommunalen Bildungswerkes Berlin teil.
Für das Personal der Zusatzversorgungskasse wurden Schulungen und Weiterbildungen durch die Bayerische Versorgungskammer in München durchgeführt.
Im Rahmen von Qualifikations- und Fortbildungsmöglichkeiten der eigenen Bediensteten wird zurzeit eine
Mitarbeiterin im Angestelltenlehrgang I mit dem Ziel des Abschlusses zur Verwaltungsfachangestellten ausgebildet.
Aufgrund der zahlreichen Änderungen und Neuerungen im Tarifrecht - bezogen auf die betriebliche Altersversorgung - entstand erhöhter Bedarf an Informationsveranstaltungen. So wurden von der
Zusatzversorgungskasse 13 Schulungen und Beratungen mit 674 Teilnehmern organisiert. Von den Versicherten wurden 122 Einzelgespräche gewünscht und durch die Mitarbeiter der Zusatzversorgungskasse
Sachsen-Anhalt durchgeführt.
7
Familienkasse
Der Kommunale Versorgungsverband Sachsen-Anhalt ist gemäß § 72 Einkommensteuergesetz (EStG) zuständig für die Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes.
Nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG steht den eigenen Bediensteten und den Versorgungsempfängern
der Mitglieder Kindergeld nach Maßgabe dieses Gesetzes zu. Die Familienkasse steht unter der Rechtsund Fachaufsicht des Bundesamtes für Finanzen.
Die Sachbearbeitung erfolgt auf den Grundlagen des EStG und der Abgabenordnung.
Im Berichtsjahr wurde an
43 Versorgungsempfänger
für 68 Kinder
und 21 Bedienstete
für 29 Kinder
Kindergeld in Höhe von 158.928,00 € gezahlt (Stand 31.12.05).
7.1
Widersprüche und Klagen
Im Jahr 2002 wurde im Rahmen des Familienleistungsausgleiches gegen einen Bescheid des Verbandes
auf Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und Rückforderung von Kindergeld Widerspruch erhoben. Der Widerspruch wurde vom KVSA zurückgewiesen. Entsprechend ist dieses Klageverfahren im Jahr 2005 noch
anhängig.
8
8.1
Änderungen im Besoldungs- und Versorgungsrecht
Erhöhung der Versorgungsbezüge
Eine Erhöhung der Versorgungsbezüge hat im Jahr 2005 nicht stattgefunden. Die Versorgungsbezüge
betragen nach wie vor 92,5 v. H. der für das bisherige Bundesgebiet jeweils geltenden Versorgungsbezüge.
8.2
Sonderzahlung 2005
Das Land Sachsen-Anhalt hat mit Artikel 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2005/2006 (GVBl. LSA Nr.
70/2004 S. 834 ff.) das beamtenrechtliche Sonderzahlungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom
25.11.2003 geändert. Demnach erhalten Versorgungsempfänger neben ihren Versorgungsbezügen für den
Monat Dezember für jedes Kind, für das ihnen in Bezug auf den Monat Dezember ein Familienzuschlag gewährt wird, eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 25,36 €. Weitergehende Ansprüche auf
Sonderzahlungen bestehen nicht.
9
Aktive Beamtinnen und Beamte
Beim Verband waren zum Ende des Berichtsjahres insgesamt 3.453 Beamte bzw. Versorgungsberechtigte
aufgenommen.
Zum Vergleich:
Zeitpunkt
Anzahl
derzeitiges
Durchschnittsalter
31.12.2005
3.453
46,49 Jahre
31.12.2004
3.495
45,74 Jahre
31.12.2003
3.506
44,93 Jahre
31.12.2002
3.502
44,19 Jahre
31.12.2001
3.518
43,34 Jahre
31.12.2000
3.525
43,61 Jahre
Insgesamt wurden 18 Beamtinnen und Beamte im Berichtsjahr 2005 neu beim Verband angemeldet. Ihr
Durchschnittsalter betrug 36,72 Jahre.
9.1
Versorgungsempfänger
Im Berichtsjahr 2005 hat der KVSA für 350 (Vorjahr 304) Ruhestandsbeamte, 34 (Vorjahr 27) Witwen/Witwer
sowie 10 (Vorjahr 9) Halb- und 5 (Vorjahr 5) Vollwaisen Versorgungsbezüge berechnet.
Die Gruppe der Beamten auf Zeit, die wegen Ablauf der Amtszeit, Abwahl oder Abberufung in den Ruhestand getreten sind, stellt mit 200 Personen (57,14 %) den Hauptanteil der Ruhestandsbeamten. Von den
200 Personen waren 102 (51,00 %) Wahlbeamte der ersten Kommunalwahlperiode, denen in der überwiegenden Anzahl (87) ein Unterhaltsbeitrag gemäß § 2 Nr. 1 Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung
(BeamtVÜV) gewährt wird.
Das Lebensalter der Beamten im Ruhestand lag zwischen 36 und 79 Jahren und betrug im Durchschnitt
61,37 Jahre; das der Witwen/Witwer zwischen 42 und 70 Jahren und betrug im Durchschnitt 60,06 Jahre.
Der Versorgungsaufwand betrug:
Ruhegehälter, Unterhaltsbeiträge
Hinterbliebenenbezüge
7.451.546,13 €
311.935,92 €
9.2
Altersstruktur der aktiven Beamten und der Ruhestandsbeamten
Altersstruktur der angemeldeten aktiven Beamten
(31.12.2005)
64
20
23
62
51
58
60
49
58
58
77
90
56
107
54
108
114
141
52
158
161
50
141
derzeitiges Lebensalter (Jahre)
126
48
135
159
46
150
134
132
44
152
150
42
125
40
116
86
38
102
62
36
73
57
34
68
48
32
36
39
30
44
31
28
25
22
26
4
3
24
7
2
3
2
22
20
0
1
0
18
0
10
20
30
40
50
60
70
80
90 100 110 120 130 140 150 160 170
Anzahl
n= 3.453
Altersstruktur der Ruhestandsbeamten
(31.12.2005)
1
78
0
0
76
1
4
74
8
0
72
7
5
70
7
5
68
15
15
66
30
42
64
31
derzeitiges Lebensalter (Jahre)
32
62
12
15
60
13
2
58
12
8
56
11
8
54
11
8
52
8
5
50
7
5
48
5
2
46
2
1
44
2
2
42
2
2
40
1
2
38
0
0
36
1
0
10
20
30
40
Anzahl
n=350
9.3
Versorgungsausgleich
Im Zuge eines Scheidungsverfahrens ist dem Familiengericht über die während der Ehezeit bereits erworbenen und bis zum Eintritt des Versorgungsfalles noch zu erwartenden Versorgungsansprüche Auskunft zu
erteilen. Im Jahr 2005 waren aufgrund von 25 Anfragen der Familiengerichte Versorgungsanteile - zum Teil
auch unter Berücksichtigung zusätzlicher Rentenansprüche - zu ermitteln. In diesem Zusammenhang wurden zugleich die ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten festgesetzt.
In 9 Verfahren sind im Jahr 2005 gegen den Verband als Versorgungsträger dauerhafte Forderungsrechte der
Rentenversicherungsträger begründet worden. In insgesamt 134 Verfahren wurde bisher rechtskräftig entschieden. In 21 Fällen müssen aus diesem Grunde bereits Kürzungen der Versorgungsbezüge nach
§ 57 BeamtVG vorgenommen werden. Im Berichtsjahr 2005 hat der Versorgungsverband 52.151,01 € erstattet.
9.4
Unfallfürsorgeleistungen
Mit der Übernahme der Regulierung und der Kostentragung für Heilverfahren aus Anlass von Dienstunfällen
sollen die Mitglieder von dem als sehr hoch einzuschätzenden finanziellen Risiko entlastet werden.
Die Anzahl der Dienstunfälle und die Dienstunfallfürsorgeleistungen in den Vorjahren und im Berichtsjahr ergeben sich aus nachfolgender Zusammenstellung:
Haushaltsjahr
2005
2004
Anzahl der angezeigten Dienstunfälle
67
56
59
66
47
52
Anzahl der an den DU
beteiligten Mitglieder
41
35
24
34
31
28
Anzahl der nicht anerkannten DU
2
5
3
2
2
0
Anzahl der geleisteten
Zahlungen (Stck.)
111
118
117
111
100
110
Anzahl der geltend
gemachten Schadenersatzansprüche (Stck.)
11
9
12
12
6
5
Höhe d. durchschnittl.
Leistung je DU
1.436,43 €
1.194,14 €
865,75 €
754,83 €
1.456,62 €
1.281,36 €
96.240,91 €
66.871,84 €
51.072,19 €
49.818,55 €
68.461,36 €
66.630,60 €
Gesamtausgaben
2003
2002
2001
2000
Die Gesamtausgaben für Heilverfahren aus Anlass von Dienstunfällen sind um ca. 44 % gestiegen.
9.5
Anerkennung von Vordienstzeiten und Auskünfte über Versorgungsanwartschaften
Zu den Aufgaben des Versorgungsverbandes gehört auch die Prüfung, in welchem Umfang Zeiten vor und
während des Beamtenverhältnisses für die Berechnung des Versorgungsbezuges berücksichtigt werden
können. Im Berichtsjahr 2005 wurden 77 Bescheide über die Feststellung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
erteilt.
Auch sind häufig Vorausberechnungen der späteren Versorgungsbezüge erwünscht. Die Möglichkeit der
Nutzung von Altersteilzeit sowie auslaufende Wahlperioden bei Beamten auf Zeit sind Anlass für derartige
Anfragen. Im Berichtsjahr wurden 154 Auskünfte über Versorgungsanwartschaften erteilt, wobei fast alle
Auskünfte mehrere Varianten enthalten haben.
Die Anerkennung der Vordienstzeiten wird für alle angemeldeten Personen Stück für Stück durchgeführt.
9.6
Nachversicherungen in der gesetzlichen Rentenversicherung
Scheiden Versorgungsberechtigte aus dem Dienst eines Mitgliedes aus, ohne dass für sie Ruhegehalt oder
eine sonstige Versorgung aufgrund des Beamtenverhältnisses zu zahlen ist oder eine neue Anwartschaft auf
beamtenrechtliche Versorgung erworben wird, so werden die von den Mitgliedern nach den Bestimmungen
der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuentrichtenden Beiträge insoweit vom Versorgungsverband erstattet, als sie auf Dienstzeiten entfallen, in denen der Betreffende beim Verband angemeldet war
(§ 23 der Satzung).
Nachversicherungsbeiträge müssen bis zum Fälligkeitstag nach § 184 Abs. 1 SGB VI auf dem Konto der
Deutschen Rentenversicherung gutgeschrieben sein. Ansonsten können Säumniszuschläge gemäß § 24
Abs. 1 SGB IV erhoben werden. Die Überweisungen des Nachversicherungsbetrages an die Deutsche Rentenversicherung werden vom Verband nicht vorgenommen.
Im Haushaltsjahr 2005 wurden von den Mitgliedern in 6 Fällen Nachversicherungsbeiträge angefordert, die
zu einer Erstattung von 148.361,80 € geführt haben (Vorjahr 8 Fälle / 272.723,18 €).
9.7
Umlageberechnung
Der Umlagehebesatz für das Berichtsjahr 2005 betrug 30 v. H. des umlagepflichtigen Diensteinkommens.
Das angesammelte Kapital, zum Ende des Berichtsjahres 2005 betrugen die Rücklagen 185.074.675,41 €
(davon Versorgungsrücklage 4.093.910,83 €), bildet die Grundlage dafür, den Umlagehebesatz trotz
sprunghaft ansteigender Versorgungsaufwendungen über einen längeren Zeitraum möglichst stabil zu halten. Im Berichtsjahr wurden 47.434.793,00 € an Versorgungsumlage eingenommen.
Auf der Verbandsversammlung am 07.12.2005 wurde im Übrigen beschlossen, den Umlagehebesatz zur
Aufbringung der Mittel im Versorgungsbereich für das Jahr 2006 auf 32,5 v. H., bezogen auf die Bemessungsgrundlage nach § 28 Abs. 1 der Verbandssatzung, festzusetzen. Darin enthalten sind Leistungen der
Beihilfe für Versorgungsempfänger in Höhe von 2,0 v. H.
Aufgrund der satzungsmäßigen Verringerung der Bemessungsgrundlage stellt diese Festsetzung des Umlagehebesatzes keine Erhöhung der Zahlbeträge der Mitglieder dar.
9.8
Versorgungsrücklage
Mit Wirkung vom 01.01.1999 wurde § 14a in das Bundesbesoldungsgesetz eingefügt. Danach sind zur Finanzierung der steigenden Versorgungsleistungen bei Bund und Land Versorgungsrücklagen zu bilden, die
als Sondervermögen aus der Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassung gespeist werden.
Damit sollte zugleich das Besoldungs- und Versorgungsniveau in gleichmäßigen Schritten von durchschnittlich 0,2 v. H. um insgesamt 3 v. H. bis zum Jahre 2017 abgesenkt werden.
Durch § 14a Abs. 2a Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) wird der weitere Aufbau der Versorgungsrücklage
vorerst ausgesetzt. Die auf den 31.12.2002 folgenden acht allgemeinen Anpassungen der Besoldung werden nicht vermindert. Die auf vorausgegangenen Anpassungen beruhenden weiteren Zuführungen an die
Versorgungsrücklage bleiben unberührt. Die bisherigen kumulativ angesammelten Zuführungsbeträge in
Höhe von 0,57 % werden der Versorgungsrücklage weiterhin zugeführt.
In § 2 Abs. 5 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt (KVSA) ist geregelt, dass der KVSA für seine Mitglieder und für seinen Bereich die Versorgungsrücklage nach § 14a BBesG
ansammelt. Mittels Umlage wird die Versorgungsrücklage erhoben, Erträge fließen ihr zu.
Gemäß § 36 Abs. 3 der Satzung des KVSA wird die Versorgungsrücklage mittels Berechnungsformel
pauschaliert festgesetzt. Berechnungsgrundlage sind die jeweiligen Dienstbezüge.
Auch im Jahr 2005 wurde der Versorgungsrücklage zusätzlich die Hälfte der durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 eingesparten Versorgungsausgaben zugeführt.
Im Berichtsjahr 2005 wurden 756.987,21 € für die Versorgungsrücklage angesammelt. Zuzüglich der Zinsen
von 136.300,81 € konnten damit der Versorgungsrücklage insgesamt 893.288,02 € zugeführt werden.
9.9
Beitragsabführung zur gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner
Die durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz - GRG) dem Versorgungsträger auferlegte Auskunfts- und Abführungspflicht obliegt dem KVSA.
Der Verband hatte für 25 Versorgungsfälle Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von
28.753,76 € bzw. 2.264,59 € abzuführen.
Für die Berechnung der Beiträge ist die Beitragsbemessungsgrenze zu beachten, die ab 01.01.2005 auf
42.300,00 € jährlich bzw. 3.525,00 € monatlich festgelegt wurde (§§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 223 Abs. 3 S. 1., 309
Abs. 1 SGB V).
9.10
Verteilung der Versorgungslasten (§§ 107b, 107c BeamtVG)
Mit Inkrafttreten des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sind die Versorgungslasten bei Eintritt des Ruhestandes auf der Basis der besoldungsrechtlichen Grundlagen zum Zeitpunkt des Wechsels von einem
Dienstherrn zum anderen Dienstherrn nach dem Zeit-/Zeit-Verhältnis zu verteilen; und zwar dann, wenn der
Beamte eines Dienstherrn bereits auf Lebenszeit ernannt worden ist und dem abgebenden Dienstherrn nach
Ablegung der Laufbahnprüfung oder Feststellung der Befähigung mindestens fünf Jahre zur Dienstleistung
zur Verfügung stand und wenn beide Dienstherren dem Wechsel zustimmen. Dies gilt nicht für Beamte auf
Zeit sowie für Beamte, die beim aufnehmenden Dienstherrn in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Gegenwärtig besteht in elf Fällen ein Erstattungsanspruch gegenüber einem früheren Dienstherrn bzw.
dessen Versorgungskasse. In zwei Fällen erstattet der KVSA seinerseits Versorgungsleistungen.
Für die Beteiligungsfälle wurden im Berichtsjahr 235.904,22 € eingenommen bzw. 27.267,56 € ausgegeben.
9.11
Widersprüche und Klagen
Im Berichtszeitraum wurden gegen Bescheide des Verbandes auf Feststellung ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten sowie Festsetzung und Regelung von Versorgungsbezügen sechs Widersprüche erhoben. Unter
Berücksichtigung der in den Vorjahren eingelegten Rechtsbehelfe waren am Jahresende 2005 noch elf unerledigt. Klagen sind nicht anhängig.
10
Änderungen im Krankenfürsorgerecht
Die im Jahr 2005 eingetretenen Änderungen der Beihilfevorschriften (BhV) sind vom Bundesministerium des
Innern (BMI) als Rundschreiben (RdSchr.) bzw. vom Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
(MF LSA) als Runderlass verbreitet und teilweise im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl.) sowie im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt (MBl. LSA) veröffentlicht worden.
-
RdSchr. BMI vom 15.12.2004 (GMBl. Nr. 26 – 29 vom 11.03.2005, S. 542)
Hinweise zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
(Beihilfevorschriften)
Œ
-
RdSchr. BMI vom 28.12.2004 (GMBl. Nr. 30 vom 16.03.2005, S. 630)
Beitragszahlung für Pflegepersonen
Œ
-
Das Arzneimittel „Alpicort“ (Wirkstoffe: Prednisolon, Salicylsäure) wird von der Anlage 8 der Arzneimittelrichtlinie über den Ausschluss von Lifestyle-Arzneimitteln gestrichen.
RdSchr. BMI vom 27.01.2005 (GMBl. Nr. 31 vom 21.03.2005, S. 646)
Nachweis einer chronischen Krankheit
Œ
-
Informationen des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger zur Durchführung der Rentenversicherung der Pflegepersonen durch die Beihilfestellen
RdSchr. BMI vom 10.01.2005
Ausschluss von Lifestyle-Medikamenten
Hinweis 1 zu Abs. 1 Nr. 2 BhV
Œ
-
Neufassung der Hinweise
Bei der jährlichen Beantragung nach § 12 Abs. 2 BhV zur Befreiung von Eigenbehalten und Abzugsbeträgen durch chronisch Kranke kann auf die alljährliche Einreichung des Nachweises über
das Fortbestehen der chronischen Krankheit verzichtet werden, wenn es keine Anzeichen für einen
Wegfall der chronischen Erkrankung gibt.
RdSchr. BMI vom 06.07.2005 (GMBl. Nr. 44 v. 19.08.2005, S. 927)
Durchführung von Heilkuren in der Europäischen Union
Anwendung von § 13 Abs. 3 Nr. 1 BhV
Œ
Den im Heilkurortverzeichnis - Ausland aufgeführten Kurorten sind die Kurorte bzw. Kurbetriebe
gleichzustellen, die nach Auskunft des Europäischen Heilbäderverbandes die für die Durchführung
von Heilkuren in der Bundesrepublik Deutschland vorgeschriebenen Qualitätsstandards erfüllen.
-
RdSchr. BMI vom 08.07.2005
Hinweise zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
(BhV)
Œ
-
RdSchr. BMI vom 12.07.2005 (GMBl. Nr. 44 vom 19.08.2005, S. 927)
Beitragszahlung für Pflegepersonen
Œ
-
Durch Inkrafttreten des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) am 01.10.2005 ergeben
sich Änderungen in der BhV. Der vom BMI als Höchstsatz der als beihilfefähig anzunehmenden
Kosten einer Krankenpflegekraft bekannt gegebene Betrag beläuft sich auf 3.347,04 €.
RdSchr. BMI vom 18.10.2005 (GMBl. Nr. 60 vom 07.12.2005, S. 1224)
Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV
Aufwendungen für zahntechnische Leistungen
Œ
-
Durch Inkrafttreten des neuen Bundesreisekostengesetzes (BRKG) am 01.09.2005 ergibt sich eine
Änderung in Bezug der BhV zum BRKG.
RdSchr. BMI vom 17.10.2005
§ 6 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 und § 9 Abs. 3 Satz 2 BhV
Durchschnittliche Kosten einer Krankenpflegekraft
Œ
-
Änderung im Verzeichnis der Gutachter und Obergutachter für Psychotherapie
RdSchr. BMI vom 01.09.2005
§ 6 Abs. 1 Nr. 9 BhV
Benutzung privater Kfz
Œ
-
Mitteilungsverfahren der Pflegekassen und der privaten Versicherungsunternehmen nach § 44
Abs. 5 SGB XI.
Die Pflegekasse und die privaten Pflegeversicherungen sind seit dem 01.06.2005 verpflichtet, bei
den Pflegebedürftigen die zuständige Beihilfefestsetzungsstelle zu erfragen und den Beginn der
Beitragspflicht für die Pflegepersonen und alle erforderlichen Angeben der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle mitzuteilen. Die Höchstbeträge für stationäre Pflege, Kurzpflege und vollstationäre
Pflege gelten bis zum 30.06.2007 weiter.
RdSchr. BMI vom 22.07.2005
Hinweis Nr. 5.6. zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV
Œ
-
Änderung der Hinweise
Nach Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV sind die bei einer zahntechnischen Behandlung nach den
Abschnitten C Nrn. 213 – 232, F und K GOZ entstandenen Aufwendungen für zahntechnische Leistungen, Edelmetalle und Keramik (außer Glaskeramik) nach Nr. 7b zu 40 v. H. beihilfefähig.
RdSchr. BMI v. 31.10.2005
Beihilfegewährung bei Abordnung
Œ
Bei Abordnung zu einem anderen Dienstherren (Bund / Land) fällt die Festsetzung von Beihilfen
während der Abordnung (maßgeblich ist die Entstehung der Aufwendungen) in die Zuständigkeit
des neuen Dienstherren. Es finden die hier geltenden Vorschriften Anwendung.
-
RdErl. MF LSA vom 14.02.2005 (MBl. LSA vom 21.03.2005, S. 136)
Änderung der Hinweise zu den Beihilfevorschriften
Änderung des Verzeichnisses der Gutachterinnen/Gutachter und Obergutachterinnen/Obergutachter für
Psychotherapie
Änderung des Heilkurortverzeichnisses – Inland sowie EU-Ausland
-
RdErl. MF LSA vom 09.09.2005 (MBl. LSA vom 10.10.2005, S. 577)
Änderung der Hinweise zu den Beihilfevorschriften
Änderung des Verzeichnisses der Gutachterinnen/Gutachter und Obergutachterinnen/Obergutachter
Änderung des Anhangs 1 zu Hinweis 8 § 5 Abs. 1 BhV
Änderung des Heilkurortverzeichnisses Inland – Anhang 2 zu § 8 Abs. 6 BhV
11
11.1
Beihilfeumlagekasse
Allgemeines
Nach der Verbandssatzung gehören alle Mitglieder sowohl dem Versorgungsbereich als auch der Beihilfeumlagekasse an. Dem Verband obliegt die Gewährung der Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach den beamtenrechtlichen Vorschriften oder den diesen entsprechenden Regelungen. Das Land
Sachsen-Anhalt hat nahezu uneingeschränkt die Beihilfevorschriften des Bundes für verbindlich erklärt.
Zur Berechnung der Umlage sind wegen des unterschiedlichen Aufwandes Umlagegruppen für folgende Berechtigte geschaffen worden:
1. unbesetzt
2. unbesetzt
3. freiwillig krankenversicherte Beschäftigte ohne Arbeitgeberzuschuss
4. privat oder nicht versicherte Anspruchsberechtigte
5. Beschäftigte mit Anspruch auf freie Heilfürsorge (Berufsfeuerwehrbeamte).
Die Umlagegruppen 1 und 2 sind unbesetzt, da die Tarifverträge in den neuen Bundesländern keinen Beihilfeanspruch für krankenversicherungspflichtige Beschäftigte bzw. freiwillig krankenversicherte Beschäftigte
mit Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V vorsehen.
11.2
Anzahl der Beihilfeberechtigten
Die Entwicklung der Anzahl der aktiven beihilfeberechtigten Personen der Mitglieder des Verbandes (jeweils
zum Stichtag 01.07.) ist der folgenden Tabelle zu entnehmen.
Haushaltsjahr
Beihilfeberechtigte
Gruppe 3
freiwillig in der
ges. Krankenvers.
Gruppe 4
privat bzw.
nicht versichert
Gruppe 5
Anspruch auf freie
Heilfürsorge
2005
3.510
129
2.826
555
2004
3.536
136
2.851
549
2003
3.564
143
2.870
551
2002
3.560
150
2.864
546
2001
3.567
170
2.868
529
2000
3.589
180
2.877
532
Zu den 3.510 aktiven Beamten kommen 400 beihilfeberechtigte Versorgungsempfänger, für welche 684 Bescheide erstellt wurden.
Mit Institutionen, welche die Voraussetzungen der Verbandssatzung erfüllen, sind Sonderregelungen getroffen worden. Die Beihilfen werden in diesen Fällen auf dem Erstattungswege berechnet und gezahlt. Von
diesen Einrichtungen sind dem Verband im Berichtsjahr 617 Beihilfeberechtigte gemeldet gewesen.
Zur Deckung des Verwaltungsaufwandes wurde von diesen Einrichtungen pro Beihilfeantrag, der zu einer
Leistung führte, ein Verwaltungskostenzuschlag von 25,00 € erhoben.
11.3
Beihilfebescheide und Zahlung von Beihilfen
Die Anzahl der erteilten Beihilfebescheide im Berichtsjahr 2005 ist gegenüber dem Vorjahr leicht angestiegen. Von den 8.225 eingegangenen Anträgen wurden 7.759 beschieden. Viele Anträge wurden aufgrund der
zeitlichen Nähe des Eingangs in einem Bescheid zusammengefasst. Der Beihilfeaufwand ist im Vergleich
zum Vorjahr erneut angestiegen.
Im Berichtsjahr 2005 sind an Beihilfebescheiden erteilt bzw. an Beihilfen gezahlt worden:
Anzahl der Bescheide
7.575
für Mitglieder der BUK
andere Einrichtungen
(Erstattungen)
insgesamt
Beihilfeaufwand
4.482.710,80 €
184
129,681,16 €
7.759
4.612.391,96 €
2004
7.637
4.495.831,87 €
2003
7.450
3.970.838,80 €
2002
8.163
3.745.046,99 €
2001
7.903
3.504.797,01 €
2000
8.504
3.438.370,12 €
zum Vergleich:
Der Beihilfeaufwand allein für die Versorgungsempfänger betrug 665.900,43 €.
11.4
Umlageabrechnung
Die Umlage der Beihilfeumlagekasse wird nach den Bestimmungen der Satzung (§§ 39 ff.) berechnet und
erhoben. Die auf die Mitglieder umzulegenden Leistungen errechnen sich wie folgt:
Haushaltsjahr
2005
2004
2003
2002
2001
2000
11.5
bereinigte Beihilfeleistungen
3.839.190,56 €
3.775.691,52 €
3.591.566,26 €
3.287.534,26 €
3.164.443,28 €
3.371.593,22 €
zzgl. Verwaltungskosten
358.513,00 €
298.312,14 €
271.534,35 €
276.271,90 €
246.563,27 €
229.405,15 €
Gesamtaufwand
4.197.703,56 €
4.074.003,66 €
3.863.100,61 €
3.563.806,16 €
3.411.006,55 €
3.600.998,37 €
Widersprüche und Klagen
Gegen die Festsetzungen der Beihilfeumlagekasse sind im Berichtsjahr 36 Widersprüche erhoben worden.
Abhilfe wurde z. B. durch Nachreichen von Belegen und Neufestsetzung von Beihilfen geschaffen. Die Widerspruchsführer wurden zudem auf die Bestimmungen der Beihilfevorschriften hingewiesen. Von einem
Widerspruchsführer wurde Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Die Klage wurde zwischenzeitlich
während der öffentlichen Sitzung des Verwaltungsgerichtes zurückgezogen.
12
Schiedsverfahren
Im Berichtsjahr wurde kein Schiedsverfahren in den Bereichen Beamtenversorgung und Beihilfegewährung
durchgeführt.
13
Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2005
Diese Haushaltsrechnung enthält die in kameralistischer Buchführung entsprechend den einschlägigen Vorschriften der Gemeindeordnung ausgeführten Zahlungsvorgänge des Verbandes für den Versorgungs- und
Beihilfebereich sowie die Personal- und Sachkosten.
Der Kommunale Versorgungsverband Sachsen-Anhalt (KVSA) stellt gem. § 4 Nr. 1 GemHVO einen Haushaltsplan auf, der eine Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben der Einzelpläne des Verwaltungsund Vermögenshaushaltes enthält.
Die Jahresrechnung des KVSA teilt sich in folgende Haushaltsstellen auf:
¾
¾
¾
¾
¾
13.1
0210
0800
4000
5000
9100
Organisation/Zentralverwaltung
Personalrat
Beamtenversorgung
Beihilfeumlagekasse
Allgemeine Finanzwirtschaft
Einnahmen
Die wichtigsten Einnahmen sind die Umlagen der Mitglieder im Bereich der Beamtenversorgung und der
Beihilfeumlagekasse, die Erträge aus den Kapitalanlagen, die Erstattung von Versorgungsbezügen durch
Dienstherren sowie die Erstattung der Personal- und Verwaltungskosten von der Zusatzversorgungskasse.
Einnahmen in €
Umlage Versorgung
2005
47.434.793
2004
46.933.687
2003
32.296.812
2002
19.325.645
2001
8.049.601
2000
7.805.945
4.197.704
3.896.821
3.657.347
3.563.385
3.411.026
3.601.031
756.987
759.912
721.392
704.000
447.300
331.131
Erträge aus Kapitalanlagen
7.202.555
4.386.631
3.230.187
1.979.750
1.895.526
1.695.566
Erstattung Personalu. Verwaltungskosten ZVK
993.479
867.593
687.860
579.956
451.085
355.187
2.672.742
2.395.064
2.535.911
2.168.124
1.639.721
1.402.630
Umlage Beihilfe
Versorgungsrücklage
Erstattung von Versorgungsbezügen
13.2
Ausgaben
Zu den hauptsächlichen Ausgaben zählen die Versorgungs- und Hinterbliebenenbezüge, die gewährten Beihilfen für aktive Beamte und Versorgungsempfänger sowie die Personalkosten des Verbandes.
Ausgaben in €
Versorgungsbezüge
Hinterbliebenenbezüge
Beihilfezahlungen
Beihilfen für Versorgungsempfänger
Personalkosten
incl. ZVK
2005
2004
2003
2002
2001
2000
7.451.546
6.939.711
6.137.077
5.580.048
4.327.042
3.294.716
311.936
210.530
188.470
192.665
130.231
100.488
3.946.492
3.887.161
3.549.469
3.379.255
3.206.558
3.438.370
665.900
608.670
421.369
365.792
298.239
166.816
1.721.565
1.540.806
1.301.216
1.145.530
864.285
753.623
Bei den Personalkosten ist zu beachten, dass in den Haushaltsstellen 021.4100 - 021.4700 (Allgemeine
Verwaltung) die Personalkosten der Geschäftsführung, der Querschnittsbereiche und der Zusatzversorgungskasse enthalten sind. Die Erstattung der Personalkosten der Zusatzversorgungskasse erfolgt in der
Haushaltsstelle 021.1730.
14
14.1
Vermögenshaushalt 2005
Einnahmen
Die Überschüsse aus dem Verwaltungshaushalt in Höhe von 48.890.661,17 € wurden in den Vermögenshaushalt übertragen.
Der KVSA bildet gemäß § 36 Abs. 1 seiner Satzung eine Sicherheitsrücklage, eine Schwankungsrücklage
und eine Versorgungsrücklage. Die Sicherheitsrücklage, die jederzeit der Liquidität des Verbandes dient,
soll den Halbjahresbetrag des Versorgungsaufwandes des letzten Haushaltsjahres einschließlich der Verwaltungskosten, jedoch ohne Erstattungsaufwendungen, nicht übersteigen. Im Jahr 2005 wurden der
Sicherheitsrücklage 615.019,76 € zugeführt. Die satzungsmäßige Höhe ist erreicht. Der Schwankungs- und
Versorgungsrücklage konnten planmäßig Mittel zugeführt werden. Die Rücklagen am Ende des Geschäftsjahres befinden sich im Zielkorridor des im laufenden Geschäftsjahr neu erstellten versicherungsmathematischen Gutachtens des Aktuars, Herrn Maier, aus München.
Gemäß der Änderung des Gesetzes über den KVSA vom 20.12.2005 werden die Schwankungs- und Sicherheitsrücklage künftig zu einer Rücklage zusammengefasst.
14.2
Entwicklungen an den relevanten Kapitalmärkten
Das Wachstum der Weltwirtschaft war im Jahr 2005 ungeachtet der Entwicklung an den Rohstoffmärkten
sehr robust. In der Eurozone, dem Hauptschwerpunkt der Investments des KVSA, haben sich seit dem
Sommer 2005 die Hinweise auf eine konjunkturelle Belebung verdichtet. Ungeachtet der fundamentalen
Entwicklung markierten am Euro-Rentenmarkt die Renditen abermals historische Tiefststände, die es zunehmend schwieriger werden lassen, benötigte Kapitalmarktrenditen zu erwirtschaften. So ermäßigte sich
die richtungsweisende 10-jährige Bundesanleihe von 3,68 % auf 3,30 %.
Die Aktienmärkte konnten nach verhaltenem Beginn - begünstigt durch gute Unternehmensergebnisse, einen festen US-Dollar und politische Signale - das Jahr 2005 mit deutlichen Kurssteigerungen abschließen.
Die Immobilienmärkte tendierten uneinheitlich. Während in Deutschland die Diskussion um die Bewertung
der großen offenen Immobilienfonds zu einer deutlichen Verunsicherung beitrug, entwickelten sich die ausländischen Immobilienmärkte im Wesentlichen sehr dynamisch.
14.3
Kapitalanlagen beim KVSA
Die Kapitalanlagen unterliegen den Risiken aus der Entwicklung der Kapitalmärkte. Die Anlagerichtlinien des
KVSA beinhalten im Wesentlichen die Richtlinien der Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen (AnlV).
Das Vermögen ist so anzulegen, dass Rentabilität und Sicherheit bei jederzeitiger Liquidität der Kasse unter
Berücksichtigung einer angemessenen Mischung und Streuung gewährleistet sind. Eine wesentliche Aufgabe des Risikomanagements im Kapitalanlageprozess ist die Überwachung und Steuerung von Risiken.
Wesentliche Eckpfeiler sind hierbei die Überwachung von Adressen-, Marktpreis- und Liquiditätsrisiken.
In dem schwierigen Kapitalmarktumfeld konnte der KVSA eine Nettorendite für seine Kapitalanlagen von
5,15 % (Vorjahr 4,91 %) erwirtschaften. Die Durchschnittsverzinsung betrug zum Geschäftsjahresende
4,78 % (Vorjahr 4,99 %).
Der KVSA verfügte zum 31.12.2005 über Vermögen in Höhe von 184.232.139,82 €.
180.000.000 €
150.000.000 €
120.000.000 €
90.000.000 €
60.000.000 €
30.000.000 €
0€
2000
2001
2002
2003
2004
2005
Das Vermögen teilte sich wie folgt auf:
Termingelder
0,99%
1,62%
73,38%
Spezialfonds
17,79%
Versorgungsrücklage
0,12%
0,12%
0,99%
3,50%
2,58%
Spezialfonds 0,03%
17,79%
100,00%
Investmentzertifikate
3,50%
Indexzertifikate
2,58%
Sächliches
Anlagevermögen
0,03%
Wertpapiere
Versorgungsrücklage
1,62%
Festverzinsliche
Kapitalanlagen
73,38%
Der KVSA legt seine Kapitalanlagen in der Regel langfristig an, ohne die jederzeitige Liquidität zu gefährden.
Die gewichtete Restlaufzeit aller festverzinslichen Kapitalanlagen erhöhte sich geringfügig zum Jahresende
von 10,88 (Geschäftsjahr 2004) auf 11,25 Jahre zum Abschluss des Berichtsjahres.
In der nachfolgenden Grafik wird veranschaulicht, in welchen Laufzeiten die festverzinslichen Kapitalanlagen
mit den entsprechenden Durchschnittsverzinsungen investiert sind.
Die Anlagestrategie zeigt, dass trotz der aktuellen Niedrigzinsphase mit dem derzeitigen Vermögen langfristig noch auskömmliche Zinserträge gesichert wurden. Sollte sich der Trend der niedrigen Kapitalmarktzinsen
weiter fortsetzen, so ist mit einer deutlichen Verschlechterung der Durchschnittszinsen zu rechnen.
10 Jahre und länger
7-10 Jahre
4,65%
53,30%
4,95%
20,45%
Durchschnittszins
5-7 Jahre
3-5 Jahre
0-3 Jahre
15
5,19%
Anteil
10,06%
5,34%
6,02%
5,90%
10,18%
Jahresrechnung 2005
Die Jahresrechnung ist auf den folgenden Seiten abgedruckt.
Gesetz
über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt
Erster Teil
Rechtsstellung und Aufgaben
sen Entlastung von Versorgungsaufwendungen
eingesetzt werden.
§1
Rechtsform und Sitz
(1)
Der
Kommunale
Versorgungsverband
Sachsen-Anhalt ist eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts mit Sitz in Magdeburg; er
verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der
Gesetze unter eigener Verantwortung und besitzt
das Recht, Beamte zu haben.
§3
Satzung
(1) Der Versorgungsverband regelt seine Angelegenheiten, soweit sie nicht bereits in diesem
Gesetz geregelt sind, durch Satzung.
(2) Das Geschäftsgebiet umfasst das Land
Sachsen-Anhalt.
§ 2*4) *6) *8)
Aufgaben
(1) Der Versorgungsverband hat die Lasten
seiner Mitglieder auszugleichen, die durch die
Versorgung ihrer Bediensteten und deren Hinterbliebenen entstehen.
(2) Dem Versorgungsverband obliegt es, für seine
Mitglieder die Berechnung und Zahlung der
beamtenrechtlichen Versorgungsleistungen zu
übernehmen und sie in versorgungsrechtlichen
Fragen zu beraten. Im Namen der Mitglieder stellt
er die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten fest und
trifft die sonstigen notwendigen Entscheidungen;
er vertritt die Mitglieder in Rechtsstreitigkeiten.
(2a) Der Versorgungsverband kann auf Antrag
Bezüge
sowie
Kindergeldleistungen
an
Bedienstete seiner Mitglieder gewähren.
(3) Nach Maßgabe der Satzung kann er darüber
hinaus für die Mitglieder sonstige Leistungen
erbringen, soweit sie im Zusammenhang mit
diesen Aufgaben stehen. Er kann auch eine
Beihilfeumlagekasse
für
seine
Mitglieder
einrichten.
(4) Für Versorgungsleistungen, die Bediensteten
ohne
Bezugnahme
auf
beamtenrechtliche
Vorschriften zugesagt worden sind, ist eine
Sonderkasse als rechtlich unselbstständiges
Sondervermögen einzurichten.
(5)
Der
Kommunale
Versorgungsverband
sammelt für seine Mitglieder und für seinen
eigenen Bereich die Versorgungsrücklage nach §
14a
Bundesbesoldungsgesetz
an.
Die
Aufbringung der Mittel erfolgt über eine Umlage,
die Erträge fließen der Versorgungsrücklage zu.
Die Versorgungsrücklage ist in der Jahresrechnung gesondert auszuweisen und darf nur
zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben
verwendet werden. Die Versorgungsrücklage
kann frühestens ab 1. Januar 2017 zur schrittwei-
(2) Satzungen im Sinne des Absatzes 1 bedürfen
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie sind
von ihr im Ministerialblatt für das Land SachsenAnhalt bekannt zu machen. Sie treten am Tage
nach der Bekanntmachung in Kraft, soweit kein
anderer Zeitpunkt in der Satzung bestimmt ist.
Zweiter Teil
Innere Verfassung des Verbandes
§4
Organe
Organe des Kommunalen Versorgungsverbandes
Sachsen-Anhalt sind die Verbandsversammlung,
der Vorstand und der Geschäftsführer.
§ 5*5)
Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung wird durch den
Vorstand einberufen. Mindestens einmal im Jahr
findet eine Verbandsversammlung statt.
Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten.
Sie ist so rechtzeitig zuzusenden, dass sie den
Mitgliedern 14 Tage vor der Sitzung zugegangen
ist; bei Satzungsänderungen beträgt die Frist
einen Monat.
(2) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig,
wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder
vertreten ist. Auf jede angefangenen 5.000 € der
letzten Jahresumlage entfällt eine Stimme.
(3)
Ist
die
Verbandsversammlung
nicht
beschlussfähig, so sind die Mitglieder spätestens
innerhalb von zwei Monaten zur Verhandlung
über denselben Gegenstand einzuladen. Diese
zweite Verbandsversammlung ist in jedem Falle
beschlussfähig. In der erneuten Einladung ist
hierauf hinzuweisen.
(4) Der Beschlussfassung der
versammlung sind vorbehalten:
Verbands-
1. Wahl des Vorstandes,
2. Festsetzung des Haushaltsplanes,
3. Entgegennahme der Jahresrechnung und des
Schlussberichtes sowie Entlastungserteilung,
4. Änderung der Satzung,
5. Auflösung der Kasse.
(5) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefasst. Beschlüsse über
die Auflösung der Kasse bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen,
mindestens jedoch der Mehrheit der Gesamtzahl
der Stimmen.
§6
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus neun Personen. Der
Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des
Vorstandes mit beratender Stimme teil. Der
Vorsitzende und sein Stellvertreter werden durch
die Verbandsversammlung aus den Vorstandsmitgliedern gewählt.
(2) Für jedes Vorstandsmitglied
Stellvertreter gewählt.
wird
ein
(3) Die Wahlzeit beträgt vier Jahre. Bis zur
Neuwahl der Nachfolger üben die bisherigen
Vorstandsmitglieder ihre Tätigkeit weiter aus.
(4) Die Mitgliedschaft im Vorstand erlischt, wenn
das Vorstandsmitglied aus der Stellung
ausscheidet, die es zur Zeit der Wahl bei dem
Mitglied bekleidet hat.
(5) Für ein im Laufe des Haushaltsjahres
ausscheidendes Vorstandsmitglied erfolgt die
Ersatzwahl in der nächsten Verbandsversammlung.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig; die Vorschriften der Kommunalverfassung sind entsprechend anwendbar.
§ 7*3) *6) *8)
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand bereitet die Beschlüsse der
Verbandsversammlung vor und beschließt über
diejenigen Angelegenheiten, die nicht der
Beschlussfassung der Verbandsversammlung
bedürfen und die nicht dem Geschäftsführer
obliegen.
(2)
Der
Vorstand
überwacht
die
Geschäftsführung; er kann sich von dem
Geschäftsführer
jederzeit
über
alle
Angelegenheiten
unterrichten
lassen
und
verlangen, dass ihm oder von ihm bestimmten
Mitgliedern Einsicht in die Geschäftsunterlagen
gewährt wird.
(3) Der Vorstand ist höherer Dienstvorgesetzter
und oberste Dienstbehörde aller Beamten und
Arbeitnehmer
des
Kommunalen
Versorgungsverbandes und Dienstvorgesetzter
des Geschäftsführers. Dem Vorstand obliegen
Anstellung, Beförderung und Entlassung der Bediensteten, deren Rechtsverhältnisse sich nach
den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften
bestimmen, soweit nicht durch besondere Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist. Der
Vorstand kann die Befugnisse nach Satz 2
teilweise
auf
den
Vorsitzenden
und
Geschäftsführer gemeinsam übertragen.
(4) Befugnisse der Geschäftsführung können dem
Vorstand nicht übertragen werden. Folgende
Angelegenheiten
sind
jedoch
an
ein
Einvernehmen zwischen dem Geschäftsführer
und dem Vorstand gebunden:
1. Richtlinien für die Anlegung des Vermögens
und die Vergabe von Mitgliederdarlehen;
2. Erwerb, Bebauung und Veräußerung von
Grundstücken, soweit sie nicht überwiegend
für den Geschäftsbetrieb bestimmt sind;
3. Gewährung freiwilliger Leistungen und
Verzichte auf die Geltendmachung von
Ansprüchen.
(5) Der Vorstand kann mit Verbänden von
Gemeinden und Gemeindeverbänden einschließlich der Spitzenverbände zur Sicherstellung der
Versorgungsanwartschaften und zum Zwecke der
Erfüllung der Versorgungsansprüche ihrer
Bediensteten
und
deren
Hinterbliebenen
abweichend von entgegenstehenden Bestimmungen dieses Gesetzes eine Sonderregelung
vereinbaren.
§8
Geschäftsführer
(1) Der Geschäftsführer wird vom Vorstand
hauptamtlich bestellt. Er ist zum Beamten zu
ernennen.
Er
ist
Vorgesetzter
und
Dienstvorgesetzter
der
Beschäftigten
der
Körperschaft.
(2) Dem Geschäftsführer obliegt die Geschäftsführung des Versorgungsverbandes sowie seine
gerichtliche und außergerichtliche Vertretung. Er
bereitet die Sitzungen des Vorstandes vor und
nimmt beratend daran teil.
§9
Aufsicht
(1) Die Aufsicht wird durch das Ministerium des
Innern ausgeübt. Die Vorschriften über die
Aufsicht über Gebietskörperschaften gelten
sinngemäß.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Verbandsversammlungen einzuladen.
(3) Änderungen der Satzung, Aufnahme von
Darlehen, die Übernahme anderer Versorgungseinrichtungen und die Auflösung des Verbandes
bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Dritter Teil
Mitgliedschaft
§ 10*2) *6) *7)
Pflichtmitgliedschaft
Pflichtmitglieder des Versorgungsverbandes sind
1. Gemeinden und Städte,
2. Landkreise,
3. Zweckverbände,
4. öffentlich-rechtliche Sparkassen und
5. Verwaltungsgemeinschaften
im Lande Sachsen-Anhalt, wenn sie versorgungsberechtigte Beamte oder Angestellte mit
beamtenmäßigen Versorgungsrechten haben.
§ 11
Freiwillige Mitgliedschaft
(1) Als freiwillige Mitglieder können nach Maßgabe der Satzung aufgenommen werden:
1. sonstige juristische Personen des öffentlichen
Rechts;
2. Verbände dieser juristischen Personen und
kommunale Spitzenverbände;
3. juristische Personen des Privatrechts, die
überwiegend öffentliche Aufgaben erfüllen
oder als gemeinnützig anerkannt sind und auf
die Pflichtmitglieder einen (statutenmäßig
gesicherten) maßgeblichen Einfluss ausüben.
(2) Die freiwillige Mitgliedschaft entsteht durch
Aufnahmebescheid. Der Versorgungsverband
kann die Aufnahme von besonderen Auflagen
und Bedingungen, insbesondere zum Ausschluss
besonderer finanzieller Belastungen, abhängig
machen. Die Voraussetzungen für die Kündigung
der freiwilligen Mitgliedschaft regelt die Satzung.
§ 12
Auskunftspflichten
(1) Die Mitglieder und die Leistungsempfänger
haben nach Maßgabe der Satzung an der
Aufklärung von Sachverhalten mitzuwirken,
insbesondere Angaben zu machen, Unterlagen
vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies
zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben
erforderlich ist. Der Versorgungsverband ist zur
Nachprüfung aller Angaben und Unterlagen sowie
zu diesem Zweck zur Akteneinsicht bei
Mitgliedern berechtigt.
(2) Solange ein Mitglied oder ein Leistungsempfänger
seiner
Auskunftspflicht
nicht
nachkommt, kann der Versorgungsverband die
Berechnungsgrundlagen
für
die
Umlagen
schätzen und Leistungen zurückbehalten.
Vierter Teil
Finanzwirtschaft
§ 13 *8)
Aufbringung und Verwaltung der Mittel
(1) Die notwendigen finanziellen Mittel werden
nach Maßgabe der Satzung durch Umlagen und
Erträge aufgebracht, soweit sie nicht durch
Erstattung einzuheben sind; als Umlagegrundlagen können die ruhegehaltfähigen Dienstund Versorgungsbezüge herangezogen werden.
Bei Verzug können Zinsen berechnet werden. Die
Mittel dürfen nur zur Erreichung satzungsmäßiger
Zwecke, insbesondere zur Bestreitung der
Leistungen
und
der
notwendigen
Verwaltungskosten sowie zur Bildung einer
Rücklage verwendet werden.
(2) Soweit die Einnahmen eines Jahres nicht zur
Erfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen benötigt werden, sind sie der Rücklage zuzuführen.
Die Rücklage ist dazu bestimmt, die jederzeitige
Leistungsfähigkeit des Versorgungsverbandes
sicherzustellen sowie künftige Versorgungsleistungen
periodengerecht
anzusparen,
um
langfristig erhebliche Steigerungen des Umlagehebesatzes auszuschließen. Die Auskömmlichkeit
kann pauschal berechnet werden.
§ 14
Vermögensanlage
Das Vermögen ist so anzulegen, dass
Wertbeständigkeit, Liquidität und ein möglichst
hoher Ertrag gesichert sind; auf eine
angemessene Mischung und Streuung ist zu
achten.
§ 15 *3) 6)
Haushalts-/Wirtschaftsplan,
Jahresrechnung, Rechnungsprüfung
(1) Für das Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und
Prüfungswesen
finden
die
einschlägigen
Vorschriften der Gemeindeordnung mit der
Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an
die Stelle der Haushaltssatzung der Beschluss
über den Haushaltsplan tritt.
(2) Der Vorstand kann anstelle des Rechnungsprüfungsamtes einen Wirtschaftsprüfer oder eine
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung
der Jahresrechnung beauftragen. Die Prüfung hat
sich auf die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen zu
erstrecken. Von der öffentlichen Bekanntmachung
und der Auslegung der Jahresrechnung kann
abgesehen werden.
(3) Anstelle eines Haushaltsplanes kann auch ein
Wirtschaftsplan aufgestellt werden. In diesem
Falle ist jährlich jeweils getrennt nach den Regeln
der kaufmännischen doppelten Buchführung
Rechnung zu legen und je ein Jahresabschluss
sowie ein Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches
aufzustellen; von einer Veröffentlichung des Jahresabschlusses kann abgesehen werden.
Fünfter Teil
Sonderkasse
Sechster Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 16
Rechtsverhältnisse
(1) Die Angelegenheiten der Sonderkasse nach
§ 2 Abs. 4 einschließlich der Ausgestaltung ihrer
Organe sind durch Satzung zu regeln; § 3 Abs. 2
ist anzuwenden.
(2) Als Kassenmitglieder können alle in § 10 Abs.
1 und § 11 Abs. 1 genannten juristischen
Personen zugelassen werden.
(3) Die Rechtsbeziehungen zu den Mitgliedern
und den Leistungsempfängern der Sonderkasse
richten sich nach Privatrecht, soweit sich nicht
kraft Gesetz, Satzung oder Vereinbarung etwas
anderes ergibt; § 12 gilt entsprechend.
§ 17*1) *4)
(aufgehoben)
§ 18*3) *4)
(aufgehoben)
§ 19
In-Kraft-Treten
Dieses
Gesetz
tritt
mit
Wirkung
10. Oktober 1991 in Kraft.
vom
(4) Für die Finanzwirtschaft der Sonderkasse gilt
der Vierte Teil entsprechend.
Übersicht über die Gesetzesänderungen und ergänzende Verordnungen
Fußnote
Gesetz vom
Ursprungsfassung
1
2
3
15.11.1991
20.01.1992
VO vom
19.01.1993
03.02.1994
4
02.12.1998
5
6
07.01.2001
16.07.2003
7
8
18.11.2005
20.12.2005
geänderte
Vorschrift
§ 17
zu § 10
Abs. 2
§7
§ 15
§ 18
§2
§ 17
§ 18
§5
§2
§ 10
§ 15
§7
§ 10
§2
§7
§ 13
Inhalt
Übertragung der Geschäftsführung
Pflichtmitgliedschaft der
Verwaltungsgemeinschaften
redaktionell
Haushaltswesen
Amtszeit des Übergangsvorstandes
Versorgungsrücklage
aufgehoben
aufgehoben
Verbandsversammlung
Aufgaben
Pflichtmitgliedschaft
Haushalts-/Wirtschaftsplan, Jahresrechnung, Rechnungsprüfung
Aufgaben des Vorstandes
Pflichtmitgliedschaft
Aufgaben
Aufgaben des Vorstandes
Aufbringung und Verwaltung der Mittel
Fundstelle
GVBl. LSA
1991 S. 434
1992 S. 22
1993 S. 6
1994 S. 164
1998 S. 496
2001 S. 540
2003 S. 171
2005 S. 700
2005 S. 808
Satzung
des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt
Abschnitt I
Rechtsverhältnisse und Verwaltung
des Verbandes
§1
Rechtsform und Sitz
(1) Der
Kommunale
Versorgungsverband
Sachsen-Anhalt
ist
durch
Gesetz
vom
15. November 1991 errichtet worden. Der Versorgungsverband ist eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit.
Er ist zur Führung eines Dienstsiegels berechtigt.
(2) Das Geschäftsgebiet umfasst das Land
Sachsen-Anhalt.
(3)
Der Sitz ist Magdeburg.
§ 2*4) *10) *11)
Aufgaben
(1) Dem Versorgungsverband obliegt es, für
seine Mitglieder die Berechnung und Zahlung der
beamtenrechtlichen Versorgungsleistungen und
der Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen für die Versorgungsempfänger zu
übernehmen und den hierdurch entstehenden
Aufwand auszugleichen. Ferner nimmt der
Versorgungsverband die in § 38 näher
bezeichneten Aufgaben wahr.
(2) Der Versorgungsverband kann auch die
Verwaltung anderer Versorgungseinrichtungen
übernehmen.
(2a) Der Versorgungsverband kann auf Antrag
die Berechnung und Zahlung von Bezügen sowie
von Kindergeldleistungen an Bedienstete seiner
Mitglieder übernehmen.
(3) Der
Versorgungsverband
kann
mit
Einrichtungen, die nicht Mitglieder sind, aber die
Voraussetzungen des § 11 erfüllen, Vereinbarungen abschließen mit dem Ziel der Übernahme der
Leistungen der Beihilfeumlagekasse sowie der
Berechnung und Zahlung von Versorgungsbezügen gegen Erstattung der Leistungen und
Erhebung eines Verwaltungskostenzuschlages.
(4) Der Verband sammelt und verwaltet für
seine Mitglieder und für sich selbst die
Versorgungsrücklage nach § 14a BBesG; es wird
eine gemeinsame Rücklage gebildet.
§3
Organe
Organe des Versorgungsverbandes sind die
Verbandsversammlung, der Vorstand und der
Geschäftsführer.
§4
*8)
Verbandsversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr findet eine
Verbandsversammlung statt. Die Einladung muss
die Tagesordnung enthalten. Sie ist so rechtzeitig
zuzusenden, dass sie den Mitgliedern 14 Tage
vor
der
Sitzung
zugegangen
ist;
bei
Satzungsänderungen beträgt die Frist einen
Monat. Die Verbandsversammlung wird durch den
Vorstand einberufen und durch den Vorsitzenden
des Vorstandes geleitet.
(2) Die
Verbandsversammlung
ist
beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der
Mitglieder vertreten ist. Auf jede angefangenen
5.000 Euro der letzten Jahresumlage nach § 27
entfällt eine Stimme.
(3) Ist
die
Verbandsversammlung
nicht
beschlussfähig, so sind die Mitglieder spätestens
innerhalb von zwei Monaten zur Verhandlung
über denselben Gegenstand einzuladen. Die
zweite Verbandsversammlung ist in jedem Falle
beschlussfähig. In der erneuten Einladung ist
hierauf hinzuweisen.
(4) Der Beschlussfassung
versammlung sind vorbehalten:
der
Verbands-
1. Wahl des Vorstandes,
2. Festsetzung des Haushaltsplanes,
3. Entgegennahme der Jahresrechnung und
des Schlussberichts sowie Entlastungserteilung,
4. Änderung der Satzung,
5. Auflösung des Versorgungsverbandes.
(5) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefasst. Beschlüsse über
die
Auflösung
des
Versorgungsverbandes
bedürfen
der
Zweidrittelmehrheit
der
abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der
Mehrheit der Gesamtzahl der Stimmen.
§ 5*6) *8)*11)
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus neun Personen.
Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des
Vorstandes mit beratender Stimme teil. Der
Vorsitzende und sein Stellvertreter werden durch
die Verbandsversammlung aus den Vorstandsmitgliedern gewählt.
(2) Für jedes Vorstandsmitglied
Stellvertreter gewählt.
wird
ein
(3) Die Wahlzeit beträgt vier Jahre. Bis zur
Neuwahl der Nachfolger üben die bisherigen
Vorstandsmitglieder ihre Tätigkeit weiter aus.
(4) Die Mitgliedschaft im Vorstand erlischt,
wenn das Vorstandsmitglied aus der Stellung
ausscheidet, die es zurzeit der Wahl bei dem
Mitglied bekleidet hat.
(5) Für ein im Laufe des Haushaltsjahres
ausscheidendes Vorstandsmitglied erfolgt die
Ersatzwahl in der nächsten Verbandsversammlung.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig; die Vorschriften der Gemeindeordnung über ehrenamtliche Tätigkeit sind
entsprechend anwendbar.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der
Regel in gemeinschaftlicher Sitzung. Er beschließt
mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Zur
Beschlussfähigkeit bedarf es der Anwesenheit
von mehr als der Hälfte der Mitglieder. Erscheint
die mündliche Beratung einer Angelegenheit nicht
erforderlich, so kann die Abstimmung auf schriftlichem Wege erfolgen.
(8) Der Vorstand wird zu seinen Sitzungen vom
Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Die Tagesordnung mit Unterlagen ist beizufügen.
(9) Der Vorsitzende hat unverzüglich eine
Sitzung einzuberufen, wenn dies von mindestens
drei Vorstandsmitgliedern beantragt wird.
(10) Die in den Vorstandssitzungen gefassten
Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und
vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu
unterzeichnen. Den Vorstandsmitgliedern ist
jeweils eine Sitzungsniederschrift zu übersenden.
(11) Die Vorstandsmitglieder und die Mitglieder
der Schiedsstelle erhalten bei Teilnahme an einer
Sitzung ein Sitzungsgeld bis zur Höhe eines
vollen Tagegeldsatzes nach § 6 des Bundesreisekostengesetzes
und
die
entstandenen
Fahrtkosten
nach
§
5
Abs.
2
Bundesreisekostengesetz.
Die
Höhe
des
Sitzungsgeldes wird durch Vorstandsbeschluss
festgelegt. Daneben erhalten der Vorsitzende und
sein Stellvertreter eine Aufwandsentschädigung
nach Maßgabe des Haushaltsplans. Die Höhe der
Aufwandsentschädigungen
Vorstandsbeschluss festgelegt.
§6
wird
durch
*11)
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand bereitet die Beschlüsse der
Verbandsversammlung vor und beschließt über
diejenigen Angelegenheiten, die nicht der
Beschlussfassung der Verbandsversammlung
bedürfen und die nicht dem Geschäftsführer
obliegen.
(2) Der Vorstand überwacht die Geschäftsführung; er kann sich von dem Geschäftsführer
jederzeit über alle Angelegenheiten unterrichten
lassen und verlangen, dass ihm oder von ihm
bestimmten Mitgliedern Einsicht in die Geschäftsunterlagen gewährt wird.
(3) Der Vorstand ist höherer Dienstvorgesetzter
und oberste Dienstbehörde aller Beamten und
Arbeitnehmer des Versorgungsverbandes und
Dienstvorgesetzter des Geschäftsführers. Dem
Vorstand obliegen Anstellung, Beförderung und
Entlassung der Bediensteten. Deren Rechtsverhältnisse bestimmen sich nach den für
Landesbedienstete geltenden Vorschriften, soweit
nicht durch besondere Rechtsvorschriften etwas
anderes bestimmt ist. Der Vorstand kann die
Befugnisse nach Satz 2 teilweise auf den
Vorsitzenden
des
Vorstandes
und
den
Geschäftsführer gemeinsam übertragen.
§7
*2) *8)
Geschäftsführer
(1) Der Geschäftsführer wird vom Vorstand des
Kommunalen
Versorgungsverbandes
im
Benehmen mit dem Kassenausschuss der
Zusatzversorgungskasse bestellt. Er ist zum
Beamten zu ernennen. Er ist Vorgesetzter und
Dienstvorgesetzter
der
Beschäftigten
der
Körperschaft.
(2) Dem
Geschäftsführer
obliegen
die
Geschäftsführung des Versorgungsverbandes
sowie seine gerichtliche und außergerichtliche
Vertretung. Er bereitet die Sitzungen des
Vorstandes vor und nimmt beratend daran teil.
(3) Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter
erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung
nach Maßgabe des Haushaltsplans. Die Höhe der
Aufwandsentschädigungen wird durch Vorstandsbeschluss festgelegt.
§ 8*10)
(1)
Haushalts- und Kassenführung,
Rechnungslegung und Prüfung
Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
(2)
Für
jedes
Haushaltsjahr
ist
ein
Haushaltsplan aufzustellen und der Finanzbedarf
festzustellen. Anstelle des Haushaltsplanes kann
auch ein Wirtschaftsplan aufgestellt werden.
(3) Der
Geschäftsführer
hat
über
die
Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahres
im ersten Viertel des neuen Haushaltsjahres
Rechnung zu legen. Die Rechnung ist durch eine
Übersicht über das Vermögen zu ergänzen. Der
Geschäftsführer stellt die Vollständigkeit und
Richtigkeit der Rechnungen fest und legt sie mit
dem Schlussbericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und dem Verwaltungsbericht dem
Vorstand vor.
(4) Der
Rechnungsabschluss
mit
einer
Übersicht über die Rücklagen und das sonstige
Vermögen des Versorgungsverbandes und der
Verwaltungsbericht sind den Mitgliedern alljährlich
bekannt zu geben.
(5) Die Haushaltswirtschaft des Versorgungsverbandes regelt sich nach § 15 des Gesetzes
über den Kommunalen Versorgungsverband
Sachsen-Anhalt. Zur Prüfung des Jahresabschlusses
des
Versorgungsverbandes
bestimmt der Vorstand ein Rechnungsprüfungsamt,
einen
Wirtschaftsprüfer
oder
eine
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
§9
Aufsicht
(1) Die Aufsicht wird durch das Ministerium des
Innern ausgeübt. Die Vorschriften über die
Aufsicht über Gebietskörperschaften gelten
sinngemäß.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Verbandsversammlungen einzuladen.
(3) Änderungen der Satzung, Aufnahme von
Darlehen, die Übernahme anderer Versorgungseinrichtungen (§ 2 Abs. 2) und die Auflösung des
Verbandes bedürfen der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde.
Abschnitt II
Mitgliedschaft
§ 10*10) *11)
Pflichtmitgliedschaft
Pflichtmitglieder des Versorgungsverbandes sind
kraft Gesetzes:
1. Gemeinden, Städte und
Verwaltungsgemeinschaften,
2. Landkreise,
3. Zweckverbände,
4. öffentlich-rechtliche Sparkassen im Land
Sachsen-Anhalt, wenn sie versorgungsberechtigte Beamte oder Arbeitnehmer mit
beamtenmäßigen Versorgungsrechten haben.
§ 11*11)
Freiwillige Mitgliedschaft
(1) Der Versorgungsverband kann als freiwillige
Mitglieder sonstige juristische Personen des
öffentlichen Rechts, Verbände dieser juristischen
Personen und kommunale Spitzenverbände
aufnehmen, wenn sie ihren Sitz im Lande
Sachsen-Anhalt haben, nach ihren Einrichtungen
einen dauernden Bestand und nach ihrer
Organisation eine gleichmäßige Stellenbesetzung
gewährleisten und Beamte beschäftigen oder
ihren Arbeitnehmern Ruhegehaltsberechtigung
und Hinterbliebenenversorgung nach den für
Landesbeamte
geltenden
Grundsätzen
gewährleisten.
(2) Juristische Personen des Privatrechts, die
die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen,
können aufgenommen werden, sofern sie
überwiegend öffentliche Aufgaben erfüllen oder
als gemeinnützig anerkannt sind und auf die
Pflichtmitglieder
einen
(statutenmäßig
gesicherten) maßgeblichen Einfluss ausüben.
(3) Der Beitritt ist dem Versorgungsverband
gegenüber in rechtsverbindlicher Form zu
erklären. Die freiwillige Mitgliedschaft entsteht
durch Aufnahmebescheid.
§ 12
*11)
Aufnahmeverfahren
(1) Bei der Begründung der Mitgliedschaft sind
einzureichen:
a) eine Nachweisung der nach § 14 Abs. 1
anzuschließenden Beamten unter Angabe der
im Stellenplan für den einzelnen Beamten
vorhandenen Stelle, der Geburtsdaten und der
Besoldungsmerkmale mit dem ruhegehaltfähigen Diensteinkommen,
b) der Stellenplan,
c) beglaubigte Abschriften oder beglaubigte
Kopien
der
Ernennungsurkunden
von
Beamten mit Angabe des Tages der
Aushändigung der Urschrift sowie der Dienstoder
Anstellungsverträge
der
übrigen
Versorgungsberechtigten,
d) eine Einzugsermächtigung, die den Versorgungsverband berechtigt, die vom Mitglied zu
zahlenden Umlagen bzw. Versorgungsanteile
im
Wege
des
Lastschriftverfahrens
einzuziehen (§ 32 Abs. 1).
(2) Der
Versorgungsverband
kann
amtsärztliche Zeugnisse verlangen.
(3) Die im § 11 Abs. 1 und 2 bezeichneten
Rechtsträger haben dem Antrag auf Zulassung
außer den im Absatz 1 aufgeführten Unterlagen
noch beizufügen:
a) einen Abdruck ihrer Satzungen,
b) einen Abdruck der Besoldungsordnung
(soweit vorhanden),
c) die Bestimmungen oder Verträge über die
Anstellungs- und Versorgungsverhältnisse der
Arbeitnehmer mit Versorgungsberechtigung.
(4) Die Mitgliedschaft kann nur zum Ersten
eines Monats begründet werden.
(5) Die zur Zeit des Beitritts in den dauernden
Ruhestand versetzten Beamten sind von der
Beteiligung ausgeschlossen.
§ 13
Dauer und Beendigung der freiwilligen
Mitgliedschaft
(1) Das Mitglied kann frühestens nach 10jähriger Mitgliedschaft durch Kündigung zum
Schluss eines Geschäftsjahres ausscheiden. Die
Kündigung ist spätestens ein Jahr vorher
schriftlich zu erklären. Der Versorgungsverband
kann eine kürzere Kündigungsfrist zulassen.
(2) Der Vorstand des Versorgungsverbandes
kann seinerseits mit einer Frist von 6 Monaten
zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen,
wenn
a) das Mitglied seine Verpflichtungen
gegenüber dem Versorgungsverband trotz
zweimaliger Aufforderung nicht erfüllt hat; als
Verpflichtung gilt auch die Zuführung von
aktiven Bediensteten in angemessenem
Umfang,
b) bei ihm Umstände eingetreten sind, die
einer Neuaufnahme entgegenstehen würden
(§ 11).
Gegen den Vorstandsbeschluss kann binnen
eines Monats nach Zustellung die Schiedsstelle
angerufen werden.
(3) Betragen
sämtliche
Leistungen
des
ausscheidenden Mitgliedes seit dem Beitritt
weniger
als
sämtliche
Leistungen
des
Versorgungsverbandes,
so
hat
es
den
Unterschiedsbetrag am Tage des Ausscheidens
zu
erstatten.
Dieser
Betrag
fließt
der
Schwankungsrücklage zu.
(4) Mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens hört
die Verpflichtung des Versorgungsverbandes zur
Zahlung von Ruhegehältern oder Hinterbliebenenbezügen für das ausgeschiedene
Mitglied auf. Eine Erstattung eingezahlter
Leistungen findet nicht statt. Dies gilt auch für
angesammelte Rücklagen. Hiervon ausgenommen sind jedoch an den Versorgungsverband
abgeführte Kapitalbeträge gem. § 58 BeamtVG (§
17 Abs. 3 Satz 2 der Satzung) und zurückgezahlte
Abfindungen gem. § 88 BeamtVG (§ 21 Abs. 3
der Satzung), wenn ihnen keine Leistungen des
Versorgungsverbandes gegenüberstehen.
(5) Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4
gelten sinngemäß auch in den Fällen, in denen
eine dem Versorgungsverband angehörende
Körperschaft aufgelöst wird, es sei denn, dass der
Rechtsnachfolger Mitglied ist oder wird.
(6) Ohne Kündigung erlischt die Mitgliedschaft,
wenn dem Versorgungsverband Bedienstete oder
Versorgungsempfänger nicht mehr angehören.
§ 14
Anmeldung der Beamten
(1) Das Mitglied ist verpflichtet, alle Beamten
mit
Anwartschaft
auf
Versorgung
ohne
Unterschied, ob sie auf Lebenszeit, auf Zeit, auf
Probe oder auf Widerruf mit Dienstbezügen
ernannt
sind,
unverzüglich
bei
dem
Versorgungsverband anzumelden. Dies gilt nicht
für Beamte im Vorbereitungsdienst. Der
Anmeldung ist eine beglaubigte Abschrift oder
beglaubigte Kopie der Ernennungsurkunde
beizufügen. Auf dieser ist der Tag der
Aushändigung der Urschrift zu bescheinigen. Der
Versorgungsverband
kann
die
Vorlage
amtsärztlicher Zeugnisse fordern.
(2) Beamte, die das 60. Lebensjahr vollendet
haben oder zur Zeit der Ernennung nicht über die
zur Wahrnehmung ihres Amtes erforderliche
Gesundheit verfügen, können nicht angemeldet
werden.
(3) Absatz 2 findet keine Anwendung bei
Gründung des Versorgungsverbandes oder wenn
Personen kraft gesetzlicher Vorschrift angestellt
werden müssen.
(4) Veränderungen
sind
dem
Versorgungsverband mit den entsprechenden
Unterlagen unverzüglich anzuzeigen.
(5) Der Versorgungsverband ist berechtigt, die
Angaben der Mitglieder nachzuprüfen. Aus
Tatsachen, die ihm nicht rechtzeitig mitgeteilt
worden sind, kann der Versorgungsverband, nicht
aber das Mitglied, Rechte herleiten.
§ 15
*11)
Anmeldung von Arbeitnehmern mit
Versorgungsberechtigung
(1) Die Mitglieder können mit Zustimmung des
Versorgungsverbandes
auch
Arbeitnehmer
anmelden, denen Ruhegehaltsberechtigung und
Hinterbliebenenversorgung nach den für Landesbeamte
geltenden
Vorschriften
vertraglich
zugesichert sind.
Die Anmeldung ist nur zulässig, wenn alle
Angestellten dieser Art angemeldet werden.
(2) Von der Anmeldung sind die Personen
ausgeschlossen, deren Zeit und Arbeitskraft durch
die ihnen übertragene Tätigkeit nur nebenbei in
Anspruch genommen werden.
(3) Im Übrigen finden die für Beamte geltenden
Vorschriften
dieser
Satzung
sinngemäße
Anwendung.
§ 16*10)
Rechtsbeziehungen
(1) Dem Versorgungsverband obliegt die
Festsetzung, Regelung und Zahlung von
Versorgungsbezügen sowie der Beihilfen in
Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen an
Versorgungsempfänger seiner Mitglieder.
(2) Diese Leistungen werden im Namen des
Mitgliedes gewährt. Der Versorgungsverband trifft
auch im Namen des Mitgliedes die notwendigen
Entscheidungen und vertritt das Mitglied in
Rechtsstreitigkeiten.
(3) Durch die Mitgliedschaft werden Rechte
und
Pflichten
nur
zwischen
dem
Versorgungsverband
und
den
Mitgliedern
begründet.
Den
Bediensteten
und
den
Versorgungsempfängern der Mitglieder stehen
Ansprüche irgendwelcher Art gegen den
Versorgungsverband unmittelbar nicht zu, soweit
nicht durch Gesetz oder durch Satzung etwas
anderes bestimmt ist.
Abschnitt III
Leistungen des Versorgungsverbandes im
Versorgungsbereich
§ 17*3) *4) *10)
Regelleistungen
(1) Der Versorgungsverband trägt die von
seinen Mitgliedern zu gewährenden Versorgungsleistungen sowie die Beihilfen in Krankheits-,
Pflege- und Geburtsfällen nach den für
Landesbeamte jeweils geltenden beamtenrechtlichen Bestimmungen und nach Maßgabe
der Satzung, sofern die Übernahme nicht
allgemein oder im Einzelfall ausgeschlossen ist.
(2) Der Versorgungsverband trägt die aus den
Versorgungsbezügen abzuführende Versorgungsrücklage nach § 14a BBesG.
(3) Der Versorgungsverband übernimmt ferner
die Leistungen, die im Rahmen des nach
Ehescheidungen stattfindenden Versorgungsausgleichs an die Rentenversicherungsträger zu
erbringen sind. In den Fällen des § 58 BeamtVG
haben die Mitglieder die zur Abwendung der
Kürzung der Versorgungsbezüge gezahlten
Kapitalbeträge an den Versorgungsverband
abzuführen.
(4) Der Versorgungsverband gleicht den Unfallfürsorgeaufwand der Mitglieder aus, soweit nicht
bestimmte Leistungen nach § 18 Nr. 3 dieser
Satzung ausgeschlossen sind.
(5) Jeden
Dienstunfall
eines
Beamten/
Versorgungsberechtigten hat das Mitglied dem
Versorgungsverband
unter
Beifügung
des
Unfallberichtes umgehend anzuzeigen.
(6) Leistungen, die sich aus der Anerkennung
von Dienstunfällen ergeben, übernimmt der
Versorgungsverband nur, wenn er vor der
Anerkennung und vor den Entscheidungen im
Rahmen der Verordnung zur Durchführung des
§ 33 BeamtVG zugestimmt hat. Die Leistungen
können von der Vorlage amtsärztlicher Gutachten
abhängig gemacht werden; die Kosten hat das
Mitglied zu tragen.
*3) 7) *8) *9) *10)
§ 18
Ausschluss von Leistungen
Nicht übernommen werden:
1.Übergangsbezüge,
2.Unterstützungen und Tuberkulosehilfe,
3.bei Dienstunfällen:
a) Ersatz für Sachschäden,
b) die Kosten der ersten Hilfeleistung,
c) Unfallfürsorgeleistungen für Ehrenbeamte,
d) Unfallausgleich für aktive Beamte,
e) einmalige Unfallentschädigung.
4.Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld
für aktive Beamte,
5.Versorgungsbezüge für Beamte auf Zeit,
denen Versorgung nach § 66 Abs. 8 BeamtVG
gewährt wird.
6.Versorgungsbezüge für den Zeitraum des
einstweiligen Ruhestandes bei Beamten, die
gemäß § 130 Abs. 2 BRRG in den einstweiligen
Ruhestand versetzt wurden.
§ 19*7) *8)
Beamte auf Zeit
(1) Tritt ein Beamter auf Zeit in den Ruhestand,
übernimmt der Versorgungsverband abweichend
von den Regelleistungen nach Ablauf einer
Amtszeit von weniger als 12 Jahren 50 v. H. der
dem Beamten zustehenden Ruhegehaltsbezüge.
(2) Amts- bzw. Dienstzeiten als Beamter auf
Zeit, auf Lebenszeit, auf Probe oder auf Widerruf
werden der Amtszeit nach Abs. 1 hinzugerechnet,
wenn der Beamte für diese Zeit beim Versorgungsverband angemeldet war oder die
Zugehörigkeit zu anderen Versorgungsverbänden
des Bundesgebietes vorliegt und diese dem
Gegenseitigkeitsabkommen beigetreten sind. Dies
gilt auch für die Zeit, die nach § 66 Abs. 8 Satz 2
BeamtVG ruhegehaltfähig ist.
(3)
Absatz 1 gilt nicht bei
1. Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens
der Altersgrenze (§ 41 BG LSA),
2. Versetzung in den Ruhestand wegen
Dienstunfähigkeit (§§ 42 bis 44 BG LSA),
3. Versetzung in den Ruhestand auf Antrag
des Beamten ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit (§ 42 Abs. 4 BG LSA).
(4) Die zum Zeitpunkt der Versetzung in den
Ruhestand übernommenen anteiligen Ruhegehaltsbezüge bleiben auch für den Fall
unverändert, dass der Beamte später dauernd
dienstunfähig wird oder die Altersgrenze erreicht.
(5) Die Hinterbliebenenbezüge werden in allen
Fällen in voller Höhe übernommen.
§ 20
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge werden nach
den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes berechnet.
(3) Macht das Mitglied von der Möglichkeit
keinen Gebrauch, einen wieder dienstfähigen
Beamten erneut in das Beamtenverhältnis zu
berufen, geht die Versorgungslast nach Ablauf
von sechs Monaten nach Feststellung der
Dienstfähigkeit durch die oberste Dienstbehörde
auf das Mitglied über.
(4) In Streitfällen entscheidet die Schiedsstelle
(§ 43) endgültig.
§ 23
§ 21
Ruhegehaltfähige Dienstzeit
(1) Als ruhegehaltfähige Dienstzeit werden die
Dienstzeiten zugrunde gelegt, die kraft Gesetzes
ruhegehaltfähig sind oder als ruhegehaltfähig
berücksichtigt werden können.
(2) Die Mitglieder haben zu der dem Versorgungsverband obliegenden Feststellung der nach
Abs. 1 in Anrechnung zu bringenden ruhegehaltfähigen Dienstzeiten einen Antrag unter
Beifügung
der
beweisenden
Unterlagen
(Ernennungsurkunden, Beschlüsse, Zeugnisabschriften usw.) für die bereits angestellten
Personen binnen 2 Jahren nach Begründung der
Mitgliedschaft, für neu anzustellende Personen
sofort bei der Anmeldung zu stellen. Der Versorgungsverband hat dem Antrag zu entsprechen,
soweit er im Rahmen der gesetzlich zulässigen
Bestimmungen bleibt.
(3) In Fällen des § 88 BeamtVG haben die
Mitglieder die zurückgezahlte Abfindung an den
Versorgungsverband abzuführen.
§ 22
Kommt das Mitglied dieser Forderung nicht nach,
geht die Versorgungslast nach Ablauf der
gesetzten Frist auf das Mitglied über.
*8) *10)
Verfahren bei Versetzung in den Ruhestand
(1) Das Mitglied hat seine Absicht, einen
Beamten wegen Dienstunfähigkeit in den
Ruhestand
zu
versetzen,
dem
Versorgungsverband unverzüglich, und zwar vor
Feststellung der Dienstunfähigkeit durch den
Dienstvorgesetzten, anzuzeigen. Dabei hat das
Mitglied zu erklären, dass keine Möglichkeit einer
Verwendung nach § 42 Abs. 3 und § 42a BG LSA
besteht. Die Leistung des Versorgungsverbandes
wird von der Vorlage der Erklärung nach Satz 2
und eines die dauernde Dienstunfähigkeit
feststellenden
amtsärztlichen
Zeugnisses
abhängig gemacht.
(2) Der Versorgungsverband kann die Nachuntersuchung eines wegen Dienstunfähigkeit in
den Ruhestand versetzten Beamten innerhalb von
5 Jahren seit Eintritt in den Ruhestand fordern,
solange der Beamte das 63. Lebensjahr nicht
vollendet hat.
Nachversicherung in der gesetzlichen
Rentenversicherung
Scheidet ein Versorgungsberechtigter aus dem
Dienst eines Mitgliedes aus, ohne dass für ihn
Ruhegehalt oder eine sonstige Versorgung auf
Grund des Beamtenverhältnisses zu zahlen ist
oder
er
eine
neue
Anwartschaft
auf
beamten-rechtliche Versorgung erworben hat, so
werden die von den Mitgliedern nach den
Bestimmungen
der
gesetzlichen
Rentenversicherung nach zu entrichtenden
Beiträge insoweit von dem Versorgungsverband
übernommen, als sie auf Dienstzeiten entfallen, in
denen der Betreffende zum Versorgungsverband
angemeldet war.
§ 24
Festsetzung und Zahlung der
Versorgungsleistungen
(1) Der Versorgungsverband setzt die Versorgungsbezüge aufgrund eines vom Mitglied einzureichenden Antrages fest. Das Mitglied hat die zur
Festsetzung erforderlichen Unterlagen, soweit sie
nicht schon eingereicht wurden, vorzulegen. Der
Antrag ist spätestens einen Monat vor Beginn des
Ruhestandes zu stellen.
(2) Die Versorgungsbezüge werden von dem
Versorgungsverband in voller Höhe unmittelbar an
die Versorgungsberechtigten gezahlt. Die nach
§ 19 Abs. 1 vom Mitglied zu tragenden Anteile
werden vom Versorgungsverband monatlich
eingezogen.
§ 25
Versorgungsanteile eines Dritten
Versorgungsbezüge und ähnliche Leistungen, die
von einem Dritten zu erstatten sind, fließen dem
Versorgungsverband zu. Trägt der Versorgungsverband die Versorgung nur zum Teil, so sind die
von einem Dritten zu erstattenden Bezüge usw.
bei der Berechnung der Ruhegehaltsanteile nach
§ 19 Abs. 1 entsprechend zu berücksichtigen.
§ 26
§ 29
Schadensersatzansprüche
(1) Steht einem Mitglied ein Schadensersatzanspruch gem. § 87 a BG LSA zu, so ist dieser
Anspruch bis zur Höhe der vom Versorgungsverband zu erbringenden Leistungen an diesen
abzutreten. Insoweit übernimmt der Versorgungsverband
die
Geltendmachung
des
Schadensersatzanspruches und die hierdurch
entstehenden Kosten.
Umlageerhebung bei Anmeldung von Beamten
in höherem Lebensalter
(1) Das ruhegehaltfähige Diensteinkommen der
Beamten, die zur Zeit der Begründung der
Mitgliedschaft einer Körperschaft oder bei der
Anmeldung das 45. Lebensjahr bereits überschritten haben, wird in dem Umlagenachweis mit
dem anderthalbfachen, das ruhegehaltfähige
Diensteinkommen
derjenigen,
die
das
50. Lebensjahr überschritten haben, mit dem
zweifachen und das derjenigen, die das
60. Lebensjahr überschritten haben, mit dem
dreifachen Betrag in Ansatz gebracht.
(2) Der Versorgungsverband kann das Mitglied
damit
beauftragen,
die
übergegangenen
Schadensersatzansprüche geltend zu machen,
wenn es der Verwaltungsvereinfachung dient. Die
Kosten eines Rechtsstreits werden dann erstattet.
Abschnitt IV
Aufbringung der Mittel im
Versorgungsbereich
§ 27*10) *11)
Umlage
Der Versorgungsverband erhebt zur Erfüllung
seiner Leistungen von seinen Mitgliedern eine
Umlage. Die Umlage wird durch Anwendung des
Umlagehebesatzes auf die Bemessungsgrundlage der Mitglieder berechnet. Der Umlagehebesatz ergibt sich aus der Gegenüberstellung der
Leistungen des Versorgungsverbandes zu der
Bemessungsgrundlage der Mitglieder. Die Gegenüberstellung erfolgt in Form eines versicherungsmathematischen Gutachtens, das die Entwicklung
der Leistungen und der Bemessungsgrundlage
langfristig betrachtet und jährlich aktualisiert wird.
Auf dieser Basis setzt die Verbandsversammlung
die Höhe des Umlagehebesatzes zum 01.01. des
übernächsten Jahres fest.
§ 28
*6) *7) *10)
Bemessungsgrundlage
(1) Bemessungsgrundlage ist der 12-fache
Betrag nach den Endwerten der monatlichen
ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge.
Als
ruhegehaltfähig
gelten
Grundgehalt,
Familienzuschlag der Stufe 1 und sonstige
Bezüge der Beamten, die im Besoldungsrecht als
ruhegehaltfähig bezeichnet sind.
(2) Die in Ansatz zu bringenden Dienstbezüge
derjenigen Beamten, für die ein früherer Zeitpunkt
als das vollendete 65. Lebensjahr als gesetzliche
Altersgrenze gilt, werden für jedes Jahr um 5 vom
Hundert erhöht.
(3) Stichtag für die Umlageerhebung ist der
1. Juli jeden Jahres. Nach dem 1. Juli eintretende
Änderungen
werden
erst
im
nächsten
Haushaltsjahr berücksichtigt.
(2) Bedienstete, die vor ihrer Anmeldung einem
anderen Versorgungsverband im Bundesgebiet
angehört
haben,
der
dem
Gegenseitigkeitsabkommen beigetreten ist, werden so
behandelt, als wenn sie während der gleichen Zeit
bereits dem Versorgungsverband angehört
hätten.
§ 30
*6)*11)
Umlage für unbesetzte Stellen
(1) Die Umlagepflicht für eine unbesetzte Stelle
eines Beamten oder Arbeitnehmer mit Versorgungsberechtigung bleibt bestehen, solange
der Versorgungsverband noch eine Versorgung
an frühere Inhaber der Stelle oder deren
Hinterbliebene zu zahlen hat. Dies gilt auch
a) bei Fortfall der Stelle (kw-Vermerk),
b) bei Fortfall einer probeweisen Besetzung
der Stelle,
c) beim Aufrücken im Rahmen des Stellenplans ohne Neuanmeldung von Beamten.
(2) Dasselbe gilt, wenn die Stelle mit einem
Beamten oder Arbeitnehmer besetzt wird, dessen
Aufnahme in den Versorgungsverband nicht
zulässig oder aufgrund der §§ 14 Abs. 2, 15 Abs.
2 oder aus sonstigen Gründen abgelehnt ist.
(3) Zur Umlage für eine unbesetzte Stelle wird
das jeweilige Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Berechnung des Versorgungsbezuges
zugrunde
liegt,
zuzüglich
Familienzuschlag der Stufe 1 und der
ruhegehaltfähigen Zulage herangezogen.
(4) Für Beamte, die unter Fortfall der Dienstbezüge beurlaubt sind, wird keine Umlage
erhoben, wenn die Zeit der Beurlaubung nicht
ruhegehaltfähig ist. Bei einer Teilzeitbeschäftigung wird die Umlage zu dem Teil erhoben, der
dem Verhältnis der Ruhegehaltfähigkeit der
ermäßigten
Arbeitszeit
zur
regelmäßigen
Arbeitszeit entspricht.
§ 31*10)
Umlagenachweis
(1) Im Juli jeden Jahres erhalten die Mitglieder
eine Auflistung der angemeldeten Versorgungsberechtigten und der unbesetzten Stellen mit den
Besoldungsmerkmalen. Die Mitglieder haben die
Auflistung mit den noch erforderlichen Berichtigungen und Unterlagen nach dem Stichtag 1. Juli
als Umlagenachweis zur Aufstellung des Umlageverteilungsplanes bis zum 31. August jeden
Jahres einzureichen.
(2) Hat ein Mitglied trotz Mahnung den Umlagenachweis nicht eingereicht, so kann der
Versorgungsverband der Umlageberechnung
einen geschätzten Betrag zugrunde legen. Die
Pflicht der Mitglieder, den Umlagenachweis zu
erbringen, bleibt unberührt.
(3) Die Mitglieder, die im Laufe des Haushaltsjahres
beim
Versorgungsverband
die
Mitgliedschaft begründen, werden erst vom Zeitpunkt ihres Beitritts ab zur Umlage herangezogen.
§ 32
Festsetzung und Zahlung der Umlage
(1) Die nach dem übersandten Umlageverteilungsplan noch zu zahlenden Beträge
werden unter Anrechnung der im Laufe des
Jahres eingezogenen Umlagevorauszahlungen
(§ 35) im laufenden Haushaltsjahr eingezogen;
überzahlte
Umlagen
werden
durch
den
Versorgungsverband erstattet.
(2) Einwendungen gegen den Umlagebetrag
berühren die Pflicht zur Zahlung nicht.
(3) Eine Aufrechnung des Umlagebetrages
oder anderer an den Versorgungsverband zu
leistender Zahlungen gegen Erstattungsbeträge
oder sonstige Rückzahlungen ist nur mit
vorheriger
Zustimmung
des
Versorgungsverbandes zulässig.
§ 33
Umlageberichtigung
(1) Wird bei Festsetzung von Versorgungsbezügen oder aus sonstigem Anlass festgestellt,
dass das der Umlageberechnung zugrunde
gelegte ruhegehaltfähige Diensteinkommen zu
hoch (ausgenommen im Falle einer Schätzung
nach § 31 Abs. 2) oder zu niedrig bemessen
wurde, so sind die entsprechenden Beträge zu
erstatten oder nachzuzahlen.
(2) Derartige Nachforderungen können nur für
die letzten fünf abgelaufenen Haushaltsjahre
geltend gemacht werden.
§ 34
*10)
Verwaltungskosten
Zur Deckung der durch die Verwaltung
entstehenden Kosten kann ein Zuschlag zur
Umlage erhoben werden.
§ 35
Umlagevorauszahlungen
Der Versorgungsverband kann zur Deckung der
laufenden Ausgaben zu Beginn eines jeden
Vierteljahres Vorauszahlungen einziehen. Diese
sind auf die Umlage zu verrechnen.
§ 36*4) *7) *11)
Rücklagen
(1) Um Schwankungen des Umlagehebesatzes
zu vermeiden und um den Umlagehebesatz
dauerhaft auf vertretbarem Niveau zu halten, ist
eine Rücklage zu bilden. Die Rücklage bildet den
Kapitalstock für ein aus Umlagen und
Kapitaldeckung finanziertes Versorgungssystem.
Es ist anzustreben, dass sie den 10-fachen
Betrag
des
Versorgungsaufwandes
des
vergangenen Haushaltsjahres nicht unterschreitet.
Der 8-fache Betrag dieses Versorgungsaufwandes darf nicht unterschritten werden.
(2)
1. Die Beiträge zur Versorgungsrücklage nach
§ 14a BBesG werden von den Mitgliedern in
pauschalierter Form durch Umlagezahlungen
auf die Dienstbezüge erhoben. §§ 32, 33 und
35 gelten sinngemäß.
2. Die auf die Versorgungsbezüge entfallenden Beiträge werden ebenfalls pauschaliert
berechnet und der Rücklage zugeführt. Der
Aufwand zählt zu den Regelleistungen und wird
durch die Umlage nach § 27 finanziert.
3. Die Berechnungsformeln zur pauschalierten
Erhebung werden vom Vorstand festgesetzt.
4. Die gemeinsame Versorgungsrücklage ist in
der Jahresrechnung gesondert auszuweisen.
5. Die Erträge aus den Anlagen fließen der
Versorgungsrücklage zu.
6. Die Mittel der Rücklage dürfen ab
01.01.2018 nach Maßgabe eines von der
Verbandsversammlung zu beschließenden
Entnahmeplanes zur schrittweisen Entlastung
von Versorgungsaufwendungen verwendet
werden.
(3) Das Vermögen der Rücklagen ist pfleglich
und wirtschaftlich zu verwalten, sodass ein angemessener Ertrag gesichert ist. Die Richtlinien für
die Anlage des Vermögens erlässt der
Geschäftsführer im Einvernehmen mit dem
Vorstand.
(4) Bei Auflösung des Versorgungsverbandes
sind die Rücklagen im Verhältnis der Bemessungsgrundlagen (§§ 28 bis 30) des einzelnen
Mitgliedes im letzten Haushaltsjahr zur Summe
der Umlagebemessungsgrundlagen aller Mitglieder für den gleichen Zeitraum auf die Mitglieder
nach Abwicklung aller rechtlichen Verpflichtungen
des Versorgungsverbandes zu verteilen. Bei
vorherigem Ausscheiden eines Mitgliedes besteht
kein Ausgleichsanspruch.
3. freiwillig Versicherte bei einer gesetzlichen
Krankenkasse oder einer Ersatzkasse ohne
Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V,
4.
privatoder
nicht
versicherte
Anspruchsberechtigte ohne Beitragszuschuss
nach § 257 SGB V,
5. Beschäftigte mit Anspruch auf Heilfürsorge.
§ 40
Bemessungsgrundlagen
Bemessungsgrundlage für die Umlage ist die Zahl
der Anspruchsberechtigten; sie wird in den
einzelnen Gruppen in gleichen Beträgen erhoben.
Stichtag für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen ist der 1. Juli des betreffenden
Haushaltsjahres.
§ 41*10)
§ 37
Sonderbestimmungen
Der Versorgungsverband ist berechtigt, nach
Abwägung der beiderseitigen Interessen mit den
Mitgliedern, die nicht ständig einen annähernd
gleich bleibenden Bestand von umlagepflichtigen
Stellen
unterhalten,
Sondervereinbarungen
abzuschließen.
Abschnitt V
Beihilfeumlagekasse für Beschäftigte der
Mitglieder
Festsetzung und Zahlung der Umlage
für die Beihilfeumlagekasse
Die Umlage wird durch die Anwendung der Festbeträge auf die Bemessungsgrundlage der
Mitglieder berechnet. Die Festbeträge der
einzelnen Gruppen ergeben sich aus der
Gegenüberstellung der vom Versorgungsverband
im Laufe des Haushaltsjahres gezahlten Beihilfen
und der aufgewendeten Verwaltungskosten zu
den in § 40 genannten Bemessungsgrundlagen.
Die Bestimmungen für die Erhebung der Umlage
im Versorgungsbereich (§§ 32 - 35) gelten
entsprechend.
§ 38*10)
Allgemeines
(1) Dem Versorgungsverband obliegt die
Gewährung der Beihilfen in Krankheits-, Pflegeund Geburtsfällen nach den beamtenrechtlichen
Vorschriften oder den diesen entsprechenden
Regelungen an Beschäftigte der Mitglieder.
(2) Diese Leistungen werden im Namen des
Mitgliedes gewährt. Der Versorgungsverband trifft
auch im Namen des Mitgliedes die notwendigen
Entscheidungen und vertritt das Mitglied in
Rechtsstreitigkeiten.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem
Versorgungsverband die für die Festsetzung der
Beihilfen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Die Anträge auf Beihilfen können von den
Beihilfeberechtigten
unmittelbar
beim
Versorgungsverband eingereicht werden.
§ 39*1) *6)
Umlagegruppen
Unter Berücksichtigung des unterschiedlichen
Aufwands werden folgende Umlagegruppen
gebildet:
1. unbesetzt
2. unbesetzt
Abschnitt VI
Verfahren bei Streitigkeiten
§ 42*11)
Streitigkeiten zwischen dem
Versorgungsverband und seinen Mitgliedern
(1) Über Streitigkeiten zwischen dem Versorgungsverband und seinen Mitgliedern entscheidet
unter
Ausschluss
des
Rechtsweges
die
Schiedsstelle endgültig.
(2) Jedes Mitglied soll die dieser Satzung
anliegende Erklärung entsprechend § 1029 ZPO
(Schiedsvertrag) abgeben.
§ 43
(1)
Schiedsstelle
Die Schiedsstelle besteht aus 3 Mitgliedern.
(2) Der Vorsitzende wird vom Präsidenten des
Verwaltungsgerichts Magdeburg bestimmt. Das
streitende Mitglied und der Vorstand benennen
von Fall zu Fall je einen Beisitzer.
(3) Die Schiedsstelle kann
Sachverständige hinzuziehen.
nach
Bedarf
Abschnitt VII
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 44
Durchführungsbestimmungen
Der Geschäftsführer des Versorgungsverbandes
kann mit Zustimmung des Vorstandes allgemeine
Durchführungsbestimmungen zu dieser Satzung
erlassen.
§ 45*4) *5)
In-Kraft-Treten der Satzung,
Übergangsbestimmungen
Die Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.1992 in
Kraft.
§ 19 ist nur auf Versorgungsfälle anzuwenden, die
nach Ablauf der ersten Amtsperiode (d. h. ab
1. Juli 1994) eintreten.
§ 19 wird ferner in den Versorgungsfällen nicht
angewendet, in denen Bürgermeister, Landräte
und Beigeordnete seit dem 03.10.1990 ununterbrochen
derartige
Ämter
hauptberuflich
wahrgenommen haben.
Anmerkungen:
Diese Satzung ist in der ab 01.01.2007 geltenden Fassung abgedruckt.
Die Ursprungssatzung wurde in der Gründungsversammlung am 13.01.1992 beschlossen, durch Erlass des
Ministeriums des Innern des Landes Sachsen-Anhalt (MI-LSA) am 11.02.1992 genehmigt und im
Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt (MBl.-LSA) 1992 auf Seite 141 veröffentlicht.
Seither ergaben sich folgende Änderungen:
Fußnote
Verbandsversamml.
§§
Inhalt
Genehmig.
MI-LSA
veröffentlicht
MBl.-LSA
1
2
3
19.04.1994
19.04.1994
23.01.1995
39
7
17, 18
25.11.1994
30.03.1995
30.03.1995
1994, S. 2775
1995, S. 876
1995, S. 876
4
02.12.1998
2, 17,
36, 45
07.04.1999
1999, S. 486
5
02.12.1998
45
06.05.1999
1999, S. 565
6
08.12.1999
10.01.2000
2000, S. 149
7
14.12.2000
12.02.2001
2001, S. 175
8
21.11.2001
12.12.2001
2002, S. 88
9
10
27.11.2002
08.12.2004
5
28
30
39
18
19
28
36
4
5, 7
18
19
22
18
2
8
10, 16
17, 18
22
27, 28
31
34
38
41
Beihilfeumlagegruppen
Bestellung des Geschäftsführers
Übernahme Heilverfahrenskosten
bei Dienstunfällen
Versorgungsrücklage
Inkrafttreten der Satzung,
Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten der Satzung,
Übergangsbestimmungen
Vorstand
Bemessungsgrundlage
Umlagen für unbesetzte Stellen
Umlagegruppen
Ausschluss von Leistungen
Beamte auf Zeit
Bemessungsgrundlage
Rücklagen
Verbandsversammlung,
Vorstand, Geschäftsführer,
Ausschluss von Leistungen,
Beamte auf Zeit,
Verfahren bei Versetzung in den Ruhestand
Ausschluss von Leistungen
Aufgaben,
Prüfung,
Pflichtmitgliedschaft, Rechtsbeziehungen,
Regelleistungen, Ausschluss von Leistungen,
Verfahren bei Versetzung in den Ruhestand,
Umlage, Bemessungsgrundlage,
Umlagenachweis,
Verwaltungskosten,
Beihilfeumlagekasse - Allgemeines,
Festsetzung u. Zahlung der Umlage für die
Beihilfeumlagekasse
21.01.2003
07.02.2005
2003, S. 246
2005, S. 22 - 24
11
23.11.2006
2
5
10
27
36
42
Aufgaben
Vorstand
Pflichtmitgliedschaft
Umlage
Rücklagen
Streitigkeiten zwischen dem
Versorgungsverband und seinen Mitgliedern
6, 10,
11, 12,
15, 21,
30
sprachliche Anpassung des Begriffes der
Angestellten in Beschäftigte bzw. Arbeitnehmer
(TVöD)
13.12.2006
Anlage
Schiedsvertrag
gem. § 42 der Satzung des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt
Zwischen dem Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt, vertreten durch den
Geschäftsführer
einerseits und
vertreten durch
andererseits
wird gemäß § 1027 ZPO vereinbart, dass die sich aus der Anwendung der Satzung ergebenden
Meinungsverschiedenheiten sowie sonstige aus dem Ausgleichsverhältnis entstehende Streitigkeiten zwischen dem Versorgungsverband und dem betreffenden Mitglied durch die in § 43 der
Satzung vorgesehene Schiedsstelle endgültig entschieden werden.
Der ordentliche und der Verwaltungsrechtsweg sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Magdeburg, den ........................
Kommunaler Versorgungsverband
Sachsen-Anhalt
Der Geschäftsführer
...................., den ........................
Mitglied
Dank
Der Vorstand und die Geschäftsstelle bedanken sich ausdrücklich bei allen Mitgliedern des
Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt für die gute und vertrauensvolle
Zusammenarbeit im Geschäftsjahr 2005.
Ohne die Partner in den Haupt- und Personalämtern der Landkreise, in den Städten und
Gemeinden, in den Verwaltungsgemeinschaften, in den Zweckverbänden sowie bei den sonstigen
Mitgliedern wäre die Arbeit des Verbandes sehr erschwert gewesen.
Unser Dank gilt auch den Verbandsgremien, die die Arbeit des Verbandes auch im
Berichtszeitraum kritisch und unterstützend begleitet haben. Mit Ihren Beschlüssen haben sie die
entscheidenden Weichen dafür gestellt, dass der Kommunale Versorgungsverband
Sachsen-Anhalt heute ein moderner Dienstleister für seine Mitglieder und deren Beschäftigte ist.
Zu danken ist auch allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die das Geschäftsergebnis 2005
maßgeblich mitbestimmt haben.
E. Hunker
Vorsitzender des Vorstandes
Dr. Bärecke
Geschäftsführer
Ihre Ansprechpartner
beim Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt in Magdeburg
0391/6 25 70Durchwahl:
Geschäftsführer
Herr Dr. Bärecke
-11
Sekretariat
Frau Halbeck
-50
Personal/Organisation
Frau Haberland
-16
Frau Dittmar
-10
Familienkasse
Herr Willisch
-58
EDV
Frau Kny
-700
Herr Pirke
-27
Abteilungsleiter
Herr Schmidt
-67
Buchhaltung
Frau Schenk,
-19
Frau Meyer
-56
Abteilungsleiter
Herr Dr. Jahns
-17
Bereich Beihilfeumlagekasse
Frau Mensching
-30
Frau Thon
-31
Herr Albrecht
-32
Frau Behrens
-33
Frau Gebauer
-34
Frau Sowa
-35
Frau Keindorf
-36
Frau Döffinger
-41
Herr Diatka
-40
Frau Kleye
-42
Herr Mähnert
-43
Abteilung
Finanz- und Anlagemanagement
Abteilung
Beamtenangelegenheiten
Bereich Beamtenversorgung
Telefonvermittlung:
0391 62570-0
Telefax:
0391 62570-99
Internet:
http://kvsa.komsanet.de
E-Mail:
mail@kvsa.komsanet.de
Stand: April 2006