Chemie - Sichere Schule
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Chemie - Sichere Schule
Impressum Herausgeber Unfallkasse Nordrhein-Westfalen Regionaldirektion Rheinland Sankt-Franziskus Straße 146 40470 Düsseldorf Telefon 0211 2808-0 Telefax 0211 2808-209 E-Mail info@unfallkasse-nrw.de Internet www.unfallkasse-nrw.de Verantwortlich für den Inhalt Gabriele Pappai Redaktion, Konzept Boris Fardel Fachredaktion Boris Fardel Holger Fisch Petra Janßen Gestaltung, Umsetzung rend Medien Service GmbH www.rend.de Bildnachweis Boris Fardel Holger Fisch Petra Janßen rend Medien Service GmbH Ausgabe Dezember 2012 www.sichere-schule.de Inhaltsverzeichnis Unterricht Abstände & Verkehrswege Abzüge Akustik Augennotduschen Beleuchtung Brandbekämpfung Deckenversorgungssysteme Elektrische Installation Erste Hilfe Fußböden Gasinstallation Gefahrstoffdatenbanken & -programme Hygienische Einrichtungen Lüftung Möbel Persönliche Schutzausrüstung Türen & Fluchtwege 3 6 10 11 14 17 20 23 27 30 33 42 45 48 51 54 57 Vorbereitung Abzüge Augennotduschen Beleuchtung Brandbekämpfung Elektrische Installation Erste Hilfe Fußböden Gasinstallation Gefahrstoffdatenbanken & -programme Hygienische Einrichtungen Lagerung von Geräten Lüftung Notrufanlagen Türen & Fluchtwege 60 64 67 70 73 77 80 83 90 93 96 99 102 105 Inhaltsverzeichnis RISU-NRW Rechtliche Grundlagen / Erlass Verantwortlichkeiten Gefährdungsbeurteilung Informationsermittlung Gefahrstoffverzeichnis Substitution Auswahl & Durchführung von Schutzmaßnahmen Betriebsanweisung Unterweisung Dokumentation Tätigkeitsbeschränkungen & Verwendungsverbote Krebserzeugende Gefahrstoffe Tätigkeitsbeschränkungen für Schülerinnen & Schüler Tätigkeiten mit hautresorptiven & sensibilisierenden Stoffen Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen & Zubereitungen Schulministerium & Bezirksregierungen in NRW 108 110 113 114 115 116 117 118 120 121 122 122 123 124 125 126 RISU-BK-NRW Rechtliche Grundlagen / Erlass Verantwortlichkeiten Schulministerium & Bezirksregierungen in NRW 128 130 133 GHS Global Harmonisiertes System 135 Inhaltsverzeichnis Anhänge Barrierefreie Gestaltung von Handwaschbecken Verglasungen – Glastypen Eigenschaften verschiedener Glastypen Gefährdungsbeurteilung (nach der Stoff- und nach der Zubereitungsrichtlinie) Betriebsanweisung für Lehrkräfte Betriebsanweisung für Schülerinnen und Schüler Betriebsanweisung für Hausmeister, Reinigungs- und Reparaturpersonal Gefährdungsbeurteilung (nach GHS) Betriebsanweisung für Lehrkräfte Betriebsanweisung für Schülerinnen und Schüler Betriebsanweisung für Hausmeister, Reinigungs- und Reparaturpersonal GHS – Global Harmonisiertes System Überblick über die Änderungen und ihre Auswirkungen auf Schulen Muster für die Übertragung von Schulleiteraufgaben für die Einhaltung der Vorschriften der Gefahrstoffverordnung im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum Abstände und Verkehrswege 01 | Informationen Abstände in Unterrichtsräumen für Chemie Die Arbeitsplätze sind übersichtlich und ohne gegenseitige Gefährdung zu gestalten. Der Abstand zwischen Lehrertisch und 1. Schülertisch muss mindestens 1,20 m betragen. Ein kleinerer Abstand kann bei nicht barrierefreier Anordnung ggf. toleriert werden, wenn eine Schutzscheibe vorhanden ist und benutzt wird. Die Fluchtwegbreite von mindestens 1 m darf nicht unterschritten werden. Abstand zwischen Arbeitstischen Der Abstand zwischen zwei hintereinanderstehenden Schülertischen muss mindestens 0,85 m betragen. Hierdurch werden gegenseitige Behinderungen der Schülerinnen und Schüler vermieden. Bei Arbeiten Rücken an Rücken ist ein Abstand von mindestens 1,50 m erforderlich. An Plätzen für Rollstuhlfahrer muss der Abstand bei voll unterfahrbaren Unterrichtstischen 1 m, ansonsten 1,50 m, betragen. Gangbreite Es ist ein zu den Schülertischen führender Längsgang als Flucht- und Rettungsweg mit mindestens 1 m Breite vorzusehen. Unter dem Aspekt einer barrierefreien Gestaltung von Lernund Unterrichtsräumen wird empfohlen, alle Längsgänge mit einer Breite von mindestens 1 m vorzusehen. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 3 Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum Abstände und Verkehrswege 02 | weitere Hinweise Transport- und Schülerwege Die Wege von Unterrichtsräumen und ihren Nebenräumen müssen so angeordnet sein, dass beim Transport von Gerät und Material keine zusätzlichen Gefahren entstehen. Das wird in der Regel so erreicht, indem Transport- und Schülerwege sich nicht kreuzen. Transportwege dürfen keine Treppen und Einzelstufen beinhalten. Schülertische mit ansteigendem Gestühl (Stufenraum) Im Stufenraum sind die Schülertische nah an der Vorderkante zu befestigen, damit keine begehbare Fläche verbleibt. Bewegliches Mobiliar Beim Einsatz von beweglichem Mobiliar, z. B. mobiler Abzug, mobile Vorbereitungstische, Experimentiertische, sind die erforderlichen Maße der Flucht- und Rettungswege einzuhalten. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 4 Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum Abstände und Verkehrswege 03 | Quellen UVV Schulen, GUV-V S1, § 25 Abs. 1 – 3 RISU-NRW, Einrichtung von Fachräumen, Ziff. III - 5.1 Technische Regeln für Arbeitsstätten – Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan, ASR A2.3 Schulbau, Bautechnische Anforderungen zur Verhütung von Unfällen, DIN 58125 Gestaltung barrierefreier Produkte, DIN-Fachbericht 124 Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 5 Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum Abzüge 01 | Informationen Abzüge haben im Wesentlichen die drei folgenden Funktionen: Gase, Dämpfe oder Stäube in gefährlicher Konzentration oder Menge aus dem Abzugsinneren nicht in den Arbeitsraum gelangen zu lassen; zu verhindern, dass sich im Abzugsinneren eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden kann und dass sich die Benutzer durch den geschlossenen Frontschieber gegen verspritzende gefährliche und gesundheitsgefährdende Stoffe oder umherfliegende Glassplitter schützen können. Diese Schutzfunktionen werden gewährleistet, wenn die Abzüge den Regeln und Normen entsprechen. Maßgeblich ist in der Regel die Normensetzung zum Zeitpunkt der Beschaffung. Anwendung fanden bzw. finden die Normenreihen: Laboreinrichtungen – Abzüge – DIN 12924 Abzüge – DIN EN 14175 Die Übereinstimmung mit einer der Normen kann durch Einsicht in die Prüfzeugnisse bestätigt werden, die vom Hersteller vorzulegen sind. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 6 Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum Abzüge 01 | Informationen Eine Austausch bestehender Abzüge ist nicht erforderlich, sofern die Abzüge den zum Zeitpunkt des Baus gültigen Normen entsprachen. Ein Abzug funktioniert nur dann, wenn im Innenraum nur erforderliche Apparaturen und Geräte vorhanden sind, er regelmäßig gewartet und seine Funktionsfähigkeit geprüft wird. Die Prüfung der Laborabzüge muss regelmäßig, mindestens jährlich, durch eine befähigte Person durchgeführt werden. Die Ergebnisse der Prüfung sind in Prüfprotokollen zu dokumentieren und sollten auch in der Schule einsehbar sein. Sowohl die Prüfung als auch die Wartung ist vom Schulträger zu veranlassen, der auch für die Kostenübernahme verantwortlich ist. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 7 Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum Abzüge 02 | weitere Hinweise Weitere ausführliche Informationen und Downloads zu den Themen: Anforderungen an Laborabzügen, Musterbetriebsanweisung für Abzüge und Handlungsanleitung zur Abzugsprüfung können bei der BG RCI unter dem Suchbegriff „Abzüge" abgerufen werden. Bei fahrbaren Laborabzügen sind folgende Hinweise zu beachten: Vom Hersteller ist ein Nachweis anzufordern, dass der fahrbare Laborabzug der gültigen Norm (BG RCI, Suchbegriff „Abzüge“) entspricht. Die Aufstellung muss so erfolgen, dass zur Vermeidung von Fangstellen – hinsichtlich der Schlauch- und Leitungszuführungen – eine Durchgangshöhe von mindestens 2 m gewährleistet ist. Auch im Fußbodenbereich sind Stolpergefahren durch unsachgemäße Verlegung von Leitungskabeln zu vermeiden. Die Einhaltung der Sicherheitsabstände von Fluchtwegen ist zu beachten. Der fahrbare Laborabzug ist an eine den Herstellerangaben entsprechende wirksame Entlüftung anzuschließen, die senkrecht über das Dach abgeführt wird. Im Gefahrfall muss gewährleistet sein, dass die Gaszufuhr unterbrochen wird, aber die Wasserzufuhr und die Entlüftung weiter betrieben werden können. Während des Betriebes ist der fahrbare Abzug gegen Verschieben zu sichern. Die Bedienungsanleitung des Abzugs ist so aufzubewahren, dass sie jeder Fachlehrerin und jedem Fachlehrer jederzeit zugänglich ist. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 8 Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum Abzüge 03 | Quellen Sicheres Arbeiten in Laboratorien, BGI/GUV-I 850-0, Ziff. 6.3.1 und Ziff. 7.3 RISU-NRW, Sicherung der Fachräume, Einrichtungen und Geräte, Ziff. I - 1.9 RISU-NRW, Allgemeine Hinweise für alle Fächer, Ziff. II - 1.1 Laboreinrichtungen - Abzüge - Normenreihe DIN 12924 Abzüge - Normenreihe DIN EN 14175 Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie, BG RCI Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 9 Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum Akustik Mündlicher Unterricht gelingt nur, wenn Kinder und Jugendliche aufmerksam zuhören können. Deshalb sollte das gesprochene Wort im Raum klar und mühelos zu verstehen sein. Bei der Planung von Chemieräumen sollte die Informationen zur Akustik aus dem Klassenraum berücksichtigt werden. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 10 Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum Augennotduschen 01 | Informationen Wenn an Arbeitsplätzen mit ätzenden/reizenden Stoffen umgegangen wird, müssen Schutzbrillen getragen werden. Für Notfälle muss eine geeignete Augennotdusche vorhanden sein, die unverzüglich erreichbar ist. An Augennotduschen werden folgende Anforderungen gestellt: Sie sollen beide Augen sofort mit ausreichenden Wassermengen spülen können. Das Stellteil der Ventile muss leicht erreichbar, verwechslungssicher angebracht und leicht zu betätigen sein. Ventile dürfen, einmal geöffnet, nicht selbsttätig schließen. An jeder Auslassöffnung einer Augennotdusche müssen mindestens 6 l Wasser pro Minute austreten. Die Wasserstrahlen müssen eine Höhe von wenigstens 10 cm und nicht mehr als 30 cm oberhalb der Wasseraustritte erreichen. Insbesondere Augennotduschen, die die Norm „Sicherheitsnotduschen, Teil 2: Augennotduschen mit Wasseranschluss“ erfüllen, genügen den vorgenannten Anforderungen. Bei der Installation von Augennotduschen ist darüber hinaus der Schutz des Trinkwassers zu beachten. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 11 Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum Augennotduschen 02 | weitere Hinweise Eine Temperierung des Wassers auf Temperaturen oberhalb der Raumtemperatur ist wegen der Gefahr der Verkeimung nicht geeignet. Bei der Installation ist darauf zu achten, dass Wasser nach Möglichkeit nicht längere Zeit in den Zuführungsleitungen stagniert und nicht durch Wärmeeinwirkung von außen über Raumtemperatur gebracht wird. Bei einer Durchspülung der Zuführungsleitung alle zwei Tage ist in der Regel die Trinkwasserqualität gegeben. Für flexible Leitungen sollten DVGW-geprüfte Schläuche verwendet werden. Das Spülen der Augen muss mit weit gespreizten Lidern erfolgen, um alle Chemikalienreste zu erfassen. Das Spülen muss lang durchgeführt werden, Richtwert sind mindestens 10 Minuten, eine ärztliche Kontrolle des Auges ist unverzüglich durchzuführen. Die Augennotdusche muss durch das Sicherheitskennzeichen "Augenspülvorrichtung" gekennzeichnet sein. Eine Funktionsprüfung ist regelmäßig, aber mindestens einmal monatlich durchzuführen. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 12 Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum Augennotduschen 03 | Quellen Sicheres Arbeiten in Laboratorien, BGI/GUV-I 850-0, Ziff. 7.2 und Ziff. 6.6.2 RISU-NRW, Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen, Ziff. I - 3.10 RISU-NRW, Einrichtung von Fachräumen, Ziff. III - 5.1 Gefahrstoffverordnung, § 13 Abs. 1 Sicherheitsnotduschen, Teil 2: Augennotduschen mit Wasseranschluss, DIN EN 15154, Teil 2 Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 13 Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum Beleuchtung 01 | Informationen Im Unterrichtsraum für Chemie muss für eine ausreichende und blend- freie Beleuchtung von mindestens 500 Lux gesorgt werden. Bei der Auswahl und Anordnung der Leuchten ist darauf zu achten, dass diese vorgegebene Nennbeleuchtungsstärke in Arbeitshöhe erreicht wird. Alle Lichtschalter müssen leicht zugänglich und in der Nähe der Zu- und Ausgänge angebracht sein. Das gilt nicht, wenn die Beleuchtung von zentraler Stelle geschaltet wird. Für den Gefahrfall bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung ist mit der zuständigen Brandschutzbehörde zu klären, ob eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich ist. Die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung darf 15 lx nicht unterschreiten. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Raum verdunkelt werden kann. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 14 Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum Beleuchtung 02 | weitere Hinweise Die Beleuchtung ist einer regelmäßigen Wartung und Reinigung zu unterziehen. Bei der Auswahl der Leuchten und Lampen ist darauf zu achten, dass keine Verfälschung der Farben, insbesondere der Sicherheitsfarben, auftritt. Blendungen sind zu verhindern oder zumindest gering zu halten. Weitere Informationen zur künstlichen und natürlichen Beleuchtung finden sich im Klassenraum. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 15 Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum Beleuchtung 03 | Quellen UVV Schulen, GUV-V S1, § 12 Technische Regeln für Arbeitsstätten - Beleuchtung, ASR A 3.4 Technische Regeln für Arbeitsstätten - Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme, ASR A3.4/3 Tageslicht in Innenräumen, DIN 5034 Beleuchtung von Arbeitsstätten – Teil 1: Arbeitsstätten in Innenräumen, DIN EN 12464-1 Schulbau - Bautechnische Anforderungen zur Verhütung von Unfällen, DIN 58125, Abschn. 3.8 Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 16 Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum Brandbekämpfung 01 | Informationen Zur Brandbekämpfung in naturwissenschaftlichen Räumen müssen geeignete Feuerlöscher, Löschdecken und Löschsand vorhanden sein. Anzahl und Typ der Feuerlöscher sind mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle, z. B. Feuerwehr, auf Grundlage der Regel „Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern“ festzulegen. Feuerlöscher sind mindestens alle zwei Jahre durch befähigte Personen zu überprüfen. Kleiderbrände sind mit Feuerlöschern zu löschen. Feuerlöschdecken allein sind zur Personenbrandbekämpfung nicht geeignet. Die unverzügliche Brandbekämpfung als wichtigste lebensrettende Maßnahme ist allerdings in jedem Fall vorrangig. Bewährt haben sich beispielsweise Schaum-, Pulver- und Kohlendioxidlöscher. Eventuelle Bedenken wegen Kälteverbrennungen oder Ersticken der gelöschten Person dürfen dem nicht entgegenstehen, ebenso die Angst einer möglichen Selbstgefährdung. Bei allen Löschmaßnahmen ist zu beachten, dass in Brand geratene Personen zu panikartigen Reaktionen neigen. Löschsand ist z. B. für Metallbrände einzusetzen. Der Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden ist den Lehrkräften durch Unterweisung und Übung vertraut zu machen und regelmäßig zu wiederholen. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 17 Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum Brandbekämpfung 02 | weitere Hinweise Informationen zu geeigneten Feuerlöschern und zum Brandschutz finden Sie unter Feuerlöscher im Eingangsbereich der sicheren Schule. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 18 Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum Brandbekämpfung 03 | Quellen Sicheres Arbeiten in Laboratorien, BGI/GUV-I 850-0 Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern, GUV-R 133, Abschn. 4 Gefahrstoffverordnung, § 13 RISU-NRW, Sicherung der Fachräume, Einrichtungen und Geräte, Ziff. I - 1.4 RISU-NRW, Einrichtung von Fachräumen, Ziff. III - 5.1 Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 19 Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum Deckenversorgungssysteme 01 | Informationen Die Medienversorgung von der Decke wird alternativ in zwei Varianten von den Herstellern angeboten: starre Systeme oder absenkbare Systeme. Aus sicherheitstechnischer Sicht können hierzu folgende Hinweise gegeben werden: Die Geräte- und Produktsicherheit ist durch ausgewiesene Kennzeichnungen (z. B. CE-Kennzeichen und GS-Kennzeichen) sowie Prüfprotokolle (z. B. Prüfzeugnis der Bauartzulassung) zu belegen. Die Gasversorgungsanlage muss den Anforderungen an die Gasinstallation entsprechen. Die elektrische Anlage muss den Anforderungen an die elektrische Installation genügen. Ecken und Kanten der Medienversorgung sind bis zu einer Höhe von 2 m ab Oberkante Standfläche so auszubilden, dass Verletzungsgefahren für Schülerinnen und Schüler vermieden werden. Neben diesen Verletzungsgefahren sind Quetschgefahren durch bewegliche Teile von Einrichtungsgegenständen zu vermeiden. Verkehrswege, insbesondere Flucht- und Rettungswege, müssen auch bei abgesengten Zustand der Deckenversorgungssysteme jederzeit nutzbar sein. Die Installationen müssen so erfolgen, dass Fangstellen der von oben kommenden Ver- und Entsorgungsleitungen vermieden werden. Um ein Verfangen und/oder eine Beschädigung z. B. der Elektrokabel und Gaszufuhrschläuche zu vermeiden, ist es notwendig, dass die Versorgungsleitungen zum Arbeitstisch fixiert geführt werden. Organisatorische Voraussetzungen zum Betrieb und Anschluss von Ver- und Entsorgungsleitungen sind hersteller- oder vertriebsseitig in Bedienungsanleitungen auszuführen. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 20 Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum Deckenversorgungssysteme 02 | weitere Hinweise Es müssen Regelungen getroffen werden, die das sichere Anschließen der Medienleitungen (Elektro, Gas) gewährleisten. Hierzu zählen geeignete Aufstiegshilfen. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 21 Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum Deckenversorgungssysteme 03 | Quellen UVV Schulen, GUV-V S1, § 11 UVV Schulen, GUV-V S1, § 22 RISU-NRW, Tätigkeiten mit Druckgasflaschen und Gasanlagen, Ziff. I - 5.2 RISU-NRW, Umgang mit elektrischer Energie, Ziff. I - 8.1 RISU-NRW, Einrichtung von Fachräumen, Ziff. III - 5.1 Schulbau – Bautechnische Anforderungen zur Verhütung von Unfällen, DIN 58125, Abschn. 3.11.3 Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 22 Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum Elektrische Installation 01 | Informationen Sicherheitseinrichtungen Steckdosenstromkreise an den Schüler- und Lehrerexperimentiertischen müssen über eine Not-Aus-Einrichtung verfügen und durch Fehlerstrom-Schutzvorrichtung (RCDs) mit einem Bemessungsdifferenzstrom ≤ 30 mA abgesichert sein. Es müssen Not-Aus-Taster am Lehrerexperimentiertisch und an beiden Notausgängen vorhanden sein. Fehlerstrom-Schutzvorrichtung (RCDs) werden unterschieden in RCDs mit Hilfsspannungsquelle als „Differenzstrom – Schutzeinrichtungen“ RCDs ohne Hilfsspannungsquelle als „Fehlerstrom – Schutzeinrichtungen“ (FI-Schutzeinrichtungen) Für die Durchführung von Schülerexperimenten mit Geeignete Kleinspannungsquellen für Schülerexperi- Kleinspannung sind Spannungsquellen für mente sind z. B. Schutzkleinspannungstransformatoren, Batterien, Solarzellen, Kleinspannungsgeneratoren.. Schutzkleinspannung (DIN VDE 0100 Teil 400) oder Funktionskleinspannung mit sicherer Trennung Bei der Durchführung von chemischen Experimenten mit elektrischer Energie ist zu beachten, dass es nicht zu zu verwenden. gefährlichen Wechselwirkungen mit den eingesetzten Die Funktionskleinspannung mit sicherer Trennung unter- Stoffen kommt, wie z. B. Herabsetzung der Isolations- scheidet sich von der Schutzkleinspannung durch die Erdung fähigkeit durch Einwirkung von Flüssigkeiten, Stäuben eines Stromkreises oder Körpers aus Funktionsgründen. oder Gasen, Entwicklung zündfähiger Gemische. Kleinspannungsnetzteile oder Ladegeräte für z. B. Laptops oder Mobiltelefone erfüllen zumeist nicht die notwendigen Anforderungen. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 23 Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum Elektrische Installation 01 | Informationen Für sämtliche Stromkreise an den Experimentiereinrichtungen des Raumes muss ein Hauptschalter vorhanden sein, der gegen unbefugtes Einschalten, z. B. Schlüsselschalter, gesichert sein muss. Die Stromkreise der Schülerexperimentiereinrichtungen dürfen erst dann über besondere Schalter eingeschaltet werden können, wenn sich die Lehrkraft vergewissert hat, dass keine Gefährdungen bestehen. Nach Beendigung der Experimente sind die Stromkreise der Schülerexperimentiereinrichtungen abzuschalten. Steckdosen außerhalb von Experimentiereinrichtungen dürfen zum Experimentieren nur benutzt werden, wenn sie als Experimentiersteckdosen gekennzeichnet und wie die Steckdosen an den Experimentiereinrichtungen über eine Not-Aus-Einrichtung sowie einen RCD mit einem Bemessungsdifferenzstrom ≤ 30 mA abgesichert sind. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 24 Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum Elektrische Installation 02 | weitere Hinweise Prüfungen Die Sichtprüfung vor jeder Benutzung erfolgt durch die Lehrkraft. In NRW fallen Schulen unter den Geltungsbereich der Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten (Prüfverordnung PrüfVO NRW) vom 24.11.2009. Somit sind alle sicherheitsrelevanten elektrischen Anlagen, wie z. B. Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen, Brandmelde- und Alarmierungsanlage im Abstand von höchstens 3 Jahren durch Prüfsachverständige im Sinne der PrüfVO NRW zu überprüfen. Alle übrigen elektrischen Anlagen sind im Abstand von höchstens 6 Jahren durch Prüfsachverständige zu prüfen. Nicht ortsfeste elektrische Betriebsmittel sowie Anschlussleitungen mit ihren Steckvorrichtungen müssen regelmäßig durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung einer Elektrofachkraft geprüft werden. Die Fristen müssen gemeinsam durch die Schulleitung und den Schulträger festgelegt werden. Wir empfehlen diese mindestens alle 12 Monate zu prüfen. RCD's (z. B. Fehlerstrom-Schutzschalter) und Not-Aus-Einrichtungen sind durch Auslösen der Prüftaste mindestens alle sechs Monate auf einwandfreie Funktion zu prüfen. Weitere Informationen finden Sie in der Schrift „Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel“. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 25 Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum Elektrische Installation 03 | Quellen UVV Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, GUV-V A3, § 3 UVV Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, GUV-V A3, § 5 UVV Schulen, GUV-V S1, § 22 Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel, GUV-I 8524 Technische Regeln für Betriebssicherheit, Befähigte Personen, TRBS 1203 RISU-NRW, Umgang mit elektrischer Energie, Ziff. I - 8 RISU-NRW, Einrichtung von Fachräumen, Ziff. III - 5.1 Errichten von Niederspannungsanlagen – Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art, DIN VDE 0100, Teil 723, Abschn. 4 Betrieb von elektrischen Anlagen, Besondere Festlegungen für das Experimentieren mit elektrischer Energie in Unterrichtsräumen oder in dafür vorgesehenen Bereichen, DIN VDE 0105, Teil 112 Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 26 Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum Erste Hilfe 01 | Informationen Im Chemieunterricht sind Schülerinnen und Schüler besonderen Gefährdungen, z. B. durch Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, Umgang mit Bunsenbrennern oder Schnittverletzungen durch Glasbruch, ausgesetzt. Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter sorgt gemeinsam mit dem Sachkostenträger für eine wirksame Erste Hilfe. Dies gilt insbesondere für den technisch-naturwissenschaftlichen Unterricht. Allgemeine Hinweise zur Erste-Hilfe-Organisation finden sich unter Erste Hilfe. In naturwissenschaftlichen Unterrichtsräumen müssen Verbandkästen vorhanden sein. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 27 Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum Erste Hilfe 02 | weitere Hinweise Hinweise zur Personenbrandbekämpfung finden sich unter Brandbekämpfung. Für Verletzungen des Auges, z. B. Verätzungen, müssen Augenspülvorrichtungen vorhanden und schnell erreichbar sein. Hinweise finden sich unter Augennotduschen. Bei der Informationszentrale gegen Vergiftungen in NRW findet sich unter 0228 / 192 40 telefonische Hilfe rund um die Uhr. Hinweise zu Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen im naturwissenschaftlichen Unterricht finden sich in folgenden Listen. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 28 Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum Erste Hilfe 03 | Quellen Erste Hilfe, GUV-I 510-1 Informationen zur Ersten Hilfe bei Einwirkung gefährlicher chemischer Stoffe, GUV-I 8504 RISU-NRW, Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen, Ziff. I-3.14 RISU-NRW, Informationen zur Ersten Hilfe, Ziff. III-3 Informationszentrale gegen Vergiftungen Erste-Hilfe-Material - Verbandkasten C, DIN 13157 Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 29 Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum Fußböden 01 | Informationen Der Fußboden ist im Chemieraum so zu wählen, dass ein Eindringen von gefährlichen Stoffen vermieden wird. Der Belag muss für Flüssigkeiten undurchlässig, fugendicht und gegenüber den jeweils anfallenden aggressiven Stoffen beständig sein. Die beste Beständigkeit gegen Chemikalien haben keramische Fliesenböden. Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind Holz- oder Parkettfußböden in der Regel nicht geeignet. Linoleum ist z. B. nicht empfehlenswert, weil die Oberfläche schon durch Laugen zerstört wird. Bei der Auswahl ist auch darauf zu achten, dass Flüssigkeiten oder andere Stoffe, die auf dem Boden stehen bzw. liegen, schnell erkannt werden. Daher sind Bodenbeläge mit hochglänzenden und stark gemusterten Oberflächen nicht geeignet. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 30 Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum Fußböden 02 | weitere Hinweise Fußböden müssen jederzeit rutschhemmend ausgeführt sein und im Chemieraum der Bewertungsklasse R9 entsprechen. Dies ist auch nach der Pflege und Reinigung der Böden zu gewährleisten. Die Elektroanschlüsse sind stolperfrei zu verlegen. Eine Energieversorgung muss daher grundsätzlich immer von oben oder über fest installierte Energiesäulen erfolgen. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 31 Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum Fußböden 03 | Quellen Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr, GUV-R 181 UVV Schulen, GUV-V S1, § 5 UVV Schulen, GUV-V S1, § 23 RISU-NRW, Einrichtung von Fachräumen, Ziff. III -5.1 Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 32 Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum Gasinstallation 01 | Informationen In der Schule finden sich drei Arten der Gasversorgung: 1. Erdgasverbrauchsanlagen 2. Flüssiggasverbrauchsanlagen 3. Kartuschenbrenner Fest installierte Gasverbrauchsanlagen sind Kartuschenbrennern aus Sicherheitsgründen vorzuziehen. Bei Erdgas- und Flüssiggasverbrauchsanlagen können folgende Geräteanschlussarmaturen vorliegen: Sicherheits-Gasanschlussarmaturen Laborarmaturen mit fester Tülle Laborarmaturen mit Schnellkupplung und Stecktülle Bei der Handhabung der verschiedenen Geräteanschlussarmaturen sind unterschiedliche sicherheitsrelevante Vorgehensweisen zu beachten. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 33 Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum Gasinstallation 01 | Informationen Die Gasversorgung in Unterrichtsräumen muss mit einer zentralen Absperreinrichtung versehen sein, die gegen unbefugtes Benutzen gesichert ist, z. B. Schlüsselschalter. Die zentrale Absperreinrichtung ist mit einer Sicherheitseinrichtung zu versehen, welche sicherstellt, dass nur dann Gas eingelassen werden kann, wenn sämtliche Geräteanschlussarmaturen geschlossen sind. Gasversorgungsanlagen müssen nach dem zum Zeitpunkt der Errichtung gültigen Stand der Technik ausgeführt sein. Der aktuelle Stand der Technik findet sich in der technischen Regel des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. im DVGW-Arbeitsblatt G 621 „Gasinstallationen in Laborräumen und naturwissenschaftlichen Unterrichtsräumen – Planung, Erstellung, Änderung, Instandhaltung und Betrieb“. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 34 Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum Gasinstallation 01 | Informationen Gasanlagen mit Flüssiggasversorgung (Propan) Zur Versorgung von Verbrauchseinrichtungen darf pro Unterrichtsraum ein Druckgasbehälter bis zu einem zulässigen Füllgewicht von 14 kg aufgestellt sein. Der Flüssiggasbehälter ist in einem verschließbaren Schrank aufzustellen, der den Luftaustausch mit der Raumluft erlaubt, z. B. durch unversperrbare Öffnungen in Bodennähe mit einem freien Querschnitt von mindestens 100 cm². Druckgasbehälter mit brennbaren Flüssiggasen sind stehend aufzubewahren und für die Entnahme aus der gasförmigen Phase stehend anzuschließen. Sie müssen so aufgestellt werden, dass eine Temperatur von 40 °C nicht überschritten wird und sie gegen mechanische Beschädigungen, z. B. Umfallen, geschützt sind. Druckgasbehälter mit brennbaren Flüssiggasen dürfen nicht in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrt werden. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 35 Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum Gasinstallation 01 | Informationen Kartuschenbrenner Fest installierte Gasanlagen sind Kartuschenbrennern vorzuziehen. Kartuschenbrenner mit einem Rauminhalt der Druckgaskartusche von nicht mehr als 1 Liter dürfen in Räumen unter Erdgleiche benutzt werden, wenn sie nach Gebrauch in Räumen über Erdgleiche aufbewahrt werden. Werden Kartuschenbrenner in Schränken aufbewahrt, müssen diese Öffnungen in Bodennähe haben. Bei Kartuschenbrennern dürfen nur die Lehrerin, der Lehrer, die technische Assistentin oder der technische Assistent die Druckgaskartuschen auswechseln. Es dürfen nur Kartuschenbrenner betrieben werden, bei denen ein unbeabsichtigtes Lösen der Druckgaskartuschen verhindert ist. Schülerinnen und Schüler dürfen im Unterricht nur mit maximal acht Kartuschenbrennern in Einwegbehältern (Ventilkartuschen) arbeiten, bei denen ein Entnahmeventil eingesetzt ist. Einwegbehälter, die angestochen werden müssen und bei denen nach Entfernen des Entnahmeventils ungehindert Gas ausströmen kann, dürfen ihnen nicht ausgehändigt werden. Kartuschenbrenner müssen so betrieben werden, dass keine unzulässige Erwärmung der Druckgaskartuschen auftreten kann und dass kein Flüssiggas auslaufen kann. Sie müssen nach jeder Benutzung auf geschlossene Ventile und äußerlich erkennbare Mängel geprüft werden. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 36 Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum Gasinstallation 02 | weitere Hinweise Von der Lehrkraft sind grundsätzlich folgende Arbeitsschritte durchzuführen: Bei Sicherheits-Gasanschlussarmaturen und Anschlussstücken für Laboratoriumsschläuche: Prüfen der zu verteilenden Schläuche auf einwandfreie Beschaffenheit, z. B. auf Knickstellen und zu lockeren Sitz der Schlauchenden bei Schläuchen nach DIN 30664-1 aufgrund oftmaligen Gebrauchs. Unmittelbar vor dem Öffnen der zentralen bzw. Zwischen-Absperreinrichtung und dem damit verbundenen Einlassen des Gases bis zu den Geräteanschlussarmaturen ist durch Inaugenscheinnahme zu prüfen, ob sämtliche Leitungsöffnungen im Sinne des DVGW-Arbeitsblatts G 600 verwahrt sind. Dies bedeutet, dass die Anschlussstecker der Anschlussstücke noch nicht in die SicherheitsGasanschlussarmaturen eingesteckt sein dürfen. Öffnen der zentralen Absperreinrichtung, z. B. Betätigen des Schlüsselschalters. Öffnen der Zwischen-Absperreinrichtung. Nach selbsttätig durchgeführter Geschlossenstellungskontrolle steht der Gasdruck bis an die Armaturen an. Verteilen der Anschlussteile, bestehend aus Brenner, Schlauch und Anschlussstecker, entsprechend der Anzahl der zu unterrichtenden Schülerinnen und Schülern. Nach Beendigung des Unterrichts sind die Anschlussstecker von den Sicherheits-Gasanschlussarmaturen zu entkoppeln. Schließen der Zwischen-Absperreinrichtung bzw. zentralen Absperreinrichtung. Einsammeln der Anschlussteile bestehend aus Brenner, Schlauch und Anschlussstecker. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 37 Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum Gasinstallation 02 | weitere Hinweise Von der Lehrkraft sind grundsätzlich folgende Arbeitsschritte durchzuführen: Bei Laborarmaturen mit fester Tülle: Prüfen der zu verteilenden Schläuche auf einwandfreie Beschaffenheit, z. B. auf Knickstellen und zu starke Aufweitungen an den Schlauchenden bei Schläuchen nach DIN 30664-1 aufgrund oftmaligen Gebrauchs, ggf. sind die ausgeweiteten Stellen abzuschneiden. Unmittelbar vor dem Öffnen der zentralen bzw. Zwischen-Absperreinrichtung und dem damit verbundenen Einlassen des Gases ist durch Inaugenscheinnahme zu prüfen, ob die Armatur am Vorführstand, z. B. Lehrertisch bzw. die Laborarmaturen geschlossen sind. Dies bedeutet, dass die Bedienteile (Griffe) die Geschlossenstellung optisch indizieren. Öffnen der zentralen Absperreinrichtung, z. B. Betätigen des Schlüsselschalters. Öffnen der Zwischen-Absperreinrichtung. Nach selbsttätig durchgeführter Geschlossenstellungskontrolle steht der Gasdruck bis an die Armaturen an. Verteilen der Schläuche und Brenner entsprechend der Anzahl der zu unterrichtenden Schülerinnen und Schüler. Prüfen, dass die Schlauchenden über die gesamte Länge (konisch ausgebildeter Tüllenteil) der Schlauchtüllen der Laborarmaturen und der Laborbrenner aufgeschoben sind und somit ein dichter und abrutschfester Anschluss sichergestellt ist. Nach Beendigung des Unterrichts sind sämtliche Laborarmaturen zu schließen und die Schläuche von den Schlauchtüllen abzuziehen. Die Leitungsöffnungen gelten somit im Sinne des DVGWArbeitsblattes G 600 als nicht verwahrt. Schließen der Zwischen-Absperreinrichtung bzw. zentralen Absperreinrichtung. Einsammeln der Schläuche und Brenner. Während des Unterrichts ist darauf zu achten, dass unbenutzte Laborarmaturen nicht missbräuchlich genutzt werden. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 38 Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum Gasinstallation 02 | weitere Hinweise Von der Lehrkraft sind grundsätzlich folgende Arbeitsschritte durchzuführen: Bei Laborarmaturen mit Schnellkupplung (und Schließkörper) und Stecktülle: Prüfen der zu verteilenden Anschlusseinheiten, bestehend aus Brenner, Schlauch und Stecktülle. Die zu verteilenden Schläuche sind auf einwandfreie Beschaffenheit, z. B. auf Knickstellen und zu lockeren Sitz der Schlauchenden bei Schläuchen nach DIN 30664-1 aufgrund oftmaligen Gebrauchs zu prüfen. Unmittelbar vor dem Öffnen der zentralen bzw. Zwischen-Absperreinrichtung und dem damit verbundenen Einlassen des Gases bis zu den Geräteanschlussarmaturen ist durch Inaugenscheinnahme zu prüfen, ob die Bedienteile (Griffe) die Geschlossenstellung optisch indizieren und keine Stecktülle eingekuppelt ist. Öffnen der zentralen Absperreinrichtung, z. B. Betätigen des Schlüsselschalters. Öffnen der Zwischen-Absperreinrichtung. Nach selbsttätig durchgeführter Geschlossenstellungskontrolle steht der Gasdruck bis an die Armaturen an. Verteilen der Anschlusseinheiten, bestehend aus Brenner, Schlauch und Stecktüllen, entsprechend der Anzahl der zu unterrichtenden Schülerinnen und Schüler. Während des Unterrichts ist darauf zu achten, dass unbenutzte Laborarmaturen nicht missbräuchlich genutzt werden. Nach Beendigung des Unterrichts sind sämtliche Laborarmaturen zu schließen und die Stecktüllen zu entkoppeln. Schließen der Zwischen-Absperreinrichtung bzw. zentralen Absperreinrichtung. Einsammeln der Anschlusseinheiten. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 39 Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum Gasinstallation 02 | weitere Hinweise Prüfungen Flüssiggasverbrauchsanlagen müssen alle vier Jahre, Erdgasverbrauchsanlagen alle zehn Jahre durch eine befähigte Person geprüft werden. Grundlagen der Prüfungen sind die Vorgaben des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW) sowie die Angaben der Hersteller. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 40 Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum Gasinstallation 03 | Quellen UVV Schulen, GUV-V S1, § 22 Sicheres Arbeiten in Laboratorien, BGI/GUV-I 850-0, Ziff. 5.2.5 RISU-NRW, Tätigkeiten mit Druckgasflaschen und Gasanlagen, Ziff. I - 5.1 bis Ziff. I - 5.4 RISU-NRW, Einrichtung von Fachräumen, Ziff. III - 5.1 DVGW – Arbeitsblatt G 621, Gasinstallationen in Laborräumen und naturwissenschaftlichen Unterrichtsräumen – Planung, Erstellung, Änderung, Instandhaltung und Betrieb Schläuche für Gasbrenner für Laboratorien, ohne Ummantelung und Armierung - Teil 1: Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen, DIN 30664-1 Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 41 Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum Gefahrstoffdatenbanken und -programme 01 | Informationen Gefahrstoffdatenbanken und -programme sind effektive Hilfsmittel zur Erfüllung der Organisations- und Informationspflichten, die sich aus der Gefahrstoffverordnung und der RISU NRW ergeben. Zu diesen Pflichten zählen z. B. Informationen über den sicheren Vorgang mit Gefahrstoffen (Gefahren-/ Sicherheitshinweise) Erstellung und Verwaltung des Gefahrstoffverzeichnisses; Verwaltung der Sicherheitsdatenblätter (verschiedene Hersteller von Schulchemikalien stellen hierzu Daten in digitaler Form zur Verfügung); Erstellen von Betriebsanweisungen; Ausdrucke von Etiketten der eingesetzten Chemikalien; Neu- bzw. Umetikettierung bei Veränderungen in der Einstufung oder der Kennzeichnung. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 42 Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum Gefahrstoffdatenbanken und -programme 02 | weitere Hinweise Voraussetzung für den PC-Einsatz im Vorbereitungsraum ist jedoch, dass dieser jederzeit zugänglich und einsatzbereit für die Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrer ist, die im naturwissenschaftlichen Bereich tätig sind. Bei der Nutzung von EDV-Arbeitsplätzen sollten die ergonomischen Anforderungen erfüllt werden. Eine Orientierung hierzu ist der Leitfaden „Bildschirm- und Büroarbeitsplätze“. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 43 Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum Gefahrstoffdatenbanken und -programme 03 | Quellen Bildschirm- und Büroarbeitsplätze, GUV-I 650 Sicher und fit am PC in der Schule, GUV-SI 8009 RISU-NRW, Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen, Ziff. I - 3.2.2 Gefahrstoffverwaltungsprogramme CHISELA – Chemie-Treff D-GISS Gefahrstoffdatenbank GESTIS-Stoffdatenbank IGS-Public Stoffliste zur Regel „Unterricht in Schulen mit gefährlichen Stoffen“, GUV-SR 2004 In PDF-Format herunterladen In Excel-Format herunterladen Informationssystem-Portal GisChem Gefahrstoffinformationssystem KMU-Gefahrstoffportal „Gefahrstoffe im Griff“ GISBAU Chemie-Treff bid-owl Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 44 Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum Hygienische Einrichtungen 01 | Informationen In Arbeitsbereichen, in denen mit Gefahrstoffen umgegangen wird, müssen aus hygienischen Gründen Waschbecken, Seifenspender und Einmalhandtücher vorhanden sein. Seifenstücke und Stoffhandtücher zum allgemeinen Gebrauch sind aus hygienischen Gründen nicht zulässig. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 45 Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum Hygienische Einrichtungen 02 | weitere Hinweise In Chemieräumen, die barrierefrei gestaltet werden, sind die Anforderungen an eine barrierefreie Gestaltung von Hand- waschbecken zu berücksichtigen. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 46 Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum Hygienische Einrichtungen 03 | Quellen RISU-NRW, Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen, Ziff. I - 3.10 RISU-NRW, Einrichtung von Fachräumen, Ziff. III - 5.1 Gefahrstoffverordnung, § 8 Abs. 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW), § 55 Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV), § 3 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Öffentlich zugängliche Gebäude, DIN 18040-1 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Wohnungen, DIN 18040-2 Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 47 Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum Lüftung 01 | Informationen Die Vorbereitungs- und Übungsräume sollen grundsätzlich ausreichend natürlich durch Fenster be- und entlüftet werden. Die Werte für eine ausreichende Lüftung richten sich nach der entsprechenden Arbeitsstättenregel. Informationen und Hinweise für eine lern- und gesundheitsförderliche Raumluftqualität und zum geeigneten Raumklima in Unterrichtsräumen finden sich im Klassenraum. Ist eine technische Lüftung erforderlich, so ist ein etwa 8-facher Luftwechsel pro Stunde vorgeschrieben. Bei Ausfall der technischen Lüftung darf der Raum für unterrichtliche Zwecke nicht genutzt werden. Insbesondere bei vollständig verdunkelbaren Räumen ohne technische Lüftung ist bei vollständiger Verdunkelung regelmäßig, etwa alle 15 bis 20 Minuten, eine Lüftungspause vorzusehen. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 48 Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum Lüftung 02 | weitere Hinweise Die Absaugleistung der Digestorien darf durch eine gleichzeitig vorhandene Raumlüftung nicht unwirksam werden. Schränke, in denen Gefahrstoffe aufbewahrt werden, die gefährliche Gase, Dämpfe, Nebel oder Rauche entwickeln, sollten an ein vom Abzug unabhängiges Abluftsystem angeschlossen und dauernd entlüftet werden. Die Abluft aus den Abzügen wird im Allgemeinen über das Dach ins Freie geführt. Bei Einsatz eines Digestoriums ist zu beachten, dass der sichere Betrieb auch davon abhängt, dass ausreichend Frischluft in den Raum nachgeführt wird. Mindestens ein Fenster sollte während des Betriebs in jedem Fall geöffnet sein. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 49 Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum Lüftung 03 | Quellen UVV Schulen, GUV-V S1, § 26, Abs. 1,2 Sicheres Arbeiten in Laboratorien, BGI/GUV-I 850-0 RISU-NRW, Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen, Ziff. I - 3.12.8 RISU-NRW, Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen, Ziff. I - 3.12.10 RISU-NRW, Einrichtung von Fachräumen, Ziff. III - 5.1 Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 50 Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum Möbel 01 | Informationen Anforderungen an die Übungstische Die Übungstische müssen aus Werkstoffen bestehen, die den zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen bei bestimmungsgemäßem Gebrauch standhalten. Wenn vorwiegend Arbeiten durchgeführt werden sollen, bei denen mit dem Verschütten von Flüssigkeiten zu rechnen ist, müssen die Arbeitsflächen einen umlaufenden Randwulst haben und flüssigkeitsdicht sein. Die Arbeitsflächen müssen sich leicht reinigen, erforderlichenfalls desinfizieren oder dekontaminieren lassen. Anforderungen Stühle Die Stühle sollten höhenverstellbar, 5-strahlig und leicht sein sowie eine Rückenlehne haben. Die Anforderungen an Stühle in der Schule finden sich im Klassenraum . Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 51 Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum Möbel 02 | weitere Hinweise Rollbare Möbel sollten in ihren Maßen zum Lehrerexperimentiertisch passen und feststellbar sein. Beim Einrichten des Übungsraumes mit den o. g. Möbeln ist darauf zu achten, dass die erforderlichen Sicherheitsabstände zur Rettung im Gefahrenfall eingehalten werden. Für die Vorbereitung und Durchführung von Experimenten sollten ausreichende, geeignete fahrbare Tische vorhanden sein. Vitrinen, die in Vorbereitungsräumen aufgestellt werden, die auch als zweiter Fluchtweg dienen, müssen bis 2 m über Standfläche aus Sicherheitsglas oder Materialien mit mindestens gleichwertigen Sicherheitseigenschaften verfügen. Informationen zu geeigneten Werkstoffen gegen Glasbruch finden sich unter Verglasungen / Glastypen im Klassenraum. Drahtglas ist kein Sicherheitsglas. Vitrinen, die in Vorbereitungsräumen aufgestellt sind, die nicht als Aufenthaltsräume und Fluchtweg für Schülerinnen und Schüler ausgewiesen sind, brauchen nicht mit Sicherheitsglas ausgerüstet zu sein. Regalbodenträger von Chemikalienschränken, auf denen Gefahrstoffe gelagert werden, sollen aus Edelstahl oder aus Kunststoff mit Doppelzapfen bestehen und eine Mindestbelastbarkeit von 60 kg aufweisen. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 52 Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum Möbel 03 | Quellen UVV Schulen, GUV-V S1 § 11 Richtig sitzen in der Schule, GUV-SI 8011 RISU-NRW, Einrichtung von Fachräumen, Ziff. III - 5.1 Arbeitstische für Laboratorien – Maße, Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren, DIN EN 13150 Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 53 Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum Persönliche Schutzausrüstung 01 | Informationen Handschutz Bei Arbeiten, die mit besonderen Gefahren durch chemische, mechanische oder thermische Einwirkungen für die Hände verbunden sind, müssen geeignete Schutzhandschuhe getragen werden. Hinweise zu geeigneten Chemikalienschutzhandschuhen finden sich in den jeweiligen Sicherheitsdatenblättern. Geeignete Handschuhe zum Schutz vor mechanischen Einwirkungen, z. B. Umgang mit Glasgeräten, bestehen aus Leder oder speziellen Chemiefasern. Augenschutz Bei den Arbeiten, die mit einer Gefährdung der Augen verbunden sind, muss geeigneter Augenschutz getragen werden. Eine Gefährdung der Augen ist beispielsweise bei Tätigkeiten mit ätzenden Gefahrstoffen, bei Arbeiten unter Vakuum oder Druck sowie durch wegfliegende Teile gegeben. Optische Korrekturbrillen erfüllen nicht die Anforderungen, die an eine persönliche Schutzausrüstung gestellt werden. Es fehlt zum Beispiel der Seitenschutz. Im Handel sind entsprechende Schutzbrillen für Brillenträger erhältlich. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 54 Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum Persönliche Schutzausrüstung 02 | weitere Hinweise Viele Gefahrstoffe können in das Handschuhmaterial hineindiffundieren. Die Schutzhandschuhe sind daher nach den Beständigkeitsangaben des Herstellers auszuwählen. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 55 Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum Persönliche Schutzausrüstung 03 | Quellen Gefahrstoffverordnung, § 9 Abs. 2 RISU-NRW, Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen, Ziff. I - 3.11 Hautkrankheiten und Hautschutz, GUV-I 8559 Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 56 Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum Türen und Fluchtwege 01 | Informationen Naturwissenschaftliche Fachräume sind gegen das Betreten durch Unbefugte zu sichern. Dieses ist z. B. durch Türen mit feststehendem Außenknauf und Innenklinke erfüllt. Schülerinnen und Schüler dürfen durch nach außen aufschlagende Türflügel nicht gefährdet werden. Dies wird erreicht, wenn z. B. die Türen zurückversetzt in Nischen eingeordnet sind; nach außen aufschlagende Türen dürfen in der Endstellung einschließlich Türgriff maximal 20 cm in den Fluchtweg hineinragen. Die erforderliche nutzbare Breite der notwendigen Flure darf durch offen stehende Türen nicht eingeengt werden. Türen im Verlauf von Flucht- und Rettungswegen müssen jederzeit von innen ohne fremde Hilfsmittel zu öffnen sein und in Fluchtrichtung aufschlagen. Für Fachräume mit erhöhter Brandgefahr müssen mindestens zwei günstig und möglichst weit auseinander gelegene Ausgänge vorhanden sein, die nach außen öffnen. Eine Fluchtmöglichkeit darf über einen benachbarten Raum, z. B. Sammlungs- oder Unterrichtsraum, führen, wenn von diesem Raum ein Fluchtweg unmittelbar erreichbar ist. Fluchtwege und die in ihrem Verlauf befindlichen Türen sind mit Sicherheitszeichen zu versehen. Die zweite sichere Fluchtmöglichkeit kann über einen Notausstieg führen. Fenster, die als Notausstieg genutzt werden, müssen eine lichte Öffnung von 0,9 m x 1,2 m haben, die nicht höher als 1,20 m über Fußbodenoberkante angeordnet sein muss. Notausstiege sind zu kennzeichnen und müssen sicher nutzbar sein. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 57 Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum Türen und Fluchtwege 02 | weitere Hinweise Flucht- und Rettungspläne sollten im Chemieraum aushängen. Bei der Erstellung einer Brandschutzordnung sind die Standorte von Druckgasflaschen einzuzeichnen. Weitere Informationen zu Flucht- und Rettungswegen finden Sie unter Flure. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 58 Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum Türen und Fluchtwege 03 | Quellen UVV Schulen, GUV-V S1, § 21 RISU-NRW, Einrichtung von Fachräumen, Ziff. III - 5.1 Verordnung über Arbeitsstätten, § 4 Fluchtwege und Notausgänge, ASR A 2.3 Bauaufsichtliche Richtlinien für Schulen (Schulbaurichtlinie) Pkt. 3 Bauaufsichtliche Richtlinien für Schulen (Schulbaurichtlinie) Pkt. 5 Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 59 Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum Abzüge 01 | Informationen Abzüge haben im Wesentlichen die drei folgenden Funktionen: Gase, Dämpfe oder Stäube in gefährlicher Konzentration oder Menge aus dem Abzugsinneren nicht in den Arbeitsraum gelangen zu lassen; zu verhindern, dass sich im Abzugsinneren eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden kann und dass sich die Benutzer durch den geschlossenen Frontschieber gegen verspritzende gefährliche und gesundheitsgefährdende Stoffe oder umherfliegende Glassplitter schützen können. Diese Schutzfunktionen werden gewährleistet, wenn die Abzüge den Regeln und Normen enstsprechen. Maßgeblich ist in der Regel die Normensetzung zum Zeitpunkt der Beschaffung. Anwendung fanden bzw. finden die Normenreihen: Laboreinrichtungen – Abzüge – DIN 12924 Abzüge – DIN EN 14175 Die Übereinstimmung mit einer der Normen kann durch Einsicht in die Prüfzeugnisse bestätigt werden, die vom Hersteller vorzulegen sind. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 60 Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum Abzüge 01 | Informationen Eine Austausch bestehender Abzüge ist nicht erforderlich, sofern die Abzüge den zum Zeitpunkt des Baus gültigen Normen entsprachen. Ein Abzug funktioniert nur dann, wenn im Innenraum nur erforderliche Apparaturen und Geräte vorhanden sind, er regelmäßig gewartet und seine Funktionsfähigkeit geprüft wird. Die Prüfung der Laborabzüge muss regelmäßig, mindestens jährlich, durch eine befähigte Person durchgeführt werden. Die Ergebnisse der Prüfung sind in Prüfprotokollen zu dokumentieren und sollten auch in der Schule einsehbar sein. Sowohl die Prüfung als auch die Wartung ist vom Schulträger zu veranlassen, der auch für die Kostenübernahme verantwortlich ist. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 61 Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum Abzüge 02 | weitere Hinweise Weitere ausführliche Informationen und Downloads zu den Themen: Anforderungen an Laborabzügen, Musterbetriebsanweisung für Abzüge und Handlungsanleitung zur Abzugsprüfung können bei der BG RCI unter dem Suchbegriff „Abzüge" abgerufen werden. Bei fahrbaren Laborabzügen sind folgende Hinweise zu beachten: Vom Hersteller ist ein Nachweis anzufordern, dass der fahrbare Laborabzug der gültigen Norm (BG RCI, Suchbegriff „Abzüge") entspricht. Die Aufstellung muss so erfolgen, dass zur Vermeidung von Fangstellen – hinsichtlich der Schlauch- und Leitungszuführungen – eine Durchgangshöhe von mindestens 2 m gewährleistet ist. Auch im Fußbodenbereich sind Stolpergefahren durch unsachgemäße Verlegung von Leitungskabeln zu vermeiden. Die Einhaltung der Sicherheitsabstände von Fluchtwegen ist zu beachten. Der fahrbare Laborabzug ist an eine den Herstellerangaben entsprechende wirksame Entlüftung anzuschließen, die senkrecht über das Dach abgeführt wird. Im Gefahrfall muss gewährleistet sein, dass die Gaszufuhr unterbrochen wird, aber die Wasserzufuhr und die Entlüftung weiter betrieben werden können. Während des Betriebes ist der fahrbare Abzug gegen Verschieben zu sichern. Die Bedienungsanleitung des Abzugs ist so aufzubewahren, dass sie jeder Fachlehrerin und jedem Fachlehrer jederzeit zugänglich ist. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 62 Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum Abzüge 03 | Quellen Sicheres Arbeiten in Laboratorien, BGI/GUV-I 850-0, Ziff. 6.3.1 und Ziff. 7.3 RISU-NRW, Sicherung der Fachräume, Einrichtungen und Geräte, Ziff. I - 1.9 RISU-NRW, Allgemeine Hinweise für alle Fächer, Ziff. II - 1.1 Laboreinrichtungen - Abzüge - Normenreihe DIN 12924 Abzüge - Normenreihe DIN EN 14175 Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie, BG RCI Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 63 Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum Augennotduschen 01 | Informationen Wenn an Arbeitsplätzen mit ätzenden/reizenden Stoffen umgegangen wird, müssen Schutzbrillen getragen werden. Für Notfälle muss eine geeignete Augennotdusche vorhanden sein, die unverzüglich erreichbar ist. An Augennotduschen werden folgende Anforderungen gestellt: Sie sollen beide Augen sofort mit ausreichenden Wassermengen spülen können. Das Stellteil der Ventile muss leicht erreichbar, verwechslungssicher angebracht und leicht zu betätigen sein. Ventile dürfen, einmal geöffnet, nicht selbsttätig schließen. An jeder Auslassöffnung einer Augennotdusche müssen mindestens 6 l Wasser pro Minute austreten. Die Wasserstrahlen müssen eine Höhe von wenigstens 10 cm und nicht mehr als 30 cm oberhalb der Wasseraustritte erreichen. Insbesondere Augennotduschen, die die Norm „Sicherheitsnotduschen, Teil 2: Augennotduschen mit Wasseranschluss“ erfüllen, genügen den vorgenannten Anforderungen. Bei der Installation von Augennotduschen ist darüber hinaus der Schutz des Trinkwassers zu beachten. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 64 Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum Augennotduschen 02 | weitere Hinweise Eine Temperierung des Wassers auf Temperaturen oberhalb der Raumtemperatur ist wegen der Gefahr der Verkeimung nicht geeignet. Bei der Installation ist darauf zu achten, dass Wasser nach Möglichkeit nicht längere Zeit in den Zuführungsleitungen stagniert und nicht durch Wärmeeinwirkung von außen über Raumtemperatur gebracht wird. Bei einer Durchspülung der Zuführungsleitung alle zwei Tage ist in der Regel die Trinkwasserqualität gegeben. Für flexible Leitungen sollten DVGW-geprüfte Schläuche verwendet werden. Das Spülen der Augen muss mit weit gespreizten Lidern erfolgen, um alle Chemikalienreste zu erfassen. Das Spülen muss lang durchgeführt werden, Richtwert sind mindestens 10 Minuten, eine ärztliche Kontrolle des Auges ist unverzüglich durchzuführen. Die Augennotdusche muss durch das Sicherheitskennzeichen "Augenspülvorrichtung" gekennzeichnet sein. Eine Funktionsprüfung ist regelmäßig, aber mindestens einmal monatlich durchzuführen. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 65 Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum Augennotduschen 03 | Quellen Sicheres Arbeiten in Laboratorien, BGI/GUV-I 850-0, Ziff. 7.2 und Ziff. 6.6.2 RISU-NRW, Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen, Ziff. I - 3.10 RISU-NRW, Einrichtung von Fachräumen, Ziff. III - 5.1 Gefahrstoffverordnung, § 13 Abs. 1 Sicherheitsnotduschen, Teil 2: Augennotduschen mit Wasseranschluss, DIN EN 15154, Teil 2 Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 66 Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum Beleuchtung 01 | Informationen Im Vorbereitungsraum für Chemie muss für eine ausreichende und blendfreie Beleuchtung von mindestens 500 Lux gesorgt werden. Bei der Auswahl und Anordnung der Leuchten ist darauf zu achten, dass diese vorgegebene Nennbeleuchtungsstärke in Arbeitshöhe erreicht wird. Alle Lichtschalter müssen leicht zugänglich und in der Nähe der Zu- und Ausgänge angebracht sein. Das gilt nicht, wenn die Beleuchtung von zentraler Stelle geschaltet wird. Für den Gefahrfall bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung ist mit der zuständigen Brandschutzbehörde zu klären, ob eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich ist. Die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung darf 15 lx nicht unterschreiten. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Raum verdunkelt werden kann. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 67 Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum Beleuchtung 02 | weitere Hinweise Die Beleuchtung ist einer regelmäßigen Wartung und Reinigung zu unterziehen. Bei der Auswahl der Leuchten und Lampen ist darauf zu achten, dass keine Verfälschung der Farben, insbesondere der Sicherheitsfarben auftritt. Blendungen sind zu verhindern oder zumindest gering zu halten. Weitere Informationen zur künstlichen und natürlichen Beleuchtung finden sich im Klassenraum. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 68 Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum Beleuchtung 03 | Quellen UVV Schulen, GUV-V S1, § 12 Technische Regeln für Arbeitsstätten - Beleuchtung, ASR A 3.4 Technische Regeln für Arbeitsstätten Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme, ASR A3.4/3 Schulbau - Bautechnische Anforderungen zur Verhütung von Unfällen, DIN 58125, Abschn. 3.8 Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 69 Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum Brandbekämpfung 01 | Informationen Zur Brandbekämpfung in naturwissenschaftlichen Räumen müssen geeignete Feuerlöscher, Löschdecken und Löschsand vorhanden sein. Anzahl und Typ der Feuerlöscher sind mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle, z. B. Feuerwehr, auf Grundlage der Regel „Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern“ festzulegen. Feuerlöscher sind mindestens alle zwei Jahre durch befähigte Personen zu überprüfen. Kleiderbrände sind mit Feuerlöschern zu löschen. Feuerlöschdecken allein sind zur Personenbrandbekämpfung nicht geeignet. Die unverzügliche Brandbekämpfung als wichtigste lebensrettende Maßnahme ist allerdings in jedem Fall vorrangig. Bewährt haben sich beispielsweise Schaum-, Pulver- und Kohlendioxidlöscher. Eventuelle Bedenken wegen Kälteverbrennungen oder Ersticken der gelöschten Person dürfen dem nicht entgegenstehen, ebenso die Angst einer möglichen Selbstgefährdung. Bei allen Löschmaßnahmen ist zu beachten, dass in Brand geratene Personen zu panikartigen Reaktionen neigen. Löschsand ist z. B. für Metallbrände einzusetzen. Der Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden ist den Lehrkräften durch Unterweisung und Übung vertraut zu machen und regelmäßig zu wiederholen. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 70 Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum Brandbekämpfung 02 | weitere Hinweise Informationen zu geeigneten Feuerlöschern und zum Brandschutz finden Sie unter Feuerlöscher im Eingangsbereich der sicheren Schule. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 71 Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum Brandbekämpfung 03 | Quellen Sicheres Arbeiten in Laboratorien, BGI/GUV-I 850-0 Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern, GUV-R 133, Abschn. 4 Gefahrstoffverordnung, § 13 RISU-NRW, Sicherung der Fachräume, Einrichtungen und Geräte, Ziff. I - 1.4 RISU-NRW, Einrichtung von Fachräumen, Ziff. III - 5.1 Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 72 Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum Elektrische Installation 01 | Informationen Sicherheitseinrichtungen Steckdosenstromkreise an den Schüler- und Lehrerexperimentiertischen müssen über eine Not-Aus-Einrichtung verfügen und durch Fehlerstrom-Schutzvorrichtung (RCD's) mit einem Bemessungsdifferenzstrom ≤ 30 mA abgesichert sein. Es müssen Not-Aus-Taster am Lehrerexperimentiertisch und an beiden Notausgängen vorhanden sein. Fehlerstrom-Schutzvorrichtung (RCDs) werden unterschieden in RCD's mit Hilfsspannungsquelle als „Differenzstrom – Schutzeinrichtungen“ RCD's ohne Hilfsspannungsquelle als „Fehlerstrom – Schutzeinrichtungen“ (FI-Schutzeinrichtungen) Für die Durchführung von Schülerexperimenten mit Kleinspannung sind Spannungsquellen für Geeignete Kleinspannungsquellen für Schülerexperimente sind z. B. Schutzkleinspannungstransformatoren, Schutzkleinspannung (DIN VDE 0100 Teil 400) oder Batterien, Solarzellen, Kleinspannungsgeneratoren. Funktionskleinspannung mit sicherer Trennung Bei der Durchführung von chemischen Experimenten mit zu verwenden. elektrischer Energie ist zu beachten, dass es nicht zu Die Funktionskleinspannung mit sicherer Trennung unter- gefährlichen Wechselwirkungen mit den eingesetzten scheidet sich von der Schutzkleinspannung durch die Erdung Stoffen kommt, wie z. B. Herabsetzung der Isolationseines Stromkreises oder Körpers aus Funktionsgründen. fähigkeit durch Einwirkung von Flüssigkeiten, Stäuben Kleinspannungsnetzteile oder Ladegeräte für z. B. Laptops oder Gasen, Entwicklung zündfähiger Gemische. oder Mobiltelefone erfüllen zumeist nicht die notwendigen Anforderungen. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 73 Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum Elektrische Installation 01 | Informationen Für sämtliche Stromkreise an den Experimentiereinrichtungen des Raumes muss ein Hauptschalter vorhanden sein, der gegen unbefugtes Einschalten, z. B. Schlüsselschalter, gesichert sein muss. Die Stromkreise der Schülerexperimentiereinrichtungen dürfen erst dann über besondere Schalter eingeschaltet werden können, wenn sich die Lehrkraft vergewissert hat, dass keine Gefährdungen bestehen. Nach Beendigung der Experimente sind die Stromkreise der Schülerexperimentiereinrichtungen abzuschalten. Steckdosen außerhalb von Experimentiereinrichtungen dürfen zum Experimentieren nur benutzt werden, wenn sie als Experimentiersteckdosen gekennzeichnet und wie die Steckdosen an den Experimentiereinrichtungen über eine Not-Aus-Einrichtung sowie einen RCD mit einem Bemessungsdifferenzstrom ≤ 30 mA abgesichert sind. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 74 Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum Elektrische Installation 02 | weitere Hinweise Prüfungen Die Sichtprüfung vor jeder Benutzung erfolgt durch die Lehrkraft. In NRW fallen Schulen unter den Geltungsbereich der Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten (Prüfverordnung - PrüfVO NRW) vom 24.11.2009. Somit sind alle sicherheitsrelevanten elektrischen Anlagen, wie z. B. Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen, Brandmelde- und Alarmierungsanlage im Abstand von höchstens 3 Jahren durch Prüfsachvachverständige im Sinne der PrüfVO NRW zu überprüfen. Alle übrigen elektrischen Anlagen sind im Abstand von höchstens 6 Jahren durch Prüfsachverständige zu prüfen. Nicht ortsfeste elektrische Betriebsmittel sowie Anschlussleitungen mit ihren Steckvorrichtungen müssen regelmäßig durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung einer Elektrofachkraft geprüft werden. Die Fristen müssen gemeinsam durch die Schulleitung und den Schulträger festgelegt werden. Wir empfehlen diese mindestens alle 12 Monate zu prüfen. RCD's (z. B. Fehlerstrom-Schutzschalter) und Not-AusEinrichtungen sind durch Auslösen der Prüftaste mindestens alle sechs Monate auf einwandfreie Funktion zu prüfen. Weitere Informationen finden Sie in der Schrift „Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel“. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 75 Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum Elektrische Installation 03 | Quellen UVV Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, GUVV A3,§ 5 UVV Schulen, GUV-V S1, § 22 Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel, GUV-I 8524 Technische Regeln für Betriebssicherheit, Befähigte Personen, TRBS 1203 RISU-NRW, Umgang mit elektrischer Energie, Ziff. I - 8 RISU-NRW, Einrichtung von Fachräumen, Ziff. III - 5.1 Errichten von Niederspannungsanlagen - Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art, DIN VDE 0100, Teil 723, Abschn. 4 Betrieb von elektrischen Anlagen, Besondere Festlegungen für das Experimentieren mit elektrischer Energie in Unterrichtsräumen oder in dafür vorgesehenen Bereichen, DIN VDE 0105, Teil 112 Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 76 Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum Erste Hilfe 01 | Informationen Bei den Vor- und Nachbereitungen des Unterrichts sind Lehrkräfte besonderen Gefährdungen, z. B. durch Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, Umgang mit Bunsenbrennern oder Schnittverletzungen durch Glasbruch, ausgesetzt. Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter sorgt gemeinsam mit dem Sachkostenträger für eine wirksame Erste Hilfe. Dies gilt insbesondere für den technisch-naturwissenschaftlichen Unterricht. Allgemeine Hinweise zur Erste-Hilfe-Organisation finden sich unter Erste Hilfe. In naturwissenschaftlichen Unterrichtsräumen müssen Verbandkästen vorhanden sein. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 77 Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum Erste Hilfe 02 | weitere Hinweise Hinweise zur Personenbrandbekämpfung finden sich unter Brandbekämpfung. Für Verletzungen des Auges z. B. Verätzungen, müssen Augenspülvorrichtungen vorhanden und schnell erreichbar sein. Hinweise finden sich unter Augennotduschen. Bei der Informationszentrale gegen Vergiftungen in NRW findet sich unter 0228 / 192 40 telefonische Hilfe rund um die Uhr. Hinweise zu Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen im naturwissenschaftlichen Unterricht finden sich in folgenden Listen. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 78 Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum Erste Hilfe 03 | Quellen Erste Hilfe, GUV-I 510-1 Informationen zur Ersten Hilfe bei Einwirkung gefährlicher chemischer Stoffe, GUV-I 8504 RISU-NRW, Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen, Ziff. I-3.14 RISU-NRW, Informationen zur Ersten Hilfe, Ziff. III-3 Informationszentrale gegen Vergiftungen Erste-Hilfe-Material - Verbandkasten C, DIN 13157 Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 79 Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum Fußböden 01 | Informationen Fußböden in Vorbereitungsräumen sind so zu wählen, dass ein Eindringen von gefährlichen Stoffen vermieden wird. Der Belag muss für Flüssigkeiten undurchlässig, fugendicht und gegenüber den jeweils anfallenden aggressiven Stoffen beständig sein. Die beste Beständigkeit gegen Chemiekalien haben keramische Fliesenböden. Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind Holz- oder Parkettfußböden in der Regel nicht geeignet. Linoleum ist z. B. nicht empfehlenswert, weil die Oberfläche schon durch Laugen zerstört wird. Bei der Auswahl ist auch darauf zu achten, dass Flüssigkeiten oder andere Stoffe, die auf dem Boden stehen bzw. liegen, schnell erkannt werden. Daher sind Bodenbeläge mit hochglänzenden und stark gemusterten Oberflächen nicht geeignet. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 80 Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum Fußböden 02 | weitere Hinweise Fußböden müssen jederzeit rutschhemmend ausgeführt sein und im Chemie- und Vorbereitungsraum der Bewertungsklasse R9 entsprechen. Dies ist auch nach der Pflege und Reinigung der Böden zu gewährleisten. Die Elektroanschlüsse sind stolperfrei zu verlegen. Eine Energieversorgung muss daher grundsätzlich immer von oben oder über fest installierte Energiesäulen erfolgen. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 81 Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum Fußböden 03 | Quellen Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr, GUV-R 181 UVV Schulen, GUV-V S1, § 5 UVV Schulen, GUV-V S1, § 23 RISU-NRW, Einrichtung von Fachräumen, Ziff. III -5.1 Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 82 Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum Gasinstallation 01 | Informationen In der Schule finden sich drei Arten der Gasversorgung: 1. Erdgasverbrauchsanlagen 2. Flüssiggasverbrauchsanlagen 3. Kartuschenbrenner Fest installierte Gasverbrauchsanlagen sind Kartuschenbrennern aus Sicherheitsgründen vorzuziehen. Bei Erdgas- und Flüssiggasverbrauchsanlagen können folgende Geräteanschlussarmaturen vorliegen: Sicherheits-Gasanschlussarmaturen Laborarmaturen mit fester Tülle Laborarmaturen mit Schnellkupplung und Stecktülle Bei der Handhabung der verschiedenen Geräteanschlussarmaturen sind unterschiedliche sicherheitsrelevante Vorgehensweisen zu beachten. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 83 Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum Gasinstallation 01 | Informationen Die Gasversorgung in Unterrichtsräumen muss mit einer zentralen Absperreinrichtung versehen sein, die gegen unbefugtes Benutzen gesichert ist, z. B. Schlüsselschalter. Die zentrale Absperreinrichtung ist mit einer Sicherheitseinrichtung zu versehen, welche sicherstellt, dass nur dann Gas eingelassen werden kann, wenn sämtliche Geräteanschlussarmaturen geschlossen sind. Gasversorgungsanlagen müssen nach dem zum Zeitpunkt der Errichtung gültigen Stand der Technik ausgeführt sein. Der aktuelle Stand der Technik findet sich in der technischen Regel des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. im DVGW-Arbeitsblatt G 621 „Gasinstallationen in Laborräumen und naturwissenschaftlichen Unterrichtsräumen — Planung, Erstellung, Änderung, Instandhaltung und Betrieb“. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 84 Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum Gasinstallation 01 | Informationen Gasanlagen mit Flüssiggasversorgung (Propan) Zur Versorgung von Verbrauchseinrichtungen darf pro Unterrichtsraum ein Druckgasbehälter bis zu einem zulässigen Füllgewicht von 14 kg aufgestellt sein. Der Flüssiggasbehälter ist in einem verschließbaren Schrank aufzustellen, der den Luftaustausch mit der Raumluft erlaubt, z. B. durch unversperrbare Öffnungen in Bodennähe mit einem freien Querschnitt von mindestens 100 cm². Druckgasbehälter mit brennbaren Flüssiggasen sind stehend aufzubewahren und für die Entnahme aus der gasförmigen Phase stehend anzuschließen. Sie müssen so aufgestellt werden, dass eine Temperatur von 40 °C nicht überschritten wird und sie gegen mechanische Beschädigungen, z. B. Umfallen, geschützt sind. Druckgasbehälter mit brennbaren Flüssiggasen dürfen nicht in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrt werden. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 85 Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum Gasinstallation 01 | Informationen Kartuschenbrenner Fest installierte Gasanlagen sind Kartuschenbrennern vorzuziehen. Kartuschenbrenner mit einem Rauminhalt der Druckgaskartusche von nicht mehr als 1 Liter dürfen in Räumen unter Erdgleiche benutzt werden, wenn sie nach Gebrauch in Räumen über Erdgleiche aufbewahrt werden. Werden Kartuschenbrenner in Schränken aufbewahrt, müssen diese Öffnungen in Bodennähe haben. Bei Kartuschenbrennern dürfen nur die Lehrerin, der Lehrer, die technische Assistentin oder der technische Assistent die Druckgaskartuschen auswechseln. Es dürfen nur Kartuschenbrenner betrieben werden, bei denen ein unbeabsichtigtes Lösen der Druckgaskartuschen verhindert ist. Schülerinnen und Schüler dürfen im Unterricht nur mit maximal acht Kartuschenbrennern in Einwegbehältern (Ventilkartuschen) arbeiten, bei denen ein Entnahmeventil eingesetzt ist. Einwegbehälter, die angestochen werden müssen und bei denen nach Entfernen des Entnahmeventils ungehindert Gas ausströmen kann, dürfen ihnen nicht ausgehändigt werden. Kartuschenbrenner müssen so betrieben werden, dass keine unzulässige Erwärmung der Druckgaskartuschen auftreten kann und dass kein Flüssiggas auslaufen kann. Sie müssen nach jeder Benutzung auf geschlossene Ventile und äußerlich erkennbare Mängel geprüft werden. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 86 Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum Gasinstallation 02 | weitere Hinweise In Vorbereitungsräumen ist analog den Arbeiten in Laborräumen beim Einsatz von Laborarmaturen wie folgt zu verfahren: Prüfen der zu verteilenden Schläuche auf einwandfreie Beschaffenheit, z. B. auf Knickstellen und zu lockeren Sitz der Schlauchenden bei Schläuchen nach DIN 306641 aufgrund oftmaligen Gebrauchs, ggf. sind die ausgeweiteten Stellen abzuschneiden. Unmittelbar vor dem Öffnen der Zentralen Absperreinrichtung und dem damit verbundenen Einlassen des Gases ist durch Inaugenscheinnahme zu prüfen, ob sämtliche Laborarmaturen geschlossen sind. Dies bedeutet, dass die Bedienteile (Griffe) die Geschlossenstellung optisch indizieren. Nach Beendigung jedes Arbeitsvorgangs ist die Gasversorgung am jeweiligen Arbeitsplatz durch Schließen der Laborarmatur zu unterbrechen. Ein Abziehen des Schlauchs von den Schlauchtüllen ist nicht erforderlich. Nach Beendigung der Arbeiten im Vorbereitungsraum sollte die Zentrale Absperreinrichtung geschlossen werden. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 87 Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum Gasinstallation 02 | weitere Hinweise Prüfungen Flüssiggasverbrauchsanlagen müssen alle vier Jahre, Erdgasverbrauchsanlagen alle zehn Jahre durch eine befähigte Person geprüft werden. Grundlagen der Prüfungen sind die Vorgaben des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW) sowie die Angaben der Hersteller. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 88 Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum Gasinstallation 03 | Quellen UVV Schulen, GUV-V S1, § 22 Sicheres Arbeiten in Laboratorien, BGI/GUV-I 850-0, Ziff. 5.2.5 RISU-NRW, Tätigkeiten mit Druckgasflaschen und Gasanlagen, Ziff. I - 5.1 bis Ziff. I - 5.4 RISU-NRW, Einrichtung von Fachräumen, Ziff. III - 5.1 DVGW – Arbeitsblatt G 621, Gasinstallationen in Laborräumen und naturwissenschaftlichen Unterrichtsräumen – Planung, Erstellung, Änderung, Instandhaltung und Betrieb Schläuche für Gasbrenner für Laboratorien, ohne Ummantelung und Armierung - Teil 1: Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen, DIN 30664-1 Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 89 Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum Gefahrstoffdatenbanken und -programme 01 | Informationen Gefahrstoffdatenbanken und -programme sind effektive Hilfsmittel zur Erfüllung der Organisations- und Informationspflichten, die sich aus der Gefahrstoffverordnung und der RISU NRW ergeben. Zu diesen Pflichten zählen z. B. Informationen über den sicheren Vorgang mit Gefahrstoffen (Gefahren-/ Sicherheitshinweise) Erstellung und Verwaltung des Gefahrstoffverzeichnisses Verwaltung der Sicherheitsdatenblätter (verschiedene Hersteller von Schulchemikalien stellen hierzu Daten in digitaler Form zur Verfügung) Erstellen von Betriebsanweisungen Ausdrucke von Etiketten der eingesetzten Chemikalien; Neu- bzw. Umetikettierung bei Veränderungen in der Einstufung oder der Kennzeichnung. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 90 Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum Gefahrstoffdatenbanken und -programme 02 | weitere Hinweise Voraussetzung für den PC-Einsatz im Vorbereitungsraum ist jedoch, dass dieser jederzeit zugänglich und einsatzbereit für die Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrer ist, die im naturwissenschaftlichen Bereich tätig sind. Bei der Nutzung von EDV-Arbeitsplätzen sollten die ergonomischen Anforderungen erfüllt werden. Eine Orientierung hierzu ist der Leitfaden „Bildschirm- und Büroarbeitsplätze“. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 91 Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum Gefahrstoffdatenbanken und -programme 03 | Quellen Bildschirm- und Büroarbeitsplätze, GUV-I 650 Sicher und fit am PC in der Schule, GUV-SI 8009 RISU-NRW, Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen, Ziff. I - 3.2.2 Gefahrstoffverwaltungsprogramme CHISELA – Chemie-Treff D-GISS Gefahrstoffdatenbank GESTIS-Stoffdatenbank IGS-Public Stoffliste zur Regel „Unterricht in Schulen mit gefährlichen Stoffen“, GUV-SR 2004 In PDF-Format herunterladen In Excel-Format herunterladen Informationssystem-Portal GisChem Gefahrstoffinformationssystem KMU-Gefahrstoffportal „Gefahrstoffe im Griff“ GISBAU Chemie-Treff bid-owl Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 92 Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum Hygienische Einrichtungen 01 | Informationen In Arbeitsbereichen, in denen mit Gefahrstoffen umgegangen wird, müssen aus hygienischen Gründen Waschbecken, Seifenspender und Einmalhandtücher vorhanden sein. Seifenstücke und Stoffhandtücher zum allgemeinen Gebrauch sind aus hygienischen Gründen nicht zulässig. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 93 Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum Hygienische Einrichtungen 02 | weitere Hinweise In Chemieräumen, die barrierefrei gestaltet werden, sind die Anforderungen an eine barrierefreie Gestaltung von Handwaschbecken zu berücksichtigen. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 94 Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum Hygienische Einrichtungen 03 | Quellen RISU-NRW, Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen, Ziff. I - 3.10 RISU-NRW, Einrichtung von Fachräumen, Ziff. III - 5.1 Gefahrstoffverordnung, § 8 Abs. 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW), § 55 Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV), § 3 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Öffentlich zugängliche Gebäude, DIN 18040-1 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Wohnungen, DIN 18040-2 Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 95 Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum Lagerung von Geräten 01 | Informationen Vitrinen, die in Vorbereitungsräumen aufgestellt werden, durch die die zweite Fluchtmöglichkeit führt, müssen bis 2 m über Standfläche aus Sicherheitsglas oder Materialien mit mindestens gleichwertigen Sicherheitseigenschaften verfügen. Informationen zu geeigneten Werkstoffen gegen Glasbruch finden sich unter Verglasungen/Glastypen im Klassenraum. Drahtglas ist kein Sicherheitsglas. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 96 Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum Lagerung von Geräten 02 | weitere Hinweise Vitrinen, die in Vorbereitungsräumen aufgestellt sind, brauchen nicht mit Sicherheitsglas ausgerüstet werden, wenn diese Räume nicht als Fluchtweg dienen und somit kein allgemeiner Verkehrsweg für Schülerinnen und Schüler sind. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 97 Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum Lagerung von Geräten 03 | Quellen UVV Schulen, GUV-V S1, § 7 UVV Schulen, GUV-V S1, § 24 Richtlinien für Schulen – Bau und Ausrüstung, GUV-SR 2001, Abschn. 4.2.6.1. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 98 Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum Lüftung 01 | Informationen Die Vorbereitungs- und Übungsräume sollen grundsätzlich ausreichend natürlich durch Fenster be- und entlüftet werden. Die Werte für eine ausreichende Lüftung richten sich nach der entsprechenden Arbeitsstättenregel. Informationen und Hinweise für eine lern- und gesundheitsförderliche Raumluftqualität und zum geeigneten Raumklima in Unterrichtsräumen finden sich im Klassenraum. Ist eine technische Lüftung erforderlich, so ist ein etwa 8facher Luftwechsel pro Stunde vorgeschrieben. Bei Ausfall der technischen Lüftung darf der Raum für unterrichtliche Zwecke nicht genutzt werden. Insbesondere bei vollständig verdunkelbaren Räumen ohne technische Lüftung ist bei vollständiger Verdunkelung regelmäßig. etwa alle 15 bis 20 Minuten, eine Lüftungspause vorzusehen. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 99 Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum Lüftung 02 | weitere Hinweise Die Absaugleistung der Digestorien darf durch eine gleichzeitig vorhandene Raumlüftung nicht unwirksam werden. Schränke, in denen Gefahrstoffe aufbewahrt werden, die gefährliche Gase, Dämpfe, Nebel oder Rauche entwickeln sollten an ein vom Abzug unabhängiges Abluftsystem angeschlossen und dauernd entlüftet werden. Die Abluft aus den Abzügen wird im Allgemeinen über das Dach ins Freie geführt. Bei Einsatz eines Digestoriums ist zu beachten, dass der sichere Betrieb auch davon abhängt, dass ausreichend Frischluft in den Raum nachgeführt wird. Mindestens ein Fenster sollte während des Betriebs in jedem Fall geöffnet sein. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 100 Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum Lüftung 03 | Quellen UVV Schulen, GUV-V S1, § 26, Abs. 1,2 Sicheres Arbeiten in Laboratorien, BGI/GUV-I 850-0 RISU-NRW, Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen, Ziff. I - 3.12.8 RISU-NRW, Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen, Ziff. I - 3.12.10 RISU-NRW, Einrichtung von Fachräumen, Ziff. III - 5.1 Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 101 Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum Notrufanlagen 01 | Informationen In jeder Schule muss zu den Zeiten, in denen schulische Veranstaltungen stattfinden, jederzeit bei Unfällen unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen werden können (z. B. amtsberechtigter Fernmeldeanschluss oder Haustelefonanlage mit zentraler Benachrichtigungsstelle). Bei Schulen mit weitläufigen Gebäudekomplexen muss zusätzlich in Bereichen mit erhöhter Gefährdung der Schüler und Schülerinnen (z. B. Sporthallen, naturwissenschaftliche Fach- räume, Technikräume, Fachräume der einzelnen Berufsfelder in berufsbildenden Schulen) eine den Lehrkräften jederzeit zugängliche Meldeeinrichtung vorhanden sein. In unmittelbarer Nähe der Meldeeinrichtung müssen die Namen der Ersthelferinnen/Ersthelfer und der Orte, an denen sie üblicherweise zu erreichen sind, die Rufnummern der nächstgelegenen Ärztinnen/Ärzte, des Durchgangsarztes, des Krankenhauses, der Rettungsleitstelle, der Giftzentrale und der Taxizentrale verfügbar sein. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 102 Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum Notrufanlagen 02 | weitere Hinweise Es sollte bevorzugt ein Festnetzanschluss mit Amtsberechtigung vorhanden sein. Bei Verwendung von Mobiltelefonen als Meldeeinrichtungen sind die folgenden zusätzlichen Anforderungen einzuhalten: Das Mobiltelefon ist ausschließlich für diesen Zweck vorzuhalten (kein Privathandy) Das Mobiltelefon ist an einem festgelegten Ort ständig funktionsbereit vorzuhalten Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 103 Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum Notrufanlagen 03 | Quellen UVV Grundsätze der Prävention, GUV-V A1, § 25 Abs. 1 UVV Schulen, GUV-V S1, § 28 Erste Hilfe in Schulen, GUV-SI 8065, Ziff. 2 RISU-NRW, Sicherung der Fachräume, Einrichtungen und Geräte, Ziff. I - 1.2 RISU-NRW, Einrichtung von Fachräumen, Ziff. III - 5.1 Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 104 Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum Türen und Fluchtwege 01 | Informationen Naturwissenschaftliche Fachräume sind gegen das Betreten durch Unbefugte zu sichern. Dieses ist z. B. durch Türen mit feststehendem Außenknauf und Innenklinke erfüllt. Schülerinnen und Schüler dürfen durch nach außen aufschlagende Türflügel nicht gefährdet werden. Dies wird erreicht, wenn z. B. die Türen zurückversetzt in Nischen eingeordnet sind; nach außen aufschlagende Türen dürfen in der Endstellung einschließlich Türgriff maximal 20 cm in den Fluchtweg hineinragen. Die erforderliche nutzbare Breite der notwendigen Flure darf durch offen stehende Türen nicht eingeengt werden. Türen im Verlauf von Flucht- und Rettungswegen müssen jederzeit von innen ohne fremde Hilfsmittel zu öffnen sein und in Fluchtrichtung aufschlagen. Für Fachräume mit erhöhter Brandgefahr müssen mindestens zwei günstig und möglichst weit auseinander gelegene Ausgänge vorhanden sein, die nach außen öffnen. Eine Fluchtmöglichkeit darf über einen benachbarten Raum, z. B. Sammlungs- oder Unterrichtsraum, führen, wenn von diesem Raum ein Fluchtweg unmittelbar erreichbar ist. Fluchtwege und die in ihrem Verlauf befindlichen Türen sind mit Sicherheitszeichen zu versehen. Die zweite sichere Fluchtmöglichkeit kann über einen Notausstieg führen. Fenster, die als Notausstieg genutzt werden, müssen eine lichte Öffnung von 0,9 m x 1,2 m haben, die nicht höher als 1,20 m über Fußbodenoberkante angeordnet sein muss. Notausstiege sind zu kennzeichnen und müssen sicher nutzbar sein. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 105 Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum Türen und Fluchtwege 02 | weitere Hinweise Flucht- und Rettungspläne sollten im Chemieraum aushängen. Bei der Erstellung einer Brandschutzordnung sind die Standorte von Druckgasflaschen einzuzeichnen. Weitere Informationen zu Flucht- und Rettungswegen finden Sie unter Flure. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 106 Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum Türen und Fluchtwege 03 | Quellen UVV Schulen, GUV-V S1, § 21 RISU-NRW, Einrichtung von Fachräumen, Ziff. III - 5.1 Verordnung über Arbeitsstätten, § 4 Fluchtwege und Notausgänge, ASR A 2.3 Bauaufsichtliche Richtlinien für Schulen (Schulbaurichtlinie) Pkt. 3 Bauaufsichtliche Richtlinien für Schulen (Schulbaurichtlinie) Pkt. 5 Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 107 Sichere Schule | Chemie | RISU-NRW RISU-NRW - Rechtliche Grundlagen / Erlass Die Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht an allgemeinbildenden Schulen in Nordrhein-Westfalen (RISU-NRW) fassen den aktuellen Stand der in den Schulen zu beachtenden einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zusammen und gelten für die naturwissenschaftlichen Fächer der allgemeinbildenden Schulen. Ebenso sind die von den zuständigen Unfallversicherungsträgern erlassenen Unfallverhütungsvorschriften und Regeln zu beachten und unter Berücksichtigung der schulischen Verhältnisse anzuwenden. Die gesetzlichen Vorschriften richten sich an die Schulleiterinnen und Schulleiter, die gegenüber dem Schulträger dafür eintreten, dass die diesbezüglichen Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden. In den naturwissenschaftlichen Fächern ist neben der Gewährleistung der Sicherheit die Sicherheitserziehung der Schülerinnen und Schüler eine wichtige Aufgabe. Diese sind bei jeder Gelegenheit zu einem sicherheitsgerechten Verhalten anzuhalten. Dazu ist es notwendig, dass sie an praktischen Tätigkeiten im Unterricht beziehungsweise Versuchen beteiligt werden und zum Beispiel im naturwissenschaftlichen Unterricht auch selbst experimentieren. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 108 Sichere Schule | Chemie | RISU-NRW RISU-NRW - Rechtliche Grundlagen / Erlass Die Anforderungen und Hinweise für den Umgang mit Geräten und Gefahrstoffen, die Durchführung von Versuchen usw. richten sich an die Lehrerinnen und Lehrer, die u. a. in den naturwissenschaftlichen Fächern an allgemeinbildenden Schulen oder Fachgymnasien unterrichten. Sie sind ver- pflichtet, die Sicherheitsbestimmungen einzuhalten und die Hinweise auf Gefährdungen beim Umgang mit Geräten und Stoffen (Sicherheits- und Entsorgungsratschläge) zu beachten. Die RISU-NRW gliedert sich in drei Teile: Teil I enthält verbindliche Sicherheitsregelungen auf der Grundlage der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für allgemeinbildende Schulen und vergleichbare Schulen gelten. Teil II enthält Sicherheits- und Entsorgungsratschläge, die Lehrerinnen und Lehrern sowie Schülerinnen und Schülern ein sicherheitsbewusstes und umweltgerechtes Verhalten in der täglichen Schulpraxis erleichtern. Teil III enthält Anlagen zu den beiden ersten Teilen. RISU-NRW Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 109 Sichere Schule | Chemie | RISU-NRW Verantwortlichkeiten Allgemeines Für die Umsetzung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sind die Schulleitungen und der Schulträger gleichermaßen zuständig. Der Schulträger hat unter Beachtung der staatlichen Präventionsvorschriften und der Regelungen der Unfallversicherungsträger im Bereich der Naturwissenschaften u. a. folgende sicherheitsfördernden Aufgaben: die Errichtung, Unterhaltung und Wartung der Fachräume; die Bereitstellung der Erste-Hilfe-Ausstattung; die Sicherheit und Gesundheit des nichtpädagogischen Schulpersonals durch Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu sichern und zu verbessern; einen Sicherheitsbeauftragten für den äußeren Schulbereich zu bestellen. Die Schulleiterinnen und Schulleiter haben im Bereich der inneren Schulangelegenheiten / inneren Schulbereich die Verantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz und haben u. a. folgende Aufgaben: Sie wirken darauf hin, dass Bau und Ausstattung in der Schule sicherheitsförderlich sind und die Gesundheit nicht gefährden. Hierzu gehört auch, dass sie Mängel dem Schulträger melden und ihn veranlassen, diese zu beseitigen. Bei akuten Gefährdungen müssen sie sofortige Maßnahmen einleiten. Sie treffen die für einen sicherheitsförderlichen Schulbetrieb erforderlichen Maßnahmen. Hierzu zählt z. B. die Umsetzung der Gefahrstoffverordnung. Sie haben einen oder mehrere Sicherheitsbeauftragte benannt und unterstützen deren Arbeit. Sie sorgen gemeinsam mit dem Sachkostenträger für eine wirksame Erste Hilfe bei Unfällen. Notwendige Voraussetzung für eine effektive Erste Hilfe ist nicht nur die vorgeschriebene Erste-Hilfe-Ausstattung, sondern auch die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften zu Ersthelfern. Die Zuständigkeiten für die Sicherheitsorganisation in der Schule gliedern sich in den inneren und äußeren Schulbe- Sie unterrichten Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler über die für den schulischen Bereich sicherheitsrelevanten Vorschriften und Bestimmungen und kontrollieren deren Einhaltung. reich. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 110 Sichere Schule | Chemie | RISU-NRW Verantwortlichkeiten Innere Schulangelegenheiten In den inneren Schulangelegenheiten tragen die Schulleiterinnen und Schulleiter für den Arbeitgeber die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften der Gefahrstoffverordnung (§ 59 SchulG). Sollten die Schulleiterin oder der Schulleiter die Aufgaben des Bereiches für die Gefahrstoffe nicht persönlich wahrnehmen, müssen sie die ihnen obliegenden Aufgaben in genau festzulegendem Umfang auf nur eine fachlich geeignete Lehrerin oder nur einen fachlich geeigneten Lehrer („Gefahrstoffbeauftragte/-r“) in schriftlicher Form übertragen. (Mustervertrag) Dies ist eine Beauftragung im Sinne des § 13 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und schließt die Weisungsbefugnis im Rahmen der übertragenen Pflichten ein. Die Beauftragung bedarf der Zustimmung der Lehrkraft. Als Handlungshilfe zur Umsetzung der Gefahrstoff- Insoweit nehmen Lehrerinnen und Lehrer, die selbst verordnung in Schulen können Sie die Informationen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne der Ge- zur Delegation von Aufgaben aus der Schriftenreihe fahrstoffverordnung sind, zugleich Aufgaben des Arbeit- Prävention in NRW nutzen. gebers wahr. Dieser Lehrkraft sind für diese Aufgaben Weitere Informationen zur organisatorischen Ver- Anrechnungsstunden zuzubilligen. antwortung in Schulen finden sich in der Schrift Unbeschadet der Delegation von Teilen der Arbeitgeberver- „Aufgaben der Schulleiterinnen und Schulleiter, antwortung verbleiben der Schulleitung die Aufsichts- und Sicherheitsbeauftragten und Lehrkräfte“. Organisationsverantwortung. Für die Tätigkeit mit Gefahrstoffen bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des Unterrichts ist die Fachlehrerin oder der Fachlehrer verantwortlich. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 111 Sichere Schule | Chemie | RISU-NRW Verantwortlichkeiten Äußere Schulangelegenheiten Die Pflichten des Arbeitgebers nach § 79 des Schulgesetzes NRW und damit auch dessen Verantwortung nach der Gefahrstoffverord- nung obliegen in äußeren Schulangelegenheiten dem Schulträger. Er hat auch die finanziellen Aufwendungen zu tragen, die durch die Umsetzung der Gefahrstoffverordnung an den Schulen entstehen. Der Schulträger muss technische und bauliche Voraussetzungen für die Lagerung von Gefahrstoffen schaffen, die für das Erreichen der Unterrichtsziele erforderlich sind. Die Anforderungen zu Bau und Ausrüstung der Chemie finden sich im Unterrichtsraum und im Vorbereitungsraum. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 112 Sichere Schule | Chemie | RISU-NRW Gefährdungsbeurteilung Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten (Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler) Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen oder ob Gefahrstoffe bei diesen Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden (§ 7 Gefahrstoffverordnung). Ist dies der Fall, so hat sie/er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen. Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt die Schulleiterin oder der Schulleiter nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat sie/er sich fachkundig beraten zu lassen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann bei der Festlegung der zu treffenden Maßnahmen eine Gefährdungsbeurteilung übernehmen, die der Hersteller oder Inverkehrbringer von Stoffen oder Zubereitungen mitgeliefert hat, sofern die Tätigkeit entsprechend den dort gemachten Angaben und Festlegungen durchgeführt wird. Die Schulleiterin oder der Schulleiter darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wurde und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Informationsermittlung Gefahrstoffverzeichnis Substitution Auswahl und Durchführung von Schutzmaßnahmen Betriebsanweisungen Unterweisung Dokumentation Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 113 Sichere Schule | Chemie | RISU-NRW Gefährdungsbeurteilung Informationsermittlung Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat sich die für diese Aufgabe notwendigen Informationen über die gefährlichen Eigenschaften der Stoffe oder Zubereitungen zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit beim Hersteller oder Inverkehrbringer oder bei anderen ohne Weiteres zugänglichen Quellen zu beschaffen. Soweit geeignet, gehört zu diesen Informationen das Sicherheitsdatenblatt. Weitere Informationen finden sich unter Gefahrstoffdatenbanken und -programme. Der Inverkehrbringer (d. h. Hersteller oder Vertreiber) von Stoffen und Zubereitungen hat der Schule auf Anfrage alle erforderlichen Informationen über die Gefahrstoffe zur Verfügung zu stellen. Stoffe und Zubereitungen, die nicht vom Inverkehrbringer eingestuft und gekennzeichnet worden sind, hat die Schule selbst einzustufen, zumindest aber die von den Stoffen oder Zubereitungen ausgehenden Gefährdungen für die Beschäftigten zu ermitteln. Dies gilt auch für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die nicht gekennzeichnet sind oder die keinem Gefährlichkeitsmerkmal nach § 3a ChemG zugeordnet werden können, die aber aufgrund ihrer physikalischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise sowie der Menge, wie sie am Arbeitsplatz verwendet werden bzw. vorhanden sind, eine Gefährdung für die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten darstellen können. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 114 Sichere Schule | Chemie | RISU-NRW Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffverzeichnis Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat ein Verzeichnis aller verwendeten Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Das Verzeichnis muss allen betroffenen Beschäftigten zugänglich sein. Das Verzeichnis kann folgende Angaben enthalten: Bezeichnung des Gefahrstoffes Einstufung des Gefahrstoffes Mengenbereich des Gefahrstoffes Arbeitsbereiche, in denen mit dem Gefahrstoff umgegangen wird Die Angaben können in Dateiform gespeichert werden. Das Verzeichnis ist bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben und einmal jährlich zu überprüfen. Hilfen finden sich unter Gefahrstoffdatenbank und -programme. Die Gefahrstoffvorräte sind auf ordnungsgemäße Kennzeichnung und einwandfreien Zustand regelmäßig, mindestens aber einmal im Jahr zu überprüfen. Bei fehlender oder unzureichender Kennzeichnung sind die Behältnisse entsprechend nachzukennzeichnen. Nicht mehr identifizierbare Stoffe oder entbehrliche Stoffe sind ordnungsgemäß und sachgerecht zu entsorgen. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 115 Sichere Schule | Chemie | RISU-NRW Gefährdungsbeurteilung Substitution In der Gefährdungsbeurteilung ist immer zu prüfen, ob Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, mit denen in der Schule Tätigkeiten durchgeführt werden, durch solche mit geringeren gesundheitsschädlichen Eigenschaften ersetzt werden können. Das Ergebnis dieser Ersatzstoffprüfung ist in einer Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung festzuhalten. Substitutionsprüfung nach Gefahrstoffverordnung Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 116 Sichere Schule | Chemie | RISU-NRW Gefährdungsbeurteilung Auswahl und Durchführung von Schutzmaßnahmen In Abhängigkeit des Gefährdungspotenzials des eingesetzten Gefahrstoffes müssen geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden. Je höher die Gefährdung, die von Gefahr- stoffen ausgehen kann, desto umfangreicher fallen die Schutzmaßnahmen aus und desto konsequenter muss der Verantwortliche auf ihre Einhaltung achten. Die RISU-NRW basiert auf der Gefahrstoffverordnung vom 23.12.2004. Mit Datum vom 30. November 2010 wurde die Gefahrstoffverordnung neu gefasst. In der aktuellen Fassung wurde das System der Schutzstufen zurückgezogen, der gestufte Ansatz der Schutzmaßnahmen blieb jedoch erhalten. Die Reihenfolge der Schutzmaßnahmen ist folgendermaßen festgelegt: Ersatzstoffprüfung (Substitution durch weniger gefährlichen Stoff oder Arbeitsverfahren), Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 117 Sichere Schule | Chemie | RISU-NRW Gefährdungsbeurteilung Betriebsanweisungen Die Schulleiterin oder der Schulleiter macht den Beschäftigten eine auf der Gefährdungsbeurteilung basierende, in verständlicher Form und Sprache gefasste schriftliche Betriebsanweisung ebenso zugänglich wie alle Sicherheitsdatenblätter über die Gefahrstoffe, Stoffe und Zubereitungen, mit denen Beschäftigte Tätigkeiten durchführen. Die Betriebsanweisung muss mindestens Informationen über die am Arbeitsplatz auftretenden Gefahrstoffe (z. B. Bezeichnung, Kennzeichnung sowie Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit) und über angemessene Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen, die der Beschäftigte zu seinem eigenen Schutz und zum Schutz Dritter durchzuführen hat, enthalten. Dazu gehören insbesondere Hygienevorschriften, Informationen zum Tragen und Benutzen von persönlicher Schutzausrüstung und Schutzkleidung. Sie muss auch über Maßnahmen informieren, die von den Beschäftigten, insbesondere von Rettungsmannschaften, bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen und zur Verhütung derselben durchzuführen sind. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 118 Sichere Schule | Chemie | RISU-NRW Gefährdungsbeurteilung Betriebsanweisungen Es liegen folgende Muster-Betriebsanweisungen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nach der Stoffund nach der Zubereitungsrichtlinie vor: Betriebsanweisung für Lehrkräfte Betriebsanweisung für Schülerinnen und Schüler Betriebsanweisung für Hausmeister, Reinigungs- und Reparaturpersonal Nach GHS liegen folgende Muster-Betriebsanweisungen vor: Betriebsanweisung für Lehrkräfte Betriebsanweisung für Schülerinnen und Schüler Betriebsanweisung für Hausmeister, Reinigungs- und Reparaturpersonal Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 119 Sichere Schule | Chemie | RISU-NRW Gefährdungsbeurteilung Unterweisung Die Beschäftigten müssen vor Aufnahme der Tätigkeiten anhand der Betriebsanweisung über auftretende Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden. Die Unterweisung der Lehrerinnen und Lehrer muss durch die Schulleiterin oder den Schulleiter mindestens jährlich durchgeführt werden. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich fest zu halten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Für Schülerinnen und Schüler ist die Unterweisung halbjährlich zu Beginn eines jeden Schulhalbjahres zu wiederholen. Die Unterweisung ist schriftlich zu vermerken, z. B. im Klassenbuch oder Kursheft. Darüber hinaus müssen die Lehrkräfte den Schülerinnen und Schülern vor Aufnahme der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gezielte Anweisungen zu den bei dem einzelnen Versuch/ Arbeitsverfahren eingesetzten Gefahrstoffen, deren sichere Handhabung und der sachgerechten Entsorgung geben. Dies kann schriftlich (z. B. Versuchsblatt) oder in anderer geeig- neter Form erfolgen. Besondere Unterweisungen sind bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 durchzuführen. Lehrerinnen und Schülerinnen sind durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bzw. die Lehrerinnen und Lehrer zusätzlich in geeigneter Form über die für werdende und stillende Mütter möglichen Gefahren und Beschäftigungsbeschränkungen zu unterweisen. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass Schwangere in Schulen krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden Gefahrstoffen nicht ausgesetzt werden dürfen. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 120 Sichere Schule | Chemie | RISU-NRW Gefährdungsbeurteilung Dokumentation Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat zu gewährleisten, dass die Gefährdungsbeurteilungen dokumentiert werden. Zur Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung können Sie die folgende Handlungshilfe verwenden: Prävention in NRW: Umsetzung der Gefahrstoffverordnung an Schulen – Teil 1 mit den Arbeitsblättern: Flussdiagramm: Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung Schema I: Gefahren durch Einatmen oder Hautkontakt Schema II: Gefahren durch Brand oder Explosion Schema III: Sonstige Gefahren Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 121 Sichere Schule | Chemie | RISU-NRW Tätigkeitsbeschränkungen und Verwendungsverbote Krebserzeugende Gefahrstoffe Krebserzeugende Stoffe der Kategorien 1 und 2 dürfen bis auf wenige Ausnahmen im Unterricht nicht verwendet werden. Ausgenommen sind für Lehrerexperimente die krebserzeugenden Stoffe, die in Tabelle 2 der RISU-NRW aufgeführt sind. Vor der Verwendung hat zwingend eine Prüfung auf Ersatzstoffe zu erfolgen. Bei Tätigkeiten muss ganz besonderer Wert auf die Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen (z. B. Arbeiten in geschlossenen Systemen oder im Abzug) und auf eine umweltschonende Entsorgung gelegt werden (§ 18 GefStoffV). Das Gleiche gilt auch für erbgutverändernde oder fruchtbarkeitsgefährdende Stoffe der Kategorien 1 und 2. Bei manchen Reaktionen können Spuren krebserzeugen der und erbgutverändernder Stoffe entstehen. Beim Arbeiten mit kleinstmöglichen Ansätzen dürfen unter Beachtung der entsprechenden Schutzmaßnahmen die in Tabelle 3 RISU-NRW aufgeführten Lehrer- und Schülerexperimente durchgeführt werden. Auf die besonderen Vorschriften für gebärfähige Frauen, werdende und stillende Mütter wird hingewiesen. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 122 Sichere Schule | Chemie | RISU-NRW Tätigkeitsbeschränkungen und Verwendungsverbote Tätigkeitsbeschränkungen für Schülerinnen und Schüler Schülerinnen und Schüler dürfen im Rahmen von Schülerexperimenten mit Ausnahme der in Tabelle 3 der RISU-NRW aufgeführten krebserzeugenden und erbgutverändernden Reaktionsprodukte nicht mit sehr giftigen oder explosionsgefährlichen Gefahrstoffen sowie nicht mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorien 1 und 2 umgehen. Wie „sehr giftige“ Stoffe zu behandeln (d. h. Erfassung, Aufbewahrung, Lagerung, Verbot von Schülerübungen) sind Chlorate, Kalium, Natrium, Quecksilber und Trinitrophenol (Pikrinsäure). Einzelne Tätigkeiten, bei denen krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Gefahrstoffe nicht bioverfügbar sind, z. B. mit Bleiacetat-, CobaltchloridPapier, Chromattitration und die Verwendung von Ansonsten dürfen Schülerinnen und Schüler unter Bleiplatten in Bleiakkumulatoren, sind in Aufsicht durch eine fachkundige Lehrkraft mit giftigen, Schülerexperimenten möglich. gesundheitsschädlichen, ätzenden oder reizenden Das Gefahrenpotenzial sehr giftiger und giftiger Stoffe kann durch Verdünnung verringert werden. Gefahrstoffen umgehen, sofern der Luftgrenzwert (Arbeitsplatzgrenzwert) unterschritten wird. Eine Übersicht der Tätigkeitsbeschränkungen für Schülerinnen und Schüler findet sich in Tabelle 4 der RISU-NRW. Schülerinnen und Schüler unter 16 Jahren dürfen im Rahmen von Schülerexperimenten grundsätzlich nicht mit hochentzündlichen flüssigen Gefahrstoffen umgehen. Tätigkeiten mit giftigen (T, R 23, R 24, R 25), gesundheitsschädlichen, ätzenden oder reizenden Gefahrstoffen sind für die Primarstufe nicht gestattet. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 123 Sichere Schule | Chemie | RISU-NRW Tätigkeitsbeschränkungen und Verwendungsverbote Tätigkeiten mit hautresorptiven und sensibilisierenden Stoffen Bei Tätigkeiten, bei denen eine Gesundheitsgefährdung durch direkten Hautkontakt mit hautresorptiven Stoffen / Zubereitungen besteht, muss eine geeignete persönliche Schutzausrüstung verwendet werden. Hierzu können z. B. Schutzhandschuhe getragen werden. Bei atemwegsensibilisierenden Stoffen gibt die Einhaltung von Arbeitsplatzgrenzwerten in der Regel keine Sicherheit gegen das Auftreten allergischer Reaktionen, daher ist das Minimierungsgebot von besonderer Bedeutung. Der direkte Hautkontakt mit hautsensibilisierenden Stoffen ist möglichst zu vermeiden bzw. nach Art und Dauer zu minimieren, soweit dieses nach dem Stand der Technik möglich ist. Hierzu können z. B. Schutzhandschuhe und ein auf die Arbeitsstoffe abgestimmter Hautschutz beitragen. Die geeigneten Schutzmaßnahmen sind im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung auszuwählen. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 124 Sichere Schule | Chemie | RISU-NRW Tätigkeitsbeschränkungen und Verwendungsverbote Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen und Zubereitungen Den Schulen ist das Herstellen explosionsgefährlicher Stoffe und Zubereitungen, die zur Verwendung als Sprengstoffe, Treibstoffe, Zündstoffe und pyrotechnische Sätze (Explosivstoffe) dienen, grundsätzlich nicht gestattet. Davon ausgenommen sind unterrichtsrelevante Reaktionen, bei denen explosionsgefährliche Stoffe anfallen. Diese Reaktionen sind auf kleinste Stoffportionen zu beschränken und mit den angemessenen Sicherheitsvorkehrungen durchzuführen. Die Endprodukte sind unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen zu vernichten. Mit explosionsgefährlichen Stoffen und Zubereitungen dürfen Schüler und Schülerinnen nicht arbeiten. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 125 Sichere Schule | Chemie | RISU-NRW Schulministerium und Bezirksregierungen in NRW Mitteilungen und Informationen des Ministeriums für Schule und Weiterbildung (MSW) sowie der Bezirksregierungen des Landes Nordrhein-Westfalen GHS-Verordnung Das bisher gültige System für die Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen wurde durch ein weltweit vereinheitlichtes System ersetzt, das sog. „Globally Harmonized System“, im Folgenden kurz mit GHS bezeichnet. Die sogenannte GHS-Verordnung vom 16.12.2008 ist nach EU-Recht seit dem 20.01.2009 in Kraft und hat zur Folge, dass alle Hersteller und Lieferanten seit dem 1.12. 2010 Reinstoffe mit diesem neuen Kennzeichnungssystem versehen müssen. Die sogenannte Zubereitungsrichtlinie ist derzeit noch in Kraft, auf ihr basieren die bisherigen Kennzeichnungen. Wegen der derzeit geltenden Übergangsfristen und weil die Gefahrstoffverordnung zunächst weiterhin gilt, besteht die Notwendigkeit, den Schulen für diese Übergangszeit schnell konkrete Handlungshilfen zu geben. Zu diesem Zweck wurde in einer Arbeitsgruppe unter Leitung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung (MSW) eine Handlungshilfe für Schulen erarbeitet, die nachfolgend heruntergeladen werden kann: Was bedeutet die GHS-Verordnung für Schulen? - Entwurf einer Handlungshilfe Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 126 Sichere Schule | Chemie | RISU-NRW Schulministerium und Bezirksregierungen in NRW Mitteilungen und Informationen des Ministeriums für Schule und Weiterbildung (MSW) sowie der Bezirksregierungen des Landes Nordrhein-Westfalen Aufbewahrung und Entsorgung von Gefahrstoffen Das Ministerium für Schule und Weiterbildung hat im Jahr 2009 nach der Problematik mit alten Pikrinsäurebeständen in Schulsammlungen eine Arbeitsgruppe aus externen Experten und erfahrenen Schulpraktikern gebildet. Ziel dieser Arbeitsgruppe war es, unter anderem zu klären, ob ggfs. weitere Empfehlungen zur Entsorgung von Gefahrstoffen zu erarbeiten waren. Darüber hinaus wurden mittlerweile vom Gesetzgeber neue Einstufungen von verschiedenen Stoffen vorgenommen, die in vielen Schulsammlungen vorkommen dürften und für die somit auch in den Schulen geänderte Bestimmungen greifen. Die Arbeitsgruppe hat daher Listen von Stoffen erarbeitet, die üblicherweise an Schulen vorkommen. Sie erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzen nicht eine Bestandsprüfung der einzelnen Schule, sollen aber eine Hilfe darstellen und Grundlage für eine Beratung in den Fachkonferenzen sein. Diese Listen wurden Ende des Jahres 2009 an alle Schulen über die jeweilige Bezirksregierung versandt. Die Stofflisten können Sie hier herunterladen. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 127 Sichere Schule | Chemie | RISU-BK-NRW RISU-BK-NRW - Rechtliche Grundlagen / Erlass Für den Unterricht an allgemeinbildenden Schulen sowie für vergleichbare Fächer an beruflichen Schulen gilt in Nordrhein-Westfalen die RISU-NRW. Die Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht an Berufskollegs in Nordrhein-Westfalen (RISU-BK-NRW) nimmt die besonderen Erfordernisse der Berufskollegs in den Blick und erweitert damit den Geltungsbereich auf alle Fächer und Lernfelder der Bildungsgänge der Berufskollegs. Ebenso sind die von den zuständigen Unfallversicherungsträgern erlassenen Unfallverhütungsvorschriften und Regeln zu beachten und unter Berücksichtigung der schulischen Verhältnisse anzuwenden. In den Bildungsgängen der Berufskollegs ist neben der Gewährleistung der Sicherheit die Sicherheitserziehung der Schülerinnen und Schüler eine wichtige Aufgabe. Sie sind bei jeder Gelegenheit zu einem sicherheitsgerechten Verhalten anzuhalten. Den Schülerinnen und Schülern sollen die fachlichen Voraussetzungen für einen sachgerechten Umgang mit Geräten und Arbeits-/Gefahrstoffen vermittelt werden. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 128 Sichere Schule | Chemie | RISU-BK-NRW RISU-BK-NRW - Rechtliche Grundlagen / Erlass Die RISU-BK-NRW gliedert sich in zwei Teile: Teil I enthält auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsund Verwaltungsvorschriften die für die Berufskollegs verbindlichen Sicherheitsregelungen und schließt Sicherheits- und Entsorgungsratschläge ein, die Lehrerinnen und Lehrern sowie Schülerinnen und Schülern ein sicherheitsbewusstes und umweltgerechtes Verhalten im Schulalltag erleichtern. Teil II enthält Anlagen zu dem Teil I, die im Interesse einer einheitlichen Regelung mit dem ehemaligen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS), dem ehemaligen Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV), den kommunalen Spitzenverbänden, den zuständigen Unfallversicherungsträgern, der Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH (BAD) und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) abgestimmt sind. RISU-BK-NRW Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 129 Sichere Schule | Chemie | RISU-BK-NRW Verantwortlichkeiten Allgemeines Für die Umsetzung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sind die Schulleitungen und der Schulträger gleichermaßen zuständig. Der Schulträger hat unter Beachtung der staatlichen Präventionsvorschriften und der Regelungen der Unfallversicherungsträger im Bereich der Naturwissenschaften u. a. folgende sicherheitsfördernden Aufgaben: die Errichtung, Unterhaltung und Wartung der Fachräume; die Bereitstellung der Erste-Hilfe-Ausstattung; die Sicherheit und Gesundheit des nichtpädagogischen Schulpersonals durch Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu sichern und zu verbessern; einen Sicherheitsbeauftragten für den äußeren Schulbereich zu bestellen. Die Schulleiterinnen und Schulleiter haben im Bereich der inneren Schulangelegenheiten / inneren Schulbereich die Verantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz und haben u. a. folgenden Aufgaben: Sie wirken darauf hin, dass Bau und Ausstattung in der Schule sicherheitsförderlich sind und die Gesundheit nicht gefährden. Hierzu gehört auch, dass sie Mängel dem Schulträger melden und ihn veranlassen, diese zu beseitigen. Bei akuten Gefährdungen müssen sie sofortige Maßnahmen einleiten. Sie treffen die für einen sicherheitsförderlichen Schulbetrieb erforderlichen Maßnahmen. Hierzu zählt z. B. die Umsetzung der Gefahrstoffverordnung. Sie haben einen oder mehrere Sicherheitsbeauftragte benannt und unterstützen deren Arbeit. Sie sorgen gemeinsam mit dem Sachkostenträger für eine wirksame Erste Hilfe bei Unfällen. Notwendige Voraussetzung für eine effektive Erste Hilfe ist nicht nur die vorgeschriebene Erste-Hilfe-Ausstattung, sondern auch die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften zu Ersthelfern. Die Zuständigkeiten für die Sicherheitsorganisation in der Schule gliedern sich in den inneren und äußeren Sie unterrichten Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler über die für den schulischen Bereich sicherheitsrelevanten Vorschriften und Bestimmungen und kontrollieren deren Einhaltung. Schulbereich. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 130 Sichere Schule | Chemie | RISU-BK-NRW Verantwortlichkeiten Innere Schulangelegenheiten In den inneren Schulangelegenheiten tragen die Schulleiterinnen und Schulleiter für den Arbeitgeber die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften der Gefahrstoffverordnung (§ 59 SchulG). Sollten die Schulleiterin oder der Schulleiter die Aufgaben des Bereiches für die Gefahrstoffe nicht persönlich wahrnehmen, müssen sie die ihnen obliegenden Aufgaben in genau festzulegendem Umfang auf nur eine fachlich geeignete Lehrerin oder nur einen fachlich geeigneten Lehrer („Gefahrstoffbeauftragte/-r“) in schriftlicher Form übertragen. (Mustervertrag) Dies ist eine Beauftragung im Sinne des § 13 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und schließt die Weisungsbefugnis im Rahmen der übertragenen Pflichten ein. Die Beauftragung bedarf der Zustimmung der Lehrkraft. Als Handlungshilfe zur Umsetzung der Gefahrstoffver- Insoweit nehmen Lehrerinnen und Lehrer, die selbst ordnung in Schulen können Sie die Informationen zur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne der Ge- Delegation von Aufgaben aus der Schriftenreihe Prä- fahrstoffverordnung sind, zugleich Aufgaben des Arbeit- vention in NRW nutzen. gebers wahr. Dieser Lehrkraft sind für diese Aufgaben Weitere Informationen zur organisatorischen Verant- Anrechnungsstunden zuzubilligen. wortung in Schulen finden sich in der Schrift „Aufgaben Unbeschadet der Delegation von Teilen der Arbeitgeber- der Schulleiterinnen und Schulleiter, Sicherheitsbeauf- verantwortung verbleiben der Schulleitung die Aufsichts- tragten und Lehrkräfte“. und Organisationsverantwortung. Für die Tätigkeit mit Gefahrstoffen bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des Unterrichts ist die Fachlehrerin oder der Fachlehrer verantwortlich. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 131 Sichere Schule | Chemie | RISU-BK-NRW Verantwortlichkeiten Äußere Schulangelegenheiten Die Pflichten des Arbeitgebers nach § 79 des Schul- gesetzes NRW und damit auch dessen Verantwortung nach der Gefahr- stoffverordnung obliegen in äußeren Schulangelegenheiten dem Schulträger. Er hat auch die finanziellen Aufwendungen zu tragen, die durch die Umsetzung der Gefahrstoffverord- nung an den Schulen entstehen. Der Schulträger muss technische und bauliche Voraussetzungen für die Lagerung von Gefahrstoffen schaffen, die für das Erreichen der Unterrichtsziele erforderlich sind. Die Anforderungen zu Bau und Ausrüstung der Chemie finden sich im Unterrichtsraum und im Vorbereitungsraum. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 132 Sichere Schule | Chemie | RISU-BK-NRW Schulministerium und Bezirksregierungen in NRW Mitteilungen und Informationen des Ministeriums für Schule und Weiterbildung (MSW) sowie der Bezirksregierungen des Landes Nordrhein-Westfalen GHS-Verordnung Das bisher gültige System für die Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen wurde durch ein weltweit vereinheitlichtes System ersetzt, das sog. „Globally Harmonized System“, im Folgenden kurz mit GHS bezeichnet. Die sogenannte GHS-Verordnung vom 16.12.2008 ist nach EU-Recht seit dem 20.01.2009 in Kraft und hat zur Folge, dass alle Hersteller und Lieferanten seit dem 1.12. 2010 Reinstoffe mit diesem neuen Kennzeichnungssystem versehen müssen. Die sogenannte Zubereitungsrichtlinie ist derzeit noch in Kraft, auf ihr basieren die bisherigen Kennzeichnungen. Wegen der derzeit geltenden Übergangsfristen und weil die Gefahrstoffverordnung zunächst weiterhin gilt, besteht die Notwendigkeit, den Schulen für diese Übergangszeit schnell konkrete Handlungshilfen zu geben. Zu diesem Zweck wurde in einer Arbeitsgruppe unter Leitung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung (MSW) eine Handlungshilfe für Schulen erarbeitet, die nachfolgend heruntergeladen werden kann: Was bedeutet die GHS-Verordnung für Schulen? - Entwurf einer Handlungshilfe Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 133 Sichere Schule | Chemie | RISU-BK-NRW Schulministerium und Bezirksregierungen in NRW Mitteilungen und Informationen des Ministeriums für Schule und Weiterbildung (MSW) sowie der Bezirksregierungen des Landes Nordrhein-Westfalen Aufbewahrung und Entsorgung von Gefahrstoffen Das Ministerium für Schule und Weiterbildung hat im Jahr 2009 nach der Problematik mit alten Pikrinsäurebeständen in Schulsammlungen eine Arbeitsgruppe aus externen Experten und erfahrenen Schulpraktikern gebildet. Ziel dieser Arbeitsgruppe war es, unter anderem zu klären, ob ggfs. weitere Empfehlungen zur Entsorgung von Gefahrstoffen zu erarbeiten waren. Darüber hinaus wurden mittlerweile vom Gesetzgeber neue Einstufungen von verschiedenen Stoffen vorgenommen, die in vielen Schulsammlungen vorkommen dürften und für die somit auch in den Schulen geänderte Bestimmungen greifen. Die Arbeitsgruppe hat daher Listen von Stoffen erarbeitet, die üblicherweise an Schulen vorkommen. Sie erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzen nicht eine Bestandsprüfung der einzelnen Schule, sollen aber eine Hilfe darstellen und Grundlage für eine Beratung in den Fachkonferenzen sein. Diese Listen wurden Ende des Jahres 2009 an alle Schulen über die jeweilige Bezirksregierung versandt. Die Stofflisten können Sie hier herunterladen. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 134 Sichere Schule | Chemie | GHS GHS – Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien 01 | Informationen Das bisher gültige System für die Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen wird durch ein weltweit vereinheitlichtes System ersetzt, das "Globally Harmonized System", im Folgenden kurz mit GHS bezeichnet. Die GHS-Verordnung vom 16.12.2008 ist nach EU-Recht seit dem 20.01.2009 in Kraft und hat zur Folge, dass alle Hersteller und Lieferanten ab dem 01.12.2010 Reinstoffe mit diesem neuen Kennzeichnungssystem versehen müssen. Die Stoffrichtlinie und die Zubereitungsrichtlinie bleiben dagegen zunächst in Kraft, auf ihr basieren die bisherigen Kennzeichnungen. Kennzeichnungen von Gemischen müssen erst zum 01.06.2015 nach GHS vorgenommen werden. Erläuterungen zur Umsetzung der GHS-Verordnung in Schulen finden sich in der Handlungshilfe des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NordrheinWestfalen. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 135 Sichere Schule | Chemie | GHS GHS – Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien 02 | weitere Hinweise Einen detaillierten Überblick über die Änderungen der Kennzeichnung und Einstufung bei der Umstellung von der Stoff- und Zubereitungsrichtlinie auf den aktuellen Stand des Globalen Harmonisierten Systems (GHS) und ihre Auswirkungen auf Schulen erhalten Sie in der Übersicht. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 136 Sichere Schule | Chemie | GHS GHS – Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien 03 | Quellen GHS-Global Harmonisiertes System zur Einstufung von Kennzeichnung von Gefahrstoffen, BGI/GUV-I 8658 GHS-Plakat: Physikalisch-chemische Gefahren und Umweltgefahren, BGI/GUV-I 8658-1 GHS-Plakat: Brand- und Explosionsgefahren, BGI/GUV-I 8658-2 GHS-Plakat: Gesundheitsgefahren, BGI/GUV-I 8658-3 Informationen zur Umsetzung der GHS-Verordnung in Schulen Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 137 Sichere Schule | Chemie Barrierefreie Gestaltung von Handwaschbecken Waschtisch ● Es ist ein voll unterfahrbarer Waschtisch (Tiefe 53 cm bis 55 cm) mit Unterputz- oder Flachsiphon vorzusehen. ● Die Oberkante des Waschtisches darf höchstens 80 cm hoch sein. ● Kniefreiheit muss in 30 cm Tiefe und in mindestens 67 cm Höhe gegeben sein. ● Der Waschtisch sollte mit einer Einhebelstandarmatur ausgestattet werden. ● Vor dem Waschtisch ist eine 150 cm tiefe und 150 cm breite Bewegungsfläche anzuordnen um eine selbstständige Nutzung der auf den Rollstuhl angewiesenen Personen zu ermöglichen. Ausstattungselemente ● Über dem Waschtisch ist ein Spiegel anzuordnen, der die Einsicht sowohl aus der Steh- als auch aus der Sitz-position ermöglicht. Es wird die Anbringung eines Standardspiegels im Hochformat (Unterkante ca. 90 cm; Oberkante 180 – 200 cm über Fußboden empfohlen). Hinweis: Kipp- oder Klappspiegel sollten nicht verwendet werden, da diese bei häufiger Nutzung schnell verschleißen und dann nicht mehr einstellbar sind. ● Ein Einhandseifenspender muss über dem Waschtisch im Greifbereich auch mit eingeschränkter Handfunktion benutzbar sein. Die Entnahmehöhe darf nicht unter 85 cm und nicht über 100 cm angeordnet sein. ● Der Papierhandtuchspender ist in einer Höhe von 85 - 90 cm anzuordnen Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de Sichere Schule | Lernräume / Unterrichtsraum Verglasungen - Glastypen Um Gefährdungen bei Glasbruch in Grenzen halten zu können, müssen von Planern, Herstellern und Betreibern von Gebäuden und Anlagen gewisse sicherheitstechnische Mindestanforderungen an die verschiedenen Glasarten beachtet werden. Einschlägige Regeln der Sicherheitstechnik legen im Einzelnen fest, wo erhöhte Anforderungen an den Werkstoff zu stellen sind bzw. wo ergänzende Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden müssen. Besondere Maßnahmen zur Verhütung von Verletzungen bei Glasbruch sind überall dort erforderlich, wo Personen, vor allem Kinder, Schüler/Schülerinnen und Sportler/ Sportlerinnen während des Bewegungs- und Verkehrs- ablaufs auf verglaste Wände, Wandteile oder Türen treffen können. Ursachen hierfür können z. B. sein: Stolpern, Gestoßen werden, Unachtsamkeit, unzureichende Beleuchtung oder Panik. Im folgenden Dokument erhalten Sie Informationen über die Eigenschaften folgender Glasarten: Fenster- und Spiegelglas (Floatglas) Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG) Verbundsicherheitsglas (VSG) Chemisch vorgespanntes und teilvorgespanntes Glas (TVG) Profilbauglas Glassteine Lichtdurchlässige Kunststoffe Drahtornamentglas Splitterschutzfolien Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 87 Sichere Schule | Lernräume / Unterrichtsraum Eigenschaften verschiedener Glastypen 1. Fenster- und Spiegelglas (Floatglas) Begriff, Eigenschaften: Floatgläser sind anorganische abgekühlte und erstarrte Schmelzprodukte. Sie sind weitgehend frei von Blasen, Inhomogenitäten, Schlieren und Spannungen. Insbesondere Spiegelglas ist in seiner Oberfläche plan, klar durchsichtig, klar reflektierend und verzerrungsfrei. Sicherheitseigenschaften: Keine ausreichende Verkehrssicherheit nach DIN EN 12 600 Nicht ballwurfsicher nach DIN 18032 Teil3 Anwendungsbereich: Floatgläser zählen nicht zu den bruchsicheren Werkstoffen. Ihre Verwendung in Schulen ist deshalb nur dann zulässig, wenn der Zugang erschwert ist, z. B. durch: 1 m hohe Geländer mind. 20 cm vor der Verglasung Verglasungen hinter bepflanzten Schutzzonen mind. 80 cm hohe und mind. 20 cm tiefe Fensterbänke Anordnung von Glasschränken in Nebenräumen 2. Einscheiben Sicherheitsglas (ESG) Begriff, Eigenschaften: Einscheiben-Sicherheitsglas ist thermisch vorgespanntes Glas. Die Oberflächen der Gläser stehen unter Druck-, das Scheibeninnere unter Zugspannung. Bei Zerstörung der Vorspannung z.B. durch Beschädigung der Kanten oder der Flächen durch sehr spitze, harte Schläge zerfällt das Glas in ein Netz kleiner, relativ stumpfkantiger Krümel. Nachträgliches Bearbeiten ist nicht möglich. ESG-Gläser besitzen eine erhöhte mechanische Widerstands- und Biegebruchfestigkeit sowie eine erhöhte Temperaturwechselbeständigkeit. Durch die unterschiedlichen Spannungszonen kann eine Doppelbrechung der Lichtstrahlen entstehen (Anisotropie). Die polarisierten Anteile desTageslichts machen dieses Phänomen hin und wieder in Form von regenbogenfarbigen Ringen bzw. Wolken sichtbar. ESG-Gläser müssen durch Stempelaufdruck gekennzeichnet sein. Sicherheitseigenschaften: ESG-Gläser zählen zu den Bruch hemmenden Werkstoffen. Sie zeichnen sich durch eine besonders hohe Schlagund Stoßfestigkeit gegen stumpfen Stoß aus. Bei Bruch verhalten sie sich verletzungsmindernd infolge des Zerfalls in Krümel. In den von den Herstellern angebotenen üblichen Scheibenabmessungen und bei Beachtung der Einbauvorschriften bestehen sie die Prüfungen bei höchsten Belastungen im Pendelschlagversuch und zur Ballwurfsicherheit. Anwendungsbereich: Die nach den Einbauvorschriften der Hersteller dimensionierten ESG-Gläser haben sich als verkehrs- und ballwurfsichere Verglasungen bewährt und können deshalb ohne weitere Abschirmung in Fenstern, Türen und Wänden verwendet werden. Das Risiko des Zerspringens einer Scheibe besteht jedoch, wenn die Kanten der ESG-Gläser ungeschützt frei liegen, wie z. B. bei einer Ganzglastüre, und die Kanten mechanisch beansprucht werden. Für Verglasungen in Umwehrungen an Absturzstellen empfehlen namhafte Hersteller ausschließlich die Verwendung von VSG. ESG ist nicht als Verglasung im Überkopfbereich geeignet. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de Sichere Schule | Lernräume / Unterrichtsraum Eigenschaften verschiedener Glastypen 3. Verbundsicherheitsglas (VSG) Begriff, Eigenschaften: Verbundsicherheitsglas besteht aus zwei oder mehreren Scheiben, z.B aus Fenster-, Spiegel-, Floatglas, die durch zähelastische, reißfeste organische Folien unter Druck und Wärme zu einer Einheit fest verbunden wurden. Wird die Scheibe auf Bruch beansprucht, haften die Bruchstücke an der Folie, so dass die Scheibenoberfläche weit gehend plan bleibt; d.h. die Scheibe zerbricht in größere Teile, verbleibt jedoch in ihrer Gesamtheit im Rahmen. Da für VSG keine Kennzeichnungspflicht besteht, kann unbeschädigtes Glas nur am Profil der Außenkanten oder im Fall von Stahlfadenverbundglas an den eingelegten Stahlfäden erkannt werden. Stahlfadenverbundglas kann leicht mit Chauvelglas verwechselt werden, einem Spiegelglas mit parallel verlaufenden Stahldrähten im Abstand von 50 mm. Chauvelglas ist sicherheitstechnisch wie normales Spiegelglas zu beurteilen; es wird heute nicht mehr hergestellt, kann aber noch an vielen Orten angetroffen werden. Sicherheitseigenschaften: VSG-Gläser sind Bruch hemmende Werkstoffe. Bei Bruch verhalten sie sich verletzungsmindernd infolge der Splitter bindenden Wirkung. Ab Glasdicken von 8 mm kann VSG ballwurfsicher sein (Herstellerangaben beachten). Anwendungsbereich: In den handelsüblichen Abmessungen bestehen VSGVerglasungen den Pendelschlagversuch mindestens bis zur mittleren Belastung, so dass sie als verkehrssicher gelten und in Türen und Wänden ohne zusätzliche Abschirmung verwendet werden können. Wegen der besonderen Scherben bindenden Eigenschaft der elastischen Folie eignet sich VSG für Überkopf- bzw. hoch liegende Schrägverglasungen sowie für Brüstungsund Umwehrungsverglasung von Absturzstellen. 4. Chemisch vorgespanntes und Teilvorgespanntes Glas (TVG) Begriff, Eigenschaften: Chemisch vorgespannte und teilvorgespannte Gläser sind in Verkehrsbereichen bis 2 m über der Standfläche dem direkten Zugang zu entziehen. Teilvorgespanntes Glas wird ähnlich wie ESG hergestellt,jedoch nicht so stark abgekühlt. Bei Überbelastung zerfällt es nicht in Krümel, sondern es bilden sich Brüche, die von Kante zu Kante reichen. Sicherheitseigenschaften: Sowohl chemisch vorgespannte Gläser wie auch Teilvorgespannte Gläser haben zwar gegenüber Normalglas eine erhöhte Biegebruchfestigkeit und eine erhöhte Temperaturwechselbeständigkeit, sind jedoch keine Sicherheitsgläser. Sie sind alleine ohne zusätzliche Maßnahmen nicht verkehrssicher. Anwendungsbereich: Chemisch vorgespanntes Glas erhält die Vorspannung durch Ionenaustausch an der Glasoberfläche. Bei Überbelastung zerbricht es wie Normalglas in große und kleine Splitter. Wenn chemisch vorgespannte und Teilvorgespannte Gläser zu VSG verarbeitet sind, wie z.B. VSG aus 2 x TVG, kommen zu ihren speziellen Eigenschaften noch die von VSG hinzu. Sie erfüllen dann die Anforderungen an Absturz sichernde Verglasung und Überkopfverglasung. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de Sichere Schule | Lernräume / Unterrichtsraum Eigenschaften verschiedener Glastypen 5. Profilbauglas Begriff, Eigenschaften: U-förmig profiliertes Gussglas in einem kontinuierlichen Verfahren als Endlosband hergestellt. Rohglasähnliche Struktur. Sicherheitseigenschaften: Keine ausreichende Verkehrssicherheit. Spezial-Profilbauglas in zweischaliger Ausführung kann ballwurfsicher sein. Anwendungsbereich: Profilbaugläser sind in Verkehrsbereichen (bis 2 m über der Standfläche) dem direkten Zugang zu entziehen. 6. Glassteine Begriff, Eigenschaften: Gepresster, weißer oder farbiger, hohler oder assiver Glaskörper Hohl-Glassteine für Wände. Betonglas für begeh- und befahrbare Decken. Sicherheitseigenschaften: Glassteine zählen zu den Bruch hemmenden Werkstoffen. Sie wirken Absturz- und Durchsturzhemmend. Glassteine in Sporthallen müssen ballwurfsicher sein. Glassteine nach eignen sich für Brüstungs- und Umwehrungsverglasungen. 7. Lichtdurchlässige Kunststoffe Begriff, Eigenschaften: Lichtdurchlässige thermoplastische Werkstoffe, bestehend aus Polymethylmethacrylat (z.B. Plexiglas) oder Polycarbonat (z.B. Makrolon,Lexan). Leicht zu verarbeiten z.B. durch Sägen, tanzen, Schleifen, Schneiden, Bohren, Fräsen und Polieren. Relativ geringe Oberflächenhärte. Sicherheitseigenschaften: Lichtdurchlässige Kunststoffe sind verhältnismäßig unempfindlich gegen Schlag und Stoß. Sie haben eine relativ hohe Bruchfestigkeit und zählen zu den Bruch hemmenden Werkstoffen. Anwendungsbereich: Besonders geeignet, wo es bei lichtdurchlässigen Wänden auf geringes Gewicht ankommt. Wenn mit Beschädigungen durch Verkratzen zu rechnen ist, sind strukturierte Kunststoffplatten den glatten vorzuziehen. Anwendungsbereich: Glassteine sind nur bedingt tragfähig. Deshalb müssen die einzelnen Felder gleitend eingebaut und mit Betonstahlstäben bewehrt werden. Bei fachgerechter Verglasung bestehen Glassteine i.d.R. den Pendelschlagversuch und sind dann in Aufenthaltsbereichen zulässig. Nicht beschädigte Glassteinwände sind deshalb in Aufenthaltsbereichen von Schulen zulässig. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de Sichere Schule | Lernräume / Unterrichtsraum Eigenschaften verschiedener Glastypen 8. Drahtornamentglas Begriff, Eigenschaften: Drahtornamentglas ist ein farbloses oder farbiges Gussglas mit Drahtnetzeinlage. Drahtornamentglas aus Rohglas oder gemustertem Gussglas ist durchscheinend und Licht streuend. Drahtornamentglas kann beidseitig geschliffen und poliert werden und wird dann als Drahtglas, poliert bezeichnet. Es ist klar und durchsichtig. Drahtornamentgläser können nicht zu ESG verarbeitet werden. Sicherheitseigenschaften: Keine ausreichende Verkehrssicherheit. Nicht ballwurfsicher nach DIN 18 032 Teil 3. Unterschiedliches Wärmedehnverhalten von Glas und Drahtnetz und Korrosion an den abgeschnittenen Drähten kann zur Schwächung der Glasstabilität beitragen und zu vorzeitigem Glasbruch führen. Anwendungsbereich: Drahtornamentgläser sind in Verkehrsbereichen (bis 2 m über der Standfläche) dem direkten Zugang zu entziehen. Drahtornamentgläser sind als Überkopfverglasungen möglich. Sicherheitseigenschaften: Splitterschutzfolien können nach Angaben der Hersteller und unter Beachtung der Einbauvorschriften zu einer Verbesserung der Sicherheit vor Verletzung bei Glasbruch führen. Die Verkehrssicherheit ist gegeben, wenn die Kriterien des Pendelschlagversuchs erfüllt sind. Anwendungsbereich: In Verkehrs- und Aufenthaltsbereichen eignet sich die Folie als nachträglich an der Berührungsstelle aufzubringender Splitterschutz. Bei Gläsern mit beidseitiger Zugänglichkeit (z.B. Türverglasungen, Glaswände) kann es erforderlich sein, dass beide Seiten beklebt werden müssen. Dies ist z.B. bei einer Isolierverglasung der Fall, die aus 2 nicht bruchsicheren Verglasungen besteht. Beim Bekleben von Glasflächen, die eine Brand- oder Rauchschutzfunktion erfüllen, wie z. B. Drahtglas in Rauchschutztüren, sind Einschränkungen möglich, die sich z.B. aus den entsprechenden Zulassungsunterlagen der Türen ergeben. Die Anbringung durch Laien kann zu unbefriedigenden Ergebnissen führen (z.B. Verstaubung infolge elektrostatischer Aufladung bei der Verlegung, Gefahr der Riss- oder Blasenbildung, zu weiter Abstand zum Rahmen bzw. zur Gummilippe). Nur geprüfte und zugelassene Splitterschutzfolien verwenden. 9. Splitterschutzfolien Begriff, Eigenschaften: Splitterschutzfolien sind selbstklebende, zähelastische, reißfeste, durchsichtige Folien, die nachträglich auf plane Glasflächen aufgeklebt werden können. Sie haben eine relativ geringe Kratzfestigkeit. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de Muster− Muster−Betriebsanweisungen für Tätigkeiten mit Gefahr Gefahrstoffen Betriebsanweisung für Lehrkräfte Arbeitsbereich Diese Betriebsanweisung gilt für alle Lehrerinnen und Lehrer sowie technische Assistentinnen und Assistenten, die mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen tätig sind. Sie umfasst die Tätigkeit der Lehrerin oder des Lehrers und der technischen Assistentin bzw. des technischen Assistenten im Zusammenhang mit dem Unterricht sowie dessen Vorund Nachbereitung, einschließlich der Regelungen zur sachgemäßen Aufbewahrung, Kennzeichnung und Entsorgung von Problemabfällen. Arbeitsplätze, die besondere Aufmerksamkeit in Bezug auf Gefahrstoffe verlangen, sind die Fachräume und Vorbereitungs- bzw. Sammlungsräume Chemie, Biologie, Physik, Werken, Technik und Hauswirtschaft. Gefahrstoffbezeichnung Gefahrstoffe sind die Stoffe, die in den §§ 3 und 3a Chemikaliengesetz definiert sind. Vergl. Ziffer I – 3.1 Begriffsbestimmung Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen nach § 3a Abs. 1 des Chemikaliengesetztes sind charakterisiert durch die Gefährlichkeitsmerkmale. Diese sind unter Ziffer III – 14.1 Gefahrensymbole – Gefahrenbezeichnungen dieser Richtlinien aufgeführt. Ergänzungen sind ferner den Gefahrstofflisten (z. B. GUV SR 2004) und den Sicherheitsdatenblättern zu entnehmen. Diese Unterlagen befinden sich im Raum _________. Weitere Unterlagen: __________________________ Hinweis: Alle vorhandenen Gefahrstoffe müssen in einem Gefahrstoffverzeichnis listenmäßig erfasst und fortgeschrieben werden. Das Gefahrstoffverzeichnis liegt im Raum ________ aus/kann bei __________________ eingesehen werden. Gefahren für Mensch und Umwelt Die Gefahren von Stoffen und Zubereitungen für Menschen und Umwelt sind u. a. den aktuellen Sicherheitsdatenblättern (s. a. § 6 GefStoffV) sowie den regelmäßig neu erscheinenden Gefahrstofflisten zu entnehmen. Ferner sind die Gefahrensymbole und –be-zeichnungen auf den Gefäßen zu beachten. Die Gefahrstoffgefäße sind daher mit den in der Gefahrstoffverordnung angegebenen Symbolen und R- bzw. S-Sätzen zu kennzeichnen (siehe Ziffer III – 14.2 Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze), und Ziffer III – 14.3 Sicherheitsratschläge (S-Sätze)). Schutzmaßnahmen/Verhaltensregeln Aufbewahrung/Lagerung Die vorhandenen Gefahrstoffe sind entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften (siehe auch Ziffer I – 3 Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen) zu lagern und/oder aufzubewahren. Sehr giftige, giftige und explosionsgefährliche Stoffe oder Zubereitungen sind unter Verschluss aufzubewahren und dürfen nur fachkundigen Lehrerinnen und Lehrern zugänglich sein. Ebenso zu behandeln sind auch krebserzeugende, fortpflanzungsgefährdende und erbgutverändernde Stoffe sowie Chlorate, Kalium und Natrium. Der verschließbare Schrank und/oder Raum befindet sich im Raum ____ /ist Raum Nr. ____. Gesundheitsschädliche, ätzende und reizende Stoffe dürfen nur in Räumen oder Schränken aufbewahrt werden, die gegen das Betreten oder dem Zugriff durch Betriebsfremde gesichert sind. Stoffe, die gefährliche Gase, Dämpfe, Nebel, Rauche entwickeln, sind in Schränken aufzubewahren, die wirksam entlüftet werden. Dieser Schrank befindet sich in Raum ____. An Arbeitsplätzen dürfen brennbare Flüssigkeiten nur für den Fortgang der Arbeiten aufbewahrt werden. Darüber hinausgehende Vorräte sind im Schrank ______ /Raum ____ gelagert. Druckgasflaschen mit Druckminderventil sind nach Gebrauch zu verschließen und an den bezeichneten Ort im Raum ___ zu bringen. Aufsicht Aufsicht Schülerinnen und Schüler dürfen sich in den Fachräumen, in denen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden, nicht ohne Aufsicht einer fachkundigen Lehrerin bzw. eines fachkundigen Lehrers aufhalten. Die Fachräume sind bei Abwesenheit der Fachlehrerin oder des Fachlehrers verschlossen zu halten. Quelle: RISU-NRW Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des Unterrichts ist die Lehrerin bzw. der Lehrer und/oder die technische Assistentin bzw. der technische Assistent verantwortlich. Daraus ergeben sich folgende Aufgaben bei experimentellem Unterricht: Versuchsvorbereitung Die Gefährlichkeit von Stoffen (Chemikalien), die bei dem geplanten Experiment eingesetzt werden oder entstehen, muss ermittelt werden. Es ist zu prüfen, ob für den unterrichtlichen Zweck Ersatzstoffe mit weniger gefährlichen Eigenschaften eingesetzt werden können. Grundsätzlich sind Ersatzstoffe zu verwenden, wenn diese verfügbar sind. Entsprechende Sicherheits- und Schutzmaßnahmen sind vorzubereiten. Die Entsorgung der Entstehungsstoffe und evtl. Reste der Ausgangsstoffe (Problemabfälle) ist zu bedenken. Die Lehrerin bzw. der Lehrer muss bestehende Beschäftigungsbeschränkungen für z. B. Schülerinnen und Schüler sowie Schwangere beachten. Versuchsdurchführung Vor Versuchsdurchführung ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Zur Versuchsdurchführung sind geschlossene Systeme zu verwenden, wenn sehr giftige, giftige, krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe frei werden können. Alternativ ist die Versuchsdurchführung im Abzug möglich, da die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet wird.. Zusätzlich sind bei Gefahr von Hautkontakt durch gefährliche Stoffe oder Zubereitungen geeignete Schutzhandschuhe, bei Gefahr von Augenverletzungen Schutzbrillen zu tragen (vergl. Gefährdungsbeurteilung). Unterweisung Für jeden Versuch – insbesondere bei Schülerübungen – muss eine kurze, begründete Erläuterung der Sicherheitsmaßnahmen erfolgen. Darüber hinaus muss mindestens einmal pro Jahr eine Unterweisung der Schülerinnen und Schüler über Sicherheitsmaßnahmen und das Verhalten in den Fachräumen durch die Lehrerin oder den Lehrer erfolgen und im Klassenbuch/Kursheft eingetragen werden. Diese Unterweisung beinhaltet auch Informationen über das Verhalten im Gefahrfall. Notwendige Informationen für Schülerinnen über mögliche Gefahren und Be-schäftigungsbeschränkungen für gebärfähige Schülerinnen, werdende und stillende Mütter, sind in die Unterweisung mit einzubeziehen. Reinigung und Entsorgung Die Arbeitsplätze von Schülerinnen und Schülern sowie Lehrerinnen und Lehrern – auch in den Vorbereitungsräumen – sind sauber und aufgeräumt zu hinterlassen, so dass die Sicherheit von Personen und Sachen nicht gefährdet wird. Verschüttete und verspritzte Gefahrstoffe sind ggf. umgehend von der Fachlehrerin oder vom Fachlehrer zu beseitigen. Die Reste von Gefahrstoffen (Problemabfälle) sind gemäß dem örtlichen Entsorgungskonzept zu sammeln und/oder zu entsorgen. Hierzu ist der Aushang im Raum _______ zu beachten. Hinweis: Jede Schule sollte ein Entsorgungskonzept in Abstimmung mit dem Schulträger und dem beauftragten Entsorgungsunternehmen erstellen (siehe Ziffer III – 15 Entsorgung von Gefahrstoffen in Schulen). Verhalten im Gefahrfall Je nach Art des Gefahrstoffunfalls können folgende Maßnahmen notwen notwe ndig werden: Not-Aus betätigen Alarmplan beachten Fachraum räumen, falls dies erforderlich ist Ggf. den Ersthelfer informieren, Erste Hilfe leisten und Eintrag ins Verbandbuch, falls dies erforderlich ist Gefahren beseitigen, z. B. Pannenset verwenden; dieses befindet sich in Raum ______ Schulleitung informieren. Bei Entstehungsbränden können folgende Maßnahmen notwendig wer werden: Alarmplan beachten Fachraum räumen, falls dies erforderlich ist Ggf. den Ersthelfer informieren, Erste Hilfe leisten und Eintrag ins Verbandbuch, falls dies erforderlich ist Brandbekämpfung mit geeigneten Löschmitteln (Löschsand, Löschdecke, Feuerlöscher) Quelle: RISU-NRW Hinweis: Die Standorte sind zu benennen. Feuerlöscher _____ Löschdecke _____ Löschsand _____ Erste Hilfe Aushang im Raum Ersthelfer sind: ________________________________ beachten. ________________________________ ________________________________ ________________________________ Erste Hilfe-Raum: Raum Nr. _________ Verbandkasten: Raum Nr. _________ Telefon: Raum Nr. _________ Sekretariat/Schulleitung: Telefon-Nr. _________ Feuerwehr/Rettungsdienst: Telefon-Nr. Giftzentralen: Giftnotruf Universitäts-Kinderklinik Bonn Tel.: 02 28/19 24 0 (Siehe auch Ziffer III – 3 Informationen zur Ersten Hilfe) Quelle: RISU-NRW _________ Muster− Muster−Betriebsanweisungen für Tätigkeiten mit Gefahr Gefahrstoffen Betriebsanweisung für Schülerinnen und Schüler Arbeitsbereich Die Betriebsanweisung gilt für alle Schülerinnen und Schüler, die mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen tätig sind. Sie gilt insbesondere für den Unterricht in den Fächern Chemie, Biologie, Physik, Werken, Technik und im Fotolabor. Diese Räume dürfen nicht ohne Aufsicht der Lehrerin oder des Lehrers betreten werden. Gefahrstoffbezeichnung Gefahrstoffbezeichnung Gefahrstoffe sind im Chemikaliengesetz definiert. Sie werden nach Gefährlichkeitsmerkmalen eingeteilt, denen u.a. folgende Gefahrenbezeichnungen, Kennbuchstaben und Gefahren-symbole zugeordnet sind. (siehe Ziffer III – 14.1 Gefahrensymbole - Gefahrenbezeichnungen) Gefahrensymbole, Gefahrenbezeichnungen und Kennbuchstaben Anmerkung: Explosionsgefährlich E brandfördernd O hochentzündlich F+ leichtentzündlich F sehr giftig T+ giftig T Gesundheitsschädlich Xn ätzend C reizend Xi umweltgefährlich N Die Buchstaben E, O, F, F+, T, T+, C, Xn, Xi und N sind nicht Bestandteil des Gefahrensymbols. Gefahren für Mensch und Umwelt Für Gefahrstoffe gibt es Hinweise auf besondere Gefahren und Sicherheitsratschläge. Die Gefahrenhinweise sind in so genannten R-Sätzen (R = Risiko), die Sicherheitsratschläge in den so genannten S-Sätzen (S = Sicherheit) zusammengefasst. Eine Liste aller R- und S-Sätze siehe unter Ziffer III – 14.2 Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze) und Ziffer III – 14.3 Sicherheitsratschläge (S-Sätze). Für die einzelnen Gefahrstoffe findet man die R- bzw. S-Sätze z. B. auf den Etiketten der Chemikalienbehälter, auf entsprechenden aktuellen Wandtafeln mit einer Auswahl von Gefahrstoffen. Schutzmaßnahmen/Verhaltensregeln Wegen der besonderen Gefahren ist in den oben genannten Fachräumen grundsätzlich ein umsichtiges und vorsichtiges Verhalten erforderlich. Die Schülerinnen und Schüler sollen offene Gashähne, Gasgeruch, beschädigte Steckdosen und Geräte oder andere Gefahrenstellen der Lehrerin oder dem Lehrer sofort melden. Schülerinnen und Schüler dürfen Geräte, Chemikalien, Schaltungen nicht ohne Genehmigung der Fachlehrerin oder des Fachlehrers berühren und Anlagen für elektrische Energie, Gas und Wasser nicht ohne Genehmigung durch die Fachlehrerin oder den Fachlehrer einschalten. In Experimentierräumen darf grundsätzlich nicht gegessen, getrunken, geschminkt und geschnupft werden. Quelle: RISU-NRW Den Anweisungen der Fachlehrerin oder des Fachlehrers ist unbedingt Folge zu leisten. Dies gilt im besonderen Maße bei der Durchführung von Schülerexperimenten. Einige allgemein gültige Regeln beim Experimentieren sind: - Die Versuchsvorschriften und Hinweise der Lehrkräfte müssen genau befolgt werden. Der Versuch darf erst durchgeführt werden, wenn die Lehrerin oder der Lehrer dazu aufgefordert hat. - Die von der Lehrerin oder vom Lehrer ausgehändigte persönliche Schutzausrüstung (z. B. Schutzbrille, Schutzhandschuhe) muss beim Experimentieren benutzt werden. - Geschmacks- und Geruchsproben dürfen Schülerinnen und Schüler nur vornehmen, wenn die Lehrerin oder der Lehrer dazu auffordern. - Beim Umgang mit offenen Flammen (z. B. Brenner) sind z. B. lange Haare und Kleidungstücke so zu tragen, dass sie nicht in die Flamme geraten können. - Pipettieren mit dem Mund ist verboten. Reinigung und Entsorgung Chemikalien dürfen grundsätzlich nicht in den Ausguss gegossen werden. Gefahrstoffe und deren Reste werden gesammelt und entsorgt. Auf mögliche Abweichungen von dieser Regel wird von der Lehrerin oder dem Lehrer ausdrücklich hingewiesen. Verschüttete und verspritzte Gefahrstoffe sind der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer sofort zu melden. Verhalten im Gefahrfall Auf jeden Fall: Ruhe bewahren und den Anweisungen der Lehrerin oder des Lehrers folgen. Je nach Art des Gefahrstoffunfalls können folgende Maßnahmen notwen notwe ndig werden: Not-Aus betätigen Alarmplan beachten Fachlehrerin oder Fachlehrer unverzüglich informieren Fachraum verlassen, falls dies erforderlich ist Erste Hilfe leisten, falls dies erforderlich ist Ggf. Schulleitung und Ersthelfer informieren. Bei Entstehungsbränden können folgende Maßnahmen notwendig wer werden: Not-Aus betätigen Alarmplan beachten Fachraum verlassen, falls dies erforderlich ist Erste Hilfe leisten, falls dies erforderlich ist ggf. Brandbekämpfung mit geeigneten Löschmitteln (Löschsand, Löschdecke, Feuerlöscher) Hinweis: Die Standorte sind zu benennen. Feuerlöscher ________ Löschdecke ________ Löschsand ________ Quelle: RISU-NRW Erste Hilfe Aushang im Raum Ersthelfer sind: ________________________________ beachten. ________________________________ ________________________________ ________________________________ Erste Hilfe-Raum: Raum Nr. _________ Verbandkasten: Raum Nr. _________ Telefon: Raum Nr. _________ Sekretariat/Schulleitung: Telefon-Nr. _________ Feuerwehr/Rettungsdienst: Telefon-Nr. Giftzentralen: Giftnotruf Universitäts-Kinderklinik Bonn Tel.: 02 28/19 24 0 Quelle: RISU-NRW _________ Muster− Muster−Betriebsanweisungen für Tätigkeiten mit Gefahr Gefahrstoffen Betriebsanweisung für Hausmeister, ReinigungsReinigungs- und Reparaturpersonal Geltungsbereich Die Betriebsanweisung gilt für Hausmeister, Reinigungs- und Reparaturpersonal oder sonstiges Personal, das Zugang zu räumen hat, in denen Personen mit gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen tätig werden. Sie gilt insbesondere für Räume der Fächer Chemie, Biologie, Physik, Werken, Technik und im Fotolabor. Gefahrstoffbezeichnung In den genannten Räumen wird mit Stoffen umgegangen, die gefährliche Eigenschaften haben. Die gefährlichen Eigenschaften sind u. a. durch folgende Gefahrenbezeichnungen und Gefahrensymbole charakterisiert: Gefahrensymbole, Gefahrensymbole, Gefahrenbezeichnungen und Kennbuchstaben Anmerkung: Explosionsgefährlich E brandfördernd O hochentzündlich F+ leichtentzündlich F sehr giftig T+ giftig T Gesundheitsschädlich Xn ätzend C reizend Xi umweltgefährlich N Die Buchstaben E, O, F, F+, T, T+, C, Xn, Xi und N sind nicht Bestandteil des Gefahrensymbols. Die genannten Stoffe veranlassen zu erhöhter Vorsicht in den räumen, so dass Gefahren für Menschen und Umwelt vermieden werden. Schutzmaßnahmen/Verhaltensregeln Schutzmaßnahmen/Verhaltensregeln Nur unterwiesenes Personal darf die im Geltungsbereich genannten Räume betreten. Unbefugte dürfen die Räume nicht betreten. Die Türen zu den im Geltungsbereich benannten Räumen dürfen nicht offen stehen. Geräte oder Chemikalien dürfen nicht berührt oder weggenommen werden. Tische, auf denen sich Chemikaliengefäße Reinigungspersonal nicht gereinigt werden. oder Versuchsanordnungen befinden, dürfen durch das Schränke dürfen nur äußerlich gereinigt werden. Fußböden und Tische dürfen nicht an Stellen gereinigt werden, an denen Chemikalien verschüttet wurden. Der Sachverhalt ist dem Hausmeister zu melden, der die zuständige Fachlehrerin oder den zuständigen Fachlehrer eingehend informiert. Nicht ausgeschaltete Gas- oder Elektroversorgung, offene Gashähne, Gasgeruch oder beschädigte Steckdosen oder Geräte sind ggf. sofort dem Hausmeister oder/und der Schulleitung zu melden. In den im Geltungsbereich benannten Räumen darf nicht gegessen, getrunken, geraucht, geschminkt und geschnupft werden. Quelle: RISU-NRW Verhalten im Gefahrfall Sollte trotz der Vorsichtsmaßnahmen eine Gefahrensituation eintreten, können folgende Maßnahmen notwendig werden: Not-Aus betätigen Anweisungen des Alarmplanes beachten. Der Alarmplan befindet sich in Raum Nr. ________ Im Falle eines Entstehungsbrandes Löschversuche mit den im Raum vorhandenen Feuerlöschgeräten: Feuerlöscher: Raum Nr. ________ Löschdecke: Raum Nr. ________ Löschsand: Raum Nr. ________ Ggf. Raum sofort verlassen, falls dies erforderlich ist Bei besonderen Vorkommnissen sofort Hausmeister und/oder Schulleitung informieren. Erste Hilfe Aushang im Raum Ersthelfer sind: ________________________________ beachten. ________________________________ ________________________________ ________________________________ Erste Hilfe-Raum: Raum Nr. _________ Verbandkasten: Raum Nr. _________ Telefon: Raum Nr. _________ Sekretariat/Schulleitung: Telefon-Nr. _________ Feuerwehr/Rettungsdienst: Telefon-Nr. Giftzentralen: Giftnotruf Universitäts-Kinderklinik Bonn Tel.: 02 28/19 24 0 Quelle: RISU-NRW _________ Muster-Betriebsanweisung Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Betriebsanweisung für Lehrkräfte Arbeitsbereich Diese Betriebsanweisung gilt für alle Lehrerinnen und Lehrer sowie technische Assistentinnen und Assistenten, die mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen tätig sind. Sie umfasst alle Tätigkeiten dieses Personenkreises im Zusammenhang mit dem Unterricht sowie dessen Vor- und Nachbereitung, einschließlich der Regelungen zur sachgemäßen Aufbewahrung, Kennzeichnung und Entsorgung von Problemabfällen. Arbeitsplätze, die besondere Aufmerksamkeit in Bezug auf Gefahrstoffe verlangen, sind die Fachräume und Vorbereitungs- bzw. Sammlungsräume Chemie, Biologie, Physik, Kunst, Werken, Technik, Fotolabor und Hauswirtschaft. Gefahrstoffbezeichnung Gefahrstoffe sind die Stoffe, die in den §§ 3 und 3a Chemikaliengesetz definiert sind. Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen nach § 3a Abs. 1 des Chemikaliengesetztes sind charakterisiert durch die Gefährlichkeitsmerkmale. Änderungen durch GHS Bei einer Einstufung und Kennzeichnung gemäß der EG-GHS-Verordnung werden Gefahrstoffe nach Gefahrenklassen und -kategorien eingeteilt. Die Kennzeichnung erfolgt mittels Piktogrammen, Signalwörtern sowie Gefahrenhinweisen (H-Codes). Das GHS-System umfasst: eine eigene Symbolik, geänderte Piktogramme, Ersatz der R-Sätze durch Hazard Statements (Gefahrenhinweise, H-Code), Ersatz der S-Sätze durch Precautionary Statements (Sicherheitshinweise, P-Code) und neu eingeführte Signalwörter. Hergeleitet aus der RISU-NRW Gefahrenpiktogramme1: Die bisher üblichen Quadrate auf orangefarbenem Grund werden durch rot umrandete Rauten mit weißem Hintergrund und schwarzen Symbolen ersetzt. explosiv entzündbar akute Tox. Kat. 1-3 -Reizung (Augen, Haut) -Sensibilisierung der Haut -Augenreizung Kat. 2 -Akute Tox. Kat. 4 -spezifische Zielorgan-Tox. Kat. 3 -hautätzend -schwere Augenschädigung Kat.1 -auf Metalle korrosiv wirk. 1 unter Druck stehende Gase entzündend (oxidierend) -K - karzinogen -M - keimzellmutagen -R - reproduktionstoxisch -Sensibilisierung der Atemwege -spezifische ZielorganToxizität Kat. 1, 2 (nach einmaliger oder wiederholter Exposition) -Aspirationsgefahr Kat.1 gewässergefährdend „Leitfaden zur Anwendung der GHS-Verordnung – Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS – kurz erklärt“, Hrsg. Umweltbundesamt, Dessau 2007 Hergeleitet aus der RISU-NRW Gefahrenhinweise H-Codes (Hazard Statements): Der Gefahrenhinweis ist einer Gefahrenklasse und einer Kategorie zugeordnet. Er ist eine Textaussage zu einer bestimmten Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie, die die Art und gegebenenfalls den Schweregrad der von einem gefährlichen Stoff oder Gemisch ausgehenden Gefahr beschreibt. Die Gefahrenhinweise werden in 3 Gruppen geteilt: Gefahrenhinweise für physikalische Gefahren, Gefahrenhinweise für Gesundheitsgefahren, Gefahrenhinweise für Umweltgefahren. Sicherheitshinweise P-Codes (Precautionary Statements): Der Sicherheitshinweis beschreibt in Worten eine (oder mehrere) empfohlene Maßnahme(n), um schädliche Wirkungen aufgrund der Exposition gegenüber einem gefährlichen Stoff oder Gemisch bei seiner Verwendung oder Beseitigung zu begrenzen oder zu vermeiden. Die Sicherheitshinweise werden in 5 Gruppen geteilt: Allgemeines Prävention Reaktion Lagerung Entsorgung Signalwörter: Mit der GHS-Verordnung werden Signalwörter eingeführt. Ein Signalwort ist ein Wort, das das Ausmaß der Gefahr angibt, um den Leser auf eine potenzielle Gefahr hinzuweisen; dabei wird zwischen folgenden zwei Gefahrenausmaßstufen unterschieden: Gefahr (Signalwort für die schwerwiegenden Gefahrenkategorien) Achtung (Signalwort für die weniger schwerwiegenden Gefahrenkategorien). Ergänzungen sind ferner den Gefahrstofflisten (z. B. GUV SR 2004) und den Sicherheitsdatenblättern zu entnehmen. Diese Unterlagen befinden sich im Raum _________. Weitere Unterlagen: __________________________ Hinweis: Alle vorhandenen Gefahrstoffe müssen in einem Gefahrstoffverzeichnis listenmäßig erfasst und fortgeschrieben werden. Das Gefahrstoffverzeichnis liegt im Raum ________ aus/kann bei __________________ eingesehen werden. Hergeleitet aus der RISU-NRW Gefahren für Mensch und Umwelt Die Gefahren von Stoffen und Zubereitungen für Menschen und Umwelt sind u. a. den aktuellen Sicherheitsdatenblättern (s. a. § 6 GefStoffV) sowie den regelmäßig neu erscheinenden Gefahrstofflisten zu entnehmen. Ferner sind die Gefahrensymbole und –bezeichnungen bzw. die Piktrogramme und Signalwörter auf den Gefäßen zu beachten. Die Gefahrstoffgefäße sind daher mit den in der Gefahrstoffverordnung angegebenen Symbolen und R- bzw. S-Sätzen bzw. den H- und P-Codes zu kennzeichnen. Schutzmaßnahmen/Verhaltensregeln Aufbewahrung/Lagerung Die vorhandenen Gefahrstoffe sind entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften (siehe auch Ziffer I – 3 Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen) zu lagern und/oder aufzubewahren. Sehr giftige, giftige und explosionsgefährliche Stoffe oder Zubereitungen bzw. akut toxische Stoffe und Gemische der Kategorien 1 bis 3 sind unter Verschluss aufzubewahren und dürfen nur fachkundigen Lehrerinnen und Lehrern zugänglich sein. Ebenso zu behandeln sind auch karzinogene, keimzellmutagene und reproduktionstoxische Stoffe und Gemische der Kategorien 1A und 1B sowie Chlorate, Kalium und Natrium. Der verschließbare Schrank und/oder Raum befindet sich im Raum ____ /ist Raum Nr. ____. Gesundheitsschädliche, ätzende und reizende Stoffe dürfen nur in Räumen oder Schränken aufbewahrt werden, die gegen das Betreten oder dem Zugriff durch Betriebsfremde gesichert sind. Stoffe, die gefährliche Gase, Dämpfe, Nebel, Rauche entwickeln, sind in Schränken aufzubewahren, die wirksam entlüftet werden. Dieser Schrank befindet sich in Raum ____. An Arbeitsplätzen dürfen brennbare Flüssigkeiten nur für den Fortgang der Arbeiten aufbewahrt werden. Darüber hinausgehende Vorräte sind im Schrank ______ /Raum ____ gelagert. Druckgasflaschen mit Druckminderventil sind nach Gebrauch zu verschließen und an den bezeichneten Ort im Raum ___ zu bringen. Aufsicht Schülerinnen und Schüler dürfen sich in den Fachräumen, in denen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden, nicht ohne Aufsicht einer fachkundigen Lehrerin bzw. eines fachkundigen Lehrers aufhalten. Die Fachräume sind bei Abwesenheit der Fachlehrerin oder des Fachlehrers verschlossen zu halten. Hergeleitet aus der RISU-NRW Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des Unterrichts ist die Lehrerin bzw. der Lehrer und/oder die technische Assistentin bzw. der technische Assistent verantwortlich. Daraus ergeben sich folgende Aufgaben bei experimentellem Unterricht: Versuchsvorbereitung Die Gefährlichkeit von Stoffen (Chemikalien), die bei dem geplanten Experiment eingesetzt werden oder entstehen, muss ermittelt werden. Es ist zu prüfen, ob für den unterrichtlichen Zweck Ersatzstoffe mit weniger gefährlichen Eigenschaften eingesetzt werden können. Grundsätzlich sind Ersatzstoffe zu verwenden, wenn diese verfügbar sind. Entsprechende Sicherheits- und Schutzmaßnahmen sind vorzubereiten. Die Entsorgung der Produkte und evtl. Reste der Ausgangsstoffe (Problemabfälle) ist zu bedenken. Die Lehrerin bzw. der Lehrer muss bestehende Beschäftigungsbeschränkungen für z. B. Schülerinnen und Schüler sowie Schwangere beachten. Versuchsdurchführung Vor Versuchsdurchführung ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Zur Versuchsdurchführung sind geschlossene Systeme zu verwenden, wenn sehr giftige, giftige, bzw. akut toxische Stoffe oder Gemische der Kategorien 1 bis 3, karzinogene, keimzellmutagene oder reproduktionstoxische Stoffe oder Gemische der Kategorien 1A und 1B als Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe frei werden können. Alternativ ist die Versuchsdurchführung im Abzug möglich, da die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet wird. Zusätzlich sind bei Gefahr von Hautkontakt durch gefährliche Stoffe oder Zubereitungen geeignete Schutzhandschuhe, bei Gefahr von Augenverletzungen Schutzbrillen zu tragen (vergl. Gefährdungsbeurteilung). Unterweisung Für jeden Versuch – insbesondere bei Schülerübungen – muss eine kurze, begründete Erläuterung der Sicherheitsmaßnahmen erfolgen. Darüber hinaus muss mindestens einmal pro Halbjahr eine Unterweisung der Schülerinnen und Schüler über Sicherheitsmaßnahmen und das Verhalten in den Fachräumen durch die Lehrerin oder den Lehrer erfolgen und im Klassenbuch/Kursheft eingetragen werden. Diese Unterweisung beinhaltet auch Informationen über das Verhalten im Gefahrfall. Notwendige Informationen für Schülerinnen über mögliche Gefahren und Beschäftigungsbeschränkungen für gebärfähige Schülerinnen, werdende und stillende Mütter, sind in die Unterweisung mit einzubeziehen. Hergeleitet aus der RISU-NRW Reinigung und Entsorgung Die Arbeitsplätze von Schülerinnen und Schülern sowie Lehrerinnen und Lehrern – auch in den Vorbereitungsräumen – sind sauber und aufgeräumt zu hinterlassen, so dass die Sicherheit von Personen und Sachen nicht gefährdet wird. Verschüttete und verspritzte Gefahrstoffe sind ggf. umgehend von der Fachlehrerin oder vom Fachlehrer zu beseitigen. Die Reste von Gefahrstoffen (Problemabfälle) sind Entsorgungskonzept zu sammeln und/oder zu entsorgen. Hierzu ist der Aushang im Raum _______ zu beachten. gemäß dem örtlichen Hinweis: Jede Schule sollte ein Entsorgungskonzept in Abstimmung mit dem Schulträger und dem beauftragten Entsorgungsunternehmen erstellen. Verhalten im Gefahrfall Je nach Art des Gefahrstoffunfalls können folgende Maßnahmen notwendig werden: Not-Aus betätigen Alarmplan beachten Fachraum räumen, falls dies erforderlich ist Ggf. den Ersthelfer informieren, Erste Hilfe leisten und Eintrag ins Verbandbuch, falls dies erforderlich ist Gefahren beseitigen, z. B. Pannenset verwenden; dieses befindet sich in Raum ______ Schulleitung informieren. Hergeleitet aus der RISU-NRW Bei Entstehungsbränden können folgende Maßnahmen notwendig werden: Alarmplan beachten Fachraum räumen, falls dies erforderlich ist Ggf. den Ersthelfer informieren, Erste Hilfe leisten und Eintrag ins Verbandbuch, falls dies erforderlich ist Brandbekämpfung mit geeigneten Löschmitteln (Löschsand, Löschdecke, Feuerlöscher) Hinweis: Die Standorte sind zu benennen. Feuerlöscher _____ Löschdecke _____ Löschsand _____ Erste Hilfe Aushang im Raum ________________________________ beachten. Ersthelfer sind: ________________________________ ________________________________ ________________________________ Erste Hilfe-Raum: Raum Nr. _________ Verbandkasten: Raum Nr. _________ Telefon: Raum Nr. _________ Sekretariat/Schulleitung: Telefon-Nr. _________ Feuerwehr/Rettungsdienst: Telefon-Nr. _________ Giftzentralen: Hergeleitet aus der RISU-NRW Giftnotruf Universitäts-Kinderklinik Bonn Tel.: 02 28/19240 Muster-Betriebsanweisung Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Betriebsanweisung für Schülerinnen und Schüler Arbeitsbereich Die Betriebsanweisung gilt für alle Schülerinnen und Schüler, die mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen tätig sind. Sie gilt insbesondere für den Unterricht in den Fächern Chemie, Biologie, Physik, Werken, Technik und im Fotolabor. Diese Räume dürfen nicht ohne Aufsicht der Lehrerin oder des Lehrers betreten werden. Gefahrstoffbezeichnung Seit dem 20.01.2009 kann die Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen entsprechend der EU-GHS-Verordnung erfolgen. Ab dem 01.12.2010 muss sie für Stoffe nach ihr erfolgen. Danach werden Gefahrstoffe nach Gefahrenklassen und kategorien eingeteilt. Die Kennzeichnung erfolgt mittels Piktogrammen, Signalwörtern sowie Gefahrenhinweisen (H-Codes). explosiv akute Tox. Kat. 1-3 -hautätzend -schwere Augenschädigung Kat.1 -auf Metalle korrosiv wirk. Hergeleitet aus der RISU-NRW entzündbar -Reizung (Augen, Haut) -Sensibilisierung der Haut -Augenreizung Kat. 2 -Akute Tox. Kat. 4 -spezifische Zielorgan-Tox. Kat. 3 unter Druck stehende Gase entzündend (oxidierend) -K - karzinogen -M - keimzellmutagen -R - reproduktionstoxisch -Sensibilisierung der Atemwege -spezifische ZielorganToxizität Kat. 1, 2 (nach einmaliger oder wiederholter Exposition) -Aspirationsgefahr Kat.1 gewässergefährdend Gefahren für Menschen und Umwelt Zusätzlich zum Piktogramm und dem Signalwort sieht das GHS-System für jede Kategorie einen Gefahren- und einen Sicher-heitshinweis vor. Die Gefahrenhinweise werden auch als H-Sätze (engl.: hazard statements), die Sicherheitshinweise als P-Sätze (engl.: precautionary statements) bezeichnet. Für die einzelnen Gefahrstoffe findet man die H- und P-Sätze z.B. - auf den Etiketten der Gefahrstoffbehälter - in den Sicherheitsdatenblättern Schutzmaßnahmen/Verhaltensregeln Wegen der besonderen Gefahren ist in den oben genannten Fachräumen grundsätzlich ein umsichtiges und vorsichtiges Verhalten erforderlich. Die Schülerinnen und Schüler sollen offene Gashähne, Gasgeruch, beschädigte Steckdosen und Geräte oder andere Gefahrenstellen der Lehrerin oder dem Lehrer sofort melden. Schülerinnen und Schüler dürfen Geräte, Chemikalien, Schaltungen nicht ohne Genehmigung der Fachlehrerin oder des Fachlehrers berühren und Anlagen für elektrische Energie, Gas und Wasser nicht ohne Genehmigung durch die Fachlehrerin oder den Fachlehrer einschalten. In Experimentierräumen darf grundsätzlich nicht gegessen, getrunken, geschminkt und geschnupft werden. Den Anweisungen der Fachlehrerin oder des Fachlehrers ist unbedingt Folge zu leisten. Einige allgemein gültige Regeln beim Experimentieren sind: - Die Versuchsvorschriften und Hinweise der Lehrkräfte müssen genau befolgt werden. Der Versuch darf erst durchgeführt werden, wenn die Lehrerin oder der Lehrer dazu aufgefordert hat. - Die von der Lehrerin oder vom Lehrer ausgehändigte persönliche Schutzausrüstung (z. B. Schutzbrille, Schutzhandschuhe) muss beim Experimentieren benutzt werden. - Beim Umgang mit offenen Flammen (z. B. Brenner) sind z. B. lange Haare und Kleidungstücke so zu tragen, dass sie nicht in die Flamme geraten können. Reinigung und Entsorgung Chemikalien dürfen grundsätzlich nicht in den Ausguss gegossen werden. Gefahrstoffe und deren Reste werden gesammelt und entsorgt. Auf mögliche Abweichungen von dieser Regel wird von der Lehrerin oder dem Lehrer ausdrücklich hingewiesen. Verschüttete und verspritzte Gefahrstoffe sind der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer sofort zu melden. Hergeleitet aus der RISU-NRW Verhalten im Gefahrfall Auf jeden Fall: Ruhe bewahren und den Anweisungen der Lehrerin oder des Lehrers folgen. 1 Je nach Art des Gefahrstoffunfalls können folgende Maßnahmen notwendig werden: Not-Aus betätigen Alarmplan beachten Fachlehrerin oder Fachlehrer unverzüglich informieren Fachraum verlassen, falls dies erforderlich ist Erste Hilfe leisten, falls dies erforderlich ist Ggf. Schulleitung und Ersthelfer informieren. 2 Bei Entstehungsbränden können folgende Maßnahmen notwendig werden: Not-Aus betätigen Alarmplan beachten Fachraum verlassen, falls dies erforderlich ist Erste Hilfe leisten, falls dies erforderlich ist ggf. Brandbekämpfung mit geeigneten Löschmitteln (Löschsand, Löschdecke, Feuerlöscher) Die Standorte sind zu benennen. Feuerlöscher _________________________ Löschdecke _________________________ Löschsand __________________________ Erste Hilfe Aushang im Raum ________________________________ beachten. Ersthelfer sind: ________________________________ ________________________________ ________________________________ Erste Hilfe-Raum: Raum Nr. _________ Verbandkasten: Raum Nr. _________ Telefon: Raum Nr. _________ Sekretariat/Schulleitung: Telefon-Nr. _________ Feuerwehr/Rettungsdienst: Telefon-Nr. _________ Giftzentralen: Hergeleitet aus der RISU-NRW Giftnotruf Universitäts-Kinderklinik Bonn Tel.: 02 28/19240 Muster-Betriebsanweisung Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Betriebsanweisung für Hausmeister, Reinigungs- und Reparaturpersonal Geltungsbereich Die Betriebsanweisung gilt für Hausmeister, Reinigungs- und Reparaturpersonal oder sonstiges Personal, das Zugang zu Räumen hat, in denen Personen mit gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen tätig werden. Sie gilt insbesondere für Räume der Fächer Chemie, Biologie, Physik, Werken, Technik und im Fotolabor. Gefahrstoffbezeichnung In den genannten Räumen wird mit Stoffen umgegangen, die gefährliche Eigenschaften haben. Die gefährlichen Eigenschaften sind unter anderen durch folgende Gefahrenbezeichnungen und Gefahrensymbole charakterisiert: Gefahrensymbole, Gefahrenbezeichnungen und Kennbuchstaben: explosionsgefährlic h E brandfördernd O hochentzündlich F+ leichtentzündlich F sehr giftig T+ giftig T gesundheitsschädlich Xn ätzend C reizend Xi umweltgefährlich N Anmerkung: Die Buchstaben E, O, F, F+, T, T+, C, Xn, Xi und N sind nicht Bestandteil des Gefahrensymbols. Hergeleitet aus der RISU-NRW Neue Kennzeichnung seit 20.01.2009: Seit dem 20.01.2009 wurde ein neues System für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Gefahrstoffen eingeführt. Gefahrstoffe sind seitdem entweder mit den vorgenannten Gefahrensymbolen oder mit den nachfolgenden Gefahrenpiktogrammen gekennzeichnet. Gefahrenpiktogramme und Gefahrenhinweise: explosiv entzündbar akute Tox. Kat. 1-3 -Reizung (Augen, Haut) -Sensibilisierung der Haut -Augenreizung Kat. 2 -Akute Tox. Kat. 4 -spezifische Zielorgan-Tox. Kat. 3 -hautätzend -schwere Augenschädigung Kat.1 -auf Metalle korrosiv wirk. unter Druck stehende Gase entzündend (oxidierend) -K - karzinogen -M – keimzellmutagen -R – reproduktionstoxisch -Sensibilisierung der Atemwege -spezifische ZielorganToxizität Kat. 1, 2 (nach einmaliger oder wiederholter Exposition) -Aspirationsgefahr Kat.1 gewässergefährdend Die genannten Stoffe veranlassen zu erhöhter Vorsicht in den Räumen, damit Gefahren für Menschen und Umwelt vermieden werden. Hergeleitet aus der RISU-NRW Schutzmaßnahmen/Verhaltensregeln Nur unterwiesenes Personal darf die im Geltungsbereich genannten Räume betreten. Unbefugte dürfen die Räume nicht betreten. Die Türen zu den im Geltungsbereich benannten Räumen dürfen nicht offen stehen. Geräte oder Chemikalien dürfen nicht berührt oder weggenommen werden. Tische, auf denen sich Chemikaliengefäße oder Versuchsanordnungen befinden, dürfen durch das Reinigungspersonal nicht gereinigt werden. Schränke dürfen nur äußerlich gereinigt werden. Fußböden und Tische dürfen nicht an Stellen gereinigt werden, an denen Chemikalien verschüttet wurden. Der Sachverhalt ist dem Hausmeister zu melden, der die zuständige Fachlehrerin oder den zuständigen Fachlehrer umgehend informiert. Nicht ausgeschaltete Gas- oder Elektroversorgungen, offene Gashähne, Gasgeruch oder beschädigte Steckdosen oder Geräte sind sofort dem Hausmeister oder/und der Schulleitung zu melden. In den im Geltungsbereich benannten Räumen darf nicht gegessen, getrunken, geraucht, geschminkt und geschnupft werden. Verhalten im Gefahrfall Sollte trotz der Vorsichtsmaßnahmen eine Gefahrensituation eintreten, können folgende Maßnahmen notwendig werden: Not-Aus betätigen Anweisungen des Alarmplanes beachten. Der Alarmplan befindet sich in Raum Nr. ________ Im Falle eines Entstehungsbrandes Löschversuche mit den im Raum vorhandenen Feuerlöschgeräten: Feuerlöscher: Raum Nr. ________ Löschdecke: Raum Nr. ________ Löschsand: Raum Nr. ________ Ggf. Raum sofort verlassen, falls dies erforderlich ist Bei besonderen Vorkommnissen sofort Hausmeister und/oder Schulleitung informieren. Hergeleitet aus der RISU-NRW Erste Hilfe Aushang im Raum ________________________________ beachten. Ersthelfer sind: ________________________________ ________________________________ ________________________________ Erste Hilfe-Raum: Raum Nr. _________ Verbandkasten: Raum Nr. _________ Telefon: Raum Nr. _________ Sekretariat/Schulleitung: Telefon-Nr. _________ Feuerwehr/Rettungsdienst: Telefon-Nr. _________ Giftzentralen: Hergeleitet aus der RISU-NRW Giftnotruf Universitäts-Kinderklinik Bonn Tel.: 02 28/19240 Sichere Schule | Chemie GHS – Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien Überblick über die Änderungen und ihre Auswirkungen auf Schulen Bisher Aktuell – Übergangsphase bis 1.6.2015 7 Gefahrensymbole auf orangefarbenem Grund 9 Piktogramme mit rotem Rand R-Sätze H-Sätze (H-Codes) S- Sätze P-Sätze (P-Codes) KMR-Kategorien 1, 2, 3 (krebserzeugend, mutagen, reproduktionstoxisch) KMR-Kategorien 1A, 1B, 2 (karzinogen, keimzellmutagen, reproduktionstoxisch) Sicherheitsdatenblatt nach altem Recht Sicherheitsdatenblatt ab 1.12.2010 mit Kennzeichnung und Einstufung nach alten Recht und GHS Lieferanten: Kennzeichnung nach altem Recht Lieferanten: seit 20.1.2009 GHS-Symbolik auf Etiketten erlaubt für Stoffe ab 1.12.2010 verpflichtend für Gemische ab 1.6.2015 verpflichtend Schule: Kennzeichnung nach altem Recht Schule: darf alte und neue Etiketten nebeneinander verwenden, aber nicht auf derselben Flasche es muss nicht umetikettiert werden aber: parallele Kennzeichnung sollte zeitlich begrenzt verwendet werden Gefahrstoffverzeichnis nach altem Recht Gefahrstoffverzeichnis nach altem Recht Empfohlen: bei Flaschen mit GHS-Kennzeichnung zusätzlich GHSEinstufung aufnehmen Gefährdungsbeurteilung nach altem Recht mit aktueller Einstufung Gefährdungsbeurteilung nach altem Recht mit aktueller Einstufung Betriebsanweisung und Unterweisung nach altem Recht mit aktueller Einstufung Betriebsanweisung und Unterweisung nach altem Recht mit aktueller Einstufung und, falls GHS-gekennzeichnete Flaschen vorhanden sind, auch nach GHS Beschäftigungsbeschränkungen nach altem Recht mit aktueller Einstufung Beschäftigungsbeschränkungen nach altem Recht mit aktueller Einstufung. Hinweise bei GHS-gekennzeichneten Flaschen liefern die Kapitel GHS I -3.5 und GHS I -3.6 (siehe Übersetzungshilfen weiter unten) Lagerung und Entsorgung nach altem Recht Lagerung und Entsorgung nach altem Recht Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de Muster für die Übertragung von Schulleiteraufgaben für die Einhaltung der Vorschriften der Gefahrstoffverordnung im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes Bezug: § 13 Abs.2 ArbSchG und Ziffer I - 3.1.11 Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht an allgemein bildenden Schulen in Nordrhein-Westfalen (RISU-NRW). Herrn/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . werden für . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Schule) von der Schulleiterin beziehungsweise dem Schulleiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Aufgaben einer/eines „Gefahrstoffbeauftragten“ übertragen. Ihr/Sein Tätigkeitsfeld bezieht sich auf die Bereiche in der oben genannten Schule, in denen mit Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung umgegangen wird, zum Beispiel in den Fachräumen Biologie, Chemie, Physik, Kunst, Fotolabor, Technik, Ernährungslehre, Hauswirtschaft, Textilgestaltung sowie in den Räumen des Sekretariats und der Hausverwaltung. Insbesondere obliegen ihr/ihm folgende Aufgaben: – Die direkte und regelmäßige Weitergabe von gezielten Informationen an alle Lehrkräfte über schulrelevante Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz auf dem Gebiet des Gefahrstoffrechts. – Die Veranlassung, dass die Ermittlung und Erfassung aller Gefahrstoffe in den oben genannten Fächern und Arbeitsbereichen durchgeführt wird. – Die Erstellung und Fortschreibung eines Gesamtgefahrstoffverzeichnisses für die Schule. – Die Unterstützung und Beratung der Lehrkräfte bei der Beschaffung von Arbeits-/Gefahrstoffen sowie bei der Suche nach Ersatzstoffen mit geringerem gesundheitlichen Risiko. – Die Beschaffung aktueller Daten zu den schulrelevanten Gefahrstoffen sowie einschlägiger Erlasse und Verfügungen auf dem Gebiet des Gefahrstoffrechts. – Die Beratung und Unterstützung der Schulleitung bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung. – Die Beratung der Lehrkräfte bezüglich der zu treffenden Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im Unterricht. – Die Erstellung und Fortschreibung von Betriebsanweisungen für Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung im Unterricht verrichten. – Die Durchführung der mindestens einmal jährlich stattfindenden Unterweisungen für alle Lehrkräfte, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung im Unterricht verrichten. – Die Beratung und Unterstützung des Schulträgers bei der Erstellung von Betriebsanweisungen und Unterweisungen für die Beschäftigten der Hausverwaltung (zum Beispiel Schulsekretärin, Hausmeister, Reinigungspersonal) sowie des Wartungs- und Reparaturpersonals. – Die fachliche Unterstützung der Lehrkräfte bei der Kennzeichnung von Arbeits-/Gefahrstoffen. – Die Organisation der sachgerechten Aufbewahrung bzw. Lagerung von Arbeits-/Gefahrstoffen (einschließlich der Sonderabfälle) sowie von Druckgasflaschen. – Die Umsetzung einer Entsorgungskonzeption für Gefahrstoffe unter Beteiligung des Schulträgers beziehungsweise des beauftragten Entsorgungsunternehmens. – Die Arbeits- bzw. Unterrichtsräume mit zum Beispiel den zuständigen Sicherheitsbeauftragten und/oder verantwortlichen Lehrkräften regelmäßig begehen, um eventuell vorhandene bauliche, technische und/oder organisatorische Mängel festzustellen. Die Ergebnisse der Begehung werden der Schulleitung gegebenenfalls umgehend mitgeteilt, damit diese eine Beseitigung der möglichen Mängel veranlassen kann. Zur Erfüllung dieser Aufgaben wird Frau/Herrn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Weisungsbefugnis erteilt. Die Aufsichts- und Organisationsverantwortung der Schulleitung sowie die Verantwortung der Lehrkräfte für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des Unterrichts bleiben hiervon unberührt. Für die Ausübung der zuvor genannten Tätigkeiten werden Frau/Herrn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Entlastungsstunden gewährt. Die Beauftragung beginnt ab dem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . und endet, wenn einer der oben genannten Vertragspartner in schriftlicher Form das Ende der Tätigkeit anzeigt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die oder der „Gefahrstoffbeauftragte“ haben die oben genannten Rechtsgrundlagen zur Kenntnis genommen. .................................... Ort, Datum .................................... Schulleiter(-in) Quelle: Prävention in NRW .................................... beauftragte Lehrkraft