Fachregeln des Ofen- und Luftheizungsbauerhandwerks
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Fachregeln des Ofen- und Luftheizungsbauerhandwerks
TR OL Seite 3 Inhaltsverzeichnis: 1 Geltungs- und Anwendungsbereich 13 1.1 1.1.1 1.1.2 1.1.3 1.1.4 1.2 Übersichten Matrix, Kachelofen/verputzter Ofen Matrix, Offener Kamin/Heizkamin Matrix, Flächenheizung Matrix, Herde/Backöfen Normative Verweisungen 14 14 15 16 17 18 2 Begriffe 21 2.1 2.1.1 2.1.1.1 2.1.1.2 2.1.1.3 2.1.1.4 2.1.2 2.1.2.1 2.1.2.2 2.1.2.3 2.1.2.4 2.1.3 2.1.3.1 2.1.3.2 2.1.3.3 2.1.4 2.1.4.1 2.1.4.2 2.1.4.3 2.1.4.4 2.1.4.5 2.1.5 2.1.5.1 2.1.5.2 2.2 Definition der Bauarten, Bezeichnungen Kachelofen/verputzter Ofen Grundofen Warmluftofen Warmluftschwerkraftheizung Feuerstätte über zwei Geschosse Offener Kamin/Heizkamin Offener Kamin, Bauart A Offener Kamin, Bauart B Heizkamin Kachelkamin Flächenheizung Hypokauste Warmwasserflächenheizung Elektroflächenheizung Herd Tischherd Aufsatzherd Durchheizherd Durchheizherd bei industriell gefertigtem Herdteil Kesselherd Backofen Speicherbackofen Ständig befeuerter Backofen/Pizzabackofen Weitere Begriffe 21 21 21 21 22 22 22 22 22 23 23 23 23 23 23 23 24 24 24 24 24 24 24 25 25 3 Werkstoffe, Baustoffe und Bauteile 33 3.1 3.2 3.2.1 3.2.2 3.2.3 3.2.4 3.3 3.3.1 3.3.2 3.4 3.4.1 3.4.2 3.4.3 Allgemeine Anforderungen Ofenkacheln Bearbeitbarkeit Wasseraufnahme Oberflächenbeschaffenheit Maßhaltigkeit Kachelsteine Beschaffenheit Maßhaltigkeit Keramische, mineralische Baustoffe Keramische Baustoffe Mineralische Baustoffe Lehmsteine ohne organische Zuschlagstoffe, Anforderungen in Anlehnung an DIN V 105-1 Putze und Anstriche Bindemittel, Fugmaterial, Klammerdraht 33 33 33 33 33 34 34 34 35 36 36 37 3.5 3.6 37 37 38 04/2010 TR OL Seite 4 3.7 3.7.1 3.7.2 3.7.3 3.8 3.9 3.9.1 3.9.2 3.10 3.10.1 3.10.2 3.10.3 3.11 3.12 3.13 3.14 Dämmstoffe, Ersatzdämmstoffe Dämmstoffe aus Stein- und Schlackefasern Ersatzdämmstoffe Referenzdämmstoffe Metallische Baustoffe Heizeinsätze, Kamineinsätze, Kaminkassetten, industriell gefertigte Herdteile Anforderungen an die Bauprodukte Notwendige Herstellerangaben Luftleitungen Baustoffe der Leitungen Runde Leitungen und Formstücke Rechteckige Luftleitungen und Formstücke Luftgitter/Lüftungskacheln Dichtstoffe Versorgungsanlagen für Heizöl Gasversorgungsanlagen 39 39 39 42 42 42 42 43 43 43 43 4 Ausführung, grundsätzliche, allgemeine Anforderungen 45 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 4.5.1 4.5.2 4.6 4.7 4.7.1 4.7.2 4.7.3 4.7.4 4.8 4.9 4.10 4.10.1 4.10.2 4.10.3 4.11 4.12 4.13 4.14 4.14.1 4.14.2 4.14.3 4.14.4 4.15 4.16 4.17 4.18 Bauvorbereitende Anforderungen Überschlägiges Verfahren zur Bestimmung der Heizlast Schutz der Standsicherheit des Gebäudes Verkleidung Oberflächentemperaturen Oberflächentemperaturen der Verkleidung Oberflächentemperaturen der Bedienelemente Aktive/Inaktive Oberflächen Ofenkacheln Versetzen Verklammern Ausfuttern Farbverteilung, Glasurunterschiede, Couleuren Kachelsteine Handwerkliche Feuerräume Keramische Heizgaszüge, feuerberührte keramische Bauteile Aufbau und Anordnung Anheizeinrichtung Bypass Verbindungsstücke und Heizgasrohre Drosseleinrichtungen Einstelleinrichtungen Schornsteinanschluss Anforderungen Anschluss bei gemauertem Schornstein ohne Innenrohr Anschluss bei gemauertem Schornstein mit Innenrohr Anschluss bei Systemabgasanlagen Wärmeröhre, Durchsichten, Warmhaltefächer Luftgitter und Lüftungskacheln Wasserwärmetauscher Anforderungen beim Kontakt mit Lebensmitteln 45 45 46 46 47 47 47 48 48 48 48 48 48 48 49 49 49 52 52 52 52 52 53 53 53 53 54 54 54 54 56 04/2010 38 38 38 38 38 TR OL Seite 5 4.19 4.20 4.21 Rosteinrichtung bei handwerklich errichteten Feuerräumen Ascheraum bei handwerklich errichteten Feuerräumen Aschekasten bei handwerklich errichteten Feuerräumen 57 57 58 5 Verbrennungsluftversorgung 59 5.1 5.2 5.3 5.4 Grundsätzliches Bemessung und Nachweis Dämmung von Verbrennungsluftleitungen Überwachung des Gesamtförderdrucks 59 59 60 60 6 Brand- und Wärmeschutz 61 6.1 6.2 6.2.1 6.2.2 6.2.3 6.2.4 61 61 61 62 62 6.2.6 6.2.7 6.2.8 6.2.9 6.3 6.3.1 6.3.2 6.3.3 6.4 6.5 6.6 6.6.1 6.6.2 6.6.3 6.6.4 6.7 6.8 6.9 Grundsätzliche Anforderungen Brandschutz Grundsätzliches und Mindestschutz Anbauflächen mit brennbaren Baustoffen Gedämmte Anbauflächen mit brennbaren Baustoffen Nicht brennbare Anbauflächen unter 11,5 cm Dicke mit rückseitigen Einbaumöbeln Nicht brennbare Anbauflächen über 11,5 cm Dicke mit rückseitigen Einbaumöbeln Bauteile in der Nähe von Feuerstätten Verkleidungen in Optik von Gebäudeteilen Mindestschutz bei lang anhaltender Temperaturbeaufschlagung Mindestschutz im Bereich der Feuerraumöffnung Wärmeschutz Grundsätzliches und Mindestschutz Gebäudeinnenwände Gebäudeaußenwände Materialien und Verfahren Aktive Hinterlüftung Anbauteile aus brennbaren Materialien Grundsätzliches Simsbalken Holzbänke mit offenen Unterkonstruktionen (z. B. Holzfüßen) Holzauflagen Schutz im Strahlungsbereich Schutz im Bereich vor der Feuerraumöffnung Brennstofflagerfächer, -öffnungen und -schubladen 64 65 66 67 67 67 67 68 68 68 69 70 70 71 71 72 72 73 73 7 Warmluftofen 75 7.1 7.1.1 7.1.2 7.1.3 7.1.4 7.1.5 7.2 7.2.1 7.2.2 7.2.2.1 7.2.2.2 Weitere Anforderungen Heiz- oder Kamineinsätze und Heizgaszüge Traglager und Unterbau Abstände von Heizgasrohren und Heizeinsätzen Einbau von Heiz- oder Kamineinsätzen in die Heizkammer Ventilatorbetrieb Berechnung Grundsätzliches Berechnung der Leistungsdaten Ablaufschema Berechnung Konvektiver Leistungsanteil, Warmluftleistung Q ZUL 75 75 76 77 77 78 78 78 79 79 80 7.2.2.3 7.2.2.4 Leistungsanteil der Gerätefront Q FR Strahlungsleistung 81 82 6.2.5 63 04/2010 TR OL Seite 6 7.2.3 7.2.3.1 7.2.3.2 7.2.3.3 7.2.3.4 7.2.3.5 7.2.4 7.3 7.3.1 7.3.1.1 7.3.1.2 7.3.2 7.3.2.1 7.3.2.2 7.3.3 7.3.4 7.3.5 Berechnung der Heizkammer Zuluft-/Umluftvolumenstrom Freie Umluft- und Zuluftquerschnitte Heizkammerquerschnitte Heizkammerabstände Abweichende Anlagen Berechnung von keramischen Heizgaszügen Feuerungstechnische Berechnung Abgastemperatur Warmluftofen mit metallischen Heizgaszügen Warmluftofen mit keramischen Heizgaszügen Notwendiger Gesamtförderdruck Warmluftofen mit metallischen Heizgaszügen Warmluftofen mit keramischen Heizgaszügen Abgasmassenstrom Notwendiger Verbrennungsluftvolumenstrom Fiktive Wärmeleistung 84 84 86 86 87 90 91 92 92 92 92 93 93 93 95 95 96 8 Zentrale Warmluftschwerkraftheizung 97 8.1 8.1.1 8.1.2 8.1.3 8.1.4 8.2 8.2.1 8.2.2 8.2.3 8.2.3.1 8.2.3.2 8.2.3.3 8.2.4 8.3 8.3.1 8.3.1.1 8.3.1.2 8.3.2 8.3.2.1 8.3.2.2 8.3.3 8.3.4 8.3.5 Weitere Anforderungen Grundsätzliches Luftleitungen und Formstücke Luftklappen Luftöffnungen, Luftgitter Berechnung Grundsätzliches Berechnung des Konvektionsraums Berechnung der Luftverteilung Leitungsquerschnitte Auftriebsdruck Druckwiderstand Berechnung von keramischen Heizgaszügen Feuerungstechnische Berechnung Abgastemperatur Anlagen mit metallischen Heizgaszügen Anlagen mit keramischen Heizgaszügen Notwendiger Gesamtförderdruck Anlagen mit metallischen Heizgaszügen Anlagen mit keramischen Heizgaszügen Abgasmassenstrom Notwendiger Verbrennungsluftvolumenstrom Fiktive Wärmeleistung 97 97 98 98 98 99 99 99 99 99 100 100 101 101 101 102 102 102 103 103 103 104 104 9 Feuerstätten über zwei Geschosse 105 9.1 9.1.1 9.1.2 9.1.3 9.1.4 9.1.5 9.1.6 9.2 9.2.1 9.2.2 9.2.3 9.2.4 Weitere Anforderungen Grundsätzliches Deckendurchführung Heizkammer Heizgaszüge Heizgasrohr 1 (Steigrohr) Luftführung Berechnung Grundsätzliches Berechnung der Heizkammer Berechnung der Luftverteilung Berechnung der keramischen Heizgaszüge 105 105 106 106 108 108 108 108 108 109 109 109 04/2010 TR OL Seite 7 9.3 9.3.1 9.3.2 9.3.3 9.3.4 9.3.5 Feuerungstechnische Berechnung Abgastemperatur Notwendiger Gesamtförderdruck Abgasmassenstrom Notwendiger Verbrennungsluftvolumenstrom Fiktive Wärmeleistung 110 110 110 111 111 111 10 Flächenheizungen 113 10.1 10.1.1 10.1.2 10.1.2.1 10.1.2.2 10.1.2.3 10.2 10.2.1 10.2.2 10.2.3 10.2.4 10.2.4.1 10.2.4.2 10.3 10.3.1 10.3.1.1 10.3.1.2 10.3.2 10.3.2.1 10.3.2.2 10.3.3 10.3.4 10.3.5 Weitere Anforderungen Unterteilung Hypokausten, Grundsätzliches Verwendete Heiz- oder Kamineinsätze Heizkammer und Luftverteilung Oberfläche der Hypokauste Berechnung Grundsätzliches Berechnung des Konvektionsraums Berechnung der Luftleitungen Heizflächenleistung Gesamtheizflächenleistung Heizflächenleistung von Bereichen Feuerungstechnische Berechnung Abgastemperatur Anlagen mit metallischen Heizgaszügen Anlagen mit keramischen Heizgaszügen Notwendiger Gesamtförderdruck Anlagen mit metallischen Heizgaszügen Anlagen mit keramischen Heizgaszügen Abgasmassenstrom Notwendiger Verbrennungsluftvolumenstrom Fiktive Wärmeleistung 113 113 113 113 114 114 115 115 115 115 115 115 116 118 118 119 119 119 119 120 120 120 120 11 Grundofen 121 11.1 11.1.1 11.1.2 11.1.3 11.1.4 11.1.5 11.2 11.2.1 11.2.2 11.2.3 11.2.4 11.2.4.1 11.2.4.2 11.2.4.3 11.2.4.4 11.2.5 11.2.5.1 11.2.5.2 11.2.5.3 11.2.5.4 11.2.5.5 Weitere Anforderungen Grundsätzliches Ausführung individueller Feuerräume Heizgaszüge Feuergeschränk Durchsichtröhre Berechnung Grundsätzliches Ablaufschema der Berechnung Unterteilung in Bauarten Berechnung der Leistungsdaten Wärmeleistung Aktive Oberfläche Notwendige Brennstoffmenge Brennstoffdurchsatz Berechnung des Feuerraums Feuerrauminnenfläche Brennfläche Rostfläche Feuerraumhöhe Heizgaszüge 121 121 122 122 122 123 123 123 124 125 126 126 126 126 127 127 128 128 129 129 129 04/2010 TR OL Seite 8 11.3 11.3.1 11.3.2 11.3.3 11.3.4 11.3.5 Feuerungstechnische Berechnung Abgastemperatur Notwendiger Gesamtförderdruck Abgasmassenstrom Notwendiger Verbrennungsluftvolumenstrom Fiktive Wärmeleistung 129 130 130 131 131 132 12 Offener Kamin, Heizkamin 133 12.1 12.1.1 12.1.2 12.1.3 12.1.4 12.1.5 12.2 12.2.1 12.2.2 12.2.3 12.3 12.3.1 12.3.1.1 12.3.1.2 12.3.1.3 12.3.2 12.3.2.1 12.3.2.2 12.3.2.3 12.3.2.4 12.3.3 12.3.3.1 12.3.3.2 12.3.4 12.3.4.1 12.3.4.2 12.3.5 12.3.5.1 12.3.5.2 Weitere Anforderungen Grundsätzliches Verbrennungsluftversorgung Absperrvorrichtung im Abgasweg Besondere Anforderungen bei offenen Kaminen, Bauart B Dekorative Gasfeuer in offenen Kaminen der Bauart B Berechnung Grundsätzliches Berechnung des Feuerraums bei Bauart B Berechnung der Heizgaszüge Feuerungstechnische Berechnung Abgastemperatur Offen betriebene Kamine Geschlossen betriebene Kamine, Heizkamine Heizkamine mit keramischen Heizgaszügen nach TR OL Notwendiger Förderdruck Offen betriebene Kamine der Bauart A Offen betriebene Kamine der Bauart B Heizkamine ohne oder mit definierten Heizgaszügen Heizkamine mit Heizgaszügen nach TR OL Abgasmassenstrom Offen betriebene Kamine Geschlossen betriebene Kamine, Heizkamine Notwendiger Verbrennungsluftvolumenstrom Offen betriebene Kamine Geschlossen betriebene Kamine, Heizkamine Fiktive Wärmeleistung Offen betriebene Kamine Geschlossen betriebene Kamine, Heizkamine 133 133 135 135 135 136 136 136 137 137 137 138 138 138 138 139 139 139 144 144 145 145 145 145 145 146 146 146 147 13 Herd 149 13.1 13.1.1 13.1.2 13.1.3 13.1.4 13.1.5 13.1.6 13.1.7 13.1.8 13.1.9 13.1.10 13.1.10.1 13.1.10.2 13.1.10.3 13.2 13.2.1 13.2.2 Weitere Anforderungen Bauteile, Werkstoffe Bauhöhe, Sockel Feuerraumtüren und Füllöffnungen Rosteinrichtungen, Sommer- und Winterbetrieb Kochfläche und Kochplatte Back-/Bratfächer bei Herden und deren Türen Vorgaben zum technischen Ausbau Zugführung Weitere Anbau- und Einbauteile Funktionale Eigenschaften Ankochzeit und Kocheignung Back- und Brateignung Heiz- und Brauchwasserleistung Berechnung Grundsätzliches Berechnung von Feuerraum und Herdzügen 149 149 149 149 149 150 150 151 151 152 153 153 153 153 153 153 154 04/2010 TR OL Seite 9 13.2.2.1 13.2.2.2 13.2.2.3 13.2.2.4 13.2.3 13.2.3.1 13.2.3.2 13.2.3.3 13.2.4 13.3 13.3.1 13.3.2 13.3.3 13.3.3.1 13.3.3.2 13.3.4 13.3.5 Rostfläche Kochplattenzug Weitere Herdzüge Rostgröße und Feuerraumhöhe bei Kesselherden Leistungsermittlung Gesamt notwendige Leistung Brennstoffdurchsatz Nennwärmeleistung Raumheizleistung des Herdes Feuerungstechnische Berechnung Abgastemperatur Notwendiger Gesamtförderdruck Abgasmassenstrom Bei komplett handwerklich errichteten Herden Bei Durchheizherden mit industriell gefertigtem Herdteil Notwendiger Verbrennungsluftvolumenstrom Fiktive Wärmeleistung 154 155 155 155 156 156 156 157 157 157 157 158 158 158 159 159 159 14 Backöfen 161 14.1 14.1.1 14.1.1.1 14.1.1.2 14.1.1.3 14.1.2 14.1.3 14.1.4 14.2 14.2.1 14.2.2 14.2.3 14.2.3.1 14.2.3.2 14.2.4 14.3 14.3.1 14.3.2 14.3.3 14.3.4 14.3.5 Weitere Anforderungen Unterteilung Speicherbackofen Ständig befeuerter Backofen, Pizzabackofen Elektrisch oder gasbeheizter Backofen Backraumgewölbe Backfläche Backraumtür, Abgasklappe, Ausbrand, Backofenzüge Berechnung Grundsätzliches Backraum und Speichermasse Brennstoffdurchsatz Bei Speicherbacköfen Bei ständig befeuerten Backöfen Dimensionierung der Backofenzüge Feuerungstechnische Berechnung Abgastemperatur Notwendiger Gesamtförderdruck Abgasmassenstrom Notwendiger Verbrennungsluftvolumenstrom Fiktive Wärmeleistung 161 161 162 162 162 162 163 163 163 163 163 164 164 165 167 167 167 168 168 169 169 15 Berechnung von keramischen Heizgaszügen 171 15.1 15.2 15.3 15.3.1 15.3.2 15.3.3 15.3.3.1 15.3.3.2 Grundsätzliches Diagrammverfahren Vereinfachtes Berechnungsverfahren Grundlegende Bedingungen Ablaufschema der Berechnung Berechnung der Heizgaszüge (Längen und Querschnitte) Dimensionierungsfaktor fA / l Korrektur des Dimensionierungsfaktors f A l 171 171 180 180 181 182 182 184 15.3.3.3 185 15.3.3.4 Minimale Zuglänge L Z,min Maximale Zuglänge L Z,max 185 15.3.3.5 Tatsächliche Zuglänge L Z 186 04/2010 TR OL Seite 10 15.3.3.6 15.3.3.7 15.3.3.8 15.3.4 15.3.5 15.4 Zugquerschnitt A Z Abnehmender Zugquerschnitt Bypass-/Gasschlitzquerschnitt Berechnung des notwendigen Förderdrucks der Heizgaszüge Berechnung der Heizgastemperatur am Ende der Heizgaszüge Ausführliches Berechnungsverfahren 186 186 187 187 193 196 16 17 Verschleißteile Inspektion und Wartung 197 199 17.1 17.2 Inspektion Wartung 199 199 18 Dokumentation (normativ) 201 18.1 18.2 18.3 18.4 18.5 18.6 Protokoll Abnahme Konformitätserklärung/Fachunternehmererklärung Verbrennungsluftversorgung Berechnung keramische Züge Berechnung Zuluftverteilung Bedienungsanleitung 201 201 201 202 202 202 19 Arbeitshilfen, Arbeitsblätter, Diagramme, Tabellen (informativ) 203 19.1 19.2 19.3 19.4 19.5 19.6 19.7 19.8 19.8.1 19.8.2 19.8.3 19.8.4 19.8.5 19.8.6 19.8.7 19.8.8 19.8.9 19.8.10 19.9 19.9.1 19.9.2 19.9.3 19.9.4 19.9.5 19.9.6 19.9.7 19.9.8 19.9.9 19.9.10 19.9.11 19.9.12 19.9.13 Planungscheckliste für Kachelöfen/offene Kamine Vertrag über Projektierungskosten Protokoll Auftrag Protokoll Abnahme Bedienungsanleitung für Kachelöfen/offene Kamine Protokoll Wartung Konformitätserklärung/Fachunternehmererklärung Verbrennungsluftversorgung Berechnung Tabelle Querschnitt/Durchmesser (gültig für ∆p = 4 Pa) Tabelle Verbrennungsluftleitung, Förderdruck bei 20 m³/h Tabelle Verbrennungsluftleitung, Förderdruck bei 40 m³/h Tabelle Verbrennungsluftleitung, Förderdruck bei 60 m³/h Tabelle Verbrennungsluftleitung, Förderdruck bei 80 m³/h Tabelle Verbrennungsluftleitung, Förderdruck bei 100 m³/h Tabelle Verbrennungsluftleitung, Förderdruck bei 120 m³/h Tabelle Verbrennungsluftleitung, Förderdruck bei 140 m³/h Tabelle Wärmedämmung für Verbrennungsluftleitungen Warmluftofen Diagramm Maximale Zuglänge bei Zugsystem 1 Diagramm Erforderlicher Förderdruck der Heizgaszüge bei Zugsystem 1 Diagramm Spezifischer Zugquerschnitt bei Zugsystem 1 Diagramm Maximale Zuglänge bei Zugsystem 2 Diagramm Erforderlicher Förderdruck der Heizgaszüge bei Zugsystem 2 Diagramm Spezifischer Zugquerschnitt bei Zugsystem 2 Diagramm Bestimmung des Faktors f(A/l) Diagramm Druckverlust pro Meter Zuglänge Diagramm Druckverlust rechtwinklige Umlenkung (90°-Knick) Diagramm Druckverlust runde 90°-Umlenkung Diagramm Druckverlust eckige 180°-Wende Diagramm Druckverlust T-Stück Diagramm Spezifischer Faktor für die Temperaturabnahme, leichte Bauweise 203 208 209 211 212 215 217 218 218 219 220 221 222 223 224 225 226 227 228 228 229 230 231 232 233 234 235 236 237 238 239 04/2010 240 TR OL 19.9.14 19.9.15 19.9.16 19.9.17 19.9.18 19.10 19.10.1 19.10.2 19.10.3 19.10.4 19.10.5 19.10.6 19.10.7 19.10.8 19.10.9 19.10.10 19.11 19.11.1 19.11.2 19.11.3 19.11.4 19.12 19.12.1 19.12.2 19.13 19.13.1 19.13.2 Diagramm Spezifischer Faktor für die Temperaturabnahme, mittlere Bauweise Diagramm Spezifischer Faktor für die Temperaturabnahme, schwere Bauweise Diagramm Temperaturabnahme des Heizgasrohres 2 Diagramm Förderdruck für das Heizgasrohr 1 Diagramm Förderdruck für das Heizgasrohr 2 Zentrale Warmluftschwerkraftheizung Tabelle Bestimmung der Leitungsdurchmesser Tabelle Berechnung der Rohrreibungsverluste Diagramm gleichwertiger Durchmesser d* Diagramm Rohrreibungsverluste für gefalzte Luftkanäle Diagramm Rohrreibungsverluste für flexible Schläuche Tabelle Dichte und spezifische Wärmekapazität von trockener Luft Tabelle Wärmeverlust der Zuluftleitung Tabelle Widerstandsbeiwerte ζ Tabelle Auftriebsdruck Diagramm: Mollier h-x für feuchte Luft Flächenheizung/Hypokauste Diagramm Bestimmung der Zwischenwände/Heizschächte Diagramm Heizflächenleistung Diagramm Dimensionierung der Zu- und Rückluftkanäle Diagramm Maximale Stranglänge Grundofen Formblatt Grundofen Diagramm spezifische Heizflächenleistung Backöfen Diagramm Wärmeeintrag in die Speichermasse bei Speicherbacköfen Diagramm Wärmeeintrag in die Speichermasse bei ständig befeuerten Backöfen Seite 11 241 242 243 244 245 246 246 247 248 249 250 251 252 253 255 256 257 257 258 259 260 261 261 263 264 264 265 A Anhang 267 A.1 A.2 A.3 Formelzeichen und Einheiten Formelsammlung Formblätter 267 271 273 04/2010 TR OL Seite 12 04/2010 TR OL 1 Seite 13 Geltungs- und Anwendungsbereich Diese Technischen Regeln gelten für Planung, Dimensionierung, Errichtung, Betrieb, Inspektion und Wartung vor Ort errichteter, ortsfester Warmluftöfen, Grundöfen, Heizkamine, offener Kamine, Herde, Backöfen und Flächenheizungen (siehe Matrix folgende Seiten). Die in diesen Richtlinien erfassten Bauarten sind geregelte Bauarten im Sinne der jeweiligen Landesbauordnung. Sie gelten nicht für im Ganzen, also auch inklusive Verkleidung industriell oder in Serie hergestellte Dauerbrandöfen, Raumheizer (Kaminöfen nach DIN 18891 bzw. DIN EN 13240) usw., nicht für Feuerstätten, die als Ganzes einen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis haben, sowie nicht für industriell gefertigte Herde nach DIN 18880, DIN 18882 bzw. DIN EN 12815. 04/2010 TR OL Seite 14 1.1 1.1.1 Übersichten Matrix, Kachelofen/verputzter Ofen Bezeichnung Kachelofen sichtbare Oberfläche (Verkleidung) • nicht brennbare Baustoffe andere mineralische wärmespeichernde Baustoffe, z. B. • Speckstein • Massivlehmsteine • Mineral- oder Lehmputz Kacheln Kachelsteine Großkeramik Gestaltung Wärmeabgabe über: nur äußere Oberfläche (überwiegend Strahlung) Wärmeübertragung (Raumbeheizung) Wärmeerzeugung/ Energieträger 04/2010 Konvektion äußere Oberfläche Konvektion äußere Oberfläche, Gerätefront z. B. • Scheibe • Frontplatte Wasser Speicherblock DIN 44570* Bauart I u. IV • Strom handwerklich errichteter Feuerraum • Holz • Kohle Wärmeträger/ Wärmeverteilung Bauart Konvektion äußere Oberfläche Geräte Front z. B. • Scheibe • Frontplatte industriell gefertigter Feuerraum • Holz • Kohle Heizeinsatz DIN EN 13229 • Holz/Kohle DIN 4731* • Heizöl EL DIN 3364-2* • Gas Speicherblock DIN 44572 Bauart II. III. • Strom Heizeinsatz DIN EN 13229 • Holz • Kohle Wasserwärmeaustauscher Pufferspeicher (Wasser) Luft ohne Leitungen Luft offenes System mit/ ohne Luftleitungen Grundofen (Speicherofen) Heizeinsatz DIN EN 13229 • Holz WEZ über 2 Geschosse offenes System mit Luftleitungen Luft offenes System Wasser Warmluftofen mit Warmwasserbereitung Warmluftofen TR OL 1.1.2 Seite 15 Matrix, Offener Kamin/Heizkamin • offener Kamin • Heizkamin Bezeichnung sichtbare Oberfläche (Verkleidung) • nicht brennbare Baustoffe Kacheln Kachelsteine Großkeramik (Kachelkamin) Gestaltung andere mineralische Baustoffe z. B. • Speckstein • Massivlehmsteine • Mineral- oder Lehmputze Wärmeabgabe aus/über: Raumerwärmung Feuerraumöffnung, Feuerraumöffnung, Feuerraumöffnung, Konvektion Konvektion, äußere gegebenenfalls äußere • mit Konvektionsmantel Oberfläche Oberfläche • ohne Konvektionsmantel Betriebsweise Wärmeerzeugung Energieträger nur geschlossen Einsatz DIN EN 613 • Gas Wärmeträger/ Wärmeverteilung Bauart • Luft mit/ohne Leitung offen/geschlossen DIN EN 13229 DIN EN 13229 DIN EN 13229 DIN EN 13229 Kaminkassette mit selbstschließender Tür • Holz • Kohle Kamineinsatz mit selbstschließen-der Tür • Holz • Kohle Kaminkassette mit selbstschließender Tür • Holz • Kohle Kamineinsatz • Luft • Luft ohne Leitung • Wasser mit/ohne Leitung • Wasser Heizkamin mit selbstschließender, selbstverriegelnder und nicht selbst verriegelnder Feuerraumtür • Holz • Kohle • Luft mit/ohne Leitung • Wasser offener Kamin Bauart A nur offen Handw. errichteter Feuerraum • Holz DIN EN 509/A1 • Gas Strahlung aus der Feuerraumöffnung offener Kamin Bauart B 04/2010 TR OL Seite 16 1.1.3 Matrix, Flächenheizung Bezeichnung Flächenheizung - Hypokausten sichtbare Oberfläche (Verkleidung) • nicht brennbare Baustoffe Gestaltung andere mineralische Baustoffe, z. B. Ofenkacheln Kachelsteine Großkeramik • Speckstein • Ziegel • Granit • Marmor • Massivlehmsteine • Mineral- oder Lehmputze Wärmeabgabe über: Wärmeübertragung (Raumbeheizung) Wärmeerzeugung/Energieträger Wärmeträger/ Wärmeverteilung Bauart 04/2010 äußere Oberfläche, Gerätefront, z. B. • Scheibe • Frontplatte Heizeinsatz DIN EN 13229 • Holz • Kohle Kamineinsatz DIN EN 13229 • Holz • Kohle Luft • geschlossenes System Hypokausten nur äußere Oberfläche (überwiegend Strahlung) Zentralheizung • Öl • Gas • Fernwärme • elektr. Energie • Pellets Wasser Flächenheizung TR OL 1.1.4 Seite 17 Matrix, Herde/Backöfen Herde und Backöfen Bezeichnung handwerklich errichteter Backofen handwerklich errichteter Herd Gestaltung oder/und Kacheln, Kachelsteine, Großkeramik andere mineralische Baustoffe, wie Schamottesteine, Speckstein, Ziegel, Putz Funktion metallische Baustoffe, wie Bleche in Gebäude, Raum eingebaut mit eigener, frei stehender Ummauerung und Bedachung oder/und Kochen und Braten Backen Heizen Backen Erwärmung, Beheizung von Trinkwasser Aufbau Speicherbackofen Tischherd Aufsatzherd Durchheizherd Kesselherd Kochen, Backen, Braten, TW-Erwärmung Heizen, Kochen, Backen, Braten, TW-Erwärmung Heizen, Kochen, Backen, Braten, TW-Erwärmung Kochen, TW-Erwärmung Gas komplett handw. errichtet Holz Kohle hoher Backraum flacher Backraum Holz an industriell gefertigtem Herd elektr. Energie Holz oder Gas indirekt befeuert Wärmeerzeugung/ Energieträger befeuerter Backofen direkt befeuert direkt befeuert ____________________ ∗ Produkte und Geräte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei oder einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden, werden einschließlich der in den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das in Deutschland vorausgesetzte Schutzniveau in vergleichbarer Weise erreicht wird. 04/2010 TR OL Seite 18 1.2 Normative Verweisungen Diese Richtlinien enthalten durch datierte oder undatierte Verweisungen Festlegungen aus anderen Publikationen. Diese normativen Verweisungen sind an den jeweiligen Stellen im Text zitiert, und die Publikationen sind nachstehend aufgeführt. Bei datierten Verweisungen gehören spätere Änderungen oder Überarbeitungen dieser Publikation nur zu dieser Norm, falls sie durch Änderungen oder Überarbeitungen eingearbeitet sind. Bei undatierten Verweisungen gilt die letzte Ausgabe der in Bezug genommenen Publikationen (einschließlich Änderungen). DIN V 105-1, Mauerziegel – Teil 1: Vollziegel und Hochlochziegel der Rohdichteklassen 1, 2; DIN 105-3, Mauerziegel; Hochfeste Ziegel und hochfeste Klinker; DIN 105-5, Mauerziegel; Leichtlanglochziegel, Leichtlangloch-Ziegelplatten; DIN V 106-1, Kalksandsteine – Teil 1: Voll-, Block-, Hohlblock-, Plansteine, Planelemente, Fasensteine, Bauplatten, Formsteine; DIN EN 476, Allgemeine Anforderungen an Bauteile für Abwasserkanäle und -leitungen; DIN EN 509 + A1 und A2, Dekorative Gasgeräte mit Brennstoffeffekt; DIN EN 613, Konvektions-Raumheizer für gasförmige Brennstoffe; DIN EN 613/A1, Konvektions-Raumheizer für gasförmige Brennstoffe; Änderung A1; DIN EN 771, Festlegungen für Mauersteine; DIN 1053, Mauerwerk, Berechnung und Ausführung; DIN EN 1561, Gießereiwesen – Gusseisen mit Lamellengraphit; Deutsche Fassung EN 1561:1997; DIN 1623, Kaltgewalztes Band und Blech; Technische Lieferbedingungen; Allgemeine Baustähle; DIN EN 1856-1, Abgasanlagen – Anforderungen an Metallabgasanlagen, Teil 1: Bauteile für Systemabgasanlagen; DIN EN 1856-2, Abgasanlagen – Anforderungen an Metallabgasanlagen, Teil 2: Innenrohre und Verbindungsstücke aus Metall; DIN 3364-2 Raumheizer, Schornsteingebundene Heizeinsätze; DIN 4102-1, Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen – Teil 1: Baustoffe; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen; bzw. DIN EN 13501-1: 2007-05 DIN V 4165, Porenbetonsteine – Plansteine und Planelemente; DIN 4731, Ölheizeinsätze mit Verdampfungsbrennern; DIN 4755, Ölfeuerungsanlagen – Technische Regel Ölfeuerungsanlagen (TRÖ) – Prüfung; DIN 4807-1, Ausdehnungsgefäße, Begriffe, gesetzliche Bestimmungen; Prüfung und Kennzeichnung; DIN 4807-2, Ausdehnungsgefäße; offene und geschlossene Ausdehnungsgefäße für wärmetechnische Anlagen; Auslegung, Anforderungen und Prüfung; 04/2010 TR OL Seite 19 DIN 6618, Stehende Behälter (Tanks) aus Stahl; DIN 6619, Stehende Behälter (Tanks) aus Stahl; DIN 6623, Stehende Behälter (Tanks) aus Stahl DIN 6625, Standortgefertigte Behälter (Tanks) aus Stahl DIN EN ISO 6946, Bauteile – Wärmedurchlasswiderstand und Wärmedurchgangskoeffizient – Berechnungsverfahren; DIN EN 10025-2, Warmgewalzte Erzeugnisse aus Baustählen – Teil 2; Technische Lieferbedingungen für unlegierte Baustähle; DIN EN 10083-2, Vergütungsstähle – Teil 2, Technische Lieferbedingungen für unlegierte Stähle; DIN EN 10088-2, Technische Lieferbedingungen für Blech und Band aus korrosionsbeständigen Stählen für allgemeine Verwendung; DIN EN 10130, Kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus weichen Stählen zum Kaltumformen – Technische Lieferbedingungen; DIN EN 12237, Lüftung von Gebäuden, Luftleitungen, Festigkeit und Dichtheit von Luftleitungen mit rundem Querschnitt aus Blech; DIN EN 12285, Werksgefertigte Tanks aus Stahl DIN EN 12514, Teile 1 + 2, Ölversorgungsanlagen für Ölbrenner; DIN EN 12815, Herde für feste Brennstoffe – Anforderungen und Prüfung; DIN EN 12828, Heizungssysteme in Gebäuden – Planung von Warmwasser-Heizungsanlagen; DIN EN 12831, Heizungsanlagen in Gebäuden – Verfahren zur Berechnung der Norm-Heizlast; Deutsche Fassung DIN EN 12831:2003, zusammen mit dem Nationalen Anhang NA; Beiblatt 1/A1:2005; DIN EN 13229; Kamineinsätze einschließlich offene Kamine für feste Brennstoffe – Anforderungen und Prüfung; DIN EN 13384-1, Abgasanlagen – Wärme- und strömungstechnische Berechnungsverfahren – Teil 1: Abgasanlagen mit einer Feuerstätte; Deutsche Fassung DIN EN 13384-1:2002; DIN EN 13384-2, Abgasanlagen – Wärme- und strömungstechnische Berechnungsverfahren – Teil 2: Abgasanlagen mit mehreren Feuerstätten; Deutsche Fassung DIN EN 13384-2:2003; DIN EN 14303, Wärmedämmstoffe für die Haustechnik und für betriebstechnische Anlagen – Werkmäßig hergestellte Produkte aus Mineralwolle (MW) – Spezifikation; DIN V 18151, Hohlblöcke aus Leichtbeton; DIN V 18152, Vollsteine und Vollblöcke aus Leichtbeton; DIN V 18153, Mauersteine aus Beton (Normalbeton); DIN V 18160-1, Abgasanlagen – Teil 1: Planung und Ausführung; DIN 18500, Betonwerkstein; Begriffe, Anforderungen, Prüfung, Überwachung; DIN 19560-10, Rohre und Formstücke Polypropylen für heißwasserbeständige Abwasserleitungen (HT) innerhalb von Gebäuden, Teil 10: Brandverhalten, Güteüberwachung und Verlegehinweise; bzw. 04/2010 TR OL Seite 20 DIN EN 1451-1: 1999-03 Kunststoff-Rohrleitungssysteme zum Ableiten von Abwasser (niedriger und hoher Temperatur) innerhalb der Gebäudestruktur; DIN EN 50156, Elektrische Ausrüstung von Feuerungsanlagen Teil 1: Bestimmungen für die Anwendungsplanung und Errichtung; DIN EN 55014 – VDE 700 Teil 450, Elektrische Ausrüstung von nicht elektrischen Geräten für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke – Sicherheitsanforderungen; DIN 51060, Feuerfeste keramische Rohstoffe und feuerfeste Erzeugnisse – Definition der Begriffe feuerfest, hochfeuerfest; DIN 51603, Teil 1, Flüssige Brennstoffe - Heizöle DIN 51731, Prüfung fester Brennstoffe – Presslinge aus naturbelassenem Holz – Anforderungen und Prüfung; VDI 2035 Blatt 1, Vermeidung von Schäden in Warmwasserheizungsanlagen – Steinbildung in Trinkwassererwärmern und Warmwasserheizanlagen; VDI 2035 Blatt 2, Vermeidung von Schäden in Warmwasserheizanlagen – wasserseitige Korrosion; DVGW – G 600, Technische Regeln für Gasinstallationen (TRGI) (Hrsg.: DVGW Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V.); LBO – jeweilige Bauordnung des Bundeslandes; Lehmbauregeln 2. Auflage 2002 (Hrsg.: Dachverband Lehmbau e. V. ISBN 3-528-12558-6); 1. BImSchV, Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; FeuVo, Feuerungsverordnungen der Bundesländer; MLüAR, Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen; VAwS, Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung VAwS). 04/2010 TR OL 2 Begriffe 2.1 2.1.1 Definition der Bauarten, Bezeichnungen Kachelofen/verputzter Ofen Seite 21 Der Kachelofen ist eine Feuerstätte, deren äußere sichtbare Verkleidung zu mehr als 50 % aus keramischen Ofenkacheln/Kachelsteinen besteht, ausgenommen gegebenenfalls vorhandenem Sockel und Schürze. Der verputzte Ofen ist eine Feuerstätte, deren äußere sichtbare Verkleidung mehr als 50 % verputzte Oberfläche aufweist, ausgenommen gegebenenfalls vorhandenem Sockel und Schürze. Der Kachelofen/verputzte Ofen kann je nach Bauart mit verschiedenen Energie- oder Wärmeträgern betrieben werden. Zusatzfunktionen, z. B. Erwärmung von Trink- und Heizwasser, Warmhaltefach für Speisen usw., sind möglich. Der Kachelofen/verputzte Ofen lässt sich nach seiner technischen Ausführung/Bauart unterteilen. 2.1.1.1 Grundofen Der Grundofen ist eine Speicherfeuerstätte, bestehend aus: – Feuerraum − Feuergeschränk − keramischen Heizgaszügen Verkleidung aus: − Ofenkacheln − Kachelsteinen − anderen mineralischen wärmespeichernden Baustoffen, zugehörigen Dämmschichten/Hinterlüftung, gegebenenfalls Vormauerung. Die Wärmeabgabe erfolgt über die äußere Oberfläche. 2.1.1.2 Warmluftofen Der Warmluftofen ist eine Feuerstätte, bestehend aus: – Heizeinsatz oder Kamineinsatz ∗ – Heizgaszügen aus: – metallischen Werkstoffen – keramischen Werkstoffen – anderen mineralischen, wärmespeichernden Baustoffen – Heizkammer/Verkleidung aus: – Ofenkacheln – Kachelsteinen – anderen mineralischen wärmespeichernden Baustoffen, zugehörigen Dämmschichten/Hinterlüftung, – gegebenenfalls Vormauerung. Die Wärmeabgabe erfolgt überwiegend konvektiv über die Heizkammer und zum Teil über die äußeren Oberflächen. Kamineinsätze dürfen nur verwendet werden, sofern sie als Heizeinsätze nach der einschlägigen technischen Regel geprüft sind oder ihre Verwendbarkeit als Heizeinsätze nachgewiesen ist. * 04/2010 TR OL Seite 22 2.1.1.3 Warmluftschwerkraftheizung Die Warmluftschwerkraftheizung ist ein Warmluftofen mit Heiz- oder Kamineinsatz ∗) mit einer über der Heizkammer befindlichen Wärmeverteilung über Zuluftleitungen im Schwerkraftprinzip zur Beheizung mehrerer Räume mittels Warmluft. Die Heizkammer/Verkleidung wird in der Regel errichtet aus: – Ofenkacheln oder Kachelsteine – anderen mineralischen wärmespeichernden Baustoffen – zugehörigen Dämmschichten/Hinterlüftung – gegebenenfalls Vormauerung wobei die Wärmeabgabe aus der Heizkammer in der Hauptsache konvektiv erfolgt. 2.1.1.4 Feuerstätte über zwei Geschosse Die Feuerstätte über zwei Geschosse ist ein Warmluftofen mit Heiz- oder Kamineinsatz*) innerhalb einer Heizkammer in einem unteren Teil der Feuerstätte und einem weiteren, zugehörigen Teil der Feuerstätte mit keramischen Heizgaszügen im darüber liegenden Geschoss. Heiz- bzw. Kamineinsatz und die keramischen Heizgaszüge sind über das Heizgasrohr 1 (Steigrohr) verbunden. Oberer und unterer Teil der Feuerstätte bilden eine technische und baurechtliche Einheit. 2.1.2 Offener Kamin/Heizkamin 2.1.2.1 Offener Kamin, Bauart A Feuerstätte mit einem Kamineinsatz oder einer Kaminkassette, die sowohl offen als auch geschlossen oder nur offen betrieben werden kann. Sie besteht in der Regel aus: – Kamineinsatz oder Kaminkassette – Konvektionsraum, gegebenenfalls mit Konvektionsmantel – Verbindungsstück – zugehörigen Dämmschichten/Hinterlüftung – gegebenenfalls Vormauerung – äußerer Verkleidung Offene Kamine der Bauart A besitzen keine Heizgaszüge. Die Wärmeabgabe erfolgt über die Feuerraumöffnung (Strahlung) sowie über Konvektion. 2.1.2.2 Offener Kamin, Bauart B Feuerstätte ohne Kamineinsatz oder Kaminkassette, die bestimmungsgemäß nur offen betrieben werden kann. Sie besteht in der Regel aus: – Feuerraum – Abgassammler – Verbindungsstück – zugehörigen Dämmschichten/Hinterlüftung – gegebenenfalls Vormauerung – äußerer Verkleidung Offene Kamine der Bauart B besitzen keine Heizgaszüge oder Feuerraumverschlüsse oder -türen. Der Feuerraum wird handwerklich errichtet oder besteht aus vorgefertigten Bauteilen. Die Wärmeabgabe erfolgt ausschließlich durch Strahlung aus der Feuerraumöffnung. Kamineinsätze dürfen nur verwendet werden, sofern sie als Heizeinsätze nach der einschlägigen technischen Regel geprüft sind oder ihre Verwendbarkeit als Heizeinsätze nachgewiesen ist. ∗ 04/2010 TR OL Seite 23 2.1.2.3 Heizkamin Feuerstätte mit Kamineinsatz oder Kaminkassette, die bestimmungsgemäß nur mit geschlossenem Feuerraum betrieben werden kann. Metallische oder keramische Heizgaszüge sind nach jeweiliger Herstellerangabe für den Kamineinsatz/die Kaminkassette möglich. Zusatzfunktionen, z. B. Erwärmung von Trink- und Heizwasser, Warmhaltefach für Speisen usw., sind möglich. Die Wärmeabgabe erfolgt über Strahlung aus der Feuerraumöffnung sowie über Konvektion und gegebenenfalls Wärmestrahlung der Verkleidung. Als Speicherkamin wird eine besondere Bauform des Heizkamins bezeichnet, der mit keramischen Heizgaszügen ausgestattet ist. Neben der Wärmeabgabe über die Feuerraumöffnung erfolgt die Wärmeabgabe vorrangig über Wärmestrahlung der Verkleidung im Bereich der Heizgaszüge. 2.1.2.4 Kachelkamin Offener Kamin (Bauart A, B oder Heizkamin), dessen äußere sichtbare Verkleidung, ausgenommen gegebenenfalls vorhandenem Sockel und Schürze, überwiegend (mehr als 50 %) aus keramischen Ofenkacheln oder Kachelsteinen besteht. 2.1.3 Flächenheizung Flächenheizungen im Sinne dieser Richtlinien sind Strahlungsheizungen, die aus einer äußeren Oberfläche aus Kacheln, Keramik oder anderen mineralischen Baustoffen bestehen. Diese Oberfläche wird je nach Bauweise der Flächenheizung durch erwärmte Luftströmung im Inneren der Anlage oder durch mit Heizungswasser durchflossene Rohrsysteme oder elektrische Heizquellen in oder unter der Oberfläche beheizt. Je nach Art der Wärmeerzeugung/des Wärmeträgers unterscheidet man die Bauarten: 2.1.3.1 Hypokauste Flächenheizung mit einem geschlossenen Luftsystem. Der Luftstrom wird hierbei von einem Festbrennstoff-Heizeinsatz oder Festbrennstoff-Kamineinsatz gegebenenfalls mit entsprechenden Heizgaszügen erwärmt. Die im Innern der Hypokauste zirkulierende Luft gibt die Wärmeenergie an die Oberfläche ab. Entfernt liegende Heizflächen werden über Luftleitungen versorgt. 2.1.3.2 Warmwasserflächenheizung Flächenheizungen, die durch ein in der Verkleidung liegendes Rohrleitungssystem Wärme vom in den Rohren strömenden Heizungswasser an die Oberfläche abgeben. Das Heizungswasser wird dabei durch einen separaten Wärmeerzeuger erwärmt. 2.1.3.3 Elektroflächenheizung Flächenheizungen, die durch ein in der Verkleidung liegendes elektrisches Heizsystem Wärme an die Oberfläche abgeben. 2.1.4 Herd Herde im Sinne dieser technischen Regeln werden handwerklich, individuell, vor Ort, ortsfest, also nicht in Serie errichtet und mit festen Brennstoffen befeuert. Ihre Außenflächen (ausgenommen Herdplatte, Feuergeschränk und Backfach) bestehen in der Regel aus Ofenkacheln oder ähnlichem wärmespeichernden Material. Herde mit metallischen Außenflächen müssen zweischichtig ausgeführt sein. Herde können auf einem Fußgestell aufgebaut sein. Herde sind je nach Ausführung bestimmungsgemäß zum Kochen, Backen, Erwärmen von Wasser und zur Raumerwärmung vorgesehen. 04/2010 TR OL Seite 24 Herde werden entsprechend ihrer Ausführung unterteilt in: 2.1.4.1 Tischherd Tischherde sind in der Regel nur zum Kochen und gegebenenfalls Backen und Braten vorgesehen. Die Heizgase werden an die Kochplatte und gegebenenfalls um das Back-/Bratfach und sowie weitere mögliche Einrichtungen geleitet. Eine weitere Zugführung ist nicht vorgesehen. 2.1.4.2 Aufsatzherd Aufsatzherde (auch „Sesselherde“) sind in der Regel zusätzlich zur Beheizung des Aufstellraumes vorgesehen. Im neben oder hinter dem Herdteil mit der Kochfläche befindlichen Aufsatz können außer Heizgaszügen auch Back-/Brat-/Warmhaltefächer oder Bauteile zur Wassererwärmung untergebracht sein. 2.1.4.3 Durchheizherd Durchheizherde sind in der Regel zusätzlich zur Beheizung eines weiteren Raumes oder mehrerer Räume vorgesehen, in denen die an das eigentliche Herdteil angeschlossenen Heizgaszüge eingebaut sind. 2.1.4.4 Durchheizherd bei industriell gefertigtem Herdteil Industriell gefertigter Festbrennstoffherd (nach DIN EN 12815), an dem ein aus Ofenkacheln, Kachelsteinen, Natursteinen oder verputzter Ofen mit entsprechenden Heizgaszügen angebaut ist. Festbrennstoffherd und Teil mit Heizgaszügen bilden zusammen eine technische Einheit (Feuerstätte). 2.1.4.5 Kesselherd Kesselherde sind in der Regel vornehmlich zur Erwärmung von Wasser vorgesehen. Das gesamte zu erwärmende Wasser befindet sich dabei in einem Kesselgefäß, welches Bestandteil der Feuerstätte ist. Dieses Bauteil befindet sich direkt im Feuerraum und/oder Heizgasweg und wird möglichst allseitig von Heizgas umströmt. 2.1.5 Backofen Backöfen im Sinne dieser Richtlinien sind handwerklich, individuell, also nicht in Serie, vor Ort und ortsfest errichtete Anlagen. Sie dienen zur Lebensmittelbereitung, vornehmlich dem Backen, aber auch dem Braten und Grillen. Sie werden nach ihrer Nutzung unterteilt in befeuerte Backöfen und Speicherbacköfen. Sie können mit gasförmigen Brennstoffen, Holz oder elektrischer Energie beheizt werden. Sie bestehen aus einem Sockel oder Unterbau, dem Backraum, gegebenenfalls zusätzlichem Feuerraum, einem anschließenden kurzen Zugwerk, gegebenenfalls Absperrvorrichtung sowie der Verkleidung und evtl. der Bedachung. 2.1.5.1 Speicherbackofen Backöfen, die vor dem Backvorgang auf- bzw. vorgeheizt werden. Während des Backvorgangs wird die Befeuerung nicht fortgesetzt. Backraum und Feuerraum sind in der Regel identisch. 04/2010 TR OL Seite 25 2.1.5.2 Ständig befeuerter Backofen/Pizzabackofen Backöfen, die während des Backvorgangs beheizt werden. Der Feuerraum kann innerhalb oder außerhalb des Backraums liegen. 2.2 Weitere Begriffe Abbrand Abnahme der Brennstoffmasse während der Verbrennung. Abbrandzeit (Zeitbrand/Dauerbrand) Eigenschaft einer Feuerstätte, eine bestimmte Mindestdauer ohne zwischenzeitliche Brennstoffaufgabe und ohne Eingriff in den Verbrennungsablauf so weiter zu brennen, dass am Schluss mindestens Grundglut vorhanden ist. Abgas Das den Abgasstutzen der Feuerstätte verlassende Verbrennungsgas. Abgaskanal Ein Verbindungsstück oder ein Abschnitt eines Verbindungsstücks in Massivbauart. Abgasklappe/Abgasschieber Einrichtung zum Verschließen des Abgasweges. in g/s Abgasmassenstrom m Die in der Zeiteinheit (s) abzuführende Masse (g) der Abgase. Abgassammler (Heizgassammler) Der Raum oberhalb des Feuerraumes eines offenen Kamins, in dem die Verbrennungsgase gesammelt und in den Abgasstutzen bzw. Heizgasstutzen geleitet werden. Abgasstutzen Eine Einrichtung am Ende des Heizgasweges der Feuerstätte zum Anschluss eines Verbindungsstückes. Abgastemperatur Die Temperatur des Abgases an einem festgelegten Punkt in der Messstrecke. Absperrvorrichtung Eine Vorrichtung zum Verschließen des Abgasweges. Aktive Hinterlüftung Eine aktive Hinterlüftung ist ein ständig offener, nicht verschließbarer Schacht, Spalt oder Hohlraum, in dem zum Schutz des Gebäudes oder brennbarer Bestandteile in Anbauwänden oder Aufstellflächen ein Teil der durch eine Feuerstätte in Richtung des entsprechenden Bauteils abgegebenen Wärme konvektiv abgeführt wird. Aktive Oberflächen/Inaktive Oberflächen Aktive Oberflächen einer Feuerstätte sind die durch die Heizkammer, Nachheizflächen oder konvektive Luftführung direkt oder indirekt beheizten Oberflächen der Feuerstätte. Sie geben bestimmungsgemäß Wärme zur Raumheizung ab. Inaktive Oberflächen bestehen aus nicht beheizten Teilen der Feuerstätte, wie Sockel, Holzlegen, Regale, unbeheizten oder gedämmten Auf- und Anbauten. Sie geben bestimmungsgemäß keine Wärme zur Raumheizung ab. Anbaufläche Wände, an die Feuerstätten direkt angebaut sind, Bodenflächen, auf denen Feuerstätten aufgebaut sind und Deckenflächen, an bzw. unter welchen Feuerstätten direkt angebaut sind. Anbauwand Gebäudewand bzw. Bereich der Gebäudewand, an welche die Feuerstätte angebaut ist. 04/2010 TR OL Seite 26 Anheizeinrichtung (Klappe oder Schieber) Einrichtung, die bei Offenstellung einen verkürzten Heizgasweg freigibt. Aschekasten Ein transportabler Behälter unter der Rosteinrichtung einer Feuerstätte zur Aufnahme des Rost- und Schürdurchfalls. Ascheraum Der Raum unter dem Feuerraum zur Aufnahme des Aschekastens. Durch den Ascheraum kann Verbrennungsluft strömen. Aufstellfläche Fußboden, bzw. Bereich der Bodenfläche, auf welche die Feuerstätte aufgebaut ist. Backfach/Backröhre/Backrohr Fach zum Backen, Kochen und Erwärmen von Speisen, welches vornehmlich von Heizgaszügen umgeben wird. Beharrungszustand Der einer bestimmten Wärmebelastung entsprechende Betriebszustand der Feuerstätte, bei dem sich in aufeinanderfolgenden gleich langen Zeitabständen die zu messenden Werte nicht mehr wesentlich ändern. Brennfläche Die mit Brennstoff bedeckbare Fläche, die gegebenenfalls mit Öffnungen oder einem Rost für den Durchtritt von Verbrennungsluft versehen ist. Bei offenen Kaminen ist die vordere Begrenzung durch die senkrechte Projektion der Vorderkante des Abgassammlers gegeben. Brennstoffwähler Eine Einstelleinrichtung zur Voreinstellung des Primär- und Sekundärluftquerschnittes in Anpassung an den jeweils gewählten Brennstoff. Bypass (Gasschlitz) Eine Öffnung zum Herstellen einer Kurzschlussverbindung zwischen dem Feuerraum und dem Schornsteinanschluss. Dauerbrand Siehe Abbrandzeit. Doppelbogen o Heizgasrohr 1 bestehend aus zwei 90 -Umlenkungen (siehe Heizgasrohr). Drosseleinrichtung Eine Einrichtung zur Erhöhung des Strömungswiderstandes im Abgas- oder Heizgasweg. Druckverlust Bei Strömung von Fluiden durch Leitungen entstehender Gesamtwiderstand, resultierend aus der Summe der Rohrreibungswiderstände und der Einzelwiderstände. Durchbruchkachel Siehe Lüftungskachel. Durchsicht Siehe Röhren. Einbaurahmen/Frontplattenzarge/Nischenrahmen Bauteil zur Aufnahme der Frontplatte in Kachelfläche oder Putzfläche. Einstelleinrichtung Einrichtung zum Einstellen von Volumen- und Massenströmen (z. B. Verbrennungsluft, Brennstoffzufuhr). 04/2010 TR OL Seite 27 Feuergeschränk/Heiztür Verschlusseinrichtung für Feuer-, Füll- und Ascheraum. Feuerraum Der durch Feuerraumboden, gegebenenfalls Feuerraumwände und Abgassammler bzw. Decke sowie Feuerraumöffnung gebildete Raum. Der Feuerraum kann an der Feuerraumöffnung durch Türen, Jalousien und dergleichen Bauteile verschließbar sein. Feuerraumboden (Brennfläche) Dieser dient zum Auflegen von Brennstoff bzw. zur Aufnahme des Rostes, Feuerbocks oder Feuertopfes. Feuerraumöffnung (Füllöffnung, Feuertür) Eine Öffnung im Feuerraum, durch die der Brennstoff aufgelegt wird und je nach Ausführung Wärme in den Aufstellungsraum strahlt. Feuerrost bzw. Planrost, Feuerbock Bauteile im bzw. über dem Feuerraumboden, durch die Asche fällt und durch die Verbrennungsluft zugeführt werden kann. Feuerstätten Feuerstätten für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe gemäß 1. BImSchV. Die Feuerstätten enthalten alle für die sichere und gebrauchstaugliche Funktion notwendigen Bauteile und Komponenten. Die Verkleidung ist Bestandteil der Feuerstätte (siehe auch Abschnitt 2.1). Feuerstättenwände Sie bestehen aus Feuerraumwänden, Ascheraumwänden, Abgassammler sowie den Dämmschichten und der Verkleidung (offener Kamin). Feuerungsanlage Sie besteht aus Verbrennungsluftleitung, Feuerstätte, Verbindungsstück und Abgasanlage. Feuerungswärmeleistung Der auf den unteren Heizwert bezogene Wärmeinhalt des Brennstoffes, der einer Feuerungsanlage je Zeiteinheit zugeführt werden kann. Fiktive Wärmeleistung Rechengröße zur Ermittlung des Luftbedarfs, der einer Nutzungseinheit durch Feuerstätten und lufttechnische Anlagen entzogen wird. Flachfeuerung Eine Feuerung mit begrenzter Brennstoffaufnahmemöglichkeit. Freier Querschnitt 2 Querschnitt, durch den Heizgas bzw. Zu- oder Umluft strömt. Der freie Querschnitt wird in cm angegeben. Frontplatte Ein Bauteil des Heizeinsatzes; sie schließt die Heizkammer zur Bedienungsseite hin ab. Füllfeuerung Eine Feuerung mit Dauerbrandeigenschaft und entsprechender Brennstoffaufnahmemöglichkeit. Füllraum Aus dem Abstand zwischen Rost- oder Brennfläche und Unterkante der Füllöffnung gebildeter Raum. Gewölbefeuerung Feuerraum in ovaler oder halbrunder Bauweise. Gleichwertiger Durchmesser D* Wird ausschließlich bei rechteckigen Strömungsquerschnitten verwendet. Ein rechteckiger Kanal mit dem gleichwertigen Durchmesser D* hat den gleichen Druckverlust wie ein kreiszylindrischer Kanal bei gleichem Volumenstrom. 04/2010 TR OL Seite 28 Gluthalten Eigenschaft der Feuerstätte, nach einer bestimmten Brenndauer erneut aufgegebenen Brennstoff zu zünden. Grundglut Masse glühenden, entgasten Brennstoffes, die nach dem Abschüren der Asche mindestens vorhanden sein muss, um das Zünden des aufgegebenen Brennstoffes sicherzustellen. Grünlinge Ungebrannte Rohlinge aus der Ziegelproduktion. Heizeinsatz Bauteil aus Grauguss oder Stahlblech mit einem Brennraum für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe; gleichzeitig Wärmetauscher für den Wärmeträger. Heizfläche des Grundofens Siehe aktive Oberfläche. Heizgas Innerhalb der Feuerstätte strömendes Verbrennungsgas. Heizgasklappe/Heizgasschieber Einrichtung zum Verschließen, Umlenken oder Drosseln des Heizgasweges. Heizgasrohr Bestandteil der Feuerstätte, der zur Führung der Heizgase dient. Heizgasstutzen Stutzen zur Aufnahme der Verbindung zwischen Heizeinsatz und Heizgaszug. Heizgastemperatur Temperatur des Heizgases am Heizgasstutzen. Heizgasumlenkung Einrichtung zur Änderung der Strömungsrichtung des Heizgases. Heizgaszug/Wärmetauscher Kanal aus metallischen, keramischen oder anderen wärmespeichernden mineralischen Baustoffen für Heizgase. Heizgaszüge sind Bestandteil der Feuerstätte und dienen zur Nutzung des Wärmeinhaltes des Heizgases. Heizkammer Dient zur Aufnahme des/der Heizeinsatzes/Kamineinsatzes/Kaminkassette und soweit zulässig, mit Heizgasrohr und Heizgaszügen. Heizkammerwände, -decke und -boden bilden die Verkleidung der Feuerstätte. Heizkammerabstand Abstand des Heizeinsatzes zur Verkleidung. Heizlast (früher Wärmebedarf) ( Φ HL ) Gebäudeeigenschaft und Grundlage für die Ermittlung der erforderlichen Heizleistung. Die Berechnung erfolgt gemäß DIN EN 12831. Sie setzt sich zusammen aus der Transmissionsheizlast ( Φ T ) und der Lüftungsheizlast ( Φ V ) in kW und gegebenenfalls einer Wiederaufheizleistung ( Φ RH ) in kW. Heizölversorgungsanlage Selbstständige und ortsfest benutzte Funktionseinheit. Die Anlage umfasst den Bereich vom Einfüllstutzen an der Befüllleitung des Öllagerbehälters bis zur Absperrung vor dem Ölgerät. Sie besteht u. a. aus dem oder den Lagerbehälter(n), Rohrleitungen, Einfüllstutzen, Entnahmevorrichtung, Füllstandsanzeige, Förderaggregate, Armaturen, Druck- und Durchflussanzeigeeinrichtungen, Absperr- und Umschalteinrichtungen, Entlüftungseinrichtungen, Druckminderer, Überfüllsicherungen, Leckanzeigegeräte, Heizölfilter. 04/2010 TR OL Seite 29 Inspektion Maßnahme zur Feststellung und Beurteilung des Ist-zustandes der Feuerstätte. Kachel Siehe Ofenkachel. Kachelstein o Aus bei ca. 1000 C gebranntem keramischen Material (als Quadrat- oder Rechteckstein hergestellt). Die Ansichtsflächen können eben oder profiliert und mit Glasur versehen sein. Die Kanten der Ansichtsflächen können glasiert oder unglasiert sein. Kamineinsatz Bauteil des offenen Kamins, das mindestens den Feuerraum, den Abgassammler und – sofern vorgesehen – Heizgasumlenkungen/Heizgaszüge sowie den Abgasstutzen enthält. Kamineinsätze können aus mehreren Teilen bestehen, die am Einbauort zusammengesetzt werden. Kamineinsätze für offene Kamine, die auch mit verschlossenem bzw. ausschließlich geschlossenem Feuerraum betrieben werden können, enthalten außerdem die Bauteile zum Verschließen des Feuerraumes und die Einrichtungen für die Zufuhr der Verbrennungsluft. Kaminkassette Bauteil des offenen Kamins, das mindestens den Feuerraum, gegebenenfalls mit Heizgasumlenkung/Heizgaszüge, die Feuerraumtür und gegebenenfalls den Abgasstutzen enthält. Sie hat außerdem zwischen dem Feuerraum bzw. Aschefallraum und dem Kassettenmantel Konvektionsluftleitungen. Klammerdraht Bauteil zum Verklammern von Ofenkacheln. Konvektionsluft Luft, die von den Heizflächen erwärmt wird. Konvektionsmantel Luftführung am Kamineinsatz, durch die Außen-/Umluft zur konvektiven Erwärmung zu den Heizflächen und von dort als Zuluft dem Raum zugeführt wird. Konvektionsraum Siehe Heizkammer. Lehmsteine Aus Baulehm handgeformte oder stranggepresste Steine ohne Löcher und Stege. Leistungsregler Einrichtung, die entsprechend der eingestellten Wärmeleistung den Verbrennungslufteintrittsquerschnitt bzw. den Brennstoffdurchsatz selbsttätig ändert. Luft Abluft (ABL) Aus dem Raum abströmende Luft. Außenluft (AUL) Die gesamte aus dem Freien zuströmende Luft. Umluft (UL) Teil der Abluft, der dem Kachelofen bzw. offenen Kamin wieder zugeführt wird. Verbrennungsluft (VBL) Der Feuerstätte zuzuführender Luftvolumenstrom, der ganz oder teilweise der Verbrennung dient. Zuluft (ZUL) Die dem Raum zugeführte erwärmte (bzw. thermodynamisch behandelte) Luft. 04/2010 TR OL Seite 30 Luftgitter Luftdurchlass mit Einrichtungen zur Luftverteilung und Luftlenkung. Luftklappe Unterbricht bzw. reguliert den Luftstrom in einer Luftleitung. Luftleitungen Bauteile, durch die Luft strömt. Lüftungskachel/Durchbruchkachel Kachel mit Öffnungen für Luftdurchlass. Mess- und Prüföffnungen Öffnungen für Messsonden, z. B. Messungen nach 1. BImSchV. Nennwärmeleistung bei Heizeinsätzen Vom Hersteller auf dem Geräteschild angegebene Wärmeleistung. Nennwärmeleistung des Grundofens Die aus Heizfläche und spezifischer Wärmeleistung (qGO) errechnete Wärmeleistung (QN) in kW. Notwendiger Förderdruck für die Feuerstätte (PW ) Differenz zwischen dem Luftdruck im Aufstellungsraum der Feuerstätte und dem Unterdruck des Abgases am Abgasstutzen der Feuerstätten, welcher notwendig ist, um einen einwandfreien Betrieb der Feuerstätte sicherzustellen. Notwendiger Förderdruck für das Verbindungsstück (PFV) Druckdifferenz zwischen der Achse der Einmündung des Verbindungsstückes und der Achse des Abgasstutzens der Feuerstätte, gebildet durch die Differenz zwischen dem Ruhedruck und Widerstandsdruck des Verbindungsstückes. Notwendiger Förderdruck für die Verbrennungsluft (PB) Differenz zwischen dem Luftdruck im Freien und dem Luftdruck im Aufstellungsraum der Feuerstätte in gleicher Höhe. Notwendiger Gesamtförderdruck (PZe) Notwendiger Unterdruck an der Abgaseinführung in den senkrechten Abschnitt der Abgasanlage. Dies entspricht der Summe aus notwendigem Förderdruck für den Wärmeerzeuger (PW), notwendigem Förderdruck für das Verbindungsstück (PFV) und notwendigem Förderdruck für die Verbrennungsluft (PB). Ofenkachel Ein bei ca. 1000 °C gebranntes, poröses, mechanisch festes und wärmebeständiges Erzeugnis aus mit Schamottemehl abgemagertem Ton für Kachelöfen. Die Ofenkachel ist in der Regel auf der Vorderseite mit einer Glasur überzogen und auf der Rückseite mit einem Rumpf versehen. Raumluftabhängige Feuerstätte Feuerstätte, die ihre Verbrennungsluft ganz oder teilweise aus dem Aufstellraum entnimmt. Raumluftabhängige Feuerstätten mit Verbrennungsluftanschluss Das sind Feuerstätten, denen die Verbrennungsluft über Leitungen oder Schächte direkt vom Freien zugeführt werden kann, jedoch besitzen sie keine erhöhte Dichtheit. Deshalb ist der Betrieb dieser Feuerstätten sicherheitstechnisch als raumluftabhängig einzustufen. Raumluftunabhängige Feuerstätte Raumluftunabhängig sind Feuerstätten, denen die Verbrennungsluft über Leitungen oder Schächte nur direkt vom Freien zugeführt wird und bei denen kein Abgas in gefahrdrohender Menge in den Aufstellraum austreten kann. Diese Feuerstätten erfüllen, bedingt durch ihre besondere Konstruktion, erhöhte Dichtheitsanforderungen und dürfen daher unabhängig von Rauminhalt und Lüftung ihrer Aufstellräume betrieben werden. Sie sind nicht geregelte Bauprodukte. 04/2010 TR OL Seite 31 Referenzdämmstoff Silikatische Dämmstoffe (Stein- und Schlackefasern) mit Dämmstoffkennziffer DIN EN 14303, die zur Angabe der Dämmstoffdicke als Referenz angegeben sind. Reinigungsöffnung Öffnung zum Reinigen der Heizgaszüge und des Verbindungsstücks. Röhren/Wärmeröhre/Durchsicht Von Heizgasen ganz oder teilweise umströmte keramische oder metallische Bauteile, welche z. B. zum Warmhalten von Speisen dienen. Rostfläche 2 Teil der Brennfläche in cm , die durch die Außenmaße des Rostes bestimmt ist. Rostfläche (freie) Der für den Durchtritt der Verbrennungsluft bestimmte Teil der Rostfläche. Schamotte Feuerfester Baustoff zum Auf-/Ausbau von Feuerstätten. Schürze Bauteil zum Verkleiden des Verbindungsstückes oder der Luftleitungen oberhalb der Heizkammer. Sockel Nicht beheizter (inaktiver) Teil der Anlage, auf dem die Feuerstätte aufgebaut ist. Sockelrahmen Unterbau aus metallischem Baustoff, auf dem die Verkleidung aufgebaut ist. Speicherdauer Zeitraum ab Beginn der bestimmungsgemäßen Wärmeabgabe bis zum Ende der wirksamen Wärmeabgabe. Speicherfähigkeit Fähigkeit, die durch die Verbrennung des Brennstoffes frei werdende Wärme in den keramischen Baustoffen aufzunehmen und mit zeitlicher Verzögerung abzugeben. Spezifische Wärmeleistung 2 Wärmeleistung einer Feuerstätte je m Heizfläche (aktiver Oberfläche). Stehrost Vor dem Feuerraum zwischen den Feuerraumseitenwänden und dem Feuerraumboden angebrachtes Bauteil, welches das Herausfallen von Brennstoff aus dem Feuerraum verhindert. Strahlungsschutz (Strahlungsblech, Strahlungsschirm) Bauteil zur Reduzierung von Wärmeabstrahlung an Bauteile (Anbauwände, Heizgaszüge, Wärmetauscher etc.). Strahlungswand Bauteil einer Flächenheizung aus mineralischen Baustoffen, die bestimmungsgemäß Wärme abgibt. Traglager Bauteil zur Aufnahme von Komponenten in Kachelöfen/offenen Kaminen, z. B. Heizeinsatz, Kamineinsatz, Heizgaszüge Tragrahmen Siehe Sockelrahmen. Umlenkung Richtungsänderung der Heizgas- bzw. Luftströmung. Verbindungsstück Leitung, durch die das Abgas in den Schornstein geleitet wird. 04/2010 TR OL Seite 32 Verbrennungsluft Siehe Luft. Verbrennungsluftleitung Bauteil, durch das Verbrennungsluft zur Feuerstätte geführt wird. Verkleidung Bauteil, das die Feuerraumwände, Ascheraumwände und den Abgassammler gegebenenfalls mit dem Konvektionsluftmantel, der dazugehörigen Dämmschicht und gegebenenfalls der Vormauerung außen umschließt. Anmerkung 1: Gebäudewände können Verkleidung sein. Die Verkleidung kann das Verbindungsstück ganz oder teilweise umschließen. Anmerkung 2: Die Ummantelung von frei stehenden Feuerstätten bzw. die mit der Feuerstätte mit bauaufsichtlichem Verwendbarkeitsnachweis versehene Verkleidung gelten nicht als Verkleidung im Sinne dieser technischen Regeln. Verschleißteile Verschleißteile sind Teile, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch der Feuerstätte im Rahmen der Lebensdauer mehrfach ausgetauscht werden müssen. Vollheizung Eine Vollheizung deckt die komplette Heizlast des Gebäudes. Vormauerung Bauteil aus mineralischen, nicht brennbaren Baustoffen vor zu schützenden Wänden. Vortür Bauteil, das vor der Bedienungsseite der Feuerstätte zum Bedienungsraum hin eingebaut werden kann. Wärmebelastung Siehe Feuerungswärmeleistung. Wärmedämmung Bauteil zur Reduzierung von Wärmeabgabe an Bauteile, z. B. Anbauwände. Wärmeleistung Die nutzbar abgegebene Wärmemenge in der Zeiteinheit. Wartung Maßnahme zur Bewahrung des Sollzustandes der Feuerstätte. Widerstandsbeiwert, Zeta-Wert ( ζ ) Dimensionsloser Formelwert zur Bestimmung des Druckverlustes in Leitungen durch Einzelwiderstände, wie z. B. Richtungsänderungen, Gitter, Klappen. Wirkungsgrad Das in Prozent ausgedrückte Verhältnis von Wärmeleistung zur Wärmebelastung. Zeitbrand Eigenschaft der Feuerstätte, den Brennstoff innerhalb einer vorgegebenen Zeit (Periode) zu verbrennen. Zusatzheizung Feuerstätte, Flächenheizung oder Herd, die zusätzlich zu einer hauptsächlich verwendeten Heizungsanlage betrieben wird. Zwickstein, Zwickerstein Keramisches Bauteil zum Versetzen von Kacheln. 04/2010 TR OL 3 Werkstoffe, Baustoffe und Bauteile 3.1 Allgemeine Anforderungen Seite 33 Stoffe und Bauteile, die der Auftragnehmer zu liefern und einzubauen hat, die also in das Bauwerk eingehen, müssen ungebraucht sein, wenn in der Leistungsbeschreibung nichts anderes vorgeschrieben ist. Sie müssen für den jeweiligen Verwendungszweck geeignet sein. Näheres regeln die Bauordnungen der Länder. Alle für die Heizkammer/Konvektionsraum verwendeten Baustoffe (ausgenommen Bindemittel für Putze und Fugen nach Abschnitt 3.6 und Wärmedämmstoffe nach Abschnitt 3.7) müssen Temperaturbelastungen bis mind. 500 °C standhalten. Die an Werkstoffe und Bauteile gestellten Anforderungen sowie die anerkannten Regeln der Technik und Baukunst sind einzuhalten. Naturbaustoffe (Lehm, Sand etc.) müssen für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sein und den üblichen auftretenden Beanspruchungen standhalten. 3.2 Ofenkacheln Keramische Ofenkacheln werden vorwiegend als Quadrat- oder Rechteckkachel hergestellt. Die Ansichtsflächen können eben oder profiliert, die Kanten der Ansichtsflächen keramischer Ofenkacheln können unglasiert, geschliffen oder glasiert sein. Abb. 1 Bezeichnungen an der Ofenkachel Für keramische Ofenkacheln gelten die vom Hersteller angegebenen Werkmaße. Ofenkacheln müssen so beschaffen sein, dass sie fachgerecht versetzt werden können. 3.2.1 Bearbeitbarkeit Keramische Ofenkacheln müssen sowohl handwerklich als auch maschinell bearbeitbar sein. 3.2.2 Wasseraufnahme Die Wasseraufnahme darf 12 Gew.-% nicht unterschreiten. 3.2.3 Oberflächenbeschaffenheit Zulässig sind Haarrisse in der Glasur und Glasurwolken in der glasierten Ansichtsfläche bedingt durch Glasier- und Brenntechnik. Nicht zulässig sind unglasierte Stellen, Ausschmelzungen und Befall der Ansichtsfläche, soweit der ästhetische Gesamteindruck wesentlich beeinträchtigt wird. Für Effekt- und Sonderglasuren gelten die Angaben des Herstellers. 04/2010 TR OL Seite 34 3.2.4 Maßhaltigkeit Zulässige Maßabweichungen auf die Kantenlänge einer Kachel bezogen: Tabelle 1 Vorgeschliffene Ofenkacheln Bezeichnung Toleranz Höhe und Breite ± 1,0 mm Geradheit der Kanten ± 0,5 mm Rechtwinkligkeit ± 0,5 mm Ebenflächigkeit ± 1,0 % Tabelle 2 Ofenkacheln mit überglasierten Kanten Bezeichnung Toleranz Höhe und Breite ± 1,5 % Geradheit der Kanten ± 0,75 % Rechtwinkligkeit ± 0,75 % Ebenflächigkeit (Wölbung und Verwindung) ± 1,5 % Tabelle 3 Sonstige Ofenkachelteile Bezeichnung Winkligkeit bei Eck- und Simsteilen 3.3 3.3.1 Toleranz ± 1,5 % Kachelsteine Beschaffenheit Kachelsteine müssen so beschaffen sein, dass fachgerecht ohne besondere Stützmaßnahmen senkrechte Verkleidungen erstellt werden können. Die Ansichtsflächen können eben oder profiliert und mit Glasur versehen, die Kanten der Ansichtsflächen können glasiert oder unglasiert sein. Es gelten die vom Hersteller angegebenen Werkmaße. Abb. 2 Bezeichnungen am Kachelstein Oberflächenbeschaffenheit siehe Ofenkacheln. 04/2010 TR OL 3.3.2 Seite 35 Maßhaltigkeit Zulässige Maßabweichungen, bezogen auf die Kantenlänge: Tabelle 4 Kachelsteine mit/ohne überglasierte Kanten Bezeichnung Toleranzen handgeformt masch. gepresst Höhe und Breite ± 1,5 % ± 0,75 % Geradheit der Kanten ± 1,0 % ± 1,0 % Rechtwinkligkeit ± 1,5 % ± 1,0 % Ebenflächigkeit ± 1,25 % ± 1,0 % Tabelle 5 Sonstige Kachelsteinteile Bezeichnung Toleranz Winkligkeit bei Eck- und Simsteilen ± 1,5 % Andere Maßabweichungen sind zwischen Besteller und Hersteller zu vereinbaren. 04/2010 TR OL Seite 36 3.4 3.4.1 Keramische, mineralische Baustoffe Keramische Baustoffe Schamottesteine, -platten und -formteile sind feuerfeste oder hochfeuerfeste Bauteile nach DIN 51060 „Feuerfeste keramische Roh- und Werkstoffe; Begriffe; feuerfest, hochfeuerfest“. Der jeweilige vorgesehene Anwendungsbereich, die Anwendungsgrenzen sowie entsprechende Verarbeitungshinweise sind vom Hersteller anzugeben. Tabelle 6 Anforderungen an Standardschamotte: Eigenschaften Kurzbezeichnung Maßeinheit Anforderung Feuerfestigkeit Segerkegel SK >15 (ab 1440 °C) 3 Rohdichte ρ kg/dm offene Porosität Po Vol.-% 26 ... 33 Anwendungstemperatur AWT °C ≥ 1150 Temperaturwechselbeständigkeit TWB (Wasser) n ≥ 25 Wärmeausdehnung (linear) WD % mm/m mm ≤ 0,6 (bei 1000 C) o ≤ 6 (bei 1000 C) < 100 mm: ± 3,0 0,65 ... 0,90 0,75 ... 0,95 Maßgenauigkeit Wärmeleitfähigkeit spez. Wärmekapazität spez. Speicherfähigkeit λ λ c c 20 … 400 … 20 … 400 … 400 °C 800 °C 400 °C 800 °C c´ 20 … 400 °C c´ 400 … 800 °C W/mK Wh/(kg K) Wh/(dm³K) 1,75 … 2,1 o 0,21 ... 0,26 0,26 ... 0,32 0,37 ... 0,55 0,46 ... 0,67 Tabelle 7 Anforderungen an Schwerschamotte: Eigenschaften Kurzbezeichnung Maßeinheit Anforderung Feuerfestigkeit Segerkegel SK >15 (ab 1440 °C) 3 Rohdichte ρ kg/dm offene Porosität Po Vol.-% 22 ... 26 Anwendungstemperatur AWT °C ≥ 1150 Temperaturwechselbeständigkeit TWB (Wasser) n ≥ 25 Wärmeausdehnung (linear) WD % mm/m mm ≤ 0,7 (bei 1000 C) o ≤ 7 (bei 1000 C) < 100 mm: ± 3,0 0,65 ... 0,90 0,75 ... 0,95 Maßgenauigkeit Wärmeleitfähigkeit spez. Wärmekapazität spez. Speicherfähigkeit λ λ c c 20 … 400 … 20 … 400 … 400 °C 800 °C 400 °C 800 °C c´ 20 … 400 °C c´ 400 … 800 °C W/mK Wh/(kg K) Wh/(dm³K) 2,3 … 2,6 o 0,21 ... 0,26 0,26 ... 0,32 0,48 ... 0,68 0,60 ... 0,83 Für andere wärmespeichernde Materialien ist ein bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis erforderlich (siehe Abschnitt 3.1). 04/2010 TR OL 3.4.2 Seite 37 Mineralische Baustoffe Mineralische Baustoffe müssen den Anforderungen entsprechen. – Mauerziegel nach DIN EN 771-1:2005-05 in Verbindung mit DIN V 20000-401:2005-06 oder nach DIN V 105 Teil 1:2005-10 – Kalksandsteine nach DIN EN 771-2:2005-05 in Verbindung mit DIN V 20000-402:2005-06 oder nach DIN V 106:2005-10 DIN EN 771-4:2005-05 in Verbindung mit DIN V 20000-404:2006-01 oder nach DIN V 4165-100:2005-10 – Porenbetonsteine nach – Mauersteine aus Beton und Leichtbeton nach DIN EN 771-3:2005-05 in Verbindung mit DIN V 20000-403:2005-06 oder nach DIN V 18151-100:2005-10, DIN V 18152-100:200510 bzw. DIN V 18153-100:2005-10 – Porenbeton-Bauplatten u. Porenbeton-Planbauplatten nach DIN 4166; DIN EN 771-4:2005-05 – Wandplatten aus Leichtbeton, unbewehrt DIN 18162; DIN EN 771-3:2005-05 – Wandbauplatten aus Gips; Eigenschaften, Anforderungen, Prüfung nach DIN 18163 ∗ 3.4.3 Lehmsteine ohne organische Zuschlagstoffe, Anforderungen in Anlehnung an DIN V 105-1 Tabelle 8 Lehmsteine ohne organische Zusatzstoffe Eigenschaften Kurzbezeichnung Maßeinheit 3 Anforderung Rohdichte ρ kg/dm Wärmeleitfähigkeit λ 20 ... 400 °C W/mK 0,5 ... 1,4 Wärmekapazität C 20 ... 400 °C Wh/(kg K) 0,28 Druckfestigkeit N N/mm² 2 ... 4 3.5 1,1 ... 2,2 Putze und Anstriche Aktive Oberflächen von Feuerstätten nach dieser Technischen Regel können je nach Ausführung und Typ der Feuerstätte Temperaturen aufweisen, die im Bereich bis 120 °C liegen. Anstriche und Putze sind deshalb für die Verwendung auf aktiven, d. h. temperaturbelasteten Bereichen im Ofenbau nur dann geeignet, wenn eine chemische oder physikalische Veränderung weitestgehend ausgeschlossen ist (z. B. Marmorkalkfarben, Kaseinfarben, Silikatfarben). Bei den auftretenden Temperaturen dürfen keine Schadstoffe in gesundheitsgefährdendem oder schädlichem Maße freigesetzt werden. Dispersionsfarben mit hohem Anteil an Konservierungsstoffen sind ungeeignet. Verputzte Ansichtsflächen dürfen keine einzelnen Risse über 0,8 mm Rissbreite aufweisen. Eine größere Anzahl oder eine Konzentration von Rissen mit zulässiger Breite von maximal 0,2 mm sind zulässig, dürfen die technologischen und bauphysikalischen Eigenschaften des Putzes aber nicht beeinträchtigen. Um eine möglichst große Homogenität von verputzten aktiven und passiven Oberflächen zu erreichen, sind Putze mit einer Armierung (z. B. Glasfaser, Metallgeflecht) zu versehen. ∗ Produkte und Geräte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei oder einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden, werden einschließlich der in den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das in Deutschland vorausgesetzte Schutzniveau in vergleichbarer Weise erreicht wird. 04/2010 TR OL Seite 38 3.6 Bindemittel, Fugmaterial, Klammerdraht Bindemittel und Fugmaterial für keramische und mineralische Baustoffe müssen den bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen standhalten. Sie sollten nicht schwinden; Geruchsbelästigungen und Schadstoffemissionen aus Bindemittel und Fugmaterial dürfen bei bestimmungsgemäßem Betrieb nicht auftreten. Die Verarbeitungsanleitung muss die Einsatzgrenzen und alle Angaben für eine ordnungsgemäße Verarbeitung enthalten. Zum Verklammern ist unlegierter, kalt gezogener Stahldraht mit einem Mindestdurchmesser von 2,8 mm nach DIN 17233-1 zu verwenden. 3.7 3.7.1 Dämmstoffe, Ersatzdämmstoffe Dämmstoffe aus Stein- und Schlackefasern Matten, Platten und Schalen aus silikatischen Dämmstoffen (Stein-, Schlackefasern) müssen der Baustoffklasse A 1 nach DIN 4102 Teil 1 bzw. DIN EN 13501-1: 2007-05 mit einer Anwendungsgrenztemperatur von mindestens 700 °C nach DIN EN 14303 entsprechen. Die 3 Nennrohdichte darf 80 kg/m nicht unterschreiten. 3.7.2 Ersatzdämmstoffe Andere Dämmstoffe, sogenannte Ersatzdämmstoffe z. B. aus Vermiculit, Calciumsilikat, Blähton oder anderen mineralischen Baustoffen müssen als Verwendbarkeitsnachweis eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) aufweisen. 3.7.3 Referenzdämmstoffe Bei der Angabe der Dämmschichtdicken und des Dämmschichtaufbaus innerhalb dieser Richtlinien sind grundsätzlich als Referenzgröße die Dicke der Stein- oder Schlackefasern nach DIN EN 14303 mit einer Wärmeleitfähigkeit von 0,04 W/mK zu verstehen. Bei der Verwendung von Ersatzdämmstoffen ist entsprechend dieser Referenzgröße auf die jeweils benötigte Schichtdicke umzurechnen. Die entsprechenden Umrechnungsverfahren, -tabellen oder -diagramme sind den jeweiligen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweisen zu entnehmen. 3.8 Metallische Baustoffe Metallische Baustoffe müssen den folgenden Anforderungen entsprechen: − Bleche, Profile, Formstähle nach DIN 1623 ∗ bzw. DIN EN 10130 − Warmgewalzte Erzeugnisse aus Baustählen, unlegierte Baustähle nach DIN EN 10025-2 − Nicht rostende Stähle nach DIN EN 10088 − Gusseisen mit Lamellengrafit (Grauguss) nach DIN EN 1561 ∗ Produkte und Geräte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei oder einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden, werden einschließlich der in den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das in Deutschland vorausgesetzte Schutzniveau in vergleichbarer Weise erreicht wird. 04/2010 TR OL 3.9 3.9.1 Seite 39 Heizeinsätze, Kamineinsätze, Kaminkassetten, industriell gefertigte Herdteile Anforderungen an die Bauprodukte Die verwendeten Bauprodukte müssen für den jeweiligen Verwendungszweck geeignet sein. Heiz- und Kamineinsätze sowie Kaminkassetten mit wasserführenden Bauteilen oder aufgesetzten Wasserwärmetauschern müssen zusammen mit diesen Bauteilen geprüft sein und als Einheit einen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis oder, sofern sie CE-kennzeichnungspflichtig sind, einen bauaufsichtlichen Anwendbarkeitsnachweis haben. Die nicht von DIN EN 13229 erfassten Kamin- und Heizeinsätze sowie Kaminkassetten, die CE-kennzeichnungspflichtig sind, bedürfen eines bauaufsichtlichen Anwendbarkeitsnachweises. – – – – – – – – – Gasraumheizer, Begriffe, Anforderungen, Kennzeichnung, Prüfung DIN 3364 Teil 1 bzw. CEKennzeichnung Raumheizer, Schornsteingebundene Heizeinsätze DIN 3364 Teil 2 bzw. CE-Kennzeichnung Ölheizeinsätze mit Verdampfungsbrennern DIN 4731 ∗ Heizeinsätze für feste Brennstoffe zum Einbau in Kachelöfen/Putzöfen DIN EN 13229 Feuerstätten für feste Brennstoffe zum Betrieb mit offenem Feuerraum (offene Kamine) DIN EN 13229 Kaminkassetten zum Bau von oder zum nachträglichen Einbau in offene Kamine sowie Kamineinsätze und Kaminkassetten mit selbst schließenden Türen DIN EN 13229 DIN EN 613 Konvektions-Raumheizer für gasförmige Brennstoffe DIN EN 509 Dekorative Gasgeräte mit Brennstoffeffekt Herdteile für feste Brennstoffe nach DIN EN 12815 3.9.2 Notwendige Herstellerangaben Für die Verwendung der Bauprodukte und die Dimensionierung der Feuerstätte sind folgende Herstellerangaben notwendig und anzugeben. Herstellerangaben nach TR OL für Heizeinsätze, Kamineinsätze, Kaminkassetten und Durchheizherde allgemeine Beschreibung Definition des Feuerraums bzw. Einsatzes als Heizeinsatz Kamineinsatz Kaminkassette Durchheizherd vorgesehene bzw. mögliche Verwendung als Bauart gem. TR OL 2.1.1.2 − Warmluftofen 2.1.1.3 − Warmluftschwerkraftheizung 2.1.1.4 − Feuerstätte über zwei Geschosse 2.1.2.1 − Offener Kamin, Bauart A 2.1.2.3 − Heizkamin 2.1.3.1 − Hypokauste 2.1.4.4 − Durchheizherd bei industriell gefertigtem Herdteil Beschreibung der Einheit bei Verwendung vorgegebener metallischer Heizgaszüge (der gesamten Einheit, die der Normprüfung entspricht, z. B. Heizeinsatz, Heizgasrohr 1 mit Durchmesser Form und Umlenkungen, metallischer Heizgaszug mit genauer Bezeichnung oder Beschreibung, Systemgrenze z. B. Stutzen der metallischen Heizgaszüge oder Heizgasrohr 2 mit Durchmesser, Form und Umlenkungen) ∗ Produkte und Geräte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei oder einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden, werden einschließlich der in den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das in Deutschland vorausgesetzte Schutzniveau in vergleichbarer Weise erreicht wird. 04/2010 TR OL Seite 40 Beschreibung der Einheit bei Verwendung vorgegebener keramischer Heizgaszüge Vorgaben zur Ausführung und zur Dimensionierung (Längen, Querschnitte, Querschnittsformen, max. Umlenkungen oder maximal zulässiger notwendiger Förderdruck für die Heizgaszüge) Notwendigkeit einer Anheizeinrichtung Grundlage der bauaufsichtlichen Verwendbarkeit Angabe z. B. CE-Zeichen, Ü-Zeichen des bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweises Beschreibung der Feuerung bei Verwendung von keramischen Heizgaszügen nach TR OL Feuerraum bzw. Einsatz ist für den Anbau von keramischen Heizgaszügen geeignet, Installationsanleitung muss den Hinweis auf die Dimensionierung dieser Heizgaszüge gemäß TR OL enthalten, Angaben zur Notwendigkeit einer Anheizeinrichtung, evtl. besondere Dimensionierungsvorgaben bzw. Einschränkungen (z. B. auf fA l , A Z,min , A Z,max , Abschnitt 15) Temperaturangaben Abgastemperatur am Stutzen (Ausgang) bei vorgegebenen metallischen oder keramischen Heizgaszügen, in °C vorgegebene Heizgaszüge, nach Herstellerangabe und entsprechend Geräteprüfung Heizgastemperatur am Heizgasstutzen bei Betrieb mit keramischen Heizgaszügen nach TR OL, in °C Leistungsangaben Nennwärmeleistung, Leistungsaufteilung, jeweils in kW, QN Aufteilung bei wasserseitigem Leistungsanteil, Leistungsverteilung bei Umschaltmöglichkeit, Gesamtleistung je Umschaltmöglichkeit, Leistungsbereiche Leistung des Feuerraums bzw. Einsatzes ohne Heizgaszüge bei Betrieb mit keramischen Heizgaszügen, in kW, QHE Leistung am Heizgasstutzen bei Betrieb mit keramischen Heizgaszügen, in kW Leistungsabgabe über die Gerätefront, d.h. Frontplatte, Feuerraumtür und Sichtscheibe, in kW, QFR jeweils bei Nennheizleistung oder anzugebender Leistung bzw. Betriebsweise Angaben zum Brennstoff vorgesehene bzw. zulässige Brennstoffe maximale und minimale Füllmenge bei Befeuerung mit Festbrennstoff, in kg maximaler und minimaler Brennstoffdurchsatz bei Befeuerung mit Festbrennstoff, in kg/h, bzw. minimaler und maximaler Brennstoffdurchsatz und Brennstoffdurchsatz bei Nennwärmeleistung bei Heizöl oder Gas, in l/h bzw. m³/h gegebenenfalls abweichender maximaler Brennstoffdurchsatz bei Betrieb mit keramischen Heizgaszügen nach TR OL, in kg/h 04/2010 TR OL Seite 41 Angaben zur Verbrennungsluftversorgung Verbrennungsluftvolumenstrom, in m³/h gegebenenfalls abweichender Verbrennungsluftvolumenstrom bei Betrieb mit keramischen Heizgaszügen nach TR OL, in m³/h Anforderungen und Vorgaben für die Verbrennungsluftzuführung, Anforderungen an die Verbrennungsluftleitung (z. B. abweichendes Auslegungsverfahren, minimale Querschnitte, maximale Zahl der Umlenkungen, maximaler Förderdruck, Ausführung und Baustoff vom Anschlussstutzen gegebenenfalls bis zum Übergang auf Baustoff B2 Abgasmassenstrom Abgasmassenstrom, in g/s gegebenenfalls abweichender Abgasmassenstrom bei Betrieb mit keramischen Heizgaszügen nach TR OL, in g/s Angaben zum notwendigen Förderdruck Notwendiger Förderdruck (der gesamten Einheit mit bauaufsichtlichem Verwendbarkeitsnachweis, z. B. Heizeinsatz mit metallischer Nachheizfläche und Heizgasrohren), in Pa, PW gegebenenfalls abweichender notwendiger Förderdruck bei Heiz- oder Kamineinsätzen oder industriell gefertigten Herden bei Betrieb mit keramischen Heizgaszügen nach TR OL, in Pa, PW ,HE gegebenenfalls maximal zulässiger/vorgesehener/möglicher Förderdruck, in Pa, PW ,max Angaben zum Wirkungsgrad und zu Emissionen Wirkungsgrad in %, Prüfstandswert CO-Emission, bezogen auf 13 % O2 in Vol.-%, Prüfstandswert Staubemission, bezogen auf 13 % O2, in g/m³, Prüfstandswert Angaben zu Einstelleinrichtungen und Querschnitten Einstelleinrichtungen notwendige freie (und offen zu haltende) Umluft- und Zuluftquerschnitte, evtl. auch maximal zulässige Querschnitte, in cm² Heizkammer- bzw. Konvektionsraumquerschnitte (mittlere oder minimale und maximale Querschnitte), in cm² Heizkammerabstände zur Verkleidung, zu den Heizgaszügen bzw. Strahlungsschutz, gegebenenfalls abweichende Abstände zu Anbauwanddämmungen, in cm 04/2010 TR OL Seite 42 Angaben zum Brand- und Wärmeschutz Dämmschichtdicken bzw. Dämmmaßnahme bei nicht zu schützenden Anbauflächen, in cm evtl. abweichende Dämmschichtdicken bzw. Dämmmaßnahmen bei der Verwendung als Feuerstätte über zwei Geschosse bei nicht zu schützenden Anbauflächen, in cm evtl. abweichende Dämmschichtdicken bzw. Dämmmaßnahmen bei der Verwendung als Hypokauste bei nicht zu schützenden Anbauflächen, in cm Dämmschichtdicken bzw. Dämmmaßnahme bei zu schützenden Anbauflächen, in cm evtl. abweichende Dämmschichtdicken bzw. Dämmmaßnahmen bei der Verwendung als Feuerstätte über zwei Geschosse bei zu schützenden Anbauflächen, in cm evtl. abweichende Dämmschichtdicken bzw. Dämmmaßnahmen bei der Verwendung als Hypokauste bei zu schützenden Anbauflächen, in cm Weitere Angaben 3.10 3.10.1 Weitere Angaben entsprechend der in der jeweiligen Produktnorm vorgegebenen Anforderungen an die Herstellerangaben bzw. Installations-, Montage- und Bedienungsanleitung. Luftleitungen Baustoffe der Leitungen Umluft-, Zuluftleitungen, deren Formstücke und Zubehör müssen aus nicht brennbaren, formbeständigen und abriebfesten Baustoffen (DIN 4102 A1 bzw. Klasse A1 (B2) nach DIN EN 13501-1: 2007-05) bestehen. Weiterhin ist bei Zuluftleitungen in Hinblick auf den Brandschutz nach FeuVo Wärmedämmung notwendig, wenn eine Lufttemperatur => 85 °C möglich ist (Abschnitt 4.1, Absatz 5). Abluft-, Außenluft und Verbrennungsluftleitungen, deren Formstücke und Zubehör können auch aus normal entflammbaren Baustoffen (DIN 4102 B2 bzw. Klasse A1 [B2] nach DIN EN 13501-1: 2007-05) bestehen, ausgenommen Leitungen/Leitungsteile innerhalb der Feuerstätte, diese müssen Temperaturbelastungen bis mind. 500 °C standhalten. 3.10.2 Runde Leitungen und Formstücke Runde Luftleitungen und Formstücke können z. B. bestehen aus: − Blech (einschließlich Wickelfalzrohr), Festigkeit und Dichtheit nach DIN EN 12237 − Kunststoff, Dichtheit und Temperaturbeständigkeit nach DIN EN 476, z. B. KG-Rohr oder HTRohr − Schornstein-Bauelementen aus Metall bzw. Edelstahl nach DIN EN 1856-1 3.10.3 Rechteckige Luftleitungen und Formstücke Rechteckige Luftleitungen und Formstücke können z.B. bestehen aus: − Blech (gefalzt, geschweißt), Festigkeit und Dichtheit nach DIN EN 1507 − Kunststoff, Dichtheit und Temperaturbeständigkeit nach DIN EN 476 − Glasfaserarmierten Mineralfaser-Hartplatten mit Hartmanteloberfläche, Baustoffklasse A 2 nach DIN 4102 Teil 1 bzw. Klasse A2 s1 dü nach DIN EN 13501-1: 2007-05. 04/2010 TR OL 3.11 Seite 43 Luftgitter/Lüftungskacheln Luftgitter für Zuluft (Warmluft), Umluft müssen aus nicht brennbaren Baustoffen (DIN 4102 A1 bzw. Klasse A1 [B2] nach DIN EN 13501-1: 2007-05) bestehen. Vorhandene Verschlusseinrichtungen müssen leicht zu betätigen, die Offen- bzw. Geschlossenstellung muss erkennbar, gegebenenfalls in der Bedienungsanleitung beschrieben sein und dürfen ihre Einstellung nicht selbstständig ändern. Die Luftgitter/Lüftungskacheln sollen strömungstechnisch günstig ausgebildet sein, scharfe Kanten auf der Innenseite der Luftaustrittsöffnungen sind zu vermeiden. Der freie Querschnitt der Luftgitter/Lüftungskacheln ist vom Hersteller anzugeben. Luftaustritt zwischen Deck- und Einbaurahmen ist durch geeignete elastische Dichtungen oder entsprechende Profilgebung zu verhindern. Gitter, Deckrahmen und Einbaurahmen müssen oberflächengeschützt und temperaturbeständig sein. 3.12 Dichtstoffe müssen alterungs- und temperaturbeständig und für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sein. 3.13 Versorgungsanlagen für Heizöl Bauteile von Ölversorgungsanlagen müssen den Anforderungen und Vorgaben der entsprechenden Gesetze und Verordnungen sowie den anerkannten Regeln entsprechen, dies sind insbesondere: − Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) − Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) − Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) − Technische Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS) − DIN EN 12514, Teile 1 und 2, Ölversorgungsanlagen für Ölbrenner − DIN 4755*, Ölfeuerungsanlagen, Technische Regel Ölfeuerungsinstallation (TRÖ) − DIN 51603*, Teil 1, Flüssige Brennstoffe – Heizöle − DIN EN 12285-1, DIN EN 12285-2, DIN 6618 ∗, DIN 6619*, DIN 6623*, Behälter aus Stahl − DIN 6625, Standortgefertigte Behälter (Tanks) aus Stahl 3.14 Gasversorgungsanlagen Bauteile von Gasversorgungsanlagen müssen den Anforderungen und Vorgaben der DVGW-TRGI, Arbeitsblatt G600 entsprechen. ∗ Produkte und Geräte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei oder einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden, werden einschließlich der in den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das in Deutschland vorausgesetzte Schutzniveau in vergleichbarer Weise erreicht wird. 04/2010 TR OL Seite 44 04/2010 TR OL Seite 45 4 Ausführung, grundsätzliche, allgemeine Anforderungen 4.1 Bauvorbereitende Anforderungen Der Auftragnehmer hat die baulichen Verhältnisse daraufhin zu prüfen, ob sie für die Ausführung seiner Leistung geeignet sind. Er hat dem Auftraggeber Bedenken unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn die baulichen Verhältnisse der vorgesehenen Ausführung nicht entsprechen. Die Nennwärmeleistung der Feuerstätte muss die nach DIN EN 12831 errechnete Heizlast (Vollheizung) oder die vereinbarte Heizlast (Zusatzheizung) decken. Eine Zusatzheizung ist nicht zur Deckung der kompletten Heizlast eines Gebäudes vorgesehen. In diesem Fall ist die Nennwärmeleistung zu vereinbaren. Die einschlägigen Vorschriften der Landesbauordnung, der Feuerungsverordnung und Verwaltungsvorschriften sind einzuhalten. Der Nachweis der ausreichenden Verbrennungsluftversorgung ist gemäß Abschnitt 5 vorzunehmen. Die Abgasanlage muss für die vorgesehene Feuerstätte geeignet sein. Insbesondere ist auf die Rußbrandbeständigkeitsklasse, Temperaturklasse und Kondensatbeständigkeitsklasse (bei Pelletfeuerstätten in der Regel feuchte Betriebsweise) zu achten. Verbindungsstücke sind nach DIN EN 13384 zu berechnen und gehören weder im Hinblick auf den Funktionsnachweis noch von der Ausführung in den Anwendungsbereich dieser Richtlinien. Alle temperaturbelasteten Baustoffe müssen für die zu erwartende Temperatur geeignet sein, gegebenenfalls sind entsprechende Schutzmaßnahmen, z. B. Verwendung von Dämmstoffen gemäß Abschnitt 3.7, vorzunehmen. Wärmebedingte Ausdehnung ist zu berücksichtigen. Bei Unterbauten (z. B. Sockel) von Feuerstätten nach Abschnitt 2.1 ist auf ausreichende Druckfestigkeit (Gewicht des Aufbaus) der verwendeten Baustoffe zu achten, evtl. Temperatureinflüsse, welche die Druckfestigkeit beeinträchtigen, sind zu berücksichtigen. In und auf Anbauwänden dürfen nur besondere Elektroleitungen vorhanden sein (siehe Abschnitt 6.1). Feuerstätten nach dieser technischen Regel sollten nicht auf Fußböden mit Flächenheizungssystemen aufgebaut werden. Anderenfalls sind geeignete Maßnahmen zur Lastverteilung zu treffen. Bei der Verarbeitung von Kacheln, Putzen, Mörteln, Klebern etc. sind die Angaben des Herstellers zu beachten. Bei Feuerstätten, bei denen eine Überwachung (bspw. nach 1. BimSchV) gefordert wird, ist eine zugängliche Messöffnung vorzusehen. Bei mit festen Brennstoffen befeuerten Öfen muss eine Mess- und Revisionsmöglichkeit im Bereich des Schornsteinanschlusses vorgesehen werden. 4.2 Überschlägiges Verfahren zur Bestimmung der Heizlast Das nachfolgend beschriebene Verfahren ist kein Ersatz für die Berechnung der Heizlast nach DIN EN 12831. Die Ergebnisse liefern lediglich Anhaltswerte zur Bestimmung der erforderlichen Wärmeleistung der Feuerstätte als Zusatzheizung. Grundlage für das Verfahren sind die wärmeübertragende Umfassungsfläche ( A u ) des Aufstellraumes, d. h. die Summe jener Flächen, die an unbeheizte Räume oder an die Außenluft angrenzen, und der Faktor fu für die Umfassungsflächen in Abhängigkeit der Bauweise (siehe Tabelle 9). 04/2010 TR OL Seite 46 Φ ′TROL = A u ⋅ fu [Gl. 4.1] überschlägig ermittelte Heizlast nach TR OL, in kW Φ ′TROL : Summe aller Bauteilflächen (Wände, Decken, Böden, Fenster, Dach Au : fu : etc., die an unbeheizte Räume oder an die Außenluft angrenzen, in m² Faktor zur Berücksichtigung des mittleren Wärmedurchgangs Tabelle 9 Faktoren zur überschlägigen Bestimmung der Heizlast Bauweise des Gebäudes Faktor fu Bausubstanz bis 1958 Bausubstanz 1959...68 Bausubstanz 1969...73 Bausubstanz 1974...77 Bausubstanz 1978...83 Bausubstanz 1984...94 WärmeschutzV ´95 EnEV 69 W/m² 65 W/m² 58 W/m² 44 W/m² 36 W/m² 29 W/m² 23 W/m² 15 W/m² wärmeübertragende Umfassungsfläche wärmeübertragende Umfassungsfläche wärmeübertragende Umfassungsfläche wärmeübertragende Umfassungsfläche wärmeübertragende Umfassungsfläche wärmeübertragende Umfassungsfläche wärmeübertragende Umfassungsfläche wärmeübertragende Umfassungsfläche Bauteilflächen mit hohem Glasanteil (mehr als 50 % des gesamten Bauteils) sind einzeln zu berechnen. 4.3 Schutz der Standsicherheit des Gebäudes Kachel-/verputzte Öfen, offene Kamine, Heizkamine und Kachelkamine dürfen in Abhängigkeit ihres Eigengewichtes nur auf ausreichend tragfähige Böden bzw. Geschossdecken aufgesetzt werden. Die Tragfähigkeit des gegebenenfalls vorhandenen Bodenaufbaus, z. B. schwimmender Estrich, ist zu beachten. In Decken ohne ausreichende Querverteilung, z. B. Holzbalkendecke, dürfen Lasten nur eingeleitet werden, wenn eine entsprechende Lastverteilung, z. B. durch eine armierte Stahlbetonplatte mit einer Mindestdicke von 6 cm, erfolgt. 4.4 Verkleidung Feuerstätten sind allseitig mit Ausnahme der planmäßigen Öffnungen, Kochflächen und Sichtscheiben zu verkleiden. Die Verkleidung ist – aus keramischen Ofenkacheln, – aus Schamotte nach Abschnitt 3.4.1, gegebenenfalls mit Verputz, – aus Naturstein (z. B. Speckstein asbestfrei, Granit), – aus Mauerziegel nach DIN EN 771-1:2005-05 in Verbindung mit DIN V 20000-401:2005-06 oder nach DIN V 105 Teil 1:2005-10, – aus Kalksandsteinen nach DIN EN 771-2:2005-05 in Verbindung mit DIN V 20000-402:2005-06 oder nach DIN V 106:2005-10, – aus Porenbetonsteinen nach DIN EN 771-4:2005-05 in Verbindung mit DIN V 20000-404:2006-01 oder nach DIN V 4165-100:2005-10, – aus Mauersteinen aus Beton und Leichtbeton nach DIN EN 771-3:2005-05 in Verbindung mit DIN V 20000-403:2005-06 oder nach DIN V 18151-100:2005-10, DIN V 18152-100:2005-10 bzw. DIN V 18153-100:2005-10, – aus gleichwertigen Baustoffen in Sonderformaten (z. B. Handstrichziegeln), – aus Betonwerksteinen nach DIN 18500 ∗, ∗ Produkte und Geräte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei oder einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden, werden einschließlich der in den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das in Deutschland vorausgesetzte Schutzniveau in vergleichbarer Weise erreicht wird. 04/2010 TR OL – – – Seite 47 aus Lehmsteinen gemäß Abschnitt 3.4.3 (Grünlinge sind ungeeignet), aus Metall oder aus geeignetem Glas herzustellen. Verkleidungen von Abgassammlern bei offenen Kaminen dürfen auch aus Putz auf Putzträgern aus nicht brennbaren Baustoffen der Klasse (DIN 4102 A1 bzw. DIN EN 13501-1: 2007-05) hergestellt werden. Die Verkleidung von Feuerstätten nach DIN EN 13229 ist zu den Gebäudewänden als Vormauerung auszuführen. Vormauerungen müssen mindestens 10 cm dick sein und aus mineralischen Baustoffen bestehen. Gebäudewände gelten als Vormauerung, wenn sie mindestens 10 cm dick sind und aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Bei der Verwendung von Porenbetonteilen darf deren dauerhafte Temperaturbelastung 100 °C nicht überschreiten. Gegebenenfalls ist ausreichend Wärmedämmung nach Abschnitt 3.7 vorzusehen. Abb. 3 4.5 4.5.1 Detailzeichnung Verkleidung und Decke Oberflächentemperaturen Oberflächentemperaturen der Verkleidung Bei Flächen, auf denen Gegenstände abgelegt werden können oder bei Bank- und Lehnenflächen soll die Oberflächentemperatur der Verkleidung bei bestimmungsgemäßem Betrieb nicht größer als 85 °C sein. An anderen Flächen der Verkleidung dürfen Temperaturen bis 120 °C auftreten, sofern keine zu schützenden Bauteile bzw. Einrichtungsgegenstände angrenzen (siehe Abschnitt 6.2.6). Diese Temperaturgrenzen gelten nicht für Feuerraumtüren, Glasscheiben von Feuerraumtüren, Frontplatten, Herdplatten usw. 4.5.2 Oberflächentemperaturen der Bedienelemente Bedienelemente sind so anzuordnen, dass ihre Oberflächentemperatur die Raumtemperatur um nicht mehr als 35 K für Metalle, 45 K für Porzellan, Emaille oder ähnliche Werkstoffe, 60 K für Kunststoff, Gummi oder Holz überschreitet. Anderenfalls ist ein Bedienwerkzeug vorzusehen. 04/2010 TR OL Seite 48 4.6 Aktive/Inaktive Oberflächen Die Position der aktiven/inaktiven Oberflächen kann in Absprache mit dem Kunden festgelegt werden. Gegebenenfalls sind Position und Größe dieser Flächen zu dokumentieren. 4.7 4.7.1 Ofenkacheln Versetzen Fugenlos zu versetzende Ofenkacheln müssen maß- und winkelgerecht behauen, geschliffen und angepasst sein. Fugengleich übereinander stehende Ofenkacheln müssen dabei auf gleiche Breite, fugengleich nebeneinander versetzte Ofenkacheln müssen auf gleiche Höhe gearbeitet sein. Fugenlos, geschliffen versetzte Kachelflächen dürfen keine sichtbaren Fugen oder Öffnungen und Unebenheiten aufweisen. Hohlräume in den Stoß- und Setzflächen sind aus statischen Gründen nicht zulässig. Haarfugen sind zulässig, sofern Sie mit geeignetem Material verschlossen werden, ihre Breite darf höchstens 0,15 % der Höhe oder Breite der Ofenkacheln betragen. Ist nichts anderes vereinbart, sind bei fugenlos, geschliffen versetzten Anlagen sämtliche Kachelflächen, auch Simse, Plattsimse, Abdeckungen, gekachelte Bänke und Ablagen fugenlos zu erstellen. Ofenkacheln mit überglasierten Kanten können mit Fugen versetzt werden. Die Breite der Fuge kann vereinbart werden oder darf dem Gesamtbild der Fläche nicht widersprechen. Ist nichts anderes vereinbart, dürfen Abweichungen in der Fugenbreite höchstens dem Zweifachen der Höhen- oder Breitentoleranz entsprechen (siehe Tabelle 2). Fugenlos versetzte Ofenkacheln und Schnittkanten sind zu fasen. Das Versetzen der Kachelteile muss mit Bindemittel nach Abschnitt 3.6 und passenden Zwicksteinen erfolgen. Die Versetzanweisung des Kachel- und Bindemittelherstellers ist zu beachten. 4.7.2 Verklammern Kacheln/Ecken sind an den Rümpfen bzw. Stegen doppelt zu klammern. Öffnungen im Kachelmantel sind mittels Klammerdraht oder anderen geeigneten Baustoffen zu überbrücken. Andere, gleichwertige Maßnahmen sind nach Angaben des Kachelherstellers und des Herstellers der Ersatzprodukte grundsätzlich möglich. 4.7.3 Ausfuttern Ofenkacheln in aktiven Oberflächen sind mit passenden Schamottesteinen oder anderen Materialien ähnlicher wärmespezifischer Eigenschaften so auszufuttern, dass die inneren Oberflächen glatt und abriebfest sind. Hohlräume dürfen nicht entstehen. Das Bindemittel ist nach Angaben des Herstellers zu verarbeiten. Für das Ausfuttern von Ofenkacheln und Schamottesteinen sind Lehm- und Schamottemörtel geeignet. 4.7.4 Farbverteilung, Glasurunterschiede, Couleuren Kachelteile mit Farbunterschieden der Glasur in der Ansichtsfläche sind vereinbarungsgemäß zu verteilen bzw. anzuordnen. 4.8 Kachelsteine Kachelsteine sind mit Bindemittel nach Abschnitt 3.6 mit Mörtelfugen zu versetzen. Auf ein gleichmäßiges Fugenbild ist zu achten. Die durch Toleranzen gemäß Tabelle 4 beim Verarbeiten auftretenden Abweichungen sind zulässig. Die Fugen sind mit Fugmaterial gemäß Abschnitt 3.6 auszuführen. 04/2010 TR OL 4.9 Seite 49 Handwerkliche Feuerräume Solche Feuerräume werden individuell (nicht in Serie), vor Ort, handwerklich (nicht industriell) errichtet. Handwerklich erstellte Feuerräume sind je nach Feuerstättentyp unter Einhaltung der Vorgaben dieser technischen Regeln zu dimensionieren und auszuführen. Handwerkliche Feuerräume sind Bestandteil von Grundöfen, offenen Kaminen, Herden und Backöfen. Sie können aus einzeln zu bearbeitenden Steinen oder Teilen bestehen oder aus einzeln vorgefertigten Bauteilen oder Baugruppen. Für die Einhaltung sämtlicher Vorgaben dieser Richtlinien ist der Ersteller der Anlage verantwortlich. Werden Feuerräume verwendet, die als komplettes Bauteil oder als Komplettbausatz in Serie industriell gefertigt und eine Anpassung oder Änderung vor Ort nicht möglich und nicht vorgesehen ist, so sind die entsprechenden Dimensionierungsvorgaben und technischen Daten vom Hersteller des Feuerraums anzugeben. Diese Feuerräume sind Bestandteil der technischen Einheit Feuerstätte. Diese Feuerräume benötigen einen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis. Handwerkliche Feuerräume sind so zu errichten, dass sie den üblichen thermischen und statischen Belastungen über einen ausreichend langen Zeitraum standhalten. Teile der Feuerrauminnenwände können austauschbar sein. 4.10 4.10.1 Keramische Heizgaszüge, feuerberührte keramische Bauteile Aufbau und Anordnung Diese sind so anzuordnen, dass die in den Heizgasen enthaltene Wärme auf günstigste Weise bzw. vereinbarungsgemäß an die aktive Oberfläche bzw. den Wärmeträger übertragen wird. Das Seitenverhältnis des rechteckigen Zugquerschnitts darf den Wert von ca. 1:2 nicht überschreiten. Hiervon kann abgewichen werden, wenn der entsprechende Funktionsnachweis erbracht wird. Flächen von keramischen Heizgaszügen, die konstruktionsbedingt (z. B. Anbauwand) oder bestimmungsgemäß keine Wärme abgeben sollen, sind entsprechend Abschnitt 3.7 und Abschnitt 6 zu dämmen. Heizgaszüge können liegend oder stehend errichtet werden; die Innenflächen müssen glatt und abriebfest sein. Die Umlenkungen sollten strömungstechnisch günstig gestaltet werden (z. B. abgerundete/abgeschrägte Ecken). Reinigungsöffnungen zur ordnungsgemäßen Reinigung und Inspektion müssen leicht zugänglich und in ausreichender Zahl vorhanden sein. Ist nichts anderes vereinbart, dann müssen die Putzöffnungen so beschaffen sein, dass die Verschlussdeckel ohne wesentliche Beschädigung der übrigen Ofenoberfläche ausgebaut werden können. Heizgaszüge aus Schamottesteinen, -platten und -formstücken sind grundsätzlich mehrschichtig mit überdeckten Fugen zu versetzen. Die äußere Schicht kann aus Ofenkacheln mit Vorschub, Schamotteplatten oder Stahlblech von mindestens 2 mm Dicke bestehen. Die Außenschale der keramischen Züge darf die Ausdehnung der Innenschale nicht beeinträchtigen. Die Schichten sind entweder freistehend zu versetzen oder die Haftzugfestigkeit des Bindemittels, mit dem die Innenschale an die Außenschale angerieben wird, darf nicht höher sein, als die Zugfestigkeit der verwendeten Schamottesteine. Die wärmebedingte Ausdehnung ist zu berücksichtigen. Lehmsteine und Grünlinge dürfen nicht in feuer- bzw. verbrennungsgasberührten Teilen der Feuerstätten verwendet werden. Soweit vom Hersteller von Heizeinsatz, Kamineinsatz, Kaminkassette bzw. Herd nicht anders angegeben, dürfen die Mindestwanddicken von Kachel- und Schamottesteinschichten nach Tabelle 10 nicht unterschritten werden. Von den vorstehenden Anforderungen kann abgewichen werden, wenn der Hersteller der Schamottesteine bzw. der Zugformsteine andere Ausführungen zulässt und die entsprechenden Stoffdaten (gemäß Tabelle 6 und Tabelle 7) bereitstellt. 04/2010 TR OL Seite 50 Tabelle 10 Mindestwanddicken von Kachel und Schamottesteinschicht Schamottedicke Erster Zug Letzter Zug Zug an Kachelwand (Kachelblatt + Steg siehe Abschnitt 3.2 mind. 4 cm) Kachel + 4 cm Kachel + 2 cm Zug an aktiver Oberfläche aus Schamottesteinen 4 cm + 4 cm 3 cm + 2 cm Zug an Konvektionsschacht (Luftführung) 2 cm + 4 cm oder 4 cm + Blech 2 cm + 4 cm oder 4 cm + Blech Zug an Wärmedämmung siehe Abschnitt 2 cm + 4 cm 6 (keine Luftführung) 2 cm + 4 cm Schamottesteine, -platten und -formteile für Heizgaszüge müssen Abschnitt 3.4 entsprechen. Bei nur mit Holz befeuerten Anlagen sind Heizgaszüge aus Stahlblech/Guss ohne Schamottevorschub nicht geeignet, es sei denn, der Hersteller des Einsatzes macht anderslautende Angaben. Heizgaszüge müssen den thermischen Beanspruchungen standhalten und so dicht sein, dass Verbrennungsgase in gefahrdrohender Menge nicht austreten können. Bei frei stehenden Feuerstätten darf die der Gebäudewand zugewandte aktive Oberfläche als Heizfläche gerechnet werden, wenn der Abstand mindestens 10 cm beträgt. Es sind grundsätzlich Anheizeinrichtungen einzubauen. Heizgaszüge, die keramische Sitzbänke erwärmen, müssen abschaltbar/umschaltbar bzw. regulierbar sein. Abb. 4 04/2010 Aufbau eines keramischen Zuges, vorgeschoben TR OL Abb. 5 Aufbau eines keramischen Zuges, mit Abstand Abb. 6 Aufbau eines keramischen Zuges, frei stehend Seite 51 04/2010 TR OL Seite 52 4.10.2 Anheizeinrichtung Klappen oder Schieber als Anheizeinrichtung sind so einzubauen, dass die Heizgase auf kürzestem Weg zum Schornstein geleitet werden. Es kann ein separater Kurzschlusszug mit Klappe/Schieber eingebaut werden. Die Anheizeinrichtung muss für die zu erwartenden Temperaturen geeignet sein. Das Bedienungselement muss einfach und sicher zu handhaben sein. Die Stellung der Anheizeinrichtung muss am Bedienungselement erkennbar, gegebenenfalls in der Bedienungsanleitung beschrieben sein. Durch die Verbindung zwischen Bedienungselement und Anheizeinrichtung darf keine nennenswerte Undichtigkeit entstehen. 4.10.3 Bypass Im Feuerraum und/oder den keramischen Heizgaszügen ist ein nicht verschließbarer Bypass an der höchsten Stelle des Feuerraumes so einzubauen, dass die Verbrennungsgase auf direktem Weg zum Schornsteinanschluss steigend abgeführt werden. Der Querschnitt des Bypass ist nach Tabelle 23 festzulegen. 4.11 Verbindungsstücke und Heizgasrohre Verbindungsstücke und Heizgasrohre müssen den thermischen Beanspruchungen standhalten. Verbindungsstücke und Heizgasrohre müssen so dicht sein, dass Verbrennungsgase in gefahrdrohender Menge nicht austreten können. Die Dichtheit kann z. B. sichergestellt werden durch: – – geschweißte Ausführung oder durch Überlappung von 40 mm an den Verbindungsstellen in Verbindung mit Dichtschellen oder – durch Verbindungsschellen für gleiche Rohrdurchmesser, Einstecktiefe jede Seite mind. 40 mm. Metallische Verbindungsstücke müssen DIN V 18160 Teil 1 ∗ entsprechen. Für Anlagen mit Heizeinsätzen gelten die Angaben des Herstellers in der Einbauanleitung. Metallische Heizgasrohre müssen aus mindestens 2 mm dickem Stahlblech, 4 mm dickem Grauguss GG 20 oder 1 mm dicken austenitischen nicht rostenden Stählen gemäß Abschnitt 3.8 bestehen. Gleiches gilt auch für Verbindungsstücke bei offenen Kaminen. 4.12 Drosseleinrichtungen Drosseleinrichtungen müssen leicht bedienbar sein. Sie dürfen den Abgas-/Heizgasweg nicht völlig verschließen, sie müssen in komplett gedrosselter Stellung einen Restströmungsquerschnitt freilassen, der in zusammenhängender Fläche nicht weniger als 3 % der Querschnittsfläche, mindestens aber 20 cm² groß ist. Die Stellung der Drosseleinrichtung muss an der Einstellung des Bedienungsgriffes erkennbar und gegebenenfalls in der Bedienungsanleitung beschrieben sein. 4.13 Einstelleinrichtungen Einstelleinrichtungen für Verbrennungsluft, gegebenenfalls brennstoffabhängige Luftverteilung und Heizgasumlenkung müssen vorhanden sein. Eine Zuordnung der Einstelleinrichtung der Verbrennungsluft zu der entsprechenden Feuerstätte muss gegeben sein. Das Bedienelement einer manuellen Einstelleinrichtung muss sich in unmittelbarer Nähe der Bedienseite der Feuerstätte befinden. Die Stellung der Einstelleinrichtung muss erkennbar und in der Bedienungsanleitung beschrieben sein. ∗ Produkte und Geräte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei oder einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden, werden einschließlich der in den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das in Deutschland vorausgesetzte Schutzniveau in vergleichbarer Weise erreicht wird. 04/2010 TR OL 4.14 4.14.1 Seite 53 Schornsteinanschluss Anforderungen Der Schornsteinanschluss muss den Anforderungen der DIN V 18160-1*, den Anforderungen der jeweiligen Landesbauordnung und zugehörigen Feuerungsverordnung und gegebenenfalls dem allgemeinen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis der Abgasanlage entsprechen. Heizgasrohr 2 und gegebenenfalls Verbindungsstück sollten mit Steigung von der Feuerstätte zum Schornstein verlegt werden. Der Anschluss muss dauerhaft oder überprüfbar dicht sein. Nachträgliche Öffnungen im Schornstein sind zu bohren, zu fräsen oder zu schneiden, bei keramischer Innenschale ist Schlagbohren nicht zulässig. Heizgasrohr 2 oder gegebenenfalls Verbindungsstück sind so in den Schornstein einzuführen, dass sie möglichst nahe an den lichten Querschnitt des Schornsteins reichen, in diesen jedoch nicht hineinragen. 4.14.2 Anschluss bei gemauertem Schornstein ohne Innenrohr Bei gemauerten Schornsteinen älterer Bauart, ohne Innenrohr sind Doppelwandfutter in die Schornsteinwange einzubauen. Das Wandfutter ist mit geeignetem Mörtel (z. B. Zement- oder Kalk-Zement-Mörtel, MG II oder MG IIa, siehe DIN V 18160-1 ∗) einzubauen. Der Spalt zwischen dem Heizgasrohr 2 oder dem Verbindungsstück und dem Wandfutter ist mit geeignetem Material (z. B. Steinwolle, Schlackefasern, Keramikfaserschnur) abzudichten. Querschnittsverengungen des Schornsteins (z. B. durch überstehende Mörtelreste) sind nicht zulässig. Abb. 7 4.14.3 Schornsteinanschluss, gemauerter Schornstein Anschluss bei gemauertem Schornstein mit Innenrohr Bei gemauerten Schornsteinen älterer Bauart mit Innenrohr aus Keramik: Wenn ein Schamottestutzen verwendet wird, kann, aber muss nicht noch zusätzlich ein Doppelwandfutter verwendet werden. Das Heizgasrohr 2 und gegebenenfalls Verbindungsstück kann dann direkt in den Stutzen eingeführt werden. Die Abdichtung erfolgt mittels Dichtschnur oder anderer geeigneter Materialien, z. B. Mineralwolle. Das Befestigen eines Schamottestutzens am Innenrohr soll mittels Säurekitt erfolgen bzw. mit dem vom Innenrohrhersteller vorgegebenen Bindemittel. ∗ Produkte und Geräte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei oder einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden, werden einschließlich der in den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das in Deutschland vorausgesetzte Schutzniveau in vergleichbarer Weise erreicht wird. 04/2010 TR OL Seite 54 Abb. 8 4.14.4 Schornsteinanschluss, gemauerter Schornstein mit Innenrohr Anschluss bei Systemabgasanlagen Bei Systemabgasanlagen, bei Abgasanlagen bzw. Schornsteinen mit bauaufsichtlichem Verwendbarkeitsnachweis sind die Vorgaben des jeweiligen Nachweises und die Herstellerangaben zu beachten. 4.15 Wärmeröhre, Durchsichten, Warmhaltefächer Wärmeröhren können aus metallischen Werkstoffen nach Abschnitt 3.8, Schamotte nach Abschnitt 3.4 oder Ofenkacheln nach Abschnitt 3.2 erstellt werden. Bei Wärmeröhren aus Stahlblech ohne Schamottevorschub ist eine Wanddicke von mindestens 2 mm, mit Schamottevorschub von 2 cm mindestens 1 mm erforderlich. 4.16 Luftgitter und Lüftungskacheln Zuluftgitter/Lüftungskacheln sind unmittelbar unter der Heizkammerdecke oder unter einer entsprechenden Zwischendecke bzw. in der Heizkammerdecke anzuordnen, sodass kein Wärmestau entstehen kann. Umluftdurchlässe sind unmittelbar über dem bzw. im Heizkammerboden anzuordnen. Luftgitter für Zuluft und Umluft müssen aus nicht brennbaren Baustoffen (DIN 4102 A1 bzw. Klasse A1 [B2] nach DIN EN 13501-1: 2007-05) bestehen. Liegen keine Herstellerangaben vor, dürfen mindestens 25 % des erforderlichen freien Umluft- und Zuluft-Querschnitts bei Warmluftöfen (Abschnitt 2.1.1.2), Warmluftschwerkraftheizungen (Abschnitt 2.1.1.3), Feuerstätten über zwei Geschosse (Abschnitt 2.1.1.4), offenen Kaminen Bauart A (Abschnitt 2.1.2.1), Heizkaminen (Abschnitt 2.1.2.3) und Kachelkaminen (Abschnitt 2.1.2.4) nicht absperrbar sein. Der freie Querschnitt der Luftgitter- /Lüftungskacheln ist vom Hersteller dieser Bauteile anzugeben. 4.17 Wasserwärmetauscher Der Heizeinsatz, Kamineinsatz oder Herd muss für den verwendeten Wasserwärmetauscher geeignet und vorgesehen sein. Es muss ein bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis oder, sofern Wasserwärmetauscher CE-kennzeichnungspflichtig sind, ein bauaufsichtlicher Anwendbarkeitsnachweis vorliegen. Bei der Verwendung von Wasserwärmetauschern sind zusätzlich entsprechende Installationsvorschriften zu beachten, soweit die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nichts anderes bestimmt: 04/2010 TR OL − − − − Seite 55 DIN EN 12828 − Heizungssysteme in Gebäuden − Planung von Warmwasserheizungsanlagen DIN 4807 ∗ − Ausdehnungsgefäße DIN EN 50156, Teil 1, Bestimmungen für die Anwendungsplanung und Errichtung VDI 2035, Blatt 1 und 2 − Richtlinien zur Verhütung von Schäden durch Steinbildung und Korrosion in Warmwasserheizungsanlagen Wasserwärmetauscher sind grundsätzlich mit zusätzlichem Wärmespeicher (Pufferung) in das Heizungssystem einzubinden. Liegen keine Herstellerangaben vor, so sind je kW wasserseitige Leistung mindestens 55 l Puffervolumen vorzusehen. Die innerhalb der Heizkammer geführten Rohrleitungen müssen mit einem geeigneten Verfahren verbunden sein. Bei den eingesetzten Materialien (Hanf, Dichtungsmassen und -bänder, Teflonband, Pressfittings, Weich- und Hartlot, reinmetallische Schneid- und Quetschverbindungen usw.) ist auf die dauerhaft zulässige maximale Betriebstemperatur zu achten. Üblicherweise kann von folgenden Richtwerten ausgegangen werden. Darüber hinaus sind gegebenenfalls abweichende Vorgaben des bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweises zu beachten. Tabelle 11 Maximale Betriebstemperatur für Verbindungstechniken Verbindungstechnik Hartlot Weichlot Gewindeverbindung mit Hanf Gewindeverbindung mit Hochdruckdichtungskitt Pressverbindungen Pressverbindungen mit geeignetem Dichtelement (z. B. üblicherweise roter Dichtring für Solaranlagen) metallische Schneid- und Quetschverbindungen Dauerhaft zulässige maximale Betriebstemperatur in °C (wenn vom Hersteller nicht anders angegeben) 550 °C 110 °C 160 °C 200 °C 120 °C 180 °C 550 °C Insbesondere ist bei der Materialauswahl und der Verbindungstechnik der im normalen Betrieb „trockenen Leitungen" (gegebenenfalls Zu- und Ablaufleitung der thermischen Ablaufsicherung) den hohen Temperaturen Rechnung zu tragen. Die direkt auf und an dem Wasserwärmetauscher installierten Armaturen (wie z. B. Sicherheitsventile, Entlüfter, Absperrhähne) müssen für die in der Heizkammer auftretenden Temperaturen geeignet sein. Sie sollten Ganzmetallausführungen sein oder erst außerhalb der Heizkammer installiert werden. Für Überprüfung, Wartung, Aus- und Einbau der Sicherheitseinrichtungen müssen ausreichend Öffnungen vorhanden sein. Für die Reinigung der heizgasberührten Tauscherflächen müssen ausreichend Öffnungen vorhanden sein. Eine mindestens jährliche Wartung, Reinigung, Überprüfung (insbesondere der thermischen Ablaufsicherung und der anderen Sicherheitseinrichtungen) ist vorzusehen. Der Betreiber ist hierauf hinzuweisen. ∗ Produkte und Geräte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei oder einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden, werden einschließlich der in den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das in Deutschland vorausgesetzte Schutzniveau in vergleichbarer Weise erreicht wird. 04/2010 TR OL Seite 56 Die Leitungen sollten möglichst auf kurzem Wege aus der Heizkammer geführt werden. Sie dürfen die freien Querschnitte der Heizkammer, von Umluft- oder Zuluftöffnungen nicht unzulässig verringern. Es sind entsprechende Entlüftungseinrichtungen vorzusehen. Eine Rücklaufanhebung für den Tauscher ist einzubauen, um Abgaskondensation und verstärkte Rußablagerung zu minimieren. Feuerstätten, die nicht schnell regelbar sind (z. B. Scheitholz, Braunkohlebriketts), sind mit einer thermischen Ablaufsicherung (TAS) mit Sicherheitswärmetauscher auszurüsten. Die TAS muss auf die Leistung des Wasserwärmetauschers abgestimmt sein. Um eine „ständige Sichtkontrolle“ sicherzustellen, ist die Funktionskontrolleinheit der thermischen Ablaufsicherung an geeigneter Stelle anzuordnen. Der Ablauf muss einsehbar sein. Aus Gründen der Wasser- und Energieeinsparung sind thermische Ablaufsicherungen mit Rückstellung zu verwenden. Thermische Ablaufsicherungen sind als Sicherheitswärmetauscher einzusetzen (indirekte Systeme). Sicherheitswärmetauscher sind keinesfalls zweckfremd zu verwenden. Ist kein dauerhaft anliegender, ausreichender Wasserdruck vorhanden, sind ausnahmslos nur offene Systeme zulässig. Bei nicht abschaltbaren Wasserwärmetauschersystemen sind geeignete zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen empfehlenswert, die verhindern, dass sich das hydraulische System bei Ausfall der Umwälzpumpe (z. B. Stromausfall) nicht überhitzen kann (z. B. Schwerkraftnotumwälzung). Dämmmaterial für wasserführende Leitungen außerhalb der Heizkammer muss hochtemperaturbeständig sein. Die Vorgaben des Systemherstellers zur Dimensionierung und Ausführung der Heizkammer, der Nachheizfläche sowie der hydraulischen Komponenten sind einzuhalten. Bei Warmluftöfen oder Heizkaminen mit Einsätzen mit Wasserwärmetauschern ist bei der Berechnung der Heizkammer oder Luftverteilung der wasserseitige Leistungsanteil zu berücksichtigen, der nicht in die Leistungsabgabe über die Heizkammer eingeht. Die nachfolgend aufgelisteten Randbedingungen sind mit dem Betreiber/Kunden mindestens festzulegen und zu dokumentieren: − Betrieb der Feuerstätte als Voll- oder Zusatzheizung, − Aufteilung in wasserseitige und direkte Leistung in den Aufstellraum, − Brennstoffdurchsatz und Nachlegeintervalle, − geplante Betriebsweise, − Wartung und Überprüfung. 4.18 Anforderungen beim Kontakt mit Lebensmitteln Alle Teile einer Feuerstätte, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Kontakt kommen können, Lebensmittel umschließen oder sich über ihnen befinden, müssen für diese Verwendung geeignet sein. Dies gilt z.B. für Back- und Warmhaltefächer, Backröhren, Herdplatten, Wasserschiffe, andere Trinkwassererwärmer, Backräume von Backöfen, Tellerwärmer bei Herden Durch geeignete Materialien, Beschichtung oder Verkleidung ist das Ausrieseln von Bindemitteln über Lebensmitteln zu verhindern. Insbesondere dürfen keine asbesthaltigen, keine anderen krebserregenden Stoffe, keine cadmiumhaltigen Lötmittel, keine sonst als hygienisch bedenklich eingestuften Materialien in den entsprechenden Bauteilen enthalten sein. 04/2010 TR OL Seite 57 Faserdämmstoffe und -dichtungen sind im Kontaktbereich mit Lebensmitteln unzulässig oder müssen entsprechend verkleidet werden. 4.19 Rosteinrichtung bei handwerklich errichteten Feuerräumen Bei Feuerstätten mit metallischem Rost ist dieser so einzubauen, dass allseitig genügend Raum zur Ausdehnung vorhanden ist. Metallische Roste müssen herausnehmbar sein. Bei eingelegtem Rost muss der Spielraum zwischen Rost und Rostrahmen oder Ausmauerung allseitig mindestens 5 mm betragen. Die Rostauflage ist so zu gestalten, dass die seitliche Spalte für Luftzufuhr und Aschedurchfall frei bleibt. Die freie Rostfläche muss mindestens 35 % der Gesamtrostfläche entsprechen. 4.20 Ascheraum bei handwerklich errichteten Feuerräumen Unter einer Rosteinrichtung muss ein Ascheraum vorgesehen sein. Der Ascheraum soll nicht breiter sein als die lichte Öffnung der Aschetür. Er muss jedoch länger als der Rost sein. Liegt der Boden des Ascheraumes tiefer als die Unterkante der Einbauzarge der Aschetür, so ist der Höhenunterschied abgeschrägt auszuführen. Um die Verbrennungsrückstände leicht entfernen zu können, soll im Ascheraum ein Aschekasten vorgesehen sein. Durch den Ascheraum wird auch die dem Brennraum über den Rost zugeführte Verbrennungsluft geleitet. Aus diesem Grunde muss zwischen eingeschobenem Aschekasten, auch im vollen Zustand, und Rosteinrichtung ein freier Querschnitt verbleiben, der dem freien Rostquerschnitt entspricht. Unter der Rosteinrichtung müssen sich Einrichtungen, z. B. Leitbleche befinden, welche die Verbrennungsrückstände aus allen bestimmungsgemäßen Rostpositionen ausreichend gut in den Aschekasten leiten. Abb. 9 Rosteinrichtung und Ascheraum 04/2010 TR OL Seite 58 4.21 Aschekasten bei handwerklich errichteten Feuerräumen Der Aschekasten muss länger und breiter als der Rost sein. Um den Aschekasten gut entleeren zu können, sollte dessen Rückwand abgeschrägt sein. Der Aschekasten muss aus mindestens 0,75 mm starkem Stahlblech bestehen. Er muss so bemessen sein, dass er in völlig eingeschobener Lage einen genügend großen Querschnitt für den Zutritt der Verbrennungsluft unter dem Rost freilässt. Je kW Nennwärmeleistung sind mindestens 0,8 dm³ Fassungsvermögen des Aschekastens vorzusehen. 04/2010 TR OL 5 Verbrennungsluftversorgung 5.1 Grundsätzliches Seite 59 Ausreichende Verbrennungsluftversorgung ist sicherzustellen. Sie ist sichergestellt, wenn der Förderdruck der Abgasanlage gleich oder größer ist als die Summe der Druckverluste des Verbindungsstücks, der Feuerstätte und der Verbrennungsluftzufuhr. Bei mehreren Feuerstätten in einem Verbrennungsluftverbund ist die ausreichende Verbrennungsluftversorgung für alle Feuerstätten sicherzustellen. Die Betriebssicherheit von Feuerstätten darf durch den Betrieb von Raumluft absaugenden Anlagen, wie Lüftungs- oder Warmluftheizungsanlagen, Dunstabzugshauben, Abluftwäschetrockner, Zentralstaubsaugeanlagen etc. nicht beeinträchtigt werden. Dies gilt als erfüllt, wenn z. B. durch anlagentechnische Maßnahmen sichergestellt ist, dass während des gleichzeitigen Betriebs der Feuerstätte und der luftabsaugenden Anlage kein gefährlicher Unterdruck entstehen kann. Sicherheitseinrichtungen, die dies überwachen und den gleichzeitigen Betrieb der luftabsaugenden Anlage ermöglichen, benötigen einen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis. Gefährlicher Unterdruck liegt vor, wenn die Druckdifferenz zwischen Einführung in den senkrechten Teil der Abgasanlage und dem Aufstellraum derart gering ist, dass ein ordnungsgemäßer Betrieb der Feuerstätte nicht möglich ist oder Verbrennungsgase nicht mehr sicher abgeführt werden und in gefahrdrohender Menge in den Aufstellraum gelangen können. Die Verbrennungsluftöffnung ist möglichst auf der Druckseite (dem Wind zugewandt) des Gebäudes anzuordnen. Luftleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen; brennbare Baustoffe sind zulässig, wenn ein Beitrag der Luftleitung zur Brandentstehung und Brandweiterleitung nicht zu befürchten ist. Luftleitungen dürfen raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur überbrücken, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder wenn Vorkehrungen hiergegen getroffen sind. Ausnahmen: An Luftleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe in Gebäuden mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² und innerhalb von Wohnungen werden baurechtlich keine Anforderungen an den Brandschutz gestellt. Höhe in diesem Sinne ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. Luftleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe innerhalb der Feuerstätte müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. 5.2 Bemessung und Nachweis Bei raumluftabhängigen Feuerstätten: Die Feuerungsverordnungen der Länder fordern für den sicheren Betrieb von Feuerstätten ein Raumvolumen von zumindest 4 m³/kW Nennwärmeleistung. Ausreichende Verbrennungsluftversorgung liegt vor, wenn dem Aufstellraum bei einem Unterdruck gegenüber dem Freien von nicht mehr als 4 Pa auf natürliche Weise oder durch technische Maßnahmen eine stündliche Verbrennungsluftmenge von 12,5 m³/(kg h) Brennstoffdurchsatz bei festen Brennstoffen und 1,6 m³ kW/h bei Öl und Gas zuströmt. Ausreichende Verbrennungsluftversorgung kann auf natürliche Weise oder durch technische Anlagen, z. B. Verbrennungsluftleitung, sichergestellt werden. Bei raumluftabhängigen Feuerstätten mit Verbrennungsluftleitung aus dem Freien: Ausreichende Verbrennungsluftversorgung liegt vor, wenn der Feuerstätte ausreichend Verbrennungsluft über eine Leitung aus dem Freien zugeführt wird. Die Dimensionierung dieser Leitung muss nach Abschnitt 19.8 über den notwendigen Förderdruck erfolgen. 04/2010 TR OL Seite 60 5.3 Dämmung von Verbrennungsluftleitungen Um Kondensation von Raumluftfeuchtigkeit zu verhindern, müssen zugängliche Luftleitungen ausreichend gedämmt werden. Die Oberflächentemperatur der Wärmedämmung muss immer über dem Taupunkt der Umgebungsluft liegen. Eine Dampfsperre ist an der dem Raum zugewandten Oberfläche der Dämmung anzubringen, um eine Durchfeuchtung des Dämmstoffes zu verhindern, alternativ können nicht wasserdampfdurchlässige Dämmstoffe verwendet werden. Die erforderliche Dicke der Dämmschicht kann in Abhängigkeit der Raumtemperatur, der Temperatur der in der Leitung strömenden Luft, der Raumluftfeuchte, des Taupunktes und des Wärmedurchgangswiderstandes des Dämmstoffes berechnet werden (siehe Abschnitt 19.8.10). Vereinfacht gelten folgende Randbedingungen: Außentemperatur: −15 °C (gem. DIN EN 13384-1, Abschnitt 5.7.1.3 Umgebungslufttemperatur) Dämmstoff der WLG 040 rel. Raumluftfeuchte < 60 %, Raum beheizt oder unbeheizt → min. 25 mm rel. Raumluftfeuchte > 60 %, Raum beheizt oder unbeheizt → min. 50 mm Die Dämmung darf den Zugang zu den Prüf- und Reinigungsöffnungen nicht beeinträchtigen. 5.4 Überwachung des Gesamtförderdrucks Eine anlagentechnische Maßnahme gemäß Abschnitt 5.1 ist die Überwachung des Gesamtförderdrucks mittels geeigneter Differenzdrucksicherheitseinrichtungen, ein bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis muss vorliegen, z. B. allgemeine bauaufsichtliche Zulassung. Die Sicherheitseinrichtung ist gemäß den Vorgaben der allgemein bauaufsichtlichen Zulassung einzubauen, soweit in der Zulassung nichts anderes bestimmt ist, sind folgende Punkte einzuhalten: Der Arbeitsdruck des Schornsteins muss gleich oder größer sein als der notwendige Gesamtförderdruck von Feuerstätte, Verbrennungsluftzuführung und Verbindungsstück. Die Sicherheitseinrichtung muss sich innerhalb des Aufstellraumes in unmittelbarer Nähe der Feuerstätte, d. h. möglichst nahe an der Einführung der Verbrennungsluft in die Feuerstätte, befinden. Druckmessleitungen müssen für den vorgesehenen Verwendungszweck und die Einbausituation geeignet sein (z. B. Temperaturbeständigkeit). Sie sind so zu verlegen, dass sie austauschbar sind, vor mechanischer Beschädigung geschützt sind und ihr freier Querschnitt nicht beeinträchtigt wird. Eine unzulässige Verstellung des Sollwertes der Sicherheitseinrichtung durch den Betreiber muss wirksam verhindert sein. 04/2010 TR OL 6 Brand- und Wärmeschutz 6.1 Grundsätzliche Anforderungen Seite 61 Feuerstätten (im Geltungsbereich dieser Richtlinien) dürfen bei größter Wärmebelastung angrenzende oder in der Nähe befindliche Gebäudeteile oder andere Bauteile nicht unzulässig hoch erwärmen. Bei Heiz- oder Kamineinsätzen mit bauaufsichtlichem Verwendbarkeitsnachweis sind die Angaben zu Dämmmaßnahmen und Dämmstoffdicken den jeweiligen Herstellerangaben oder Produktdokumentationen zu entnehmen. Bei anderen Feuerstätten im Geltungsbereich dieser Richtlinie sind Dämmmaßnahmen nach Abschnitt 6.2 und 6.3 zu bemessen. Zur Herstellung des Brand- und Wärmeschutzes werden vier grundsätzliche Maßnahmen unterschieden: • Dämmung mit Referenzdämmstoff • Dämmung mit Ersatzdämmstoff • Kombination von Dämmung und aktiver Hinterlüftung • Einhaltung eines Mindestabstandes Abgasanlagen (Montageabgasanlagen), die nicht in den Mauerverband von Gebäudewänden integriert sind, müssen aus statischen Gründen gegen unzulässig hohe Temperatureinwirkungen geschützt werden. Bei Abgasanlagen mit bauaufsichtlichem Verwendbarkeitsnachweis (Systemabgasanlagen) gelten die Vorgaben des Nachweises. Anbauflächen müssen frei von üblichen Elektroinstallationsleitungen und -bauteilen sein, sofern sie nicht durch besondere Vorkehrungen gegen dauerhafte Temperatureinwirkung größer 30 °C geschützt sind. Anmerkung: 6.2 6.2.1 Nach den technischen Regeln für Elektroinstallation sind Umgebungstemperaturen ab 55 °C für normale Installationsleitungen unzulässig. Entsprechende temperaturbelastbare Leitungen (Sonderleitungen mit erhöhter Wärmebeständigkeit) sind zulässig. Bei Temperaturen zwischen 30 °C und 55 °C können übliche Mantelleitungen verwendet werden, wenn die Strombelastung herabgesetzt wird (niedrigere Absicherung) (siehe VDE 0298 Teil 4). Brandschutz Grundsätzliches und Mindestschutz Anbauflächen aus oder mit brennbaren Baustoffen (zu schützende Bauteile) sind so zu dämmen oder abzuschirmen, dass an diesen keine höheren Temperaturen als 85 °C auftreten können. Gleiches gilt für Einbaumöbel. Die baurechtlichen Vorgaben der jeweiligen Landesbauordnung (LBO) und Landesverordnungen (z. B. Feuerungsverordnung) sind einzuhalten. Bei Feuerstätten (im Geltungsbereich dieser technischen Regeln) sind die notwendigen Maßnahmen wie Vormauerung, Wärmedämmung, Strahlungsschutz etc. nach Angaben des Heiz- oder Kamineinsatz- oder Kaminkassettenherstellers auszuführen. Liegen keine Herstellerangaben vor, ist der Mindestschutz der entsprechenden Gebäudeteile und Einbaumöbel wie folgt vorzusehen: 04/2010 Seite 62 TR OL 6.2.2 − Anbauflächen mit brennbaren Baustoffen Anbauflächen und Einbaumöbel mit oder aus brennbaren Baustoffen, an (auf oder unter) die Feuerstätten direkt angebaut sind: − mindestens notwendige Maßnahme, Mindestschutz: − Vormauerung mit einer Schichtdicke von mind. 10 cm und Wärmedämmschicht von 10 cm des Referenzdämmstoffs oder − entsprechende Schichtdicke eines Ersatzdämmstoffs nach Vorgabe des zugehörigen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweises oder − entsprechende Schichtdicke eines Ersatzdämmstoffs nach Vorgabe des zugehörigen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweises und aktive Hinterlüftung Abb. 10 6.2.3 − Mindestschutz bei Anbauflächen mit brennbaren Baustoffen Gedämmte Anbauflächen mit brennbaren Baustoffen Besonders wärmegedämmte Gebäudewände, -böden, -decken (mit einem U-Wert ≤ 0,4 W/m²K) mit oder aus brennbaren Baustoffen, an (auf oder unter) die Feuerstätten direkt angebaut sind: − mindestens notwendige Maßnahme, Mindestschutz: − Vormauerung mit einer Schichtdicke von mind. 10 cm und Wärmedämmschicht von 10 cm des Referenzdämmstoffs und aktive Hinterlüftung oder − entsprechende Schichtdicke eines Ersatzdämmstoffs nach Vorgabe des zugehörigen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweises und aktive Hinterlüftung 04/2010 TR OL Abb. 11 6.2.4 Seite 63 Mindestschutz bei gedämmten Anbauflächen mit brennbaren Baustoffen Nicht brennbare Anbauflächen unter 11,5 cm Dicke mit rückseitigen Einbaumöbeln Gebäudewände, unter 11,5 cm Wanddicke, aus nicht brennbaren Baustoffen mit rückseitig ohne belüfteten Abstand eingebauten Einbaumöbeln aus brennbaren Baustoffen, an die Feuerstätten direkt angebaut sind: − mindestens notwendige Maßnahme, Mindestschutz: − Vormauerung mit einer Schichtdicke von mind. 10 cm und Wärmedämmschicht von 10 cm des Referenzdämmstoffs oder − entsprechende Schichtdicke eines Ersatzdämmstoffs nach Vorgabe des zugehörigen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweises oder − entsprechende Schichtdicke eines Ersatzdämmstoffs nach Vorgabe des zugehörigen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweises und aktive Hinterlüftung 04/2010 TR OL Seite 64 Abb. 12 6.2.5 Mindestschutz bei nicht brennbaren Anbauflächen unter 11,5 cm Dicke mit rückseitigen Einbaumöbeln Nicht brennbare Anbauflächen über 11,5 cm Dicke mit rückseitigen Einbaumöbeln Gebäudewände, mit 11,5 cm oder größerer Wanddicke, aus nicht brennbaren Baustoffen mit rückseitig ohne belüfteten Abstand eingebauten Einbaumöbeln aus brennbaren Baustoffen, an die Feuerstätten direkt angebaut sind: − mindestens notwendige Maßnahme, Mindestschutz: − Wärmedämmschicht von 10 cm des Referenzdämmstoffs oder − entsprechende Schichtdicke eines Ersatzdämmstoffs nach Vorgabe des zugehörigen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweises oder − entsprechende Schichtdicke eines Ersatzdämmstoffs nach Vorgabe des zugehörigen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweises und aktive Hinterlüftung 04/2010 TR OL Abb. 13 Seite 65 Mindestschutz bei nicht brennbaren Anbauflächen über 11,5 cm Dicke mit rückseitigen Einbaumöbeln Gleiches gilt für Gebäudedecken aus nicht brennbaren Baustoffen, auf denen ein Bodenaufbau mit brennbaren Baustoffen aufgebracht ist, wenn die Feuerstätte darunter direkt angebaut ist. 6.2.6 Bauteile in der Nähe von Feuerstätten Gebäudeteile und andere nicht zur Feuerstätte gehörige Bauteile mit oder aus brennbaren Baustoffen, in deren Nähe die Feuerstätten errichtet werden: − mindestens notwendige Maßnahme, Mindestschutz außerhalb des Strahlungsbereichs der Feuerraumöffnung: − offener, belüfteter Abstand zwischen zu schützendem Bauteil und Feuerstättenverkleidung von mindestens 5 cm, wenn die Feuerstättenverkleidung in dem betreffenden Bereich nicht durch einen keramischen Zug oder eine geschlossene Luftführung (Hypokauste) direkt erwärmt wird (z. B. Heizkammerverkleidung eines Warmluftofens oder Heizkamins) oder − offener, belüfteter Abstand zwischen zu schützendem Bauteil und Feuerstättenverkleidung von mindestens 12 cm, wenn die Feuerstättenverkleidung in dem betreffenden Bereich durch einen keramischen Zug oder eine geschlossene Luftführung (Hypokauste) direkt erwärmt wird oder − größere oder andere Abstände nach Vorgabe des Herstellers oder größere Abstände (bis 40 cm), wenn diese zur Einhaltung der maximal zulässigen Temperatur von 85 °C am zu schützenden Bauteil zwingend erforderlich sind 04/2010 TR OL Seite 66 oder − Abb. 14 6.2.7 kleinere Abstände (unter 5 cm) zum zu schützenden Bauteil, wenn innerhalb der Feuerstätte entsprechende Wärmedämmschichten, Maßnahmen vorhanden sind oder die Verkleidung im betreffenden Bereich aus entsprechenden Wärmedämmstoffen erstellt ist, so dass am zu schützenden Bauteil keine höheren Temperaturen als 85 °C entstehen können. Mindestschutz bzw. Abstände von brennbaren Bauteilen in der Nähe von Feuerstätten Verkleidungen in Optik von Gebäudeteilen Verkleidungen von Feuerstätten; die bestimmungsgemäß Wärme abgeben und optisch nicht von angrenzenden Gebäudewänden zu unterscheiden sind (z. B. Wanddurchbruch), müssen nicht wärmegedämmt werden. Voraussetzung ist, dass diese Wände den Abschnitten 3.1 bis 3.7 und 4.1 bis 4.8 entsprechen. Sie müssen statisch vom Gebäude getrennt sein. Durch geeignete Maßnahmen muss verhindert werden, dass brennbare Einrichtungsgegenstände an diese Wände gestellt werden (z. B. durch Sockelleisten, die einen belüfteten Abstand sicherstellen). 04/2010 TR OL Abb. 15 6.2.8 Seite 67 Verkleidung in Optik von Gebäudeteilen Mindestschutz bei lang anhaltender Temperaturbeaufschlagung Bei Feuerstätten, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb langanhaltend hohe Temperaturen erzeugen, ist zum Schutz der brennbaren Anbaufläche bzw. Anbauflächen mit brennbaren Bestandteilen zusätzlich zur Wärmedämmung und gegebenenfalls Vormauerung eine aktive Hinterlüftung erforderlich. Lang anhaltende hohe Temperaturbeaufschlagung liegt vor bei mittelschweren und schweren Grundöfen, Backöfen und im Anbaubereich von keramischen Heizgaszügen, die an Heizeinsätze oder Kamineinsätze angeschlossen sind. Begründung: Wenn bei bestimmungsgemäßem Betrieb über längeren zusammenhängenden Zeitraum (über ca. 8 Stunden Wärmebeaufschlagung) Temperaturen von mehr als ca. 150 °C flächig an der Innenseite der Wärmedämmung bzw. Vormauerung (innerhalb der Feuerstätte) anliegen, können direkt auf den Anbauflächen angebrachte Wärmedämmmaßnahmen ohne aktive Hinterlüftung unzulässig hohe Temperaturen durchlassen. 6.2.9 Mindestschutz im Bereich der Feuerraumöffnung Der Mindestschutz vor der Feuerraumöffnung und im Strahlungsbereich des Feuerraums ist nach den Abschnitten 6.7 bzw. 6.8 sicherzustellen. 6.3 6.3.1 Wärmeschutz Grundsätzliches und Mindestschutz Anbauflächen ohne brennbare Baustoffe und ohne rückseitig eingebaute Einbaumöbel werden baurechtlich als „nicht zu schützende Wände“ bezeichnet. Zum Schutz vor unzulässig hohen Druck- und Biegespannungen und um vermeidbaren Wärmeabfluss in diese Bauteile zu verhindern, sind diese Bauteile innerhalb von Feuerstätten (im Geltungsbereich dieser Richtlinien) mit einer entsprechenden Wärmedämmmaßnahme zu versehen. Mindestschutzmaßnahmen der entsprechenden Gebäudeteile sind wie folgt vorzusehen: 04/2010 TR OL Seite 68 6.3.2 Gebäudeinnenwände Wärmedämmschicht von 8 cm Referenzdämmstoff oder entsprechende Schichtdicke eines Ersatzdämmstoffs nach Vorgabe des bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweises oder Wärmedämmschicht von 4 cm des Referenzdämmstoffs bzw. entsprechende Schichtdicke eines Ersatzdämmstoffs nach Vorgabe des bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweises und zusätzlich aktive Hinterlüftung Abb. 16 6.3.3 Wärmedämmung bei nicht zu schützenden Anbauflächen Gebäudeaußenwände Wärmedämmschicht von 8 cm Referenzdämmstoff oder entsprechende Schichtdicke eines Ersatzdämmstoffs nach Vorgabe des bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweises 6.4 Materialien und Verfahren Wärmedämmstoffe müssen Abschnitt 3.7 entsprechen. Werden Faserdämmstoffe verwendet, so sind diese so zu verkleiden oder abzudecken, dass ein Ausfasern der Dämmstoffe in den Umluft- oder Zuluftstrom sicher verhindert wird. Dies kann durch eine überlappende, ausreichend dichte Verblechung oder durch eine dünnwandige Vormauerung erfolgen. Beschichtungen oder Spachtelungen mit Bindemitteln auf den Dämmstoffen sind nur geeignet, wenn die verwendeten Bindemittel den Temperaturbeanspruchungen dauerhaft standhalten können und eine ausreichend dicke, in sich feste und tragende Schicht ergeben. Die Verwendung von aluminiumkaschierten Dämmplatten, in Metallfolien eingeschweißte Dämmplatten oder Abdeckungen durch Metallfolien sind unzulässig. 04/2010 TR OL Seite 69 Werden sogenannte Ersatzdämmstoffe verwendet, so sind die entsprechenden Vorgaben des jeweiligen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweises zwingend einzuhalten. Dies gilt sowohl für die Verarbeitungsmittel, wie Kleber, Dübel usw., wie auch für die Verarbeitungsverfahren. Werden die Vorgaben des bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweises nicht eingehalten, so geht insgesamt der bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweis für die errichtete Wärmedämmmaßnahme verloren. Werden formstabile Ersatzdämmstoffe zum Schutz von brennbaren Baustoffen oder Bauteilen ohne weitere Vormauerung verwendet, so sind diese Platten mindestens zweischichtig, ohne durchgehende Fugen auszuführen. Dübelbefestigungen dieser Dämmstoffe dürfen höchstens in der unteren Schicht verwendet werden. Bei Dämmmaßnahmen aufgrund Abschnitt 6.2 (Brandschutz) sind durch alle Schichten hindurchgehende Befestigungen und hindurchgehende Fugen unzulässig. 6.5 Aktive Hinterlüftung Aktive Hinterlüftungen müssen, wenn sie als Teil des notwendigen Wärmeschutzes eingesetzt werden sollen, Einström- und Ausströmöffnungen haben, die nicht verschlossen werden können. Die jeweiligen freien Querschnitte dieser Ein- und Ausströmöffnungen dürfen nicht kleiner als 75 % des freien Querschnitts der gesamten Hinterlüftung sein. Die Einström- und die Ausströmöffnungen müssen so eingebaut bzw. ausgeführt sein, dass ein gleichmäßiges Durchströmen der Hinterlüftung gewährleistet ist. Aktive Hinterlüftungen müssen über die gesamte Breite und Höhe der wärmeabgebenden Oberfläche geführt werden, um die größtmögliche Wirkung zu erhalten. Die notwendige Dämmstoffschicht muss grundsätzlich auf der wärmeabgebenden Oberfläche und gegebenenfalls auch auf der Anbauwand angebracht werden. Abb. 17 Aktive Hinterlüftung Die Luftwege der aktiven Hinterlüftung ergeben sich durch den Abstand zwischen Anbauwand und Dämmschicht bzw. zwischen Dämmschichten. Dieser Abstand muss mindestens 50 mm betragen und auf ganzer Fläche zu reinigen sein. Eventuell vorhandene Gitter der Einström- und Ausströmöffnungen müssen abnehm- oder ausbaubar sein. 04/2010 TR OL Seite 70 Stehende Luftschichten oder nur innerhalb der Feuerstätte zirkulierende Luftschichten gelten nicht als aktive Hinterlüftung im Sinne dieser Richtlinien. Aktive Hinterlüftungen müssen mindestens jährlich gereinigt werden. Dies muss in der Bedienungsanleitung aufgeführt sein. Auch auf das Freihalten der Öffnungen ist in der Bedienungsanleitung hinzuweisen. Der Bediener ist auf die Funktion und den Sicherheitsaspekt hinzuweisen. Die aktive Hinterlüftung ist keine konvektive Heizfläche im Sinne dieser technischen Regeln (sie ist somit auch beim offenen Kamin oder beim Grundofen möglich). Werden durch den Einbau einer aktiven Hinterlüftung Dämmstoffdicken nach Abschnitt 6.3 reduziert (Wärmeschutz), dann sind bei den Austrittsöffnungen gleiche Abstände zu brennbaren Baustoffen (z. B. Wandvertäfelung) einzuhalten wie bei Zuluftgittern. Abweichende Herstellerangaben sind zu beachten. Flächen innerhalb der aktiven Hinterlüftung müssen abriebfest und ausreichend glatt sein. Der Strömungswiderstand ist baulich gering zu halten, eine waagerechte Führung der Hinterlüftung ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Etwaige Leiteinrichtungen, Leitbleche u. Ä. sind zulässig, wenn sie die Reinigung nicht wesentlich behindern. Sie dürfen den freien Querschnitt nicht nennenswert verringern. Einströmöffnungen einer aktiven Hinterlüftung im Sinne dieser Richtlinien dürfen die Luft nicht aus der Heizkammer oder aus Konvektionsluftleitungen entnehmen. Ausströmöffnungen müssen direkt in den Aufstellraum oder andere geeignete Räume führen. Sie dürfen sich nicht innerhalb der Heizkammer befinden. 6.6 6.6.1 Anbauteile aus brennbaren Materialien Grundsätzliches Anbauteile aus brennbaren Materialien im Sinne dieser Richtlinie sind Bestandteile der Feuerstätte. Es gelten Vorgaben zum Schutz dieser Anbauteile, welche im Folgenden aufgeführt sind. Da es sich nicht um Gebäudeteile oder Einbaumöbel im Sinne des Baurechts handelt, sondern um Bestandteile der Feuerstätte, ist ein zusätzlicher, darüber hinausgehender Abstand oder Schutz entsprechend der Vorgaben der Landesbauordnungen oder anderer Verordnungen nicht notwendig. Anbauteile aus brennbaren Baustoffen oder Materialien können sein: Holzbänke, Holzauflagen, Holzsitzflächen, Simsbalken, Holzdekorteile, Holzgriffe usw. Unzulässig sind diese Anbauteile im Strahlungsbereich der Feuerraumöffnung. Hier gelten gleiche Abstände und Schutzmaßnahmen, wie für Gebäudeteile und Einbaumöbel entsprechend Abschnitt 6.7. Vor, an und auf nicht aktiven Oberflächen von Feuerstätten sind diese Anbauteile ohne weitere Schutzmaßnahme anzubauen. Ohne Abstand sind Anbauteile möglich, wenn der entsprechende Anbaubereich von innen gedämmt ist bzw. die Verkleidung aus geeignetem Dämmstoff besteht, sodass an den Anbauteilen keine Temperaturen von mehr als 85 °C entstehen können. 04/2010 TR OL Seite 71 Vor und an aktiven Oberflächen und Verkleidungen muss durch geeignete Maßnahmen, z. B. einen entsprechenden Abstandhalter, sichergestellt sein, dass keine Temperaturen von mehr als 85 °C an den Anbauteilen auftreten können. Wärmestau muss sicher verhindert sein. 6.6.2 Simsbalken Streifenförmige Zierteile oder Simsbalken sind vor der Verkleidung im Abstand von 1 cm zulässig, wenn der Zwischenraum der Luftströmung offen steht. Zur Befestigung dieser Anbauteile müssen nicht brennbare Halterungen, z. B. aus Metall, verwendet werden. Diese sind so anzuordnen und auszuführen, dass die freie Luftströmung nicht behindert wird. Abb. 18 6.6.3 Simsbalken Holzbänke mit offenen Unterkonstruktionen (z. B. Holzfüßen) Holzbänke sind grundsätzlich unterhalb des untersten Zuges, des Feuerraumbodens bzw. der Einsatzunterkante anzubringen. Davon kann bei einer streifenförmig „anliegenden“ Bank abgewichen werden, wenn eine freie Hinterlüftung der Sitzfläche von 2 cm sichergestellt ist. Durch Abstandhalter ist dieser Abstand dauerhaft zu gewährleisten. Ein kleinerer Abstand als 2 cm ist zulässig, sofern Maßnahmen ergriffen werden, die sicherstellen, dass bei größter Wärmebelastung der Feuerstätte an der der Feuerstätte zugewandten Holzoberfläche eine Temperatur von 85 °C nicht überschritten wird. 04/2010 TR OL Seite 72 Abb. 19 6.6.4 Sitzbänke und Sitzauflagen aus Holz Holzauflagen Auflagen aus brennbaren Baustoffen auf gemauerten Unterkonstruktionen dürfen mit ihrer Hinterkante nur vor aktiven Oberflächen der Feuerstätte angebaut werden, wenn unter und hinter der Auflage eine freie Luftströmung Wärmestau sicher verhindert. Dies wird erreicht, wenn bei abnehmbaren Holzauflagen nach hinten und nach unten jeweils ein belüfteter Abstand von mindestens 2 cm vorhanden ist oder bei fest angebauten Holzauflagen nach hinten mindestens 2 cm und nach unten mindestens 5 cm Abstand eingehalten wird. Die hierfür notwendigen Befestigungen bzw. Lager müssen aus nicht brennbaren, formbeständigen und wärmedämmenden Baustoffen bestehen (z. B. druckfeste Streifen aus Ersatzdämmstoff), wenn auch untere Bereiche der Feuerstätte erwärmt werden. Dabei darf die Gesamtfläche der Lager 15 % der gesamten Fläche nicht überschreiten. Die Lagerstreifen sind längs der Luftströmung anzuordnen. Ist die Unterkonstruktion (z. B. gemauerter Banksockel) der Holzauflage insgesamt keine aktive Oberfläche, so dürfen auch Lager aus brennbaren Baustoffen (z. B. Holzleisten) verwendet werden. Keramische Heizgaszüge in der Unterkonstruktion, im Banksockel, also unterhalb von Holzauflagen sind nicht zulässig. 6.7 Schutz im Strahlungsbereich Von der Feuerraumöffnung müssen nach vorn, nach oben und nach den Seiten mindestens 80 cm Abstand zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen oder brennbaren Bestandteilen sowie zu Einbaumöbeln eingehalten werden; bei Anordnung eines auf beiden Seiten belüfteten Strahlungsschutzes genügt ein Abstand von 40 cm. Dabei muss der belüftete Abstand des Strahlungsschutzes mindestens 2 cm betragen. Dies gilt für alle Feuerstättenbauarten im Geltungsbereich der TR OL. Gegebenenfalls notwendige größere Abstände sind bei besonders reflektierenden Feuerrauminnenund -rückwänden vom Hersteller anzugeben. 04/2010 TR OL Abb. 20 6.8 Seite 73 Schutz und Abstände vor der Feuerraumöffnung Schutz im Bereich vor der Feuerraumöffnung Vor den Feuerungsöffnungen von Feuerstätten mit verschlossenem Feuerraum sind Fußböden aus brennbaren Baustoffen durch einen Belag aus nicht brennbaren Baustoffen zu schützen. Der Belag muss sich nach vorn auf mindestens 50 cm und seitlich auf mindestens 30 cm über die Feuerungsöffnung hinaus erstrecken. Vor Feuerstätten, die offen betrieben werden können, sind Fußböden aus brennbaren Baustoffen nach vorn entsprechend der Höhe des Feuerraumbodens bzw. des Feuerbocks über dem Fußboden zuzüglich 30 cm (jedoch mindestens 50 cm), seitlich entsprechend der Höhe des Feuerraumbodens bzw. des Feuerbocks über dem Fußboden zuzüglich 20 cm (jedoch mindestens 30 cm) durch einen Belag aus nicht brennbaren Baustoffen zu schützen. Bei Einbau eines Stehrosts von mindestens 10 cm Höhe genügen nach vorne 50 cm und seitlich 30 cm Brandschutz. Der nicht brennbare Belag kann aus Keramik (z. B. Kacheln, Fliesen), aus Naturstein oder anderen mineralischen Baustoffen (z. B. Marmor, Granit), aus Metall mit mind. 1 mm Dicke oder aus entsprechend belastbarem Glas bestehen. Der Belag muss gegen Verschieben gesichert, befestigt sein. 6.9 Brennstofflagerfächer, -öffnungen und -schubladen In der Feuerstätte baulich integrierte Behälter, Schubladen, Fächer o. Ä. für Brennstoff sind so anzuordnen oder auszuführen, dass aus dem Feuerraum keine Glut oder brennende Teile hineinfallen können. In den gegebenenfalls verschlossenen oder eingeschobenen und leeren oder gefüllten Behältern, Schubladen oder Fächern dürfen im Betrieb keine höheren Temperaturen als 85 °C entstehen. Durch Brennstofffächer oder dergleichen, die mit Brennstoff komplett gefüllt werden können, darf keine Um- und/oder Verbrennungsluft zugeführt werden. 04/2010 TR OL Seite 74 04/2010 TR OL 7 Seite 75 Warmluftofen Für die Dimensionierung und Ausführung von Warmluftkachelöfen gelten die allgemeinen Vorgaben der Abschnitte 3. Werkstoffe, Baustoffe und Bauteile 4. Ausführung, grundsätzliche, allgemeine Anforderungen 5. Verbrennungsluftversorgung und 6. Brand- und Wärmeschutz 7.1 7.1.1 Weitere Anforderungen Heiz- oder Kamineinsätze und Heizgaszüge Zum Einbau in Warmluftöfen (Kachelöfen oder verputzte Öfen) müssen Heiz- oder Kamineinsätze nach Abschnitt 3.9 verwendet werden. Sie müssen nach Angabe des Herstellers für die Verwendung in Warmluftöfen geeignet sein. Heizeinsätze für feste und flüssige Brennstoffe dürfen nur mit Heizgaszügen angeschlossen werden, ein direkter Anschluss an die Abgasanlage ohne Heizgaszüge ist wegen zu hoher Abgastemperaturen nicht zulässig. An Heiz- oder Kamineinsätze dürfen nur Heizgaszüge, metallisch oder keramisch nach Angaben des Herstellers angeschlossen werden. Metallische Heizgaszüge bilden zusammen mit dem Heiz- oder Kamineinsatz eine technische Einheit, sie benötigen einen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis, sie müssen daher dem Anlagenaufbau entsprechen, welcher der Konformitätserklärung des Herstellers zugrunde liegt. Heizgaszüge sind mit dem Heizgasrohr 1 an den Heiz- oder Kamineinsatz anzuschließen. Der Anschluss der Heizgaszüge an die Abgasanlage erfolgt mit dem Heizgasrohr 2. Ist die Abgasanlage dafür geeignet, ist der Anschluss von keramischen Heizgaszügen auch direkt, also ohne Heizgasrohr 2 an die Abgasanlage möglich. Die Abgastemperatur beim Eintritt in den senkrechten Teil der Abgasanlage darf 400 °C nicht überschreiten. Dies ist zu gewährleisten durch die Verwendung von geeigneten Heiz- oder Kamineinsätzen und Heizgaszügen, d. h. − bei Heiz- oder Kamineinsätzen mit industriell hergestellten Heizgaszügen: Es muss der vom Hersteller des Heiz- oder Kamineinsatzes angegebene Heizgaszug in der festgelegten Art und Weise bzw. innerhalb der etwaig angegebenen Grenzen eingebaut werden. Die angegebene Abgastemperatur muss niedriger sein als 400 °C. − bei Heizeinsätzen für gasförmige Brennstoffe, die ohne Heizgaszüge angeschlossen werden: Die vom Hersteller angegebene Abgastemperatur muss niedriger sein als 400 °C. − bei Heiz- oder Kamineinsätzen mit handwerklich erstellten Heizgaszügen: Durch die Bauweise und Führung der Heizgaszüge sowie der Heizgasrohre, das verwendete Material, die Heizgaszuglänge, die Heizgaszugquerschnitte sowie Hinweise in Hinblick auf die Bedienung, ist sicherzustellen, dass die mittlere Abgastemperatur niedriger als 400 °C ist. Keramische Heizgaszüge nach Abschnitt 4.10 können nur an Heiz- oder Kamineinsätzen nach DIN 18892 ∗, bzw. DIN EN 13229 bei Betrieb mit Holz und Braunkohlebriketts angeschlossen werden, es sei denn der Hersteller schließt diese Verwendung aus. ∗ Produkte und Geräte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei oder einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden, werden einschließlich der in den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das in Deutschland vorausgesetzte Schutzniveau in vergleichbarer Weise erreicht wird. 04/2010 TR OL Seite 76 Bei Heizeinsätzen für gasförmige Brennstoffe nach DIN 3364 Teil 2 − Europa − bzw. CE-Kennzeichnung sind Heizgaszüge und zusätzliche Heizgasumlenkungen nicht zulässig. Bei Warmluftöfen für die Verwendung flüssige Brennstoffe ist zusätzlich folgende technische Regel einzuhalten: – Fachbetriebsvorschrift nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG) §19 l Bei gasbefeuerten Warmluftöfen sind zusätzlich folgende technische Regeln einzuhalten: – Technische Regeln für Gasinstallationen (DVGW-TR GI) – gegebenenfalls: Technische Regeln Flüssiggas (TR F) 7.1.2 Traglager und Unterbau Heizeinsätze und metallische Heizgaszüge sind auf Traglager aufzubauen. Hierdurch muss sichergestellt werden, dass die Umluft ungehindert in die Heizkammer strömen kann. Sofern der Hersteller keine anderen Angaben macht, muss der Bodenabstand bei Heizeinsätzen und metallischen Heizgaszügen mindestens 15 cm betragen. Keramische Heizgaszüge können auch auf gemauerten Sockeln aufgebaut sein. Abb. 21 04/2010 Grundsätzlicher Aufbau, Traglager und Unterbau TR OL 7.1.3 Seite 77 Abstände von Heizgasrohren und Heizeinsätzen Der Abstand zwischen ungedämmter Heizkammerdecke und der Oberkante des Heizeinsatzes muss mindestens 18 cm betragen. Der Abstand zwischen Heizgasrohr 1 zur ungedämmten Heizkammerdecke (nach oben) oder Verkleidung (seitlich) muss mindestens 10 cm betragen, ist die Heizkammerdecke oder Verkleidung von innen geschützt (gedämmt), kann der lichte Abstand auf 6 cm reduziert werden. Der Abstand zwischen Heizgasrohr 2 zur Heizkammerdecke oder Verkleidung muss mindestens 6 cm betragen. 7.1.4 Einbau von Heiz- oder Kamineinsätzen in die Heizkammer Der Einbau des Heizeinsatzes muss so erfolgen, dass dieser ausgetauscht werden kann. Bei Heizeinsätzen, deren Vorderfront bzw. Frontplatte nicht größer ist als der eigentliche Korpus des Heizeinsatzes (z. B. Heizeinsätze mit Mauerhals oder Einbaurahmen), sind Vorkehrungen zu treffen, um alle Verschleißteile, wie z. B. die Feuerraumauskleidung, auch ohne Beschädigung oder Abbau der Verkleidung austauschen zu können. Eine besondere Vereinbarung mit dem Auftraggeber hat zu erfolgen. Dies kann auch durch die Konstruktion des Heizeinsatzes gewährleistet werden. Wird der Heiz- oder Kamineinsatz ganz oder teilweise in einem Durchbruch durch eine zu schützende Wand aufgestellt, sind die Anforderungen nach den Abschnitten 6.1 bis 6.5 und 7.1.3 einzuhalten. Dies gilt auch für Heizeinsätze mit Mauerhals sowie für den Strahlungsbereich der Einsatzfront in einer Mauernische. Das Traglager und der Heizeinsatz darauf ist gegen Verschieben zu sichern, es ist technisch sicherzustellen, dass sich der Heizeinsatz durch Betriebsbedingungen oder Bedienung nicht verschieben kann. Wärmestau an der Heizeinsatzfront darf nicht auftreten, geschlossene Vortüren oder solche, die nur ungenügend Luftzirkulation zwischen Vortür und Heizeinsatzfront ermöglichen, sind daher nicht geeignet. Zwischen Heiz- oder Kamineinsatz und Heizgaszügen ist ein Strahlungsschutz vorzusehen. Dieser Strahlungsschutz kann als Blech oder gemauert ausgeführt sein. Ein gemauerter Strahlungsschutz muss aus Materialien bestehen, die für die Verwendung in der Heizkammer geeignet sind (z. B. Schamottesteine oder -platten oder aus Ersatzdämmstoffen). Der Heizkammerabstand zwischen Heiz- oder Kamineinsatz und Verkleidung oder Strahlungsschutz ist in Abhängigkeit der luftseitigen Heizleistung zu ermitteln oder ist je nach Einbausituation den Herstellerangaben zu entnehmen. Ein allseitiger Heizkammerabstand zwischen metallischen Heizgaszügen und Verkleidung oder Strahlungsschutz von mindestens 4 cm und höchstens 7 cm ist vorzusehen, es sei denn der Hersteller gibt davon abweichende Abstände vor. Bei keramischen Heizgaszügen muss kein Abstand zwischen Strahlungsschutz und Heizgaszug vorgesehen werden. Die freie Luftströmung durch den Heizkammerabstand darf nicht durch Materialbeschaffenheit, Einbauten, Leitungen, Rohre usw. eingeengt sein. Heizkammerwände müssen daher innen glatt und abriebfest sein. Rauigkeiten von üblicher stranggepresster Schamottequalität gilt als glatt im Sinne dieser technischen Regel. 04/2010