Ingenieurvertrag

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Ingenieurvertrag
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Projekt-Nr.: 8-160-15
I n g e n i e u r ve r tr a g
zwischen
Gemeinde Tarp
Amt Südangeln
Tornschauer Straße 3-5
24963 Tarp
vertreten durch
Herrn Bürgermeister Hopfstock
- nachstehend Arbeitgeber (AG) genannt -
und
dem Einzelunternehmen
ingenieurgesellschaft nord
für bauwesen
Waldemarsweg 1
24837 Schleswig
vertreten durch
Dipl.-Ing. Boyke Elsner
- nachstehend Arbeitnehmer (AN) genannt -
Waldemarsweg 1 · 24837 Schleswig
Telefon 0 46 21 / 30 17- 0 • Telefax 0 46 21 / 30 17-30
E-Mail: info@ign-schleswig.de
www.ign-schleswig.de
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§1
Gegenstand des Vertrages
1.1
Gegenstand des Vertrages sind Ingenieurleistungen für die nachfolgende Baumaßnahme:
Gemeinde Tarp - Kanal- und Straßensanierung BA 2015 „Walter-Saxen-Straße“ und
„Alte Straße“
(genaue Bezeichnung der Baumaßnahme)
1.2
Die Gesamtbaumaßnahme besteht aus folgenden Objekten/Bauabschnitten:
a)
Kanalbau
1.3
Es ist beabsichtigt, die Baumaßnahme1)
in einem Zuge durchzuführen.
je nach Finanzierung bzw. Bewilligung der Zuwendungen in zeitlich getrennten
Abschnitten in etwa wie folgt durchzuführen:
§2
Grundlagen des Vertrages
2.1
Der Auftragnehmer hat folgende Unterlagen oder sonstige Vorgaben zu beachten:
Kanalbestandsplan und Kanalfilmung
2.2
Der Auftragnehmer hat weiterhin u. a. zu beachten:
– die Bau- u. Planungsrechtlichen sowie sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften
– die Bestimmungen über Zuwendungen an kommunale Auftraggeber, sofern der AG dem
AN diese bekannt gibt und die Unterlagen rechtzeitig übergibt.
– die einschlägigen technischen Normen, Richtlinien und Bestimmungen
– die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)
– die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL), wenn verlangt die Vergaberichtlinien des
Auftraggebers
1)
Zutreffendes ankreuzen
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2.3
Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, gelten ergänzend nacheinander folgende
Vertragsbestandteile:
– Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Verträge mit freiberuflich tätigen Objektplanern (AVB)
– Die Zusätzlichen Vertragsbestimmungen für Verträge mit freiberuflich Tätigen Objektplanern (ZVB)
– Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung (HOAI)
– Die Bestimmungen über den Werkvertrag (§ 631 ff. BGB)
§3
Stufenweise Beauftragung
3.1
Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer von den in § 4 genannten Leistungen (stufenweise Beauftragung) zunächst mit Folgenden:
- entfällt -
3.2
Die weiteren Leistungen werden dem Auftragnehmer rechtzeitig schriftlich in Auftrag gegeben.
Der Auftragnehmer ist von der Verpflichtung, weitere Leistungen nach § 4 zu erbringen,
entbunden, wenn diese nicht innerhalb eines Zeitraumes von 36 Monaten nach Abschluss
der zuletzt erbrachten Leistung beauftragt werden.
3.3
Der Auftragnehmer kann aus der stufenweisen Beauftragung keine weitergehenden Vergütungsansprüche oder Schadenersatzansprüche ableiten.
§4
Umfang der Leistungen des Auftragnehmers
4.1
Der Auftragnehmer hat folgende Grundleistungen aus dem Leistungsbild Ingenieurbauwerke, besondere Leistungen, Objektliste nach Anlage 12 HOAI 2013 (§ 43 Abs. 5, § 44
Abs. 5) zu erbringen:1)
1)
Zutreffendes ankreuzen
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LPH 1
LPH 2
LPH 3
LPH 4
LPH 5
LPH 6
LPH 7
LPH 8
LPH 9
Grundlagenermittlung
Vorplanung
Entwurfsplanung (soweit erforderlich)
Genehmigungsplanung
Ausführungsplanung
Vorbereiten der Vergabe
Mitwirkung bei der Vergabe
Bauoberleitung
Objektbetreuung
Der Auftragnehmer schuldet neben den in der Anlage 12 aufgeführten Grundleistungen (zu
§ 43 Abs. 5, § 44 Abs. 5 HOAI 2013) auch weitere Leistungen, die zur ordnungsgemäßen
Herstellung des in § 1 genannten Bauvorhabens erforderlich sind, auch wenn sie vorstehend nicht im Einzelnen genannt sind. Für diese Leistungen kann die Vergütung gemäß § 3
Absatz 2 HOAI frei vereinbart werden.
4.2
Der Auftragnehmer hat neben den Grundleistungen folgende besondere Leistungen zu erbringen:
a)
b)
Fortschreibung der Bestandspläne mit den Sanierungsausführungen
Örtliche Bauleitung
Der Auftraggeber behält sich vor, (weitere) Besondere Leistungen nach Vertragsabschluss
zu übertragen.
4.3
Der Auftragnehmer kann sich bei Fehlern oder Mängeln grundsätzlich nicht auf die Sachkunde des Auftraggebers berufen. Bestätigungen oder Freigaben von Planungen oder sonstigen Leistungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber entbinden den Auftragnehmer nicht von seiner alleinigen Verantwortlichkeit für die von ihm auf der Grundlage dieses
Vertrages erbrachten Leistungen.
§5
Leistungen des Auftraggebers und anderer fachlich Beteiligter/Beteiligung von Fachbehörden
5.1
Folgende Leistungen aus dem Leistungsbild nach Anlage 12 (zu § 43 u. § 44 HOAI 2013)
werden vom Auftraggeber selbst oder in seinem Auftrag von Dritten erbracht:
- entfällt 5.2
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Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer folgende Unterlagen zur Verfügung:
Kanalbestandsplan und Kanalvideodokumentation
5.3
Folgende Leistungen werden von den nachstehend genannten, an der Planung und Überwachung fachlich Beteiligten erbracht:
Objektplanung für Freianlagen: .................................................................. Nicht erforderlich
Baugrunduntersuchung: .............................................................................. Nicht erforderlich
Tragwerksplanung:
.................................................................................. Nicht erforderlich
Vermessung: ............................................................................................ Nicht erforderlich
Technische Ausrüstung:.............................................................................. Nicht erforderlich
Entsorgung von schadstoffbelasteten Böden und Gebäudeteilen: …..……..Nicht erforderlich
Sicherheits- und Gesundheitskoordination: ................................................. Nicht erforderlich
Der Auftragnehmer hat die Leistungen der anderen an der Planung und Überwachung fachlich Beteiligten zeitlich und fachlich zu koordinieren, diese Leistungen mit seinen Leistungen
abzustimmen und in seine Leistungen einzuarbeiten. Dies gilt auch für Leistungen, die vom
Auftraggeber erbracht werden.
Die Verträge mit den anderen an der Planung und Überwachung fachlich Beteiligten werden
vom Auftraggeber geschlossen.
§6
Termine/Fristen
6.1
Für die Leistungen nach § 4 dieses Vertrages gelten folgende Termine/Fristen:
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§7
Vergütung des Auftragnehmers
(Teil 3 Objektplanung)
7.1
Das Honorar für die Grundleistungen der Ingenieurbauwerke (Abschnitt 3) wird wie folgt
ermittelt:
Für die Leistungen der Leistungsphasen 1 – 9 der Objektplanung nach den anrechenbaren
Kosten (§§ 4, 6 und § 44 HOAI) auf der Grundlage der Kostenberechnung, sofern diese
noch nicht feststeht, der Kostenschätzung.
Die Kostenermittlungen sind nach der DIN 276 -1 in der Fassung vom Dezember 2008 aufzustellen.
Nach folgender Honorarzone und nach der Honorartafel zu § 44 der HOAI 2013; der Honorarrahmen stellt die Differenz zwischen dem Von- und dem Bis- Satz dar:
Honorarzone II, Mindestsatz
zuzüglich 0. v. H. des Honorarrahmens
Nach folgender Bewertung der Grundleistungen:
Leistungsphase
Grundleistungen
Bewertung der Grundleistungen
in v. H. der Honorare
§ 43 Leistungsbild Ingenieurbauwerke
1
Grundlagenermittlung
2
3
4
vereinbart
2%
0%
Vorplanung
20%
Entwurfsplanung
Genehmigungsplanung
25%
5%
0%
25%
5
Ausführungsplanung
15%
0%
15%
6
7
8
9
Vorbereitung der Vergabe
Mitwirkung bei der Vergabe
Objektüberwachung
Objektbetreuung
13%
4%
15%
1%
100%
13%
4%
12%
1%
70%
Abweichungen von der HOAI sind nachfolgend zu begründen:
Für die örtliche Bauüberwachung wird folgendes Honorar vereinbart:
......2,5% der anrechenbaren Kosten
....................€ als Pauschale
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7.2
Das Honorar für die Grundleistungen der Verkehrsanlagen (Abschnitt 4) wird wie folgt ermittelt:
Für die Leistungen der Leistungsphasen 1 – 9 der Objektplanung nach den anrechenbaren
Kosten (§§ 4, 6 und § 46 HOAI) auf der Grundlage der Kostenberechnung, sofern diese
noch nicht feststeht, der Kostenschätzung.
Die Kostenermittlungen sind nach der DIN 276 -1 in der Fassung vom Dezember 2008 aufzustellen.
Nach folgender Honorarzone und nach der Honorartafel zu § 48 der HOAI 2013; der Honorarrahmen stellt die Differenz zwischen dem Von- und dem Bis- Satz dar:
Honorarzone II, Mindestsatz
zuzüglich 0. v. H. des Honorarrahmens
Nach folgender Bewertung der Grundleistungen:
Leistungsphase
Grundleistungen
Bewertung der Grundleistungen
in v. H. der Honorare
§ 47 Leistungsbild Verkehrsanlagen
vereinbart
0%
0%
1
2
Grundlagenermittlung
Vorplanung
2%
20%
3
Entwurfsplanung
25%
0%
4
5
Genehmigungsplanung
Ausführungsplanung
8%
15%
0%
15%
6
Vorbereitung der Vergabe
10%
10%
7
8
Mitwirkung bei der Vergabe
Objektüberwachung
4%
15%
4%
12%
9
Objektbetreuung
1%
1,0%
100%
42%
Abweichungen von der HOAI sind nachfolgend zu begründen:
Für die örtliche Bauüberwachung wird folgendes Honorar vereinbart:
...........2,5% der anrechenbaren Kosten
....................€ als Pauschale
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7.3
Das Honorar (Abschnitt 1) für Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden und Innenräumen (§ 36) wird wie folgt ermittelt:
Für die Leistungen der Leistungsphasen 1 – 9 der Objektplanung nach den anrechenbaren
Kosten (§§ 4, 6 und § 33 HOAI) auf der Grundlage der Kostenberechnung, sofern diese
noch nicht feststeht, der Kostenschätzung.
Die Kostenermittlungen sind nach der DIN 276 -1 in der Fassung vom Dezember 2008 aufzustellen.
Nach folgender Honorarzone und nach der Honorartafel zu § 35 der HOAI 2013; der Honorarrahmen stellt die Differenz zwischen dem Von- und dem Bis- Satz dar:
Honorarzone II, Mindestsatz
zuzüglich 0. v. H. des Honorarrahmens
Nach folgender Bewertung der Grundleistungen:
Leistungsphase
Grundleistungen
Bewertung der Grundleistungen
in v. H. der Honorare
§ 34 Leistungsbild Gebäude u. Innenräume
vereinbart
1
2
Grundlagenermittlung
Vorplanung
2%
20%
0%
0%
3
Entwurfsplanung
25%
0%
4
5
Genehmigungsplanung
Ausführungsplanung
5%
15%
0%
0%
6
Vorbereitung der Vergabe
13%
0%
7
8
Mitwirkung bei der Vergabe
Objektüberwachung
4%
15%
0%
0%
9
Objektbetreuung
1%
0%
100%
0%
Abweichungen von der HOAI sind nachfolgend zu begründen:
Für die örtliche Bauüberwachung wird folgendes Honorar vereinbart:
...........2,5% der anrechenbaren Kosten
....................€ als Pauschale
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7.4
Kosten für die Entsorgung schadstoffbelasteter Gebäudeteile und Böden werden nicht anrechenbar; evtl. Leistungen des Auftragnehmers für die Entsorgung werden ggf. besonders
beauftragt und gelten dann als Besondere Leistung. Diese Besondere Leistung wird nach
Zeitaufwand abgerechnet, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren.
Der Auftragnehmer hat auch die nachfolgend aufgeführten Leistungen zu planen, bei der
Beschaffung mitzuwirken oder die Ausführung oder den Einbau fachlich zu überwachen,
wenn sie angekreuzt sind: 1)
KGr. 214 Herrichten der Geländeoberfläche
KGr. 220 öffentliche Erschließung
KGr. 230 nichtöffentliche Erschließung
KGr. 500 Außenanlagen, ohne KGr. 540
Verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit
Das Umlegen und Verlegen von Leitungen
Die Ausstattung und Nebenanlagen von Straßen
7.5
Die Besonderen Leistungen werden wie folgt honoriert:1)
------------------------------------
in v.H. des Grundhonorars
Fortführen des Bestandplanes
je netto pauschal € 600,00
------------------------------------
je netto pauschal €
§8
Zusatzvereinbarung
8.1
Für den Fall, dass dem Auftragnehmer zusätzliche Leistungen übertragen werden und
sich die Parteien auf eine Vergütung nach Zeithonorar verständigen, werden bereits jetzt
folgende Stunden- und Tagessätze vereinbart:
1)
•
für den Auftragnehmer/Geschäftsführer: 82,00 €/h
•
für Diplomingenieure: 75,00 €/h
•
für technische Zeichner und sonstige Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation, die
technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen: 48,00 €/h
Zutreffendes ankreuzen
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8.2
Nebenkosten im Sinne des § 14 Abs. 2 HOAI werden wie folgt vergütet:1)
pauschal mit 5% des Nettohonorars, zuzüglich fälliger Umsatzsteuer, darin enthalten
sind Planunterlagen 3fach.
nach folgender Regelung bei Mehrausfertigung der Unterlagen:
Die Kosten der Vervielfältigung von Zeichnungen und schriftlichen Unterlagen werden gesondert, auf Nachweis nach folgenden Ansätzen erstattet, zuzüglich fälliger
Umsatzsteuer:
Zeichnungen
- schwarz/weiß
- farbig
8,00 €/m²
15,00 €/m²
Schriftliche Unterlagen
- DIN A4 Seite schwarz/weiß
- DIN A4 Seite farbig
- DIN A3 Seite schwarz/weiß
- DIN A3 Seite farbig
0,10 €/Stück
0,70 €/Stück
0,20 €/Stück
1,40 €/Stück
8.3
Die Umsatzsteuer für das Honorar des Auftragnehmers und für die zu erstattenden Nebenkosten wird gesondert gezahlt.
Der Anspruch des Auftragnehmers auf Abschlagszahlungen richtet sich nach § 15 HOAI
2013.
Abschlagszahlungen werden 14 Kalendertage nach Eingang beim Auftraggeber geleistet.
Honorarschlussrechnungen werden 30 Kalendertage nach Eingang beim Auftraggeber geleistet.
Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Auftragnehmer eine Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48 b Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) des Finanzamt Flensburg vom 12.03.2015 für den Zeitraum vom
12.03.2015 bis zum 11.03.2016 vorliegen hat, der auf das Einzelunternehmen Herrn Boyke
Elsner (Leistender) ausgestellt ist. Eine Freistellungsbescheinigung kann bei uns angefordert werden.
§9
Verpflichtung des Auftragnehmers
- keine -
1)
Zutreffendes ankreuzen
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§ 10
Haftung, Mängelansprüche des Auftraggebers
Der Auftragnehmer haftet für die unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die auf einem
Mangel seiner Leistung bzw. Verzug oder einer sonstigen Verletzung seiner vertraglichen
Verpflichtungen beruhen, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nach §§ 633 ff. BGB beträgt 5 Jahre.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nach §§ 633 ff. BGB beginnt mit Abnahme der
Planungsleistungen zum Abschluss der Leistungsphase 8. Dies gilt auch bei vereinbarter
stufenweiser Beauftragung, wenn die weiteren Leistungsphasen jeweils gesondert
beauftragt werden bis einschließlich der Leistungsphase 8. Werden bei stufenweiser
Beauftragung die weiteren Leistungsphasen nicht beauftragt, so ist jeweils mit Abschluss
der beauftragten Leistungsphase die Leistung abzunehmen. Die Abnahme soll in einer
schriftlichen Dokumentation festgehalten werden.
§ 11
Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers
Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung nach § 9 AVB müssen mindestens betragen:
–
Für Personenschäden
........3.000.000,00........... EUR
–
Für sonstige Schäden
........1.500.000,00........... EUR
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Versicherungsschutz gegenüber dem Auftraggeber
nachzuweisen.
§ 12
Kündigung
Dieser Vertrag ist für den Auftraggeber jederzeit, für den Auftragnehmer nur aus wichtigem
Grund kündbar.
Im Falle der freien Kündigung durch den Auftraggeber erhält der Auftragnehmer die volle
anteilige Vergütung für die bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen. Für die
infolge der Kündigung nicht mehr zu erbringenden Leistungen wird die Vergütung mit
pauschal 10% der Restvergütung in Ansatz gebracht, wenn nicht eine der Parteien eine
abweichende Berechnung gemäß § 649 Satz 2 BGB verlangt.
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Der Auftraggeber kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist kündigen, wobei als wichtige Gründe insbesondere in Betracht kommen:
Antrag auf Durchführung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers.
Verstreichen lassen angemessener Nachfristen bei Überschreitung der vertraglich
vereinbarten Termine und Fristen.
Ein Verstoß gegen die Pflichten nach § 13 Abs. 2 dieses Vertrages.
Bei nachhaltiger schuldhafter Vertragsverletzung.
Sonstige Umstände, die es dem Auftraggeber unzumutbar machen, das Vertragsverhältnis
mit dem Auftragnehmer fortzusetzen.
Im Falle der berechtigten Kündigung aus wichtigem Grund kann der Auftraggeber dem
Restvergütungsanspruch des Auftragnehmers für die bis dahin erbrachten Leistungen die
Mehrkosten der Ersatzvornahme entgegenhalten, wobei er zur Nachweisführung
hinsichtlich der Mehrkosten gegenüber dem Auftragnehmer verpflichtet ist.
Der Auftragnehmer ist zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn der
Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät und auch auf eine angemessene Nachfrist (wobei
eine Frist von zwei Wochen als angemessen gilt) nicht Zahlung auf die berechtigten
Forderungen des Auftragnehmers leistet.
Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Im Falle einer Kündigung des Vertrages hat der Auftragnehmer seine Planungsleistungen
so zum Abschluss zu bringen, dass ohne Störung des Gesamtprojektablaufs die
Fortführung des Projekts bzw. der Bauarbeiten ohne zeitliche Verzögerung erfolgen kann.
Die Parteien verpflichten sich im Nachgang zur Kündigung abzustimmen, ob und in
welchem Umfang noch Restleistungen durch den Auftragnehmer trotz erfolgter Kündigung
zu erfolgen haben, die die Wirksamkeit der Kündigung im Übrigen unberührt lassen.
Eine Kündigung lässt die nachfolgende Regelung unter § 13 unberührt.
§ 13
Urheber- und Verwertungsrechte
Soweit die Leistungen des Auftragnehmers urheberrechtlich geschützt sind, bleiben dessen
Urheberpersönlichkeitsrechte unberührt.
Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber zu, dass seine nach diesem Vertrag zu
erbringenden Leistungen frei von Rechten Dritter sind und stellt den Auftraggeber von
möglichen Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von Urheber- und
Leistungsschutzrechten oder sonstigen Rechten frei.
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Beabsichtigt der Auftragnehmer, vertragsgegenständliche Leistungen von einem freien
Mitarbeiter oder sonstigen Dritten erbringen zu lassen, hat er den Auftraggeber vor
Leistungserbringung schriftlich hierauf hinzuweisen, damit eine Übertragung von
Verwertungs- und Nutzungsrechten an diesen Leistungen auf den Auftraggeber mit dem
Dritten vereinbart werden kann. Kommt es nicht zu einer solchen Vereinbarung zwischen
dem Auftraggeber und dem Dritten, ist der Auftragnehmer nicht berechtigt,
vertragsgegenständliche Leistungen an den Dritten weiter zu beauftragen.
Ein Verstoß des Auftragnehmers gegen diese Verpflichtung stellt für den Auftraggeber
einen wichtigen Grund zur Kündigung des Vertrages dar.
Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber die Verwertungs-, Nutzungs- und
Änderungsrechte an allen von ihm für das vertragsgegenständliche Objekt erstellten
Unterlagen und erbrachten Leistungen.
Der Auftraggeber darf die Unterlagen und sonstigen Leistungen des Auftragnehmers für das
vertragsgegenständliche Bauvorhaben ohne Mitwirkung des Auftragnehmers unter
Wahrung von dessen eventuellen Urheberpersönlichkeitsrechten nutzen und ändern. Dies
gilt auch für das ausgeführte Bauwerk. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer vor
Änderungen eines nach dem Urheberrecht geschützten Werks – soweit zumutbar –
anhören. Im Falle erheblicher Abweichungen in Bereichen, die als urheberrechtliches Werk
anzusehen sind und die entstellend wirken können, kann der Auftragnehmer verlangen,
dass keine Abweichungen vorgenommen werden. In diesem Fall haben die Parteien nach
Lösungen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belange des Auftraggebers zu
suchen.
Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung des vom Auftragnehmer geplanten
Bauwerks unter Namensangabe des Auftragnehmers.
Der Auftraggeber ist berechtigt, diese Nutzungs-, Verwertungs- und Änderungsrechte auf
Dritte zu übertragen.
Mit der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Ansprüche des Auftragnehmers im
Zusammenhang mit der Übertragung der Nutzungs-, Verwertungs- und Änderungsrechte an
seiner Leistung abgegolten.
Der Auftragnehmer ist zu Veröffentlichungen über das vertragsgegenständliche
Bauvorhaben mit Einwilligung des Auftraggebers, die nur aus berechtigten Interessen vom
Auftraggeber verweigert werden darf, befugt.
Sämtliche Regelungen gemäß vorstehender Absätze gelten uneingeschränkt auch in jedem
Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung.
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§ 14
Gerichtsstandvereinbarung
Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sollen vor den
ordentlichen Gerichten ausgetragen werden, wobei als ausschließlicher Gerichtsstand der
Sitz des Auftraggebers vereinbart wird.
Streitfälle berechtigen die Vertragsparteien nicht, ihre Mitwirkungspflichten an der
Vertragserfüllung nicht mehr wahrzunehmen. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, seine
Planungsleistungen einzustellen oder ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich seiner
Leistungen und der Herausgabe von Unterlagen geltend zu machen, es sei denn, es steht
ihm aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Vorschriften ein Zurückbehaltungsrecht zu. In
diesem Fall ist der Auftraggeber berechtigt, durch Übergabe einer Bürgschaft gem. § 648 a
BGB in Höhe der im Streit stehenden Forderungen die Herausgabe von Unterlagen zu
bewirken. Zug-um-Zug gegen Übergabe einer entsprechenden Bürgschaft nach § 648 a
BGB hat der Auftragnehmer die vom Auftraggeber verlangten Unterlagen in jedem Fall
herauszugeben, sodass dann kein Zurückbehaltungsrecht oder sonstige Einreden mehr
geltend gemacht werden können.
§ 15
Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollten
Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit des
Vertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll dasjenige
gelten, was die Vertragsschließenden unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des
Vertrages voraussichtlich vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung
erkannt hätten.
Auftraggeber
Auftragnehmer
Tarp, den
...........................................................
Schleswig, den 21.08.2015
.................................................................
(Ort, Datum)
(Ort, Datum)
...........................................................
(Unterschrift)
.................................................................
(Unterschrift)