Zulassungsantrag der Fox Kids GmbH für das digitale
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Zulassungsantrag der Fox Kids GmbH für das digitale
Zulassungsantrag der Fox Kids GmbH für das digitale Spartenprogramm „Fox Kids“ Aktenzeichen: KEK 076 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Fox Kids GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Ynon Kreiz, London, und Olivier Spiner, Paris, Pienzenauerstraße 4, 81679 München, - Antragstellerin - xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx wegen Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung eines digitalen Pay-TV-Spartenprogramms „Fox Kids“ hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) vom 28.03.2000 aufgrund der Sitzung am 15.08.2000 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Dr. h. c. Mestmäcker (Vorsitzender), Prof. Dr. Dörr, Prof. Dr. Kübler, Prof. Dr. Lerche, Dr. Lübbert und Prof. Dr. Mailänder entschieden: Der von der Fox Kids GmbH mit Schreiben an die Bayerische Landeszentrale für neue Medien Veranstaltung (BLM) eines Spartenprogramms „Fox vom 23.02.2000 bundesweit Kids“ beantragten verbreiteten stehen Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen. Gründe Zulassung digitalen der zur Pay-TV- Sicherung der 2 Begründung I Sachverhalt 1 Zulassungsantrag Die Fox Kids GmbH, München, hat mit Schreiben vom 23.02.2000 an die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM), der KEK vorgelegt mit Schreiben vom 28.03.2000, die Genehmigung zur Veranstaltung des bundesweiten Pay-TV-Spartenprogramms Fox Kids für die Dauer von acht Jahren beantragt. 2 Programmstruktur Fox Kids soll ein Unterhaltung, edukative Inhalte und Informationen umfassendes Spartenprogramm für Kinder der Altersgruppen von 3 bis 13 Jahren in deutscher Sprache sein. Vorgesehen ist eine Sendung von xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Mehr als 30 % der Programme sollen europäischen Ursprungs sein, darunter bekannte ältere Serien wie „Peter Pan“ und „Pinocchio“. Geplant ist eine starke Ausrichtung auf Interaktivität durch den Verbund des Programms mit anderen Medien z. B. Diskussionsforen im Internet, den Einsatz von Telefon und Telefax -, um den Kindern „nicht nur Unterhaltung, sondern auch Orientierung und Hilfe in der Medienwelt bieten zu können“. 3 Verbreitung und Vermarktung; Plattformvertrag 3.1 Fox Kids soll verschlüsselt über Satellit und Kabelanlagen über die Programm- und Vermarktungsplattform Premiere World ausgestrahlt und exklusiv von der PREMIERE Medien GmbH & Co. KG (PREMIERE) vermarktet werden. Nach Pressemeldungen ist geplant, Fox Kids ab Herbst diesen Jahres im Rahmen des Family-World-Pakets von Premiere World zu verbreiten (Financial Times Deutschland vom 12.04.2000). Das Programm soll durch Entgelte der Abonnenten, Werbeerlöse und Sponsoring finanziert werden. 3.2 Zwischen der Antragstellerin und PREMIERE besteht ein Plattform- und Vermarktungsvertrag. Mit Schreiben vom 14. August 2000 teilen die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin mit, xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx 3 xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx 4 Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse 4.1 Antragstellerin Die Fox Kids GmbH, München, ist eine im Februar 2000 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Kapital von EURO 25.000,00. Gesellschaftszweck ist die Produktion, das Betreiben und die Verwertung von Fernseh- und Online-Kanälen sowie von Internet-Einrichtungen, Programmierungen und gewerblicher Rechtsschutz an Charakteren, die Durchführung von Geschäften der Vergnügungsindustrie jeder Art und der Kinder- und Familienunterhaltung durch sämtliche Medien, Ankauf, kommerzielle Verwertung und Veräußerung von geistigem und/oder gewerblichem Eigentum und damit verbundenen Rechten sowie das Betreiben, die Führung oder Finanzierung von bzw. Beteiligung an anderen Unternehmen jeglicher Art. 4.2 Die beteiligten Unternehmen 4.2.1 Fox Family Worldwide, Inc. Die Antragstellerin steht im Alleineigentum der Fox Kids Europe Channels B.V. (Fox Kids Europe), Hilversum, Niederlande, einer an der Amsterdamer Börse notierten Besloten Venootschap met beperkte Aansprakelijkheit (B.V.: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; diese hat nach niederländischem Recht Merkmale einer Aktiengesellschaft). Das Unternehmen steht mittelbar über die Fox Kids Europe Properties S.à.r.l. im Alleinbesitz der Fox Kids Europe N.V. (N.V.: Naamenloze Venootschap, Aktiengesellschaft nach niederländischem Recht). Tochterunternehmen der Fox Kids Europe veranstalten seit 1996 europaweit entsprechende Kinderprogramme im Pay-TV, so in Großbritannien (vermarktet von 4 BSkyB), den Niederlanden, Frankreich (im Rahmen des Canal-Satellite-Pakets), den skandinavischen Ländern, Polen, Spanien und in Osteuropa, und erreichen damit nach Angaben der Antragstellerin über 17 Mio. Abonnenten. An Fox Kids Europe hält die Saban Entertainment, Inc. 75,7 % der Anteile; 24,3 % befinden sich in Streubesitz. Die Saban Entertainment, Inc. ist ein 100%iges Tochterunternehmen der Fox Family Worldwide, Inc., Los Angeles, USA. Fox Family Worldwide, Inc. veranstaltet in den USA den Fox Family Channel, der nach eigenen Angaben über 76 Mio. Haushalte erreicht und über einen Rechtestock für Kinderprogramme von über 6.000 Programmstunden verfügt (www.careercast. com/texis/foxk/foxkjs vom 06.07.2000). Das Unternehmen betreut den Fox Kids Club, den mit 5 Mio. Mitgliedern nach eigenen Angaben größten Klub dieser Art. Die Fox Family Worldwide, Inc. ist ein Gemeinschaftsunternehmen der Fox Broadcasting Company (49,5 %), der Haim-Saban-Gruppe (49,5 %) und Allen & Co. (1 %). Vorstandsvorsitzender ist Haim Saban, der Gründer der Saban-Gruppe (vgl. http://popkomm.e-media.de/gem/whoiswho/vips/v005457.htm). 4.2.2 News Corporation Ltd. Die Fox Broadcasting Company steht über die Fox Entertainment Group, Inc. im Alleineigentum der News Corporation Limited (News Corp.), Adelaide, Australien. 4.2.2.1 News Corp. ist eine Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung nach australischem Recht. Das Unternehmen wird als von Rupert Murdoch beherrscht angesehen. Es scheint, dass zentrale Fragen der Unternehmenspolitik allein von ihm entschieden werden; der konkrete Grad des Einflusses der Murdoch-Familie in dem Konzern ist allerdings schwer einzuschätzen. Sie verfügt vermittels der Cruden Investment Pty. Ltd. über ca. 30 % der stimmberechtigten Stammaktien. 88,1 % des Stammkapitals verteilen sich auf die 20 größten Gesellschafter, zu denen außer dem Unternehmen der Murdoch-Familie Banken und Investmentgesellschaften sowie Prinz Al-Waleed zählen (Angaben gem. Stand vom 30.06.1999, Annual Report 1999, S. 62, und Auskunft der KirchGruppe vom 16.10.1999). 5 4.2.2.2 News Corp. ist nach Time Warner, Seagram, Bertelsmann, Disney und Viacom/CBS mit einem Jahresumsatz von ca. 20 Mrd. DM im Jahre 1998 das sechstgrößte Medienunternehmen der Welt (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 09.09.1999). Zu den Fernsehbeteiligungen zählen neben BSkyB weltweit führende Unternehmen im Bereich des Kabel- und des Satellitenfernsehens, im Pay-TV und Satelliten-Digital-TV, z. B. in den USA das Fox-Television-Network, das viertgrößte Network nach ABC, CBS und NBC, und in Italien eine Beteiligung von 35 % an der digitalen Pay-TVPlattform Stream S.p.A.; eine geplante Beteiligungserhöhung auf 50 % wurde kürzlich von der EG-Kommission genehmigt (Entscheidung vom 30.06.2000, vgl. unter http://europa.eu.int/rapid, Pressemitteilung Nr. IP/00/695). News Corp. ist in verschiedenen Medienbereichen, insbesondere der Filmproduktion und -vermarktung, den Printmedien, dem digitalen Fernsehen, den digitalen Zugangsdiensten und OnlineDiensten in den USA sowie in Kanada, Australien, Lateinamerika, der Pazifik-Region und in Europa präsent - dort insbesondere in Großbritannien, Deutschland, Italien und den Niederlanden. Über 70 % der Umsätze werden allerdings in den USA getätigt. Die Satelliten-Fernsehsender und Beteiligungen an Satellitenprogrammen der News Corp. in rund 60 Ländern, z. B. die Beteiligung an BSkyB einschließlich deren Beteiligung an der KirchPayTV (siehe dazu unter 4.2.2.5), sollen noch in diesem Jahr ausgegliedert und in einem einzelnen, börsennotierten Unternehmen namens Sky Global gebündelt werden (Handelsblatt vom 19.06.2000). Nach Presseinformationen wird dies der größte Börsengang eines Medienunternehmens mit einem geschätzten Börsenwert von 5 Mrd. $, der Erlös soll danach vornehmlich für die Entwicklung von Set-TopBoxen und den Ausbau der Präsenz im Internet verwendet werden (Financial Times vom 22.06.2000). 4.2.2.3 Im Bereich des bundesweiten Fernsehens hält News Corp. über die News German Television Holding eine mittelbare Beteiligung am Fernsehveranstalter TM3 in Höhe von bislang 66 %; die Aufstockung dieses Anteils auf 100 % hat die KEK mit Beschluss vom 17.07.2000 für medienkonzentrationsrechtlich unbedenklich befunden (Az.: KEK 081). 4.2.2.4 Die Beteiligung an der VOX Film- und Fernseh-GmbH & Co. KG in Höhe von 49,9 % hat News Corp. kürzlich auf CLT-UFA übertragen (Beschluss der KEK vom 21.03.2000 i. S. VOX, Az.: KEK 072). 6 4.2.2.5 Die British Sky Broadcasting plc. (BSkyB) hat der KEK ihr Vorhaben angezeigt, sich an der Kirch Pay-TV GmbH & Co. KGaA (KirchPayTV) als der Muttergesellschaft der Fernsehveranstalterin PREMIERE mit 24 % der Kapitalanteile zu beteiligen; im Gegenzug erwirbt KirchPayTV 4 % der Anteile an BSkyB. News Corp. ist mit 39,75 % der Anteile größter Mehrheitsgesellschafter bei BSkyB und verfügt nach den Feststellungen der EG-Kommission aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Regelungen von BSkyB über die Kontrollmehrheit („Controlling Shareholder“; vgl. Entscheidung der EG-Kommission vom 21.03.2000 - BSkyB/KirchPayTV, Case No. COMP/JV.37 - BSkyB/KirchPayTV., Rn. 83 i.V.m. Fn. 31). Die EG-Kommission hat das Zusammenschlussvorhaben am 21.03.2000 unter Auflagen freigegeben. Die Entscheidung ist nicht bestandskräftig, sondern wurde vor dem Europäischen Gericht erster Instanz angefochten. Diese Klage hat allerdings keine aufschiebende Wirkung (Art. 242 EGV), so dass die Beteiligungsveränderung gleichwohl vollzogen werden darf; dies ist nach Auskunft des Vertreters der BLM in der Anhörung vom 17.07.2000 bereits geschehen. Mit Beschluss vom 15.08.2000 hat die KEK entschieden, dass der Beteiligungsveränderung bei KirchPayTV Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegenstehen. Die KEK hat in diesem Beschluss festgestellt, dass BSkyB und News Corp. nach Vollzug dieser Beteiligungsveränderung die Programme Premiere, Discovery Channel und GoldStar TV zuzurechnen sind, nicht aber die sonstigen Programme der KirchGruppe (vgl. Beschluss i. S. Premiere World, Az.: KEK 070, Abschn. III 2.1.3, 2.1.4 und 2.1.7). 4.2.3 Haim-Saban-Gruppe Haim Saban und das von ihm gegründete und geführte Unternehmen Saban Entertainment, Inc., Los Angeles, USA, produzieren und handeln mit Real- und Zeichentrickfilmserien für Kinder und besitzen nach Angaben der Antragstellerin einen der größten Programmkataloge weltweit mit über 5.300 Folgen unterschiedlicher Kinderserienprogramme („Power Rangers“, „Goosebumps“, „Inspector Gadget“). Über 20 % dieser Programme sind nach Angaben der Antragstellerin europäischen Ursprungs. Z. T. handelt es sich um Koproduktionen mit europäischen öffentlichrechtlichen Sendern. In Paris besitzt Saban ein Trickfilmstudio. 4.2.4 Allen & Co. Allen & Co. ist eine Bank mit Sitz in Kalifornien. 7 8 II Verfahren Die gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 5 RStV erforderliche Vollständigkeitserklärung liegt vor. Vor ihrer Entscheidung hat die Kommission in der Sitzung vom 17. Juli 2000 einem Vertreter der BLM Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt der KEK Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Veranstalter einer Zulassung nach Landesrecht. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 RStV beurteilt. 2 Zurechnung von Programmen und Zuschaueranteile 2.1 Zurechnung von Programmen 2.1.1 Antragstellerin Das Spartenprogramm, dessen Zulassung beantragt wird, hat mangels Ausstrahlung derzeit keinen Zuschaueranteil. Ferner sind der Antragstellerin aufgrund der mittelbaren Beteiligung der Saban Entertainment, Inc. in Höhe von 75,7 %, an der wiederum die Fox Broadcasting Company mittelbar im Rahmen eines paritätischen Gemeinschaftsunternehmens zu 49 % beteiligt ist, auch die der Muttergesellschaft der Antragstellerin, der News Corporation, zurechenbaren Programme (vgl. 2.1.2) zuzurechnen (arg. §§ 28 Abs. 1 Satz 3, 29 Satz 2 RStV). 2.1.2 News Corporation 2.1.2.1 Die Zuschaueranteile des beantragten Programms Fox Kids werden der News Corporation als Muttergesellschaft der Fox Broadcasting Company aufgrund der 9 mittelbaren Beteiligung der Saban Entertainment, Inc. an der Antragstellerin (75,5 %) sowie derjenigen der Fox Broadcasting Company an Saban (49 %) zugerechnet, § 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i.V.m § 17 AktG. Die Zurechnung auf der Beteiligungsstufe der Fox Broadcasting Company ergibt sich daraus, dass Fox Broadcasting und die HaimSaban-Gruppe die Fox Family Worldwide, Inc. gemeinschaftlich beherrschen. Im Rahmen eines Gemeinschaftsunternehmens sind beide Muttergesellschaften im Verhältnis zur Tochtergesellschaft herrschende Unternehmen im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i.V.m. § 17 Abs. 1 AktG (so die Mehrmütterklausel in § 28 Abs. 1 Satz 4 RStV, vgl. auch Emmerich/Sonnenschein, Konzernrecht, 5. Aufl., zu §§ 16, 17 AktG, S. 71 f.; Hüffer, AktG, 5. Aufl., § 17 Rn. 13 ff.; grundlegend: BGHZ 62, 193 ff, „SeitzGruppe"). 2.1.2.2 News Corp. sind darüber hinaus aufgrund der Beteiligung von BSkyB an der Kirch Pay-TV GmbH & Co. KGaA auch die Zuschaueranteile der von ihren Tochterunternehmen veranstalteten Programme Premiere, Discovery Channel und GoldStar TV zuzurechnen; die sonstigen Programme, an denen Unternehmen der KirchGruppe beteiligt sind, sind ihr dagegen nicht zuzurechnen (vgl. Beschluss der KEK vom 15.08.2000 i. S. Premiere World, Az .: KEK 070, Abschn. II 2.1.3 und 2.1.4 und 2.1.7). Angesichts dieser Zurechnung kann hier offen bleiben, ob eine Zurechnung auch wegen eines vergleichbaren Einflusses der Plattformbetreiberin PREMIERE aufgrund der Regelungen des Plattformvertrags nach § 28 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 2 RStV zu bejahen wäre. 2.1.2.3 Ferner werden News Corp. die Zuschaueranteile des Programms tm3 aufgrund der Beteiligung der News German Television Holding an der TM3 Fernsehen GmbH & Co. Produktionsgesellschaft zugerechnet, die bislang 66 % der Anteile hielt (Beschluss der KEK vom 14.12.1999 i. S. TM3, Az.: KEK 064/067) und nunmehr auch die restlichen Anteile übernommen hat (Beschluss der KEK vom 17.07.2000 i. S. TM3 , Az.: KEK 081). 2.1.2.4 Das Programm VOX kann dagegen im Hinblick auf den Zweck der Konzentrationskontrolle nicht länger News Corp. zugerechnet werden, da im Entscheidungszeitpunkt die Beteiligung von News Corp. an der VOX Film- und Fernseh-GmbH & Co. KG nicht mehr besteht (Beschluss der KEK vom 21.03.2000 i. 10 S. VOX, Az.: KEK 072), auch wenn über die Gesamtzeit der maßgeblichen Referenzperiode VOX infolge des 49,9%igen Anteils der News German Television Holding GmbH noch unter die Zurechnungsvorschrift gefallen ist. 2.1.3 Haim-Saban-Gruppe Die Zuschaueranteile des beantragten Programms Fox Kids sind der Haim-SabanGruppe ebenso wie News Corp. gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i.V.m. § 17 AktG zuzurechnen, da sie die Obergesellschaft Fox Family Worldwide, Inc. gemeinsam mit der Fox Broadcasting Company beherrscht (s. o. 2.1.2.1). 2.2 Zuschaueranteile Das Programm Fox Kids wird bislang noch nicht verbreitet. Gemäß § 27 Abs. 1 RStV hat die KEK für den maßgeblichen Referenzzeitraum von Februar 1999 bis Januar 2000 für die daneben News Corp. zuzurechnenden Programme tm3 und Premiere World einen Zuschaueranteil von ca. 1,92 % ermittelt. Fernsehsender Zuschaueranteile in Prozent (*) Referenzzeitraum (KEK 076) von Februar 1999 bis Januar 2000 0,98 TM3 Premiere World Oktober 1999 bis Januar 2000 ca. 0,34 Premiere Februar 1999 bis September 2000 ca. 0,47 DF1 Februar 1999 bis September 2000 ca. 0,13 ∑ (*) News Corp. Mai 2000 1,4 1,1 ca. 0,94 (**) --- --- 1,92 2,5 Anteile an der täglichen durchschnittlichen Sehdauer, Zuschauer ab 3 Jahre, Montag bis Sonntag, 3:00 bis 3:00 Uhr, Angaben in Prozent; Quellen: Medienspiegel, Tendenz, Kabel & Satellit; dort angegebene Quelle: GfK-Fernsehforschung/AGF. 11 (**) Seit dem 1. Oktober 1999 sind die Abonnenten und Programme von DF1 und Premiere in Premiere World überführt. Ausgehend von den bisherigen Schätzungen der KEK wird der Zuschaueranteil als 12-Monats-Durchschnitt zugrunde gelegt, der von den drei Programmen insgesamt in der Referenzperiode erreicht wurde. Aktuell lag der Zuschaueranteil im Mai 2000 insgesamt bei 2,5 %. 3 Vorherrschende Meinungsmacht Gemäß § 26 Abs. 1 RStV darf ein Unternehmen selbst oder durch ihm zurechenbare Unternehmen bundesweit eine unbegrenzte Zahl von Fernsehprogrammen veranstalten, solange es dadurch keine vorherrschende Meinungsmacht erlangt. 3.1 Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 RStV wird vorherrschende Meinungsmacht vermutet, wenn die einem Unternehmen zurechenbaren Programme im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschaueranteil von 30 % erreichen. Diese Schwelle wird von der Antragstellerin und der News Corp. bei weitem nicht erreicht. Auch eine geringfügige Unterschreitung im Sinne von § 26 Abs. 2 Satz 2 RStV kommt nicht in Betracht. 3.2 Der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte sowie das Gebot der verfassungskonformen Auslegung des § 26 RStV verlangen, die der KEK vorgelegten Anträge nicht nur an den Maßstäben des § 26 Abs. 2 RStV, sondern auch an denen des § 26 Abs. 1 RStV zu messen (ständige Spruchpraxis, vgl. Beschlüsse der KEK vom 26.01.1999 i. S. Premiere, Az.: KEK 026, Abschn. II 3.2.2, abgedr. in ZUM-RD 1999, 251, 258, und vom 21.09.1999 i. S. RTL, Abschn. II 2). Es ist deshalb unabhängig von den Vermutungstatbeständen des § 26 Abs. 2 RStV zu untersuchen, ob die Antragstellerin oder News Corp. durch die Zulassung von Fox Kids vorherrschende Meinungsmacht erlangen. 3.2.1 News Corp. ist ein international bedeutender Medienkonzern, der bislang für sich betrachtet im bundesweiten Fernsehen noch geringe Zuschaueranteile aufweist, allerdings über ein erhebliches wirtschaftliches Potenzial verfügt. Die ursprüngliche Annahme, mit seinem Einstieg beim Sender TM3 sei eine unabhängige dritte Kraft in den bundesweiten Fernsehmarkt getreten, kann nach dem Einstieg bei der KirchGruppe im Hinblick auf KirchPayTV und Premiere World nicht mehr aufrechterhalten werden. Die KEK hat im Rahmen der Prüfung der Beteiligung von BSkyB/News Corp. bei KirchPayTV erhebliche Einflussmöglichkeiten für News Corp. 12 auf die Geschäftspolitik bei KirchPayTV und ihren Tochtergesellschaften festgestellt; aufgrund dessen sind auch in diesem Verfahren News Corp. die Zuschaueranteile der Programme Premiere, Discovery Channel und GoldStar TV zuzurechnen. Die Unternehmen News Corp. und KirchGruppe bündeln ihre Kräfte beim Ausbau des Pay-TV in Deutschland über die Premiere-Plattform. Damit erhält News Corp. im Bereich des deutschen Pay-TV eine starke Position. Daraus folgt jedoch derzeit noch keine Gefahr der Entstehung vorherrschender Meinungsmacht von News Corp.: Pay-TV-Programmen kommt insgesamt im Hinblick auf die Bildung der öffentlichen Meinung in Deutschland derzeit noch keine entscheidende Bedeutung zu. Auch die Zulassung von Fox Kids als eines weiteren digitalen Pay-TV-Spartenprogramms auf der Plattform von Premiere mag die Attraktivität des Gesamtprogramms für die Zuschauer zwar erhöhen, eine nennenswerte Veränderung des bislang geringen Zuschaueranteils von Premiere World von aktuell ca. 1,1 % ist jedoch nicht zu erwarten. Die Zuschauerentwicklung des Programms Fox Kids bleibt in die Entwicklung der Abonnentenzahl von Premiere insgesamt eingebunden, die bisher nur langsam gestiegen ist. 3.2.2 Die Aktivitäten von News Corp. im Free-TV-Bereich sind nach dem Ausstieg beim Sender VOX auf die Veranstalterin TM3 begrenzt. Über das Pay-TV hinaus gibt es für eine Abstimmung der Unternehmenspolitik zwischen News Corp. und der KirchGruppe keine hinreichenden Indizien, die für die Begründung der Zurechnung der von der KirchGruppe veranstalteten Free-TV-Programme gemäß § 28 RStV zu News Corp. ausreichten oder es rechtfertigten, im Rahmen der Gesamtwürdigung der Position von News Corp. auf dem bundesdeutschen Fernsehmarkt die Beziehungen zur KirchGruppe als einen Faktor anzusehen, durch den eine vorherrschende Meinungsmacht von News Corp. zu begründen wäre (vgl. Beschluss der KEK vom 15.08.2000 i. S. Premiere World, Az.: KEK 070, Abschn. 2.1.7). Auch die künftige Veranstaltung des Pay-TV-Programms Fox Kids auf der Plattform von Premiere World gebietet für sich genommen keine andere Bewertung, jedenfalls zunächst solange keine Beteiligung der KirchGruppe an der Antragstellerin vorgesehen ist. Ohne eine Gruppenbildung zwischen KirchGruppe und News Corp. über den Bereich des Pay-TV hinaus im gesamten Fernsehbereich ist daher eine Begründung vorherrschender Meinungsmacht von News Corp. derzeit nicht zu befürchten. Ob etwas anderes gilt, wenn – wie in der Presse gemeldet – KirchMedia sich eventuell am Sender TM3 beteiligt oder diesen ganz übernimmt (Handelsblatt vom 1. August 13 2000, S. 5) und die News Corporation sich an KirchMedia beteiligt (Financial Times Deutschland vom 1. August 2000, S. 5), bedarf hier nicht der Entscheidung, da solche Vorhaben noch nicht hinreichend konkretisiert sind (vgl. Beschluss der KEK vom 15.08.2000 i. S. Premiere World, Az.: KEK 070, Abschn. III 2.1.7.1). 3.2.3 Vielmehr ist unter dem Gesichtspunkt der Meinungsvielfalt die Zulassung von Fox Kids als eines weiteren Programmangebots zu begrüßen, das von einem bisher im bundesweiten Fernsehen noch gar nicht oder kaum engagierten ausländischen Unternehmen mitgetragen wird. Insofern erhöht sich die Vielfalt der Auswahl im bundesweiten Fernsehen. 3.2.4 Die KEK hat bereits in den Zulassungsverfahren Junior.TV und GoldStar TV festgestellt, dass die zunehmende Vermarktung eigener und fremder Spartenkanäle verschiedener Genres auf der Plattform von Premiere die Stellung der KirchGruppe auf dem Absatzmarkt für digitale Pay-TV-Programme stärkt und ihr insoweit eine überragende Stellung verschafft (vgl. Beschlüsse der KEK vom 21.09.1999 i. S. Junior/K-toon, Az.: KEK 042, Abschn. II.1.5, und vom 25.01.2000 i. S. GoldStar TV, Az.: KEK 061, Abschn. III 3.2.3). Diese Tendenz setzt sich weiter fort. Sollte sich daraus aber in Zukunft eine Beeinträchtigung der Meinungsvielfalt ergeben, so wäre dies in erster Linie im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Position des Plattformbetreibers und der KirchGruppe zu berücksichtigen, nicht jedoch zu Lasten des zuletzt zugelassenen Veranstalters eines Spartenprogramms. 4 Abschließende Feststellung Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Zulassung von Fox Kids Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt derzeit nicht entgegenstehen. 5 Bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Verfahren zur Bestimmung der Zuschaueranteile nach § 27 RStV durch die KEK abgeschlossen ist, werden für den Übergangszeitraum die vorhandenen Daten über Zuschaueranteile zugrunde gelegt. Gemäß § 34 Satz 3 RStV hat die Landesmedienanstalt durch Anwendung verwaltungsverfahrensrechtlicher Regelungen unter Beachtung der Interessen der Beteiligten sicherzustellen, dass Maßnahmen nach dem Rundfunkstaatsvertrag, die aufgrund dieser Daten nach §34 Satz 1 RStV ergehen, unverzüglich an die sich 14 aufgrund der ersten Bestimmung der Zuschaueranteile nach § 27 RStV ergebende Sach- und Rechtslage angepasst werden können. (gez.) Mestmäcker Lerche Lübbert Dörr Kübler Mailänder