msnbc weather

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Veränderung von Beteiligungsverhältnissen
bei der The History Channel (Germany) GmbH & Co. KG
und der NBCUniversal Global Networks Deutschland GmbH
Aktenzeichen: KEK 736
Beschluss
In der Rundfunkangelegenheit
der The History Channel (Germany) GmbH & Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Andreas Weinek, Theresienstraße 47a, 80333 München,
und der NBCUniversal Global Networks Deutschland GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Katharina Behrends, Theresienstraße 47a, 80333 München,
- Veranstalterinnen Bevollmächtigte: XXX …
wegen
Veränderung von Beteiligungsverhältnissen
hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage
der Niedersächsischen Landesmedienanstalt (NLM) vom 21.02.2013, die auch im Namen
der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) erfolgt ist, und auf Vorlage der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) vom 26.02.2013 in der Sitzung am 07.05.2013 unter
Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Sjurts (Vorsitzende), Prof. Dr. Müller-Terpitz (stv. Vorsitzender), Dr. Bauer, Prof. Dr. Dörr, Fuchs, Dr. Hege, Dr. Hornauer, Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder, Sagurna, Prof. Dr. Schwarz, Prof. Thaenert und Dipl.-Kfm. Wagner entschieden:
Die von der Niedersächsischen Landesmedienanstalt (NLM), der Bayerischen
Landeszentrale
für
neue
Medien
(BLM)
und
der
Medienanstalt
Berlin-
Brandenburg (mabb) mit Schreiben vom 21.02.2013 und 26.02.2013 zur Beurteilung nach dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) vorgelegte Veränderung von Betei-
2
ligungsverhältnissen bei der The History Channel (Germany) GmbH & Co. KG
und der NBC Universal Global Networks Deutschland GmbH wird nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags über die Sicherung der Meinungsvielfalt
im Fernsehen als unbedenklich bestätigt.
3
Begründung
I
Sachverhalt
1
Gegenstand der Anmeldung
1.1
Mit Schreiben vom 19.02.2013 haben die The History Channel (Germany) GmbH &
Co. KG („History Channel“) und die NBCUniversal Global Networks Deutschland
GmbH („NBCU Deutschland“) gegenüber der NLM, der BLM und der mabb eine beabsichtigte Veränderung von Beteiligungsverhältnissen angezeigt. Die mabb und die
NLM, letztere auch im Namen der BLM, haben der KEK diese Anzeigen mit Schreiben vom 21.02.2013 und 26.02.2013 zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung
vorgelegt.
1.2
Die Veranstalterinnen haben geplante Veränderungen auf oberster Gesellschafterstufe angezeigt. Bisher waren an der NBCUniversal, LLC. mittelbar die General
Electric Company über die jeweiligen 100%igen Tochtergesellschaften National
Broadcasting Holding, Inc. und Navy Holdings, Inc. mit 49 % und die Comcast Corporation über die 100%igen Tochtergesellschaften Comcast Navy Contribution, LLC
und Comcast Navy Acquisition, LLC (zusammen „Comcast Navy“) mit 51 % beteiligt. Die Comcast Corporation plant nun über die Comcast Navy 20 % die von der
Navy Holdings, Inc. an der NBCUniversal, LLC gehaltenen Anteile zu übernehmen.
Der Anteil der Navy Holdings, Inc. an der NBCUniversal, LLC verringert sich danach
von 49 % auf 29 % (diese repräsentieren 4 % der Stimmrechte), die Comcast Navy
erhöht ihren Anteilsbesitz von 51 % auf 71 %. Zudem übernimmt die Comcast Navy
79 % der Anteile der Navy Holdings, Inc.
Der Vollzug der den angezeigten Beteiligungsveränderungen zugrundeliegenden
Transaktionen
war
nach
Angaben
der
Veranstalterinnen
19.02.2013) bereits im März 2013 vorgesehen.
(Schreiben
vom
4
1.3
Die nachfolgende Übersicht zeigt die künftig bestehenden Beteiligungsverhältnisse:
Comcast
Corporation
General Electric
Company, Inc.
100 (Z)
100
National Broadcasting Company
Holding, Inc.
21
Comcast Navy**
79
Navy Holdings, Inc.
71
(96)*
29
(4)*
NBCUniversal, LLC
The Hearst
Corporation
The Walt Disney
Company, Inc.
50 (Z)
100 (Z)
50 (Z)
Universal Studios
Company, LLC
A&E Television
Networks, LLC
(AETN)
100
100
100
AETN Gemany
Holding, LLC
13TH Street UNIVERSAL
Syfy UNIVERSAL
50
The History Channel
(Germany)
Beteiligungs GmbH
50
The History Channel
(Germany)
Holdings GmbH
UNIVERSAL Channel***
NBCUniversal Global Networks
Deutschland GmbH
(E)
50
Kabel Deutschland
Vertrieb und Service
GmbH
Komplementärin
50
History
The Biography Channel
(E)
Crime & Investigation
Network*
The History Channel
(Germany) GmbH & Co. KG
*: von den Kapitalanteilen abweichende Stimmrechte
**: Comcast Navy Contribution, LLC und Comcast Navy Acquisition , LLC
***: nicht auf Sendung
Z: Zwischengesellschaften ausgeklammert
E: Zurechnung aufgrund eines vergleichbaren Einflusses im Sinne von
§ 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV
Programmveranstalter
(E)
(Zurechnung weiterer, auf der
Plattform veranstalteter
Drittprogramme)
Sky Deutschland
Fernsehen GmbH
& Co. KG
(Zurechnung eigener und
weiterer, auf der Plattform
veranstalteter Drittprogramme)
5
2
Veranstalterinnen und Beteiligte
2.1.1
Die History Channel veranstaltet seit November 2004 das Spartenprogramm History (vormals The History Channel) auf Grundlage einer Zulassung der BLM und
seit 31.03.2007 das Spartenprogramm The Biography Channel. Die Lizenz erteilte
die NLM. History Channel hält zudem die Zulassung für das bislang nicht auf Sendung gegangene Spartenprogramm Crime & Investigation Network.
Kommanditisten der History Channel mit einer je hälftigen Kapitalbeteiligung sind
die The History Channel (Germany) Beteiligungs GmbH und die NBCU Deutschland. Geschäftsführende Komplementärin von History Channel ohne Kapitaleinlage
ist die The History Channel (Germany) Holdings GmbH, an der die NBCU Deutschland und die AETN Germany Holding, LLC je 50 % der Anteile halten (vgl. bereits
Beschluss vom 07.11.2006 i. S. History Channel, Az.: KEK 367/368).
2.1.2
Die NBCU Deutschland veranstaltet die Spartenprogramme 13TH Street UNIVERSAL und Syfy UNIVERSAL auf Grundlage von Zulassungen der mabb. Zudem hält
sie eine gegenwärtig nicht genutzte Zulassung der mabb für das Spartenprogramm
UNIVERSAL Channel.
Sämtliche Anteile der NBCU Deutschland hält mittelbar die NBCUniversal, LLC über
ihre Tochtergesellschaften NBCUniversal Media, LLC, NBCU Acquisition Sub, LLC
und Universal Studios Company, LLC.
2.2
Die Comcast Corporation ist der größte Kabelnetzbetreiber der USA und dort einer
der Marktführer im Bereich der Telefon- und Internetanschlüsse. Zu Comcast gehören die US-amerikanischen Programme Bravo, Chiller, Cloo, E!, G4, Golf Channel,
MSNBC, mun2, NBC, NBC Sports Network, New England Cable News (NECN),
Sprout, Syfy, Style, Universal HD, Universal Sports (ein Gemeinschaftsunternehmen
von NBC Sports und InterMedia Partners, LP), USA Network und The Weather
Channel Companies (TWCC), ein Gemeinschaftsunternehmen von NBCUniversal,
The Blackstone Group und Bain Capital (http://corporate.comcast.com/newsinformation/company-overview, Stand: 03/2013).
6
II
Verfahren
Die Vollständigkeitserklärung nach § 21 Abs. 2 RStV liegt vor. Vor der Entscheidung
der Kommission wurde der NLM, der BLM und der mabb Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
III
Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung
1
Bestätigungsvorbehalt
Beteiligungsveränderungen bei Veranstaltern und an ihnen im Sinne von § 28 RStV
beteiligten Unternehmen sind gemäß § 29 Satz 1, 4 RStV vor ihrem Vollzug anzumelden und bedürfen einer medienkonzentrationsrechtlichen Unbedenklichkeitsbestätigung durch die KEK. Nach Angaben der Veranstalterinnen war der Vollzug
der den angezeigten Beteiligungsveränderung zugrundeliegenden Transaktionen
bereits im März 2013 geplant. Für den Fall, dass eine bereits vollzogene Beteiligungsveränderung nicht als unbedenklich bestätigt werden kann, ist zwingend der
Widerruf der Zulassung des betroffenen Programmveranstalters vorgesehen, § 29
Satz 4 RStV.
2
Zurechnung von Programmen
2.1
Der NBCU Networks sind gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt RStV die von ihr veranstalteten Programme 13TH Street UNIVERSAL, Syfy UNIVERSAL und UNIVERSAL
Channel zuzurechnen. Darüber hinaus sind ihr gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt die
von der History Channel veranstalteten Programme History, The Biography Channel
und ab Sendestart das Programm Crime & Investigation Network zuzurechnen. Alle
der NBCU Networks zuzurechnenden Programme werden aufgrund der Mehrheitsbeteiligungen gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. §§ 15, 16 AktG auch ihren
Obergesellschaften innerhalb der NBC-Universal-Gruppe, einschließlich der NBC
Universal, Inc., und der Comcast Corporation zugerechnet.
2.2
Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RStV sind der History Channel zunächst die von
ihr veranstalteten Programme History und The Biography Channel zuzurechnen.
Sofern das Programm Crime & Investigation Network auf Sendung gehen sollte,
wird auch dieses der Antragstellerin zugerechnet. Darüber hinaus werden der Histo-
7
ry Channel die den an ihr im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 RStV beteiligten
Unternehmen NBCU Networks, A&E Television Networks LL.C. (AETN) und The
Walt Disney Company, Inc. zuzurechnenden Programme 13TH Street UNIVERSAL,
Syfy UNIVERSAL und ab Sendestart das Programm UNIVERSAL Channel, das
Programm History HD sowie die Programme SUPER RTL, Disney Channel, Disney
Junior, Disney XD, Das Vierte, RTL II sowie ESPN Classic und ESPN America zugerechnet (arg. e §§ 28 Abs. 1 Satz 3, 29 Satz 2, vgl. zuletzt Beschluss der KEK
vom 11.09.2012 i. S. History, Az.: KEK 706, III 2).
3
Vorherrschende Meinungsmacht
3.1
Zuschaueranteile
Bei der Bestimmung des Zuschaueranteils des jeweiligen Programms sind gemäß
§ 27 RStV alle deutschsprachigen Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
und des bundesweit empfangbaren privaten Rundfunks zu berücksichtigen. Die
KEK legt bei der Ermittlung der Zuschaueranteile gemäß der Übergangsvorschrift
des § 34 RStV vor allem die Daten der AGF/GfK-Fernsehforschung zugrunde.
3.1.1
Zuschaueranteile der NBCU Deutschland zuzurechnenden Programme
Seit Mai 2012 werden von der AGF/GfK-Fernsehforschung die Zuschaueranteile für
die Programme 13TH Street UNIVERSAL und Syfy UNIVERSAL ausgewiesen.
Demnach beträgt deren gemeinsamer Zuschaueranteil im Zeitraum Mai 2012 bis
Januar 2013 0,5 %. Für die Programme History und The Biography Channel wurden
von den Veranstalterinnen lediglich Abonnentenzahlen mitgeteilt. Im Prüfverfahren
i. S. Disney, Az.: KEK 714, betrugen die Zuschaueranteile für die genannten Programme 0,0 % (Zeitraum Juni 2011 bis Mai 2012). Vor diesem Hintergrund kann für
die der NBCU Deutschland zuzurechnenden Programme von einem Zuschaueranteil in Höhe von ungefähr 0,5 % ausgegangen werden.
Das Programm UNIVERSAL Channel hat mangels Ausstrahlung keinen Zuschaueranteil.
3.1.2
Zuschaueranteile der Disney zuzurechnenden Programme
Für die der The Walt Disney Company (Germany) GmbH zuzurechnenden Programme RTL II, SUPER RTL, Disney Cinemagic und Das Vierte liegen Daten aus
8
der AGF/GfK-Fernsehforschung vor. Diese Programme erreichten im maßgeblichen
Referenzzeitraum von Februar 2012 bis Januar 2013 einen gemeinsamen Zuschaueranteil von 6,3 %. Zudem sind die Zuschaueranteile von Disney Channel,
Disney Junior, Disney XD, History, History HD, The Biography Channel, ESPN
Classic und ESPN America hinzuzurechnen. Für diese Programme wurden für den
Zeitraum Juni 2011 bis Mai 2012 insgesamt 0,4 % Zuschaueranteile ausgewiesen
(siehe Prüfverfahren i. S. Disney, Az.: KEK 714). Für die Disney insgesamt zuzurechnenden Programme ist damit von einem Zuschaueranteil von etwa 6,7 % auszugehen.
Das Programm Crime & Investigation Network hat mangels Ausstrahlung keinen
Zuschaueranteil.
3.2
Abschließende Feststellung
Nach dem dargelegten Sachverhalt liegen keine Anhaltspunkte für die Entstehung
vorherrschender Meinungsmacht vor. Bereits vor der nunmehr angezeigten Beteiligungsveränderung hatte die Comcast Corporation mit 51 % der Kapitalanteile eine
Mehrheitsbeteiligung an der NBCUniversal, LLC inne. Aus der weiteren Anteilserhöhung ergeben sich keine neuen Zurechnungstatbestände oder wesentlich geänderte
Einflussverhältnisse, so dass den angezeigten Beteiligungsveränderungen Gründe
der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegenstehen.
(gez.) Prömmel
Hege
Müller-Terpitz
Hornauer
Schwarz
Bauer
Lübbert
Thaenert
Dörr
Sagurna
Wagner
Fuchs