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Anzeige einer Veränderung von Beteiligungsverhältnissen
bei der Fernsehveranstalterin Fox Kids GmbH
Aktenzeichen: KEK 128
Beschluss
In der Rundfunkangelegenheit
der Fox Kids GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Christophe Erbes, Ynon
Kreiz, London, und Olivier Spiner, Paris, Schwere-Reiter-Str. 35/III, 80797 München,
- Veranstalterin wegen
mittelbarer Veränderung von Beteiligungsverhältnissen
hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage
der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) vom 12.09.2001 aufgrund der
Sitzung vom 19.09.2001 am 02.10.2001 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Dr. h. c.
Mestmäcker (Vorsitzender), Prof. Dr. Dörr, Prof. Dr. Kübler, Prof. Dr. Lerche, Dr. Lübbert und
Prof. Dr. Mailänder entschieden:
Die von der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) mit Schreiben
vom 12.09.2001 zur Beurteilung nach dem Rundfunkstaatsvertrag vorgelegten
mittelbaren Beteiligungsveränderungen bei der Fox Kids GmbH werden nach
den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages über die Sicherung der
Meinungsvielfalt im Fernsehen als unbedenklich (§§ 36, 35, 29 Satz 3 RStV)
bestätigt.
2
Begründung
I
Sachverhalt
1
Gegenstand der Anmeldung
Mit Schreiben vom 28.08.2001 an die Bayerische Landeszentrale für neue Medien
(BLM)
hat
die
Fox
Kids
GmbH
folgende
mittelbare
Veränderung
der
Beteiligungsverhältnisse mitgeteilt: Die Walt Disney Company will sämtliche mit
Stimmrechten ausgestattete Stammaktien der Fox Family Worldwide, Inc. von der
Fox Broadcasting Company, USA, (49,5 %), einer 100%igen Tochtergesellschaft
der The News Corporation Limited, Australien, und der Haim Saban Gruppe
(49,5 %) erwerben. Die 100%ige Tochtergesellschaft der Fox Family Worldwide,
Inc., die Saban Entertainment, Inc., USA, hält 75,7 % an der Fox Kids Europe
Channels B.V., Niederlande, die über zwei weitere Beteiligungsgesellschaften
Alleingesellschafterin der Fox Kids GmbH ist.
2
Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse
2.1
Fox Kids GmbH
Die Fox Kids GmbH veranstaltet den Pay-TV-Kanal Fox Kids auf der Plattform von
Premiere World. Fox Kids ist ein unterhaltungsorientiertes deutschsprachiges
Spartenprogramm, das sich vornehmlich an Kinder der Altersgruppe von 3 bis 13
Jahren wendet. Es wird täglich im Rahmen des Premiere-World-Pakets Family
World ausgestrahlt.
2.2
Die beteiligten Unternehmen
2.2.1
Fox Family
Die Fox Kids GmbH steht im Alleineigentum der an der Amsterdamer Börse
notierten Fox Kids Europe Channels B.V. (Fox Kids Europe), Hilversum,
Niederlande (B.V.: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; diese hat nach
niederländischem Recht Merkmale einer Aktiengesellschaft). Das Unternehmen
steht mittelbar über die Fox Kids Europe Properties S.à.r.l. im Alleinbesitz der Fox
Kids Europe N.V. (N.V.: Naamenloze Venootschap, Aktiengesellschaft nach
niederländischem Recht).
3
Tochterunternehmen der Fox Kids Europe veranstalten seit 1996 europaweit
entsprechende Kinderprogramme im Pay-TV, so in Großbritannien (vermarktet von
BSkyB), den Niederlanden, Frankreich (im Rahmen des Canal-Satellite-Pakets),
den skandinavischen Ländern, Polen, Spanien und in Osteuropa, und erreichen
damit nach Angaben der Antragstellerin über 17 Mio. Abonnenten.
An Fox Kids Europe hält die Saban Entertainment, Inc. 75,7 % der Anteile; 24,3 %
befinden sich in Streubesitz. Die Saban Entertainment, Inc., ein 100%iges
Tochterunternehmen des US-Fernsehunternehmens Fox Family Worldwide, Inc.,
Los Angeles, USA, handelt mit Real- und Zeichentrickserien für Kinder und besitzt
einen der größten Programmkataloge unterschiedlicher Kinderserienprogramme
(Kinderprogramme von über 5.500 Programmstunden).
Fox Family Worldwide, Inc. veranstaltet in den USA den Fox Family Channel, der
nach eigenen Angaben über 76 Mio. Haushalte erreicht. Das Unternehmen betreut
den Fox Kids Club, den mit 5 Mio. Mitgliedern nach eigenen Angaben größten Klub
dieser Art.
Die Fox Family Worldwide, Inc. ist ein Gemeinschaftsunternehmen der Fox
Broadcasting Company (49,5 %), der Haim-Saban-Gruppe (49,5 %) und der
Bankgesellschaft Allen & Company, Inc. (1 %). Vorstandsvorsitzender ist Haim
Saban, der Gründer der Saban-Gruppe. Die Fox Broadcasting Company steht über
die Fox Entertainment Group, Inc. im Alleineigentum von The News Corporation
Ltd., Adelaide/Australien. Die Fox Family Worldwide ist an den in Deutschland
tätigen Unternehmen Saban Entertainment Germany GmbH (Verkauf von
Fernsehprogrammen) und Saban Consumer Products Germany (Merchandising)
beteiligt.
2.2.2
The Walt Disney Company
Bei
der
Walt
Disney
Company,
Delaware,
handelt
es
sich
um
eine
Publikumsgesellschaft mit breit gestreutem Anteilsbesitz. Disney betreibt Radio- und
Fernsehsender
einschließlich
der
Produktion
und
dem
Vertrieb
von
Programminhalten und von Film- und Filmtheaterproduktionen, von FreizeitThemenparks und professionellen Sportteams. Disneys Handelsmarken werden
4
lizenziert und Konsumgüter unter diesen Marken vertrieben. Die Gesellschaft ist
auch als Internet-Content-Provider für Disney-Produkte tätig.
Über ihre amerikanische Tochter ABC Cable & International Broadcast Worldwide
Holdings, Inc. hält The Walt Disney Company 50 % am Kommanditkapital der TeleMünchen Fernseh-GmbH & Co. Medienbeteiligungs KG; diese ist wiederum mit
31,5 % an der RTL 2 Fernsehen GmbH & Co. KG beteiligt, die das FernsehVollprogramm RTL II verbreitet. The Walt Disney Company verfügt zudem über
50 % der Anteile an der RTL Disney Fernsehen GmbH & Co. KG, die das FernsehVollprogramm Super RTL ausstrahlt. Schließlich ist Disney über die 100%igen
Tochtergesellschaften Disney Enterprises, Inc., Delaware, USA, und Disney Store
(Germany) GmbH an der Buena Vista (Germany) GmbH beteiligt, die das über die
Premiere-World-Plattform vermarktete digitale Pay-TV-Programm Disney Channel
veranstaltet.
Die Walt Disney Company ist an in Deutschland tätigen Unternehmen wie Buena
Vista Home Entertainment GmbH (Vermarktung und Verkauf von Home Videos und
DVD), an Buena Vista International (Germany) GmbH (Vertrieb und Lizenzierung
von Kinofilmen an Kinobetreiber), The Walt Disney Company (Germany) GmbH
(Konsumgüter) und Buena Vista International Film Production (Germany) GmbH
(Koproduktion von deutschen Filmen) beteiligt.
II
Verfahren
Die gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 5 RStV erforderliche Vollständigkeitserklärung liegt vor.
Vor der Entscheidung der Kommission wurde einem Vertreter der BLM Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben.
III
Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung
1
Bestätigungsvorbehalt der KEK
Nach Maßgabe der Regelung in § 29 RStV ist jede geplante Veränderung von
Beteiligungsverhältnissen an Veranstaltern von bundesweiten Fernsehprogrammen
bei der zuständigen Landesmedienanstalt anzumelden und erst dann zu vollziehen,
wenn sie als für die Sicherung der Meinungsvielfalt unbedenklich bestätigt worden
5
ist. Für die abschließende Beurteilung dieser Fragestellung ist nach § 36 Abs. 1
RStV die KEK zuständig.
2
Zurechnung von Programmen und zuzurechnende Zuschaueranteile
2.1
Zurechnung von Programmen
Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 RStV sind einem Unternehmen sämtliche Programme
zuzurechnen, die es selbst veranstaltet oder die von einem anderen Unternehmen
veranstaltet werden, an dem es unmittelbar mit 25 vom Hundert beteiligt ist. Ferner
sind ihm gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 RStV alle Programme von Unternehmen
zuzurechnen, an denen es mittelbar beteiligt ist, sofern diese Unternehmen zu ihm
im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens im Sinne von § 15 AktG stehen.
Dem zu beurteilenden Unternehmen sind darüber hinaus die Programme der
Unternehmen zuzurechnen, die an ihm mit 25 von Hundert oder mehr beteiligt sind
(arg. e §§ 28 Abs. 1 Satz 3 und 29 Satz 2 RStV).
Der Veranstalterin sind neben dem Programm Fox Kids die der künftigen
Muttergesellschaft, The Walt Disney Company, zurechenbaren Programme
zuzurechnen (arg. e §§ 28 Abs. 1 Satz 3, 29 Satz 2 RStV). Der Walt Disney
Company ist das von der Buena Vista (Germany) GmbH veranstaltete Pay-TVProgramm Disney Channel, die in ihrem Alleineigentum steht, und das Programm
RTL II, an dem die Walt Disney Company über das Gemeinschaftsunternehmen
Tele-München Fernseh-GmbH & Co. Medienbeteiligung KG mit 31,5 % beteiligt ist,
gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 17 AktG zuzurechnen. Ferner ist der Walt Disney
Company das von dem Gemeinschaftsunternehmen ihrer Tochtergesellschaft
Buena Vista International (BVI) Television Investments, Inc. und der CLT-UFA S.A.
veranstaltete Programm Super RTL gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 17 AktG
zuzurechnen.
2.2
Zuschaueranteile
Das Programm Fox Kids wird auf der Programmplattform von Premiere World in
dem Premiere-Paket „Family World“ ausgestrahlt. In dem nach § 27 Abs. 1 Satz 2
RStV maßgeblichen Referenzzeitraum von Juni 2000 bis Mai 2001 ergibt sich für
die Programme RTL II und Super RTL, die der Walt Disney Company zugerechnet
6
werden, ein Zuschaueranteil von insgesamt 7,23 %. Die Programme auf der
Premiere-World-Plattform einschließlich Disney Channel und Fox Kids erreichten im
Referenzzeitraum einen Zuschaueranteil von ca. 1,18 %. Es lässt sich zur Zeit nicht
einschätzen, welche Anteile die Programme Disney Channel und Fox Kids am
Zuschaueranteil
von
Premiere
World
haben.
Unter
Zugrundelegung
des
Gesamtanteils der Premiere-World-Plattform erreichten somit die der Walt Disney
Company zuzurechnenden Programme höchstens einen Zuschaueranteil von
insgesamt 8,41 %.
Dieser setzt sich wie folgt zusammen:
Fernsehsender
Zuschaueranteile in Prozent (*)
Referenzzeitraum
KEK 128
August 2000 bis Juli 2001
August
2001
Premiere World (**)
-
Fox Kids
(Premiere Family)
-
The Disney
Channel (Premiere
Family)
1,18
1,20
RTL II
4,38
4,00
Super RTL
2,85
2,90
8,41
8,10
∑ The Walt Disney
Company
(*)
Anteile an der täglichen durchschnittlichen Sehdauer, Zuschauer ab 3 Jahre,
Montag bis Sonntag, 3:00 bis 3:00 Uhr, Angaben in Prozent; Quellen:
Medienspiegel, Tendenz, Kabel & Satellit; dort angegebene Quelle: GfKFernsehforschung/AGF.
(**)
Schätzung der KEK: Die Schätzung der KEK betrifft den Zuschaueranteil aller
Programme auf der Premiere-World-Plattform. Es besteht die Schwierigkeit,
dass sich zur Zeit nicht einschätzen lässt, wie sich die Zuschaueranteile der von
der
PREMIERE
Medien
GmbH
&
Co.
KG
selbst
veranstalteten
Digitalprogramme zu den Zuschaueranteilen der Fremdprogramme wie Disney
Channel und Fox Kids verhalten. Es gibt keine Hinweise, die es erlauben,
Schätzungen über die Nutzung der digitalen Einzelprogramme vorzunehmen.
Die Zuschauernutzung von einzelnen digitalen Spartenkanälen wird nach dem
Kenntnisstand der KEK zur Zeit in Deutschland nicht gemessen. Die AGF/GfKFernsehforschung
erhebt
zur
Zeit
lediglich
die
gesamte
Nutzung
des
Digitalfernsehens als einheitlichen Zuschaueranteil der Digital-Set-Top-Box- oder
7
der D-box-Nutzung. Eine differenzierte Erfassung einzelner digitaler Programme ist
vorgesehen. Presseberichten zufolge wird sie im Laufe des Jahres 2001 beginnen.
Allerdings sind Plattformbetreiber wie Premiere World und die Mehrzahl der
Veranstalter, die über diese Plattformen verbreitet werden, keine Mitglieder der AGF
oder Lizenznehmer der GfK.
3
Vorherrschende Meinungsmacht
Nach § 26 Abs. 1 RStV darf ein Unternehmen selbst oder durch ihm zurechenbare
Unternehmen bundesweit eine unbegrenzte Zahl von Fernsehprogrammen
veranstalten, solange es dadurch keine vorherrschende Meinungsmacht erlangt.
Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 RStV wird vorherrschende Meinungsmacht vermutet,
wenn die einem Unternehmen zurechenbaren Programme im Durchschnitt eines
Jahres einen Zuschaueranteil von 30 % erreichen. Diese Schwelle wird von der
Veranstalterin nicht erreicht. Auch eine geringfügige Unterschreitung im Sinne von §
26 Abs. 2 Satz 2 RStV kommt nicht in Betracht. Die Walt Disney Company
übernimmt die gesellschaftsrechtliche Position der News Corporation Ltd. in der Fox
Family. Die Walt Disney Company ist wie die News Corporation Ltd. ein
international
bedeutender
Medienkonzern,
der
bislang
in
Deutschland
im
bundesweiten Fernsehen vergleichsweise geringe Zuschaueranteile aufweist,
allerdings über ein erhebliches wirtschaftliches Potenzial verfügt. Sie gewinnt mit
der Übernahme der Fox Family Worldwide weitere Verwertungsmöglichkeiten.
Durch die Integration der Saban Entertainment verstärkt sie auf internationaler
Ebene ihre Marktposition im Bereich der Kinderfilmrechte und -produktionen.
Im Ergebnis stehen der angezeigten Beteiligungsveränderung Gründe der
Sicherung der Meinungsvielfalt im bundesweiten Fernsehen nicht entgegen.
(gez.)
Mestmäcker
Lerche
Dörr
Lübbert
Kübler
Mailänder