Worüber Eltern in Hessen informiert sein

Transcription

Worüber Eltern in Hessen informiert sein
Impressum
Herausgeber:
Landeselternbeirat von Hessen
Dostojewskistraße 8
65187 Wiesbaden
Telefon: 0611 4457521­0
Telefax: 0611 4457521­10
E­Mail: geschaeftsstelle@leb­hessen.de
Web: www.leb­hessen.de
Verantwortlich:
Kerstin Geis, Vorsitzende des Landeselternbeirats
Text, Layout:
Tanja Pfenning, Landeselternbeirat
Korrektur:
Ulrike Balk, Barbara Kruse, elan­Multiplikatorinnen
Bilder:
Titelbild: kids.4pictures / Fotolia
Grafiken: Tanja Pfenning
Gendering:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit haben wir generell die kürzere,
androzentrische Schreibweise verwendet. Wir möchten darauf hinweisen,
dass diese Schreibweise bitte als geschlechtsunabhängig verstanden
werden soll.
Disclaimer:
Diese Broschüre wurde mit größter Sorgfalt erstellt. Sie gilt jedoch nicht als
Rechtsmittel. Die zitierten Rechtsquellen sind als Information zu sehen.
Gültig sind jeweils nur die im Amtsblatt oder Gesetzesblatt veröffentlichten
Rechtsvorschriften.
Auflage:
5.000 Exemplare, November 2013
Hinweis:
Diese Broschüre berücksichtigt den Rechtsstand bis Oktober 2013.
Als Online­Fassung finden Sie diese Publikation auch auf unserer
Internetseite: www.leb­hessen.de
Liebe Eltern,
Schule ist ein Ort, an dem unseren Kindern Wissen, aber auch Werte für Ihre Persönlichkeitsentwick­
lung vermittelt werden. Es liegt in unseren ureigenen Interessen als Eltern, dass wir nicht nur wissen
möchten, welche Werte vermittelt werden sondern diese auch mitgestalten oder mitbestimmen möch­
ten. Die Erziehung unserer Kinder ist eine partnerschaftliche Aufgabe von Schule und Eltern.
Erfolgreiches Lernen und gute Leistungen unserer Kinder ist nur in Zusammenarbeit zwischen Schule
und Elternhaus realisierbar. Unsere Mitwirkungsmöglichkeiten beschränken sich jedoch nicht nur auf
die Unterstützung schulischer "Nebengeschäfte" wie der Cafeteria, sondern sind viel umfassender.
Unsere normierten Mitbestimmungs­ und Mitwirkungsrechte sind verfassungsrechtlich verankert. Da­
mit diese jedoch auch in die Tat umgesetzt werden, bedarf es engagierter Eltern.
Doch selbst Engagement allein ist oftmals nicht ausreichend. Aktive Elternarbeit setzt Information und
Wissen über Rechte und Gesetze voraus. Es gibt jedoch eine Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen,
Richtlinien und Erlassen die uns Eltern oft das Leben schwer machen.
Wir möchten Ihnen mit der Neuauflage unserer Broschüre "Worüber Eltern in Hessen informiert sein
sollten" eine Möglichkeit bieten, sich zu informieren, nachzuschlagen oder einfach nur zu "stöbern".
Unsere Geschäftsführerin, Tanja Pfenning hat diese Broschüre für Sie neu überarbeitet und gestaltet.
Im Namen des Vorstandes und des Landeselternbeirats möchte ich ihr für dieses umfangreiche
Gesamtwerk herzlich danken.
Ihnen soll diese Broschüre helfen die wichtigsten Bestimmungen des hessischen Schulrechts zu
finden und Ihre Fragen schnell und einfach beantworten. Dabei wurde Wert auf eine verständliche
Sprache und gute Lesbarkeit gelegt. Aus diesen Gründen wurde auch die kürzere, männliche
Schreibweise verwendet. Wir möchten Sie bitten, diese Schreibweise als geschlechtsunabhängig zu
verstehen. Auf Abkürzungen wurde weitestgehend verzichtet. Die Broschüre ist in Kapitel unterteilt,
die es Ihnen leichter machen sollen, gezielt Ihre gewünschten Informationen zu finden. Die rechtlichen
Vorschriften sind in den einzelnen Passagen angegeben, damit Sie diese leichter nach­
schlagen können. Die wichtigsten, derzeit gültigen Rechtsgrundlagen sind am Ende dieser Broschüre
aufgelistet (9.4 Rechtsquellen).
Auf unserer Webseite www.leb­hessen.de finden Sie die Rechtsgrundlagen zum Nachlesen. Dort
können Sie sich zudem über aktuelle Themen informieren und sich für den kostenfreien Bezug un­
seres Newsletters anmelden.
Wir freuen uns, wenn wir Sie darüber hinaus anregen können, sich als Elternvertreter in Ihrer Schule,
Ihrer Stadt, Ihrem Kreis oder im Landeselternbeirat aktiv einzubringen. Ferner unterstützen wir auch
die Fortbildung aktiver Eltern im Rahmen unseres Kooperationsprojektes elan (Eltern schulen aktive
Eltern).
Machen Sie gern von beidem Gebrauch und lassen Sie uns gemeinsam "für eine bessere Schule"
arbeiten!
Herzliche Grüße
Kerstin Geis
Vorsitzende des Landeselternbeirats
1 Elternmitbestimmung ­ wie kam es dazu?
2 Eltern und Schule
2.1 Eltern
2.2 Informationsrechte der Eltern
2.3 Gemeinsame Erziehungsvereinbarung
2.4 Eltern im Unterricht
3 Allgemeine Bestimmungen
3.1 Allgemeine Bestimmungen zur Elternmitwirkung
3.1.1 Elternbeiräte
3.1.2 Wahlen
3.1.2.1 Wahlgrundsätze
3.1.2.2 Die Amtszeit
3.1.2.3 Wahlberechtigung
3.1.2.4 Wahl­ und Ladungsfristen
3.1.2.5 Durchführung der Wahl
3.1.2.6 Niederschriften
3.1.2.7 Wahlergebnis
3.1.2.8 Wahlanfechtung
3.1.2.9 Nachwahlen auf Grund von Veränderungen
3.1.2.10 Neuwahl bei nicht erfolgter Einladung zur Sitzung
3.1.2.11 Ausschluss eines Mitglieds
3.1.3 Abstimmungen und Beschlüsse
3.1.3.1 Abstimmungen
3.1.3.2 Beschlüsse
3.1.3.3 Beschlussfähigkeit
3.1.4 Datenschutz und Verschwiegenheitspflicht
3.1.5 Kosten
3.2 Allgemeine Bestimmungen für Eltern
3.2.1 Volljährigkeit der Kinder
3.2.2 Unfallschutz
3.2.2.1 Versicherungsschutz für Ehrenamtliche
3.2.2.2 Versicherungsschutz für Schüler
3.2.3 Haftung
3.2.3.1 Vertragsrisiko
3.2.3.2 Sachschäden
3.2.4 Urheberrecht
4 Elternvertretungen
4.1 Die Elternbeiräte in der Klasse
4.1.1 Stellvertreter
4.1.2 Aufgaben
4.1.3 Elternabende
4.1.3.1 Elternabend zum Thema Sexualerziehung
4.1.3.2 Elternabend zu Schulfahrten (Klassenfahrten)
4.1.3.3 Elternabende zu weiteren möglichen Themen
14
16
16
16
16
17
18
18
18
18
19
19
19
19
20
21
22
22
22
22
23
23
23
23
23
24
24
24
24
24
24
25
25
25
26
26
27
27
27
27
28
29
29
30
Inhaltsverzeichnis
4.1.4 Klassenkasse
4.1.5 Klassenelternbeiratswahlen
4.1.5.1 Zeitpunkt
4.1.5.2 Einladung
4.1.5.3 Durchführung
4.1.5.4 Veränderung während der Amtszeit
4.2 Die Schulelternbeiräte
4.2.1 Aufgaben des Schulelternbeirats
4.2.1.1 Aufgaben des Vorsitzenden
4.2.2 Vertretung ausländischer Eltern ("Ausländerbeirat")
4.2.3 Sitzungen
4.2.4 Ausschüsse
4.2.5 Teilnahme an weiteren Konferenzen
4.2.6 Rechte Schulelternbeiräte
4.2.6.1 Zustimmungsrechte
4.2.6.2 Anhörungsrechte
4.2.6.3 Vorschlagsrechte
4.2.6.4 Informationsrecht
4.2.6.5 Beanstandungsrecht
4.2.7 Wahlen des Schulelternbeirats
4.2.7.1 Wahl des Vorstandes
4.2.7.2 Zeitpunkt
4.2.7.3 Einladung
4.2.7.4 Durchführung
4.2.7.5 Veränderung während der Amtszeit
4.2.8 Wahlen im Schulelternbeirat
4.2.8.1 Vorbereitung der Wahlen zu den Kreis­, Stadt­ und Landeselternbeiräten
4.2.8.2 Wahlen für die Schulkonferenz
4.2.9 Kopiergeld, Spenden und Förderverein
4.2.9.1 Kopiergeld
4.2.9.2 Spenden
4.2.9.3 Förderverein
4.3 Kreis­ und Stadtelternbeiräte
4.3.1 Mitglieder
4.3.2 Aufgaben
4.3.2.1 Aufgaben des Vorsitzenden
4.3.3 Sitzungen
4.3.4 Geschäftsordnung
4.3.5 Rechte
4.3.5.1 Anhörungsrechte
4.3.5.2 Vorschlagsrechte
4.3.6 Wahlen des Kreis­ oder Stadtelternbeirats
4.3.6.1 Zeitpunkt
4.3.6.2 Einladung
30
31
31
32
32
32
33
33
33
33
34
35
35
36
36
37
38
38
38
38
38
38
39
39
39
39
39
40
40
40
41
41
43
43
43
44
44
45
45
45
46
46
46
46
4.3.6.3 Durchführung
4.3.7 Wahlen im Kreis­ oder Stadtelternbeirat
4.3.7.1 Wahl der Delegierten des Landeselternbeirats
4.3.7.2 Veränderung während der Amtszeit
4.4 Der Landeselternbeirat
4.4.1 Die Mitglieder
4.4.1.1 Der Vorstand
4.4.1.2 Die Geschäftsstelle
4.4.2 Aufgaben
4.4.3 Sitzungen
4.4.4 Ausschüsse
4.4.5 Geschäftsordnung
4.4.6 Rechtsform
4.4.7 Rechte
4.4.7.1 Zustimmungsrechte
4.4.7.2 Anhörungsrechte
4.4.7.3 Auskunftsrecht
4.4.7.4 Vorschlagsrecht
4.4.8 Gremienarbeit
4.4.9 Wahlen
4.4.9.1 Wahlprüfungskommission
4.4.9.2 Wahlanfechtung
4.4.9.3 Veränderung während der Amtszeit
5 Konferenzen & Gremien in Schulen
5.1 Allgemeine Bestimmungen zu Konferenzen
5.1.1 Einberufung der Konferenzen
5.1.2 Teilnahme des Schulelternbeirats
5.1.3 Pflicht zur Verschwiegenheit
5.1.4 Ausschüsse
5.1.5 Niederschriften
5.1.6 Beanstandung von Beschlüssen
5.2 Schulkonferenz
5.2.1 Aufgaben
5.2.2 Mitglieder Schulkonferenz
5.2.2.1 Sitzverteilung der Eltern­ und Schülervertreter
5.2.2.2 Ersatzmitglieder
5.2.2.3 Kleine Schulen
5.2.3 Sitzungen
5.2.4 Geschäftsordnung
5.2.5 Beschlussfähigkeit und Entscheidungen
5.2.6 Rechte der Schulkonferenz
5.2.6.1 Zustimmungspflichtige Maßnahmen
5.2.6.1.1 Schulprogramm
5.2.6.1.2 Freiwillige Unterrichts­, Betreuungs­ und Ganztagsangebote
47
47
47
48
49
49
49
49
49
50
50
51
51
51
51
52
52
53
53
53
54
54
54
55
55
55
55
55
56
56
56
57
57
57
57
59
59
59
59
60
60
60
60
61
5.2.6.1.3 Einrichtung oder Ersetzung einer Förderstufe
5.2.6.1.4 G8 oder G9 an kooperativen Gesamtschulen
5.2.6.1.5 Grundsätze für Hausaufgaben und Klassenarbeiten
5.2.6.1.6 Schulversuch, Versuchsschule, erweiterte Selbstständigkeit
5.2.6.1.7 Grundsätze der Mitarbeit von Eltern und anderen Personen
5.2.6.1.8 Zusammenarbeit mit andern Schulen und Organisationen
5.2.6.1.9 Schuleigener Haushalt
5.2.6.1.10 Samstagsunterricht und besondere Schulveranstaltungen
5.2.6.1.11 Verteilung des Unterrichts ­ Kontingentstundentafel
5.2.6.1.12 Schulordnung
5.2.6.1.13 Stellungnahmen und Empfehlungen zu Beschwerden
5.2.6.1.14 Fünfjährige Grundschule an Förderschulen
5.2.6.2 Anhörungsbedürftige Maßnahmen
5.2.6.2.1 Schulversuch ohne Antrag
5.2.6.2.2 Umwandlung / Aufhebung von Versuchsschulen
5.2.6.2.3 Schulorganisation, Vorklassen und Angebote für Kinder mit Beeinträchtigung
5.2.6.2.4 Räumliche Verlagerung von Klassen, Jahrgangsstufen oder Schulstufen
5.2.6.2.5 Schülerbeförderung und Schulwegsicherheit
5.2.6.2.6 Schulbezirke und Blockunterricht
5.2.6.2.7 Namensgebung der Schule
5.2.6.2.8 Wissenschaftliche Forschung an Schulen
5.2.6.2.9 Auswahl des Schulleiters
5.2.6.3 Vorschlagsrechte
5.2.7 Unaufschiebbare Entscheidungen
5.2.8 Wahlen Schulkonferenz
5.2.8.1 Einladung
5.2.8.2 Wahlausschreiben
5.2.8.3 Wahltermin
5.2.8.4 Wahlversammlung
5.2.8.5 Wahlanfechtung
5.2.8.6 Veränderungen im Amt
5.3 Gesamtkonferenz
5.3.1 Mitglieder
5.3.1.1 Vorsitzender
5.3.2 Ausschüsse
5.3.3 Zusammenwirken mit der Schulkonferenz
5.3.4 Sitzungen
5.3.5 Entscheidungsrechte
5.4 Teilkonferenzen
5.4.1 Klassenkonferenz
5.4.2 Semesterkonferenz
5.4.3 Jahrgangsstufenkonferenz
5.4.4 Schulstufenkonferenz
5.4.5 Schulform­ und Schulzweigkonferenz
62
62
62
62
62
63
63
63
63
63
64
64
64
64
64
65
65
65
65
65
65
65
66
66
66
66
66
67
67
67
68
68
68
69
69
69
69
70
70
71
72
72
72
72
5.4.6 Abteilungskonferenz
5.4.7 Fach­ und Fachbereichskonferenz
6 Schulsystem & Schulorganisation in Hessen
6.1 Schulsystem & Bildungsgänge
6.1.1 Schulpflicht
6.1.2 Bildungsgänge
6.1.3 Bildungsabschlüsse
6.1.3.1 Gleichstellung
6.1.4 Übergänge und Einschulung
6.1.4.1 Einschulung
6.1.4.2 Anmeldung
6.1.4.3 Vorzeitige Einschulung
6.1.4.4 Zurückstellung
6.1.4.5 Aufnahme in die weiterführende Schule
6.1.4.5.1 Weitere Übergänge
6.2 Schulorganisation in Hessen
6.2.1 Landesschulamt
6.2.2 Rechtsaufsicht
6.2.3 Schulaufsicht
6.2.4 Schulkommission
6.2.5 Schulträger
6.3 Unterrichtsorganisation
6.3.1 Stundenplangestaltung
6.3.2 Verlässliche Schulzeit
6.3.3 Ganztagsschulen
6.3.4 Pausenregelung
6.3.5 Hausaufgaben
6.4 Lernförderung und Fördermaßnahmen
6.4.1 Förderpläne
6.4.2 Lese­ Rechtschreib ­ und Rechenschwäche
6.4.3 Förderdiagnostik
6.4.4 Fördermaßnahmen
6.4.5 Vorlaufkurse
6.4.6 Intensivkurse, Intensivklassen und Alphabetisierungskurse
6.4.7 Deutsch­Förderkurse
6.4.8 Schulischer Sprachkurs, Vorklasse
6.4.9 Leistungsanforderung und ­bewertung
6.5 Arbeiten, Zeugnisse, Versetzungen
6.5.1 Leistungsnachweise und ­bewertungen
6.5.1.1 Korrektur, Bewertung und Rückgabe von Leistungsnachweisen
6.5.1.2 Wiederholung von schriftlichen Arbeiten
6.5.1.3 Leistungsverweigerung und Täuschung
6.5.1.4 Schülerarbeiten
6.5.1.5 Bewertung des Arbeits­ und Sozialverhaltens
72
72
74
74
75
75
75
75
76
76
76
77
77
77
78
79
79
79
79
79
79
81
81
81
82
83
83
85
85
86
86
86
87
87
88
88
88
89
89
90
90
90
91
91
6.5.1.6 Zeugniserteilung
6.5.1.7 Zeugnisse
6.5.2 Versetzungen und Wiederholungen
6.5.2.1 Nachträgliche Versetzung
6.5.2.2 Querversetzung
6.5.2.3 Überspringen einer Jahrgangsstufe
7 Bildungsgänge und Schulformen
7.1 Grundstufe (Primarstufe)
7.1.1 Elementarbildung
7.1.2 Vorklasse
7.1.3 Eingangsstufe
7.1.4 Flexibler Schulanfang
7.1.5 Organisation des Unterrichts und des Schullebens
7.1.5.1 Stundentafel
7.1.5.2 Fremdsprache
7.1.5.3 Leistungsbewertung und Zeugnis
7.1.5.3.1 Zentrale Lernstandserhebungen / Orientierungsarbeiten
7.1.5.4 Betreuungsangebote
7.1.5.5 Übergang in die weiterführende Schule
7.2 Mittelstufe (Sekundarstufe I)
7.2.1 Unterricht und Unterrichtsorganisation
7.2.1.1 Bilinguales Angebot
7.2.1.2 Auslandsaufenthalt
7.2.2 Abschlussprüfungen ­ Allgemeine Regelungen
7.2.2.1 Schriftliche Prüfungen
7.2.2.2 Bewertung der Prüfungsaufgaben
7.2.2.3 Versäumnis
7.2.2.4 Täuschung und Täuschungsversuche
7.2.2.5 Wiederholungen
7.2.2.6 Gäste bei der Prüfung
7.2.2.7 Prüfungsausschuss
7.2.2.8 Prüfungsteilnehmer mit sonderpädagogischer Förderung
7.2.3 Förderstufe
7.2.3.1 Unterricht und Unterrichtsorganisation
7.2.3.3.1 Stundentafel
7.2.3.2 Kurseinstufung und Kursumstufung
7.2.3.3 Übergänge
7.2.3.4 Verfahren über den weiteren Bildungsweg am Ende der Förderstufe
7.2.4 Hauptschule
7.2.4.1 Abschluss und Abschlussprüfung
7.2.4.2 Zehntes Hauptschuljahr
7.2.4.3 Stundentafel
7.2.4.4 SchuB­Klassen
7.2.4.4.1 Aufgaben und Ziele
91
92
92
93
93
93
95
95
95
95
95
96
96
97
97
97
98
98
98
100
100
101
101
101
102
102
102
102
102
102
103
103
103
103
104
104
105
105
106
106
106
107
107
107
7.2.4.4.2 Unterrichtsorganisation
7.2.4.4.3 Aufnahme in die SchuB­Klasse
7.2.4.4.4 Stundentafel
7.2.5 Realschule
7.2.5.1 Unterricht und Unterrichtsorganisation
7.2.5.1.1 Bilinguales Bildungsangebot an Realschulen
7.2.5.2 Abschluss und Abschlussprüfung
7.2.5.3 Stundentafel
7.2.6 Verbundene Haupt­ und Realschule
7.2.6.1 Abschluss­ und Abschlussprüfungen
7.2.7 Mittelstufenschule
7.2.7.1 Abschluss und Abschlussprüfung
7.2.7.2 Stundentafel
7.2.8 Gymnasium
7.2.8.1 Aufgabe in der Mittelstufe
7.2.8.2 "G8" oder "G9" oder "G8 und G9"
7.2.8.3 Unterricht und Unterrichtsorganisation
7.2.8.4 Abschlüsse
7.2.8.5 Stundentafel
7.2.9 Schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule (KGS)
7.2.9.1 Abschluss und Abschlussprüfungen
7.2.9.2 Stundentafel
7.2.10 Schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule (IGS)
7.2.10.1 Unterricht und Unterrichtsorganisation
7.2.10.2 Kurseinstufung / Umstufung
7.2.10.3 Abschluss und Abschlussprüfungen
7.2.10.4 Abschlussbezogene Klassen
7.2.10.5 Versetzung in die gymnasiale Oberstufe
7.2.10.6 Stundentafel
7.3 Sekundarstufe II ­ Studienqualifizierende Bildungsgänge
7.3.1 Gymnasiale Oberstufe
7.3.1.1 Aufnahme
7.3.1.2 Überprüfungsverfahren
7.3.1.3 Einführungsphase
7.3.1.4 Qualifikationsphase
7.3.1.4.1 Zulassung zur Qualifikationsphase
7.3.1.5 Belegverpflichtung
7.3.1.6 Leistungsbewertung
7.3.1.7 Gesamtqualifikation
7.3.1.8 Fremdsprachen
7.3.1.9 Bilingualer Unterricht
7.3.1.10 Abiturprüfung
7.3.1.10.1 Zulassung zur Abiturprüfung
7.3.1.11 Fachhochschulreife
108
108
108
109
109
109
109
110
110
111
111
112
112
113
113
113
114
115
115
115
116
116
117
117
118
118
118
119
119
121
121
122
122
122
122
123
123
123
123
124
124
124
125
125
7.3.2 Berufliches Gymnasium
7.3.2.1 Allgemeine Bestimmungen
7.3.2.2 Aufnahme in das berufliche Gymnasium
7.3.2.3 Belegverpflichtung
7.3.3 Doppeltqualifizierte Bildungsgänge
7.3.4 Fachoberschule
7.3.4.1 Organisation
7.3.4.2 Aufnahme in die Fachoberschule
7.3.4.3 Abschluss und Abschlussprüfung
7.4 Sekundarstufe II (berufsqualifizierende Bildungsgänge)
7.4.1 Berufsschule
7.4.1.1 Abschlüsse
7.4.1.1.1 Hauptschulabschluss
7.4.1.1.2 Mittlerer Abschluss
7.4.1.1.3 Fachhochschulreife
7.4.2. Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form
7.4.2.1 Aufnahme und Abschluss
7.4.3 Berufsfachschulen
7.4.3.1 Einjährige Berufsfachschulen
7.4.3.2 Zweijährige Berufsfachschulen
7.4.3.3 Zweijährige (höhere) Berufsfachschulen
7.4.3.4 Berufsfachschulen mit Berufsabschluss
7.4.3.5 Höhere Berufsfachschule
7.4.4 Fachschulen
7.4.5 Besondere Bildungsgänge
7.4.5.1 Eingliederungslehrgang in die Berufs­ und Arbeitswelt (EIBE)
7.4.5.2 Maßnahmen zur Förderung Jugendlicher der Werkstätten für behinderte
Menschen (WfbM)
7.4.5.3 Berufsbildungswerke
7.5 Förderschulen
7.5.1 Aufnahme in die Förderschule
7.5.2 Übergang Förderschule ­ allgemeine Schule
7.5.3 Kooperationsklassen und kooperative Angebote an allgemeinen Schulen
7.6 Inklusion und Sonderpädagogik
7.6.1 Exkurs: Inklusion
7.6.2 Inklusive Beschulung in der allgemeinen Schule
7.6.2.1 Klassengröße
7.6.2.2 Personelle Voraussetzungen
7.6.3 Nachteilsausgleich
7.6.4 Beratungs­ und Förderzentren
7.6.5 Sonderpädagogische Förderung
7.6.6 Vorbeugende Maßnahmen der allgemeinen Schule
7.6.7 Sonderpädagogische Beratungsangebote als vorbeugende Maßnahme
7.6.8 Sonderpädagogische Förderangeboten an allgemeinen Schulen
126
126
126
126
127
127
128
129
129
130
130
131
131
131
131
132
132
132
132
133
133
134
134
134
136
136
136
137
138
139
139
139
140
140
141
142
142
142
143
144
144
145
145
7.6.9 Grundlagen sonderpädagogischer Förderung
7.6.10 Individuelle Förderpläne
7.6.11 Beratung und Information der Eltern
7.6.12 Förderschwerpunkte
7.6.13 Verfahren zur Entscheidung des Förderortes
7.6.13.1 Anspruch auf sonderpädagogische Förderung
7.6.13.2 Förderdiagnostische Stellungnahme
7.6.13.3 Förderdiagnostisches Gutachten
7.6.13.4 Förderausschuss
7.6.13.5 Feststellungs­ und Entscheidungsverfahren
7.6.13.6 Widerspruch
7.6.13.7 Überprüfung des Anspruchs
7.6.14 Sonderpädagogische Förderung in beruflichen Schulen
7.6.15 Sonderunterricht
8 Schulische Regelungen
8.1 Aufsicht über Schüler
8.2 Ausländische Schüler
8.3 Beratung und Information von Eltern und Schülern
8.3.1 Beratung und Information in der Schule
8.3.2 Berufliche Einzelberatungsgespräche
8.3.3 Beratung bei Problemen
8.4 Betriebspraktikum an allgemein­ und berufsbildenen Schulen
8.4.1 Praktika im Ausland
8.4.2 Unfall­ und Haftpflichtversicherungsschutz
8.4.3 Betriebspraktika an beruflichen Vollzeitschulen
8.5 Bildungs­ und Erziehungsplan
8.6 Bildungsstandards
8.7 Dyskalkulie (Rechenstörung)
8.8 Einsichtnahme in die Schülerakten und Prüfungsunterlagen
8.9 Elternsprechtage und Sprechstunden
8.10 Ethikunterricht
8.11 Ferienregelungen
8.11.1 Bewegliche Ferientage
8.11.2 Unterrichtsbeginn am Schuljahresanfang
8.11.3 Beurlaubung und Befreiung
8.11.4 Unterrichtsfrei aus religiösen Gründen
8.11.5 Pädagogische Tage
8.12 Sucht, Gewalt und Prävention in der Schule
8.13 Handys, Mobiltelefone und Smartphones
8.14 Herkunftssprachlicher Unterricht
8.15 Hessischer Referenzrahmen
8.16 Hitzefrei
8.17 Hochbegabung
8.18 Jugendmedienschutz
146
146
146
147
147
146
148
148
148
149
150
151
152
152
154
153
154
154
154
155
155
156
157
157
157
158
158
159
160
160
161
161
161
161
162
162
162
163
164
164
165
166
166
167
8.19 Klassenfahrten, Schulwanderungen und Schulfahrten
8.19.1 Kosten
8.20 Klassengrößen
8.21 Legasthenie (Lese­Rechtschreibschwäche)
8.22 Lehrerzuweisung
8.22.1 Mobile Vertretungsreserve
8.22.2 Sozialindex
8.23 Lernmittelfreiheit
8.24 Notfallplan
8.25 Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen
8.26 Rauchen in der Schule
8.27 Religionsunterricht
8.28 Schülerbeförderung
8.28.1 Schulwegsicherheit
8.29 Schülervertretung
8.30 Schulinspektion
8.31 Schulsozialarbeit
8.32 Selbstständige Schule in Hessen
8.32.1 Kleines und großes Budget
8.32.2 Antragstellung und Umwandlung
8.33 Sexualerziehung
8.34 Verbindungslehrkräfte
8.34.1 Tutoren
8.35 Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung
8.35.1 Rad fahren in der Schule
8.36 Vereinfachte Ausgangsschrift
9 Anhang
9.1 Abkürzungsverzeichnis
9.2 Bildnachweise
9.3 Literaturnachweise
9.4 Internetquellen
9.5 Rechtsquellen
9.6 Stichwortverzeichnis
9.7 Weiterführende Internetadressen
168
168
169
169
170
171
171
171
172
172
174
174
174
175
176
176
177
178
178
179
179
180
180
180
181
181
182
182
182
183
183
186
189
195
1
Elternmitbestimmung ­ wie kam es dazu?
Elternmitbestimmung ist Ihr gutes Recht ­ doch wie kam es dazu?
Grundrechte an sich wurden erstmals in der „Verfassung des Deutschen Reiches“ vom 28. April 1849
formuliert. Diese, auch „Frankfurter Reichsverfassung“ genannte Verfassung ist zwar im Gesetzblatt
veröffentlicht worden, wurde jedoch nie umgesetzt. Sie sah vor, dass „das Unterrichts­ und
Erziehungswesen unter der Oberaufsicht des Staates steht und, abgesehen vom Religionsunterricht,
der Beaufsichtigung der Geistlichkeit als solcher enthoben ist.“ (Frankfurter Reichsverfassung, Artikel
VI, § 153)1.
In der lange Zeit gültigen Bismarckschen Reichsverfassung (16.04.1871 bis 14.08.1919) gab es
keinen Grundrechtskatalog.
Die anschließende Weimarer Reichsverfassung hat hingegen die Erziehung der Kinder als natürliches
Recht der Eltern als Grundrecht (Artikel 120) aufgenommen: „Die Erziehung des Nachwuchses zur
leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit ist oberste Pflicht und natürliches Recht der
Eltern, über deren Betätigung die staatliche Gemeinschaft wacht.“2 Die Weimarer Verfassung verlor
ihre Gültigkeit endgültig im Juni 1945. Zuvor wurde sie durch Verordnungen der NSDAP und befris­
tete Gesetze weitestgehend außer Kraft gesetzt.
Seit 23. Mai 1949 beschreibt unser Grundgesetz in Artikel 6, Absatz 2 das grundlegende Recht zur
Erziehung unserer Kinder: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und
die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. [..]“
Die hessische Verfassung3 räumt uns Eltern am 01.12.1946 weitreichendere Rechte ein.
Erziehungsberechtigte haben das Recht, die Gestaltung des Unterrichtswesens mitzubestim­
men [...]. Allerdings mit dem Zusatz „Näheres regelt das Gesetz“. Genau das war dann lange ein
Problem. Diesem verfassungsrechtlichen Auftrag kam der Gesetzgeber erst 1958 nach – nachdem
Eltern auf Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Bildungsplänen geklagt hatten. Der Staatsge­
richtshof des Landes Hessen bestätigt in seinem Urteil4 vom 18.02.1958 das Grundrecht und die Ver­
fassungswidrigkeit der Bildungspläne.
Auf Grund von Erlassen hatte der Gesetzgeber Stadt­ und Kreiselternausschüsse gebildet. Eine
offizielle Elternvertretung auf Landesebene gab es bis dahin nicht. Delegierte aus 32 Stadt­ und
Kreiselternausschüssen haben im April 1952 den "Landeselternrat" als freien Zusammenschluss
gebildet. Der Landeselternrat war einer der Kläger, die gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bildungs­
pläne des damaligen Ministeriums für Erziehung und Volksbildung erfolgreich geklagt hatten.
Am 13. November 1958 wurde das erste „Gesetz über die Mitbestimmung der Erziehungsberechtigten
und den Landesschulbeirat“ in Kraft gesetzt. Damit wurde die rechtliche Legitimation für eine Eltern­
vertretung auf Landesebene geschaffen. Der erste "Landeselternbeirat von Hessen" konstituierte sich
daraufhin im Februar 1959.
Ein weiterer Schwerpunkt bildet das sogenannte "Förderstufenurteil"5. Das Bundesverfassungsgericht
beurteilte
darin
das
Verhältnis
des
staatlichen
Erziehungsrechtes
zum
elter­
lichen Erziehungsrecht wie folgt: "Andererseits enthält diese Vorschrift [Artikel 6, Abs. 2 Satz 1, GG]
keinen ausschließlichen Erziehungsanspruch der Eltern. Der Staat ist in der Schule nicht auf das ihm
[..] zugewiesene Wächteramt beschränkt. Der staatliche Erziehungsauftrag in der Schule, [...] ist in
_________________________________________________
1 http://de.wikipedia.org/wiki/Frankfurter_Reichsverfassung; [online 16.08.2013]
2 http://de.wikipedia.org/wiki/Weimarer_Verfassung [online 16.08.2013]
3 Artikel 56, Nr. 6, Satz 1 Verfassung des Landes Hessen
4 Staatsgerichtshof Hessen, Aktenzeichen P.St. 230
5 Bundesverfassungsgericht Urteil vom 06. Dezember 1972, BVerfGE 34
seinem Bereich dem elterlichen Erziehungsrecht nicht nach­ sondern gleichgeordnet. Diese gemein­
same Erziehungsaufgabe von Eltern und Schule, welche die Bildung der Persönlichkeit des Kindes
zum Ziel hat, lässt sich nicht in einzelne Kompetenzen zerlegen. Sie ist in einem sinnvoll aufeinander
bezogenen Zusammenwirken zu erfüllen.“
Die Umsetzung dieser gemeinsamen Erziehungsaufgabe war eine weitere Großbaustelle in der
Elternarbeit.
Eine starke Nachfrage von Eltern führte dazu, dass das Hessische Landesinstituts für Pädagogik
(HeLP), das bereits Fortbildungen im Rahmen des gemeinsamen Erziehungsauftrages von
Lehrkräften und Eltern durchführte, die ersten Multiplikatoren ausbildete. Das war quasi der Start­
schuss für "elan ­ Eltern schulen aktive Eltern"2.
2001 hatte das Hessische Kultusministerum und der Landeselternbeirat von Hessen die
"Wiesbadener Erklärung: Gemeinsame Erziehungsverantwortung in Schule und Elternhaus stärken"1
verabschiedet. Ab 2005 wurde HeLP aufgelöst und ging im Amt für Lehrerfortbildung (AfL) auf. Im AfL
gab es für Elternfortbildung kein Platz.
Die ausgebildeten elan­Multiplikatoren boten jedoch weiterhin Seminare für Eltern an und erreichten
die Einbindung ihrer Arbeit in einem neuen Kooperationsprojekt von Landeselternbeirat und
Hessischem Kultusministerium. Dieses Projekt stellte in der ersten Phase die Entwicklung von
Erziehungsvereinbarungen an die erste Stelle seiner Aufgaben.
Inzwischen steht das Kooperationsprojekt wieder für Elternfortbildungen rund um das Thema
Elternmitwirkung an Hessens Schulen.
Die elan­Multiplikatoren bieten dazu qualitativ hochwertige Angebote an Informations­ und Fort­
bildungsveranstaltungen für hessische Elternvertreter und interessierte Eltern an.
Das Mitbestimmungsrecht hessischer Eltern hat also bereits eine bewegte Geschichte hinter sich. In
den Schulen sind Eltern wichtige Partner. In Gremien, Sitzungen und Konferenzen gestalten sie das
Schulwesen aller Kinder mit. Doch je besser Eltern über ihre Rechte informiert sind, umso besser
können sie in den Gremien und mit Kooperationspartnern agieren.
Übrigens gibt es auch bezüglich des Datenschutzes "hessische Geschichte": Das weltweit erste
Datenschutzgesetz (siehe 3.1.4) ist am 07.10.1970 in3 in Kraft getreten.
Auf den folgenden Seiten erläutern wir Ihnen, wie die Elternmitbestimmung aufgebaut ist und welche
Bildungsgänge es gibt. Wir informieren Sie über schulrechtliche Regelungen und geben Ihnen zu
guter Letzt noch Hinweise, wo Sie sich gegebenenfalls weiter informieren können.
_________________________________________________
1 In zwei weiteren gemeinsamen Vereinbarungen vom 15.10.2007 und 31.08.2011 wurden die Ziele und Inhalte weiter­
entwickelt und festgehalten. Sie sind auf unserer Webseite zum Nachlesen hinterlegt.
2 www.elan­hessen.de
3 Datenschutzgesetz Hessen vom 07.10.1970, Gesetz­ und Verordnungsblatt 1970 (GVBl) S. 625
2
Eltern und Schule
2.1 Eltern → § 100 Hessisches Schulgesetz
In unserer Gesellschaft ist die Rolle der Eltern ziemlich bunt. Von der klassischen "Vater­Mutter­Kind­
Familie" über gleichgeschlechtliche Eltern bis hin zu alleinerziehenden Elternteilen sind alle Varia­
tionen denkbar. Das Hessische Schulgesetz gewährt den Eltern, die das Sorgerecht des Kindes
haben entsprechende Elternrechte (und Pflichten).
Anstelle der Personensorgeberechtigten kann auch einer weiteren Person (mit dem Einverständnis
der Personensorgeberechtigten) die Erziehung des Kindes anvertraut werden. Das Anvertrauen
bedeutet die tatsächliche Ausübung der Erziehungsrechte durch Dritte [...] in Form einer vollständigen
Übertragung des Sorgerechtes.1 Außerdem kann eine Betreuungskraft eines volljährigen Schülers für
den schulischen Aufgabenkreis diese Rechte wahrnehmen.
Die Übertragung dieser Erziehungsaufgaben muss der Schule von den Personensorgeberechtigten
schriftlich nachgewiesen werden. Gibt es mehrere Personensorgeberechtigte für ein Kind, müssen
alle das Einverständnis geben.
2.2 Informationsrechte der Eltern → § 72 Hessisches Schulgesetz
Eltern haben das Recht, über alle wichtigen Schulangelegenheiten informiert und beraten zu werden.
Das gilt auch für Eltern volljähriger Schüler bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres (sofern diese
nicht widersprochen haben).
Außerdem haben Eltern, Jugendliche und volljährige Schüler das Recht, Akten der Schule, der
Schulaufsichtsbehörde und des schulärztlichen Dienstes einzusehen, in denen Daten über sie ge­
speichert sind.
Den Eltern stehen in der Regel mehrere Möglichkeiten für Gespräche (Elterngespräche, Eltern­
sprechtage, Elternabende, Klassen­ und Schulfeste, Eltern­Lehrer­Stammtische, etc.) zur Verfügung.
Dabei kann die Initiative für ein Gespräch sowohl von den Eltern als auch der Lehrkraft ausgehen.
Unterscheiden muss man jedoch Möglichkeiten, die alle Eltern in Anspruch nehmen können und
solche, die für Elternvertreter gedacht sind. Natürlich können sich Eltern bei schwierigen Gesprächen
auch immer einen Beistand aus der Elternvertretung hinzuziehen.
2.3 Gemeinsame Erziehungsvereinbarung
→ § 100 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz
Eltern und Schule haben einen gesetzlich verankerten gemeinsamen Erziehungsauftrag. Zur gemein­
samen Ausgestaltung ihres jeweiligen Erziehungsauftrages können Schulen und Eltern Erziehungs­
vereinbarungen treffen.
Erziehungsvereinbarungen entstehen in einem gemeinsamen Prozess, bei dem man sich auf Ver­
haltensweisen und Ziele als Grundlage für das Zusammenleben in der Schule verständigt. Sie werden
im Schulprogramm festgelegt und ersetzen die Schulordnung.
Erziehungsvereinbarungen sind eine Möglichkeit Schule demokratisch zu gestalten. Wichtig ist
jedoch, dass sich alle Parteien (Eltern, Lehrkräfte und Schüler) zu bestimmten Aufgaben und Verhal­
tensregeln verpflichten. Erziehungsvereinbarungen müssen gemeinsam gestaltet und erarbeitet
werden. Nur durch den Prozess des gegenseitigen Kennenlernens, der gemeinsamen Diskussion
über Ziele, Erwartungen und Wünsche sowie das Aufstellen gemeinsamer Regeln und Absprachen
kann eine Erziehungsvereinbarung erfolgreich sein.
Da Eltern zunächst die Interessen ihres eigenen Kindes vertreten, während die Lehrkräfte allen
_________________________________________________
ACHILLES, Harald; KÖLLER, Franz: Hessisches Schulgesetz ­ Kommentar. September 2007. Wiesbaden: Kommunal­ und
Schul­Verlag, § 100 S. 4
1
Kindern gerecht werden müssen, sind Spannungen vorprogrammiert. Daher ist es wichtig, dass sich
Eltern und Lehrkräfte als gleichberechtigte Partner akzeptieren und respektieren. Eltern und Lehr­
kräfte ergänzen sich gut und können und gemeinsam eine gute Schule verwirklichen.
2.4 Eltern im Unterricht
→ § 16, Abs. 4, § 72 Abs. 2 Satz 2, § 129 Abs. 7 Hessisches Schulgesetz
Eine Schule ohne Eltern ist heute nicht mehr denkbar.
Hausaufgaben­ und Pausenbetreuung, Mitarbeit in der Cafeteria, Schulbibliothek, Projektwochen,
Schulfeste oder Renovierungen und vieles mehr übernehmen Eltern, um eine aktive und demo­
kratisch geprägte Schule zu gestalten.
Eltern haben aber auch die Möglichkeit im Unterricht selbst mitzuwirken. Wie und in welchem Umfang
die Mitwirkung stattfinden kann, entscheidet die Schulkonferenz mit Zustimmung des Schuleltern­
beirats. Einbringen können sich Eltern z. B. bei der Übernahme eines Projektes in der Projektwoche,
bei Leseübungen, im Musikunterricht, bei Koch­ und Backprojekten, bei Ausflügen oder z. B. bei den
berufsvorbereitenden Maßnahmen, wie z. B. Vorstellung von Berufen, Vermittlung von Praktika etc.
(siehe auch 8.4).
Eltern haben darüber hinaus (mit Zustimmung der Lehrkraft und Einverständnis der Schulleitung) die
Möglichkeit im Unterricht zu hospitieren. Durch den Besuch des Unterrichts können sich Eltern ein
Bild davon machen, wie der Unterricht heute gestaltet wird und welche Anforderungen an Lehrkräfte
gestellt werden.
3
Allgemeine Bestimmungen
Das Hessische Schulgesetz regelt die allgemeinen Bestimmungen zur Elternmitwirkung. Diese gelten
in der Regel für alle Elternvertretungen gleichermaßen. Details, insbesondere zu den Wahlen in der
Schule, regelt die "Verordnung für die Wahl zu den Elternvertretungen und die Entschädigung der Mit­
glieder des Landeselternbeirats und der vom Landeselternbeirat gebildeten Ausschüsse"1.
3.1 Allgemeine Bestimmungen zur Elternmitwirkung
Nachfolgend gehen wir auf die allgemeinen Bestimmungen ein, die gleichermaßen für Klassen­ und
Schulelternbeiräte sowie Kreis­, Stadt­ und Landeselternbeirat gelten. Abweichungen zu den einzel­
nen Gremien finden Sie in den entsprechenden Rubriken unter Kapitel 4 "Elternvertretungen".
3.1.1 Elternbeiräte → § 101, § 171 Abs. 4 Hessisches Schulgesetz
Elternbeiräte in Hessen sind autonome Gremien, die keiner Weisung der Schulen oder Schulauf­
sichtsbehörden unterliegen. Andererseits stehen ihnen auch keine Aufsichts­ oder Weisungsbefug­
nisse gegenüber Lehrkräften, Schulleitungen und Aufsichtsbehörden zu. Sie nehmen im Rahmen des
geltenden Rechts selbstständig und eigenverantwortlich ihre Mitbestimmungs­ bzw. Beteiligungsrech­
te bei der Gestaltung des Unterrichtswesens in der Schule, auf der Ebene der Landkreise, der kreis­
freien Städte, der kreisangehörigen Gemeinden (die Schulträger sind) sowie auf Landesebene wahr.
Elternpartizipation geht jedoch meist über die gesetzlichen Rechte hinaus. Elternarbeit spiegelt sich in
vielen Teilbereichen der Schule wider und ist somit auch ein unverzichtbarer Bestandteil der Schul­
kultur. Eltern sind idealerweise ein gleichberechtigter Partner bei der
• Entwicklung und Verfolgung gemeinsamer Ziele von Schule und Eltern
• Mitwirkung bei der Schul­ und Unterrichtsentwicklung
• Bildungs­ und Erziehungspartnerschaft zwischen Schule und Eltern
• Zusammenarbeit von Schule und Eltern für den Unterricht
• Zusammenarbeit von Schule und Eltern für die Entwicklung der Kinder
• Entwicklung und Pflege einer demokratischen Schulkultur
Nicht nur in öffentlichen Schulen müssen Elternbeiräte gebildet werden. Schulen in freier Trägerschaft
(Ersatzschulen) müssen ebenfalls Formen der Mitwirkung für Eltern­ und Schüler (gemäß dem
Hessischen Schulgesetz) gewährleisten.
3.1.2 Wahlen → §§ 100, 102, 184a Hessisches Schulgesetz, WahlO
Die Gremien der Elternvertretungen in Hessens Schulen sind mehr oder weniger hierarchisch aufge­
baut. Die Wahlen zu den Gremien folgen dieser hierarchischen Struktur. Die Eltern einer Klasse
wählen den Elternbeirat, diese den Schulelternbeirat und dieser wählt Vertreter für die Kreis­ und
Stadtelternbeiräte und Delegierte für den Landeselternbeirat. Einen Überblick gibt Ihnen die Grafik auf
der nächsten Seite.
Einzelheiten oder Abweichungen zu den jeweiligen Wahlvorgängen finden Sie in Kapitel 4, "Eltern­
vertretungen".
_________________________________________________
1 Aus Gründen der Lesbarkeit verwenden wir im Folgenden nur noch die gängige Kurzform "WahlO" oder "Wahlordnung", ge­
meint ist jeweils die "Verordnung für die Wahl zu den Elternvertretungen und die Entschädigung der Mitglieder des Landesel­
ternbeirats und der vom Landeselternbeirat gebildeten Ausschüsse".
3.1.2.1 Wahlgrundsätze → § 1 WahlO
Alle Wahlen sind geheim und erfolgen in getrennten Wahlgängen. Jede Wahlbeeinflussung innerhalb
des Wahllokals ist unzulässig.
3.1.2.2 Die Amtszeit → §§ 106, 108, 114, 116 jeweils Abs. 1 Hessisches Schulgesetz
Die Amtszeit der Mitglieder aller Elternvertretungen beginnt mit ihrer Wahl und ist in der Regel
zweijährig, beim Landeselternbeirat dreijährig.
3.1.2.3 Wahlberechtigung → § 102 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz
Wahlberechtigt und wählbar zu den Elternvertretungen und Vertreter der Elternschaft in der Schulkon­
ferenz sind diejenigen Personen, die die Rechte und Pflichten der „Eltern“ wahrnehmen (siehe 2.1).
Das Stimmrecht kann von den Eltern nur persönlich ausgeübt werden. Wahlberechtigte, die an der
Wahl nicht teilnehmen können, sich aber zur Wahl stellen möchten, sind nur wählbar, wenn sie sich
zuvor schriftlich zur Annahme der Wahl bereit erklärt haben.
Es ist durchaus zulässig, ein Elternteil mehrfach als Elternvertreter von Klassen an einer oder
mehreren Schulen zu wählen ("eine Stimme pro Kind"). Vertreter der Elternschaft in der Schul­
konferenz müssen nicht zwangsläufig gewählte Elternvertreter sein.
Nicht wählbar sind
• haupt­ und nebenamtlich oder nebenberuflich tätige Lehrkräfte sowie sozialpädagogische Mit­
arbeiter an den Schulen, an denen sie tätig sind
• Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit nicht besitzen, öffentliche Ämter zu be­
kleiden
• Mitglieder der Wahlvorstände
• Elternvertreter volljähriger Kinder, die ihr Amt auf Grund der Volljährigkeit ihres Kindes nach
dem ersten Amtsjahr fortführen
3.1.2.4 Wahl­ und Ladungsfristen → § 2 Abs. 2, 4 § 7 Abs. Abs. 1, 3 WahlO
Die Wahlberechtigten sind zu allen Wahlen mindestens zehn Tage vor dem Wahltag schriftlich ein­
zuladen. Die elektronische Form der Einladung zu Wahlen (d. h. per E­Mail) ist ausgeschlossen! In
aller Regel werden die Einladungen schriftlich mit der Ranzenpost oder per Postversand verteilt. Wir
empfehlen letztere Methode, da die Ranzenpost erfahrungsgemäß nicht alle Eltern erreicht. Ein
Aushang in der Schule reicht nicht aus, um der schriftlichen Einladung gerecht zu werden.
Bei der Einladung zu einer zweiten Wahlversammlung wegen zu geringer Wahlbeteiligung verkürzt
sich die Einladungsfrist auf fünf Tage. Hierauf ist bei der Einladung zur ersten Wahlversammlung hin­
zuweisen.
Tipp:
In der Praxis hat es sich bewährt einen entsprechenden Hinweis auf der ersten Einladung zu
formulieren und direkt eine zweite Einladung beizufügen.
Bei der Feststellung der Namen und Anschriften von Wahlberechtigten müssen die Schulleitungen
entsprechende Unterstützung bieten.
3.1.2.5 Durchführung der Wahl → §§ 3, 4 WahlO
Wer einlädt eröffnet und leitet die Sitzung!
Am Wahltag muss ein Wahlausschuss bestellt werden. Dies ist auch auf Zuruf möglich. Der Wahlaus­
schuss besteht in der Regel aus Wahlleiter, Schriftführer und ggf. Beisitzer. Der Wahlleiter leitet die
Wahlversammlung, nimmt die Wahlvorschläge entgegen und stellt das Ergebnis fest. Schriftführer und
Beisitzer sorgen gemeinsam mit dem Wahlleiter für einen reibungslosen Ablauf der Wahlhandlung.
Sie teilen Stimmzettel aus, unterstützen gegebenenfalls Hilfsbedürftige (unter Beachtung der
Geheimhaltungspflicht), werten die Stimmzettel aus und fertigen eine Niederschrift über den
Abbildung 1: Aufbau der Elternmitbestimmung in Hessen
Wahlverlauf und das Ergebnis an.
Die Mitglieder des Wahlausschusses sollten wahlberechtigte Eltern sein. Sie dürfen jedoch nicht für
ein Amt kandidieren. Der Wahlausschuss prüft, ob die Wahlberechtigung der einzelnen Vertreter vor­
liegt. Die Wahlberechtigung wird durch eine von der Schulleitung aufgestellte Wählerliste festgestellt
(damit bestätigt die Schulleitung, dass der Wahlkandidat personensorgeberechtigt oder ihm die
Erziehung eines Kindes anvertraut ist, siehe auch 2.1) oder durch eine von der Schulleitung bestätig­
te Wahlbescheinigung. Amtierende, wählbare Mitglieder der Kreis­ oder Stadtelternbeiräte können
sich ihre Bescheinigung durch den Vorsitzenden ihres Kreis­ oder Stadtelternbeirats bestätigen
lassen.
Die Wahlbescheinigung enthält folgende Daten:
• Name des Kandidaten
• Anschrift des Kandidaten
• Name des Kindes
• Bestätigung der Personensorge
• Schule und Schulform
• Stempel / Unterschrift der Schulleitung
Alle Wahlberechtigten können Wahlvorschläge machen. Die Wahlleitung gibt die Wahlvorschläge in
alphabetischer Reihenfolge bekannt, z.B. durch Anschreiben an die Tafel. Allen Kandidaten ist die
Gelegenheit zur Vorstellung zu geben, den Wahlberechtigen Gelegenheit zur Befragung ihrer
Kandidaten.
Bei jedem Wahlgang dürfen nur einheitliche Stimmzettel verwendet werden.
Alle Wahlgänge finden in geheimer Wahl statt!
Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt (siehe auch 3.1.2.7).
Nach Abschluss der Auszählung gibt die Wahlleitung das Wahlergebnis bekannt und fragt die
Gewählten, ob sie das Amt annehmen.
Tipp:
In der Praxis hat es sich bewährt, Stimmzettel für Vertreter und Ersatzvertreter sowie für Stichwahlen
auf farblich unterschiedlichem Papier zu drucken bzw. zu kopieren. Das erleichtert hinterher die
Zuordnung.
3.1.2.6 Niederschriften → § 4 Abs. 3 WahlO
Über das Ergebnis der Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift muss folgende An­
gaben enthalten:
• Bezeichnung der Wahl
• Ort und Zeit der Wahl
• die Anzahl der Wahlberechtigten
• die Namen der anwesenden Wahlberechtigten
• die Anzahl der verteilten Stimmzettel
• die Anzahl der für jeden Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen
• die Anzahl der ungültigen Stimmen
• die Anzahl der Stimmenthaltungen
• die Reihenfolge der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter
Die Niederschrift kann innerhalb einer Frist von vier Wochen von den Wahlberechtigten eingesehen
werden. Die Wahlunterlagen sind bis zur nächsten Wahl vom Elternbeirat aufzubewahren.
Tipp:
Auf unserer Webseite (Rubrik "Kreis­ und Stadtelternbeiräte" → Wahlen → Dokumente) finden Sie
verschiedene Muster, die sie gern nutzen können.
3.1.2.7 Wahlergebnis → § 1 Abs. 4 und 5 WahlO
Gewählt ist derjenige mit den meisten gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl
statt. Ergibt sich bei der Stichwahl wieder Stimmengleichheit, entscheidet das von der Wahlleitung zu
ziehende Los.
3.1.2.8 Wahlanfechtung → § 27 WahlO
Die Wahlen an den Schulen (also die der Klassen­ und Schulelternbeiräte) können nicht angefochten
werden. Wird gegen wesentliche Wahlgrundsätze verstoßen, muss das Staatliche Schulamt informiert
werden. Es kann die Wahl für ungültig erklären.
Die Wahlen der Kreis­ oder Stadtelternbeiräte sowie des Landeselternbeirats kann jeder Wahlbe­
rechtigte bei der jeweiligen Wahl schriftlich innerhalb von einem Monat beim Landeselternbeirat bzw.
der beim Landeselternbeirat gebildeten Wahlprüfungskommission anfechten (siehe auch 4.4.9.1).
3.1.2.9 Nachwahlen auf Grund von Veränderungen → §§ 9, 15, 24 WahlO
Scheidet ein Elternvertreter (Klassen­ oder Jahrgangselternvertreter, Elternvertreter ausländischer
Kinder) vor Ablauf der Amtszeit aus, muss innerhalb von sechs Unterrichtswochen eine Nachwahl
stattfinden. Ist dies aus Zeitgründen nicht mehr möglich, nimmt der Stellvertreter bis zur Neuwahl die
Amtsgeschäfte wahr.
Gleiches gilt für den Vorstand des Schulelternbeirates. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Kreis­ oder
Stadtelternbeirat vor Ablauf der Amtszeit aus, muss innerhalb von acht Unterrichtswochen eine Nach­
wahl stattfinden. Ist dies aus Zeitgründen nicht mehr möglich, nimmt auch hier der Stellvertreter bis
zur Neuwahl die Amtsgeschäfte wahr.
Mitglieder, Stellvertreter sowie Ersatzvertreter scheiden aus ihrem Amt aus, wenn die Wählbarkeit vor
Ablauf der Amtszeit (für das jeweilige Amt) nicht mehr gegeben ist (Schulformwechsel, Wechsel in
eine andere Klasse, Volljährigkeit des Kindes innerhalb des ersten Jahres der Amtszeit).
Mitglieder der Kreis­ und Stadtelternbeiräte und des Landeselternbeirats scheiden jedoch nicht aus
ihrem Amt aus, wenn ein weiteres Kind die Schulform (für die sie gewählt wurden) besucht oder im
unmittelbaren Anschluss an das Ausscheiden des ersten Kindes besuchen wird.
Ist die Amtszeit abgelaufen ist, führen Elternvertreter ihr Amt bis zur Neuwahl auch dann weiter, wenn
sie nicht mehr wählbar sind, beispielsweise der Vorsitzende eines Schulelternbeirats der nach den
Sommerferien nicht mehr als Klassenelternbeirat gewählt wird.
3.1.2.10 Neuwahl bei nicht erfolgter Einladung zur Sitzung
→ §§ 107 Abs. 2, 108 Abs. 3, 114 Abs. 8 Hessisches Schulgesetz
Lädt ein Elternvertreter (Klassenelternvertreter, Schulelternbeiratsvorsitzender, Kreis­ oder Stadt­
elternbeiratsvorsitzender) nicht zu einer Sitzung gemäß des Schulgesetzes ein, kann das Gremium
für den Rest der Amtszeit einen neuen Elternvertreter wählen. Die amtierende Person ist über diesen
Beschluss in Kenntnis zu setzen. Bis zur Durchführung der Neuwahl ist ihr Gelegenheit zur Stellung­
nahme zu geben.
3.1.2.11 Ausschluss eines Mitglieds → § 103 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz
Verstößt ein Elternvertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Verschwiegenheitspflicht nach
§ 103 Abs. 1 des Schulgesetzes, kann er mit einer Zweidrittel­Mehrheit seines Gremiums aus diesem
Gremium ausgeschlossen werden. Der Betroffenen muss vor der Entscheidung angehört werden. Der
Betroffene
kann
gegen
den
Beschluss
des Ausschlusses
Widerspruch
bei
der
Wahlprüfungskommission des Landeselternbeirats beantragen (siehe 4.4.9.1).
3.1.3 Abstimmungen und Beschlüsse → § 102 Abs. 4 Hessisches Schulgesetz
3.1.3.1 Abstimmungen
Abstimmungen sind in der Regel offen und nur auf Verlangen eines Fünftels der anwesenden Stimm­
berechtigten geheim durchzuführen.
Abstimmungen bitte nicht verwechseln mit der Stimmabgabe bei Wahlen, diese sind immer geheim
durchzuführen!
3.1.3.2 Beschlüsse → § 102 Abs. 4, WahlO § 1, Abs. 2 Hessisches Schulgesetz
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit. Bei
Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Es gilt der Grundsatz "eine Stimme pro Kind". Elternpaare haben in der Klassenelternversammlung
also nur eine gemeinsame Stimme für jedes ihrer Kinder (sind Geschwisterkinder in der Klasse, ha­
ben die Eltern eine entsprechend höhere Anzahl an Stimmen).
Elternvertreter, die als Klassenelternbeirat mehrere Klassen derselben Schule vertreten,
haben bei Wahlen und Abstimmungen im Schulelternbeirat "eine Stimme pro Klasse".
3.1.3.3 Beschlussfähigkeit → § 102 Abs. 5 Hessisches Schulgesetz
Beschlussfähigkeit besteht bei Schulelternbeiräten, Kreis­ und Stadtelternbeiräten und beim Landes­
elternbeirat, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei den Sitzungen der Schul­
elternbeiräte müssen Klassenelternbeiräte mit mehrfacher Stimmberechtigung auch mehrfach gezählt
werden. Die Gremien sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig,
wenn sie wegen Beschlussunfähigkeit erneut zur Beratung desselben Gegenstandes einberufen
werden müssen. Hierauf ist bei der erneuten Ladung hinzuweisen.
Tipp:
Für diesen möglichen Fall hat es sich in der Praxis bewährt, gleich eine zweite Einladung beizufügen,
die auf den gleichen Tag aber zu einem späteren Zeitpunkt (etwa 15 Minuten) ausgestellt ist.
3.1.4 Datenschutz und Verschwiegenheitspflicht
→ §§ 102 Abs. 2, 103 Hessisches Schulgesetz
Über Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, haben
Elternvertreter auch nach Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit zu bewahren. Verstößt ein
Elternvertreter hiergegen vorsätzlich oder fahrlässig, so kann das jeweilige Gremium mit einer Mehr­
heit von zwei Dritteln seiner Mitglieder den Ausschluss dieses Mitglieds aus der Elternvertretung
beschließen.
Auch die Tätigkeiten der Elternvertreter unterliegen dem Datenschutz. Persönliche Daten von Dritten
sind demnach ohne deren Erlaubnis nicht weiterzugeben, dazu zählen auch Anschriften, E­Mail
Adressen oder Telefonnummern, z. B. für die Veröffentlichung auf der Homepage einer Schule, aber
auch bereits bei der Verteilung innerhalb der Klassenelternschaft.
Die Namen und Anschriften der wahlberechtigten Vertreter zur Kreis­ oder Stadtelternbeiratswahl oder
zur Wahl der Delegierten für die Landeselternbeiratswahl sowie der Delegierten und Ersatzdelegierten
zur LEB­Wahl dürfen im Rahmen der Aufgabenstellung (also beispielsweise nur für die Zwecke des
Wahlvorgehens) dem jeweils zur Wahl einladenden Gremium bekannt gegeben werden1. Im Rahmen
der Verarbeitung personenbezogener Daten sind Elternvertreter gegenüber dem Hessischen Daten­
schutzbeauftragten auskunftspflichtig.
3.1.5 Kosten → § 104 WahlO §§ 30 f. Hessisches Schulgesetz
Elternvertreter sind ehrenamtlich tätig. Das Ehrenamt setzt die Übertragung einer Tätigkeit („Amt“)
und die Unentgeltlichkeit („Ehre“) voraus. Unentgeltlichkeit ist gegeben, wenn der Zeitaufwand bzw.
der Einsatz der Arbeitskraft nicht vergütet wird.
Schulräume müssen den Elternvertretungen kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.
Die Sachkosten bekommen Schulelternbeiräte und Kreis­ bzw. Stadtelternbeiräte vom Schulträger
erstattet, meist in Form eines jährlichen Fixbetrages. Die Fahrtkosten der Kreis­ und Stadteltern­
beiräte und der Elternvertretungen an Kreisberufsschulen tragen die Schulträger.
Der Landeselternbeirat erhält zur Durchführung seiner Aufgaben Mittel aus dem Landeshaushalt.
Damit werden die Kosten der Geschäftsstelle sowie die Auslagen der Mitglieder des
Landeselternbeirats und seiner Ausschüsse getragen.
3.2 Allgemeine Bestimmungen für Eltern
3.2.1 Volljährigkeit der Kinder → § 102 Abs. 3 Hessisches Schulgesetz
Mit Beginn der Volljährigkeit vertreten sich die Schüler in der Regel selbst. Elternvertreter scheiden in
der Regel mit der Volljährigkeit ihres Kindes aus ihrem Amt aus. Wird das Kind nach dem ersten Jahr
der Amtszeit volljährig, führen Elternvertreter ihr Amt jedoch bis zum Ende der Amtszeit fort.
Betreuer Volljähriger bleiben in allen Gremien wahlberechtigt und wählbar, solange der betreute
Schüler eine hessische Schule besucht.
3.2.2 Unfallschutz → § 2 Abs. 1 Nr. 10a Sozialgesetzbuch (SBG) VII
3.2.2.1 Versicherungsschutz für Ehrenamtliche
Wir wünschen Ihnen, dass Sie stets gesund bleiben und nie die Leistungen der Unfallkassen in An­
spruch nehmen müssen. Aber für den Fall dessen, sind Sie gesetzlich versichert.
_________________________________________________
1 Sobota M., für den Hessischen Datenschutzbeauftragten (2013) in einem Antwortschreiben Datenschutz bei Elternver­
tretungen, vom 09.09.2013 an den Landeselternbeirat von Hessen, unveröffentlicht.
Die gesetzliche Versicherung gilt für alle gewählten ehrenamtlichen Elternvertreter, die im Rahmen
ihres Amtes aktiv werden. Aber auch bei der Organisation und Durchführung von Schulfesten und der
Teilnahme an weiteren schulischen Veranstaltungen ­ also auch bei Aktionen wie "Klassenraum­
renovierung", "Schulhofneugestaltung" oder ähnlichem sind Sie gesetzlich unfallversichert. Den Ver­
sicherungsschutz erbringt in der Regel die jeweilige Unfallkasse, z.B. für die Gemeinde die örtlich zu­
ständige Unfallkasse im kommunalen Bereich. Zuständiger Träger für Schüler und Elternvertreter in
Hessen ist die
Unfallkasse Hessen (www.ukh.de)
Leonardo­da­Vinci­Allee 20, 60486 Frankfurt am Main
Servicetelefon: 069 29972­440
3.2.2.2 Versicherungsschutz für Schüler
Auch die Schüler der öffentlichen und privaten allgemein bildenden Schulen sowie der beruflichen
Schulen sind gesetzlich gegen Personenschäden unfallversichert. Der Versicherungsschutz umfasst
alle Tätigkeiten des Schülers, die in einem inneren, ursächlichen Zusammenhang mit einer schul­
ischen Veranstaltung stehen. Neben dem Unterricht fallen hierunter insbesondere
• der direkte Weg zu und von der Schule oder dem Ort an dem die Schulveranstaltung statt­
findet
• Veranstaltungen der Schülervertretung
• Schulsportveranstaltungen
• Schülerlotsendienst
• Pausen und Zwischenstunden
Hinweis: Der Versicherungsschutz entfällt, wenn Schüler den Schulbereich zur Erledigung privater
Angelegenheiten verlassen.
• gemeinsame Veranstaltung der Schüler unter Aufsicht der Lehrkräfte, z. B. Schulausflüge,
Wanderfahrten, Studienfahrten, u. a.
Hinweis: Ein Versicherungsschutz besteht nicht, wenn diese Veranstaltungen während der Ferien
durchgeführt werden.
3.2.3 Haftung → § 150 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz, § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
„Ehrenamt schützt vor Haftung nicht!“
Elternvertreter haben auf Grund ihrer Tätigkeit keine privilegierten Rechte im Vergleich zu anderen
Bürgern. Sie unterliegen auch keinem erhöhten Haftungsrisiko. Elternvertreter tragen keine beson­
deren Amtspflichten (BGB, § 839), die eine Übernahme der von ihnen verursachten Schäden durch
einen Dienstherrn (z. B. Schule, Land oder Kommune) erlauben würde. Elternvertreter haften also für
ihre verursachten Schäden selbst.
3.2.3.1 Vertragsrisiko
Bei Verträgen haftet der Vertragspartner und ist verantwortlich für die Obhut von Gegenständen oder
Anmietungen von Räumen, die er geliehen oder gemietet hat. Eine Haftung ist also davon abhängig,
ob Elternvertreter im eigenen Namen oder als Vertreter anderer handeln (z. B. Sammelbestellungen
für die Klasse).
Elternvertreter, die mit Vertretungsmacht und offen gegenüber dem Geschäftspartner als solche
auftreten, verpflichten sich nicht selbst, sondern nur den Vertretenen (§§ 164, 179 Bürgerliches
Gesetzbuch). Es sollte also immer deutlich sein, dass Sie nur als Vertreter anderer (z. B. für den
Schulelternbeirat oder als Vertreter der Schüler einer Klasse) auftreten.
In der Praxis lässt sich das beispielsweise mit einer Vollmacht klären. Auch Beschlüsse, die ein
Gremium trifft und in einer Niederschrift oder einem Protokoll festgehalten sind, können im Zweifel
herangezogen werden.
Für Abstimmungsverhalten in Sitzungen und Konferenzen können Elternvertreter nicht in Haftung
genommen werden.
3.2.3.2 Sachschäden → § 150 Hessisches Schulgesetz
Die Träger öffentlicher Schulen und privater Ersatzschulen sind verpflichtet, Schüler durch Abschluss
einer Versicherung gegen im Schulbetrieb erlittene Sachschäden (Verlust, Zerstörung oder
Beschädigung mitgebrachter Sachen, wie beispielsweise Sportkleidung oder Schultaschen) zu ver­
sichern (wenn nicht auf andere Weise ein Versicherungsschutz oder ein versicherungsähnlicher
Schutz gewährleistet wird). Auch das Abhandenkommen dieser Sachen ist in den Deckungsschutz
einzubeziehen; Geldbeträge, Luxus­ und Wertgegenstände (z. B. Handys) können ausgeschlossen
werden. Grundsätzlich gilt, dass Schüler nur gegen Sachschäden versichert sind, die sie selbst „im
Schulbetrieb“ erleiden, also beispielsweise Schäden an Kleidungsstücken, Fahrrädern und Gegen­
ständen, die in der Schule benötigt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der beschädigte oder
abhanden gekommene Gegenstand ordnungsgemäß aufbewahrt, abgelegt oder abgestellt wurde.
Fahrräder müssen also auf dem vorgesehenen Abstellplatz abgestellt und gesichert (Fahrradschloss)
werden. Schäden, die während der Benutzung an den Fahrrädern entstehen, sind nicht versichert.
Auch bei oder während schulischer Veranstaltungen (Radwanderungen, usw.) besteht Versicherungs­
schutz nur, wenn die Fahrräder vom gesamten Klassenverband ordnungsgemäß abgestellt werden.
Um Schadensersatzansprüchen gegen Schüler oder deren Eltern vorzubeugen, ist daher bei
besonderen schulischen Veranstaltungen der Abschluss einer Gruppenhaftpflichtversicherung
empfehlenswert.
Werden Schäden von Unbekannten verursacht, können die Kosten für die Beseitigung dieser
Schäden nicht auf Schüler oder Eltern umgelegt werden.
3.2.4 Urheberrecht → §§ 97 ff. Urheberrechtsgesetz
Immer wieder tappen auch Elternvertreter in die Urheberrechts­Falle.
Wer kennt das nicht? Schnell das Foto von der Schulfeier mit der betrunken Lehrkraft auf die Web­
seite gestellt? Oder den Schüler der so nett in die Kamera lächelt auf die Facebook­Seite der Schule
"verlinkt"? Oder das Bild aus Google kopiert, weil es doch gerade so passend für die Webseite oder
Präsentation ist? Bestimmt haben Sie sich die (möglichst schriftliche) Erlaubnis der Personen ein­
geholt und die Bilder selbstverständlich selbst fotografiert oder können lückenlos bis zum Urheber
nachweisen, dass Sie die Rechte haben, das Bild für Ihre Zwecke weiterzuverwenden?
Vermögensrechtliche Ansprüche der Urheber, Entschädigungen, anwaltliche Kosten, etc. summieren
sich schnell und können entsprechend teuer werden. Im Gegensatz zum Strafrecht gibt es beim
Urheberrecht keine Unterscheidung zwischen "Absicht", "Vorsatz" oder "Fahrlässigkeit" (außer bei
strafrechtlichen Handlungen nach §§ 106, 108 Urheberrechtsgesetz). Das Urheberrecht ist nicht nur
äußerst komplex und kompliziert, es ist auch sehr stark geschützt und entsprechend hoch sind
oftmals die Strafen und Forderungen. Achten Sie bei der Nutzung von Inhalten (Texte, Bilder, Filme)
darauf, dass sie nachweisbar die Rechte der Nutzung haben. Verzichten Sie im Zweifel lieber!
4
Elternvertretungen in Hessen
Eltern haben in Hessen Mitwirkungs­ und Mitbestimmungsrechte, die sie in den unterschiedlichen
Schulgremien wahrnehmen. Die Elternvertretungen sind gegliedert in Klassen­ und Schulelternbeiräte
sowie Kreis­, Stadt­ und Landeselternbeiräte.
4.1 Die Elternbeiräte in der Klasse / im Jahrgang / in der Abteilung
→ § 106 ff Hessisches Schulgesetz
Die Klassenelternbeiräte übernehmen eine wichtige Rolle in der Elternmitbestimmung. Sie sind die
erste gewählte Elternvertretung an einer Schule und vertreten die Klasse im Schulelternbeirat. Klas­
senelternbeiräte können in ihrer Schule Einfluss üben und Schule aktiv mitgestalten.
Das Schulgesetz unterscheidet zwischen den Organisationsformen „Klassen“ und „Jahrgängen“.
Bestehen an der Schule Klassen, werden „Klassenelternbeiräte“ gewählt. Wird an der Schule in Jahr­
gangsstufen unterrichtet, werden „Jahrgangselternvertreter“ gewählt. Auch in Klassen, bei denen
mehr als die Hälfte der Kinder volljährig sind oder in Schulen mit vorwiegend volljährigen Schülern,
werden Jahrgangselternvertreter gewählt. An den beruflichen Schulen mit Teilzeitunterricht werden
Abteilungselternbeiräte gebildet.
Die Aufgaben, Rechten und Pflichten sind die gleichen wie die von Klassenelternbeiräten. Der Ein­
fachheit halber sprechen wir im Folgenden von „Klassenelternbeiräten“ gemeint sind jeweils die
Elternbeiräte in der Klasse, unabhängig von der Organisationsform.
4.1.1 Stellvertreter → § 107 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz
Das Schulgesetz beschreibt die Rolle des Stellvertreters als Vertreter des Klassenelternbeirats, wenn
dieser verhindert ist.
In der Praxis arbeiten Elternbeiräte und Stellvertreter häufig zusammen und teilen sich ihre Aufgaben.
In vielen Schulen werden auch beide Elternvertreter einer Klasse zu den Sitzungen des Schuleltern­
beirates eingeladen. Allerdings haben Stellvertreter in den Sitzungen kein Stimmrecht (außer wenn
sie in ihrer Funktion als Stellvertreter teilnehmen) und können nicht als Vorsitzender des
Schulelternbeirates oder dessen Stellvertreter gewählt werden.
4.1.2 Aufgaben → § 107 Hessisches Schulgesetz
Der Klassenelternbeirat vertritt die Interessen der Eltern in einer Klasse. Er ist erster Ansprechpartner
für Eltern und Lehrkräfte bei Fragen, die die Klasse betreffen. Er lädt zu den Elternabenden ein und
leitet diese. Der Elternbeirat nimmt an den Klassenkonferenzen (mit Ausnahmen) teil. Er führt regel­
mäßig Gespräche mit der Klassenlehrkraft und vertritt die Klassenelternschaft im Schulelternbeirat. Er
setzt die in den Elternversammlungen gefassten Beschlüsse um und unterrichtet die Eltern über die
Arbeit des Schulelternbeirates. Er kann Anträge an die Schulkonferenz und den Schulelternbeirat
stellen.
Klassenelternbeiräte sollten regelmäßig ihre Stellvertreter in die Arbeit einbinden und über die
Beratungen im Schulelternbeirat informieren, da diese im Vertretungsfalle Sitz und Stimme im Schul­
elternbeirat einnehmen. Die Stellvertreter haben dann ein aktives Wahlrecht, können jedoch nicht in
den Vorstand gewählt werden (siehe 4.2).
Der Klassenelternbeirat sollte auch andere Eltern der Klasse in verschiedene schulische Tätigkeiten
einbinden. Das hält für jeden den Aufwand erträglich und fördert den Gemeinschaftsgeist.
Klassenelternbeiräte können Aktivitäten planen, die das soziale Miteinander stärken und so ent­
scheidend zu einem gesunden Klassenklima beitragen. Oft sind sie Organisatoren oder Ansprech­
partner für Klassenfahrten und Ausflügen, unterstützen bei der Organisation von Schulfesten, Projekt­
wochen, Cafeteria, Bibliothek und vielem mehr. Auch hierbei sind Klassenelternbeiräte auf die Mitwir­
kung der Klassenelternschaft angewiesen.
Klassenelternbeiräte führen häufig eine Liste, mit Namen und Kontaktdaten der Klasseneltern. Für
eine schnelle Informationsweitergabe ist das durchaus hilfreich. Diese Daten dürfen aber nur weiter­
gegeben werden, wenn die Eltern damit einverstanden sind ­ auch innerhalb der Klassenelternschaft
(siehe 3.1.4).
4.1.3 Elternabende → § 107 Abs. 2 und 3 Hessisches Schulgesetz
In den Klassenelternversammlungen werden Informationen und Interessen besprochen, die die
gesamte Klasse betreffen.
Persönliche Belange einzelner Schüler oder Eltern dürfen hier nicht besprochen werden – schon aus
Gründen des Datenschutzes. Gleiches gilt für Missverständnisse oder Unstimmigkeiten zwischen ein­
zelnen Eltern und Lehrkräften. Solche Sachverhalte lassen sich besser in einem persönlichen Ge­
spräch, am „Elternsprechtag“ oder in den Sprechstunden der einzelnen Lehrkräfte besprechen.
Soweit das Verhalten einzelner Schüler Auswirkungen auf die Klasse hat, ist es durchaus zulässig,
dieses Thema zu problematisieren.
Elternabende sind Sache der Eltern. Die Initiative sollte daher in erster Linie von den Eltern und nur in
Ausnahmefällen von der Lehrkraft oder der Schulleitung ausgehen. Nach Absprache mit dem Stell­
vertreter und der Klassenlehrkraft lädt der Klassenelternbeirat nach Bedarf, mindestens jedoch einmal
im Schulhalbjahr die Eltern der Klasse zu einer Klassenelternversammlung („Elternabend“) ein. Eltern
volljähriger Schüler sollten grundsätzlich mit eingeladen werden. Auch wenn diese kein Wahl­ oder
Stimmrecht mehr haben, sollen sie an den Informationen teilhaben können.
Die Klassenelternschaft muss einberufen werden, wenn ein Fünftel der Eltern, die Schulleitung, die
Klassenlehrkraft oder der Vorsitzende des Schulelternbeirates es unter Angabe der zu beratenden
Gegenstände verlangt.
Um möglichst vielen Eltern die Teilnahme zu ermöglichen, sollte ihnen die Einladung zum Elternabend
mit Termin, Tagungsort und Tagesordnung spätestens zehn Tage vor der Veranstaltung vorliegen. Die
Zustellung erfolgt üblicherweise per Ranzenpost, Post oder E­Mail. Ausnahme: Wenn Wahlen
stattfinden, muss schriftlich per Post eingeladen werden (siehe 3.1.2.4).
Elternabende finden in der Regel in der Schule statt. Hierfür muss die Schuleitung kostenfrei Schul­
räume zur Verfügung stellen. Nach Absprache mit den Eltern und Lehrkräften können Elternabende
auch außerhalb der Schule durchgeführt werden, wenn ein anderer geeigneter Raum für alle Beteilig­
ten gut zu erreichen ist und anfallende Kosten ­ z. B. für Verzehr ­ vertretbar sind. Die vielerorts
üblichen informellen „Elternstammtische“ sind keine Versammlung der Klassenelternschaft im Sinne
des Hessischen Schulgesetzes. Bei diesen Treffen können keine Beschlüsse gefasst werden und es
sollten grundsätzlich keine die gesamte Klassenelternschaft betreffenden Themen besprochen
werden.
Elternabende, an denen Wahlen stattfinden, müssen in den Schulräumen stattfinden.
Die Teilnahme an den Elternabenden steht den Eltern frei. Für die Klassenlehrkraft ist die Teilnahme
verpflichtend. Für alle anderen Lehrkräfte der Klasse besteht keine Teilnahmepflicht, sie sind jedoch
immer zur Teilnahme berechtigt. Darüber hinaus sollen sie einmal jährlich an einer Versammlung teil­
nehmen. Sie sind zur Teilnahme verpflichtet, wenn ein Viertel der Klassenelternschaft dies beantragt.
In Ausnahmefällen und aus besonderen Gründen kann die Klassenelternschaft allein beraten. Die
besonderen Gründe müssen gegenüber dem Betroffenen dargelegt werden. Im Interesse des „Schul­
klimas“ sollte von dieser Möglichkeit so wenig wie möglich Gebrauch gemacht werden.
Im Einvernehmen mit der Klassenelternschaft kann der Klassenelternbeirat auch Gäste zu den
Elternabenden einladen, die beispielsweise zu Themen referieren, die aktuell die Eltern interessieren.
Die Eltern sollen im Vorfeld des Elternabends über die Einladung von Gästen informiert werden.
Themen für den Elternabend ergeben sich häufig aus Besprechungen des Elternbeirates mit der
Klassenlehrkraft und aus den Sitzungen des Schulelternbeirates.
Der Klassenelternbeirat leitet die Versammlung, erteilt das Wort und stellt das Ende der Veranstaltung
fest. Falls das voraussichtliche Ende der Versammlung nicht bereits in der Einladung steht, sollte der
Zeitpunkt zu Beginn des Elternabends festgelegt werden. Ferner hat es sich bewährt, über die
Sitzungen Kurzprotokolle zu führen, um Beratungspunkte, Ergebnisse und Beschlüsse zu einem
späteren Zeitpunkt nachlesen zu können. Im Übrigen sollte bei jeder Versammlung eine Anwesen­
heitsliste ausgefüllt werden; damit erhält der Klassenelternbeirat die Möglichkeit, abwesende Eltern
über wichtige Ergebnisse des Elternabends zu informieren.
Aus der Diskussion der Klasseneltern können sich Anträge an die Schulkonferenz oder den
Schulelternbeirat ergeben, die der Elternbeirat dort für die Klasseneltern stellt.
Neben dem Elternabend zu den Wahlen, gibt es noch zwei weitere Themen, zu denen Elternabende
stattfinden müssen ­ Sexualerziehung und Schulfahrten.
4.1.3.1 Elternabend zum Thema Sexualerziehung → § 7 Hessisches Schulgesetz
Sexualerziehung gehört als Teil der Gesamterziehung zu den Aufgaben der Schule. Gleichzeitig
gehört dieser Bereich in die elterliche Erziehung. Die oftmals unterschiedlichen Auffassungen von
Schule, Eltern und Lehrkräften bei diesem Thema macht deutlich, wie wichtig hier ein Zusammen­
wirken von Schule und Eltern ist.
Die Eltern sind über Ziel, Inhalt und Formen der Sexualerziehung rechtzeitig zu unterrichten. Dieses
Thema muss also auf einem Elternabend angesprochen werden. Im Regelfall wird die Klassenlehr­
kraft an diesem Abend erläutern, in welcher Form und in welchen Fächern dieses Thema umgesetzt
wird und welche Lehr­ und Lernmaterialien genutzt werden.
4.1.3.2 Elternabend zu Schulfahrten (Klassenfahrten) → "Wandererlass"1
Schulwanderungen und Schulfahrten sind schulische Veranstaltungen. Schüler können nur aus
wichtigem Grund von der Teilnahme befreit werden.
Über die schulinternen Grundsätze für Schulfahrten, Schulwanderungen und mehrtägige Schulfahrten
entscheidet die Schulkonferenz.
Mehrtägige Veranstaltungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie zwischen Lehrkräften, Eltern
und Schülern abgestimmt sind. Dies setzt voraus, dass Eltern bzw. die volljährigen Schülern mehr­
heitlich in geheimer Abstimmung (!) zustimmen. In der Regel wird dazu ein Elternabend einberufen.
Die Eltern müssen über Reiseziel, pädagogische Zielsetzung und die Kosten informiert werden.
Die von den Eltern aufzubringenden Kosten sollen dabei gewisse Grenzen nicht überschreiten. Die
Schule muss darauf achten, dass die aufzubringende Gesamtkosten sich nicht nur an den zulässigen
Höchstgrenzen, sondern vorrangig an den finanziellen Möglichkeiten der Eltern (bzw. der volljährigen
Schüler) orientiert. Die Kosten dieser Fahrten sind im Erlass Schulwanderungen und Schulfahrten
genau definiert. Die von den Eltern (oder volljährigen Schüler) aufzubringende Gesamtkosten (Fahrt­
kosten, Unterkunft, Verpflegung und Nebenkosten wie z. B. Eintrittsgelder) betragen demnach
_________________________________________________
1 Schulwanderungen und Schulfahrten, Erlass vom 7. Dezember 2009 – I.2 – 170.000.107 – 69 ­ Gült. Verz. Nr. 7200 Abl 1/10
S. 24
je Schüler:
bei Inlandsfahrten höchstens 150 Euro
bei Auslandsfahrten höchstens 225 Euro
Bei langfristiger Ansparung dürfen die Gesamtkosten nicht höher sein als:
bei Inlandsfahrten 300 Euro
bei Auslandsfahrten 450 Euro
4.1.3.3 Elternabende zu weiteren möglichen Themen
Grundsätzlich kann über alle Themen gesprochen werden, die sich durch die Kinder, Eltern, die
Schule oder die Bildungsdiskussion ergeben, z. B.
• Betreuungs­ und Ganztagsangebote, freiwillige Unterrichtsveranstaltungen
• Elternspende, Förderverein
• Fördermaßnahmen (z.B. für Schüler mit Lese­Rechtschreib­Schwäche, leistungsstarke Schü­
ler, Kinder anderer Herkunftssprachen, etc.)
• Gewalt und Mobbing
• Inklusion
• Internetgefahren
• Information über Unterrichtsziele und ­methoden und die wesentlichen Inhalte der Bildungs­
standards
• Information über wichtige schulische Rechts­ und Verwaltungsvorschriften (Leistungsbewer­
tung, Leistungsnachweise, Versetzungen, Übergänge)
• Klassenteilung, Klassenzusammenlegung
• Prävention
• Religion, Ethik
• Schülerbeförderung, Fahrkostenerstattung
• Stundenpläne und Stundentafeln
• Unterrichtsversorgung
• Unterrichtsausfall und Vertretung
• Vorschläge für die Tagesordnung der Sitzungen des Schulelternbeirates
• Wandertage, Schulfeste
Tipp:
Viele gute Praxisbeispiele und Tipps für Ihre Arbeit als Elternvertreter und der Vorbereitung für einen
Elternabend finden Sie auch im „Ratgeber für Eltern von Eltern“, den Sie kostenlos als
Online­Version auf unserer Webseite herunterladen laden können1.
4.1.4 Klassenkasse
Immer wieder werden Eltern gebeten, sich an den Kosten für Ausflüge, Arbeitsheften, Bastelmaterial,
u.a. zu beteiligen. Viele Klassen haben das Einsammeln dieser Gelder vereinfacht und eine "Klassen­
kasse" eingerichtet. Eltern zahlen hier regelmäßig einen kleinen Betrag ein, der für solche Zwecke
genutzt wird. Die Verwaltung der Klassenkasse wird meistens vom Klassenelternbeirat oder dem
Stellvertreter übernommen. Die Klassenkasse fällt nicht unter ein öffentlich­rechtliches Schulverhältnis
bzw. eine schulrechtliche Regelung.
_________________________________________________
Downloadlink: http://leb­hessen.de/fileadmin/downloads/Elternheft/Elternratgeber_2011.pdf
1
Über die Verwendung von Geldbeträgen, die von den Eltern gemeinsam zur Verfügung gestellt
wurden, kann ­ soweit nicht von den Beteiligten abweichende Regelungen festgelegt wurden ­ nur ei­
ne gemeinschaftliche Entscheidung getroffen werden.
Anders als für den Förderverein einer Schule, der durch entsprechende Legitimation in einem
geregelten Verfahren über seine finanziellen Mittel entscheidet, bestehen keine rechtlichen Vorgaben
zur Bildung oder Unterhaltung einer Klassenkasse.
Tipp:
Vermeiden Sie die Führung der Klassenkasse durch Klassenlehrer, hier sind Spannungen
vorprogrammiert. Regelmäßige Verwendungsnachweise an die Eltern der Klasse sorgen für
Transparenz und ersparen oft unnötige Diskussionen.
4.1.5 Klassenelternbeiratswahlen → § 6 ff. WahlO
Die Eltern einer Klasse wählen aus ihrer Mitte einen Elternbeirat und einen Stellvertreter. Wah­
lberechtigt und wählbar sind alle Eltern der Kinder einer Klasse oder einer Jahrgangsstufe (siehe 2.1).
Die Amtszeit dauert in der Regel zwei Jahre (an Schulformen mit einjähriger Dauer, beträgt die Amts­
zeit nur ein Jahr).
Bestehen keine Klassen, sondern Jahrgangsstufen, wählen die Eltern in der Grund­ und Mittelstufe für
jeweils angefangene 25 Schüler je einen Jahrgangselternvertreter sowie einen Stellvertreter. In der
Sekundarstufe II (Oberstufe) wählen die Eltern je einen Jahrgangselternvertreter und Stellvertreter für
jeweils angefangene 20 Schüler. Wird nur ein Jahrgangselternvertreter gewählt, nimmt dieser die Auf­
gaben des Klassenelternbeirats wahr. Sind zwei Jahrgangselternvertreter gewählt, ergibt sich aus der
Rangfolge der Stimmenzahl, wer die Aufgaben des Klassenelternbeirats und wer die Aufgaben des
Stellvertreters wahrnimmt. Bei mindestens drei gewählten Jahrgangselternvertretern, wählen diese
aus ihrer Mitte diejenigen, die diese Aufgaben wahrnehmen. Alle gewählten Jahrgangselternvertreter
sind Mitglieder des Schulelternbeirats. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten von Jahrgangseltern­
vertretern sind die gleichen, wie die von Klassenelternbeiräten.
An den beruflichen Schulen mit Teilzeitunterricht treten an Stelle der Klassenelternschaften die
Abteilungselternschaften. Diese wählen für die Dauer von zwei Jahren den Abteilungselternbeirat, der
sich aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter sowie einem Beisitzer zusammensetzt. Alle ge­
wählten Abteilungselternbeiräte sind Mitglieder des Schulelternbeirats.
Sind zu Beginn des Schuljahres mehr als die Hälfte der Schüler volljährig, entfällt die Einrichtung
eines Klassenelternbeirats. Die Eltern der minderjährigen Schüler dieser Klassen wählen in jeder
Jahrgangsstufe gemeinsam für jeweils angefangene 20 Schüler einen Vertreter in den Schul­
elternbeirat.
4.1.5.1 Zeitpunkt → § 2, Abs. 1 WahlO
Die Wahlen zu den Elternvertretungen an den Schulen sollen spätestens 6 Wochen nach
Unterrichtsbeginn abgeschlossen sein. Das bedeutet, die Wahlen der Klassenelternbeiräte müssen so
abgeschlossen sein, dass die erste Sitzung des Schulelternbeirats mit einer evtl. Vorstandswahl
spätestens kurz nach den Herbstferien stattfinden kann (siehe Abbildung 2).
4.1.5.2 Einladung → § 2, 6 WahlO
Im Regelfall erfolgt die Einladung durch den amtierenden Klassenelternbeirat (siehe 3.1.2.4) oder
dessen Stellvertreter. Der Wahltermin ist mit der Klassenlehrkraft abzustimmen. Bei Eingangsklassen
(z.B. Vorklasse, erste oder fünfte Klasse, oder Eingangsphase der gymnasialen Oberstufe) lädt die
Klassenlehrkraft oder eine durch die Schulleitung bestimmte Lehrkraft ein. Die Klassenlehrkraft lädt
auch dann ein, wenn der Elternbeirat selbst nach einer Fristsetzung nicht zum Elternabend einlädt.
Erscheinen zur Klassenelternbeiratswahl weniger als fünf, bei Förderschulen und beruflichen Schulen
weniger als drei Wahlberechtigte, so muss zu einer zweiten Wahlversammlung eingeladen werden mit
dem Hinweis, dass die Wahl bei wiederum so geringer Beteiligung entfällt. Für die zweite Wahl­
versammlung beträgt die Einladungsfrist nur noch fünf Tage.
Tipp:
In der Praxis hat es sich bewährt, für diesen Fall gleich eine 2. Einladung beizufügen.
4.1.5.3 Durchführung → § 3 f. WahlO
Die Wahl des Klassenelternbeirates und des Stellvertreters erfolgt in getrennten Wahlgängen. Die
Feststellung der Wahlberechtigung erfolgt durch Aufnahme in eine von der Schulleitung oder einer
beauftragten Lehrkraft erstellter Wählerliste. Mit Aufstellen dieser Liste bestätigt die Schulleitung, dass
dem Wahlberechtigten die Personensorgeberechtigung für das die Schule besuchende Kind obliegt.
Es gilt die vereinfachte Formel „eine Stimme pro Kind“. Sind also zwei Elternteile bei der Ver­
sammlung, haben sie nur eine Stimme gemeinsam. Sind Geschwisterkinder in einer Klasse, haben
diese Eltern pro Kind eine Stimme. Unabhängig von der Anzahl der eigenen Kinder kann sich ein
Elternteil als Elternvertreter wählen lassen und der zweite als Vertreter. Aus vielerlei Gründen
empfehlen wir jedoch möglichst auf diese Konstellation zu verzichten.
4.1.5.4 Veränderungen während der Amtszeit → § 9 WahlO
Wird während der Amtszeit eines Klassenelternbeirates die Klasse geteilt oder mit einer Klasse jahr­
gangsbezogen oder jahrgangsübergreifend zusammengelegt, so sind der Klassenelternbeirat und
sein Stellvertreter für den Rest der Amtszeit neu zu wählen. Bei jahrgangsübergreifenden Zusammen­
legungen ist anzustreben, dass zum Klassenelternbeirat und zum Stellvertreter jeweils Eltern von
Schülern aus unterschiedlichen Jahrgangsstufen gewählt werden.
Scheidet ein Elternbeirat vor Ablauf der Amtszeit aus, so findet für den Rest der Amtszeit eine Ersatz­
wahl innerhalb von sechs Unterrichtswochen statt.
4.2 Die Schulelternbeiräte → §§ 108­113 Hessisches Schulgesetz
Der Schulelternbeirat wird durch die gewählten Klassenelternbeiräte und Jahrgangselternvertreter
gebildet. Außerdem (mit beratender Stimme) den Vertretern ausländischer Eltern. An den beruflichen
Schulen mit Teilzeitunterricht bilden die Abteilungselternbeiräte den Schulelternbeirat.
4.2.1 Aufgaben des Schulelternbeirats → §§ 108­113 Hessisches Schulgesetz
Der Schulelternbeirat übt das Mitbestimmungsrecht an seiner Schule aus.
Er ist aber darüber hinaus auch Ansprechpartner für Schulleitung und Eltern, wenn es um Fragen und
Probleme geht, die mehrere Kinder oder mehrere Klassen betreffen. Für eine gute und effektive Arbeit
ist es wichtig, dass der Schulelternbeirat einen regelmäßigen und guten Kontakt zur Schulleitung
pflegt. Eine gute Zusammenarbeit wirkt sich positiv auf die Schulkultur aus.
Der Schulelternbeirat informiert die Elternschaft über die Elternbeiräte über wichtige Vorhaben und
Angelegenheiten der Schule und des Unterrichts.
Die Organisation von Schulfesten, Sammeln von Spenden, Flohmärkten, Advents­Kaffees und
ähnlichen Veranstaltungen sind weitere wichtige Aufgaben des Schulelternbeirats. Schulfeste sind ein
wichtiger Beitrag um die Beziehung von Eltern und Schule zu verbessern oder zu stärken. Bei der
Vorbereitung und Durchführung arbeiten Eltern und Lehrkräfte zusammen, was die Kommunikation
und das Vertrauensverhältnis stärkt.
4.2.1.1 Aufgaben des Vorsitzenden → §§ 108, 110 Hessisches Schulgesetz, § 6 WahlO
Der Vorsitzenden des Schulelternbeirates ist zunächst dafür verantwortlich, die täglichen Geschäfte
zu führen. Daneben hat er noch weitere festgelegte Aufgaben, die er bewältigen muss:
• Einberufung und Leitung der Sitzungen des Schulelternbeirats (§ 108 Abs. 3 HSchG)
• Vorbereitung und Durchführung von Wahlen (Elternvertreter ausländischer Kinder, Ver­
treterwahl für die Kreis­ u. Stadtelternbeiräte, Delegiertenwahl für die Wahl des Landeseltern­
beirats, Wahl der Elternvertreter für die Schulkonferenz)
• Information der Elternschaft über wichtige Vorhaben
• Führung regelmäßiger Gespräche mit der Schulleitung über Angelegenheiten der Schule und
des Unterrichts
• Ausführung der Beschlüsse des Schulelternbeirates
• Vertretung der Elternschaft der Schule nach innen und außen
Hinzu kommen je nach persönlichem Engagement vielfältige weitere Aufgabenbereiche. Viele
Schulelternbeiratsvorsitzende bewältigen diese Arbeiten in enger Zusammenarbeit mit den
Stellvertretern oder weiteren Vorstandsmitgliedern. Das hat nicht nur den Vorteil, dass der
Arbeitsaufwand geteilt wird. Es bedeutet für die Mitwirkenden auch Informationsfluss, Anerkennung
und Teilhabe.
4.2.2 Vertretung ausländischer Eltern ("Ausländerbeirat")
→ §§ 109 Hessisches Schulgesetz
Damit auch die Stimme der ausländischen Eltern in den Gremien Gehör findet, kann eine Vertretung
ausländischer Eltern (auch "Ausländerbeirat") gewählt werden.
Gemeint sind hier die Eltern jener Schüler, die keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, ein
Migrationshintergrund ist nicht ausreichend. Unabhängig davon finden wir es wichtig und würden uns
freuen, wenn mehr Eltern ausländischer Kinder sich aktiv als reguläre Mitglieder in den Gremien
beteiligen würden.
Beträgt der Anteil ausländischer Schüler (ohne deutsche Staatsbürgerschaft) an einer Schule min­
destens 10 %, jedoch weniger als 50 %, wählen die Eltern ausländischer Schüler:
­ in den Jahrgangsstufen der Grund­ und Mittelstufe für jeweils angefangene 25 Schüler,
­ in den Jahrgangsstufen der Oberstufe für jeweils angefangene 20 und
­ in der Berufsschule für jeweils angefangene 50 Schüler
für die Dauer von zwei Jahren je einen Elternvertreter und einen Stellvertreter. Wählbar sind nur
Eltern, deren Kinder nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen. Die Nationalität der Eltern ist un­
erheblich.
Bei einem Anteil von mehr als 50 Prozent ausländischer Schüler an einer Schule, wird keine Ver­
tretung ausländischer Eltern gewählt, da in diesem Fall diese Elterngruppe in der Mehrheit ist und
deren Interessen bereits durch den herkömmlich zu wählenden Elternbeirat vertreten wird. Die
gewählten ausländischen Eltern gehören dem Schulelternbeirat mit beratender Stimme an (sie haben
kein Stimmrecht).
Die Information über den Anteil der ausländischen Schüler erhält der Schulelternbeirat über die
Schulleitung.
Die Einladung zur Wahl der Vertretung ausländischer Eltern obliegt dem Vorsitzenden des jeweiligen
Schulelternbeirats bzw. im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter.
4.2.3 Sitzungen → § 108 Hessisches Schulgesetz, § 5a WahlO
Zu den Sitzungen lädt der Vorsitzende des Schulelternbeirats nach Bedarf, mindestens jedoch einmal
im Schulhalbjahr ein.
Hinweis:
Lädt der Vorsitzende nicht ein, kann dies unter Umständen dazu führen, dass der Schulelternbeirat für
den Rest der Amtszeit einen neuen Vorsitzenden wählt – in diesem Fall lädt die Schulleitung zur
Schulelternbeiratssitzung ein.
Es muss eine Sitzung einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder oder die Schulleitung dies
begründet verlangt. Sofern das Gremium (Ausnahmefall!) nicht beschlossen hat, allein zu beraten,
nimmt die Schulleitung an den Sitzungen teil. Die Teilnahme an den Sitzungen des Schulelternbeirats
steht den Mitgliedern frei, für die Schulleitung ist sie verpflichtend.
Bei geeigneten Beratungsgegenständen sollen Schülervertreter mit eingeladen werden. Weitere
Lehrkräfte und Vertreter der Schulaufsichtsbehörde (Landesschulamt) sowie die Mitglieder der Schul­
konferenz können teilnehmen. Der Vorsitzende kann im Einvernehmen mit dem Schulelternbeirat
weitere Personen einladen.
Der Vorsitzende verschickt die Einladung mit einer Tagesordnung. Diese wird am Anfang der Sitzung
abgestimmt. Außerdem wird die Beschlussfähigkeit festgestellt. Das Gremium ist beschlussfähig,
wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als die Hälfte anwesend, kann
zu einer erneuten Sitzung eingeladen werden, mit dem Hinweis, dass diese Versammlung ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Diese Sitzung kann auch am
gleichen Tag stattfinden.
Tipp:
Geübte Praxis ist die „doppelte Einladung“. Der normalen Einladung wird eine zweite beigelegt, die für
den gleichen Tag (Sitzungsbeginn etwa 15 Minuten später) einlädt, mit dem Hinweis, dass das
Gremium dann unabhängig von der Anzahl der Mitglieder beschlussfähig ist.
Für die Einladung zu den Schulelternbeiratssitzungen gibt es keine vorgeschriebene Form oder
Ladungsfrist, es sei denn es finden Wahlen statt. Es kann also auch per E­Mail eingeladen werden.
Haben Elternbeiräte also keine E­Mailadresse oder möchten diese nicht bekannt geben, muss
schriftlich per Ranzenpost oder Post eingeladen werden. Wichtig ist, dass alle Mitglieder erreicht
werden müssen. Findet eine Sitzung mit Wahlen statt, muss schriftlich per Post eingeladen werden.
Die Abstimmungen in den Schulelternbeiratssitzungen sind in der Regel offen (also per Handzeichen),
auf Verlangen eines Fünftels der anwesenden Stimmberechtigten jedoch geheim. Anträge werden mit
Stimmenmehrheit angenommen (Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht mit).
Bei Abstimmungen gilt die vereinfachte Formel „eine Stimme pro Klasse“. Ist eine Person beispiels­
weise in zwei Klassen als Elternvertreter gewählt (z. B. bei Geschwisterkindern), hat diese bei
Abstimmungen pro Klasse eine Stimme.
4.2.4 Ausschüsse → § 108 Abs. 4 Hessisches Schulgesetz
Um die Sitzungen des Schulelternbeirats bei bestimmten Themen zu entlasten, die ausschließlich
eine Schulstufe oder einen Schulzweig betreffen, kann der Schulelternbeirat Ausschüsse bilden. Die
Ausschüsse setzen sich aus Elternvertreter der jeweiligen Schulstufe oder des Schulzweiges zusam­
men. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Ausschussvorsitzenden und einen Stellvertreter. Die Ausschüs­
se können Beschlussvorlagen oder Vorschläge für den Schulelternbeirat erarbeiten und diese dem
Gremium zur Diskussion und Abstimmung vorlegen.
Der Schulelternbeirat ist nicht an die Beschlüsse der Ausschüsse gebunden. Die Ausschüsse haben
keine Mitwirkungsrechte, wie der Schulelternbeirat. Über zustimmungspflichtige Maßnahmen kann
daher nur der Schulelternbeirat, aber nicht ein Ausschuss beschließen. Dennoch ist die Arbeit der
Ausschüsse sehr wichtig und wertvoll und ermöglicht eine intensivere Auseinandersetzung mit
einzelnen Themen.
4.2.5 Teilnahme an Konferenzen
→ § 110 Abs. 6 Hessisches Schulgesetz, §§ 12, 31, 34 Abs. 51 Konferenzordnung
Vertreter des Schulelternbeirats haben die Möglichkeit, an verschiedenen Konferenzen teilzu­
nehmen. Die jeweiligen Vertreter werden vom Schulelternbeirat benannt. In Kapitel 5 "Schulische
Konferenzen" finden Sie eine Beschreibung der jeweiligen Zusammenkünfte von Schülern,
Lehrkräften und Eltern.
An den sonstigen Konferenzen der Lehrkräfte können bis zu drei Beauftragte des Schulelternbeirats
teilnehmen. Ausgenommen sind hiervon Zeugnis­ und Versetzungskonferenzen sowie Konferenzen,
in denen ausschließlich Personalangelegenheiten der Lehrkräfte sowie Ordnungsmaßnahmen
(Querverweis: §§ 82 Abs. 2, 82a Hessisches Schulgesetz) behandelt werden.
Der Vorsitzende des Schulelternbeirates erhält jeweils eine Ausfertigung der genehmigten Nieder­
schrift aller Lehrerkonferenzen. Im Übrigen können die Niederschriften der Lehrerkonferenzen von
den Teilnahmeberechtigten in der Schule eingesehen werden.
4.2.6 Rechte Schulelternbeiräte → § 110 Abs. 2 ff. Hessisches Schulgesetz
Bei bestimmten Angelegenheiten in der Schule hat der Schulelternbeirat Zustimmungs­, Anhörungs­,
Vorschlags­, Informations­ und Beanstandungsrechte.
4.2.6.1 Zustimmungsrechte
→ §§ 111, 129 Nr. 1 ff., 133 Abs. 1 Nr. 3 ff. Hessisches Schulgesetz
Entscheidungen oder Vorhaben der Gesamtkonferenz oder der Schulkonferenz, die eine Zustimmung
des Schulelternbeirats erfordern, können ohne seine Zustimmung nicht umgesetzt werden. Zustim­
mungspflichtige Maßnahmen sind im Schulelternbeirat mit dem Ziel einer Verständigung zu erörtern.
Auf Verlangen der Schulleitung muss zu diesem Zweck der Schulelternbeirat mit Frist von einer
Woche eingeladen werden.
Verweigert der Schulelternbeirat die Zustimmung, so kann die Schulkonferenz oder die Gesamt­
konferenz die Entscheidung durch das Staatliche Schulamt beantragen. Das Schulamt entscheidet
endgültig, nachdem es dem Schulelternbeirat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. In
dringenden Fällen kann es den vorläufigen Vollzug anordnen.
Lehnt die Schulkonferenz oder die Gesamtkonferenz eine vom Schulelternbeirat beantragte zustim­
mungspflichtige Maßnahme ab, so kann der Schulelternbeirat seinerseits die Entscheidung des
Staatlichen Schulamtes beantragen.
Entscheidungen der Schulkonferenz, die der Zustimmung des Schulelternbeirats bedürfen:
• das Schulprogramm (§ 127b)
• die Antragstellung auf Umwandlung in eine selbstständige Schule (§ 127d Abs. 8)
• die Antragstellung auf Umwandlung in eine selbstständige berufliche Schule § 127e Abs. 2)
• Grundsätze für die Einrichtung und den Umfang freiwilliger Unterrichts und Betreuungsange­
bote und über die Verpflichtung zur Teilnahme an Ganztagsangeboten (§ 15 Abs. 4) sowie
über Art, Umfang und Schwerpunkte des Wahlunterrichts in der Mittelstufe im gymnasialen
Bildungsgang (§ 5 Abs. 3)
• die Einrichtung oder Ersetzung einer Förderstufe an verbunden Haupt­ und Realschulen
(§ 23b Abs. 1) sowie an schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschulen (§ 26 Abs. 3)
und ihre Vorbereitung auf den Übergang in die Jahrgangsstufe 7 des gymnasialen Bildungs­
ganges (§ 22 Abs. 6)
• die 5­ oder 6­jährige Organisation des Gymnasialzweiges an kooperativen Gesamtschulen
(§ 26 Abs. 3)
• Grundsätze für Hausaufgaben und Klassenarbeiten
• die Stellung des Antrags auf Durchführung eines Schulversuchs oder der Umwandlung einer
Schule in eine Versuchsschule (§ 14 Abs. 3) und zur Erprobung eines Modells erweiterter
Selbstständigkeit (§ 127c)
• Grundsätze für die Mitarbeit von Eltern und anderen Personen im Unterricht und bei sonstigen
Schulveranstaltungen (§ 16 Abs. 4)
Entscheidungen der Gesamtkonferenz, die der Zustimmung des Schulelternbeirats bedürfen:
• die Zusammenfassung von Fächern zu Lernbereichen und die Umsetzung der Aufgabenge­
biete (§ 6 Abs. 3)
• die Auswahl der Fremdsprache, in die in der Grundschule einzuführen ist
• Art, Umfang und Beginn der Fachleistungsdifferenzierung in der Förderstufe (§ 22 Abs. 6), der
Mittelstufenschule (§ 23c Abs. 5) und der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamt­
schule (§ 27 Abs. 2) sowie des schulzweigübergreifenden Unterrichts in der verbundenen
Haupt­ und Realschule (§ 23b Abs. 2) und der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamt­
schule (§ 26)
• die Durchführung des Elternsprechtages an einem Werktag nachmittags oder abends,
anstelle an einem unterrichtsfreien Samstag (§ 9 Abs. 5 DO LSsM)1
4.2.6.2 Anhörungsrechte → §§ 110 Abs. 3, 112, 129 Nr. 8, 10, 12 Hessisches Schulgesetz
Bei einigen Entscheidungen der Schulkonferenz und bei Maßnahmen, die die Schulleitung trifft, die
für das Schulleben von allgemeiner Bedeutung sind und vor der Auswahl von zugelassenen
Schulbüchern ist der Schulelternbeirat vorher anzuhören.
Auch das Anhörungsrecht zählt zu den qualifizierten Mitwirkungsrechten. Der Schulelternbeirat muss
die Möglichkeit haben, sich mit der Maßnahme zu befassen und Gelegenheit zur Stellungnahme
bekommen. Zudem muss eine beabsichtigte Maßnahme vor der Umsetzung mündlich erörtert
werden. Nur eine Information oder ein schriftliches Verfahren genügt nicht um der Anhörung gerecht
zu werden.2 Die Meinung des Schulelternbeirats ist zu berücksichtigen, aber letztlich nicht bindend.
Auch die anhörungspflichtigen Maßnahmen sollen mit dem Ziel der „Verständigung“ erörtert werden.
Wurde eine Maßnahme ohne Anhörung getroffen, die der Schulelternbeirat für anhörungsbedürftig
hält, kann dieser binnen zwei Wochen nach Kenntnis die Entscheidung des Staatlichen Schulamtes
beantragen.
Anhörungsbedürftige Entscheidungen:
• Grundsätze der Zusammenarbeit mit anderen Schulen und außerschulischen Einrichtungen
sowie für Vereinbarungen mit Dritten im Rahmen von Projekten zur Öffnung der Schule, der
Organisation des Schüleraustausches und internationaler Zusammenarbeit sowie über die
Vereinbarung zu Schulpartnerschaften und schulinternen Grundsätzen für Schulfahrten und
Wandertage
• die Verteilung des Unterrichts auf sechs statt auf fünf Wochentage (§ 9 Abs. 4) und die
Durchführung besonderer Schulveranstaltungen
• Schulordnungen zur Regelung des geordneten Ablaufs des äußeren Schulbetriebs
einschließlich der Regelung über
a) die Einrichtung von Schulkiosken und das zulässige Warenangebot,
b) die Vergabe von Räumen und sonstigen schulischen Einrichtungen außerhalb des
Unterrichts an schulische Gremien der Schüler und der Eltern,
c) Grundsätze zur Betätigung von Schülergruppen in der Schule (§ 126 Abs. 3)
_________________________________________________
1 Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiter/innen vom 4.11.2011
2 ACHILLES, Harald; KÖLLER, Franz: Hessisches Schulgesetz ­ Kommentar. Dezember 2008. Wiesbaden: Kommunal­ und
Schul­Verlag, § 112 S. 1 ­ vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss zur Anhörung der Landeselternschaft vom 13.7.1984, 1 L
1120/84 SPE a.F. S. I A IX/21
4.2.6.3 Vorschlagsrechte (auch Initiativrecht) → § 110 Abs. 4 Hessisches Schulgesetz
Zu allen Angelegenheiten, die der Zustimmung oder Anhörung des Schulelternbeirats bedürfen, hat er
das Recht, Vorschläge zu machen. Der Schulelternbeirat kann also auch initiativ werden und bei­
spielsweise Vorschläge zum Schulprogramm machen, Betreuungsangebote, Projektwochen oder
Maßnahmen für die Schulwegsicherung an der Schule initiieren, oder viele weitere Ideen zu den an­
gegebenen Punkten einbringen. Die Vorschläge müssen der Schulleitung mit schriftlicher Begründung
vorgelegt werden.
4.2.6.4 Informationsrecht → §§ 110 Abs. 4 Hessisches Schulgesetz
Die Schulleitung muss den Schulelternbeirat über alle wesentlichen Angelegenheiten des Schullebens
informieren. Dieses Informationsrecht des Schulelternbeirats bewirkt zugleich seine Informations­
pflicht gegenüber der Elternschaft. Hintergedanke dieses Informationsrechtes ist der umfassende
Austausch von Schule und Eltern, ohne den eine Umsetzung des gemeinsamen Erziehungsauftrags
nicht möglich ist.
Nur wenn Eltern über die wichtigsten Geschehnisse in der Schule informiert werden, können sie ihr
Erziehungsrecht wirksam wahrnehmen und entsprechende Kritik gegenüber der Schule vorbringen.
Der Informationsanspruch für Eltern ist eine der Kernbestimmungen des Hessischen Schulgesetzes
(§ 72). "Er ist ein unabdingbarer Bestandteil einer demokratisch verfassten Schule und untrennbar
verbunden mit den verfassungsrechtlich garantierten Rechten der Eltern."1
4.2.6.5 Beanstandungsrecht → § 110 Abs. 7 Hessisches Schulgesetz
Das Beanstandungsrecht ist eine Schutznorm. Für den Fall, dass die Schule Maßnahmen ergreifen
möchte, die gegen die Grundsätze der Hessischen Verfassung verstoßen, kann der Schulelternbeirat
Gegenvorstellungen bei der Schulleitung erheben. Kommt eine Klärung nicht zustande, kann er
Beschwerde beim Staatlichen Schulamt einlegen.
4.2.7 Wahlen des Schulelternbeirats → § 108 Hessisches Schulgesetz, § 10 WahlO
Der Schulelternbeirat ist zwar selbst kein gewähltes Gremium (er wird von den Elternbeiräten
gebildet), führt aber Wahlen durch. Der Schulelternbeirat wählt seinen Vorstand, die Vertreter der
Schulkonferenz, die Vertreter der Kreis­ und Stadtelternbeiräte sowie die Delegierten für die Wahl des
Landeselternbeirats und lädt zur Wahl für den "Ausländerbeirat". Die allgemeinen Wahlbestimmungen
(siehe 3.1.2) gelten auch für die vom Schulelternbeirat durchzuführenden Wahlen.
4.2.7.1 Wahl des Vorstandes → § 10 WahlO
Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter sowie aus weiteren Vorstands­
mitgliedern zusammen, sofern hierfür nach Meinung des Schulelternbeirats Bedarf besteht. Es
können nur die Mitglieder des Schulelternbeirats in den Vorstand gewählt werden, also keine
Stellvertreter.
4.2.7.2 Zeitpunkt → § 2 Abs. 1 WahlO
Der Termin der konstituierenden Sitzung soll spätestens drei Wochen nach der letzten Wahl in den
Klassen oder Jahrgängen stattfinden. Die Wahlen der Elternvertretungen sollen spätestens sechs
Wochen nach Unterrichtsbeginn abgeschlossen sein. Das bedeutet bis spätesten nach den Herbst­
ferien soll die Wahl des Schulelternbeiratsvorstandes abgeschlossen sein.
_________________________________________________
1 ACHILLES, Harald; KÖLLER, Franz: Hessisches Schulgesetz ­ Kommentar. September 2006. Wiesbaden: Kommunal­ und
Schul­Verlag, § 72 S. 3
4.2.7.3 Einladung → § 10 WahlO
Der amtierende Schulelternbeiratsvorsitzende oder der Stellvertreter lädt zur konstituierenden Sitzung
ein, in der der neue Vorstand des Schulelternbeirats gewählt wird. Der Wahltermin ist mit der Schul­
leitung abzustimmen.
Ersatzweise oder bei neu eingerichteten Schulen lädt die Schulleitung zur konstituierenden Sitzung
ein. Die Schulleitung lädt auch dann ein, wenn der Schulelternbeiratsvorsitzende selbst nach einer
Fristsetzung durch die Schulleitung von vier Wochen nicht zur Schulelternbeiratssitzung eingeladen
hat.
Erscheinen zur Wahl des Vorstandes weniger als die Hälfte der Wahlberechtigten, muss zu einer
zweiten Wahlversammlung eingeladen werden, mit dem Hinweis, dass diese Wahlversammlung ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Die zweite Wahlversammlung
kann am selben Tag stattfinden.
4.2.7.4 Durchführung → § 10 Abs. 1 WahlO
Der Schulelternbeirat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren einen Vorsitzenden, einen
Stellvertreter und nach Bedarf weitere Vorstandsmitglieder (z.B. Schriftführer, Kassenwart, Beisitzer).
Wählbar sind bei der Vorstandswahl nur die Klassenelternbeiräte (nicht deren Stellvertreter), Jahr­
gangselternvertreter sowie an Teilzeitberufsschulen die Abteilungselternbeiräte und hier auch deren
Stellvertreter.
4.2.7.5 Veränderung während der Amtszeit → § 9 WahlO
Wird während der Amtszeit eines Schulelternbeirats die Schule geteilt oder mit einer anderen Schule
zusammengelegt, ist der gesamte Vorstand für den Rest der Amtszeit neu zu wählen. Scheidet ein
Vorstandsmitglied vorzeitig aus, findet für den Rest der Amtszeit eine Ersatzwahl innerhalb von sechs
Unterrichtswochen statt.
Die Schulleitung teilt Name und Adresse des gewählten Vorsitzenden dem örtlichen Kreis­ oder Stadt­
elternbeirat mit.
4.2.8 Wahlen im Schulelternbeirat
4.2.8.1 Vorbereitung der Wahlen zu den Kreis­ und Stadtelternbeiräten und des
Landeselternbeirats → § 114, Abs. 1 Hessisches Schulgesetz
Die Schulelternbeiräte wählen aus ihrer Mitte Vertreter für die Wahlen der Kreis­ und Stadteltern­
beiräte sowie Delegierte für die Vertreterwahlen des Landeselternbeirats. Die Wahlen erfolgen
getrennt nach Schulformen. Für jeweils angefangene 500 Schüler werden ein Vertreter (mindestens
jedoch zwei) sowie drei Ersatzvertreter (für die beruflichen Schulen fünf Ersatzvertreter) gewählt.
Beispiel1: Schule x hat 470 Schüler ­ sie wählt 2 Vertreter (plus 2 Ersatzvertreter)
Beispiel 2: Schule y hat 687 Schüler ­ sie wählt ebenfalls 2 Vertreter (plus 2 Ersatzvertreter)
Beispiel 3: Schule z hat 1002 Schüler ­ sie wählt 3 Vertreter (plus 3 Ersatzvertreter)
Die Schulelternbeiräte werden jeweils vom amtierenden örtlichen Kreis­ oder Stadtelternbeirat
informiert, bis wann die Wahlen der Vertreter und Delegierten abgeschlossen sein müssen. Die
Namen der gewählten Personen müssen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt den Kreis­ oder
Stadtelternbeiräten gemeldet werden.
Findet im laufenden Schuljahr die Wahl des Kreis­ oder Stadtelternbeirats oder des Landeseltern­
beirats statt, so können die Vertreter und Delegierten sowie die jeweiligen Ersatzpersonen auch in der
konstituierenden Sitzung gewählt werden.
Hinweis:
Bei den Wahlen für die Wahl der Vertreter und Ersatzvertreter für die Wahl der Kreis­ und
Stadtelternbeiräte, der Wahl der Delegierten für den Landeselternbeirat und der Elternvertreter für die
Schulkonferenz sind auch die stellvertretenden Klassenelternbeiräte wählbar.
4.2.8.2 Wahlen für die Schulkonferenz → § 131 Abs. 3 Hessisches Schulgesetz
Der Schulelternbeirat führt die Wahl für die Elternmitglieder der Schulkonferenz durch. Die Schul­
leitung lädt zur Wahlversammlung ein. Die Wahlen sollen zwei Monate nach Unterrichtsbeginn abge­
schlossen sein (siehe Abbildung 3).
Das Wahlausschreiben für die Schulkonferenz wird allen Eltern (meistens über die Ranzenpost, bzw.
bei abwesenden Kindern per Post) zugestellt. Es wird in der Regel auch in der Schule ausgehändigt.
Wählbar für die Schulkonferenz sind alle Eltern, die ein Kind an der Schule haben. Das Amt eines
Elternvertreters ist hier keine Voraussetzung. Eltern, die kein Amt haben brauchen jedoch eine Wähl­
barkeitsbescheinigung. Diese stellt die Schulleitung aus.
4.2.9 Kopiergeld, Spenden und Förderverein
→ § 153 Abs. 4 Hessisches Schulgesetz, Erlass Schulgirokonten1
Auf unterschiedlichen Wegen werden in den Schulen Gelder gesammelt, um die Schulen in ihrer päd­
agogischen Arbeit zu unterstützen. Meistens erfolgt dies auf freiwilliger Basis, manchmal werden
Eltern aber auch aufgefordert, Geldbeträge für Kopien oder ähnlichem abzugeben. In einem gewissen
Rahmen ist das durchaus zulässig. Nicht darunter fallen jedoch Gelder für Lernmittel (siehe 8.21
"Lernmittelfreiheit"), die von der Schule gestellt werden müssen, wie z. B. Bücher. Auch wenn es
immer wieder vorkommt, dass Eltern den Atlas bezahlen sollen, weil die in der Schule vorhandenen
zu alt oder unkomfortabel sind: Atlanten zählen zu den Lernmitteln und müssen von der Schule ge­
stellt werden. Gleiches gilt für Arbeits­ und Übungshefte ("Workbooks").
4.2.9.1 Kopiergeld
An vielen Schulen ist es mittlerweile Gewohnheit, Kopiergeld für Kopien als Ergänzungsmaterial und
Arbeitsblätter einzusammeln. Trotz Lernmittelfreiheit ist das bis zu einer Höhe von 10,00 bis 15,00
Euro pro Schuljahr zulässig, da es sich um „Gegenstände geringen Wertes“ handelt. Legt die Schule
einen Pauschalbetrag fest (Entscheidung über die Höhe trifft die Schulkonferenz) müssen Eltern
diesen entrichten. Eine Lehrkraft könnte grundsätzlich die Aushändigung der Kopie verweigern, sie
muss dem Schüler jedoch die Möglichkeit geben, die Aufgabenstellung oder Arbeitsanweisung
abzuschreiben, damit die Teilnahme am Unterricht gewährleistet ist. Kopien, die im Rahmen von
schriftlichen Arbeiten ausgehändigt werden, müssen allen Schülern ausgehändigt werden.
Tipp an die Schulelternbeiräte:
Lassen Sie sich regelmäßig von Ihrer Schulleitung die im laufenden Schuljahr getätigten Verviel­
fältigungen vorlegen und lassen Sie in der Schulkonferenz auf Grund des Ergebnisses Ihrer Prüfung
über die Höhe des im folgenden Schuljahr zu entrichtenden Kopiergeldes neu beraten.
_________________________________________________
1 Richtlinie zur Führung von Girokonten durch die öffentlichen Schulen (Schulgirokonten), Erlass vom 16.02.2009 (ABl. S. 190)
4.2.9.2 Spenden → § Erlass Elternspende1
Das Einsammeln von Spenden sowie die Verwaltung und das Verfügungsrecht über das Spendenauf­
kommen ist eine Aufgabe des Schulelternbeirats. Das Einsammeln der Spenden erfolgt in aller Regel
über die Klassenelternbeiräte (Spendenumschläge). Das Öffnen der Umschläge, die Verwaltung der
Elternspende und die Kontenführung obliegen dem Schulelternbeirat, der hierfür in aller Regel einen
Kassierer wählt.
Hat der Schulelternbeirat oder eine Vertrauensperson des Schulelternbeirats ein Treuhandkonto
eröffnet (Beispiel: Spendenkonto der Schule XYZ), können Spendenbeträge bis 200 € überwiesen
werden. Die Einzahlungsbelege dienen als steuerabzugsfähige Spendenbelege, wenn sie zusätzlich
mit dem Stempel der Schule versehen sind. Bei Spenden über 200 € ist eine besondere
Zuwendungsbescheinigung erforderlich (siehe Erlass2).
Über die Verwendung der Gelder entscheidet der Schulelternbeirat. Er kann hierfür einen Bewilli­
gungsausschuss bilden, dem mindestens drei Personen und ein Mitglied der Schulleitung angehören
sollen.
Besteht an der Schule ein Förderverein, so werden diese Aufgaben von dem nach der Vereinssatzung
zuständigen Organ wahrgenommen. Aus der Elternspende beschaffte Gegenstände stehen im Eigen­
tum des Fördervereins, falls dessen Satzung nichts anderes bestimmt oder im Eigentum der Schul­
elternschaft, falls ein Förderverein nicht besteht. Sie werden der Schule in der Regel als Dauerleih­
gaben zur Nutzung überlassen, können aber auch dem Schulträger übereignet werden.
Verfügt die Schule über ein Schulgirokonto, kann eine Spende auch direkt an die Schule erfolgen.
Dieses Konto verwaltet die Schulleitung, die auf Wunsch auch eine Spendenquittung hierüber aus­
stellen kann.
Tipp an die Schulelternbeiräte:
Stellen Sie grundsätzlich eine Spendenquittung aus, damit die Spender nicht noch den Weg zur
Schule gehen müssen, um den Einzahlungsbeleg stempeln zu lassen (den es bei Online­Zahlungen
beispielsweise gar nicht gibt).
4.2.9.3 Förderverein
Schulfördervereine sind an vielen Schulen nicht mehr wegzudenken. Sie sind eingetragene gemein­
nützige Vereine, die ihre Schule in ihrer Arbeit unterstützen. Fördervereine sind meistens ein Zu­
sammenschluss von Eltern, Lehrkräften und andere Personen des schulischen Umfeldes.
Ein Förderverein kann Spenden sammeln und Spendenquittungen ausstellen (wenn die entsprech­
ende Bescheinigung des Finanzamtes vorliegt). Der Förderverein arbeitet meistens eng mit dem
Schulelternbeirat zusammen. Oftmals kommt die Initiative aus den Reihen der Schulelternbeiräte, die
sich dann auch gern als Mitglied des Fördervereins engagieren.
Unterstützung für die Fördervereine im Sinne von Beratung, Bündelung und Bereitstellung von Res­
sourcen und Know­How bietet seit 2011 der „Landesverband der Schulfördervereine Hessen e.V.
(LSFV)“. Er ist ein wichtiger Ansprechpartner und Vermittler von Fragen und Lösungen rund um die
vielfältigen Aufgaben und Tätigkeitsgebiete der Fördervereine. Weitere Informationen zum LSFV
finden Sie auf der Webseite: http://www.lsfv­he.de
_________________________________________________
1 Genaue Bezeichnung: Erlass Elternspende zur Förderung der Unterrichts­ und Erziehungsarbeit an öffentlichen Schulen
2 ebd.
Abbildung 2: Übersicht Terminplanungen
4.3 Kreis­ und Stadtelternbeiräte → §§ 114 f. Hessisches Schulgesetz
Der Kreiselternbeirat heißt in den kreisfreien Städten Stadtelternbeirat. Er wird aus einer bestimmten
Zahl von "Abgeordneten" für jede Schulform gebildet, die die Schulelternbeiräte aus dem Kreis ihrer
Mitglieder und Stellvertreter wählen.
4.3.1 Mitglieder → § 114 Abs. 2 ff. Hessisches Schulgesetz
Die Anzahl der Mitglieder der Kreis­ oder Stadtelternbeiräte beträgt höchstens 19 Personen. Sie
bestehen in der Regel aus drei Vertretern der Grundschulen und je einem Vertreter der
• Hauptschulen
• Förderschulen
• Realschulen
• Gymnasien
• Kooperativen
Gesamtschulen
• Integrierten
Gesamtschulen
• Beruflichen
Schulen
• Ersatzschulen
• Mittelstufenschulen
Abbildung 3: Zusammensetzung Kreis­ u. Stadtelternbeiräte (Beispiel)
sowie aus weiteren sieben Elternvertretern aus den Schulformen, die im Verhältnis ihrer Schüler­
zahlen im Kreis nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt1 verteilt werden. Die Zahl der Mitglieder
verringert sich, wenn bestimmte Schulformen im Kreis oder der Stadt nicht vorhanden sind. Die
Zahlen ermittelt das zuständige Staatliche Schulamt.
4.3.2 Aufgaben → § 115 Hessisches Schulgesetz
Die Kernaufgabe der Kreis­ und Stadtelternbeiräte ist die Beratung und Förderung der Schuleltern­
beiräte. Anregungen, Fragen und Probleme von Schulelternbeiräten werden aufgegriffen und
gegebenenfalls in Zusammenwirkung mit den Staatlichen Schulämtern oder Schulträgern versucht zu
lösen bzw. zu beantworten. Dabei versuchen die Kreis­ und Stadtelternbeiräte bei ihren Entscheidun­
gen und Bestrebungen, die Schulentwicklung im gesamten Land­ bzw. Stadtkreis zu berücksichtigen,
damit keiner Schule Nachteile entstehen.
Die Kreis­ und Stadtelternbeiräte berichten den Schulelternbeiräten mindestens einmal im Schuljahr
über ihre Tätigkeiten und geben diesen hierbei Gelegenheit zu Stellungnahmen. Sie fördern die Arbeit
der Schulelternbeiräte z. B. durch Fortbildungsveranstaltungen. Sie sind aber nicht weisungsbefugt
gegenüber den Schulelternbeiräten.
Sie berichten den Schulelternbeiräten über ihre Tätigkeiten. Außerdem haben die Kreis­ und Stadt­
elternbeiräte Informations­ und Anhörungsrechte. Sie nehmen an Schulausschusssitzungen teil und
sind Mitglied in der Schulkommission, sowie der Verteilungskonferenz.
Zweimal im Jahr finden auf Einladung eines Kreis­ oder Stadtelternbeirates gemeinsame Tagungen
_________________________________________________
1. Die Berechnung übernimmt das regionale Landesschulamt. Eine Erklärung des D'Hondtschen Verfahrens ist online
verfügbar unter: http://de.wikipedia.org/wiki/D'Hondt­Verfahren
aller Kreis­ und Stadtelternbeiräte mit dem Landeselternbeirat und dem Kultusminister oder der
Kultusministerin statt. An diesen Tagungen nehmen alle Mitglieder der Kreis­ und Stadtelternbeiräte
teil. Darüber hinaus finden regelmäßige Treffen der Vorstände der Kreis­ und Stadtelternbeiräte mit
dem Vorstand des Landeselternbeirats statt.
Regional unterschiedlich sind die Kreis­ und Stadtelternbeiräte in weiteren Gremien und Projekten
involviert (z. B. in den regionalen Steuerungsgruppen des elan­Projektes). Sie organisieren Ver­
anstaltungen und Fachtagungen, Eltern­Informationsabende und vieles mehr. Sie arbeiten eng mit
den Landesschulämtern, Schulträgern und Schulausschüssen zusammen.
Die Kreis­ und Stadtelternbeiräte führen die Wahl der Delegierten zur Wahl des Landeselternbeirats
durch.
4.3.2.1 Aufgaben des Vorsitzenden
Der Vorsitzende des Kreis­ oder Stadtelternbeirats führt die täglichen Geschäfte. Er ist erster
Ansprechpartner für externe Kommunikationspartner. Der Vorsitzende kann diese Aufgaben in enger
Kooperation mit seinen Stellvertretern oder anderen Vorstandsmitgliedern bewältigen. Zu seinen
weiteren Aufgaben zählen:
• Einberufung und Leitung der Sitzungen des Kreiselternbeirats
• Vorbereitung und Durchführung von Kreis­ oder Stadtelternbeiratswahlen und Delegierten­
wahlen für die Wahl des Landeselternbeirats
• Information der Schulelternbeiräte über die Tätigkeit des Kreis­ oder Stadtelternbeirats
• Ausführung der Beschlüsse des Kreis­ oder Stadtelternbeirats
• Vertretung der Elternschaft der Stadt oder des Kreises nach innen und außen
4.3.3 Sitzungen → § 114 Abs. 7 Hessisches Schulgesetz
Der Vorsitzende beruft die Sitzung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Schuljahr ein. Eine
Sitzung ist außerdem einzuberufen, wenn das Staatliche Schulamt oder mindestens ein Fünftel der
Mitglieder es verlangt.
An den Sitzungen nehmen außerdem Vertreter der Schulaufsichtsbehörde (des Landesschulamtes)
und je ein Vertreter des Schulträgers (der Kreisausschuss der Landkreise oder der Magistrat der
kreisfreien Städte oder der kreisangehörigen Gemeinden) teil. Außerdem können bis zu drei Vertreter
der Eltern ausländischer Schüler (mit beratender Stimme) teilnehmen (Querverweis: § 114 Abs. 9
Hessisches Schulgesetz), die über den Schulelternbeirat eingeladen werden.
Werden Themen beraten, die die Förderschulen oder die beruflichen Schulen betreffen, sollen bis zu
drei zusätzliche Vertreter dieser Schulform eingeladen werden. Diese Vertreter haben nur eine
beratende Stimme.
Wie bei allen anderen Elternversammlungen kann auch der Kreis­ bzw. Stadtelternbeirat weitere
Personen, z. B. Fachleute oder Vertreter der Schulelternbeiräte oder des Landeselternbeirats ein­
laden. Aus besonderen Gründen kann der Kreis­ bzw. Stadtelternbeirat alleine tagen.
Lädt der Vorsitzende nicht zu einer Sitzung ein, kann das Staatliche Schulamt diesen auffordern
innerhalb einer angemessenen Frist einzuladen. In diesem Fall kann das Gremium mit mehr als der
Hälfte seiner Mitglieder beschließen, für den Rest der Amtszeit einen neuen Vorsitzenden zu wählen.
4.3.4 Geschäftsordnung → § 14 WahlO
Den Kreis­ oder Stadtelternbeiräten steht es frei, sich eine Geschäftsordnung zu geben. Bei der
Formulierung einer Geschäftsordnung muss jedoch darauf geachtet werden, dass noch ein ordnungs­
gemäßes Handeln möglich ist. Die Geschäftsordnung darf keine Regelungen enthalten, die im
Widerspruch zu gesetzlichen Regelungen stehen oder verhindern gesetzliche Regelungen einzu­
halten. Dem Vorsitzenden muss auch mit einer Geschäftsordnung immer die alleinige Vertretung des
Kreis­ oder Stadtelternbeirats nach außen und die Koordination der Arbeit obliegen und er ist An­
sprechpartner für externe Partner.
Die Geschäftsordnung der Kreis­ oder Stadtelternbeiräte bedarf des Einvernehmens des jeweiligen
staatlichen Schulamtes.
4.3.5 Rechte → §§ 110 Abs. 2, 115 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz
Die wichtigste Aufgabe der Kreis­ und Stadtelternbeiräte ist die Beratung und Förderung der Schul­
elternbeiräte.
Die Mitwirkungsrechte beschränken sich auf Anhörungsrechte. Achilles kommentiert es wie folgt1: Die
hessische Verfassung sieht zwar die Mitbestimmungsrechte der Erziehungsberechtigten bei der
Gestaltung des Schulwesens vor, auf der Ebene der Schulträger wurden jedoch keine entsprech­
enden Entscheidungen über die Gestaltung getroffen. Diese werden im Wesentlichen auf der Ebene
der einzelnen Schulen (Schulelternbeiräte) und auf Landesebene (Landeselternbeirat) getroffen.
Daher haben Kreis­ und Stadtelternbeiräte keine qualifizierten Mitwirkungsrechte (wie etwa die Schul­
elternbeiräte oder der Landeselternbeirat).
4.3.5.1 Anhörungsrechte → §§ 110 Abs. 2, 114, Abs. 7 Hessisches Schulgesetz
Zum Schulentwicklungsplan des Schulträgers und vor Neuerrichtung einer Versuchsschule sind die
Kreis­ und Stadtelternbeiräte sind anzuhören.
Wird eine Maßnahme geplant, die mehrere Schulen in ihrer Stadt oder ihrem Kreis betreffen, sind sie
außerdem zu nachstehenden Maßnahmen anzuhören:
• Schulprogramm (§ 127b)
• Antragstellung auf Umwandlung in eine selbstständige Schule (§ 127d)
• die Antragstellung auf Umwandlung in eine selbstständige berufliche Schule (§ 127e Abs. 2)
• Grundsätze für die Einrichtung und den Umfang freiwilliger Unterrichts­ und Betreuungsange­
bote und über die Verpflichtung zur Teilnahme an Ganztagsangeboten (§ 15 Abs. 4) sowie
über Art, Umfang und Schwerpunkte des Wahlunterrichts in der Mittelstufe im gymnasialen
Bildungsgang (§ 5 Abs. 3)
• die Einrichtung oder Ersetzung einer Förderstufe an verbunden Haupt­ und Realschulen
(§ 23b Abs.1) sowie an schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschulen (§ 26 Abs. 3) und
ihre Vorbereitung auf den Übergang in die Jahrgangsstufe 7 des gymnasialen Bildungsganges
(§ 22 Abs. 6)
• die 5­ oder 6­jährige Organisation des Gymnasialzweiges an kooperativen Gesamtschulen
(§ 26 Abs. 3)
• die Stellung des Antrags auf Durchführung eines Schulversuchs oder der Umwandlung einer
Schule in eine Versuchsschule (§ 14 Abs. 3) und zur Erprobung eines Modells erweiterter
Selbstständigkeit (§ 127c)
• Grundsätze für Hausaufgaben und Klassenarbeiten
_________________________________________________
1 ACHILLES, Harald; KÖLLER, Franz: Hessisches Schulgesetz ­ Kommentar. September 2009. Wiesbaden: Kommunal­ und
Schul­Verlag, § 115 Erg. 5 S. 2
• Grundsätze für die Mitarbeit von Eltern und anderen Personen im Unterricht und bei sonstigen
Schulveranstaltungen (§ 16 Abs. 4)
4.3.5.2 Vorschlagsrechte
Der Gesetzgeber sieht Mitbestimmungsrechte für die Eltern bei der Gestaltung des Unterrichtswesens
vor. Die Entscheidungen über diese Gestaltung werden auf der Ebene der einzelnen Schulen
(Schulelternbeiräte) und auf Landesebene (Landeselternbeirat) getroffen. Die Kreis­ und Stadteltern­
beiräten haben keine Vorschlagsrechte. Auch nicht bei Maßnahmen, zu denen sie angehört werden
müssen.
4.3.6 Wahl des Kreis­ oder Stadtelternbeirats → § 12 WahlO
Im Zwei­Jahres­Rhythmus werden die Kreis­ und Stadtelternbeiräte von Vertretern der Schuleltern­
beiräte der Landkreise, kreisfreien Städte und der kreisangehörigen Gemeinden, getrennt nach
Schulform, gewählt. Zum allgemeinen Wahlvorgang lesen Sie bitte Kapitel 3.3. Für den Kreis­ oder
Stadtelternbeirat werden 19 Vertreter gewählt. Drei Vertreter für die Grundschulen sowie je ein
Vertreter für alle anderen Schulformen. Weitere sieben Vertreter werden im Verhältnis ihrer
Schülerzahl für die Schulformen (ohne Grundschule) gewählt. Die Zahlen hierfür ermittelt das
Staatliche Schulamt (siehe 4.3.1). Für jeden gewählten Vertreter werden drei Ersatzvertreter gewählt
(für die beruflichen Schulen werden fünf Ersatzvertreter gewählt). Eine ausführliche Beschreibung des
Wahlvorganges sowie Musterunterlagen sind auf unserer Webseite zum Download bereitgestellt:
http://leb­hessen.de/startseite/kreis­und­stadtelternbeiraete/wahlen/.
4.3.6.1 Zeitpunkt → § 3 Abs. 1 WahlO
Die Wahlen der Kreis­ und Stadtelternbeiräte sollten spätestens fünf Monate nach Unterrichtsbeginn
abgeschlossen sein.
Der amtierende Kreis­ und Stadtelternbeirat fordert die Schulelternbeiräte zur Durchführung der
Wahlen von Vertretern und Ersatzvertretern auf. Idealerweise geschieht diese Aufforderung nachdem
die Wahlen zu den Elternvertretungen abgeschlossen sind. Dazu wird eine Einladung an die Vor­
sitzenden der Schulelternbeiräte verschickt sowie eine Information über den Wahltermin an den
Landeselternbeirat.
4.3.6.2 Einladung → § 3 Abs. 3 ff. WahlO
Der amtierende Vorsitzende des Kreis­ oder Stadtelternbeirats (oder sein Vertreter) lädt die von den
Schulelternbeiräten gewählten Vertreter mindestens zehn Tage vorher zur Wahl der Vertreter des
Kreis­ oder Stadtelternbeirates ein. Dazu haben die Schulelternbeiräte die Namen und Anschriften der
Vertreter an die Kreis­ oder Stadtelternbeiräte gemeldet (die Frist hierzu teilt der amtierende Kreis­
bzw. Stadtelternbeirat mit).
Erfolgt keine Einladung, kann der Landeselternbeirat den Vorsitzenden des Kreis­ oder
Stadtelternbeirats schriftlich auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist zur Wahl einzuladen.
Nach Ablauf der Frist kann der Vorsitzende des Landeselternbeirats ein Mitglied des
Landeselternbeirats oder des betroffenen Kreis­ oder Stadtelternbeirats beauftragen, zur Wahl
einzuladen. Ist das nicht möglich, obliegt die Einladung und Vorbereitung der Wahl dem zuständigen
Staatlichen Schulamt.
Die Einladung muss Termin und Ort enthalten, sowie den Hinweis, dass eine Teilnahme an der Wahl
nur mit einer Wahlbescheinigung möglich ist, die am Wahltag persönlich dem Wahlausschuss vor­
gelegt werden muss. Ohne Wahlbescheinigung ist eine Teilnahme an der Wahl nicht möglich.
Die Einladungen müssen schriftlich erfolgen. Der elektronische Versand (z.B. E­Mail) ist ausge­
schlossen! Eine Einladung sollte auch an das zuständige Schulamt verschickt werden, damit ein Be­
auftragter bei der Wahl dabei sein kann.
Tipp 1:
Sprechen Sie mit Ihrem zuständigen Staatlichen Schulamt (SSA). Lassen Sie die Einladungen über
das SSA an die Schulelternbeiräte versenden, denn das SSA hat die aktuellsten Adressen.
Tipp 2:
In der Praxis hat es sich bewährt, der Einladung an die Schulelternbeiräte zur Wahl der Vertreter (für
die Wahlen zu den Kreis­ und Stadtelternbeiräten) das Einladungsschreiben für die Wahl direkt mitzu­
senden und den Vorsitzenden aufzufordern, dieses nach den Wahlen direkt den gewählten Vertretern
auszuhändigen.
Tipp 3:
Fügen Sie der Einladung zu den Kreis­ und Stadtelternbeiratswahlen die Wahlbescheinigungen bei
und laden Sie direkt fristgerecht zur konstituierenden Sitzung im Anschluss an die Wahlen ein. Das
hat den Vorteil, dass alle anwesend sind und man sich einen weiteren Termin für die konstituierende
Sitzung erspart.
4.3.6.3 Durchführung → § 12 Abs. 5, § 13 WahlO
Die Wahlen zu den Vertretern und Ersatzvertretern erfolgen jeweils getrennt nach Schul­
form. Auch bei organisatorisch verbundenen Schulen (Verbundschulen) werden die Vertreter getrennt
nach Schulformen gewählt. Wird für eine Schulform kein Verteter zur Wahl entsandt, kann es sein,
dass diese Schulform im Kreis­ oder Stadtelternbeirat nicht vertreten sein wird. Weisen Sie in Ihrem
Anschreiben an die Schulelternbeiräte darauf hin. Man kann eine Person auch in Abwesenheit
wählen, wenn diese Person zuvor schriftlich die Annahme der Wahl erklärt (mit Name, Anschrift,
Datum und Unterschrift). Das Wahlrecht kann jedoch nur persönlich ausgeübt werden.
Zum Wahllokal haben nur Wahlberechtigte Zutritt. Die Wahlberechtigten müssen eine Wahlbe­
scheinigung und zwecks Identifizierung einen amtlichen Ausweis (Personalausweis, Reisepass) mit­
bringen. Ist die Person persönlich bekannt, kann auf den amtlichen Ausweis verzichtet werden. Der
Wahlleiter sollte bei der Begrüßung erneut darauf hinweisen, dass im Anschluss an die Wahl die
konstituierende Sitzung stattfindet. Diese kann nur dann direkt im Anschluss stattfinden, wenn alle
gewählten Mitglieder anwesend sind. Falls nicht alle anwesend sind, muss zur konstituierenden
Sitzung erneut eingeladen werden.
Dem Landeselternbeirat ist nach der Wahl eine Liste der gewählten Kreis­ und Stadtelternbeiräte
sowie deren Ersatzvertreter, mit Namen und Kontaktdaten zu übermitteln.
4.3.7 Wahlen im Kreis­ oder Stadtelternbeirat
4.3.7.1 Wahl der Delegierten für die Wahl des Landeselternbeirats
→ § 116 Hessisches Schulgesetz, § 16 ff. WahlO
Die Kreis­ und Stadtelternbeiräte führen die Delegiertenwahlen durch.
Auf unserer Webseite finden Sie in der Rubrik „Kreis­ und Stadtelternbeiräte“ zudem Formulare und
Vordrucke, die Ihnen das Wahlverfahren erleichtern.
Der Landeselternbeirat versendet spätestens 12 Wochen vor Ablauf der Amtszeit ein Wahlaus­
schreiben an die Kreis­ und Stadtelternbeiräte mit folgenden wichtigen Hinweisen:
• Tag und Ort der Wahl des Landeselternbeirats
• Hinweis, dass nur Eltern gewählt werden können, die auf zugelassenen Wahlvorschlägen
benannt und eine Wählbarkeitsbescheinigung vorlegen
• Frist für die Delegiertenwahl
• Frist für das Versenden des Wahlausschreibens an die Schulelternbeiräte
• Frist bis wann die Namen und Anschriften der gewählten Delegierten und Ersatzdelegierten
mitzuteilen sind
Damit die Schulelternbeiräte die Vertreter wählen können, teilen die Kreis­ und Stadtelternbeiräte
diesen innerhalb der vom Landeselternbeirat festgesetzten Frist schriftlich folgendes mit:
• Tag und Ort der Delegiertenwahlen in den einzelnen Schulformen
• den Zeitpunkt, bis zu dem die Namen und Anschriften der Wahlberechtigten dem Kreis oder
Stadtelternbeirat mitgeteilt sein müssen
• die Anzahl der auf die einzelnen Schulformen entfallenen Delegierten
• den Hinweis auf die Voraussetzung der Wählbarkeit
• Name und Anschrift des für die Wahlen verantwortlichen Mitglieds des Kreis­ oder Stadt­
elternbeirats
Die Einladung zur Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten ist Aufgabe des Vorsitzenden der
Kreis­ und Stadtelternbeiräte.
Für die Vorbereitung der Delegiertenwahlen versendet der Landeselternbeirat rechtzeitig an die Vor­
sitzenden der Kreis­ und Stadtelternbeiräte ein ausführliches Wahlauschreiben, in dem das gesamte
Wahlvorgehen detailliert erklärt ist.
4.3.7.2 Veränderung während der Amtszeit → § 15 WahlO
Scheidet ein Mitglied aus dem Kreis­ oder Stadtelternbeirat aus, rücken die Ersatzvertreter in der
Reihenfolge der bei der Wahl erreichten Stimmen für den Rest der Amtszeit nach. Ein Mitglied
scheidet aus, wenn das Kind volljährig wird oder die Schulform wechselt. Er scheidet nicht aus, wenn
ein weiteres Kind des Vertreters die gleiche Schulform besucht (für die er gewählt wurde) oder un­
mittelbar besuchen wird (sogenanntes "Anschlussmandat"). Mitglieder, die ihr Amt verlieren, weil sie
nicht mehr Klassenelternbeirat sind, führen das Amt bis zur Neuwahl fort.
4.4 Der Landeselternbeirat → Hessisches Schulgesetz §§ 116 ­ 120
Der Landeselternbeirat ist das demokratisch gewählte Gremium auf höchster Partizipationsebene. Er
übt das Mitbestimmungsrecht für die Kernbestimmungen der inneren Ausgestaltung von Schule und
Unterricht aus.
4.4.1 Die Mitglieder → § 116 Abs. 5 Hessisches Schulgesetz
Dem LEB gehören 19 Mitglieder aus zehn verschiedenen Schulformen an. Er setzt sich aus folgenden
Schulformvertretern zusammen:
• Grundschulen (3)
• Hauptschulen (2)
• Realschulen (2)
• Gymnasien (2)
• Kooperative Gesamtschulen (2)
• Integrierte Gesamtschulen (2)
• Förderschulen (2)
• Beruflichen Schulen (2)
• Ersatzschulen (1)
• Mittelstufenschule (1)1
Für jede Schulform werden außerdem
drei (für die beruflichen Schulen fünf)
Ersatzvertreter gewählt, die in der
Reihenfolge ihrer Stimmenzahl nach­
rücken, wenn ein Mitglied ausscheidet.
Abbildung 4: Zusammensetzung LEB
4.4.1.1 Der Vorstand → § 116 Abs. 9 Hessisches Schulgesetz
Der Vorstand des Landeselternbeirats besteht aus drei Personen, dem Vorsitzenden und zwei
gleichberechtigten Stellvertretern. Die Mitglieder des Landeselternbeirats wählen den Vorstand in der
konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte. Der Vorsitzende vertritt den Landeselternbeirat nach außen
und ist Ansprechpartner für Presse und externe Kommunikationpartner.
4.4.1.2 Die Geschäftsstelle
Zur Durchführung der täglichen Arbeit, führt der Landeselternbeirat eine Geschäftsstelle in Wies­
baden. Die Mitarbeiter in der Geschäftsstelle unterstützen den Vorstand und die Mitglieder darin, die
Aufgaben zu erfüllen, die sie für die hessischen Eltern wahrnehmen. Sämtliche Verwaltungs­ und
Organisationsarbeiten und Koordination der Aktivitäten werden von hier durchgeführt. Auch den
hessischen Eltern stehen die Mitarbeiter mit Rat und Tat zur Seite. Kontaktieren Sie uns per E­Mail:
geschaeftsstelle@leb­hessen.de oder telefonisch unter 0611 4457521­0.
4.4.2 Aufgaben
Die Aufgaben des Landeselternbeirats (LEB) sind vielfältig und umfangreich. Sie erfordern eine hohe
Bereitschaft zu ehrenamtlichen Engagement im Umfeld von Schule, Elternhaus und Kultusministeri­
um. Dabei versucht der LEB, bei seinen Entscheidungen und Bestrebungen, die Schulentwicklung im
gesamten Land zu berücksichtigen ohne die regionalen Unterschiedlichkeiten außer Acht zu lassen.
_________________________________________________
1
Bei der letzten Wahl zum Landeselternbeirat im Juni 2012 gab es die Mittelstufenschule nur als Versuchsschulen. Daher ist
diese Schulform im aktuellen Landeselternbeirat nicht vertreten.
Er berät und fördert die Kreis­ und Stadtelternbeiräte z. B. durch gemeinsame Veranstaltungen und
durch regelmäßige Treffen. Im Bereich von Unterricht und Erziehung nimmt er die gesetzlich definier­
ten Mitbestimmungsbefugnisse wahr. Das grundlegende Ziel aller Entscheidungen ist dabei immer die
konstruktive Auseinandersetzung mit den Vorlagen des Hessischen Kultusministeriums und darauf
aufbauend die Entwicklung und Durchsetzung von Verbesserungsvorschlägen zum Nutzen aller
Eltern, aller Schulen und insbesondere aller Schüler in Hessen.
4.4.3 Sitzungen → § 116, Abs. 12 Hessisches Schulgesetz
Bei Bedarf, in der Regel einmal monatlich (meistens samstags) finden die Sitzungen auf Einladung
des Vorsitzenden statt.
In diesen Sitzungen berät und beschließt das Gremium in erster Linie über Entwürfe des Kultus­
ministeriums. Pro Schuljahr finden ca. 10 Sitzungen statt, die mitunter mehrtägig sind und dann mit
einer Übernachtung verbunden sein können. Die Ferien bleiben wenn möglich "sitzungsfrei". Die
Sitzungen finden in aller Regel nicht öffentlich statt. Wenn ein Fünftel der Mitglieder oder das Kultus­
ministerium es unter Angabe der zu beratenden Gegenstände verlangt, muss der Vorsitzende inner­
halb von vier Unterrichtswochen eine Sitzung einberufen. Vertreter oder Beauftragte des
Kultusministeriums können an den Sitzungen teilnehmen. Wie bei allen anderen Elternversamm­
lungen kann auch der Landeselternbeirat weitere Personen, z. B. Fachleute einladen. Abstimmungen
werden mehrheitlich gefasst (siehe auch 3.1.3.1). In Fachfragen der einzelnen Schulformen kann das
Gremium gegen den Widerspruch der betroffenen Schulformvertreter nur mit einer Zweidrittelmehrheit
beschließen. Der Vorsitzende lädt regelmäßig alle 6­8 Wochen die Vorstände der Kreis­ und Stadtel­
ternbeiräte zu einem Treffen ein.
Mehrmals im Jahr werden Fachtage oder Elternforen zu jeweils verschiedenen, aktuellen Themen
organisiert. Hierüber informieren wir auf unserer Webseite www.leb­hessen.de und in unserem
Newsletter, den man kostenfrei abonnieren kann.
Tipp:
Empfehlen Sie den Eltern das kostenfreie Abonnement unseres Newsletters als Informationsquelle.
4.4.4 Ausschüsse → § 117 Hessisches Schulgesetz, § 23 Abs. 2 WahlO
Der Landeselternbeirat kann zu seiner Beratung Ausschüsse für die jeweiligen Schulformen bilden.
Mitglieder der Ausschüsse sind die jeweiligen Schulformvertreter des Landeselternbeirats sowie die
gewählten Ersatzvertreter. In Ausnahmefällen können weitere Eltern in die Ausschüsse berufen
werden. Die Ausschussmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Ausschussvorsitzenden und einen
Stellvertreter. Die Ausschüsse werden hauptsächlich dann zusammengerufen, wenn sich der Landes­
elternbeirat im Rahmen seiner Aufgaben mit komplexen Fragen zu Themen einer Schulform befasst,
die eine besondere Fachkenntnis der betroffenen Eltern bedürfen. Die Einladung obliegt dem Vorsitz­
enden des Landeselternbeirats.
Die Kompetenz der Ausschüsse beschränkt sich auf die Beratung des Landeselternbeirats. Die Aus­
schüsse können Beschlussvorlagen oder Vorschläge erarbeiten und diese dem Gremium zur
Diskussion und Abstimmung vorlegen. Der Landeselternbeirat ist jedoch nicht an die Beschlüsse der
Ausschüsse gebunden. Dennoch ist die Arbeit der Ausschüsse sehr wichtig und wird von den Mit­
gliedern des Landeselternbeirats entsprechend wert geschätzt. Zudem ist eine intensivere Ausein­
andersetzung mit einzelnen Themen möglich.
4.4.5 Geschäftsordnung → § 116 Abs. 9 Hessisches Schulgesetz
Der Landeselternbeirat ist verpflichtet, sich eine Geschäftsordnung zu geben. Bei der Formulierung
und Gestaltung ist der Landeselternbeirat frei. Die Geschäftsordnung darf jedoch keine Regelungen
enthalten, die im Widerspruch zu gesetzlichen Regelungen stehen oder die verhindern, gesetzliche
Regelungen einzuhalten. Sie darf dem Landeselternbeirat keine zusätzlichen Rechte einräumen bzw.
ihn in seinen Rechten einschränken.
Auch muss sichergestellt sein, dass die Vertretung des Landeselternbeirats nach außen dem Vor­
sitzenden obliegt. Die Geschäftsordnung bedarf des Einvernehmens des Kultusministeriums.
4.4.6 Rechtsform
Der Gesetzgeber sieht bisher keine Rechtsform für den Landeselternbeirat vor. Der
Landeselternbeirat ist nicht Teil des Kultusministeriums und unterliegt damit auch nicht einer Dienst­
oder Rechtsaufsicht des Landes Hessen. Dennoch ist der Landeselternbeirat Teil des Gesamtsystems
Schule, der in Ausführung der Verfassung des Landes Hessen (Art. 56 Abs. 6) die Mitbestimmungs­
befugnisse der Eltern wahrnimmt. Die fehlende Rechtsform ist in der Praxis oft hinderlich, daher
stehen wir in stetem Kontakt mit dem Kultusministerium, um eine entsprechende gesetzliche Öffnung
zu erwirken.
4.4.7 Rechte → §§ 118 ff. Hessisches Schulgesetz
Der Landeselternbeirat hat gesetzlich definierte Zustimmungs­, Anhörungs­, Informations­ und Vor­
schlagsrechte. In der Praxis gestaltet sich das häufig so, dass das Kultusministerium dem Landes­
elternbeirat Entwürfe von Verordnungen, Erlasse und Richtlinien vorlegt und um Zustimmung (oder
Anhörung oder Kenntnisnahme) bittet. Der Landeselternbeirat berät über die Vorlagen (gegebenfalls
mit den Ausschüssen) und fällt eine Entscheidung oder schlägt Änderungen vor. Das Kultus­
ministerium entscheidet, ob die Änderungswünsche übernommen werden und legt die Vorlage
gegebenenfalls erneut vor.
4.4.7.1 Zustimmungsrecht → § 118 Hessisches Schulgesetz
Zustimmungspflichtige Maßnahmen sind zwischen dem Kultusministerium und dem Landeseltern
beirat mit dem Ziel einer Verständigung zu erörtern.
Innerhalb von 10 Kalenderwochen nach der offiziellen Antragstellung des Ministeriums muss der Lan­
deselternbeirat über eine Vorlage beraten und eine Entscheidung herbeiführen. Entscheidet das
Gremium nicht innerhalb dieser Frist, gilt die Zustimmung automatisch als erteilt.
Verweigert der Landeselternbeirat seine Zustimmung zu der Vorlage, so ist der Beschluss schriftlich
zu begründen. Hält das Kultusministerium seinen Antrag auf Beratung weiterhin aufrecht, so muss
das Gremium innerhalb von 10 Wochen nach der entsprechenden Mitteilung erneut beraten und ent­
scheiden. Andernfalls gilt auch in diesem Fall die Zustimmung als erteilt.
Nach einer zweiten Ablehnung liegt die Entscheidung endgültig beim Kultusministerium, es sei denn,
der Landeselternbeirat hat den zweiten ablehnenden Beschluss mit mehr als zwei Dritteln der Zahl
seiner gesetzlichen Mitglieder (19) ­ also mit mindestens 13 Stimmen ­ gefasst. In diesem Fall kann
das Kultusministerium eine gegenteilige Entscheidung nur mit Zustimmung der Landesregierung
(sogenannter Kabinettsbeschluss) treffen. Ein Kabinettsbeschluss ist jedoch die Ausnahme.
In aller Regel wird eine Verständigung erzielt. Bei förmlichen Gesetzen steht dem Landeselternbeirat
kein Zustimmungsrecht zu. Im Rahmen einer Anhörung aus Anlass einer Gesetzesänderung besteht
jedoch die Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben (z. B. bei der Änderung des Hessischen
Schulgesetzes).
Zustimmungspflichtige Maßnahmen sind:
• allgemeine Bestimmungen über Bildungsziele und Bildungsgänge, insbesondere in Kerncurri­
cula, Lehrplänen und Prüfungsordnungen (z. B. Bildungsstandards für alle Schulformen,
Oberstufen­ und Abiturverordnung), soweit sie das Unterrichtswesen der Schulen gestalten
• allgemeine Bestimmungen, welche die Aufnahme in weiterführende Schulen und die Über­
gänge zwischen den Bildungsgängen regeln (z. B. Verordnung über die Gestaltung des
Schulverhältnisses)
• allgemeine Richtlinien für die Auswahl von Lernmitteln (z. B. Verordnung über die Zulassung
von Schulbüchern)
• allgemeine Schulordnungen, soweit sie das Unterrichtswesen gestalten (z.B. Verordnung über
die Stundentafeln, Aufsichtsverordnung)
4.4.7.2 Anhörungsrechte → § 119 Hessisches Schulgesetz
Das Anhörungsrecht zählt zu den qualifizierten Mitwirkungsrechten. Maßnahmen sollen mit dem Ziel
der Verständigung erörtert werden. Das bedeutet, der Landeselternbeirat muss die Möglichkeit
haben, sich mit der Maßnahme zu befassen und Gelegenheit zur Stellungnahme haben.
Maßnahmen, zu denen der Landeselternbeirat angehört werden muss, können auch ohne seine
Zustimmung durchgeführt werden. Wurde eine Maßnahme, bei der der Landeselternbeirat angehört
werden muss, ohne seine Anhörung durchgeführt, soll die Anhörung nachgeholt werden.
Anhörungsbedürftige Maßnahmen sind:
• Aufstellung von Richtlinien über Umfang und Ausgestaltung der Schulgrundstücke und Schul­
bauten
• Einrichtung der Schulräume
• Ausstattung der Schulen mit Lernmitteln und Büchereien sowie bei sonstigen wichtigen Maß­
nahmen des Unterrichtswesens
Wird eine eigentlich anhörungsbedürftige Maßnahme nur in der Geltungsdauer verlängert, ohne dass
es inhaltliche Änderungen gab, besteht kein erneutes Anhörungsrecht.
4.4.7.3 Auskunftsrecht → § 120 Hessisches Schulgesetz
Der Landeselternbeirat hat zudem
• Auskunftsrecht gegenüber dem Kultusministerium zu Angelegenheiten, die für die Gestaltung
des Unterrichtswesens von allgemeiner Bedeutung sind (z.B. Information über die Lehrerver­
sorgung)
Das Auskunftsrecht des Landeselternbeirats ist ein umfassender Anspruch, der sich auf alle Angele­
genheiten bezieht, die für die Gestaltung des Unterrichts von Bedeutung sind. Eine konkrete Anfrage
des Landeselternbeirats, muss das Ministerium zeitnah, sachlich richtig, klar und möglichst vollständig
beantworten. Kann eine Anfrage nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand beantwortet werden,
muss das Ministerium die Anfrage jedoch nicht bearbeiten.
4.4.7.4 Vorschlagsrecht (auch Inititativrecht) → § 120 Hessisches Schulgesetz
Zusätzlich zu den Mitwirkungsrechten, hat der Landeselternbeirat ein
• Vorschlagsrecht für Maßnahmen zur Gestaltung des Unterrichtswesens
Dieses Vorschlags­ oder Initiativrecht bezieht sich auf alle Mitbestimmungsrechte des Landeseltern­
beirats. Der Landeselternbeirat kann dem Ministerium konkrete Maßnahmen vorschlagen bzw. solche
beantragen. Das Kultusministerium muss diesen Vorschlag zeitnah prüfen und entsprechend um­
setzen oder ablehnen.
4.4.8 Gremienarbeit
Der Landeselternbeirat engagiert sich hessenweit in unterschiedlichen Gruppierungen. Er ist
Gesprächspartner von Gremien, Bündnissen und Vereinigungen, die sich mit dem Thema Schule und
Bildung beschäftigen. Als aktiver Partner kann er die Interessen der Eltern somit an vielen Stellen kund
tun und sich für eine bessere Schule einsetzen. Nachstehend eine nicht abschließende Auflistung, in
welchen Gremien sich Vertreter des Landeselternbeirats zusätzlich engagieren.
Bundeselternrat
Demokratie lernen
elan­Projekt
Fahrgastbeirat RMV
Ganztagsschulkommission des Hessischen Kultusministeriums
HAGE ­ Hessische Arbeitsgemeinschaft für Gesundheitserziehung e.V.
Integrationsbeirat des Hessischen Ministerium der Justiz, für Integration und Europa
Landesschulbeirat
Landesvereinigung Milch Hessen
Rundfunkrat des Hessischen Rundfunks
Rundfunkrat der Privaten Sendeanstalten
Schulkommission des Landeswohlfahrtsverbandes
Schule und Gesundheit
4.4.9 Wahlen und Wahlprüfungskommission
→ § 116 Hessisches Schulgesetz , §§ 16 ff. WahlO
Die Wahlen zum Landeselternbeirat sind recht umfangreich und werden an dieser Stelle nur kurz
skizziert. Für Informationen zum Verfahren der Delegiertenwahl lesen Sie bitte Kapitel 4.3.7.1. Um­
fangreiche Informationen und Formulare finden Sie außerdem in der Rubrik „der LEB“ auf unserer
Webseite www.leb­hessen.de hinterlegt.
Die Delegierten der Kreis­ und Stadtelternbeiräte wählen für die Dauer von drei Jahren die Mitglieder
und Ersatzvertreter des Landeselternbeirates getrennt nach Schulformen. Die Ersatzvertreter rücken
in der Reihenfolge der bei der Wahl erreichten Stimmen für Mitglieder nach, die vor Ablauf der Amts­
zeit ausscheiden.
Wählbar als Mitglied oder als Ersatzvertreter einer Schulform im Landeselternbeirat ist jedes Elternteil
eines minderjährigen Kindes sowie der Betreuer eines volljährigen Kindes, das eine Schule dieser
Schulform besucht, wenn der Kandidat ein Amt als Klassenelternbeirat, Abteilungselternbeirat oder
auch Stellvertreter in der entsprechenden Schulform zum Zeitpunkt der Wahl ausübt oder mindestens
für die Dauer einer Amtsperiode innehatte. Die Wählbarkeit kann entweder durch die vom Kreis­ oder
Stadtelternbeirat ausgestellte Delegierten­ oder Ersatzdelegiertenbescheinigung oder durch eine
"Kandidatenbescheinigung" nachgewiesen werden. Auch wer nicht als Delegierter in seinem Kreis­
oder Stadtelternbeirat gewählt wurde, kann also für ein Amt im Landeselternbeirat kandidieren. Er ist
dann wählbar, darf aber nicht selbst wählen.
Wenn die Tätigkeit als Elternbeirat viele Jahre zurückliegt, könnten sich bei der Beschaffung dieser
Bescheinigung Schwierigkeiten ergeben, da die Wahlordnung (Querverweis: § 4 Abs. 4) regelt, dass
die Wahlunterlagen „nach der nächsten gültigen Wahl der gleichen Art“ zu vernichten sind.
Tipp:
Lassen Sie sich vor ihrem Ausscheiden aus einer Elternvertretung (Schule, Kreis, Stadt) ihre Tätigkeit
bescheinigen.
4.4.9.1 Wahlprüfungskommission → § 114 Abs. 7 Hessisches Schulgesetz
Unmittelbar vor den Wahlen zum Landeselternbeirat findet die Wahl der Mitglieder der Wahlprüfungs­
kommission (WPK) statt. Die Kommission besteht aus fünf Mitgliedern, einem Vorsitzenden, einem
Stellvertreter und drei Beisitzern. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre.
Die Wahlprüfungskommission des Landeselternbeirats ist zunächst für die ordnungsgemäße Wahl
des Landeselternbeirats zuständig. Sie entscheidet außerdem bei Wahlanfechtungen sowohl bei der
Wahl des Landeselternbeirats, als auch bei Wahlen der Kreis­ und Stadtelternbeiräte.
Die Mitglieder der Wahlprüfungskommission sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Wahl­
prüfungskommission gibt sich eine Geschäfts­ und Verfahrensordnung, die der Genehmigung des
Kultusministeriums bedarf.
4.4.9.2 Wahlanfechtung → § 27 WahlO
Die Wahlen der Kreis­ oder Stadtelternbeiräte und des Landeselternbeirats können von jedem Wahl­
berechtigten sowie dem Staatlichen Schulamt bzw. dem Hessischen Kultusministerium angefochten
werden. Betrifft die Anfechtung Entscheidungen der Wahlausschüsse, kann die Wahl nur im Ganzen
angefochten werden. Wird die Wahl im Bereich einer Schulform geltend gemacht, ist die Anfechtung
auf die Wahl der Vertreter dieser Schulform zu beschränken.
Die Anfechtung ist schriftlich beim Landeselternbeirat innerhalb eines Monats nach Abschluss der
jeweiligen Wahl zu erklären und zu begründen.
Wird eine Wahl für ungültig erklärt, führen die Mitglieder ihr Amt bis zur Wiederholungswahl weiter.
4.4.9.3 Veränderung während der Amtszeit → WahlO § 29
Erhebt ein Ersatzvertreter der Kreis­ oder Stadtelternbeiräte oder des Landeselternbeirats, Anspruch
auf Nachrücken in das Amt oder wird das vorzeitige Ausscheiden durch das betroffene Mitglied be­
stritten, kann die Entscheidung durch die Wahlprüfungskommission beantragt werden. Gleiches gilt,
wenn der Kreis­ oder Stadtelternbeirat oder der Landeselternbeirat die Rechtmäßigkeit des Nach­
rückens bestreiten. Bis zur Entscheidung der Wahlprüfungskommission bleibt der Betreffende im Amt.
5 Konferenzen & Gremien in Schulen
Die zwei wichtigsten Entscheidungsgremien in der Schule sind die Schulkonferenz und die Gesamt­
konferenz.
In der Schulkonferenz diskutieren und entscheiden Eltern, Schüler und Lehrkräfte gemeinsam über
zentrale Fragen der Schule (siehe 5.2.6.1). Neben der Schulkonferenz zählt die Gesamtkonferenz als
zentrales Entscheidungsgremium (siehe 5.3). Hier entscheiden Lehrkräfte und Schulleitung über
die pädagogische und fachliche Gestaltung der Bildungs­und Erziehungsarbeit der Schule. Schul­
elternbeirat, Schülerrat und Mitglieder der Schulkonferenz können hier mit beratender Stimme teil­
nehmen. Von diesem Recht sollten Sie Gebrauch machen, um sich vielseitig zu informieren und
Schule wirkungsvoll mitzugestalten.
Ergänzend gibt es in der Schule die sogenannten Teilkonferenzen, zu denen auch die Klassen­
konferenz (siehe 5.4.1) zählt. Für jede Schule sind die Klassenkonferenzen und die Fach­ und Fach­
bereichskonferenzen gesetzlich vorgeschrieben. Über die Einrichtung von weiteren Teilkonferenzen
(Jahrgangskonferenz, Schulformkonferenz, etc.) entscheidet die Gesamtkonferenz.
5.1 Allgemeine Bestimmungen zu Konferenzen → Konferenzordnung
Nachfolgende Bestimmungen gelten gleichermaßen für alle Konferenzen in der Schule.
5.1.1 Einberufung der Konferenzen → § 36 Abs. 2 ­ 4 Konferenzordnung
Zu den Konferenzen wird unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung in der Regel sieben,
mindestens jedoch drei Unterrichtstage vorher eingeladen (bei beruflichen Schulen mindestens 12
Unterrichtstage). Die Vorsitzenden der Schulelternbeiräte und der Schülervertretung erhalten eine
Durchschrift der Einladung und Tagesordnung und nehmen mit beratender Stimme teil. Anträge zur
Tagesordnung können von jedem Mitglied, vom Schulelternbeirat oder der Schülervertretung zu
Beginn der Konferenz gestellt werden. Die Konferenz entscheidet mit Zweidrittelmehrheit, ob diese
Anträge als Dringlichkeitsanträge zugelassen sind. Dringlichkeitsanträge sind vorrangig zu behandeln.
Die Konferenzen können in Ausnahmefällen ohne Einhaltung der Ladungsfrist einberufen werden,
wenn ein Viertel der Mitglieder oder Dreiviertel der Angehörigen des Schulelternbeirats oder der
Schülervertretung dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
5.1.2 Teilnahme des Schulelternbeirat → § 34 Abs. 5 Konferenzordnung
An den Konferenzen können der Vorsitzende des Schulelternbeirats, die Stellvertreter sowie drei
weitere Angehörige des Schulelternbeirats mit beratender Stimme teilnehmen. Die Tagesordnung ist
dem Vorsitzenden des Schulelternbeirats rechtzeitig zuzusenden. Der Schulelternbeirat entscheidet,
wen er in die Konferenzen schickt.
Die Teilnahme von Eltern bei Zeugnis­ und Versetzungskonferenzen sowie bei Konferenzen, die aus­
schließlich Personalangelegenheiten der Lehrkräfte, Ordnungsmaßnahmen (Ausschluss vom Unter­
richt, Klassenfahrten, Zuweisung in Parallelklassen, Überweisung in eine andere Schule,
Schulverweis) oder Maßnahmen zum Schutz von Personen (Querverweis: Hessisches Schulgesetz,
§ 82a) behandeln, ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Teilnahme von Schülervertretern.
5.1.3 Pflicht zur Verschwiegenheit → § 29 Konferenzordnung
Beratungen und Beschlüsse der Konferenzen unterliegen grundsätzlich nicht der Verschwiegenheits­
pflicht (Ausnahme: Noten­, Zeugnis­ und Versetzungskonferenzen). Die Konferenzen der Lehrkräfte
können jedoch mit einer Zweidrittelmehrheit eine Verschwiegenheitspflicht beschließen.
5.1.4 Ausschüsse → § 30 Konferenzordnung
Die Konferenzen können für bestimmte Sachbereiche zeitlich begrenzt ständige Ausschüsse ein­
richten. Die Ausschüsse müssen in der jeweiligen Konferenz berichten. Zu den Ausschüssen ist
mindestens ein Elternteil (Benennung durch Schulelternbeirat) und ein Schüler hinzuzuziehen (Aus­
nahme: Ausschüsse, die sich ausschließlich mit Personalangelegenheiten der Lehrkräfte
beschäftigen).
5.1.5 Niederschrift → §§ 12, 31 Konferenzordnung
Über die Sitzungen der Konferenzen sind in der Regel Niederschriften anzufertigen, die genehmigt
werden müssen. Genehmigte Niederschriften können jederzeit durch Mitglieder eingesehen werden.
Die Niederschrift muss enthalten
• Bezeichnung der Konferenz
• Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und Beschlussfähigkeit
• Ort, Beginn und Ende der Konferenz
• Tagesordnung
• Namen der anwesenden Personen
• Namen der verhinderten Mitglieder
• Wesentliche Gesichtspunkte der Beratung
• die Anträge und gefassten Beschlüsse im Wortlaut
• das Stimmverhältnis bei Abstimmungen
• die ausdrücklich zur Niederschrift abgegebenen Erklärungen
5.1.6 Beanstandung von Beschlüssen → §§ 14, 28 Konferenzordnung
Beschlüsse der Konferenzen können beanstandet werden, wenn mindestens zwei Drittel der
Lehrkräfte oder die Schulleitung dies innerhalb von fünf Unterrichtstagen nach Beschlussfassung
verlangen. Die Beanstandung muss begründet werden und hat aufschiebende Wirkung. Wird ein
Beschluss beanstandet, muss darüber frühestens nach zehn, spätestens vor Ablauf von zwanzig
Schultagen erneut darüber beraten werden. Beschlüsse können beanstandet werden, wenn
• sie gegen Rechts­ oder Verwaltungsvorschriften verstoßen
• sie gegen Anordnungen der Schulaufsichtsbehörde verstoßen
• wenn aus pädagogischen Gründen erhebliche Bedenken bestehen
5.2 Schulkonferenz → §§ 128 ff. Hessisches Schulgesetz
Die Schulkonferenz ist das gemeinsame Entscheidungsgremium von Lehrkräften, Eltern und
Schülern. Im Unterschied zu Schulelternbeirat und zur Gesamtkonferenz beraten, diskutieren und
entscheiden in der Schulkonferenz Eltern und Lehrkräfte gemeinsam über zentrale Fragen der Schu­
le. Sie ist das zentrale Entscheidungsorgan, in dem Eltern mitwirken, deshalb wird sie hier ausführlich
beschrieben.
Der Schulelternbeirat wählt die Elternvertreter aus der Schulelternschaft für die Dauer von 2 Jahren.
Gewählt werden können alle Eltern, die ein Kind ein der Schule haben. Das Amt eines Elternvertreters
ist keine Voraussetzung, um in die Schulkonferenz gewählt zu werden. Die Vertreter der Schüler
werden vom Schülerrat gewählt, die Vertreter der Lehrkräfte von der Gesamtkonferenz.
5.2.1 Aufgaben → § 128 Hessisches Schulgesetz
Die Schulkonferenz hat die Aufgabe den Zusammenhalt und das gemeinsame Wirken aller an der
Schule Beteiligten zu festigen, zu fördern und eine lebendige Erziehungsgemeinschaft zu entwickeln.
Eine wichtige Aufgabe der Schulkonferenz ist die Beratung und die Konfliktregelung. Die Beratung
umfasst alle wichtigen Angelegenheiten der Schule, also auch Lehrerversorgung, Unterrichtsqualität,
Schulausstattung und vieles mehr.
Die Schulkonferenz kann einen wesentlichen Beitrag zur Gestaltung des Schullebens leisten, wenn es
ihr gelingt, bei Meinungsverschiedenheiten zu vermitteln und von ihrem Recht in der Konfliktvermitt­
lung Gebrauch zu machen.
Außerdem kann die Schulkonferenz den anderen Konferenzen gegenüber Empfehlungen aus­
sprechen. Diese müssen dann in der nächsten Sitzung darüber beraten.
5.2.2 Mitglieder Schulkonferenz → § 2 Konferenzordnung
Mitglieder der Schulkonferenz sind jeweils mit der Hälfte der Sitze die Gruppe „Lehrkräfte“ und die
Gruppe „Eltern­Schüler“ sowie der Schulleiter.
Die Gruppe „Eltern­Schüler“ teilt sich je nach Schulform die eine Hälfte der Sitze (siehe Abbildungen 6
und 7). Sind keine Schüler vertreten, gehen die Sitze der Schüler an die Eltern. Schüler müssen
mindestens die Jahrgangsstufe 8 erreicht haben, um in die Schulkonferenz gewählt zu werden
Die Schulkonferenz besteht aus mindestens 11, höchstens 25 Personen. Der Schulleiter ist kraft
Amtes Vorsitzender der Schulkonferenz (siehe Abbildung 4). Bei Stimmengleichheit ist seine Stimme
entscheidend. In Ausnahmefällen kann auch ein anderes Mitglied der Schulleitung den Vorsitz
übernehmen.
Über die Anzahl der Mitglieder (zwischen 11 und 25) entscheidet die Gesamtkonferenz.
Die Mitglieder der Schulkonferenz haben das Recht, an den Sitzungen der Gesamtkonferenz, den
Teilkonferenzen und der sonstigen Konferenzen der Lehrkräfte teilzunehmen (Ausnahme: Zeugnis­
und Versetzungskonferenz und Konferenzen, in denen ausschließlich Personalangelegenheiten
besprochen werden). Sie können zudem mit beratender Stimme an den Sitzungen der Eltern­ und
Schülervertretungen mit beratender Stimme teilnehmen.
5.2.2.1 Sitzverteilung der Eltern­ und Schülervertreter
→ § 131 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz
Je nach Schulform oder Schulstufe ergeben sich folgende Sitzverteilungen
• an Schulen bis zur Jahrgangsstufe 4 oder 6 stehen die Sitze den Elternvertretern zu
• an Schulen bis zur Jahrgangsstufe 9 oder 10 gehen 3/5 der Sitze an die Eltern und 2/5
an die Schüler
• an Schulen bis zur Jahrgangsstufe 12 oder 13 teilen sich Eltern und Schüler die Sitze je zur
Hälfte in der Oberstufe (Sekundarstufe II) gehen 2/5 der Sitze an die Eltern und 3/5 an die
Schüler
• an Schulen für Erwachsene und eigenständigen Fachschulen gehen die Sitze an die Vertreter
der Studierenden
• an beruflichen Schulen stehen den Eltern 1/5 und den Schülern 4/5 der Sitze zu. Außerdem
werden an beruflichen Schulen je zwei Vertreter der Arbeitnehmer und Arbeitgeber hinzuge­
wählt.
• an Förderschulen gehen die Sitze an die Eltern, wenn sich die Schüler auf Grund ihres
sonderpädagogischen Förderbedarfs nicht selbst beteiligen können.
Abbildung 5: Tabelle Sitzverteilung Schulkonferenz
Abbildung 6: Beispiel Sitzverteilung Schulkonferenz
5.2.2.2 Ersatzmitglieder → § 8 Konferenzordnung
Ersatzmitglieder sind die Bewerber für die Mitgliedschaft der Schulkonferenz, die nicht gewählt
wurden. Sie rücken nach, wenn ein Mitglied aus der Schulkonferenz ausscheidet und sind gleichzeitig
Vertreter im Verhinderungsfall. Eine gesetzlich vorgeschriebene Anzahl an Ersatzmitgliedern ist nicht
festgelegt. Wurde nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, so tritt als Ersatzmitglied
derjenige mit der nächsthöheren Stimmenzahl ein. Wurde nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
(Listenwahl) gewählt, so werden die Ersatzmitglieder der Reihe nach aus den jeweiligen Vorschlags­
listen entnommen, denen die zu ersetzenden oder zu vertretenden Mitglieder angehören.
An kleinen Schulen werden keine Ersatzmitglieder gewählt. Hier kann eine Lehrkraft, die an Sitzungen
nicht teilnimmt ihr Stimmrecht an eine andere Lehrkraft übertragen (vorherige schriftliche Mitteilung an
die Schulleitung).
5.2.2.3 Kleine Schulen → § 2 Konferenzordnung
An Schulen, in denen weniger als 5 Lehrkräfte unterrichten, bestimmt die tatsächliche Zahl der Lehr­
kräfte die Größe der Lehrergruppe und der Elterngruppe. Die Schulkonferenz kann somit auch an
kleinen Schulen gebildet werden.
5.2.3 Sitzungen → § 10 Konferenzordnung
Die Schulkonferenz wird von der Schulleitung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindes­
tens einmal im Schulhalbjahr einberufen. In der Regel finden die Sitzungen nicht vor 17 Uhr statt. Auf
Antrag eines Viertes der stimmberechtigten Mitglieder oder einer Personengruppe muss unverzüglich
unter Angabe der zu beratenden Gegenstände einberufen werden. Zu Beginn der Sitzung können die
Mitglieder weitere Anträge zur Tagesordnung stellen. Die Schulkonferenz entscheidet mit einfacher
Mehrheit, ob diese Anträge in dieser Sitzung behandelt werden. Wenn nicht, werden sie auf die
Tagesordnung der nächsten Sitzung aufgenommen.
5.2.4 Geschäftsordnung → § 11a Konferenzordnung
Die Schulkonferenz kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung darf keine Rege­
lungen enthalten, die gegen geltende Rechtsvorschriften verstoßen oder der Schulkonferenz mehr
Rechte einräumt, als es die Rechtsvorschriften vorsehen.
Die Geschäftsordnung sollte Regelungen enthalten, die den Teilnehmern die Arbeit in der Schul­
konferenz erleichtern, beispielsweise
• abwechselnde Protokollerstellung durch die Teilnehmer (je nach Alter sollten die Schüler
eventuell ausgenommen werden)
• Veröffentlichung der Protokolle (unter Beachtung des Datenschutzes, also ohne persönliche
Angaben)
Unterlagen zu den Sitzungen (Vorlagen zu anstehenden Entscheidungen und Diskussionen) sollten
den Mitgliedern und sonstigen Teilnahmeberechtigten im Vorfeld zugestellt werden. Empfehlenswert
wäre die Zustellung mit der Einladung (analog der Regelung in der Gesamtkonferenz, siehe
§ 36 Abs. 4 Konferenzordnung).
Auch die Ersatzmitglieder sollten über die Einladung und Protokolle informiert werden. Nur so sind sie
über alle Themen informiert und können gegebenenfalls kompetent die Vertretung der Mitglieder
wahrnehmen.
5.2.5 Beschlussfähigkeit und Entscheidungen → § 11 Konferenzordnung
Die Schulkonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend ist. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn
sie wegen Beschlussunfähigkeit erneut einberufen worden ist.
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, d. h. des Schulleiters.
5.2.6 Rechte der Schulkonferenz → § 129 f. Hessisches Schulgesetz
Als Organ der Schulgemeinde hat die Schulkonferenz Gestaltungskompetenzen und kann für die
Schule Entscheidungen treffen. Das Schulgesetz katalogisiert die Entscheidungs­ und Anhörungs­
rechte.
Maßnahmen, die der Anhörung der Schulkonferenz bedürfen, können mit einer Frist von vier
Unterrichtswochen gesetzt werden. Nach der Frist gilt die Anhörung als erfolgt. Maßnahmen zur
Anhörung erhält die Schulkonferenz vom Staatlichem Schulamt, dem Kultusministerium oder dem
Schulträger. Diese müssen sich mit der Stellungnahme der Schulkonferenz auseinandersetzen, sind
aber nicht an die Vorschläge gebunden.
Da die Schulkonferenz als höchstes Mitbestimmungsgremium in Schulen gilt, in denen Eltern mit­
wirken können, gehen wir auf diese Rechte nachfolgend ausführlich ein.
5.2.6.1 Zustimmungspflichtige Maßnahmen → § 129 Hessisches Schulgesetz
5.2.6.1.1 Schulprogramm
Die Schulkonferenz entscheidet über das Schulprogramm, auf der Grundlage einer von der
Gesamtkonferenz beschlossenen Vorlage.
Das Schulprogramm ist das wesentliche pädagogische Konzept der Schule. Es beschreibt die kon­
kreten und überprüfbaren Ziele, die Beschreibung wie diese Ziele erreicht werden und die Evaluation,
also Auswertung der Ziele. Das Schulprogramm wird regelmäßig überprüft und fortgeschrieben und
bedarf der Zustimmung durch das regionale Landesschulamt. Für die Umsetzung ist die Schulleitung
verantwortlich. Vorschläge zur Änderung können jederzeit beispielsweise vom Schulelternbeirat ein­
gereicht werden.
In der Praxis ist es häufig so, dass ein Ausschuss oder eine Projektgruppe sich mit der Analyse der
Schulsituation beschäftigt. Dazu werden folgende Daten erhoben:
• Personelle Ausstattung (Lehrerzuweisung, Klassen­ und Gruppengrößen, Abdeckung der
Stundentafel, Stellen in Form von Mitteln)
• Sächliche Ausstattung (Bestand an Lehr­ und Lernmitteln, Gebäudezustand, Raumsituation,
Sportanlagen, weitere Möglichkeiten des Schulträgers)
• Unterricht (didaktische und methodische Grundsätze, schuleigene Curricula, Fächer­
schwerpunkte, Zusatzangebote, Erwartungen der Schule an Schüler, Eltern, Lehrkräfte,
außerschulische Partner; Erwartungen von diesen an die Schule)
• Finanzen (gebundene Mittel, Schwerpunkte bei „frei einsetzbaren“ Mitteln)
• Schule und Umfeld (Zusammensetzung der Schülerschaft, Einzugsgebiet, Zulieferschulen,
mögliche außerschulische Kooperationspartner und Lernangebote)
• außerunterrichtliche Angebote der Schule wie Klassen­ und Studienfahrten, Schüleraus­
tausch, Projekttage und ­wochen, Betriebspraktika, Schulfeste
• Schulklima (materielle Rahmenbedingungen, Arbeits­ und Umgangsformen, Lernklima,
Aufsichtsprobleme, Zusammenwirken der an „Schule“ Beteiligten)
• Gewünschte Fortbildungsmaßnahmen
• Öffnung der Schule (Zusammenarbeit mit Eltern, Betrieben, Kammern, Vereinen und Ver­
bänden bezogen auf den Unterricht und außerunterrichtliche Aktivitäten)
Diese Bestandsaufnahme dient als Grundlage der Zielfestsetzung. Darauf aufbauend enthält das
Schulprogramm gezielte Angaben
• zur derzeitigen Situation der Schule ­ bei Beachtung ihres Umfeldes
• zu pädagogischen Grundsätzen, die für besonders vordringlich gehalten werden
• zu den Zielen der Arbeit in Unterricht, Erziehung, Beratung und Betreuung, die in den
nächsten Jahren erreicht werden sollen bzw. denen man sich so weit wie möglich nähern will
• zur schulbezogenen Konkretisierung der Lehrpläne und Rahmenpläne als Teil des Schul­
programms auf der Grundlage des Bildungs­ und Erziehungsauftrags der Schule gemäß
dem Hessischen Schulgesetz
• zu den wesentlichen Mitteln zum Erreichen dieser Ziele und zu den erforderlichen Formen der
Zusammenarbeit der Lehrkräfte
• zum Beratungs­ und Fortbildungsbedarf, zur Organisationsentwicklung und zur Perso­
nalentwicklung der Schule (einschließlich Grundzüge eines Vertretungskonzepts)
• zur schulinternen Fortbildung und zu einem ungefähren Zeitplan für die Teilnahme an oder die
Durchführung von entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen
• zu Kriterien der Bewertung und zu Zeitpunkten, zu denen die Arbeit zu überprüfen ist
• zu Anlässen und Verfahren, die sicherstellen, dass das Schulprogramm im Rahmen eines
schulischen Entwicklungsprozesses fortgeschrieben wird
• zur Abstimmung des Schulprogramms der einzelnen Schule mit den Programmen anderer
Schulen, mit denen sie zusammenarbeitet, sowie mit dem Schulträger.
Die Planungen sollten mit ihren möglichen Auswirkungen in allen Gremien der Schule diskutiert und
im Zweifel verändert werden. In der zu verabschiedenden Fassung muss der Entwurf des Schul­
programms so geschrieben sein, dass er für alle Mitglieder der Schulgemeinde verständlich ist und
das Gemeinte anschaulich wird.
Das Schulprogramm muss von der Gesamtkonferenz beschlossen werden. Danach ist die Ent­
scheidung der Schulkonferenz herbeizuführen und das Programm dem Staatlichem Schulamt zur
Zustimmung vorzulegen.
5.2.6.1.2 Freiwillige Unterrichts­, Betreuungs­ und Ganztagsangebote
→ Querverweis: Richtline für ganztägig arbeitende Schulen
Die Schulkonferenz entscheidet über die Grundsätze für die Einrichtung und den Umfang freiwilliger
Unterrichtsveranstaltungen, die zur Vertiefung und Erweiterung des Bildungsauftrages angeboten
werden können. Das können Wahlangebote sein, die sich auf Fächer beziehen oder die sozial­
pädagogische Ziele verfolgen, beispielsweise Hausaufgabenhilfe oder Förderkurse.
Sie entscheidet über die Grundsätze der Betreuungsangebote und über die Verpflichtung zur Teil­
nahme an Ganztagsangeboten (§ 15 Abs. 4 Hessisches Schulgesetz) sowie über Art, Umfang und
Schwerpunkte des Wahlunterrichts im gymnasialen Bildungsgang (§ 5 Abs. 3 Hessisches Schul­
gesetz).
5.2.6.1.3 Einrichtung oder Ersetzung einer Förderstufe
→ Querverweis: §§ 23b Abs. 1, 26 Abs. 3, 22 Abs. 6 Hessisches Schulgesetz
An verbundenen Haupt­ und Realschulen oder der kooperativen Gesamtschule entscheidet die
Schulkonferenz über die Einrichtung einer Förderstufe oder ob eine bestehende Förderstufe durch
schulformbezogene Klassen 5 und 6 ersetzt wird. Sie entscheidet auch, ob die Förderstufe auf den
Übergang in die Jahrgangsstufe 7 vorbereitet. Dann umfasst die Förderstufe auch den gymnasialen
Bildungsgang. Den Beschluss (Zustimmung des Schulelternbeirats und der Schülervertretung) muss
das Staatliche Schulamt genehmigen.
5.2.6.1.4 G8 oder G9 an kooperativen Gesamtschulen
→ Querverweis: § 26 Abs. 3 Hessisches Schulgesetz
Die Entscheidung, ob der gymnasiale Bildungsgang einer kooperativen Gesamtschule fünf („G8“)
oder sechs („G9“) Jahre umfassen soll, trifft die Schulkonferenz.
5.2.6.1.5 Grundsätze für Hausaufgaben und Klassenarbeiten
→ Querverweis: § 35 Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses
Hausaufgaben müssen altersgemäß und zumutbar sein und dabei ausreichend Zeit für eigene
Aktivitäten lassen. Sie ergänzen die Unterrichtsarbeit und können zur Vorbereitung neuer Unter­
richtsstoffe dienen. Sie sind als Teil der schriftlichen Leistungen eines Schülers Grundlage für die
Leistungsbeurteilung. Über die Grundsätze beschließt die Schulkonferenz. Über den Umfang der
Hausaufgaben (siehe 6.3.5) stimmen sich die Klassenkonferenz oder die Lehrkräfte einer Lerngruppe
ab.
5.2.6.1.6 Schulversuch, Versuchsschule, erweiterte Selbstständigkeit
→ Querverweis: §§ 14 Abs. 3, 127c Hessisches Schulgesetz
Schulversuche und Versuchsschulen dienen der Erprobung und Weiterentwicklung des Schulwesens.
Während Schulversuche (beispielsweise die Möglichkeit G8 und G9 parallel an einem Gymnasium
durchzuführen – sogenanntes „Y­Modell) neue Organisationsformen oder Unterrichtsmethoden aus­
probieren, gehen Versuchsschulen oft neue Wege. Beide haben das Ziel, dieses an allen hessischen
Schulen zu übernehmen. Über die Antragstellung zur Durchführung eines Schulversuchs oder der
Umwandlung einer Schule in eine Versuchsschule entscheidet die Schulkonferenz. Über die Durch­
führung der Versuche entscheidet das Kultusministerium.
Die erweiterte Selbstverwaltung und Eigenverantwortung der Schulen sowie die rechtliche Selbst­
ständigkeit der Schulen kann auf Grundlage einer Kooperationsvereinbarung zwischen der Schule
und dem Staatlichem Schulamt (und sofern erforderlich mit dem Schulträger) gestattet werden. Auf
Grundlage eines personellen, sächlichen und unterrichtsorganisatorischen Konzepts der Schule ent­
scheidet das Kultusministerium über den Antrag. Über die Antragstellung entscheidet die Schul­
konferenz.
5.2.6.1.7 Grundsätze der Mitarbeit von Eltern und anderen Personen
→ § 16 Abs. 4 Hessisches Schulgesetz, § 7 VOBGM1
Eltern und andere Personen können in der Schule mitwirken. Die Mitarbeit erstreckt sich auf freiwillige
Angebote der Schule, beispielsweise die Mitarbeit in der Projektwoche oder der Schulbibliothek, aber
auch auf den Pflichtunterricht, beispielsweise die Mitarbeit in einer Mathe­AG.
_________________________________________________
1 Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe
(Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe (VOBGM) vom 19.8.2011
Die Grundsätze beschließt die Schulkonferenz.
5.2.6.1.8 Zusammenarbeit mit anderen Schulen und Organisationen, Schulpartnerschaften,
Schulfahrten → Erlass Schulwanderungen und Schulfahrten, Verordnung über die Aufsicht von
Schülerinnen und Schüler
Schulen können verschiedene Kooperationen mit Organisationen eingehen und so für eine Weiter­
entwicklung ihrer Schule sorgen. Grundschulen können mit weiterführenden Schulen und
Kindertagesstätten kooperieren, um den Schülern den Übergang zu erleichtern (Querverweis:
Bildungs­ und Erziehungsplan für Kinder von 0­10 Jahren in Hessen).
Es können internationale Schulpartnerschaften gegründet werden, um beispielsweise eine Grundlage
für gemeinsame Schüleraustausche zu legen. Außerdem eignen sich Sportvereine und Firmen zur
Zusammenarbeit um ein breites Angebot an Sport oder Praktika anbieten zu können. Die Schule kann
im Rahmen des Wandererlasses und der Aufsichtsverordnung eigene Grundsätze zu Wandertagen
und Schulfahrten entscheiden. Allerdings sind diese keine Voraussetzung zur Durchführung
von Wandertagen und Klassenfahrten.
5.2.6.1.9 Schuleigener Haushalt → § 127a Abs. 3 Hessisches Schulgesetz
Die Schulträger sollen den Schulen die Mittel der laufenden Verwaltung und Unterhaltung und die
Mittel zur Verbesserung der Lernbedingungen direkt zur Verfügung stellen. Über die Verwendung der
Gelder entscheidet die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz.
Die Schulkonferenz ist bei der Entscheidung an die Richtlinien der Schulträger gebunden.
5.2.6.1.10 Samstagsunterricht und besondere Schulveranstaltungen
→ § 9 Abs. 4 Hessisches Schulgesetz
Hessens Schulen haben generell die Fünf­Tage­Woche. Aus pädagogischen Gründen kann die
Schulkonferenz entscheiden, dass der Unterricht auf sechs Tage verteilt wird (Zustimmung des Schul­
trägers). Der Schulelternbeirat und die Schülervertretung müssen hierzu angehört werden.
Besondere Schulveranstaltungen, (Schulfeste, Tag der offenen Tür, etc.) betreffen häufig alle an
Schule Beteiligten. Daher liegt die Entscheidung darüber bei der Schulkonferenz.
In Abgrenzung zu den freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen (siehe 5.2.6.1.2) handelt es sich bei den
besonderen Schulveranstaltungen nicht um lehrplanmäßige kulturelle, sportliche oder
sonstige Ereignisse, wie z.B. Projekttage. Für die Schüler ist die Teilnahme an den Schulver­
anstaltungen ist Pflicht.
5.2.6.1.11 Verteilung des Unterrichts ­ Kontingentstundentafel → § 9 Abs. 5 Hessisches Schul­
gesetz, Verordnung über die Stundentafel für die Primarstufe und die Sekundarstufe I.
Die Kontingent­Stundentafel legt fest, wie viele Stunden auf Unterricht, Lernbereiche und Aufgaben­
gebiete fallen. Solange sich die Schulen an diese Vorgaben halten, können sie aus pädagogischen
Gründen davon abweichen. Über die Verteilung der Abweichung entscheidet die Schulkonferenz.
5.2.6.1.12 Schulordnung → § 126 Abs. 3 Hessisches Schulgesetz
Die Schulkonferenz entscheidet über Regelungen des geordneten Ablaufs des äußeren Schul­
betriebes sowie über die Einrichtung von Schulkiosken (und das zulässige Warenangebot), die Ver­
gabe von Räumen und sonstigen schulischen Einrichtungen außerhalb des Unterrichts an schulische
Gremien der Schüler und Eltern. Sie entscheidet außerdem über die Grundsätze zur Betätigung von
Schülergruppen in der Schule. Das Einvernehmen mit dem Schulträger ist herzustellen.
5.2.6.1.13 Stellungnahmen und Empfehlungen zu Beschwerden
Die Schulkonferenz kann zu Vorgängen, die Bedeutung für die Schule haben, Beschwerden an­
nehmen und entsprechende Stellungnahmen oder Empfehlungen aussprechen. Beschwerden zu
außerschulischen Anlässen können jedoch nur dann Gegenstand einer Stellungnahme oder
Empfehlung sein, wenn sie sich auf die pädagogische Arbeit der Schule auswirken.1
5.2.6.1.14 Fünfjährige Grundschule an Förderschulen
Die Schulkonferenz in Förderschulen entscheidet über die Einrichtung eines fünften Grundschul­
jahres.
5.2.6.2 Anhörungsbedürftige Maßnahmen → § 130 Hessisches Schulgesetz
Der Schulkonferenz kann für die Stellungnahme zu den anhörungsbedürftigen Maßnahmen eine Frist
von vier Unterrichtswochen gesetzt werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Anhörung als erfolgt.
Die Schulkonferenz hat zu allen Angelegenheiten, zu denen sie angehört werden muss, auch ein
Vorschlagsrecht (siehe 5.2.6.3).
5.2.6.2.1 Schulversuch ohne Antrag
Ein Schulversuchs dient der Erprobung pädagogischer, methodischer, unterrichtsorganisatorischer
oder didaktischer Abweichungen von bisher geltenden Regelungen. Er gilt immer nur für einen
befristeten Zeitraum, in dem ein klar definiertes Ziel ausprobiert und erprobt werden soll. Ein
Schulversuch ist beispielsweise das Y­Modell (Parallelangebot von G8 und G9 ab Klasse 7 an
Gymnasien und kooperativen Gesamtschulen), das zum Schuljahr 2013/2014 eingeführt wurde.
Dieser Schulversuch ist auf drei Jahre befristet.
Schulversuche können auf Initiative der Schule eingerichtet werden, dann stellt die Schule hierfür
einen Antrag. Schulen können auch in Schulversuche einbezogen werden, die das Kultusministerium
entsprechend entwickelt, dann ist allerdings die Schulkonferenz anzuhören. Gleiches gilt für die vor­
zeitige Beendigung eines Schulversuches.
5.2.6.2.2 Umwandlung / Aufhebung von Versuchsschulen
Auch in einer Versuchsschule werden Veränderungen in Didaktik, Methodik und Aufbau einer Schule
erprobt. Eine Versuchsschule ist im Gegensatz zu einem Schulversuch nicht auf einen begrenzten
Zeitraum ausgerichtet, sondern auf Dauer angelegt. Versuchsschulen entwickeln Konzepte, die
dargestellt und evaluiert werden. In der Regel werden Versuchsschulen wissenschaftlich begleitet.
Versuchsschulen in Hessen sind beispielsweise die Helene­Lange­Schule in Wiesbaden, die Stein­
waldschule in Neukirchen und die Offene Schule in Waldau (Kassel). Sie erproben und
evaluieren u. a. individualisiertes Lernen, inklusiven kompetenzorientierten Unterricht und die Weiter­
entwicklung zur selbstständigen Schule.
Beschließt ein Schulträger die Umwandlung einer Schule in eine Versuchsschule ohne dass die
Schule vorher einen Antrag gestellt hat, muss die Schulkonferenz angehört werden. Gleiches gilt für
die Aufhebung des Versuchsschul­Status.
_________________________________________________
1 KÖLLER, Franz; ACHILLES, Harald: Hessisches Schulgesetz ­ Kommentar. August 2010. Wiesbaden: Kommunal­ und Schul­
Verlag, § 129 S. 6, Nr. 13
5.2.6.2.3 Schulorganisation, Vorklassen und Angebote für Kinder mit Beeinträchtigung
→ §§ 146, 18 Abs. 2, 50 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz
Beschlüsse der Schulträger über Errichtung, Organisation und Aufhebung sowie größere Bau­
maßnahmen (Neubau, Umbau, Erweiterungsbauten) einer Schule bedarf der Anhörung der Schul­
konferenz.
Entscheidet sich die Schule, eine Vorklasse für Kinder mit geistiger, seelischer oder körperlicher Ein­
schränkung einzurichten, muss die Schulkonferenz angehört werden. Gleiches gilt, wenn präventive
Fördersysteme beispielsweise Angebote der dezentralen Erziehungshilfe oder der Sprachheil­
förderung an der Schule angeboten werden sollen, beispielsweise logopädische Maßnahmen bei
Kindern mit Sigmatismus (Lispeln).
5.2.6.2.4 Räumliche Verlagerung von Klassen, Jahrgangsstufen oder Schulstufen
Soll das Unterrichtsangebot einzelner Klassen, Schulzweige, Schulstufen oder Jahrgangsstufen
außerhalb des Schulgebäudes verlagert werden, bedeutet dies eine erhebliche Auswirkung auf die
Unterrichtsorganisation sowie die Schulwege. Daher ist die Schulkonferenz vorher anzuhören.
5.2.6.2.5 Schülerbeförderung und Schulwegsicherheit
→ Querverweis: § 161 Hessisches Schulgesetz
Schülerbeförderung und Schulwegsicherheit (auch Erstellung und Entwicklung von Schulwegplänen)
fällt generell in die Zuständigkeit der Schulträger. Bevor der Schulträger wichtige, die Schule
betreffende Entscheidungen hierzu trifft, muss die Schulkonferenz angehört werden.
5.2.6.2.6 Schulbezirke und Blockunterricht → §§ 143, 39 Abs. 4 Hessisches Schulgesetz
Für jede Schule ist ein Schulbezirk durch Satzung des Schulträgers zu bilden. Dieses ist jährlich zu
prüfen und bei Bedarf zu ändern. Vor der Bildung des Schulbezirkes und bei einer Änderung ist die
Schulkonferenz anzuhören.
Entscheidet sich eine Berufsschule den Unterricht als Blockunterricht zu erteilen (statt in Teilzeit), ist
die Anhörung der Schulkonferenz erforderlich.
5.2.6.2.7 Namensgebung der Schule → § 142 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz
Der Schulträger kann der Schule auf Vorschlag oder nach Anhörung der Schulkonferenz einen
Namen geben.
5.2.6.2.8 Wissenschaftliche Forschung an Schulen→ § 84 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz
Wissenschaftliche Forschungen die in Schulen durchgeführt werden, bedürfen zunächst der
Genehmigung des Kultusministeriums (oder der Schulaufsichtsbehörde). Bevor die Genehmigung er­
teilt wird, ist die Schulkonferenz anzuhören.
5.2.6.2.9 Auswahl des Schulleiters → § 89 Abs. 3 Hessisches Schulgesetz
Die Einstellung eines Schulleiters erfolgt durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde. Dem Schul­
träger wird hierzu die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben. Erst wenn die Schul­
konferenz im Benehmen mit dem Schulträger angehört wurde, erfolgt eine endgültige Beauftragung.
5.2.6.3 Vorschlagsrechte→ § 130 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz
Die Schulkonferenz hat bei allen Maßnahmen, zu denen sie angehört werden muss, auch ein Vor­
schlagsrecht (auch Initiativrecht) und kann entsprechende Änderungen vorschlagen und
initiativ werden.
5.2.7 Unaufschiebbare Entscheidungen der Schulleitung → § 15 Konferenzordnung
In unaufschiebbaren Entscheidungen trifft die Schulleitung eine vorläufige Entscheidung. Die Schul­
leitung ist verpflichtet, unverzüglich der Schulkonferenz zu berichten und einen Beschluss herbei­
zuführen.
5.2.8 Wahlen Schulkonferenz → §§ 3 ff. Konferenzordnung
5.2.8.1 Einladung → § 3 Abs. 1 Konferenzordnung
Die Schulleitung erlässt unverzüglich nach Abschluss der Elternbeiratswahlen und der Wahlen zum
Schülerrat, spätestens jedoch zwei Monate nach Unterrichtsbeginn eines Schuljahres, ein Wahlaus­
schreiben mit den Terminen der Wahlen für die jeweiligen Personengruppen. Gleichzeitig werden die
Mitglieder der Gesamtkonferenz, des Schulelternbeirats und des Schülerrats zur Wahl eingeladen.
5.2.8.2 Wahlausschreiben → § 3 Abs. 2 Konferenzordnung
Das Wahlausschreiben muss folgende Angaben enthalten:
• Ort und Tag
• Mindestzahl der zu wählenden Mitglieder
• Hinweis auf die zulässige Höchstzahl der Mitglieder, wenn sich die Gesamtkonferenz, der
Schulelternbeirat und der Schülerrat durch die jeweiligen Mehrheitsentscheidungen über die
Anzahl der Sitze einigen.
• Hinweis über die Wahlberechtigung
• Hinweis über die Wählbarkeit (für die Schulkonferenz kann jedes Elternteil eines minder­
jährigen Schülers gewählt werden, dessen Kind die Schule besucht. Schüler müssen min­
destens die Jahrgangsstufe 8 besuchen)
• Hinweis, dass Wahlberechtigte, die nicht im Schulelternbeirat oder im Schülerrat Mitglied sind,
ihre Kandidatur durch eine Wählbarkeitsbescheinigung der Schulleitung bestätigen lassen
müssen
• Hinweis, dass nach dem Grundsatz der Mehrheitswahl (Personenwahl) gewählt wird (es sei
denn, ein Viertel einer Personengruppe beantragt die Listenwahl). Die Vorschlagslisten
müssen innerhalb von zehn Tagen nach Erlass des Wahlausschreibens bei dem Vorsitzenden
der jeweiligen Personengruppe eingereicht werden. Bei der Mehrheitswahl ist für die Kandida­
tur keine Frist gesetzt worden. Sie kann daher auch noch in der Wahlversammlung bis zu
Beginn der Wahlhandlung unmittelbar gegenüber der Wahlleitung erklärt werden.
• Die Angabe, dass die Wahlen jeweils in Wahlversammlungen der Personengruppen durchge­
führt werden
• Ort, Tag und Zeit für die Stimmabgabe für die Wahlen der jeweiligen Personengruppe (sofern
die Wahltermine bereits festgesetzt wurden)
• Den Hinweis, dass die Wahlen spätestens vier Wochen nach Erlass abgeschlossen sein
müssen
5.2.8.3 Wahltermin → § 5 Konferenzordnung
Das Wahlausschreiben ist bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneten Stellen in der Schule
auszuhängen. Kopien (Abdrucke) sind am Tag seines Erlasses den Schülern zur Weiterleitung an die
Eltern auszuhändigen. Auch den Eltern abwesender Schülern ist es in geeigneter Weise unverzüglich
zur Kenntnis zu bringen.
Spätestens vier Wochen nach dem Aushang müssen die Wahlen durchgeführt werden. Die Wahlen
sind geheim. Die Wahltermine für die Wahlen der jeweiligen Personengruppen sollen so festgesetzt
werden, dass sie in das Wahlausschreiben mit aufgenommen werden können.
Die Wahlen der Elternvertreter werden durch den Vorsitzenden des Schulelternbeirats (im Benehmen
mit der Schulleitung) festgesetzt. Die Wahlen der Schülervertreter werden durch den Vorsitzenden
des Schülerrats (im Benehmen mit der Schulleitung) festgesetzt. Die Wahlen der Vertreter der Lehr­
kräfte werden durch die Schulleitung festgesetzt.
Die Schulleitungen der beruflichen Schulen bitten die Arbeitnehmer­ und Arbeitgebervertretungen für
die Ausbildungsberufe, Berufsgruppen und Berufsfelder des Schulbezirks der Schule spätestens zwei
Monate nach Schuljahresbeginn um die Benennung ihrer Vertreter.
Die Wahltermine sind den Personengruppen mindestens zehn Tage vor dem Wahltag bekannt zu
geben (sofern nicht bereits im Wahlausschreiben geschehen).
5.2.8.4 Wahlversammlung → § 6 Konferenzordnung
Der Schulelternbeirat, der Schülerrat und die Gesamtkonferenz bilden jeweils eine Wahlversammlung
für die Durchführung der Wahl. Die Wahlversammlung wird durch den jeweiligen Vorsitzenden
eröffnet. Sie leiten die Bestellung des Wahlausschusses. Mitglieder des Wahlausschusses können
nicht für die Schulkonferenz kandidieren.
Die Wahlversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sind. Die Allgemeinen Bestimmungen zur Wahl gelten sinngemäß auch für die Wahlen der
Mitglieder der Schulkonferenz (siehe 3.1.2).
Bei der Mehrheitswahl werden die Namen der Bewerber in alphabetischer Reihenfolge auf dem
Stimmzettel aufgeführt. Bei der Wahl dürfen nicht mehr Namen angekreuzt werden als Vertreter für
die jeweilige Personengruppe zu wählen sind. Gewählt ist, wer die höchste Stimmenzahl erreicht. Bei
Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl und bei erneuter Stimmengleichheit das Los.
Tipp:
Wir empfehlen den Schulelternbeiräten, Blanko­Stimmzettel für die Wahl vorzubereiten, auf denen die
Höchstzahl der anzukreuzenden Namen vermerkt ist.
Der Wahlleiter teilt die Namen und Anschriften der gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder der
Schulleitung unverzüglich mit. Die Wahlunterlagen (Niederschriften, Stimmzettel, Wahlausschreiben,
Wählbarkeitsbescheinigungen) werden von der Schulleitung bis zur nächsten Wahl aufbewahrt.
5.2.8.5 Wahlanfechtung → § 9 Konferenzordnung
Mitglieder der jeweiligen Personengruppen können mit einer Frist von vierzehn Tagen nach Bekannt­
gabe des Wahlergebnisses die Wahl anfechten, wenn diese gegen wesentliche Vorschriften des
Wahlrechts, der Wählbarkeit oder des Wahlverfahrens verstoßen hat und wenn durch den Verstoß
das Wahlergebnis verändert oder beeinflusst werden konnte.
Die Anfechtung muss schriftlich und begründet bei der Schulleitung eingereicht werden. Über die An­
fechtung entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde. Bis zur Wiederholungswahl bleiben die
Mitglieder im Amt. Die Wiederholungswahl muss innerhalb von zwei Monaten nach der Ungültigkeits­
erklärung erfolgen.
5.2.8.6 Veränderungen im Amt → § 8 Konferenzordnung
Als Mitglied der Schulkonferenz scheidet aus, wer die Wählbarkeit für das jeweilige Amt verliert oder
von seinem Amt zurücktritt. An seine Stelle tritt ein Ersatzmitglied ein. Damit eine ausreichende
Anzahl von Ersatzmitgliedern zur Verfügung steht, sollten die Wahlvorschläge doppelt so viele Kandi­
daten enthalten wie für die jeweilige Personengruppe Vertreter in die Schulkonferenz zu wählen sind.
Eine rechtliche Mindestangabe ist jedoch nicht vorgeschrieben.
Bei Wahlen, die nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) durchgeführt wurden, tritt
als Ersatzmitglied der nicht gewählte Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl in die Schulkonferenz
ein. Wurde nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) gewählt, so werden die Ersatz­
mitglieder der Reihe nach aus den nicht gewählten Kandidaten derjenigen Vorschlagslisten ent­
nommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören.
An Schulen, an denen wegen der zu geringen Zahl der Lehrkräfte keine Ersatzmitglieder eintreten
können, wird bei Abwesenheit der Lehrkraft, die Mitglied der Schulkonferenz ist, das ihr zustehende
Stimmrecht von einer in der Schulkonferenz anwesenden Lehrkraft zusätzlich ausgeübt, die von der
abwesenden Lehrkraft damit beauftragt worden ist. Die Beauftragung ist der Schulleitung schriftlich
mitzuteilen.
5.3 Gesamtkonferenz → § 133 Hessisches Schulgesetz, §§ 17, 33 ff. Konferenzordnung
Die Gesamtkonferenz ist neben der Schulkonferenz das zweitwichtigste Entscheidungsgremium in
der Schule. In der Gesamtkonferenz werden Beschlussvorlagen für die Schulkonferenz gefasst und
alle Neuerungen an der Schule bekannt gegeben. Alle Mitglieder der Schulkonferenz, also auch Eltern
und Schüler können mit beratender Stimme an der Gesamtkonferenz teilnehmen. Wir empfehlen
dringend von diesem Recht Gebrauch zu machen. Nur so können Eltern ausreichend über
Neuerungen informiert werden und den Standpunkt der Eltern darstellen.
Die Gesamtkonferenz wird mindestens einmal im Schulhalbjahr einberufen. Der Schulelternbeirat
kann mit einer Dreiviertel­Mehrheit eine Gesamtkonferenz innerhalb von 12 Tagen einberufen lassen
(unter Angabe der Tagesordnung). Gleiches gilt für den Schülerrat.
Die Gesamtkonferenz zählt zu den Lehrerkonferenzen. Ihr wurden die wesentlichen unterrichts­ und
schulorganisatorischen Entscheidungen übertragen. Die Gesamtkonferenz hat zwar einen anderen
Kompetenzbereich als die Schulkonferenz, steht jedoch hierarchisch nicht über sondern neben der
Schulkonferenz.
5.3.1 Mitglieder → § 34 Konferenzordnung
Zu den Mitgliedern der Gesamtkonferenz zählen die Lehrkräfte und sozialpädagogischen Mitarbeiter.
Es wird unterschieden, wer zur Teilnahme verpflichtet und wer berechtigt ist.
Zur Teilnahme verpflichtet sind:
• hauptamtlich tätige Lehrkräfte (die mindestens 50 % ihrer Pflichtstunden an der Schule unter­
richten)
• hauptamtlich tätige sozialpädagogische Mitarbeiter
• Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst (die mindestens 50 % ihres eigenverantwortlichen Unter­
richts an der Schule erteilen)
• Lehrkräfte und sozialpädagogische Mitarbeiter, die nebenamtlich oder nebenberuflich an der
Schule beschäftigt sind und mehr als acht Wochenstunden an der Schule tätig sind
Zur Teilnahme berechtigt sind:
• hauptamtlich tätige Lehrkräfte (die weniger als 50 % ihrer Pflichtstunden an der Schule unter­
richten)
• Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst (die weniger als 50 % ihres eigenverantwortlichen Unter­
richts an der Schule erteilen)
• Lehrkräfte und sozialpädagogische Mitarbeiter, die nebenamtlich oder nebenberuflich an der
Schule beschäftigt sind und weniger als acht Wochenstunden an der Schule tätig sind
Mit Ausnahme der Zeugnis­ und Versetzungskonferenz und solcher Konferenzen, in denen aus­
schließlich Personalangelegenheiten der Lehrkräfte behandelt werden, sind außerdem (mit beraten­
der Stimme) zur Teilnahme berechtigt:
• der Vorsitzende des Schulelternbeirats, dessen Stellvertreter sowie drei weitere Angehörige
des Schulelternbeirats
• die Mitglieder der Schulkonferenz (oder die beauftragten Ersatzmitglieder)
• der Schulsprecher, der Stellvertreter sowie drei weitere Angehörige des Schülerrats
5.3.1.1 Vorsitzender → § 35 Konferenzordnung
Vorsitzender der Gesamtkonferenz ist der Schulleiter. Er kann sich durch eine von ihm beauftragte
Lehrkraft vertreten lassen.
5.3.2 Ausschüsse → § 33 Konferenzordnung
Die Gesamtkonferenz kann für bestimmte Sachbereiche oder zeitlich befristet (z. B. zur Vorbereitung
einzelner Tagesordnungspunkte) Ausschüsse einrichten (siehe 5.1.4).
5.3.3 Zusammenwirken mit der Schulkonferenz
→ § 133 Abs. 1 Satz 3 Hessisches Schulgesetz, § 17 Konferenzordnung
In Angelegenheiten, in denen die Schulkonferenz Entscheidungsrechte ausübt, hat die Gesamt­
konferenz ein Anhörungs­ und Vorschlagsrecht. Die Anhörung muss vor dem Beschluss der Schul­
konferenz erfolgen.
5.3.4 Sitzungen → § 36 Konferenzordnung
Der Schulleiter lädt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Schulhalbjahr zur Gesamtkonferenz ein.
Sie muss außerdem einberufen werden, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder oder min­
destens drei Viertel der Angehörigen des Schulelternbeirats oder der Schülervertretung dies schriftlich
beantragen (siehe 5.1.1).
Die Gesamtkonferenz kann Beschlüsse der Teilkonferenzen (Ausnahmen: Noten­, Zeugnis­ und Ver­
setzungskonferenzen) aufheben.
5.3.5 Entscheidungsrechte → § 133, Abs. 1 Nr. 1 ff. Hessisches Schulgesetz
Die Gesamtkonferenz entscheidet über:
• Grundsätze der Unterrichts­ und Erziehungsarbeit an der Schule
• das Schulcurriculum (§ 4 Abs. 4)
• den Einsatz von Beratungsdiensten und Beratungslehrkräften
• Vorschläge für ein Schulprogramm
• Vorschläge zur Schulentwicklung, Gliederung und Organisation
• Zusammenfassung von Fächern zu Lernbereichen und die Umsetzung der Aufgabengebiete
(§ 6 Abs. 2 und 3)
• die in der Grundschule einzuführende Auswahl der Fremdsprachen
• Art, Umfang und Beginn der Fachleistungsdifferenzierung in der Förderstufe (§ 22 Abs. 6), der
Mittelstufenschule (§ 23c Abs. 5) und der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamt­
schule (§ 27 Abs. 2) sowie des schulzweigübergreifenden Unterrichts in der verbundenen
Haupt­ und Realschule (§ 23b Abs. 2) und der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamt­
schule (§ 26)
• die Einrichtung eines zehnten Hauptschuljahres
• die Einrichtung von Fachrichtungen und Schwerpunkten in beruflichen Schulen (§ 43 Abs. 2)
• fachübergreifende und fächerverbindende Unterrichtsvorhaben, die sich über einen Zeitraum
von mehr als vier Wochen erstrecken, unter Beachtung des Schulprogramms
• Grundsätze für eine einheitliche Leistungsbewertung
• die Bildung besonderer Lerngruppen
• Vorschläge für die Verteilung und Verwendung der der Schule zugewiesenen Haushaltsmitteln
• Grundsätze für die Einführung zugelassener Schulbücher und digitaler Lehrwerke (§ 10) und
die Auswahl und die Anforderung von Lernmitteln
• Grundsätze für die Unterrichtsverteilung und für die Stunden­, Aufsichts­ und Vertretungspläne
sowie für die Übertragung besonderer dienstlicher Aufgaben
• Vorschläge für den schulischen Fortbildungsplan
• Grundsätze für die Anrechnung dienstlicher Tätigkeiten sowie
• Angelegenheiten, die ihr durch Rechts­ und Verwaltungsvorschrift zugewiesen sind
5.4 Teilkonferenzen
Nicht alle Entscheidungen in der Schule können über die Schul­ und Gesamtkonferenz geregelt
werden. So wären diese beispielsweise überfordert, Versetzungsentscheidungen oder eine Ver­
hängung von pädagogischen Maßnahmen zu treffen. Während also die Schul­ und Gesamtkonferenz
Regelungen und Entscheidungen trifft, die die gesamte Schule betreffen, regeln Teilkonferenzen Ent­
scheidungen für einzelne Jahrgänge, Abteilungen, Fächer, Klassen, Schulformen, etc.
5.4.1 Klassenkonferenz → § 135 Hessisches Schulgesetz, § 37 Konferenzordnung
Die Klassenkonferenz berät über alle Fragen der Unterrichts­ und Erziehungsarbeit in einer Klasse.
Sie entscheidet insbesondere über
• Versetzungen
• Kurseinstufungen
• Zeugnisse und Abschlüsse
• Beschreibung des Arbeitsund Sozialverhaltens von Schülern
• Empfehlungen für den weiteren Bildungsgang der Schüler
• Umfang und gleichmäßige Verteilung von Hausaufgaben und Lernerfolgskontrollen
• Koordination der Arbeit der Fachlehrkräfte und fächerübergreifende Unterrichtsveran­
staltungen
• Angelegenheiten der Zusammenarbeit von Eltern, Schülern und Lehrkräften sowie die Ein­
zelheiten der Mitarbeit von Eltern im Unterricht oder bei sonstigen Veranstaltungen.
• Beantragung von Ordnungsmaßnahmen
Die
Klassenkonferenz
besteht aus den Lehr­
kräften einer Klasse so­
wie den in der Klasse
tätigen sozialpädagogi­
schen Mitarbeitern. Den
Vorsitz hat in der Regel
der Klassenlehrer (bei
der
Versetzungskonfe­
renz hat die Schulleitung
den Vorsitz). Die Teil­
nahme für die Lehrkräfte,
Abbildung 7: Zusammensetzung Klassenkonferenz
die in der Klasse unter­
richten ist verpflichtend.
An der Klassenkonferenz darf darüber hinaus der Klassenelternbeirat sowie ab Klasse 7 der
Klassensprecher beratend teilnehmen. An Klassenkonferenzen, die über Zeugnisnoten und
Versetzungsfragen entscheiden, dürfen Eltern und Schüler nicht teilnehmen, das Gleiche gilt bei An­
gelegenheiten, die pädagogische Maßnahmen betreffen. Eltern und Schüler können bei Klassen­
konferenzen teilnehmen, die sie selbst betreffen. Hierzu können sie sich einen Berater mitnehmen.
Dieser kann der Eltern­ oder Schülervertretung angehören.
Die Klassenkonferenz wird (im Einvernehmen mit der Schulleitung) von dem Klassenlehrer ein­
berufen. Die Klassenlehrkraft kann auch dann zu einer Klassenkonferenz einladen, wenn der
Klassensprecher oder die Klassensprecherin dies unter Angabe von triftigen Gründen beantragt. Gibt
es keinen Klassenverband, werden die genannten Aufgaben von einer Konferenz der Lehrkräfte (die
die Schüler einer Klasse unterrichten) bzw. der Semester­ oder Jahrgangskonferenz übernommen.
5.4.2 Semesterkonferenz → § 135 Hessisches Schulgesetz, § 38 Konferenzordnung
Wird in den Schulen statt in Klassen im Semester unterrichtet, werden Semesterkonferenzen einge­
richtet. Aufgaben und Rechte sind die gleichen wie bei der Klassenkonferenz.
5.4.3 Jahrgangsstufenkonferenz → § 39 Hessisches Schulgesetz, § 135, Konferenzordnung
Die Jahrgangsstufenkonferenz berät über alle pädagogischen und organisatorischen Angelegenheiten
des Jahrgangs. Dabei müssen die Belange der gesamten Schule und die Zusammenarbeit mit
anderen Jahrgangsstufen gewahrt werden.
Zur Teilnahme sind alle haupt­ und nebenamtlich tätigen Lehrkräfte, sozialpädagogische Mit­
arbeiter, technische und sonstige Mitarbeiter und Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst verpflichtet, die in
der Jahrgangsstufe tätig sind. Abbildung 2 gilt entsprechend.
5.4.4 Schulstufenkonferenz → § 135 Abs. 3 Hessisches Schulgesetz, § 39 Konferenzordnung
Die Schulstufenkonferenz berät über alle pädagogischen und organisatorischen Angelegenheiten
einer Schulstufe. Dabei müssen die Belange der gesamten Schule und die Zusammenarbeit mit an­
deren Schulstufen gewahrt werden.
Zur Teilnahme sind alle haupt­ und nebenamtlich tätigen Lehrkräfte, sozialpädagogische Mit­
arbeiter, technische und sonstige Mitarbeiter (Ausnahme Schulverwaltungspersonal, Lehrkräfte im
Vorbereitungsdienst) verpflichtet, die in der Schulstufe tätig sind.
5.4.5 Schulform­ und Schulzweigkonferenz → § 40 Konferenzordnung
Sind verschiedene Schulformen an einer Schule organisatorisch verbunden, können Schulform­ oder
Schulzweigkonferenzen eingerichtet werden. Für die Schulform­ und Schulzweigkonferenzen gelten
sinngemäß die gleichen Bedingungen wir für die Schulstufenkonferenz.
5.4.6 Abteilungskonferenz → § 41 Konferenzordnung
Schulen, die in Abteilungen gegliedert sind, können Abteilungskonferenzen einrichten. Die Abteilungs­
konferenz berät und entscheidet über
• die Koordination der pädagogischen Arbeit in der Abteilung
• Grundsätze der Notengebung und der Abschlussprüfungen im Rahmen der geltenden Vor­
schriften.
Für die Abteilungskonferenzen gelten sinngemäß die gleichen Bedingungen wie für die Schulform­
konferenzen.
5.4.7 Fach­ und Fachbereichskonferenz
→ § 134 Hessisches Schulgesetz, § 42 Konferenzordnung
Die Fach­ und Fachbereichskonferenzen beraten alle über ein Fach, eine Fachrichtung oder einen
Lernbereich betreffende Angelegenheiten. Sie entscheiden über
• didaktische und methodische Fragen des Fachs und Lernbereichs
• Erstellung von Arbeitsplänen und Kursangeboten
• Koordination der Leistungsbewertung
• getrennten Unterricht für Schülerinnen und Schüler
Der Fach­ und Fachbereichskonferenz gehören alle Lehrkräfte an, die eine Lehrbefähigung in dem je­
weiligen Fach haben oder darin unterrichten. Die Vorsitzenden der Fachbereichs­ und Fachkonferen­
zen berufen diese bei Bedarf im Einvernehmen mit der Schulleitung ein.
Abbildung 8: Zusammensetzung Fach­ und Fachbereichskonferenz
6 Schulsystem & Schulorganisation in Hessen
Manchmal gleicht unser Schulsystem mit seinen Bildungsgängen und den vielfältigen Möglichkeiten
zum Erreichen eines Bildungsabschlusses einem Dschungel. Das folgende Kapitel soll Sie als eine
Art Wegweiser durch das Dickicht dieses Dschungels führen. Auf den folgenden Seiten finden Sie
Informationen zum Schulsystem über die Organisation und Schulformen bis zur Sonderpädagogik.
6.1 Schulsystem
→ §§ 11 ff. Hessisches Schulgesetz, VOBGM1
Unser hessisches Schulsystem ist vielgliedrig. Es wird zum einen äußerlich nach Schulstufen und
Schulformen gegliedert, zum anderen nach Bildungsgängen.
Die Jahrgangsstufe 1 bis 4 bilden die Primarstufe (siehe 7.1), die Jahrgangsstufen 5 bis 9 oder 10 die
Sekundarstufe I (Mittelstufe, siehe 7.2) und die Jahrgangsstufen 11 bis 13 bzw. die Eingangsphase
und die Qualifikationsphase (E1­E2, Q1­Q4) die Sekundarstufe II (Oberstufe, siehe 7.3 und 7.4).
Die Bildungsgänge bauen aufeinander auf und werden schulformbezogen oder schulformübergreifend
angeboten. Den individuellen Bildungsgang wählen die Eltern bzw. die volljährigen Schüler.
Einen ersten Überblick über unser Schulsystem gibt Ihnen nachfolgende Grafik.
Abbildung 9: Schulsystem Hessen
Mit der Einführung von G8 im Jahr 2005 wurde das Schulsystem noch weiter in verschiedene
Bildungswege differenziert. Zum Schuljahr 2013/2014 wurde Gymnasien die Möglichkeit eröffnet,
wieder zu G9 zurückzukehren oder G8 und G9 parallel anzubieten, das sogenannte "Y­Modell". Die
vielen Möglichkeiten der Bildung, Bildungsabschlüsse und Schulformen sind komplex und oft irri­
_________________________________________________
1 Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekun­
darstufe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe (VOBGM) vom 19.08.2011
tierend. Wir beschreiben folgend in kurzer Form die in Hessen gültigen allgemeinen Regelungen.
6.1.1 Schulpflicht → § 58 Hessisches Schulgesetz, § 9 VOBGM
Alle Kinder, die bis zum 30. Juni sechs Jahre alt werden, sind schulpflichtig (Stichtagsregelung). Auch
Kinder, die am 1. Juli geboren sind, zählen dazu.
Die Schulpflicht beginnt am 01. August und dauert neun Jahre. Sie endet spätestens mit dem erfolg­
reichen Besuch der Jahrgangsstufe 9 und kann in besonderen Gründen verlängert werden.
Die Schulpflicht ist durch den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen, in Ausnahmefällen auch
durch den Besuch einer anerkannten Ersatzschule. "Homeschooling", d. h. der Unterricht im Eltern­
haus, ist keine Alternative zur Schule und daher in Deutschland nicht erlaubt .
6.1.2 Bildungsgänge
Nach der Grundschule unterscheidet man drei Bildungsgänge
• den Hauptschulbildungsgang
• den Realschulbildungsgang und
• den gymnasialen Bildungsgang
Die Bildungsgänge können an unterschiedlichen Schulformen angeboten werden.
6.1.3 Bildungsabschlüsse → § 38 VOBGM
Nach erfolgreichem Abschluss einer allgemeinbildenden Schule erhält ein Schüler seinen entspre­
chend erworbenen Bildungsabschluss. Dieser ermöglicht einen weiteren schulischen, universitären
oder beruflichen Werdegang.
In Hessen kann man folgende Bildungsabschlüsse erwerben:
• Hauptschulabschluss und qualifizierten Hauptschulabschluss
• Mittlere Reife (Realschulabschluss)
• Fachhochschulreife
• Abitur
• Berufsorientierter Abschluss
Für Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen besteht seit dem Schuljahr 2011/2012 die Möglich­
keit, einen sogenannten Berufsorientierten Abschluss zu erwerben. Dieser kann sowohl an Förder­
schulen als auch bei inklusiv beschulten Kindern an den allgemeinbildenden Schulen erworben
werden.
6.1.3.1 Gleichstellung → § 39 VOBGM
Das Versetzungszeugnis eines Schülers einer Realschule, eines Gymnasiums oder eines ent­
sprechenden Schulzweiges, der in die Jahrgangsstufe 10 versetzt wurde, steht dem Hauptschul­
abschluss gleich.
Das Versetzungszeugnis eines Schülers eines Gymnasiums oder einer Gesamtschule mit neun­
jährigem gymnasialem Bildungsgang (G9), der in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe
versetzt wurde, steht dem mittleren Abschluss gleich.
Das gilt nicht für Schüler, die den achtjährigen gymnasialen Bildungsgang (G8) besuchen! Diese
Schüler erwerben erst mit der Versetzung in die Qualifikationsphase den mittleren Bildungsabschluss.
Mit der Versetzung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe erwerben sie den
Hauptschulabschluss. Ein entsprechendes Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof Kassel in einem
Berufungsverfahren am 07.08.2013 getroffen.1
Schüler, die den gymnasialen Bildungsgang G8 besuchen und nach der Jahrgangsstufe 9 die Schule
verlassen möchten, können derzeit an einem Schulversuch teilnehmen. Diesen Schülern wird er­
möglicht an einer Realschulprüfung teilzunehmen, um so den mittleren Bildungsabschluss nach der
Klasse 9 zu erwerben. Die Teilnahme an dieser Prüfung ist verbunden mit der Willenserklärung des
Schülers, nach der Klasse 9 die besuchte Schule zu verlassen.
Es ist derzeit noch offen, ob dieser Schulversuch nach seiner Testphase hessenweit umgesetzt
werden kann, da die Kultusministerkonferenz (KMK) der Länder den Erwerb des mittleren
Abschlusses erst nach Klasse 10 vorsieht.
Über die Gleichstellung entscheidet die Klassenkonferenz. Die Gleichstellung wird im Abgangs­
zeugnis vermerkt.
6.1.4 Übergänge und Einschulung → Hessisches Schulgesetz, § 9 VOBGM
Das Thema Einschulung und Übergang von der Kindertagesstätte (KiTa) in die Grundschule (siehe
auch 7.1.1) bewegt alle Eltern. Sie müssen wichtige Entscheidungen für ihr Kind treffen. Wann soll es
eingeschult werden und auf welche Schule soll es gehen? Zum Übergang KiTa ­ Schule finden in
vielen Städten und Regionen jährliche Informationveranstaltungen statt. Auch elan bietet hierzu Infor­
mationen an. Aktuelle Termine finden Sie unter www.elan­hessen.de.
6.1.4.1 Einschulung
Das Schuljahr beginnt am 01. August eines Jahres und endet am 31. Juli des folgenden Kalender­
jahres. Über die Einschulung entscheidet die Schulleitung unter Berücksichtigung des körperlichen,
geistigen und seelischen Entwicklungsstandes des Kindes und des schulärztlichen Gutachtens über
die Aufnahme.
6.1.4.2 Anmeldung → § 9 Abs. 2 f. VOBGM
Die Anmeldung zur Schulaufnahme erfolgt etwa eineinhalb Jahre vor Schulbesuch im März oder April.
Dieser Termin dient der ausführlichen Beratung der Eltern im Hinblick auf möglichen Förderbedarf im
sprachlichen, kognitiven und sozialem Bereich sowie der Feststellung der deutschen Sprachkennt­
nisse.
Eltern von Kindern nichtdeutscher Herkunftssprache werden über die Bedeutung der Sprachkennt­
nisse informiert (Querverweis: § 158 Abs. 1 Satz 2, Hessisches Schulgesetz). Sofern erforderlich, ist
eine Person hinzuziehen, die die Muttersprache des Kindes spricht und möglichst mit den Entwick­
lungsproblemen des Kindes vertraut ist. Bei nicht ausreichenden Sprachkenntnissen ist den Kindern
ein Angebot zu unterbreiten, die deutsche Sprache in Vorlaufkursen (siehe 6.4.5) zu erlernen. Die
Eltern werden gleichzeitig darauf hingewiesen, dass ihr Kind von der Teilnahme am Unterricht zurück­
gestellt werden kann, wenn die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse nicht vorliegen.
Bei der Anmeldung müssen die Kinder vorgestellt werden und eine Geburtsurkunde (Familienstamm­
buch) vorgelegt werden. Etwa zwischen November und Dezember nach der Anmeldung finden die
amtsärztlichen Untersuchungen statt.
Die Entscheidung über die Einschulung erfolgt dann etwa im April des Einschulungsjahres.
Mit der Novellierung des hessischen Schulgesetzes im Jahr 2011 haben alle Kinder das Recht auf
_________________________________________________
1 Urteil des VGH Kassel vom 07.08.2013, Az. 7 A 2057/12
Einschulung in eine allgemein bildende Schule, unabhängig von etwaigen sonderpädagogischen
Förderbedarfen. Allerdings gilt dies mit der Einschränkung des sogenannten „Haushaltsvorbehaltes“
also wenn die räumlichen, sächlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind.
Um die inklusive Beschulung für Schüler mit vermutetem Anspruch auf sonderpädagogische
Förderung bereits mit dem ersten Schultag starten zu können, muss der Antrag hierfür bereits im Jahr
der Schulanmeldung erfolgen. Ihre Grundschule berät Sie hierzu bei der Schulanmeldung. Über die
Aufnahme entscheidet ein Förderausschuss und in letzter Instanz das zuständige Staatliche Schul­
amt.
Die Eltern sind über die jeweiligen Entscheidungen zu informieren und im Sinne einer Förderung des
Kindes zu beraten.
6.1.4.3 Vorzeitige Einschulung → § 9 Abs. 6 VOBGM
Kinder, die vom 1. Juli bis 31. Dezember sechs Jahre alt werden, können auf Antrag eingeschult
werden – sie sind sogenannte "Kann­Kinder".
Die Entscheidung über die Einschulung trifft die Schulleitung unter Berücksichtigung des schulärzt­
lichen Gutachtens. Bei Kindern, die nach dem 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden, kann
die Aufnahme vom Ergebnis einer zusätzlichen schulpsychologischen Überprüfung der geistigen und
seelischen Entwicklung abhängig gemacht werden. Vorzeitig aufgenommene Schüler werden mit der
Einschulung schulpflichtig.
6.1.4.4 Zurückstellung → § 9 Abs. 4 VOBGM
Sollte Ihr Kind den Anforderungen noch nicht gewachsen sein, kann es auf Antrag der Eltern oder
nach deren Anhörung für ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden. Dies entscheidet die
Schulleitung in Zusammenarbeit mit dem Kindergarten oder einer Frühförderstelle, den Eltern, dem
schulärztlichen Dienst (oder Schulpsychologen) und nach der Beobachtung des Kindes. Werden die
Beobachtungen durch zusätzliche Testverfahren abgesichert (Querverweis: § 71 Hessisches
Schulgesetz), sind vorrangig förderdiagnostische Verfahren anzuwenden. Ein Kind, das zurückge­
stellt wurde, kann mit Zustimmung der Eltern eine Vorklasse besuchen, in der es gefördert wird.
Erfolgt die Zurückstellung nicht auf Antrag der Eltern, ist dies zu begründen. Den Eltern ist diese Ent­
scheidung mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzusenden. Eine Zurückstellung wird nicht auf die Dauer
der Schulpflicht angerechnet.
6.1.4.5 Aufnahme in die weiterführende Schule
Mit Beginn der Schulpflicht besteht ein Anspruch auf Aufnahme in eine Schule des Schulträgers, in
dessen Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gibt es mehrere weiterführende Schulen
mit dem gleichen Bildungsgang, kann nicht die Aufnahme in eine bestimmte Schule beansprucht
werden. Gibt es keine Schule des gewünschten Bildungsganges, besteht ein Anspruch auf Aufnahme
in eine entsprechende Schule eines anderen Schulträgers. Die Aufnahme kann abgelehnt werden,
wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität überschreitet oder niedriger ist, als der
Mindestwert, der für die Klassenbildung notwendig ist. Sie kann auch abgelehnt werden, wenn das
Staatliche Schulamt nicht genügend personelle Möglichkeiten zur Verfügung stellen kann.
Bei der Entscheidung über die Aufnahme sind vorrangig Schüler zu berücksichtigten,
• die an ihrem Wohnort oder in dessen Umgebung keine angemessene schulische Ausbildungs­
möglichkeit haben
• die auf Grund der Verkehrsverhältnisse die für sie in Betracht kommende Schule nur unter erhebl­
ichen Schwierigkeiten erreichen können
• bei denen besondere soziale Umstände vorliegen oder
• deren Eltern eine bestimmte Sprachenfolge oder den Besuch einer Schwerpunktschule wünschen
Im Rahmen der festgelegten Aufnahmekapazität entscheidet die Schulleitung über die Aufnahme
eines Schülers. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität, stimmen sich im
Rahmen einer Dienstbesprechung Vertreter des Staatlichen Schulamtes, der Schulleitung, des Schul­
trägers und des Kreis­ oder Stadtelternbeirates über die Aufnahme der Schüler in den einzelnen
Schulen ab. Nach Abschluss des Verfahrens erhalten die Eltern in allen Fällen des Überganges
unverzüglich eine schriftliche Benachrichtigung. Außerdem wird die zuletzt besuchte Schule ent­
sprechend informiert.
6.1.4.5.1 Weitere Übergänge
Zu Beginn eines Schulhalbjahres können Schüler in der Regel in dieselbe oder nächsthöhere
Jahrgangsstufe eines anderen Bildungsganges übergehen. Der Übergang in einen Bildungsgang mit
höheren Anforderungen sowie in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe und des
beruflichen Gymnasiums nach dem Erwerb des mittleren Abschlusses setzt voraus, dass die
Klassenkonferenz der abgebenden Schule dies befürwortet. Übergänge in die Abschlussklassen der
Haupt­ und Realschulen der entsprechenden Schulzweige der schulformbezogenen Schule (KGS)
sowie die Jahrgangsstufe 10 der schulformübergreifenden Schule (IGS) sind nur zu Beginn des
Schuljahres zulässig. In besonders begründeten Ausnahmen entscheidet das Staatliche Schulamt.
6.2 Schulorganisation in Hessen
6.2.1 Landesschulamt → Schulverwaltungsorganisationsreformgesetz (SchVwOrgRG)
Zum Jahreswechsel 2012/2013 wurde das Landesschulamt auf Grundlage des Gesetzes zur Reform
der Organisation der Schulverwaltung (SchVwOrgRG) eingeführt. Das Landesschulamt verfügt über
eine zentrale Verwaltungsabteilung und drei inhaltliche Abteilungen
• Schulaufsicht und Schulberatung (Abteilung I)
• Akademie für Lehrerbildung und Personalentwicklung (Abteilung II)
• Qualitätsentwicklung und Evaluation (Abteilung III)
Die Leitung des Landesschulamtes wird durch einen Präsidenten wahrgenommen. Dem Präsidium
gehören die zwei Stabsfunktionen „Steuerung und Koordination“ und „Öffentlichkeitsarbeit“ an.
Die 15 regionalen Staatlichen Schulämter sind der Abteilung I untergeordnet. Das Landesschulamt ist
unmittelbar dem Hessischen Kultusministerium unterstellt. Über die Einführung des Landesschulam­
tes gab es erhebliche Bedenken, zumal explizit keine Einsparmaßnahmen durch die Neuorganisation
vorgesehen sind.
Das Hessische Kultusministerium möchte mit der Umstrukturierung die Qualität des Unterrichts
erhöhen und die individuellen Lernerfolge der Schüler steigern.
6.2.2 Rechtsaufsicht → § 97 Hessisches Schulgesetz,
Querverweis: Hessische Gemeindeordnung (HGO) § 136
Die Rechtsaufsicht übernimmt die Kommunalaufsichtsbehörde. Kommt ein Schulträger nach Auffas­
sung des Staatlichen Schulamtes nicht seiner Verpflichtung nach, wird die Kommunalaufsichts­
behörde (der kommunale Landrat) eingeschaltet, die im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde
entscheidet, ob und welche Aufsichtsmaßnahmen ergriffen werden.
6.2.3 Schulaufsicht → §§ 92 ff., 169 Hessisches Schulgesetz
Das gesamte Schulwesen steht unter staatlicher Aufsicht, also des Landes Hessen. Die Schulaufsicht
sorgt für die Einhaltung geltender Vorschriften, Gesetze und Verordnungen. Darüber hinaus sorgt sie
für die Sicherstellung allgemeiner Qualitätsvorgaben sowie für die Beratung und Unterstützung der
Schulen vor Ort. Die oberste Schulaufsichtsbehörde ist das Hessische Kultusministerium (HKM).1 Das
HKM nimmt zentrale Steuerungs­ und Planungsaufgaben wahr. Die unmittelbaren untersten
Schulaufsichtsbehörden sind die Staatlichen Schulämter.2 Sie sorgen für die Qualität der schulischen
Arbeit, die Erfüllung der Standards und die Vergleichbarkeit der Abschlüsse. Sie beraten und unter­
stützen ihre Schulen vor Ort.
Die Schulaufsichtsbehörden haben die Fach­ und Dienstaufsicht über alle Schulen in ihrem Bezirk.
6.2.4 Schulkommission → § 148 Hessisches Schulgesetz
Die
Schulträger
und
Landkreise
bilden
eine
oder
mehrere
Schulkommis­
sionen. Der Schulkommission müssen Vertreter der Lehrkräfte, Eltern, Schüler sowie der Kirchen­ und
Religionsgemeinschaften angehören. Die Schulkommission unterstützt die kommunale Schulverwal­
tung und kann durchaus auch die Entscheidungen der Schulträger beeinflussen.
_________________________________________________
1 Bei Musikakademien (Berufsfach­ und Fachschulen für die musikalische Berufsausbildung) ist das Ministerium für Wissen­
schaft und Kunst die oberste Schulaufsichtsbehörde
2 Die staatlichen Schulämter sind seit Januar 2013 im neu geschaffenen Landesschulamt angedockt. In der Abteilung I
(Schulaufsicht und Schulberatung)
6.2.5 Schulträger → §137 ff. Hessisches Schulgesetz
Bei der Errichtung, Organisationsänderung, Aufhebung und der Unterhaltung öffentlicher Schulen wir­
ken das Land Hessen und die Schulträger als Rechtsträger zusammen.
Schulträger der öffentlichen Schulen sind die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Städte
Fulda, Hanau, Gießen, Marburg und Rüsselsheim. Schulträger der Förderschulen mit den Förder­
schwerpunkten „Sehen und Hören“, „körperliche und motorische Entwicklung“, „Sprachheilförderung“
sowie „emotionale und soziale Entwicklung“, „geistige Entwicklung“ und „Kranke“ ist der Landeswohl­
fahrtsverband Hessen.
Die Schulträger sind verpflichtet, ein Schulangebot vorzuhalten, das es Eltern ermöglicht, den Bil­
dungsgang ihres Kindes wählen zu können. Darüber hinaus errichten sie Schulgebäude, statten ihre
Schulen mit Lehrmitteln, Fachräumen, technischen und audiovisuellen Hilfsmitteln aus und tragen die
Schülerbeförderungskosten.
Um die örtlichen Interessen und Bedürfnisse zu berücksichtigen, erstellen die Schulträger sogenannte
Schulentwicklungspläne, die den gegenwärtigen und zukünftigen Schulbedarf sowie die Schulstand­
orte berücksichtigen. In die Planung können Schulen in freier Trägerschaft mit einbezogen werden.
Die Schulentwicklungspläne müssen innerhalb von fünf Jahren geprüft und falls erforderlich fortge­
schrieben werden.
Abbildung 10: Organisation Schule in Hessen
6.3 Unterrichtsorganisation
→ § 1 VO über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I
In der Regel findet der Unterricht Montag bis Freitag an fünf Tagen in der Woche statt. Die Schul­
konferenz kann mit Zustimmung des Schulträgers beschließen, dass auch an Samstagen regelmäßig
Unterricht erteilt wird.
Die Dauer einer Unterrichtsstunde legt eine Schule im Rahmen ihres pädagogischen Konzeptes fest.
Sie hat sicherzustellen, dass die Gesamtunterrichtszeit den Vorgaben der Stundentafel entspricht
(siehe 6.3.1). Die Stundentafeln legen bei der Berechnung eine Unterrichtsdauer von 45 Minuten zu
Grunde.
Mindestens ein Nachmittag soll in der Regel unterrichtsfrei sein. Für Schüler, die an einem kirchlichen
Unterricht zur Vorbereitung auf die Erstkommunion, Firmung oder Konfirmation oder am Unterricht
einer anderen Religionsgemeinschaft teilnehmen, wird ein unterrichtsfreier Nachmittag in der Woche
im Benehmen mit den zuständigen kirchlichen Behörden oder Vertretern der Religionsgemeinschaften
festgelegt.
Während der allgemeinen Unterrichtszeit ist im Benehmen mit der Schülervertretung die Schülerver­
tretungsstunde (SV­Stunde) vorzusehen.
6.3.1 Stundenplangestaltung
→ § 2 VO über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I
Die Kontingentstundentafeln legen fest, wie viele Wochenstunden und Jahresstunden in den jeweils
zusammengefassten Jahrgangsstufen insgesamt zu erteilen sind. Über die Verteilung auf die
einzelnen Jahrgangsstufen und Unterrichtsfächer entscheidet die Schulkonferenz nach Anhörung des
Schulelternbeirates. In der Primar­ und Mittelstufe muss die Summe der Wochenstundenzahlen ver­
bindlich eingehalten werden (verlässliche Schule). Die Schule dokumentiert die Ab­
weichungen von den Stundentafeln und den Ausgleich. Über alle Entscheidungen sind die Eltern zu
informieren.
Unterricht in anderen Formen wie Projektunterricht, epochalisierter Unterricht (Unterricht, der z. B. nur
halbjährlich unterrichtet wird), Wochenplanarbeit, Betriebspraktika und Exkursionen werden auf die
Kontingentstundentafeln und Jahresstundentafeln entsprechend angerechnet. Die Klassenlehrer­
stunde bekommt die Klassenlehrkraft zusätzlich zu den Stunden für den Fachunterricht im Rahmen
der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung zugewiesen. Sie ist in der Regel für die Erledigung der
Aufgaben der Klassenlehrkraft zu verwenden.
6.3.2 Verlässliche Schulzeit
→ § 15a Hessisches Schulgesetz, VO zur Sicherstellung der Verlässlichen Schule
Im Rahmen der verlässlichen Schule sind Schulen verplichtet, Maßnahmen zu treffen, um eine voll­
ständige Unterrichtsversorgung zu gewährleisten. Dazu kann die Schule im Vertretungsfall auch
externe Kräfte hinzuziehen.
Die tägliche Schulzeit in der Vorklasse und Eingangsstufe sowie der Klasse 1 und 2 soll vormittags
vier Zeitstunden betragen. In der Klasse 3 und 4 soll die tägliche Schulzeit fünf Zeitstunden betragen.
Die vorgesehenen stundenplanmäßigen Unterrichtszeiten von der ersten bis zur sechsten Unter­
richtsstunde (in der Grund­ und Mittelstufe) sollen gewährleistet werden. Auf Beschluss der Schul­
konferenz kann man ab der achten Klasse Abweichungen treffen.
6.3.3 Ganztagsschule
→ Richtlinie für ganztägig arbeitende Schulen in Hessen nach § 15 Hessisches Schulgesetz
In einer Präsentation "Ganztagsschule in Hessen" schreibt der ehemalige Vorsitzende des hessischen
Ganztagsschulverbandes, Guido Seelmann­Eggebert:
„Die Halbtagsschule wurde 1911 in per Gesetz in Preußen eingeführt. Die bisherigen Fächer sollten
auf den Halbtag verlegt werden, was zu dem heute noch bekannten 45­Minuten­Takt an Schulen
führte. In einem Lexikon der Pädagogik von 1912 heißt es hierzu: >>Diese Kurzstunde ist kein
Ideal<< .. und so ist die Halbtagsschule als das anerkannt, was sie wirklich ist, nämlich ein übler Not­
behelf.
In der Tat zeigen wissenschaftliche Untersuchungen, wie beispielsweise die Studie zur Entwicklung
von Ganztagsschulen (StEG)1, dass Themen wie individuelle Förderung, Rhythmisierung und mehr
Zeit für Schüler und Unterrichtsmethoden am ehesten in einer gebundenen Ganztagsschule realisiert
werden können. Ganztagsschulen können das Sozialverhalten von Schülern positiv beeinflussen und
mindern das Risiko von Klassenwiederholungen. Damit trägt die Ganztagsschule zu besserer Schul­
qualität und mehr Chancengleichheit im Schulsystem bei.
In Hessen sind alle Gymnasien seit der Einführung von G8 Ganztagsschulen (in unterschiedlichen
Formen). Die Schulen können Ganztagsangebote nach dem Profil 1 und 2 anbieten oder im Profil 3
als Ganztagsschule ein umfassendes Angebot anbieten. Alle Schulen mit Ganztagsangeboten
müssen ein konkretes pädagogisches Konzept entwickeln und von der Schulaufsicht genehmigen
lassen. Das pädagogische Konzept wird im Schulprogramm festgeschrieben.
Schulen mit Ganztagsangeboten nach Profil 1 bieten an mindestens drei Tagen ein Angebot von 7:30
bis 14:30 Uhr ab.
Im Profil 2 gibt es an fünf Tagen von 07:30 bis 16:00 oder 17:00 Uhr ein Angebot. Das pädagogische
Konzept beinhaltet u. a. die Verknüpfung von Unterricht und Ganztagsangeboten sowie Kooperat­
ionen mit dem Schulträger, Einrichtungen der Jugendhilfe, Musikschulen, Vereinen und sonstigen
außerschulischen Partnern.
Ganztagsschulen nach Profil 3 bieten an fünf Tagen Betreuung, Unterricht und verpflichtende Ganz­
tagsangebote in der Zeit von 07:30 bis 16:00 oder 17:00 Uhr für alle Schüler oder einen definierten
Teil der Schüler (z. B. Klassen oder Jahrgänge). Sie kooperieren mit außerschulischen Trägern und
Partner, z. B. Kommunen, Kirchen, Vereinen. Sobald Eltern ihre Kinder zu freiwilligen
Angeboten angemeldet haben, besteht für diese Kurse und Projekte Anwesenheitspflicht. Förderkur­
se, Wahlangebote sowie den Unterricht ergänzende und erweiternde Arbeitsgemeinschaften, die
Betreuung von Hausaufgaben und Stillarbeit sowie die Teilnahme an offenen Sport­ und Spielgruppen
zählen zum Angebot. Stundenzeiten und der rhythmisierte Wechsel von Bildungs­ und Freizeitan­
geboten werden durch die Schule im Einzelnen geregelt.2
Ganztagsschulen können an Grundschulen, Schulen der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und Förder­
schulen entwickelt werden. Über die Einrichtung einer Ganztagsschule entscheidet der Schulträger
auf Antrag der Schule (Beschluss der Schulkonferenz und Beteiligung des Schulelternbeirats und des
Schülerrats).
Der Schulträger entscheidet im Rahmen des Förderplanes des Landes mit der Maßgabe, dass die
Ganztagsschule keine Grundlage im Schulentwicklungsplan haben muss (Querverweis: § 146
Hessisches Schulgesetz).
Weitere Informationen stellt das Kultusministerium in seiner Broschüre „Ganztägig arbeitende
_________________________________________________
1 Weiteres Beispiel: Prof. em. Dr. Klaus Klemm, „Ganztagesschulen in Deutschland – eine bildungsstatistische Analyse“ im Auf­
trag der Bertelsmannstudie
2 www.kultusministerium.hessen.de/Schule/ganztagsangebote
Schulen" zur Verfügung.1
Aus unserer Sicht muss Ganztagsschule eine sozialpädagogisch ausgerichtete Schule sein, die
Kinder und Jugendliche bei ihren Lebens­ und Lernproblemen unterstützt. Eine Ganztagsschule ist
Lebens­ und Erfahrungsraum für Kinder und beinhaltet Qualitätsmanagement als Gesamtkonzept.
6.3.4 Pausenregelung
→ § 1 VO über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I
Die Pausen am Vormittag sollen in der Regel nicht weniger als 45 Minuten insgesamt betragen.
Bei Nachmittagsunterricht ist eine angemessene Mittagspause zu gewähren. Diese soll mindestens
30 Minuten, in der Regel 45 Minuten dauern soll und vor 14:00 Uhr liegen. Die nähere Ausgestaltung
beschließt die Gesamtkonferenz im Benehmen mit der Schulkonferenz.
Im Rahmen der Verwirklichung des Bildungs­ und Erziehungsauftrags (Querverweis: § 3 Abs. 9,
Hessisches Schulgesetz) ist die Schule zum Schutz der Gesundheit der Schüler verpflichtet und darf
sie keinen gesundheitsgefährdenden Situation aussetzen. Daraus folgt auch, das Schüler in den
Pausen und in der Zeit vor und nach Unterrichtsbeginn die Möglichkeit haben müssen, sich bei
schlechtem Wetter in überdachten Gebäudeteilen zu schützen. Für Fahrschüler, die aufgrund der
Ankunftszeiten der Busse früher in der Schule eintreffen, sieht die Aufsichtsverordnung (Anlage 1,
Ziffer 5) ausdrücklich vor, dass diesen für die Wartezeit ein entsprechender Aufenthaltsraum zur Ver­
fügung gestellt werden kann.
Es besteht jedoch kein Anspruch darauf, dass z. B. der Klassenraum früher aufgeschlossen werden
muss. Vielmehr kommt es darauf an, welche Möglichkeiten für die Schüler aufgrund der baulichen
Situation in konkreten Fall bestehen bzw. eingeräumt werden können, damit sie sich auch bei Regen
und Schnee hinreichend schützen können.
6.3.5 Hausaufgaben → § 35 VO zur Gestaltung des Schulverhältnisses
Der Hauptschwerpunkt der schulischen Arbeit liegt im Unterricht. Hausaufgaben sollen das Erlernte
vertiefen und so die Unterrichtsarbeit ergänzen. Hausaufgaben können unter Beachtung der alters­
mäßigen Voraussetzung und Befähigung der Schüler, auch zur Vorbereitung neuer Unterrichtsstoffe
dienen. Art, Umfang und Schwierigkeitsgrad der Hausaufgaben sollen dem Alter und Leistungs­
vermögen der Schüler angepasst sein. Sie sind so vorzubereiten und zu stellen, dass sie ohne außer­
schulische Hilfe in angemessener Zeit bewältigt werden können.
Die Grundsätze der Hausaufgaben beschließt die Schulkonferenz nach Zustimmung des
Schulelternbeirates im Rahmen eines schuleigenen Konzeptes (Querverweis: § 129 Abs. 5
Hessisches Schulgesetz). Über den Umfang stimmen sich die Klassenkonferenz oder die Lehrkräfte
untereinander ab (Querverweis: § 135 Abs. 1 Nr. 3 Hessisches Schulgesetz).
Das Thema "Hausaufgaben" sollte auch bei den Elternabenden erörtert werden. Lehrkräfte können in
einem Elternabend den Eltern Informationen und Hilfen geben, die zum besseren Verständnis der
Hausaufgaben und dessen pädagogischer Zielsetzung beitragen sollen.
Ein schriftliches Abfragen der Hausaufgaben (z. B. Vokabeltest, Hausaufgabentest) ist zulässig, wenn
es sich auf die Hausaufgaben der letzten Unterrichtswoche bezieht, nicht länger als 15 Minuten
dauert und nicht die Regel darstellt.
Hausaufgaben sollen bei der Leistungsbeurteilung angemessen berücksichtigt werden.
_________________________________________________
1 http://leb­hessen.de/fileadmin/downloads/Elternheft/2011_HKM_Broschuere_Ganztaegig_arbeitende_Schulen.pdf
Hausaufgaben (Jahrgangsstufe 1­9) dürfen nicht gestellt werden
• für montags, wenn samstags Unterricht stattfindet
• für montags, wenn freitag nachmittags Unterricht nach 14 Uhr stattfindet
• von einem Unterrichtstag nach 14:00 Uhr zum nächsten Tag mit Vormittagsunterricht
Die Ferien sollen Hausaufgabenfrei sein.
Auf der Webseite des Kultusministeriums1 werden folgende Richtwerte für die Hausaufgaben
angegeben:
Jahrgangsstufen 1 bis 2:
Jahrgangsstufen 3 bis 4:
Jahrgangsstufen 5 bis 8:
Jahrgangsstufen 9 bis 10:
bis zu 30 Minuten
bis zu 45 Minuten
bis zu 60 Minuten
bis zu 90 Minuten
In der Oberstufe ist mit Art, Form, Umfang und Zielsetzung der Hausaufgaben der zunehmenden
Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Schüler Rechnung zu tragen.
_________________________________________________
in der Rubrik Schule→ Glossar→ H→ Hausaufgaben
1 www.kultusministerium.hessen.de,
6.4 Lernförderung und Fördermaßnahmen → § 2 VOBGM
Prinzip des Unterrichtes und Aufgabe der gesamten schulischen Arbeit ist die Förderung des
einzelnen Schülers. Jedes Kind soll mit anderen Kindern zusammen und durch sie gefördert werden.
Unterschiede in den Begabungen und Neigungen im Lern­, Arbeits­ und Sozialverhalten sind als
individuelle Entwicklungschance zu sehen. Ihnen ist durch ein differenziertes Lernangebot und einen
binnendifferenzierten Unterricht Rechnung zu tragen. Hierbei gilt es auch, das Selbstwertgefühl, das
Selbstvertrauen in die eigene Leistung und die Leistungsfreude der Schüler zu stärken.
Grundlage für Fördermaßnahmen ist ein individuell zu erstellender Förderplan.
6.4.1 Förderpläne → § 6 VO zur Gestaltung des Schulverhältnisses
Individuelle Förderpläne sind schülerbezogene Pläne, die anlassbezogene individuelle
Fördermaßnahmen der Schule konkret beschreiben. Diese schülerbezogenen Förderpläne,
dokumentieren den individuellen Entwicklungsstand, die Lernausgangslage, individuelle Stärken und
Schwächen, Förderchancen, Förderaufgaben, Fördermaßnahmen sowie Förderziele. Förderpläne
halten die schulischen Maßnahmen fest, sie beinhalten keine Maßnahmen, die Eltern oder
Nachhilfeinstitute mit den Kindern durchführen sollen.
Der Förderplan ist den Eltern und dem Schüler zur Kenntnis zu geben und mit diesen zu besprechen.
Ein individueller Förderplan (Querverweis: § 2 Abs. 5 VOBGM1) wird insbesondere erstellt für:
• Kinder, die eine Vorklasse besuchen oder an einer besonderen Fördermaßnahme teilnehmen
• im Fall drohenden Leistungsversagens und bei drohender Nichtversetzung sowie im Fall der
Nichtversetzung
• bei vorliegenden Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen
• bei Anspruch auf sonderpädagogische Förderung
• bei gehäuftem Fehlverhalten von Schülern
• bei partiellen Lernausfällen und Sprachdefiziten insbesondere bei Schülern mit Migrations­
hintergrund
• bei Rückführung und Eingliederung von Schülern aus Förderschulen in den Regelunterricht
• bei Förderung von besonderen Begabungen und Hochbegabungen
Wie wird ein Förderplan erstellt?2
Die Erstellung eines Förderplans erfolgt in acht Schritten und idealerweise unter Einbeziehung aller
Beteiligten (Lehrkräfte, Schüler, Eltern, sonstige Helfer).
1. Beobachtung und Auswahl der in Frage kommenden Schüler
2. Gezielte Beobachtungen durch Lehrkräfte und / oder Diagnostik­, Material­, Informations­
sammlung, Elterngespräche
3. Zusammenstellung des Förderplans
4. Beschreibung des Ist­Zustandes, Stärken und Schwächen
5. Prioritätensetzung, Bestimmung konkreter Ziele
6. Erstellung des Förderplans
7. Umsetzung und Dokumentation
8. Überprüfung der Zielerreichung, evtl. neuer Förderplan
_________________________________________________
1 Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe
(Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe (VOBGM)
2 Ausführliche Beispiele und Hinweise findet man unter:
http://dms.bildung.hessen.de/unterricht/grundlagen/Individuelle_Foerderung/index.html
6.4.2 Lese­ Rechtschreib­ und Rechenschwäche
→ § 37 VO zur Gestaltung des Schulverhältnisses
Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Schreiben (siehe 8.21) oder Rechnen (siehe
8.7) haben, unabhängig von der besuchten Schulform, Anspruch auf individuelle Förderung. Mit dem
Ziel, die Schwierigkeiten so weit wie möglich zu reduzieren oder zu überwinden, sind die Schulen ver­
pflichtet, entsprechende Fördermaßnahmen durchzuführen.
Jede Schule muss ein entsprechendes schulbezogenes Förderkonzept erstellen und eine fachlich
qualifizierte Lehrkraft als Ansprechperson benennen.
Hinweis: Hat ein Kind besondere Schwierigkeiten beim Rechnen, Lesen oder Schreiben, ist das allein
kein ausreichender Grund für die Feststellung eines Anspruchs auf sonderpädagogische Förderung
oder gar der Verweigerung des Übergangs in eine weiterführende Schule.
6.4.3 Förderdiagnostik → § 38 VO Gestaltung Schulverhältnis
Es ist Aufgabe der Schule, die besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Schreiben und Rechnen
festzustellen. Bereits bei der Anmeldung in der Grundschule, spätestens jedoch zu Beginn der
1. Jahrgangsstufe, wird eine Lernausgangslage erhoben. Dabei werden
• die individuellen Entwicklungen beim Schriftspracherwerb und Rechnen lernen
• der sprachliche, kognitive, emotional­soziale und motorische Entwicklungsstand
• die Lernmotivation sowie
• das individuelle Lernverhalten und Lerntempo
festgehalten. Der Unterricht muss sich entsprechend an den unterschiedlichen Lernvoraussetzungen
und gegebenenfalls auch an einem vorhandenen Migrationshintergrund orientieren. Die Lehrkräfte
können sich im Einzelfall unterstützende Beratung durch Schulpsychologen, oder andere entspre­
chend ausgebildete Lehrkräfte holen (z. B. Beratungs­ und Förderzentrum).
Sofern es Hinweise auf organische Ursachen (z.B. Hör­ oder Sehstörungen, genetische Disposition
o. a.) gibt, sind die Eltern darauf hinzuweisen, sich bei Schulärzten oder durch fachärztliche Unter­
suchungen Gewissheit und Hilfe zu suchen. Die Eltern müssen über die besonderen Schwierigkeiten
und den individuellen Förderplan informiert und beraten werden. Sie sind zudem in die Planung der
pädagogischen Maßnahmen einzubeziehen (Anhörung) und auf besondere Unterstützungsmöglich­
keiten, Fördermaterialien und Motivationshilfen hinzuweisen.
Die Feststellung besonderer Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen, erfolgt in
der Klassenkonferenz. Eventuell vorhandene Fachgutachten müssen in die Entscheidung mit
einbezogen werden. Die jeweiligen Fördermaßnahmen werden von der Deutsch­ oder Mathe­
matiklehrkraft eingeleitet.
6.4.4 Fördermaßnahmen → § 39 VO Gestaltung Schulverhältnis
Die Fördermaßnahmen beruhen auf der Förderdiagnostik und der Erstellung eines individuellen
Förderplans (siehe 6.4.1).
Die Fördermaßnahmen, wie Unterricht in besonderen Lerngruppen (verpflichtende Förderkurse),
Binnendifferenzierung oder Nachteilsausgleich (siehe 7.6.3) haben zum Ziel
1. die Stärken des Schülers herauszufinden, bewusst zu machen, sie zu ermutigen und
Erfolgserlebnisse zu vermitteln
2. Lernhemmungen und Blockaden abzubauen, Lust auf Lesen, Rechtschreiben und Rechnen
zu wecken und zu erhalten
3. Arbeitstechniken und Lernstrategien zu vermitteln, die vorhandenen Schwächen auszu­
gleichen oder zu mildern sowie bestehende Lernlücken zu schließen
Die Förderung ist mit dem Deutsch­ und Matheunterricht abzustimmen. Die Abstimmung erfolgt in der
Klassenkonferenz unter Einbeziehung der übrigen Fachlehrkräfte. Auch die anderen Fächer, ins­
besondere die Fremdsprachen, sind angemessen zu berücksichtigen.
So früh wie möglich, jedoch spätestens am Ende des 2. Halbjahres der Jahrgangsstufe 1 ist zu
prüfen, ob die Leistungen des Schülers ausreichen, um ohne Schwierigkeiten auf die weiteren
Inhalte und Ziele des Deutsch­, Fremdsprachen­ oder Mathematikunterrichts aufzubauen. Die Förder­
maßnahmen beim Lesen und Rechtschreiben sollen bis zum Ende der Sekundarstufe I abge­
schlossen sein, in besonderen Ausnahmefällen (Genehmigung des Staatlichen Schulamtes) kann ei­
ne Weiterführung beantragt werden. Die Fördermaßnahmen beim Rechnen sollen bis zum Ende der
Grundschule abgeschlossen sein.
Bei Rechenschwäche findet nur in der Grundschule ein Nachteilsausgleich statt, für die Sekundar­
stufe I ist dies ausgeschlossen.
6.4.5 Vorlaufkurse → § 49 VO Gestaltung Schulverhältnis
Kinder, bei denen bei der Anmeldung in die Grundschule festgestellt wurde, dass sie nicht über die
erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen, können an einem freiwilligen Vorlaufkurs zur
Vorbereitung des Schulanfangs teilnehmen.
Eltern sind über die Bedeutung der deutschen Sprache zu informieren. Ihnen wird die dringende Teil­
nahme der Kinder an den Vorlaufkursen empfohlen. Zu Beginn und Ende des Vorlaufkurses werden
die individuellen deutschen Sprachkenntnisse des Kindes festgehalten. Der Vorlaufkurs findet in der
Regel in der örtlichen Grundschule statt und umfasst 10­15 Wochenstunden.
6.4.6 Intensivkurse, Intensivklassen und Alphabetisierungskurse
→ § 50 f. VO Gestaltung Schulverhältnis
Intensivklassen sind eigene Lerngruppen mit 12­16 Schülern. Sie werden eingerichtet, wenn die
personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten gegeben sind. Die Intensivklassen um­
fassen in der Grundschule in der Regel mindestens 20 Wochenstunden, an den anderen Schulformen
mindestens 28 Wochenstunden. Diese Maßnahme soll nicht länger als ein Schuljahr dauern. Über
Verkürzung oder Verlängerung entscheidet die Konferenz der Lehrkräfte, die die Schüler unterrichten.
Intensivkurse oder Lerngruppen umfassen in der Regel nicht mehr als 12 Schüler, die vorläufig einer
Regelklasse zugeordnet sind. Auch sie werden eingerichtet, wenn die personellen, sächlichen und or­
ganisatorischen Möglichkeiten gegeben sind und wenn Intensivklassen nicht eingerichtet werden kön­
nen. Für den Erwerb der deutschen Sprache sind mindestens 12 Wochenstunden vorzusehen. Die
Maßnahme dauert für die Schüler in der Regel nicht länger als zwei Schuljahre.
Über die Teilnahmeverpflichtung und Zuweisung in eine Intensivklasse oder einen Intensivkurs ent­
scheidet der Schulleiter im Benehmen mit dem Staatlichen Schulamt. Ist eine Förderung in einer
anderen Schule erforderlich, liegt die Entscheidungsbefugnis über die Zuweisung beim Staatlichen
Schulamt.
Schüler, die an Abendgymnasien oder Hessenkollegs aufgenommen sind und nicht über ausreich­
ende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, sind verpflichtet an Intensivkursen / Intensivklassen teil­
zunehmen. Schüler dieser Schulen, die sich zwar verständigen können, aber noch nicht über die
erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift verfügen, müssen an einge­
richteten Deutsch­Förderkursen teilnehmen, wenn sie nicht bereits an einem Vorlauf­, Intensivkurs
oder einer Intensivklasse teilnehmen.
Alphabetisierungskurse für Schüler ohne schulische Vorbildung finden im Rahmen von Intensiv­
klassen oder Intensivkursen statt.
6.4.7 Deutsch­Förderkurse → § 52 VO Gestaltung Schulverhältnis
In der Grundschule finden an zwei zusätzlichen Unterrichtswochen Deutsch­Förderkurse parallel zum
Deutschunterricht statt. In den weiterführenden Schulen kann ein Deutsch­Förderkurs bis zu vier
zusätzliche Wochenstunden umfassen.
Über die Teilnahme entscheidet die Klassenkonferenz.
6.4.8 Schulischer Sprachkurs, Vorklasse → § 53 VO Gestaltung Schulverhältnis
Kinder, die auf Grund mangelnder Deutschkenntnisse von der Einschulung zurückgestellt wurden,
sollen zum Besuch eines schulischen Sprachkurses verpflichtet werden. Er umfasst in der Regel
15­20 Wochenstunden und mindestens 8 Kinder. Der Besuch der Vorklasse kann angeordnet wer­
den, wenn dadurch eine angemessene Förderung des Kindes zu erwarten ist (siehe 6.4.8).
Die Entscheidung über den Besuch eines schulischen Sprachkurses und den Besuch der Vorklasse
trifft der Schulleiter.
6.4.9 Leistungsanforderung und –bewertung → § 56 f. VO Gestaltung Schulverhältnis
In der Grundschule und der Sekundarstufe I sind während der ersten beiden Schulbesuchsjahre die
individuellen Leistungsfortschritte der betroffenen Schüler zu berücksichtigen. Insbesondere ist auf die
sprachlich bedingten Defizite Rücksicht zu nehmen. Die Benotung insbesondere im Fach Deutsch
sowie in Fächern, in denen sprachliche Aspekte von Bedeutung sind, kann in der Zeit der
Maßnahmen durch eine verbale Beurteilung ergänzt werden.
Bis zum Ende der Mittelstufe kann in den ersten beiden Schulbesuchsjahren auf den Ausgleich einer
nicht ausreichenden Note in Deutsch verzichtet werden, wenn eine erfolgreiche Teilnahme im
nächsten Schuljahr zu erwarten ist. Die Entscheidung ist mit Begründung im Protokoll der
Versetzungskonferenz festzuhalten. Diese Regelung gilt nicht für Abschlussklassen.
6.5 Arbeiten, Zeugnisse, Versetzungen
6.5.1 Leistungsnachweise und ­bewertungen
→ § 73 Hessisches Schulgesetz, § 26 ff. VO zur Gestaltung des Schulverhältnisses sowie Anlage 2
(zu § 26) Richtlinien für Leistungsnachweise, § 14 VOBGM
Schriftliche Arbeiten, wie Klassenarbeiten, Lernkontrollen, Übungsarbeiten und Lernstands­
erhebungen beziehen sich in der Regel schwerpunktmäßig auf eine abgeschlossene Unterrichtsein­
heit, deren Lernziele durch vorbereitete Übungen hinreichend erarbeitet wurde.
Die Aufgaben für schriftliche und andere Leistungsnachweise sollen so ausgewählt werden, dass
Schüler nachweisen können, die gesetzten Vorgaben in dem jeweiligen Fach erreicht zu haben. Die
Note „ausreichend“ ist erzielt, wenn die erwarteten Vorgaben annähernd zur Hälfte erfüllt wurden.
Die Leistungsnachweise sollen gleichmäßig auf das Schuljahr verteilt werden. Eine Häufung vor den
Ferien ist zu vermeiden. Grundsätzlich darf von einem Schüler nur eine schriftliche Arbeit am Tag und
nicht mehr als drei schriftliche Arbeiten pro Unterrichtswoche verlangt werden. Diese Regelung gilt
nicht, wenn ein Schüler nachträglich eine schriftliche Arbeit erbringt (wegen Versäumnis).
Die Termine und der inhaltliche Rahmen schriftlicher Arbeiten sind rechtzeitig, jedoch mindestens fünf
Unterrichtstage vorher bekannt zu geben.
Tipp an die Schulelternbeiräte:
Vereinbaren Sie mit der Schule eine halbjahresbezogene Terminplanung der schriftlichen
Leistungsnachweise für die Klassen und Jahrgangsstufen.
Eine Lehrkraft kann von einem Schüler, der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund (z. B.
wegen Krankheit) den schriftlichen Leistungsnachweis nicht erbracht hat, verlangen, diesen nachträg­
lich zu erbringen. In diesem Fall kann von der Regelung, mindestens fünf Unterrichtstage vorher
informiert zu werden, abgewichen werden.
Die Grundlage der Leistungsbewertung sind die mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen
Leistungen, die Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbringen. Die Leistungen werden in
Noten oder Punkten bewertet. Die Erteilung von Zwischennoten und gebrochenen Noten, wie bei­
spielsweise Dezimalzahlen, ist nicht erlaubt. Eine auf­ oder abwärts gerichtete Tendenz kann bei einer
Leistungsbewertung (Ausnahme: Zeugnisse) durch eine Anmerkung oder durch ein in Klammern
gesetztes Plus (+) oder Minus (­) charakterisiert werden. Die Beurteilung erfolgt durch die unterrich­
tende Lehrkraft. Die Leistungsbewertung kann durch schriftliche Aussagen ergänzt oder ersetzt wer­
den. Zur Feststellung des Lernerfolgs können Leistungstest durchgeführt werden. Die Ergebnisse
müssen den Eltern auf Verlangen bekannt gegeben werden. Auf Wunsch der Eltern oder der voll­
jährigen Schüler sind die Noten in einer Rücksprache von der Fachlehrkraft zu erläutern. Zu Beginn
eines Schuljahres sollen Eltern und Schüler darüber informiert werden, nach welchen Gesichtspunk­
ten die Leistungsbewertung erfolgt. Die Bewertung der Leistung ist ein pädagogischer Prozess, der
sich nicht nur auf das Ergebnis punktueller Leistungsfeststellung beziehen soll, vielmehr soll er den
gesamten Verlauf der Lernentwicklung einbeziehen. Der Verlauf ist in die abschließende Bewertung
einzubringen und soll eine ermutigende Perspektive eröffnen. Bei der Noten­ oder Punktvergabe ist
folgender Maßstab zugrunde zu legen:
1 ­ sehr gut (15/14/13): wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht
2 ­ gut (12/11/10): wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht
3 ­ befriedigend (9/8/7): wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
4 ­ ausreichend (6/5/4): wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anfor­
derungen noch entspricht
5 ­ mangelhaft (3/2/1): wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen
lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer
Zeit behoben werden können.
6 ­ ungenügend (0): wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die
Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben
werden können.
Die Schüler sind mindestens einmal im Schulhalbjahr über ihren schriftlichen und mündlichen
Leistungsstand zu unterrichten.
6.5.1.1 Korrektur, Bewertung und Rückgabe von Leistungsnachweisen
→ § 33 VO zur Gestaltung des Schulverhältnisses
Korrektur, Bewertung und Rückgabe einer schriftlichen Arbeit haben so rasch wie möglich, spätestens
nach drei Unterrichtswochen zu erfolgen. Aus der schriftlichen Arbeit muss die Bewertung der
Leistung durch Noten oder Punkte nachzuvollziehen sein. Bei der Korrektur sollen Perspektiven für
die weitere Entwicklung eröffnet werden und die individuelle Leistungssteigerung hervorgehoben
werden.
Vor der Rückgabe und Besprechung einer schriftlichen Arbeit darf im gleichen Unterrichtsfach keine
neue Arbeit geschrieben werden!
Jede Arbeit ist mit einem Notenspiegel zu versehen, aus dem die Noten aller Schüler einer Klasse
hervorgehen. Eltern ist die Gelegenheit zu geben, die schriftliche Arbeit nach der Rückgabe einzuse­
hen. Die Kenntnisnahme ist durch Unterschrift eines Berechtigten zu bestätigen. Die Schule bewahrt
die schriftlichen Arbeiten bis zum Schuljahresende auf.
6.5.1.2 Wiederholungen von schriftlichen Arbeiten
Sind mehr als ein Drittel der abgelieferten schriftlichen Arbeiten mangelhaft oder ungenügend
bewertet worden, ist die Arbeit einmal zu wiederholen, es sei denn, der Schulleiter entscheidet nach
Beratung mit dem Fachlehrer, dass die Arbeit gewertet wird.
Die Arbeit muss wiederholt werden, wenn mehr als die Hälfte der Arbeiten mit mangelhaft oder un­
genügend bewertet wurden.
6.5.1.3 Leistungsverweigerung und Täuschung
→ § 31 VO zur Gestaltung des Schulverhältnisses
Verweigert ein Schüler die Anfertigung eines schriftlichen Leistungsnachweises, erhält er die Note
„ungenügend“ bzw. die Punktzahl "null". Gleiches gilt, wenn ein Schüler einen angekündigten schrift­
lichen Leistungsnachweis ohne ausreichende Begründung versäumt.
Bei einem Täuschungsversuch des Schülers können verschiedene Maßnahmen von Ermahnung über
Beendigung der schriftlichen Arbeit mit Teilwertung bis hin zu Beendigung mit der Bewertung „un­
genügend“ bzw. null Punkten in Betracht gezogen werden.
Vorsätzliche Leistungsverweigerungen sind in die Schülerakte aufzunehmen. Die Lehrkraft muss die
Schulleitung entsprechend informieren. Diese muss die Eltern schriftlich benachrichtigen.
6.5.1.4 Schülerarbeiten
Alle schriftlichen und zeichnerischen Arbeiten sowie alle sonstigen Arbeiten, die während des Unter­
richtes oder als Hausaufgabe angefertigt oder hergestellt wurden, sind Eigentum des Schülers. Ohne
Rücksicht auf Form, verwendetes Material oder ob in Heften oder auf losen Blättern gearbeitet
wurde. Dies gilt selbst dann, wenn das Arbeitsmaterial von der Schule gestellt wurde. Bei folgenden
Ausnahmen gehen die Arbeiten der Schüler jedoch nicht in deren Eigentum über:
• Schriftliche oder sonstige Arbeiten, die im Rahmen einer staatlichen Prüfung angefertigt wer­
den. Diese werden Eigentum des Landes und als Bestandteil der Prüfungsakten mit diesen
aufbewahrt.
• Arbeiten die zweckbestimmt für die Schule angefertigt werden, z. B. Wand­ oder Fenster­
schmuck, Lehr­ und Anschauungsmaterialien.
In der Regel sind die Schülerarbeiten am Ende eines Schuljahres an die Schüler zurückzugeben. Aus
wichtigem Grund kann die Schule die Arbeiten längstens bis zur Dauer von zwei Jahren einbehalten.
Vor Ablauf der Einbehaltungszeiten sind Schülerarbeiten auf Verlangen zurückzugeben, wenn ein
berechtigtes Interesse an der Rückgabe dargestellt wird.
6.5.1.5 Bewertung des Arbeits­ und Sozialverhaltens
Auch das Arbeits­ und Sozialverhalten wird durch Noten oder Punkte bewertet. Sie können durch
schriftliche Aussagen ergänzt oder ersetzt werden. Die Bewertung erfolgt durch die Klassenkonferenz.
In den Jahrgangsstufen 2 bis 4 kann die Gesamtkonferenz (nur schuleinheitlich) beschließen, dass
die Beurteilung schriftlich erfolgt. Ab der Jahrgangstufe 5 erfolgt die Beurteilung über Noten oder
Punkte. Im Rahmen eines schulischen Erziehungskonzeptes kann die schriftliche Beurteilung auch in
der Mittelstufe erfolgen.
Die Kriterien für die Beurteilung des Arbeits­ und Sozialverhaltens soll die Gesamtkonferenz be­
schließen. Diese sollen sich am "Bildungs­ und Erziehungsauftrag der Schule" (Querverweis: § 2
Hessisches Schulgesetz) orientieren und die überfachlichen Qualifkationen der Schüler beurteilen.
Die Beurteilung muss den Eltern auf Verlangen begründet werden.
6.5.1.6 Zeugniserteilung
→ § 74 Hessisches Schulgesetz, § 60 ff. VO zur Gestaltung des Schulverhältnisses
Schüler erhalten am Ende eines Schuljahres oder Ausbildungsabschnittes ein Zeugnis, dass den
Leistungsstand unter Angabe der Leistungsbewertung in den einzelnen Fächern enthält. Ein Halb­
jahreszeugnis informiert über den akutellen Leistungsstand, während das Zeugnis am Schuljahres­
ende den Leistungsstand ausweist, der während des ganzen Schuljahres erreicht wurde.
Wird eine Abschlussklasse erfolgreich besucht oder eine Abschlussprüfung abgelegt oder das
Bildungsziel erreicht, wird ein Abschlusszeugnis erteilt. Es enthält außerdem die Information, ob eine
Versetzung, Übergangsberechtigung oder Empfehlung erworben wurde. Wer die Schule verlässt,
ohne einen Abschluss zu erwerben, erhält ein Abgangszeugnis. Es enthält einen Vermerk über die
zuletzt besuchte Klasse oder Jahrgangsstufe.
Engagiert sich ein Schüler ehrenamtlich, kann dies auf Wunsch im Zeugnis aufgenommen werden.
Die Teilnahme an herkunftssprachlichem Unterricht wird auf Antrag der Eltern im Abschnitt
"Bemerkungen" unter Angabe des Herkunftslandes, der Wochenstundenzahl und der Bewertung auf­
genommen. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Unterricht in der Verantwortung des Herkunftslandes
erfolgt.
Die Teilnahme an freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen oder des Wahlunterrichtes wird anstelle von
Noten mit den Vermerken "teilgenommen", "mit Erfolg teilgenommen" oder "mit guten Erfolg teilge­
nommen" aufgenommen.
Können Leistungen eines Schülers nicht beurteilt werden, weil er beispielsweise länger krank war
(aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat), sind keine Noten einzutragen.
Werden Fächer nur epochal (nicht das ganze Schuljahr hindurch, sondern beispielsweise nur ein
halbes Jahr) unterrichtet, sind diese Noten sowohl im dem Zeugnis aufzunehmen, in welchem der
Unterricht epochal erteilt wurde, als auch am Ende eines Schuljahres und in Abschluss­ und
Abgangszeugnissen.
Die Fehlstunden und Fehltage werden getrennt nach "entschuldigt" und "unentschuldigt" aufgeführt
(Ausnahme: Abschluss­ und Abgangszeugnisse).
6.5.1.7 Zeugnisse
Zeugnisse sind Urkunden und unterliegen als solche gewissen Regeln. Sie enthalten neben den Leis­
tungsbewertungen grundsätzliche, formelle Angaben (z. B. Name der Schule, Schulbezeichnung,
Schulort, Schuljahr, Name und Klasse oder Jahrgang des Schülers, Ort, Unterschrift u.a.). Die Noten
sind in Ziffern einzusetzen.
Bei Abgangs­, Abschluss­ oder Übergangszeugnissen sind die Noten auszuschreiben. Diese
Zeugnisse enthalten darüber hinaus Geburtsdatum und Geburtsort des Schülers sowie wenn die Vor­
aussetzungen gegeben sind einen Gleichstellungsvermerk.
Halbjahreszeugnisse werden in der Regel zum Ende des ersten Schulhalbjahres am letzten Unter­
richtstag vor dem ersten Montag im Februar und die allgemeinen Zeugnisse zum Ende des Schul­
jahres am letzten Unterrichtstag vor den Sommerferien jeweils in der dritten Unterrichtsstunde ausge­
geben (abweichende Regelung bei Berufsschulen mit Teilzeitunterricht). Nach der Ausgabe der
Zeugnisse ist unterrichtsfrei.
Abschluss­ und Abgangszeugnisse werden am Entlassungstag ausgegeben. Mit diesem Tag endet
das Schulverhältnis.
6.5.2 Versetzungen und Wiederholungen
→ § 75 Hessisches Schulgesetz, § 17 Abs. 3 Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses
sowie Anlage 1 "Richtlinie für die Versetzung in den einzelnen Schulformen"
Ein Schüler wird in die nächste Jahrgangsstufe versetzt, wenn alle Fächer mindestens mit der Note
ausreichend bewertet wurden.
Er kann in der Regel versetzt werden, wenn einzelne Fächer mit schlechter als ausreichende Leistung
in einem Fach oder Lernbereich ausgeglichen werden können. Beispiel: Eine Note, schlechter als
ausreichend in einem Fach kann durch die Note befriedigend oder besser in einem anderen Fach
ausgeglichen werden.
Diese "Ausgleichmöglichkeiten" werden in den Schulformen teilweise unterschiedlich gehandhabt.
Genaue Regelungen finden sich in der oben genannten Anlage 1.
Eine Versetzung kann auch stattfinden, wenn einzelne Fächer nicht ausreichend bewertet wurden und
nicht ausgeglichen werden können, aber eine erfolgreiche Teilnahme im nächsten Schuljahr zu
erwarten ist (die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz).
Bei zweimaliger Nichtversetzung derselben Jahrgangsstufe oder zwei aufeinander folgenden Jahr­
gangsstufen hat der Schüler die Schule oder den besuchten Schulzweig zu verlassen und darf nicht in
eine Schule mit demselben Bildungsgang aufgenommen werden.
Über die Gefährdung der Versetzung sind Eltern oder volljährige Schüler unter Angabe der Fächer in
denen die Leistung mangelhaft oder ungenügend ist, unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Steht die
Nichtversetzung fest, müssen die Eltern bzw. volljährigen Schüler durch Einschreiben unterrichtet
werden. Die Schüler können am Tag der Zeugniserteilung dem Unterricht fernbleiben.
Schüler können eine Jahrgangstufe freiwillig wiederholen, wenn dadurch zu erwarten ist, dass sie in
ihrer Lernentwicklung besser gefördert werden (siehe auch Kapitel 6.5.2.3).
6.5.2.1 Nachträgliche Versetzung
Eine nachträgliche Versetzung in den Jahrgangsstufen 6 bis 10 ist höchsten zweimal, jedoch nicht in
zwei aufeinanderfolgenden Jahrgängen möglich. Wird ein Schüler auf Grund mangelhaft bewerteter
Leistungen in einem Fach oder Lernbereich nicht versetzt, ist ihm die Teilnahme an einer Nach­
prüfung in diesem Fach oder Lernbereich zu ermöglichen. Wird auf Grund mangelnder Leistungen in
zwei Fächern nicht versetzt, kann die Versetzungskonferenz die Nachprüfung in einem der beiden
Fächer zulassen, wenn die Versetzung bei nur einem mit nicht ausreichend bewertetem Fach,
möglich gewesen wäre. Die Nachprüfung erfolgt in der ersten Ferienwoche, in begründeten Aus­
nahmefällen am ersten oder zweiten Unterrichtstag des neuen Schuljahres.
6.5.2.2 Querversetzung
→ § 19 Abs. 6­7 VO zur Gestaltung des Schulverhältnisses, § 75 Hessisches Schulgesetz
Die Grundschule spricht zum Ende der Jahrgangsstufe 4 eine Empfehlung für den weiteren Bildungs­
gang des Kindes aus. Die Wahl des Bildungsganges obliegt jedoch den Eltern. Sie können auch ent­
gegen der Empfehlung der Schule einen anderen Bildungsgang für ihr Kind wählen.
Besucht das Kind entgegen der Empfehlung der Klassenkonferenz der Grundschule die 5. Klasse
einer Realschule, eines Gymnasiums oder der entsprechenden Zweige einer schulformbezogenen
Gesamtschule, kann eine Querversetzung in Frage kommen.
Entspricht die Lernentwicklung, der Leistungsstand und die Arbeitshaltung des Schülers nicht den An­
forderungen des besuchten Bildungsganges und ist auch keine postitive Entwicklung zu erwarten,
kann die Klassenkonferenz eine Querversetzung in einen niedrigeren Bildungsgang entscheiden.
Die Querversetzung sollte mehr pädagogische Vorteile bieten, als eine Wiederholung einer Klasse.
Eine Querversetzung ­unabhängig von der Empfehlung der Grundschule­ ist in Ausnahmefällen auch
noch in der 6. und 7. Jahrgangsstufe möglich, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit im Unterricht in
Zukunft unwahrscheinlich ist. Zusätzlich muss die Klassenkonferenz erörtern, ob der Schüler durch
eine Querversetzung besser gefördert wird als durch eine Nichtversetzung.
6.5.2.3 Überspringen einer Jahrgangsstufe
Schüler, deren Leistungen über einen längeren Zeitabschnitt erheblich über die Leistungen der Mit­
schüler ihrer Jahrgangsstufe herausragen und die auf Grund ihrer psychischen, sozialen und körper­
lichen Verfassung, ihres Leistungswillens und ihrer Begabung den Anforderungen der nächsthöheren
Jahrgangsstufe gewachsen erscheinen, können eine Jahrgangsstufe überspringen, wenn zu erwarten
ist, dass sie dadurch in ihrer Lernentwicklung besser gefördert werden können.
Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz auf Antrag oder mit Zustimmung der Eltern oder voll­
jährigen Schüler nach eingehender Beratung. Die Entscheidung über den Antrag kann von einem
probeweisen Besuch der nächsthöheren Klasse bis zu drei Monaten abhängig gemacht werden.
Ein Überspringen von Jahrgangsstufen ist nicht zulässig
• in Jahrgangsstufen in denen der Abschluss eines Bildungsganges erworben wird
• in der Jahrgangsstufe 4 der Grundschule, wenn die Eltern bei der Wahl des weiterführenden
Bildungsganges eine Entscheidung treffen, der die Klassenkonferenz unter dem Gesichts­
punkt der besseren Förderung widersprechen müsste.
Ausnahmen:
Ist zu erwarten, dass der Schüler auf Grund nachgewiesener besonderer Begabungen und Fähig­
keiten in der nächsthöheren Jahrgangsstufe besser gefördert werden kann, kann ausnahmsweise auf
die "über einen längeren Zeitraum erheblich über die Leistungen der Mitschüler herausragenden
Leistungen" verzichtet werden. Bei dieser Entscheidung ist das Ergebnis einer schulpsychologischen
Überprüfung zu berücksichtigen.
Die Jahrgangsstufe 1 kann ausnahmsweise übersprungen werden, wenn zum Beginn der Vollzeit­
schulpflicht der Schüler auf Grund nachgewiesener besonderer Begabungen und Fähigkeiten in der
Jahrgangsstufe 2 besser gefördert werden kann. Die Entscheidung trifft die Schulleitung auf Antrag
der Eltern unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer schulpsychologischen Überprüfung.
7 Bildungsgänge und Schulformen
7.1 Grundstufe (Primarstufe) → §§ 17 ff. Hessisches Schulgesetz, § 12 ff. VOBGM
7.1.1 Elementarbildung → § 15 VOBGM
Bildung findet ab der Geburt eines Kindes statt ­ zunächst in der Familie, später erweitert um die
Bildung in institutionellen Betreuungseinrichtungen wie den Krippen, Kindergärten und schließlich den
Schulen und Horten, bzw. der Schulbetreuung.
Kindergärten und Grundschulen verzahnen sich und sorgen durch pädagogische frühfördernde Er­
ziehung und Bildung für Kontinuität und einen angemessenen Übergang in die Grundschule. Gegen­
seitige Information und Abstimmung über Ziele, Aufgaben, Arbeitsweisen und Organisationsformen
der jeweiligen Bereiche sowie wechselseitige Hospitationen und gemeinsame Besprechung der
Rahmenbedingungen (Erziehungsziele, pädagogische Konzeptionen, Lern­ und Sozialformen, etc.)
fördern die Zusammenarbeit ebenso wie gemeinsame Veranstaltungen und Projekte.
Schulleitungen und Lehrkräfte der zukünftigen Jahrgangsstufe 1 nehmen möglichst frühzeitig Kontakt
mit den Kindergartenleitern auf. Die „Schulkinder“ des Kindergartens werden durch Schulbesuche mit
der Schule vertraut gemacht. Der Austausch zwischen Erziehern und Lehrkräften kann zu einer
besseren Beurteilung des Entwicklungsstandes der Kinder beitragen und die individuelle Beratung der
Eltern vertiefen.
Die Entgegennahme von Informationen über einzelne Kinder setzt voraus, dass die Eltern eine ent­
sprechende Einwilligung gegenüber dem Kindergarten erklärt haben (Schweigepflichtsentbindung für
die pädagogischen Fachkräfte).
Die Zusammenarbeit zwischen Kindergarten und Grundschule erfolgt im Einvernehmen mit dem
Träger des Kindergartens und im Rahmen der von der Schulkonferenz beschlossenen Grundsätze
(Querverweis: § 129 Nr. 7 Hessisches Schulgesetz).
Auch Eltern, deren Kinder keinen Kindergarten besuchen, sollen in die Veranstaltungen der Schule zu
Fragen des Schuleintritts einbezogen werden.
Grundlage und Orientierungsrahmen für die Zusammenarbeit bietet der hessische „Bildungs­ und
Erziehungsplan für Kinder von 0­10“1, der sukzessive in allen Lern­ und Bildungsorten umgesetzt
werden soll (siehe 8.5).
7.1.2 Vorklasse → § 18 Hessisches Schulgesetz, § 10 VOBGM, § 53 VO Schulverhältnisse
Schulpflichtige Kinder, die zurückgestellt wurden, können mit Zustimmung der Eltern in die Vorklasse
aufgenommen werden. Ziel ist es, die Kinder so weit zu fördern, dass sie in der Jahrgangsstufe 1
erfolgreich mitarbeiten können. Für jedes Kind wird nach einer Beobachtungsphase ein individueller
Förderplan erstellt, der auf Grundlage des Lehrplans für die Arbeit in der Vorklasse beruht. Der Ent­
wicklungsstand wird fortgeschrieben und setzt bei der Lernausgangslage an. Dieser Bericht wird in
die Schülerakte aufgenommen. Die Vorklassen werden von Sozialpädagogen geleitet (nur in Aus­
nahmefällen durch Lehrkräfte).
7.1.3 Eingangsstufe → § 18 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz, § 11 VOBGM
In die Eingangsstufe einer Grundschule können die sogenannten „Kann­Kinder“ (siehe 6.1.4.3) aufge­
nommen werden, also Kinder die bis zum 30. Juni das fünfte Lebensjahr (dazu zählen auch Kinder,
die am 01. Juli geboren sind) vollenden. In Eingangsstufen werden Kinder innerhalb von zwei Jahren
an die unterrichtlichen Lern­ und Arbeitsformen der Grundschule herangeführt. Der Stoff des ersten
Schuljahres wird auf zwei Jahre verteilt. Sofern es die Kapazität der Schule erlaubt, können auch
_________________________________________________
Downloadmöglichkeit: http://leb­hessen.de/fileadmin/user_upload/downloads/Publikationen/2012­08­00_Bildungs­und­
Erziehungsplan_1_.pdf
1
Kinder anderer Schulbezirke aufgenommen werden. Es muss jedoch berücksichtigt werden, dass
möglicherweise noch schulpflichtige sechsjährige Kinder aus dem eigenen Schulbezirk aufgenommen
werden müssen.
Auch im Einzugsbereich einer Grundschule mit Eingangsstufe beginnt die Schulpflicht erst mit dem
sechsten Lebensjahr.
Der Unterricht findet in der Regel jahrgangsbezogen statt. Die Eingangsstufe ist zweijährig und ersetzt
die Jahrgangsstufe 1. In Ausnahmefällen können Kinder ein drittes Jahr in der Eingangsstufe ver­
weilen oder bereits nach einem Jahr in die Jahrgangsstufe 2 aufrücken. Das dritte Schuljahr wird nicht
auf die Schulpflicht angerechnet.
In Hessen gibt es 49 Grundschulen mit einer Eingangsstufe. Über die bestehenden Eingangsstufen
hinaus werden jedoch keine neuen eingerichtet.
7.1.4 Flexibler Schulanfang → § 20 Hessisches Schulgesetz, § 11a VOBGM
Von der Eingangsstufe unterschieden wird der flexible Schulanfang. In jahrgangsgemischten Gruppen
werden die Jahrgangsstufen 1 und 2 zu einer curricularen und unterrichtsorganisatorischen Einheit
zusammengefasst.
Alle schulpflichtigen Kinder eines Jahrgangs werden ohne Feststellung der Schulfähigkeit aufge­
nommen. Damit entfällt auch eine Zurückstellung der Kinder wegen fehlender Schulfähigkeit. Ziel des
flexiblen Schulanfangs ist es, den Kindern mit ihren unterschiedlichen Lernausgangslagen stärker
gerecht zu werden und die Kinder individuell zu fördern. Nach jeweiligem Leistungs­ und Ent­
wicklungsstand können Kinder ein bis drei Jahre im flexiblen Schulanfang verweilen. Ein drittes Jahr
wird nicht auf die Schulpflicht angerechnet. Die Lehrkräfte werden durch Sozialpädagogen unterstützt.
Für den flexiblen Schulanfang können sich Schulen freiwillig nach Zustimmung der schulischen
Gremien und des Staatlichen Schulamtes entscheiden.
7.1.5 Organisation des Unterrichts und des Schullebens → § 13 VOBGM
In der Grundschule werden Schüler der ersten bis vierten Jahrgangsstufe unterrichtet. Die Grund­
schule und die Kindergärten sorgen gemeinsam für einen angemessenen pädagogischen Übergang
in die Grundschule (siehe 7.1). Die Grundschule unterrichtet Kinder unterschiedlicher
Lernausgangsleistungen und Erfahrungen und fördert sie nach ihren individuellen Lernbedürfnissen.
Die Grundlage für die Arbeit in der Grundschule bilden die Kerncurricula sowie die Stundentafel für die
Grundschule.
Die Unterrichtsausgestaltung orientiert sich am Bildungs­ und Erziehungsplan für Kinder von 0­10
Jahren. Die Grundschule vermittelt grundlegende Bildung für alle Kinder und umfasst die Vermittlung
von Grundkenntnissen, –fertigkeiten und –fähigkeiten sowie die Vorbereitung auf den weiteren
Bildungsweg. Der Erziehungsauftrag der Grundschule umfasst auch die bestmögliche Entfaltung der
Kinder und die Sorge um ihr physisches und psychisches Wohlergehen. Die Grundschule hat somit
auch sozialpädagogische und präventive Aufgaben. Die Grundschule sieht verlässliche Schulzeiten
vor (siehe 6.3.2).
In der Regel wird der Unterricht in der Grundschule jahrgangsstufenbezogen erteilt. Die Lerngruppen
sollen dabei mindestens für ein Schuljahr gebildet werden.
7.1.5.1 Stundentafel → VO über die Stundentafeln für die Primarstufe und Sekundarstufe I
Der Unterricht in der Grundschule wird nach der gültigen Stundentafel organisiert. Die derzeitige
Stundentafel*1 umfasst für die Jahrgangsstufen 1 bis 4 insgesamt 3.312 Stunden Unterricht und zu­
sätzlich 288 Stunden für besondere Fördermaßnahmen (siehe Abbildung 5).
Abbildung 11: Wochenstundentafel Grundschule, Stand: September 2011
7.1.5.2 Fremdsprache → § 13 Abs. 5 VOBGM
Fremdsprachenunterricht in der Grundschule umfasst die Begegnung mit einer fremden Sprache
bereits in der Jahrgangsstufe 1 und der Einführung einer Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 3. Welche
erste Fremdsprache unterrichtet wird, entscheidet die Gesamtkonferenz (Zustimmung des Schul­
elternbeirats erforderlich). Die Leistungen im Fremdsprachenunterricht bis einschließlich Jahrgangs­
stufe 4 werden bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt.
7.1.5.3 Leistungsbewertung und Zeugnis → § 14 VOBGM
Grundsätzlich soll die schulische Erziehung das Vertrauen der Kinder in die eigenen Fähigkeiten
stärken und eine Orientierung an den individuellen Leistungsmöglichkeiten lehren. Die
Leistungsbereitschaft und Leistungsfreude der Kinder soll gefördert werden.
In den Jahrgangsstufen 1 und 2 erhalten die Kinder nur zum Ende des Schuljahres ein Zeugnis. In der
Jahrgangsstufe 1 werden keine Ziffernnoten erteilt, das Zeugnis enthält schriftliche Aussagen zum
Leistungsstand, zur Lernentwicklung zum Arbeits­ und Lernverhalten, zu besonderen Fähigkeiten und
Schwächen, zum Bildungswillen und zur Mitarbeit des Kindes. Das Zeugnis ist den Eltern mündlich zu
erläutern. Die Leistungen im Fach Deutsch sind bezogen auf die Kompetenzbereiche des Kern­
curriculums auch noch in den Klassenstufen 2­4 im Bemerkungsfeld näher zu erläutern.
Am Ende der Jahrgangsstufe 1 rücken die Schüler ohne Versetzung in die Jahrgangsstufe 2. Eine
Nichtversetzung ist nur ausnahmsweise zulässig. Über die Nichtversetzung entscheidet die Klassen­
konferenz nach Anhörung der Eltern. Ab der Jahrgangsstufe 2 ist die Bewertung des Arbeits­ und
Sozialverhalten im Zeugnis aufzunehmen ­ siehe 6.5.1.5 (Querverweis: § 73 Abs. 1­5 Hessisches
Schulgesetz).
_________________________________________________
1 Verordnung über die Stundentafel für die Primarstufe und die Sekundarstufe I, Stand: 05. September 2011.
7.1.5.3.1 Zentrale Lernstandserhebungen / Orientierungsarbeiten
Nach einer zweijährigen Pilotphase an 56 Grundschulen werden seit dem Schuljahr 2004/05 an allen
hessischen Grundschulen im zweiten Halbjahr der 3. Jahrgangsstufe zentrale Lernstandserhebungen
(Orientierungsarbeiten) geschrieben. Das heißt, es werden einheitliche Aufgaben in den Fächern
Deutsch und Mathematik gestellt.
„Sie sind ein wichtiges Diagnoseinstrument für die Grundschullehrkräfte. Damit können sie
bestimmen, wo sich die Klasse im hessenweiten Vergleich befindet, erfahren etwas über besondere
Schwächen einzelner Schüler und können so im letzten Grundschuljahr daran arbeiten, die Kinder
noch gezielter zu fördern. Weil es sich bei den Orientierungsarbeiten um ein Instrument zur Diagnose
und nicht zur Auslese handelt, werden die in diesen Arbeiten erbrachten Leistungen nicht benotet.“1
Den einzelnen Schulen werden aber die Ergebnisse, auch im Hinblick auf den Landesdurchschnitt,
mitgeteilt.
7.1.5.4 Betreuungsangebote → § 16 VOBGM
Die meisten Schulen haben bereits Betreuungsangebote oder ganztägige Angebote eingerichtet, um
Eltern die Gewissheit zu geben, dass die Kinder auch außerhalb der verbindlichen Schulzeiten in der
Schule verbleiben können.
Doch nicht in jedem Ganztagsangebot steckt auch wirklich „Ganztag drin“. Diese pauschal benannten
Angebote variieren. Bei dem Ganztagsprogramm unterscheidet man verschiedene Profile, die vom
Mittagessen bis zur qualitativen Ganztagsschule alles bieten (siehe 6.3.3). Im Rahmen der verläss­
lichen Schule muss die Grundschule jedoch die vorgesehenen stundenplanmäßigen Unterrichts­
stunden und die tägliche Schulzeit von 4 bzw. 5 Zeitstunden gewährleisten (siehe 6.3.2).
Über die Einrichtung von Betreuungsangeboten entscheidet der Schulträger. Der Träger der
Betreuungsangebote (z. B. Schulträger, Elternvereine, Gemeinden, etc.) erarbeitet gemeinsam mit der
Schule ein entsprechendes Konzept, das in das Schulprogramm integriert wird und mit dem
Schulträger abzustimmen ist. Die Teilnahme am außerunterrichtlichen Betreuungsangebot ist
freiwillig. Auf Grund von Satzungen oder Vereinbarungen können Elternbeiträge erhoben werden.
7.1.5.5 Übergang in die weiterführende Schule
→ §§ 8 ff. VO zur Gestaltung des Schulverhältnisses
Die Wahl des Bildungsganges ist Elternentscheidung (ein Anspruch auf einen Platz in einer
bestimmten Schule besteht allerdings nicht). Um die bestmögliche Entscheidung für jedes Kind treffen
zu können, werden die Eltern intensiv in Elternversammlungen und in individuellen Gesprächen
beraten. Zudem spricht die Klassenkonferenz eine Empfehlung für einen Bildungsgang aus.
Zur allgemeinen Information der Eltern werden im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 4 vor
Beginn der Weihnachtsferien Elternversammlungen durchgeführt, die ausführlich über das mögliche
regionale Bildungsangebot und die Voraussetzungen sowie Besonderheiten der einzelnen Schul­
formen und des Unterrichts informieren. Dies schließt eine umfangreiche Information über die
Voraussetzung des Besuches der weiterführenden Schulen sowie die Herausbildung spezieller
Schulprofile und Organisationsstrukturen (z. B. Ganztagsangebote) ein.
Der Zeitpunkt der Elternversammlungen, ihr Ablauf und die inhaltliche Gestaltung wird von der
Schulleitung im Benehmen mit dem Schulelternbeirat festgelegt. Zu den Elternversammlungen sind
Vertreter aller in Frage kommenden Schulformen der Sekundarstufe 1 hinzuzuziehen.
Die Staatlichen Schulämter stellen den Eltern Listen mit den Anschriften der Schule zur Verfügung.
_________________________________________________
1 Landesschulamt und Lehrkräfteakademie, Qualitätsentwicklung und Evaluation,
http://www.iq.hessen.de/irj/IQ_Internet?cid=bc2c04aa656bdc788be88c5ac90aed3c
Dort erhält man auch gegebenenfalls weitere Informationen. Auch das Angebot an Ersatzschulen
(genehmigte Schulen in freier Trägerschaft) ist zu berücksichtigen.
Anschließend (bis zum 25. Februar) werden die Eltern zu einem individuellen Beratungsgespräch zur
Wahl des Bildungsganges in der Grundschule eingeladen. Über die Beratungen wird ein Akten­
vermerk angefertigt.
Die Wahl Ihres für Ihr Kind gewünschten Bildungsganges erfolgt über einen schriftlichen Antrag
(Stichtag: 5. März) der an die Klassenleitung gestellt wird und in dem Sie eine Schulform wählen
sowie die gewünschte Schule (mit Alternativen) benennen.
Die Klassenkonferenz spricht eine Empfehlung für einen Bildungsgang aus. Entspricht diese
Empfehlung dem Wunsch der Eltern, leitet der Schulleiter den Antrag an die gewünschte Schule
weiter. Entspricht die Empfehlung nicht dem gewünschten Bildungsgang, muss dies den Eltern mit
einer schriftlichen Begründung unverzüglich mitgeteilt werden und eine erneute Beratung angeboten
werden. Gleichzeitig muss die Schule auf die Möglichkeit der Querversetzung hinweisen
(Querverweis: § 19 Abs. 6­7 Hessisches Schulgesetz).
Sind Sie mit der Empfehlung der Klassenkonferenz nicht einverstanden und möchten Ihr Kind in eine
höhere Schulform schicken, liegt diese Entscheidung bei Ihnen als Eltern. Sie teilen Ihre Wahlent­
scheidung der Grundschule mit. Wird das versäumt, muss die Schule davon ausgehen, dass die
Eltern ihre Wahlentscheidung aufrechterhalten. Der Antrag wird dann an die gewünschte Schule
weitergeleitet.
Hat die gewünschte Schule nicht genügend freie Kapazitäten, kann sie die Aufnahme ablehnen. Diese
Entscheidung wird der bisherigen Schule mitgeteilt und entsprechend die von den Eltern genannten
Alternativschulen berücksichtigt.
7.2 Mittelstufe (Sekundarstufe I)
→ §§ 22 ff. Hessisches Schulgesetz, § 17 ff. VOBGM
Die Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Mittelstufe) werden je nach Organisation der Schule schul­
formbezogen (kooperativ) oder schulformübergreifend (integriert) angeboten.
Schulformen, die jeweils einen Bildungsgang umfassen, sind die Hauptschulen, Realschulen und
Gymnasien. Diese Schulformen sind so organisiert, dass das Bildungsziel und der Unterricht auf die
Anforderungen von jeweils einem Abschluss bezogen sind.
Schulformen die mehrere kooperative Bildungsgänge umfassen, sind die verbundenen Haupt­ und
Realschulen, Mittelstufenschulen und die schulformbezogene (kooperative) Gesamtschulen. In diesen
Schulformen umfassen der Hauptschulzweig, der Realschulzweig und der Gymnasialzweig jeweils
einen Bildungsgang, der auf den jeweiligen Abschluss bezogen ist.
An der integrierten (schulformübergreifenden) Gesamtschule werden die Bildungsgänge, der in der
Schule angebotenen Schulformen zusammengefasst. Durch ein angemessenes Verhältnis gemein­
samen Kernunterrichtes, differenzierende Kurse und innere Differenzierung im Kernunterricht wird die
Gleichwertigkeit des Angebotes zu anderen Schulformen gewährleistet.
Die Jahrgangsstufen 5 und 6 können schulformübergreifend als Förderstufe organisiert werden.
7.2.1 Unterricht und Unterrichtsorganisation → § 18 VOBGM
Der Unterricht in der Mittelstufe knüpft in der Jahrgangsstufe 5 pädagogisch, curricular und didaktisch
an die Grundschule an. Neben ein gemeinsames, grundlegendes Bildungsangebot treten differenz­
ierte Anforderungen mit dem Ziel, in die Arbeitsformen und Lernangebote höherer Jahrgangsstufen
einzuführen. Der Unterricht in der Sekundarstufe I soll die unterschiedlichen Lernvoraussetzungen
sowie die individuellen Begabungen, Neigungen und unterschiedliche Lernsituationen und Lernver­
halten der Schüler berücksichtigen. Schüler können in einzelnen Fächern zeitweise getrennt unter­
richtet werden, wenn dies pädagogisch sinnvoll ist. Die Schüler sollen fachbezogene und
fächerverbindende Kenntnisse sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten erwerben, die selbstständiges und
kooperatives Arbeiten ermöglichen. Maßnahmen zum Ausgleich unterschiedlicher Lernvoraussetzun­
gen haben besondere Bedeutung.
Die Reihenfolge des Fremdsprachenunterrichts legt die Schule mit Entscheidung durch die Gesamt­
konferenz fest.
Ab der Jahrgangsstufe 6 werden die Bildungsgänge durch Fächerangebote erweitert und durch
differenziertere Anforderungen zunehmend (mit Blick auf den Abschluss) ausgeformt. Es ist möglich,
die getroffene Entscheidung über den individuellen Bildungsweg zu korrigieren. Dabei soll die Schule
durch Beratung und Lernförderung unterstützen, um die Anschlussfähigkeit bei einem Wechsel
zwischen den Bildungsgängen zu gewährleisten.
Der Pflichtunterricht wird durch Wahlpflichtunterricht ergänzt, der ein zusätzliches oder vertiefendes
Lernangebot darstellt. Darüber hinaus kann die Schule im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten
Wahlangebote und freiwillige Unterrichtsveranstaltungen einrichten. Diese sind Grundlage für die
Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen und Institutionen (Beispiel: Sportvereine,
Amateurfunkvereine, Musikvereine, etc.) im Rahmen der Öffnung der Schule gegenüber ihrem Umfeld
(Querverweis: § 16 Abs. 3 Hessisches Schulgesetz).
Bei der Stundenplangestaltung ist den jahrgangs­ oder schulformübergreifend organisierten Arbeits­
gemeinschaften Rechnung zu tragen. Dabei sollen die Wünsche der Schüler berücksichtigt werden.
Die Wahlentscheidung treffen die Eltern oder die volljährigen Schüler selbst. Die getroffene Wahl
verpflichtet zur Teilnahme und gilt für jeweils ein Schuljahr.
Bei der Organisation des Unterrichtes soll ein häufiger Lehrerwechsel vermieden werden!
7.2.1.1 Bilinguales Angebot → § 19 VOBGM
Schulen können durch die Bildung von Schwerpunkten und den erweiterten Einsatz der Fremd­
sprache ein bilinguales (zweisprachiges) Unterrichtsangebot einrichten, das auf die erste Fremd­
sprache aufbaut, sofern die personellen, sächlichen und unterrichtsorganisatorischen Voraussetzun­
gen gegeben sind. In den Jahrgangsstufen 5 und 6 wird zum bilingualen Unterricht in Sachfächern
hingeführt, während ab der Jahrgangsstufe 7 mindestens in einem Fach der Unterricht in der Fremd­
sprache als Unterrichtssprache unterrichtet wird. Dafür kommen alle Fächer, außer Deutsch und
Fremdsprachen in Frage. Dazu kann der Unterricht in der ersten Fremdsprache (Jahrgangsstufen
5­6) im Rahmen der Stundentafel um bis zu zwei Wochenstunden, für das einzelne Fach (ab Jahr­
gangsstufe 7) um eine Wochenstunde erhöht werden.
Die Einrichtung eines bilingualen Zuges bedarf der Zustimmung des zuständigen Staatlichen Schul­
amtes.
Auch außerhalb eines bilingualen Zuges sollen bilinguale Unterrichtsangebote eingerichtet werden.
Dazu gehören bilingualer Unterricht über einen begrenzten Zeitraum, bilinguale Unterrichtseinheiten
oder die Verwendung fremdsprachlicher Texte im Unterricht.
Grundlage für den zweisprachigen Unterricht ist das entsprechende Kerncurriculum für das jeweilige
Fach. Die Entwicklung bilingualer Unterrichtsangebote ist in das Schulprogramm aufzunehmen. Die
Form der Umsetzung liegt in der Entscheidungskompetenz der Gesamtkonferenz.
7.2.1.2 Auslandsaufenthalt → § 19a VOBGM
Immer mehr Schüler entscheiden sich während ihrer Schullaufbahn für einen längeren Auslands­
aufenthalt. Zum einen werden damit Sprachkenntnisse intensiviert, aber auch interkulturelle und
soziale Kompetenzen gestärkt und nicht zuletzt ist es häufig ein Vorteil im Bewerbungsverfahren bei
potentiellen Arbeitgebern. Ein Auslandsaufenthalt kann z. B. als Schüleraustausch oder im Rahmen
eines Praktikums zur Berufsorientierung oder ähnlicher Programme durchgeführt werden. In der
Regel werden die Auslandsaufenthalte nach Abschluss der Mittelstufe oder in der Einführungsphase
der Oberstufe absolviert.
Schüler sollen gefördert werden, einen mindestens halbjährigen Auslandsaufenthalt in der Sekundar­
stufe I in Verbindung mit dem Besuch einer ausländischen Schule durchführen zu können. Die schul­
ische Ausbildung soll anschließend ohne zeitliche Verzögerung fortgesetzt werden können. Das heißt,
ein Schüler, der in der Einführungsphase einen Auslandsaufenthalt absolviert hat, tritt in der Regel
nach seiner Rückkehr in die Qualifikationsphase ein.
Ein Überprüfungsverfahren ist in besonders begründeten Ausnahmefällen durchzuführen. Ob ein
solches Verfahren zum Tragen kommt, entscheidet die Schulleitung. Wird ein Auslandsaufenthalt
geplant, sind Eltern und Schüler von der Schule zu beraten.
7.2.2 Abschlussprüfungen ­ Allgemeine Regelungen → § 41 ff. VOBGM
Die Abschlussprüfungen dienen dem Nachweis, das Ziel des jeweiligen Bildungsganges erreicht zu
haben. Grundlage sind die Kerncurricula des jeweiligen Bildungsganges und die jeweiligen
Schulcurricula (Querverweis: § 5 VO Kerncurricula).1
_________________________________________________
Genaue Bezeichnung: Verordnung über die hessischen Kerncurricula (Bildungsstandards und Inhaltsfelder) für die Primarstufe
und die Sekundarstufe I.
7.2.2.1 Schriftliche Prüfungen
Der Schulleitung obliegt die Organisation der landeseinheitlichen schriftlichen Prüfungen.
Die Prüfungsaufgaben (auch für eine erneute Prüfung, die der Schüler aus nicht zu vertretenden
Gründen nachholt) werden vom Kultusministerium landeseinheitlich erstellt.
Die Bearbeitungszeit der Prüfungsaufgaben in Deutsch, Mathematik und Englisch (bzw. der ersten
Fremdsprache) werden durch Erlass geregelt.
7.2.2.2 Bewertung der Prüfungsarbeiten
Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten erfolgt durch die Fachlehrkraft der Klasse. Die Note
darf nicht in die Note am Ende der Jahrgangsstufe in dem jeweiligen Fach einfließen. Bei Prüfungen,
die mit mangelhaft oder ungenügend bewertet wurden, muss eine zweite Lehrkraft korrigieren und
bewerten. Bei Abweichungen entscheidet der Schulleiter nach Anhörung der Lehrkräfte. Die Zweit­
korrektur kann auch von einer Lehrkraft einer anderen Schule durchgeführt werden.
7.2.2.3 Versäumnis
Vor Beginn der Prüfung wird der Schüler befragt, ob er gesundheitlich in der Lage ist, die Prüfung zu
absolvieren. Ist dies nicht der Fall, ist er bis zur Wiederherstellung der Gesundheit von der Prüfung
zurückzustellen und muss innerhalb von drei Unterrichtstagen ein Attest vorlegen. Wird kein Attest
vorgelegt, wird die Prüfung mit „ungenügend“ bewertet. Der Schüler darf an der weiteren Prüfung des
Tages nicht teilnehmen. Über die nachzuholende Prüfung entscheidet der Schulleiter.
Wird der Prüfungstermin oder die gesamte Prüfung aus einem Grund versäumt, den der Schüler
selbst zu vertreten hat, wird der versäumte Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung ebenfalls mit
„ungenügend“ bewertet.
Hat er den Grund nicht selbst vertreten, wird durch den Schulleiter ein neuer Termin angesetzt.
Gleiches gilt für Nachtermine, die der Schüler aus einem von ihm nicht zu vertretendem Grund
versäumt. Die fehlenden Prüfungsteile können zeitnah bis spätestens zum Unterrichtsbeginn des
folgenden Schuljahres nachgeholt werden. Bei Ausnahmen entscheidet das Staatliche Schulamt.
7.2.2.4 Täuschung und Täuschungsversuche
Vor einer Prüfung sind die Schüler auf die Folgen von Täuschung und Täuschungsversuchen hinzu­
weisen. Im Falle einer Täuschung oder eines Täuschungsversuches entscheidet der Schulleiter über
weitere Maßnahmen. Er kann den Ausschluss von der Prüfung, die Wiederholung oder anteilige
Bewertung der Prüfungsleistungen beschließen. Bei Ausschluss wird die Prüfung mit „ungenügend“
bewertet. Der Schüler sowie die beteiligten Lehrkräfte müssen angehört werden. Bis zur Ent­
scheidung wird die Prüfung vorläufig fortgeführt. Gleiches gilt, wenn erst im Nachhinein die
Täuschung oder der Täuschungsversuch festgestellt wird.
7.2.2.5 Wiederholung
Wird die Prüfung nicht bestanden, kann die zuletzt besuchte Jahrgangsstufe einmal wiederholt
werden und erneut eine Prüfung abgelegt werden.
7.2.2.6 Gäste bei der Prüfung
Mit Zustimmung der Eltern bzw. der volljährigen Schüler können Gäste bei der Präsentation oder Pro­
jektprüfung teilnehmen, jedoch nicht bei der Beratung.
7.2.2.7 Prüfungsausschuss
Bei der Projektprüfung und der Präsentationsprüfung ist ein Prüfungsausschuss zu bilden, der aus
mindestens drei Personen besteht (Schulleitung, jeweilige Lehrkraft sowie eine weitere Lehrkraft als
Protokollant). Der Prüfungsausschuss wählt einen Vorsitzenden. Über alle Entscheidungen muss der
Prüfungsausschuss eine Niederschrift anfertigen. Bei Abstimmungen dürfen sich die Mitglieder des
Ausschusses nicht enthalten.
Die Entscheidung, ob Gäste zur Prüfung zugelassen werden, trifft der Vorsitzende des Prüfungsaus­
schusses.
7.2.2.8 Prüfungsteilnehmer mit sonderpädagogischer Förderung
Schüler der Förderschule, die nach den gleichen Zielsetzungen der allgemeinen Schule unterrichtet
werden sowie Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im zielgleich orientierten
Unterricht unterliegen den gleichen allgemeinen Prüfungsbestimmungen. Grundlage sind ebenfalls
die Kerncurricula oder Lehrpläne der jeweiligen Bildungsgänge. Die Richtlinien für den entsprechen­
den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt und die sonderpädagogischen Belange sind zu
berücksichtigen. Darüber hinaus sind die Vorschriften über den Nachteilsausgleich (Querverweis: § 7
Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses) und die besonderen Regelungen der VOSB1 zu
beachten.
Schüler mit sonderpädagogischer Förderung, die an einer allgemeinen Schule unterrichtet werden,
können auf Antrag ihre Prüfung an einer Förderschule ablegen. Die Entscheidung trifft die allgemeine
Schule im Einvernehmen mit der entsprechenden Förderschule und dem zuständigen Staatlichen
Schulamt.
Die Eltern müssen vor Beginn der Prüfungsphase auf diese Möglichkeit hingewiesen und beraten
werden.
7.2.3 Förderstufe → §§ 20 ff. VOBGM
Die Förderstufe ist als Bildungsangebot der Jahrgangsstufen 5 und 6 ein Bindeglied zwischen der
Grundschule und der Jahrgangsstufe 7 der weiterführenden Schulen. Die Entscheidung über den
weiterführenden Bildungsgang wird mit dem Besuch der Förderstufe vorläufig noch offen gehalten.
Die Schüler werden mit den Zielen, Unterrichtsfächern, Lernangeboten und Anforderungen und
Arbeitsweisen der einzelnen Bildungsgänge vertraut gemacht. Die Förderstufe hat die Aufgabe die
Schüler auf den Übergang in die Hauptschule, Realschule, die Gesamtschule oder das Gymnasium
vorzubereiten.
Der Übergang in die Jahrgangsstufe 7 des gymnasialen Bildungsgangs setzt voraus, dass in der
Förderstufe die entsprechenden curricularen und unterrichtsorganisatorischen Voraussetzungen ge­
geben sind.
7.2.3.1 Unterricht und Unterrichtsorganisation → § 21 VOBGM
Die Förderstufe bietet ein differenziertes Unterrichtsangebot und erfüllt damit die inhaltlichen Anforde­
rungen der Bildungsgänge der Mittelstufe in den Jahrgangsstufen 5 und 6. Der Unterricht erfolgt in
gemeinsamen Kerngruppen im Klassenverband. Durch Formen der inneren Differenzierung (z. B.
Partner­ und Gruppenarbeit, methodische Vielfalt, differenzierte Aufgabenstellung, Projektunterricht)
sollen die individuellen Fähigkeiten und Begabungen gefördert und soziale Lernprozesse entwickelt
werden. Neben der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten werden darüber hinaus Koope­
_________________________________________________
Verordnung über Unterricht, Erziehung und sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit
Beeinträchtigungen oder Behinderungen (VOSB), 15.5.2012
1
rationsfähigkeit, gegenseitiges Verständnis und die Fähigkeit voneinander zu lernen und selbstständig
zu arbeiten, vermittelt.
In den Fächern Mathematik und erste Fremdsprache wird der Unterricht in Kursgruppen erteilt, die
nach Leistung, Begabung oder Neigung differenzieren. Der Kursunterricht wird entweder auf zwei
Ebenen aufgeteilt (E­ und G­Kurse) oder wenn auf den unmittelbaren Übergang in die Jahrgangsstufe
7 des gymnasialen Bildungsganges vorbereitet wird, auf drei Ebenen (A­, B­ und C­Kurs). Die höchs­
ten Anforderungen werden in den E­ und A­Kursen gestellt.
Die Entscheidung, ob auf den Übergang in die Jahrgangsstufe 7 des gymnasialen Bildungsganges
vorbereitet wird, trifft die Schulkonferenz, auf Grundlage einer curricularen und pädagogisch
begründeten Konzeption der Förderstufenkonferenz.
Die erste Einstufung in eine Kursgruppe beginnt nach einer Beobachtungsphase von einem Schuljahr,
wenn die Schulkonferenz keine andere Regelung trifft. Auf Beschluss der Gesamtkonferenz kann
• die erste Einstufung in Kurse bereits zum Beginn des zweiten Halbjahres der Klasse 5
erfolgen
• das Fach Deutsch mit in die Kursdifferenzierung einbezogen werden.
Die erste Fremdsprache ist Englisch. Sofern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind,
kann eine weitere erste Fremdsprache angeboten werden. Wird auf den gymnasialen Bildungsgang
vorbereitet, beginnt die zweite Fremdsprache in der Klasse 6.
Neben den Vergleichsarbeiten in der Klasse 6 werden in der Klasse 5 mindestens eine schriftliche
Arbeit in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache unter Festlegung einheitlicher
Bewertungsmaßstäbe geschrieben, um die Gleichwertigkeit der Anforderungen in den Klassen und
Gruppen zu gewährleisten
7.2.3.1.1 Stundentafel → VO über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I
Für den Unterricht in den Förderstufen gilt die Stundentafel der Jahrgänge 5 und 6 der schulform­
übergreifenden (integrierten) Gesamtschule (siehe 7.2.10.6). Um die Voraussetzungen für den Über­
gang in die Jahrgangsstufe 7 des gymnasialen Bildungsganges zu ermöglichen, kann hiervon
abgewichen werden, wenn ein Ausgleich in den anderen Jahrgangsstufen erfolgt.
7.2.3.2 Kurseinstufung und Kursumstufung
→ § 76 Hessisches Schulgesetz, § 8 VO zur Gestaltung der Schulverhältnisse
Ein Schüler ist in den Kurs einzustufen, in dem nach allgemeinen Lernverhalten und der fachbe­
zogenen Leistungsentwicklung eine erfolgreiche Teilnahme und Förderung zu erwarten ist. Bei der
Ersteinstufung wählen die Eltern die Anspruchsebene des Fachleistungskurses. Nach einer Beobach­
tungszeit von einem halben Schuljahr wird eine endgültige Entscheidung durch die Klassen­
konferenz getroffen.
Ist ein Schüler den erweiterten Anforderungen gewachsen oder ist ein erfolgreiches Mitarbeiten im
bisherigen Leistungskurs nicht mehr gewährleistet, erfolgt eine Umstufung. Dies soll nicht mehr als
einmal pro Fach im Schuljahr erfolgen. Vor der beabsichtigten Umstufung sind die Eltern schriftlich zu
benachrichtigen, anzuhören und zu beraten. Widersprechen die Eltern der vorgesehenen Umstufung
ist der Wunsch zunächst zu berücksichtigen. Die Schule entscheidet nach einer weiteren Beobach­
tungszeit von einem halben Schuljahr endgültig und informiert die Eltern schriftlich über die Entschei­
dung.
7.2.3.3 Übergänge → § 23 VOBGM
Die Schüler der Förderstufe steigen ohne Versetzung in die Jahrgangsstufe 6 auf. Eine Nichtver­
setzung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn der Schüler in der Entwicklung dermaßen beein­
trächtigt würde, dass mit einem dauerhaften Versagen zu rechnen wäre. Der Übergang in die Real­
schule, das Gymnasium oder die entsprechenden Zweige der schulformbezogenen (kooperativen)
Gesamtschule ist zulässig, wenn die Klassenkonferenz der abgebenden Förderstufe dies befürwortet.
7.2.3.4 Verfahren zur Entscheidung über den weiteren Bildungsweg am Ende der
Förderstufe → § 12 f. VO zur Gestaltung des Schulverhältnisses
Zum Ende des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 6 erhalten die Eltern zusätzlich zum
Zeugnis eine schriftliche Information über den Leistungsstand ihres Kindes unter Berücksichtigung der
Anforderungen der Jahrgangsstufe 7 der Bildungsgänge der Haupt­, Realschule und des Gym­
nasiums. Förderstufen, die nicht für den Übergang in den gymnasialen Bildungsgang vorbereiten,
informieren nur über die Anforderungen der Bildungsgänge Haupt­ und Realschule.
Gleichzeitig wird den Eltern eine eingehende Beratung bis spätestens 25. Februar angeboten. Die
Beratung führt die Klassenlehrkraft nach Abstimmung mit den anderen Lehrkräften durch. Über die
Beratung wird ein Aktenvermerk in die Schülerakte aufgenommen.
Die Wahlentscheidung teilen die Eltern bis zum 05. März der Klassenlehrkraft mit. Der Übergang in
den Bildungsgang der Realschule oder des Gymnasiums setzt voraus, dass die Klassenkonferenz der
abgebenden Förderstufe eine entsprechende Befürwortung ausspricht. Hat die Klassenkonferenz eine
entsprechende Empfehlung ausgesprochen, leitet die Schulleitung den Antrag an die gewünschte
Schule weiter. Wird die Mittelstufenschule oder die schulformübergreifende (kooperative) Gesamt­
schule gewählt, wird der Antrag unabhängig von der Empfehlung an die gewünschte Schule weiterge­
leitet.
Wird dem Wunsch der Eltern widersprochen, ist dies gegenüber den Eltern schriftlich zu begründen
und eine erneute Beratung anzubieten. Halten die Eltern die Entscheidung aufrecht, teilen sie dies bis
zum 05. April der Schule mit. Geht keine Mitteilung der Eltern ein, geht die Schule davon aus, dass
die Entscheidung aufrecht erhalten bleibt. Dann entscheidet abschließend die Klassenkonferenz über
den Bildungsgang. Die Schule teilt diese Entscheidung den Eltern schriftlich mit Begründung unver­
züglich mit. Gleichzeitig weist die Schule darauf hin, dass die Eltern innerhalb einer Woche eine
Schule mit dem von der Schule bestimmten Bildungsgang auswählen können. Wird keine gewählt,
leitet die Schulleitung den Antrag an die nächstgelegene Schule des entsprechenden Bildungsganges
weiter.
7.2.4 Hauptschule → §§ 24 VOBGM
Die Hauptschule vermittelt in den Jahrgangsstufen 5­9 Allgemeinbildung und bereitet auf die Berufs­
und Arbeitswelt vor.
Sie bietet Förder­ und Differenzierungsmaßnahmen, um auf die unterschiedlichen Leistungen und
Neigungen der Schüler einzugehen (z. B. Mathematik in unterschiedlichen Leistungsstufen). Sie bietet
in besonderem Maße Lernanreize durch handlungs­ und projektorientiertes Lernen.
Durch Zusammenarbeit und Kooperation mit den beruflichen Schulen und durch die Einbeziehung
außerschulischer Lernorte1 sollen die Schüler Einblicke in die soziale, wirtschaftliche und kulturelle
Entwicklung der Gesellschaft und Hilfen für den Übergang in die Berufs­ und Arbeitswelt erhalten.
Diese Maßnahmen sind darüber hinaus geeignet, die Lernbereitschaft anzuregen und zu fördern.
Die Klassenlehrkraft soll möglichst viele Wochenstunden und möglichst mehrere Schuljahre in der
Klasse unterrichten. Bei geeigneten Themen und unterrichtsorganisatorischen Voraussetzungen soll
fachübergreifend unterrichtet werden. Die erste Fremdsprache in der Hauptschule ist Englisch.
7.2.4.1 Abschluss und Abschlussprüfung → § 48 VOBGM, § 23 Hessisches Schulgesetz
Der Bildungsgang der Hauptschule schließt mit dem einfachen oder qualifizierten Hauptschul­
abschluss am Ende der Jahrgangsstufe 9 ab.
Der einfache Hauptschulabschluss wird erworben, wenn die Jahrgangsstufe 9 erfolgreich besucht und
die Abschlussprüfung erfolgreich bestanden wurde. Die Abschlussprüfung besteht aus einer landes­
einheitlichen, schriftlichen Prüfung in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie einer Projekt­
prüfung. Die Projektprüfung gliedert sich in eine Vorbereitungs­, Durchführungs­ und eine Präsent­
ationsphase. Alle drei Phasen werden bewertet. Bei einer Gesamtleistung von mindestens 4,4 in der
Abschlussprüfung kann der Hauptschulabschluss zuerkannt werden.
Der Hauptschulabschluss befähigt zum Eintritt in die Berufsausbildung des dualen Systems und zum
Besuch der Berufsfachschule.1
Der qualifizierte Hauptschulabschluss belegt eine über den einfachen Hauptschulabschluss hinaus
gehende Qualifikation. Für den qualifizierten Hauptschulabschluss muss die Gesamtleistung
mindestens 3,0 betragen und eine schriftliche Prüfung im Fach Englisch abgelegt werden. Der
qualifizierte Hauptschulabschluss berechtigt zum Besuch der 10. Klasse der Realschule.2
7.2.4.2 Zehntes Hauptschuljahr → § 25 VOBGM, § 23 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz
Auf Beschluss der Gesamtkonferenz kann mit Zustimmung des Schulträgers und des Staatlichen
Schulamtes ein zehntes Schuljahr eingerichtet werden. Voraussetzung ist, dass auf Dauer zu
erwarten ist, dass für dieses Angebot eine Mindestgruppengröße erreicht wird.
Das zehnte Hauptschuljahr dient dem Erreichen des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss).
Grundlage des Unterrichtes sind die Vorgaben der Stundentafel für die Jahrgangsstufe 10 der Haupt­
schule, die entsprechenden Kerncurricula3 und näheren schulinternen Regelungen. Das zehnte
Hauptschuljahr kann von Schülern besucht werden, die am Ende der Jahrgangsstufe 9 einen
qualifizierten Hauptschulabschluss erworben haben.
Der Besuch des zehnten Schuljahres ist freiwillig.
_________________________________________________
1 Außerschulische Lernorte sind Betriebe oder andere Einrichtungen im Rahmen der Öffnung der Schule gegenüber ihrem
Umfeld.
2 AVENARIUS, Prof. Dr. Jur. Hermann; FÜSSEL, Prof. Dr. jur. Hans­Peter: Schulrecht – Ein Handbuch für Praxis, Rechtspre­
chung und Wissenschaft. 8. Auflage Carl Link Verlag, S. 66
3 ebd.
4 VO über die hessischen Kerncurricula (Bildungsstandards und Inhaltsfelder) für die Primarstufe und die Sekundarstufe I für
die Realschule
7.2.4.3 Stundentafel → VO über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I
Der Unterricht in der Hauptschule wird nach der gültigen Stufentafel organisiert (siehe Abbildung 12).
Sie umfasst für die Jahrgangsstufe 5­9 insgesamt 5.364 Stunden (für die Jahrgangsstufe 5­10
insgesamt 6.444 Stunden).
Abbildung 12: Wochenstundentafel Hauptschule, Stand: September 2011
7.2.4.4 SchuB­Klassen → § 24 a VOBGM
„SchuB" steht für „Lernen und Arbeiten in Schule und Betrieb" und ist ein Projekt, das es seit 2004 an
ausgewählten Standorten mit dem Bildungsgang Hauptschule sowie an Förderschulen gibt. Über die
Einrichtung einer SchuB­Klasse entscheidet die Gesamtkonferenz der Schule nach Anhörung des
Schulelternbeirats, Schülerrates und des Kreis­ oder Stadtelternbeirats. Die Genehmigung erfolgt
durch das Kultusministerium im Benehmen mit dem Staatlichen Schulamt.
In enger Zusammenarbeit mit den Berufsschulen und Ausbildungsbetrieben soll den Schülern der
„SchuB­Klassen“ eine strukturierte Berufsorientierung und Praxiserfahrung vermittelt werden.
SchuB­Klassen sind eine zweijährige, pädagogische Einheit in den Jahrgangsstufen 8 und 9 mit
festen Bezugspersonen. Die Gruppenstärke liegt bei 12­15 Schülern. In der Regel finden an drei
Tagen Unterricht und an zwei aufeinanderfolgenden Tagen Praxistage (Arbeiten im Betrieb) mit
außerschulischen Partnern (Betriebe, Innungen, Bundesagentur für Arbeit, u. a.) statt.
7.2.4.4.1 Aufgaben und Ziele
SchuB­Klassen sollen1:
• die Persönlichkeit der Schüler stärken und stabilisieren
• Erfolgserlebnisse schaffen
• persönliche Stärken und Kenntnisse fördern
• Lern­ und Leistungsmotivation steigern
• Lern­ und Arbeitshaltung nachhaltig verbessern
• den Hauptschulabschluss ermöglichen
• Soft Skills vermitteln
• Schul­ und Ausbildungsabbrüche vermeiden
• Berufsorientierung und Praxiserfahrung ermöglichen
• die Beschäftigungs­ und Ausbildungsfähigkeit erhöhen
_________________________________________________
1 Hessisches Kultusministerium: SchuB­Klassen in Hessen, Präsentation.
http://hauptschule.bildung.hessen.de/SchuB/SchuB_Homepage_2013_01_17.pdf
• Schüler zu Arbeit und Ausbildung hinführen
Ausführliche Informationen zu den SchuB­Klassen findet man auch auf der Webseite des Hessischen
Bildungsservers: http://schub.bildung.hessen.de.
7.2.4.4.2 Unterrichtsorganisation
Grundlage für den Unterricht sind Kompetenzfeststellungsverfahren und individuelle Förderpläne. Der
Unterricht ist handlungs­ und projektorientiert und findet in Fächerverbünden (z. B. Musik­Sport­
Gestalten; Wirtschaft­Arbeit­Gesundheit) statt.
Die Lehrkräfte haben eine wichtige (veränderte) Rolle, da sie neben der fachlichen Vermittlung eine
besondere Vertrauens­ und Beratungsfunktion inne haben. Weitere konzeptionelle Bestandteile sind
die sozialpädagogische Förderung und Begleitung sowie die Reflexion der betrieblichen Praxis bzw.
Praxisprojekte.
7.2.4.4.3 Aufnahme in die SchuB­Klasse
Für eine Aufnahme in die SchuB­Klassen ist Freiwilligkeit Voraussetzung. Die Klassenkonferenz der
zuletzt besuchten Klasse muss die Aufnahme empfehlen. Schüler bewerben sich um die Aufnahme an
der Standortschule. In Abstimmung mit dem verantwortlichem Team der aufnehmenden Schule ent­
scheidet die Schulleitung über die Aufnahme. Zwischen Schüler, Eltern und Schule wird eine vertragli­
che Vereinbarung mit dem Ziel des Maßnahmeerfolges vereinbart.
7.2.4.4.4 Stundentafel
→ § 8 Abs. 3 VO über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I
Für die SchuB­Klassen gibt es eine besondere Stundentafel, die das Lernen und Arbeiten in Schule
und Betrieb berücksichtigt.
Abbildung 13: Wochenstundentafel SchuB­Klassen, Stand: September 2011
7.2.5 Realschule → § 26 VOBGM, § 23a Hessisches Schulgesetz
Die Realschule vermittelt den Schülern eine lebensbezogene und vertiefende Allgemeinbildung und
ermöglicht ihnen entsprechend ihren Leistungen und Neigungen entsprechende Schwerpunkte zu
setzen. Sie umfasst sechs Jahrgangsstufen und vermittelt den Schülern eine über die Hauptschule
hinausgehende Allgemeinbildung.
7.2.5.1 Unterricht und Unterrichtsorganisation
Die Realschule vermittelt den Schülern eine allgemeine Bildung, die sie befähigt, ihren Bildungsweg in
berufs­ und studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen. Die Unterrichtsanforderungen sind
entsprechend didaktisch und methodisch so orientiert, dass der mittlere Abschluss in Form des ein­
fachen und qualifizierenden Realschulabschlusses erworben werden kann. Die erste Fremdsprache
ist in der Regel Englisch. Im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts ab der Jahrgangsstufe 7 wird eine
zweite Fremdsprache (in der Regel Französisch) angeboten. Ist die erste Fremdsprache nicht Eng­
lisch, muss es als zweite Fremdsprache vorgesehen werden. Die Eltern entscheiden vor Beginn des
Unterrichts in der 7. Jahrgangsstufe, ob die Schüler am Unterricht in der zweiten Fremdsprache oder
in anderen Fächern aus dem Wahlpflichtbereich teilnehmen.
7.2.5.1.1 Bilinguales Bildungsangebot an Realschulen
Einige Realschulen bieten die Möglichkeiten an bilingualem Unterricht teilzunehmen. Damit sollen die
Kommunikationsfähigkeit und die beruflichen Chancen der Schüler verbessert werden.
7.2.5.2 Abschluss und Abschlussprüfung → § 59 f. VOBGM
Der Realschulabschluss eröffnet den Zugang1
• zur betrieblichen Berufsausbildung mit gleichzeitigem Berufsschulbesuch
• zur Laufbahn des mittleren öffentlichen Dienstes mit gleichzeitigem Berufsschulbesuch
• zu Schulen der Sekundarstufe II (z. B. Berufsfachschule, Fachoberschule sowie bei Erfüllung
besonderere Leistungsanforderungen, zur gymnasialen Oberstufe)
• zu Fachschulen
Das Zeugnis der Realschule am Ende der Jahrgangsstufe 9 kann dem Hauptschulabschluss gleich­
gestellt werden, wenn der vorausgesetzte Leistungsstand erreicht wurde. Außerdem kann der mittlere
Abschluss sowie die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe erreicht werden.
Die Abschlussprüfung führt am Ende der Jahrgangsstufe 10 zum einfachen oder qualifizierten
mittleren Abschluss (Realschulabschluss).
Die Prüfung zum Mittleren Abschluss (Realschulabschluss) besteht aus den zentralen Abschluss­
arbeiten in den Fächern Deutsch, Mathematik und erster Fremdsprache sowie einer Hausarbeit mit
Präsentation aus dem Bereich des Pflichtunterrichts der Jahrgangsstufe 9 oder 10. Das Thema der
Hausarbeit wird nach Beratung durch eine Lehrkraft von der Schulleitung genehmigt. Die Hausarbeit
ist nicht Grundlage der Bewertung sondern dient der Vorbereitung der Präsentation inklusive
möglicher Nachfragen. Sie ist jedoch Voraussetzung zur Zulassung der Präsentation.
Die Präsentation wird in der Regel vor der Klasse durchgeführt und dauert etwa 10 Minuten zuzüglich
Nachfragezeit. Sie wird von einem Prüfungsausschuss bewertet.
Der einfache mittlere Abschluss wird zuerkannt, wenn die Gesamtleistung mindestens 4,4 erreicht und
_________________________________________________
AVENARIUS, Prof. Dr. Jur. Hermann; FÜSSEL, Prof. Dr. jur. Hans­Peter: Schulrecht – Ein Handbuch für Praxis,
Rechtsprechung und Wissenschaft. 8. Auflage Carl Link Verlag, S. 67
1
die Versetzungsbestimmung erfüllt wurden.
Der qualifizierte mittlere Abschluss wird zuerkannt, wenn die Durchschnittsnoten in den Fächern
Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache und einer Naturwissenschaft sowie den übrigen Fächerns
jeweils besser als befriedigend (<3,0) sind und die Lernentwicklung eine erfolgreiche Teilnahme am
Unterricht in der gymnasialen Oberstufe oder dem beruflichen Gymnasium erwarten lässt.
Bei der Gesamtleistung fließen auch die zuvor im zweiten Halbjahr erbrachten Unterrichtsleistungen
mit ein.
Die Jahrgangsstufe 10 kann einmal wiederholt werden, um das Abschlussverfahren erneut zu durch­
laufen. Das Versetzungszeugnis der Realschule in die Jahrgangsstufe 10 steht dem Hauptschul­
abschluss gleich (siehe 6.1.3.1).
7.2.5.3 Stundentafel → VO über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I
Der Unterricht in der Realschule wird nach der gültigen Stufentafel organisiert. Sie umfasst für die
Jahrgangsstufe 5­10 insgesamt 6.372 Stunden (bzw. 6.444 mit einer zweiten Fremdsprache).
Abbildung 14: Wochenstundentafel für die Realschule, Stand: September 2011
7.2.6 Verbundene Haupt­ und Realschule → § 27 VOBGM, § 23b Hessisches Schulgesetz
Haupt­ und Realschulen können als pädagogische und organisatorische Einheit geführt werden. Die
verbundene Haupt­ und Realschule kann in den Klassen 5 und 6 mit einer Förderstufe beginnen (sie­
he 6.6.3).
Die Lehrkräfte müssen die Unterrichts­ und Erziehungsarbeit in Konferenzen koordinieren,
insbesondere die Koordination und Zusammenarbeit zwischen den Schulzweigen spielen eine
wichtige Rolle. Die Lehr­ und Lernmittel müssen abgestimmt werden und Kriterien für die Leistungs­
messung und –bewertung festgelegt werden. Zudem legen die Lehrkräfte schulzweigübergreifende
Zielsetzungen fest und planen entsprechende Vorhaben im Unterricht und auch im außerunterricht­
lichen Bereich.
Der Unterricht kann teilweise schulformübergreifend erteilt werden. Die Fächer Deutsch, die erste
Fremdsprache ab Klasse 7 und Mathematik ab Klasse 8 müssen schulzweigbezogen erteilt werden.
In einzelnen Schulen kann der Unterricht mit Zustimmung des Staatlichen Schulamtes insgesamt
schulformübergreifend angeboten werden. Die Entscheidung trifft die Gesamtkonferenz auf Grund­
lage eines entsprechenden Konzeptes.
Insbesondere im schulzweigübergreifenden Unterricht sollen die individuellen Fähigkeiten und
Begabungen der Schüler durch innere Differenzierung gefördert werden.
Schüler können teilweise am Unterricht des anderen Schulzweiges teilnehmen. Die teilweise Teil­
nahme am Unterricht eines Schulzweiges der anderen Anspruchsebene muss die Klassenkonferenz
befürworten. Die Eltern entscheiden nach einer eingehenden Beratung durch die Schule. Die Teil­
nahme endet auf Antrag der Eltern oder Beschluss der Klassenkonferenz nach Anhörung der Eltern,
wenn eine weitere erfolgreiche Teilnahme nicht mehr gegeben ist oder in der niedrigeren
Anspruchsebene nicht mehr erforderlich ist.
Bei teilweiser Teilnahme am Unterricht eines anderen Zweiges werden die erzielten Noten im
Abschluss­ oder Abgangszeugnis um eine Note herauf­ oder herabgesetzt.
Ist der Haupt­ oder Realschulzweig einzügig und wird die Mindestschülerzahl nicht erreicht, sind diese
Schüler schulzweigübergreifend mit abschlussbezogener Differenzierung zu unterrichten.
7.2.6.1 Abschluss­ und Abschlussprüfungen
An der verbundenen Haupt­ und Realschule kann der einfache und qualifizierte Hauptschulabschluss
sowie der einfache und qualifizierte Realschulabschluss erreicht werden. Je nach Schulzweig oder
Anforderung gelten die Bedingungen der Haupt­ bzw. Realschule (siehe Kapitel 7.2.4.1 und 7.2.5.2).
7.2.7 Mittelstufenschule → § 27a VOBGM, § 23c Hessisches Schulgesetz
Die Mittelstufenschule bildet die Bildungsgänge der Haupt­ und Realschule ab. Sie bietet Berufs­
orientierung und Förderung der Ausbildungsreife als integrale Bestandteile des Unterrichts. Die
Mittelstufenschule gibt es organisatorisch und rechtlich erstmals seit dem Schuljahr 2013/2014. Zuvor
gab es sie als Versuchsschulen.
Ein besonderer Schwerpunkt liegt im Bereich der individuellen Förderung und des kompetenz­
orientierten Unterrichts, der in besonderem Maße berufs­, handlungs­ und praxisorientiert ist. In
Kooperation mit beruflichen Schulen, anerkannten Ausbildungsbetrieben (oder beiden) sollen berufs­
bildende Kompetenzen vermittelt werden.
Die Mittelstufenschule ist in eine dreijährige Aufbaustufe (Jahrgangsstufen 5­7) und einen an­
schließenden praxisorientierten oder mittleren Bildungsgang gegliedert.
In den Jahrgangsstufen 5 und 6 der Mittelstufenschule können die Bildungsgänge der Hauptschule
und der Realschule schulformübergreifend unterrichtet werden (Ausnahmsweise auch in der Jahr­
gangsstufe 7). In den Fächern Deutsch und Mathematik sowie der ersten Fremdsprache wird der
Unterricht ab der Jahrgangsstufe 6 fachleistungsdifferenziert auf zwei Anspruchsebenen erteilt. Die
Jahrgangsstufen 8 und 9 des Hauptschulzweiges werden in Kooperation mit beruflichen Schulen als
praxisorientierter Bildungsgang organisiert. In den Jahrgangsstufen 8 bis 10 des Realschulzweigs
wird im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts zusätzlich berufsbezogener Unterricht in Schwerpunkt­
fächern in den Berufsfeldern der kooperierenden Berufsschule angeboten.
Der praxisorientierte Bildungsgang führt am Ende des 9. Schuljahres zum Hauptschulabschluss, der
mittlere Bildungsgang am Ende des 10. Schuljahres zum Realschulabschluss.
Der Übergang in den Bildungsgang der Realschule setzt voraus, dass ihn die Klassenkonferenz der
abgebenden Jahrgangsstufe 7 befürwortet.
7.2.7.1 Abschluss und Abschlussprüfung
An der Mittelstufenschule kann der einfache und qualifizierte Hauptschulabschluss sowie der einfache
und qualifizierte Realschulabschluss erreicht werden. Je nach Schulzweig oder Anforderung gelten
die Abschluss­ und Prüfungsbedingungen der Haupt­ bzw. Realschule (siehe 7.2.4.1 und 7.2.5.2).
7.2.7.2 Stundentafel → VO über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I
Der Unterricht in der Mittelstufenschule wird nach der gültigen Stufentafel organisiert. Die Jahres­
stundentafel sieht für die Aufbaustufe 3.132 (bzw. 3.204 bei einer zweiten Fremdsprache) Stunden
vor. Hinzu kommen zusätzlich 324 Förder­/Klassenlehrerstunden. Der praxisorientierte Bildungsgang
umfasst für die Jahrgangsstufen 8­9 insgesamt 2.196 Stunden und zusätzlich 144 Förder­/Klassen­
lehrerstunden. Die Klasse 10 in diesem Bildungsgang umfasst noch mal zusätzlich 1.080 Stunden.
Der mittlere Bildungsgang für die Jahrgangsstufen 8­10 umfasst 3.456 Stunden (bzw. 3.492 Stunden
mit einer zweiten Fremdsprache).
Abbildung 15: Wochenstundentafel Mittelstufenschule
7.2.8 Gymnasium → § 28 ff. VOBGM, § 24 Hessisches Schulgesetz
Das Gymnasium verbindet die Sekundarstufe I und II und führt zum Abitur (Hochschulreife).
Auf Grund der Aufgabenstellung und Gliederung vermittelt es den Schülern eine allgemeine Bildung
und ermöglicht, entsprechend ihren Leistungen und Neigungen, Schwerpunktbildungen, die sie
befähigen ihren Bildungsgang an einer Hochschule, aber auch in berufsqualifizierenden Bildungs­
gängen fortzusetzen. Das Gymnasium umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 12 und/oder 5 bis 13 (siehe
7.2.8.2). Endet ein Gymnasium mit der Jahrgangsstufe 9 ist ein Schulverbund mit einer gymnasialen
Oberstufe zu bilden, um die Fortsetzung des studienqualifizierenden Bildungsganges zu erleichtern.
7.2.8.1 Aufgabe in der Mittelstufe
Neben der Hinführung zum studienqualifzierenden Bildungsgang in der Oberstufe muss das Gym­
nasium die Schüler in die Lage versetzen, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten in berufliche Ausbildung
und Tätigkeit einzubringen. Durch Betriebspraktika werden die Voraussetzungen für eine praxisbe­
zogene Grundausbildung und Einführung in die Arbeits­ und Wirtschaftswelt geschaffen.1
7.2.8.2 "G8" oder "G9" oder "G8 und G9"
G8 führt seit seiner Einführung zu strukturellen Debatten. Seitdem wird es nicht einfacher, eher
komplizierter, wie die Überschrift bereits zeigt. Seit dem Schuljahr 2005/2006 wurde in Hessen der
verkürzte Bildungsgang (G8) umgesetzt. Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 des gymnasialen Bildungs­
ganges wurden ab sofort in fünf statt wie bisher in sechs Jahren (G9) durch die Mittelstufe geführt.
Schüler höherer Klassen verblieben im sechsjährigen gymnasialen Bildungsgang. Schulformüber­
greifende (kooperative) Gesamtschulen können zwischen einer sechsjährigen Organisation (G9) und
einer fünfjährigen Organisation (G8) des Gymnasialzweigs wählen.
In Hessen wurde die Jahrgangsstufe 10 der gymnasialen Oberstufe zugeordnet (Einführungsphase).
Andere Länder haben der Jahrgangsstufe 10 eine Doppelfunktion zugewiesen – das letzte Jahr der
Sekundarstufe I und zugleich Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe. Die Variante, die in
Hessen umgesetzt wurde, führt zu vielen Problemen. Zwei möchten wir beispielhaft an dieser Stelle
benennen.
Problem 1 ­ Abschluss:
Schüler im verkürzten Bildungsgang (G8) müssen am Ende der Jahrgangsstufe 9 das gleiche Fach­
wissen wie Schüler im nicht verkürzten Bildungsgang (G9) am Ende der Jahrgangsstufe 10 auf­
weisen, um in die Einführungsphase versetzt zu werden. Während „G9­Schüler“ mit der Versetzung in
die Einführungsphase einen mittleren Abschluss haben, müssen sich „G8­Schüler“ mit dem Haupt­
schulabschluss zufrieden geben, da der mittlere Abschluss durch eine Vereinbarung der Kultus­
ministerkonferenz (KMK) an die Jahrgangsstufe 10 gekoppelt ist (in G8 ist das die Einführungsphase).
G8­Schüler, die während der Einführungsphase die Schule verlassen, erhalten also nur den
Hauptschulabschluss. Das hessische Kultusministerium versucht dieses Problem seit dem Schuljahr
2011/2012 mit einem bis 2016 befristeten Schulversuch zu lösen. Schüler, die den verkürzten
Bildungsgang (G8) nach der Jahrgangsstufe 9 verlassen, können an den schriftlichen Abschluss­
arbeiten im Bildungsgang Realschule teilnehmen und bekommen bei mindestens ausreichenden
Leistungen die Gleichstellung anerkannt.
Teilnehmen können jedoch nur Schüler, die nach der Jahrgangsstufe 9 die Schule verlassen. Nach
dem Schuljahr 2015/2016 entscheidet die Kultusministerkonferenz, ob dieser Versuch weitergeführt,
umgesetzt oder beendet wird.
_________________________________________________
1 ACHILLES, Harald; KÖLLER, Franz: Hessisches Schulgesetz ­ Kommentar. August 2010. Wiesbaden: Kommunal­ und Schul­
Verlag, § 24 S. 2 Nr. 2
Problem 2 – Fahrtkosten:
Die Schülerbeförderungskosten werden von den Kommunen für die Grund­ und Mittelstufe über­
nommen. Für die Oberstufe werden keine Schülerbeförderungskosten übernommen. Nach unserer
Einschätzung endet die Mittelstufe mit dem Erreichen des mittleren Abschlusses1. Wie bereits ge­
schildert, erreichen G8­Schüler den mittleren Abschluss jedoch erst nach der Einführungsphase. Die
Kommunen berufen sich darauf, dass das 10. Schuljahr in diesem Fall zur Oberstufe zählt und über­
nehmen keine Schülerbeförderungskosten für diese Schüler.
Rückkehr zu G9?
Ab dem Schuljahr 2013/2014 haben Gymnasien die Möglichkeit zwischen der fünf­ und sechsjährigen
Organisation zu wählen. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass von diesem Angebot aus unter­
schiedlichen Gründen wenig Gebrauch gemacht mit. In einigen hessischen Städten gibt es kein gym­
nasiales G9­Angebot, obwohl Umfragen ergaben, dass 80­90% hessischer Eltern dieses Angebot
wünschen. Die Umwandlung zu G9 ist zudem nicht für bestehende Klassen möglich. Die bisher
geltende Regelung, die für die kooperativen Gesamtschulen galt, wurde gestrichen. Danach war es
möglich, bestehende Klassen ebenfalls zu G9 zurückkehren zu lassen, wenn alle Eltern dieser Klasse
dem zugestimmt haben (100%­Regelung).
Parallelangebot
Im Rahmen eines Schulversuchs erhalten Gymnasien und kooperative Gesamtschulen ab dem
Schuljahr 2013/2014 die Möglichkeit für ein Parallelangebot G8/G9 innerhalb einer Schule
(„Y­Modell"). Dabei starten die Schüler in den Jahrgangsstufen 5 und 6 unter G8­Bedingungen. Nach
dieser Beobachtungs­ und Orientierungsphase wird durch die Lehrkräfte eine Entscheidung für den
weiteren Weg in G8 oder G9 getroffen. Zwar können Eltern in der Jahrgangsstufe 5 einen Wunsch
abgeben, ob ihr Kind in G8 oder G9 unterrichtet wird, letztlich müssen sie jedoch mit der Ent­
scheidung der Schule leben. Unter Umständen bedeutet dies, dass viele Kinder schon wegen der
Klassengrößen zwangsläufig in G8 unterrichtet werden müssen. Mit dem Y­Modell erhoffte man sich,
dass ein ausreichendes Angebot an G9 geschaffen wird. In vielen hessischen Städten gibt es trotz
dieser Änderungen kein gymnasiales G9­Angebot.
Vermutlich wird es hier noch weitere Änderungen geben, insbesondere da hessische Eltern starken
Druck auf die Politik ausüben, um zu G9 zurückzukehren bzw. G9 flächendeckend in Hessen
anzubieten.
Auf unserer Webseite finden Sie weitere Informationen, auch unsere bisherigen Stellungnahmen
gemeinsam mit den hessischen Kreis­ und Stadtelternbeiräten sowie den hessischen Stadt­, Kreis­
und Landesschülerräten.2
7.2.8.3 Unterricht und Unterrichtsorganisation
Erste Fremdsprache ist in der Regel Englisch, Französisch oder Latein. Ist Englisch nicht die erste
Fremdsprache, muss es als zweite vorgesehen werden. Die erste Fremdsprache beginnt in Klasse 5
und muss mindestens bis zur Jahrgangsstufe 9 erlernt werden. Die zweite verbindliche Fremdsprache
wird in der Regel ab Klasse 6 angeboten und ist ebenfalls bis zur Jahrgangsstufe 9 verbindlich.
Neben weiteren Fremdsprachen gibt es zusätzliche Unterrichtsangebote im mathematisch­naturwis­
senschaftlichen, wirtschaftswissenschaftlichen, sportlichen oder musischen Bereich. Hinzu kommen
bilinguale Gymnasien, in denen der Unterricht ganz oder teilweise in einer Fremdsprache stattfindet.3
_________________________________________________
1 In seinem Urteil vom 14.01.2013 teilt das Verwaltungsgericht Wiesbaden unsere Ansicht (Az. 6K942/12.WI). Gegen dieses
Urteil läuft derzeit ein Berufungsverfahren beim VGH Kassel (Az. 7 A 1481/13).
2 http://leb­hessen.de/fileadmin/user_upload/downloads/aus_dem_leb/2012/201211_Position_Eltern_Schueler_zu_G8_G9.pdf
3 AVENARIUS, Prof. Dr. Jur. Hermann; FÜSSEL, Prof. Dr. jur. Hans­Peter: Schulrecht – Ein Handbuch für Praxis, Rechtsprech­
ung und Wissenschaft. 8. Auflage Carl Link Verlag, S. 68
7.2.8.4 Abschlüsse
Das Gymnasium führt in der Regel zum Abitur (Hochschulreife). Das Versetzungszeugnis der Klasse
9 ist dem Hauptschulabschluss gleichgestellt. Im Bildungsgang G9 ist das Versetzungszeugnis in die
Einführungsphase dem Realschulabschluss gleichgestellt. Im Bildungsgang G8 ist das
Versetzungszeugnis in die Qualifikationsphase dem Realschulabschluss gleichgestellt (siehe auch
6.1.3.1).
Unter gewissen Voraussetzungen und Bedingungen können Schüler, die nach der Qualifikations­
phase 2 das Gymnasium verlassen, die Anerkennung der Fachhochschulreife beantragen.
7.2.8.5 Stundentafel → VO über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I
Im Gymnasium und der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule wird bei der Stundentafel
unterschieden, ob die Mittelstufe 5 oder 6 Jahre umfasst.
Bei der fünfjährigen Mittelstufe im gymnasialen Bildungsgang ("G8") sieht die Jahresstundentafel
insgesamt 5.760 Stunden vor, davon 36 Klassenlehrerstunden in der Jahrgangsstufe 5 sowie zusätz­
lich 180 Stunden für den Wahlunterricht bzw. 216 Stunden für eine dritte Fremdsprache (siehe
Abbildung 16).
Bei der sechsjährigen Mittelstufe im gymnasialen Bildungsgang ("G9") sieht die Jahresstundentafel
insgesamt 6.300 Stunden vor, davon 36 Klassenlehrerstunden in der Jahrgangsstufe 5 sowie zusätz­
lich 144 Stunden für den Wahlunterricht bzw. 216 Stunden für eine dritte Fremdsprache (siehe
Abbildung 17).
Abbildung 16: Wochenstundentafel gymnasialer Bildungsgang G8, Stand: September 2011
7.2.9 Schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule (KGS)
→ § 32 VOBGM, § 26 Hessisches Schulgesetz
In der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule (KGS) werden die Bildungsgänge der
Haupt­ und Realschule sowie die Mittelstufe des gymnasialen Bildungsganges in einer Schule ver­
bunden. Diese drei Säulen entsprechen dem dreigliedrigen Schulwesen.
Die KGS kann mit einer Förderstufe beginnen, die die Jahrgangsstufen 5 und 6 des Haupt­ und Real­
schulzweiges umfasst. Sie kann die Jahrgangsstufe 5 und 6 des Gymnasialzweiges mit umfassen,
wenn sie auf den Übergang in die Jahrgangsstufe 7 des Gymnasialzweiges vorbereitet. Die Ent­
scheidung darüber trifft die Schulkonferenz. Außerdem kann die Schulkonferenz entscheiden, den
Haupt­ und Realschulzweig als Mittelstufenschule zu organisieren.
Der Unterricht kann teilweise schulformübergreifend erteilt werden.
Den Schülern einer KGS werden gemeinsame Lernerfahrungen vermittelt. Sie dient der Entfaltung der
individuellen Begabungen und Leistungen der Schüler (unter Berücksichtigung des Bildungsgangs).
Die Kooperation zwischen den Bildungsgängen soll durch die Unterrichts­ und Erziehungsarbeit in
den Schulzweigen und bei der Gestaltung des gemeinsamen Schullebens gefördert werden.
Die kooperativen Gesamtschulen in Hessen können seit dem Schuljahr 2008/2009 wieder die sechs­
jährige Mittelstufe anbieten.
7.2.9.1 Abschluss und Abschlussprüfung
An der KGS kann der Hauptschulabschluss, der mittlere Abschluss sowie die Versetzung in die
gymnasiale Oberstufe erreicht werden. Wird an der KGS ein Gymnasialzweig angeboten, kann dort
nach 12 Jahren (G8­Bildungsgang) oder 13 Jahren (G9­Bildungsgang) das Abitur erworben werden.
Es gelten die gleichen Prüfungsbedingungen wie für die jeweiligen Schulzweige (siehe 7.2.2).
7.2.9.2 Stundentafel → VO über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I
In der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule wird nach Schulzweigen getrennt
unterrichtet. Je nach Schulzweig wird der Unterricht nach der Stundentafel der Hauptschule (siehe
7.2.4.3), der Realschule (siehe 7.2.5.3) oder des gymnasialen Bildungsganges (siehe 7.2.8.5)
organisiert.
Abbildung 17: Wochenstundentafel gymnasialer Bildungsgang G9, Stand: September 2011
7.2.10 Schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule (IGS)
→ § 33 ff. VOBGM, § 27 Hessisches Schulgesetz
In der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule (IGS) wird das herkömmliche drei­
gliedrige Bildungsangebot zu einer Einheit zusammengefasst. In der IGS werden Schüler mit Haupt­,
Real­ und Gymnasialempfehlung gemeinsam unterrichtet. Dabei werden besonders die unterschied­
lichen Lernvoraussetzungen, die Breite der individuellen Begabungen und Neigungen sowie die
Unterschiede in der Lernsituation, im Lernverhalten und der kulturellen Herkunft der Schüler berück­
sichtigt.
Durch gemeinsame Lernerfahrungen soll das gegenseitige Verstehen gefördert und die Bereitschaft
zu sozialem Handeln und die Fähigkeit zur Zusammenarbeit von Menschen unterschiedlicher Lern­
und Lebensbedingungen weiterentwickelt werden.1
Die IGS ist durch gemeinsamen Kernunterricht und Unterricht in Kursen, die nach Anspruchshöhe,
Begabung und Neigung differenziert werden, gekennzeichnet. Diese Unterrichtsorganisation
ermöglicht den Schülern, in individueller Bestimmung des Bildungsweges die Bildungsgänge zu ver­
folgen und erleichtert die Korrektur dazu getroffener Entscheidungen. Die Unterrichtsorganisation der
IGS ermöglicht eine Schwerpunktbildung entsprechend der Leistungsfähigkeit und Interessen der
Schüler.
Die Aufgabenstellung der IGS erfordert in hohem Maße die Zusammenarbeit aller Lehrkräfte.
7.2.10.1 Unterricht und Unterrichtsorganisation
In der IGS sollen stabile Gruppenbezüge geschaffen und soziale Bindungen gefördert werden. Die
Lehrkräfte sollen daher in einer Klasse und Jahrgangsstufe mit möglichst vielen Wochenstunden ein­
gesetzt werden. Unzulässig sind Klassenbildungen auf Grundlage der Fremdsprachenwahl, Kursein­
stufungen oder der Schwerpunkte im Wahlpflichtunterricht. Die Jahrgangsstufen 5 und 6 sind der
Förderstufe nachgebildet und bieten somit Orientierungshilfe bei der Wahl des Bildungsweges. In den
Jahrgangsstufen 9 und 10 müssen mindestens 6 Wochenstunden in gemeinsamen Kerngruppen
unterrichtet werden.
Im Kernunterricht lernen Schüler mit unterschiedlichen Begabungen, Lernvoraussetzungen,
Neigungen und Interessen gemeinsam. Zugleich müssen sie zu den angestrebten Abschlüssen hin­
geführt werden. Die Formen innerer Differenzierung ergeben sich aus der Notwendigkeit, die unter­
schiedlichen Leistungs­ und Motivationsvoraussetzungen sowie das individuelle Lerntempo der
Schüler zu berücksichtigen und die individuellen Fähigkeiten angemessen zu entwickeln. Formen der
inneren Differenzierung können verschiedene Arbeitsformen, wie Einzel­, Partner­ und Gruppenarbeit,
methodische Vielfalt, Variationen in den Lernsituationen und Lernanreizen sowie Differenzierung in
der Aufgabenstellung und projektorientierter Unterricht unter Einsatz geeigneter Unterrichtsmedien
sein (§ 34 Abs. 2 VOBGM).
Die äußere Differenzierung erfolgt durch Einstufung in Kurse nach dem Kriterium der Fachleistung
und im Wahlpflichtbereich nach dem Kriterium der Neigung. Die Fachleistungsdifferenzierung erfolgt
in den Kernfächern (Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache) ab der Klasse 7 und in den Fächern
Physik und Chemie in der Jahrgangsstufe 9, auf zwei (Grundkurs und Erweiterungskurs) oder drei
(A­, B­, C­Kurs) Anspruchsebenen.
Der Grundkurs bietet das allen Schülern zu vermittelnde Fundament, der Erweiterungskurs als der mit
dem höheren Anspruchsniveau dessen Erweiterung und Vertiefung. Bei der Dreierdifferenzierung ist
der A­Kurs der mit den höchsten Anforderungen.2
_________________________________________________
1 ACHILLES, Harald; KÖLLER, Franz: Hessisches Schulgesetz ­ Kommentar. September 2009. Wiesbaden: Kommunal­ und
Schul­Verlag, § 27
2 ebd.
Über die Differenzierungsform und den jeweiligen Beginn entscheidet die Gesamtkonferenz. Die
Entscheidung bedarf der Zustimmung des Schulelternbeirates und des Schülerrates (Querverweis:
§ 110, Abs. 2; § 133 Abs. 5 Hessisches Schulgesetz).
7.2.10.2 Kurseinstufung / Umstufung
→ § 76 Hessisches Schulgesetz, § 24 f. VO zur Gestaltung des Schulverhältnisses
In der Schulform der IGS wird der Bildungsgang nicht durch Versetzung oder Nichtversetzung
bestimmt, sondern durch die Einstufung und Umstufung in die Fachleistungskurse der Fächer mit
äußerer Differenzierung. Schüler sind in den Kurs einzustufen, in dem nach allgemeinem Lern­
verhalten und der fachbezogenen Leistungsentwicklung eine erfolgreiche Teilnahme zu erwarten ist.
In welchen Kurs der Schüler einzustufen ist, entscheidet die Klassenkonferenz für jedes Fach
gesondert.
Ist ein Schüler den erweiterten Anforderungen gewachsen oder ist ein erfolgreiches Mitarbeiten im
bisherigen Leistungskurs nicht mehr gewährleistet, wird er in einen höheren oder niedrigeren Fach­
leistungskurs umgestuft.
Eine Umstufung soll nicht häufiger als einmal pro Fach und Schuljahr erfolgen.
Vor der beabsichtigten Ein­ und Umstufung sind die Eltern schriftlich zu benachrichtigen und anzu­
hören. Widersprechen sie der Umstufung, ist der Wunsch zunächst zu berücksichtigen. Die
Klassenkonferenz (unter Vorsitz eines Mitglieds der Schulleitung) entscheidet nach einer weiteren
Beobachtungszeit von einem halben Jahr endgültig. Die Entscheidung wird den Eltern schriftlich mit­
geteilt.
7.2.10.3 Abschluss und Abschlussprüfungen
In den Jahrgangsstufen 9 und 10 wird die Entscheidung über die angestrebte Abschlussqualifikation
vorbereitet. Ab der Jahrgangsstufe 8 wird den Eltern jährlich schriftlich mitgeteilt, welcher Abschluss
dem Schüler nach dem gegenwärtigen Leistungsstand voraussichtlich zuerkannt werden kann. Diese
Mitteilung wird dem Zeugnis am Ende des ersten Schulhalbjahres beigefügt. Den Eltern ist eine
Beratung anzubieten. Spätestens in der Mitteilung der Jahrgangsstufe 9 müssen die Eltern schriftlich
erklären, ob der voraussichtlich zu erteilende Abschluss dem angestrebten Abschluss entspricht. Wird
der nach dieser Erklärung angestrebte Abschluss nicht erreicht, kann die zuletzt besuchte Jahrgangs­
stufe einmal wiederholt werden.
An der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule können die Abschlüsse der Sekundar­
stufe I (Hauptschulabschluss, Realschulabschluss) und die Hochschulreife erworben werden (wenn
eine gymnasiale Oberstufe oder eine Kooperation mit einer Schule mit gymnasialer Oberstufe
besteht).
Für die Abschlussprüfungen gelten die gleichen Bedingungen wie bei der Haupt­ und Realschule bzw.
dem Gymnasium.
7.2.10.4 Abschlussbezogene Klassen → § 36 VOBGM
In den Jahrgangsstufen 9 und 10 können auf Beschluss der Gesamtkonferenz abschlussbezogene
Klassen gebildet werden.
Die Gesamtkonferenz kann nach Anhörung des Schulelternbeirats darüber hinaus beschließen, dass
Klassen auf Basis der Kurszugehörigkeit in Mathematik oder der ersten Fremdsprache oder auf den
Hauptschulabschluss bezogen, gebildet werden.
An der IGS können der Hauptschulabschluss sowie der mittlere Abschluss (jeweils in der einfachen
oder qualifizierten Form) erreicht werden. Der qualifizierte Realschulabschluss an einer IGS berechtigt
zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe und das berufliche Gymnasium. Ist an der IGS ein
Gymnasialzweig angegliedert, kann dort nach 13 Jahren das Abitur erworben werden.
Werden abschlussbezogene Klassen gebildet, erhalten die Eltern zusätzlich zum Zeugnis des ersten
Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 8 einen schriftlichen Informationsstand über den Leistungsstand
ihres Kindes unter Berücksichtigung der Anforderungen der jeweiligen abschlussbezogenen Klasse.
Die Eltern werden aufgefordert bis 5. März ihre Wahlentscheidung mitzuteilen. Gleichzeitig wird ihnen
eine Beratung angeboten.
Wird die Klasse mit dem Bezug zum mittleren Abschluss oder zum Übergang in die Einführungsphase
der gymnasialen Oberstufe oder des beruflichen Gymnasiums gewählt, muss die Klassenkonferenz
hierzu Stellung nehmen und entsprechend der individuellen Lernentwicklung eine Empfehlung aus­
sprechen.
Wird dem Elternwunsch widersprochen, ist dies den Eltern gegenüber schriftlich zu begründen und
eine erneute Beratung anzubieten. Bleiben die Eltern bei ihrer Wahl, ist dies bis 5. April der Schule
mitzuteilen. In diesen Fällen entscheidet die Klassenkonferenz endgültig darüber, ob sie den Über­
gang in die gewählte Klasse befürwortet. Der Beschluss ist den Eltern unverzüglich schriftlich mit
Begründung mitzuteilen.
7.2.10.5 Versetzung in die gymnasiale Oberstufe → § 62 ff. VOBGM
Der qualifizierte mittlere Abschluss nach der Jahrgangsstufe 10 berechtigt zum Übergang in die
gymnasiale Oberstufe oder das berufliche Gymnasium.
In die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe wird auch versetzt, wer in den Kernfächern oder
im Wahlpflichtunterricht mindestens befriedigende Leistung erbracht hat, bzw. mindestens aus­
reichende Leistungen, wenn der Unterricht auf die Anforderungen der gymnasialen Oberstufe
bezogen ist.
Bei Fächern des Pflichtunterrichtes mit äußerer Differenzierung (E­ und G­Kurse oder A­, B­, C­Kurse)
muss mindestens an drei Kursen der oberen Anspruchsebene teilgenommen worden sein und
mindestens zweimal befriedigend und einmal gute (sonst mindestens ausreichende) Leistungen
erbracht worden sein. In der unteren Anspruchsebene darf nur eines der Fächer Deutsch, Mathematik
oder erste Fremdsprache belegt worden sein.
Bei nicht ausreichenden Leistungen können die Noten gegebenenfalls ausgeglichen werden (siehe
§ 64 VOBGM). Die Note ungenügend kann in aller Regel nicht ausgeglichen werden bzw. schließt ei­
ne Versetzung aus.
7.2.10.6 Stundentafel → VO über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I
Die Jahresstundentafel der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule sieht für die
Jahrgangsstufen 5 bis 9 insgesamt 5.328 bzw. 5.436 Stunden (je nach Belegung des
Wahlpflichtunterrichtes bzw. der 2. und 3. Fremdsprache) vor, davon 72 Klassenlehrerstunden. Für
die Jahrgangsstufe 5­10 sind 6.372 bzw. 6.516 Stunden vorgesehen (siehe Abbildung 18).
Abbildung 18: Wochenstundentafel IGS, Stand: September 2011
7.3 Sekundarstufe II ­ Studienqualifizierende Bildungsgänge
→ § 29 Hessisches Schulgesetz
Die Sekundarstufe II baut inhaltlich auf die Sekundarstufe I auf. Studienqualifizierende Bildungsgänge
führen zur allgemeinen Hochschulreife (Abitur). Das Abitur berechtigt zum Studium aller Fach­
richtungen an einer Hochschule oder Universität, ermöglicht aber auch den Weg in eine berufliche
Ausbildung. Für manche Studiengänge gibt es jedoch Zulassungsbeschränkungen (sogenannter
„Numerus clausus“) in Form einer sachgerechten Kriterienauswahl (meist Noten). Studienqualifizie­
rende Bildungsgänge gibt es
• in der gymnasialen Oberstufe
• dem beruflichen Gymnasium
• der Fachoberschule und
• in den doppelqualifizierenden Bildungsgängen.
Tipp:
Über das Hessische Kultusministerium können Interessierte die Informationsbroschüre „Abitur in
Hessen – ein guter Weg“ bestellen oder kostenfrei herunterladen.
7.3.1 Gymnasiale Oberstufe
→ § 29 f. Hessisches Schulgesetz, § 1 ff. Oberstufen­ und Abiturverordnung (OAVO)
Die gymnasiale Oberstufe (GOS) kann sowohl als Bestandteil eines Gymnasiums, einer Gesamt­
schule aber auch als eine eigenständige Schule organisiert sein. In letzterem Fall arbeitet sie im
Rahmen eines Schulverbundes mit den Schulen der Sekundarstufe I (Mittelstufe) zusammen, aus
denen sie im Wesentlichen die Schüler aufnimmt. Die GOS führt zur allgemeinen Hochschulreife
(Abitur). Eltern und Schüler sind rechtzeitig über das System der gymnasialen Oberstufe zu in­
formieren. Die GOS dauert mindestens zwei, höchstens vier Jahre, im Regelfall drei Jahre. Sie ist in
die einjährige Einführungsphase und die zweijährige Qualifikationsphase (Q1 bis Q4) gegliedert. Ein
Schüler kann die GOS in zwei Jahren absolvieren, wenn
• er die Einführungsphase überspringt
• seine Leistungen am Ende des ersten Halbjahres der Einführungsphase erheblich über den
Leistungen der Mitschüler liegen oder
• auf Antrag gestattet wurde, Kurse, die für das zweite Halbjahr der Qualifikationsphase vor­
gesehen sind, zu besuchen und die Leistungen aus der Einführungsphase bei der Gesamt­
qualifikation entsprechend angerechnet werden können
Der Besuch der gymnasialen Oberstufe verlängert sich auf maximal vier Jahre, wenn Schüler
• nicht zur Qualifikationsphase zugelassen werden
• freiwillig die Einführungsphase wiederholen
• zur Abiturprüfung nicht antreten
• die Abiturprüfung nicht bestehen und wiederholen
In der gymnasialen Oberstufe werden die Aufgaben des Klassenlehrers von einem Tutor (in
Zusammenarbeit mit einem Schulleitungsmitglied) übernommen. Wie der Tutor gewählt wird, regelt
die Schule. Der Tutor (siehe 8.34.1) berät, informiert und hilft den Schülern bei Fragen rund um die
Abiturverordnungen und Anforderungen.
7.3.1.1 Aufnahme → § 2 Oberstufen­ und Abiturverordnung (OAVO)
In die GOS können Schüler aufgenommen werden, die am Ende der Mittelstufe in die Einführungs­
phase versetzt wurden oder die entsprechenden Voraussetzungen für den Übergang von der
integrierten Gesamtschule erfüllen (Querverweis: § 64 VOBGM) oder den qualifizierenden Realschul­
abschluss erworben haben. Außerdem können Schüler mit mittlerem Abschluss aufgenommen wer­
den, wenn die Klassenkonferenz eine Eignung für den Übergang in die gymnasiale Oberstufe
ausspricht
7.3.1.2 Überprüfungsverfahren → § 2 Abs. 5 ­6 Oberstufen­ und Abiturverordnung (OAVO)
Schüler, die aus einer genehmigten, aber nicht anerkannten Ersatzschule oder einer ausländischen
Schule in die gymnasiale Oberstufe übergehen möchten, oder Schüler, die den Schulbesuch länger
als ein Jahr unterbrochen haben, müssen sich in der Regel einem Überprüfungsverfahren unter­
ziehen. Im Überprüfungsverfahren müssen schriftliche Arbeiten in Deutsch, der ersten Fremdsprache
und Mathematik, im Umfang einer Klassenarbeit durchgeführt werden und eine mündliche Prüfung in
Geschichte oder Politik und Wirtschaft sowie einer Naturwissenschaft abgelegt werden.
Das Überprüfungsverfahren soll feststellen, ob der Schüler erfolgreich in der gymnasialen Oberstufe
mitarbeiten kann.
7.3.1.3 Einführungsphase → § 11 Oberstufen­ und Abiturverordnung (OAVO)
In der Einführungsphase werden die Schüler inhaltlich und methodisch auf die Arbeit in der Quali­
fikationsphase und die Wahl der Leistungsfächer vorbereitet. Die personalen, sozialen und fachlichen
Kompetenzen sollen gezielt gefördert und spezifische Lernarrangements verstärkt angeboten werden,
um die unterschiedlichen Voraussetzungen der Schüler vor Eintritt in die Einführungsphase auszu­
gleichen. Dazu kann die Schule nach Entscheidung der Gesamtkonferenz, Kompensations­,
Orientierungs­ oder Profilbildungsstunden anbieten.
7.3.1.4 Qualifikationsphase → § 13 Oberstufen­ und Abiturverordnung (OAVO)
In der Qualifikationsphase werden die Fächer in Grund­ und Leistungskursen unterrichtet. Grundkurse
vermitteln grundlegende Kenntnisse und Einsichten in Stoffgebiete und Methoden. Leistungskurse
dienen in besonderer Weise der Einführung in die Methoden wissenschaftlichen Arbeitens und ver­
mitteln ein vertieftes Verständnis und erweiterte Kenntnisse.
In den Grundkursen bleiben die Schüler in der Regel während eines Schuljahres in der gleichen Lern­
gruppe. Im Leistungsfach gilt dies für die gesamte Qualifikationsphase. Über Art und Umfang des
Kurs­ und Fächerangebotes entscheidet der Schulleiter auf Grundlage der personellen und sächlichen
Möglichkeiten der Schule.
Am Ende der Einführungsphase wählen die Schüler aus dem Angebot der Schule zwei Leistungs­
fächer oder eine Leistungsfachkombination. Eines der Leistungsfächer muss entweder eine aus der
Mittelstufe fortgeführte Fremdsprache, Mathematik oder eine Naturwissenschaft sein.
Es kann nur ein Fach als Leistungsfach belegt werden, in dem am Ende der Einführungsphase
mindestens fünf Punkte erreicht wurden oder gleichwertige Kenntnisse nachgewiesen werden.
In der gymnasialen Oberstufe können Deutsch, Englisch, Französisch, Latein, Politik und Wirtschaft,
Geschichte, Erdkunde, Evangelische oder Katholische Religion, Mathematik, Physik, Chemie oder
Biologie als Leistungsfach angeboten werden. Weitere Fächer können gemäß der OAVO durch das
Landesschulamt zugelassen werden.
Es besteht kein Anspruch auf die Einrichtung eines bestimmten Leistungsfaches.
7.3.1.4.1 Zulassung zur Qualifikationsphase → § 12 Oberstufen­ und Abiturverordnung (OAVO)
Zur Qualifikationsphase wird zugelassen, wer am Ende der Einführungsphase in jedem Fach des ver­
bindlichen Unterrichts mindestens 5 Punkte erreicht hat oder entsprechende Ausgleichsmöglichkeiten
hat. In den Fächern Deutsch, verpflichtende Fremdsprache und Mathematik kann der Ausgleich nur
durch ein anderes Fach dieser Fächergruppe erfolgen.
Nicht zugelassen wird:
• wer in einem Fach des verbindlichen Unterrichts null Punkte erreicht hat
• in zwei der Fächer Deutsch, verpflichtende Fremdsprache, Mathematik weniger als fünf
Punkte erreicht hat
• in drei und mehr Fächern des verbindlichen Unterrichts weniger als fünf Punkte erreicht hat
Die Einführungsphase kann einmal wiederholt werden. Eine Wiederholung ist jedoch nicht zulässig,
wenn ein Schüler wegen Nichtversetzung das letzte Jahr der Mittelstufe wiederholt hat. In diesem Fall
muss der Schüler die gymnasiale Oberstufe verlassen.
Ein freiwilliger Rückgang in die Einführungsphase ist bis zum Beginn des zweiten Halbjahres der
Qualifikationsphase möglich, wenn der Schüler die Einführungsphase nicht bereits wiederholt hat.
7.3.1.5 Belegverpflichtung → § 34 Hessisches Schulgesetz
In der Qualifikationsphase müssen mindestens folgende Kurse durchgehend belegt werden: Deutsch,
eine fortgeführte Fremdsprache, Geschichte, Religion oder Ethik, Mathematik, eine Naturwissen­
schaft, Sport. Die Fächer Kunst oder Musik, Politik und Wirtschaft, eine weitere Fremdsprache, eine
weitere Naturwissenschaft oder Informatik müssen mindestens in zwei Schulhalbjahren belegt
werden.
7.3.1.6 Leistungsbewertung → § 9 Oberstufen­ und Abiturverordnung (OAVO)
Die Bewertung der Leistungen erfolgt unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalles und hat sich
an den Zielsetzungen des Kurses zu orientieren. Sie ist den Schülern vor Beginn eines jeden Schul­
jahres darzulegen und zu erläutern. In die Bewertung fließen die im Unterricht erbrachten Leistungen
sowie die Ergebnisse der Leistungsnachweise ein. Außerdem ist die Entwicklung der Leistungen des
Schülers während des Kurses angemessen zu berücksichtigen. Die Leistungen der Schüler erfolgen
im Punktsystem, die den Notenstufen folgendermaßen zugeordnet sind:
15 / 14 / 13
Punkte entsprechen der Note „sehr gut“
12 / 11 / 10
Punkte entsprechen der Note „gut“
9/ 8 / 7
Punkte entsprechen der Note „befriedigend“
6/ 5 / 4
Punkte entsprechen der Note „ausreichend“
3/ 2 / 1
Punkte entsprechen der Note „mangelhaft“
0
Punkte entsprechen der Note „ungenügend“
Ein Kurs, der mit null Punkten bewertet wurde, gilt als nicht besucht.
7.3.1.7 Gesamtqualifikation → § 26 Oberstufen­ und Abiturverordnung (OAVO)
Die Ergebnisse aus vier Leistungskursen in jedem der beiden Leistungsfächer und 24 Grundkursen
sowie die Abiturprüfung bilden die Grundlage für die Berechnung der Gesamtqualifikation im Abitur.
Dabei sind in der Qualifikationsphase (Block I) maximal 600 Punkte zu erreichen, davon 240 Punkte
im Leistungskursbereich und 360 Punkte im Grundkursbereich. In der Abiturprüfung (Block II) können
maximal 300 Punkte erreicht werden. Die allgemeine Hochschulreife (Abitur) wird erworben, wenn die
Gesamtpunktzahl mindestens 300 Punkte beträgt und folgende Bedingungen erfüllt sind:
• mindestens 80 Punkte im Leistungskursbereich
• mindestens120 Punkte im Grundkursbereich und
• mindestens 100 Punkte im Abiturbereich
7.3.1.8 Fremdsprachen → § 14 Oberstufen­ und Abiturverordnung (OAVO)
Die allgemeine Hochschulreife (Abitur) kann nur erwerben, wer in mindestens zwei Fremdsprachen
unterrichtet wurde. Jeder Schüler muss bis zum Ende der Qualifikationsphase eine Fremdsprache
aus der Mittelstufe fortführen. Eine weitere Fremdsprache muss in der Einführungsphase und
mindestens zwei aufeinanderfolgenden Kursen der Qualifikationsphase belegt werden, wenn keine
zweite Naturwissenschaft oder Informatik gewählt wurden. Schüler, die in der Mittelstufe keinen
durchgehend benoteten Unterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben, müssen in der
gymnasialen Oberstufe durchgehend eine zweite Fremdsprache belegen.
7.3.1.9 Bilingualer Unterricht → § 15 Oberstufen­ und Abiturverordnung (OAVO)
Bilingualer Unterricht ist für Schüler vorgesehen, die an diesem Angebot bereits in der Mittelstufe teil­
genommen haben, für die die Zielsprache Muttersprache ist oder die über ausreichende Kom­
petenzen verfügen, die eine erfolgreiche Mitarbeit ermöglichen. Der bilinguale Unterricht einer Schule
umfasst neben dem Unterricht in dieser Sprache, mindestens ein Sachfach, in dem diese Fremd­
sprache Unterrichtssprache ist.
Schüler, die bilingualen deutsch­französischen Unterricht erhalten haben, können gleichzeitig das
französische Baccalauréat erwerben, wenn das schulische Angebot vom Kultusministerium genehmigt
wurde.
7.3.1.10 Abiturprüfung → § 24 f. Oberstufen­ und Abiturverordnung (OAVO)
Am Ende der Qualifikationsphase finden die landeseinheitlichen Abiturprüfungen statt. Die Schüler
melden sich zum Anfang der Qualifikationsphase 4 bei der Schulleitung schriftlich zur Abiturprüfung
an. Der genaue Termin wird spätestens eine Woche vor Beginn der Weihnachtsferien bekannt­
gegeben. Schüler, die eine Präsentation im 5. Prüfungsfach wählen, beantragen dies im Rahmen der
Meldung zum Abitur.
Besondere Lernleistungen, wie Jahresarbeiten oder umfassende Beiträge aus einem vom Land
geförderten Wettbewerb, können in die Abiturprüfung anstelle des fünften Abiturfaches eingebracht
werden. Wenn ein Schüler eine solche besondere Lernleistung einbringen möchte, muss er das
spätestens zu Beginn der Qualifikationsphase 3 anmelden. Es bedarf der Zustimmung der Lehrkraft.
Die Anmeldung ist verbindlich und kann nicht widerrufen werden.
Die Schüler werden in fünf Fächern geprüft. Die Fächer müssen die Aufgabenfelder abdecken und als
Prüfungsfächer zugelassen sein. In drei Fächern finden schriftliche Prüfungen statt, im vierten Fach
eine mündliche Prüfung und im fünften Fach eine Präsentation, besondere Lernleistung oder münd­
liche Prüfung. In jedem Fach der schriftlichen Prüfung ist eine zusätzliche mündliche Prüfung möglich.
Es soll jedoch nicht mehr als in einem Fach zusätzlich mündlich geprüft werden. Die zusätzliche
Prüfung findet auf Antrag des Schülers oder durch Beschluss des Prüfungsausschusses statt.
Die schriftlichen Abiturprüfungen finden in den zwei Leistungsfächern und einem zusätzlich vom
Schüler gewählten Fach (drittes Prüfungsfach) statt. Jedes Prüfungsfach muss in der gesamten Ein­
führungsphase und der Qualifikationsphase besucht worden sein.
Die Bearbeitungszeit einer schriftlichen Prüfung beträgt im Leistungsfach vier, im Grundkursfach drei
Zeitstunden. Die mündlichen Prüfungen dauern in der Regel 20 Minuten, die Präsentationsprüfung 30
Minuten. Wer die Abiturprüfung bestanden und die Allgemeine Hochschulreife erworben hat, erhält
das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife.
Wer die Abiturprüfung nicht bestanden hat, muss ein Schuljahr mit sämtlichen Belegverpflichtungen
und die gesamte schriftliche und mündliche Prüfung wiederholen. Im Wiederholungsjahr besucht der
Schüler Kurse, die in der Regel für die zweite Jahrgangsstufe der Qualifikationsphase vorgesehen
sind. Unter ihnen muss sich in jedem Halbjahr je ein Kurs in den Prüfungsfächern befinden.
Wer die Abiturprüfung nicht bestanden hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis.
Gleiches gilt, wenn ein Schüler nach einer nicht bestandenen Wiederholungsprüfung die Schule
verlassen muss.
Eine bestandene Abiturprüfung kann nicht wiederholt werden.
7.3.1.10.1 Zulassung zur Abiturprüfung → § 23 Oberstufen­ und Abiturverordnung (OAVO)
Zur Abiturprüfung wird zugelassen
• wer die Bedingungen über die Verweildauer erfüllt
• seine Verpflichtungen einer zweiten Fremdsprache erfüllt hat oder erfüllt
• wer die verbindlichen Kurse in der Qualifikationsphase besucht hat oder besucht
• wer die verbindlichen Grund­ und Leistungskurse mit entsprechender Punktzahl nachweist
oder nachweisen kann
7.3.1.11 Fachhochschulreife → § 48 Oberstufen­ und Abiturverordnung (OAVO)
Die Fachhochschulreife berechtigt zum Studium an einer Fachhochschule oder in einem gestuften
Studiengang an einer Universität. Die Zulassung kann durch vorgegebene Zulassungsbedingungen
der Hochschule eingeschränkt werden. Die Fachhochschulreife kann an der Fachoberschule und in
einigen berufsqualifizierenden Bildungsgängen erworben werden. Auch der Besuch der gymnasialen
Oberstufe oder des beruflichen Gymnasiums kann zur Fachhochschulreife führen.
Wer die Qualifikationsphase mindestens bis zum Ende des zweiten Schulhalbjahres besucht hat,
erwirbt die Fachhochschulreife, wenn die geforderten schulischen Leistungen erfüllt sind und eine
ausreichende berufliche Tätigkeit nachgewiesen werden kann. Der Nachweis kann erbracht werden
durch
• Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf
• Abschluss einer schulischen Berufsausbildung durch eine staatliche Prüfung
• eine Laufbahnprüfung im öffentlichen Dienst
• eine mindestens einjährige Berufs­ oder Praktikantentätigkeit in einem anerkannten Ausbil­
dungsberuf, einem freiwilligen sozialen oder ökologischem Jahr, dem Bundesfreiwilligen­
dienst, dem entwicklungspolitischen Freiwilligendienst oder im Wehr­ oder Zivildienst
Nach Beendigung des Praktikums erstellt der Betrieb eine Bescheinigung und ein Zeugnis, das neben
den fachlichen Qualifikationen auch die folgenden Gesichtspunkte umfasst:
• Präsenz und Leistungsbereitschaft
• Selbstständiges Arbeiten und kreatives Problemlösungsverhalten
• Kooperations­ und Teamfähigkeit
• Verantwortungsbewusstsein und Verantwortungsbereitschaft.
Die schulischen Voraussetzungen erfüllt, wer in zwei Halbjahren der Qualifikationsphase in 11 Grund­
kursen mindestens 55 Punkte der einfachen Wertung erreicht hat, wobei mindestens 7 Kurse mit
jeweils mindestens 5 Punkten bewertet sind und in den beiden Leistungsfächern mindestens 40
Punkte der zweifachen Wertung erreicht sind, wobei mindestens zwei Kurse mit jeweils mindestens 5
Punkten einfach bewertet werden. Unter den einzubringenden Kursen müssen sich je zwei Halbjah­
reskurse in Deutsch, Fremdsprache, Politik und Wirtschaft oder Geschichte, Mathematik und eine Na­
turwissenschaft befinden.
Die Schule, an der der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben wurde, erteilt nach Vorlage
des Zeugnisses und dem Nachweis einer ausreichenden beruflichen Tätigkeit das Zeugnis der Fach­
hochschulreife.
7.3.2 Berufliches Gymnasium
→ § 18 f. Oberstufen­ und Abiturverordnung (OAVO), § 35 Hessisches Schulgesetz
Berufliche Gymnasien führen ebenfalls zur allgemeinen Hochschulreife (Abitur). Sie werden jedoch
durch berufliche Fachrichtungen geprägt. In den jeweils gewählten Fachrichtungen werden Teile einer
Berufsausbildung vermittelt. Derzeit sind folgende Fachrichtungen in den beruflichen Gymnasien
möglich:
• Wirtschaft
• Agrarwirtschaft
• Ernährung
• Gesundheit und Soziales mit dem Schwerpunkt Gesundheit
• Technik mit den Schwerpunkten Bautechnik, Biologietechnik, Chemietechnik, Datenverarbei­
tungstechnik, Elektrotechnik, Gestaltungs­ und Medientechnik, Maschinenbau, Mechatronik,
Physiktechnik sowie schwerpunktübergreifend Datenverarbeitungstechnik / Elektrotechnik
7.3.2.1 Allgemeine Bestimmungen
Für das berufliche Gymnasium gelten weitestgehend die Bestimmungen der gymnasialen Oberstufe.
Abweichende Änderungen gibt es insbesondere in der Fächerzusammensetzung.
7.3.2.2 Aufnahme in das berufliche Gymnasium
Ergänzend zu den Bestimmungen der gymnasialen Oberstufe, kann in das berufliche Gymnasium
auch aufgenommen werden, wer bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres eine abgeschlossene
Berufsausbildung nachweisen kann.
7.3.2.3 Belegverpflichtung
Ein Teil der Belegverpflichtung wird durch die beruflichen Fachrichtungen und Schwerpunkte vor­
gegeben. Bei der Wahl der Grund­ und Leistungskurse sind Auflagen zu beachten, die für die beruf­
liche Fachrichtung und den Schwerpunkt erforderlich sind. Von den zwei zu wählenden Leistungs­
kursen muss das erste aus den Fächern Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch, Mathematik,
Physik, Chemie oder Biologie gewählt werden. Das zweite Leistungsfach wird durch die gewählte
Fachrichtung bestimmt (Agrartechnik, Ernährungslehre, Gesundheitslehre, Technikwissenschaft oder
Wirtschaftslehre).
Zusätzlich müssen zwei Kurse in Kunst, Musik oder Darstellendes Spiel belegt und in die Gesamt­
qualifikation eingebracht werden. An die Stelle dieser zwei Kurse in Kunst, Musik oder darstellendem
Spiel können zwei literarische Kurse oder zwei Kurse treten, die nicht dem sprachlich­literarisch­
künstlerischem Aufgabenfeld angehören.
7.3.3 Doppeltqualifizierende Bildungsgänge
→ § 49 Oberstufen­ und Abiturverordnung (OAVO), § 36 Hessisches Schulgesetz
Doppeltqualifizierte Bildungsgänge verbinden berufliches und allgemein bildendes Lernen und führen
zur allgemeinen Hochschulreife sowie zum staatlich geprüften Assistenten. Die Bildungsgänge
schließen mit zwei getrennten Prüfungen ab. Ausbildungsgänge, die zur Doppelqualifizierung führen,
können an gymnasialen Oberstufen, beruflichen Gymnasien oder in organisatorischer Verbindung mit
ihnen eingerichtet werden.
In der gymnasialen Oberstufe sind nur zwei Naturwissenschaften verbindlich, dafür erhöht sich der
Kompensations­/Orientierungsunterricht.
Im beruflichen Gymnasium sind in der Fachrichtung Technik (Schwerpunkt Biologietechnik und
Chemietechnik) die Fächer Technikwissenschaft und Labortechnik, im Schwerpunkt
Datenverarbeitungstechnik die Fächer Datenverarbeitung und Programmiertechnik mit jeweils
mindestens fünf Wochenstunden verbindlich.
Wer die allgemeine Hochschulreife erworben hat, kann zusätzlich eine Prüfung zum staatlich
geprüften Assistenten ablegen.
7.3.4 Fachoberschule → § 37 Hessisches Schulgesetz, VO über die Ausbildung und
Abschlussprüfung an Fachoberschulen
Die Fachoberschule (FOS) verbindet eine praktische Ausbildung mit einer theoretisch orientierten
Bildung. Sie baut auf dem mittleren Bildungsabschluss auf und führt in verschiedenen Fachrichtun­
gen, Schwerpunkten und Organisationsformen zur Fachhochschulreife. Fachoberschulen werden
derzeit für folgende Fachrichtungen und Schwerpunkte angeboten:
• Fachrichtung Technik
Maschinenbau
Elektrotechnik
Bautechnik
Chemisch­physikalische Technik
Textiltechnik und Bekleidung
Informationstechnik
• Fachrichtung Wirtschaft
Agrarwirtschaft
Ernährung und Hauswirtschaft
Wirtschaft und Verwaltung
Wirtschaftsinformatik
• Fachrichtung Gestaltung
• Fachrichtung Gesundheit und Sozialwesen
7.3.4.1 Organisation
Die Fachoberschule ist ein studienqualifizierender Bildungsgang und Schulform des beruflichen
Schulwesens. Sie kann auch als eigenständige Schule organisiert sein, ist jedoch in der Regel Teil der
beruflichen Schulen. Sie ist den Jahrgangsstufen 11 und 12 zugeordnet.1
Die Fachoberschule ist in der Regel in zwei Ausbildungsabschnitte gegliedert. Ausbildungsabschnitt I
umfasst die fachpraktische Ausbildung, die in der Regel mindestens zur Hälfte in Betrieben (als
Betriebspraktikum) durchgeführt wird. Ausbildungsabschnitt II umfasst die theoretische Ausbildung
und führt gezielt zur Studierfähigkeit.
In der konkreten Ausgestaltung unterscheidet man die zweijährige Organisationsform A und die ein­
jährige Organisationsform B.
In der zweijährigen Organisationsform A wird der erste Ausbildungsabschnitt (fachpraktische Aus­
bildung) in Teilzeit und der zweite Ausbildungsabschnitt in Vollzeit unterrichtet.
Die fachpraktische Ausbildung erfolgt über ein Betriebspraktikum. Inhalt und Durchführung des
Praktikums legt die Schule mit dem Betrieb in einem Praxisplan fest. Der Betrieb stellt am Ende ein
Zeugnis über die fachliche Qualifikation und Arbeitshaltung des Praktikanten aus. Die Schüler sind in
diesem Jahr sowohl Schüler mit allen Rechten und Pflichten der Schule gegenüber, als auch
Praktikanten mit den vertraglich begründeten Rechten und Pflichten dem Betrieb gegenüber.2
Die Konferenz der Lehrkräfte entscheidet auf Grundlage der schulischen Leistungen und des
Praktikumszeugnisses, ob der Schüler in den zweiten Ausbildungsabschnitt zugelassen wird. Wer
nicht zugelassen wird, darf den ersten Ausbildungsabschnitt einmal wiederholen.
Im zweiten Ausbildungsabschnitt erfolgt die theoretische Ausbildung in schulischer Vollzeit.
In der einjährigen Organisationsform B erfolgt der Unterricht in der Regel in Vollzeitform. Sofern die
Stundentafel erfüllt wird, ist auch Teilzeitunterricht mit entsprechend längerer Dauer möglich.
Abbildung 19: Organisationsformen Fachoberschule
_________________________________________________
1 ACHILLES, Harald; KÖLLER, Franz: Hessisches Schulgesetz ­ Kommentar. August 2010. Wiesbaden: Kommunal­ und
Schul­Verlag, § 37
2 ebd.
7.3.4.2 Aufnahme in die Fachoberschule
In die Fachoberschule der Organisationsform A (Ausbildungsabschnitt I) kann aufgenommen werden,
wer den mittleren (oder einen gleichwertigen) Abschluss mit mindestens befriedigenden Leistungen in
zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch erworben hat (keines der Fächer darf schlechter
als ausreichend bewertet sein) oder in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe versetzt
wurde. Eine Aufnahme ist auch möglich wenn die abgebende Schule die Eignung feststellt.
Eine Aufnahme ist nur mit der schriftlichen Zusage, dass die fachpraktische Ausbildung sichergestellt
ist möglich.
Für die Aufnahme in die Fachrichtungen Gesundheit oder Sozialwesen ist zusätzlich ein
Gesundheitszeugnis erforderlich, das nicht älter als 6 Monate sein darf.
In die Organisationsform B (Ausbildungsabschnitt II) kann aufgenommen werden, wer den mittleren
Abschluss (wie oben) erworben hat und zusätzlich die Abschlussprüfung in einem anerkannten Aus­
bildungsberuf oder den Abschluss einer mindestens zweijährigen einschlägigen Berufsausbildung mit
einer staatlichen Prüfung oder durch eine Laufbahnprüfung im öffentlichen Dienst nachweisen kann
oder eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf ausge­
übt hat.
7.3.4.3 Abschluss und Abschlussprüfung
Die Fachoberschule wird durch eine schriftliche und mündliche Prüfung am Ende des letzten Aus­
bildungshalbjahres abgeschlossen. Die schriftlichen Prüfungen finden in den Fächern Deutsch,
Englisch, Mathematik sowie dem Fachrichtungs­ oder Schwerpunktfach statt. Die Bewertung der Un­
terrichtsleistungen (Vornoten) aller Fächer und die Noten der schriftlichen Prüfungen sind den Prüflin­
gen spätestens neun Unterrichtstage vor der mündlichen Prüfung bekannt zu geben.
Fächer der mündlichen Prüfung können alle Fächer (außer Sport) sein, die in dem letzten Aus­
bildungsjahr unterrichtet worden sind. Es muss wenigstens in einem Fach mündlich geprüft werden.
Welche Fächer geprüft werden, entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Entscheidung wird den
Prüflingen spätestens fünf Tage vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.
Die Endnoten ergeben sich aus den Vornoten und den Prüfungsleistungen. Bei mindestens aus­
reichenden Leistungen in allen Fächern ist die Abschlussprüfung bestanden. Mangelhafte Leistungen
können teilweise ausgeglichen werden, eine ungenügende Leistung kann nicht ausgeglichen werden.
Mit Bestehen wird die Fachhochschulreife erworben, die zum Studium an einer Fachhochschule oder
Universität berechtigt.
Bei Nicht­Bestehen kann die Prüfung zum nächsten Termin an der gleichen Schule wiederholt
werden.
7.4 Sekundarstufe II ­ Berufsqualifizierende Bildungsgänge
→ § 38 Hessisches Schulgesetz
In berufsqualifizierenden Bildungsgängen erhalten Jugendliche eine allgemeine und berufliche
Bildung und werden besonders in ihrer Persönlichkeitsentwicklung gefördert. Berufsqualifizierende
Bildungsgänge können in Teilzeit, Blockform oder Vollzeit gegliedert sein.
Je nach Schulform, Voraussetzungen und Lernentwicklung können unterschiedliche Abschlüsse und
Qualifikationen erworben werden. Zu den beruflichen Schulen zählen auch die beruflichen
Gymnasien sowie Fachoberschulen, die jeweils bei den studienqualifizierenden Bildungsgängen
näher erläutert sind. Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen und beruflichen Gymnasien
sind in der Regel organisatorisch mit Berufsschulen zu verbinden und zu berufliche Schulen
zusammenzufassen.
7.4.1 Berufsschule → § 39 Hessisches Schulgesetz, Verordnung über die Berufsschule
Die Berufsschule vermittelt fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten und erweitert die allgemeine
Bildung. Sie dauert in der Regel drei Jahre und endet mit dem Abschluss der Berufsausbildung.
Jugendliche, die nach der Vollzeitschulpflicht nicht mehr eine allgemeine Schule besuchen, müssen
die Berufsschule besuchen. Auch für Jugendliche, die sich nach der Vollzeitschulpflicht in einer
beruflichen Erstausbildung befinden, ist die Berufsschule eine (berufsbegleitende) Pflichtschule.
Berufsschule und Ausbildungsbetrieb erfüllen für die Schüler einen gemeinsamen Bildungsauftrag.
Sie sind jeweils eigenständige Lernorte (duales System) und gleichberechtigte Partner.
Jugendliche ohne Ausbildungsplatz unterliegen bis zu dem Schuljahr, in dem sie 18 Jahre werden,
ebenfalls der Berufsschulpflicht.
Die Berufsschule gliedert sich in die Grundstufe und die darauf aufbauende Fachstufe. Die Grund­
stufe (Berufsgrundbildungsjahr) ist das erste Jahr der Berufsschule. Sie kann in Ausbildungsberufen,
die einem Berufsfeld zugeordnet sind oder als Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form geführt
werden. Der Unterricht findet in der Regel für drei Jahre an einen oder zwei Wochentagen
(12 Wochenstunden) statt. Er besteht überwiegend aus berufsbezogenen, im Übrigen aus allgemein­
bildenden Fächern. Statt des berufsbegleitenden Teilzeitunterrichtes kann im Wechsel mit der
betrieblichen Ausbildung auch Vollzeitunterricht in zusammenhängenden Zeitabschnitten als
Blockunterricht erteilt werden.1
Die Berufsschule ist in Wirtschaftszweige und Berufe gegliedert. In der Regel werden Grund­ und
Fachstufen für folgende Berufsfelder gebildet:
• Wirtschaft und Verwaltung
• Elektrotechnik
• Holztechnik
• Chemie, Physik und Biologie
• Farbtechnik und Raumgestaltung
• Gesundheit
• Agrarwirtschaft
• Metalltechnik
• Bautechnik
• Textiltechnik und Bekleidung
• Drucktechnik
• Körperpflege
• Ernährung und Hauswirtschaft
• Fahrzeugtechnik
Weiterführende Informationen zum beruflichen Schulwesen finden Sie auf dem Bildungsserver
Hessen http://berufliche.bildung.hessen.de.
_________________________________________________
1 AVENARIUS, Prof. Dr. Jur. Hermann; FÜSSEL, Prof. Dr. jur. Hans­Peter: Schulrecht – Ein Handbuch für Praxis, Rechtsprech­
ung und Wissenschaft. 8. Auflage Carl Link Verlag, S. 73
7.4.1.1 Abschlüsse
In der dualen Berufsausbildung führt die Berufsschule zum schulischen Teil eines berufsqualifizier­
enden Abschlusses. Jugendliche mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung oder ohne Haupt­
schulabschluss können in der Berufsschule auf eine Berufsausbildung oder Berufstätigkeit vorbereitet
oder zu einem nachträglich zu erwerbenden Schulabschluss geführt werden. Je nach Voraussetz­
ungen und Qualifikation kann an der Berufsschule zusätzlich der Hauptschulabschluss, der mittlere
Abschluss oder die Fachhochschulreife erworben werden.
7.4.1.1.1 Hauptschulabschluss
Berufsschülern, die das Abschlusszeugnis der Berufsschule erwerben und mindestens das Abgangs­
zeugnis der Klasse 8 einer allgemein bildenden Schule nachweisen, wird ein gleichwertiger Haupt­
schulabschluss zuerkannt.
7.4.1.1.2 Mittlerer Abschluss
Berufsschüler, die das Abschlusszeugnis der Berufsschule erwerben (Gesamtnotendurchschnitt
mindestens 3,0) erhalten einen gleichwertigen mittleren Abschluss, wenn sie folgende Voraussetz­
ungen erfüllen:
• mindestens den Hauptschulabschluss (oder gleichwertigen Abschluss)
• mindestens 5 Jahre Unterricht in einer Fremdsprache (mindestens mit Note befriedigend)
• mindestens 80 Stunden umfassenden Unterricht im Fach Deutsch (mindestens Note aus­
reichend)
• bestandene Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf von mindestens zwei­
jähriger Ausbildungsdauer
7.4.1.1.3 Fachhochschulreife
Berufsschüler1, die das Abschlusszeugnis der Berufsschule erwerben erhalten einen der Fachhoch­
schulreife gleichwertigen Abschluss, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
• Nachweis des mittleren (oder gleichwertigen) Abschlusses bei Eintritt in die Berufsschule
• Abschlusszeugnis der Berufsschule (Gesamtnotendurchschnitt mindestens 3,0 wobei die Note
des berufsbezogenen Unterrichts sechsfach zu gewichten ist)
• regelmäßige Teilnahme an folgendem Zusatzunterricht:
240 Stunden im sprachlichen Bereich, davon mindestens 80 Stunden in Englisch / Fremd­
sprachen und 80 Stunden in Deutsch
240 Stunden im mathematisch­naturwissenschaftlichen Bereich
80 Stunden im gesellschaftswissenschaftlichen Bereich, wenn dieser nicht zeitlich und inhalt­
lich im Rahmen des Pflichtunterrichtes erteilt worden ist.
Die Teilnahme am Zusatzunterricht setzt voraus, dass der Schüler im Zeugnis des mittleren Ab­
schlusses mindestens befriedigende Leistungen in zwei der Fächer Mathematik, Deutsch und Fremd­
sprache nachweist (wobei keines dieser Fächer schlechter als ausreichend sein darf) oder in die Ein­
führungsphase der Oberstufe versetzt wurde. Zusätzlich müssen die drei schriftliche Prüfungen in
• Deutsch / Kommunikation
• Fremdsprachlicher Bereich
• Mathematisch­naturwissenschaftlich­technischer Bereich
mit mindestens ausreichenden Leistungen abgelegt und die bestandene Abschlussprüfung in einem
anerkannten Ausbildungsberuf von mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer nachgewiesen werden.
7.4.2 Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form
→ § 3a Verordnung über die Berufsschule
Die Grundstufe der Berufsschule kann als Berufsgrundbildungsjahr in vollzeitschulischer Form oder
als Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form geführt werden. Das kooperative Berufsgrund­
bildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbezogene Grundbildung und eröffnet die Möglichkeit einer ge­
stuften Berufswahlentscheidung. Der Unterricht hat einen hohen Anteil praktischer und handwerk­
licher Ausbildung.
7.4.2.1 Aufnahme und Abschluss
In das kooperative Berufsgrundbildungsjahr können Schüler aufgenommen werden, die einen Aus­
bildungsvertrag oder einen Ausbildungsvorvertrag mit einem Betrieb im Einzugsbereich der Schule
vorlegen.1
Für das Bestehen ist der Notendurchschnitt ausschlaggebend. Im Pflicht­ und Wahlunterricht muss
mindestens die Note „ausreichend“ erreicht worden sein. Mangelhafte Leistungen können durch
befriedigende Leistungen ausgeglichen werden. Nicht ausreichende Leistungen im berufsbildenden
Lernbereich sowie ungenügende Leistungen können nicht ausgeglichen werden. Über den erfolg­
reichen Abschluss beschließt die Klassenkonferenz.
Der erfolgreiche Besuch des Berufsgrundbildungsjahres kann auf die Ausbildungszeit angerechnet
werden (Antrag des Auszubildenden und des Betriebes notwendig).
7.4.3 Berufsfachschulen → § 41 Hessisches Schulgesetz, VO über die Ausbildung und
Prüfung an Ein­ und Zweijährigen Fachschulen
Berufsfachschulen sind Schulen mit Vollzeitunterricht mit mindestens einjähriger Dauer. Sie vermitteln
berufliche und allgemeine Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und bereiten auf die Fachbildung
in einem Ausbildungsberuf oder einer anrechenbaren Teilqualifikation vor oder führen zu einem
Berufsabschluss. Berufsfachschulen können zu einem mittleren oder gleichwertigen Abschluss oder
(mit Zusatzprüfung) zur Fachhochschulreife führen.
7.4.3.1 Einjährige Berufsfachschulen
Einjährige Berufsfachschulen sind weiterführende berufliche Vollzeitschulen. Sie vermitteln berufliche
und allgemeine Kenntnisse in Vorbereitung auf bestimmte Ausbildungsberufe im Bereich Wirtschaft
und Verwaltung sowie Hauswirtschaft und Ernährung.
Aufnahme und Abschluss
Die Aufnahme in die einjährige Berufsfachschule setzt einen mittleren oder gleichwertigen Abschluss
voraus. Der erfolgreiche Abschluss der einjährigen Berufsfachschule wird als erstes Jahr in ver­
schiedenen Ausbildungsberufen (z. B. Bürokaufleute, Restaurant­ und Hotelfachleute, u.a.) angerech­
net. Es finden keine Abschlussprüfungen statt.
_________________________________________________
Das Berufsgrundbildungsjahr für Schüler ohne Ausbildungsplatz wurde zum Schuljahr 2011/2012 eingestellt. Diese Zielgruppe
kann an berufsvorbereitenden Maßnahmen teilnehmen, siehe 6.6.5.
1
7.4.3.2 Zweijährige Berufsfachschulen
Zweijährige Berufsfachschulen vermitteln eine berufliche Grundbildung und führen zu einem mittleren
Abschluss. Sie setzen den Hauptschulabschluss voraus und schließen mit einer Prüfung ab. Der
erfolgreiche Besuch kann auf das erste Jahr der Berufsausbildung angerechnet werden.
Die zweijährigen Berufsfachschulen gibt es für die Berufsfelder Metall­ und Elektrotechnik, Bau­
technik, Holztechnik, Drucktechnik, Ernährung­ und Hauswirtschaft, Textil­ und Bekleidung, Körper­
pflege, Agrarwirtschaft, Farbtechnik und Raumgestaltung sowie Wirtschaft und Verwaltung. Außerdem
für medizinisch­technische, krankenpflegerische sowie sozialpflegerische und sozialpädagogische
Berufsrichtungen.
Aufnahme und Abschluss
Aufgenommen werden Schüler mit qualifiziertem Hauptschulabschluss. Schüler mit einfachem
Hauptschulabschluss werden aufgenommen, wenn diese
• mindestens befriedigende Leistungen in zwei der Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik
und im dritten Fach keine schlechter als ausreichend bewertete Leistung
• mindestens befriedigende Leistungen im Durchschnitt in allen anderen Fächern und
• ein schriftliches Gutachten der Klassenkonferenz zur Eignung
vorlegen können.
Weiterhin dürfen die Schüler noch keine 18 Jahre sein, noch keine zweijährige Berufsfachschule
besucht und noch keine duale Ausbildung absolviert haben.
Am Ende des zweiten Schulhalbjahres des zweiten Ausbildungsjahres wird eine schriftliche und
praktische Abschlussprüfung durchgeführt. Zusätzlich kann eine mündliche Prüfung durchgeführt
werden. Die schriftliche Abschlussprüfung umfasst drei schriftliche Arbeiten. Zwei davon müssen aus
der Kombination Englisch, Deutsch, Mathematik oder einer Naturwissenschaft bestimmt werden, die
dritte Arbeit aus dem berufsfeld­ oder berufsrichtungsbezogenen Lernbereich.
Nach erfolgreichem Besuch der zweijährigen Berufsfachschule ist der Übergang in die betriebliche
Berufsausbildung (mit Verkürzung der Ausbildungszeit) oder in die Klasse 11 einer Fachoberschule
oder ein berufliches Gymnasiums möglich. An die Berufsfachschulausbildung in der Berufsrichtung
sozialpflegerische und sozialpädagogische Berufe schließt sich ein 3. Ausbildungsjahr an, das zur
Qualifikation als Kinderpfleger führt.
7.4.3.3 Zweijährige (höhere) Berufsfachschulen
Zweijährige Berufsfachschulen, die zu einem schulischen Berufsabschluss führen (z. B. staatlich
geprüfter Fremdsprachensekretär) sind eine Alternative zum dualen Ausbildungssystem. Sie setzen
einen mittleren Abschluss voraus und vermitteln Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die erfolgreiche
Ausübung des gewählten Berufes erforderlich sind. Nach der vollschulischen Ausbildung und einem
vierwöchigem Praktikum schließt der Bildungsgang mit einer Prüfung ab, mit der ein schulischer
Berufsabschluss erworben wird.
Zweijährige höhere Berufsfachschulen gliedern sich in die Fachrichtungen Bekleidungstechnik, Bio­
logietechnik, Chemietechnik (mit Schwerpunkten Labortechnik, Lebensmittel­ und Umweltanalytik),
Daten­ und Informationsverarbeitungstechnik, Fremdsprachensekretariat, Maschinenbau­ und
Physiktechnik, Systemgastronomie, Umweltschutztechnik, Sozialassistenz.
Aufnahme und Abschluss
Für die Aufnahme an der zweijährigen höheren Berufsfachschule ist der mittlere (oder gleichwertige)
Abschluss Voraussetzung. Aufgenommen werden kann nur, wer bis zum 15. Februar das 21. Lebens­
jahr noch nicht vollendet hat.
Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen, praktischen und mündlichen Teil. Wer die
Abschlussprüfung erfolgreich beendet hat, schließt mit einer staatlichen Prüfung ab, die die Berufs­
bezeichnung „Staatlich geprüfter Assistent“ oder „Staatlich geprüfter Sozialassistent“ verleiht. Wer
eine ausreichende berufliche Tätigkeit nachweisen kann und am Zusatzunterricht mit Erfolg teilge­
nommen hat, kann durch Ablegen einer Zusatzprüfung die Fachhochschulreife erwerben.
7.4.3.4 Berufsfachschulen mit Berufsabschluss
Mehrjährige Berufsfachschulen mit Berufsabschluss gliedern sich in die einjährige Grund­ und die
zwei­ oder zweieinhalbjährige Fachstufe und führen zu einem Abschluss in einem Beruf mit vor­
wiegend kreativen oder handwerklichen Anforderungen (z. B. Elfenbeinschnitzer, Edelmetall­
gestaltende Berufe, Damenschneider). Die Ausbildung erfolgt in Vollzeit.
Aufnahme und Abschluss
Voraussetzung für die Aufnahme ist der Hauptschulabschluss (oder höherwertiger Abschluss) sowie
die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren.
Wer bereits ein Berufsgrundbildungsjahr oder die Berufsfachschule mit entsprechendem Berufsfeld
erfolgreich abgeschlossen hat, kann direkt in die Fachstufe aufgenommen werden. Gleiches gilt wenn
eine mindestens einjährige berufliche Tätigkeit nachgewiesen wird und eine Aufnahmeprüfung erfolg­
reich bestanden wurde.
Der erfolgreiche Besuch der mehrjährigen Berufsfachschule führt zu einem Berufsabschluss, der der
Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf gleichgestellt ist oder zur Zulassung zu einer Abschlussprü­
fung (Querverweis: § 43 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz, § 36 Abs. 2 Handwerksordnung ) berechtigt.
7.4.3.5 Höhere Berufsfachschule → § 41 Abs. 6 Hessisches Schulgesetz
Ein­ und zweijährige Berufsfachschulen, die den mittleren Abschluss voraussetzen, führen die
Bezeichnung „Höhere Berufsfachschule“.
7.4.4 Fachschulen → § 42 Hessisches Schulgesetz
Fachschulen sind Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung. Sie vermitteln aufbauend auf einer
abgeschlossenen Berufsausbildung oder ausreichend praktischer Berufstätigkeit, eine vertiefte beruf­
liche Fachbildung. Die Fachschule qualifiziert für die Übernahme von Führungsaufgaben der mittleren
Ebene und fördert die Bereitschaft zur beruflichen Selbstständigkeit. Der Besuch der Fachschule
dauert in der Regel zwei Jahre in Vollzeitform, mindestens jedoch ein Jahr, bei Teilzeitunterricht
entsprechend länger. Die Fachschulen sind in folgende verschiedene Fachbereiche und Schwer­
punktbildungen gegliedert:
• Agrarwirtschaft (Fachrichtungen: Gartenbau, Landwirtschaft, Milch­ und Molkereiwirtschaft,
Weinbau, Forstwirtschaft, u. a.)
• Gestaltung (Fachrichtungen: Design und visuelle Kommunikation, Farbtechnik und Raum­
gestaltung, Produktdesign, Werbe­ und Mediengestaltung, u.a.)
• Technik (Fachrichtungen: Abfall­, Bio­, Lebensmittel­, Reinigungs­ und Hygiene­, Sanitär­,
Kraftfahrzeugtechnik u.a.)
• Wirtschaft (Fachrichtungen: Marketing, Logistik, Informationsmanagement, Tourismus, Hotel­
und Gaststättengewerbe)
• Sozialwesen (Fachrichtungen: Sozialpädagogik, Heilpädagogik, Sozialwirtschaft)
Die Fachschule führt zu einem schulischen Berufsabschluss und berechtigt zur Teilnahme an einer
staatlichen Prüfung, die je nach gewählter Fachrichtung eine der folgenden Berufsbezeichnungen
verleiht:
• Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt
• Staatlich geprüfter Gestalter
• Staatlich geprüfter Techniker
• Staatlich geprüfter Betriebswirt
• Staatlich anerkannter Erzieher
• Staatlich anerkannter Heilpädagoge
Mit dem erfolgreichen Fachschulabschluss kann der (gleichwertige) mittlere Abschluss oder die Fach­
hochschulreife (mit Zusatzprüfung) erworben werden. Bei Teilnahme am Unterricht im Fach Berufs­
und Arbeitspädagogik können die Teilnehmer zudem die Ausbildereignungsprüfung ablegen.
7.4.5 Besondere Bildungsgänge → § 3 Abs. 6 Verordnung über die Berufsschule
Für alle Jugendlichen in Hessen dauert die Schulpflicht neun Jahre (Vollzeitschulpflicht). Für Jugend­
liche ohne Berufsausbildungsverhältnis, mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder ohne Haupt­
schulabschluss werden Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung eingerichtet (verlängerte
Vollzeitschulpflicht), die auf eine Berufsausbildung oder Berufstätigkeit vorbereiten und zu einem
nachträglich zu erwerbenden Schulabschluss führen.
Die verlängerte Vollzeitschulpflicht bildet somit für viele Jugendliche aus dem Haupt­ und Förder­
schulbereich eine wichtige Gelenkstelle auf dem Weg von der Schule zur Berufsausbildung oder in
ein Arbeitsverhältnis. Die Jugendlichen sollen insbesondere in den Bereichen Berufsorientierung,
Arbeits­, Lern­ und Sozialverhaltens, Erweiterung der Sprachkompetenz und der Allgemeinbildung so
gefördert werden, dass sie in die Lage versetzt werden, eine Berufsausbildung oder berufliche Tätig­
keit auszuüben.
Nach dem erfolgreichen Besuch der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung wird ein Abschlusszeugnis
ausgestellt. Schülern ohne Hauptschulabschluss wird in diesem Zeugnis ein dem Hauptschul­
abschluss bzw. dem qualifizierenden Hauptschulabschluss gleichwertiger Abschluss zuerkannt, sofern
die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Aufnahme
In die Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung können Jugendliche aufgenommen werden, die ihre ver­
längerte Vollzeitschulpflicht noch nicht erfüllt haben, mindestens die 8. Klasse einer allgemeinbil­
denden Schule oder Förderschule besucht haben oder nach der verlängerten Vollzeitschulpflicht kein
Ausbildungsverhältnis begonnen haben (nur Teilzeit).
7.4.5.1 Eingliederungslehrgang in die Berufs­ und Arbeitswelt (EIBE)
→ www.eibe­online.de
Eibe ist ein Programm des Kultusministeriums (gefördert vom Europäischen Sozialfonds), das
Jugendlichen den Einstieg in die Berufs­ und Arbeitswelt durch projektbezogenen Fachunterricht,
handlungsorientierten Spracherwerb und sozialpädagogische Betreuung erleichtern soll. Projekt­
orientiertes Arbeiten und Großprojekte (auch außerhalb der Schule) sollen neue Lernanreize bieten.
EIBE dauert in der Regel ein Jahr und richtet sich in erster Linie an Jugendliche zwischen 16 und 19
Jahren, die der verlängerten Vollzeitschulpflicht unterliegen. Jugendliche, die keinen Ausbildungsplatz
gefunden haben und denen keine anderen Bildungsgänge offen stehen, können, sofern genügend
Plätze zur Verfügung stehen an einer zweijährigen EIBE­Maßnahme teilnehmen.
7.4.5.2 Maßnahmen zur Förderung Jugendlicher der Werkstätten für behinderte
Menschen (WfbM)
→ § 136 IX. Sozialgesetzbuch, Fachkonzept für Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich in
Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) der Arbeitsagentur1
Schüler aus dem Berufsbildungsbereich (früher: Arbeitstrainingsbereich) der Werkstätten für
behinderte Menschen (WfbM) sind Jugendliche, die wegen der Schwere ihrer Behinderung keine oder
noch keine Berufsausbildung oder berufliche Tätigkeit ausüben können.
Die Maßnahmen in einer WfbM bieten eine Vorbereitung auf eine geeignete Arbeitnehmertätigkeit
oder berufliche Ausbildung innerhalb der Werkstatt oder im Berufsleben. Die Schüler nehmen nach
dem Eintritt in den Berufsbildungsbereich einer WfbM am Berufsschulunterricht der zuständigen
_________________________________________________
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler­Content/HEGA­Internet/A03­Berufsberatung/Publikation/HEGA­06­2010­Fachkonzept­
WfbM­Anlage.pdf
1
Berufsschule teil (siehe Abbildung 20).
Im Berufsbildungsbereich der WfbM werden sowohl Einzelmaßnahmen als auch Lehrgänge durchge­
führt, um eine Verbesserung der Teilhabe zu erreichen. Die Lehrgänge gliedern sich in der Regel in
jeweils einjährige Grund­ und Aufbaukurse. Durch Binnendifferenzierung und Personenorientierung
wird eine Ausrichtung an den anerkannten Berufsausbildungen hergestellt. Die Feststellungen im Ein­
gangsverfahren dienen als Basis einer qualifizierten Entwicklungsplanung für jeden Teilnehmer.
7.4.5.3 Berufsbildungswerke
Berufsbildungswerke bieten jungen Menschen mit Behinderungen und psychischen Erkrankungen
berufliche Erstausbildungen und berufsfördernde Maßnahmen mit besonderen Lernhilfen und
gezielter Förderung des Einzelnen an.
In Hessen existieren zwei Berufsbildungswerke: das Berufsbildungswerk Nordhessen (Standorte Bad
Arolsen und Kassel) sowie das Berufsbildungswerk Südhessen (Standort Karben). Die Berufs­
bildungswerke sind für den praktischen Teil der Ausbildung, die Staatlichen Berufsschulen in den
Berufsbildungswerken für den theoretischen Teil der Ausbildung zuständig (vergleichbar einer Aus­
bildung im dualen System)1.
In berufsvorbereitenden Maßnahmen werden die beruflichen Eignungen geklärt oder Arbeitsproben
durchgeführt. Diese können zwischen wenigen Tagen und 18 Monaten dauern. Die Berufsausbildung
findet nach dem dualen System in anerkannten Ausbildungsberufen statt. Die fachpraktische Aus­
bildung erfolgt u. a. in kleinen Gruppen in Ausbildungswerkstätten oder Übungsbüros.
Die theoretische Ausbildung erfolgt im Berufsschulunterricht. Die Ausbildungsdauer, Inhalte und die
Prüfungen der jeweiligen Ausbildungsberufe richten sich nach den anerkannten Ausbildungs­
ordnungen.
Parallel werden die Absolventen durch begleitende Dienste (Reha­Fachdienste, Ärztlicher­ und
psychologischer Dienst, Sozialdienst) und soziale Angebote (z. B. Betreutes Wohnen) individuell
betreut und unterstützt.
Abbildung 20: Struktur Berufsbildungsbereich der WfbM2
_________________________________________________
1 https://kultusministerium.hessen.de/schule/schulformen/berufliche­schulen/berufsschule
2 nach einer Vorlage der Arbeitsagentur
7.5 Förderschulen → § 53 Hessisches Schulgesetz, § 15 f. VOSB1
Förderschulen sind Einrichtungen für Schüler, die auf Dauer oder für einen längeren Zeitraum sonder­
pädagogische Förderung benötigen. Sie arbeiten mit einer der allgemeinen Schule entsprechenden
Zielsetzungen mit den Förderschwerpunkten (siehe 7.6.12).
Die Förderschulen arbeiten im Rahmen inklusiver Beschulung mit allgemeinen Schulen zusammen
und beraten und unterstützen diese in sonderpädagogischen Fragen. Sie haben insbesondere die
Aufgaben
• bei der Rehabilitation und Teilhabe an der Gesellschaft von Schülern mit sonderpäda­
gogischem Förderbedarf mitzuwirken,
• den Anspruch auf sonderpädagogische Förderung zu erfüllen, die Schüler zur Gewährleistung
der körperlichen, sprachlichen, sozialen, emotionalen und kognitiven Entwicklung oder auf
Grund einer Hör­ oder Sehschädigung benötigen
• durch gezielte pädagogische Maßnahmen und die Zusammenarbeit mit Betrieben eine pra­
xisbezogene berufliche Orientierung ihrer Schüler zu ermöglichen und einen Übergang in die
Berufs­ und Arbeitswelt zu unterstützen
• Schüler optimal zu fördern, um (im Rahmen der Möglichkeiten) den Anspruch auf sonder
pädagogische Förderung zu vermindern oder schrittweise aufzuheben. Dies schließt auch das
Erreichen eines zielgleichen Schulabschlusses oder die Rückführung des Schülers an die all­
gemeine Schule unter Gewährung pädagogischer Hilfen ein
Förderschulen können als eigenständige Schulen oder als Zweige, Abteilungen oder Klassen all­
gemeiner Schulen eingerichtet werden. Sie werden in Förderschwerpunkten eingerichtet und tragen
eine entsprechende Bezeichnung (z. B. Schule für Hörgeschädigte, Schule für Kranke, u.s.w). Sie
sind als Angebotsschule zu entwickeln, für Eltern, die eine unmittelbare Aufnahme ihres Kindes in
eine Förderschule wünschen. Sie sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben angemessen auszustatten.
Der Unterricht und die Erziehung sind so zu gestalten, dass sie den behinderungsspezifischen oder
beeinträchtigungsbedingten Erfordernissen der Schüler entsprechen. Über den Unterricht nach den
Stundentafeln hinaus werden die Schüler in zusätzliche Fördermaßnahmen einbezogen, die unter­
richtsbegleitend oder ­ergänzend stattfinden.
Unter Berücksichtigung des jeweiligen Förderschwerpunktes können Förderschulen die Bildungsgän­
ge der allgemeinen Schule anbieten. Sie gliedern sich in
• Vorklasse
• Grundstufe (Jahrgangsstufen 1­4)
• Mittelstufe an einer Förderschule (Jahrgangsstufe 5 und 6)
• Hauptstufe (Jahrgangsstufen 7­9 oder 10)
Vorklassen und die ersten beiden Jahrgangsstufen können im Rahmen des flexiblen Schulanfangs
zusammengefasst werden.
Eine Schule mit Förderschwerpunkt Sprachheilförderung ist grundsätzlich als Durchgangsschule
errichtet. Sie hat ihren Schwerpunkt in der Vorklasse und den ersten beiden Jahrgängen der Grund­
stufe. Sie endet in der Regel nach der Grundstufe mit dem Erreichen wesentlicher Ziele der Sprach­
entwicklung.
Eine Schule mit Förderschwerpunkt Lernen gliedert sich in Grundstufe, Mittelstufe und Berufs­
orientierung. Eine Schule mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung gliedert sich in Grundstufe,
1
VOSB: Verordnung über Unterricht, Erziehung und sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Beein­
trächtigungen oder Behinderungen. Auch im Folgenden nur kurz VOSB genannt.
Mittelstufe, Hauptschule und Berufsorientierungsstufe. Schüler mit schweren und mehrfachen
Behinderungen sind grundsätzlich in bestehende pädagogische Einheiten zu integrieren.
Auf Entscheidung der Schulkonferenz (nach Anhörung des Schulelternbeirats und Zustimmung der
Schulaufsichtsbehörde und des Schulträgers) kann an den Schulen mit Förderschwerpunkt Sehen,
Sprachheilförderung oder Hören ein fünftes Grundschuljahr angeboten werden.
7.5.1 Aufnahme in die Förderschule
Den Antrag auf Aufnahme in die Förderschule stellen Eltern oder volljährige Schüler bis 15. Dezember
an der allgemeinen Schule, die den Antrag mit begründenden Unterlagen an die gewünschte Schule
weiterleitet.
7.5.2 Übergang Förderschule – allgemeine Schule
Zeigt sich im Rahmen der Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, dass der Anspruch
nicht mehr besteht oder an der besuchten Schule nicht erfüllt werden kann, entscheidet der Schul­
leiter der Förderschule nach Anhörung der Eltern im Einvernehmen mit dem Schulleiter der auf­
nehmenden Schule über den Schulwechsel. Kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden, ent­
scheidet das Staatliche Schulamt. Besteht ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung und wird
ein Wechsel zur allgemeinen Schule angestrebt, ist an der gewünschten Schule ein Förderausschuss
einzuberufen und das Verfahren durchzuführen.
7.5.3 Kooperationsklassen und kooperative Angebote an
allgemeinen Schulen
Zwischen Förderschulen und allgemeinen Schulen können Kooperationen entwickelt werden. Sie
nutzen die örtliche Nähe für gemeinsame Unterrichts­ und Schulprojekte. Die Organisation ist so zu
gestalten, dass das gemeinsame Lernen der Schüler der allgemeinen Schule und der Förderschule
ermöglicht wird. Das Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf bleibt Schüler der Förderschule.
Die Kooperationsangebote könne insbesondere für die Förderschwerpunkte Lernen oder geistige
Entwicklung entwickelt werden oder der Rückführung von Schülergruppen in allgemeine Schulen
dienen. Kooperative Angebote sind Maßnahmen für einzelne Schüler und bedürfen der Abstimmung
zwischen den beteiligten Schulen. Die in der allgemeinen Schule erbrachten Leistungen werden in
das Zeugnis übernommen, dass die Förderschule ausstellt
7.6 Inklusion und Sonderpädagogik
7.6.1 Exkurs: Inklusion
Seit vielen Jahren steht es bereits im gesellschaftlichen Interesse, dass Kinder mit und ohne
Beeinträchtigung gemeinsam an Regelschulen unterrichtet werden. Die Bildungskommission des
Deutschen Bildungsrates hat eine entsprechende Empfehlung1 bereits im Oktober 1973 aus­
gesprochen.
Seither wurden unzählige Empfehlungen ausgesprochen, Entscheidungen getroffen und Gesetze
gestaltet. Drei dieser Entscheidungen möchten wir auf Grund ihrer Bedeutung hervorheben.
1. Das Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) hat in seinem Beschluss vom 08.10.19972 klar­
gestellt, dass der Staat und die Schulgesetzgeber der Länder eine besondere Verantwortung
für die Bildung und Erziehung behinderter Kinder und Jugendlicher tragen. Avenarius3 schreibt
dazu: Das Gericht hat nachdrücklich betont, dass der Staat wegen der genannten
Bestimmungen nicht nur grundsätzlich gehalten ist, für behinderte Kinder und Jugendliche
schulische Einrichtungen bereit zu halten, die auch ihnen eine sachgerechte Erziehung,
Bildung und Ausbildung ermöglichen. Nach dem gegenwärtigen pädagogischen Erkenntnis­
stand lasse sich ein genereller Ausschluss der Möglichkeit einer gemeinsamen Erziehung und
Unterrichtung von behinderten Schülern mit nichtbehinderten derzeit verfassungsrechtlich
nicht rechtfertigen.
2. Im Oktober 1994 wurde das Grundgesetzs in Art. 3 Abs. 3 ergänzt. Als zweiter Satz wurde
hinzugefügt: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“
3. Die UNO­Generalversammlung verabschiedete im Jahr 2006 das Übereinkommen über die
Rechte von Menschen Behinderungen (auch Behindertenrechtskonvention, BRK). Bis auf
wenige Ausnahmen wurde das Übereinkommen von allen europäischen Ländern unter­
zeichnet. In Deutschland ist es am 26.3.2009 völkerrechtlich in Kraft getreten. Die BRK ver­
pflichtet die Vertragsstaaten, Menschen mit Behinderungen in allen Bereichen des täglichen
Lebens eine gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen. Besonders hervorzuheben ist hierbei
Artikel 24, in dem sich die Vertragsstaaten verpflichten, ein inklusives Bildungssystem auf
allen Ebenen zu gewährleisten.
Was bedeutet Inklusion?
Bei Inklusion (aus dem lateinischen includere = einbeziehen) geht es darum, die Gesellschaft so zu
gestalten, dass jeder Mensch gleichberechtigt an allen Prozessen teilhaben und sie mitgestalten
kann, unabhängig von individuellen Fähigkeiten, ethnischer wie sozialer Herkunft, Geschlecht oder
Alter. Inklusive pädagogische Ansätze betonen Vielfalt in Bildung und Erziehung als Bereicherung für
alle, da soziale Kompetenzen und gegenseitiger Respekt gefördert werden und niemand mehr vom
gemeinsamen Lernen und Leben ausgeschlossen wird.4
Im Rahmen dieser Forderungen wurden und werden viele Änderungen vorgenommen.
Auch das hessische Schulgesetz hat bei seiner Novellierung, zuletzt im Jahr 2012, versucht den
_________________________________________________
Deutscher Bildungsrat: Empfehlungen der Bildungskommission: Zur pädagogischen Förderung behinderter und von Behinde­
rung bedrohter Kinder und Jugendlicher. Verabschiedet auf der 34. Sitzung der Bildungskommission am 12./13. Okt. 1973 in
Bonn.
2 BVerfGE, 08.10.1997 ­ 1 BvR 9/97
3 AVENARIUS, Prof. Dr. Jur. Hermann; FÜSSEL, Prof. Dr. jur. Hans­Peter: Schulrecht – Ein Handbuch für Praxis, Rechtsprech­
ung und Wissenschaft. 8. Auflage Carl Link Verlag, S. 78
4 Georgi, Martin (2012) in: Inklusion: Schule für alle gestalten. Praxisheft Aktion Mensch e.V. Dezember 2012, Seite 3
1
Gedanken aufzunehmen. Im Bereich sonderpädagogische Förderung wurden Änderungen vor­
genommen, die kritisch betrachtet zu viel Verunsicherung führt. Irmtraut Schnell, Sonderpädagogik­
Expertin aus Frankfurt1 spricht sogar davon, dass sich die sonderpädagogische Förderung in den All­
gemeinen Schulen dramatisch verschlechtert hat.
Tatsächlich haben die Vertragsstaaten einen großen Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung der
Inklusionsverpflichtung, denn ähnlich wie im hessischen Schulgesetz der „Haushaltsvorbehalt“, gibt es
auch hier einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Art und Weise der Umsetzung. Artikel 4 Abs. 2
der BRK2 formuliert es wie folgt: Hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte ver­
pflichtet sich jeder Vertragsstaat, unter Ausschöpfung seiner verfügbaren Mittel und erforderlichenfalls
im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit Maßnahmen zu treffen, um nach und nach die volle
Verwirklichung dieser Rechte zu erreichen, unbeschadet derjenigen Verpflichtungen aus diesem
Übereinkommen, die nach dem Völkerrecht sofort anwendbar sind.3
Der Weg zu einer inklusiven Schule ist also noch weit. Es ist eine Herausforderung für unsere Gesell­
schaft und alle Beteiligten, aber auch eine Chance, ein Schulsystem zu etablieren, dass den
Anforderungen an eine „inklusive Schule“ gerecht wird.
7.6.2 Inklusive Beschulung in der allgemeinen Schule → § 12 VOSB
Inklusive Beschulung von Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderanspruch findet in der
Regel in der allgemeinen Schule in enger Zusammenarbeit mit dem zuständigen sonderpäda­
gogischen Beratungs­ und Förderzentrum und gegebenenfalls unter Beteiligung der Förderschule
statt. Bei der Planung und Durchführung der inklusiven Beschulung wirken Förderschullehrkräfte und
Lehrkräfte der allgemeinen Schule zusammen. Der Unterricht orientiert sich an der gemeinsamen
Erziehung und dem gemeinsamen Lernen aller Schüler. Im gemeinsamen Unterricht der inklusiven
Schule lernen alle Schüler überwiegend gemeinsam in den gleichen Räumen, jedoch mit individuell
angepassten Unterrichtsformen (Projektlernen, Binnendifferenzierung, Tagesplan­ und Wochenplan­
arbeit, freie Arbeit).
Bei umfassender Teilnahme am Unterricht der allgemeinen Schule soll den Schülern ermöglicht
werden, bei gemeinsamen Lernerfahrungen in unterschiedlicher Breite und Tiefe an Unterrichts­
gegenständen und Aufgaben zu arbeiten, die auf den Erwerb der für den Bildungsgang formulierten
Kompetenzen zielen.
Bei teilweiser Teilnahme am Unterricht der allgemeinen Schule wird der Klassenunterricht ergänzt
oder durch zusätzliche Unterrichtsangebote teilweise ersetzt. Zusätzliche Angebote berücksichtigen
einen oder mehrere Förderschwerpunkte und können insbesondere zum Erwerb lebenspraktischer
Fertigkeiten und sozialer Kompetenzen sowie zum Erwerb verschiedener Formen der Kommunikation
und Mobilitätsfertigkeit dienen. Zum Kompetenzerwerb können auch therapeutische oder soziale
Hilfen weiterer außerschulischer Maßnahmenträger eingebunden werden.
Der Unterricht soll den unterschiedlichen Begabungen und Bedürfnissen aller Schüler in gleicher
Weise gerecht werden und deren aktive Teilhabe fördern. Möglichen Diskriminierungen ist aktiv zu
begegnen.
_________________________________________________
1 Pressemeldung Hessischer Rundfunk:
http://www.hr­online.de/website/rubriken/nachrichten/indexhessen34938.jsp?rubrik=34954&key=standard_docu­
ment_49333403, aufgerufen am 14.08.2013
2 Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Be­
hinderung, Januar 2010, Artikel 4 Abs. 2, Seite 15
3 Gemeint sind hier die Diskriminierungsverbote und der Gleichbehandlungsgrundsatz.
Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung können an allgemeinen Schulen (unter An­
rechnung der Vollzeitschulpflicht) freiwillig ein Schuljahr innerhalb einer Schulstufe wiederholen, um
den schulischen Anforderungen besser entsprechen zu können. Die Entscheidung trifft der Schulleiter
auf Vorschlag der Klassenkonferenz und nach Anhörung der Eltern.
7.6.2.1 Klassengröße → § 13 Abs. 4 VOSB
Die bisherige Regelung, die Klassenhöchstgrenze auf 20 Kinder zu begrenzen (mit höchstens vier
Kindern mit Behinderung) ist mit der Schulgesetznovellierung weggefallen. Beides können Schulen
jedoch pro Schuljahr beantragen.
Auf Grundlage der Empfehlung des Förderausschusses trifft die Schule die Entscheidung über die
Klassengröße. Dabei kann von den Regelungen der Klassengröße im Rahmen der zur Verfügung
stehenden Stunden abgewichen werden, wenn auf Grund der Behinderung eines Schülers ein schu­
lischer oder erzieherischer Lernerfolg eine kleinere Klasse zwingend erfordert. Gründe wären bei­
spielsweise eine zu erwartende Reduzierung der Schallemission, oder eine barrierefreie Zugänglich­
keit in kleineren Klassenräumen.
7.6.2.2 Personelle Voraussetzungen
An allgemeinen Schulen, die den Anspruch auf sonderpädagogische Förderung erfüllen, findet die
personelle Versorgung im Rahmen des Stellenkontingentes des zuständigen regionalen Beratungs­
und Förderzentrums sowie einer Kooperationsvereinbarung statt. Die Stellenzuweisung erfolgt also
nicht mehr direkt an die Schulen. Rein rechnerisch bekommt eine Schule für jeweils sieben Schüler
(mit Anspruch auf sonderpädagogischen Förderbedarf) zusätzliche Förderschullehrerstunden im Um­
fang einer Lehrerstelle. Der Einsatz dient dem Unterricht, der Erziehung des entsprechenden
Schülers sowie der Unterstützung der gesamten Lerngruppe.
Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung erhalten weitere zusätzliche schüler­
bezogene Stundenzuweisung von bis zu sieben Förderschullehrerwochenstunden sowie im Einzelfall
erforderliche Unterstützung durch sozialpädagogische Mitarbeiter.
7.6.3 Nachteilsausgleich → § 7 VO Gestaltung Schulverhältnis
Generell werden an Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder einer Lese­Rechtschreib­
schwäche die gleichen Anforderungen gestellt wie an die anderen Kinder. Kann das Kind auf Grund
einer vorrübergehenden Funktionsbeeinträchtigung (z. B. Armbruch), seiner Einschränkung oder
Behinderung diesen Anforderungen nicht in gleicher Weise entsprechen, wie Kinder ohne Behin­
derung, ist bei mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungsanforderungen auf die
Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen und auf Antrag ein Nachteilsausgleich zu gewähren. Der Nachteils­
ausgleich soll dem Kind ermöglichen, seine einschränkungs­ oder behinderungsbedingten Nachteile
auszugleichen und das dem Bildungsgang entsprechende Niveau zu erreichen, ohne das Anfor­
derungsprofil der Aufgabenstellung zu verändern. Formen des Nachteilsausgleichs sind entsprechend
der Beeinträchtigung oder Schwierigkeiten des Schülers festzusetzen, z. B.
• verlängerte Arbeitszeiten, etwa bei Klassenarbeiten und Lernstandserhebungen sowie
Prüfungen
• Bereitstellen bzw. Zulassen spezieller technischer und didaktischer Hilfs­ oder Arbeitsmittel
(z. B. Wörterbuch, Computer, Audiohilfen)
• Nutzung methodisch­didaktischer Hilfen, wie Lesepfeil, größere Schrift, spezifisch gestaltete
Arbeitsblätter
• differenzierte Aufgabenstellung, insbesondere auch bei besonderen Schwierigkeiten in
Deutsch, Fremdsprache oder Rechnen (in der Grundschule)
• mündliche statt schriftliche Prüfungen
• unterrichtsorganisatorische Veränderungen, z. B. individuell gestaltete Pausenregelung,
personelle Unterstützung, Verzicht auf Tafelmitschriften
• differenzierte Hausaufgabenstellung
• individuelle Sportübungen
• Befreiung von bestimmten Schulnebenfächern (z. B. Sport)
• Besondere Ausstattung des Unterrichtsraumes (z. B. raumakustische Maßnahmen)
• Notenschutz (z. B. Nichtbewertung von Rechtschreibfehlern bei Legasthenie)
Hinweis: Wird von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und ­bewertung
abgewichen, ist ein Vermerk in Arbeiten und im Zeugnis unter "Bemerkungen" aufzunehmen.
Die Entscheidung über Gewährung und Dauer eines Nachteilsausgleich trifft der Schulleiter auf
Antrag der Eltern nach Anhörung der Klassenkonferenz. Die Eltern und Schüler sind über die
jeweiligen Formen des vorgesehenen Nachteilsausgleichs zu informieren. Ist mit dem Nachteilsaus­
gleich eine Abweichung der Grundsätze der Leistungsfeststellung und ­bewertung verbunden, ist ein
Vermerk in Arbeiten und Zeugnissen aufzunehmen.
7.6.4 Beratungs­ und Förderzentren
→ § 53 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz, § 25 ff. VOSB
Beratungs­ und Förderzentren unterstützen die allgemeinen Schulen bei vorbeugenden Maßnahmen
und der inklusiven Beschulung. Sie übernehmen Aufgaben der Beratung und der ambulanten sonder­
pädagogischen Förderung in den allgemeinen Schulen und stellen ihren Schulen Förderschullehrkräf­
te für die inklusive Beschulung im Rahmen des Stellenkontingents zur Verfügung. Dies erfolgt über
einen regionalen Verteilungsplan, der alle allgemeinen Schulen im Zuständigkeitsbereich erfasst. Der
Verteilungsplan berücksichtigt die räumliche und sächliche Ausstattung allgemeiner Schulen und die
regionalen Begebenheiten. Sie arbeiten mit anderen Beratungsstellen und Maßnahmeträgern zusam­
men, insbesondere mit vorschulischen Einrichtungen, der Frühförderung, ärztlichen und therapeuti­
schen Diensten, Schulpsychologen sowie der Kinder­ und Jugendhilfe.
An den Beratungs­ und Förderzentren sind Lehrkräfte und sozialpädagogische Mitarbeiter tätig. Jeder
allgemeinen Schule ist ein für sie zuständiges regionales Beratungs­ und Förderzentrum als Unter­
stützungssystem zugeordnet.
Regionale Beratungs­ und Förderzentren unterstützen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbe­
darf in den Schwerpunkten Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung. Sie erstellen
förderdiagnostische Stellungnahmen und Gutachten.1 Sie bestimmen mindestens eine Förderschul­
lehrkraft als Beauftragte an einer allgemeinen Schule. Dieser leistet oder vermittelt sonderpäda­
gogische Unterstützungsangebote oder führt den Vorsitz im Förderausschuss.
Überregionale Beratungs­ und Förderzentren unterstützen Schüler mit den Förderschwerpunkten
Sehen, Hören, körperliche und motorische oder emotionale und soziale Entwicklung sowie kranke
Schüler. Sie arbeiten mit den Förderschulen mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und dem
Beauftragten des regionalen Beratungs­ und Förderzentrum an der Schule eng zusammen.
_________________________________________________
Die Stellungnahme ist vergleichbar mit dem früherem „kurzen Verfahren“. Die Entscheidung und Stellungnahme erfolgt nach
„Aktenlage“.
1
Eine Liste der regionalen und überregionalen Beratungs­ und Förderzentren finden Sie auf der Web­
seite des Hessischen Kultusministeriums.1
7.6.5 Sonderpädagogische Förderung
→ § 48 Hessisches Schulgesetz, § 8 ff. VOSB
"Wenn ein Kind in seiner Entwicklung verzögert ist oder eine Behinderung hat, sollten Eltern sich be­
reits frühzeitig vor dem Übergang vom Kindergarten in die Schule Gedanken über den schulischen
Weg des Kindes machen. Wenn sie sich für die inklusive Beschulung an einer Grundschule entschei­
den, können sie in der Regel nicht damit rechnen, dass alle notwendigen Voraussetzungen bereits
geschaffen wurden – vieles muss vor Ort erarbeitet werden".2
Unterstützung bekommen betroffene Eltern auch von der Gruppe „Inklusionsbeobachtung Hessen
(GIB Hessen)3“, die sich mit ihrem breiten Netzwerk für ein gesamtgesellschaftliches Umdenken in
Sachen Inklusion stark macht.
7.6.6 Vorbeugende Maßnahmen der allgemeinen Schule → § 2 VOSB
Es ist Aufgabe der allgemeinen Schule, vorbeugende Maßnahmen zu treffen, um drohendem
Leistungsversagen und anderen Beeinträchtigungen des Lernens, der Sprache sowie der körper­
lichen, sozialen und emotionalen Entwicklung von Schülern entgegenzuwirken und die Auswirkungen
zu verringern. Zu den vorbeugenden Maßnahmen zählen:
• Individuelle und binnendifferenzierende Arbeitsformen im Unterricht (Berücksichtigung
unterschiedlicher Lerngeschwindigkeiten)
• Umfassende Beratung und Information der Eltern und Schüler
• Einrichtung von Stütz­ und Fördermaßnahmen in Kleingruppen oder als Einzelförderung
• Zusammenarbeit mit den Beratungs­ und Förderzentren, sonderpädagogischen Förder­
systemen (wie dezentrale Eingliederungshilfen, Sprachheilförderungen) Schulpsychologen
sowie Berater der Staatlichen Schulämter
• Zusammenarbeit mit außerschulischen Fördereinrichtungen (z. B: Kindergarten, Frühförder­
stellen, Kinder­ und Jugendhilfe, Sozialhilfeträger)
Auch auf Schüler mit vorübergehender Beeinträchtigung (z. B. Armbruch) oder Schüler mit Behin­
derung, die eine (zielgleiche) Unterrichtung in allgemeinen Schule zulassen, muss bei schriftlichen,
praktischen und sonstigen Leistungsforderungen durch individuelle Fördermaßnahmen, angemessen
Rücksicht genommen werden. Dazu zählen insbesondere
• Verlängerte Arbeitszeiten bei Klassenarbeiten und Lernstandserhebungen
• Bereitstellen und Zulassen spezieller Hilfsmittel, wie Wörterbuch, Computer, Audiohilfen
• Nutzung methodisch­didaktischer Hilfsmittel wie z. B. größere Schrift, spezifisch gestaltete
Arbeitsblätter
• Differenzierte Aufgabenanforderungen (insbesondere bei besonderen Schwierigkeiten in den
Fächern Deutsch, Fremdsprache oder in der Grundstufe Rechnen)
• Mündliche statt schriftlicher Prüfungen und umgekehrt
• Unterrichtsorganisatorische Veränderungen, z. B. individuell gestaltete Pausenregelungen
oder Arbeitsplatzorganisation, individuelle personelle Unterstützung oder Verzicht auf Mit­
schrift von Tafeltexten
_________________________________________________
1 Liste der BFZ: https://kultusministerium.hessen.de/sites/default/files/media/liste_der_beratungs­_und_foerderzen­
tren_2012_2013.pdf
2 Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen, Berlin, Wegweiser für Eltern zum Gemeinsamen
Unterricht, Juli 2011, Seite 22
3 www.gib­hessen.de
• Differenzierte Hausaufgabenstellungen
• Individuelle Übungen
Außerschulische Hilfen sind in die schulischen Angebote von Unterricht und Erziehung angemessen
zu integrieren (z. B. Jugendhilfemaßnahmen, apparative Hilfsmitteln von Krankenkassen).
7.6.7 Sonderpädagogische Beratungsangebote als vorbeugende Maßnahme
→ § 3 VOSB
Reichen die geschilderten vorbeugende Maßnahmen nicht aus, um den Bildungsgang in der
Klassengemeinschaft zu folgen, können Schüler, Eltern (und Lehrkräfte) sonderpädagogische
Beratungsangebote der Beratungs­ und Förderzentren in Anspruch nehmen. Diese unterstützen
insbesondere durch
• Beratung und Begleitung bei der Anwendung des Nachteilsausgleichs
• Beratung zur Bestimmung des Entwicklungsstands, der Lernausgangslage und der Gestal­
tung von Lernarrangements im Hinblick auf die Nutzung innerschulischer und außer­
schulischer Angebote
• Beratung bei der Bewertung einzelner Schülerleistungen auf Grund einer förderdiagnos­
tischen Feststellung der Lernbedingungen und eines Auslotens der Förderchancen
• Beratung im Rahmen der Schulanmeldung
• Beratung auf Grund einer Kind­Umfeld­Analyse
• Beratung auf Grund eines individuellen Kompetenz­ und Entwicklungsprofils
• Beratung bei der Beschaffung und Herstellung geeigneter Lehr­ und Lernmittel sowie appara­
tiver Hilfsmittel
• Unterstützung bei der Fortschreibung eines individuellen Förderplans bei drohendem Leis­
tungsversagen, Beeinträchtigungen des Lernens, der Sprache, des Hörens, des Sehens
sowie der körperlichen, sozialen und emotionalen Entwicklung
7.6.8 Sonderpädagogische Förderangebote an allgemeinen Schulen
als vorbeugende Maßnahme → § 4 VOSB
Kinder und Jugendliche, die zur Bewältigung ihrer schulischen Anforderungen besondere Unter­
stützung und Hilfe benötigen und bei denen die vorbeugenden Maßnahmen nicht ausreichen um dem
besuchten Bildungsgang in der Klassengemeinschaft zu folgen, können unter Einbeziehung regio­
naler und überregionaler Beratungs­ und Förderzentren (BFz) oder Förderschulen unterstützt werden.
Sonderpädagogische Fördersysteme wie die dezentrale Erziehungshilfe und die Sprachheilförderung
sind in die Arbeit der BFz eingebunden. Sie haben einen Anspruch auf "sonderpädagogische Förder­
ung“, z. B. Integrationshelfer, Lernhilfe, etc.
Sonderpädagogische Förderung ergänzt die allgemeine Förderung und ermöglicht den Kindern mit
besonderem Unterstützungsbedarf eine individuelle schulische Bildung und Erziehung. Sie orientiert
sich an den individuellen und sozialen Bedürfnissen der Kinder und Jugendliche und sorgt durch
Unterstützung und Hilfen (gegebenfalls auch therapeutische und soziale) dafür, dass diesen Kindern
ein möglichst hohes Maß an schulischer (und beruflicher) sowie gesellschaftlicher Teilhabe und
selbstständiger Lebensführung ermöglicht wird. Sonderpädagogischer Förderbedarf ist bei Kindern
und Jugendlichen anzunehmen, die in ihren Bildungs­, Entwicklungs­ und Lernmöglichkeiten so be­
einträchtigt sind, dass sie im Unterricht der allgemeinen Schule ohne sonderpädagogische Unter­
stützung nicht hinreichend gefördert werden können."1
Sonderpädagogische Fördermaßnahmen werden in der Regel vorrangig in der Klassengemeinschaft
als individuelle und differenzierende Maßnahme oder durch Förderkurse erteilt. Diese zusätzlichen
Fördermaßnahmen bedürfen vor ihrem Beginn der Einwilligung der Eltern.
Werden Fördermaßnahmen beendet, sind die Eltern auch darüber zu informieren.
7.6.9 Grundlagen sonderpädagogischer Förderung
Grundlagen der sonderpädagogischen Förderungen sind die individuellen Förderpläne, Beratung und
Information der Eltern und die Einteilung in verschiedene Arten von Beeinträchtigungen (Förder­
schwerpunkte)2. Dabei wird zusätzlich unterschieden, ob zielgleich oder zieldifferent unterrichtet wird.
Zielgleich bedeutet, dass das Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf das Bildungsziel der all­
gemeinen Schule erreichen kann. Für diese Kinder gelten die gleichen Lehrpläne, wie in allgemeinen
Schulen.
7.6.10 Individuelle Förderpläne → § 5 VOSB
Der individuelle Förderplan definiert Förderziele (siehe auch 6.4.1), beschreibt die geplanten Maß­
nahmen und legt Verantwortlichkeiten, Zuständigkeiten sowie Termine zur Prüfung der Förder­
ergebnisse fest. Zu berücksichtigen ist dabei der Förderschwerpunkt des Schülers. Bei der Erstellung
sind die Vorschläge der Eltern zur Förderung ihres Kindes zu prüfen und gegebenenfalls zu berück­
sichtigen. Die am Prozess beteiligten Personen benennen eine verantwortliche Lehrkraft für die
Federführung des Prozesses, sofern dies nicht die Klassenlehrkraft innehat. Mindestens halbjährlich
wird der Förderplan in der Klassenkonferenz erörtert und spätestens nach zwei Jahren fortgeschrie­
ben. Die Eltern sind über die Ziele des Förderplans zu informieren und bei der Umsetzung einzube­
ziehen. Unterrichts­ und Erziehungsziele werden mit dem Schüler angemessen erörtert.
Der individuelle Förderplan enthält außerdem:
• die beabsichtigten Fördermaßnahmen (unter Beachtung des Ressourcenvorbehaltes)
• individuelle Erziehungsvereinbarungen, die die Schule eventuell mit Eltern getroffen hat
• Maßnahmen außerschulischer Institutionen (z. B. Maßnahmen der Jugendhilfe, der Eingliede­
rungshilfe oder externer Therapieeinrichtungen) können ebenfalls in den Förderplan aufge­
nommen werden, wenn die entsprechende Institution zustimmt.
Der Förderplan ist Bestandteil der Schülerakte und wird beim Übergang in eine andere Schule an
diese weitergeleitet.
7.6.11 Beratung und Information der Eltern → § 6 VOSB
Die Eltern sind umfassend insbesondere über den Lern­ und Entwicklungsstand ihres Kindes, auf­
tretende Probleme, schulische und außerschulische Fördermaßnahmen, Unterstützungsmöglichkeiten
sowie den individuellen Förderplan zu informieren und beraten. Auch die Unterrichts­ und
Erziehungsziele müssen mit den Eltern besprochen werden. Im Beratungsgespräch sind die Vor­
schläge der Eltern zur Förderung ihres Kindes zu erörtern. Sie sind auch vor Einrichtung eines
Förderausschusses über das Entscheidungsverfahren, die Förderangebote sowie mögliche Aus­
wirkungen auf die künftige Beschulung zu informieren. Nach Möglichkeit soll ihnen Gelegenheit zur
Hospitation gegeben werden.
_________________________________________________
1 Empfehlungen der Kultusministerkonferenz der Länder (KMK) zur sonderpädagogischen Förderung in der Bundesrepublik
Deutschland, 1994 Seite 6. http://www.kmk.org/fileadmin/pdf/PresseUndAktuelles/2000/sopae94.pdf
2 Förderschwerpunkte werden von vielen Eltern, Kindern und Betroffenen als diskriminierend empfunden. Sie stellen für sie
eine erneute Separation und „Stempel“ dar, der im Rahmen einer inklusiven Gesellschaft fehl am Platz ist.
Die Beratung erfolgt durch die (zuständige oder besuchte) Schule und das Beratungs­ und Förder­
zentrum oder eine beauftragte Förderschule. Wurde ein Antrag auf Aufnahme in eine Förderschule
gestellt, erfolgt die Beratung auch durch diese.
Die förderdiagnostische Stellungnahme wird im Vorfeld des Förderschulausschusses erstellt und ist
den Eltern samt vorliegenden Gutachten auszuhändigen und zu erläutern.
7.6.12 Förderschwerpunkte
Förderschwerpunkte mit einer der allgemeinen Schule entsprechenden Zielsetzung (zielgleich) sind:
1. Sprachheilförderung (Sprachbeeinträchtigungen, Stummheit, Mutismus)
2. Emotionale und soziale Entwicklung (früher: Erziehungshilfe oder Verhaltensstörungen)
3. Körperliche und motorische Entwicklung (Körperbehinderungen oder erhebliche Bewegungs­
einschränkung)
4. Sehen (Sehschädigung, Blindheit)
5. Hören (Schwerhörigkeit, Gehörlosigkeit)
6. Kranke (langandauernde oder fortschreitende Erkrankungen, in Hessen auch für Autismus)
Förderschwerpunkte mit zieldifferenter Zielsetzung sind:
1. Lernen (früher Lernhilfe)
2. Geistige Entwicklung (früher geistige Behinderung)
Schüler im Förderschwerpunkt Lernen werden zu einem den Zielsetzungen entsprechenden Ab­
schluss geführt soweit ein Übergang in den Bildungsgang einer allgemeinen Schule nicht möglich ist.
Im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung werden die Schüler zu einer aktiven kulturellen und ge­
sellschaftlichen Teilhabe hingeführt, indem ihnen Kompetenzen und Kulturtechniken vermittelt
werden, die sie zu befähigen, selbstbestimmt soziale Bezüge mit zu gestalten und zur eigenen Exis­
tenzsicherung beizutragen. Für sie gelten eigene Lehrpläne und Richtlinien (z. B. Richtlinie für Unter­
richt und Erziehung im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung).
Teilleistungsstörungen, wie Lese­ und Rechtschreibschwäche (LRS) zählen in der Regel nicht zu
sonderpädagogischem Förderbedarf (siehe 8.19). Diese erfordern eine individuelle Förderung, die in
der Regel durch Maßnahmen an der allgemeinen Schule (Förderunterricht, Nachteilsausgleich) abge­
deckt werden.
7.6.13 Verfahren zur Entscheidung des Förderortes
7.6.13.1 Anspruch auf sonderpädagogische Förderung
Den Anspruch auf sonderpädagogische Förderung erfüllen die allgemeinbildenden und beruflichen
Schulen sowie die Förderschulen mit den verschiedenen Förderschwerpunkten. An den allgemeinbil­
denden Schulen besteht jedoch der ausdrückliche finanzielle Vorbehalt (wenn die personellen, säch­
lichen und räumlichen Voraussetzungen gegeben sind). Alle schulpflichtigen Kinder, auch Kinder mit
Anspruch auf sonderpädagogische Förderung, werden in der allgemeinen Schule angemeldet.
7.6.13.2 Förderdiagnostische Stellungnahme
In der förderdiagnostischen Stellungnahme sind vorhandene Gutachten, Berichte, Zeugnisse,
individuelle Förderpläne, Ergebnisse von Beobachtungen, Gesprächen und diagnostischen Verfahren
(die den Förderprozess des Schülers über einen längeren Zeitraum dokumentieren), zusammenzu­
fassen. Auf Grundlage bisheriger schulischer und außerschulischer Fördermaßnahmen oder vor­
schulischer Förderung und nach Anhörung der Eltern wird ein Vorschlag zur Empfehlung über Art,
Umfang und Organisation der weiteren Förderung formuliert. Der Vorschlag beinhaltet gegebenenfalls
auch die Empfehlung eines Förderschwerpunktes zur Festlegung eines Bildungsgangs. Das Bera­
tungs­ und Förderzentrum leitet die Stellungnahme vor der Sitzung des Förderausschusses schriftlich
an die allgemeine Schule und die Eltern weiter.
Hinweis: Sie haben als Eltern die Möglichkeit ein eigenes Gutachten einzuholen. Sprechen Sie mit
Ihrem Kinderarzt und lassen Sie sich von ihm zu einem Kinderpsychiater überweisen oder suchen Sie
ein sozialpädiatrisches Zentrum oder einen Kinderpsychologen auf. Auch ein Anwalt kann helfen,
soweit es um Verfahrensfragen geht. Bei pädagogischen Fragen sind Sie auf die Meinung der an­
deren Experten angewiesen. Die Kosten des eigenen Gutachtens und die Anwaltskosten müssen Sie
als Eltern selbst tragen.
7.6.13.3 Förderdiagnostisches Gutachten
Kann sich der Förderausschuss nicht auf eine Empfehlung einigen, ist in Zweifelsfällen ein Gutachten
durch das sonderpädagogische Beratungs­ und Förderzentrum einzuholen. Dieses enthält
1. ein auf die schulischen Anforderungen hin bezogenes Kompetenz­ und Entwicklungsprofil mit
Bezug auf das Lernumfeld
2. Aussagen zur Wirkung eines angewandten Nachteilsausgleichs
3. Darstellung gegebenenfalls erforderlicher geeigneter Lehr­ und Lernmittel sowie apparativer
Hilfsmittel und deren angemessene Integration in schulische Angebote von Unterricht und
Erziehung
4. Empfehlungen über notwendige weitere Fördermaßnahmen unter anderem zur Weiterent­
wicklung des Lernens, der Sprache sowie der körperlichen, sozialen und emotionalen Ent­
wicklung
5. Eindeutige Empfehlungen zu Art, Umfang, Organisation der zum Wohl des Kindes und seiner
weiteren Entwicklung notwendigen sonderpädagogischen Förderung unter Darstellung der
hierfür erforderlichen Rahmenbedingungen
7.6.13.4 Förderausschuss → § 54 Hessisches Schulgesetz, § 9 Abs. 3 VOSB
Wird ein Anspruch festgestellt und reichen die allgemeinen Präventionsmaßnahmen nicht aus, soll der
Schulleiter der allgemeinen Schule nach Anhörung der Eltern und im Benehmen mit dem Staatlichen
Schulamt über Art, Umfang und Organisation der sonderpädagogischen Förderung entscheiden.
Entscheidungsgrundlage ist die Empfehlung des Förderausschusses. Vor der Entscheidung ist die
Empfehlung durch das Staatliche Schulamt zu genehmigen.
Die Einrichtung eines Förderausschusses obliegt dem Schulleiter. Der Förderausschuss erstellt eine
Empfehlung über Art, Umfang und Organisation des sonderpädagogischen Förderbedarfs, erarbeitet
Vorschläge für den individuellen Förderplan und begleitet den schulischen Bildungsweg in der all­
gemeinen Schule.
Dem Förderausschuss gehören stimmberechtigt an:
• eine Lehrkraft des sonderpädagogischen Beratungs­ und Förderzentrums oder der zustän­
digen Förderschule (als Vorsitzender im Auftrag des Staatlichen Schulamtes)
• der Schulleiter
• eine Lehrkraft der allgemeinen Schule, die das Kind unterrichtet
• die Eltern des Kindes
• ein Vertreter des Schulträgers, wenn der Unterricht in der allgemeinen Schule besondere
räumliche und sächliche Leistungen erfordert
außerdem mit beratender Stimme (wenn das Kind entsprechend teilgenommen hat):
• in der Primarstufe der Leiter des Vorlaufkurses oder des schulischen Sprachkurses
• eine Lehrkraft für den herkunftssprachlichen Unterricht
• in der Primarstufe ein Vertreter aus dem Bereich der Frühförderung oder des Kindergartens
Der Förderausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend ist. Die Mitglieder des Förderausschusses haben jeweils eine Stimme (Eltern haben auch
nur eine Stimme, auch wenn beide Elternteile im Förderausschuss anwesend sind). Die Eltern können
sich jedoch einen Beistand hinzuziehen. Eine Empfehlung für den sonderpädagogischen Förderbe­
darf (siehe § 54 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz) setzt Einstimmigkeit der anwesenden stimmberech­
tigten Mitglieder voraus. Empfehlungen und Abstimmungsverhalten müssen schriftlich festgehalten
werden. Da keine Fristen für die Einberufung des Förderausschusses genannt sind, ist es unklar,
wann die Termine gesetzt werden. Eltern sollten beachten, dass der Förderausschuss (bei Anwesen­
heit von 50% Stimmberechtigten) beschlussfähig ist, also auch wenn die Eltern nicht an­
wesend sein können!
Abbildung 21: Förderausschuss
7.6.13.5 Feststellungs­ und Entscheidungsverfahren
Der sonderpädagogische Förderbedarf wird im Rahmen eines Feststellungsverfahrens ermittelt. Steht
bereits vor der Einschulung fest, dass das Kind sonderpädagogischer Förderung bedarf, wird dieser
bereits im Rahmen des Einschulungsverfahrens überprüft.
Kann auf Grund einer umfassenden und lang anhaltenden Beeinträchtigung des Kindes davon aus­
gegangen werden, dass ohne sonderpädagogischer Förderung die Schulleistungen im besuchten
Bildungsgang oder das Arbeits­ und Sozialverhalten erheblich gefährdet sind und die vorbeugenden
Maßnahmen nicht ausreichen, kann Anspruch auf sonderpädagogische Förderung bestehen.
Mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache oder Schwierigkeiten beim Lesen, Rechnen oder
Schreiben begründen keinen solchen Anspruch. Im Feststellungsverfahren sollten Eltern genau auf
die Qualität möglicher Gutachten achten und deutlich äußern, welchen Förderort sie für ihr Kind
wünschen.
Kann die notwendige sonderpädagogische Förderung nicht oder nicht ausreichend an der all­
gemeinen Schule erfolgen, weil die räumlichen oder personellen Möglichkeiten oder die erforderlichen
Hilfs, Lehr­ und Lernmittel nicht zur Verfügung gestellt werden können (Ressourcenvorbehalt!)
bestimmt das Staatliche Schulamt auf Empfehlung des Förderausschusses nach Anhörung der Eltern
an welcher allgemeinen Schule oder Förderschule die Beschulung erfolgt. Das Staatliche Schulamt
entscheidet auch, wenn sich der Förderausschuss nicht auf eine Empfehlung einigen kann.
Die Empfehlung des Förderausschusses wird dem Staatlichen Schulamt durch den Vorsitzenden un­
verzüglich zur Genehmigung vorgelegt. Der Empfehlung sind eine Stellungnahme des sonderpäda­
gogischen Beratungs­ und Förderzentrum und, sofern erforderlich, ein schulärztliches oder schul­
psychologisches Gutachten sowie im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, eine Stellungnahme
des Staatlichen Schulamtes zugrunde zu legen.
Bestehen Bedenken, kann das Staatliche Schulamt die Empfehlung zur erneuten Beratung zurück­
verweisen oder selbst entscheiden. Das Staatliche Schulamt muss einer Empfehlung widersprechen,
wenn folgende Gründe vorliegen:
• Verletzung von Verfahrensvorschriften
• falscher Sachverhalt
• sachfremde Erwägungen
• keine Klarheit über die notwendigen räumlichen, personellen oder sächlichen Voraus­
setzungen
Wird das Kind direkt an der Förderschule angemeldet, entfällt das Feststellungsverfahren.
7.6.13.6 Widerspruch
Widerspricht das Staatliche Schulamt nicht innerhalb von zwei Wochen der Empfehlung des
Förderausschusses schriftlich, gilt die Genehmigung als erteilt.
Gegen die Entscheidung des Schulamtes kann Widerspruch eingelegt werden. Wichtig ist auf die
angegebenen Fristen im Bescheid zu achten (in der Regel 14 Tage, wenn die Rechtsmittelbelehrung
angegeben ist, sonst eventuell länger). Aber der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung!
Wird also gegen den Willen der Eltern entschieden, dass die Beschulung in der Förderschule statt­
findet, kann das Kind nicht bis zur Entscheidung in der allgemeinen Schule verbleiben. Eltern können
sich zu jedem Verfahrenszeitpunkt durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, also auch bereits im
Widerspruchsverfahren. In vielen Fällen ist es sinnvoll, da Anwälte oftmals einen leichteren Zugang zu
Verwaltungsakten und –vorgängen haben. Ein Anwalt kann gegebenenfalls auch durch einen Eilan­
trag die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bewirken. Allerdings sollte der Anwalt mög­
lichst Erfahrungen im Schulrecht haben.
Wenn Sie Widerspruch gegen die Entscheidung des Staatlichen Schulamtes einlegen, wird ihr Wider­
spruch von der Widerspruchsbehörde geprüft und entweder stattgegeben oder abgelehnt. Wird er ab­
gelehnt, bekommen Sie schriftlich einen Widerspruchsbescheid. Gegen den Widerspruch kann Klage
beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Halten Eltern durch, wird meist ein Vergleich erzielt.
Ein Widerspruch oder gar ein Klageverfahren ist mit Kosten verbunden. Die Kosten für das Wider­
spruchsverfahren sind in jedem Fall vom Antragsteller zu bezahlen (ca. 100 Euro). Ein Widerspruchs­
verfahren mit einem Anwalt kostet in der Regel zwischen 500 und 600 Euro.1
Bei einer Klage können erheblich mehr Kosten entstehen (mehrere tausend Euro), die sich nicht jeder
leisten kann. Sozial bedürftige Personen können beim Gericht eine kostenfreie Erstberatung durch
einen Anwalt und Prozesskostenhilfe beantragen. Prozesskostenhilfe wird jedoch nur gewährt, wenn
Aussicht auf Erfolg besteht. Nähere Informationen bekommen Sie bei Ihrem zuständigen Ver­
waltungsgericht.
Sofern Sie eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen haben, klären Sie bitte zunächst, ob auch
Schulverwaltungsverfahren mit versichert sind. Nicht jede Rechtsschutzversicherung bietet das auto­
matisch mit an.
Abbildung 22: Schema Widerspruchsverfahren
7.6.13.7 Überprüfung des Anspruchs
Der Anspruch auf sonderpädagogische Förderung wird im Rahmen der Umsetzung und Fort­
schreibung des individuellen Förderplans überprüft, spätestens jedoch nach Ablauf von jeweils zwei
Jahren. Wird im Rahmen der Umsetzung und Fortschreibung des individuellen Förderplans an der all­
gemeinen Schule erkennbar, dass ein Anspruch nicht mehr besteht oder ein anderer vorliegen könnte,
beruft der Schulleiter den Förderausschuss ein und entscheidet im Benehmen mit dem Staatlichen
Schulamt und nach Anhörung der Eltern erneut über den Anspruch.
_________________________________________________
Die angegebenen Beträge sind Richtwerte, die sich an bisherigen Fällen orientieren. Es kann durchaus auch regional unter­
schiedliche Abweichungen geben. Bitte erkundigen Sie sich im Bedarfsfall bei Ihrem Anwalt oder Verwaltungsgericht.
1
Wird im Rahmen der Umsetzung und Fortschreibung des individuellen Förderplans an der Förder­
schule erkennbar, dass der Anspruch entfällt oder in anderer Form vorliegen könnte, entscheidet der
Schulleiter auf Grundlage der Empfehlung der Klassenkonferenz im Benehmen mit dem Staatlichen
Schulamt und nach Anhörung der Eltern erneut über den Anspruch.
7.6.14 Sonderpädagogische Förderung in beruflichen Schulen
→ § 52 Hessisches Schulgesetz, § 20 f. VOSB
In den beruflichen Schulen kann der Anspruch auf sonderpädagogische Förderung auch als teilweise
Teilnahme oder in Bildungsgängen erfüllt werden, die auf eine Berufsausbildung oder ­tätigkeit vor­
bereiten oder für einen Beruf qualifizieren. Der individuelle Förderplan ist nach den berufsspezifischen
Erfordernissen anzupassen.
7.6.15 Sonderunterricht
Schüler, die voraussichtlich länger als sechs Wochen aus gesundheitlichen Gründen die Schule nicht
besuchen können oder sich in Krankenhäusern, Heilstätten oder Kliniken befinden, an denen eine
Schule oder Klasse mit dem Förderschwerpunkt für kranke Schüler nicht eingerichtet werden kann,
sowie Schüler die auch in einer Förderschule nicht gefördert werden können, kann Sonderunterricht
im Umfang von bis zu acht Wochen erteilt werden.
Auch Schüler die durch chronische Erkrankungen oder erforderliche regelmäßige Behandlungen in
einem Schuljahr den Unterricht ganz oder in mehreren Unterrichtsfächern im Umfang von sechs
Wochen versäumen, können Sonderunterricht erhalten. Über die Gewährung entscheidet das Staat­
liche Schulamt.
8 Schulische Regelungen
Der erste Teil dieser Broschüre beleuchtete schwerpunktmäßig die Elternarbeit in den Gremien und
den Aufbau rund um die Schulformen. Einzelne schulische und schulrechtliche Regelungen haben wir
im folgenden alphabetisch zusammengestellt.
8.1 Aufsicht über Schüler
→ VO über die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler
Die Aufsicht über Schüler dient dazu, Personen zu schützen und Schäden an Personen und Sachen
zu verhüten. Sie hat die Erziehung zur Selbstständigkeit der Schüler zu berücksichtigen und ist dem
Alter und der Entwicklung der Schüler sowie der jeweiligen Situation anzupassen. Sofern keine
besondere Gefährdung zu erwarten ist, kann sich die Aufsicht ab der Jahrgangsstufe 9 auf gelegent­
liche Überprüfung beschränken.
Eine erforderliche Aufsichtspflicht gibt es im naturwissenschaftlichen­ und technischen Unterricht, im
Sport und bei Schulveranstaltungen, die mit besonderen Gefährdungen verbunden sind (z. B.
Experimentalunterricht, Radwanderungen).
Die Aufsicht erstreckt sich auf
• den Unterricht, auch wenn dieser außerhalb des Schulgrundstücks durchgeführt wird,
• die Unterrichtswege,
• schulische Veranstaltungen,
• in angemessenem Umfang auf die Zeiten vor, zwischen und nach dem Unterricht,
• erforderlichenfalls auf die besonderen Umstände bei Fahrschülern.
Die Aufsichtsführung obliegt in der Regel den Lehrkräften. Der Schulleiter kann nach Anhörung der
Schülervertretung und des Schulelternbeirats auch Schüler, damit beauftragen. Die Schüler müssen
mindestens 16 Jahre alt sein und sich damit einverstanden erklären. Die Eltern müssen schriftlich zu­
stimmen.
Grundsätzlich ist eine Aufsichtsführung durch Lehrkräfte 15 Minuten vor Beginn der ersten Unter­
richtsstunde sowie bis zur Räumung der Schule nach Ende des Unterrichts ausreichend. Die Pflicht
zur Aufsichtsführung erstreckt sich auch auf gewöhnliche Schulwege (z. B. Wege zum Sportplatz,
zum Schülergottesdienst, zur Schulbushaltestelle, etc.)
Eine Aufsichtspflicht besteht nicht,
• wenn sich Schüler unerlaubt von der Klasse oder Gruppe entfernen,
• wenn sich Eltern schriftlich damit einverstanden erklären, dass in besonderen Situationen eine
Aufsicht nicht durchgeführt wird.
Hinweis:
Für die Beaufsichtigung der Schüler auf dem Schulweg sind die Eltern verantwortlich.
Schüler der Vorklassen und Eingangsstufen sowie der ersten beiden Klassen der Grundschule und
der ersten beiden Schuljahrgänge der Förderschule dürfen bei vorzeitiger Beendigung des Unterrichts
nur entlassen werden, wenn die Eltern vorher ihr schriftliches Einverständnis erteilt haben.
8.2 Ausländische Schüler
→ § 45 ff., Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses
Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache und Spätaussiedler sind unabhängig von ihrer Staats­
angehörigkeit schulpflichtig, wenn sie eine gültige Aufenthaltserlaubnis besitzen. Über die Aufnahme
dieser Schüler in eine Schule entscheidet der Schulleiter.
Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache sollen so gefördert werden, dass sie die deutsche Sprache
in Wort und Schrift beherrschen, entsprechend ihrer Eignung gleiche Bildungs­ und Ausbildungs­
chancen erhalten und zu den gleichen Abschlüssen geführt werden können wie ihre Mitschüler
deutscher Herkunftssprache. Damit soll zugleich ein Beitrag zur gesellschaftlichen Integration dieser
Schüler geleistet werden.
Schüler, die nicht über die für den Unterricht erforderlichen Sprachkenntnisse der deutschen Sprache
verfügen, erhalten besondere Fördermaßnahmen, die verpflichtend für den Schüler sind.
Fördermaßnahmen (siehe 6.4) sind:
• Intensivklassen
• Intensivkurse
• Alphabetisierungskurse
• Deutsch­Förderkurse
• schulische Sprachkurse bei Zurückstellung sowie
• weitere Hilfen zur Eingliederung
Fördermaßnahmen zum Erlernen der ersten Fremdsprache sollen in den Jahrgangsstufen 5 bis 7 ein­
gerichtet werden, wenn dies personell und organisatorisch möglich ist. Schüler ab der Jahrgangsstufe
8, die nicht über die für den Unterricht erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und
unmittelbar vor der Aufnahme keine deutsche Schule besucht haben, haben auf Antrag die Möglich­
keit des Wechsels der Sprachenfolge. Voraussetzung dafür ist, dass der Unterricht in der gewählten
Fremdsprache erteilt oder der Kenntnisstand der Schüler jeweils zum Schuljahresende mündlich und
schriftlich durch eine Feststellungsprüfung beurteilt werden kann. Als erste oder zweite Fremdsprache
kann die Sprache des Herkunftslandes oder Russisch gewählt werden.
Eltern und Schüler sind darauf hinzuweisen, dass sie Hilfe durch außerschulische Träger, z. B.
kommunale und kirchliche Einrichtungen, Vereine in Anspruch nehmen können (Querverweis: § 16
Abs. 2 Hessisches Schulgesetz).
8.3 Beratung und Information von Eltern und Schülern
In vielen Bereichen haben Eltern und Schüler ein Beratungs­ und Informationsrecht (siehe Kapitel
2.2). In anderen Bereichen möchte man sich vielleicht einfach beraten lassen oder sich Hilfe holen.
Wir stellen Ihnen hier Ihre Rechte und Möglichkeiten vor.
8.3.1 Beratung und Information in der Schule
Eltern und Schüler sind in allen wichtigen Schulangelegenheiten zu informieren und zu beraten. Dazu
gehören insbesondere
• Aufbau und Gliederung der Schule und der Bildungsgänge,
• die Übergänge zwischen den Bildungsgängen,
• die Abschlüsse und Berechtigungen einschließlich der Zugänge zu den Berufen,
• Grundzüge der Planung und Gestaltung des Unterrichts,
• Grundzüge der Unterrichtsinhalte und Unterrichtsziele sowie der Leistungsbewertung ein­
schließlich Versetzung und Kurseinstufung.
Die Information und Beratung der Eltern erfolgen in der Regel in den Elternversammlungen, bei
Schülern in der Regel im Rahmen des Unterrichts. Darüber hinaus sollen Eltern und Schüler in ange­
messenem Umfang über
• die Lernentwicklung
• das Arbeits­ und Sozialverhalten, insbesondere bei Lern­ und Verhaltensstörungen
• die Leistungsbewertung einschließlich der Versetzungen und Kurseinstufungen sowie
• die Wahl der Bildungsgänge
informiert und beraten werden.
Eltern volljähriger Schüler sind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres über wesentliche, das Schul­
verhältnis betreffende Sachverhalte, insbesondere über Versetzungsgefährdungen und Nichtver­
setzungen sowie über Ordnungsmaßnahmen zu informieren, sofern der volljährige Schüler dem nicht
widersprochen hat. Über den Widerspruch werden die Eltern von der Schule informiert. Die Schüler
sind auf diese Regelung hinzuweisen.
8.3.2 Berufliche Einzelberatungsgespräche
Ab dem Schuljahr 2013/2014 sollen Jugendliche stärker beim Übergang von der Schule in den Beruf
unterstützt werden1. Die Schüler der Haupt­ und Realschulen werden in Einzelberatungsgesprächen
mit der Bundesagentur für Arbeit intensiver auf ihrem zukünftigen Berufsweg begleitet. Diese Bera­
tung ist als schulische Veranstaltung für alle Schüler verpflichtend. Die Schüler erhalten hierüber eine
Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit.
8.3.3 Beratung bei Problemen
Immer wieder kommt es vor, dass es Probleme gibt, die man alleine nicht mehr bewältigen kann oder
möchte. Aus Scham oder weil man denkt, es interessiert sowieso niemanden, sieht man davon ab,
Beratungsangebote in Anspruch zu nehmen. Wir empfehlen: Seien Sie stark und holen Sie sich Hilfe!
Oftmals hilft schon das Gespräch oder ein Hinweis, wo man weitere Hilfe bekommen kann.
An den Schulen gibt es Beratungslehrer, die Eltern und Schüler bei Lern­ und Leistungsschwierig­
keiten und bei persönlichen Problemen unterstützen. Auch die Schulpsychologen stehen für
Beratungsgespräche zur Verfügung. Darüber hinaus können sich Eltern und Schüler auch an außer­
schulische Beratungsstellen wenden (Verbände, kirchliche und kommunale Einrichtungen, etc.).
Auch wenn man sich nicht persönlich an einen Berater wenden mag, können sich Eltern und Schüler
Hilfe holen. Beispielsweise über das kostenfreie Elterntelefon 0800 1110550 oder das Kinder­ und
Jugendtelefon 0800 1110333. Diese Nummern sind kostenfrei aus dem Festnetz und dem Handynetz
erreichbar und Ihr Anliegen wird anonym bearbeitet.
Auf der Webseite www.nummergegenkummer.de können sich Eltern und Schüler auch per E­Mail Be­
ratung holen.
_________________________________________________
Laut Pressemeldung des Hessischen Kultusministeriums vom 20.09.2013 wurde eine entsprechende Vereinbarung mit der
Bundesagentur für Arbeit getroffen.
1
8.4 Betriebspraktikum an allgemein­ und berufsbildenden Schulen
→ Erlass über die Zusammenarbeit von Schule und Betrieb im Bereich der allgemeinbildenden und
der berufsbildenden Schulen vom 20.12.2010
Das Betriebspraktikum ist eine Möglichkeit der Zusammenarbeit von Schule und Betrieb. Den
Schülern aller Schulformen soll damit die Möglichkeit gegeben werden, exemplarische Einsichten in
das Arbeits­, Berufs­ und Wirtschaftsleben zu erhalten und wichtige Erkenntnisse für die berufliche
Orientierung zu gewinnen.
Durch die Möglichkeit, Informationen über Berufe und Berufsfelder, Arbeitsplätze, Arbeitsvorgänge
und ­bedingungen, über Aufbau, Funktion und Ziele von Betrieben zu sammeln, leisten Betriebs­
praktika einen Beitrag zu einer besser vorbereiteten und begründeten Berufswahl für alle Schüler.
Bei der Auswahl der Betriebe ist es wichtig, geeignete Beschäftigungsmöglichkeiten zu finden, damit
die Praktikanten nicht nur für Hilfs­ und Wartungsarbeiten eingesetzt werden.
Betriebspraktika begründen weder ein Ausbildungs­ noch ein Beschäftigungsverhältnis. Eine
finanzielle Vergütung der Praktikanten ist nicht vorgesehen. Da das Betriebspraktikum jedoch einem
Ausbildungsverhältnis ähnelt, finden die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des
jeweiligen Unfallversicherungsträgers Anwendung.
Betriebspraktika sind ab der Jahrgangsstufe 8 während der Schulzeit durchzuführen. Die Praktikanten
unterliegen für die Dauer des Praktikums dem Weisungsrecht des Betriebspersonals. Im Rahmen des
Praktikums ist es verboten, ein Kraftfahrzeug zu führen.
In der gymnasialen Oberstufe kann ein Betriebspraktikum in der Regel in der Einführungsphase
durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Jahrgangsstufe trifft die Gesamtkonferenz nach
Anhörung des Schulelternbeirats und der Schülervertretung. Die Betriebspraktika werden von einer
fachkundigen Lehrkraft vorbereitet, durchgeführt und im Unterricht nachbereitet. Die von der Schul­
leitung beauftragte Lehrkraft unterrichtet die Eltern über die Absicht, ein Praktikum durchzuführen.
Durch die Information auf einem Elternabend und durch Aushändigung eines Merkblattes stellt die
Lehrkraft die Zielsetzung und die Organisation des Praktikums vor und unterrichtet insbesondere über
die Fragen der Ausführung, über Datenschutzregelungen und Versicherungsfragen.
Die beauftragte Lehrkraft überprüft die Anwesenheit der Schüler im Betrieb und sucht sie dort
möglichst einmal in der Woche auf. Die wöchentliche Arbeitszeit der Praktikanten beträgt 30 Stunden
in der Zeit von Montag bis Freitag, von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr. In Ausnahmefällen ist eine Tätigkeit an
Samstagen in der Zeit von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr möglich. Die tägliche Arbeitszeit beträgt in der
Regel sechs, in jedem Fall nicht mehr als acht Stunden.
In berufsbildenden Schulen dauern Betriebspraktika in Blockform in der Regel vier Wochen, können
jedoch bis auf sechs Wochen ausgedehnt werden. Bei vier­ bis sechswöchigen Praktika in Blockform
soll etwa in der Mitte des Praktikums ein Unterrichtstag in der Schule durchgeführt werden, an dem
der Verlauf des Betriebspraktikums ausgewertet wird.
Über die Praktikumstätigkeit muss der Praktikant ein Bericht anfertigen und der Schule vorlegen.
Neben der Beschreibung der Tätigkeiten während des Praktikums soll der Bericht eine Vorstellung
des Betriebes und mindestens ein Berufsfeld ausführlich dokumentieren.
Der Betrieb soll vom Wohnort der Schülerin bzw. des Schülers in zumutbarer Entfernung liegen, so
dass er mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann. Die Fahrtkosten werden vom Schul­
träger erstattet (Querverweis: § 161 Hessisches Schulgesetz).
Hinweis:
Fallen Beförderungskosten für weiter entfernt liegende Praktikumsbetriebe an (nicht in der Nähe des
Wohnortes oder der Schule), ist eine vorherige Abstimmung zwischen Schule und Schulträger
erforderlich (siehe Abschnitt III, Nr. 2 g des o. g. Erlasses).
8.4.1 Praktika im Ausland
In besonderen Fällen, vor allem in der Sekundarstufe II, kann das Betriebspraktikum auch im Ausland
durchgeführt werden. Ein Praktikum im Ausland kann als Klassen­, Gruppen­ oder Einzelpraktikum
durchgeführt werden. Folgende Rahmenvorgaben sind zu beachten:
• Voraussetzung für die Genehmigung ist die Zuverlässigkeit des Schülers hinsichtlich der
Praktikumsziele als auch des eigenverantwortlichen Auslandsaufenthalts. Die Schule ist nicht ver­
pflichtet, das Auslandspraktikum zu genehmigen.
• Der Schüler stellt einen Antrag auf Genehmigung eines Auslandspraktikums und stellt an Hand
geeigneter Unterlagen in der Vorbereitungsphase die Auslandspraktikumsstelle vor. Die Schule
prüft diese auf Eignung und entscheidet über die Zulassung.
• Die Praktikanten werden von einer geeigneten Person im Betrieb vor Ort und einer Lehrkraft der
hessischen Schule betreut. Sofern erforderlich, kann auch vorgegeben werden, dass eine Person
als Betreuer für den außerbetrieblichen Bereich benannt werden muss. In Einzelpraktika ist die
Betreuung durch die hessische Lehrkraft vor Ort nicht notwendig.
Treten im Praktikum Probleme auf, kann die Schule entscheiden, das Praktikum abzubrechen. In
diesem Fall muss der Praktikant umgehend die Heimreise antreten. Der Schüler bzw. die Eltern ver­
pflichten sich vorab der Entscheidung der Schule Folge zu leisten.
Der Unfall­ und Haftpflichtversicherungsschutz ist in gleichem Maße wie bei einem in Hessen durch­
ge führten Praktikum gewährleistet. Fahrtkosten werden nicht erstattet.
8.4.2 Unfall­ und Haftpflichtversicherungsschutz
Schüler, die ein Betriebspraktikum durchführen, sind gemäß Sozialgesetzbuch (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 b
SGB VII) gegen Arbeitsunfall versichert.
Alle an einem Praktikum teilnehmende Schüler gegen Ansprüche aus der gesetzlichen Haftpflicht ver­
sichert. Falls Erziehungsberechtigte eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, geht
diese vor. Schäden an der Ladung sowie Schäden, die durch die Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges
entstehen, sind beim Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Der Versicherungsschutz umfasst in Abänderung der allgemeinen Versicherungsbedingungen ins­
besondere auch Ansprüche wegen Beschädigung von Gegenständen und Einrichtungen eines
Betriebes, Ansprüche aus Vermögensschäden durch Verletzung des Datenschutzes sowie gegen­
seitige Ansprüche der Schüler, auch wenn es sich um Geschwister handelt.
8.4.3 Betriebspraktika an beruflichen Vollzeitschulen
Die vielfältigen Bildungsgänge beruflicher Vollzeitschulen erfordern in der Regel die Durchführung von
Betriebspraktika als Vorbereitung auf die Berufs­ und Arbeitswelt. Den Schülern soll damit Gelegen­
heit gegeben werden, einen berufsfeldorientierten Einblick in wirtschaftliche und technische Sach­
verhalte und Zusammenhänge zu gewinnen sowie ökonomische und soziale Verhaltensweisen
kennen zu lernen.
Sind Praktika Bestandteil der beruflichen Vollzeitschulen, gelten über den „Erlass über die
Zusammenarbeit von Schule und Betrieb.“ hinaus die fachspezifischen Anforderungen der jeweiligen
Ausbildungs­ und Prüfungsordnung. Gleiches gilt für Betriebspraktika in einer vollschulischen
Ausbildung.
8.5 Bildungs­ und Erziehungsplan
Bildung ist ein lebenslanger Prozess. Die ersten zehn Lebensjahre sind die lernintensivsten und ent­
wicklungsreichsten. Bildung ist zum einen ein sozialer Prozess, an dem sich Kinder und Erwachsene
aktiv beteiligen und zum anderen ein Entwicklungsprozess in einem sozialen und kulturellen Kontext.
Dieses Verständnis liegt dem Bildungs­ und Erziehungsplan für Kinder von 0 bis 10 zugrunde. Ent­
wickelt wurde der BEP 2005 vom Hessischen Kultus­ und Sozialministerium in Kooperation mit dem
Bayerischen Staatsinstitut für Frühpädagogik (IFP) in München.
Nach einer erfolgreichen Erprobungsphase wird der BEP seit dem Schuljahr 2008/2009 sukzessive in
Kindertageseinrichtungen und Schulen implementiert. Die Zusammenarbeit aller an der Bildung und
Erziehung der Kinder Beteiligten ist dabei ein fester Bestandteil. Ein wesentlicher Aspekt ist daher
auch die partnerschaftliche Einbindung der Eltern, denn Eltern wissen selbst sehr genau, wie ihre
Kinder lernen und wie sie sich entwickeln. Die besonderen Merkmale des BEP:
• Wichtigster Grundsatz: Das Kind steht ausdrücklich im Mittelpunkt aller Überlegungen und
nicht die einzelnen Institutionen.
• Alle Bildungsorte werden miteinander verzahnt.
• Pädagogische Fachkräfte in Schule und Kindertageseinrichtung, Träger und Eltern können bei
der Begleitung der Entwicklung, Bildung und Erziehung der Kinder auf gemeinsame Grundla­
gen zurückgreifen. Sie erhalten wichtige Hinweise zur Unterstützung der Lernprozesse der
Kinder.
Auf der Webseite www.bep­hessen.de steht der
Bildungs­ und Erziehungsplan als
Downloadmöglichkeit zur Verfügung. Außerdem eine Elternbroschüre, in der die wesentlichen Grund­
züge des Bildungs­ und Erziehungsplans in kompakter Form dargestellt sind.
8.6 Bildungsstandards
Die Bundesländer haben sich 2002 in der Kultusministerkonferenz (KMK) darauf verständigt,
Bildungsstandards zu entwickeln und als Grundlage des Unterrichts einzuführen.
Durch die schlechten Ergebnisse in internationalen Vergleichen ist deutlich geworden, dass die
bisherige Inputsteuerung (Lehrpläne) nicht zu den erwünschten Ergebnissen führt. Die Lehrpläne
beschreiben, was gelehrt werden soll, geben also Unterrichtsinhalte vor, in der Erwartung, dass die
Schüler möglichst viel von dem vermittelten Wissen verstehen und beherrschen.
Mit der Novellierung des hessischen Schulgesetzes wurden die Kerncurricula und Bildungsstandards
zum 01.08.2011 verbindliche Grundlage für den Unterricht in Hessens Schulen. Die Bildungs­
standards enthalten wesentliche Ziele der pädagogischen Arbeit, ausgedrückt als Lernergebnisse der
Schüler für die einzelnen Fächer in Form konkreter Beschreibungen des Könnensstandes und des
Ausprägungsgrades zu einem bestimmten Zeitpunkt. Sie beschreiben also, was ein Schüler wann
können soll.
Diese Kompetenzen sind immer an konkreten Inhalten zu erlernen. Die Schulen können mit weiteren
inhaltlichen Konkretisierungen aus den Kerncurricula einschließlich der zugrunde liegenden Wissens­
stände ein Schulcurriculum entwickeln, in dem der Aufbau überfachlicher Kompetenzen beschrieben
wird und profilbezogene Ergänzungen aufgenommen werden.
Das Kerncurriculum für Hessen beschreibt also die zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erwartenden
überfachlichen und allgemeinen fachlichen Kompetenzen (Bildungsstandards) und die grundlegenden
Gegenstands­ bzw. Wissensbereiche (Inhaltsfelder) des jeweiligen Faches. Beispielsweise sind im
Bildungsstandard Deutsch folgende Kompetenzen (Auszug) sind am Ende der Jahrgangsstufe 4 für
das Inhaltsfeld Schreiben (Auszug) beschrieben:
Die Schüler können
• Texte im Rahmen einer kommunikativen Schreibkultur dem Zweck und Thema entsprechend
adressatengerecht gestalten und reflektieren.
• Texte allein und mit anderen planen, schreiben und überarbeiten
• für andere in gut lesbarer Handschrift schreiben,
• flüssig schreiben
• Texte zweckmäßig und übersichtlich gestalten
• die Schreibabsicht und den Adressaten klären und daran orientiert die Schreibidee umsetzen,
• Den eigenen Schreibprozess mithilfe von Schreibstrategien organisieren und strukturieren
• unter Anleitung Texte zu realen und fiktiven Ereignissen aus Schreibhandlungen aufbauen und
dabei Textsortenmerkmale beachten
• Unter Anleitung Informationen aus einem oder mehreren Texten zusammenführen und zu ei­
nem eigenen Text verarbeiten
• Texte mithilfe elementarer sprachlicher Mittel gestalten
• geübte rechtschreibwichtige Wörter normgerecht schreiben
• Rechtschreibstrategien reflektieren und nutzen
8.7 Dyskalkulie (Rechenstörung)
Die Rechenstörung (Dyskalkulie) ist eine Teilleistungsschwäche (siehe Kapitel 6.4.2). Die Weltge­
sundheitsorganisation (WHO) hat die Rechenstörung als schulische Entwicklungsstörung anerkannt.
In der Diagnosebeschreibung der WHO heißt es:
Diese Störung besteht in einer umschriebenen Beeinträchtigung von Rechenfertigkeiten, die nicht
allein durch eine allgemeine Intelligenzminderung oder eine unangemessene Beschulung erklärbar
ist. Das Defizit betrifft vor allem die Beherrschung grundlegender Rechenfertigkeiten, wie Addition,
Subtraktion, Multiplikation und Division, weniger die höheren mathematischen Fertigkeiten, die für
Algebra, Trigonometrie, Geometrie oder Differential­ und Integralrechnung benötigt werden.1
Im deutschsprachigen Raum sind 4,4 bis 6,7 Prozent der Schulkinder betroffen (Quelle: DGKJP,
Deutsche Gesellschaft für Kinder­ und Jugendpsychiatrie). Aber nicht jedes Kind, das schlecht
rechnet, hat eine Dyskalkulie. Von einer Dyskalkulie oder Rechenstörung kann unter anderem nur
dann gesprochen werden, wenn ein Kind sehr viel schlechtere Leistungen im Rechnen zeigt, als man
es von ihm aufgrund seiner allgemeinen Intelligenz und seines Alters erwarten würde.
Eine Dyskalkulie kann über den Kinder­ oder Jugendpsychiater, Beratungsstellen oder Berufsgruppen
mit erforderlicher Qualifikation festgestellt werden.
Beim Bundesverband Legasthenie und Dyskalkulie (BVL) können sich Eltern Hilfe und Rat holen
(www.bvl­legasthenie.de). Dort gibt es auch den ausführlichen Ratgeber „Dyskalkulie Erkennen &
Verstehen“, der das Erscheinungsbild Dyskalkulie und die psychologischen Aspekte beschreibt, aber
auch Hilfen für Eltern und Schule bietet.
_________________________________________________
1 http://www.icd­code.de/icd/code/F81.2.html
8.8 Einsichtnahme in Schülerakte und Prüfungsunterlagen
→ § 72 Abs. 5 f. Hessisches Schulgesetz
Für jeden Schüler legt die Schule eine Schülerakte an. Diese enthält zum einen Stammdaten, wie
Namen, Geburtsdatum und Adresse, aber auch Schülerbeobachtungsbogen, Schullaufbahndaten
(Einschulung, Versetzung und Nichtversetzung, Zeugnisbemerkungen, Noten) sowie Empfehlungen,
Gutachten, Prüfungsakten und mehr.
Sobald personenbezogene Daten gespeichert werden, hat die entsprechende Person das Recht, Ein­
blick in die Akte zu verlangen (Querverweis: § 18 Abs. 5 Hessisches Datenschutzgesetz). Das Recht
auf Einsichtnahme erstreckt sich nur auf Vorgänge, die ausschließlich den jeweiligen Schüler oder die
jeweiligen Eltern betreffen.
Kein Einsichtsrecht besteht, wenn die Daten des Schülers mit Daten Dritter derart verbunden sind,
dass die Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist (z. B. bei
Ordnungsmaßnahmen oder Straftaten). In diesem Fall hat der Schüler jedoch das Recht auf Auskunft
(statt Einsicht).
Die Einsicht beschränkt sich nicht nur auf Akten der Schule sondern gilt auch für Akten in Schulauf­
sichtsbehörden und des schulärztlichen Dienstes, in denen Daten gespeichert sind. In diese Akten
einschließlich der Prüfungsunterlagen können Jugendliche, Eltern und volljährige Schüler und
Bevollmächtige Einsicht nehmen. Bevollmächtigte müssen sich durch Vollmacht ausweisen und
können die Einsicht nur in Anwesenheit der Schulleitung (oder einer von ihr beauftragten Person) vor­
nehmen.
Die Einsichtnahme umfasst auch das Recht, Auszüge aus den Schul­ oder Prüfungsakten oder Foto­
kopien anzufertigen.
Diese Regelung gilt auch für Schulen in freier Trägerschaft (Ersatzschulen).
8.9 Elternsprechtage und Sprechstunden
→ § 6 Abs. 5, § 9 Abs. 4­6 Dienst­
ordnung für Lehrkräfte, Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiter
Eltern können für Fragen und Informationen zur Schule und zum Unterricht die Sprechstunden der
Lehrkräfte und den Elternsprechtag nutzen.
Mindestens einmal im Jahr findet an einem unterrichtsfreien Samstag ein Elternsprechtag in der
Schule statt, an dem alle Lehrkräfte der Schule teilnehmen. Mit Zustimmung des Schulelternbeirats
kann der Elternsprechtag auch an einem anderen Werktag nachmittags oder abends durchgeführt
werden. Die Lehrkräfte sind verpflichtet, daran teilzunehmen. Den Elternsprechtag beruft die Schul­
leitung ein.
An selbstständigen gymnasialen Oberstufen und beruflichen Schulen kann mit Zustimmung des
Schulelternbeirats der Elternsprechtag entfallen.
Darüber hinaus halten die Lehrkräfte an der Schule Sprechstunden ab. Auf Grund des Informations­
rechtes der Eltern, sollen diese nicht ausschließlich in den Vormittagsstunden stattfinden. Die Sprech­
stunden sind den Eltern in geeigneter Form bekanntzugeben.
Tipp:
Diskutieren Sie im Schulelternbeirat die an Ihrer Schule gelebte Praxis der Kontaktaufnahme zu
Lehrkräften, der Elternsprechstunden und des Sprechtages und erörtern Sie diese mit der
Schulleitung mit der Zielsetzung eine transprarente und allgemeine Regelung für die Schule zu finden.
8.10 Ethikunterricht → § 8 Abs. 4 Hessisches Schulgesetz
Im Ethikunterricht werden ethische Grundsätze sowie das Verständnis für Wertvorstellungen ver­
mittelt. Er führt in ethische, philosophische und religionskundlichen Fragestellungen ein.
In Hessen ist Ethik ein alternatives verbindliches Unterrichtsfach. Zur Teilnahme sind alle Schüler ver­
pflichtet, die bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres auf Grund einer Entscheidung ihrer Eltern, da­
nach auf Grund eigener Entscheidung von einem eingerichteten Religionsunterricht abgemeldet sind
oder sich nicht für die Teilnahme an einem eingerichteten Religionsunterricht entscheiden.
Eine freiwillige Teilnahme ist unter schulorganisatorischen Voraussetungen möglich.
In allen Jahrgangsstufen und Schulformen, in denen Religionsunterricht angeboten wird, muss auch
Ethik angeboten werden. Die Einrichtung setzt voraus, dass mindestens 8 Schüler am Ethikunterricht
verpflichtend teilnehmen (analog zum Religionsunterricht).
Es können jahrgangsübergreifende Lerngruppen gebildet werden. Die Kontinuität des Unterrichts­
angebots ist zu gewährleisten.
8.11 Ferienregelungen
Schuljahr und Schulferien sind in den Bundesländern gleichmäßig geregelt. Das Schuljahr beginnt am
01. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres. Tatsächlicher Unterrichtsbeginn und ­ende
hängen von der Terminierung der Sommerferien ab. Über die Festsetzung der Sommerferientermine
trifft die Kultusministerkonferenz Vereinbarungen. Die Gesamtdauer der Schulferien beträgt 75 Werk­
tage (ohne Anrechnung von gesetzlichen Feiertagen und der aus besonderen Gründen für schulfrei
erklärten Tage).1
Die Sommerferien sollen in der Zeit zwischen dem 15. Juni und dem 10. September liegen. Um die
Verkehrsströme während der Urlaubszeit zu entzerren, werden sie regional gestaffelt.2
Die Termine der weiteren zusammenhängenden Ferienabschnitte (Ostern, Herbst, Weihnachten)
werden vom Hessischen Kultusministerium festgelegt. Eine Übersicht der Ferientermine ist auf der
Webseite der Kultusministerkonferenz abrufbar: www.kmk.org/ferienkalender.html. Auch unter
www.schulferien.org finden Sie die aktuellen und zukünftigen Ferientermine aller Länder.
8.11.1 Bewegliche Ferientage
Die beweglichen Ferientage sind in erster Linie zur Berücksichtigung örtlicher Feiertage bestimmt, die
nicht gesetzliche Feiertage sind. Sie können jedoch auch zur Überbrückung von Unterrichtstagen
zwischen Feiertagen und Wochenenden oder zur Verlängerung einzelner Ferien verwandt werden.
In Hessen stehen drei bewegliche Ferientage pro Schuljahr zur Verfügung. Diese werden bis Ende
Mai vom Staatlichen Schulamt unter Beteiligung der Personalräte der Lehrkräfte und der Kreis­ und
Stadtelternbeiräte festgelegt. Um den Schulamtsbereich überschreitenden Schülerverkehr zu berück­
sichtigen, ist eine Abstimmung mit den benachbarten Staatlichen Schulämtern herbeizuführen. Die
festgelegten beweglichen Ferientage sind den Schulen sowohl in Form eines Rundschreibens, als
auch über die örtliche Presse mitzuteilen.
8.11.2 Unterrichtsbeginn am Schuljahresanfang
Die organisatorischen Vorbereitungen für den Unterrichtsbeginn einschließlich der hierfür not­
wendigen Konferenzen sind spätestens in der letzten Ferienwoche so durchzuführen, dass ein
geregelter Unterricht am ersten Schultag beginnt, für die ersten Klassen der Grundschulen und die
fünften Klassen der weiterführenden Schulen spätestens am zweiten Schultag.
_________________________________________________
1 AVENARIUS, Prof. Dr. Jur. Hermann; FÜSSEL, Prof. Dr. jur. Hans­Peter: Schulrecht – Ein Handbuch für Praxis, Rechtsprech­
ung und Wissenschaft. 8. Auflage Carl Link Verlag, S. 91
2 http://verwaltung.hessen.de/irj/HKM_Internet?cid=a01fc559e3088b93174f9c2c5a0a3e06, Rubrik B
Einschulungsveranstaltungen von Grundschulen und weiterführenden Schulen werden von diesen in
eigener Zuständigkeit durchgeführt; sie bedürfen einer vorherigen regionalen Abstimmung mit
umgebenden Schulen. Einschulungsveranstaltungen können auch am Samstag vor dem Unterrichts­
beginn durchgeführt werden; die Entscheidung hierüber trifft der Schulleiter nach Anhörung der
Gesamtkonferenz und des Schulelternbeirates.
8.11.3 Beurlaubung und Befreiung
→ § 3 Abs. 2 f., Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses
Aus besonderen Gründen – beispielsweise familiären Anlässen oder Sportwettkämpfen – können
Schüler vom Unterricht beurlaubt werden. Hierzu muss rechtzeitig von den Eltern oder den voll­
jährigen Schülern ein entsprechender Antrag gestellt werden, der die Gründe für die Beurlaubung er­
läutert. Die Entscheidung trifft die Klassenlehrkraft. Bei einer Beurlaubung für einen Zeitraum von
mehr als zwei Tagen und im Zusammenhang mit Ferien, muss der Antrag schriftlich spätestens vier
Wochen vor Beginn der Beurlaubung gestellt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleitung. Der
Wunsch, außerhalb der Ferien die günstigeren Tarife der Urlaubsveranstalter zu nutzen oder
Verkehrsstaus zu entgehen, wird dabei nicht als besonderer Grund angesehen.
8.11.4 Unterrichtsfrei aus religiösen Gründen
§ 3 Abs. 1 f., Gestaltung Schulverhältnisses
Schüler, die konfirmiert werden oder zur Erstkommunion gehen, können am darauffolgenden Montag
dem Unterricht fernbleiben. Die Eltern müssen den Termin des Ereignisses rechtzeitig der Klassen­
lehrkraft mitteilen. Auf Antrag ihrer Eltern (bzw. ab dem 14. Lebensjahr auf eigenen Antrag) sind
Schüler aus religiösen Gründen vom Unterricht für die Zeit des Gottesdienstbesuches freizustellen.
Dies gilt ebenso für die Befreiung vom Schulbesuch für einen religiösen Feiertag, der nicht gesetzli­
cher Feiertag ist, wenn sie nachweislich Kirchen oder Religionsgemeinschaften angehören, deren
Glaubensüberzeugung dieses gebietet. Gleiches gilt – ohne Antrag – für die generelle Freistellung
vom Schulbesuch am Samstag.
Auch für Gottesdienste und Feiertage anderer Glaubensrichtungen sind Anträge auf Beurlaubung zu
bewilligen.
Die betroffenen Lehrkräfte sind über die Abwesenheit der Schüler zu informieren. An diesen Tagen
dürfen keine schriftlichen Arbeiten geschrieben werden.
8.11.5 Pädagogische Tage
→ Erlass zur Durchführung pädagogischer Tage1
Pädagogische Tage sind eine Möglichkeit der schulinternen Lehrerfortbildung. Über die Durchführung
entscheidet die Gesamtkonferenz. Es handelt sich dabei um dienstliche Veranstaltungen, an denen
alle Lehrkräfte einer Schule teilnehmen. Pädagogische Tage sind vorrangig außerhalb der Unter­
richtszeit durchzuführen.
In begründeten Fällen können sie während der Unterrichtszeit stattfinden. Dies bedarf der vorherigen
Anhörung des Schulelternbeirates und gegebenenfalls der Schülervertretung sowie der Anzeige beim
Staatlichen Schulamt.
Der dadurch bedingte Unterrichtsausfall darf höchstens einen Unterrichtstag pro Schuljahr umfassen.
Eltern­ und Schülervertreter können hierzu themenbezogen eingeladen werden.
1
Berücksichtigt ist hier die Entwurfsfassung des Erlasses von August 2013. Der Erlass wird erst nach Redaktionsschluss im
November 2013 im Amtsblatt veröffentlicht.
8.12 Sucht, Gewalt und Prävention in der Schule
Unsere Kinder verbringen einen Großteil ihrer Zeit in der Schule. Immer wieder sind sie hier aber
auch den Gefahren von Gewalt, sexuellem Missbrauch, Sucht, Alkohol, oder auch Cybermobbing in
sozialen Netzwerken ausgesetzt. Es gibt gewaltverherrlichende PC­Spiele, die die Hemmschwelle der
Kinder herabsetzen und Gewalt bagatellisieren.
Zur Gewalt in der Schule zählen beispielsweise auch Sachbeschädigungen, Körperverletzungen,
Erpressungen.
Als Teil des Bildungs­ und Erziehungsauftrag ist es die gemeinsame Aufgabe von Schule und Eltern,
die Kinder zu befähigen, ihr zukünftiges privates, berufliches und öffentliches Leben auszufüllen, bei
fortschreitender Veränderung wachsende Anforderungen zu bewältigen und die Freizeit sinnvoll zu
nutzen.
Schulische Erziehung muss zum Aufbau einer gefestigten Persönlichkeitsstruktur beitragen, damit
Kinder und Jugendliche in der Lage sind, ihre Lebensaufgaben konstruktiv zu gestalten. Die Schule
muss Orientierungshilfen für sinnvolles Handeln in gegenwärtigen Situationen aufzeigen. Schulische
Gewalt­ und Suchtprävention will Kindern und Jugendlichen helfen, in ihrem persönlichen und
sozialen Entwicklungsprozess diejenigen psychischen Eigenschaften und Fähigkeiten auszubilden,
die es ihnen ermöglichen, auch schwierigen Lebenssituationen standzuhalten.
Der gemeinsame Erziehungsauftrag von Schule und Elternhaus erfordert eine enge und vertrauens­
volle Zusammenarbeit. Daher sind Eltern in die präventive Arbeit intensiv einzubeziehen. In
Zusammenarbeit von Schulkonferenz, Gesamtkonferenz, Eltern­ und Schülervertretung ist ein
schuleigenes Präventionskonzept zu entwickeln, zu erläutern, zu überprüfen und gegebenenfalls zu
verbessern. Mit Unterstützung durch die Schulleitung müssen daraus konkret gefasste und langfristig
festgelegte Präventions­Maßnahmen abgeleitet werden. Beratungslehrkräfte geben hierbei sach­
kundigen Rat und Hilfe.
Um schulische Maßnahmen zur Prävention einzuleiten oder zu unterstützen gibt es neben den
Beratungslehrkräften an den Schulen Fachberater und schulpsychologische Ansprechpartner bei den
Staatlichen Schulämtern.
Um Gefahren vorzubeugen, hat das Kultusministerium 2011 in der „Verordnung über die Gestaltung
der Schulverhältnisse“ geregelt, dass Eltern informiert werden sollen, wenn die Kinder (in der Grund­
schule) nicht zum Unterricht erscheinen und keine Entschuldigung vorliegt. Eine entsprechende
Regelung kann auch für die Mittelstufe (Sekundarstufe I) getroffen werden.
Die „Handlungsempfehlungen zur Vorbeugung und Aufarbeitung von sexuellen Missbrauchsfällen und
Gewalthandlungen in Schulen und schulnahen Einrichtungen“ der Kultusministerkonferenz, bietet
einen Maßnahmenkatalog, der u. a. festhält, eine Kultur des Hinsehens und Hinhörens als Teil des
Lebens und Lernens in der Schule zu sehen.
Viele Präventionsprogramme, die die Stärkung der Persönlichkeit, die Verbesserung der Selbst­
reflexion sowie der Eigen­ und Fremdwahrnehmung, die Schaffung von Konfliktfähigkeit und die Ver­
mittlung sozialer Kompetenzen zum Ziel haben werden bereits in Schulen erfolgreich eingesetzt.
Hilfreich für Schulen sind z. B. Programme und Projekte wie Klasse 2000, Lions­Quest, PiT
(Prävention im Team), das buddY Programm und viele andere. Landesweit und regional unterstützt
das Projekt „Gewaltprävention und Demokratielernen“ (GuD) die Schulen durch Fortbildung und
Beratung.
Das "Netzwerk gegen Gewalt" vernetzt und unterstützt im Sinne eines gesamtgesellschaftlichen
Ansatzes private und öffentliche Initiativen. Auf der Webseite www.netzwerk­gegen­gewalt.de findet
man neben der Auflistung von Präventionsprogrammen auch den "Präventionsatlas". Hier sind die
Schulen aufgeführt, an denen die Präventionsprojekte durchgeführt werden.
Viele Präventionsprogramme werden kostenfrei angeboten. Wenden Sie sich an die Anbieter, wenn
Sie weitere Informationen oder auch Unterstützung benötigen.
Hilfen für Opfer, Betroffene, Eltern und Schüler bieten auch viele Beratungsstellen (siehe 8.3.3).
8.13 Handys, Mobiltelefone und Smartphones
Fast jeder Schüler geht heute mit einem Handy oder Smartphone zur Schule. Ein generelles Verbot
Handys in Schulen mitzuführen gibt es nicht. Die Vorgaben zum Umgang mit Mobiltelefonen (oder
I­Pod, MP3­Player sowie andere Aufnahme­ oder Wiedergabegeräte) kann jedoch jede Schule selbst
regeln. Eine entsprechende Regelung kann im Rahmen der Schulordnung erfolgen. Zuständig ist
dafür die Schulkonferenz (§ 129 Nr. 12 Hessisches Schulgesetz). Der Schulelternbeirat und der
Schülerrat müssen dazu angehört werden.
In der Schulordnung können Vorgaben dazu aufgestellt werden, ob und gegebenenfalls unter welchen
Bedingungen Mobiltelefone in der Schule benutzt werden dürfen. Beispielsweise kann festgelegt
werden, dass Mobiltelefone auf dem Schulgelände insgesamt oder jedenfalls während der Unter­
richtszeit nicht verwendet und nur in ausgeschaltetem Zustand mitgeführt werden dürfen. Ein generel­
les Verbot, Mobiltelefone überhaupt mitzuführen, ist nicht möglich, da dies über den schulischen
Rahmen hinaus geht. Soweit die Schulordnung entsprechende Vorgaben trifft, kann eine Zuwider­
handlung mit pädagogischen Maßnahmen geahndet werden. In Betracht kommt z.B. die vorüberge­
hende Wegnahme des Mobiltelefons. Weggenommene Gegenstände sind in der Regeln am Ende des
Unterrichtstages zurückzugeben. Bei Minderjährigen kann die Rückgabe auch über die Eltern erfolgen
(Querverweis: § 64 Abs. 3, Verordnung über die Gestaltung des Schulverhältnisses). Da es sich um
eine „Regelvorgabe“ handelt, kann im konkreten Einzelfall bei Vorliegen besonderer Umstände aus­
nahmsweise auch eine mehrtägige Einbehaltung gerechtfertigt sein. Eine Vorgabe in der Schulord­
nung, dass stets eine mehrtägige Wegnahme erfolgt, ist indessen mit dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar.
Auch schriftliche Missbilligungen sind als pädagogische Maßnahme grundsätzlich zulässig. Diese sind
zur Schülerakte zu nehmen und spätestens am Ende des darauf folgenden Schuljahres wieder zu
entfernen. Soweit bereits in der Schulordnung selbst bestimmte Maßnahmen für Verstöße gegen ein
Handyverbot bzw. die Vorgaben zur Handynutzung festgelegt werden, müssen diese an den gesetzli­
chen Vorgaben für die betreffende pädagogische Maßnahme sowie am Gebot der Verhältnismäßigkeit
ausgerichtet sein. Auch sollten sie einen gewissen Spielraum beinhalten, um der gebotenen
Würdigung des jeweiligen Einzelfalls Rechnung tragen zu können.
8.14 Herkunftssprachlicher Unterricht
→ Verordnung über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I
Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 10, die auf Grund ihrer Herkunft entsprechende Vorkenntnisse in
einer Sprache mitbringen, haben die Möglichkeit, am herkunftssprachlichen Unterricht teilzu­
nehmen.1 Dieser wird schul­ bzw. schulformübergreifend an zentralen Standorten als Wahlunterricht
erteilt. Gemäß der derzeit geltenden Übergangsregelung liegt die Verantwortung für das Unterrichts­
angebot teilweise beim Land Hessen, teilweise bereits bei den Herkunftsländern.
In den Jahrgangsstufen 1 und 2 der Grundschulen und der Grundstufe der Schule mit Förderschwer­
_________________________________________________
Derzeit umfasst das Angebot die Sprachen Arabisch (Marokko), Bosnisch, Griechisch, Italienisch, Kroatisch, Portugiesisch,
Serbisch, Spanisch und Türkisch, siehe: http://verwaltung.hessen.de/irj/HKM_Inter­
net?cid=a8e7a09ce55cc13acf0dd3b9bae0f6da
1
punkt Lernen umfasst der Unterricht in der Herkunftssprache eine bis zwei Wochenstunden, in den
Jahrgangsstufen 3 und 4 zwei bis zu drei Wochenstunden. In den weiterführenden Schulen sind in
den Jahrgangsstufen 5 und 6 drei bis vier Wochenstunden als Wahlunterricht vorgesehen. In den
Jahrgangsstufen 7 bis 10 kann der Unterricht in der Herkunftssprache als Wahlunterricht stattfinden,
wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind.
Überschneidungen von Unterricht in Herkunftssprachen und von Unterricht in anderen Fächern sind
zu vermeiden.
8.15 Hessischer Referenzrahmen
Der Hessische Referenzrahmen Schulqualität (HRS) wurde vom Institut für Qualitätsentwicklung (IQ)
erarbeitet und bildet die Grundlage für eine gezielte und nachhaltige Schulentwicklung in Hessen. Das
IQ beschreibt ihn auf seiner Webseite wie folgt:
"Der Referenzrahmen schafft die für Schulen notwendige Klarheit darüber, welche Erwar­
tungen und Anforderungen an die Qualität von Schule gestellt werden. Er benennt die schulischen
Qualitätsbereiche und erläutert die entsprechenden Qualitätskriterien. Dadurch bietet er den Schulen
die Möglichkeit, die Qualität ihrer Bildungs­ und Erziehungsarbeit eigenständig zu überprüfen, zu
bewerten und zu verbessern.
Bei der Entwicklung des Referenzrahmens sind erprobte Modelle aus dem In­ und Ausland berück­
sichtigt worden. Der Referenzrahmen basiert auf einem Rahmenmodell, in dem sowohl die äußeren
Bedingungen und Faktoren für eine erfolgreiche Schule als auch die innerschulischen Prozesse und
Organisationsformen sowie die Leistungen der Schule für den Lebenserfolg der einzelnen Schüler
und für seine gesellschaftliche Teilhabe in den Blick genommen werden.
Zu den Voraussetzungen und Bedingungen gehören bildungspolitische und rechtliche Rahmenvor­
gaben, die soziale Zusammensetzung der Schülerschaft, personelle und sachbezogene Ressourcen,
Unterstützungsangebote für die Schulen sowie das Bildungsangebot im regionalen Umfeld. Diese
äußeren Bedingungen sind von Schulen kaum oder nur partiell veränderbar.
Großen Gestaltungsspielraum haben Schulen hingegen bezüglich der Qualität ihrer internen Pro­
zesse. Hierzu zählen die Ziele und Strategien der Qualitätsentwicklung einer Schule, die im Schul­
programm formuliert sind, Schulleitung und Schulmanagement, Entscheidungs­ und Kooperations­
strukturen an einer Schule, der Erhalt und die Weiterentwicklung beruflicher Kompetenzen sowie die
Schulkultur – und vor allem die Qualität der Lehr­ und Lernprozesse, die im Referenzrahmen eine
zentralen Stellenwert einnehmen. Die fachlichen und überfachlichen Kompetenzen sowie die Schul­
abschlüsse, die Schüler erwerben, finden im Qualitätsbereich "Ergebnisse und Wirkungen" ihre
Berücksichtigung. Hierunter fallen auch die Zufriedenheit aller, die an der Gestaltung einer Schule
mitwirken, sowie die Nachhaltigkeit von Bildung, die z. B. im beruflichen Erfolg der ehemaligen
Schüler sichtbar wird. Der Hessische Referenzrahmen Schulqualität bildet auch die Bezugsgröße für
die Schulinspektion in Hessen, die seit dem Schuljahr 2006/07 flächendeckend durchgeführt wird.
Darüber hinaus bietet die im HRS definierte Schulgüte eine einheitliche Orientierungsgrundlage für
alle Bezugsgruppen, die im hessischen Bildungswesen arbeiten.
In der überarbeiteten Fassung vom Dezember 2011 wurden Anpassungen an aktuelle Entwicklungen
vorgenommen. Diese betreffen insbesondere das Hessische Kerncurriculum, den gesellschaftlichen
Auftrag zur Inklusion und den Ausbau des Ganztagsbetriebs von Schulen. Bei dieser Gelegenheit
wurden auch die Dimensionen des Qualitätsbereichs I „Voraussetzungen und Bedingungen“ weiter
konkretisiert und dort, wo dies möglich war, auf Kriteriumsebene näher ausgeführt."1
_________________________________________________
1 http://www.iq.hessen.de
Der HRS ist online abrufbar unter: http://leb­hessen.de/fileadmin/downloads/Elternheft/HRS_02_2012_Web.pdf.
8.16 Hitzefrei
→ Erlass „Andere Unterrichtsformen und Unterrichtsausfall bei großer Hitze“ vom 16.11.2009
An Tagen, an denen der Unterricht im Schulgebäude durch hohe Temperaturen beeinträchtigt wird,
kann der Schulleiter (in Abstimmungen mit den Schulleitern benachbarter Schulen) darüber ent­
scheiden, den Unterricht nach der 5. Stunde zu beenden. In diesem Fall muss trotzdem sichergestellt
sein, dass Schüler, die nicht nach Hause geschickt werden können, besonders an Schulen mit Ganz­
tagsangeboten, geeignete Beschäftigungs­, Betreuungs­ oder Aufenthaltsmöglichkeiten bis zum Ende
der regulären Unterrichtszeit zur Verfügung gestellt bekommen.
Der Schulleiter kann zur Erleichterung der Belastungssituation stattdessen auch folgende Maß­
nahmen treffen:
• Durchführung alternativer Formen des Unterrichts wie Unterricht an anderen Lernorten oder
projektbezogener Unterricht anstelle des Regelunterrichts.
• kein Stellen von Hausaufgaben.
8.17 Hochbegabung
Hochbegabung wird definiert als ein Abschneiden in den oberen 2% eines standardisierten
Intelligenztests. Meist wird in den Tests ein Intelligenzquotient (IQ) von 130 oder höher charakterisiert.
Ob ein Kind hochbegabt ist, kann von Psychologen und Ärzten herausgefunden werden.
Die Hochbegabung kann den logisch­mathematischen, den sprachlichen, den musikalischen, den
bildnerisch­künstlerischen, den sportlichen oder den sozialen Bereich (manchmal auch mehrere
dieser Bereiche gleichzeitig) betreffen.
Vielfach trifft man die Meinung an, dass hochbegabte Kinder herausragende Leistungen in der Schule
bringen müssen. Dies trifft ohne Zweifel auf einen Großteil hochbegabter Kinder zu, allerdings gibt es
durchaus Kinder, die zwar hochbegabt sind, aber schlechte Noten schreiben und sich anscheinend
wenig für die Schule interessieren. Dabei handelt es sich oftmals um Kinder, die um ihre besondere
Begabung wissen, diese allerdings auf Grund ihrer bisherigen Erfahrungen zu verbergen suchen und
nicht auffallen wollen.
Hochbegabte Schüler brauchen spezielle, auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Unterstützung,
Förderung und Lerntechniken. Erhalten sie diese nicht, so kann es zu Entwicklungs­ und Persönlich­
keitsstörungen kommen, zu Depressionen und sozialer Isolation.
Seit 2004 können Schulen das Gütesiegel einer hochbegabtenfördernden Schule erhalten. Das Güte­
siegel wird für jeweils drei Jahre an Schulen vergeben. Für das Gütesiegel muss die Schule einen
Antrag stellen und folgende Kriterien erfüllen:
• Entwicklung eines schulischen Förderkonzepts als Teil des Schulprogramms,
• Kompetenz bei der Identifizierung von hohen Begabungen,
• Bereitschaft zu individuellen Förder­ bzw. Lernplänen,
• Beratung von Eltern,
• regionale Netzwerkbildung,
• regelmäßige Lehrerfortbildung zum Thema,
• sorgfältige Dokumentation und Evaluation aller Maßnahmen.
Im Januar 2013 waren insgesamt 154 hessische Schulen in das Gütesiegel­Hochbegabung­
Programm aufgenommen. Eine Liste dieser Schulen findet man auf dem Schulserver Hessen.1
Im Jahr 1999 hat das Kultusministerium an der Universität Marburg die "Begabungsdiagnostische
_________________________________________________
1 http://dms­schule.bildung.hessen.de/allgemeines/begabung/hessische_schulen/Liste_Guetesiegelschulen­04.01.2013doc.pdf
Beratungsstelle des Landes Hessen BRAIN" eingerichtet. BRAIN ist eine Anlaufstelle für Eltern,
Lehrkräfte, Erzieher, Schulleitungen sowie Psychologen, die spezielle Fragen im Zusammenhang mit
"intellektueller Hochbegabung" haben. BRAIN ist eine neutrale Beratungsstelle und wird haupt­
sächlich durch zweckgebundene Haushaltsmittel des Kultusministeriums gefördert. BRAIN stellt
Informationen zur Verfügung und bietet neben telefonischer Erstberatung auch weitere Folgebera­
tungen bis hin zur individuellen psychologischen Begabungsdiagnostik an. Die Beratung ist prinzipiell
kostenfrei. Für die Forschungsarbeit wird nach Abschluss der Beratung um eine Spende gebeten.
Weitere Informationen zu BRAIN finden Sie unter www.brain­marburg.de.
Das Kultusministerium unterstützt hochbegabte und hochleistende Schüler außerdem durch regel­
mäßige Ferienakademien und das Oberstufengymnasium Schloss Hansenberg. Schloss Hansenberg
(www.hansenberg.de) ist eine Internatsschule, die 2003 errichtet wurde und besonders leistungs­
fähige und leistungsstarke Schüler aufnimmt.
Weitere Informationen zur Förderung hochbegabter Kinder bietet die Webseite http://www.kleine­
genies.de oder die Broschüre des Kultusministeriums „Hochbegabung und Schule“.1
8.18 Jugendmedienschutz
Elektronische Medien, insbesondere das Internet durchdringen heute alle Lebensbereiche. Internet,
Facebook und Videospiele sind heute nicht mehr wegzudenken. Kinder und Jugendliche machen sich
oft sehr schnell mit neuen Geräten und Medien vertraut, während Eltern dem noch oft ratlos gegen­
überstehen.
Dabei stellen Eltern die ersten Weichen dafür, wie ihre Kinder mit Medien umgehen.
Doch bei den neuen elektronischen Medien bestehen auch zahlreiche Gefahren, die sich zudem
ständig und schnelllebig ändern. Es wäre daher falsch, wenn sich "Medienkompetenz" nur auf das
technische Knowhow beschränkt. Auch eine falsche und übermäßige Nutzung von Computer,
Internet, Handys und Spielekonsolen kann sich negativ auf Kinder auswirken und deren Entwicklung
(sowie Schulerfolg) erheblich beeinträchtigen.
80 % der Eltern halten die Mediennutzung Ihrer Kinder für völlig unproblematisch
80 % der 12 ­ 19jährigen sagen "Meine Eltern haben keine Ahnung, was ich damit mache!"
80 % der 12 ­ 19jährigen haben bereits negative Medienerfahrung gemacht (Datenouting, Porno­
grafie, sexuelle Belästigung, Gewaltvideos, Online­Mobbing, Magersuchtwebseiten,
Computersucht, Sexting, etc.)
Aber:
Nur 8 % (in Worten: acht Prozent!) erzählen ihren Eltern von diesen negativen Erfahrungen!2
Wir möchten Sie als Eltern bitten, ja auffordern, sich zu informieren und mit Ihren Kindern über den
Konsum und den Umgang mit neuen Medien zu sprechen. Schützen Sie Ihr Kind! Auch im Internet!
Günter Steppich, Fortbildungsreferent für Jugendmedienschutz, hat für Eltern und Lehrkräfte ein Fort­
bildungsvideo (http://www.youtube.com/user/JMSHessen) erstellt. Nehmen Sie sich die Zeit, die ins­
gesamt 17 Folgen in Ruhe anzuschauen. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Webseite in
der Rubrik „Für Eltern / Elternthemen / Jugendmedienschutz“.3
Ebenfalls erwähnen möchten wir die Internetseiten www.schau.hin.info, www.klicksafe.de und
www.lpr­hessen.de (Rubrik Aktuelles→Infomaterialien). Hier finden Sie viele interessante Hinweise für
Eltern über die Nutzung von neuen Medien durch Kinder, Materialien und Hinweise für die
Durchführung von Elternabenden.
_________________________________________________
1 Downloadmöglichkeit: http://leb­hessen.de/fileadmin/downloads/Elternheft/Hochbegabung_A4_Internet.pdf
2 Steppich, Günter. (Oktober 2013) in: Flyer Brennpunkt Jugendmedienschutz, Seite 2.
3 Informationen für Eltern finden Sie auch unter http://www.medien­sicher.de/fur­eltern/
8.19 Klassenfahrten, Schulwanderungen und Schulfahrten
→ Erlass Schulwanderungen und Schulfahrten vom 07. Dezember 2009
Schulwanderungen und Schulfahrten sind wichtige Elemente des Bildungs­ und Erziehungsauftrages.
Als Teil der pädagogischen Konzeption fördern sie gemeinsame neue Erfahrungen und Erlebnisse
und tragen dazu bei das gegenseitige Verständnis zu vertiefen und den Gemeinschaftssinn zu
fördern.
Schulwanderungen und Schulfahrten sind schulische Veranstaltungen. Von der Teilnahme können
Schüler nur aus wichtigen Gründen befreit werden.
Mehrtägige Veranstaltungen sind nur durchzuführen, wenn sie zwischen Lehrkräften, Eltern und
Schülern abgestimmt sind. Dies setzt bei den Eltern bzw. den volljährigen Schülern in geheimer
Abstimmung zu ermittelnde zustimmende Mehrheitsbeschlüsse voraus.
Mit den Anträgen auf Genehmigung sind ein Veranstaltungsplan, aus dem die pädagogische Ziel­
setzung und die unterrichtliche Vorbereitung zu entnehmen ist, und ein Finanzierungsplan vorzulegen.
Über die pädagogischen Zielsetzungen sind die Eltern zu informieren. Veranstaltungen während der
Ferien sind keine Veranstaltungen im Sinne des oben genannten Erlasses.
Über die schulinternen Grundsätze für Schulwanderungen und mehrtägige Schulfahrten entscheidet
die Schulkonferenz nach Anhörung des Schulelternbeirats, der Schülervertretung und der Gesamt­
konferenz. Die vorgesehenen Fahrten müssen vom Schulleiter genehmigt werden.
Grundsätzlich gilt für alle Schulwanderungen und Schulfahrten die Regelung über die Aufsichtspflicht
in der „Verordnung über die Aufsicht über Schüler“. Bei groben Fehlverhaltens eines Schülers kann
dieser von der weiteren Veranstaltung ausgeschlossen werden und auf Kosten der Eltern bzw. auf
eigene Kosten nach Hause zurückgeschickt werden.
8.19.1 Kosten → Erlass Schulwanderungen und Schulfahrten vom 07. Dezember 2009
Bei der Planung ist darauf zu achten, dass niemand aus finanziellen Gründen von der Teilnahme aus­
geschlossen werden darf. Die Schule muss darauf achten, dass sich die von den Eltern bzw. voll­
jährigen Schülern aufzubringende Gesamtkosten nicht nur an den zulässigen Höchstgrenzen sondern
vorrangig nach den finanziellen Möglichkeiten der Eltern bzw. volljährigen Schüler richten.
Die von den Eltern oder den volljährigen Schülern aufzubringenden Gesamtkosten für Fahrtkosten,
Unterkunft, Vollverpflegung und Nebenkosten (z.B. Eintrittsgelder), sollen
• bei Inlandsfahrten höchstens 150 €,
• bei Auslandsfahrten höchstens 225 €
je Schüler betragen. Die Möglichkeit des längerfristigen Ansparens für Eltern bzw. volljährige Schüler
wird empfohlen. Bei langfristiger Ansparung dürfen folgende Gesamtkosten für Eltern bzw. volljährige
Schüler nicht überstiegen werden:
• bei Inlandsfahrten 300 €
• bei Auslandsfahrten 450 €
Schüler, die aus zwingenden Gründen an Veranstaltungen nicht teilnehmen, besuchen den Unterricht
anderer Klassen oder Kurse.
8.20 Klassengröße
→ Verordnung über die Festlegung der Anzahl und der Größe der Klassen, Gruppen und Kurse in al­
len Schulformen vom 21. Juni 2011
Das Kultusministerium hat für die Festlegung der Klassengröße die Schülerhöchst­ und Schüler­
mindestzahlen festgelegt. In Vorklassen der Grundschule beträgt die Mindestzahl beispielsweise 10
Schüler, die Höchstzahl 20. In Vorklassen für Blinde mindestens 4, höchstens 8 Schüler.
Die genaue Auflistung findet sich in der oben genannten Verordnung, die auf unserer Webseite in der
Rubrik „Gesetze und Verordnungen“ abrufbar ist.
Die Klassen, Gruppen und Kurse sollen so gebildet werden, dass die Fortführung im darauffolgenden
Schuljahr nach Möglichkeit gesichert ist. Bei herkunftssprachlichem Unterricht kann von den Klassen­
mindestwerten abgewichen werden, wenn auf andere Weise ein wohnortnahes Angebot nicht möglich
ist. Grundlage für die Klassenbildung ist die drei Wochen vor Beginn der Sommerferien bekannte
Schülerzahl. Die Anzahl der Klassen, Gruppen oder Kurse, die in einem Jahrgang einer Schulform zu
bilden sind, ergibt sich aus folgender Rechnung:
Anzahl der Schüler des Jahrgangs der Schulform
___________________________________________
Schülerhöchstzahl
In Anbetracht eines Stellendefizits in einigen Lehrämtern kann bei der Berechnung der Anzahl der
Klassen bei den Schülerhöchstzahlen in den Eingangsstufen/Grundschulen, Haupt­ und Realschulen,
Gymnasien, Förderstufen und Gesamtschulen, ein um drei Schüler höherer Wert als Schüler­
höchstzahl angesetzt werden.
Das Staatliche Schulamt kann aus besonderen Gründen Abweichungen von den gesetzten Mindest­
und Höchstwerten sowie von der vorgegebenen Anzahl der zu bildenden Klassen genehmigen. Dabei
ist unter Berücksichtigung pädagogischer Überlegungen zwischen der Größe und Anzahl der Klassen
und der Unterrichtsabdeckung abzuwägen.
Bestehende Klassen sollen in der Regel fortgeführt werden.
Für Religion und Ethik sind Gruppengrößen anzustreben, die den Klassenstärken bei Beachtung der
Höchstzahlen entsprechen, gegebenenfalls sind Schüler aus Parallelklassen bzw. aus aufeinander­
folgenden Klassen zusammenzufassen.
Im Sport ist von Gruppengrößen in Klassenstärke auszugehen; die Bildung kleiner Gruppen zu Lasten
der Schülern zustehenden Stunden nach der Stundentafel sollte mit Ausnahme des Schwimm­
unterrichts nicht erfolgen.
Der Schulleiter muss den Schulelternbeirat über die beabsichtigten Klassen­ und Gruppenbildungen
informieren.
In der gymnasialen Oberstufe richtet sich die Kursbildung nach den Vorgaben der jeweils gültigen
Oberstufen­ und Abiturverordnung.
8.21 Legasthenie (Lese­Rechtschreibschwäche)
→ §§ 37 ff. Verordnung über die Gestaltung des Schulverhältnisses
Legasthenie ist eine Lese­ Rechtschreibstörung. Doch nicht jedes Kind mit Schwierigkeiten beim
Erlernen des Lesens und Schreibens leidet an einer Lese­Rechtschreibstörung.
Von einer Legasthenie wird immer dann gesprochen, wenn die Lese­ und/oder Rechtschreib­
leistungen eines Kindes deutlich schlechter sind, als man es gemäß seiner allgemeinen Intelligenz
und seinem Alter von ihm erwarten würde.
Liegen andere plausible Gründe für schwache Leistungen im Fach Deutsch vor wie etwa Seh­ oder
Hörstörungen, oder ernsthafte psychische oder hirnorganische Erkrankungen, kann man nicht von
einer Legasthenie ausgehen. Auch nicht bei Kindern, die die deutsche Sprache nicht beherrschen,
weil sie aus einem anderen Land stammen.
"Die Legasthenie ist eine umschriebene und schwerwiegende Beeinträchtigung des Erlernens von
Lesen und Rechtschreibung, die in Besonderheiten der Gehirnfunktion begründet ist. Diese in allen
Schriftsprachen vorkommende Teilleistungsstörung ist veranlagt und nicht Folge von unzureichender
Beschulung, einer Intelligenzminderung oder anderen körperlichen, neurologischen oder psychischen
Erkrankungen (Warnke, 2002).
Symptome (Schulte­Körne, 2006):
• Schwierigkeiten beim Schreiben von Buchstaben und Wörtern
• Hohe Fehlerzahl bei Diktaten
• Auslassen, Ersetzen oder Hinzufügen von Wortteilen
• Niedrige Lesegeschwindigkeit
• Mangelndes Leseverständnis"1
Lese­ und/oder Rechtschreibprobleme sind oft sehr stabil und nehmen ohne Behandlung sogar an
Schwere zu. Schüler mit Lese­Rechtschreibschwäche haben einen Anspruch auf individuelle
Förderung (siehe 6.4).
8.22 Lehrerzuweisung
Das Kultusministerium hat die Berechnung der Lehrerzuweisung überarbeitet. Die Zuweisungen er­
folgen nicht mehr über die Schulämter sondern zentral über das Hessische Kultusministerium.
Die neue Zuweisung der Lehrerstellen berechnet sich aus
• Zuweisung für Grundunterrichtsversorgung
• Zuweisung für Pflicht­ und Wahlpflichtunterricht (WPU)
• WPU Zuschlag
• Sonderzuweisung
• Fachpraxiszuschlag (in beruflichen Schulen)
Die Zuweisung für Pflicht­ und Wahlpflichtunterricht ergibt sich aus den Stundentafeln der jeweiligen
Schulform.
Zum Schuljahr 2012/2013 erhalten laut Hessischem Kultusministerium alle Schulen eine 104­pro­
zentige Unterrichtsversorgung, alle Selbstständigen Schulen eine 105­prozentige Unterrichts­
versorgung. Der Bundesarbeitskreis der Seminar­ und FachleiterInnen e.V. (BAK) schreibt hierzu:
Unerwähnt bleibt jedoch, dass ein erheblicher Teil dieser 105 Prozent durch Gestaltung der Statistik
erreicht wird. So wurden beispielsweise die Zuweisungen für Lehrkräfte im Vorbe­
reitungsdienst angehoben, was de facto bedeutet, Schulen erhalten bei statistisch steigender Lehrer­
zuweisung weniger Lehrkräfte.2 Zuvor hat man bereits Zuweisungen für freiwillige, aber notwendige
Leistungen, wie Förderungen der Lesekompetenz, Deutschunterricht für ausländische Schüler, u. a.
gestrichen.
_________________________________________________
1 http://www.lvl­hessen.de/index.php/definition­von­legasthenie
2 siehe Stellungnahme des BAK Hessen: http://www.bak­online.de/lvb/hessen/110928_BAK­Stellungnahme_HKM_Sparplae­
ne.pdf
8.22.1 Mobile Vertretungsreserve
→ Erlass zum Einsatz der mobilen Vertretungsreserve (MVR) in Hessen vom 17.05.2013
Um die Unterrichtskontinuität in Vertretungsfällen zu sichern, hat das Kultusministerium im Mai 2013
mit dem genannten Erlass reagiert. Die Lehrkräfte der mobilen Vertretungsreserve übernehmen die
Vertretung für langfristige Vertretungszeiträume (von über fünf Wochen) an verschiedenen Schulen, in
Ausnahmefällen auch kurzfristig. Die Vertretungsreserve besteht aus ausgebildeten Lehrkräften im
Beamtenverhältnis auf Probe. Die Schule muss ein schulinternes Vertretungskonzept ausarbeiten, um
eine MVR­Lehrkraft anfordern zu können.
Die Lehrkraft wird einer Stammschule zugeordnet und verpflichtet sich über einen Zeitraum von zwei
Jahren zur Wahrnehmung der Aufgaben einer MVR. Nach zwei Jahren endet der Dienst und die
Lehrkraft nimmt ihre Unterrichtstätigkeit an einer festen Schule auf.
Die Bedarfsmeldung erfolgt von der Schule an den schulfachlichen Dezernenten, der über die Ein­
satzmöglichkeit entscheidet.
8.22.2 Sozialindex
Zum Schuljahr 2013/2014 hat das Kultusministerium den sogenannten "Sozialindex" eingeführt und
erfüllt damit eine Forderung, die auch der Landeselternbeirat schon vor einigen Jahren aufgestellt
hatte. Der Sozialindex erlaubt Schulen, die unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen arbei­
ten, eine höhere Lehrerzuweisung.
Der Sozialindex beschreibt dabei das Umfeld einer Schule aufgrund bestimmter Sozialindikatoren1.
Die ermittelten Werte setzen sich dabei in unterschiedlicher Gewichtung aus
• dem Anteil der Arbeitslosen an der Wohnbevölkerung jeder Gemeinde
• dem Anteil der SGB II­Empfänger (Hartz IV) an der Wohnbevölkerung jeder Gemeinde
• dem Anteil der Einfamilienhäuser bezogen auf die Gesamtzahl der Wohnungen jeder Ge­
meinde
• dem Anteil der Zuwanderer unter den Schülerinnen und Schülern jeder Schule
zusammen. Die Festlegung des Sozialindexes erfolgt auf drei Jahre, um den Schulen Planungs­
sicherheit zu geben. Der Sozialindex und die dadurch erzielten Effekte werden zusätzlich evaluiert.
Die Ressourcen des Sozialindex können Schulen eigenverantwortlich, z. B. für besondere Förder­
angebote, Elternangebote, kleinere Lerngruppen, etc. einsetzen.
8.23 Lernmittelfreiheit → Verordnung über die Durchführung der Lernmittelfreiheit
Die an den Schulen eingeführten Lernmittel (Schulbücher und Lernmaterialien) werden unentgeltlich
und zeitlich befristet zum Gebrauch überlassen (Ausleihe) oder in den Räumen der Schule zum
gemeinsamen Gebrauch bereitgestellt.
Lernmittel sind Schulbücher und Lernmaterialien, die für Schüler bestimmt sind. Dazu zählen Schul­
bücher, Atlanten, Tafelwerke, Lexika, Wörterbücher, Ganzschriften, Werkstoffe, Rechenstäbe und die
Arbeits­ und Übungshefte, die unter „sonstige Schriften“ bezeichnet werden.2
Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erhalten die Schulen jährlich einen Gesamt­
verfügungsbetrag, über dessen Verwendung sie selbstständig entscheiden. Über die Verteilung der
für die Beschaffung von Schulbüchern bereitstehenden Mittel auf die verschiedenen Fächer be­
schließt die Gesamtkonferenz.
_________________________________________________
1 Hessisches Kultusministerium in: "Die sozial indizierte Lehrerzuweisung in Hessen", Präsentation. abrufbar unter: http://leb­
hessen.de/fileadmin/downloads/Elternheft/Sozialindex.pdf
2 Beer, Nicola. Hessische Kultusministerin. (2012) in: Protokoll des Hessischen Landtages, 116. Sitzung vom 06.09.2012,
Drucksache 18/116
Vor der Festlegung auf bestimmte Schulbücher durch die Fach­ und Fachbereichskonferenzen ist der
Schulelternbeirat (Querverweis: § 110 Hessisches Schulgesetz) anzuhören. Die Schulelternbeiräte
sollten diese Einflussmöglichkeit nutzen. Grundsätzlich muss jedoch beachtet werden, dass es sich
hierbei um ein Anhörrecht handelt. Die Elternvertreter dürfen mit beraten, aber nicht mitbestimmen,
die letzte Entscheidung trifft die Schule. Der Schulelternbeirat sollte Eltern benennen, die sich bei der
all­
jährlichen Schulbuchrunde von etwa Anfang Februar bis Ende März bestimmter Bücher annehmen
und an der Beratung der jeweiligen Fachkonferenzen teilnehmen.
Die Anschaffung von zusätzlichen Schulbüchern, Arbeitsheften usw. durch Eltern ist nur auf strikt frei­
williger Grundlage zulässig. In einer entsprechenden Anfrage an die Eltern ist dies ausdrücklich her­
vorzuheben. Schüler, deren Eltern den Kauf ablehnen, darf kein Nachteil entstehen. Sie müssen
gegebenenfalls durch die Schule versorgt werden.
8.24 Notfallplan
Schulische Krisensituationen können Unfälle, Suizide, Naturkatastrophen oder im schlimmsten Fall
zielgerichtete Gewalttaten wie Amoktaten und Nachahmer sein. Volker Bouffier, damaliger Innen­
minister, berichtete in unserem 5. Elternforum "Tatort Schule ­ Prävention wirkt!", dass es in Hessen
nach einem Amoklauf rund 30 Nachahmer gab.
Bei Krisenfällen handelt es sich meist um unvorhergesehene und möglicherweise außerordentlich
belastende Ereignisse, für die es keine standardisierten Verhaltensregeln gibt. Aus diesem Grund ist
es erforderlich, dass gerade Schulen sich umfassend vorbereiten, um im Krisenfall so angemessen
wie möglich reagieren zu können. Schulleitungen sind dazu angehalten, zusammen mit ihren schu­
lischen Krisenteams einen schuleigenen Krisenplan aufzustellen und diesen immer wieder zu modifi­
zieren. Zur Unterstützung der Schulen stehen dafür speziell ausgebildete Schulpsychologen des so­
genannten Schulpsychologischen Kriseninterventionsteams (SKIT) in den Staatlichen Schulämtern
zur Verfügung. Die Erarbeitung eines schulischen Krisenplans ist verbindlich.
Das Hessische Kultusministerium hat hierfür in Zusammenarbeit mit dem Hessischen Ministerium des
Innern und für Sport die Broschüre „Handeln in Krisensituationen“ herausgegeben.1
Wir empfehlen den Schulelternbeiräten in der Schule nachzufragen, ob ein solcher Krisenplan erstellt
wurde und gegebenenfalls darauf zu bestehen, dass ein solcher erstellt wird.
8.25 Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen
→ § 82, 82 a Hessisches Schulgesetz, §§64 ff. Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses
Noch immer erreichen uns Beschwerden von Eltern zu herabsetzenden Maßnahmen. Daher weisen
wir ausdrückich erneut darauf hin: Körperliche Züchtigung und andere herabsetzende Maßnahmen
sind verboten!
Ordnungsmaßnahmen sind
• Ausschluss vom Unterricht für den Rest des Schultages, erforderlichenfalls mit der Ver­
pflichtung, am Unterricht einer anderen Klasse oder Lerngruppe teilzunehmen
• Ausschluss von besonderen Klassen­ oder Schulveranstaltungen sowie vom Unterricht in
Wahlfächern und freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen
• vorübergehende Zuweisung in eine Parallelklasse oder in eine andere Lerngruppe bis zu
einer Dauer von vier Wochen
• vorrübergehender Ausschluss vom Schulbesuch bis zu einer Dauer von zwei Wochen
_________________________________________________
1 Downloadlink:
http://leb­hessen.de/fileadmin/downloads/Elternheft/Handeln_in_Krisensituationen_2011_HKM_und_HMdIS_1_.pdf
• Verweisung von der besuchten Schule
Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig,
• wenn Schüler in der Schule gegen eine Rechtsnorm, Verwaltungsanordnung oder die Schul­
ordnung verstoßen oder Anweisungen, die zur Erfüllung des Unterrichts­ und Erziehungsauf­
trages der Schule notwendig sind oder dem Schutz von Personen und Sachen dienen, nicht
befolgen, und wenn pädagogische Maßnahmen und Mittel sich als wirkungslos erwiesen ha­
ben;
• wenn der Schutz von Personen und Sachen diese erfordert.
Die Entscheidung über den Ausschluss von besonderen Klassen­ oder Schulveranstaltungen, vom
Unterricht in Wahlfächern und freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen sowie über die Zuweisung in
eine Parallelklasse trifft die Schulleitung auf Antrag der Klassenkonferenz. Vor der Entscheidung sind
die betroffenen Schüler sowie bei Minderjährigen die Eltern zu hören.
Der betroffene Schüler oder deren Eltern können eine Person des Vertrauens hinzuziehen, dass kann
ein Mitglied des Schülerrates der Schule, eine Lehrkraft des Vertrauens, ein Mitglied des Schuleltern­
beirates oder eine bekannte Person aus dem Umfeld sein.
Die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen soll so rechtzeitig erfolgen, dass der Bezug zum Fehlver­
halten nicht verloren geht. Dabei ist stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten; dies
bedeutet, dass in der Regel zunächst nur weniger ins Gewicht fallende Maßnahmen zu treffen sind,
die dem Fehlverhalten angemessen sein müssen.
Auf Antrag der volljährigen Schüler, bei Minderjährigen auf Antrag der Eltern, ist eine schul­
psychologische Stellungnahme herbeizuführen; die Betroffenen sind hierauf bei der Anhörung hin­
zuweisen. Der Antrag muss spätestens drei Tage nach der Anhörung bei der Schule eingegangen
sein.
Zu den pädagogischen Maßnahmen zählen
• das Gespräch mit dem Schüler insbesondere mit dem Ziel, eine Veränderung des Verhaltens
zu erreichen
• die Ermahnung
• Gruppengespräche mit Schülern und Eltern
• die formlose mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens
• die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind den Schüler das Fehlverhalten erkennen
zu lassen
• Nachholen schuldhaft versäumten Unterrichts nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern
• zeitweise Wegnahme von Gegenständen, die den Unterricht oder die Ordnung der Schule
stören oder stören können.
Pädagogische Maßnahmen müssen vorrangig vor Ordnungsmaßnahmen getroffen werden. Vor der
Durchführung von Ordnungsmaßnahmen kann ein Mediationsverfahren vorausgehen, wenn die
Konfliktparteien ihre Bereitschaft hierzu erklärt haben und der Schule geeignete Mediatoren zur Ver­
fügung stehen.
Gegen pädagogische Maßnahmen kann von den Eltern bzw. volljährigen Schülern formlos Beschwer­
de bei der Schulleitung erhoben werden.
8.26 Rauchen in der Schule → § 3 Abs. 9 Hessisches Schulgesetz
An allen hessischen Schulen ist das Rauchen im Schulgebäude und auf dem Schulgelände nicht
gestattet. Dieses Verbot gilt gleichermaßen für Schüler, wie Lehrkräfte und andere Personen, die sich
im Schulgebäude oder auf dem Schulgelände aufhalten.
8.27 Religionsunterricht → Erlass Religionsunterricht
Religionsunterricht dient der Vermittlung ethischer, moralischer und religiöser Fragen. Der Religions­
unterricht wird als evangelischer, katholischer, islamischer oder als Religionsunterricht einer anderen
Religionsgemeinschaft erteilt. Der Unterricht kann erteilt werden von
a) Lehrkräften, die durch die Ablegung einer staatlichen Prüfung die Befähigung zum Unterricht
in diesem Fach nachgewiesen haben und eine Bevollmächtigung der Kirche oder Religions­
gemeinschaft besitzen,
b) Geistlichen und diesen entsprechenden Amtsträgern von Kirchen und Religionsgemein­
schaften,
c) Personen, denen die jeweilige Kirche oder Religionsgemeinschaft die Befähigung zur
Erteilung von Religionsunterricht zuerkannt hat und denen eine Unterrichtserlaubnis erteilt
wurde, in den Schulstufen und Schulformen, auf die sich die kirchliche Zuerkennung und die
Unterrichtserlaubnis erstrecken.
Lehrkräfte mit der Unterrichtsbefähigung für Religion sind so einzusetzen, dass der Religions­
unterricht entsprechend der Stundentafel ungekürzt angeboten werden kann.
Religionsunterricht ist einzurichten, wenn mindestens acht Schüler teilnehmen. Er kann auch jahr­
gangs­ und schulformübergreifend erteilt werden. Schüler mehrerer benachbarter Schulen können
auch zusammengefasst werden, sofern dies zur Bildung von Lerngruppen schulorganisatorisch not­
wendig und verkehrsmäßig möglich ist.
Wird die Mindestzahl nicht erreicht, können die Kirchen und Religionsgemeinschaften auf ihre Kosten
Religionsunterricht erteilen. Dafür sind ihnen auf Antrag von den Schulträgern unentgeltlich die er­
forderlichen Räume zu überlassen. Auch dieser Unterricht gilt als schulischer Religionsunterricht und
ist der Schulaufsichtsbehörde zu melden.
Schüler nehmen in der Regel an dem Religionsunterricht des Bekenntnisses teil, dem sie angehören.
Die Nichtteilnahme bedarf einer schriftlichen Erklärung der Eltern oder der religionsmündigen Schüler.
Die Abmeldung von religionsmündigen, aber noch nicht volljährigen Schülern ist den Eltern von der
Schule schriftlich mitzuteilen. Die Abmeldung in Form der Einzelabmeldung soll in der Regel nur am
Ende eines Schulhalbjahres erfolgen. Eine Rücknahme ist zulässig.
Der Religionsunterricht unterliegt als ordentliches Unterrichtsfach der staatlichen Aufsicht. Religions­
unterricht, auch islamischer Religionsunterricht, wird in deutscher Sprache unterrichtet.
8.28 Schülerbeförderung → § 161 Hessisches Schulgesetz
Die Art der Schülerbeförderung sowie die Erstattung der Kosten ist Sache der Schulträger.
Die Träger der Schülerbeförderung entscheiden unter Berücksichtigung zumutbarer Bedingungen, der
Interessen des Gesamtverkehrs und des Grundsatzes der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit
über die Beförderungsart. Vorrangig sind öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Ist deren Benutzung
nicht möglich oder nicht zumutbar, können die Schulträger Schulbusse einsetzen oder die Kosten für
die Benutzung privater Kraftfahrzeuge in Höhe der Wegstrecken­ und Mitnahmeentschädigung nach
dem Hessischen Reisekostengesetz erstatten.
Grundsätzlich gilt, dass bei einem Schulweg von mehr als 2 km zur zuständigen Grundschule
beziehungsweise von mehr als 3 km zur weiterführenden Schule die Fahrtkosten übernommen
werden. Ausnahmen sind möglich, wenn es für den jeweiligen Schüler eine Gefahr darstellen würde,
den Schulweg zu Fuß zurückzulegen, oder wenn er auf Grund einer Behinderung dazu nicht in der
Lage ist. Nach Abschluss der Mittelstufe muss der Schulweg eigenständig finanziert werden.
In der Regel erstattet der Schulträger die Beförderungskosten für den Besuch der nächstgelegenen
Schule, die den gewünschten Bildungsgang anbietet (bis zum Abschluss der Mittelstufe). Die
Erstattung der Beförderungskosten muss bis zum 31. Dezember des Jahres beantragt werden, in
dem das Schuljahr endet.
Hinweise zur Fahrtkostenübernahme:
Wenn auf Wunsch der Eltern der Besuch einer anderen Grundschule gestattet wurde, z. B. weil ein
Geschwisterkind diese Schule besucht, werden nur die Fahrkosten bis zu der zuständigen Schule
erstattet oder gar nicht, wenn die zuständige Schule innerhalb der „2­Kilometer­Grenze“ liegt
(Querverweis: § 161 Abs. 5, Nr. 2 Hessisches Schulgesetz).
Wenn der Schüler auf Wunsch der Eltern ein Gymnasium besuchen soll, das weiter entfernt liegt als
eine schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule, so werden die Fahrkosten nur bis zu der
Gesamtschule erstattet oder gar nicht, wenn die kooperative Gesamtschule innerhalb der „3­Kilo­
meter­Grenze“ liegt.
Soll der Schüler eine selbstständige Realschule oder den Realschulzweig einer schulformbezogenen
(kooperative) Gesamtschule besuchen, werden die Fahrkosten nur bis zu einer nähergelegenen ver­
bundenen Haupt­ und Realschule erstattet, auch wenn diese keine schulformbezogenen
Eingangsklassen sondern eine Förderstufe hat.
In außergewöhnlichen Härtefällen können Eltern bzw. die Schüler Zuschüsse beantragen. Familien
mit geringem Einkommen (z. B. Hartz IV) können die Schülerbeförderungskosten eventuell vom Job­
center der Arbeitsagentur übernommen bekommen. Betroffene Eltern sollten einen entsprechenden
Antrag stellen.
Das Sozialgericht Kassel hat 2010 über eine einstweilige Verfügung die Arbeitsförderung im Landkreis
Kassel (Arge) verpflichtet, die Schülerbeförderungskosten für das Mädchen einer Hartz­IV­Familie aus
Kaufungen zu übernehmen (Aktenzeichen: S7AS759/10).
8.28.1 Schulwegsicherheit
Der Weg zur Schule ist für viele Schüler mit der Benutzung von Bussen und Bahnen verbunden.
Leider gibt es immer wieder Beschwerden über zu volle Fahrzeuge, zu lange Fahrzeiten und nicht an­
gepasste Abfahrts­ und Ankunftszeiten. Viele Fragen gibt es auch zum Thema Sicherheit von Bussen,
besonders bei Klassenfahrten.
Eltern schlagen aus Sorge um ihre Kinder Alarm, Schulen beschweren sich ­ meist mit mäßigem
Erfolg. Viele weichen daher auf das „Eltern­Taxi“ aus – doch mit individuellen Lösungen verändert sich
die Situation insgesamt nicht.
Der Landeselternbeirat macht sich stark und setzt sich weiterhin dafür ein, dass die Schüler­
beförderung neu strukturiert und neu organisiert wird und fordert u. a. die Sicherstellung von technisch
einwandfreiem Fahrzeugmaterial. Unsere Forderungen zur Schülerbeförderungen1 können Sie auf
unserer Webseite in der Rubrik „Veröffentlichungen“ nachlesen.
_________________________________________________
1 Downloadmöglichkeit:
http://leb­hessen.de/fileadmin/user_upload/downloads/aus_dem_leb/20100417_Beschluss_Schuelerbefoerderung.pdf
8.29 Schülervertretung → §§ 121 ff. Hessisches Schulgesetz, Verordnung über die
Schülervertretungen und die Studierendenvertretungen
Analog zu den Elternvertretungen haben auch Schüler Mitbestimmungsrechte, die sie sehr aktiv
wahrnehmen. Die Schüler wirken im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Mitbestimmungsrechte
eigenverantwortlich bei der Verwirklichung der Bildungs­ und Erziehungsziele in der Schule mit.
Schülervertreter können nur durch Schüler gewählt werden. Auch bei den Schülern sind die Gremien
hierarchisch aufgebaut. Sie wählen einen Klassensprecher, Schulsprecher, Schülerrat, Kreis­ oder
Stadtschülerrat und den Landesschülerrat. Auf Schul­, Stadt­ und Kreisebene haben sie analog zu
den Eltern die gleichen Rechte. Auf Landesebene ist der Landesschülerrat anzuhören zu
• allgemeinen Bestimmungen über Bildungsziele und Bildungsgänge, insbesondere bei Kern­
curricula, Lehrplänen und Prüfungsordnungen
• allgemeinen Bestimmungen, welche die Aufnahme in weiterführende Schulen und die Über­
gänge zwischen den Bildungsgängen regeln
• allgemeinen Richtlinien für die Auswahl von Lernmitteln
• allgemeinen Schulordnungen, soweit sie das Unterrichtswesen gestalten
In den schulischen Gremien (Klassenkonferenz, Schulkonferenz, Fachkonferenzen, Gesamt­
konferenz) vertreten sich die Schüler selbst und haben entsprechende Stimm­ oder Beratungsrechte
wie die Elternvertreter.
Auf der Webseite der Landesschülervertretung (www.lsv­hessen.de) finden Sie Beschlüsse und
Konzepte, wie demokratische, inklusive Schule heute gestaltet werden kann.
8.30 Schulinspektion → Hessischer Referenzrahmen Schulqualität 1
2005 bis 2010 hat in Hessen der erste Schulinspektions­Zyklus stattgefunden. Alle öffentlichen
Schulen des Landes wurden damit ein erstes Mal von einem Inspektionsteam besucht und haben
einen schulspezifischen Ergebnisbericht erhalten, der die Grundlage für die weitere Schulentwicklung
auf der Basis von Zielvereinbarungen zwischen den Staatlichen Schulämtern und den jeweiligen
Schulen bildet.
Das Evaluationsergebnis erhalten zum einen die Schulen selbst, zum anderen dient es dem landes­
weiten Vergleich und der Darstellung zentraler Stärken und Schwächen hessischer Schulen. Theore­
tische Grundlage der Schulinspektion ist der Hessische Referenzrahmen (HRS). Er gilt als
wissenschaftlich fundierter und anerkannter Orientierungsrahmen für die Qualität von Schule. Inner­
halb der Schulinspektion sind alle Instrumente und Verfahren auf ausgewählte Kriterien des HRS ab­
gestimmt (siehe 8.15). Der Schwerpunkt der externen Evaluation liegt dabei auf den Prozessen
schulischer Qualität.
Seit Januar 2011 werden die hessischen Schulen zum zweiten Mal inspiziert. Dabei werden, wie
schon bei der ersten Schulinspektion, zwei zentrale Ziele verfolgt:
1. Die externe Evaluation aller Schulen, um Impulse für die innerschulische Qualitäts­
entwicklung zu geben.
2. Die Zusammenführung der Ergebnisse der besuchten hessischen Schulen, die als Grund­
lage für Entscheidungen auf der Steuerungsebene genutzt werden können
Die Inspektion erfolgt durch telefonische Befragungen, Fragebögen, Unterrichtsbeobachtung,
Dokumentenanalyse und Onlinebefragungen.
_________________________________________________
1 http://leb­hessen.de/fileadmin/downloads/Elternheft/HRS_02_2012_Web.pdf
Im Vorfeld der Inspektion können Eltern an der Onlinebefragung teilnehmen, um ihre Einschätzung zu
relevanten schulischen Bereichen wie z. B. der Organisation schulischer Abläufe, dem allgemeinen
Schulklima und anderem abzugeben. Hierfür stellt das Landesschulamt Abteilung „Qualitäts­
entwicklung und Evaluation (vormals Institut für Qualitätsentwicklung) einen Zugangscode (über die
Schulleitung) bereit. Ausgewählte Eltern der Schule (auch der Schulelternbeirat) können auch an
einem ca. einstündigen Interview teilnehmen.
Im Inspektionsbericht werden die Ergebnisse der Schulinspektion dokumentiert. Darüber hinaus
werden diese der Schulkonferenz und gegebenenfalls weiteren Mitgliedern der Schulgemeinde durch
die Inspektoren einige Wochen nach dem Schulbesuch im Rahmen einer Auswertungskonferenz
zurückgemeldet.
Die Schulgemeinde entwickelt auf der Grundlage der Evaluationsergebnisse Ziele für die Weiterarbeit
der Schule, die gemeinsam mit der Schulaufsicht in Zielvereinbarungen festgehalten werden.
8.31 Schulsozialarbeit
Schulsozialarbeit nimmt in den Diskussionen einen hohen Stellenwert ein, wenn es um die Frage
nach „guter Schule“ geht. Doch warum?
Schulsozialarbeiter sind zunächst Mitarbeiter der Jugendämter. Sie sind ausgebildet, um junge
Menschen in ihrer Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlich­
keit, zu unterstützen (Querverweis: § 1 Sozialgesetzbuch VIII). Ihre Tätigkeit ist in besondere Weise
auf das „Wohl des Kindes / Schülers“ ausgerichtet. Ein Schwerpunkt ihrer Arbeit ist die ganzheitliche
Förderung und Unterstützung einzelner Schüler und Eltern. Durch die ganzheitliche Förderung arbei­
ten sie integrierend, eine wichtige Handlungsorientierung, wenn es um inklusive Schule oder um
Ganztagsschule geht. Ein Schulsystem, das immer mehr Herausforderungen an Lehrkräfte, Schüler
und Eltern stellt, braucht Akteure, die dazu beitragen, Teilhabe zu ermöglichen, die bei der individuel­
len Förderung und Entwicklung der Schüler mitwirken und die nicht zuletzt die soziale Integration und
ein positives Lernklima fördern.
Schulsozialarbeit fördert einen Blickwechsel. Während Schule eher die Probleme mit Kindern
formuliert, sieht Schulsozialarbeit die Probleme von Kindern. Die wachsenden Herausforderungen
machen Schulsozialarbeiter an Schule unentbehrlich.
Schule ist ein wichtiger Lebensort für junge Menschen und der „zentrale Ort“ an dem die sozialen
Teilhabemöglichkeiten den Schülern „zugeteilt“ werden. Schule hat einen gesellschaftlichen Stellen­
wert, der Schulsozialarbeit als wichtigen Kooperationspartner für Schüler, Eltern und Lehrkräfte
braucht, um den Herausforderungen der Gesellschaft (Demografischer Wandel, soziale Beeinträchti­
gungen, Bildungschancen, etc.) überhaupt begegnen zu können.
Bildung zu gewährleisten ist Aufgabe des Landes. Schulsozialarbeit zu gewährleisten ist eine Aufgabe
der Schulträger und damit der Kommune. Die Schulträger gehen unterschiedlich mit den finanziellen
Belastungen der Kommunen für die Bereitstellung von Schulsozialarbeit um. In manchen Kreisen und
Städten wird Schulsozialarbeit an Schulen gut umgesetzt, an anderen gar nicht. An integrierten
Gesamtschulen ist Schulsozialarbeit meist ein konzeptioneller Bestandteil.
Der Landeselternbeirat macht sich stark dafür, dass die Schulträger mit Landesmitteln so unterstützt
werden, dass eine gleichmäßige und gerechte Verteilung von Schulsozialarbeit an hessischen
Schulen möglich wird und Schulträger darin unterstützt werden, jede Schule dauerhaft mit ausge­
bildeten Schulsozialarbeitern zu versorgen.
8.32 Selbstständige Schule in Hessen →§ 127 ff. Hessisches Schulgesetz
Mit Einführung des novellierten Schulgesetzes im August 2011 wurde den Schulen die Möglichkeit
eingeräumt, sich zu selbstständigen Schulen zu entwickeln.
Selbstständigkeit bedeutet mehr Eigenverantwortung und rechtliche Selbstständigkeit für Schulen.
Schulen können bei der Stellenbewirtschaftung, Personal­ und Sachmittelverwaltung sowie in der
Unterrichtsorganisation und der inhaltlichen Ausgestaltung des Unterrichts selbstständige Entschei­
dungen treffen. Möglich sind beispielsweise Abweichungen bei der äußeren Differenzierung, der Aus­
gestaltung der Leistungsnachweise sowie den Lehrplänen und Stundentafeln, sofern die Standards
der Bildungsgänge eingehalten werden.
„Selbstständige berufliche Schulen“ können darüber hinaus die Schulverfassung ändern und die Ent­
scheidungs­ und Anhörungsrechte der Schulkonferenz sowie einzelne Entscheidungsrechte der
Gesamtkonferenz auf einen Schulvorstand übertragen. Die Gesamtkonferenz kann durch ein Schul­
plenum ersetzt werden. Das Schulgesetz eröffnet den „selbstständigen beruflichen Schulen“ darüber
hinaus die Möglichkeit, sich in eine rechtlich selbstständige berufliche Schule als "rechtsfähige Anstalt
des öffentlichen Rechts" umzuwandeln.
Ziel der Umwandlung ist die Qualitätsentwicklung und Qualitätsverbesserung der schulischen Bildung
im Sinne der Schüler. Zentrales Handlungsfeld ist die Unterrichtsentwicklung und damit die Verbesse­
rung der Lernergebnisse.
Grundlage für die Umwandlung ist eine entsprechende Konzeption der Gesamtkonferenz
(Zustimmung der Schulkonferenz) mit einer überzeugenden Zielsetzung und Prozessplanung. Über
die Genehmigung entscheidet das Hessische Kultusministerium.
Ein elementarer Bestandteil ist die eigene Bewirtschaftung der vom Schulträger und Land zur Verfü­
gung gestellten Mittel. Über den Haushalt der Schule entscheidet die Schulkonferenz auf Vorschlag
der Gesamtkonferenz. Diese Entscheidungen dominieren oft die Schulleiter, die diese Mittel gern als
„ihr Budget“ betrachten.
Tipp:
Wir empfehlen den Schulelternbeiräten über die Schulkonferenz einen „Haushaltsausschuss“ einzu­
richten, der diese Entscheidungen vorbereitet und kontrolliert.
Für die Entwicklung schulspezifischer Fachcurricula, Schulcurricula, oder zur Entwicklung anderer
oder weiterer Qualitätsmerkmale erhalten die Selbstständigen Schulen eine über die Grundunter­
richtsversorgung hinausgehende Stellenzuweisung von drei Prozent (ab dem Schuljahr 2013/2014
sollen es fünf Prozent sein) und können über freie Personalmittel eigenverantwortlich verfügen.
Selbstständige Schulen erhalten erweiterte Handlungsspielräume bei der Unterrichtsgestaltung und
­organisation, im Bereich des Personaleinsatzes und der Personalgewinnung sowie auf dem Gebiet
der Stellenbewirtschaftung und Sachmittelverwaltung.
Bis zum Schuljahr 2012/2013 haben sich 39 allgemeinbildende Schulen aller Schulformen (SES) und
36 berufliche Schulen (SBS) in eine "selbstständige Schulen" umgewandelt.
8.32.1 Kleines und großes Budget → §§ 127a, 127d Hessisches Schulgesetz
In der Diskussion um die Selbstständigen Schulen fallen immer wieder die Begriffe „kleines und
großes Budget“. Eigentlich nicht ganz richtig, denn das sogenannte „kleine Budget“ können alle
hessischen Schulen beantragen, lediglich "das große Budget" steht nur selbsttändigen Schulen zu.
Den Schulen kann die Bewirtschaftung der zur Verfügung gestellten Mittel übertragen werden, wenn
die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind.
Das "kleine Budget" umfasst die Mittel für kurzfristige Vertretungen („verlässliche Schule“), Mittel für
Lehr­ und Lernmittel, für Fortbildung (40 Euro pro Stelle), für den IT­Support (113 Euro pro Stelle)
sowie einen Sockel in Höhe von 10.000 Euro (unabhängig von der Größe der Schule), aus der die
Unterrichtsversorgung finanziert wird.1
Das „große Budget“ umfasst darüber hinaus auch die Personalkosten. Ist die Schule "unterbesetzt",
bekommt sie den Gegenwert der Lehrerstunden in finanziellen Mitteln in ihr Budget eingestellt (aller­
dings nicht vollständig). Ist sie „überbesetzt“ wird ihr der Gegenwert aus dem Budget abgezogen.
Im Rahmen eines Erlasses (10­Prozentmittel­Erlass) besteht bereits seit 2008 die Möglichkeit für
Schulen, bis zu 10 Prozent der Personalkosten in Geldmittel umzuwandeln und damit eigenständig
Personal­ oder Sachausgaben zu tätigen. Mit dem Erlass sollte es Schulen ermöglicht werden, den
Unterricht, der aus Mangel an Fachkräften nicht abgedeckt werden kann, mit befristeten Arbeits­
verträgen zu ersetzen.
8.32.2 Antragsstellung auf Umwandlung
Auf Beschluss der Schulkonferenz und im Benehmen mit dem Schulträger kann der Schulleiter die
Umwandlung in eine selbstständige Schule beantragen.
Grundlage für den Antrag ist eine Konzeption der Gesamtkonferenz, in der die Abweichungen von den
bestehenden Rechtsvorschriften (Querverweis: § 127d Abs. 2 Hessisches Schulgesetz) festgelegt
sind. Die Konzeption muss mit den Grundsätzen des Bildungs­ und Erziehungsauftrags der Schule
vereinbar sein und die Gleichwertigkeit des schulischen Angebots in den Bereichen des Unterrichts,
der Betreuung und Erziehung gewährleisten. Diese Konzeption ist Grundlage für eine Zielvereinba­
rung mit dem Staatlichen Schulamt. Sie dient auch als Grundlage (mit dem Schulprogramm) für die
Einführung eines Qualitätsmanagementsystems zur jährlichen Überprüfung und Bewertung der Arbeit
der selbstständigen Schule.
8.33 Sexualerziehung → § 7 Hessisches Schulgesetz
Sexualerziehung steht im Spannungsfeld zwischen dem Recht der Eltern, dem Persönlichkeitsrecht
des Kindes und dem Bildungs­ und Erziehungsauftrag der öffentlichen Schule. Sexualerziehung ist
also in einem sinnvollen Zusammenwirken von Schule und Elternhaus zu erfüllen.
Die Entwicklung der ganz persönlichen Einstellung zur Sexualität gehört in erster Linie in die Familie.
Die Auswirkungen der Sexualität auf die Gesellschaft und die Vermittlung der wissenschaftlich
fundierten Sexualkunde umfasst den Auftrag der schulischen Bildung.
Sexualerziehung soll das Bewusstsein für eine persönliche Intimsphäre und für ein respektvolles,
gewaltfreies Verhalten in gegenwärtigen und zukünftigen persönlichen und partnerschaftlichen Bezie­
hungen entwickeln und fördern sowie die grundlegende Bedeutung von Ehe und Familie vermitteln.
Vor dem Hintergrund des Toleranzgebotes der Hessischen Verfassung ist bei der Sexualerziehung
Zurückhaltung zu wahren sowie Offenheit und Toleranz gegenüber den verschiedenen Wertvor­
stellungen – auch anderer Kulturkreise – in diesem Bereich zu beachten. Dies schließt jede einseitige
Beeinflussung aus.
Der Unterricht über sexuelle Fragen ist fachübergreifend (z. B. Biologie, Geschichte, Deutsch, Ethik,
Religion) zu erteilen. Daher ist die Teilnahme am Unterricht zur Sexualerziehung für alle Mädchen und
Jungen verbindlich und nicht an die Zustimmung der Eltern oder bei älteren Schülern an deren Zu­
_________________________________________________
1 HLZ Zeitschrift der GEW Hessen für Erziehung, Bildung, Forschung Heft 12, Dezember 2012, Seite 8 (Gewerkschaft Er­
ziehung und Wissenschaft)
stimmung gebunden. Dies gilt auch für Kinder anderer Kulturkreise.
Vor dem Beginn sexualkundlichen Unterrichts sind die Eltern in einem Elternabend über Ziele, Inhalt
und Form zu informieren (siehe 4.1.3.1).
8.34 Verbindungslehrkräfte
→ § 19 Verordnung über die Schüler­ und Studierenden­
vertretung, §§ 122­124 Hessisches Schulgesetz
An Schulen mit mindestens fünf Lehrkräften kann der Kreis­ oder Stadtschülerrat eine Verbindungs­
lehrkraft und einen Stellvertreter wählen. Die Verbindungslehrkräfte haben insbesondere die Aufgabe
die Schülervertretung zu beraten und zu fördern. Sie können außerdem bei Unstimmigkeiten mit der
übrigen Schülerschaft, der Verwaltung, der Schulleitung und Lehrkräften vermittelnd eingreifen. Die
Verbindungslehrer sind bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht an dienstliche Weisungen
gebunden. Die Tätigkeit der Verbindungslehrkräfte gilt als Dienst. An den Sitzungen der Schülerver­
tretungen können sie mit beratender Stimme teilnehmen. Der Landesbeirat der Schülervertretung be­
steht aus bis zu fünf Verbindungslehrern, die vom Landesschülerrat für zwei Jahre gewählt werden.
Ausführliche Informationen und Materialien stellt die Landesschülervertretung in der „Verbindungs­
lehrermappe“ (Materialien zur SV für Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrer an hessischen
Schulen) kostenfrei unter www.lsv­hessen.de in der Rubrik „Materialien – Für Lehrer“ zur Verfügung.
8.34.1 Tutoren → § 5 Oberstufen­ und Abiturverordnung
In der gymnasialen Oberstufe werden die Aufgaben der Klassenlehrkraft von einem Tutor wahr­
genommen. Die Tutoren beraten Schüler bei der Kurswahl und Kursbelegung. Die Schüler sind
jedoch verpflichtet, sich selbst zu vergewissern, ob und wie sie ihre Beleg­ und Einbringungsver­
pflichtungen erfüllen können. Der Tutor kann also für eine Fehlplanung nicht verantwortlich gemacht
werden.
Tutoren bieten Unterstützung der Schüler insbesondere vor den Abiturprüfungen. Die Tutoren können
je Woche eine Tutorenstunde abhalten. Da Beratungs­ und Betreuungsaufgaben im Laufe des Schul­
jahres mit unterschiedlicher Dichte auftreten, kann die Schule die Tutorenstunde auch flexibel
verwenden. Die Entscheidung trifft die Gesamtkonferenz.
8.35 Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung
→ Erlass Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung durch Schulen und Polizei
Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung gehören zu den besonderen Bildungs­ und Erziehungsauf­
gaben der Schulen, die fachübergreifend unterrichtet werden. Verkehrserziehung und Mobilitäts­
bildung ist ein Arbeitsbereich von Schule & Gesundheit und stellt somit ein wichtiges Element von
Schulentwicklung dar.
Nach Empfehlung durch die Schulkonferenz trifft die Gesamtkonferenz die Entscheidung über die
inhaltliche und unterrichtsorganisatorische Umsetzung im Rahmen des schulbezogenen Curriculums.
Im Schulprogramm werden schulbezogene und regionale Aspekte sowie besondere verkehrs­
pädagogische Schwerpunkte verankert.
Die Verkehrspädagogik und Mobilitätsbildung geht über das Vermitteln von Kenntnissen der Zeichen­
und Regelsysteme hinaus. Die Schüler erwerben für die zukunftsfähige Mobilitätsgestaltung not­
wendige
durch eine reflektierende Auseinandersetzung mit ihren eigenen Mobilitäts­
formen und Bedürfnissen.
Die Schulen benennen einen Beauftragten aus dem Kreis der Lehrkräfte, der für die Weitergabe von
_________________________________________________
1 Auszug aus dem Gemeinsamen Elternbrief des Hessischen Kultusministeriums, des Landeselternbeirats und des Hessischen
Ministeriums des Innern und für Sport zum Thema Verkehrserziehung und Mobilität
http://leb­hessen.de/fileadmin/downloads/Elternheft/120124­Elternbrief.pdf
Informationen, die Beratung der schulischen Gremien und die Mitarbeit in schulübergreifenden Fach­
konferenzen zuständig ist. Die Staatlichen Schulämter bestellen Fachberater, die auch Schulen bei
inhaltlichen und organisatorischen Fragen beraten und unterstützen.
8.35.1 Rad fahren in der Schule
Im 3. und 4. Schuljahr steht die Nutzung des Fahrrades im Mittelpunkt. Die praktische Verkehrs­
erziehung in den Jugendverkehrsschulen wird zum integralen Bestandteil schulischer Arbeit. Die
Durchführung der praktischen Übungen obliegt der Polizei.
Die Schüler können ihre eigenen Fahrräder und Helme benutzen. Im Rahmen der Übungen werden
die Fahrräder auch auf die Verkehrssicherheit überprüft. Es können aber auch Fahrräder von der
Jugendverkehrswacht zur Verfügung gestellt werden.
Angestrebt werden auch Fahrübungen im öffentlichen Raum. Die Eltern sind schriftlich über solche
Übungen zu informieren und müssen ihr Einverständnis erklären. Ihre aktive Beteiligung ist ausdrück­
lich erwünscht.
Hinweis1:
Wenn der Polizei im Rahmen der praktischen Übungen Unsicherheiten bei einem Kind auffallen, die
einer eigenverantwortlichen Teilnahme am Straßenverkehr entgegenstehen, werden die Eltern dar­
über informiert. Die Anzahl dieser Mitteilungen ist in den vergangenen Jahren stetig gestiegen.
Ursachen für diese Unsicherheiten sind in den meisten Fällen mangelnde motorische Fähigkeiten.
Die Polizei bemüht sich durch zusätzliche Übungsstunden die fehlenden motorischen Fähigkeiten
auszugleichen. Dies ist jedoch nicht ausreichend, so dass die aktive Mithilfe der Eltern notwendig ist.
Schon in der frühen Kindheit ist die Schulung des Gleichgewichtssinnes und der Wahrnehmung durch
ausreichende Bewegung wie Klettern, Balancieren oder das Fahren mit dem Roller möglich. Dabei
werden automatisch alle motorischen Fähigkeiten trainiert, die für eine sichere Beherrschung des
Fahrrades erforderlich ist. Wir bitten Sie, Ihr Kind entsprechend zu unterstützen.
8.35 Vereinfachte Ausgangsschrift → Kerncurriculum für die Primarstufe
Beim Übergang vom Schreiben mit Blockbuchstaben und Schreibdrucken zur verbundenen Schreib­
schrift stoßen oft verschiedene Meinungen aufeinander. Manche Eltern würden es lieber sehen, wenn
ihre Kinder die lateinische Anfangsschrift erlernten, andere erfreuen sich daran, dass die Kinder über
die Lauttafel schneller viel Text schreiben können.
Während der Rahmenplan Grundschule noch vorgegeben hat, dass die vereinfachte Ausgangsschrift
vorrangig erlernt werden soll, gehen die neuen Bildungsstandards davon aus, dass das Kind eine
„lesbare Handschrift“ entwickeln soll. "Damit die schriftliche Kommunikation gelingt, entwickeln die
Lernenden eine gut lesbare Handschrift und schreiben Texte normgerecht. Dazu nutzen sie grund­
legende Rechtschreibstrategien und grammatisches Wissen. Nach und nach gewinnen sie Einsichten
in die Prinzipien der Rechtschreibung und entwickeln ein entsprechendes Rechtschreibgespür. Sie
erproben und vergleichen Schreibweisen und denken über sie nach. So gelangen die Lernenden
durch Vergleichen, Nachschlagen im Wörterbuch und Anwenden von Strategien zur richtigen Schreib­
weise."1 Die „richtige“ Schreibschrift zu finden liegt also in den Händen der Schule und Lehrkraft.
Tipp:
Wir empfehlen den Schulelternbeiräten, dieses Thema zu besprechen und eine entsprechende Mehr­
heits­Empfehlung im Schulcurriculum aufzunehmen.
_________________________________________________
und Inhaltsfelder ­ Das neue Kerncurriculum für Hessen ­ Primarstufe ­ Deutsch, Seite 13 f.
1 Bildungsstandards
9 Anhang
9.1 Abkürzungsverzeichnis
a. F.
ABl.
Abs.
AZ
ber.
BGB
BVerfG
ebd.
EIBE
GVBl
HRS
IGS
KGS
LSA
LRS
alte Fassung
Amtsblatt
Absatz
Aktenzeichen
berichtigt
Bürgerliches Gesetzbuch
Bundesverfassungsgericht
ebendar, an gleicher Stelle
Eingliederungslehrgang in die
Berufs­ und Arbeitswelt
Gesetz­ und Verordnungsblatt
Hessischer Referenzrahmen
Integrierte Gesamtschule
Kooperative Gesamtschule
Landesschulamt
Lese­Rechtschreibschwäche
MVR
n.d.
Sels
SGB
SPE
SSA
SV­Stunde
UrhG
VG
VGH
VO
WahlO
WfbM
WPK
Mobile Vertretungsreserve
nicht datiert
Selbstständige Schule
Sozialgesetzbuch
Sammlung schul­ und prüfungs­
rechtlicher Entscheidungen
Staatliches Schulamt
Schülervertretungsstunde
Urheberrechtsgesetz
Verwaltungsgericht
Verwaltungsgerichtshof
Verordnung
Wahlordnung
Werkstätten für behinderte
Menschen
Wahlprüfungskommission
9.2 Bildnachweis
Titelbild:
Abbildung 1:
Abbildung 2:
Abbildung 3:
Abbildung 4:
Abbildung 5:
Abbildung 6:
Abbildung 7:
Abbildung 8:
Abbildung 9:
Abbildung 10:
Abbildung 11:
Abbildung 12:
Abbildung 13:
Abbildung 14:
Abbildung 15:
Abbildung 16:
Abbildung 17:
Abbildung 18:
Abbildung 19:
Abbildung 20:
Abbildung 21:
Abbildung 22:
Kind © kids.4pictures / Fotolia.com
1
Aufbau der Elternmitbestimmung in Hessen © TP / LEB
20
Übersicht Terminplanungen © TP / LEB
42
Zusammensetzung Kreis­ und Stadtelternbeiräte (Beispiel) © TP / LEB
43
Zusammensetzung Landeselternbeirat © coramax / Fotolia.com / TP / LEB
49
Sitzverteilung der Schulkonferenz (Tabelle) © LEB
58
Beispiel Schulkonferenz Sitzverteilung © TP / LEB
58
Zusammensetzung Klassenkonferenz © TP / LEB
71
Zusammensetzung Fach­ und Fachbereichskonferenz © TP / LEB
73
Schulsystem Hessen © TP / LEB
74
Organisation Schule in Hessen © TP / LEB
80
Stundentafel Grundschule © LEB
97
Wochenstundentafel Hauptschule © LEB
107
Wochenstundentafel SchuB­Klassen © LEB
108
Wochenstundentafel für die Realschule © LEB
110
Wochenstundentafel Mittelstufenschule © LEB
112
Wochenstundentafel gymnasialer Bildungsgang G8 © LEB
115
Wochenstundentafel gymnasialer Bildungsgang G9 © LEB
116
Wochenstundentafel IGS © LEB
120
Organisationsformen Fachoberschule © LEB
128
Struktur Berufsbildungsbereich der WfbM (nach einer Vorlage der Arbeitsagentur)137
Zusammensetzung Förderausschuss © TP / LEB
149
Widerspruchsverfahren © TP / LEB
151
9.3 Literaturnachweis
Achilles, Harald. Hessisches Schulgesetz ­ Kommentar, Wiesbaden: Kommunal­ und Schulverlag
Wiesbaden
Avenarius, Hermann, Füssel, Hans­Peter (2010). Schulrecht ­ Ein Handbuch für die Praxis; Recht­
sprechung und Wissenschaft. 8. Auflage 2010, Carl Link Verlag
Beauftragter der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen (Hrsg.) (Juli 2011).
Wegweiser für Eltern zum Gemeinsamen Unterricht, Berlin.
141
Beer, Nicola in: Hessischer Landtag (2012). Protokoll der 116. Sitzung vom 06.09.2012, Drucksache
18/116
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (2010): Übereinkommen der Vereinten Nationen über
die Rechte von Menschen mit Behinderung, UNBRK, Januar 2010
Deutscher Bildungsrat (1973). Empfehlungen der Bildungskommission des deutschen Bildungsrates
Zur pädagogischen Förderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder und Jugendlicher.
Klett Verlag Stuttgart
Georgi, Martin (2012) in: Inklusion: Schule für alle gestalten. Praxisheft Aktion Mensch e.V. Dezem­
ber 2012, Seite 3
Hessisches Kultusministerium. Bildungsstandards und Inhaltsfelder (n.d.). Das neue Kerncurri­
culum für Hessen ­ Primarstufe – Deutsch. Wiesbaden
Hessisches Kultusministerium (Hrsg.) Hessischer Referenzrahmen Schulqualität (Dezember 2011).
Wiesbaden
Hessisches Kultusministerium (n.d.). Präsentation: Die sozial indizierte Lehrerzuweisung in
Hessen. Wiesbaden.
Hessisches Kultusministerium, Hessisches Ministerium des Innern und Sport (Hrsg.) Handeln
in Krisensituationen. Wiesbaden
Hessisches Kultusministerium, Hessisches Ministerium des Innern und für Sport, Landesel­
ternbeirat von Hessen (Januar 2012). Gemeinsamer Elternbrief des zum Thema Verkehrserziehung
und Mobilität. Wiesbaden
Köller, Frank. Hessisches Schulgesetz ­ Kommentar, Wiesbaden: Kommunal­ und Schulverlag Wies­
baden
Landeselternbeirat von Hessen (17.04.2010). Beschluss: Die Schülerbeförderung in Hessen muss
dringend neuorganisiert werden. Wiesbaden
Landeselternbeirat von Hessen, Hessische Kreis­ und Stadtelternbeiräte, Landesschülerver­
tretung, Hessische Kreis­ und Stadtschülerräte (November 2012). Gemeinsame Resolution zu
G8/G9. Schnell gelernt ist schnell vergessen ­ Nein zur Verkürzung der gymnasialen Mittelstufe!
9.4 Internetquellen
Beratungs­ und Förderzentren (2012/2013). Hessisches Kultusministerium. Überregionale und re­
gionale Beratungs­ und Förderzentren in Hessen (2012/2013) [online]. Verfügbar unter: https://kultus­
ministerium.hessen.de/sites/default/files/media/liste_der_beratungs­_und_foerderzentren_2012_2013
.pdf [06.10.2013]
Bildungs­ und Erziehungsplan (n.d.) Hessisches Kultusministerium, Hessisches Sozialministerium.
Bildungs­ und Erziehungsplan [online]. Verfügbar unter: http://www.bep.hessen.de [03.11.2013]
D‘Hondt (n.d.) Wikipedia. D’Hondt­Verfahren [online]. Verfügbar unter: http://de.wikipedia.org/
wiki/D'Hondt­Verfahren[12.07.2013]
Eingangsverfahren (2010). Bundesagentur für Arbeit. Handlungsempfehlungen/ Geschäftsanwei­
sungen– HEGA 06/2010. Fachkonzept für Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich in Werk­
stätten für behinderte Menschen (WfbM). [online]. Verfügbar unter: www.arbeitsagentur.de/zentraler­
Content/HEGA­Internet/A03­Berufsberatung/Publikation/HEGA­06­2010­Fachkonzept­WfbM­Anlage
.pdf [16.08.2013]
Förderpläne (n.d.). Bildungsserver Hessen. Individuelle Förderpläne [online]. Verfügbar unter:
http://lernarchiv.bildung.hessen.de/dia_foe/ifp/index.html
Förderstufe (n.d.). Universität Bern, Schweiz. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezem­
ber 1972 auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 1972, Aktenzeichen 1 BvR 230/70 und
95/71 [online]. Verfügbar unter: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv034165.html [06.10.2013]
Frankfurter Reichsverfassung (n.d.) Wikipedia. Paulskirchenverfassung [online]. Verfügbar unter:
http://de.wikipedia.org/wiki/Frankfurter_Reichsverfassung [13.04.2013]
Ganztagsangebote (n.d.). Hessisches Kultusministerium. Ganztagsprogramm des Landes Hessen
Ganztagsangebote [online] . Verfügbar unter: www.kultusministerium.hessen.de/Schule/ganztagsange
bote [16.08.2013]
Ganztagsschulen (2011). Hessisches Kultusministerium (Hrsg.). Ganztägig arbeitende Schulen.
Mehr Zeit für Bildung. 3. Auflage 2011. Wiesbaden. [online]. Verfügbar unter: http://leb­hessen.de/
fileadmin/downloads/Elternheft/2011_HKM_Broschuere_Ganztaegig_arbeitende_Schulen.pdf
[18.08.2013]
Gemeinsamer Unterricht (1997). Bundesverfassungsgericht. Urteil über integrative Beschulung.
BVerfG, 1BvR 9/97 vom 8.10.1997 [online]. Verfügbar unter: http://www.bverfg.de/entscheidun­
gen/rs19971008_1bvr000997.html [06.10.2013]
Gütesiegel­Schulen (4.01.2013). Hochbegabtenförderung in hessischen Schulen – GÜTESIEGEL­
SCHULEN im Schuljahr 2012/2013 [online]. Verfügbar unter: http://dms­schule.bildung.hessen.de/allg
emeines/begabung/hessische_schulen/Liste_Guetesiegelschulen­04.01.2013doc.pdf [14.09.2013]
Hausaufgaben (n.d.) Hessisches Kultsuministerium. Hausaufgaben [online]. Verfügbar unter:
http://verwaltung.hessen.de/irj/HKM_Internet?cid=010eda35d0727733a47f4391f50baf53
Herkunftssprachlicher Unterricht (n.d.). Hessisches Kultusministerium: Herkunftssprachlicher Un­
terricht [online]. Verfügbar unter: http://verwaltung.hessen.de/irj/HKM_Internet?cid=a8e7a09
ce55cc13acf0dd3b9bae0f6da [23.09.2013]
Hessischer Referenzrahmen (2011). Institut für Qualitätsmanagement: Hessischer Referenzrahmen
für Schulqualität [online]. Verfügbar unter: http://www.iq.hessen.de/irj/IQ_Internet?rid=HKM_15/IQ_Int
ernet/sub/eee/eee104b9­f200­c311­1010­43bf5aa60dfa,,22222222­2222­2222­2222­222222222222.h
tm [21.10.2013]
Hessische Verfassung (05.10.2013) juris GmbH ­ Juristisches Informationssystem für die Bundesre­
publik Deutschland. Verfassung des Landes Hessen vom 01. Dezember 1946 [online]. Verfügbar un­
ter: http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/2c5b/page/bshesprod.psml;jsessionid=D9F4
EE8F850BFF355B623393437C61DC.jp35?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferli
ste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr­VerfHErahmen&doc.part=H&doc.price=0.0&doc.hl=0#focuspoint
[05.10.2013]
Hochbegabung (2008). Hessisches Kultusministerium (Hrsg.). Hochbegabung und Schule, 1. Aufla­
ge Mai 2008. Wiesbaden. [online]. Verfügbar unter: http://leb­hessen.de/fileadmin/downloads/Eltern­
heft/Hochbegabung_A4_Internet.pdf [12.09.2013]
Inklusion (2013). Hessischer Rundfunk, Pressemeldung: Expertin zur Inklusion. Die Lage ist unterir­
disch (11.08.2013) [online]. Verfügbar unter: http://www.hr­online.de/website/rubriken/nachrichten/in­
dexhessen34938.jsp?rubrik=34954&key=standard_document_49333403 [14.08.2013]
Jugendmedienschutz (2013). Steppich, Günter. Elternhandbuch (09/2013). [online]. Verfügbar unter:
http://www.medien­sicher.de/downloads/handbuch­jugendmedienschutz/ [06.10.2013]
Krisensituationen (2011). Hessisches Kultusministerium, Ministerium des Innern und für Sport
(Hrsg.). Handeln in Krisensituationen. Ein Leitfaden für Schulen, 2. Auflage Dezember 2011. Wiesba­
den. [online]. Verfügbar unter: http://leb­hessen.de/fileadmin/downloads/Elternheft/Handeln_in_Kri­
sensituationen_2011_HKM_und_HMdIS_1_.pdf [28.09.2013]
Legasthenie (n.d.). Landesverband für Legasthenie und Dyskalkulie Hessen e.V. Legasthenie. [onli­
ne]. Verfügbar unter: http://www.lvl­hessen.de/index.php/definition­von­legasthenie [23.09.2013]
Lehrerversorgung (2011). BAK Landesverband Hessen. Hochheim: Und es wird doch an der Bildung
gespart ­ Stellungnahme des BAK Hessen zu den Einsparplänen des Hessischen Kultusministeriums
im Bereich Lehrerbildung (28.09.2011). [online]. Verfügbar unter: http://www.bak­online.de/lvb/hessen/
110928_BAK­Stellungnahme_HKM_Sparplaene.pdf [12.09.2013]
Lese­ Rechtschreibstörung (2013). ICD­Code 2013. Umschriebene Entwicklungsstörungen schuli­
scher Fertigkeiten [online]. Verfügbar unter: http://www.icd­code.de/icd/code/F81.2.html [12.09.2013]
Mitbestimmungsrechte der Eltern (1958).juris GmbH ­ Juristisches Informationssystem für die Bun­
desrepublik Deutschland (n.d.) Urteil des Staatsgerichtshofes Hessen, vom 18.02.1958, Aktenzeichen
P.St.230 [online]. Verfügbar unter: http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/pa­
ge/bslaredaprod.psml?&doc.id=JURE090036844%3Ajuris­r01&showdoccase=1&doc.part=L
[23.09.2013]
Referenzrahmen Schulqualität (2011). Hessisches Kultusministerium (Hrsg.). Hessischer Referenz­
rahmen Schulqualität, überarbeitete Fassung Dezember 2011. Wiesbaden.[online]. Verfügbar unter:
http://leb­hessen.de/fileadmin/downloads/Elternheft/HRS_02_2012_Web.pdf [30.09.2013]
SchuB­Klassen (2013). Hessisches Kultusministerium (n.d.) SchuB­Klassen in Hessen [online]. Ver­
fügbar
unter:
http://hauptschule.bildung.hessen.de/SchuB/SchuB_Homepage_2013_01_17.pdf
[31.07.2013]
Schülerbeförderung (2010). Landeselternbeirat von Hessen (17.04.2010). Wiesbaden. Beschluss:
Schülerbeförderung in Hessen muss dringend neuorganisiert werden. [online]. Verfügbar unter:
http://leb­hessen.de/fileadmin/user_upload/downloads/aus_dem_leb/20100417_Beschluss_Schuelerb
efoerderung.pdf [23.09.2013]
Sonderpädagogische Förderung (1994). Kultusministerkonferenz (KMK). Empfehlungen der Kul­
tusministerkonferenz der Länder (KMK) zur sonderpädagogischen Förderung in den Schulen der
Bundesrepublik Deutschland, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 06.05.1994 [online]. Ver­
fügbar
unter:
http://www.kmk.org/fileadmin/pdf/PresseUndAktuelles/2000/sopae94.pdf
[06.10.2013]
Sonderpädagogische Förderung, Anmeldung Grundschule (2013). Landesschulamt, Staatliches
Schulamt Frankfurt. Sonderpädagogische Förderung.[online]. Verfügbar unter: http://schulamt­frank­
furt.lsa.hessen.de/irj/SSA_Frankfurt_am_Main_Internet?cid=b70027cf84c671d8ce70ada01005cd18
[07.10.2013]
Sozialindex (n.d.). Hessisches Kultusministerium (n.d.). Präsentation: Die sozial indizierte Lehrerzu­
weisung in Hessen. [online]. Verfügbar unter: http://leb­hessen.de/fileadmin/downloads/Elternheft/So­
zialindex.pdf [12.09.2013]
Verbindungslehrer (2008). Landesschülervertretung Hessen. Landesbeirat. Materialien zur SV für
Verbindungslehrerinnen und Verbindunglehrer an hessischen Schulen (12/2008). Gießen. [online].
Verfügbar unter: http://www.lsv­hessen.de/materialien/category/6­fuer­lehrer?download=46:vl­mappe­
sw­2010­11 [30.09.2013]
Verkehrserziehung (2012). Hessisches Kultusministerium, Hessisches Ministerium des Innern und
für Sport, Landeselternbeirat von Hessen (24.01.2012). Gemeinsamer Elternbrief zum Thema Ver­
kehrserziehung und Mobilität [online]. Verfügbar unter: http://leb­hessen.de/fileadmin/down­
loads/Elternheft/120124­Elternbrief.pdf [23.09.2013]
Weimarer Verfassung (n.d.) Wikipedia. Weimarer Verfassung [online]. Verfügbar unter: http://de.wiki­
pedia.org/wiki/Weimarer_Verfassung [16.08.2013]
Zentrale Lernstandserhebungen. (2013). Landesschulamt und Lehrkräfteakademie, Qualitätsent­
wicklung und Evaluation. Wiesbaden. [online]. Verfügbar unter: http://www.iq.hessen.de/irj/IQ_Inter­
net?cid=bc2c04aa656bdc788be88c5ac90aed3c [07.10.2013]
9.5 Rechtsquellen
Anhörung der Landeselternschaft (1984). VG Düsseldorf. Beschluss vom 13.07.1984, 1 L 1120/84.
SPE a.F. S. I A IX/21
Aufsicht (2009). Hessisches Kultusministerium. Wiesbaden. Verordnung über die Aufsicht über
Schülerinnen und Schüler vom 28. März 1985 (ABl. S. 185) ­ geändert durch VO vom 8. März 1993
(ABl. S. 218) ­ vom 23. September 1997 (ABl. S. 574; ber. ABL 1998 S. 106) ­ und vom 14.
September 1998 (ABl. S. 684) ­ und vom 20. Dezember 2005 (ABl. 2006 S. 3) ­ und vom 2.1.2009
(ABl. S. 98)
Berufsschule (2011). Hessisches Kultusministerium. Wiesbaden. Verordnung über die Berufsschule
vom 9. September 2002 (ABl. S. 678) zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juli 2011 (ABl. S.
314)
BGB, Bürgerliches Gesetzbuch (2013). Bundesministerium der Justiz. § 823 Schadensersatzpflicht.
Bürgerliches Gesetzbuch vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642). [online]. Verfügbar unter:
http://www.gesetze­im­internet.de/bgb/__823.html [05.10.2013]
Datenschutzgesetz (1970). Hessischer Landtag. Wiesbaden. Gesetz­ und Verordnungsblatt 1970
(GVBl) S. 625 [online]. Verfügbar unter: http://starweb.hessen.de/starweb/LIS/gvbl.htm [05.10.2013]
Dienstordnung (2011). Hessisches Kultusministerium. Wiesbaden. Dienstordnung für Lehrkräfte,
Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 04.
November 2011 (ABl. S. 870) Gült. Verz. Nr. 7200
Elternspende (2002). Hessisches Kultusministerium. Wiesbaden. Elternspenden zur Förderung der
Unterrichts­ und Erziehungsarbeit an öffentlichen Schulen. Erlass vom 3. September 2013 ­ Z.3­
818.000.120 ­ 00002 Gült. Verz. Nr. 7200
Fachoberschule (2011). Hessisches Kultusministerium. Wiesbaden. Verordnung über die Ausbildung
und Abschlussprüfung an Fachoberschulen vom 02. Mai 2011 (ABl. S. 299), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 23. November 2011 (ABl. S. 905) – Gült. Verz. Nr. 722
Förderstufe (n.d.). Universität Bern, Schweiz. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6.
Dezember 1972 auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 1972, Aktenzeichen 1 BvR
230/70 und 95/71 [online]. Verfügbar unter: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv034165.html [06.10.2013]
Ganztagsschule (2011). Hessisches Kultusministerium. Wiesbaden. Richtlinie für ganztägig
arbeitende Schulen in Hessen nach § 15 Hessisches Schulgesetz, Erlass vom 01. November 2011,
IV. 5 ­ 549.300.000 ­ 00276 ­ Gült. Verz. Nr. 721
Gestaltung Schulverhältnis (2011). Hessisches Kultusministerium. Wiesbaden. Verordnung zur
Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19. August 2011, Gült. Verz. Nr. 721
Hessische Gemeindeordnung (2013). Hessische Gemeindeordnung (HGO) vom 7. März 2005,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218)
Hessisches Schulgesetz ­ HSCHG­ in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 441) zuletzt
geändert durch Gesetz vom 21. November 2012 (GVBl. I S. 679)
Hessische Verfassung (05.10.2013) Verfassung des Landes Hessen vom 01. Dezember 1946, zuletzt
geändert durch Gesetz vom 29. April 2011 (GVBl. I S. 182)
Hitzefrei (2009). Hessisches Kultusministerium. Wiesbaden. Erlass Andere Unterrichtsformen und
Unterrichtsausfall bei großer Hitze vom 16.11.2009
Integrative Beschulung (1997). Urteil des Bundesverfassungsgerichts. BVerfG, 1BvR 9/97
Kerncurricula (2013). Hessisches Kultusministerium. Wiesbaden. Verordnung über die hessischen
Kerncurricula (Bildungsstandards und Inhaltsfelder) für die Primarstufe und die Sekundarstufe I vom
31. Mai 2011 (ABl. S. 230) zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2013 (ABl. S. 666) Gült.
Verz. Nr. 7203
Konferenzordnung (2011). Hessisches Kultusministerium. Wiesbaden. Konferenzordnung vom 29.
Juni 1993 (Abl. S. 718; ber. S. 1006), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Oktober 2011 (ABl.
S. 878) Gült. Verz. 721
Lernmittelfreiheit (2011). Hessisches Kultusministerium. Wiesbaden. Verordnung über die
Durchführung der Lernmittelfreiheit vom 3. September 1995 (ABl. S. 608), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 17. November 2011 (ABl. S. 915).
Mitbestimmungsrechte der Eltern (1958).juris GmbH ­ Juristisches Informationssystem für die
Bundesrepublik Deutschland (n.d.) Urteil des Staatsgerichtshofes Hessen, vom 18.02.1958,
Aktenzeichen P.St.230 [online]. Verfügbar unter: http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/port
al/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&doc.id=JURE090036844%3Ajuris­r01&showdoccase=1&doc.part=
L [23.09.2013]
OAVO (2013). Hessisches Kultusministerium. Wiesbaden. Oberstufen­ und Abiturverordnung (OAVO)
vom 20. Juli 2009 (ABl. S. 408) zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. April 2013 (ABl. S. 158)
Pädagogische Tage (2002). Hessisches Kultusministerium. Wiesbaden. Erlass zur Durchführung
pädagogischer Tage
Realschulabschluss in G8 (2013). VGH Kassel. Zeitpunkt der Gleichstellung mit dem
Realschulabschluss im verkürzten gymnasialen Bildungsgang (G 8), Urteil vom 07.08.2013, AZ. 7 A
2057/12
Religion (2009). Hessisches Kultusministerium. Wiesbaden. Religionsunterricht, Erlass vom
05.11.2009, Z.4 – 870.500.000 – 12, Gült. Verz. Nr. 7205
Schülervertretung (2011). Hessisches Kultusministerium. Wiesbaden. Verordnung über die
Schülervertretungen und die Studierendenvertretungen vom 15. Juli 1993 (ABl. S. 708) zuletzt
geändert durch Verordnung vom 11. November 2011 (ABl. S. 881) Gült. Verz. Nr. 721
Schulausflug (2009). Hessisches Kultusministerium. Wiesbaden. Erlass Schulwanderungen und
Schulfahrten vom 7. Dezember 2009 – I.2 – 170.000.107 – 69 ­ Gült. Verz. Nr. 7200 ABl. 1/10
Schulgirokonten (2009). Hessisches Kultusministerium. Wiesbaden. Richtlinie zur Führung von
Girokonten durch die öffentlichen Schulen (Schulgirokonten) vom 16.02.2009 (ABl. S. 190) II­
170.000.114­32­ Gült. Verz. Nr. 7200
Schulverwaltungsorganisationsstrukturreformgesetz (SchVwOrgRG) (2012). Gesetz zur Reform
der Organisationsstruktur der Schulverwaltung (Schulverwaltungsorganisationsstrukturreformgesetz –
SchVwOrgRG) vom 27.09.2012 (GVBl. Nr. 19, S. 299)
Sozialgesetzbuch, SGB VII (2013). Bundesministerium der Justiz. Siebtes Sozialgesetzbuch –
Gesetzliche Unfallversicherung vom 07.08.1996, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.04.2013
(BGBl. I. S. 868) [online]. Verfügbar unter: http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/07/index.php?nor
m_ID=0700200 [12.09.2013]
Stundentafeln (2011). Hessisches Kultusministerium. Wiesbaden. Verordnung über die Stunden­
tafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I vom 05. September 2011, Gült. Verz. Nr. 7202
Urheberrecht (2013). Bundesministerium der Justiz. Gesetz über Urheberrecht und verwandte
Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) UrhG vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert
durch Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) [online]. Verfügbar unter: http://www.gesetze­im­
internet.de/urhg/ [06.10.2013]
Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung (2010). Hessisches Kultusministerium, Ministerium des
Innern und für Sport, Wiesbaden. Gemeinsamer Erlass Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung
durch Schulen und Polizei vom 4.1.2010 (ABl. S. 49), LPP 13 Mi ­ 66 k 28, I.2 ­ 170.000.103 ­ 35
Verlässliche Schule (2011). Hessisches Kultusministerium. Wiesbaden. Verordnung zur Sicher­
stellung der Verlässlichen Schule nach § 15a des Hessischen Schulgesetzes vom 21. Juli 2006 (ABl.
S. 620), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. November 2011 (ABl. S 915) Gült. Verz. 721
VOBGM (2011). Hessisches Kultusministerium. Wiesbaden. Verordnung zur Ausgestaltung der
Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I)
und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe (VOBGM) vom 14. Juni 2005 (ABl. S. 438, ber. S. 579),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. August 2011 (ABl. S. 582)
VOSB (2012). Hessisches Kultusministerium. Wiesbaden. Verordnung über Unterricht, Erziehung und
sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen oder
Behinderungen (VOSB) vom 15. Mai 2012, Gült. Verz. 720
Wahlordung (2012). Hessisches Kultusministerium. Wiesbaden. Verordnung für die Wahl zu den
Elternvertretungen und die Entschädigung der Mitglieder des Landeselternbeirats und der vom
Landeselternbeirat gebildeten Ausschüsse vom 01. Juli 2010 (Abl. S. 316) zuletzt geändert durch
Verordnung vom 19. Januar 2012 (Abl. S. 66) Gült. Verz. 726
Zusammenarbeit Schule und Betrieb (2010). Hessisches Kultusministerium. Wiesbaden. Erlass
über die Zusammenarbeit von Schule und Betrieb im Bereich der allgemeinbildenden und der
berufsbildenden Schulen vom 20.12.2010, Gült. Verz. 7200
9.6 Stichwortverzeichnis
Abitur 75, 113, 116, 121, 124, 126
­Gespräche 99, 155
Landes­ 124
­Sonderpädagogische 145
Prüfungszulassung 125
­Lehrkraft 155, 163
Abschluss 115, 116, 129, 131, 132
­Berufsqualifizierender 75
Beratungs­ und Förderzentrum 143
Berichtsheft 156
Abschlussprüfungen 91, 101, 106, 109, 111, 112, 116, Berufliche Schulen 31, 32, 43, 49, 111
118, 129, 133
Berufliches Gymnasium 126
Abstimmung 23, 35, 50, 103
Berufs
Abteilungselternbeirat ­ siehe Elternbeirat
­bildungswerk 137
Akten 90, 95, 99, 105, 147, 160
­fachschule 132, 133, 134
­Einsicht 16, 159
­grundbildungsjahr 130, 132
Alphabetisierungskurse 87
­orientierung 107, 136
Amtszeit 19, 22, 32, 39, 44, 48, 54
­schule 130
Anvertrauen 16
­schulpflicht 130
Arbeits­ und Übungshefte ­ siehe Workbooks
­vorbereitende Maßnahmen 136, 137
Arbeitsverhalten ­ siehe Sozialverhalten
Beschlussfähigkeit 23, 34, 39, 60
Assistent, staatlich geprüft 127, 134
Beschwerden 64
Atlas ­ siehe Schulbücher
Beteiligungsrechte ­ siehe Rechte
Attest, ärztliches 102
Betreuer 24
Aufbaustufe 112
Betreuung, Sozialpädagogische 136
Aufnahmekapazität 77
Betreuungsangebote 16, 36, 45, 61, 98
Aufsicht 25, 153, 168
Betriebspraktikum ­ siehe Praktikum
Ausbildung 130, 132, 134
Beurlaubung 161
­vollschulisch 133
Bewertung ­ siehe Leistungsbewertung
Ausbildungsreife 108, 111
Bildungs­ und Erziehungsplan 95, 97, 158
Ausbildungsvorvertrag 132
Bildungsgänge 51, 74, 75, 130, 136
Ausflüge ­ siehe Klassenfahrten
Bildungsstandards 14, 51, 158
Ausgleichmöglichkeiten 123
Blockunterricht 65
Auskunftsrecht ­ siehe Rechte
Budget ­ siehe Haushalt
Ausländerbeirat 33, 38
Curriculum ­ siehe Schulcurriculum
Auslandsaufenthalt 101, 157
Datenschutz 15, 24, 28, 157, 159
Auslandsfahrten ­ siehe Klassenfahrten
Deutsch­Förderkurse 87, 88
Ausschüsse 35, 50, 56, 69
D'Hondt ­ siehe Höchstzahlverfahren
Baccalauréat 124
Dyskalkulie 86, 159
Beanstandungen 38, 56
Ehrenamt 24, 25, 91
Beeinträchtigungen 140, 144, 177
EIBE 136
Begabung 93
Eilantrag 151
­Diagnostik 166
Behindertenrechtskonvention 140
Einführungsphase 78, 113, 119, 121, 122, 129, 131
Eingangs
Beistand 16
­klassen 32
Belegverpflichtung 123
­stufe 81, 95
Beratung 43, 49, 57,111, 146, 154, 155
Einladung 19, 22, 28, 32, 34, 39, 47, 55, 66
Einschulung 76, 77, 150
­plan 85, 86, 146, 148
elan 3, 15
­schule 32, 43, 39, 64, 103, 138
Elementarbildung 95, 97
­schwerpunkte 80, 138, 147, 148
Eltern 16, 19
­stufe 36, 45, 62, 100, 103, 105, 110, 115, 116, 117
­abend 16, 27, 29, 83, 179, 30
­stufenkonferenz ­ siehe Konferenz
­beirat ­ siehe Klassenelternbeirat
­stufenurteil 14
­foren 50
­stunden 97, 112
­sprechstunden 16, 28, 169
­verein 30, 41
Förderung
­sprechtag 16, 28, 160
­vertretung 3, 14, 18, 19, 27, 33, 43, 44, 49
­sonderpädagogische 103, 131,138, 140, 144, 148
­sozialpädagogische 108
E­Mail 19, 24
Empfehlung 71, 91, 93, 98, 105, 119
Forschung 65
Entscheidungsrechte ­ siehe Rechte
Fremdsprache 87, 97, 100, 114, 117, 123, 124
Entscheidungsverfahren
105, 146, 150
­Erste 106, 109, 154
Entwicklungsstand 76, 85, 159
Fünftes Grundschuljahr 138
E­Phase ­ siehe Einführungsphase
G8/G9 62, 113
Ersatzschule 18, 24, 26, 43, 49, 75, 99, 160
Ganztags
Ersatzvertreter ­ siehe Vertreter
Ersteinstufung
104
Erziehungs
­angebote 36, 45, 61
­schule 82, 98
Gesamtkonferenz ­ siehe Konferenz
­auftrag 3, 14, 16, 38, 96, 163
Gesamtqualifikation 123, 127
­vereinbarung 15, 16, 147
Geschäftsordnung 45, 51, 54, 49
Ethikunterricht 161
Geschäftsstelle 49
Fächerverbund 108
Geschwisterkinder 23, 32
Fach
Gesundheit 83
­hochschulreife 75, 115, 125, 126, 129, 131, 132, 134 Gewalt 162
­konferenz ­ siehe Konferenz
Grund
­oberschule 127
­kurse 122
­schulen 134
­schule 49, 95, 97
­stufe 130, 134
­stufe 95, 130, 134
Fahrrad 26, 180
Gutachten 86
Fahrschüler 83
­Förderdiagnostisches 148
Fahrtkosten ­ siehe Schülerbeförderungskosten
­Schulärztliches 76
Fehl
Gütesiegel 166
­tage 92
Gymnasium 43, 49
­verhalten 85
Haftung 25
Ferien 50, 161
­tage, bewegliche 161
Handschrift 181
Handys 26, 163
Feststellungsverfahren 150
Haupt­ und Realschule, verbundene 110
Förder
Haupt
­ausschuss 77, 139, 142, 148, 150
­schulabschluss 75, 106, 112, 131
­bedarf, sonderpädagogischer 77, 136, 139, 145
­schulabschluss, qualifizierter 75
­diagnostik 77, 86
­schule 43, 39, 106
­maßnahmen 82, 85, 86, 111, 144, 146
Haus
Konferenz 35
­arbeit 109
Abteilungs­ 72
­aufgaben 62, 71, 83
Fach­ 72
­halt 63, 70, 141, 178
Fachbereichs­ 72
Herkunftssprachlicher Unterricht 154, 164
Förderstufen­ 104
Hessischer Referenzrahmen 165
Gesamt­ 36, 57, 68, 69, 118, 179
Hitzefrei 165
Jahrgangs­ 55, 72
Hochbegabung 85, 166
Klassen­ 55, 71, 76, 78, 91, 93, 99, 118, 132, 151
Hochschulreife ­ siehe Abitur
Lehrer­ 35
Höchstzahlverfahren 43
Schul­ 17, 19, 27, 29, 34, 36, 39, 40, 57, 66, 81, 115,
Homeschooling 75
178
Hospitation 17
Schulform­ 55, 72
Inklusion 140, 168
Schulstufen­ 72
Inlandsfahrten ­ siehe Klassenfahrten
Schulzweig­ 72
Integrierte Gesamtschule 43, 49, 117
Semester­ 72
Jahresstunden ­ siehe Stundenkontingent
Teil­ 55, 70
Jahrgangselternvertreter ­ siehe Klassenelternbeirat
Versetzungs­ 35, 55, 88, 93
Jahrgangskonferenz ­ siehe Konferenz
Verteilungs­ 43
Jugend
Zeugnis­ 35, 55
­amt 176
Konfliktregelung 57
­arbeitsschutzgesetz 156
Kontingentstundentafel ­ siehe Stundenkontingent
­medienschutz 167
Kooperation
Kabinettsbeschluss 51
­außerschulisch 37, 63, 111
Kann­Kind 77, 95
­klassen 139
Kern
­vereinbarung 62
­curricula 51, 96, 101, 106, 158
Kooperative Gesamtschule 43, 49, 115
­fächer 119
Kopiergeld 40
­unterricht 100, 103, 117
Krankenhausaufenthalt 152
Kindergarten 76, 77, 95, 96, 97
Kreiselternbeirat 22, 23, 43, 46
Klassen
Kreisschulsprecher 176
­arbeiten 62, 90
Krisenplan ­ siehe Notfallplan
­elternbeirat 18, 27, 28, 31, 32
Kultusministerkonferenz 113
­fahrt 25, 29, 37, 63, 168, 175
Kurseinstufung 71, 104, 117, 118, 169
­fahrt (Ausschluss) 172
Landes
­fahrt (Kosten) 29
­elternbeirat 3, 14, 22, 23, 49
­größe 142, 169
­schulamt 36, 79
­kasse 30
­schülerrat 176, 180
­konferenz ­ siehe Konferenz
Lehrer
­lehrer 112, 121
­konferenz ­ siehe Konferenz
­sprecher 71, 176
­wechsel 101
­Verlagerung 65
­zuweisung 52, 57, 142, 170, 171
Kleine Schulen ­ siehe Zwergenschule
Lehrpläne ­ siehe Bildungsstandards
Kompensationsunterricht 127
Leistungs
Kompetenzfeststellungsverfahren 108, 158
­bewertung 79, 88, 89, 97, 102, 123, 143
­kurse 122, 123, 126
Privatschulen ­ siehe Ersatzschule
­versagen 85, 90, 144
Projektwoche 28
Lern
­entwicklung 90, 118
­hilfen 137
Protokoll ­ siehe Niederschrift
Prüfung 102, 103, 106, 124, 134
­wiederholung 102
­mittelfreiheit 40, 52, 171
Punkte ­ siehe Noten
­standserhebung 98, 142
Qualifikationsphase 121, 122, 123
Lese­Rechtschreib­Schwäche 86, 169
Querversetzung 93
Mediationsverfahren 173
Ranzenpost 19
Medienkompetenz 167
Rauchen 174
Missbrauch 163
Realschulabschluss ­ siehe Mittlerer Abschluss
Mitbestimmungsrechte ­ siehe Rechte
Realschule 43, 49, 109
Mittagessen 83
Rechenschwäche ­ siehe Dyskalkulie
Mittel
Rechte 45, 51
­stufe 100, 113
Anhörungs­ 37, 45, 52, 60, 69
­stufenschule 43, 49, 111, 115, 116
Auskunfts­ 52
Mittlerer Abschluss 75, 109, 112, 114, 116, 131, 132,
Beteiligungs­ 18
134
Entscheidungs­ 60, 70
Mobile Vertretungsreserve 171
Grund­ 14
Nachprüfung 93
Informations­ 16, 38, 146
Nachteilsausgleich 87, 142
Initiativ­ 38, 53, 66
Newsletter 50
Mitbestimmungs­ 3, 18, 33
Niederschrift 20, 21, 25, 26, 35, 56, 59, 103
Persönlichkeits­ 179
Noten 89, 90, 123
Stimm­ 19, 27, 59
­spiegel 90
Notfallplan 172
Oberstufe 121, 130
Vorschlags­ 46, 53, 66, 69
Zustimmungs­ 36, 51, 60
Rechtschreibschwäche ­ siehe Lese­Rechtschreib­
­Aufnahme 122
schwäche
­gymnasiale 121
Rechts
Ordnungsmaßnahmen 35, 55, 155, 172
­aufsicht 79
Orientierungs
­fähigkeit 51
­arbeiten 98
­unterricht 127
Pädagogische
­Maßnahmen 172
Pädagogische
­Tage 162
­mittelbelehrung 150
Religionsunterricht 14, 81, 161, 174
Religiöse Feiertage 162
Rhythmisierung 82
Sachschäden 25, 26
Samstagsunterricht 63, 81
Parallelangebot 62, 114
Schreibschrift 181
Pausenregelung 83
SchuB­Klassen 107
Polizei 180
Schul
Praktikum 81, 101, 113, 128, 156, 157
­anfang (flexibler) 96
Präsentation 109, 103, 124
­anmeldung 76
Praxistage 107
­ärztlicher Dienst 77
Primarstufe ­ siehe Grundstufe
­aufnahme 76, 126, 132, 139
­aufsicht 16, 44, 79
­veranstaltung 25, 28, 33, 63, 161
­ausschuss 43
­verbund 121
­ausstattung 57
­versuch 45, 62, 64, 76, 113
­bezirk 65
­wanderung ­ siehe Klassenfahrt
­bücher 37, 40, 117, 171
­wegsicherheit 65, 175
­curriculum 70, 158, 181
Schwerpunktschule 78
­elternbeirat 17, 23, 25, 27, 31, 36, 39, 55, 68, 97,
Selbstständige Schule 36, 45, 178
160
Sexualerziehung 29, 179
­entwicklung
43, 49, 70, 165, 176
­entwicklungsplan 45, 80, 82
Schüler
­akte ­ siehe Akten
Sitzungen 34, 39, 44, 49, 50, 59, 69
Sonderunterricht
152
Sorgeberechtigung 16, 32
Sozial
­arbeiten 91
­index 171
­austausch 37, 101
­pädagogen 95
­beförderung 65, 174
­verhalten 71, 82, 91
­beförderungskosten 24, 80, 114, 156, 157, 174
Spenden 41
­rat 57, 114
Sprach
­vertretung 25, 34, 55, 57, 68, 81, 156, 162, 176, 180
Schul
­kenntnisse 76, 87, 101
­kurs 88
­fähigkeit 96
Staatsbürgerschaft 33
­fahrt ­ siehe Klassenfahrt
Stadtelternbeirat ­ siehe Kreiselternbeirat
­ferien ­ siehe Ferien
Stellungnahme 51
­fest ­ siehe Schulveranstaltung
­formbezogene Gesamtschule ­ siehe KGS
­formkonferenz ­ siehe Konferenz
Förderdiagnostische­ 143, 146, 148
Schulpsychologische­ 173
Stimm
­girokonto 41
­berechtigung 23
­inspektion 176
­enthaltung 23
­kiosk 37
­recht ­ siehe Rechte
­kommission 43, 79
Stimmengleichheit ­ siehe Stichwahl
­konferenz ­ siehe Konferenz
Studierfähigkeit 121, 128
­leiter (Auswahl) 65
Stunden
­name 65
­kontingent 63, 81, 100, 101
­ordnung 63, 164
­tafel 96, 97, 104, 107, 108, 110, 112, 115, 116, 119
­organisation 65, 79
Sucht 163
­partnerschaft 37, 63
SV­Stunde 81
­pflicht 75
Tagesordnung 59
­programm 16, 36, 38, 45, 60, 70, 82, 98, 101
Täuschung 90, 102
­psychologen 86, 164
Teil
­qualität 82, 165, 178
­habe 138, 140
­räume 24, 52
­konferenz ­ siehe Konferenz
­sozialarbeit 177
Tutor 121, 180
­sprecher 176
Über
­system 74
­gang 76, 78, 91, 98, 103, 105, 119, 133, 139, 144,
­träger 24, 44, 79, 174
147
­prüfungsverfahren 101, 122
Vor
Übungsbüros 137
­klasse 32, 65, 81, 88, 95
Unfall
­laufkurse 76, 87
­schutz 24
­versicherung 157
Unterricht 100, 109
­schlagsrecht ­ siehe Rechte
Vorstand 22, 31, 33, 38, 39, 44, 49, 69
Wahl 18, 39, 46, 53, 66, 67
Bilingualer­ 101, 109, 114, 124
Delegierten­ 47
Inklusiver­ 141, 144
Ersatz­ 32
Muttersprachlicher­ 164
Klassenelternbeirat­ 31
Wahl­ 45
Ladungsfrist 19, 35, 39, 55
Wahlpflicht­ 100, 109, 119
Schulelternbeirat 38
Zusatz­ 131
Schulkonferenz 40
Unterrichts
Stich­ 20, 22
­ausfall 162
Wiederholung 54, 67
­befreiung 162
­anfechtung 22, 54, 67
­beginn 161
­ausschreiben 40, 66
­organisation 96, 109, 114, 117
­ausschuss 19, 20, 47, 54, 67
­versorgung 170
­beeinflussung 19
Untersuchung, amtsärztliche 76
­berechtigung 19, 20, 22, 31, 32, 47
Urheberrecht 26
­bescheinigung 20, 40, 47, 53, 54
Verbindungslehrkräfte 180
­durchführung 20, 39, 47
Verbundschulen 47
­ergebnis 22
Verfügungsrecht 41
­grundsätze
Verkehrserziehung 180
­pflichtunterricht ­ siehe Unterricht
Verlässliche Schule 81
­prüfungskommission 22, 23, 53, 54
19
Verschwiegenheitspflicht 23, 24, 54­55
Wählerliste 20,32
Versetzung 70, 71, 85, 92, 93, 97, 118, 119
Wanderfahrten ­ siehe Klassenfahrt
­gefährdung 155
Werkstätten für behinderte Menschen 136
Versicherungsschutz 24, 26, 157
Wertvorstellung 161, 179
Versuchsschule 45, 62, 64, 111
Widerspruchsverfahren 151
Verteilungskonferenz ­ siehe Konferenz
Wochenstunden ­ siehe Stundenkontingent
Verteilungsplan 143
Workbooks 40, 171
Verträge 25
Y­Modell ­ siehe Parallelangebot
Vertraulichkeit 24
Zeugnis 71, 91, 92, 97, 118, 125
Vertreter 39, 53
Ersatz­ 39, 47, 48, 50, 53, 59
Stell­ 27, 31, 33
­Gleichstellung 75, 76, 92, 109, 113
­konferenz ­ siehe Konferenz
Zielvereinbarung 176, 179
Vertretungsmacht 25
Zurückstellung 77
Verwendungsrecht 41
Zustimmungsrechte ­ siehe Rechte
Volljährigkeit 24, 31
Zuweisung Parallelklasse 172
Vollzeitschulen (berufliche) 157
Zwergenschule 59
Vollzeitschulpflicht 130, 136, 141
9.7 Weiterführende Internetadressen:
Aktionsplan zur Umsetzung der UNBRK:
Amtsblatt Hessen:
Berufliche Bildung Hessen:
Bildungsserver Hessen:
Bildungs­ und Erziehungsplan:
Bundeselternrat:
Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Bundesweite online­Zeitschrift zur Schülerbeförderung:
Elternbund Hessen:
Gewaltprävention und Demokratielernen:
Gruppe Inklusionsbeobachtung Hessen:
Hessische Arbeitsgemeinschaft für Gesundheitserziehung e.V.
Hessisches Kultusministerium:
Hessisches Schulrecht:
Inklusion Online­Zeitschrift:
Jugendmedienschutz und Soziale Netzwerke:
Klasse2000:
Kreis­ und Stadtelternbeiräte:
Kultusministerkonferenz:
Landesschulamt:
Landesschülervertretung Hessen:
Lions Quest Erwachsen werden:
Netzwerk gegen Gewalt:
Schule und Gesundheit:
Schulpsychologische Beratungsstellen Hessen:
Serviceagentur "Ganztägig Lernen":
www.behindertenrechtskonvention.
hessen.de
www.hessisches­amtsblatt.de
http://berufliche.bildung.hessen.de
http://dms.bildung.hessen.de
http://www.bep.hessen.de
www.bundeselternrat.de
www.bmbf.de
www.bmfsfj.de
www.schulbus.net
www.elternbund­hessen.de
www.gud.bildung.hessen.de
www.gib­hessen.de
www.hage.de
www.kultusministerium.hessen.de
www.schulrecht.hessen.de
www.inklusion­online.net
www.medien­sicher.de
www.klasse2000.de
www.leb­hessen.de/startseite/kreis­
und­stadtelternbeiraete/adressen
www.kmk.org
http://lsa.hessen.de/irj/LSA_Internet
www.lsv­hessen.de
www.lions­quest.de
www.netzwerk­gegen­gewalt.de
www.schuleundgesundheit.com
www.schulpsychologie.de/
wws/297034.php
www.hessen.ganztaegig­lernen.de