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Anzeige einer Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin Fox Kids GmbH Aktenzeichen: KEK 128 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Fox Kids GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Christophe Erbes, Ynon Kreiz, London, und Olivier Spiner, Paris, Schwere-Reiter-Str. 35/III, 80797 München, - Veranstalterin wegen mittelbarer Veränderung von Beteiligungsverhältnissen hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) vom 12.09.2001 aufgrund der Sitzung vom 19.09.2001 am 02.10.2001 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Dr. h. c. Mestmäcker (Vorsitzender), Prof. Dr. Dörr, Prof. Dr. Kübler, Prof. Dr. Lerche, Dr. Lübbert und Prof. Dr. Mailänder entschieden: Die von der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) mit Schreiben vom 12.09.2001 zur Beurteilung nach dem Rundfunkstaatsvertrag vorgelegten mittelbaren Beteiligungsveränderungen bei der Fox Kids GmbH werden nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages über die Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen als unbedenklich (§§ 36, 35, 29 Satz 3 RStV) bestätigt. 2 Begründung I Sachverhalt 1 Gegenstand der Anmeldung Mit Schreiben vom 28.08.2001 an die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat die Fox Kids GmbH folgende mittelbare Veränderung der Beteiligungsverhältnisse mitgeteilt: Die Walt Disney Company will sämtliche mit Stimmrechten ausgestattete Stammaktien der Fox Family Worldwide, Inc. von der Fox Broadcasting Company, USA, (49,5 %), einer 100%igen Tochtergesellschaft der The News Corporation Limited, Australien, und der Haim Saban Gruppe (49,5 %) erwerben. Die 100%ige Tochtergesellschaft der Fox Family Worldwide, Inc., die Saban Entertainment, Inc., USA, hält 75,7 % an der Fox Kids Europe Channels B.V., Niederlande, die über zwei weitere Beteiligungsgesellschaften Alleingesellschafterin der Fox Kids GmbH ist. 2 Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse 2.1 Fox Kids GmbH Die Fox Kids GmbH veranstaltet den Pay-TV-Kanal Fox Kids auf der Plattform von Premiere World. Fox Kids ist ein unterhaltungsorientiertes deutschsprachiges Spartenprogramm, das sich vornehmlich an Kinder der Altersgruppe von 3 bis 13 Jahren wendet. Es wird täglich im Rahmen des Premiere-World-Pakets Family World ausgestrahlt. 2.2 Die beteiligten Unternehmen 2.2.1 Fox Family Die Fox Kids GmbH steht im Alleineigentum der an der Amsterdamer Börse notierten Fox Kids Europe Channels B.V. (Fox Kids Europe), Hilversum, Niederlande (B.V.: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; diese hat nach niederländischem Recht Merkmale einer Aktiengesellschaft). Das Unternehmen steht mittelbar über die Fox Kids Europe Properties S.à.r.l. im Alleinbesitz der Fox Kids Europe N.V. (N.V.: Naamenloze Venootschap, Aktiengesellschaft nach niederländischem Recht). 3 Tochterunternehmen der Fox Kids Europe veranstalten seit 1996 europaweit entsprechende Kinderprogramme im Pay-TV, so in Großbritannien (vermarktet von BSkyB), den Niederlanden, Frankreich (im Rahmen des Canal-Satellite-Pakets), den skandinavischen Ländern, Polen, Spanien und in Osteuropa, und erreichen damit nach Angaben der Antragstellerin über 17 Mio. Abonnenten. An Fox Kids Europe hält die Saban Entertainment, Inc. 75,7 % der Anteile; 24,3 % befinden sich in Streubesitz. Die Saban Entertainment, Inc., ein 100%iges Tochterunternehmen des US-Fernsehunternehmens Fox Family Worldwide, Inc., Los Angeles, USA, handelt mit Real- und Zeichentrickserien für Kinder und besitzt einen der größten Programmkataloge unterschiedlicher Kinderserienprogramme (Kinderprogramme von über 5.500 Programmstunden). Fox Family Worldwide, Inc. veranstaltet in den USA den Fox Family Channel, der nach eigenen Angaben über 76 Mio. Haushalte erreicht. Das Unternehmen betreut den Fox Kids Club, den mit 5 Mio. Mitgliedern nach eigenen Angaben größten Klub dieser Art. Die Fox Family Worldwide, Inc. ist ein Gemeinschaftsunternehmen der Fox Broadcasting Company (49,5 %), der Haim-Saban-Gruppe (49,5 %) und der Bankgesellschaft Allen & Company, Inc. (1 %). Vorstandsvorsitzender ist Haim Saban, der Gründer der Saban-Gruppe. Die Fox Broadcasting Company steht über die Fox Entertainment Group, Inc. im Alleineigentum von The News Corporation Ltd., Adelaide/Australien. Die Fox Family Worldwide ist an den in Deutschland tätigen Unternehmen Saban Entertainment Germany GmbH (Verkauf von Fernsehprogrammen) und Saban Consumer Products Germany (Merchandising) beteiligt. 2.2.2 The Walt Disney Company Bei der Walt Disney Company, Delaware, handelt es sich um eine Publikumsgesellschaft mit breit gestreutem Anteilsbesitz. Disney betreibt Radio- und Fernsehsender einschließlich der Produktion und dem Vertrieb von Programminhalten und von Film- und Filmtheaterproduktionen, von FreizeitThemenparks und professionellen Sportteams. Disneys Handelsmarken werden 4 lizenziert und Konsumgüter unter diesen Marken vertrieben. Die Gesellschaft ist auch als Internet-Content-Provider für Disney-Produkte tätig. Über ihre amerikanische Tochter ABC Cable & International Broadcast Worldwide Holdings, Inc. hält The Walt Disney Company 50 % am Kommanditkapital der TeleMünchen Fernseh-GmbH & Co. Medienbeteiligungs KG; diese ist wiederum mit 31,5 % an der RTL 2 Fernsehen GmbH & Co. KG beteiligt, die das FernsehVollprogramm RTL II verbreitet. The Walt Disney Company verfügt zudem über 50 % der Anteile an der RTL Disney Fernsehen GmbH & Co. KG, die das FernsehVollprogramm Super RTL ausstrahlt. Schließlich ist Disney über die 100%igen Tochtergesellschaften Disney Enterprises, Inc., Delaware, USA, und Disney Store (Germany) GmbH an der Buena Vista (Germany) GmbH beteiligt, die das über die Premiere-World-Plattform vermarktete digitale Pay-TV-Programm Disney Channel veranstaltet. Die Walt Disney Company ist an in Deutschland tätigen Unternehmen wie Buena Vista Home Entertainment GmbH (Vermarktung und Verkauf von Home Videos und DVD), an Buena Vista International (Germany) GmbH (Vertrieb und Lizenzierung von Kinofilmen an Kinobetreiber), The Walt Disney Company (Germany) GmbH (Konsumgüter) und Buena Vista International Film Production (Germany) GmbH (Koproduktion von deutschen Filmen) beteiligt. II Verfahren Die gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 5 RStV erforderliche Vollständigkeitserklärung liegt vor. Vor der Entscheidung der Kommission wurde einem Vertreter der BLM Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt der KEK Nach Maßgabe der Regelung in § 29 RStV ist jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen an Veranstaltern von bundesweiten Fernsehprogrammen bei der zuständigen Landesmedienanstalt anzumelden und erst dann zu vollziehen, wenn sie als für die Sicherung der Meinungsvielfalt unbedenklich bestätigt worden 5 ist. Für die abschließende Beurteilung dieser Fragestellung ist nach § 36 Abs. 1 RStV die KEK zuständig. 2 Zurechnung von Programmen und zuzurechnende Zuschaueranteile 2.1 Zurechnung von Programmen Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 RStV sind einem Unternehmen sämtliche Programme zuzurechnen, die es selbst veranstaltet oder die von einem anderen Unternehmen veranstaltet werden, an dem es unmittelbar mit 25 vom Hundert beteiligt ist. Ferner sind ihm gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 RStV alle Programme von Unternehmen zuzurechnen, an denen es mittelbar beteiligt ist, sofern diese Unternehmen zu ihm im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens im Sinne von § 15 AktG stehen. Dem zu beurteilenden Unternehmen sind darüber hinaus die Programme der Unternehmen zuzurechnen, die an ihm mit 25 von Hundert oder mehr beteiligt sind (arg. e §§ 28 Abs. 1 Satz 3 und 29 Satz 2 RStV). Der Veranstalterin sind neben dem Programm Fox Kids die der künftigen Muttergesellschaft, The Walt Disney Company, zurechenbaren Programme zuzurechnen (arg. e §§ 28 Abs. 1 Satz 3, 29 Satz 2 RStV). Der Walt Disney Company ist das von der Buena Vista (Germany) GmbH veranstaltete Pay-TVProgramm Disney Channel, die in ihrem Alleineigentum steht, und das Programm RTL II, an dem die Walt Disney Company über das Gemeinschaftsunternehmen Tele-München Fernseh-GmbH & Co. Medienbeteiligung KG mit 31,5 % beteiligt ist, gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 17 AktG zuzurechnen. Ferner ist der Walt Disney Company das von dem Gemeinschaftsunternehmen ihrer Tochtergesellschaft Buena Vista International (BVI) Television Investments, Inc. und der CLT-UFA S.A. veranstaltete Programm Super RTL gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 17 AktG zuzurechnen. 2.2 Zuschaueranteile Das Programm Fox Kids wird auf der Programmplattform von Premiere World in dem Premiere-Paket „Family World“ ausgestrahlt. In dem nach § 27 Abs. 1 Satz 2 RStV maßgeblichen Referenzzeitraum von Juni 2000 bis Mai 2001 ergibt sich für die Programme RTL II und Super RTL, die der Walt Disney Company zugerechnet 6 werden, ein Zuschaueranteil von insgesamt 7,23 %. Die Programme auf der Premiere-World-Plattform einschließlich Disney Channel und Fox Kids erreichten im Referenzzeitraum einen Zuschaueranteil von ca. 1,18 %. Es lässt sich zur Zeit nicht einschätzen, welche Anteile die Programme Disney Channel und Fox Kids am Zuschaueranteil von Premiere World haben. Unter Zugrundelegung des Gesamtanteils der Premiere-World-Plattform erreichten somit die der Walt Disney Company zuzurechnenden Programme höchstens einen Zuschaueranteil von insgesamt 8,41 %. Dieser setzt sich wie folgt zusammen: Fernsehsender Zuschaueranteile in Prozent (*) Referenzzeitraum KEK 128 August 2000 bis Juli 2001 August 2001 Premiere World (**) - Fox Kids (Premiere Family) - The Disney Channel (Premiere Family) 1,18 1,20 RTL II 4,38 4,00 Super RTL 2,85 2,90 8,41 8,10 ∑ The Walt Disney Company (*) Anteile an der täglichen durchschnittlichen Sehdauer, Zuschauer ab 3 Jahre, Montag bis Sonntag, 3:00 bis 3:00 Uhr, Angaben in Prozent; Quellen: Medienspiegel, Tendenz, Kabel & Satellit; dort angegebene Quelle: GfKFernsehforschung/AGF. (**) Schätzung der KEK: Die Schätzung der KEK betrifft den Zuschaueranteil aller Programme auf der Premiere-World-Plattform. Es besteht die Schwierigkeit, dass sich zur Zeit nicht einschätzen lässt, wie sich die Zuschaueranteile der von der PREMIERE Medien GmbH & Co. KG selbst veranstalteten Digitalprogramme zu den Zuschaueranteilen der Fremdprogramme wie Disney Channel und Fox Kids verhalten. Es gibt keine Hinweise, die es erlauben, Schätzungen über die Nutzung der digitalen Einzelprogramme vorzunehmen. Die Zuschauernutzung von einzelnen digitalen Spartenkanälen wird nach dem Kenntnisstand der KEK zur Zeit in Deutschland nicht gemessen. Die AGF/GfKFernsehforschung erhebt zur Zeit lediglich die gesamte Nutzung des Digitalfernsehens als einheitlichen Zuschaueranteil der Digital-Set-Top-Box- oder 7 der D-box-Nutzung. Eine differenzierte Erfassung einzelner digitaler Programme ist vorgesehen. Presseberichten zufolge wird sie im Laufe des Jahres 2001 beginnen. Allerdings sind Plattformbetreiber wie Premiere World und die Mehrzahl der Veranstalter, die über diese Plattformen verbreitet werden, keine Mitglieder der AGF oder Lizenznehmer der GfK. 3 Vorherrschende Meinungsmacht Nach § 26 Abs. 1 RStV darf ein Unternehmen selbst oder durch ihm zurechenbare Unternehmen bundesweit eine unbegrenzte Zahl von Fernsehprogrammen veranstalten, solange es dadurch keine vorherrschende Meinungsmacht erlangt. Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 RStV wird vorherrschende Meinungsmacht vermutet, wenn die einem Unternehmen zurechenbaren Programme im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschaueranteil von 30 % erreichen. Diese Schwelle wird von der Veranstalterin nicht erreicht. Auch eine geringfügige Unterschreitung im Sinne von § 26 Abs. 2 Satz 2 RStV kommt nicht in Betracht. Die Walt Disney Company übernimmt die gesellschaftsrechtliche Position der News Corporation Ltd. in der Fox Family. Die Walt Disney Company ist wie die News Corporation Ltd. ein international bedeutender Medienkonzern, der bislang in Deutschland im bundesweiten Fernsehen vergleichsweise geringe Zuschaueranteile aufweist, allerdings über ein erhebliches wirtschaftliches Potenzial verfügt. Sie gewinnt mit der Übernahme der Fox Family Worldwide weitere Verwertungsmöglichkeiten. Durch die Integration der Saban Entertainment verstärkt sie auf internationaler Ebene ihre Marktposition im Bereich der Kinderfilmrechte und -produktionen. Im Ergebnis stehen der angezeigten Beteiligungsveränderung Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im bundesweiten Fernsehen nicht entgegen. (gez.) Mestmäcker Lerche Dörr Lübbert Kübler Mailänder