Bürgerblatt der Stadt Großschirma Juni

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Bürgerblatt der Stadt Großschirma Juni
Bürgerblatt
Stadt Großschirma
Großschirma
Großvoigtsberg
Hohentanne
Kleinvoigtsberg
Obergruna
Reichenbach
Rothenfurth
Seifersdorf
Siebenlehn
Amtsblatt und Heimatzeitung für die Stadt Großschirma mit den Stadtteilen
Ausgabe 05
Erscheinungstag: 15. Juni 2016
Juni 2016
Redaktionsschluss für Ausgabe Juli 2016 am 12.07.2016
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
in unserem Zeitalter der sich ständig erweiternden und verbessernden Telekommunikation wird die Möglichkeit einer schnellen Datenübertragung
von einer stetig wachsenden Zahl von Bürgern genutzt und nachgefragt,
und mit Sicherheit ist dies ein wesentlicher und zunehmend wichtig werdender wirtschaftlicher Standortfaktor. Nicht nur in unserem Stadtgebiet
wurde auf diesem Gebiet in den letzten Jahren mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand viel getan, wenn dabei zum heutigen Zeitpunkt auch nicht überall und flächendeckend optimale Voraussetzungen
geschaffen werden konnten. Zumal mit jeder abgeschlossenen Investition
bereits eine technische Weiterentwicklung eingetreten ist und damit neue
Möglichkeiten erschlossen und neue Wünsche geweckt werden. Dennoch
wollen und werden wir uns auch dieser Aufgabe stellen und die Möglichkeiten nutzen, die das Bundeswirtschaftsministerium dazu seit einiger Zeit
den Kommunen anbietet. So erwarten wir in Kürze den Fördermittelbescheid zur Erarbeitung einer punktgenauen Analyse, an welchen Orten
unseres Stadtgebietes noch Investitionen für einen zeitgemäßen Breitbandausbau getätigt werden müssen. Auf Einzelheiten und technische
Details möchte ich an dieser Stelle nicht weiter eingehen. Diese Studie ist
allerdings die Grundlage und Voraussetzung dafür, dass danach der mit realen Ergebnissen verbundene und hoffentlich umfassend geförderte Ausbau des Breitbandnetzes tatsächlich erfolgen kann.
Real und tatsächlich ist der mit Einsetzen der Vegetation für jeden von uns
sichtbare Graswuchs in unseren Orten. Bereits im Vorjahr hatte ich darauf hingewiesen, dass unser kommunaler Bauhof unmöglich überall und
gleichzeitig diese Aufgabe erledigen kann. Da die Möglichkeiten, die noch
vor Jahren mit dem Einsatz von zahlreichen „ABM“ oder später so genannten „1-Euro-Jobs“ existierten, heute de facto gegen Null tendieren, bitte ich
dafür um Verständnis, dass manche kommunale Grünfläche mitunter noch
zum heutigen Zeitpunkt nicht dem Standard eines englischen Rasens entspricht. Auch hier ist aktives Mitwirken durch unsere Einwohnerschaft nicht
nur erwünscht, sondern trägt auch zur Verschönerung des eigenen Lebensumfeldes direkt bei. Nichts desto trotz werden wir die wenigen Möglichkeiten, welche uns Förderprogramme zur Beschäftigung von Hilfskräften heute noch bieten, in nächster Zeit zu nutzen versuchen.
Hinsichtlich des bereits seit längerer Zeit geplanten Ausbaus der Kläranlage in Hohentanne soll nun nach den Sommermonaten endlich der Baustart erfolgen. Die dafür benötigten Fördermittel haben wir, wie bereits vor
einiger Zeit mitgeteilt, noch im vergangenen Jahr erhalten. Diese müssen
und werden dementsprechend alsbald auch ihren angedachten Zweck erfüllen.
Einige Worte und Hinweise zu unserer Einwohnerversammlung zum Thema „Geplanter Ausbau der B 101 im Kreuzungsbereich Großschirma“.
Nachdem das Landesamt für Straßenbau und Verkehr (LASuV) den Variantenvergleich in dieser Veranstaltung öffentlich vorgestellt und sich
zur Vorzugsvariante positioniert hat, können interessierte Bürger die Planungsunterlagen zum bisherigen Vorentwurf in den Räumen der Stadtverwaltung gerne einsehen. Ein kurzer telefonischer Anruf im Vorfeld bei
unserem Mitarbeiter Herrn Mosch ist dabei durchaus erwünscht und hilft,
unnötige Wartezeiten zu vermeiden.
Da die diesjährigen Sommerferien in wenigen Tagen beginnen möchte ich
es auf keinen Fall versäumen, allen schulpflichtigen Kindern und deren Familien eine schöne, erholsame und erlebnisreiche Ferienzeit zu wünschen.
Dies beinhaltet natürlich auch den Wunsch für eine gute Badesaison in den
Freibädern unserer Region im Allgemeinen und im „Romanusbad“ in Siebenlehn im Besonderen.
Bis zur Ausgabe des Monats Juli grüße ich Sie wie gewohnt und verbleibe
mit einem herzlichen „Glück Auf!“
Ihr
Volkmar Schreiter,
Bürgermeister
Landung eines Heißluftballons in Hohentanne
Seite 2
Juni 2016 | Bürgerblatt Stadt Großschirma
Bürgerblatt Stadt
Großschirma
Amtlicher Teil
Erscheinungstag
15. Juni 2016
AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
Öffentliche Stadtratssitzung
Die nächste öffentliche Stadtratssitzung
findet am Montag, dem 20. Juni 2016, um 19:00 Uhr
im Bürgersaal, Hauptstraße 83 a, 09603 Großschirma statt.
Die Tagesordnung entnehmen Sie bitte den Aushängen der Bekanntmachungstafel an der Stadtverwaltung Großschirma, Hauptstraße 156, 09603
Großschirma. – Gleiche Bekanntmachung zur Tagesordnung erfolgt auch
in den Schaukästen der Stadtteile. – Der angegebene Termin versteht sich
vorbehaltlich erforderlicher Änderungen, die sich aus aktuellen Anlässen
ergeben können.
Bürgermeistersprechstunden
Bei Bedarf können nach vorheriger Absprache Direkttermine in allen Stadtteilen und vor Ort vereinbart werden.
Sprechstunden im Monat Juli
Dienstag, 05.07.2016
Dienstag, 12.07.2016
Dienstag, 19.07.2016
Dienstag, 26.07.2016
14:00 bis 18:00 Uhr Stadtverwaltung Großschirma
14:00 bis 18:00 Uhr Stadtverwaltung Großschirma
14:00 bis 15:00 Uhr Stadtverwaltung Großschirma
15:30 bis 17:00 Uhr hist. Rathaus Siebenlehn
14:00 bis 18:00 Uhr Stadtverwaltung Großschirma
Sprechstunde der Schiedsstelle
Die erste Sprechstunde des Friedensrichters findet am Dienstag, 19. Juli
2016, in der Zeit von 16.00 bis 18.00 Uhr im Sitzungszimmer des Rathauses
Großschirma (Haus I, Zimmer EG.07), Hauptstraße 156 in 09603 Großschirma statt. – Der Friedensrichter Herr Wetendorf ist per E-Mail unter friedensrichter-grossschirma@gmx.de erreichbar.
Mitteilung der Abteilung Steuern
Für unsere grundsteuerpflichtigen Bürger werden am 01.07.2016 der Jahresbetrag der Grundsteuer B sowie die Friedhofsgebühr, die Hundesteuer
und die Gebühren für das Bürgerblatt des Jahres 2016 fällig.
Bitte versäumen Sie nicht die Zahlung/Überweisung, um eine Mahnung
und damit Mahngebühren zu vermeiden.
Die Überweisung der Steuer sollte auf unser Konto bei der Deutschen Kreditbank AG, BIC: BYLADEM 1001, IBAN: DE571203 0000 0001 4089 05 erfolgen.
Selbstverständlich können Sie uns auch eine Einzugsermächtigung erteilen, um den Aufwand für Sie zu minimieren.
Andrea Rösner, Sachbearbeiterin Steuern
Aus dem Bau- und Ordnungsamt
Bereich Straßen- und Wasserbau — Juni 2016
Mit der Abnahme am 23.05.2016 erfolgt die Fertigstellung der Brückensanierung an der Hammerbrücke Obergruna. Die Brücke war im Zuge der
Hochwasserschadenbeseitigung 2002 neu errichtet und nach einer Brückenprüfung waren Mängel festgestellt worden. Es wurden vorhandene
Ausdehnungsfugen erneuert und Risse im Brückenkörper kontrolliert und
verschlossen. Negative Auswirkungen auf das Bauwerk konnten nicht festgestellt werden. Im Anschluss wurde noch im Rahmen einer Hochwasserschadenbeseitigungsmaßnahme die straßenseitige Flügelmauer dieser
Brücke gesichert.
Gesichert ist auch wieder die Funktionsfähigkeit eines verrohrten Seitenzulaufes zum Dorfbach Großvoigtsberg am Erbgerichtsweg. Die zu früheren
Zeiten an dieser Stelle verbauten Rohre waren statisch nicht für die vorhandene Auflast geeignet, sind abschnittsweise zusammengebrochen und
verursachten damit auf der vorgelagerten Agrarfläche bei Niederschlägen
regelmäßig einen Anstau. Die Stadt Großschirma wechselte daher als Ge-
wässerunterhaltungspflichtiger ca. 70 m Rohrleitung bis zu einer Tiefe von
5,00 m aus. Die Maßnahme wurde am 06.06.2016 fertiggestellt.
Bereits abgeschlossen ist der bituminöse Fugenverguß an Gemeindestraßen. Zur Sicherung gegen eindringendes Wasser und damit zur Vermeidung von Frostschäden wurden ca. 10.500 laufende Meter Asphaltrisse an
den Gemeindestraßen Siedlung, Am Rand, Am Silberberg, Schulweg, An
der Hohle, Am Kirschberg und Forsthofstraße geschlossen.
Begonnen hat der Ersatzneubau der Brücke über den Pitzschebach an
der Forsthofstraße. Der Einbau des Brückenfertigteils erfolgt ab dem
26.06.2016. Danach können die Wasserbauarbeiten und die Straßenbauarbeiten im Bereich des Brückenkörpers fertiggestellt werden. Mit Schulferienbeginn ab 27.06.2016 beginnen folgende Straßenbauarbeiten:
- Asphalterneuerung an der Lindenstraße Abschnitt „Mühlberg“ in Hohentanne
- Asphalterneuerung Zufahrt Friedhof in Großvoigtsberg
- Errichtung Gehweg an der Straße „Zur Aue“ in Reichenbach (Zugang Kindertagesstätte)
- Instandsetzung Teilabschnitt Eschenweg in Großschirma
- Instandsetzung Straßenabläufe im Stadtgebiet Großschirma
Zu beachten ist, dass die Straßenbauarbeiten unter Vollsperrung der Straßen erfolgen müssen. Für den Abschnitt an der Lindenstraße in Hohentanne ist zum Beispiel jedoch nur eine Bauzeit von 5 Arbeitstagen vorgesehen.
Über den Fortgang der Arbeiten und neue Bauvorhaben informieren wir
Sie wieder in der nächsten Ausgabe.
Einhaltung der Polizeiverordnung der
Stadt Großschirma
Verunreinigungen durch Tiere
Durch unsere Bauhofmitarbeiterin und Bauhofmitarbeiter werden bei Ihrer tägliche Arbeit festgestellt, dass Grünanlagen, Spiel- und Bolzplätze der
Stadt immer mehr als Hundeklo missbraucht werden. Nicht nur, dass den
Mitarbeiten bei den Mäharbeiten sprichwörtlich der Hundekot um die Ohren fliegt, besteht die Gefahr von Gesundheitsschäden für die Nutzer der
Anlagen. So zum Beispiel ist die Verunreinigung rund um den Schusterjungenbrunnen auf dem Markt Siebenlehn nicht zu tolerieren. Aber auch Pferdehalter sind in der Verpflichtung, die „Pferdeäpfel“ im öffentlichen Bereich
zu entfernen.
Daher muss der Hinweis zur konsequenten Einhaltung de Polizeiverordnung der Stadt an dieser Stelle erfolgen:
Abschnitt 2 – § 5 – Verunreinigung durch Tiere
(1) Den Halter und Führern von Tieren ist es untersagt, in öffentlichen Anlagen im Sinne von §2, die Regelmäßig von Menschen genutzt werden,
durch ihre Tiere verunreinigen zu lassen.
(2) Die Person, die ein Tier hält oder führt, hat dieses von Kinderspiel- sowie Sport- und Bolzplätzen fernzuhalten.
(3) Der Halter oder Führer eines Tieres hat dafür zu sorgen, dass dieses seine Notdurft nicht im Sinne von §2 verrichtet. Dennoch dort abgelegte Verunreinigungen im Sinne von § 2 sind unverzüglich zu entfernen.
Hierzu ist ein geeignetes Hilfsmittel für die Aufnahme und Transport
mitzuführen und auf Verlangen den hierzu befugten Kontrollkräften
der Ortspolizeibehörde vorzuweisen. Hierzu kann der Betroffenen von
den Kontrollkräften angehalten werden.
Die nach § 2 der Polizeiverordnung beschriebenen öffentlichen Anlagen
umfassen nicht nur die kommunalen Flächen, sondern alle der Öffentlichkeit zugänglichen gärtnerisch gestalteten Anlagen oder sonstige Grünanlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- oder
Landschaftsbildes dienen sowie Kinderspielplätze, Sport- und Bolzplätze.
Einbegriffen sind auch die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze mit den
Nebenanlagen wie zum Beispiel, Parkplätze, Bushaltestellen, Gehwege, Böschungen und Gräben.
Der Verstoß gegen die Polizeiverordnung stellt eine Ordnungswidrigkeit
dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Die komplette Polizeiverordnung kann auf der Homepage der Stadt nachgelesen werden.
Juni 2016 | Bürgerblatt Stadt Großschirma
Der Bürgerpolizist informiert
und bittet um Mithilfe und Hinweise!
– Polizeirapport – Dienstbereich Großschirma
1. Halsbrücke – Junge Frau überfallen/Zeugen gesucht
(Ry) Eine 18-Jährige war am Mittwochabend (1. Juni 2016), gegen 20:30
Uhr, mit ihrem Pkw im Raum Freiberg/Halsbrücke unterwegs, wo sie sich
aber nicht auskennt. An einem Gut außerhalb von Ortschaften hielt sie an
und erkundigte sich bei drei Personen nach dem Weg. Diese sagten ihr, dass
sie auf dem richtigen Weg, in Richtung Bundesautobahn 4 / Hainichen, sei.
Nach einigen Minuten Weiterfahrt stoppte die 18-Jährige ihr Auto erneut
außerhalb der Ortschaften in einer Haltebucht an einem Waldstück, da sie
austreten musste. Dort stand bereits ein schwarzer Kombi, in dem eine Person saß. Als die junge Frau in den Wald lief, kam ein unbekannter Mann auf
die 18-Jährige zu und fragte, ob er ihr helfen könne. Dies verneinte die junge Frau. Als sie kurz darauf zu ihrem Auto zurückkam, ging derselbe Mann
erneut auf sie zu, schubste sie zu Boden, hielt sie fest und versuchte, ihr die
Hose auszuziehen. Die Überfallene wehrte sich und konnte schließlich in
ihr Auto flüchten, in dem sie sich sofort vom Tatort entfernte. Verletzt wurde sie nicht. Zuhause angekommen, erzählte sie den Vorfall und es wurde
die Polizei verständigt. Da sich die junge Frau trotz Navigationsgerät verfahren hatte und in der Gegend nicht auskannte, ist der Tatort und der
Ort, an dem sie die drei Personen angesprochen hatte, der Polizei derzeit
nicht bekannt.
Den Mann beschrieb die 18-Jährige folgendermaßen: Er ist etwa 1,75 Meter
groß und hatte ein gepflegtes Erscheinungsbild. Das Alter beschrieb sie mit
zwischen Ende 40 und Anfang 50. Er hat dunkle, kurze Haare, die er nach
oben gestylt hatte. Im rechten Ohr soll der Mann eine silberne Creole getragen haben. Bekleidet war er mit dunklen Jeans und schwarzen Schuhen.
Er sprach zudem hochdeutsch.
In diesem Zusammenhang sucht die Polizei Zeugen. Wer kann Angaben
zum beschriebenen Sachverhalt machen? Wem ist im Raum Freiberg/Halsbrücke ein am Straßenrand haltender dunkler Pkw, möglicherweise ein
Kombi, aufgefallen und kann Angaben zum Fahrzeug sowie dem Fahrer
machen? Wer wurde von der jungen Frau nahe einem Gut nach dem Weg
gefragt? Hinweisgeber und die drei Personen, die von der 18-Jährigen vor
der Tat angesprochen wurden, werden gebeten, sich unter Telefon 0371
387-3445 bei der Polizeidirektion Chemnitz zu melden. (Quelle: Medieninformation PD Chemnitz)
2. Großschirma – Baumschule heimgesucht/Zeugen gesucht
(Ry) Am Donnerstag (2. Juni 2016), gegen 21:45 Uhr, verschafften sich unbekannte Täter durch Aufhebeln eines Fensters Zutritt in eine Baumschule
in der Straße Münzbachtal. Im Inneren brachen die Einbrecher verschlossenes Büroinventar auf, durchwühlten diverse Schränke und Schubladen.
Nach einem ersten Überblick entstand jedoch kein Diebstahlschaden. Die
Täter waren ohne Beute geflüchtet. Der Sachschaden schlägt mit rund
2 500 Euro zu Buche. Ein Fährtenhund der Polizei nahm vor Ort eine Spur
auf, die sich jedoch an der Zufahrt des Geländes verlor.
In diesem Zusammenhang sucht die Polizei Zeugen und fragt: Wer hat am
Donnerstagabend im Bereich der Straße Münzbachtal ungewöhnliche Personenbewegungen und/oder Fahrzeuge wahrgenommen, die mit dem
Einbruch in Verbindung stehen könnten? Hinweise nimmt das Polizeirevier
Freiberg unter Telefon 03731 70-0 entgegen. (Quelle: Medieninformation
PD Chemnitz)
Bürgerpolizist POK Klaus-Dieter Erber mit neuem „Dienstwagen“ unterwegs
Im Rahmen des Pilotprojekts „Elektromobilität Polizei Sachsen (EmoPol)“
soll im täglichen Dienstbetrieb der Polizeidienststellen die Nutzung von
Elektrofahrzeugen für die Zwecke des Polizeivollzugsdienstes erprobt werden. Dieses Projekt wurde mit zwei Millionen Euro aus den 15 Millionen
Euro Eigenmitteln des Freistaates Sachsen zur Finanzierung des bayerischsächsischen Schaufensters „Elektromobilität verbindet“ gefördert. „EmoPol“ ging eine Bedarfs- und Standortanalyse voraus. Im Zeitraum von Oktober 2013 bis Oktober 2014 standen den Bürgerpolizisten bereits zehn
„smart electric drive“ zur Verfügung. (Quelle: Medieninformation SMI)
Ich gehörte zu den ausgesuchten Bürgerpolizisten, die diesen e-smart im
Laufe eines Jahres testen durften, um die entsprechenden Erfahrungswerte in das Projekt mit einbringen zu können. Nach Beendigung dieser Testphase wurde ich in der zurückliegenden Zeit oft von Bürgern gefragt, was
denn nun aus dem Projekt geworden wäre.
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Bürgerpolizist Polizeiober­
kommissar Erber bei der Über­
nahme des Mercedes B250e
Zugegeben zu meiner großen Freude können Sie nun
das Ergebnis dieser ersten
Testphase selbst auf den Straßen des Dienstabschnitts
Reinsberg/Großschirma bewundern und ich hoffe, dass
Sie sich sehr schnell an das
neue Fahrzeug ihres Bürgerpolizisten gewöhnen werden. Am 06.06.2016 wurden
durch den Wirtschafts- und
Verkehrsminister, Herrn Martin Dulig, 44 Elektrofahrzeuge an den Innenminister Markus Ulbig und die Sächsische Polizei übergeben und ich gehörte zu denjenigen Bürgerpolizisten, die einen Mercedes B250e in Empfang
nehmen konnten.
Dem Verkehrsminister Herr Dulig blieb es vorbehalten, mit mir als Beifahrer
sozusagen die erste „Dienstfahrt“ mit diesem Fahrzeug zu absolvieren und
somit symbolisch „allzeit gute Fahrt“ zu wünschen.
http://www.sachsen-fernsehen.de/nachrichten/elektroflitzer-fuer-saechsische-polizei-1416548
­Sprechstunden Bürgerpolizist
Großschirma – Rathaus
Di. 28.06.2016, 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Di. 12.07.2016, 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Bürgerbüro Siebenlehn
Do. 23.06.2016, 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Do. 14.07.2016, 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Gemeindeamt Reinsberg
Do. 07.07.2016, 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Do. 14.07.2016, 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Erber, Polizeioberkommissar
Ende des amtlichen Teil
Geburten
Willkommen an Bord, und alles Gute. Dein
Schutzengel wache jede Minute. Stets findet dein
Schifflein den sicheren Hafen, und lasse deine Eltern
auch mal schlafen.
Horst Winter
Mollie Jette Mebus, geboren am 15.05.2016 in Kleinvoigtsberg
Svea Strauß, geboren am 28.05.2016 in Großschirma
Wir gratulieren den Eltern recht herzlich und wünschen den
neuen Erdenbürgern Gesundheit, Glück und alles Gute.
Ehejubiläum
Leider hat der Fehlerteufel im Bürgerblatt Mai 2016 zuge­
schlagen, Frau Brunhilde und Herr Rudolf Uhlmann feierten
natürlich die Diamantene Hochzeit und nicht die Goldene
Hochzeit. Wir bitten höflichst um Entschuldigung.
Das Fest der Diamantenen Hochzeit
feierten
am 09. Juni 2016
Frau Brunhilde und Herr Rudolf Uhlmann
in Großschirma
Die Stadtverwaltung gratuliert ganz herzlich, wünscht alles
Gute, Gesundheit und noch viele gemeinsame Jahre!
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Juni 2016 | Bürgerblatt Stadt Großschirma
Geburtstage im Juli 2016
Die Stadtverwaltung Großschirma gratuliert
allen genannten und ungenannten Jubi­
larinnen und Jubi­laren und wünscht ihnen
recht viel Gesundheit und Wohlergehen.
in Großschirma
am 08.07. Herrn Adolf Dramert
am 11.07. Herrn Rainer Oehme
am 16.07. Frau Brigitte Ufer
am 17.07. Herrn Siegfried Voigt
zum 75. Geburtstag
zum 75. Geburtstag
zum 80. Geburtstag
zum 75. Geburtstag
in Großvoigtsberg
am 02.07. Frau Meta Böhm
am 03.07. Herrn Frank Lehnhardt
am 23.07. Frau Charlotte Büchner
am 25.07. Herrn Reinhard Hahn
zum 85. Geburtstag
zum 70. Geburtstag
zum 90. Geburtstag
zum 75. Geburtstag
in Hohentanne
am 29.07. Herrn Gottfried Ranft
zum 80. Geburtstag
in Kleinvoigtsberg
am 04.07. Herrn Dieter Quintscher
zum 80. Geburtstag
in Obergruna
am 04.07. Frau Ingrid Stier
am 14.07. Frau Hiltraud May
am 17.07. Herrn Horst Beyer
zum 75. Geburtstag
zum 85. Geburtstag
zum 80. Geburtstag
in Reichenbach
am 06.07. Herrn Kurt Lehnhardt
zum 95. Geburtstag
in Siebenlehn
am 08.07. Frau Ruth Rudolph
am 21.07. Herrn Peter Aupel
zum 80. Geburtstag
zum 75. Geburtstag
Veranstaltungstipps 2016
11.09.
7 bis 17 Uhr
Fr.-August- Schmiede
Großschirma
24.09.
Volkssolidarität Reichen- ein Nachmittag mit den
bach – im Bürgerhaus
Eibenstocker
Reichenbach
Tanz-Rhythmikern
28.09.
Volkssolidarität ReichenKulturveranstaltung
bach – Ausfahrt
„Buntes Herbstlaub“
nach Chemnitz
08.10. 14:00 Uhr
Dorfclub Rothenfurth
ab 18:00 Uhr
Kegelbahn-Sportcasino
29.10.
Dorfclub Reichenbach
im Bürgerhaus
Halloweenparty
26.11. 17:00 Uhr
Buswendeplatz
Rothenfurth
Pyramide-Anschieben
27.11.
Siebenlehn
Pyramide-Anschieben
historisches Rathaus
Siebenlehn
jeden
2. Dienstag im
Monat
Abfahrt gegen
12:00 Uhr
Badefahrt nach Schlema
Einstiegmöglichkeiten in Anfragen an
FG, Großschirma, Seifers- Renate Felgner
dorf, Reichenbach, Groß- Tel. 037328 7300
voigtsberg, Siebenlehn
jeden 1. und 3.
Mittwoch
14:30 –16.00 Uhr
bei Schuberts
Seniorentanz für alle
in Reichenbach, Am Feld Tanzfreudigen
Sonn- und Feiertage
Heimatstube Obergruna
14:00 – 16:00 Uhr
18.06.
Reichenbach
02.07.
Romanusbad Siebenlehn Beachparty
02.07.
Vereinsgebäude
Kleinvoigtsberg
19. Sommerfest mit
Kinderfest
09.07.
Großvoigtsberg
Sommerfest der FFW
30.07.
FFW Obergruna
20.08.
Wanderung in der
Umgebung
Abschlussveranstaltung
29.11. und 30.11. Bürgerhaus Hohentanne Seniorenweihnachtsfeier
04.12.
Siebenlehn
Weihnachtsmarkt
08.12.
Volkssolidarität
Reichenbach
Ausfahrt im Advent
10.12.
15:00–19:00 Uhr
Rothenfurth
Weihnachtsmarkt
10.12.
Vereinsheim
Reichenbach
Hutzenabend mit den
Geisinger Vuugelbeern
18.12.
Bürgerhaus Hohentanne
16:00 Uhr Weihnachtsmärchen
17:00 Uhr Adventsgrillen
14.01.2017
Reichenbach
Christbaum glühen
Bei allen Terminen sind Änderungen vorbehalten.
Amalie-DietrichGedenkstätte
jeden Sonntag
14:00–17:00 Uhr
Tag des
offenen Denkmals
Blut spenden? – Na klar!
Sie helfen Leben zu retten. Wir freuen uns auf Sie!
Praxis Dr. Abas • Hauptstraße 152 • Großschirma
Mittwoch, 08.07.2016 • von 14 bis 18 Uhr
Blut spenden kann jeder Gesunde im Alter von
18 – 68 Jahren.
Sie erhalten einen Nothilfepass und auf Wunsch einen Gesundheitspass.
Blutspendezentrale KKH Freiberg – Tel. 037 31 / 77 23 34
Abfallentsorgung
Sonnenwendfeier
Stadtteil
Restmüll
Gelbe Tonne
Papier
Großschirma
Rothenfurth
Hohentanne
05./19.07.
05./19.07.
05./19.07.
06./20.07.
06./20.07.
06./20.07.
26.07.
26.07.
26.07.
Isaak
Teichhäuser
08./22.07.
08./22.07.
06./20.07.
06./20.07. 11.07.
11.07.
Tag der offenen Tür
Großvoigtsberg
Kleinvoigtsberg
05./19.07.
05./19.07. 05./19.07.
05./19.07. 08.07.
08.07.
Hohentanne
Schützenfest
Obergruna
05./19.07
05./19.07.
11.07.
27.08.
Siebenlehn
21. Wasserturmfest
Reichenbach
13./27.07.
07./21.07. 08.07.
03.09.
Seifersdorf
Tag der offenen Tür
Seifersdorf
13./27.07.
07./21.07. 26.07.
Siebenlehn
12./26.07.
05./19.07.
11.07.
11.09.
09:30 bis 16:30
Wasserturm
Siebenlehn
Tag des
offenen Denkmals
Juni 2016 | Bürgerblatt Stadt Großschirma
GROSSSCHIRMA
Evang.–Luth. Kirchgemeinde
Großschirma mit Rothenfurth,
Groß- und Kleinvoigtsberg
Gottesdienste
Freitag, 24. Juni
Johannistag
19:00 Uhr
Johannisandacht auf dem Friedhof Rothenfurth
anschließend laden wir zum gemeinsamen Grillabend ein
Sonntag, 26. Juni
5. Sonntag nach Trinitatis
14:00 Uhr
Familiengottesdienst in Rothenfurth
zum Abschluss der Kinderbibeltage
Sonntag, 3. Juli
6. Sonntag nach Trinitatis
17:00 Uhr in Großschirma mit Heiligem Abendmahl
Sonntag, 10. Juli
7. Sonntag nach Trinitatis
10:00 Uhr in Großvoigtsberg mit Heiligem Abendmahl
Sonntag, 17. Juli
8. Sonntag nach Trinitatis
10:00 Uhr in Rothenfurth
Sonntag, 24. Juli
9. Sonntag nach Trinitatis
10:00 Uhr
t in Großschirma
Sonntag, 31. Juli
10. Sonntag nach Trinitatis
10:00 Uhr
in Rothenfurth mit Kindergottesdienst
und anschließendem Kirchencafé
Das Kreuz mit den Kreuzen
Restaurierung historischer Kruzifixe
Drei historische Holzkreuze haben sich in Großschirma über die Zeit erhalten. Alle drei waren
oder sind in beklagenswertem Zustand. Eines
kennen alle, die im Winter ab und zu im Gemeindesaal zum Gottesdienst waren, denn es
zierte dort bis vor einem Jahr den Altar. Mit der
Jahreszahl „1700“ gezeichnet hatte es seinen
Platz bis zum Umbau der Kirche Großschirma in
den 60er Jahren auf dem dortigen Hauptaltar.
Mittlerweile fielen dem Christus die Arme ab,
die Farbe blätterte und rostige Verschraubungen sprengten das Holz. In den vergangenen
Wochen wurde es fachmännisch von einer Restauratorin gereinigt, neu gefügt und farblich
retuschiert. Diese Arbeiten im Wert von über
1.000 Euro durfte die Kirchgemeinde als Sachspende in Empfang nehmen. Nun steht es wieder an seinem gewohnten Platz und Sie können sehen, was möglich ist –
wenn Sie Ihre Aufmerksamkeit den weiteren beiden Kruzifixen schenken.
Um diese steht es schlechter. Sie waren über Jahrzehnte, wohl vielleicht
auch über ein Jahrhundert in einer Holzkiste im Pfarrhaus untergebracht.
Auch hier sind Teile abgefallen, mehrfacher Farbauftrag hat die Konturen
verwischt und sogar Wurmfraß arbeitet sich unaufhaltsam voran. Kurzum:
sie sind in ihrer Existenz bedroht. Das eine Kreuz wird in seiner Substanz auf
die Zeit um 1720 datiert und ist eine schöne Arbeit aus der Barockzeit. 1892
wurde es umgearbeitet, was nicht zu seinem Vorteil war, aber die vorzügliche Schnitzarbeit des Originals noch ahnen
lässt.
Das andere Kreuz gibt noch Rätsel auf. Während seine Balken und die Farbe auf das 19.
Jahrhundert hinweisen, könnte die Christusfigur durchaus eine Überraschung parat halten, wenn sie entsprechend ihres Stiles wirklich gotischen Ursprungs wäre und damit
aus dem 14. oder 15. Jahrhundert stammt.
Das könnte möglicherweise während einer Restaurierung geklärt werden. Denn die
steht an, sonst sind die beiden Kunstwerke
verloren.
Wenn Sie bereit sind, für die dafür nötigen
Aufwendungen einen Beitrag zu leisten,
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dann sind Sie um Spenden gebeten. Für beide Objekte zusammen wird
eine Summe von 4.300 Euro benötigt. Nach ihrer Aufarbeitung sollen sie
sichtbar in den Kirchen in Rothenfurth und Großschirma ihren Platz finden,
was bei einer Größe von etwa 90 x 45 cm auch seine Wirkung nicht verfehlen wird.
Herzlich erbetene Spenden mögen bitte an folgendes Konto gehen:
Kassenverwaltung Pirna
IBAN DE86 3506 0190 1617 2090 35
Betreff: Kreuze RT 1319
Spendenbescheinigungen erhalten Sie über das Pfarramt.
Dort sind auch Bareinzahlungen möglich.
Gemeindekreise
Frauendienst
im Juli und August ist Sommerpause.
Chor – trifft sich jeweils mittwochs ab 19:30 Uhr in Großschirma.
Nähere Auskunft erteilt gern Frau Brause (Telefon 037328/230).
Ehepaarkreis
Trifft sich einmal monatlich montags um 20:00 Uhr nach Absprache. Anfragen und Auskunft über Familie Andreas Reinsch oder Familie Ulrich Obendorf (Telefon 037328/7321).
Posaunenchor
Jeweils Freitag ab 17:30 Uhr ist Probe in Großschirma.
Der Posaunenchor bildet auch Nachwuchs (ab ca. 8 bis 9 Jahre) aus.
Informationen über Herrn Andreas Reinsch (Tel. 037328/5774).
Diakoniebeauftragte/soziale Beratung: Frau Monika Hageni
Telefon (037342) 82407
Email: monika.hageni@googlemail.com
Pfarramtsleitung Pfarrer Lüder Laskowski
Telefon (037328) 7537 Email: lueder.laskowski@evlks.de
Kirchenvorstandsvorsitzende Frau Barbara SteinTel. (037328) 7553
Öffnungszeiten Pfarramt
mittwochs 11:00 – 17:00 Uhr
Telefon (037328) 7537
Telefax (037328) 16786
Grundschule „Friedrich Kaden“
Wir ernähren uns gesund!
Wir, die Schüler der 4. Klasse haben gemeinsam mit unserer Lehrerin Frau
Friedrich und mit Unterstützung der AOK ein 6-wöchiges Projekt über gesunde Ernährung durchgeführt, in welchem wir die Zubereitung gesunder
und vor allem leckerer Pausenbrote sowie verschiedener Salate kennenlernten.
Das hat uns großen Spaß gemacht. Zum Abschluss legten wir
alle den „Ernährungsführerschein“
ab, welcher aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung bestand.
Zu Hause probierten wir schon
mal so manches Rezept aus und
überraschten unsere Eltern mit
leckeren und gesunden Kostproben. Am aufregendsten war jedoch die praktische Prüfung. Wir schnippelten Gemüse und Obst, bereiteten daraus Salate, appetitliche Pausenbrote zu, würzten und garnierten
diese mit vielen verschiedenen Kräutern. Auch selbst zubereitete Salatsoßen sowie Quarkdesserts mit viel frischem Obst gehörten dazu. Spannend
war dann unsere praktische Prüfung, denn unsere Eltern bzw. Großeltern
hatten wir zur Verkostung eingeladen. An den von uns schön gedeckten
Tischen ließen wir es uns alle gemeinsam schmecken. Wir alle waren erstaunt, wie gut frisches Gemüse und Obst schmeckt.
Wir wünschen uns, dass unsere Eltern gemeinsam mit uns ab und zu solche
tollen Rezepte ausprobieren.
Vielen Dank an alle, die uns mit Obst, Gemüse und anderen Zutaten unterstützt haben.
Schüler der 4. Klasse der Grundschule „Friedrich Kaden“ Großschirma
Wandertag
Wir Kinder, der Klasse 3b, der Grundschule „Friedrich Kaden“ aus Großschirma erlebten mal einen Wandertag der besonderen Art.
Am Donnerstag, den 26.05.2016 machten wir uns nachmittags auf den
Weg nach Grillenburg, wo wir auch unsere Nacht verbrachten.
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Juni 2016 | Bürgerblatt Stadt Großschirma
Bei unserer Wanderung um den Teich entdeckten wir viele interessante
Dinge (Kaulquappen, kleine Enten, Vögel, Hunde und vieles mehr).
Frau Ache fieberte
mit uns mit, als es
um die Platzierungen ging.
Am folgenden Tag gingen wir auf Schatzsuche durch den Grillenburger
Wald. Wir waren in zwei Gruppen aufgeteilt und mussten anhand von Fragen den richtigen Weg finden, welcher uns zum Schatzmeister führte.
Bei ihm rechneten wir unsere Ergebnisse ab und konnten dann unseren
Schatz heben.
Das bedeutet, dass
wir am 17.06.2016
am Vormittag auf
dem Platz der Einheit in Freiberg
wieder unser Bestes geben werden.
Über ein starkes,
anfeuerndes Publikum würden wir
uns sehr freuen.
Wandertag der Klasse 2a
zum Bauernhof Göbel in Großschirma
Bedanken möchten wir uns bei der Obstkelterei Kurt Heide aus Siebenlehn,
die uns mit ausreichend Getränken versorgte und bei Herrn Spranger
„Metzgerei Wunderlich“ aus Großschirma, die uns mit Wurstwaren unterstützte.
Ebenfalls konnten wir auf die Unterstützung von unseren Eltern zählen.
Danke.
Jana Schmidt
Grundschulvergleich „Leichtathletik“
Beim Grundschulvergleich „Leichtathletik“ am 31.05.2016 war unsere Schule „Friedrich Kaden“ aus Großschirma sehr erfolgreich vertreten. Aus jeder
Klassenstufe waren je 3 Mädchen und je 3 Jungen für unsere Schule dabei. Wir kämpften in den Disziplinen Weitsprung, Sprint und Kugelstoßen
gegen 9 Grundschulen aus der Region und belegten am Ende mit 13.141
Punkten den 1. Platz. Somit sind wir eine Runde weiter.
Bei strahlendem Sonnenschein und angenehmen Temperaturen sind wir
in aller Frühe mit dem Linienbus zur „alten Grundschule“ gefahren und von
dort aus gemütlich zum Bauernhof Göbel gelaufen.
Nach einer herzlichen Begrüßung und kurzer Einweisung durch Herrn und
Frau Göbel haben wir uns mit einem kräftigen Frühstück für die bevorstehenden Aufgaben gestärkt.
In Vorbereitung auf die spätere Fütterung der Tiere hat uns Herr Göbel gezeigt, wie das Gras gemäht wird – mit einer großen Mähmaschine, welche
vorn am Traktor befestigt ist. Unterstützt wurde Herr Göbel dabei von unserem Kurt.
Anschließend teilte sich die Klasse in vier Gruppen und ging zu den jeweiligen Stationen.
Bei den Kälbchen erklärte uns Frau Göbel,
wie die kleinen Tiere gefüttert werden und
wir hatten die Möglichkeit, beim Anrühren
der Milch mit Milchpulver zu helfen. Ein
Kälbchen trank seine Milch, während wir
uns im Stall weiter umsahen. Frau Göbel erklärte uns eine Maschine, die anzeigt, wann
welches Kälbchen gefüttert werden muss.
Die Fütterung der Tiere übernimmt ebenfalls diese Maschine. Die älteren Jungtiere
bekommen Silage statt Milch zu fressen, welche wir uns auch aus der Nähe
anschauten.
Weiter ging es zur Fütterung der Kühe. Das Gras, was Kurt und Herr Göbel
zuvor fleißig mähten, brachten wir mit Gabeln zum Radlader und es wurde in den Stall gefahren. Wir Kinder durften abwechselnd am Steuer sitzen
und lenken – war gar nicht so einfach!
Nach dem Futter für die Tiere haben wir uns um das Futter (das Essen) für
uns Kinder gekümmert. Wir lernten wie Butter hergestellt wird. An jedes
Kind wurde ein Gläschen mit Sahne verteilt. Aus dem Handgelenk und mit
purer Muskelkraft wurde geschüttelt und geschüttelt und geschüttelt, bis
sich ein kleiner Butterklumpen abgesetzt hatte. Die überschüssige Molke
wird nicht weiterverarbeitet und konnte weggegossen werden. Der Butterklumpen wurde anschließend in einem Glas mit frischen Kräutern gewälzt.
Natürlich verkosteten wir die selbst gemachte Butter auf frischem Baguette
sofort – lecker!
Anschließend haben wir zugeschaut, wie die Kühe gemolken werden – alles maschinell heutzutage, aber dennoch hochinteressant.
Und wer nach so viel Arbeit noch nicht erschöpft war, konnte die restliche
Energie beim Springen auf der Hüpfburg rauslassen – Familie Göbel hat dafür extra eine Strohhüpfburg errichtet. Über eine Leiter kletterten wir nach
oben und ließen uns ins warme, weiche Stroh fallen. Und auch die Schaufel
des Radladers war bestens als Sprungturm dafür geeignet.
Juni 2016 | Bürgerblatt Stadt Großschirma
Beim deftigen und süßen Mittagessen sammelten wir Kräfte für die
letzte Attraktion – die Ponys durften von uns gestreichelt werden.
Wenig später traten wir ein wenig
erschöpft, aber glücklich und voller neuer Eindrücke den Heimweg
an.
Wir möchten uns auf diesem Weg
bei Familie Göbel für diesen schönen Tag bedanken. Es hat uns allen
sehr gut gefallen und der eine oder andere wird sicher einmal wiederkommen oder will sogar selbst Bauer werden.
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TuS 1875 Großschirma e.V.
– Abt. Fußball –
Die Kinder der F-Jugend und E-Jugend des TuS 1875 Großschirma konnten am 14.05.16 und 15.05.16 (Pfingsten) ihre
Zeit auf dem Sportplatz verbringen.
Das Fußballzentrum „Tretschok“ und die Sparkasse Mittelsachsen luden zu
einem Fairplay-Fußball-Camp ein.
Celine Störr und Sina Schlimper
Landfrauenverband
Liebe Seniorinnen und Senioren von Großschirma und Großvoigtsberg!
Nun ist der wechselhafte Frühling vorbei, mal sehen wie das Sommerwetter wird. Hoffentlich nicht so heiß.
Großschirma: Mittwoch den 6. Juli, um 10:00 Uhr treffen wir uns im Landhotel ,,Zur grünen Linde“.
Unsere Referentin ist Polizeihauptmeisterin Kathy Seyferth mit folgenden
Themen: Unterwegs auf Nummer sicher – Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel – Verhalten beim und nach dem Geld holen.
Für die Veranstaltung wünschen wir uns eine rege Beteiligung!
Bitte planen Sie wieder Mittagessen ein und bitte Geld für die TorgauFahrt mitbringen.
Großvoigtsberg: Der Seniorenverein Großvoigtsberg macht im Juli und
August Sommerpause. Wir wünschen allen einen erholsamen Urlaub.
Ihre E. Grosche, R. Fabian, B. Basler, U. Kahl, E. Schenk und S. Straube
Friedrich-August-Schmiede
An diesen beiden Tagen konnte jeder sein Können unter Beweis stellen
bzw. viele neue Erfahrungen sammeln. Die Kinder mussten einen Wendigkeitslauf, Ballslalom, 20-m-Sprint und Jonglieren absolvieren, wofür es eine
Urkunde gab.
Weiterhin erhielten die Kinder einen Ball, ein Trikot und eine Trinkflasche.
Die Verpflegung und Getränke erhielten wir von der Pension Fischer aus
Kleinwaltersdorf.
Zum Abschluss dieser wunderschönen Zeit wurden die Kinder in 6 Mannschaften aufgeteilt und spielten mit Geschwistern, Eltern oder Sponsoren
eine kleine Mini-EM. Wobei alle ihr gelerntes Fairplay beweisen konnten.
Einladung zum Tag des offenen Denkmals
Der Tag des offenen Denkmals am 11. September 2016 steht mit seinem
Thema „Gemeinsam Denkmale erhalten“ im Zeichen gemeinschaftlichen
Handelns. Damit sind alle Bürger, Gemeinden, Vereine, Behörden und Unternehmen aufgerufen, gemeinsam aktiv zu werden, für die Erhaltung von
Denkmalen.
Der Tag des offenen Denkmals wird seit Jahren mit Erfolg begangen. Er soll
unser baukulturelles und technisches Erbe näher bringen.
In diesem Sinne begehen wir in der
Friedrich August Schmiede diesen
Tag seit 2013. Historische Handwerkskunst und Technik bringen wir
unseren Besuchern zum Greifen nah.
Besonders für jüngere Generationen
ein Blick auf die Entwicklung von
Handwerk und Technik.
Auf diesem Wege laden wir Sie herzlich ein, sich nach Ihren Möglichkeiten
zu beteiligen.
• Verfügen Sie über Maschinen, Ausrüstungen oder Werkzeuge, die Sie
uns für diesen Tag zur Verfügung stellen möchten?
• Können Sie alte Bearbeitungsverfahren oder Technologien vor Ort demonstrieren?
Kommen Sie zu uns und zeigen Sie Ihr Können und verbringen einen tollen
Tag mit uns und unseren Gästen. So dass wir ganz im Sinne des diesjährigen Mottos GEMEINSAM DENKMALE leben, erleben und erhalten.
Die Veranstaltung beginnt 11:00 Uhr und endet 17:00 Uhr. Es gibt wieder
viel zu sehen und zu bestaunen. Ein prall gefülltes Programm mit Musik
und kulinarischen Spezialitäten. Auch die Kinder werden ihren Spaß haben.
Ein herzliches Glück Auf!
Tim Meyer und Sven Glätzner
So können Sie uns Tag und Nacht erreichen:
T. Meyer 0173-9477978 • S. Glätzner 0172-­8790749
Ein herzliches Dankschön an die Veranstalter und Mitwirkenden sowie allen Eltern, welche für einen reibungslosen Ablauf parat waren.
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Juni 2016 | Bürgerblatt Stadt Großschirma
Die Kinder möchten auf Ihre Art und Weise „DANKE“ sagen.
Freiwillige Feuerwehr Obergruna
KLEINVOIGTSBERG
Sommerfest am 2. Juli 2016
auf dem Festplatz am Vereinsgebäude
• Musik mit DJ Stefan
• Fassbier
• Grillspezialitäten
• Hüpfburg
• Kinderkarussell
17 – 20 Uhr Indianerfest für unsere Kleinen
18 Uhr
Eine Geschichte von Yakari
ca. 22 Uhr Programm „Eine Fahrt ins Blaue“
LANGHENNERSDORF
Kirchgemeinde
Langhennersdorf / Reichenbach
Gottesdienste Juli 2016
6. Sonntag nach Trinitatis, 3.7.
10.00 UhrLanghennersdorf Predigtgottesdienst mit Kindergottesdienst
7. Sonntag nach Trinitatis, 10.7.
8.30 Uhr Langhennersdorf
Predigtgottesdienst
10.00 UhrReichenbach
8. Sonntag nach Trinitatis, 17.7.
10.00 UhrBräunsdorf
Abendmahlsgottesdienst (Saft)
9. Sonntag nach Trinitatis, 24.7.
14.00 UhrLanghennersdorf Predigtgottesdienst (Laskowski)
10. Sonntag nach Trinitatis, 31.7.
14.00 UhrReichenbach
Predigtgottesdienst (Laskowski)
Gemeindegruppen
Bibelstunde Donnerstag, 7.7. Dienstag, 12.7. Kirchenchor
13.30 Uhr Reichenbach
14.30 Uhr Langhennersdorf
dienstags alle 14 Tage 19.30 Uhr Langhennersdorf
OBERGRUNA
Heimatstube Obergruna
öffnet sonntags und feiertags ihre Türen
zwischen 14.00 Uhr und 16.00 Uhr
und lässt das bäuerliche Leben vergangener Zeiten lebendig werden.
19. Juni, 14:00 Uhr Seile drehen – wie aus einem dünnen Faden
ein kräftiges Seil wird.
10. Juli, 14:00 Uhr Wie schmeckt „richtige“ Butter?
Wer erleben möchte, wie aus Milch Butter gemacht wird, kann es von Frau
Karin Lucius lernen. Mitmachen erwünscht!
Bis zum „Tag der offenen Tür 2016“ der Freiwilligen Feuerwehr und des
Sportvereins SV Traktor Obergruna am Samstag, den 30. 07. ist noch etwas
Zeit. Wir möchten aber schon jetzt das Seifenkistenrennen ankündigen.
Die Vorbereitungen erfordern von den Teilnehmern oft etwas mehr Zeit,
denn man will doch ein schnelles oder ein originelles „Fuhrwerk“ zusammenbauen. Dazu wünschen wir zunächst gutes Gelingen und bitten für
die optimale Planung unserer Organisationsaufgaben um unverbindliche
Teilnahmemeldung. Das geht persönlich oder per Telefon an F. Galinsky
037324/82807, M. Götze 037324/87074 oder N. Werner 037324/6228. Die
Anzahl der Teilnehmer muss ein attraktives Starterfeld erwarten lassen, um
den Aufwand der Durchführung zu rechtfertigen.
Im Juli-Bürgerblatt erscheint dann der endgültige Programmablauf.
SIEBENLEHN
Kirchgemeinde Siebenlehn – Obergruna
mit Schwesterkirche Hirschfeld
Gottesdienste 19. Juni 2016 (4. Sonntag nach Trinitatis)
Klosterpark Altzella 10:00 Uhr gemeinsamer Gottesdienst
mit den Kirchen- und Posaunenchöre der Region
24. Juni 2016 (Johannistag)
Hirschfeld 18:00 Uhr Andacht auf dem Friedhof mit dem Kirchenchor
Siebenlehn 19:30 Uhr Andacht auf dem Friedhof mit dem Kirchenchor
Danach wird bei schönem Wetter noch gegrillt!
26. Juni 2016 (5. Sonntag nach Trinitatis)
Obergruna 08:30 Uhr Abendmahlgottesdienst
Hirschfeld 10:00 Uhr Abendmahlgottesdienst
03. Juli 2016 (6. Sonntag nach Trinitatis)
Obergruna 10:00 Uhr Taufgottesdienst
10. Juli 2016 (7. Sonntag nach Trinitatis)
Hirschfeld 10:00 Uhr Abendmahlgottesdienst
17. Juli 2016 (8. Sonntag nach Trinitatis)
Siebenlehn 10:00 Uhr Lesegottesdienst
24. Juli 2016 (9. Sonntag nach Trinitatis)
Obergruna 10:00 Uhr Lesegottesdienst
Hirschfeld 10:00 Uhr Predigtgottesdienst
Gemeindeausfahrt Lutherstadt Wittenberg
Sonnabend, 25. Juni 2016
Da in diesem Jahr in Siebenlehn/Obergruna keine Senioren-Ausfahrt stattfindet, laden wir alle Interessenten ganz herzlich ein, an einer Ausfahrt
der Kirchgemeinde Reinsberg teilzunehmen. Die Lutherstadt Wittenberg
ist gerade jetzt in Vorbereitung auf das Jubiläum 2017 immer eine Reise
wert. Wer Lust hat mitzufahren, melde sich bitte so schnell wie möglich
an.
Juni 2016 | Bürgerblatt Stadt Großschirma
Abfahrt - 07:30 Uhr in Reinsberg (Buswendeschleife)
- 07:45 Uhr in Siebenlehn (Gärtnerei Albani)
Ankunft ca. 19:00 Uhr
Folgende Leistungen sind im Reisepreis enthalten:
• Fahrt mit Vogt´s Reisen im komfortablen Reisebus
• Kirchenbesichtigung Strehla bei Riesa
• Besichtigung Lutherstadt Wittenberg
• Fahrt mit der Altstadtbahn (inkl. Stadtführer) bzw. geführter Stadtrundgang
• Mittagessen (3 Gänge) im Brauhaus zu Wittenberg
• Kaffeetrinken in der Dübener Heide
• Der Reisepreis bei voller Auslastung des Busses beträgt 55,00 €
Ihre Reiseanmeldung nehmen gern entgegen:
- Frau Frick (Tel. 037324 / 7548)
- Herr Stephan Großer (Tel. 037324 / 7549) oder
- Frau Flemming (Tel. 035242 / 64244)
Bei zu wenigen Anmeldungen muss die Reise ausfallen.
Termine und Kreise
Seniorenkreis Siebenlehn 23. Juni, 14:00 Uhr im Pfarrhaus Siebenlehn
Tankstelle
Montag, 04. Juli, 15:00 Uhr Radtour
Kirchenchor
montags, 19.30 Uhr, Pfarrhaus Siebenlehn
Man(n) trifft sich
Donnerstag, 07. Juli, 19.00 Uhr an der Silbergrube
Alte Hoffnung, Bergschmiede Kleinvoigtsberg
Sprechzeiten Pfarramt dienstags
17.30 Uhr – 18.30 Uhr
donnerstags 9.00 Uhr – 10.00 Uhr
(Termine entfallen am 30. Juni + 07. Juli)
Diakoniesprechstunde im Pfarrhaus Siebenlehn
Donnerstag, 07. Juli, 10.00 Uhr
Während des Mutterschutzes und der Elternzeit von Pfarrerin Reglitz übernimmt Pfarrer Jochen Hahn, Rüsseina (035242 68651) die Vertretung
Friedhofsordnung für die Friedhöfe
der Evangelisch-Lutherischen
Kirchgemeinde Siebenlehn-Obergruna
vom 12. April 2016
Die Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Siebenlehn-Obergruna erlässt
folgende Friedhofsordnung:
INHALTSÜBERSICHT
I. ALLGEMEINES
§ 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofes
§ 2 Benutzung des Friedhofes
§ 3 Schließung und Entwidmung
§ 4 Beratung
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
§ 7 Gebühren
II. BESTATTUNGEN UND FEIERN
A. Bestattungen und Benutzungsbestimmungen für Feier- und Leichenhallen
§ 8 Bestattungen
§ 9 Anmeldung der Bestattung
§ 10 Andere Bestattungsfeiern am Grabe
§ 11 Musikalische Darbietungen
B. Bestattungsbestimmungen
§ 12 Ruhefristen
§ 13 Grabgewölbe
§ 14 Ausheben der Gräber
§ 15 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
§ 16 Umbettungen
§ 17 Särge, Urnen und Trauergebinde
III. GRABSTÄTTEN
A. Allgemeine Grabstättenbedingungen
§ 18 Vergabebestimmungen
§ 19 Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der Grabstätte
§ 19a Vernachlässigung der Grabstätte
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§ 20 Grabmale
§ 21 Errichtung und Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen
§ 22 Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen
§ 23 Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten
§ 24 Entfernen von Grabmalen
B. Reihengrabstätten
§ 25 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten
§ 25a Gemeinschaftsgrabstätten
C. Wahlgrabstätten
§ 26 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
§ 27 Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten
§ 28 Alte Rechte
IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 29 Zuwiderhandlungen
§ 30 Haftung
§ 31 Öffentliche Bekanntmachung
§ 32 In-Kraft-Treten
Der kirchliche Friedhof ist der Ort, an dem die christliche Gemeinde ihre
Verstorbenen würdig bestattet.
Er ist für alle, die ihn betreten, ein Ort der Besinnung und des persönlichen
Gedenkens an die Toten und an die Begrenztheit des eigenen Lebens. An
seiner Gestaltung wird sichtbar, wie der Verstorbenen in Liebe gedacht
wird und bei ihrem Gedächtnis der christliche Glaube mit der gemeinsamen christlichen Auferstehungshoffnung lebendig ist. Alle Arbeit auf dem
Friedhof erhält so ihren Sinn und ihre Ausrichtung als ein Dienst an den
Gemeindegliedern wie auch an Menschen, die nicht der Landeskirche angehören.
Die Gestaltung und Pflege des Friedhofes erfordern besondere Sorgfalt,
damit die persönliche Würde der Toten wie der Lebenden gewahrt wird
und die Bestattungskultur in der Gesellschaft erhalten bleibt.
I. ALLGEMEINES
§ 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofes
1) Die Friedhöfe in Siebenlehn und Obergruna stehen im Eigentum des (jeweiligen) Kirchenlehns Siebenlehn und Obergruna. Träger ist die Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Siebenlehn-Obergruna.
Der Friedhof ist eine unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts.
2)Leitung, Verwaltung und Aufsicht liegen beim Kirchenvorstand.
3)Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung,
den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften.
4)Aufsichtsbehörde ist das Evangelisch-Lutherische Regionalkirchenamt
Dresden.
5)Im Zusammenhang mit einer Bestattung, der Verleihung, Verlängerung
oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, einer Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, einer Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung
von Gebühren und Entgelten werden die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet und genutzt.
§ 2 Benutzung des Friedhofes
1)Der Friedhof ist bestimmt zur Bestattung der Gemeindeglieder der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Siebenlehn-Obergruna sowie aller
Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der politischen Gemeinde Großschirma Stadtteil Siebenlehn und Stadtteil Obergruna hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
2)Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers.
§ 3 Schließung und Entwidmung
1)Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können
aus einem wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und
entwidmet werden.
2)Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr
verliehen. Eine Verlängerung von Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur
Anpassung an die Ruhezeit. Bestattungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung
noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Bestattungsberechtigten.
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3)Nach der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen
werden.
4)Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn
keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen
sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.
5)Folgende Friedhofsteile sind im Sinne der vorstehenden Bestimmungen
geschlossen/beschränkt geschlossen:
Friedhof Siebenlehn
Abteilung C links, Reihen 5 und 8
Abteilung C rechts, Reihe 8
Abteilung B links, Reihen 2 a, 5 8 und 11
Abteilung B rechts, Reihen 3, 6, 9 und 10
Abteilung D, Reihen 1 bis 7, jeweils die Gräber 3 und 4,
Reihen 8, 10 und 14 bis 17
Abteilung H, Reihe 2, Gräber 1 bis 10 und 13 bis 18
Abteilung G, Reihen 2 und 5
Abteilung J, Reihen 3 und 6
Abteilung K, Reihen 1, 3, 5 und 8
Abteilung L, Reihen 1 und 3
Friedhof Obergruna
Abteilung I, Reihen 1, 3 und 5
Abteilung II, Reihen 1 bis 4
Abteilung III, Reihen 1 bis 5
Abteilung V, Reihe 2
Abteilung VI, Reihen 1, 2 und 4
Abteilung VII, Reihen 1 bis 4
(Teilaufhebung für Urnengemeinschaftsgräber)
Abteilung VIII, Reihen 1 bis 5
Abteilung U, Reihe 9, 11 bis 13
§ 4 Beratung
Der Nutzungsberechtigte kann sich zwecks Auskunftserteilung und Beratung in allen Fragen, die sich auf die Gestaltung von Grabmal und Grabstätte einschließlich deren Bepflanzung beziehen, an den Friedhofsträger/die
Friedhofsverwaltung wenden.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
1)Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu
verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
2)Der Friedhof ist für Besucher geöffnet
a) in den Monaten April bis September von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr
b) in den Monaten Oktober bis März von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
3)Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung Erwachsener betreten.
4)Der Friedhofsträger kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner
Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
5)Auf dem Friedhof ist es nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Sportgeräten zu befahren Kinderwagen, Rollstühle und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind
ausgenommen,
b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, sowie gewerbliche
Dienste anzubieten und dafür zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung an Werktagen störende Arbeiten auszuführen,
d) gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,
e) Druckerzeugnisse ohne Genehmigung zu verteilen,
f) Abraum und Abfälle usw. außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulegen,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen
oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten, Blumen und Zweige auf fremden Gräbern und außerhalb der Gräber
zu pflücken,
h) zu lärmen, zu spielen oder sich sportlich zu betätigen,
i) Hunde ohne Leine laufen zu lassen; Hundekot ist zu beseitigen,
j) außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung Ansprachen zu halten und Musik darzubieten,
k) Einweckgläser, Blechdosen und ähnliche Gefäße als Vasen oder Schalen zu verwenden,
l) Unkrautvernichtungsmittel, chemische Schädlingsbekämpfungs- und
Reinigungsmittel anzuwenden.
6)Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem
Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung einzuholen.
§ 6 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
1)Bildhauer, Steinmetzen, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen zur Ausübung der entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch den Friedhofsträger, der den Rahmen der Tätigkeit festlegt. Die Zulassung ist beim
Friedhofsträger schriftlich zu beantragen.
2)Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und die Friedhofsordnung schriftlich anerkennen.
3)Bildhauer, Steinmetzen und Gärtner oder ihre fachlichen Vertreter müssen darüber hinaus die Meisterprüfung in ihrem Beruf abgelegt oder eine anderweitig gleichwertige fachliche Qualifikation erworben haben.
Bildhauer und Steinmetzen müssen entsprechend ihrem Berufsbild in
die Handwerksrolle eingetragen sein.
4)Bestatter müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein und sollen eine
berufsspezifische Fachprüfung abgelegt haben.
5)Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als im Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck zu vereinbaren ist. Absätze 2 und 7 gelten entsprechend.
6)Der Friedhofsträger kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit ihnen keine gesetzlichen Regelungen oder Verordnungen entgegenstehen.
7)Der Friedhofsträger macht die Zulassung davon abhängig, dass der Antragsteller einen für die Ausübung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
8)Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid und Ausstellung einer
Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung
und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird für drei Jahre
befristet.
9)Der Friedhofsträger kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die
wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vorschriften der Friedhofsverwaltung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen der Absätze
2 und 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
10) Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworben werden.
Grabmale dürfen daher nicht mit Firmenanschriften versehen werden.
Eingehauene, nicht farbige Firmennamen bis zu einer Schrifthöhe von
max. drei Zentimetern sind jedoch an der Seite oder Rückseite in den unteren 15 cm zulässig. Steckschilder zur Grabkennzeichnung für die Grabpflege mit voller Firmenanschrift der Friedhofsgärtner sind nicht zulässig.
11) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien
dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht stören. Bei Beendigung oder bei mehrtägiger Unterbrechung der Arbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze
wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden
dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. Die beim Aushub von Fundamenten anfallende
Erde ist auf dem Friedhof an den dafür von der Friedhofsverwaltung
vorgesehenen Ablagestellen zu deponieren. Die Gewerbetreibenden
sind verpflichtet, die bei ihren Arbeiten anfallenden nicht kompostierbaren Abfälle vom Friedhof zu entfernen.
12) Die Tätigkeit Gewerbetreibender auf dem Friedhof soll in zeitlicher Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung erfolgen.
§ 7 Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der kirchenaufsichtlich bestätigten Gebührenordnung erhoben.
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II. BESTATTUNGEN UND FEIERN
A. Bestattungen und Benutzerbestimmungen
für Feier- und Leichenhallen
§ 8 Bestattungen
1)Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung. Den Zeitpunkt legt die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarrer fest.
2)Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer bedarf der Zustimmung des
zuständigen Pfarrers. Die landeskirchlichen Bestimmungen über die Erteilung eines Abmeldescheines (Dimissoriale) bleiben unberührt.
3)Den Zeitpunkt der nichtkirchlichen Bestattungen legt der Friedhofsträger im Einvernehmen mit den Angehörigen fest.
4)Stille Bestattungen werden nur in Anwesenheit eines Beauftragten des
Friedhofsträgers vorgenommen.
5)Bestattungen finden an den Werktagen Montag bis Freitag statt.
§ 9 Anmeldung der Bestattung
1)Die Bestattung ist unverzüglich bei dem Friedhofsträger unter Vorlage
der Bescheinigung des Standesamtes für die Beurkundung des Todesfalles oder eines Beerdigungserlaubnisscheines der Ordnungsbehörde anzumelden. Soll die Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Grabstätte
erfolgen, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Aschenbestattungen
ist zusätzlich die Einäscherungsbescheinigung vorzulegen.
2)Für die Anmeldung sind die Vordrucke der Friedhofsverwaltung zu verwenden. Dabei ist die Anmeldung der Bestattung durch die antragstellende Person zu unterzeichnen. Ist die antragstellende Person nicht
nutzungsberechtigt an der Grabstätte, so hat auch der Nutzungsberechtigte durch seine Unterschrift sein Einverständnis zu erklären. Ist der Nutzungsberechtigte einer vorhandenen Wahlgrabstätte verstorben, so hat
der neue Nutzungsberechtigte durch Unterschrift die Übernahme des
Nutzungsrechts in der Anmeldung schriftlich zu beantragen.
3)Wird eine Bestattung nicht rechtzeitig mit den erforderlichen Unterlagen
angemeldet, so ist der Friedhofsträger berechtigt, den Bestattungstermin bis zur Vorlage der erforderlichen Angaben und Unterlagen auszusetzen. Werden die erforderlichen Unterschriften nicht geleistet, können
Bestattungen nicht verlangt werden.
§ 10 Andere Bestattungsfeiern am Grabe
Bei Bestattungsfeiern, Ansprachen und Niederlegung von Grabschmuck
am Grab ist zu respektieren, dass sich das Grab auf einem kirchlichen Friedhof befindet.
§ 11 Musikalische Darbietungen
1)Musik- und Gesangsdarbietungen in der Feierhalle/Friedhofskapelle und
auf dem Friedhof bedürfen bei der kirchlichen Trauerfeier der Zustimmung des Pfarrers, in anderen Fällen der des Friedhofsträgers.
2)Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf dem Friedhof außerhalb
einer Bestattungsfeier bedürfen der vorherigen Genehmigung des
Friedhofsträgers.
B. Bestattungsbestimmungen
§ 12 Ruhefristen
Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. Bei Fehlgeburten,
bei Kindern, die totgeboren oder vor der Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind, beträgt sie zehn Jahre.
§ 13 Grabgewölbe
1)Das Ausmauern und Betonieren von Gräbern sowie die Neuanlage von
Grüften und Grabkammern sind nicht zulässig.
§ 14 Ausheben der Gräber
1)Die Gräber werden von dem Friedhofsträger oder in dessen Auftrag ausgehoben und wieder geschlossen.
2)Die Erdüberdeckung der einzelnen Gräber beträgt bis zur Erdoberfläche
(ohne Grabhügel)von Oberkante Sarg mindestens 0,90 m, von Obergrenze Urne mindestens 0,50 m.
3)Die Gräber für Leichenbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke gewachsene Erdwände getrennt sein.
4)Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor einer Bestattung entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente
oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu tragen oder der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
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§ 15 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
1)In einem Sarg darf nur ein Leichnam bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, den Leichnam einer Mutter und ihres neugeborenen Kindes oder
die Leichname zweier gleichzeitig verstorbener Geschwister im Alter bis
zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten.
2)Die Beisetzung konservierter Leichname ist nicht zulässig.
3)Vor Ablauf der in dieser Friedhofsordnung festgesetzten Ruhezeiten darf
ein Grab nicht wieder belegt werden.
4)Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste gefunden werden, sind diese unter der Sohle des
neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Werden noch nicht verweste
Leichenteile vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen und
als Bestattungsstätte für Leichname für die erforderliche Zeit zu sperren.
5)Die Öffnung einer Grabstätte ist – abgesehen von der richterlichen Leichenschau – nur mit Genehmigung des Friedhofsträger und des zuständigen Gesundheitsamtes zulässig. § 18 Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 16 Umbettungen
1)Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
2)Umbettungen von Leichnamen und Aschen bedürfen der vorherigen
schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Bei Umbettungen von
Leichen ist die vorherige schriftliche Genehmigung des Gesundheitsamtes erforderlich. Dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung zu einer Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur
Verfügung steht. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte
in eine andere Reihengrabstätte des gleichen Friedhofes sind nicht zulässig, ausgenommen sind Umbettungen von Amts wegen.
3)Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte. Bei allen Umbettungen muss das Einverständnis des Ehegatten, der Kinder und der Eltern des Verstorbenen
durch schriftliche Erklärung nachgewiesen werden.
4)Umbettungen werden vom Friedhofspersonal / Beauftragten des Friedhofsträgers durchgeführt. Der Zeitpunkt der Umbettung wird vom Friedhofsträger festgesetzt. Umbettungen von Särgen finden grundsätzlich
nur in den Monaten Dezember bis März statt. Im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach dem Tod werden Umbettungen von
Särgen nur auf Grund einer richterlichen Anordnung ausgeführt.
5)Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch
für den Ersatz von Schäden, die an der eigenen Grabstätte sowie an
Nachbargrabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig
entstehen.
6)Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen
oder gehemmt.
7)Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn sie den Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes entsprechen.
8)Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer richterlichen oder behördlichen Anordnung.
§ 17 Särge, Urnen und Trauergebinde
1)Särge sollen nicht länger als 2,10 m, die Kopfenden einschließlich der
Sargfüße nicht höher als 0,80 m und nicht breiter als 0,70 m sein. Sind
in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Genehmigung des
Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
2)Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens und des
Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.
3)Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Leichenflüssigkeit vor ihrer Bestattung ausgeschlossen ist.
Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen, Urnen und
Überurnen sowie Totenbekleidung müssen zur Vermeidung von Bodenund Umweltbelastungen aus Werkstoffen hergestellt sein, die im Zeitraum der festgelegten Ruhezeit leicht verrotten. Sie dürfen keine PVC-,
PE-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung
der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.
4)Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichem, biologisch abbaubarem Material hergestellt sein. Gebinde und Kränze mit Kunststoffen
sind nach der Trauerfeier durch die anliefernden Gewerbetreibenden
wieder abzuholen. Kunststoffe sind auch als Verpackungsmaterial nicht
zulässig.
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III. GRABSTÄTTEN
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 18 Vergabebestimmungen
1)Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Ordnung
aufgestellten Bedingungen vergeben. An ihnen bestehen nur zeitlich
begrenzte Rechte gemäß dieser Ordnung. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers.
2)Bei Neuvergabe von Nutzungsrechten muss der künftige Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht beim Friedhofsträger beantragen.
3)Auf dem Friedhof werden nur Nutzungsrechte vergeben an:
a) Reihengrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften,
b) Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung mit allgemeinen
Gestaltungsvorschriften.
4)Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig gemacht von der
schriftlichen Anerkennung dieser Ordnung.
5)Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur gärtnerischen
Anlage und Pflege der Grabstätte.
6)Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, dem Friedhofsträger Veränderungen seiner Wohnanschrift unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für
Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung einer solchen
Mitteilung entstehen, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig.
7)Der Nutzungsberechtigte hat mit Ablauf der Nutzungszeit dem Friedhofsträger die Grabstätte in abgeräumtem Zustand zu übergeben. Der Zeitpunkt der Einebnung ist mit dem Friedhofsträger abzustimmen. Wird
die Grabstätte nicht binnen drei Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit
abgeräumt übergeben, so werden die Arbeiten vom Friedhofsträger auf
Kosten der bisher nutzungsberechtigten Person durchgeführt. Eine Aufbewahrungspflicht für abgeräumte Pflanzen und bauliche Anlagen besteht für den Friedhofsträger nicht.
8)Über Sonder- und Ehrengrabstätten entscheidet der Friedhofsträger.
§ 19 Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der Grabstätte
1)Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck erfüllt wird und die Würde des Friedhofes
gewahrt bleibt. Die Grabstätten sind gärtnerisch so zu bepflanzen, dass
mindestens zwei Drittel bepflanzt sind und benachbarte Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Die Pflanzen
dürfen in ausgewachsenem Zustand 1,5 m und in der Breite die Grabstättengrenzen nicht überschreiten.
2)Die Grabstätten müssen nach jeder Bestattung bzw. nach Erwerb des
Nutzungsrechtes unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs
Monaten gärtnerisch hergerichtet werden.
3)Zur gärtnerischen Anlage und Pflege ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, welcher entweder die Grabstätte selbst anlegen und pflegen
oder die Friedhofsverwaltung oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner
damit beauftragen kann. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des
Nutzungsrechtes.
4)Das Anliefern und Verwenden von Kunststoffen für die Grabgestaltung und als Grabschmuck ist untersagt. Das gilt insbesondere für Grabeinfassungen, Grababdeckungen, Grabmale und Blumen. Die Nutzungs-berechtigten sind verpflichtet, die anfallenden Abfälle in die vom
Friedhofsträger vorgegebenen und entsprechend gekennzeichneten
Abfallbehälter, getrennt nach kompostierbarem und nicht kompostierbarem Material abzulegen.
5)Bäume und Sträucher auf der Grabstätte dürfen nur mit Zustimmung
des Friedhofsträgers verändert oder beseitigt werden.
6)Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Um die Grabstätte herum darf kein Kies aufgetragen werden. Nutzungsberechtigte haben keinen Anspruch auf Beseitigung von Bäumen
und Gehölzen, durch die sie sich in der Pflege ihrer Grabstätte beeinträchtigt fühlen.
7)Nicht gestattet sind
a)Grabstättengestaltungen ohne jegliche gärtnerische Bepflanzung,
b)die Verwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln, chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie Kochsalz bei der Grabpflege,
c)die Verwendung von Kunststoffen (z.B. Folien als Unterlage für Kies etc.)
und anderen den Boden verdichtenden Materialien,
d)das großflächige Abdecken (mehr als 30%)der Grabstätte mit Platten,
Splitt und Kies. Sofern ein erheblicher Teil der Grabstätten vollständig
mit Platten/Kies belegt wäre, kann es zu Verwesungsproblemen kommen, die letztlich auch Urnen betreffen.
e)Grablaternen, die höher als 25 cm sind. Die Grablaternen müssen in Ausführung und Gestaltung zweckentsprechend sein (mit Wachskerzen betrieben, elektrisches Licht ist nicht erwünscht).
f) das Aufbewahren von Geräten und Gefäßen auf und außerhalb der
Grabstätte sowie
g)das Aufstellen von Sitzgelegenheiten, Rankgerüsten, Pergolen, Gittern
und ähnlichen Einrichtungen.
§ 19a Vernachlässigung der Grabstätte
1)Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt,
hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen eine öffentliche
Bekanntmachung und ein sechswöchiger Hinweis an der Grabstätte auf
die Verpflichtung zur Herrichtung, Instandhaltung und Pflege.
2)Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgemäß der Aufforderung
bzw. dem Hinweis nach, kann der Friedhofsträger die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen.
3)Der Friedhofsträger ist befugt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten
stark wuchernde oder absterbende Hecken, Bäume und Sträucher zu
beschneiden oder zu beseitigen, falls dies zur Erfüllung des Friedhofszweckes erforderlich ist. Absatz 1 gilt entsprechend. Verwelkte Blumen,
Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür
vorgesehenen Plätzen abzulegen.
4)Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die verantwortliche Person
nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann der Friedhofsträger
den Grabschmuck entfernen. Er ist nicht verpflichtet, Grabschmuck länger als sechs Wochen aufzubewahren.
§ 20 Grabmale
1)Grabmale müssen sich in die Art des Friedhofes bzw. die Art des jeweiligen Gräberfeldes einordnen. Gestaltung und Inschrift dürfen nichts enthalten, was das christliche Empfinden verletzt und der Würde des Ortes
abträglich ist.
2)Grabmale sollen aus Naturstein, Holz, geschmiedetem oder gegossenem Metall sein. Es sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grab.
Ein zusätzliches liegendes Grabmal soll dem stehenden in Material, Farbe, Bearbeitung und Schrift entsprechen.
3)Das Verhältnis von Höhe zu Breite des Grabmales soll gleich oder größer
als 2:1 sein.
4)Aus Gründen der Standsicherheit von Grabmalen muss die erforderliche
Mindeststeinstärke bei Grabmalen bis 0,80 m Höhe 12 cm, über 0,80 m
bis 1,20 m Höhe 14 cm und über 1,20 m bis 1,60 m Höhe 16 cm betragen.
Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe ist die Standfestigkeit statisch nachzuweisen.
5)Auf Grabstätten, die an der Friedhofsmauer liegen, beträgt der Mindestabstand zwischen Friedhofsmauer und Grabmal 40 cm. Bei Grabmalen
über 1,60 m Höhe gibt der Friedhofsträger den erforderlichen Mindestabstand gesondert vor.
6)Die Verwendung chemischer Reinigungsmittel für Grabmale und bauliche Anlagen ist nicht gestattet.
7)Gold- und Silberschrift sind nicht gestattet, ebenso Oberflächenbearbeitungen, die eine Spiegelung erzeugen.
§ 21 Errichtung und Veränderung von Grabmalen und
baulichen Anlagen
1)Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf vor Auftragserteilung der schriftlichen Genehmigung durch den Friedhofsträger. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
2)Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a)der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10
mit genauen Angaben über Art und Bearbeitung des Materials, über Abmessungen und Form des Steins sowie über Inhalt, Anordnung und Art
der Schrift und des Symbols sowie der Fundamentierung und Verdübelung.
Falls es der Friedhofsträger für erforderlich hält, kann er die statische Berechnung der Standfestigkeit verlangen. Er kann ferner verlangen, dass
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ihm Proben des Materials und der vorgesehenen Bearbeitung vorgelegt
werden.
b)soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der
Ornamente und der Symbole im Maßstab 1: 1 mit den unter 2 a)
genannten Angaben.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10
oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
3)Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag, wird dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals gesetzt. Nach Ablauf der Frist
wird das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Grabstätte entfernt, gelagert und zur Abholung bereitgestellt.
4)Die Bildhauer und Steinmetze haben die Grabmale und baulichen Anlagen nach den jeweils geltenden Richtlinien für das Fundamentieren
und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des
Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks zu fundamentieren und zu versetzen.
5)Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen
einschließlich Grabeinfassungen bedürfen ebenfalls vor Auftragserteilung bzw. Ausführung der schriftlichen Genehmigung durch den Friedhofsträger. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.
6)Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet
worden ist.
7)Grabplatten, Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in unmittelbarer
baulicher Verbindung mit der Friedhofsmauer sind unzulässig.
8)Provisorische Grabmale dürfen nur als naturlasierte Holzstelen oder
-kreuze und nur für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren nach der
Bestattung aufgestellt werden.
9)Bei Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, die ohne Genehmigung errichtet oder verändert worden sind, ist der Friedhofsträger berechtigt, diese nach Ablauf von sechs Wochen nach Benachrichtigung
des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
10) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen
ist dem Friedhofsträger der Genehmigungsbescheid vorzulegen. Der
Zeitpunkt der Aufstellung ist mit dem Friedhofsträger abzustimmen.
§ 22 Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen
1)Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in ordnungsgemäßem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
2)Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe durch zugelassene Bildhauer oder Steinmetzen
zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf
Kosten des Nutzungsberechtigten notwendige Sicherungsmaßnahmen
(z. B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen.
Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der
Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten angemessenen
Frist hergestellt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies an Stelle des
Nutzungsberechtigten zu veranlassen oder das Grabmal oder Teile davon zu entfernen, zu lagern und zur Abholung bereitzustellen. Die Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.
Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen
Aufwand zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die
Dauer von sechs Wochen aufgestellt wird. Der Nutzungsberechtigte haftet für jeden Schaden, der von einem nicht verkehrssicheren Grabmal
ausgehen kann.
3)Der Friedhofsträger prüft nach Beendigung der Frostperiode im Frühjahr
Grabmale, Grabmalteile und sonstige bauliche Anlagen auf Verkehrssicherheit.
§ 23 Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten
1)Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale, bauliche Anlagen
und Grabstätten sowie Grabstätten, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem Schutz des
Friedhofsträgers. Sie erhalten Bestandsgarantie, werden in eine vom
Friedhofsträger geführte Denkmalliste aufgenommen und dürfen nur
mit Genehmigung des Regionalkirchenamtes neu vergeben, verändert
oder an eine andere Stelle verlegt bzw. an einem anderen Ort aufgestellt
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werden. Bei denkmalgeschützten Grabstätten bedarf dies außerdem der
denkmalschutzrechtlichen Genehmigung.
2)Für die Erhaltung von Grabmalen und Grabstätten nach Absatz 1 können Patenschaftsverträge abgeschlossen werden, in denen sich der Pate
zur Instandsetzung und laufenden Unterhaltung von Grabmal und Grabstätte nach Maßgabe der Bestimmungen in Absatz 1 verpflichtet.
§ 24 Entfernen von Grabmalen
1)Nach Ablauf des Nutzungsrechtes und nach terminlicher Abstimmung
mit dem Friedhofsträger sind die Grabmale, Fundamente, Einfassungen
und sonstigen baulichen Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zu
entfernen. Sind die Grabmale, Fundamente, Einfassungen und sonstigen
baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des
Nutzungsrechtes entfernt, ist der Friedhofsträger berechtigt, sie zu entfernen und darüber zu verfügen. Die dem Friedhofsträger entstehenden
Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.
2)Vor Ablauf des Nutzungsrechtes dürfen Grabmale, Einfassungen und
sonstige bauliche Anlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung
des Friedhofsträgers entfernt werden.
3)Bei kulturhistorisch wertvollen Grabmalen gilt § 26.
B. REIHENGRABSTÄTTEN
§ 25 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten
1)Reihengrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit
vergeben werden.
2)Reihengrabstätten werden eingerichtet für:
a)Leichenbestattung
Verstorbene bis fünf Jahre
Größe der Grabstätte: Länge 1,50 m, Breite 0,90 m
Größe des Grabhügels: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Höhe bis 0,15 m
Verstorbene über fünf Jahre
Größe der Grabstätte: Länge 2,50 m, Breite 1,25 m
Größe des Grabhügels: Länge 1,80 m, Breite 0,75 m, Höhe bis 0,15 m
b)Aschenbestattung
Größe der Grabstätte: Länge 1,00 m, Breite 1,00 m
Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.
3)In einer Reihengrabstätte darf nur ein Leichnam oder eine Asche bestattet werden.
4)Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte wird
eine schriftliche Bescheinigung erteilt. In ihr ist die genaue Lage der Reihengrabstätte anzugeben.
5)Für den Übergang von Rechten gilt § 27 entsprechend.
6)Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf der in
dieser Ordnung festgesetzten Ruhezeit. Es kann nicht verlängert werden.
7)Das Abräumen von Reihengräbern oder Reihengrabfeldern nach Ablauf
der Ruhezeit wird sechs Monate vorher öffentlich und durch Hinweis auf
dem betreffenden Reihengrab oder Grabfeld bekannt gemacht. § 24 Absatz 1 bleibt unberührt.
§ 25a Gemeinschaftsgrabstätten
1)Bei den (Urnen)Gemeinschaftsgräbern handelt es sich um Grabstätten
mit nicht einzeln gekennzeichneten Bestattungsstellen. Für die Bestattung im Gemeinschaftsgrab werden keine Nutzungsrechte vergeben. Es
gelten die für Reihengräber gültigen Ruhezeiten.
2)Ein Anspruch auf Bestattung im Gemeinschaftsgrab besteht nicht. Der
Wunsch des Verstorbenen auf Bestattung in dieser Grabanlage ist dem
Friedhofsträger schriftlich vorzulegen. Voraussetzung ist, dass der Verstorbene bis zu seinem Tod seinen Wohnsitz im Bereich der Kirchgemeinde Siebenlehn-Obergruna hatte oder dort wohnte, aber wegen
Pflegebedürftigkeit, Krankheit oder besonderer Lebensumstände zum
Zeitpunkt des Todes außerhalb der Kirchgemeinde gemeldet war. Der
Friedhofsträger entscheidet über die Aufnahme in das Gemeinschaftsgrab.
3)Die Namen der im Gemeinschaftsgrab Bestatteten werden auf dem dafür vom Friedhofsträger vorgesehenen Namensträgern (Grabplatten)
auf der Grabanlage genannt.
4)Eine individuelle Bepflanzung oder andere Kennzeichnung der unmittelbaren Bestattungsstelle ist nicht zulässig. Blumenschmuck kann in den
dafür vom Friedhofsträger vorgesehenen Behälter/Steckvase abgelegt
werden.
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5)Die Herrichtung und Unterhaltung des Gemeinschaftsgrabes obliegt
dem Friedhofsträger.
6)Aus- oder Umbettungen aus oder in das Gemeinschaftsgrab sind nicht
gestattet.
C. WAHLGRABSTÄTTEN
§ 26 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
1)Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, an denen auf Antrag im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer
von 20 Jahren, beginnend mit dem Tag der Zuweisung vergeben wird
und deren Lage gleichzeitig im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt werden kann. In begründeten Fällen kann auch zu Lebzeiten ein
Nutzungsrecht vergeben werden.
2)Die einzelne Wahlgrabstätte für Leichenbestattung ist 2,50 m lang und
1,25 m breit, für Aschenbestattung 1,00 m lang und 1,00 m breit. Maße
auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.
3)Wahlgrabstätten werden als ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten vergeben. In einer einstelligen Wahlgrabstätte für Leichenbestattung darf
nur eine Leiche bestattet werden. In einer mit einer Leiche belegten
Wahlgrabstätte kann zusätzlich eine Asche bestattet werden. In einer
einstelligen Wahlgrabstätte für Aschenbestattungen können bis zu zwei
Aschen bestattet werden.
4)In einer Wahlgrabstätte werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen gelten: Ehepaare, Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister, Geschwisterkinder und Ehegatten der Vorgenannten. Auf Wunsch
des Nutzungsberechtigten können darüber hinaus mit Genehmigung
des Friedhofsträgers auch andere Verstorbene bestattet werden. Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungsberechtigten Personen bestattet wird.
5)Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte wird eine schriftliche Bescheinigung erteilt. In ihr werden die genaue Lage der
Wahlgrabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird
darauf hingewiesen, dass der Inhalt des Nutzungsrechtes sich nach den
Bestimmungen der Friedhofsordnung richtet.
6)Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag und nur
für die gesamte Grabstätte verlängert werden. Wird das Nutzungsrecht
nicht verlängert, erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit. Über den Ablauf der Nutzungszeit informiert der Friedhofsträger den Nutzungsberechtigten sechs Monate vorher durch schriftliche Benachrichtigung
oder, wenn keine Anschrift bekannt ist, durch öffentliche Bekanntmachung und Hinweis auf der betreffenden Grabstätte.
7)Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die neu begründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist
das Nutzungsrecht mindestens für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die gesamte Wahlgrabstätte zu verlängern.
8)Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte und auf
Unveränderlichkeit der Umgebung, wenn dies aus Gründen der Friedhofs-gestaltung im Rahmen des Friedhofszweckes nicht möglich ist.
9)Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann im Umkreis von 2,5 m vom
Stammfuß vorhandener Bäume durch den Friedhofsträger für Leichenbestattungen aufgehoben werden, um die Standsicherheit von Bäumen
zu gewährleisten.
10) Ein Nutzungsrecht kann auch an unter Denkmalschutz stehenden
Grabstätten erworben werden. Auflagen, die zur Erhaltung der Grabstätte durch die zuständige Denkmalschutzbehörde festgelegt werden, binden den Nutzungsberechtigten und seine Nachfolger im Nutzungsrecht.
11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
Eine Gebührenerstattung findet in diesem Fall nicht statt.
§ 27 Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten
1)Der Nutzungsberechtigte kann sein Nutzungsrecht nur einem Berechtigten nach § 26 Absatz 4 übertragen. Zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen des bisherigen und des neuen
Nutzungsberechtigten sowie die schriftliche Genehmigung des Friedhofträgers erforderlich.
2)Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den
Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen
und ihm das Nutzungsrecht durch einen schriftlichen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird.
3)Wurde bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten und zwar auch dann, wenn Kinder aus
einer früheren Ehe vorhanden sind,
b)auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d)auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die leiblichen Geschwister,
g)auf die Stiefgeschwister,
h)auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.
4)Der Übergang des Nutzungsrechtes gemäß Absatz 3 ist dem neuen Nutzungsberechtigten durch schriftlichen Bescheid bekannt zu geben.
5)Sind keine Angehörigen der Gruppen a) bis h) vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Genehmigung des Friedhofsträgers
auch von einer anderen Person übernommen werden. Eine Einigung der
Erben zur Übertragung des Nutzungsrechtes auf eine andere als im § 26
Absatz 4 genannte Person ist mit Genehmigung des Friedhofsträgers
möglich.
6)In den in Absatz 5 genannten Fällen hat der Rechtsnachfolger dem Friedhofsträger den beabsichtigten Übergang des Nutzungsrechtes unverzüglich anzuzeigen. Die Übertragung des Nutzungsrechtes ist dem neuen Nutzungsberechtigten schriftlich zu bescheinigen. Solange das nicht
geschehen ist, können Bestattungen nicht verlangt werden.
§ 28 Alte Rechte
1)Für Grabstätten, über die der Friedhofsträger bei In-Kraft-Treten dieser
Ordnung bereits verfügt hat, richtet sich die Gestaltung nach den bei der
Vergabe gültig gewesenen Vorschriften.
2)Vor dem In-Kraft-Treten dieser Ordnung entstandene Nutzungsrechte
von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer sowie zeitlich begrenzte
Nutzungsrechte, deren Dauer die in § 26 Absatz 1 der Friedhofsordnung
angegebene Nutzungszeit übersteigt, werden auf eine Nutzungszeit
nach § 26 Absatz 1 dieser Ordnung, jedoch nicht unter 30 Jahren nach
Erwerb, begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit für
den zuletzt Bestatteten und nicht vor Ablauf eines Jahres nach In-KraftTreten dieser Ordnung.
IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 29 Zuwiderhandlungen
1)Wer den Bestimmungen in den §§ 5, 6, 10, 11, 17 Absatz 2 bis 4 sowie 19
Absatz 4 bis 7 und 19a Absatz 3 zuwiderhandelt, kann durch einen Beauftragten des Friedhofsträgers zum Verlassen des Friedhofes veranlasst,
gegebenenfalls wegen Hausfriedensbruches oder wegen Verstoßes gegen die geltende Gemeindesatzung angezeigt werden.
2)Bei Verstößen gegen die §§ 19 Absatz 4 (bezüglich Einfassungen) und 20
Absatz 1 und 2, wird nach § 21 Absatz 3 verfahren.
3)Bei Verstößen gegen § 19 Absatz 1, 4 (bezüglich Grabstättengestaltung)
und 7 wird nach § 19a verfahren.
§ 30 Haftung
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch
dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
§ 31 Öffentliche Bekanntmachung
1)Diese Friedhofsordnung sowie alle künftigen Änderungen und Nachträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung im
vollen Wortlaut.
2)Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt gemäß der geltenden kommunalen Bekanntmachungssatzung durch Abdruck im Bürgerblatt der
Stadt Großschirma.
3)Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsordnung liegt zur Einsichtnahme aus im Pfarramt/Friedhofsverwaltung Siebenlehn.
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§ 32 Inkrafttreten
1)Diese Friedhofsordnung tritt nach Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
2)Mit In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung tritt die Friedhofsordnung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Siebenlehn-Obergruna
vom 01.01.1994 mit ihren Nachträgen außer Kraft.
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Am 19.05. hatten die Kindergartenkinder ihre Omas und Opas eingeladen.
Mit einem kleinen Programm erfreuten die Enkelkinder die Anwesenden.
Bei einem Medley aus alten Kinderliedern sangen Jung und Alt gemeinsam. Anschließend wurden kleine selbstgebastelte Geschenke überreicht
und dann konnte bei Kaffee und Kuchen gemeinsam der Nachmittag ausklingen.
Siebenlehn, den 12. April 2016
Ev.-Luth. Kirchgemeinde Siebenlehn-Obergruna
Der Kirchenvorstand
Kirchensiegel
gez. Tränkner
Vorsitzender
gez. Eltner
Mitglied
Kirchenaufsichtlich bestätigt:
Dresden, den 27.04.2016
Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
Regionalkirchenamt Dresden
Siegel
gez. am Rhein
Leiter des Regionalkirchenamtes Dresden
VdK-Kita „Amalie Dietrich“
Großer Jubel in der Kita „Amalie Dietrich“
Anlässlich des 40. Geburtstages der Firma „Hammer“ gab es in der Kita eine
tolle Überraschung. Frau Katharina Arnold aus der Filiale Siebenlehn überreichte den Käfern, Mäusen und Teddys der Kindertagesstätte tolle Überraschungen.
Ein großes Hallo gab es zur großen Sause. Kulleraugen und Freudensprünge brachten die vielen tollen Süßigkeiten, bunte Luftballons und vor allem
vier Kinderspielteppiche, auf denen das Herumtollen und Spielen noch
mehr Spaß macht.
Aber auch viele bunte Tapeten und Stoffe zum Basteln und Werkeln für die
Kleinen hatte Frau Arnold von der Firma Hammer aus Siebenlehn im Gepäck. Der Kreativität bei Gestalten von vielen tollen Dingen sind somit keine Grenzen gesetzt.
Ein herzliches Dankeschön von Leiterin Frau Wappler und den kleinen Mäusen aus der VdK Kita „Amalie Dietrich“ empfing Frau Arnold, verbunden mit
den besten Grüßen an das gesamte Team der Hammer-Filiale Siebenlehn.
Firma Hammer und Ulrike Wappler
Tanz mit den Großeltern zum Oma-Opa-Tag
Die Namensträgerin unserer Einrichtung, Amalie Dietrich, würde in diesem
Jahr 195 werden. Aus diesem Anlass wurde in einer Woche alles rund um
das Thema Amalie und ihr Leben gestaltet – Tee wurde getrocknet, Kresse ausgesät, Collagen mit Naturmaterial gestaltet, der Wald wurde mit
Becherlupen erkundet, Schmetterlinge gebastelt, Blumen gepflückt und
noch vieles mehr … Die Vorschulkinder waren auf den Spuren der Amalie
mit Frau Bärsch unterwegs. Am Denkmal wurde gesungen und Blümchen
hingelegt.
Auf den Spuren der Amalie Dietrich beim Kräuter sammeln
Im Hort fand anlässlich des Kindertages ein Familiensportfest statt. Die
Wave-Board-Gruppe zeigte wieder einmal ein ganz tolles Programm. Leider machte uns das gewittrige Wetter einen Strich durch die Rechnung,
sodass alle geplanten sportlichen Aktivitäten in der Turnhalle stattfinden
mussten. Bei verschiedenen Wettkämpfen konnten Eltern und Kinder ihre
Sportlichkeit unter Beweis stellen und im anschließenden Völkerballturnier
kämpften die Eltern in zwei Mannschaften um den Sieg.
Zum Kindertag fiel der geplante Waldtag leider ins Wasser. So wurde das
Märchen vom Rotkäppchen von den Erzieherinnen im Kindergarten vorgespielt. Anschließend ging es auf die Suche nach der Schatzkiste, die der
Wolf versteckt hatte. Auch unser Picknick mit leckeren Würstchen wurde
einfach in die Kita verlegt.
Die Kinder weihen die neuen Spielteppiche ein.
Im Mai war in unserer Kita so einiges los …
Der Monat startete mit der Abschlussfahrt unserer Wackelzähne auf den Erlebnishof nach Mohorn. Dort konnten die 11 Kinder sich beim Schmieden
verschiedener Gegenstände ausprobieren, tobten auf dem Spielplatz und
später wurde Pizza gebacken. Am 10. Juni feiern die Schulanfänger ihr Zuckertütenfest – hoffentlich sind die bunten Tüten bis dahin gewachsen, gedüngt wurde der Zuckertütenbaum ja fleißig.
Auch in den nächsten Wochen steht einiges auf dem Programm: die Verabschiedung der Wackelzähne und der Besuch vom Liedermacher Michael
Günther mit dem Programm „Ich kauf mir eine Keksfabrik“, aber dazu beim
nächsten Mal mehr …
Ulrike Wappler, Kita-Leiterin
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Juni 2016 | Bürgerblatt Stadt Großschirma
Grundschule „Am Wasserturm“
Schulförderverein Siebenlehn
Mit dem Bus zur Fahrradprüfung
Feier zum 195. Geburtstag
von Amalie Dietrich
Bei strahlendem Sonnenschein und sommerlichen Temperaturen trafen
sich am Samstagnachmittag, dem 28.05.2016 viele Siebenlehner und Gäste beim Schusterdenkmal auf dem Marktplatz. Eine besonders weite Anreise hatten die Vertreter der Familie Askegaard, die sogar aus Dänemark gekommen waren, um ihre berühmte Vorfahrin zu ehren.
Mit unserer Klassenlehrerin Frau Grahl sind wir am 04.05.2016 vormittags
mit dem Bus nach Freiberg zur Fahrradprüfung gefahren. Wir trafen uns auf
einem Übungsplatz neben der Grundschule „Carl Böhme“. Dort warteten
schon ein Polizist und ein Assistent auf uns. Alle Kinder hatten ihren Helm
auf und stellten die Fahrräder auf die richtige Größe ein. Danach konnten
wir mehrere Übungsrunden auf dem Platz fahren und sollten zeigen, wie
man sich richtig im Straßenverkehr mit dem Fahrrad bewegt. Zum Beispiel
Anfahren, Abstand halten, Anwenden der Verkehrsregeln, Handzeichen
geben und abbiegen. Dann wurden wir in 2 Gruppen geteilt und geprüft.
2 Kinder von uns fuhren fehlerfrei und jedes Kind bekam seinen Fahrradpass. Darüber haben wir uns sehr gefreut. Zum Aufwärmen konnten wir in
den Speiseraum der Schule, denn es war vielen Kindern kalt. Dann sind wir
wieder mit dem Bus zurück nach Siebenlehn gefahren. Vielen Dank an Frau
Fichter, dass sie uns nach Freiberg begleitet hat.
geschrieben von Finnia Köcher, Klasse 4
Wandertag der Klasse 1
Die Klasse 1, Frau Erler und Clemens Mutti, gingen auf Wanderung durch
Siebenlehn. Wir wollten erfahren, wo unsere Mitschüler wohnen und Orte von Amalie Dietrich aufsuchen. Zuerst gingen wir zum Gedenkstein am
Kindergarten und Emelina legte zum Gedenken an den 195. Geburtstag
Pfingstrosen davor ab. Anschließend besuchten wir das Museum, wo uns
Frau Bärsch erwartete. Sie erzählte uns viel über die Naturforscherin aus
Siebenlehn. Herzlichen Dank dafür. Nun ging es zu Pauls Garten und wir
konnten endlich Frühstücken. Frau Grünwoldt wartete schon auf uns. Es
gab Obst und leckeren Tee. Anschließend wanderten wir weiter zum Amalie-Dietrich-Park, wo wir eine Weile spielten. Dann ging es zur Schule zurück.
Schüler der Klasse 1
Unser Bürgermeister, Herr Schreiter, begrüßte die Anwesenden und stimmte sie auf den 195. Geburtstag Amalie Dietrichs ein. Dem Schulförderverein
Siebenlehn, der seit 2001 die Amalie-Dietrich-Gedenkstätte im historischen
Rathaus Siebenlehn betreibt, dankte er für sein Wirken und überreichte eine Spende der Stadt Großschirma für die weitere Arbeit. Herzlichen Dank
dafür!
Der Siebenlehner Ortsvorsteher, Herr Grahl, erinnerte in seiner anschließenden Rede an das Wirken der Siebenlehner Schusterinnung, die erstmals 1536 urkundlich erwähnt wurde. Über 100 Meister aus Siebenlehn
und über 25 Orten der Umgebung gehörten ihr über Jahrhunderte an.
1896 gründeten sie die erste „Deutsche Schuhmacherfachschule“ in Siebenlehn, die durch die finanzielle Unterstützung des Königreiches Sachsen
1910 in ein eigenes Schulgebäude einziehen konnte. Nachdem die Schuhmacherfachschule 1952 ihren Betrieb einstellen musste, wurde sie dank
des 1991 gegründeten Fördervereines 1997 im ehemaligen Gebäude neu
gegründet. Das Denkmal des Siebenlehner Schusterjungen, das seit 1926
auf unserem Marktplatz steht, erinnert an diese Handwerkstradition. Sein
Entwurf stammt von Prof. Fischer aus Dresden. Herr Lütkemeier, Vorsitzender des Schulfördervereins Siebenlehn e.V. lud uns im Anschluss zu einer
Wanderung auf die Amalie-Dietrich-Höhe ein.
Dort war die zerstörte Gedenkplatte durch den Schulförderverein Siebenlehn e.V. erneuert worden. Mitarbeiter des Bauhofes der Stadt Großschirma hatten die Wege beräumt und Schüler der Grundschule Siebenlehn
das Beet bepflanzt. Ihnen allen gebührt unser herzlicher Dank! Durch diese
„Teamarbeit“ erstrahlt die Amalie-Dietrich-Höhe in neuem Glanz und man
hat einen sehr schönen Blick über die Autobahn bis zur Lommatzscher Pflege. Nach einer kleinen Verschnaufpause, die auf Wunsch von Herrn Harlaß
durch ein gemeinsam gesungenes Lied verkürzt wurde, ging es zurück zum
Marktplatz. Dort warteten schon Kaffee und Kuchen auf uns, dies hatten
die Eltern der Grundschule Siebenlehn vorbereitet. Die Firma Heide hatte
Juni 2016 | Bürgerblatt Stadt Großschirma
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Foto © Yoo GmbH
dankenswerterweise Bänke und Sonnenschirme aufgestellt, so dass man
gemütlich bei Kaffee und leckerem Kuchen miteinander plauschen konnte.
Weiter ging es zur Forsthofstraße 4, wo der ehemalige Forsthof stand, in
dem Amalie Dietrich nach ihrer Eheschließung von 1846 bis 1861 gemeinsam mit ihrem Mann wohnte und wo 1848 auch ihre Tochter Charitas geboren wurde. Das historische Forsthofgebäude ist 1901 leider abgebrannt.
Karten und Grundstückspläne existieren auch nicht mehr. Durch die Beschreibungen Charitas Bischoffs in der Biographie ihrer Mutter und den Erinnerungen des jetzigen Besitzers des Grundstückes gelang es Herrn Lippert, die ungefähre Lage des Forsthofes zu rekonstruieren. Zum Gedenken
an Amalie Dietrich stiftete der Schulförderverein Siebenlehn e.V. eine Aluminiumtafel, die durch Herrn Lippert und Herrn Lütkemeier, unseren ehemaligen und jetzigen Vereinsvorsitzenden enthüllt wurde. An dieser Stelle
sei der Firma Heinrich Ludwig gedankt, die – im wahrsten Sinne des Wortes – den würdigen Rahmen für die Gedenktafel schuf.
Besuchen Sie doch mal wieder die Amalie-Dietrich-Höhe und schauen Sie
sich die neue Tafel in der Forsthofstraße an! Auch die Amalie-Dietrich-Ausstellung im historischen Siebenlehner Rathaus ist immer wieder sehenswert. Sie hat jeden Sonntag von 14.00 bis 17.00 Uhr geöffnet. Der Eintritt
ist frei.
Kriterien das notwendige Sicherheitskonzept für unsere Großveranstaltung erstellt, um nach menschlichem Ermessen einen möglichst geordneten und freudbetonten Ablauf zu sichern. Es wurde durch unser Vorstandsmitglied Tino Walcha und sein junges Team in unserem Auftrag wieder ein
enormer Aufwand betrieben, um erneut anspruchsvolle Sportwettkämpfe
und ein niveauvolles Abendprogramm zu erstellen. Gleichzeitig bitten wir
wieder um zahlreiche Unterstützung beim Schmücken des Romanusbades,
der Kassierung, wie es bei einer derartigen Sonderveranstaltung notwendig ist und der gründlichen Reinigung danach.
In diesem Sinne wünsche ich allen Bürgerinnen und Bürgern unserer Stadt
eine schöne Saison in unserem Romanusbad
Herbert Grahl
FÖV „Romanusbad Siebenlehn“ e. V.
Schubert, Schulförderverein Siebenlehn e.V.
Die Saison 2016 – KERNZEITEN
Einem Vorschlag unserer Rettungsschwimmer folgend, wollen wir in dieser Saison testen, wie sogenannte KERNZEITEN bei unseren Badegästen
ankommen. Für wetterfeste Badegäste des Romanusbades bieten wir bei
Schlechtwetter folgende Öffnungszeiten an:
10.00 Uhr – 12.00 Uhr & 16.00 Uhr – 18.00 Uhr
zum halben Preis der Tageskarte. Dies gilt ausschließlich bei kaltem Wetter!
Jahreskarten und 10er-Karten behalten ihre Wertigkeit. Wir versprechen
uns damit eine höhere Zufriedenheit unserer Badegäste und ein gewisses
Einsparpotential bei den Lohnkosten.
Auf Anregung besorgter Muttis entstand aus Anlass des internationalen
Kindertages der blaue, höhenverstellbare Sonnenschutz über unserem
Sandkasten. Diese Anschaffung war nur durch die großzügige Spende der
Familie Doreen und Christian Mothes möglich.
Auch die Füllung unseres Sandkastens mit herrlich weißem Sand war nur
durch die großzügige Unterstützung eines auf eigenem Wunsch anonym
bleiben wollenden Spenders zu realisieren. Da er das schon fast ein Jahrzehnt tut, sind uns Kosten in Größenordnung erspart geblieben und dafür
sind wir Ihm sehr dankbar.
Für unsere am 02./03.07.2016 laufende 22. Beach-Party möchten wir bei
unseren Anwohnern und Nachbarn um Verständnis bei nicht ausbleibenden Ruhestörungen bitten und um eine rege Beteiligung unserer Einwohner für alle Programmpunkte werben.
Dank der konstruktiven Zusammenarbeit mit Frau Ute Dürr von der Stadtverwaltung Großschirma, Bürgerpolizisten Polizeioberkommissar Herrn
Klaus-Dieter Erber und dem DRK Freiberg wurde nach aktuell gültigen
14 Uhr 15 Uhr Eröffnung mit Christian & Matze
Kinderprogramm & Kuchenbasar
14:30 Uhr Saftstaffel (7–16 Jahre)
Eröffnung mit Showschwimmen
mit Olympiamedaillengewinner Jens Kruppa
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Siegerehrung mit Preisverleihung
16 Uhr
Kidscup mit Siegerehrung
19 Uhr
Sportlertalk mit Gert Zimmermann
Bierstaffel (ab 16 Jahre)
mit Promistaffel & Warm-up-Party
21 Uhr
Energy-Party
mit den Energy Brothers, DJ S-Bone & den Energy-Moderatoren
Eintritt
Bis 19 Uhr Tagestarif – ab 19 Uhr 6 €uro*
– ab 22 Uhr 8 €uro* · inkl. großem Gewinnspiel
* Schüler + Studenten ermäßigt
Kommt als Team, Familie oder Sportgruppe … spart Geld und macht mit
Holt euch eine TEAM-Karte für nur 10 €.
5 Personen – ganztägiger Badespaß von 9 – 19 Uhr
- kostenlose Parkplätze
- Teilnahme am Gaudischwimmen inkl. Freigetränk
„Saftstaffel für Kinder“ und „Bierstaffel für Erwachsene“
- Anmeldung unter kruppa@hilodd.de oder am 2.7. an der Kasse
Der Kick ist, nachdem ihr die 50 m (beliebiger Schwimmstil) geschwommen seid, erhaltet ihr ein Freigetränk (Saft bzw. Bier), trinkt es schnell aus
und der Nächste kann losschwimmen.
Moderiert wird der Wettkampf vom Schwimm Olympiasieger Jens Kruppa
und dem Moderatorenteam Matze und Christian.
Also macht mit bei diesem großen Gaudi – wir sehen uns am 02.07.16 zum
Start um 14.30 Uhr im Romanusbad Siebenlehn!
Weitere Infos zum Programm und alle Promiteilnehmer erhaltet ihr auf
www.facebook.com/heidesaftsiebenlehn
oder im Romanusbad Siebenlehn
Es kann abschließend gesagt werden, dass Siebenlehns Vereine – und das
gilt nicht nur für den Wasserturmverein – sondern auch vor allem für den
Badverein und den Siebenlehner Sportverein, mit seinen vielfältigen Angeboten von Fußball über Kegeln, Schach, Tischtennis und weitere Sportarten, sowie den Schulförderverein, der gerade jetzt zum 195. Geburtstag
von Amalie Dietrich wieder eine gelungene und gut besuchte Veranstaltung organisiert hatte. Dies brachte auch Bürgermeister Schreiter in seinem Redebeitrag sichtlich befriedigt zum Ausdruck. Für unsere interessierten Leser ist noch zu sagen, dass im letzten Monat einige Baumängel am
Wasserturm von der Firma Kühnert behoben worden sind, im Wasserturm
eine Brandmeldeanlage mit entsprechenden Feuerlöschern installiert wurde und somit auch wieder ganz offiziell Führungen möglich sind. Auch hat
die Firma Verkehrsbau Freiberg mit den Pflasterarbeiten am Turm begonnen. Es wird ein Kreis von ca. 3 m Durchmesser um den Turm gepflastert
und auch der Weg vom Eingangstor bis zum Eingang des Wasserturmes,
sowie zwischen Turm und „Tombola-Häuschen“.
Vorab möchten wir noch einige Termine bekannt geben:
Am 23.06.2016 , ab 8.00 Uhr findet der nun schon traditionelle Wasserturmlauf unserer Grundschule „Am Wasserturm“ statt. Die Schirmherrschaft für
diesen Lauf zum Abschluss des Schuljahres übernimmt, wie immer, unser
Wasserturmverein, der auch für die Sieger und Platzierten die Preise stiftet.
Des Weiteren wird sich der Wasserturmverein am 11.09.2016 am diesjährigen „Tag des Denkmals“ beteiligen. Näheres dazu wird noch im Bürgerblatt
bzw. in der Presse bekanntgegeben.
Der Vorstand des Vereins dankt allen Mitgliedern, vor allem denen, die den
Weg zu unserer Jahreshauptversammlung gefunden haben und wünscht
Ihnen allen Gesundheit und einen schönen Urlaub.
Im Auftrag,
Achim Walcha
Interessantes und Wissenswertes
Wasserturm-Förderverein
Jahreshauptversammlung
Am Donnerstag, dem 26.05.2016 fand im „Schwarzen Roß“
Siebenlehn unsere diesjährige Jahreshauptversammlung
statt. 18.30 Uhr war Beginn und wie immer konnten wir die
30-Personen-Schallgrenze nicht überschreiten. Trotz schriftlicher Einladung aller Mitglieder, gelingt es uns nicht, die Mehrheit unserer
Mitglieder zu dieser Veranstaltung zu aktivieren. Das ist schade, kann aber
nur besser werden.
Leider haben wir dieses Jahr mit Gotlinde Schäfer ein sehr aktives und am
Vereinsgeschehen interessiertes Mitglied verloren, welches alle Mitglieder
unseres Vereins sehr bedauern. Aber es gab auch Erfreuliches. 4 neue Mitglieder konnten für den Verein gewonnen werden. Anne Walcha mit ihren
Töchtern Lissy und Lilli (schon in den beiden letzten Jahren aktiv am Weihnachtsmarkt im Pfefferkuchenhaus beteiligt), sowie Pauline Kreisch, ½ jähriges Töchterchen unseres Vorsitzenden Ronny Erfurt, ist jetzt als jüngstes
Mitglied aller Zeiten in unserem Verein tätig und drückt mit den anderen
neuen Mitgliedern unseren Altersdurchschnitt gehörig.
Gefreut haben wir uns über die Teilnahme unseres Bürgermeisters Herrn
Schreiter und der Bundestagsabgeordneten Frau Veronika Bellmann. Nach
einer kurzen Begrüßung durch Herrn Achim Walcha, erstattete unser Vorsitzender Ronny Erfurt den Rechenschaftsbericht über die Arbeit des Vereins.
Danach folgte der Kassenbericht von Jochen Roßberg und die Bestätigung
unserer Kassenprüfer Renate Bärsch und Karin Berger. Da es keinerlei Beanstandungen an den Aktivitäten des Vorstandes und dem Umgang mit
den Finanzen gab, wurde der Vorstand zu 100 % ohne Gegenstimmen und
Enthaltungen entlastet. Danach erfolgte die Diskussion: Als erstes ging es
um den Termin und die Gestaltung unseres diesjährigen Wasserturmfestes. Es wurde Samstag, der 27.08.2016 festgelegt und nur an einem Tag.
Das Radrennen und der musikalische Frühschoppen am darauffolgenden
Tag entfallen dieses Jahr. Da nächstes Jahr das 20-jährige Gründungsjubiläum unseres Vereins ansteht, wird dann diese Jubiläumsveranstaltung als
22. Wasserturmfest wieder, dem Anlass entsprechend, etwas größer gefeiert. Weitere Diskussionen betrafen den Weihnachtsmarkt und das Siebenlehner Oktoberfest, bei denen ja auch der Wasserturmverein als Veranstalter mit seinen ausführenden Partnern auftritt.
Zeckengefahr: Langsame Ausweitung der
FSME-Risikogebiete
Die Risikogebiete in Deutschland, in denen Zecken das FSME-Virus
übertragen können, breiten sich gemäß Robert Koch-Institut (RKI) aus.
Sommerzeit ist leider auch Zeckenzeit. Mit der richtigen Vorsorge vermindert man jedoch das Risiko vor einem Zeckenstich, der unerwünschte Folgen mit sich bringen kann. Vor allem im Süden Deutschlands ist die Gefahr
vor Zecken groß: Hinsichtlich der möglichen Ansteckung mit dem FSMEVirus zählen insbesondere weite Teile Baden-Württembergs, Bayerns, Südhessens und das südöstliche Thüringen zu den Risikogebieten auch in
Sachsen ist die Zecke im Vormarsch.
Der Wonnemonat Mai
gefällt auch Zecken
sehr gut. Endlich sind
ihre potentiellen Opfer
wieder mit viel nackter
Haut im Grünen unterwegs, an denen sie sich
festsetzen und etwas
Blut aussaugen können. Allein der Gedanke daran, eine Zecke
auf der Haut zu haben,
ist für viele bereits unangenehm. Wenn Zecken dann aber auch noch stechen, kann es gefährlich werden. Zecken können über 50 verschiedene
Krankheitserreger in sich tragen, die sie während des Blutsaugens an ihre
Opfer übertragen können: mitunter auch das FSME-(Frühsommer-Meningoenzephalitis-)Virus. FSME ist eine Erkrankung der Hirnhaut und des zentralen Nervensystems, die zu dauerhaften Lähmungen, Schluck- und
Sprechstörungen oder Atemschwäche führen kann.
Ausweitung der FSME-Risikogebiete
Obwohl Zecken überall in Deutschland lauern, gibt es sogenannte FSMERisikogebiete wie weite Teile Baden-Württembergs, Bayerns, Südhessens
und das südöstliche Thüringen, in denen die Gefahr der Übertragung von
FSME-Viren am höchsten ist. Aktuell kommt in Bayern der Landkreis Dachau als neues Risikogebiet hinzu. „Insgesamt beobachten wir eine langsa-
Juni 2016 | Bürgerblatt Stadt Großschirma
me Zunahme der FSME-Risikogebiete über die letzten Jahre hinweg. Dies
jedoch überwiegend innerhalb oder direkt angrenzend an die Areale in
Süddeutschland“, weiß PD Dr. med. Gerhard Dobler vom Institut für Mikrobiologie der Bundeswehr München. Vor allem hier sollten Bewohner oder
Besucher dieser Gebiete umsichtig sein und vorsorgen.
Erst Durchstreifen, dann Absuchen
Sehr typische Lebensräume für Zecken sind unter anderem lichte Wälder
oder Waldränder, Flächen mit hohem Gras oder Büschen. Gute Bedingungen gibt es auch in Gärten und städtischen Parks. Also im Grunde überall
dort, wo auch der Mensch gern die Natur durchstreift. Hier wird er zum
Kletterziel der kleinen Parasiten. Auch durch bloßes Abstreifen können Zecken schon an die Haut des Wirtes gelangen. Einmal Körperkontakt aufgenommen, bevorzugt die Zecke feuchtwarme Gegenden am Körper. Vor
allem in den Kniekehlen oder im Lenden- und Achselbereich stechen die
schnell übersehbaren Spinnentierchen zu und fangen an, ihren Blutdurst
zu stillen. Eine richtige Vorsorge kann hier helfen, dass die Zecke gar nicht
erst auf den Körper gelangt. Denn auch wenn gemäß des aktuellen Bulletin des RKI erfreulicherweise ein Rückgang der FSME-Erkrankungen in
Deutschland um 17 Prozent im Verhältnis zum Vorjahr zu verzeichnen ist,
wurden im Jahr 2015 insgesamt dennoch 220 FSME-Erkrankungen übermittelt. Zwar kann man von einem vergleichsweise ruhigem Jahr 2015
sprechen, in diesem Jahr können die Fälle aber witterungsbedingt auch
wieder ansteigen.
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Gut geschützt in jedem Gebiet
Wenn die Sonne vom Himmel strahlt und die Temperaturen immer höher
steigen, trägt man häufig sehr luftige Kleidung. Daran findet auch die Zecke ein Gefallen, da sie so einfacher an die Haut des Wirtes gelangt. Wer es
sich bei großer Hitze also nicht verkneifen kann, Shorts und Rock zu tragen, sollte sich nach dem Aufenthalt in der Natur sehr gründlich nach Zecken absuchen. Am besten trägt man also selbst im Sommer bei einem
Spaziergang im Freien lange, geschlossene Kleidung. Auch das Vermeiden
von Unterholz und hohen Gräsern und verbleiben auf festen Wegen können Zeckenstiche verhindern. Das Einsprühen mit Repellents sollte zum
Standardprogramm eines jeden Ausgangs in der Natur gehören. Zusätzlich kann außerdem eine rechtzeitige Impfung vor einer FSME-Erkrankung
schützen. Der ideale Zeitpunkt für den Beginn der Grundimmunisierung
liegt im Winter. Möglich ist aber auch eine Schnellimmunisierung. Dann
steht den sommerlichen Spaziergängen in herrlicher Natur selbst in Risikogebieten nichts mehr im Wege.
Quelle: zecken.de – das Infoportal
Der Gemeine Holzbock (Ixodes ricinus) ist die
bekannteste Art der Schildzecken.
Er bevorzugt als Wirt neben Wild- und
Haustieren auch den Menschen.
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Juni 2016 | Bürgerblatt Stadt Großschirma
Seite 20
Stadtverwaltung Großschirma
Redaktionsschluss für Ausgabe Juli
12. Juli 2016
Bürgermeistersprechstunde siehe Seite 2!
Öffnungszeiten der Stadtverwaltung/Einwohnermeldeamt
Dienstag 9:00 – 12:00 Uhr 13:00 – 18:00 Uhr
Donnerstag 9:00 – 12:00 Uhr 13:00 – 15:30 Uhr
Freitag 9:00 – 11:30 Uhr
Öffnungszeiten Bürgerbüro Siebenlehn
Donnerstag 9:00 – 12:00 Uhr
Bankverbindung Stadt Großschirma
Deutsche Kreditbank AG • BLZ 120 300 00 • Kto. 1 408 905
IBAN DE57 1203 0000 0001 4089 05 • BIC BYLADEM 1001
Büchereien
Großschirma
dienstags 15:00 – 18:00 Uhr
Tel. 037328 - 146779
Obergruna
montags
17:00 – 19:00 Uhr
Stellplatz Schrottcontainer
Eisen-, Gusseisen- u. Stahlschrott können kostenlos entsorgt werden:
Standort Siebenlehn
• Bauhof Siebenlehn, Heinrich-Ludwig-Weg 2
• Nossener Straße (Firma Lutze)
Keine Kühlschränke, Fernsehgeräte etc. in diese Container entsorgen!
Wichtige Rufnummern
Stadtverwaltung Großschirma Bürgerbüro Siebenlehn Abwasserzweckverband „Muldental“ Wasserzweckverband Freiberg (03 73 28) 89 90
(03 52 42) 66 99 88
(0 37 31) 203 00 90
(0 37 31) 78 40
Kindergärten: Schulen: (03 73 28) 2 11
(03 73 24) 73 29
(03 73 28) 74 55
(03 52 42) 6 43 39
(03 73 28) 4 68
(03 52 42) 6 26 24
Großschirma Kleinvoigtsberg Reichenbach Siebenlehn GS Großschirma GS Siebenlehn Notruf
Polizei
110
Feuerwehr und Rettungsdienst
112
Krankentransport Landkreis
(03731) 192 22
Notfallambulanz Kreiskrankenhaus
(03731) 77 23 12
Mo – Fr 18:00 – 7:00 Uhr | Sa/So ganztätig bis Mo 7:00 Uhr
Augenärztliche Rufbereitschaft
(037 27) 192 92
Giftnotruf
(03 61) 73 07 30
Frauenschutzhaus
(03731) 225 61
Mädchenhaus
(03731) 399 29
Kassenärztlicher Bereitschaftsdienst
bundesweite Rufnummer
116 117
Mo, Die, Do 19:00 – 07:00 Uhr
Mi, Fr 14:00 – 07:00 Uhr
Feiertag 24 Stunden, Sitzdienst 10:00 – 12:00 Uhr
Telefonseelsorge
0800/1110111 und 0800/1110222
Gas-Havarien und -Störungen 0180 27 87 901
Störung Erdgasversorgung Netzgebiet inetz
0800 1111 48920
Apotheken-Bereitschaftsdienst
Bergstadt-Apotheke · Siebenlehn Löwenzahn-Apotheke · Großschirma
Markt 23 · Tel. (03 52 42) 6 40 11 Hauptstr. 152 · Tel. (03 73 28) 14 67 49
25. Juni • 8. / 21. Juli
25. / 26. Juni
Bereitschaftsdienst der Zahnärzte
Bereich Lommatzsch/Nossen an folg. Terminen von 09:00 – 11:00 Uhr
18./19.06.
ZA Lehmann
25./26.06.
ZÄ Otto
02./03.07.
09./10.07.
16./17.07.
23./24.07.
Dr. Zölfel
Dipl.-Stom. Förster
Dr. Görlitz
Dr. Schwanitz
am 09. / 10.07.2016 09.00 – 11.00 Uhr
ZAP Dr. med. Lemke
Hauptstr. 178 A · 09603 Großschirma · Tel. 037328/245
Impressum
Herausgeber
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Redaktion: Frau Totzke
Tel. (037328) 8 99 30
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Stadtteil Siebenlehn
09603 Großschirma
Tel. (03 52 42) 43 70
Fax (03 52 42) 437 45
e-Mail:
c.seipt@Ludwig-Verpackungen.de
Druck Riedel Verlag & Druck KG
09244 Lichtenau
Abo-Preis: 6,00 Euro / Jahr
Fälligkeitsdatum: 01.07.
Wir suchen zur Unterstützung unseres Teams
Postzusteller/-innen
zur unbefristeten Festeinstellung (8,50 €/Stunde) in Teilzeit für
ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis oder auf
450-Euro-Basis. Sie sollten das 18. Lebensjahr vollendet haben
und möglichst über einen Pkw verfügen. Einarbeitung erfolgt
am Arbeitsort.
Ihr Postdienstleister
Schriftliche oder telefonische Bewerbung an:
City-Post Freiberg GmbH & Co. KG
09599 Freiberg | Halsbrücker Straße 34, Herr Grieger
Telefon: 03731 2001600 | E-Mail: info@cp-freiberg.de
Bestattungshaus
Auerswald
Meißner Str. 118
09629 Bieberstein
Tel. (03 73 24) 73 36
Dienstzeiten an diesen Tagen jeweils:
18:00–08:00 Uhr Mo – Fr 18:00–21:00 Uhr
08:00–08:00 Uhr (d.nä.Tages) Feiert./Sa./So.
08:00–21:00 Uhr
In dringenden Fällen auch außerhalb der angegebenen Bereitschaft.
Büro: Freiberg, Weingasse 8
Tag & Nacht
(037 31)
2 33 54
Beratung auf
Wunsch bei
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