Amtsblatt der Stadt Nürnberg

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Amtsblatt der Stadt Nürnberg
Amtsblatt
Nürnberg
Nürnberg
Informationen und
amtliche Bekanntmachungen
der Stadt Nürnberg
www.amtsblatt.nuernberg.de
Nr. 6 / 18. März 2009
Euro 0,80
Nürnberg
Satzung über die Vermeidung, Verwertung
und Beseitigung von Abfällen
(AbfallwirtschaftsS - AbfS)
Vom 13. März 2009
Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nrn. 1 und
2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt
geändert durch § 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 958), auf
Grund von Art. 3 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern (Bayerisches
Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. August 1996 (GVBl. S. 396, ber. S. 449), zuletzt geändert durch § 2
des Gesetzes vom 05. April 2006 (GVBl. S. 178) und auf Grund von § 7 Satz
4 der Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen
und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung
- GewAbfV) vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938), zuletzt geändert durch Art. 7
der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), mit Zustimmung der
Regierung von Mittelfranken vom 11. März 2009, Nr. 55.1 - 8104 - N 001/09,
folgende Satzung:
Inhaltsübersicht:
§ 1 Zielsetzung und Aufgaben
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Umfang der städtischen Verwertungs- und Beseitigungspflicht; Ausschlüsse
§ 4 Anschluss- und Benutzungsrecht/-zwang
§ 5 Ausnahmen und Befreiungen
§ 6 Benutzung der öffentlichen Einrichtung; Überlassung von Abfällen,
Eigentumsübergang
§ 7 Förderung der Kreislaufwirtschaft; Vermeiden und Verwerten von
Abfällen
§ 8 Anzeige- und Antragspflicht
§ 9 Abfallbehälter
§ 10 Abfalltrennung; Benutzung der Abfallbehälter
§ 11 Standplätze und Transportwege für Abfallbehälter; Beteiligtengemeinschaft
§ 12 Abfuhr
§ 13 Betretungsrecht
§ 14 Mitwirkungs- und Duldungspflichten
§ 15 Förderung der Eigenkompostierung
§ 16 Erdaushub
§ 17 Problemabfälle
§ 18 Sperrmüll
§ 19 Durchführung von abfallwirtschaftlichen Maßnahmen; Anlagen und
Einrichtungen
§ 20 Müllverbrennungsanlage
§ 21 Deponie
§ 22 Betriebsstörungen
§ 23 Überwachung von Entsorgungsanlagen und -einrichtungen
§ 24 Missbrauch von städtischen Entsorgungsanlagen
§ 25 Gebühren
§ 26 Anordnungen für den Einzelfall
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
§ 28 Sonderregelungen für einzelne Ortsteile
§ 29 Inkrafttreten
Anlage zu § 11 Abs. 2
§1
Zielsetzung und Aufgaben
(1)Im Rahmen der Förderung der Kreislaufwirtschaft, zur Schonung der
natürlichen Ressourcen und der Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen nimmt die Stadt folgende Aufgaben wahr:
1. die Förderung der Abfallvermeidung,
2. die Verwertung von Abfällen und
3. die Beseitigung von Abfällen.
(2)Die Aufgaben nach Abs. 1 umfassen auch die hierfür erforderlichen
Maßnahmen des Sammelns, Einsammelns durch Hol- und Bringsysteme,
Beförderns, Behandelns, Lagerns und Ablagerns.
(3)Zu den Aufgaben gehört ferner die Information und Beratung über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallberatung).
(4)Die Stadt betreibt zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 bis 3 eine öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche, wirtschaftliche und organisatorische Einheit. Die Stadt kann sich zur Erfüllung von Aufgaben ganz
oder teilweise Dritter bedienen.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
§2
Begriffsbestimmungen
Abfälle zur Beseitigung:
Abfälle, die nicht verwertet werden können;
Abfälle zur Verwertung:
Abfälle, die verwertet werden;.
Hausmüll:
Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens;
gewerbliche Siedlungsabfälle:
Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung
vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) in der jeweils geltenden Fassung
aufgeführt sind, insbesondere
a) gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung
ähnlich sind, sowie
b) Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme
der in Nr. 3 genannten Abfälle;
Bioabfälle:
im Abfall enthaltene, biologisch abbaubare nativ- und derivativ-organische Abfallanteile, d. h. alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren organischen Abfallanteile. Hierzu gehören insbesondere pflanzliche Küchenabfälle (z. B. Obst- und Gemüsereste, Kaffeefilter, Topf- und
Balkonpflanzen und kleine Mengen an Gartenabfällen).
Keine Bioabfälle im Sinne dieser Satzung sind: flüssige Küchenabfälle,
Fette, Tierkörperteile und tierische Erzeugnisse wie z. B. Wurst, Fleisch,
Gräten, Knochen, sowie Speisereste, die solche Bestandteile enthalten;
Gartenabfälle:
pflanzliche Abfälle, die auf gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen (z. B. Baum-, Gras- und Strauchschnitt, Laub) und kompostiert werden können;
Bauschutt: mineralische Stoffe aus Bautätigkeiten;
Baustellenabfälle:
nichtmineralische Stoffe, wie sie bei Neu-, Umbau- und Renovierungsarbeiten anfallen;
Erdaushub: natürlich gewachsenes oder bereits verwendetes Erd- oder Felsmaterial;
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10. Elektro- und Elektronikaltgeräte:
Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme
oder elektromagnetische Felder benötigen, sowie Geräte zur Erzeugung,
Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die für den Betrieb
mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung
von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind. Hierunter fallen z. B. Haushaltsgroßgeräte wie Kühlschränke, Waschmaschinen, Herde, Geschirrspüler;
Haushaltskleingeräte wie Staubsauger, Toaster, Bügeleisen, Rasierapparate; Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik wie
Computer, Drucker, Laptops, Faxgeräte, Telefone; Geräte der Unterhaltungselektronik wie Fernseh- und Radiogeräte, Hi-Fi-Anlagen; Beleuchtungskörper wie Leuchtstofflampen, Entladungslampen; Werk­zeuge wie
Bohrmaschinen, Sägen, Nähmaschinen, Rasenmäher; Spielzeug sowie
Sport- und Freizeitgeräte wie elektrische Eisenbahnen, Videospielkonsolen, Fahrrad- oder Laufcomputer; Medizinprodukte wie Beatmungsgeräte, Blutdruckmessgeräte; Überwachungs- und Kontrollinstrumente
wie Rauchmelder, Thermostate; Automatische Ausgabegeräte;
11.Problemabfälle:
Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihres Schadstoffgehalts
zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung
bedürfen (z. B. Lacke, Lösungsmittel, Chemikalien, Desinfektionsmittel,
Gifte, Autowasch- und -pflegemittel), sowie haushaltsübliche Mengen
vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit den vorgenannten Abfällen entsorgt werden können;
12.Abfallentsorgung:
Verwertung und Beseitigung von Abfällen;
13.Grundstück im Sinne dieser Satzung:
ohne Rücksicht auf den Grundbucheintrag jeder zusammenhängende
Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere dann, wenn ihm eine Hausnummer zugeteilt ist;
14.andere Berechtigte und Verpflichtete:
die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden
Rechte und Pflichten gelten entsprechend für andere am Grundstück
dinglich Berechtigte, insbesondere für Erbbauberechtigte, Wohnungsund Teileigentümer, Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigte im
Sinne des Wohneigentumsrechtes, Nießbraucher;
Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen nicht
dadurch befreit, dass neben ihnen auch andere verpflichtet sind.
15.Abfallbehälter: Sammelbegriff für Behälter für Abfälle zur Beseitigung (z. B. Restmüllbehälter -graue Tonne-) und Behälter für Abfälle zur Verwertung (z. B.
Biotonne -grüne Tonne-, Altpapierbehälter -blaue Tonne-).
§3
Umfang der städtischen Verwertungsund Beseitigungspflicht; Ausschlüsse
(1)Die Pflicht der Stadt zur Abfallentsorgung umfasst die Verwertung und
die Beseitigung von Abfällen aus privaten Haushaltungen und von zur
Beseitigung überlassenen Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen. § 15
Abs. 1 Satz 2 und § 13 Abs. 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) in der jeweils
geltenden Fassung bleiben unberührt. Maßnahmen der Abfallentsorgung
sind auch das Sammeln, Einsammeln durch Hol- und Bringsysteme, Befördern, Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen. Abfälle werden so
eingesammelt, dass die Möglichkeiten zur vorrangigen Abfallverwertung
genutzt werden können. Nach Maßgabe dieser Satzung sind die Abfälle zur
Verwertung und Beseitigung getrennt zu überlassen.
(2)Von der Abfallentsorgung durch die Stadt sind ausgeschlossen:
1. Gewerbliche Siedlungsabfälle, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit in privaten Haushaltungen anfallenden Abfällen
beseitigt werden können;
2. Eis und Schnee;
3. Altfahrzeuge;
4. pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft, aus Gärtnereien
und öffentlichen Anlagen und pflanzliche Abfälle, die in Mengen > 2 m3
anfallen;
5. Körperteile und Organabfälle;
6. gasförmige und flüssige in Druckgasflaschen gefasste Stoffe;
7. Munition, Sprengstoff und Feuerwerkskörper;
8. Versuchstiere, sowie Streu und Exkremente, durch die eine Übertragung
von Krankheitserregern zu besorgen ist;
9. Abfälle, die nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S.
1045) in der jeweils geltenden Fassung behandelt werden müssen;
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10.Abfälle, für die Rücknahmepflichten durch Rechtsverordnungen nach
§ 24 KrW-/AbfG eingeführt sind, soweit entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen - vorbehaltlich einer Mitwirkung nach § 24 Abs. 2 Nr. 4 KrW-/AbfG;
11.Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen,
soweit Dritten oder privaten Entsorgungsträgern Pflichten zur Entsorgung nach den §§ 16, 17 oder 18 KrW-/AbfG übertragen worden sind.
(3)Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht für die in § 2 Abs. 2 KrW-/
AbfG genannten Stoffe.
(4) Vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt sind Küchen- und Speiseabfälle aus Restaurants, Catering-Einrichtungen und Küchen einschließlich Groß- und Haushaltsküchen, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, ausgeschlossen, soweit sie nicht über Abfallbehälter nach § 9 Abs. 1
Nrn. 1 und 2 eingesammelt und befördert werden können.
(5)Soweit Abfälle ganz oder teilweise von der Entsorgung durch die Stadt
ausgeschlossen sind, ist der Besitzer der Abfälle nach den Vorschriften des
KrW-/AbfG sowie des BayAbfG verpflichtet, diese einer hierfür zugelassenen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen.
§4
Anschluss- und Benutzungsrecht/-zwang
(1)Jeder Eigentümer eines Grundstücks im Stadtgebiet hat im Rahmen dieser Satzung das Recht sein Grundstück an die öffentliche Einrichtung der
Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlussrecht).
Jeder Anschlussberechtigte und jeder sonstige Abfallbesitzer (z. B. Mieter,
Pächter) im Stadtgebiet hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, die städtischen oder von einem beauftragten Dritten bereitgestellten Abfallbehälter und die sonstigen Anlagen und Einrichtungen der Abfallwirtschaft bestimmungsgemäß zu benutzen (Benutzungsrecht).
(2)Jeder Eigentümer eines Grundstücks im Stadtgebiet ist verpflichtet, sein
Grundstück im Rahmen dieser Satzung an die öffentlichen Einrichtung der
Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlusszwang).
Jeder Anschlusspflichtige und jeder sonstige Abfallbesitzer bzw. -erzeuger
ist verpflichtet, im Rahmen des Anschlusszwanges die auf dem Grundstück
oder die sonst bei ihm angefallenen überlassungspflichtigen Abfälle der
städtischen Einrichtung zur Abfallentsorgung satzungsgemäß zu überlassen (Benutzungszwang).
(3)Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten
Haushaltungen, für die wegen ihrer Art, Menge oder ihres unregelmäßigen
Anfalls eine Sammlung in Behältern nach § 9 Abs. 1 Satz 1 unzweckmäßig
ist, können mit Zustimmung der Stadt vom Abfallerzeuger / Abfallbesitzer
selbst oder durch einen Beauftragten eingesammelt und befördert werden.
Die Abfälle sind nach Maßgabe dieser Satzung und der jeweiligen Benutzungssatzung bei einer städtischen Anlage oder einer Anlage eines beauftragten Dritten zur Abfallentsorgung bereitzustellen.
§5
Ausnahmen und Befreiungen
(1)Der Benutzungszwang gemäß § 4 Abs. 2 besteht nicht, soweit Abfälle
1. nach § 3 Abs. 2 von der Abfallentsorgung ausgeschlossen sind;
2. durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden;
3. durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen
Verwertung zugeführt werden, wenn und soweit dies der Stadt nachgewiesen wird und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Die Nrn. 2 und 3 gelten nicht für gefährliche Abfälle.
(2)Vom Anschluss- und Benutzungszwang für Abfälle zur Verwertung sind
private Haushaltungen befreit, wenn die Abfälle zur Verwertung durch
den Abfallbesitzer selbst auf dem an die städtische Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des §
5 Abs. 3 KrW-/AbfG verwertet werden (Eigenverwertung). Die ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung ist der Stadt auf Verlangen nachzuweisen.
(3)Vom Anschluss- und Benutzungszwang an die Biotonne sind private
Haushaltungen befreit, wenn die Anschlussberechtigten oder die sonstigen
Abfallbesitzer nachvollziehbar und schlüssig darlegen, dass sie in der Lage
sind, die auf dem Grundstück anfallenden Bioabfälle zu kompostieren.
(4)Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kommt für Erzeuger/Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen
als privaten Haushaltungen, insbesondere bei Industrie- und Gewerbebetrieben, nur dann in Betracht, wenn sie die bei ihnen anfallenden Abfälle
zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigen (Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung der Abfälle
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg
zur Beseitigung erfordern. Überwiegende öffentliche Interessen sind insbesondere dann gegeben, wenn ohne eine Abfallüberlassung an die Stadt
als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger die Entsorgungssicherheit, der
Bestand, die Funktionsfähigkeit oder die wirtschaftliche Auslastung der
vorhandenen oder künftigen kommunalen Abfallentsorgungsanlagen/einrichtungen beeinträchtigt wird.
(5)Befreiungen sind schriftlich zu beantragen und unter Vorlage geeigneter
Unterlagen zu begründen. Die Befreiung wird im Einzelfall unter Vorbehalt
des jederzeitigen Widerrufs erteilt und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden sowie befristet werden. Eine Befreiung wird widerrufen,
wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere
durch Gefährdung der Schutzgüter nach § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG zu erwarten
ist.
§6
Benutzung der öffentlichen Einrichtung;
Überlassung von Abfällen, Eigentumsübergang
(1)Die Benutzung der öffentlichen Einrichtung zur Abfallentsorgung beginnt mit der Aufstellung der gemäß dieser Satzung zur Verfügung gestellten
Abfallbehälter, im Falle des Ausschlusses vom Einsammeln und Befördern
mit der in zulässiger Weise bewirkten Bereitstellung der Abfälle bei der betreffenden Abfallentsorgungsanlage.
(2)Um bestimmte Abfallarten verwerten bzw. bestimmte für sie vorgesehene Abfallentsorgungsmaßnahmen durchführen zu können, hat der Benutzungspflichtige Abfälle getrennt zu halten und in die dafür ausschließlich vorgesehenen Behälter auf dem Grundstück (Holsystem) bzw. in die
entsprechenden im Stadtgebiet zur Verfügung gestellten Sammelcontainer
einzugeben bzw. bei entsprechenden Sammelstellen (Bringsystem) abzugeben. Dies gilt insbesondere für Papier/Pappe/Kartonagen, Bioabfälle, Gartenabfälle, Elektronikschrott und Problemabfälle.
(3)Es ist unbefugten Dritten nicht gestattet, bereitgestellte Abfälle zu
durchsuchen oder wegzunehmen.
Mit der Abholung der zugelassenen Abfallbehälter vom Standplatz (Holsystem) zum Zweck der Entleerung in das Sammelfahrzeug (Überlassung)
werden die Abfälle von der Stadt in Besitz genommen. Als an die Stadt überlassen gelten Abfälle ferner, wenn sie in bereitgestellte Sammelcontainer
oder bei Sammelstellen/Wertstoffhöfen (Bringsystem) zweckentsprechend
eingegeben bzw. abgegeben sind. Maßnahmen vor Ort zur Behandlung der
in die Behälter für Abfälle zur Beseitigung eingegebenen Abfälle sind bis
zur Überlassung nur gestattet, wenn dabei das Gebot der gemeinwohlverträglichen Beseitigung (§ 10 Abs. 4 KrW-/AbfG) beachtet und entnommene
Abfälle einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt werden.
Abfälle, die zur Verwertung oder zur Beseitigung bei von der Stadt betriebenen Anlagen zur Abfallentsorgung angeliefert werden, gelten als überlassen, sobald sie in zulässiger Weise auf das Gelände der entsprechenden
Abfallentsorgungsanlage verbracht worden sind.
(4)Zugelassene Abfälle gehen in das Eigentum der Stadt bzw. eines von ihr
beauftragten Dritten über, sobald sie in einem Abfallbehälter nach § 9 Abs.
1 oder Abs. 2 überlassen, auf die Sammelfahrzeuge verladen oder bei den
städtischen Abfallentsorgungsanlagen und -einrichtungen bzw. bei den Anlagen beauftragter Dritter angenommen worden sind.
§7
Förderung der Kreislaufwirtschaft;
Vermeiden und Verwerten von Abfällen
(1)Wer die städtischen Anlagen und Einrichtungen der Abfallentsorgung
benutzt, muss die Menge der Abfälle so gering halten, wie es den Umständen nach möglich und zumutbar ist; nicht vermiedene Abfälle sind nach
Möglichkeit zu verwerten.
(2)Bei Veranstaltungen ist der Stadt auf Verlangen ein Abfallkonzept vorzulegen, das die Maßnahmen zur Abfallvermeidung und -trennung enthält.
Nach der Veranstaltung ist der Stadt ein Abfallbericht über die angefallenen
Abfälle nach Art und Menge vorzulegen.
(3)Bei Veranstaltungen in öffentlichen Einrichtungen und auf Grundstücken der Stadt einschließlich öffentlicher Verkehrsflächen dürfen Speisen
und Getränke nur in pfandpflichtigen und wiederverwendbaren Behältnissen und mit wiederverwendbaren Bestecken abgegeben werden, soweit
nicht Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen.
§8
Anzeige- und Antragspflicht
(1)Der Grundstückseigentümer hat der Stadt für das anschlusspflichtige
Grundstück die für die Abfallentsorgung und die Gebührenberechnung
wesentlichen Daten mitzuteilen; dazu gehören insbesondere Angaben
zum erstmaligen Anfall von Abfällen, zu deren Art und voraussichtlichen
Menge, zur Anzahl der Bewohner des Grundstücks und Angaben zum Be-
hälterstandplatz. Der erstmalige Anfall von Abfällen und jede Veränderung
sind der Stadt spätestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Abfallbehälter, die nicht mehr benötigt werden, sowie Verringerungen des
Behältervolumens müssen vom Grundstückseigentümer unter Angabe des
Grundes zwei Wochen vor dem gewünschten Abzugs- bzw. Änderungstermin schriftlich ab- bzw. umgemeldet werden. Die vorstehenden Angaben
sind unaufgefordert zu machen. An-, Ab- und Ummeldungen können auch
per Telefax oder E-Mail übermittelt werden.
Für Grundstücke, auf denen sich keine oder nicht ausschließlich private
Haushaltungen befinden, sind neben dem Grundstückseigentümer auch
die Besitzer und Erzeuger von Abfällen zu den vorgenannten Meldungen
und zur Auskunft über die für die Berechnung des Mindestbehältervolumens erforderlichen Angaben nach § 9 Abs. 5 bis 7 verpflichtet.
(2)Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als
auch der neue Grundstückseigentümer verpflichtet, die Stadt unverzüglich
schriftlich vom Eigentumswechsel zu benachrichtigen.
(3)Der Grundstückseigentümer ist dafür verantwortlich, dass stets eine
ausreichende Anzahl von Abfallbehältern in ausreichender Größe auf dem
Grundstück vorhanden ist. Er muss zusätzlich benötigte Abfallbehälter
unverzüglich beantragen. Wird ein Antrag nicht gestellt, obwohl die vorhandenen Behälter für Abfälle zur Beseitigung nicht ausreichen, stellt die
Stadt nach einmaliger erfolgloser Aufforderung des Verpflichteten die zusätzlich erforderlichen Behälter für Abfälle zur Beseitigung auf. Wird ein
Abfallbehälter gemäß § 10 Abs. 8 Satz 2 abgezogen, hat die Stadt das Recht,
ein dem Abfallaufkommen entsprechendes höheres Behältervolumen für
Abfälle zur Beseitigung bereitzustellen. Der Anschlusspflichtige hat die zusätzlichen bzw. größeren Behälter entgegenzunehmen und zu benutzen.
§9
Abfallbehälter
(1)Für die Aufnahme und das Einsammeln von Abfällen zur Beseitigung
sind folgende Abfallbehälter, jeweils mit der Deckelprägung „Stadt Nürnberg“, zugelassen:
1. genormte Abfallbehälter (grau) mit 60, 120 und 240 Liter Rauminhalt;
2. genormte Abfall-Großbehälter (grau) mit 770 und 1.100 Liter Rauminhalt;
3. zusätzlich zu den Behältern gemäß Nrn. 1 und 2 können Abfallsäcke mit
einem Rauminhalt von 60 Liter benutzt werden, die mit dem Aufdruck
„Stadt Nürnberg“ gekennzeichnet sind und im Auftrag der Stadt vertrieben werden.
Ringtonnen mit 110 Liter Rauminhalt dürfen nur noch bis zu ihrem Austausch durch die Stadt, längstens bis zum 31. Dezember 2009, benutzt werden. Bei Neuanschlüssen, Änderungen oder beim Austausch beschädigter
oder verloren gegangener 110-Liter-Ringtonnen werden nur noch Abfallbehälter gemäß Nrn. 1 und 2 zur Verfügung gestellt.
Wegen eines vorübergehenden Rückgangs des Abfalls zur Beseitigung wird
die Anzahl der Abfallbehälter nicht reduziert.
In besonderen Fällen, z. B. aus abfuhrtechnischen, organisatorischen und
abfallwirtschaftlichen Gründen, werden auf Antrag auch Absetz- und Abrollbehälter sowie Müllpressbehälter (insbesondere 5,5 m3, 10 m3, 15 m3)
bereitgestellt und auf Abruf abgefahren.
(2)Für die Aufnahme und das Einsammeln von Abfällen zur Verwertung
sind folgende Abfallbehälter zugelassen:
1. genormte Abfallbehälter (grau mit grünem Deckel -Biotonnen-) mit 60,
120 und 240 Liter Rauminhalt für Bioabfälle und
2. genormte Abfallbehälter (blau -Altpapierbehälter-) mit 240 und 1.100 Liter Rauminhalt für Papier/Pappe/Kartonagen.
(3)Abfallbehälter gemäß Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 Nr. 1 werden
ausschließlich von der Stadt zur Verfügung gestellt. Abfälle dürfen nur in
den von der Stadt zugelassenen Sammelbehältern zur Abfuhr bereitgestellt
werden. Die städtischen Abfallbehälter werden von der Stadt unterhalten
(ausgenommen zulässige eigene Behälter der Verpflichteten gemäß § 28
Abs. 1 Satz 1). Über einen erforderlichen Austausch entscheidet die Stadt.
Abfallbehälter gemäß Abs. 2 Nr. 2 werden von einem Dritten zur Verfügung
gestellt, der diese auch unterhält bzw. austauscht.
(4)Die Abfallbehälter nach Abs. 1 müssen in so ausreichender Anzahl und
Größe aufgestellt werden, dass sie innerhalb des vorgesehenen Abfuhrzeitraums (§ 12 Abs. 1) und bei kurzfristigen Störungen oder Verschiebungen
der Abfuhr den gesamten auf dem Grundstück anfallenden überlassungspflichtigen Abfall ordnungsgemäß aufnehmen können. Das für jedes anschlusspflichtige Grundstück erforderliche Behältervolumen richtet sich
nach den Erfordernissen einer geordneten Abfallentsorgung unter Berücksichtigung von Erfahrungswerten.
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Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg
Die Bereitstellung von Behältern für Abfälle zur Verwertung erfolgt nur,
wenn Behälter nach Abs. 1 aufgestellt sind. Für jedes angeschlossene
Grundstück wird eine 60 l Biomülltonne bei wöchentlicher Abfuhr und ein
240 l Altpapierbehälter bei monatlicher Abfuhr bereitgestellt. Im Übrigen
bestimmt sich das von der Stadt gestellte Volumen der Behälter nach Abs.
2 nach dem aufgestellten Behältervolumen für Abfälle zur Beseitigung. Es
beträgt grundsätzlich die Hälfte des wöchentlichen Volumens der nach
Abs. 1 aufgestellten Behälter unter Berücksichtigung der verfügbaren Behältergrößen und der in § 12 festgelegten Abfuhrintervalle. Die Regelungen
zu Beteiligtengemeinschaften nach § 11 Abs. 4 bleiben unberührt. Um die
Entsorgung wirtschaftlich durchzuführen, ist die Anzahl der Abfallbehälter
möglichst gering zu halten. Ein Anspruch auf einen bestimmten Abfallbehälter (Art, Anzahl, Größe) besteht nicht.
(5)Fallen auf Grundstücken Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als
privaten Haushaltungen an, ist für die Abfuhr von gewerblichen Siedlungsabfällen zur Beseitigung mindestens ein 60 l -Behälter nach Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 bereitzustellen.
(6) Unbeschadet von Abs. 5 wird für Anfallstellen von gewerblichen Siedlungsabfällen die erforderliche Mindest-Behälterkapazität pro Woche wie
folgt festgestellt:
Unternehmen/Einrichtung
je Beschäftigter /
Bett /Person
Liter
pro Woche
a) Krankenhäuser, Kliniken und
ähnliche Einrichtungen
je Beschäftigter
je Bett
5
3
b) private und öffentliche Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände,
Krankenkassen, Versicherungen,
selbstständig Tätige der freien
Berufe, selbstständige Handels-,
Industrie- und Versicherungsvertreter u. ä.
je Beschäftigter
5
c) Schulen, Kindergärten,
Bildungseinrichtungen u. ä.
je Person
(Schüler, Kinder, Lehrer,
sonstiges Personal)
1
d) gastronomische Betriebe,
Beherbergungsbetriebe
je Beschäftigter
je Bett
40
3
e) Eisdielen, Cafes u. ä.
je Beschäftigter
20
f) Lebensmitteleinzel- und
Großhandel
je Beschäftigter
20
g) sonstiger Einzel- und
Großhandel
je Beschäftigter
7
h) Industrie, Handwerk und
übriges Gewerbe
je Beschäftigter
7
Sind mehrere der vorgenannten Nutzungen auf einem Grundstück, werden
die Mindestkapazitäten nach a) bis h) addiert.
Beschäftigte im Sinne dieses Absatzes sind alle in einem Betrieb oder einer
sonstigen Einrichtung Tätige (z. B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte.
Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit
beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu einem Viertel berücksichtigt.
Für Schwimmbäder, Friedhöfe, Vereinshäuser und ähnliche Einrichtungen
ohne ständige Bewirtschaftungen wird ein Behältervolumen festgesetzt,
das sich nach der tatsächlichen Nutzung der Einrichtung unter Berücksichtigung der Absätze 4 und 5 richtet. Entsprechend wird in Fällen, in denen
Abs. 6 Satz 1 Buchstabe a) bis h) keine Regelung enthält, verfahren.
Abweichend von Abs. 6 Satz 1 kann auf Antrag bei durch den Abfallerzeuger
bzw. Abfallbesitzer nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmaßnahmen ein geringeres Mindestbehältervolumen zugelassen
werden. Die Stadt legt aufgrund der vorgelegten Nachweise und gegebenenfalls eigenen Ermittlungen und Erkenntnissen das zur Gewährleistung
einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche Behältervolumen fest.
(7)Bei Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und
Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam gesammelt werden können, wird das sich aus Abs. 6 ergebende Behältervolumen
auf das nach § 9 Abs. 4 zur Verfügung zu stellende Behältervolumen angerechnet, wenn sichergestellt ist, dass sämtliche auf dem Grundstück anfallenden Abfälle zur Beseitigung unter Berücksichtigung der Abfuhrhäufigkeit in den gemeinsamen Abfallbehältern für Abfälle zur Beseitigung
ordnungsgemäß aufgenommen werden können. Bei der Anrechnung nach
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Satz 1 wird pro Person in einem privaten Haushalt ein rechnerisches Abfallbehältervolumen für Abfälle zur Beseitigung von 15 Litern pro Woche
angenommen.
(8)Reicht das bereit gestellte Behältervolumen wiederholt nicht aus, so hat
der Grundstückseigentümer die Aufstellung eines größeren und ausreichenden Behältervolumens zu dulden. § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.
(9)Die erforderliche Art, Anzahl und Größe der Abfallbehälter wird unter
Berücksichtigung des nach Abs. 6 bzw. nach Abs. 7 errechneten Behältervolumens von der Stadt festgelegt.
§ 10
Abfalltrennung; Benutzung der Abfallbehälter
(1)Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung sind getrennt zu
halten und in den dafür vorgesehenen Abfallbehältern zu überlassen, bzw.
bei den entsprechenden Annahmestellen (z. B. Gartenabfallsammelstellen,
Wertstoffhöfe) abzugeben.
(2)Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die auf dem
Grundstück aufgestellten Abfallbehälter den Benutzungspflichtigen zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können.
(3)Abfälle zur Verwertung werden nur unter folgenden Maßgaben übernommen:
1. Gartenabfälle können, soweit sie nicht selbst kompostiert werden, bei
den Gartenabfallsammelstellen oder den Wertstoffhöfen abgegeben
werden. Angenommen werden maximal 2 m3 pro Anlieferung und Tag.
In kleinen Mengen dürfen Gartenabfälle auch in die Biotonne eingegeben werden. Baumstämme, Äste, Wurzelstöcke u.ä. müssen zerkleinert
werden; mit einem Durchmesser von mehr als 15 cm dürfen sie nicht
bei den Gartenabfallsammelstellen oder den Wertstoffhöfen abgegeben
werden. Die Sammelstellen dürfen nur zu den einmal jährlich im Amtsblatt bekannt gegebenen Öffnungszeiten benutzt werden. Gartenabfälle,
die nicht aus dem Stadtgebiet Nürnberg stammen, dürfen nicht abgegeben werden.
2. Bioabfälle und organisch verunreinigte Papierabfälle müssen, soweit sie
nicht auf dem eigenen Grundstück kompostiert werden, in die Biotonnen eingegeben werden. Dabei sind organische Küchenabfälle insbesondere aus hygienischen Gründen in geeignetes Papier einzuwickeln oder
in Biomülltüten zu sammeln oder mit geeignetem Strukturmaterial (z.
B. unbehandelte Sägespäne, trockene Gartenabfälle) zu vermischen.
Die Bioabfälle müssen erst dann getrennt erfasst werden, wenn Biotonnen von der Stadt zur Verfügung gestellt wurden. Wird eine Biotonne
nach Abs. 8 Satz 2 abgezogen, sind die Bioabfälle in die Abfallbehälter
nach § 9 Abs. 1 einzugeben, soweit sie nicht auf dem eigenen Grundstück kompostiert werden.
Auf Grundstücken mit Hausgärten sollen Bio- und Gartenabfälle selbst
kompostiert werden.
3. Papier/Pappe/Kartonagen müssen in die grundstücksbezogenen Altpapierbehälter eingegeben werden. Können grundstücksbezogene Behälter nicht zur Verfügung gestellt werden oder fallen im Einzelfall größere
Mengen Altpapier an, so können diese bei den öffentlich aufgestellten
Sammelcontainern für Altpapier oder bei den Wertstoffhöfen abgegeben werden. Wird ein Altpapierbehälter nach Abs. 8 Satz 2 abgezogen,
sind Papier, Pappe und Kartonagen direkt bei den Wertstoffhöfen abzugeben.
4. Elektro- und Elektronikaltgeräte sind bei den Wertstoffhöfen abzugeben
oder im Rahmen der Sperrmüllabfuhr auf Abruf gesondert bereitzustellen.
(4)Verkaufsverpackungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379) in der jeweils geltenden
Fassung, insbesondere Verkaufsverpackungen aus Glas, Weißblech, Aluminium, Kunst- und Verbundstoffen, sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 10 dieser
Satzung von der Abfallentsorgung durch die Stadt ausgeschlossen und
dürfen nicht in die Restmüllbehälter -graue Tonne- eingegeben werden.
Sie sind dem von den Rücknahmeverpflichteten eingeführten Sammelsystem (Altglascontainer, gelber Sack, gelbe Tonne) zuzuführen.
(5)Für Abfälle zur Verwertung gemäß Abs. 3 aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen können die städtischen Einrichtungen
zur Abfallentsorgung benutzt werden, soweit es sich um haushaltsübliche
Mengen handelt und das anschlusspflichtige Grundstück über ein ausreichendes Behältervolumen für Abfälle zur Beseitigung verfügt. Die Abfälle
zur Verwertung sind getrennt entsprechend Abs. 3 zu überlassen.
(6)Die Abfallbehälter müssen vom Verpflichteten pfleglich behandelt und
sauber gehalten werden.
Die Abfallbehälter dürfen nur zweckentsprechend verwendet und nur so
weit gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt; sie sind geschlos-
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg
sen zu halten. Verboten sind alle Einwirkungen, welche die Behälter beschädigen, die Abfuhr erschweren oder die Verwertung der Abfälle beeinträchtigen können, insbesondere
1. das Einschlämmen oder Einstampfen von Abfällen in die Behälter, das
maschinelle Verdichten der Abfälle in den Behältern sowie die Eingabe
von maschinell vorgepressten Abfällen in die Behälter;
2. das Verbrennen von Abfällen in den Behältern;
3. das Einfüllen von sperrigen, heißen, flüssigen oder anderen Rückständen, die Behälter, Sammelfahrzeuge oder Entsorgungsanlagen beeinträchtigen oder übermäßig verschmutzen könnten;
4. das Einfüllen von Erdaushub, Bauschutt und Steinen in die Behälter;
5. das Einfüllen von organischen Abfällen in Biotonnen entgegen Abs. 3 Nr.
2 und
6. das Befüllen von Abfallbehältern mit dafür nicht zugelassenen Stoffen.
Die Haftung für Schäden, die vor allem durch unsachgemäße Behandlung
der Abfallbehälter oder durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände
an den Sammelfahrzeugen entstehen, richtet sich nach den gesetzlichen
Vorschriften.
(7)Die auf den öffentlichen Sammelcontainern und an den sonstigen Sammelstellen angegebenen Benutzungszeiten sind einzuhalten. Beim Befüllen
der Behälter ist Lärm möglichst zu vermeiden.
(8)Eine Bereitstellung überfüllter sowie nicht zweckentsprechend befüllter
Abfallbehälter entbindet die Stadt bzw. den beauftragten Dritten bis zur
ordnungsgemäßen Bereitstellung von ihrer Verpflichtung zur Einsammlung der in den Behältern befindlichen Abfälle. Wiederholt mit nicht zulässigen Stoffen befüllte Abfallbehälter für Abfälle zur Verwertung werden
abgezogen.
Wird ein Abfallbehälter für Abfälle zur Verwertung entgegen seiner Zweckbestimmung befüllt, so wird der gesamte Inhalt gegen Erhebung einer gesonderten Gebühr als Abfall zur Beseitigung entsorgt.
§ 11
Standplätze und Transportwege für Abfallbehälter;
Beteiligtengemeinschaft
(1)Die Stadt legt nach Anhörung des Anschlusspflichtigen fest, wo die Abfallbehälter zur Abholung bereitstehen müssen. Der Verpflichtete muss
den Standplatz auf eigene Kosten grundsätzlich auf seinem Grundstück
errichten, unterhalten und ändern; dies gilt auch, wenn die Änderung wegen einer Umstellung des Abfuhrsystems oder der zur Verfügung gestellten
Abfallbehälter notwendig ist. Der Standplatz soll so angelegt sein, dass er
für zusätzliche Behälter erweitert werden kann.
Reicht der vorhandene Platz für die Aufstellung zusätzliche Behälter nicht
aus, so kann die Stadt eine häufigere Entleerung der vorhandenen Behälter
auf Kosten des Verpflichteten anordnen.
(2)Standplätze und Transportwege für Abfallbehälter sind entsprechend
den Regelungen in der Anlage zu dieser Satzung anzulegen und zu unterhalten. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.
(3)Wenn Standplätze und Transportwege nicht den Anforderungen der
Anlage zu dieser Satzung entsprechen, muss der Verpflichtete die Abfallbehälter am Abholtag jeweils selbst an den Straßenrand der nächstgelegenen
mit Abfallsammelfahrzeugen befahrbaren Straße stellen und nach der Entleerung zurücktransportieren.
Sind Straßen oder Straßenabschnitte vorübergehend mit Abfallsammelfahrzeugen nicht befahrbar (z. B. wegen Straßenbauarbeiten), so haben die
Anschlusspflichtigen die Abfallbehälter während dieser Zeit zur nächstgelegenen mit Abfallsammelfahrzeugen befahrbaren Straße zu bringen.
(4)Die Stadt kann die Aufstellung von Abfallbehältern für mehrere Grundstücke auf einem gemeinsamen Standplatz verlangen. Die Eigentümer
mehrerer anschlusspflichtiger Grundstücke, auf denen ausschließlich
Hausmüll anfällt, können sich durch schriftliche Vereinbarung, die der
Stadt vorzulegen ist, zur gemeinsamen Benutzung von Abfallbehältern
auf einem von ihnen zu bestimmenden Grundstück zusammenschließen
(Beteiligtengemeinschaft). Hierbei muss die Anzahl der Behälter geringer
sein als die Zahl der beteiligten angeschlossenen Grundstücke. Die Grundstücke müssen in einem engen räumlichen Bereich beieinander liegen.
Standplatzverlegungen oder sonstige Änderungen sind genehmigungspflichtig. Jeder Beteiligte kann die Vereinbarung mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende kündigen. Bei mehr als zwei Beteiligten können die
verbleibenden Beteiligten die Beteiligtengemeinschaft fortsetzen. Bei einer
Zweier-Beteiligung erlischt die Beteiligtengemeinschaft. Die Stadt kann die
Beteiligtengemeinschaft auflösen, wenn ein Beteiligter wiederholt gegen
Bestimmungen dieser Satzung verstößt. Mit dem Ende der Beteiligtengemeinschaft hat jeder Anschlusspflichtige die erforderlichen Abfallbehälter
auf seinem Grundstück aufzustellen. § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 12
Abfuhr
(1)Die Behälter für Rest- und Bioabfälle nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1
werden in der Regel einmal wöchentlich, sonstige Abfallbehälter mindestens einmal im Monat entleert. Häufigere Abfuhren können mit der Stadt
in begründeten Fällen gesondert vereinbart werden.
(2)Für Abfälle, die gelegentlich in größeren Mengen anfallen, werden auf
Abruf zusätzliche Abfallbehälter bereitgestellt und besondere Abfuhren
durchgeführt. Der Antrag auf Bereitstellung von zusätzlichen Abfallbehältern muss rechtzeitig vor Bedarf schriftlich gestellt werden.
(3)Der Betrieb von Verdichtungsgeräten für Abfall (ausgenommen Müllpressbehälter) ist nicht zulässig. Der Einsatz von Müllpressbehältern muss
für jede Anfallstelle von der Stadt genehmigt werden. Die Genehmigung ist
spätestens zwei Wochen vor Einsatz der Geräte schriftlich zu beantragen.
(4)Die Abfallbehälter werden am Standplatz abgeholt, entleert und wieder zurückgestellt (Vollservice). § 11 Abs. 3 und § 28 bleiben unberührt. Die
Verpflichteten haben dafür zu sorgen, dass der Behälterstandplatz am Abholtag ab 07:00 Uhr für die städtische Müllabfuhr oder deren Beauftragte
ungehindert zugänglich ist; ist dies nicht der Fall, wird die Stadt bis zur
nächsten turnusgemäßen Abfuhr von ihrer Verpflichtung zur Einsammlung
der Abfälle befreit.
(5)Abfallsäcke müssen am Abholtag fest verschlossen am Standplatz der
Abfallbehälter abgestellt werden.
§ 13
Betretungsrecht
(1)Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind verpflichtet, das Aufstellen zur Erfassung notwendiger Abfallbehälter sowie das Betreten der Grundstücke zum
Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung der Getrennthaltung und
Verwertung von Abfällen zu dulden (§ 14 Abs. 1 KrW-/AbfG).
(2)Auf den Grundstücken etwa vorhandene Sammelstellen für Abfälle
müssen zu diesem Zweck jederzeit zugänglich sein. Das Betretungsrecht
schließt insbesondere die Überwachung und Kontrolle der ordnungsgemäßen und schadlosen Eigenverwertung von Abfällen auf den Grundstücken privater Haushaltungen ein, soweit die Stadt als öffentlich-rechtlicher
Entsorgungsträger die Überwachung und Kontrolle im Einzelfall als erforderlich ansieht.
(3)Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen. Wird einer Anordnung im Sinne dieser Satzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist
entsprochen, so ist die Stadt berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf
Kosten des Anschlusspflichtigen durchzuführen oder von anderen durchführen zu lassen.
§ 14
Mitwirkungs- und Duldungspflichten
(1)Wer die Entsorgungsanlagen und -einrichtungen der Stadt benutzt,
muss die für eine ordnungsgemäße Abfallwirtschaft benötigten Auskünfte
erteilen und alle notwendigen Maßnahmen treffen, damit Abfälle umweltverträglich entsorgt werden können.
(2)Ist zu besorgen, dass Abfälle, die in Anlagen/Einrichtungen der städtischen Abfallentsorgung angeliefert werden sollen, schädliche Bestandteile enthalten, die die Entsorgung beeinträchtigen oder gefährden können,
kann die Stadt vom Abfallerzeuger rechtzeitig vor der Anlieferung die Vorlage eines Nachweises über die chemisch-physikalische Beschaffenheit der
Abfälle fordern. Die Analyse ist mit geeigneten und anerkannten Methoden
vom Abfallerzeuger selbst oder von einem Sachverständigen durchzuführen. Der Untersuchungsumfang ist vorher mit der Stadt abzustimmen. Die
Kosten der Analyse trägt der Abfallerzeuger.
(3)Wird der in Abs. 2 genannte Nachweis vom Abfallerzeuger nicht vorgelegt oder bestehen Zweifel an dessen Richtigkeit und/oder Vollständigkeit,
ist die Stadt berechtigt, eigene Untersuchungen durchzuführen bzw. in Auftrag zu geben. Der Abfallerzeuger hat die Probeentnahme am Anfallort der
Abfälle zu dulden.
(4)Die Kosten für die Untersuchung nach Abs. 3 trägt der Abfallerzeuger.
Wird die „Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg“ mit der Untersuchung beauftragt, so sind die jeweiligen Gebührensätze der Gebührensatzung der Stadt Nürnberg für das Labor für Umweltanalytik (UmweltanalytikGebS - UAGebS) vom 01. August 2002 (Amtsblatt S. 467) in der jeweils
geltenden Fassung zu Grunde zu legen. Ansonsten ist die jeweilige Gebührenordnung bzw. -satzung der beauftragten Untersuchungsstelle maßgebend.
(5)Wer gewerbsmäßig Abfälle bei den städtischen Entsorgungseinrichtungen anliefert, muss den nach der Nachweisverordnung (NachwV) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) in der
Amtsblatt Nürnberg 6 / 18. März 2009
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Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg
jeweils geltenden Fassung erforderlichen Nachweis vorlegen; fehlt dieser,
kann die Stadt die Annahme der Abfälle ablehnen.
entsprechende Grundstück über ein ausreichendes Behältervolumen für
Abfälle zur Beseitigung verfügt.
§ 15
Förderung der Eigenkompostierung
Die Stadt fördert die Eigenkompostierung der Bio- und Gartenabfälle aus
Haushaltungen nach den Bestimmungen der Abfallgebührensatzung vom
15. November 2001 (Amtsblatt S. 583) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 19
Durchführung von abfallwirtschaftlichen Maßnahmen;
Anlagen und Einrichtungen
(1)Die Stadt führt die abfallwirtschaftlichen Maßnahmen nach dieser Satzung in der Regel selbst durch; sie kann sich zur Erfüllung der Aufgaben
auch geeigneter Dritter bedienen.
(2)Die Stadt stellt im Rahmen ihrer öffentlichen Einrichtung nach dieser
Satzung folgende Abfallentsorgungsanlagen bzw. -einrichtungen mit der
jeweils genannten Zweckbestimmung zur Verfügung:
1. Anlagen
a) Müllverbrennungsanlage zur thermischen Behandlung von brennbaren Abfällen, soweit diese gefahrlos verbrannt werden können,
b) Deponie zur Ablagerung von Abfällen gemäß § 21 dieser Satzung;
2. Einrichtungen
a) Wertstoffhöfe zur Annahme von Abfällen zur Verwertung (z. B. Metalle, Glas, Elektronikschrott) und Sperrmüll gemäß § 18 in haushaltsüblichen Mengen. Die einzelnen Stoffe und die maximalen Abgabemengen pro Tag und Anlieferer gibt die Stadt einmal jährlich im
Amtsblatt bekannt,
b) Gartenabfallsammelstellen zur Annahme von Gartenabfällen gemäß
§ 10 Abs. 3 Nr. 1 bis maximal 2 m3 pro Anlieferung und Tag,
c) mobile Schadstoffsammelstelle für die Annahme von Problemabfällen gemäß § 17,
d) Sperrmüllabfuhr gemäß § 18 (einschließlich Elektronikschrott),
e) Müllabfuhr zum Einsammeln und Befördern von Abfällen in den zulässigen Abfallbehältern einschließlich Sammeln und Befördern von
Abfällen in Absetz- und Abrollmulden sowie Müllpressbehältern.
(3)Soweit Dritte abfallwirtschaftliche Aufgaben im Auftrag der Stadt wahrnehmen, stehen den Mitarbeitern dieser Unternehmen die Rechte der Stadt
gemäß § 13 zu, wenn sie über einen Berechtigungsausweis verfügen und
von der Stadt entsprechend belehrt und zur Wahrung von Betriebsgeheimnissen verpflichtet worden sind.
§ 16
Erdaushub
(1)Erdaushub ist so auszubauen, zwischenzulagern und abzufahren, dass
eine Vermischung mit anderen Abfällen unterbleibt. Soweit möglich, soll
Erdaushub auf der Baustelle wiederverwendet werden. § 202 des Baugesetzbuches bleibt unberührt.
(2)Umbau- und Abbruchmaßnahmen sollen so durchgeführt werden, dass
noch brauchbare Bauteile einer Wiederverwendung zugeführt werden können.
Für die Einhaltung dieser Bestimmungen ist der Bauherr bzw. dessen Beauftragter verantwortlich. Soweit eine Baugenehmigung erforderlich ist,
wird dort auf die vorgenannten Verpflichtungen hingewiesen.
§ 17
Problemabfälle
(1)Die in privaten Haushaltungen anfallenden Problemabfälle müssen
vom übrigen Abfall getrennt gehalten und bei der mobilen Schadstoffsammelstelle (Schadstoffmobil) abgegeben werden.
(2)An den Standorten des Schadstoffmobils dürfen Problemabfälle weder
vor dem Eintreffen (Öffnen) des Schadstoffmobils noch nach dessen Wegfahrt (Schließung) abgestellt werden. Sollte aus betriebstechnischen Gründen der Zeit- und Tourenplan nicht eingehalten werden können, so hat der
Besitzer von Problemabfällen diese wieder zurückzunehmen. Die Stadt gibt
die Standorte des Schadstoffmobils und der festen Sammelstellen für Problemabfall-Kleinmengen öffentlich bekannt.
(3)Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für haushaltsübliche Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe und Dienstleistungsbetrieben,
soweit sie gemeinsam mit den in Abs. 1 genannten Abfällen entsorgt werden können.
§ 18
Sperrmüll
(1)Die Stadt entsorgt die in privaten Haushaltungen anfallenden sperrigen
Abfälle, die wegen ihrer Größe, ihres Gewichts oder ihrer Beschaffenheit
auch nach einer zumutbaren Zerkleinerung nicht in die zugelassenen
Abfallbehälter eingefüllt werden können oder das Entleeren erschweren
(Sperrmüll).
(2)Von der Sperrmüllentsorgung ausgeschlossen sind Problemabfälle gemäß § 17, Abfälle zur Verwertung, die nach § 10 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 getrennt
gehalten werden müssen, Bauschutt, Baustellenabfälle und Hausmüll. Die
Stadt kann weitere Arten von Sperrmüll ausschließen, wenn geeignete
Annahmestellen oder entsprechende Rücknahmeverpflichtungen für Hersteller und/oder Vertreiber bestehen. Im Zweifelsfall entscheidet die Stadt,
welche Gegenstände als Sperrmüll entsorgt werden.
(3)Sperrmüll auf Abruf wird auf Antrag, unter Angabe von Art und Menge
des Abfalls, auf dem Grundstück (z. B. Hof, Garten, Garage) des Antragstellers abgeholt. In begründeten Einzelfällen kann eine andere Abholstelle
vereinbart werden. Der Abfuhrzeitpunkt wird von der Stadt festgesetzt und
dem Antragsteller mitgeteilt. Der Antragsteller oder ein von ihm Beauftragter muss bei der Abholung anwesend sein, soweit mit der Stadt nichts anderes vereinbart ist.
Sperrmüll kann auch ohne Antrag im Wege der Sonderabfuhr abgeholt werden. Derartige Sonderabfuhren können von der Stadt durchgeführt werden.
Die Stadt legt die Termine im Einzelfall fest.
(4)Sperrmüll ist so bereitzustellen, dass die Möglichkeiten zur Wiederverwendung und Verwertung genutzt werden können. Elektro- und Elektronikaltgeräte sind getrennt von den übrigen Abfällen bereitzustellen.
Die Stadt kann die Abfuhr von Sperrmüll insbesondere zum Schutz des Abfuhrpersonals von Auflagen abhängig machen. Werden die Auflagen nicht
erfüllt, kann die Stadt die Abfuhr ablehnen.
(5)Sperrmüll kann während der Öffnungszeiten auch bei den Wertstoffhöfen der Stadt abgegeben werden.
(6)Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend auch für Sperrmüll aus anderen
Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, wenn es sich um haushaltstypischen Sperrmüll in haushaltsüblichen Mengen handelt und das
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§ 20
Müllverbrennungsanlage
(1)Die von der Stadt betriebene Müllverbrennungsanlage dient der Entsorgung der im Stadtgebiet anfallenden brennbaren Abfälle, soweit diese gefahrlos verbrannt werden können. Dies gilt auch für entsprechende Abfälle
aus Gebietskörperschaften, mit denen die Stadt besondere Vereinbarungen
getroffen hat.
(2)Das Betriebspersonal der Müllverbrennungsanlage weist Abfälle zurück,
wenn
1. Stoffe enthalten sind, deren Entsorgung in der Anlage ausgeschlossen
oder technisch nicht durchführbar ist oder wenn die Abfälle in nicht nur
geringfügigem Umfang Abfälle zur stofflichen Verwertung enthalten;
2. durch die Annahme und Verbrennung Bestimmungen des Arbeitsschutzes, Auflagen des Umweltschutzes, die Betriebssicherheit und
Funktionstüchtigkeit technischer Anlagen oder die sichere und umweltschonende Entsorgung der Verbrennungsrückstände beeinträchtigt wären;
3. nicht nachgewiesen ist, dass die Abfälle zur Beseitigung in Nürnberg
angefallen sind oder aus Gebietskörperschaften stammen, mit denen
die Stadt besondere Vereinbarungen zur Abfallanlieferung getroffen hat
oder
4. bei der Anlieferung die erforderlichen Begleitpapiere (gültige Nachweise
gegebenenfalls Begleitscheine gemäß NachwV) sowie ein erforderlicher
Nachweis über die Zusammensetzung und die chemisch-physikalischen Eigenschaften der Abfälle fehlen.
§ 21
Deponie
(1)Die Deponie Süd dient der Ablagerung folgender Abfälle, wenn sie in
Nürnberg bzw. in Gebietskörperschaften mit denen die Stadt besondere
Vereinbarungen getroffen hat, angefallen und nicht verwertbar sind:
Abfälle nach § 2 Nrn. 1 und 2 der Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV)
vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305) in der jeweils geltenden Fassung, welche die Zuordnungskriterien für die Deponieklasse II (DK II) nach Anhang 1
AbfAblV einhalten und deren Deponierung ohne Gefahren für die Umwelt
und die Nachbarschaft möglich ist und deren Ablagerung die Stadt schriftlich zugelassen hat (Annahmeerklärung im Nachweisverfahren).
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg
Die Einhaltung der Zuordnungskriterien DK II ist vom Abfallerzeuger oder
Anlieferer im Rahmen des Nachweisverfahrens mit Deklarationsanalyse
vor der erstmaligen Anlieferung nachzuweisen. Der Analyseumfang kann
in Absprache mit der Stadt auf einzelne Parameter reduziert, auf Verlangen
der Stadt auch erweitert werden.
Die Dokumente der Nachweisführung für die Übernahme überwachungsbedürftiger Abfälle sind vom Anlieferer zu stellen.
Beschränkungen der Ablagerung von Abfällen durch den Planfeststellungsbeschluss für die Deponie bleiben unberührt.
Liegen bei Kontrollanalysen die Messwerte über den zulässigen Überschreitungen der Zuordnungskriterien DK II des Anhangs 3 Nr. 3 AbfAblV, hat der
Anlieferer die Kosten der Analyse zu tragen.
(2)Das Ablagern von Abfällen außerhalb des Deponiegeländes und ohne
Zuweisung eines Ablagerungsplatzes durch das Deponiepersonal ist verboten.
(3)Das Betriebspersonal der Deponie weist Abfälle zurück, wenn
1. nicht nachgewiesen ist, dass die Abfälle in Nürnberg angefallen sind
oder aus Gebietskörperschaften stammen, mit denen die Stadt besondere Vereinbarungen zur Abfallanlieferung getroffen hat;
2. bei der Anlieferung die erforderlichen Begleitpapiere (gültige Nachweise, gegebenenfalls Begleitscheine gemäß NachwV) sowie ein erforderlicher Nachweis über die Zusammensetzung und die chemisch-physikalischen Eigenschaften der Abfälle fehlen oder
3. sie mit Abfällen zur Verwertung, die nach § 10 getrennt gehalten werden
müssen, oder mit ausgeschlossenen Abfällen vermischt sind.
§ 22
Betriebsstörungen
(1)Wird der Betrieb von Anlagen/Einrichtungen der städtischen Abfallentsorgung infolge höherer Gewalt, durch behördliche Anordnung oder aus
zwingenden betrieblichen Gründen vorübergehend eingeschränkt oder
unterbrochen oder werden Maßnahmen der Abfallentsorgung verspätet
durchgeführt (z. B. Streik, betriebsnotwendige Arbeiten), so werden die fraglichen Maßnahmen baldmöglichst nachgeholt. Der Entsorgungsberechtigte
hat in diesen Fällen keinen Anspruch auf Ersatz des entstehenden Schadens oder auf Gebührenminderung.
(2)Wenn die Kapazität dieser Anlagen/Einrichtungen vorübergehend nicht
ausreicht, um alle Abfälle anzunehmen/zu entsorgen, werden für die Anlieferungen Sonderregelungen getroffen.
§ 23
Überwachung von Entsorgungsanlagen und -einrichtungen
(1)Die Stadt überwacht die Benutzung ihrer abfallwirtschaftlichen Anlagen
und Einrichtungen, um Verstöße gegen diese Satzung auszuschließen und
Gefahren für die Umwelt durch eine unsachgemäße Entsorgung von Abfällen zu vermeiden.
(2)Zum Zwecke der Überwachung ist die Stadt insbesondere befugt,
1. den Inhalt von Abfallbehältern beim Abfallerzeuger, in zwischengeschalteten Behandlungsanlagen, während des Transportes und bei der
Anlieferung zu kontrollieren;
2. Anlagen und Einrichtungen gewerblicher oder sonstiger wirtschaftlicher Unternehmen sowie öffentliche Einrichtungen, in denen Abfälle
entstehen und/oder behandelt werden, auf Möglichkeiten zur Abfallvermeidung, insbesondere Verminderung ihrer Menge und Schädlichkeit,
sowie auf Eignung zum Erreichen der Ziele der städtischen Abfallwirtschaft untersuchen zu lassen und
3. Nachweise über die Herkunft der angelieferten Abfälle zu verlangen.
(3)Die Kosten von Maßnahmen nach Abs. 2 Nr. 2 trägt der Erzeuger der
Abfälle.
§ 24
Missbrauch von städtischen Entsorgungsanlagen
(1)Zur Aufrechterhaltung eines sicheren und umweltverträglichen Entsorgungsbetriebs kann die Stadt Anlieferer von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen befristet von der Benutzung
städtischer Entsorgungsanlagen ausschließen, wenn sie wiederholt in grober Weise gegen Bestimmungen dieser Satzung verstoßen.
(2)Die Anlieferer von Abfällen haften für Schäden und Aufwendungen, die
durch die Anlieferung von nicht zugelassenen Abfällen entstehen.
§ 25
Gebühren
Für die Benutzung der städtischen Anlagen und Einrichtungen der Abfallentsorgung werden Gebühren nach der Abfallgebührensatzung erhoben.
§ 26
Anordnungen für den Einzelfall
Die Stadt kann Anordnungen zur Durchsetzung der Pflichten nach dieser
Satzung im Einzelfall treffen.
Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen,
Duldungen oder Unterlassungen sind die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes anzuwenden.
§ 27
Ordnungswidrigkeiten
(1)Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße bis zu 2.500 Euro
belegt werden, wer
1. entgegen § 3 Abs. 2 ausgeschlossene Abfälle der städtischen Abfallentsorgung zuführt;
2. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 ein Grundstück nicht an die städtische Abfallentsorgung anschließt;
3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 die Einrichtung/Anlagen der städtischen Abfallentsorgung nicht benutzt;
4. entgegen § 6 Abs. 3 angefallene Abfälle durchsucht, wegnimmt oder behandelt;
5. entgegen § 8 Abs. 1 seiner Anzeige- und Antragspflicht nicht nachkommt;
6. Abfälle entgegen § 9 Abs. 3 in nicht zugelassenen Behältern bereitstellt;
7. entgegen § 9 Abs. 4 bis 7 kein ausreichendes Abfallbehältervolumen vorhält;
8. entgegen § 10 Abs. 1 Abfälle nicht getrennt überlässt;
9. entgegen § 10 Abs. 3 Nr. 1 Gartenabfälle überlässt;
10.entgegen einer Verpflichtung nach § 10 Abs. 3 Nrn. 2 bis 4 und Abs. 5
Abfälle nicht getrennt hält;
11.Abfallbehälter entgegen § 10 Abs. 6 behandelt;
12.entgegen § 11 Abs. 2 Standplätze und Transportwege nicht entsprechend der Anlage zu dieser Satzung anlegt und unterhält,
13.Müllpressbehälter ohne Genehmigung oder entgegen den Anschlussund Betriebsbedingungen nach § 12 Abs. 3 betreibt;
14.entgegen § 14 Abs. 1 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;
15.entgegen § 16 Erdaushub und Abfälle nicht getrennt hält;
16.den Verpflichtungen gemäß § 17 nicht nachkommt;
17.entgegen § 18 Abs. 1 nicht zugelassene Abfälle zur Abholung bereitstellt
und/oder Sperrmüll gemäß § 18 Abs. 3 nicht getrennt bereitstellt;
18.entgegen § 20 Abs. 1 nicht zugelassene Abfälle in der Müllverbrennungsanlage anliefert;
19.entgegen § 21 Abs. 1 nicht zugelassene Abfälle auf der Deponie anliefert
oder entgegen § 21 Abs. 2 Abfälle ablagert;
20.Abfälle bei städtischen Entsorgungsanlagen anliefert, obwohl er nach §
24 Abs. 1 von deren Benutzung ausgeschlossen worden ist;
21.Standplätze für Abfallbehälter entgegen Nr. 7 der Anlage zu dieser Satzung nicht in verkehrssicherem Zustand hält.
(2)Eine Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere nach § 61 KrW-/AbfG und Art. 33 BayAbfG, bleibt
unberührt.
§ 28
Sonderregelungen für einzelne Ortsteile
In den Ortsteilen Altenfurt, Birnthon, Brunn einschließlich Netzstall,
Fischbach, Gaulnhofen, Herpersdorf, Katzwang einschließlich Greuth und
Schwarzacher Höhe, Kornburg, Moorenbrunn, Pillenreuth, Weiherhaus und
Worzeldorf einschließlich Steinbrüchlein gelten außerdem folgende Vorschriften:
(1)Abfälle zur Beseitigung werden von den Verpflichteten in nach § 9 Abs.
1 Nr. 1 zulässigen eigenen bzw. in den von der Stadt gestellten Behältern
gesammelt und zur Abfuhr bereitgestellt.
Die Abfallbehälter nach § 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 Nr. 1 werden von
der Stadt gestellt und unterhalten.
Ringtonnen mit 50 Liter Rauminhalt dürfen nur noch bis zu deren Austausch, längstens bis 31. Dezember 2009, weiter benutzt werden. Im Einzelfall kann die Stadt, insbesondere aus Gründen des Arbeitsschutzes und
der Unfallverhütung, bei nicht zulässigen Abfallbehältern und bei defekten
Abfallbehältern einen sofortigen Austausch gegen einen zulässigen Abfallbehälter verlangen.
Amtsblatt Nürnberg 6 / 18. März 2009
91
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg
(2)Die Deckel von zulässigen eigenen Behältern für Abfälle zur Beseitigung
müssen mit den Gebührenplaketten gekennzeichnet sein, die von den zuständigen Bürgerämtern bis zum Inkrafttreten dieser Satzung ausgegeben
wurden.
(3)Mit Ausnahme der 770 und 1.100 Liter-Abfallbehälter werden die Abfallbehälter im Teilservice entleert. Hierbei müssen die Behälter am Abholtag
ab 07:00 Uhr direkt an die Wand des Gebäudes oder an die Einfriedung des
zu entsorgenden Grundstückes an die Straße gestellt und nach der Entleerung umgehend wieder entfernt werden. Liegen Grundstücke an Straßen,
die von Abfallsammelfahrzeugen nicht befahren werden können, müssen
die Abfallbehälter an die nächste mit Abfallsammelfahrzeugen befahrbare
Straße gebracht werden. Abfallsäcke gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sind am
Abholtag mit den Behältern bereitzustellen. Die 770 und 1.100 Liter-Abfallbehälter werden von den angeschlossenen Grundstücken abgeholt, entleert und wieder zurückgestellt (Vollservice).
§ 29
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. April 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung
über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (AbfallwirtschaftsS - AbfS) vom 17. Dezember 2002 (Amtsblatt S. 713), geändert durch
Satzung vom 28. Januar 2008 (Amtsblatt S. 54), außer Kraft.
2.
3.
Vorstehende Satzung wurde vom Stadtrat am 18. Februar 2009 beschlossen.
Die gemäß § 15 Abs. 3 KrW-/AbfG und Art. 3 Abs. 2 BayAbfG erforderliche
Zustimmung zu den Ausschlusstatbeständen in § 3 der Satzung wurde von
der Regierung von Mittelfranken am 11. März 2009 unter Nr. 55.1 - 8104 - N
001/09 erteilt. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt und amtlich bekannt
gemacht.
Nürnberg, 13. März 2009
Stadt Nürnberg
4.
Dr. Ulrich Maly
Oberbürgermeister
Anlage zur Abfallwirtschaftssatzung
Regelungen über die Anlage und den Unterhalt von
Standplätzen und Transportwegen
für Abfallbehälter nach § 11 Abs. 2 AbfS
Um die Sicherheit und Leichtigkeit der Müllabfuhr zu gewährleisten, müssen die Standplätze bzw. die Transportwege für Abfallbehälter folgenden
Anforderungen entsprechen:
1. Allgemeine Anforderungen:
Der Standplatz muss sich auf einem Grundstück befinden, das an einer
für Abfallsammelfahrzeuge befahrbaren öffentlichen Straße liegt. Hierbei muss die Zufahrt so angelegt sein, dass ein Rückwärtsfahren grundsätzlich nicht erforderlich ist.
Der Standplatz ist so zu wählen, dass die Abfallbehälter ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust transportiert bzw. entleert werden können. Der
Standplatz ist grundsätzlich in möglichst kurzer Entfernung zum Fahrbahnrand einzurichten.
Der Standplatz muss ebenerdig angelegt sein und über eine ausreichende Tragfähigkeit für die verwendeten Behälter verfügen. Das Aufstellen von Behältern bis zu 120 Liter in Kellern und ein Transport über
Treppen (= mindestens drei aufeinanderfolgende Stufen), kann in Ausnahmefällen zugelassen werden. Der Standplatz und der Transportweg
müssen mit trittsicherem, beständigem Material befestigt sein, dessen
Oberfläche den Transport der Abfallbehälter nicht erschwert (z. B. kei-
5.
6.
7.
ne Rasengittersteine) und leicht zu reinigen ist. Kunststoffbehälter und
Abfallsäcke dürfen nur an Standplätzen abgestellt werden, die ausreichend brandsicher sind. Für Müllpressbehälter ist vom Auftraggeber ein
Stromanschluss (400 V, 32 A, IP 33 DIN/EN 40050 bzw. 400 V, 16 A - je nach
Behältertyp -) zu installieren.
Standplatzgrößen:
Folgende Stellflächen sind pro Abfallbehälter vorzusehen:
–
0,70 m x 0,77 m für 60 bis 240 Liter-Behälter
–
1,20 m x 1,60 m für 770 Liter-Behälter
–
1,40 m x 1,60 m für 1.100 Liter-Behälter
–
2,50 m x 4,20 m für 5,5 m3 Absetz- bzw. Abrollbehälter
–
2,50 m x 6,00 m für 10 m3 Müllpressbehälter
–
3,00 m x 8,00 m für 15 m3 Müllpressbehälter
Bei Mehrfachaufstellungen von Abfallbehältern soll zwischen oder vor
den Behälterreihen eine Bewegungsfläche von 1,20 m (bei Behältern bis
240 l Fassungsvermögen) bzw. von 1,50 m Breite (bei Behältern bis 1.100
l Fassungsvermögen) vorhanden sein.
Lichte Höhe für geschlossene oder überdachte Standplätze:
Als ausreichende lichte Höhe gelten 2,50 m für 60 bis 1.100 Liter-Behälter.
Soweit eine Aufnahme von Absetz-, Abroll- oder Müllpressbehältern aus
Räumen oder überdachten Standplätzen erforderlich ist, muss die lichte
Höhe
-
4,30 m für 5,5 m3 und 10 m3 Behälter sowie
-
4,80 m für 15 m3 Behälter
betragen.
Standplätze, die direkt vom Entsorgungsfahrzeug angefahren werden
müssen:
Solche Standplätze erfordern eine Durchfahrtshöhe von 3,80 m, eine
Bodenbefestigung für Fahrzeuge bis 30 t und eine Zufahrtsbreite von
3,50 m. Für Behälter über 1.100 Liter ist zudem eine Wendemöglichkeit
(Mindestradius 18 m) und eine Rangierfläche vor dem Behälter entlang
der Längsachse (12 m Länge, 3,50 m Breite) erforderlich.
Transportweg
Der Transportweg vom Standplatz zu den Abfallsammelfahrzeugen darf
15 m nicht überschreiten. Rampen dürfen nur bis zu einer Steigung
von 6 % ausgebildet werden. Bei Transporten durch Gebäude müssen
die Durchgänge mindestens 2 m hoch sein. Die Türen in Transportwegen -ausgenommen Brandabschnittstüren- müssen feststellbar, z. B.
mit Türfeststellern (keine Holzkeile) gesichert sein. Der Transportweg
muss für Behälter bis 240 Liter mindestens 1,20 m und für 770/1.100
Liter-Behälter 1,50 m breit sein. Die Belastbarkeit des Transportweges ist
dem Gewicht der Abfallbehälter anzupassen. Müssen Transporte durch
Hauseingänge/Hausflure erfolgen, dürfen dort am Abfuhrtag keine Gegenstände (z. B. Fahrräder, Kinderwägen) abgestellt sein.
Behälterschränke:
Die Aufstellung von Behälterschränken ist nicht erforderlich. Werden
Behälterschränke aufgestellt, müssen diese den jeweils geltenden DINVorschriften und VDI-Richtlinien entsprechen. Die Unterkanten der Türen dürfen max. 5 cm über dem Transportweg liegen. Die Schranktüren
müssen sich ohne Schlüssel öffnen lassen.
Verkehrssicherheit:
Standplätze und Transportwege müssen am Abfuhrtag in verkehrssicherem Zustand (insbesondere frei von Schnee und Eis), sauber, frei von
Laub, Grasbüscheln oder Moos und bei Dunkelheit ausreichend beleuchtet sein.
Gärtnerweg 1A
Wendelstein – Kleinschwarzenlohe
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Sa.
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• Erdbau
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92 Amtsblatt Nürnberg 6 / 18. März 2009
• Minibagger
• Kleinlader
• Rüttelplatten
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg
Haushaltssatzung der Stadt Nürnberg
für das Haushaltsjahr 2009
Auf Grund von Art. 63 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern i. d.
F. d. Bek. vom 22. August 1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 958), hat der Stadtrat am 21.11.2008
die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2009 beschlossen, die hiermit
gemäß Art. 65 Abs. 3 der Gemeindeordnung bekannt gemacht wird:
I.
§1
(1)Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009
wird hiermit festgesetzt; er schließt
1. im Ergebnishaushalt mit
dem Gesamtbetrag der Erträge von
1.308.980.367 1
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen von
1.331.771.031 1
und dem Saldo (Jahresergebnis) von
–22.790.664 1
2. im Finanzhaushalt
a) aus laufender Verwaltungstätigkeit mit
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen von
1.270.104.483 1
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen von
1.244.429.723 1
und einem Saldo von
25.674.760 1
b) aus Investitionstätigkeit mit
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen von
69.813.000 1
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen von
165.828.800 1
und einem Saldo von
–96.015.800 1
c) aus Finanzierungstätigkeit mit
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen von
110.000.000 1
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen von
43.900.000 1
und einem Saldo von
66.100.000 1
d) und dem Saldo des Finanzhaushalts von
–4.241.040 1
ab.
(2)Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes
„Stadtentwässerung und Umweltanalytik“ für 2009 wird
a) nach dem Erfolgsplan festgesetzt:
er schließt
in den Erträgen mit
98.345.000 1
und in den Aufwendungen mit
102.195.000 1
ab.
b) nach dem Vermögensplan festgesetzt:
er schließt
in den Einnahmen und Ausgaben mit
82.250.000 1
ab.
(3)Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes
„NürnbergStift“ für 2009 wird
a) nach dem Erfolgsplan festgesetzt:
er schließt
in den Erträgen mit
29.010.720 1
und in den Aufwendungen mit
29.010.720 1
ab.
b) nach dem Vermögensplan festgesetzt:
er schließt
in den Einnahmen und Ausgaben mit
5.922.934 1
ab.
(4)Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes
„Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg“
für 2009 wird
a) nach dem Erfolgsplan festgesetzt:
er schließt
in den Erträgen mit
84.410.000 1
und in den Aufwendungen mit
84.290.000 1
ab.
b) nach dem Vermögensplan festgesetzt:
er schließt
in den Einnahmen und Ausgaben mit
15.512.000 1
ab.
(5)Der Wirtschaftsplan des Sondervermögens
„Klinikum der Stadt Nürnberg“ für 2009 wird
a) nach dem Erfolgsplan festgesetzt:
er schließt
in den Erträgen mit
17.309.000 1
und in den Aufwendungen mit
18.229.000 1
ab.
b) nach dem Vermögensplan festgesetzt:
er schließt
in den Einnahmen und Ausgaben mit
5.920.000 1
ab.
(6)Der Wirtschaftsplan des Sondervermögens
„Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme
Herpersdorf“ für 2009 wird
a) nach dem Erfolgsplan festgesetzt:
er schließt
in den Erträgen mit
2.555.600 1
und in den Aufwendungen mit
2.319.500 1
ab.
b) nach dem Vermögensplan festgesetzt:
er schließt
in den Einnahmen und Ausgaben mit
4.065.000 1
ab.
(7)Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes
„Franken-Stadion Nürnberg“ für 2009 wird
a) nach dem Erfolgsplan festgesetzt:
er schließt
in den Erträgen mit
1.562.460 1
und in den Aufwendungen mit
4.570.206 1
ab.
b) nach dem Vermögensplan festgesetzt:
er schließt
in den Einnahmen und Ausgaben mit
4.418.714 1
ab.
(8)Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes
„NürnbergBad“ für 2009 wird
a) nach dem Erfolgsplan festgesetzt:
er schließt
in den Erträgen mit
3.428.500 1
und in den Aufwendungen mit
9.134.522 1
ab.
b) nach dem Vermögensplan festgesetzt:
er schließt
in den Einnahmen und Ausgaben mit
16.560.522 1
ab.
(9)Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes
„Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg“
für 2009 wird
a) nach dem Erfolgsplan festgesetzt:
er schließt
in den Erträgen mit
21.987.000 1
und in den Aufwendungen mit
21.760.000 1
ab.
b) nach dem Vermögensplan festgesetzt:
er schließt
in den Einnahmen und Ausgaben mit
3.133.000 1
ab.
§2
(1)Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 110.000.000 1 festgesetzt.
(2)Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen des Eigenbetriebes „Stadtentwässerung
und Umweltanalytik“ wird auf 30.000.000 1 festgesetzt.
(3)Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen des Eigenbetriebes „NürnbergStift“ wird auf
2.000.000 1 festgesetzt.
(4)Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen des Eigenbetriebes „Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg“
sind nicht vorgesehen.
(5)Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen des Sondervermögens „Klinikum der Stadt Nürnberg“ sind
nicht vorgesehen.
(6)Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen des Sondervermögens „Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme Herpersdorf“ sind nicht vorgesehen.
(7)Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen des Eigenbetriebes „Franken-Stadion Nürnberg“ sind nicht vorgesehen.
Amtsblatt Nürnberg 6 / 18. März 2009
93
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg
(8)Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen des Eigenbetriebes „NürnbergBad“ wird auf
9.038.174 1 festgesetzt.
(9)Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungs-maßnahmen des Eigenbetriebes „Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg“ wird auf 800.000 1 festgesetzt.
§3
(1)Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung
von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren wird auf
259.116.000 1 festgesetzt.
(2)Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan des Eigenbetriebes „Stadtentwässerung und Umweltanalytik“ wird
auf 39.669.000 1 festgesetzt.
(3)Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan des Eigenbetriebes „NürnbergStift“ wird auf 598.245 1 festgesetzt.
(4)Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan des Eigenbetriebes „Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg“ wird
auf 5.814.000 1 festgesetzt.
(5)Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan des Sondervermögens „Klinikum der Stadt Nürnberg“ wird auf
6.000.000 1 festgesetzt.
(6)Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan des Sondervermögens „Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme
Herpersdorf“ wird auf 769.700 1 festgesetzt.
(7)Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan des Eigenbetriebes
„Franken-Stadion Nürnberg“ werden nicht festgesetzt.
(8)Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan des Eigenbetriebes „NürnbergBad“ wird auf 21.031.200 1 festgesetzt.
(9)Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan des Eigenbetriebes „Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg“
wird auf 5.854.000 1 festgesetzt.
§4
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer
werden wie folgt
festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A)
332 v.H.
b) für die Grundstücke (B)
490 v.H.
2. Gewerbesteuer
447 v.H.
94 Amtsblatt Nürnberg 6 / 18. März 2009
§5
(1)Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach dem Haushaltsplan wird auf 280.000.000 1 festgesetzt.
(2)Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes „Stadtentwässerung und Umweltanalytik“ wird auf 16.390.000 1 festgesetzt.
(3)Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes „NürnbergStift“
wird auf 4.000.000 1 festgesetzt.
(4)Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes „Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg“ wird auf 14.000.000 1 festgesetzt.
(5)Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Klinikum der
Stadt Nürnberg“ wird auf 2.100.000 1 festgesetzt.
(6)Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme Herpersdorf“ werden nicht beansprucht.
(7)Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes „Franken-Stadion
Nürnberg“ wird auf 1.500.000 1 festgesetzt.
(8)Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von
Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes „NürnbergBad“
wird auf 4.000.000 1 festgesetzt.
(9)Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes „Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg“ wird auf 3.600.000 1 festgesetzt.
§6
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2009 in Kraft.
II.
Die Regierung von Mittelfranken hat als Rechtsaufsichtsbehörde die Haushaltssatzung mit Schreiben vom 02.03.2009, Nr. 12-1512 d-7/08, unter Auflagen genehmigt.
III.
Der Haushaltsplan liegt gemäß Art. 65 Abs. 3 der Gemeindeordnung vom
18.03.2009 bis 25.03.2009 im Amtsgebäude Theresienstraße 7, III. Stock,
Zimmer 311, während der allgemeinen Geschäftsstunden öffentlich auf.
Nürnberg, den 06. März 2009
Stadt Nürnberg
Dr. Ulrich Maly
Oberbürgermeister
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg
Öffentliche Auslegung des Entwurfes der Satzung zur Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 4047
Ziel und Zweck der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4047 ist zum einen die Anpassung der
Art der baulichen Nutzung im Hinblick auf die
Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben, Freizeiteinrichtungen, Vergnügungsstätten und bordellartigen Betrieben und zum anderen sollen
Regelungen über die Zulässigkeit von Anlagen
der Fremdwerbung getroffen werden.
Der Entwurf der Satzung zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4047 für ein Gebiet beiderseits
der Strawinskystraße und Neuseser Straße wurde mit Beschluss des Stadtplanungsausschusses
vom 05.03.2009 gebilligt.
In gleicher Sitzung hat der Stadtplanungsausschuss beschlossen, dass das am 12.07.2007 eingeleitete Verfahren auf der Grundlage des § 13
Baugesetzbuch (BauGB) weitergeführt wird.
Der Satzungsentwurf wird vom 30.03.2009 bis
einschließlich 30.04.2009 öffentlich ausgelegt (§
13 Abs.2 Ziff.2 i.V.m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
(BauGB)).
In dieser Zeit kann der Satzungsentwurf mit
Begründung im Stadtplanungsamt, Lorenzer
Straße 30, 90402 Nürnberg, Zimmer 106 (1. Obergeschoss - Planauslage) während der Zeit des
Publikumsverkehrs (Montag, Dienstag und Donnerstag von 8.30 bis 15.30 Uhr, Mittwoch und
Freitag von 8.30 bis 12.30 Uhr) eingesehen werden. Nach telefonischer Vereinbarung (Ruf-Nr.
231-4955) wird Einsichtnahme auch ab 7.00 Uhr
und bis 18.00 Uhr ermöglicht.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene
Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über
die Satzung unberücksichtigt bleiben können
und, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm
Einwendungen geltend gemacht werden, die
vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung
nicht oder verspätet geltend gemacht wurden,
aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3
Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB).
wird auf den abgedruckten Lageplan des Bebauungsplanes Nr. 4047 hingewiesen.
Dies wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Zum räumlichen Geltungsbereich der Satzung
Stadt Nürnberg – Stadtplanungsamt
Wegerechtsverfahren
Aufgrund des Art. 8 Abs. 2 Bayer. Straßen- und Wegegesetztes (BayStrWG)
wird bekannt gemacht:
Es ist beabsichtigt den beschränkt-öffentlichen Weg als öffentliche Verkehrsfläche einzuziehen:
Brandenburger Straße
Von der Nordecke des Grundstückes
Fl.Nr. 254 Gmkg. Eibach (= km 0,075) bis zum
– Stichweg
Anwesen Hs.Nr. 85a und 101 (= km 0,112).
Träger der Baulast: Stadt Nürnberg
Die Planunterlagen können beim Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg, Wegerecht, Peuntgasse 5, 1. Stock während der üblichen Dienststunden, eingesehen werden.
Stadt Nürnberg
Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg – Straßenbaubehörde
Amtsblatt Nürnberg 6 / 18. März 2009
95
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg
Wegerechtsverfahren
Forchheimer Straße
– Verbindungsweg
Im Vollzug des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes wird bekannt gemacht:
Aufgrund des Beschlusses des Bau- und Vergabeausschusses vom 27.01.2009
werden folgende wegerechtliche Entscheidungen verfügt:
Zu Ortsstraßen werden gewidmet (Art. 6 Abs.1 BayStrWG):
Krakauer Straße
Von der Südostecke des Grundstückes Fl.Nr.
151/9 Gmkg. Röthenbach b. Schweinau bis zur
Nordwestecke des Grundstückes Fl.Nr. 151/9
Gmkg. Röthenbach b. Schweinau.
Straßengrundstücke:
T.v. 151/1, T.v. 151/7 Gmkg. Röthenbach b.
Schweinau
Träger der Baulast: Stadt Nürnberg
Krakauer Straße
– Stichstraße
Von der Krakauer Straße bis 22m östlich der
nordöstlichen Grundstücksecke des Straßengrundstückes Fl.Nr. 151/7 Gmkg. Röthenbach
b. Schweinau.
Straßengrundstück:
Fl.Nr. 151/13 Gmkg. Röthenbach b.Schweinau
Träger der Baulast: Stadt Nürnberg
Am Mühlbach
Vom Ende des Wendehammers bis zur Westgrenze des Grundstückes Fl.Nr. 209/2 Gmkg.
Großgründlach zwischen Anwesen Hs.Nr. 4
und 9.
Straßengrundstücke:
Fl.Nr. T.v. 209, T.v. 209/2, T.v. 206/2 Gmkg.
Großgründlach
Träger der Baulast: Stadt Nürnberg
Pastoriusstraße
- Stichstraße Teil D
San-Carlos-Straße
Züricher Straße
Von der Pastoriusstraße gegenüber Hs.Nr. 12
bis zum Ende der Kehre.
Straßengrundstücke:
Fl.Nr. T.v. 339/9, T.v. 339/177 Gmkg. Gleißhammer
Träger der Baulast: Stadt Nürnberg
Von der Kehre (bei der Südostecke des
Grundstückes Fl.Nr. 151/557 Gmkg. Röthenbach b. Schweinau) bis zur Straße „Am
Röthenbacher Landgraben“.
Straßengrundstücke:
Fl.Nr. T.v. 151/1, 151/557 Gmkg. Röthenbach
b.Schweinau
Träger der Baulast: Stadt Nürnberg
Karl-May-Weg
– Verbindungsweg
96 Gebersdorfer Straße
– Verbindungsweg
Gebersdorfer Straße
– Verbindungsweg
Itzehoer Straße
– Verbindungsweg
Krakauer Straße
– Verbindungsweg
Von der Appenzeller Straße bis 33 m westlich der Nordostecke des Grundstückes Fl.Nr.
172/1 Gmkg. Großreuth b. Schweinau.
Straßengrundstücke:
Fl.Nr. 165/12, T.v. 165, T.v. 166 Gmkg. Großreuth b.Schweinau
Träger der Baulast: Stadt Nürnberg
Zu beschränkt-öffentlichen Wegen werden gewidmet
(Art. 6 Abs.1 BayStrWG):
Finkenbrunn
– Verbindungsweg
Forchheimer Straße
– Verbindungsweg
Von der Nordostecke des Grundstückes Fl.Nr.
555/11 Gmkg. Gibitzenhof (das ist bei Anwesen Hs.Nr. 65) bis zur Straße Finkenbrunn.
Straßengrundstücke:
T.v. 552/45, 555/45 Gmkg. Gibitzenhof
Widmungsbeschränkung:
Fußgängerverkehr
Träger der Baulast: Stadt Nürnberg
Von der Nordostecke des Grundstückes Fl.Nr.
169/31 Gmkg. Thon bis zur Südwestecke des
Grundstückes Fl.Nr. 160/27 Gmkg. Thon.
Straßengrundstück:
Fl.Nr. T.v. 160/27 Gmkg. Thon
Widmungsbeschränkung:
Radfahr- und Fußgängerverkehr
Träger der Baulast: Stadt Nürnberg
Amtsblatt Nürnberg 6 / 18. März 2009
Neue Gasse
- Stichweg
Pastoriusstraße
– Verbindungsweg
Von der Forchheimer Straße bis zum
beschränkt-öffentlichen Weg Karl-May-Weg
bei Anwesen Hs.Nr. 15.
Straßengrundstück:
Fl.Nr. 160/30 Gmkg. Thon
Widmungsbeschränkung:
Radfahr- und Fußgängerverkehr
Träger der Baulast: Stadt Nürnberg
Von der Forchheimer Straße bei Anwesen
Hs.Nr. 44 bis zum beschränkt-öffentlichen
Weg Karl-May-Weg bei Anwesen Hs.Nr. 19.
Straßengrundstück:
Fl.Nr. 160/28 Gmkg. Thon
Widmungsbeschränkung:
Radfahr- und Fußgängerverkehr
Träger der Baulast: Stadt Nürnberg
Von der Felsenstraße bei Anwesen Hs.Nr.
43 bis zur Gebersdorfer Straße bei Anwesen
Hs.Nr. 71.
Straßengrundstücke:
Fl.Nr. 696/2, 697/7 Gmkg. Großreuth b.
Schweinau
Widmungsbeschränkung:
Radfahr- und Fußgängerverkehr
Träger der Baulast: Stadt Nürnberg
Vom beschränkt-öffentlichen Weg Nr.
4545/01 „Kuglerstraße“ an der Südecke der
Fl.Nr. 691/16 Gmkg. Großreuth bei Schweinau bis zur Faberstraße.
Straßengrundstück:
Fl.Nr. T.v. 673/2 Gmkg. Großreuth
b.Schweinau
Widmungsbeschränkung:
Radfahr- und Fußgängerverkehr
Träger der Baulast: Stadt Nürnberg
Von der Kehre der Itzehoer Straße bis zur
Kehre der Reuthwiesenstraße.
Straßengrundstück:
Fl.Nr. 336/5 Gmkg. Schnepfenreuth
Widmungsbeschränkung:
Radfahr- und Fußgängerverkehr
Träger der Baulast: Stadt Nürnberg
Vom beschränkt-öffentlichen Weg „Am
Röthenbacher Landgraben“ bis zur Krakauer
Straße.
Straßengrundstück:
Fl.Nr. 151/5 Gmkg. Röthenbach b.Schweinau
Widmungsbeschränkung:
Radfahr- und Fußgängerverkehr;
zusätzlich ist der Fahrverkehr zu den Parkplätzen gestattet.
Träger der Baulast: Stadt Nürnberg
Von Anwesen Hs.Nr. 32 bis zur Südostecke des Grundstückes Fl.Nr. 1540/3 Gmkg.
Nürnberg-Sebald (= bei Anwesen Hs.Nr. 34).
Straßengrundstücke:
Fl.Nr. T.v. 1519, T.v. 1535, 1540/4, 1540/3 Gmkg.
Nürnberg-Sebald
Widmungsbeschränkung:
Fußgängerverkehr
Träger der Baulast: Stadt Nürnberg
Von der Kehre der Stichstraße Pastoriusstraße bis zum beschränkt-öffentlichen Weg
Nr. 6095/04 entlang der Bahnlinie Mögeldorf
- Dutzendteich.
Straßengrundstücke:
Fl.Nr. T.v. 339/177, 339/185, 339/184, T.v.
339/183, T.v. 339/186 Gmkg. Gleißhammer
Widmungsbeschränkung:
Radfahr- und Fußgängerverkehr
Träger der Baulast: Stadt Nürnberg
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg
Am Röthenbacher
Landgraben
– Verbindungsweg
Von der Nordwestecke des Grundstückes
Fl.Nr. 151/4 Gmkg. Röthenbach b. Schweinau
bis zum beschränkt-öffentlichen Weg Kavalastraße bei Anwesen Hs. Nr. 14.
Straßengrundstück:
Fl.Nr. T.v. 151/3 Gmkg. Röthenbach
b.Schweinau
Widmungsbeschränkung:
Radfahr- und Fußgängerverkehr
Träger der Baulast: Stadt Nürnberg
San-Carlos-Straße
– Verbindungsweg
Vom beschränkt-öffentlichen Weg „An der
Wied“ bis zur San-Carlos-Straße.
Straßengrundstücke:
Fl.Nr. 151/554, T.v. 155/68, T.v. 155/66 Gmkg.
Röthenbach b.Schweinau
Widmungsbeschränkung:
Fußgängerverkehr
Träger der Baulast: Stadt Nürnberg
Wacholderweg
– Verbindungsweg
Vom Wacholderweg bis zum Fußweg entlang
des ehemaligen Ludwig-Donau-Main-Kanal.
Straßengrundstücke:
Fl.Nr. 677/204, T.v. 678/2 Gmkg. Gibitzenhof
Widmungsbeschränkung:
Radfahr- und Fußgängerverkehr
Träger der Baulast: Stadt Nürnberg
Zu Eigentümerwegen werden gewidmet (Art. 6 Abs.1 BayStrWG):
Beim Dirlesgraben
– Verbindungsweg
Von „Beim Dirlesgraben“ Hs.Nr. 8 bis zur
Nordwestecke des Grundstückes Fl.Nr. 396/20
Gmkg. Reichelsdorf (Anwesen Hs.Nr. 18).
Straßengrundstück:
Fl.Nr. 396/29 Gmkg. Reichelsdorf
Träger der Baulast: Die Eigentümer des Grundstückes Fl.Nr. 396/29 Gmkg. Reicheldorf
Gunzenhausener Straße
– Stichweg
Von der Südgrenze des Grundstückes Fl.Nr.
449/54 Gmkg. Eibach bei Anwesen Forstweiherstraße Hs.Nr. 25a bis zur Nordgrenze des
Grundstückes Fl.Nr. 449/54 Gmkg. Eibach in
Höhe von Anwesen Forstweiherstraße
Hs.Nr. 27c.
Straßengrundstücke:
Fl.Nr. 449/54 Gmkg. Eibach
Träger der Baulast: Die jeweiligen Grundstückseigentümer
Schnepfenreuther Hauptstr. Von der Schnepfenreuther Hauptstraße
– Verbindungsweg
zwischen Anwesen Hs.Nr. 25 und 27 bis zur
Südostecke des Grundstückes Fl.Nr. 276/34
Gmkg. Schnepfenreuth bei Anwesen
Hs.Nr. 27b.
Straßengrundstücke:
Fl.Nr. T.v. 276/6, T.v. 276/3 Gmkg. Schnepfenreuth
Träger der Baulast: Die jeweiligen Eigentümer
Schnepfenreuther
Hauptstraße
– Stichweg
Tizianstraße
– Teil E
Von der Südostecke des Grundstückes Fl.Nr.
276/34 Gmkg. Schnepfenreuth bei Anwesen
Hs.Nr. 27b bis zur Nordgrenze des Grundstückes Fl.Nr. 276/27 Gmkg. Schnepfenreuth
bei Anwesen Hs.Nr. 27e.
Straßengrundstück:
Fl.Nr. 276/27 Gmkg. Schnepfenreuth
Träger der Baulast: Die jeweiligen Eigentümer
Von der Südgrenze des Grundstückes Fl.Nr.
197/38 Gmkg. Katzwang bis zur Nordgrenze
des Grundstückes Fl.Nr. 197/38 Gmkg.
Katzwang.
Straßengrundstück:
Fl.Nr. T.v. 197/38 Gmkg. Katzwang
Träger der Baulast: Die jeweiligen Eigen­
tümer
In eine andere Straßenklasse werden umgestuft
(Art. 7 Abs. 1 BayStrWG):
Gerhart-Hauptmann-Straße Aufstufung vom öffentlichen Feld- und
Waldweg zur Ortsstraße.
Von der Hartungstraße bei der Nordostecke
des Grundstückes Fl.Nr. 148/2 Gmkg. Großreuth bei Schweinau bis ca. 12m westlich
von der Nordostecke des Grundstückes
Fl.Nr. 154/7 Gmkg. Großreuth bei Schweinau
bei Anwesen Hs.Nr. 37.
Träger der Baulast: Stadt Nürnberg
Leonerstraße
– Stichstraße
Aufstufung vom beschränkt-öffentlichen
Weg zur Ortstraße.
Von der Leonerstraße gegenüber Hs.Nr. 8
(= km 0,000) bis zur Krottenbacher Straße bei
Anwesen Hs.Nr. 3 (= km 0,022).
Träger der Baulast: Stadt Nürnberg
Am Mühlbach
– Verbindungsweg
Aufstufung vom beschränkt-öffentlichen
Weg zur Ortsstraße.
Vom beschränkt-öffentlichen Weg „Am
Mühlbach“ bei Anwesen Hs.Nr. 11 (= km
0,112) bis Westgrenze des Grundstückes
Fl.Nr. 209/2 Gmkg. Großgründlach zwischen
den Anwesen Hs.Nr. 4 und 9 (= km 0,128).
Träger der Baulast: Stadt Nürnberg
Offenhauser Weg
– Verbindungsweg
Aufstufung vom Eigentümerweg zum
beschränkt-öffentlichen Weg.
Von der Moritzbergstraße bis zur Nordgrenze
des Grundstückes Fl.Nr. 5/5 Gmkg. Laufamholz.
Widmungsbeschränkung:
Rad- und Fußgängerverkehr von der Moritzbergstraße (= km 0,000) bis zur Nordgrenze
des Grundstückes Fl.Nr. 5/5 Gmkg. Laufamholz (= km 0,027). Zusätzlich gestattet ist die
Zufahrt zu den anliegenden Grundstücken.
Träger der Baulast: Stadt Nürnberg
Für die nachstehend aufgeführten beschränkt-öffentlichen Wege wird
die Widmung wie folgt erweitert (Art. 6 Abs. 2 BayStrWG):
Kuglerstraße
– Verbindungsweg
Von km 0,000 bis km 0,030 von der Gebersdorfer Straße aus wird neben den Fußgängerverkehr zusätzlich der Radfahrverkehr
zugelassen.
Träger der Baulast: Stadt Nürnberg
Makarenkostraße
– Verbindungsweg
Zusätzlich zum Fußgängerverkehr wird der
Radfahrverkehr auf der gesamten Weglänge
gestattet.
Widmungsbeschränkung:
Radfahr- und Fußgängerverkehr
Träger der Baulast: Stadt Nürnberg
Wallensteinstraße
– Verbindungsweg
Neben dem Fußgängerverkehr wird der Radfahrverkehr auf ganzer Weglänge gestattet.
Widmungsbeschränkung:
Radfahr- und Fußgängerverkehr
Träger der Baulast: Stadt Nürnberg
Die Verfügung wird am Tag nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt wirksam.
Stadt Nürnberg
Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg – Straßenbaubehörde
Die Verfügung und ihre Begründung (sowie Planunterlagen) können beim
Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg, Wegerecht, Peuntgasse 5, 1.
Stock, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach, PostanAmtsblatt Nürnberg 6 / 18. März 2009
97
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg
schrift: Postfach 616, 91511 Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24 - 28,
91522 Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundenbeamten
der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den
Kläger, die Beklagte (Stadt Nürnberg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur
Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt
werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vier Abschriften für die
übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Anwesen Köhnstr. 44, Fl.Nr. 43/32;
Gemarkung St. Peter
Baugenehmigung für den Teilabbruch eines Kamins
Mit Bescheid der Bauordnungsbehörde der Stadt
Nürnberg vom 10.03.2009 Aktenzeichen B2-2008888 wurde Herrn Ulrich Herzog, Rötgarten 9,
91352 Hallerndorf, die Baugenehmigung für das
oben genannte Vorhaben unter Auflagen erteilt.
Den Eigentümern der Grundstücke Fl.Nrn. 43/33
und 40/25 Gemarkung St.Peter, Köhnstr.46 und
Keplerstr. 9, die dem Vorhaben nicht zugestimmt
haben, ist gemäß Art. 66 Abs. 1 BayBO eine Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheides zuzustellen.
Nachdem sich die vorgenannten Grundstücke
im Eigentum von mehr als 20 Miteigentümern
befinden, wird die erforderliche Zustellung durch
öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Die Zustellung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als
bewirkt (Art. 66 Abs. 2 BayBO).
Die Akten des Genehmigungsverfahrens liegen
bei der Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg
innerhalb der allgemeinen Dienststunden (Mo.,
Di. und Do. 8.30 - 15.30 Uhr, Mi. und Fr. 8.30 12.30 Uhr) oder nach telefonischer Vereinbarung
unter (0911) 231-4339 im Amtsgebäude Bauhof 5,
Zimmer 27, zur Einsichtnahme aus. Auch kann
eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides
von den betreffenden Eigentümern bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist (siehe Rechtsbehelfsbelehrung) schriftlich angefordert werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines
Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim
Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Postanschrift: Postfach 6 16, 91511 Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24, 91522 Ansbach, schriftlich
oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt
Nürnberg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden
Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben,
der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder
in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vier Abschriften für die
übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die
bauaufsichtliche Zulassung hat nach § 212 a
Baugesetzbuch (BauGB) keine aufschiebende
Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 a Abs. 3 Satz 2 in
Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung) kann beim vorgenannten Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts, gestellt werden.
Stadt Nürnberg – Bauordnungsbehörde
98 Amtsblatt Nürnberg 6 / 18. März 2009
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
1. Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl. S. 390) wurde das
Widerspruchsverfahren im Bereich des Straßen- und Wegerechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.
2. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig.
3. Kraft Bundesrecht ist in Prozessverfahren vor dem Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
Anwesen Zeltnerstr. 19, Fl.Nr. 67;
Steinbühl 67/21; Steinbühl 67/ 2;
Steinbühl 67/47 Gemarkung
Steinbühl
Baugenehmigung für die Errichtung eines Büro- und Geschäftshauses mit Parkhaus – Tektur über
bauliche Veränderungen
Mit Bescheid der Bauordnungsbehörde der Stadt
Nürnberg vom 04.03.2009 Aktenzeichen B1-20085 wurde der Firma Mutschler Konzept 4 GmbH,
vertr.d.: Herrn Rainer Lorenz Säntisstraße 5,
89075 Ulm, die Baugenehmigung für das oben
genannte Vorhaben unter Auflagen, unter Zulassung von Abweichungen nach Art. 63 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erteilt.
Den Eigentümern der Grundstücke Fl.Nrn. 67/49,
67/50, 67/56, 65/62, 67/34, 67/35, 3/8, 3/25, 2/22 Gemarkung Steinbühl (Anwesen Zeltnerstraße 11,
25, 27, 29, Sandstraße 22, 24, 25, 26, 27), die dem
Vorhaben nicht zugestimmt haben, ist gemäß
Art. 66 Abs. 1 BayBO eine Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheides zuzustellen.
Nachdem sich die vorgenannten Grundstücke
im Eigentum von mehr als 20 Miteigentümern
befinden, wird die erforderliche Zustellung durch
öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Die Zustellung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als
bewirkt (Art. 66 Abs. 2 BayBO).
Die Akten des Genehmigungsverfahrens liegen
bei der Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg
innerhalb der allgemeinen Dienststunden (Mo.,
Di. und Do. 8.30 - 15.30 Uhr, Mi. und Fr. 8.30 12.30 Uhr) oder nach telefonischer Vereinbarung
unter (0911) 231-5661 im Amtsgebäude Bauhof 5,
Zimmer 28, zur Einsichtnahme aus. Auch kann
eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides
von den betreffenden Eigentümern bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist (siehe Rechtsbehelfsbelehrung) schriftlich angefordert werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines
Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim
Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Postanschrift: Postfach 6 16, 91511 Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24, 91522 Ansbach, schriftlich
oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt
Nürnberg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden
Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben,
der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder
in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vier Abschriften für die
übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Stadt Nürnberg – Bauordnungsbehörde
Anwesen Alberichstr. 9, Fl.Nr. 124/6;
Gemarkung Gleißhammer
Baugenehmigung für die Umnutzung von SB-Markt (Teilfläche) zu
Bestattungsunternehmen
Mit Bescheid der Bauordnungsbehörde der Stadt
Nürnberg vom 13.03.2009 Aktenzeichen B2-20092 wurde der Fa. Grieneisen GBG Bestattungen
GmbH, vertr.d.: Herrn Olaf Dilge, Äußere Sulzbacher Str. 30, 90491 Nürnberg, die Baugenehmigung für das oben genannte Vorhaben unter Auflagen und unter Zulassung einer Abweichungen
nach Art. 63 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erteilt.
Den Eigentümern der Grundstücke Fl.Nrn. 124,
124/5, 124/7, 124/8, 124/11, 124/12 und 124/13
Gemarkung Gleißhammer, Anwesen Erdastraße
4/6, Rankestraße 18 und 20, Nibelungenstraße
23/25/29, die dem Vorhaben nicht zugestimmt
haben, ist gemäß Art. 66 Abs. 1 BayBO eine Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheides zuzustellen.
Nachdem sich die vorgenannten Grundstücke
im Eigentum von mehr als 20 Miteigentümern
befinden, wird die erforderliche Zustellung durch
öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Die Zustellung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als
bewirkt (Art. 66 Abs. 2 BayBO).
Die Akten des Genehmigungsverfahrens liegen
bei der Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg
innerhalb der allgemeinen Dienststunden (Mo.,
Di. und Do. 8.30 - 15.30 Uhr, Mi. und Fr. 8.30 12.30 Uhr) oder nach telefonischer Vereinbarung
unter (0911) 231-7593 im Amtsgebäude Bauhof 5,
Zimmer 27, zur Einsichtnahme aus. Auch kann
eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides
von den betreffenden Eigentümern bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist (siehe Rechtsbehelfsbelehrung) schriftlich angefordert werden.
Hegendörfer GmbH
Rohr- / Kanalreinigung
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Absaugen von Abscheidern
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Tel. 0911/637517 oder Tel. (09122) 5383
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines
Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim
Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Postanschrift: Postfach 6 16, 91511 Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24, 91522 Ansbach, schriftlich
oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt
Nürnberg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden
Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben,
der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder
in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vier Abschriften für die
übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die
bauaufsichtliche Zulassung hat nach § 212 a
Baugesetzbuch (BauGB) keine aufschiebende
Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 a Abs. 3 Satz 2 in
Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung) kann beim vorgenannten Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts, gestellt werden.
Stadt Nürnberg – Bauordnungsbehörde
Anwesen Äußere Bayreuther Str. 53a,
Fl.Nr. 81/2; Gemarkung Schoppers­
hof
Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von Laden zu Imbiss
Mit Bescheid der Bauordnungsbehörde der Stadt
Nürnberg vom 03.03.2009 Aktenzeichen B22008-96 wurde Herrn Heissam Zein , Dr.-CarloSchmid-Str. 224, 90491 Nürnberg, die Baugenehmigung für das oben genannte Vorhaben unter
Auflagen erteilt.
Den Eigentümern der Grundstücke Fl.Nrn. 81/5
und 82 Gemarkung Schoppershof, die dem Vorhaben nicht zugestimmt haben, ist gemäß Art.
66 Abs. 1 BayBO eine Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheides zuzustellen.
Nachdem sich die vorgenannten Grundstücke
im Eigentum von mehr als 20 Miteigentümern
befinden, wird die erforderliche Zustellung durch
öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Die Zustellung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als
bewirkt (Art. 66 Abs. 2 BayBO).
Die Akten des Genehmigungsverfahrens liegen
bei der Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg
innerhalb der allgemeinen Dienststunden (Mo.,
Di. und Do. 8.30 - 15.30 Uhr, Mi. und Fr. 8.30 12.30 Uhr) oder nach telefonischer Vereinbarung
unter (0911) 231-4376 im Amtsgebäude Bauhof 5,
Zimmer 28, zur Einsichtnahme aus. Auch kann
eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides
von den betreffenden Eigentümern bis zum Ab-
lauf der Rechtsmittelfrist (siehe Rechtsbehelfsbelehrung) schriftlich angefordert werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines
Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim
Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Postanschrift: Postfach 6 16, 91511 Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24, 91522 Ansbach, schriftlich
oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt
Nürnberg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden
Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben,
der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder
in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vier Abschriften für die
übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die
bauaufsichtliche Zulassung hat nach § 212 a
Baugesetzbuch (BauGB) keine aufschiebende
Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 a Abs. 3 Satz 2 in
Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung) kann beim vorgenannten Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts, gestellt werden.
Stadt Nürnberg – Bauordnungsbehörde
W
Anwesen Alberichstr. 9, Fl.Nr. 124/6;
Gemarkung Gleißhammer
Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von SB-Markt
(Teilfläche) zu Proberaum des
Staatstheater Nürnberg (Schauspiel) befristet auf 2 Jahre
Mit Bescheid der Bauordnungsbehörde der Stadt
Nürnberg vom 09.03.2009 Aktenzeichen B2-20091 wurde der Stiftung Staatstheater Nürnberg,
vertr.d.: Herrn Albrecht Döderlein, Richard-Wagner-Platz 2-10, 90443 Nürnberg, die Baugenehmigung für das oben genannte Vorhaben unter
Auflagen erteilt.
Den Eigentümern der Grundstücke Fl.Nrn. 124,
124/5, 124/7, 124/8, 124/11, 124/12 und 124/13 Gemarkung Gleißhammer, Anwesen Erdastraße 4/6,
Rankestraße 18 und 20, Nibelungenstraße 23/25/29,
die dem Vorhaben nicht zugestimmt haben, ist gemäß Art. 66 Abs. 1 BayBO eine Ausfertigung des
Baugenehmigungsbescheides zuzustellen.
Nachdem sich die vorgenannten Grundstücke
im Eigentum von mehr als 20 Miteigentümern
befinden, wird die erforderliche Zustellung durch
öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Die Zustellung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als
bewirkt (Art. 66 Abs. 2 BayBO).
Die Akten des Genehmigungsverfahrens liegen
bei der Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg
innerhalb der allgemeinen Dienststunden (Mo.,
Di. und Do. 8.30 - 15.30 Uhr, Mi. und Fr. 8.30 12.30 Uhr) oder nach telefonischer Vereinbarung
unter (0911) 231-7593 im Amtsgebäude Bauhof 5,
Zimmer 27, zur Einsichtnahme aus. Auch kann
eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides
von den betreffenden Eigentümern bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist (siehe Rechtsbehelfsbelehrung) schriftlich angefordert werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines
Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim
Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Postanschrift: Postfach 6 16, 91511 Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24, 91522 Ansbach, schriftlich
oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt
Nürnberg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden
Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben,
der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder
in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vier Abschriften für die
übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die
bauaufsichtliche Zulassung hat nach § 212 a
Baugesetzbuch (BauGB) keine aufschiebende
Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 a Abs. 3 Satz 2 in
Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung) kann beim vorgenannten Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts, gestellt werden.
Stadt Nürnberg – Bauordnungsbehörde
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Anmeldeschluss: 26.03.2009
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Amtsblatt Nürnberg 6 / 18. März 2009
99
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg
Anwesen Ilzstr. 17 a, Fl.Nr. 522/45;
Gemarkung Eibach
Baugenehmigung für die
Errichtung einer Fertiggarage
(Versetzen vom Baugrundstück)
Mit Bescheid der Bauordnungsbehörde der Stadt
Nürnberg vom 17.02.09 Aktenzeichen A2-2009-2
wurde Frau und Herrn Anja u. Zeki Özgül, Ilzstr.
17 a, 90451 Nürnberg, die Baugenehmigung für
das oben genannte Vorhaben unter Auflagen,
und unter Zulassung von Abweichungen nach
Art. 63 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erteilt.
Den Eigentümern des Grundstücks Fl.Nr. 523/1
Gemarkung Eibach, Ilzstraße 21 - 27, die dem
Vorhaben nicht zugestimmt haben, ist gemäß
Art. 66 Abs. 1 BayBO eine Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheides zuzustellen.
Nachdem sich das vorgenannte Grundstück im
Eigentum von mehr als 20 Miteigentümern befindet, wird die erforderliche Zustellung durch
öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Die Zustellung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als
bewirkt (Art. 66 Abs. 2 BayBO).
Die Akten des Genehmigungsverfahrens liegen
bei der Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg
innerhalb der allgemeinen Dienststunden (Mo.,
Di. und Do. 8.30 - 15.30 Uhr, Mi. und Fr. 8.30 12.30 Uhr) oder nach telefonischer Vereinbarung
unter (0911) 231-5657 im Amtsgebäude Bauhof 5,
Zimmer 21, zur Einsichtnahme aus. Auch kann
eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides
von den betreffenden Eigentümern bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist (siehe Rechtsbehelfsbelehrung) schriftlich angefordert werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines
Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim
Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Postanschrift: Postfach 6 16, 91511 Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24, 91522 Ansbach, schriftlich
oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt
Nürnberg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden
Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben,
der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder
in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vier Abschriften für die
übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die
bauaufsichtliche Zulassung hat nach § 212 a
Baugesetzbuch (BauGB) keine aufschiebende
Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 a Abs. 3 Satz 2 in
Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung) kann beim vorgenannten Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts, gestellt werden.
Stadt Nürnberg – Bauordnungsbehörde
Olaf Dünfelder Malermeister
■ ■ ■
Josef-Schaitberger-Straße 9, D-90427 Nürnberg
Telefon 0911/302826, Mobil 0179/5961219
Fax 0911/3226923
E-Mail: MalermeisterDuenfelder@web.de
Bekanntmachung über den Jahresabschluss des Wirtschaftsjahres
2007 von Abfallwirtschaft und
Stadtreinigungsbetrieb Nürnberg
(ASN)
Entsprechend § 25 Abs. 4 der Eigenbetriebsverordnung wird die Feststellung des Jahresabschlusses des Eigenbetriebes Abfallwirtschaft
und Stadtreinigungsbetrieb Nürnberg (ASN) öffentlich bekannt gegeben.
Der Jahresabschluss wurde von der WIBERA
Wirtschaftsberatung AG geprüft. Unter dem 04.
Juli 2008 wurde dem Jahresabschluss der Bestätigungsvermerk erteilt.
Der Stadtrat hat am 28. Januar 2009 - nach Begutachtung des Rechnungsprüfungsausschusses
der Stadt Nürnberg am 15. Dezember 2008 - die
Feststellung des Jahresabschlusses, die uneingeschränkte Entlastung der Werkleitung und die
Verwendung des Jahresgewinnes zur Tilgung des
Verlustvortrags beschlossen.
Der Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr
2007 sowie der zugehörige Lagebericht liegen
vom 20.04.2009 bis einschließlich 30.04.2009 im
Betriebsgebäude Nürnberg, Am Pferdemarkt 27,
Zimmer 122 / 1. OG, während der allgemeinen
Geschäftszeiten zur Einsicht auf.
Stadt Nürnberg – Abfallwirtschaft und
Stadtreinigungsbetrieb Nürnberg
seit 01. Januar 2009:
Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg
W
Versammlung für ein Jagdrevier
Die Jagdgenossenschaft Nürnberg - Wetzendorf,
Schniegling, Schnepfenreuth und Kleinreuth
lädt zu ihrer diesjährigen Jagdgenossenschaftsversammlung ein.
Die Eigentümer oder Nutznießer (nicht Pächter) der im Gemeinschaftsjagdrevier NürnbergWetzendorf, Schniegling, Schnepfenreuth und
Kleinreuth gelegenen, unbebauten und unbefriedeten, jagdbaren Grundstücke werden hiermit
zu einer Versammlung eingeladen, die am Freitag, 27. März 2009 um 20.00 Uhr in der Gaststätte
„Wetzendorfer Eck“, Nürnberg, stattfindet.
Tagesordnung:
1. Begrüßung
2. Bericht des Schriftführers
3. Bericht des Kassiers
4. Bericht des Vorstandes
5. Sonstiges, Wünsche, Anträge
gez.
Pfann
Jagdvorsteher
100 Amtsblatt Nürnberg 6 / 18. März 2009
Aufgebot einer verlorenen
Sparurkunde
Die nachfolgend genannte Sparurkunde ist wie
glaubhaft gemacht wurde,
verloren gegangen.
Nr. d. Sparurkunde
ausgestellt auf:
3.952.594.772
KÖCHER Kurt
Für diese Sparurkunde wird hiermit, gemäß Artikel 35 AGBGB, das Aufgebot und die Kontensperre angeordnet und der Inhaber der Sparurkunde aufgefordert, seine Rechte unter Vorlage
der Sparurkunde innerhalb von drei Monaten bei
der Sparkasse Nürnberg anzumelden. Falls dies
nicht geschieht, wird die Sparurkunde für kraftlos erklärt.
Nürnberg, den 09.März 2009
Sparkasse Nürnberg
Der Vorstand
W
Kraftloserklärung von
Sparurkunden
Nach Abschluss des Aufgebotsverfahrens (Artikel 35-38 AGBGB) wird hiermit nach Artikel
39 AGBGB die verlorene, nachfolgend genannte
Sparurkunde für kraftlos erklärt.
Nr. d. Sparurkunde:
ausgestellt auf:
Sparkassenbuch
Nr. 3560083523
SPITZER Konrad
Alle Ansprüche gegen die Sparkasse aus der verlorenen Sparurkunde sind damit erloschen.
Nürnberg, den 25. Februar 2008
Sparkasse Nürnberg
Der Vorstand
W
Aufgrund § 4 Absatz 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit
Wasser (AVBWasserV) werden anstelle einer Zustellung im Einzelnen folgende Änderungen der
Trinkwasserpreise öffentlich bekannt gegeben:
Die N-ERGIE Aktiengesellschaft
ändert ihre Wasserpreise zum 1.
April 2009.
Trinkwasserpreise
1. Arbeitspreise 1)
Die Arbeitspreise für Trinkwasser erhöhen sich
zum 01.04.2009:
– Arbeitspreis Tarif 601
(innerhalb Nürnberg)
(netto) von bisher
1,68 1/m3 auf 1,83 1/m3
bzw.
(brutto)2) von bisher 1,80 1/m3 auf 1,96 1/m3
– Arbeitspreis Tarif 605
(außerhalb Nürnberg)
(netto) von bisher 1,72 1/m3 auf 1,87 1/m3
bzw.
(brutto)2) von bisher 1,84 1/m3 auf 2,00 1/m3
2. Grundpreise
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg
Die Grundpreise für Trinkwasser sind seit Mai
1985 konstant und gelten unverändert weiter.
) Mehrwertsteuer
1
Die Bruttopreise enthalten jeweils die gesetzliche Mehrwertsteuer (z.Z. 7% - Stand 1. Juli 1983).
Die Beträge sind auf 2 Stellen hinter dem Komma gerundet.
Auf Wunsch senden wir Ihnen gerne ein aktuelles Preisblatt zu.
18.03.2009
N-ERGIE Aktiengesellschaft, Nürnberg
W
Anzeigenschluss für die
nächste Ausgabe vom 1. April 2009
ist der 26. März 2009
Feuerwehranfahrtszonen
im Winter
Damit die Feuerwehr auch in den Wintermonaten zur Menschenrettung alle Objekte schnell
anfahren kann, wird gebeten, Schnee nicht vor
bzw. in Feuerwehrwehranfahrtszonen abzuladen oder anzuhäufen.
Benutzung der Grünanlagen
in den Wintermonaten
Der Servicebetrieb öffentlicher Raum weist darauf hin, daß die Grünanlagenwege während des
Winters nicht geräumt und gestreut werden. Die
Bevölkerung wird gebeten, bei Benutzung der
Grünanlagen sich entsprechend den Witterungsverhältnissen vorsichtig zu verhalten.
Die Benutzung der Grünanlagenwege erfolgt auf
eigene Gefahr.
Bei dieser Bekanntmachung stützt sich der Servicebetrieb öffentlicher Raum auf § 16 der Grünanlagensatzung der Stadt Nürnberg vom 28.
Sept. 2006.
4"/*5­3&*/45"--"5*0/&/t)&*;6/(4#"6t40-"3"/-"(&/
6$1,7b5
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+(,=81*
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Amtsblatt Nürnberg 6 / 18. März 2009
101
Öffentliche Ausschreibungen und Teilnahmewettbewerbe der Stadt Nürnberg
Vergabestelle: Stadt Nürnberg , Hochbauamt, Marientorgraben 11, 90402
Nürnberg, Telefon: 0911/231-4240, Fax:
0911/231-5628, E-Mail: elvira.kauper@
stadt.nuernberg.de
Anschrift für nähere Auskunft, für Anforderung von Unterlagen: siehe I.1)
Angebote sind zu richten an: Stadt
Nürnberg – Vergabemanagement, Bauhof 9 – Nebeneingang (Erdgeschoss),
90402 Nürnberg
I.2)
Art des öff. Auftraggebers: Lokalbehörde
II.1.2) Art des Bauauftrags: Ausführung
Ort der Ausführung: Nürnberg
II.1.1, II.1.5) Bezeichnung und Beschreibung /
Gegenstand des Auftrags: Umbau und
Sanierung Heilig-Geist-Haus
Gewerk: Brandschutzputz
II.1.8) Aufteilung in Lose: nein
II.1.9) Nebenangebote, Änderungsvorschläge
werden berücksichtigt: ja
II.2.1) Menge oder Umfang der Leistung:
ca. 3.200 qm Ertüchtigung von Stahlbetonrippen-Decken mit Brandschutzputz F 90-A
ca. 6.400 m Rückbau/Entsorgung in
Rippen eingebaute Lattung
II.3)
Auftragsdauer bzw. Fristen für die
Durchführung des Auftrags:
Ausführungsfrist:
Beginn: 06.07.2009, Ende: 14.09.2009
III.1.1-III.1.3) Sicherheiten, Finanzierungs- und
Zahlungsbedingungen, Bietergemeinschaften, geforderte Nachweise: siehe
Ausschreibungsunterlagen
IV.1)
Verfahrensart: Offenes Verfahren nach
VOB/A
IV.2.1) Zuschlagskriterien: siehe Ausschreibungsunterlagen
IV.3.1) Aktenzeichen: H09273-390
IV.3.3) Bedingungen für den Erhalt der Ausschreibungsunterlagen und zusätzlicher Unterlagen:
Erhältlich bis: 20.04.2009, Höhe des
Entgeltes: 15 EURO
I.1)
102 Amtsblatt Nürnberg 6 / 18. März 2009
IV.3.4)
IV.3.7)
IV.3.8)
VI)
VI.4.1)
VI.4.2)
VI.5)
Zahlungsbedingungen und -weise:
Überweisung an Stadt Nürnberg, Konto 1010941, BLZ 76050101, Geldinstitut:
Sparkasse Nürnberg, Verwendungszweck Kto 69926401, KSt 9640000050,
LV Heilig-Geist-Haus Brandschutzputz
Die Verdingungsunterlagen werden
nur übersandt, wenn der Nachweis der
Einzahlung vorliegt. Das eingezahlte
Entgelt wird nicht erstattet.
Schlusstermin für den Eingang der Angebote : 23.04.2009, Uhrzeit: 9:30
Anschrift: siehe I.1), Anschrift für Angebote
Bindefrist des Angebots bis: 25.05.2009
Angebotseröffnung: Termin: siehe
IV.3.4, Ort: siehe I.1), Anschrift für Angebote
Personen, die bei der Eröffnung anwesend sein dürfen: Bieter und ihre Bevollmächtigten
Zusätzl. Informationen: Der Leistungsumfang beinhaltet Restleistungen bis
März 2010.
Zuständige Stelle für Nachprüfungsverfahren:
Vergabekammer (§ 104 GWB): Vergabekammer Nordbayern bei der Regierung von Mittelfranken, Postfach 606,
Promenade 27, 91511 Ansbach, Tel:
0981/53 1277, Fax: 0981/53 1837
Einlegung von Rechtsbehelfen: (Auskünfte dazu s. VI.4.1)
gemäß §107 GWB („unverzüglich“)
Auftragserteilung: gemäß VgV §13, 14
Tage nach Absendung der Mitteilung
durch die Vergabestelle
Tag der Absendung der Bekanntmachung an das EU-Amtsblatt: 11.03.2009
W
a) Öffentlicher Auftraggeber: Stadt Nürnberg
Hochbauamt, Marientorgraben 11, 90402
Nürnberg, Telefon: 231 4246, Telefax: 231 5628,
E-Mail: erhard.auer@stadt.nuernberg.de
b) Vergabeverfahren: Öffentliche Ausschreibung, VOB/A
c) Art des Auftrags: Ausführung von Bauleistungen
d) Ort der Ausführung: Nürnberg, Johannisstr. 33
e) Art und Umfang der Leistung, Allgemeine
Merkmale der baulichen Anlage:
Allgemeine Bezeichnung der baulichen An­
lage: Einbau von Brandschutztüren
Gewerk: Metallbauarbeiten
Art der Leistung (Beschreibung): Brandschutztüren
Umfang der Leistung:
6 Stück Türelemente,
1-fgl. RST 1840 x 2 500 mm
f) Aufteilung in Lose: Nein
g) Erbringen von Planungsleistungen: Ja
Art der Planungsleistung: Werkstattzeichnungen Brandschutztüren
h) Ausführungsfrist:
Beginn der Ausführungsfrist: 02.06.2009
Ende der Ausführungsfrist: 26.06.2009
i) Anforderung der Verdingungsunterlagen:
Anforderung bis: 09.04.2009, bei: Anschrift
­siehe a)
j) Entgelt für die Verdingungsunterlagen:
Höhe des Entgelts: 15,– Euro zu überweisen an
Stadt Nürnberg, Konto 1.010.941, BLZ 760 501
01, Geldinstitut Sparkasse Nürnberg, Verwendungszweck Kto 54150500, KSt 9640000050,
Die Verdingungsunterlagen werden nur übersandt, wenn der Nachweis der Einzahlung
vorliegt. Das eingezahlte Entgelt wird nicht
erstattet.
k), l), o) Einreichungsfrist, -anschrift, Angebotseröffnung
Datum: 15.04.2009, Uhrzeit: 10.30
Ort: Stadt Nürnberg – Vergabemanagement-,
Bauhof 9 – Nebeneingang (Erdgeschoss),
90402 Nürnberg
n) Teilnehmer am Eröffnungstermin: Bieter und
ihre Bevollmächtigten
p)-s), u) weitere Angaben: siehe Vergabeunter­
lagen
t) Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist:
15.05.2009
v) Sonstige Angaben:
Auskünfte zum Verfahren und zum technischen Inhalt erteilt: Anschrift siehe a)
Nachprüfung behaupteter Verstöße:
Nachprüfungsstelle (§31 VOB/A ): Regierung
von Mittelfranken, VOB-Stelle, Promenade
27, Postfach 606, 91522 Ansbach, Tel 0981/530, Fax 0981/53-1772 (Vergabekammer (§ 104
GWB): Vergabekammer Nordbayern bei der
Regierung von Mittelfranken, Promenade 27,
Postfach 606, 91522 Ansbach, Tel 0981/53-0
(-1277))
W
a) Öffentlicher Auftraggeber: Stadt Nürnberg,
Hochbauamt, Bereich Technik, Marientorgraben 11, 90402 Nürnberg, Telefon: 0911/2314305, Telefax: 0911/231-8366, E-Mail: hartmut.
kraus@stadt.nuernberg.de
b) Vergabeverfahren:
bung, VOB/A
Öffentliche
Ausschrei-
Vergabenummer: H153902100
c) Art des Auftrags: Ausführung von Bauleistungen
d) Ort der Ausführung: Kindertageseinrichtung,
Ritter-von-Schuh-Platz 24, 90459 Nürnberg
e) Art und Umfang der Leistung, Allgemeine
Merkmale der baulichen Anlage:
Allgemeine Bezeichnung der baulichen Anlage: Errichtung einer Ganztagesbetreuung
Gewerk: Küchentechnische Einrichtung
Art der Leistung (Beschreibung): Einbau einer
Ausgabeküche in lackierter Ausführung nach
RAL
Öffentliche Ausschreibungen und Teilnahmewettbewerbe der Stadt Nürnberg
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Amtsblatt Nürnberg 6 / 18. März 2009
103
Öffentliche Ausschreibungen und Teilnahmewettbewerbe der Stadt Nürnberg
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Umfang der Leistung:
Lieferung und Einbau von Geräten für Speisevorbereitung,
Erwärmung und Ausgabe, bestehend aus:
Arbeitstischen,
Untertischspülmaschine,
fahrbaren Geräten und Kühlschränken
f) Aufteilung in Lose: Nein
g) Erbringen von Planungsleistungen: Nein
h) Ausführungsfrist:
Beginn der Ausführungsfrist: KW 40/2009
Ende der Ausführungsfrist: KW 41/2009
i) Anforderung der Verdingungsunterlagen:
Anforderung ab: Freitag, 20.03.2009, bei:
Hochbauamt der Stadt Nürnberg, Marientorgraben 11, Zimmer 021, Tel.: 0911/231-4244,
Telefax: 0911/231-7642, zwischen 8.30 und
12.00 Uhr, gegen Vorlage des Einzahlungsbeleges abgeholt oder angefordert werden. Bei
schriftlicher Anforderung eines Leistungsverzeichnisses sind der Bewerbung zwei mit der
Firmenadresse beschriftete Adressaufkleber
beizulegen.
j) Entgelt für die Verdingungsunterlagen:
Höhe des Entgelts: 18,00 Euro zu überweisen
an Stadt Nürnberg, Konto 1.010.941, BLZ 760
501 01, Geldinstitut Sparkasse Nürnberg, Verwendungszweck KOST 9640 000 060, KontoNr. 5415 0500, LV Kita, Ritter-von-Schuh-Platz,
Ausgabeküche
Barzahlungen und Schecks werden nicht angenommen. Die Verdingungsunterlagen werden nur übersandt, wenn der Nachweis der
Einzahlung vorliegt. Das eingezahlte Entgelt
wird nicht erstattet.
k) Schlusstermin für Angebotseingang: Mittwoch, 15.04.2009 um 9:50 Uhr
l) Anschrift, an die die Angebote zu richten
sind: Stadt Nürnberg, Vergabemanagement,
Bauhof 9 - Nebeneingang, 90402 Nürnberg
m)Sprache: deutsch
n) Teilnehmer am Eröffnungstermin: Bieter und
ihre Bevollmächtigten
o) Angebotseröffnung:
Datum: Mittwoch, 15.04.2009,
Uhrzeit: 09:50 Uhr,
Ort: Stadt Nürnberg – Vergabemanagement,
Bauhof 9 – Nebeneingang (Erdgeschoss),
90402 Nürnberg
q) Zahlungsbedingungen: Zahlungen erfolgen
nach VOB/B in Verbindung mit § 16 der ZVB
der Stadt Nürnberg
r) Rechtsform der Bietergemeinschaft: Gesamtschuldnerisch haftende Arbeitsgemeinschaft
mit bevollmächtigtem Vertreter.
s) Mindestbedingungen: Die spätere Anforderung von Nachweisen zur Beurteilung der
Eignung des Bieters gem. VOB/A § 8 Nr. 3 Abs.
1 wird vorbehalten.
t) Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist:
15.05.2009
v) Sonstige Angaben
Auskünfte zum Verfahren und zum technischen Inhalt erteilt: Anschrift siehe a)
Nachprüfung behaupteter Verstöße:
Nachprüfungsstelle (§ 31 VOB/A): Regierung
von Mittelfranken, VOB-Stelle, Promenade 27,
Postfach 606, 91522 Ansbach, Tel. 0981/53-0,
Fax 0981/53-1772
Vergabekammer (§ 104 GWB): Vergabekammer Nordbayern bei der Regierung von Mittelfranken, Promenade 27, Postfach 606,
91522 Ansbach, Tel. 0981/53-0 (-1277)
a) Öffentlicher Auftraggeber: Stadt Nürnberg,
Hochbauamt, Marientorgraben 11, 90402
Nürnberg, Telefon: 0911 / 231-4251, Telefax:
0911 / 231-5628
b) Vergabeverfahren: Öffentliche Ausschreibung, VOB/A
c) Art des Auftrags: Ausführung von Bauleistungen
d) Ort der Ausführung: Nürnberg, Ritter-vonSchuh Platz 24
e) Art und Umfang der Leistung, Allgemeine
Merkmale der baulichen Anlage:
Allgemeine Bezeichnung der baulichen An­
lage: Neubau Kindertagesstätte
Gewerk: Metallbauarbeiten
Art der Leistung (Beschreibung): Türen
Umfang der Leistung:
2 Stück. Brandschutz- Türelement T-30,
2,50/3,00 m mit Seitenteil und Oberlicht als
Alu-Glaskonstruktion
1 Stück Brandschutz- Türelement RS,
3,40/3,30 m mit Seitenteil und Oberlicht als
Alu-Glaskonstruktion
3 Stück Brandschutz- Türelement RS, 2,00/3,30
m mit Oberlicht als Alu-Glaskonstruktion
2 Stück Brandschutzelement T-30, 2,00/3,30 m
mit Seitenteil und Oberlicht als Alu-Glaskonstruktion
f) Aufteilung in Lose: Nein
g) Erbringen von Planungsleistungen: Nein
h) Ausführungsfrist
Ausführung: ab 15. Juni 2009
i) Anforderung der Verdingungsunterlagen:
Anforderung bis: 09.04.2009, bei: Hochbauamt der Stadt Nürnberg, Marientorgraben 11,
Zimmer 021, Fax: 0911 / 231 - 7642, zwischen
08:30 und 12:00 persönliche Abholung gegen
Vorlage des Einzahlungsbelegs möglich. Bei
schriftlicher Anforderung eines Leistungsverzeichnisses sind der Bewerbung zwei mit der
Firmenadresse beschriftete Adressaufkleber
beizulegen.
j) Entgelt für die Verdingungsunterlagen:
Höhe des Entgelts: 22 Euro zu überweisen an
Stadt Nürnberg, Konto 1.010.941, BLZ 760 501
01, Geldinstitut Sparkasse Nürnberg, Verwendungszweck Kto 54150500, KSt 9640000050,
RvS, LV Metalltüren
Barzahlungen und Schecks werden nicht angenommen. Die Verdingungsunterlagen werden nur übersandt, wenn der Nachweis der
Einzahlung vorliegt. Das eingezahlte Entgelt
wird nicht erstattet.
k), l), o) Einreichungsfrist, -anschrift, Angebotseröffnung
Datum: 15.04.2009, Uhrzeit: 10.10 Uhr
Ort: Stadt Nürnberg – Vergabemanagement,
Bauhof 9 – Nebeneingang (Erdgeschoss),
90402 Nürnberg
n) Teilnehmer am Eröffnungstermin: Bieter und
ihre Bevollmächtigten
p)-s), u) weitere Angaben: siehe Vergabeunter­
lagen
t) Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist:
15.05.2009
v) Sonstige Angaben:
Auskünfte zum Verfahren und zum technischen Inhalt erteilt: Anschrift siehe a)
Nachprüfung behaupteter Verstöße:
Nachprüfungsstelle (§31 VOB/A ): Regierung
von Mittelfranken, VOB-Stelle, Promenade
27, Postfach 606, 91522 Ansbach, Tel 0981/530, Fax 0981/53-1772 (Vergabekammer (§ 104
GWB): Vergabekammer Nordbayern bei der
Regierung von Mittelfranken, Promenade 27,
Postfach 606, 91522 Ansbach, Tel 0981/53-0
(-1277))
W
104 Amtsblatt Nürnberg 6 / 18. März 2009
Öffentliche Ausschreibungen und Teilnahmewettbewerbe der Stadt Nürnberg
a) Öffentlicher Auftraggeber: Stadt Nürnberg,
Hochbauamt, Marientorgraben 11, 90402
Nürnberg, Telefon: 0911 / 231-4251, Telefax:
0911 / 231-5628
b) Vergabeverfahren: Öffentliche Ausschreibung, VOB/A
c) Art des Auftrags: Ausführung von Bauleistungen
d) Ort der Ausführung: Nürnberg, Ritter-vonSchuh Platz 24
e) Art und Umfang der Leistung, Allgemeine
Merkmale der baulichen Anlage:
Allgemeine Bezeichnung der baulichen An­
lage: Neubau Kindertagesstätte
Gewerk: Tischlerarbeiten
Art der Leistung (Beschreibung): Innentüren
Umfang der Leistung:
2 Stck. Oberlichtelement 2,12/0,51 m als Festverglasung in G-30 in Holzkonstruktion
2 Stck. Oberlichtelement 3,65/0,51 m als Festverglasung in G-30 in Holzkonstruktion
4 Stck. Oberlichtelement 3,20/0,51 m als Festverglasung in G-30 in Holzkonstruktion
4 Stck. Türen 1,13/ 2,76 m mit beschichteten
Türblatt, Oberlicht und Stahlumfassungs­
zarge
14 Stck. Türen 1,01/ 2,76 m mit beschichteten
Türblatt, Oberlicht und Stahlumfassungs­
zarge
4 Stck. Türen 1,01/ 2,13 m mit beschichteten
Türblatt und Stahlumfassungszarge
12 Stck. Türen 1,63/ 2,76 m mit beschichteten
Türblatt; Oberlicht, Seitenteil und Holzumfassungszarge
3 Stck. T-30 Türen 1,13/ 2,76 m mit beschichteten Türblatt und Stahlumfassungszarge
f) Aufteilung in Lose: Nein
g) Erbringen von Planungsleistungen: Nein
h) Ausführungsfrist:
Ausführung: ab 15. Juni 2009
i) Anforderung der Verdingungsunterlagen:
Anforderung bis: 15.4.2009, bei: Hochbauamt der Stadt Nürnberg, Marientorgraben 11,
Zimmer 021, Fax: 0911 / 231 - 7642, zwischen
08:30 und 12:00 persönliche Abholung gegen
Vorlage des Einzahlungsbelegs möglich. Bei
schriftlicher Anforderung eines Leistungsverzeichnisses sind der Bewerbung zwei mit der
Firmenadresse beschriftete Adressaufkleber
beizulegen.
j) Entgelt für die Verdingungsunterlagen:
Höhe des Entgelts: 24 Euro zu überweisen an
Stadt Nürnberg, Konto 1.010.941, BLZ 760 501
01, Geldinstitut Sparkasse Nürnberg, Verwendungszweck Kto 54150500, KSt 9640000050,
RvS, LV Innentüren.
Barzahlungen und Schecks werden nicht angenommen. Die Verdingungsunterlagen werden nur übersandt, wenn der Nachweis der
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Einzahlung vorliegt. Das eingezahlte Entgelt
wird nicht erstattet.
k), l), o) Einreichungsfrist, -anschrift, Angebotseröffnung
Datum: 17.04.2009, Uhrzeit: 10.10 Uhr
Ort: Stadt Nürnberg – Vergabemanagement-,
Bauhof 9 – Nebeneingang (Erdgeschoss),
90402 Nürnberg
n) Teilnehmer am Eröffnungstermin: Bieter und
ihre Bevollmächtigten
p)-s), u) weitere Angaben: siehe Vergabeunterlagen
t) Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist:
17.05.2009
v) Sonstige Angaben:
Auskünfte zum Verfahren und zum technischen Inhalt erteilt: Anschrift siehe a)
Nachprüfung behaupteter Verstöße:
Nachprüfungsstelle (§31 VOB/A ): Regierung
von Mittelfranken, VOB-Stelle, Promenade
27, Postfach 606, 91522 Ansbach, Tel 0981/530, Fax 0981/53-1772 (Vergabekammer (§ 104
GWB): Vergabekammer Nordbayern bei der
Regierung von Mittelfranken, Promenade 27,
Postfach 606, 91522 Ansbach, Tel 0981/53-0
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Allgemeine Bezeichnung der baulichen Anlage: Laufamholzschule, Moritzbergstraße 21
Gewerk: Erd-, Mauer-, Betonarbeiten
Art der Leistung (Beschreibung):
Erdarbeiten: 290 m3,
Bodenplatte: 32 m2,
Betonschneidearbeiten: 33 m,
Stb.-Wände: 85 m2,
Wassertechnik: Wasserhaltung, Abdichtungsarbeiten gegen Wasser und Abwasserkanalarbeiten
f) Aufteilung in Lose: Nein
g) Erbringen von Planungsleistungen: Nein
h) Ausführungsfrist
Beginn der Ausführungsfrist: 15.05.2009,
Ende der Ausführungsfrist: 03.06.2009
i) Anforderung der Verdingungsunterlagen:
Anforderung bis: 03.04.2009, bei: Anschrift
­siehe a)
j) Entgelt für die Verdingungsunterlagen:
Höhe des Entgelts: 15,00 Euro zu überweisen an Stadt Nürnberg, Konto 1.010.941, BLZ
760 501 01, Geldinstitut Sparkasse Nürnberg, Verwendungszweck: Kto 54150500, KSt:
9640000050, LV Rohbau Laufamholzschule
Die Verdingungsunterlagen werden nur übersandt, wenn der Nachweis der Einzahlung
vorliegt. Das eingezahlte Entgelt wird nicht
erstattet.
k), l), o) Einreichungsfrist, -anschrift, Angebotseröffnung
Datum: 08.04.2009, Uhrzeit: 10:10
Ort: Stadt Nürnberg – Vergabemanagement-,
Bauhof 9 – Nebeneingang (Erdgeschoss),
90402 Nürnberg
a) Öffentlicher Auftraggeber: Stadt Nürnberg
Hochbauamt, Marientorgraben 11, 90402
Nürnberg, Telefon: 0911 - 231 7026, Telefax:
0911 - 231 5628, E-Mail: andreas.wissen@
stadt.nuernberg.de
b) Vergabeverfahren: Öffentliche Ausschreibung, VOB/A
c) Art des Auftrags: Ausführung von Bauleistungen
d) Ort der Ausführung: Laufamholzschule, Moritzbergstraße 21
e) Art und Umfang der Leistung, Allgemeine
Merkmale der baulichen Anlage:
Amtsblatt Nürnberg 6 / 18. März 2009
105
Öffentliche Ausschreibungen und Teilnahmewettbewerbe der Stadt Nürnberg
n) Teilnehmer am Eröffnungstermin: Bieter und
ihre Bevollmächtigten
p)-s), u) weitere Angaben: siehe Vergabeunter­
lagen
t) Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist:
30.04.2009
v) Sonstige Angaben:
Auskünfte zum Verfahren und zum technischen Inhalt erteilt: Anschrift siehe a)
Nachprüfung behaupteter Verstöße:
Nachprüfungsstelle (§31 VOB/A ): Regierung
von Mittelfranken, VOB-Stelle, Promenade
27, Postfach 606, 91522 Ansbach, Tel 0981/530, Fax 0981/53-1772 (Vergabekammer (§ 104
GWB): Vergabekammer Nordbayern bei der
Regierung von Mittelfranken, Promenade 27,
Postfach 606, 91522 Ansbach, Tel 0981/53-0
(-1277))
W
a) Öffentlicher Auftraggeber: Stadt Nürnberg
Hochbauamt, Marientorgraben 11, 90 402
Nürnberg, Telefon: 231 4246, Telefax: 231 5628,
E-Mail: erhard.auer@stadt.nuernberg.de
b) Vergabeverfahren: Öffentliche Ausschreibung, VOB/A
c) Art des Auftrags: Ausführung von Bauleistungen
d) Ort der Ausführung: Nürnberg, Veilhofstrasse
34
e) Art und Umfang der Leistung, Allgemeine
Merkmale der baulichen Anlage:
Allgemeine Bezeichnung der baulichen Anlage:
Modernisierung, Sanierung Sparkassenhaus
beim NürnbergStift
Gewerk: Schreiner
Art der Leistung (Beschreibung): Schreinerarbeiten
Umfang der Leistung:
15 m Sichtschutzelemente aus Holzlamellen
2 Stck. Stützpunkteinrichtung aus Arbeitstischanlage und Schränken
66 Stck. Wandbekleidungen in Bewohnerzimmern
66 Stck. Regal mit Schränkchen in Bewohnernasszellen
15 Stck. Waschtischrückwände aus beschichteten Spanplatten
f) Aufteilung in Lose: Nein
g) Erbringen von Planungsleistungen: Ja
Art der Planungsleistung: Werkstattzeichnungen
h) Ausführungsfrist:
Beginn der Ausführungsfrist: 10.08.2009
Ende der Ausführungsfrist: 15.09.2009
i) Anforderung der Verdingungsunterlagen:
Anforderung bis: 09.04.2009, bei: Anschrift
­siehe a)
j) Entgelt für die Verdingungsunterlagen:
Höhe des Entgelts: 15,00 Euro zu überweisen an Stadt Nürnberg, Konto 1.010.941, BLZ
760 501 01, Geldinstitut Sparkasse Nürnberg, Verwendungszweck Kto 54150500, KSt
9640000050
Die Verdingungsunterlagen werden nur übersandt, wenn der Nachweis der Einzahlung
vorliegt. Das eingezahlte Entgelt wird nicht
erstattet.
k), l), o) Einreichungsfrist, -anschrift, Angebotseröffnung
Datum: 17.04.2009, Uhrzeit: 10.30
Ort: Stadt Nürnberg – Vergabemanagement-,
Bauhof 9 – Nebeneingang (Erdgeschoss),
90402 Nürnberg
n) Teilnehmer am Eröffnungstermin: Bieter und
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t) Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist:
17.05.2009
v) Sonstige Angaben:
Auskünfte zum Verfahren und zum technischen Inhalt erteilt: Anschrift siehe a)
Nachprüfung behaupteter Verstöße:
Nachprüfungsstelle (§31 VOB/A ): Regierung
von Mittelfranken, VOB-Stelle, Promenade
27, Postfach 606, 91522 Ansbach, Tel 0981/530, Fax 0981/53-1772 (Vergabekammer (§ 104
GWB): Vergabekammer Nordbayern bei der
Regierung von Mittelfranken, Promenade 27,
Postfach 606, 91522 Ansbach, Tel 0981/53-0
(-1277))
W
a) Öffentlicher Auftraggeber: Stadt Nürnberg/
Amt für Organisation und Informationsverarbeitung, Stöpselgasse 4, 90403 Nürnberg,
Telefon: (0911) 231-5150, Telefax: (0911) 2315118, E-Mail: peter.schuster@stadt.nuernberg.
de
b) Vergabeverfahren: Öffentlicher Teilnahmewettbewerb für Freihändige Vergabe, VOL/A
Vergabenummer: E-Ausschreibung und Vergabe
c) Art und Umfang der Leistung:
Einführung eines E-Ausschreibungs- und
Vergabesystems. Die Leistungserbringung
wird für einen befristeten, ein- bis maximal
zweijährigen Pilotbetrieb ab Oktober 2009 für
Beschaffungs- und Vergabestellen der Stadt
Nürnberg benötigt. Es ist beabsichtigt, das
Verfahren zu mieten, bzw. die entsprechende
Leistung von einem Rechenzentrum im Rahmen von Auftragsdatenverarbeitung zu beziehen. Zirka 40 Mitarbeiter werden am Verfahren beteiligt werden. Aus dem Baubereich
sollen 50 Vergaben mit dem Schwerpunkt
VOB und aus dem Bereich Zentrale Dienste
(vergleichbar Hauptamt) sollen 100 Vergaben
mit dem Schwerpunkt VOL im ersten Jahr
durchgeführt werden. Ziel der Pilotmaßnahme ist
a) Absicherung der rechtskonformen Abwicklung (Operabilität) von Ausschreibungen und Vergaben durch ein Verfahren
der technikunterstützten Informationsverarbeitung und Nutzung der Funktionalitäten von E-Procurement-Plattformen.
b) Ermittlung von
beim Einkauf
c) Effizienzsteigerung im Ausschreibungsund Vergabeprozess
d) Kostenermittlung für einen generellen
Einsatz, auch unter der Alternative des
eigenen Systembetriebes im Rechenzentrum der Stadt
e) Erstellung eines Grobkonzepts mit Aufwands- und Kostenschätzung für eine
stadtweite und dauerhafte Nutzung
Ort der Leistung: Nürnberg
Kostenreduzierungen
d) Unterteilung in Lose: Nein
e) Ausführungsfrist:
Beginn der Ausführungsfrist: 22.06.2009
Ende der Ausführungsfrist: 02.11.2010 bzw.
01.11.2011
106 Amtsblatt Nürnberg 6 / 18. März 2009
Öffentliche Ausschreibungen und Teilnahmewettbewerbe der Stadt Nürnberg
f) Einreichungsfrist für Teilnahmeanträge:
Datum: 17.04.2009, 12:00 Uhr
g) Anschrift: Stadt Nürnberg, -Zentrale Dienste-,
-Submission-, Zimmer 002, Fünferplatz 2,
90403 Nürnberg
h) Aufforderungen zur Angebotsabgabe werden
spätestens versandt am 24.04.2009
i) Unterlagen für die Beurteilung der Eignung des
Bieters:
1. Es ist der Nachweis von mindestens zwei
Referenzinstallationen innerhalb der letzten zwei Jahre der angebotenen Software
erforderlich, die in deutschsprachigen
Systemen in Produktion gegangen sind
und den direkten Bezug zu dem vorliegenden Leistungsgegenstand in Bezug auf
Art, Größe, Schwierigkeit und Leistungsumfang erkennen lassen. Folgende Angaben der Referenzen sind erforderlich:
Anschrift, Ansprechpartner, Firmengröße,
Beratungsgegenstand, Projektstatus, Methodeneinsatz, Aufwand (Qualifikation,
Anzahl der vom Bewerber eingesetzten
Personen).
2. Es ist der Nachweis von mindestens fünf
Referenzinstallationen im Bereich des öffentlichen Dienstes nötig.
3. Folgende Angaben des Bewerbers sind erforderlich: Name der Firma, Anschrift der
Firma, Rechtsform, Vertriebsform, Gründungsjahr, Sitz der Hauptverwaltung, Sitz
der nächsten Niederlassung.
4. Der Bewerber muss den Nachweis zertifizierter SAP-Partner ausweisen.
5. Die Bilanz des letzten Jahres ist vorzulegen.
6. Das Umsatzvolumen des letzten Jahres für
die angebotene Software ist zu beziffern.
7. Der Bewerber muss evtl. das angebotene
Verfahren in einer Präsentation vorstellen.
Der Bedarf an einer Präsentation wird im
Rahmen des Bewerberauswahlverfahrens
festgelegt. Der voraussichtliche Präsentationstermin ist in der 17. Kalenderwoche
2009 (21. bis 23.04.2009) vorgesehen.
8. Der Bewerber muss die ausdrücklich
Versicherung abgeben, dass keine Ausschlusskriterien gem. § 7 Nr. 5 VOL/A vorliegen.
9. Der Bewerber hat die Personen vorzustellen, welche die Einführungsunterstützung,
die Beratungsleistungen und die Schulung
übernehmen. Folgende Angaben werden
vorausgesetzt: Person, Ausbildung, Berufstätigkeit und Erfahrungen (insbesondere in Kommunalverwaltungen), Unternehmenszugehörigkeit. Es wird erwartet,
dass die vorgestellten Personen die evtl.
erforderliche Produktpräsentation übernehmen.
k) Der Bewerber unterliegt mit Abgabe seines
Angebotes den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Bieter gem. § 27 der VOL/A.
Nachprüfstelle:
Regierung von Mittelfranken, VOL-Stelle, Promenade 27, 91522 Ansbach, Tel.: 0981/53 1277,
Fax: 0981/53 1837
Weitere Angaben zu ausgewählte Bewerber:
Es wird darauf hingewiesen, dass kein Anspruch auf Teilnahme am Wettbewerb besteht. Kosten des Teilnahmewettbewerbs, der
Präsentation und ggfs. des Angebotes werden
nicht übernommen.
Es ist beabsichtigt, die Zahl der Bewerber, die
zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, auf
mindestens 3 und höchstens 4 zu begrenzen.
Viel erreicht –
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in Not: Straßenkinder,
arbeitende Kinder, von
AIDS betroffene Mädchen
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BLZ 265 900 25
www.tdh.de/40
Amtsblatt Nürnberg 6 / 18. März 2009
107
Vergabe von Arbeiten
Vergabe von Arbeiten des
Abfallwirtschaftsbetriebes
a) Öffentlicher Auftraggeber: Stadt Nürnberg/
Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg, Am
Pferdemarkt 27, 90439 Nürnberg, Telefon:0911
/ 231-4042, Telefax: 0911 / 231-8360, E-Mail:
thomas.braun@stadt.nuernberg.de
b) Vergabeverfahren: Öffentlicher Teilnahmewettbewerb für Freihändige Vergabe, analog
VOL/A
Vergabenummer: 03/2009 ASN
c) Art und Umfang der Leistung:
Prüfung und Testierung des Jahresabschlusses 2009 zum 31.12.2009 von Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg gem. § 25
Abs. 2 EBV Bay in Verbindung mit Art. 107
GO Bay und der KommPrV unter Beachtung
der in den Prüfungsstandards des IDW niedergelegten Grundsätze, einschließlich der
Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung (§ 53 HGrG), einschließlich
der Berichterstattung. Die Prüfung der Angemessenheit des Versicherungsschutzes des
Eigenbetriebes ist nicht Gegenstand dieses
Verfahrens. Die jeweilige Wiederbeauftragung für weitere 4 Prüfintervalle ist denkbar.
Eine Beauftragung des Abschlussprüfers für
mehr als eine Periode ist nur bei freiwilligen
Prüfungen zulässig, somit kann die Bestellung nur jährlich, allerdings auf der Basis
dieser Leistungsbeschreibung erfolgen. Ein
Anspruch des Auftragnehmers aus dieser Option wird nicht begründet.
Ort der Leistung: 90439 Nürnberg, Am Pferdemarkt 27
d) Unterteilung in Lose: Nein
e) Ausführungsfrist:
Beginn der Ausführungsfrist: Die Prüfung ist
im März bzw. April 2010 durchzuführen und
muss bis Ende April 2010 abgeschlossen sein.
Die Vorlage des Berichtsentwurfs erfolgt bis
Mitte Mai 2010; der endgültige Prüfbericht
mit Testat ist Anfang Juni 2010 vorzulegen
Ende der Ausführungsfrist: Anfang Juni 2010
(Prüfbericht und Testat)
f) Einreichungsfrist für Teilnahmeanträge: Datum: 16.04.2009
g) Anschrift: Stadt Nürnberg – Vergabemanagement-, Bauhof 9 – Nebeneingang (Erdgeschoss), 90402 Nürnberg
h) Aufforderungen zur Angebotsabgabe werden
spätestens versandt am: 27.04.2009
i) Unterlagen für die Beurteilung der Eignung
des Bieters:
– Nachweis der beruflichen Befähigung des
Leistungserbringers
(Berichterstellung
und Testat)
– Nachweis einschlägiger Referenzen in den
letzten drei Jahren (mind. 2 kommunale
Eigenbetriebe mit dem unter c) genannten
Aufgabenumfang)
– Voraussichtlicher Prüfplan mit Terminplan
– Benennung der Anzahl der zur Aufgabenerfüllung vorgesehenen Mitarbeiter/
innen
Hinweis: Bewerbungen, die ohne die vorgenannten bzw. mit unvollständigen Unterlagen bzw. Nachweisen eingehen, können nicht
berücksichtigt werden.
108 Amtsblatt Nürnberg 6 / 18. März 2009
Die Leistungserbringung ist dem besonderen Berufsstand der Wirtschaftsprüfer nach
handels- und haushaltsrechtlichen Bestimmungen vorbehalten.
Zur Vermeidung denkbarer Distanz- und Objektivitätsverluste ist es bei Eigenbetrieben
der Stadt Nürnberg üblich, nach Ablauf von
längstens fünf Prüfungsintervallen (5 Prüfjahre) den Prüfer bzw. das prüfende Institut
zu wechseln (externe Rotation). Nach dem
Fünf-Jahres-Turnus ist eine Karenzzeit von
mindestens 5 Jahren zum zuletzt geprüften
Abschluss vorgesehen. Bewerbungen, die dieser Regelung entgegenstehen, können nicht
berücksichtigt werden.
k) Der Bewerber unterliegt mit Abgabe seines
Angebotes den Bestimmungen über nicht
berücksichtigte Bieter gem. § 27 der VOL/A in
analoger Anwendung.
Nachprüfstelle:
Regierung von Mittelfranken, VOL-Stelle, Promenade 27, 91522 Ansbach, Tel.: 0981/53 1277,
Fax: 0981/53 1837
Vergabe von Arbeiten der
Stadtentwässerung und Umwelt­
analytik Nürnberg
a) Öffentlicher Auftraggeber Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg, Abwasserableitung Kanalbau, Adolf-Braun-Straße
33, 90429 Nürnberg, Telefon: 0911/231-7149,
Telefax: 0911/231-4535, E-Mail: stephan.reder@stadt.nuernberg.de
b) Vergabeverfahren: Öffentliche Ausschreibung, VOB/A
Vergabenummer: E12 Laufamholzstraße/Ibsenstraße
c) Art des Auftrags: Ausführung von Bauleistungen
d) Ort der Ausführung: Nürnberg, Laufamholzstraße
e) Art und Umfang der Leistung, Allgemeine
Merkmale der baulichen Anlage:
Allgemeine Bezeichnung der baulichen An­
lage: Kanalauswechslung Laufamholz­
straße/Ibsenstraße
Gewerk: Kanalbau
Art der Leistung (Beschreibung): Kanalbau
Umfang der Leistung:
180 m Kanalbau DN 600 Stz (offener Kanalbau
bis 5 m)
6 Stück Schächte DN 1200
1 Stück Schacht DN 2000
180 m Kanalauflassung DN 400
300 m2 Straßenbau
f) Aufteilung in Lose: Nein
g) Erbringen von Planungsleistungen: Nein
h) Ausführungsfrist
Beginn der Ausführungsfrist: 08.06.2009
Ende der Ausführungsfrist: 18.09.2009
i) Anforderung der Verdingungsunterlagen:
Anforderung bis: 09.04.2009, bei: Anschrift siehe a)
j) Entgelt für die Verdingungsunterlagen:
Höhe des Entgelts: 50,00 Euro zu überweisen an Stadt Nürnberg, Konto 44 10 720, BLZ
760 501 01, IBAN: DE27 7605 0101 0004 4107
20, BIC: SSKNDE77, Geldinstitut: Sparkasse
Nürnberg, Verwendungszweck LV 95700.047
Laufamholzstraße
Die Verdingungsunterlagen werden nur übersandt, wenn der Nachweis der Einzahlung
vorliegt. Das eingezahlte Entgelt wird nicht
erstattet.
k), l), o) Einreichungsfrist, -anschrift, Angebotseröffnung
Datum: 16.04.2009, Uhrzeit: 9:10
Ort: Stadt Nürnberg – Vergabemanagement-,
Bauhof 9 – Nebeneingang (Erdgeschoss),
90402 Nürnberg
n) Teilnehmer am Eröffnungstermin: Bieter und
ihre Bevollmächtigten
p)-r), u) weitere Angaben: siehe Vergabeunter­
lagen
s) Verlangte Nachweise, Eignung des Bieters:
Der Bieter muss in Besitz des Zertifikats der
entsprechenden Gruppe gemäß Gütesicherung RAL-GZ 961 der Gütegemeinschaft „Herstellung und Instandhaltung von Abwasserleitungen und -kanälen e.V.“ sein.
Der Nachweis gilt als erbracht, wenn er in Besitz des
RAL Gütezeichen Gruppe AK 2 ist oder
Vergabe von Arbeiten
Logos KOB der „Fremdüberwachung im Kanalbau“ des Landesverbandes Bayerischer
Bauinnungen, des Fachverbandes Bau Württemberg oder des Verbandes Baugewerblicher
Unternehmer Thüringen ist und einschlägige
Referenzen vorlegen kann.
Ersatzweise gilt auch ein entsprechender
Qualifikationsnachweis gemäß „Güte- und
Prüfbestimmungen“ nach RAL-GZ 961 mit
gleichzeitiger Vorlage einschlägiger Referenzen und anschließendem Fremdüberwachungsvertrag während der Baudurchführung.
t) Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist:
11.05.2009
v) Sonstige Angaben:
Auskünfte zum Verfahren und zum technischen Inhalt erteilt: Anschrift siehe a)
Nachprüfung behaupteter Verstöße:
Nachprüfungsstelle (§31 VOB/A ): Regierung
von Mittelfranken, VOB-Stelle, Promenade
27, Postfach 606, 91522 Ansbach, Tel 0981/530, Fax 0981/53-1772 (Vergabekammer (§ 104
GWB): Vergabekammer Nordbayern bei der
Regierung von Mittelfranken, Promenade 27,
Postfach 606, 91522 Ansbach, Tel 0981/53-0
(-1277))
W
a) Öffentlicher Auftraggeber: Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg, SUN/K4/E, Adolf-Braun-Straße 33A, 90429 Nürnberg,
Telefon: 0911/231-4589, Telefax: 0911/2317320, E-Mail: gisela.adelmann@stadt.nuernberg.de
b) Vergabeverfahren: Öffentliche Ausschreibung, VOL/A
Vergabenummer: 06844
c) Art und Umfang der Leistung: Lieferung und
Montage eines Fahrgestelles für einen Aufbau zur Reinigung von Regeneinläufen.
Ort der Leistung:
Anlieferung des Fahrgestelles beim Aufbauherstellers in der BRD im Juli 2009.
d) Unterteilung in Lose: Nein
e) Ausführungsfrist:
Beginn der Ausführungsfrist: 01.07.2009, Ende
der Ausführungsfrist: 30.09.2009
f) Anforderung der Verdingungsunterlagen:
Anforderung bis: 01.04.2009, bei: Anschrift
siehe a)
Bei schriftlicher Anforderung, unter Vorlage
des Einzahlungsbeleges, werden die Verdingungsunterlagen übersandt. Der Anforderung
ist ein mit der Firmenadresse beschrifteter
Adressaufkleber beizulegen.
g) Stelle, bei der die Verdingungsunterlagen eingesehen werden können: Anschrift siehe a)
h) Entgelt für die Verdingungsunterlagen:
Höhe des Entgelts: 15,00 Euro, zu überweisen
an die Stadt Nürnberg, Kontonummer: 4 410
720, BLZ: 760 501 01, IBAN: DE27 7605 0101
0004 4107 20, BIC: SSKNDE77, Geldinstitut:
Sparkasse Nürnberg, Verwendungszweck: LV
„Fahrgestell für Aufbau Regeneinlauf“ KSt:
1000, Sach-Kto: 54091
Der Betrag wird nicht zurück erstattet. Barzahlungen und Schecks werden nicht angenommen. Die Verdingungsunterlagen werden
nur übersandt, wenn der Nachweis der Einzahlung vorliegt.
i) Einreichungsfrist und -anschrift: Datum:
07.04.2009
Ort: Stadt Nürnberg – Vergabemanagement-,
Bauhof 9 – Nebeneingang (Erdgeschoss),
90402 Nürnberg
l) Zahlungsbedingungen:
Siehe Bewerbungsbedingungen, Zusätzliche
Vertragsbedingungen und ggf. Besondere Vertragsbedingungen der Stadt Nürnberg.
n) Zuschlags- und Bindefrist: 07.05.2009
o) Der Bewerber unterliegt mit Abgabe seines
Angebotes den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Bieter gem. § 27 der VOL/A.
Nachprüfstelle: Regierung von Mittelfranken,
VOL-Stelle, Promenade 27, 91522 Ansbach,
Tel.: 0981/53 1277, Fax: 0981/53 1837
Vergabe von Arbeiten des
Servicebetriebes Öffentlicher Raum
Nürnberg
a) Öffentlicher Auftraggeber: Stadt Nürnberg
Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg,
Betrieb und Unterhalt, Bezirk 6, Zi. 304, 2.
Stock, Bauhof 2, 90402 Nürnberg, Telefon:
0911/231-4980, Telefax: 0911/231-4806, E-Mail:
reiner.beck@stadt.nuernberg.de
b) Vergabeverfahren:Öffentliche Ausschreibung,
VOB/A
Vergabenummer: SH902091
c) Art des Auftrags: Ausführung von Bauleistungen
d) Ort der Ausführung: Stadtteil Herpersdorf,
Nürnberg, BBP Nr. 4537
e) Art und Umfang der Leistung, Allgemeine
Merkmale der baulichen Anlage:
Allgemeine Bezeichnung der baulichen Anlage: Straßenneubau
Gewerk: Straßenbau (Vorerschließung)
Art der Leistung (Beschreibung): Neubau Verkehrsflächen (ohne Deckschichten)
Umfang der Leistung:
10.000 m2
f) Aufteilung in Lose: Nein
g) Erbringen von Planungsleistungen: Nein
h) Ausführungsfrist:
Beginn der Ausführungsfrist: 04.05.2009,
Ende der Ausführungsfrist: 18.12.2009,
oder Monate: 7
i) Anforderung der Verdingungsunterlagen:
Anforderung bis: 20.03.2009, bei: Anschrift
­siehe a)
j) Entgelt für die Verdingungsunterlagen:
Höhe des Entgelts: 15,00 Euro zu überweisen an Stadt Nürnberg, Konto 10 10 941, BLZ
760 501 01, Geldinstitut Sparkasse Nürnberg, Verwendungszweck Kto 54150500, KSt
9650000010, LV STEM Herpersdorf
Die Verdingungsunterlagen werden nur übersandt, wenn der Nachweis der Einzahlung
vorliegt. Das eingezahlte Entgelt wird nicht
erstattet.
k), l), o) Einreichungsfrist, -anschrift, Angebotseröffnung
Datum: 02.04.2009, Uhrzeit: 09:30 Uhr
Ort: Stadt Nürnberg – Vergabemanagement-,
Bauhof 9 – Nebeneingang (Erdgeschoss),
90402 Nürnberg
n) Teilnehmer am Eröffnungstermin: Bieter und
ihre Bevollmächtigten
p)-s), u) weitere Angaben: siehe Vergabeunter­
lagen
t) Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist:
24.04.2009
v) Sonstige Angaben:
Auskünfte zum Verfahren und zum technischen Inhalt erteilt: Anschrift siehe a)
Nachprüfung behaupteter Verstöße:
Nachprüfungsstelle (§31 VOB/A ):Regierung
von Mittelfranken, VOB-Stelle, Promenade
27, Postfach 606, 91522 Ansbach, Tel 0981/530, Fax 0981/53-1772 (Vergabekammer (§ 104
GWB): Vergabekammer Nordbayern bei der
Regierung von Mittelfranken, Promenade 27,
Postfach 606, 91522 Ansbach, Tel 0981/53-0
(-1277)).
W
Nur hier! TÜV nach ISO 9001
TÜVgeprüfte Qualitätssicherung
• Motivierte und erfahrene Nachhilfelehrer/-innen
• Regelmäßiger Austausch mit den Eltern
• Schülercoaching: mehr als Nachhilfe
Beratung vor Ort: Mo.–Fr., 14.00–17.00 Uhr
Rathenauplatz • Lenbachstr. 7 • 53 23 96
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Mögeldorf • Ostendstr. 202 • 50 65 620
Langwasser • Oppelner Str. 196b • 8172124
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Amtsblatt Nürnberg 6 / 18. März 2009
109
Vergabe von Arbeiten
a) Öffentlicher Auftraggeber: Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg, Brückenbau, Bauhof 2, 90402 Nürnberg, Telefon: 0911 231 4883,
Telefax: 0911 231 7683, E-Mail: soer1b@stadt.
nuernberg.de
b) Vergabeverfahren: Öffentliche Ausschreibung, VOB/A
Vergabenummer: SO903091
c) Art des Auftrags: Ausführung von Bauleistungen
d) Ort der Ausführung: Nürnberg, Richard-Wagner-Platz
e) Art und Umfang der Leistung, Allgemeine
Merkmale der baulichen Anlage:
Allgemeine Bezeichnung der baulichen An­
lage: Theaterparkhaus
Gewerk: Ingenieurbau
Art der Leistung (Beschreibung): General­
sanierung der Tiefgarage
Umfang der Leistung:
1300 m2 Ausbau Bodenplatte
3200 m2 Ausbau Stahlbetondecke
2 00 m3 HDW - Abtrag
3600 m2 Deckenschalung
1400 m3 Beton einbringen
240 m Einbau Fugenprofil
7600 m2 Einbau OS - System befahrbar
7000 m2 Einbau OS - System nicht befahrbar
f) Aufteilung in Lose: Nein
g) Erbringen von Planungsleistungen: Nein
h) Ausführungsfrist:
Beginn der Ausführungsfrist: Juni 2009
Ende der Ausführungsfrist: August 2010
i) Anforderung der Verdingungsunterlagen:
Anforderung ab: 24.03.2009, bei: Anschrift
­siehe a)
j) Entgelt für die Verdingungsunterlagen:
Höhe des Entgelts: 100 Euro zu überweisen an
Stadt Nürnberg, Konto 10 10 941, BLZ 760 501
01, Geldinstitut Sparkasse Nürnberg, Verwendungszweck Kto 54150500, KSt 9650000110,
LV Theaterparkhaus
Die Verdingungsunterlagen werden nur übersandt, wenn der Nachweis der Einzahlung
vorliegt. Das eingezahlte Entgelt wird nicht
erstattet.
k), l), o) Einreichungsfrist, -anschrift, Angebotseröffnung
Datum: 16.04.2009, Uhrzeit: 09:50 Uhr
Ort: Stadt Nürnberg – Vergabemanagement-,
Bauhof 9 – Nebeneingang (Erdgeschoss),
90402 Nürnberg
n) Teilnehmer am Eröffnungstermin: Bieter und
ihre Bevollmächtigten
p)-s), u) weitere Angaben: siehe Vergabeunter­
lagen
t) Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist:
05.06.2009
v) Sonstige Angaben:
Auskünfte zum Verfahren und zum technischen Inhalt erteilt: Anschrift siehe a)
Nachprüfung behaupteter Verstöße:
Nachprüfungsstelle (§31 VOB/A ): Regierung
von Mittelfranken, VOB-Stelle, Promenade
27, Postfach 606, 91522 Ansbach, Tel 0981/530, Fax 0981/53-1772 (Vergabekammer (§ 104
GWB): Vergabekammer Nordbayern bei der
Regierung von Mittelfranken, Promenade 27,
Postfach 606, 91522 Ansbach, Tel 0981/53-0
(-1277))
Firmengruppe Beier
Tiefbau · Hochbau · Sanierung
FB Hoch- und Tiefbau GmbH
Erdbau · Abbruch · Recycling
Ripka Transport und Abbruch GmbH & Co.KG
90556 Cadolzburg, Seckendorfer Str.8,Telefon 09103/71317-0
info@fb-bauen.de
Vergabe von Arbeiten
der Stadt Stein
Die Stadt Stein beabsichtigt, nach öffentlicher
Ausschreibung nachstehende Leistungen zu vergeben.
Kanalbau: Loschgestraße – Albertus-MagnusStraße
ca. 2800 m2 Rohrgrabenaushub
ca. 2700 m3 Kammerplattenverbau
ca. 560 mRohrleitungen DN 300 Beton
ausbauen
ca. 10 m
FBS-StB-Rohre DN 300
ca. 100 m
FBS-StB-Rohre DN 400
ca. 365 m
FBS-StB-Rohre DN 500
ca. 75 m
FBS-StB-Rohre DN 700
ca. 19 St.
Schächte DN 1000
ca. 29 St.
Hausanschluss Umbindungen
Die Ausschreibungsunterlagen können ab Montag, den 30.03.2009, Montag bis Freitag von 8 bis
12 Uhr und Montag von 15:30 bis 17:30 Uhr gegen
Erstattung der Schutzgebühr von 20,– € beim
Bauamt der Stadt Stein, Hauptstraße 56, 90547
Stein, Zimmer 14, abgeholt werden.
Einreichungs- und Eröffnungstermin ist Donnerstag, der 16.04.2009 um 10:00 Uhr unter dem Kennwort „Kanalbau Loschgestraße“ im Rathaus Stein.
Stein, den 12.03.2009
Stadt Stein
W
110 Amtsblatt Nürnberg 6 / 18. März 2009
Dorfäcker Straße 7 • Nürnberg
Tel. 0911/321 794 00 • Fax 0911/321 794 02
Die Stadt Stein beabsichtigt, nach öffentlicher
Ausschreibung nachstehende Leistungen zu vergeben.
Straßenbau 2009/2010
Neubaumaßnahmen und Unterhaltsarbeiten
mit u. a.
ca. 4200 m2 Asphaltaufbruch
ca. 3800 m3 Erd- und Oberbodenarbeiten
ca. 6850 m2 Schottertragschichten
ca. 5400 m2 Asphalttragschichten
ca. 8880 m2 Asphaltbetondeckschichten
ca. 1350 m2 Pflaster- und Plattenbeläge
ca. 2200 m Borde, Leisten, Zeilen und Rinnen
Die Ausschreibungsunterlagen können ab Montag, den 30.03.2009, Montag bis Freitag von 8 bis
12 Uhr und Montag von 15:30 bis 17:30 Uhr gegen
Erstattung der Schutzgebühr von 20,– € beim
Bauamt der Stadt Stein, Hauptstraße 56, 90547
Stein, Zimmer 14, abgeholt werden.
Einreichungs- und Eröffnungstermin ist Mittwoch, der 15.04.2009 um 11:00 Uhr unter dem
Kennwort „Straßenbau 2009/2010“ im Rathaus
Stein.
Stein, den 12.03.2009
Stadt Stein
Amtsblatt Nürnberg 6 / 18. März 2009
111
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg
B 1228 B
Verlag und Geschäftsstelle: Stadt Nürnberg, Presse- und Informationsamt, Rathaus,
Fünferplatz 2, Zimmer 210, 90403 Nürnberg, Tel. 0911 / 231 – 22 52; Anzeigenverwaltung: Presseamt Stadt Nürnberg, Tel. 0911 / 231 – 53 19, Druck: W. Tümmels
Buchdruckerei und Verlag GmbH & Co. KG, Gundelfinger Straße 20, 90451 Nürnberg.
Bestellungen können telefonisch oder schriftlich an die Geschäftsstelle gerichtet
werden. Abbestellungen des Abonnements sind zum Jahresende bis spätestens
1. Dezember möglich. Preis pro Einzelnummer 0,80 Euro inkl. MwSt.; Abonnementspreis jährlich 19,80 Euro einschließlich Postgebühren und 7 % Mehrwertsteuer.
Inhalt
Seite
Abfallwirtschaftssatzung
85
Haushaltssatzung 2009
93
Entwurfsauslegung Änderung BBPl 4047
95
Wegerechtsverfahren – Einziehung
95
Wegerechtsverfahren – Widmungen
96
Anwesen Köhnstr. 44, FlNr. 43/32, Gem. St. Peter
98
Anwesen Zeltnerstr. 19,
FlNr. 67, 67/21, 67/2, 67/47 Gem. Steinbühl
98
Anwesen Alberichstr. 9,
FlNr. 124/6 Gem. Gleißhammer
98
Anwesen Äußere Bayreuther Str. 53 a,
FlNr. 81/2 Gem. Schoppershof
99
Anwesen Alberichstr. 9,
FlNr. 124/6 Gem. Gleißhammer
99
Anwesen Ilzstr. 17 a,
FlNr. 522/45 Gem. Eibach
100
Abschluss 2007 des Regiebetriebes
Abfallwirtschaft und Stadtreinigungsbetriebes Nürnberg (ASN)
100
Jagdrevierversammlung Wetzendorf,
Schniegling u.a.
100
Aufgebot einer Sparurkunde
100
Kraftloserklärung einer Sparurkunde
100
Wasserpreisänderungen der
N-ERGIE AG zum 01.04.09
100
Feuerwehranfahrtszonen im Winter
101
Benutzung der Grünanlagen
in den Wintermonaten
101
Vergaben und Teilnahmewettbewerbe
der Stadt Nürnberg
102
Vergaben des Abfallwirtschaftsbetriebes
108
Vergaben der Stadtentwässerung und
Umweltanalytik (SUN)
108
Vergaben des Regiebetriebes Service
öffentlicher Raum
109
Vergaben der Stadt Stein
110
112 Amtsblatt Nürnberg 6 / 18. März 2009
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Anzeigenschluss
für die nächste
Ausgabe vom
1. April 2009
ist der
26. März 2009