Zulassungsantrag der Fox Kids GmbH für das digitale

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Zulassungsantrag der Fox Kids GmbH für das digitale
Zulassungsantrag der Fox Kids GmbH
für das digitale Spartenprogramm „Fox Kids“
Aktenzeichen: KEK 076
Beschluss
In der Rundfunkangelegenheit
der Fox Kids GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Ynon Kreiz, London, und
Olivier Spiner, Paris, Pienzenauerstraße 4, 81679 München,
- Antragstellerin -
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxx
wegen
Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung eines digitalen Pay-TV-Spartenprogramms
„Fox Kids“
hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage
der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) vom 28.03.2000 aufgrund der
Sitzung am 15.08.2000 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Dr. h. c. Mestmäcker
(Vorsitzender), Prof. Dr. Dörr, Prof. Dr. Kübler, Prof. Dr. Lerche, Dr. Lübbert und Prof. Dr.
Mailänder entschieden:
Der von der Fox Kids GmbH mit Schreiben an die Bayerische Landeszentrale
für
neue
Medien
Veranstaltung
(BLM)
eines
Spartenprogramms
„Fox
vom
23.02.2000
bundesweit
Kids“
beantragten
verbreiteten
stehen
Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen.
Gründe
Zulassung
digitalen
der
zur
Pay-TV-
Sicherung
der
2
Begründung
I
Sachverhalt
1
Zulassungsantrag
Die Fox Kids GmbH, München, hat mit Schreiben vom 23.02.2000 an die Bayerische
Landeszentrale für neue Medien (BLM), der KEK vorgelegt mit Schreiben vom
28.03.2000, die Genehmigung zur Veranstaltung des bundesweiten Pay-TV-Spartenprogramms Fox Kids für die Dauer von acht Jahren beantragt.
2
Programmstruktur
Fox Kids soll ein Unterhaltung, edukative Inhalte und Informationen umfassendes
Spartenprogramm für Kinder der Altersgruppen von 3 bis 13 Jahren in deutscher
Sprache sein. Vorgesehen ist eine Sendung von xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.
Mehr als 30 % der Programme sollen europäischen Ursprungs sein, darunter
bekannte ältere Serien wie „Peter Pan“ und „Pinocchio“. Geplant ist eine starke
Ausrichtung auf Interaktivität durch den Verbund des Programms mit anderen Medien z. B. Diskussionsforen im Internet, den Einsatz von Telefon und Telefax -, um den
Kindern „nicht nur Unterhaltung, sondern auch Orientierung und Hilfe in der Medienwelt
bieten zu können“.
3
Verbreitung und Vermarktung; Plattformvertrag
3.1
Fox Kids soll verschlüsselt über Satellit und Kabelanlagen über die Programm- und
Vermarktungsplattform Premiere World ausgestrahlt und exklusiv von der PREMIERE
Medien GmbH & Co. KG (PREMIERE) vermarktet werden. Nach Pressemeldungen ist
geplant, Fox Kids ab Herbst diesen Jahres im Rahmen des Family-World-Pakets von
Premiere World zu verbreiten (Financial Times Deutschland vom 12.04.2000). Das
Programm soll durch Entgelte der Abonnenten, Werbeerlöse und Sponsoring
finanziert werden.
3.2
Zwischen der Antragstellerin und PREMIERE besteht ein Plattform- und Vermarktungsvertrag. Mit Schreiben vom 14. August 2000 teilen die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin mit, xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
3
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4
Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse
4.1
Antragstellerin
Die Fox Kids GmbH, München, ist eine im Februar 2000 gegründete Gesellschaft mit
beschränkter Haftung mit einem Kapital von EURO 25.000,00. Gesellschaftszweck ist
die Produktion, das Betreiben und die Verwertung von Fernseh- und Online-Kanälen
sowie von Internet-Einrichtungen, Programmierungen und gewerblicher Rechtsschutz
an Charakteren, die Durchführung von Geschäften der Vergnügungsindustrie jeder Art
und der Kinder- und Familienunterhaltung durch sämtliche Medien, Ankauf,
kommerzielle Verwertung und Veräußerung von geistigem und/oder gewerblichem
Eigentum und damit verbundenen Rechten sowie das Betreiben, die Führung oder
Finanzierung von bzw. Beteiligung an anderen Unternehmen jeglicher Art.
4.2
Die beteiligten Unternehmen
4.2.1 Fox Family Worldwide, Inc.
Die Antragstellerin steht im Alleineigentum der Fox Kids Europe Channels B.V. (Fox
Kids Europe), Hilversum, Niederlande, einer an der Amsterdamer Börse notierten
Besloten Venootschap met beperkte Aansprakelijkheit (B.V.: Gesellschaft mit
beschränkter Haftung; diese hat nach niederländischem Recht Merkmale einer
Aktiengesellschaft). Das Unternehmen steht mittelbar über die Fox Kids Europe
Properties S.à.r.l. im Alleinbesitz der Fox Kids Europe N.V. (N.V.: Naamenloze
Venootschap, Aktiengesellschaft nach niederländischem Recht).
Tochterunternehmen der Fox Kids Europe veranstalten seit 1996 europaweit
entsprechende Kinderprogramme im Pay-TV, so in Großbritannien (vermarktet von
4
BSkyB), den Niederlanden, Frankreich (im Rahmen des Canal-Satellite-Pakets), den
skandinavischen Ländern, Polen, Spanien und in Osteuropa, und erreichen damit
nach Angaben der Antragstellerin über 17 Mio. Abonnenten.
An Fox Kids Europe hält die Saban Entertainment, Inc. 75,7 % der Anteile; 24,3 %
befinden sich in Streubesitz. Die Saban Entertainment, Inc. ist ein 100%iges
Tochterunternehmen der Fox Family Worldwide, Inc., Los Angeles, USA.
Fox Family Worldwide, Inc. veranstaltet in den USA den Fox Family Channel, der nach
eigenen Angaben über 76 Mio. Haushalte erreicht und über einen Rechtestock für
Kinderprogramme von über 6.000 Programmstunden verfügt (www.careercast.
com/texis/foxk/foxkjs vom 06.07.2000). Das Unternehmen betreut den Fox Kids Club,
den mit 5 Mio. Mitgliedern nach eigenen Angaben größten Klub dieser Art.
Die Fox Family Worldwide, Inc. ist ein Gemeinschaftsunternehmen der Fox
Broadcasting Company (49,5 %), der Haim-Saban-Gruppe (49,5 %) und Allen & Co.
(1 %). Vorstandsvorsitzender ist Haim Saban, der Gründer der Saban-Gruppe (vgl.
http://popkomm.e-media.de/gem/whoiswho/vips/v005457.htm).
4.2.2 News Corporation Ltd.
Die Fox Broadcasting Company steht über die Fox Entertainment Group, Inc. im
Alleineigentum der News Corporation Limited (News Corp.), Adelaide, Australien.
4.2.2.1 News Corp. ist eine Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung nach australischem
Recht. Das Unternehmen wird als von Rupert Murdoch beherrscht angesehen. Es
scheint, dass zentrale Fragen der Unternehmenspolitik allein von ihm entschieden
werden; der konkrete Grad des Einflusses der Murdoch-Familie in dem Konzern ist
allerdings schwer einzuschätzen. Sie verfügt vermittels der Cruden Investment Pty.
Ltd. über ca. 30 % der stimmberechtigten Stammaktien. 88,1 % des Stammkapitals
verteilen sich auf die 20 größten Gesellschafter, zu denen außer dem Unternehmen
der Murdoch-Familie Banken und Investmentgesellschaften sowie Prinz Al-Waleed
zählen (Angaben gem. Stand vom 30.06.1999, Annual Report 1999, S. 62, und
Auskunft der KirchGruppe vom 16.10.1999).
5
4.2.2.2 News Corp. ist nach Time Warner, Seagram, Bertelsmann, Disney und Viacom/CBS
mit einem Jahresumsatz von ca. 20 Mrd. DM im Jahre 1998 das sechstgrößte
Medienunternehmen der Welt (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 09.09.1999). Zu den
Fernsehbeteiligungen zählen neben BSkyB weltweit führende Unternehmen im
Bereich des Kabel- und des Satellitenfernsehens, im Pay-TV und Satelliten-Digital-TV,
z. B. in den USA das Fox-Television-Network, das viertgrößte Network nach ABC,
CBS und NBC, und in Italien eine Beteiligung von 35 % an der digitalen Pay-TVPlattform Stream S.p.A.; eine geplante Beteiligungserhöhung auf 50 % wurde kürzlich
von der EG-Kommission genehmigt (Entscheidung vom 30.06.2000, vgl. unter
http://europa.eu.int/rapid, Pressemitteilung Nr. IP/00/695). News Corp. ist in
verschiedenen Medienbereichen, insbesondere der Filmproduktion und -vermarktung,
den Printmedien, dem digitalen Fernsehen, den digitalen Zugangsdiensten und OnlineDiensten in den USA sowie in Kanada, Australien, Lateinamerika, der Pazifik-Region
und in Europa präsent - dort insbesondere in Großbritannien, Deutschland, Italien und
den Niederlanden. Über 70 % der Umsätze werden allerdings in den USA getätigt. Die
Satelliten-Fernsehsender und Beteiligungen an Satellitenprogrammen der News Corp.
in rund 60 Ländern, z. B. die Beteiligung an BSkyB einschließlich deren Beteiligung an
der KirchPayTV (siehe dazu unter 4.2.2.5), sollen noch in diesem Jahr ausgegliedert
und in einem einzelnen, börsennotierten Unternehmen namens Sky Global gebündelt
werden (Handelsblatt vom 19.06.2000). Nach Presseinformationen wird dies der
größte Börsengang eines Medienunternehmens mit einem geschätzten Börsenwert
von 5 Mrd. $, der Erlös soll danach vornehmlich für die Entwicklung von Set-TopBoxen und den Ausbau der Präsenz im Internet verwendet werden (Financial Times
vom 22.06.2000).
4.2.2.3 Im Bereich des bundesweiten Fernsehens hält News Corp. über die News German
Television Holding eine mittelbare Beteiligung am Fernsehveranstalter TM3 in Höhe
von bislang 66 %; die Aufstockung dieses Anteils auf 100 % hat die KEK mit
Beschluss vom 17.07.2000 für medienkonzentrationsrechtlich unbedenklich befunden
(Az.: KEK 081).
4.2.2.4 Die Beteiligung an der VOX Film- und Fernseh-GmbH & Co. KG in Höhe von 49,9 %
hat News Corp. kürzlich auf CLT-UFA übertragen (Beschluss der KEK vom
21.03.2000 i. S. VOX, Az.: KEK 072).
6
4.2.2.5 Die British Sky Broadcasting plc. (BSkyB) hat der KEK ihr Vorhaben angezeigt, sich
an der Kirch Pay-TV GmbH & Co. KGaA (KirchPayTV) als der Muttergesellschaft der
Fernsehveranstalterin PREMIERE mit 24 % der Kapitalanteile zu beteiligen; im
Gegenzug erwirbt KirchPayTV 4 % der Anteile an BSkyB. News Corp. ist mit 39,75 %
der Anteile größter Mehrheitsgesellschafter bei BSkyB und verfügt nach den
Feststellungen
der
EG-Kommission
aufgrund
der
gesellschaftsvertraglichen
Regelungen von BSkyB über die Kontrollmehrheit („Controlling Shareholder“; vgl.
Entscheidung der EG-Kommission vom 21.03.2000 - BSkyB/KirchPayTV, Case No.
COMP/JV.37 - BSkyB/KirchPayTV., Rn. 83 i.V.m. Fn. 31). Die EG-Kommission hat
das Zusammenschlussvorhaben am 21.03.2000 unter Auflagen freigegeben. Die
Entscheidung ist nicht bestandskräftig, sondern wurde vor dem Europäischen Gericht
erster Instanz angefochten. Diese Klage hat allerdings keine aufschiebende Wirkung
(Art. 242 EGV), so dass die Beteiligungsveränderung gleichwohl vollzogen werden
darf; dies ist nach Auskunft des Vertreters der BLM in der Anhörung vom 17.07.2000
bereits geschehen. Mit Beschluss vom 15.08.2000 hat die KEK entschieden, dass der
Beteiligungsveränderung bei KirchPayTV Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt
nicht entgegenstehen. Die KEK hat in diesem Beschluss festgestellt, dass BSkyB und
News Corp. nach Vollzug dieser Beteiligungsveränderung die Programme Premiere,
Discovery Channel und GoldStar TV zuzurechnen sind, nicht aber die sonstigen
Programme der KirchGruppe (vgl. Beschluss i. S. Premiere World, Az.: KEK 070,
Abschn. III 2.1.3, 2.1.4 und 2.1.7).
4.2.3 Haim-Saban-Gruppe
Haim Saban und das von ihm gegründete und geführte Unternehmen Saban
Entertainment, Inc., Los Angeles, USA, produzieren und handeln mit Real- und
Zeichentrickfilmserien für Kinder und besitzen nach Angaben der Antragstellerin einen
der größten Programmkataloge weltweit mit über 5.300 Folgen unterschiedlicher
Kinderserienprogramme („Power Rangers“, „Goosebumps“, „Inspector Gadget“).
Über 20 % dieser Programme sind nach Angaben der Antragstellerin europäischen
Ursprungs. Z. T. handelt es sich um Koproduktionen mit europäischen öffentlichrechtlichen Sendern. In Paris besitzt Saban ein Trickfilmstudio.
4.2.4 Allen & Co.
Allen & Co. ist eine Bank mit Sitz in Kalifornien.
7
8
II
Verfahren
Die gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 5 RStV erforderliche Vollständigkeitserklärung liegt vor. Vor
ihrer Entscheidung hat die Kommission in der Sitzung vom 17. Juli 2000 einem
Vertreter der BLM Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
III
Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung
1
Bestätigungsvorbehalt der KEK
Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Veranstalter einer Zulassung nach
Landesrecht. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK
nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1
RStV beurteilt.
2
Zurechnung von Programmen und Zuschaueranteile
2.1
Zurechnung von Programmen
2.1.1 Antragstellerin
Das Spartenprogramm, dessen Zulassung beantragt wird, hat mangels Ausstrahlung
derzeit keinen Zuschaueranteil. Ferner sind der Antragstellerin aufgrund der
mittelbaren Beteiligung der Saban Entertainment, Inc. in Höhe von 75,7 %, an der
wiederum die Fox Broadcasting Company mittelbar im Rahmen eines paritätischen
Gemeinschaftsunternehmens zu 49 % beteiligt ist, auch die der Muttergesellschaft der
Antragstellerin, der News Corporation, zurechenbaren Programme (vgl. 2.1.2)
zuzurechnen (arg. §§ 28 Abs. 1 Satz 3, 29 Satz 2 RStV).
2.1.2 News Corporation
2.1.2.1 Die Zuschaueranteile des beantragten Programms Fox Kids werden der News Corporation als Muttergesellschaft der Fox Broadcasting Company aufgrund der
9
mittelbaren Beteiligung der Saban Entertainment, Inc. an der Antragstellerin (75,5 %)
sowie derjenigen der Fox Broadcasting Company an Saban (49 %) zugerechnet, § 28
Abs. 1 Satz 2 RStV i.V.m § 17 AktG. Die Zurechnung auf der Beteiligungsstufe der Fox
Broadcasting Company ergibt sich daraus, dass Fox Broadcasting und die HaimSaban-Gruppe die Fox Family Worldwide, Inc. gemeinschaftlich beherrschen. Im
Rahmen eines Gemeinschaftsunternehmens sind beide Muttergesellschaften im
Verhältnis zur Tochtergesellschaft herrschende Unternehmen im Sinne von § 28 Abs.
1 Satz 2 RStV i.V.m. § 17 Abs. 1 AktG (so die Mehrmütterklausel in § 28 Abs. 1 Satz 4
RStV, vgl. auch Emmerich/Sonnenschein, Konzernrecht, 5. Aufl., zu §§ 16, 17 AktG,
S. 71 f.; Hüffer, AktG, 5. Aufl., § 17 Rn. 13 ff.; grundlegend: BGHZ 62, 193 ff, „SeitzGruppe").
2.1.2.2 News Corp. sind darüber hinaus aufgrund der Beteiligung von BSkyB an der Kirch
Pay-TV
GmbH
&
Co.
KGaA
auch
die
Zuschaueranteile
der
von
ihren
Tochterunternehmen veranstalteten Programme Premiere, Discovery Channel und
GoldStar TV zuzurechnen; die sonstigen Programme, an denen Unternehmen der
KirchGruppe beteiligt sind, sind ihr dagegen nicht zuzurechnen (vgl. Beschluss der
KEK vom 15.08.2000 i. S. Premiere World, Az .: KEK 070, Abschn. II 2.1.3 und 2.1.4
und 2.1.7).
Angesichts dieser Zurechnung kann hier offen bleiben, ob eine Zurechnung auch
wegen eines vergleichbaren Einflusses der Plattformbetreiberin PREMIERE aufgrund
der Regelungen des Plattformvertrags nach § 28 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 2 RStV zu bejahen
wäre.
2.1.2.3 Ferner werden News Corp. die Zuschaueranteile des Programms tm3 aufgrund der
Beteiligung der News German Television Holding an der TM3 Fernsehen GmbH & Co.
Produktionsgesellschaft zugerechnet, die bislang 66 % der Anteile hielt (Beschluss
der KEK vom 14.12.1999 i. S. TM3, Az.: KEK 064/067) und nunmehr auch die
restlichen Anteile übernommen hat (Beschluss der KEK vom 17.07.2000 i. S. TM3 ,
Az.: KEK 081).
2.1.2.4 Das
Programm
VOX
kann
dagegen
im
Hinblick
auf
den
Zweck
der
Konzentrationskontrolle nicht länger News Corp. zugerechnet werden, da im
Entscheidungszeitpunkt die Beteiligung von News Corp. an der VOX Film- und
Fernseh-GmbH & Co. KG nicht mehr besteht (Beschluss der KEK vom 21.03.2000 i.
10
S. VOX, Az.: KEK 072), auch wenn über die Gesamtzeit der maßgeblichen
Referenzperiode VOX infolge des 49,9%igen Anteils der News German Television
Holding GmbH noch unter die Zurechnungsvorschrift gefallen ist.
2.1.3 Haim-Saban-Gruppe
Die Zuschaueranteile des beantragten Programms Fox Kids sind der Haim-SabanGruppe ebenso wie News Corp. gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i.V.m. § 17 AktG
zuzurechnen, da sie die Obergesellschaft Fox Family Worldwide, Inc. gemeinsam mit
der Fox Broadcasting Company beherrscht (s. o. 2.1.2.1).
2.2
Zuschaueranteile
Das Programm Fox Kids wird bislang noch nicht verbreitet. Gemäß § 27 Abs. 1 RStV
hat die KEK für den maßgeblichen Referenzzeitraum von Februar 1999 bis Januar
2000 für die daneben News Corp. zuzurechnenden Programme tm3 und Premiere
World einen Zuschaueranteil von ca. 1,92 % ermittelt.
Fernsehsender
Zuschaueranteile in Prozent (*)
Referenzzeitraum
(KEK 076)
von Februar 1999
bis Januar 2000
0,98
TM3
Premiere World
Oktober 1999 bis
Januar 2000
ca. 0,34
Premiere
Februar 1999 bis
September 2000
ca. 0,47
DF1
Februar 1999 bis
September 2000
ca. 0,13
∑
(*)
News Corp.
Mai 2000
1,4
1,1
ca. 0,94 (**)
---
---
1,92
2,5
Anteile an der täglichen durchschnittlichen Sehdauer, Zuschauer ab 3 Jahre, Montag bis
Sonntag, 3:00 bis 3:00 Uhr, Angaben in Prozent; Quellen: Medienspiegel, Tendenz, Kabel &
Satellit; dort angegebene Quelle: GfK-Fernsehforschung/AGF.
11
(**)
Seit dem 1. Oktober 1999 sind die Abonnenten und Programme von DF1 und Premiere
in Premiere World überführt. Ausgehend von den bisherigen Schätzungen der KEK wird der
Zuschaueranteil als 12-Monats-Durchschnitt zugrunde gelegt, der von den drei Programmen
insgesamt in der Referenzperiode erreicht wurde.
Aktuell lag der Zuschaueranteil im Mai 2000 insgesamt bei 2,5 %.
3
Vorherrschende Meinungsmacht
Gemäß § 26 Abs. 1 RStV darf ein Unternehmen selbst oder durch ihm zurechenbare
Unternehmen
bundesweit
eine
unbegrenzte
Zahl
von
Fernsehprogrammen
veranstalten, solange es dadurch keine vorherrschende Meinungsmacht erlangt.
3.1
Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 RStV wird vorherrschende Meinungsmacht vermutet, wenn
die einem Unternehmen zurechenbaren Programme im Durchschnitt eines Jahres
einen Zuschaueranteil von 30 % erreichen. Diese Schwelle wird von der
Antragstellerin und der News Corp. bei weitem nicht erreicht. Auch eine geringfügige
Unterschreitung im Sinne von § 26 Abs. 2 Satz 2 RStV kommt nicht in Betracht.
3.2
Der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte sowie das Gebot der verfassungskonformen
Auslegung des § 26 RStV verlangen, die der KEK vorgelegten Anträge nicht nur an
den Maßstäben des § 26 Abs. 2 RStV, sondern auch an denen des § 26 Abs. 1 RStV
zu messen (ständige Spruchpraxis, vgl. Beschlüsse der KEK vom 26.01.1999 i. S.
Premiere, Az.: KEK 026, Abschn. II 3.2.2, abgedr. in ZUM-RD 1999, 251, 258, und vom
21.09.1999 i. S. RTL, Abschn. II 2). Es ist deshalb unabhängig von den
Vermutungstatbeständen des § 26 Abs. 2 RStV zu untersuchen, ob die Antragstellerin
oder News Corp. durch die Zulassung von Fox Kids vorherrschende Meinungsmacht
erlangen.
3.2.1 News Corp. ist ein international bedeutender Medienkonzern, der bislang für sich
betrachtet im bundesweiten Fernsehen noch geringe Zuschaueranteile aufweist,
allerdings über ein erhebliches wirtschaftliches Potenzial verfügt. Die ursprüngliche
Annahme, mit seinem Einstieg beim Sender TM3 sei eine unabhängige dritte Kraft in
den bundesweiten Fernsehmarkt getreten, kann nach dem Einstieg bei der
KirchGruppe im Hinblick auf KirchPayTV und Premiere World nicht mehr
aufrechterhalten werden. Die KEK hat im Rahmen der Prüfung der Beteiligung von
BSkyB/News Corp. bei KirchPayTV erhebliche Einflussmöglichkeiten für News Corp.
12
auf die Geschäftspolitik bei KirchPayTV und ihren Tochtergesellschaften festgestellt;
aufgrund dessen sind auch in diesem Verfahren News Corp. die Zuschaueranteile der
Programme Premiere, Discovery Channel und GoldStar TV zuzurechnen. Die
Unternehmen News Corp. und KirchGruppe bündeln ihre Kräfte beim Ausbau des
Pay-TV in Deutschland über die Premiere-Plattform. Damit erhält News Corp. im
Bereich des deutschen Pay-TV eine starke Position.
Daraus folgt jedoch derzeit noch keine Gefahr der Entstehung vorherrschender
Meinungsmacht von News Corp.: Pay-TV-Programmen kommt insgesamt im Hinblick
auf die Bildung der öffentlichen Meinung in Deutschland derzeit noch keine
entscheidende Bedeutung zu. Auch die Zulassung von Fox Kids als eines weiteren
digitalen Pay-TV-Spartenprogramms auf der Plattform von Premiere mag die
Attraktivität des
Gesamtprogramms für die Zuschauer zwar erhöhen, eine
nennenswerte Veränderung des bislang geringen Zuschaueranteils von Premiere
World von aktuell ca. 1,1 % ist jedoch nicht zu erwarten. Die Zuschauerentwicklung
des Programms Fox Kids bleibt in die Entwicklung der Abonnentenzahl von Premiere
insgesamt eingebunden, die bisher nur langsam gestiegen ist.
3.2.2 Die Aktivitäten von News Corp. im Free-TV-Bereich sind nach dem Ausstieg beim
Sender VOX auf die Veranstalterin TM3 begrenzt. Über das Pay-TV hinaus gibt es für
eine Abstimmung der Unternehmenspolitik zwischen News Corp. und der
KirchGruppe keine hinreichenden Indizien, die für die Begründung der Zurechnung der
von der KirchGruppe veranstalteten Free-TV-Programme gemäß § 28 RStV zu News
Corp. ausreichten oder es rechtfertigten, im Rahmen der Gesamtwürdigung der
Position von News Corp. auf dem bundesdeutschen Fernsehmarkt die Beziehungen
zur KirchGruppe als einen Faktor anzusehen, durch den eine vorherrschende
Meinungsmacht von News Corp. zu begründen wäre (vgl. Beschluss der KEK vom
15.08.2000 i. S. Premiere World, Az.: KEK 070, Abschn. 2.1.7). Auch die künftige
Veranstaltung des Pay-TV-Programms Fox Kids auf der Plattform von Premiere
World gebietet für sich genommen keine andere Bewertung, jedenfalls zunächst
solange keine Beteiligung der KirchGruppe an der Antragstellerin vorgesehen ist.
Ohne eine Gruppenbildung zwischen KirchGruppe und News Corp. über den Bereich
des Pay-TV hinaus im gesamten Fernsehbereich ist daher eine Begründung
vorherrschender Meinungsmacht von News Corp. derzeit nicht zu befürchten. Ob
etwas anderes gilt, wenn – wie in der Presse gemeldet – KirchMedia sich eventuell
am Sender TM3 beteiligt oder diesen ganz übernimmt (Handelsblatt vom 1. August
13
2000, S. 5) und die News Corporation sich an KirchMedia beteiligt (Financial Times
Deutschland vom 1. August 2000, S. 5), bedarf hier nicht der Entscheidung, da solche
Vorhaben noch nicht hinreichend konkretisiert sind (vgl. Beschluss der KEK vom
15.08.2000 i. S. Premiere World, Az.: KEK 070, Abschn. III 2.1.7.1).
3.2.3 Vielmehr ist unter dem Gesichtspunkt der Meinungsvielfalt die Zulassung von Fox Kids
als eines weiteren Programmangebots zu begrüßen, das von einem bisher im
bundesweiten Fernsehen noch gar nicht oder kaum engagierten ausländischen
Unternehmen mitgetragen wird. Insofern erhöht sich die Vielfalt der Auswahl im
bundesweiten Fernsehen.
3.2.4 Die KEK hat bereits in den Zulassungsverfahren Junior.TV und GoldStar TV
festgestellt, dass die zunehmende Vermarktung eigener und fremder Spartenkanäle
verschiedener Genres auf der Plattform von Premiere die Stellung der KirchGruppe
auf dem Absatzmarkt für digitale Pay-TV-Programme stärkt und ihr insoweit eine
überragende Stellung verschafft (vgl. Beschlüsse der KEK vom 21.09.1999 i. S.
Junior/K-toon, Az.: KEK 042, Abschn. II.1.5, und vom 25.01.2000 i. S. GoldStar TV,
Az.: KEK 061, Abschn. III 3.2.3). Diese Tendenz setzt sich weiter fort. Sollte sich
daraus aber in Zukunft eine Beeinträchtigung der Meinungsvielfalt ergeben, so wäre
dies in erster Linie im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Position des
Plattformbetreibers und der KirchGruppe zu berücksichtigen, nicht jedoch zu Lasten
des zuletzt zugelassenen Veranstalters eines Spartenprogramms.
4
Abschließende Feststellung
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Zulassung von Fox Kids Gründe der
Sicherung der Meinungsvielfalt derzeit nicht entgegenstehen.
5
Bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Verfahren zur Bestimmung der Zuschaueranteile
nach
§
27
RStV
durch
die
KEK
abgeschlossen
ist,
werden
für
den
Übergangszeitraum die vorhandenen Daten über Zuschaueranteile zugrunde gelegt.
Gemäß § 34 Satz 3 RStV hat die Landesmedienanstalt durch Anwendung
verwaltungsverfahrensrechtlicher Regelungen unter Beachtung der Interessen der
Beteiligten sicherzustellen, dass Maßnahmen nach dem Rundfunkstaatsvertrag, die
aufgrund dieser Daten nach §34 Satz 1 RStV ergehen, unverzüglich an die sich
14
aufgrund der ersten Bestimmung der Zuschaueranteile nach § 27 RStV ergebende
Sach- und Rechtslage angepasst werden können.
(gez.) Mestmäcker
Lerche
Lübbert
Dörr
Kübler
Mailänder