Kündigung wegen Krankheit - Kreishandwerkerschaft Rhein
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Kündigung wegen Krankheit - Kreishandwerkerschaft Rhein
BRENNPUNKT 5. Jhg. 1. Ausgabe 15. März 2007 3 3,- www.handwerk-rww.de Magazin der Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald Kündigung wegen Krankheit Steuernund Finanzen Vorsicht Riesterrente Arbeitsrecht Pflichtangaben in geschäftlichen E-Mails KHS Rhein-Westerwald PVST Deutsche Post AG 56410 Montabaur Entgelt bezahlt, G61657 Seite Rhein-Westerwald Inhalt 01/2007 Kündigung wegen Krankheit 4 Vorsicht Riesterrente 6 Steuern und Finanzen 7 Arbeitsrecht 8 Brennpunkt Handwerk 1/2007 Ein kräftiges „Helau“ auf die Damen der Geschäftsstelle Montabaur Aufbewahrungsfristen von Belegen 10 Aus den Innungen 11 E-Check 15 Finanzamtauskunft kann teuer werden 16 Energiesparverordnung 17 Offenlegung von Jahresabschlüssen 20 Pflichtangaben in geschäftlichen E-Mails 23 Mustertexte 24 Steueränderungen 2007 28 2. Westerwälder Vergabeund Baurechtforum 31 Feinstaubplaketten im KFZ-Meisterbetrieb 33 Chancen für‘s Westerwälder Handwerk am Flughafen Frankfurt 35 Geldwerte Vorteile der Innungsmitgliedschaft 36 Vertrags- und Baurecht 38 Brennpunkt Handwerk im Internet: www.handwerk-rww.de Erscheinungstermine 2007 BRENNPUNKT Erscheinungstermine: Anzeigenschluss: 6./7. Juni 07 15. Mai 07 5./6. September 0715. August 07 5./6. Dezember 07 15. November 07 5./6. März 08 15. Februar 08 Professionell und närrisch sehen sie aus – die Damen der KHS Rhein Westerwald. Der Zusammenschluß der drei Innungen zur Bäcker-Innung Rhein-Westerwald Ende letzten Jahres gab für das Motto den Ausschlag. Und wie man sieht, machen die Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle in Berufskleidung aus dem Hause ITEX Gaebler auch an Weiberfastnacht eine gute Figur. Tadellos gekleidet – in „Geschäftsstelle“, Backstube und Verkaufsshop. Das sieht nicht nur gut aus, es macht auch gute Laune. Nach dem Thema „Maler“ im letzen Jahr und 2005 dem Thema „Schornsteinfeger“ nehmen die Damen gerne Vorschläge für den Karneval im nächsten Jahr entgegen. Im Bild v.l.: Elisabeth Schubert, Dunja Kopp, Zuhal Yildiz, Alexandra Laux und Sylvia Neuroth, vorne: Tanja Groth. Maler- und Lackierer besuchten die Weltkulturhauptstadt Dresden Mitglieder der Maler- und LackiererInnungen der Kreise Altenkirchen und Neuwied, besuchten vom 17. – 19. November 2006 die Weltkulturhauptstadt Dresden. Neben Fachthemen wie die Werksbesichtigung der Firma Engel & Jung in Gotha gab es genügend Gelegenheit, die Stadt zu erkunden. Eine Stadtrundfahrt mit Ausflug zum Elbsandsteingebirge und zum Schloss Pilnitz standen auf dem Programm. Kulturelle Höhepunkte waren aber der Besuch der Frauenkirche und der Semper-Oper in Dresden. Alleine schon eine Reise wert. Trotz aller Kultur kam auch die Geselligkeit nicht zu kurz. So konnte man im Sophienkeller bei einem gemeinsamen Abendessen „August den Starken“ und sein Gefolge kennen lernen und bekam im Anschluss daran, von diesem sein Reich, den Zwinger, im Fackelschein gezeigt. Unterstützt wurde die Reise von der Firma Engel & Jung in Lollar. Vielen Dank! Brennpunkt Handwerk 1/2007 Rhein-Westerwald Seite Nach 6 Jahren endlich Konjunkturschub Vorsitzender Kreishandwerksmeister Kurt Krautscheid sieht Aufwärtstrend im Handwerk Im Jahr 2006 lag das Bruttoinlandsprodukt im Jahresdurchschnitt um real 2,5 % über dem Nieveau des Vorjahres. Das war das höchste Wachstum seit 6 Jahren in Deutschland. Nach dieser langen Schwächephase zeigt sich endlich, zumindest in einigen Handwerksbereichen, ein Aufschwung. Dabei ist es müßig, darüber zu spekulieren, wer für die gute konjunkturelle Lage verantwortlich ist. Wie in der gesamten Republik wird der Aufschwung in Rheinland-Pfalz nicht mehr nur durch die starken Impulse aus der Weltwirtschaft, sondern zunehmend auch durch die erhöhte Binnennachfrage, beschleunigt. Die Perspektiven sind nach Auffassung der Fachleute ermutigend. Daß im Zuge der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung die Binnenwirtschaft endlich Fahrt aufgenommen hat, ist insbesonders wichtig für das Handwerk. Denn wir leben nicht vom boomenden Export, sondern vom regionalen Geschäft und davon, dass auch der Bürger wieder Mut fasst und seine lang aufgeschobenen Investitionen endlich tätigt oder wieder Dienstleistungen in Anspruch nimmt, die er lange vernachlässigt hat. Die drastischen Steuererhöhungen belasten allerdings eine Erholung am Markt. Wir fordern daher, dass mit konsequenten Reformen der Aufschwung stabilisiert wird. Die Erhöhung der Mehrwertsteuer ist eine Belastung! Sie begünstigt die Steuerflucht in Schwarzarbeit. Die Handwerker können die höheren Steuern nicht im Endpreis verstecken, sie müssen die Nettopreise und die Mehrwertsteuer ausweisen. Um die Auswirkungen der Mehrwertsteuererhöhungen abzumildern, muß der bestehende Steuerbonus auf handwerkliche Arbeitsleistungen deutlich angehoben werden. Nur so kann Handwerksleistung auch für den Endverbraucher wieder interessant werden. Wichtig ist, dass geplante Reformen im Bereich Steuern, Gesundheit, Arbeitsmarkt und Bürokratie konsequent und kurzfristig umgesetzt werden. „Für das Jahr 2007 rechnet das Handwerk mit einem geringfügigen Wachstum und ist froh, wenn die Beschäftigung stabil bliebe“, so möchte ich ZDH-Präsident Otto Kenzler zitieren. Der Exportboom erreicht nur hoch spezialisierte Betriebe, die bereits über Facharbeitermangel klagen. Wer auf dem heimischem Markt sein Geld verdient, hat gerade die Talsohle verlassen, dem Aufschwung traut er noch nicht. Schließlich stehen wir vor der größten Steuererhöhung der Geschichte und bei vielen Reformen – Gesundheit, Rente, Arbeitsmarkt – hakt es gewaltig. Allerdings sind sich alle Experten einig: Der konjunkturelle Aufschwung wird sich auch in diesem Jahr fortsetzen. In diesem Sinne wünsche ich Ihnen volle Auftragsbücher, gute Gewinne und für das Jahr 2007 viel Erfolg. Ihr Kurt Krautscheid Vorsitzender Kreishandwerksmeister Meistervorbereitungskurs für Handwerker Teilzeitkurs Teile III + IV beginnt im September 2007 „zentral und schnell erreichbar in Hachenburg“ Der Meistertitel ist nach wie vor das „personengebundene Gütesiegel“ für handwerkliche Arbeit. Egal ob man sich selbständig machen will oder später leitend angestellt ist, durch die Meisterausbildung wird man zum Fachmann. Eine Qualifikation, die für den beruflichen Aufstieg wichtiger ist denn je. – ter nft s i ku me rks ie Zu e dw rd Han cen fü an Ch Im September 2007 beginnt wieder der Vorbereitungskurs auf die Meisterprüfung in Teilzeitform. Unterrichtet werden die „allgemeinen“ Teile der Meisterausbildung, Teil III - Wirtschaft und Recht und Teil IV - Arbeits- und Berufspädagogik. Der Vorbereitungskurs beginnt im September in den Räumen der Dualen Oberschule in Hachenburg. Er findet jeweils dienstags und donnerstags von 18:00 bis 22:00 Uhr statt. Die Schulung dauert 9 Monate und endet mit einer Abschlussprüfung vor der HWK Koblenz. Die Kosten für den kompletten Kurs belaufen sich auf 1750 EUR incl. MwSt. Bei Vorliegen der Förderungs- voraussetzungen ist eine Förderung im Rahmen des Meister-BaföG möglich. Voraussetzungen: Zur Meisterprüfung wird zugelassen, wer in dem Handwerk, in dem er die Prüfung ablegen will eine Gesellenprüfung bestanden hat oder in einem verwandten Handwerk, bzw. einem entsprechenden Beruf eine mehrjährige Tätigkeit nachweist. Anmeldung und weitere Informationen in den Geschäftsstellen der Kreishandwerkerschaft in Betzdorf, Neuwied und Montabaur oder unter Tel: 02741/93410 Kündigung wegen Krankheit Im allgemeinen ist Krankheit kein rechtfertigender Umstand für eine Kündigung; andererseits genießt der Arbeitnehmer wegen der Erkrankung keinen besonderen Kündigungsschutz. Eine Kündigung wegen Krankheit erfordert die Abwägung der wechselseitigen Interessen, wobei ein strenger Maßstab an die Zulässigkeit der Kündigung anzulegen ist. Bei den Kündigungsgründen wird zwischen personenbedingten, verhaltensbedingten, und betriebsbedingten Gründen unterschieden. Dieser Artikel behandelt die personenbedingte Kündigung. Beachten Sie hierzu auch die Arbeitshilfen und Musterschreiben im hinteren Heftteil. Die anderen Kündigungsarten werden in einer der nächsten Ausgaben von Brennpunkt Handwerk beschrieben. Die Personenbedingte Kündigung Bei der personenbedingten Kündigung müssen objektive Gründe in der Person des Arbeitnehmers vorliegen. Dies können z.B. mangelnde Eignung, unverhältnismäßiges Nachlassen der Leistungsfähigkeit oder mangelnde Anpassungsfähigkeit sein. Der häufigste Grund für personenbedingte Kündigungen ist die Krankheit des Arbeitnehmers. Soziale Rechtfertigung einer Kündigung Entgegen einer weitverbreiteten Meinung ist die Kündigung auch bei Krankheit des Arbeitnehmers möglich. An die soziale Rechtfertigung einer Kündigung im Krankheitsfall werden aber hohe Anforderungen gestellt. Das BAG hat mit Urteil vom 27.11.1991, Az.: 2 AZR 309/91 Stellung bezogen. Danach muss sich ein Arbeitgeber darauf einrichten, dass Arbeitnehmer immer wieder einmal krankheitsbedingt ausfallen. Eine nur vorübergehende Arbeitsunfähigkeit reicht nicht als Grundlage für eine Kündigung aus. Dies gilt aber nicht für krankheitsbedingte Fehlzeiten von mehr als 20 % der betrieblichen Arbeitszeit pro Jahr (bezogen auf einen Beobachtungszeitraum von 2 bis 3 Jahren). Vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung hat eine dreistufige Überprüfung stattzufinden: 1) Sprechen objektive Tatsachen dafür, dass weitere Erkrankungen im bisherigen Umfang eintreten. So können z.B. häufige Kurzerkrankungen für diese Annahme sprechen. Dies bedeutet, dass eine negative Prognose hinsichtlich des zukünftigen Gesundheitszustandes gestellt werden muss (s. Anmerkungen auf der nächsten Seite). Dabei darf die Krankheit nicht auf betriebliche Ursachen zurück zu führen sein. 2) Die Fehlzeiten müssen zu einer erheblichen Beeinträchtigung des betrieblichen Arbeitsprozesses führen. Dies könnte z.B. zur Folge haben, dass der Arbeitsplatz des erkrankten Arbeitnehmers nicht freigehalten, sondern anderweitig neu besetzt werden muss. 3) In dritter Stufe ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob die Fehlzeiten zu erheblich unzumutbaren Belastungen führen. So sind gerade in Kleinbetrieben erhöhte Lohnfortzahlungskosten durch häufige Kurzerkrankungen unzumutbare Belastungen. Der Arbeitgeber muss vor Ausspruch einer Kündigung wegen Krankheit überprüfen, ob andere Maßnahmen möglich sind, so z.B.: die Einstellung einer Ersatzkraft, eine vorübergehende Umorganisation, die vorübergehende Anordnung von Überstunden, oder die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes. Wie lange der Arbeitgeber Überbrückungsmaßnahmen dieser Art durchführen muss, lässt sich nur an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalls bestimmten. Ob die finanziellen Belastungen noch tragbar sind oder schon unzumutbar, hängt u.a. von der Länge der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers, der Ursache der Erkrankung Brennpunkt Handwerk 1/2007 und der Dauer der Fehlzeit im Verhältnis zu den anderen Arbeitnehmern ab. In einem evtl. Kündigungsschutzprozess ist der Arbeitgeber beweispflichtig im Hinblick auf die Darlegung der Krankheitszeiten, des Umfangs der betrieblichen Beeinträchtigung, der Durchführung innerbetrieblicher Überbrückungsmaßnahmen und der negativen Zukunftsprognosen. Vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung sollten Sie unter Verwendung der Checkliste „Kündigung wegen Krankheit“ die erforderlichen Feststellungen treffen. Als Zeitpunkt für die Beurteilung der kündigungsrelevanten Tatbestände gilt das Datum des Kündigungsausspruchs. Die spätere gesundheitliche Entwicklung ist sowohl in positiver wie auch in negativer Hinsicht nicht mehr zu berücksichtigen. Im Regelfall wird sich der erkrankte Arbeitnehmer an der Grundlagenermittlung bzw. Zukunftseinschätzung nicht beteiligen. Es ist nicht so ohne weiteres möglich, einen Arbeitnehmer zu bewegen, die Art der Erkrankung zu nennen und/oder seinen Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Nach einer früheren Entscheidung des LAG Frankfurt/M. vom 7.10.03, Az.: 1312 Sa 1479/02, ist dazu ein Arbeitnehmer nicht verpflichtet. Es genüge, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mitzuteilen. Dieses Urteil steht allerdings im Widerspruch zu einem Urteil des LAG Berlin vom 27.11.89 – 9 Sa 82/98, in dem zwar auch festgestellt wird, dass der Arbeitnehmer von sich aus keine Schweigepflichtentbindungserklärung abgeben muss, ihm aber bei erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten verpflichtend zugemutet wird – auch ohne ausdrückliche Rhein-Westerwald Vereinbarung – sich von einem vom Arbeitgeber benannten Arzt seines Vertrauens untersuchen zu lassen. Weigert sich der Arbeitnehmer, muss er sich prozessrechtlich so behandeln lassen, wie jemand, der dem anderen die Beweisführung unmöglich gemacht hat (Beweisvereitelung). In diese Richtung geht auch das nachstehende Urteil des BAG, welches am 13.07.05 - 5 AZR 389/04, unter teilweiser Aufgabe der früheren Rechtssprechung, wie folgt ausgefallen ist. Wurde ein Arbeitnehmer in kurzen Abständen aus unterschiedlichen Gründen krank geschrieben, so muss nach dieser BAG Entscheidung der Arbeitnehmer seinen Arzt von der Schweigepflicht entbinden, um die Lohnfortzahlung zu sichern. Der Arbeitnehmer müsse beweisen, dass es sich um eine neue und nicht um eine Fortsetzungserkrankung handelt. Sie haben als Arbeitgeber also Anspruch auf Klärung. Da die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keine Angaben über die Ursache der Erkrankung enthält, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen. Dies kann er durch ein ärztliches Attest. Haben Sie als Arbeitgeber aber auch dann noch Zweifel, so muss der Arbeitnehmer seinen Arzt von der Schweigepflicht entbinden und die Diagnosen freigeben. Haben Sie keine entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag, empfiehlt sich bei einer geplanten Kündigung wegen Krankheit, den Arbeitnehmer schriftlich aufzufordern, sich hinsichtlich der Krankheit bzw. dem weiteren Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu erklären. Entsprechende Musterschreiben sind im hinteren Heftteil zu finden. Geht der Arbeitnehmer auf Ihre Anfrage nicht ein, schicken Sie ihm sicherheitshalber noch ein Erinnerungsschreiben. Krankheit und genesungswidriges Verhalten Ist ein Arbeitnehmer krankgeschrieben, so ist er grundsätzlich verpflichtet, alles zu unterlassen, was die Genesung verzögern könnte. Verrichtet er trotzdem Arbeiten, die seine Genesung gefährden, stellt dies einen Grund zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar. Es ist dabei für die Beurteilung der sozialen Rechtfertigung gem. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 KSchG unerheblich, ob der Heilungsprozeß durch das genesungswidrige Verhalten tatsächlich verzögert worden ist oder nicht. Das LAG Hamm sieht in der ausgesprochenen ordentlichen Kündigung eine präventive Wirkung auf die übrigen Mitarbeiter (28.08.1994 – 15 Sa 437/91). Seite „Negative Gesundheitsprognose“ Wichtig für den Arbeitgeber ist, dass eine krankheitsbedingte Kündigung nicht etwa deshalb ausgesprochen werden kann, weil der Arbeitnehmer in der Vergangenheit häufig erkrankt war. Entscheidend ist vielmehr darauf abzustellen, dass aufgrund objektiver Tatsachen in der Vergangenheit darauf geschlossen werden kann, dass er auch in Zukunft häufig erkranken wird. Es muss also aufgrund der zurückliegenden Krankheiten die ernsthafte Besorgnis weiterer Erkrankungen bestehen. Diese Abwägung ist verständlicherweise für den medizinischen Laien nur äußerst schwierig vorzunehmen. Insofern sollte unbedingt auf die Faustformel der Rechtsprechung zurückgegriffen werden, die besagt, dass eine Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen zumindest 30 Fehltage pro Jahr - bezogen auf die vergangenen drei Jahre erfordert. Gute Erfolgsaussichten bestehen ab 45 Fehltagen und relativ sichere Erfolgsaussichten, auch im Prozess zu gewinnen, bestehen dann, wenn ca. 60 Fehltage pro Jahr vorhanden waren und es sich um Krankheiten handelt, bei denen eine Wiederholungsgefahr besteht. Eine solche Wiederholungsgefahr besteht aber nicht bei ausgeheilten Leiden, einmaligen Unfällen oder einmaligen Operationen. Allerdings können häufige Sportunfälle eine entsprechende negative Gesundheitsprognose zulassen, weil hieraus auf eine besondere Verletzungsanfälligkeit geschlossen werden kann. Zur Begründung der negativen Zukunftsprognose in einem späteren Gerichtsprozess ist erforderlich, die Fehlzeiten nach Anzahl, Dauer und zeitlicher Abfolge genau zu bezeichnen. Pauschale Angaben, wie zehn Fehltage im November, reichen nicht aus. Die Erfolgsaussichten einer Kündigung steigen, wenn die häufigen Kurzerkrankungen in der Vergangenheit eine steigende Tendenz aufweisen. Haben Sie als Arbeitgeber die Fehlzeiten ordnungsgemäß dargelegt, ist es Sache des Arbeitnehmers, die negative Gesundheitsprognose zu widerlegen. Hierzu muss er konkrete Umstände vortragen und gegebenenfalls den Arzt von der Schweigepflicht entbinden. Seite Rhein-Westerwald Brennpunkt Handwerk 1/2007 Vorsicht Riesterrente: Rückforderung der Zulage bei Familienangehörigen ? „Dummheit ist auch eine natürliche Begabung.“ (Wilhelm Busch) Familienförderung - soziales Riester-Schnäppchen ? Im vergangenen Jahr wurden über 2.000.000 Riesterverträge verkauft. Wegen der Umstellung auf „UnisexTarife“ (gleiche Beiträge und gleiche Leistungen für Männer und Frauen) handelte es sich für männliche Kunden um einen Ausverkauf zum Jahresende. Gerade für Ehefrauen mit geringem Einkommen und vielen Kindern kann die Zulagenförderung über 90% betragen, so dass die vom Gesetzgeber geschaffene Rentenlücke geschlossen werden kann. Allerdings gibt es auch Nachteile, wie die eingeschränkte Vererblichkeit, die bedingte Beleihbarkeit, und das Verbot im Alter aus Deutschland weg zu ziehen (sogenannte Mallorca-Klausel). Jeder fünfte Bürger denkt daran, der Altersarmut durch einen Wohnsitz im oft preiswerteren Ausland zu entgehen. Genauso unsozial wird es empfunden, wenn die eigene gesetzliche Krankenkasse mit dem Wegzug ins Ausland im Alter den Bundesbürger einfach „abmeldet“. Dabei wurden die Kunden auch beim Vertragsabschluß über Call-Center in der Regel nicht ordentlich beraten. Denn zwingende Voraussetzung für die Riester-Förderung ist nämlich die Rentenversicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Und dies ist bei Familienangehörigen zumeist nicht der Fall, auch wenn sie seit Jahren Rentenversicherungsbeiträge bezahlen. Impressum „Brennpunkt Handwerk“ - Magazin der Kreishandwerkerschaft erscheint mind. 4 x jährlich. Satz, Druck, Vertrieb: Wittich Verlage KG, Rheinstraße 41; 56203 Höhr-Grenzhausen Telefon 02624/911-0, Fax 02624/911-195; Verantwortlich für den überregionalen Teil: Rhein-Westerwald e.G.; Andreas Brobeck, Geschäftsführer Verantwortlich für den regionalen Teil: KHS Limburg – Weilburg: GF Stefan Lassmann; Ausgabe B: Auflage: 1.150 Exemplare KHS Rhein-Westerwald: HGF Erwin Haubrich; Ausgabe C: Auflage 2.450 Exemplare KHS Mainz-Bingen: RA Tobias Schuhmacher; Ausgabe D: Auflage 1.300 Exemplare KHS Birkenfeld: GF Stephan Emrich; Ausgabe E: Auflage 500 Exemplare KHS Alzey-Worms: GF Rainer Borchert; Ausgabe F: Auflage 650 Exemplare KH Gießen: HGF Thomas Kupka, Dipl.-Kffr. Anke Meyer; Ausgabe G: Auflage 1.500 Exemplare Den Mitgliedsbetrieben der Innungen wird das Magazin kostenfrei zur Verfügung gestellt; die Kosten sind im Innungsbeitrag enthalten. Im Einzelbezug 3,— e / Stück zzgl. Versandkosten. Für unverlangt eingesandte Manuskripte, Fotos und Zeichnungen übernehmen der Herausgeber sowie die beteiligten Kreishandwerkerschaften keine Haftung. Unverlangt eingesandte Manuskripte ohne Rückporto können nicht zurückgesandt werden. Mit der Annahme eines Manuskriptes gehen sämtliche Verlagsrechte und alle Rechte zur ausschließlichen Veröffentlichung und Verbreitung auf den Herausgeber über. Für die mit Namen oder Signatur gezeichneten Beiträge übernehmen Herausgeber und Redaktion keine Haftung. Der Herausgeber sowie die beteiligten Kreishandwerkerschaften sind für Inhalte, Formulierungen und verfolgte Ziele von bezahlten Anzeigen Dritter nicht verantwortlich. Für die Richtigkeit der Anzeigen wird keine Gewähr übernommen. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen und die z. Zt. gültige Anzeigenpreisliste. Der Herausgeber behält sich das Recht vor, ohne Angabe von Gründen, bestellte Anzeigen oder Textbeiträge nicht zu veröffentlichen. Nachdruck und Übersetzung, auch auszugsweise, sowie Vervielfältigungen jeglicher Art und Technik bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Herausgebers. Bei Nichtbelieferung ohne Verschulden des Herausgebers oder infolge höherer Gewalt, Unruhen, Störung des Arbeitsfriedens etc., bestehen keine Ansprüche gegen Herausgeber und beteiligte Kreishandwerkerschaften. Herausgeber, Anzeigenverwaltung und Redaktionsanschrift: Rhein-Westerwald e.G., Bismarckstr. 7, 57518 Betzdorf, Telefon 02741/9341-0, Fax 02741/934129 Familienverunsicherung - fragliche Sozialversicherungspflicht ? Eine Riester-Zulagenförderung bekommt nur, wer Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung ist. Dies ist bei über 1.000.000 mitarbeitenden Ehegatten jedoch nicht der Fall – Experten schätzen dass 5% aller Beschäftigungsverhältnisse „überprüfungswürdig“ sind. Denn zahlreiche Bundesbürger entrichten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, sind jedoch tatsächlich gar keine Pflichtmitglieder ! Familienbestrafung – fehlende Sozialversicherungsprüfung ? Erst wenn der Leistungsfall eintritt, wie übrigens auch bei der Arbeitslosenversicherung, prüfen die Behörden. Nicht versicherungspflichtige Familienangehörigen bekommen dann kein Arbeitslosengeld. Beim Riestervertrag wird ebenfalls faktisch nicht geprüft – die Beschäftigung im Familienbetrieb kann später zur Feststellung führen, dass die Riesterzulagen „zu unrecht“ gewährt wurden – sie werden vom Staat zurück gefordert. Familienberatung Haftungsfalle für Steuerberater und Versicherungsvermittler ? Kaum einem Steuerberater ist bewusst, dass der sozialversicherungsrechtliche Status regelmäßig geprüft werden muss. Wenige Versicherungsvermittler wissen, dass sich der Status von Jahr zu Jahr ändern kann. Die Problematik: „Bei der Vermittlung von Riesterverträgen muss der sicherste Weg beschritten werden. Daher ist ein Statusfeststellungsverfahren immer notwendig.“ Die Anträge zur Riesterförderung / Dauerzulagenantrag weisen sogar auf die Strafbarkeit falscher Angaben hin. Aber Betriebsprüfungen im Unternehmen schaffen hierbei keine Rechtssicherheit. Die fehlende Prüfung von Amts wegen kann betroffene Familien auch unnötig kriminalisieren? Wer soll, bei über ca. über 5 Mio. Riesterverträgen die jährlich notwendige Überprüfung vornehmen? Der Dauerzulagenantrag ist sicherlich nicht besonders hilfreich. Wurde der Riestervertrag unter der falschen Voraussetzung einer angeblichen Zulagenförderung vermittelt, so kann der Bürger regelmäßig vom Vermittler sowie der Versicherungsgesellschaft einen Schadensersatz fordern. Nach der gesetzlichen Regelung trägt das betroffene Familienmitglied erst mal das Kostenrisiko der Rückabwicklung. Familiendiskriminierung mangelhafter staatlicher Schutz ? „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung“ heißt es in Artikel 6 Grundgesetz. Dann müsste der Bürger auch erwarten können, dass sein sogenannter Sozialversicherungsstatus von Amts wegen geprüft wird. Denn die Absicherung gegen Arbeitslosigkeit bzw. Altersarmut betrifft existentielle Risiken. Familienfalle – Verjährung zementiert legales Unrecht ? Zahlreiche Familienmitglieder haben es bereits erlebt, dass die Arbeitsagentur die Leistungen von Insolvenz- und Arbeitslosengeld ablehnte: Auf (weiteren) Antrag gab es dann nur noch die Beiträge der letzten vier Jahre erstattet – den Rest konnte man sich vielleicht beim Steuerberater als Haftungsfall einklagen, weil üblicherweise der Rest verjährt war. Auch bei der Rister-Vermittlung haften die Versicherungsvermittler, allerdings für längstenfalls 10 Jahre, dann tritt Verjährung ein: Wenn die Statusprüfung später stattfindet, bleibt der mitarbeitende Familienangehörige voraussichtlich auf einem Schaden sitzen, dem unverjährten Rückforderungsanspruch der staatlichen Zulagenförderung. Bleibt die Frage, ob diese gesetzliche Regelung „System“ hat, der Rentenschaden gleichsam vorprogrammiert ist, und was dies mit dem Schutz von „Ehe und Familie“ zu tun hat? *von Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt (www.fiala.de) Brennpunkt Handwerk 1/2007 Rhein-Westerwald Seite Steuern und Finanzen Geänderter Zahlungseingang bei Scheckzahlungen Wer die Steuerschuld aus seiner Umsatzsteuervoranmeldungen mittels Scheckzahlung begleicht, sollte ab sofort den Scheck spätestens bis zum 7. des Fälligkeitsmonats in den Briefkasten des Finanzamtes werfen. Bisher galt bei Begleichung fälliger Steuerverbindlichkeiten durch Hingabe eines Schecks die Zahlung bereits dann als entrichtet, wenn dieser bis zum 10. des Fälligkeitsmonats beim Finanzamt eingegangen war. Regelmäßig wurde der Scheck nicht unmittelbar eingelöst und das Konto des Steuerpflichtigen zum Teil erst mehrere Tage später belastet. Jetzt ist in § 224 Abs. 1 AO geregelt, dass in Fällen der Begleichung fälliger Steuerzahlungen mittels Schecks die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeingang als entrichtet gilt. Da die Finanzämter insbesondere bei Umsatzsteuervoranmeldungen oder Lohnsteueranmeldungen sehr genau auf den pünktlichen Zahlungseingang achten, sollten Schecks nicht erst am 10. sondern spätestens am 7. des Fälligkeitsmonats beim Finanzamt eingereicht werden, um Säumniszuschläge zu vermeiden. Eine rechtzeitige Zahlung bewirkt in jedem Fall derjenige, der dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt. (www.zdh.de - Steuern/Finanzen) Differenzzahlungen bei zur Kredittilgung bestimmten Kapitallebensversicherung Darlehensnehmer können einen Kredit mit einer Kapitallebensversicherung tilgen. Ist die Ablaufleistung der Lebensversicherung allerdings niedriger als erwartet, kann in der Regel nicht von einer Leistung an Erfüllungs statt ausgegangen werden. Die darlehensgebende Bank kann daher vom Darlehensnehmer Zahlung der Differenz verlangen. Sie muss einen geschäftserfahrenen Kunden auch nicht vorvertraglich auf das Risiko der Unterdeckung hinweisen. (OLG KO 7.12.2006, 5 U 735/06) Einbeziehung von AGB im Internet durch Link Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss die andere Vertragspartei darauf hinweist und ihr die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen. Weiterhin muß die andere Vertragspartei mit deren Geltung einverstanden sein. Insbesondere bei der Einbeziehung von AGB auf einer Internetseite kann die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Anwender problematisch sein. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass es für die Möglichkeit der Kenntnisverschaffung genügen kann, wenn bei einer Bestellung über das Internet die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können. (BGH, Beschluss, 14.06.2006) Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführer Geschäftsführer, die am Kapital der Gesellschaft nicht beteiligt sind und auch keine familiären Bindungen zu den Gesellschaftern haben, stehen in der Regel in einem abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Etwas anderes gilt aber, wenn sie faktisch einen beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen ausüben. In diesem Fall ist auch ohne Gesellschafterstatus von einer versicherungsfreien selbständigen Tätigkeit auszugehen. (Hess. LSG 5.2.2007, L 1 KR 763/03) USt-IdNr. online beantragen Beim Bundesamt für Finanzen wurde ein Web-Service eingerichtet, mit dem Unternehmen, die bei einem Finanzamt umsatzsteuerlich erfasst sind, online einen Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer stellen können. Hierfür steht auf der Internetseite des BfF (www.bff-online.de) ein Formular zur Verfügung, in das der Antragsteller unterschiedliche Indentifikationsmerkmale eingeben muss. Die Angaben des Antragsstellers werden nach der Übermittlung sofort mit dem beim BfF vorhandenen Datenbestand abgeglichen. Ist der beantragende Unternehmer im Datenbestand des BfF enthalten, erhält er unmittelbar einen Online-Bescheid über die Bearbeitung des Antrags. Die Bekanntgabe der neu zugeteilten oder der bereits bestehenden gültigen USt.-IdNR. erfolgt nur per Post. So soll eine missbräuchliche Beantragung und Verwendung der USt-IdNr. ausgeschlossen werden. Der Web-Service steht täglich von 4.30 Uhr bis 23.00 Uhr zur Verfügung. Höhe der Mietsicherheit bei Gewerberaum Anders als bei der Vermietung von Wohnraum ist die Höhe der Mietsicherheit grundsätzlich frei vereinbar. Eine Kautionsabrede in einem Gewerbemietvertrag kann allerdings unwirksam sein, wenn sie schikanös außerhalb eines nachvollziehbaren Sicherungsinteresse des Vermieters ist. Diese Grenze ist bei einer 7-fachen Monatsmiete als Mietsi- cherheit vor dem Hintergrund von Mietund Nutzungsentschädigungsausfällen bei streitigen Vertragsbeendigungen nicht überschritten. Zweck der Kaution ist es unter anderem, die Erfüllung der dem Mieter während und nach dem Ende der Vertragszeit obliegenden Verpflichtungen für den Fall der Insolvenz abzusichern. (OLG Brandenburg, 04.09.2006, Az: 3 U 78/06) Elektronisch übermittelte Rechnungen Finanzamt darf auch außerhalb der Betriebsprüfung prüfen. Auch unabhängig von einer Außenprüfung hat das Finanzamt das Recht, eine dem Unternehmer elektronisch übermittelte Rechnung im Einzelfall zu überprüfen. Stellt sich heraus, dass der Absender die Rechnung nicht gem. § 14 Abs. 3 UStG z.B. qualifiziert elektronisch signierte, droht der Verlust des Vorsteuerabzugs. (OFD Chemnitz, 28.8.2006 - S 7287a - 5/1 - St 23.) Mündliche Nebenkostenabrede wirksam Anders als im Wohnraummietrecht können im Bereich des gewerblichen Mietrechts ergänzende Vereinbarungen auch wirksam in mündlicher Form getroffen werden, sofern die Vertragsparteien nicht ausdrücklich zwingend die Schriftform vereinbart haben. Der Mieter kann sich daher nicht auf die Formunwirksamkeit einer im Laufe des Mietverhältnisses mündlich getroffenen Abrede hinsichtlich der Umlage für einen Sicherheitsdienst berufen. (OLG FfM, 07.03.2006 - 9 U 62/05) Verzugszinssätze, Stand 1.1.07 Zinsberechnung nach § 16 Nr. 5 VOB/B Fassung 2000: • alle Verbrauchergruppen 5% über Spitzenrefinanzierungsfacilität ab Datum SRF Satz Verzugszinsen 06.06.03 3% 8,0% Zinsberechnung nach §16 Nr. 5 VOB/B Fassung 2002, bzw. §§ 247, 288 BGB für: • (Privat-) Verbraucher 5% über Basiszins 8% über Basiszins • Unternehmen ab Datum Basiszinsatz 01.01.07 2,70% Verzugszinsen 6,95% Verbr. 9,95% Untern. Der Basiszinssatz kann sich am 1.1. und 1.7. eines Jahres ändern! Nehmen Sie Bankkredite in Anspruch, kann gegen Vorlage einer Bankbestätigung auch ein höherer Verzugszins berechnet werden. Link auf den Zinsrechner: www.basiszinssatz.info Seite Rhein-Westerwald Brennpunkt Handwerk 1/2007 Arbeitsrecht Mit dem Zusatz „i.A.“ unterschriebene Kündigungen sind regelmäßig unwirksam Eine mit dem Zusatz „im Auftrag (i.A.)“ unterschriebene Kündigung wahrt regelmäßig nicht das Schriftformerfordernis aus § 623 BGB. Das Kennzeichen „i.A.“ indiziert ein Botenhandeln. Da ein Bote lediglich eine fremde Erklärung übermittelt und keine eigene Erklärung abgibt, ist er nicht Aussteller der Urkunde. Das gilt selbst dann, wenn er lediglich als Bote aufgetreten ist, in Wahrheit jedoch zur Kündigung bevollmächtigt war. (AG HH 8.12.2006, 27 Ca 21/06) Anfechtung eines Arbeitsverhältnisses wegen Bewerbung mit gefälschtem Zeugnis Bewirbt sich ein Arbeitnehmer mit einem von ihm gefälschten Ausbildungszeugnis auf einen Arbeitsplatz und wird er auf der Grundlage dieses Zeugnisses eingestellt, so kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen arglistiger Täuschung auch dann noch anfechten, wenn ihm die Täuschung erst nach Jahren bekannt wird. Im zu entscheidenden Fall war die Anfechtung noch nach über 8 Jahren möglich. Dies gilt auch für Arbeitsverhältnisse, die bisher vollkommen beanstandungsfrei waren. (LAG Baden-Württ., 13.10.2006 - 5 Sa 25/06) Mehrere Minijobs begründen Sozialversicherungspflicht Versichert ein geringfügig Beschäftigter seinem Arbeitgeber, dass er keinen weiteren „Minijobs“ nachgeht und stellt sich dies als falsch heraus, muss der Arbeitgeber nachträglich Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zahlen, soweit die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Werden mehrere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt, so werden sie zusammengerechnet und unterliegen ab einem bestimmten monatlichen Einkommen der Sozialversicherungspflicht. Der Arbeitgeber ist gegen die Beitrags(nach)zahlung weder durch Unkenntnis über weitere „Minijobs“ seines Arbeitnehmers, noch dadurch, dass er seiner Meldepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, noch durch die Tatsache, dass der Sozialversicherungsträger von der Mehrfachbeschäftigung des Arbeitnehmers hätte wissen müssen, geschützt. Denn die Versicherungspflicht tritt kraft Gesetzes ein. Vermeiden lässt sich eine Beitragsnachforderung nur dann, wenn der Arbeitgeber regelmäßig beim zuständigen Sozialversicherungsträger beantragt, über die Versicherungspflicht zu entscheiden. Wird sie dann verneint, kann sich der Arbeitgeber bei späteren Nachforderungen darauf berufen. (Hess. LSG 21.8.2006, L 1 KR 366/02) Ein Musterformular „Einstellungserklärung/-fragebogen bei geringfügiger Beschäftigung oder Mehrfachbeschäftigung“ erhalten Sie als Arbeitshilfe bei der Kreishandwerkerschaft. Änderungskündigung: Länge der Annahmefrist Ein Arbeitgeber kann eine betriebsbedingte Änderungskündigung aussprechen, wenn er wesentliche Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer ändern möchte. Dabei kann er in den Kündigungsschreiben die Beschäftigten auffordern, ihre Einverständniserklärung mit den neuen Arbeitsbedingungen innerhalb einer bestimmten Frist zu erklären. Nach Ablauf dieser Frist endet das Arbeitsverhältnis, d.h. wird die Änderungskündigung zur Beendigungskündigung. Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass der Arbeitgeber bei einem solchen Änderungsangebot die gesetzliche Mindestfrist von drei Wochen gemäß § 2 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz für eine vorbehaltslose Annahme durch den Arbeitnehmer einhalten muss. (BAG, 18.05.2006, Az: 2 AZR 230/05) Wutentbranntes Verlassen des Arbeitsplatzes rechtfertigt keine fristlose Kündigung Verlässt ein Mitarbeiter wutentbrannt seinen Arbeitsplatz, so rechtfertigt das nicht seine fristlose, sondern allenfalls eine ordentliche Kündigung. In diesem Fall liege kein wichtiger Grund vor, der eine Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber unzumutbar mache. Dies wäre nur der Fall, wenn der Mitarbeiter sich beharrlich weigere, seinen Arbeitspflichten nachzukommen. Bei einer «Kurzschluss-Reaktion» könne davon keine Rede sein. (LAG Rheinl.-Pfalz, Az.: 10 Sa 49/06) Gesundheitliche Eignung als Ausbildungsvoraussetzung Vereinbart ein Arbeitgeber in einem Ausbildungsvertrag den Nachweis der gesundheitlichen Eignung als aufschiebende Bedingung für das Zustandekommen des Ausbildungsvertrages, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Das hat das LAG Hamm im Fall einer Bewerberin entschieden, die einen Ausbildungsvertrag mit einer entsprechenden Sondervereinbarung geschlossen hatte. Dadurch stand der Abschluss des Ausbildungsvertrages zulässigerweise unter dem Vorbehalt, dass die gesundheitliche Eignung für den Beruf durch die Einstellungsun- tersuchung nachgewiesen wird. (LAG Hamm, 12.09.2006, Az: 9 Sa 2313/05) (www.dihk.de) Ausnahme von der Sozialauswahl Arbeitgeber, die Arbeitsplätze abbauen wollen, müssen zwar grundsätzlich eine Sozialauswahl durchführen. Sie dürfen hiervon aber solche Arbeitnehmer ausnehmen, an deren Weiterbeschäftigung sie ein berechtigtes betriebliches Interesse haben. Insoweit können auch besondere Aufgaben eines Arbeitnehmers außerhalb seiner unmittelbaren Dienstpflicht berücksichtigt werden. Ob hinreichende Gründe vorliegen ist im Einzelfall zu klären. Der entschiedene Fall nimmt Bezug auf die Anstellung von Arbeitern bei Gemeinden - so können Gemeinden berechtigt sein, Arbeitnehmer, die ehrenamtlich bei der Freiwilligen Feuerwehr tätig sind, von der Sozialauswahl auszunehmen. Das Urteil ist richtungweisend, welche Auswirkung es im Einzelfall bei der Sozialauswahl im Handwerksunternehmen hat bleibt abzuwarten. (BAG 7.12.2006, 2 AZR 748/05) Wenn jemand beim Gütetermin wegbleibt, muss er zahlen Wenn jemand einer persönlich erfolgten Ladung durch das Arbeitsgericht nicht Folge leistet, kann er mit einem Ordnungsgeld belegt werden. Der Sachverhalt: Das Arbeitsgericht hatte den Kläger in einer persönlichen Ladung zum Erscheinen in der Güteverhandlung aufgefordert. Trotzdem war er nicht erschienen, sondern schickte lediglich seine Rechtsanwältin. In der Verhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich, der aber später vom Kläger widerrufen wurde. Nachdem das Arbeitsgericht den Kläger vorher schriftlich angehört hatte, verhängte es gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von 250 Euro. (LAG SH, 17.01.2005; Az.: 2 Ta 37/05) Haftungsausschluss: Die in diesem Magazin abgedruckten Artikel, Formulare und Empfehlungen wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen recherchiert und erstellt. Sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Fehler sind nie auszuschließen. Auch wird die Verfallzeit von Gesetzen und Verordnungen immer kürzer. Es wird deshalb keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit oder Qualität der in diesem Magazin bereitgestellten Informationen übernommen. Für Schäden materieller oder immaterieller Art, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen unmittelbar oder mittelbar verursacht werden, haften der Herausgeber und die beteiligten Kreishandwerkerschaften nicht, sofern ihnen nicht nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden zur Last gelegt werden kann. Seite 10 Rhein-Westerwald Brennpunkt Handwerk 1/2007 Aufbewahrungsfristen für Belege Auf diese Fristen müssen Sie beim Frühjahrsputz achten Über die Jahre sammelt sich etliches an Dokumenten an. Manches bewusst abgelegt, manches gehortet - aus Angst, man könnte es später noch brauchen. Doch Horten ist keine Lösung. Je voller der „Schrank“, desto unübersichtlicher wird eine Ablage, und desto länger braucht man, wenn man einmal etwas sucht. Aber es darf auch nicht zu sorglos „aufgeräumt“ werden. Bei einigen Dokumenten müssen Sie Aufbewahrungsfristen einhalten, sonst kann es sein, dass Sie später einen bestimmten Sachverhalt nicht mehr rechtskräftig beweisen können. Für Buchführungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen von zehn bzw. sechs Jahren. Mit Ablauf dieser Fristen können nach dem 31. Dezember 2006 folgende Unterlagen vernichtet werden: Zehnjährige Aufbewahrungsfrist: -Bücher, Journale, Konten, Aufzeichnungen usw., in denen die letzte Eintragung 1996 und früher erfolgt ist. Abrechnungsunterlagen Journale für Hauptbuch und Kontokorrent Abtretungserklärungen Kalkulationsunterlagen Änderungsnachweise EDV-Buchführung Kassenbonberichte Akkreditive Kassenbücher und Blätter Aktenvermerke Kassenzettel Angebote Kontenpläne und Kontenplanänderungen Angestelltenversicherung (Belege) Kontoauszüge und –register Anlagenvermögensbücher und –karteien Kreditunterlagen Anträge auf Arbeitnehmersparzulage Lagerbuchführungen Arbeitsanweisungen für EDV- Buchführung Lieferscheine Ausgangsrechnungen Lohnbelege Außendienstabrechnungen Lohnlisten Bankbelege Magnetbänder mit Buchfunktion Bankbürgschaften Mahnbescheide Beitragsabrechnungen der Sozialversicherungsträger Mietunterlagen Belege mit Buchfunktion Nachnahmebelege Betriebsabrechnungsbögen 10 10 6 6 10 10 6 10 6 6 6 10 10 10 10 6 6 10 10 10 10 10 10 6 10 10 6 6 10 6 10 10 10 -Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen, die 1996 und früher aufgestellt wurden -Buchführungsbelege (z.B. Rechnungen, Zahlungsanweisungen) aus dem Jahr 1996. Sechsjährige Aufbewahrungsfrist: - Lohnkonten und Unterlagen zum Lohnkonto mit Eintragungen aus 2000 und früher. -Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2000. Trotz der Möglichkeit der Vernichtung der vorgenannten Unterlagen ist zu prüfen, ob diese noch für Zwecke einer Betriebsprüfung oder eines noch zu führenden Rechtsverfahrens benötigt werden und daher noch aufbewahrt werden sollten. So wenn, für diese: 1. eine begonnene Außenprüfung, 2. eine vorläufige Steuerfestsetzung, Nebenbücher Betriebskostenrechnung Organisationsunterlagen EDV- Buchführung Betriebsprüfungsberichte Pachtunterlagen Bewerbungsunterlagen Postbankbelege Bewirtungsunterlagen Preislisten Bilanzen (Jahresbilanzen) Protokolle Bilanzunterlagen Prozessakten Buchungsanweisungen Quittungen Darlehensunterlagen Rechnungen Dauerauftragsunterlagen Reisekostenabrechnungen Debitorenlisten Repräsentationsaufwendungen (Unterlagen) Depotauszüge Sachkonten Einfuhrunterlagen Saldenbilanzen Eingangsrechnungen Schadensunterlagen Einheitswertunterlagen Scheck- und Wechselunterlagen Essensmarken Abrechnungen Schriftwechsel Expertenunterlagen Speicherbelegungsplan der EDV- Buchführung Fahrtkostenerstattungsunterlagen Spendenbescheinigungen Finanzberichte 10 10 10 6 6 10 10 10 6 10 6 10 10 10 10 6 10 6 10 10 10 10 10 6 10 10 6 10 6 6 6 6 10 10 6 6 3. laufende steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen, 4. ein schwebendes oder zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder 5. zur Begründung Ihrer steuerlichen Anträge benötigt werden. Für Buchungsbelege, deren (frühere 6jährige) Aufbewahrungsfrist am 23.12.1998 noch nicht abgelaufen war, gilt die 10jährige Aufbewahrungsfrist. Nachstehende Übersicht faßt die einzelnen betrieblichen Schriften und Vorgänge unter diese Begriffe und macht deutlich, welche Unterlagen ab dem 1. Januar eines jeden Jahres vernichtet werden können. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in Geschäftsbücher gemacht, das Inventar aufgestellt, die Bilanz festgestellt, ein Handels- und Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt oder der Buchungsbeleg entstanden ist, die Aufzeichnungen vorgenommen oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind. Steuerunterlagen Frachtbriefe Telefonkostennachweise Gehaltslisten Überstundenlisten Geschäftsberichte Verbindlichkeiten (Zusammenstellungen) Geschäftsbriefe Verkaufsbücher Geschenknachweise Vermögensverzeichnis Gewinn- und Verlustrechnungen (Jahresrechnung) Vermögenswirksame Leistungen (Unterlagen) Grundbuchauszüge Versand- und Frachtunterlagen Grundstücksverzeichnis (Inventar) Versicherungspolicen Gutschriftenanzeigen Verträge Handelsbriefe Wareneingangsund Ausgangsbücher Handelsbücher Wechsel Handelsregisterauszüge Zahlungsanweisungen Hauptabschlussübersicht (an Bilanz-Stelle) Zollbelege Investitionszulage Zwischenbilanz bei Gesellschafterwechsel Jahresabschlusserläuterungen oder Umstellung des Wirtschaftsjahres 6 6 10 10 6 10 10 6 10 6 10 10 6 6 6 10 6 6 6 6 10 10 10 6 10 10 6 6 10 10 Brennpunkt Handwerk 1/2007 Rhein-Westerwald Seite 11 Werner Zöller neuer Obermeister Jetzt bewerben für die „Meisterfrau des Jahres“ Sanitär-Heizung-Klimatechniker-Innung unter neuer Leitung Mit dem Wettbewerb „Die Meisterfrau des Jahres“ würdigt das Wirtschaftsblatt „handwerk magazin” die Leistungen mehrerer hunderttausend Frauen im Handwerk. Die Siegerin erhält eine Urlaubsreise im Wert von 2 500 Euro. Obermeister Uwe Heuser, Höhr-Grenzhausen, bedankte sich anlässlich der Jahrestagung der Sanitär – Heizung – Klimatechniker-Innung Rhein-Westerwald für die große Teilnahme der Mitgliedsbetriebe. In seinem Geschäftsbericht ging er auf die derzeitige Situation im SHK-Handwerk ein. „Die Lage habe sich leicht entspannt. Von einem Durchbruch könne jedoch noch nicht die Rede sein“. Die Innung betreut derzeit 178 Mitgliedsbetriebe. Hierin werden insgesamt 354 Lehrlinge ausgebildet. Er bedankte sich bei allen Ausbildungsbetrieben für die Bereitschaft, trotz der angespannten wirtschaftlichen Situation, nach wie vor Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen. Heuser ließ ferner die Aktivitäten des abgelaufenen Jahres Revue passieren. Zum Schluß seines Geschäftsberichts teilte er mit, dass er aus gesundheitlichen Gründen bei den anstehenden Wahlen nicht mehr als Obermeister kandidiere. Landesinnungsmeister Daniel Löw aus Trier be- dankte sich bei Herrn Uwe Heuser für die hervorragende Innungsarbeit, die er in den vergangenen Jahren geleistet habe. Uwe Heuser habe sich um das Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk verdient gemacht. Löw wünschte ihm baldige Genesung und das er mit Rat und Tat der Handwerksorganisation wieder zur Verfügung steht. Ebenfalls ein herzliches Danke wurde an Herrn Karl-Heinz Baldus aus Steineroth gerichtet. Herr Baldus gehörte früher als Obermeister sowie als stellvertretender Obermeister dem Vorstand der Innung an. Er scheidet aus Altersgründen aus dem Vorstand aus. Werner Zöller wurde als neuer Obermeister gewählt. In seiner Ansprache bedankte er sich für das entgegengebrachte Vertrauen. Die Innungsarbeit sei ihm als langjähriges Vorstandsmitglied bestens bekannt. Er werde die Innung in bewährter Weise fortführen. Gleichzeitig bat er um Unterstützung seitens der Vorstandskollegen und auch aller Mitgliedsbetriebe. Neuer Vorstand der Sanitär-Heizung-Klimatechniker-Innung Rhein-Westerwald. Obermeister Zöller vorne Mitte. Die Wahlen zum Vorstand der Innung hatten sodann folgendes Ergebnis: Obermeister: Beisitzer: Werner Zöller, Hauptstraße 220, 57612 Kroppach, Tel.: 02688/95100, Fax: 02688/8836 Friedel Rosenberg, Am Wollbach 8, 56317 Urbach, Tel.: 02684/4347, Fax: 02684/6513 Stv. Obermeister: Hans-Peter Wittlich, Auf dem Höhchen 19, 56587 Oberhonnefeld, Tel.: 02634/95420, Fax: 02634/956192 Rolf Schlechter, Friedrich-Ebert-Straße 15, 56581 Melsbach, Tel.: 02634/8929, Fax: 02634/8949 Matthias Strauch, Koblenzer Straße 65, 57555 Mudersbach, Tel.: 02745/312, Fax: 02745/716 Antonius Schnee, Steinstraße 13, 56412 Oberelbert, Tel.: 02608/669, Fax: 02608/606 Lehrlingswarte: Ralf Neuroth, c/o Fa. R. Neuroth GmbH, Boschring 10, 56422 Wirges, Tel.: 02602/69406, Fax: 02602/80454 Dirk Wirtgen, Gierendweg 2, 56317 Urbach, Tel.: 02684/959540, Fax: 02684/959542 Dirk Schmidt, Hauptstraße 19, 56459 Bellingen, Tel.: 02663/ 9680141, Fax: 02663/9680142 Heinz-Günter Schmitt, Oberseelbach 10, 57577 Seelbach, Tel.: 02682/4105, Fax: 02682/206 Erhard Löhr, Hauptstraße 8, 57612 Helmeroth, Tel.: 02682/8709, Fax: 02682/8987 Heiko Olk, Untergasse 9, 56566 Neuwied, Tel.: 02631/49850, Fax: 02631/948350 Um die Auszeichnung bewerben können sich Handwerksmeisterinnen, gesellschaftsrechtliche Leiterinnen eines Handwerksunternehmens oder mitarbeitende Ehefrauen in Teilzeit- oder Vollzeitanstellung. Schirmherrin ist Bundesfrauenministerin Dr. Ursula von der Leyen. Unterstützt wird der Wettbewerb vom Bundesverband der Unternehmerfrauen im Handwerk (UFH). Einsendeschluss für Bewerbungen ist der 31. März 2007. Weitere Informationen unter www.meisterfrau.de. Maler- und Lackierermeister Theo Fritz erhielt Goldenen Meisterbrief v.l. OM Kurt Hof, Theo Fritz , Marianne Fritz und Kreishandwerksmeister Dirk Schmidt Im Rahmen der Innungsversammlung der Maler- und Lackierer-Innung des Westerwaldkreises am 26. Februar 2007 erhielt Maler- und Lackierermeister Theo Fritz aus Hartenfels den Goldenen Meisterbrief. Überreicht wurde er von Obermeister Kurt Hof und Kreishandwerksmeister Dirk Schmidt. Kurt Hof dankte Herrn Fritz bei der Überreichung der Urkunde auch für dessen langjähriges Engagement in der Berufsorganisation. Normalerweise werden die Goldenen Meisterbriefe im Rahmen einer Altmeisterfeier der HWK Koblenz verliehen. An der Ehrung, letzen November, konnte Fritz nicht teilnehmen, umso freudiger wurde er im Kreis seiner Berufskollegen geehrt. Mit dem Jubilar freuten sich seine Frau Marianne und Seite 12 Rhein-Westerwald Brennpunkt Handwerk 1/2007 Baugewerks-Innung mit neuem Vorstand Die diesjährige Jahrestagung der Baugewerks-Innung Rhein-Westerwald war sehr gut besucht. Obermeister Jürgen Mertgen bedankte für das große Interess Mitgliedsbetriebe. Nach 4 Jahren in Folge, in denen er negative Prognosen verkünden mußte, sei nunmehr ein kleiner Silberstreifen am Horizont zu erkennen. Die meisten Kollegen hätten gut zu tun. Leider sind die Preise nach wie vor im Keller. „Natürlich kann man noch nicht von einer gut florierenden Wirtschaft sprechen, aber nach vielen mageren Jahren freut man sich über diese positive Entwicklung“. Die große Koalition hat sich unter dem Motto „Sanieren, reformieren und investieren“ gleichermaßen anspruchsvolle sowie notwendige Ziele gesetzt. Nur ist bereits jetzt festzustellen, dass es an der Durchführung fehlt. Das Handwerk erwartet, dass angekündigte Reformen rasch konkretisiert und verwirklicht werden. Mertgen verweist hierzu insbesondere auf folgende Eckpunkte: In der Steuer- und Finanzpolitik hat die Reform der Unternehmensbesteuerung unter Einschluß der Personalunterneh- men mit dem Ziel der Rückführung der Steuerbelastung absoluten Vorrang. In der Beschäftigungspolitik muß eine rasche und deutliche Rückführung der ineffizienten Arbeitsmarktpolitik zu erkennen sein. Dies geschieht insbesondere durch Vereinfachung und Flexibilisierung arbeitsrechtlicher Regelungen. Innerhalb der Sozialpolitik müssen wir uns auf die veränderten demographischen Entwicklungen einstellen. „Eins ist sicher – die Rente reicht nicht!“ Daher kann die gesetzliche Rente nur eine Basisabsicherung sein. Betriebliche und private Vorsorge müssen daher gefördert werden. Auch ist die Abkopplung der Kranken- und Pflegefallversicherung vom Arbeitsverhältnis von besonderer Bedeutung. Innerhalb der Innovationspolitik müssen die klein- und mittelständischen Belange mehr berücksichtigt werden. Öffentliche Fördergelder fließen nach wie vor überwiegend in Großunternehmen. Die steuerliche Absetzung von Handwerkerrechnungen ist ein erster Schritt in die richtige Richtung. Jedoch ist die Höhe der Absetzungsmöglichkeiten viel Obermeister Ing. Jürgen Mertgen, Raiffeisenstr. 34, 56587 Straßenhaus, Tel. 02634-50820, Fax 02634-50810 Stv. Obermeister: Marc Schwickert, Im Petersborn 5, 56244 Ötzingen, Tel. 02602-69001, Fax 02602-69945 Jörg Fries, Hauptstr. 15, 57520 Niederdreisbach, Tel. 02743-92030, Fax 02743-3057 Lehrlingswart: Klaus Holl, Westerwaldstr. 6-8, 56412 Görgeshausen, Tel. 06485-91360, Fax 06485-913622 zu gering. Hier muß unbedingt nachgebessert werden. Abzuwarten bleibt, inwieweit sich die Mehrwertsteuererhöhung auswirkt. Sicher ist, dass die Schwarzarbeiter davon profitieren. Die Baugewerks-Innung betreut derzeit 97 Mitgliedsbetriebe, in denen 93 Lehrlinge ausgebildet werden. Er bedankt sich bei allen Kollegen, die bereit sind, auch in dieser schwierigen Wirtschaftslage nach wie vor Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen. Ein guter Berufsnachwuchs sei überaus wichtig und diene der Qualitätssicherung des Handwerks. Um Mitarbeitermotivation ging es auch in dem anschließenden Referat. Herr Hans-Peter Wimmer von der Management-Entwicklung FOCUS referierte zum Thema Personalführung und Kundengespräche verbunden mit Kommunikations- und Kontaktverhalten. Nach der Abnahme der Jahresrechnung und des Haushaltsplans standen Neuwahlen zum Vorstand und den Ausschüssen der Innung an. Der Vorstand der Baugewerks-Innung Rhein-Westerwald setzt sich wie folgt zusammen: Beisitzer Klaus Ehl, Kleinmaischeider Str. 4, 56272 Großmaischeid, Tel. 02689-5171, Fax 02689-5862 Christoph EberzWeidenhahner Str. 7, 56244 Freilingen, Tel. 02666-91250, Fax 02666-912525 Christian Nilges, Nisterstr. 3, 56459 Bellingen Tel. 02663-7492, Fax 02663-7526 Bernd Rötzel, Poststr. 13, 57539 Bitzen, Tel. 02682-1376, Fax 02682-67313 Klaus-Peter Paffhausen, Waldbreitbacher Str. 26, 56588 Waldbreitbach, Tel. 02638-93030, Fax 02638-930333 Jörg Becker, Am Honigbaum 8, 56316 Raubach, Tel. 02684-959282, Fax 02684-959283 Frank Sterz, Fliederstr. 22, 56566 Neuwied, Tel. 02631-48117, Fax 02631-49759 Unternehmerfrauen im Handwerk Hauptversammlung des Arbeitskreises Montabaur Am 15.1.2007 fand die Hauptversammlung 2007 der Unternehmerfrauen im Handwerk des Arbeitskreises Montabaur statt. Neben der Planung der diesjährigen Aktivitäten wurde auch der Vorstand neu gewählt. Im Amt bestätigt wurden die 1. Vorsitzende Barbara Kötter und die Kassenwartin Sonja Ziegler. Anita Velten stand als Schriftführerin leider nicht mehr zur Verfügung, gewählt wurde Marthel Lenz. Die Aufgaben der Kassenprüferin übernimmt in dieser Amtsperiode Gabriele ten Haaf und die Pressearbeit wird weiterhin von Beatrix Tessmer betreut. Im gesamten Bundesgebiet sind die Arbeitkreise „Unternehmerfrauen im Handwerk tätig. Es sind Gruppen von Unternehmerfrauen, Meisterinnen, Existenzgründerinnen und Frauen, die sich beruflich im Betrieb ihres Partners engagieren und Mitverantwortung tragen. Das Angebot der UFH umfasst regelmäßige Veranstaltungen zur situations- und frauengerechten Fort- und Weiterbildung. Dieses ist ebenso um- fangreich, wie das Aufgabenfeld der UFH. Wesentlich ist der Erfahrungsaustausch und Kontakt zwischen den Mitgliedern. Alle interessierten Frauen sind herzlich willkommen. Die Unternehmerfrauen treffen sich einmal im Monat um 20.00 in den Räumen der Kreishandwerkerschaft Montabaur, Josef-Kehrein-Straße 4. Mehr Informationen erhalten Sie bei Frau Kötter: 02602/16100 oder auf der Webpräsenz der UFH Montabaur unter www.u-treff.info Brennpunkt Handwerk 1/2007 Rhein-Westerwald Seite 13 Fleischer-Innungen unterzogen sich der freiwilligen Qualitätskontrolle Die Mitglieder der Fleischer-Innungen des Westerwaldkreises und des Kreises Neuwied unterzogen sich mit ihren Produkten einer so genannten „freiwilligen“ Wurstprüfung; einer zusätzichen Überprüfung der Qualität, die neben den ohnehin jährlichen Selbstkontrollen durch den LIV des Fleischerhandwerks stattfinden. Geprüft wurde nach den Kriterien des Deutschen Fleischerverbandes. Wichtig war die Zusammensetzung und „Herrichtung“ der Wurst, die Konsistenz sowie Geruch und Geschmack. Die Prüfungen fanden in den Räumen der Sparkasse Neuwied und der Kreissparkasse Montabaur statt. Die geprüften Waren wurden den Kunden der Sparkassen angeboten, die sich so direkt vor Ort ein Bild über die Qualität der heimischen Wurstwaren machen konnten. Fleischer-Innung des Westerwaldkreises Bei der am 30. November in der Kreissparkasse Montabaur durchgeführten freiwilligen Wurstprüfung der FleischerInnung des Westerwaldkreises handelte es sich bereits um die 19. Veranstaltung dieser Art. In diesem Jahr Fachjury und Vorstand der Sparkasse Neuwied anlässlich der diesjährigen Wurstprüfung der Fleischer-Innung des Kreises Neuwied.(v.l.n.r. stehend: Herr Pinkemeier, Obermeisterin Hillen, Herr Dr. Richards, Herr Grün, Herr Fries, Frau Kurz, Herr Linn Frau Spindlböck; sitzend v.l.n.r. Landesinnungsmeister Schütz, Herr Kaes, Herr Friedrich, Herr Föller) wurde Fleisch- bzw. Leberkäse nach der strengen Wertung des DLG-Schemas geprüft. Insgesamt wurden den Prüfern Hermann Seiler, H.-D. Schürg und Rudi Rübsamen 20 Proben von örtlichen Fleischern zur Prüfung vorgelegt. Von diesen erhielten 18 das Urteil „sehr gut“. Ein Beweis für die hohen Qualitätsstandarts heimischer Betriebe. Mit ein Grund beim Einkauf besonders auf die mit einem „f“-Zeichen gekennzeichneten Fleischerei-Fachbetriebe zu achten. Fleischer-Innung des Kreises Neuwied v.l.n.r. stehend: Frau Kleppel, stv. Obermeister Hahn, Kundin, v.l.n.r. Herr Gerhards, Herr Rübsamen, Herr Seiler, Herr Schürg Die Prüfung der Wurstwaren für die Fleischer-Innung Neuwied fand am 06. Dezember 2006 in der Schalterhalle der Sparkasse Neuwied statt und beinhaltete die Prüfung von „Kochschinken“. Dem kritischen Urteil der Fleischermeister Ernst Kaes, Ernst Friedrich, Horst Föller sowie dem Landesinnungsmeister des Fleischerverbandes RheinlandRheinhessen, Herrn Günter Schütz stellten sich die heimischen Fleischereifachbetriebe mit ihren Produkten. Von Seiten der Innung informierten Frau Obermeisterin Pia Hillen, Fleischermeister Klaus-Peter Fries sowie Frau Marlies Spindlböck die Kunden über die Herstellung von Kochschinken. Alle abgegebenen Proben wurden mit „sehr gut“ und „gut“ bewertet. Die Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald und die beiden Fleischer-Innungen bedanken sich bei Vorstand und beteiligten Mitarbeitern für die freundliche Aufnahme in den Räumen der Sparkassen. Für „sehr gute“ Leistungen wurden in diesem Jahr folgende Fachbetriebe ausgezeichnet: Fleischer-Innung des Westerwaldkreises Fleischer-Innung des Kreises Neuwied Markus Botte (Hartenfels); Leo Friedrich (Wirges); Peter Hahn (Siershahn); Hasselbach GmbH (Bad Marienberg); Bruno Herz (Heiligenroth); Klaus Kilian (Niederelbert); Eckard Kleppel (Nauort); Erwin u. Waldemar Kollig (Wirges); Michael Lehmler, Welschneudorf, Ralf Leistner (Gemünden); Günter Nolden (Atzelgift); Jörg Rübsamen (Unnau); Klaus Schnorr (Langenhahn); Schweitzer GmbH (Hof); Wolfgang Steup (Höhn); Viehmann GmbH (Westerburg); Becker Vieten GmbH (Bad Marienberg); Ingo Wedler (Nistertal) Bachmann und Schalk GmbH (Straßenhaus); Jürgen Berg (Linz); Bamberger, Inh. Rüdiger Eich (Anhausen); Bernd Friedrich (Neuwied); Klaus-Peter Fries (Neuwied); Heike-Marianne Fürste-Carnemolla (Neuwied); Pia Hillen (Neuwied); Künkler GmbH (Neuwied); Markus Maxein (Neuwied); J.Menzenbach GmbH (Kurtscheid); Karl Schumacher (Leutesdorf); Claus Spindelböck (Neuwied); Versorgungswerk Rhein-Westerwald e.V. Langendorfer Straße 91 · 56564 Neuwied Brennpunkt Handwerk 1/2007 Rhein-Westerwald Seite 15 E-CHECK erspart Betrieben Ärger Regelmäßige Prüfungen lassen sich faktisch anerkannt. Häufig gibt sich der aufgrund strenger gesetzlicher Vor- Prüfer daher schon mit einem Blick auf schriften in Gewerbebetrieben nicht die E-CHECK Plakette zufrieden. umgehen. Der Betrieb wird nicht unnötig lange Mindestens alle vier Jahre müssen aufgehalten und kann sich auf seine eielektrische Anlagen und ortsfeste Ge- gentlichen Arbeiten konzentrieren. räte überprüft werden, ortsveränderDie Unfall- und Schadenstatistiken der liche sogar alle sechs Monate. In der letzten Jahre sind Besorgnis erregend. Praxis zeigt sich aber, dass die vorDie Grenze von 500 Millionen Euro pro geschriebenen Prüfpflichten oftmals Jahr ist mittlerweile erreicht. Überspannicht eingehalten werden, weil die nungen beispielsweise sorgen oft für Betriebsinhaber darüber nur unzureiAusfallzeiten bei elektrischen Anlagen chend informiert sind. Kommt dann und kosten die Betriebe ebenso wie die Berufsgenossenschaft und verlangt Reparaturen eine Menge Geld. entsprechende Prüfprotokolle, stehen Der E-CHECK bietet größtmögliche Simeist hohe Zahlungen ins Haus. cherheit vor Sach- und PersonenschäDenn Unwissen schützt den. Die Angestellten arbeiten unter vor Haftung nicht! ungefährlichen Bedingungen, was auch Abhilfe leisten zahlreiche Innungsfach- unter dem Kostenaspekt nicht zu verbetriebe mit dem E-CHECK. Dieses achten ist. Denn Unfälle, die im Betrieb 1996 eingeführte Prüfverfahren ist die passieren, ziehen unangenehme KonMöglichkeit für den gewerblichen Be- sequenzen nach sich. So wird in der trieb sicher zu stellen, dass alles für den Regel von den Berufsgenossenschaften einwandfreien Zustand der elektrischen eine sehr genaue Untersuchung eingeAnlagen und daran angeschlossener leitet um eventuelle Regressansprüche Geräte getan wurde. gegen den Arbeitgeber durchzusetzen. Denn mit dem E- Doch mit dem E-CHECK haben die BeCHECK hat er den triebe die besten Argumente auf ihrer Nachweis, dass alle Seite. Sicherheitsmaß- Namhafte Versicherungen haben mittnahmen ergriffen lerweile die Vorteile des E-CHECK erwurden um den kannt und gewähren Prämien, wenn Schutz vor allem der Betrieb die mit dem Messprotoder Mitarbeiter zu koll übergebene E-CHECK Urkunde gewährleisten. der Versicherung vorlegt. Der E-CHECK wird Aber nicht nur dort sparen gewerbliche von den Berufsgenos- Betriebe Geld. Die zum E-CHECK gehösenschaften akzeptiert und rende Beratung rund um Energiespar- Leistungszeitpunkt auf Rechnungen Was geben Sie eigentlich als Leistungszeitpunkt auf Ihren Rechnungen an? Und wie behandeln Sie dabei Anzahlungen. Achten Sie bei Ihren Eingangsrechnungen darauf, dass sämtliche Angaben enthalten sind oder riskieren Sie Vorsteuer? Seit Anfang 2005 gelten zwar schon die neuen steuerlichen Regelungen, doch noch immer herrscht in vielen Punkten Unsicherheit. Fehlt nur eine der im § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz geforderten Angaben, darf der Rechnungsempfänger keine Vorsteuer geltend machen. Folgende Möglichkeiten gibt es: 1. Bei Lieferungen mit Lieferschein reicht die Nennung der Lieferscheinnummer auf der Rechnung, sofern der Schein das Übergabedatum enthält. 2. Wird der Liefergegenstand über mehr als einen Tag angeliefert, z. B. per Post, dann gilt als Leistungszeitpunkt der Beginn der Anlieferung, zum Beispiel die Aufgabe der Lieferung bei der Post. 3. Bei Werklieferungen mit eigenen Materialien, die länger als einen Tag gefertigt werden, ist das Übergabedatum zu benennen. 4. Bei Werksleistungen mit gestellten Materialien, die länger als einen Tag gefertigt werden, reicht das Beendigungsdatum 5. Bei Anzahlungen, die vertraglich taggenau terminiert wurden, reicht die Angabe des vereinbarten Datums. Ansonsten reicht die Angabe des Rechnungsmonats innerhalb der Rechnung. Dies gilt unter anderem für Abschlagszahlungen nach Baufortschritt. Die einzelnen Baufortschritte sind in der Regel nicht vertraglich genau terminiert. möglichkeiten und Komfortsysteme ist ein von den Elektrofachbetrieben angebotener Service. Elektrogeräte der neuesten Generation verbrauchen weit weniger Strom als ältere Geräte, so dass sich die Anschaffungskosten nach kurzer Zeit amortisiert haben. Auch das steigende Umweltbewusstsein spielt hier sicher eine Rolle. Die Gerätehersteller unterstützen den E-CHECK und stehen daher in engem Kontakt zu den Elektromeistern, so dass diese laufend über die aktuellen Entwicklungen informiert sind. Ebenso zahlen sich Komfortsysteme mit der Zeit aus, wenn die Mitarbeitermotivation durch Verbesserungen der Arbeitsbedingungen, z.B. im Hinblick auf Beleuchtung, Klima oder Kommunikation, verbessert wird. Näheres und den nächsten E-CHECK Fachbetrieb finden Sie unter: www.e-check.de Tatsächliches Aus für Steuerbegünstigung von Geländewagen Nunmehr hat auch der Bundesfinanzhof bestätigt, dass nach der gesetzlichen Neuregelung Geländewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen nicht mehr generell der erheblich günstigeren Besteuerung als Lkw unterliegen. Sie sind vielmehr grundsätzlich als Pkw zu besteuern. Ausnahmen gelten nur dann, wenn sie nach Bauart und Einrichtung so z. B. Größe der Ladefläche und Verblechung der Seitenfenster vorwiegend zur Beförderung von Lasten bestimmt sind (BFH, 21.08.2006, VII B 333/05). Seite 16 Rhein-Westerwald Brennpunkt Handwerk 1/2007 Finanzamtsauskunft kann künftig teuer werden Wenn es ums Geld verdienen geht, gehen dem Staat die Ideen nicht aus: Seit Anfang des Jahres sind verbindliche Auskünfte vom Finanzamt gebührenpflichtig. Das es sich hierbei um eine besondere Auskunft handelt ist nur ein kleiner Trost. Eine verbindliche Anfrage bedeutet, dass das Finanzamt sich in der Rechtsfrage, die an das Finanzamt gerichtet wird, festlegt. Bei einer verbindlichen Anfrage oder einer verbindlichen Auskunft, darf das Finanzamt von dem, was es in dieser Auskunft erteilt hat, nicht mehr abweichen. Unternehmen, Mittelständler und Einzelpersonen, die größere Investitionen planen, stellen in der Regel solche Anfragen. Zwar wird dann in jedem Fall auch der Steuerberater konsultiert, aber deren Wissen ist auch begrenzt. Durch die Gesetzeskomplexität und die ständigen Änderungen kann der Steuerberater keine verbindliche Auskunft erteilen ßige Verständigung geben kann. Bei dieser Gesetzesänderung wird angestrebt, dass man bei schwierigen zeitintensiven schriftlichen Auskünften den hohen Antragseingang, aber auch die damit verbundene zusätzliche Belastung der Finanzverwaltung einschließlich der Arbeitsbelastung, abfangen will. Es geht also um die Gebühr für eine individuelle Leistung eines Finanzamtes, wobei ein Anspruch auf Erstatung von Auslagen grundsätzlich nicht Was wird wirklich gebührenpflichtig? Was ist zu tun? Geht es bei Einzelfragen um eine vom Finanzamt benötigte schriftliche Stellungnahme, sollte vorab mit dem Finanzamt besprochen werden, ob die gewünschte schriftliche Auskunft eine Gebühr auslöst. Wenn ja, sollte geklärt werden, ob es hier nicht eine wertmä- Die Einholung einer verbindlichen Lohnsteuer-Auskunft per Telefon soll von einer Gebührenpflicht nicht betroffen sein. Dies betrifft Fragen, ob z.B. bei einer bestehenden Tätigkeit bei einem gemeinnützigen Verein der Übungsleiterfreibetrag als begünstigte Tätigkeit berücksichtigt werden kann, oder ob bestimmte Zuwendungen nun lohnsteuerpflichtig sind oder nicht. Wenn man genau hinsieht, ist der Steuerberater „billiger“: Die Zeitgebühr für jede angefangene halbe Stunde beträgt höchstens 46 Euro (nach § 13 StBGebV), ohne dass eine Mindestgebühr vorgesehen ist. Wie reagiert man hierauf? Wie hoch sind die Gebühren? Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Gegenstandswert, den eine verbindliche Auskunft für den Antragsteller also den Steuerpflichtigen hat. Als Mindestgegenstandswert sind 5.000 Euro eingesetzt, was konkret bereits eine Gebühr von 121 Euro auslösen kann. Bei höheren Gegenstandswerten (20.000 Euro: 265 Euro, 50.000 Euro: 456 Euro) steigt die Gebühr für die Auskunft weiter an. Ist die Ermittlung eines Gegenstandswerts schwierig, sieht das Gesetz eine Zeitgebühr vor: Eine Gebühr von 50 Euro je angefangene halbe Stunde an Bearbeitungszeit, mindestens aber 100 Euro. Die Gebühr wird per Bescheid festgesetzt. Das bedeutet, dass der Gebührenanspruch dann innerhalb eines Monats gegenüber der Finanzkasse auszugleichen ist. rungen vor der Einbringung in der Mitgliederversammlung geht. besteht. Wenn es lediglich um die Einholung einer kurzen telefonischen oder persönlichen Auskunft an die Amtsstelle geht, sind die Auswirkungen noch nicht abschließend geklärt. Bei einfach gelagerten Sachverhalten (einzelne gemeinnützigkeitsrechtliche Probleme aus der Vereinspraxis, Fragen zur zutreffenden Ausstellung einer Spendenbescheinigung etc.), die möglicherweise über eine telefonische Auskunft gelöst werden können, muss man in der derzeitigen Praxis sicherlich noch nicht mit einer Gebührenpflicht rechnen. Gleiches gilt auch durch persönliche Vorsprache vor Ort. Bei der Vorlage einer Vereinssatzung eines neu gegründeten Vereins, mit der Bitte um kurze Prüfung, ob nach Ansicht des örtlichen Finanzamts die gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben erfüllt sind, kann von einer Gebührenfreiheit ausgegangen werden. Dasselbe gilt bei bestehenden Vereinen, wenn es um die Beurteilung künftiger Satzungsände- Versuchen Sie bei detaillierten Auskünften zunächst einmal im Gespräch kurz zu klären, ob die erbetene Auskunft überhaupt eine Gebührenpflicht auslöst. Denn es gibt immer noch eine Mitwirkungspflicht der beiden Beteiligten bei der Steuerfestsetzung, also dem Finanzamt und dem Steuerpflichtigen. Ob dem Unternehmen unkompliziert, schnell und vor allem unbürokratisch weitergeholfen wird, ist abhängig von dem Umfang der erbetenen Auskunft und dem Interesse der jeweiligen Finanzamtsmitarbeiter. Auch der zeitliche Faktor spielt eine Rolle. Noch ist ungeklärt, ob für die bisherige (gebührenfreie) Regelung für verbindliche Auskünfte das Datum der Antragstellung oder die Bearbeitung entscheidend ist. Soweit bei schon laufenden schriftlichen Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft das jeweilige Finanzamt noch nicht reagiert hat, sollte im Rahmen einer „Erinnerung“ ergänzend nachgefragt werden, ob eine Gebührenpflicht auf das Unternehmen zukommt oder nicht. Berücksichtigen sollte man auch die vorgesehene Möglichkeit, dass bei Antragsrücknahme eine Gebührenermäßigung auf jeden Fall eintreten muss. Seien Sie vorsichtig bei der Einholung schriftlicher Auskünfte bei dem Finanzamt. Denn dies kann, wie aus der ersten Bewertung erkennbar, zu bislang nicht einkalkulierten Gebühren-Nachforderungen führen! (www.haufe.de) Brennpunkt Handwerk 1/2007 Rhein-Westerwald Seite 17 Die Energieeinsparverordnung Für Hausbesitzer wird‘s ernst: Zieht ein neuer Mieter oder Käufer ein, muss der Eigentümer künftig anhand eines Ausweises den Energieverbrauch des Hauses offen legen. Mit der „Passkontrolle“ fürs Haus wird eine EU-Gebäuderichtlinie in nationales Recht umgesetzt. Der Energiepass soll zukünftigen Mietern oder Käufern die anfallenden Energie- und Warmwasserkosten transparenter machen. Gebäudehülle, Heizungsanlage, Elektro, Warmwasserbereitung - all dies soll auf dem Prüfstand stehen. Der Energiebedarf, so schätzen Experten, könne um 50 bis 70 Prozent reduziert werden. Dabei zertifiziert der Energiepass nicht nur das Gebäude, sondern soll darüber hinaus auch Vorschläge für eine mögliche Modernisierung aufzeigen. Eine Zusammenfassung des Ablaufs und der Hintergründe gibt dieser Artikel: Neben dem erklärten Ziel der europäischen Union und der Bundesregierung zur Einsparung von CO2Emissionen und der Reduzierung der Verbrennung von fossilen Brennstoffen ist die Energieeinsparverordnung auch ein Instrument zur Sanierung der Gebäudesubstanz, der Anlagentechnik und somit ein Mittel zur finanziellen Entlastung des einzelnen Verbrauchers bzw. Besitzers einer Immobilie. Die Umsetzung und ein Referenzentwurf zur Energieeinsparverordnung sind jetzt soweit auf den Weg gebracht, dass sie zum 01.01.2008 verbindlich festgeschrieben werden. Entgegen vielen anders lautender Behauptungen hat jedoch die momentan bestehende Energieeinsparverordnung aus dem Jahr 2002 bindenden Charakter und muss bei der Umsetzung sowohl von neu zu er- richtenden Gebäuden als auch bei der Sanierung bereits bestehender Gebäude Anwendung finden. Energie- oder Verbrauchs-/Bedarfsausweis? Neben dem detaillierten Energieausweis sind in der neuen Energieeinsparverordnung zum 01.01.2008 auch die Möglichkeiten eines so genannten Verbrauchs- und Bedarfsausweises gegeben. Der Unterschied besteht darin, dass in den beiden letzt genannten Ausweisen die zur Analyse benötigten Daten nicht durch den Gebäudeenergieberater analysiert werden, sondern diese Daten in einem sehr vereinfachten und allgemein gehaltenem Aufmass durch den Verbraucher selbst dem Energieberater zur Verfügung gestellt werden sollen. Sinn und Nutzen eines solchen Verfahrens ist allerdings zweifelhaft. Um konkret Daten für bevorstehende Investitionen, Betriebskosteneinsparungen und Emissionsreduzierungen für den Verbraucher transparent und verbindlich zu gewinnen, kann eine Analyse nur auf Grundlage eines Energieausweises durchgeführt werden. Beim Energieausweis verschafft sich der zugelassene Gebäudeenergieberater selbst in einem Vor-Ort-Termin einen Überblick über den Bestand des Gebäudekonzeptes. Wie verschafft sich der Verbraucher Informationen Um sich Informationen über die vorhandene Gebäudesubstanz und der Anlagentechnik zu verschaffen, steht dem Verbraucher die Möglichkeit offen, einen zugelassenen Gebäudeenergieberater anzusprechen. Seriös arbeitende Gebäudeenergieberater führen ein erstes Beratungsgespräch mit einem Zeitaufwand von ca. 1 Stunde kostenlos durch. In diesem ersten Gespräch sollten schon Unterlagen über die Gebäudebeschaffenheit in Form von Angaben des Baujahres, Beschaffung der Bauelemente, durchgeführte Renovierungs- und Sanierungsarbeiten an der Gebäudehülle aber auch an der Anlagentechnik usw. zur Verfügung gestellt werden. Kommen der Gebäudeenergieberater und der Verbraucher zu der Erkenntnis, dass sich eine genauere Analyse des Gebäudes lohnt, sollte der Verbraucher erst dann mit dem Gebäudeenergieberater einen Vertrag schließen, wenn die Fördermöglichkeiten des Staates über die Kreditanstalt für Wiederaufbau durch den Berater beantragt und von der KfW-Bank genehmigt werden. Der Gebäudeenergieberater erhält so den Zuschuss als Aufwandsentschädigung über die KfW und verrechnet diesen im Angebot mit seinem Kunden. Kosten für den Energieausweis Die Gesamtkosten für die Ausarbeitung eines Energieausweises auf der Grundlage eines Vor-Ort-Termins, einer entsprechenden Bestandsaufnahme der Gebäudehülle und der Anlagentechnik sowie das Ausarbeiten und Entwickeln von Sanierungskonzepten für ein Einfamilienwohnhaus betragen ca. 600 Euro, Teilleistungen sind günstiger. Der Zuschuss der von der KfW-Bank gewährt wird, beträgt soweit die Fördermöglichkeiten vorhanden sind, derzeit ca. 175 Euro. Die Differenz zahlt der Auftraggeber. Wie geht es weiter? Sind fen, trag wird die Voraussetzungen geschafkann ein Dienstleistungsvergeschlossen werden. Dann der Energieberater eine de- Seite 18 Rhein-Westerwald Brennpunkt Handwerk 1/2007 grafischer Wert auf einer Skala und ist vergleichbar mit dem Energieverbrauch beispielsweise von Küchengeräten oder Fahrzeugen. Die Modernisierung taillierte Bestandsaufnahme in einer Vor-Ort-Beratung durchführen. Für die Vor-Ort-Beratung sind dem Gebäudeenergieberater durch den Verbraucher dann alle vorhandenen Grundrisszeichnungen, Schnitte und Ansichten des Gebäudes, die Energiekostenabrechnungen in Form von Öllieferungsrechnungen sowie Gasverbrauchsabrechnungen und Stromkostenabrechnungen der letzten drei Jahre zur Verfügung zu stellen. Sofern Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt wurden, sollten hier, soweit vorhanden, technische Dokumentationen vorgelegt werden. Für alle darüber hinausgehenden und nicht mehr feststellbaren Angaben wird der Gebäudeenergieberater vor Ort die entsprechenden Analysen durchführen. Dies wird beispielsweise in Form des Schichtaufbaus der einzelnen Gebäudeelemente, wie Außenwände, Decken und Dachkonstruktionen durchgeführt. Hierüber lässt sich dann der so genannte Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) berechnen. Der U-Wert Der U-Wert gibt an, welche Wärmemenge im Verhältnis von einem Kelvin-Temperaturunterschied auf einer Fläche von 1 qm durch das Bauteil verloren gehen. Sollte bei der Vor-OrtBeratung der Gebäudeenergieberater feststellen, dass beispielsweise ein erhöhtes Risiko an Wärmebrücken am Gebäude vorhanden ist, lohnt sich der Einsatz einer Infrarot-Thermografie. Wärmebrücken stellen in Gebäuden ein erhöhtes Schadenrisiko dar. Wärmebrücken führen zu einem erhöhten Abfluss an Wärme an die Umgebungsluft. Dies kann dazu führen, dass Feuchtigkeitsschäden oder Schimmelpilzbildung an diesen Bauteilen möglich ist. Die Möglichkeiten, an denen Wärmebrücken vorhanden sein können, sind beispielsweise Versorgungsschächte und Versorgungsschlitze in der Außenwand, einragende Betonelemente in die Gebäudehülle, beispielsweise in Form von durchgehenden Betonterrassen oder Balkenkonstruktionen innerhalb des Daches. All dies lässt sich mit Hilfe einer Thermografie analysieren und für das spätere Sanierungskonzept weiterverwenden. Wichtig in diesem Zusammenhang ist jedoch, dass der Einsatz einer thermografischen Gebäudebetrachtung nicht Bestandteil des Dienstleistungsvertrages ist und hier eventuell eine Vertragserweiterung durchgeführt werden muss. Undichtigkeiten und Blower-Door Eine weitere Variante ist die Untersuchung undichter Bauelemente untereinander so beispielsweise im Bereich von eingesetzten Fenstern und Türen. Die Analyse ist beispielsweise über eine Blower-Door-Analyse durchzuführen. Hierbei wird das Gebäude in einen Überdruck oder Unterdruck versetzt. An den eventuell vorhandenen Spalten der unterschiedlichen Bauelemente in der Gebäudehülle kann dann die entstehende Undichtigkeit mit Hilfe von Farbmitteln sichtbar gemacht werden. Auch dieser Test stellt eine besondere Leistung dar und ist zusätzlich zu vereinbaren. Nachdem die Gebäudedaten analysiert und aufgenommen wurden, untersucht der Gebäudeenergieberater die Anlagentechnik d.h. die Heizungsanlage und Trinkwassererwärmung. Ebenso wird eine Bestandsaufnahme der elektrischen Stromverbraucher des Hauses durchgeführt. Dann werden alle vor Ort aufgenommenen Daten analysiert, zusammengefasst und so der im Energiepass ausgewiesene Ist-Wert des Gebäudes festgelegt. Dieser Ist-Wert ist ein Über die einzelnen jetzt durchzuführenden Sanierungsvorschläge und Sanierungsmaßnahmen lässt sich der Energieverbrauch reduzieren. Zur Übersichtlichkeit, sollten es nicht mehr als drei durchzuführende Maßnahmen sein. Diese drei Varianten sind auch der Mindestanteil den die KfW bei Förderung der Gebäudemodernisierung vorgibt.. Neben der Vorstellung des Energieausweises durch den Gebäudeenergieberater erfolgt auch eine mündliche Beratung zur der Umsetzung der Maßnahmen. Der Gebäudeenergieberater wird bei der Vorstellung seines Sanierungskonzeptes neben den energetischen Einsparungen, den Einsparungen an Betriebskosten und der durchzuführenden Investition auch die Reihenfolge der durchzuführenden Modernisierung betrachten. Daneben sollte der Verbraucher auch auf die so genannten Sowieso-Kosten achten. Diese Kosten entstehen beispielsweise dadurch, dass einzelne Bauteile am Gebäude in naher Zukunft instand gesetzt, modernisiert oder erneuert werden müssten und mit oder ohne Energiepass angefallen wären. Daher spielt diese Betrachtung in der Umsetzung und der Reihenfolge der durchzuführenden Sanierungsmaßnahmen eine wichtige Rolle. Wichtig für den Verbraucher ist darauf zu achten, dass zur Einhaltung des Gesamtkonzeptes eine plausible Analyse des Gebäudeenergieberaters im Bezug auf die sowieso anstehende einzelne Sanierungsmaßnahme betrachtet wird. Werden alle Vorgaben entsprechend den Konzepten der Energieberatung umgesetzt, hat der Verbraucher die Gewährleistung und die Sicherheit, neben der Modernisierung und Instandhaltung seines Gebäudes auch seine Betriebskosten nachweislich zu reduzieren. Neben den ökologischen Gesichtspunkten leistet der Verbraucher so auch für sich einen merklichen ökonomischen Beitrag in Form von Instandhaltung langfristiger Gebäude- und Anlagenteile und eine Senkung der anfallenden Betriebs- Dirk Schmidt, Bellingen; Gebäudeenergieberater, Seite 20 Rhein-Westerwald Brennpunkt Handwerk 1/2007 Offenlegung von Jahresabschlüssen ab 2007 neu geregelt Seit 1986 sind Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) und Gesellschaften, bei denen keine natürliche Person direkt oder indirekt die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters einnimmt (z.B. GmbH & Co. KG), in Deutschland verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse zu veröffentlichen. Diese Offenlegung dient insbesondere dem Gläubigerschutz, aber auch dem Funktionsschutz des Marktes. Die Sicherheit des Handelsverkehrs soll dadurch verbessert werden, dass sich interessierte Dritte durch Einsicht in die Unternehmensergebnisse von der Solvenz eines Unternehmens überzeugen kann. Mit dem nun in Kraft getretenen Gesetz über das elektronische Handelsregister, Genossenschaftsregister und Unternehmensregister kurz EHUG gilt eine gravierende Neuregelung: Die Offenlegung des Jahresabschlusses muss im elektronischen Bundesanzeiger erfolgen. Dieser fordert die Jahresabschlüsse mit Ordnungsgeldern ein, wenn sie nicht bis spätestens 31.12. jeden Jahres vorliegen. Achtung: Dies gilt erstmals bereits für die Jahresabschlüsse des Geschäftsjahres 2006. Die Jahresabschlüsse sind in der Folge dann über das neue amtliche Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de) jederzeit weltweit über das Internet abrufbar, ebenso wie diverse weitere andere Handelsregisterdaten. Mittelständische Unternehmen sind wegen ihrer hohen internen Transparenz von dieser neuen Situation besonders betroffen. Zu den Neuregelungen im Einzelnen: Wer ist betroffen? Wer ist offenlegungspflichtig? Der Kreis der offenlegungspflichtigen Unternehmen wird durch das EHUG nicht verändert. Offenlegungspflichtig, also verpflichtet, ihren Jahresabschluss nicht nur zu erstellen, sondern auch der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, sind insbesondere nach wie vor alle Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) sowie GmbH & Co.KG´s ohne eine natür- Die Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten der kleinen Kapitalgesellschaften und GmbH & Co.KG´s ohne eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter ergeben sich wie folgt: Wesentliche Vorschriften: Es gelten ergänzend zu den §§ 238-263 HGB die §§ 264-335 HGB Größenkriterien (mindestens 2 müssen erfüllt sein): kleine Kapitalgesellschaft: Bilanzsumme ≤ 4,015 Mio Euro Umsatzerlöse ≤ 8,030 Mio Euro Arbeitnehmer ≤ 50 Für mittelgroße Kapitalgesellschaften sind die Offenlegungsvorschriften deutlich umfang reicher. Aufstellung: Bilanzschema: verkürzt GuV-Schema: Posten 1 bis 5 bzw. 1 bis 3 und 6 dürfen zum Rohergebnis zusammen gefasst werden Anhang: verkürzt Lagebericht: nicht aufzustellen Frist: ordnungsgemäßer Geschäftsgang, max. 6 Monate Prüfungspflicht: nein Offenlegung: Bilanzschema: wie aufgestellt GuV-Schema: nicht offen zu legen Anhang und Lagebericht: nur Anhang, diesen ohne GuV-Angaben Bilanz und Anhang Elektronischer Bundesanzeiger: Frist: 12 Monate liche Person als persönlich haftender Gesellschafter. Art, Zeitpunkt und Weg der Offenlegung? Mit Ablauf des Jahres 2006 entfällt die bisher vorgeschriebene Einreichung der Rechnungsunterlagen beim Handelsregister. Stattdessen sind die Unterlagen beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers, das ist die Bundesanzeigerverlagsgesellschaft mbH mit Sitz in Köln, einzureichen und von dem Unternehmen im Bundesanzeiger elektronisch bekannt zu machen. Dies gilt für alle Abschlussunterlagen für nach dem 31. Dezember 2005 beginnende Geschäftsjahre, also für alle Abschlüsse, die das Geschäftsjahr 2006 oder ein späteres Geschäftsjahr betreffen. Abschlüsse für Geschäftsjahre, die bereits vor dem 01. Januar 2006 begonnen haben, sind demgegenüber nach bisherigem Recht zu behandeln. Kleine und mittelgroße Gesellschaften haben diese also grundsätzlich nach wie vor beim zuständigen Registergericht einzureichen und dann im Bundesanzeiger eine entsprechende - nunmehr allerdings elektronische - Eintragungsbekanntmachung (Hinterlegungsbekanntmachung) zu veranlassen. Am Umfang der offen zu legenden Dokumente ändert sich nichts. Siehe Tabelle. Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers hat dann den Jahresabschluss (zusammen mit den weiteren in § 325 HGB genannten Unterlagen) an das Unternehmensregister zur Einstellung zu übermitteln. Hier trifft das offenlegungspflichtige Unternehmen in Bezug auf das neu geschaffene Register also keine weitergehende Übermittlungs- oder Offenlegungspflicht, es hat lediglich die vorgesehene Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters von 5 Euro (kleine Gesellschaften) zu entrichten. Was die Art der Einreichung betrifft, schreibt das EHUG eine elektronische Einreichung vor. Für eine Übergangszeit von drei Jahren wird durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz jedoch noch eine Papiereinreichung zugelassen. Da der Bearbeitungsaufwand beim Bundesanzeiger je nach gelieferten Datenformaten sehr unterschiedlich ist, hängt die Höhe des Veröffentlichungsentgeltes vom Anlieferungsformat ab. Papieranlieferung erfordert z. B. immer eine Neuerfassung mit sich anschließendem Korrekturaufwand (die Einzelheiten der Preisgestaltung sind im In- Brennpunkt Handwerk 1/2007 Rhein-Westerwald Seite 21 ternet unter www.ebundesanzeiger.de dargestellt). Bezüglich des Zeitpunkts der Offenlegung bleibt es bei kleinen Kapitalgesellschaften grundsätzlich bei der Maximalfrist von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag. Entspricht das Geschäftsjahr - wie in den meisten Fällen - dem Kalenderjahr, ist der Abschluss für das Geschäftsjahr 2006, also spätestens bis zum Ende des Jahres 2007 einzureichen und bekannt zu machen. Überprüfung und Sanktionierung? Nachdem der Gesetzentwurf als Ahndung für Verstöße gegen die Offenlegungspflicht zunächst die Verhängung eines Bußgeldes vorgesehen hatte, verbleibt es nun bei der Festsetzung von Ordnungsgeldern (zwischen 2.500 Euro und 25.000 Euro), allerdings mit gravierenden Änderungen gegenüber dem früheren Rechtszustand. Nach der im EHUG vorgesehenen Regelung ist das Verfahren von Amts wegen einzuleiten, ohne dass es noch – wie bisher – eines Antrags bedarf. Auch kann künftig das Ordnungsgeldverfahren gegen die offenlegungspflichtige Gesellschaft selbst und nicht nur gegen ihre Organmitglieder, die die Offenlegungspflicht verletzt haben, also z. B. gegen die Geschäftsführer einer GmbH, durchgeführt werden. Zwar muss auch weiterhin dem Unternehmen bei einem Verstoß gegen die Offenlegungspflicht zunächst die Festsetzung eines Ordnungsgeldes angedroht werden, so dass immer noch die Möglichkeit besteht, die Offenlegung ohne Ordnungsgeldfestsetzung nachzuholen, allerdings hat dies bereits finanzielle Nachteile. Die Nachteile im Verfahren liegen darin, dass das Verfolgen des Verstoßes zentral über eine Bundesbehörde, nämlich das Bundesamt für Justiz in Bonn erfolgt und dass bereits mit der Androhung des Ordnungsgeldes den Beteiligten die Verfahrenskosten von jeweils 50 Euro aufgegeben werden. Wird die Offenlegungspflicht nicht innerhalb von sechs Wochen nach Androhung des Ordnungsgeldes erfüllt oder die Unterlassung mittels eines Einspruchs gerechtfertigt, ist das Ordnungsgeld vom Bundesamt festzusetzen. Das Verfahren ist im Übrigen dann nicht abgeschlossen, sondern kann und wird sich mit jeweils erneuter Ordnungsgeldandrohung und erneuter Ordnungsgeldfestsetzung so lange wiederholen, bis die Pflicht erfüllt ist oder die Unterlassung gerechtfertigt wird. Neu und wichtig in diesem Zusammenhang ist auch, dass dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers durch das EHUG die Pflicht auferlegt wird, die fristgerechte und vollständige Einreichung der Unterlagen zu prüfen und dem Bundesamt Verstöße zu melden. Es ist davon auszugehen, dass anders als bisher Verstöße gegen die Offenlegungs- und Bekanntmachungspflicht grundsätzlich geahndet werden. Für Ihr Unternehmen ist es deshalb empfehlenswert, die bestehende Offenlegungspflicht bereits vor Einleitung solcher Verfahren zu befolgen. Unternehmensregister Ein weiterer Schwerpunkt des EHUG ist die Einführung eines elektronischen Unternehmensregisters zum 01. Januar 2007. Über die Internetseite www. unternehmensregister.de können wesentliche publikationspflichtige Daten eines Unternehmens online abgerufen werden. Ziel des Unternehmensregisters ist es, die Zersplitterung von Datenbanken mit publizitätspflichtigen Unternehmensinformationen zu überwinden und die Daten an einer zentralen Stelle zusammen zu führen. Aufstellungserleichterungen sind dabei die Vereinfachung der Jahresabschlussdarstellung, die man auch bei der Offenlegung nachträglich noch nutzen kann. Offenlegungserleichterungen betreffen Sachverhalte, die zwar im Jahresabschluss dargestellt werden müssen, aber für die Offenlegung verkürzt oder weggelassen werden können. Auch sonst bestehen in gewissem Umfang Gestaltungsmöglichkeiten, die offen zu legenden Unternehmensdaten zumindest zu begrenzen. Die konkreten Gestaltungen sind jedoch stets einzelfallabhängig, so dass wir hier keine pauschalen Hinweise geben können, sondern in solchen Fällen ein individuelles Beratungsgespräch bei Ihrem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer empfehlen. Über die Internetseite des Unternehmensregisters werden die Daten der Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister zugänglich. Ebenso werden dem Unternehmensregister Daten des elektronischen Bundesanzeigers, der Insolvenzgerichte und der Unternehmen zur Verfügung gestellt. Die Einsichtnahme in das Unternehmensregister ist Jedem zu Informationszwecken gestattet. Da es hier zu einer vollkommenen Transparenz kommt, ist insbesondere zu raten, bereits bei der Erstellung des Jahresabschlusses die weitreichenden Aufstellungs- und Offenlegungserleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften zu nutzen. Dipl.-Vw. Michael Weidenfeller; Wirtschaftsprüfer / Steuerberater, Marx & Jansen Revisions- und Treuhand-GmbH, Großmaischeid, Ransbach-Baumbach,; www.marx-jansen.de • Arbeitnehmerüberlassung • Personalvermittlung • On-Site-Management • Outplacement • Teambildungsprozesse • Mitarbeiteranalysen/Profiling Trend Personal- und Dienstleistungen Ihr Partner in allen Fragen der Personalwirtschaft Zeitarbeit war gestern, Personaldienstleistung heißt die Zukunft: Trend hat in den regionalen Wirtschaftsräumen Maßstäbe gesetzt.“, so Helmut Pfeifer, Geschäftsführender Gesellschafter der Trend Personal und Dienstleistungen Limburg GmbH. Trend bietet seinen Kunden ein ganzheitliches Konzept: Von der Überlassung von Helfern und Fachkräften bis zur Vermittlung von Führungskräften. Auch in der Personalentwicklung haben wir Partner im Netzwerk die unsere Kunden unterstützen.“ Trend ist der kompetente Personaldienstleister in allen Bereichen. „Auf dem Weg zur regionalen Marktführerschaft“, so Helmut Pfeifer weiter, „sind wir einen großen Schritt vorangekommen. Die Qualitätsführerschaft ist unser gestecktes Ziel! Das kurzfristige Geschäft ist rückläufig, unsere Kunden sehen uns als langfristigen und strategischen Partner und partizipieren an unserer Erfahrung in allen Bereichen des Personalwesens bis hin zum Outsourcing kompletter Administrationsprozesse. Speziell im Handwerk ist die Arbeitnehmerüberlassung ein hervorragendes Instrument, um Auftragsspitzen abzudecken. Viele unserer Kunden konnten durch unsere Unterstützung weitere Aufträge annehmen, die sie nur mit Stammpersonal hätten ablehnen müssen. Wir sind in der Tarifgemeinschaft IGZ/ DGB. Wir zahlen ordentliche Löhne und auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Der Vorteil für den Kunden liegt auf der Hand: Er zahlt nur, wenn der Mitarbeiter auch wirklich im Einsatz ist. So haben wir Mitarbeiter, die seit Jahren beim Kunden im Einsatz sind, speziell in den Baunebengewerken gibt’s es saisonale Schwankungen, die mit Personaldienstleitung ausgeglichen werden können. Für das Geschäftsjahr 2006 ist die Expansion bereits im Gange, die Eröffnung von Niederlassungen und Installation von weiteren On-Site-Managements ist beschlossen. Der kontinuierlichen Marktentwicklung steht nichts mehr im Wege. Nur qualitativ gutes Personal kann die hohen Ansprüche unserer Kunden bedienen. Jeder der Mitarbeiter im Kundenkontakt muss „auf Augenhöhe“ mit seinem Ansprechpartner kommunizieren können, um die Bedürfnisse richtig umzusetzen. Hierbei unterstützt uns unser Qualitätsmanagement. Sprechen Sie uns an, gerne unterbreiten wir Ihnen unser Angebot oder informieren Sie im persönlichen Gespräch über unsere Leistungen. TREND Personalund Dienstleistungen Limburg GmbH Wallersheimer Weg 57, 56070 Koblenz Telefon 02 61 / 9 88 49 88 0 Telefax 02 61 / 9 88 49 88 19 Internet: www.trend-personal.de Helmut Pfeifer Geschäftsführender Gesellschafter Sylvia Klein Vertriebsleiterin Tina Reins Vertriebsdisponentin Sylvia Schwabe On-Site-Managerin Brennpunkt Handwerk 1/2007 Rhein-Westerwald Seite 23 Pflichtangaben auch in geschäftlichen E-Mails Neuregelungen 2007 Das Geschäftsbriefe bestimmte Pflichtangaben wie Firma, Rechtsform, Registergericht usw. enthalten müssen, ist nicht neu. Neu ist aber die Klarstellung des Gesetzgebers, dass jede Form von Geschäftsbriefen von der Pflicht zu Mindestabgaben erfasst ist, also auch E-Mails oder Telefaxe. Schon bisher ging man davon aus, dass etwa auch E-Mails als Geschäftsbriefe anzusehen sind. Nun findet diese Ansicht eine klare rechtliche Grundlage. gelung des § 15b Gewerbeordnung ist, dass die Angabe einer bloßen Postfachadresse bisher die Identifizierbarkeit von Unternehmen erschwert, die sich dubioser Praktiken bedienen. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift vereinfacht die Rechtsverfolgung für Geschäftspartner und Verbraucher und stellt eine Gleichbehandlung zu den Unternehmen her, die den speziellen handels- oder gesellschaftsrechtlichen Publizitätspflichten unterliegen. Namensangabe im Schriftverkehr Wen betrifft die Gesetzesänderung? Für Gewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, gilt ab 22. Mai 2007 eine neue Regelung. Bei Geschäftsbriefen muss dann zusätzlich zum Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen die ladungsfähige Anschrift angegeben werden. Unter ladungsfähiger Anschrift ist der tatsächliche Wohnort oder, bei juristischen Personen, der Geschäftssitz mit Land, Ort, Postleitzahl und Straße, also die Anschrift, unter der eine Rechtspartei regulär anzutreffen ist gemeint. Die Änderung ist in dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen „Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie des Unternehmensregister (EHUG)“ enthalten und gilt seit Jahresbeginn unmittelbar für alle im Handelsregister eingetragenen Unternehmen. Angepasst wurden Paragraphen u.a. im Handelsgesetzbuch und dem GmbH-Gesetz indem in Bezug auf Geschäftsbriefe die Formulierung „gleichviel welcher Form“ eingefügt wurde. Ihre ladungsfähige Anschrift angeben müssen dann auch grundsätzlich ausländische Firmen aus Nicht-EU-Staaten, die Geschäftsbriefe von einer hiesigen Zweigniederlassung oder Betriebsstätte aus versenden. Grund für diese Neure- Zwangsgeld droht Fehlende Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen kann das Handelsregistergericht mit Zwangsgeld ahnden. Ob darüber hinaus auch eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung gerechtfertigt ist, ist ge- richtlich noch nicht geklärt. Bei einer Abmahnung ist es daher empfehlenswert, Kontakt mit der Handwerkskammer oder der Kreishandwerkerschaft aufzunehmen, um deren Rechtsgrundlage zu prüfen. Was gilt für Kleingewerbetreibende? Die gesetzliche Änderung nimmt keinen Bezug auf Kleingewerbetreibende, die nicht mit einer Firma im Handelsregister eingetragen sind. Dem Kleingewerbe werden auch die gewerblichen Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) zugeordnet. Die Pflichtangaben für Geschäftsbriefe regelt hier § 15 b Gewerbeordnung (GewO), eine entsprechende Änderung ist nicht erfolgt. Es erscheint aber ratsam, dass auch im kleingewerblichen Bereich Pflichtangaben in geschäftlichen E-Mails, Telefaxen usw. gemacht werden. Denn die Meinung, dass Pflichtangaben auch in geschäftlichen E-Mails etc. enthalten sein müssen, wird durch die erfolgten Neuregelungen im EHUG bestätigt. Es erscheint nahe liegend, dass sich eine unterschiedliche Behandlung von Geschäftsbriefen Handels- bzw. Kleingewerbetreibender nicht durchsetzen wird. Im kleingewerblichen Bereich können fehlende Pflichtangaben als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Beispiele zu den Pflichtangaben Übersicht zu den Pflichtangaben Gesellschaft Regelung Pflichtangaben Gesellschaft Beispiel GmbH § 35 a Abs. 1 S. 1 GmbHG • Rechtsform GmbH Muster GmbH Sitz: Musterstadt Amtsgericht - Registergericht - Montabaur HRB 1234 Geschäftsführer: Harald Hammer (Aufsichtsratsvorsitzender: Siegfried Säge) OHG Muster OHG Sitz: Musterstadt Amtsgericht - Registergericht - Montabaur HRB 1234 KG Muster KG Sitz: Musterstadt Amtsgericht - Registergericht - Montabaur HRB 1234 GmbH & Co. KG Muster GmbH & Co. KG Sitz: Musterstadt Amtsgericht - Registergericht - Montabaur HRB 1234 Persönlich haftende Gesellschafterin: Muster Verwaltungs-GmbH Sitz: Musterstadt Amtsgericht - Registergericht - Montabaur HRB 5678 Geschäftsführer: Harald Hammer Kaufmann Muster e.K. Musterstadt Amtsgericht - Registergericht - Montabaur HRB 1234 AG Muster AG Sitz: Musterstadt Amtsgericht - Registergericht - Montabaur HRB 1234 Vorstand: Harald Beispiel (Vorsitzender), Norbert Nagel, Bertold Bagger (Aufsichtsratsvorsitzender: Siegfried Säge • Sitz • Registergericht • Handelsregisternummer • alle Geschäftsführer • Sofern die Gesellschaft einen Aufsichtsrat gebildet und dieser einen Vorsitzenden hat, der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit dem Familiennamen und mindestens einen Vornamen OHG, KG §§ 125 a Abs. 1 S. 1, 177 a HGB • Rechtsform • Sitz • Registergericht • Handelsregisternummer • eventuelle Angaben gem. § 125 a Abs. 1 Satz 2 und 3 HGB Kaufmann § 37 a Abs. 1 HGB • Firma • „eingetragener Kaufmann“ bzw. „e.K.“ • Ort der Handelsniederlassung • Registergericht • Handelsregisternummer AG § 80 Abs. S. 1 AktG • Rechtsform • Sitz • Registergericht • Handelsregisternummer • alle Vorstandsmitglieder, der Vorsitzende des Vorstands ist als solcher zu bezeichnen • der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Checkliste - Kündigung wegen Krankheit Der häufigste Grund für eine personenbedingte Kündigung sind häufige Kurzerkrankungen oder eine lang anhaltenden Krankheit eines Arbeitnehmer. Ist nämlich zu erwarten, dass ein Arbeitnehmer, der in der Vergangenheit oft wegen Krankheit gefehlt hat, auch künftig mehr als sechs Wochen im Jahr krankheitsbedingt ausfällt, kann ihm gekündigt werden (BAG 2 AZR 309/91). In vielen Fällen ist damit zu rechnen, dass der gekündigte Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht versucht, die Kündigung rückgängig zu machen. Eine geplante Kündigung ist deshalb gut vorzubereiten. Folgende Punkte sind vorab festzustellen: 1.Exakte Feststellung der Krankheitstage/ -zeiten in den letzten drei Jahren der Betriebszugehörigkeit. Ist der Arbeitnehmer noch keine drei Jahre im Betrieb, dann ist nur die Zeit der Betriebszugehörigkeit zu werten. 2. Falls möglich, Zuordnung von Krankheiten zu den Krankheitstagen. 3. Feststellung der Fehltage pro Jahr und Ermittlung der Abwesenheitsquote in %, bezogen auf die jährlichen Arbeitstage im Betrieb. Beispiel: 50 Tage Krankheit bei 200 Arbeitstagen = 25 % Abwesenheitsquote 4. Ermitteln Sie die Kosten, die dem Unternehmen durch die Krankheit des Arbeitnehmers pro Jahr entstanden sind (Lohnbzw. Gehaltsfortzahlung, Mehrarbeitszuschläge für Kollegen usw.) 5. Welche Folgen haben die häufigen Kurzerkrankungen oder die schon länger anhaltende Krankheit für den Arbeitsablauf im Unternehmen (Anordnung von Überstunden, längere Lieferzeiten, Einstellung von Aushilfskräften u.a.)? 6. Ist es möglich, den Arbeitnehmer nach Genesung wieder auf dem bisherigen Arbeitsplatz einzusetzen? 7. Wenn Frage 6 mit „Nein” beantwortet wurde: Kann ein Ersatzarbeitsplatz bereitgestellt werden, der den Kenntnissen und Fähigkeiten des Arbeitnehmers entspricht? 8. Gehört der Arbeitnehmer einer Gruppe mit besonderem Kündigungsschutz an (Betriebsratsmitglieder, Schwerbehinderte, Auszubildende)? Nach sorgfältiger Wertung kann, ggfs. nach Rücksprache mit einem Arbeitsrechtsexperten, entschieden werden, ob eine Kündigung möglich ist bzw. einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung standhält. Bitte beachten: Allein die Umstände zum Zeitpunkt der geplanten Kündigung sind zu beachten. Der Arbeitnehmer muss also noch krank sein, und es muss befürchtet werden, dass auch in der Zukunft mit weiteren krankheitsbedingten Fehlzeiten zu rechnen ist. Ist der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigungsüberlegungen wieder arbeitsfähig, scheidet eine personenbedingte Kündigung wegen Krankheit aus. Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mus Musterschreiben an einen Arbeitnehmer, der bereits seit einiger Zeit erkrankt und bei dem ggf. eine Kündigung geplant ist. An Herrn / Frau Sehr geehrte(r) seit dem sind sie arbeitsunfähig. Den durch ihre Krankheit bedingten Ausfall haben wir bisher durch innerbetriebliche Maßnahmen überbrückt. Im Hinblick auf die zukünftige Personaleinsatzplanung ist es jedoch notwendig zu wissen, wie lange die krankheitsbedingte Abwesenheit noch anhält bzw. wann Sie wieder arbeitsfähig sind. Bitte entbinden Sie Ihren behandelnden Arzt von der Schweigepflicht und legen Sie uns eine Bescheinigung vor, aus der Ihre Krankheit und die voraussichtliche Dauer Ihrer weiteren krankheitsbedingten Abwesenheit zu entnehmen ist. Bitte legen Sie uns diese Bescheinigung bis zum vor. Mit den besten Wünschen für Ihre weitere Genesung verbleiben wir mit freundlichen Grüßen. Wird auf das vorstehende erste Schreiben nicht reagiert, ist es zweckmäßig, in einem weiteren Schreiben die Grundlagen für eine evtl. personenbedingte Kündigung zu schaffen. Folgender Text bietet sich an: Mit Schreiben vom haben wir Sie gebeten, uns Auskunft darüber zu erteilen, wie lange die krankheits- bedingte Abwesenheit anhält bzw. wann Sie wieder arbeitsfähig sind. Wir benötigen diese Angaben, um den zukünftigen Personaleinsatz planen zu können. Leider haben Sie bis heute unser Schreiben nicht beantwortet und auch nicht persönlich vorgesprochen. Sie verstoßen damit gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten. Wir bitten Sie nunmehr letztmalig, uns bis zum Angaben über die von uns gestellten Fragen zu machen. Sollte dies nicht bis zum genannten Termin geschehen, hat dies Folgen für den Bestand Ihres Arbeitsverhältnisses. Hochachtungsvoll HANDWERKERPortal Forderungsmanagement für‘s Handwerk Vertragspartner der Die Situation ist bekannt: Einerseits erwarten Kunden eine möglichst kurzfristige Auftragserledigung. Andererseits werden die Rechnungen oft sehr spät oder gar nicht beglichen. Das neue Dienstleistungsportal www.d-handwerk.de haben wir nur für Handwerksbetriebe entwickelt und gibt Ihnen die Möglichkeit, jetzt auch SCHUFA- Auskünfte einzuholen! Gehen Sie auf Nummer sicher und fordern Sie noch heute Ihr unverbindliches Starterpaket per Fax an. Faxantwort: 0 23 81 / 90 24 243 Unternehmen: Ansprechpartner: n Ja, bitte schicken Sie mir das unverbindliche Starterpaket zu: Telefon: E-Mail: Straße: Firmenstempel PLZ / Ort: Akademie der Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald Postfach 13 64 • 56403 Montabaur Seminarangebot 2007 Gabelstaplerfahrer-Schulung Der Gabelstapler ist das am häufigsten benutzte Transportmittel im innerbetrieblichen Gütertransport. Eine effiziente Nutzung dieses Geräts setzt geschultes Personal voraus. Vielfach herrscht die Meinung, dass Personen mit einem Kfz.- Führerschein auch bedenkenlos zum Steuern von Gabelstaplern geeignet sind. Dies ist, wie die Unfallerfahrung beweist, ein gefährlicher Trugschluss. Eine unsachgemäße Bedienung kann sowohl den Fahrer selbst, als auch weitere Personen im Betrieb gefährden. Weiterhin sind Schäden an Betriebs- oder Lagereinrichtungen sowie Umweltschäden oftmals die Folge einer fehlerhafter Bedienung von Flurförderfahrzeugen. Gemäß der BGV D 27 dürfen Gabelstaplerfahrer nur eingesetzt werden, wenn sie hierfür ausgebildet sind und ihre Befähigung nachgewiesen haben. Sie sollten sich als Unternehmer nicht durch den Einsatz von Staplerfahrern ohne gültigen Fahrausweis in Schwierigkeiten bringen. Mit Kontrollen durch die Berufsgenossenschaft oder die Gewerbeaufsicht müssen Sie jederzeit rechnen! Aus diesem Grund bieten wir Ihnen entsprechende Kurse an. Die 1-tägige Schulung soll erfolgen: Termine: O Samstag, 21. April 2007, 08.00 – 16.30 Uhr und/oder O Samstag, 23. Juni 2007, 08.00 – 16.30 Uhr und/oder NEUE TERMINE O Samstag, 15. September 2007, 08.00 – 16.30 Uhr und/oder O Samstag, 17. November 2007, 08.00 – 16.30 Uhr in der Geschäftsstelle in Montabaur bzw. die praktische Prüfung in einem Betrieb. Bitte melden Sie sich, bis jeweils 2 Wochen vor der Schulung, mit dem Anmeldeabschnitt an. Für den Schulungstermin am 21. April bitte bis zum 7. April 2007 Die Teilnahmegebühr pro Person beträgt lediglich 70,00 e + MwSt. und wird über die Rhein-Westerwald e.G. abgerechnet. Für weitere Fragen steht Ihnen die Geschäftsstelle (Frau Hellinghausen, Tel.: 02741/9341-0) gerne zur Verfügung. Anmeldung Gabelstaplerfahrer-Schulung Hiermit melde/n ich/wir verbindlich ______________ Person/en zu einem der oben aufgeführten Staplerlehrgänge an. Die Schulungskosten pro Person betragen 70,00 e + MwSt. und werden über die RheinWesterwald e.G. abgerechnet. (bitte gewünschten Schulungstag oben bei den Terminen ankreuzen) Folgende Personen nehmen teil: 1. ____________________________________________ ( Name, Vorname, Anschrift ) 2. ____________________________________________ ( Name, Vorname, Anschrift ) 3. ____________________________________________ ( Name, Vorname, Anschrift ) __________________________________ Ort, Datum Seite kopieren und per Fax an: 02741/9341-29 ________________________________ Unterschrift, Stempel Seite 28 Rhein-Westerwald Brennpunkt Handwerk 1/2007 Steueränderungen 2007 Dieses Jahr wird für die Bürger außerordentlich teuer: Dies liegt zunächst an der Erhöhung der Mehrwert- und Versicherungsteuer, für die mehr als 21 Mrd. Euro pro Jahr aufzubringen sind. Daneben sind viele weitere Steuererhöhungen beschlossen sowie die Abschaffung von etlichen Abzugsmöglichkeiten, was ebenfalls einer Steuererhöhung gleichkommt. Freuen dürfen sich hingegen die Eltern eines ab 2007 neugeborenen Kindes über das neue Elterngeld. Die harmonischen Beschlüsse der großen Koalition auf dem kleinsten gemeinsamen Nenner gehen - so scheint es - voll zu Lasten der Bürger. Hier erfahren Sie welche Änderungen im Bereich Steuern, Sozialversicherung und Arbeit auf Sie zukommenen oder schon in Kraft sind. Entfernungspauschale und Benzingutscheine Seit dem 1. Januar beträgt die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb 30 Cent ab dem 21. Kilometer. Das hat nicht nur Auswirkungen auf den Betriebsausgabenabzug bei Unternehmern und auf den Werbungskostenabzug bei Arbeit- nehmern. Auch Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern einen Firmenwagen zur Verfügung stellen, müssen ab 1.1.2007 beim Lohnsteuerabzug umdenken. Bisher durften Chefs nämlich in diesen Fällen für einen Teil der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Betrieb die Lohnsteuer pauschal mit 15 Prozent übernehmen. Jetzt ist hier die Pauschalierung der Lohnsteuer nur noch eingeschränkt möglich. Die Lohnsteuer darf vom Chef nur noch pauschal übernommen werden, wenn Arbeitnehmer einfach mehr als 20 Kilometer mit ihrem Firmenwagen zwischen ihrer Wohnung und dem Betrieb pendeln. Beispiel Sie überlassen einem Arbeitnehmer einen Firmenwagen (Listenpreis 20.000 EUR) und dieser nutzt den Wagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (einfache Strecke 15 km). Dafür muss Ihr Mitarbeiter 1.080 EUR versteuern (0,03% von 20.000 EUR x 15 km x 12 Monate). Die Übernahme der pauschalen Lohnsteuer durch Sie als Arbeitgeber ist erst ab dem 21. Kilometer möglich. In unserem Beispielsfall müssten Sie also auf die gesamten 1.080 Euro Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten. Tip: Nutzt ein Mitarbeiter seinen eigenen Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb darf ihm der Chef monatlich einen Benzingutschein im Wert von 44 Euro aushändigen, ohne dass hierfür Lohnsteuer oder Sozialabgaben fällig werden. Der Vorteil für den Arbeitnehmer: Jährlich 528 Euro gesparte Benzinkosten. Damit könnten viele Chefs die Nachteile durch die Einschränkung der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer ausgleichen und Mitarbeitermotivation betreiben. Doch damit die Rechnung aufgeht, darf der Gutschein keine Wertangabe (z.B. 44 Euro), sondern nur eine Mengenangabe (z.B. 30 Liter Super bleibfrei) enthalten (Finanzministerium NordrheinWestfalen, Az. S 2334, 13, V B 3). Spitzenverdiener: Selbstständige bleiben verschont Spitzenverdiener müssen ihr zu versteuerndes Einkommen über 250.000 Euro/500.000 Euro (ledig/verheiratet) mit einem Zuschlag gegenüber letztem Jahr von drei Prozent versteuern. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit bleiben von dem Steuerzuschlag jedoch verschont. Ins Visier geraten dagegen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer mit ihrem Arbeitslohn und mit ihren erhaltenen Gewinnausschüttungen. Tipp: GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer, die auch bei ausländischen Tochterunternehmen oder ausländischen Betriebsstätten tätig sind, sollten die auf diese Tätigkeit entfallenden Einkünfte im Ausland versteuern. Sparerfreibetrag deutlich gemindert Wer spart, wird künftig schneller zur Kasse gebeten. Der Sparerfreibetrag sinkt nämlich gegenüber von 1.370 Euro/3.740 Euro im Jahr 2006 auf nur noch 750 Euro/1.500 Euro (Ledige/Verheiratete). Tipp: Um höhere Kapitalerträge unbesteuert kassieren zu dürfen, bietet es sich an, einen Teil seines Ersparten in Aktien zu investieren. Da die Gewinnausschüttung bei Aktien (Dividende) nämlich im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens nur zur Hälfte besteuert wird, wird der Sparerfreibetrag geschont. Wer Kinder hat, hat zudem die Möglichkeit, ihnen einen Teil seiner Ersparnisse zu übertragen. Hat ein Kind keine weiteren Einkünfte, bleiben Kapitalerträge von bis zu 8.501 Euro unbesteuert (Grundfreibetrag 7.664 Euro, Sonderausgabenpauschale 36 Euro, Sparerfreibetrag 750 Euro, Werbungskostenpauschale 51 Euro). Das Finanzamt akzeptiert die Übertragung von Vermögen auf Kinder jedoch nur dann, wenn das Geld tatsächlich übertragen wird. Verwenden Eltern beispielsweise die Zinsen aus dem übertragenen Vermögen für private Zwecke, ist der geplante Steuerspareffekt schnell dahin und die Kapitalerträge sind insgesamt wieder bei den Eltern zu versteuern. Neue Regeln bei verdeckter Gewinnausschüttung Ist das an einen GmbH-GesellschafterGeschäftsführer gezahlte Gehalt unangemessen hoch, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Folge: Der Gewinn der GmbH erhöht sich um den Teil des Gehalts, der unangemessen ist. Der Gesellschafter muss statt des gesamten Gehalts nur die Hälfte als Kapitalertrag versteuern. War der Einkommensteuerbescheid jedoch nicht mehr änderbar, blieb es bisher bei der vollen Besteuerung des Gehalts. So wurde ein Teil des Gehalts doppelt besteuert. Brennpunkt Handwerk 1/2007 Dies kann künftig nicht mehr passieren: Jetzt dürfen die Einkommensteuerbescheide des Gesellschafter-Geschäftsführers automatisch geändert werden, wenn bei der GmbH eine verdeckte Gewinnausschüttung festgestellt wird. Investitionszulage Das Investitionszulagengesetz 2007 begünstigt Investitionen in den neuen Bundesländern zwischen dem 1.1.2007 und dem 31.12.2009. Einen Anspruch haben nicht mehr nur Betriebe des verarbeitenden Gewerbes und produktionsnaher Dienstleistungen, sondern neuerdings auch Unternehmen der Beherbergungsbranche (Hotels, Erholungs- und Freizeitheime, Campingplätze und Jugendherbergen). LeasingBetriebe werden dagegen nicht mehr gefördert. Neue Buchführungsgrenzen Kleine und mittelständische Gewerbetreibende, die nach Handelsrecht nicht zur Bilanzierung verpflichtet sind, durften bis 2006 ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, solange ihr Gewinn nicht mehr als 30.000 Euro und ihr Umsatz nicht mehr als 350.000 Euro beträgt. Ab diesem Jahr gilt eine Umsatzhöchstgrenze von 500.000 Euro, die Grenze für den Gewinn bleibt aber bei 30.000 Euro. Tipp: Hat das Finanzamt einen Unternehmer bereits mit einem früheren Bescheid wegen der Überschreitung der Umsatzgrenze von 350.000 Euro ab 1.1.2007 zur Bilanzierung verpflichtet, kann die Buchführungspflicht mit einem Antrag wieder abgewendet werden. Hierzu muss man dem Finanzamt lediglich plausibel erläutern, dass der voraussichtliche Umsatz für 2007 nicht mehr als 500.000 Euro betragen wird. Einschränkung beim Arbeitszimmer Stellt das Arbeitszimmer zu Hause den Mittelpunkt der betrieblichen Aktivitäten dar, dürfen ab dem 1.1.2007 sämtliche auf diesen Raum entfallenden Ausgaben Gewinn mindernd verbucht werden. Den betrieblichen Mittelpunkt hat ein Selbständiger in seinem Arbeitszimmer, wenn er dort die für sein Unternehmen qualitativ entscheidenden Arbeiten verrichtet (z. B. Entwurf von Plänen, Entwicklung von Software, Verfassung von journalistischen Beiträgen). Hat ein Unternehmer dagegen weitere Büroräume oder übt er seine Tätigkeit überwiegend bei seinen Kunden vor Ort aus, ist ein Betriebsausgabenabzug für das häusliche Arbeitszimmer gar nicht mehr möglich. (www.ikk.de) Rhein-Westerwald Seite 29 Start und Ende wichtig Gewinnspiele müssen rechtlichen Rahmen einhalten. Ein Möbelhaus hatte anlässlich der Eröffnung am 2. Oktober mit verschiedenen Preisnachlässen geworben („15 Prozent auf alles – Eröffnungsrabatt“) und am 30. Oktober in der Beilage einer Tageszeitung einen „Renovierungszuschuss” angekündigt, der bei einem Kauf angerechnet werde. In der Werbung fand sich der Hinweis „nur 14 Tage gültig”. In der Entscheidung des OLG Brandenburg ging es um die Frage, ob das Fehlen eines Zeitpunktes für den Beginn der Aktion wettbewerbswidrig ist. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb müssen bei Verkaufsförderungsmaßnahmen, wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme „klar und eindeutig” angegeben werden. Eine befristete Werbeaktion muß den Geltungszeitraum (Anfang und Ende) eindeutig erkennen lassen. Eine Werbebeilage einer Zeitung sei nicht deren fester Bestandteil und werde häufig getrennt von dieser abgelegt, so dass das Erscheinungsdatum der Tageszeitung vom durchschnittlichen Verbraucher nicht als Beginn der Aktion angesehen werde. Auch die Berechnung der Dauer der Aktion sei so exakt nicht möglich. Um Näheres zu erfahren, müsse sich ein Kunde in die Geschäftsräume begeben und dort nachfragen. Das ist unzulässig. (16.11.2004 – Az. 6 U 38/04). Daher geben Sie immer einen exakten Starttermin für Aktionen an, besser noch den gesamten Zeitraum. Neu geregelt: Rürup-Rente für Selbständige und Freiberufler jetzt noch attraktiver Sonderausgabenabzug steht nun voll zur Verfügung – bis 5888 Euro Steuerersparnis. Im Rahmen des Alterseinkünftegesetzes wurde im Jahr 2005 für die Beiträge zur privaten Altersversorgung über die Basisrente ein besonderer Sonderausgabenabzug eingeführt. Ein Hemmnis bei diesen Verträgen stellte die „Günstigerprüfung“ dar. In dieser wurden die alten Sonderausgabenhöchstbeträge mit den neuen Vorsorgeaufwendungen verglichen. Wer mit den alten Regelungen Vorteile erzielte, für den galt weiterhin das alte Recht. Daher ließ diese Prüfung oft die Beiträge für das Jahr 2005 verpuffen. Diese Lücke wurde durch das Jahressteuergesetz 2007 geschlossen. In diesem wurde rückwirkend geregelt, dass die Beiträge auf jeden Fall zusätzlich berücksichtigt werden. Die Beiträge zu dieser Form der privaten Rentenversicherung (einschließlich Zusatzversicherungen) können im Rahmen des Höchstbetrages für Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Für Arbeitnehmer ist diese Form der Altersvorsorge weniger interessant, da sich der Höchstbetrag um die Arbeitgeber und Arbeitnehmer-Anteile zur Rentenversicherung reduziert. Da diese Anteile bei Unternehmern und Freiberuflern nicht anfallen, können sie diese Sparform als Geldanlage mit sofortiger „Verlustzuweisung“ nutzen und in der Ansparphase die Beitrags- leistungen in hohem Maße als Sonderausgaben absetzen. Außerdem ist dies für Unternehmer und Freiberufler der einzige Weg, dass der Staat den Aufbau der privaten Altersvorsorge fördert. Abzugsfähig sind bis zu 20.000 Euro im Jahr (bei Ehegatten bis zu 40.000 Euro). Allerdings wirken sich diese Beträge nicht sofort zu 100 % aus. In 2005 konnten 60 % dieser Beiträge geltend gemacht werden. In den Folgejahren steigt dieser Prozentsatz jeweils um zwei Prozentpunkte. D.h. im Jahr 2025 können die Beiträge erstmals als Sonderausgaben im vollem Umfang abgezogen werden. Somit sind 64 Prozent dieser Beiträge für das Jahr 2007 abzugsfähig, so dass Sie pro Person bis zu 12.800 Euro als Sonderausgaben geltend machen können. Hierdurch ergibt sich bei einem Spitzensteuersatz (incl. KiSt u. SolZ) von 46 % eine Steuerersparnis in Höhe von 5.888 Euro. Die Nettoeigenleistung beträgt unter Berücksichtigung der Steuerersparnis 14.112 Euro. Im Gegenzug werden die Leistungen der Basisrente nachgelagert besteuert. In dieser Lebensphase wird die Besteuerung aber mit einer niedrigeren Steuerlast vorgenommen. Die Berater der Kreissparkassen Altenkirchen, Neuwied und Westerwald informieren gerne über Einzelheiten. 2. Westerwälder Vergabe- und Baurechtsforum der Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald mit Unterstützung der Westerwald Bank eG Dienstag, 22. Mai 2007, 15.00 - 19.00 Uhr Stadthalle Ransbach-Baumbach Die Öffentliche Hand muss zur Erfüllung ihrer Aufgaben Liefer-, Bau- und Dienstleistungen am Markt nachfragen. Die Gesamtheit der Verfahren und Tätigkeiten, die auf die Beschaffung dieser Leistungen und den Abschluss der Verträge abzielen, bildet das öffentliche Auftragswesen, das auch als Vergabe- oder Beschaffungswesen bezeichnet wird. Die Aufträge werden dabei nach wirtschaftlichen Grundsätzen innerhalb der rechtlichen Rahmenbedingungen vergeben. Die Unternehmen werden gleich behandelt. Ziel ist es, die Leistungen an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu angemessenen Preisen zu vergeben. Wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweise werden durch die Vergabeprüfstellen bekämpft. Die ARGE ermöglicht es mittelständischen Unternehmen, die Kompetenzen und Ressourcen rechtlich selbständiger Unternehmer optimal und flexibel zu bündeln. Nur so ist es möglich, gemeinsam in den Wettbewerb um größere Aufträge einzutreten, die von einzelnen Anbietern mangels Kapazitäten oder erforderlichen Spezialwissen nicht angeboten werden können. Elektronische Ausschreibungen und Vergaben werden schon in naher Zukunft die papiergebundenen Verfahren ablösen. Leistungsfähige Ausschreibungsplattformen vernetzen Ausschreibende und Handwerksbetriebe noch enger miteinander, wodurch der Nutzen für alle deutlich gesteigert wird. 1. VOB-Stelle Rheinland-Pfalz Beratung im Vergabeverfahren nach VOB/A 2. Die Kooperation von Unternehmen durch Bildung einer ARGE 3. Elektronische Ausschreibung und Vergabe – Ja, aber erfolgreich! Referentin: Dipl. Ing. (FH) Katharina Lenhart; Geschäftsführerin der VOB-Stelle bei der ADD in Koblenz. Die VOB-Stelle wirkt bei öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln geförderten Bauvorhaben auf eine VOBkonforme Vergabe hin. Sie klärt auf, berät und gibt telefonisch oder schriftlich Stellungnahmen zu konkreten Sachverhalten ab. Referent: Rechtsanwalt Dr. Helmut Martin; Sozius der Kanzlei NEUSSEL & MARTIN, Bad Kreuznach. Die ARGE ist eine der häufigsten Kooperationsformen in der Bauwirtschaft. Weil die ARGE in aller Regel nur für die Dauer der Abwicklung eines Bauvorhabens geschlossen wird, kommt der vertraglichen Regelung von Rechten und Pflichten der beteiligten Unternehmen besondere Bedeutung zu. Referent: Dipl. Bauing. (TH) Otmar Schreyegg; Geschäftsführer der CANIS GmbH Ausschreibende Stellen lernen elektronische Ausschreibungen zu erstellen, Unterlagen hochzuladen und Bieter gezielt einzuladen. Bewerber erfahren, wie sie regelmäßig die Projektinformationen erhalten. Es wird aufgezeigt, wie durch den papierlosen Prozess Kosten gespart und bürointerne Abläufe optimiert werden können. Die Zielgruppe: Handwerker des Bauhaupt- u. Baunebengewerbes, Baukaufleute, Mitarbeiter/innen von Bauämtern und Behörden, Fachingenieure, Architekten, Sachverständige, Rechtsanwälte. Das Rahmenprogramm: Die R + V Versicherung stellt ihre Bürgschafts- und Gewährleistungsversicherungen, die Finanzierungsexperten der Westerwald Bank eG ihre Gewerbe- und Kommunalkredite vor. Der Zentraleinkauf des Frankfurter Flughafens informiert über die Vergabe von Aufträgen aus den Bereichen Metall- u. Innenausbau, den haustechnischen Gewerken sowie Elektro- und Kommunikationstechnik. Teilnahmekosten und Anmeldung: 25 Euro p. P. zzgl. Mehrwertsteuer. In diesem Preis sind Getränke während des Forums sowie ein Imbiß im Anschluss inbegriffen. Die Anmeldung nimmt die Rhein-Westerwald e.G. Waren- u. Dienstleistungsgenossenschaft des Handwerks, 57518 Betzdorf, entgegen. Sie ist auch Veranstalter und Vertragspartner. Ist der Teilnehmer nicht bei einer öffentlichen Verwaltung beschäftigt und diese Rechnungsempfänger, wird die Anmeldung nur entgegengenommen, wenn gleichzeitig die Erlaubnis zum Einzug der Teilnahmekosten durch Lastschrifteinzug gegeben wird. Im Ausnahme- oder Krankheitsfall behalten wir uns vor, einen Ersatzreferenten zu stellen oder nach vorheriger Benachrichtigung einen Ausweichtermin anzubieten. Wichtige Gründe können Sie veranlassen, Ihre Anmeldung zu ändern. Sie haben dabei die Möglichkeit, ohne Aufpreis eine Ersatzperson zu schicken. Bei Abmeldung innerhalb von zwei Wochen vor dem Forum wird der halbe Teilnahmepreis berechnet, bei Nichtteilnahme ohne vorherige Absage und/oder Absage am Veranstaltungstag wird die volle Teilnahmegebühr fällig. Mit der Anmeldung werden diese Teilnahmebedingungen anerkannt und Vertragsbestandteil. Detaillierte Angaben enthält die umfassende Ausschreibung des Vergabe- und Baurechtsforums. Diese können Sie entweder im Internet unter www.handwerk-rww.de - Termine einsehen und ausdrucken oder unter Telefon-Nr. 02741-93410 anfordern. Anmeldung abschicken an: Rhein-Westerwald e.G. Bismarckstr. 7, 57518 Betzdorf oder per Fax an 02741-934129. Bitte für jede anzumeldende Person eine separate Anmeldung verwenden. Name, Vorname: PLZ, Ort, Straße Telefon-Nr. Fax-Nr. Ich ermächtige die Rhein-Westerwald e.G. die Teilnahmekosten vom nachstehend aufgeführten Konto abzubuchen: Konto-Nr. Bank: Name u. Anschrift der öffentlichen Verwaltung, falls diese Rechnungsempfänger ist: BLZ: Seite 32 Rhein-Westerwald Brennpunkt Handwerk 1/2007 Reichen Sie nur die nötigsten Belege ein Die jährliche Einkommensteuererklärung ist für das Finanzamt immer noch die wichtigste Informationsquelle. Anhand der von Ihnen eingereichten Aufzeichnungen und Belege führen die Sachbearbeiter eine erste Plausibilitätsprüfung durch. Dabei können schon scheinbar nebensächliche Belege manchmal große Auswirkungen haben. Depot- oder Verwaltungsgebühren geltend gemacht werden, denen aber nur geringe Erträge gegenüberstehen. Absolut wertvoll sind für die Finanzverwaltung auch Versicherungsbelege. Lebens- und Rentenversicherungspolicen verraten die Höhe und den Termin der Auszahlungssumme. Und die Aufstel- Ein Beispiel sind Einzelverbindungsnachweise beim Telefon. In der Praxis nehmen Fälle zu, in denen Sachbearbeiter in den Einzelverbindungsnachweisen von Telefonrechnungen nach Rufnummern von Onlinebanken suchen. Sind Verbindungen zu Direktbanken aufgeführt, aber es wurden keine Zinseinnahmen oder Spekulationsgewinne in der Steuererklärung angegeben, führt das zu Nachforschungen des Fiskus. Vorsicht ist auch geboten, wenn hohe lungen von Bausparkassen zeigen Fälligkeit und Summe des Sparvertrags, ebenso wie die Bescheinigungen über vermögenswirksame Leistungen. Beim Finanzamt ist man also sehr gut informiert, wann der Steuerpflichtige über welche Geldbeträge frei verfügen kann. Fehlen dann die Zinsen im Auszahlungsjahr in der Steuererklärung, ist mit Nachfragen zu rechnen. Fügen Sie der Steuererklärung immer nur die wirklich erforderlichen Belege bei. Unterlagen über Fortbildungen, Fachliteratur, Spenden und Krankheitskosten sind in der Regel unbedenklich. Oft genügt als Nachweis schon ein Kontoauszug an Stelle von detaillierten Auflistungen und Verträgen. Schließlich kann man die Belege auf Anforderung des Finanzamts auch nachreichen. Neue Sparquelle für Unternehmen Rechnungen elektronisch versenden Rund 6,5 Milliarden Rechnungen verschicken Deutschlands Unternehmen Jahr für Jahr. Der allergrößte Teil davon wird auf Papier ausgedruckt und mit der gelben Post zugestellt. Doch das ändert sich gegenwärtig. Immer mehr Firmen und Organisationen nutzen den gesetzlich erlaubten, elektronischen Versand von Rechnungen. Im nationalen und internationalen Handel wird der elektronische Datenaustausch bereits seit vielen Jahren für Handelsvorgänge wie Rechnungen und Bestellungen genutzt. Aber auch im Mittelstand finden diese Verfahren immer mehr Verbreitung. Zu groß sind die Vorteile, die der elektronische Rechnungsversand den Unternehmen bietet: Zeitsparend wirkt sich vor allem aus, dass der Postversand und die manuelle Bearbeitung komplett entfallen. Durch die Automatisierung des gesamten Prozesses vom Auftrag bis zur Rechnung und den Wegfall der Portokosten werden die Kosten erheblich gesenkt. Um rechtsgültig zu sein, muss das neue Verfahren allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllen: Jede elektronische Rechnung im Geschäftskundenbereich muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden, sonst legt das Finanzamt beim Vorsteuerabzug ein Veto ein. Damit das nicht passiert, ist eine komplizierte Prozedur zu durchlaufen, bei der jede Rechnung via Online-Verbindung von einem offi- ziell zugelassenen Trustcenter, etwa TSystems TeleSec, signiert wird. schaftsprogramme von Lexware integriert. Dafür ist eine so genannte sichere Signaturerstelleinheit, also eine Chipkarte des Trustcenters erforderlich. Der große Vorteil dieser integrierten Lösung: Der Nutzer benötigt dafür weder ein Kartenlesegerät noch eine Signaturkarte. Der im Programm integrierte elektronische Stempel berechtigt den Empfänger zum Vorsteuerabzug und sogar zum Sparen. Schnelle und dauerhafte Kostensenkungen sind damit für Unternehmen jeder Größe realisierbar. Mit Lexware eRechnung können beim Rechnungsversand bis zu 70 % der bisherigen Kosten eingespart werden. Der ernorme Aufwand dieser Methode schreckt vor allem kleine Firmen ab. Deshalb hat der Software-Hersteller Lexware jetzt eine Lösung gefunden, die Unternehmern viel Arbeit abnimmt: Lexware eRechnung ist das erste Mitgliedsunternehmen unserer Kreishandwerkerschaft erhalten auf die Finanz- und Lohnbuchhaltungssoftware aus dem Hause Lexware einen Rabatt von bis zu PC-Finanzprogramm, das den Rechnungsversand an Firmenkunden mit qualifizierter digitaler Signatur übernimmt. Das zuverlässige Modul ist in alle aktuellen Faktura- und Warenwirt- 20% Als weiteres Bonbon stellt Lexware allen Mitgliedsunternehmen auf Anfrage Lernsoftware zum Thema Finanz- und Lohnbuchhaltung kostenlos zur Verfügung. Weitere Informationen zum Rahmenabkommen sowie zur kostenlosen Lernsoftware erhalten Sie von Frau Monika Ott, Tel.: 01805 / 398018 oder per Mail: Monika.Ott@hlsc.de. Brennpunkt Handwerk 1/2007 Rhein-Westerwald Seite 33 Feinstaubplaketten in Kfz-Meisterbetrieben Ab dem 1. Juli werden viele Innenstädte zu Umweltzonen. Jeder, der mit seinem PKW in eine solche Umweltzone fahren will, braucht eine entsprechende Plakette. Die Plakette ist Pflicht – sie gibt es allerdings nur für Fahrzeuge, die bestimmten Abgasnormen entsprechen. Wer keinen Kat oder Rußpartikelfilter hat, für den gilt bald Fahrverbot in vielen Innenstädten. Als deutlich sichtbares Zeichen für die Erfüllung der Limits und damit als Zugang für die entsprechend gekennzeichneten Betriebe gelten die sogenannten Feinstaubplaketten. Erhältlich sind sie in allen für die Abgasuntersuchung anerkannten Meisterbetrieben der Kfz-Innung. Je nach Einstufung gibt es keine, rote, gelbe oder grüne Aufkleber, die an der Innenseite der Windschutzscheibe angebracht werden müssen. Viele Fahrzeuge können in den Kfz-Betrieben so umgerüstet werden, dass sie z. B. statt gar keiner eine rote Plakette, d. h. freie Fahrt in den so ausgewiesenen Umweltzonen bekommen. Wer also einen Benziner ohne Katalaysator hat oder einen Katalysator der ersten Generation muss nachrüsten. Und wer einen Diesel ohne Rußpartikelfilter fährt auch. Die Umrüstungen kosten zwischen 600 und 1.000 Euro – je nach Fahrzeugmodell. Für manche Autofahrer wird sich das nicht mehr lohnen. AU-Werkstatt erfolgt, bedarf es keiner weiteren Vorführung des nachgerüsteten Fahrzeugs bei einem Sachverständigen. Förderung und Steuern Wer seinen alten Diesel-Pkw mit einem Partikelfilter ausrüstet, kann dafür vom Staat eine einmalige Förderung von 330,Euro erhalten, wenn der Einbau bis spätestens 31. Dezember 2009 erfolgt ist. „Jeder muss abwägen, ob es sich lohnt, dieses Geld zu investieren. Pech haben auch die Besitzer gut erhaltener Liebhaberautos, zum Beispiel also Enten oder Käfer aus den 70ern und 80ern, für die es keine Nachrüstmöglichkeiten mehr gibt. Jeder Innungsbetrieb ist informiert und hat Listen parat, aus denen hervorgeht, was jeweils möglich ist. Die Nachrüstsätze können durch anerkannte berechtigte AU-Werkstätten eingebaut werden. Gleichzeitig können diese AU-Betriebe eine entsprechende Bescheinigung zur Vorlage bei der Zulassungsstelle ausstellen, damit den Autofahrern die steuerliche Förderung gewährt wird. Die anerkannten „AU-Werkstätten“ kleben die entsprechende Kennzeichnungsplakette, je nach Schadstoffgruppe, an die Windschutzscheibe der Fahrzeuge an. Sofern der Einbau durch eine anerkannte Diesel-Pkw ohne Rußpartikelfilter, die vor dem 31. Dezember 2006 zugelassen wurden, werden ab dem 1. April 2007 steuerlich stärker belastet. Pro angefangene 100 Kubikzentimeter Hubraum wird ein Aufschlag von 1,20 Euro fällig. Wer einen Pkw mit 2.000 Kubikzentimeter besitzt, muss dann jährlich 24,- Euro mehr Steuern zahlen. Diesel-Pkw, die ab dem 1. Januar 2007 neu zugelassen werden und nicht die neue Euro-5-Norm für Partikel erfüllen, werden ebenfalls mit diesem Steuerzusatz bestraft. Firmen-Vertrags-Rechtsschutz für Innungsbetriebe Kennen Sie das auch? Kunden, die nicht zahlen, Lieferanten, die nicht liefern, Ärger mit Subunternehmern. Können Sie sich ausreichend dagegen wehren, und das ohne ein unüberschaubares Kostenrisiko? Ein Beispiel aus der Praxis: Ein Tischlermeister renoviert für die Stadtverwaltung zwei Mehrzweckhallen. Der vereinbarte Werklohn beläuft sich auf je 10.000 Euro. Die Verwaltung zahlt anfangs einen Vorschuss von 4.000 Euro; nach Ausfertigung der Abschlussrechnung bleibt die Zahlung der Restsumme trotz schriftlicher Mahnung mit Fristsetzung jedoch aus. Der Tischler beantragt einen Mahnbescheid. Rechtsschutz? Bisher nicht! Aber: Das Produktangebot der ALLRECHT im Versorgungswerk der Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald wurde speziell für Innungsbetriebe erweitert! Mit der Einführung des Firmen-VertragsRechtsschutzes ergänzt die ALLRECHT ihren Versicherungsschutz in einem auf dem deutschen Markt kaum versicherbaren Sektor. Über diesen neuen Rechtsschutz kann der Handwerker ab sofort die Kosten eines eventuellen Prozesses geltend machen (z.B. Streitwert: 16.000.- Euro, Kostenrisiko über zwei Instanzen: 9.646,- Euro). Wichtig: Dieser Rechtsschutz ist nur für Mitglieder einer Innung der KHS Rhein-Westerwald möglich. Weiterhin ist natürlich Bedingung, dass der interessierte Betrieb den ALLRECHTRechtsschutz für Handwerk, Handel und Gewerbe mitversichert hat. Der Versicherungsumfang beinhaltet ge- richtlichen Rechtsschutz für die vertraglichen Streitigkeiten der Firma, z. B. gegen Kunden, Lieferanten und Subunternehmer ab einem Streitwert von 2.000 Euro. Die Selbstbeteiligung beträgt 500 Euro bei einer Deckungssumme von 300.000 Euro je Schadenfall. Ausgeschlossen sind u. a. Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen, aus dem Handelsvertreter-, Makler- und Gesellschaftervertrags-Recht, im Zusammenhang mit GeneralunternehmerVerträgen sowie aus dem gewerblichen Handel mit Kraftfahrzeugen. Interessiert? Dann fordern Sie ein persönliches Angebot an. Versorgungswerk Rhein-Westerwald e.V. Langendorfer Straße 91, 56564 Neuwied. Tel: (02631) 946415, Fax (02631) 946411 Seite 34 Rhein-Westerwald Brennpunkt Handwerk 1/2007 AOK managet Wiedereingliederung Wartezeiten bei der medizinischen Behandlung zu verkürzen und Arbeitnehmern die schnellstmögliche Rückkehr an ihren Arbeitsplatz zu ermöglichen, das ist das Ziel des betrieblichen Eingliederungsmanagements. Dazu haben die AOK Rheinland-Pfalz und die für Rheinland-Pfalz zuständigen Landesverbände der Berufsgenossenschaften eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen. Nach dem Sozialgesetzbuch sind Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitnehmern, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind, ein betriebliches Eingliederungsmanagement vorzuschlagen (siehe Seite 17 der Dezemberausgabe von „Brennpunkt Handwerk“ auch in bezug auf die Bedeutung bei krankheitsbedingten Kündigungen). Gerade für kleinere und mittlere Handwerksbetriebe ist es schwierig, diese Vorgabe umzusetzen. Deshalb bieten die AOK und die Berufsgenossenschaften (BG) gemeinsam mit den Innungen den betreffenden Betrieben an, diese Aufgabe für sie zu übernehmen. Dazu können alle Innungsbetriebe in Rheinland-Pfalz der Rahmenvereinbarung von AOK und BG beitreten. Ein solches flächendeckendes Angebot für ein ganzes Bundesland gibt es bisher in Deutschland noch nicht. Nachdem der Arbeitgeber seinen arbeitsunfähigen Mitarbeiter motiviert hat, am betrieblichen Eingliederungsmanagement teilzunehmen, kann der Betrieb für AOK-Versicherte Arbeitnehmer die Gesundheitskasse einschalten. Bei einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit wendet sich der Arbeitgeber an die zuständige Berufsgenossenschaft. Die AOK bzw. die BG leiten dann Maßnahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements ein. Dazu gehören zum Beispiel die rechtzeitige Feststellung des Rehabilitationsbedarfs, Durchführung von Arbeitsversuchen, eine stufenweise Wiedereingliederung oder eine Arbeitsplatzumgestaltung bzw. eine innerbetriebliche bzw. berufliche Neuorientierung. „Wenn Arbeitnehmer frühzeitig an ihren Arbeitsplatz zurückkehren, können sie damit ihre Stelle erhalten und Einkommensverluste reduzieren“, erklärt AOKVorstandsvorsitzender Walter Bocke- mühl. „Ist eine Rückkehr an den alten Arbeitsplatz nicht möglich, helfen AOK und Berufsgenossenschaften dem Arbeitnehmer, rechtzeitig Maßnahmen zur beruflichen Um- bzw. Neuorientierung einzuleiten, um eine durch die Erkrankung drohende Langzeitarbeitslosigkeit zu vermeiden.“ Die Teilnahme am betrieblichen Eingliederungsmanagement ist für den Arbeitnehmer freiwillig. Die Arbeitgeber werden von der AOK bzw. der BG über die Maßnahmen auf dem Laufenden gehalten. Der Beitritt zu der Rahmenvereinbarung führt für die Innungsbetriebe zu einer erheblichen Entlastung, da die AOK und die BG eine aufwendige Aufgabe des Arbeitgebers übernehmen. Ansprechpartner sind die Firmenkunden-Teamleiter der AOK Altenkirchen: Dieter Koch, Telefon: 02681 805-220 Neuwied: Manfred Frey, Telefon: 02631 892-114 Rhein-Lahn: Carmen Obel, Telefon: 06432 505-131 Westerwald: Harald Buhs, Telefon: 02602 131-110 und Westerwald: Guido Lixenfeld, Telefon: 02602 131-172 Mezzanine-Kredite stärken Eigenkapital Lange waren die wirtschaftlichen Rahmendaten nicht mehr so gut wie jetzt. Die Unternehmen haben Grund zum Optimismus. Das prognostizierte Wirtschaftswachstum setzt viele Betriebe jedoch in Zugzwang. In vielen Branchen gibt es einen regelrechten Investitionsstau. Dringend erforderliche Modernisierungen und Erweiterungen müssen in naher Zukunft durchgeführt und vor allen Dingen finanziert werden. Um im immer härter werdenden Wettbewerb bestehen zu können, benötigen Handwerksbetriebe einen zeitnahen und nicht zuletzt finanzierbaren Fremdkapitalzufluss über die Banken. Seit Basel II, das die Bonität eines Unternehmens in den Mittelpunkt stellt, ist gerade das für immer mehr Handwerksunternehmen eine schier unüberwindbare Hürde. Der chronische Eigenkapitalmangel des deutschen Mittelstandes mit einer Eigenkapitalquote von durchschnittlich 20 Prozent bildet hier die Hauptursache. Deshalb wird es für die Unternehmen immer schwieriger, ihre Finanzierungspartner von der Wirtschaftlichkeit geplanter Vorhaben zu überzeugen. Einen individuellen Lösungsansatz bieten hier so genannte „Mezzanine“ Finanzierungsformen. Darlehen mit eigenkapitalähnlichen Eigenschaften bei denen eine gesonderte Absicherung der Finanzierungsbausteine nicht erforderlich ist, für die Absicherung sorgt die Kreditanstalt für Wiederaufbau KfW - mittels einer Garantie gegenüber der Hausbank. Die KfW - als Herausgeber des Produktes - ist Refinanzierungsinstitut des Bundes und gewährt über die Ortsbanken diese Darlehen mit Eigenkapitalcharakter im HausbankenVerfahren. Lange tilgungsfreie Zeiten kennzeichnen neben den Vorteilen bei der Absicherung diese innovative Finanzierungsform. Unter dem Begriff „Unternehmerkapital“ ist die Mezzanine-Produktlinie der kfw zusammengefasst. Diese Darlehen sind, sofern die Rahmendaten stimmen, für Betriebe in allen Lebensstadien erhältlich. Interessierte Handwerker nehmen am besten Kontakt mit ihrem Betreuer bei der Hausbank auf und lassen sich beraten. (weitere Infos unter www.kfwmittelstandsbank.de) Mezzazine - kurz erklärt Hinter dem Begriff Mezzanine-Kapital (italienisch: Zwischengeschoss) verbirgt sich eine Vielfalt verschiedener Finanzierungsinstrumente. Mezzanine dient dabei als Oberbegriff für Finanzierungsinstrumente, die aufgrund ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Charakteristika zwischen Eigenkapital und Fremdkapital einzuordnen sind. Oftmals werden sie daher auch als hybride Finanzierungsformen bezeichnet. Mezzanine-Kapital ist also keine eigenständige Finanzierungsform, sondern setzt sich aus bereits bekannten Finanzierungsinstrumenten zusammen. Es kann zum Beispiel eher fremdkapitalnah als Nachrangdarlehen oder eher eigenkapitalnah als stille Beteiligung ausgestaltet werden. Durch den Einsatz von MezzanineKapital können mittelständische Unternehmen ihre Finanzierungsstruktur verbessern. Langfristig bietet das Vorteile für Rating und Bonität. Brennpunkt Handwerk 1/2007 Rhein-Westerwald Seite 35 Heimische Firmen haben beim Ausbau des Flughafen Frankfurt beste Chancen Bei der Fraport AG, Betreiber des Flughafens Frankfurt, sind in den kommenden Jahren die Weichen auf „Ausbau“ gestellt. Dazu investiert das Unternehmen bis 2013 rund sechs Milliarden Euro. Einen Wunsch hat der AirportZentraleinkauf: Auch Unternehmen aus dem Bereich der Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald sollen verstärkt in den Um- und Ausbau mit eingebunden werden. Seit geraumer Zeit laufen die Gespräche mit den Verantwortlichen der Fraport AG, an denen auch Hauptgeschäftsführer Erwin Haubrich beteiligt ist. Er bildet zusammen mit Wilfried Noll, Geschäftsführer der Wirtschaftsförderungsgesellschaft des Westerwaldkreises, und Richard Hover, Geschäftsführer der Industrie- und Handelskammer, Bezirksstelle Montabaur, das Gesprächsteam, welches die Möglichkeiten einer engeren Zusammenarbeit auslotet. Die Gespräche stehen unter dem Motto: „Wir wollen näher zusammenrücken und mehr voneinander profitieren”, so Hauptgeschäftsführer Erwin Haubrich. Nicht zuletzt die enge Anbindung über den ICE-Bahnhof Montabaur, der in nur 25 Minuten den Flugplatz Frankfurt erreicht, lässt auf gute Auftragschancen hoffen. Ein erster Schritt ist eine umfassende Information über die anstehenden Investitionen am Frankfurter Flughafen. Anläßlich des 2. Westerwälder Vergabe- und Baurechtsforums am 22. Mai 2007, wird der Zentraleinkauf der Fraport AG ausführlich über Ausschreibungsverfahren, Vergabemodalitäten und Voraussetzungen einer Beteiligung informieren. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang die Einladung nebst Ausschreibung zum 2. Vergabeund Baurechtsforum im hinteren Teil dieses Magazins. Unternehmen, die sich für Aufträge der Fraport AG interessieren, sollten die Informationsmöglichkeit nutzen. Besonderes Interesse hat die Fraport AG an Unternehmen aus den Bereichen Metall- und Innenausbau, den haustechnischen Gewerken sowie der Elektro- und Kommunikationstechnik. Auch im Internet können unter: www. fraport.de/cms/ausschreibungen/ dok/12/12787/ausschreibungen@ de.htm sowie unter www.vergabe.arriba-net.de weitere Informationen abgerufen werden. „Wir sind froh, dass die Gespräche mit dem Flughafenbetreiber ein positives Echo gefunden haben und wir im Ergebnis Aufträge in die Region holen können“, betont Peter Paul Weinert, Landrat des Westerwaldkreises. Die Gespräche mit der Fraport AG gehen auch in andere viel versprechende Richtungen. Der ICE-Bahnhof Montabaur wird zunehmend für Flug- und Geschäftsreisende sowie Pendler interessant. Die schnelle und bequeme Anbindung an den Frankfurter Flughafen und das kostenfreie Parkplatzangebot am ICE-Bahnhof in Montabaur sind außerordentlich gute Voraussetzungen zur Erschließung weiterer Fahrgastpotenziale, von denen Bahnhof und Airport gleichermaßen profitieren. Verkehrsrecht Übernahme von Verwarnungsgeldern durch Arbeitgeber lohnsteuerfrei Bei der immensen Parkplatznot, die in vielen Innenstädten vorherrscht, ist es keine Seltenheit, dass Kraftfahrer beim Besuch von Kunden gegen ein Halteverbot verstoßen. Obwohl derartige Knöllchen nicht in der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden können, gibt es jetzt eine steuerliche Erleichterung, auf die der Bund der Steuerzahler aufmerksam macht. Übernimmt ein Arbeitgeber aus betrieblichem Interesse solche Verwarnungsgelder, dann liegt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Im entschiedenen Fall ging es um einen Paketzustelldienst. Um die vorgegebenen Lieferzeiten einhalten zu können, waren die angestellten Fahrer gehalten, ihre Fahrzeuge in unmittelbarer Nähe zu den Kunden zu parken, wobei auch Verletzungen des Halteverbots in Kauf genommen wurden. Wurden die Fahrer mit einem Verwarnungsgeld belegt, über- nahm der Arbeitgeber diese Kosten. Das Finanzamt und das Finanzgericht stuften diese Zahlungen als Arbeitslohn ein. Dem ist der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 7. Juli 2004, Aktenzeichen VI R 29/00, nicht gefolgt. Seiner Ansicht nach wurden die Zahlungen aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse geleistet und dienten nicht der Entlohnung der Arbeitnehmer. Die BFH-Richter sahen es auch als unerheblich an, dass die Arbeitnehmer die Verwarnungsgelder nicht als Werbungskosten hätten geltend machen können. Benutzung des Handys als Diktiergerät Eine unerlaubte Benutzung eines Mobiltelefons während der Autofahrt kann auch dann vorliegen, wenn das Telefonieren mit dem Handy wegen der nicht eingelegten SIM-Karte gar nicht möglich ist. Demzufolge kann ein Autofahrer mit einem Bußgeld belegt werden, wenn er das Handy während der Fahrt als Diktiergerät einsetzt. Entscheidend ist allein, dass der Autofahrer nicht beide Hände frei hat und erheblich vom Straßenverkehr abgelenkt wird (OLG Jena vom 31.05.2006, 1 Ss 82/06). Seite 36 „Geldwerte Vorteile“ Hier sparen Innungsmitglieder! Rhein-Westerwald Brennpunkt Handwerk 1/2007 Erbschaftsteuer – alles auf Anfang Sparen beim Bezug von Handwerksbedarf und Arbeitsschutz! Durch ein Rahmenabkommen mit dem Handwerksausrüster Engelbert Strauss erhalten Innungsmitglieder bei jedem Einkauf 3% Nachlass zusätzlich zum eventuell gewährten Skonto. Sie brauchen lediglich als eine erste Bestellnummer die – 8900 – einzutragen, ganz wie bei einem regulären Artikel. Eine besondere Kundennummer benötigen Sie hierdurch nicht. Auch wenn Sie bereits Kunde sind, können Sie problemlos die günstigen Rahmenkonditionen nutzen, indem Sie diese Nummer angeben. Einen Katalog der Firma Strauss erhalten Sie von Engelbert Strauss unter der Telefonnummer 0180/5776175; zudem finden Sie das aktuelle Angebot im Internet unter www.engelbert-strauss.de. Die Bestellnummer – 8900 – gilt auch für alle zukünftigen Kataloge und Bestellungen. Tragen Sie die Bestellnummer bitte wie auf dem Bild unten gezeigt ein. Was lange währt ... Das Bundesverfassungsgericht hat in Sachen Erbschaftsteuer endlich eine Entscheidung getroffen: Nachdem der Bundesfinanzhof vor inzwischen fünf Jahren das höchste deutsche Gericht angerufen hatte, haben die Karlsruher Richter Ende Januar das Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Gestaltung für verfassungswidrig erklärt. Die einheitlichen Steuersätze auf den Wert des Erwerbs seien mit dem Grundgesetz unvereinbar, da sie an Werte anknüpften, deren Ermittlung insbesondere bei Betriebs- und Grundvermögen sowie Anteilen an Kapitalgesellschaften den Anforderungen des Gleichheitssatzes nicht genügen. Damit wirft das oberste deutsche Gericht die Bewertungsgrundlagen der Erbschaftsteuer über Bord. Zwar gilt das bestehende Recht bis zu einer Reform des Erbschaftsteuerrechts fort; allerdings hat das Bundesverfassungsgericht der Politik aufgegeben, die Neuerungen bis Rahmenvertrag mit Lexware bringt Innungsmitgliedern 20% Rabatt Die Rhein-Westerwald e.G. hat für die Innungsmitglieder unserer Kreishandwer kerschaft ein Rahmenabkommen mit dem Finanzsoftware–Hersteller Lexware geschlossen. Das Freiburger Unternehmen ist vor allem für seine anwenderfreundlichen und preisgünstigen Standardprodukte bekannt. Das Rahmenabkommen sieht vor, dass Mitgliedsunternehmen unserer Kreishandwerkerschaft auf die ITEX Gaebler – der Spezialist für textile Finanz- und Lohnbuchhaltungssoftware Komplettlösungen aus Montabaur bietet aus dem Hause Lexware einen Rabatt für Industrie, Handwerk, Gastronomie und von bis zu 20% erhalten. Als weiteres Dienstleistung die passende Berufs- und Bonbon stellt Lexware allen MitgliedsInnungskleidung mit dem professionellen unternehmen auf Anfrage Lernsoftware Rund-um-Service der DBL (Deutsche Bezum Thema Finanz- und Lohnbuchrufskleider Leasing GmbH). haltung kostenlos zur Verfügung. WeiDie Service-Palette ist vielfältig. tere Informationen zum Rahmenabkommen sowie Sie reicht von der individuellen Beratung zur kostenlosen Lernsoftbei der Auswahl der Berufskleidung über ware erhalten Sie von Frau die fachgerechte Pflege bis hin zu dem beMonika Ott, Tel.: 01805 / währten Hol- und Bringservice. Von A wie 398018 oder per Mail: MoniArbeitsschutz über I wie Imagekleidung bis ka.Ott@hlsc.de.ITEX Gaebler-Industrie-Textilpflege Z wie Zunftkleidung hat ITEX Gaebler GmbH & Co. KG für jeden Arbeitsbereich die passende KleiElgendorfer Haben Sie Fragen zu diesen oder an-Straße 51 · 56410 Montabaur dung. 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Diese ist eine komplette Datenbank, die Handwerker, Steuerberater und Interessierte rund um das Thema Unternehmensnachfolge aufklärt und „den Mensch“ in den Mittelpunkt stellt aber dennoch die steuerlichen Vorschriften, insbesondere die der Erbschafsteuer, berücksichtigt. Markengerechte Produkte, kundenoptimierte Logistik und die räumliche Nähe machen ITEX Gaebler zu einem leistungsstarken, textilen Partner der Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald Die Mitglieder erhalten einen Handwerker-Rabatt in Höhe von auf alle Dienstleistungen. 5% Weitere Informationen erhalten Sie im Internet unter www.dbl-itex.de, über Telefon: 02602/9224-0 oder schreiben Sie eine EMail an: info@dbl-itex.de Brennpunkt Handwerk 1/2007 Rhein-Westerwald Rahmenvereinbarung mit Domnowski Inkasso Neue Möglichkeiten und Produkte beleben die langjährige Partnerschaft Seit über vier Jahren arbeitet die Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald mit Domnowski Inkasso/Hamm erfolgreich zusammen. Bekannter als der Firmenname dürfte allerdings das Produkt sein, das dem Rahmenvertrag zu Grunde liegt: Abit-ePos. Viele Handwerksbetriebe nutzen seit langem die Möglichkeit Bonitäts- und Wirtschaftsauskünfte selbständig einzuholen um sich so vor Forderungsausfällen besser schützen zu können. Ergänzend zu den bisherigen Möglichkeiten die durch die Mahn- und Inkassostelle der Kreishandwerkerschaft bestehen soll der Innungsbetrieb weitere Möglichkeiten erhalten, seine Forderungen zu sichern oder einzutreiben. Eine für Handwerker neue und ganz besonders effektive Möglichkeit, zahlungsunwillige Kunden zur Zahlung zu bewegen, stellte Herr Christoph Ursprung von Domnowski Inkasso anlässlich eines Informationsgespräches in der Geschäftsstelle Montabaur vor. Gefährlicher Dominoeffekt „Verdrängen“ hilft nicht! Forderungsausfälle sind nicht nur ärgerlich, sondern auch gefährlich! Umfragen des ZDH bestätigen, dass viele Unternehmen ihren Kunden bezüglich des Zahlungsverhalten schlechte Noten ausstellen. Die Folge daraus ist ein Dominoeffekt. Aus dem Berg von Außenständen kann sich schnell eine Mahnungs- und Vollstreckungslawine auf den Handwerker entwickeln, weil schließlich auch die eigenen Rechnungen für bezogene Lieferungen und Leistungen bezahlt werden müssen. Auf lange Sicht ist dann nicht selten die Insolvenz des eigenen Betriebes ein häufiges und ungerechtes Schicksal. Fehlentwicklungen können von vornherein verhindert werden. Im Fokus: Professionelles Risiko- und Forderungsmanagement. Mit diesem Instrument kann eine spürbare Entspannung in der bis dahin angespannten Finanzlage geschaffen werden. Unverzügliches Handeln bei Zahlungsstörungen ist ein wesentlicher Erfolgsfaktor in der Vermeidung von Forderungsausfällen. Fehlende zeitliche und personelle Ressourcen sowie evtl. fehlendes entsprechendes Know-how für ein konsequentes Vorgehen können durch die Vergabe an kompetente Spezialisten ausgeglichen werden. Online-Forderungsmanagement ist mit der Portallösung www.d-handwerk.de ein effizientes Instrument. Dieses Portal genießt auch die Referenz des ZDH! Seite 37 „Geldwerte Vorteile“ Hier sparen Innungsmitglieder! Produktvorstellung Markieren mit System: SCHUFA-Eintrag Domnowski Inkasso setzt auf ein Forderungsmanagement, das den gesamten Geschäftsprozess begleitet. Der Clou: Auch ohne SCHUFA-Klausel erhalten Handwerksbetriebe direkten Zugriff auf SCHUFA-Auskünfte, wenn sie im Gegenzug ihrerseits offene Forderungen an die SCHUFA melden. Diese Meldung erfolgt im Zuge der InkassoBearbeitung durch Domnowski Inkasso. Ein Hinweis auf die SCHUFA in den allgemeinen Geschäftsbedingungen ist für die teilnehmenden Handwerksbetriebe ausreichend. Ganz wichtig! Auf elektronischem Wege können jederzeit auf einem speziell dafür entwickelten Abgabeformular offenen Forderungen – Inkassofälle – eingestellt werden, die umgehend sachgerecht bearbeitet werden. Der einstellende Betrieb (Gläubiger) kann auf Wunsch über eine permanente Statusabfragefunktion den Stand des Inkasso-Verfahrens überwachen – sowohl mit Blick auf Einzelforderungen als auch Einsicht in die Gesamtvolumina abgegebener Forderungen. Die Praxis zeige, so Ursprung, dass unverzügliches Handeln – innerhalb eines Zeitfensters von 6 Wochen - bei Zahlungsstörungen ein wesentlicher Erfolgsfaktor in der Vermeidung von Forderungsausfällen sei. Jeder Zeitverlust vermindere dagegen die Chancen auf einen erfolgreichen Fortgang des Forderungseinzugs. Zugleich plädierte er für eine vorausschauende Geschäftspolitik, die schon in der Anbahnungsphase präzise Bonitäts- und Wirtschaftsinformationen sowie Adressrecherchen in den Entscheidungsprozess einbinde. Auf diesem Wege werde bereits von Beginn an das Risiko späterer Ausfälle reduziert. Sollte es trotz aller Vorsorge dann doch zu Zahlungsstörungen kommen, würde die rechtzeitige Zusammenarbeit mit Inkassopartnern die Erfolgschancen deutlich erhöhen und zugleich den Aufwand für die betroffenen Unternehmen minimieren. Weitere Informationen erhalten Sie über die Geschäftstelle Ihrer Kreishandwerkerschaft. Elisabeth Schubert, stv. Geschäftsführerin der Kreishandwerkerschaft, Leiterin der Mahn- und Inkassostelle, steht Innungsmitgliedern dabei gerne als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Tel.: (02602) 100523. Eine Dose – 2 Sprühköpfe! Die neuen engelbert strauss Profi-Markiersprays eignen sich hervorragend für die unterschiedlichsten Einsätze. Ein multifunktionaler Sprühkopf macht’s möglich: Sprühkopf 1 mit 360° Ventil und breitem Sprühstahl übernimmt großflächige Markierungen in allen Lagen, der schmale Sprühstrahl 2 eignet sich besonders für zielgenaue Beschriftungen. engelbert strauss bietet die funktionale Dose mit 2 verschiedenen Füllungen an. Das Markierspray „Bau“ ist ideal für kurzfristige Markierungs-, Kennzeichnungsund Beschriftungsarbeiten. Vor allem auf allen rauen Oberflächen im Bau- und Vermessungswesen und für Straßenmarkierungen ist das Bau-Markierspray der optimale Helfer. Bei langfristiger Kennzeichnung und Beschriftung kommt das Markierspray „Forst“ mit seiner extrem hohen Deckkraft zum Einsatz. Haftet ausgezeichnet auf Baumstämmen, Stamm- und Schnittholz aller Art und hinterlässt hochsichtbare Markierungen auf feuchtem Holz. Neben der 2-Sprühkopf-Technik überzeugt auch die Qualität des eingefüllten Sprays: besonders leuchtintensiv, abriebfest, wetterfest und schnelltrocknend – ohne zu verlaufen. Dazu kommt noch die unbedingt notwendige Umweltfreundlichkeit dieser Qualitäts-Produkte. Innungsmitglieder sparen 3% Weitere Informationen unter www.engelbert-strauss.de Seite 38 Rhein-Westerwald Brennpunkt Handwerk 1/2007 Vertrags- und Baurecht Öffentliches Vergaberecht: Produktvorgabe Nach § 9 Nr. 10 (VOB/A 2006) darf der Auftraggeber nur dann bestimmte Produktionen, Herkunft oder ein besonderes Verfahren vorschreiben, wenn der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann. In jedem Fall muss ein solcher Verweis dann aber mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ versehen werden. Sinn ist, dass nicht bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. Ausschreibungen, die das Fabrikat sowie den Typ im Leistungsverzeichnis zwingend vorgeben, ohne den Zusatz „oder gleichwertiger Art“ sind unzulässig. Eine solche Ausschreibungsform stellt einen schwerwiegenden Vergaberechtsverstoß dar. Wird ausnahmsweise ein bestimmtes Produkt gefordert, muss sich aus dem Vergabevermerk ergeben, welche Gründe für die Auswahl der einzelnen Produkte, als auch z. B. die Nichtzulassung von Nebenangeboten ausschlaggebend waren. Der Verstoß gegen die produktneutrale Ausschreibung stellt einen Aufhebungsgrund dar. Da aber in der Praxis fast nur so ausgeschrieben wird, ist nochmals deutlich darauf hinzuweisen, dass bei öffentlichen Ausschreibungen auch die Produktangabe mit dem Zusatz „oder gleichwertiger Art“ die Ausnahme darstellen soll, da grundsätzlich nicht ein Produkt als Substitut für eine allgemeine Beschreibung herangezogen werden soll, sondern die Leistung nach allgemeinen Kriterien zu beschreiben ist. (VK Hessen, 11.12.2006 - 69d-VK- 60/2006; www.theis-heukrodt-bauer.de) Prüfungs- und Hinweispflichten des Bauhandwerkers - DIN-Norm Reicht die Einhaltung der DIN-Normen? Im Rahmen der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung wird immer wieder die Frage diskutiert, ob der Bauhandwerker deshalb mangelfrei geleistet hat, weil er die einschlägigen DIN-Vorschriften beachtet hat. können. Deshalb ziehen sich viele Bauhandwerker auf die Prüfungs- und Hinweispflicht zurück, die in den einzel nen DIN-Vorschriften normiert sind und vertreten die Auffassung, dass deren Einhaltung die Prüf- und Hinweispflicht abschließend regelt. Dies ist nicht so! Der Umfang der Prüfpflicht wird durch die DIN nicht abschließend, sondern nur beispielhaft umschrieben. Alle Faktoren, die sich unmittelbar auf die Qualität der Werkleistung auswirken können, unterliegen im vollem Umfang der Prüfpflicht des Unternehmers. Wer also mit seiner Leistung auf Leistungen anderer Unternehmer aufbaut, muss als fachkundiger Werkunternehmer die Vorleistung prüfen und zumindest aufgrund seiner Sachkunde naheliegende Bedenken beim Auftraggeber anmelden. (OLG Köln, 08.02.2006 -11 U 93/04) Verkäufer von Baumaterial haftet bei Mängeln Ein Bauherr kaufte in einem renommierten Baumarkt Bodenfliesen 1. Wahl. Die Fliesen wiesen jedoch Hohlstellen durch so genannte Fehlpressungen auf, die beim Herabfallen von Gegenständen zu Abplatzungen an der Fliesenoberfläche führten. Der Bauherr ließ daraufhin den gesamten Boden erneuern. Einschließlich aller Ein- und Ausbaukosten, Malerarbeiten, Ab- und Neumontage von Sanitäreinrichtungen usw. entstanden Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 18 000 Euro bei einem Fliesenlieferungswert von rund 1000 Euro. Das OLG gab dem Bauherrn in vollem Umfang Recht. Das Gericht argumentierte: »Selbst wenn der Nacherfüllungsaufwand den Kaufpreis um ein Vielfaches übersteigt, gehören die Aus- und Einbaukosten gleichwohl zum Nacherfüllungsaufwand des Käufers. Diese Kosten sind nämlich nur deshalb angefallen, weil der Käufer Veränderungen der Kaufsache, hier die Verle-gung, die im Zusammenhang mit deren vertragsmäßigen Verwendung stehen, vorgenommen hat. Nach § 4 Nr. 3 VOB/B ist der Bauhandwerker verpflichtet, Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer unverzüglich anzumelden und den Auftraggeber hierüber schriftlich zu unterrichten. Die Unverhältnismäßigkeit der Kosten richtet sich nicht nach ihrem Verhältnis zum Kaufpreis, sondern ihrem Verhältnis zu der durch die Nichterfüllung für den Käufer erzielenden Werterhöhung.« Auch im Hinblick auf die im Jahre 2002 im Rahmen der Schulderechtsreform eingetretene Verlängerung der Gewährleistungszeit bei Baumaterialien heute beträgt sie fünf Jahre. Diese Prüfungs- und Unterrichtungspflicht geht soweit, wie Kenntnisse vom Handwerker erwartet werden Das heißt: Wenn Baumaterial bestimmungsgemäß eingebaut wird, haftet der Hersteller bzw. der Verkäufer für Mate- rialschäden einschließlich Folgekosten fünf Jahre. Trotzdem ist Vorsicht geboten. Es bleibt in letzter Instanz abzuwarten, wie der BGH einen vergleichbaren Fall entscheiden würde. Vereinbarte Beschaffenheit muss eingehalten werden Nach dem BGB (§633) ist eine Werkleistung frei von Mängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Weicht sie von dieser Beschaffenheit ab, ist sie demnach mangelhaft, auch wenn die tatsächliche Ausführung wirtschaftlich oder technisch besser als die vertraglich vereinbarte Leistung ist. Bei der Frage, ob die Leistung des Auftragnehmers mangelhaft ist, kommt es also nicht allein darauf an, ob die anerkannten Regeln der Technik eingehalten worden sind. Nach dem subjektiven Fehlerbegriff kann die Leistung schon allein dadurch fehlerhaft sein, dass sie von der vereinbarten Beschaffenheit, d.h. den vertraglichen Vereinbarungen abweicht. (OLG Brandenburg, 08.02.2006 - 4 U 86/01) Vertragskündigung wegen unzumutbaren Verhaltens Wann darf der Unternehmer den Vertrag wegen unzumutbaren Verhaltens des Auftraggebers kündigen? Grundsätzlich besteht eine Kooperationspflicht der Bauvertragsparteien. Eine Kündigung ist das letzte Mittel, wenn eine gedeihliche Fortsetzung des Bauvertrages nicht mehr möglich ist. So kann durch den Auftragnehmer gekündigt werden, wenn das Vertrauensverhältnis durch querolantes Verhalten des Bauherrn durch ständige Abmahnungen, ständiges Monieren und permanente Inverzugsetzungen so gestört ist, dass eine Fortsetzung des Bauvertrages nicht mehr zumutbar ist. Nicht zumutbar ist insbesondere, wenn der Bauherr entgegen den vertraglichen Vereinbarungen versucht auf Planung und Ausführung massiv Einfluss zu nehmen und seine eigenen Vorstellungen vom Bauablauf und Bauausführung durchzusetzen. Die Entscheidung des Gerichtes ist sicher kein Freibrief um bei Auseinandersetzungen mit dem Bauherrn den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Wo allerdings die Grenze des Zumutbaren überschritten ist, kann der Unternehmer aus wichtigem Grund aus dem Vertrag aussteigen. Beabsichtigen Sie diesen Schritt, sollten Sie zuvor mit Ihrem Rechtsanwalt und/oder Ihrem Ansprechpartner bei der Kreishandwerkerschaft sprechen. (OLG Celle, 22.09.2005, 6 U 37/05; BGH, Beschl. 29.06.2006, VII ZR 240/05) IKK Südwest-Plus senkt Umlagesatz für die Lohnausgleichskasse zum 1. Januar 2007 auf 1,3 % Die IKK Südwest-Plus senkt zum 1. Januar 2007 den Umlagesatz für die Lohnausgleichskasse der Arbeitgeber von 1,8 % auf 1,3 %. Dies hat der Verwaltungsrat in seiner Sitzung am 12. Dezember 2006 beschlossen. „Damit werden rund 14.000 mittelständische Betriebe um 0,5 Beitragssatzpunkte bei den Lohnnebenkosten entlastet“, so Frank Spaniol, Vorstand der IKK Südwest-Plus. Dies bedeutet beispielsweise für einen Betrieb mit 20 Arbeitnehmern (durchschnittlicher Bruttolohn = 2.000,- Euro) eine konkrete Ersparnis von 2.400,- Euro im Jahr. Um die mit der Entgeltfortzahlung für arbeitsunfähige Arbeitnehmer verbundenen Ausgaben gleichmäßig zu verteilen, wurden für kleine und mittlere Unternehmen gesetzliche Ausgleichskassen geschaffen. Hierbei zahlt jeder beteiligte Betrieb eine bestimmte Summe, die prozentual von den gezahlten Löhnen beziehungsweise Gehältern berechnet wird, in die Kasse ein. Daraus wird dann bei Bedarf der überwiegende Teil der Aufwendungen des Betriebes für die Entgeltfortzahlung erstattet. Gesetzlich sind alle Betriebe mit bis zu 30 Beschäftigten zur Teilnahme an diesem Ausgleichsverfahren verpflichtet. Die IKK Südwest-Plus bietet neben dem Umlagesatz von 1,3 % bei einem Erstattungssatz von 70 % der Lohnaufwendungen zwei weitere Wahlmöglichkeiten für die beteiligten Arbeitge- ber an. So kann sich der Arbeitgeber für eine 50-prozentige Erstattung entscheiden. Dafür müssen ab 1. Januar 2007 nur noch 0,8 % (bisher 1,3 %) des Arbeitsentgeltes als Umlage aufgewandt werden. Bei einer 30-prozentigen Erstattung sind lediglich 0,3 % (bisher 0,8 %) als Umlage fällig. Der Umlagesatz mit einem Erstattungssatz von 100 % der Lohnaufwendungen im Mutterschaftsfall (U2) beträgt 0,05 %. Damit leistet die IKK Südwest-Plus einen wichtigen Beitrag zur Senkung der Lohnnebenkosten in der Region. Die Fachberater im Außendienst der IKK Südwest-Plus beraten interessierte Arbeitgeber über die Teilnahmemöglichkeiten am Lohnausgleichsverfahren direkt vor Ort im Betrieb. Aktuell betreut die IKK Südwest-Plus 140.000 Versicherte und 20.000 Betriebe. Aufgrund des Plus an Leistung und Service rechnet die IKK nach Angaben von Spaniol im laufenden Jahr mit weiteren Mitgliederzuwächsen. Interessierte können die IKK rund um die Uhr an sieben Tagen in der Woche unter der kostenfreien IKK Service-Hotline 0800/133 1111 oder unter www.ikk-suedwest-plus.de erreichen.