Multifamily US-Invest - Deutsche Structured Finance GmbH
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Multifamily US-Invest - Deutsche Structured Finance GmbH
Multifamily US-Invest Verkaufsprospekt Multifamily US-Invest Beteiligung an der DSF Multifamily GmbH & Co. KG 2008 Die im vorliegenden Verkaufsprospekt enthaltenen Angaben entsprechen dem bis zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung bekannten Sachverhalt und beruhen auf der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Gesetzgebung und Rechtsprechung bzw. den Erlassen und der Praxis der Finanzverwaltung sowohl in Deutschland als auch in den Vereinigten Staaten von Amerika. Die Haftung für den Eintritt der im Verkaufsprospekt getroffenen Annahmen sowie für, durch mögliche Änderungen der wirtschaftlichen Entwicklung und der gesetzlichen Grundlagen, sich ergebende Abweichungen kann nicht übernommen werden. Alle Angaben und Berechnungen beruhen auf gewissenhafter Prüfung. Die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach den teils abgeschlossenen, teils noch abzuschließenden Verträgen. Für eine Beteiligung an diesem Angebot ist ausschließlich der vorliegende Verkaufsprospekt maßgeblich. Niemand ist berechtigt, von diesem Verkaufsprospekt abweichende Erklärungen abzugeben. Der vorliegende Verkaufsprospekt basiert auf dem vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) herausgegebenen Standard über die «Grundsätze ordnungsmäßiger Beurteilung von Verkaufsprospekten über öffentlich angebotene Vermögensanlagen» vom 18.5.2006 (IDW S 4). Frankfurt am Main, September 2008 Inhaltsverzeichnis 5 6 18 36 42 50 56 Vorwort, Prospektverantwortung Das Beteiligungsangebot im Überblick Risiken der Beteiligung Die Anbieterin Die Beteiligungsstruktur Der Mietwohnungsmarkt in den USA Dallas / Fort Worth – Monaco Parc Apartments und Cameron Creek Apartments 68 San Antonio – Legacy Townhomes 76 Atlanta / Sandy Springs – The Hamptons at Sandy Springs 84 Investitions- und Finanzierungsplan 88 Liquiditätsprognosen 91 Prämissen der Prognoserechnungen 95 Rentabilität der Beteiligung 98 Sensitivitätsanalyse (Abweichungen von der Prognose) 101 Rechtliche Grundlagen der Beteiligung 133 154 160 164 167 172 174 185 190 Steuerliche Grundlagen Projekt- und Vertragspartner Erklärungen gem. VermVerkProspV Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Fondsgesellschaft Abwicklungshinweise Angabenvorbehalt Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft Treuhandvertrag Glossar Formulare in der Anlage Beitrittserklärung, persönliches Gespräch Beitrittserklärung, Fernabsatz Verbraucherinformationen für den Fernabsatz Empfangsbestätigung, Fernabsatz Empfangsbestätigung, persönliches Gespräch Seit dem 01.07.2005 sind Anbieter von Vermögensanlagen gesetzlich verpflichtet, Verkaufsprospekte für Anteile an geschlossenen Fonds nach den Vorschriften des Verkaufsprospektgesetzes zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist vorab von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu gestatten. Die inhaltliche Richtigkeit der im Verkaufsprospekt gemachten Angaben ist nicht Gegenstand der Prüfung des Verkaufsprospekts durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. 3 Vorwort, Prospektverantwortung Mit dem Multifamily US-Invest bietet die Deutsche Structured Finance GmbH eine Beteiligungsmöglichkeit im Bereich der Wohnimmobilien in den USA an, die in diesem Verkaufsprospekt ausführlich dargestellt wird. Der Fonds partizipiert an den Mieten und der Wertentwicklung eines Portfolios von vier Apartmentanlagen mit 1.305 Mietwohnungen in 117 Gebäuden an vier Standorten in Texas und Georgia. Die Apartmentanlagen wurden mit Hilfe des erfahrenen US-amerikanischen Co-Investors – The Bascom Group, LLC – ausgewählt, der sich auf vernachlässigte Objekte mit Renovierungs- / Sanierungsbedarf spezialisiert und dort bisher erfolgreich Wertsteigerungspotenziale realisiert hat. Der Co-Investor Bascom hat in diesem speziellen Segment seit 1996 mit Investitionspartnern mehr als 48.000 Wohnungen erworben, wovon mehr als 16.000 Wohneinheiten mit hohen Renditen bereits wieder veräußert wurden. Die geplante Laufzeit des Multifamily US-Invest beträgt vier bis sechs Jahre. Prospektverantwortung Die Deutsche Structured Finance GmbH als Initiatorin und Anbieterin des Beteiligungsangebotes erklärt, dass sie gemäß § 3 VermVerkProspV die Verantwortung für den Inhalt des Verkaufsprospektes übernimmt und erklärt, dass ihres Wissens die Angaben im Verkaufsprospekt richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen worden sind. Es gibt keine weiteren Personen, die die Herausgabe oder den Inhalt des Verkaufsprospektes oder die Abgabe oder den Inhalt des Angebotes zur Beteiligung wesentlich beeinflusst haben. Für den Inhalt dieses Prospektes sind nur bis zum Datum der Aufstellung des Prospektes der Deutsche Structured Finance bekannte oder erkennbare Sachverhalte maßgeblich. Eine Haftung für den Eintritt der prognostizierten Ergebnisse und ihrer wirtschaftlichen Folgen beim Investor sowie für Abweichungen durch künftige wirtschaftliche, steuerliche oder rechtliche Änderungen wird weder von der Deutsche Structured Finance noch von Bascom übernommen (siehe auch Kapitel «Angabenvorbehalt»). Aufstellungsdatum des Verkaufsprospektes 19.09.2008 David Norris Geschäftsführer Janine Schellhorn Geschäftsführerin Deutsche Structured Finance GmbH Sitz Frankfurt am Main 5 Das Beteiligungsangebot im Überblick Das Beteiligungsangebot Die Deutsche Structured Finance GmbH («DSF», die «Anbieterin» oder «Initiatorin») bietet privaten Investoren die Möglichkeit, sich über einen geschlossenen Immobilienfonds indirekt an US-Wohnimmobilien zu beteiligen. Die Investition erfolgt gemeinsam mit dem in diesem Segment erfahrenen und renommierten Partner, The Bascom Group, LLC («Bascom»), Irvine, Kalifornien. Das Portfolio, in das investiert wird, besteht aus drei Objekten in Texas und einem in Georgia. Alle vier Objekte wurden bereits erworben. Die Investoren partizipieren sowohl an den bereits durchgeführten als auch an möglichen künftigen Immobilieninvestitionen. Das Investmentkonzept Das Investmentkonzept sieht vor, bestehende, günstig bewertete und teilweise schlecht gemanagte Mehrfamilienhäuser (sogenannte Multifamily-Apartmentwohnanlagen) zu identifizieren und diese deutlich unter dem Preis von Neubauten zu erwerben. Die Objekte können zu günstigeren Preisen erworben werden, da sie zum Erwerbszeitpunkt im Vergleich zur unmittelbaren Nachbarschaft schlecht bewirtschaftet werden und im Verhältnis niedrigere Mieten erzielen. Dem Erwerb der Objekte geht jeweils eine Marktanalyse voraus. Die Angemessenheit des Kaufpreises wird außerdem im Rahmen einer sogenannten Due Diligence-Prüfung durch unabhängige Wertgutachter geprüft (vgl. nachfolgend «Das Immobilienportfolio im Überblick»). Nach dem Erwerb werden die Objekte sukzessive renoviert und (sofern notwendig) saniert. Die Apartmentwohnanlagen bestehen jeweils aus mehreren Wohneinheiten, die zum Zeitpunkt des Erwerbs überwiegend bereits vermietet sind. Durch Renovierung und Einsetzung eines in der Regel neuen professionellen Managements vor Ort sollen die Objekte an Attraktivität gewinnen, so dass sie künftig zu höheren Mieten vermietet und eventuelle Leerstände reduziert 6 Das Beteiligungsangebot im Überblick werden können. Während der Renovierungsphase wird es zunächst zu steigenden Leerständen kommen. Durch die in den USA üblichen kurzen Laufzeiten der Mietverträge und die hohe Mieterfluktuation lassen sich Mietsteigerungen im Gegensatz zu Deutschland kurzfristig realisieren. Das Ziel ist es dabei, das Mietniveau und die Leerstandsquoten umliegender, vergleichbarer Objekte zu erreichen. Dadurch soll eine deutliche Wertsteigerung der Objekte erreicht werden. Nach einer Haltedauer der einzelnen Objekte von drei bis fünf Jahren, in der die Renovierung / Sanierung durchgeführt und die Mieteinnahmen auf höherem Niveau stabilisiert wurden, sollen die Objekte verkauft und die Wertsteigerung realisiert werden. Zur Fondsstrategie gehört es, die Veräußerungserlöse, sofern sinnvoll und möglich, (ggf. teilweise) zur Steigerung der Rentabilität einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft erneut in andere Objekte zu investieren. Die erwartete Fondslaufzeit weicht daher von der Haltedauer der einzelnen Objekt ab. Das Immobilienportfolio im Überblick Basierend auf dem Investmentkonzept wurde im Zeitraum Juli 2007 bis Juni 2008 ein Portfolio von vier Apartmentwohnanlagen mit insgesamt 1.305 Wohneinheiten in den US-Bundesstaaten Texas und Georgia erworben. Beim Ankauf handelte es sich bei den Objekten laut Einschätzung von Bascom um Immobilien der Kategorie Class B bzw. Class B+. Die Objekte sollen zu Class B+ bzw. Class A- verbessert werden. Die gezahlten Kaufpreise für die vier Objekte belaufen sich auf insgesamt USD 68,075 Mio. Diese wurden jeweils durch das renommierte, internationale Immobilienunternehmen CB Richard Ellis als günstig bzw. angemessen bestätigt. Bei dem Objekt «Prestonwood Springs», welches inzwischen umbenannt wurde in «Monaco Parc Apartments», handelt es sich um eine Wohnimmobilie mit 474 Einheiten in Dallas, Texas. Der Komplex setzt sich aus 38 zweigeschossigen Gebäuden zusammen, die 1978 gebaut wurden. Das Grund- Objekte Anschrift der Objekte Wert lt. Gutachten Gutachten vom Bewertungsstichtag Kaufpreis Kaufdatum Eigenkapital Fremdkapital Fremdkapitalquote Baujahr Kategorie bei Ankauf* angestrebte Kategorie* Einheiten Gebäude Etagen Grundstücksgröße Mietfläche gesamt Mietfläche je Wohneinheit durchschnittliche Mietfläche je Wohneinheit Parkplätze Fitnesscenter Swimming Pools Tennisplätze Vermietungsstand bei Ankauf Vermietungsstand August 2008 Objektgesellschaft 1 Acre = 4.046,86 m²; Monaco Parc Apartments (vormals: Prestonwood Springs Apartments) 5930 und 5940 Arapaho Road, Dallas Texas 75248 19.500.000 USD 05.07.2007 01.06.2007 19.050.000 USD 11.07.2007 5.884.223 USD 21.177.000 USD 78,26 % 1978 Class B Class B+ 474 38 2 15,79 AC / 63.900 m2 335.296 SF / 31.150 m2 480 bis 944 SF / 45 bis 88 m2 708 SF / 66 m2 655 offene Stellplätze (künftig 678) 1 2 87 % 93 % BGCAI Prestonwood Springs, L.P. 1 SF = 0,0929 m² Legacy Townhomes 1947 Larkspur Drive San Antonio Texas 78213-4945 12.500.000 USD 31.01.2008 25.01.2008 9.850.000 USD 13.02.2008 3.300.000 USD 9.000.000 USD 73,17 % 1998 (2005 renoviert) Class B+ Class A149 22 2 7,93 AC / 32.092 m2 149.047 SF / 13.847 m2 732 bis 1.224 SF / 68 bis 114 m2 1.000 SF / 93 m2 71 offene Stellplätze 30 Einzelgaragen, 94 Doppelgaragen 1 96 % 87 % BGCAI Legacy, L.P. The Hamptons at Sandy Springs (vormals: Hampton Hill Apartments) 7889 Roswell Road Atlanta (Sandy Springs) Georgia 30350 18.800.000 USD 18.12.2007 09.01.2008 18.425.000 USD 03.03.2008 5.994.340 USD 16.500.000 USD 76,73 % 1985/1987 Class B Class B+ 236 19 2 und 3 19,7 AC / 79.723 m2 242.986 SF / 22.574 m2 748 bis 1.249 SF / 69 bis 116 m2 1.030 SF / 96 m2 443 offene Stellplätze, 16 Garagen Cameron Creek Apartments 5209 Bryant Irvin Road, Fort Worth Texas 76132 21.240.000 USD 27.06.2008 26.06.2008 20.750.000 USD 27.06.2008 6.500.000 USD 18.452.400 USD 73,95 % 1985 Class B Class B+ 446 38 1, 2 und 3 20 AC / 80.937 m2 383.292 SF / 35.609 m2 689 bis 1.495 SF / 64 bis 138,9 m2 859 SF / 80 m2 740 offene Stellplätze, 63 überdachte Stellplätze 1 1 1 93 % 89 % BGCAI Hampton Hill, L.P. 1 2 2 89 % 85 % BGCAI Cameron Creek, L.P. * laut Einschätzung von Bascom stück beinhaltet neben Grünflächen auch zwei Pools und ein Fitnesscenter. Bei dem Objekt «Legacy Townhomes» in San Antonio, Texas, handelt es sich um 149 Wohneinheiten in 22 Gebäuden, die im Jahr 1998 gebaut und 2005 teilweise renoviert wurden. Ein wesentlicher Wettbewerbsvorteil des Objektes ist, dass 83 % aller Einheiten über eine angeschlossene Garage verfügen. Die Apartmentanlage «Hampton Hill», die mittlerweile in «The Hamptons at Sandy Springs» umbenannt wurde, ist eine Wohnanlage aus dem Jahr 1985/87, die in einer bevorzugten Class A Wohngegend in Sandy Springs im Großraum Atlanta liegt. Sie umfasst 236 Wohnungen in 19 Gebäuden in einer parkähnlichen Anlage. Das Grundstück verfügt ferner über ein Fitnesscenter, einen Pool und einen Tennisplatz. Das Beteiligungsangebot im Überblick 7 Atlanta Dallas Fort Worth Austin Bascom Investitionsstandorte Bei dem Objekt «Cameron Creek Apartments» handelt es sich um eine 1985 gebaute Wohnimmobilie mit 446 Wohneinheiten in einer beliebten Wohnlage von Fort Worth mit gartenähnlichen Grünflächen, zwei Pools, einem Fitnesscenter, einem Beachvolleyballfeld, einer Sauna und zwei Tennisplätzen. Der Vermietungsstand der Immobilien vor Ankauf lag zwischen 87 % und 96 %. Durch die Renovierungen wird der Vermietungsstand zunächst sinken, um dann später, wenn die Investition planmäßig verläuft, wieder zu steigen. Ein Erwerb weiterer Objekte ist zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung und den darauf folgenden zwei Jahren nicht geplant. Gemäß der Fondsstrategie kann aber nach einem Verkauf eines der bereits vorhandenen Objekte eine Reinvestition der dabei erzielten Mittel in neue Objekte erfolgen. Steigende Nachfrage nach Mietwohnungen Die Bevölkerung der USA nimmt jährlich um etwa drei Mio. zu, ganz im Gegensatz zu Deutschland. In den USBundesstaaten im Süden und Westen, wie Texas und Georgia, ist dieses Bevölkerungswachstum sogar stärker als im Landesdurchschnitt. Für Texas wird langfristig ein Bevölkerungswachstum erwartet, das prozentual doppelt so hoch ist wie der Landesdurchschnitt. Darüber hinaus verzeichnet Texas einen der höchsten Arbeitsplatzzuwächse der USA. Die seit dem Jahre 2007 bestehende Hypothekenkrise in den USA könnte die Nachfrage nach Mietwoh- 8 Das Beteiligungsangebot im Überblick San Antonio Quelle: Bascom nungen sogar steigern. Zum einen müssen Menschen, die ihre Hypothekenkredite nicht mehr bedienen können, wieder in Mietwohnungen umziehen. Zum anderen können Mieter aufgrund verschärfter Kreditbedingungen nicht mehr so leicht Immobilieneigentum erwerben. Der Investitionspartner Bascom Gebäudeakquisition, Portfoliomanagement und Objektverwaltung der US-Wohnimmobilien erfolgen durch den erfahrenen Partner Bascom (www.bascomgroup.com), der seit der Gründung 1996 in den USA auf Multifamily-Apartmentanlagen mit Wertsteigerungspotenzial spezialisiert ist. Bascom wurde in Irvine im Bundesstaat Kalifornien gegründet, wo sich auch heute noch die Unternehmenszentrale befindet. Hinzugekommen sind Niederlassungen in San Francisco, Scottsdale und Dallas. Von diesen vier Standorten aus betreut Bascom Investitionen im gesamten Westen und Süden der USA. Bascom beschäftigt nach eigenen Angaben 24 sogenannte «Professionals» (Mitarbeiter in unterstützenden, internen Funktionen werden nicht mitgezählt), die die Investitionen begleiten. Im Oktober 2007 besaß und verwaltete Bascom 112 Objekte mit über 32.000 Wohneinheiten. Seit der Gründung in 1996 hat Bascom zusammen mit Co-Investoren mehr als 48.000 Wohneinheiten erworben und revitalisiert. Im Jahr 2007 zählte Bascom mit Akquisitionen im Gesamtvolumen von ca. USD 650 Mio. zu den 25 größten Apartmentinvestoren der USA. Bisher konnte Bascom für die bereits verkauften Objekte einen durchschnittlichen Gewinn vor Steuern von über 100 % in einer durchschnittlichen Haltedauer von ca. drei Jahren erzielen. Die Gewinne der Vergangenheit bilden jedoch keine Grundlage für die Zukunft. Bascom übernimmt keine Garantie für den Erfolg der Investitionen. Vereinfachte Struktur Investoren DSF Treuhand GmbH Treuhandgesellschaft Die Initiatorin Die Deutsche Structured Finance GmbH («DSF»), Frankfurt, wurde 1996 gegründet. Sie ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Aareal Bank AG, Wiesbaden. Die DSF ist auf strukturierte Finanzierungen und unternehmerische Sachwertinvestitionen in den Geschäftsbereichen Luftfahrt, Erneuerbare Energien und Immobilien spezialisiert. Sie verfügt über langjährige Erfahrungen bei der Arrangierung und dem Management von grenzüberschreitenden und steuerlich optimierten Transaktionen. Seit der Geschäftsaufnahme 1996 wurden 29 geschlossene Fonds emittiert, davon 22 Flugzeugfonds (von denen zwischenzeitlich neun beendet wurden), fünf Erneuerbare-Energien-Fonds, ein Immobilienfonds und ein sonstiger Leasingfonds. Insgesamt hat die DSF seit ihrer Geschäftsaufnahme im Jahr 1996 Investitionen in Höhe von EUR 1,2 Mrd. realisiert. Per Ende 2007 verwaltete die DSF ein Investitionsvolumen von mehr als EUR 1 Mrd. und betreut rund 7.200 Investoren. Durch die exklusive Kooperation mit ihrem Partner in den USA, der Firma Cross Atlantic Investors, LLC («CAI»), kann die DSF bei dem vorliegenden Investment ein zuverlässiges Management vor Ort gewährleisten. Gemeinsam werden DSF und CAI wöchentlich von Bascom über den Verlauf der Investments informiert. In wesentliche Entscheidungen wie die Festlegung der jährlichen Budgets oder der Umgang mit wesentlichen Abweichungen von den Budgets werden CAI und DSF eingebunden. CAI ist außerdem regelmäßig mit eigenen Mitarbeitern in den Objekten vor Ort. DSF Multifamily GmbH & Co. KG Fondsgesellschaft BRD USA Vintex Finance Partners, L. P. Zwischengesellschaft Bandera Multifamily Portfolio, L.P. Co-Investment-Gesellschaft Objekt L.P. 1 Objekt L.P. 2 Objekt L.P. 3 Objekt L.P. 4 Objektgesellschaften Die Beteiligungsstruktur Die deutschen privaten Investoren beteiligen sich mittelbar als Treugeber über die DSF Treuhand GmbH oder als Direktkommanditisten an der DSF Multifamily GmbH & Co. KG («Emittentin» oder «Fondsgesellschaft») mit Sitz in Frankfurt am Main. Die Fondsgesellschaft ist zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung als Limited Partner an der Vintex Finance Partners, L.P. («Zwischengesellschaft») beteiligt, einer US-amerikanischen Limited Partnership, vergleichbar mit einer deutschen Kommanditgesellschaft. Das Beteiligungsangebot im Überblick 9 Die Firma Vintex Asset Management, LLC ist geschäftsführender General Partner (Komplementärin) der Zwischengesellschaft. Die Zwischengesellschaft ist zu 94,9 % als Limited Partner an der Bandera Multifamily Portfolio, L.P. («CoInvestment-Gesellschaft») beteiligt. Bascom ist an der Co-Investment-Gesellschaft mittelbar über die BGCAI Investors, LLC mit 4,9 % als Limited Partner beteiligt. Die verbleibenden 0,2 % verteilen sich zu gleichen Teilen auf die beiden, von CAI und Bascom gestellten, General Partner (Komplementäre) der Co-InvestmentGesellschaft, die Vintex Asset Management, LLC und die BGCAI Managers, LLC. Die Geschäftsführung der Co-Investment-Gesellschaft liegt bei den beiden General Partner, die sämtliche Entscheidungen über An- und Verkauf von Immobilien sowie deren Entwicklung und Betrieb treffen. Die Co-Investment-Gesellschaft investiert entweder direkt in Immobilien oder – wie bei den vier bislang erworbenen Objekten – über Objektgesellschaften 10 Das Beteiligungsangebot im Überblick (ebenfalls in der Rechtsform einer Limited Partnership), die Eigentümer der Immobilien sind. Fondslaufzeit Es wird eine Fondslaufzeit von vier bis sechs Jahren erwartet. Die Haltedauer der vier bereits vorhandenen Einzelobjekte wird voraussichtlich jeweils drei bis fünf Jahre ab Kauf betragen. Für das Objekt Monaco Parc, das 2007 erworben wurde, könnte ein Verkauf schon im Jahr 2010 anstehen. Danach ist eine Wiederanlage möglich, d.h. nach dem Verkauf der ursprünglichen Objekte können die Veräußerungserlöse noch einmal in neue Objekte investiert werden, um so die Rentabilität einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft zu steigern. Die tatsächliche Laufzeit wird von den Marktgegebenheiten bezüglich der günstigen Verkaufszeitpunkte und von den Wiederanlagemöglichkeiten abhängen. Sie kann sowohl wesentlich kürzer als auch länger als die erwarteten vier bis sechs Jahre sein. Wiederanlagen zur Reinvestition in neue Immobilien erfolgen ab dem Jahr 2013 jedoch nur dann, wenn eine Mehrheit der Investoren der Fondsgesellschaft dieser in einer Grundsatzentscheidung zugestimmt hat. Vor dem 01.01.2013 ist eine Zustimmung der Investoren nicht erforderlich. Die Fondsgesellschaft wurde zunächst auf unbeschränkte Dauer errichtet. Die Auflösung erfolgt grundsätzlich durch Gesellschafterbeschluss. Sollte die Fondsgesellschaft nicht vorher aufgelöst werden, besteht erstmals zum 31.12.2018 eine Kündigungsmöglichkeit für die Investoren. Anlegerkreis Als Direktkommanditist der Fondsgesellschaft bzw. als Treugeber über die DSF Treuhand GmbH kann sich beteiligen, wer: eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist, eine USD-Anlage wünscht, eine unternehmerische Beteiligung mit entsprechenden Chancen wünscht und bereit ist, entsprechende Risiken einzugehen (siehe Kapitel «Risiken der Beteiligung»), bereit ist, jährlich mit Unterstützung eines US-Steuerberaters eine Steuererklärung in den USA abzugeben. Folgende Investoren können sich nicht beteiligen: natürliche Personen, die Staatsbürger der USA oder Inhaber einer dauerhaften Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für die USA oder aus einem anderen Grund in den USA unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind, natürliche Personen, die einen Zweitwohnsitz in den USA haben, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, S Corporation, Organisationen oder Vereinigungen gegründet nach dem Recht der USA oder des Rechts eines einzelnen Bundesstaates der USA. Dieses Beteiligungsangebot eignet sich nicht für Investoren, die eine Kapitalanlage mit regelmäßigen, planbaren Ausschüttungen und einem schon heute feststehenden Rückzahlungszeitpunkt suchen oder auf eine jederzeitige Veräußerungsmöglichkeit der Anlage angewiesen sind oder für welche die Beteiligung einen wesentlichen Anteil am Gesamtvermögen darstellen würde. Mit der Vermögensanlage verbundene Rechte Die mit der Beteiligung an der Fondsgesellschaft verbundenen Rechte und Pflichten der Investoren sind für den Direktkommanditisten im Gesellschaftsvertrag und für den Treugeber zusätzlich noch im Treuhandvertrag geregelt. Beide Verträge sind in diesem Verkaufsprospekt im vollen Wortlaut abgedruckt und werden im Abschnitt «Rechtliche Grundlagen der Beteiligung» ausführlich dargestellt. Die Investoren haben Einsichts- und Kontrollrechte gemäß §166 HGB bzw. können die Handelsbücher und Papiere der Fondsgesellschaft durch einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteteten Sachverständigen einsehen lassen. Die Investoren sind berechtigt, an Gesellschafterversammlungen teilzunehmen, können bei Beschlussfassungen ihr Stimmrecht ausüben und sind am Ergebnis und Vermögen der Fondsgesellschaft beteiligt. Alle mit der Vermögensanlage verbundene Rechte sind abschließend im Kapitel «Rechtliche Grundlagen der Beteiligung», S. 104–106 aufgeführt. Beteiligung in USD Die Beteiligung eignet sich nur für Investoren, die eine Immobilienanlage in der Währung US-Dollar wünschen. Die Immobilieninvestition in den USA, der größten Volkswirtschaft der Welt, und in US-Dollar, der bedeutendsten weltweiten Währung neben dem Das Beteiligungsangebot im Überblick 11 rung beitreten, erhalten zeitanteilig einmalig auf die eingezahlte und noch nicht fällige Kapitaleinlage – ohne Agio – eine Vorabausschüttung von 5 % p.a. Die Berechnung dieser Vorabausschüttung beginnt mit dem Ersten des Folgemonats, nachdem das eingezahlte Kapital auf dem Konto der Fondsgesellschaft gutgeschrieben worden ist. Die Auszahlung der Vorabausschüttung erfolgt in USD an den Investor einmalig einen Monat nach Vollplatzierung. Platzierungsgarantie Euro, kann zu einer internationalen Vermögensdiversifikation beitragen. Alle Angaben im Verkaufsprospekt zu Kapital, Ausschüttungen und Kapitalrückflüssen beziehen sich auf USD, wenn nicht anders dargestellt. Die DSF hat die Verpflichtung übernommen sicherzustellen, dass dieses Beteiligungsangebot nicht wegen mangelndem Platzierungserfolg rückabgewickelt werden muss (sogenannte Platzierungsgarantie). Sofern das benötigte Eigenkapital in Form von Kommanditeinlagen der Fondsgesellschaft am 30.12.2009 nicht zur Verfügung steht, oder eher, wenn die Eigenkapital zwischenfinanzierende Bank das der Fondsgesellschaft Mittelverwendung (Prognose) in USD in Prozent 84.351.677 5.879.048 87,9 % 6,1 % in Prozent des Kommanditkapitals inkl. Agio 283,8 % 19,8 % 2.532.041 3.198.285 95.961.051 2,6 % 3,3 % 100,0 % 8,5 % 10,8 % 322,8 % in USD in Prozent in Prozent des Kommanditkapitals inkl. Agio 31,0 % 100,0 % 1,2 % 67,9 % 100,0 % 3,7 % 219,1 % 322,8 % Beteiligung und Beitritt/ Vorabausschüttung Die Mindesthöhe einer Beteiligung beträgt USD 20.000 ggf. zuzüglich drei Prozent Agio. Eine höhere Beteiligung ist in Schritten von jeweils USD 1.000 zusätzlich möglich. Die Anzahl der sich beteiligenden Investoren, auf die sich das zur Verfügung stehende Beteiligungsvolumen verteilen wird, kann derzeit nicht genau benannt werden, da die Beteiligungen in unterschiedlichen Höhen gezeichnet werden können. Ein Beitritt zur Fondsgesellschaft ist erstmalig zum 31.10.2008 möglich. Weitere Beitritte sind jeweils zum Monatsultimo der Folgemonate bis zum 30.06.2009 (Platzierungsfrist) möglich. Das Angebot endet früher, wenn das geplante Kommanditkapital erreicht wurde. Investoren, die spätestens einen Monat vor Ende der Platzierungsfrist bzw. vor dem Monat der Vollplatzie- 12 Das Beteiligungsangebot im Überblick Immobilieninvestitionen Fondsbezogene Kosten Zinsen EigenkapitalZwischenfinanzierung Liquiditätsreserven Mittelverwendung Mittelherkunft (Prognose) Eigenkapital Investoren (inkl. 3 % Agio) 29.726.045 Eigenkapital Bascom / Vintex Asset Management LLC 1.105.607 Fremdkapital 65.129.400 Mittelherkunft insgesamt 95.961.051 Investition und Finanzierung Die obige Tabelle fasst die verschiedenen gesellschaftlichen Ebenen für eine bessere Übersichtlichkeit so zusammen, als ob es sich um eine einzige Gesellschaft handelt. Das Gesamtinvestitionsvolumen beträgt rund USD 96 Mio. (Fondsgesellschaft, Zwischengesellschaft, Co-Investment-Gesellschaft und Objektgesellschaften). Der Großteil der Investitionssumme entfällt auf die Immobilieninvestitionen einschließlich Renovierungskosten auf Ebene der Objektgesellschaften. Ebenfalls in dieser Position enthalten sind die Anschaffungsnebenkosten sowie Gebühren von Bascom, der Komplementärin der Zwischengesellschaft und der CAIS Texas. Zur Finanzierung der einzelnen Objekte wurden auf Ebene der Objektgesellschaften in den USA auch Darlehen aufgenommen. Der Fremdfinanzierungsanteil soll dabei pro Objekt höchstens 80 % betragen und beträgt für die vier bereits erworbenen Objekte zwischen 73 % und 78 %. Bascom beteiligt sich mit 5 % Eigenkapital an der Co-Investment-Gesellschaft, die Investoren mittelbar über die Fondsgesellschaft und die Zwischengesellschaft mit rund 95 %. Das Eigenkapital der Fondsgesellschaft bzw. der Zwischengesellschaft wird über mehrere Darlehen der DSF Lux International S.àr.l. und einer deutschen Bank zwischenfinanziert. Die Darlehen und die bis zur Platzierung aufgelaufen Zinsen werden mit den von der Fondsgesellschaft im Rahmen der Platzierung zugeführten Mitteln zurückgeführt. Die Beteiligung der Fondsgesellschaft an der Zwischengesellschaft und die fondsbezogenen Kosten werden vollständig durch die Einlagen der Komman- ditisten bzw. der Treugeber der Fondsgesellschaft finanziert. Es werden keine langfristigen Fremdmittel auf Ebene der Fondsgesellschaft aufgenommen. Für laufende Kosten und Unvorhergesehenes wurden für die verschiedenen Ebenen außerdem entsprechende Liquiditätsreserven berücksichtigt. Eine detaillierte Aufstellung der einzelnen Positionen und deren jeweiliger Höhe ist dem Kapitel «Investitions- und Finanzierungsplan» (S. 84) zu entnehmen. Attraktive Gesamtausschüttung Der erwartete durchschnittliche Überschuss beläuft sich auf rund 10 –12 % pro Jahr der Fondslaufzeit bezogen auf das nominale Kommanditkapital ohne Agio. In der Prognoserechnung wurde beispielhaft von einer Haltedauer der vorhandenen Objekte ab Kauf im Jahre 2007 bzw. 2008 von jeweils fünf Jahren mit anschließendem Verkauf ohne Wiederanlage («Basisszenario») ausgegangen. Beispielverlauf im Basisszenario (Prognose) 160 % Kumulierte Rückflüsse in % des Eigenkapitals der Investoren ohne Agio gewährte Darlehen vor diesem Termin fällig stellt, wird die DSF der Fondsgesellschaft entweder als Kommanditistin beitreten, einen Dritten vermitteln oder dieses Darlehen durch eine Finanzierung ersetzen, die wirtschaftlich einer Beteiligung entspricht. 140 % 120 % 100 % 80 % 60 % 40 % 20 % 0% 2009 2010 2011 2012 2013 Rentabilität auf Objekt-Ebene Die Investition zeichnet sich durch eine attraktive Rentabilität aus. Die Zielrendite auf Ebene der Co-InvestmentGesellschaft beträgt rund 18 % IRR p.a. vor Steuern. Diese Rendite ist jedoch nicht zu verwechseln Das Beteiligungsangebot im Überblick 13 mit der Rentabilität der hier angebotenen Beteiligung an der Fondsgesellschaft, da diese mit weiteren Kosten und Gebühren auf Ebene der Zwischengesellschaft und der Fondsgesellschaft verbunden ist und somit deutlich niedriger ausfällt (vgl. Kapitel «Rentabilität der Beteiligung»). Angaben zur Rendite auf Investorenebene nach dem Internen Zinsfuß befinden sich zusammen mit Erläuterungen zu dieser Methode in den Kapiteln «Rentabilität der Beteiligung». Gewinnverteilung Die Übereinstimmung der Interessen von Bascom und dem Fonds sollen durch die Beteiligung von Bascom 14 Das Beteiligungsangebot im Überblick am Eigenkapital der Co-Investment-Gesellschaft (5 % Anteil) und die bevorzugte Rückzahlung der Einlage der Zwischengesellschaft sichergestellt werden. Erst nach der vollständigen Rückführung des Eigenkapitals, das die Zwischengesellschaft in die Co-Investment-Gesellschaft investiert hat, erhält Bascom sein eingesetztes Eigenkapital ebenfalls zurück. Nach der Rückzahlung des Eigenkapitals werden die Erträge zwischen der Zwischengesellschaft und Bascom geteilt, die Zwischengesellschaft ist hier wieder bevorrechtigt bis sie eine Rendite von 10 % IRR p.a. (vor Kosten auf Ebene der Vintex und in Deutschland) erreicht hat. Im Anschluss erhält nur Bascom Ausschüttung bis Bascom ebenfalls einen 10 % IRR p.a. erreicht hat. Danach erfolgt eine Aufteilung von 50 % / 50 % bis die Zielrendite von 18 % IRR p.a. erreicht wurde. Mit weiter zunehmendem Gewinn auf Ebene der Co-Investment-Gesellschaft wird der Anteil von Bascom immer höher, ab einem IRR p.a. von 21 % erhält Bascom 75 % der verbleibenden Erlöse und die Zwischengesellschaft 25 %. Dieser Anteil ist zwar sehr hoch, dient aber dazu Bascom zu motivieren, sehr gute Ergebnisse zu erreichen. Für die Akquisition, Renovierung und das Management der Objekte erhält Bascom zusätzlich marktübliche einmalige und laufende Gebühren (vgl. Kapitel «Investitions- und Finanzierungsplan»). Auf Ebene der Zwischengesellschaft besteht eine ähnliche Gewinnverteilungsregelung, die im Kapitel «Rechtliche Grundlagen der Beteiligung» detailliert beschrieben ist. Im «Basisszenario» fällt auf dieser Ebene keine erfolgsabhängige Vergütung an. Zahlstelle Zahlstelle für Ausschüttungen an die Investoren ist die Fondsgesellschaft DSF Multifamily GmbH & Co. KG mit Sitz in der Westendstraße 24, 60325 Frankfurt am Main. Zahlstelle, die den Verkaufsprospekt zur kostenlosen Ausgabe bereit hält, ist die Deutsche Structured Finance GmbH mit Sitz in der Westendstraße 24, 60325 Frankfurt am Main. steuern («State Tax») kommen. In Deutschland werden die Einkünfte unter Progressionsvorbehalt freigestellt. Soweit die Fondsgesellschaft daneben Zinseinkünfte aus der Anlage liquider Mittel erzielt, sind diese in Deutschland steuerpflichtig. Die Investoren sind verpflichtet, in den USA jährlich eine Steuererklärung abzugeben. Hierzu ist eine USSteuernummer erforderlich, die bei der US-Steuerbehörde beantragt werden muss, sofern der Investor noch nicht über eine US-Steuernummer verfügt. Die Investoren, die über keine sonstigen Einkünfte in den USA verfügen, haben die Möglichkeit, auf ein Pauschalangebot für die Beantragung der US-Steuernummer sowie die Erstellung der US-Steuererklärung zurückzugreifen. Mit diesem Angebot soll die steuerliche Behandlung der Beteiligung weitgehend erleichtert werden. Die Fondsgesellschaft überweist die Kosten für alle Investoren, die dieses Angebot wählen, aus den geplanten Ausschüttungen direkt an den Steuerberater und unterstützt ihn bei der Abwicklung (vgl. hierzu Kapitel «Abwicklungshinweise»). Besteuerung Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen («DBA») zwischen Deutschland und den USA unterliegen die Investoren mit ihren anteiligen Einkünften aus der Vermietung und dem Verkauf der in den USA belegenen Immobilien der Besteuerung in den USA. Dabei profitieren die deutschen Investoren in den USA von einem hohen persönlichen Freibetrag von USD 3.500 (für 2008) und von einer vergleichsweise niedrigen Besteuerung. Je nachdem, in welchem Bundesstaat die Immobilien gelegen sind, kann es neben der Bundessteuer («Federal Tax») zur Erhebung von zusätzlichen Bundesstaaten- Das Beteiligungsangebot im Überblick 15 16 17 Risiken der Beteiligung Die dem Verkaufsprospekt zugrunde liegende Beteiligung ist eine unternehmerische Beteiligung. Das Beteiligungsangebot birgt neben allgemeinen auch einige aus der Art der Investition resultierende, spezielle Risiken. Der Investor sollte daher bei seiner Entscheidung alle in diesem Verkaufsprospekt aufgeführten Risiken berücksichtigen. Der Investor sollte eine Beteiligung nur dann eingehen, wenn er das Risiko seines Engagements überblicken kann. Kapitalrückflüsse und Ausschüttungen sind im Voraus nicht kalkulierbar und nicht sicher. Es ist möglich, dass zum heutigen Zeitpunkt unvorhersehbare Ereignisse, wie zum Beispiel Änderungen der wirtschaftlichen, ziviloder steuerrechtlichen Rahmenbedingungen, das Ergebnis der Investition negativ beeinflussen. Die im Folgenden dargestellten Risiken stellen nach Kenntnis der Anbieterin zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung alle wesentlichen rechtlichen, steuerlichen und tatsächlichen Risiken im Zusammenhang mit der Vermögensanlage dar. Es kann dennoch nicht ausgeschlossen werden, dass weitere Risiken bestehen oder sich heute als unwesentlich eingestufte Risiken realisieren und als wesentlich herausstellen. Die aus heutiger Sicht wesentlichen Risiken werden unterschieden nach den Kategorien prognosegefährdend, anlagegefährdend und anlegergefährdend. Unter prognosegefährdenden Risiken werden solche Risiken verstanden, die bei ihrem Eintritt zu einem schwächeren als dem prognostizierten Ergebnis der Beteiligung führen können. Anlagegefährdende Risiken sind solche, die, sofern sie eintreten, dazu führen, dass ein Verlust bis hin zu einem Totalverlust eintritt. Anlegergefährdende Risiken sind solche, die das Vermögen des Investors über die Einlage hinaus gefährden. Insbesondere zwischen den prognosegefährdenden Risiken und den anlagegefährdenden Risiken ist eine Abgrenzung sehr schwierig. Je nachdem, in welchem Ausmaß ein Risiko eintritt, können alle prognosegefährdenden Risiken 18 Risiken der Beteiligung im Extremfall auch zu anlagegefährdenden Risiken werden. Deshalb werden diese beiden Risikotypen zusammen in einem Abschnitt beschrieben. Die Darstellung kann nicht eventuelle zusätzliche Risiken behandeln, die sich möglicherweise aus der individuellen Situation eines Investors ergeben. Zur Beurteilung der Eignung dieses Beteiligungsangebotes für die persönliche Situation des Investors wird diesem daher empfohlen, sich mit dem gesamten Inhalt dieses Verkaufsprospektes vertraut zu machen. Die Ausführungen entbinden den Investor nicht davon, sich ggf. mit Hilfe seiner rechtlichen und steuerlichen Berater ein eigenständiges Urteil zu bilden und zur Grundlage seiner Beteiligungsentscheidung zu machen. Der Eintritt eines oder mehrerer Risiken würde die Anlageergebnisse negativ beeinflussen. Voraussagen über die Eintrittswahrscheinlichkeit der einzelnen Risikofaktoren können nicht gegeben werden. Es ist nicht auszuschließen, dass insbesondere bei einer Kumulation der Risiken, der Investor seine Einlage nebst Agio ganz oder teilweise verliert. Es besteht das maximale Risiko, einen Totalverlust der Einlage nebst dem gezahlten Agio zu erleiden. Ein Investor sollte seine Beteiligung nur dann erwägen, wenn er einen Totalverlust der Anlage in Kauf nehmen kann. Bei einer – für dieses Beteiligungsangebot ohnehin nicht empfehlenswerten – persönlichen Anteilsfinanzierung erhöht sich das maximale Verlustrisiko um die Zinsen, sämtliche Kosten und die Tilgung. Prognose- und anlagegefährdende Risiken Allgemeine Prognoserisiken Prognosen für die Zukunft, zu denen insbesondere auch die später in diesem Beteiligungsangebot abgedruckten Ergebnisprognosen gehören, sind grundsätzlich mit Unsicherheit behaftet. Es ist unmöglich, die Zukunft exakt vorherzusagen. Die tatsächliche Entwicklung der Investition wird sich daher von den vorgestellten Verlaufsmöglichkeiten unterscheiden. Ein Prognoserisiko liegt auch darin begründet, dass die in diesem Beteiligungsangebot dargestellten Aussagen Dritter (z.B. Bascom, Gutachter, Berater etc.) vom Initiator nicht oder nur eingeschränkt auf ihre Richtigkeit überprüft wurden. Solche Aussagen Dritter – z.B. zur Marktentwicklung – beruhen auf persönlichen Einschätzungen oder Wertungen und können von falschen Annahmen oder Schlussfolgerungen des Dritten ausgehen. Soweit solche Aussagen unrichtig sein sollten, jedoch Basis für die Prognose des Initiators waren und / oder die Investitionsentscheidung hierauf abgestellt wurde, kann dies zu einer Verschlechterung der Rentabilität führen. Mieteinnahmenrisiko Einer der wesentlichen Faktoren für den Erfolg des Beteiligungsangebots ist neben den späteren Veräußerungspreisen die Erzielung der prognostizierten Mieteinnahmen aus den erworbenen Objekten. Es besteht grundsätzlich das Risiko, dass die prognostizierten Mieteinnahmen nachhaltig nicht erreicht werden. Sollten die Mieten geringer oder die damit zusammenhängenden Kosten höher ausfallen als prognostiziert, würden dadurch die Nettobetriebseinnahmen entsprechend geringer ausfallen, was wiederum zu einer Reduzierung der laufenden Überschüsse und der auf Basis der Nettobetriebseinnahmen ermittelten Verkaufspreise führen würde. Vermietungsrisiko Es ist möglich, dass Mieter ihren Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. Aber auch bei vertragsgemäßem Ablauf der Mietverträge besteht das Risiko, dass die Flächen im Anschluss nicht oder nur zu einer geringeren Miete als prognostiziert weitervermietet werden können. Leerstandsrisiko Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Leerstand über das geplante Niveau hinaus erhöht und dies zu geringeren Mieteinnahmen führt. Die Leerstandsquote hängt unter anderem sehr stark von der Entwicklung der Arbeitsplätze in einer Stadt ab, da Amerikaner im Falle eines Arbeitsplatzwechsels oft sehr viel mobiler sind als Deutsche. Bei einem lokalen Abschwung würden sie dahin umziehen, wo sie sich die besten Arbeitsplatzsaussichten versprechen. Ein weiterer wichtiger Faktor für den Leerstand ist das Angebot an neuen Wohnungen, zumal in den meisten Städten in Texas ausreichend Flächen für weitere Neubauten zur Verfügung stehen. In diesen Städten ist das potenzielle Risiko durch Neubauten daher deutlich größer als in anderen Städten wie z.B. New York City oder San Francisco, in denen Neubauten nur noch eingeschränkt möglich sind. Risiken aus der Sanierungs- und Renovierungstätigkeit Das Investitionskonzept basiert darauf, die vermieteten Objekte wo nötig zu sanieren und / oder zu renovieren. Diese Arbeiten haben je nach Objekt einen unterschiedlich hohen Anteil an der geplanten Wertsteigerung. In jedem Fall besteht jedoch das Risiko, dass sich die ursprünglichen Kostenansätze als zu niedrig herausstellen oder sich nach dem Erwerb weitere unvorhergesehene Renovierungsarbeiten an den jeweiligen Objekten als notwendig erweisen, insbesondere da gegen die Verkäufer keine Gewährleistungsansprüche bezüglich der Qualität der Immobilien bestehen. Risiken können sich auch aus Mängeln bei den Renovierungsarbeiten ergeben, wenn Risiken der Beteiligung 19 Gewährleistungsansprüche nicht durchgesetzt werden können. Solche zusätzlichen Kosten würden die Rendite des jeweils betroffenen Objektes, ggf. wesentlich, reduzieren. Es besteht außerdem das Risiko, dass die erfolgte Sanierung oder Renovierung nicht dazu führt, dass die geplanten Mietsteigerungen durchgesetzt werden können. Auch dies hätte ggf. wesentlichen negativen Einfluss auf die Rendite des jeweils betroffenen Objektes. Des Weiteren können sich negative Entwicklungen aus Verzögerungen ergeben, sollten z.B. Genehmigungen nicht oder zeitlich verzögert oder abgewandelt erteilt werden. Immobilienmarkt Die Immobilienmärkte unterliegen Schwankungen und können sich schlechter entwickeln als zuvor prognostiziert. Die Höhe der Mieten und die Wertentwicklung der Immobilien werden von unterschiedlichen Faktoren beeinflusst, wie z.B. der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung, dem Angebot, der Nachfrage, dem Standort und der Attraktivität der Immobilien, den Bau- und Betriebskosten oder der Zinsentwicklung. Die Nachfrage nach Wohnungen wird in den USA insbesondere auch von der Bevölkerungsentwicklung und der Entwicklung am Arbeitsmarkt beeinflusst. Diese könnten schlechter ausfallen als erwartet. Aber auch Klimaänderungen oder Naturkatastrophen können Einfluss auf die Nachfrage nach Wohnungen und auf Immobilienpreise haben. Immobilienpreise, insbesondere von reinen Renditeobjekten, werden auch stark von der Verfügbarkeit von Fremdkapital und den Zinsen bestimmt. Marktlagen wie die derzeitige Finanzmarktkrise können dazu führen, dass Investoren für Immobilien niedrigere Kaufpreise bieten. Es besteht daher das Risiko, dass die Nachfrage nach Wohnungen, die Mieten und die Wertentwicklung der Immobilien hinter den Erwartungen zurückbleibt, was den Anlageerfolg mindert. Negative Wertentwicklungen können zum Verlust der getätigten Investitionen für einzelne Immobilienobjekte führen und bei entsprechender Häufung sogar zum Totalverlust des investierten Kapitals. 20 Risiken der Beteiligung Abschwung des Teilmarktes Die Investitionen werden getätigt, um das jeweilige Objekt wieder auf das Niveau der umliegenden Objekte oder sogar auf ein höheres Niveau zu bringen, um letztlich höhere Mieten zu ermöglichen und den Wert der Immobilie insgesamt zu steigern. Es besteht dabei das Risiko, dass die Attraktivität des jeweiligen Teilmarktes insgesamt sinkt und sich im Anschluss an die durchgeführten Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen zur Hebung des Wohnstandards keine oder nur geringe Mietpreiserhöhungen am Markt durchsetzen lassen oder erst zu einem viel späteren Zeitpunkt als geplant. Vandalismusrisiko Es ist möglich, dass Mieter oder andere in den Wohnungen oder in den Außenanlagen Schäden verursachen, die durch Versicherungen nicht gedeckt sind. Weitere Immobilienrisiken Aus der mittelbaren Beteiligung an der Co-Investment-Gesellschaft und den Objektgesellschaften ergeben sich für den Investor letztlich dieselben allgemeinen Risiken, wie sie bei Immobilien grundsätzlich vorkommen können. Dazu zählen beispielsweise Risiken aus Altlasten wie Bodenverunreinigungen oder Baumängel, die zuvor nicht bekannt waren und bei der Kaufpreisfindung nicht berücksichtigt wurden. Es ist auch denkbar, dass eine Immobilie durch einen Brand oder eine Naturkatastrophe beschädigt oder zerstört wird. Hierdurch können sich unvorhergesehene Kosten ergeben und der Wert der Immobilie könnte negativ beeinflusst werden. Fremdfinanzierung auf Ebene der Objektgesellschaften Die Immobilien werden mit bis zu 80 % Fremdkapital auf Ebene der jeweiligen Objektgesellschaft in den USA finanziert. Es bestehen damit Risiken, die typischerweise mit einer hohen Fremdfinanzierung einhergehen, beispielsweise dass laufende Erträge aus der jeweiligen Immobilie nicht ausreichen, die Zinszahlungen und die Tilgung der Kredite zu bedienen oder das Zinserhöhungsrisiko abzudecken. Ein Zinserhöhungsrisiko besteht vor allem auch deshalb, weil die Fremdfinanzierung teilweise auf Basis von variablen Zinsen erfolgt. Der hohe Anteil der Fremdfinanzierung kann im Extremfall dazu führen, dass die Investition in ein oder mehrere Objekte verloren geht, da der Kapitaldienst nicht mehr geleistet werden kann und die jeweilige Objektgesellschaft somit insolvent wäre. Die Auswirkung auf die Gesamtrentabilität wäre sehr negativ. Je nach der relativen Größe des oder der Objekte(s) im Portfolio könnte dieses Szenario auch zu einem Verlust bei den Investoren der Fondsgesellschaft führen. Die Fremdfinanzierung auf Ebene der Objektgesellschaften wird teilweise insbesondere im Zusammenhang mit Haftungsrisiken aus Umweltverschmutzung von den drei Partnern von Bascom persönlich garantiert. Sollten diese Garantiegeber ausfallen, z.B. durch Tod oder persönliche Insolvenz, und sollten diese nicht durch Garantiegeber ersetzt werden können, die für die Darlehensgeber akzeptabel sind, bestünde das Risiko, dass die Darlehensgeber dies zum Anlass nehmen die Darlehen sofort vollständig fällig zu stellen. Darüber hinaus gibt es noch weitere Verpflichtungen der Objektgesellschaften, die, sofern nicht eingehalten, die Darlehensgeber zu einer sofortigen Kündigung berechtigen würden. Die Objektgesellschaften könnten zu einem Notverkauf gezwungen sein, was sich auf die Rentabilität sehr negativ auswirken würde. Dieses Szenario könnte auch zu einem Verlust bei den Investoren der Fondsgesellschaft führen. Einhaltung der Zeit- und Kostenbudgets Die Überschreitung der Zeit- und Kostenbudgets, insbesondere auf Ebene der Co-Investment-Gesellschaft und der Objektgesellschaften, aber auch auf Ebene der Zwischengesellschaft und der Fondsgesellschaft, stellt ebenfalls ein Risiko der Investition dar. Höhere Kosten mindern den absoluten Anlageerfolg und überschrittene Zeitpläne mindern die prozentuale Rendite durch längere Haltedauern bis zum Verkauf. Genehmigungen und Vorschriften Es besteht das Risiko, dass bestehende Genehmigungen und Vorschriften beim gekauften Objekt nicht eingehalten werden, dies aber bei der Due Diligence nicht bemerkt wird und somit die Kosten zur Beseitigung dieser Abweichungen nicht im Renovierungsbudget berücksichtigt wurden. So sind z.B. nach Ansicht der Stadt Dallas im Objekt Monaco Parc 13 zusätzliche Behindertenparkplätze und drei zusätzliche normale Parkplätze erforderlich. Die Kosten dafür müssen aus dem Budget für Unvorhergesehenes bezahlt werden. Sollten noch größere Abweichungen entdeckt werden, könnten die hierfür anfallenden Kosten das Budget für Unvorhergesehenes überschreiten und die Rentabilität einer Beteiligung vermindern. Es besteht außerdem das Risiko, dass sich Vorschriften für Neubauten ändern, so dass die bereits erworbenen Objekte diese Vorschriften nicht mehr einhalten. Sie genießen in solchen Fällen zwar in der Regel Bestandsschutz, aber sollten sie z.B. durch ein Feuer vernichtet werden, könnten sie so nicht wieder errichtet werden. Maßgeblich für den Neubau wäre dann die aktuell geltende Gesetzlage. So verfügt das Objekt Cameron Creek z.B. über eine höhere Bebauungsdichte als für Neubauten in diesem Gebiet aktuell zulässig wäre. Die Gebäude sind außerdem höher als heute für einen Neubau zulässig wäre. Im Falle einer Zerstörung von mehr als 75 % des Objektes müsste ein Wiederaufbau nach den neuen Vorschriften erfolgen. Das neu gebaute Objekt könnte eine niedrigere Rentabilität aufweisen und so die Rentabilität einer Beteiligung mindern. Veräußerungsrisiko Das Investitionskonzept geht von einem Verkauf der einzelnen Immobilien nach drei bis fünf Jahren aus. Sämtliche Entscheidungen über An- und Verkauf von Immobilien sowie deren Entwicklung und Betrieb treffen die General Partner der Risiken der Beteiligung 21 Co-Investment-Gesellschaft und nicht die Fondsgesellschaft. Der tatsächliche Verkauf der einzelnen Immobilien kann jedoch auch früher oder später als innerhalb eines Zeitraums von drei bis fünf Jahren erfolgen. Sollte ein Verkauf zu wirtschaftlich sinnvollen Konditionen nicht möglich sein, besteht das Risiko, dass sich die Laufzeit der Beteiligung entsprechend erhöht. Insbesondere bei einer negativen Wertentwicklung ist ein Verkauf dann möglicherweise nur noch mit Verlust möglich. Hierbei ist zu beachten, dass eine negative Wertentwicklung durch die Fremdfinanzierung auf der Ebene der jeweiligen Objektgesellschaft überdurchschnittlich großen Einfluss auf die Investition hat. Bereits eine 20%ige Wertminderung bedeutet bei einer 80%igen Fremdfinanzierung einen Totalverlust der Investition. Wiederanlagerisiko Das Investitionskonzept sieht eine Wiederanlage von Veräußerungserlösen aus dem Verkauf der vier Apartmentanlagen vor, die bis zum 31.12.2012 ohne Zustimmung der Investoren erfolgen kann. Hierbei besteht das Risiko, dass im Zeitpunkt der geplanten Wiederanlage keine hinreichend attraktiven Immobilienobjekte verfügbar sind, welche die erforderlichen Investitionskriterien der Co-Investment-Gesellschaft erfüllen, so dass der Fonds bei fehlenden Wiederanlagemöglichkeiten vorzeitig aufgelöst und die Erlöse ausgeschüttet werden müssten. Der durchschnittliche jährliche Überschuss, der auf die Fondsgesellschaft entfällt, könnte je nach tatsächlicher Haltedauer und erzielten Veräußerungserlösen deutlich geringer ausfallen als mit Wiederanlage. Insbesondere eine kürzere Haltedauer als die in dem Basisszenario unterstellten fünf Jahre ohne eine anschließende Wiederanlage würde voraussichtlich zu einer niedrigeren Rendite führen (vgl. Kapitel «Sensitivitätsanalyse», S. 98). 22 Risiken der Beteiligung Risiken bei erfolgter Wiederanlage / Blind-Pool-Risiko Für die Objekte, die im Rahmen der Wiederanlage erworben werden, gelten grundsätzlich alle zu dem bestehenden Portfolio beschriebenen Risiken. Hinzu kommt das Risiko, dass die Entscheidung, in welche Objekte wieder investiert wird, ohne die Zustimmung der Investoren erfolgt. Insofern besteht ein sogenanntes «Blind-Pool-Risiko». Währungsrisiken Die Investitionen und die Rückflüsse erfolgen in US-Dollar. Dies gilt auch für die Steuerzahlungen in den USA und mögliche künftige US-Steuererstattungen. Lediglich in Deutschland fallen teilweise Kosten in Euro an, die mit USD-Einnahmen gezahlt werden müssen. Wie bei allen US-Dollar-Investments trägt ein in Euro rechnender Investor das Währungsrisiko, dass der US-Dollar gegenüber dem Euro an Wert verliert. Eine zuverlässige Prognose über die künftige Wechselkursentwicklung des Dollar zum Euro ist nicht möglich. Schlüsselpersonenrisiko Der wirtschaftliche Erfolg des Fonds hängt maßgeblich von der Erfahrung, Kompetenz und Leistung der handelnden Personen, d.h. der General Partner der Co-Investment-Gesellschaft, von Bascom sowie den übrigen Vertragspartnern bei der Auswahl der Immobilien, der Verhandlung von Kauf-, Miet- und Darlehensverträgen, der Verwaltung, der Umsetzung der Wertschöpfungsstrategie und schließlich einer gewinnbringenden Veräußerung der Immobilien ab. Es gibt keine Gewissheit, dass die wesentlichen Personen, die über die nötigen Erfahrungen und Kompetenzen verfügen, über die Dauer des Fonds im Unternehmen verbleiben oder ersetzt werden können. Sollten wesentliche Mitarbeiter oder Vertragspartner kündigen oder aus anderen Gründen nicht verfügbar sein, könnte es temporär oder dauerhaft unmöglich sein, die vereinbarten Leistungen zu erbringen. Soweit es nicht gelingt, ausscheidende Mitarbeiter durch neue Mitarbeiter oder neue Vertragspartner zu ersetzen, kann es ggf. zum Abbruch der Transaktion kommen. Die Rentabilität der Investition kann sich in einem solchen Fall deutlich verschlechtern. Geschäftsführungsrisiko / Managementrisiko Grundsätzlich besteht wie bei jedem geschlossenen Fonds für die Investoren die Gefahr des Missmanagements und der Verfolgung eigener Interessen durch die Entscheidungsträger, die Geschäftsführung der Gesellschaften und die Initiatoren der Beteiligungsangebote. Der Erfolg der Beteiligung hängt auch von der Qualität des Managements der Gesellschaften ab, welche die Geschäfte führen. Insofern handelt es sich auch um eine Vertrauensinvestition. Der Erfolg des Fonds und damit der Investoren ist in hohem Maße von der Erfahrung und Kompetenz der handelnden Personen von Bascom, CAI und DSF abhängig, insbesondere bei der Beurteilung des jeweiligen Mietmarktes und der Auswahl neuer Investitionsobjekte, der Verhandlung von Kauf-, Miet- und Darlehensverträgen, der Durchführung von Renovierungs- und Sanierungsmaßnahmen und der Objektverwaltung. Die Investoren haben keinen unmittelbaren Einfluss auf die Geschäftsführung der Vintex Finance Partners, L.P., der Bandera Multifamily Portfolio, L.P. und der einzelnen Objektgesellschaften in den USA. Sie sind somit an die Entscheidungen der jeweiligen Geschäftsführer gebunden. Der Investor ist auch von der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft ausgeschlossen und kann nur Informations-, Kontroll-, und Widerspruchsrechte wahrnehmen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die bestehenden Kontrollmechanismen (wie z.B. die im Gesellschaftsvertrag der Co-Investment-Gesellschaft festgelegten Investitionskriterien) nicht ausreichen oder Fehlentscheidungen getroffen werden, die zu negativen Konsequenzen für den Fonds führen können. Auch ein persönliches Fehlverhalten der handelnden Personen ist nicht auszuschließen. Potenzielle Interessenkonflikte Der Investitionspartner Bascom betreut nicht nur die Objekte, die von der Co-Investment-Gesellschaft über die Objektgesellschaften erworben wurden, sondern auch – unabhängig von diesem Investment – eine Vielzahl weiterer Objekte mit insgesamt über 32.000 Wohnungen. Es besteht das Risiko, dass Bascom andere Objekte aus Eigeninteresse (z.B. durch eine erhöhte zeitliche Aufmerksamkeit seitens seiner Mitarbeiter oder durch andere wesentliche Faktoren) bevorzugt. Bascom erhält neben Gebühren für bestimmte Tätigkeiten wie der Auswahl von Immobilien als Gesellschafterin der Co-Investment-Gesellschaft Gewinnanteile, die prozentual bis zu einer Obergrenze immer höher werden je höher die Rendite steigt. Dies kann dazu führen, dass von Bascom Managern Investments mit besonders hohen Chancen und Risiken vorgeschlagen werden, da Bascom so im Erfolgsfalle besonders hohe Gewinnanteile bekommen würde, während im Verlustfalle der Schaden überwiegend bei der Fondsgesellschaft mit ihrer Mehrheitsbeteiligung läge. Die Deutsche Structured Finance GmbH («DSF») ist mit den unter anderem im Kapitel «Rechtliche Grundlagen» auf S. 120–122 beschriebenen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Beteiligungsangebot beauftragt worden. Die DSF ist außerdem mit der laufenden Verwaltung der Fondsgesellschaft beauftragt und stellt einen Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin, DSF Vierzehnte Verwaltungsgesellschaft mbH und ist mit 50 % an ihr beteiligt. Die Treuhandgesellschaft, DSF Treuhand GmbH, ist ferner eine 100%ige Tochtergesellschaft der DSF, deren Geschäftsführer auch Mitarbeiter der DSF ist. Aus dieser Konstellation können sich Interessenkonflikte bei der Kontrolle der von der DSF zu erbringenden Leistungen ergeben. Personelle Verflechtungen sind im Kapitel «Projekt- und Vertragspartner» auf S. 159 dargestellt. Die DSF Lux International S.àr.l., eine 100%ige Tochtergesellschaft der DSF mit Sitz in Luxemburg, Risiken der Beteiligung 23 hat die teilweise Zwischenfinanzierung des Eigenkapitals der Zwischengesellschaft übernommen. Die DSF hat für den verbleibenden Teil der Zwischenfinanzierung des Eigenkapitals durch eine deutsche Bank, die einen Darlehensvertrag mit der Fondsgesellschaft abgeschlossen hat, eine Garantie abgegeben. Sollte eine schlechtere als erwartete Entwicklung des Portfolios eintreten, hätte die DSF einen Interessenkonflikt. Das Eigeninteresse der DSF könnte darin bestehen durch die Platzierung der Kommanditanteile der Fondsgesellschaft ihre eigene Investition zurückzuerhalten und hierdurch Garantieleistungen an die Bank zu vermeiden. Ausschluss aus der Fondsgesellschaft Der Investor kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen durch fristlose Kündigung des Treuhandvertrages (oder bei Direktbeteiligung als Kommanditist unmittelbar) mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Dies kann insbesondere erfolgen, wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde. Einzelheiten regelt §16 des Gesellschaftsvertrags. Bei einem berechtigten Ausschluss aus der Fondsgesellschaft erhält der Anleger eine Abfindung in Höhe des Verkehrswertes seiner bereits geleisteten Einlage. Die Auszahlung des Abfindungsguthabens kann ggf. für einen Zeitraum von 10 Jahren seit dem Ausscheiden gestundet werden. Wird der Investor ausgeschlossen, weil er seine geschuldete Einlage nicht geleistet hat, erhält er keine Abfindung. Darüber hinaus sind Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu entrichten und der Investor hat der Fondsgesellschaft Schadensersatz in Höhe von 10 % der übernommenen Einlage zu leisten. Operative Risiken In einem laufenden Geschäftsbetrieb können Fehler einzelner Beteiligter nicht vollständig ausgeschlossen werden. So können z.B. Wertgutachter von falschen Annahmen ausgehen und so zu hohen Werten 24 Risiken der Beteiligung kommen. Eine Entscheidung für eine Beteiligung an der Fondsgesellschaft sollte nicht nur deshalb getroffen werden, weil der Wertgutachter CB Richard Ellis die gezahlten Kaufpreise als angemessen bzw. günstig bestätigt hat. Zu den operativen Risiken zählen auch Investitionen in Immobilien, die den Kriterien nicht entsprechen, weil der Verkäufer z.B. wissentlich oder unwissentlich falsche Angaben gemacht hat und ggf. sogar in betrügerischer Absicht handelte. Schäden, die auf solchen oder ähnlichen Fehlern beruhen, werden die Rentabilität der Beteiligung mindern. Gerichtsstand / Auslandsrisiko Bei der Fondsgesellschaft handelt es sich um eine Handelsgesellschaft, auf die deutsches Recht Anwendung findet. Die Beitrittserklärung der Fondsgesellschaft zur Zwischengesellschaft und deren Gesellschaftsvertrag unterliegen jedoch dem Rechtssystem der USA (in diesem Fall des Staates Texas). Sollte es diesbezüglich zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommen, müssten diese vor einem texanischen Gericht geltend gemacht werden. Auch die Gesellschaftsverträge der Co-Investment-Gesellschaft und der Objektgesellschaften unterliegen unterschiedlichen ausländischen Rechtsordnungen. Weitere Verträge, die die Co-Investment-Gesellschaft bzw. die jeweiligen Objektgesellschaften abschließen (z.B. Kaufverträge, Mietverträge) sehen neben Texas auch weitere Gerichtsstände in den USA vor. Dabei findet das Recht des jeweiligen US-Bundesstaates Anwendung, welches in den jeweiligen Verträgen als Gerichtsstand vereinbart worden ist (u.a. das Recht des US-Bundesstaates Georgia). Gleiches kann für künftig noch abzuschließende neue oder bestehende Verträge substituierende Vereinbarungen gelten. Sämtliche genannten Verträge – mit Ausnahme des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft, des Treuhandvertrages und der Verträge, die die Fondsgesellschaft abgeschlossen hat – sind in englischer Sprache gefasst. Die Frage der Wirksamkeit bzw. Durchsetzbarkeit der ausländischen Rechtsordnungen unterliegenden Verträge und damit verbundene Kosten kann im Einzelnen nicht abschließend beurteilt werden. Ansprüche hieraus können möglicherweise nur vor ausländischen Gerichten und mit Unterstützung ausländischer Rechtsanwälte geltend gemacht werden, was unter anderem aufgrund von Sprachbarrieren und erhöhten Kosten die Rechtsverfolgung erschweren kann. Der Gesellschaftsvertrag der Co-Investment-Gesellschaft sieht zudem den Ausschluss des Rechtswegs und die bindende Anrufung eines Schiedsgerichts vor. Es besteht das Risiko, dass das Schiedsgericht eine ungünstigere Entscheidung trifft, als das ansonsten zuständige ordentliche Gericht getroffen hätte. Dies kann sich – mittelbar – negativ auf die Liquidität der Fondsgesellschaft auswirken. Zudem besteht das Risiko eines nur verkürzten Rechtsweges. Rechtliches Risiko Die rechtlichen und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen können sich aus Sicht der Fondsgesellschaft verschlechtern. Negative Auswirkungen können sich auch durch geänderte Verwaltungsansichten zu bestehenden Regelungen ergeben. Eventuelle Rechtsänderungen in den USA können ebenfalls negative Auswirkungen auf die Beteiligung haben. Hierdurch können auch Einschränkungen des Kapitalverkehrs, die Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr und die Abwicklung von Rechtsstreitigkeiten betroffen sein. Vertragserfüllungsrisiko oder Insolvenz der Vertragspartner / Rückabwicklung Sollten wesentliche Vertragspartner insolvent werden oder bestehende Verträge nicht erfüllen, besteht das Risiko, dass vereinbarte Leistungen nicht mehr erbracht werden oder nur zu höheren Kosten eingekauft werden können. Soweit es nicht gelingt, ausfallende Vertragspartner durch adäquate Dritte zu ersetzen, kann es ggf. zum Abbruch der Transaktion kommen. Die Rentabilität der Investition kann sich in einem solchen Fall deutlich verschlechtern. Dies kann sodann zur Rückabwicklung der Investition führen. In diesem Fall kann es zu einer vorzeitigen Auflösung der Fondsgesellschaft kommen, wobei die Möglichkeit besteht, dass die im Rahmen der Rückabwicklung erzielten Mittel nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft vollständig abdecken zu können. Die Insolvenz der Fondsgesellschaft kann in diesem Fall nicht ausgeschlossen werden. Für den Investor kann dies zu einem Totalverlust führen. Ein weiteres Vertragserfüllungsrisiko besteht auch im Hinblick auf die Platzierungsgarantieverpflichtung der DSF gegenüber der Fondsgesellschaft. Sofern die DSF als Platzierungsgarant ausfallen sollte, kann die Darlehensvaluta aus dem Eigenkapital-Zwischenfinanzierungskredit, den die Fondsgesellschaft mit einer deutschen Bank abgeschlossen hat, zu einem Zeitpunkt fällig werden, zu dem die Fondsgesellschaft zur Rückführung nicht in der Lage ist. Hierdurch könnte die Fondsgesellschaft insolvent werden. Für den Anleger könnte dies zum Totalverlust seiner Einlage nebst Agio führen. Mehrheitsgesellschafter Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich ein Investor in größerem Umfang an der Fondsgesellschaft beteiligt, demzufolge die Stimmenmehrheit in der Fondsgesellschaft erhält und einen beherrschenden Einfluss ausübt. Gleiches kann sich auf Ebene der Zwischengesellschaft ergeben, wenn die Fondsgesellschaft nicht selbst sämtliche Kapitalerhöhungen bei der US-Gesellschaft durchführt, sondern weitere Limited Partner bei der US-Gesellschaft aufgenommen werden. Die Fondsgesellschaft wäre dann nicht mehr der alleinige Limited Partner der Zwischengesellschaft. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Gruppen von Investoren gegenläufige Interessen haben. Interessengruppen könnten ebenfalls einen beherrschenden Einfluss auf die Fondsgesellschaft erlangen. Meinungsverschiedenheiten – z.B. über eine Veränderung der Investitionskriterien – könnten dann von einer Interessengruppe – z.B. Investoren, die eine größere Diversifizierung zu Lasten der Rendite wünschen, dominiert werden. Risiken der Beteiligung 25 Bindung von Gesellschafterbeschlüssen / Ausschluss des Gesellschafters Die persönlich haftende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft, DSF Vierzehnte Verwaltungsgesellschaft mbH, besitzt gemäß § 10 Abs. 9 des Gesellschaftsvertrags eigene Stimmrechte. Beschlüsse über eine Änderung des Gesellschaftsvertrags und die Auflösung der Fondsgesellschaft bedürfen der Zustimmung der Gesellschafter (vgl. § 8 Abs. 5 g) und h) des Gesellschaftsvertrags). Im Übrigen sind für jeden Kommanditisten bzw. Treugeber die gemäß Gesellschaftsvertrag gefassten Gesellschafterbeschlüsse bindend. Aufgrund der Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft (vgl. § 6 Abs. 13 und § 16) bzw. im Treuhandvertrag (vgl. § 3 Abs. 2 mit Verweis auf den Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft) kann ein Kommanditist bzw. Treugeber in bestimmten, von ihm verursachten Fällen, aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen werden. Näheres ist im Gesellschaftsvertrag bzw. im Treuhandvertrag geregelt. Steuerliche Risiken Die maßgeblichen Rechtsvorschriften können sich ändern. Zu ihnen zählen einerseits die nationalen Steuergesetze und Verordnungen, andererseits aber auch zwischenstaatliche Abkommen, die durch Zustimmungsgesetz Teil der nationalen Rechtsordnung geworden sind, wie das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den USA und der Bundesrepublik Deutschland. Die zukünftige Besteuerung der Investoren richtet sich dann nach den geänderten Steuerrechtsvorschriften und kann nachteiliger ausfallen, als nach der derzeit geltenden Rechtslage. Änderungen der zur Zeit geltenden Steuergesetze sowie von den im Verkaufsprospekt gemachten Annahmen abweichende Auslegungen des bestehenden Rechts durch US-amerikanische und / oder deutsche Finanzbehörden oder die Finanzgerichte, können zu höheren als in diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Steuerbelastungen führen. Es lässt sich nicht ausschließen, dass bestehende Doppelbesteuerungsabkommen geändert 26 Risiken der Beteiligung werden, etwa wenn das von Deutschland angewendete Freistellungsverfahren unter Progressionsvorbehalt durch das Anrechnungsverfahren (inländische Besteuerung mit Anrechnung der ausländischen Steuer) ersetzt wird, sowie Deutschland und / oder die USA die zwischen ihnen vereinbarten Doppelbesteuerungsabkommen unterschiedlich interpretieren oder verletzen. Hierdurch kann sich der Anlageerfolg mindern. Im Extremfall einer Doppelbesteuerung könnten die anfallenden Steuerzahlungen den Gewinn sogar übersteigen. Die Steuersätze, Tarifstufen und Freibeträge nach dem innerstaatlichen Recht können sich ändern. So werden beispielsweise die Tarifstufen, ab denen die Steuersätze greifen, in den USA in regelmäßigen Abständen an die Inflation angepasst. Dies kann in Zukunft zu einer höheren Steuerbelastung für die Investoren führen. Dies gilt auch und insbesondere für die Nachlasssteuer, wo relativ günstige gesetzliche Regelungen in absehbarer Zeit auslaufen. Für Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien, die länger als ein Jahr gehalten wurden, gilt in den USA derzeit für Verkäufe bis zum Ende des Jahres 2010 unter bestimmten Einkommensgrenzen (siehe Kapitel «Steuerliche Grundlagen») ein Steuersatz von 0 %. Es besteht das Risiko, dass die deutsche Finanzverwaltung zu der Meinung gelangt, dass die USA ihr Besteuerungsrecht, welches ihr nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zusteht, nicht ausübt und deshalb die Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien in diesem Zeitraum voll in Deutschland steuerpflichtig sind. Es ist möglich, dass die deutsche Finanzverwaltung die in der Rechtsform der US Limited Partnership organisierten US-Gesellschaften für deutsche Steuerzwecke als Kapitalgesellschaften statt als Personengesellschaften einstuft. Die Einstufung hängt nach der sogenannten «Typenvergleichslehre» davon ab, ob die US-Gesellschaften eher dem Typus einer deutschen Kapitalgesellschaft (beispielsweise GmbH) oder einer Personengesellschaft (beispielsweise GmbH & Co. KG) entsprechen. Die Abgrenzungskrite- rien sind auch hier nicht hinreichend klar. Obwohl die Regelungen der US-Gesellschaftsverträge im Wesentlichen denen von vergleichbaren deutschen Personengesellschaften (GmbH & Co. KG) entsprechen, kann eine Einstufung der US-Gesellschaften als Kapitalgesellschaft nicht völlig ausgeschlossen werden. In diesem Fall wären die an die Fondsgesellschaft geleisteten Zahlungen der Zwischengesellschaft als Dividenden zu quali-fizieren, die bei den Investoren im Rahmen der in Deutschland geltenden gesetzlichen Regelungen (Halbeinkünfteverfahren bzw. ab dem 01.01.2009 Teileinkünfteverfahren bzw. Abgeltungssteuer) steuerpflichtig wären. Falls die Steuerbehörden der USA die US-Gesellschaften – entgegen dem Gesellschaftsstatut – nicht als Limited Partnership anerkennen, sondern als Kapitalgesellschaften besteuern, müsste der Gewinn der US-Gesellschaften in den USA definitiv besteuert werden. Die USA würden die Steuer auch dann nicht erstatten, wenn die auf den jeweiligen Investor entfallenden US-amerikanischen Einkünfte unterhalb der Freibeträge liegen. Ausschüttungen der Zwischengesellschaft würden in diesem Fall zudem einer Quellensteuer von 15 % unterliegen. Die Quellensteuer würde auf die deutsche Besteuerung der Investoren angerechnet. Sollte die deutsche Finanzverwaltung zu dem Ergebnis kommen, dass die Einkünfte nach dem Außensteuergesetz zu versteuern sind, würde dies dazu führen, dass die Erträge aus der indirekten Beteiligung an der US-Gesellschaft abzüglich der in den USA gezahlten Steuern in Deutschland voll steuerpflichtig wären; die in den USA tatsächlich gezahlten Steuern könnten angerechnet werden. Die Finanzverwaltung könnte zu dem Ergebnis kommen, dass das Investmentsteuergesetz (InvStG) anzuwenden ist. Wenn die Finanzbehörden gleichzeitig eine Abschirmung durch den Betriebsstättenartikel des Doppelbesteuerungsabkommens verneinten (§ 4 InvStG), müssten die indirekten Einkünfte aus der US-Gesellschaft als Einkünfte aus einem ausländischen Investmentanteil versteuert werden, d.h. mögli- cherweise alle Ausschüttungen / Erträge einschließlich eines etwaigen Zwischengewinns und 70 % des Mehrbetrags, der sich zwischen dem ersten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis ergibt, mindestens aber 6 % des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises (§ 6 InvStG). Die US-Gesellschaften werden planmäßig auch über Liquidität verfügen, die sie kurzfristig verzinslich anlegen werden. Die deutsche Finanzverwaltung könnte zu der Meinung gelangen, dass diese Zinseinkünfte nicht mit dem Gewerbebetrieb der US-Gesellschaften in Verbindung stehen und das Besteuerungsrecht auf diese Zinsen dementsprechend Deutschland und nicht den USA zusteht. Es besteht insofern das Risiko einer Doppelbesteuerung dieser Zinseinkünfte. Die Übertragung von Anteilen an einer der US-Gesellschaften in den USA bzw. an der Fondsgesellschaft in Deutschland kann dazu führen, dass die USGesellschaft als «öffentlich gehandelte Gesellschaft» (publicly traded partnership) im Sinne von Paragraph 7704(b) des US-Steuergesetzes eingestuft wird. Dadurch würde sich eine andere US-steuerliche Behandlung der US-Gesellschaft und der Fondsgesellschaft ergeben, welche die Rentabilität der Beteiligung reduziert. Das Partnership Agreement der USGesellschaft, der Vertrag der Fondsgesellschaft bzw. der Treuhandvertrag sehen daher besondere Regelungen zur Übertragung der Beteiligung vor. Siehe dazu Absatz «Handelbarkeit». Die Bundesrepublik Deutschland plant gegenwärtig eine Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts, als deren Konsequenz die Beteiligung an der Fondsgesellschaft insgesamt als nichtbegünstigtes Verwaltungsvermögen angesehen und mit dem vollen Verkehrswert der Besteuerung unterworfen werden könnte. Nachschuss Eine Nachschusspflicht der Investoren besteht bei der Fondsgesellschaft nicht. Eine solche kann ledig- Risiken der Beteiligung 27 lich durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss oder einstimmige Änderungen des Gesellschaftsvertrags begründet werden (§ 6 Abs.10 Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft). Beendigung des Treuhandvertrages Für den Fall, dass das Treuhandverhältnis beendet wird, besteht für mittelbar beitretende Investoren das Risiko, dass sie während der Laufzeit des Fonds ihren Kommanditanteil übernehmen und für die Restlaufzeit unmittelbar halten müssen (mit Eintragung in das Handelsregister). Die damit verbundenen Kosten für die Handelsregistereintragung inkl. erforderlicher Notar- und Gerichtskosten sind vom Investor persönlich zu tragen. Haftung der Fondsgesellschaft als Limited Partner Die Fondsgesellschaft ist als Limited Partner an der Vintex Finance Partners, L.P. beteiligt. Der Limited Partner haftet nicht persönlich für die Tilgung und Rückzahlung von Schulden, Verbindlichkeiten und Verpflichtungen der Gesellschaft (Vintex), die Folgendes übersteigen: (i) seinen Anteil an Vermögenswerten und nicht ausgeschütteten Gewinnen der Gesellschaft, (ii) den Betrag seines Kapitalkontos und (iii) im gesetzlich erforderlichen Umfang Beträge von Ausschüttungen, die fälschlicherweise an diesen Kommanditisten ausgeschüttet wurden. Abgesehen von den gesetzlichen Vorgaben kann in Ausnahmefällen für die Gesellschafter der Co-Investment-Gesellschaft (d.h. auch der Zwischengesellschaft) von einem General Partner ohne Zustimmung des Management Committee eine begrenzte Nachschussverpflichtung der Gesellschafter festgesetzt werden (vgl. Kapitel «Rechtliche Grundlagen», S. 114). 28 Risiken der Beteiligung Anlegergefährdende Risiken Haftung als Kommanditist / Treugeber Die Kommanditisten treten der Fondsgesellschaft zum in der Beitrittserklärung gewählten Termin bei. Im Anschluss wird jeder Kommanditist mit der Höhe seiner übernommenen Haftsumme in das Handelsregister eingetragen. Die Haftsumme entspricht bei der hier angebotenen Beteiligung einem Hundertstel der mit der Beitrittserklärung angegebenen Kommanditeinlage (Pflichteinlage). D.h. je USD 100 der gezeichneten Pflichteinlage (ohne Agio) entsprechen EUR 1,der in das Handelsregister einzutragenden Haftsumme. Die Haftsumme definiert den Umfang bis zu dem der Kommanditist im Außenverhältnis von den Gesellschaftsgläubigern in Anspruch genommen werden kann. Die Haftung der Kommanditisten ist ab dem Zeitpunkt ihres wirksamen Beitritts beschränkt. Grundsätzlich würden die Kommanditisten für die in der Zeit zwischen ihrem Beitritt und ihrer Eintragung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft persönlich und unbeschränkt haften (§ 176 Abs. 2 und 1 HGB). Bei der in diesem Verkaufsprospekt angebotenen Beteiligung sind die Investoren laut Gesellschaftsvertrag nach Annahme ihrer Beitrittserklärung bis zu ihrer Eintragung ins Handelsregister als atypisch stille Gesellschafter beteiligt. Somit hat ihre Beteiligung bis zum Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Handelsregister keine Außenwirkung und ihre Haftung ist im Innenverhältnis auf die gezeichnete Kommanditeinlage (Pflichteinlage) begrenzt. Da jedoch zur Haftungsbegrenzung in Form der vorübergehenden atypisch stillen Beteiligung keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Investoren bis zu ihrer Eintragung als Kommanditisten im Handelsregister im Außenverhältnis ggf. unbeschränkt haften (etwa entsprechend § 176 Abs. 2 HGB). Ab dem Zeitpunkt der Eintragung ist die Haftung der Kommanditisten für Verbindlichkeiten, die nach dem Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Handelsregister begründet wurden, auf die Höhe ihrer einge- tragenen Haftsumme beschränkt (§ 171 HGB). Ihre Haftung ist ausgeschlossen mit vollständiger Einzahlung der jeweiligen Pflichteinlage. Für vertragliche Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft, die vor Beitritt der Kommanditisten begründet werden, haften die Kommanditisten ebenfalls bis zur Höhe ihrer Haftsumme (§ 173 i.V.m. § 171 HGB). Es kann nur die persönliche unbeschränkte Haftung, jedoch nicht der Verlust der Kommanditeinlage ausgeschlossen werden. Soweit Ausschüttungen der Fondsgesellschaft Rückzahlungen von Pflichteinlagen im Sinne von § 172 Abs. 4 HGB darstellen, so z.B. bei Ausschüttung liquider Mittel, die keinen Gewinn der Fondsgesellschaft darstellen, lebt die Haftung des die Rückzahlung empfangenden Kommanditisten in dieser Höhe maximal bis zu seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme wieder auf. Scheidet ein Kommanditist aus der Fondsgesellschaft aus, so haftet er in Höhe seiner Haftsumme für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten der Fondgesellschaft, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird (§§161 Abs. 2, 160 Abs.1 HGB). Aufgrund der Regelungen des Treuhandvertrags zwischen dem Treugeber und der Treuhandkommanditistin wird der Treugeber wirtschaftlich einem Direktkommanditisten gleichgestellt, so dass vorangegangene Angaben zur Haftung für den Treugeber entsprechend gelten, obwohl die über die Treuhandkommanditistin an der Fondsgesellschaft mittelbar beteiligten Investoren nicht im Handelsregister eingetragen werden. Denn ausweislich des Treuhandvertrages muss der Treugeber die Treuhandkommanditistin von einer Haftung aus der Beteiligung, die sie für den Treugeber hält, freistellen. Wünscht der Treugeber die Umwandlung in eine Direktbeteiligung als Kommanditist der Fondsgesellschaft, kann er im Zeitraum zwischen seinem Eintritt als Direktkommanditist und der Eintragung ins Handelsregister gemäß § 176 Abs. 2 HGB unbeschränkt für Gesellschaftsverbindlichkeiten haften. Kapitalrückflüsse Der Zeitpunkt und die Höhe von Kapitalrückflüssen sind bei der Investitionsstrategie des Fonds nicht vorhersehbar. Für Investoren, die darauf angewiesen sind, zu vorher feststehenden Zeitpunkten Kapitalrückflüsse zu realisieren, um hieraus Verpflichtungen zu erfüllen, ist der Fonds daher als Investment nicht geeignet. Anteilsfinanzierung Es wird ausdrücklich davon abgeraten, die Kommanditeinlage ggf. zzgl. Agio in die Fondsgesellschaft durch Kreditaufnahme (teilweise) zu finanzieren. Konzeptionell ist eine Anteilsfinanzierung nicht vorgesehen. Wird ein Teil der Kommanditeinlage über Darlehen finanziert, kann der effektive Eigenmitteleinsatz für die Beteiligung entsprechend gesenkt werden. In Abhängigkeit von Höhe und Konditionen der Anteilsfinanzierung und je nach wirtschaftlichem Verlauf der Investitionen besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Ausschüttungen alleine nicht ausreichen, um Zins und Tilgung des Darlehens zu bedienen. Finanzierungskosten aus einem Kredit, den ein Investor zur Finanzierung seiner Einlage aufnimmt («Anteilsfinanzierung»), sind nicht vom US-Einkommen abziehbar. Die US-amerikanischen Vorschriften, die grundsätzlich die Berücksichtigung von Finanzierungskosten zulassen, gelten ausdrücklich nicht für Investoren, die weder Staatsbürger der USA noch in den USA ansässig sind. Handelbarkeit (Fungibilitätsrisiko) Hinsichtlich der Handelbarkeit unterscheidet sich die Beteiligung grundlegend von Kapitalmarktanlagen und von Beteiligungen an offenen Fonds. Die Beteiligung als Kommanditist bzw. Treugeber ist zwar nach Einzahlung der Einlage grundsätzlich veräußerbar. Es besteht jedoch kein geregelter Zweitmarkt für ge- Risiken der Beteiligung 29 schlossene Fonds zur freien Übertragbarkeit der Beteiligung. Insofern besteht die Möglichkeit einer vorzeitigen Veräußerung nur dann, wenn eine entsprechende Nachfrage vorhanden ist. Es besteht aber das Risiko, dass bei einem Veräußerungswunsch die Komplementärin der Fondsgesellschaft nicht zustimmt, kein Erwerber gefunden wird oder eine Veräußerung nur zu einem geringen Wert erfolgen kann. Außerdem ist das handelbare Volumen der Zwischengesellschaft auf zwei Prozent aller Anteile pro Jahr begrenzt. Diese Begrenzung greift auch auf die Kommanditisten / Treugeber der Fondsgesellschaft durch. Die persönlich haftende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft muss jeder Übertragung eines Kommanditanteils zustimmen und wird dies vorher mit der Zwischengesellschaft abstimmen. Andernfalls bestünde das Risiko, dass die US-Gesellschaft steuerlich als öffentlich gehandelte Gesellschaft (public traded partnership) eingestuft wird. Dies würde zu einer höheren Steuerbelastung führen. Somit kann keine Garantie für die jederzeitige Handelbarkeit oder die Erzielbarkeit eines angemessenen Preises für die Kommanditbeteiligung abgegeben werden. Ein Rückgaberecht für Beteiligungen besteht nicht. Der Erwerb eigener Beteiligungen durch die Fondsgesellschaft ist ausgeschlossen. Eine jederzeit kurzfristige Veräußerung zu einem allgemeinen Kurs ist somit nicht gegeben. Vielmehr ist die Beteiligung als langfristige Kapitalanlage zu betrachten. Es ist durchaus denkbar, dass eine vorzeitige Veräußerung der Beteiligung eine Verringerung der erzielten Rentabilität zur Folge hat. Das zuvor dargestellte Fungibilitätsrisiko besteht auch auf Ebene der Zwischengesellschaft sowie der Co-InvestmentGesellschaft, da die jeweiligen Gesellschaftsanteile nur unter eingeschränkten Voraussetzungen veräußert werden können. Steuern des Investors / Verspätete Abgabe der US-Steuererklärung Jeder Investor der Fondsgesellschaft ist verpflichtet, ggf. mit Unterstützung eines von der Fondsgesellschaft vermittelten Steuerberaters, bis zum 15. Juni 30 Risiken der Beteiligung eines Jahres in den USA eine Einkommensteuererklärung auf Bundesebene abzugeben (Form 1040 NR). Hierfür ist eine US-Steuernummer erforderlich, die der Investor selbst bei der US-Steuerbehörde beantragen muss, falls er bislang noch keine hat. Bei verspäteter Abgabe der Steuererklärungen können dem Investor gewichtige Nachteile entstehen, wie beispielsweise Verlust des Erstattungsanspruchs wegen einbehaltener Quellensteuer, Zinsen und Strafzuschläge. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass für den Investor Steuerzahlungen festgesetzt werden, ohne dass hierfür entsprechende Ausschüttungen zur Verfügung stehen. Diese Steuerzahlungen sind vom Investor dann aus seinem sonstigen Vermögen zu leisten. Persönliche Steuerzahlungen des Investors werden weder von der Fondsgesellschaft noch von den übrigen Gesellschaften, die im Kapitel «Projektund Vertragspartner» aufgelistet sind, übernommen. Gewerblicher Grundstückshandel Bei einer Veräußerung von Immobilien vor Ablauf von zehn Jahren nach Erwerb besteht das Risiko, dass die Veräußerung dem Investor als Zählobjekt im Sinne des gewerblichen Grundstückshandels zugerechnet wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann ein gewerblicher Grundstückshandel insbesondere dann vorliegen, wenn eine Grundstücksgesellschaft innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren mehr als drei Grundstücke erwirbt und veräußert bzw. mehr als drei Grundstücke veräußert, in deren Besitz sie die letzten zehn Jahre gewesen ist. Bei planmäßigem Verlauf wird die CoInvestment-Gesellschaft von der deutschen Finanzverwaltung voraussichtlich als gewerblicher Grundstückshändler eingestuft werden. Der Verkauf eines Anteils an einer Grundstücksgesellschaft, ebenso wie der Grundstücksverkauf durch die Grundstücksgesellschaft wird dem Investor nach Ansicht der Finanzverwaltung nur dann als Grundstücksverkauf im Rahmen der Drei-Objekt-Grenze zugerechnet, wenn dieser eine (mittelbare) Beteiligung von mindestens 10 % an der Grundstücksgesellschaft hält oder wenn der Verkehrs- wert des Gesellschaftsanteils oder des Anteils an dem veräußerten Grundstück bei einer Beteiligung von weniger als 10 % umgerechnet mehr als EUR 250.000 beträgt. Sollten diese Voraussetzungen beim Investor hinsichtlich seiner Beteiligung an der Gesellschaft vorliegen, hätte dies zur Folge, dass auch anderweitig erzielte Gewinne aus Grundstücksverkäufen des jeweiligen Investors in Deutschland als gewerbliche Einkünfte neben der Einkommensteuer auch der Gewerbesteuer unterliegen könnten. Im Hinblick auf die möglicherweise erheblichen steuerlichen Konsequenzen, sollte der Investor zur Beurteilung der individuellen Steuersituation im Zweifel seinen persönlichen Steuerberater konsultieren. Nach Kenntnis der Anbieterin sind alle wesentlichen Risiken aufgeführt. Risiken der Beteiligung 31 32 Risiken der Beteiligung Risiken der Beteiligung 33 34 35 Die Anbieterin Die Deutsche Structured Finance GmbH («DSF») mit Sitz in der Westendstraße 24 in 60325 Frankfurt am Main, ist als Initiatorin und Anbieterin für das vorliegende Beteiligungsangebot verantwortlich. Sie ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Aareal Bank AG, Wiesbaden. Die Aareal Bank AG ist eine im MDAX gelistete, internationale Immobilienbank mit Sitz in Wiesbaden (www.aareal-bank.com). Die Bank hat Filialen in mehr als 25 Ländern, u.a. in den USA und in Singapur. Die DSF ist auf strukturierte Finanzierungen und unternehmerische Sachwertinvestitionen in drei Industriebereichen spezialisiert. Diese Bereiche sind Operating Leasing von Flugzeugen, Erneuerbare Energien und Immobilien. Der Geschäftszweck umfasst neben der Arrangierung der Investition die Gestaltung der Finanzierung, einschließlich der Strukturierung der Eigenkapitalbeteiligung für institutionelle und private Investoren sowie die Zwischenfinanzierung der Investitionen. Darüber hinaus übernimmt die DSF das langfristige Management der von ihr initiierten Projekte sowie die Betreuung der Investoren. Die DSF war im Bereich Flugzeugleasing im Jahr 1997 der erste Anbieter von geschlossenen Fonds mit sogenannten Operating Leasingverträgen. Im Gegensatz zu den seinerzeit üblichen Finanzierungsleasingtransaktionen stellt Operating Leasing ein renditeorientiertes Geschäft dar, bei dem es nicht um steuerliche Vorteile geht und bei dem das Flugzeug in der Regel an mehrere Fluggesellschaften nacheinander vermietet wird. Entsprechendes Wissen und Erfahrung sind hierfür sehr wichtig. Dieses Wissen hat die DSF mit ihrer Luftfahrtabteilung in mehr als zehn Jahren aufgebaut. Insgesamt hat die DSF 16 Operating Leasingfonds für Flugzeuge aufgelegt. Im Bereich Erneuerbare Energien war die DSF der erste Initiator mit einem Bankenhintergrund der Windenergiefonds angeboten hat. Insgesamt hat die DSF vier Windenergiefonds mit insgesamt acht Windparks aufgelegt. Sieben dieser acht Windparks erreichen mindestens die laut Prospekt erwartbaren Stromerlö- 36 Die Anbieterin se oder übertreffen diese sogar, wenn man den Windindex berücksichtigt. Damit hat die DSF in diesem Bereich eine überdurchschnittliche Leistungsbilanz. Ebenfalls überdurchschnittlich ist der Stromertrag des 2004 aufgelegten Solarpark Bavaria mit drei Photovoltaikparks in Bayern. Der größte dieser Parks war zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der größte Solarpark der Welt. Im Immobilienbereich hat die DSF ihren ersten Fonds im Jahr 2002 platziert. Es handelt sich um eine gewerbliche Großimmobilie, den «berlinbiotechpark», einem Technologiepark bestehend aus modernen Büro- und Laborflächen mit der Bayer Schering Pharma AG als Ankermieter und einem erheblichen Projektentwicklungspotenzial. Des Weiteren hat die DSF ihr Know-how genutzt, um ebenfalls in Berlin in die Projektentwicklung einer Logistikimmobilie einzusteigen. Diese wurde nach Fertigstellung zusammen mit einem Berliner Bestandsobjekt an einen institutionellen Investor verkauft. Mit der Auswahl von interessanten Immobilien in den USA beschäftigt sich die DSF durch die Kooperation mit ihrem Partner Cross Atlantic Investors, LLC seit dem Jahr 2006. Das vorliegende Beteiligungsangebot ist für die DSF das erste Immobilieninvestment in den USA. Die Entwicklung innovativer Anlageformen für Investoren und Investitionen in interessante Projekte bilden einen wesentlichen Teil der Strategie der DSF. Zudem ist dies für die DSF auch ein früher Einstieg in die Wertschöpfungskette, da sie sich teilweise auch an Projektentwicklungen beteiligt. Ihre Beteiligungsangebote wurden sowohl von den Medien als auch von den Kunden für ihren innovativen Charakter, ihre Transparenz und Seriosität gewürdigt. Neben dem Beteiligungsangebot des geschlossenen Fonds runden Private Placements für private und institutionelle Investoren die Investitionsangebote der DSF ab. Insgesamt hat die Gesellschaft seit ihrer Geschäftsaufnahme im Jahr 1996 Investitionen von EUR 1,22 Mrd. realisiert. Bis heute wurden 29 geschlossene Fonds platziert, darunter 22 Flugzeugfonds (davon 16 Opera- ting Leasingfonds), von denen sechs bereits aufgelöst wurden und von den sich sechs weitere in Liquidation befinden. Daneben wurden fünf Erneuerbare-Energien-Fonds, ein Immobilienfonds und ein sonstiger Leasingfonds platziert. Per Ende 2007 betreute die DSF ein Investitionsvolumen von mehr als 1 Mrd. Euro für rund 7.200 Investoren. Die aktuelle, detaillierte Leistungsbilanz aus dem Jahre 2006 der DSF kann unter www.dsf-fra.de heruntergeladen werden. Ab Oktober 2008 wird voraussichtlich die Leistungsbilanz für das Jahr 2007 im Internet zur Verfügung stehen. Die vollständigen Leistungsbilanzen werden von der Anbieterin auf Wunsch gerne an den Investor übersandt. Die Anbieterin 37 Deutsche Structured Finance GmbH Frankfurt am Main 1996 SteuerLiquiditätsergebnis reserve in € in € FONDS: DORNIER DO 328 Orion Prospektiert Ist Auszug aus der Leistungsbilanz 2006 1997 SteuerLiquiditätsergebnis reserve in € in € Steuerergebnis in € 1998 Ausschüttungen in € Liquiditätsreserve in € Steuerergebnis in € 1999 Ausschüttungen in € Liquiditätsreserve in € -12.570 -12.490 7.971 6.108 -14.330 -14.353 5.461 3.674 -10.616 27.184 189 53.402 3.680 9.889 1 115 0 0 Steuerergebnis in € 2000 Ausschüttungen in € Liquiditätsreserve in € Steuerergebnis € 2001 Ausschüttungen € Liquiditätsreserve € Venus Prospektiert Ist -11.567 -11.594 16.780 6.793 -15.051 -14.999 22.980 18.653 -10.849 27.033 0 52.926 21.935 54.244 3 627 Mars Prospektiert Ist -11.364 -11.287 36.339 34.704 -15.082 -15.113 42.016 39.350 -10.835 27.027 0 52.985 38.536 67.293 7 823 0 Jupiter Prospektiert Ist -9.820 -9.858 42.844 41.634 -15.910 -14.344 34.668 32.697 -11.545 -10.068 388 687 25.948 13.069 -8.242 35.462 388 55.856 37.092 Pluto Prospektiert Ist -12.570 -12.488 8.069 6.333 -14.330 -14.353 5.518 3.862 -10.616 27.129 189 53.350 3.712 9.939 -2 111 0 Neptun Prospektiert Ist -9.820 -9.857 45.815 45.220 -15.910 -14.344 37.314 35.908 -11.546 -10.069 364 660 29.571 16.800 -8.244 35.423 364 54.796 43.420 Prospektiert Ist -26.120 -26.233 125.246 123.583 -13.269 -13.232 421 366 128.337 147.256 -7.888 -7.851 304 401 116.272 113.997 -4.056 -3.998 217 223 95.739 97.330 -1.152 -1.124 151 155 71.175 73.228 Prospektiert Ist -14.031 -14.256 695.076 703.485 -14.933 -14.958 1.130 1.124 422.196 441.638 -9.457 -10.146 1.106 1.218 421.105 458.333 -5.627 -6.844 1.106 1.324 507.796 590.732 -2.841 -3.753 1.106 1.449 596.354 712.263 Algol Prospektiert Ist -14.065 -14.242 426.283 437.466 -14.833 -14.847 1.149 1.141 188.839 203.164 -9.372 -10.049 1.124 1.235 215.163 260.777 -5.545 -6.777 1.124 1.344 326.231 411.412 -2.752 -3.764 1.124 1.466 439.772 560.974 Spika Prospektiert Ist -12.432 -12.953 456.584 454.387 -15.739 -15.734 1.396 1.412 398.296 406.567 -10.037 -10.888 1.366 1.530 517.478 546.689 -6.077 -7.374 1.366 1.663 636.848 689.739 -3.021 -4.197 1.366 1.824 756.219 827.374 Regulus Prospektiert Ist -14.031 -14.275 695.076 696.653 -14.933 -14.949 1.130 1.124 422.196 439.554 -9.457 -10.190 1.106 1.219 421.105 456.261 -5.627 -6.856 1.106 1.332 507.796 582.741 -2.841 -3.765 1.106 1.450 596.354 704.301 Kassiopeia Prospektiert Ist -14.067 -14.519 452.069 455.202 -14.782 -14.778 1.149 1.140 226.341 248.227 -9.341 -9.970 1.124 1.234 260.678 315.593 Saturn Prospektiert Ist -25.566 -25.576 0 0 75.933 52.741 -13.415 -14.232 0 0 209.441 190.577 -8.614 -10.591 0 0 428.868 441.642 -4.519 -3.772 0 0 861.128 894.046 Uranus Prospektiert Ist -25.566 -25.576 0 0 75.933 52.752 -13.415 -14.231 0 0 209.441 191.322 -8.614 -10.589 0 0 428.868 442.365 -4.519 -3.774 0 0 861.128 897.762 Andromeda Prospektiert Ist -15.698 -15.688 0 0 1.419.938 1.425.913 -17.332 -18.776 0 0 856.595 852.906 -11.286 -13.611 0 0 482.288 482.746 -6.631 -5.904 0 0 262.306 261.783 Arktur Prospektiert Ist -17.974 -18.003 0 0 503.103 512.559 -18.389 -22.030 0 0 636.364 683.597 -11.381 -13.061 0 0 872.209 1.034.519 -5.893 -525 0 24.255 Apollo Prospektiert Ist -16.868 -16.783 0 0 1.322.162 1.356.142 -18.255 -20.280 0 0 518.622 565.041 -11.883 -14.300 0 0 547.298 613.496 -6.248 -2.339 0 0 331.499 416.710 Perseus Prospektiert Ist -16.923 -16.840 0 0 1.436.432 1.470.060 -18.327 -20.374 0 0 756.721 798.610 -11.957 -14.373 0 0 674.081 736.906 -6.061 -2.133 0 0 462.138 543.285 Prospektiert Ist -24.787 -25.572 0 0 1.496.942 1.537.434 -13.103 -15.525 0 0 1.012.430 1.070.509 -8.312 -9.917 0 0 519.889 593.756 Prospektiert3) Ist -59.203 -58.039 0 0 868.749 1.102.914 -29.854 -12.700 0 0 Prospektiert Ist -41.100 -40.714 0 0 359.286 391.532 -44.130 -43.911 0 0 Prospektiert Ist -15.240 -11.720 0 0 1.175.957 1.583.762 -31.109 -3.350 9.519 5.705 Prospektiert Ist -44.200 -43.003 2.800 1.856 6.102.463 15.237.156 -19.305 -30.342 Prospektiert Ist -105.000 -105.000 HAFENKRANE Sirius BOEING 737-300 Merkur Mira BOMBARDIER CRJ-100ER Polaris Gemini Lyra 1) 1) 3) -5.420 -3.136 3) 1.380 1.344 BOEING 767-300ER Kallisto WINDENERGIE Borsum-Ahlerstedt Rhede Neudersum Prospektiert Ist -41.573 -65.000 0 0 3) 5) 1) 269.449 283.483 3) -13.805 -13.773 3) 6) 2.710 1.454 3) 5) 1) 1) 1) 1) 5) 28.043 51.187 1.115.128 3.808.701 565.367 2.245.238 99.666 129.779 267.068 2.538.347 255.119 2.201.751 13.078 13.080 1.684.811 1.988.806 0 0 293.696 2.997.564 Prospektiert Ist Portfolio I SOLRENERGIE Bavaria IMMOBILIEN berlinbiotechpark 38 Die Anbieterin Prospektiert Ist Anlage 2002 Ausschüttungen € Steuerergebnis € Liquiditätsreserve € 2003 Ausschüttungen € Steuerergebnis € Liquiditätsreserve € 2004 Ausschüttungen € Steuerergebnis € Liquiditätsreserve € 2005 Ausschüttungen € Steuerergebnis € Liquiditätsreserve € 2006 Ausschüttungen € Steuerergebnis € Liquiditätsreserve € -37.516 342 189 53.517 -37.467 443 0 53.553 -37.281 634 0 53.808 -45.517 1.192 776 56.543 -37.516 286 189 53.461 -45.520 1.153 728 55.456 8.098 100.464 -17.733 -18.917 35.967 34.294 342.426 464.107 -36.866 -48.736 25.760 15.545 202.578 0 -36.481 -54.911 26.089 10.455 1.045.615 1.423.178 -34.586 -44.951 28.642 18.069 342.426 359.613 -36.866 -48.962 25.760 15.452 32.126 104.169 -63.805 -61.520 20.984 16.348 774.042 1.968.948 -46.039 -58.816 19.632 4.540 774.042 4.587.115 -46.039 10.904 19.632 51.725 462.640 1.029.867 -48.777 -58.879 19.144 4.262 0 3.435.929 23.851 305.534 82.809 204.412 309.190 1.000.708 -51.461 -58.003 16.156 1.058 245.102 748.046 -51.847 -58.057 16.074 1.061 2.324.723 2.195.951 -45.549 -51.129 12.537 3.106 894.194 3.905.754 -100.000 -76.210 13.600 0 640.172 282.999 -104.897 -102.503 12.500 0 253.074 2.622.229 -84.253 -54.692 22.855 11.284 254.024 6.405.055 -103.164 -108.615 31.991 24.999 3.231.110 2.495.684 -71.532 -104.462 39.680 30.145 3.847.021 3.899.980 -105.000 -105.000 42.806 44.833 1.700.000 1.957.979 -105.000 -105.000 33.222 19.444 7.679 7.680 10.491.455 10.575.877 -101.410 -105.000 15.358 18.185 4.929 13.391 3.000.092 3.677.450 -103.484 -105.000 9.563 18.025 2.458 1.000 0 0 -59.613 -100.000 15.965 20.794 Als steuerliches Ergebnis wird das für den jeweiligen Veranlagungszeitraum unter Berücksichtigung von § 15a EStG steuerlich wirksame Ergebnis (für Flugzeugfonds ab 1997 aufgrund von Außenprüfungen bis 2000 bzw. 2001) gezeigt. Hinweis zur Euro-Umstellung und USD-Umrechnung: Die Zahlenangaben bis einschließlich 2000 sind von DM in Euro umgerechnet. Die Fonds bis zum Jahr 1999 beziehen das steuerliche Ergebnis und die Ausschüttungen auf eine Beteiligung von 100 TDM; die Fonds ab 2000 auf eine Beteiligung von 100 TEuro. Die Fonds der Luftfahrzeuge Boeing und Bombardier sind hinsichtlich Ausschüttung und Liquiditätsreserve USD-basiert; die Umrechnung der Liquiditätsreserve erfolgte mit dem ursprünglichen USD-Prospektkurs, die Ausschüttungen mit dem jeweiligen Tageskurs. 3) 2) 2) 1.105 835 114 114 -614 1.256 2.860 1.211 -512 -823 2.896 1.232 -625 2.825 1.366 2.391 -614 1.246 2.860 1.213 -1.278 -1.583 3) 2.761 3.961 1) 1) 1) 1) 3) 5) 43.946 49.581 2.248 1.774 98 99 288.062 715.796 1.251 -4.610 4.613 1.032 240.203 292.028 1.255 -6.310 4.668 1.046 975.155 874.488 1.658 -4.613 5.524 1.297 288.062 714.185 1.251 -4.609 4.613 1.031 35.196 81.990 3) -1.278 -777 3) 2.965 1.045 -1.805 -566 0 0 1.306.672 1.321.378 119 -1.256 4.908 0 -1.805 -559 0 0 1.306.672 1.325.089 119 -1.263 4.908 0 -3.412 -1.021 0 0 35.008 46.929 -778 -897 4.786 0 -941 269 0 0 -999 -69.084 8.436 0 -795 -905 0 0 109.136 213.648 -847 -795 1.432 0 -801 -912 0 0 243.749 346.807 -853 -801 1.227 0 -4.005 5 0 0 309.103 397.844 -921 -120 1.800 0 -10.943 -17.683 0 0 534.916 2.754.464 0 -11.578 2.125 0 -19.667 -20.375 0 0 74.246 49.554 0 0 3.500 0 -20.309 -17.450 347 657 -12.124 -14.472 2.084 3.775 -53.751 -42.498 5.821 7.678 -5.213 -21.923 5.939 2.790 -11.621 -3.708 0 0 -96.385 -105.000 0 0 6) 6) 1) 1) 1) 1) 5) 1.365.661 3.904.836 253.286 2.784.980 254.041 4.314.980 2) 2) 2) 14.858 11.127 3.211.213 5.187.116 -6.941 -5.950 15.377 15.402 2.065.764 2.789.281 0 0 0 0 250.578 505.737 -8.615 0 0 0 0 0 -27.353 -27.598 6) 6) 6) 6) 1) 1) 1) 1) 3) 2.002 2.005 16.109 9.758 7.759 1.529 5.527 8.638 4) 4) 297.285 0 2.464 1.132 4.668 973 1.000.228 1.116.430 3.054 3.607 5.487 3.577 363.894 1.121.351 2.459 2.579 4.613 1.996 3) -1.278 -973 3) 2.965 3.677 1) 1) 1) 1) 3) 5) 441.437 1.245.961 3.414 630 4.613 3.127 354.874 0 3.424 -713 4.668 1.050 1.036.678 1.037.050 4.195 1.780 5.392 2.410 441.437 1.265.096 3.414 464 4.613 3.136 130.511 230.763 3) 4.908 1.516 512.352 984.262 920 -911 4.786 1.438 1.319 -40.113 8.436 0 107.515 283.050 -901 -800 4.908 1.058 58.635 329.922 -909 -807 4.949 1.061 1.451.209 1.276.438 256 0 3.579 1.107 660.631 3.326.684 0 2.826 2.975 0 81.547 121.333 0 0 4.000 0 253.077 2.936.071 -6.012 -15.911 2.472 1.147 0 -1.191 5.939 6.718 3.228.365 3.852.544 -1.564 0 2.771 0 3.806.286 3.938.901 0 0 1.540.548 1.577.478 0 0 Prospektiert Ist -98.797 -105.000 0 0 4.349.166 6.668.695 Prospektiert Ist -85.927 -105.000 0 0 605.666 4.689.994 -10.563 0 0 127.819 -22.554 -22.025 5.597 6.057 0 138.369 -5.922 -24.549 2.350.469 1.659.498 254.025 9.955.323 2) 2) 6) 6) 6) 2.761 2.773 8.331 6.968 1) 1) 1) 1) 1) 1) 1) 1) 1) 1) 5) 4) 4) 1.050.801 2.064.150 -1.278 -1.046 1.562 -861 1) 5) 4.613 2.119 3.361 3.361 1.183.655 1.693.247 1) 1) 2.459 2.594 2.041 27.554 4.908 1.524 1) 1) 363.894 1.121.390 16.657 472.070 1.562 -861 1) 1) 27.852 26.126 1.183.655 1.717.382 1) 1) 27.054 1.000 82.873 186.316 5) 1) 14.605 20.664 3) 2.965 1.265 2.670 -984 4.908 1.548 2.670 68.885 4.908 49.769 2.222 -1.036 4.786 1.449 3.453 18.582 8.436 0 187.612 343.556 672 -905 4.908 0 130.095 79.374 281 -913 4.949 0 1.774.746 1.627.532 2.250 0 3.579 1.026 690.440 3.240.438 0 3.099 4.250 0 91.165 997.897 0 0 5.000 0 253.074 1.487.691 -1.431 4.974 3.456 0 0 0 5.746 2.680 3.229.819 3.326.522 2.867 0 3.302 0 3.846.090 4.773.618 0 0 2.812.246 2.853.700 0 0 1.050.801 2.106.803 9) 495.367 1.389.526 1.765.945 1.613.370 254.024 4.357.941 2) 2) 2) -1.834 0 6) 6) 6) 6) 6) 3.900 3.900 Anmerkungen: 1) exklusiv Wartungskosten-Reserve 2) gemäß (berichtigter) Steuererklärung 3) Neuprospektierung 4) exklusiv Mehrerlösbeteiligung Dritter 5) ohne ausstehende Einlagen in Kallisto 6) Ausschüttung für Periode auch in Folgejahren 7) Jahresabschluss nicht geprüft 8) gemäß Rechenschaftsbericht 9) inklusive Aufgabegewinn 21.224 102.858 520.741 814.991 1) 1 1) 1) 3) 5) 1) 1) 1) 1) 1) 1) 1) 1) 414.721 0 1) 5) 520.741 702.018 140.334 86.446 914.301 2.021.069 914.301 6.759.647 479.564 1.151.871 1.163.643 1.411.177 270.145 612.860 203.728 375.879 2.108.122 1.862.985 638.826 3.469.302 2) 3) 1) 2) 2) 2) 2) 9) 2) 2) 2) 2) 9) 2) 9) 253.074 1.875.754 254.024 5.668.160 3.230.586 3.041.847 4) 2) 1.102.763 1.116.341 101.122 844.572 1) 2) 3.847.000 4.774.112 10.073 3.888 2.084.230 2.264.477 7.679 10.505 9.165.288 10.032.880 4.634 4.634 2.568.034 3.642.114 2.383 5.099 0 206.333 2) 8) 8) 8) 8) 2) 2) 2.304 2.358 3.449 3.449 3.513 1.351 4.613 2.941 3.455 1.482 4.668 968 4.438 2.596 5.379 1.965 3.513 1.393 4.613 2.951 -1.278 -965 3) 2.965 1.228 3.529 -978 4.908 1.468 3.529 -1.128 4.908 440 3.218 -1.035 4.786 1.375 74.656 449.499 57.501 180.157 3.664 -896 4.908 0 3.703 -904 4.949 0 3.073 0 3.579 973 0 17.865 4.250 0 0 2.497 0 0 1.972 3.237 4.977 0 0 0 5.746 3.277 6.605 538 0 0 0 0 -779 0 -6.994 0 -3.784 -25.828 6) 6) 6) 6) 6) kumuliert SteuerAusschütergebnis tungen € € 1) 1) 1) 1) 3) 5) 1) 1) 1) 1) 1) 1) 1) 1) 5) 3.669 3.933 4.659 13.000 7.059 7.059 4) 7) 7) Die Anbieterin 39 40 41 Die Beteiligungsstruktur Das nachfolgende Schaubild zeigt die Beteiligungsstruktur nach Platzierung: Investoren DSF Vierzehnte Verwaltungsgesellschaft mbH Komplementärin 0% DSF Treuhand GmbH Treuhandgesellschaft 0,01 % DSF Anteils GmbH Kommanditistin 99,99 % 100 % Vintex Finance Partners, L. P. Zwischengesellschaft Komplementärin 0,1 % 4,9 % 95 % 0,1 % 99,9 % 100 % BGCAI Prestonwood Springs GP, LLC 0,1 % BGCAI Prestonwood Springs, L.P. Objektgesellschaft 1 BGCAI Legacy GP, LLC 0,1 % BGCAI Legacy, L.P. Objektgesellschaft 2 BGCAI Hampton Hill GP, LLC 0,1 % BGCAI Hampton Hill, L.P. Objektgesellschaft 3 BGCAI Cameron Creek GP, LLC 0,1 % BGCAI Cameron Creek, L.P. Objektgesellschaft 4 Bascom wurde 1996 als Private Equity Gesellschaft in Irvine, Orange County, Kalifornien gegründet und ist spezialisiert auf Mehrfamilienwohnimmobilien mit Wertsteigerungspotenzial. In Irvine befindet sich auch heute noch die Zentrale von Bascom. Hinzugekommen sind Niederlassungen in San Francisco, Scottsdale und Dallas. Von diesen vier Standorten aus betreut Bascom Investitionen im gesamten Westen und Süden der USA. Die Beteiligungsstruktur Vintex Asset Management, LLC Komplementärin Bandera Multifamily Portfolio, L.P. Co-Investment-Gesellschaft Bascom 42 0,01 % 94,9 % BGCAI GP, LLC 95% 100 % 99,99 % BGCAI Managers,LLC 5% Cross Atlantic Investors LLC DSF Multifamily GmbH & Co. KG Fondsgesellschaft Bascom Bascom wurde von Derek Chen, Jerry Fink und David Kim gegründet. Jeder der drei Gründer hat vorher bereits in unterschiedlichen Funktionen im Bereich Immobilieninvestitionen gearbeitet. Herr Kim hat den Titel «Apartment Executive of the Year» auf der Konferenz «Apartments 2004» erhalten. Diese Veranstaltung ist die größte Konferenz für Wohnanlageninvestoren an der Westküste. Bascom beschäftigt inklusive der drei Gründer 24 sogenannte «Professionals» (Mitarbeiter in unterstützenden, internen Funktionen werden nicht mitgezählt), die die Investitionen begleiten. Bascom erwirbt in der Regel Objekte mit mindestens 60 Wohneinheiten und repositioniert diese inner- Bascom Investitionsstandorte Atlanta Dallas Fort Worth Austin San Antonio halb des jeweiligen lokalen Marktes durch Investitionen in die Objekte und durch den Austausch des Managements. Dabei werden Objekte gesucht, bei denen sich deutliche Wertsteigerungen schon dann erreichen lassen, wenn die Mieten und die Leerstände auf ein ähnliches Niveau gebracht werden wie sie in der unmittelbaren Nachbarschaft üblich sind. Zu den Investitionen gehören in der Regel auch Investitionen in Annehmlichkeiten für die Mieter, wie z.B. Pools, Fitnessräume usw. die neu geschaffen oder renoviert werden. Nach drei bis fünf Jahren Haltedauer werden die Objekte auf Basis der dann höheren Miete und gesunkenen Leerstände wieder veräußert. Im Oktober 2007 besaß und verwaltete Bascom 112 Objekte mit über 32.000 Wohneinheiten. Seit Gründung in 1996 hat Bascom zusammen mit Co-Investoren mehr als 48.000 Wohneinheiten erworben und revitalisiert. Im Jahr 2007 zählte Bascom mit Akquisitionen im Gesamtvolumen von ca. USD 650 Mio. zu den 25 größten Apartmentinvestoren der USA. Bisher konnte Bascom für die bereits verkauften Objekte einen durchschnittlichen Gewinn vor Steuern von über 100 % in einer durchschnittlichen Haltedauer von ca. drei Jahren erzielen. Fallbeispiel für ein vorheriges, bereits abgeschlossenes Investment von Bascom Das Objekt «Creekside Meadows Apartments» in Tustin (südlich von Los Angeles) mit 628 Wohneinheiten ist ein Beispiel von über 50 Objekten, die Bascom mit Partnern nicht nur erworben, sondern auch bereits wieder veräußert hat. Es wurde von einem großen REIT «Real Estate Investment Trust» erworben, die Mieten gehörten zum Kaufzeitpunkt zu den niedrigsten in dem relevanten Teilmarkt. Dies war unter anderem darauf zu- Quelle: www.bascomgroup.com rückzuführen, dass es einen Instandhaltungsrückstau gab und erhebliche Investitionen zur Steigerung der Attraktivität der Wohnungen notwendig waren. Das Objekt wurde ursprünglich über einen Zeitraum von 1967 bis 1975 gebaut und von Bascom für USD 74 Mio. erworben. Hinzu kamen rund USD 13 Mio. für Anschaffungsnebenkosten und Renovierung. 5 % des notwendigen Eigenkapitals kam direkt von Bascom und 95 % von einem Investor. Die erwartete IRR Rendite für diesen Investor lag bei 15 % p.a. Nachdem das Objekt erworben wurde, traten einige kleinere Probleme auf, die gelöst werden mussten. So bereitete die Elektrik in einem der Gebäude Probleme, die bei der vorherigen Prüfung nicht absehbar waren. Zudem brach vereinzelt Feuer in dem Objekt aus. Danach mussten die Reparaturen zum einen so geplant werden, dass sie die ohnehin geplanten Arbeiten nicht aufhielten und zum anderen gab es eine umfangreiche Diskussion mit einem sehr kritischen Gutachter der finanzierenden Bank. Auch die Größe und die Standorte der Schilder um die Anlage verursachten mehr Aufwand und Kosten als erwartet, da die Stadt mit der ursprünglichen Planung von Bascom nicht einverstanden war. Trotz dieser zuvor genannten unvorhergesehenen Probleme konnte das Objekt nach nur drei Jahren zu einem Verkaufspreis von USD 123 Mio, also mit über 40 % Gewinn wieder verkauft werden. Unter Berücksichtigung der laufenden Einnahmen und Ausgaben bedeutete dieses Investment für den Co-Investor von Bascom eine realisierte IRR Rendite von 29 % p.a. Die Gewinne der Vergangenheit bilden jedoch keine Grundlage für die Zukunft. Bascom übernimmt keine Garantie für den Erfolg der Investitionen. Die Beteiligungsstruktur 43 The Bascom Group, LLC Übersicht über die verkauften Objekte Objektname Einheiten Ort Ontario Plaza Staat Stand: 13. Februar 2008 Investitionsdatum Veräußerungsdatum Gesamtinvestition Kapitalrückfluss Multiplikator Veräußerungspreis IRR Haltedauer in Jahren 58 Ontario Kalifornien 15.05.1996 21.12.1999 $456.189 $1.322.387 2,90x $3.265.000 34,43 % 3,6 El Encanto 116 Tustin Kalifornien 07.10.1997 16.08.2000 $2.993.724 $5.346.156 1,79x $10.250.000 23,74 % 2,9 Woodside 132 Riverside Kalifornien 15.06.1997 29.09.2000 $1.638.196 $3.464.293 2,11x $6.900.000 28,00 % 3,3 Bascom Square 104 Anaheim Kalifornien 15.01.1997 17.10.2000 $2.460.336 $5.655.561 2,30x $7.800.000 28,26 % 3,8 Carlsbad Coast 72 Carlsbad Kalifornien 15.07.1998 27.10.2000 $1.509.915 $3.510.546 2,32x $9.072.000 47,77 % 2,3 Olive Tree 80 Garden Grove Kalifornien 15.05.1997 04.12.2000 $1.489.561 $4.507.592 3,03x $7.300.000 40,77 % 3,6 Madrid 174 Weschester Kalifornien 22.01.1999 15.02.2001 $4.461.000 $9.150.000 2,05x $20.950.000 42,54 % 2,1 Devonshire 276 Hemet Kalifornien 18.06.1999 15.05.2001 $2.163.000 $6.343.244 2,93x $14.500.000 76,45 % 1,9 Bascom Villas 164 Buena Park Kalifornien 03.12.1997 29.06.2001 $1.908.135 $5.028.260 2,64x $13.150.000 34,41 % 3,6 Rancho Valencia 245 Garden Grove Kalifornien 26.11.1997 23.08.2001 $3.959.304 $10.029.198 2,53x $23.150.000 29,57 % 3,7 Cypress Village 88 Buena Park Kalifornien 29.05.1998 15.11.2001 $1.567.482 $2.320.484 1,48x $8.150.000 14,66 % 3,5 Cypress Garden 3,5 102 Hawaiian Gardens Kalifornien 29.05.1998 29.11.2001 $1.595.607 $2.808.384 1,76x $8.485.000 21,50% Cynthia Circle 99 Garden Grove Kalifornien 25.03.1998 15.02.2002 $1.664.395 $5.053.480 3,04x $11.175.000 37,27 % 3,9 Cypress Grove 160 Cypress Kalifornien 28.06.1999 29.03.2002 $2.578.560 $6.970.780 2,70x $15.250.000 44,05 % 2,8 Miles Square 100 Santa Ana Kalifornien 30.06.1998 10.05.2002 $1.900.141 $5.186.478 2,73x $11.025.000 31,75 % 3,9 Esplanade 105 Redondo Beach Kalifornien 16.03.1998 15.08.2002 $2.974.235 $9.327.260 3,14x $18.600.000 35,00% 4,4 Courtyard 141 Pico Rivera Kalifornien 26.08.1998 31.10.2002 $1.882.836 $4.252.876 2,26x $11.675.000 24,35 % 4,2 Parkview 235 Upland Kalifornien 17.03.1999 30.11.2002 $3.649.673 $7.519.255 2,06x $20.000.000 23,31 % 3,7 Pacific Park 152 Torrance Kalifornien 18.06.1999 10.01.2003 $3.534.053 $10.385.671 2,94x $23.450.000 41,16 % 3,6 Franciscan 70 Anaheim Kalifornien 26.08.1998 15.01.2003 $1.042.800 $3.454.260 3,31x $7.350.000 35,18 % 4,4 3,0 Virgil Square & Tower 142 Los Angeles Kalifornien 08.03.2000 28.02.2003 $2.820.000 $7.243.188 2,57x $15.400.000 40,58 % Renaissance 477 Woodland Hills Kalifornien 07.09.1999 20.03.2003 $11.937.724 $30.877.781 2,59x $66.500.000 38,32 % 3,5 78 Tustin Kalifornien 17.10.2000 02.05.2003 $2.350.000 $5.079.619 2,16x $10.600.000 43,61 % 2,5 0,5 Tustin Gardens Cedar 22 Fresno Kalifornien 31.10.2002 16.05.2003 $241.267 $533.346 2,21x $565.000 342,01 % Mountainside 197 San Bernardino Kalifornien 09.03.2000 15.07.2003 $3.250.000 $7.694.681 2,37x $17.500.000 34,56 % 3,4 Forest Glen 204 Winnetka Kalifornien 29.12.1999 31.07.2003 $3.232.000 $9.571.932 2,96x $26.250.000 35,33 % 3,6 1,9 Walnut Heights 163 Walnut Kalifornien 21.11.2001 23.10.2003 $3.755.555 $11.554.289 3,08x $24.250.000 77,29 % Cambridge Park 165 Montclair Kalifornien 08.11.2001 12.11.2003 $2.822.222 $10.975.000 3,89x $26.050.000 103,46 % 2,0 La Serena 150 Rancho Cucamonga Kalifornien 05.04.2001 13.11.2003 $3.125.292 $7.041.122 2,25x $17.250.000 38,44 % 2,6 Las Palmas 102 Covina Kalifornien 27.09.2000 26.11.2003 $2.023.121 $4.589.544 2,27x $12.240.000 34,93 % 3,2 Willows at RC 114 Rancho Cucamonga Kalifornien 03.10.2001 09.12.2003 $2.237.586 $5.687.116 2,54x $13.025.000 60,79 % 2,2 Parc Claremont 136 Upland Kalifornien 05.04.2001 18.12.2003 $2.401.399 $8.195.713 3,41x $15.984.200 65,09 % 2,7 Fountains 336 Palmdale Kalifornien 30.07.2001 30.12.2003 $3.488.889 $16.927.070 4,85x $26.750.000 106,33 % 2,4 Torrey Pines 250 West Covina Kalifornien 18.12.2000 09.01.2004 $5.545.587 $16.760.440 3,02x $34.400.000 45,57 % 3,1 Walnut Park 100 West Covina Kalifornien 18.12.2000 22.01.2004 $2.132.774 $6.558.767 3,08x $13.400.000 46,50 % 3,1 Cottages 128 Anaheim Kalifornien 18.06.1999 26.02.2004 $2.719.152 $7.284.199 2,68x $15.350.000 27,14 % 4,7 Rancho Las Brisas 136 Oceanside Kalifornien 27.09.2000 23.04.2004 $2.601.156 $9.244.256 3,55x $17.500.000 46,63 % 3,6 Grand Villas 104 Sherman Oaks Kalifornien 05.04.2002 01.04.2004 $2.800.000 $5.318.901 1,90x $18.780.000 37,71 % 2,0 South Hills 85 West Covina Kalifornien 31.07.2002 28.05.2004 $2.222.222 $5.726.865 2,58x $13.500.000 71,55 % 1,8 44 Die Beteiligungsstruktur Objektname Einheiten Ort Staat Investitionsdatum Veräußerungsdatum Gesamtinvestition Kapitalrückfluss Multiplikator Veräußerungspreis IRR Haltedauer in Jahren Cresthaven 300 San Bernardino Kalifornien 01.11.2001 29.07.2004 $4.595.542 $14.538.559 3,16x $31.000.000 57,98 % 2,7 Promenade 400 Mission Viejo Kalifornien 26.04.2000 13.08.2004 $5.800.000 $13.668.445 2,36x $30.625.000 22,67 % 4,3 Lafayette Parc 258 West Covina Kalifornien 18.12.2000 03.02.2005 $6.861.593 $22.790.368 3,32x $40.450.000 41,25 % 4,1 Stonegate Village 234 Chandler Arizona 28.05.2004 14.07.2005 $5.000.000 $11.173.065 2,23x $26.525.000 103,88 % 1,1 Palm Court 128 Los Angeles Kalifornien 28.05.2002 12.10.2005 $3.100.000 $15.838.148 5,11x $26.600.000 63,24 % 3,4 Renaissance 477 Woodland Hills Kalifornien 20.03.2003 08.12.2005 $21.378.408 $36.224.225 1,69x $82.758.654 22,14 % 2,7 Laurel Canyon 100 Fresno Kalifornien 31.10.2002 31.03.2006 $979.966 $3.938.522 4,02x $6.650.000 51,70 % 3,4 Evergreen Terrace 104 Fresno Kalifornien 31.10.2002 28.04.2006 $935.826 $3.924.662 4,19x $7.500.000 51,71 % 3,5 96 Fresno Kalifornien 31.10.2002 17.05.2006 $859.404 $3.549.338 4,13x $6.500.000 49,90 % 3,6 3,0 Ridge Pointe Creekside Meadows 628 Tustin Kalifornien 27.06.2003 06.06.2006 $24.948.908 $65.741.308 2,64x $123.000.000 40,86 % Eden Rock 92 Bellevue Washington 06.02.2004 22.09.2006 $1.750.000 $3.723.340 2,13x $9.925.000 33,29 % 2,6 Belamar 67 Los Angeles Kalifornien 05.12.2002 21.12.2006 $1.300.000 $4.044.461 3,11x $9.315.000 32,53 % 4,1 Park Wilshire 170 Los Angeles Kalifornien 14.02.2003 12.01.2007 $2.727.746 $7.165.621 2,63x $17.150.000 31,87 % 3,9 Club Palisades 750 Federal Way Washington 10.06.2004 19.01.2007 $12.000.000 $37.714.643 3,14x $82.175.000 55,05 % 2,6 Fairway Village 60 San Ramon Kalifornien 28.04.2005 16.02.2007 $2.000.000 $2.561.552 1,28x $10.100.000 14,69 % 1,8 Ladera Woods 62 Fremont Kalifornien 31.12.2003 16.02.2007 $1.650.000 $2.329.618 1,41x $8.450.000 11,64 % 3,1 Park Lafayette 67 Lafayette Kalifornien 03.08.2004 16.02.2007 $2.150.000 $3.181.372 1,48x $12.100.000 16,68 % 2,5 Laurel Pointe 115 Hawthorne Kalifornien 15.09.2003 15.03.2007 $1.907.514 $4.434.961 2,32x $11.200.000 28,56 % 3,5 Alexandria Park 160 Los Angeles Kalifornien 30.12.2003 30.03.2007 $5.600.486 $15.575.438 2,78x $33.000.000 39,11 % 3,3 Overlake 206 Bellevue Kalifornien 31.01.2005 01.06.2007 $6.010.000 $15.790.079 2,63x $35.700.000 55,40 % 2,3 Inglewood 432 Mesa Arizona 23.03.2005 01.06.2007 $6.084.827 $15.185.271 2,50x $33.600.000 51,78 % 2,2 Desert Shadows 548 Phoenix Arizona 26.01.2005 01.06.2007 $6.798.526 $21.482.932 3,16x $43.000.000 64,74 % 2,4 Nothern Landing 286 Phoenix Arizona 15.12.2005 01.06.2007 $4.125.000 $7.736.147 1,88x $20.900.000 53,82 % 1,5 Scottsdale Greens 644 Scottsdale Arizona 29.11.2005 01.06.2007 $14.175.000 $30.350.788 2,14x $76.500.000 65,89 % 1,5 Newport Landing 480 Glendale Arizona 29.11.2005 01.06.2007 $8.155.000 $19.849.152 2,43x $47.250.000 80,65 % 1,5 Valencia Park 461 Phoenix Arizona 03.01.2005 01.06.2007 $3.702.276 $11.662.092 3,15x $24.450.000 62,23 % 2,4 Tuscany Palms 582 Mesa Arizona 30.12.2004 01.06.2007 $5.681.163 $19.624.701 3,45x $38.100.000 67,00 % 2,4 Sienna Springs 395 Phoenix Arizona 26.01.2005 01.06.2007 $4.484.969 $6.076.002 1,35x $18.750.000 13,81 % 2,4 Atlante at the Islands 320 Chandler Arizona 28.07.2005 01.06.2007 $7.467.225 $20.928.267 2,80x $40.850.000 75,71 % 1,8 Laguna Village 460 Chandler Arizona 20.07.2005 01.06.2007 $8.022.834 $22.319.308 2,78x $45.000.000 74,29 % 1,9 Verrado Park 196 Phoenix Arizona 22.07.2005 01.06.2007 $3.409.500 $8.361.800 2,45x $18.100.000 62,75 % 1,9 Santan Crossing 374 Chandler Arizona 30.06.2005 01.06.2007 $5.190.149 $9.092.319 1,75x $21.000.000 34,53 % 1,9 Lafeyette Heights 117 Los Angeles Kalifornien 15.09.2004 15.08.2007 $2.775.000 $8.299.698 2,99x $18.027.000 45,70 % 2,9 The Palmsof Kilani 106 Wahaiwa Hawaii 04.01.2004 22.08.2007 $2.400.000 $9.406.912 3,92x $19.300.000 44,60 % 3,6 Desert Heights 138 Barstow Kalifornien 21.12.2004 21.11.2007 $2.100.083 $3.194.867 1,52x $11.300.000 15,44 % 2,9 Alexan at Kenmore 163 Kenmore Washington 31.08.2004 18.12.2007 $2.667.700 $9.080.299 3,40x $20.000.000 44,97 % 3,3 The Avante 382 Kent Washington 12.05.2005 07.01.2008 $5.997.000 $16.422.599 2,74x $38.281.300 46,09 % 2,7 Millcreek 126 Midvale Utah 23.08.2004 31.01.2008 $1.100.000 $5.428.964 4,94x $9.580.000 88,42 % 3,4 veräußerte Objekte insgesamt: 77 $313.026.732 $820.909.836 2,62x $1.791.503.154 47,73 % 2,9 Durchschnitt / Gesamt16.446 Die Beteiligungsstruktur 45 Die Fondsgesellschaft – DSF Multifamily GmbH & Co. KG Die deutschen Investoren beteiligen sich mittelbar über die Treuhandkommanditistin oder direkt als Kommanditisten an der DSF Multifamily GmbH & Co. KG («Fondsgesellschaft»), einer Kommanditgesellschaft mit Sitz in Frankfurt am Main. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die DSF Vierzehnte Verwaltungsgesellschaft mbH («Komplementärin»), die selbst nicht am Kapital der Fondsgesellschaft beteiligt ist. Alleinige Kommanditistin ist vor Beitritt der Investoren die DSF Anteils GmbH, eine Tochtergesellschaft der Deutsche Structured Finance GmbH. Der wesentliche Geschäftszweck der Fondsgesellschaft ist es, sich als Limited Partner (vergleichbar einer Kommanditistin) an der Vintex Finance Partners, L.P. («Zwischengesellschaft»), einer Limited Partnership (vergleichbar einer Kommanditgesellschaft) nach dem Recht des US-Bundesstaates Texas, zu beteiligen. Diese wiederum ist zu rund 95 % an der Bandera Multifamily Portfolio L.P. («Co-Investment-Gesellschaft») als Limited Partner beteiligt, welche die Beteiligung an den Objektgesellschaften für die vier Immobilien hält. Die verbleibenden 5 % Anteil an der Co-Investment-Gesellschaft werden von mehreren Gesellschaften der Bascom Group gehalten (siehe auch Kapitel «Projekt- und Vertragspartner», S.154). Die Treuhandkommanditistin – DSF Treuhand GmbH Die Treuhandkommanditistin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Frankfurt am Main. Über diese Gesellschaft können sich die Investoren mittelbar an der Fondsgesellschaft beteiligen. Die Treuhandkommanditistin tritt erst im Innenverhältnis mit Aufnahme des ersten Treugebers in Höhe der von diesem gezeichneten Kapitaleinlage in die Fondsgesellschaft als Kommanditistin ein; im Außenverhältnis mit Eintragung des Eintritts im Handelsregister. 46 Die Beteiligungsstruktur Der wesentliche Geschäftszweck dieser Gesellschaft ist die Betreuung von Investoren, die sich mittelbar an Kapital- oder Personengesellschaften mit Sitz im In- und Ausland beteiligen, und sämtliche damit verbundenen Verwaltungsaufgaben; Besorgungen der mit dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb verbundenen laufenden Geschäfte eines Treuhandkommanditisten von Treuhandgesellschaften, insbesondere Übernahme der Funktion eines Treuhandkommanditisten bei Fondsgesellschaften und Besorgung sämtlicher in Treuhandverträgen mit Treugebern vereinbarten Tätigkeiten im eigenen Namen auf Rechnung der Treugeber; Halten von Beteiligungen an Kapital – und Personengesellschaften mit Sitz im In- und Ausland im eigenen Namen auf eigene Rechnung. Die Zwischengesellschaft – Vintex Finance Partners, L.P. Die Vintex Finance Partners, L.P. («Zwischengesellschaft») ist eine Limited Partnership (vergleichbar einer Kommanditgesellschaft) gegründet nach dem Recht des US-Bundesstaates Texas mit Sitz in Austin, Texas. General Partner (vergleichbar einer Komplementärin) mit einer Beteiligung von 0,01 % ist die Vintex Asset Management, LLC mit Sitz in Austin, Texas. Der wesentliche Geschäftszweck der Zwischengesellschaft ist es, sich als Limited Partner an der Bandera Multifamily Portfolio L.P. («Co-Investment-Gesellschaft») als Limited Partner zu 94,9 % zu beteiligen. Die Co-Investment-Gesellschaft – Bandera Multifamily Portfolio, L.P. Das Co-Investment erfolgt über die Bandera Multifamily Portfolio L.P. («Co-Investment-Gesellschaft»), eine Limited Partnership gegründet nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware mit Sitz in Dallas, Texas. Limited Partner der Co-Investment-Gesellschaft sind mit 94,9 % die Vintex Finance Partners, L.P. sowie die BGCAI Investors, LLC mit einer Beteiligung von 4,9 %. Die Co-Investment-Gesellschaft hat zwei General Partner, die Vintex Asset Management, LLC und die BGCAI Managers, LLC, welche vor Ort am Sitz der Gesellschaft (Dallas, Texas) die Geschäfte der CoInvestment-Gesellschaft führen und jeweils mit 0,1 % an der Co-Investment-Gesellschaft beteiligt sind. Der Geschäftszweck der Co-Investment-Gesellschaft ist es, Mietwohnimmobilien in den USA zu erwerben. Dies kann auch wie im vorliegenden Fall über operative Objektgesellschaften erfolgen, welche die Immobilien halten. Bei den Objektgesellschaften handelt es sich ebenfalls um Gesellschaften in Form einer Limited Partnership. Die Objekte wurden nach folgendem Kriterienkatalog eingekauft, der auch für eine mögliche Wiederanlage die Grundlage bieten soll: 1. USD 5 Mio. bis USD 40 Mio. Investitionsvolumen pro Objekt 2. 60 bis 1.500 Wohneinheiten pro Objekt 3. Klassifizierung der Objekte beim Einkauf in den Klassen B bis C4. Erwartete Klassifizierung der Objekte nach der Sanierung / Renovierung B+ bis C+ 5. Anschaffungskosten mindestens 35 % unter den Kosten für einen vergleichbaren Neubau 6. Erwartete Haltedauer mindestens drei Jahre 7. Steigerungspotenzial bei der effektiven Miete (Kombination aus Miete und Leerstand) von mindestens 30 % 8. Fremdfinanzierungsquote auf Ebene der Objektgesellschaften von höchstens 80 % 9. Erwartete Rentabilität (IRR) für die Gesellschafter der Co-Investment-Gesellschaft von mindestens 18 % p.a. (auf Objekt-Ebene ohne Berücksichtigung der fondsbezogenen Kosten der Vintex und der Fondsgesellschaft) 10. Die Miete von mindestens 20 % der Vergleichsobjekte in der Umgebung muss höher sein als die im ersten Jahr nach dem Erwerb erwartete Miete in dem zu erwerbenden Objekt 11. Kaufpreis pro Einheit nicht höher als der von Vergleichsfällen in der näheren Umgebung Es wurde vereinbart, dass von diesen Kriterien in Einzellfällen abgewichen werden kann, so hat das Objekt Monaco Parc beispielsweise nur eine erwartete Rendite von 17,8 % und das Objekt Legacy Townhomes soll nach den Renovierungsarbeiten statt der geplanten höchsten Qualitätsstufe von B+ sogar als A- eingestuft werden. Bascom übernimmt bzw. organisiert das laufende Management der Objekte. Die Geschäftsführung der Zwischengesellschaft und der Fondsgesellschaft werden wöchentlich und monatlich über den Stand der Projekte informiert und treffen wesentliche Entscheidungen mit. Der General Partner der Vintex und der Bandera – Vintex Asset Management, LLC Die Vintex Asset Management, LLC ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Cross Atlantic Investors, LLC mit Sitz in Austin, Texas. Sie dient als General Partner der Zwischengesellschaft und der Co-InvestmentGesellschaft. Cross Atlantic Investors, LLC Die Cross Atlantic Investors, LLC («CAI») ist eine Limited Liability Company (vergleichbar mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im deutschen Recht), gegründet nach dem Recht des Staates Delaware. CAI arbeitet aufgrund einer Kooperationsvereinbarung exklusiv mit der DSF bei der Arrangierung und Strukturierung neuer Projekte in den USA zusammen. Der Geschäftsführer von CAI, Herr Paul Steinhardt, gehörte zu den Gründungsmitgliedern der DSF, bei der er bis zum April 2005 als Geschäftsführer tätig war. Die Beteiligungsstruktur 47 48 49 Der Mietwohnungsmarkt in den USA Das Wesentliche im Überblick: Die Anzahl der Mieterhaushalte in den USA steigt. Die Bevölkerung wächst in den südlichen und westlichen Bundesstaaten schneller als im Landesdurchschnitt. Das liberale Mietrecht und die kurzen durchschnittlichen Laufzeiten der Mietverträge erlauben die regelmäßige Anpassung der Mietsätze an das Marktmietniveau. Im Vergleich zu den US-Immobiliensegmenten Büro-, Einzelhandels- und Industrieflächen weisen US-Apartmentanlagen, laut einer Studie für den Zeitraum 1980–2002, den höchsten durchschnittlichen Anstieg der Marktmieten aus. Im selben Zeitraum war die durchschnittliche Leerstandsrate deutlich niedriger als bei den anderen genannten Immobilientypen. wohnern p.a. Im Jahr 2006 überschritt die Bevölkerungszahl der USA die 300-Millionen-Marke. Die Anzahl der Haushalte stieg von 1990 bis 2000 um rund 13,5 Mio. bzw. 14,7 %, und bis 2010 werden jährliche Zuwachsraten von durchschnittlich 1,3 % prognostiziert. Die für den US-Mietwohnungsmarkt dem Alter nach wichtigste Bevölkerungsgruppe sind die sogenannten «Echo Boomers», mit Geburtsdaten im Zeitraum 1980 bis 2001. Diese Kinder der «Baby Boomer» Generation – stellen mit nahezu 70 Millionen und einer hohen Mietquote eine der stärksten Nachfragegruppen in den kommenden Jahren dar. Die ältesten «Echo Boomers» sind heute 28 Jahre alt, das heißt, die Nachfragewelle, die aus dieser Gruppe in den nächsten Jahren auf den Mietwohnungsmarkt zukommt, steht erst am Anfang. Innerhalb der USA gibt es beim Bevölkerungswachstum deutliche Unterschiede. Das stärkste Wachstum wiesen die sonnenreichen Staaten Nevada und Arizona auf, gefolgt von weiteren westlichen und Veränderung in % AK 14.0 3x so hoch wie US-Durchschnitt 39,6 oder mehr 2x so hoch wie US-Durchschnitt 26,4 bis 39,5 US-Durchschnitt (13,2) Demographische Entwicklung Die Nachfrage nach zusätzlichem Wohnraum steht in direktem Zusammenhang mit der Bevölkerungsentwicklung. Die Vereinigten Staaten von Amerika verzeichneten im Zeitraum von 1990 bis 2000 einen Bevölkerungszuwachs von rund 32,7 Mio. Einwohnern (+13 %). Die Bevölkerung von Deutschland hingegen ist im gleichen Zeitraum nur um rund 2,5 Mio. Einwohner (+3 %) gestiegen. Für den Zeitraum von 2000 bis 2010 wird in den USA mit Zuwachsraten von rund 1 % p. a. oder anfänglich ca. 3 Mio. p.a. gerechnet. Bereits übertroffen wurde diese Prognose in den Jahren 2000 bis 2005, mit einem durchschnittlichen Bevölkerungszuwachs von rund 3,4 Mio. Ein- WA 21.1 Der Mietwohnungsmarkt in den USA ND 0.5 MT 12.9 OR 20.4 ID 28.5 NV 66.3 AZ 40.0 CO 30.6 NM 20.1 ME 3.8 WI 9.6 IL 8.6 KS 8.5 IN 9.7 MO 9.3 OK 9.7 TX 22.8 PA 3.4 OH 4.7 KY 9.7 WV 0.8 TN 16.7 AR 13.7 LA 5.9 NY 5.5 MI 6.9 IA 5.4 NE 8.4 UT 29.6 0 bis 13,1 MN 12.4 SD 8.5 WY 8.9 CA 13.8 MS 10.5 AL 10.1 GA 26.4 SC 15.1 VA 14.4 NC 21.4 VT 8.2NH 11.4 NJ CT 8.9 3.6 DE 17.6 MD 10.8 DC -5.7 FL 23.5 HI 9.3 Quelle: US Census Bureau 50 13,2 bis 26,3 ohne Veränderung PR 8.1 MA 5.5 RI 4.5 südlichen Staaten wie Colorado, Utah und Georgia. Während z.B. Detroit 27.000 Einwohner im Zeitraum von Juli 2006 bis Juli 2007 verloren hat, mehr als jeder andere Großraum in den USA, gehören die südlichen Metropolen zu den deutlichen Gewinnern. Mit über 160.000 zusätzlichen Einwohnern führt der Großraum Dallas / Fort Worth die Bevölkerungsentwicklung in absoluten Zahlen an, gefolgt vom Großraum Atlanta. Die anderen drei Großräume in Texas, Houston, Austin und San Antonio, finden sich ebenfalls in der Liste der 10 Großräume mit dem höchsten U.S. Großräume mit dem stärksten Bevölkerungswachstum 1. Juli 2006 – 1. Juli 2007 Dallas-Fort Worth-Arlington, TX 162.250 Atlanta-Sandy Springs-Marietta, GA 151.063 Phoenix-Mesa-Scottsdale, AZ 132.513 Houston-Sugar Land-Baytown, TX 120.544 Riverside-San Bernardino-Ontario, CA 86.660 Charlotte-Gastonia-Concord, NC-SC 66.724 Chicago-Naperville-Joliet, IL-IN-WI 66.231 Austin-Round Rock, TX 65.880 Las Vegas-Paradise, NV 59.165 San Antonio, TX 53.925 Quelle: eigene Darstellung; U.S. Census Bureau. Prognostiziertes Wachstum der US-amerikanischen Bevölkerung kumuliert, in Prozent Bevölkerungszuwachs wieder. Experten führen das starke Bevölkerungswachstum im Süden auf die relativ starke wirtschaftliche Entwicklung und die vergleichsweise günstigen Hauspreise zurück. Liberales US-Mietrecht Das US-Mietrecht ist wesentlich liberaler und vermieterfreundlicher als das deutsche Mietrecht. Auch die Gewohnheiten der US-amerikanischen Mieter, insbesondere im Hinblick auf die durchschnittliche Verweildauer, unterscheiden sich wesentlich von denjenigen hierzulande. In den USA betragen die beiderseitigen Kündigungsfristen in der Regel 30 bis 60 Tage. Kündigungsbeschränkungen für den Vermieter, wie in Deutschland, bestehen nicht. Mietern, die in nachhaltigen Zahlungsverzug geraten oder den Hausfrieden wiederholt stören, kann der Vermieter relativ problemlos kündigen. Bis zum Auszug vergehen nach einer Kündigung im Allgemeinen nur wenige Wochen. Die Mietverträge werden in der Regel über kurze Laufzeiten abgeschlossen; üblich sind 12 Monate. Dies erlaubt die laufende Anpassung der Mietsätze an das jeweils vorherrschende Marktmietniveau. Dabei bestehen im Allgemeinen keine gesetzlichen Beschränkungen hinsichtlich der Höhe der Mietanpassungen. 60 % 50 % Ertragsstärke und Stabilität 40 % 30 % 20 % 10 % 0% 2010 USA 2015 Georgia 2020 Texas Quelle: eigene Darstellung; U.S. Census Bureau, Population Division, Interim State Population Projections, 2005, www.census.gov. 52 Der Mietwohnungsmarkt in den USA 2025 2030 Im langfristigen Durchschnitt weisen die Mieten für Apartments im Vergleich zu den Segmenten Büro, Industrie und Einzelhandel die höchsten jährlichen Steigerungsraten in den USA auf. Laut einer Studie aus dem Jahr 2002 der Firma SSR Realty Research über die Immobiliensektoren Apartments, Gewerbe / Industrie, Büro und Einzelhandel stiegen die Mieten für Apartments im untersuchten Zeitraum von 1980 bis 2002 am stärksten von allen untersuchten Immo- biliensektoren und nur in diesem Segment stiegen in diesem Zeitraum die Mieten stärker als die Inflation. Interessanterweise wiesen die Apartments in dem gleichen Zeitraum durchschnittlich die niedrigste Leerstandsquote auf. Aus den vorgenannten Gründen werden US-Apartmentanlagen als Investitionsobjekte nicht nur von Privatanlegern, sondern auch von US-amerikanischen institutionellen Investoren geschätzt. Neben Büro- und Einzelhandelsimmobilien gehören Apartmentanlagen zu den «Top-3»-Anlagesegmenten von US-REITs («Real Estate Investment Trusts», vergleichbar offenen Immobilienfonds), die zu einer der größten Kapitalsammelstellen für Immobilien in den USA zählen. Durchschnittliche Mietrenditen im Vergleich zu 10-jährigen US-Staatsanleihen 10 % 8% 6% 4% 2% 2003 2002 2004 Büros (Handelsbezirk) 2005 Apartments 2006 2007 10-jährige US-Staatsanleihen Steigende Nachfrage nach Mietwohnungen Quelle: Real Capital Analytics, Federal Reserve Quelle: Wall Street Journal March 26,2008 Page C-1 70 40 69 38 68 36 67 34 66 32 65 30 64 28 63 26 62 24 61 22 60 20 1965 1970 1975 1980 Hauseigentümer Anteile 1985 1990 1995 2000 2005 Zur Miete wohnende Haushalte, Mio. Anzahl der Hauseigentümer in % Entwicklung der Anzahl an Hauseigentümern in den USA Niedrige Zinsen und günstige Hypothekenkredite haben in den USA in den vergangenen Jahren zu einem Eigenheim-Boom geführt. Der Anteil der Hausbesitzer in den USA stieg auf einen Rekordwert von 69 Prozent. Nach den Übertreibungen der vergangenen Jahre, die letztlich zu der sogenannten Subprime-Krise im Jahre 2007 geführt haben, sinkt der Anteil der Eigenheimbesitzer seither kontinuierlich, entsprechend steigt der Anteil der Mieter. Experten sind der Ansicht, dass Apartmentanlagen von dieser Krise profitieren werden. 2010 Mieter Haushalte Quelle: Bureau of the Census, TWR Der Mietwohnungsmarkt in den USA 53 Dallas / Fort Worth – Monaco Parc Apartments und Cameron Creek Apartments Der Großraum Dallas / Fort Worth Bevölkerungsentwicklung Der Großraum (die sogenannte Metropolitan Statistical Area) Dallas / Fort Worth ist nach New York, Los Angeles und Chicago mit über 6 Mio. Einwohnern der viertgrößte in den USA und der größte in Texas. Der Großraum Dallas / Fort Worth weist seit vielen Jahren ein im Vergleich zu den gesamten USA etwa doppelt so hohes Bevölkerungswachstum auf. Von 1990 bis 2007 nahm die Bevölkerung um mehr als 50 % zu. Gemessen in absoluten Zahlen verzeichnete der Großraum Dallas / Fort Worth vom 01.07.2006 bis zum 01.07.2007 den höchsten Bevölkerungszuwachs aller Großräume der USA (162.250 zusätzliche Einwohner). tungen, Groß- und Einzelhandel, Regierungseinrichtungen, Bildungs- und Gesundheitswesen, produzierendes Gewerbe, Freizeit- und Tourismusindustrie und Finanzdienstleistungen. Im Großraum Dallas / Fort Worth haben 22 der sogenannten «Fortune 500»Firmen ihren Hauptsitz, darunter Exxon Mobile, Texas Instruments, Kimberly-Clark und Celanese. Ebenfalls von besonderer Bedeutung für den Großraum ist die Rolle als Transport- und Logistikzentrum, aufgrund der zentralen Lage innerhalb der USA. Diese Rolle hat sich seit Gründung der NAFTA (Nordamerikanische Freihandelszone) noch vergrößert. So gilt zum Beispiel für den Gütertransport per Lastwagen nach Kanada und Mexiko die Autobahn Interstate I-35 seitdem als «NAFTA-Superhighway». Zur hervorragenden infra- Bevölkerung Veränderung Rang in 2007 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Bevölkerung Statistik aus Ballungsräumen New York-Northern New Jersey-Long Island, NY-NJ-PA Los Angeles-Long Beach-Santa Ana, CA Chicago-Naperville-Joliet, IL-IN-WI Dallas-Fort Worth-Arlington, TX Philadelphia-Camden-Wilmington, PA-NJ-DE-MD Houston-Sugar Land-Baytown, TX Miami-Fort Lauderdale-Pompano Beach, FL Washington-Arlington-Alexandria, DC-VA-MD-WV Atlanta-Sandy Springs-Marietta, GA Boston-Cambridge-Quincy, MA-NH 1. Juli 2007 18.815.988 12.875.587 9.524.673 6.145.037 5.827.962 5.628.101 5.413.212 5.306.565 5.278.904 4.482.857 Arbeitsmarkt Der Großraum Dallas / Fort Worth belegte im Jahre 2006 beim Beschäftigungszuwachs in den USA Platz 4. Der Beschäftigungszuwachs um 108.900 Arbeitsplätze per Ende 2006 entspricht im Jahresvergleich einem Anstieg von 2,3 %. Zuletzt verzeichnete Dallas / Fort Worth mit 2,3 % Beschäftigungszuwachs unter den zehn größten Großräumen den ersten Platz. Lediglich in der Rezession nach dem 11. September 2001 und den Verwerfungen durch die New Economy nahm die Zahl der Beschäftigten ab. Zu den wichtigsten Sektoren für den Arbeitsmarkt im Großraum Dallas / Fort Worth zählen: Dienstleis- 56 Dallas / Fort Worth – Monaco Parc Apartments und Cameron Creek Apartments 1. Juli 2006 18.782.715 12.866.834 9.458.442 5.982.787 5.810.834 5.507.557 5.415.440 5.260.705 5.127.841 4.465.674 Veränderung absolut in Prozent 33.273 0,2 8.753 0,1 66.231 0,7 162.250 2,7 17.128 0,3 120.544 2,2 2.228 0,0 45.860 0,9 151.063 2,9 17.183 0,4 strukturellen Erschließung der Region tragen acht weitere Interstate-Autobahnen, das Eisenbahnnetz und drei Flughäfen bei. Der Dallas / Fort Worth International Airport ist, gemessen an der Anzahl von Starts und Landungen, der drittgrößte der Welt. Als Ort zum Leben machen Dallas / Fort Worth auch die vielfältigen Bildungsmöglichkeiten mit insgesamt 29 Universitäten und Colleges attraktiv. Hinzu kommen das warme, sonnige Klima, das ganzjährige Freizeitaktivitäten im Freien wie z.B. Golf ermöglicht und die im Vergleich zu den beiden Küsten niedrigen Lebenshaltungskosten (insbesondere Immobilienpreise). 2,3 2,2 1,2 0,8 0,3 0,1 0 -0,1 -0,2 -0,5 -0,8 Dallas Houston Washington Boston New York Philadelphia Chicago United States Atlanta Miami Los Angeles Arbeitsplatzzuwachs Juli 2007 bis Juli 2008 in den 10 größten Ballungsräumen Quelle: U.S. Bureau of Labor Statistics, press release, August 27, 2008. Die Nachfrage nach Mietwohnungen, die sich tendenziell in der durchschnittlichen Belegungsquote ausdrückt unterliegt ähnlichen Schwankungen wie die Wirtschaft. Nach dem Platzen der Internetblase im Jahr 2001 und der folgenden Rezession gingen die durchschnittliche Belegungsquote und die durchschnittlichen Mieten im Großraum zurück. Seit dem Jahr 2005 hat sich dieser Trend wieder umgekehrt. Der Häusermarkt in Dallas / Fort Worth ist von der Krise am US-Immobilienmarkt weniger stark betroffen als andere lokale Märkte, die zuvor wesentlich höhere Preissteigerungen erlebt hatten, wie z.B. Las Vegas oder Miami. Die Bautätigkeit blieb auch in der Phase des «billigen Geldes» auf einem moderaten Niveau, so dass sich Angebot und Nachfrage in einem stabilen Verhältnis entwickelten. Eine Marktstudie von MPF Yieldstar von April 2008 geht davon aus, dass im Jahr 2008 die Leerstände bei weiter leicht steigenden Mieten etwas ansteigen werden. Die gebremste Entwicklung ist auch auf eine starke Neubautätigkeit zurückzuführen. Bis März 2009 wird die Fertigstellung von mehr als 10.000 neuen Apartments erwartet. Mehr Apartments werden in den US-Großräumen derzeit nur in Houston gebaut. Andererseits wurden auch über 3800 Apartments in Dallas abgerissen. Angebot und Nachfrage nach Mietwohnungen im Großraum Dallas / Fort Worth 25.000 100 % 20.000 98 % 15.000 96 % 10.000 Arbeitsplatzzuwachs Dallas / Fort Worth 94% 5.000 100.000 92% 50.000 -5.000 0 Einheiten 0 90% 88 % 2000 2001 Jährliche Nachfrage -50.000 2002 1.Q 3.Q 2002 1.Q 3.Q 2003 1.Q 3.Q 2004 1.Q 3.Q 2005 1.Q 3.Q 2006 1.Q 3.Q 2007 Quelle: MP/F YieldStar, 4. Quartal 2007. 58 Dallas / Fort Worth – Monaco Parc Apartments und Cameron Creek Apartments 2004 Jährliches Neuangebot Quelle: MP / F YieldStar, 4. Quartal 2007. -100.000 2003 2005 2006 2007 Belegung im 4. Quartal 2007 Das Objekt Monaco Parc Apartments auch Waschmaschinen- / Trockneranschlüsse (für alle anderen Wohnungen gibt es alternativ Gemeinschaftswaschmaschinen), Mikrowellengeräte, begehbare Kleiderschränke oder einen offenen Kamin. Die Anlage besteht aus Wohnungen mit zwei bzw. drei Räumen. Die Wohnungen sind daher sowohl für Einzelpersonen als auch für junge Familien und somit für eine Vielzahl von Mietern interessant. Das Objekt liegt in der Nähe von einigen Schulen, zwei Universitäten, großen Arbeitgebern und Einkaufsmöglichkeiten. Zwei Highways, der Dallas Tollway Interstate-35 und die Interstate-635 sind schnell zu erreichen. Innerhalb einiger Autominuten liegt das Einkaufs- und Vergnügungszentrum «Galleria» (www.galleriadallas.com), das neben einer Eislaufbahn auch hochwertige Einzelhändler wie Gucci, Versace und Louis Vuitton bietet. Zu den wesentlichsten Arbeitgebern in einem Umkreis von 10 Meilen gehören Texas Instruments, EDS, IBM, Accenture, Alcatel und Microsoft Dallas. Bei dem Objekt Monaco Parc Apartments (www.monacoparc.com; ehemals «Prestonwood Springs Apartments»), 5930 und 5940 Arapaho Road, Dallas, Dallas County, Texas 75248, handelt es sich um eine sogenannte «Class B»-Wohnimmobilie mit 474 Einheiten in einem Teilmarkt von Dallas, der als «North Dallas» oder auch «Far North Dallas» bezeichnet wird. Der Komplex setzt sich aus 38 eingeschossigen Gebäuden zusammen, die 1978 gebaut wurden. Das Grundstück umfasst 63.899 m2 und beinhaltet gartenähnliche Grünflächen, zwei Pools, ein Fitnesscenter, beschattete Höfe und 655 Parkplätze. Die Wohnanlage befindet sich in der Nähe des Golfplatzes Prestonwood Golf Course. Die Apartments verfügen über eigene Terrassen oder Balkone, Einbauküchen, Deckenventilatoren, Kabelanschluss und High-Speed-Internet, teilweise Lake Dallas Carrollton Monaco Parc Apartments 35E 9 Farmers Branch Addison Lake Ray Hubbard 635 9 DTW Airport Dallas Love Field Richardson University Park Highland Park Dallas Garland 30 9 35E 9 Dallas / Fort Worth – Monaco Parc Apartments und Cameron Creek Apartments 59 Monaco Parc Apartments Monaco Parc Apartments, Dallas, TX Typ 1 Schlafzimmer / 1 Bad 1 Schlafzimmer / 1 Bad 1 Schlafzimmer / 1 Bad 1 Schlafzimmer / 1 Bad 1 Schlafzimmer / 1 Bad 2 Schlafzimmer / 1 Bad 2 Schlafzimmer / 1 Bad 2 Schlafzimmer / 2 Bäder 2 Schlafzimmer / 2 Bäder 2 Schlafzimmer / 2 Bäder gewichteter Durchschnitt Total Größe in SF Größe in m2 Anzahl der Einheiten Anteil in % aller Einheiten 480 488 650 655 688 849 850 936 944 944 707 335.296 45 45 60 61 64 79 79 87 88 88 66 31.150 64 64 64 48 44 48 48 32 12 50 14 % 14 % 14 % 10 % 9% 10 % 10 % 7% 3% 11 % 474 100% Monatsmiete in USD (Prognose) $ 525 $ 550 $ 650 $ 675 $ 700 $ 800 $ 825 $ 875 $ 890 $ 900 $ 707 $ 335.280 pro SF pro m2 $ 1,09 $ 1,13 $ 1,00 $ 1,03 $ 1,02 $ 0,94 $ 0,97 $ 0,93 $ 0,94 $ 0,95 $ 1,00 $ 11,77 $ 12,13 $ 10,76 $ 11,09 $ 10,95 $ 10,14 $ 10,45 $ 10,06 $ 10,15 $ 10,26 $ 10,76 1 SF = 0,0929 m2 In einem Umkreis von drei Meilen (ca. 5 km) lebten 2007 etwa 126.000 Menschen in etwa 61.000 Haushalten. Im selben Umkreis wird für die Jahre 2007 bis 2012 ein Bevölkerungszuwachs von ca. 3 % erwartet. Das geschätzte durchschnittliche Haushaltseinkom- 60 Dallas / Fort Worth – Monaco Parc Apartments und Cameron Creek Apartments men (Median) in einem Umkreis von drei Meilen betrug im Jahr 2007 ca. USD 60.000. Im Vergleich dazu betrug der Median des Haushaltseinkommens in den USA im Jahr 2006 ca. USD 48.000. Das Objekt wurde im Juli 2007 für USD 19.050.000 erworben. Ein Wertgutachten von einem renommierten Bewertungs- und Maklerhaus (CB Richard Ellis) bestätigte diesen Kaufpreis als marktkonform und kam zu einem Wert von USD 19.500.000. Der Kaufpreis entspricht USD 40.190 pro Wohneinheit (USD 612 pro m2). Weitere USD 5,451 Mio. (USD 11.500 pro Wohneinheit) wurden bzw. sollen noch in die Renovierung und teilweise Sanierung des Objektes investiert werden. Vergleichszahlen für Objekte mit Baujahren zwischen 1978 und 1985 in einem Umkreis von fünf Meilen liegen im Durchschnitt bei USD 61.880 pro Wohneinheit. Dabei fanden die Verkäufe zwischen März 2005 und November 2006 statt. Zum Zeitpunkt des Erwerbs der Apartmentanlage Monaco Parc wurden zwei weitere Objekte in einem 5-Meilen-Radius angeboten und zwar für USD 50.481 bzw. USD 54.000 pro Wohneinheit. Leerstandsquoten Der Leerstand war in diesem Objekt in der Vergangenheit erheblichen Schwankungen unterworfen. Den Höhepunkt erreichte er mit etwa 50 % in der Mitte des Jahres 2005. Zum Zeitpunkt des Erwerbs hatte er sich bereits auf 13 % reduziert. Er lag damit aber immer noch deutlich über der durchschnittlichen Leerstandsquote im relevanten Teilmarkt «North Dallas». Hier betrug sie 6 %. Für ganz Dallas beläuft sich die durchschnittliche Leerstandsquote für in den 70er Jahren gebaute Objekte ebenfalls auf unter 10 %. Ende August 2008 belief sich der Leerstand im Objekt auf 7 %. Diese Verbesserung im Vergleich zum Erwerbszeitpunkt konnte vom neuen Management erreicht werden, obwohl planmäßig sukzessive einige Wohnungen zur Renovierung vorübergehend nicht wieder vermietet wurden. Die Planung sieht vor, im vierten Jahr der Haltedauer eine nachhaltige Leerstandsquote von 6 % zu erreichen. Dies ist ein Erfahrungswert, der sich durch die normale Mieterfluktuation und die laufende Anpassung der Mieten an das Marktniveau ergibt. Bisheriger Verlauf der Investition Nach dem Kauf wurde das vorhandene Management wie geplant ausgetauscht und durch eine Firma ersetzt, mit der Bascom auch schon für andere Objekte in Dallas zusammenarbeitet. Für die Vermarktung des Objektes sind das äußere Erscheinungsbild und die Vorhaltung renovierter Musterwohnungen wesentlich wichtiger als eine vollständige Renovierung aller Einheiten. Deshalb lag der Schwerpunkt der Arbeiten zunächst auf dem Außenbereich. Zum neuen Außenauftritt gehört auch der in Monaco Parc Apartments geänderte Name. Ende Juli 2008 waren die Neugestaltung der Außenanlagen und die äußeren Reparaturarbeiten weitgehend abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt waren auch 197 Wohnungen renoviert; 135 Wohnungen standen noch aus. Ebenfalls im Juli 2008 hat sich in Gesprächen mit der Stadt Dallas herausgestellt, dass das Objekt nicht über die gefordete Anzahl von Parkplätzen verfügt. Es sollen daher 23 Parkplätze (davon 13 Behindertenparkplätze) zusätzlich geschaffen werden. Die Fläche dafür ist vorhanden, die Kosten werden aus dem Budget für Unvorhergesehenes gedeckt. Im Rumpfgeschäftsjahr 2007 lagen die gesamten Einnahmen mit USD 1,15 Mio. ganz leicht über den geplanten Einnahmen von USD 1,13 Mio. Die Ausgaben im gleichen Zeitraum lagen hingegen ca. USD 150.000 über dem Budget, so dass sich eine negative Gesamtabweichung von USD 130.000 ergeben hat. Für diese Überschreitung wurde ein Teil des Budgets für Unvorhergesehenes in Höhe von USD 259.571 genutzt. Im ersten Halbjahr 2008 lagen die Einnahmen mit USD 1,34 Mio. rund USD 35.000 über dem Budget. Gleichzeitig lagen die laufenden Ausgaben inklusive Zinsen mit rund USD 1,4 Mio. rund USD 114.000 unter dem Budget. Positive oder auch negative Abweichnungen vom Budget in der beschriebenen Größenordnung sind bei Projekten dieser Art zu erwarten. Insgesamt geht die Initiatorin davon aus, dass das Projekt im Wesentlichen entsprechend der ursprünglichen Prognose verläuft. Dallas / Fort Worth – Monaco Parc Apartments und Cameron Creek Apartments 61 Das Objekt Cameron Creek Apartments Die Apartments verfügen über zwei bis vier Räume mit Flächen zwischen 64 m2 und 139 m2. Sie verfügen über eigene Terrassen oder Balkone, Einbauküchen, Deckenventilatoren und Waschmaschinen- / Trockneranschlüsse. Das Objekt bietet eine gute Erreichbarkeit zu einigen Schulen, der Texas Christian University, großen Arbeitgebern, wie Lockheed Martin, und guten Einkaufsmöglichkeiten. In der Nähe liegt das Einkaufszentrum «Hulen Mall» (www.hulenmall.com). In einem Umkreis von drei Meilen (ca. 5 km) leben aktuell etwa 84.000 Menschen in etwa 38.000 Haushalten. Im selben Umkreis wird für die Jahre 2008 bis 2013 ein Bevölkerungszuwachs von ca. 11 % erwartet. Das geschätzte durchschnittliche Haushaltseinkommen (Median) in einem Umkreis von drei Meilen beträgt ca. USD 50.000. Im Vergleich dazu betrug der Median des Haushaltseinkommens in den USA im Jahr 2006 ca. USD 48.000. Bei dem Objekt Cameron Creek Apartments (www.pinnacleams.com/cameroncreektx), 5209 Bryant Irvin Road, Fort Worth, Texas 76132, handelt es sich um eine sogenannte «Class B»-Wohnimmobilie mit 446 Einheiten in einem Teilmarkt von Fort Worth, der als «Fort Worth Southwest» bezeichnet wird. Die Mikrolage ist sehr beliebt und kann als A-Wohnlage bezeichnet werden. Dementsprechend befinden sich in unmittelbarer Nachbarschaft überwiegend Einfamilienhäuser und Class A-Apartmentanlagen. Durch die geplanten Renovierungsmaßnahmen soll sich das Objekt qualitativ an die Class A-Objekte annähern, aber gleichzeitig immer noch niedrigere Mieten bieten. Die Anlage wurde 1985 gebaut und umfasst eine Grundstücksfläche von ca. 80.937 m2. Sie beinhaltet gartenähnliche Grünflächen, zwei Pools, ein Fitnesscenter, ein Beachvolleyballfeld, eine Sauna und zwei Tennisplätze. 9 35E DFW Airport Addison Airport University of Texas at Dallas Irving Grand Prairie Fort Worth Arlington Dallas Benbrook Lake 62 9 35W Cameron Creek Apartments Dallas / Fort Worth – Monaco Parc Apartments und Cameron Creek Apartments 9 35E 63 Cameron Creek Apartments Cameron Creek Apartments – Fort Worth, TX Typ 1 Schlafzimmer / 1 Bad 1 Schlafzimmer / 1 Bad 1 Schlafzimmer / 1 Bad 2 Schlafzimmer / 1 Bad 2 Schlafzimmer / 2 Bäder 3 Schlafzimmer / 2 Bäder 3 Schlafzimmer / 2 Bäder gewichteter Durchschnitt Total Größe in SF Größe in m2 Anzahl der Einheiten Anteil in % aller Einheiten 689 700 755 864 1.100 1.211 1.495 859 383.292 64 65 70 80 102 113 139 80 35.609 72 108 56 92 90 16 12 16 % 24 % 13 % 21 % 20 % 4% 3% 446 100 % Monatsmiete in USD (Prognose) $ 620 $ 630 $ 680 $ 730 $ 930 $ 1.060 $ 1.250 $ 748 $ 333.580 pro SF pro m2 $ 0,90 $ 0,90 $ 0,90 $ 0,84 $ 0,85 $ 0,88 $ 0,84 $ 0,87 $ 9,69 $ 9,69 $ 9,69 $ 9,09 $ 9,10 $ 9,42 $ 9,00 $ 9,37 1 SF = 0,0929 m2 Das Objekt wurde im Juni 2008 für USD 20.750.000 erworben. Ein Wertgutachten von einem renommierten Bewertungs- und Maklerhaus (CB Richard Ellis) 64 Dallas / Fort Worth – Monaco Parc Apartments und Cameron Creek Apartments bestätigte diesen Kaufpreis als marktkonform und kam zu einem Wert von USD 21.240.000. Der Kaufpreis entspricht USD 46.524 pro Wohneinheit (USD 583 pro m2). Weitere USD 3,08 Mio. (USD 6.900 pro Wohneinheit) wurden bzw. sollen noch in die Renovierung und teilweise Sanierung des Objektes investiert werden. Vergleichszahlen für Objekte mit Baujahren zwischen 1984 und 1999 in einem Umkreis von bis zu 30 Meilen liegen im Durchschnitt bei USD 55.027 pro Apartment für Objekte aus den 80ern und USD 85.478 pro Apartment für Objekte aus den 90ern. Dabei fanden die Verkäufe zwischen November 2005 und Dezember 2007 statt. Zum Zeitpunkt des Erwerbs der Apartmentanlage Cameron Creek wurden zwei weitere Objekte in einer Entfernung von 20 bis 30 Meilen angeboten und zwar für USD 56.000 bzw. USD 60.634 pro Wohneinheit. Leerstandsquoten Der Leerstand in dem Objekt schwankte vor dem Erwerb zwischen 6 % und 16 %. Zum Zeitpunkt des Erwerbs lag dieser bei 11 %. Er lag damit aber immer noch deutlich über der durchschnittlichen Leerstands- quote im relevanten Teilmarkt «South West Fort Worth». Hier betrug diese 7 %. Für ganz Fort Worth belief sich die durchschnittliche Leerstandsquote im ersten Quartal 2008 für in den 80er Jahren gebaute Objekte auf 6,1 %. Zum 31.08.2008 ist der Leerstand im vorliegend beschriebenen Objekt auf 15 % gestiegen. Ein Anstieg des Leerstands direkt nach dem Erwerb ist normal und nicht ungewöhnlich. Die Planung sieht vor, im vierten Jahr der Haltedauer eine nachhaltige Leerstandsquote von 6 % zu erreichen. Dies ist ein Erfahrungswert, der sich durch die normale Mieterfluktuation und die laufende Anpassung der Mieten an das Marktniveau ergibt. Bisheriger Verlauf der Investition Nach dem Kauf wurde das vorhandene Management wie geplant ausgetauscht und durch eine Firma ersetzt. Die Renovierungsarbeiten haben zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung begonnen, aber es waren noch keine wesentlichen Arbeiten abgeschlossen. Dallas / Fort Worth – Monaco Parc Apartments und Cameron Creek Apartments 65 66 67 San Antonio – Legacy Townhomes Die Stadt San Antonio Arbeitsmarkt San Antonio hat seit 2002 fast durchweg einen höheren Beschäftigungszuwachs verzeichnet als der Durchschnitt der USA. Experten erwarten, dass dies auch in Zukunft der Fall sein wird. Im Zeitraum von Februar 2007 bis Februar 2008 wies San Antonio einen Beschäftigungszuwachs von 2,3 % auf und lag damit auf Platz 5 aller Großräume in den USA. Die vier texanischen Großräume Houston, Austin, Dallas / Fort Worth und San Antonio vereinten knapp ein Viertel des gesamten Beschäftigungszuwachses der USA auf sich. Zu den wichtigsten Sektoren für den Arbeitsmarkt in San Antonio zählen Regierungseinrichtungen, Bildungsund Gesundheitswesen, Dienstleistungen, Groß- und Einzelhandel. In San Antonio hatten im Jahr 2007 fünf der sogenannten «Fortune 500»-Firmen ihren Hauptsitz, darunter der Telekommunikationskonzern AT&T (inzwischen von Bell South übernommen), der Ölkonzern Valero Energy (viertgrößter der USA) und die Versicherung USAA. Damit gehört San Antonio zu den 20 Städten in den USA mit den meisten «Fortune 500»-Zentralen. Ein weiterer wesentlicher Wirtschafts- 68 San Antonio – Legacy Townhomes 3,0 % Veränderung in % Bevölkerungsentwicklung Die Stadt San Antonio hat ca. 1,25 Mio. Einwohner und ist damit die siebtgrößte Stadt in den USA und nach Houston die zweitgrößte in Texas (Dallas / Fort Worth ist nur kombiniert als Großraum größer). Die Stadt San Antonio weist seit vielen Jahren ein im Vergleich zu den gesamten USA überdurchschnittliches Bevölkerungswachstum auf. Von 1990 bis 2005 nahm die Bevölkerung um insgesamt 31 % zu. Mit einem Bevölkerungswachstum von 2,8 % vom 01.07.2006 bis zum 01.07.2007 belegte die Stadt San Antonio vor Dallas / Fort Worth Platz 31 der 100 am stärksten wachsenden Großräume der USA. Gemessen in absoluten Zahlen gehörte die Stadt San Antonio vom 01.07.2006 bis zum 01.07.2007 zu den 10 Großräumen in den USA mit dem höchsten Bevölkerungszuwachs (53.925 zusätzliche Einwohner). Beschäftigungszuwachs im Ballungsraum im Vergleich zur Region Südwesten und der USA allgemein 2,0 % 1,0 % 0,0 % 2003 San Antonio 2004 2005 2006 Südwesten 2007 2009 2009 2010 USA Quelle: Moody’s Economy.com, Period ending 12/31/11. faktor sind die vier Militärbasen mit über 150.000 Beschäftigten. Für San Antonio spricht das warme, sonnige Klima, das ganzjährige Freizeitaktivitäten im Freien wie z.B. Golf ermöglicht und die im Vergleich niedrigen Lebenshaltungskosten, die statistisch betrachtet 7 % unter dem US-Durchschnitt liegen. Damit gehört San Antonio zu den günstigsten Großstädten der USA. Die Nachfrage nach Mietwohnungen, die sich tendenziell in der durchschnittlichen Leerstandsrate ausdrückt, unterliegt ähnlichen Schwankungen wie die Wirtschaft. Nach dem Platzen der Internetblase im Jahr 2001 und der folgenden Rezession gingen der durchschnittliche Leerstand und die durchschnittlichen Mieten zurück. Nach der Rezession haben sich die Belegungsquoten parallel zum Gesamtdurchschnitt der großen Mietmärkte verbessert. Für 2008 bis 2010 rechnen Marktstudien mit einer Verschlechterung der Belegungsquoten. Mittelfristig wird eine leichte Trendumkehr mit einer Stabilisierung etwa auf dem Niveau von 2005 erwartet. Die erwartete mittelfristige Stabilisierung geht auch auf den erwarteten Rückgang der Neubautätigkeit zurück. Diese war in San Antonio in den letzten Jahren besonders ausgeprägt und ab 2008 wird ein deutlicher Rückgang erwartet. 69 Leerstandsraten für Mietwohnungen Fertigstellungsquote von neuen Wohnungen in % des Wohnungsbestandes 8,0 6,0 7,0 5,0 6,0 4,0 5,0 4,0 3,0 3,0 2,0 2,0 1,0 1,0 0,0 0,0 1999 2002 alle beobachteten Märkte 2006 2008 2011 1999 San Antonio 2002 alle beobachteten Märkte Quelle: TWR San Antonio Spring 2008 Bei dem Objekt «Legacy Townhomes » (www.pinnaclerealty.com/legacytownhomes), 1947 Larkspur Drive, San Antonio, Texas 78213-4945, handelt es sich um eine sogenannte «Class B+»-Wohnimmobilie mit 149 Einheiten in einem Teilmarkt von San Antonio, der als «Far North Central» bezeichnet wird. 2011 San Antonio Der Komplex setzt sich aus 22 eingeschossigen Gebäuden zusammen, die 1998 gebaut und 2005 renoviert wurden. Das Grundstück umfasst 32.092 m2 und besitzt einen Pool und für 124 Einheiten Garagen mit direktem Zugang zum jeweiligen Haus. Die verbleibenden Einheiten verfügen über reservierte Parkplätze. Die Anlage besteht aus Wohnungen mit zwei bis vier Räumen und Flächen zwischen 68 m2 und 114 m2. 1535 Legacy Townhomes 10 9 410 9 Balcones Heights San Antonio Int’l Airport Alamo Heights San Antonio Columbia Heights San Antonio – Legacy Townhomes 2008 Quelle: TWR San Antonio Spring 2008 Das Objekt Legacy Townhomes 70 2005 410 9 Legacy Townhomes – San Antonio, TX Typ 1 Schlafzimmer / 1 Bad 1 Schlafzimmer / 1,5 Bäder 2 Schlafzimmer / 1,5 Bäder 1 Schlafzimmer / 1,5 Bäder 2 Schlafzimmer / 2,5 Bäder 3 Schlafzimmer / 2 Bäder gewichteter Durchschnitt Total Größe in SF Größe in m2 Anzahl der Einheiten Anteil in % aller Einheiten 732 789 900 943 1.109 1.224 1.000 149.047 68 73 84 88 103 114 93 13.847 25 14 12 16 57 25 17 % 9% 8% 11 % 38 % 17 % 149 100 % Monatsmiete in USD (Prognose) $ 735 $ 825 $ 980 $ 950 $ 1.125 $ 1.225 $ 1.018 $ 151.635 pro SF pro m2 $ 1,00 $ 1,05 $ 1,09 $ 1,01 $ 1,01 $ 1,00 $ 1,02 $ 10,81 $ 11,26 $ 11,72 $ 10,84 $ 10,92 $ 10,77 $ 10,95 1 SF = 0,0929 m2 Legacy Townhomes Die Wohnungen sind daher sowohl für Einzelpersonen als auch für junge Familien und somit für eine Vielzahl von Mietern interessant. Das Objekt liegt in der Nähe von einigen Schulen, der Universität von San Antonio (UTSA), großen Arbeitgebern wie dem South Texas Medical Center, dem internationalen Flughafen und dem großen Ölkonzern Valero Energy. Attraktive Einkaufsmöglichkeiten befinden sich ebenfalls nur wenige Meilen entfernt, so z.B. das Einkaufszentrum «North Star Mall» San Antonio – Legacy Townhomes 71 (www.northstarmall.com). Das Objekt liegt zwei Meilen von der Autobahn Interstate-281 und ebenfalls zwei Meilen von der Ringautobahn Loop 410 entfernt, die das Stadtzentrum von San Antonio umgibt. In einem Umkreis von drei Meilen (ca. 5 km) lebten 2007 etwa 106.000 Menschen in ca. 47.000 Haushalten. Im selben Umkreis wird für die Jahre 2007 bis 2012 ein Bevölkerungszuwachs von ca. 6,5 % erwartet. Das geschätzte durchschnittliche Haushaltseinkommen (Median) in einem Umkreis von drei Meilen betrug im Jahr 2007 ca. USD 48.000 und entspricht damit fast genau dem Median des Haushaltseinkommens in den USA im Jahr 2006. Das Objekt wurde im Februar 2008 für USD 9.850.000 erworben. Ein Wertgutachten von einem renommierten Bewertungs- und Maklerhaus (CB Richard Ellis) kam zu dem Ergebnis, dass dieser Kaufpreis sehr günstig war, da dieses einen Wert von USD 12.500.000 für die Apartmentanlage veranschlagte. Der Kaufpreis entspricht USD 66.107 pro Wohneinheit (USD 711 pro m2). Weitere USD 1,77 Mio. (USD 11.900 pro Wohneinheit) wurden bzw. sollen noch in die Renovierung und teilweise Sanierung des Objektes investiert werden. Vergleichszahlen für Objekte mit Baujahren zwischen 1993 und 2005 in einem Umkreis von 7,5 Meilen liegen im Durchschnitt bei USD 90.817 pro Wohneinheit. Dabei fanden die Verkäufe zwischen Oktober 2006 und Dezember 2007 statt. Zum Zeitpunkt des Erwerbs der Apartmentanlage Legacy Townhomes im Jahr 2008 wurde ein weiteres Objekt in 1,6 Meilen Entfernung angeboten und zwar für USD 83.333 pro Wohneinheit. Leerstandsquoten Der Leerstand lag in diesem Objekt seit dem Jahr 2005 kontinuierlich unter 10 %. Im zweiten Halbjahr 2004 und im ersten Halbjahr 2005 hat der vorherige Eigentümer bereits eine Renovierung durchgeführt, wodurch der Leerstand für etwa sechs Monate auf bis zu 50% angestiegen war. Zum Zeitpunkt des Erwerbs lag die Leerstandsquote bei 4 % und befand sich damit im Einklang mit dem Durchschnitt der Leerstandsquoten im relevanten Teil- 72 San Antonio – Legacy Townhomes markt «North Central San Antonio». Für San Antonio insgesamt ist die durchschnittliche Leerstandsquote für in den 90er Jahren gebaute Objekte mit 3,1 % ebenfalls sehr niedrig. Am 31. August belief sich die Leerstandsquote im Objekt auf 13 %. Diese Verschlechterung ist geplant, da durch die beginnenden Renovierungsarbeiten, erhöhte Mieten und striktere Zahlungskontrollen immer mehr Mieter das Objekt verlassen, bevor die Verbesserungsmaßnahmen greifen und der Leerstand wieder abgebaut werden kann. Die tatsächliche Leerstandsquote ist dabei etwas niedriger als die Planung bei Erwerb des Objektes, die von 14 % Leerstand im ersten Jahr ausgegangen ist. Die Planung sieht vor im vierten Jahr der Haltedauer eine nachhaltige Leerstandsquote von 6 % zu erreichen. Dies ist ein Erfahrungswert, der sich durch die normale Mieterfluktuation und die laufende Anpassung der Mieten an das Marktniveau ergibt. Bisheriger Verlauf der Investition Nach dem Kauf wurde das vorhandene Management wie geplant ausgetauscht. Für die Vermarktung des Objektes sind das äußere Erscheinungsbild und die Vorhaltung renovierter Musterwohnungen wesentlich wichtiger als eine vollständige Renovierung aller Einheiten. Deshalb liegt der Schwerpunkt der Arbeiten zunächst auf dem Außenbereich. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung werden die Neugestaltung der Außenanlagen und die äußeren Reparaturarbeiten bearbeitet. Ende Juli 2008 waren 38 Wohnungen renoviert. 66 Wohnungen standen noch aus. Insgesamt geht die Initiatorin davon aus, dass die Investition zum Prospektaufstellungszeitpunkt weitgehend planmäßig verläuft. 74 75 Atlanta / Sandy Springs – The Hamptons at Sandy Springs Der Großraum Atlanta Bevölkerungsentwicklung Atlanta ist die Hauptstadt des Bundesstaates Georgia. Die Stadt zählt ca. 5,3 Mio. Einwohner und ist damit der neuntgrößte Großraum der USA. Von 1990 bis 2006 nahm die Bevölkerung um insgesamt 74 % zu. Mit einem Bevölkerungswachstum von 2,9 % vom 01.07.2006 bis zum 01.07.2007 belegte Atlanta Platz 24 der 100 am stärksten wachsenden Großräume der USA. Gemessen in absoluten Zahlen war Atlanta, nach Dallas / Fort Worth, im Zeitraum vom 01.07.2006 bis zum 01.07.2007 der Großraum in den USA mit dem höchsten Bevölkerungszuwachs (151.063 zusätzliche Einwohner). Arbeitsmarkt Atlanta hat seit den frühen 90er Jahren wesentlich mehr zusätzliche Arbeitsplätze zu bieten als der Durchschnitt der USA. Atlanta befand sich damit in etwa auf dem gleichen Niveau wie die ebenfalls erfolgreichen texanischen Großräume. Im Zeitraum von Februar 2007 bis Februar 2008 erreichte Atlanta unter den zehn größten Großräumen der USA mit 1,2 % Zuwachs den dritten Rang nach Houston und Dallas / Fort Worth. Ebenfalls auf Platz drei der USA liegt Atlanta mit 12 Firmen in der Liste der Städte mit den meisten Hauptsitzen von «Fortune 500»-Firmen. Zu den bekanntesten Firmen gehören Coca Cola, der Paketdienst UPS, die Fluggesellschaft Delta Airlines und die Baumarktkette Home Depot. Mit über 300.000 Beschäftigen spielt der Staat ebenfalls eine große Rolle als Arbeitgeber im Großraum Arbeitnehmer Index 100 % = Januar 1990 160 % 150 % 140 % 130 % 120 % 110 % 100 % 90 % 1991 1992 1993 Atlanta-Sandy Springs-Marietta 1994 1995 1996 Dallas-Fort Worth-Arlington Quelle: eigene Darstellung; U.S. Bureau of Labor Statistics. 76 1997 Atlanta / Sandy Springs – The Hamptons at Sandy Springs 1998 1999 2000 San Antonio 2001 2002 USA 2003 2004 2005 2006 2007 Atlanta. Die Nachfrage nach Mietwohnungen, die sich tendenziell in der durchschnittlichen Belegungsquote ausdrückt, unterliegt ähnlichen Schwankungen wie die Wirtschaft. Nach dem Platzen der Internetblase im Jahr 2001 und der folgenden Rezession gingen die durchschnittliche Belegungsquote und die durchschnittlichen Mieten zurück. Im Jahr 2003 war die durchschnittliche Belegungsquote auf 87 % gesunken. Seitdem sind die Belegungsquoten wieder auf ca. 92 % gestiegen, dies bei gleichzeitig gestiegenen Mieten. Für die kommenden Jahre wird mit stagnierenden Belegungsquoten bei weiterhin steigenden Mieten gerechnet, wobei die prognostizierten jährlichen Mietzuwächse von 3 % im Jahr 2008 auf 1,5 % im Jahr 2012 zurückgehen im langfristigen Vergleich. Die erwartete mittelfristige Stabilisierung geht auch auf niedrige Neubautätigkeit zurück. Sie war im Jahr 2007 nur etwa halb so hoch wie im Durchschnitt der letzten 10 Jahre. Bei den Neubauten überwiegen Stadthäuser und Eigentumswohnungen im Vergleich zu Apartmentanlagen. Baugenehmigungen für Multifamily Wohnanlagen 7.859 7.500 13.360 13.390 Juni 2006 bis Juni 2007 jährlicher Durchschnitt (2005–2007) jährlicher Durchschnitt (2002–2006) jährlicher Durchschnitt (1997–2006) 16.000 14.000 12.000 10.000 8.000 6.000 4.000 2.000 Einheiten 0 Quelle: Property & Portfolio Research Inc. 78 Atlanta / Sandy Springs – The Hamptons at Sandy Springs Das Objekt The Hamptons at Sandy Springs Das Objekt wurde unter dem Namen «Hampton Hill Apartments» (www.hamptonsatsandysprings.com) erworben und mittlerweile in «The Hamptons at Sandy Springs» umbenannt. Es liegt außerhalb von Atlanta in Sandy Springs, einer Kleinstadt mit etwa 85.000 Einwohnern. Sandy Springs hat erst im Jahr 2005 die Stadtrechte erhalten. Davor wurde lange Zeit über eine Eingliederung nach Atlanta diskutiert. 2005 haben sich die Bewohner von Sandy Springs dann in einem Volksentscheid für eine unabhängige Stadt entschieden. Von den 12 «Fortune 500»-Unternehmen, die im Großraum Atlanta ihren Sitz haben, sitzen alleine fünf, unter anderem der Paketdienst UPS, in Sandy Springs. Sandy Springs ist außerdem eines der wohlhabensten und beliebtesten Wohngebiete im Großraum Atlanta. Bei «The Hamptons at Sandy Springs», 7889 Roswell Road, Sandy Springs, Georgia 30350, handelt es sich um eine sogenannte «Class B»-Wohnimmobilie mit 236 Einheiten in ein- und zweigeschossigen Gebäuden. Der Teilmarkt des Großraums Atlanta, in dem sich das Objekt befindet, wird als «Dunwoody / Sandy Springs» bezeichnet. Die Anlage wurde 1985/87 gebaut und das Grundstück umfasst 79.723 m2. Großzügige Grünanlagen führen zu einem parkähnlichen Eindruck. Darüber hinaus bietet die Anlage einen großen Pool, einen Tennisplatz, ein Fitnesscenter, ein Clubhaus, einen Spielplatz, einen Gasgrill, Lagermöglichkeiten sowie 16 Garagen und 443 Parkplätze. Die Anlage besteht aus Wohnungen mit zwei bis drei Räumen und Flächen zwischen 69 m2 und 116 m2. Die Wohnungen sind daher sowohl für Einzelpersonen als auch für junge Familien und somit für eine Vielzahl von Mietern interessant. Das Objekt liegt zum einen in der Nähe der großen Arbeitgeber in Sandy Springs, wie der Zentrale des Paketdiensts UPS, ist aber verkehrstechnisch auch gut an Downtown Atlanta angebunden. Attraktive Einkaufsmöglichkeiten befinden sich ebenfalls nur wenige Roswell The Hamptons at Sandy Springs Sandy Dunwoody Springs 285 9 285 9 400 75 9 De Kalb Peachtree Airport 85 9 Fulton County Airport-Brown Field Atlanta / Zentrum The Hamptons at Sandy Springs Apartments – GA Typ 1 Schlafzimmer / 1 Bad 1 Schlafzimmer / 1 Bad 2 Schlafzimmer / 1 Bad 2 Schlafzimmer / 1 Bad 2 Schlafzimmer / 2 Bäder 2 Schlafzimmer / 2 Bäder 2 Schlafzimmer / 2 Bäder gewichteter Durchschnitt Total Größe in SF Größe in m2 Anzahl der Einheiten Anteil in % aller Einheiten 748 760 920 995 1.122 1.150 1.249 1.030 242.986 69 71 85 92 104 107 116 96 22.574 30 20 20 30 60 52 24 13 % 8% 8% 13 % 25 % 22 % 10 % 236 100 % Monatsmiete in USD (Prognose) $ 810 $ 815 $ 905 $ 930 $ 1.020 $ 1.050 $ 1.070 $966 $ 228.080 pro SF pro m2 $ 1,08 $ 1,07 $ 0,98 $ 0,93 $ 0,91 $ 0,91 $ 0,86 $ 0,94 $ 11,66 $ 11,54 $ 10,59 $ 10,06 $ 9,79 $ 9,83 $ 9,22 $ 10,10 1 SF = 0,0929 m2 Meilen entfernt, so z.B. das Einkaufszentrum «Perimeter Mall» (www.perimetermall.com). In einem Umkreis von drei Meilen (ca. 5 km) lebten 2007 etwa 72.000 Menschen in etwa 33.000 Haushalten. In den Jahren 1990 bis 2000 ist die Bevölkerung in diesem Umkreis um 23 % gestiegen. Ab dem Jahr 2000 blieb sie praktisch unverändert und es werden auch für die Zukunft keine großen Zuwächse erwartet, da die Stadt auf eine dichte Bebauung keinen Wert legt. Die Stadt Sandy Springs hat, seit sie 2005 die Stadtrechte bekam, keine Multifamily-Apartmentanlagen mehr genehmigt. Das geschätzte durchschnittliche Haushaltseinkommen (Median) in einem Umkreis von drei Meilen betrug im Jahr 2007 ca. USD 69.000 und ist Atlanta / Sandy Springs – The Hamptons at Sandy Springs 79 The Hamptons at Sandy Springs damit fast anderthalb mal so hoch wie in den gesamten USA im Jahr 2006. Das Objekt wurde im Februar 2008 für USD 18.425.000 erworben. Ein Wertgutachten von einem renommierten Bewertungs- und Maklerhaus (CB Richard Ellis) hat diesen Preis als angemessen bestätigt und kam zu einem Wert von USD 18.800.000. Der Kaufpreis entspricht USD 78.072 pro Wohneinheit (USD 816 pro m2). Weitere ca. 3 Mio. (USD 12.600 pro Wohneinheit) wurden bzw. sollen noch in die Renovierung und teilweise Sanierung des Objektes investiert werden. Vergleichszahlen für Objekte mit Baujahren zwischen 1968 und 1997 liegen im Durchschnitt bei USD 106.944 pro Wohneinheit. Dabei fanden die Verkäufe zwischen Mai 2005 und September 2007 statt. Zum Zeitpunkt des Erwerbs der Apartmentanlage «The Hamptons at Sandy Springs» wurden einige weitere Objekte angeboten und zwar durchschnittlich für USD 98.526 pro Wohneinheit. 80 Atlanta / Sandy Springs – The Hamptons at Sandy Springs Leerstandsquoten Zum Zeitpunkt des Erwerbs lag die Leerstandsquote bei 8 % und damit genau auf dem Niveau für Class B-Objekte im relevanten Teilmarkt «Dunwoody / Sandy Springs». Am 31. August 2008 lag die Leerstandsquote bei 11 % und damit etwas besser als die im Durchschnitt für das erste Jahr der Haltedauer geplanten 14 %. Von einer Verschlechterung ist grundsätzlich auszugehen, da durch die beginnenden Arbeiten am Objekt, erhöhte Mieten und striktere Zahlungskontrollen immer mehr Mieter das Objekt verlassen, bevor die Verbesserungsmaßnahmen greifen und der Leerstand wieder abgebaut werden kann. Die Planung sieht vor, im dritten Jahr der Haltedauer eine nachhaltige Leerstandsquote von 4 % zu erreichen. Bisheriger Verlauf der Investition Nach dem Kauf wurde das vorhandene Management wie geplant ausgetauscht. Für die Vermarktung des Objektes sind das äußere Erscheinungsbild und die Vorhaltung renovierter Musterwohnungen wesentlich wichtiger als eine vollständige Renovierung aller Einheiten. Deshalb lag der Schwerpunkt der Arbeiten zunächst auf dem Außenbereich. Ende Juli 2008 waren 62 Wohnungen renoviert. Weitere 103 Wohnungen stehen noch aus. Insgesamt ist das Objekt nach Ansicht der Initiatorin nach der zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung relativ kurzen Haltedauer im Plan. Atlanta / Sandy Springs – The Hamptons at Sandy Springs 81 82 83 Investitions- und Finanzierungsplan Die folgende Tabelle fasst die Mittelherkunft und Mittelverwendung des Beteiligungsangebotes zusammen. Tatsächlich verteilen sich die Positionen auf die verschiedenen Ebenen der im Verkaufsprospekt erläuterten Beteili- gungsstruktur. Hier werden diese verschiedenen Ebenen (Fondsgesellschaft, Zwischengesellschaft, Co-InvestmentGesellschaft, Objektgesellschaften) zusammengefasst, um übersichtlich einen Gesamteindruck zu ermöglichen. Mittelverwendung (Prognose) Mittelherkunft (Prognose) in USD in Prozent Eigenkapital Investoren Agio Investoren Eigenkapital Bascom / Vintex Asset Management, LLC Fremdkapital Mittelherkunft insgesamt 28.860.238 865.807 30,1 % 0,9 % in Prozent des Kommanditkapitals inkl. Agio 97,1 % 2,9 % 1.105.607 65.129.400 95.961.051 1,2 % 67,9 % 100,0 % 3,7 % 219,1 % 322,8 % in USD in Prozent Kaufpreise Immobilien 68.075.000 Renovierungskosten 13.288.252 Anschaffungsnebenkosten 2.988.425 Immobilieninvestitionen 84.351.677 Eigenkapitalvermittlung 3.463.229 Platzierungsgarantie 432.904 Konzeption & Prospektaufstellung 1.982.916 Fondsbezogene Kosten 5.879.048 Zinsen EigenkapitalZwischenfinanzierung 2.532.041 Liquiditätsreserven 3.198.285 Mittelverwendung insgesamt 95.961.051 70,9 % 13,8 % 3,1 % 87,9 % 3,6 % 0,5 % in Prozent des Kommanditkapitals inkl. Agio 229,0 % 44,7 % 10,1 % 283,8 % 11,7 % 1,5 % 2,1 % 6,1 % 6,7 % 19,8 % 2,6 % 3,3 % 100,0 % 8,5 % 10,8 % 322,8 % Erläuterung der Mittelverwendung Kaufpreise Immobilien Die vier in den vorherigen Kapiteln beschriebenen Apartmentanlagen wurden zu einem Gesamtkaufpreis in Höhe von USD 68,075 Mio. erworben. Die Einzelkaufpreise sind in folgender Tabelle noch einmal zusammengefasst: Objekt Kaufpreis Ort Datum Monaco Parc Apartments 19.050.000 USD Dallas 11. Juli 2007 Legacy Townhomes 9.850.000 USD San Antonio 13. Februar 2008 Renovierungskosten Die Renovierungskosten wurden gemäß der Budgetplanung von Bascom für die vier Apartmentanlagen mit USD 6.900 bis USD 12.700 pro Wohneinheit veranschlagt. Die Renovierungskosten beinhalten auch die Construction Management Fee von Bascom in Höhe von 3 % aller im Zusammenhang mit der Reno- 84 Investitions- und Finanzierungsplan Die Angemessenheit der Kaufpreise der einzelnen Apartmentanlagen wurde jeweils durch ein unabhängiges Bewertungsgutachten von CB Richard Ellis, Inc. («CBRE») bestätigt. The Hamptons at Sandy Springs 18.425.000 USD Sandy Springs / Atlanta 3. März 2008 Cameron Creek Apartments 20.750.000 USD Fort Worth 27. Juni 2008 vierung anfallenden Kosten (vgl. hierzu das Kapitel «Rechtliche Grundlagen»). Die Renovierungsphase beginnt jeweils etwa drei Monate nach dem Kauf der Immobilie, während der die Wohneinheiten sukzessive renoviert werden. Als Renovierungszeitraum für die jeweilige Apartmentanlage wurden insgesamt 18 bis 21 Monate veranschlagt. Anschaffungsnebenkosten Die Anschaffungsnebenkosten der Apartmentanlagen beinhalten USD 390.971 Rechtsanwalts- und Steuerberatungsgebühren. Bascom erhält einmalig eine Akquisitionsgebühr in Höhe von 1 % jedes Immobilienkaufpreises, zahlbar bei jedem Kauf einer Immobilie. Für die vier bislang erworbenen Immobilien wurden USD 680.750 an Bascom gezahlt. Für die Vermittlung des Fremdkapitals zur Finanzierung des Erwerbs der Immobilien auf Ebene der Objektgesellschaften sind Kosten in Höhe von USD 335.409 entstanden. Dem General Partner der Zwischengesellschaft wurde von der Co-Investment-Gesellschaft eine Gebühr in Höhe von ca. USD 411.000 gezahlt. CAIS Texas hat von der Zwischengesellschaft außerdem eine Arrangement Fee in Höhe von USD 142.000 erhalten. Weitere Kosten und Gebühren sind im Rahmen der Due Diligence Prüfung für technische Gutachter, Wertgutachten, Versicherungsprämien usw. angefallen. Eigenkapitalvermittlungsgebühr Für die Vermittlung des Eigenkapitals auf Ebene der Fondsgesellschaft erhält DSF eine Gebühr von 9 % der Kommanditeinlage zuzüglich der Weiterleitung des Agios in Höhe von 3 % der Kommanditeinlage. Platzierungsgarantiegebühr Für die Stellung einer sogenannten Platzierungsgarantie, die sicherstellen soll, dass dieses Beteiligungsangebot nicht mangels ausreichender Investoren rückabgewickelt werden muss, erhält die DSF eine Gebühr von 1,5 % des garantierten Betrags. Zinsen Eigenkapital-Zwischenfinanzierung Die Zwischengesellschaft hat mit der DSF Lux International S.àr.l. («DSF Lux»), einer 100%igen Tochter der DSF, Darlehensverträge zur Zwischenfinanzierung der Anlaufkosten und der für die Beteiligung als Limited Partner an der Co-Investment-Gesellschaft zu leistenden Kapitaleinlagen geschlossen. Die Darlehen sind jeweils 86 Investitions- und Finanzierungsplan in Höhe von 4 % p.a. plus 3-Monats-LIBOR zu verzinsen, wobei die Zinsen erst am jeweiligen Rückzahlungstag (siehe unten) des Darlehens zu zahlen sind. Die DSF Lux erhält außerdem eine Arrangierungsgebühr in Höhe von 4 % auf den insgesamt ausgereichten Darlehensbetrag, fällig und zahlbar an dem letzten Rückzahlungstag bzw. wenn eher, dann an dem Tag der Kündigung des Darlehensvertrages. Bei der unterstellten vollständigen Platzierung im Juni 2009 würden gemäß Prognose Zinsen und Gebühren an die DSF Lux in Höhe von USD 1.545.986 gezahlt werden. Die Höhe hängt von den tatsächlichen Beitrittszeitpunkten der Investoren zur Fondsgesellschaft und der Entwicklung des LIBOR ab. Die Prognose geht davon aus, dass der LIBOR entsprechend der letzten bereits erfolgten Zinsfixierung konstant bei 2,71 % liegen wird. Nachdem das Portfolio mit den vorhandenen vier Objekten schließlich feststand, hat die Fondsgesellschaft am 25.06.2008 mit einer deutschen Bank einen Darlehensvertrag über USD 18 Mio. abgeschlossen. Die Bank erhält eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 0,75 % auf den Darlehensbetrag, also USD 135.000, jeweils zu 50 % fällig und zahlbar bei Vertragsabschluss und am 30.12.2008. Das zweckgebundene Darlehen dient dazu, die Einlage der Fondsgesellschaft in die Zwischengesellschaft vorzufinanzieren und damit die bestehenden Darlehen der DSF Lux zu günstigeren Konditionen teilweise abzulösen. Die Zwischenfinanzierungskosten konnten so ab August 2008 reduziert werden. Der verbleibende Anteil der Eigenkapital-Zwischenfinanzierung erfolgt weiterhin durch die DSF Lux. Das von der Fondsgesellschaft aufgenommene Darlehen ist in Höhe von 1,75 % p.a. plus LIBOR (1, 3, 6 oder 12-Monats-LIBOR nach Wahl der Fondsgesellschaft) zu verzinsen, wobei die Zinsen vierteljährlich zum Quartalsende zu zahlen sind. Sollte der 1-Monats LIBOR gewählt werden, sind die Zinsen entsprechend monatlich zum Ende der Zinsbindungsfrist zahlbar. Die DSF übernimmt im Rahmen des Konzeptionsvertrags die Zwischenfinanzierung der zu zahlenden Zinsen. Die Rückzahlung des Darlehens und der zwischenfinanzierten Zinsen erfolgt sukzessive aus der Platzierung der Kommanditanteile der Fondsgesellschaft jeweils zum Ende der nächsten Zinsbindungsfrist und spätestens am 30.12.2009. Bei der unterstellten Platzierung im Juni 2009 würden gemäß der Prognose Zinsen und Gebühren in Höhe von USD 986.054 anfallen. Die tatsächliche Höhe hängt von dem tatsächlichen Beitrittszeitpunkt der Investoren zur Fondsgesellschaft und der Entwicklung des LIBOR ab. Aus Vorsichtsgründen wurde in der Prognose für diesen größten Teil der Eigenkapital-Zwischenfinanzierung ein LIBOR von 3,25 % unterstellt. Die Darlehensverträge sind im Kapitel «Rechtliche Grundlagen der Beteiligung», S. 119–120 und S. 123–124 ausführlich beschrieben. Außer der Zwischenfinanzierung, die bei Platzierung zurückgezahlt wird, werden keine weiteren Fremdmittel auf Ebene der Fondsgesellschaft benötigt. Erläuterung der Mittelherkunft Konzeption und Prospektaufstellung Für Konzeption und Prospektaufstellung erhält DSF eine Gebühr von USD 1.982.916 (inkl. USt). Darin sind auch Gebühren für Rechts- und Steuerberatung enthalten. Eigenkapital und Agio Investoren Das Eigenkapital der Fondsgesellschaft wird ausschließlich über die Einlagen der Kommanditisten / Treugeber finanziert. Die Kommanditeinlagen der Investoren auf Ebene der Fondsgesellschaft werden insgesamt USD 28.860.238 zuzüglich 3 % Agio betragen. Das einzige Anlageobjekt ist die Beteiligung der Fondsgesellschaft als Limited Partner an der Zwischengesellschaft. Die Beteiligung der Fondsgesellschaft an der Zwischengesellschaft und die fondsbezogenen Kosten werden vollständig durch die Einlagen der Kommanditisten der Fondsgesellschaft finanziert. Es werden keine langfristigen Fremdmittel auf Ebene der Fondsgesellschaft aufgenommen. Die mittelfristigen Darlehen zur Zwischenfinanzierung des Fondseigenkapitals werden im Rahmen der Platzierung zurückgeführt. Eine Aufnahme von weiteren Fremdmitteln auf Ebene der Fondsgesellschaft nach Platzierung ist nicht vorgesehen. Liquiditätsreserve Für laufende Kosten und Unvorhergesehenes wurde auf Ebene der Fondsgesellschaft eine Liquiditätsreserve in Höhe von USD 250.000, auf Ebene der Zwischengesellschaft in Höhe von USD 250.000 und auf Ebene der Bandera und der vier Objektgesellschaften in Höhe von insgesamt USD 2.698.285 berücksichtigt. Eigenkapital Bascom / Vintex Asset Management Bascom hat sich indirekt über zwischengeschaltete Gesellschaften mit 5 % am Eigenkapital der Co-Investment-Gesellschaft beteiligt. Die Vintex Asset Management, LLC hat sich mit 0,1 % am Eigenkapital der Co-Investment-Gesellschaft beteiligt. Gesamthöhe der Vergütung der DSF Die DSF und die mit ihr verbundenen Unternehmen erhalten auf Basis der Annahmen der Prognoserechnung Provisionen, Vergütungen und Zinsen in Höhe von USD 7.425.035. Fremdkapital Zur Finanzierung der Immobilien wurden in den USA Fremdmittel auf Ebene der Objektgesellschaften aufgenommen (vgl. hierzu das Kapitel «Rechtliche Grundlagen», «Fremdkapital – Finanzierungsverträge», S. 126–131). Der Anteil der Fremdmittel beträgt 67,9 % des Fondsvolumens. Investitions- und Finanzierungsplan 87 Liquiditätsprognosen Objektgesellschaften Summe 2007 2008 2009 2010 2011 2012 Eigenkapital 21.678.563 5.884.223 14.803.940 990.400 0 0 0 0 Darlehen 65.129.400 16.634.500 44.031.371 3.730.814 732.714 0 0 0 Mieteinnahmen 60.235.960 1.153.671 7.301.885 10.968.386 12.454.232 13.276.624 11.817.531 3.263.630 Verkaufserlöse 110.133.733 0 0 0 0 0 33.472.789 76.660.943 257.177.655 23.672.394 66.137.196 15.689.600 13.186.946 13.276.624 45.290.321 79.924.574 68.075.000 19.050.000 49.025.000 0 0 0 0 0 2.746.425 973.435 1.772.990 0 0 0 0 0 13.288.252 908.500 6.090.925 5.556.113 732.714 0 0 0 Zinsen Darlehen 19.820.917 519.026 2.617.050 3.822.978 4.008.773 4.056.181 3.566.370 1.230.539 Tilgung Darlehen 65.129.400 0 0 0 0 135.269 21.393.423 43.600.709 47.638 Einnahmen Kaufpreise Immobilien Anschaffungsnebenkosten Renovierungskosten 2013 Asset Management Fee 921.543 31.486 125.654 179.024 184.395 189.927 163.419 Verwaltung 819.731 22.244 168.150 145.660 150.030 154.531 142.261 36.855 1.760.814 35.264 195.150 329.327 366.826 391.111 347.110 96.027 Personalkosten 6.493.083 240.638 1.008.191 1.226.134 1.260.514 1.298.330 1.142.667 316.609 Versicherung 1.194.923 20.885 162.491 238.419 245.571 252.938 217.025 57.594 Marketing 1.211.817 18.624 216.172 227.297 234.116 241.139 219.392 55.077 Beratungskosten 518.725 76.603 106.276 80.399 82.811 85.295 70.906 16.436 Sicherheit 174.338 29.643 35.286 26.966 25.303 26.062 23.462 7.617 Landschaftsgestaltung 906.849 21.702 112.533 178.366 183.716 189.228 170.753 50.551 Management Reparaturen und Wartung 1.536.079 28.676 214.168 300.034 309.035 318.306 282.064 83.794 Renovierungen 1.029.913 45.809 117.936 202.729 208.811 215.075 187.133 52.421 Energie / Gas / Wasser 4.350.370 173.662 660.452 826.022 850.802 876.326 756.317 206.790 513.459 7.058 64.818 103.632 106.741 109.943 93.780 27.486 1.657.838 0 222.096 336.086 346.169 356.554 310.012 86.920 Abfallbeseitigung Zuführung zur Instandhaltungs-Rücklage Steuern 8.821.596 176.220 1.176.601 1.665.790 1.791.596 1.874.202 1.670.389 466.797 200.971.071 22.379.475 64.091.939 15.444.975 11.087.924 10.770.419 30.756.481 46.439.859 Liquiditätsüberschuss 56.206.584 1.292.919 2.045.257 244.626 2.099.022 2.506.205 14.533.839 33.484.715 Ausschüttungen an Zwischengesellschaft 42.780.159 0 0 582.802 2.099.022 2.506.205 14.533.839 23.058.290 Ausschüttungen an Bascom 13.426.425 0 0 0 0 0 0 13.426.425 1.292.919 3.338.176 3.000.000 3.000.000 3.000.000 3.000.000 0 Ausgaben Liquiditätsreserve 88 Liquiditätsprognosen Zwischengesellschaft Summe 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 Eigenkapital 22.610.942 0 17.932.500 4.678.442 0 0 0 0 Eigenkapital-Zwischenfinanzierung 14.162.438 5.759.000 7.933.493 469.945 0 0 0 0 Ausschüttungen der Objektgesellschaften 42.780.159 0 0 582.802 2.099.022 2.506.205 14.533.839 23.058.290 Zinserträge aus Liquiditätsanlage Einnahmen Beteiligung Objektgesellschaften 559.524 213 10.850 3.267 14.282 37.939 193.892 299.081 80.113.062 5.759.213 25.876.842 5.734.456 2.113.305 2.544.145 14.727.731 23.357.371 0 20.572.956 5.584.128 14.048.939 939.890 0 0 0 Anschaffungsnebenkosten 242.000 142.000 2.000 98.000 0 0 0 0 Geschäftsführungsvergütung 327.522 29.167 46.583 53.045 54.636 56.275 57.964 29.851 15.708.424 0 11.747.000 3.961.424 0 0 0 0 138.962 2.443 14.300 25.750 26.523 27.318 28.138 14.491 Zinsen & Tilgung EigenkapitalZwischenfinanzierung Sonstige operative Kosten Ausgaben 36.989.864 5.757.737 25.858.822 5.078.109 81.159 83.594 86.101 44.342 Liquiditätsüberschuss 43.123.198 1.476 18.020 656.347 2.032.146 2.460.551 14.641.630 23.313.029 Ausschüttungen an Fondsgesellschaft 43.123.198 Liquiditätsreserve 0 0 264.590 1.089.393 1.443.012 1.443.012 38.883.191 1.476 19.496 411.253 1.354.006 2.371.545 15.570.163 0 Fondsgesellschaft Summe 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 Eigenkapital inkl. Agio 29.726.045 0 0 29.726.045 0 0 0 0 Eigenkapital-Zwischenfinanzierung 18.000.000 0 18.000.000 0 0 0 0 0 Ausschüttungen der Zwischengesellschaft 43.123.198 0 0 264.590 1.089.393 1.443.012 1.443.012 38.883.191 Zinserträge aus Liquiditätsanlage Einnahmen Beteiligung Zwischengesellschaft 105.451 0 0 2.483 12.466 32.775 42.149 15.577 90.954.693 0 18.000.000 29.993.118 1.101.859 1.475.787 1.485.161 38.898.768 22.610.942 0 17.932.500 4.678.442 0 0 0 0 Zinsen & Tilgung EigenkapitalZwischenfinanzierung 18.986.054 0 67.500 18.918.554 0 0 0 0 Fondsbezogene Kosten 5.879.048 0 0 5.879.048 0 0 0 0 Geschäftsbesorgungsgebühr 1.316.734 0 0 360.775 184.138 187.981 191.921 391.919 48.792.778 0 18.000.000 29.836.820 184.138 187.981 191.921 391.919 Liquiditätsüberschuss 42.161.915 0 0 156.299 917.722 1.287.805 1.293.240 38.506.850 Ausschüttungen an Investoren 42.161.915 0 0 0 288.602 288.602 1.803.765 39.780.945 0 0 156.299 785.418 1.784.621 1.274.096 0 Ausgaben Liquiditätsreserve Liquiditätsprognosen 89 Prämissen der Prognoserechnung Die Prognoserechnung bildet einen möglichen Verlauf der Investition auf Ebene der Objektgesellschaften, der Zwischengesellschaft und der Fondsgesellschaft ab. Den Prognosen der Objektgesellschaften liegen dabei Prognosen von Bascom zu Grunde, deren Annahmen übernommen wurden. Aus Vereinfachungsgründen wurden die Ergebnisse der Co-Investment-Gesellschaft und der operativen Objektgesellschaften zusammengefasst («Objektgesellschaften»). Ebenfalls vereinfachend wurde nicht berücksichtigt, dass die General Partner der Objektgesellschaften an diesen jeweils mit 0,1 % beteiligt sind und der General Partner der Zwischengesellschaft an dieser mit 0,01 % beteiligt ist. In der Prognoserechnung wurde beispielhaft von einer Haltedauer der einzelnen Objekte von jeweils fünf Jahren mit anschließendem Verkauf ohne Wiederanlage («Basisszenario») ausgegangen. Die Liquiditätsrechnung spiegelt den Verlauf der jährlichen Einzahlungen und Auszahlungen in USD wider. Sie gründen sich auf den derzeit geltenden Gesetzen sowie den abgeschlossenen Verträgen (vgl. Darstellung im Kapitel «Rechtliche Grundlagen»). Die tatsächliche Entwicklung der Investition wird sich wahrscheinlich von den vorgestellten Verlaufsmöglichkeiten unterscheiden. Positive und negative Abweichungen sind möglich. Inflation Bei den Kosten (z.B. Personalkosten) wird davon ausgegangen, dass sie während der Laufzeit inflationsbedingt jährlich um 3 % (Kosten in den USA) bzw. 2,5 % (Kosten in Deutschland) steigen werden. Wechselkurs Es wurde für die Prognose ein Wechselkurs EUR / USD von 1,55 angenommen. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung hat der Wechselkurs 1,42 betragen. Quellensteuer Die Zwischengesellschaft muss in den USA eine Quellensteuer in Höhe von 35 % des ausgewiesenen Gewinns entrichten. Diese Steuer wird dem Kommanditisten / Treugeber im Rahmen der persönlichen US-Steuererklärung anteilig auf seine persönliche Steuerschuld angerechnet. Deshalb ist es wichtig, dass die persönliche US-Steuererklärung jährlich fristgerecht eingereicht wird. Die Ergebnisprognose unterstellt, dass dies geschehen wird, und berücksichtigt die Quellensteuer daher vereinfachend nicht. Liquiditätsprognose der Objektgesellschaften (inkl. Co-Investment-Gesellschaft) Einnahmen Eigenkapitalzuführung Die Einzahlung der Einlagen der Gesellschafter erfolgt gemäß Gesellschaftsvertrag in Abschnitten jeweils vor dem Kauf einer Immobilie und nach Aufforderung durch den Bascom General Partner der CoInvestment-Gesellschaft. Die Höhe der Einlage richtet sich jeweils nach der prozentualen Beteiligung an der jeweiligen Gesellschaft sowie den Anschaffungskosten für die Immobilie und dem dazu aufgenommenen Darlehen (vgl. hierzu das Kapitel «Rechtliche Grundlagen»). Darlehen Zur Finanzierung der Immobilien wurden außerdem auf Ebene der jeweiligen Objektgesellschaften Darlehen bei US-Banken aufgenommen (vgl. hierzu das Kapitel «Rechtliche Grundlagen», «Fremdkapital – Finanzierungsverträge»). Mieteinnahmen Die für die Immobilien prognostizierten Mieteinnahmen basieren auf den bei Vollauslastung theoretisch erzielbaren Marktmieten vergleichbarer Objekte, korrigiert um den erwarteten Leerstand, vermindert um Preisnachlässe und Ausfälle aufgrund von Zahlungsverzug der Mieter. Die prognostizierten Leerstände steigen in den ersten fünf bis sechs Monaten der Haltedauer auf 12 % bis 17 %. Danach geht die Prognose davon aus, dass die Leerstände sukzessive auf 4 % bis 6 % reduziert werden. Im ersten Jahr der Haltedauer werden Nachlässe, wie mietfreie Zeiten für neue Mieter, in Höhe von 7 % bis 22 % der theoretisch möglichen Miete prognostiziert. Diese sollen im vierten Jahr der Haltedauer auf 2 % bis 4 % reduziert werden. Zahlungsausfälle werden mit 1,5 % bis 2 % sinkend auf 0,5 % berücksichtigt. Die Mieteinnahmen beinhalten Prämissen der Prognoserechnung 91 auch die neben den reinen Wohnungsmieten erwarteten sonstigen Einnahmen aus den Apartmentwohnanlagen. Verkaufserlöse In der Prognose wird ein Verkauf der Immobilien jeweils fünf Jahre nach ihrem Erwerb («Basisszenario») angenommen. Die Kaufpreise sind zum heutigen Zeitpunkt nicht sicher prognostizierbar, da sie unter anderem von der Marktentwicklung und dem Zinsniveau zum Verkaufzeitpunkt abhängen. Bei den 5 Jahren handelt es sich nur um eine Annahme und nicht um eine feste Laufzeit. Ein Verkauf kann somit schon früher, aber auch erst später erfolgen. Ob und zu welchem Zeitpunkt ein Verkauf zustande kommt, wird von den Marktgegebenheiten abhängen. Die Prognoserechnung unterstellt Verkäufe zum 7,1-fachen bis 9,2-fachen der Bruttojahresmiete vor Leerstand und Nachlässen. Ausgaben Kaufpreise Immobilien Die Kaufpreiszahlungen betreffen die zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung bereits erworbenen Immobilien, die im Kapitel «Investitions- und Finanzierungsplan» und den jeweiligen Kapiteln zu den Objekten detailliert dargestellt werden. Anschaffungsnebenkosten Die Zahlungen der Anschaffungsnebenkosten betreffen die Akquisitionsgebühren, die Fremdkapitalvermittlungsgebühr und die sonstigen Kosten USA, die im Kapitel «Investitions- und Finanzierungsplan» detailliert dargestellt werden. Renovierungskosten Die Renovierungskosten für die jeweiligen Immobilien werden im Kapitel «Investitions- und Finanzierungsplan» detailliert dargestellt. Zinsen Darlehen Die Zinszahlungen betreffen die zum Erwerb der jeweiligen Immobilien in den USA aufgenommenen Hypothekendarlehen. Neben den Zinszahlungen wurden dabei auch sonstige Bankgebühren, wie z. B. Exit und Extension 92 Prämissen der Prognoserechnung Fees, berücksichtigt (vgl. hierzu das Kapitel «Rechtliche Grundlagen», «Fremdkapital – Finanzierungsverträge»). Tilgung Darlehen Die Tilgung der Hypothekendarlehen erfolgt grundsätzlich jeweils endfällig. Ab Mai 2011 wird das Darlehen zur Finanzierung des Objektes Hampton Hill laufend getilgt. Operative Kosten Bascom erhält für die Objekte mit Ausnahme von «The Hamptons at Sandy Springs» jeweils eine jährliche Asset Management Fee von 0,35 % p.a. des Kaufpreises der jeweiligen Apartmentanlage. Die sonstigen operativen Kosten umfassen insbesondere die laufenden Kosten für die Verwaltung und Management vor Ort, Personalkosten, Versicherungen, Marketingaufwendungen, Sicherheit, Landschaftsgestaltung, Reparaturen und Instandhaltung, Energiekosten und Müllgebühren. Darin enthalten ist außerdem eine Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von USD 250 pro Wohnung und Jahr. Steuern Der US-Bundesstaat Texas erhebt erstmals für das Jahr 2008 von Personengesellschaften eine «Franchise Tax» in Höhe von 1 % auf eine speziell nach den Steuervorschriften des Staates Texas ermittelte Gewinnspanne («margin»). Schließlich wird in den US-Bundesstaaten Texas und Georgia auf Ebene der Objektgesellschaften eine lokale Property Tax als betriebliche Steuer erhoben. Liquiditätsreserve Die Objektgesellschaften verfügen aus Vorsichtsgründen über höhere Liquiditätsreserven als laut Prognoserechnung notwendig wären. In den Grenzen dieser Reserven mindern zusätzliche Kosten oder eine schlechter als erwartete Entwicklung zwar die Rentabilität aber es kommt nicht zu Zahlungsschwierigkeiten der Gesellschaften mit den damit einhergehenden Insolvenzrisiken. Im prognostizierten Szenario wird davon ausgegangen, dass die zusätzliche Liquidität nicht benötigt und nach dem Verkauf der Objekte wieder ausgeschüttet wird. Liquiditätsprognose der Zwischengesellschaft Einnahmen Eigenkapitalzuführung Die Einlagen der Fondsgesellschaft und des General Partners Vintex Asset Management, LLC bilden das notwendige Kapital der Zwischengesellschaft, um die Anlaufkosten zu decken und sich als Limited Partner mit 94,9 % an der Co-Investment-Gesellschaft zu beteiligen. Eigenkapital-Zwischenfinanzierung Die Zwischengesellschaft hat mit der DSF Lux International S.àr.l. («DSF Lux») Darlehensverträge zur Zwischenfinanzierung der Anlaufkosten («Start-up Cost Loan Agreement») und der für die Beteiligung als Limited Partner an der Co-Investment-Gesellschaft zu leistenden Kapitaleinlagen («Warehouse Facility Agreement») geschlossen. Ausschüttungen der Objektgesellschaften Die Zwischengesellschaft erhält von der Co-InvestmentGesellschaft Ausschüttungen aus der freien Liquidität. Eine genaue Darstellung der Aufteilung der Ausschüttung befindet sich im Kapitel «Rentabilität der Beteiligung». Zinserträge aus Liquiditätsanlage Die Zwischengesellschaft wird Zinseinkünfte aus kurzfristiger Liquiditätsanlage erwirtschaften. Es wurde eine Verzinsung von 2,5 % p.a. unterstellt. Ausgaben Beteiligung an den Objektgesellschaften Die Zwischengesellschaft beteiligt sich mit ihrer Einlage zu 94, 9 % an der Co-Investment-Gesellschaft und über diese mittelbar an den einzelnen Objektgesellschaften, welche die Immobilien halten. Anschaffungsnebenkosten Die CAIS Texas hat für die Mitwirkung an der Konzeption und Strukturierung, der Erstellung des Businessplans und an Vertragsverhandlungen sowie für die Koordination aller für die Umsetzung des Gesellschaftszwecks erforder- lichen Vertragsparteien, eine Arrangement Fee in Höhe von USD 142.000 erhalten. Für Rechts- und Steuerberatungskosten auf Ebene der Zwischengesellschaft wurden pauschal USD 100.000 berücksichtigt. Zinsen und Tilgung der Eigenkapital-Zwischenfinanzierung Die von der Zwischengesellschaft aufgenommenen Darlehen zur Zwischenfinanzierung der Anlaufkosten und der für die Beteiligung als Limited Partner an der Co-Investment-Gesellschaft zu leistenden Kapitaleinlagen werden einschließlich der aufgelaufenen Zinsen mit den Einlagen, die die Fondsgesellschaft in die Zwischengesellschaft leistet, zurückgeführt. In dieser Zeile sind außerdem die Gebühren der DSF Lux enthalten. Vergütung des General Partners Der General Partner der Zwischengesellschaft erhält für die Übernahme der Geschäftsführung eine jährliche Vergütung von USD 50.000, die ab 01.06.2008 entsprechend dem aktuellen Verbraucherpreisindex angepasst wird (vgl. hierzu das Kapitel «Rechtliche Grundlagen»). Sonstige operative Kosten Die sonstigen operativen Kosten werden mit USD 25.000 geschätzt und jährlich entsprechend dem Verbraucherpreisindex angepasst. Liquiditätsprognose der Fondsgesellschaft Einnahmen Einzahlung Kommanditkapital Die Einzahlungen der Investoren bilden das notwendige Eigenkapital der Fondsgesellschaft, um eigene Kosten zu decken (siehe Kapitel «Investitions- und Finanzierungsplan») und sich an der Zwischengesellschaft und über diese an der Co-Investment-Gesellschaft und über diese wiederum an den einzelnen Objektgesellschaften, welche die Immobilien halten, zu beteiligen. Prämissen der Prognoserechnung 93 Eigenkapital-Zwischenfinanzierung Die Fondsgesellschaft hat am 25.06.2008 mit einer deutschen Bank einen Darlehensvertrag abgeschlossen. Das zweckgebundene Darlehen dient dazu, die Einlage der Fondsgesellschaft in die Zwischengesellschaft vorzufinanzieren und damit die bestehenden Darlehen der Zwischengesellschaft mit der DSF Lux zu günstigeren Konditionen teilweise abzulösen. Ausschüttungen der Zwischengesellschaft Die Fondsgesellschaft erhält von der Zwischengesellschaft Ausschüttungen der freien Liquidität. Die Ausschüttungen ergeben sich im Wesentlichen aus den Ausschüttungen der Co-Investment-Gesellschaft an die Zwischengesellschaft, die auf Ebene der Co-InvestmentGesellschaft und der Objektgesellschaften nicht für eine Wiederanlage in Immobilien verwendet werden, abzüglich der Kosten auf Ebene der Zwischengesellschaft. Zinserträge aus Liquiditätsanlage Die Fondsgesellschaft wird nach heutiger Planung in geringem Umfang Zinseinkünfte aus kurzfristiger Liquiditätsanlage erwirtschaften. Es wurde ein Zinssatz von 2,5 % p.a. unterstellt. Ausgaben Beteiligung an der Zwischengesellschaft Die Fondsgesellschaft leistet als Limited Partner Einlagen in die Zwischengesellschaft. Zinsen und Tilgung der Eigenkapital-Zwischenfinanzierung Die Prognosenrechnung unterstellt, dass die Eigenkapital-Zwischenfinanzierung in voller Höhe bis zum unterstellten Platzierungstermin am 30.06.2009 bestehen bleibt. Das von der Fondsgesellschaft aufgenommene Darlehen ist in Höhe von 1,75 % p.a. plus LIBOR (1, 3, 6 oder 12-Monats-LIBOR nach Wahl der Fondsgesellschaft) zu verzinsen, wobei die Zinsen vierteljährlich zum Quartalsende zu zahlen sind. Sollte der 1-Monats-LIBOR gewählt werden, sind die Zinsen entsprechend monatlich zum Ende der Zinsbindungsfrist zahlbar. Die DSF übernimmt im Rahmen des Konzeptionsvertrags die Zwischenfinanzierung 94 Prämissen der Prognoserechnung der zu zahlenden Zinsen. Die Rückzahlung des Darlehens und der zwischenfinanzierten Zinsen erfolgt sukzessive aus der Platzierung der Kommanditanteile der Fondsgesellschaft jeweils zum Ende der nächsten Zinsbindungsfrist und spätestens am 30.12.2009. Die das Darlehen gewährende Bank erhält eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 0,75 % auf den Darlehensbetrag, also USD 135.000, jeweils zu 50 % fällig und zahlbar bei Vertragsabschluss und am 30.12.2008. Sollte die Platzierung, wie in der Prognoserechnung unterstellt, nach dem 30.12.2008 erfolgen, wird die DSF den zweiten Teil der Bearbeitungsgebühr vorfinanzieren und bekommt diesen nach Platzierung erstattet. Fondsbezogene Kosten Die fondsbezogenen Kosten beinhalten die Gebühren für Konzeption, Eigenkapitalvermittlung und die Platzierungsgarantie, die im Kapitel «Investitions- und Finanzierungsplan» sowie im Kapitel «Rechtliche Grundlagen» detailliert dargestellt werden. Geschäftsbesorgungsgebühr Die Fondsgesellschaft hat mit der DSF einen Geschäftsbesorgungsvertrag abgeschlossen. Danach ist die DSF mit der laufenden Fondsverwaltung und der Betreuung der Investoren beauftragt. Hierfür erhält die DSF eine Gebühr von USD 150.000 p.a. (inklusive der aktuellen Umsatzsteuer in Höhe von 19 %), die jährlich entsprechend dem aktuellen Verbraucherpreisindex angepasst wird. In dieser Zeile wurden außerdem die Geschäftsführungs- und Haftungsvergütung der persönlich haftenden Gesellschafterin der Fondsgesellschaft sowie die Vergütung der Treuhandkommanditistin berücksichtigt. Die Gebühren für das Jahr 2008 werden nach der Vollplatzierung gezahlt. Nach dem Verkauf der Objekte wird die endgültige Liquidation der Fondsgesellschaft erfahrungsgemäß längere Zeit unter Umständen sogar Jahre in Anspruch nehmen. Vereinfachend sind in der Prognoserechnung im letzten Jahr der Prognose laufende Kosten für ein weiteres Jahr berücksichtigt worden. Rentabilität der Beteiligung Gewinnverteilung Die Investoren beteiligen sich indirekt an den in den Objektgesellschaften gehaltenen Wohnanlagen und profitieren so abzüglich anfallender Kosten von den Mieteinnahmen und den späteren Veräußerungserlösen. Diese Investitionen erfordern ein aktives Management und deshalb wurden mit den Partnern in den USA erfolgsabhängige Gewinnverteilungsvereinbarungen geschlossen, die im Folgenden dargestellt werden. Gewinnverteilung mit Bascom In erster Linie ist Bascom für die Auswahl und das laufende Management der Objekte verantwortlich. Die Auswahl basiert unter anderem auf einer Prognoserechnung von Bascom, die eine attraktive Rendite erwarten lässt. Es wurde daher vereinbart, dass Bascom den Investoren zunächst Vorrang bei der Rückzahlung des investierten Kapitals und bei der Gewinnverteilung gewährt. So stellen sich die Investoren besser, sollten sich die Prognosen von Bascom als zu optimistisch erweisen. Im Gegenzug und als Anreiz für erfolgreiche Arbeit wird der Gewinnanteil von Bascom zunehmend höher, je höher die erzielten Renditen ausfallen. Etwas vereinfachend lässt sich die Gewinnverteilung wie folgt darstellen. Sonderfälle und die geringe Beteiligung der Komplementäre werden im Kapitel «Rechtliche Grundlagen» ausführlich dargestellt. 1. Rückführung der Kapitaleinlage von der Zwischengesellschaft (Tochtergesellschaft der Fondsgesellschaft) an der Co-Investment-Gesellschaft. 2. Rückführung der Kapitaleinlage von Bascom. 3. Vorzugsausschüttungen für die Zwischengesellschaft bis zu einem erreichten IRR (siehe unten Erläuterungen zur IRR Methode) von 10 % p.a. auf ihre Kapitaleinlage an der Co-Investment-Gesellschaft. 4. Ausschüttungen an Bascom bis ein IRR von 10 % p.a. auf ihre Kapitaleinlage an der Co-Investment-Gesellschaft erreicht wurde. 5. Ausschüttungen im Verhältnis 50 % / 50 % bis die Zwischengesellschaft einen IRR von 18 % p.a. auf ihre Kapitaleinlagen in der Co-Investment-Gesellschaft erreicht hat. 6. Ausschüttungen zu 40 % an die Zwischengesellschaft und 60 % an Bascom bis die Zwischengesellschaft einen IRR von 20 % p.a. auf ihre Kapitaleinlagen in der Co-Investment-Gesellschaft erreicht hat. 7. Von den darüber ggf. hinausgehenden Ausschüttungen erhält die Zwischengesellschaft 25 % und Bascom 75 %. Auf Basis der Annahme des Basisszenarios ergibt sich auf dieser Ebene ein IRR vor eigenen Kosten für die Zwischengesellschaft von rund 18 % p.a. Entsprechend wurde die Gewinnverteilung in der Prognoserechnung berücksichtigt. Gewinnverteilung Vintex Die CAI übernimmt neben Bascom weitere wesentliche Aufgaben in dem Projekt. Als exklusiver Kooperationspartner der DSF in den USA übernimmt sie insbesondere die Kontrolle vor Ort von Bascom. Mitarbeiter von CAI stehen Bascom als erste Ansprechpartner zur Verfügung und besuchen regelmäßig persönlich alle Objekte, um sich ein Bild von dem Zustand der Apartmentanlagen zu machen. Mit dem General Partner der Zwischengesellschaft, einer 100 % Tochter von CAI, wurde deshalb auf der Ebene der Zwischengesellschaft eine ähnliche erfolgsabhängige Gewinnverteilung vereinbart, wie mit Bascom auf der Ebene der Co-Investment-Gesellschaft. Die genaue Gewinnverteilungsregelung wird im Kapitel «Rechtliche Grundlagen der Beteiligung» beschrieben. Im Basisszenario kommt es nicht zur Zahlung eines erfolgsabhängigen Gewinnanteils durch die Zwischengesellschaft. Ausschüttungen der Fondsgesellschaft an die Investoren Die Ausschüttungen der Fondsgesellschaft an die Investoren ergeben sich aus den Rückflüssen aus der Beteiligung an der Zwischengesellschaft abzüglich aller laufenden Kosten auf Gesellschaftsebene. Die Überschüsse werden an die Investoren im Verhältnis ihrer Einlage ausgeschüttet. Rentabilität der Beteiligung 95 Rentabilität einer Beteiligung – Basisszenario Die im Jahre 2007 bzw. im Jahre 2008 bereits erworbenen Objekte sollen nach jeweils drei bis fünf Jahren Haltedauer wieder veräußert werden. Der Veräußerungszeitpunkt wird sich dabei voraussichtlich nach der Empfehlung des Partners Bascom richten, der zum einen über die notwendigen Marktkenntnisse verfügt und zum anderen über die Gewinnverteilungsvereinbarung auch einen hohen Anreiz hat, eine optimale Abwägung zwischen möglichst frühem Verkaufszeitpunkt und möglichst hohen Veräußerungserlösen zu erreichen. Veräußerungserlöse aus Verkäufen bis einschließlich 2012 sollen erneut investiert werden. Auch danach ist eine Wiederanlage denkbar, hängt aber von einer Grundsatzentscheidung der Investoren der Fondsgesellschaft ab. Sämtliche Wiederanlagen hängen außerdem davon ab, ob geeignete Objekte gefunden werden können. Aus heutiger Sicht ist die Investitionsdauer aus Sicht der Fondsgesellschaft daher ungewiss. Exemplarisch wird die erwartete Rentabilität einer Beteiligung daher auf der Basis einer fünfjährigen Haltedauer der Objekte ohne eine folgende Wiederanlage berechnet. Dieses Szenario stellt nur ein Beispiel dar, von dem die Realität abweichen wird. Folgende Abbildung zeigt den Liquiditätsverlauf einer Beteiligung für dieses Szenario. Insgesamt ergibt sich nach diesem Szenario ein durchschnittlicher Überschuss vor Steuern pro Jahr der Beispielverlauf im Basisszenario (Prognose) 160 % 140 % Kumulierte Rückflüsse in % des Eigenkapitals der Investoren 120 % 100 % Gesamt-Nach-Steuer-Betrachtung Basierend auf den Annahmen des Basisszenarios wird nachfolgend das Nach-Steuer-Ergebnis einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft dargestellt. Beispielhaft werden die Ergebnisse für Beteiligungen in Höhe von USD 20.000, USD 50.000, USD 100.000, USD 250.000 und USD 500.000 dargestellt. Weiterhin wurde für die Berechnung der Steuerzahlung in den USA unterstellt, dass neben den Einkünften aus der Beteiligung an der Fondsgesellschaft keine weiteren in den USA steuerpflichtigen Einkünfte anfallen. Gesamtausschüttungen im Basisszenario (Prognose) Beteiligungshöhe in USD Gesamtausschüttung vor US-Steuern Gesamtausschüttung nach US-Steuern 20.000 29.218 28.888 50.000 73.045 71.182 100.000 146.090 141.032 250.000 365.225 343.733 500.000 730.450 683.922 Die vorstehende Tabelle basiert auf der derzeit geltenden US-Bundes-Einkommensteuer (weitere Informationen siehe Kapitel «Steuerliche Grundlagen»). Die Einkommensteuer des Staates Georgia wurde ebenfalls berücksichtigt. Tatsächlich anfallende Einkommensteuer in Georgia kann in der Steuererklärung für die Bundessteuer als Kosten geltend gemacht werden. In Texas existiert zum Zeitpunkt der Prospektaufstellungzeitpunkt keine zusätzliche Einkommensteuer. 80 % 60 % 40 % 20 % 0% 2009 96 Beteiligung von ca. 10–12 % bezogen auf die nominale Kommanditbeteiligung ohne Agio. 2010 Rentabilität der Beteiligung 2011 2012 2013 Kapitalflussrechnung Die nachfolgende Tabelle zeigt exemplarisch den für das Basisszenario prognostizierten Verlauf einer Beteiligung von USD 100.000. Eine wiederauflebende Haftung ergibt sich im Basisszenario nicht. Ergebnisrechnung für eine Beteiligung in Höhe von USD 100.000 (Prognose) 2009 Gebundes Kapital per 01.01. 0 Eigenkapitaleinzahlung 100.000 Agio 3.000 Eigenkapitalrückzahlung 0 Steuerzahlung USA 0 Gewinnausschüttung 0 Summe des Rückflusses 0 gebundenes Kapital per 31.12. 103.000 Anteiliges Fremdkapital 211.753 2010 103.000 2011 102.000 2012 101.000 2013 97.764 1.000 0 0 1.000 1.000 0 0 1.000 6.250 3.014 0 3.236 94.750 2.044 43.090 135.796 102.000 214.162 101.000 213.718 97.764 143.371 0 0 Die interne Zinsfußmethode Die Renditeberechnungsmethode des internen Zinsfußes auch bekannt als Internal Rate of Return («IRR») ist ein unter professionellen Investoren anerkanntes finanzmathematisches Verfahren, welches außerdem beispielsweise auch für private Kreditnehmer bei der Ermittlung des Effektivzinses von Krediten nach der Preisangabenverordnung anzuwenden ist. Dennoch ist die IRR-Methode ohne Erläuterungen oder finanzmathematische Kenntnisse nicht ohne weiteres verständlich. Der interne Zinsfuß drückt die Verzinsung des rechnerisch gebundenen Kapitals aus. Berücksichtigt wird neben der Höhe der Zu- und Abflüsse d.h. der Ein- und Auszahlungen, auch deren zeitlicher Bezug. Durch Einlagen und die interne Verzinsung des jeweils noch rechnerisch gebundenen Kapitals findet eine Erhöhung und anderseits durch vorgenommene Ausschüttungen und Entnahmen eine Reduzierung des gebundenen Kapitals statt. Folgendes einfache Beispiel soll diese Methode nochmals verdeutlichen: Laufzeit gebundenes Kapital 0 100,00 1 103,00 2 106,30 3 109,93 4 113,92 5 0,00 Interner Zinsfuß Investition interne Verzinsung Ausschüttung 10,00 10,30 10,63 10,99 11,39 7,00 7,00 7,00 7,00 125,32 100,00 10 % Die mit der Methode des internen Zinsfußes ermittelte Rendite trifft lediglich eine Aussage über die Verzinsung des durchschnittlich während der Beteiligungsdauer gebundenen Kapitals, nicht jedoch über die Verzinsung des ursprünglich eingesetzten Kapitals. Der zeitliche Verlauf des gebundenen Kapitals unterscheidet sich bei verschiedenen Investitionen, weshalb ein Vorteilhaftigkeitsvergleich mit anderen geschlossenen Fonds sowie mit festverzinslichen Wertpapieren nur auf Basis der IRR-Rendite nicht möglich ist. Der IRR sollte nicht als alleiniges Entscheidungskriterium herangezogen werden, ist aber für den fachkundigen Investor dennoch einer von mehreren wichtigen Faktoren. Auf Basis der am Anfang dieses Kapitels beschriebenen Annahmen des Basisszenarios würde sich die IRR-Rendite eines Investors vor Steuern auf ca. 9 % belaufen. Im vorliegenden Fall wird bei der Berechnung der IRR-Renditen vereinfachend unterstellt, dass sämtliche Zahlungen am 31.12. des jeweiligen Jahres erfolgen. Investoren, die mit der IRR-Methode nicht vertraut sind, sollten ihre Investitionsentscheidung auf der Grundlage der weiter oben in diesem Kapitel angegebenen prognostizierten Zahlungsströme treffen. Die ausgewogene Gewichtung von Prognoserechnungen Beim Vergleich von Rentabilitätskennziffern auf der Basis von Prognoserechnungen für unterschiedliche unternehmerische Beteiligungen ist zu beachten, dass die unterschiedlichen Chancen und Risikoprofile bei der Berechnung dieser Kennziffern unberücksichtigt bleiben und zwar unabhängig davon welche Kennziffer benutzt wird. Eine Rentabilitätskennziffer sollte nicht als alleiniges Kriterium für eine Investitionsentscheidung dienen. Jeder Interessent sollte die im Verkaufsprospekt dargestellten Chancen und Risiken vor dem Hintergrund seiner individuellen Investitionsziele berücksichtigen. Da die Ermittlung von Rentabilitätskennziffern auf Annahmen über den wirtschaftlichen Verlauf der Investition beruht, sind diese lediglich als Orientierungswerte zu betrachten. Die tatsächlich erzielte Rentabilität wird über oder unter den angegebenen Werten liegen. Rentabilität der Beteiligung 97 Sensitivitätsanalyse (Abweichungen von der Prognose) Die im vorigen Kapitel beschriebene «Rentabilität der Beteiligung» zeigt eines von vielen möglichen Szenarien («Basisszenario») auf. Man kann aber nicht davon ausgehen, dass die auf die Zukunft gerichtete Prognose in der Praxis auch genau eingehalten wird. Es ist davon auszugehen, dass es bei vielen heute noch nicht gesicherten Faktoren zu Abweichungen kommen wird. Nachfolgend werden deshalb die Ergebnisse von beispielhaft ausgewählten und modellhaft durchgeführten Sensitivitätsanalysen dargestellt. Diese dienen dazu eine bessere Einschätzung zu vermitteln, welche Auswirkungen bei der Rentabilität erfolgen, wenn einzelne Parameter besser oder schlechter eintreten als geplant. Alle anderen Parameter werden dabei zur besseren Vergleichbarkeit jeweils genauso angenommen wie im Kapitel «Prämissen der Prognoserechnung» beschrieben. Diese Sensitivitätsanalyse kann nicht den Anspruch auf Vollständigkeit erheben. In der Realität werden mehrere oder alle wesentlichen Parameter von den Berechnungen abweichen, nicht nur einzelne wie hier dargestellt. Es werden sich auch Parameter verändern und die Rentabilität in der Realität beeinflussen. Dieser Einfluss wird jedoch hier nicht gesondert dargestellt. Auf eine Betrachtung von Währungsschwankungen wurde verzichtet, da sowohl die Einlage wie auch die Rückflüsse an die Investoren in USD erfolgen. Die Ergebnisse werden anhand der prognostizierten kumulierten Ausschüttungen vor Steuern für eine Beteiligung von USD 100.000 aufgezeigt. Zusätzlich wird der jeweilige durchschnittliche Überschuss eines Investors pro Jahr bezogen auf das nominale Kommanditkapital ohne Agio und die dem Ergebnis zugrunde liegende IRR Rendite auf Objekt-Ebene angegeben. Beitritt Für das Basisszenario wurde ein Beitritt aller Investoren zur Fondsgesellschaft mit Ende der Platzierungsfrist zum 30.06.2009 unterstellt. Ein Beitritt kann tatsächlich jedoch bereits früher erfolgen, was dann zu einer höheren Gesamtausschüttung für die Investoren führt. Die folgenden Szenarien geben einen Überblick 98 Sensitivitätsanalyse zur jeweiligen Gesamtausschüttung im Basisszenario für unterschiedliche Beitrittszeitpunkte. Gesamtausschüttung im Basisszenario IRR p.a. Investoren-Ebene 31.10.2008 31.12.2008 31.03.2009 30.06.2009 150.077 149.152 147.633 146.090 9% 9% 9% 9% Laufzeit / Wiederanlage Es besteht die Möglichkeit, dass Veräußerungserlöse genutzt werden, um in ähnliche Objekte erneut zu investieren. Die folgende Tabelle zeigt die Rentabilitäten für den Fall, dass das bestehende Portfolio bereits nach jeweils drei Jahren Haltedauer zu den geplanten Renditen auf Objekt-Ebene verkauft wird und eine Wiederanlage nicht möglich ist. Ein weiteres Szenario geht ebenfalls von einem Verkauf des ursprünglichen Portfolios nach jeweils drei Jahren Haltedauer aus und unterstellt weitere Investitionen in ähnliche Objekte mit ebenfalls drei Jahren Haltedauer und gleicher Rendite auf Objekt-Ebene. Ein Beispiel für eine längere als erwartete Laufzeit bietet das dritte Szenario. Es geht von zweimal fünf Jahren Haltedauer für das bestehende und das später noch zu erwerbende Portfolio aus. 3 Jahre Haltedauer keine Wiederanlage Objekt-Ebene: IRR p.a. Objekt-Ebene 20 % Investoren-Ebene: Gesamtausschüttung 117.113 Durchschnittlicher Überschuss pro Jahr 9% IRR p.a. Investoren-Ebene 7 % Basisszenario 3 Jahre 5 Jahre 5 Jahre Haltedauer Haltedauer Haltedauer 3 Jahre 5 Jahre keine Wiederanlage Wiederanlage Wiederanlage 18 % 18 % 17 % 146.090 141.297 203.784 12 % 9% 8% 7% 11 % 8% Verkauf der Immobilien – Mietmultiplikator Das Basisszenario geht im Durchschnitt davon aus, dass die Immobilien zum 7,7-fachen der erwarteten Jahresmiete zum Verkaufszeitpunkt verkauft werden können. Die Szenarien zeigen den Einfluss der Verkaufsmultiplikatoren auf die Rentabilität in dem exemplarisch eine Jahresmiete mehr und eine Jahresmiete weniger als Verkaufserlös unterstellt wird. Objekt-Ebene: IRR p.a. Objekt-Ebene Investoren-Ebene: Gesamtausschüttung Durchschnittlicher Überschuss pro Jahr IRR p.a. Investoren-Ebene eine Jahresmiete weniger Basisszenario 13 % 18 % eine Jahresmiete mehr 21 % 121.222 146.090 164.803 5% 4% 12 % 9% 16 % 13 % Mietentwicklung Das Basisszenario beruht auf der Annahme, dass die Mieten im Zuge der Renovierung, der Verbesserung des Managements und der allgemeinen Marktentwicklung schrittweise um bis zu 5 % pro Jahr erhöht werden können. Die Miethöhe zum Verkaufszeitpunkt hat erheblichen Einfluss auf die Rentabilität, da sie die Grundlage für die Ermittlung der Preise über die Verkaufsmultiplikatoren darstellt. Die folgenden Szenarien zeigen den Einfluss der durchschnittlichen Mietentwicklung in dem für jedes Objekt und jedes Jahr um 1 % höhere und niedrigere jährliche Mietsteigerungen unterstellt werden als im Basisszenario. ein Prozent niedrigere Mietsteigerung Objekt-Ebene: IRR p.a. Objekt-Ebene Investoren-Ebene: Gesamtausschüttung Durchschnittlicher Überschuss pro Jahr IRR p.a. Investoren-Ebene 14 % Basisszenario 18 % Leerstand Es ist geplant die Leerstände in den Objekten auf 4 % bis 6 % zu reduzieren. Die folgende Tabelle zeigt die Rentabilität für den Fall, dass der Leerstand durchschnittlich 3 % höher bzw. niedriger ausfällt als geplant. Die Auswirkung auf die Rentabilität ist wiederum im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass die durch den Leerstand beeinflusste Jahresmiete in den Verkaufserlösen berücksichtigt wird. ein Prozent höhere Mietsteigerung drei Prozent Erhöhung des Leerstands Objekt-Ebene: IRR p.a. Objekt-Ebene Investoren-Ebene: Gesamtausschüttung Durchschnittlicher Überschuss pro Jahr IRR p.a. Investoren-Ebene Basisszenario drei Prozent Reduktion des Leerstands 15 % 18 % 19 % 133.408 146.090 156.930 8% 7% 12 % 9% 14 % 11 % Zinsen Die Objekte werden teilweise mit mittelfristigen Darlehen auf Objektgesellschaftsebene in den USA finanziert. Die Zinsen dieser Darlehen sind entsprechend der kurz- bis mittelfristigen Natur der Investition teilweise variabel. Im Basisszenario basieren die Zinsen auf den zum Prospektaufstellungszeitpunkt aktuellen Zinssätzen und zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Erwartungen über die Entwicklung der Zinssätze. Die folgende Tabelle zeigt die Auswirkungen von Änderungen der Zinssätze, die vom Basisszenario abweichen, in dem jeweils 2 % höhere und 2 % niedrigere Zinsen angenommen werden als im Basisszenario unterstellt. 20 % 127.318 146.090 161.779 7% 6% 12 % 9% 15 % 12 % zwei Prozent niedrigere Zinsen Objekt-Ebene: IRR p.a. Objekt-Ebene Investoren-Ebene: Gesamtausschüttung Durchschnittlicher Überschuss pro Jahr IRR p.a. Investoren-Ebene Basisszenario zwei Prozent höhere Zinsen 18 % 18 % 17 % 146.090 146.090 145.136 12 % 9% 12 % 9% 11 % 9% Sensitivitätsanalyse 99 Rechtliche Grundlagen der Beteiligung In diesem Kapitel werden die für die Anlageentscheidung des Investors wesentlichen Verträge sowie die Gesellschaftsverträge der Fonds-, Zwischen- und CoInvestment-Gesellschaft als auch der Treuhandvertrag dargestellt. Die folgende Darstellung stellt eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte der Verträge dar und ist nicht abschließend. A. Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft Die Fondsgesellschaft Die Emittentin, firmierend als DSF Multifamily GmbH & Co. KG («Fondsgesellschaft») ist eine deutsche Kommanditgesellschaft mit Sitz in Frankfurt am Main, die beim Amtsgericht Frankfurt am Main unter HRA 29030 eingetragen ist. Die Fondsgesellschaft wurde auf unbestimmte Zeit gegründet und unterliegt deutschem Recht. Die Fondsgesellschaft wurde am 03.04.2008 (neu-)gegründet; zuvor war sie eine sogenannte Vorratsgesellschaft, eingetragen beim Amtsgericht Frankfurt am Main unter zuvor genannter Handelsregisternummer. Unternehmensgegenstand der Fondsgesellschaft ist die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere die direkte oder indirekte Beteiligung an einer Gesellschaft in den USA, die Immobilien kauft, sofern erforderlich verbessert, verwaltet, handelt, vermietet und verkauft. Die Fondsgesellschaft wird sich zunächst als Limited Partner an der Vintex Finance Partners, L.P. (im Folgenden «Zwischengesellschaft») beteiligen. Die Fondsgesellschaft ist zu allen Rechtsgeschäften, Rechtshandlungen oder Maßnahmen aller Art berechtigt, die geeignet erscheinen, den erwähnten Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern und damit im Zusammenhang stehen. Die Fondsgesellschaft plant, ihr Eigenkapital auf bis zu USD 30 Mio. – ohne Agio – durch die Aufnahme von Kommanditisten zu erhöhen. Das Geschäfts- und Steuerjahr endet jeweils am 31.12. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die persönlich haftende Gesellschafterin Der persönlich haftenden Gesellschafterin (Komplementärin), DSF Vierzehnte Verwaltungsgesellschaft mbH, mit Sitz in Frankfurt am Main, obliegt die Vertretung und Geschäftsführung der Fondsgesellschaft. Sie ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, für welche die deutsche Rechtsordnung maßgeblich ist. Das Stammkapital der persönlich haftenden Gesellschafterin beträgt EUR 25.000 und ist vollständig eingezahlt. Die persönlich haftende Gesellschafterin und deren Gesellschafter unterliegen nicht dem Wettbewerbsverbot des § 112 HGB. Weitere Angaben zur persönlich haftenden Gesellschafterin der Emittentin (DSF Vierzehnte Verwaltungsgesellschaft mbH), insbesondere ihre beiden Mitglieder der Geschäftsführung, können dem Kapitel «Projekt- und Vertragspartner», S. 154 entnommen werden. Grundsätzlich haftet die Komplementärin einer Kommanditgesellschaft unbeschränkt. Vorliegend ist die Komplementärin eine Kapitalgesellschaft und haftet daher nur beschränkt auf ihr Gesellschaftsvermögen. Alleiniger Kommanditist der Fondsgesellschaft ist vor dem Beitritt der Investoren bzw. der Treuhandkommanditistin, die DSF Anteils GmbH, Frankfurt am Main, mit einer nicht eingezahlten Einlage in Höhe von EUR 2.000. Aufgrund des Publikumscharakters der Fondsgesellschaft ist diese typischerweise auch durch Strukturen gekennzeichnet, die üblicherweise von Kapitalgesellschaften bekannt sind. Eine besondere Rolle spielt dabei die persönlich haftende Gesellschafterin, die keine Einlage geleistet hat und nicht am Vermögen der Fondsgesellschaft beteiligt ist. Sie ist mit besonderen Ermächtigungen ausgestattet, um trotz der hohen Anzahl von mehreren hundert Investoren einen reibungslosen Ablauf des Geschäftsbetriebs zu gewährleisten. Die persönlich haftende Gesellschafterin kann im Außenverhältnis, d.h. im Rechtsverkehr mit Dritten, sämtliche Rechtshandlungen tätigen, die sich im Rahmen des Gesellschaftszwecks (§ 2 des Gesellschaftsvertrags) halten. Im Innenverhältnis, d.h. im Verhältnis zu den Investoren, benötigt die persönlich haftende Gesell- Rechtliche Grundlagen der Beteiligung 101 schafterin die vorherige Zustimmung der einfachen oder qualifizierten Mehrheit der Investoren, z.B. für die Feststellung des Jahresabschlusses der Fondsgesellschaft (§ 11 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags) und für über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehende Geschäfte (§ 8 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags). Zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb zählt vorliegend insbesondere die Investition in neue Objekte bis zum 31.12.2012, wenn diese mit den Veräußerungserlösen aus dem Verkauf der vier bestehenden Objekte des Portfolios der Fondsgesellschaft finanziert wird (§ 8 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags). Die persönlich haftende Gesellschafterin ist insbesondere abweichend von den gesetzlichen Vorschriften für eine einfache Personenhandelsgesellschaft zu folgenden Handlungen befugt: Die persönlich haftende Gesellschafterin ist aufgrund des Gesellschaftsvertrags ermächtigt, das Kommanditkapital auf bis zu USD 30 Mio. zu erhöhen. Außerdem ist die persönlich haftende Gesellschafterin noch zu Folgendem ermächtigt: Verlängerung der Annahmefrist, um diesem Beteiligungsangebot beizutreten bzw. frühzeitige Beendigung der Zeichnungsfrist im Falle der Vollplatzierung (Erreichen des maximalen Kommanditkapitals,§ 6 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags), Ausschluss von Investoren bei Zahlungsverzug bzgl. der Einlage (§ 6 Abs. 13 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft; § 3 Abs. 2 des Treuhandvertrags) und Einberufung von Gesellschafterversammlungen (§ 10 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft). Die Gesellschafterversammlung ist nur beschlussfähig bei Anwesenheit der persönlich haftenden Gesellschafterin, ordnungsgemäßer Einladung der Gesellschafter (§ 10 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft; § 6 Abs. 11 des Treuhandvertrags). Änderungen des Gesellschaftsvertrags können nicht ohne oder gegen die Stimme der persönlich haftenden Gesellschafterin beschlossen werden (§ 10 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft). Die persöhnlich haftende Gesellschafterin besitzt zehn Stimmen. Übertragungen von Kommanditanteilen und jede sonstige Verfügung darüber können nur mit ihrer Zu- 102 Rechtliche Grundlagen der Beteiligung stimmung erfolgen (§ 13 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft; § 7 des Treuhandvertrags). Die persönlich haftende Gesellschafterin erhält für die Übernahme der persönlichen Haftung eine jährliche Vergütung in Höhe von 1 % ihres Stammkapitals in Euro sowie für ihre Geschäftsführungstätigkeit eine jährliche Vergütung in Höhe von USD 20.000 inklusive der aktuellen Umsatzsteuer in Höhe von 19 % (§ 8 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrags). Sollte sich die gesetzliche Umsatzsteuer bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit erhöhen oder reduzieren, wird die Vergütung entsprechend angepasst. Die Treuhandkommanditistin Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft ist die DSF Treuhand GmbH mit Sitz in Franfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 58531. Weitere Angaben zum Geschäftsführer der Treuhandkommanditistin sind im Kapitel «Projekt- und Vertragspartner», S. 154 bzw. im Kapitel «Erläuterungen gemäß VermVerkProspV», S. 163 zu finden. Grundlage für die Beteiligung der Treugeber über die Treuhandkommanditistin an der Fondsgesellschaft bildet der im Rahmen dieses Verkaufsprospekts abgedruckte Treuhandvertrag, die Beitrittserklärung und der ebenfalls am Ende des Verkaufsprospekts abgedruckte Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft. Nachfolgend sind die wesentlichen Rechte und Pflichten der Treuhandkommanditistin aufgeführt. Die Treuhandkommanditistin tritt erst im Auftrag des Treugebers der Fondsgesellschaft als Kommanditistin bei. Dazu übernimmt die Treuhandkommanditistin die von dem jeweiligen Treugeber geleistete Treuhandeinlage und hält den entsprechenden Anteil ihrer Pflichteinlage treuhänderisch für den jeweiligen Treugeber. In diesem Zusammenhang ist sie verpflichtet, das Treuhandvermögen getrennt von ihrem sonstigen Vermögen zu verwahren. Die Treuhandkommanditistin unterliegt bei der Durchführung der Stimmrechtsausübung bei Gesellschafterbeschlüssen den Weisungen des Treugebers und hat einen Anspruch, vom Treugeber von allen Verbindlichkeiten freigestellt zu werden, die im Zusammenhang mit der Begründung und Verwaltung der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung stehen. Der Treugeber haftet jedoch nicht weiter, als er als Direktkommanditist haften würde (§ 15 des Treuhandvertrags). Sofern die Treuhandkommanditistin innerhalb der im Treuhandvertrag vorgesehenen Frist keine Weisung vom Treugeber erhält, wird sich diese der Stimme enthalten. Unabhängig von der Erteilung einer Weisung an die Treuhandkommanditistin ist diese jedoch berechtigt, Treugeber, die nicht selbst an Gesellschafterversammlungen der Fondsgesellschaft teilnehmen, in den Gesellschafterversammlungen im Hinblick auf die Herstellung der Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlungen zu vertreten, wobei ohne Weisung nur eine Stimmenenthaltung erfolgen darf (§ 6 Abs. 8 des Treuhandvertrags). Soweit Weisungen von dem Treugeber ausnahmsweise nicht rechtzeitig eingeholt werden können, weil bei der Fondsgesellschaft Beschlüsse gefällt werden müssen, die keinen Aufschub dulden, ist die Treuhandkommanditistin berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen selbständig zu entscheiden und abzustimmen. Sie hat dabei die Interessen des Treugebers sowie die sich aus dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft ergebenden Rechte und Verpflichtungen zu beachten und abzuwägen (§ 6 Abs. 9 des Treuhandvertrags). In diesen Fällen, wird die Treuhandkommanditistin den Treugeber über ihre Entscheidungen und ihr Handeln unverzüglich unterrichten. Die Treuhandkommanditistin erhält, unabhängig vom Ergebnis der Fondsgesellschaft, für die Übernahme ihrer Treuhänderstellung in der Fondsgesellschaft ab den Eintritt des ersten Kommanditisten eine anteilige jährliche Vergütung in Höhe von USD 10.000 inklusive der aktuellen Umsatzsteuer in Höhe von 19 %. Im Falle des prognostizierten Basisszenarios ergäbe sich eine Gesamtvergütung der Treuhandkommanditistin von USD 55.000. Sollte sich die gesetzliche Umsatzsteuer bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit erhöhen oder reduzieren, wird die Vergütung entsprechend angepasst. Die Treuhandkommanditistin kann das Treuhandverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende kündigen, frühestens jedoch zum 31.12.2018 (§ 9 Abs. 3 des Treuhandvertrags). Schadensersatzansprüche gegen die Treuhandkommanditistin, soweit sie nicht auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten gründen, verjähren innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs. Der Treugeber hat Schadensersatzansprüche innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung von dem Schaden schriftlich geltend zu machen. Die Direktkommanditisten und Treugeber Der Investor kann der Fondsgesellschaft entweder als Direktkommanditist oder über die Treuhandkommanditistin als Treugeber beitreten. Natürliche Personen können sich nur dann als Investor beteiligen, wenn sie weder Staatsbürger der USA noch Inhaber einer dauerhaften Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für die USA und nicht aus einem anderen Grund in den USA unbeschränkt steuerpflichtig sind (vgl. § 6 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags). Der Beitritt zur Fondsgesellschaft erfolgt durch Unterzeichnung der diesem Verkaufsprospekt beigefügten Beitrittserklärung durch den Investor und die Annahme des Beitritts durch die Treuhandkommanditistin im Falle der Treugeberbeteiligung bzw. durch die persönlich haftende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft im Falle der Direktbeteiligung. Ein Anspruch auf Annahme der Beitrittserklärung besteht nicht. Für das Zustandekommen des jeweiligen Vertrags bedarf es keines Zugangs der Annahmeerklärung beim Treugeber bzw. Direktkommanditist. Der Beitritt eines Direktkommanditisten ist im Außenverhältnis erst mit seiner Eintragung im Handelsregister wirksam. Nach Annahme der Beitrittserklärung und vor Leistung der Pflichteinlage sowie Eintragung im Handelsregister wird er wie ein atypischer stiller Gesellschafter beteiligt, dem im Innenverhältnis sämtliche Rechte eines Kommanditisten zustehen. Rechtliche Grundlagen der Beteiligung 103 Rechte der Direktkommanditisten bzw. der Treugeber Direktkommanditisten haben ausweislich § 9 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft Einsichtsund Kontrollrechte gemäß §166 HGB. Treugeber sind ausweislich § 5 Abs. 2 des Treuhandvertrags berechtigt, die der Treuhandkommanditistin nach dem Gesellschaftsvertrag zustehenden Rechte gemäß § 9 selbst auszuüben. Darüber hinaus können Direktkommanditisten bzw. Treugeber die Handelsbücher und Papiere der Fondsgesellschaft durch einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen einsehen lassen. Sie erhalten jährlich einen Rechenschaftsbericht zur Information über die wesentlichen geschäftlichen Vorgänge und die wirtschaftliche Situation der Fondsgesellschaft. Dieser enthält insbesondere den Jahresabschluss und den Prüfungsvermerk. Die Direktkommanditisten bzw. die Treugeber sind entsprechend ihres in der Beitrittserklärung benannten und geleisteten Betrags am Ergebnis und Vermögen der Fondsgesellschaft beteiligt. Weder Direktkommanditisten noch Treugeber und Treuhandkommanditistin haben Geschäftsführungsbefugnis. Für bestimmte Handlungen (siehe § 8 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags) ist jedoch die Zustimmung der Investoren, unabhängig davon, ob sie sich als Direktkommanditist oder Treugeber an der Fondsgesellschaft beteiligen, per Beschluss erforderlich (vgl. nachfolgend «Gesellschafterbeschlüsse / Gesellschafterversammlungen). Zur Haftung der Investoren siehe Kapitel «Risiken der Beteiligung». Die Gesellschafterbeschlüsse / Gesellschafterversammlung Die nachfolgenden Ausführungen betreffen aufgrund des Verweises des Treuhandvertrags zum Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft sowohl den Direktkommanditisten als auch den Treugeber. Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Fondsgesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlussfassung im Rahmen von 104 Rechtliche Grundlagen der Beteiligung Gesellschafterversammlungen oder im schriftlichen Verfahren mit 50 % der abgegebenen Stimmen soweit nichts anderes im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist (Änderungen des Gesellschaftsvertrags bedürfen gem. § 10 Abs. 8 beispielsweise 75 % der Stimmen). Gesellschafterversammlungen finden nach Ermessen des Einberufenden (=persönlich haftende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft) am Sitz der Fondsgesellschaft statt. Die Komplementärin ist ferner verpflichtet eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn dies von Gesellschaftern, die mindestens 10 % der Kapitalanteile der Fondsgesellschaft halten, schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird oder es im Interesse der Fondsgesellschaft erforderlich erscheint. Entsprechendes gilt für die Aufnahme weiterer Anträge für einberufene Gesellschafterversammlungen. Die ordentliche Gesellschafterversammlung, d.h. diejenige die den Jahresabschluss feststellt, findet innerhalb von acht Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt, soweit nicht die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren erfolgt. Je USD 1.000 eines Kapitalanteils gewähren eine Stimme. Die persönlich haftende Gesellschafterin besitzt zehn Stimmen. Die Treuhandkommanditistin unterliegt bei der Ausübung des Stimmrechts den Weisungen des Treugebers. Erteilt der Treugeber keine fristgerechte Weisung, wird sich die Treuhandkommanditistin der Stimme enthalten. Sofern Weisungen von dem Treugeber ausnahmsweise nicht rechtzeitig eingeholt werden können, da bei der Fondsgesellschaft Beschlüsse gefällt werden müssen, die keinen Aufschub dulden, ist die Treuhandkommanditistin berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen selbständig zu entscheiden und abzustimmen. Die Treuhandkommanditistin wird in diesen Fällen den Treugeber jedoch unverzüglich über ihre Entscheidung unterrichten (vgl. § 6 Abs. 9 und 10 des Treuhandvertrags). Eine solche Ermessensentscheidung der Treuhandkommanditistin ist jedoch ausgeschlossen, bei folgenden Beschlussgegenständen: Änderung des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft, Aufgabe des Geschäftsbetriebes der Fondsgesellschaft oder dessen wesentliche Änderung, Beschlüsse, die nach dem Gesellschaftsvertrag einstimmig gefasst werden müssen. Die Einladung zur Gesellschafterversammlung soll vier Wochen vor der Versammlung versandt werden. In dringenden Fällen kann diese Frist auf zehn Tage verkürzt werden. Über die gefassten Beschlüsse wird ein Protokoll erstellt. Mindestbeteiligung als Direktkommanditist oder Treugeber Die Mindestbeteiligung an der Fondsgesellschaft beträgt – unabhängig von der Art der Beteiligung – USD 20.000 ggf. zuzüglich 3 % Agio. Höhere Beteiligungssummen müssen durch 1.000 ganzzahlig teilbar sein. Ein Beitritt zur Fondsgesellschaft ist erstmalig zum 31.10.2008 möglich. Weitere Beitritte sind jeweils zum Monatsultimo der Folgemonate möglich. Im Falle der Überzeichnung ist die persönlich haftende Gesellschafterin bzw. die Treuhandkommanditistin berechtigt, das Beitrittsangebot des Investors ganz oder teilweise abzulehnen. Der Investor wird in diesem Fall schnellstmöglich informiert. Die Beteiligung an diesem Fonds ist als langfristiges Engagement zu sehen. Eine Kündigung der Beteiligung – unabhängig von der Beteilungsform – ist erstmals zum 31.12.2018 möglich. Eine Rückgabemöglichkeit an die Fondsgesellschaft besteht nicht. Übertragung der Beteiligung als Direktkommanditist und Treugeber Eine Beteiligung an der Fondsgesellschaft darf, unabhängig davon, ob der Investor als Direktkommanditist oder Treugeber beteiligt ist, nur mit schuldrechtlicher und dinglicher Wirkung zum Ende eines Jahres ganz oder teilweise an Dritte übertragen werden. Bei einer Schenkung oder Veräußerung der Beteiligung erfolgt die Übertragung bei einem Direktkommanditisten im Wege der Abtretung seiner Kommanditbeteiligung gemäß § 398 BGB und bei einem Treugeber durch Abtretung seines Anspruchs gegen die Treuhandkommanditistin auf Herausgabe des treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteils. Beim Tode eines Investors geht dessen Kommanditanteil bzw. dessen Herausgabeanspruch gegen die Treuhandkommanditistin im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 Abs. 1 BGB automatisch auf seine Erben über. Mehrere Erben sollen eine Regelung finden, damit eine Aufspaltung des Gesellschaftsanteils in Gesellschaftsanteile unterhalb von USD 20.000 verhindert wird (§ 15 des Gesellschaftsvertrags). Im Falle einer Mehrheit von Erben haben diese ferner unaufgefordert einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu benennen, der ihre Gesellschaftsrechte bis zur Auseinandersetzung über den Kommanditanteil wahrnimmt und Zahlungen leistet und entgegennimmt. Bis zur Bestellung des Bevollmächtigten ist die Stimme des nach Lebensalter ältesten Rechtsnachfolgers maßgebend. Die Erben sind verpflichtet, sich gegenüber der Fondsgesellschaft durch Vorlage des Erbscheins im Original zu legitimieren bzw. ein Testamentsvollstrecker durch Vorlage eines Testamentsvollstreckungszeugnisses. Ab dem Zeitpunkt des Todes bis zum Zeitpunkt der Vorlage des Nachweises, ruhen die Stimmrechte und Ausschüttungsansprüche des oder der Erben. Die Übertragung ist in §13 des Gesellschaftsvertrags bzw. in § 7 des Treuhandvertrags geregelt. Sämtliche Übertragungsvereinbarungen erfordern u.a. die vorherige schriftliche Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin, die nur aus wichtigem Grund versagt werden kann. Ein wichtiger Grund ist u.a. die Versagung der Zustimmung durch den General Partner der Zwischengesellschaft, um die steuerliche Behandlung der Zwischengesellschaft als Personengesellschaft unter den maßgeblichen Vorschriften des Steuerrechts der USA nicht zu gefährden. Der General Partner der Zwischengesellschaft kann seine Zustimmung verweigern, sofern sich diese Übertragung nach seiner Auffassung nachteilig auf die Fondsgesellschaft oder ihn auswirken würde. Zum Beispiel wird einer Übertragung nicht zugestimmt werden, wenn dies dazu führen würde, dass die Zwischengesellschaft als öffentlich gehandelte Kommanditgesellschaft («public traded Rechtliche Grundlagen der Beteiligung 105 partnership») qualifiziert wird. Denn dies würde letztlich eine andere steuerliche Behandlung der Fondsgesellschaft und der Investoren nach sich ziehen. Daher wird der General Partner der Zwischengesellschaft, u.a. keiner Übertragung zustimmen, die bewirkt, dass innerhalb eines Steuerjahres mehr als 2 % der gesamten Beteiligungen am Gewinn bzw. Kapital der Zwischengesellschaft direkt oder indirekt übertragen werden. Der General Partner wird der Zwischengesellschaft bzw. die persönlich haftende Gesellschafterin wird der Fondsgesellschaft deshalb auch nicht erlauben, sich an der Etablierung eines Zweitmarktes für ihre Beteiligungen zu beteiligen. Weiterhin wird einer Übertragung der Beteiligung durch die persönlich haftende Gesellschafterin nur zugestimmt, wenn sie zum Geschäftsjahresende erfolgt und mindestens 15 Arbeitstage vor Wirksamwerden der Übertragung der persönlich haftenden Gesellschafterin angezeigt wird. Weitere Erfordernisse der Übertragung sind u.a.: Übertragung eines Mindestbetrages von USD 20.000 oder eines höheren Betrages, der durch 1.000 ganzzahlig teilbar ist; Anerkenntnis des Gesellschafts- und Treuhandvertrags durch den Erwerber, Verpflichtung des Erwerbers die erforderliche Handelsregistervollmacht auszustellen im Falle der Beteiligung als Direktkommanditist. Falls eine teilweise Übertragung erfolgt, müssen außerdem mindestens USD 20.000 beim Übertragenden verbleiben. Außerdem ist Voraussetzung, dass der Übertragende alle im Zusammenhang mit der Übertragung anfallenden Kosten trägt. Der Treugeber hat ausweislich des Treuhandvertrags jederzeit die Möglichkeit, die Übertragung seiner treuhänderischen Beteiligung – unter Übernahme aller damit verbundenen Kosten und Gebühren – auf sich selbst zu verlangen. Seine treuhänderische Beteiligung wandelt sich dadurch in eine Direktbeteiligung als Kommanditist an der Fondsgesellschaft. Das Übertragungsverlangen ist der Treuhandkommanditistin schriftlich mitzuteilen. Die Übertragung wird jedoch erst zum 30.06 oder zum 31.12. wirksam, sofern der Fondsgesellschaft vor den zuvor genannten Zeitpunk- 106 Rechtliche Grundlagen der Beteiligung ten eine notariell beglaubigte, unwiderrufliche Handelsregistervollmacht auf Kosten des Treugebers zur Verfügung gestellt wird. Jede sonstige Verfügung über eine Beteiligung an der Fondsgesellschaft, insbesondere auch Verpfändung, bedarf der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin. Diese Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund versagt werden. Die Möglichkeiten der Übertragung und Belastung der Beteiligung sind damit stark eingeschränkt. Für Anteile an geschlossenen Fonds existiert kein geregelter Zweitmarkt. Abfindungsguthaben Ein Investor scheidet aus der Fondsgesellschaft aus, wenn er das Gesellschafts- bzw. Treuhandverhältnis wirksam gekündigt hat, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist, oder wenn er von der persönlich haftenden Gesellschafterin oder durch Gesellschafterbeschluss aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden ist. In diesem Fall wird die Fondsgesellschaft durch das Ausscheiden des Investors nicht aufgelöst, sondern unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Die persönlich haftende Gesellschafterin kann einen Investor oder die Treuhandkommanditistin mit einem auf den Treugeber entfallenden Anteil wegen eines in der Person des Investors liegenden Grundes gemäß § 16 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags aus der Fondsgesellschaft ausschließen. Scheidet ein Investor aus der Fondsgesellschaft aus, so hat er grundsätzlich Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, die sich nach dem Verkehrswert der Beteiligung im Zeitpunkt des Ausscheidens richtet. Dies gilt nicht in den Fällen des Ausschlusses aus der Fondsgesellschaft, aufgrund nicht fristgerechter Einlagenzahlung gemäß § 6 Abs. 13 des Gesellschaftsvertrags. Kosten als Direktkommanditist bzw. Treugeber Die nachfolgend aufgeführten Kosten betreffen sowohl den Direktkommanditisten als auch den Treugeber, sofern Angaben sich nicht ausdrücklich nur auf einen benannten Investor beziehen: Beteiligungssumme, Höhe gemäß Beitrittserklärung 3 % Agio, siehe Beitrittserklärung Sonderbetriebsausgaben wie z.B. Steuerberatungskosten, insbesondere Kosten für Steuererklärung sofern ein Steuerberater beauftragt wird Für den Direktkommanditisten: Kosten für die Beglaubigung der Handelsregistervollmacht sowie Notarkosten- und Gerichtskosten; für den Treugeber fallen diese Kosten an im Falle der Änderung der treuhänderischen Beteiligung in eine Direktbeteiligung Kosten für Erben, (§ 15 des Gesellschaftsvertrags) Ggf. Verzugszinsen (5 % über dem Basiszinssatz) und / oder Schadensersatz (10 % der Kommanditeinlage, bei Nachweis ggf. weniger oder mehr) Kosten der Ausschließung, siehe § 6 Abs. 13 des Gesellschaftsvertrags Aufwandsbezogene Bearbeitungskosten der Fondsgesellschaft im Falle der Übertragung des Kommanditanteils, EUR 100 zzgl. MwSt. (§ 13 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrags) Aufwandsbezogene Kosten der Fondsgesellschaft für Änderungen im Gesellschaftsregister aufgrund des Ausscheidens des Gesellschafters, EUR 100 zzgl. MwSt. (§ 21 des Gesellschaftsvertrags) Ggf. Kosten für die Wahrnehmung des Einsichtsrechts (§ 9 des Gesellschaftsvertrags) Steuern sowie sonstige in der Person des Investors begründete Abgaben und Kosten (z.B. Bankgebühren für die Ausschüttungen, Telefonate, Internet, Porto). Der Investor kann ggf. verpflichtet sein der Fondsgesellschaft den Gewerbesteuermehraufwand zu ersetzen (§ 18 des Gesellschaftsvertrags) Darüber hinaus sind für den beitretenden Investor persönlich mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung der Vermögensanlage keine weiteren Kosten verbunden. Die Höhe von variablen Kosten bzw. Kosten Dritter ist derzeit nicht bestimmbar. Schlichtungsverfahren Die Initiatorin, die Fondsgesellschaft und die Treuhandkommanditistin haben sich dem Schlichtungsverfahren der Ombudsstelle Geschlossene Fonds angeschlossen (§ 24 des Gesellschaftsvertrags bzw. § 16 des Treuhandvertrags) und unterwerfen sich der gültigen Verfahrensordnung. Direktkommanditisten der Fondsgesellschaft bzw. Treugeber haben die Möglichkeit, im Falle von Streitigkeiten ihre Beschwerden schriftlich an die Ombudsstelle Geschlossene Fonds zu richten und damit ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren einzuleiten. Das kostenlose Verfahren wird schriftlich geführt. Soweit sich die Parteien nicht während des Verfahrens einigen, ergeht als Ergebnis der Prüfung ein Schlichtungsspruch der Ombudsperson. Nach der Verfahrensordnung der Ombudsstelle Geschlossene Fonds ist die Initiatorin, die Fondsgesellschaft bzw. die Treuhandkommanditistin an einen Schlichtungsspruch der Ombudsperson gebunden, sofern der Beschwerdegegenstand EUR 5.000 nicht übersteigt. Die Berechnung der Höhe des Beschwerdegegenstandes richtet sich nach der von dem beschwerdeführenden Direktkommanditisten bzw. Treugeber geltend gemachten Forderung. Das bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin (Initiatorin, Fondsgesellschaft oder Treuhandkommanditistin) in einem solchen Fall einer Entscheidung der Ombudsperson, die die Beschwerdegegnerin verpflichtet, nachkommen muss und gegen den Schlichtungsspruch den ordentlichen Rechtsweg nicht beschreiten kann. Bei Beschwerden mit einem höheren Streitwert, gibt die Ombudsperson eine Empfehlung ab. Dem Direktkommanditisten bzw. dem Treugeber steht es immer frei, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Infolgedessen ist der Schiedsspruch für diesen unabhängig vom Beschwerdegegenstand nicht bindend. Für nähere Informationen zur Ombudsperson und dem Schlichtungsverfahren kontaktieren Sie bitte: Rechtliche Grundlagen der Beteiligung 107 Ombudsstelle Geschlossene Fonds e.V. Invalidenstr. 35, 10115 Berlin Tel. 030/257 616 90 Fax: 030/ 257 616 91 info@ombudsstelle-gfonds.de Die Verfahrensordnung und weitergehende Informationen finden Sie zudem im Internet unter www.ombudsstelle-gfonds.de. B. Gesellschaftsvertrag der Zwischengesellschaft, Vintex Finance Partners, L.P. Die Fondsgesellschaft hat sich als Limited Partner an der Zwischengesellschaft, Vintex Finance Partners, L.P. («Vintex»), beteiligt. Die Zwischengesellschaft selbst hat sich als Limited Partner an der Co-Investment-Gesellschaft, Bandera Multifamily Portfolio, L.P. («Bandera»), beteiligt. Die Zwischengesellschaft Die Vintex ist eine US-amerikanische Gesellschaft in der Rechtsform einer Limited Partnership. Diese Rechtsform entspricht im Wesentlichen einer deutschen Kommanditgesellschaft. Die Grundlage der Vintex ist das in englischer Sprache verfasste Partnership Agreement vom 29.08.2007 (Gesellschaftsvertrag). Die Vintex wurde am 25.05.2007 durch ihren General Partner Vintex Asset Management, LLC, einer 100%igen Tochter der Cross Atlantic Investors, LLC («CAI»), mit Sitz in Austin, Texas, USA gegründet. Die Zwischengesellschaft ist auf unbestimmte Zeit gegründet und wird durch Gerichtsbeschluss aufgelöst oder, wenn dies die Gesellschafter mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen beschließen sowie wenn alle oder alle wesentlichen Vermögensgegenstände der Vintex verkauft werden. 108 Rechtliche Grundlagen der Beteiligung Unternehmensgegenstand der Zwischengesellschaft Unternehmensgegenstand der Vintex ist die Beteiligung als Limited Partner an Gesellschaften die Immobilien ankaufen, entwickeln, sanieren, renovieren, instand halten, bewirtschaften, verwalten, vermieten, belasten, finanzieren, refinanzieren, vermarkten, verkaufen, tauschen, verwerten oder anderweitig behandeln oder benutzen, insbesondere also die Beteiligung an der Co-Investment-Gesellschaft. Die Fondsgesellschaft als Limited Partner der Zwischengesellschaft Bis zum 01.08.2008 hat sich die Fondsgesellschaft als Limited Partner (vergleichbar mit Kommanditisten einer deutschen Kommanditgesellschaft) an der Vintex mit einer eingezahlten Einlage in Höhe von USD 17.932.600 beteiligt. Die Fondsgesellschaft hat gemäß dem Gesellschaftsvertrag der Zwischengesellschaft die Möglichkeit insgesamt Einlagen bis zu einem Betrag von USD 22.999.000 zu leisten. Vintex hat bereits der Annahme dieser Einlagen zugestimmt. Die Fondsgesellschaft ist nur zur Einzahlung der Einlagen verpflichtet, wenn sie selbst genügend Kommanditeinlagen von ihren Investoren erhalten hat bzw. wenn ihr Mittel aus der Platzierungsgarantie zugeflossen sind (siehe nachfolgend «Verträge der Fondsgesellschaft»). Die Zwischengesellschaft darf die eingezahlten Einlagen der Fondsgesellschaft nur für die Beteiligung als Limited Partner an der Co-Investment-Gesellschaft sowie für eigene Kosten nutzen. Vintex kann neben der Fondsgesellschaft weitere Limited Partner aufnehmen; bis zum 31.12.2008 kann der General Partner der Zwischengesellschaft jedoch keine weiteren Limited Partner ohne Zustimmung der Fondsgesellschaft aufnehmen. Die Limited Partner der Zwischengesellschaft haben keine Geschäftsführungsbefugnis. Für bestimmte Handlungen ist jedoch ihre Zustimmung per Beschluss erforderlich. So erhalten sie z.B. bis zum 31.03. nach Ende eines jeden Geschäftsjahres einen geprüften Jahresbericht und einen Vorschlag für das jährliche Budget zur Beschlussfassung. Limited Partner sind entsprechend ihres Anteils an dem ihnen zugeordneten Vermögen der Zwischengesellschaft beteiligt. Die Fondsgesellschaft kann als Limited Partner ihre Beteiligung an der Vintex – ohne Zustimmung des General Partners – nicht vor dem 31.12.2017 kündigen. Eine Kündigung steht ferner unter der Voraussetzung, dass genügend liquide Mittel in der Zwischengesellschaft vorhanden sind. Der General Partner der Zwischengesellschaft / Geschäftsführung / Vergütung Dem General Partner (vergleichbar mit dem persönlich haftenden Gesellschafter einer deutschen Kommanditgesellschaft) Vintex Asset Management, LLC obliegt die Geschäftsführung der Zwischengesellschaft. Er hat die Vollmacht und die Befugnis namens und im Auftrag der Zwischengesellschaft alle Maßnahmen, die zur Förderung des Gesellschaftszwecks erforderlich sind, auszuführen. Die Vintex Asset Management, LLC hat eine Einlage i.H.v. USD 1.000 erbracht. Insbesondere ist der General Partner der Zwischengesellschaft ermächtigt, das Kapital der Zwischengesellschaft auf bis zu USD 23 Mio. zu erhöhen. Der General Partner der Zwischengesellschaft benötigt für bestimmte Handlungen die Zustimmung der einfachen oder qualifizierten Mehrheit der Limited Partner, z.B. für die Feststellung des Jahresabschlusses, des jährlichen Budgets oder die Änderung des Gesellschaftsvertrags oder die Auflösung der Zwischengesellschaft. Der General Partner der Zwischengesellschaft kann seine Beteiligung jeweils kündigen, wenn die Limited Partner der Kündigung mit mehr als 50 % der abgegeben Stimmen zustimmen und einen neuen General Partner wählen. Der General Partner kann andererseits gekündigt werden, wenn er gegen die Regelungen des Gesellschaftsvertrags verstößt und dieser Verstoß nicht innerhalb von 90 Tagen ab der Mitteilung über den Verstoß geheilt wurde. Dann ist ein Beschluss über die Kündigung zu fassen sowie ein Nachfolger zu wählen, jeweils mit mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen. Außerdem hat der General Partner die Möglichkeit zu kündigen, wenn er für bestimmte zu fassen- de Beschlüsse (z.B. Feststellung des Jahresabschlusses, Genehmigung der Ausschüttungen) nicht die erforderliche Zustimmung der Limited Partner erhält und dies nicht auf einem schwerwiegenden Fehler seinerseits beruht. Im Falle einer solchen Kündigung, die erst 30 Tage ab Mitteilung und der Wahl eines General Partners wirksam ist, erhält der General Partner, sofern es Vintex Asset Management, LLC ist, eine Gebühr von der Zwischengesellschaft, in Höhe von 2 % auf das Eigenkapital der Zwischengesellschaft. Im Falle der Insolvenz des General Partners hat weder der General Partner noch sein Vertreter Rechte auf die Beteiligung an der Führung der Zwischengesellschaft. Der General Partner erhält für die Übernahme der Geschäftsführung eine jährliche Vergütung von USD 50.000, die in monatlichen Raten gezahlt und ab 01.06.2008 entsprechend dem aktuellen Verbraucherpreisindex angepasst wird. Ausschüttungen Ausschüttungen an die Gesellschafter der Zwischengesellschaft werden vierteljährlich entsprechend der frei verfügbaren Liquidität nach Abzug der Kosten der Gesellschaft vorgenommen. Die Liquiditätsplanung wird berücksichtigen, dass eine erneute Anlage vorgesehen ist, soweit geeignete neue Objekte gefunden werden können. Sobald die Rendite nach dem Internen Zinsfuß («IRR», zur Erläuterung siehe Kapitel «Rentabilität der Beteiligung») bezogen auf die Investition der Fondsgesellschaft in die Vintex 18 % p.a. erreicht hat, werden die darüber hinausgehenden Ausschüttungen im Verhältnis von 70 % für die Fondsgesellschaft als Limited Partner der Zwischengesellschaft und 30 % für den General Partner aufgeteilt, bei einem IRR über 21% p.a. erhalten die Fondsgesellschaft und der General Partner der Zwischengesellschaft jeweils 50 % der darüber hinausgehenden Ausschüttungen. Haftung des Limited Partners Die Haftung des Limited Partners ist begrenzt auf seine Kapitaleinlage, sobald diese geleistet ist. Die Haf- Rechtliche Grundlagen der Beteiligung 109 tung des Limited Partner lebt wieder auf, soweit Kapitalrückzahlungen von der Vintex an ihren Limited Partner geleistet werden. Eine Änderung des Gesellschaftsvertrags dahingehend, dass die Beteiligung eines Limited Partners bzw. seine eingezahlte Einlage zu erhöhen ist, kann nicht ohne die Zustimmung des jeweiligen Limited Partners getroffen werden. Er ist abgesehen von ggf. gesetzlichen Verpflichtungen nicht verpflichtet, weitere Einlagen, als die in seiner Beitrittserklärung vorgesehene, einzuzahlen. Eine Kündigung der Beteiligung an der Zwischengesellschaft ist ohne die Zustimmung des General Partners erstmals zum 31.12.2017 möglich. Die Übertragung der Beteiligung als Limited Partner der Zwischengesellschaft Die Fondsgesellschaft kann ihre Beteiligung an der Zwischengesellschaft gemäß des Gesellschaftsvertrags übertragen. Die Übertragung und Aufnahme des Erwerbers als Limited Partner erfordern die vorherige schriftliche Zustimmung des General Partners, deren Erteilung im alleinigen Ermessen des General Partners liegt. Der General Partner kann seine Zustimmung verweigern, sofern sich diese Übertragung nach Auffassung des General Partners nachteilig auf die Zwischengesellschaft oder ihren General Partner auswirken würde. Zum Beispiel wird einer Übertragung nicht zugestimmt werden, wenn dies dazu führen würde, dass die Vintex als «public traded partnership» («öffentlich gehandelte Gesellschaft») qualifiziert wird, denn dies würde eine andere steuerliche Behandlung der Zwischengesellschaft nach sich ziehen. Daher wird der General Partner u.a. keiner Übertragung zustimmen, die bewirkt, dass innerhalb eines Steuerjahres mehr als 2 % der gesamten Beteiligungen am Gewinn bzw. Kapital der Zwischengesellschaft übertragen werden. Für eine Übertragung von weniger als 2 % aller Beteiligungen ist es außerdem Voraussetzung, dass der Übertragende alle im Zusammenhang mit der Übertragung anfallenden Kosten trägt. Die Verpfändung der Beteiligung an der Zwischengesellschaft ist ebenfalls nur mit Zustimmung ihres General Partners möglich. Tod oder Insolvenz eines Limited Partners lösen die Vintex nicht auf. Die Zwischengesellschaft wird mit dem jeweiligen Vertreter fortgesetzt. 110 Rechtliche Grundlagen der Beteiligung Anwendbares Recht / Gerichtsstand Es gilt das Recht des Bundesstaates Texas der USA und der ausschließliche Gerichtsstand ist Travis County, Texas, USA. C. Gesellschaftsvertrag der Co-Investment-Gesellschaft, Bandera Multifamily Portfolio, L.P. Die Co-Investment-Gesellschaft, Bandera Multifamily Portfolio, L.P. («Bandera»), ist eine US-amerikanische Gesellschaft in der Rechtsform einer Limited Partnership gegründet nach dem Recht des Bundesstaates Delaware. Diese Rechtsform entspricht im Wesentlichen einer deutschen Kommanditgesellschaft. Die Grundlage der Co-Investment-Gesellschaft ist das in englischer Sprache verfasste Partnership Agreement (Gesellschaftsvertrag). Die Zwischengesellschaft hat sich als Limited Partner an der Bandera Multifamily Portfolio, L.P. («Bandera») beteiligt. Sie hält dort 94,9 % der Anteile. Weiterer Limited Partner ist BGCAI Investors, LLC («Bascom Limited Partner») mit einer Beteiligung in Höhe von 4,9 %. General Partner sind BGCAI Managers, LLC («Bascom General Partner») und Vintex Asset Management, LLC («Vintex General Partner») mit jeweils einer Beteiligung in Höhe von 0,1 %. Die Bandera wurde am 18.06.2007 durch ihre oben genannten vier Gesellschafter gegründet. Sie soll zehn Jahre bestehen, es sei denn, sie wird eher aufgelöst. Sie ist registriert in Dover, Delaware, USA und hat ihren Firmensitz in Dallas, Texas, USA. I. Die Co-Investment-Gesellschaft 1. Unternehmensgegenstand Unternehmensgegenstand der Bandera ist es, Immobilien anzukaufen, zu entwickeln, sanieren, renovieren, instand zu halten, zu bewirtschaften, verwalten, vermieten, belasten, finanzieren, refinanzieren, vermarkten, verkaufen, tauschen, verwerten oder anderweitig zu behandeln und zu benutzen, entweder direkt oder durch 100%ige Tochtergesellschaften, die die Immobilien halten, zum Zwecke der Wertsteigerung in Übereinstimmung mit dem Business Plan und dem Budget. Die Bandera wird alle Handlungen vornehmen, die mit diesem Gesellschaftszweck im Zusammenhang stehen. Außerdem kann sich die Bandera in anderen gesetzeskonformen Geschäftsfeldern betätigen, soweit diese durch das Management Committee (siehe unten) genehmigt wurden. 2. Geschäftsführung / Verantwortungsbereiche / Entscheidungsorgane Die Geschäftsführung der Bandera, obliegt grundsätzlich den General Partnern (vergleichbar mit den persönlich haftenden Gesellschaftern einer deutschen Kommanditgesellschaft), d.h. dem Bascom General Partner und dem Vintex General Partner, wobei ihre Zuständigkeiten aufgeteilt sind. Abweichend davon sind für bestimmte Entscheidungen das Management Committee oder die Limited Partner der Co-Investment-Gesellschaft zuständig. Verantwortung des Bascom General Partner Der Bascom General Partner ist verantwortlich für das operative Geschäft im Rahmen des Geschäftszwecks der Co-Investment-Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften. Dies umfasst insbesondere das Asset Management und sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit der Renovierung der gekauften Immobilien. Er ist befugt alle Aktivitäten zu unternehmen, die erforderlich sind um diese Aufgaben im Rahmen des Business Plans zu erfüllen, u.a.: Recherche, Analyse und Bewertung von potenziellen Kaufobjekten für die Bandera Zusammenstellung der notwendigen Dokumente für die Beantragung der erforderlichen Genehmigungen der Behörden Erwerb von Immobilien, genehmigt durch das Management Committee (siehe unten) Betreiben der Immobilien, z.B. Abschluss von Mietverträgen, Objektverwaltungsverträgen etc. Kurzfristige Anlage von Geldern der Co-InvestmentGesellschaft Abschluss von Versicherungen für die Co-Investment-Gesellschaft und die Immobilien der Objektgesellschaften Aufnahmen von Darlehen einschließlich das Stellen von Sicherheiten über das Vermögen der Co-Investment-Gesellschaft Der Bascom General Partner ist berechtigt Darlehen für die Finanzierung des Erwerbs der jeweiligen Immobilie mit Zustimmung des Management Committees aufzunehmen, wobei diese nicht unbegründet zurückgehalten werden darf. Verantwortung des Vintex General Partner Der Vintex General Partner ist verantwortlich für die Bereiche Steuern, Rechnungswesen und Buchhaltung der Co-Investment-Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften. Außerdem ist er exklusiv für die Eigenkapitalbeschaffung bzw. -syndizierung sowie die Investorenkommunikation für und im Auftrag der Vintex Gesellschaften zuständig. Er ist befugt alle Aktivitäten zu unternehmen, die erforderlich sind um diese Aufgaben zu erfüllen. Entscheidungen des Management Committees Das Management Committee besteht aus jeweils zwei Vertretern der General Partner, welche durch den jeweils entsprechenden Limited Partner (d.h. Vertreter des Bascom General Partner durch den Bascom Limited Partner und der Vertreter des Vintex General Partner durch die Vintex) genehmigt wurden. Für nachfolgende Entscheidungen, muss der General Partner der CoInvestment-Gesellschaft beispielsweise die vorherige Zustimmung des Management Committees einholen: Unterzeichnung von Immobilien-Kaufverträgen Verabschiedung des Business Plans für die Bandera, des Business Plans für jedes einzelne Objekt oder des Budgets für die Renovierungskosten der jeweiligen Apartmentanlage bzw. wesentlicher Ergänzung, Änderungen oder Abweichungen davon (vgl. Definition Business Plan nachfolgend unter Ziffer II 2.) Vertragsabschlüsse, die eine längere Vertragsdauer als ein Jahr vorsehen oder eine Zahlungsverpflich- Rechtliche Grundlagen der Beteiligung 111 tung der Bandera vorsehen, die einen Betrag von USD 250.000 übersteigt Vergleichsverhandlungen oder Gerichtsverfahren, die die Bandera bzw. ihr Vermögen betreffen, sofern der streitgegenständliche Betrag USD 250.000 übersteigt Jeder Zusammenschluss, jede Auflösung bzw. Umstrukturierung der Bandera oder ihrer Tochtergesellschaften Die Entscheidungen sind einstimmig zu treffen. Die dazu erforderlichen Versammlungen werden mit einer Frist von mindestens fünf Geschäftstagen vom General Partner der Co-Investment-Gesellschaft einberufen und finden am Firmensitz der Bandera statt. Es müssen mindestens drei Vertreter daran teilnehmen. Die Teilnahme per Telefonkonferenz oder ähnlichem sowie die Abstimmung im schriftlichen Verfahren ist gestattet. Vintex General Partner Vintex General Partner erhält von der Co-InvestmentGesellschaft eine Fee in Höhe von 2 % der geleisteten Einlagen der Vintex-Gesellschaften (d.h. Vintex und Vintex General Partner) in die Co-Investment-Gesellschaft. Die Einlage erhöht sich bei jedem Kauf einer Immobilie entsprechend. Bisher wurde eine Gebühr von ca. USD 411.000 gezahlt. Die einmalige Fee ist jeweils bei Kauf einer Immobilie zahlbar. Einstimmige Genehmigung durch die Limited Partner In bestimmten Fällen benötigen die General Partner bzw. das Management Committee die einstimmige Genehmigung durch die Limited Partner. So z.B. bei der Änderung des Gesellschaftsvertrages der Bandera, der Verlängerung der Laufzeit der Bandera oder der Auflösung der Bandera. Haftung der General Partner Die General Partner haften gegenüber den anderen Gesellschaftern und der Co-Investment-Gesellschaft nicht für Verluste der Gesellschaft, es sei denn diese beruhen auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. 3. Vergütung / Haftung der General Partner Die General Partner erhalten während der Laufzeit des Gesellschaftsvertrags der Co-Investment-Gesellschaft für ihre Tätigkeiten folgende Vergütungen: Bascom General Partner Acquisition Fee: einmalig 1 % jedes Immobilienkaufpreises, zahlbar bei jedem Kauf einer Immobilie Asset Management Fee: jährlich 0,35 % jedes Immobilienkaufpreises, anteilig zahlbar monatlich im Voraus am 1. des Monats nach dem jeweiligen Vertragsabschluss («Closing») für einen Immobilienkauf Construction Management Fee: einmalig 3 % aller im Zusammenhang mit der Renovierung anfallenden Kosten jeweils anteilig monatlich zahlbar auf die im Vormonat angefallenen Renovierungskosten 112 Rechtliche Grundlagen der Beteiligung Auslagen der General Partner Daneben werden den General Partnern der Co-Investment-Gesellschaft Auslagen erstattet, sofern sie im Master Business Plan, Property Business Plan oder im Proforma Budget enthalten (vgl. Definitionen nachfolgend unter II.2.) oder anderweitig vom Management Committee genehmigt sind. 4. Kündigungsoption / Haftung der Limited Partner Die Limited Partner der Co-Investment-Gesellschaft haben grundsätzlich keine Geschäftsführungsbefugnis und kein Recht, das Partnership Agreement zu ändern oder zu beenden. Für bestimmte Handlungen ist jedoch ihre Zustimmung per Beschluss erforderlich (siehe oben unter Ziffer 2). Die Beschlüsse sind einstimmig zu fassen und werden auf Gesellschafterversammlungen der Co-Investment-Gesellschaft, welche vom General Partner einberufen werden, gefasst. Eine Kündigung der Beteiligung als Limited Partner ist nur mit Zustimmung des Management Committees möglich. Die Kündigung, Insolvenz oder Auflösung eines Limited Partners führt grundsätzlich nicht zur Beendigung der Bandera. Die Haftung des Limited Partners ist abgesehen von ggf. gesetzlichen Verpflichtungen begrenzt auf seine Beteiligung. Er ist abgesehen von ggf. gesetzlichen Verpflichtungen nicht verpflichtet, weitere Einlagen, als im Partnership Agreement vereinbart, einzuzahlen. Ausgenommen sind Schäden die der Co-InvestmentGesellschaft durch ihn infolge grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes entstehen. 5. Die Einzahlung der Einlagen der Gesellschafter Die Einzahlung der Einlagen erfolgt in Abschnitten jeweils vor dem Kauf einer Immobilie und nach Aufforderung durch den Bascom General Partner. Die Höhe der Einlage richtet sich jeweils nach der prozentualen Beteiligung an der Co-Investment-Gesellschaft sowie den Anschaffungskosten für die Immobilie und dem dazu aufgenommenen Darlehen. Die Einzahlung der Einlagen erfolgt erst, wenn die jeweiligen Bedingungen des Kaufvertrages erfüllt wurden und die Due Diligence abgeschlossen ist. Letzteres ist dem Vintex General Partner nachzuweisen und ihm sind z.B. folgende Dokumente vorzulegen: unterzeichneter Kaufvertrag – im Wesentlichen in der Form, die als Anlage zum Bandera Partnership Agreement vereinbart wurde, Dokumentation des Darlehensvertrages, Gutachten zur Immobilie. Es ist kein maximaler Einlagebetrag der Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag der Bandera vorgesehen. Jeder General Partner der Co-Investment-Gesellschaft kann, sobald er erkennt, dass in den folgenden 90 Tagen ein negativer Cashflow zu erwarten ist, der nicht mit Einnahmen aus der Immobilienfremdfinanzierung zu decken ist, eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung weiterer Einlagen an die Gesellschafter der CoInvestment-Gesellschaft verschicken. Dabei hat er den genauen Betrag der jeweiligen Einlage zu nennen. Die Gesellschafter haben diesen Betrag innerhalb von 30 Tagen einzuzahlen, sofern keine Zustimmung des Management Committees erforderlich ist. Für Einla- Rechtliche Grundlagen der Beteiligung 113 gen, die abweichend vom Master-Business Plan, Property Business Plan oder Proforma Budget gefordert werden, ist jedoch in der Regel die Zustimmung des Management Committees und somit des Vintex General Partners, der die Interessen der Zwischengesellschaft vertritt, erforderlich. Eine Zustimmung des Management Committees ist nur dann nicht erforderlich, wenn ein General Partner eine Notsituation der Gesellschaft nachweist, die Ausgaben des Proforma Budgets insgesamt nicht um 5 % überschritten werden bzw. wenn einzelne Zahlen des Proforma Budgets den Betrag von USD 25.000 nicht überschreiten bzw. nicht 10 % über dem budgetierten Betrag liegen. Sollte ein Gesellschafter der Co-Investment-Gesellschaft trotz nochmaliger Aufforderung nicht innerhalb von zehn Tagen seiner Einzahlungsverpflichtung nachkommen, haben die anderen Gesellschafter die Möglichkeit zu entscheiden, dieses Defizit auszugleichen (mehrere anteilig, einer oder keiner). Sollte ein Gesellschafter den Ausgleich übernehmen, wird dieser Betrag als Darlehen (Default Loan) behandelt, welches mit 18 % p.a. bzw. wenn gesetzlich nur ein niedrigerer Zinssatz erlaubt ist, dann mit diesem, verzinst wird. Die Rückzahlung dieses Darlehens inklusive Zinsen erfolgt aus vorrangigen Ausschüttungen. 6. Ausschüttungen Die Ausschüttungen erfolgen vierteljährlich, sofern das Management Committee festgestellt hat, dass nach Bildung von Reserven ausschüttungsfähige Liquidität vorhanden ist bzw. im Fall des Verkaufs oder der Refinanzierung einer Immobilie innerhalb von fünf Tagen. Entsprechend der jeweiligen Beteiligungshöhe werden die Ausschüttungen in folgender Reihenfolge verteilt: 1) Rückführung des/r Darlehen/s (Default Loan), die zur Erfüllung von Einzahlungsverpflichtungen ausgereicht wurden (siehe unter Ziffer 5 «Default Loan») 2) Rückführung der Kapitaleinlagen der Zwischengesellschaft und des Vintex General Partners («VintexGesellschaften») 3) Rückführung der Kapitaleinlagen des Bascom 114 Rechtliche Grundlagen der Beteiligung Limited Partners und des Bascom General Partners («Bascom Gesellschaften») 4) Ausschüttungen an die Zwischengesellschaft und den Vintex General Partner bis zu einem erreichten IRR* von 10 % p.a. auf ihre bereits erbrachten Kapitaleinlagen an der Co-Investment-Gesellschaft. 5) Ausschüttungen an den Bascom Limited Partner und den Bascom General Partner bis ein IRR* von 10 % p.a. auf ihre bereits erbrachten Kapitaleinlagen an der Co-Investment-Gesellschaft erreicht wurde. 6) Ausschüttungen an die Vintex-Gesellschaften und die Bascom-Gesellschaften im Verhältnis 50 % / 50 % bis die Vintex-Gesellschaften einen IRR* von 18 % p.a. auf ihre Kapitaleinlagen in der Co-InvestmentGesellschaft erreicht haben. 7) Ausschüttungen an die Vintex-Gesellschaften und die Bascom-Gesellschaften im Verhältnis 40 % / 60 % bis die Vintex-Gesellschaften einen IRR* von 20 % p.a. auf ihre Kapitaleinlagen in der Co-Investment-Gesellschaft erreicht haben. 8) Bei darüber hinausgehenden Ausschüttungen erhalten die Vintex-Gesellschaften und die BascomGesellschaften im Verhältnis 25 % / 75 %. *Interner Zinsfuß; zur Erläuterung siehe Kapitel «Rentabilität der Beteiligung» Es finden keine Ausschüttungen oder Entnahmen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Management Committees statt. Die Ausschüttungen erfolgen in Form von Geldmitteln, es sei denn das Management Committee bestimmt es anders. Das Management Committee wird alle Tochtergesellschaften der Co-Investment-Gesellschaft, die eine Immobilie halten, dazu auffordern, Ausschüttungen vorzunehmen, welche für die Ausschüttungen bei der CoInvestment-Gesellschaft erforderlich sind. Ausschüttungen müssen nur zurückgezahlt werden, wenn sie gegen das Gesetz oder den Gesellschaftsvertrag verstoßen. Ferner kann eine Rückzahlung der Ausschüttung nur aufgrund vertraglicher Vereinbarung zwischen allen Gesellschaftern beschlossen werden oder für einen einzelnen Gesellschafter, wenn dieser mit der Gesellschaft eine entsprechende Vereinbarung schließt. 7. Die Übertragung von Beteiligungen Eine Übertragung der Beteiligung an der Co-Investment-Gesellschaft ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Management Committees möglich. Außerdem ist den Gesellschaftern bekannt, dass kein öffentlicher Markt für solche Beteiligungen existiert. Die Bascom-Gesellschaften bzw. die Vintex-Gesellschaften können jedoch ihre Beteiligungen ohne die Zustimmung der anderen Gesellschafter übertragen, sofern der Erwerber durch ein Mitglied der Bascom Ownership Group (dies sind Jerome A. Fink, David S. Kim und Derek M.D. Chen) bzw. der Vintex Ownership Group (d.h. Cross Atlantic Investors LLC oder eine Tochtergesellschaft derselben; vgl. die Kapitel «Beteiligungsstruktur» und «Vertrags- und Projektpartner») kontrolliert wird und die Übertragung keine nachteiligen steuerlichen Änderungen für die anderen Gesellschafter nach sich zieht. Sollte ein General Partner der Co-Investment-Gesellschaft seine Beteiligung abgesehen von vorstehender Regelung kündigen oder übertragen, benötigt er die Zustimmung des jeweils anderen General Partners. 8. Die Auflösung der Co-Investment-Gesellschaft Die Co-Investment-Gesellschaft wird aufgelöst, wenn ein einstimmiger Beschluss der Limited Partner und des Management Committees vorliegt oder ein Gesellschafter kündigt oder insolvent wird und die anderen Gesellschafter nicht innerhalb von 90 Tagen den Fortbestand der Co-Investment-Gesellschaft beschließen. Die Bandera wird zudem nach Ablauf von 10 Jahren aufgelöst, es sei denn die General Partner beschließen einstimmig eine Verlängerung. Bei Veräußerung der Vermögensgegenstände der CoInvestment-Gesellschaft wird die Gesellschaft jedoch erst 90 Tage nach Verkauf und Zahlung des Kaufpreises aufgelöst. 9. Sonstiges Weitere Gesellschafter können nur mit Zustimmung des Management Committees aufgenommen werden. Es ist jedem Gesellschafter der Co-Investment-Gesellschaft gestattet, mit der Gesellschaft selbst geschäftliche Beziehungen einzugehen und Verträge abzuschließen, sowie Geschäfte mit Dritten zu verfolgen, die ggf. den Geschäften der Bandera ähnlich sind und somit im direkten oder indirekten Wettbewerb zur Co-Investment-Gesellschaft stehen. Keiner der Gesellschafter, bis auf den Bascom General Partner in besonderen Fällen (siehe oben unter «Investmentkriterien»), ist verpflichtet, Investitionsgelegenheiten der Co-Investment-Gesellschaft zu präsentieren, selbst wenn diese entsprechend den Investitionskriterien der Bandera in Betracht kommen würden. Jeder Gesellschafter ist berechtigt, Investitionsgelegenheiten für eigene Rechnung durchzuführen oder Dritten zu empfehlen. Alle Gesellschafter haben anerkannt, dass die jeweils anderen Gesellschaften bzw. mit ihnen verbundene Gesellschaften neben ihrer Beteiligung an der Co-Investment-Gesellschaft andere Geschäfte führen, die ggf. auch mit dem Geschäft der Bandera konkurrieren. 10. Anwendbares Recht / Gerichtsstand / Schiedsgericht Es gilt das Recht des Bundesstaates Delaware der USA und der ausschließliche Gerichtsstand ist Travis County, Texas, USA. Die Gesellschafter der Bandera haben sich verpflichtet, bei Unstimmigkeiten zwischen den Gesellschaftern oder einem bzw. mehreren Gesellschaftern und der Gesellschaft anstelle eines öffentlichen Klageverfahrens zunächst einen Mediationsprozess und bei dessen Scheitern ein Schiedsgerichtsverfahren in Austin, Texas einzuleiten. Rechtliche Grundlagen der Beteiligung 115 II. Das Geschäft der Co-Investment-Gesellschaft 1. Investment Kriterien für den Ankauf von Immobilien Die Gesellschafter der Co-Investment-Gesellschaft haben Investment-Kriterien festgelegt, anhand derer der Bascom General Partner Immobilien zum Ankauf überprüfen soll. Erfüllt eine Immobilie diese Kriterien oder zumindest die meisten, wird der Bascom General Partner diese Immobilie inklusive aller erforderlichen Informationen dem Management Committee zur Entscheidung über einen Kauf vorstellen. Die Kriterien im Einzelnen: 1. USD 5 Mio. bis USD 40 Mio. Investitionsvolumen pro Objekt 2. 60 bis 1.500 Wohneinheiten pro Objekt 3. Klassifizierung der Objekte in den Klassen B bis C4. Erwartete Klassifizierung der Objekte nach der Sanierung / Renovierung B+ bis C+ 5. Anschaffungskosten mindestens 35 % unter den Kosten für einen vergleichbaren Neubau 6. Erwartete Haltedauer mindestens drei Jahre 7. Steigerungspotenzial bei der effektiven Miete (Kombination aus Miete und Leerstand) von mindestens 30 % 8. Fremdfinanzierungsquote von höchstens 80 % (etwas höhere Quoten können im Einzelfall vereinbart werden) 9. Erwartete Rentabilität (IRR) auf Objekt-Ebene für die Gesellschafter der Co-Investmentgesellschaft von mindestens 18 % p.a. 10. Die Miete von mindestens 20 % der Vergleichsobjekte in der Umgebung muss höher sein als die im ersten Jahr nach dem Erwerb erwartete Miete in dem zu erwerbenden Objekt 11. Kaufpreis pro Einheit nicht höher als der von Vergleichsfällen in der näheren Umgebung Sollte eine Immobilie nicht alle dieser Kriterien erfüllen, wird das Management Committee dennoch von Fall zu Fall über den Erwerb der Immobilie entscheiden. 116 Rechtliche Grundlagen der Beteiligung 2. Renovierung der Immobilien Um die Geschäftsidee der Aufwertung der Immobilien zu verfolgen, wird der Bascom General Partner für jede einzelne Immobilie einen «Property Business Plan» und ein «Proforma Budget» aufstellen, welche jeweils für das folgende Jahr aktualisiert werden. Der «Property Business Plan» umfasst für jede einzelne Immobilie den Geschäftsplan inklusive des Proforma Budgets sowie eines detaillierten Handlungsplans für die Umgestaltung / Renovierung und wird genehmigt durch das Management Committee. Der Bascom General Partner stellt diesen innerhalb von 30 Tagen ab Vertragsabschluss für den Erwerb einer Immobilie auf. Das «Proforma Budget» umfasst für jede einzelne Immobilie ein Budget für den Umbau die Entwicklung, Sanierung, Renovierung, Verwaltung, Finanzierung, Vermietung sowie das Marketing. Dieser wird durch das Management Committee genehmigt. 3. Verwaltung der Immobilien Die Co-Investment-Gesellschaft bzw. die jeweilige Tochtergesellschaft, die eine Immobilie hält, wird dafür Sorge tragen, dass mit Dritten Verträge bzgl. aller erforderlichen Dienstleistungen für das Immobilienmanagement und die Vermietung geschlossen werden. 4. Verkauf der Immobilien Jeweils drei Jahre nach dem Kaufvertragabschluss für eine Immobilie hat jeder General Partner der CoInvestment-Gesellschaft das Recht, den Verkauf dieser Immobilie vorzuschlagen und das Management Committee ist verpflichtet, diesem Vorschlag nachzukommen, wenn folgende Punkte erfüllt sind: der Kaufpreis wird komplett bar bezahlt oder erfolgt durch Schuldübernahme der Verkauf erfolgt nicht an eine Tochtergesellschaft eines Gesellschafters, es sei denn die schriftliche Zustimmung der anderen Gesellschafter liegt vor der jeweils andere General Partner (als der, der den Verkaufsvorschlag unterbreitet) hat nach einem festgelegten Prozedere das Recht, den Verkauf an den Kaufinteressenten, der ihm vom anderen General Partner präsentiert wird, abzulehnen; in diesem Fall steht dem General Partner, der den Kaufinteressenten nicht vorgeschlagen hat, ein Vorkaufsrecht der Immobilie zu. 5. Bildung weiterer Portfolien Die General Partner können entscheiden, neben dem ursprünglichen Portfolio («Initial Portfolio») weitere Portfolios («Subsequent Portfolio») zu im Wesentlichen ähnlichen Konditionen wie das Initial Portfolio zusammenzustellen. In diesem Fall wird für jedes Portfolio eine separate Buchhaltung inklusive separater Berechnung der ausschüttungsfähigen Liquidität etc. geführt. Sollte ein Einkommen oder Kosten nicht einem bestimmten Portfolio zugeordnet werden können, wird der entsprechende Betrag nach Entscheidung des Bascom General Partners auf die Portfolios aufgeteilt. D. Gesellschaftsverträge der Objektgesellschaften Die Co-Investment-Gesellschaft hält die vier Immobilien über die Objektgesellschaften, d.h. die BGCAI Prestonwood Springs, L.P., die BGCAI Legacy, L.P., die BGCAI Hampton Hill, L.P. sowie die BGCAI Cameron Creek, L.P. Alleiniger Zweck der Objektgesellschaften ist es, Eigentum an den Immobilien zu erwerben und zu halten. Die Geschäftsführung der Objektgesellschaften obliegt deren jeweiligen General Partnern (d.h. vorliegend der BGCAI Prestonwood Springs GP, LLC bzw. der BGCAI Legacy GP, LLC, der BGCAI Hampton Hill GP, LLC sowie der BGCAI Cameron Creek GP, LLC, deren Gesellschaftsanteile jeweils wiederum zu 100 % von BGCAI GP, LLC gehalten werden. BGCAI Prestonwood Springs, L.P. Die BGCAI Prestonwood Springs, L.P. wurde am 11.07.2007 als Limited Partnership nach dem Recht von Delaware gegründet. Alleiniger Limited Partner mit einem Gesellschaftsanteil von 99,9 % ist die Bandera. Diese hat eine Einlage i.H.v. USD 5.878.338,78 erbracht. Alleiniger und geschäftsführender General Partner ist mit einem Gesellschaftsanteil von 0,1 % und einer erbrachten Einlage i.H.v. USD 5.884,22 die BGCAI Prestonwood Springs GP, LLC, eine nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Limited Liability Company). Sämtliche Gesellschaftsanteile des zuvor benannten General Partners werden von der Gesellschaft BGCAI GP, LLC gehalten. BGCAI Prestonwood Springs, L.P. ist alleinige Eigentümerin der in Dallas, Texas belegenen Apartmentanlage «Monaco Parc». Nach dem Erwerb der Immobilie und der Aufnahme eines Darlehens (siehe nachfolgend unter Fremdkapital-Finanzierungsverträge) zur teilweisen Kaufpreisfinanzierung und zur Finanzierung der Renovierung der Apartmentanlage besteht der Zweck der BGCAI Prestonwood Springs, L.P. darin, die Immobilie zu halten und schließlich zu verkaufen. Der Gesellschaftsvertrag vom 11.07.2007 der BGCAI Prestonwood Springs, L.P. enthält alle Rechte und Pflichten der Gesellschafter. Der General Partner ist u.a. berechtigt, im Namen der Objektgesellschaft Kauf-, Miet-, und Objektverwaltungsverträge abzuschließen. Er entscheidet, wann Ausschüttungen an die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Anteile erfolgen. Alle Ausschüttungen erfolgen im Verhältnis der von den Gesellschaftern geleisteten Einlage. Die Laufzeit der BGCAI Prestonwood Springs, L.P. endet am 01.08.2017, soweit die Gesellschafter deren Auflösung nicht früher bestimmen oder ein anderer Auflösungsgrund vorliegt. BGCAI Legacy, L.P. Die BGCAI Legacy L.P. wurde am 13.02.2008 als Limited Partnership nach dem Recht von Delaware gegründet. Alleiniger Limited Partner mit einem Gesellschaftsanteil von 99,9 % ist die Bandera. Diese hat eine Einlage i.H.v. USD 3.296.704 erbracht. Alleiniger und geschäftsführender General Partner ist mit einem Gesell- Rechtliche Grundlagen der Beteiligung 117 schaftsanteil von 0,1 % und einer erbrachten Einlage i.H.v. USD 3.296 die BGCAI Legacy GP, LLC, eine nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Limited Liability Company). Sämtliche Gesellschaftsanteile des zuvor benannten General Partners werden von der Gesellschaft BGCAI GP, LLC gehalten. BGCAI Legacy L.P. ist alleinige Eigentümerin der in San Antonio, Texas belegenen Apartmentanlage «Legacy Townhomes». Nach dem Erwerb der Immobilie und der Aufnahme eines Darlehens (siehe nachfolgend unter Fremdkapital-Finanzierungsverträge) zur teilweisen Kaufpreisfinanzierung und zur Finanzierung der Renovierung der Apartmentanlage besteht der Zweck der BGCAI Legacy, L.P. darin, die Immobilie zu halten und schließlich zu verkaufen. Der Gesellschaftsvertrag vom 13.02.2008 der BGCAI Legacy, L.P. enthält alle Rechte und Pflichten der Gesellschafter. Der General Partner ist u.a. berechtigt, im Namen der Objektgesellschaft Kauf-, Miet-, und Objektverwaltungsverträge abzuschließen. Er entscheidet, wann Ausschüttungen an die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Anteile erfolgen. Alle Ausschüttungen erfolgen im Verhältnis der von den Gesellschaftern geleisteten Einlage. Die Laufzeit der BGCAI Legacy, L.P. endet am 01.03.2023, soweit die Gesellschafter deren Auflösung nicht früher bestimmen oder ein anderer Auflösungsgrund vorliegt. BGCAI Hampton Hill, L.P. Die BGCAI Hampton Hill, L.P. wurde am 03.03.2008 als Limited Partnership nach dem Recht von Delaware gegründet. Alleiniger Limited Partner mit einem Gesellschaftsanteil von 99,9 % ist die Bandera. Diese hat eine Einlage i.H.v. USD 4.998.935,77 erbracht. Alleiniger und geschäftsführender General Partner ist mit einem Gesellschaftsanteil von 0,1 % und einer erbrachten Einlage i.H.v. USD 5.003,94 die BGCAI Hampton Hill GP, LLC, eine nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Limited Liability Company). Sämtliche Gesell- 118 Rechtliche Grundlagen der Beteiligung schaftsanteile des zuvor benannten General Partners werden von der Gesellschaft BGCAI GP, LLC gehalten. BGCAI Hampton Hill, L.P. ist alleinige Eigentümerin der in Atlanta, Georgia belegenen Apartmentanlage «The Hamptons at Sandy Springs». Nach dem Erwerb der Immobilie und der Aufnahme eines Darlehens (siehe nachfolgend unter Fremdkapital-Finanzierungsverträge) zur teilweisen Kaufpreisfinanzierung und zur Finanzierung der Renovierung der Apartmentanlage besteht der Zweck der BGCAI Hampton Hill, L.P. darin, die Immobilie zu halten und schließlich zu verkaufen. Der Gesellschaftsvertrag vom 03.03.2008 der BGCAI Hampton Hill, L.P. enthält alle Rechte und Pflichten der Gesellschafter. Der General Partner ist u.a. berechtigt, im Namen der Objektgesellschaft Kauf-, Miet-, und Objektverwaltungsverträge abzuschließen. Er entscheidet, wann Ausschüttungen an die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Anteile erfolgen. Alle Ausschüttungen erfolgen im Verhältnis der von den Gesellschaftern geleisteten Einlage. Die Laufzeit der BGCAI Hampton Hill, L.P. endet am 01.03.2018, soweit die Gesellschafter deren Auflösung nicht früher bestimmen oder ein anderer Auflösungsgrund vorliegt. BGCAI Cameron Creek, L.P. Die BGCAI Cameron Creek, L.P. wurde am 27.06.2008 als Limited Partnership nach dem Recht von Delaware gegründet. Alleiniger Limited Partner mit einem Gesellschaftsanteil von 99,9 % ist die Bandera. Diese hat eine Einlage i.H.v. USD 6.493.500,00 erbracht. Alleiniger und geschäftsführender General Partner ist mit einem Gesellschaftsanteil von 0,1 % und einer erbrachten Einlage i.H.v. USD 6.500,00 die BGCAI Cameron Creek GP, LLC, eine nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Limited Liability Company). Sämtliche Gesellschaftsanteile des zuvor benannten General Partners werden von der Gesellschaft BGCAI GP, LLC gehalten. BGCAI Cameron Creek, L.P. ist alleinige Eigentümerin der in Fort Worth, Texas belegenen Apartmentanlage «Cameron Creek». Nach dem Erwerb der Immobilie und der Aufnahme eines Darlehens (siehe nachfolgend unter Fremdkapital-Finanzierungsverträge) zur teilweisen Kaufpreisfinanzierung und zur Finanzierung der Renovierung der Apartmentanlage besteht der Zweck der BGCAI Cameron Creek, L.P. darin, die Immobilie zu halten und schließlich zu verkaufen. Der Gesellschaftsvertrag vom 27.06.2008 der BGCAI Cameron Creek, L.P. enthält alle Rechte und Pflichten der Gesellschafter. Der General Partner ist u.a. berechtigt, im Namen der Objektgesellschaft Kauf-, Miet-, und Objektverwaltungsverträge abzuschließen. Er entscheidet, wann Ausschüttungen an die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Anteile erfolgen. Alle Ausschüttungen erfolgen im Verhältnis der von den Gesellschaftern geleisteten Einlage. Die Laufzeit der BGCAI Cameron Creek, L.P. endet am 01.06.2018, soweit die Gesellschafter deren Auflösung nicht früher bestimmen oder ein anderer Auflösungsgrund vorliegt. E. Wichtige Verträge I. Verträge der Fondsgesellschaft Eigenkapital-Zwischenfinanzierung Die Fondsgesellschaft hat am 25.06.2008 mit einer deutschen Bank einen Darlehensvertrag abgeschlossen. Das zweckgebundene Darlehen dient dazu, die Einlage der Fondsgesellschaft in die Vintex zwischenzufinanzieren und damit die bestehenden Darlehen der DSF Lux (siehe unten in diesem Kapitel) zu günstigeren Konditionen teilweise abzulösen. Das Darlehen beläuft sich auf bis zu USD 18 Mio. und ist in Teilbeträgen abrufbar. Das Darlehen ist in Höhe von 1,75 % p.a. plus LIBOR (1, 3, 6 oder 12-Monats-LIBOR nach Wahl der Fondsgesellschaft) zu verzinsen, wobei die Zinsen vierteljährlich zum Quartalsende zu zahlen sind. Sollte der 1-Monats-LIBOR gewählt werden, sind die Zinsen entsprechend monatlich zum Ende der Zinsbindungsfrist zahlbar. Die DSF übernimmt im Rahmen des Konzeptionsvertrags die Zwischenfinanzierung der zu zahlenden Zinsen. Die Rückzahlung des Darlehens und der zwischenfinanzierten Zinsen er- Rechtliche Grundlagen der Beteiligung 119 folgt sukzessive aus der Platzierung der Kommanditanteile der Fondsgesellschaft jeweils zum Ende der nächsten Zinsbindungsfrist und spätestens am 30.12.2009. Das Darlehen ist als full recourse Darlehen ausgestaltet. Das bedeutet, die Fondsgesellschaft haftet mit ihrem gesamten Vermögen für alle Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag. Die Deutsche Structured Finance GmbH hat gegenüber der Bank eine Garantieerklärung abgegeben und sich verpflichtet für sämtliche Rückzahlungs- und Zinszahlungsverpflichtungen der Fondsgesellschaft aufzukommen. Die Bank erhält eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 0,75 % auf den Darlehensbetrag, also USD 135.000, zu 50 % fällig und zahlbar bei Vertragsabschluss und zu 50 % am 30.12.2008. Die DSF übernimmt im Rahmen des Konzeptionsvertrags die Zwischenfinanzierung des zweiten Teils der Bearbeitungsgebühr, der am 30.12.2008 zur Zahlung fällig wird, sofern bis zu diesem Tag noch keine Vollplatzierung erfolgt ist. Die Rückzahlung erfolgt ebenfalls aus der Platzierung der Kommanditanteile der Fondsgesellschaft. Die Vereinbarung unterliegt deutschem Recht. Vereinbarung über die Konzeption eines Beteiligungsangebotes Die Fondsgesellschaft hat die Deutsche Structured Finance GmbH («DSF») mündlich am 29.08.2007 mit der Konzeption und Strukturierung eines Beteiligungsangebotes für private deutsche Investoren beauftragt. Diese Vereinbarung wurde am 19.08.2008 schriftlich dokumentiert. Sie umfasst insbesondere die Erstellung von lnvestitionsrechnungen, die Durchführung einer Liquiditätsplanung, die Entwicklung und Durchführung aller zur Umsetzung der Fondskonzeption erforderlichen Schritte, die Übernahme von Auslagen für die Verzinsung der Eigenkapital-Zwischenfinanzierung sowie für den zweiten Teil der am 30.12.2008 an die deutsche Bank zu zahlende Bearbeitungsgebühr in Höhe von USD 67.500, sofern bis zu diesem Tag noch keine Vollplatzierung erfolgt ist, die Erstellung und Herstellung von Verkaufsprospekten und von vertriebsunterstützenden Materialien sowie die Veranlas- 120 Rechtliche Grundlagen der Beteiligung sung sämtlicher für die Realisation der Gesamtkonzeption erforderlichen Schritte. Die DSF ist zur Erfüllung dieser Aufgaben bevollmächtigt, die Gesellschaft gegenüber Dritten zu vertreten und sie hat das Recht an geeignete Dritte Unteraufträge zu erteilen. Für ihre Leistungen erhält die DSF eine fest vereinbarte Vergütung in Höhe von USD 1.666.316 netto bzw. USD 1.982.916 inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Pauschalvergütung umfasst auch Auslagen, z.B. für eingeholte steuerliche und rechtliche Beratung während der Fondskonzeption, die Erstellung und Gestaltung der Verkaufsprospekte. Der Anspruch auf die Vergütung entsteht mit dem ersten Investorenbeitritt. Der Vergütungsanspruch ist fällig und zahlbar am Tage der Vollplatzierung, spätestens am 30.12.2009. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Gerichtsstand ist Frankfurt am Main. Vertrag über die Vermittlung von Eigenkapital Die Fondsgesellschaft hat die Deutsche Structured Finance GmbH («DSF») am 19.08.2008 schriftlich und exklusiv mit der Vermittlung des erforderlichen Kommanditkapitals beauftragt. Die DSF übernimmt in diesem Zusammenhang alle Vertriebsaktivitäten und vertriebsfördernden Maßnahmen, die ihrem eigenen Ermessen nach für eine erfolgreiche Platzierung des Beteiligungsangebotes erforderlich sind. Die DSF ist berechtigt, Dritte im Rahmen von Unteraufträgen mit der Vermittlung des Kommanditkapitals zu beauftragen und die vereinbarte Gebühr an die Unterbeauftragten weiterzugeben. Die Gebühr für die Vermittlung von Investoren beträgt 9 % des vermittelten und tatsächlich eingezahlten Kapitals zuzüglich der Weitergabe eines eventuell anfallenden Agios in Höhe von 3 %. Wenn die DSF selbst oder eines ihrer Tochterunternehmen aufgrund der Platzierungsgarantievereinbarung im Falle der Nichtplatzierung des gesamten Eigenkapitals bis zum 30.12.2009 der Auftraggeberin beitritt, entsteht die Vergütung erst zu dem Zeitpunkt, in dem die DSF oder ihr Tochterunternehmen den entsprechenden Gesellschaftsanteil an Dritte überträgt. Sofern die DSF der Fondsgesellschaft unter der Platzierungsgarantie ein Darlehen in der Höhe des nicht vermittelten Kommanditkapitals zur Verfügung stellt und nach dem 30.12.2009 zur Tilgung dieses Darlehens noch weitere Investoren vermittelt, erhält sie ebenfalls eine Vermittlungsgebühr. Sollte nach den gesetzlichen Vorschriften Umsatzsteuer anfallen, wird diese ebenfalls von der Fondsgesellschaft gezahlt. Der Anspruch auf die Vergütung entsteht an jedem Beitrittstermin und ist nach Rechnungsstellung der DSF sofort fällig und zahlbar. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Gerichtsstand ist Frankfurt am Main. Platzierungsgarantie Die Deutsche Structured Finance GmbH («DSF») hat gegenüber der Fondsgesellschaft am 19.08.2008 eine Platzierungsgarantie abgegeben. Die DSF garantiert dabei, dass der Fondsgesellschaft am 30.12.2009, oder eher, wenn die Eigenkapital zwischenfinanzierende Bank, das der Fondsgesellschaft gewährte Darlehen vor diesem Termin fällig stellt, wirtschaftlich gesehen Kapital in Form von Geldmitteln zur Verfügung stehen wird. Die DSF garantiert der Fondsgesellschaft einen Betrag in der Höhe der nicht erfolgreich platzierten Kommanditanteile (siehe oben «Vertrag über die Vermittlung von Eigenkapital»), die notwendig sind, um die Verpflichtungen der Fondsgesellschaft zu erfüllen, insbesondere zur Rückführung der EigenkapitalZwischenfinanzierung und zur vollständigen Einzahlung der Einlage als Limited Partner in der Zwischengesellschaft, zur Verfügung zu stellen. Die Platzierungsgarantievereinbarung kann nicht ohne die Zustimmung der Fondgesellschaft aufgehoben oder geändert werden. Die DSF kann im Fall der Inanspruchnahme der Garantie bis zum 30.12.2009: (a) der Fondsgesellschaft als Kommanditist beitreten oder (b) einen oder mehrere Dritte benennen, die der Fondsgesellschaft unmittelbar als Direktkommanditist oder mittelbar über die DSF Treuhand GmbH als Treugeber beitreten. Alternativ kann die DSF (c) ein dem Eigenkapital gleichrangi- ges Darlehen in Höhe des nicht platzierten nominalen Kommanditkapitals zur Verfügung stellen oder veranlassen, dass ein solches Darlehen zur Verfügung gestellt wird. Die DSF hat auch die Möglichkeit die hier dargestellten Varianten zu kombinieren. Sollte die DSF ein Darlehen zur Verfügung stellen, soll sie bzgl. des Kapitaldienstes wie ein Kommanditist behandelt werden. Der Darlehensvertrag soll folgende Eckpunkte vorsehen: Zahlungen, die die DSF ab Unterzeichnung des Darlehensvertrages erhält, gelten bis zu einer Höhe von 9 % p.a., der erwarteten IRR-Rendite der Investoren, auf den ursprünglichen Darlehensbetrag als Zinszahlung. Darüber hinausgehende Zahlungen gelten als Tilgung bis zu einem Erinnerungswert von einem Euro. Sollte eine jährliche Zahlung nicht ausreichen um die geplante Verzinsung zu zahlen, wird der restliche, jährlich vereinbarte Zinsbetrag bei der Zahlung im darauf folgenden Jahr oder den darauf folgenden Jahren mitberücksichtigt. Die jährlich nicht vollständig gezahlte Zinsforderung der DSF erhöht sich jeweils wiederum um 9 % p.a. Die letzte Zahlung der Fondsgesellschaft vor ihrer Liquidation dient zunächst zur möglichst vollständigen Tilgung des noch ausstehenden Darlehensbetrags. Darüber hinaus gehende Zahlungen gelten als weitere Zinszahlung. Im Falle eines Wiederauflebens der Haftung bei den Kommanditisten der Fondsgesellschaft wird die DSF ihr Darlehen in entsprechender Höhe wieder erhöhen. Die DSF ist berechtigt, in Höhe des Darlehens nach dem 30.12.2009 weitere Investoren zu vermitteln. Deren Einlagen sind als Kapitaldienst für das Darlehen zu verwenden. Bei dem Darlehen handelt es sich um ein sog. limited recourse Darlehen. Das bedeutet, die Haftung ist eingeschränkt; hier dahingehend, dass alle Zahlungen unter dem Darlehensvertrag nur aus den Zahlungen die auch die Investoren erhalten, erfolgen können. Bei Beendigung der Fondsgesellschaft erfolgt die Bedienung des Darlehens aus dem Liquidationserlös. Sollte die DSF im Rahmen der Garantie Kommanditanteile an der Fondsgesellschaft übernehmen, ist sie berechtigt diese zu übertragen. Die persönlich haftende Gesellschafterin stimmt der Übertragung bereits Rechtliche Grundlagen der Beteiligung 121 zu, unter dem Vorbehalt der Einhaltung der weiteren diesbezüglichen Regelungen des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft. Für die Abgabe der Platzierungsgarantie erhält die DSF eine einmalige Vergütung in Höhe von 1,5 % des tatsächlich zu vermittelnden Betrages in USD. Sollte nach den gesetzlichen Vorschriften Umsatzsteuer anfallen, wird diese ebenfalls von der Fondsgesellschaft gezahlt. Der Anspruch auf Vergütung entsteht mit dem ersten Investorenbeitritt und ist fällig und zahlbar am Tag der Vollplatzierung, spätestens am 30.12.2009. Dieser kann mit einer Zahlung der DSF unter der Garantie verrechnet werden. Die Vereinbarung der Platzierungsgarantie unterliegt deutschem Recht. Gerichtsstand ist Frankfurt am Main. Vertrag über die laufende Fondsverwaltung Die Fondsgesellschaft hat die DSF am 19.08.2008 mit der laufenden Verwaltung des Gesellschaftsvermögens und der Betreuung der Investoren beauftragt. Die DSF übernimmt dabei insbesondere folgende Aufgaben: Registrierung und Aktualisierung der Daten beitretender Investoren; Ansprechpartner für Investoren, die über die DSF mit der Geschäftsführung korrespondieren möchten; DSF nimmt dabei Telefonate, Briefe, Faxe und E-Mails zur Weiterleitung an die Geschäftsführung entgegen; Vorbereitung von Gesellschaftsversammlungen; Buchführung und Erstellung des Rechenschaftsberichts inklusive Jahresabschluss der Fondsgesellschaft, Erstellung der sogenannten «Überleitungsrechnung»; Durchführung der Ausschüttungen; Ansprechpartner für die Korrespondenz zwischen Investor und Steuerberater, sofern der Investor von dem Pauschalangebot im Hinblick auf seine persönliche US-Steuererklärung Gebrauch macht; Erstellen der entsprechenden US-Steuererklärungen der Fondsgesellschaft. Die DSF kann ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag an geeignete Dritte übertragen. Als Vergütung erhält die DSF eine jährliche Pauschalvergütung in Höhe von USD 150.000 inklusive der aktuellen Umsatzsteuer in Höhe von 19 %. Sollte sich die gesetzliche Umsatzsteuer bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit erhöhen oder reduzieren, wird die Vergütung entsprechend angepasst. Die Vergütung erhöht oder senkt sich jährlich in Höhe 122 Rechtliche Grundlagen der Beteiligung der Veränderung des Verbraucherpreisindexes, der vom Statistschen Bundesamt bekannt gegeben wird. Sofern die Fremdkosten inklusive Unterbeauftragungen für die Durchführung der übernommenen Aufgaben 90 % der Pauschalvergütung übersteigen, wird die Fondsgesellschaft, die über diese Grenze hinaus entstandenen Fremdkosten der DSF erstatten. Die Vergütung erfolgt monatlich anteilig und ist jeweils nach Rechnungsstellung der DSF fällig und zahlbar. Dies gilt nicht für die Vergütung im Jahre 2008. Der Vergütungsanspruch der Auftragnehmerin entsteht nach dem Beitritt der ersten Investoren zur Auftraggeberin für das Jahr 2008 in voller Höhe aufgrund des erhöhten Verwaltungsaufwands für die Erfassung der beigetretenen Investoren. Fällig ist der Vergütungsanspruch für das Jahr 2008 jedoch erst mit Vollplatzierung. Die DSF übernimmt im Verhältnis zu Dritten im eigenen Namen und für eigene Rechnung sämtliche Verwaltungskosten, bis auf die Aufwendungen für Rechtsberatung und Prüfung der Jahresabschlüsse. Diese zahlt die Fondsgesellschaft selbst. Der Vertrag endet mit dem Abschluss der Liquidation der Fondsgesellschaft. Das Entgelt des Liquidators ist von der Fondsverwaltungsgebühr mit umfasst. Der Vertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten zum jeweiligen Kalenderjahresende von jeder der Vertragsparteien gekündigt werden, aber nicht vor dem Jahr 2014. Die Vereinbarung unterliegt deutschem Recht. Gerichtsstand ist Frankfurt am Main. II. Verträge der Zwischengesellschaft Arrangement Fee Letter / Arrangierungsvereinbarung Die CAIS Texas L.P. («CAIS Texas») und die Zwischengesellschaft haben eine Arrangierungsvereinbarung geschlossen. Hiernach hat sich CAIS Texas gegenüber der Zwischengesellschaft verpflichtet, diese in der Vorbereitung und Ausführung aller Vereinbarungen für die Beteiligung der Zwischengesellschaft an der Co-Investment-Gesellschaft, ebenso wie bei den Vereinbarungen mit der DSF für die Erstellung und den Vertrieb eines öffentlichen Beteiligungsangebotes zu unterstützen. Dies umfasste z.B. die Mitwirkung an der Konzeption und Strukturierung, insbesondere an den Steueraspekten für deutsche Investoren, die Mitwirkung an der Erstellung des Businessplans und an Vertragsverhandlungen sowie die Koordination aller für die Umsetzung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Vertragsparteien. CAIS Texas hat dafür eine Vergütung in Höhe USD 142.000 erhalten. Die Zwischengesellschaft stellt CAIS Texas frei von allen Ansprüchen die gegen sie im Zusammenhang mit ihren Leistungen unter dieser Vereinbarung erhoben werden, soweit gesetzlich möglich, ausgenommen die Ansprüche die auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen. Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht des Staates Texas der USA. Der ausschließliche Gerichtsstand liegt in Travis County, Texas, USA. Start-up Cost Loan Agreement / Darlehensvertrag Vintex hat mit der DSF Lux International S.àr.l. («DSF Lux»), einer 100%igen Tochter der Deutsche Structured Finance GmbH, am 26.06.2007 einen Darlehensvertrag zur Zwischenfinanzierung von Anschaffungsneben- und Gründungskosten geschlossen. Im Rahmen dieses Vertrages stellt die DSF Lux, der Vintex einen Betrag von bis zu USD 300.000 für die Finanzierung von Gründungs- und Betriebskosten, wie z.B. Rechtsberatungskosten und Buchhaltung, zur Verfügung. Das Darlehen ist rückzahlbar bis zum 31.07.2010 oder wenn eher, dann bis zum dem Tag, an dem Vintex die vollständige Kapitaleinlage seines Limited Partners, der Fondsgesellschaft, erhalten hat. Es sind Zinsen in Höhe von LIBOR plus 4 % p.a. zu zahlen, wobei jeweils der 3-Monats-LIBOR maßgeblich ist. Die Rückzahlung erfolgt durch die Einlage, die die Fondsgesellschaft leistet. Vintex kann den Darlehensvertrag mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen kündigen. Die Vereinbarung unterliegt dem Recht des Staates Texas der USA. Der Gerichtsstand liegt in Texas, Travis County, USA. Bis zum Prospektaufstellungdatum wurde von der Vintex bereits ein Betrag von USD 223.000 aus diesem Darlehensvertrag abgerufen. Warehouse Facility Agreement («WFA») / Darlehensvertrag / Eigenkapital-Zwischenfinanzierung Die DSF Lux International S.àr.l. («DSF Lux»), eine Tochtergesellschaft der Deutsche Structured Finance GmbH, hat am 26.06.2007 mit der Zwischengesellschaft einen Darlehensvertrag abgeschlossen. Das zweckgebundene Darlehen dient dazu, es der Zwischengesellschaft zu ermöglichen, die im Rahmen der Beteiligung als Limited Partner an der Co-InvestmentGesellschaft zu leistende Kapitaleinlage zu erbringen, welche letztere dazu einsetzen wird, MultifamilyImmobilien zu erwerben. Das Darlehen beläuft sich auf bis zu USD 20 Mio. und ist in Teilbeträgen abrufbar. Das Darlehen wird durch die Einlagen, die die Fondsgesellschaft leistet, zurückgeführt. Das Darlehen ist in Höhe von 4 % p.a. plus 3-MonatsLIBOR zu verzinsen, wobei die Zinsen erst am jeweiligen Rückzahlungstag (siehe unten) des Darlehens zu zahlen sind. Auf bereits abgerechnete, aber nicht gezahlte Zinsen sind Zinsen zu zahlen. Die Rückzahlung erfolgt am 30.06.2010 bzw. früher, wobei dann auch teilweise Rückzahlungen möglich sind, innerhalb von jeweils drei Geschäftstagen nachdem die Zwischengesellschaft von ihrem Limited Partner, der Fondsgesellschaft, Kapitaleinlagen erhält bzw. nachdem Vintex Ausschüttungen aus ihrer Limited Partner Beteiligung an der Co-Investment-Gesellschaft erhält. Der jeweilige Rückzahlungsbetrag wird zunächst auf die Zinsen angerechnet und danach auf den ausstehenden Darlehensbetrag. Das Darlehen ist als sogenanntes «limited recourse Darlehen» ausgestaltet. Das bedeutet, die Haftung der Zwischengesellschaft für alle Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag ist beschränkt auf die Sicherheiten, die die Zwischengesellschaft der DSF Lux vereinbarungsgemäß zur Verfügung gestellt hat. Aufgrund eines zwischen den vorgenannten Parteien geschlossenen Sicherungsabtretungsvertrags hat DSF Lux die Möglichkeit, sobald eine Vertragspflichtverletzung gemäß den Vorgaben des WFA vorliegt, den Anteil als Limited Partner der Zwischengesellschaft an der Co- Rechtliche Grundlagen der Beteiligung 123 Investment-Gesellschaft zu veräußern und sich aus dem aktuellen Kontoguthaben der Zwischengesellschaft zu befriedigen. Die Haftung der Zwischengesellschaft für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist jedoch nicht ausgeschlossen. Die DSF Lux erhält eine Arrangierungsgebühr in Höhe von 4 % auf den insgesamt ausgereichten Darlehensbetrag, fällig und zahlbar an dem letzten Rückzahlungstag bzw. wenn eher, dann an dem Tag der Kündigung des Darlehensvertrages. Der maximal abgerufene Kreditbetrag belief sich auf ca. USD 13,5 Mio. (ohne die zwischenzeitlich aufgelaufenen Zinsen). Dieser Betrag wurde auf ca. USD 2,7 Mio. (inklusive noch ausstehender Zinsen) reduziert, nachdem die Eigenkapital-Zwischenfinanzierung einer deutschen Bank verfügbar wurde. Die Vereinbarung unterliegt dem Recht des Staates Texas der USA. Der Gerichtsstand liegt in Texas, Travis County, USA. III. Verträge der Objektgesellschaften Allgemeine Angaben zu den Immobilien Der Eigentumsnachweis der BGCAI Prestonwood Springs L.P. an der Apartmentanlage Monaco Parc wird in der Stadt Dallas, Texas unter der Dokumentennummer 20070251552 geführt. Der Eigentumsnachweis der BGCAI Legacy L.P. an der Apartmentanlage Legacy Townhomes wird in der Stadt San Antonio, Bezirk Bexar, Texas unter der Dokumentennummer 20080030152 geführt. Der Eigentumsnachweis der BGCAI Hampton Hill L.P. an der Apartmentanlage The Hamptons at Sandy Springs wird im Bezirk Fulton, Georgia unter der Dokumentennummer 0051427 geführt. Der Eigentumsnachweis der BGCAI Cameron Creek L.P. an der Apartmentanlage Cameron Creek wird im Bezirk Tarrant, Texas unter der Dokumentennummer 208251210 geführt. Die Nutzung der Immobilien als Apartmentanlage ist an deren jeweiligen Standorten planungsrechtlich (sog. Zoning) erlaubt. Die zur Erreichung der Anlage- 124 Rechtliche Grundlagen der Beteiligung ziele und Anlagepolitik notwendigen behördlichen Genehmigungen, insbesondere die Abnahmezertifikate (Certificates of Use and Occupancy) bzw. die Bestätigung von den jeweiligen Baubehörden, dass die Apartmentanlagen im Einklang mit bestehenden Gebäudevorschriften stehen, liegen vor. Hinsichtlich der Apartmentanlage Monaco Parc wird darauf hingewiesen, dass diese u.a. zu wenige Parkplätze aufweist. Die Stadt Dallas hat der Objektgesellschaft keinen Bestandsschutz gewährt. Im Juli 2008 hat die Stadt Dallas dazu aufgefordert, die Parkplatzanzahl entsprechend der gesetzlichen Vorgaben zu erhöhen. Dem wird im Rahmen der Renovierungsmaßnahmen entsprochen. Darüber hinaus wurde die Apartmentanlage im Hinblick auf zwei weitere aktuelle gesetzliche Regelungen bezüglich Grundstücksgröße und Seitenabstand nicht als rechtlich konform angesehen. Bezüglich dieser beiden Abweichungen besteht Bestandsschutz, aber im Falle einer Zerstörung der Immobilie müssten diese Aspekte beim Neubau der Anlage in jedem Fall Berücksichtigung finden. Bei der Apartmentanlage Cameron Creek wird darauf hingewiesen, dass die gesetzlich zulässige Gebäudehöhe im Jahre 1996, d.h. nach dem Bau der Apartmentanlage reduziert worden ist. Nur wenn die Apartmentanlage mehr als 75 % zerstört werden sollte, müssen beim Wiederaufbau die aktuellen gesetzlichen Höhenvorgaben beachtet werden. Daher wurde die Apartmentanlage in diesem Punkt als nicht rechtlich konform eingestuft. Die Anlage genießt jedoch ausweislich der Planungsbehörde Bestandsschutz. Kaufverträge Bascom hat die Apartmentanlage Monaco Parc gemäß Kaufvertrag vom 16. / 23.04.2007 und dem entsprechenden Nachtrag vom 17.05.2007 von Westdale Two Cities Partners, L.P. zu einem Kaufpreis in Höhe von USD 19.050.000 erworben. Bascom hat die Legacy Apartmentanlage gemäß Kaufvertrag vom 20. / 27.11.2007 und den entsprechenden zwei Nachträgen vom 04.01.2008 und vom 14.01.2008 von Deerfeld Townhomes, L.P. zu einem Kaufpreis in Höhe von USD 9.850.000 erworben. Bascom hat die Apartmentanlage The Hamptons at Sandy Springs gemäß Kaufvertrag vom 29.11.2007 und den entsprechenden sechs Nachträgen vom 18.12.2007, 10. und 16.01.2008, 22. / 25. und 27.02.2008 von Roswell Road Associates LTD. zu einem Kaufpreis in Höhe von USD 18.425.000 erworben. Bascom hat die Cameron Creek Apartmentanlage gemäß Kaufvertrag vom 11.04.2008 und dem entsprechenden Nachtrag vom 30.04.2008 von Trivest Cameron Creek L.P. zu einem Kaufpreis in Höhe von USD 20.750.000 erworben. Alle vier zuvor benannten Kaufverträge wurden zunächst mit den jeweiligen Verkäufern und Bascom als Käufer geschlossen. Bascom hat sodann am 11.07.2007 sämtliche Rechte aus dem mit Westdale Two Cities Partners, L.P. geschlossenen Kaufvertrag der Apartmentanlage Monaco Parc an die Objektgesellschaft BGCAI Prestonwood Springs L.P. abgetreten. Am 13.02.2008 bzw. am 03.03.2008 hat Bascom ferner sämtliche Rechte aus den Kaufverträgen der Apartmentanlage Legacy Townhomes und The Hamptons at Sandy Springs an die Objektgesellschaft BGCAI Legacy, L.P. bzw. BGCAI Hampton Hill, L.P. abgetreten. Am 27.06.2008 hat Bascom auch sämtliche Rechte aus dem Kaufvertrag der Apartmentanlage Cameron Creek an die Objektgesellschaft BGCAI Cameron Creek, L.P. abgetreten. Zusicherungen und Eigentumsversicherungspolice Vor den jeweiligen Immobilienkäufen hat Bascom eine ausführliche Prüfung (Due Diligence) der Immobilien vorgenommen. Das Ergebnis der Due Diligence wurde von der Komplementärin der Zwischengesellschaft und der Co-Investment-Gesellschaft, der Vintex Asset Management, LLC überprüft. Die Kaufverträge der jeweiligen Apartmentanlagen sehen einen Ausschluss jeglicher Gewährleistung vor. Daher ist es in den USA üblich, die rechtlichen Verhältnisse von Immobilien durch eine Title Insurance Company (Eigentumsversicherungsgesellschaft) prüfen zu lassen. Hierdurch wird die erworbene Eigentumsposition gegen das Vorhandensein von nicht im Prüfungs- bericht der Title Insurance Company angegebenen Belastungen des Grundstücks abgesichert. Vorliegend wurden daher alle vier Apartmentanlagen durch Eigentumsversicherungspolicen in Höhe der jeweiligen Kaufpreise abgesichert. Versicherungen Die Objektgesellschaften haben für die von ihnen gehaltenen Immobilien eine Gebäude- sowie eine Haftpflichtversicherung beim California Insurance Center abgeschlossen. Die Immobilien Monaco Parc, Legacy, Hampton Hill sowie Cameron Creek sind jeweils bis zu einem Betrag von USD 450.000.000 gebäudeversichert, mit einer Selbstbeteiligung der jeweiligen Objektgesellschaft in Höhe von USD 10.000. Die Gebäudeversicherung deckt auch durch Terrorismus verursachte Schäden ab. Für Sturm und Hagelschäden besteht für alle Apartmentanlagen Versicherungsschutz. Die Höhe des Versicherungsschutzes bzw. die Höhe der Selbstbeteiligung variiert jedoch. Für die Apartmentanlage Monaco Parc besteht Versicherungsschutz für Sturm- und Hagelschäden bis max. USD 30.152.178 pro Schadensereignis bei einer Selbstbeteiligung von USD 25.000. Für die Apartmentanlage Legacy besteht Versicherungsschutz für Sturm- und Hagelschäden bis max. USD 13.500.000 pro Schadensereignis bei einer Selbstbeteiligung der Objektgesellschaft i.H.v. USD 25.000. Die Apartmentanlage The Hamptons at Sandy Springs verfügt über Versicherungsschutz für Sturm- und Hagelschäden bis max. USD 19.700.000 pro Schadensereignis bei einer Selbstbeteiligung von USD 10.000 der Objektgesellschaft. Für die Apartmentanlage Cameron Creek besteht Versicherungsschutz für Sturm- und Hagelschäden bis max. USD 30.000.000 pro Schadensereignis bei einer Selbstbeteiligung der Objektgesellschaft i.H.v. USD 25.000. Alle vier Apartmentanlagen sind nicht gegen durch Erdbeben oder Überschwemmungen verursachte Schäden versichert. Ebenfalls nicht versichert sind etwaige Schäden, die durch Schimmelbildung verursacht werden. Darüber hinaus wurde für die Immobilien eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Danach beläuft sich Rechtliche Grundlagen der Beteiligung 125 die Höchsthaftungssumme pro Schadensfall auf einen Betrag von USD 1.000.000 bei einer Gesamthaftungssumme von USD 2.000.000. Auch durch Terrorismus verursachte Schäden sind mitversichert. Die zuvor beschriebenen Gebäude- und Haftpflichtversicherungen unterliegen üblichen Ausnahmen, bei deren Vorliegen keine Versicherungsdeckung besteht. Die Versicherung hat jeweils eine Laufzeit von einem Jahr. Die vorgehend dargestellten Angaben gelten bis zum 20.03.2009. Danach müssen die Versicherungsverträge neu geschlossen werden. Infolgedessen kann es in Zukunft zu Abweichungen von den zuvor beschriebenen Angaben kommen. Fremdkapital-Finanzierungsverträge Prestonwood Springs Die Aufnahme von Fremddarlehen dient dazu, die Erwerbskosten der Immobilie in Höhe von bis zu 80 % zu finanzieren sowie die für die Renovierung der jeweiligen Apartmentanlage zu erwartenden Kosten. Die BGCAI Prestonwood Springs, L.P. hat ein Darlehen i.H.v. insgesamt USD 21.177.000 bei der Capmark Bank aufgenommen, das in vereinbarten Summen abgerufen werden kann. Der Darlehensvertrag wurde am 11.07.2007 geschlossen. Für die Gewährung des Darlehens wurde eine Gebühr in Höhe von 1 % der Darlehenssumme fällig. Für das aufgenommene Darlehen sind Zinsen in Höhe von 1-Monats-LIBOR plus 1,5 % zu zahlen. In keinem Fall darf die Verzinsung aufgrund der vorbenannten Berechnung unter 5,6 % sinken. Die Zinsen sind monatlich nachschüssig zum 9. des Monats zu zahlen. Das Darlehen ist während der Laufzeit tilgungsfrei und wird am 09.07.2010 insgesamt zur Rückzahlung fällig, sofern der Darlehensnehmer nicht von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Darlehenslaufzeit zweimalig für jeweils ein Jahr zu verlängern. Diese Verlängerungsoption besteht nur, wenn bestimmte wirtschaftliche Kennzahlen eingehalten werden. Bei Ausübung der Verlängerung fällt eine Gebühr von 0,25 % des ausstehenden Betrags an. Die Objektgesellschaft ist verpflichtet eine Gebühr («exit fee») i.H.v. 0,5 % des 126 Rechtliche Grundlagen der Beteiligung maximalen Darlehensbetrages zu zahlen, die zum Rückzahlungszeitpunkt des Darlehens fällig ist. Sofern die Objektgesellschaft mit der Rückzahlung des Darlehens zum Fälligkeitszeitpunkt in Verzug gerät, erhöht sich die vereinbarte Verzinsung um 5 % bis der Rückstand vollständig ausgeglichen worden ist. Im Falle einer verspäteten Zins- oder Tilgungszahlung ist unaufgefordert eine Verspätungsgebühr i.H.v. 5 % auf den rückständigen Betrag zu zahlen. Nach 12 Monaten Darlehenslaufzeit kann das Darlehen erstmals vorzeitig zurückgeführt werden, aber nur vollständig und nicht teilweise. Die Höhe der zu zahlenden Vorfälligkeitsentschädigung variiert je nach Zurückzahlungszeitpunkt zwischen 0,5 % und 1 % des zurückgezahlten Betrags. Die Haftung der Objektgesellschaft und deren Gesellschafter unter dem Darlehen beschränkt sich auf die dem Darlehensgeber gestellten Sicherheiten (sogenanntes «limited recourse Darlehen»). Liegen allerdings besondere Umstände vor und wird z.B. in Verbindung mit dem Darlehen oder den Garantien eine Betrugshandlung begangen, so haftet die Objektgesellschaft dem Darlehensgeber persönlich mit ihrem ganzen Vermögen. Die drei Bascom Partner haben persönliche Garantien gegenüber dem Darlehensgeber übernommen. Hierdurch wird unter anderem die sofortige Zahlung bei Fälligkeit für sämtliche Verpflichtungen des Darlehensnehmers garantiert. Das Darlehen wurde mit erstrangigen Grundsicherheiten in Höhe von USD 21.177.00 besichert. Diese Grundsicherheiten wurden in der üblichen Form einer Sicherungstreuhand («deed of trust») bestellt, bei der ein Treuhänder formal das Eigentum an der Immobilie für den Treugeber hält, bis die besicherte Schuld vollständig getilgt ist. Die Objektgesellschaft hat der Capmark Bank ferner sämtliche Mietzinsansprüche unwiderruflich aus den Mietverträgen für die Apartmentanlage Monaco Parc als weitere Sicherheit abgetreten. Als Sicherheit hat die Objektgesellschaft, BGCAI Prestonwood Springs, L.P. am 11.07.2007 zusätzlich noch zwei Schuldscheine i.H.v. USD 14.726.000 und i.H.v. USD 6.451.000 gegenüber der Darlehensgeberin abgegeben. Solange das Darlehen nicht vollständig zurückgezahlt worden ist, unterliegt die Objektgesellschaft weiteren üblichen Finanzierungsbeschränkungen. Ohne die Zustimmung der Darlehensgeberin darf die Apartmentanlage nicht veräußert oder belastet werden. Die Objektgesellschaft kann die Objektverwaltungsverträge nicht ohne vorherige Zustimmung des Darlehensgebers ändern oder kündigen. Änderungen der Gesellschaftsverträge der Objektgesellschaft bedürfen der vorherigen Zustimmung des Darlehensgebers. Ferner können auch Übertragungen von Gesellschaftsanteilen an der Objektgesellschaft nur mit Zustimmung des Darlehensgebers vorgenommen werden. Des Weiteren hat die BGCAI Prestonwood Springs, L.P. den Darlehensgeber von sämtlichen umwelthaftungsrechtlichen Ansprüchen in Verbindung mit den Immobilien freizuhalten. Diese Erklärung wurde in einem separaten Vertrag mit Datum vom 11.07.2007 vereinbart, der dem Recht des Staates Texas unterliegt. Zudem ist für anfallende Steuern und Versicherungsgebühren zugunsten des Darlehensgebers ein Konto einzurichten, auf das die entsprechenden Beträge monatlich vom Darlehensnehmer einzuzahlen sind. Solange der Darlehensnehmer nicht in Zahlungsverzug gerät, wird der Darlehensgeber die eingezahlten Beträge bei Fälligkeit der Steuer- bzw. Versicherungszahlungen, die entsprechenden Zahlungen an die Behörde bzw. das Versicherungsunternehmen veranlassen. Liegt ein Kündigungsgrund vor, so kann die Darlehensgeberin u.a. kumulativ das Darlehen zzgl. Zinsen sofort zur Zahlung fällig stellen und ihre Forderungen unter dem Darlehen mit den gestellten Sicherheiten befriedigen. Der Darlehensvertrag sowie sämtliche im Zusammenhang mit dem Darlehen geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht des Staates Texas, da sich dort die Apartmentanlage befindet. Legacy Die BGCAI Legacy, L.P. hat ein Darlehen in zwei Tranchen in Höhe von insgesamt USD 9.000.000 bei der Prudential Mortgage Capital Company, LLC aufgenommen, das in vereinbarten Summen abgerufen werden kann. Der Darlehensvertrag wurde am 13.02.2008 geschlossen. Für die Gewährung des Darlehens wurde eine Gebühr in Höhe von USD 50.000 fällig. Die Tranche A zur teilweisen Finanzierung des Kaufpreises in Höhe von USD 7.227.000 verzinst sich fest mit 5,97 % p.a. Die Tranche B zur teilweisen Finanzierung der Renovierungen in Höhe von USD 1.773.000 verzinst sich variabel mit LIBOR (mindestens 3 %) zzgl. einer Marge von 2,95 %. Die Zinsen sind monatlich nachschüssig zum 5. des Monats zu zahlen. Das Darlehen ist tilgungsfrei und wird am 05.03.2011 zur Rückzahlung fällig, sofern der Darlehensnehmer nicht von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Darlehenslaufzeit zweimalig für jeweils ein Jahr zu verlängern. Bei Ausübung der Verlängerung fällt eine Gebühr von 0,25 % des ausstehenden Betrags an. Sofern die Objektgesellschaft mit einer Zahlung in Verzug gerät, ist ein Zins von 5 % zusätzlich zum für die Tranche A bzw. B vereinbarten Zins auf den noch nicht getilgten Darlehensbetrag zu zahlen. Bei jeder nicht fristgerechten Zins – oder Tilgungszahlung ist ferner – auf Anforderung – eine Gebühr von 5 % auf den nicht gezahlten Betrag an die Darlehensgeberin zu leisten. Die Objektgesellschaft ist verpflichtet, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1% des Darlehensbetrages an die Darlehensgeberin zu zahlen, die jedoch erst zum Zeitpunkt der Rückzahlung des Darlehens zur Zahlung fällig ist. Vor Ablauf der Laufzeit kann das Darlehen ganz oder teilweise zurückgezahlt werden. Je nach Zeitpunkt und Höhe der vorzeitigen Tilgung werden zusätzliche Gebühren in unterschiedlicher Höhe fällig. Die Haftung der Objektgesellschaft und deren Gesellschafter unter dem Darlehen beschränkt sich auf die dem Darlehensgeber gestellten Sicherheiten (sogenanntes «limited recourse Darlehen»). Liegen allerdings Rechtliche Grundlagen der Beteiligung 127 besondere Umstände vor und wird z.B. in Verbindung mit dem Darlehen oder den Garantien eine Betrugshandlung begangen, so haftet die Objektgesellschaft dem Darlehensgeber persönlich mit ihrem ganzen Vermögen. Für bestimmte Risiken insbesondere im Zusammenhang mit Risiken aus potenziellen Umweltverschmutzungen übernehmen die drei Partner von Bascom persönliche Garantien gegenüber dem Darlehensgeber. Das Darlehen wurde mit erstrangigen Grundsicherheiten in Höhe von USD 9.000.000 besichert. Diese Grundsicherheiten wurden in der üblichen Form einer Sicherungstreuhand («deed of trust») bestellt, bei der ein Treuhänder formal das Eigentum an der Immobilie für den Treugeber hält, bis die besicherte Schuld vollständig getilgt ist. Solange das Darlehen nicht vollständig zurückgezahlt worden ist, unterliegt die Objektgesellschaft weiteren üblichen Finanzierungsbeschränkungen. Ohne die Zustimmung der Darlehensgeberin darf die Apartmentanlage nicht veräußert oder belastet werden. Im Falle der Vertragsverletzung (wie z.B. Zahlungsverzug) des Darlehensnehmers ist die Darlehensgeberin berechtigt, die Objektverwaltungsverträge zu kündigen. Änderungen der Gesellschaftsverträge der Objektgesellschaft bedürfen der vorherigen Zustimmung des Darlehensgebers. Ferner können auch Übertragungen von Gesellschaftsanteilen an der Objektgesellschaft nur mit Zustimmung des Darlehensgebers vorgenommen werden. Als Sicherheit hat die Objektgesellschaft, BGCAI Legacy, L.P. am 13.02.2008 zusätzlich noch zwei Schuldscheine i.H.v. USD 7.227.000 und i.H.v. USD 1.773.000 gegenüber der Darlehensgeberin abgegeben. Diese unterliegen dem Recht des US-Bundesstaates Texas, da die Apartmentanlage dort steht. Ferner hat die Objektgesellschaft der Darlehensgeberin sämtliche Mietzinsansprüche aus den Mietverträgen für die Apartmentanlage Legacy zur Sicherheit abgetreten. Aufgrund des Cash Management Agreements vom 13.02.2008 müssen sämtliche Mieter vom Darlehensnehmer angewiesen werden, die Mieten auf ein zugunsten des Darlehensgebers eingerichtetes Konto zu überweisen. Solange die Bank jedoch vom 128 Rechtliche Grundlagen der Beteiligung Darlehensgeber nicht über eine Vertragsverletzung des Darlehensnehmers informiert wird, ist diese ermächtigt, die eingehenden Mietzahlungen auf ein Konto des Darlehensnehmers weiterzuleiten. Des Weiteren hat die BGCAI Legacy, L.P. den Darlehensgeber von sämtlichen umwelthaftungsrechtlichen Ansprüchen in Verbindung mit den Immobilien freizuhalten. Diese Erklärung wurde in separatem Vertrag mit Datum vom 13.02.2008 vereinbart, der dem Recht des Staates Texas unterliegt. Zudem ist für anfallende Steuern und Versicherungsgebühren zugunsten des Darlehensgebers ein Konto einzurichten, auf das die entsprechenden Beträge monatlich von Darlehensnehmer einzuzahlen sind. Solange der Darlehensnehmer nicht in Zahlungsverzug gerät, wird der Darlehensgeber die eingezahlten Beträge bei Fälligkeit der Steuer- bzw. Versicherungszahlungen die entsprechenden Zahlungen an die Behörde bzw. das Versicherungsunternehmen veranlassen. Liegt ein Kündigungsgrund vor, so kann die Darlehensgeberin u.a. kumulativ das Darlehen zzgl. Zinsen sofort zur Zahlung fällig stellen, ihre Forderungen unter dem Darlehen mit den gestellten Sicherheiten befriedigen. Der Darlehensvertrag sowie sämtliche im Zusammenhang mit dem Darlehen geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht des Staates Texas, da sich dort die Apartmentanlage befindet. Hampton Hill Die BGCAI Hampton Hill, L.P. hat ein Darlehen i.H.v. insgesamt USD 16.500.000 bei der CBRE Melody & Company aufgenommen, das in vereinbarten Summen abgerufen werden kann. Der Darlehensvertrag wurde am 03.03.2008 geschlossen. Für das aufgenommene Darlehen sind Zinsen in Höhe von 5,46 % p.a. zu zahlen. Die Zinsen sind monatlich nachschüssig zum 1. des Monats zu zahlen. Das Darlehen ist bis Ende April 2011 tilgungsfrei. Ab dem 01.05.2011 sind zusätzlich zu den Zinsen monatliche Tilgungszahlungen zu leisten. Das Darlehen wird am 01.04.2013 zur Rückzahlung fällig. Sofern die Objektgesellschaft mit ihren Zahlungsverpflichtungen mehr als 10 Tage in Verzug gerät, hat sie unaufgefordert eine Verspätungsgebühr von 5 % auf die rückständigen Beträge zu zahlen. Bei jeder Vertragsverletzung oder einer Zahlungsverzögerung von mehr als 30 Tagen, ist die Objektgesellschaft verpflichtet zu den vereinbarten Zinsen 4 % Verzugszinsen zu zahlen. Vor Ablauf der Laufzeit bzw. vor dem 01.05.2011 kann das Darlehen nur ganz zurückgezahlt werden, sofern kein Kündigungsgrund vorliegt. Die Höhe der zu zahlenden Vorfälligkeitsentschädigung beträgt mindestens 1 % des zurückgezahlten Betrags. Die Haftung der Objektgesellschaft und deren Gesellschafter unter dem Darlehen beschränkt sich auf die dem Darlehensgeber gestellten Sicherheiten (sogenanntes «limited recourse Darlehen»). Liegen allerdings besondere Umstände vor und wird z.B. in Verbindung mit dem Darlehen oder den Garantien eine Betrugshandlung begangen, so haftet die Objektgesellschaft dem Darlehensgeber persönlich mit ihrem ganzen Vermögen. Für bestimmte Risiken insbesondere im Zusammenhang mit Risiken aus potenziellen Umweltverschmutzungen übernehmen die drei Partner von Bascom persönliche Garantien gegenüber dem Darlehensgeber. Das Darlehen wurde mit erstrangigen Grundsicherheiten in Höhe von USD 16.500.000 besichert. Diese Grundsicherheiten wurden in der üblichen Form einer Sicherungstreuhand («deed of trust») bestellt, bei der ein Treuhänder formal das Eigentum an der Immobilie für den Treugeber hält, bis die besicherte Schuld vollständig getilgt ist. Solange das Darlehen nicht vollständig zurückgezahlt worden ist, unterliegt die Objektgesellschaft weiteren üblichen Finanzierungsbeschränkungen. Ohne die Zustimmung der Darlehensgeberin darf die Apartmentanlage nicht veräußert oder belastet werden. Im Falle der Vertragsverletzung (wie z.B. Zahlungsverzug) des Darlehensnehmers ist die Darlehensgeberin berechtigt, die Objektverwaltungsverträge zu kündigen. Änderungen der Gesellschaftsverträge der Objektgesellschaft bedürfen der vorherigen Zustimmung des Darlehensgebers. Ferner können auch Übertragungen von Gesellschaftsanteilen an der Objektgesellschaft nur mit Zu- stimmung des Darlehensgebers vorgenommen werden. Ferner hat die Objektgesellschaft der Darlehensgeberin sämtliche Mietzinsansprüche aus den Mietverträgen für die Apartmentanlage The Hamptons at Sandy Springs mit sofortiger Wirkung uneingeschränkt abgetreten. Die Darlehensgeberin ermächtigt den Darlehensnehmer die Mieten – solange keine Vertragsverletzung des Darlehensnehmers vorliegt – einzuziehen. Des Weiteren hat die BGCAI Hampton Hill, L.P. den Darlehensgeber von sämtlichen umwelthaftungsrechtlichen Ansprüchen in Verbindung mit den Immobilien freizuhalten. Zudem ist für anfallende Steuern zugunsten des Darlehensgebers ein Konto einzurichten, auf das die entsprechenden Beträge monatlich vom Darlehensnehmer einzuzahlen sind. Solange der Darlehensnehmer nicht in Zahlungsverzug gerät, wird der Darlehensgeber die eingezahlten Beträge bei Fälligkeit der Steuerzahlungen entsprechend an die Behörde weiterleiten. Liegt ein Kündigungsgrund vor, so kann die Darlehensgeberin u.a. kumulativ das Darlehen zzgl. Zinsen sofort zur Zahlung fällig stellen und ihre Forderungen unter dem Darlehen mit den gestellten Sicherheiten befriedigen. Der Darlehensvertrag sowie sämtliche im Zusammenhang mit dem Darlehen geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht des US-Bundesstaates Georgia, da sich dort die Apartmentanlage befindet. Cameron Creek Die BGCAI Cameron Creek, L.P. hat ein Darlehen in zwei Tranchen in Höhe von insgesamt USD 18.452.400 bei der General Electric Capital Corporation aufgenommen, das in vereinbarten Summen abgerufen werden kann. Der Darlehensvertrag wurde am 27.06.2008 geschlossen. Für die erste Tranche zur teilweisen Finanzierung des Kaufpreises in Höhe von USD 15.375.000 sind feste Zinsen in Höhe von 7,2 % p.a. zu zahlen. Die zweite Tranche zur teilweisen Finanzierung der Renovierungskosten verzinst sich variabel mit LIBOR zzgl. einer Marge von 3 % mindestens aber mit 5,9 %. Die Zinsen sind monatlich nachschüssig zum 1. des Monats Rechtliche Grundlagen der Beteiligung 129 zu zahlen. Das Darlehen ist tilgungsfrei und wird am 30.06.2011 zur Rückzahlung fällig. Für die Bereitstellung des Darlehens ist bei Vertragsabschluss vom Darlehensnehmer eine Gebühr i.H.v. 1 % des maximalen Darlehensbetrages zu zahlen. Zum Rückzahlungszeitpunkt des Darlehens ist die Objektgesellschaft verpflichtet eine Gebühr («exit fee») in Höhe von 1 % des maximalen Darlehensbetrages zu zahlen. Sofern die Objektgesellschaft mit einer ihrer Zinsoder Tilgungsverpflichtungen mehr als fünf Tage in Verzug gerät, ist sie verpflichtet, 5 % des rückständigen Betrages als Verspätungsgebühr zu zahlen. Sofern die Objektgesellschaft eine der vertraglich geregelten Vertragsverletzungsmöglichkeiten erfüllt, ist sie ferner verpflichtet, zu den vereinbarten Zinsen weitere 5 % an Zinsen zu zahlen. Ausstehende Beträge mit festen Zinsen können nur vollständig vorzeitig getilgt werden. Je nach Zeitpunkt einer vorzeitigen Tilgung ergeben sich Vorfälligkeitsgebühren in unterschiedlicher Höhe, mindestens 1 % des vorzeitig getilgten Betrags. Das Darlehen kann um zwei Jahre verlängert werden. Allerdings steht der Zinssatz für den Verlängerungszeitraum noch nicht fest und es wird in jedem Fall eine Verlängerungsgebühr von 0,375 % fällig. Die Haftung der Objektgesellschaft und deren Gesellschafter unter dem Darlehen beschränkt sich auf die dem Darlehensgeber gestellten Sicherheiten (sogenanntes «limited recourse Darlehen»). Liegen allerdings besondere Umstände vor und wird z.B. in Verbindung mit dem Darlehen oder den Garantien eine Betrugshandlung begangen, so haftet die Objektgesellschaft dem Darlehensgeber persönlich mit ihrem ganzen Vermögen. Für bestimmte Risiken, insbesondere im Zusammenhang mit Risiken aus potenziellen Umweltverschmutzungen, übernehmen die drei Partner von Bascom persönliche Garantien gegenüber dem Darlehensgeber. Das Darlehen wurde mit erstrangigen Grundsicherheiten in Höhe von USD 18.452.400 besichert. Diese Grundsicherheiten wurden in der üblichen Form einer 130 Rechtliche Grundlagen der Beteiligung Sicherungstreuhand («deed of trust») bestellt, bei der ein Treuhänder formal das Eigentum an der Immobilie für den Treugeber hält, bis die besicherte Schuld vollständig getilgt ist. Die Objektgesellschaft hat der General Electric Capital Corporation ferner sämtliche Mietzinsansprüche unwiderruflich aus den Mietverträgen für die Apartmentanlage Cameron Creek als weitere Sicherheit abgetreten. Zusätzlich dient als Sicherheit auch ein Schuldschein, den die Objektgesellschaft in Höhe der Darlehenssumme von USD 18.452.400 abgegeben hat. Solange das Darlehen nicht vollständig zurückgezahlt worden ist, unterliegt die Objektgesellschaft weiteren üblichen Finanzierungsbeschränkungen. Ohne die Zustimmung der Darlehensgeberin darf die Apartmentanlage nicht veräußert oder belastet werden. Die Objektgesellschaft kann die Objektverwaltungsverträge nicht ohne vorherige Zustimmung des Darlehensgebers ändern oder kündigen. Änderungen der Gesellschaftsverträge der Objektgesellschaft bedürfen der vorherigen Zustimmung des Darlehensgebers. Ferner können auch Übertragungen von Gesellschaftsanteilen an der Objektgesellschaft nur mit Zustimmung des Darlehensgebers vorgenommen werden. Des Weiteren hat die BGCAI Cameron Creek, L.P. den Darlehensgeber von sämtlichen umwelthaftungsrechtlichen Ansprüchen in Verbindung mit den Immobilien freizuhalten. Diese Erklärung wurde in separatem Vertrag mit Datum vom 27.06.2008 vereinbart, der dem Recht des Staates Texas unterliegt. Zudem ist für anfallende Steuern und Grundstückgebühren monatlich 1/12 des Jahresbetrags vom Darlehensnehmer zugunsten des Darlehensgebers zu hinterlegen. Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Darlehensnehmer nach entsprechender Aufforderung des Darlehensgebers auch 1/12 der Versicherungsgebühren monatlich zu hinterlegen. Liegt ein Kündigungsgrund vor, so kann die Darlehensgeberin u.a. kumulativ das Darlehen zzgl. Zinsen sofort zur Zahlung fällig stellen und ihre Forderungen unter dem Darlehen mit den gestellten Sicherheiten befriedigen. Der Darlehensvertrag sowie sämtliche im Zusammenhang mit dem Darlehen geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht des Staates Texas, da sich dort die Apartmentanlage befindet. Mietverträge Die Mietverträge werden von lokalen Managern, die von Bascom beauftragt werden, geschlossen. Die Wohnungen aller Apartmentanlagen sind ganz überwiegend auf der Grundlage von US-amerikanischen Standardmietverträgen für in Texas bzw. Dallas belegene Apartmentanlagen vermietet. Die Mietverträge haben in der Regel Laufzeiten von einem Jahr. Nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit, verlängern sich die Mietverträge jeweils um einen weiteren Monat, sofern der Mieter oder der Vermieter nicht mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende gekündigt haben. Die Mietverträge weisen unterschiedliche Mieten aus, da diese abhängig sind von der vermieteten Wohnung, der jeweiligen Apartmentanlage und dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Gleiches gilt für etwaige Mietkautionen. Die Instandhaltung der Mieträume erfolgt durch den Vermieter, der die Wohnungen in ordnungsgemäßem und sicherem Zustand zu erhalten hat. Mit Ausnahme kleinerer Maßnahmen (z.B. das Einschlagen von Nägeln zum Aufhängen von Bildern) dürfen die Mieter die Mieträume nicht ohne die Zustimmung des Vermieters baulich verändern. Mit oder ohne Zustimmung des Vermieters vom Mieter vorgenommene Einbauten sind Eigentum des Vermieters. Die Standardmietverträge von Texas und Georgia enthalten ein besonderes Kündigungsrecht für Mieter, die Angehörige der US-Streitkräfte sind oder werden, sofern bestimmte Umstände vorliegen (z.B. wenn Angehörige der US-Streitkräfte permanent verlegt werden, mit einer aktiven Einheit 90 Tage oder länger im Einsatz sind oder sie aus dem aktiven Dienst ausscheiden). Der jeweilige Mietvertrag endet dann innerhalb von 30 Tagen nach dem ersten, auf die Kündigungserklärung folgenden Mietzahlungstermin. Abgesehen von den nachfolgend beschriebenen Unterschieden in den Kündigungsregeln, weisen die Stan- dardmietverträge von Texas und Georgia in dem zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung vorliegenden Stand keine wesentlichen Unterschiede auf. Nach den Standardmietverträgen von Texas ist die Untervermietung grundsätzlich nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters gestattet. Nach den Standardmietverträgen von Georgia ist eine Untervermietung grundsätzlich untersagt. Nach den Standardmietverträgen für die in Texas belegenen Apartmentanlagen hat der Mieter ausnahmsweise vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die Möglichkeit den Mietvertrag zu kündigen, wenn es der Vermieter nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung unterlässt, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens, wesentliche Vertragspflichten, wie z.B. die Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben im Hinblick auf Sicherheit, Sauberkeit zu erfüllen. Eine solche Kündigungsoption sieht der Standardmietvertrag für in Georgia belegenen Apartmentanlagen nicht vor. Jedoch besteht im Gegensatz zu den Mietverträgen für die in Texas belegenen Apartmentanlagen für den Mieter die Möglichkeit, den Mietvertrag auch während der vereinbarten Mietzeit mit einer Frist von 60 Tagen zu kündigen. Objektverwaltungsverträge Jede Objektgesellschaft hat für die betroffene Apartmentanlage Objektverwaltungsverträge mit Drittunternehmen abgeschlossen. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung waren vier verschiedene Unternehmen mit der jeweiligen Objektverwaltung einer Apartmentanlage beauftragt. Die Verträge wurden zu unterschiedlichen Zeitpunkten im Jahre 2007 und 2008 geschlossen. Die Objektverwaltungsverträge sind auf unbestimmte Zeit geschlossen und verlängern sich monatlich um einen weiteren Monat, sofern keine der Vertragsparteien die Kündigung erklärt. Letztere erfordert eine Kündigungsfrist von 30 Tagen. Danach umfasst die Objektverwaltung insbesondere, sämtliche Mietverträge zu verhandeln, abzuschließen und die Mietzahlungen zu überwachen. Zudem ist die Objektverwaltung für die Instandhaltung der jeweiligen Apartmentanlage zuständig sowie für die Vorbereitung des Rechtliche Grundlagen der Beteiligung 131 jährlichen Betriebsbudgets verantwortlich, das sie den Objektgesellschaften zur Genehmigung vorzulegen hat. Darüber hinaus ist die Objektverwaltung für die Buchführung und die Erstellung von monatlichen sowie jährlichen Berichten über den Betrieb der Immobilien zuständig. Abgesehen von den nachfolgend beschriebenen Unterschieden in den Gebühren und dem auf den Vertrag anwendbaren Recht, weisen die Objektverwaltungsverträge in dem zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung vorliegenden Stand keine wesentlichen Unterschiede auf. Für seine Objektverwaltungsleistungen erhält das beauftragte und für die Apartmentanlage Monaco Parc zuständige Unternehmen eine monatliche Vergütung in Höhe von 3 % der gesamten Bruttoeinkünfte aus der Vermietung der Apartmentanlage, mindestens jedoch monatlich einen Betrag von USD 6.000. Der für die 132 Rechtliche Grundlagen der Beteiligung Apartmentanlage Legacy zuständige Verwalter erhält eine monatliche Vergütung in Höhe von 3 % der gesamten Bruttoeinkünfte aus der Vermietung der Apartmentanlage. Der mit der Verwaltung der Apartmentanlage Hampton Hill beauftragte Dienstleister erhält für seine Tätigkeit eine monatliche Vergütung in Höhe von 2,75 % der gesamten Bruttoeinkünfte aus der Vermietung der Apartmentanlage. Der für die Apartmentanlage Cameron Creek zuständige Verwalter erhält eine monatliche Vergütung in Höhe von 3 % der gesamten Bruttoeinkünfte aus der Vermietung der Apartmentanlage. Die Objektverwaltungsverträge für die Apartmentanlagen Monaco Parc, Legacy und Cameron Creek unterliegen dem Recht des US-Bundesstaates Texas. Der Objektverwaltungsvertrag für die Apartmentanlage The Hamptons at Sandy Springs unterliegt dem Recht des US-Bundesstaates Georgia. Steuerliche Grundlagen Das Wichtigste im Überblick: Der Investor, der sich als Kommanditist oder mittelbar als Treugeber über die DSF Treuhand GmbH an der Fondsgesellschaft beteiligt, erzielt daraus mittelbar Einkünfte in den USA, die für deutsche Steuerzwecke als gewerbliche Einkünfte zu qualifizieren sind. Die Einkünfte werden in den USA zu den dort geltenden Steuertarifen besteuert. Dabei können Freibeträge zur Anwendung kommen. Die Gewinne aus der Veräußerung der Immobilien unterliegen voraussichtlich einem besonderen Steuersatz von derzeit maximal 15 %. In Deutschland werden die anteiligen US-Einkünfte des Investors aus der Vermietung und der Veräußerung der Immobilien auf Grund des bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und den USA von der Besteuerung freigestellt und unterliegen lediglich dem sog. Progressionsvorbehalt. Soweit die Fondsgesellschaft aus der Anlage von Liquidität Zinseinkünfte erzielt, unterliegen diese der regulären Besteuerung in Deutschland. Der Investor hat jährlich bis zum 15. Juni eine Steuererklärung in den USA abzugeben. Hierzu ist eine US-Steuernummer erforderlich, die er selbst bei der US-Steuerbehörde beantragen muss, sofern er bislang noch keine hat. Der vorstehende Überblick ersetzt nicht die ausführliche Darstellung der wesentlichen Grundlagen der steuerlichen Konzeption im Anschluss an diese Zusammenfassung. Er erhebt insbesondere keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Allgemeines Die folgende Darstellung gibt einen Überblick über die wesentliche steuerliche Konzeption einer Beteiligung des Investors an der Fondsgesellschaft. Die Ausführungen gelten grundsätzlich sowohl für eine direkte Beteiligung des Investors als Kommanditist der Fondsgesellschaft als auch für eine indirekte Beteiligung des Investors als Treugeber über die Treuhandgesellschaft. Soweit sich daneben Besonderheiten aus einer Beteiligung über die Treuhandgesellschaft ergeben, wird darauf gesondert hingewiesen. Die Fondsgesellschaft beteiligt sich als Limited Partner an der Vintex Finance Partners, L.P. («Zwischengesellschaft»), einer US-amerikanischen Limited Partnership mit Sitz in Austin, Texas, USA. Die Zwischengesellschaft beteiligt sich ihrerseits als Limited Partner an der Bandera Multifamily Portfolio L.P. («CoInvestment-Gesellschaft»), ebenfalls einer US-amerikanischen Limited Partnership mit Sitz in Dallas, Texas. Die Co-Investment-Gesellschaft investiert schließlich über Objektgesellschaften, ebenfalls in der Rechtsform einer Limited Partnership, in Immobilien in den USA. Eine Limited Partnership entspricht in ihrer Rechtsform im Wesentlichen einer deutschen Kommanditgesellschaft. Die Beteiligung als Limited Partner ist daher im Wesentlichen mit der eines Kommanditisten vergleichbar. Der Investor ist über die Fondsgesellschaft zugleich mittelbar an den genannten US-Gesellschaften und den Immobilien in den USA beteiligt. Im Folgenden wird davon ausgegangen, dass der Investor eine natürliche Person ist und die direkte oder indirekte Beteiligung an der Fondsgesellschaft in seinem Privatvermögen hält. Sollte ein Investor beabsichtigen, sich im Rahmen seines Einzelunternehmens oder über eine Personen- oder Kapitalgesellschaft (z.B. Steuerliche Grundlagen 133 GmbH) an der Fondsgesellschaft zu beteiligen, sind teilweise abweichende steuerliche Bestimmungen in den USA und in Deutschland zu beachten, woraus sich abweichende steuerliche Konsequenzen ergeben können. Der Prospekt enthält hierzu keine Ausführungen. Die Darstellung kann nicht sämtliche Details berücksichtigen, die für einen Investor im Hinblick auf seine persönliche steuerliche Situation möglicherweise von Bedeutung sein können. Dem Investor wird daher empfohlen, einen erfahrenen steuerlichen Berater hinzuzuziehen, der über entsprechende Kenntnisse des deutschen und des US-amerikanischen Steuerrechts verfügt. 134 Steuerliche Grundlagen Die folgenden Aussagen gelten ausschließlich für natürliche Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die in den USA lediglich der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, weil sie nicht Staatsbürger der USA oder Inhaber der so genannten «Green Card» sind, in den USA nicht unter die so genannte «183 Tage-Regelung» fallen und auch aus anderen Gründen nicht für Zwecke der Besteuerung als in den USA ansässig gelten. Besonderheiten können für Personen gelten, die jetzt zwar in den USA nur beschränkt steuerpflichtig sind, in der Vergangenheit aber bereits einmal unbeschränkt steuerpflichtig waren. Die Darstellung der Besteuerungsgrundsätze in diesem Verkaufsprospekt wurde auf der Basis der bei Prospektaufstellung gültigen Steuergesetze und Bestimmungen in den USA und in Deutschland nach bestem Wissen zusammengestellt. Die Darstellung beruht auf dem Stand der Gesetzgebung, veröffentlichten Rechtsprechung und Finanzverwaltungsanweisungen bei Prospektaufstellung. Grundlage für die nachfolgende Darstellung der wesentlichen Besteuerungsgrundlagen ist neben den jeweiligen nationalen Steuergesetzen das zwischen Deutschland und den USA geschlossene Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern vom 29.08.1989, BGBl. 1991 II, Seite 355, unter Berücksichtigung des am 01.06.2006 unterzeichneten Änderungsprotokolls hierzu, sowie das Abkommen zwischen Deutschland und den USA zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern vom 03.12.1980, BGBl. 1982 II, Seite 847, in der am 21.12.2000 bekannt gemachten Neufassung. Die Steuergesetze und die Doppelbesteuerungsabkommen können sich ebenso ändern wie die maßgebliche Rechtsprechung oder die Praxis der Finanz- verwaltung bei der Beurteilung bestimmter steuerlicher Sachverhalte. Dies kann zu abweichenden steuerlichen Konsequenzen führen. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass die tatsächliche Besteuerung der Investoren von den dargestellten Grundsätzen abweicht. Die endgültige Anerkennung der steuerlichen Konzeption erfolgt erst im Rahmen der steuerlichen Veranlagung oder ggf. im Rahmen einer abschließenden steuerlichen Betriebsprüfung. Für eine abweichende Beurteilung durch die Finanzbehörden und / oder Finanzgerichte, insbesondere im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung, sowie für Änderungen der deutschen und / oder US-amerikanischen Gesetzgebung, der anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen, Rechtsprechung bzw. der Verwaltungsanweisungen der deutschen und/oder US-amerikanischen Finanzverwaltung kann keine Gewähr übernommen werden. Da es sich um den ersten USA-Fonds der Anbieterin handelt, liegen keine Erfahrungen zum steuerlichen Konzept vor. Weder die Fondsgesellschaft, deren Geschäftsführer, noch die Anbieterin übernehmen gegenüber den Investoren die Haftung für eine bestimmte Besteuerung. Steuerliche Grundlagen 135 Einkommensteuer A. Besteuerung in den USA Die Ausführungen zur Besteuerung in den USA beziehen sich grundsätzlich auf die Bundessteuern («Federal Taxes»). Soweit sich daneben Besonderheiten für die hier relevanten US-Bundesstaaten (z.B. Texas und Georgia) ergeben, wird darauf gesondert hingewiesen. Transparenzprinzip Gemäß Sec. 701 Internal Revenue Code werden Gewinne aus der Beteiligung an einer Limited Partnership in den USA nicht bei der Limited Partnership, sondern als (anteilige) Einkünfte der einzelnen Limited Partner besteuert («Transparenzprinzip»). Das bedeutet, es wird zunächst das steuerliche Ergebnis der Limited Partnership ermittelt. Dem Limited Partner wird anschließend sein Anteil an diesem steuerlichen Ergebnis nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags zugewiesen. Ist Limited Partner, wie beispielsweise auf Ebene der Co-Investment-Gesellschaft, wiederum eine Limited Partnership oder schließlich die deutsche Kommanditgesellschaft, wird der Ergebnisanteil der verschiedenen Ebenen jeweils separat ermittelt und im Ergebnis mittelbar den deutschen Investoren zugerechnet. Aus Vereinfachungsgründen wird innerhalb der nachfolgenden Ausführungen teilweise auf die ausführliche Darstellung dieser Struktur verzichtet, weshalb die Ausführungen insoweit zusammengefasst für die gesamte Beteiligungskette zu verstehen sind. Die Fondsgesellschaft, die Zwischengesellschaft, die Co-Investment-Gesellschaft und die Objektgesellschaften qualifizieren sich sowohl nach deutschem als auch nach US-Recht steuerlich als transparente Personengesellschaften, die als solche weder in den USA noch in Deutschland – mit Ausnahme der Gewerbesteuer der Fondsgesellschaft – einer eigenen Ertragsbesteuerung unterliegen. Eine abweichende Beurteilung würde sich für US-Steuerzwecke nur ergeben, wenn eine oder mehrere der Gesellschaften zu einer steuerlichen Behandlung als Kapitalgesellschaft optieren wür- 136 Steuerliche Grundlagen den («Check the box»), was aber nicht vorgesehen ist. Die Treuhandgesellschaft ist hinsichtlich der (mittelbar) gehaltenen Beteiligungen an der Zwischengesellschaft für Ertragsteuerzwecke transparent, da die Beteiligungen den Investoren als deren wirtschaftliche Eigentümer zugerechnet werden. Die Einkünfte, welche die Fondsgesellschaft als Limited Partner der Zwischengesellschaft erzielt, werden den Investoren der Fondsgesellschaft für ertragsteuerliche Zwecke anteilig zugerechnet. Einkommensteuerpflichtig ist nicht die Fondsgesellschaft, sondern der einzelne Investor mit dem auf ihn entfallenden Anteil an den Einkünften der Fondsgesellschaft. Jeder Investor erklärt seine US-Einkünfte einschließlich des Gewinnanteils aus der (mittelbaren) Beteiligung an der Zwischengesellschaft im Rahmen seiner persönlichen US-Steuererklärung und wird auf dieser Basis in den USA besteuert. Ergebnisermittlung Geschäftsgegenstand der Co-Investment-Gesellschaft sowie ihrer Objektgesellschaften ist der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräußerung von Mietwohnungen in den USA. Die Einkünfte stammen demnach im Wesentlichen aus der Vermietung und der Veräußerung von Mietwohnungen. Die Einkünfte der Zwischengesellschaft stammen aus der Ergebniszurechnung als Limited Partner der Co-InvestmentGesellschaft. Aus der Anlage freier Mittel können außerdem in geringem Umfang noch Zinserträge resultieren. Die Einkünfte der Zwischengesellschaft und der Co-Investment-Gesellschaft qualifizieren sich als Einkünfte im Zusammenhang mit einem US-Gewerbebetrieb («income effectively connected with a US trade or business»), falls die wesentlichen Erträge wie geplant aus der sukzessiven Renovierung und Sanierung mit anschließender Veräußerung der Mehrfamilienhäuser hervorgehen. Wenn aber – auf Ebene einer Objektgesellschaft oder in bestimmten Veranlagungszeiträumen – ausschließlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden, sind diese grundsätzlich den passiven Einkünften zuzuordnen. Zinsen, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit der Objektgesellschaft stehen, stellen sogenannte Investmenteinkünfte dar. Im Rahmen von passiven Einkünften / Investmenteinkünften (insbesondere Vermietungs- / Zinseinkünften) wird für den Fall, dass es sich bei den steuerpflichtigen Personen nicht um unbeschränkt in den USA Steuerpflichtige handelt (wie bei den Investoren), nach US-amerikanischem Steuerrecht grundsätzlich die Steuer in Höhe von pauschal 30 % der Bruttoeinnahmen festgesetzt (sogenannte «Bruttobesteuerung» bei fixed and determinable annual or periodic income). Dies führt dazu, dass grundsätzlich Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Erzielung der Einkünfte stehen, wie z.B. im Rahmen der Vermietungseinkünfte Abschreibungen und Zinsaufwand, nicht direkt berücksichtigt werden können. Im Gegensatz zu der Bruttobesteuerung werden im Rahmen der sogenannten «Nettobesteuerung» die Nettoeinkünfte unter Berücksichtigung aller steuerlich zulässigen Aufwendungen ermittelt und sodann hierauf eine Steuer nach den allgemeinen Steuergesetzen erhoben. Durch die Investoren kann bei der Abgabe der US-Steuererklärung für die passiven Einkünfte aus Vermietung die Nettobesteuerung gewählt werden, sodass von den Vermietungseinnahmen alle zulässigen Aufwendungen in Abzug gebracht werden können. Welche der beiden Besteuerungsmethoden die für den einzelnen Kapitalanleger hinsichtlich seiner Einkünfte aus Vermietung die sinnvollere ist, kann nicht pauschal festgestellt werden. In der Regel empfiehlt es sich – jedoch unter Vorbehalt einer individuellen Beratung durch einen Steuerberater – zur Nettobesteuerung zu optieren. Für Investoren, die die von der Fondsgesellschaft empfohlene US-amerikanische Steuerberatungsgesellschaft mit der Erledigung ihrer Steuerangelegenheiten in den USA beauftragen, wird im standardisierten Verfahren zur Nettobesteuerung optiert. Die Option zur Nettobesteuerung erstreckt sich sodann auf sämtliche Einkünfte des betreffenden Investors aus in den USA belegenem Grundbesitz. Ihr Widerruf bedarf der Zustimmung der US-Finanzver- waltung. Die in diesem Verkaufsprospekt ausgewiesenen steuerlichen Ergebnisse unterstellen die Nettobesteuerung. Bei Zinsen, die aus US-amerikanischer Sicht nicht als effectively connected with a US trade or business gelten, handelt es sich in der Regel um Zinseinkünfte, die nach den Regelungen des DBA nicht der US-Betriebsstätte zugeordnet werden können und daher in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Falls Quellensteuer auf die US-Investmenteinkünfte einbehalten wurde, besteht in diesem Fall ein Erstattungsanspruch. Das steuerliche Ergebnis der US-Gesellschaften ergibt sich grundsätzlich aus den laufenden Einnahmen abzüglich der Betriebsausgaben. Dabei sind entsprechende US-steuerliche Vorschriften zu berücksichtigen. Die laufenden Aufwendungen für den Geschäftsbetrieb sind steuerlich grundsätzlich sofort abzugsfähig. Kosten für die Gründung einer Limited Partnership einschließlich der Kosten der damit zusammenhängenden Rechts- und Steuerberatung können als sog. «Organization Costs» zwar ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden, sind aber über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren zu verteilen. Die mit der Kapitalbeschaffung verbundenen Kosten, die Kosten des Marketings und der Konzeption des Beteiligungsangebotes können als sog. «Syndication Expenses» von der Limited Partnership steuerlich nicht abgezogen werden. Sie werden jedoch im Rahmen der sogenannten «tax basis» der Beteiligung an den Objektgesellschaften berücksichtigt. Sollte eine Limited Partnership liquidiert oder verkauft werden, ist ein eventueller Gewinn daraus steuerpflichtig. Der Gewinn ermittelt sich aus dem Liquidations- bzw. Veräußerungserlös abzüglich der «tax basis». Indirekt mindern die Syndication Expenses also den steuerlichen Gewinn, sofern es bei der Liquidation oder Veräußerung zu einem Gewinn kommt. Der steuerpflichtige Gewinn einer Limited Partnership wird nach speziellen, für die Besteuerung in den USA geltenden Regelungen ermittelt. Er entspricht in der Regel nicht den Zahlungen, die von der Limited Partnership an die bzw. den Limited Partner geleistet Steuerliche Grundlagen 137 werden. Die jährliche Verteilung des Liquiditätsüberschusses der Limited Partnership zu Lasten des Kapitalkontos des Limited Partners ist grundsätzlich nur dann steuerpflichtig, wenn und soweit sie zu einem negativen Kapitalkonto des Limited Partners führt oder ein negatives Kapitalkonto des Limited Partners erhöht. Das dem Investor zugerechnete Einkommen der Objektgesellschaft – soweit es in den USA als effectively connected with a US trade or business behandelt wird – kann jedoch durch persönliche Finanzierungskosten des Investors, insbesondere Zinsaufwand aus einem Kredit, den ein Kommanditist aufgenommen hat, nicht reduziert werden. Dies gilt selbst dann wenn der Kredit nachweislich zur Finanzierung seiner Einlage aufgenommen wurde. Hintergrund ist, dass Zinsaufwand nach der Wertung des US-amerikanischen Steuerrechts als sogenannter «Investment Expense» qualifiziert wird, die nur von «Investment Income», nicht aber von den als «Passive Income» zu qualifizierenden Erträgen aus der (mittelbaren) Beteiligung an einer Limited Partnership abgezogen werden dürfen. Deferred Exchange (Section 1031) Nach US-amerikanischem Recht ist es möglich, mit dem Verkaufserlös einer Immobilie ein neues Objekt zu kaufen, ohne dass hierbei Steuern auf einen aus dem Verkauf erzielten Veräußerungsgewinn («Capital gains tax») entstehen (Internal Revenue Code (IRC), Section 1031 «Like-Kind Exchange»). Solange die CoInvestment-Gesellschaft bzw. eine ihrer Objektgesellschaften als jeweils immobilienhaltende Gesellschaft nach dem Verkauf einer Immobilie (i) innerhalb von 45 Tagen ein neues, vergleichbares Investment-Objekt benennt und (ii) innerhalb von 180 Tagen dieses Investment-Objekt erwirbt, zahlen die Limited Partner der jeweiligen Limited Partnership zunächst keine Steuern auf ihren Veräußerungsgewinn. Die Steuer auf den Veräußerungsgewinn wird dadurch gestundet. Solange von der jeweils immobilienhaltenden Gesellschaft weitere Investment-Immobilien im Wege eines Like-Kind Exchanges gemäß Section 1031 IRC erwor- 138 Steuerliche Grundlagen ben werden, kann die Versteuerung des (ggf. kumulierten) Veräußerungsgewinns unbegrenzte Zeit hinausgeschoben werden. So kann die Co-Investment-Gesellschaft bzw. die jeweilige immobilienhaltende Objektgesellschaft im Laufe der Zeit ihre älteren InvestmentObjekte verkaufen und mit ihrem Eigenkapital und ihrem Gewinn größere Investitionen tätigen. Voraussetzung für eine Anwendung des Section 1031 ist jedoch, dass das neue Objekt mindestens den gleichen Wert hat wie das zu verkaufende Objekt und dass die verkaufende Limited Partnership in ihrer Zusammensetzung identisch ist mit der Erwerbenden. Ist die Benennung eines konkreten neuen Objekts innerhalb von 45 Tagen nach dem Verkauf der alten Immobilie noch nicht möglich, können unter bestimmten Voraussetzungen auch mehrere in Betracht kommende Objekte benannt werden. Entscheidend ist, dass die Limited Partnership das sogenannte «Replacement Property» innerhalb von 180 Tagen kauft. Im wirtschaftlichen Ergebnis erhöht sich der Wert des Limited Partnership-Anteils ständig, während die Besteuerung bis zur Veräußerung der Folgeobjekte aufgeschoben wird. Veräußerung der Immobilien Soweit die Ausnahmeregelung der Section 1031 nicht greift, sind Einkünfte, die aus Veräußerungen von Immobilien resultieren, ebenso wie Einkünfte aus der laufenden Vermietung der Immobilien durch den Anleger in den USA zu versteuern. Der auf Ebene der Objektgesellschaft zu ermittelnde Veräußerungsgewinn entspricht grundsätzlich der Differenz zwischen dem Buchwert der jeweiligen Immobilie und dem Veräußerungserlös. Die Höhe des anzuwendenden Steuersatzes variiert in Abhängigkeit von der Besitzdauer in Bezug auf den veräußerten Gegenstand. Die Einkünfte werden nach den allgemeinen Einkommensteuersätzen besteuert, sofern die Haltedauer ein Jahr oder weniger beträgt. Bei einer Besitzdauer von mehr als einem Jahr – und wenn die Tätigkeit der Objektgesellschaft nach den US-Steuergesetzen nicht als typische Bauträgertätig- keit eingestuft wird – ist der Veräußerungsgewinn (sogenannter «Long Term Capital Gain») mit einem besonderen Tarif zu versteuern. Ein Verkauf einer Immobilie nach drei bis fünf Jahren wird demnach als «Long Term Capital Gain» angesehen. Der besondere Tarif für Long Term Capital Gains wird wie folgt ermittelt: Der Teil des Veräußerungsgewinns, der den bis zur Veräußerung geltend gemachten Abschreibungen entspricht, wird mit maximal 25 % besteuert («depreciation recapture»). Der diesen Betrag übersteigende Gewinn wird für in dem Zeitraum vom 01. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 entstehende Veräußerungsgewinne mit 0 % bzw. 15 % und für ab dem 01.01.2011 mit Steuersätzen von 10 % und 20 % besteuert. Der jeweils niedrigste Steuersatz (0 % in 2008 bis 2010 bzw. 10 % ab 2011) kommt zur Anwendung, wenn im Jahr der Veräußerung das gesamte steuerbare Einkommen des Anlegers, also einschließlich des Veräußerungsgewinns oder seines Anteils daran, den Betrag nicht übersteigt, für dessen Besteuerung (zu den regulären Einkommensteuersätzen) ein Steuersatz von bis zu 15 % gilt; für alle anderen Fälle einer Veräußerung nach einer Haltefrist von mehr als 12 Monaten gilt der höhere Steuersatz von 15 % (bis 31.12.2010) bzw. 20 % (ab 01.01.2011) für den Teilbetrag, der die Steuerstufe von 15 % übersteigt. Veräußerung der Beteiligung Veräußert die Fondsgesellschaft ihre Beteiligung an der Zwischengesellschaft mit der Zustimmung des General Partners gemäß den Regelungen des Gesellschaftsvertrags oder veräußert ein Kommanditist / Treugeber seine Beteiligung an der Fondsgesellschaft und damit seine mittelbare Beteiligung an der Zwischengesellschaft, kann ein erzielter Veräußerungsgewinn als im Zusammenhang mit einem US-Gewerbebetrieb erzielt angesehen und damit in den USA besteuert werden, da er einer US-amerikanischen Betriebsstätte zuzuordnen ist. Die US-Finanzverwaltung behandelt die Anteilsveräußerung wie eine Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter der US-amerikanischen Betriebsstätte. Der Veräu- ßerungsgewinn des Investors berechnet sich aus der Differenz zwischen dem erzielten Betrag («amount realized»), soweit er auf den Investor entfällt, und seinen fortgeführten Anschaffungskosten («adjusted basis») in der Steuerbilanz der Zwischengesellschaft. Quellensteuer Der Gewinn einer Limited Partnership löst eine USQuellensteuer von gegenwärtig 35 % aus, soweit an der Limited Partnership Personen beteiligt sind, die in den USA lediglich beschränkt steuerpflichtig sind. Gewinnzuteilungen der Co-Investment-Gesellschaft an die Zwischengesellschaft unterliegen nicht der USQuellensteuer. Auf Gewinnzuteilungen der Zwischengesellschaft an die Fondsgesellschaft und damit mittelbar an deren Investoren wird Quellensteuer einbehalten und direkt an die US-Finanzbehörde abgeführt. Im Rahmen der persönlichen Steuererklärung (Form 1040 NR) kann der Investor die auf seinen Anteil einbehaltene Quellensteuer auf seine persönliche Steuerschuld anrechnen. Überzahlte Beträge werden erstattet, wenn im Rahmen der Abgabe der persönlichen Steuererklärung ein entsprechender Antrag gestellt wird. Es kommt daher nicht zu einer steuerlichen Doppelbelastung, wenn der Investor seine Pflicht zur Einreichung von US-Steuererklärungen rechtzeitig erfüllt. Bei verspäteter Abgabe der US-Steuererklärung drohen jedoch neben Zinsen auf eine ggf. noch bestehende Steuerschuld zusätzliche Strafzahlungen («Penalties»), die sowohl auf die verspätete Abgabe der Steuererklärung als auch auf die verspätete Zahlung der Steuerschuld erhoben werden können. Zudem kann in diesem Fall der Anspruch auf anteilige Erstattung der einbehaltenen Quellensteuer entfallen. Verlustverrechnung Etwaige Verluste aus der mittelbaren Beteiligung an einer Limited Partnership dürfen nur mit anderen «passiven», der US-Besteuerung unterliegenden Einkünften verrechnet werden, und zwar maximal bis zur Höhe des Anteils des jeweiligen Investors am steuerlichen Kapitalkonto der Fondsgesellschaft bei der Limited Partner- Steuerliche Grundlagen 139 In 2008 betragen diese jeweils USD 119.975 für verheiratete ausländische Steuerpflichtige und USD 159.950 für unverheiratete Steuerpflichtige. Der Freibetrag kann sich in 2008 bis auf USD 2.333 reduzieren. Diese maximale Kürzung des Freibetrags tritt ein bei Einkünften über USD 181.225 (verheiratete ausländische Steuerpflichtige) und über USD 282.450 (unverheiratete Steuerpflichtige). Auch für die auf Ebene des Staates Georgia erhobene States Tax wird ein Freibetrag gewährt, dessen Höhe von den jeweils in Georgia bezogenen Einkünften abhängt. Die Objekte in Texas unterliegen keiner State Tax. ship. Als «passiv» in diesem Sinne gelten alle Einkünfte aus geschäftlichen oder gewerblichen Aktivitäten, bei deren Erzielung der Steuerpflichtige nicht – regelmäßig und zumindest in substantiellem Umfang (ca. 500 Stunden pro Jahr) – unmittelbar persönlich mitwirkt. Da die Mitwirkung eines Investors in der Regel nicht diesen substantiellen Umfang erreicht, gelten Verluste aus der Beteiligung an einer Limited Partnership als «passiv», gleich welche (aktiven oder passiven) Tätigkeiten die Limited Partnership selbst ausübt. Nicht verrechenbare Verluste können in den USA vorgetragen werden und gleichen zukünftige Gewinne aus der Beteiligung an der Limited Partnership sowie andere zukünftige «passive» Einkünfte aus. Auch eine Verrechnung mit einem Gewinn aus der Veräußerung oder Rückgabe des Kommanditanteils ist möglich. Freibeträge Bei Ermittlung der persönlichen Steuerschuld wird jedem Investor auf Bundesebene zunächst ein persönlicher Grundfreibetrag gewährt, der USD 3.500 für 2008 beträgt und jährlich neu in Anlehnung an den Lebenshaltungskostenindex festgelegt wird. Übersteigen die in den USA steuerpflichtigen Einkünfte des Investors bestimmte Schwellenwerte, wird der Freibetrag gekürzt, ab 2008 jedoch nicht mehr als ein Drittel. 140 Steuerliche Grundlagen Steuersätze Federal Tax Jenseits des Grundfreibetrags steigen die Steuersätze in Steuerstufen von 10 % bis 35 % an. Die maßgeblichen Beträge werden jährlich der Inflationsrate angepasst. Die Steuersätze wurden durch die Steuersenkungsgesetze der Jahre 2001 und 2003 («Economic Growth and Tax Relief Reconciliation Act of 2001» und «Jobs and Growth Tax Relief Reconciliation Act of 2003») herabgesetzt, deren Geltung bis zum Jahre 2010 beschränkt ist. Kommt es nicht zur Verlängerung dieser Gesetzgebung, finden ab 2011 wieder die vor Inkrafttreten der Steuersenkungsgesetze gültigen Steuersätze Anwendung, die zwischen 15 % und 39,6 % lagen. Die nachfolgende Tabelle gibt die jeweils geltenden Steuersätze für bestimmte Jahre wieder: Jahre 2004–2010 ab 2011* Steuersätze (nach Progressionsstufen) 10 % 15 % 25 % 28 % 33 % 15 % 28 % 31 % 36 % 39,6 % 35 % * Unterstellt, dass die höheren Steuersätze vor Inkrafttreten der Steuerreform ab 2011 wieder gelten. Ausländische, verheiratete Investoren können in den USA keine Zusammenveranlagung wählen, sondern werden nach den Vorschriften über die getrennte Veranlagung besteuert. US-Einkommensteuersätze (unverheiratet) 2008 Unverheiratete, nicht in den USA ansässige Investoren Freibetrag 3.500 USD Zu versteuerndes Einkommen 0 USD bis über 8.025 USD bis über 32.550 USD bis über 78.850 USD bis über 164.550 USD bis über 357.700 USD Federal Income Tax 8.025 USD 32.550 USD 78.850 USD 164.550 USD 357.700 USD 802,50 USD 4.481,25 USD 16.056,25 USD 40.052,25 USD 103.791,75 USD plus plus plus plus plus 10 % 15 % 25 % 28 % 33 % 35 % des über des über des über des über des über 8.025 USD 32.550 USD 78.850 USD 164.550 USD 357.700 USD hinausgehenden Betrages hinausgehenden Betrages hinausgehenden Betrages hinausgehenden Betrages hinausgehenden Betrages Tabelle unten: Verheiratete Investoren, die getrennte Steuererklärungen abgeben. Die – ggf. günstigere – Zusammenveranlagung von Ehegatten kommt nur für Investoren in Betracht, die in den USA unbeschränkt mit dem gesamten Welteinkommen steuerpflichtig (und nicht wie hier lediglich beschränkt steuerpflichtig) sind. US-Einkommensteuersätze (verheiratet) 2008 Verheiratete, nicht in den USA ansässige Investoren, getrennt veranlagt Freibetrag 3.500 USD Zu versteuerndes Einkommen 0 USD bis über 8.025 USD bis über 32.550 USD bis über 65.725 USD bis über 100.150 USD bis über 178.850 USD Federal Income Tax 8.025 USD 32.550 USD 65.725 USD 100.150 USD 178.850 USD 802,50 USD 4.481,25 USD 12.775,00 USD 22.414,00 USD 48.385,00 USD plus plus plus plus plus 10 % 15 % 25 % 28 % 33 % 35 % des über des über des über des über des über 8.025 USD 32.550 USD 65.725 USD 100.150 USD 178.850 USD hinausgehenden Betrages hinausgehenden Betrages hinausgehenden Betrages hinausgehenden Betrages hinausgehenden Betrages Quelle: Internal Revenue Service Beispiel: Investor C erklärt den Gewinnanteil von 30 % (bezogen auf die Limited Part- An einer in den USA gewerblich tätigen Limited Partnership sind beteiligt Gene- nership) = USD 6.000 gegenüber den US-Steuerbehörden (Form 1040 NR). Nach ral Partner A mit Wohnsitz in den USA (40 %) und Limited Partner B (60 %). Limi- Abzug des Freibetrags von USD 3.500 verbleibt ein steuerpflichtiges Einkommen ted Partner B ist eine Kommanditgesellschaft mit Sitz in Deutschland, deren Kapi- von USD 2.500. Der Steuersatz beträgt 10 %, die persönliche Steuerpflicht somit tal C zu ½, D, E und F zu jeweils ¹/6 halten. Die Investoren haben ihren Wohnsitz USD 250. Da die auf seinen Gewinnanteil einbehaltene Quellensteuer USD 2.100 ausschließlich in Deutschland. Die Limited Partnership erwirtschaftet in 2008 beträgt, erhält Investor C eine Steuererstattung von USD 1.850. einen Gewinn von USD 20.000. Die Limited Partner verfügen über keine weiteren in den USA steuerpflichtigen Einkünfte. Die Limited Partnership behält Quellensteuer in Höhe von 35 % auf den Investor D erklärt den Gewinnanteil von 10 % = USD 2.000 gegenüber den US-Steuerbehörden (Form 1040 NR). Da der Freibetrag von USD 3.500 das steuerpflichtige Einkommen übersteigt, beträgt die persönliche Steuerpflicht USD 0. Die anteiligen Gewinn ein, der auf Limited Partner B entfällt. Da auf B ein Gewinn- auf den Gewinnanteil von Investor D einbehaltene Quellensteuer von USD 700 wird anteil von 60 % = USD 12.000 entfällt, beträgt die Quellensteuer USD 4.200. erstattet. Entsprechendes gilt für die Besteuerung der Investoren E und F. Steuerliche Grundlagen 141 Alternative Minimum Tax Statt nach den oben dargestellten Steuersätzen bemisst sich die US-Einkommensteuer für laufendes Einkommen und Veräußerungsgewinne nach der sogenannten «Alternative Minimum Tax» («AMT»), wenn eine Vergleichsrechnung ergibt, dass die «reguläre» US-Einkommensteuer niedriger ausfallen würde als die AMT. Die AMT soll verhindern, dass hohe Bruttoeinkommen durch Abschreibungen, Steuervergünstigungen oder Steuersparmodelle nur geringfügig besteuert werden. Wie bei der «regulären» US-Einkommensteuer sind auch im Rahmen der AMT die Gesamtverhältnisse des Steuerpflichtigen maßgebend, so dass insoweit auch Umstände außerhalb der Beteiligung an der Gesellschaft wie beispielsweise Verlustbeteiligungen an anderen US-Gesellschaften zu berücksichtigen sind. Falls die reguläre Einkommensteuer mindestens der AMT entspricht, wird die AMT nicht erhoben. Für Zwecke der AMT wird die Steuerbemessungsgrundlage um bestimmte Abschreibungsmöglichkeiten und Steuervergünstigungen bereinigt. Von dieser Bemessungsgrundlage sind zunächst Freibeträge in Höhe von USD 33.750 bei Ledigen und USD 22.500 bei Verheirateten abzuziehen, sofern das AMT-Einkommen insgesamt USD 112.500 bei Ledigen und jeweils USD 75.000 bei verheirateten Steuerpflichtigen nicht erreicht. Dieser Freibetrag mindert sich jedoch um 25 % der über die vorgenannten Beträge hinausgehenden AMT-Einkommensbestandteile. Er entfällt bei AMTEinkommen in Höhe von USD 247.500 für Ledige und USD 165.000 für getrennt veranlagte Ehegatten. Das nach Abzug dieses Freibetrags verbleibende AMT-Einkommen haben Ledige bis zum Betrag von USD 175.000 mit 26 % zu besteuern, und darüber hinausgehende Einkommensbestandteile mit 28 %. Für verheiratete, getrennt veranlagte Steuerpflichtige liegt dieser Schwellenwert bei einem AMT-Einkommen in Höhe von jeweils USD 87.500. Im Rahmen der US-Steuererklärung wird das steuerpflichtige AMT-Einkommen gesondert abgeleitet und die sich daraus ergebende Steuer ermittelt. 142 Steuerliche Grundlagen Beispiel: An einer in den USA gewerblich tätigen Limited Partnership sind beteiligt General Partner A mit Wohnsitz in den USA (40 %) und Limited Partner B (60 %). Limited Partner B ist eine Kommanditgesellschaft mit Sitz in Deutschland, deren Kapital C zu ½, D, E und F zu jeweils ¹/6 halten. Die Investoren haben ihren Wohnsitz ausschließlich in Deutschland. Die Limited Partnership erwirtschaftet in 2008 insgesamt einen Gewinn von USD 20.000. Die Investoren verfügen über keine weiteren in den USA steuerpflichtigen Einkünfte, und die AMT Bemessungsgrundlage entspricht dem jeweiligen Gewinnanteil. Die AMT-Einkommen der Investoren C (USD 6.000) sowie D, E, F (jeweils USD 2.000) liegen unter dem Freibetrag von USD 33.750 bei Ledigen und USD 22.500 bei getrennt veranlagten Ehegatten, so dass die AMT insgesamt nicht zur Anwendung kommt. Einkommensteuer auf Bundesstaatenebene Die meisten Bundesstaaten der USA erheben für die in ihrem Bundesstaat erzielten Einkünfte ebenfalls Einkommensteuern («State Tax»). Die persönlichen Freibeträge und die Steuersätze können unterschiedlich sein. Die auf Ebene der Bundesstaaten gezahlten Steuern können im Rahmen der Einkommensteuer auf Bundesebene («Federal Tax») von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Der US-Bundesstaat Texas erhebt keine Einkommensteuer. Die anteiligen Gewinne der Investoren aus der Objektgesellschaft BGCAI Hampton Hill, L.P., deren Immobilie in Atlanta belegen ist, unterliegen der «Georgia State Tax». Die persönlichen Freibeträge und die Steuersätze für den Bundesstaat Georgia ergeben sich aus folgender Tabelle. Einkommensteuersätze Georgia (unverheiratet) Unverheiratete, nicht in den USA ansässige Investoren Freibetrag 2.700 USD Zu versteuerndes Einkommen 0 USD bis über 750 USD bis über 2.250 USD bis über 3.750 USD bis über 5.250 USD bis über 7.000 USD Georgia State Tax 750 USD 2.250 USD 3.750 USD 5.250 USD 7.000 USD 7,50 USD 37,50 USD 82,50 USD 142,50 USD 230,00 USD plus plus plus plus plus 1% 2% 3% 4% 5% 6% des über des über des über des über des über 750 USD 2.250 USD 3.750 USD 5.250 USD 7.000 USD hinausgehenden Betrages hinausgehenden Betrages hinausgehenden Betrages hinausgehenden Betrages hinausgehenden Betrages Tabelle unten: Verheiratete Investoren, die getrennte Steuererklärungen abgeben. Die – ggf. günstigere – Zusammenveranlagung von Ehegatten kommt nur für Investoren in Betracht, die in den USA unbeschränkt mit dem gesamten Welteinkommen steuerpflichtig (und nicht wie hier lediglich beschränkt steuerpflichtig) sind. Einkommensteuersätze Georgia (verheiratet) Verheiratete, nicht in den USA ansässige Investoren, getrennt veranlagt Freibetrag 2.700 USD Zu versteuerndes Einkommen 0 USD bis über 500 USD bis über 1.500 USD bis über 2.500 USD bis über 3.500 USD bis über 5.000 USD Georgia State Tax 500 USD 1.500 USD 2.500 USD 3.500 USD 5.000 USD 5,00 USD 25,00 USD 55,00 USD 95,00 USD 170,00 USD plus plus plus plus plus 1% 2% 3% 4% 5% 6% des über des über des über des über des über 500 USD 1.500 USD 2.500 USD 3.500 USD 5.000 USD hinausgehenden Betrages hinausgehenden Betrages hinausgehenden Betrages hinausgehenden Betrages hinausgehenden Betrages Quelle: Georgia Department of Revenue Steuerliche Grundlagen 143 B. Besteuerung in Deutschland Natürliche Personen, die in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unterliegen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht in Deutschland. Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche inländische und ausländische Einkünfte, soweit nicht für bestimmte Einkünfte abweichende Regelungen bestehen, z.B. in Doppelbesteuerungsabkommen oder in anderen zwischenstaatlichen Vereinbarungen. Neben der Einkommensteuer wird derzeit zusätzlich der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer erhoben. Unter Umständen können Investoren zusätzlich in Deutschland einer Kirchensteuerpflicht unterliegen, auf die im Folgenden jedoch nicht weiter eingegangen wird. Personengesellschaften sind nach deutschem Steuerrecht als solche weder einkommensteuer- noch körperschaftsteuerpflichtig; die von ihnen erzielten Einkünfte werden für Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerzwecke den Gesellschaftern anteilig unmittelbar zugerechnet und sind von diesen zu versteuern. Personengesellschaften als solche können jedoch gewerbesteuerpflichtig sein. Die Einkünfte der Personengesellschaft sind für Zwecke der Einkommensteuer den Gesellschaftern anteilig zuzurechnen, wenn diese als Mitunternehmer der Gesellschaft anzusehen sind. Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Die Mitunternehmereigenschaft der einzelnen Gesellschafter setzt Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative voraus. Da die Investoren nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrags / Treuhandvertrags am Gewinn 144 Steuerliche Grundlagen und an den stillen Reserven sowie in Höhe ihrer Einlage auch am Verlust beteiligt sind, tragen sie steuerlich Mitunternehmerrisiken. Durch die im Gesellschaftsvertrag / Treuhandvertrag gewährten Mitsprache-, Kontroll- und Informationsrechte entfalten sie zudem Mitunternehmerinitiative. Die Tätigkeit einer Personengesellschaft ist gewerblich, wenn sie selbstständig und nachhaltig mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und den Rahmen privater Vermögensverwaltung überschreitet. Als Gewerbebetrieb gilt nach § 5 Abs. 3 EStG in vollem Umfang auch die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft gewerbliche Einkünfte bezieht oder ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft). Nach dem Gesellschaftsvertrag ist ausschließlich die Komplementärin der Fondsgesellschaft als Kapitalgesellschaft zur Geschäftsführung befugt. Nach der gewählten rechtlichen Struktur unterhält die Fondsgesellschaft damit einen Gewerbebetrieb kraft Prägung. Die Zwischengesellschaft und die CoInvestment-Gesellschaft gelten nach den Grundsätzen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG ebenfalls als gewerblich geprägte Personengesellschaften, da ausschließlich die General Partner zur Geschäftsführung befugt sind. Die von der Fondsgesellschaft erzielten Einkünfte sind folglich in vollem Umfang als gewerblich zu qualifizieren. Personengesellschaften sind keine ansässigen Personen im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und den USA («DBA»). Stattdessen sind die Gesellschafter als ansässige und damit abkommensberechtigte Personen anzusehen. Ist ein im Inland ansässiger Investor an einer ausländischen Personengesellschaft beteiligt, die im Ausland über eine gewerbliche Betriebsstätte verfügt (anteilige Betriebsstätte des inländischen Gesellschafters), hat der ausländische Betriebsstättenstaat als Quellenstaat das Besteuerungsrecht für die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne. Die US Limited Partnerships (Zwischengesellschaft, Co-Investment-Gesellschaft, Objektgesellschaften) gelten steuerlich als Betriebsstätten der Fondsgesellschaft und damit auch der Investoren, da sie als transparente Personengesellschaften – und nicht als Kapitalgesellschaften organisiert sind. Nach ihrer Organisationsstruktur entsprechen sie weitgehend dem Typus einer deutschen Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG). Denn die Geschäftsführung liegt – gemäß den Grundsätzen der Selbstorganschaft – in den Händen des jeweiligen General Partners (Komplementärs). Die Haftung des General Partners für Verbindlichkeiten der Limited Partnership kann nach US-amerikanischem Gesellschaftsrecht grundsätzlich nicht beschränkt werden. Aufgrund der steuerlichen Transparenz der Limited Partnerships werden deren Gewinne den Investoren steuerlich – anteilig – zugerechnet. Ob eine ausländische Personengesellschaft (und damit auch der inländische Gesellschafter) gewerbliche Tätigkeiten ausübt und gewerbliche Einkünfte erzielt, richtet sich grundsätzlich nach deutschem Recht. Daher muss die Tätigkeit der US-amerikanischen Limited Partnerships nach den Kriterien zum gewerblichen Grundstückshandel beurteilt werden. Da planmäßig mehr als drei Objekte innerhalb von fünf Jahren erworben und veräußert werden sollen, und da zudem hinsichtlich aller erworbenen Objekte von vornherein unbedingte Veräußerungsabsicht besteht, liegt nach deutschen Besteuerungsgrundsätzen gewerblicher Grundstückshandel vor. Dieser gewerbliche Grundstückshandel wird auch tatsächlich in den USA ausgeübt, da sich die Objekte in den USA befinden und deren Entwicklung und Verwaltung ebenfalls in den USA durchgeführt werden. Gewinne der US Limited Partnerships aus dem gewerblichen Grundstückshandel sind als US-amerikanische Betriebsstättengewinne gemäß Art. 7 Abs. 1 des DBA USA von der deutschen Besteuerung (unter Progressionsvorbehalt) freigestellt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung (BMF, Entwurf zur Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen auf Personengesellschaften vom 10.05.2007) soll der Betriebsstättenartikel des Art. 7 DBA USA nicht nur Gewinne gewerblich tätiger, sondern zudem auch gewerblich geprägter Personengesellschaften (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) erfassen. Da die Zwischengesellschaft und die Co-Investment-Gesellschaft die Voraussetzungen der gewerblichen Prägung erfüllen, wären ihre Einkünfte schon aus diesem Grund USamerikanische Betriebsstätteneinkünfte und ohne Ansehung der Qualifizierung der Tätigkeit als gewerblicher Grundstückshandel von der deutschen Besteuerung (unter Progressionsvorbehalt) freigestellt. Ob diese Sichtweise zukünftig auch von den Finanzgerichten uneingeschränkt als geltendes Recht übernommen wird, lässt sich aber gegenwärtig noch nicht mit Bestimmtheit sagen. Soweit die Erträge der US Limited Partnerships aus der Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens erwirtschaftet werden, sind sie ohnehin nach Art. 6 DBA USA von der deutschen Steuer (unter Progressionsvorbehalt) befreit; gleiches gilt für Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens nach Art. 13 Abs. 1 und Abs. 3 DBA USA. Was als unbewegliches Vermögen gilt, bestimmt sich nach Art. 6 Abs. 2 DBA USA. Darunter fallen nicht nur Grundstücke und Gebäude, sondern beispielsweise auch Zubehör und Nutzungsrechte am unbeweglichen Vermögen. Nach der Rechtsprechung können grundsätzlich auch Zinsen auf Mietkautionskonten oder für Guthaben, die zweckgebunden für das Mietobjekt (z.B. für Reparaturzwecke) angesammelt werden, den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet werden (FG Hamburg vom 30.05.2000 - VII 244/98, unter II.2. mit Verweis auf die Rechtsprechung des BFH). Zinsen auf Kontokorrentkonten, auf denen die Mietzinsen eingezahlt werden, gelten hingegen nicht als die Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen. Sie werden dennoch von der deutschen Besteuerung freigestellt, wenn sie der gewerblichen Tätigkeit einer US-amerikanischen Betriebsstätte zugeordnet werden können. Die Zwischengesellschaft und die Co-Invest- Steuerliche Grundlagen 145 ment-Gesellschaft werden Guthabenzinsen als von der deutschen Besteuerung freigestellte Betriebsstätteneinkünfte behandeln, wenn das Guthaben im Hinblick auf Investitionen in die Objekte oder zwecks Erwerbs weiterer Objekte angesammelt wird und deshalb der Durchführung des geplanten gewerblichen Grundstückshandels dient. Nicht von der Besteuerung in Deutschland ausgenommen sind etwaige Zinseinkünfte, die weder dem unbeweglichen Vermögen noch der gewerblichen Tätigkeit einer US-amerikanischen Betriebsstätte zugeordnet werden können. Dazu zählen beispielsweise Zinsen, die durch die vorübergehende Anlage der eingeworbenen Mittel durch die Fondsgesellschaft selbst erzielt werden, bevor die Einlage an die Zwischengesellschaft weitergeleitet wird. Gleiches gilt für von der Zwischengesellschaft zurückgeflossene Mittel, die vor der Auskehrung an die Investoren von der Fondsgesellschaft verzinslich angelegt werden. Diese Zinsen sind in Deutschland nach Abzug der steuerlich abzugsfähigen Kosten voll steuerpflichtig und werden von der Fondsgesellschaft gesondert ausgewiesen. Sie unterliegen auch ab 1.1.2009 nicht der sogenannten Abgeltungssteuer, da die Fondsgesellschaft für Zwecke des deutschen Steuerrechts als Gewerbebetrieb gilt. Etwa einbehaltene Kapitalertragsteuer wird der Fondsgesellschaft aber erst im Rahmen der Veranlagung erstattet. Freistellung unter Progressionsvorbehalt Die Gewinnanteile der Investoren aus der US-Betriebsstätte sind von der Besteuerung in Deutschland nur dann freigestellt, wenn sie in den USA besteuert werden, Artikel 23 Abs. 4 Buchst. b DBA. Dies ist hier der Fall, da die Zwischengesellschaft (im Rahmen der obigen Ausführungen, vgl. Ziffer III.A. «Ergebnisermittlung») in den USA gewerbliche Einkünfte erzielt («income effectively connected with US trade or business») und die Investoren mit ihrem Gewinnanteil in den USA beschränkt steuerpflichtig sind. Dies bedeutet auch, dass für die Freistellung in Deutschland die tatsächliche Höhe der Besteuerung des Investors in den USA 146 Steuerliche Grundlagen keine Rolle spielt, also wenn z.B. der persönliche Steuersatz dort niedriger sein sollte oder wenn aufgrund eines persönlichen Freibetrages im Einzelfall möglicherweise tatsächlich keine Steuer zu zahlen sein sollte. Die Gewinnanteile der Investoren unterliegen jedoch als ausländische Einkünfte in Deutschland dem Progressionsvorbehalt. Daher kommt für das in Deutschland steuerpflichtige Einkommen des Investors derjenige Steuersatz zur Anwendung, der nach den allgemeinen Regeln gelten würde, wenn das in Deutschland steuerpflichtige Einkommen um den Gewinnanteil aus der Gesellschaft erhöht wäre (§ 32 b EStG). Für Zwecke des Progressionsvorbehalts sind die von der Gesellschaft erzielten Gewinne nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln. Die nachfolgende Übersicht zeigt anhand einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft in Höhe von USD 100.000 die steuerlichen Auswirkungen des Progressionsvorbehalts in Deutschland im Jahr 2013. Gemäß Prognose kann der Investor einen nach deutschen Besteuerungsgrundsätzen (d.h. nach Abzug von Verlust- und Zinsvortrag aus den Vorjahren) ermittelten, dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Gewinnanteil von umgerechnet EUR 12.778 erzielen. Abweichend von der Prognose für US-Steuerzwecke wurde nach deutschen Einkommensteuerermittlungsvorschriften eine Abschreibung von lediglich 2 % p.a. auf den Gebäudeanteil vorgenommen. Die anfänglichen fondsbezogenen Kosten wurden zunächst aktiviert und mindern das steuerliche Ergebnis für Zwecke des Progressionsvorbehalts erst am Ende. Die Auswirkungen der Vorschriften der Zinsschranke gemäß § 4 h EStG wurden im Rahmen des Progressionsvorbehalts ebenfalls berücksichtigt. Für die Auslandseinkünfte wurde ein konstanter Wechselkurs EUR / USD von 1,55 angenommen. Für die Berechnung der Steuerlast wurde von einem unverheirateten Investor sowie von einem verheirateten Investor ausgegangen, der für die Einkommensteuer die Zusammenveranlagung gewählt hat. Es wurden die derzeit geltenden Einkommensteuertarife einschließlich eines Solidaritätszuschlages in Höhe von 5,5 % zu Grunde gelegt. unverheirateter Investor zu versteuerndes Einkommen ohne Auslandseinkünfte in EUR 100.000 150.000 200.000 250.000 300.000 Steuerbelastung ohne Progressionsvorbehalt in EUR 35.961 58.116 80.271 102.426 126.163 Durchschnittssteuersatz Steuerbelastung ohne Progressionsvorbehalt in EUR 27.633 49.766 71.921 94.076 116.231 Durchschnittssteuersatz in % 35,96 % 38,74 % 40,14 % 40,97 % 42,05 % Einkommen mit Auslandseinkünften in EUR 112.778 162.778 212.778 262.778 312.778 Erhöhter Durchschnittssteuersatz in % 36,91 % 39,18 % 40,39 % 41,29 % 42,28 % Steuerbelastung mit Progressionsvorbehalt in EUR 36.907 58.771 80.772 103.217 126.828 Steuerlast durch Progressionsvorbehalt in % 0,95 % 0,44 % 0,25 % 0,32 % 0,22 % Einkommen mit Auslandseinkünften in EUR 112.778 162.778 212.778 262.778 312.778 Erhöhter Durchschnittssteuersatz in % 29,50 % 34,05 % 36,46 % 37,96 % 38,97 % Steuerbelastung mit Progressionsvorbehalt in EUR 29.504 51.077 72.924 94.888 116.914 Steuerlast durch Progressionsvorbehalt in % 1,87 % 0,87 % 0,50 % 0,32 % 0,23 % verheirateter Investor zu versteuerndes Einkommen ohne Auslandseinkünfte in EUR 100.000 150.000 200.000 250.000 300.000 in % 27,63 % 33,18 % 35,96 % 37,63 % 38,74 % Aufwand der Fondsgesellschaft Aufwendungen der Fondsgesellschaft wegen der Fondskonzeption (Ausarbeitung der technischen, wirtschaftlichen und steuerlichen Grundkonzeption, Prospektierung und Platzierungsgebühren) können nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden, sondern zählen zu den Anschaffungskosten (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen («BMF») vom 20.10.2003 – IV C 3 – S 2253a – 48/03, sogenannter Fondserlass). Sie werden den Investoren anteilig zugerechnet und mindern einen späteren Veräußerungsgewinn für Zwecke des Progressionsvorbehalts. Kosten der laufenden Verwaltung und Geschäftsführung der Fondsgesellschaft, soweit sie nicht auf die Investitionsphase entfallen, sind für Zwecke der Tarifermittlung im Rahmen des Progressionsvorbehalts abzugsfähig. Verlustnutzung Etwaige Verluste aus der Beteiligung an der Fondsgesellschaft können nicht mit anderen in Deutschland steuerpflichtigen Einkünften verrechnet werden. Eine Berücksichtigung etwaiger Verluste im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts kommt grundsätzlich in Betracht, soweit es sich bei den Einkünften der Fondsgesellschaft aus deutscher Sicht um Einkünfte aus aktiver gewerblicher Tätigkeit handelt (vgl. § 2a Abs. 2 Satz 1 EStG). Durch das Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom 22.12.2005 (BGBl. I S. 3683, BStBl 2006 I S. 80) wurde § 15b EStG eingeführt. Danach sind Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen nicht mehr mit den übrigen Einkünften des Steuerpflichtigen im Jahr der Verlustentstehung, sondern lediglich mit Gewinnen aus späteren Steuerliche Grundlagen 147 Veranlagungszeiträumen aus dem nämlichen Steuerstundungsmodell verrechenbar, wenn innerhalb der Anfangsphase die prognostizierten Verluste mehr als 10 % des gezeichneten und aufzubringenden oder eingesetzten Kapitals betragen. Der nicht ausgleichsfähige Verlust ist jährlich gesondert festzustellen (§ 15b Abs. 4 EStG). Zuständig für den Erlass des Feststellungsbescheids ist das Finanzamt, das für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus dem Steuerstundungsmodell zuständig ist. Geschlossene Fonds in der Rechtsform einer Personengesellschaft, die ihren Investoren in der Anfangsphase steuerliche Verluste zuweisen, sind regelmäßig als Steuerstundungsmodell zu klassifizieren, auch wenn die Gesellschafter in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit die Möglichkeit haben, auf die Vertragsgestaltung Einfluss zu nehmen (vgl. RdNr. 33 bis 37 des Fondserlasses, BMF-Schreiben vom 20.10.2003, BStBl I S. 546). Hierzu gehören auch geschlossene Immobilienfonds. Bleiben Einkünfte im Inland jedoch aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen außer Ansatz, ist dies für sich gesehen kein Steuervorteil i. S. d. § 15b EStG (vgl. Tz. 12 des BMF-Anwendungsschreibens zu § 15b EStG vom 17.07.2007, IV B 2 – S 2241-b/07/0001). Die Höhe der ausländischen Einkünfte ist nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln (BFH-Urteil vom 22.05.1991, BStBl 1992 II S. 94). Ein negativer Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG ist ungeachtet § 2a EStG nicht zu berücksichtigen, wenn die ausländischen Verluste aus einem Steuerstundungsmodell i.S.d. § 15b EStG herrühren (vgl. Tz. 24 des BMF-Anwendungsschreibens zu § 15b EStG vom 17.07.2007). Veräußerung der Beteiligung Sollte die Fondsgesellschaft ihre Beteiligung an der Zwischengesellschaft oder ein Kommanditist / Treugeber seine Beteiligung an der Fondsgesellschaft gemäß den Regelungen des Gesellschaftsvertrags / Treuhandvertrags veräußern, ist der dabei erzielte Veräußerungsgewinn ebenfalls von der deutschen Steuerbemessungsgrundlage freigestellt, da das Betriebsstät- 148 Steuerliche Grundlagen tenprinzip nach dem DBA auch Gewinne aus der Veräußerung einer Betriebsstätte erfasst (Artikel 13 Abs. 3 DBA USA) bzw. da der Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an der jeweiligen Fondsgesellschaft steuerlich so wie die anteilige Veräußerung der einzelnen Wirtschaftsgüter des Fondsgesellschaftsvermögens behandelt wird, einschließlich der Wirtschaftsgüter der US-amerikanischen Betriebsstätte (Zwischengesellschaft), Art. 13 Abs. 1 DBA USA. Im Rahmen des Progressionsvorbehalts wird der Veräußerungsgewinn jedoch berücksichtigt. Keine Anwendung des Investmentsteuerrechts Die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften stellt keinen ausländischen Investmentanteil im Sinne des Investmentsteuergesetzes («InvStG») dar (vgl. Schreiben des BMF vom 02.06.2005, Tz. 6). Das InvStG findet daher keine Anwendung auf die Beteiligung an der Gesellschaft. Keine Anwendung des Außensteuerrechts Nach § 20 Abs. 2 AStG wird die Doppelbesteuerung nicht durch Freistellung, sondern durch Anrechnung der auf diese Einkünfte entfallenden ausländischen Steuern vermieden, wenn Einkünfte in der ausländischen Betriebsstätte eines Steuerpflichtigen anfallen und bei einer Tochterkapitalgesellschaft als Zwischeneinkünfte nach §§ 7ff AStG steuerpflichtig wären. Die Qualifizierung als Zwischeneinkünfte würde aber voraussetzen, dass die Zwischengesellschaft einer «passiven» Tätigkeit im Sinne des § 8 AStG nachgeht und im Ausland lediglich einer «niedrigen Besteuerung» unterliegt. Die Tätigkeit der Zwischengesellschaft ist hinsichtlich der Vermietung zunächst aber nicht als «passiv» im Sinne des § 8 AStG einzustufen. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b AStG zählt die Vermietung von Grundstücken wie im vorliegenden Fall zu den «aktiven» Tätigkeiten. Die Anwendung des AStG ist insoweit bereits aus diesem Grunde ausgeschlossen. Die USA sind zudem kein Niedrigsteuerland im Sinne des § 8 Abs. 3 AStG. Eine niedrige Besteuerung liegt vor, wenn die Einkünfte der ausländischen Gesellschaft einer Belastung durch Ertragsteuern von weniger als 25 % unterliegen. Insoweit ist auf den allgemeinen Ertragsteuersatz abzustellen, Vorzugssätze und generelle Befreiungen für Einkünfte aus passivem Erwerb oder für Gesellschaften ohne aktive Tätigkeit sind zu berücksichtigen. Die Gesellschafter der Limited Partnership profitieren in den USA weder von Vorzugssätzen, noch sind ihre Einkünfte generell von der US-Besteuerung befreit. Eine Niedrigbesteuerung in den USA liegt daher voraussichtlich nicht vor. Auch aus diesem Grund ist die Anwendung des AStG ausgeschlossen. Kein Einkünftequalifizierungskonflikt gemäß § 50d Abs. 9 EStG Nach § 50d Abs. 9 EStG sollen zukünftig Doppelfreistellungen von Einkünften vermieden werden. Diese konnten bisher dadurch entstehen, dass der ausländische Staat bestimmte Einkünfte einer anderen Abkommensbestimmung zuordnet als Deutschland und aufgrund dieses Qualifikationskonfliktes weder im Ausland noch in Deutschland eine Besteuerung erfolgt. Ferner konnten steuerfreie Einkünfte dadurch entstehen, dass zwar seitens beider betroffener Staaten eine gleichlautende Abkommensanwendung vorgenommen wird, der ausländische Staat jedoch von seinem Besteuerungsrecht aufgrund nationaler Regelungen keinen Gebrauch macht. In dem vorliegenden Fall liegt kein Qualifizierungskonflikt vor, da die USA ihr Recht zur Besteuerung der Einkünfte wahrnehmen. §50 Abs. 9 EStG findet keine Anwendung wenn die Besteuerung im Ausland lediglich aufgrund von Freibeträgen oder einer generellen Freistellung von Einkünften, nicht nur aufgrund des Fehlens einer unbeschränkten Steuerpflicht, nicht erfolgt. Gewerblicher Grundstückshandel Beteiligt sich ein Steuerpflichtiger an Grundstücksgesellschaften zur Verwertung von Grundstücken (z.B. durch Verkauf oder Bebauung und Verkauf), ist zunächst zu prüfen, ob die Gesellschaft selbst ein gewer- bliches Unternehmen i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG betreibt (vgl. BFH-Beschluss vom 25.06.1984, BStBl 1984 II S. 751), so dass steuerlich eine Mitunternehmerschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vorliegt. In diesem Fall ist die Überschreitung der «Drei-Objekt-Grenze» auf der Ebene der Gesellschaft zu prüfen; auf eventuelle Grundstücksveräußerungen durch den einzelnen Gesellschafter kommt es insoweit nicht an. Wird die Gesellschaft nach den vorgenannten Grundsätzen im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels tätig, sind die Grundstücksveräußerungen der Gesellschaft bei der Prüfung, ob auch auf der Ebene des Gesellschafters ein – weiterer – gewerblicher Grundstückshandel besteht, als Objekt mitzuzählen (vgl. BFH-Beschluss vom 03.07.1995, BStBl 1995 II S. 617, BFH-Urteil vom 28.11.2002, BStBl 2003 II S. 250). Voraussetzung hierfür ist jedoch nach Ansicht der Finanzverwaltung, dass der Gesellschafter an der jeweiligen Gesellschaft zu mindestens 10 % beteiligt ist oder dass der Verkehrswert des Gesellschaftsanteils oder des Anteils an dem veräußerten Grundstück bei einer Beteiligung von weniger als 10 % mehr als EUR 250.000 beträgt (Tz. 14 des BMF-Schreibens vom 26.03.2004, IV A 6 - S 2240 - 46/04). Bei einer Veräußerung von Immobilien vor Ablauf von zehn Jahren nach Erwerb besteht das Risiko, dass die Veräußerung dem Investor als Zählobjekt im Sinne des gewerblichen Grundstückshandels zugerechnet wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann ein gewerblicher Grundstückshandel insbesondere dann vorliegen, wenn eine Grundstücksgesellschaft innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren mehr als drei Grundstücke erwirbt und veräußert bzw. mehr als drei Grundstücke veräußert, in deren Besitz sie die letzten 10 Jahre gewesen ist. Der Verkauf eines Anteils an einer Grundstücksgesellschaft ebenso wie der Grundstücksverkauf durch die Grundstücksgesellschaft wird dem Investor als Grundstücksverkauf im Rahmen der Drei-Objekt-Grenze zugerechnet, wenn dieser eine (mittelbare) Beteiligung von mindestens 10 % an der Grundstücksgesellschaft hält oder wenn der Verkehrswert des Gesellschaftsanteils oder des Steuerliche Grundlagen 149 Anteils an dem veräußerten Grundstück bei einer Beteiligung von weniger als 10 % umgerechnet mehr als EUR 250.000 beträgt. Eine Qualifikation durch die deutsche Finanzverwaltung als gewerblicher Grundstückshandel hätte zur Folge, dass auch anderweitig erzielte Gewinne aus Grundstücksverkäufen des jeweiligen Investors in Deutschland als gewerbliche Einkünfte neben der Einkommensteuer auch der Gewerbesteuer unterlägen. Im Hinblick auf die möglicherweise erheblichen steuerlichen Konsequenzen, sollte der Investor zur Beurteilung der individuellen Steuersituation im Zweifel seinen persönlichen Steuerberater konsultieren. Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuer Zwischen den USA und der Bundesrepublik Deutschland besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuer vom 03.12.1980 («DBA USA ErbStG»). Hat der Erblasser seinen Wohnsitz in Deutschland, unterliegt grundsätzlich das gesamte Vermögen der deutschen Erbschaftsteuer. Die USA besteuern lediglich das übergehende US-Betriebsstättenvermögen, wozu auch die (anteilige und mittelbare) Beteiligung des Investors an der Zwischengesellschaft zählt. Die US-amerikanische Steuer wird auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet. in den USA gelegenen Bruttonachlass und dem weltweiten Bruttonachlass des Investors begrenzt. Für Zwecke der US-Nachlasssteuer gelten die folgenden Freibeträge (bezogen auf den Wert des Nachlasses): Jahr 2008 2009 2010 2011 1 Freibetrag 2.000.000 USD 3.500.000 USD Unbegrenzt (keine Nachlasssteuer) 1.000.000 USD1 Ab 2011 gilt wieder die Rechtslage vor Inkrafttreten des Tax Relief Acts von 2001, dessen Geltungsdauer auf 10 Jahre befristet ist. Diese Freibeträge können von beschränkt Steuerpflichtigen grundsätzlich verhältnismäßig, d.h. entsprechend dem Wertverhältnis des in den USA gelegenen Bruttonachlassteils zum weltweiten Bruttonachlass des Investors, in Anspruch genommen werden. Mindestens wird jedoch ein Freibetrag (sogenannter «credit») für eine Steuerschuld von USD 13.000 gewährt, was einem Nachlasswert nach Abzug aller Nachlassverbindlichkeiten, Kosten und Abschläge in Höhe von USD 60.000 entspricht. Beispiel Ein in Deutschland ansässiger deutscher Erblasser (Investor) hinterlässt im Jahr 2008 seinem in den USA beschränkt steuerpflichtigen Sohn Bruttovermögen in Höhe von USD 1.000.000, das sich aus einer mittelbaren Beteiligung an einer US Limited Partnership im Wert von USD 100.000 und Vermögen außerhalb der USA im Wert von insgesamt USD 900.000 zusammensetzt. Der Sohn kann entsprechend den oben dargelegten Grundsätzen als Freibetrag den höheren Betrag aus A. Besteuerung in den USA Da die Zwischengesellschaft ihre Geschäfte ausschließlich in den USA führen wird, unterliegt die (anteilige und mittelbare) Beteiligung des Investors an der Zwischengesellschaft im Erbfall der US-Nachlasssteuer. Kreditschulden können von der Bemessungsgrundlage abgesetzt werden, wenn der Investor den Kredit nachweislich zur Finanzierung der Beteiligung aufgenommen hat. Der Abzug der Schulden ist aber insgesamt durch das Wertverhältnis zwischen dem 150 Steuerliche Grundlagen dem pauschalen Freibetrag in Höhe von USD 60.000 und dem anteiligen Freibetrag in Höhe von einem Zehntel (USD 100.000 / USD 1.000.000) des Gesamt-Freibetrags geltend machen. Bei einem Gesamt-Freibetrag von USD 2.000.000 im Jahr 2008 beträgt der anteilige Freibetrag somit 1/10 von USD 2.000.000 = USD 200.000. Da dieser den Mindestfreibetrag übersteigt, kann er von dem Sohn an dessen Stelle geltend gemacht werden. Folglich zahlt der Sohn im Beispielsfall in den USA keine Erbschaftsteuer. Erbt der Ehegatte, der zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers seinen Wohnsitz in Deutschland hat, unterliegt lediglich die Hälfte des gesamten, der US-Be- steuerung unterliegenden Nachlasswertes der Besteuerung. Zusätzlich gilt ein begrenzter Ehegattenfreibetrag, dessen Anwendung zur Freistellung des Nachlasses in Höhe des in der obigen Tabelle genannten Freistellungsbetrages führt (sog. marital deduction). Eine Kürzung entsprechend dem Wertverhältnis des in den USA gelegenen Nachlassteils zum weltweiten Nachlass findet insoweit nicht statt. Beispiel Ein in Deutschland ansässiger deutscher Erblasser (Investor) hinterlässt im Jahr 2008 seiner in den USA beschränkt steuerpflichtigen Ehefrau Bruttovermögen in Höhe von USD 9.000.000, das sich aus einer mittelbaren Beteiligung an einer US Limited Partnership im Wert von USD 100.000, weiterem dem US-Bruttonachlass unterfallendem Vermögen im Wert von USD 2.900.000 und Vermögen außerhalb der USA im Wert von insgesamt USD 6.000.000 zusammensetzt. Für Zwecke der US-amerikanischen Erbschaftsteuer ist zunächst die Hälfte des in den USA belegenen Bruttovermögens von USD 3.000.000 = USD 1.500.000 von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen. Von den verbleibenden USD 1.500.000 ist sodann der in der obigen Tabelle genannte Freibetrag in Höhe von USD 2.000.000 (ungekürzt) abzuziehen. Folglich zahlt die Ehefrau im vorliegenden Fall in den USA keine Erbschaftsteuer. Die Freibeträge werden ggf. gekürzt, wenn bei vorangegangenen Schenkungen bereits Freibeträge in Anspruch genommen worden waren. Die Steuersätze sind nicht vom Verwandtschaftsgrad abhängig und liegen in 2008 zwischen 18 % und 45 %. In den Folgejahren soll der Höchstsatz ebenfalls 45 % betragen, ab 2011 ggf. wieder 55 %. Für die Schenkung eines Anteils an der Gesellschaft gelten zum Teil andere Regelungen als im Erbfall. Beispielsweise wird die Schenkungsteuer auch im Jahre 2010 erhoben werden. Des Weiteren können beschränkt Steuerpflichtige die oben dargestellten Freibeträge nicht in Anspruch nehmen. Die USA gewährt aber (jährlich) fixe Freibeträge, die beispielsweise in 2008 für Ehegatten USD 128.000 und für andere Beschenkte USD 12.000 betragen (jeweils bezogen auf den Wert der Schenkung). Texas erhebt eine eigene Erbschaft- oder Schenkungsteuer, aber nur in Höhe des Betrages, der auf die Steuerschuld auf Bundesebene angerechnet wer- den kann. Eine zusätzliche Steuerbelastung entsteht dadurch bei gegenwärtiger Rechtslage nicht. B. Besteuerung in Deutschland Werden die Ansprüche aus einem Treuhandverhältnis im Wege einer Erbschaft oder Schenkung übertragen, ist Gegenstand der Zuwendung der Herausgabeanspruch des Treugebers gegen den Treuhänder auf Rückübereignung des Treugutes. Es kommt demnach im Unterschied zu der Betrachtung für Ertragsteuerzwecke (s.o.) nicht darauf an, wem nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise das Treugut zuzurechnen ist. Der Herausgabeanspruch ist als Sachleistungsanspruch aus dem Treuhandvertrag mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Der Herausgabeanspruch aus der Kommanditbeteiligung stellt demnach keine Beteiligung an der Personengesellschaft dar, so dass sein Erwerb nicht als Erwerb von begünstigtem Vermögen im Sinne von § 13 a Abs. 4 Nr. 1, § 19 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ErbStG behandelt werden kann. Schon aus diesem Grund können die Steuerentlastungen dieser Vorschriften nicht gewährt werden. Bei der Ermittlung des in Deutschland steuerpflichtigen Vermögenswertes sind in der Regel diejenigen Schulden abzugsfähig, die im Zuge des Erbfalles oder der Schenkung auf den Erwerber übergehen. Die deutschen Erbschaftsteuersätze differieren zwischen 7 % und 50 % abhängig vom Grad der Verwandtschaft zwischen Erblasser und Begünstigten und der Höhe des vererbten Vermögens. Als Freibeträge werden für Ehegatten EUR 307.000 und für Kinder EUR 205.000 gewährt, zusätzlich können Versorgungsfreibeträge zur Anwendung kommen. Innerhalb von zehn Jahren dürfen die Freibeträge wegen eines Erbfalls, vorweggenommener Erbfolge oder einer Schenkung insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden. Sollte in den USA Erbschaft- oder Schenkungsteuer anfallen, so wird diese zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf die deutsche Erbschaft- oder Schen- Steuerliche Grundlagen 151 kungsteuer angerechnet. Der Erwerber zahlt im wirtschaftlichen Ergebnis somit (nur) die nach dem höheren Steuersatz bemessene Erbschafts- oder Schenkungsteuer. Sonstige Steuern Kapitalertragsteuer Die Beteiligungserträge der Investoren aus der Geschäftstätigkeit der Zwischengesellschaft unterliegen keiner deutschen Kapitalertragsteuer. Kapitalertragsteuer entsteht aber möglicherweise bei Zinsen, die bei der vorübergehenden Anlage der eingeworbenen oder aus der Zwischengesellschaft entnommenen Gelder durch die Fondsgesellschaft eingenommen werden. Gewerbesteuer In den USA wird keine Gewerbesteuer erhoben. Deutsche Gewerbesteuer entsteht nur, wenn ein Gewerbebetrieb in Deutschland unterhalten wird. Da die Zwischengesellschaft und die Co-InvestmentGesellschaft ihren Gewerbebetrieb ausschließlich in den USA betreiben, unterliegt deren Gewinn nicht der deutschen Gewerbesteuer. Die deutsche Fondsgesellschaft gilt gemäß § 15 Abs. 3 EStG als Gewerbebetrieb, da sie als Limited Partner der Zwischengesellschaft gewerbliche Einkünfte erzielt und wegen ihrer rechtlichen Struktur als gewerblich geprägt gilt. Die Fondsgesellschaft ist als solche daher grundsätzlich in Deutschland gewerbesteuerpflichtig. Sie wird aber voraussichtlich – wenn überhaupt – nur einen geringfügigen steuerpflichtigen Gewerbeertrag aus der vorübergehenden Anlage von Geldern erwirtschaften. Die Anteile am Gewinn der Zwischengesellschaft werden gemäß § 9 Nr. 2 GewStG gekürzt und unterliegen somit nicht der Gewerbesteuer. Die tarifliche Einkommensteuer des Investors ermäßigt sich bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 um das 3,8 fache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum 152 Steuerliche Grundlagen festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Bei jedem Investorenwechsel im Rahmen einer Veräußerung, Schenkung oder Erbschaft entfällt ein ggf. vorhandener anteiliger gewerbesteuerlicher Verlustvortrag des ausscheidenden Investors auf Ebene der Fondsgesellschaft. Der verbleibende Verlustvortrag kann dann nur von solchen künftigen Gewerbeerträgen abgezogen werden, die anteilig auf die verbliebenen Altgesellschafter entfallen. Der ausscheidende Gesellschafter hat nach dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft den durch sein Ausscheiden entstehenden Gewerbesteuermehraufwand zu erstatten. Umsatzsteuer In den USA wird auf Bundesebene keine Umsatzsteuer oder vergleichbare Steuer erhoben. Die Tätigkeiten der Limited Partnerships können aber vergleichbare Steuern wie etwa die «Sales Tax» auf bundesstaatlicher Ebene auslösen. Weder Zwischengesellschaft, Co-InvestmentGesellschaft noch die Fondsgesellschaft erbringen in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Leistungen. Da sich die Fondsgesellschaft vielmehr auf die Verwaltung ihrer Beteiligung an der Zwischengesellschaft beschränkt, liegt insoweit keine umsatzsteuerbare Leistung der Fondsgesellschaft vor. Deutsche Umsatzsteuer entsteht deshalb nicht, die Fondsgesellschaft ist aber auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Franchise Tax Der US-Bundesstaat Texas erhebt für das Jahr 2008 von Limited Partnerships eine ‹Franchise Tax› in Höhe von 1 % auf eine speziell nach den Steuervorschriften des Staates Texas ermittelte Gewinnspanne («margin»). Nach Ansicht von gewichtigen Stimmen in der USamerikanischen Steuerliteratur verstößt diese «Franchise Tax» gegen die texanische Verfassung. In diesem Fall dürfte die Steuer nicht erhoben werden. Bis zu einer eventuellen gerichtlichen Feststellung der Verfassungswidrigkeit ist jedoch davon auszugehen, dass eine Limited Partnership der Franchise Tax unterliegt. Property Tax Schließlich wird in Texas und Georgia auf Ebene der U.S. Personengesellschaften eine lokale Property Tax als betriebliche Steuer erhoben. Steuererklärungen Jede Limited Partnership wird jährlich eine US- Einkommensteuererklärung (Form 1065) und eine USQuellensteuererklärung (Form 8804) abgeben. Im Rahmen dieser Erklärungen wird das steuerliche Ergebnis schließlich der Fondsgesellschaft entsprechend ihrer (mittelbaren) Beteiligung an der Co-Investment-Gesellschaft zugewiesen. Die Fondsgesellschaft teilt sodann der US-Steuerbehörde die Verteilung des steuerlichen Ergebnisses auf die Investoren mit, indem sie ebenfalls eine US- Einkommensteuererklärung (Form 1065) und eine US-Quellensteuererklärung (Form 8804) abgibt und auf beigefügten Formblättern (Form K-1 und Form 8805) die Aufteilung der Einkünfte darlegt. Die Formblätter K-1 und 8805 sowie alle weiteren, für die Abgabe der US-Steuererklärung erforderlichen und die Beteiligung an der Fondsgesellschaft betreffenden Informationen werden den Investoren innerhalb von 120 Tagen nach Ende des abgelaufenen Geschäftsjahres zur Verfügung gestellt. Jeder Investor der Fondsgesellschaft ist verpflichtet, in den USA Einkommensteuererklärungen abzugeben (Form 1040 NR auf Bundesebene). Auf Bundesebene hat dies bis zum 15. Juni des Folgejahres zu erfolgen, einige Bundesstaaten verlangen die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 15. April. Ausländer werden in den USA grundsätzlich getrennt veranlagt. Ehegatten, die beide an der Gesellschaft beteiligt sind, müssen daher separate Steuererklärungen abgeben. Hierzu ist eine US-Steuernummer erforderlich, die der Investor selbst bei der US-Steuerbehörde beantragen muss, falls er noch keine hat. Bei verspäteter Abgabe können dem Investor gewichtige Nachteile entstehen wie beispielsweise Verlust des Erstattungsanspruchs wegen einbehaltener Quellensteuer, Zinsen und Strafzuschläge. Die Fondsgesellschaft ist auf Wunsch gerne bereit, eine renommierte internationale Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft zu benennen, die der Investor mit der Erstellung und Abgabe seiner persönlichen US-Steuererklärung beauftragen und bevollmächtigen kann. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Kapitel «Abwicklungshinweise». Die Fondsgesellschaft wird darüber hinaus jährlich eine deutsche Steuererklärung zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung abgeben (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a der Abgabenordnung) und dem Investor den jeweiligen, für Zwecke des Progressionsvorbehalts festgestellten Gewinnanteil bekannt geben. Jeder Investor kann in der US-Steuererklärung (Form 1040 NR) auch bestimmte persönliche Sonderbetriebsausgaben geltend machen (beispielsweise Steuerberatungskosten für die Erstellung der persönlichen US-Einkommensteuererklärung). Dagegen können Finanzierungskosten, insbesondere Zinsaufwand, aus einem Kredit, den ein Investor nachweislich zur Finanzierung seiner Einlage aufgenommen hat, von dessen Gewinnanteil nicht abgezogen werden. Hintergrund ist, dass Zinsaufwand nach der Wertung des US-amerikanischen Steuerrechts als sogenanntes «Investment Expenses» qualifiziert wird, die nur von «Investment Income«, nicht aber von den als «Passive Income» zu qualifizierenden Erträgen aus der (mittelbaren) Beteiligung an der Limited Partnership abgezogen werden dürfen. Damit die Sonderbetriebsausgaben auch in Deutschland zwecks Verrechnung mit etwaigen steuerpflichtigen (Zins-)Erträgen aus der Beteiligung oder im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden können, müssen sie in der deutschen Steuererklärung der Fondsgesellschaft zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung enthalten sein. Sie können daher nur berücksichtigt werden, wenn der Investor die erforderlichen Informationen der Fondsgesellschaft bis Ende März des Folgejahres zur Verfügung stellt. Steuerliche Grundlagen 153 Projekt- und Vertragspartner DSF Multifamily GmbH & Co. KG («Fondsgesellschaft» u. «Emittentin«) DSF Anteils GmbH Sitz, Geschäftsanschrift: Westendstr. 24, 60325 Frankfurt a.M. Sitz, Geschäftsanschrift: Westendstraße 24, 60325 Frankfurt a.M. Aufnahme der Dezember 1998 Gründung*: 03.04.2008 Geschäftstätigkeit: Handelsregister- HRA 29030, Amtsgericht Frankfurt a.M. Handelsregister- eintragung: HRB 42585, Amtsgericht Frankfurt a.M. eintragung: Komplementärin / DSF Vierzehnte Verwaltungsgesellschaft mbH, Stammkapital: EUR 26.000 Geschäftsführung: Westendstraße 24, 60325 Frankfurt a.M. Gesellschafter: Deutsche Structured Finance GmbH (100%) Keine Einlage Geschäftsführer: Gründungs- DSF Anteils GmbH kommanditistin: Westendstraße 24, 60325 Frankfurt a.M. Kommanditeinlage EUR 2.000 Kommanditkapital EUR 2.000, nicht eingezahlt Janine Schellhorn, Frankfurt a.M. David Norris, Oberursel (Taunus) Aufgaben: Beteiligung als (Gründungs-)Kommanditistin an der DSF Multifamily GmbH & Co. KG insgesamt: Haftsumme: Aufgaben: EUR 2.000 Beteiligung als Limited Partner an der Vintex DSF Vierzehnte Verwaltungsgesellschaft mbH («Komplementärin der Fondsgesellschaft») Finance Partners, L.P. * Wirtschaftliche Neugründung Sitz, Geschäftsanschrift: Westendstraße 24, 60325 Frankfurt a.M. Aufnahme der 16.08.2006 Geschäftstätigkeit Handelsregister- DSF Treuhand GmbH («Treuhandgesellschaft» u. «Treuhandkommanditistin») HRB 83065, Amtsgericht Frankfurt a.M. eintragung: Gesellschafter: DSF Vierte Verwaltungsgesellschaft mbH, Frankfurt a.M. (50 %) Sitz, Geschäftsanschrift: Westendstraße 24, 60325 Frankfurt a.M. BBI Beteiligungs- und Handelsgesellschaft mbH, Gründung: 06.08.2008 Wehrheim (50 %) Handelsregister- HRB 58531, Amtsgericht Frankfurt a.M. eintragung: Gesellschafter: Stammkapital: EUR 25.000, eingezahlt Geschäftsführer: Lars Mohr, Frankfurt a.M. Deutsche Structured Finance GmbH, Frankfurt a.M. (100 %) Gerhard Beinhauer, Wehrheim Aufgaben: Persönlich haftende Gesellschafterin und Stammkapital: EUR 25.000, eingezahlt Gründungsgesellschafterin Geschäftsführer: Wolfgang v. Mangoldt der DSF Multifamily GmbH & Co. KG Aufgaben: Treuhandkommanditistin 154 Projekt- und Vertragspartner Bascom Group, LLC Sitz, Geschäftsanschrift: Vintex Finance Partners, L.P. («Zwischengesellschaft») Bascom Group, LLC 26 Corporate Park Drive, Suite 200 Sitz, Geschäftsanschrift: Irvine, CA 92606 California- 101996017034 Registernummer: Gesellschafter: 300 West Sixth Street, Suite 1050 Austin, Texas 78701 Gründung: 25.05.2007 Texas- 800821751 31.25 % – Jerry Fink Registernummer: 31.25 % – David Kim Gesellschafter: 37.50 % – Chenco Holding Company, LLC 99,99 % DSF Multifamily GmbH & Co. KG 0,01 % Vintex Asset Management, LLC Stammkapital: USD 102.658, eingezahlt Stammkapital: USD 17.933.600, eingezahlt Geschäftsführung: Jerry Fink, David Kim, Derek Chen General Partner / Vintex Asset Management, LLC Aufgaben: Geschäftsführung der BGCAI Managers, LLC, Geschäftsführung: und der BGCAI Investors, LLC Aufgaben: Beteiligung als Limited Partner an der Bandera Multifamily Portfolio, L.P. Bandera Multifamily Portfolio, L.P. («Co-Investment-Gesellschaft») Vintex Asset Management, LLC Sitz, Geschäftsanschrift: Sitz, Geschäftsanschrift: c/o The Bascom Group, LLC, 3030 Lyndon B. Johnston Freeway, 300 West Sixth Street, Suite 1050 Austin, Texas 78701 Suite 700, Dallas, Texas 75234 Gründung: 25.05.2007 Gründung: 18.06.2007 Texas- 800821748 Delaware- 4363193 Registernummer: Registernummer: Gesellschafter: 100 % Cross Atlantic Investors, LLC Gesellschaftskapital: USD 20.688.162,71 eingezahlt Stammkapital: USD 22.733,52 eingezahlt General Partner / Vintex Asset Management, LLC, Geschäftsführung: Paul Steinhardt, Dustin Williamson Geschäftsführung: BGCAI Managers, LLC Aufgaben: Limited Partner: 94,9 % Vintex Finance Partners, L.P. Bandera Multifamily Portfolio, L.P. und der 4,9 % BGCAI Investors, LLC Vintex Finance Partners, L.P. Aufgaben: General Partner der Investition in Mehrfamilien-Immobilien in Verbindung mit Erwerb, Verkauf, Besitz, Halten, Handel, Service und Verwaltung dieser Immobilien Projekt- und Vertragspartner 155 BGCAI Prestonwood Springs, L.P. BGCAI Legacy, L.P. Sitz, Geschäftsanschrift: Sitz, Geschäftsanschrift: c/o The Bascom Group, LLC c/o The Bascom Group, LLC 3030 Lyndon B. Johnson Freeway, 3030 Lyndon B. Johnson Freeway, Suite 700, Dallas, Texas 75234 Suite 700, Dallas, Texas 75234 Gründung: 11.07.2007 Gründung: 13.02.2008 Delaware- 4363192 Delaware- 4496787 Registernummer: Texas- Registernummer: 800826668 Registernummer: Gesellschafter: Texas- 800931827 Registernummer: 99,9 % Bandera Multifamily Portfolio, L.P. Gesellschafter: 0,10 % BGCAI Prestonwood Springs GP, LLC 99,9 % Bandera Multifamily Portfolio, L.P. 0,10 % BGCAI Legacy GP, LLC Stammkapital: USD 5.884.223, eingezahlt Stammkapital: USD 3.300.000, eingezahlt Geschäftsführung: BGCAI Prestonwood Springs GP, LLC Geschäftsführung: BGCAI Legacy GP, LLC Aufgaben: Das Halten der Immobilie Aufgaben: Das Halten der Immobilie «Monaco Parc», Dallas, Texas «Legacy Townhomes», San Antonio, Texas BGCAI Prestonwood Springs GP, LLC BGCAI Legacy GP, LLC Sitz, Geschäftsanschrift: Sitz, Geschäftsanschrift: c/o The Bascom Group, LLC 3030 Lyndon B. Johnson Freeway, c/o The Bascom Group, LLC 3030 Lyndon B. Johnson Freeway Suite 700, Dallas, Texas 75234 Suite 700, Dallas, Texas 75234 Gründung: 11.07.2007 Gründung: 13.02.2008 Delaware- 4363206 Delaware- 4496786 Registernummer: Gesellschafter: Registernummer: 100 % BGCAI GP, LLC Gesellschafter: Stammkapital: USD 6.000, eingezahlt Stammkapital: USD 3.296, eingezahlt Geschäftsführung: BGCAI GP, LLC Geschäftsführung: BGCAI GP, LLC General Partner der Aufgaben: General Partner der BGCAI Legacy L.P. Aufgaben: BGCAI Prestonwood Springs L.P. 156 Projekt- und Vertragspartner 100 % BGCAI GP, LLC BGCAI Hampton Hill, L.P. BGCAI GP, LLC Sitz, Geschäftsanschrift: Sitz, Geschäftsanschrift: c/o The Bascom Group, LLC c/o The Bascom Group, LLC 26 Corporate Park Drive, Suite 200 3030 Lyndon B. Johnston Freeway, Irvine, CA 92606 Suite 700, Dallas, Texas 75234 Gründung: 03.03.2008 Gründung: 18.06.2008 Delaware- 4507424 Delaware- 4365736 Registernummer: Georgia- Registernummer: 08015925 Gesellschafter: 99,9 % Bandera Multifamily Portfolio, L.P. Stammkapital: 0,10 % BCAI Hampton Hill GP, LLC Geschäftsführung: Registernummer: Gesellschafter: Stammkapital: 5% BGCAI Managers, LLC 95% Vintex Asset Managment, LLC USD 5.003.939,71, eingezahlt USD 100, eingezahlt David S. Kim, Jerome A. Fink, Dustin Williamson, Ryan Akins Aufgaben: Gesellschafter der Gesellschaften BGCAI Geschäftsführung: BGCAI Hampton Hill GP, LLC Aufgaben: Das Halten der Immobilie Prestonwood Springs GP, LLC, BGCAI Legacy GP, «The Hamptons at Sandy Springs», LLC, BGCAI Hampton Hill GP, LLC, BGCAI Atlanta, Georgia Cameron Creek GP, LLC BGCAI Hampton Hill GP, LLC BGCAI Cameron Creek, L.P. Sitz, Geschäftsanschrift: Sitz, Geschäftsanschrift: c/o The Bascom Group, LLC c/o The Bascom Group, LLC 26 Corporate Park Drive, Suite 200 3030 Lyndon B. Johnston Freeway, Irvine, CA 92606 Suite 700, Dallas, Texas 75234 Gründung: 03.03.2008 Gründung: 27.06.2008 Delaware- 4489749 Delaware- 4543913 Registernummer: Registernummer: Gesellschafter: 100 % BGCAI GP, LLC Texas- Stammkapital: USD 5.003.94, eingezahlt Registernummer: Geschäftsführung: BGCAI GP, LLC Gesellschafter: Aufgaben: General Partner der BGCAI Hampton Hill, L.P. 800989864 99,9 % Bandera Multifamily Portfolio, L.P. 0,10 % BGCAI Cameron Creek GP, LLC Stammkapital: USD 6.500.000, eingezahlt Geschäftsführung: BGCAI Cameron Creek GP, LLC Aufgaben: Das Halten der Immobilie «Cameron Creek», Fort Worth, Texas Projekt- und Vertragspartner 157 BGCAI Cameron Creek GP, LLC BGCAI Managers, LLC Sitz, Geschäftsanschrift: Sitz, Geschäftsanschrift: c/o The Bascom Group, LLC 3030 Lyndon B. Johnston Freeway, 26 Corporate Park Drive, Suite 200 Irvine, CA 92606 Suite 700, Dallas, Texas 75234 Delaware- Gründung: 27.06.2008 Registernummer: Delaware- 4543911 Gesellschafter: 100 % BGCAI GP, LLC Stammkapital: Stammkapital: USD 6.500, eingezahlt Geschäftsführung: The Bascom Group, LLC Geschäftsführung: BGCAI GP, LLC Aufgaben: General Partner der Aufgaben: General Partner der BGCAI Cameron Creek, L.P. Registernummer: Gesellschafter: 4363195 10 % – The Bascom Group, LLC 90 % – Pacific Rim Properties XII, LLC USD 20.763, eingezahlt Bandera Multifamily Portfolio, L.P. BGCAI Investors, LLC Cross Atlantic Investors, LLC («CAI») Sitz, Geschäftsanschrift: Sitz, Geschäftsanschrift: 300 West Sixth Street, Suite 1050 Delaware- Austin, Texas 78701 Registernummer: 3952099 Gesellschafter: 800606328 Stammkapital: USD 1.017.392, eingezahlt Geschäftsführung: The Bascom Group, LLC Aufgaben: Limited Partner der Bandera Multifamily 26 Corporate Park Drive, Suite 200 Irvine, CA 92606 DelawareRegisternummer: Texas- 10 % – The Bascom Group, LLC 90 % – Pacific Rim Properties XII, LCC Registernummer: Gesellschafter: 4363194 100 % Paul Steinhardt Stammkapital: USD 1,4 Mio., eingezahlt Geschäftsführung: Paul Steinhardt Portfolio, L.P. Pacific Rim Properties XII, LLC Cross Atlantic Investor Services Texas, LP («CAIS Texas») Sitz, Geschäftsanschrift: 4415 W. Spring Mountain Rd., Ste. 100 Las Vegas, NV 89102 Sitz, Geschäftsanschrift: Texas- 300 West Sixth Street, Suite 1050 Nevada Austin, Texas 78701 Registernummer: 800606304 Gesellschafter: 100 % Chenco Holding Company, LLC Stammkapital: USD 923.919, eingezahlt Registernummer: Gesellschafter: 99 % Paul Steinhardt; Geschäftsführung: Chenco Holding Company, LLC 1 % Cross Atlantic Investors, LLC Aufgaben: Gesellschafter der BGCAI Managers, LLC Stammkapital: USD 25.000, eingezahlt Geschäftsführung: Cross Atlantic Investors, LLC 158 E0651552007-3 Projekt- und Vertragspartner und der BGCAI Investors, LLC Deutsche Structured Finance GmbH («DSF») Die Nennung der persönlichen Daten der Personen erfolgt aus Gründen der Transparenz und entspricht den Anforderungen an den Inhalt von Prospek- Sitz, Geschäftsanschrift: Westendstr. 24, 60325 Frankfurt a. M. ten zu Angeboten über Kapitalanlagen. Eine persönliche Vertrauenswerbung Aufnahme der April 1996 ist für die Benannten hiermit jedoch nicht beabsichtigt. HRB 38754, Amtsgericht Frankfurt a. M. Personelle Verflechtungen über die Angaben nach §12 Abs. 2 Geschäftstätigkeit: Handelsregister- VermVerkProspV hinaus eintragung: Stammkapital: EUR 5.113.000 Herr Lars Mohr ist Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafte- Gesellschafter: Aareal Bank AG, Wiesbaden (100 %) rin der Fondsgesellschaft und Mitarbeiter der Deutsche Structured Finance Geschäftsführer: Aufgaben: Janine Schellhorn, Frankfurt a. M., GmbH. Frau Janine Schellhorn und Herr David Norris sind Geschäftsführer David G. Norris, Oberursel (Taunus), des Initiators, der Deutsche Structured Finance GmbH sowie der Gründungs- Fondskonzeption, Prospektaufstellung, kommanditistin DSF Anteils GmbH und Prokuristen der DSF Vierzehnte Ver- Vermittlung des Eigenkapitals, waltungsgesellschaft mbH (persönlich haftende Gesellschafterin der Fonds- Platzierungsgarantie, Fondsverwaltung gesellschaft). Herr Paul Steinhardt ist Mehrheitsgesellschafter der Cross Atlantic Inve- DSF LUX International S.àr.l. («DSF Lux») stors, LLC, welche Gesellschafterin der Vintex Asset Management, LLC ist, die wiederum die Funktion des General Partners der Vintex Finance Partners, Sitz, Geschäftsanschrift 25 C Boulevard Royal, 2449 Luxemburg L.P. und der Bandera Multifamily Portfolio, L.P. übernommen hat. Außerdem Gründung: Januar 2000 ist Herr Steinhardt Gesellschafter der CAIS Texas, L.P. welche die Bandera Handelsregister- B 73594, Luxemburg Multifamily Portfolio, L.P. u.a. bei der Vorbereitung und Ausführung aller Vereinbarungen für den Ankauf des Portfolios unterstützt. eintragung Stammkapital Gesellschafter Geschäftsführer: Aufgaben: EUR 62.500 Die DSF wurde mit der Fondskonzeption, Prospektaufstellung, Vermittlung Deutsche Structured Finance GmbH, Frankfurt des Eigenkapitals, der Stellung einer Platzierungsgarantie sowie der Fonds- a. M. (100 %) verwaltung beauftragt. Die DSF ist 50 % Gesellschafterin der DSF Vierzehnte Severin Canova, Luxemburg, Verwaltungsgesellschaft mbH (persönlich haftende Gesellschafterin der Janine Schellhorn, Frankfurt a.M. Fondsgesellschaft) sowie Alleingesellschafterin der DSF Treuhand GmbH. Mario Brünjes, Bad Homburg v.d.H. Herr Wolfgang v. Mangoldt ist Geschäftsführer der Treuhandkommanditistin Eigenkapital-Zwischenfinanzierung und Mitarbeiter der DSF. DSF ist Alleingesellschafterin der DSF Lux International S.àr.l., welche zwei Darlehen an die Vintex vergeben hat. Frau Schellhorn ist auch Geschäftsfüh- CB Richard Ellis rerin der DSF Lux. Im Übrigen bestehen keine Umstände oder Beziehungen, die Interessenkon- Sitz, Geschäftsanschrift: 5430 LBJ Freeway, Suite 930 flikte begründen können. Dallas, Texas 75240 Aufgaben: Erstellung von Bewertungsgutachten der Apartmentanlagen Projekt- und Vertragspartner 159 Erklärungen gemäß VermVerkProspV Gemäß Verkaufsprospektgesetz i.V.m. der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung vom 16.12.2004 (VermVerkProspV) sind in Ergänzung zu den bereits an anderer Stelle des Verkaufsprospekts gegebenen Informationen und Erläuterungen folgende weitere Angaben zu machen; die nachfolgend genannten Paragrafen beziehen sich auf die VermVerkProspV: Anlageobjekt ist die Beteiligung der Fondsgesellschaft an der Zwischengesellschaft Vintex Finance Partners, L.P. § 4 Satz 1 Nr. 1 Vorliegend wird eine Beteiligung an der Kommanditgesellschaft DSF Multifamily GmbH & Co. KG angeboten. Der Investor kann sich am Kommanditkapital dieser Gesellschaft als Direktkommanditist oder als Treugeber beteiligen. Derzeit ist es nicht möglich die Anzahl der sich beteiligenden Investoren zu benennen auf die sich das zur Verfügung stehende Beteiligungsvolumen verteilen wird, da die Beteiligungen in unterschiedlichen Höhen gezeichnet werden können. Der angestrebte Höchstbetrag der Kommanditeinlagen beträgt USD 30 Mio. Der Mindestzeichnungsbetrag beträgt mindestens USD 20.000 oder einen durch 1.000 ohne Rest teilbaren höheren Betrag. Folglich beträgt die Höchstanzahl der angebotenen Vermögensanlage 1500. § 4 Satz 1 Nr. 2 Weder die Anbieterin noch die Emittentin übernehmen die Zahlung von Steuern. § 4 Satz 1 Nr. 3 Für Anteile an geschlossenen Fonds existiert kein geregelter Zweitmarkt. Für die daraus resultierenden Risiken vgl. die Ausführungen im Kapitel «Risiken der Beteiligung». § 4 Abs.1 Nr. 6 Die Annahme der Beitrittserklärung erfolgt im Falle der Direktbeteiligung durch die DSF Vierzehnte Verwaltungsgesellschaft mbH, Westendstr. 24, 60325 Frankfurt am Main und im Falle der mittelbaren Beteiligung als 160 Erklärungen gemäß VermVerkProspV Treugeber durch die Treuhandkommanditistin, DSF Treuhand GmbH, Westendstr. 24, 60325 Frankfurt am Main. § 4 Satz 1 Nr. 7 Der Verkaufsprospekt muss gemäß §9 Abs. 1 Verkaufsprospektgesetz mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen Angebot veröffentlicht werden. Das öffentliche Angebot beginnt demnach einen Tag nach Veröffentlichung des Verkaufsprospekts und endet mit der Vollplatzierung des Angebots, spätestens zum 30.06.2009. Ein Beitritt zur Gesellschaft ist erstmalig zum 31.10.2008 möglich. Weitere Beitritte sind jeweils zum Monatsultimo der Folgemonate möglich. Die persönlich haftende Gesellschafterin hat das Recht, die Zeichnung vorzeitig zu schließen. Die Möglichkeit gezeichnete Kommanditanteile zu kürzen, besteht insoweit, als dem Investor auch eine niedrigere als die von ihm gezeichnete Einlage zugewiesen werden kann, oder in dem Fall, wenn der Investor die fällige Einzahlung ganz oder teilweise nicht fristgerecht erbringt. Darüber hinaus bestehen keine Möglichkeiten, die Zeichnung vorzeitig zu schließen oder Zeichnungen, Anteile oder Beteiligungen zu kürzen. § 4 Satz 1 Nr. 8 Das Angebot findet nur in Deutschland statt. § 4 Satz 1 Nr. 9 Der Erwerbspreis für die Beteiligung entspricht dem gezeichneten Nominalwert (mindestens USD 20.000) ggf. zuzüglich eines Agios in Höhe von 3 % bezogen auf den Nominalwert der Beteiligung. § 4 Satz 1 Nr. 11 Eine Nachschusspflicht des einzelnen Anlegers kann bei Vorliegen eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses oder durch einstimmige Änderungen des Gesellschaftsvertrags begründet werden. Bis zur Eintragung im Handelsregister haften die Investoren – unabhängig von der Art der Beteiligung – gegebenenfalls unbeschränkt gemäß § 176 Abs. 2 HGB. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister ist die Haftung gemäß § 171 HGB beschränkt auf die eingetragene Haftsumme. Soweit die geleistet Einlage des Investors an diesen zurückgezahlt wird, kann die Haftung gegebenenfalls gemäß § 172 Abs. 4 HGB wiederaufleben. Welche Umstände zu einer Haftung des Investors führen können sind im Kapitel «Risiken der Beteiligung» unter dem Punkt «Anlegergefährdende Risiken» (dort «Haftung als Kommanditist / Treugeber», S. 28/29) abschließend beschrieben. Darüber hinaus gibt es keine Umstände, unter denen der Erwerber der Vermögensanlagen verpflichtet ist, weitere Leistungen zu erbringen, insbesondere weitere Zahlungen zu leisten. § 4 Satz 1 Nr. 12 Die Gesamthöhe der geleisteten Provisionen, insbesondere der Vermittlungsprovisionen, Vergütungen und Zinsen beträgt USD 7.425.035. Darin enthalten sind die Kosten für die Eigenkapitalvermittlung, die Konzeption, die Platzierungsgarantie sowie Zinsen auf Ebene der Zwischengesellschaft. Weitere Provisionen im Sinne des § 4 Satz 1 Nr. 12 fallen nicht an. § 5 Nr. 3 Die Gesellschafter und die Geschäftsführer der Komplementärin sind gemäß der Satzung der Komplementärin vom gesetzlichen Wettbewerbsverbot befreit. Darüber hinaus gibt es keine weiteren wesentlichen Abweichungen von den gesetzlichen Regelungen. § 5 Nr. 6 Die Fondsgesellschaft ist kein Konzernunternehmen. Es besteht daher auch kein Konzernabschluss. § 6 Satz 1, 2 und 3 Das gezeichnete Kapital der Emittentin durch die DSF Anteils GmbH zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung beträgt EUR 2.000. Das gezeichnete Kapital ist noch ausstehend. Die im Kapitel «Das Beteiligungsangebot im Überblick», S. 11 und im Kapitel «Rechtliche Grundlagen», S. 104–106 aufgelisteten mit der Vermögensanlage verbundenen Rechte stellen die Hauptmerkmale der zur Zeichnung angebotenen Beteiligung als Investor dar. Diese stimmen – abgesehen von nachfolgend genannter Ausnahme – mit den Hauptmerkmalen des bereits gezeichneten Kapitals überein. Die DSF Anteils GmbH hat – da sie ihre Einlage bisher noch nicht erbracht hat – für den bereits übernommenen Kommanditanteil nur bis zum Beitritt der Treuhandkommanditistin bzw. des ersten Direktkommanditisten das Recht am Vermögenund am Ergebnis beteiligt zu sein. Unter der Voraussetzung dass die Einlagen von den zuvor genannten Parteien jeweils vollständig geleistet werden, gibt es darüber hinaus keine abweichenden Hauptmerkmale. In Bezug auf die Fondsgesellschaft sind zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung keine Wertpapiere oder Vermögensanlagen im Sinne des § 8 f Abs. 1 VerkProspG ausgegeben worden. Da die Fondsgesellschaft keine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien ist, entfallen Angaben zu diesen Vorschriften. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft nach Maßgabe dieser Vorschrift sind die DSF Vierzehnte Verwaltungsgesellschaft mbH ohne Einlage sowie die DSF Anteils GmbH mit einer nicht geleisteten Kommanditeinlage i.H.v. EUR 2.000. Der Sitz der beiden Gründungsgesellschafter befindet sich in der Westendstr. 24, 60325 Frankfurt am Main. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Die persönlich haftende Gesellschafterin erhält für die Übernahme der persönlichen Haftung von der Fondsgesellschaft eine jährliche Haftungsvergütung in Höhe von 1 % p.a. ihres Stammkapitals in Euro. Daneben hat die persönlich haftende Gesellschafterin Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen. Die persönlich haftende Gesellschafterin erhält ferner für die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft von dieser eine jährliche Vergütung in Höhe von USD 20.000 inklusive der aktuellen Umsatzsteuer in Höhe von 19 %. Im Übrigen stehen keinem Gründungsgesellschafter Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte, und sonstige Gesamtbezüge, insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art innerhalb als auch außerhalb des Gesellschaftsvertrages zu. Erklärungen gemäß VermVerkProspV 161 § 7 Abs. 2 Nr. 1 Die Gründungsgesellschafter sind nicht unmittelbar oder mittelbar an Unternehmen beteiligt, die mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlage beauftragt sind. Daher können keine Angaben zum Umfang derartiger Beteiligungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 gemacht werden. § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 Die Gründungsgesellschafter sind nicht unmittelbar oder mittelbar an Unternehmen beteiligt, die der Fondsgesellschaft Fremdkapital zur Verfügung stellen. Ebenso wenig sind sie unmittelbar oder mittelbar an Unternehmen beteiligt, die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjektes nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen. § 8 Abs. 1 Nr. 1 Die wichtigsten Tätigkeitsbereiche der Fondsgesellschaft sind der Erwerb, das Halten und das Verwalten der Beteiligung als Limited Partner an der Zwischengesellschaft, Vintex Finance Partners, L.P. § 8 Abs. 1 Nr. 2 Die Fondsgesellschaft ist nicht abhängig von Patenten, Lizenzen, Verträgen oder neuen Herstellungsverfahren, die von wesentlicher Bedeutung für die Geschäftstätigkeit oder Ertragslage der Fondsgesellschaft sind. § 8 Abs. 1 Nr. 3 Gerichts- oder Schiedsverfahren, die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage der Fondsgesellschaft haben können, sind weder anhängig noch angedroht. § 8 Abs. 1 Nr. 4 Die wichtigste laufende Investition der Fondsgesellschaft ist der Erwerb einer Kommanditbeteiligung an der Zwischengesellschaft, Vintex Finance Partners, L.P., Texas. Die per 01.08.2008 erbrachte Einlage beträgt USD 17.932.600. Darüber hinaus bestehen keine laufenden Investitionen. § 8 Abs. 2 Die Tätigkeit der Fondsgesellschaft ist nicht durch außergewöhnliche Ereignisse beeinflusst worden. 162 Erklärungen gemäß VermVerkProspV § 9 Abs. 1 Das Anlageziel ist eine Beteiligung als Limited Partner an der Zwischengesellschaft in Höhe von USD 22.610.942. Eine Beteiligung in Höhe von USD 17.932.600 besteht zum Prospektaufstellungsdatum bereits und wurde durch einen Kredit (vgl. Kapitel «Rechtliche Grundlagen der Beteiligung – E. Wichtige Verträge, I. Verträge der Fondsgesellschaft, Eigenkapital-Zwischenfinanzierung», S. 119 / 120) finanziert. Die Nettoeinnahmen sind ausreichend für die Realisierung der Anlageziele, um diesen Kredit zurückzuführen und die Beteiligung wie geplant auf USD 22.610.942 zu erhöhen. Die Beteiligung ist fest geplant und unterliegt keinen weiteren Anlagekriterien. Durch die Beteiligung an der Zwischengesellschaft erfolgt indirekt eine Beteiligung an der Co-InvestmentGesellschaft und den Objektgesellschaften (vgl. Beschreibung der Objekte, S. 56 ff.). Auf Objekt-Ebene in den USA wurden zusätzlich Fremdfinanzierungen aufgenommen. Die Nettoeinnahmen werden ausschließlich für die Beteiligung an der Zwischengesellschaft und nicht für weitere Zwecke verwendet. § 9 Abs. 2 Nr. 2 Eigentümer der Kommanditbeteiligung an der Zwischengesellschaft Vintex Finance Partners, L.P. ist die Fondsgesellschaft. Weder der Deutsche Structured Finance GmbH, die für den Inhalt des Verkaufsprospekts die Verantwortung übernimmt, noch den Gründungsgesellschaftern der Fondsgesellschaft, der Treuhandkommanditistin oder Mitgliedern der Geschäftsführung stand oder steht das Eigentum an der Kommanditbeteiligung oder wesentlichen Teilen davon an der Zwischengesellschaft zu. Keiner der benannten Personen steht aus anderen Gründen eine dingliche Berechtigung an der Kommanditbeteiligung an der Zwischengesellschaft zu. § 9 Abs. 2 Nr. 3 Es liegen keine nicht nur unerhebliche dingliche Belastungen des Anlageobjektes vor. § 9 Abs. 2 Nr. 4 Es bestehen rechtliche und tatsächliche Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeit des Anlageob- jektes durch die eingeschränkte Übertragbarkeit der Beteiligung der Fondsgesellschaft an der Vintex Finance Parters L.P., Texas sowie durch den bestimmten Gesellschaftszweck der Fondsgesellschaft. § 9 Abs. 2 Nr. 5 Für das Anlageobjekt sind keine behördlichen Genehmigungen erforderlich. § 9 Abs. 2 Nr. 7 Es ist kein Bewertungsgutachten über das Anlageobjekt (Beteiligung an der Zwischengesellschaft) erstellt worden. § 9 Abs. 2 Nr. 8 Die Prospektverantwortliche, die Gründungsgesellschafter, die Mitglieder der Geschäftsführung der Emittentin sowie die Treuhandkommanditistin erbringen nicht nur geringfügige Leistungen und Lieferungen. § 10 und § 11 Die Fondsgesellschaft ist aufgrund ihrer wirtschaftlichen Neugründung am 03.04.2008 nicht verpflichtet einen Jahresabschluss zu erstellen. § 12 Abs.1 Nr. 1 Es existiert kein Aufsichtsrat bei der Fondsgesellschaft. Ein Beirat wurde bei der Fondsgesellschaft ebenfalls nicht errichtet. Die Fondsgesellschaft (DSF Multifamily GmbH & Co. KG) wird vertreten durch die DSF Vierzehnte Verwaltungsgesellschaft mbH. Mitglieder der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft sind Herr Lars Mohr und Herr Gerhard Beinhauer. Es besteht keine Funktionstrennung bei den beiden Mitgliedern der Geschäftsführung. Die Geschäftsanschrift des Herrn Lars Mohr ist 60325 Frankfurt am Main, Westendstraße 24 und die Geschäftsanschrift für Herrn Gerhard Beinhauer ist 61268 Wehrheim, In der Au 12. § 12 Abs.1 Nr. 2 Den Mitgliedern der Geschäftsführung, Herrn Lars Mohr und Herrn Gerhard Beinhauer, wurden für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr keine Gesamtbezüge, insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art gewährt. § 12 Abs. 2 Nr. 1 Herr Lars Mohr ist als Mitglied der Geschäftsführung auch gleichzeitig Mitarbeiter der Deutsche Structured Finance GmbH, die von der Fondsgesellschaft mit dem Vertrieb der angebotenen Vermögensanlage beauftragt wurde. Das weitere Mitglied der Geschäftsführung, Herr Gerhard Beinhauer ist nicht für Unternehmen tätig, die mit dem Vertrieb der angebotenen Vermögensanlagen betraut sind. § 12 Abs. 2 Nr. 2, 3 Die Mitglieder der Geschäftsführung der persönlich haftenden Gesellschafterin sind nicht für Unternehmen tätig, die der Fondsgesellschaft Fremdkapital geben oder die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen. § 12 Abs. 3 Nr. 5 Herr Wolfgang v. Mangoldt ist Geschäftsführer der Treuhandkommanditistin und Mitarbeiter der Deutsche Structured Finance GmbH. Dieser Umstand kann Interessenkonflikte der Treuhandkommanditistin begründen, welche im Kapitel «Risiken der Beteiligung» unter dem Punkt «prognose- und anlagegefährdende Risiken» (dort «Potenzielle Interessenkonflikte», S. 23) näher beschrieben sind. § 12 Abs. 4 Es haben keine Personen, die nicht in den Kreis der nach der VermVerkProspV angabepflichtigen Personen fallen, die Herausgabe oder den Inhalt des Prospektes oder die Abgabe oder den Inhalt des Angebotes der Vermögensanlage wesentlich beeinflusst. § 13 Es handelt sich bei der Fondsgesellschaft um eine Jungemittentin, so dass keine Angaben über den jüngsten Geschäftsgang erforderlich sind. § 14 Für die Verzinsung oder Rückzahlung der hier konkret angebotenen Vermögensanlage hat keine juristische Person oder Gesellschaft die Gewährleistung übernommen. Erklärungen gemäß VermVerkProspV 163 Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Fondsgesellschaft Die Fondsgesellschaft wurde am 03.04.2008 wirtschaftlich neu gegründet und hat zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch keinen geprüften Jahresab- schluss erstellt. Damit sind für diesen Verkaufsprospekt nur die verringerten Prospektanforderungen nach § 15 VermVerkProspV zu erfüllen. Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Fondsgesellschaft DSF Multifamily GmbH & Co. KG («Fondsgesellschaft») Nachfolgend die Eröffnungsbilanz zum 18.04.2008, die Zwischenübersicht zum 31.07.2008 sowie die Plan-Bilanzen und Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen für das Rumpfgeschäftsjahr 2008 sowie für die Geschäftsjahre 2009, 2010 und 2011: AKTIVA in EUR ANLAGEVERMÖGEN (1) Beteiligungen UMLAUFVERMÖGEN (2) Forderungen Kasse / Bank SUMME Eröffnungsbilanz Zwischenübersicht 18.04.2008 31.07.2008 Prognose 31.12.2008 Prognose 31.12.2009 Prognose 31.12.2010 Prognose 31.12.2011 72 11.416.910 11.416.910 14.264.556 13.561.722 12.630.747 2.001 12 2.086 2.001 12 11.418.923 2.001 12 11.418.923 2.001 100.850 14.367.408 2.001 506.733 14.070.457 2.001 1.151.381 13.784.129 PASSIVA in EUR EIGENKAPITAL (3) Festkapital Agio Entnahmen Verlustvortrag Fehlbetrag VERBINDLICHKEITEN (4) Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten Sonstige Verbindlichkeiten SUMME Eröffnungsbilanz Zwischenübersicht 18.04.2008 31.07.2008 Prognose 31.12.2008 Prognose 31.12.2009 Prognose 31.12.2010 Prognose 31.12.2011 GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG in EUR ERTRAG (5) Erträge aus Beteiligungen Zinserträge aus Liquiditätsanlage AUFWAND (6) Eigenkapital-Zwischenfinanzierungszinsen Fondsbezogene Kosten Geschäftsbesorgungsgebühr Sonstiger betrieblicher Aufwand VERLUST 164 2.000 0 0 0 0 2.000 0 0 0 -43.062 2.000 0 0 0 -462.220 18.621.508 558.585 0 -462.220 -4.350.551 18.621.508 558.585 -186.195 -4.812.771 -110.756 18.621.508 558.585 -372.390 -4.923.527 -100.133 1 85 2.086 11.459.901 85 11.418.923 11.762.680 116.464 11.418.923 1 85 14.367.408 1 85 14.070.457 1 85 13.784.129 Eröffnungsbilanz Zwischenübersicht 18.04.2008 31.07.2008 Prognose 31.12.2008 Prognose 31.12.2009 Prognose 31.12.2010 Prognose 31.12.2011 Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Fondsgesellschaft 0 0 0 0 0 0 0 1.602 0 8.043 0 21.145 0 0 0 0 0 43.062 0 0 0 -43.062 345.841 0 116.379 0 -462.220 290.323 3.792.934 116.379 152.517 -4.350.551 0 0 118.798 0 -110.756 0 0 121.278 0 -100.133 Liquiditätsplanung der Fondsgesellschaft (Prognose) in EUR EINZAHLUNGEN (7) Eigenkapital inkl. Agio Eigenkapital-Zwischenfinanzierung Ausschüttungen der Zwischengesellschaft Zinserträge aus Liquiditätsanlage 2008 0 11.612.903 0 0 2009 19.178.093 0 170.703 1.602 2010 0 0 702.834 8.043 2011 0 0 930.975 21.145 AUSZAHLUNGEN (8) Beteiligung Zwischengesellschaft Zinsen & Tilgung Eigenkapital-Zwischenfinanzierung Fondsbezogene Kosten Geschäftsbesorgungsgebühr Ausschüttungen an Investoren CASHFLOW 11.569.355 43.548 0 0 0 0 3.018.350 12.205.519 3.792.934 232.758 0 100.838 0 0 0 118.798 186.195 405.883 0 0 0 121.278 186.195 644.647 2009 3.018.350 0 0 0 -4.350.551 2010 0 0 0 0 -110.756 2011 0 0 0 0 -100.133 Planzahlen der Fondsgesellschaft (Prognose) (9) in EUR Investitionen Produktion Umsatzerlöse Erträge aus Beteiligungen handelsrechtliches Ergebnis 2008 11.569.355 0 0 0 -462.220 Erläuterungen zur Bilanz Als wesentliche Annahme wurde für die Prognose ein EUR / USD Wechselkurs von 1,55 unterstellt. Für die Eröffnungs- und Zwischenbilanz wurde die jeweiligen Stichtagkurse zu Grunde gelegt. Anlagevermögen (1) Bei den unter dem Anlagevermögen genannten Beteiligungen handelt es sich um die Beteiligung der Fondsgesellschaft an der Zwischengesellschaft. Die ursprüngliche Beteiligung von USD 100 wurde mit Mitteln aus der Eigenkapital-Zwischenfinanzierung um USD 17.932.500 erhöht. Die Prognose geht davon aus, dass diese Eigenkapital-Zwischenfinanzierung mit den Mitteln aus diesem Beteiligungsangebot am 30.06.2009 zurückgeführt wird. Die Prognose geht außerdem davon aus, dass die Beteiligung mit den verbleibenden Nettoeinnahmen wie geplant erhöht werden kann. Der Beteiligungsansatz reduziert sich sukzessive um die prognostizierten Kapitalrückführungen der Zwischengesellschaft. Umlaufvermögen (2) Die Forderung betrifft im Wesentlichen die ausstehende Einlage der Kommanditistin DSF Anteils GmbH. Die liquiden Mittel erhöhen sich bei prospektgemäßem Verlauf sukzessive. Eigenkapital (3) Die DSF Anteils GmbH beabsichtigt langfristig mit einer Einlage von EUR 2.000 bzw. USD 2.780 als Kommanditistin beteiligt zu bleiben. Darüber hinaus geht die Prognose davon aus, dass am 30.06.2009 USD 28.860.238 zzgl. 3 % Agio von weiteren Kommanditisten eingeworben werden. Verbindlichkeiten (4) Die sonstigen Verbindlichkeiten im Jahr 2008 betreffen im Wesentlichen die Eigenkapital-Zwischenfinanzierung einschließlich Zinsen und Gebühren, außerdem die Geschäftsbesorgungsgebühr, die Treuhandgebühr sowie die Geschäftsführungs- und Haftungsvergütung der Komplementärin, jeweils für das Jahr 2008. Diese sind erst nach Einwerbung der weiteren Kommanditeinlagen, prognosegemäß am 30.06.2009, zahlbar. Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Fondsgesellschaft 165 Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung Ertrag (5) Die Fondsgesellschaft wird während der prognostizierten Laufzeit bis zum Verkauf der Immobilien gemäß Prognose keine laufenden Erträge aus ihrer Beteiligung an der Zwischengesellschaft erzielen. Bei den zwischenzeitlichen, prognostizierten Ausschüttungen der Zwischengesellschaft wird es sich voraussichtlich zunächst um Kapitalrückführungen handeln. Daneben wird die Fondsgesellschaft nach heutiger Planung in geringem Umfang Zinseinkünfte aus kurzfristiger Liquiditätsanlage erwirtschaften. Aufwand (6) Die Aufwendungen aus der Eigenkapital-Zwischenfinanzierung beinhalten neben den Zinsen auch die zusätzlichen Bankgebühren. Die Prognose geht von einer vollständigen Rückzahlung der Eigenkapital-Zwischenfinanzierung am 30.06.2009 aus. Die fondsbezogenen Kosten beinhalten die vertraglich vereinbarten Gebühren für die Eigenkapitalvermittlung, die Platzierungsgarantie, die Konzeption und die Prospekterstellung. Bei dem Aufwand aus der Geschäftsbesorgungsgebühr wurde neben der eigentlichen Geschäftsbesorgungsgebühr von USD 150.000 p.a. (inklusive Umsatzsteuer), die jährlich entsprechend dem aktuellen Verbraucherpreisindex angepasst wird, auch die Treuhandgebühr sowie die Geschäftsführungs- und Haftungsvergütung berücksichtigt. Es wurde in der Prognose eine jährliche Steigerung des deutschen Verbraucherpreisindexes von 2,5 % angenommen. Gemäß Prognose ergeben sich sonstige betriebliche Aufwendungen aus Währungskursverlusten bei der Bewertung der USD-Verbindlichkeiten. Erläuterungen zur Liquiditätsplanung und zu den Planzahlen der Fondsgesellschaft Einzahlungen (7) Die Einzahlungen setzen sich aus den für den 30.06.2009 geplanten Einzahlungen der Investoren inkl. Agio, der Mittelzuführung aus der Eigenkapital-Zwischenfinanzierung, den prognostizierten Kapitelrückführungen der Zwischengesellschaft sowie den prognostizierten Zinserträgen zusammen. Die prognostizierten Zinserträge basieren auf der Annahme eines Zinssatzes von 2,5 % p.a. Auszahlungen (8) Die Auszahlungen betreffen die erfolgten und geplanten Kapitaleinlagen in die Zwischengesellschaft, die für den 30.06.2009 prognostizierte Rückführung der Eigenkapital-Zwischenfinanzierung einschließlich Zinsen und Gebühren, die fondsbezogenen Kosten, die laufenden Kosten und die geplanten Ausschüttungen an die Investoren. 166 Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Fondsgesellschaft Planzahlen (9) Die Investitionen betreffen die Beteiligung an der Zwischengesellschaft und die in diesem Zusammenhang getätigten Einlagen. Umsatzerlöse werden nicht erzielt. Es werden voraussichtlich in geringem Umfang Zinserträge aus der Anlage liquider Mittel erzielt. Planzahlen zur Produktion gibt es nicht, da keine Produktion stattfindet. Die Fondsgesellschaft wird innerhalb des Prognosezeitraums bei prognosegemäßem Verlauf keine laufenden Erträge aus ihrer Beteiligung an der Zwischengesellschaft erzielen, sondern bis dahin lediglich Kapitalrückführungen erhalten. Erläuterung der Wirkungszusammenhänge Die Fondsgesellschaft hat sich an der Zwischengesellschaft bereits mit rund USD 17,9 Mio. beteiligt und diesem Zweck eine Eigenkapital-Zwischenfinanzierung in Anspruch genommen. Zum Zeitpunkt der vollständigen Einzahlung der weiteren Einlagen bestehen Verpflichtungen die Eigenkapital-Zwischenfinanzierung zurückzuführen und die Beteiligung an der Zwischengesellschaft auf rund USD 22,3 Mio. zu erhöhen. In der Prognose wird diese vollständige Einzahlung der weiteren Kommanditeinlagen per 30.06.2009 angenommen. Die Fondsgesellschaft ist mit ihrer bestehenden Einlage bereits zu mehr als 99 % an der Zwischengesellschaft beteiligt. Die Zwischengesellschaft hat sich mit der Einlage der Fondsgesellschaft und einer eigenen Eigenkapital-Zwischenfinanzierung mit 94,9 % an der Co-Investmentgesellschaft beteiligt. Die Eigenkapital-Zwischenfinanzierung der Zwischengesellschaft soll laut Prognose am 30.06.2009 aus der zusätzlichen Einlage der Fondsgesellschaft zurückgeführt werden. Die Co-InvestmentGesellschaft ist zu mehr als 99 % an den Objektgesellschaften beteiligt, die Eigentümer der jeweiligen Immobilien sind. Für alle Gesellschaften bestehen Gewinnverteilungsregelungen, die im Kapitel «Rechtliche Grundlagen der Beteiligung» erläutert werden. Auf Basis dieser Gewinnverteilungsregelungen stehen der Fondsgesellschaft (indirekt) entsprechende Ansprüche auf die laut Prognose insgesamt erwarteten Gewinne zu. Abwicklungshinweise Wenn Sie eine Beteiligung an der DSF Multifamily GmbH & Co. KG anstreben, müssen Sie nachfolgende Aussagen bestätigen können: ich bin eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und keine natürliche Person mit Wohnsitz oder Zweitwohnsitz in den USA, kein Staatsbürger der USA und nicht Inhaber einer dauerhaften Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für die USA (Greencard), keine Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, S Corporation, Organisationen oder Vereinigungen gegründet nach dem Recht der USA oder des Rechts eines einzelnen Bundesstaates der USA Im Anschluss verfahren Sie bitte wie folgt: Empfangsbestätigung Bitte bestätigen Sie mit Ihrer Unterschrift den Erhalt des Verkaufsprospektes auf der beiliegenden Erklärung nachdem Ihnen der Verkaufsprospekt ausgehändigt wurde, Sie den Verkaufsprospekt gelesen haben und bevor Sie die Beitrittserklärung unterzeichnen. Ausfüllen der Beitrittserklärung Bitte füllen Sie die Beitrittserklärung vollständig aus. Wählen Sie die Beteiligungssumme, einen Beitrittstermin, die Art der Beteiligung – als Direktkommanditist der Fondsgesellschaft oder Treugeber –, die Art der Ausschüttung, eine der dargestellten Möglichkeiten bzgl. US-Steuernummer und US-Steuererklärung und unterzeichnen Sie die Beitrittserklärung in den dafür vorgesehenen Feldern, die mit «Unterschrift des Investors» gekennzeichnet sind. Aus rechtlichen Gründen sind dem Prospekt zwei unterschiedliche Beitrittserklärungen (persönliches Gespräch und Fernabsatz) einschließlich Widerrufsbelehrung beigefügt. Die Beitrittserklärung (Fernabsatz) ist auszufüllen, wenn gegenüber dem Investor nur Fernkommunikationsmittel eingesetzt worden sind, d.h. insbesondere Briefe, Telefonanrufe, E-Mails, Telefax etc. und bis zu Unterzeichnung der Beitrittserklärung kein Kontakt zwischen dem Investor unter gleichzeitiger Anwesenheit des Vermittlers bestand. Für etwaige Rückfragen steht Ihr Anlageberater zur Verfügung. Sollte die Beitrittserklärung nach Fernabsatzgesetz für Sie einschlägig sein, unterschreiben Sie bitte auch das beigefügte, zusätzliche Informationsblatt «Verbraucherinformation für den Fernabsatz». Die Annahme der Beitrittserklärung erfolgt nach Erhalt im Original durch die persönlich haftende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft im Falle der Direktbeteiligung bzw. durch die Treuhandkommanditistin im Falle der mittelbaren Beteiligung als Treugeber. Sie werden möglichst zeitnah ein gegengezeichnetes Exemplar der Beitrittserklärung zugesandt bekommen. Der Eingang der Mitteilung über die Annahme der Beitrittserklärung ist für die Wirksamkeit Ihres Beitritts zur Fondsgesellschaft bzw. für das Zustandekommen des Treuhandvertrags jedoch unbeachtlich und hat ausschließlich informatorischen Charakter. Versand Ihrer Beitrittserklärung Senden Sie bitte die vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Beitrittserklärung vorab per Fax (069) 97 14 97 - 35. Das Original senden Sie bitte zusammen mit der Empfangsbestätigung sowie ggf. dem Informationsblatt für den Fernabsatz an: Deutsche Structured Finance GmbH Westendstraße 24 60325 Frankfurt am Main Annahmeerklärung Sofern nach Eingang Ihrer vollständigen Original-Beitrittsunterlagen kein Ausschlussgrund für Ihre Beteiligung vorliegt, erhalten Sie die verbindliche Annahmebestätigung der persönlich haftenden Gesellschafterin bzw. der Treuhandkommanditistin. Damit sind Sie entsprechend Ihrer Wahl unmittelbar oder mittelbar über die Treuhandkommanditistin an der DSF Multifamily GmbH & Co. KG beteiligt. Sollte ein Beitritt zu dem von Ihnen gewählten Zeitpunkt wegen Zeitab- Abwicklungshinweise 167 laufs nicht mehr möglich sein, erfolgt Ihr Beitritt zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Handelsregistervollmacht bei direkter Kommanditbeteiligung Mit der Annahmeerklärung erhalten Sie auch ein Formular für eine Handelsregistervollmacht, welche von Ihnen im Falle der gewählten direkten Beteiligung an der Fondsgesellschaft vor einem Notar zu unterzeichnen ist. Der Notar hat Ihre Unterschrift zu beglaubigen. Die dabei anfallenden Beglaubigungsgebühren sind in diesem Fall von Ihnen direkt zu tragen. Widerrufsfrist Mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung geben Sie ein verbindliches Angebot zum – unmittelbaren oder mittelbaren – Beitritt zur Fondsgesellschaft ab. Dieses können Sie ohne Angaben von Gründen innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zwei Wochen widerrufen. Den Fristbeginn entnehmen Sie bitte der jeweiligen Widerrufsbelehrung auf der Beitrittserklärung, die für Sie einschlägig ist. Für den Fall, dass Sie nicht widerrufen, wird Ihr Beitritt mit Annahme durch die persönlich haftende Gesellschafterin bzw. der Treuhandkommanditistin zum in der Beitrittserklärung angekreuzten Termin wirksam. Einzahlung der Einlage Ihre Einlage von mindestens USD 20.000 oder einen durch 1.000 ohne Rest teilbaren höheren Betrag ist in einer Summe ggf. zuzüglich 3 % Agio zu leisten. Die Zahlung Ihrer Einlage sowie das ggf. darauf entfallende Agio sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach der Annahme Ihrer Beitrittserklärung durch die persönlich haftende Gesellschafterin bzw. die Treuhandkommanditistin frei von Gebühren in USD auf das nachfolgend benannte Konto der Fondsgesellschaft zu überweisen. Das heißt, Sie sollten die Überweisung sicherheitshalber eine Woche vorher bei Ihrer Bank veranlassen. Folgen einer verspäteten Einzahlung gehen zu Ihren Lasten. 168 Abwicklungshinweise Kontoverbindung für die Einzahlung: Empfänger: Konto Nr.: Bankleitzahl: Bank: Verwendungszweck: DSF Multifamily GmbH & Co. KG 69 787 54000 500 101 11 SEB AG Vorname und Name des Investors, Gesellschafternummer, Beitrittsjahr und Investorennummer Ausschüttungen Die Zahlungen erfolgen von der Fondsgesellschaft, DSF Multifamily GmbH & Co. KG (Zahlstelle) per Überweisung auf ein von Ihnen zu benennendes Ausschüttungskonto in USD. Falls Sie ein Euro-Konto für die Ausschüttungen benennen, werden die Ausschüttungen zum jeweils aktuellen Kurs automatisch umgerechnet und in Euro auf Ihrem Konto gutgeschrieben. Steuerliche Pflichten des Investors Mit der Annahmeerklärung erhalten Sie die entsprechenden Formulare, die es im Hinblick auf eine ggf. erforderliche Beantragung einer US-Steuernummer und auf die beauftrage Erstellung der US-Steuererklärung, sofern von Ihnen gewünscht, auszufüllen gilt. Zuvor müssten Sie in der Beitrittserklärung zwischen den dargestellten Alternativen wählen. US-Steuererklärung Als Investor sind Sie verpflichtet bis zum 15.06. eines jeden Jahres eine Einkommensteuererklärung in den USA abzugeben (Form 1040 NR). Die Abgabe der Steuererklärung setzt – soweit der Investor nicht bereits über eine US-Steuernummer verfügt – die vorherige Zuteilung einer US-Steuernummer voraus. Sie haben noch keine US-Steuernummer Sollten Sie noch über keine US-Steuernummer («Individual Taxpayer Identification Number») verfügen, sind Sie verpflichtet, diese bei der US-Steuerbehörde zu beantragen. Zu diesem Zweck wäre das mit der Annahmeerklärung übersandte englischsprachige Formblatt W-7 auszufüllen und zu unterschreiben. Insbesondere wenn Sie bereits an einem anderen USFonds beteiligt sind, haben Sie schon eine US-Steuernummer. Die Fondsgesellschaft bietet Ihnen an, für den Fall, dass Sie noch keine US-Steuernummer haben, eine renommierte internationale Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Einholung zu beauftragen. Die Beauftragung erfolgt auf Ihre Rechnung. Es fällt eine einmalige Gebühr von USD 30 zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer an. Die Fondsgesellschaft wird in diesem Fall die Rechnung für Sie bezahlen und diesen Betrag mit Ihren Ausschüttungen verrechnen. Wenn Sie die Beauftragung vornehmen möchten, sind nachfolgende Unterlagen auszufüllen und zu übersenden: 1. die zwei Vollmachtsformulare (Form 2848 und die sogenannte «White Paper Power of Attorney») und 2. der Antrag (Form W-7). 3. Reichen Sie zum Nachweis Ihrer Identität eine beglaubigte Kopie Ihres Reisepasses (dieser muss mindestens noch zwölf Monate Gültigkeit haben) oder eine beglaubigte Kopie Ihres gültigen Personalausweises zuzüglich einer beglaubigten Kopie entweder Ihres Führerscheins oder Ihrer Geburts- oder Heiratsurkunde ein. Die US-Steuerbehörden verlangen, dass die Beglaubigungen durch Ihr Einwohnermeldeamt vorgenommen werden. Senden Sie die Unterlagen gemäß Nummer 1 bis 3 an die Fondsgesellschaft, welche sie an die beauftragte Steuer- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft weiterleitet. Die Zuteilung der persönlichen Steuernummer dauert erfahrungsgemäß 6 bis 12 Wochen. Die persönliche US-Steuernummer wird durch die US-Finanzbehörde in Form eines Bescheides an den Investor bzw. bei vom Investor gewünschter Beratung durch die beauftragte Steuer- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft an die Fondsgesellschaft mitgeteilt. Die Fonds- gesellschaft wird Ihnen die US-Steuernummer danach unverzüglich mitteilen. Die US-Steuernummer ist von Ihnen sorgfältig aufzubewahren. Sie kann auch für weitere US-Beteiligungen verwendet werden. Sie haben schon eine US-Steuernummer Sollten Sie schon eine persönliche US-Steuernummer besitzen, geben Sie diese in der Beitrittserklärung an. Dies ist z.B. der Fall, wenn Sie schon an anderen US-Gesellschaften beteiligt sind. Bitte prüfen Sie sorgfältig, ob Sie schon über eine US-Steuernummer verfügen, um eine doppelte Beantragung zu vermeiden! Sie haben noch keinen US-Steuerberater Die Fondsgesellschaft bietet Ihnen an, eine renommierte, internationale Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Erstellung Ihrer jährlichen US-Steuererklärung zu beauftragen. Die Beauftragung erfolgt auf Ihre Rechnung. Pro jährlicher Steuererklärung fällt eine Gebühr von USD 90 zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer an. Die Fondsgesellschaft wird in diesem Fall die Rechnung für Sie bezahlen und diesen Betrag mit Ihren Ausschüttungen verrechnen. Wenn Sie die Beauftragung vornehmen möchten, unterzeichnen Sie nach entsprechender Übersendung 1. die zwei Vollmachtsformulare (Form 2848 und die sogenannte «White Paper Power of Attorney») für die Steuer- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft; wenn die Steuer- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auch die Beantragung Ihrer US-Steuernummer übernimmt haben Sie diese bereits unterzeichnet und 2. füllen Sie den jeweils jährlich gegen Ende des Jahres bei Ihnen eingehenden Fragenbogen aus. Sie können jederzeit einen anderen US-Steuerberater beauftragen. Voraussichtlich im Juni jeden Jahres können Sie auf Anfrage eine Kopie Ihrer US-Steuererklärung erhalten. Steuererstattungen werden von der US-Finanzverwaltung üblicherweise innerhalb von drei Monaten veranlasst. Da die Steuererstattungen in der Regel per Abwicklungshinweise 169 Scheck erfolgen, ist geplant, dass die beauftragte Steuer- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft diese Schecks für Sie auf einem US-Konto der Fondsgesellschaft einlöst und die Fondsgesellschaft Ihnen die Erstattung überweist. Falls Sie die Steuer- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragen (ggf. konkludent durch Einreichen der Vollmachten und Ausfüllen des Fragebogens), beauftragen Sie gleichzeitig die persönlich haftende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft mit der Bezahlung der dafür fälligen Gebühr von jährlich USD 90 zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Sie haben schon einen US-Steuerberater Falls Sie einen anderen US-Steuerberater haben, erhalten Sie eine US-steuerliche Ergebnismitteilung (Formblatt K-1) sowie Quellensteuerbescheinigungen jeweils im Mai eines Jahres mit der Bitte um Weitergabe an den mit der Abgabe Ihrer persönlichen Steuererklärung beauftragten US-Steuerberater. Gern können Sie uns die vollständige Adresse Ihres US-Steuerberaters – wie in der Beitrittserklärung vorgesehen – mitteilen, so dass wir die Unterlagen direkt an ihn übersenden. Steuererklärung in Deutschland Für die im Rahmen des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigenden US-Einkünfte findet eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte statt. Dabei können Sie für Besteuerungszwecke in der Bundesrepublik Deutschland Aufwendungen geltend machen, z.B. Fahrtkosten zur Gesellschafterversammlung die im Zusammenhang mit Ihrer Beteiligung an der Fondsgesellschaft entstanden sind. Solche Aufwendungen / Sonderbetriebsausgaben sind mit entsprechenden Nachweisen bis 31.03 eines jeden Jahres bei der Fondsgesellschaft zu melden. Bei Abgabe der deutschen Steuererklärung der Fondsgesellschaft wird die Angabe der deutschen Steuernummer des Wohnsitzfinanzamtes benötigt. Sie sollten diese auf der Beitrittserklärung eintragen. Eine Änderung der deutschen Steuernummer und / oder des Wohnsitzes ist unverzüglich mitzuteilen. 170 Abwicklungshinweise Die deutsche steuerliche Ergebnismitteilung, die den Betrag der Einkünfte wiedergibt, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, wird jährlich voraussichtlich im Juni an Sie gesendet. Geldwäschegesetz Aufgrund des aktuellen Geldwäschegesetzes ist für jeden Investor vor Annahme der Beitrittserklärung eine Identitätsprüfung durchzuführen. Diese kann entweder durch das Postident-Verfahren in einer Filiale der Deutschen Post AG oder bei persönlicher Anwesenheit des Investors durch die in der Beitrittserklärung dargestellten Identifizierenden erfolgen. Die entsprechenden Informationen und Erläuterungen zum Postident-Verfahren können auf der Internetseite der Anbieterin unter www.dsf-fra.de heruntergeladen werden bzw. werden Ihnen auf Anfrage von der Anbieterin gerne übersandt. Datenschutz Die in Ihrer Beitrittserklärung mitgeteilten persönlichen Daten zur Betreuung Ihrer Beteiligung werden unter Einsatz von EDV-Anlagen gemäß Bundesdatenschutzgesetz durch die persönlich haftende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft und die Treuhandkommanditistin, erhoben, verarbeitet und / oder genutzt. Die Datenverarbeitung umfasst auch die Übermittlung dieser Daten an die mit der Durchführung und Verwaltung beauftragten Stellen (dies sind u.a. die Deutsche Structured Finance GmbH als Initiatorin, die Vertriebspartner, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer). Die Daten werden ausschließlich zur Verwaltung der Fondsgesellschaft und zu Ihrer Betreuung verwendet. Sie werden Dritten nur zugänglich gemacht, wenn dies zur Verwaltung der Fondsgesellschaft und der steuerlichen Abwicklung erforderlich ist oder eine gesetzliche Verpflichtung zur Herausgabe besteht. In der Praxis fragen andere Investoren oftmals nach einer Gesellschafter / Treugeberliste, um die anderen Investoren kontaktieren zu können. Wir möchten Sie daher bitten, uns auf der Beitrittserklärung durch ent- sprechendes Ankreuzen in den vorgesehen Kästen mitzuteilen, ob Sie mit der Weitergabe Ihrer persönlicher Daten (Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse) auf Nachfrage anderer Investoren einverstanden sind. Anlagen zum Verkaufsprospekt: 1. Beitrittserklärung, persönliches Gespräch 2. Beitrittserklärung, Fernabsatz 3. Vebraucherinformationen für den Fernabsatz 4. Empfangsbestätigung, Fernabsatz 5. Empfangsbestätigung, persönliches Gespräch Bitte füllen Sie, sofern das Fernabsatzgesetz für Sie einschlägig ist, die zuvor benannte Anlage 2, 3 und 4 vollständig aus, andernfalls nur die Anlage 1 und 5. Im Anschluss senden Sie die jeweiligen Unterlagen im Original an die mit der Verwaltung beauftragte Deutsche Structured Finance GmbH, Westendstraße 24, 60325 Frankfurt am Main. Abwicklungshinweise 171 Angabenvorbehalt Angabenvorbehalt Alle Verkaufsprospektangaben, Zahlenbeispiele und Prognosen sind mit Sorgfalt erstellt und entsprechen dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung. Grundlage bilden dabei der derzeitige Stand des Projektes, Angaben der Vertragspartner sowie bereits abgeschlossene Verträge. Ebenso beruhen die Angaben auf gegenwärtig geltenden zivilund steuerrechtlichen Vorschriften, Erlassen und Entscheidungen. Die Prognosen stellen in ihrer Gesamtheit einen aus heutiger Sicht möglichen Verlauf der Investition dar. Da es sich jedoch um die Darstellung einer zukünftigen Entwicklung handelt, sind Abweichungen von den erwarteten Ergebnissen sehr wahrscheinlich. Derartige Abweichungen können ihre Ursache in Änderungen der Gesetzgebung und Rechtsprechung, der wirtschaftlichen Gesamtentwicklung oder relevanter wirtschaftlicher Teilbereiche haben. Weitere Ursache können auch Maßnahmen sein, die unter Berücksichtigung langfristiger Perspektiven von den Gesellschaftern beschlossen werden. Eine Haftung für den tatsächlichen Eintritt der prognostizierten Ergebnisse wird daher nicht übernommen. Die wirtschaftliche und steuerliche Entwicklung der Beteiligung fallen in den typischen Risikobereich der Gesellschafter. Die steuerlichen Erläuterungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage aus und sind nach bestem Wissen erstellt. Die rechtlichen Erläuterungen basieren auf den zum Zeitpunkt der Verkaufsprospektaufstellungen aktuellen Gesellschaftsverträgen und sonstigen abgeschlossenen Verträgen. Eine Haftung für den Eintritt der von den Gesellschaftern verfolgten steuerlichen Ziele wird nicht übernommen, da die Festsetzung der Besteuerungsgrundlagen der Finanzverwaltung obliegt. Ebenso wenig wird eine Gewähr dafür übernommen, dass sich die steuerliche Beurteilung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung, Erlasse der Finanzverwaltung oder durch eine spätere Außenprüfung des Finanzamts nicht ändert. Die Anbieterin übernimmt nicht die Zahlung von Steuern zugunsten der Investoren. 172 Angabenvorbehalt Die Anbieterin hat bei der Prospektaufstellung im Interesse der zukünftigen Gesellschafter die Anforderungen an die Verkaufsprospekte von Vermögensanlagen beachtet. Sofern der Prospektherausgeber Aussagen in diesem Verkaufsprospekt nicht selbst erstellt oder geprüft hat oder hierzu nicht in der Lage war, hat er sich ausgewiesener Berufsträger und Berufsgruppen bedient. Prüfung durch den Investor Dieser Verkaufsprospekt richtet sich an eine Vielzahl von Interessenten, die über allgemeine Kenntnisse grundlegender wirtschaftlicher Zusammenhänge verfügen, deren individuelle Beteiligungsinteressen, Erwartungshaltungen und Detailkenntnisse höchst unterschiedlich sein können. Die Prospektangaben können naturgemäß nicht all diesen unterschiedlichen Voraussetzungen gleichermaßen Genüge tun. Was vor dem Hintergrund einer bestimmten persönlichen Situation wichtig erscheinen mag, kann von einem anderen Interessenten als weniger wesentlich beurteilt werden. Der Eintritt der vom Investor mit seiner Beteiligung verfolgten wirtschaftlichen und steuerlichen Ziele fällt in seine eigene Risikosphäre. Daher ist jeder Interessent im eigenen Interesse gehalten, die Prospektangaben, insbesondere die steuerlichen Erläuterungen und die Risikohinweise unter Berücksichtigung seiner besonderen Situation kritisch zu würdigen, zu prüfen und ggf. fachlichen Rat in Anspruch zu nehmen. Der Investor muss sich ferner bewusst sein, dass die Beteiligung an der Fondsgesellschaft grundsätzlich nicht fungibel und kurzfristig veräußerbar ist. Unzulässigkeit abweichender Angaben Vermittler, Anlageberater oder sonstige Dritte sind nicht autorisiert, Angaben zu machen, die von den Angaben in diesem Verkaufsprospekt abweichen. Abweichende Angaben sind nur dann verbindlich, wenn sie von der Fondsgesellschaft vor Beitritt schriftlich bestätigt wurden. Verjährung Sämtliche vorvertragliche und vertragliche Ansprüche, sowie Ansprüche aus der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit einem Auskunfts- oder Beratungsvertrag verjähren gegenüber allen eventuellen Anspruchsgegnern gleichermaßen innerhalb von einem Jahr nach Kenntnis des Schadens, spätestens drei Jahre nach Beitritt, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder abweichende vertragliche Regelungen entgegenstehen. Ausgenommen von der Verjährungsverkürzung sind Ansprüche wegen grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Haftung und Verschuldensmaßstab Die Haftung der Vertragspartner, der Prospektverantwortlichen und deren jeweiligen Organen bzw. Angestellten für unrichtige oder unvollständige Prospektangaben richtet sich nach § 13 Verkaufsprospektgesetz i.V.m. §§ 44 bis 47 des Börsengesetzes. Für Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinn, Verschulden bei Vertragsschluss oder positiver Forderungsverletzung gelten die zuvor genannten Vorschriften entsprechend. Sofern nicht die zuvor unter Satz 1 und 2 genannten Haftungsumstände eingreifen, ist die Haftung von Prospektverantwortlichen und deren jeweiligen Organen bzw. Angestellten - in Bezug auf vorvertragliche und vertragliche Ansprüche – sofern gesetzlich zulässig, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Davon ausgenommen sind Ansprüche aus Delikt. Die gegenwärtigen und zukünftigen Vertragspartner und Prospektverantwortlichen haften nur für diejenigen Angaben, die in ihren Aufgaben-, Funktionsoder Leistungsbereich fallen. Eine gesamtschuldnerische Haftung ist ausgeschlossen. Hinweis zu Bascom Die Bascom Group und ihre Gesellschaften («Bascom») übernimmt keine Verantwortung oder Haftung für die Erstellung, Verbreitung, Veröffentlichung oder für den Inhalt dieses Dokuments, einschließlich der Richtigkeit, Vollständigkeit und der Form der Darstellung der darin enthaltenen Informationen. Bascom ist nicht an der DSF Multifamily GmbH & Co. KG beteiligt und hat keinen Einfluss auf die Führung der Geschäfte der DSF Multifamily GmbH & Co. KG. Zwischen der DSF und Bascom gibt es keine gesellschaftsrechtlichen oder personellen Verflechtungen. Angabenvorbehalt 173 Der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft Gesellschaftsvertrag der Firma DSF Multifamily GmbH & Co. KG I. Firma, Sitz, Gesellschaftszweck, Dauer, Geschäftsjahr §1 (1) (2) §2 (1) (2) §3 (1) (2) Firma, Sitz Die Fondsgesellschaft ist eine Kommanditgesellschaft. Die Firma der Fondsgesellschaft lautet: DSF Multifamily GmbH & Co. KG. Sitz der Fondsgesellschaft ist Frankfurt am Main. Gegenstand des Unternehmens Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere die direkte oder indirekte Beteiligung an einer Gesellschaft in den USA, die Immobilien kauft, sofern erforderlich verbessert, verwaltet, handelt, vermietet und verkauft. Die Fondsgesellschaft wird sich zunächst als Limited Partner an der Vintex Finance Partners, L.P. (im Folgenden «Vintex») beteiligen. Die Fondsgesellschaft ist zu allen Rechtgeschäften, Rechtshandlungen oder Maßnahmen aller Art berechtigt, die geeignet erscheinen, den erwähnten Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern oder damit im Zusammenhang stehen. (4) (5) §5 (1) (2) Dauer der Fondsgesellschaft, Geschäftsjahr Die Dauer der Fondsgesellschaft ist zeitlich nicht bestimmt. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §6 II. Gesellschafter, Gesellschaftskapital, Gesellschaftskonten §4 (1) (2) (3) 174 Gesellschafter Persönlich haftende Gesellschafterin ist die DSF Vierzehnte Verwaltungsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main. Sie ist zur Leistung einer Einlage weder berechtigt noch verpflichtet. Sie ist nicht am Vermögen der Fondsgesellschaft beteiligt. Sie nimmt am Gewinn und Verlust der Fondsgesellschaft nicht teil. Die Aufnahme weiterer persönlich haftender Gesellschafter ist möglich. Kommanditistin ist – vorbehaltlich der Aufnahme weiterer Direktkommanditisten gemäß § 6 – die DSF Anteils GmbH («DSFA») mit einer Kommanditeinlage (Pflichteinlage) in Höhe von EUR 2.000. Treuhandkommanditistin wird die DSF Treuhand GmbH («Treuhandkommanditistin»). Über die Treuhandkommanditistin besteht für die Investoren die Möglichkeit sich mittelbar als Treugeber an der Fondsgesellschaft zu beteiligen (vgl. auch Treuhandvertrag). Die Treuhandkommanditistin tritt im Innenverhältnis mit Aufnahme des ersten Treugebers mit der von diesem Treugeber gezeichneten Kapital- Der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft (1) (2) einlage in die Fondsgesellschaft ein, ohne dass es einer weiteren Erklärung oder Handlung der Gesellschafter bedarf, im Außenverhältnis mit Eintragung des Eintritts in das Handelsregister. Die Treuhandkommanditistin hält die Anteile der Treugeber an der Fondsgesellschaft im eigenen Namen, jedoch auf Rechnung der Treugeber. Die Treuhandkommanditistin ist unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB unabhängig vom Zeitpunkt ihres Beitritts zur Fondsgesellschaft berechtigt und bevollmächtigt, ohne Zustimmung der Mitgesellschafter das Kommanditkapital der Fondsgesellschaft auf Weisung der persönlich haftenden Gesellschafterin nach Abschluss entsprechender Treuhandverträge ihre Kommanditeinlage – ohne Agio – auf insgesamt bis zu USD 30.000.000 zu erhöhen. Wenn in diesem Vertrag von Kommanditisten und deren Pflichteinlage die Rede ist, sind damit stets auch Treugeber und deren Einlage gemeint, es sei denn es wird ausdrücklich darauf hingewiesen. Gesellschaftskapital Das Gesellschaftskapital wird durch die Kapitalanteile der Kommanditisten (Kommanditeinlagen) gebildet. Das Gesellschaftskapital soll durch Aufnahme weiterer beitretender Direktkommanditisten und / oder durch Erhöhung der Kommanditeinlagen der Treuhandkommanditistin auf bis zu USD 30.000.000 erhöht werden. Die vorgenannte Erhöhung der Kommanditeinlage der Treuhandkommanditistin erfolgt entsprechend der von den Treugebern geleisteten Treuhandeinlagen. Beitritt weiterer Kommanditisten als Direktkommanditist / Treugeber, Erhöhung der Einlage, Hafteinlage, Haftung der Direktkommanditisten / Treugeber, Zahlungsverzug Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ohne ausdrücklich zu erklärende Zustimmung der anderen Gesellschafter unwiderruflich ermächtigt und bevollmächtigt, (i) weitere persönlich haftende Gesellschafter und neue Gesellschafter als Kommanditisten gemäß den nachfolgenden Absätzen 2 bis 14 aufzunehmen, (ii) Vereinbarungen über die Erhöhung der Kommanditeinlagen abzuschließen sowie die Rechte aus den nachfolgenden Absätzen sowie den §§ 8 Abs. 2, § 13 auszuüben. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist entsprechend Absatz 1 ermächtigt und berechtigt, entsprechende Aufnahmeverträge («Beitrittserklärung(en)») im Namen aller Mitgesellschafter abzuschließen. Die Kommanditeinlage der Direktkommanditisten bzw. die Einlage der Treugeber, die die Treuhandkommanditistin treuhänderisch für diese hält und verwaltet, muss mindestens USD 20.000 betragen und höhere Beträge müssen durch USD 1.000 ganzzahlig teilbar sein oder im Falle der Überzeichnung auf den zugeteilten Betrag lauten. Im Einzelfall kann die persönlich haf- (3) (4) (5) (6) tende Gesellschafterin hiervon Ausnahmen zulassen. Die Höhe der Kommanditeinlagen neu eintretender oder ihre Kommanditeinlagen erhöhende Direktkommanditisten bzw. Treugeber sowie die Höhe der Einzahlungsraten und deren Fälligkeitstermine ergeben sich aus den Beitrittserklärungen. Die persönlich haftende Gesellschafterin kann in den Beitrittserklärungen bestimmen, dass die neu eintretenden Direktkommanditisten / Treugeber oder Direktkommanditisten / Treugeber, die ihre Einlage erhöhen, ein Agio zu entrichten haben. § 4 Abs. 4 bleibt hiervon unberührt. Jede natürliche Person mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, die weder Staatsbürger der USA noch Inhaber einer dauerhaften Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für die USA (Greencard) und nicht aus einem anderen Grund in den USA unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig ist, und weder einen Wohnsitz noch einen Zweitwohnsitz in den USA oder ihren Hoheitsgebieten hat, kann sich als Direktkommanditist bzw. Treugeber an der Fondsgesellschaft beteiligen. Nicht beteiligen können sich Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, S Corporation, Organisationen oder Vereinigungen gegründet nach dem Recht der USA oder des Rechts eines einzelnen Bundesstaates der USA. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist berechtigt, im Einzelfall auch juristische Personen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Personengesellschaften sowie natürliche Personen mit Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Direktkommanditist bzw. Treugeber aufzunehmen. In diesem Fall gilt die Einschränkung von § 6 Abs. 3 entsprechend. Bezüglich der Pflichteinlage gilt § 6 Abs. 2. Die in das Handelsregister einzutragende Haftsumme der Direktkommanditisten beträgt 1 Euro auf je USD 100 ihres jeweils als Pflichteinlage gezeichneten Anlagebetrages (Hafteinlage). Sofern die Beitrittserklärungen eine bestimmte Frist für den Beitritt vorsehen («Annahmefrist»), die die persönlich haftende Gesellschafterin festlegen darf, ist die persönlich haftende Gesellschafterin berechtigt, die Annahmefrist ohne ausdrücklich zu erklärende Zustimmung der anderen Gesellschafter zu verlängern oder auch zu einem früheren Zeitpunkt zu beenden. Im Falle des Erreichens des maximalen Kommanditkapitals gemäß Ziffer § 5 Abs. 2 (Vollplatzierung) endet die Zeichnungsfrist zum Zeitpunkt der Vollplatzierung. Die Einlagen und das ggf. zu entrichtende Agio sind durch Überweisung auf das Konto der Fondsgesellschaft, welches in der Beitrittserklärung näher bezeichnet ist, zu leisten. Die Treuhandkommanditistin erbringt die von ihr jeweils übernommene Pflichteinlage ggf. zuzüglich Agio nach Vorliegen entsprechender Treuhandaufträge der Treugeber durch Eingang der jeweils fälligen Beträge auf dem Konto der Fondsgesellschaft. Die Pflichteinlage sowie das Agio sind in USD zu erbringen. Teilzahlungen werden, sofern in der Beitrittserklärung nichts anderes bestimmt (7) (8) (9) ist, verhältnismäßig auf die Einlage und das ggf. zu entrichtende Agio angerechnet. Die Aufnahme als Direktkommanditist bzw. Treugeber erfolgt und wird wirksam mit (i) Annahme der Beitrittserklärung durch die persönlich haftende Gesellschafterin bzw. Treuhandkommanditistin, (ii) Leistung der Pflichteinlage entsprechend der Beitrittserklärung – ggf. nebst Agio – und (iii) Eintragung der Haftsumme im Falle des Direktkommanditisten (vgl. Abs. 9) ins Handelsregister. Nach (i) aber vor (ii) und (iii) haben die Direktkommanditisten die Rechtsstellung atypisch stiller Gesellschafter. Für die atypisch stillen Gesellschafter gelten die Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrags – auch im Verhältnis zu den anderen Kommanditisten – entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass Ergebnisansprüche erst nach Zahlung der bedungenen Pflichteinlage entstehen können. Die atypisch stillen Gesellschafter haften nur im Innenverhältnis und nur in Höhe ihrer gezeichneten Pflichteinlage. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt und bevollmächtigt, neue Gesellschafter bereits vor der Eintragung der Haftsumme (vgl. Abs. 9) in das Handelsregister als Direktkommanditisten aufzunehmen, wenn der neue Gesellschafter dies ausdrücklich wünscht und die Kenntnisnahme der haftungsrechtlichen Konsequenzen und rechtlichen Besonderheiten schriftlich bestätigt hat. Jeder Direktkommanditist ist verpflichtet, der persönlich haftenden Gesellschafterin unverzüglich nach der Annahme seiner Beitrittserklärung eine öffentlich beglaubigte, unwiderrufliche, über den Tod hinaus geltende Handelsregistervollmacht zu erteilen, die die persönlich haftende Gesellschafterin zu allen Anmeldungen zum Handelsregister ermächtigt, an denen ein Direktkommanditist mitzuwirken verpflichtet ist. Eine entsprechende Verpflichtung trifft den Rechtsnachfolger an einem Gesellschaftsanteil des Direktkommanditisten. Der Wortlaut der Handelsregistervollmacht ergibt sich aus dem mit der Annahmeerklärung überreichten Formular. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird nach Erhalt der Handelsregistervollmacht und der Leistung der Pflichteinlage gemäß der Beitrittserklärung den Beitretenden als Direktkommanditisten zum Handelsregister mit seiner vollen Haftsumme anmelden. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist zu Einzelanmeldungen nicht verpflichtet. Sofern der Direktkommanditist die Handelsregistervollmacht trotz Mahnung nicht beibringt, steht der Fondsgesellschaft das Recht zur fristlosen Kündigung der atypisch stillen Beteiligung zu. Der Rückzahlungsanspruch des atypisch stillen Gesellschafters ist in diesem Fall auf die geleisteten Zahlungen begrenzt. Ein Anspruch auf Beitritt zur Fondsgesellschaft besteht in diesem Fall nicht mehr. Die Haftung der Direktkommanditisten ist im Innenverhältnis auf deren Kommanditeinlage begrenzt. Hierüber hinausgehende Verpflichtungen bestehen nicht. Im Außenverhältnis, d.h. die Haftung eines jeden Direktkommanditisten gegenüber Dritten, ist der Direktkommanditist vom Der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft 175 (10) (11) (12) (13) 176 Zeitpunkt seiner Eintragung im Handelsregister an für danach entstehende Ver-bindlichkeiten auf die Höhe der eingetragenen Hafteinlage begrenzt. Die Haftung erlischt, wenn und soweit die Einlage geleistet ist. Soweit Ausschüttungen Rückzahlungen oder Entnahmen i.S.v. § 172 Abs. 4 HGB darstellen, lebt die Haftung in diesem Umfang wieder auf. Die Kommanditisten übernehmen gegenüber der Fondsgesellschaft keine Nachschussverpflichtungen, die über die Verpflichtung zur Leistung ihrer Pflichteinlagen ggf. zuzüglich Agio hinausgehen. Eine derartige Verpflichtung kann nur durch einstimmige Gesellschafterbeschlüsse oder einstimmige Änderungen des Gesellschaftsvertrags begründet werden. Der Ausschluss der Nachschusspflicht lässt die Haftung der Kommanditisten gegenüber Gesellschaftsgläubigern gemäß § 172 Abs. 4 HGB unberührt (vgl. § 6 Abs. 9). Leistet ein Kommanditist die Pflichteinlage nicht zu dem in der Beitrittserklärung festgesetzten Fälligkeitstag, kommt er auch ohne das Erfordernis einer Mahnung ab Fälligkeit in Verzug. Der Kommanditist schuldet für die Dauer des Verzugs – unbeschadet sonstiger gesetzlicher oder gemäß diesem Vertrag vorgesehener Rechtsfolgen – Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) ab dem jeweiligen Fälligkeitstag. Leistet ein Kommanditist auf eine nach Eintritt des Verzugs versandte schriftliche Mahnung innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang dieser Mahnung nicht den rückständigen Betrag nebst aufgelaufener Verzugszinsen, schuldet der säumige Kommanditist der Fondsgesellschaft Schadensersatz in Höhe von 10 % der übernommenen Einlage. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Zahlungseingang bei der Fondsgesellschaft. Es bleibt dem Kommanditist vorbehalten, nachzuweisen, ein Schaden sei überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden. Weitergehende Schäden in diesem Sinne sind insbesondere auch infolge des Verzugs erforderlich werdende Refinanzierungskosten der Fondsgesellschaft und / oder eines Dritten, der eine Platzierungsgarantie übernommen hat, auch wenn dieser die Platzierungsgarantie nicht direkt gegenüber der Fondsgesellschaft übernommen hat. Die Fondsgesellschaft ist berechtigt, Verzugszinsen und Schadensersatzansprüche gegen einen eventuellen Rückzahlungsanspruch des Direktkommanditisten bzw. Treugebers zu verrechnen. Sofern der Direktkommanditist bzw. Treugeber auf eine nach Eintritt des Verzugs abgesandte Mahnung i.S.v. § 6 Abs. 12 nicht fristgerecht zahlt, ist die persönlich haftende Gesellschafterin ermächtigt und bevollmächtigt, im Namen der Fondsgesellschaft und aller anderen Gesellschafter, den Kommanditisten durch schriftliche Erklärung fristlos aus der Fondsgesellschaft auszuschließen bzw. von der Treuhandkommanditistin die Kündigung des Treuhandvertrags gegenüber dem betreffenden Treugeber zu verlan- Der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft gen. Ein Anspruch auf Abfindung besteht in diesem Fall nicht; geleistete Teileinzahlungen werden zinslos zurückerstattet. Die Ausschließung kann auch auf den noch nicht eingezahlten Teil der Einlage beschränkt werden und kann sich zusätzlich auch auf einen Teil der bereits geleisteten Einlage erstrecken. § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt für den nach der Ausschließung verbleibenden Teil der Pflichteinlage nicht. Die Kosten der Ausschließung trägt der säumige Direktkommanditist bzw. Treugeber. (14) Alle Gesellschafter und Treugeber sind vom gesetzlichen Wettbewerbsverbot gemäß § 112 HGB befreit. §7 (1) (2) (3) (4) (5) (6) Konten der Gesellschafter Für jeden Gesellschafter werden ein Gesellschafterkonto (Kapitalkonto I), zwei Sonderkonten (Kapitalkonto II und Kapitalkonto III) und ggf. ein Agiokonto (Kapitalkonto IV) geführt. Auf dem Gesellschafterkonto (Kapitalkonto I) wird die geleistete Einlage gutgeschrieben; nach Volleinzahlung der Einlage wird es als Festkonto geführt. Das Kapitalkonto I ist allein maßgeblich für die Beteiligung des Gesellschafters am Vermögen und am Gewinn bzw. Verlust sowie den Stimmanteil. Auf dem ersten Sonderkonto (Kapitalkonto II) werden Entnahmen gebucht. Auf dem zweiten Sonderkonto (Kapitalkonto III) werden Gewinne und Verluste gebucht. Auf dem Agiokonto (Kapitalkonto IV) wird das Agio verbucht, soweit die Beitrittserklärung für den entsprechenden Direktkommanditist bzw. Treugeber die Entrichtung eines Agios vorsieht. Die Salden auf dem jeweiligen Kapitalkonto werden nicht verzinst. III. Geschäftsführung, Vertretung, Kontrollrecht, Rechenschaftsbericht §8 (1) (2) (3) (4) Geschäftsführung, Vertretung Zur Geschäftsführung und Vertretung ist die persönlich haftende Gesellschafterin berechtigt und verpflichtet. Die persönlich haftende Gesellschafterin selbst und ihre gesetzlichen Vertreter sind für Rechtsgeschäfte mit der Fondsgesellschaft von den Beschränkungen des §181 BGB befreit. Sie ist zur Erteilung von Untervollmachten berechtigt. Die Erteilung von Untervollmacht hat schriftlich zu erfolgen. Die Geschäftsführung ist verpflichtet, die Geschäfte der Fondsgesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen. Die Geschäftsführung ist jederzeit berechtigt, die Geschäf- (5) te der Fondsgesellschaft ganz oder teilweise von Dritten, die namens und für Rechnung der Fondsgesellschaft handeln, besorgen zu lassen und die hierfür erforderlichen Vollmachten zu erteilen, ohne dass dadurch ihre eigene Geschäftsführungsberechtigung / -verpflichtung eingeschränkt wird. Die durch die Beauftragung Dritter entstehenden Kosten trägt die Fondsgesellschaft. Für alle über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehenden Geschäfte der Fondsgesellschaft ist eine vorherige Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss erforderlich, soweit diese Geschäfte nicht im Rahmen des jeweils aktuellen Investitions- und Finanzierungsplanes enthalten sind. Hierzu zählen insbesondere: a) Erwerb, Veräußerung und Übertragung von Beteiligungen an anderen Unternehmen, die außerhalb des Unternehmenszweckes liegen sowie die Begründung von Niederlassungen; b) Erwerb, Veräußerung und Belastung von sonstigem Anlagevermögen der Fondsgesellschaft außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverlaufs; c) Gewährung oder Aufnahme von Darlehen, Abgabe von Garantien oder Bürgschaften und Übernahme sonstiger Haftungsrisiken durch die Fondsgesellschaft, soweit diese insgesamt einen Betrag in Höhe von USD 1.000.000 netto überschreiten; d) Abschluss, Ergänzung oder Beendigung von sonstigen langfristigen Vereinbarungen der Fondsgesellschaft mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, sofern der Gegenstandswert des jeweiligen Vertrags mehr als USD 1.000.000 netto beträgt; e) Änderungen des Investitions- und Finanzierungsplanes, soweit die Änderung einen Betrag von mehr als USD 1.000.000 netto betrifft; f) Sonstige Geschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als USD 1.000.000 netto, die außerhalb des Unternehmenszweckes liegen; g) Änderungen des Gesellschaftsvertrags einschließlich der Änderung des Unternehmenszwecks, der Erhöhung oder Reduzierung des Kommanditkapitals und/oder der Haftsummen. Zur Erhöhung des Kommanditkapitals sowie der Haftsummen der Fondsgesellschaft durch Aufnahme neuer Gesellschafter auf bis zu USD 30.000.000 ist die Zustimmung in § 5 Abs. 2 dieses Gesellschaftsvertrags bereits erteilt; h) Auflösung der Fondsgesellschaft, sofern nicht § 20 S. 2 gilt; Zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Fondsgesellschaft zählen demgegenüber insbesondere die Erfüllung und die Umsetzung aller Geschäfte und Verträge, die im Verkaufsprospekt im Kapitel «Rechtliche Grundlagen» dargestellt sind. Hierzu gehört auch die Investition in neue Objekte, wenn diese mit den Veräußerungserlösen aus dem Verkauf der vier bestehenden Objekte der Fondsgesellschaft finanziert wird. Für diese Maßnahmen ist ein zustimmender Gesellschafterbeschluss nicht erforderlich, sofern die Investi- (6) (7) §9 (1) (2) tion bis zum 31.12.2012 erfolgt. Nicht zustimmungsbedürftig ist zudem die Entscheidung über den Verkauf der Objekte. Die persönlich haftende Gesellschafterin erhält ab dem Jahr 2008 für die Übernahme der persönlichen Haftung eine jährliche Vergütung in Höhe von 1 % ihres Stammkapitals in Euro sowie für ihre Geschäftsführungstätigkeit eine jährliche Vergütung in Höhe von USD 20.000 inklusive der aktuellen gesetzlichen Umsatzsteuer in Höhe von 19 %. Sollte sich die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit erhöhen, zahlt die Fondsgesellschaft zusätzlich zu den zuvor genannten Vergütungen den Differenzbetrag zwischen der zum Zeitpunkt des Vertragsschluss aktuellen Umsatzsteuer und der zum Zeitpunkt der Fälligkeit geltenden Umsatzsteuer. Sofern sich die aktuelle Umsatzsteuer bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit reduzieren sollte, wird die Vergütung der persönlich haftenden Gesellschafterin ebenfalls entsprechend angepasst. Diese Vergütungen gelten im Verhältnis der Gesellschafter zueinander als Aufwand der Fondsgesellschaft. Die Vergütungen sind auf schriftliche Anforderung mit einer Frist von 14 Kalendertagen ab Eingang der jeweiligen Anforderung bei der Fondsgesellschaft fällig. Daneben werden der persönlich haftenden Gesellschafterin gegen Nachweis ihre Auslagen erstattet. Die Kommanditisten haben der persönlich haftenden Gesellschafterin Empfangsvollmacht im Sinne des § 183 AO oder entsprechender US-amerikanischer Vorschriften für alle Verwaltungsakte und Mitteilung im Zusammenhang mit steuerlichen Feststellungsverfahren auf Ebene der Fondsgesellschaft erteilt. Die Empfangsvollmacht gilt unwiderruflich über die Zeit der Gesellschaftsbeteiligung hinaus, soweit Steuerbescheide und Verwaltungsakte betroffen sind, die für Veranlagungszeiträume während der Beteiligung als Gesellschafter der Fondsgesellschaft ergehen. Kontrollrecht, Rechenschaftsbericht Die Kommanditisten haben über das Kontrollrecht nach § 166 HGB hinaus das Recht, die Handelsbücher und Papiere der Fondsgesellschaft durch einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen am Sitz der Fondsgesellschaft einsehen zu lassen. Die hiermit verbundenen Kosten des zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen sind nur dann von der Fondsgesellschaft zu tragen, wenn dies von den Gesellschaftern gemäß § 10 beschlossen wurde. Die Geschäftsführung informiert die Gesellschafter mit einem jährlich zu erstellenden Rechenschaftsbericht über die wesentlichen geschäftlichen Vorgänge und die wirtschaftliche Situation der Fondsgesellschaft. Im Rechenschaftsbericht ist insbesondere der Jahresabschluss nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches, der Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers und das steuerliche Ergeb- Der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft 177 nis sowie die Ausschüttung darzustellen. Der Rechenschaftsbericht ist den Gesellschaftern mit der Einladung zur ordentlichen Gesellschafterversammlung bzw. mit der Mitteilung über die Einleitung des schriftlichen Verfahrens (§ 10 Abs. 2 Satz 2) zuzuleiten. Die mit der Erstellung des Rechenschaftsberichts verbundenen Kosten sind Aufwendungen der Fondsgesellschaft. IV. Gesellschafterbeschlüsse § 10 Gesellschafterbeschlüsse (1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Fondsgesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlussfassung. Gesellschafterbeschlüsse werden in Gesellschafterversammlungen oder im schriftlichen Verfahren gefasst. Neben den Gesellschaftern hat auch jeder Treugeber nach Maßgabe des Treuhandvertrags ein Teilnahmerecht an den Gesellschafterversammlungen. (2) Die Gesellschafterversammlungen finden am Sitz der Fondsgesellschaft statt und können von der Geschäftsführung jederzeit einberufen werden. Die ordentliche Gesellschafterversammlung, d.h. die Gesellschafterversammlung, die den Jahresabschluss feststellt, findet innerhalb von acht Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt, soweit nicht die Beschlussfassung zur Feststellung des Jahresabschlusses im schriftlichen Verfahren erfolgt. Die Geschäftsführung ist darüber hinaus zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung verpflichtet, wenn dies von Kommanditisten, die mindestens 10 % der Kommanditeinlagen der Fondsgesellschaft halten, schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird oder es im Interesse der Fondsgesellschaft erforderlich erscheint; laufende Abstimmungsverfahren bleiben davon unberührt. (3) Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Beifügung der Tagesordnung an die zuletzt der Fondsgesellschaft benannte Adresse eines jeden Gesellschafters. Die Einladung soll vier Wochen vor der Versammlung an die Gesellschafter versandt werden. In dringenden Fällen kann diese Frist auf zehn Kalendertage verkürzt werden. Bei der Berechnung der Fristen werden der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung mitgezählt. Die Geschäftsführung ist verpflichtet, den Versand der schriftlichen Einladungen zu dokumentieren. Kommanditisten, die mindestens 10 % der Kommanditeinlagen der Fondsgesellschaft halten, können Anträge stellen oder Tagesordnungspunkte vorschlagen. Beides hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Anträge, die während der laufenden Einladungsfrist gestellt werden, sind nur zu versenden, wenn sie der Geschäftsführung zehn Kalendertage vor der Gesellschafterversammlung zugehen. 178 Der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft (4) (5) (6) (7) (8) (9) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn (i) eine ordnungsgemäße Einladung der Gesellschafter erfolgt ist, (ii) die persönlich haftende Gesellschafterin in der Versammlung vertreten ist und (iii) die Kommanditisten bzw. Treugeber in der Einladung zur Gesellschafterversammlung darauf hingewiesen wurden, dass die Beschlussfähigkeit auch gegeben ist, wenn außer einem Mitglied der Geschäftsführung keiner der Kommanditisten bzw. Treugeber anwesend ist. Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt die persönlich haftende Gesellschafterin oder eine von ihr benannte Person. Bei der Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren müssen Kommanditisten, die zusammen mindestens 50 % der Kommanditanteile der Fondsgesellschaft halten, innerhalb der von der Geschäftsführung festgesetzten Frist bzw. einer einmaligen Nachfrist von höchstens 14 Kalendertagen der Geschäftsführung (am Sitz der Fondsgesellschaft) gegenüber ihre Stimme abgegeben haben. Maßgeblich ist der Eingang bei der persönlich haftenden Gesellschafterin. Nicht oder verspätet abgegebene sowie sonst ungültige Stimmen werden nicht gewertet. Ist die Beschlussfähigkeit nach § 10 Abs. 4 oder 5 Satz 1 nicht gegeben, kann die Geschäftsführung unverzüglich ein neues Beschlussverfahren (Gesellschafterversammlung oder schriftliches Verfahren) einleiten. Im Falle der erneuten Gesellschafterversammlung gelten die § 10 Abs. 2 bis einschließlich 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Einberufungsfrist 2 Wochen beträgt. In diesem Fall ist die Beschlussfähigkeit gegeben, ohne dass die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 4 bzw. 5 Satz 1 vorliegen müssen, worauf die Kommanditisten schriftlich hingewiesen werden. Soweit in zwingenden gesetzlichen Regelungen oder diesem Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bedürfen Gesellschafterbeschlüsse einer Mehrheit von 50 % der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Beschlussfassungen über Angelegenheiten, bei denen Individualinteressen eines Kommanditisten aus mit der Fondsgesellschaft abgeschlossenen Rechtsgeschäften oder einseitigen Handlungen der Fondsgesellschaft oder eines Kommanditisten berührt werden, hat der betroffene Kommanditist kein Stimmrecht. Änderungen des Gesellschaftsvertrags können, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, von den Gesellschaftern mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen und nicht gegen oder ohne die Stimmen der persönlich haftenden Gesellschafterin beschlossen werden. § 6 Abs. 10 bleibt hiervon unberührt. Die Liquidation der Fondsgesellschaft und auch der Verkauf aller Beteiligungen stellen keine Änderungen des Gesellschaftsvertrags dar und können somit mit einer Mehrheit von 50 % der abgegebenen Stimmen beschlossen werden (vgl. § 20 Satz 1). Je USD 1.000 des Kapitalkontos I gewähren eine Stimme. Die persönlich haftende Gesellschafterin besitzt zehn Stimmen. (10) Jeder Gesellschafter oder Treugeber kann sich bei der Beschlussfassung durch einen anderen Gesellschafter, Angehörige (Ehepartner oder Verwandte in gerader Linie) oder Personen, die zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet sind, vertreten lassen. Diese Beschränkung gilt nicht für die persönlich haftende Gesellschafterin und die DSFA. Die Treuhandkommanditistin ist, sofern sie Stimmrechte für die Treugeber nach entsprechender Weisung abgibt, gegenüber der Fondsgesellschaft berechtigt und gegenüber dem jeweiligen Treugeber verpflichtet, das Stimmrecht unterschiedlich, jedoch für die einzelnen Treugeber nur einheitlich, auszuüben. Vertreter haben ihre Vertretungsmacht durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Angehörige, die einen Kommanditisten vertreten, müssen – auf Anforderung durch die persönlich haftende Gesellschafterin – eine schriftliche Verschwiegenheitserklärung bezüglich der Inhalte der Gesellschafterversammlung abgeben. (11) Über die in der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen und den Kommanditisten an die zuletzt mitgeteilte Anschrift zu übersenden ist. Im Fall der Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren ist das Ergebnis der Abstimmung von der persönlich haftenden Gesellschafterin in einem Protokoll festzuhalten, das den Kommanditisten an die zuletzt mitgeteilte Anschrift zu übersenden ist. Beanstandungen der Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift bzw. des Protokolls sind innerhalb eines Monats nach Absendung (Datum des Poststempels) schriftlich gegenüber der Geschäftsführung (am Sitz der Fondsgesellschaft) zu erklären. Über die Einsprüche entscheidet die nächste Gesellschafterversammlung. (12) Die Nichtigkeit eines fehlerhaften Beschlusses ist innerhalb der Ausschlussfrist von einem Monat nach Absendung der in § 10 Abs. 11 Satz 1 genannten Niederschrift bzw. des § 10 Abs. 11 Satz 2 genannten Protokolls gerichtlich geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist gilt ein etwaiger Mangel als geheilt. V. Jahresabschluss, Ergebnisverteilung, Entnahmen § 11 Jahresabschluss (1) Der Jahresabschluss ist von der Geschäftsführung nach den Vorschriften des HGB innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres (entspricht dem Kalenderjahr) aufzustellen und durch einen Abschlussprüfer prüfen und testieren zu lassen. Abweichend hiervon müssen Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre, die der Kapitalerhöhung durch Aufnahme neuer Gesellschafter gemäß § 6 vorangehen, nicht geprüft werden. (2) Die Feststellung des Jahresabschlusses, die Entlastung der Geschäftsführung sowie die Wahl des Abschlussprüfers für das dann laufende Geschäftsjahr erfolgt durch die ordentliche Gesellschafterversammlung oder im Wege des schriftlichen Verfahrens. Den Prüfungsauftrag für den Abschlussprüfer erteilt die Geschäftsführung. Der Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr, in dem das Kapital durch Aufnahme neuer Gesellschafter erhöht wird, wird durch die Geschäftsführung bestellt. § 12 Beteiligung am Ergebnis und am Vermögen, Ausschüttungen (1) Die Gesellschafter sind – mit Ausnahme der persönlich haftenden Gesellschafterin, vgl. § 4 Abs. 1 – im Verhältnis ihrer Kommanditeinlagen (Kapitalkonto I) am Vermögen und am Ergebnis der Fondsgesellschaft beteiligt. Die DSFA ist bis zum Beitritt der Treuhandkommanditistin bzw. des ersten Direktkommanditisten am Ergebnis der Fondsgesellschaft beteiligt. Ausschüttungsansprüche bestehen nur nach vollständiger Einzahlung der Pflichteinlage. (2) Das Jahresergebnis wird grundsätzlich im Verhältnis ihrer Kommanditeinlagen (Kapitalkonto I) zum Gesamtbetrag zum 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres auf die Gesellschafter verteilt. Soweit bei sukzessivem Beitritt von Gesellschaftern eine zeitanteilige Aufteilung von Gewinnen und Verlusten erforderlich ist, werden diese aus Gründen der Vereinfachung der technischen Abwicklung jeweils zu einem Zeitraum von zwei Monaten (Abschichtungszeiträume) zusammengefasst. Abweichend vom Grundsatz werden Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien und der anschließenden Liquidation von Beteiligungen, insbesondere für US-Steuerzwecke und soweit steuerrechtlich zulässig, so verteilt, dass die Summe der Kapitalkonten jedes Gesellschafters am Ende der Beteiligung möglichst weder einen positiven noch einen negativen Saldo aufweist. (3) Soweit der Direktkommanditist bzw. der Treugeber spätestens ein Monat vor der Vollplatzierung bzw. vor dem Ende der Platzierungsfrist am 30.06.2009, seine insgesamt gezeichnete Pflichteinlage vollständig an die Fondsgesellschaft leistet, erhält er auf die eingezahlte Kapitaleinlage – ohne Agio – einmalig eine monatliche Vorabausschüttung von 5 % p.a. nach der Zinsberechnungsmethode 360/360. Die Berechnung dieser Vorabausschüttung beginnt mit dem ersten des Folgemonats nachdem das eingezahlte Kapital auf dem Konto der Fondsgesellschaft gutgeschrieben worden ist. Die Berechnung der Vorabausschüttung endet mit Vollplatzierung, spätestens am 30.06.2009. Die Auszahlung der Vorabausschüttung erfolgt einmalig einen Monat nach der Vollplatzierung. (4) Über die Ausschüttung beschließen die Gesellschafter – mit Ausnahme der Vorabausschüttung gemäß § 12 (3). Ausschüttungen erfolgen grundsätzlich in US-Dollar auf die vom Gesellschafter in der Beitrittserklärung zu nennende gültige Kontoverbindung. Jeder Direktkommanditist bzw. Treugeber hat im Rahmen der Beitrittserklärung je- Der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft 179 (5) (6) 180 doch die Option, Auszahlung statt in USD in EURO zu wählen. Zahlungen in EURO werden mit der Überweisung taggleich zum jeweiligen aktuellen Kurs von USD in EURO umgetauscht. Die auf der Beitrittserklärung gewählte Option im Hinblick auf die Ausschüttungswährung kann jederzeit schriftlich vom Kommanditisten bzw. Treugeber gegenüber der persönlich haftenden Gesellschafterin widerrufen werden. Die Ausschüttung kann unabhängig vom Bilanzgewinn / verlust erfolgen. Soweit ein Gesellschafter nicht während eines gesamten abgelaufenen Geschäftsjahres beteiligt war, erhält er eine zeitanteilige Ausschüttung entsprechend der Dauer seiner Beteiligung. Befindet sich ein Direktkommanditist / Treugeber mit der fälligen Einzahlung seiner Pflichteinlage ganz oder teilweise in Verzug (vgl. § 6 Abs. 11), so hat er keinen Anspruch auf Erhalt der anteilig auf die säumige Summe für den Zeitraum des Verzugs entfallenden Ausschüttungen. Der nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung jeweils zum Geschäftsjahresende unter Berücksichtigung der sich aufgrund gesetzlicher und / oder sonstiger Gründe ergebenden Zahlungsverpflichtungen sowie angemessener Liquiditätsreserven zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung ermittelte Liquiditätsüberschuss kann nach Beschluss der endgültigen Höhe der Ausschüttung durch die Gesellschafter an die Kommanditisten im Verhältnis ihrer Kommanditeinlagen (Kapitalkonto I) ausgeschüttet werden. Die Geschäftsführung kann unter Wahrung der Interessen der Fondsgesellschaft im Rahmen kaufmännischer Vorsicht vorläufige Ausschüttungen an die Kommanditisten vornehmen. Ausschüttungen an die Gesellschafter können auch dann vorgenommen werden, wenn deren variable Sonderkonten (Kapitalkonten II und Kapitalkonten III) negativ sind bzw. durch die Ausschüttung negativ werden. Soweit Ausschüttungen Rückzahlungen von Einlagen im Sinne von § 172 Abs. 4 HGB darstellen, lebt die Haftung des die Rückzahlung empfangenden Kommanditisten bis zu seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme wieder auf (vgl. § 6 Abs. 9). Der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft VI. Verfügungen, Kündigung, Tod, Ausschließung eines Gesellschafters § 13 Übertragung von Beteiligungen, sonstige Verfügungen (1) Die Kommanditbeteiligung an der Fondsgesellschaft oder Teile davon können unter den folgenden Voraussetzungen übertragen werden: a) der Erwerber muss eine in § 6 Abs. 3 genannte Person sein b) der Erwerber erkennt diesen Gesellschaftsvertrag uneingeschränkt an, c) der Erwerber verpflichtet sich im Falle der Direktbeteiligung, der persönlich haftenden Gesellschafterin auf eigene Kosten eine Handelsregistervollmacht auszustellen, die über den Tod hinaus für Handelsregisteranmeldungen jeglicher Art im Zusammenhang mit der Fondsgesellschaft gilt und den von der persönlich haftenden Gesellschafterin zur Verfügung gestellten Mustertext enthält. d) der zu übertragende und der ggf. beim übertragenden Kommanditisten verbleibende Teil der Kommanditbeteiligung lautet mindestens auf USD 20.000 oder einen höheren Betrag, der durch USD 1.000 ganzzahlig teilbar sein muss, e) die Übertragung erfolgt mit Wirkung zum Ende eines Geschäftsjahres, und f) die Übertragung wird der Geschäftsführung schriftlich mindestens 15 Arbeitstage vor Wirksamwerden der Übertragung angezeigt. (2) Zu Ihrer Wirksamkeit bedarf die – entgeltliche oder unentgeltliche – Übertragung der Kommanditbeteiligung zusätzlich zu den unter § 13 Abs. 1 genannten Voraussetzungen der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin, die nur aus wichtigem Grund versagt werden kann. Als wichtiger Grund gilt insbesondere a) die beabsichtigte Übertragung an einen Dritten der in Wettbewerb zur Fondsgesellschaft stehen könnte. b) die beabsichtigte Übertragung an einen Dritten, der durch den Erwerb mit mehr als 25 % an dem Kapital der Fondsgesellschaft beteiligt werden würde. c) die Versagung der Zustimmung zur Übertragung durch den General Partner der Vintex, sofern die steuerliche Behandlung der Vintex als Personengesellschaft andernfalls gefährdet wäre. (3) Abweichend von § 13 Abs. 1e) ist die Geschäftsführung berechtigt, Übertragungen auch während eines laufenden Geschäftsjahres mit Wirkung zu einem von ihr zu bestimmenden Zeitpunkt durch Erklärung gegenüber dem übertragenden Kommanditisten und dem Erwerber zu gestatten, sofern die Voraussetzungen gemäß § 13 Abs. 1a), 1b), 1c), 1 d) und 1f) erfüllt sind. § 6 gilt für diesen Fall entsprechend. (4) (5) (6) (7) Die in § 13 Abs. 1 genannten Beschränkungen gelten nicht, wenn: a) die DSFA ihre Kommanditbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 oder Teile davon überträgt. § 6 Abs. 1 gilt entsprechend. b) der Treugeber die Übertragung seiner treuhänderischen Beteiligung auf sich selbst verlangt. In diesem Fall ist § 9 Abs. 4 und 5 des Treuhandvertrags maßgeblich. c) der Platzierungsgarant den Gesellschaftsanteil, den er im Rahmen seiner jeweiligen Platzierungsgarantie gezeichnet hat, auf Dritte überträgt. Alle Gesellschafter sind verpflichtet, bei der Eintragung des neuen Direktkommanditisten im erforderlichen Umfang mitzuwirken. Alle durch die Übertragung einer Beteiligung entstehenden Kosten trägt der ausscheidende Direktkommanditist / Treugeber. Dies betrifft insbesondere die Kosten der Handelsregistereintragung und der notwendigen Umschreibung im Gesellschafterregister der Fondsgesellschaft sowie die Pauschalvergütung für die Bearbeitung der Übertragung der Beteiligung i.H.v. EURO 100 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Dem Direktkommanditisten / Treugeber bleibt es unbenommen, nachzuweisen, eine Bearbeitungsgebühr sei überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale angefallen. § 17 findet keine Anwendung. § 13 Abs. 6, Satz 1 und 2 gelten nicht für Übertragungen der DSFA und der persönlich haftenden Gesellschafterin. Die insoweit entstehenden Kosten trägt die Fondsgesellschaft. Jede sonstige Verfügung über eine Beteiligung, insbesondere auch Verpfändung, bedarf der Zustimmung der Geschäftsführung. Diese Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund versagt werden. § 14 Kündigung (1) Jeder Gesellschafter kann, vorbehaltlich der Regelung in § 14 Abs. 5, durch Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende sein Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft erklären, jedoch erstmals zum 31.12.2018. Die Treuhandkommanditistin hat dieses Recht darüber hinaus auch bezogen auf Teile ihrer Beteiligung, die sie für die Treugeber hält und verwaltet, mit der Folge, dass sich ihre Pflichteinlage um den entsprechenden Teilbetrag reduziert. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber der Geschäftsführung zu erklären. Die Kündigung ist an die zuletzt bekannt gegebene Geschäftsadresse der Fondsgesellschaft zu senden. (2) Mit Zugang der Kündigungserklärung bei der Geschäftsführung ist diese berechtigt, eine geeignete Person als Nachfolger zu bestimmen. Der kündigende Gesellschafter ist in diesem Fall verpflichtet, nach Zugang der Mitteilung des Nachfolgers seine Kommanditbeteiligung unverzüglich auf die als Nachfolger bestimmte Person zu übertragen. Die Höhe der Gegenleistung richtet sich nach § 17. (3) Ist bis zum Ablauf der Kündigungsfrist kein Nachfolger bestimmt worden bzw. die Übertragung der Kommanditbe- (4) (5) teiligung nicht erfolgt, scheidet der kündigende Gesellschafter aus der Fondsgesellschaft aus. Die Kommanditbeteiligung wächst den übrigen Gesellschaftern entsprechend den gesetzlichen Regelungen zu. § 6 Abs. 2 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Weitere Kündigungsrechte stehen den Gesellschaftern nicht zu, soweit sich nicht aus diesem Gesellschaftsvertrag oder zwingenden gesetzlichen Vorschriften etwas anderes ergibt. Die DSFA ist berechtigt ihre Kommanditeinlage gemäß § 4 Abs. 2 mit einer mit der persönlich haftenden Gesellschafterin abzustimmenden Frist, die längstens 6 Monate betragen darf, zu kündigen. Abweichend von § 17 erhält sie als Abfindung lediglich ihre Einlage zurück, sofern sie geleistet wurde, und soweit diese nicht durch Entnahmen oder Verluste der Fondsgesellschaft aufgebraucht ist. Die Kosten für die Anmeldung zum Handelsregister und für die Umschreibung im Gesellschafterregister trägt die Fondsgesellschaft. § 15 Tod eines Kommanditisten (1) Beim Tod eines Kommanditisten geht die Beteiligung auf die von ihm von Todes wegen Bedachten bzw. seine gesetzlichen Erben über. Die Fondsgesellschaft wird somit mit dem von Todes wegen Bedachten bzw. den gesetzlichen Erben fortgesetzt. (2) Ein Ausschluss der gesetzlichen Erben aus der Fondsgesellschaft kommt jedoch – abweichend von § 15 Abs. 1 – dann in Betracht, wenn es sich bei den Erben um Staatsbürger der USA oder Inhaber einer dauerhaften Aufenthalts – und Arbeitserlaubnis für die USA (Greencard) oder um Personen handelt, die aus einem anderen Grund in den USA unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Der Erbe darf ferner weder seinen Wohnsitz noch einen Zweitwohnsitz in den USA oder ihren Hoheitsgebieten haben. (3) Mehrere Erben sind verpflichtet, sich hinsichtlich der Beteiligung an der Fondsgesellschaft so auseinander zu setzen, dass keine Aufsplittung in Beteiligungen erfolgt. Die Beteiligung muss mindestens USD 20.000 betragen oder eine höhere Summe, muss durch USD 1.000 teilbar sein (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2). Bis zur Auseinandersetzung sind die Erben – auch ohne Aufforderung – verpflichtet, einen gemeinschaftlichen Vertreter zu benennen und diesem Vollmacht zur Wahrnehmung ihrer Rechte zu erteilen. Das Stimmrecht kann bis zur Auseinandersetzung nur von diesem Vertreter ausgeübt werden. Solange in den Fällen des § 15 Abs. 3 kein Bevollmächtigter bestellt ist, ist die Stimme des nach Lebensalter ältesten Rechtsnachfolgers maßgeblich. (4) Im Falle des Todes eines Kommanditisten tragen die Erben alle durch den Erbfall der Fondsgesellschaft entstehenden Kosten, Steuern und Abgaben, einschließlich der Handelsregisterkosten. Die Fondsgesellschaft kann hierfür Freistel- Der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft 181 (5) lung und die Stellung einer angemessenen Sicherheit verlangen. Die Erben sind verpflichtet, sich gegenüber der Fondsgesellschaft durch Vorlage des Erbscheins im Original zu legitimieren und ein Testamentsvollstrecker durch Vorlage eines Testamentsvollstreckungszeugnisses. Vermächtnisnehmer sind verpflichtet, eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung nebst Eröffnungsbeschluss vorzulegen. Ab dem Zeitpunkt des Todes des Kommanditisten bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der zuvor benannte Nachweis erbracht ist, ruhen die Stimmrechte und Ausschüttungsansprüche des oder der Erben, die mit dem Gesellschaftsanteil des verstorbenen Kommanditisten verbunden sind. § 16 Ausscheiden und Ausschluss (1) Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Kommanditisten bzw. im Falle der Ablehnung der Eröffnung mangels Masse scheidet der betroffene Kommanditist gemäß §§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 3 Nr. 2 HGB aus der Fondsgesellschaft aus. (2) Ein Gesellschafter kann – außer in den Fällen des § 6 Abs. 13 – nur durch Gesellschafterbeschluss aus wichtigem, in seiner Person liegendem Grund im Sinne der §§ 133, 140 HGB aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen werden. (3) Ein Ausscheiden bzw. ein Ausschluss im vorgenannten Sinne kann gegenüber der Treuhandkommanditistin auch für einen Teil ihrer Pflichteinlage erfolgen, wenn beim Treugeber einer der vorgenannten Gründe eingetreten ist. (4) Der ausscheidende Gesellschafter stellt die Fondsgesellschaft und die verbleibenden Gesellschafter von allen Nachteilen, insbesondere steuerlicher Art, die durch das Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft entstehen, frei. § 17 Abfindungsansprüche bei Ausscheiden, Kündigung und Ausschluss (1) Im Falle des Ausscheidens jeglicher Art eines mit Kapitaleinlagen beteiligten Gesellschafters steht ihm ein Abfindungsanspruch gegen die Fondsgesellschaft in Höhe des Verkehrswertes des Anteils zum Zeitpunkt des Ausscheidens zu, sofern in diesem Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist. Gleiches gilt für den Fall der Kündigung und des Ausschlusses nach § 16 Abs. 2. Sofern zwischen der Fondsgesellschaft und dem betreffenden Gesellschafter keine Einigung erzielt werden kann, wird der Verkehrswert des Anteils von einem vom Präsidenten der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer für alle Beteiligten verbindlich ermittelt; die Kosten der Wertermittlung in diesem Fall trägt der ausscheidende Gesellschafter. (2) Ein Abfindungsguthaben ist vom Zeitpunkt des Ausscheidens des betreffenden Gesellschafters bis zu seiner Auszahlung mit 3 % p.a. zu verzinsen, es sei denn die Ausschüttung der verbleibenden Gesellschafter ist geringer als 182 Der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft (3) (4) (5) (6) 3 % des Nominalkommanditkapitals. In diesem Fall wird die Verzinsung des ausscheidenden Gesellschafters entsprechend angepasst. Die Abfindung ist in zwei gleichen Raten zu zahlen, wobei die erste Rate nach Ablauf von sechs Monaten und die zweite Rate nach Ablauf von zwölf Monaten seit dem Ausscheiden des betreffenden Gesellschafters fällig wird. Der jeweils fällige Zinsbetrag ist zugleich mit den Abfindungsraten zu entrichten. Die Auszahlung des Abfindungsguthabens sowie die Zinszahlung dürfen die Interessen der übrigen Gesellschafter und die wirtschaftlich erforderliche Liquiditätsreserve nicht maßgeblich beeinträchtigen. Anderenfalls wird das zu verzinsende Abfindungsguthaben bis zum Eintritt der vorerwähnten Bedingung, längstens für einen Zeitraum von zehn Jahren seit dem Ausscheiden, gestundet. Das Abfindungsguthaben ist sofort fällig, wenn ein Dritter in die Rechtsstellung des ausscheidenden Gesellschafters tritt und die Fondsgesellschaft für die übernommene Beteiligung einen mindestens dem Abfindungsguthaben entsprechenden Erlös erzielt hat. Die Auszahlung des Abfindungsguthabens kann ganz oder teilweise vorzeitig erfolgen. Die vorzeitig gezahlten Beträge werden auf die nächstfälligen Raten angerechnet. Der ausscheidende Kommanditist kann von der Fondsgesellschaft keine Sicherheit für seinen Abfindungsanspruch verlangen. § 18 Gewerbesteuermehraufwand Die Fondsgesellschaft kann von ihren Gesellschaftern die Erstattung eines dem Gesellschafter zuzurechnenden Gewerbesteuermehraufwands verlangen. Zu solchen dem Gesellschafter zuzurechnenden Gewerbesteuermehraufwendungen kann es zum Beispiel kommen durch: a) die Anrechnung von Rücklagen gemäß § 6b EStG, b) den anteiligen Wegfall von Gewerbesteuerverlustvorträgen bei Veräußerung eines Kommanditanteils und c) den Erbfall des Kommanditisten. Der Gesellschafter ist in diesem Fall verpflichtet, den geltend gemachten Betrag auf Anforderung auf ein Konto der Fondsgesellschaft einzuzahlen. Die Fondsgesellschaft ist berechtigt, den Erstattungsanspruch gegen Ansprüche des Gesellschafters aufzurechnen. Sollte der Gewerbesteuermehraufwand durch einen Gesellschafterwechsel entstehen, ist der neue Gesellschafter zum Ausgleich des Gewerbesteuermehraufwands verpflichtet. § 19 Fortsetzungsklausel bei Ausscheiden der persönlich haftenden Gesellschafterin Tritt in der Person der persönlich haftenden Gesellschafterin einer der Fälle des § 131 Abs. 3 Nr. 1 (wobei an die Stelle des Todes die Auflösung der persönlich haftenden Gesellschafterin treten soll), Nr. 2, 3 oder 4 HGB ein oder ist der Eintritt eines solchen Falles aufgrund konkreter Tatsachen demnächst zu befürchten, so verpflichten sich die Gesellschafter, eine neue persönlich haftende Gesellschafterin in die Fondsgesellschaft aufzunehmen, um die Fondsgesellschaft fortzusetzen. Die Gesellschafter ermächtigen hiermit unwiderruflich die DSFA unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB und mit dem Recht, Untervollmachten zu erteilen, im Namen aller Gesellschafter eine neue geeignete persönlich haftende Gesellschafterin in die Fondsgesellschaft aufzunehmen. § 20 Liquidation der Fondsgesellschaft Die Fondsgesellschaft kann durch Gesellschafterbeschluss mit 50 % der abgegebenen Stimmen und den Stimmen der persönlich haftenden Gesellschafterin aufgelöst werden. Die Fondsgesellschaft wird in den gesetzlich bestimmten Fällen aufgelöst. Liquidator ist die persönlich haftende Gesellschafterin oder ein von ihr bestimmter Dritter. Der Liquidator verwertet das Vermögen der Fondsgesellschaft unter Wahrung der Interessen der Gesellschafter mit wirtschaftlich vertretbarer Beschleunigung. Er erhält zu Lasten des Liquidationserlöses ein angemessenes, noch zu vereinbarendes Entgelt, sofern nicht bereits eine Geschäftsbesorgungsgebühr von der Fondsgesellschaft gezahlt wird, die die Tätigkeit des Liquidators mit abdeckt. Dasselbe gilt für etwaige Kosten und Auslagen. Diese werden dem Liquidator ebenfalls erstattet, sofern sie nicht vom Geschäftsbesorgungsvertrag abgedeckt sind. Die liquiden Mittel aus der Verwertung des Vermögens werden vorrangig zur Erfüllung der Verpflichtungen der Fondsgesellschaft gegenüber Dritten verwandt. Der danach verbleibende Liquidationserlös ist an die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Kommanditeinlagen (Kapitalkonto I) ohne Agio auszuzahlen. Eine Haftung der persönlich haftenden Gesellschafterin für die Forderungen der Gesellschafter ist in diesem Fall ausgeschlossen. § 21 Gesellschafterregister Die Geschäftsführung führt für alle Direktkommanditisten ein Register mit ihren persönlichen und beteiligungsbezogenen Daten; für die Treugeber führt die Treuhandkommanditistin ein Treugeberregister (vgl. § 10 des Treuhandvertrags). Die Direktkommanditisten erhalten einen Registerauszug. Einem Direktkommanditist obliegt es, der Geschäftsführung alle Änderungen der eingetragenen und ihn selbst betreffenden Daten unverzüglich bekannt zu geben und ggf. durch Vorlage entsprechender Urkunden nachzuweisen. Die Geschäftsführung kann dem ausscheidenden Direktkommanditisten für die aufgrund des Ausscheidens erforderlichen Änderungen im Gesellschaftsregister eine pauschale Bearbeitungsgebühr von bis zu EURO 100 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer berechnen bzw. diesen Betrag von der letzten Auszahlung an den ausscheidenden Direktkommanditisten in Abzug bringen. Dem Direktkommanditisten bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, eine Bearbeitungsgebühr sei überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale angefallen. Auskünfte über die Beteiligung und die im Register eingetragenen Daten dürfen im erforderlichen Umfang nur an das zuständige Finanzamt, den Kreditgeber oder an zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Prüfer und Berater der Fondsgesellschaft erteilt werden. Die Direktkommanditisten besitzen keinen Anspruch auf Bekanntgabe von Daten anderer Gesellschafter, die über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehen. Es sei denn der jeweilige Kommanditist hat der Weitergabe seiner Daten an andere Kommanditisten auf der Beitrittserklärung ausdrücklich zugestimmt. § 22 Sonderbetriebsausgaben (1) Den Gesellschaftern ist bekannt, dass sie Sonderbetriebsausgaben (persönlich getragene Kosten im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung) nicht bei ihrer persönlichen Einkommenssteuererklärung, sondern ausschließlich im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der Fondsgesellschaft geltend machen können. (2) Die Kommanditisten müssen ihre Sonderbetriebsausgaben der Geschäftsführung zum Zwecke der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus ihrer Beteiligung der Fondsgesellschaft bis zum 31. März eines Geschäftsjahres für das zurückliegende Geschäftsjahr melden und durch geeignete Belege nachweisen. Für eventuelle Nachteile, die aus der nicht fristgerechten Geltendmachung der Sonderbetriebsausgaben entstehen, haften weder die Fondsgesellschaft noch die persönlich haftende Gesellschafterin, die DSFA oder die Treuhandkommanditistin. (3) Unterbleibt die fristgerechte Mitteilung gem. § 22 Absatz 2, ist eine Berücksichtigung bei der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungserklärung nicht mehr möglich. § 23 Haftung, Verjährung (1) Alle Gesellschafter haben im Rahmen des Gesellschaftsverhältnisses untereinander sowie im Verhältnis zu der Fondsgesellschaft nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Eine Haftung für den Eintritt der wirtschaftlichen und steuerlichen Ziele der beitretenden Kommanditisten und für das Verhalten Dritter wird nicht übernommen. (2) Schadensersatzansprüche der Gesellschafter untereinander verjähren, soweit sie nicht in einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhalten gründen, in drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs. (3) Schadensersatzansprüche sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung von dem Der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft 183 Schaden und Schuldner gegenüber dem Anspruchs-gegner schriftlich geltend zu machen. § 24 Schlichtungsvereinbarung / Ombudsverfahren (1) Die Kommanditisten sind berechtigt, bei Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag bei der Ombudsstelle Geschlossene Fonds e.V., Postfach 64 02 22, 10048 Berlin bzw. Invalidenstr. 35, 10115 Berlin, E-Mail: info@ombudsstellegfonds.de eine Beschwerde gegen die Gesellschaft einzureichen, um ein Schlichtungsverfahren einzuleiten; für Treugeber findet sich eine entsprechende Regelung in § 16 des Treuhandvertrags. (2) Das Schlichtungsverfahren erfolgt nach den geltenden Regelungen der Verfahrensordnung Ombudsstelle Geschlosse Fonds e.V., welche im Internet unter www.ombudsstelle-gfonds.de eingesehen oder auf Anfrage auch von der Fondsgesellschaft zugesandt werden können. (3) Geht eine Beteiligung an der Fondsgesellschaft im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf einen neuen Gesellschafter über, so gelten die Regelungen dieser Schlichtungsvereinbarung auch für den eintretenden Gesellschafter. Auf das Bestehen dieser Regelungen hat der ausscheidende Gesellschafter seinen Rechtsnachfolger hinzuweisen. § 25 Schlussbestimmungen (1) Änderungen und Ergänzungen dieses Gesellschaftsvertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung des vorstehenden Schriftformerfordernisses. (2) Sollte eine Bestimmung dieses Gesellschaftsvertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrags im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine Regelung, die dem tatsächlich Gewollten rechtlich und wirtschaftlich am Nächsten kommt. Dies gilt sinngemäß auch für eine Regelungslücke. (3) Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Gesellschaftsvertrag ist der Sitz der Fondsgesellschaft, sofern dies rechtlich zulässig vereinbart werden kann. Sämtliche Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsverhältnis, wie zum Beispiel Streitigkeiten im Zusammenhang mit Beitritt, Ausscheiden, Rechten und Pflichten von Gesellschaftern sowie Gesellschafterbeschlüssen unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht und können als Aktiv- oder Passivprozesse von der Fondsgesellschaft selbst geführt werden. § 26 Kosten Die Kosten für diesen Vertrag und dessen Durchführung einschließlich etwa anfallender Steuern aller Art und 184 Der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft einschließlich der Kosten, die aufgrund der Ersteintragung der Treuhandkommanditistin beim Handelsregister entstehen, trägt die Fondsgesellschaft. Die Kosten für die Beglaubigung der Handelsregistervollmacht trägt der jeweilige Direktkommanditist bzw. der Treugeber im Falle der Übertragung seiner treuhänderischen Beteiligung in eine Beteiligung als Direktkommanditist (vgl. § 9 Abs. 4 des Treuhandvertrags). Frankfurt am Main, den 02.09.2008 DSF Vierzehnte Verwaltungsgesellschaft mbH DSF Anteils GmbH DSF Treuhand GmbH Treuhandvertrag Treuhandvertrag zwischen der jeweils in der Beitrittserklärung zu der DSF Multifamily GmbH & Co. KG genannten Person – nachfolgend «Treugeber» genannt – und der DSF Treuhand GmbH, Westendstr. 24, 60325 Frankfurt am Main – nachfolgend Treuhandkommanditistin genannt – Präambel (1) Der Treugeber beteiligt sich über die Treuhandkommanditistin an der DSF Multifamily GmbH & Co. KG (nachfolgend Fondsgesellschaft). (2) Die Treuhandkommanditistin ist an der Fondsgesellschaft nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft beteiligt. Für das Verhältnis zwischen der Treuhandkommanditistin und dem Treugeber gelten die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft entsprechend, sofern nicht in diesem Treuhandvertrag abweichende Regelungen enthalten sind. (3) Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, Kommanditanteile im eigenen Namen für anteilige Rechnung der Treugeber nach Maßgabe dieses Treuhandvertrags – zu halten. (4) Die nachfolgenden Vertragsbedingungen regeln die Rechtsbeziehungen zwischen den Treugebern und der Treuhandkommanditistin untereinander. Dem Treugeber ist bekannt und er ist damit einverstanden, dass die Treuhandkommanditisten mit einer Vielzahl von Treugebern Treuhandverträge dieses Inhalts abschließt. (5) Nicht Bestandteil dieses Treuhandvertrags sind die vom Treugeber verfolgten wirtschaftlichen und steuerlichen Ziele. § 1 Abschluss und Gegenstand des Treuhandvertrags (1) Dieser Treuhandvertrag kommt mit der Annahmeerklärung durch die Treuhandkommanditistin auf der Beitrittserklärung des Treugebers zu der Fondsgesellschaft zustande. Der Zugang der Annahmeerklärung beim Treugeber ist für das Zustandekommen des Treuhandvertrags nicht erforderlich. Der Treugeber wird jedoch über die Annahme seiner Beteiligungserklärung durch die Übersendung einer Annahmebestätigung informiert. Als Annahme gilt auch die Verwendung der eingezahlten Einlage durch die Fondsgesellschaft. (2) Die Treuhandkommanditistin tritt zum in der Beitrittserklärung festgelegten Beitrittstermin im Auftrag und für Rechnung des Treugebers der Fondsgesellschaft als Kommanditist bei und hält treuhänderisch im eigenen Namen, aber im vollen Umfang der gezeichneten Beteiligung für Rechnung des Treugebers, diesen Kommanditanteil als Treuhandkommanditist an der Fondsgesellschaft. (3) Die Treuhandkommanditistin ist nicht verpflichtet, für den Treugeber die Pflichteinlage zu leisten. (4) Im Außenverhältnis hält die Treuhandkommanditistin ihre Beteiligung als einheitlichen Kommanditanteil für alle Treuge- ber. Die Höhe des Anteils des Treugebers am Kommanditanteil der Treuhandkommanditistin ergibt sich aus der in der Beitrittserklärung des Treuhandgebers genannten Pflichteinlage. Im Innenverhältnis behandelt die Treuhandkommanditistin den Anteil des Treugebers als dessen anteiligen Kommanditanteil. Wirtschaftlich ist der Treugeber Kommanditist der Fondsgesellschaft. § 2 Person des Treugebers Treugeber können alle Personen sein, die gemäß § 6 des Gesellschaftsvertrags auch Kommanditist sein können. Ausgeschlossene Anleger im Sinne von § 6 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags können nicht Treugeber werden. § 3 Pflichten des Treugebers (1) Der Treugeber hat die in der Beitrittserklärung bezeichnete Pflichteinlage ggf. zuzüglich Agio der Fondsgesellschaft fristgerecht auf das Konto der Fondsgesellschaft einzuzahlen. (2) Erfüllt der Treugeber die in der Beitrittserklärung übernommene Verpflichtung zur Leistung seines Beteiligungsbetrages ggf. nebst Agio trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht oder nicht in voller Höhe, ist die Treuhandkommanditistin berechtigt, Verzugszinsen zu berechnen sowie das Treuhandverhältnis zu kündigen. § 6 Abs. 11 bis 13 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft gelten entsprechend. (3) In steuerlicher Hinsicht ist der Treugeber wirtschaftlicher Eigentümer seines anteiligen Kommanditanteils. Deshalb treffen die sich aus der Beteiligung ergebenden steuerlichen Wirkungen ausschließlich den Treugeber. (4) Jeder Treugeber ist zur regelmäßigen Abgabe von US-amerikanischen Steuererklärungen verpflichtet. Auf Anforderung der Treuhandkommanditistin oder eines von dieser beauftragten Dritten hat der Treugeber diese Unterlagen zur Ausübung von US-amerikanischen steuerlichen Wahlrechten zur Verfügung zu stellen. (5) Der Treugeber erteilt der Treuhandkommanditistin hiermit Empfangsvollmacht im Sinne des § 183 AO oder entsprechender US-amerikanischer Vorschriften für alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in Zusammenhang mit steuerlichen Feststellungsverfahren auf Ebene der Fondsgesellschaft. Die Empfangsvollmacht gilt unwiderruflich über die Zeit des Treuhandverhältnisses hinaus, soweit Steuerbescheide und Verwaltungsakte betroffen sind, die für Veranlagungszeiträume während des Treuhandverhältnisses ergehen. § 4 Pflichten der Treuhandkommanditistin (1) Die Treuhandkommanditistin verwaltet den treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil gemäß den Bestimmungen dieses Treuhandvertrags und den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags. Treuhandvertrag 185 (2) Die Treuhandkommanditistin hat das Treuhandvermögen getrennt von ihrem sonstigen Vermögen zu halten. (3) Die Treuhandkommanditistin wird alles, was sie in Ausführung dieses Treuhandvertrags erlangt hat, an den Treugeber herausgeben, soweit ihm dies nach dem Treuhandvertrag gebührt und der Treugeber all seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. (4) Die Treuhandkommanditistin erstattet den Treugebern anhand des Jahresabschlusses der Fondsgesellschaft, der einer Abschlussprüfung unterliegt, einen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr. Der Bericht hat Angaben über die wesentlichen Geschäftsvorfälle und die im Jahr durchgeführten Auszahlungen zu enthalten. Der Bericht kann durch den Bericht der Fondsgesellschaft gemäß § 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags ersetzt werden. (5) Die Treuhandkommanditistin oder ein von ihr beauftragter Dritter wird den Treugeber über alle wesentlichen Geschäftsvorgänge der Fondsgesellschaft informieren, die ihr als Treuhandkommanditistin zugehen, soweit dies nicht bereits durch den Bericht der Fondsgesellschaft geschieht. § 5 Abtretung aus der Kommanditbeteiligung, Ausübung von Kontrollrechten (1) Die Treuhandkommanditistin tritt hiermit sämtliche Ansprüche aus der treuhänderisch für den Treugeber gehaltenen Kommanditbeteiligung anteilig entsprechend der Höhe des Anteils der Treugebers auf den jeweils festzustellenden Jahresgewinn, die Ausschüttungen / Entnahmen, den Liquidationserlös sowie auf ein etwaiges Auseinandersetzungsguthaben im Falle des Ausscheidens aus der Fondsgesellschaft an den Treugeber ab. Der Treugeber nimmt diese Abtretung an. (2) Der Treugeber ist berechtigt, die der Treuhandkommanditistin nach dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft zustehenden Kontrollrechte gemäß § 9 selbst auszuüben. Die Treuhandkommanditistin wird den Treugeber auf Verlangen entsprechend bevollmächtigen. § 6 Stimmrechtsausübung / Gesellschafterbeschlüsse der Fondsgesellschaft (1) Der Treugeber ist berechtigt, persönlich an den Gesellschafterversammlungen der Fondsgesellschaft teilzunehmen. Die Treuhandkommanditistin wird ihm die Einladung zur Gesellschafterversammlung nebst Anlagen entweder übersenden oder eine direkte Zuleitung durch die Komplementärin der Fondsgesellschaft veranlassen. (2) Die Kosten für die eigene Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung und für eine eventuelle Vertretung durch einen Dritten trägt der Treugeber selbst. (3) Sofern ein Treugeber auf der Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft nicht anwesend oder vertreten ist, kann er der Treuhandkommanditistin für die Abstimmungspunkte Weisungen erteilen. 186 Treuhandvertrag (4) Die Treuhandkommanditistin ist gegenüber der Fondsgesellschaft berechtigt und gegenüber dem Treugeber verpflichtet, entsprechend den Weisungen für die verschiedenen Treugeber ggf. unterschiedlich, für jeden einzeln aber nur einheitlich, als Stimmbote aufzutreten. Einer auf unterschiedlichen Weisungen der Treugeber beruhenden geteilten Stimmabgabe als Stimmbote durch die Treuhandkommanditistin haben die Gesellschafter der Fondsgesellschaft ausdrücklich zugestimmt. (5) Im Falle des schriftlichen Abstimmungsverfahrens gilt § 10 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags mit der Maßgabe, dass die Treuhandkommanditistin oder ein von ihr beauftragter Dritter die entsprechenden Unterlagen an die letzte ihr bekannt gegebene Adresse des Treugebers versendet, um diesem die Möglichkeit einzuräumen, das Stimmrecht oder ein Weisungsrecht auszuüben. Die Treuhandkommanditistin hat dafür Sorge zu tragen, dass die Unterlagen für den Treugeber zugleich mit den Unterlagen für die direkt beteiligten Kommanditisten versandt werden. (6) Weisungen sind von der Treuhandkommanditistin nur dann zu beachten, wenn sie spätestens eine Woche vor dem Tag der Gesellschafterversammlung bei der Treuhandkommanditistin eingegangen sind. Diese Frist gilt nicht in dringenden Fällen, in denen gemäß Gesellschaftsvertrag die Einladungsfrist zur Gesellschafterversammlung verkürzt ist (§ 10 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags). Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, aber nicht verpflichtet auch Weisungen zu beachten, die nicht innerhalb der zuvor genannten Frist eingegangen sind. Widerspricht eine Weisung gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den gesellschaftsvertraglichen Treuepflichten, braucht die Treuhandkommanditistin der Weisung nicht Folge zu leisten; sie hat den Treugeber hierauf hinzuweisen. (7) Liegen Weisungen gemäß § 6 Abs. 3 bzw. § 6 Abs. 5 nicht vor, wird die Treuhandkommanditistin sich bei der Beschlussfassung mit den jeweiligen Stimmen des Treugebers der Stimme enthalten. (8) Unabhängig von der Erteilung einer Weisung an die Treuhandkommanditistin ist diese berechtigt, Treugeber, die nicht selbst an Gesellschafterversammlungen der Fondsgesellschaft teilnehmen, in den Gesellschafterversammlungen im Hinblick auf die Herstellung der Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlungen zu vertreten, wobei ohne Weisung nur eine Stimmenthaltung erfolgen darf. (9) Soweit Weisungen von dem Treugeber ausnahmsweise nicht rechtzeitig eingeholt werden können, weil bei der Fondsgesellschaft Beschlüsse gefällt werden müssen, die keinen Aufschub dulden, ist die Treuhandkommanditistin berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen selbständig zu entscheiden und abzustimmen. Sie hat dabei die Interessen des Treugebers sowie die sich aus dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft ergebenden Rechte und Verpflichtungen zu beachten und abzuwägen. In Fällen, in denen die Treuhandkommanditistin nicht mehr rechtzeitig Weisungen einholen konnte, hat sie den Treugeber über ihre Entscheidungen und ihr Handeln unverzüglich zu unterrichten. (10) Eine Entscheidung und Abstimmung der Treuhandkommanditistin nach eigenem Ermessen gemäß Absatz 9 wegen besonderer Eilbedürftigkeit ist bei folgenden Beschlussgegenständen ausgeschlossen: a) Änderung des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft; b) Aufgabe des Geschäftsbetriebes der Fondsgesellschaft oder dessen wesentliche Änderung; c) Beschlüsse, die nach dem Gesellschaftsvertrag einstimmig gefasst werden. (11) Im Übrigen gilt § 10 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft. § 7 Verfügung über die Treugeberstellung Der Treugeber kann jederzeit die Rechte aus dem Treuhandverhältnis mit Zustimmung der Treuhandkommanditistin und nach Maßgabe der Regelungen des Gesellschaftsvertrags an Dritte übertragen. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund versagt werden. § 8 Tod des Treugebers (1) Im Falle des Todes eines Treugebers geht die Beteiligung auf die von ihm von Todes wegen Bedachten bzw. seine gesetzlichen Erben über. Die Erbfolge ist durch Vorlage eines Erbscheines im Original nachzuweisen. Solange die Legitimation des oder der Erben nicht erfolgt ist, ruhen die Rechte aus der Treugeberbeteiligung. (2) Im Übrigen findet § 15 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft entsprechende Anwendung. § 9 Dauer und Beendigung des Treuhandverhältnisses (1) Der Treuhandvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. (2) Eine Kündigung dieses Treuhandvertrags durch den Treugeber kann nur aus wichtigem Grunde oder nach Maßgabe von § 14 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft erfolgen. Unberührt bleibt nachfolgend § 9 Abs. 4. (3) Die Treuhandkommanditistin kann das Treuhandverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende kündigen, frühestens jedoch zum 31.12.2018. § 3 Abs. 2 des Treuhandvertrags bleibt unberührt. (4) Der Treugeber ist jederzeit berechtigt, die Übertragung seiner treuhänderischen Beteiligung – unter Übernahme aller damit verbundenen Kosten und Gebühren – auf sich selbst zu verlangen. Seine treuhänderische Beteiligung wandelt sich dadurch in eine Beteiligung als Direktkommanditist an der Fondsgesellschaft. Das Umwandlungsverlangen ist der Treuhandkommanditistin gegenüber schriftlich zu erklären. (5) Das Übertragungsverlangen nach § 9 Abs. 4 wird erst zum nächst folgenden 30.06 oder 31.12 wirksam, nachdem der Fondsgesellschaft eine notariell beglaubigte, unwiderrufliche Handelsregistervollmacht gemäß § 6 Abs. 8 des Gesell- schaftsvertrags durch den Treugeber auf dessen Kosten zur Verfügung gestellt worden ist. (6) Unter der aufschiebenden Bedingung der Beendigung des Treuhandverhältnisses, insbesondere gem. vorstehendem § 9 Abs. 4, sowie der Eintragung des jeweiligen Treugebers in das Handelsregister der Fondsgesellschaft tritt die Treuhandkommanditistin bereits hiermit die der Beteiligung des Treugebers entsprechende Kommanditeinlage an den Treugeber ab, der die Abtretung annimmt und damit Direktkommanditist wird. Die Pflichten nach § 3 Abs. 4 gelten auch nach Umwandlung der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung. (7) Im Übrigen endet der Treuhandvertrag, wenn die Liquidation der Fondsgesellschaft vollständig abgewickelt ist. (8) Der Treuhandvertrag endet ferner ohne weiteres, wenn a) über das Vermögen der Treuhandkommanditistin das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse nicht eröffnet oder eingestellt wird; oder b) gegen die Treuhandkommanditistin aus einem rechtskräftigen Titel die Zwangsvollstreckung betrieben und nicht innerhalb von zwei Monaten aufgehoben oder eingestellt wird. § 10 Treugeberregister / Datenschutz (1) Mit Annahme der Beteiligungserklärung wird der Treugeber von der Treuhandkommanditistin in ein von dieser geführtes Register eingetragen. Er kann sich hierzu auch Dritter bedienen. Dieses Register enthält Namen und Anschrift des Treugebers, die Höhe seiner Kapitaleinlage sowie eventuelle sonstige Angaben im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beteiligung. (2) Der Treugeber hat keinen Anspruch auf Einsicht in das Register oder auf Angaben über die übrigen Treugeber. (3) Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, Angaben aus dem Treugeberregister offenzulegen, sofern sie hierzu gesetzlich verpflichtet ist. Die Treuhandkommanditistin ist ferner gegenüber der Fondsgesellschaft sowie den Beratern der Fondsgesellschaft, die zur gesetzlichen Berufsverschwiegenheit verpflichtet sind, zur Offenlegung von Daten aus dem Treugeberregister berechtigt. (4) Der Treugeber ist verpflichtet, Änderungen der Daten zu seiner Person oder zur rechtlichen Inhaberschaft der Gesellschafterbeteiligung unverzüglich mitzuteilen und ggf. durch entsprechende Urkunden (Erbschein, Übertragungsvertrag etc.) nachzuweisen. Dies gilt insbesondere für den Wechsel der Anschrift des Treugebers. Die Treuhandkommanditistin kann dem ausscheidenden Treugeber für die aufgrund des Ausscheidens erforderlichen Änderungen im Treugeberregister eine pauschale Bearbeitungsgebühr von bis zu EURO 100 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer berechnen bzw. diesen Betrag von der letzten Auszahlung an den ausscheidenden Treugeber in Abzug bringen. Dem Treugeber bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, eine Bearbeitungsgebühr sei überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale angefallen. Treuhandvertrag 187 (5) Der Treugeber erhält eine Benachrichtigung über seine Eintragung in das vorgenannte Register. (6) Der Treugeber hat davon Kenntnis und ist damit einverstanden, dass im Rahmen dieses Vertrags personenbezogene Daten auf EDV-Anlagen gespeichert und genutzt werden. § 12 Vergütung der Treuhandkommanditistin Die Treuhandkommanditistin erhält für die Bereitschaft zur Übernahme der Treuhandschaft und der damit verbundenen Tätigkeiten und für die tatsächliche Übernahme der Treuhandschaft von der Fondsgesellschaft eine Vergütung in Höhe von USD 10.000 p.a. inklusive der aktuellen gesetzlichen Umsatzsteuer in Höhe von 19 %. Die Vergütung ist jeweils nach Rechnungsstellung mit einer Frist von 14 Kalendertagen ab Eingang der Rechnung bei der Fondsgesellschaft zur Zahlung fällig. Sollte sich die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit erhöhen, zahlt die Fondsgesellschaft zusätzlich zur Pauschalvergütung den Differenzbetrag zwischen der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Umsatzsteuer und der zum Zeitpunkt der Fälligkeit geltenden Umsatzsteuer. Sofern sich die aktuelle Umsatzsteuer bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit reduzieren sollte, wird die Vergütung der Treuhandkommanditistin ebenfalls entsprechend angepasst. § 13 Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot (§ 181 BGB) Soweit die Treuhandkommanditistin aufgrund dieses Vertrags oder des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft handelt, kann sie im Namen eines Vertretenen mit sich im eigenen Namen, oder als Vertreter eines Dritten, Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen vornehmen bzw. rechtserhebliche Erklärungen abgeben (Befreiungen von den Beschränkungen des § 181 BGB). § 14 Haftung der Treuhandkommanditistin; Verjährung (1) Die Treuhandkommanditistin hat ihre Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfüllen. Die Parteien haben untereinander nur grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der ihnen obliegenden Verpflichtungen zu vertreten. Dies gilt nicht im Fall einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. In diesem Fall wird auch für fahrlässige und vorsätzliche Pflichtverletzungen gehaftet. Im Fall einer Haftung der Treuhandkommanditistin für leichte Fahrlässigkeit, ist ihre Haftung auf die Höhe der geleisteten Treugeberanteile bzw. der in die Fondsgesellschaften geleisteten Pflichteinlagen des Anspruchsberechtigten beschränkt, sofern es sich nicht um Rechtsgutsverletzungen von Leben, Körper und Gesundheit handelt. (2) Die Treuhandkommanditistin übernimmt keinerlei Haftung für den Eintritt der vom Treugeber oder der Fondsgesellschaft verfolgten steuerlichen oder sonstigen wirtschaftlichen Ziele. Ebenso wenig übernimmt sie eine Haftung für die Bonität der Vertragsparteien der Fondsgesellschaft oder eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung derselben. Die Treu- 188 Treuhandvertrag handkommanditistin hat das Beteiligungsangebot und insbesondere den Verkaufsprospekt nicht überprüft und sich bei der Entwicklung der Fondsstruktur nicht beteiligt. Sie haftet nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Verkaufsprospekts. Die Anlageberatung oder die Information über die Vor- und Nachteile einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft ist nicht vertragliche Pflicht der Treuhandkommanditistin. (3) Die Treuhandkommanditistin ist keine Mittelverwendungskontrolleurin. (4) Schadensersatzansprüche gegen die Treuhandkommanditistin, soweit sie nicht auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhalten gründen, verjähren innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs. Der Treugeber hat Schadensersatzansprüche innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung von dem Schaden schriftlich geltend zu machen. § 15 Freistellung der Treuhandkommanditistin (1) Die Treuhandkommanditistin hat einen Anspruch gegen den Treugeber auf Freistellung von sämtlichen Verbindlichkeiten, die ihr im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Verwaltung des von ihr für den Treugeber treuhänderisch gehaltenen Teiles ihrer Einlage entstehen. Der Treugeber haftet jedoch nicht weiter, als er als Direktkommanditist haften würde. Der Freistellungsanspruch der Treuhandkommanditistin ist auch abtretbar. (2) Die Freistellungsverpflichtung des Treugebers ist durch den in der Beitrittserklärung benannten Beteiligungsbetrag begrenzt. Soweit der Treugeber diesen Betrag auf das Treuhandkonto eingezahlt hat, ist er zu einer Freistellung der Treuhandkommanditistin mit der nachstehend dargelegten Ausnahme nicht mehr verpflichtet. Die Freistellungsverpflichtung des Treugebers lebt in entsprechender Anwendung der §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1, 4 HGB anteilig wieder auf (vgl. § 6 Abs. 9 des Gesellschaftsvertrags). (3) Im Falle einer Inanspruchnahme durch Gläubiger ist die Treuhandkommanditistin berechtigt, die Weiterleitung von Barausschüttungen an den Treugeber davon abhängig zu machen, dass dieser bis zur Höhe der auf ihn entfallenden Freistellungsverpflichtung Sicherheit leistet. § 16 Schlichtungsvereinbarung / Ombudsverfahren Die Treugeber sind berechtigt, bei Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Treuhandvertrag und dem damit begründeten Vertragsverhältnis die Ombudsstelle Geschlossene Fonds e.V., Postfach 64 02 22, 10048 Berlin bzw. Invalidenstr. 35, 10115 Berlin anzurufen und gegen die DSF Treuhand GmbH ein Schlichtungsverfahren einzuleiten. Das Schlichtungsverfahren richtet sich nach den geltenden Regelungen der Verfahrensordnung Ombudsstelle Geschlossen Fonds e.V., welche im Internet unter www.ombudsstelle-gfonds.de eingesehen oder auf Anfrage auch von der Fondsgesellschaft zugesandt werden können (vgl. auch § 24 des Gesellschaftsvertrags). Geht eine treuhänderisch gehaltene Kommanditbeteiligung an der Fondsgesellschaft im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf einen Treugeber über, überträgt der Verkäufer seine Rechte und Pflichten aus dem Treuhandvertrag (schuldrechtliche Treugeberposition), der mit der Treuhandkommanditistin besteht, so dass die Regelungen dieser Schlichtungsvereinbarung auch für den neuen Treugeber gelten. Auf das Bestehen dieser Regelungen hat der ausscheidende Treugeber seinen Rechtsnachfolger hinzuweisen. § 17 Schlussbestimmungen (1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags – auch einer Änderung dieser Klausel – bedürfen der Schriftform. (2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags oder eine künftig in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine Regelung, die dem tatsächlich Gewollten rechtlich und wirtschaftlich am Nächsten kommt. Dies gilt auch sinngemäß für eine Regelungslücke. (3) Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag, soweit gesetzlich zulässig, Frankfurt am Main. Frankfurt, den 19.08.2008 DSF Treuhand GmbH Treuhandvertrag 189 Glossar Agio An die Gesellschaft neben der Kommanditeinlage zahlbares Aufgeld, mit dem ein Teil der Eigenkapitalbeschaffungskosten abgedeckt wird, das nicht als Kapitaleinlage gilt und bei der Ausschüttungsberechnung nicht berücksichtigt wird. Alternative Minimum Tax Vergleichsrechnung für die US-Bundeseinkommensteuer, durch die eine Mindestbesteuerung sichergestellt werden soll. Anbieterin Deutsche Structured Finance GmbH, Westendstrasse 24, 60325 Frankfurt am Main Asset Management Kaufmännische Vermögensverwaltung der Objektgesellschaft und Kontrolle der Objektgesellschaften Asset Manager Verwalter der einzelnen Immobilien(gesellschaften) AStG Außensteuergesetz Ausschüttung Die vorhandenen Liquiditätsüberschüsse werden regelmäßig an die Gesellschafter im Verhältnis zu ihrer Kommanditeinlage ausgeschüttet. Über die Höhe der Ausschüttung beschließt in der Regel die Gesellschafterversammlung. Die Ausschüttung ist zu unterscheiden von Gewinn oder Jahresüberschuss des Fonds. Dieser kann höher oder niedriger sein als die Ausschüttung. Baby Boomer Geburtenjahrgänge in der US-amerikanischen Bevölkerung im Zeitraum 1946 bis 1964 BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 190 Glossar Bascom The Bascom Group («Bascom») als Co-Investmentpartner. Beteiligungsbetrag Betrag, den der Investor gemäß Beitrittserklärung in die Fondsgesellschaft investiert. BFH Bundesfinanzhof Blind Pool Bei einem Blind-Pool-Konzept stehen am Datum der Prospektaufstellung Investitionskriterien fest, die endgültigen Investitionsprojekte jedoch aber noch nicht. Im vorliegenden Fall liegt kein Blind-Pool-Konzept vor, da die vier gekauften Objekte bei Prospektaufstellung bereits feststehen. Ein Blind-Pool liegt nur im Hinblick auf die geplante Reinvestition in weitere Immobilien nach Verkauf der aktuell erworbenen vier Immobilien, da die Objekte der Reinvestition zum heutigen Zeitpunkt noch nicht feststehen. Business Plan Ein Geschäftsplan (im Englischen Businessplan) ist eine schriftliche Zusammenfassung eines unternehmerischen Vorhabens. CAI Cross Atlantic Investors, LLC CAIS Texas Cross Atlantic Investors Services Texas L.P. Capital gains tax Besteuerung der Veräußerungsgewinne in den USA. Dabei werden «long term capital gains» regelmäßig günstiger besteuert als das sog. «ordinary income». Cashflow Einzahlungsüberschuss innerhalb einer Periode, d.h. die Differenz zwischen Einzahlungen und Auszahlungen. «Class-A» / «B» / «C» / «D»-Apartmentanlage US-Immobilien werden je nach Qualitätsstandard und Alter üblicherweise in folgende Kategorien eingeteilt: Die Qualitätsstandardbezeichnung «Class-A» bezeichnet bei Apartmentanlagen in der Regel neu erbaute oder kürzlich renovierte Objekte an guten bis sehr guten Standorten. Dementsprechend bezeichnet «Class-B« einen mittleren Standard, «Class-C» einen niedrigeren und «Class-D» den unteren Standard. Die Einleitung in Klassen unterliegt nicht exakt definierten Kriterien. Die Angaben in diesem Verkaufsprospekt zu den vier bereits erworbenen Objekten beziehen sich jeweils auf die Einschätzung von Bascom. Der Wertgutachter hat die Objekte teilweise besser eingestuft. Co-Investment-Gesellschaft Gemeinsame Beteiligung mit Bascom an einem US-Immobilieninvestment über die Bandera Multifamily Portfolio, L.P. DBA Abkürzung für Doppelbesteuerungsabkommen: Abkommen zwischen zwei Staaten, hier: Deutschland und USA, zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Deferred Tax Exchange Nach US-amerikanischem Recht sind Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Investitionsobjekten (z.B. einer Immobilie) bei einer Wiederanlage in vergleichbare neue Objekte unter bestimmten Umständen vorläufig steuerfrei (Internal Revenue Code (IRC), Section 1031 «Tax Deferred Exchange»). Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Abkommen zwischen zwei Staaten, hier zwischen Deutschland und den USA, zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung. Das DBA weist den Abkommensstaaten die Besteuerungsrechte für bestimmte Einkunftsar- ten zu und sieht Regelungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vor, beispielsweise die Anrechnung der im anderen Staat gezahlten Steuer oder die Freistellung von der Besteuerung im Wohnsitzstaat. Neben dem DBA zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Einkommensteuer wurde zwischen Deutschland und den USA auch ein DBA zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuer abgeschlossen. DSF Die Deutsche Structured Finance GmbH («DSF») ist Initiatorin und Anbieterin für das vorliegende Beteiligungsangebot. Due Diligence Due Diligence bezeichnet die «gebotene Sorgfalt», mit der beim Kauf bzw. Verkauf von Immobilien das Vertragsobjekt im Vorfeld der Akquisition geprüft wird. Due Diligence-Prüfungen beinhalten insbesondere eine systematische Stärken- / Schwächen-Analyse des Kaufobjektes, eine Analyse der mit dem Kauf verbundenen Risiken sowie eine fundierte Bewertung des Objekts. Gegenstand der Prüfungen sind etwa Bilanzen, personelle und sachliche Ressourcen, strategische Positionierung, rechtliche und finanzielle Risiken, Umweltlasten. Echo Boomer Geburtenjahrgänge in der US-amerikanischen Bevölkerung im Zeitraum 1980 bis 2001 Entnahmen siehe Ausschüttung Emittent Emittent des Beteiligungsangebotes ist die Fondsgesellschaft. Siehe unten: «Fondsgesellschaft» ErbStG Erbschaftsteuergesetz Glossar 191 EStG Einkommensteuergesetz Fondsgesellschaft Als Fondsgesellschfaft wird in diesem Beteiligungsangebot die DSF Multifamily GmbH & Co. KG bezeichnet, an der sich deutsche Investoren mittelbar oder unmittelbar beteiligen können. Fortune 500 Die US-amerikanische Wirtschaftszeitschrift «Fortune» veröffentlicht jährlich eine Liste der 500 umsatzstärksten, fast ausschließlich börsennotierten Unternehmen der Welt, die sogenannte «Fortune 500 Liste». Fungibilität Handelbarkeit der Anteile der Investoren der DSF Multifamily GmbH & Co. KG; diese ist eingeschränkt, da kein geregelter Markt bei geschlossenen Fonds existiert. General Partner Der General Partner ist der unbegrenzt haftende Gesellschafter einer US-amerikanischen Limited Partnership. Der General Partner ist mit dem Komplementär einer deutschen Kommanditgesellschaft vergleichbar. Gewinnerzielungsabsicht: Die steuerliche Gewinnerzielungsabsicht ist das Streben nach einem Totalgewinn. Dabei ist unter dem Begriff «Totalgewinn» das positive Gesamtergebnis der Fondsgesellschaft von ihrer Gründung bis zur Veräußerung oder Aufgabe zu verstehen. Ist keine Gewinnerzielungsabsicht im steuerlichen Sinn gegeben, kann das Finanzamt die in Rede stehende Tätigkeit als Liebhaberei werten, d.h., es werden dann keine steuerlich relevanten Einkünfte erzielt und Verluste können nicht abgezogen werden. GewStG Gewerbesteuergesetz 192 Glossar Haftsumme Der Betrag, mit dem ein Kommanditist im Handelsregister (ggf. mittelbar über einen Treuhänder) eingetragen ist und auf den die Haftung dieses Kommanditisten gegenüber Gläubigern der Kommanditgesellschaft begrenzt ist. Inflation Kaufkraftverlust einer Währung Investitionskriterien Vorgaben des Gesellschaftsvertrages für die Immobilieninvestition, die im Gesellschaftsvertrag der CoInvestment-Gesellschaft geregelt sind. Investor Personen, die sich als Direktkommanditist unmittelbar oder als Treugeber über die Treuhandkommanditistin mittelbar an der Fondsgesellschaft beteiligen. Wenn in diesem Verkaufsprospekt das Wort «Investor» verwendet wird, sind sowohl männliche als auch weibliche Investoren gemeint. Gleiches gilt für die Wörter wie «Kommanditist», «Treugeber», «Gesellschafter«. IRR Abkürzung für «Internal Rate of Return». Der Interne Zinsfuß, englisch: Internal Rate of Return (IRR), ist ein Verfahren der Investitionsrechnung, bei dem der Kapitalwert des Projektes gleich Null ist (vgl. ausführliche Erläuterung im Kapitel «Rentabilität der Beteiligung»). Kapitalrückzahlung Rückzahlung der von einem Gesellschafter geleisteten Kapitaleinlage; zur Kapitalrückzahlung kommt es, sofern die Ausschüttungen an einen Anleger dessen Gewinnanteil für das betreffende Geschäftsjahr übersteigen. Kommanditgesellschaft Rechtsform, in der in der Regel geschlossene Fonds angeboten werden. Bei der Kommanditgesellschaft haftet mindestens ein Gesellschafter unbe- schränkt («Komplementär»). Die anderen Gesellschafter haften grundsätzlich nur mit ihrer Einlage («Kommanditisten»), sofern sie diese noch nicht vollständig erbracht haben. Liquiditätsreserve Barmittelreserve für unvorhergesehene Ausgaben, im Finanz- und Investitionsplan als Teil der Mittelverwendung aufgeführt. Kommanditist In Höhe seiner / ihrer Einlage haftende(r) Gesellschafter(in) der Kommanditgesellschaft (hier z.B. der Fondsgesellschaft), sofern diese geleistet worden ist. MDAX MDAX abgeleitet von Mid-Cap-Dax ist ein deutscher Aktienindex, der 50 Werte umfasst, die in der Rangliste auf die Werte des DAX folgen. Der MDAX spiegelt die Kursentwicklung von Aktien mittelgroßer deutscher oder überwiegend in Deutschland tätiger Unternehmen wieder. Komplementär(in) Persönlich und unbegrenzt haftende(r) Gesellschafter(in) der Kommanditgesellschaft (hier z.B. der Fondsgesellschaft). Leerstand Nicht vermietete Fläche eines Gebäudes, ggf. unter Einbeziehung etwaiger zur Untervermietung angebotener Flächen LIBOR London Inter Bank Offered Rate – Zinssatz aus dem Londoner Interbankenhandel, der täglich als Referenzzinssatz festgelegt wird. Limited Liability Company (L.L.C.) Eine US-Gesellschaftsform, die einerseits körperschaftliche Strukturen aufweist, andererseits in einkommenssteuerrechtlicher Hinsicht in den Vereinigten Staaten wie eine Partnership behandelt wird. Limited Partner Ein Limited Partner ist ein in der Haftung begrenzter Gesellschafter einer US-amerikanischen Limited Partnership, vergleichbar einem Kommanditisten einer deutschen Kommanditgesellschaft. Limited Partnership (L.P.) Personengesellschaft nach US-amerikanischem Recht (vergleichbar einer nach deutschem Recht gegründeten Kommanditgesellschaft), bestehend aus einem General Partner und mehreren Limited Partnern Median Der Median (oder Zentralwert) bezeichnet eine Grenze zwischen zwei Hälften. In der Statistik halbiert der Median eine Stichprobe. Gegenüber dem arithmetischen Mittel, auch Durchschnitt genannt, hat der Median den Vorteil, robuster gegenüber Ausreißern (extrem abweichenden Werten) zu sein. Objektgesellschaften Tochtergesellschaften der Bandera Multifamily Portfolio, L.P., regelmäßig in der Rechtsform einer USamerikanischen Limited Partnership, denen die Immobilien des Fonds gehören. Bei diesen Gesellschaften handelt es sich um transparente Personengesellschaften. Die Fondsgesellschaft investiert nicht direkt in die Objektgesellschaften, sondern indirekt über Zwischengesellschaften. Ordinary Business Income Steuerpflichtige Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit, die nicht einer gesonderten Einkunftsart zugeordnet werden können. p. a. Abkürzung für «per annum» (jährlich; pro Jahr) Glossar 193 Partnership Agreement Das Partnership Agreement ist der Gesellschaftsvertrag einer Limited Partnership wie der Zwischengesellschaft oder der Co-Investment-Gesellschaft. Platzierung Vertrieb von Anteilen an der Fondsgesellschaft an Kapitalanleger Platzierungsgarantie Eine Garantie, die die Platzierung des als Eigenkapital festgelegten Betrages einer Fondsgesellschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt sicherstellt. Portfolio Bündel von Investitionen, hier die Immobilieninvestitionen, die der Fonds über die Objektgesellschaften tätigt. Proforma Budget Das Proforma Budget umfasst für jede einzelne Immobilie ein Budget, welches von Bascom dem Management Committee der Co-Investment-Gesellschaft für den Umbau die Entwicklung, Sanierung, Renovierung, Verwaltung, Finanzierung, Vermietung sowie das Marketing, vorgeschlagen wird. Progressionsvorbehalt Berücksichtigung der von der deutschen Besteuerung freigestellten Einkünfte bei der Ermittlung des persönlichen Einkommensteuersatzes (Progressionsstufe). Die in Deutschland steuerfreien Immobilieneinkünfte unterliegen dem Progressionsvorbehalt, d.h. das steuerliche Ergebnis aus der Beteiligung wird bei der Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes dem in Deutschland steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet. Property Business Plan Der Property Business Plan wird vom Bascom General Partner 30 Tage ab Vertragsabschluss für den Erwerb einer Immobilie aufgestellt. Er umfasst für jede einzelne Immobilie den Geschäftsplan inklusive des Proforma Budgets sowie eines detaillierten Handlungsplans für die Umgestaltung / Renovierung und wird genehmigt durch das Management Committee. Prospektherausgeber Prospektherausgeber / Anbieter ist die Deutsche Structured Finance GmbH. Weitere Funktionen: Vertriebskoordination, Konzeption und Fondsverwaltung in Deutschland. Quellensteuer Auf Ausschüttungen werden in den USA von der US-Gesellschaft 35 % als Steuervorauszahlung an der Quelle an das zuständige US-Finanzamt abgeführt. Die anteilige Quellensteuer wird im Rahmen der USSteuererklärung des deutschen Anlegers angerechnet und ein über die endgültige Steuerzahlung hinausgehender Betrag wird erstattet. S Corporation Eine S Corporation, ist eine US-Gesellschaft, bei der die Gewinne nicht auf Ebene der Gesellschaft, sondern direkt als Einkommen der Gesellschaft versteuert werden. Um als S Corporation eingestuft zu werden, muss eine nach US-Recht gegründete Gesellschaft einen entsprechenden Antrag stellen. Sf «Square Foot» (siehe unten) bzw. «Square Feet» (Mehrzahl) Square Foot (sf) 1 sf entspricht ca. 0,0929 m2 194 Glossar Track Record Leistungsnachweis / Erfolgsbilanz Treuhandkommanditistin Die Treuhandkommanditistin ist eine natürliche oder juristische Person. Diese verpflichtet sich schuldrechtlich gegenüber dem Treugeber (dem Investor), nur gemäß des Treuhandvertrags über das ihm anvertraute Treugut zu verfügen. Überschuss Der Begriff durchschnittlicher Überschuss pro Jahr wird in diesem Verkaufsprospekt wie folgt ermittelt: Sämtliche prognostizierte Ausschüttungen an die Investoren abzüglich der geleisteten Kommanditeinlage ohne Agio geteilt durch die Dauer der Beteiligung an der Fondsgesellschaft. Es ist zu beachten, dass die prognostizierten Ausschüttungen einzelner Jahre stark vom durchschnittlichen Überschuss abweichen, da dieser wesentlich von den Veräußerungserlösen abhängt. Zweitmarkt Grundsätzlich handelt es sich bei der Anlage in Geschlossene Fonds um eine langfristige Anlage, insbesondere auch unter steuerlichen Gesichtspunkten. Die Fungibilität der Anteile ist eingeschränkt. Zwischengesellschaft Die Fondsgesellschaft investiert nicht direkt in die Objektgesellschaften, sondern indirekt über zwischengeschaltete US-Gesellschaften, die steuerlich transparent sind (siehe «Beteiligungsstruktur»). USD Abkürzung für US-Dollar US Securities Act US Wertpapiergesetz von 1933 Value-Added-Ansatz Investmentfokus auf Objekte mit Entwicklungsbzw. Wertschöpfungspotenzial. Mehrwert schaffen durch professionelle Entwicklung und Verwaltung der Objekte. Durch aktives Management soll innerhalb weniger Jahre eine Wertsteigerung erzielt werden. Maßnahmen: Renovierung, Sanierung, Neuentwicklung, Optimierung der Ertragskraft durch besseres Mietermanagement und höhere Kosteneffizienz. VermVerkProspV Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung Glossar 195 Impressum Herausgeber: © Deutsche Structured Finance GmbH Westendstraße 24, 60325 Frankfurt Grafik: fuhrer visuelle gestaltung, Wien Druck: Druckerei Klein + Hiese GmbH, Klingenberg Bildnachweis Bascom Group, LLC: Seite 132 Cross Atlantic Investors, LLC: Seiten 134, 143 Getty Images: Seiten 2, 16/17, 34/35, 40/41, 48/49, 54/55, 66/67, 74/75, 77, 82/83, 85, 100 Lance Gordon Photography: Seiten 12, 14, 51, 57, 81, 119, 142 Gary Hartman Photography: Seiten 37, 63, 65, 73 (beide), 90, 140 Parish Photography: Seiten 69, 113 196 Überreicht durch: Ein Beteiligungsangebot von: Deutsche Structured Finance GmbH, Westendstraße 24, 60325 Frankfurt am Main Tel.: +49 (0)69 97 14 97-40, Fax: +49 (0)69 97 14 97-45, E-Mail: DSF@DSF-FRA.de, www.DSF-FRA.de