inhaltsverzeichnis der schulordnung
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inhaltsverzeichnis der schulordnung
Schulordnung der Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege am Bildungszentrum der Salzburger Landeskliniken (SALK) Stand September 2011 Inhaltsverzeichnis 1 Aufgaben und Ziele der Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege ......... 1 1.1 Aufgabe der Schulen .................................................................................................. 1 1.2 Aufgaben der Schulleitung ......................................................................................... 1 1.3 Aufgaben der Lehrkräfte ............................................................................................ 1 1.4 Ziele der Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege ............................................ 1 1.5 Schulgemeinschaft ..................................................................................................... 1 2 Schulorganisation................................................................................................ 2 2.1 Leitung der Schulen ................................................................................................... 2 2.2 Wohnheimleitung (nur gültig für Schulen im SJS) .................................................... 3 2.3 LehrerInnen und Klassenvorstände ............................................................................ 3 2.4 Verwaltung ................................................................................................................. 3 2.5 SchülerInnenvertretung .............................................................................................. 4 3 Informationen durch die Schule ......................................................................... 5 3.1 Informationstafeln und Postfächer** ......................................................................... 5 4 Pflichten der Schüler/Schülerinnen ................................................................... 6 4.1 Sorgfaltspflicht und Ordnung ..................................................................................... 6 4.2 Berufs- und Schutzkleidung ....................................................................................... 6 4.3 Verschwiegenheitspflicht ........................................................................................... 7 4.4 Vertretung der Schule nach außen ............................................................................. 7 4.5 Geschenkannahme ...................................................................................................... 7 4.6 Rauchen und Alkohol ................................................................................................. 7 4.7 Gesundheit .................................................................................................................. 7 4.8 Mahlzeiten .................................................................................................................. 8 4.9 Anwesenheit ............................................................................................................... 8 4.10 Tätigkeiten außerhalb der Schule ............................................................................... 9 4.11 Krankheit .................................................................................................................... 9 5 Arbeitsunterlagen, Schulbücher und Zusatzliteratur ......................................10 5.1 Bibliotheken ............................................................................................................. 10 6 Prüfungen ............................................................................................................11 6.1 Prüfungsarten ........................................................................................................... 11 6.2 Teilnahme und Bewertung von Unterrichtsfächern ohne Einzelprüfung ................. 12 6.3 Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen ............................................................... 12 6.4 Prüfungen im Praktikum oder Krankenstand ........................................................... 14 6.5 Beurteilungskriterien ................................................................................................ 14 7 Ausschluss aus der Ausbildung .......................................................................16 7.1 Vorgehen bei einem Ausschluss .............................................................................. 16 8 Zusammensetzung der Kommissionen ............................................................16 9 Diplomprüfung ....................................................................................................17 9.1 Mündliche Diplomprüfung ....................................................................................... 17 9.2 Fachbereichsarbeit .................................................................................................... 18 9.3 Praktische Diplomprüfung ....................................................................................... 19 9.4 Wiederholung der Diplomprüfung ........................................................................... 22 Stand September 2011 1 Aufgaben und Ziele der Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege 1.1 Aufgabe der Schulen Aufgabe der Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege ist es, Ihnen eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende, fachlich qualifizierte und zukunftsorientierte Ausbildung zu ermöglichen. 1.2 Aufgaben der Schulleitung Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten theoretischen und praktischen Ausbildung Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität der Unterrichte Kontrolle und Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung Personalführung und Dienstaufsicht Organisation, Koordination und Führung des Vorsitzes bei der Aufnahme der Schüler in die Schule, sowie beim Ausschluss aus der Schule Aufsicht über die Schüler sowie Zuweisung der Schüler an die Einrichtungen der praktischen Ausbildung Anrechnung von Prüfungen und Praktika Organisation und Koordination von sowie Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen (vgl. § 4 Abs.2 GuK-AV) 1.3 Aufgaben der Lehrkräfte Erteilung von Unterricht in den jeweiligen Sachgebieten sowie Abnahme von Prüfungen sowie die Anleitung und Vermittlung der praktischen Ausbildung Planung, Vorbereitung, Nachbereitung und Evaluierung des Unterrichts sowie die Anleitung und Vermittlung der praktischen Ausbildung in fachlicher, methodischer und didaktischer Hinsicht sowie Vorbereitung und Evaluierung von Prüfungen Pädagogische Betreuung von SchülerInnen (vgl. § 46Abs.5 GuK-AV) 1.4 Ziele der Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege Ziel der Ausbildung ist es, Sie zu befähigen, als eine verantwortungsbewusste Pflegeperson den Anforderungen des Pflegedienstes zu entsprechen. Um diese Aufgaben bewältigen zu können, ist es notwendig, außer der umfangreichen theoretischen und praktischen Ausbildung auch die eigene Persönlichkeit zu bilden. 1.5 Schulgemeinschaft Die Pflege der Schulgemeinschaft drückt sich in der kollegialen Haltung zueinander aus. Dazu gibt es viele Gelegenheiten und sie zeigt sich vor allem in Höflichkeit und Rücksicht. Die Schulgemeinschaft soll auf das gesamte Schulteam ausgedehnt werden. Die Schulgemeinschaft zeigt sich auch in der Durchführung der „Klassenordnung“. Stand September 2011 Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege am Bildungszentrum der Salzburger Landeskliniken 2 2.1 Schulorganisation Leitung der Schulen Direktorin der Schule für Allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege der Schule für Kinder- und Jugendlichenpflege der Schule für Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege Stv. Direktor der Schule für Allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege Stv. Direktor der Schule für Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege Stv. Direktorin der Schule für Kinder- und Jugendlichenpflege Med. wissenschaftliche Leitung der Schule für Allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege Stv. med. wissenschaftliche Leitung der Schule für Allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege Med. wissenschaftliche Leitung der Schule für Kinder- und Jugendlichenpflege Stv. med. wissenschaftliche Leitung der Schule für Kinder- und Jugendlichenpflege Med. wissenschaftliche Leitung der Schule für Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege Stv. med. wissenschaftliche Leitung der Schule für Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege Interim. Leitung Maria Andrasi-Humer, DGKS Albert Gruber, DGKP Georg Erber, DpGKP Dagmar Kühleitner, DKKS Univ.-Doz. Dr. Doris Mack, MSc FAss. Dr. Sabine Rosenlechner Prim. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Sperl Prim. Univ.-Prof. Dr. Günther Schimpl Hofrat Prim. Priv.-Doz. Dr. Reinhard Fartacek Prim. Univ.-Prof. Dr. Christoph Stuppäck Sprechstunden Direktion Terminvereinbarung im Direktionssekretariat SJS 0662/4482-4601 Fax: 4606 Terminvereinbarung im Direktionssekretariat CDK 0662/4483-2801 Fax: 2824 Stand September 2011 2 Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege am Bildungszentrum der Salzburger Landeskliniken 2.2 2.3 Wohnheimleitung (nur gültig für Schulen im SJS) Wohnheim Leitung Telefon RK-Zentralheim Sonja Altmann 3552/4320 Luisenheim Karin De Simone 4318 Barbaraheim Sissy Huber 4325 Dect. Handy 57188 58554 58543 LehrerInnen und Klassenvorstände Die Klassenvorstände sind die ersten AnsprechpartnerInnen während der gesamten Ausbildung. Der Aufgabenbereich umfasst: Information und Beratung Administration Sprechstunde der LehrerInnen Mittwoch von 13:30 – 14.15 Uhr und nach Vereinbarung. In der CDK nur nach Vereinbarung. 2.4 Verwaltung Verwaltung SJS-Schulen Direktionssekretariat Schulsekretariat Aufnahmeverfahren Praktische Planung Stundenplanung Theoretische Planung Prüfungsplanung Schulwart CDK-Schule Manuela Bauer Elfi Matl Joris Moser Silke Slatin Telefon 0662/44824601 4602 4672 4619 Telefon 0662/4483Ulrike Hochhuber 2801 Ulrike Hochhuber 2801 Joris Moser 4672 Brigitte 2812 Kößlbacher Brigitte Pucher Claudia Piendl Silvia Kues Paul Holub 58587 4645 57112 Martin Hölzl 2813 Änderungen Bitte geben Sie alle Änderungen der Personalien im Schulsekretariat bekannt. Bestätigungen Schulbesuchsbestätigungen werden am Schuljahresbeginn für jede/n Schüler/in ausgeteilt. Verrechnung Die Überweisung des Taschengeldes erfolgt am Monatsende; zusätzliche Zahlungen z.B. Nachtdienstentschädigung, Sonn- u. Feiertagszuschlag, werden nach erfolgter Abrechnung angewiesen (Formular im Schulsekretariat) SJS: Das dafür vorgesehene Formular muss vollständig ausgefüllt (richtige Personalnummer!) und rechtzeitig bei Fr. E. Matl abgegeben werden, da sonst keine Abrechnung erfolgt und kein Geld ausbezahlt werden kann. CDK: Das Formular ist nur für externe Praktika auszufüllen, Abgabe im Sekretariat. Stand September 2011 3 Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege am Bildungszentrum der Salzburger Landeskliniken 2.5 SchülerInnenvertretung Klassen- und Schulsprecher Im Rahmen der SchülerInnenverwaltung werden SchülerInnenvertreter gewählt. Gesetzliche Grundlage, Rechte und Pflichten der Schülervertretung Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 53 (1) Der Vertretung der Schüler obliegt die Mitgestaltung und Mitbestimmung am Schulleben. (2) Die Mitbestimmungsrechte der Vertretung der Schüler umfassen insbesondere das Recht auf Mitentscheidung bei der Aufnahme (§ 54) in die und beim Ausschluss (§ 56) der Schüler aus der Schule. (3) Die Mitgestaltungsrechte gegenüber der Schulleitung und den Lehr- und Fachkräften umfassen insbesondere 1. das Recht auf Anhörung 2. das Recht auf Information und Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen über alle Angelegenheiten, die die Schüler allgemein betreffen, 3. das Vorschlagsrecht bei der Gestaltung des Unterrichtes im Rahmen des Lehrplanes, 4. das Vorschlagsrecht bei der Wahl der Unterrichtsmittel und 5. das Recht auf Teilnahme an Konferenzen der Lehr- und Fachkräfte, ausgenommen Beratungen und Beschlussfassungen über Angelegenheiten der Leistungsbeurteilung der Schüler sowie über Angelegenheiten, die ausschließlich die Lehr- und Fachkräfte betreffen. (4) Alle Schüler der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege sind aktiv und passiv wahlberechtigt. (5) Die Schüler eines Ausbildungsjahrganges haben innerhalb von fünf Wochen nach Jahrgangsbeginn einen Jahrgangssprecher sowie einen Stellvertreter zu wählen. Die Leitung der Wahl obliegt einer vom Direktor bestimmten Lehrkraft. (6) Die Jahrgangssprecher sowie deren Stellvertreter haben aus ihrer Mitte einen Schulsprecher sowie einen Stellvertreter zu wählen. Die Leitung der Wahl obliegt dem Direktor. (7) Die Wahlen gemäß Abs. 5 und 6 haben in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl zu erfolgen. (8) Gewählt ist, auf wen mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen entfallen. Kann die erforderliche Mehrheit von keinem Schüler erreicht werden, ist eine Stichwahl zwischen jenen beiden Schülern durchzuführen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los. (9) Die Funktionen gemäß Abs. 5 und 6 enden durch Zeitablauf, Ausscheiden aus dem Jahrgang oder der Schule, Rücktritt oder Abwahl. Die jeweilige Wahlleitung hat die Wahlberechtigten zur Abwahl und Neuwahl einzuberufen, wenn ein Drittel der Wahlberechtigten dies verlangt. Die SchulsprecherIn wird als SchülerInnenvertreter in die Aufnahmekommission berufen. Stand September 2011 4 Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege am Bildungszentrum der Salzburger Landeskliniken 3 Informationen durch die Schule Jede/r SchülerIn erhält im 1.ABJ. die Schul- und Wohnheimordnung* der Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege am Landeskrankenhaus Salzburg – Universitätsklinikum der PMU sowie an der Christian-Doppler-Klinik – Universitätsklinikum der PMU den Praktikumsleitfaden für die praktische Ausbildung vor dem ersten Praktikum *CDK-Schüler erhalten die Schulordnung ohne Wohnheimordnung 3.1 Informationstafeln und Postfächer** Die Jahrgangstafel, Info zur Praktikumsplanung und die Informationstafel der Direktion dienen als wichtige Informationsmedien. (An der CDK-Schule sind alle Informationen auf der entsprechenden Jahrgangstafel zu finden.) Die SchülerInnen sind verpflichtet, sich täglich an Schultagen bzw. regelmäßig im Praktikum über Änderungen zu informieren. Weitere wichtige Informationen werden in die Schülerpostfächer gelegt, auch diese sind an Schultagen regelmäßig zu kontrollieren. ** Postfächer gibt es nur am Schulstandort SJS. Änderungen werden hier mitgeteilt! BITTE BEACHTEN!!! BITTE täglich überprüfen! Standort ist im EG. Es liegt in der Eigenverantwortung der SchülerIn, sich zu informieren! Folgende Informationen sind an den Tafeln und in den Postfächern zu finden: Unterricht: Stundenplan und Änderungen Information über Exkursionen Sonstige Informationen Prüfungen: Prüfungstermine Einzelprüfungen, Wiederholungsprüfungen, Nachholprüfungen, Nachtragsprüfungen, kommissionelle Prüfungen, Dispens-prüfungen, Diplomprüfungen Prüfungseinteilungen Aktuelles: Mitteilungen der Direktion der LehrerInnen für GuK der KlassensprecherInnen, SchulsprecherIn, SchülerInnen Praktikum: Praktikumseinteilung pro Jahrgang Einteilung – Angeleitetes Praktikum Allgemeine wichtige Informationen Telefonliste der Praktikumsstellen Stand September 2011 5 Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege am Bildungszentrum der Salzburger Landeskliniken 4 4.1 Pflichten der Schüler/Schülerinnen Sorgfaltspflicht und Ordnung Mit allen zur Verfügung stehenden Geräten und Einrichtungen ist sorgfältig umzugehen. Die Reinigung des Schuhwerkes, besonders bei Schlechtwetter, ist beim Eingang durchzuführen. Ein ordentliches Verlassen Ihres Platzes ist eine selbstverständliche Verpflichtung! Kaugummi hat auf Bänken, Stühlen, Wänden, Kästen nichts verloren! Die Klassenräume und Hörsäle müssen in einem sauberen und ordentlichen Zustand hinterlassen werden! Im Unterricht sind die Handys, iPhone, iPad´s ausnahmslos auszuschalten! Parken am Schulstandort SJS: Das Parken auf den gekennzeichneten Parkplätzen für die LehrerInnen der Schulen ist für unsere SchülerInnen nicht gestattet! Bei Nichteinhaltung ist mit einer Anzeige wegen Besitzstörung zu rechnen! Parken am Schulstandort CDK: Das Parken innerhalb des Klinikgeländes ist für SchülerInnen nicht gestattet! Parkmöglichkeit besteht am Besucherparkplatz gegen Kaution. 4.2 Berufs- und Schutzkleidung Die Dienstkleidung wird Ihnen kostenlos zur Verfügung gestellt. Sie muss nach Dienstschluss auf der Station verbleiben und darf nicht ins Wohnheim (SJS), in Personalwohnhäuser (CDK) oder nach Hause mitgenommen werden! Beim Verlassen des Stationsbereiches ins Krankenhausgelände ist ein weißer Übermantel (vorne geschlossen) zu tragen. Das Verlassen des Geländes in Dienstkleidung für z. B. Einkaufszwecke oder Bankgeschäfte ist verboten! Die Dienstkleidung wird den SchülernInnen zur Verfügung gestellt, gereinigt und instandgehalten. Die Dienstkleidung ist Eigentum des Dienstgebers. Ein sorgfältiger Umgang ist selbstverständlich. Das Anschreiben, Beschädigen, Zerschneiden, Zerstören etc. ist verboten! Hygienischen Anforderungen bezüglich des Wechselns der Dienstkleidung: Die Dienstkleidung ist jedenfalls bei sichtbarer Verschmutzung zu wechseln. Es gilt die Dienstkleiderordnung des jeweiligen Praktikumbereiches. Die Berufskleidung ist vorschriftsmäßig und komplett mit Namensschild zu tragen. Wenn Sie das Namensschild verlieren, müssen Sie die Kosten für ein neues Schild selbst tragen. Bei Verlust des Schlüssels für den Wäschekasten müssen Sie die Kosten für den Ersatzschlüssel selbst tragen. Stand September 2011 6 Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege am Bildungszentrum der Salzburger Landeskliniken 4.3 Verschwiegenheitspflicht Die SchülerInnen unterliegen bezüglich der Verschwiegenheitspflicht (§ 6 GuKG) denselben Bestimmungen, wie das gesamte Krankenpflegepersonal. Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet. Sie sind insbesondere zur Verschwiegenheit über alle die Krankheit betreffenden Umstände und der ihnen in Ausübung ihres Berufes bekannt gewordenen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnissen der Pfleglinge sowie der dienstlichen Angelegenheiten sowohl während als auch nach Abschluss der Ausbildung verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch bei vorzeitigem Ausscheiden aus der Schule. Die Verschwiegenheitspflicht gilt vorbehaltlich der gesetzlich normierten Ausnahmetatbestände gegenüber allen Personen, auch Angehörigen des selben oder eines anderen Gesundheitsberufes, betrifft allerdings nicht jene Informationen, die für den Behandlungs- und Betreuungsprozess des/der Patienten / -in erforderlich sind (vgl. § 9 Abs.2 GuKG) 4.4 Vertretung der Schule nach außen Grundsätzlich wird die Schule gegenüber anderen Institutionen und der Presse durch die Schuldirektion vertreten. Sollten Sie bei Kontakten mit solchen externen Stellen Schulinterna thematisieren, bitten wir Sie dies vorher mit der Schuldirektion abzustimmen. 4.5 Geschenkannahme Das Annehmen von Geld, Geschenken und anderen materiellen Dingen ist im Praktikum nicht gestattet! 4.6 Rauchen und Alkohol Das Rauchen ist im und um das gesamte Schulgebäude verboten! Rauchen ist an den dafür vorgesehenen Standorten möglich. (siehe Lageplan). Das Mitbringen und Konsumieren von Alkohol und Suchtmitteln ist verboten! SchülerInnen dürfen sich nicht durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgift in einen Zustand versetzen, in dem sie sich oder andere Personen gefährden können. Sie dürfen zu Unterricht, Praktikum und Prüfungen nicht im alkoholisierten Zustand oder in einem durch andere Mittel beeinträchtigten Zustand erscheinen. Besteht der Verdacht auf Missbrauch von Suchtmitteln, werden Sie von Lehrpersonen und im SJS ggf. auch von Wohnheimleitungen darauf angesprochen und falls notwendig, wird vom arbeitsmedizinischen Dienst eine Untersuchung bzw. Abklärung vorgenommen. 4.7 Gesundheit Zum Schutz Ihrer Gesundheit werden von den BetriebsärztInnen Tests und Impfungen durchgeführt, die für alle SchülerInnen notwendig sind. Die vorgegebenen Termine für Impfungen und Untersuchungen sind einzuhalten. Im Schulbereich und am Praktikumsplatz wird für möglichst gesunde und günstige Lern- und Arbeitsbedingungen gesorgt. Stand September 2011 7 Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege am Bildungszentrum der Salzburger Landeskliniken 4.8 Mahlzeiten Für die SchülerInnen der Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege gibt es für Mahlzeiten einen vergünstigten Schülertarif. Für die Verpflegung bekommen die SchülerInnen 10x jährlich eine Vergütung (wird vom Oktober bis Juli eines Jahres dem Taschengeld hinzugerechnet) Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie hausfremde Personen nicht in den Speisesaal mitnehmen dürfen! 4.9 Anwesenheit Die Teilnahme an allen Unterrichtsveranstaltungen sowie die Mitarbeit ist verpflichtend. Die Anwesenheit wird von den Lehrpersonen überprüft. (vgl. § 11 GuKAV) FEHLSTUNDEN § 12 GuK–AV (1) Ein Schüler darf in jedem Ausbildungsjahr höchstens 20 % der vorgeschriebenen Unterrichtsstunden der theoretischen Ausbildung aus folgenden Gründen versäumen: (2) (3) (7) (8) 1. Krankheit des Schülers oder 2. andere berücksichtigungswürdige Gründe, wie insbesondere schwere Erkrankung oder Tod eines nahen Angehörigen, Erkrankung eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Entbindung der Ehegattin oder Lebensgefährtin. Ausgenommen hievon sind Zeiten der theoretischen Ausbildung im schulautonomen Bereich (§ 36 Abs. 2, zweiter Satz). Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Abs. 1 entscheidet der Direktor. Versäumt ein Schüler mehr als 20% der Unterrichtsstunden eines Ausbildungsjahres aus den in Abs. 1 genannten Gründen, ist von der Lehrerkonferenz unter Bedachtnahme auf die versäumte theoretische Ausbildung und die Leistungen des Schülers festzusetzen, ob der Schüler 1. zum Aufsteigen in das nächsthöhere Ausbildungsjahr (§ 34) berechtigt ist, 2. zur Diplomprüfung zuzulassen ist (§ 38), oder 3. das betreffende Ausbildungsjahr einschließlich der Einzelprüfungen und Praktika zu wiederholen hat. Versäumt ein Schüler Ausbildungszeiten, ohne aus einem der in Abs. 1 angeführten Gründe entschuldigt zu sein, ist folgende Vorgangsweise einzuhalten: 1. Dem betreffenden Schüler ist Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben. 2. Die gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer ist zu hören. 3. Der Direktor hat unter Heranziehung der Stellungnahme des Schülers und der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer zu entscheiden, ob die Aufnahmekommission im Hinblick auf eine schwerwiegende Pflichtverletzung gemäß § 56 Abs. 1 Z 4 GuKG zu befassen ist. (Siehe Pkt. 7) 4. In Fällen, in denen die Entscheidung der Aufnahmekommission nicht auf Ausschluss von der Ausbildung lautet, kann die Aufnahme-kommission eine Ermahnung aussprechen. Versäumt ein Schüler Praktikumszeiten, sind diese ehestmöglich während der Ausbildungszeit nachzuholen. Ausgenommen hievon sind Praktikumszeiten im schulautonomen Bereich (§ 36 Abs.2 zweiter Satz). Der Schüler ist berechtigt versäumte Praktikumszeiten bis zur Höchstdauer von drei Wochen während der Stand September 2011 8 Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege am Bildungszentrum der Salzburger Landeskliniken Ferien (§ 9 Abs. 3) nachzuholen. Ist ein Nachholen der versäumten Praktika nicht möglich, kann die Ausbildung durch die Lehrerkonferenz verlängert werden, sofern 4. die Mindeststundenzahl gemäß § 18 Abs. 1, 2 oder 3 nicht erreicht wurde und 5. dies zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich ist. Bei Arztbesuchen sowie Schulfreistellung aus familiären bzw. sonstigen Gründen ist im Vorhinein um Genehmigung beim Klassenvorstand anzusuchen. Die pünktliche Teilnahme am Unterricht ist Pflicht und ein wesentlicher Teil der Schulordnung. Die Schülerinnen können auf freiwilliger Basis in Mutterschutz und Karenzurlaub den theoretischen Unterricht besuchen und Prüfungen ablegen. Die Voraussetzung dafür ist eine ärztliche Bestätigung, die am Prüfungstag vor jeder Prüfung abzugeben ist. 4.10 Tätigkeiten außerhalb der Schule Wenn Sie es sich trotz des intensiven Ausbildungsprogramms zumuten, noch andere Studien zu betreiben oder z. B. den Führerschein machen möchten, so hat dies ausschließlich in der Freizeit zu geschehen. Jede Nebenbeschäftigung ist der Schule ausnahmslos zu melden! Bei minderjährigen SchülerInnen ist verboten, da das Jugendschutzgesetz Stunden vorschreibt. Bei volljährigen Kommission, nachdem ein Ansuchen Tätigkeit angeführt werden. jede auf Einkommen abzielende Tätigkeit eine maximale Arbeitszeit pro Woche von 40 SchülerInnen entscheidet die Direktion bzw. vorliegt, indem das Ausmaß und die Art der Die Schule kann die Nebenbeschäftigung ablehnen! 4.11 Krankheit Krankmeldungen: Die Krankmeldung muss ohne unnötigen Aufschub am ersten Krankheitstag bis spätestens 10 Uhr im Schulsekretariat (Frau Matl, Klappe 4602 im SJS, Fr. Hochhuber Durchwahl 2801 an der CDK) erfolgen. 1. Die/der SchülerIn ruft an und meldet sich krank. 2. Die/der SchülerIn bringt ab dem 3.Tag eine ärztliche Bestätigung – gilt auch für die Zeit im Praktikum! Den LehrerInnen steht jedoch zu, eine Bestätigung auch schon ab dem 1. Tag zu verlangen – dies entscheidet der Klassenvorstand. 3. Meldung an die Wohnheimleitung. 4. Während der Praktikumzeiten Meldung (bis 06:30 Uhr) an die Station Stand September 2011 9 Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege am Bildungszentrum der Salzburger Landeskliniken Prüfung: Die SchülerIn hat sich vor dem Prüfungstermin bis spätestens 10 Uhr des Prüfungstages im Schulsekretariat krank zu melden! In begründeten Härtefällen kann die Direktion von dieser Regelung Abstand nehmen. § 30 Abs.5 GuK-AV Tritt ein Schüler zu einer Einzelprüfung, Teilprüfung einer Einzelprüfung, Dispensprüfung oder Wiederholungsprüfung nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 Z 1 oder 2 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die betreffende Prüfung mit der Note „nicht genügend“ zu beurteilen. § 49 Abs. 2 GuK-AV Tritt ein Schüler zu einer Prüfung im Rahmen der Diplomprüfung nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die betreffende Prüfung mit der Note „nicht genügend“ zu beurteilen. Ein nicht ordnungsgemäßes Abmelden im Krankheitsfall bedeutet einen Verstoß gegen die Schulordnung! 5 Arbeitsunterlagen, Schulbücher und Zusatzliteratur Schulbücher und ein geringer Teil der Skripten sind selbst zu bezahlen; Literatur und Arbeitsblätter können Sie mit einer Kopierkarte vervielfältigen. Zusätzlich gibt es den Verkauf von Kopierkarten beim Schulwart im SJS, Zeit: Di. und Do. von 11:15 Uhr – 11:30 Uhr im Kellergeschoss, Raum neben dem Stiegenabgang bzw. im Sekretariat an der CDK. Weiters arbeiten unsere LehrerInnen und SchülerInnen mit dem Programm „moodle“. Hier werden Skripten bereitgestellt. Es liegt in der Eigen-verantwortung der SchülerInnen sich das Skriptum für den entsprechenden Unterricht downzuloaden. Die SchülerInnen haben in diesem Programm die Möglichkeit, mit den LehrerInnen einfach zu kommunizieren. 5.1 Bibliotheken Bibliothek der PMU Die Bibliothek befindet sich im 2. Stock der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität Öffnungszeiten: Montag bis Mittwoch: 11:00 bis 19:00 Donnerstag: 11:00 – 16:00 Uhr Freitag: 9:00 bis 14:00 Universitätsbibliothek: Tel. 8044 – 7755 Hofstallgasse 2 – 4 Öffnungszeiten: Mo. – Fr.: von 09:00 – 19:00 Uhr Samstag: von 09:00 – 12:00 Uhr Internet: www.ubs.sbg.at (Bücher können nur mit einem Passwort über das Internet bestellt werden). Stand September 2011 10 Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege am Bildungszentrum der Salzburger Landeskliniken Bibliothek der Salzburger GKK: Tel. 87 14 91 Gesundheitsinformations-Zentrum der Sbg. GKK Faberstraße 17, Öffnungszeiten: Mo von 08:00 – 17:00 Uhr Di – Fr von 08:00 – 12:30 Uhr Derzeit kostenlos! 6 6.1 Prüfungen Der Jahresprüfungsplan wird zu Schulbeginn bekannt gegeben. Der aktuelle Jahresübersichtsplan über abzulegende Prüfungen, sowie die dafür vorgesehenen Prüfungseinteilungslisten sind an der Jahrgangstafel ersichtlich. Änderungen vorbehalten! Bitte beachten Sie mögliche Änderungen! (Diese sind an der Jahrgangstafel angeschlagen.) Es liegt in der Eigenverantwortung der SchülerIn, sich darüber zu informieren! Prüfungsarten (vgl. § 24 GuK-AV) Die LehrerInnen haben den Ausbildungserfolg zu überprüfen und zu beurteilen. Eine Einzelprüfung ist in Form einer 1. mündlichen Prüfung, 2. schriftlichen Prüfung oder 3. Projektarbeit abzunehmen Allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege Im Rahmen folgender Einzelprüfungen (Berufsethik und Berufskunde der Gesundheitsund Krankenpflege, Grundlagen der Pflegewissenschaft und Pflegeforschung, Pflege von alten Menschen, Palliativpflege, Pharmakologie und berufsspezifische Rechtsgrundlagen) des 2. oder 3. Ausbildungsjahres sind neben den Kenntnissen und Fertigkeiten über die Lehrinhalte des 2. oder 3. Ausbildungsjahres auch die Kenntnisse und Fertigkeiten über die Lehrinhalte des 1. oder 2. Ausbildungsjahres zu überprüfen. Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege In der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege sind im Rahmen der Einzelprüfung in Berufsspezifische Rechtsgrundlagen des 2. Ausbildungsjahres die Kenntnisse und Fertigkeiten über die Lehrinhalte des 1. Ausbildungsjahres zu überprüfen. Kinder- und Jugendlichenpflege Im Rahmen folgender Einzelprüfungen (Berufsethik und Berufskunde der Gesundheitsund Krankenpflege, Grundlagen der Pflegewissenschaft und Pflegeforschung, Palliativpflege, Pharmakologie und berufsspezifische Rechtsgrundlagen) des 2. oder 3. Ausbildungsjahres sind neben den Kenntnissen und Fertigkeiten über die Lehrinhalte des 2. oder 3. Ausbildungsjahres auch die Kenntnisse und Fertigkeiten über die Lehrinhalte des 1. oder 2. Ausbildungsjahres zu überprüfen. Eine Einzelprüfung kann in Form von bis zu 3 Teilprüfungen abgenommen werden, sofern das betreffende Unterrichtsfach 1. in diesem Ausbildungsjahr mindestens 100 Stunden umfasst, 2. die Abhaltung von Teilprüfungen zur Erreichung der Stand September 2011 11 Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege am Bildungszentrum der Salzburger Landeskliniken Ausbildungsziele beiträgt und 3. die Aufteilung des Unterrichtsfaches in Teilgebiete aus fachlicher und organisatorischer Sicht möglich ist. Der Termin einer Einzelprüfung oder Teilprüfung einer Einzelprüfung ist den Schülern spätestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben. Teilprüfung Sofern Einzelprüfungen in Form von Teilprüfungen abgenommen werden, ergibt sich der Prüfungserfolg der Einzelprüfung aus dem rechnerischen Durchschnitt der Prüfungserfolge der Teilprüfungen. Die Bewertung einer oder mehrerer Teilprüfungen mit der Note „nicht genügend“ nach Ausschöpfung der Wiederholungsmöglichkeiten schließt eine positive Bewertung einer Einzelprüfung aus. 6.2 Teilnahme und Bewertung von Unterrichtsfächern ohne Einzelprüfung In jenen Unterrichtsfächern, in denen keine Einzelprüfung im jeweiligen Ausbildungsjahr abzunehmen ist, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist, haben die Lehrpersonen zu beurteilen, ob die Schüler die Ausbildungsziele dieses Unterrichtsfaches erreicht haben. Die Beurteilung erfolgt mit „erfolgreich teilgenommen“ oder „nicht genügend“. 6.3 Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen Wiederholungsprüfung Negativ abgelegte Einzelprüfungen oder Teilprüfungen einer Einzelprüfung müssen zum nächsten vorgegebenen Termin (frühestens nach 2 Wochen) wiederholt werden. Dieser Termin ist am Prüfungsplan an der Jahrgangstafel ersichtlich. Nachtragsprüfung Sind Sie durch Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere schwere Erkrankung oder Tod eines nahen Angehörigen, Erkrankung eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Entbindung der Gattin oder Lebensgefährtin verhindert, zu Einzelprüfungen, Teilprüfungen von Einzelprüfungen, Dispensprüfungen oder Wiederholungsprüfungen anzutreten, ist die Prüfung zum ehest möglichen Termin, spätestens jedoch innerhalb von 4 Wochen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes nachzuholen (vgl. § 30 Abs. 1 GuK-AV). Können Prüfungen des ersten und zweiten Ausbildungsjahres nicht innerhalb der vorgesehenen Frist nachgeholt werden, ist in den ersten zwei Wochen des folgenden Ausbildungsjahres eine Nachtragsprüfung vor der Wiederholungsprüfungskommission abzulegen (vgl. § 30 Abs. 2 GuK-AV). Können Prüfungen des 3. Ausbildungsjahres aus den oben angeführten Gründen nicht innerhalb der vorgesehenen Frist nachgeholt werden, ist mindestens vier Wochen vor der Diplomprüfung in den betreffenden Unterrichtsfächern oder Teilgebieten je eine Nachtragsprüfung vor der Wiederholungsprüfungskommission abzulegen. Bei unentschuldigtem Fernbleiben bzw. Nichtantreten zur Prüfung ist die betreffende Prüfung mit „nicht genügend“ zu beurteilen (vgl. § 30 Abs. 5 GuK-AV). Wiederholung einer Einzelprüfung oder Teilprüfung einer Einzelprüfung § 28 GuK-AV (1) Während des laufenden Ausbildungsjahres darf jede Einzelprüfung oder Teilprüfung einer Einzelprüfung, die mit der Note „nicht genügend“ beurteilt wird, einmal bei der betreffenden Lehrkraft wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist zum ehest möglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen abzunehmen. Stand September 2011 12 Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege am Bildungszentrum der Salzburger Landeskliniken (2) (3) (4) (5) Sind am Ende des ersten oder zweiten Ausbildungsjahres die Leistungen des Schülers in einem oder höchstens zwei Unterrichtsfächern nach Ausschöpfung der Wiederholungs-möglichkeiten gemäß Abs. 1 oder gemäß § 26 Abs. 3 mit der Note „nicht genügend“ beurteilt, ist in den ersten zwei Wochen des folgenden Ausbildungsjahres in den betreffenden Unterrichtsfächern oder Teilgebieten je eine mündliche Wiederholungsprüfung vor der Wiederholungsprüfungskommission (§ 29) abzulegen. Sind nach Abschluss des dritten Ausbildungsjahres die Leistungen des Schülers in einem oder höchstens zwei Unterrichtsfächern nach Ausschöpfung der Wiederholungsmöglichkeiten gemäß Abs. 1 oder gemäß § 26 Abs. 3 mit der Note „nicht genügend“ beurteilt ist mindestens vier Wochen vor der Diplomprüfung in den betreffenden Unterrichtsfächern oder Teilgebieten je eine mündliche Wiederholungsprüfung vor der Wiederholungsprüfungskommission (§ 29) abzulegen. Wird die kommissionelle Wiederholungsprüfung in den jeweiligen Teilgebieten eines Unterrichtsfaches positiv beurteilt, ist die Gesamtnote des Unterrichtsfaches gemäß § 25 Abs. 4 zu erstellen. Wird die kommissionelle Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 3 in nur einem Unterrichtsfach oder Teilgebiet neuerlich mit der Note „nicht genügend“ beurteilt oder kann diese aufgrund einer Verhinderung gemäß § 30 Abs. 1 und 2 nicht beurteilt werden, ist im betreffenden Unterrichtsfach oder in den betreffenden Teilgebieten eine zusätzliche Teilprüfung im Rahmen der Diplomprüfung abzulegen. Die Note der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Note „nicht genügend“. Wiederholung eines Ausbildungsjahres § 32 Abs.1 GuK-AV (1) Wenn 1. die Leistungen eines Schülers in einem Ausbildungsjahr in zwei Praktika mit „nicht bestanden“ beurteilt werden, 2. eine oder beide kommissionelle Wiederholungsprüfungen gemäß § 28 Abs. 2 mit der Note „ nicht genügend“ beurteilt werden, 3. beide kommissionellen Wiederholungsprüfungen gemäß § 28 Abs. 3 mit der Note „nicht genügend“ beurteilt oder auf Grund einer Verhinderung gemäß § 30 Abs.1 oder 2 nicht beurteilt werden, 4. eine der kommissionellen Wiederholungsprüfungen gemäß § 28 Abs. 3 mit der Note „nicht genügend“ beurteilt und die andere kommissionelle Wiederholungsprüfung auf Grund einer Verhinderung gemäß § 30 Abs.1 oder 2 nicht beurteilt werden, 5. ein gemäß § 31 wiederholtes Praktikum mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, 6. die Leistungen eines Schülers im Rahmen einer Nachtragsprüfung gemäß § 30 Abs. 2 mit der Note „nicht genügend“ beurteilt werden, 7. die Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsfach gemäß § 30 Abs. 2 nicht beurteilt werden können, oder 8. die Leistungen eines Schülers in mehr als einem Unterrichtsfach oder Teilgebiet eines Unterrichtsfaches gemäß § 30 Abs. 3 mit der Note „nicht genügend“ beurteilt werden oder auf Grund einer neuerlichen Verhinderung gemäß § 30 Abs. 1 oder 2 nicht beurteilt werden können, hat der Schüler das Ausbildungsjahr einschließlich der Einzelprüfungen und Praktika zu wiederholen. Stand September 2011 13 Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege am Bildungszentrum der Salzburger Landeskliniken 6.4 Prüfungen im Praktikum oder Krankenstand Praktikum Sie sind verpflichtet, den genauen Prüfungstermin bis zum 10. des Vormonats der Stationsleitung mitzuteilen! Krankenstand Der Prüfungsantritt im Krankenstand (z.B. gebrochenes Bein.) ist nur mit ärztlicher Bestätigung möglich. Die Note hat Gültigkeit und es kann kein Einspruch erhoben werden! 6.5 Beurteilungskriterien Beurteilung der theoretischen Ausbildung § 25 GuK-AV (1) In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 11 (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) eine Einzelprüfung vorgesehen ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfaches die Leistungen der Schüler zu beurteilen. (2) In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 11 (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) keine Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfaches zu beurteilen, ob die Schüler die Ausbildungsziele dieses Unterrichtsfaches erreicht haben. (3) Die Lehr- und Fachkräfte haben über die Leistungen der Schüler während des jeweiligen Ausbildungsjahres schriftliche Aufzeichnungen zu führen. (4) Sofern Einzelprüfungen in Form von Teilprüfungen gemäß § 24 Abs. 3 abgenommen werden, ergibt sich der Prüfungserfolg der Einzelprüfung aus dem rechnerischen Durchschnitt der Prüfungserfolge der Teilprüfungen dieses Unterrichtsfaches. Die Beurteilung einer oder mehrerer Teilprüfungen mit der Note ,,nicht genügend'' nach Ausschöpfung der Wiederholungsmöglichkeiten (§ 28) schließt eine positive Beurteilung der Einzelprüfung aus. (5) Der Beurteilung gemäß Abs. 1 ist der Prüfungserfolg der Einzelprüfung zugrunde zu legen. Die Mitarbeit des Schülers während des Ausbildungsjahres ist in die Beurteilung gemäß Abs. 1 und die Beurteilung gemäß Abs. 2 einzubeziehen. (6) Die Leistungen der Schüler in den Unterrichtsfächern gemäß Abs. 1 sind mit einer der folgenden Noten zu beurteilen: 1. ,,sehr gut'' (1), 2. ,,gut'' (2), 3. ,,befriedigend'' (3), 4. ,,genügend'' (4), 5. ,,nicht genügend'' (5). (7) Die Leistungen der Schüler in den Unterrichtsfächern gemäß Abs. 2 sind mit 1. ,,erfolgreich teilgenommen'' oder 2. ,,nicht genügend'' (5) 3. zu beurteilen. (8) Eine positive Beurteilung ist bei den Noten 1 bis 4 und ,,erfolgreich teilgenommen'' gegeben. Stand September 2011 14 Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege am Bildungszentrum der Salzburger Landeskliniken Dispensprüfung § 26 GuK-AV (1) Ist ein Schüler in Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 11 keine Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist, 1. an der Teilnahme von mehr als einem Drittel der vorgeschriebenen Unterrichtsstunden verhindert oder 2. werden die Leistungen trotz Teilnahme mit ,,nicht genügend'' beurteilt, hat der Schüler im Rahmen je einer Dispensprüfung den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen. (2) Die Leistungen der Schüler im Rahmen einer Dispensprüfung sind mit 1. ,,erfolgreich teilgenommen'' oder 2. ,,nicht genügend'' zu beurteilen. Über eine Dispensprüfung ist von der Lehrkraft ein schriftliches Prüfungsprotokoll zu führen, welches insbesondere die Prüfungsfragen und die Prüfungsbeurteilung zu beinhalten hat. (3) Kann der Schüler im Rahmen der Dispensprüfung den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Abs. 1 nicht nachweisen, darf die Dispensprüfung, die mit ,,nicht genügend'' beurteilt wurde, einmal bei der betreffenden Lehrkraft wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist zum ehest möglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen abzunehmen. Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung ,,nicht genügend''. Bei neuerlicher Beurteilung mit ,,nicht genügend'' gilt § 28 Abs. 2 und 3. (4) Von einer Dispensprüfung sind jene Unterrichtsfächer ausgenommen, bei denen im folgenden Ausbildungsjahr gemäß § 24 Abs. 6 eine Einzelprüfung vorgesehen ist. Beurteilung der praktischen Ausbildung § 27 GuK-AV (1) In den Fachbereichen gemäß den Anlagen 1 bis 11 haben die Lehr- oder Fachkräfte des betreffenden Praktikums die in diesem Praktikum erbrachten Leistungen der Schüler zu beurteilen. (2) Die Lehr- oder Fachkräfte haben die Kenntnisse und Fertigkeiten der Schüler im betreffenden Fachbereich laufend zu überprüfen und über die Leistungen der Schüler schriftliche Aufzeichnungen als Grundlage für die Beurteilung zu führen. (3) Die Leistungen der Schüler in den Praktika der Fachbereiche gemäß den Anlagen 1 bis 11 sind mit 1. ,,ausgezeichnet bestanden'', 2. ,,gut bestanden'', 3. ,,bestanden'' oder 4. ,,nicht bestanden'' zu beurteilen. Stand September 2011 15 Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege am Bildungszentrum der Salzburger Landeskliniken 7 Ausschluss aus der Ausbildung § 56 GuKG (1) Ein Schüler kann vom weiteren Besuch der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege ausgeschlossen werden, wenn er sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zur Ausübung der allgemeinen oder psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege oder Kinder- und Jugendlichenpflege als untauglich erweist: 1. 2. 3. 4. 5. 7.1 8 mangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß § 27 Abs.2 oder mangelnde gesundheitliche Eignung oder Fehlen einer Aufnahmevoraussetzung gemäß § 54 Abs. 1 oder schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung oder schwerwiegende Verstöße gegen die Schulordnung, die eine verlässliche Berufsausübung nicht erwarten lassen. Vorgehen bei einem Ausschluss § 56 GuKG (2) Über den Ausschluss (Auflösung des Ausbildungsvertrages) entscheidet die Aufnahmekommission. (3) Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung vor der Aufnahmekommission zu geben. Zusammensetzung der Kommissionen Aufnahmekommission §55 GuKG 1. der Direktorin der Schulen oder deren Stellvertreter als Vorsitzende/r 2. dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter der Schule oder dessen Stellvertreter 3. dem Landessanitätsdirektor oder dessen Stellvertreter oder einer vom Landessanitätsdirektor des Landes beauftragten fachlich geeigneten Person 4. dem Vertreter des Rechtsträgers 5. einem/r fachkundigen VertreterIn der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer aus dem Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege und 6. der/dem SchülervertreterIn Diplomprüfungskommission § 59 GuKG (1) Der Diplomprüfungskommission gehören folgende Personen an: 1. dem Landessanitätsdirektor oder dessen Stellvertreter oder einer vom Landessanitätsdirektor des Landes beauftragte fachlich geeigneten Person als Vorsitzende/n 2. der Direktorin der Schulen oder deren StellvertreterIn 3. dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter der Schule oder dessen Stellvertreter 4. dem Vertreter des Rechtsträgers 5. einem/r fachkundigen VertreterIn der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer aus dem Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege und 6. der Lehrkraft des betreffenden Diplomprüfungsfaches Stand September 2011 16 Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege am Bildungszentrum der Salzburger Landeskliniken Wiederholungsprüfungskommission § 29 GuKG-AV (1) Der Prüfungskommission für Wiederholungsprüfungen gemäß § 28 Abs. 2 und 3 und Nachtragsprüfungen gemäß § 30 Abs. 2 gehören folgende Personen an: 1. der Direktorin der Schule oder deren StellvertreterIn als Vorsitzende/r 2. der Lehrkraft des betreffenden Unterrichtsfaches und 3. einer weiteren Lehrkraft 4. einem/r fachkundigen VertreterIn der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer aus dem Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege 9 9.1 Diplomprüfung Die Diplomprüfung setzt sich zusammen aus: schriftlicher Fachbereichsarbeit inkl. Diplomprüfungskommission praktischer Diplomprüfung mündlichen Diplomprüfungen Prüfungsgespräch vor der Mündliche Diplomprüfung § 42 GuKG-AV (1) Die mündliche Diplomprüfung ist in Form von drei Teilprüfungen im letzten Ausbildungsjahr vor der Diplomprüfungskommission abzulegen. Teilprüfungen in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege: 1. „Gesundheits- und Krankenpflege“ und „Palliativpflege“ 2. „Pflege von alten Menschen“ und „Hauskrankenpflege“ 3. „Gesundheitserziehung und Gesundheitsförderung im Rahmen der Pflege, Arbeitsmedizin“ und „Strukturen und Einrichtungen des Gesundheitswesens, Organisationslehre“. Teilprüfungen in der Kinder- und Jugendlichenpflege: 1. „Gesundheits- und Krankenpflege von Kindern und Jugendlichen“ und „Palliativpflege“ 2. „Pflege von Kindern und Jugendlichen in Krisensituationen“, „Hauskrankenpflege bei Kindern und Jugendlichen“ und 3. „Gesundheitserziehung und Gesundheitsförderung im Rahmen der Pflege, Arbeitsmedizin“ und „Strukturen und Einrichtungen des Gesundheitswesens, Organisationslehre“. Teilprüfungen in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege: 1. „Gesundheits- und Krankenpflege“ und „Strukturen und Einrichtungen der gesundheitlichen und sozialen Versorgung, Organisationslehre“ 2. „Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege“ und „Soziologie, Psychologie, Pädagogik und Sozialhygiene“ und 3. „Gerontologie, Geriatrie und Gerontopsychiatrie“ und „Pflege von alten Menschen, Palliativpflege“ Stand September 2011 17 Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege am Bildungszentrum der Salzburger Landeskliniken Ablauf der mündlichen Diplomprüfung § 43 GuK-AV (1) Die mündliche Diplomprüfung ist an höchstens zwei Terminen durchzuführen. (2) Der erste Termin der mündlichen Diplomprüfung ist nach erfolgreicher Absolvierung aller in den Anlagen 1 bis 11 für die entsprechende Ausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche, ausgenommen das diplomprüfungsbezogene Praktikum (§ 23), frühestens drei Monate vor dem Ende des dritten Ausbildungsjahres vorzusehen. (3) Der zweite Termin der mündlichen Diplomprüfung ist innerhalb der letzten vier Wochen vor Ende des dritten Ausbildungsjahres nach erfolgreicher Absolvierung des diplomprüfungsbezogenen Praktikums (§ 23) und der praktischen Diplomprüfung (§ 41) vorzusehen. (4) Wird die mündliche Diplomprüfung an einem Termin durchgeführt, so ist dieser Termin nach erfolgreicher Absolvierung des diplomprüfungsbezogenen Praktikums (§ 23) und der praktischen Diplomprüfung (§ 41) vorzusehen. (5) Der Vorsitzende der Diplomprüfungskommission hat im Einvernehmen mit dem Direktor die Prüfungstermine festzusetzen. Der Direktor hat die Prüfungstermine den Schülern unverzüglich und nachweislich bekannt zu geben. Im Rahmen der mündlichen Diplomprüfung sind weiters ein Prüfungsgespräch zur schriftlichen Fachbereichsarbeit und im Falle der §§ 28 Abs. 4 und 30 Abs 4 GuK-AV zusätzliche Teilprüfungen in den betreffenden Unterrichtsfächern abzulegen. (Vgl. § 42 Abs. 5) 9.2 Fachbereichsarbeit § 40 GuK-AV (1) Jeder Schüler hat im dritten Ausbildungsjahr eine schriftliche Fachbereichsarbeit zu einem berufsspezifischen Thema zu verfassen. Die eigenständige Erarbeitung derselben muss gewährleistet sein. (2) Das Thema der Fachbereichsarbeit darf vom Schüler frei gewählt werden und ist vor Beginn der Arbeit vom Direktor schriftlich zu genehmigen. Wird vom Schüler kein Thema gewählt, ist vom Direktor spätestens vier Monate vor der Diplomprüfung ein Thema zuzuteilen. (3) Der Direktor hat den Mindest- und Höchstumfang der Fachbereichsarbeit fest zu legen. (4) Jeder Schüler ist bei der Fachbereichsarbeit durch einen Lehrer für Gesundheitsund Krankenpflege zu betreuen. (5) Die Fachbereichsarbeit ist spätestens vier Wochen vor dem ersten Termin der mündlichen Diplomprüfung dem betreffenden Lehrer der Gesundheits- und Krankenpflege zur Beurteilung vorzulegen. Die Beurteilung hat durch den betreffenden Lehrer der Gesundheits- und Krankenpflege zu erfolgen. Genaue Informationen zur schriftlichen Fachbereichsarbeit erfolgen im Pflegewissenschaftsunterricht bzw. an der Schule für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege im Unterricht der Themenstellung „Vorbereitung auf den Abschluss der Ausbildung“ lt. Curriculum und können im Leitfaden für das Verfassen einer FBA (wird im 2. Ausbildungsjahr ausgeteilt) nachgelesen werden. Stand September 2011 18 Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege am Bildungszentrum der Salzburger Landeskliniken 9.3 Praktische Diplomprüfung Die praktische Diplomprüfung ist unmittelbar nach erfolgreicher Absolvierung des diplomprüfungsbezogenen Praktikums vor einem Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege, der Mitglied der Diplomprüfungskommission ist, sowie einem weiteren Mitglied der Diplomprüfungskommission an Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Personen abzulegen. Vorbereitung und Ablauf der praktischen Diplomprüfung Zuteilung des Praktikumsortes Die Zuteilung des Praktikumsortes erfolgt durch die Praktikumsplanung nach Maßgabe der Möglichkeiten (PrüferIn, Kommissionsmitglied…) in Abstimmung mit der Schuldirektion. Die SchülerInnen haben die Möglichkeit, im Vorfeld Wünsche bzgl. PDP Station bekannt zu geben. (Das Team der Praktikumsplanung händigt in einer Infostunde im 2. Ausbildungsjahres eine Liste aus, in die jeder Schüler Wunschstationen eintragen kann.) Voraussetzung für das Antreten zur praktischen Diplomprüfung ist die positive Beurteilung des diplomprüfungsbezogenen Praktikums. Die Beurteilung ist vor Prüfungsbeginn der PrüferIn vorzulegen. Bei negativer Beurteilung kann die SchülerIn nicht zur Prüfung antreten. Vorbereitung der praktischen Diplomprüfung Die Schülerbetreuer sowie die Stationsleitung sind von der SchülerIn nochmals über die geplanten Termine für angeleitete Praktika (aP) und die praktische Diplomprüfung zu informieren. Die Auswahl von max. 3 PatientInnen (davon nach Möglichkeit ein pflegeintensiver und 2 mindestens teilselbstständige Patienten) ist in Absprache mit der PrüferIn und der Station zu treffen. Die PatientInnen müssen von der Stationsleitung oder dem Kommissionsmitglied und dem Schüler über die Prüfung informiert und deren Einverständnis eingeholt werden. Dies ist im Pflegebericht zu dokumentieren (Unterschrift d. Pat.). Ist der Patient minderjährig oder unmündig, so ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters einzuholen. Ist der Patient nicht ansprechbar, so ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters einzuholen bzw. soll mit dem leitenden Stationsarzt darüber gesprochen werden. Die Vorgehensweise wird in der Patientendokumentation vermerkt (Unterschrift des Prüfers und des Kommissionsmitgliedes). Die Einverständniserklärung ist in Kopie dem Pflegebericht beizulegen. CDK-Schule: Der Prüfling erhält 5 Tage vor der Prüfung die PDP-Mappe mit folgenden Unterlagen: Einverständniserklärung Planungsunterlagen für Pat.1 Übersichtspläne für Pat. 2, 3, 4 Namen des assistierenden Schülers und dessen Vertretung Stand September 2011 19 Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege am Bildungszentrum der Salzburger Landeskliniken Vorbereitung am Vortag der praktischen Diplomprüfung SJS: Von 11 bis 13 Uhr muss die SchülerIn von der Mitarbeit auf der Station freigestellt werden, um die Unterlagen für die Prüfung zu erstellen. Anschließend bis 14 Uhr (bzw. nach Absprache) wird die Pflegeanamnese und eine komplette Pflegeplanung, (im geriatrischen Bereich inkl. Biographieerhebung und psychogeriatrischer Pflegeplanung) über den/die pflegeintensivste/n PatientIn, sowie eine Ablaufplanung über den Prüfungszeitraum der AP-LehrerIn abgegeben. Werden die erforderlichen Unterlagen nicht zum angegebenen Zeitpunkt der PrüferIn abgegeben, werden die jeweiligen Kategorien im Bewertungsbogen mit 0 Punkten beurteilt. CDK: 1. Pflegeplanung: Der Prüfling gibt 3 Tage vor der Prüfung (bis 12h mittags) dem Prüfer die fertige Planung des pflegeintensivsten Patienten ab, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Zur Anamnese gehört je nach Gegebenheiten auch eine Biografieerhebung. In der Planung genannte Beiblätter, Mess-Skalen, Protokolle etc. müssen beigelegt werden. Die Pflegeplanung wird nach einem Punkteschema bewertet und in die PDP-Gesamtbewertung mit einbezogen. Werden die erforderlichen Unterlagen nicht zum angegebenen Zeitpunkt dem/der PrüferIn abgegeben, werden die jeweiligen Kategorien im Bewertungsbogen mit 0 Punkte beurteilt. 2. Prüfling und assistierender Schüler kommen einen Tag vor der Prüfung mit allen fertig ausgefüllten Unterlagen zur vereinbarten Vorbesprechung. Dabei werden vom Prüfling die PatientInnen vorgestellt und der Ablaufplan schriftlich vorgelegt. Dieser orientiert sich an der Pflegeplanung, den gültigen Pflegestandards im Hause und den organisatorischen Bedingungen auf der Station. Im Ablaufplan soll ein gutes Zeitmanagement erkennbar sein. Praktische Diplomprüfung Dauer der Prüfung: max. 4 Stunden von der Dienstübergabe bis zur Benotung Mündliche Übergabe, Vorstellen der Patienten/KlientInnen anhand der bestehenden und der von der SchülerIn erstellten Pflegeplanung in Anwesenheit der PrüferIn und des Kommissionsmitgliedes. Vorstellen der Arbeitsplanung (mit Zeitmanagement). Änderungen der Arbeitsplanung (auf Grund der Patienten- bzw. der Stationssituation) müssen im Vorgespräch begründet werden. Die SchülerIn übernimmt die Verantwortung für ihre max. drei anvertrauten PatientInnen/KlientInnen während der gesamten Zeit der Prüfung. Abschluss der Prüfung mit einer lückenlosen schriftlichen Dokumentation im eigen- und mitverantwortlichen Bereich und mündliche Übergabe an die zuständige Pflegeperson Nachbesprechung und Beurteilung Die Nachbesprechung erfolgt mit PrüferIn, Kommissionsmitglied und SchülerIn. Die LehrerIn bzw. das Kommissionsmitglied führen während der Prüfung schriftliche Aufzeichnungen in Form eines Prüfungsprotokolls (Zwischenabsprachen während der Prüfung sind möglich). Die Nachbesprechung erfolgt anhand dieser schriftlichen Aufzeichnungen, der erstellten Pflegeplanung und der Berichte, die während der Diplomprüfung von der SchülerIn geschrieben wurden. Stand September 2011 20 Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege am Bildungszentrum der Salzburger Landeskliniken Im Rahmen des Prüfungsgesprächs begründet die SchülerIn fachlich (theoretisches Hintergrundwissen) seine Pflegehandlungen; anfallende Fragen werden geklärt. Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn es zu einer Gefährdung des Patienten/Klienten durch unmittelbare Pflegehandlung des Prüflings während der praktischen Diplomprüfung kommt (ist einmal 0 Punkte) bzw. wenn die nötige Punkteanzahl unterschritten wird. Die Beurteilung der praktischen Diplomprüfung ist unabhängig von der Praktikumsnote des diplomprüfungsbezogenen Praktikums zu erstellen. Beurteilung der Diplomprüfung § 46 GuK-AV (1) Die Diplomprüfungskommission hat die Leistungen der Schüler im Rahmen 1. der schriftlichen Fachbereichsarbeit und des Prüfungsgesprächs gemäß § 42 Abs. 5 Z 1, 2. der praktischen Diplomprüfung und 3. der drei Teilprüfungen der mündlichen Diplomprüfung sowie allfälliger zusätzlicher Teilprüfungen gemäß §§ 28 Abs. 4 oder 30 Abs. 4 zu beurteilen. (2) Der Beurteilung der schriftlichen Fachbereichsarbeit sind 1. die Beurteilung gemäß § 40 Abs. 5 und 2. das Prüfungsgespräch gemäß § 42 Abs. 5 Z 1 zugrunde zu legen. Bei der Erstellung der Gesamtnote über die schriftliche Fachbereichsarbeit sind sowohl die Beurteilung gemäß § 40 Abs. 5 als auch das Prüfungsgespräch in angemessener Weise zu berücksichtigen. (3) Der Beurteilung der praktischen Diplomprüfung sind die Maßstäbe der Pflegequalität zugrunde zu legen. (4) Der Beurteilung der mündlichen Diplomprüfung ist der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten zugrunde zu legen, wobei für jede Teilprüfung eine Note zu geben ist. Für eine allfällige zusätzliche Teilprüfung gemäß §§ 28 Abs. 4 oder 30 Abs. 4 ist eine weitere Note zu geben. (5) Die Leistungen der Schüler im Rahmen der schriftlichen Fachbereichsarbeit und der mündlichen Diplomprüfung sind mit einer der folgenden Noten zu beurteilen: 1. ,,sehr gut'' (1), 2. ,,gut'' (2), 3. ,,befriedigend'' (3), 4. ,,genügend'' (4) oder 5. ,,nicht genügend'' (5). (6) Die Leistungen der Schüler im Rahmen der praktischen Diplomprüfung sind mit 1. ,,ausgezeichnet bestanden'', 2. ,,gut bestanden'', 3. ,,bestanden'' oder 4. ,,nicht bestanden'' zu beurteilen. (7) Eine positive Beurteilung ist bei den Noten 1 bis 4 und bei den Beurteilungen ,,ausgezeichnet bestanden'' bis ,,bestanden'' gegeben. Gesamtbeurteilung der Diplomprüfung § 47 GuK-AV (1) Auf Grund der Beurteilungen gemäß § 46 ist eine Gesamtbeurteilung der Diplomprüfung durchzuführen. (2) Die Gesamtleistung der Schüler im Rahmen der Diplomprüfung ist mit (3) ,,mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden'', (4) ,,mit gutem Erfolg bestanden'', (5) ,,bestanden'' oder (6) „nicht bestanden'' zu beurteilen. Stand September 2011 21 Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege am Bildungszentrum der Salzburger Landeskliniken (7) Die Gesamtbeurteilung ,,mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden'' ist gegeben, wenn der rechnerische Durchschnitt der Noten der Diplomprüfung unter 1,5 liegt und die praktische Diplomprüfung mit ,,ausgezeichnet bestanden'' beurteilt wurde. Die Note ,,genügend'', eine Wiederholungsprüfung im Rahmen der Diplomprüfung oder eine zusätzliche Teilprüfung gemäß § 28 Abs. 4 schließt die Gesamtbeurteilung ,,mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden'' aus. (8) Die Gesamtbeurteilung ,,mit gutem Erfolg bestanden'' ist gegeben, wenn der rechnerische Durchschnitt der Noten der Diplomprüfung unter 2,1 liegt und die praktische Diplomprüfung zumindest mit ,,gut bestanden'' beurteilt wurde. Eine Wiederholungsprüfung im Rahmen der Diplomprüfung oder eine zusätzliche Teilprüfung gemäß § 28 Abs. 4 schließt die Gesamtbeurteilung ,,mit gutem Erfolg bestanden'' aus. (9) Die Gesamtbeurteilung ,,bestanden'' ist gegeben, wenn alle Noten der Diplomprüfung zumindest ,,genügend'' sind und die praktische Diplomprüfung zumindest mit ,,bestanden'' beurteilt wurde. 9.4 Wiederholung der Diplomprüfung § 50 GuK-AV (1) Wenn 1. eine oder höchstens zwei Teilprüfungen der mündlichen Diplomprüfung 2. die praktische Diplomprüfung oder 3. eine Teilprüfung der mündlichen Diplomprüfung und die praktische Diplomprüfung 4. und allfällige zusätzliche Teilprüfungen gemäß § 30 Abs. 4 mit der Note „nicht genügend“ oder mit „nicht bestanden 2 beurteilt werden, darf je eine Diplomprüfung vor der Diplomprüfungskommission abgelegt werden. (2) Eine Teilprüfung der mündlichen Diplomprüfung oder eine allfällige zusätzliche Teilprüfung gemäß § 30 Abs. 4 darf höchstens zweimal wiederholt werden. Die praktische Diplomprüfung darf höchstens einmal wiederholt werden. (3) Die ersten Wiederholungsprüfungen gemäß Abs. 1 sind innerhalb von acht Wochen nach Abschluß der mündlichen Diplomprüfungen abzulegen. Die zweiten Wiederholungsprüfungen gemäß Abs. 2 sind innerhalb von 4 Wochen nach dem Termin der ersten Wiederholungsprüfung abzulegen. Die Termine für die Wiederholungsprüfungen sind von der Diplomprüfungskommission festzusetzen. (4) Werden die schriftliche Fachbereichsarbeit und das Prüfungsgespräch über die schriftliche Fachbereichsarbeit mit der Gesamtnote „nicht genügend“ beurteilt, so ist dem Schüler eine angemessene Frist, mindestens jedoch vier höchstens acht Wochen, zur Überarbeitung oder Neuvorlage der schriftlichen Fachbereichsarbeit einzuräumen. Der Termin für die Vorlage der Fachbereichsarbeit ist durch die Diplomprüfungskommission festzulegen. Die Beurteilung der überarbeiteten oder neu vorgelegten schriftlichen Fachbereichsarbeit hat durch den betreuenden Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege zu erfolgen. (5) Über eine gemäß Abs. 4 überarbeitete oder neu vorgelegte schriftliche Fachbereichsarbeit ist innerhalb von vier Wochen ab deren Vorlage ein weiteres Prüfungsgespräch gemäß § 42 Abs. 5 Z 1 zu führen. Der Termin ist von der Diplomprüfungskommission festzusetzen. (6) Das Prüfungsgespräch über die schriftliche Fachbereichsarbeit darf höchstens einmal wiederholt werden. m:\profil\desktop\abteilungen\biz\schulordnung stand september 2011.doc Stand September 2011 22