Prof. Dr. Winfried Kluth An den Vorsitzenden des Innenausschusses

Transcription

Prof. Dr. Winfried Kluth An den Vorsitzenden des Innenausschusses
MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG
Lehrstuhl für Öffentliches Recht
Prof. Dr. Winfried Kluth
Deutscher Bundestag
Innenausschuss
Anden
VorsitzendendesInnenausschusses
desDeutschenBundestages
Ausschussdrucksache
18(4)511 F
HerrnAnsgarHeveling,MdB
PlatzderRepublik1
10117Berlin
Halle,den21.Februar2016
SehrgeehrterHerrHeveling,
ichübersendeIhnenhiermitmeine
SchriftlicheStellungnahme
zurAnhörungimInnenausschussdesDeutschenBundestagesam22.02.2016
zudenfolgendenBeratungsgegenständen:
1. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren
BT-Drucksache 18/7538
2. Gesetzentwurf der Abgeordneten Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), Katja Keul, weiterer
Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes - Streichung der obligatorischen Widerrufsprüfung
BT-Drucksache 18/6202
3. Antrag der Abgeordneten Luise Amtsberg, Dr. Franziska Brantner, Beate WalterRosenheimer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Rechte von Kindern im Asylverfahren stärken
BT-Drucksache 18/7549
Halle (Saale) ž Universitätsplatz 3 - 5 ž Telefon 0345/5523222 ž e-mail: winfried.kluth@jura.uni-halle.de
Postanschrift: D-06099 Halle, Universitätsplatz 10a – homepage: www.wkluth.de
StellungnahmeProf.Dr.W.KluthzurAnhörungimInnenausschussam22.02.2016
4. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
Entwurf eines Gesetzes zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und
zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern
BT-Drucksache 18/7537
Übersicht:
I. Einführende Bemerkungen ............................................................................................................................... 3
II. Entwurf eines Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren - BT-Drucksache 18/7538................ 4
1. Wesentlicher Regelungsgehalt und Zielsetzungen ....................................................................................... 4
2. Einzelfragen zu Artikel 1 des Gesetzesentwurfs .......................................................................................... 4
a) Vereinbarkeit von beschleunigten Asylverfahren mit Unionsrecht ......................................................... 4
b) Widerspricht ein beschleunigtes Asylverfahren rechtsstaatlichen Grundsätzen? .................................... 6
c) Rechtliche Konsequenzen der Durchführung des beschleunigten Verfahrens ........................................ 8
d) Bedeutung der Wochenfrist ..................................................................................................................... 8
e) Ermessen bei der Einrichtung besonderer Aufnahmeeinrichtungen ........................................................ 9
f) Vereinbarkeit der neuen Nichtbetreibensregelung in § 33 AsylG mit Verfassungs- und Unionsrecht .... 9
3. Einzelfragen zu Artikel 2 des Gesetzesentwurfs ........................................................................................ 11
a) Beschränkung der Abschiebungshindernisse nach § 60 Absatz 7 AufenthG ........................................ 11
b) Hinnahme von Unterschieden im Versorgungsniveau ........................................................................... 12
c) Die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung ........................ 13
d) Vereinbarkeit der Aussetzung des Familiennachzugs für subsidiär Schutzberechtigte mit Unionsrecht
13
e) Vereinbarkeit der Neuregelung mit Art. 6 GG und Art. 8 EMRK ......................................................... 14
f) Integrationspolitische Aspekte................................................................................................................ 15
4. Einzelfragen zu Artikel 3 des Gesetzesentwurfs ........................................................................................ 16
b) Behandlung von akuten Erkrankungen im Zeitraum zwischen Ankunft und Ausgabe des
Ankunftsnachweises ....................................................................................................................................... 16
III. Entwurf eines Gesetzes zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten
Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern BT-Drucksache 18/7537 .................... 16
1. Überblick zu den vorgeschlagenen Änderungen ........................................................................................ 16
2. Einzelfragen zu Artikel 1 des Gesetzesentwurfs ........................................................................................ 18
a) Zulässigkeit der Berücksichtigung der Rechtstreue des Ausländers als Entscheidungskriterium im
Rahmen des § 53 AufenthG ........................................................................................................................... 18
b) Anforderungen an ein (besonders) schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 oder 2
AufenthG ........................................................................................................................................................ 18
c) Einbeziehung von Bewährungsstrafen ................................................................................................... 20
3. Einzelfragen zu Artikel 2 des Gesetzesentwurfs ........................................................................................ 21
IV. Zusammenfassende Würdigung ................................................................................................................... 21
Seite2von21
StellungnahmeProf.Dr.W.KluthzurAnhörungimInnenausschussam22.02.2016
I.
EinführendeBemerkungen
GegenstandderAnhörungsinddieo.g.vierAnträge.DienachfolgendeStellungnahme
beschränktsichwegenderkurzenFristfürdieVorbereitungaufdieunter1.und4.
angeführtenGesetzesentwürfederBundesregierung.
DiesebeidenGesetzesentwürfeverfolgenzwarunterschiedlicheZiele.DerEntwurfeines
GesetzeszurEinführungbeschleunigterAsylverfahrenknüpftandasAsylverfahrensbeschleunigungsgesetzvom...anundführtweitereverfahrensrechtlicheundorganisatorischeInstrumenteindasAsylgesetzein,mitderenHilfeAsylverfahreninbesonders
gelagertenFällenineinerkürzerenFristabgeschlossenwerdenkönnen.DamitverbundensindflankierendeMaßnahmen,dieu.a.dieLeistungsgewährungnachdemAsylBLG
betreffen.AlsKernpunktedesEntwurfskönnendiein§5Abs.5AsylG-Neugeplanten
besonderenAufnahmeeinrichtungenfürbeschleunigteAsylverfahrensowiediein§30a
AsylG-NeuvorgeseheneneueVerfahrensregelungfürbeschleunigteAsylverfahren
angesehenwerden.HinzukommtalsdrittezentraleNeuerungdieErweiterungder
RegelungenzumNichtbetreibendesVerfahrensin§33AsylG-Neu.Einenweiteren
SchwerpunktdesGesetzesentwurfsstelltdievorübergehendeAussetzungendesFamiliennachzugszusubsidiärSchutzberechtigtendar(§104Abs.13AufenthG-Neu).
SowohldieneueRegelungzudenbeschleunigtenAsylverfahrenin§30a,diesicham
VorbilddesFlughafenverfahrens(§18aAsylG)orientiert,alsauchdieNeugestaltungder
Nichtbetreibensregelungin§33basierenaufentsprechendenGestaltungsermächtigungenderVerfahrensrichtlinie,dieweitgehendausschöpftwerden.
ÜbergeordnetesZielallerRegelungenistes,vordemHintergrundderaktuellenÜberlastungderfürdieDurchführungvonAsylverfahrenunddieUnterbringungderAntragstellerzuständigenStellennachzusätzlichenBeschleunigungs-undEntlastungseffektenzu
suchen,ohnedabeidenZugangzurSchutzgewährungdurchGrenzschließungenoderdie
VorgabevonzahlenmäßigenObergrenzenzubeschränken.DieRegelungsvorschläge
erfolgendemnachinInteresseeinerBeibehaltungderbislangdurchDeutschlandpraktiziertengroßzügigenSchutzgewährung.DieserübergeordneteZusammenhangistbeider
GesamtwürdigungebensowiebeiderBewertungderEinzelregelungenmaßgeblichzu
beachten.
Seite3von21
StellungnahmeProf.Dr.W.KluthzurAnhörungimInnenausschussam22.02.2016
DerEntwurfeinesGesetzeszurerleichtertenAusweisungvonstraffälligenAusländern
undzumerweitertenAusschlussderFlüchtlingsanerkennungbeistraffälligenAsylbewerbernstelltinseinerGeneseeineReaktionaufdieVorgängeinderSilvesternach
2015/2016u.a.inKölndarundistimZusammenhangmitdemalsReferentenentwurf
vorliegendenGesetzesvorschlagfüreineAnpassungdesSexualstrafrechtszubetrachten.
ImKernverfolgtdieserGesetzesentwurfdasZiel,dieBedeutungderRechtstreuevon
AusländernundSchutzsuchendenimEntscheidungsverfahrensundimZusammenhang
mitderEntziehungeinesAufenthaltstitelsundeinerAusweisungzuverstärken.Zu
diesemZwecksollendieVoraussetzungenfüreineBerücksichtigungvonStraftaten
angepasst,insbes.bereitswenigerweitreichendestrafgerichtlicheVerurteilungenbei
Auseisungsentscheidungenberücksichtigtwerdenkönnen.
DienachfolgendenAusführungenkonzentrierensichaufdiejenigenAspektedervorgeschlagenenNeuregelungen,dieinderrechtspolitischenDebatteumstrittensind.Im
VordergrundstehtdabeidiePrüfungerVereinbarkeitdervorgeschlagenenRegelungen
mitdemGrundgesetz,denthematischeinschlägigenRichtlinienderEuropäischenUnion
sowiederEuropäischenMenschenrechtskonvention.
II.
EntwurfeinesGesetzeszurEinführungbeschleunigterAsylverfahren-BT-Drucksache
18/7538
1.
WesentlicherRegelungsgehaltundZielsetzungen
DererstezubehandelndeGesetzesentwurfsiehtnebenderEinführungeinerneuen
VerfahrensartdesbeschleunigtenVerfahrenseineerweiterndeNeufassungderNichtbetreibensregelungsowieeinezweijährigeAussetzungdesFamiliennachzugszusubsidiär
Schutzberechtigtenvor.ZielistesinersterLinie,dieAntragsbearbeitunginbestimmten
FallkonstellationenwesentlichzubeschleunigenundzugleichdieMitwirkungsbereitschaftderAntragstellerzuerhöhen.
2.
EinzelfragenzuArtikel1desGesetzesentwurfs
a)
VereinbarkeitvonbeschleunigtenAsylverfahrenmitUnionsrecht
NachdemdurchdasAsylverfahrensbeschleunigungsgesetzdurchpunktuelleÄnderungenan
verschiedenenStellendesGesetzeseinzelneverfahrensbeschleunigendeEffekteunter
Seite4von21
StellungnahmeProf.Dr.W.KluthzurAnhörungimInnenausschussam22.02.2016
NutzungundNachjustierungbestehenderRegelungstechnikenherbeigeführtwurden1,geht
derneueGesetzesentwurfeinenSchrittweiter,indemereineneueVerfahrensartder
beschleunigtenAsylverfahrenin§33aAsylGeinführtundzudiesemZweckmitdenbesonderenAufnahmeeinrichtungennach§5Abs.5AsylGzugleicheinbesonderesinstitutionellesUmfeldschafft,dasaufdieseVerfahrensartspezifischausgerichtetist.Damitistdie
RegelunginihrergrundsätzlichenAusrichtungmitdemin§18aAsylGinAnknüpfungan
Art.16aAbs.4GGnormiertenFlughafenverfahrenvergleichbar,dasdasBundesverfassungsgerichtmitbestimmtenAnwendungsmaßgaben,denendiebehördlichePraxisRechnung
trägt,fürmitdemGrundgesetzvereinbargehaltenhat.2
WesentlicheMerkmaledesVerfahrenssind:
• DieBegrenzungdespersönlichenAnwendungsbereichsaufPersonen,dieStaatsangehörigesichererHerkunftsstaatensind(Art.29aAsylG,Art.16aAbs.3GG)odersich
imSinnederNrn.2bis7rechtsuntreuverhaltenhaben;
• dieHerausnahmevonunbegleitetenMinderjährigenausdemVerfahren,weildies
gem.§42aSGBVIIIindieObhutdesJugendamtesgenommenwerden,
• dieBeschränkungderregulärenVerfahrensbaueraufeineWoche,
• dieVerpflichtungdeserfasstenPersonenkreiseszurWohnsitznahmeineinerbesonderenAufnahmeeinrichtungbiszurEntscheidungdesBundesamtesbzw.biszurAusreisebzw.demVollzugeinerAbschiebunginFälleneinernegativenEntscheidung.
WesentlicheMerkmalederbesonderenAufnahmeeinrichtungsind:
• DassdieQualifikationeinerbestehendenAufnahmeeinrichtungalsbesondereAufnahmeeinrichtungbzw.dieNeuerrichtungeinessolchendurchdenLeiterdesBundesamtesmitdenLändernvereinbartwerdenkann,
• dasBundesamtbeidenbesonderenAufnahmeeinrichtungenentwedereineeigene
AußenstelleeinrichtetodereineZuordnungzueinerbestehendenAufnahmeeinrichtungvornimmt,
• fürdiebesonderenAufnahmeeinrichtungSonderregelungennurgelten,soweitdiesim
Gesetzausdrücklichvorgesehenist.
1
2
Zu Einzelheiten Kluth, ZAR 2015, 337 ff.; Thym, NVwZ 2015, 1625 ff.; Neundorf, NJW 2016, 5 ff.
BVerfGE 94, 166 ff.
Seite5von21
StellungnahmeProf.Dr.W.KluthzurAnhörungimInnenausschussam22.02.2016
EinesolcheVerfahrensregelungistalsAusnahmetatbestandauchdemUnionsrechtvertraut
unddamitgrundsätzlichmitseinenrahmensetzendenVorgabenvereinbar.Dasergibtsich
ausArt.31Abs.3RL2013/32/EU3(sog.Verfahrensrichtlinie),derdenMitgliedstaatendie
Regelungsoptioneröffnet,dasPrüfungsverfahreninEinklangmitdenGrundsätzenund
GarantierenvonKapitelIIderRichtliniezubeschleunigen.DasistnachBuchstabeb)insbesonderebeiAntragstellernaussicherenHerkunftsstaatensowiebeiweiterenSachverhalten
derFall,andiederRegelungsgehaltdes§30aAbs.1AsylGenganknüpft.
EsbestehenvordiesemHintergrundkeinegrundsätzlichenBedenkenanderEinführungdes
beschleunigtenVerfahrens.ImZweifelsindbezogenaufdenAnwendungsbereichdieeinzelnenVoraussetzungenrichtlinienkonformimSinnedesArt.31Abs.3RL2013/32/EUauszulegen,zumalsichderGesetzesentwurfausdrücklichaufdieseRegelungbezieht.
b)
WidersprichteinbeschleunigtesAsylverfahrenrechtsstaatlichenGrundsätzen?
Durch seine explizite Orientierung an Art. 31 Abs. 3 RL 2013/32/EU macht der Gesetzesentwurfdeutlich,dassdieinKapitelII(Art.6bis30)derVerfahrensrichtliniestatuierten Garantien auch im beschleunigten Verfahren einzuhalten sind. Da die meisten
dieserGarantieninRegelungendesAsylGumgesetztsind,dieauchfürdasbeschleunigte
Verfahren gelten, betrifft diese Inbezugnahme insbesondere die in Art. 12 RL
2013/32/EU normierten Garantien, die sich auf die Information der Antragsteller, den
Kontakt zu Hilfsorganisationen und zu Rechtsbeistand betreffen. Diese Vorgaben sind
unterBerücksichtigungderausdemGrundgesetzabgeleitetenrechtsstaatlichenVorgaben umzusetzen, wie sie das Bundesverfassungsgericht für die vergleichbar strikt normiertenFlughafenverfahrenkonkretisierthat.DanachgeltendiefolgendenMaßgaben:
„Effektiver Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichte (Art. 19 Abs. 4 GG) verlangt im Flughafenverfahren Vorkehrungen des Bundesamtes und der Grenzschutzbehörden, daß die Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes nicht durch die
obwaltendenUmstände(insbesondereAbgeschlossenseindesasylsuchendenAusländers im Transitbereich, besonders kurze Fristen, Sprachunkundigkeit) unzumutbar erschwert oder gar vereitelt wird (vgl. BVerfGE 69, 1 [49]; SchmidtAßmannin:Maunz-Dürig,Grundgesetz,Art.19Abs.4Rn.26,248).Auchwennes
aneinerausdrücklichengesetzlichenBestimmungfehlt,istdeshalbdurchorgani3
Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen
Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung), ABl. EU Nr. L
2013, 180/60.
Seite6von21
StellungnahmeProf.Dr.W.KluthzurAnhörungimInnenausschussam22.02.2016
satorische Maßnahmen sicherzustellen, daß die ablehnenden Bescheide des
BundesamtesundderGrenzbehördedemAntragstelleringeeigneterWeiseeröffnetwerden.DieseMaßnahmenmüssendaraufgerichtetsein,daßderAsylbewerber den Inhalt der Bescheide verstehen und dabei insbesondere erkennen kann,
von welchem tatsächlichen Vorbringen das Bundesamt ausgegangen ist und warumesseinenAntragabgelehnthat.Fernermußererkennenkönnen,daßerdagegen gerichtlichen Rechtsschutz erlangen kann, und welche Erfordernisse dafür
unbedingteinzuhaltensind(vgl.auchNr.15derEntschließungdesRatesderJustiz-undInnenministerderEuropäischenUnionvom20./21.Juni1995überMindestgarantienfürAsylverfahren
Der nicht anwaltlich vertretene Antragsteller muß ferner durch organisatorische
Maßnahmen Gelegenheit erhalten, - soweit erforderlich unter Einsatz eines
Sprachmittlers - kostenlos asylrechtskundige Beratung in Anspruch zu nehmen,
umdieErfolgsaussichteneineretwaigenBeschreitungdesRechtswegesbeurteilen
zu können. Diese Beratung kann durch jede dafür geeignete, von den Entscheidungsträgernunabhängige,imFlughafenbereichverfügbareundinAsylrechtsfragenkundigePersonoderStelleerfolgen.EsistSachedesGesetzgebersunddermit
derDurchführungdesAsylverfahrensgesetzesbetrautenBehördenzuentscheiden,
auf welchem Wege - insbesondere durch welche dafür geeigneten Personen oder
Stellen-dieseBeratungerfolgensoll.DieBeratungkannauchHilfebeiderFormulierungdesbeimGerichtzustellendenAntragsundseinerBegründungundbeider
GewinnungeineszurVertretungbereitenRechtsanwaltsumfassen.Angesichtsder
Kürze der im Gesetz festgelegten Fristen für Antragstellung und gerichtliche EntscheidungimFlughafenverfahren(vgl.dazunäheruntene)erscheinteserforderlich,daßdieBeratungbereitsamTagederZustellungderbehördlichenEntscheidungeneinsetztundauchanWochenendenangebotenwird.“4
DemBundesamtsinddieseMaßgabenvertrautundsiewerdenandeninBetrachtkommenden Flughäfen auch mit Hilfe von Vereinbarungen mit der Anwaltschaft entsprechend umgesetzt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass im Zusammenhang mit der
Entscheidung, besondere Aufnahmeeinrichtungen zu errichten, die entsprechenden
Vorkehrungengetroffenwerden.
SoweitinkritischenStellungnahmenzudergeplantenNeuregelungmoniertwird,dass
ein faires Verfahren vorenthalten wird bzw. dass fehlende Dokumente keinen ausreichenden Anknüpfungspunkt für ein beschleunigtes Verfahren darstellen ist daran zu
erinnern,dassdieVerfahrennach§33aAsylGdenallgemeinenVerfahrensgrundsätzen
unterliegenunddieAnknüpfunganfehlendeDokumenteinAbsatz2Nr.3andiemutwillige Vernichtung bzw. Beseitigung anknüpfen, wobei dieses Tatbestandsmerkmal
richtlinienkonformauszulegenist.
Seite7von21
StellungnahmeProf.Dr.W.KluthzurAnhörungimInnenausschussam22.02.2016
c)
RechtlicheKonsequenzenderDurchführungdesbeschleunigtenVerfahrens
DieEntscheidungfürdasbeschleunigteVerfahrenlöstfürdiebetroffenenPersoneneine
ReihevonweiterenRechtsfolgenaus,diehiernurkurzangeführtwerdenkönnenundim
Ergebnisrechtlichzulässigsind:
• Pflicht,inderbehördlichnach§46Abs.1AsylGbestimmtenbesonderenAufnahmeeinrichtungWohnsitzzunehmenunddiesennachMaßgabedesAbsatzes3beizubehalten;
• AusgestaltungderLeistungennachdemAsylBLGentsprechend§3AsylBLG.
DanichtnurdieEinrichtungvonbesonderenAufnahmeeinrichtungen,sondernauchdie
ZuweisungvonAntragstellernzueinersolchenEinrichtungimErmessendesBundesamtes
stehen(„kann“),lässtdergesetzlicheEntscheidungsrahmenausreichendenSpielraum,und
etwaigenbesonderenBedürfnissevonAntragstellern,etwaimHinblickaufeinemedizinischeVersorgung,hinreichendRechnungzutragen.EswirdalsokeinEntscheidungsautomatismusbegründet.EswirdauchnichteinmaleindirektivesErmessennormiert(kein„soll“).
d)
BedeutungderWochenfrist
Diein§33aAbs.2AsylGstatuiertEntscheidungsfristvoneinerWocheistnichtindem
SinneeinezwingendeFrist,dassunterallenUmständeneineEntscheidungzutreffenist.
VielmehrergibtsichausderRegelung,dassnichtinnerhalbderWochenfristabgeschlosseneVerfahrenalsnormaleVerfahrenweitergeführtwerden,dassetwaeinedurch
KrankheitverhinderteAnhörungdieBehördenichtdazuzwingt,innerhalbderWochenfristzuentscheiden.
NichteindeutiggeregeltistdieFrage,obmitderÜberführungeinesbeschleunigten
VerfahrensineinnormalesVerfahrendiePflichtzurWohnsitznahmeinderbesonderen
Aufnahmeeinrichtungwegfällt.DieBegründungdesGesetzesentwurfsführtdazuaus,
dassdasVerfahrensowohlinderbesonderenAufnahmeeinrichtungalsauchineiner
anderenAufnahmeeinrichtungfortgeführtwerdenkann.
4
BVerfGE 94, 166 (206).
Seite8von21
StellungnahmeProf.Dr.W.KluthzurAnhörungimInnenausschussam22.02.2016
e)
ErmessenbeiderEinrichtungbesondererAufnahmeeinrichtungen
Durch§30aAsylGwerdendieLändernicht„gezwungen“,neueAufnahmeeinrichtungen
zuerrichten.DieserfolgtvielmehrimEinvernehmenmitdemBundesamt,denndas
Gesetzformuliertin§2Abs.5:„kann...vereinbaren“.ZudembestehtdieMöglichkeit,die
besonderenAufnahmeeinrichtungenimZusammenhangmiteinerbestehendenAufnahmeeinrichtungzuerrichten.
EinvergleichbaresGestaltungsermessenbestehtfürdasBundesamtauchimHinblick
aufdiefürdiebesonderenAufnahmeeinrichtungenzuständigenAußenstellen,denndas
BundesamtkannentwedereineneueAußenstelleeinrichtenoderdiebesondereAufnahmeeinrichtungeinerbestehendenAußenstellezuordnen.DieEntscheidungwirdin
derPraxisvonderräumlichenLageunddenpersonellenKapazitätenderbestehenden
Außenstellenabhängen.
f)
VereinbarkeitderneuenNichtbetreibensregelungin§33AsylGmitVerfassungs-und
Unionsrecht
DasAsylverfahrenistdurcheinebesondereFormderInformationsasymmetriegekennzeichnet,diesichu.a.inerhöhtenMitwirkungspflichtenderAntragstellerniederschlägt.
DamitdiesenPflichtenzeitnahnachgekommenwird,sahdasGesetzbereitsbislang–
wieauchinanderenTeilbereichendesbesonderenVerwaltungsrechts,diedurchbesondereMitwirkungspflichtengekennzeichnetsind,wiez.B.dasBauordnungsrecht–eine
Regelungvor,beiderdasNichtbetreibendesVerfahrenszueinerFiktionderAntragsrücknahmeführte.
MitderumfassendenNeufassungdes§33AsylGversuchtderGesetzesentwurf,den
DruckaufdieAntragstellerinRichtungaufeineumfassendeundzeitnaheMitwirkung
weiterzuerhöhen.HintergrundistdabeidieErkenntnis,dassgeradedurcheinemangelndeoderzögerlicheMitwirkungerheblicheVerfahrensverzögerungenverursacht
werden(können).
DieVorschrifthattebislangfolgenden(knappen)Wortlaut:
Seite9von21
StellungnahmeProf.Dr.W.KluthzurAnhörungimInnenausschussam22.02.2016
(1)DerAsylantraggiltalszurückgenommen,wennderAusländerdasVerfahren
trotzAufforderungdesBundesamteslängeralseinenMonatnichtbetreibt.Inder
AufforderungistderAusländeraufdienachSatz1eintretendeFolgehinzuweisen.
(2)DerAsylantraggiltferneralszurückgenommen,wennderAusländerwährend
desAsylverfahrensinseinenHerkunftsstaatgereistist.
(3)DerAusländerwirdanderGrenzezurückgewiesen,wennbeiderEinreisefestgestelltwird,dasserwährenddesAsylverfahrensinseinenHerkunftsstaatgereist
istunddeshalbderAsylantragnachAbsatz2alszurückgenommengilt.EinerEntscheidungdesBundesamtesnach§32bedarfesnicht.§60Abs.1bis3und5sowie§62desAufenthaltsgesetzesfindenentsprechendeAnwendung.“
DerVergleichmitdergeplantenNeuregelunglässterkennen,dassvorallemzweiwesentlicheÄnderungenvorgeschlagenwerden:
ErstensfälltdiebislanginAbsatz1geregelteBetreibensaufforderungwegmitderFolge,
dassdienachteiligenRechtsfolgenunmittelbareintreten.Dieswirddadurchausgeglichen,dasseinefrühzeitigeInformationüberdieFolgeneinesNichtbetreibensdesVerfahrenserfolgenkannbzw.muss,wenndieRechtsfolgeausgelöstwerdensoll.
ZweitenswirddurcheineneueVermutungsregelunginAbsatz2anbestimmteVerhaltensweisenangeknüpft,diebislangnichtfürdieAuslösungdernachteiligenRechtsfolge
ausreichten.
AufdieverschärfendeRegelungwirdzudemdrittensdurcheinespezielleWiederaufnahmeregelungimneuenAbsatz5reagiert.
FürdierechtlicheWürdigungistauchindiesemFallezunächstaufdieeinschlägige
RegelunginArt.28RL2013/32/EUzuverweisen.DiesesiehtausdrücklichdieMöglichkeitvor,inFällendesNichtbetreibensdesVerfahrensnachteiligeRechtsfolgenzuregeln
undmachtdafürdiefolgendenVorgaben:
„DieMitgliedstaatenkönneninsbesonderedanndavonausgehen,dassderAntragstellerseinenAntragaufinternationalenSchutzstillschweigendzurückgezogen
hatoderdasVerfahrennichtweiterbetreibt,wennernachweislich
a)denAufforderungenzurVorlagevonfürdenAntragwesentlichenInformationengemäßArtikel4derRichtlinie2011/95/EUodereinerAufforderungzurpersönlichenAnhörunggemäßdenArtikeln14bis17dieserRichtlinienichtnachgekommenist,esseidenn,erweistinnerhalbeinerangemessenenFristnach,dass
Seite10von21
StellungnahmeProf.Dr.W.KluthzurAnhörungimInnenausschussam22.02.2016
seinVersäumnisaufUmständezurückzuführenwar,aufdieerkeinenEinflusshatte;
b)untergetauchtistoderseinenAufenthaltsortoderOrtseinerIngewahrsamnahmeohneGenehmigungverlassenundnichtinnerhalbeinerangemessenenFrist
diezuständigeBehördekontaktierthat,oderseinenMelde-undanderenMitteilungspflichtennichtinnerhalbeinerangemessenenFristnachgekommenist,essei
denn,derAntragstellerweistnach,dassdiesaufUmständezurückzuführenwar,
aufdieerkeinenEinflusshatte.
DieMitgliedstaatenkönnenFristenoderLeitlinienfürdieAnwendungdieserBestimmungenfestsetzen.“
DerVergleichlässtleichterkennen,dassderGesetzesentwurfsichbeimerstenVermutungstatbestandanBuchstabea)undbeidenVermutungstatbeständen2und3engan
dieunterBuchstabeb)aufgeführtenVerhaltensweiseorientierthatmitderFolge,dass
anderVereinbarkeitmitderVerfahrensrichtliniekeineZweifelbestehenkönnen.Auch
dieweiterenRegelungeneinschließlichderVoraussetzungenfürdieWiederaufnahme
desVerfahrenssindenganderRichtlinieausgerichtet.
FürverfassungskonformeHandhabungderRegelunginderPraxisistesvordiesem
Hintergrundbesonderswichtig,dassdieDurchführungderfrühzeitigenInformationder
AntragstellerüberdieFolgendereinschlägigenVerhaltensweisennichtnursichergestelltist,sondernauchzueinertatsächlichenWahrnehmungführt.AngesichtsderVielzahlvonkomplexenRechtsinformationen,denensichAntragstellervoralleminder
FrühphasedesVerfahrensausgesetztsehen,erscheintessinnvoll,inderVerwaltungspraxiseinewiederholteAufklärungzudiesemThemenkreisanzuordnen.
3.
EinzelfragenzuArtikel2desGesetzesentwurfs
a)
BeschränkungderAbschiebungshindernissenach§60Absatz7AufenthG
InderPraxisspieltdieGeltendmachungvongesundheitlichenGründeneineerhebliche
Rolle,wennesumdieDarlegungvonAbschiebungshindernissengeht.DerGesetzesentwurfgreiftinsoweitdieErgebnisseundEmpfehlungeneinerUnterarbeitungsgruppe
Vollzugsdefiziteauf.Danachwerdeninsbesondereschwerdiagnostizier-undüberprüfbareErkrankungenpsychischerArthäufiggeltendgemachtundführenzueinerdeutlichenVerzögerungderAbschiebung.
Seite11von21
StellungnahmeProf.Dr.W.KluthzurAnhörungimInnenausschussam22.02.2016
DieseErkenntnisaufgreifendsolldurchdieNeuregelungdasin§60Abs.7AufenthG
normierteAbschiebungshinderniskonkretisiertwerden,indembeiderBerufungauf
gesundheitlicheGefahreninFolgeeinerAbschiebungnurnochsolcheUmständerelevantsind,beideneneszueinerwesentlichenVerschlechterunginFällenvonlebensbedrohlichenoderschwerwiegendenErkrankungenkommt.ZudemwirdzurKlärungder
BeurteilungsmaßstäbefürBehördenundGerichte„klargestellt“,dassnichtaufeinemit
deutschenVerhältnissengleichwertigeGesundheitsversorgungabgestelltwerdendarf
unddassdieMöglichkeitderGesundheitsversorgungineinemTeildesZielstaatesausreichendist,umeineGefährdungzuverneinen.
ZuderdamitverbundenenVerengungderAbschiebungshindernisseistzunächstfestzustellen,dassdieu.a.durchdieEMRKvorgegebeneGrenzefürAbschiebungsmaßnahmen
durchdieVerwendungderTatbestandsmerkmale„lebensbedrohlicheoderschwerwiegendeErkrankungen“gewahrtwird.DieAbschiebungshindernisseschützennichtvor
jederVerschlechterungderGesundheitslage(vorallem,wenndieGesundheitsversorgungimHerkunftslandauchohneVerfolgungslageschlechterwar),sondernnurvor
qualifiziertenGefahrenfürelementareRechtsgüter.
Problematischistesallerdings,wenndieBegründungdesGesetzesentwurfsrechtpauschaldiehäufigeBerufungpsychischeErkrankungendiskreditiert.Dazuistanzumerken,
dassdieseArtvonErkrankungeninderTatinVerbindungmitVerfolgungs-undFluchtsituationenbesondershäufigauftretenunddassdieDiagnoseindiesemBereichbesondersschwierigist.DiesspiegeltsichauchindenfachwissenschaftlichenVeröffentlichungenwieder.5DievergleichsweiseHäufigkeitderBerufungaufentsprechende
KrankheitsbilderunddieschwierigeDiagnoselagedürfendeshalbinderPraxisnichtzu
einerVernachlässigungderAmtsermittlungführen.VielmehrbestehtinsoweiteinerhöhterfachlicherAufklärungsbedarf,derseinerseitszueinerverantwortlichenHandhabungdergrundsätzlichunproblematischenRegelungbeitragenkann.
b)
HinnahmevonUnterschiedenimVersorgungsniveau
SoweitinderNeuregelungstatuiertwird,dassUnterschiedeimVersorgungsniveau
nichtzuberücksichtigensind,gibtderGesetzgeberBehördenundGerichteneinenBeur-
Seite12von21
StellungnahmeProf.Dr.W.KluthzurAnhörungimInnenausschussam22.02.2016
teilungsmaßstabvorbzw.untersagtdasAbstellenaufdiesesUnterscheidungskriterium.
Dasistdeshalbgrundsätzlichunproblematisch,weilanderenfallsdieinderRegelbessereGesundheitsversorgunginDeutschlandinFällenderAusweisungzumNachteildes
deutschenöffentlichenInteressesberücksichtigtwürde.
Soweitdaraufhingewiesenwird,dassderVerweisaufeineangemessenemedizinische
VersorgungineinemTeildesZielstaatesverkenne,dassnacheinerRückführungunter
UmständennichtalleLandesteilezugänglichsind,istzubeachten,dassdieserUmstand
imRahmenderEinzelfallbeurteilungberücksichtigtwerdenkannunddassauchinsoweitjedenfallsdann,wennimbetreffendenTeildesZielstaateskeineVerfolgungdroht,
dieinnerstaatlichenFreizügigkeitshindernisseauchvorderAntragstellungbestanden
habendürften.
c)
DiePflichtzurunverzüglichenVorlageeinerqualifiziertenärztlichenBescheinigung
Soweitin§60aAbs.2cAufenthGeineneueVermutungsregelungeingeführtwird,die
durchdieVorlageeinerqualifiziertenärztlichenBescheinigungwiderlegtwerdenkann,
sollteaufdasMerkmalqualifiziertverzichtetwerden,weilärztlicheBescheinigungen
nachMaßgabedesBerufsrechtsschonimmerqualifiziertseinmüssen.Zudemisteszu
eng,aufärztlicheBescheinigungenabzustellen,daz.B.psychischeErkrankungenauch
durchPsychologischePsychotherapeutensowieKinder-undJugendlichenpsychotherapeutenattestiertwerdenkönnen.BeiderHandhabungdesMerkmalsunverzüglichsind
dieZeiträumefürdieErstellungeinerentsprechendenBegutachtungzuberücksichtigen.
d)
VereinbarkeitderAussetzungdesFamiliennachzugsfürsubsidiärSchutzberechtigte
mitUnionsrecht
DieinderÜbergangsvorschriftdes§104Abs.13AufenthGvorgeseheneAussetzungdes
FamiliennachzugszusubsidiärSchutzberechtigtenistmitdenVorgabendesUnionsrechtszumFamiliennachzuggrundsätzlichvereinbar,weildieRL2003/86/EG(siehe
Art.3Abs.2c)denetwasspätereingeführtenStatusdessubsidiärSchutzberechtigten
nochnichtaufgenommenhatte,sodassdenMitgliedstaateninsoweitRegelungsspielräumezustehen.EineentsprechendeAnwendungkommtbeiRichtliniennichtinBe-
5
Siehe nur Gierlichs, ZAR 2008, 185 ff.
Seite13von21
StellungnahmeProf.Dr.W.KluthzurAnhörungimInnenausschussam22.02.2016
tracht.PrüfungsmaßstabsinddeshalballeinedasGrundgesetzunddieEMRKsowieu.U.
inBezugaufMinderjährigedieUN-Kinderrechtskonvention.
e)
VereinbarkeitderNeuregelungmitArt.6GGundArt.8EMRK
FürdieBeurteilungderRegelungistzunächstihrzeitlichbefristeterundAusnahmecharaktersowiedieRegelungsmotivationvonBedeutungunddeshalbgenauerindenBlick
zunehmen.
DerGesamtcharakterdesGesetzesentwurfsistdurchdieZielsetzungderBundesregierunggeprägt,nachMöglichkeitenderEntlastungzusuchen,ohnedieSchutzgewährung
nachinternationalenundeuropäischemRechtzubegrenzen.DerFamiliennachzugzu
subsidiärSchutzberechtigtenstelltvordiesemHintergrundeinerseitseinHandlungsfeld
mitgeringererDringlichkeitdarundandererseitseinenBereich,indemeinenationale
Gestaltungskompetenzbesteht.
IndieserSituationerscheinteszugunstenderAufnahmevonSchutzberechtigtenvertretbar,denFamiliennachzugzusubsidiärSchutzberechtigtenübergangsweiseauszusetzen.Dabeiistzubeachten,dassdieserPersonenkreisvoneinereigenenAntragstellungalsSchutzberechtigternichtausgeschlossenwirdunddassüberdiesdieInstrumentedessonstigenhumanitärenAufenthaltsnach§§22,23AufenthGebenfallszurVerfügungstehen.
DasBundesverfassungsgerichthatinseinerRechtsprechungzuArt.6GGausgeführt,
dassallenfallsfüreine„überschaubareZeit“dieVerwirklichungdesWunschesauffamiliäresZusammenlebenversagtwerdenkannunddabeieinedreijährigeTrennungszeit
alsverfassungswidrigbeurteilt.6DabeiwurdeaberaufdieMöglichkeitdesZusammenlebensimHeimatstaatverwiesen,diebeisubsidiärSchutzberechtigtenausgeschlossen
ist.ZugleichwirdinderRechtsprechunghervorgehoben,dassausArt.6Abs.1GGkein
unmittelbarerAnspruchaufEinreiseundAufenthaltfolgt,sonderndasGrundrechtnur
eineangemesseneBerücksichtigungfamiliärerBelangefordert.7Eskommtdabeiauch
aufdieZumutbarkeitvonWartefristenan.AusArt.8EMRKlassensichwegendesVorbehaltsindessenAbsatz2keinestrengerenMaßgabenableiten.
6
BVerfG, Beschl. V. 12.05.1987, 2 BvR 1226/83.
Seite14von21
StellungnahmeProf.Dr.W.KluthzurAnhörungimInnenausschussam22.02.2016
FührtmandievorliegendmaßgeblichenGesichtspunkteimRahmeneinerabwägenden
Gesamtbetrachtungzusammen,soergibtdiesfolgendesBild:Zunächstistzubeachten,
dasssubsidiärSchutzberechtigtenichtdaraufverwiesenwerdenkönnen,diefamiliäre
EinheitimHeimatstaatherzustellen.AuchderVerweisaufeinenDrittstaaterweistsich
alsnichttragfähig.DeshalbstelltdieAussetzungdesRechtsaufFamiliennachzugfürdie
BetroffeneneinenEingriffinihrGrundrechtausArt.6Abs.1GGdar.DieserEingriffist
wegendergesetzlichenBeschränkungdesZeitraumsaufzweiJahre,derMöglichkeit,
andererechtlicheWegefürdieHerstellungderfamiliärenEinheitzunutzen(hierinsbes.
§§22,23AufenthG)undvordemHintergrunddermitderRegelungverfolgtenZielsetzungen,ÜberlastungenbeiderSchutzgewährungabzubauen,aberalseineverhältnismäßigeBeschränkungzubetrachten.InsbesonderederUmstand,dasszweiJahreauch
unterBerücksichtigungderVerfahrensdauerfüreinenFamiliennachzugeinedurchaus
„überschaubare“ZeitspannedarstellenundderZeitraumwegenseinergesetzlichen
FixierungkeinelängerfristigeUnsicherheitmitsichbringt,machendeutlich,dasshier
einenochzumutbareFristgewähltwurde.
Schließlichistzubeachten,dasswegendesCharaktersderRegelungals„Aussetzung“
dieMöglichkeiteinerAntragstellungunddieBerücksichtigungvonbesonderenHärtefällensowieimFalledesNachzugszuunbegleitetenMinderjährigendasKindeswohlim
SinnederUN-Kinderrechtskonventiongrundsätzlichberücksichtigungsfähigbleiben.
f)
IntegrationspolitischeAspekte
AuchintegrationspolitischeAspektesprechenbeisubsidiärSchutzberechtigtennicht
zwingendgegendieRegelung.EssprechenzwardurchausguteGründedafür,dassder
FamiliennachzugdieIntegrationfördernkann.AuchvordiesemHintergrundhabender
europäischeundderdeutscheGesetzgeberindenletztenJahrendenFamiliennachzug
erleichtert.DieförderndeWirkungistabernichtvoneinemsolchenGewicht,dasssiein
derGesamtabwägungzueinemanderenErgebnisführt.Anderswäreesnurdann,wenn
derFamiliennachzugfürdiesubsidiärSchutzberechtigtengrundsätzlichausgeschlossen
oderwesentlicherschwertwürde.
7
Zusammenfassend Maor, in: Kluth/Hund/Maaßen (Hrsg.), Zuwanderungsrecht, Abschnitt 4, Rn. 802 ff.
Seite15von21
StellungnahmeProf.Dr.W.KluthzurAnhörungimInnenausschussam22.02.2016
4.
EinzelfragenzuArtikel3desGesetzesentwurfs
DiemitdemAsylverfahrensbeschleunigungsgesetzvorgenommeneÄnderungderLeistungennachdemAsylbLG,dieauchLeistungsabsenkungeninbestimmtenKonstellationenzurFolgehaben,sindweiterhinimHinblickaufihreverfassungsrechtlicheZulässigkeitumstritten.8EsgibtaberguteGründe,dassimHinblickaufdiebesondereLageder
BetroffenenunddeninderRegelüberschaubarenVerweilzeitraumauchnachder
RechtsprechungdesBundesverfassungsgerichtseineabweichendeBehandlungzulässig
ist.9
DienunmehrvorgeschlagenenAbsenkungenbzw.Anpassungenunterliegenvordiesem
HintergrundihrerseitseineBewertungsunsicherheit,dieaberangesichtsdergeringen
Änderungennichtüberdiebereitsjetztbestehendehinausgeht.InderSachesinddie
Anpassungenschlüssigbegründet,dasieaucheinerNeuberechnungderpersönlichen
BedarfeberuhenunddamitdemBegründungserfordernisdesBundesverfassungsgerichtsgenügen.DazufindensichinderBegründungdesGesetzesentwurfsdieerforderlichenNachweiseundArgumente(S.21ff.).
b)
BehandlungvonakutenErkrankungenimZeitraumzwischenAnkunftundAusgabedes
Ankunftsnachweises
TrotzdesabgesenktenLeistungsniveausimZeitraumbiszurAusgabedesAnkunftsnachweisesistauchindiesemZeitraumeineärztlicheAkutversorgungnach§4AsylbLG
gewährleistet,dadieseRegelungnichtvonderLeistungskürzungerfasstwird,sodass
dasMenschenrechtaufLebenundGesundheitinVerbindungmitdemSozialstaatsprinzipgewahrtbleibt.
III.
EntwurfeinesGesetzeszurerleichtertenAusweisungvonstraffälligenAusländern
undzumerweitertenAusschlussderFlüchtlingsanerkennungbeistraffälligenAsylbewerbernBT-Drucksache18/7537
1.
ÜberblickzudenvorgeschlagenenÄnderungen
DieserGesetzesentwurfstellteineReaktionaufeineVielzahlvonStraftatendar,diein
derSilversternacht2015/2016u.a.inKölnverübtwurden.DieallgemeineZielsetzung
8
9
Siehe etwa Brings/Oehl, ZAR 2016, 22 ff.
Siehe dazu auch Kluth, ZAR 2015, 337 (340 f.).
Seite16von21
StellungnahmeProf.Dr.W.KluthzurAnhörungimInnenausschussam22.02.2016
bestehtdarin,dieErwartungenundAnforderungenandieRechtsreuevonAusländern
undSchutzsuchendenzuerhöhenundzudiesemZweckdieErheblichkeitsschwellefür
dieMöglichkeitderBerücksichtigungvonstrafgerichtlichenVerurteilungenimRahmen
vonaufenthaltsbeendendenMaßnahmensowieimRahmenvonAnerkennungsverfahrennachdemAsylGzuverbessern.DadurchsollzugleicheinerschwindendenAkzeptanzderSchutzgewährungentgegengewirktwerden,diesichnachdenEreignissenzum
JahreswechselinderBevölkerungabgezeichnethat.
BeiderrechtlichenundrechtspolitischenWürdigungderÄnderungsvorschlägeist
grundlegendzubeachten,dasssieimRahmeneinesneustrukturiertenAusweisungsrechts10erfolgen,dasu.a.aufdemGrundsatzberuht,dassbeijederaufenthaltsbeendendenMaßnahmeeineaufdenEinzelfallbezogeneVerhältnismäßigkeitsprüfungzuerfolgenhat.Weiterhinistzubeachten,dassdieAnwendunginsbes.vonArt.3EMRKwegen
derunverändertenGeltungvon§60Abs.5AufenthGdurchdievorgeschlagenenÄnderungnichttangiertwird,sodassdasstrengeRefoulmentVerbotdieserRegelungunverändertzurGeltungkommt.
DievorgeschlagenenÄnderungenbeziehensichaufdiefolgendenSystemelemente:
Erstenwirdin§53Abs.2AufenthG,derdenGesamtrahmenfürdieaufeinerAbwägung
beruhendeAusweisungsentscheidungumschreibt,dasrechtstreueVerhaltenalszusätzlicherGesichtspunkteingeführt,daszugunstenundzulastenderbetroffenenPersonzu
berücksichtigenist.
Zweitenswerdenin§54AufenthG,derdasAusweisungsinteressetypisierendregelt,
zusätzlichbislangnichterfasstestrafrechtlicheVeurteilungeneingeführt,diebeider
EntscheidungzulastenderbetroffenenPersonzuberücksichtigensind.
Drittenswirdin§60Abs.8AufenthGeineÄnderungvorgenommen,mitderenHilfeim
RahmeneinerAbschiebungbestehendeAbschiebungshindernisserelativiertwerden
können.
10
Dazu Marx, ZAR 2015, 245 ff.
Seite17von21
StellungnahmeProf.Dr.W.KluthzurAnhörungimInnenausschussam22.02.2016
ViertenswerdendurchArtikel2desGesetzesdieWertungendes§60Abs.8AufenthG
indasAnerkennungsverfahrennachdemAsylGeinbezogen.
2.
EinzelfragenzuArtikel1desGesetzesentwurfs
a)
ZulässigkeitderBerücksichtigungderRechtstreuedesAusländersalsEntscheidungskriteriumimRahmendes§53AufenthG
DieErweiterungdesallgemeinenEntscheidungsrahmensfürAusweisungsentscheidungenumdasMerkmalderRechtstreuebegegnetkeinenverfassungsrechtlichenBedenken.DieRechtstreueistpositivwienegativeinzentralerIndikatorvonIntegrationund
dieseeinEntscheidungsmerkmalüberaufenthaltsrelevanteEntscheidungen.Zudem
lässtsichRechtstreueobjektivmessenunddamitbeidenbehördlichenEntscheidungen
gutberücksichtigen.
b)
Anforderungenanein(besonders)schwerwiegendesAusweisungsinteressenach§54
Absatz1oder2AufenthG
DerunionrechtlicheRahmenfürAusweisungsentscheidungenfindetsichindersog.
Qualifikationsrichtlinie2011/95/EUsowieindersog.Rückführungsrichtlinie
2008/115/EU.DabeiwirdzugleichandieRegelungeninArt.33GFKangeknüpft.
ZunächstistArt.21QRLzubeachten,derdieZulässigkeiteinerZurückweisungregelt:
(1)DieMitgliedstaatenachtendenGrundsatzderNichtzurückweisunginÜbereinstimmungmitihrenvölkerrechtlichenVerpflichtungen.
(2)EinMitgliedstaatkann,soferndiesnichtaufgrundderinAbsatz1genannten
völkerrechtlichenVerpflichtungenuntersagtist,einenFlüchtlingunabhängigdavon,oberalssolcherförmlichanerkanntistodernicht,zurückweisen,wenn
a)esstichhaltigeGründefürdieAnnahmegibt,dassereineGefahrfürdieSicherheitdesMitgliedstaatsdarstellt,indemersichaufhält,oder
b)ereineGefahrfürdieAllgemeinheitdiesesMitgliedstaatsdarstellt,weilerwegeneinerbesondersschwerenStraftatrechtskräftigverurteiltwurde.
(3)DieMitgliedstaatenkönnendeneinemFlüchtlingerteiltenAufenthaltstitelwiderrufen,beendenoderseineVerlängerungbzw.dieErteilungeinesAufenthaltstitelsablehnen,wennAbsatz2aufdiebetreffendePersonAnwendungfindet.“
Seite18von21
StellungnahmeProf.Dr.W.KluthzurAnhörungimInnenausschussam22.02.2016
EntscheidenderMaßstabsinddamitdieinAbsatz2angeführtenKriterien,dieauchfür
denWiderrufeinesbereitserteiltenAufenthaltstitelsgeltenunddamitdieGrundlagefür
Ausweisungsentscheidungendarstellen.ZentralistimvorliegendenZusammenhangdes
TatbestandsmerkmalderbesondersschwerenStraftat.
ZubeachtenistweiterArt.14Abs.4QRL,derdieAberkennungvonerteiltenTiteln
regelt:
„(3)DieMitgliedstaatenerkenneneinemDrittstaatsangehörigenodereinemStaatenlosendieFlüchtlingseigenschaftab,beendendieseoderlehnenihreVerlängerungab,fallsderbetreffendeMitgliedstaatnachZuerkennungderFlüchtlingseigenschaftfeststellt,dass
a)diePersongemäßArtikel12vonderZuerkennungderFlüchtlingseigenschaft
hätteausgeschlossenwerdenmüssenoderausgeschlossenist;
b)einefalscheDarstellungoderdasVerschweigenvonTatsachenseinerseits,einschließlichderVerwendungfalscherodergefälschterDokumente,fürdieZuerkennungderFlüchtlingseigenschaftausschlaggebendwar.“
InderZusammenschauzeigtsich,dassderGesetzesentwurfzurErgänzungvon§54
AufenthGengandiebeidenangeführtenRegelungenderQRLanknüpftundsichdie
Problematikdaraufkonzentriert,obinallenFällenvoneinerbesondersschwerenStraftatausgegangenwerdenkann.
DerEuGHhatdiesesTatbestandsmerkmalnichtgenauinterpretiert,sondernineiner
EntscheidungzuArt.21QRLnureinenallgemeinenInterpretationsrahmenfürdie
ErmessensbetätigungdurchdieMitgliedstaatengeliefert.11Danachgilt:
„DieZurückweisungeinesFlüchtlingsbildet,auchwennsiedurchdieAusnahmeregelungvonArt.21Abs.2[…]grundsätzlichzugelassenwird,nurdieultima
ratiofüreinenMitgliedstaat,wennkeineandereMaßnahmemehrmöglichoder
ausreichendist,umderGefahrentgegenzutreten,dievondemFlüchtlingfürdie
[…]AllgemeinheitdiesesMitgliedstaatesausgeht.[…]DieFolgen,diedieAnwendungderinArt.21Abs.2[…]vorgesehenenAusnahmefürdenbetroffenenFlüchtlinghat,können[…]äußersteinschneidendsein,dennerkannineinLandzurückgeschicktwerden,indemerderGefahreinerVerfolgungausgesetztseinkönnte.
AusdiesemGrundunterwirftdieseVorschrifteineZurückweisungstrengenVoraussetzungen,dainsbesonderenureinFlüchtling,derwegeneiner„besonders
schwerenStraftat“rechtskräftigverurteiltwurde,alseine‚GefahrfürdieAllge11
EuGH, Urt. v. 24.06.2015, Rs. C-373/13 (H. T.), Rn. 71 f.
Seite19von21
StellungnahmeProf.Dr.W.KluthzurAnhörungimInnenausschussam22.02.2016
meinheitdiesesMitgliedstaats‘imSinnedieserVorschriftangesehenwerdenkann.
SelbstwenndieseVoraussetzungenerfülltsind,stehtdieZurückweisungdesbetroffenenFlüchtlingsüberdiesnurimErmessenderMitgliedstaaten,diedarinfrei
bleiben,sichfürandere,wenigereinschneidendeOptionenzuentscheiden.“
Darauskannabgeleitetwerden,dassnurbesondershochwertigeRechtsgüterundzudemeinenichtunerheblicheSchwerederTat,dieindemStrafmaßzumAusdruck
kommt,dieMaßnahmerechtfertigenkann.
BezogenaufdasdeutscheStrafrechtssystemverläuftdieentscheidendeTrennlinie
insoweitbeiderFreiheitsstrafevoneinemJahr,diein§12StGBzurAbgrenzungvon
VerbrechenundVergehenherangezogenwird.DaesimvorliegendenZusammenhang
nichtaufdieEinordnungvonNormtypenankommt,kannsichderGesetzgeberandieser
Wertungauchunabhängigdavonausrichten,welcherNormtypderVerurteilungzu
einerFreiheitsstrafevonmindestenseinemJahrzugrundelag.Fürdendeutschen
Rechtsraumerscheintesdeshalbvertretbar,beirechtskräftigenVerurteilenzueiner
StrafevonmindestenseinemJahrvoneinerbesondersschwerenStraftatauszugehen.
DasUnionsrechtfordertjedenfallsnichtmehr.
AuchimHinblickaufdiebetroffenenRechtsgüterLeben,körperlicheUnversehrtheit,
sexuelleSelbstbestimmungundEigentumergebensichinsoweitkeineBedenken.Beim
WiderstandgegenVollstreckungsbeamtemögenZweifelbestehen,dieabermitdem
Hinweisdarauf,dasseshierauchumdieRechtstreuegeht,relativiertwerdenkönnen.
DeshalbBestehenausmeinerSichtkeineZweifelanderVereinbarkeitdervorgeschlagenenRegelungenmitdemUnionsrecht.
c)
EinbeziehungvonBewährungsstrafen
Bedenkenkönnenallenfallsinsoweitaufkommen,alsderEntwurfauchBewährungsstrafeneinbezieht.Dabeiistzubeachten,dassbeieinerBewährungsstrafeebenfallseine
rechtskräftigeVerurteilungvorliegtundlediglichaufdieVollstreckungderStrafeverzichtetwird,solangesichderVerurteilterechtstreuverhält.DabeiistderUmstandvon
Bedeutung,dassbeigeringenFreiheitsstrafendieHaftoftzueinerVerschlechterungder
Persönlichkeitsstrukturführt,einAspekt,dernichtsanderRechtsuntreueundder
schwerederStraftatändert.DeshalbkannauchaneinesolcheVerurteilungangeknüpft
werden.
Seite20von21
StellungnahmeProf.Dr.W.KluthzurAnhörungimInnenausschussam22.02.2016
3.
EinzelfragenzuArtikel2desGesetzesentwurfs
AusdengleichenGründenistauchdieinArtikel2vorgeschlageneVerweigerungder
AnerkennungalsSchutzbedürftigePersongerechtfertigt.
IV.
ZusammenfassendeWürdigung
DiebeidenGesetzesentwürfeerweisensichdemnachalsmitdemUnions-undVerfassungsrechtvereinbar,wobeiineinigenFällendiebesonderenAnforderungenandie
Umsetzungzuberücksichtigensind.
DiemeistenvorgeschlagenenRegelungenknüpfensehrenganRegelungeninRichtlinien
derEuropäischenUnionan,dieinZweifelsfällenauchimWegederrichtlinienkonformenAuslegungbeiderAnwendungzubeachtensind.
Prof.Dr.WinfriedKluth
Seite21von21