Bürgerblatt der Stadt Großschirma Juni
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Bürgerblatt der Stadt Großschirma Juni
Bürgerblatt Stadt Großschirma Großschirma Großvoigtsberg Hohentanne Kleinvoigtsberg Obergruna Reichenbach Rothenfurth Seifersdorf Siebenlehn Amtsblatt und Heimatzeitung für die Stadt Großschirma mit den Stadtteilen Ausgabe 05 Erscheinungstag: 15. Juni 2016 Juni 2016 Redaktionsschluss für Ausgabe Juli 2016 am 12.07.2016 Liebe Bürgerinnen und Bürger, in unserem Zeitalter der sich ständig erweiternden und verbessernden Telekommunikation wird die Möglichkeit einer schnellen Datenübertragung von einer stetig wachsenden Zahl von Bürgern genutzt und nachgefragt, und mit Sicherheit ist dies ein wesentlicher und zunehmend wichtig werdender wirtschaftlicher Standortfaktor. Nicht nur in unserem Stadtgebiet wurde auf diesem Gebiet in den letzten Jahren mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand viel getan, wenn dabei zum heutigen Zeitpunkt auch nicht überall und flächendeckend optimale Voraussetzungen geschaffen werden konnten. Zumal mit jeder abgeschlossenen Investition bereits eine technische Weiterentwicklung eingetreten ist und damit neue Möglichkeiten erschlossen und neue Wünsche geweckt werden. Dennoch wollen und werden wir uns auch dieser Aufgabe stellen und die Möglichkeiten nutzen, die das Bundeswirtschaftsministerium dazu seit einiger Zeit den Kommunen anbietet. So erwarten wir in Kürze den Fördermittelbescheid zur Erarbeitung einer punktgenauen Analyse, an welchen Orten unseres Stadtgebietes noch Investitionen für einen zeitgemäßen Breitbandausbau getätigt werden müssen. Auf Einzelheiten und technische Details möchte ich an dieser Stelle nicht weiter eingehen. Diese Studie ist allerdings die Grundlage und Voraussetzung dafür, dass danach der mit realen Ergebnissen verbundene und hoffentlich umfassend geförderte Ausbau des Breitbandnetzes tatsächlich erfolgen kann. Real und tatsächlich ist der mit Einsetzen der Vegetation für jeden von uns sichtbare Graswuchs in unseren Orten. Bereits im Vorjahr hatte ich darauf hingewiesen, dass unser kommunaler Bauhof unmöglich überall und gleichzeitig diese Aufgabe erledigen kann. Da die Möglichkeiten, die noch vor Jahren mit dem Einsatz von zahlreichen „ABM“ oder später so genannten „1-Euro-Jobs“ existierten, heute de facto gegen Null tendieren, bitte ich dafür um Verständnis, dass manche kommunale Grünfläche mitunter noch zum heutigen Zeitpunkt nicht dem Standard eines englischen Rasens entspricht. Auch hier ist aktives Mitwirken durch unsere Einwohnerschaft nicht nur erwünscht, sondern trägt auch zur Verschönerung des eigenen Lebensumfeldes direkt bei. Nichts desto trotz werden wir die wenigen Möglichkeiten, welche uns Förderprogramme zur Beschäftigung von Hilfskräften heute noch bieten, in nächster Zeit zu nutzen versuchen. Hinsichtlich des bereits seit längerer Zeit geplanten Ausbaus der Kläranlage in Hohentanne soll nun nach den Sommermonaten endlich der Baustart erfolgen. Die dafür benötigten Fördermittel haben wir, wie bereits vor einiger Zeit mitgeteilt, noch im vergangenen Jahr erhalten. Diese müssen und werden dementsprechend alsbald auch ihren angedachten Zweck erfüllen. Einige Worte und Hinweise zu unserer Einwohnerversammlung zum Thema „Geplanter Ausbau der B 101 im Kreuzungsbereich Großschirma“. Nachdem das Landesamt für Straßenbau und Verkehr (LASuV) den Variantenvergleich in dieser Veranstaltung öffentlich vorgestellt und sich zur Vorzugsvariante positioniert hat, können interessierte Bürger die Planungsunterlagen zum bisherigen Vorentwurf in den Räumen der Stadtverwaltung gerne einsehen. Ein kurzer telefonischer Anruf im Vorfeld bei unserem Mitarbeiter Herrn Mosch ist dabei durchaus erwünscht und hilft, unnötige Wartezeiten zu vermeiden. Da die diesjährigen Sommerferien in wenigen Tagen beginnen möchte ich es auf keinen Fall versäumen, allen schulpflichtigen Kindern und deren Familien eine schöne, erholsame und erlebnisreiche Ferienzeit zu wünschen. Dies beinhaltet natürlich auch den Wunsch für eine gute Badesaison in den Freibädern unserer Region im Allgemeinen und im „Romanusbad“ in Siebenlehn im Besonderen. Bis zur Ausgabe des Monats Juli grüße ich Sie wie gewohnt und verbleibe mit einem herzlichen „Glück Auf!“ Ihr Volkmar Schreiter, Bürgermeister Landung eines Heißluftballons in Hohentanne Seite 2 Juni 2016 | Bürgerblatt Stadt Großschirma Bürgerblatt Stadt Großschirma Amtlicher Teil Erscheinungstag 15. Juni 2016 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Öffentliche Stadtratssitzung Die nächste öffentliche Stadtratssitzung findet am Montag, dem 20. Juni 2016, um 19:00 Uhr im Bürgersaal, Hauptstraße 83 a, 09603 Großschirma statt. Die Tagesordnung entnehmen Sie bitte den Aushängen der Bekanntmachungstafel an der Stadtverwaltung Großschirma, Hauptstraße 156, 09603 Großschirma. – Gleiche Bekanntmachung zur Tagesordnung erfolgt auch in den Schaukästen der Stadtteile. – Der angegebene Termin versteht sich vorbehaltlich erforderlicher Änderungen, die sich aus aktuellen Anlässen ergeben können. Bürgermeistersprechstunden Bei Bedarf können nach vorheriger Absprache Direkttermine in allen Stadtteilen und vor Ort vereinbart werden. Sprechstunden im Monat Juli Dienstag, 05.07.2016 Dienstag, 12.07.2016 Dienstag, 19.07.2016 Dienstag, 26.07.2016 14:00 bis 18:00 Uhr Stadtverwaltung Großschirma 14:00 bis 18:00 Uhr Stadtverwaltung Großschirma 14:00 bis 15:00 Uhr Stadtverwaltung Großschirma 15:30 bis 17:00 Uhr hist. Rathaus Siebenlehn 14:00 bis 18:00 Uhr Stadtverwaltung Großschirma Sprechstunde der Schiedsstelle Die erste Sprechstunde des Friedensrichters findet am Dienstag, 19. Juli 2016, in der Zeit von 16.00 bis 18.00 Uhr im Sitzungszimmer des Rathauses Großschirma (Haus I, Zimmer EG.07), Hauptstraße 156 in 09603 Großschirma statt. – Der Friedensrichter Herr Wetendorf ist per E-Mail unter friedensrichter-grossschirma@gmx.de erreichbar. Mitteilung der Abteilung Steuern Für unsere grundsteuerpflichtigen Bürger werden am 01.07.2016 der Jahresbetrag der Grundsteuer B sowie die Friedhofsgebühr, die Hundesteuer und die Gebühren für das Bürgerblatt des Jahres 2016 fällig. Bitte versäumen Sie nicht die Zahlung/Überweisung, um eine Mahnung und damit Mahngebühren zu vermeiden. Die Überweisung der Steuer sollte auf unser Konto bei der Deutschen Kreditbank AG, BIC: BYLADEM 1001, IBAN: DE571203 0000 0001 4089 05 erfolgen. Selbstverständlich können Sie uns auch eine Einzugsermächtigung erteilen, um den Aufwand für Sie zu minimieren. Andrea Rösner, Sachbearbeiterin Steuern Aus dem Bau- und Ordnungsamt Bereich Straßen- und Wasserbau — Juni 2016 Mit der Abnahme am 23.05.2016 erfolgt die Fertigstellung der Brückensanierung an der Hammerbrücke Obergruna. Die Brücke war im Zuge der Hochwasserschadenbeseitigung 2002 neu errichtet und nach einer Brückenprüfung waren Mängel festgestellt worden. Es wurden vorhandene Ausdehnungsfugen erneuert und Risse im Brückenkörper kontrolliert und verschlossen. Negative Auswirkungen auf das Bauwerk konnten nicht festgestellt werden. Im Anschluss wurde noch im Rahmen einer Hochwasserschadenbeseitigungsmaßnahme die straßenseitige Flügelmauer dieser Brücke gesichert. Gesichert ist auch wieder die Funktionsfähigkeit eines verrohrten Seitenzulaufes zum Dorfbach Großvoigtsberg am Erbgerichtsweg. Die zu früheren Zeiten an dieser Stelle verbauten Rohre waren statisch nicht für die vorhandene Auflast geeignet, sind abschnittsweise zusammengebrochen und verursachten damit auf der vorgelagerten Agrarfläche bei Niederschlägen regelmäßig einen Anstau. Die Stadt Großschirma wechselte daher als Ge- wässerunterhaltungspflichtiger ca. 70 m Rohrleitung bis zu einer Tiefe von 5,00 m aus. Die Maßnahme wurde am 06.06.2016 fertiggestellt. Bereits abgeschlossen ist der bituminöse Fugenverguß an Gemeindestraßen. Zur Sicherung gegen eindringendes Wasser und damit zur Vermeidung von Frostschäden wurden ca. 10.500 laufende Meter Asphaltrisse an den Gemeindestraßen Siedlung, Am Rand, Am Silberberg, Schulweg, An der Hohle, Am Kirschberg und Forsthofstraße geschlossen. Begonnen hat der Ersatzneubau der Brücke über den Pitzschebach an der Forsthofstraße. Der Einbau des Brückenfertigteils erfolgt ab dem 26.06.2016. Danach können die Wasserbauarbeiten und die Straßenbauarbeiten im Bereich des Brückenkörpers fertiggestellt werden. Mit Schulferienbeginn ab 27.06.2016 beginnen folgende Straßenbauarbeiten: - Asphalterneuerung an der Lindenstraße Abschnitt „Mühlberg“ in Hohentanne - Asphalterneuerung Zufahrt Friedhof in Großvoigtsberg - Errichtung Gehweg an der Straße „Zur Aue“ in Reichenbach (Zugang Kindertagesstätte) - Instandsetzung Teilabschnitt Eschenweg in Großschirma - Instandsetzung Straßenabläufe im Stadtgebiet Großschirma Zu beachten ist, dass die Straßenbauarbeiten unter Vollsperrung der Straßen erfolgen müssen. Für den Abschnitt an der Lindenstraße in Hohentanne ist zum Beispiel jedoch nur eine Bauzeit von 5 Arbeitstagen vorgesehen. Über den Fortgang der Arbeiten und neue Bauvorhaben informieren wir Sie wieder in der nächsten Ausgabe. Einhaltung der Polizeiverordnung der Stadt Großschirma Verunreinigungen durch Tiere Durch unsere Bauhofmitarbeiterin und Bauhofmitarbeiter werden bei Ihrer tägliche Arbeit festgestellt, dass Grünanlagen, Spiel- und Bolzplätze der Stadt immer mehr als Hundeklo missbraucht werden. Nicht nur, dass den Mitarbeiten bei den Mäharbeiten sprichwörtlich der Hundekot um die Ohren fliegt, besteht die Gefahr von Gesundheitsschäden für die Nutzer der Anlagen. So zum Beispiel ist die Verunreinigung rund um den Schusterjungenbrunnen auf dem Markt Siebenlehn nicht zu tolerieren. Aber auch Pferdehalter sind in der Verpflichtung, die „Pferdeäpfel“ im öffentlichen Bereich zu entfernen. Daher muss der Hinweis zur konsequenten Einhaltung de Polizeiverordnung der Stadt an dieser Stelle erfolgen: Abschnitt 2 – § 5 – Verunreinigung durch Tiere (1) Den Halter und Führern von Tieren ist es untersagt, in öffentlichen Anlagen im Sinne von §2, die Regelmäßig von Menschen genutzt werden, durch ihre Tiere verunreinigen zu lassen. (2) Die Person, die ein Tier hält oder führt, hat dieses von Kinderspiel- sowie Sport- und Bolzplätzen fernzuhalten. (3) Der Halter oder Führer eines Tieres hat dafür zu sorgen, dass dieses seine Notdurft nicht im Sinne von §2 verrichtet. Dennoch dort abgelegte Verunreinigungen im Sinne von § 2 sind unverzüglich zu entfernen. Hierzu ist ein geeignetes Hilfsmittel für die Aufnahme und Transport mitzuführen und auf Verlangen den hierzu befugten Kontrollkräften der Ortspolizeibehörde vorzuweisen. Hierzu kann der Betroffenen von den Kontrollkräften angehalten werden. Die nach § 2 der Polizeiverordnung beschriebenen öffentlichen Anlagen umfassen nicht nur die kommunalen Flächen, sondern alle der Öffentlichkeit zugänglichen gärtnerisch gestalteten Anlagen oder sonstige Grünanlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- oder Landschaftsbildes dienen sowie Kinderspielplätze, Sport- und Bolzplätze. Einbegriffen sind auch die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze mit den Nebenanlagen wie zum Beispiel, Parkplätze, Bushaltestellen, Gehwege, Böschungen und Gräben. Der Verstoß gegen die Polizeiverordnung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Die komplette Polizeiverordnung kann auf der Homepage der Stadt nachgelesen werden. Juni 2016 | Bürgerblatt Stadt Großschirma Der Bürgerpolizist informiert und bittet um Mithilfe und Hinweise! – Polizeirapport – Dienstbereich Großschirma 1. Halsbrücke – Junge Frau überfallen/Zeugen gesucht (Ry) Eine 18-Jährige war am Mittwochabend (1. Juni 2016), gegen 20:30 Uhr, mit ihrem Pkw im Raum Freiberg/Halsbrücke unterwegs, wo sie sich aber nicht auskennt. An einem Gut außerhalb von Ortschaften hielt sie an und erkundigte sich bei drei Personen nach dem Weg. Diese sagten ihr, dass sie auf dem richtigen Weg, in Richtung Bundesautobahn 4 / Hainichen, sei. Nach einigen Minuten Weiterfahrt stoppte die 18-Jährige ihr Auto erneut außerhalb der Ortschaften in einer Haltebucht an einem Waldstück, da sie austreten musste. Dort stand bereits ein schwarzer Kombi, in dem eine Person saß. Als die junge Frau in den Wald lief, kam ein unbekannter Mann auf die 18-Jährige zu und fragte, ob er ihr helfen könne. Dies verneinte die junge Frau. Als sie kurz darauf zu ihrem Auto zurückkam, ging derselbe Mann erneut auf sie zu, schubste sie zu Boden, hielt sie fest und versuchte, ihr die Hose auszuziehen. Die Überfallene wehrte sich und konnte schließlich in ihr Auto flüchten, in dem sie sich sofort vom Tatort entfernte. Verletzt wurde sie nicht. Zuhause angekommen, erzählte sie den Vorfall und es wurde die Polizei verständigt. Da sich die junge Frau trotz Navigationsgerät verfahren hatte und in der Gegend nicht auskannte, ist der Tatort und der Ort, an dem sie die drei Personen angesprochen hatte, der Polizei derzeit nicht bekannt. Den Mann beschrieb die 18-Jährige folgendermaßen: Er ist etwa 1,75 Meter groß und hatte ein gepflegtes Erscheinungsbild. Das Alter beschrieb sie mit zwischen Ende 40 und Anfang 50. Er hat dunkle, kurze Haare, die er nach oben gestylt hatte. Im rechten Ohr soll der Mann eine silberne Creole getragen haben. Bekleidet war er mit dunklen Jeans und schwarzen Schuhen. Er sprach zudem hochdeutsch. In diesem Zusammenhang sucht die Polizei Zeugen. Wer kann Angaben zum beschriebenen Sachverhalt machen? Wem ist im Raum Freiberg/Halsbrücke ein am Straßenrand haltender dunkler Pkw, möglicherweise ein Kombi, aufgefallen und kann Angaben zum Fahrzeug sowie dem Fahrer machen? Wer wurde von der jungen Frau nahe einem Gut nach dem Weg gefragt? Hinweisgeber und die drei Personen, die von der 18-Jährigen vor der Tat angesprochen wurden, werden gebeten, sich unter Telefon 0371 387-3445 bei der Polizeidirektion Chemnitz zu melden. (Quelle: Medieninformation PD Chemnitz) 2. Großschirma – Baumschule heimgesucht/Zeugen gesucht (Ry) Am Donnerstag (2. Juni 2016), gegen 21:45 Uhr, verschafften sich unbekannte Täter durch Aufhebeln eines Fensters Zutritt in eine Baumschule in der Straße Münzbachtal. Im Inneren brachen die Einbrecher verschlossenes Büroinventar auf, durchwühlten diverse Schränke und Schubladen. Nach einem ersten Überblick entstand jedoch kein Diebstahlschaden. Die Täter waren ohne Beute geflüchtet. Der Sachschaden schlägt mit rund 2 500 Euro zu Buche. Ein Fährtenhund der Polizei nahm vor Ort eine Spur auf, die sich jedoch an der Zufahrt des Geländes verlor. In diesem Zusammenhang sucht die Polizei Zeugen und fragt: Wer hat am Donnerstagabend im Bereich der Straße Münzbachtal ungewöhnliche Personenbewegungen und/oder Fahrzeuge wahrgenommen, die mit dem Einbruch in Verbindung stehen könnten? Hinweise nimmt das Polizeirevier Freiberg unter Telefon 03731 70-0 entgegen. (Quelle: Medieninformation PD Chemnitz) Bürgerpolizist POK Klaus-Dieter Erber mit neuem „Dienstwagen“ unterwegs Im Rahmen des Pilotprojekts „Elektromobilität Polizei Sachsen (EmoPol)“ soll im täglichen Dienstbetrieb der Polizeidienststellen die Nutzung von Elektrofahrzeugen für die Zwecke des Polizeivollzugsdienstes erprobt werden. Dieses Projekt wurde mit zwei Millionen Euro aus den 15 Millionen Euro Eigenmitteln des Freistaates Sachsen zur Finanzierung des bayerischsächsischen Schaufensters „Elektromobilität verbindet“ gefördert. „EmoPol“ ging eine Bedarfs- und Standortanalyse voraus. Im Zeitraum von Oktober 2013 bis Oktober 2014 standen den Bürgerpolizisten bereits zehn „smart electric drive“ zur Verfügung. (Quelle: Medieninformation SMI) Ich gehörte zu den ausgesuchten Bürgerpolizisten, die diesen e-smart im Laufe eines Jahres testen durften, um die entsprechenden Erfahrungswerte in das Projekt mit einbringen zu können. Nach Beendigung dieser Testphase wurde ich in der zurückliegenden Zeit oft von Bürgern gefragt, was denn nun aus dem Projekt geworden wäre. Seite 3 Bürgerpolizist Polizeiober kommissar Erber bei der Über nahme des Mercedes B250e Zugegeben zu meiner großen Freude können Sie nun das Ergebnis dieser ersten Testphase selbst auf den Straßen des Dienstabschnitts Reinsberg/Großschirma bewundern und ich hoffe, dass Sie sich sehr schnell an das neue Fahrzeug ihres Bürgerpolizisten gewöhnen werden. Am 06.06.2016 wurden durch den Wirtschafts- und Verkehrsminister, Herrn Martin Dulig, 44 Elektrofahrzeuge an den Innenminister Markus Ulbig und die Sächsische Polizei übergeben und ich gehörte zu denjenigen Bürgerpolizisten, die einen Mercedes B250e in Empfang nehmen konnten. Dem Verkehrsminister Herr Dulig blieb es vorbehalten, mit mir als Beifahrer sozusagen die erste „Dienstfahrt“ mit diesem Fahrzeug zu absolvieren und somit symbolisch „allzeit gute Fahrt“ zu wünschen. http://www.sachsen-fernsehen.de/nachrichten/elektroflitzer-fuer-saechsische-polizei-1416548 Sprechstunden Bürgerpolizist Großschirma – Rathaus Di. 28.06.2016, 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr Di. 12.07.2016, 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr Bürgerbüro Siebenlehn Do. 23.06.2016, 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr Do. 14.07.2016, 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr Gemeindeamt Reinsberg Do. 07.07.2016, 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr Do. 14.07.2016, 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr Erber, Polizeioberkommissar Ende des amtlichen Teil Geburten Willkommen an Bord, und alles Gute. Dein Schutzengel wache jede Minute. Stets findet dein Schifflein den sicheren Hafen, und lasse deine Eltern auch mal schlafen. Horst Winter Mollie Jette Mebus, geboren am 15.05.2016 in Kleinvoigtsberg Svea Strauß, geboren am 28.05.2016 in Großschirma Wir gratulieren den Eltern recht herzlich und wünschen den neuen Erdenbürgern Gesundheit, Glück und alles Gute. Ehejubiläum Leider hat der Fehlerteufel im Bürgerblatt Mai 2016 zuge schlagen, Frau Brunhilde und Herr Rudolf Uhlmann feierten natürlich die Diamantene Hochzeit und nicht die Goldene Hochzeit. Wir bitten höflichst um Entschuldigung. Das Fest der Diamantenen Hochzeit feierten am 09. Juni 2016 Frau Brunhilde und Herr Rudolf Uhlmann in Großschirma Die Stadtverwaltung gratuliert ganz herzlich, wünscht alles Gute, Gesundheit und noch viele gemeinsame Jahre! Seite 4 Juni 2016 | Bürgerblatt Stadt Großschirma Geburtstage im Juli 2016 Die Stadtverwaltung Großschirma gratuliert allen genannten und ungenannten Jubi larinnen und Jubilaren und wünscht ihnen recht viel Gesundheit und Wohlergehen. in Großschirma am 08.07. Herrn Adolf Dramert am 11.07. Herrn Rainer Oehme am 16.07. Frau Brigitte Ufer am 17.07. Herrn Siegfried Voigt zum 75. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 80. Geburtstag zum 75. Geburtstag in Großvoigtsberg am 02.07. Frau Meta Böhm am 03.07. Herrn Frank Lehnhardt am 23.07. Frau Charlotte Büchner am 25.07. Herrn Reinhard Hahn zum 85. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 90. Geburtstag zum 75. Geburtstag in Hohentanne am 29.07. Herrn Gottfried Ranft zum 80. Geburtstag in Kleinvoigtsberg am 04.07. Herrn Dieter Quintscher zum 80. Geburtstag in Obergruna am 04.07. Frau Ingrid Stier am 14.07. Frau Hiltraud May am 17.07. Herrn Horst Beyer zum 75. Geburtstag zum 85. Geburtstag zum 80. Geburtstag in Reichenbach am 06.07. Herrn Kurt Lehnhardt zum 95. Geburtstag in Siebenlehn am 08.07. Frau Ruth Rudolph am 21.07. Herrn Peter Aupel zum 80. Geburtstag zum 75. Geburtstag Veranstaltungstipps 2016 11.09. 7 bis 17 Uhr Fr.-August- Schmiede Großschirma 24.09. Volkssolidarität Reichen- ein Nachmittag mit den bach – im Bürgerhaus Eibenstocker Reichenbach Tanz-Rhythmikern 28.09. Volkssolidarität ReichenKulturveranstaltung bach – Ausfahrt „Buntes Herbstlaub“ nach Chemnitz 08.10. 14:00 Uhr Dorfclub Rothenfurth ab 18:00 Uhr Kegelbahn-Sportcasino 29.10. Dorfclub Reichenbach im Bürgerhaus Halloweenparty 26.11. 17:00 Uhr Buswendeplatz Rothenfurth Pyramide-Anschieben 27.11. Siebenlehn Pyramide-Anschieben historisches Rathaus Siebenlehn jeden 2. Dienstag im Monat Abfahrt gegen 12:00 Uhr Badefahrt nach Schlema Einstiegmöglichkeiten in Anfragen an FG, Großschirma, Seifers- Renate Felgner dorf, Reichenbach, Groß- Tel. 037328 7300 voigtsberg, Siebenlehn jeden 1. und 3. Mittwoch 14:30 –16.00 Uhr bei Schuberts Seniorentanz für alle in Reichenbach, Am Feld Tanzfreudigen Sonn- und Feiertage Heimatstube Obergruna 14:00 – 16:00 Uhr 18.06. Reichenbach 02.07. Romanusbad Siebenlehn Beachparty 02.07. Vereinsgebäude Kleinvoigtsberg 19. Sommerfest mit Kinderfest 09.07. Großvoigtsberg Sommerfest der FFW 30.07. FFW Obergruna 20.08. Wanderung in der Umgebung Abschlussveranstaltung 29.11. und 30.11. Bürgerhaus Hohentanne Seniorenweihnachtsfeier 04.12. Siebenlehn Weihnachtsmarkt 08.12. Volkssolidarität Reichenbach Ausfahrt im Advent 10.12. 15:00–19:00 Uhr Rothenfurth Weihnachtsmarkt 10.12. Vereinsheim Reichenbach Hutzenabend mit den Geisinger Vuugelbeern 18.12. Bürgerhaus Hohentanne 16:00 Uhr Weihnachtsmärchen 17:00 Uhr Adventsgrillen 14.01.2017 Reichenbach Christbaum glühen Bei allen Terminen sind Änderungen vorbehalten. Amalie-DietrichGedenkstätte jeden Sonntag 14:00–17:00 Uhr Tag des offenen Denkmals Blut spenden? – Na klar! Sie helfen Leben zu retten. Wir freuen uns auf Sie! Praxis Dr. Abas • Hauptstraße 152 • Großschirma Mittwoch, 08.07.2016 • von 14 bis 18 Uhr Blut spenden kann jeder Gesunde im Alter von 18 – 68 Jahren. Sie erhalten einen Nothilfepass und auf Wunsch einen Gesundheitspass. Blutspendezentrale KKH Freiberg – Tel. 037 31 / 77 23 34 Abfallentsorgung Sonnenwendfeier Stadtteil Restmüll Gelbe Tonne Papier Großschirma Rothenfurth Hohentanne 05./19.07. 05./19.07. 05./19.07. 06./20.07. 06./20.07. 06./20.07. 26.07. 26.07. 26.07. Isaak Teichhäuser 08./22.07. 08./22.07. 06./20.07. 06./20.07. 11.07. 11.07. Tag der offenen Tür Großvoigtsberg Kleinvoigtsberg 05./19.07. 05./19.07. 05./19.07. 05./19.07. 08.07. 08.07. Hohentanne Schützenfest Obergruna 05./19.07 05./19.07. 11.07. 27.08. Siebenlehn 21. Wasserturmfest Reichenbach 13./27.07. 07./21.07. 08.07. 03.09. Seifersdorf Tag der offenen Tür Seifersdorf 13./27.07. 07./21.07. 26.07. Siebenlehn 12./26.07. 05./19.07. 11.07. 11.09. 09:30 bis 16:30 Wasserturm Siebenlehn Tag des offenen Denkmals Juni 2016 | Bürgerblatt Stadt Großschirma GROSSSCHIRMA Evang.–Luth. Kirchgemeinde Großschirma mit Rothenfurth, Groß- und Kleinvoigtsberg Gottesdienste Freitag, 24. Juni Johannistag 19:00 Uhr Johannisandacht auf dem Friedhof Rothenfurth anschließend laden wir zum gemeinsamen Grillabend ein Sonntag, 26. Juni 5. Sonntag nach Trinitatis 14:00 Uhr Familiengottesdienst in Rothenfurth zum Abschluss der Kinderbibeltage Sonntag, 3. Juli 6. Sonntag nach Trinitatis 17:00 Uhr in Großschirma mit Heiligem Abendmahl Sonntag, 10. Juli 7. Sonntag nach Trinitatis 10:00 Uhr in Großvoigtsberg mit Heiligem Abendmahl Sonntag, 17. Juli 8. Sonntag nach Trinitatis 10:00 Uhr in Rothenfurth Sonntag, 24. Juli 9. Sonntag nach Trinitatis 10:00 Uhr t in Großschirma Sonntag, 31. Juli 10. Sonntag nach Trinitatis 10:00 Uhr in Rothenfurth mit Kindergottesdienst und anschließendem Kirchencafé Das Kreuz mit den Kreuzen Restaurierung historischer Kruzifixe Drei historische Holzkreuze haben sich in Großschirma über die Zeit erhalten. Alle drei waren oder sind in beklagenswertem Zustand. Eines kennen alle, die im Winter ab und zu im Gemeindesaal zum Gottesdienst waren, denn es zierte dort bis vor einem Jahr den Altar. Mit der Jahreszahl „1700“ gezeichnet hatte es seinen Platz bis zum Umbau der Kirche Großschirma in den 60er Jahren auf dem dortigen Hauptaltar. Mittlerweile fielen dem Christus die Arme ab, die Farbe blätterte und rostige Verschraubungen sprengten das Holz. In den vergangenen Wochen wurde es fachmännisch von einer Restauratorin gereinigt, neu gefügt und farblich retuschiert. Diese Arbeiten im Wert von über 1.000 Euro durfte die Kirchgemeinde als Sachspende in Empfang nehmen. Nun steht es wieder an seinem gewohnten Platz und Sie können sehen, was möglich ist – wenn Sie Ihre Aufmerksamkeit den weiteren beiden Kruzifixen schenken. Um diese steht es schlechter. Sie waren über Jahrzehnte, wohl vielleicht auch über ein Jahrhundert in einer Holzkiste im Pfarrhaus untergebracht. Auch hier sind Teile abgefallen, mehrfacher Farbauftrag hat die Konturen verwischt und sogar Wurmfraß arbeitet sich unaufhaltsam voran. Kurzum: sie sind in ihrer Existenz bedroht. Das eine Kreuz wird in seiner Substanz auf die Zeit um 1720 datiert und ist eine schöne Arbeit aus der Barockzeit. 1892 wurde es umgearbeitet, was nicht zu seinem Vorteil war, aber die vorzügliche Schnitzarbeit des Originals noch ahnen lässt. Das andere Kreuz gibt noch Rätsel auf. Während seine Balken und die Farbe auf das 19. Jahrhundert hinweisen, könnte die Christusfigur durchaus eine Überraschung parat halten, wenn sie entsprechend ihres Stiles wirklich gotischen Ursprungs wäre und damit aus dem 14. oder 15. Jahrhundert stammt. Das könnte möglicherweise während einer Restaurierung geklärt werden. Denn die steht an, sonst sind die beiden Kunstwerke verloren. Wenn Sie bereit sind, für die dafür nötigen Aufwendungen einen Beitrag zu leisten, Seite 5 dann sind Sie um Spenden gebeten. Für beide Objekte zusammen wird eine Summe von 4.300 Euro benötigt. Nach ihrer Aufarbeitung sollen sie sichtbar in den Kirchen in Rothenfurth und Großschirma ihren Platz finden, was bei einer Größe von etwa 90 x 45 cm auch seine Wirkung nicht verfehlen wird. Herzlich erbetene Spenden mögen bitte an folgendes Konto gehen: Kassenverwaltung Pirna IBAN DE86 3506 0190 1617 2090 35 Betreff: Kreuze RT 1319 Spendenbescheinigungen erhalten Sie über das Pfarramt. Dort sind auch Bareinzahlungen möglich. Gemeindekreise Frauendienst im Juli und August ist Sommerpause. Chor – trifft sich jeweils mittwochs ab 19:30 Uhr in Großschirma. Nähere Auskunft erteilt gern Frau Brause (Telefon 037328/230). Ehepaarkreis Trifft sich einmal monatlich montags um 20:00 Uhr nach Absprache. Anfragen und Auskunft über Familie Andreas Reinsch oder Familie Ulrich Obendorf (Telefon 037328/7321). Posaunenchor Jeweils Freitag ab 17:30 Uhr ist Probe in Großschirma. Der Posaunenchor bildet auch Nachwuchs (ab ca. 8 bis 9 Jahre) aus. Informationen über Herrn Andreas Reinsch (Tel. 037328/5774). Diakoniebeauftragte/soziale Beratung: Frau Monika Hageni Telefon (037342) 82407 Email: monika.hageni@googlemail.com Pfarramtsleitung Pfarrer Lüder Laskowski Telefon (037328) 7537 Email: lueder.laskowski@evlks.de Kirchenvorstandsvorsitzende Frau Barbara SteinTel. (037328) 7553 Öffnungszeiten Pfarramt mittwochs 11:00 – 17:00 Uhr Telefon (037328) 7537 Telefax (037328) 16786 Grundschule „Friedrich Kaden“ Wir ernähren uns gesund! Wir, die Schüler der 4. Klasse haben gemeinsam mit unserer Lehrerin Frau Friedrich und mit Unterstützung der AOK ein 6-wöchiges Projekt über gesunde Ernährung durchgeführt, in welchem wir die Zubereitung gesunder und vor allem leckerer Pausenbrote sowie verschiedener Salate kennenlernten. Das hat uns großen Spaß gemacht. Zum Abschluss legten wir alle den „Ernährungsführerschein“ ab, welcher aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung bestand. Zu Hause probierten wir schon mal so manches Rezept aus und überraschten unsere Eltern mit leckeren und gesunden Kostproben. Am aufregendsten war jedoch die praktische Prüfung. Wir schnippelten Gemüse und Obst, bereiteten daraus Salate, appetitliche Pausenbrote zu, würzten und garnierten diese mit vielen verschiedenen Kräutern. Auch selbst zubereitete Salatsoßen sowie Quarkdesserts mit viel frischem Obst gehörten dazu. Spannend war dann unsere praktische Prüfung, denn unsere Eltern bzw. Großeltern hatten wir zur Verkostung eingeladen. An den von uns schön gedeckten Tischen ließen wir es uns alle gemeinsam schmecken. Wir alle waren erstaunt, wie gut frisches Gemüse und Obst schmeckt. Wir wünschen uns, dass unsere Eltern gemeinsam mit uns ab und zu solche tollen Rezepte ausprobieren. Vielen Dank an alle, die uns mit Obst, Gemüse und anderen Zutaten unterstützt haben. Schüler der 4. Klasse der Grundschule „Friedrich Kaden“ Großschirma Wandertag Wir Kinder, der Klasse 3b, der Grundschule „Friedrich Kaden“ aus Großschirma erlebten mal einen Wandertag der besonderen Art. Am Donnerstag, den 26.05.2016 machten wir uns nachmittags auf den Weg nach Grillenburg, wo wir auch unsere Nacht verbrachten. Seite 6 Juni 2016 | Bürgerblatt Stadt Großschirma Bei unserer Wanderung um den Teich entdeckten wir viele interessante Dinge (Kaulquappen, kleine Enten, Vögel, Hunde und vieles mehr). Frau Ache fieberte mit uns mit, als es um die Platzierungen ging. Am folgenden Tag gingen wir auf Schatzsuche durch den Grillenburger Wald. Wir waren in zwei Gruppen aufgeteilt und mussten anhand von Fragen den richtigen Weg finden, welcher uns zum Schatzmeister führte. Bei ihm rechneten wir unsere Ergebnisse ab und konnten dann unseren Schatz heben. Das bedeutet, dass wir am 17.06.2016 am Vormittag auf dem Platz der Einheit in Freiberg wieder unser Bestes geben werden. Über ein starkes, anfeuerndes Publikum würden wir uns sehr freuen. Wandertag der Klasse 2a zum Bauernhof Göbel in Großschirma Bedanken möchten wir uns bei der Obstkelterei Kurt Heide aus Siebenlehn, die uns mit ausreichend Getränken versorgte und bei Herrn Spranger „Metzgerei Wunderlich“ aus Großschirma, die uns mit Wurstwaren unterstützte. Ebenfalls konnten wir auf die Unterstützung von unseren Eltern zählen. Danke. Jana Schmidt Grundschulvergleich „Leichtathletik“ Beim Grundschulvergleich „Leichtathletik“ am 31.05.2016 war unsere Schule „Friedrich Kaden“ aus Großschirma sehr erfolgreich vertreten. Aus jeder Klassenstufe waren je 3 Mädchen und je 3 Jungen für unsere Schule dabei. Wir kämpften in den Disziplinen Weitsprung, Sprint und Kugelstoßen gegen 9 Grundschulen aus der Region und belegten am Ende mit 13.141 Punkten den 1. Platz. Somit sind wir eine Runde weiter. Bei strahlendem Sonnenschein und angenehmen Temperaturen sind wir in aller Frühe mit dem Linienbus zur „alten Grundschule“ gefahren und von dort aus gemütlich zum Bauernhof Göbel gelaufen. Nach einer herzlichen Begrüßung und kurzer Einweisung durch Herrn und Frau Göbel haben wir uns mit einem kräftigen Frühstück für die bevorstehenden Aufgaben gestärkt. In Vorbereitung auf die spätere Fütterung der Tiere hat uns Herr Göbel gezeigt, wie das Gras gemäht wird – mit einer großen Mähmaschine, welche vorn am Traktor befestigt ist. Unterstützt wurde Herr Göbel dabei von unserem Kurt. Anschließend teilte sich die Klasse in vier Gruppen und ging zu den jeweiligen Stationen. Bei den Kälbchen erklärte uns Frau Göbel, wie die kleinen Tiere gefüttert werden und wir hatten die Möglichkeit, beim Anrühren der Milch mit Milchpulver zu helfen. Ein Kälbchen trank seine Milch, während wir uns im Stall weiter umsahen. Frau Göbel erklärte uns eine Maschine, die anzeigt, wann welches Kälbchen gefüttert werden muss. Die Fütterung der Tiere übernimmt ebenfalls diese Maschine. Die älteren Jungtiere bekommen Silage statt Milch zu fressen, welche wir uns auch aus der Nähe anschauten. Weiter ging es zur Fütterung der Kühe. Das Gras, was Kurt und Herr Göbel zuvor fleißig mähten, brachten wir mit Gabeln zum Radlader und es wurde in den Stall gefahren. Wir Kinder durften abwechselnd am Steuer sitzen und lenken – war gar nicht so einfach! Nach dem Futter für die Tiere haben wir uns um das Futter (das Essen) für uns Kinder gekümmert. Wir lernten wie Butter hergestellt wird. An jedes Kind wurde ein Gläschen mit Sahne verteilt. Aus dem Handgelenk und mit purer Muskelkraft wurde geschüttelt und geschüttelt und geschüttelt, bis sich ein kleiner Butterklumpen abgesetzt hatte. Die überschüssige Molke wird nicht weiterverarbeitet und konnte weggegossen werden. Der Butterklumpen wurde anschließend in einem Glas mit frischen Kräutern gewälzt. Natürlich verkosteten wir die selbst gemachte Butter auf frischem Baguette sofort – lecker! Anschließend haben wir zugeschaut, wie die Kühe gemolken werden – alles maschinell heutzutage, aber dennoch hochinteressant. Und wer nach so viel Arbeit noch nicht erschöpft war, konnte die restliche Energie beim Springen auf der Hüpfburg rauslassen – Familie Göbel hat dafür extra eine Strohhüpfburg errichtet. Über eine Leiter kletterten wir nach oben und ließen uns ins warme, weiche Stroh fallen. Und auch die Schaufel des Radladers war bestens als Sprungturm dafür geeignet. Juni 2016 | Bürgerblatt Stadt Großschirma Beim deftigen und süßen Mittagessen sammelten wir Kräfte für die letzte Attraktion – die Ponys durften von uns gestreichelt werden. Wenig später traten wir ein wenig erschöpft, aber glücklich und voller neuer Eindrücke den Heimweg an. Wir möchten uns auf diesem Weg bei Familie Göbel für diesen schönen Tag bedanken. Es hat uns allen sehr gut gefallen und der eine oder andere wird sicher einmal wiederkommen oder will sogar selbst Bauer werden. Seite 7 TuS 1875 Großschirma e.V. – Abt. Fußball – Die Kinder der F-Jugend und E-Jugend des TuS 1875 Großschirma konnten am 14.05.16 und 15.05.16 (Pfingsten) ihre Zeit auf dem Sportplatz verbringen. Das Fußballzentrum „Tretschok“ und die Sparkasse Mittelsachsen luden zu einem Fairplay-Fußball-Camp ein. Celine Störr und Sina Schlimper Landfrauenverband Liebe Seniorinnen und Senioren von Großschirma und Großvoigtsberg! Nun ist der wechselhafte Frühling vorbei, mal sehen wie das Sommerwetter wird. Hoffentlich nicht so heiß. Großschirma: Mittwoch den 6. Juli, um 10:00 Uhr treffen wir uns im Landhotel ,,Zur grünen Linde“. Unsere Referentin ist Polizeihauptmeisterin Kathy Seyferth mit folgenden Themen: Unterwegs auf Nummer sicher – Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel – Verhalten beim und nach dem Geld holen. Für die Veranstaltung wünschen wir uns eine rege Beteiligung! Bitte planen Sie wieder Mittagessen ein und bitte Geld für die TorgauFahrt mitbringen. Großvoigtsberg: Der Seniorenverein Großvoigtsberg macht im Juli und August Sommerpause. Wir wünschen allen einen erholsamen Urlaub. Ihre E. Grosche, R. Fabian, B. Basler, U. Kahl, E. Schenk und S. Straube Friedrich-August-Schmiede An diesen beiden Tagen konnte jeder sein Können unter Beweis stellen bzw. viele neue Erfahrungen sammeln. Die Kinder mussten einen Wendigkeitslauf, Ballslalom, 20-m-Sprint und Jonglieren absolvieren, wofür es eine Urkunde gab. Weiterhin erhielten die Kinder einen Ball, ein Trikot und eine Trinkflasche. Die Verpflegung und Getränke erhielten wir von der Pension Fischer aus Kleinwaltersdorf. Zum Abschluss dieser wunderschönen Zeit wurden die Kinder in 6 Mannschaften aufgeteilt und spielten mit Geschwistern, Eltern oder Sponsoren eine kleine Mini-EM. Wobei alle ihr gelerntes Fairplay beweisen konnten. Einladung zum Tag des offenen Denkmals Der Tag des offenen Denkmals am 11. September 2016 steht mit seinem Thema „Gemeinsam Denkmale erhalten“ im Zeichen gemeinschaftlichen Handelns. Damit sind alle Bürger, Gemeinden, Vereine, Behörden und Unternehmen aufgerufen, gemeinsam aktiv zu werden, für die Erhaltung von Denkmalen. Der Tag des offenen Denkmals wird seit Jahren mit Erfolg begangen. Er soll unser baukulturelles und technisches Erbe näher bringen. In diesem Sinne begehen wir in der Friedrich August Schmiede diesen Tag seit 2013. Historische Handwerkskunst und Technik bringen wir unseren Besuchern zum Greifen nah. Besonders für jüngere Generationen ein Blick auf die Entwicklung von Handwerk und Technik. Auf diesem Wege laden wir Sie herzlich ein, sich nach Ihren Möglichkeiten zu beteiligen. • Verfügen Sie über Maschinen, Ausrüstungen oder Werkzeuge, die Sie uns für diesen Tag zur Verfügung stellen möchten? • Können Sie alte Bearbeitungsverfahren oder Technologien vor Ort demonstrieren? Kommen Sie zu uns und zeigen Sie Ihr Können und verbringen einen tollen Tag mit uns und unseren Gästen. So dass wir ganz im Sinne des diesjährigen Mottos GEMEINSAM DENKMALE leben, erleben und erhalten. Die Veranstaltung beginnt 11:00 Uhr und endet 17:00 Uhr. Es gibt wieder viel zu sehen und zu bestaunen. Ein prall gefülltes Programm mit Musik und kulinarischen Spezialitäten. Auch die Kinder werden ihren Spaß haben. Ein herzliches Glück Auf! Tim Meyer und Sven Glätzner So können Sie uns Tag und Nacht erreichen: T. Meyer 0173-9477978 • S. Glätzner 0172-8790749 Ein herzliches Dankschön an die Veranstalter und Mitwirkenden sowie allen Eltern, welche für einen reibungslosen Ablauf parat waren. Seite 8 Juni 2016 | Bürgerblatt Stadt Großschirma Die Kinder möchten auf Ihre Art und Weise „DANKE“ sagen. Freiwillige Feuerwehr Obergruna KLEINVOIGTSBERG Sommerfest am 2. Juli 2016 auf dem Festplatz am Vereinsgebäude • Musik mit DJ Stefan • Fassbier • Grillspezialitäten • Hüpfburg • Kinderkarussell 17 – 20 Uhr Indianerfest für unsere Kleinen 18 Uhr Eine Geschichte von Yakari ca. 22 Uhr Programm „Eine Fahrt ins Blaue“ LANGHENNERSDORF Kirchgemeinde Langhennersdorf / Reichenbach Gottesdienste Juli 2016 6. Sonntag nach Trinitatis, 3.7. 10.00 UhrLanghennersdorf Predigtgottesdienst mit Kindergottesdienst 7. Sonntag nach Trinitatis, 10.7. 8.30 Uhr Langhennersdorf Predigtgottesdienst 10.00 UhrReichenbach 8. Sonntag nach Trinitatis, 17.7. 10.00 UhrBräunsdorf Abendmahlsgottesdienst (Saft) 9. Sonntag nach Trinitatis, 24.7. 14.00 UhrLanghennersdorf Predigtgottesdienst (Laskowski) 10. Sonntag nach Trinitatis, 31.7. 14.00 UhrReichenbach Predigtgottesdienst (Laskowski) Gemeindegruppen Bibelstunde Donnerstag, 7.7. Dienstag, 12.7. Kirchenchor 13.30 Uhr Reichenbach 14.30 Uhr Langhennersdorf dienstags alle 14 Tage 19.30 Uhr Langhennersdorf OBERGRUNA Heimatstube Obergruna öffnet sonntags und feiertags ihre Türen zwischen 14.00 Uhr und 16.00 Uhr und lässt das bäuerliche Leben vergangener Zeiten lebendig werden. 19. Juni, 14:00 Uhr Seile drehen – wie aus einem dünnen Faden ein kräftiges Seil wird. 10. Juli, 14:00 Uhr Wie schmeckt „richtige“ Butter? Wer erleben möchte, wie aus Milch Butter gemacht wird, kann es von Frau Karin Lucius lernen. Mitmachen erwünscht! Bis zum „Tag der offenen Tür 2016“ der Freiwilligen Feuerwehr und des Sportvereins SV Traktor Obergruna am Samstag, den 30. 07. ist noch etwas Zeit. Wir möchten aber schon jetzt das Seifenkistenrennen ankündigen. Die Vorbereitungen erfordern von den Teilnehmern oft etwas mehr Zeit, denn man will doch ein schnelles oder ein originelles „Fuhrwerk“ zusammenbauen. Dazu wünschen wir zunächst gutes Gelingen und bitten für die optimale Planung unserer Organisationsaufgaben um unverbindliche Teilnahmemeldung. Das geht persönlich oder per Telefon an F. Galinsky 037324/82807, M. Götze 037324/87074 oder N. Werner 037324/6228. Die Anzahl der Teilnehmer muss ein attraktives Starterfeld erwarten lassen, um den Aufwand der Durchführung zu rechtfertigen. Im Juli-Bürgerblatt erscheint dann der endgültige Programmablauf. SIEBENLEHN Kirchgemeinde Siebenlehn – Obergruna mit Schwesterkirche Hirschfeld Gottesdienste 19. Juni 2016 (4. Sonntag nach Trinitatis) Klosterpark Altzella 10:00 Uhr gemeinsamer Gottesdienst mit den Kirchen- und Posaunenchöre der Region 24. Juni 2016 (Johannistag) Hirschfeld 18:00 Uhr Andacht auf dem Friedhof mit dem Kirchenchor Siebenlehn 19:30 Uhr Andacht auf dem Friedhof mit dem Kirchenchor Danach wird bei schönem Wetter noch gegrillt! 26. Juni 2016 (5. Sonntag nach Trinitatis) Obergruna 08:30 Uhr Abendmahlgottesdienst Hirschfeld 10:00 Uhr Abendmahlgottesdienst 03. Juli 2016 (6. Sonntag nach Trinitatis) Obergruna 10:00 Uhr Taufgottesdienst 10. Juli 2016 (7. Sonntag nach Trinitatis) Hirschfeld 10:00 Uhr Abendmahlgottesdienst 17. Juli 2016 (8. Sonntag nach Trinitatis) Siebenlehn 10:00 Uhr Lesegottesdienst 24. Juli 2016 (9. Sonntag nach Trinitatis) Obergruna 10:00 Uhr Lesegottesdienst Hirschfeld 10:00 Uhr Predigtgottesdienst Gemeindeausfahrt Lutherstadt Wittenberg Sonnabend, 25. Juni 2016 Da in diesem Jahr in Siebenlehn/Obergruna keine Senioren-Ausfahrt stattfindet, laden wir alle Interessenten ganz herzlich ein, an einer Ausfahrt der Kirchgemeinde Reinsberg teilzunehmen. Die Lutherstadt Wittenberg ist gerade jetzt in Vorbereitung auf das Jubiläum 2017 immer eine Reise wert. Wer Lust hat mitzufahren, melde sich bitte so schnell wie möglich an. Juni 2016 | Bürgerblatt Stadt Großschirma Abfahrt - 07:30 Uhr in Reinsberg (Buswendeschleife) - 07:45 Uhr in Siebenlehn (Gärtnerei Albani) Ankunft ca. 19:00 Uhr Folgende Leistungen sind im Reisepreis enthalten: • Fahrt mit Vogt´s Reisen im komfortablen Reisebus • Kirchenbesichtigung Strehla bei Riesa • Besichtigung Lutherstadt Wittenberg • Fahrt mit der Altstadtbahn (inkl. Stadtführer) bzw. geführter Stadtrundgang • Mittagessen (3 Gänge) im Brauhaus zu Wittenberg • Kaffeetrinken in der Dübener Heide • Der Reisepreis bei voller Auslastung des Busses beträgt 55,00 € Ihre Reiseanmeldung nehmen gern entgegen: - Frau Frick (Tel. 037324 / 7548) - Herr Stephan Großer (Tel. 037324 / 7549) oder - Frau Flemming (Tel. 035242 / 64244) Bei zu wenigen Anmeldungen muss die Reise ausfallen. Termine und Kreise Seniorenkreis Siebenlehn 23. Juni, 14:00 Uhr im Pfarrhaus Siebenlehn Tankstelle Montag, 04. Juli, 15:00 Uhr Radtour Kirchenchor montags, 19.30 Uhr, Pfarrhaus Siebenlehn Man(n) trifft sich Donnerstag, 07. Juli, 19.00 Uhr an der Silbergrube Alte Hoffnung, Bergschmiede Kleinvoigtsberg Sprechzeiten Pfarramt dienstags 17.30 Uhr – 18.30 Uhr donnerstags 9.00 Uhr – 10.00 Uhr (Termine entfallen am 30. Juni + 07. Juli) Diakoniesprechstunde im Pfarrhaus Siebenlehn Donnerstag, 07. Juli, 10.00 Uhr Während des Mutterschutzes und der Elternzeit von Pfarrerin Reglitz übernimmt Pfarrer Jochen Hahn, Rüsseina (035242 68651) die Vertretung Friedhofsordnung für die Friedhöfe der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Siebenlehn-Obergruna vom 12. April 2016 Die Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Siebenlehn-Obergruna erlässt folgende Friedhofsordnung: INHALTSÜBERSICHT I. ALLGEMEINES § 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofes § 2 Benutzung des Friedhofes § 3 Schließung und Entwidmung § 4 Beratung § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof § 7 Gebühren II. BESTATTUNGEN UND FEIERN A. Bestattungen und Benutzungsbestimmungen für Feier- und Leichenhallen § 8 Bestattungen § 9 Anmeldung der Bestattung § 10 Andere Bestattungsfeiern am Grabe § 11 Musikalische Darbietungen B. Bestattungsbestimmungen § 12 Ruhefristen § 13 Grabgewölbe § 14 Ausheben der Gräber § 15 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung § 16 Umbettungen § 17 Särge, Urnen und Trauergebinde III. GRABSTÄTTEN A. Allgemeine Grabstättenbedingungen § 18 Vergabebestimmungen § 19 Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der Grabstätte § 19a Vernachlässigung der Grabstätte Seite 9 § 20 Grabmale § 21 Errichtung und Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen § 22 Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen § 23 Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten § 24 Entfernen von Grabmalen B. Reihengrabstätten § 25 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten § 25a Gemeinschaftsgrabstätten C. Wahlgrabstätten § 26 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten § 27 Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten § 28 Alte Rechte IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN § 29 Zuwiderhandlungen § 30 Haftung § 31 Öffentliche Bekanntmachung § 32 In-Kraft-Treten Der kirchliche Friedhof ist der Ort, an dem die christliche Gemeinde ihre Verstorbenen würdig bestattet. Er ist für alle, die ihn betreten, ein Ort der Besinnung und des persönlichen Gedenkens an die Toten und an die Begrenztheit des eigenen Lebens. An seiner Gestaltung wird sichtbar, wie der Verstorbenen in Liebe gedacht wird und bei ihrem Gedächtnis der christliche Glaube mit der gemeinsamen christlichen Auferstehungshoffnung lebendig ist. Alle Arbeit auf dem Friedhof erhält so ihren Sinn und ihre Ausrichtung als ein Dienst an den Gemeindegliedern wie auch an Menschen, die nicht der Landeskirche angehören. Die Gestaltung und Pflege des Friedhofes erfordern besondere Sorgfalt, damit die persönliche Würde der Toten wie der Lebenden gewahrt wird und die Bestattungskultur in der Gesellschaft erhalten bleibt. I. ALLGEMEINES § 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofes 1) Die Friedhöfe in Siebenlehn und Obergruna stehen im Eigentum des (jeweiligen) Kirchenlehns Siebenlehn und Obergruna. Träger ist die Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Siebenlehn-Obergruna. Der Friedhof ist eine unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts. 2)Leitung, Verwaltung und Aufsicht liegen beim Kirchenvorstand. 3)Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften. 4)Aufsichtsbehörde ist das Evangelisch-Lutherische Regionalkirchenamt Dresden. 5)Im Zusammenhang mit einer Bestattung, der Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, einer Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, einer Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten werden die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet und genutzt. § 2 Benutzung des Friedhofes 1)Der Friedhof ist bestimmt zur Bestattung der Gemeindeglieder der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Siebenlehn-Obergruna sowie aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der politischen Gemeinde Großschirma Stadtteil Siebenlehn und Stadtteil Obergruna hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. 2)Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers. § 3 Schließung und Entwidmung 1)Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus einem wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden. 2)Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Eine Verlängerung von Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit. Bestattungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Bestattungsberechtigten. Seite 10 Juni 2016 | Bürgerblatt Stadt Großschirma 3)Nach der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden. 4)Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist. 5)Folgende Friedhofsteile sind im Sinne der vorstehenden Bestimmungen geschlossen/beschränkt geschlossen: Friedhof Siebenlehn Abteilung C links, Reihen 5 und 8 Abteilung C rechts, Reihe 8 Abteilung B links, Reihen 2 a, 5 8 und 11 Abteilung B rechts, Reihen 3, 6, 9 und 10 Abteilung D, Reihen 1 bis 7, jeweils die Gräber 3 und 4, Reihen 8, 10 und 14 bis 17 Abteilung H, Reihe 2, Gräber 1 bis 10 und 13 bis 18 Abteilung G, Reihen 2 und 5 Abteilung J, Reihen 3 und 6 Abteilung K, Reihen 1, 3, 5 und 8 Abteilung L, Reihen 1 und 3 Friedhof Obergruna Abteilung I, Reihen 1, 3 und 5 Abteilung II, Reihen 1 bis 4 Abteilung III, Reihen 1 bis 5 Abteilung V, Reihe 2 Abteilung VI, Reihen 1, 2 und 4 Abteilung VII, Reihen 1 bis 4 (Teilaufhebung für Urnengemeinschaftsgräber) Abteilung VIII, Reihen 1 bis 5 Abteilung U, Reihe 9, 11 bis 13 § 4 Beratung Der Nutzungsberechtigte kann sich zwecks Auskunftserteilung und Beratung in allen Fragen, die sich auf die Gestaltung von Grabmal und Grabstätte einschließlich deren Bepflanzung beziehen, an den Friedhofsträger/die Friedhofsverwaltung wenden. § 5 Verhalten auf dem Friedhof 1)Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. 2)Der Friedhof ist für Besucher geöffnet a) in den Monaten April bis September von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr b) in den Monaten Oktober bis März von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr. 3)Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung Erwachsener betreten. 4)Der Friedhofsträger kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. 5)Auf dem Friedhof ist es nicht gestattet: a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Sportgeräten zu befahren Kinderwagen, Rollstühle und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und dafür zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung an Werktagen störende Arbeiten auszuführen, d) gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen, e) Druckerzeugnisse ohne Genehmigung zu verteilen, f) Abraum und Abfälle usw. außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulegen, g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten, Blumen und Zweige auf fremden Gräbern und außerhalb der Gräber zu pflücken, h) zu lärmen, zu spielen oder sich sportlich zu betätigen, i) Hunde ohne Leine laufen zu lassen; Hundekot ist zu beseitigen, j) außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung Ansprachen zu halten und Musik darzubieten, k) Einweckgläser, Blechdosen und ähnliche Gefäße als Vasen oder Schalen zu verwenden, l) Unkrautvernichtungsmittel, chemische Schädlingsbekämpfungs- und Reinigungsmittel anzuwenden. 6)Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung einzuholen. § 6 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof 1)Bildhauer, Steinmetzen, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen zur Ausübung der entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch den Friedhofsträger, der den Rahmen der Tätigkeit festlegt. Die Zulassung ist beim Friedhofsträger schriftlich zu beantragen. 2)Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und die Friedhofsordnung schriftlich anerkennen. 3)Bildhauer, Steinmetzen und Gärtner oder ihre fachlichen Vertreter müssen darüber hinaus die Meisterprüfung in ihrem Beruf abgelegt oder eine anderweitig gleichwertige fachliche Qualifikation erworben haben. Bildhauer und Steinmetzen müssen entsprechend ihrem Berufsbild in die Handwerksrolle eingetragen sein. 4)Bestatter müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein und sollen eine berufsspezifische Fachprüfung abgelegt haben. 5)Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als im Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck zu vereinbaren ist. Absätze 2 und 7 gelten entsprechend. 6)Der Friedhofsträger kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit ihnen keine gesetzlichen Regelungen oder Verordnungen entgegenstehen. 7)Der Friedhofsträger macht die Zulassung davon abhängig, dass der Antragsteller einen für die Ausübung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. 8)Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid und Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird für drei Jahre befristet. 9)Der Friedhofsträger kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vorschriften der Friedhofsverwaltung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. 10) Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworben werden. Grabmale dürfen daher nicht mit Firmenanschriften versehen werden. Eingehauene, nicht farbige Firmennamen bis zu einer Schrifthöhe von max. drei Zentimetern sind jedoch an der Seite oder Rückseite in den unteren 15 cm zulässig. Steckschilder zur Grabkennzeichnung für die Grabpflege mit voller Firmenanschrift der Friedhofsgärtner sind nicht zulässig. 11) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht stören. Bei Beendigung oder bei mehrtägiger Unterbrechung der Arbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. Die beim Aushub von Fundamenten anfallende Erde ist auf dem Friedhof an den dafür von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen Ablagestellen zu deponieren. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die bei ihren Arbeiten anfallenden nicht kompostierbaren Abfälle vom Friedhof zu entfernen. 12) Die Tätigkeit Gewerbetreibender auf dem Friedhof soll in zeitlicher Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung erfolgen. § 7 Gebühren Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der kirchenaufsichtlich bestätigten Gebührenordnung erhoben. Juni 2016 | Bürgerblatt Stadt Großschirma II. BESTATTUNGEN UND FEIERN A. Bestattungen und Benutzerbestimmungen für Feier- und Leichenhallen § 8 Bestattungen 1)Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung. Den Zeitpunkt legt die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarrer fest. 2)Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer bedarf der Zustimmung des zuständigen Pfarrers. Die landeskirchlichen Bestimmungen über die Erteilung eines Abmeldescheines (Dimissoriale) bleiben unberührt. 3)Den Zeitpunkt der nichtkirchlichen Bestattungen legt der Friedhofsträger im Einvernehmen mit den Angehörigen fest. 4)Stille Bestattungen werden nur in Anwesenheit eines Beauftragten des Friedhofsträgers vorgenommen. 5)Bestattungen finden an den Werktagen Montag bis Freitag statt. § 9 Anmeldung der Bestattung 1)Die Bestattung ist unverzüglich bei dem Friedhofsträger unter Vorlage der Bescheinigung des Standesamtes für die Beurkundung des Todesfalles oder eines Beerdigungserlaubnisscheines der Ordnungsbehörde anzumelden. Soll die Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Grabstätte erfolgen, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Aschenbestattungen ist zusätzlich die Einäscherungsbescheinigung vorzulegen. 2)Für die Anmeldung sind die Vordrucke der Friedhofsverwaltung zu verwenden. Dabei ist die Anmeldung der Bestattung durch die antragstellende Person zu unterzeichnen. Ist die antragstellende Person nicht nutzungsberechtigt an der Grabstätte, so hat auch der Nutzungsberechtigte durch seine Unterschrift sein Einverständnis zu erklären. Ist der Nutzungsberechtigte einer vorhandenen Wahlgrabstätte verstorben, so hat der neue Nutzungsberechtigte durch Unterschrift die Übernahme des Nutzungsrechts in der Anmeldung schriftlich zu beantragen. 3)Wird eine Bestattung nicht rechtzeitig mit den erforderlichen Unterlagen angemeldet, so ist der Friedhofsträger berechtigt, den Bestattungstermin bis zur Vorlage der erforderlichen Angaben und Unterlagen auszusetzen. Werden die erforderlichen Unterschriften nicht geleistet, können Bestattungen nicht verlangt werden. § 10 Andere Bestattungsfeiern am Grabe Bei Bestattungsfeiern, Ansprachen und Niederlegung von Grabschmuck am Grab ist zu respektieren, dass sich das Grab auf einem kirchlichen Friedhof befindet. § 11 Musikalische Darbietungen 1)Musik- und Gesangsdarbietungen in der Feierhalle/Friedhofskapelle und auf dem Friedhof bedürfen bei der kirchlichen Trauerfeier der Zustimmung des Pfarrers, in anderen Fällen der des Friedhofsträgers. 2)Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf dem Friedhof außerhalb einer Bestattungsfeier bedürfen der vorherigen Genehmigung des Friedhofsträgers. B. Bestattungsbestimmungen § 12 Ruhefristen Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. Bei Fehlgeburten, bei Kindern, die totgeboren oder vor der Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind, beträgt sie zehn Jahre. § 13 Grabgewölbe 1)Das Ausmauern und Betonieren von Gräbern sowie die Neuanlage von Grüften und Grabkammern sind nicht zulässig. § 14 Ausheben der Gräber 1)Die Gräber werden von dem Friedhofsträger oder in dessen Auftrag ausgehoben und wieder geschlossen. 2)Die Erdüberdeckung der einzelnen Gräber beträgt bis zur Erdoberfläche (ohne Grabhügel)von Oberkante Sarg mindestens 0,90 m, von Obergrenze Urne mindestens 0,50 m. 3)Die Gräber für Leichenbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke gewachsene Erdwände getrennt sein. 4)Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor einer Bestattung entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu tragen oder der Friedhofsverwaltung zu erstatten. Seite 11 § 15 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung 1)In einem Sarg darf nur ein Leichnam bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, den Leichnam einer Mutter und ihres neugeborenen Kindes oder die Leichname zweier gleichzeitig verstorbener Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten. 2)Die Beisetzung konservierter Leichname ist nicht zulässig. 3)Vor Ablauf der in dieser Friedhofsordnung festgesetzten Ruhezeiten darf ein Grab nicht wieder belegt werden. 4)Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste gefunden werden, sind diese unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Werden noch nicht verweste Leichenteile vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen und als Bestattungsstätte für Leichname für die erforderliche Zeit zu sperren. 5)Die Öffnung einer Grabstätte ist – abgesehen von der richterlichen Leichenschau – nur mit Genehmigung des Friedhofsträger und des zuständigen Gesundheitsamtes zulässig. § 18 Absatz 4 gilt entsprechend. § 16 Umbettungen 1)Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. 2)Umbettungen von Leichnamen und Aschen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Bei Umbettungen von Leichen ist die vorherige schriftliche Genehmigung des Gesundheitsamtes erforderlich. Dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung zu einer Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte des gleichen Friedhofes sind nicht zulässig, ausgenommen sind Umbettungen von Amts wegen. 3)Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte. Bei allen Umbettungen muss das Einverständnis des Ehegatten, der Kinder und der Eltern des Verstorbenen durch schriftliche Erklärung nachgewiesen werden. 4)Umbettungen werden vom Friedhofspersonal / Beauftragten des Friedhofsträgers durchgeführt. Der Zeitpunkt der Umbettung wird vom Friedhofsträger festgesetzt. Umbettungen von Särgen finden grundsätzlich nur in den Monaten Dezember bis März statt. Im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach dem Tod werden Umbettungen von Särgen nur auf Grund einer richterlichen Anordnung ausgeführt. 5)Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an der eigenen Grabstätte sowie an Nachbargrabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen. 6)Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. 7)Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn sie den Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes entsprechen. 8)Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer richterlichen oder behördlichen Anordnung. § 17 Särge, Urnen und Trauergebinde 1)Särge sollen nicht länger als 2,10 m, die Kopfenden einschließlich der Sargfüße nicht höher als 0,80 m und nicht breiter als 0,70 m sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Genehmigung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. 2)Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. 3)Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Leichenflüssigkeit vor ihrer Bestattung ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen, Urnen und Überurnen sowie Totenbekleidung müssen zur Vermeidung von Bodenund Umweltbelastungen aus Werkstoffen hergestellt sein, die im Zeitraum der festgelegten Ruhezeit leicht verrotten. Sie dürfen keine PVC-, PE-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. 4)Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichem, biologisch abbaubarem Material hergestellt sein. Gebinde und Kränze mit Kunststoffen sind nach der Trauerfeier durch die anliefernden Gewerbetreibenden wieder abzuholen. Kunststoffe sind auch als Verpackungsmaterial nicht zulässig. Seite 12 Juni 2016 | Bürgerblatt Stadt Großschirma III. GRABSTÄTTEN A. Allgemeine Bestimmungen § 18 Vergabebestimmungen 1)Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Ordnung aufgestellten Bedingungen vergeben. An ihnen bestehen nur zeitlich begrenzte Rechte gemäß dieser Ordnung. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. 2)Bei Neuvergabe von Nutzungsrechten muss der künftige Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht beim Friedhofsträger beantragen. 3)Auf dem Friedhof werden nur Nutzungsrechte vergeben an: a) Reihengrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften, b) Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften. 4)Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig gemacht von der schriftlichen Anerkennung dieser Ordnung. 5)Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur gärtnerischen Anlage und Pflege der Grabstätte. 6)Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, dem Friedhofsträger Veränderungen seiner Wohnanschrift unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig. 7)Der Nutzungsberechtigte hat mit Ablauf der Nutzungszeit dem Friedhofsträger die Grabstätte in abgeräumtem Zustand zu übergeben. Der Zeitpunkt der Einebnung ist mit dem Friedhofsträger abzustimmen. Wird die Grabstätte nicht binnen drei Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit abgeräumt übergeben, so werden die Arbeiten vom Friedhofsträger auf Kosten der bisher nutzungsberechtigten Person durchgeführt. Eine Aufbewahrungspflicht für abgeräumte Pflanzen und bauliche Anlagen besteht für den Friedhofsträger nicht. 8)Über Sonder- und Ehrengrabstätten entscheidet der Friedhofsträger. § 19 Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der Grabstätte 1)Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck erfüllt wird und die Würde des Friedhofes gewahrt bleibt. Die Grabstätten sind gärtnerisch so zu bepflanzen, dass mindestens zwei Drittel bepflanzt sind und benachbarte Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Die Pflanzen dürfen in ausgewachsenem Zustand 1,5 m und in der Breite die Grabstättengrenzen nicht überschreiten. 2)Die Grabstätten müssen nach jeder Bestattung bzw. nach Erwerb des Nutzungsrechtes unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten gärtnerisch hergerichtet werden. 3)Zur gärtnerischen Anlage und Pflege ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, welcher entweder die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder die Friedhofsverwaltung oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen kann. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes. 4)Das Anliefern und Verwenden von Kunststoffen für die Grabgestaltung und als Grabschmuck ist untersagt. Das gilt insbesondere für Grabeinfassungen, Grababdeckungen, Grabmale und Blumen. Die Nutzungs-berechtigten sind verpflichtet, die anfallenden Abfälle in die vom Friedhofsträger vorgegebenen und entsprechend gekennzeichneten Abfallbehälter, getrennt nach kompostierbarem und nicht kompostierbarem Material abzulegen. 5)Bäume und Sträucher auf der Grabstätte dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers verändert oder beseitigt werden. 6)Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Um die Grabstätte herum darf kein Kies aufgetragen werden. Nutzungsberechtigte haben keinen Anspruch auf Beseitigung von Bäumen und Gehölzen, durch die sie sich in der Pflege ihrer Grabstätte beeinträchtigt fühlen. 7)Nicht gestattet sind a)Grabstättengestaltungen ohne jegliche gärtnerische Bepflanzung, b)die Verwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln, chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie Kochsalz bei der Grabpflege, c)die Verwendung von Kunststoffen (z.B. Folien als Unterlage für Kies etc.) und anderen den Boden verdichtenden Materialien, d)das großflächige Abdecken (mehr als 30%)der Grabstätte mit Platten, Splitt und Kies. Sofern ein erheblicher Teil der Grabstätten vollständig mit Platten/Kies belegt wäre, kann es zu Verwesungsproblemen kommen, die letztlich auch Urnen betreffen. e)Grablaternen, die höher als 25 cm sind. Die Grablaternen müssen in Ausführung und Gestaltung zweckentsprechend sein (mit Wachskerzen betrieben, elektrisches Licht ist nicht erwünscht). f) das Aufbewahren von Geräten und Gefäßen auf und außerhalb der Grabstätte sowie g)das Aufstellen von Sitzgelegenheiten, Rankgerüsten, Pergolen, Gittern und ähnlichen Einrichtungen. § 19a Vernachlässigung der Grabstätte 1)Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen eine öffentliche Bekanntmachung und ein sechswöchiger Hinweis an der Grabstätte auf die Verpflichtung zur Herrichtung, Instandhaltung und Pflege. 2)Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgemäß der Aufforderung bzw. dem Hinweis nach, kann der Friedhofsträger die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen. 3)Der Friedhofsträger ist befugt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten stark wuchernde oder absterbende Hecken, Bäume und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen, falls dies zur Erfüllung des Friedhofszweckes erforderlich ist. Absatz 1 gilt entsprechend. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. 4)Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die verantwortliche Person nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann der Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen. Er ist nicht verpflichtet, Grabschmuck länger als sechs Wochen aufzubewahren. § 20 Grabmale 1)Grabmale müssen sich in die Art des Friedhofes bzw. die Art des jeweiligen Gräberfeldes einordnen. Gestaltung und Inschrift dürfen nichts enthalten, was das christliche Empfinden verletzt und der Würde des Ortes abträglich ist. 2)Grabmale sollen aus Naturstein, Holz, geschmiedetem oder gegossenem Metall sein. Es sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grab. Ein zusätzliches liegendes Grabmal soll dem stehenden in Material, Farbe, Bearbeitung und Schrift entsprechen. 3)Das Verhältnis von Höhe zu Breite des Grabmales soll gleich oder größer als 2:1 sein. 4)Aus Gründen der Standsicherheit von Grabmalen muss die erforderliche Mindeststeinstärke bei Grabmalen bis 0,80 m Höhe 12 cm, über 0,80 m bis 1,20 m Höhe 14 cm und über 1,20 m bis 1,60 m Höhe 16 cm betragen. Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe ist die Standfestigkeit statisch nachzuweisen. 5)Auf Grabstätten, die an der Friedhofsmauer liegen, beträgt der Mindestabstand zwischen Friedhofsmauer und Grabmal 40 cm. Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe gibt der Friedhofsträger den erforderlichen Mindestabstand gesondert vor. 6)Die Verwendung chemischer Reinigungsmittel für Grabmale und bauliche Anlagen ist nicht gestattet. 7)Gold- und Silberschrift sind nicht gestattet, ebenso Oberflächenbearbeitungen, die eine Spiegelung erzeugen. § 21 Errichtung und Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen 1)Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf vor Auftragserteilung der schriftlichen Genehmigung durch den Friedhofsträger. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. 2)Den Anträgen sind zweifach beizufügen: a)der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 mit genauen Angaben über Art und Bearbeitung des Materials, über Abmessungen und Form des Steins sowie über Inhalt, Anordnung und Art der Schrift und des Symbols sowie der Fundamentierung und Verdübelung. Falls es der Friedhofsträger für erforderlich hält, kann er die statische Berechnung der Standfestigkeit verlangen. Er kann ferner verlangen, dass Juni 2016 | Bürgerblatt Stadt Großschirma ihm Proben des Materials und der vorgesehenen Bearbeitung vorgelegt werden. b)soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1: 1 mit den unter 2 a) genannten Angaben. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. 3)Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag, wird dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Grabstätte entfernt, gelagert und zur Abholung bereitgestellt. 4)Die Bildhauer und Steinmetze haben die Grabmale und baulichen Anlagen nach den jeweils geltenden Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks zu fundamentieren und zu versetzen. 5)Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen einschließlich Grabeinfassungen bedürfen ebenfalls vor Auftragserteilung bzw. Ausführung der schriftlichen Genehmigung durch den Friedhofsträger. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend. 6)Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist. 7)Grabplatten, Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in unmittelbarer baulicher Verbindung mit der Friedhofsmauer sind unzulässig. 8)Provisorische Grabmale dürfen nur als naturlasierte Holzstelen oder -kreuze und nur für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren nach der Bestattung aufgestellt werden. 9)Bei Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, die ohne Genehmigung errichtet oder verändert worden sind, ist der Friedhofsträger berechtigt, diese nach Ablauf von sechs Wochen nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. 10) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofsträger der Genehmigungsbescheid vorzulegen. Der Zeitpunkt der Aufstellung ist mit dem Friedhofsträger abzustimmen. § 22 Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen 1)Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in ordnungsgemäßem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. 2)Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe durch zugelassene Bildhauer oder Steinmetzen zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten notwendige Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist hergestellt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies an Stelle des Nutzungsberechtigten zu veranlassen oder das Grabmal oder Teile davon zu entfernen, zu lagern und zur Abholung bereitzustellen. Die Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von sechs Wochen aufgestellt wird. Der Nutzungsberechtigte haftet für jeden Schaden, der von einem nicht verkehrssicheren Grabmal ausgehen kann. 3)Der Friedhofsträger prüft nach Beendigung der Frostperiode im Frühjahr Grabmale, Grabmalteile und sonstige bauliche Anlagen auf Verkehrssicherheit. § 23 Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten 1)Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale, bauliche Anlagen und Grabstätten sowie Grabstätten, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem Schutz des Friedhofsträgers. Sie erhalten Bestandsgarantie, werden in eine vom Friedhofsträger geführte Denkmalliste aufgenommen und dürfen nur mit Genehmigung des Regionalkirchenamtes neu vergeben, verändert oder an eine andere Stelle verlegt bzw. an einem anderen Ort aufgestellt Seite 13 werden. Bei denkmalgeschützten Grabstätten bedarf dies außerdem der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. 2)Für die Erhaltung von Grabmalen und Grabstätten nach Absatz 1 können Patenschaftsverträge abgeschlossen werden, in denen sich der Pate zur Instandsetzung und laufenden Unterhaltung von Grabmal und Grabstätte nach Maßgabe der Bestimmungen in Absatz 1 verpflichtet. § 24 Entfernen von Grabmalen 1)Nach Ablauf des Nutzungsrechtes und nach terminlicher Abstimmung mit dem Friedhofsträger sind die Grabmale, Fundamente, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Sind die Grabmale, Fundamente, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes entfernt, ist der Friedhofsträger berechtigt, sie zu entfernen und darüber zu verfügen. Die dem Friedhofsträger entstehenden Kosten trägt der Nutzungsberechtigte. 2)Vor Ablauf des Nutzungsrechtes dürfen Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden. 3)Bei kulturhistorisch wertvollen Grabmalen gilt § 26. B. REIHENGRABSTÄTTEN § 25 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten 1)Reihengrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. 2)Reihengrabstätten werden eingerichtet für: a)Leichenbestattung Verstorbene bis fünf Jahre Größe der Grabstätte: Länge 1,50 m, Breite 0,90 m Größe des Grabhügels: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Höhe bis 0,15 m Verstorbene über fünf Jahre Größe der Grabstätte: Länge 2,50 m, Breite 1,25 m Größe des Grabhügels: Länge 1,80 m, Breite 0,75 m, Höhe bis 0,15 m b)Aschenbestattung Größe der Grabstätte: Länge 1,00 m, Breite 1,00 m Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt. 3)In einer Reihengrabstätte darf nur ein Leichnam oder eine Asche bestattet werden. 4)Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte wird eine schriftliche Bescheinigung erteilt. In ihr ist die genaue Lage der Reihengrabstätte anzugeben. 5)Für den Übergang von Rechten gilt § 27 entsprechend. 6)Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf der in dieser Ordnung festgesetzten Ruhezeit. Es kann nicht verlängert werden. 7)Das Abräumen von Reihengräbern oder Reihengrabfeldern nach Ablauf der Ruhezeit wird sechs Monate vorher öffentlich und durch Hinweis auf dem betreffenden Reihengrab oder Grabfeld bekannt gemacht. § 24 Absatz 1 bleibt unberührt. § 25a Gemeinschaftsgrabstätten 1)Bei den (Urnen)Gemeinschaftsgräbern handelt es sich um Grabstätten mit nicht einzeln gekennzeichneten Bestattungsstellen. Für die Bestattung im Gemeinschaftsgrab werden keine Nutzungsrechte vergeben. Es gelten die für Reihengräber gültigen Ruhezeiten. 2)Ein Anspruch auf Bestattung im Gemeinschaftsgrab besteht nicht. Der Wunsch des Verstorbenen auf Bestattung in dieser Grabanlage ist dem Friedhofsträger schriftlich vorzulegen. Voraussetzung ist, dass der Verstorbene bis zu seinem Tod seinen Wohnsitz im Bereich der Kirchgemeinde Siebenlehn-Obergruna hatte oder dort wohnte, aber wegen Pflegebedürftigkeit, Krankheit oder besonderer Lebensumstände zum Zeitpunkt des Todes außerhalb der Kirchgemeinde gemeldet war. Der Friedhofsträger entscheidet über die Aufnahme in das Gemeinschaftsgrab. 3)Die Namen der im Gemeinschaftsgrab Bestatteten werden auf dem dafür vom Friedhofsträger vorgesehenen Namensträgern (Grabplatten) auf der Grabanlage genannt. 4)Eine individuelle Bepflanzung oder andere Kennzeichnung der unmittelbaren Bestattungsstelle ist nicht zulässig. Blumenschmuck kann in den dafür vom Friedhofsträger vorgesehenen Behälter/Steckvase abgelegt werden. Seite 14 Juni 2016 | Bürgerblatt Stadt Großschirma 5)Die Herrichtung und Unterhaltung des Gemeinschaftsgrabes obliegt dem Friedhofsträger. 6)Aus- oder Umbettungen aus oder in das Gemeinschaftsgrab sind nicht gestattet. C. WAHLGRABSTÄTTEN § 26 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten 1)Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, an denen auf Antrag im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren, beginnend mit dem Tag der Zuweisung vergeben wird und deren Lage gleichzeitig im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt werden kann. In begründeten Fällen kann auch zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht vergeben werden. 2)Die einzelne Wahlgrabstätte für Leichenbestattung ist 2,50 m lang und 1,25 m breit, für Aschenbestattung 1,00 m lang und 1,00 m breit. Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt. 3)Wahlgrabstätten werden als ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten vergeben. In einer einstelligen Wahlgrabstätte für Leichenbestattung darf nur eine Leiche bestattet werden. In einer mit einer Leiche belegten Wahlgrabstätte kann zusätzlich eine Asche bestattet werden. In einer einstelligen Wahlgrabstätte für Aschenbestattungen können bis zu zwei Aschen bestattet werden. 4)In einer Wahlgrabstätte werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen gelten: Ehepaare, Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister, Geschwisterkinder und Ehegatten der Vorgenannten. Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten können darüber hinaus mit Genehmigung des Friedhofsträgers auch andere Verstorbene bestattet werden. Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungsberechtigten Personen bestattet wird. 5)Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte wird eine schriftliche Bescheinigung erteilt. In ihr werden die genaue Lage der Wahlgrabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des Nutzungsrechtes sich nach den Bestimmungen der Friedhofsordnung richtet. 6)Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte verlängert werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit. Über den Ablauf der Nutzungszeit informiert der Friedhofsträger den Nutzungsberechtigten sechs Monate vorher durch schriftliche Benachrichtigung oder, wenn keine Anschrift bekannt ist, durch öffentliche Bekanntmachung und Hinweis auf der betreffenden Grabstätte. 7)Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die neu begründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht mindestens für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die gesamte Wahlgrabstätte zu verlängern. 8)Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte und auf Unveränderlichkeit der Umgebung, wenn dies aus Gründen der Friedhofs-gestaltung im Rahmen des Friedhofszweckes nicht möglich ist. 9)Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann im Umkreis von 2,5 m vom Stammfuß vorhandener Bäume durch den Friedhofsträger für Leichenbestattungen aufgehoben werden, um die Standsicherheit von Bäumen zu gewährleisten. 10) Ein Nutzungsrecht kann auch an unter Denkmalschutz stehenden Grabstätten erworben werden. Auflagen, die zur Erhaltung der Grabstätte durch die zuständige Denkmalschutzbehörde festgelegt werden, binden den Nutzungsberechtigten und seine Nachfolger im Nutzungsrecht. 11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Gebührenerstattung findet in diesem Fall nicht statt. § 27 Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten 1)Der Nutzungsberechtigte kann sein Nutzungsrecht nur einem Berechtigten nach § 26 Absatz 4 übertragen. Zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen des bisherigen und des neuen Nutzungsberechtigten sowie die schriftliche Genehmigung des Friedhofträgers erforderlich. 2)Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen schriftlichen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. 3)Wurde bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über: a) auf den überlebenden Ehegatten und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b)auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, c) auf die Stiefkinder, d)auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern, f) auf die leiblichen Geschwister, g)auf die Stiefgeschwister, h)auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter. 4)Der Übergang des Nutzungsrechtes gemäß Absatz 3 ist dem neuen Nutzungsberechtigten durch schriftlichen Bescheid bekannt zu geben. 5)Sind keine Angehörigen der Gruppen a) bis h) vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Genehmigung des Friedhofsträgers auch von einer anderen Person übernommen werden. Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechtes auf eine andere als im § 26 Absatz 4 genannte Person ist mit Genehmigung des Friedhofsträgers möglich. 6)In den in Absatz 5 genannten Fällen hat der Rechtsnachfolger dem Friedhofsträger den beabsichtigten Übergang des Nutzungsrechtes unverzüglich anzuzeigen. Die Übertragung des Nutzungsrechtes ist dem neuen Nutzungsberechtigten schriftlich zu bescheinigen. Solange das nicht geschehen ist, können Bestattungen nicht verlangt werden. § 28 Alte Rechte 1)Für Grabstätten, über die der Friedhofsträger bei In-Kraft-Treten dieser Ordnung bereits verfügt hat, richtet sich die Gestaltung nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschriften. 2)Vor dem In-Kraft-Treten dieser Ordnung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer sowie zeitlich begrenzte Nutzungsrechte, deren Dauer die in § 26 Absatz 1 der Friedhofsordnung angegebene Nutzungszeit übersteigt, werden auf eine Nutzungszeit nach § 26 Absatz 1 dieser Ordnung, jedoch nicht unter 30 Jahren nach Erwerb, begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit für den zuletzt Bestatteten und nicht vor Ablauf eines Jahres nach In-KraftTreten dieser Ordnung. IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN § 29 Zuwiderhandlungen 1)Wer den Bestimmungen in den §§ 5, 6, 10, 11, 17 Absatz 2 bis 4 sowie 19 Absatz 4 bis 7 und 19a Absatz 3 zuwiderhandelt, kann durch einen Beauftragten des Friedhofsträgers zum Verlassen des Friedhofes veranlasst, gegebenenfalls wegen Hausfriedensbruches oder wegen Verstoßes gegen die geltende Gemeindesatzung angezeigt werden. 2)Bei Verstößen gegen die §§ 19 Absatz 4 (bezüglich Einfassungen) und 20 Absatz 1 und 2, wird nach § 21 Absatz 3 verfahren. 3)Bei Verstößen gegen § 19 Absatz 1, 4 (bezüglich Grabstättengestaltung) und 7 wird nach § 19a verfahren. § 30 Haftung Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. § 31 Öffentliche Bekanntmachung 1)Diese Friedhofsordnung sowie alle künftigen Änderungen und Nachträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung im vollen Wortlaut. 2)Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt gemäß der geltenden kommunalen Bekanntmachungssatzung durch Abdruck im Bürgerblatt der Stadt Großschirma. 3)Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsordnung liegt zur Einsichtnahme aus im Pfarramt/Friedhofsverwaltung Siebenlehn. Juni 2016 | Bürgerblatt Stadt Großschirma § 32 Inkrafttreten 1)Diese Friedhofsordnung tritt nach Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. 2)Mit In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung tritt die Friedhofsordnung der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Siebenlehn-Obergruna vom 01.01.1994 mit ihren Nachträgen außer Kraft. Seite 15 Am 19.05. hatten die Kindergartenkinder ihre Omas und Opas eingeladen. Mit einem kleinen Programm erfreuten die Enkelkinder die Anwesenden. Bei einem Medley aus alten Kinderliedern sangen Jung und Alt gemeinsam. Anschließend wurden kleine selbstgebastelte Geschenke überreicht und dann konnte bei Kaffee und Kuchen gemeinsam der Nachmittag ausklingen. Siebenlehn, den 12. April 2016 Ev.-Luth. Kirchgemeinde Siebenlehn-Obergruna Der Kirchenvorstand Kirchensiegel gez. Tränkner Vorsitzender gez. Eltner Mitglied Kirchenaufsichtlich bestätigt: Dresden, den 27.04.2016 Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens Regionalkirchenamt Dresden Siegel gez. am Rhein Leiter des Regionalkirchenamtes Dresden VdK-Kita „Amalie Dietrich“ Großer Jubel in der Kita „Amalie Dietrich“ Anlässlich des 40. Geburtstages der Firma „Hammer“ gab es in der Kita eine tolle Überraschung. Frau Katharina Arnold aus der Filiale Siebenlehn überreichte den Käfern, Mäusen und Teddys der Kindertagesstätte tolle Überraschungen. Ein großes Hallo gab es zur großen Sause. Kulleraugen und Freudensprünge brachten die vielen tollen Süßigkeiten, bunte Luftballons und vor allem vier Kinderspielteppiche, auf denen das Herumtollen und Spielen noch mehr Spaß macht. Aber auch viele bunte Tapeten und Stoffe zum Basteln und Werkeln für die Kleinen hatte Frau Arnold von der Firma Hammer aus Siebenlehn im Gepäck. Der Kreativität bei Gestalten von vielen tollen Dingen sind somit keine Grenzen gesetzt. Ein herzliches Dankeschön von Leiterin Frau Wappler und den kleinen Mäusen aus der VdK Kita „Amalie Dietrich“ empfing Frau Arnold, verbunden mit den besten Grüßen an das gesamte Team der Hammer-Filiale Siebenlehn. Firma Hammer und Ulrike Wappler Tanz mit den Großeltern zum Oma-Opa-Tag Die Namensträgerin unserer Einrichtung, Amalie Dietrich, würde in diesem Jahr 195 werden. Aus diesem Anlass wurde in einer Woche alles rund um das Thema Amalie und ihr Leben gestaltet – Tee wurde getrocknet, Kresse ausgesät, Collagen mit Naturmaterial gestaltet, der Wald wurde mit Becherlupen erkundet, Schmetterlinge gebastelt, Blumen gepflückt und noch vieles mehr … Die Vorschulkinder waren auf den Spuren der Amalie mit Frau Bärsch unterwegs. Am Denkmal wurde gesungen und Blümchen hingelegt. Auf den Spuren der Amalie Dietrich beim Kräuter sammeln Im Hort fand anlässlich des Kindertages ein Familiensportfest statt. Die Wave-Board-Gruppe zeigte wieder einmal ein ganz tolles Programm. Leider machte uns das gewittrige Wetter einen Strich durch die Rechnung, sodass alle geplanten sportlichen Aktivitäten in der Turnhalle stattfinden mussten. Bei verschiedenen Wettkämpfen konnten Eltern und Kinder ihre Sportlichkeit unter Beweis stellen und im anschließenden Völkerballturnier kämpften die Eltern in zwei Mannschaften um den Sieg. Zum Kindertag fiel der geplante Waldtag leider ins Wasser. So wurde das Märchen vom Rotkäppchen von den Erzieherinnen im Kindergarten vorgespielt. Anschließend ging es auf die Suche nach der Schatzkiste, die der Wolf versteckt hatte. Auch unser Picknick mit leckeren Würstchen wurde einfach in die Kita verlegt. Die Kinder weihen die neuen Spielteppiche ein. Im Mai war in unserer Kita so einiges los … Der Monat startete mit der Abschlussfahrt unserer Wackelzähne auf den Erlebnishof nach Mohorn. Dort konnten die 11 Kinder sich beim Schmieden verschiedener Gegenstände ausprobieren, tobten auf dem Spielplatz und später wurde Pizza gebacken. Am 10. Juni feiern die Schulanfänger ihr Zuckertütenfest – hoffentlich sind die bunten Tüten bis dahin gewachsen, gedüngt wurde der Zuckertütenbaum ja fleißig. Auch in den nächsten Wochen steht einiges auf dem Programm: die Verabschiedung der Wackelzähne und der Besuch vom Liedermacher Michael Günther mit dem Programm „Ich kauf mir eine Keksfabrik“, aber dazu beim nächsten Mal mehr … Ulrike Wappler, Kita-Leiterin Seite 16 Juni 2016 | Bürgerblatt Stadt Großschirma Grundschule „Am Wasserturm“ Schulförderverein Siebenlehn Mit dem Bus zur Fahrradprüfung Feier zum 195. Geburtstag von Amalie Dietrich Bei strahlendem Sonnenschein und sommerlichen Temperaturen trafen sich am Samstagnachmittag, dem 28.05.2016 viele Siebenlehner und Gäste beim Schusterdenkmal auf dem Marktplatz. Eine besonders weite Anreise hatten die Vertreter der Familie Askegaard, die sogar aus Dänemark gekommen waren, um ihre berühmte Vorfahrin zu ehren. Mit unserer Klassenlehrerin Frau Grahl sind wir am 04.05.2016 vormittags mit dem Bus nach Freiberg zur Fahrradprüfung gefahren. Wir trafen uns auf einem Übungsplatz neben der Grundschule „Carl Böhme“. Dort warteten schon ein Polizist und ein Assistent auf uns. Alle Kinder hatten ihren Helm auf und stellten die Fahrräder auf die richtige Größe ein. Danach konnten wir mehrere Übungsrunden auf dem Platz fahren und sollten zeigen, wie man sich richtig im Straßenverkehr mit dem Fahrrad bewegt. Zum Beispiel Anfahren, Abstand halten, Anwenden der Verkehrsregeln, Handzeichen geben und abbiegen. Dann wurden wir in 2 Gruppen geteilt und geprüft. 2 Kinder von uns fuhren fehlerfrei und jedes Kind bekam seinen Fahrradpass. Darüber haben wir uns sehr gefreut. Zum Aufwärmen konnten wir in den Speiseraum der Schule, denn es war vielen Kindern kalt. Dann sind wir wieder mit dem Bus zurück nach Siebenlehn gefahren. Vielen Dank an Frau Fichter, dass sie uns nach Freiberg begleitet hat. geschrieben von Finnia Köcher, Klasse 4 Wandertag der Klasse 1 Die Klasse 1, Frau Erler und Clemens Mutti, gingen auf Wanderung durch Siebenlehn. Wir wollten erfahren, wo unsere Mitschüler wohnen und Orte von Amalie Dietrich aufsuchen. Zuerst gingen wir zum Gedenkstein am Kindergarten und Emelina legte zum Gedenken an den 195. Geburtstag Pfingstrosen davor ab. Anschließend besuchten wir das Museum, wo uns Frau Bärsch erwartete. Sie erzählte uns viel über die Naturforscherin aus Siebenlehn. Herzlichen Dank dafür. Nun ging es zu Pauls Garten und wir konnten endlich Frühstücken. Frau Grünwoldt wartete schon auf uns. Es gab Obst und leckeren Tee. Anschließend wanderten wir weiter zum Amalie-Dietrich-Park, wo wir eine Weile spielten. Dann ging es zur Schule zurück. Schüler der Klasse 1 Unser Bürgermeister, Herr Schreiter, begrüßte die Anwesenden und stimmte sie auf den 195. Geburtstag Amalie Dietrichs ein. Dem Schulförderverein Siebenlehn, der seit 2001 die Amalie-Dietrich-Gedenkstätte im historischen Rathaus Siebenlehn betreibt, dankte er für sein Wirken und überreichte eine Spende der Stadt Großschirma für die weitere Arbeit. Herzlichen Dank dafür! Der Siebenlehner Ortsvorsteher, Herr Grahl, erinnerte in seiner anschließenden Rede an das Wirken der Siebenlehner Schusterinnung, die erstmals 1536 urkundlich erwähnt wurde. Über 100 Meister aus Siebenlehn und über 25 Orten der Umgebung gehörten ihr über Jahrhunderte an. 1896 gründeten sie die erste „Deutsche Schuhmacherfachschule“ in Siebenlehn, die durch die finanzielle Unterstützung des Königreiches Sachsen 1910 in ein eigenes Schulgebäude einziehen konnte. Nachdem die Schuhmacherfachschule 1952 ihren Betrieb einstellen musste, wurde sie dank des 1991 gegründeten Fördervereines 1997 im ehemaligen Gebäude neu gegründet. Das Denkmal des Siebenlehner Schusterjungen, das seit 1926 auf unserem Marktplatz steht, erinnert an diese Handwerkstradition. Sein Entwurf stammt von Prof. Fischer aus Dresden. Herr Lütkemeier, Vorsitzender des Schulfördervereins Siebenlehn e.V. lud uns im Anschluss zu einer Wanderung auf die Amalie-Dietrich-Höhe ein. Dort war die zerstörte Gedenkplatte durch den Schulförderverein Siebenlehn e.V. erneuert worden. Mitarbeiter des Bauhofes der Stadt Großschirma hatten die Wege beräumt und Schüler der Grundschule Siebenlehn das Beet bepflanzt. Ihnen allen gebührt unser herzlicher Dank! Durch diese „Teamarbeit“ erstrahlt die Amalie-Dietrich-Höhe in neuem Glanz und man hat einen sehr schönen Blick über die Autobahn bis zur Lommatzscher Pflege. Nach einer kleinen Verschnaufpause, die auf Wunsch von Herrn Harlaß durch ein gemeinsam gesungenes Lied verkürzt wurde, ging es zurück zum Marktplatz. Dort warteten schon Kaffee und Kuchen auf uns, dies hatten die Eltern der Grundschule Siebenlehn vorbereitet. Die Firma Heide hatte Juni 2016 | Bürgerblatt Stadt Großschirma Seite 17 Foto © Yoo GmbH dankenswerterweise Bänke und Sonnenschirme aufgestellt, so dass man gemütlich bei Kaffee und leckerem Kuchen miteinander plauschen konnte. Weiter ging es zur Forsthofstraße 4, wo der ehemalige Forsthof stand, in dem Amalie Dietrich nach ihrer Eheschließung von 1846 bis 1861 gemeinsam mit ihrem Mann wohnte und wo 1848 auch ihre Tochter Charitas geboren wurde. Das historische Forsthofgebäude ist 1901 leider abgebrannt. Karten und Grundstückspläne existieren auch nicht mehr. Durch die Beschreibungen Charitas Bischoffs in der Biographie ihrer Mutter und den Erinnerungen des jetzigen Besitzers des Grundstückes gelang es Herrn Lippert, die ungefähre Lage des Forsthofes zu rekonstruieren. Zum Gedenken an Amalie Dietrich stiftete der Schulförderverein Siebenlehn e.V. eine Aluminiumtafel, die durch Herrn Lippert und Herrn Lütkemeier, unseren ehemaligen und jetzigen Vereinsvorsitzenden enthüllt wurde. An dieser Stelle sei der Firma Heinrich Ludwig gedankt, die – im wahrsten Sinne des Wortes – den würdigen Rahmen für die Gedenktafel schuf. Besuchen Sie doch mal wieder die Amalie-Dietrich-Höhe und schauen Sie sich die neue Tafel in der Forsthofstraße an! Auch die Amalie-Dietrich-Ausstellung im historischen Siebenlehner Rathaus ist immer wieder sehenswert. Sie hat jeden Sonntag von 14.00 bis 17.00 Uhr geöffnet. Der Eintritt ist frei. Kriterien das notwendige Sicherheitskonzept für unsere Großveranstaltung erstellt, um nach menschlichem Ermessen einen möglichst geordneten und freudbetonten Ablauf zu sichern. Es wurde durch unser Vorstandsmitglied Tino Walcha und sein junges Team in unserem Auftrag wieder ein enormer Aufwand betrieben, um erneut anspruchsvolle Sportwettkämpfe und ein niveauvolles Abendprogramm zu erstellen. Gleichzeitig bitten wir wieder um zahlreiche Unterstützung beim Schmücken des Romanusbades, der Kassierung, wie es bei einer derartigen Sonderveranstaltung notwendig ist und der gründlichen Reinigung danach. In diesem Sinne wünsche ich allen Bürgerinnen und Bürgern unserer Stadt eine schöne Saison in unserem Romanusbad Herbert Grahl FÖV „Romanusbad Siebenlehn“ e. V. Schubert, Schulförderverein Siebenlehn e.V. Die Saison 2016 – KERNZEITEN Einem Vorschlag unserer Rettungsschwimmer folgend, wollen wir in dieser Saison testen, wie sogenannte KERNZEITEN bei unseren Badegästen ankommen. Für wetterfeste Badegäste des Romanusbades bieten wir bei Schlechtwetter folgende Öffnungszeiten an: 10.00 Uhr – 12.00 Uhr & 16.00 Uhr – 18.00 Uhr zum halben Preis der Tageskarte. Dies gilt ausschließlich bei kaltem Wetter! Jahreskarten und 10er-Karten behalten ihre Wertigkeit. Wir versprechen uns damit eine höhere Zufriedenheit unserer Badegäste und ein gewisses Einsparpotential bei den Lohnkosten. Auf Anregung besorgter Muttis entstand aus Anlass des internationalen Kindertages der blaue, höhenverstellbare Sonnenschutz über unserem Sandkasten. Diese Anschaffung war nur durch die großzügige Spende der Familie Doreen und Christian Mothes möglich. Auch die Füllung unseres Sandkastens mit herrlich weißem Sand war nur durch die großzügige Unterstützung eines auf eigenem Wunsch anonym bleiben wollenden Spenders zu realisieren. Da er das schon fast ein Jahrzehnt tut, sind uns Kosten in Größenordnung erspart geblieben und dafür sind wir Ihm sehr dankbar. Für unsere am 02./03.07.2016 laufende 22. Beach-Party möchten wir bei unseren Anwohnern und Nachbarn um Verständnis bei nicht ausbleibenden Ruhestörungen bitten und um eine rege Beteiligung unserer Einwohner für alle Programmpunkte werben. Dank der konstruktiven Zusammenarbeit mit Frau Ute Dürr von der Stadtverwaltung Großschirma, Bürgerpolizisten Polizeioberkommissar Herrn Klaus-Dieter Erber und dem DRK Freiberg wurde nach aktuell gültigen 14 Uhr 15 Uhr Eröffnung mit Christian & Matze Kinderprogramm & Kuchenbasar 14:30 Uhr Saftstaffel (7–16 Jahre) Eröffnung mit Showschwimmen mit Olympiamedaillengewinner Jens Kruppa Seite 18 Juni 2016 | Bürgerblatt Stadt Großschirma Siegerehrung mit Preisverleihung 16 Uhr Kidscup mit Siegerehrung 19 Uhr Sportlertalk mit Gert Zimmermann Bierstaffel (ab 16 Jahre) mit Promistaffel & Warm-up-Party 21 Uhr Energy-Party mit den Energy Brothers, DJ S-Bone & den Energy-Moderatoren Eintritt Bis 19 Uhr Tagestarif – ab 19 Uhr 6 €uro* – ab 22 Uhr 8 €uro* · inkl. großem Gewinnspiel * Schüler + Studenten ermäßigt Kommt als Team, Familie oder Sportgruppe … spart Geld und macht mit Holt euch eine TEAM-Karte für nur 10 €. 5 Personen – ganztägiger Badespaß von 9 – 19 Uhr - kostenlose Parkplätze - Teilnahme am Gaudischwimmen inkl. Freigetränk „Saftstaffel für Kinder“ und „Bierstaffel für Erwachsene“ - Anmeldung unter kruppa@hilodd.de oder am 2.7. an der Kasse Der Kick ist, nachdem ihr die 50 m (beliebiger Schwimmstil) geschwommen seid, erhaltet ihr ein Freigetränk (Saft bzw. Bier), trinkt es schnell aus und der Nächste kann losschwimmen. Moderiert wird der Wettkampf vom Schwimm Olympiasieger Jens Kruppa und dem Moderatorenteam Matze und Christian. Also macht mit bei diesem großen Gaudi – wir sehen uns am 02.07.16 zum Start um 14.30 Uhr im Romanusbad Siebenlehn! Weitere Infos zum Programm und alle Promiteilnehmer erhaltet ihr auf www.facebook.com/heidesaftsiebenlehn oder im Romanusbad Siebenlehn Es kann abschließend gesagt werden, dass Siebenlehns Vereine – und das gilt nicht nur für den Wasserturmverein – sondern auch vor allem für den Badverein und den Siebenlehner Sportverein, mit seinen vielfältigen Angeboten von Fußball über Kegeln, Schach, Tischtennis und weitere Sportarten, sowie den Schulförderverein, der gerade jetzt zum 195. Geburtstag von Amalie Dietrich wieder eine gelungene und gut besuchte Veranstaltung organisiert hatte. Dies brachte auch Bürgermeister Schreiter in seinem Redebeitrag sichtlich befriedigt zum Ausdruck. Für unsere interessierten Leser ist noch zu sagen, dass im letzten Monat einige Baumängel am Wasserturm von der Firma Kühnert behoben worden sind, im Wasserturm eine Brandmeldeanlage mit entsprechenden Feuerlöschern installiert wurde und somit auch wieder ganz offiziell Führungen möglich sind. Auch hat die Firma Verkehrsbau Freiberg mit den Pflasterarbeiten am Turm begonnen. Es wird ein Kreis von ca. 3 m Durchmesser um den Turm gepflastert und auch der Weg vom Eingangstor bis zum Eingang des Wasserturmes, sowie zwischen Turm und „Tombola-Häuschen“. Vorab möchten wir noch einige Termine bekannt geben: Am 23.06.2016 , ab 8.00 Uhr findet der nun schon traditionelle Wasserturmlauf unserer Grundschule „Am Wasserturm“ statt. Die Schirmherrschaft für diesen Lauf zum Abschluss des Schuljahres übernimmt, wie immer, unser Wasserturmverein, der auch für die Sieger und Platzierten die Preise stiftet. Des Weiteren wird sich der Wasserturmverein am 11.09.2016 am diesjährigen „Tag des Denkmals“ beteiligen. Näheres dazu wird noch im Bürgerblatt bzw. in der Presse bekanntgegeben. Der Vorstand des Vereins dankt allen Mitgliedern, vor allem denen, die den Weg zu unserer Jahreshauptversammlung gefunden haben und wünscht Ihnen allen Gesundheit und einen schönen Urlaub. Im Auftrag, Achim Walcha Interessantes und Wissenswertes Wasserturm-Förderverein Jahreshauptversammlung Am Donnerstag, dem 26.05.2016 fand im „Schwarzen Roß“ Siebenlehn unsere diesjährige Jahreshauptversammlung statt. 18.30 Uhr war Beginn und wie immer konnten wir die 30-Personen-Schallgrenze nicht überschreiten. Trotz schriftlicher Einladung aller Mitglieder, gelingt es uns nicht, die Mehrheit unserer Mitglieder zu dieser Veranstaltung zu aktivieren. Das ist schade, kann aber nur besser werden. Leider haben wir dieses Jahr mit Gotlinde Schäfer ein sehr aktives und am Vereinsgeschehen interessiertes Mitglied verloren, welches alle Mitglieder unseres Vereins sehr bedauern. Aber es gab auch Erfreuliches. 4 neue Mitglieder konnten für den Verein gewonnen werden. Anne Walcha mit ihren Töchtern Lissy und Lilli (schon in den beiden letzten Jahren aktiv am Weihnachtsmarkt im Pfefferkuchenhaus beteiligt), sowie Pauline Kreisch, ½ jähriges Töchterchen unseres Vorsitzenden Ronny Erfurt, ist jetzt als jüngstes Mitglied aller Zeiten in unserem Verein tätig und drückt mit den anderen neuen Mitgliedern unseren Altersdurchschnitt gehörig. Gefreut haben wir uns über die Teilnahme unseres Bürgermeisters Herrn Schreiter und der Bundestagsabgeordneten Frau Veronika Bellmann. Nach einer kurzen Begrüßung durch Herrn Achim Walcha, erstattete unser Vorsitzender Ronny Erfurt den Rechenschaftsbericht über die Arbeit des Vereins. Danach folgte der Kassenbericht von Jochen Roßberg und die Bestätigung unserer Kassenprüfer Renate Bärsch und Karin Berger. Da es keinerlei Beanstandungen an den Aktivitäten des Vorstandes und dem Umgang mit den Finanzen gab, wurde der Vorstand zu 100 % ohne Gegenstimmen und Enthaltungen entlastet. Danach erfolgte die Diskussion: Als erstes ging es um den Termin und die Gestaltung unseres diesjährigen Wasserturmfestes. Es wurde Samstag, der 27.08.2016 festgelegt und nur an einem Tag. Das Radrennen und der musikalische Frühschoppen am darauffolgenden Tag entfallen dieses Jahr. Da nächstes Jahr das 20-jährige Gründungsjubiläum unseres Vereins ansteht, wird dann diese Jubiläumsveranstaltung als 22. Wasserturmfest wieder, dem Anlass entsprechend, etwas größer gefeiert. Weitere Diskussionen betrafen den Weihnachtsmarkt und das Siebenlehner Oktoberfest, bei denen ja auch der Wasserturmverein als Veranstalter mit seinen ausführenden Partnern auftritt. Zeckengefahr: Langsame Ausweitung der FSME-Risikogebiete Die Risikogebiete in Deutschland, in denen Zecken das FSME-Virus übertragen können, breiten sich gemäß Robert Koch-Institut (RKI) aus. Sommerzeit ist leider auch Zeckenzeit. Mit der richtigen Vorsorge vermindert man jedoch das Risiko vor einem Zeckenstich, der unerwünschte Folgen mit sich bringen kann. Vor allem im Süden Deutschlands ist die Gefahr vor Zecken groß: Hinsichtlich der möglichen Ansteckung mit dem FSMEVirus zählen insbesondere weite Teile Baden-Württembergs, Bayerns, Südhessens und das südöstliche Thüringen zu den Risikogebieten auch in Sachsen ist die Zecke im Vormarsch. Der Wonnemonat Mai gefällt auch Zecken sehr gut. Endlich sind ihre potentiellen Opfer wieder mit viel nackter Haut im Grünen unterwegs, an denen sie sich festsetzen und etwas Blut aussaugen können. Allein der Gedanke daran, eine Zecke auf der Haut zu haben, ist für viele bereits unangenehm. Wenn Zecken dann aber auch noch stechen, kann es gefährlich werden. Zecken können über 50 verschiedene Krankheitserreger in sich tragen, die sie während des Blutsaugens an ihre Opfer übertragen können: mitunter auch das FSME-(Frühsommer-Meningoenzephalitis-)Virus. FSME ist eine Erkrankung der Hirnhaut und des zentralen Nervensystems, die zu dauerhaften Lähmungen, Schluck- und Sprechstörungen oder Atemschwäche führen kann. Ausweitung der FSME-Risikogebiete Obwohl Zecken überall in Deutschland lauern, gibt es sogenannte FSMERisikogebiete wie weite Teile Baden-Württembergs, Bayerns, Südhessens und das südöstliche Thüringen, in denen die Gefahr der Übertragung von FSME-Viren am höchsten ist. Aktuell kommt in Bayern der Landkreis Dachau als neues Risikogebiet hinzu. „Insgesamt beobachten wir eine langsa- Juni 2016 | Bürgerblatt Stadt Großschirma me Zunahme der FSME-Risikogebiete über die letzten Jahre hinweg. Dies jedoch überwiegend innerhalb oder direkt angrenzend an die Areale in Süddeutschland“, weiß PD Dr. med. Gerhard Dobler vom Institut für Mikrobiologie der Bundeswehr München. Vor allem hier sollten Bewohner oder Besucher dieser Gebiete umsichtig sein und vorsorgen. Erst Durchstreifen, dann Absuchen Sehr typische Lebensräume für Zecken sind unter anderem lichte Wälder oder Waldränder, Flächen mit hohem Gras oder Büschen. Gute Bedingungen gibt es auch in Gärten und städtischen Parks. Also im Grunde überall dort, wo auch der Mensch gern die Natur durchstreift. Hier wird er zum Kletterziel der kleinen Parasiten. Auch durch bloßes Abstreifen können Zecken schon an die Haut des Wirtes gelangen. Einmal Körperkontakt aufgenommen, bevorzugt die Zecke feuchtwarme Gegenden am Körper. Vor allem in den Kniekehlen oder im Lenden- und Achselbereich stechen die schnell übersehbaren Spinnentierchen zu und fangen an, ihren Blutdurst zu stillen. Eine richtige Vorsorge kann hier helfen, dass die Zecke gar nicht erst auf den Körper gelangt. Denn auch wenn gemäß des aktuellen Bulletin des RKI erfreulicherweise ein Rückgang der FSME-Erkrankungen in Deutschland um 17 Prozent im Verhältnis zum Vorjahr zu verzeichnen ist, wurden im Jahr 2015 insgesamt dennoch 220 FSME-Erkrankungen übermittelt. Zwar kann man von einem vergleichsweise ruhigem Jahr 2015 sprechen, in diesem Jahr können die Fälle aber witterungsbedingt auch wieder ansteigen. Seite 19 Gut geschützt in jedem Gebiet Wenn die Sonne vom Himmel strahlt und die Temperaturen immer höher steigen, trägt man häufig sehr luftige Kleidung. Daran findet auch die Zecke ein Gefallen, da sie so einfacher an die Haut des Wirtes gelangt. Wer es sich bei großer Hitze also nicht verkneifen kann, Shorts und Rock zu tragen, sollte sich nach dem Aufenthalt in der Natur sehr gründlich nach Zecken absuchen. Am besten trägt man also selbst im Sommer bei einem Spaziergang im Freien lange, geschlossene Kleidung. Auch das Vermeiden von Unterholz und hohen Gräsern und verbleiben auf festen Wegen können Zeckenstiche verhindern. Das Einsprühen mit Repellents sollte zum Standardprogramm eines jeden Ausgangs in der Natur gehören. Zusätzlich kann außerdem eine rechtzeitige Impfung vor einer FSME-Erkrankung schützen. Der ideale Zeitpunkt für den Beginn der Grundimmunisierung liegt im Winter. Möglich ist aber auch eine Schnellimmunisierung. Dann steht den sommerlichen Spaziergängen in herrlicher Natur selbst in Risikogebieten nichts mehr im Wege. Quelle: zecken.de – das Infoportal Der Gemeine Holzbock (Ixodes ricinus) ist die bekannteste Art der Schildzecken. Er bevorzugt als Wirt neben Wild- und Haustieren auch den Menschen. Seite 20 Juni 2016 | Bürgerblatt Stadt Großschirma Seite 20 Stadtverwaltung Großschirma Redaktionsschluss für Ausgabe Juli 12. Juli 2016 Bürgermeistersprechstunde siehe Seite 2! Öffnungszeiten der Stadtverwaltung/Einwohnermeldeamt Dienstag 9:00 – 12:00 Uhr 13:00 – 18:00 Uhr Donnerstag 9:00 – 12:00 Uhr 13:00 – 15:30 Uhr Freitag 9:00 – 11:30 Uhr Öffnungszeiten Bürgerbüro Siebenlehn Donnerstag 9:00 – 12:00 Uhr Bankverbindung Stadt Großschirma Deutsche Kreditbank AG • BLZ 120 300 00 • Kto. 1 408 905 IBAN DE57 1203 0000 0001 4089 05 • BIC BYLADEM 1001 Büchereien Großschirma dienstags 15:00 – 18:00 Uhr Tel. 037328 - 146779 Obergruna montags 17:00 – 19:00 Uhr Stellplatz Schrottcontainer Eisen-, Gusseisen- u. Stahlschrott können kostenlos entsorgt werden: Standort Siebenlehn • Bauhof Siebenlehn, Heinrich-Ludwig-Weg 2 • Nossener Straße (Firma Lutze) Keine Kühlschränke, Fernsehgeräte etc. in diese Container entsorgen! Wichtige Rufnummern Stadtverwaltung Großschirma Bürgerbüro Siebenlehn Abwasserzweckverband „Muldental“ Wasserzweckverband Freiberg (03 73 28) 89 90 (03 52 42) 66 99 88 (0 37 31) 203 00 90 (0 37 31) 78 40 Kindergärten: Schulen: (03 73 28) 2 11 (03 73 24) 73 29 (03 73 28) 74 55 (03 52 42) 6 43 39 (03 73 28) 4 68 (03 52 42) 6 26 24 Großschirma Kleinvoigtsberg Reichenbach Siebenlehn GS Großschirma GS Siebenlehn Notruf Polizei 110 Feuerwehr und Rettungsdienst 112 Krankentransport Landkreis (03731) 192 22 Notfallambulanz Kreiskrankenhaus (03731) 77 23 12 Mo – Fr 18:00 – 7:00 Uhr | Sa/So ganztätig bis Mo 7:00 Uhr Augenärztliche Rufbereitschaft (037 27) 192 92 Giftnotruf (03 61) 73 07 30 Frauenschutzhaus (03731) 225 61 Mädchenhaus (03731) 399 29 Kassenärztlicher Bereitschaftsdienst bundesweite Rufnummer 116 117 Mo, Die, Do 19:00 – 07:00 Uhr Mi, Fr 14:00 – 07:00 Uhr Feiertag 24 Stunden, Sitzdienst 10:00 – 12:00 Uhr Telefonseelsorge 0800/1110111 und 0800/1110222 Gas-Havarien und -Störungen 0180 27 87 901 Störung Erdgasversorgung Netzgebiet inetz 0800 1111 48920 Apotheken-Bereitschaftsdienst Bergstadt-Apotheke · Siebenlehn Löwenzahn-Apotheke · Großschirma Markt 23 · Tel. (03 52 42) 6 40 11 Hauptstr. 152 · Tel. (03 73 28) 14 67 49 25. Juni • 8. / 21. Juli 25. / 26. Juni Bereitschaftsdienst der Zahnärzte Bereich Lommatzsch/Nossen an folg. Terminen von 09:00 – 11:00 Uhr 18./19.06. ZA Lehmann 25./26.06. ZÄ Otto 02./03.07. 09./10.07. 16./17.07. 23./24.07. Dr. Zölfel Dipl.-Stom. Förster Dr. Görlitz Dr. Schwanitz am 09. / 10.07.2016 09.00 – 11.00 Uhr ZAP Dr. med. Lemke Hauptstr. 178 A · 09603 Großschirma · Tel. 037328/245 Impressum Herausgeber Stadtverwaltung Großschirma Hauptstraße 156 09603 Großschirma Tel. (037328) 89 90 e-Mail: gemeinde@grossschirma.de im Internet: www.grossschirma.de Redaktion des amtlichen und nichtamtlichen Teils Stadtverwaltung Großschirma Redaktion: Frau Totzke Tel. (037328) 8 99 30 Redaktion Anzeigen Heinrich Ludwig GmbH Freiberger Str. 30 Stadtteil Siebenlehn 09603 Großschirma Tel. 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