wird premiere thema paket tividi iesy

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wird premiere thema paket tividi iesy
Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der
tv.gusto GmbH
Aktenzeichen: KEK 407
Beschluss
In der Rundfunkangelegenheit
der tv.gusto GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Marc Pasture und Jörg Schütte (künftig: Jörg Schütte und Dr. Christoph Schneider), Brüsseler Straße 89 - 93, 50672
Köln,
- Veranstalterin wegen
Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen
hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage
der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) vom 14.03.2007 in der Sitzung am
17.04.2007 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Sjurts (Vorsitzende), Prof. Dr. Dörr,
Prof. Dr. Huber, Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder und Dr. Schwarz entschieden:
Die von der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) mit Schreiben
vom 14.03.2007 zur Beurteilung nach dem Rundfunkstaatsvertrag vorgelegten
Beteiligungsveränderungen bei der tv.gusto GmbH werden nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages über die Sicherung der Meinungsvielfalt im
Fernsehen als unbedenklich bestätigt.
2
Begründung
I
Sachverhalt
1
Gegenstand der Anzeige
Die tv.gusto GmbH („tv.gusto“) hat mit Schreiben vom 14.03.2007 an die LfM geplante Beteiligungsveränderungen angezeigt. Auf Grundlage eines Geschäftsanteilsabtretungsvertrags und eines Beteiligungsvertrags vom 02.03.2007 beabsichtigt
die Burda Communities GmbH („Burda Communities“), München, als neue Gesellschafterin Anteile an tv.gusto zu erwerben. Im Einzelnen erwirbt sie zunächst Teilgeschäftsanteile jeweils in Höhe von 10 % von den Gesellschaftern Marc Pasture
und Jörg Schütte, die danach noch 39 % bzw. 41 % der Anteile an der Veranstalterin halten. Im Zuge einer Kapitalerhöhung bei der Veranstalterin soll sodann die
Burda Communities eine weitere Stammeinlage an der Veranstalterin übernehmen.
Dadurch wird sie ihre Beteiligung auf insgesamt 50 % der Anteile erhöhen; Marc
Pasture hält danach noch eine Beteiligung von 24,9 % und Jörg Schütte eine Beteiligung von 25,1 %.
2
Zugrunde liegende Vereinbarungen
xxx ...
3
Veranstalterin und Gesellschafter
3.1
tv.gusto
tv.gusto veranstaltet seit September 2004 aufgrund einer Zulassung der LfM das
gleichnamige Spartenprogramm zum Themenkreis Essen und Genießen. Das Programm wird als digitales Pay-TV unter dem Namen „tv.gusto Premium“ sowie als
frei empfangbares Programm unter dem Namen „tv.gusto“ ausgestrahlt. Die Programmschemata sind nach Auskunft der Veranstalterin aus denselben Sendungen
zusammengesetzt; es ergeben sich lediglich zeitliche Verschiebungen, da das PayTV-Programm im Gegensatz zum frei empfangbaren Programm keine Teleshopping-Blöcke und Unterbrecherwerbung enthält. tv.gusto Premium wird auf den Plattformen der Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH & Co. KG („Kabel Deutsch-
3
land“) im Paket „Kabel Digital Home“, das auch bei Kabel Baden-Württemberg („Kabel BW“) bezogen werden kann, auf der gemeinsamen Plattform der ish NRW
GmbH („ish“) und der iesy Hessen GmbH & Co. KG („iesy“) im Paket „tividi Family“
sowie auf der Plattform der PrimaCom AG/Decimus GmbH („PrimaCom/Decimus“)
im Paket „PrimaTV Kultur“ als digitales Pay-TV verbreitet. PrimaCom/Decimus und
– in modernisierten Kabelnetzen in Baden-Württemberg – Kabel BW strahlen auch
das frei empfangbare Programm tv.gusto aus (zu den Plattformverträgen s. u. I 3).
tv.gusto wird darüber hinaus digital unverschlüsselt über den Astra-Satelliten verbreitet.
Gesellschaftszweck von tv.gusto ist die Veranstaltung von TV-Programmen aller Art
xxx ...
tv.gusto betreibt auch ein gleichnamiges Internetangebot, das nach eigenen Angaben bis zu 13.000 Rezeptabrufe am Tag verzeichnet, und bietet mobile Abrufdienste
an.
3.2
Gesellschafter
3.2.1
Burda Communities
Alleingesellschafterin der Burda Communities ist die Burda GmbH, die wiederum zu
100 % im Anteilsbesitz der Hubert Burda Holding GmbH & Co. KG („Hubert Burda
KG“), Offenburg, steht. Komplementärin der Hubert Burda KG ist die Hubert Burda
Media Holding Geschäftsführungs-GmbH; deren Alleingesellschafter und Kommanditist der Hubert Burda KG ist Prof. Dr. Hubert Burda.
Hubert Burda Media ist eines der führenden Verlagshäuser in Deutschland. Zu seinem im Jahr 2005 erwirtschafteten Außenumsatz von 1,525 Mrd. Euro trug der Geschäftsbereich Zeitschriften rund 66 % bei (vgl. Angaben unter www.hubert-burdamedia.com). Zu seinen Zeitschriftentiteln zählen „Bunte“, „Focus“, „Super-Illu“,
„Freundin“ und „Freizeit-Revue“. Zum Themenbereich Essen gibt die Burda-Gruppe
mit „Meine Familie & ich“ (verkaufte Auflage IVW IV/2006: 366.813 Exemplare) die
auflagenstärkste Zeitschrift in diesem Segment heraus. Weitere Titel der Verlagsgruppe sind u. a. „Meine Familie & ich kreativ Küche“, „Lisa Kochen & Backen“ und
„ARD Buffet“. Für diese Titel betreibt die Burda-Gruppe eine gemeinsame OnlinePlattform unter www.lust-auf-genuss.de. Im Bereich der Programmzeitschriften ist
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die Burda-Gruppe mit den Titeln „TV Spielfilm“ (über die Verlagsgruppe Milchstraße)
und „TV Today“ vertreten. Aus dem Bereich der Tageszeitungen hat sich die BurdaGruppe mit der Veräußerung der „Schweriner Volkszeitung“ dagegen zurückgezogen.
Eine weitere mittelbare Tochtergesellschaft der Hubert Burda KG, die Focus TV
Produktions GmbH, veranstaltet das bundesweite Fernsehspartenprogramm Focus
Gesundheit, das exklusiv über die Premiere-Plattform im Paket „Premiere Thema“
sowie als Einzelkanal verbreitet wird. Die Focus TV Produktions GmbH produziert
darüber hinaus Magazine und Dokumentationen für ProSieben, Sat.1, VOX, RTL
und RTL II. Die Hubert Burda KG hält über die Burda GmbH auch einen Anteil von
1,1 % an der RTL 2 Fernsehen GmbH & Co. KG, die das bundesweite Fernsehprogramm RTL II veranstaltet. Die Burda-Gruppe hält ferner nach eigenen Angaben
rund 30 direkte und indirekte Beteiligungen an regionalen und lokalen Hörfunk- und
Fernsehsendern (z. B. an den Hörfunksendern „Antenne Bayern“, „Ostseewelle“ und
„BB Radio“ sowie am Ballungsraumfernsehsender „MÜNCHEN.TV“). Sie ist zudem
u. a. über ihr Tochterunternehmen Tomorrow Focus AG auch im Bereich der OnlineAngebote und -Vermarktung tätig. Jüngst hat sich die Burda-Gruppe an dem Videound Fotoportal Sevenload beteiligt (vgl. Pressemitteilung von Hubert Burda Media
vom 26.03.2007).
3.2.2
Altgesellschafter
Der Gesellschafter Jörg Schütte hält auch 50 % der Anteile an der Passion TV
GmbH, die Lizenzen für die Veranstaltung der bundesweiten Fernsehspartenprogramme Tatz und Vivo hält (vgl. Beschluss der KEK i. S. Tatz und Vivo, Az.: KEK
349). Ein Termin für den Sendestart der Programme steht nach Auskunft von
tv.gusto vom 03.04.2007 noch nicht fest; es wurden bislang auch noch keine Plattformverträge abgeschlossen. Jörg Schütte ist auch geschäftsführender Gesellschafter der Carus Media GmbH, eines Anbieters von Beratungs- und Serviceleistungen
im Medienbereich. Er war in der Vergangenheit u. a. als Geschäftsführer der tv.nrw
GmbH & Co. KG tätig, die in Nordrhein-Westfalen das mittlerweile eingestellte Regionalfernsehprogramm tv.nrw veranstaltete.
Weitere Medienbeteiligungen oder -aktivitäten von Marc Pasture, u. a. ehemals
Vorstandsmitglied bei TUI, RWE und Alfa Romeo sowie Mitglied des Aufsichtsrats
des TV-Merchandising- und Vermarktungsunternehmens Dolce Media GmbH, sind
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nicht bekannt.
3.3
Die folgende Abbildung gibt eine Übersicht über die künftige Beteiligungsstruktur:
Prof. Dr. Hubert
Burda
Hubert Burda Holding
GmbH & Co. KG
Burda GmbH
Focus Magazin
Verlag GmbH
RTL II
Focus
Gesundheit
Focus TV
Produktions GmbH
Premiere Fernsehen
GmbH & Co. KG
Programmveranstalter
Veranstalter, dessen Programm
der Burda zuzurechnen ist
4
Plattformverträge
4.1
Kabel Deutschland
xxx ...
ish/iesy
xxx ...
4.3
Kabel BW
xxx ...
4.4
PrimaCom/Decimus
xxx ...
Jörg Schütte
RTL 2 Fernsehen
GmbH & Co. KG
tv.gusto/tv.gusto
Premium
tv.gusto GmbH
!
Premiere
4.2
Burda Communities
GmbH
Kabel Deutschland
Vertrieb & Service
GmbH & Co. KG
E: Zurechnung aufgrund der Möglichkeit der
Einflussnahme auf wesentliche
Programmentscheidungen durch den
Plattformbetreiber (§ 28 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 2 RStV)
Marc Pasture
6
II
Verfahren
Die Vollständigkeitserklärung der Veranstalterin liegt vor. Vor der Entscheidung der
Kommission wurde einem Vertreter der LfM Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
III
Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung
1
Bestätigungsvorbehalt
Die Beteiligungsveränderungen sind noch nicht vollzogen. Damit ist der Vorschrift
des § 29 Satz 1 und 4 RStV genügt.
2
Zurechnung von Programmen
2.1
tv.gusto wird der Veranstalterin, Burda Communities und ihren Obergesellschaften
bis zu Prof. Dr. Hubert Burda zugerechnet (§ 28 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 RStV i. V.
m. § 16 AktG). Ihnen ist darüber hinaus das bundesweite Fernsehspartenprogramm
Focus Gesundheit zuzurechnen.
2.2
tv.gusto ist zudem Jörg Schütte zuzurechnen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 RStV). Ihm sind
ferner die noch nicht veranstalteten Programme Tatz und Vivo zuzurechnen. Dagegen liegen für eine Zurechnung von tv.gusto zu Marc Pasture keine Anhaltspunkte
mehr vor.
2.3
Zurechnung zu Plattformbetreibern
Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 RStV steht einer Beteiligung nach § 28 Abs. 1 RStV gleich,
wenn ein Unternehmen allein oder gemeinsam mit anderen auf einen Veranstalter
einen vergleichbaren Einfluss ausüben kann. Als vergleichbarer Einfluss gilt gemäß
§ 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV auch, wenn das Unternehmen aufgrund vertraglicher
Vereinbarungen eine Stellung innehat, die wesentliche Entscheidungen des Veranstalters über die Programmgestaltung von seiner Zustimmung abhängig macht.
Bislang hat die KEK mehrere auf Pay-TV-Plattformen von Dritten veranstaltete
Programme gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV dem Plattformbetreiber zuge-
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rechnet, weil der jeweilige Plattformvertrag dem Veranstalter wesentliche Abweichungen des Programms von einem vertraglich vereinbarten Sendekonzept ohne
Zustimmung des Plattformbetreibers untersagt (vgl. Beschluss i. S. Kinowelt TV,
Az.: KEK 204, III 2.2, mit weiteren Nachweisen unter III 2.2.2, sowie i. S. tv.gusto,
Az.: KEK 222, und Wein TV, Az.: KEK 233, jeweils III 2.2, The History Channel, Az.:
KEK 235, III 2.1.7, Games TV, Az.: KEK 223 und 208-1, III 2.1.2, Focus TV, Az.:
KEK 236, III 2.1.3, Spiegel TV – xxp digital, Az.: KEK 254, III 2.1.4, beate-uhse.tv,
Az.: KEK 338, III 2.1.2, e.clips, Az.: KEK 340, III 2.2.4, Junior/DSF, Az.: KEK
344/345, III 2.1.2, sowie The Biography Channel, Az.: KEK 368, III 2.7.1).
Sofern dagegen der Plattformvertrag keinen solchen Zustimmungsvorbehalt vorsieht
und keine inhaltlichen Vorgaben für die Programmgestaltung enthält, die über eine
allgemein gehaltene Bezeichnung des Genres, ggf. die Pflicht des Veranstalters zur
Qualitätssicherung und gewisse quantitative Mindestanforderungen hinausgehen
(insbesondere: weder ein vertraglich vereinbartes Sendeschema, das den zeitlichen
Ablauf des Programms vorgibt, noch sonstige konkrete Regelungen zu Inhalt und
Ablauf des Programms), wird das Drittprogramm dem Plattformbetreiber nicht zugerechnet (vgl. die Nachweise im Beschluss i. S. Kinowelt TV a. a. O. sowie Beschlüsse i. S. Disney Channel, Playhouse Disney und Toon Disney, Az.: KEK 240, III 2.1.2
und 2.1.3, i. S. Discovery HD, Az.: KEK 300, III 2.1.2.3, Body in Balance, Az.: KEK
312, III 2.2, und e.clips, Az.: KEK 340, III 2.2.3 und 2.2.5, DSF/Junior, Az.: KEK
344/345, III 2.2, sowie Crime & Investigation Network, Az.: KEK 367, III 2.7.2).
2.3.1
Zurechnung zu Kabel Deutschland
Die KEK hat festgestellt, dass die Plattformbetreiberin Kabel Deutschland auf
Grundlage der Entwurfsfassung der Plattformvereinbarung mit tv.gusto über Einflussmöglichkeiten auf wesentliche Entscheidungen zur Programmgestaltung im
Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV verfügt und ihr daher das Programm zuzurechnen ist. Auf die Ausführungen im Beschluss i. S. tv.gusto, Az.: KEK 222, I 4 und
III 2.2, wird in vollem Umfang Bezug genommen. Diese Feststellung gilt unverändert, da die verbindliche Fassung des Plattformvertrags sowie die nunmehr vorgelegten Ergänzungsvereinbarungen keine für die Zurechnung relevanten Regelungen
enthalten.
8
2.3.2
Zurechnung zu ish/iesy
Die Programmbeschreibung im Plattformvertrag mit ish und iesy gibt Folgendes vor:
xxx ... Weitergehende Vereinbarungen haben die Parteien nicht getroffen. Insbesondere werden keine Regelungen zu einzelnen Sendeinhalten (etwa in Form einer
detaillierten Programmbeschreibung), zum zeitlichen Ablauf des Programms oder
zur Platzierung einzelner Formate (etwa in Form eines Programmschemas) getroffen. Die Programmbeschreibung beschränkt sich somit auf allgemeine Vorgaben für
die Programmgestaltung. Es lässt sich somit nicht feststellen, dass aufgrund der
vorliegend vereinbarten formalen, nicht ins Detail gehenden Vorgaben wesentliche
Programmentscheidungen der Veranstalterin von der Zustimmung von ish und iesy
abhängig wären. Die Voraussetzungen der Zurechnung des Programms zu ish und
iesy gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. RStV liegen folglich nicht vor.
2.3.3
Zurechnung zu Kabel BW
Gleiches gilt für die im Plattformvertrag mit Kabel BW getroffenen Vereinbarungen.
xxx ... Die Programmbeschreibung beschränkt sich somit auf allgemeine Vorgaben.
Bei dieser Vertragsgestaltung liegen keine Anhaltspunkte für die Einflussnahme des
Plattformbetreibers auf wesentliche Entscheidungen zur Programmgestaltung i. S.
d. § 28 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. RStV vor. tv.gusto ist demnach Kabel BW nicht zuzurechnen.
2.3.4
Zurechnung zu PrimaCom/Decimus
Aus den gleichen Erwägungen kommt auch eine Zurechnung nach § 28 Abs. 2 Satz
2, 2. Alt. RStV zu PrimaCom/Decimus nicht in Betracht.
3
Vorherrschende Meinungsmacht
3.1
Zuschaueranteile
Nach § 27 Abs. 2 Satz 2 RStV muss die Ermittlung der Zuschaueranteile auf Grund
repräsentativer Erhebungen bei Zuschauern ab Vollendung des dritten Lebensjahres nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Methoden durchgeführt werden.
In der Regel verwendet die KEK für die Ermittlung der Zuschaueranteile die monatlichen Daten zu den Anteilen der Fernsehsender an der täglichen durchschnittlichen
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Sehdauer (Zuschauer ab drei Jahren, Mo. bis So.). Die Sehdaueranteile werden im
Auftrag der Arbeitsgemeinschaft Fernsehforschung (AGF) laufend von der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) im Rahmen des Fernsehpanels D+EU erhoben.
3.1.1
Nach Angaben der Veranstalterin handelt es sich bei tv.gusto und tv.gusto Premium nicht um verschiedene Programme. Die Programmschemata sind demnach aus
den gleichen Sendungen zusammengesetzt, es ergeben sich lediglich zeitliche Verschiebungen, da tv.gusto Premium als Pay-TV keine Teleshopping-Blöcke und keine Unterbrecherwerbung enthält.
Die Veranstalterin teilte mit Schreiben vom 03.04.2007 mit, dass ihr zum Programm
von tv.gusto keine AGF/GfK-Zuschaueranteilsdaten vorliegen. xxx ...
Insgesamt verzeichneten die Programme der Premiere-Plattform zum 31.12.2006
3,4 Mio. Abonnenten und erreichten einen Zuschaueranteil von 2,1 %, bezogen auf
alle Fernsehhaushalte (Mitteilung von Premiere vom 08.02.2007).
3.1.3
Die Programme Tatz und Vivo haben mangels Ausstrahlung noch keine Zuschaueranteile.
3.1.4
Kabel Deutschland werden die Programme tv.gusto Premium, Wein TV, Kinowelt
TV, Bibel TV, Games TV, The History Channel, The Biography Channel, Gute Laune TV, Spiegel TV digital, Sat.1 Comedy und kabel eins classics zugerechnet. Einer
Pressemitteilung von Kabel Deutschland vom 28.02.2007 zufolge abonnierten zum
Jahresende 2006 660.000 Kunden die digitalen Programmpakete Kabel Digital Home und Kabel Digital International. Zu den Zuschaueranteilen der auf der Plattform
von Kabel Deutschland veranstalteten Programme liegen der KEK keine Angaben
vor. Die AGF/GfK-Fernsehforschung veröffentlicht ca. 95 % der gemessenen Zuschaueranteile und weist einen „TV-Rest“ aus, in dem z. B. neben digitalen Pay-TVProgrammen auch Einkaufsfernsehen, privates Regionalfernsehen, fremdsprachige
Fernsehprogramme und Offene Kanäle enthalten sind. In der Referenzperiode
(März 2006 bis Februar 2007) betrug der monatliche TV-Rest durchschnittlich
4,6 %, so dass unter Berücksichtigung des Premiere-Zuschaueranteils (2,1 %) davon ausgegangen werden kann, dass auf die Programmplattform von Kabel
Deutschland ein Zuschaueranteil von weniger als 2,5 % entfällt.
3.2
Abschließende Feststellung
10
Nach dem dargelegten Sachverhalt liegen keine Anhaltspunkte für die Entstehung
vorherrschender Meinungsmacht vor, so dass den angezeigten Beteiligungsveränderungen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegenstehen.