Wolff - Rehabilitation u. AHB [Kompatibilitätsmodus]
Transcription
Wolff - Rehabilitation u. AHB [Kompatibilitätsmodus]
15. November 2014 9. Tag der Organkrebszentren am Klinikum DO Rehabilitation / Anschlussheilbehandlung H.-Jürgen Wolff Dipl.-Sozialarbeiter Rehabilitation „Rehabilitation umfasst den koordinierten Einsatz medizinischer, sozialer, beruflicher, pädagogischer und technischer Maßnahmen sowie Einflussnahmen auf das physische und soziale Umfeld zur Funktionsverbesserung zum Erreichen einer größtmöglichen Eigenaktivität zur weitestgehenden Partizipa--tion in allen Lebensbereichen, damit der Betroffene in seiner Lebensgestaltung so frei wie möglich wird.“ (Technical Report 668/1981 der WHO) Der Begriff „Rehabilitation“ beinhaltet somit alle medizinischen und therapeutischen Maßnahmen in ambulanter und stationärer Form, die der Behandlung, Wiederherstellung und Eingliederung erkrankter Menschen dienen. Grundsätzlich betrachtet, beginnt die Rehabilitation bereits mit dem Besuch des erkrankten Menschen bei seinem Haus- oder Facharzt. Neben dem therapeutischen Einsatz von Medikamenten verfügen diese über vielfältige Rehabilitations-Möglichkeiten, die Behandlung bei Bedarf zu ergänzen. zum Beispiel durch Verordnungen für Krankengymnastik, Massagen, Bewegungsbäder, Elektro- oder Wärmeanwendungen, logopädische Behandlungen usw. Anmerkung: Diese Maßnahmen belasten allerdings die Budgets der niedergelassenen Ärzte in hohem Maße und werden deshalb oftmals nicht in dem erforderlichen Umfang eingesetzt. Medizinische Rehabilitation Weitergehende Maßnahmen, z.B. Medizinische Rehabilitationen in ambulanter und stationärer Form (früher „Kur“ genannt) können nicht verordnet, sondern müssen bei den zuständigen Kostenträgern beantragt werden. Leistungs-/ Kostenträger Deutsche Rentenversicherung gesetzliche Krankenkassen Berufsgenossenschaften Bundesagentur für Arbeit Träger der Sozialhilfe Träger der öffentlichen Jugendhilfe Träger der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge Analoge Anwender private Krankenkassen Beamtenversorgung Gesetzliche Grundlagen SGB III > für die Bundesagentur für Arbeit SGB V > für die gesetzliche Krankenversicherung SGB VI > für die Rentenversicherung SGB VII > für die Unfallversicherung SGB VIII > für die Jugendhilfe SGB IX > Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen SGB XII > für die Sozialhilfe (Eingliederungshilfe) BVersG > für die Versorgungsverwaltung (Beamte) (auch zuständig für SGB II und SG IX) Die Gesetzliche Rentenversicherung (RV) ist in der Regel zuständig, wenn durch eine Rehabilitation Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit reduziert und/oder abgewendet werden können (z.B. Vermeidung von Frühverrentung). Dies gilt zunächst für alle Patienten im erwerbsfähigen Alter. Patienten, die bereits im Bezug einer unbefristeten EU-Rente stehen, frühverrentet sind oder die keine (ausreichenden) Ansprüche erworben haben, sind von dieser Regelung ausgenommen. Möglich ist auch, dass Versicherte, die arbeitsunfähig erkrankt sind und deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, von ihrer Krankenkasse aufgefordert werden, eine medizinische Rehabilitation bei der RV zu beantragen. Es gilt der Grundsatz „Rehabilitation vor Rente”. Die Gesetzliche Krankenversicherung (KV) finanziert Rehabilitationsleistungen, um Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, auszugleichen, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. Sie ist zuständig für Kinder und Jugendliche, Erwachsene ohne Ansprüche bei der Rentenversicherung und Rentner. Über die Anträge entscheidet der MDK der Krankenversicherung auf der Grundlage von Rehabilitations-Richtlinien. Hier gilt der Grundsatz „Rehabilitation vor Pflege” (auch im Pflegeversicherungs-Gesetz enthalten) Anschlussheilbehandlung Viele Unfälle oder Erkrankungen können dazu führen, dass Patienten nach einer Akutversorgung, d.h. der Behandlung in einem Krankenhaus anschließend noch eine intensive Nachbehandlung und Betreuung benötigen. Die Indikationen für eine so genannte Anschlussheilbehandlung (AHB) sind vielfältiger Art und ebenfalls katalogisch geregelt, z.B. orthopädisch > nach Erkrankungen/Verletzungen des Bewegungsapparates kardiologisch / gefäßchirurgisch > z.B. nach Herzinfarkt, Eingriffen am Herzen, Aneurysmen … neurologisch > z.B. nach Mediainfarkt, Schädel-Hirn-Trauma, Wirbelsäulenverletzungen, Sprach- und Schluckstörungen, Paresen … onkologisch > bei Krebserkrankungen Zuständig für die Einleitung dieser nachstationären Maßnahmen sind in der Regel die Sozialdienste der Akuthäuser. Sie beantragen die Maßnahmen individuell nach chirurgischen Eingriffen neurologischen Akut-Erkrankungen onkologischen Erkrankungen Bestrahlungen und Chemotherapien Maßnahmen nach Art der Erkrankung und Rehafähigkeit des Patienten Anschlussheilbehandlung Geriatrische Reha Kinderonkologie (Familienkuren) Neurologische (Früh-) Reha Onkologische Reha BGSW Rehafähigkeit Neben der Beschreibung der Erkrankung/Verletzung und der erfolgten Behandlung (z.B. Operation) durch die Ärzte, ist die Feststellung der Rehafähigkeit ein wichtiger Indikator für die Bewilligung einer Maßnahme und der Zuweisung geeigneter Kliniken, die der Behandlung und dem Bedürfnis der Patienten gerecht werden können. Die Darstellung der Rehafähigkeit erfolgt in einem als „Barthel-Index“ bezeichneten Punktesystem (0 - 100). Bewertet wird dabei die Fähigkeit der Patienten, ob sie eigenständig, mit geringer oder ausschließlich mit Hilfe z.B. essen, aufstehen, sich anziehen, gehen, waschen, Treppen steigen oder den Toilettengang bewältigen können. Je kleiner die Punktzahl ist, desto größer ist der erforderliche Aufwand an Hilfestellung/Pflege. Aus Sicht der Kostenträger verringert sich damit auch die Rehafähigkeit. Anmerkung: Es stellt sich dabei immer wieder die Frage, ob dieser Systemansatz gerecht ist, denn die erkrankten Menschen sollen schließlich durch die Rehabilitation befähigt werden, wieder eigenständig am Leben teilnehmen zu können. Viele werden dabei zu Verlierern, wenn die therapeutischen Maßnahmen erst verspätet einsetzen! Fallbeispiel: Einleitung einer Reha-Maßnahme/AHB Meldung Info-Austausch mit Ärzten über an den Sozialdienst Art der Rehabilitation Entlassungsdatum, Direktverlegung, Medizinische Notwendigkeiten Beratung Zustimmung Antragsaufnahme Patient Angehörige Bevollmächtigte Beantragung Ablehnung Ende Sozialdienst ggf. Weiterleitung an anderen Fachdienst der Maßnahme bei Kostenträger Unterlagen an Kostenträger und/oder Terminverschiebung/-absage Terminierung Komplikationen im Heilungsverlauf Ablehnung durch Kostenträger Sonstige Gründe direkt mit AHB-Einrichtung Information an Patient und Station Information an Patient und Station Ende Sozialdienst Ende Sozialdienst AHB und Nachsorgekuren bei Krebspatienten Im Gegensatz zu den Medizinischen Rehabilitationen und zuvor genannten Anschlussheilbehandlungen ist bei Krebserkrankungen grundsätzlich die Deutsche Rentenversicherung (DRV) als Kostenträger zuständig. Ob die Patienten gesetzlich oder privat krankenversichert sind, ist dabei zweitrangig. Die Besonderheit ist, dass sich die Zuständigkeit mit dem Beginn/ Bezug einer Rente nicht ändert! Diese Regelung gilt für alle deutschen Bundesländer. Voraussetzung ist jedoch, dass die Antragsteller (Patienten) einen Anspruch von mindestens 60 Beitragsmonaten erworben haben. Familienmitglieder (z.B. Ehefrauen), die keine eigenen Ansprüche haben, aber über ihren Ehemann krankenversichert sind, verfügen ebenfalls über einen Anspruch gegenüber der Rentenversicherung. Demzufolge werden auch bei Witwen, die über Einnahmen aus der Rentenversicherung ihres Ehemannes verfügen, die Maßnahmen von der DRV getragen. Dies gilt auch, wenn diese nicht gesetzlich, sondern privat versichert sind. Treffen diese Voraussetzung nicht zu, müssen die Maßnahmen bei der Krankenversicherung oder sonstigen Trägern beantragt werden. Bei Versicherten der Deutschen Bahn AG, Beamten und Pensionären, sowie (selbständigen) Ärzten, Apothekern und Architekten*), werden, auch bei Krebserkrankungen, die Anträge auf AHB’s bei der DB AG, den Beihilfestellen sowie den privaten Krankenversicherungen gestellt. *) In der Altersversorgung dieser Berufsgruppen sind keine medizinischen Leistungen enthalten. Hinzu kommt, dass die meisten Patienten keine stationären Rehabilitationen mitversichert haben (hohe Kosten), so dass AHB‘s entweder als Fortführung des stationären Aufenthaltes (nachstationäre Maßnahme) anerkannt oder die Reha nur aus Kulanzgründen bewilligt wird. Besonderheit in Nordrhein-Westfalen Ansprechpartner für die Sozialdienste oder die gesetzlich versicherten Patienten in NRW ist bei Krebserkrankungen nicht der RV-Träger, sondern die „Arbeitsgemeinschaft für Krebsbekämpfung“ in Bochum (ARGE). Diese finanziert sich aus Beiträgen der Deutschen Rentenversicherung (DRV) und der gesetzlichen Krankenkassen. Dieses Modell gibt es nur in NRW und findet auch nur Anwendung auf Bürger, die in NRW ihren Wohnsitz haben. Dabei ist ohne Bedeutung, welcher RV-Träger oder welche Krankenversicherung zuständig ist. Der Vorteil für die Patienten ist, dass bei allen die gleichen Voraussetzungen vorhanden sind, unabhängig von den Bewilligungs- und Belegungsmodalitäten der unterschiedlichen Kostenträger. Die Sozialdienste haben demzufolge im Verfahrensablauf auch nur einen Ansprechpartner, was die Arbeit erheblich erleichtert. Verfahren bei CA-AHB‘s Im Gegensatz zu „normalen“ AHB‘s, bei denen die Kostenträger über einen Antrag entscheiden (und auch ablehnen können), haben die Patienten bei einer Krebserkrankung, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, einen Anspruch auf eine nachstationäre Weiterbehandlung. Dieser entsteht nach 1. operativen Eingriffen / (Teil-) Resektionen, Transplantationen 2. Chemotherapien 3. Strahlenbehandlungen Fristen bis zum Antritt einer AHB zu 1.) 2 Wochen zu 2.) 2 Wochen zu 3.) 4 Wochen (nach Bestrahlung im Kopf-/Halsbereich erst nach 10 Wochen) Unterscheidung nach Indikationen Atemwege Bewegungssystem HNO und Zunge-Mund-Kiefer Schilddrüse Haut Gynäkologie und Mamma-CA Systemerkrankungen Urologie und männliche Geschlechtsorgane Verdauungsorgane Zentrales Nervensystem Kinderonkologie Die ARGE verfügt zu jeder dieser Indikationen über entsprechende Vertragskliniken. Der ARGE-Patient kann sich eine geeignete aussuchen, sofern er/sie dort innerhalb der vorgegebenen Frist aufgenommen werden kann. Fristüberschreitungen sind nicht zulässig oder müssen von der ARGE genehmigt werden. Antragsverfahren Die Mitarbeiter der Sozialdienste erhalten in der Regel den Auftrag zur Einleitung einer AHB von den Ärzten/der Station. Daraus ergeben sich folgende Tätigkeiten: Ausführliche Information und Beratung der Patienten und/oder Angehörigen/sonstigem sozialen Umfeld, Absprachen mit gesetzlichen Vertretern. Abklärung der Zuständigkeit des Kostenträgers. Anforderung / Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen (ärztlicher Befundbericht, sonstige Befunde). Antragsaufnahme mit den Patienten oder Vertretern (bei der ARGE ist nur eine Zustimmungserklärung erforderlich) Anmeldung des Patienten in der gewünschten Klinik. (Bei einer Verlängerung des stationären Aufenthalts sind ggf. auch Terminverschiebungen erforderlich) Übersendung der Unterlagen an die Klinik. Wie bei den zuvor genannten Maßnahmen, stellt sich auch hier wieder die Frage nach der Rehafähigkeit. Die Patienten müssen mindestens soweit körperlich in der Lage bzw. mobilisiert sein, dass sie die AHB-Angebote/Therapien selbständig wahrnehmen können. Sie müssen sich auch alleine auf der Station/im Wohnbereich bewegen können und sollten eigenständig und ohne Begleitung mit öffentlichen Verkehrsmitteln anreisen können. Ist dies nicht oder nur eingeschränkt der Fall, muss individuell die Zustimmung der ARGE eingeholt oder der Antrag direkt über die ARGE gestellt werden. Dann besteht die Möglichkeit, dass keine Vertragsklinik belegt wird, sondern eine, die den (Hilfe-) Bedarf des Patienten abdecken kann. Viele Patienten müssen auch oftmals längere Zeit im Krankenhaus behandelt werden. Sie möchten sich deshalb nach der Entlassung zunächst einmal ein wenig erholen und vor allem abschalten. Eine AHB wird daher häufig als zusätzliche Belastung empfunden und aus diesem Grund abgelehnt. Der Anspruch auf eine Maßnahme geht jedoch durch eine Ablehnung nicht verloren! Über die ARGE besteht im Rahmen der Nachsorge ein Jahr lang die Möglichkeit, eine (medizinische) Rehabilitation über den niedergelassenen Arzt zu beantragen. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass die Anträge mit entsprechenden Formularen direkt in Bochum gestellt werden müssen und lediglich die Möglichkeit bleibt, einen Klinikwunsch zu äußern. Die Entscheidung über die Auswahl der Klinik und die Terminierung obliegt dabei der ARGE. Häufig gestellte Fragen Ist die Klinik zu empfehlen? Was wird in der Klinik eigentlich gemacht? Kann ich das nicht auch zuhause (ambulant) machen? Sind da nur Krebskranke? Können in der Klinik auch andere Beschwerden behandelt werden? Sind in der Klinik Einzelzimmer / ausreichend Parkplätze vorhanden? Kann mich mein/e Partner/Partnerin übers Wochenende besuchen? Gibt es in der Klinik (kostenloses) W-LAN? Häufige Infos von Patienten Ich will so schnell wie möglich wieder fit werden (und arbeiten gehen). Ich habe wichtige Termine / einen Urlaub geplant. Das Thema „Krebs“ belastet mich nicht. Ich kann meine Familie nicht so lange alleine lassen. Über die Feiertage (Ostern, Weihnachten, Jahreswechsel) will ich zu Hause sein, weil mir das persönlich wichtig ist. Rehabilitationsziel „Angestrebt wird, das körperliche und seelische Befinden an Krebs erkrankter Menschen zu bessern oder zu stabilisieren. Funktionsstörungen sollen beseitigt oder ausgeglichen werden. Der Patient erfährt Hilfen, um sein Leben in Familie, Gesellschaft und Beruf auch mit der Krankheit zu bewältigen.“ (aus Handbuch der ARGE) Dazu wird ein individueller Therapieplan erstellt, in dem nicht nur die Akuterkrankung/-störung, sondern z.B. auch Vorerkrankungen und persönliche Einschränkungen, die psychische Belastung usw. einfließen (Ganzheitlichkeit). Der Patient ist dabei aufgefordert, sich aktiv an der Erreichung des Reha-Ziels beteiligen. Unter dem Aspekt der Zielsetzung stellt sich allerdings oftmals die Frage, ob eine sofortige Reha-Maßnahme (AHB) überhaupt sinnvoll ist. Es gibt Situationen, z.B. nach einer Prostata- oder Blasen-OP (mit Neoblase), bei der in der Regel die Kontinenz des Patienten (mehr oder weniger stark) beeinträchtigt ist. Hier sollte möglichst schnell eine Therapie einsetzen, auch wenn eine Nachbehandlung erforderlich ist, damit das Wohlbefinden des Patienten gesteigert werden kann. Richtig ist auch, dass eine Reha-Maßnahme den Patienten vor einer Chemotherapie oder Bestrahlung aufbauen kann. Nach Aussagen betroffener Patienten kann der Effekt jedoch in der Gewissheit, dass die Krebsbehandlung noch nicht abgeschlossen ist, deutlich herab gesetzt sein. Je nach Intensität der Nachbehandlung und der damit verbundenen körperlichen und/oder psychischen Belastung ist der Erholungseffekt zudem nach kurzer Zeit abgebaut. Den Patienten geht es danach teilweise schlechter, als vor der AHB. Eine weitere Anschluss-Maßnahme ist möglich, aber erst nach Ablauf von 6 Monaten nach Beendigung der vorangegangenen AHB. Nachbetrachtung Bei vielen Patienten kann die Diagnose „Krebs“ zu einer mehr oder minder starken Traumatisierung führen. Wertigkeiten im bisherigen Leben des Patienten verändern sich oder verlieren komplett ihre vorherige Bedeutung. Die Möglichkeit, sich offensiv (physisch und psychisch) mit der Erkrankung auseinander zu setzen, erhöht deshalb die Chancen einer Verarbeitung wesentlich. Eine AHB nach Abschluss des gesamten Behandlungszyklus könnte somit dazu beitragen, einen Lebensabschnitt beenden und zugleich neu beginnen, sowie ein positives Lebensgefühl entwickeln zu können. Weisheit Eines Abends erzählte ein alter Cherokee-Indianer seinem Enkelsohn am Lagerfeuer von einem Kampf, der in jedem Menschen tobt. Er sagte: „Mein Sohn, der Kampf wird von zwei Wölfen ausgefochten, die in jedem von uns wohnen“. Einer ist böse. Er ist der Zorn, der Neid, die Eifersucht, die Sorgen, der Schmerz, die Gier, die Arroganz, das Selbstmitleid, die Schuld, die Vorurteile, die Minderwertigkeitsgefühle, die Lügen, der falsche Stolz und das Ego. Der andere ist gut. Er ist die Freude, der Friede, die Liebe, die Hoffnung, die Heiterkeit, die Demut, die Güte, das Wohlwollen, die Zuneigung, die Groß-zügigkeit, die Aufrichtigkeit, das Mitgefühl und der Glaube. Der Enkel dachte einige Zeit über die Worte seines Großvaters nach, und fragte dann: „Welcher der beiden Wölfe gewinnt?“ Der alte Cherokee antwortete: „Der, den du fütterst.“ Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit !