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ITA INSTITUT FÜR TRANSPARENZ GMBH GZ: I A 3 - VW 3170/13/10005 Abschlussbericht Forschungsvorhaben fe 1/13 „Kostenbegrenzung für zertifizierte Altersvorsorge- und Basisrentenverträge“ Laufzeit: August 2013 - April 2014 ITA Institut für Transparenz GmbH Unter den Linden 12 10117 Berlin in Kooperation mit: MORGEN & MORGEN GmbH Wickerer Weg 13-15 65719 Hofheim am Taunus Die MORGEN & MORGEN GmbH und die ITA Institut für Transparenz GmbH sind Tochtergesellschaften der MORGEN & MORGEN Group GmbH. Die MORGEN & MORGEN Group GmbH ist an der MORGEN & MORGEN GmbH zu 100 Prozent und an der ITA Institut für Transparenz GmbH zu 50 Prozent beteiligt. Autoren: Dr. Mark Ortmann Simone Tutone unter Mitarbeit von Thorsten Saal Ansprechpartner: Dr. Mark Ortmann, info@ita-online.info, Tel. 030. 88 72 74 69 50 ITA Institut für Transparenz GmbH, Unter den Linden 12, 10117 Berlin Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 8 2 Grundlegendes 2.1 Ziele des Gutachtens ....................................................................................................... 10 2.2 Wege zur Kostenbegrenzung .......................................................................................... 10 2.3 Zertifizierungskriterien und Förderung .......................................................................... 14 10 2.3.1 Zertifizierungskriterien für Altersvorsorgeverträge und Förderung ..................... 14 2.3.2 Zertifizierungskriterien für Basisrentenverträge und Förderung ........................... 16 2.4 Produktarten .................................................................................................................... 17 2.4.1 Rentenversicherungen ........................................................................................... 17 2.4.2 Pensionskassen/Pensionsfonds .............................................................................. 22 2.4.3 Fondssparpläne ...................................................................................................... 23 2.4.4 Banksparpläne ....................................................................................................... 24 2.4.5 Bausparverträge ..................................................................................................... 25 2.4.6 Darlehen ................................................................................................................ 27 2.4.7 Verträge von Genossenschaften zum Erwerb weiterer Genossenschaftsanteile mit lebenslangen Altersleistungen......................................................................... 27 2.5 Kostenarten ..................................................................................................................... 29 2.5.1 Definition von Kosten und deren Einteilung ......................................................... 29 2.5.2 Abschluss- und Vertriebskosten ............................................................................ 30 2.5.2.1 Rentenversicherungen ............................................................................. 31 2.5.2.2 Fondssparpläne ........................................................................................ 33 2.5.2.3 Bausparverträge ....................................................................................... 34 2.5.2.4 Banksparpläne, Genossenschaftsanteile und Darlehen ........................... 35 2.5.3 Laufende Verwaltungskosten ................................................................................ 35 2.5.3.1 Rentenversicherungen ............................................................................. 35 2.5.3.2 Fondssparpläne ........................................................................................ 37 2.5.3.3 Banksparpläne ......................................................................................... 41 2.5.3.4 Genossenschaftsanteile ........................................................................... 42 2 2.5.3.5 Darlehen .................................................................................................. 43 2.5.3.6 Bausparverträge ....................................................................................... 44 3 Kostendämpfung durch bestehende und zusätzliche Regelungen 45 3.1 Kostendämpfung durch Regelungen des Altersvorsorge-Verbesserungs-gesetzes ........ 45 3.2 Zusätzliche Kostendämpfung durch eine allgemeine Kostenbegrenzungsregelung ....... 52 3.3 Chancen einer allgemeinen Kostenbegrenzungsregelung und deren Voraussetzungen . 53 3.4 Risiken einer allgemeinen Kostenbegrenzungsregelung und deren Begrenzungsmöglichkeiten ............................................................................................. 55 3.5 Anforderungen an eine produktübergreifende Kostenbegrenzungsregelung ................. 60 4 Diskussion der in einer Kostenbegrenzung zu berücksichtigenden Kosten 62 4.1 Abschluss- und Vertriebskosten ..................................................................................... 62 4.2 Explizite laufende Kosten ............................................................................................... 63 4.3 Zinsmargen ..................................................................................................................... 63 4.3.1 Banksparpläne ....................................................................................................... 66 4.3.2 Bausparverträge ohne Sofortfinanzierung ............................................................. 71 4.3.3 Darlehen und Bausparverträge mit Sofortfinanzierung......................................... 73 4.3.4 Riester-Genossenschaftsanteile ............................................................................. 74 4.3.5 Zinsmargen bei anderen Produktarten ................................................................... 75 4.4 Transaktionskosten bei Investmentfonds ........................................................................ 75 4.5 Performance-Gebühren bei Investmentfonds ................................................................. 79 4.6 Market Impact ................................................................................................................. 81 4.7 Kollektive Kapitalanlagekosten im Sicherungsvermögen .............................................. 82 4.8 Explizite und implizite Garantiekosten ........................................................................... 85 4.9 Risiko-Überschüsse in der Auszahlungsphase ............................................................... 87 4.10 Kostenüberschüsse/Rückvergütungen/Boni ................................................................... 93 4.11 Steuern ............................................................................................................................ 95 4.12 Anlassbezogene Kosten .................................................................................................. 97 4.13 Umgehungsverbot ........................................................................................................... 97 4.14 Zusammenfassende Übersicht ........................................................................................ 98 3 5 Effizienz verschiedener Arten der Kostenbegrenzung 101 5.1 Voraussetzungen für eine effiziente Kostenbegrenzung .............................................. 101 5.2 In Frage kommende Kostenbegrenzungsarten .............................................................. 101 5.2.1 Abstrakter Kostendeckel im Sinne einer allgemeinen Angemessenheitsregelung ................................................................................... 101 5.2.2 Begrenzung der Kosten auf einen jährlichen Eurobetrag .................................... 103 5.2.3 Prozentuale Begrenzung der Kosten bezogen auf das verwaltete Vermögen und/oder die Beiträge bzw. die gezahlten Leistungen ......................................... 105 5.2.4 Beschränkung der Kosten ausschließlich auf Eigenbeiträge und gegebenenfalls das verwaltete Vermögen ohne Zulagen ............................................................. 106 5.2.5 Begrenzung nur der Abschluss- und Vertriebskosten ......................................... 106 5.2.6 Verbot von einmalig anfallenden Kosten oder Kosten, die abhängig von der Kapitalmarktentwicklung sind (pfadabhängige Kosten) ..................................... 108 5.2.7 Einführung einer Beitragserhaltungszusage entsprechend § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AltZertG für Basisrenten ............................................... 111 5.2.8 Nur Anlagebausteine zulassen, die auch außerhalb der geförderten Altersvorsorgeprodukte an Privatkunden vertrieben werden (Kostenminderung durch höhere Volumina in den verbleibenden Bausteinen) . 113 5.2.9 Begrenzung der zulässigen Reduction in Yield (Effektivkosten) ....................... 114 5.2.10 Begrenzung der Reduction in Wealth (Vermögensminderung) ........................ 117 5.2.11 Begrenzung der Reduction in Payment (Leistungsminderung) ........................ 119 5.3 Effizienteste Kostenbegrenzungsarten .......................................................................... 120 5.3.1 Trennung von Anspar- und Auszahlungsphase? ................................................. 120 5.3.2 Begrenzung der Einzelkosten .............................................................................. 122 5.3.3 Begrenzung einer Gesamtkostenkennzahl........................................................... 123 5.3.4 Kombination von Begrenzung der Einzelkosten und einer Gesamtkostenquote 130 5.3.5 Vergleich der möglichen effizienten Kostenbegrenzungen ................................ 131 5.4 Zusätzliche Maßnahmen ............................................................................................... 133 5.4.1 Verbot von Kosten auf Zulagen .......................................................................... 133 5.4.2 Risikoüberschüsse auf 90 Prozent ....................................................................... 137 5.4.3 Verbot erneuter Abschlusskosten ........................................................................ 138 4 5.4.4 Beschränkung anlassbezogener Kosten ............................................................... 139 6 Ermittlung der Höhe der Kostenobergrenzen 140 6.1 Musterfälle .................................................................................................................... 140 6.2 Musterprodukte ............................................................................................................. 142 6.2.1 Produkt- und Kostenarten für die Musterprodukte.............................................. 143 6.2.2 Werte in den Musterprodukten ............................................................................ 144 6.2.3 Werte in Rentenversicherungen .......................................................................... 145 6.2.3.1 Berechnungsgrundlage für alle Rentenversicherungsarten ................... 145 6.2.3.2 Klassische Rentenversicherung ohne Anlage der Überschüsse in Fonds ..................................................................................................... 150 6.2.3.3 Klassische Rentenversicherung mit Anlage der Überschüsse in Fonds 152 6.2.3.4 Statische Hybrid-Rentenversicherung ................................................... 153 6.2.3.5 Dynamische Hybrid-Rentenversicherung ............................................. 155 6.2.3.6 Fondsgebundene Rentenversicherung ohne Garantie ........................... 158 6.2.4 Fondssparpläne .................................................................................................... 158 6.2.4.1 Berechnungsgrundlage für alle Fondssparplanarten ............................. 158 6.2.4.2 Fondssparpläne ohne Beitragserhaltungszusage ................................... 164 6.2.4.3 Fondssparpläne mit Beitragserhaltungszusage ..................................... 164 6.2.5 Banksparpläne ..................................................................................................... 168 6.2.6 Bausparverträge mit und ohne Bauspardarlehen ................................................. 171 6.2.6.1 Berechnungsgrundlagen für alle Produktvarianten ............................... 171 6.2.6.2 Bausparverträge mit Inanspruchnahme des Bauspardarlehens ............. 174 6.2.6.3 Bausparverträge ohne Inanspruchnahme des Bauspardarlehen mit lebenslangen Altersleistungen ............................................................... 175 6.2.7 Verträge von Genossenschaften .......................................................................... 176 6.3 Durchführung der Berechnungen.................................................................................. 177 6.4 Ergebnisse der Szenario-Analyse ................................................................................. 179 6.4.1 Ergebnisse der Ansparphase ................................................................................ 180 6.4.2 Ergebnisse der Auszahlungs- und Darlehensphase ............................................. 184 6.5 Ableitung der Höhe der Kostenbegrenzung.................................................................. 188 5 6.5.1 Obergrenze für Einzelkosten ............................................................................... 189 6.5.1.1 Abschlusskosten .................................................................................... 189 6.5.1.2 Laufende Kosten auf Beiträge ............................................................... 195 6.5.1.3 Stückkosten ........................................................................................... 200 6.5.1.4 Kosten auf das Guthaben/Zinsmargen .................................................. 202 6.5.1.5 Kosten in der Auszahlungs- und Darlehensphase ................................. 204 6.5.2 Obergrenze für Effektivkosten in Kombination mit der Begrenzung bestimmter Einzelkosten ........................................................................................................ 212 7 Handlungsempfehlungen 226 7.1 Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz .......................................................... 226 7.2 Zwei effiziente Regelungen zur Kostenbegrenzung ..................................................... 227 7.2.1 Begrenzung der Einzelkosten .............................................................................. 227 7.2.2 Begrenzung der Effektivkosten und bestimmter Einzelkosten ........................... 230 7.3 Weitere Maßnahmen ..................................................................................................... 235 7.3.1 Riester-Darlehen .................................................................................................. 235 7.3.2 Ausweis Zinsmarge bei Banken .......................................................................... 235 7.3.3 Ausweis Zinsmarge bei Bausparkassen .............................................................. 235 7.3.4 Sonstige Zinsmargen ........................................................................................... 236 7.3.5 Transaktionskosten innerhalb von Investmentfonds ........................................... 236 7.3.6 Performance-Gebühren in Investmentfonds ........................................................ 236 7.3.7 Kollektive Kapitalanlagekosten im Sicherungsvermögen bei Lebensversicherern .............................................................................................. 236 7.3.8 Implizite und explizite Garantiekosten sowie Market Impact ............................. 236 6 7.3.9 Risiko-Überschüsse bei Lebensversicherern ....................................................... 237 7.3.10 Steuern .............................................................................................................. 237 7.3.11 Umgehungsverbot ............................................................................................. 237 7.3.12 Anlassbezogene Kosten .................................................................................... 237 7.3.13 Abschlusskosten nur bei erstmaligem Abschluss ............................................. 238 7.3.14 Spätere Anpassungen ........................................................................................ 238 7.4 Aufdeckung von und Folgen bei Überschreitung der Kostenobergrenzen ................... 238 7.4.1 Kostenüberschreitung bei Vertragsbeginn .......................................................... 238 7.4.2 Kostenüberschreitung während der Vertragsdauer ............................................. 239 7.4.3 Kostenüberschreitung bei Vertragsende .............................................................. 239 8 Abkürzungsverzeichnis 241 9 Tabellenverzeichnis 247 10 Literatur- und Quellenverzeichnis 251 11 Anhang 259 7 1 Einleitung Seit dem Jahr 2002 fördert der Staat die zusätzliche kapitalgedeckte private Altersvorsorge (sogenannte Riester-Rente). Damit möchte er einen Anreiz bieten, das durch Rentenreformen abgesenkte Rentenniveau in der gesetzlichen Rentenversicherung durch freiwillige private Vorsorge auszugleichen. Wenn die Sparerin oder der Sparer1 bestimmte Mindestbeiträge einzahlt, zahlt der Staat Zulagen in die Altersvorsorgeverträge ein. Außerdem werden unter bestimmten Voraussetzungen über die Zulagen hinausgehende Steuervorteile gewährt. Daneben kann jeder seit dem Jahr 2005 eine Basisrente als zusätzliche Altersvorsorge abschließen. Die in solche Verträge eingezahlten Beiträge werden als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt und steuerlich in bestimmten Grenzen gefördert. Die Basisrente ist vor allem für Personen gedacht, die keine Riester-Förderung erhalten. Weil Altersvorsorge- und Basisrentenverträge staatlich gefördert werden, gibt der Gesetzgeber bestimmte Produktmerkmale vor, die Altersvorsorge- und Basisrentenverträge erfüllen müssen. Ein wichtiges Kriterium waren bei Altersvorsorgeverträgen von Anfang an die Kosten der Produkte. So mussten anfangs Abschluss- und Vertriebskosten bei Altersvorsorgeverträgen auf die ersten zehn Jahre verteilt werden. Weil zunächst Altersvorsorgeverträge nur schleppend verkauft wurden, wurde der Zeitraum für die Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten später auf nur fünf Jahre verkürzt. Dadurch konnten insbesondere Versicherungsgesellschaften ihren Vermittlern einmalige Provisionen bei Vertragsbeginn zahlen, was zu einem stärkeren Absatz von Altersvorsorgeverträgen geführt hat. Da es bis auf die Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten auf fünf Jahre bei Altersvorsorgeverträgen keine weiteren Vorgaben für Kosten von staatlich geförderten Altersvorsorgeprodukten gab, haben sich am Markt zahlreiche unterschiedliche und teils komplizierte Kostenarten und -berechnungsweisen entwickelt.2 Es besteht heute keine Kostentransparenz.3 Sparer wissen nicht, was sie für ein Produkt bezahlen müssen. Daher fehlt ihnen eine entscheidende Information dafür, das für sie optimale Produkt auszuwählen. Denn Kosten beeinflussen die Rendite und damit die Höhe der möglichen Rente. Wenn Sparer aber keine informierte Ent- 1 An dieser Stelle verwenden wir sowohl die weibliche als auch die männliche Form des Wortes. Um zu vereinfachen und den Text leichter lesbar zu machen, verwenden wir im weiteren Dokument nur noch eine Geschlechtsform. Gemeint sind jedoch stets beide Geschlechter. 2 Vgl. auch die Beschreibung der Stichprobe des iff in: ZEW (2010), S. 51 ff.; die Übersicht bei MEA (2013), S. 20 sowie Kapitel 2.5.2 und 2.5.3. 3 Vgl. auch Oehler (2009), S. 4, 131 ff. 8 scheidung treffen können, ist der Markt gestört. Nicht optimale, zu teure Produkte können verkauft werden, obwohl solche bei funktionierendem Wettbewerb vom Markt verdrängt würden. Neben den finanziellen Nachteilen für den einzelnen Sparer kann Intransparenz potenzielle Sparer verwirren und vom Abschluss staatlich geförderter Altersvorsorgeverträge abhalten. Dies hat der Gesetzgeber zum Anlass genommen, weitergehende Vorgaben hinsichtlich der Kosten zu machen. Für staatlich geförderte Altersvorsorgeprodukte (private Riester-Verträge/Basisrente) gelten seit 2014 weitere Bedingungen. So dürfen Anbieter zum Beispiel bei neu zertifizierten/umgestellten Verträgen nur noch bestimmte Kostenarten berechnen. Außerdem sind die Kosten bei einem Anbieterwechsel begrenzt. Voraussichtlich ab 2016 müssen Anbieter zudem die Effektivkosten im Produktinformationsblatt ausweisen. Dadurch sollen die Kosten der Produkte besser zu vergleichen sein. Trotz dieser neuen Regelungen werden zu hohe Kosten bei Altersvorsorgeverträgen kritisiert.4 Von verschiedenen Seiten wurde eine Begrenzung der Kosten von staatlich geförderten Altersvorsorgeprodukten gefordert.5 Das Land Baden-Württemberg hat im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses aus folgendem Grund verlangt: Die Kosten bei staatlich geförderten Altersvorsorgeprodukten, insbesondere die Abschlusskosten, seien zu hoch. Die Förderidee würde durch die übermäßige Kostenbelastung konterkariert. Die Kosten müssten begrenzt werden, „um einen funktionsfähigen Wettbewerb zugunsten effizienterer Altersvorsorgeprodukte zu ermöglichen“.6 Deshalb solle eine Kostenbegrenzung für staatlich geförderte Altersvorsorgeprodukte eingeführt werden.7 Der Vermittlungsausschuss hat den Vorschlag nicht angenommen.8 Doch auch die damaligen Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP haben eine zukünftige Begrenzung der Gesamtkosten angestrebt.9 Das vorliegende Gutachten knüpft an diese Ausgangsbasis an und beantwortet die unter 2.1 dargestellten Fragen, die im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Begrenzung der Kosten bei staatlich geförderten Altersvorsorgeprodukten auftreten. 4 Vgl. Oehler (2009), S. 4, 171 f.; Gregor (2013); Hagen/Kleinlein (2011), S. 13: „Für viele Riestersparer ist aber die Rendite nicht höher, als wenn sie ihr Gespartes in einen Sparstrumpf gesteckt hätten“. 5 Zum Beispiel: Schick (2013), Rede im Deutschen Bundestag am 31.1.2013; vzbv (ohne Datum); Oehler (2009), S. 4, 171 f. 6 BR-Drs. 72/2/13, S. 2. 7 BR-Drs. 72/2/13, ganz und BR-Drs. 72/13 (B), S. 3. 8 BT-Drs. 17/13721. 9 BT-Drs. 17/12219, S. 36. 9 2 Grundlegendes 2.1 Ziele des Gutachtens Das Bundesministerium der Finanzen hat das vorliegende Gutachten auf Bitte des Finanzausschusses im Deutschen Bundestag10 in Auftrag gegeben. Ziel dieses Gutachtens ist, Antworten auf folgende Fragen zu liefern: Inwieweit können das mit dem Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz neu eingeführte Produktinformationsblatt und die Beschränkung der Kostenarten bereits die Kosten dämpfen? Inwieweit kann eine zusätzliche Regelung dazu beitragen, die Kosten darüber hinausgehend zu dämpfen? Welche Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt sein? Welche Chancen und Risiken bestehen, wenn eine solche neue Regelung zur Kostenbegrenzung für zertifizierte Altersvorsorge- und Basisrentenverträge eingeführt wird? Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein bzw. geschaffen werden, um die Chancen zu realisieren? Welche Möglichkeiten bestehen, die Risiken zu begrenzen? Wie muss eine solche neue Kostenbegrenzung gestaltet sein, die für alle Produktgruppen einheitlich ist, als auch die jeweiligen Besonderheiten der Produktgruppen berücksichtigt? Ist es möglich eine solche Kostenbegrenzung auch auf Produkte anzuwenden, bei denen die Kosten für den Anleger nicht direkt entstehen, sondern über eine Minderung der Rendite zum Tragen kommen? Wie müsste eine solche Regelung aussehen? Welche Kostendefinition wäre die Grundlage einer solchen Berechnung? Welche Ansätze zur Begrenzung der Kosten bieten die größte Effizienz? Für die beiden Kostenbegrenzungsregelungen, die in dieser Untersuchung die größte Effizienz aufweisen, soll ein Kostendeckel beziffert und formuliert werden. Dieser Kostendeckel soll zu einer möglichst geringen Kostenbelastung für den Sparer führen. Gleichzeitig soll das Angebot möglichst wenig eingeschränkt und die Rendite der Produkte möglichst wenig gemindert werden. 2.2 Wege zur Kostenbegrenzung Komplexe Kosten und Kostenberechnungsarten sorgen für Intransparenz. Sparer können nicht erkennen, welche Produkte günstig oder teuer sind. Dies führt zu Fehlallokationen: Sparer schließen unter Umständen (zu) teure Verträge ab im Glauben, es wären günstige. Der Markt ist dann gestört. Allgemein sollte es das Ziel des Gesetzgebers sein, für einen funktionierenden 10 BT-Drs. 17/12219, S. 37. 10 Wettbewerb zu sorgen beziehungsweise diesen wiederherzustellen. Sparer sollten die Informationen erhalten können, die sie brauchen, um eine informierte Entscheidung treffen und das passende – unter Kostenaspekten günstigste – Produkt erwerben zu können. Dieses Ziel könnte der Gesetzgeber erreichen, indem er (Kosten-)Transparenz herstellt. Kosten müssten so einfach und verständlich dargestellt werden, dass ein Kunde sie vergleichen kann. Würde dies gelingen, würden Sparer theoretisch keine teuren Produkte mehr nachfragen. Zu teure Produkte würden dann von allein aus dem Markt ausscheiden. Die erste Stufe sollte also darin liegen, (Kosten-) Transparenz herzustellen. Gelänge dies, wäre eine Kostenobergrenze überflüssig. Mit einer gesetzlichen Kostenobergrenze würde eine zweite Sicherheitsstufe geschaffen. Diese könnte folgende Zwecke erfüllen: Sparer, die sich nicht selbst informieren können oder wollen, könnten mit einer Kostenobergrenze vor zu teuren Produkten geschützt werden. Ein weiteres Ziel einer Kostenobergrenze könnte sein, das Kostenniveau aller Produkte zu senken. Letzteres erscheint dann erforderlich, wenn es sich als unmöglich herausstellen sollte, mit (Kosten-) Transparenz einen funktionierenden Markt zu schaffen, der von allein für sinkende Kosten sorgt. Mit einer Kostenbegrenzung könnten aber auch weitere Ziele verfolgt werden. Sparer könnten mit einer Begrenzung der einmaligen Abschlusskosten vor finanziellen Einbußen geschützt werden, die entstehen, wenn Vertriebe Verträge aus Gründen der Provisionsmaximierung umdecken. Teilweise raten Vermittler ihren Kunden gezielt, einen bestehenden Vertrag zu kündigen und einen neuen abzuschließen, wenn die Provisionen aus dem bestehenden Vertrag verdient sind. Mit dem neuen Vertrag verdienen Vermittler erneut Provision. Das schadet Sparern, weil sie in diesen Fällen immer wieder neue Abschlussgebühren zahlen und kein Kapital aufbauen.11 Auch könnten Kosten auf staatliche Zulagen begrenzt werden, um den „Geschenkcharakter“ der Zulagen zu unterstreichen. Eine Kostenobergrenze entlastet Sparer jedoch nicht, sich über die für seine Altersvorsorge geeigneten Anlageprodukte zu informieren. Eine mögliche dritte Stufe wäre, ein alternatives staatliches Produkt anzubieten. Als Beispiel wird gelegentlich der schwedische staatliche Pensionsfonds „AP7 Såfa“ angeführt.12 In Schweden werden 2,5 Prozent jedes Gehalts obligatorisch in die kapitalgedeckte Prämienrente (Premiepension) eingezahlt.13 Wenn Sparer nicht selbst einen aus über 800 von der schwedischen Rentenbehörde (Pensionsmyndigheten) zugelassenen Fonds auswählen, werden die Beiträge 11 Vgl. 5.4.3; siehe auch die Zitate in Nezik u. a. (2013), S. 67. Zum Beispiel von Hagen/Kleinlein (2011), S. 14. Siehe auch die Zitate in Nezik u. a. (2013), S. 70. 13 Vgl. schwedische Pensionsbehörde (2014). 12 11 automatisch im „AP7 Såfa“ angelegt.14 Dabei handelt es sich nicht um einen eigenständigen Fonds. „AP7 Såfa“ ist ein Portfolio, in dem Risiko und Sicherheit abhängig vom Alter des Sparers automatisch aufeinander abgestimmt und angepasst werden.15 Dazu werden zwei Fonds verwendet: ein Aktienfonds für die renditeorientierte/risikoreiche Komponente (AP7 Aktiefond) und ein Rentenfonds für die sicherheitsorientierte/risikoarme Komponente (AP7 Räntefond). Daneben können Sparer zwischen drei weiteren Portfolios mit festen Aufteilungen der Rendite- und Sicherheitskomponente wählen:16 AP7 Offensiv: 75 Prozent AP7 Aktiefond und 25 Prozent AP7 Räntefond. AP7 Balanserad: 50 Prozent AP7 Aktiefond und 50 Prozent AP7 Räntefond. AP7 Försiktig: 33 Prozent AP7 Aktiefond und 67 Prozent AP7 Räntefond. Die Verwaltungsgebühren der Fonds sind sehr günstig. Die höchste Verwaltungsgebühr, die erhoben werden kann, beträgt: 0,15 Prozent für den AP7 Aktiefond und 0,1 Prozent für den AP7 Räntefond.17 Die durchschnittlichen Verwaltungskosten aus Anlegersicht belaufen sich auf 0,3 Prozent des aktuellen Kontostandes; Abschlusskosten gibt es nicht.18 Vor allem im Hinblick auf die niedrigen Kosten wird der schwedische Staatsfonds als Beispiel für ein alternatives Angebot einer staatlich geförderten Altersvorsorge genannt. Es gibt aber erhebliche Unterschiede zwischen der staatlich geförderten Altersvorsorge in Deutschland und der Prämienrente in Schweden:19 Die schwedische Prämienrente ist obligatorisch abzuschließen, während Altersvorsorge- und Basisrentenverträge freiwillig abgeschlossen werden können. Die schwedische Prämienrente wird im Hinblick auf das Obligatorium nicht steuerlich gefördert. Altersvorsorge- und Basisrentenverträge werden durch Steuervergünstigungen gefördert, Altersvorsorgeverträge darüber hinaus mit staatlichen Zulagen. In Schweden ist jeder in das System der Prämienrente einbezogen, in Deutschland kann nur ein eingeschränkter Personenkreis die Riester-Förderung beanspruchen. 14 Vgl. Schwedische Pensionsbehörde (2014b). Vgl. AP7 (2012a), S. 2 und 9. 16 Vgl. AP7 (2012a), S. 2. 17 Vgl. AP7 (2012a), S. 5. In der Quelle wird keine Bezugsgröße für die Kosten benannt. Da Verwaltungsgebühren bei Fonds üblicher Weise als jährlicher Prozentsatz auf das Fondsguthaben angegeben werden, ist davon auszugehen, dass auch hier die Kosten in Bezug auf das Fondsvermögen zu verstehen sind. 18 Vgl. Haupt/Kluth (2012), S. 222. 19 Ausführlich Haupt/Kluth (2012), S. 218 ff. 15 12 In der schwedischen Prämienrente sind keine Garantien vorgesehen, während für deutsche Altersvorsorgeverträge eine Beitragserhaltungszusage vorgegeben ist. Der schwedische Sparer trägt also anders als bei deutschen Altersvorsorgeverträgen das volle Kapitalmarktrisiko. Die Kapitalanlage ist in den Fonds der schwedischen Prämienrente grundsätzlich sehr aktienorientiert und damit sehr schwankungsanfällig. Es kann zu Erträgen, aber auch zu Verlusten kommen.20 Wegen der Beitragserhaltungszusage in Altersvorsorgeverträgen sind die Anlagemöglichkeiten faktisch beschränkt. In der Basisrente, in der keine Beitragserhaltungszusage vorgeschrieben ist, können Sparer dagegen auch aktienorientiert anlegen. In Deutschland gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Produkte und Anlagemöglichkeiten.21 In Schweden trägt die Rentenbehörde und damit mittelbar der schwedische Staat das Langlebigkeitsrisiko bei der Rentenzahlung. In Deutschland sichern private Lebensversicherer das Langlebigkeitsrisiko ab. Aufgrund dieser und weiterer Unterschiede kann das schwedische System der Prämienrente nicht einfach auf Deutschland übertragen werden.22 Die sehr günstigen Kosten in Schweden ließen sich in Deutschland nur erzielen, wenn Altersvorsorge- bzw. Basisrentenverträge auch hier obligatorisch abzuschließen wären. In diesem Obligatorium liegt der Grund, warum keine Abschlusskosten erforderlich sind. Außerdem profitieren die Anbieter von den eher hohen Anlagebeträgen in Schweden, die auch kostenmindernd wirken.23 Einfach ein staatliches Alternativprodukt in Deutschland anzubieten ohne begleitende Maßnahmen, würde vermutlich kaum zu niedrigeren Kosten führen. Auch der Staat müsste sein Produkt vertreiben, müsste die Beitragserhaltungszusage sicherstellen und die Verträge, insbesondere die Zulagen, verwalten und müsste zunächst hohe Investitionen tätigen, um eine den bisherigen Anbietern vergleichbare Struktur und Verwaltung aufzubauen. Sinnvoll könnte ein staatliches Alternativprodukt sein, wenn zusätzliche Vorsorge obligatorisch würde. Dann bedürfte es eines Auffangproduktes für diejenigen Sparer, die sich nicht selbst um ihre verpflichtende zusätzliche Vorsorge kümmern. Diese Funktion könnte am ehesten eine staatliche Vorsorgelösung erfüllen. 20 Aus AP7 (2012b) ergibt sich: Der AP7 Aktiefond hat im Jahr 2012 einen Ertrag von 18,5 Prozent erzielt, im Jahr 2011 einen Verlust von 11,5 Prozent und im Jahr 2010 einen Ertrag von 14,3 Prozent (S. 16). Der AP7 Räntefond hat im Jahr 2012 einen Ertrag von 2,8 Prozent erzielt, im Jahr 2011 einen Ertrag von 3,4 Prozent und im Jahr 2010 einen Verlust von 0,5 Prozent (S. 24). Der AP7 Såfa hat im Jahr 2012 einen Ertrag in Höhe von 17,4 Prozent erzielt und von Anfang 2000 bis zum 31.12.2012 insgesamt 18,8 Prozent (S. 10). 21 Dazu Kapitel 2.4. 22 Vgl. Haupt/Kluth (2012), S. 225. 23 Vgl. Haupt/Kluth (2012), S. 227. 13 2.3 Zertifizierungskriterien und Förderung In § 1 und § 2 AltZertG sind die Voraussetzungen für die Zertifizierung eines Produkts als Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrag vorgegeben. 2.3.1 Zertifizierungskriterien für Altersvorsorgeverträge und Förderung Die wesentlichen in § 1 AltZertG geregelten Vorgaben für die Zertifizierung eines Produkts als Altersvorsorgevertrag sind: Lebenslange und unabhängig vom Geschlecht berechnete Rentenleistung. Frühestens darf die Rentenleistung grundsätzlich mit Vollendung des 62. Lebensjahres beginnen.24 Die Rentenleistungen können wie folgt erbracht werden: als lebenslange Rente, als Auszahlungsplan mit lebenslanger Verrentung des Restkapitals spätestens ab dem 85. Lebensjahr, als lebenslange Verminderung des monatlichen Nutzungsentgelts für eine vom Vertragspartner selbst genutzte Genossenschaftswohnung oder als zeitlich befristete Verminderung mit lebenslanger Verrentung des Restkapitals spätestens ab dem 85. Lebensjahr. Beitragserhaltungszusage: Zu Beginn der Auszahlungsphase müssen mindestens die eingezahlten Beiträge und Zulagen zur Verfügung stehen. Bis zu 20 Prozent der Beiträge dürfen für die Absicherung bestimmter Risiken verwendet werden, zum Beispiel verminderter Erwerbsfähigkeit. Abschlusskosten: Die Abschluss- und Vertriebskosten müssen gleichmäßig auf mindestens die ersten fünf Vertragsjahre verteilt werden, soweit sie nicht als Prozentsatz von den Altersvorsorgebeiträgen abgezogen werden. Flexibilität: Der Sparer muss den Vertrag ruhen lassen und ihn mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres kündigen oder für eine selbst genutzte Wohnung (§ 92a EStG) verwenden können. Förderunschädlich darf sich der Sparer nur 30 Prozent des bei Beginn der Auszahlungsphase gebildeten Kapitals auszahlen lassen. Gefördertes Altersvorsorgevermögen darf auf einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen werden, der auf den Namen des Zulageberechtigten lautet. Eine solche Übertragung ist förderunschädlich.25 24 25 Bei einem Vertragsabschluss vor dem 1.1.2012 grundsätzlich frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Vgl. § 93 Abs. 2 EStG. 14 Vererbung: Eine Vererbung des gebildeten Kapitals ist grundsätzlich möglich, wenn der Vertrag dies vorsieht. Allerdings kann es dazu kommen, dass die Zulagen und Steuervorteile zurückgezahlt werden müssen. Eine förderunschädliche Vererbung ist nur eingeschränkt möglich und an weitere Bedingungen gekoppelt. Förderungsberechtigt sind im Wesentlichen alle Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, insbesondere Angestellte, aber auch Beamte und Empfänger von Arbeitslosengeld II.26 Nicht förderberechtigt sind im Wesentlichen Freiberufler, nicht rentenversicherungspflichtige Selbstständige, Nicht-Erwerbstätige, Studenten und Altersrentner. Die nicht förderberechtigten Personen können aber mittelbar über den förderberechtigten Ehepartner/Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz förderberechtigt sein. Wer unmittelbar förderberechtigt ist und den Mindesteigenbetrag in den Altersvorsorgevertrag einzahlt, erhält eine Altersvorsorgezulagen und gegebenenfalls weitere Steuervorteile. Mindestens vier Prozent des beitragspflichtigen Vorjahres-Einkommens27 muss man einzahlen, höchstens 2.100 Euro jährlich abzüglich der Zulagen, um die volle Zulage zu erhalten.28 Die Untergrenze für die volle Zulagenzahlung bildet der stets mindestens zu zahlende Sockelbetrag in Höhe von 60 Euro jährlich.29 154 Euro Grundzulage jährlich erhält bei Leistung des vollen Mindesteigenbeitrags jeder Förderberechtigte30; dazu 185 Euro für jedes Kind, das vor dem 01.01.2008 geboren wurde und für das Kindergeld ausgezahlt wird.31 Die Kinderzulage erhöht sich auf 300 Euro für jedes Kind, das nach dem 31.12.2007 geboren wurde. Unter weiteren Voraussetzungen kann ein sogenannter Berufseinsteiger-Bonus in Höhe von 200 Euro gezahlt werden.32 Neben den Zulagen können bis zu 2.160 Euro jährlich als Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden.33 Wenn der Steuervorteil höher ist als die Zulagen, erstattet das Finanzamt die Differenz. Die späteren Auszahlungen von gefördertem Vermögen sind voll steuerpflichtig.34 26 Vgl. § 10a EStG. Beziehungsweise der maßgebenden Einnahmen (z. B. bei Beamten ist dies die Besoldung), bei Land- und Forstwirten gilt das Vorvorjahreseinkommen. 28 Vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 EStG und § 10a Abs. 1 EStG. 29 Vgl. § 86 Abs. 1 Sätze 4 und 5 EStG. 30 Vgl. § 84 Satz 1 EStG. 31 Vgl. § 85 EStG. 32 Vgl. § 84 Satz 2 EStG. 33 Vgl. § 10a Abs. 1 EStG. 34 Vgl. § 22 Nr. 5 EStG. 27 15 2.3.2 Zertifizierungskriterien für Basisrentenverträge und Förderung Die wesentlichen in § 2 AltZertG und § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa EStG geregelten Vorgaben für die Zertifizierung eines Produkts als Basisrente sind: Kapitalgedeckte Altersversorgung aus eigenen Beiträgen. Frühestens darf die Rentenleistung grundsätzlich mit Vollendung des 62. Lebensjahres35 beginnen. Lebenslange Leibrente: Der Vertrag muss eine monatliche lebenslange Leibrente vorsehen. Zusätzlich können ergänzende Absicherungen, etwa bei Eintritt der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente) vorgesehen werden. Die Ansprüche aus dem Vertrag dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein.36 Anders als bei Altersvorsorgeverträgen ist die Übertragbarkeit des Guthabens auf einen anderen Basisrentenvertrag nicht gesetzlich vorgeschrieben. Die Anbieter dürfen eine solche Regelung zwar vorsehen;37 diese hat in der Praxis aber keine Bedeutung erlangt. Kosten: Basisrenten, die ab 2014 zertifiziert werden, dürfen nur die in § 2a AltZertG beschriebenen Kostenarten vorsehen.38 Anders als bei Altersvorsorgeverträgen ist nicht vorgegeben, dass die einmaligen Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig auf mindestens die ersten fünf Jahre ab Vertragsbeginn verteilt werden müssen. Ebenfalls anders als bei Altersvorsorgeverträgen dürfen nach § 2a Satz 2 AltZertG die Kosten bei Fondssparplänen nur in den Grenzen des § 125 InvG (jetzt § 304 KAGB) vorausbelastet werden. Seit dem 1.1.2014 ist auch eine Basisrente-Erwerbsminderung förderbar, wenn die weiteren in § 2 Abs. 1a AltZertG und § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb EStG geregelten Vorgaben erfüllt sind. Die Beiträge der Basisrente sind im Rahmen der Höchstgrenzen von derzeit 20.000 Euro bei Ledigen und 40.000 Euro bei zusammenveranlagten verheirateten bzw. verpartnerten Steuerpflichtigen als Sonderausgaben absetzbar.39 Jedoch können die Beiträge noch nicht voll geltend gemacht werden. Im Jahr 2013 können 76 Prozent der nach § 10 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 EStG anzusetzenden Beiträge als Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden.40 Dieser Betrag 35 Bei einem Vertragsabschluss vor dem 1.1.2012 grundsätzlich frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG. 37 Vgl. BMF-Schreiben vom 10.01.2014, BStBl 2014 Teil I, S. 75 Rn. 17. 38 Vgl. § 2 Abs. 3 AltZertG. 39 Vgl. § 10 Abs. 3 EStG. 40 Vgl. § 10 Abs. 3 Satz 4 EStG. 36 16 steigt jährlich um zwei Prozentpunkte, bis er im Jahr 2025 100 Prozent erreicht.41 Bei Arbeitnehmern werden die Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung sowie die steuerfreien Arbeitgeberbeiträge wie Beiträge in eine Basisrente auf die Höchstbeträge angerechnet.42 Die Rente aus einer Basisrente muss wie die gesetzliche Rente versteuert werden. Bei Rentenbeginn bis zum Jahr 2005 unterliegen 50 Prozent der Rente der individuellen Besteuerung. Aus dieser Basis wird der Freibetrag ermittelt, der Jahr für Jahr angesetzt wird. Danach steigt der Besteuerungsanteil für neu beginnende Renten jedes Jahr um zwei Prozentpunkte an, ab dem Jahr 2020 um ein Prozentpunkt, bis bei einem Rentenbeginn im Jahr 2040 100 Prozent der Rente versteuert werden müssen.43 Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2014 beträgt der Besteuerungsanteil der Rente 68 Prozent. 2.4 Produktarten Auf Grundlage der Zertifizierungskriterien haben sich in der Praxis verschiedene Produkttypen entwickelt. 2.4.1 Rentenversicherungen Rentenversicherungen machten Ende 2012 69,9 Prozent aller Altersvorsorgeverträge aus, Ende 2013 68,6 Prozent.44 Damit stellen sie nach Anzahl die bedeutendste Produktart dar. Von den insgesamt 10.891.50045 Ende 2012 bestehenden Altersvorsorgeverträgen in Form von Rentenversicherungen waren 37 Prozent fondsgebundene Rentenversicherungen (einschließlich sogenannter Hybridprodukte und Variable Annuities), der Rest klassische Rentenversicherungen. Ende 2012 bestanden 1.656.800 Basisrentenversicherungen, davon machten fondsgebundene Rentenversicherungen 56 Prozent aus.46 Rentenversicherungen zahlen bei Rentenbeginn eine lebenslange Leibrente. Es gibt große Unterschiede, wie die Beiträge und das Guthaben bis zum Rentenbeginn angelegt werden. Grob kann man zwischen klassischen und fondsgebundenen Rentenversicherungen unterscheiden. Dazwischen gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Produktmodelle. Bei klassischen Rentenversicherungen werden Beiträge und Guthaben nach Abzug der Kosten vom Versicherer selbst im sogenannten Sicherungsvermögen angelegt. Sie werden mit dem 41 Vgl. § 10 Abs. 3 Satz 6 EStG. Vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchstabe a und Nr. 2 Satz 4 EStG. 43 Vgl. § 22 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG. 44 BMAS (2012), BMAS (2014) sowie eigene Berechnungen. 45 Laut GDV (2013a), Tabelle 36 sowie Angaben des GDV. 46 GDV (2013a), Tabelle 37. 42 17 Rechnungszins – aktuell höchstens 1,75 Prozent47 – verzinst. Dadurch ergeben sich ein garantiertes Guthaben bei Rentenbeginn und eine garantierte Rente. Das bei Vertragsbeginn garantierte Guthaben kann höher sein als die einzuzahlenden Beiträge und die staatlichen Zulagen. Der Versicherer berechnet die Rente wie folgt: Der Barwert aller garantierten Rentenzahlungen bis zum Lebensende muss dem bei Rentenbeginn vorhandenen garantierten Kapital beziehungsweise dem Barwert der erwarteten Beiträge entsprechen; dabei werden Renten und Kapital abzüglich Kosten berechnet.48 Die Höhe der Rente richtet sich also nach der Höhe der eingezahlten Beträge, der Verzinsung, der unterstellten Lebenserwartung und den Kosten.49 Die Lebenserwartung berechnet der Versicherer auf Grundlage sogenannter Sterbetafeln50 unabhängig vom Geschlecht. Der Versicherer muss die Risiken und Kosten vorsichtig berechnen, und zwar schon bei Vertragsbeginn für die gesamte Vertragslaufzeit. 51 In der Regel geschieht während der Vertragslaufzeit Folgendes: Der Versicherer erwirtschaftet mit den Kapitalanlagen eine Rendite oberhalb des Höchst-Rechnungszinses von derzeit 1,75 Prozent, es treten weniger Risiken ein als am Anfang angenommen oder die Kosten sind geringer als am Anfang angenommen. Es entstehen also Überschüsse. Teile dieser Überschüsse schreibt der Versicherer den Kunden gut. Dadurch erhöhen sich das bei Rentenbeginn garantierte Guthaben und die garantierte Rente. Die Versicherungsnehmer erhalten mindestens 90 Prozent der Kapitalanlagenerträge abzüglich der Aufwendungen für den Rechnungszins, mindestens 75 Prozent der Risikoüberschüsse und mindestens 50 Prozent des übrigen Ergebnisses, insbesondere der Kostenüberschüsse.52 Damit der Versicherer die garantierten Leistungen sicherstellen kann, muss er die Beiträge und Guthaben konservativ anlegen. 85,3 Prozent des Sicherungsvermögens wurden im Jahr 2012 in festverzinsliche Anlagen wie zum Beispiel Bundesanleihen angelegt, nur 4,7 Prozent in Aktien.53 In der Rentenphase können Überschüsse die Rente erhöhen. Klassische Rentenversicherungen gibt es als Altersvorsorge- und Basisrentenverträge in Form von Rentenversicherungen. 47 Vgl. § 2 Abs. 1 DeckRV. Ortmann, Michael (2009), S. 111. 49 Ortmann, Michael (2009), S. 111. 50 Lührs u. a. (2005), S. 167 f.; Ortmann, Michael (2009), S. 71. 51 Vgl. § 11 Abs. 1 VAG; vgl. Ortmann, Michael (2009), S. 91, 113, 255. 52 Vgl. § 4 MindZV, insbesondere Abs. 3, 4 und 5. 53 GDV (2013a), Tabelle 42 sowie eigene Berechnungen. 48 18 Ganz anders funktioniert die fondsgebundene Rentenversicherung. Hier legt der Versicherer Beiträge und Guthaben nach Abzug der Kosten in offenen Investmentvermögen an. Die Investmentfonds kann sich der Sparer häufig selbst aus einem vorgegebenen Angebot aussuchen. Bei der reinen fondsgebundenen Rentenversicherung garantiert der Versicherer weder ein bestimmtes Guthaben bei Rentenbeginn noch eine bestimmte Rente in Euro. Das bedeutet: Der Sparer allein trägt das Risiko, wie sich die Investmentfonds entwickeln. Es ist möglich, das ganze Guthaben in Aktienfonds anzulegen. Eine Beitragserhaltungszusage wird nicht gegeben. Daher können solche reinen fondsgebundenen Rentenversicherungen nur als Basisrenten, nicht aber als Altersvorsorgeverträge angeboten werden.54 Regelmäßig sagen Versicherer bei Vertragsbeginn eine bestimmte Rente je 10.000 Euro Guthaben bei Rentenbeginn zu. Zwischen klassischen und fondsgebundenen Rentenversicherungen gibt es eine Reihe von Mischformen. Sie wurden vor folgendem Hintergrund entwickelt: Sparer wünschen häufig eine gewisse Garantie zum Rentenbeginn. Bei Altersvorsorgeverträgen ist eine Beitragserhaltungszusage obligatorisch. Außerdem wünschen Sparer auch eine möglichst ansehnliche Rendite. Die im Folgenden beschriebenen Garantiemodelle bieten einerseits die bei Altersvorsorgeverträgen obligatorische Beitragserhaltungszusage. Andererseits zielen sie darauf ab, einen Teil der Beiträge und des Guthabens aktienorientiert anzulegen, weil das eine höhere Rendite erwarten lässt als Anlagen in festverzinslichen Wertpapieren, wie zum Beispiel Bundesanleihen. Die erste Zwischenstufe sind klassische Rentenversicherungen, bei denen die Überschüsse nicht konservativ im Sicherungsvermögen, sondern in frei wählbare Fonds angelegt werden. Eine weitere Form stellen die statischen Zweitopf-Hybride dar. Bei sogenannten statischen Zweitopf-Hybriden werden die Beiträge nach Abzug der Kosten teils in das Sicherungsvermögen angelegt, teils in frei wählbare Fonds.55 Der Anteil der Beiträge, die in das Sicherungsvermögen angelegt werden, ist genauso hoch, dass sie verzinst mit dem Garantiezins zum Anfang der Auszahlungsphase die eingezahlten Beiträge und Zulagen ergeben. Die beiden Töpfe Sicherungsvermögen und Fonds sind starr, werden also nicht angepasst. Nur die Beitragsteile, die jeden Monat in die jeweiligen Töpfe eingezahlt werden, ändert sich im Zeitverlauf. Statische Zweitopf-Hybride und klassische Versicherungen mit Überschussanlage in Fonds gibt es als Altersvorsorge- und Basisrentenverträge in Form von Rentenversicherungen. 54 55 Vgl. 2.3. Vgl. Bohnert (2013), S. 558 f. 19 Anders funktionieren dagegen dynamische Zwei- oder Dreitopf-Hybride. Hier werden Beiträge und Guthaben in bestimmten zeitlichen Abständen neu auf das Sicherungsvermögen und die Fonds aufgeteilt.56 Ein mathematisches Verfahren sichert, dass die eingezahlten Beiträge und Zulagen zum Beginn der Rentenphase garantiert zur Verfügung stehen. Bei dynamischen Dreitopf-Hybriden wird neben dem Sicherungsvermögen und frei wählbaren Fonds ein sogenannter Wertsicherungsfonds verwendet.57 Ein Wertsicherungsfonds garantiert dem Versicherer in der Regel, dass am Monatsende mindestens 80 Prozent des Guthabens vom Monatsanfang vorhanden ist.58 Das erleichtert dem Versicherer, die Beitragserhaltungszusage zum Beginn der Auszahlungsphase sicherzustellen. Bei allen dynamischen Hybriden werden Beiträge und Guthaben monatlich, täglich oder jährlich zwischen diesen zwei oder drei Töpfen nach einem automatischen Verfahren umgeschichtet. Das Verfahren ist in der Regel prozyklisch:59 Wenn die Aktienmärkte steigen, schichtet der Anbieter automatisch in den Wertsicherungsfonds oder freie Fonds um (aktienorientiert). Wenn die Aktienmärkte fallen, umgekehrt. Dadurch können Renditeeinbußen entstehen. Das sind keine Gebühren, aber implizite Verluste.60 Dynamische Zwei- und Dreitopf-Hybride gibt es als Altersvorsorge- und Basisrentenverträge in Form von Rentenversicherungen.61 Weiterhin gibt es fondsgebundene Rentenversicherungen, die keine Garantie durch den Versicherer bieten. Der Kunde kann aber Garantiefonds wählen, die bestimmte Garantien gewähren. Diese Versicherungen sind nicht als Altersvorsorgeverträge einsetzbar, da bei Vertragsbeginn keine Beitragserhaltungszusage gegeben ist. Einige Versicherer bieten aus dem europäischen Ausland heraus sogenannte Variable Annuities in Deutschland an. Bei diesen fondsgebundenen Rentenversicherungen garantiert der Versicherer bestimmte Leistungen. Bei Altersvorsorgeverträgen zum Beispiel die eingezahlten Beiträge und Zulagen zum Beginn der Auszahlungsphase. Die Garantien stellt der Versicherer aber nicht sicher über ein Sicherungsvermögen oder mit einem mathematischen Anpassungsmechanismus wie bei den Hybridprodukten. Stattdessen erwirbt er Derivate am Kapitalmarkt, um die Garan- 56 Bohnert (2013), S. 558 f. Bohnert (2013), S. 557 ff. 58 Vgl. Bohnert (2013), S. 564. 59 Vgl. auch Bohnert (2013), S. 565. 60 Ausführlich dazu Kapitel 4.8. 61 Überblick über das Angebot in Deutschland bei Bohnert (2013), S. 563 (Table 1). 57 20 tien sicherzustellen. Dafür erhebt der Versicherer eine ausdrücklich ausgewiesene Garantiegebühr. Variable Annuities kommen als Altersvorsorge- und Basisrentenverträge in Form von Rentenversicherungen vor. Schließlich gibt es in Deutschland auch sogenannte Unitised-With-Profit-Rentenversicherungen britischer oder irischer Prägung.62 Diese sind teils vergleichbar mit den klassischen, teils mit den fondsgebundenen Rentenversicherungen. Sie bieten eine Garantie zum Zeitpunkt des Beginns der Auszahlungsphase, aber keine Garantien während der Ansparphase. Daher können diese Rentenversicherungen regelmäßig höhere Anteile des Guthabens aktienorientiert anlegen als deutsche klassische Rentenversicherungen. Unitised-With-Profit-Rentenversicherungen werden in Deutschland nur als Basisrentenversicherung angeboten. Im Jahr 2013 sind auch von deutschen Versicherungsunternehmen neue Garantiemodelle auf den Markt gekommen, die von der Ausgangsidee den britischen Unitised-With-Profit-Rentenversicherungen ähneln. Zum Beispiel bietet ein Produkt eine etwas höhere Überschussbeteiligung dafür, dass der Kunde während der Ansparphase keine Garantien erhält, insbesondere nicht, wenn er kündigt.63 Diese neuen Produktkonzepte werden auch als Altersvorsorge- und Basisrentenverträge in Form von Rentenversicherungen angeboten. Unter die Riester-Förderung fallen auch Beiträge, die aus individuell versteuertem Arbeitslohn eines Arbeitnehmers an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung gezahlt werden.64 Als Direktversicherungen werden klassische Rentenversicherungen (auch mit Anlage der Überschüsse in Fonds), statische und dynamische Hybridversicherungen, Variable Annuities, Unitised-With-Profit-Rentenversicherungen und moderne Produktarten angeboten. Insofern ergeben sich produktseitig keine Besonderheiten. 62 Ausführlich Ortmann, Mark (2002), S. 133 ff. und Ortmann, Mark, in: Schwintowski/Brömmelmeyer (2011), §§ 150 bis 171 VVG Rn. 75; konkrete Beispiele bei Ortmann, Mark (2009) passim und Ortmann, Mark (2008a) passim. 63 Vgl. Braun/Kuhnle/Robertson (2013); andere Beispiele sind die ERGO Rente Garantie (2013) und die Axa Relax Rente (2014). 64 Vgl. § 82 Abs. 2 EStG. 21 2.4.2 Pensionskassen/Pensionsfonds Basisrenten können auch von Anbietern der betrieblichen Altersvorsorge, insbesondere Pensionskassen und Pensionsfonds, angeboten werden.65 Die Riester-Förderung gilt auch für Beiträge an Pensionskassen und Pensionsfonds.66 Pensionskassen sind rechtlich selbstständige Lebensversicherer, die betriebliche Vorsorge für das Alter, bei Invalidität oder Tod anbieten und dabei das Kapitaldeckungsverfahren nutzen.67 Pensionsfonds sind rechtsfähige Versorgungseinrichtungen, die Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge erbringen und dabei ebenfalls das Kapitaldeckungsverfahren nutzen.68 Zum 1.1.2006 wurden Pensionskassen dereguliert. Sie unterliegen denselben Anforderungen hinsichtlich Bedingungen, Tarifen, Kalkulationsgrundlagen und Rechnungszins wie Lebensversicherer und werden wie Lebensversicherer von der BaFin überwacht.69 Deregulierte Pensionskassen gehören überwiegend zu Versicherungskonzernen und bieten im Wesentlichen dieselben Produktarten an wie unter 2.4.1 beschrieben. Daher behandeln wir deregulierte Pensionskassen nicht separat. Pensionskassen in der Rechtsform eines VVaG können sich auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen wieder regulieren lassen.70 Eine Bedingung ist insbesondere, dass regulierte Pensionskassen keine Abschlusskosten für die Vermittlung von Versicherungsverträgen erheben und auch keine Vermittlungs- und Abschlussvergütungen gewähren.71 Bei regulierten Pensionskassen handelt es sich um betriebliche bzw. Firmen-Pensionskassen, die oft seit langer Zeit bestehen.72 Ende 2012 gab es 148 Pensionskassen, davon 24 in der Rechtsform der AG, der überwiegende Rest in der Rechtsform des VVaG.73 65 Vgl. § 2 Abs. 2 AltZertG. Hierzu 2.4.2 am Ende. 67 Vgl. § 118a VAG. 68 Vgl. § 112 VAG. 69 Vgl. Laars, in: Bähr (2011), § 31 Rn. 93, 97, 98. 70 Vgl. § 118b Abs. 3 VAG. 71 Vgl. § 118b Abs. 3 Nr. 4 VAG und ausführlich Laars, in: Bähr (2011), § 31 Rn. 89, 90. 72 Und die nicht im Wettbewerb mit anderen Pensionskassen außerhalb des Konzerns stehen, vgl. Laars, in: Bähr (2011), § 31 Rn. 90. Ein Beispiel ist die Pensionskasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gruppe VVaG (2014), deren Ursprung auf das Jahr 1886 zurückgeht. 73 Vgl. BaFin (2013). 66 22 Pensionsfonds sind in Deutschland seit dem 1.1.2002 zugelassen. Für Pensionsfonds gelten eigene Kapitalanlageregeln.74 Pensionsfonds sind deutlich freier in ihrer Kapitalanlage, insbesondere gibt es kaum quantitative Anlagegrenzen für bestimmte Anlageklassen.75 Ende 2012 waren bei der BaFin 30 Pensionsfonds registriert.76 2.4.3 Fondssparpläne Es gab Ende 2013 über drei Millionen Altersvorsorgeverträge in Form von Fondssparplänen.77 Damit machen sie 19,1 Prozent aller Altersvorsorgeverträge Ende 2013 aus und stellen die Produktart mit den zweitmeisten Verträgen.78 Am 30.09.2013 betrug der Depot-Gesamtwert fast 13,8 Milliarden Euro.79 Bei Fondssparplänen erwirbt der Sparer mit jedem Eigenbeitrag und jeder Zulage Anteile an offenen Investmentvermögen, sogenannten Investmentfonds. Beiträge und Zulagen werden nach Abzug von Kosten durch die aktuellen Anteilspreise geteilt; daraus ergibt sich die Anzahl der zu erwerbenden Fondsanteile. Die Anteilpreise richten sich nach der Marktentwicklung. Sie können steigen, aber auch fallen. Um die bei Altersvorsorgeverträgen erforderliche Beitragserhaltungszusage sicherzustellen, legen die Fondsanbieter Beiträge, Zulagen und Guthaben in eine rendite- und eine sicherheitsorientierte Komponente an. Ähnlich wie bei den oben beschriebenen Zweitopf-Hybriden (Versicherungen) wird zwischen den beiden Komponenten je nach Marktentwicklung hin und her geschichtet. Dies geschieht teilweise manuell teilweise automatisch auf Grundlage mathematischer Modelle wie zum Beispiel der Constant Proportion Portfolio Insurance (CPPI). Teilweise erfolgen die Anpassungen täglich für jedes einzelne Depot individuell.80 Steigen die Aktienmärkte, wird tendenziell mehr in die renditeorientierte Komponente (Aktienfonds) investiert. Fallen die Märkte, wird stärker in die sicherheitsorientierte Komponente (meist Renten- und Geldmarktfonds) investiert. Ziel ist immer, möglichst stark in die aktienorientierte Komponente zu investieren und dabei gleichzeitig stets die Beitragserhaltungszusage zu sichern. 74 Vgl. § 115 VAG und die Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Pensionsfonds (PFKapAV). 75 Vgl. § 3 PFKapAV. Die ausreichende Streuung auf unterschiedliche Schuldner wird sichergestellt, § 4 PFKapAV. Vgl. auch Laars, in: Bähr (2011), § 32 Rn. 62 ff. 76 Vgl. BaFin (2013). 77 Vgl. BMAS (2014). 78 Vgl. BMAS (2014) sowie eigene Berechnungen. 79 BVI (2013). 80 Dann spricht man von iCPPI, also individualisierter Constant Proportion Portfolio Insurance, vgl. die Beschreibung eines konkreten Modells in DWS (2014a). 23 Da nur Versicherungsgesellschaften eine lebenslange Rente leisten können,81 müssen Fondsgesellschaften in der Rentenphase mit einer Versicherungsgesellschaft zusammenarbeiten. Denn bei Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen müssen die Sparer eine lebenslange Leistung erhalten. Diese lebenslange Leistung können Kapitalverwaltungsgesellschaften wie folgt sicherstellen: Entweder sie zahlen das Guthaben des Sparers bei Rentenbeginn in eine sofortbeginnende Rentenversicherung ein. Dann erhält der Sparer ab Rentenbeginn eine lebenslange Rente, die von einer Versicherungsgesellschaft über die Fondsgesellschaft geleistet wird. Oder die Fondsgesellschaft entnimmt dem Guthaben nur einen Teilbetrag und zahlt diesen Teilbetrag in eine bis höchstens zum 85. Lebensjahr des Sparers aufgeschobene Rentenversicherung ein (sogenannte Restkapitalverrentung). Dann erhält der Sparer längstens bis zum 85. Lebensjahr regelmäßige und gleich hohe oder steigende Auszahlungen aus dem Guthaben von der Fondsgesellschaft. Spätestens ab dem 85. Lebensjahr sichert dann die Rentenversicherung lebenslange Zahlungen in Höhe der bisherigen Auszahlungen ab. Zusätzliche Erträge, die im Rahmen der Anlage des Fondsvermögens entstehen, kann die Fondsgesellschaft flexibel auszahlen.82 Fondssparpläne gibt es als Altersvorsorge- und Basisrentenverträge. 2.4.4 Banksparpläne Ende 2013 bestanden 806.000 Altersvorsorgeverträge in Form eines Banksparplans, was 5,1 Prozent aller Altersvorsorgeverträge entspricht.83 Bei Banksparplänen zahlt der Sparer Eigenbeiträge und Zulagen in einen Sparplan bei einer Bank ein. Eigenbeiträge und Zulagen verzinst die Bank mit einem bestimmten Zinssatz. Wenn die Verzinsung variabel sein soll, müssen Banken die Verzinsung an einen Referenzzinssatz koppeln, der ein Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen bietet.84 Eine Veränderung des Referenzzinssatzes löst eine Änderung des Guthabenzinssatzes aus. Beim Referenzzins muss es sich um einen „in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Referenzzins handeln, der von unabhängigen Stellen nach einem genau festgelegten Verfahren ermittelt wird und die Bank nicht einseitig begünstigt“.85 „Dabei ist unter den Bezugsgrößen des Kapitalmarktes diejenige oder eine Kombination derjenigen auszuwählen, die dem konkreten Geschäft möglichst nahe kommen“.86 81 Das Versicherungsgeschäft ist weder Bankgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG noch eine Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG noch Gegenstand der Verwaltung von Investmentvermögen im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 KAGB. 82 Vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a letzter Halbsatz AltZertG. 83 Vgl. BMAS (2014) sowie eigene Berechnungen. 84 BGH Urteil vom 13.04.2010 (Az. XI ZR 197/09), NJW 2010, 1742 ff. Rn. 15 m. w. N. und 26. 85 BGH Urteil vom 13.04.2010 (Az. XI ZR 197/09), NJW 2010, 1742, 1743 Rn. 21 m. w. N. 86 BGH Urteil vom 13.04.2010 (Az. XI ZR 197/09), NJW 2010, 1742, 1743 Rn. 21, sowie schon BGH Urteil vom 17.02.2004 (Az. XI ZR 140/03), NJW 2004, 1588, 1589 f. 24 Bei Volks- und Raiffeisenbanken verbreitet sind Banksparpläne, bei denen die Verzinsung an die Umlaufrendite gegebenenfalls abzüglich einer Marge für die Bank gekoppelt ist.87 Es gibt auch Banksparpläne mit Zinsstaffel und Schlussbonus. Bei diesen meist von Sparkassen angebotenen Sparplänen wird die Treue belohnt, weil die zu erwartende Rendite mit der Spardauer steigt.88 Banken dürfen ebenso wenig wie Kapitalverwaltungsgesellschaften eine Rente zahlen. Daher bestehen beim Banksparplan dieselben Möglichkeiten wie beim Fondssparplan:89 Entweder das gesamte Guthaben wird bei Rentenbeginn in eine sofortbeginnende Rentenversicherung eingezahlt. Oder nur ein Teil wird in eine bis spätestens zum 85. Lebensjahr aufgeschobene Rentenversicherung eingezahlt. Banksparpläne gibt es nur als Altersvorsorge-, nicht als Basisrentenverträge. Nur Sparkassen sowie Volks- und Raiffeisenbanken bieten Altersvorsorgeverträge in Form von Banksparplänen an, nicht dagegen private Kreditinstitute. 2.4.5 Bausparverträge Sparer können auch einen Altersvorsorgevertrag in Form eines Bausparvertrags abschließen. Ein Bausparvertrag gibt dem Sparer einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens für wohnwirtschaftliche Maßnahmen, nachdem er bestimmte Beträge in den Vertrag eingezahlt hat.90 Bausparverträge dürfen nur von privaten oder öffentlich-rechtlichen91 Bausparkassen angeboten werden. Bausparer sparen Eigenbeiträge und Zulagen ähnlich einem Banksparplan an. Auch bei Bausparverträgen werden in der Ansparphase Zinsen gutgeschrieben. Wenn das vereinbarte Mindestguthaben und die erforderliche Bewertungskennzahl erreicht wurden, kann sich der Kunde die vereinbarte Bausparsumme zum Zuteilungszeitpunkt auszahlen lassen. Die Bausparsumme setzt sich zusammen aus dem vertraglich vereinbarten anzusparenden Guthaben und der Darlehenssumme. Das Darlehen macht häufig 50 oder 60 Prozent der Bausparsumme aus. Der monatliche Sparbeitrag – sogenannter Regelsparbeitrag – beträgt meist drei bis fünf Prozent der Bausparsumme.92 Für die Tilgung des Bauspardarlehens muss der Kunde meist fünf bis acht 87 Finanztest (2013-11), S. 23. Finanztest (2013-11), S. 24. 89 Vgl. 2.4.3. 90 Vgl. § 1 Abs. 1 und 2 BauSparkG. 91 Vgl. § 2 BauSparkG. 92 Vgl. Finanztest (2011-12), S. 39. 88 25 Promille der Bausparsumme monatlich an die Bausparkasse zurückzahlen.93 Es gibt unterschiedliche Tarife, die sich zum Beispiel an Kunden richten, die schnell ein Bauspardarlehen haben möchten oder die zunächst eher sparen möchten. Für die Tilgungsleistungen wird ein Wohnförderkonto geführt, um die Bemessungsgrundlage für die spätere Besteuerung zu ermitteln.94 Riester-Bausparverträge kommen in drei grundsätzlichen Ausprägungen vor:95 Der Sparer nimmt das Bauspardarlehen nicht in Anspruch. Er spart bis zum Erreichen der Bausparsumme weiter und erhält ab Rentenbeginn lebenslange Altersleistungen. Die Auszahlungen ab Rentenbeginn erfolgen dann so wie bei Bank- und Fondssparplänen.96 Der Sparer nimmt das Bauspardarlehen in Anspruch. In diesem Fall zahlt der Sparer nach Zuteilung des Darlehens Zins- und Tilgungsleistungen an die Bausparkasse. Weiterhin fließen staatliche Zulagen in den Vertrag, die wie Sondertilgungen wirken. Das Darlehen muss bis spätestens zum vollendeten 68. Lebensjahr vollständig zurückgeführt sein.97 Der Sparer nimmt eine Vor- oder Zwischenfinanzierung in Anspruch (sogenanntes Bauspar-Sofortdarlehen). Der Sparer nimmt bereits bei Vertragsbeginn ein Darlehen über die gesamte Bausparsumme in Anspruch. Der Sparer zahlt Beiträge in den Bausparvertrag, in den auch die Zulagen eingezahlt werden. Gleichzeitig zahlt er Zinsen für das Bauspar-Sofortdarlehen. Die einzelnen Komponenten müssen in einem einheitlichen Altersvorsorgevertrag geregelt sein. Wenn der im Vertrag enthaltene Bausparvertrag zuteilungsreif ist, wird das ebenso im Vertrag enthaltene Bauspar-Sofortdarlehen auf einen Schlag mit dem Guthaben und dem regulären Bauspardarlehen zurückgezahlt. Ab dann bedient der Sparer mit seinen Beiträgen und Zulagen Zins und Tilgung des Bauspardarlehens. Solche Bausparverträge können als Darlehensverträge eingestuft werden. 93 Vgl. Finanztest (2011-12), S. 39. Einzelheiten in § 92a Abs. 2 EStG. 95 Vgl. § 1 Abs. 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe c AltZertG. 96 Vgl. 2.4.3. 97 Vgl. § 1 Abs. 1a Satz 2 AltZertG. 94 26 Bausparverträge gibt es nur als Altersvorsorge-, nicht als Basisrentenverträge. Ende 2013 gab es 1.154.000 Wohn-Riester/Eigenheimrentenverträge, was 7,3 Prozent aller Altersvorsorgeverträge ausmacht.98 Dazu zählen auch die nachfolgend beschriebenen Produktarten. 2.4.6 Darlehen Alternativ zu Spar- oder kombinierten Spar-/Darlehensprodukten kommen auch reine RiesterDarlehen in Frage.99 Beiträge und Zulagen des Sparers werden für Zins und Tilgung (bis spätestens zum vollendeten 68. Lebensjahr) des bei Vertragsbeginn ausgezahlten Darlehensbetrages verwendet. Eine lebenslange Altersleistung erfolgt nicht. Für die Tilgungsleistungen wird ein Wohnförderkonto geführt, um die Bemessungsgrundlage für die spätere Besteuerung zu ermitteln.100 Darlehen gibt es nur als Altersvorsorge-, nicht als Basisrentenverträge. 2.4.7 Verträge von Genossenschaften zum Erwerb weiterer Genossenschaftsanteile mit lebenslangen Altersleistungen Eine weitere Möglichkeit, die Förderung in Anspruch zu nehmen, stellen Anteile an WohnungsGenossenschaften dar.101 Bei dieser Variante können Anteile an einer Genossenschaft erworben werden, um im Alter mietfrei oder zumindest günstiger leben zu können. Dazu werden über einen Ansparplan weitere Genossenschaftsanteile angespart.102 Einige Wohnungsbaugenossenschaften haben Verträge auf Basis des Altersvorsorgevertrag-Musters des GdW zertifizieren lassen.103 In der Praxis gibt es aber kaum Verträge von Genossenschaften zum Erwerb weiterer Genossenschaftsanteile mit lebenslangen Altersleistungen nach § 1 AltZertG.104 In der Regel bieten Wohnungsbaugenossenschaften Banksparpläne an. Banksparpläne funktionieren wie unter 2.4.4 beschrieben. Bei Verträgen von Genossenschaften zum Erwerb weiterer Genossenschaftsanteile mit lebenslangen Altersleistungen werden die Eigenbeiträge und die Zulagen verzinst. Die Verzinsung des Guthabens kann laut Mustervertrag des GdW105 wie folgt erfolgen: 98 Vgl. BMAS (2014) sowie eigene Berechnungen. Vgl. § 1 Abs. 1a AltZertG. 100 Einzelheiten in § 92a Abs. 2 EStG. 101 Vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b und Nr. 5 AltZertG. 102 GdW (2009), S. 50, 53. 103 Bundeszentralamt für Steuern (2013). 104 Laut GdW besteht ein einziger Vertrag bei einer Bayerischen Wohnungsbaugenossenschaft. 105 Dort Nr. 1.2, abgedruckt in GdW (2009), Anlage 6, S. 163 ff. Vgl. auch § 41 der GdW-Mustersatzung für Wohnungsgenossenschaften mit Regelungen des Erwerbs weiterer Geschäftsanteile zum Zwecke der Durchführung eines Altersvorsorgevertrages nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (Wohn-Riester), abgedruckt in GdW (2009), Anlage 5, S. 133 ff. 99 27 Das Geschäftsguthaben auf die weiteren Geschäftsanteile nimmt entweder am Bilanzgewinn entsprechend den satzungsgemäßen Gewinnverwendungsbeschlüssen der Generalversammlung teil – es wird eine Dividende gutgeschrieben – oder wird verzinst, wie es in der Satzung geregelt ist, sofern es keinen ungedeckten Jahresfehlbetrag in der Bilanz gibt. Die Verzinsung beziehungsweise die Dividende hängt bei weiteren Genossenschaftsbeteiligungen vom Erfolg der Wohnungsbaugenossenschaften ab. Sparer können auch für Verluste haften.106 Damit unterscheidet sich die Anlage in weitere Genossenschaftsteile in diesem Punkt von Banksparplänen und auch eines Bankguthabens mit Zinsansammlung, das von Wohnungsbaugenossenschaften angeboten wird. Da sich der Sparer bei reinen weiteren Genossenschaftsteilen auf den Erfolg der Wohnungsbaugenossenschaft einlässt und ein Risiko trägt sowie Mitspracherechte hat, hat dies eine andere Qualität als eine Spareinlage. Es handelt sich um eine unternehmerische Beteiligung. Der Ertrag kann höher, niedriger oder auch ganz ausfallen. Die Auszahlung kann wie folgt erfolgen:107 Das monatliche Nutzungsentgelt für eine selbst genutzte Genossenschaftswohnung kann lebenslang vermindert werden oder das monatliche Nutzungsentgelt für eine selbst genutzte Genossenschaftswohnung kann zeitlich befristet vermindert werden mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr wie bei Fonds- und Banksparplänen oder bei Beginn der Auszahlungsphase wird das ganze Guthaben in eine Rentenversicherung überführt, aus der eine lebenslange Rentenzahlung sichergestellt wird. In der Praxis wird die 1. Möglichkeit aktuell nicht angeboten. In der Ansparphase verhalten sich diese Verträge wie Banksparpläne. Als Basisrente gibt es diese Sparvariante nicht. 106 Vgl. § 42 der GdW-Mustersatzung für Wohnungsgenossenschaften mit Regelungen des Erwerbs weiterer Geschäftsanteile zum Zwecke der Durchführung eines Altersvorsorgevertrages nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (Wohn-Riester), abgedruckt in GdW (2009), Anlage 5, S. 133 ff. 107 Vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b AltZertG. 28 2.5 Kostenarten Im Folgenden beschreiben wir, welche Kosten bei den unterschiedlichen Produktarten auftreten. In Kapitel 4 werden wir diskutieren, welche Kosten begrenzt werden sollten. Zuvor stellen wir jedoch dar, welchen Kostenbegriff wir der Untersuchung zugrunde legen. 2.5.1 Definition von Kosten und deren Einteilung Was sind eigentlich Kosten? Unterstellt man einen engen Kostenbegriff, fallen darunter nur die tatsächlich vom Anbieter erhobenen Gebühren, mit denen der Anbieter seine Aufwendungen und seinen Vertrieb, aber auch seine Gewinnmarge finanziert. Man könnte Kosten aber auch weit definieren, zum Beispiel als jeglichen Vermögensverlust, der beim Kunden eintritt. Das würde bedeuten, dass unter Kosten alles zu fassen wäre, was das mögliche Vermögen des Kunden zu einem bestimmten Zeitpunkt bei einer unterstellten Verzinsung schmälert. Weder der enge noch der weite Kostenbegriff helfen weiter. Der enge Kostenbegriff kann sich als zu eng erweisen, der weite als zu weit. Daher werden wir in Kapitel 4 die unterschiedlichen Kostenarten einzeln betrachten und jeweils diskutieren, welche Kosten bei einer Kostenbegrenzung berücksichtigt werden sollten und welche nicht. Dabei hilft eine schematische Einteilung der Kosten bei Altersvorsorgeprodukten. Allgemein kann man Kosten bei Altersvorsorgeprodukten unterscheiden in explizite und implizite Kosten.108 Explizite Kosten fallen tatsächlich an und erfordern konkrete Zahlungen, die buchhalterisch erfassbar sind; Höhe und Fälligkeit stehen fest. Diese expliziten Kosten zahlt der Anleger entweder zusätzlich zum Anlagebetrag – sogenannte externe Kosten – oder im Rahmen des Anlagebetrags – sogenannte interne Kosten. Sowohl externe als auch interne Kosten unterteilen sich in: 108 Kosten, die bei Erwerb und Veräußerung anfallen, regelmäßige Kosten, insbesondere für die Verwaltung und unregelmäßige Kosten, die bei besonderen Anlässen anfallen. Zum Folgenden: Ortmann, Mark (2010), S. 25 f.; folgend Ortmann, Michael (2013a), S. 9 ff. 29 Diese expliziten Kosten müssen im Produktinformationsblatt getrennt für jeden Gliederungspunkt des § 2a Satz1 Nr. 1 Buchstabe a bis e sowie Nr. 2 Buchstaben a bis c AltZertG angegeben werden.109 Während die expliziten Kosten tatsächlich anfallen, sind unter impliziten Kosten diejenigen zu verstehen, die keine konkreten Zahlungsströme verursachen, also deren Höhe und Fälligkeit nicht feststehen. Implizite Kosten können daher buchhalterisch nicht erfasst werden. So sind beispielsweise Opportunitätskosten als implizite Kosten zu betrachten. Beispiel: Der Anbieter legt das Guthaben konservativ in Bundesanleihen an, weil er eine bestimmte Garantie sicherstellen muss. Dieses Vorgehen kann im Vergleich zu einer riskanteren Anlage in Aktien zu einer geringeren Rendite und damit zu einem geringeren Guthaben zum Rentenbeginn führen. Nachfolgend stellen wir bei geförderten Altersvorsorgeprodukten vorkommende Kosten dar. 2.5.2 Abschluss- und Vertriebskosten Abschluss- und Vertriebskosten zählen zu den expliziten, zumeist internen Transaktionskosten bei Erwerb. Mit den Abschluss- und Vertriebskosten decken Anbieter ihre Aufwendungen für den Vertrieb, insbesondere Provisionen an Vermittler, und für die Vertragseinrichtung. Die Höhe der Abschluss- und Vertriebskosten steht bei Vertragsabschluss fest. Abschluss- und Vertriebskosten können einmalig vom Anlagebetrag abgezogen werden, zum Beispiel bei Einmalbeiträgen in einen Basisrentenvertrag in Form einer Rentenversicherung oder eines Fondssparplans, oder über die ganze Laufzeit gleichmäßig verteilt von den Beiträgen abgezogen werden oder mindestens in den ersten fünf Vertragsjahren gleichmäßig von den Beiträgen abgezogen werden. Diese Regelung ist Mindest-Voraussetzung für ein Produkt, um als Altersvorsorgevertrag zertifiziert zu werden.110 Vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 AltZertG; diese Regelung ist erstmals „am ersten Tag des 18. auf die Verkündung einer Verordnung im Sinne des § 6 Satz 1 folgenden Kalendermonats anzuwenden“, § 14 Abs. 6 Satz 2 AltZertG. Bei Verträgen, die bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden, müssen die Kosten daher nicht in dieser Form angegeben werden, § 14 Abs. 6 Satz 3 AltZertG. 110 Vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG; eine Verteilung über einen längeren Zeitraum ist zulässig. 109 30 Je nach Produktart können Abschluss- und Vertriebskosten auf unterschiedliche Bezugsgrößen berechnet werden: auf die Beiträge, auf die Beitragssumme, auf die Bausparsumme, auf den Darlehensbetrag, bei Altersvorsorgeverträgen zusätzlich auf die Zulagen. 2.5.2.1 Rentenversicherungen Abschluss- und Vertriebskosten gibt es insbesondere bei allen Arten von Rentenversicherungen, sogenannte Alpha-Kosten. Es sind diejenigen Kosten, die in einem Versicherungsbetrieb nicht anfielen, wenn auf jegliches Neugeschäft verzichtet würde und nur die bestehenden Verträge abgewickelt würden.111 Abschlussprovisionen, die an Vermittler gezahlt werden, machen einen großen Teil aus.112 Um Vermittler aufwandsgerecht zu vergüten, also bei Abschluss, zillmern Versicherer die Abschlusskosten häufig. Unter Zillmerung versteht man die gleichmäßige Verteilung der rechnungsmäßigen Abschlusskosten auf die zu zahlenden Beiträge unter gleichzeitiger Belastung des zu bildenden Deckungskapitals.113 Dies hat zur Folge, dass Sparer, die ihre Rentenversicherung in den ersten Jahren kündigen, oft weniger ausgezahlt bekommen als sie eingezahlt haben.114 Versicherer dürfen höchstens einen Zillmersatz von 40 Promille verwenden, wenn sie die Deckungsrückstellung berechnen.115 Eine solche Beschränkung gibt es nicht für die Berechnung der vom Kunden zu zahlenden Beiträge.116 Bei nicht besonders staatlich geförderten Rentenversicherungen müssen die Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig auf fünf Jahre verteilt werden, wenn der Sparer kündigt und sich den Rückkaufswert auszahlen lässt.117 Dies gilt auch, wenn der Sparer keine Beiträge mehr in eine Basisrentenversicherung einzahlt.118 Solange der Sparer nicht kündigt, zillmern Versicherer teilweise die Abschluss- und Vertriebskosten voll.119 Das bedeutet: Die Beiträge werden zuerst für den Ausgleich der Abschluss- und Vertriebskosten verwendet, bevor mit dem Aufbau 111 Schreiben des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen vom 5. August 1959, wiedergegeben in: BFH vom 26.01.1960 (Az. I D 1/58 S), BFHE 70, 508, Rn. 42 unter 4. Zu weiteren Einzelheiten: Ortmann, Mark (2010), S. 91 f. 112 Lührs u. a. (2005), S. 174; Kurzendörfer (2000), S. 48. 113 Lührs u. a. (2005), S. 174. 114 Lührs u. a. (2005), S. 174 f. Insbesondere in Fällen des Frühstorno hat das dazu geführt, dass zum Teil nichts ausgezahlt wurde. Die Rechtsprechung des BGH und des BVerfG hat zu einer Neuregelung in § 169 Abs. 3 VVG geführt. Näher Ortmann, Mark, in: Schwintowski/Brömmelmeyer, (2011), § 169 Rn. 48 ff. 115 § 4 Abs. 1 Satz 2 DeckRV. 116 Das Rundschreiben R 5/95 - VerBAV 1995, 366 f. - des ehemaligen Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen sah noch eine Begrenzung vor. Dieses Rundschreiben hat die BaFin mit Schreiben vom 22.2.2008 aufgehoben. 117 § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG. 118 § 165 Abs. 2 in Verbindung mit § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG. Bei Basisrenten wird kein Rückkaufswert ausgezahlt, 2.3.2. 119 Dem steht § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG nicht im Wege, da dieser nur die Berechnung des Rückkaufswertes behandelt. Näher Ortmann, Mark, in: Schwintowski/Brömmelmeyer (2011), § 169 Rn. 56 ff. sowie Reiff, in: Prölss/Martin (2010), § 169 VVG Rn. 33. 31 eines Deckungskapitals begonnen wird.120 Bei Altersvorsorgeverträgen in Form von Rentenversicherungen – nicht bei Basisrentenversicherungen – steht diesem Vorgehen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG entgegen. Danach müssen die Abschluss- und Vertriebskosten grundsätzlich gleichmäßig auf mindestens fünf Jahre verteilt werden. Das bedeutet, die Abschluss- und Vertriebskosten müssen nicht nur bei der Berechnung des Rückkaufswertes, sondern auch im Fall der Vertragsfortführung entsprechend verteilt werden. 121 Diese Verteilung ändert aber nichts daran, dass Sparer Verluste erleiden können, wenn sie kündigen.122 Die möglichen Verluste sind aber niedriger als ohne gleichmäßige Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten auf mindestens fünf Jahre. Abschluss- und Vertriebskosten werden regelmäßig als Prozentsatz auf die Summe aller einzuzahlenden – vereinbarten – Beiträge berechnet. Dann werden sie bei Altersvorsorgeverträgen in Form von Rentenversicherungen in der Regel gleichmäßig verteilt über die ersten fünf Vertragsjahre von den Beiträgen abgezogen.123 Teilweise werden die Jahre der Beitragszahlung, die für die Berechnung der Abschluss- und Vertriebskosten herangezogen werden, nach oben begrenzt. Alternativ oder zusätzlich werden Abschluss- und Vertriebskosten laufend gleichmäßig von allen Beiträgen abgezogen. In diesem Fall wirken die Abschlusskosten wie laufende Kosten und werden dementsprechend den laufenden Kosten zugeordnet. Außerdem ziehen Anbieter teilweise auch Abschluss- und Vertriebskosten direkt von den Zulagen ab. Da diese Kosten jährlich oder monatlich in Euro anfallen, bleiben sie auch nach § 2a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a AltZertG zulässig.124 Wenn der Sparer direkt eine Rentenversicherung bespart, fallen bei Umwandlung des aufgebauten Guthabens in eine lebenslange Rente keine erneuten Abschluss- und Vertriebskosten an; diese sind vielmehr in den Abschluss- und Vertriebskosten, die bei Vertragsabschluss erhoben werden, berücksichtigt. Anders dagegen bei Fonds-, Banksparplänen, Bausparverträgen und Sofern die Beiträge „weder für Leistungen im Versicherungsfall noch zur Deckung von Kosten für den Versicherungsbetrieb bestimmt sind“, § 4 Abs. 1 Satz 1 DeckRV. 121 Umgesetzt in § 4 Abs. 3 Satz 1 DeckRV. 122 Dazu 5.2.5. 123 Vgl. auch die Übersicht bei MEA (2013), S. 20. 124 § 2a AltZertG wurde mit dem Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz (BGBl. I, 2013, S. 1667) eingefügt und erlaubt für staatlich geförderte Altersvorsorgeprodukte nur noch die dort vorgegebenen Kostenarten. Diese Änderung ist erstmals für ab 1.1.2014 zertifizierte oder umgestellte Produkte anzuwenden, § 14 Abs. 6 Satz 1 AltZertG. 120 32 Genossenschaftsanteilen, bei denen in der Auszahlungsphase eine Rentenversicherung obligatorisch ist.125 Dieser Unterschied wirkt sich bei der Frage aus, ob die Kosten über die gesamte Vertragsdauer oder getrennt nach Anspar- und Auszahlungsphase begrenzt werden sollten.126 2.5.2.2 Fondssparpläne Ausgabeaufschläge beim Erwerb von Investmentfonds gehören genau wie die Abschluss- und Vertriebskosten bei Rentenversicherungen zu den expliziten, internen Transaktionskosten bei Erwerb. Ausgabeaufschläge werden bei Erwerb eines Fonds auf den Rücknahmepreis berechnet. Beispiel: Wenn der Rücknahmepreis 100 Euro und der Ausgabeaufschlag 5 Prozent auf den Rücknahmepreis beträgt, zahlt der Sparer 105 Euro für einen Investmentanteil. Auch Ausgabeaufschläge werden in der Regel verwendet, um den Vertrieb zu finanzieren. Ausgabeaufschläge werden häufig von jedem einzelnen Beitrag über die ganze Laufzeit verteilt erhoben. In diesem Fall betrachten wir Ausgabeaufschläge als laufende Kosten. Ausgabeaufschläge bei Einmalbeiträgen bezeichnen wir dagegen als Abschlusskosten. Bei Altersvorsorgeverträgen in Form von Fondssparplänen gibt es eine Besonderheit im Vergleich zu nicht geförderten Fondssparplänen: die volle Kostenvorausbelastung. Dabei wird ein Prozentsatz auf die vereinbarte Beitragssumme berechnet127 und über die ersten fünf Jahre gleichmäßig von den Beiträgen abgezogen. Beispiel: Bei einem Beitrag in Höhe von 100 Euro monatlich und einer Anspardauer von 30 Jahren ergibt sich eine Beitragssumme von 36.000 Euro. Wenn Abschluss- und Vertriebskosten in Höhe von 5,5 Prozent auf die Beitragssumme vereinbart werden, betragen die Abschlusskosten 1.980 Euro. Diese sind gleichmäßig über die ersten 60 Monate zu verteilen. Von jedem Beitrag in Höhe von 100 Euro zieht der Anbieter also fünf Jahre lang 33 Euro ab, sodass nur 67 Euro angelegt werden. Eine Kostenvorausbelastung in dieser Höhe ist eigentlich gemäß § 125 InvG bzw. jetzt § 304 KAGB untersagt, bei Altersvorsorgeverträgen – nicht Basisrenten – aber ausdrücklich zugelassen.128 Ausgabeaufschläge sowie Abschluss- und Vertriebskosten werden auch auf Zulagen erhoben. Ebenfalls denkbar, wenn auch ungewöhnlich für geförderte Fondssparpläne sind 125 Dazu sogleich 2.5.3.2, 2.5.3.3, 2.5.3.4 und 2.5.3.6. Dazu 5.3.1. 127 Wie bei Rentenversicherungen kann die Anzahl der Beitragsjahre, die für die Berechnung der Abschluss- und Vertriebskosten herangezogen werden, auch bei Fondssparplänen nach oben begrenzt sein. 128 Vgl. § 2a Satz 2 AltZertG. 126 33 Rücknahmeabschläge.129 Ausgabeaufschlag und Rücknahmeabschlag müssen in den Anlagebedingungen, im Verkaufsprospekt und in den Wesentlichen Anlegerinformationen angegeben werden.130 Abschluss- und Vertriebskosten bzw. Ausgabeaufschläge bleiben zulässig. Sollen sie nach § 2a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d AltZertG berücksichtigt werden, müssen sie in einen Prozentsatz der eingezahlten Beiträge umgerechnet werden. Dabei entspricht zum Beispiel ein Ausgabeaufschlag von 5 Prozent einem Prozentsatz der eingezahlten Beiträge in Höhe von 5/105 = 4,8 Prozent. Rücknahmeabschläge sind als anlassbezogene Kosten einzustufen. Da sie nicht in § 2a Satz 1 Nr. 2 AltZertG aufgeführt sind, sind sie bei neu zertifizierten und umgestellten Verträgen nicht mehr zulässig. In der Auszahlungsphase ist der Abschluss einer Rentenversicherung obligatorisch. Dafür können Abschlusskosten auf den einmalig einzuzahlenden Betrag anfallen. 2.5.2.3 Bausparverträge Auch bei Bausparverträgen gibt es Abschluss- und Vertriebskosten. Diese können als Prozentsatz der vereinbarten Bausparsumme erhoben werden. Sie dienen der Finanzierung des Vertriebs und müssen gleichmäßig mindestens auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilt werden. Der BGH hat die Abschlussgebühr beim Bausparen als grundsätzlich zulässig erachtet.131 Die Abschlussgebühr soll „eine Art Aufnahme- und Eintrittsgeld für die Aufnahme oder den Eintritt in das Bausparkollektiv“ sein.132 Sie wird regelmäßig an den Vertrieb weitergeleitet. Teilweise werden zusätzliche Abschluss- und Vertriebskosten auf den vereinbarten Darlehensbetrag berechnet. Abschluss- und Vertriebskosten auf die vereinbarte Bausparsumme und den vereinbarten Darlehensbetrag bleiben nach § 2a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c AltZertG zulässig. Die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge müssen Angaben zu den Kosten enthalten.133 In der Auszahlungsphase ist der Abschluss einer Rentenversicherung obligatorisch, wenn das Bauspardarlehen nicht in Anspruch genommen wurde. Dann handelt es sich um einen reinen Sparvertrag. Für den Abschluss der Rentenversicherung können Abschlusskosten auf den einmalig einzuzahlenden Betrag anfallen. 129 Ein Rücknahmeabschlag ist ein vereinbarter Prozentsatz auf den Wert der Fondsanteile, den die Kapitalverwaltungsgesellschaft vor der Auszahlung an den Kunden vom Wert der Fondsanteile abzieht. Näher Ortmann, Mark (2010), S. 47. 130 § 162 Abs. 2 Nr. 12 (Anlagebedingungen), § 165 Abs. 3 Nr. 1 (Verkaufsprospekt) und § 166 Abs. 2 Nr. 4 KAGB (wesentliche Anlegerinformation). 131 BGH Urteil vom 07.12.2010 (Az. XI ZR 3/10), VersR 2011, 627 = NJW 2011, 1801, Leitsatz. 132 Bruchner/Krepold, in: Schimansky/Bunte/Lwowski (2011), § 78 Rn. 131. 133 § 5 Abs. 3 Nr. 3 BauSparkG. 34 2.5.2.4 Banksparpläne, Genossenschaftsanteile und Darlehen Bei Banksparplänen und Genossenschaftsverträgen134 können ebenfalls Abschluss- und Vertriebskosten erhoben und auf die ersten fünf Jahre verteilt werden. Solche Kosten sind aber unüblich. Auch bei Darlehen können Abschluss- und Vertriebskosten auf den vereinbarten Darlehensbetrag berechnet werden. In der Regel wird aber die Vertriebsprovision aus der Zinsmarge135 finanziert. Bei Fondssparplänen und Banksparplänen fallen stets, bei Genossenschaftsverträgen manchmal auch Abschluss- und Vertriebskosten in der Auszahlungsphase an, nämlich für den obligatorischen Abschluss der Rentenversicherung. Diese Abschluss- und Vertriebskosten werden einmalig vom Anlagebetrag abgezogen. 2.5.3 Laufende Verwaltungskosten Verwaltungskosten gehören zu den expliziten, externen oder internen regelmäßigen Kosten. Sie werden laufend erhoben, in der Regel bis zum Vertragsende. Anbieter erheben Verwaltungskosten, um die Aufwendungen für die laufende Betreuung und Verwaltung des Vertrags zu decken. Teile der Verwaltungskosten können auch an den Vertrieb weitergegeben werden, um dessen Aufwand für die laufende Betreuung des Kunden zu vergüten. Verwaltungskosten können sich je nach Produktart auf unterschiedliche Bezugsgrößen beziehen. Sie fallen nicht nur in der Ansparphase, sondern auch in der Auszahlungsphase an. Sie werden bei Altersvorsorgeverträgen teilweise auch auf die Zulagen erhoben. 2.5.3.1 Rentenversicherungen Verwaltungskosten bei Rentenversicherungen sind alle Kosten, die nicht beim Abschluss der Versicherung entstehen, also laufende, bis zum Vertragsende anfallende Kosten.136 Sie decken die in § 43 Abs. 3 RechVersV aufgeführten laufenden Verwaltungsaufwendungen und Provisionen. Zusammenfassend sind das die Bereiche Ausfertigung der Police (sofern nicht der Abschluss betroffen ist), Inkasso, Bestandsführung und -verwaltung, Datenverarbeitung, Bestandserhaltungsmaßnahmen, Vertragsbeendigung sowie Schulung Kundenservice.137 Anbieter von Rentenversicherungen berechnen Verwaltungskosten auf sehr unterschiedliche Weise. Es gibt sogenannte Stückkosten, die pauschal für jeden Vertrag unabhängig von der 134 Das ergibt sich bei Genossenschaftsanteilen zum Beispiel aus dem GdW-Muster-Altersvorsorgevertrag für das geförderte Sparen in weiteren Geschäftsanteilen an Wohnungsgenossenschaften unter 1.3 (abgedruckt in GdW (2009), Anlage 6, S. 163 ff.). 135 Dazu 4.3.3. 136 Lührs u. a. (2005), S. 174. 137 Lührs u. a. (2005), S. 174. 35 Beitragshöhe regelmäßig als Eurobetrag erhoben werden. Solche Stückkosten können auch in Zeiten anfallen, in denen der Sparer keine Beiträge einzahlt.138 Diese Kosten bleiben nach § 2a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a AltZertG weiterhin zulässig. Weiterhin werden Kosten prozentual auf den Beitrag oder die Zulagen berechnet, sogenannte Beta-Kosten,139 teilweise auch als Garantiegebühr.140 Diese Kosten bleiben nach § 2a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d AltZertG weiterhin zulässig. Darüber hinaus gibt es sogenannte Gamma-Kosten. Gamma-Kosten sind in Abgrenzung dazu alle laufenden Verwaltungskosten, die nicht Beta-Kosten sind. Gamma-Kosten können sich auf unterschiedliche Bezugsgrößen beziehen, zum Beispiel auf die garantierte Kapitalabfindung oder auf die zu erwartende Rente. Typischerweise verhalten sich Gamma-Kosten proportional zur Versicherungsleistung. Folgende weitere Kosten gibt es, die in § 2a AltZertG nicht erwähnt und daher nicht mehr zulässig für Verträge sind, die ab 2014 zertifiziert oder umgestellt werden:141 in Promille der Erlebensfallsumme, teilweise auch bei vorzeitiger Beitragsfreistellung, in Prozent der Jahresrente für jedes Jahr der Aufschubzeit bis zum Rentenbeginn, teilweise auch für jedes Jahr der Beitragszahlungsdauer oder jedes beitragsfreie Jahr bei Einmalbeitragsversicherungen oder Zuzahlungen, in Prozent der Jahresrente (Alters- bzw. Hinterbliebenen-Zusatzversorgungs-Rente) aus der Überschussbeteiligung für jedes Jahr der Rentenlaufzeit, in Prozent der Überschusszuteilung, in Promille der Bonus-Erlebensfallleistung während der Aufschubzeit. Andere Kostenformen sind dagegen in § 2a AltZertG erwähnt und bleiben grundsätzlich zulässig für Verträge, die ab 2014 zertifiziert werden: in Prozent der Beitragssumme, jährlich (aufgrund § 2a Nr. 1 Buchstabe d AltZertG), in Prozent der Summe der gezahlten Beiträge für jedes Jahr in der beitragsfreien Zeit, wenn die Beitragszahlung vorzeitig eingestellt wurde (aufgrund § 2a Nr. 1 Buchstabe d AltZertG), in Prozent des gebildeten Deckungskapitals, Fondsguthabens (teilweise als Garantiegebühr), Vertragswerts oder angesammelten Guthabens (aufgrund § 2a Nr. 1 Buchstabe b AltZertG), 138 Lührs u. a. (2005), S. 176. Kurzendörfer (2000), S. 48. 140 Dazu Ortmann, Mark (2010), S. 94 f. 141 Die folgende Auflistung ergibt sich aus der marktübergreifenden Datenbank der MORGEN & MORGEN GmbH. 139 36 in Promille der Kapitalabfindung für jedes Jahr der flexiblen Abrufphase (aufgrund § 2a Nr. 1 Buchstabe b AltZertG). Die genannten Kostenformen können variieren in Abhängigkeit von: der Zahlweise, der Dauer bis zum Rentenbeginn, der Beitragszahlungsdauer, der Vertragsart – Kollektivverträge (um Rabatte auf den Beitrag zu erhalten) und den Options- und Auszahlungsphasen. Sie werden in der Regel auch auf Zulagen erhoben. Während des Rentenbezugs erheben Versicherer Stückkosten in Euro oder in Prozent der Jahresrente für jedes Jahr der Rentenbezugszeit. Beide Kosten sind nach § 2a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und f AltZertG auch weiterhin zulässig. Auch Kosten auf das Guthaben sind denkbar und wären weiterhin nach § 2a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b AltZertG zulässig. Die Gestaltungsfreiheit hat bei Versicherungen zu einer Vielzahl unterschiedlicher Kosten bzw. Bezugsgrößen für Kosten geführt. Dies macht die Kostendarstellung intransparent und ist damit Gegenstand häufiger Kritik.142 Die seit 1.1.2014 für neu zu zertifizierende Verträge geltenden Vorgaben zu Kostenarten in § 2a AltZertG sollen die Kostenvielfalt deutlich einschränken und damit die Kosten der Produkte übersichtlicher und leichter nachvollziehbar machen.143 2.5.3.2 Fondssparpläne Bei Fondssparplänen werden Verwaltungskosten entweder als fixer Eurobetrag, zum Beispiel die Depotgebühr, berechnet. Oder sie werden laufend vom Beitrag abgezogen, zum Beispiel Ausgabeaufschläge auf laufende Beiträge.144 Außerdem werden regelmäßig Gebühren in Prozent auf das Fondsguthaben berechnet und meistens monatlich oder täglich dem Fondsvermögen entnommen, insbesondere Managementgebühren. Aus der laufenden Managementgebühr finanziert der Fondsanbieter zum Beispiel Mieten und Personalkosten (für die Analyse-, Rechnungslegungs- und allgemeine Verwaltungstätigkeit) und erhält eine Gewinnspanne.145 Außerdem wird aus der Managementgebühr eine Bestandsprovision an den Vertrieb (sogenannte 142 Vgl. Öko-Test (2011), S. 64 ff.; Oehler (2009), S. 131 ff. Hierzu Kapitel 3.1. 144 Ausgabeaufschläge auf Einmalbeiträge werden hier als einmalige Abschluss- und Vertriebskosten eingestuft. Anknüpfungspunkt für die Unterscheidung ist nicht der Verwendungszweck (Abschluss und Vertrieb), sondern wie die Kosten berechnet werden (einmalig bzw. verstärkt in den ersten fünf Jahren oder laufend). 145 Köndgen/Schmies, in: Schimansky/Bunte/Lwowski (2011), § 113 Rn. 127. 143 37 Rückvergütung oder Kickback) finanziert. Über diese müssen Anleger im Verkaufsbericht informiert werden.146 Innerhalb des Fondsvermögens können weitere Gebühren anfallen, zum Beispiel Depotbankgebühren, Vertriebsgebühren, Druckkosten für Prospekte sowie Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungskosten. Alle Gebühren müssen im Verkaufsprospekt nach Art und Höchstbetrag angegeben werden.147 Wird eine Pauschalgebühr vereinbart, muss in den Anlagebedingungen und im Verkaufsprospekt angegeben werden, aus welchen Vergütungen und Kosten sich die Pauschalgebühr zusammensetzt.148 Da Zulagen wie Eigenbeiträge in Fonds investiert werden, fallen diese Gebühren auch auf Zulagen an. Sämtliche dargestellten Kosten sind in der Gesamtkostenquote enthalten, die als sogenannte laufende Kosten in den wesentlichen Anlegerinformationen ausgewiesen werden müssen.149 Die Gesamtkostenquote ist identisch mit der Total Expense Ratio und den in den wesentlichen Anlegerinformationen auszuweisenden laufenden Kosten.150 Die wesentlichen Anlegerinformationen müssen Privatanlegern rechtzeitig vor Vertragsabschluss kostenlos zur Verfügung gestellt werden.151 Die Gesamtkostenquote „umfasst sämtliche vom Investmentvermögen im Jahresverlauf getragenen Kosten und Zahlungen im Verhältnis zum durchschnittlichen Nettoinventarwert des Investmentvermögens“.152 Sie wird als Prozentsatz angegeben, der auf den Zahlen des vorangegangenen Geschäftsjahres beruht.153 Die laufenden Kosten erfassen laut Definition sämtliche Kosten in einer Zahl. Damit eignen sich die laufenden Kosten sehr gut und besser als die enthaltenen Einzelkosten, um bei einer Kostenbegrenzung berücksichtigt zu werden. Es stellt sich nur die Frage, ob wirklich alle Kosten in den laufenden Kosten enthalten sind. Nicht enthalten sind Ausgabeauf- und Rücknahmeabschläge.154 Diese sind neben den laufenden Kosten anzugeben,155 und somit nicht in den laufenden Kosten enthalten.156 Dies ist im Hinblick auf die Frage, ob sich die laufenden Kosten als Parameter für eine Kostenbegrenzung eignen, unerheblich, da die Ausgabeauf- und Rücknahmeabschläge separat begrenzt werden können. 146 Vgl. § 165 Abs. 3 Nr. 8 KAGB. Vgl. § 165 Abs. 3 Nr. 9 KAGB. 148 Vgl. § 162 Abs. 2 Nr. 13 und § 165 Abs. 3 Nr. 7 KAGB. 149 Vgl. § 166 Abs. 5 Satz 1 KAGB. Aber auch im Jahresbericht, vgl. § 101 Abs. 2 Nr. 1 KAGB. 150 Rozok, in: Emde u. a., § 41 InvG Rn. 28. 151 Vgl. § 297 Abs. 1 Satz 1 KAGB. 152 § 166 Abs. 5 Satz 3 KAGB. 153 Vgl. § 166 Abs. 5 Sätze 2 und 3, 2. Halbsatz KAGB. 154 Vgl. S. 5 (Nr. 5. (a)) CESR (2010). 155 Vgl. Art. 10 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 583/2010 vom 1. Juli 2010, ABl. EU L 176/1 vom 10.07.2010 in Verbindung mit § 166 Abs. 4 KAGB. 156 Der Grund für die Trennung liegt darin, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft die tatsächlich vom Anleger gezahlten Ausgabeauf- und Rücknahmeabschläge nicht kennt und damit nicht in den laufenden Kosten berücksichtigen kann. Sie kennt nur die maximalen Ausgabeauf- und Rücknahmeabschläge, während die genaue Höhe innerhalb der Vertriebswege unterschiedlich festgelegt werden kann. 147 38 Transaktionskosten, die innerhalb des Fondsvermögens anfallen, sind ebenfalls nicht in der Gesamtkostenquote enthalten.157 Zu Transaktionskosten innerhalb des Fondsvermögens weiter unten unter 4.4. Ebenfalls nicht in den laufenden Kosten enthalten sind erfolgsabhängige Verwaltungsgebühren (Performance-Gebühren).158 Diese müssen zusätzlich zur Gesamtkostenquote gesondert als Prozentsatz des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Investmentvermögens angegeben werden.159 Zu Performance-Gebühren weiter unten unter 4.5. Bei Dachfonds, die häufig bei staatlich geförderten Fondssparplänen zum Einsatz kommen, müssen in den laufenden Kosten auch die Kosten der Zielfonds160 enthalten sein. Sowohl Ausgabeauf- und Rücknahmeabschläge als auch die laufenden Kosten der Zielfonds sind in den laufenden Kosten des Dachfonds zu berücksichtigen.161 Allerdings dürfen die laufenden Kosten von Dachfonds um vereinnahmte Rückvergütungen von den Zielfonds reduziert werden.162 Dies gilt unter der Bedingung, dass keine doppelte Reduzierung erfolgt.163 Zu Rückvergütungen weiter unten unter 4.10. In der Gesamtkostenquote enthalten sind Steuern, die sich auf den Fonds selbst beziehen. Beispiel: taxe d’abonnement in Luxemburg.164 Zur Behandlung von Steuern weiter unten 4.11. Die Gesamtkostenquote bzw. laufenden Kosten vereinen damit anscheinend alle wesentlichen Kosten in einer Zahl. Damit erscheinen sie geeignet als Parameter für eine Kostenbegrenzung, sodass nicht die in die Gesamtkostenquote einfließenden Kostenpositionen einzeln begrenzt werden müssten. Betrachtet man die Gesamtkostenquote als die Kostenposition für laufende Verwaltungskosten, hat das weitere Vorteile: Es verringert die Komplexität der Kosten, Sparer können diese eine Gesamtkostenquote besser verstehen und vergleichen und 157 Das ergibt sich aus § 165 Abs. 3 Nr. 6 KAGB und S. 5 (Nr. 5. (d)) CESR (2010). S. 5 (Nr. 5. (b)) CESR (2010). 159 Im Jahresbericht (§ 101 Abs. 2 Nr. 1 KAGB) und in der wesentlichen Anlegerinformation (§ 166 Abs. 5 Satz 4 KAGB). 160 Der Dachfonds legt das Fondsvermögen in anderen Investmentfonds an, die wiederum Gebühren erheben, insbesondere laufende Gebühren, aber auch Ausgabeauf- und Rücknahmeabschläge sind denkbar. 161 Vgl. Art. 30 der Verordnung EU Nr. 583/2010 vom 1. Juli 2010, ABl. EU L 176/1 vom 10.07.2010 in Verbindung mit § 166 Abs. 4 KAGB. 162 Vgl. S. 6 (Nr. 8. (e)) CESR (2010). 163 Zum Beispiel keine buchhalterische Reduzierung der Kosten um die Rückvergütungen bei gleichzeitiger Berücksichtigung als Erträge. 164 BVI (2014a), S. 1. 158 39 gleichzeitig müssen die im Investmentvermögen anfallenden Kosten nicht im Hinblick auf eine Kostenbegrenzung angepasst werden; dies würde vermutlich dazu führen, dass Fondssparpläne und fondsgebundene Rentenversicherungen nicht mehr als staatliche geförderte Altersvorsorgeprodukte angeboten werden könnten. Zu beachten ist allerdings, dass die Gesamtkostenquote zu einem späteren Zeitpunkt anders definiert werden kann. Für die Kostenbegrenzung sollte daher die Definition der Gesamtkostenquote zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kostenbegrenzung herangezogen werden. Sollte die Definition der Gesamtkostenquote später verändert werden, ist für die Kostenbegrenzung zu prüfen, ob und inwieweit die Änderungen auch für die Kostenbegrenzung gelten können. Diese möglichen Prüfungen und Anpassungen sind aber hinzunehmen im Hinblick auf die zahlreichen Vorteile, die eine Begrenzung der Gesamtkostenquote gegenüber den darin enthaltenen einzelnen Kosten mit sich bringt. Sowohl feste Eurobeträge als auch laufende Ausgabeaufschläge auf jeden Beitrag als auch laufende Kosten bezogen auf das Fondsguthaben als Gesamtkostenquote sind weiterhin zulässig.165 In der Auszahlungsphase gibt es Kosten auf der Ebene der Kapitalverwaltungsgesellschaft und auf der Ebene der Versicherungsgesellschaft, die die obligatorische Rentenversicherung stellt. Auf Ebene der Kapitalverwaltungsgesellschaft fallen insbesondere laufende Depotgebühren als fester Eurobetrag an, aber auch Kosten auf das Fondsvermögen im Sinne der Gesamtkostenquote. Bei der Rentenversicherung werden die oben beschriebenen Kosten erhoben.166 Zusätzlich kann die Rentenversicherung weitere Gebühren zwischen dem Beginn der Auszahlungsphase und dem Beginn der Rentenzahlungen durch die Rentenversicherung – sogenannte Aufschubphase – erheben. Die Aufschubphase ergibt sich immer dann, wenn die Kapitalverwaltungsgesellschaft bei Beginn der Auszahlungsphase einen einmaligen Beitrag in eine Rentenversicherung einzahlt, die aber erst ab spätestens dem 85. Lebensjahr mit der Rentenzahlung beginnt. In der Zwischenzeit erhält der Kunde Zahlungen von der Kapitalverwaltungsgesellschaft aus einem Auszahlungsplan. Die Aufschubphase entfällt, wenn die Kapitalverwaltungsgesellschaft bei Beginn der Auszahlungsphase eine sofortbeginnende Rentenversicherung abschließt und der Kunde keine Auszahlungen aus einem Auszahlungsplan erhält. 165 166 § 2a Satz 1 Nr. 1 Buchstaben a, b und d AltZertG. Hierzu oben 2.5.3.1. 40 2.5.3.3 Banksparpläne Bei Banksparplänen werden Verwaltungskosten zum Teil als fixer Eurobetrag – laufende Kontoführungsgebühr – berechnet. Dies ist weiterhin nach § 2a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a AltZertG zulässig. Wenn Banken Kontoführungsgebühren erheben, sind diese in der Regel niedrig.167 Bedeutend ist dagegen die Zinsmarge. Banken ziehen zum Teil eine explizite Zinsmarge vom vereinbarten Referenzzinssatz ab.168 Beispiel: Referenzzinssatz - Zinsmarge = Zinssatz auf das Kunden-Guthaben 1,0 Prozent - 0,5 Prozent = 0,5 Prozent Tabelle 1: Abzug expliziter Zinsmarge bei Banksparplänen Die Zinsmarge ist eine explizit vereinbarte, intern erhobene und regelmäßig anfallende Kostenart. Eine solche explizit vereinbarte Zinsmarge ist nichts anderes als Kosten auf das gebildete Kapital. Es macht keinen Unterschied, ob dem Guthaben 0,5 Prozentpunkte weniger Zinsen gutgeschrieben werden oder ob eine Gebühr in Höhe von 0,5 Prozent auf das Guthaben berechnet wird. Beispiel: Guthaben vor Referenzzinssatz Zinsmarge p. a. Verzinsung p. a. Verzinsung Guthaben nach Verzinsung 1.000 Euro 5 Euro 1.005 Euro 1,0 % 0,5 % Tabelle 2: Beispiel für einen Banksparplan mit einem den Abzug einer Zinsmarge Guthaben vor VerzinsungsVerzinsung satz p. a. Verzinsung Gebühr auf Gebühr auf Guthaben das Guthaben das Guthaben nach Verzinp. a. sung 1.000 Euro 10 Euro 0,5 % 1,0 % 5 Euro 1.005 Euro Tabelle 3: Beispiel für einen Banksparplan mit einem Abzug einer Gebühr auf das Guthaben Daher sind auch explizit vereinbarte Zinsmargen weiterhin nach § 2a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b AltZertG zulässig. Es sollte allerdings im Rahmen einer Verwaltungsvorschrift klargestellt werden, dass explizit vereinbarte Zinsmargen zu den Kosten auf das gebildete Kapital 167 168 Vgl. 6.2.5 (Stückkosten) und Finanztest (2013-11), S. 22 ff. Vgl. Finanztest (2013-11), S. 23. 41 gehören. Eine andere Frage ist, ob die explizit vereinbarte Zinsmarge die tatsächlichen Kosten des Vertrags widerspiegelt und ob Banksparpläne ohne Zinsmarge tatsächlich keine zu begrenzenden Kosten aufweisen. Schließlich finanzieren sich Banken aus der Zinsspanne beziehungsweise dem Zinsüberschuss.169 Dazu näher unter 4.3.1. In der Auszahlungsphase gibt es Kosten auf der Ebene der Bank und auf der Ebene der Versicherungsgesellschaft, die die obligatorische Rentenversicherung stellt. Auf Ebene der Bank fallen insbesondere laufende Kontoführungsgebühren als fester Eurobetrag an. Bei der Rentenversicherung können dieselben Kosten anfallen wie bei Rentenversicherungen im Rahmen von Fondssparplänen.170 2.5.3.4 Genossenschaftsanteile Wenn Wohnungsbaugenossenschaften Banksparpläne anbieten, gibt es keine Unterschiede zu den bei Banksparplänen dargestellten laufenden Kosten.171 Der Muster-Vertrag des GdW172 sieht unter 1.3 folgende Möglichkeiten vor, laufend Kosten zu erheben: Abschluss- und Vertriebskosten in Prozent auf die Altersvorsorgebeiträge173 und jährliche Verwaltungskosten in Prozent des gebildeten Kapitals. Der eine bestehende Altersvorsorgevertrag über den Erwerb weiterer Genossenschaftsanteile174 sieht vor, dass von dem Guthaben-Zinssatz Kosten zwischen 0,5 und 1,0 Prozent abgezogen werden.175 Beispiel: Guthabenzins - Kosten = tatsächliche Verzinsung des Guthabens nach Kosten 4,0 Prozent - 0,5 Prozent = 3,5 Prozent Tabelle 4: Beispiel Abzug von Kosten bei Altersvorsorgevertrag über den Erwerb weiterer Genossenschaftsanteile Weitere Kosten werden dort nicht erhoben. 169 Sowie dem Provisionsüberschuss, vgl. Deutsche Bundesbank (2013), S. 17; Ortmann, Mark (2010), S. 74 f. Hierzu oben 2.5.3.2. 171 Vgl. 2.5.3.3. 172 Altersvorsorgevertrag für das geförderte Sparen in weiteren Geschäftsanteilen an Wohnungsgenossenschaften. Muster des GdW, abgedruckt in GdW (2009), Anlage 6, S. 163 ff. 173 Gemeint sind die Beiträge einschließlich Zulagen. 174 Vgl. 2.4.7. 175 Auskunft Wohnungsbau und Siedlungswerk Werkvolk eG. 170 42 Wie schon unter 2.5.3.3 dargestellt, entsprechen explizit vereinbarte Zinsmargen Kosten auf das gebildete Kapital; diese sind nach § 2a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b AltZertG auch weiterhin zulässig. Inwieweit es über die explizite Zinsmarge hinausgehende Zinsmargen gibt, wird unter 4.3.4 behandelt. Auch beitragsbezogene Kosten sind nach § 2a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d AltZertG weiterhin zulässig. Auch bei Genossenschaftsanteilen wird die lebenslange Auszahlung regelmäßig über eine Rentenversicherung dargestellt. Entweder setzt die lebenslange Rente mit Beginn der Auszahlungsphase oder spätestens ab dem 85. Lebensjahr ein. Im Hinblick auf die Kosten in der Rentenversicherung ergeben sich keine Unterschiede zur Auszahlungsphase bei Banksparplänen. 176 Die Kosten, die während der Auszahlungsphase von der Wohnungsbaugenossenschaft erhoben werden dürfen, sind laut GdW-Mustervertrag dieselben wie in der Ansparphase. Insoweit gibt es keine Besonderheiten. Wenn das monatliche Nutzungsentgelt für eine vom Vertragspartner selbst genutzte Genossenschaftswohnung längstens bis zum 85. Lebensjahr vermindert wird, entspricht dies einem Auszahlungsplan. Das bei Auszahlungsbeginn vorhandene Guthaben wird bis spätestens zum 85. Lebensjahr aufgebraucht, indem die Miete vermindert wird. Gegebenenfalls wird das verbleibende Guthaben in der Auszahlungsphase weiter verzinst. Neben den explizit vereinbarten gibt es keine weiteren Kosten, die zu berücksichtigen wären. Soll das monatliche Nutzungsentgelt für die Wohnung lebenslang vermindert werden, fallen neben den explizit vereinbarten ebenfalls keine weiteren Kosten an. Allerdings muss die Wohnungsbaugenossenschaft dann das Risiko tragen, dass die Genossen sehr alt werden. Ob Wohnungsbaugenossenschaften tatsächlich das „Langlebigkeitsrisiko“ selbst übernehmen werden, erscheint allerdings sehr fraglich.177 Wahrscheinlich ist dagegen, dass dieses Risiko über eine Rentenversicherung abgedeckt wird. 2.5.3.5 Darlehen Explizite laufende Kosten gibt es bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens in der Regel nicht. Es fallen in der Regel weder laufende Kontogebühren an noch wird eine Zinsmarge explizit vereinbart. Kunden zahlen stattdessen einen Zinssatz, der bei Vertragsbeginn für eine bestimmte Dauer – die sogenannte Zinsbindung – feststeht. Zur Zinsmarge weiter unten 4.3.3. 176 177 Siehe 2.5.3.3. Dies wurde auch in Gesprächen mit dem GdW und einer Wohnungsbaugesellschaft zum Ausdruck gebracht. 43 2.5.3.6 Bausparverträge Bei Bausparverträgen werden Verwaltungskosten zum Teil ebenfalls jährlich als fixer Eurobetrag - Kontogebühr - berechnet. Wenn diese Gebühr erhoben wird, fällt sie während der Anspar-, teilweise auch während der Darlehens- und ggf. der Auszahlungsphase an. Diese Gebühr ist weiterhin nach § 2a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a AltZertG zulässig. Weitere explizite laufende Kosten in der Anspar- und Darlehensphase gibt es nicht. Anders als einige Banken weisen Bausparkassen keine Zinsmarge explizit aus. Dabei verdienen auch Bausparkassen an dem Unterschied zwischen niedrigerem Guthabenzins und höherem Darlehenszins. Wie mit der impliziten Zinsmarge bei Bausparverträgen umzugehen ist, wird unter 4.3.2 und 4.3.3 behandelt. Sollte das Bauspardarlehen nicht in Anspruch genommen werden, stellt der Bausparvertrag einen reinen Sparvertrag dar. In der Auszahlungsphase muss in diesem Fall regelmäßig eine Rentenversicherung eingesetzt werden, um lebenslange Altersleistungen darzustellen. Die laufenden Kosten in der Auszahlungsphase sind dieselben wie bei Banksparplänen,178 sodass es hier keine Besonderheiten gibt. 178 Vgl. oben 2.5.3.3. 44 3 Kostendämpfung durch bestehende und zusätzliche Regelungen 3.1 Kostendämpfung durch Regelungen des Altersvorsorge-Verbesserungs-gesetzes Am 1. Juli 2013 ist das Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz (AltvVerbG) in Kraft getreten.179 Ein wesentliches Ziel des AltvVerbG ist, den Verbraucherschutz bei staatlich geförderten Altersvorsorgeprodukten zu verbessern. Dies soll insbesondere gelingen, indem die Transparenz und Vergleichbarkeit von staatlich geförderten Altersvorsorgeprodukten erhöht wird.180 Dazu wurde ein Bündel an Regelungen eingeführt. So beschränkt der neu eingeführte § 2a AltZertG die Kostenarten bei Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen, wenn diese ab dem 1. Januar 2014 zertifiziert oder umgestellt werden. Weiterhin wird ein verpflichtendes Produktinformationsblatt für alle Anbieter staatlich geförderter Altersvorsorgeprodukte eingeführt, das „dem Verbraucher in gebündelter, leicht verständlicher und standardisierter Form einen Produktvergleich ermöglichen“ soll.181 Das neue Produktinformationsblatt soll den Wettbewerb der Anbieter stärken, damit die Kosten der Produkte sinken.182 Das neue Produktinformationsblatt muss aber erst bei Verträgen verwendet werden, die nach dem folgenden Stichtag abgeschlossen werden: der erste Tag des 18. auf die Verkündigung der AltvPIBV183 folgenden Kalendermonats.184 Verbindlich anzugeben sind im neuen Produktinformationsblatt nach § 7 AltZertG unter anderem: die Gesamtkosten bei Darlehen und Bausparverträgen: Wie bisher185 soll nach § 4 AltvPIBV-E der jährliche Effektivzins nach § 6 Abs. 1 PAngV anzugeben sein; ansonsten die Kosten getrennt für jeden Gliederungspunkt des § 2a AltZertG: Einzelheiten enthält § 5 AltvPIBV-E; das Preis-Leistungs-Verhältnis: Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 AltvPIBV-E müssen die Anbieter insbesondere die Effektivkosten angeben, also „die Minderung der Wertentwicklung durch Kosten in Prozentpunkten“ bei einer vorgegebenen Wertentwicklung; 179 Art. 5 Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (AltvVerbG), BGBl. I 2013 , S. 1667. 180 BT-Drs. 17/10818, S. 13. 181 BT-Drs. 17/10818, S. 13. 182 BT-Drs. 17/10818, S. 13. 183 Verordnung über Produktinformationsblätter und weitere Informationspflichten bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen. Diese Verordnung soll auf der Grundlage des § 6 Satz 1 AltZertG erlassen werden. Sie liegt bisher als Entwurf mit Stand 02.05.2013 vor. 184 § 14 Abs. 6 Sätze 2 und 3 AltZertG. 185 § 7 Abs. 1 Satz 3 AltZertG a. F. 45 Informationen zum Anbieterwechsel und zur Kündigung des Vertrags: Nach § 7 AltvPIBV-E müssen Anbieter die Wechselkosten und das Verhältnis von eingezahlten Beiträgen zum Guthaben an bestimmten Stichtagen zeigen und Chancen-Risiko-Klassen für jedes Produkt: Einzelheiten dazu soll eine noch nicht geschaffene Produktinformationsstelle für Altersvorsorge definieren.186 Außerdem müssen die Anbieter ihre Kunden jährlich über den Vertragsverlauf informieren. Darin enthalten muss die Information sein, welche Kosten im abgelaufenen Beitragsjahr tatsächlich angefallen sind.187 Schließlich müssen Anbieter ihre Kunden mit Altersvorsorgeverträgen vor Beginn der Auszahlungsphase über die Auszahlungen und über die in der Auszahlungsphase anfallenden Kosten informieren.188 Dieses Maßnahmenbündel sieht zahlreiche Regelungen vor, um die Kostentransparenz zu verbessern. Ob diese Maßnahmen tatsächlich zu einer Kostendämpfung führen können, ist zu diskutieren. Unter welchen Voraussetzungen kann eine kostendämpfende Wirkung entfaltet werden? Dies setzt zunächst voraus, dass der Wettbewerb funktioniert. Kunden sollten in der Lage sein, das für sie beste Produkt abzuschließen. Wenn der Wettbewerb zu einer Kostendämpfung führen soll, sollten Kunden das günstigste Produkt erkennen und wählen können. Dazu sollten die Kunden die erforderlichen Produktinformationen erhalten, diese verstehen und vergleichen können. Bezogen auf die Kosten bedeutet das: Kunden sollten die Höhe der Produktkosten erkennen und vergleichen können. Wann können Kunden die Kosten eines Produkts erkennen? Je einfacher die Kostenstrukturen sind, desto leichter kann der Kunde die Kosten erkennen. Die Vorgabe der Kostenarten in § 2a AltZertG setzt genau dort an: Bis heute gibt es Produkte, bei denen Kosten auf viele verschiedene Bezugsgrößen aufgegliedert werden.189 Die Kosten sind häufig für den Kunden nicht 186 Dazu § 3a in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AltZertG und § 3 AltvPIBV-E. § 7a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AltZertG. Diese Vorgaben gelten zum selben Zeitpunkt wie das neue Produktinformationsblatt. 188 § 7b Abs. 1 Satz 1 AltZertG. Diese Vorgaben gelten zum selben Zeitpunkt wie das neue Produktinformationsblatt. 189 Vgl. insbesondere Kapitel 2.5.3.1. 187 46 erkennbar.190 Auch müssen bestimmte Kosten bis heute nicht ausgewiesen werden, zum Beispiel Zinsmargen191 und kollektive Kapitalanlagekosten im Sicherungsvermögen.192 Die Kostenstruktur insbesondere von Altersvorsorgeverträgen in Form von Rentenversicherungen ist komplex.193 Dies erschwert einen Kostenvergleich erheblich. Um diesen Zustand zu unterbinden, gibt § 2a AltZertG bestimmte Kostenarten verbindlich vor, nämlich „die gängigsten im Vorhinein abschätzbaren Kostenarten“.194 Dadurch möchte der Gesetzgeber sicherstellen, dass der Kunde die Kosten im Vorhinein erkennen und den günstigsten Anbieter auswählen kann.195 Ein Vergleich der Kosten zwischen verschiedenen Produkten soll erleichtert werden.196 Die Beschränkung der Anbieter auf wenige Kostenarten führt dazu, dass der Kunde die Produktkosten besser erkennen und verstehen kann. Insofern kann diese Regelung grundsätzlich eine kostendämpfende Wirkung haben. Die Wirkung hängt aber maßgeblich davon ab, wie die Vorgabe der Kostenarten in der Praxis angewendet wird, ob die Vorschrift eng oder weit ausgelegt wird. Wenn Anbieter die Kosten zum Beispiel nach der Höhe des Guthabens oder Laufzeit staffeln könnten, würden Kunden die Kosten kaum mehr erkennen und vergleichen können. Beispiel: Bis 5.000 Euro Guthaben fallen 0,8 Prozent Kosten auf das Guthaben an, ab 5.001 bis 10.000 Euro 0,6 Prozent und über 15.000 Euro 0,5 Prozent. Eine solche Kostenregelung wäre nach dem Wortlaut des § 2a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b AltZertG nicht ausgeschlossen, würde aber einen Kostenvergleich erheblich erschweren; das Ziel des Gesetzgebers wäre nicht erreicht. § 2a AltZertG kann zu einem besseren Kostenvergleich und damit zu einer Dämpfung der Kosten beitragen, wenn er streng ausgelegt wird. Es dürfte nur jeweils ein Kostensatz je Gliederungspunkt zulässig sein, also keine gestaffelten Kosten. Doch selbst bei wenigen Kostenarten ist ein Vergleich nicht unbedingt einfach. 190 Vgl. auch Oehler (2009), S. 4, 131 ff.; Öko-Test (2011), S. 64 ff. Dazu 4.3. 192 Dazu 4.7. 193 Vgl. auch Kleinlein (2011a), S. 33; Ortmann, Michael (2013a), S. 7. 194 BT-Drs. 17/10818, S. 23. 195 BT-Drs. 17/10818, S. 23. 196 Vgl. Begr. BT-DS. 17/ 10818, S. 23 zu Nr. 3. 191 47 Beispiel: Welches Produkt ist günstiger? Produkt-Beispiel 1 Abschlusskosten auf die Summe der vereinbarten Beiträge Laufende Stückkosten Laufende Kosten auf die bisher eingezahlten Beiträge p. a. 4% 10 Euro 0,4 Promille Abschlusskosten auf die Summe der vereinbarten Beiträge Laufende Stückkosten Laufende Kosten auf das Guthaben p. a. 0% 10 Euro 1,0 % Beitragszahlungsdauer 30 Jahre Produkt-Beispiel 2 Beitragszahlungsdauer 30 Jahre Tabelle 5: Produkt-Beispiel für Kostenvergleich Die Kostenarten sind in diesem Beispiel zwar beschränkt und die Kosten klar ausgewiesen. Aber Kunden dürften kaum in der Lage sein, unterschiedliche Kostenarten auszuwerten und zu erkennen, welches Produkt günstiger ist. Einfach zu erfassen und zu vergleichen ist eine einzige Zahl. Daher ist es für einen Kostenvergleich erforderlich, dass die Kosten in einer einzigen Gesamtkostenkennzahl verdichtet werden. Genau dies soll im neuen Produktinformationsblatt geschehen. Dort sollen künftig die Effektivkosten197 ausgewiesen werden. Dies ist eine Gesamtkostenkennzahl, in der alle Kosten berücksichtigt werden sollen; welche Kosten genau berücksichtigt werden, soll die Produktinformationsstelle Altersvorsorge vorgeben.198 Je größer diese Zahl ist, desto teurer ist ein Produkt und umgekehrt. In dem oben genannten Beispiel betragen die Effektivkosten bei einer unterstellten Wertentwicklung von vier Prozent und einem monatlichem Beitrag von 100 Euro über 30 Jahre bei Produkt 1 0,74 Prozentpunkte jährlich und bei Produkt 2 1,09 Prozentpunkte jährlich. Jeder Kunde kann auf einen Blick erkennen, dass Produkt 1 günstiger ist als Produkt 2. Damit eignet sich diese Gesamtkostenkennzahl grundsätzlich, um die Kosten unterschiedlicher Produkte zu 197 198 Dazu ausführlich 5.2.9. § 6 Abs. 4 Satz 2 AltvPIBV-E; ausführlich 5.2.9. 48 vergleichen. Dies gilt jedoch nur, wenn Produkte mit denselben Ausgangsdaten verglichen werden, insbesondere mit derselben Beitragshöhe und Laufzeit.199 Ob andere Gesamtkostenkennzahlen besser geeignet wären, weil Kunden sie besser verstehen können,200 muss hier nicht erörtert werden. Die auffällige Angabe der Effektivkosten im Produktinformationsblatt201 würde erstmals einen einfachen Vergleich der Gesamtkosten unterschiedlicher Produkte erlauben. Durch den Vergleich der Effektivkosten können Kunden das kostengünstigste Produkt ermitteln und abschließen. Der Kostenwettbewerb sollte funktionieren, was zu einer kostendämpfenden Wirkung beitragen sollte. Ähnliches ist bei Darlehen festzustellen. Dort müssen Anbieter den effektiven Jahreszins angeben, der alle wesentlichen Kosten berücksichtigt. Darlehen können anhand des effektiven Jahreszinses einfach verglichen werden. Außerdem veröffentlichen unabhängige Magazine und Internetseiten Vergleiche, die zu einer Markttransparenz beitragen. Die Effektivzinsen für zehnjährige Riester-Darlehen unterscheiden sich zum Beispiel kaum; sie betrugen am 03.01.2014 überwiegend 2,81 Prozent.202 Bei Darlehen erscheint der Markt daher transparent. Ob die Transparenz zu geringeren Kosten geführt hat, müsste durch eine Vorher-Nachher-Untersuchung festgestellt werden. Es entsteht jedoch der Eindruck, dass sich die Zinsen überwiegend am günstigsten Anbieter orientieren. Anbieter, die höhere effektive Jahreszinsen anbieten, können diese offenbar vor allem dann durchsetzen, wenn ihr Vertriebsweg dies erlaubt. Eine kostendämpfende Wirkung der Markttransparenz bei Darlehen liegt nahe. Die Kosten werden allerdings nur gedämpft, wenn tatsächlich alle auftretenden, relevanten Kostenarten in die Effektivkosten einfließen. Es kommt also maßgeblich darauf an, wie die zu schaffende Produktinformationsstelle Altersvorsorge die Effektivkosten definieren wird. Im Übrigen ermöglicht das neue standardisierte Produktinformationsblatt erstmals einen Vergleich von Produkten und deren Kosten. Die bisherigen Regelungen des Produktinformationsblatts haben Anbietern zu viele Spielräume gelassen, die auch ausgenutzt wurden. Im Produktinformationsblatt sind auch die Wechselkosten und die möglichen Guthaben bei Kündigung anzugeben. Auch dies schafft Transparenz, vor allem im Hinblick auf die Nachteile 199 Ausführlich mit weiteren Nachweisen 5.3.3. Ausführlich mit weiteren Nachweisen 5.3.3. 201 Der Entwurf eines Produktinformationsblatts für das Bundesministerium der Finanzen sieht vor, dass die Effektivkosten auffällig oben auf der ersten Seite des Produktinformationsblatts unter der Rubrik „Kennwerte zum Vergleich“ angegeben werden sollten, abgedruckt in iff (2012), S. 102 ff. 202 Finanztest (2014-02), S. 92: Von 33 dargestellten Angeboten bieten 24 den günstigsten Effektivzins in Höhe von 2,81 Prozent, nur neun Anbieter weisen einen anderen, höheren Effektivzins aus. 200 49 einmaliger Abschlusskosten. Wenn Kunden vor Vertragsschluss erkennen können, dass bei einem Produkt nach einem, fünf oder zehn Jahren noch nicht einmal die eingezahlten Beiträge auf ein anderes Produkt übertragen werden, bei einem anderen dagegen mehr als die eingezahlten Beiträge, schafft das zunächst Klarheit über die Wirkung einmaliger Abschlusskosten. Eine solche transparente Information könnte Kunden davon abhalten, Produkte mit hohen Abschlusskosten auszuwählen. Anbieter müssten die Abschlusskosten senken, um im Wettbewerb bestehen zu können. Auch die Angabe der Übertragungswerte sollte daher kostendämpfende Wirkung haben. Dies gilt auch für die Angabe der Wechselkosten in Euro. Wenn Kunden einmal jährlich darüber unterrichtet werden, wie hoch das Guthaben ist und welche Kosten im letzten Jahr tatsächlich angefallen sind, zeigt sich die Wirkung der Kosten unmittelbar. Zu hohe Kosten werden sichtbar und sollten Kunden veranlassen, über einen Produktwechsel nachzudenken. Andererseits erweisen sich Kunden zum Teil als träge. So werden Girokonten aus verschiedenen Gründen oft nicht gewechselt, insbesondere weil ein Wechsel Aufwand bereitet. Dasselbe könnte für Altersvorsorgeverträge gelten. Ein Teil der Kunden wird die jährliche Mitteilung gar nicht lesen und damit auch die Kostenbelastung nicht erkennen. Ein anderer Teil wird dennoch nicht handeln, weil ein Wechsel mit Aufwand verbunden ist. Zu einer vollständigen Marktbereinigung wird es daher auch dann nicht kommen, wenn die jährliche Information standardisiert und leicht verständlich über die bisher angefallenen Kosten informiert. Aber ein Teil der Kunden wird die Information wahrnehmen und auf zu hohe Kosten reagieren. Auf diese Wettbewerbssituation müssen sich die Anbieter einstellen, schon bei der Produktgestaltung. Die jährliche Produktinformation sollte also ebenfalls zur Kostendämpfung beitragen, wenn die Information standardisiert aufgebaut und leicht verständlich ist. Auch in der Auszahlungsphase sollten die Kosten transparent sein. Bei Vertragsbeginn sind die Kosten in der Auszahlungsphase bei Bank-, Fonds-, Genossenschaftssparplänen und Bausparverträgen noch nicht bekannt. Daher kann die Kostentransparenz erst kurz vor Beginn der Auszahlungsphase hergestellt werden. Dazu dient die Informationspflicht nach § 7b AltZertG. Auch hierzu stellt sich die Frage, wie die in der Auszahlungsphase anfallenden Kosten auszuweisen sind. Wenn die Kosten in einer Gesamtkostenkennzahl verdichtet dargestellt werden, können Kunden vor Beginn der Auszahlungsphase verschiedene Angebote vergleichen und sich für das günstigste Angebot entscheiden. Da zu diesem Zeitpunkt ein neuer Abschnitt im Leben der Sparer und im Produkt beginnt, ist auch davon auszugehen, dass sich Sparer eher mit dem Produkt auseinandersetzen als während der Laufzeit. Es sollten also mehr Sparer das Pro- 50 dukt im Hinblick auf eine höhere Rente beziehungsweise niedrigere Kosten in der Auszahlungsphase wechseln als vor Auszahlungsbeginn. Dies würde wiederum eine kostendämpfende Wirkung entfalten, wenn Kunden den Anbieter ohne Nachteile wechseln können. Bei Altersvorsorgeverträgen ist eine Wechselmöglichkeit vor Beginn der Auszahlungsphase gesetzlich vorgeschrieben.203 Bei Basisrenten darf das Guthaben zwar auf einen anderen zertifizierten Basisrentenvertrag der jeweiligen Produktgruppe übertragen werden.204 Aber dies müssen die Anbieter freiwillig in den Produktbedingungen vorsehen; dies ist kein Zertifizierungskriterium. In der Praxis ist damit eine Übertragung des Guthabens von einer zertifizierten Basisrente auf eine andere nicht gewährleistet. Daher sollte bei Basisrenten das Recht, den Anbieter ohne Verlust der steuerlichen Vorteile wechseln zu können, als Zertifizierungskriterium vorgegeben werden. Außerdem sollte die Informationspflicht nach § 7b AltZertG auf Basisrenten erstreckt werden. Solange es in der Praxis kein Wechselrecht bei Basisrenten gibt, ist nicht davon auszugehen, dass die Kosten in der Auszahlungsphase wesentlich gedämpft werden. Bei Altersvorsorgeverträgen sollte die Information vor Auszahlungsbeginn jedoch kostendämpfend wirken, wenn die Kosten in der Auszahlungsphase in einer Kennzahl verdichtet dargestellt werden. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die mit dem AltvVerbG eingeführten Transparenzvorgaben eine Kostendämpfung bewirken werden, wenn auch die im Entwurf der AltvPIBV vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt werden. Dies gilt unter folgenden Bedingungen: Die in § 2a AltZertG definierten Kostenarten werden streng ausgelegt, die Effektivkosten berücksichtigen alle wesentlichen Kosten205 und sind im Produktinformationsblatt auffällig vermerkt und bei Basisrenten: ein steuerlich unschädlicher Anbieterwechsel wird als Zertifizierungskriterium vorgegeben und die Informationspflicht in § 7b AltZertG wird auf Basisrenten ausgeweitet. Eine andere Frage ist, wie lange es dauert, bis die neuen Transparenzvorgaben die Kosten tatsächlich dämpfen. Wenn die Kosten direkt begrenzt werden, tritt der Effekt für neu zertifizierte Produkte ein, sobald die Regelung in Kraft getreten ist. Transparenzvorgaben verändern den 203 Vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchstaben b und c AltZertG. Vgl. BMF-Schreiben vom 10.01.2014, BStBl 2014 Teil I, S. 75 Rn. 17. 205 Dazu 5.2.9. 204 51 Markt langsamer. Anbieter testen zunächst die Reaktionen des Marktes, um dann gegebenenfalls die Kosten erneut anzupassen. Wenn man davon ausgeht, dass die Anbieter einmal jährlich Produkte überarbeiten, würden sie nach einem Jahr die Erkenntnisse über Kosten anderer Produkte aufnehmen und die Produkte anpassen. Frühestens nach einem Jahr müsste man kostendämpfende Effekte am Markt beobachten können. Haben sich die Kosten nicht gesenkt, sollten sie begrenzt werden. Wenn sich die Kosten gesenkt haben, sollte ein weiteres Jahr abgewartet werden. Nach zwei Jahren sollten die Kosten deutlich niedriger sein. Anderenfalls sollten die Kosten spätestens dann begrenzt werden. Die kostendämpfende Wirkung wird sich daher in kleinen Schritten über mehrere Jahre hinweg entfalten. Dafür können sich die Anbieter besser auf den Markt einstellen. Kostendämpfung durch Transparenz ist schonender für Anbieter und ein weniger starker Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit als eine Begrenzung der Kosten. Die Wirkung der im AltvVerbG neu geschaffenen und im Entwurf der AltvPIBV vorgesehenen Transparenzvorgaben sollte unter diesen Umständen zunächst ein oder zwei Jahre beobachtet werden. Nur wenn wider Erwarten eine Dämpfung der Kosten ausbliebe, sollten weitergehende Maßnahmen wie eine Begrenzung der Kosten ergriffen werden.206 3.2 Zusätzliche Kostendämpfung durch eine allgemeine Kostenbegrenzungsregelung Eine neu einzuführende Kostenbegrenzung würde ihre Wirkung sofort bei Inkrafttreten für neu zertifizierte Produkte entfalten. Bei Herstellung einer Kostentransparenz würden Anbieter zunächst abwarten, welche Kosten andere Anbieter ausweisen und wie Kunden darauf reagieren. Erst wenn Erkenntnisse über das Kundenverhalten vorliegen, passen Anbieter ihre Kosten erneut an. In zeitlicher Hinsicht ließe sich mit einer schnell umgesetzten Kostenbegrenzung ein schnellerer Kostendämpfungseffekt erzielen. Ob auch ein stärkerer Dämpfungseffekt erzielt werden kann, ist fraglich. Wenn alle maßgeblichen Kosten in einer Gesamtkostenkennzahl verdichtet veröffentlicht werden, können Kunden Produktkosten vergleichen. Der Markt sollte funktionieren und der günstigste Preis für vergleichbare Produkte sollte sich durchsetzen. Eine Kostenobergrenze könnte die Ausgleichsfunktion des Marktes stören. Wäre die Obergrenze zu hoch gesetzt, würde sie keine Wirkung 206 Dazu 2.2. In MEA (2013), S. 57 gehen die Autoren sogar davon aus, dass eine Kostenbegrenzung nicht nötig ist. 52 entfalten; es bestünde sogar das Risiko, dass sich Anbieter an der Kostenobergrenze orientierten. Würde die Obergrenze zu niedrig gewählt, könnte das Angebot zu stark eingeschränkt werden. Dann wären die Kosten zwar niedriger als ohne Begrenzung. Kunden könnten aber unter Umständen nicht mehr zwischen verschiedenen Anlagemodellen wählen. Auch von Sparern bevorzugte Anbieter und Angebote könnten unter Umständen nicht mehr verfügbar sein. Eine Kostenobergrenze könnte demnach eine zusätzliche Kostendämpfung bewirken, wenn die bisherigen Regelungen nicht zu einer vollen Kostentransparenz führten.207 Außerdem könnte eine zusätzliche Kostendämpfung bewirkt werden, wenn eine Einschränkung des Angebots akzeptiert würde. Wahrscheinlich ist, dass eine Kostenobergrenze etwas schneller zu einer Kostendämpfung führen würde. Dem steht die Gefahr gegenüber, dass eine Kostenbegrenzung den Markt zu stark einschränkt oder gar die Kosten ansteigen lässt. 3.3 Chancen einer allgemeinen Kostenbegrenzungsregelung und deren Voraussetzungen Eine gesetzlich vorgegebene allgemeine Begrenzung der Produktkosten bietet Chancen und birgt gleichzeitig Risiken. Folgende Chancen könnten mit einer Kostenbegrenzung verbunden sein: Stärkere Kostendämpfung: Die Kosten könnten stärker gedämpft werden, wenn sie gedeckelt würden, als dies über Transparenzvorgaben möglich wäre. Wie stark Kosten durch Transparenz gedämpft werden könnten, ist ungewiss. Die Ausgleichsfunktion eines funktionierenden Marktes würde für eine optimale Kostenhöhe sorgen. Eine Begrenzung der Kosten hätte den Vorteil, dass die maximale Höhe der Kosten direkt vorgegeben werden könnte. Es wäre möglich, sehr niedrige Kosten vorzugeben. Eine stärkere Kostendämpfung könnte höhere Renditen in den Verträgen zur Folge haben. Dies würde wiederum dazu führen, dass Sparer höhere Auszahlungen aus ihren Vorsorgeverträgen erhielten, was die Sozialkassen schonen könnte. Eine starke Kostendämpfung gelingt, indem man niedrige Kosten vorgibt. Eine zu starke Kostenbegrenzung könnte aber das Angebot stark einschränken oder im Extremfall dafür sorgen, dass es kein Angebot mehr gibt. Die Chance, die Kosten stark zu begrenzen, ist daher in Einklang zu bringen mit dem Risiko, das Angebot zu stark einzuschränken. 207 Zu den Voraussetzungen 3.1. 53 Schnellere Kostendämpfung: Die Kosten könnten schneller gedämpft werden als über Transparenzvorgaben. Anbieter müssten die Kostenbegrenzung sofort nach Inkrafttreten beachten. Produkte, die ab dann zertifiziert würden, müssten die Kostenobergrenze einhalten. Dies hätte ebenfalls positive Auswirkungen auf die Höhe der Auszahlungen und damit auf die Sozialkassen. Dafür müsste der Gesetzgeber die Kostenbegrenzung schnell einführen. Bei einer schnellen Einführung vergäbe man aber die Chance abzuwarten, wie die neuen Transparenzvorgaben wirken. Transparenzvorgaben beschränken die Anbieter weniger in ihrer Produktgestaltungsfreiheit als Kostenbegrenzungen. Dennoch kann Transparenz zu sinkenden Kosten führen. Außerdem könnte eine zu schnelle Einführung die Anbieter überfordern und damit das Produktangebot einschränken. Gewissheit: Wenn Kosten begrenzt würden, hätten Sparer Gewissheit über die tatsächliche Obergrenze der Kostenbelastung. Diese Gewissheit könnte dazu führen, dass Sparer ein besseres Gefühl hätten. Sie könnten bei der Produktwahl keinen ganz großen Fehler mehr machen, wenn sie sich selbst nicht in der Lage fühlten, Produkte anhand der Kosten zu vergleichen. Dennoch entlastet eine Kostenobergrenze Sparer nicht, sich über die für ihre Altersvorsorge geeigneten Anlageprodukte zu informieren. Vertrauensgewinn: Die Gewissheit über die Kostenobergrenze und das dadurch verbesserte Gefühl könnten zum Teil verloren gegangenes Vertrauen in staatlich geförderte Altersvorsorge zurückgewinnen. Die Anzahl der Altersvorsorgeverträge stagniert seit 2012 bei ungefähr 15,7 Millionen.208 Dazu trägt auch die teilweise negative Berichterstattung in der Presse bei,209 die auch auf negative Veröffentlichungen zurückzuführen ist.210 Gegenstand der Kritik waren zum Teil zu hohe Kosten.211 Eine Kostenbegrenzung könnte dieser Kritik entgegenwirken und zu einer besseren Berichterstattung über staatlich geförderte Altersvorsorgeprodukte führen. Das wiederum würde zur Vertrauensbildung bei den Sparern beitragen. 208 BMAS (2014): Im Jahr 2012 bestanden 15,679 Millionen Altersvorsorgeverträge, im Jahr 2013 15,885 Millionen. 209 Siehe zum Beispiel Jalsovec (2011). 210 Siehe zum Beispiel Hagen/Kleinlein (2011), S. 3 ff. 211 Siehe zum Beispiel Jalsovec (2011). 54 Stärkere Verbreitung: Wenn Anbieter teilweise verloren gegangenes Vertrauen zurückgewinnen würden, könnten sie vermehrt Verträge abschließen. Das würde dazu beitragen, dass staatlich geförderte Altersvorsorge wieder stärker verbreitet würde. Dies wiederum läge im Interesse der Sozialversicherungssysteme und damit der Allgemeinheit. Die volle Gewissheit der Sparer, dass bestimmte Kostenobergrenzen nicht überschritten werden, kann nur über eine Begrenzung der Kosten erreicht werden. Aber eine Gewissheit muss nicht unbedingt notwendig sein, um Vertrauen herzustellen oder zurückzugewinnen. Auch wenn eine vollständige Transparenz hergestellt ist, kann der Markt funktionieren. Als Beispiel dienen wiederum (Riester-)Darlehen. 3.4 Risiken einer allgemeinen Kostenbegrenzungsregelung und deren Begrenzungsmöglichkeiten Eine Kostenbegrenzung birgt auch Risiken. Folgende Risiken könnten mit einer Kostenbegrenzung verbunden sein: Einschränkung des Angebots: Ein großes Risiko einer Kostenbegrenzung liegt darin, dass sie das Angebot zu stark einschränken könnte. Wenn die Kosten zu stark begrenzt würden, könnte dies zur Folge haben, dass Anbieter ihre Aufwendungen nicht mehr decken könnten. Dann müssten sie das Produkt einstellen.212 Wenn eine Kostenbegrenzung zu schnell eingeführt würde, könnten Anbieter zu wenig Zeit haben, um sich auf die neuen Anforderungen einzustellen. Auch das könnte dazu führen, dass weniger oder keine Produkte angeboten würden. Der administrative Aufwand, der mit einer Kostenbegrenzung verbunden wäre, könnte so hoch sein, dass sich das Produkt für einen Anbieter nicht mehr rechnet. Oder die Kostenbegrenzung könnte zu komplex sein. Auch in diesen Fällen könnte der Anbieter sein Produkt vom Markt nehmen. Im Ergebnis könnte es dazu kommen, dass einzelne Produktarten nicht mehr angeboten werden. Oder die Anzahl der Anbieter könnte sich stark vermindern. Wenn es keinen Anbieter mehr gäbe, wäre die staatlich geförderte Vorsorge gescheitert. Gäbe es nur noch wenige Anbieter, könnten sich die staatlich geförderten Produkte zum Standard-Produkt entwickeln. Es könnte keine oder eingeschränkte Anlagemöglichkeiten geben. Wenn es nur noch konservativ anlegende Produkte gäbe, würden risikofreudige Sparer kein geeignetes Produkt mehr finden. Eine gewisse Einschränkung des Angebots wäre zwar nicht nachteilig für Sparer. Eine starke Einschränkung könnte nachteilig für Sparer sein, weil sie kein passendes Produkt mehr finden 212 In Großbritannien haben sich Anbieter infolge der Einführung einer Kostenobergrenze vom Markt zurückgezogen, Cazalet (2006), S. 10. 55 könnten. Wenn Sparer dadurch von einem Vertragsabschluss absähen, wäre das auch nachteilig für den Staat. Das Risiko, dass das Angebot stark eingeschränkt wird, könnte wie folgt begrenzt werden: Dem Risiko der Einschränkung des Marktes könnte man mit verschiedenen Maßnahmen entgegenwirken. Die Kosten dürften nicht so stark begrenzt werden, dass Anbieter ihre Aufwendungen nicht mehr finanzieren könnten. Es sollte ein Mittelweg gefunden werden, der einerseits zu einer Kostenbegrenzung führt, andererseits das Angebot nicht zu stark einschränkt. Den Anbietern sollte genug Zeit gelassen werden, um die Kosten ihrer Produkte anzupassen. Außerdem sollte eine möglichst einfache Kostenbegrenzung entwickelt werden. Der administrative Aufwand sollte für die Anbieter so gering wie möglich gehalten werden. Eingeschränkter Absatz: Es könnte auch dazu kommen, dass Produkte weniger angeboten werden. Als Altersvorsorgeverträge im Jahr 2002 durch das Altersvermögensgesetz213 eingeführt wurden, mussten die Abschlusskosten von Altersvorsorgeverträgen noch gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt werden.214 Dies hatte dazu geführt, dass Versicherungen ihren Vertrieben keine Abschlussprovisionen in der Höhe zahlen konnten, wie sie bei nicht geförderten Produkten üblich waren. Die Folge war, dass Altersvorsorgeverträge nicht im erhofften Maß verkauft wurden. Das Ziel des Gesetzgebers wurde verfehlt. Das hatte dazu geführt, dass mit dem Alterseinkünftegesetz215 ab 2005 die Verteilung der Abschlusskosten auf fünf Jahre verringert wurde. Dadurch wurden die Anreize zum Vertrieb von Altersvorsorgeverträgen und nicht geförderten Produkten angeglichen und Altersvorsorgeverträge wurden verkauft.216 Jede Beschränkung der Abschlusskosten könnte eine ähnliche Wirkung haben wie die Verteilung der Abschlusskosten auf zehn Jahre bei Einführung der Altersvorsorgeverträge. Wenn staatlich geförderte Produkte nicht vertrieben würden, widerspräche dies deren Zweck. Dieses Risiko könnte man wie folgt begrenzen: Einmalige Abschlusskosten sollten grundsätzlich nicht ganz verboten und nicht übermäßig eingeschränkt werden. Damit sollte erreicht werden, dass der Vertrieb weiterhin ein Interesse daran hat, staatlich geförderte Vorsorgeprodukte neben ungeförderten anzubieten. 213 BGBl. I 2001, S. 1310, Art. 6 und 7. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG a. F. 215 BGBl. I 2004, S. 1427, Art. 7 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd. 216 Während bis 2004 wenig Verträge abgeschlossen wurden (2002: 3,37 Millionen, 2003: 3,92 Millionen, 2004: 4,19 Millionen), stiegt der Bestand nach Kürzung des Verteilungszeitraums auf 5 Jahre stark an (2005: 5,63 Millionen, 2006: 8,05 Millionen, 2007: 10,76 Millionen, 2008: 12,35 Millionen), BMAS (2014). 214 56 Umgehungen und Regulierungsaufwand: Anbieter könnten versuchen, die Kostenbegrenzung durch trickreiche Gestaltungen zu umgehen. Solche Entwicklungen waren in Großbritannien festzustellen, als dort bei den sogenannten Stakeholder Pensions eine Kostenobergrenze eingeführt wurde.217 Sie beträgt 1,5 Prozent jährlich bezogen auf das Guthaben, bei Laufzeiten über 10 Jahren nur 1,0 Prozent.218 Dort entwickelten die Anbieter ständig neue Produkte mit dem einzigen Ziel, die gesetzlichen Vorgaben zu umgehen. Dies führte zu einem „ressourcenaufwendigen Regulierungswettlauf“.219 Dieses Risiko wird umso größer, je niedriger die zulässigen Höchstkosten sind. Auch vor dem Hintergrund dieses Risikos sollte die Kostenobergrenze so gewählt werden, dass es sich für Anbieter nicht lohnt, neue Produkte mit trickreichen Kostengestaltungen zu entwickeln. Außerdem sollten Umgehungen untersagt werden. Umdeckungen: Wenn die Kosten, insbesondere die Abschlusskosten, zu stark begrenzt werden, könnte es zu einem negativen Effekt kommen: Vermittler könnten ihre gesunkenen Einnahmen kompensieren, indem sie Kunden von staatlich geförderten Produkten mit Kostenobergrenze abraten und stattdessen Produkte ohne Kostenobergrenze verkaufen. Damit hätten Kunden gleich doppelt verloren: Sie würden künftig in ein nicht gefördertes Produkt einzahlen, die Förderung verlieren und erneute Abschlussgebühren zahlen. Diese Entwicklung hat sich in Großbritannien gezeigt, nachdem Kostenobergrenzen eingeführt wurden.220 Zu starke Begrenzungen, insbesondere der Abschlusskosten, würden zu einem erheblichen Umbruch im Vermittlermarkt führen. Vermittler wären faktisch gezwungen, Produkte mit höheren Kosten zu verkaufen, um die Einnahmenausfälle aufgrund der Kostenbegrenzung zu kompensieren. Die Kostenobergrenze, auch in Bezug auf die Abschlusskosten, sollte mit Bedacht gewählt werden und nicht zu stark einschneidenden Provisionskürzungen bei Vermittlern führen. Keine Kostendämpfung: Ein weiteres Risiko liegt darin, dass die Kostenbegrenzung nicht zum gewünschten Effekt führt, sondern umgekehrt die Obergrenze zum Orientierungspunkt für Anbieter wird. Wenn die Kostenobergrenze zu hoch gesetzt würde, könnten sich kostengünstige Anbieter an der Obergrenze orientieren und die Kosten erhöhen. Bei Gebührenobergrenzen für Roaming-Leistungen im Mobilfunk innerhalb der EU wurde dieser Effekt festgestellt: „Diese Daten lassen vielmehr erkennen, dass die Endkunden- und Großkundenpreise allesamt auf den 217 Willert (2011), S. 3. Nr. 14 Stakeholder Pension Schemes Regulations 2000; Cazalet (2006), S. 27; Britische Regierung (2014). 219 Willert (2011), S. 3. 220 Cazalet (2006), S. 37, 38, 16; Willert (2011), S. 3. 218 57 oder nahe den durch die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 festgelegten Preisobergrenzen liegen und dass unterhalb dieser Preisgrenzen nur wenig Wettbewerb stattfindet“.221 Eine Obergrenze könnte insbesondere dann marktbildenden Charakter haben, wenn der Markt in diesem Bereich nicht oder nicht gut funktioniert und wenn die Obergrenze über dem derzeitigen Mittelwert liegt.222 Das Risiko, dass sich Anbieter an der Kostenobergrenze orientieren, ist gegeben. Es ist schwer vorherzusehen, wie groß dieses Risiko ist und ob es sich verwirklicht. Auch heute gibt es unterschiedliche Strategien bei Altersvorsorgeprodukten. Es gibt zum Beispiel Direktanbieter, die auf einmalige Abschlusskosten verzichten, während andere mit Vermittlern zusammenarbeiten und einmalige Abschlusskosten erheben. Es gibt heute auch günstigere und teurere Produkte. Wenn die sehr teuren Produkte begrenzt werden, muss das nicht bedeuten, dass die Kosten der günstigen Produkte nach oben anpasst werden. Das könnten die Anbieter auch heute schon, tun sie aber nicht. Je besser die Gesamtkosten vergleichbar sind, desto größer ist der Druck auf die Anbieter, günstiger zu kalkulieren. Wenn keine Kostentransparenz gegeben wäre oder der Anbieterwechsel eingeschränkt wäre, bestünde eine größere Gefahr, dass sich Anbieter an der Obergrenze orientieren. Möchte man dieses Risiko dennoch vermeiden, sollte zunächst sichergestellt sein, dass mit den bisherigen Regelungen Kostentransparenz hergestellt wird, damit der Wettbewerb funktioniert.223 Dann sollte beobachtet werden, wie die Transparenzvorgaben auf die Höhe der Kosten wirken. Wenn die Kosten insgesamt heruntergehen, könnte die Notwendigkeit eines Kostendeckels, an dessen Höhe sich Anbieter orientieren könnten, entfallen. Sollte dennoch eine Kostenbegrenzung, insbesondere aus politischen Erwägungen, eingeführt werden, wäre das Risiko, dass sich Anbieter an der Kostenobergrenze orientieren, geringer; denn der Markt sollte funktionieren. Dennoch sollte die Entwicklung beobachtet werden. Sollte sich ein Trend abzeichnen, dass sich Anbieter an der Obergrenze orientieren, sollte gegengesteuert werden. Insbesondere sollte dann die Kostenobergrenze herabgesetzt werden. Schließlich sollte sich die Kostenobergrenze am Marktmittel orientieren. Wenn dieses Vorgehen von Beginn an kommuniziert würde, könnten sich die Anbieter darauf einrichten und sich nicht an der Obergrenze 221 Erwägungsgrund Nr. 6 der Verordnung (EG) Nr. 544/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, ABl. EU L 167/12 vom 29.06.2009. 222 Für Zins-Obergrenzen: iff und ZEW (2012), S. 169 f. 223 Vgl. oben 3.1. 58 orientieren. Wenn das beschriebene Vorgehen beachtet wird, sollte die Kostenobergrenze kein Orientierungspunkt für die Kostenkalkulation aller Anbieter sein. Verunsicherung: Eine nicht ausgewogene, nicht den Besonderheiten einzelner Produkte Rechnung tragende oder eine Anbieter ungleichbehandelnde Kostenobergrenze könnte dazu führen, dass sich Anbieter ungerecht behandelt fühlen. Dann könnten sie nicht nur ihre Produkte vom Markt nehmen, sondern auch gegen die Kostenobergrenze klagen. Das könnte das Vertrauen in staatlich geförderte Produkte belasten und die Nachfrage beeinträchtigen. Dieses Risiko kann begrenzt werden, indem eine ausgewogene Lösung gefunden wird. Die Kostenobergrenze sollte alle Anbieter und Produkte grundsätzlich gleich behandeln. Kein Produkt und keine Anbietergruppe sollte bevorzugt werden. Dennoch sollte die Regelung die Besonderheiten einzelner Produktarten berücksichtigen, wo es erforderlich ist. Aufwand und Kosten: Eine Kostenobergrenze führt ihrerseits zu neuen Kosten und Aufwänden. Unternehmen müssen neue Produkte kalkulieren, die abweichen von ungeförderten Produkten. Die Entwicklung und Verwaltung dieser neuen Produkte bereitet zusätzlichen Aufwand. Auch bei der Zertifizierung müsste die Einhaltung der Kostenobergrenze nachgewiesen werden, was mit Aufwand verbunden wäre. Wenn bei Vertragsende Belege gefordert werden, ob die Kostenobergrenze tatsächlich eingehalten wurde, entsteht Aufwand. Unternehmen werden diese Aufwände in Form von Kosten auf die Kunden umlegen. Wenn die Aufwände zu groß wären und zu hohe Kosten erfordern würden, würden die Unternehmen kein Produkt mehr anbieten. Auch den Staat treffen Pflichten, die zu Ausgaben führen. Eine Stelle müsste mit der Überwachung beauftragt werden. Im Rahmen der Zertifizierung müsste geprüft werden, ob die Kostenobergrenzen eingehalten werden. Außerdem müssten laufende Stichproben gemacht werden, um die laufende Einhaltung der Obergrenzen zu prüfen. Dazu müsste die Überwachungsstelle qualifiziertes Personal einstellen. Entweder würden die Einrichtungs- und laufenden Kosten für die Überwachungsstelle aus Steuermitteln finanziert oder auf die Unternehmen umgelegt. Im zuletzt genannten Fall würde das die von den Kunden zu tragenden Produktkosten erhöhen. Die Einführung einer Kostenobergrenze könnte also den gegenteiligen Effekt verursachen, denn sie lässt in jedem Fall neue Kosten entstehen. Diese kann man nur vermeiden, wenn man die Kosten nicht begrenzt, sondern auf Kostendämpfung durch Kostentransparenz setzt. Wenn die Kosten begrenzt werden, sollte auf Folgendes geachtet werden: Die Maßnahmen sollten 59 einfach und effizient sein, damit ein möglichst geringer Aufwand bei den Anbietern und dem Staat verursacht wird. 3.5 Anforderungen an eine produktübergreifende Kostenbegrenzungsregelung Um die Chancen einer Kostenbegrenzung realisieren zu können und gleichzeitig die möglichen Risiken zu begrenzen, sollte die Kostenobergrenze folgende Anforderungen erfüllen: Grundsätzlich sollten alle Anbieter gleich behandelt werden. Es sollten keine Kosten bei einem Anbieter begrenzt werden, bei einem anderen nicht. Dennoch sollten produktspezifische Besonderheiten berücksichtigt werden, wo es erforderlich ist. Das sollte aber nicht dazu führen, dass Anbieter ungleich behandelt werden. Die Regelung sollte so einfach wie möglich sein. Die Kostenobergrenze sollte möglichst zu keinem oder geringen administrativen Mehraufwand bei den Anbietern führen. Die Kostenobergrenze sollte angemessen sein in dem Sinn, dass sie einerseits zu einer Kostendämpfung beitragen sollte, andererseits das Produktangebot nicht zu stark einschränken sollte. Eine gewisse Einschränkung des Angebots wäre hinnehmbar. Ein funktionierender Wettbewerb müsste aber gewährleistet bleiben. Außerdem sollte im Interesse der Kunden das Angebot im Hinblick auf unterschiedliche Produktarten erhalten bleiben. Ein Orientierungspunkt für die Höhe der Beschränkung ist der Marktdurchschnitt der Kosten. Den Anbietern sollte genügend Zeit gelassen werden, um die Kostenobergrenze umzusetzen. Um den gewünschten Kostendämpfungseffekt zu erreichen, müssten alle am Markt angebotenen Produkte erfasst werden, nicht nur neu zertifizierte. Da alle Produkte neu berechnet werden müssten, sollten die Anbieter ab Inkrafttreten des Gesetzes zumindest ein Jahr Zeit für die Anpassung haben. Das ist ein Zeitraum, in dem Versicherer regelmäßig ihre Tarife neu kalkulieren, wenn der Rechnungszins abgesenkt wird. Auch die Anpassung der Kosten sollte in diesem Zeitraum bei Versicherern und bei allen anderen Anbietern zu bewältigen sein. Die Entwicklung der Kosten sollte von Anfang an beobachtet und belegt werden. Es sollte von Beginn an kommuniziert werden, dass die Obergrenze weiter herabgesetzt würde, wenn sich der gewünschte Dämpfungseffekt nicht einstellt. 60 Alle Vorgaben werden nicht gleichzeitig einzuhalten sein. Es sollte nach Zielen priorisiert werden. So steht das Ziel einer einfachen Regelung unter Umständen dem Ziel entgegen, den Besonderheiten einzelner Produktarten Rechnung zu tragen. Einige Kosten könnten gezielt stärker begrenzt werden als andere, um bestimmten Verbraucherinteressen gerecht zu werden. Die unterschiedlichen Ziele sind bei der Festlegung der Kostenobergrenzen zu berücksichtigen.224 224 Dazu Kapitel 6. 61 4 Diskussion der in einer Kostenbegrenzung zu berücksichtigenden Kosten Im Kapitel 2.5 haben wir Kosten bei Altersvorsorgeprodukten eingeteilt und für alle Altersvorsorge- und Basisrentenverträge erläutert. Im Folgenden diskutieren wir, welche Kosten bei einer Kostenbegrenzung berücksichtigt werden sollten. 4.1 Abschluss- und Vertriebskosten Gerade Abschluss- und Vertriebskosten stehen immer wieder in der Kritik, weil sie kündigende Sparer zum Teil stark belasten.225 Aus diesem Grund sind Abschluss- und Vertriebskosten die erste Kostenart, an die im Hinblick auf eine Begrenzung zu denken ist. Sie sind eine wichtige Finanzierungsquelle der Anbieter, insbesondere im Hinblick auf den Vertrieb, und damit Kosten im engen Sinn. Außerdem werden sie schon heute ausgewiesen, sind also leicht zu erfassen. Zu berücksichtigen wird sein, dass sich Produktarten und einzelne Produkte einer Produktart hinsichtlich der Höhe der Abschluss- und Vertriebskosten unterscheiden. Im Fall einer Übertragung des gebildeten Kapitals auf einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag gibt es schon eine Kostenbegrenzung: Der Anbieter des neuen Altersvorsorgevertrags darf höchstens 50 Prozent des übertragenen und zum Zeitpunkt der Übertragung geförderten Kapitals berücksichtigen, wenn er Abschluss- und Vertriebskosten berechnet.226 Alle Formen der oben227 dargestellten Abschluss- und Vertriebskosten sollten angesichts ihrer Bedeutung in einem Kostendeckel berücksichtigt werden. Das sind: Abschluss- und Vertriebskosten bei Rentenversicherungen und Fondssparplänen in der Ansparphase: diejenigen, die bei laufenden Beiträgen gleichmäßig verteilt über fünf Jahre erhoben werden, auch wenn sie nicht als Abschluss- und Vertriebskosten bezeichnet werden, und diejenigen, die bei Einmalbeiträgen sofort entnommen werden. Abschluss- und Vertriebskosten bei Bausparverträgen in der Anspar-/Darlehensphase: als Prozentsatz auf die Bausparsumme und den Darlehensbetrag. Abschluss- und Vertriebskosten bei Rentenversicherungen in der Auszahlungsphase: als Prozentsatz auf den Einmalbeitrag. Abschluss- und Vertriebskosten bei weiteren Produktarten: sind unüblich, müssten aber auch in einem Kostendeckel berücksichtigt werden. 225 Kritisch zum Beispiel Kleinlein (2011a), S. 19, 76. Vgl. § 1 Abs. 1 Satz 4 AltZertG. 227 Vgl. 2.5.2. 226 62 4.2 Explizite laufende Kosten Laufende Kosten können einen Großteil der Kosten eines Produkts ausmachen. Das gilt insbesondere für die Gesamtkostenquote bei Investmentfonds. Sie sind wie Abschluss- und Vertriebskosten eine wichtige Finanzierungsquelle der Anbieter, teilweise auch für den Vertrieb, und damit Kosten im engeren Sinn. Außerdem werden explizite laufende Kosten ebenso wie Abschluss- und Vertriebskosten schon heute ausgewiesen, sind also leicht zu erfassen. Produktarten und einzelne Produkte einer Produktart unterscheiden sich zum Teil erheblich hinsichtlich der Höhe der laufenden Verwaltungskosten. Das wird zu berücksichtigen sein. Alle Formen der oben228 dargestellten expliziten laufenden Kosten sollten in einem Kostendeckel berücksichtigt werden. Das sind auf Grundlage des § 2a AltZertG: Laufend erhobene Eurobeträge (Stückkosten) bei allen Produktarten in der Anspar-, Darlehens- und Auszahlungsphase. Laufende Kosten auf die eingezahlten oder vereinbarten Beiträge, insbesondere bei Rentenversicherungen und Fondssparplänen (Ausgabeaufschläge) in der Ansparphase. Laufende Kosten als Prozentsatz der gezahlten Leistung in der Auszahlungsphase. Laufende Kosten auf das gebildete Kapital in der Anspar- und Auszahlungsphase, insbesondere die sogenannten laufenden Kosten aus der wesentlichen Anlegerinformation bei Fondssparplänen und bei Fonds innerhalb fondsgebundener Rentenversicherungen, explizite Gebühren auf das Sicherungsvermögen und das Fondsguthaben bei Rentenversicherungen, explizit vereinbarte Abzüge von Zinssätzen (Zinsmargen) bei Banksparplänen und Genossenschaftsanteilen. 4.3 Zinsmargen Bei Banksparplänen, Bausparverträgen und Darlehen gibt es die Besonderheit, dass sich die Anbieter über Zinsmargen finanzieren.229 Banken und Bausparkassen erheben keine oder niedrige explizite Gebühren auf ihre Altersvorsorgeverträge. Dennoch erzielen die Anbieter Erträge. Sparkassen und Genossenschaftsbanken zahlen Sparern niedrige Zinsen und leihen das Geld, insbesondere als Darlehen, an andere Kunden zu höheren Zinsen aus.230 Die Differenz ist 228 Vgl. 2.5.3. Dazu oben unter 2.5.3.3, 2.5.3.5 und 2.5.3.6. 230 Christians/Gärtner (2014), S. 20. 229 63 die Zinsmarge, mit der Banken Geld verdienen. Dies gilt auch für Bausparverträge, bei denen die Zinsen auf das Guthaben niedriger sind als die Zinsen für das Darlehen. Sofern Banken eine Zinsmarge explizit vereinbaren – in der Regel als jährlicher Prozentsatz, der vom Referenzzinssatz abgezogen wird –, sind dies explizite Kosten, die begrenzt werden können und sollten.231 Es stellt sich nur die Frage, ob der angegebene Referenzzinssatz und damit die explizit vereinbarte Zinsmarge realistisch sind. Wenn bei Banksparplänen keine Zinsmarge explizit vereinbart wird, stellt sich die Frage, wie die dennoch generierten Erträge der Bank erfasst werden können. Dieselbe Frage stellt sich für Bausparverträge, bei denen grundsätzlich keine Zinsmargen explizit ausgewiesen werden. Inwieweit dies für Genossenschaftsanteile und Riester-Darlehen gilt, ist zu prüfen. Ist es erforderlich, Zinsmargen bei einer Kostenbegrenzung zu berücksichtigen? Dafür sprechen folgende Gründe: Es macht keinen Unterschied, ob zum Beispiel ein Investmentfonds eine ausdrücklich vereinbarte und ausgewiesene Gebühr vom Guthaben abzieht oder ob eine Bank dem Kunden von vornherein weniger gutschreibt als sie könnte. Die durch klare Kostenangaben geschaffene Transparenz zum Beispiel bei Fondssparplänen darf nicht zum Nachteil gereichen. Wenn man die Kosten in Form von Zinsmargen bei Banken und Bausparkassen nicht berücksichtigen würde, würden Produkte mit transparenten Kostenausweisen benachteiligt werden. Es ist richtig, dass für den Kunden einzig und allein die Angabe der Effektivrendite zählt, also die Verzinsung der eingezahlten Beiträge, die nach Abzug aller Kosten beim Kunden ankommt.232 Damit kann ein Kunde unterschiedliche Produkte vergleichen, ähnlich wie Darlehen über den effektiven Jahreszins. Aber hier geht es um die Frage, wie man Kosten begrenzen kann und nicht, wie Kunden Produkte am besten vergleichen können. Wenn Kosten begrenzt werden sollen, sollten möglichst alle Kosten erfasst werden. Außerdem sollte es nicht zu Ungleichbehandlungen zwischen einzelnen Produktarten und Anbietern kommen. Aus diesen Gründen ist es erforderlich und unumgänglich, die tatsächliche Zinsmarge bei Banken und Bausparverträgen bei der Kostenbegrenzung zu berücksichtigen. Würde man das nicht machen, gäbe es vermutlich in kürzester Zeit „kostenlose“ Produkte, die eine Kostenbegrenzung umgehen würden. Banken und Bausparkassen müssen auch heute schon keine expliziten Gebühren erheben. Sie können ihre Einnahmen durch Wahl eines sehr 231 232 Vgl. 4.2. Vgl. zum Beispiel Ortmann, Michael (2013a), „natürlicher Kandidat zum Vergleich von Riester-Verträgen in der Ansparphase“ S. 17, zuvor Ortmann, Mark, in: Schwintowski/Brömmelmeyer (2011), §§ 150 bis 171 VVG Rn. 105. 64 niedrigen Referenzzinssatzes erhöhen. Denn Banken können den anfänglichen Vertragszins frei bestimmen; er unterliegt nicht der Inhaltskontrolle durch Gerichte.233 Das bedeutet: Die Bank kann frei entscheiden, ob sie die Verzinsung des Banksparplans zum Beispiel an den Euribor234 drei Monate (0,287 Prozent am 14.02.2014)235 oder an die Umlaufrendite inländischer Inhaberschuldverschreibungen mit einer mittleren Restlaufzeit von über 15 bis 30 Jahren – Monatswerte (2,59 Prozent im Januar 2014)236 knüpft.237 Die Wahl des Referenzzinssatzes muss bisher nichts mit der tatsächlichen Zinsmarge der Bank zu tun haben. Auch Kombinationen verschiedener Referenzzinssätze sind möglich, was allerdings die Nachvollziehbarkeit erschwert. Fondsgesellschaften könnten ebenfalls ausnutzen, wenn Zinsmargen nicht begrenzt würden. Sie könnten zum Beispiel in Zertifikate investieren, bei denen zahlreiche Gestaltungen denkbar sind. Gängig sind Zertifikate, die die Wertentwicklung eines Indexes weitergeben. Angeknüpft wurde in der Vergangenheit zum Beispiel an den Euro Stoxx 50® Index, allerdings in der Ausprägung des Kursindexes, nicht des Performanceindexes. Der Unterschied liegt darin, dass beim Performanceindex die Dividenden wieder angelegt werden, beim Kursindex nicht. Dieser Unterschied machte im Januar 2014 eine Renditedifferenz von 2,68 Prozentpunkte jährlich aus.238 Bei einem Zertifikat auf den Kursindex erhält der Kunde die in diesem Beispiel um 2,68 Prozentpunkte jährlich niedrigere Rendite, während der Emittent des Zertifikats die dem Index zugrunde legenden Aktien hält und die Dividenden für sich behält. Explizite Kosten müssten nicht erhoben werden, da 2,68 Prozent vom Guthaben jährlich eine auskömmliche Marge wären. Ebenso könnten Zertifikate an niedrige Referenzzinssätze anknüpfen und Kunden entsprechend niedrigere Erträge weiterreichen, während der Emittent des Zertifikats sich eine höhere Verzinsung über Swaps einkauft. Im Ergebnis ist es aus Gründen der Gleichbehandlung erforderlich, dass Banken und Bausparkassen eine realistische Zinsmarge angeben, die bei einer Kostenbegrenzung berücksichtigt werden sollte. 233 Vgl. BGH Urteil vom 17.02.2004 (Az. XI ZR 140/03), NJW 2004, 1588; BGH Urteil vom 13.04.2010 (Az. XI ZR 197/09), NJW 2010, 1742 Rn. 16, jeweils m. w. N. 234 Euro Interbank Offered Rate, zur Definition: Bruchner/Krepold, in: Schimansky/Bunte/Lwowski (2011), § 78 Rn. 26. 235 Dreimonats-Euribor (2014). 236 Deutsche Bundesbank (2014a). 237 Rösler/Lang (2006), S. 215 f.: Interbankensatz Euribor soll zulässig sein. 238 Euro Stoxx 50® (2014); Finanztest (2007-07), S. 21 spricht von zwei bis drei Prozent. 65 4.3.1 Banksparpläne Banken sollten daher verpflichtet werden, eine realistische Zinsmarge anzugeben. Dazu ist ebenfalls erforderlich, einen realistischen Referenzzinssatz auszuweisen, von dem die dann explizit vereinbarte Zinsmarge abgezogen wird. Es stellen sich folgende Fragen: Sollte Banken ein bestimmter Referenzzinssatz vorgegeben werden, von dem die Bank dann die erforderliche Zinsmarge abzieht? Oder sollte es den Banken selbst überlassen bleiben, einen realistischen Referenzzinssatz zu wählen und davon die erforderliche – realistische – Zinsmarge abzuziehen? Es gibt Fälle, in denen Banken ein bestimmter Referenzzinssatz für die Berechnung vorgegeben wird: Wenn die Vereinbarung eines Referenzzinssatzes unwirksam ist und dieser unwirksame Referenzzinssatz im Wege ergänzender Vertragsauslegung durch einen passenden ersetzt werden soll. In diesem Fall verlangt die Rechtsprechung, dass „unter den Bezugsgrößen des Kapitalmarktes diejenige oder eine Kombination derjenigen auszuwählen“ ist, „die dem konkreten Geschäft möglichst nahe kommen.“239 Gerichte stellen also richtigerweise auf die Kundensicht ab, weil es bei unwirksamen Zinsvereinbarungen darum geht, diejenige Verzinsung zu ermitteln, die der Kunde bei wirksamer Vereinbarung hätte erhalten können. Dieser Ansatz passt nicht für den hier verfolgten Zweck. Der realistische Referenzzinssatz, mittels dessen eine realistische Zinsmarge abgebildet werden kann, hängt davon ab, wie Banken ihre Geschäfte kalkulieren. Banken können ihre Margen mit Hilfe verschiedener Methoden berechnen. Die Marktzinsmethode ist am weitesten verbreitet.240 Dabei wird – sehr vereinfacht dargestellt – das konkrete Kundengeschäft mit einem Alternativgeschäft auf derselben Bilanzseite am Geld- und Kapitalmarkt verglichen.241 Die Marge der Bank ergibt sich aus dem Zins für das Alternativprodukt abzüglich des Effektivzinses des Produkts, der an den Kunden gezahlt wird.242 Beispiel:243 Ein Kunde legt 100.000 Euro für ein Jahr zu 4 Prozent jährlichem Zins an. Wenn die Bank denselben Betrag für dieselbe Laufzeit am Geld- und Kapitalmarkt aufnehmen würde, 239 BGH Urteil vom 13.04.2010 (Az. XI ZR 197/09), NJW 2010, 1742, 1743 Rn. 21 m. w. N. Vgl. auch BGH Urteil vom 17.02.2004 (Az. XI ZR 140/03), NJW 2004, 1588, 1589 f. und Rösler/Lang (2006), S. 215. Auch wenn die Wahl eines geeigneten Referenzzinssatzes schwierig ist, ist sie den Banken doch zuzumuten, BGH Urteil vom 17.02.2004 (Az. XI ZR 140/03), NJW 2004, 1588, 1589 f. 240 Becker/Peppmeier (2013), S. 531. 241 Becker/Peppmeier (2013), S. 532. 242 Sievi (1999), S. 31. 243 Nach Becker/Peppmeier (2013), S. 532. 66 würde sie 4,5 Prozent bezahlen. Die Marge für die Kundeneinlage beträgt demnach 0,5 Prozentpunkte. Voraussetzung dafür, dass die Marge auf diesem Weg berechnet werden kann, ist, dass das Alternativgeschäft in Laufzeit, Zinsanpassung, Volumen und Währung vergleichbar ist.244 Banksparpläne unterscheiden sich aber in einigen Punkten von befristeten Einmalanlagen: Kunden zahlen das Geld nicht einmalig, sondern regelmäßig ein. Außerdem sind die Laufzeiten unterschiedlich. Schließlich weiß die Bank im Voraus nicht, wie lange das Geld bei der Bank bleibt, weil Kunden das Guthaben mit einer Frist von drei Monaten abziehen können.245 Bei Banksparplänen gibt es also kein direktes Alternativgeschäft am Geld- und Kapitalmarkt. Um den Deckungsbeitrag auf Grundlage der Marktzinsmethode auszurechnen, müssen Banken daher einen Marktzins wählen, der einer alternativen Refinanzierung anstelle der Banksparpläne nahe kommt. Die Wahl des Referenzzinssatzes zur Refinanzierung am Geld- und Kapitalmarkt hängt unter anderem davon ab, welchen Zins der Kunde erhalten soll. Bei Banksparplänen kann zum Beispiel eine Bindung an einen Kunden-Referenzzins erfolgen, die über eine Zinsanpassungsperiode hinausgeht.246 Die Koppelung zum Beispiel an die Umlaufrendite zehnjähriger Bundeswertpapiere ist aus Kundensicht einfach und verständlich; aus Bankensicht sei eine solche Regelung nicht empfehlenswert, weil dann ein „unkalkulierbares systematisches Zinsänderungsrisiko“ bestünde.247 Das Risiko für die Bank steigt mit der Länge des gewählten Kunden-Referenzzinssatzes.248 Banken wollen aber die Zinsmarge verstetigen; die Zinsmarge soll möglichst unabhängig von Zinsschwankungen am Markt sein.249 Denn die Kalkulation soll nicht zu zufälligen Gewinnen oder Verlusten führen, nur weil sich der Marktzins ändert. Daher versuchen Banken einen Mix aus Geld- und Kapitalmarktzinsen (GKM-Mix) zu finden, der zu einer 244 Becker/Peppmeier (2013), S. 532. Vgl. § 1 Abs. 1 Satz Nr. 10 Buchstabe b AltZertG. 246 Eine übliche Vertragsformulierung für ein solches Finanzprodukt lautet: „Der Zins wird vierteljährlich am… an die Umlaufrendite für Bundeswertpapiere angepasst“, Sievi/Wegner (2010), S. 510. 247 Sievi/Wegner (2010), S. 512. 248 Sievi/Wegner (2010), S. 512. 249 Sievi (1999), S. 32. 245 67 Marge führt, die möglichst von der Entwicklung des Marktzinses unabhängig ist.250 Dies ermöglichen GKM-Mixe auf Basis gleitender Durchschnittszinsen.251 Auf der Kundenseite eignen sich daher für variable Verzinsungen Bindungen an einen Gleitzins oder eine Mischung aus Gleitzinsen.252 Der GKM-Mix sollte auch das Kundenverhalten und damit die Entwicklung der Liquidität beziehungsweise des Anlagevolumens möglichst genau widerspiegeln.253 Dazu werden Banken zunächst die durchschnittliche Vertragsdauer der Altersvorsorgeverträge in Form von Banksparplänen auf Grundlage eigener Erfahrungswerte aus dem Kundenbestand ermitteln. Hier kann es Unterschiede zwischen einzelnen Banken geben. Denkbar ist, dass Banken im ländlichen Bereich auf „trägere“, also weniger wechselfreudige Kunden treffen als Banken in Städten.254 Darauf aufbauend bestimmen Banken einen GKM-Mix auf Basis gleitender Durchschnittszinsen – eine Kombination aus Referenzzinsen des Geld- und Kapitalmarkts. Dieser GKM-Mix spiegelt die durchschnittliche Laufzeit der Verträge auf Grundlage des Kundenverhaltens wider und bildet eine sinnvolle alternative Refinanzierung über den Geld- und Kapitalmarkt ab. Der GKM-Mix ist Ausgangspunkt für die Ermittlung der Brutto-Zinsmarge. Die Bank kalkuliert im nächsten Schritt, welche Zinsmarge sie benötigt, um die kalkulatorischen Kosten zu decken. In den kalkulatorischen Kosten sind insbesondere die Standard-Einzelkosten enthalten.255 Der Referenzzinssatz für den Kunden wird nun so ausgewählt, dass sich aus der Differenz zwischen dem GKM-Mix und dem Kunden-Referenzzinssatz die Brutto-Zinsmarge ergibt, aus der sich die Bank finanziert. Stehen GKM-Mix und der Kunden-Referenzzinssatz fest, kann in der Bank zu jeder Zeit auf Knopfdruck der Deckungsbeitrag ermittelt werden. Um Deckungsbeiträge zu berechnen, nutzen Banken entsprechende Programme. Zum Beispiel soll die Software VR-Control® nach eigenen Angaben in fast allen Kreditgenossenschaften die Grundlage für das Bankcontrolling bilden.256 Mit ihnen können Banken den Deckungsbeitrag jedes einzelnen Geschäfts über die ganze Bank, ein Profitcenter oder einen Berater berechnen. Insbesondere ist es auch 250 Sievi (1999), S. 32; Sievi/Wegner (2010), S. 510. Ausführlich zu gleitenden Durchschnittszinsen: Sievi (1999), S. 31 f. 252 Eine beispielhafte Formulierung für diese Produktart lautet: „Der Startzins beträgt z Prozent und wird vierteljährlich angepasst. Referenzzins für die Anpassung ist die Mischung aus 30 % gleitend 3-Monatszins und 70 % gleitend 10- Jahreszins”, Sievi/Wegner (2010), S. 510. 253 Sievi/Wegner (2010), S. 513. 254 Sievi/Wegner/Zühldorf (2007), S. 193 („Mischungsvereinheitlichung?“). 255 Die Standard-Einzelkosten errechnen sich aus den Arbeitsvorgängen wie Beratung, Antrag bearbeiten, Vertrag erstellen, Pflegeaufwand und Kontolöschung. Für diese gibt es jeweils Zeiteinheiten und Kostensätze. 256 Geno Bank Consult (2014). Andere Beispiele für Programme sind CBS (2014) oder ic.profit-view (2014). 251 68 möglich, den Deckungsbeitrag des Sektors Altersvorsorgeverträge in Form von Banksparplänen oder auch den konkreten Deckungsbeitrag eines einzelnen Banksparplans auszurechnen. Banken wählen also selbst einen passenden Referenzzinssatz (GKM-Mix) aus, um die Profitabilität einzelner Produkte zu kalkulieren. Sowohl der GKM-Mix als auch die Brutto-Zinsmarge sollten daher bei jedem Institut vorliegen. Daher sollten Banken verpflichtet werden, den selbst gewählten Referenzzinssatz (GKM-Mix) für das Alternativgeschäft auszuweisen. Dieser sollte gleichzeitig der Kunden-Referenzzinssatz sein. Davon sollten Banken wie teilweise schon heute die Brutto-Zinsmarge abziehen, die zwischen Bank und Sparer dann explizit vereinbart werden sollte. Die Brutto-Zinsmarge sollte dann bei der Kostenbegrenzung berücksichtigt werden. Damit eine Überwachungsstelle prüfen kann, ob der GKM-Mix realistisch ist, sollte sie Einblick in die Deckungsbeitragsrechnung nehmen dürfen. Diese Vorgaben sind sinnvoller, als Banken einen festen Referenzzinssatz vorzugeben und sie von diesem ausgehend die Zinsmarge berechnen zu lassen. Würde man Banken einen einheitlichen Referenzzinssatz vorgeben, würde das unterschiedliche Sparverhalten bei den Banken nicht berücksichtigt. Außerdem könnte die Vorgabe eines Referenzzinssatzes zu unkalkulierbaren systematischen Zinsänderungsrisiken führen. Dies wiederum könnte Banken unter Umständen davon abhalten, weiterhin Banksparpläne anzubieten. Daher sollte jede Bank einen eigenen, realistischen Referenzzinssatz für Alternativgeschäfte auswählen dürfen. Ein fest vorgegebener Referenzzinssatz würde zwar die Überprüfung des gewählten Referenzzinssatzes entbehrlich machen. Er würde aber zu stark in die Kalkulation der Banken eingreifen. Der hier vorgeschlagene Weg baut dagegen auf Vorhandenem auf und lässt Banken die nötigen Kalkulationsfreiräume. Die Banken sollten aber gegenüber einer Überwachungsstelle belegen können, warum der gewählte Referenzzinssatz als alternative Refinanzierung der konkreten Bank gewählt wurde. Weil der hier gemachte Vorschlag auf Vorhandenem aufbaut, erscheint der zusätzliche Aufwand für die Banken überschaubar. Sowohl den Referenzzinssatz für Alternativanlagen als auch die Brutto-Zinsmarge ermitteln Banken für die Deckungsbeitragsrechnung. Beides zu veröffentlichen sollte keinen bedeutenden Aufwand bereiten und schon gar nicht das Geschäftsmodell des Altersvorsorgevertrags in Form eines Banksparplans gefährden. Die möglicherweise erforderlich werdenden Prüfungen bereiten zwar zusätzlichen Aufwand. Banken sind aber vertraut mit Prüfungen im Rahmen der Bankenaufsicht. Der durch Prüfungen anfallende zusätzliche Aufwand erscheint daher vertretbar und sollte das Geschäftsmodell nicht gefährden. 69 Auch der mögliche Einwand, dass sich Volks- und Raiffeisenbanken sowie Sparkassen nicht direkt am Geld- und Kapitalmarkt finanzieren, trägt nicht. Diese Institute legen überschüssige Anlagen bei ihren jeweiligen Zentralinstituten an oder erhalten Liquidität von diesen. Das sind die DekaBank bei den Sparkassen und die DZ Bank sowie WGZ-Bank bei den Genossenschaftsbanken. Dennoch kalkulieren auch kleine Sparkassen sowie Volks- und Raiffeisenbanken die Deckungsbeiträge ihrer Geschäfte. Dazu werden Marktzinsen für alternative Finanzierungen herangezogen, ohne dass tatsächlich eine solche Finanzierung erfolgt. Beide von der Bank gewählten Referenzzinssätze sollten aus einer öffentlich zugänglichen und für Bank und Kunde überprüfbaren Quelle stammen. Das entspricht dem Gedanken des § 675g Abs. 3 Satz 2 BGB. Auch die Rechtsprechung verlangt dies, wenn im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung ein passender Referenzzinssatz gefunden werden soll, der den unwirksamen Referenzzinssatz eines Banksparplans ersetzen soll.257 Fazit: Banken sollte kein Referenzzinssatz vorgegeben werden, da jede Bank die Besonderheiten der jeweiligen Kundenstruktur berücksichtigen sollte. Insbesondere sollte sich die durchschnittliche Laufzeit der Verträge im Referenzzinssatz für die Refinanzierung widerspiegeln. Banken sollten verpflichtet werden, den Brutto-Referenzzinssatz (GKM-Mix für Deckungsbeitragsrechnung) auszuweisen und daraus resultierend die Brutto-Zinsmarge anzugeben. Die Brutto-Zinsmarge bleibt über die Vertragsdauer konstant, während sich der Referenzzinssatz ändern kann. Die Brutto-Zinsmarge kann dann begrenzt werden. Banken sollten die Wahl des Brutto-Referenzzinssatzes gegenüber einer Überwachungsstelle begründen und belegen können. Die Überwachungsstelle sollte berechtigt sein, die Deckungsbeitragsrechnung, aus der sich der Brutto-Referenzzinssatz ergibt, zu überprüfen und die Wahl des Brutto-Referenzzinssatzes zu beanstanden. Die Referenzzinssätze sollten aus einer öffentlich zugänglichen und für Bank und Kunde überprüfbaren Quelle stammen. Diese Vorgaben erscheinen notwendig. Mit ihnen kann weitestgehend sichergestellt werden, dass Banken mit anderen Anbietern gleichbehandelt werden im Hinblick auf die Transparenz 257 Vgl. BGH Urteil vom 13.04.2010 (Az. XI ZR 197/09), NJW 2010, 1742, 1743 Rn. 21; Rösler/Lang (2006), S. 215. 70 der Kosten einerseits und die Begrenzung der Kosten andererseits. Diese Vorgaben belasten die Banken auch nicht mehr als notwendig. Banken können den Referenzzinssatz weiterhin individuell festlegen und somit die Besonderheiten der jeweiligen Bank berücksichtigen. Der zusätzliche Aufwand beim Ausweis und bei eventuellen Prüfungen durch die Überwachungsstelle erscheint gerechtfertigt, um eine Gleichbehandlung der verschiedenen Anbieter sicherzustellen. 4.3.2 Bausparverträge ohne Sofortfinanzierung Bei Bausparverträgen erfährt der Kunde nur Guthaben- und Darlehenszinsen. Eine Zinsmarge wird nicht angegeben. Wie Banken leben aber auch Bausparkassen von der Differenz zwischen niedrigerem Guthaben- und höherem Darlehenszins. Es entstehen dem Kunden also Kosten, die er bisher nicht erkennen kann. Aus denselben Gründen wie bei Banksparplänen sollten Bausparkassen daher bei Riester-Bausparverträgen ohne Sofortfinanzierung258 verpflichtet werden, eine realistische Zinsmarge anzugeben. Für die Berechnung der Zinsmarge kommen im Wesentlichen zwei Wege in Betracht: entweder das Marktzinsmodell, wie gerade bei den Banksparplänen dargestellt,259 oder die tatsächliche Zinsspanne bei Riester-Bausparverträgen. Beim Marktzinsmodell vergleicht man die Verzinsung des Guthabens mit einer alternativen Refinanzierung am Geld- und Kapitalmarkt. Außerdem müsste die Darlehensseite mit einem alternativen Anlageprodukt am Geld- und Kapitalmarkt verglichen werden. Als Vergleichsanlage könnten Schuldverschreibungen herangezogen werden. Über die dürfen sich Bausparkassen refinanzieren,260 auch wenn sich Bausparkassen in erster Linie über Kundeneinlagen refinanzieren. Als Referenzzinssatz bietet sich folgende von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Zahlenreihe an: BBK01.WU 8608: Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Mittlere Restlaufzeit von über 9 bis einschließlich 10 Jahren/Monatswerte.261 Die durchschnittliche Restlaufzeit von bis zu 10 Jahren sollte der durchschnittlichen Anlagedauer bei Bausparverträgen bis zur Zuteilung des Bauspardarlehens nahekommen. Wie bei Banken kann die Zinsmarge nach der Marktzinsmethode aus der Differenz zwischen dem Zinssatz des Alternativgeschäfts am Geld- und Kapitalmarkt und dem Guthabenzins berechnet werden. 258 Zu Riester-Bausparverträgen mit Sofort-Finanzierung unter 4.3.3. Vgl. 4.3.1. 260 Vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c BauSparkG. 261 Deutsche Bundesbank (2014b). 259 71 Die realistische Zinsmarge kann aber auch wie folgt einfacher berechnet werden. Zunächst müssten zwei durchschnittliche Verzinsungen ausgerechnet werden: die durchschnittliche Verzinsung aller ausgereichten Riester-Bauspardarlehen sowie die durchschnittliche Verzinsung aller Riester-Guthaben. Zieht man die durchschnittliche Verzinsung der Riester-Guthaben von derjenigen der Riester-Bauspardarlehen ab, erhält man die realistische Zinsmarge. Diese Zinsmarge sollte künftig verpflichtend ausgewiesen werden. Die Überwachungsstelle sollte berechtigt werden, die Berechnung dieser Zinsmarge zu überprüfen. Außerdem kann die Überwachungsstelle die oben genannte Zeitreihe der Bundesbank als Leit-Referenzzins heranziehen. Diese Herangehensweise bietet einige Vorteile. Die Berechnung der tatsächlichen Zinsmarge ist einfach. Es entsteht daher nur geringer zusätzlicher Aufwand im Hinblick auf die Veröffentlichung und eventuelle Prüfungen durch die Überwachungsstelle. Dieser Mehraufwand erscheint aber gerechtfertigt im Hinblick auf eine Gleichbehandlung aller Anbieter bei der Kostenbegrenzung. Die so berechnete Zinsmarge kann für Bausparverträge verwendet werden, bei denen das Bauspardarlehen in Anspruch genommen wird und bei solchen, bei denen das Bauspardarlehen nicht in Anspruch genommen wird. Denn die Zinsmarge der Bausparkasse ist in beiden Fällen dieselbe, weil nicht auf den konkreten Vertrag abgestellt wird. Da im Voraus nicht bekannt ist, ob ein Bausparer das Bauspardarlehen in Anspruch nimmt oder nicht, kann nur die tatsächliche Zinsmarge der Bausparkasse herangezogen werden. Außerdem ist bei dieser Herangehensweise unerheblich, ob das Bauspardarlehen für den Kunden vorteilhaft ist oder nicht. Das entscheidet sich nämlich erst zum Zeitpunkt der möglichen Inanspruchnahme. Nur wenn der Bausparer zu diesem Zeitpunkt kein günstigeres Darlehen am Markt erhält, wird er von seiner Option auf ein Bauspardarlehen Gebrauch machen. Ansonsten wird diese Option verfallen und der Bausparvertrag bleibt ein reiner Sparvertrag. Wenn man an die tatsächliche Zinsmarge der Bausparkasse anknüpft, ist die individuelle Option auf ein Bauspardarlehen unerheblich. Fazit: Bausparkassen sollten verpflichtet werden, die tatsächliche Zinsmarge auszuweisen. Dazu müssten zwei durchschnittliche Verzinsungen ausgerechnet werden: Die durchschnittliche Verzinsung aller ausgereichten Riester-Bauspardarlehen sowie die durchschnittliche Verzinsung aller Riester-Guthaben. Die Differenz ist die tatsächliche Zinsmarge. 72 Die Überwachungsstelle sollte berechtigt werden, die Berechnung dieser Zinsmarge zu überprüfen. Außerdem kann die Überwachungsstelle die oben genannte Zeitreihe der Bundesbank als Leit-Referenzzins heranziehen. 4.3.3 Darlehen und Bausparverträge mit Sofortfinanzierung Bei Riester-Darlehen gibt es regelmäßig keine laufenden Kosten. Dennoch verdienen die Anbieter an der internen Zinsspanne: Sie zahlen auf Spareinlagen weniger Zinsen als sie von Darlehensnehmern erhalten. Wie bei Banksparplänen und Bausparverträgen könnte diese interne Zinsmarge auch bei Darlehen zu erfassen und zu begrenzen sein. Bei Darlehen ist der effektive Jahreszins nach § 6 PAngV anzugeben. Dieser enthält neben den Zinsen alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Darlehen anfallenden Kosten. Davon ausgenommen sind insbesondere Kontogebühren.262 Da Kontogebühren bei Riester-Darlehen in der Regel nicht anfallen, erlaubt der effektive Jahreszins einen Vergleich verschiedener Darlehen. Der Markt ist nicht zuletzt wegen zahlreicher Vergleichsplattformen im Internet 263 und den regelmäßigen Veröffentlichungen von Finanztest264 transparent geworden. Der Markt funktioniert. Verbraucher können die günstigsten Angebote auf Basis des effektiven Jahreszinses selbst ermitteln. Der Wettbewerb der Vermittler ist sogar so groß, dass bei den Top-Drei-Vermittlern auf Jahressicht die dritte Nachkommastelle darüber entscheidet, wer am günstigsten war.265 Weil der Markt transparent ist und Kunden das günstigste Darlehen finden können, bedarf es keiner Kostenbegrenzung. Der einzige Grund dafür, eine Kostenbegrenzung einzuführen, könnte in der Gleichbehandlung mit anderen Produkten liegen. Riester-Darlehen unterscheiden sich aber von den meisten anderen Produkten. Bis auf Bausparverträge wird bei allen anderen Produkten Geld für das Alter angespart. Bei Riester-Darlehen erhält dagegen der Kunde Geld, das er verzinst an den Darlehensgeber zurückzahlen muss. Es besteht insofern kein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis. Man könnte darüber nachdenken, den Darlehens-Anbietern wie bei Banksparplänen vorzuschreiben, den Brutto-Referenzzinssatz und damit eine Zinsmarge anzugeben. Diese könnte 262 § 6 Abs. 3 Nr. 3 PAngV. Zum Beispiel: www.fmh.de, www.interhyp.de oder www.drklein.de. 264 In jeder Ausgabe von Finanztest werden am Ende des Hefts aktuelle Darlehenskonditionen dargestellt, zum Beispiel Finanztest (2014-02), S. 92. 265 Hagen (2014) passim. 263 73 man dann begrenzen. Aus den genannten Gründen erscheint dies aber nicht erforderlich, sondern würde den Verwaltungsaufwand und damit die Kosten für die Kunden nur unnötig erhöhen. Dasselbe gilt für Riester-Bausparverträge mit Sofortfinanzierung. Diese sind von Anfang an als Darlehensvertrag einzuordnen. Bei diesen Verträgen muss der gesamt-effektive Jahreszins angegeben werden.266 Dieser berücksichtigt auch die Nachteile, die sich aus der Differenz zwischen dem Darlehenszinssatz für das Sofortdarlehen und dem niedrigeren Guthabenzins ergeben. Insofern eignet sich diese Angabe für den Vergleich der Kosten des gesamten Bausparvertrags. Mit denselben Gründen wie für Riester-Darlehen erscheint daher eine Begrenzung der Zinsmarge nicht erforderlich. Fazit: Die Kosten von Riester-Darlehen sollten nicht begrenzt werden. Bei Riester-Bausparverträgen mit Sofortfinanzierung genügt der Ausweis des gesamt-effektiven Jahreszinses. Darüber hinausgehend sollten Zinsmargen nicht veröffentlicht und begrenzt werden müssen. 4.3.4 Riester-Genossenschaftsanteile Dem Geschäftsguthaben auf die weiteren Geschäftsanteile wird entweder eine Dividende gutgeschrieben oder es wird verzinst.267 Wird eine Dividende gutgeschrieben, richtet sich der Ertrag nach den Gewinnverwendungsbeschlüssen der Generalversammlung und damit nach dem wirtschaftlichen Erfolg der Wohnungsbaugenossenschaft. Dasselbe gilt für die Zinsen. Anlagen in Genossenschaftsanteilen haben eine andere Qualität als reine Spareinlagen. Es sind unternehmerische Beteiligungen.268 Wohnungsbaugenossenschaften finanzieren sich – anders als Banken und Bausparkassen – nicht über eine Zinsspanne. Daher gibt es neben den explizit erhobenen Abzügen von Dividenden oder Zinsen keine implizite Zinsmarge, die zu begrenzen wäre. Dies zeigt sich auch darin, dass die Renditen von Wohnungsbaugenossenschaftsanteilen höher als bei Banksparplänen sind. Der Durchschnitt betrug in Deutschland im Jahr 2013 3,49 Prozent269 gegenüber durchschnittlichen Anfangszinsen bei Banksparplänen von 1,15 Prozent im September 2013.270 266 § 7 Abs. 1 Satz 3 AltZertG a. F. Eine inhaltsgleiche Regelung findet sich in § 4 AltvPIBV-Entwurf. Dies gilt nur für Altersvorsorgeverträge, nicht dagegen für Bausparverträge mit Sofortfinanzierung ohne Riester-Förderung. 267 Vgl. 2.4.7. 268 Vgl. 2.4.7. 269 Vgl. Öko-Test (2013); siehe auch Zinnecker (2013). 270 Vgl. Finanztest (2013-11): Durchschnitt aus den Anfangszinssätzen der dort dargestellten 70 Riester-Banksparpläne. 74 Fazit: Bei Riester-Genossenschaftsanteilen ist keine Zinsmarge zu begrenzen. 4.3.5 Zinsmargen bei anderen Produktarten Bei anderen als den in 4.3 behandelten Produkten haben Zinsmargen aktuell keine Bedeutung. Dies könnte sich ändern, wenn Zinsmargen bei Riester-Banksparplänen und -Bausparverträgen nicht wie hier beschrieben begrenzt werden sollten. Daher sollte einerseits die Begrenzung der Zinsmarge auch für andere Produktarten gelten, selbst wenn die Gestaltungen heute noch nicht bekannt sind. Außerdem sollten Kostengestaltungen zur Umgehung der Begrenzung unterbunden werden. Dazu mehr unter 4.13. 4.4 Transaktionskosten bei Investmentfonds Für Altersvorsorge- und Basisrentenverträge in Form von Fondssparplänen, aber auch in Form von Rentenversicherungen, bei denen Teile des Guthabens in Fonds angelegt werden, können Transaktionskosten im Fondsvermögen von Bedeutung sein. Gemeint sind hier Transaktionskosten, die anfallen, wenn ein Fondsmanager für einen Investmentfonds Wertpapiere oder andere Anlagen kauft oder verkauft. Transaktionskosten werden aus dem Fondsvermögen bezahlt und stellen Gebühren dar, die nicht auf der Ebene jedes einzelnen Anlegers anfallen, sondern auf der Ebene der Fonds. Dennoch tragen Sparer die Transaktionskosten mittelbar. Die Transaktionskosten verringern das Fondsvermögen und damit die Rendite eines jeden Anlegers. Es stellt sich die Frage, ob Transaktionskosten begrenzt werden sollten. Dafür spricht, dass grundsätzlich alle Kosten von einer Kostenbegrenzung erfasst werden sollten. Sparer sollten sich darauf verlassen können, dass eine Kostenobergrenze auch alle Kosten umfasst. Außerdem birgt jede Ausnahme Missbrauchsgefahren. Es gibt aber gewichtige Gründe, die dagegen sprechen, Transaktionskosten im Fondsvermögen zu begrenzen. Transaktionskosten fallen nur an, wenn ein Fondsmanager Anlagen kauft oder verkauft. Dies macht der Manager aber nur dann, wenn er sich eine positive Wirkung von der Transaktion auf das Fondsvermögen verspricht oder weil er die Transaktion durchführen muss. Eine positive Wirkung verspricht sich ein Fondsmanager zum Beispiel, wenn die Aktienmärkte fallen und er deshalb Aktien in festverzinsliche Anlagen umschichtet. Damit begrenzt er den Verlust für den Fonds und damit für den Anleger. Wenn man Transaktionskosten in den Kostendeckel einbeziehen würde, könnten solche Maßnahmen künftig verhindert werden. Dies hätte zur Folge, 75 dass der Kunde finanzielle Nachteile erleidet. Damit würde der Kostendeckel kontraproduktiv wirken. In bestimmten Situationen ist der Fondsmanager gezwungen, Transaktionen vorzunehmen. Wenn zum Beispiel viele Anleger ihre Fondsanteile zurückgeben und die Barreserven nicht ausreichen, um den Gegenwert der zurückgegebenen Fondsanteile auszuzahlen, muss der Manager Anlagen auflösen. Gerade auch bei Altersvorsorgeverträgen in Form von Fondssparplänen kann es zu unumgänglichen Transaktionen kommen. Bei stark schwankenden Märkten kann der Mechanismus, mit dem die Beitragserhaltungszusage abgesichert wird,271 Umschichtungen von risikobehafteten in sicherheitsorientierte Anlagen auslösen. Für solche Umschichtungen zwischen Fonds erheben die Anbieter regelmäßig keine expliziten Gebühren. Wird aber aufgrund dieser Umschichtung Fondsguthaben zum Beispiel aus einem risikobehafteten Dachfonds abgezogen, muss der Manager dieses Dachfonds darauf reagieren. Er muss Anteile der im Dachfonds enthaltenen Zielfonds zurückgeben. In den Zielfonds können die Mittelabflüsse bewirken, dass der Zielfonds-Manager Anlagen verkaufen muss, um dem Dachfonds die zurückgegebenen Anteile auszuzahlen. Würden Transaktionskosten innerhalb des Fondsvermögens Bestandteil der begrenzten Kostenart „Kosten als Prozentsatz auf das gebildete Kapital“ sein, könnten unvermeidliche Transaktionen dazu führen, dass die Kostenobergrenze überschritten würde. Dieses Risiko würde kaum ein Anbieter eingehen können. Daher würde die mittelbare Begrenzung von Transaktionskosten im Fondsvermögen vermutlich dazu führen, dass Fondssparpläne nicht mehr angeboten würden. Zu bedenken ist auch, dass Zielfonds bei Fondssparplänen und Fonds, die im Rahmen fondsgebundener Rentenversicherungen wählbar sind, häufig gewöhnliche Fonds sind, die auch Anlegern nicht geförderter Produkte offen stehen. Das liegt auch im Interesse derjenigen Sparer, die sich für eine staatlich geförderte Altersvorsorge entschieden haben. Denn sie haben nicht nur eine größere Auswahl an Fonds, sondern die Kosten solcher Fonds sind tendenziell niedriger: Das Fondsvolumen ist bei Fonds, die von allen Anlegern bespart werden können, tendenziell größer als bei Fonds, die nur dem kleinen Kreis von Riester- und Basisrenten-Sparern offen stehen. Je größer das Fondsvolumen, desto weniger wirken sich fixe Kosten, aber auch Transaktionskosten aus. Auch könnten vermutlich gewöhnliche Fonds nicht mehr im Rahmen von fondsgebundenen Rentenversicherungen gewählt werden, weil die Versicherungsgesellschaft keinen Einfluss auf die Höhe der Fondskosten hat. 271 Näher oben 2.4.3. 76 Ziel ist es, effiziente Wege der Kostenbegrenzung zu finden, die das Produktangebot möglichst gering einschränken.272 Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass Fondssparpläne und fondsgebundene Rentenversicherungen nicht mehr angeboten würden, wenn man Transaktionskosten mittelbar begrenzte. Daher sollten Transaktionskosten im Fondsvermögen nicht mittelbar als Bestandteil der Kosten auf das gebildete Kapital oder einer Gesamtkostenkennzahl beschränkt werden. Denkbar wäre es, die Transaktionskosten unmittelbar zu beschränken. Man könnte den Anbietern vorschreiben, dass an einen Broker273 zum Beispiel höchstens 70 Euro je Transaktion einer Aktienposition berechnet werden dürfen. Die Höhe dieser sogenannten Ticketfees hängt jedoch davon ab, welche Anlagen – zum Beispiel Aktien, festverzinsliche Wertpapiere oder Derivate – gehandelt werden. Die Höhe der Gebühr hängt auch vom Börsenplatz ab. Wollte man die Transaktionskosten direkt beschränken, müsste man eine Vielzahl unterschiedlicher Eurobeträge abhängig von verschiedenen Parametern festlegen. Die Eurobeträge müssten auch regelmäßig angepasst werden, da sie schon im Hinblick auf die Inflation steigen werden. Dieser organisatorische Aufwand erscheint nur gerechtfertigt, wenn eine gewisse Missbrauchsgefahr besteht. Mit Transaktionskosten verdienen Kapitalverwaltungsgesellschaften aber kein Geld. Es handelt sich um Fremdgebühren, die dem Fonds belastet werden. Zudem müssen Transaktionen auch heute schon zu marktüblichen Bedingungen ausgeführt werden. Nach § 168 Abs. 7 KAGB274 hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft „alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um bei Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen das bestmögliche Ergebnis für das offene Publikumsinvestmentvermögen zu erzielen“. Dabei sind die Kosten der Transaktion neben anderen Punkten wie der Kurs und die Geschwindigkeit zu berücksichtigen. Die Wertentwicklungen von Fonds sind vergleichbar und gute Wertentwicklungen in der Vergangenheit sind wichtig für künftigen Mittelzufluss. Daher haben Fondsmanager ein eigenes Interesse daran, die Transaktionskosten zugunsten einer höheren Wertentwicklung klein zu halten. Die Gefahr, dass den Fondsvermögen zu hohe Transaktionskosten berechnet werden, erscheint daher gering. Hinzu kommt, dass teilweise keine Ticket Fees berechnet werden, sondern unterschiedliche Kauf- und Verkaufskurse gestellt werden. Die Differenz zwischen dem Kauf- und Verkaufskurs 272 Vgl. 2.1. Marktteilnehmer, der Kauf- und Verkaufsaufträge von Anlegern ausführt, Deutsche Börse (2014). 274 Und Art. 27, 28 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU ("Level-2-VO"), ABl. EU L 83/1 vom 22.03.2013. 273 77 bzw. Geld- und Briefkurs beinhaltet quasi Transaktionskosten. Dennoch handelt es sich lediglich um Marktpreise, zu denen ein Fondsmanager kaufen oder verkaufen kann. Daher sind diese Unterschiede zwischen Geld- und Briefkursen auch nicht in den laufenden Kosten zu berücksichtigen.275 Gemäß § 168 Abs. 7 KAGB muss der Fondsmanager bei Transaktionen den bestmöglichen Kurs in die Entscheidung, wie er die Transaktion abwickelt, einfließen lassen. Indem ein Fondsmanager Wertpapiere bei Händlern kauft, die einen Geld- und Briefkurs anbieten, kann er direkte Transaktionskosten vermeiden. So könnte eine direkte Begrenzung der Transaktionskosten umgangen werden. Schließlich müssen Transaktionskosten bei Publikumsfonds im Jahresbericht in Euro angegeben werden.276 Es besteht somit Transparenz bezüglich der Höhe der Transaktionskosten. Aus folgenden zusammengefassten Gründen sollten Transaktionskosten in Fonds auch nicht unmittelbar begrenzt werden: Die direkte Begrenzung der Transaktionskosten erscheint aufwendig und steht dem Ziel einer einfachen Begrenzungsregelung entgegen. Eine dringende Notwendigkeit für die Begrenzung besteht nicht, da die Gefahr eines Missbrauchs gering erscheint. Die Abgrenzung zu quasi mittelbaren Transaktionskosten, die durch Geld-/Brief-Spannen entstehen, erscheint nicht oder nur mit sehr großem, das Angebot einschränkendem Aufwand möglich. Zudem werden Transaktionskosten im Jahresbericht ausgewiesen. Aus den genannten Gründen sind Transaktionskosten auch nicht in der Gesamtkostenquote bzw. den laufenden Kosten enthalten.277 Statt einer Begrenzung schlagen wir vor, die Entwicklung der Transaktionskosten bei staatlich geförderten Fondssparplänen und fondsgebundenen Rentenversicherungen zu beobachten. Sollten die Transaktionskosten in den Jahren nach Einführung einer Kostenbegrenzung unbegründet bedeutend steigen, sollte über eine direkte Begrenzung nachgedacht werden. Fazit: Transaktionskosten innerhalb von Investmentfonds sollten zunächst weder direkt noch indirekt begrenzt werden. Die Entwicklung der Transaktionskosten sollte beobachtet werden. Sollten sich die Transaktionskosten im Lauf der Zeit relevant erhöhen, ohne dass dies mit der Entwicklung der Kapitalmärkte begründet werden kann, sollten zusätzliche Maßnahmen zur Begrenzung der Transaktionskosten erwogen werden. 275 Vgl. S. 5 (Nr. 5. (d) costs of dealing in fixed-interest securities), CESR (2010). § 16 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe f KARBV. 277 Dazu oben unter 2.5.3.2. Darauf muss im Verkaufsprospekt hingewiesen werden, § 165 Abs. 3 Nr. 6 KAGB. 276 78 4.5 Performance-Gebühren bei Investmentfonds Für Altersvorsorge- und Basisrentenverträge in Form von Fondssparplänen, aber auch in Form von Rentenversicherungen, bei denen Teile des Guthabens in Fonds angelegt werden, können Performance-Gebühren von Bedeutung sein. Performance-Gebühren werden dem Fondsvermögen entnommen, wobei deren Höhe abhängig von der Wertentwicklung des Fonds ist. Dabei wird ein Performance- oder Kursziel definiert – sogenannte Benchmark. Übertrifft der Fondsmanager die Benchmark, wird dem Fonds eine Gebühr auf den Unterschied zwischen der Entwicklung des Fonds und der Benchmark berechnet. Die Gebühr beträgt gewöhnlich zwischen 10 und 25 Prozent der über die Benchmark hinausgehenden Wertentwicklung des Fonds.278 Es gibt verschiedene Ausgestaltungen, das Ziel zu definieren, dessen Erreichung die PerformanceGebühr auslöst, zum Beispiel: Die Entwicklung des Fonds ist besser als die der Benchmark, zum Beispiel eines Vergleichsindexes – sogenanntes Benchmark-Modell –, oder die Entwicklung des Fonds übertrifft eine absolute definierte Grenze, zum Beispiel ist der Wert am Ende einer Abrechnungsperiode höher als am Anfang – sogenanntes Hurdle-Rate-Modell.279 Die Höhe der durch die Performance-Gebühr entstehenden Kosten steht nicht im Voraus fest, da die Gebühr erst am Ende eines definierten Zeitraums berechnet und erhoben wird. Es stellt sich die Frage, ob Performance-Gebühren überhaupt nach § 2a Satz 1 Nr. 1 AltZertG zulässig sind. Performance-Gebühren könnten Kosten „als Prozentsatz des gebildeten Kapitals“ nach § 2a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b AltZertG darstellen. Die Performance-Gebühr wird aber nicht als Prozentsatz auf das gebildete Kapital berechnet, sondern als Prozentsatz auf den positiven Mehrertrag des Fondsguthabens gegenüber einem Vergleichsmaßstab. Eine enge Auslegung des § 2a AltZertG hätte ein Verbot von Performance-Gebühren für staatlich geförderte Altersvorsorgeprodukte zur Folge. Der Gesetzgeber hat die Kostenarten in § 2a AltZertG vorgegeben und damit die Produktfreiheit der Anbieter eingeschränkt, weil die „Kosten von Altersvorsorgeund Basisrentenverträgen […] in Einzelfällen auf derart viele verschiedene Bezugsgrößen aufgegliedert“ sind, „so dass ein Vergleich der Kosten zwischen verschiedenen Produkten erheblich erschwert ist“.280 Klares Ziel der Regelung ist also, die Ausuferung der Kostenarten einzu- 278 Finanztest (2007-07), S. 22. Näher BaFin (2012), S. 6 - 12. 280 BT-Drs. 17/10818, S. 23 zu Nummer 3. 279 79 dämmen. Vorgegeben hat der Gesetzgeber „die gängigsten im Vorhinein abschätzbaren Kostenarten“.281 Performance-Gebühren erfüllen diese Vorgaben nicht. Sie sind weder im Vorhinein abschätzbar, noch gehören sie zu den gängigsten282 Kostenarten. Daher sind Performance-Gebühren nach hier vertretener Ansicht und enger Auslegung des § 2a AltZertG für neu zertifizierte Verträge nicht mehr zulässig. Es gibt zwei mögliche Folgen dieser Auslegung: Entweder werden Fondssparpläne, bei denen Performance-Gebühren vorgesehen sind, nicht mehr zertifiziert. Oder etwaige PerformanceGebühren müssen im Rahmen einer zulässigen Kostenart berücksichtigt werden. So könnten Fondsanbieter zum Beispiel angeben, dass Kosten in Höhe von zwei Prozent auf das gebildete Kapital jährlich erhoben werden. Dies würde dann die Obergrenze darstellen. In dieser Obergrenze müssten alle Kosten, auch Performance-Gebühren, enthalten sein. Die als Zweites genannte Folge klingt in der Gesetzesbegründung an.283 Danach trüge der Anbieter das Risiko, dass die angegebene Kostenobergrenze – von zum Beispiel jährlich zwei Prozent auf das Guthaben – aufgrund der Erhebung einer Performance-Gebühr überschritten würde. Dies führte zu einem faktischen Verbot von Performance-Gebühren, weil diese eben nicht im Vorhinein abschätzbar sind. Würde man sich der hier als Zweites dargestellten Folge anschließen, müssten Performance-Gebühren in die Kosten auf das gebildete Kapital einbezogen werden. Bei einer Begrenzung der Kosten auf das gebildete Kapital dürften die Performance-Gebühren nicht dazu führen, dass die Kostenobergrenze überschritten wird. Nach hier vertretener Auffassung sollten Fondssparpläne, die Performance-Gebühren vorsehen, nicht mehr zertifiziert werden. Neben den oben schon vorgebrachten Gründen gibt es einen weiteren Grund, der für diese restriktive Auffassung spricht. Performance-Gebühren haben in der Vergangenheit – anders als man meinen könnte – nicht unbedingt zu einer höheren Rendite für den Sparer geführt. Im Gegenteil. Fonds mit Performance-Gebühren haben niedrigere Renditen erzielt als Fonds ohne Performance-Gebühren bei gleichzeitig höherem Risiko.284 Der Grund dafür könnte darin liegen, dass Performance-Gebühren zum Teil weniger als Anreiz des Managements eingesetzt werden, höhere Wertentwicklungen zu erzielen, als zum Ausgleich 281 BT-Drs. 17/10818, S. 23 zu Nummer 3. Es gibt 556 Investmentfonds in Deutschland, bei denen eine Performance-Gebühr vorgesehen ist. Das entspricht, bezogen auf 2059 in Deutschland aufgelegte ISIN, 27 Prozent. Aber nur 167 erheben gegenwärtig eine Performance-Gebühr. Das entspricht 8,1 Prozent der in Deutschland aufgelegten ISIN, vgl. BVI (2014b) sowie eigene Berechnungen und Angaben des BVI (E-Mail vom 05.02.2014). 283 BT-Drs. 17/10818, S. 23 zu Nummer 3. 284 Eine Untersuchung von Lipper zu Fonds der Kategorie „Absolute Return“ hat Folgendes ergeben: Im betrachteten Zeitraum haben Fonds mit Performance-Gebühr in 62,1 Prozent eine positive Rendite erzielt, während Fonds ohne Performance-Gebühren in 63,5 Prozent eine positive Rendite erzielt haben. Außerdem wiesen Fonds mit Performance-Gebühr ein höheren Risiko auf, Moisson (2013), S. 22 f. 282 80 überzogener Provisionsforderungen des Vertriebs. Weil der Vertrieb immer höhere Anteile an der Management-Gebühr verlangt – sogenannte Kickbacks oder Rückvergütungen285 –, ersetzen Performance-Gebühren zum Teil die Management-Gebühr.286 Zweck einer Kostenobergrenze ist der Schutz der Verbraucher. Um Verbraucher vor den – in der Vergangenheit – nachteiligen Folgen von Performance-Gebühren zu schützen, sollten diese bei staatlich geförderten Altersvorsorgeprodukten untersagt werden. Der Zweck der Regelung kann nur dann voll und ganz erreicht werden, wenn sich das Verbot auf sämtliche Fonds bezieht, die in staatlich geförderten Altersvorsorgeprodukten enthalten sind. Also wenn nicht nur Dachfonds keine Performance-Gebühren erheben dürfen, sondern auch die darin enthaltenen Zielfonds nicht. Ansonsten könnte das Verbot leicht umgangen werden, indem ein Dachfonds zwischengeschaltet wird.287 Fazit: In dieser Untersuchung werden Performance-Gebühren nicht berücksichtigt, weil sie entweder unzulässig sind oder in den laufenden Kosten auf das gebildete Guthaben enthalten sein müssen. 4.6 Market Impact Wenn Manager von Investmentfonds große Kauf- oder Verkaufsaufträge platzieren, können sie damit die Kurse der betreffenden Wertpapiere beeinflussen. Große Kaufaufträge ziehen den Kurs des betreffenden Wertpapiers nach oben (sogenannter Market Impact).288 Zwischen Ordererteilung und deren Ausführung steigt der Kurs, wodurch implizite Verluste entstehen.289 Bei Verkäufen verhält es sich umgekehrt. Solche nicht im Voraus feststehenden und schwer messbaren Kosteneffekte können und sollten nicht bei einer Begrenzung berücksichtigt werden. Sie sind auch ausdrücklich aus der Berechnung der laufenden Kosten ausgenommen.290 Fazit: Kosteneffekte wie Market Impacts sollten nicht bei einer Kostenbegrenzung berücksichtigt werden. 285 Dazu 4.10. Masarwah (2014) passim. 287 Zur Meinung von Branchenverbänden und Verbraucherschutz zu Performance-Gebühren siehe Anhang 11.1.1. 288 Bayer/Bayer, S. 787, 793. 289 Ortmann, Mark (2010), S. 53 mit weiteren Nachweisen. 290 Vgl. S. 5 (Nr. 5. (d)), CESR (2010). 286 81 4.7 Kollektive Kapitalanlagekosten im Sicherungsvermögen Bei Rentenversicherungen bedürfen die kollektiven Kapitalanlagekosten im Sicherungsvermögen einer ausführlicheren Betrachtung. Dies gilt für Altersvorsorge- als auch Basisrentenverträge in Form von Rentenversicherungen. Versicherungsunternehmen verwalten die Gelder aller ihrer Kunden zusammen, also nicht für jeden einzelnen Vertrag separat. Das verursacht Aufwendungen, zum Beispiel für Personal, Mieten, Lizenzen, Büroausstattung. Alternativ lagern Lebensversicherer die Kapitalanlage aus, zum Beispiel auf Schwestergesellschaften im Konzernverbund, wofür ebenfalls regelmäßige Aufwendungen entstehen. Die kollektiven Aufwendungen für die Verwaltung der Kapitalanlagen291 ziehen die Versicherungsunternehmen direkt vom Bruttoertrag ab. Erst dann werden die Versicherungsnehmer an den Kapitalanlageüberschüssen mit mindestens 90 Prozent beteiligt.292 Die von den Versicherungsunternehmen veröffentlichte Gesamtverzinsung berücksichtigt die kollektiven Kapitalanlagekosten schon. Dennoch vermindern die kollektiven Kapitalanlagekosten den Ertrag, der beim Kunden ankommt. Möchte man alle Kosten begrenzen, sollte man auch diese kollektiven Kapitalanlagekosten in eine Kostenbegrenzung einbeziehen. Dafür spricht auch, dass die Verwaltungskosten bei Investmentfonds ausgewiesen werden und begrenzt werden sollten. Nichts anderes sollte daher für Kosten gelten, die bei der Verwaltung der Kapitalanlagen von Lebensversicherern anfallen. Die Tatsache, dass diese Kosten bei Investmentfonds veröffentlicht werden müssen, bei Lebensversicherern dagegen nicht, darf nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung derselben Kosten führen. Besonders deutlich wird dieser Unterschied bei einem Vergleich von dynamischen Hybrid-Rentenversicherungen293 und ähnlich funktionieren sogenannten iCPPI-Modellen bei Fondssparverträgen.294 Bei Fondssparverträgen werden die Verwaltungskosten der Rentenfonds ausgewiesen und würden bei einer Kostenbegrenzung berücksichtigt werden. Die Sicherheitskomponente bei dynamischen HybridRentenversicherungen übernehmen aber keine Rentenfonds, sondern das Sicherungsvermögen. Die dort anfallenden Kapitalanlagekosten nicht zu berücksichtigen, bei Rentenfonds aber schon, würde zu einer kaum zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung von Rentenversicherungen und Fondssparplänen führen. 291 Ausführlich Ortmann, Mark (2010), S. 96 f. Vgl. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 MindZV. 293 Dazu 2.4.1. 294 Dazu 2.4.3. 292 82 Es könnten aber folgende Gründe dagegen sprechen, die kollektiven Kapitalanlagekosten zu begrenzen: Es gibt aktuell keine Verpflichtung, Kunden über die Höhe der kollektiven Kapitalanlagekosten zu informieren. Dennoch gibt es Versicherungsgesellschaften, die schon heute in bestimmten Angeboten kollektive Kapitalanlagekosten berücksichtigen und ausweisen.295 Es ist also möglich, die kollektiven Kapitalanlagekosten auszuweisen. Da der Kunde über sämtliche Kosten informiert werden sollte, die den Ertrag schmälern, sollten alle Versicherungsgesellschaften verpflichtet werden, die kollektiven Kapitalanlagekosten des letzten Geschäftsjahres zu veröffentlichen. Die kollektiven Kapitalanlagekosten, die auf Altersvorsorge- und Basisrentenverträge in Form von Rentenversicherungen entfallen, könnten nicht oder schwer ermittelbar sein. Dies könnte zusätzlichen Verwaltungsaufwand hervorrufen, der zu höheren Kosten führen könnte. Allerdings ist die Höhe des Deckungskapitals für jeden einzelnen Vertrag bekannt. Insofern kann auch das auf Altersvorsorge- und Basisrentenverträge in Form von Rentenversicherungen entfallende Deckungskapital und der Anteil am gesamten Deckungskapital ermittelt werden. Dieser Anteil könnte die Grundlage sein, um die anteiligen Kapitalanlagekosten zu ermitteln. Der Aufwand erscheint daher eher gering und vertretbar. Versicherungsunternehmen investieren auch in Immobilien. Die Verwaltung von Immobilien verursacht höhere Kosten als die Verwaltung von Wertpapieren, nämlich zum Beispiel „Betriebskosten, Instandhaltungskosten, Mietausfallrisiken, Abgaben und Versicherungsbeiträge“.296 Versicherungsunternehmen könnten nun Zweckgesellschaften gründen und die Immobilien auf eine solche Gesellschaft auslagern. Eine Immobiliengesellschaft würde dann nur den Ertrag an den Lebensversicherer abliefern – nach Kosten. Damit könnten die auszuweisenden kollektiven Kapitalanlagekosten gezielt verringert werden. Aber eine solche Auslagerung ist aufwendig, da die Immobilien übertragen werden müssten. Außerdem könnten zusätzliche Kosten anfallen wie Notar-, Grundbuch- und Beratungskosten. Es erscheint fraglich, ob eine gezielte Auslagerung der Immobilien eine sinnvolle Strategie ist und ob ein solcher Aufwand Zum Beispiel Allianz (2014), S. 3: „Die in der Tabelle mit * angegebenen aktuellen Fondskosten von 0,49 % setzen sich aus den Fondskosten nach fondsabhängiger Überschussbeteiligung (0,78 %, Details siehe Tabelle unten) und den kollektiven Kosten für das Sicherungskapital (0,20 % des Sicherungskapitals, im Geschäftsjahr 2013) zusammen.“ 296 Vgl. § 46 Abs. 3 Nr. 1 RechVersV. 295 83 tatsächlich nur im Hinblick auf die Kostenbegrenzung bei staatlich geförderten Produkten betrieben würde. Hinzu kommt, dass die kollektiven Kapitalanlagekosten eher niedrig sind.297 Der Bedarf für solche Gestaltungen ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn man die kollektiven Kapitalanlagekosten bei der Wahl der Höhe der Kostenbegrenzung berücksichtigt. Im Rahmen der Verwaltung der Kapitalanlagen innerhalb des Sicherungsvermögens von Lebensversicherern werden Wertpapiere und Immobilien gekauft und verkauft. Dafür fallen Transaktionskosten an wie bei Investmentfonds. Auch Lebensversicherer müssen unter Umständen Anlagen umschichten, wenn sich Märkte stark verändern. Wenn Marktveränderungen dazu führen, dass die Mischungs- und Streuungsvorgaben298 nicht mehr eingehalten werden, müssen Transaktionen vorgenommen werden. Unabhängig davon müssen Anlagen umgeschichtet werden, um eine „möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des Versicherungsunternehmens“299 sicherzustellen. Schließlich wird das Sicherungsvermögen bei dynamischen Hybrid-Rentenversicherungen als wertsichernde Komponente eingesetzt.300 Kapitalmarktbewegungen führen dann unmittelbar zu Umschichtungen zwischen dem Sicherungsvermögen und Fonds, was wiederum zu Umschichtungen im Sicherungsvermögen führen kann, ähnlich wie bei Fondssparplänen. Da insofern dieselbe Problematik vorliegt wie bei Investmentfonds, gelten dieselben Argumente wie bei Transaktionskosten innerhalb von Investmentfonds auch für Transaktionskosten innerhalb des Sicherungsvermögens. Solche Kosten sollten also nicht begrenzt werden. Dazu müssten Lebensversicherer die Transaktionskosten im Sicherungsvermögen separat ausweisen, so wie Kapitalverwaltungsgesellschaften. Wenn die Transaktionskosten ausgewiesen werden, sollte deren Entwicklung beobachtet werden. Wenn es im Zeitverlauf zu Erhöhungen der Transaktionskosten kommen sollte, die nicht auf Kapitalmarktschwankungen zurückzuführen sind, könnten weitere Maßnahmen erwogen werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Einbeziehung der kollektiven Kapitalanlagekosten in eine Kostenbegrenzung dazu führen würde, dass Versicherungsgesellschaften keine staatlich 297 Bei der Allianz Lebensversicherungs-AG ergeben sich im Jahr 0,17 Prozent Kapitalanlagekosten aus dem Geschäftsbericht 2012 (Allianz (2012)), S. 7 f., wenn man die ausgewiesenen Kosten in Höhe von 260 Millionen Euro zum Kapitalanlagebestand in Höhe von 149.555 Millionen Euro in Bezug setzt. Bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (Stuttgarter Lebensversicherung a.G.) betrugen die auf dieselbe Weise berechneten Kapitalanlagekosten 0,29 Prozent im Jahr 2012, wobei in den Kapitalanlagekosten auch Zinsaufwendungen und sonstige Aufwendungen für die Kapitalanlagen enthalten sind, Stuttgarter (2012), S. 36 und 41. 298 Vgl. §§ 3 und 4 AnlV. 299 § 54 Abs. 1 VAG. 300 Vgl. 2.4.1. 84 geförderten Altersvorsorgeprodukte mehr anbieten. Der Aufwand dafür, die kollektiven Kapitalanlagekosten zu ermitteln und auszuweisen, ist verhältnismäßig gering. Die kollektiven Kapitalanlagekosten im Sicherungsvermögen sind auch vergleichsweise niedrig. Wenn diese Kosten bei der Höhe der Kostenbegrenzung berücksichtigt werden, erscheint eine übermäßige Einschränkung des Produktangebots daher nicht wahrscheinlich.301 Fazit: Kollektive Kapitalanlagekosten im Sicherungsvermögen sollten bei einer Kostenbegrenzung berücksichtigt werden. Darin enthaltene Transaktionskosten sollten ausgewiesen werden müssen. Ausgewiesene Transaktionskosten sollten von einer Kostenbegrenzung zunächst ausgenommen werden. Sollten sich die Transaktionskosten im Lauf der Zeit relevant erhöhen, ohne dass dies mit der Entwicklung der Kapitalmärkte begründet werden kann, sollten zusätzliche Maßnahmen zur Begrenzung der Transaktionskosten erwogen werden. 4.8 Explizite und implizite Garantiekosten Bei Altersvorsorgeverträgen müssen zumindest Beiträge und staatliche Zulagen für die Auszahlungsphase zur Verfügung stehen.302 Diese Beitragserhaltungszusage stellen Anbieter teilweise sicher, indem sie die Altersvorsorgebeiträge konservativ anlegen: Wenn der Anbieter die Altersvorsorgebeiträge zum Beispiel in eine Bundesanleihe anlegt, ist sichergestellt, dass die Altersvorsorgebeiträge bei Fälligkeit der Bundesanleihe zur Verfügung stehen. Wenn keine Beitragserhaltungszusage erforderlich wäre, könnten die Produktanbieter auch anders anlegen, zum Beispiel in Aktien. Aktien bieten höhere Ertragsaussichten, mit ihnen lässt sich aber keine Beitragserhaltungszusage sicherstellen. Geht dem Sparer eine mögliche Rendite verloren in Folge einer konservativen Anlage gegenüber einer aktienorientierten Anlage, sind das für den Sparer Opportunitätskosten.303 Diese Opportunitätskosten ergeben sich ausschließlich aus der Art der Kapitalanlage, die ein Merkmal des Produkts darstellt. Der Sparer entscheidet im Rahmen der Produktauswahl selbst darüber, ob Opportunitätskosten anfallen können. Er sollte die Art der Kapitalanlage bei seiner Entscheidung für oder gegen ein Produkt berücksichtigen. Die Entscheidung für oder gegen ein Produkt sollte er von seiner Risikoneigung abhängig machen und ein Produkt wählen, das seiner Risikoneigung am besten entspricht. Der Kunde kann sich für ein konservatives Produkt 301 Zur Meinung von Branchenverbänden und Verbraucherschutz zur Berücksichtigung kollektiver Kapitalanlagekosten im Sicherungsvermögen siehe Anhang 11.1.4. 302 Vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AltZertG und 2.3.1. 303 Vgl. Ortmann, Mark (2010), S. 26 mit weiteren Nachweisen. 85 entscheiden mit hoher Sicherheit und geringer Renditeerwartung. Das entspräche zum Beispiel einer Chancen-Risiko-Klasse304 1 oder 2. Oder er kann – soweit zulässig – ein Produkt wählen, das eine höhere Ertragserwartung bietet bei gleichzeitig geringerer Sicherheit. Das entspräche zum Beispiel einer Chancen-Risiko-Klasse 4 oder 5. Diese möglichen Renditeeinbußen aufgrund einer konservativen Anlage zur Sicherstellung der Garantien – implizite Garantiekosten oder Opportunitätskosten – betrachten wir daher nicht als Kosten, die begrenzt werden sollten. Vielmehr sollte der Sparer sie bei der Produktauswahl berücksichtigen. Es gibt aber auch Produkte, bei denen die Anbieter die geforderten Garantien nicht unbedingt über eine konservative Kapitalanlage sicherstellen. Gemeint sind insbesondere sogenannte Variable Annuities.305 Solche Produkte gibt es als Altersvorsorgeverträge in Form von Rentenversicherungen, aber auch als Basisrentenversicherungen. Bei diesen Produkten erheben die Anbieter eine explizit vereinbarte Gebühr für die Sicherstellung der Garantien. Solche Gebühren werden insbesondere auf das gebildete Kapital oder die eingezahlten Beiträge berechnet. Damit sind solche Kosten auch weiterhin nach § 2a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und d AltZertG zulässig. Diese Gebühren verwenden die Anbieter, um am Kapitalmarkt komplexe Anlagen – Derivate – zu erwerben, über die die Anbieter die Garantien sicherstellen. Dafür steht es den Kunden – im Rahmen der angebotenen Fonds – frei, die möglichen Kapitalanlagen auszuwählen, in denen seine Beiträge angelegt werden. Der Sparer kann also theoretisch sein gesamtes Guthaben in Aktienfonds anlegen, sofern der Anbieter solche im Rahmen des Produkts vorsieht. Dennoch erhält er zum Beginn der Auszahlungsphase die versprochenen Garantien. Solche explizit vereinbarten Garantiegebühren sind grundsätzlich Kosten, die begrenzbar sind. Würde man diese Kosten allerdings begrenzen, würde man solche Variable Annuities gegenüber herkömmlichen Produkten ungleich behandeln. Nur die Tatsache, dass die Garantien nicht indirekt über eine konservative Kapitalanlage, sondern über Derivate sichergestellt werden, rechtfertigt keine Ungleichbehandlung. Die explizit vereinbarten Garantiegebühren entsprechen den Opportunitätskosten – dem möglichen geringeren Ertrag – des Anlegers, die durch eine konservative Anlage entstehen können. Um eine Gleichbehandlung unterschiedlicher Garantiekonzepte zu gewährleisten, sollten explizite Garantiegebühren nicht begrenzt werden. 304 305 Vgl. § 3 AltvPIBV-Entwurf. Vgl. 2.4.1. 86 Wenn man explizit vereinbarte Garantiekosten von einer Begrenzung ausnähme, könnte das aber zum Missbrauch führen. Denkbar wäre, dass Anbieter Kosten als Garantiekosten bezeichneten, tatsächlich aber diese Kosten nicht zur Sicherstellung der Garantie, sondern zur Deckung anderer Kosten, zum Beispiel für die Vergütung des Vertriebs, heranziehen. Einem solchen Missbrauch sollte vorgebeugt werden. Dies könnte wie folgt geschehen: Wenn ein Anbieter explizite Garantiekosten vereinbart, muss er die Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten gegenüber einer Überwachungsstelle konkret nachweisen. Nur die tatsächlich anfallenden Garantiekosten dürften von einer Kostenbegrenzung ausgenommen sein, keine anderen Kosten, die nur die Bezeichnung Garantiekosten tragen. Implizite Garantiekosten können aber auch im Rahmen von Investmentfonds anfallen. Es gibt Investmentfonds, die bestimmte Kurse garantieren – sogenannte Wertsicherungsfonds. Solche Wertsicherungsfonds werden im Rahmen von dynamischen Hybrid-Rentenversicherungen eingesetzt.306 Die Verwalter solcher Fonds erwerben Derivate in Form von Put-Optionen – sogenannte Crash-Puts –, um die Garantien zu bestimmten Zeitpunkten sicherzustellen. Es handelt sich um Anlagen, die zwar die mögliche Rendite senken, aber eben keine expliziten Kosten darstellen. Daher sind solche Crash-Put-Kosten auch nicht in der Gesamtkostenquote enthalten. Auch bei Fondssparplänen fallen solche Crash-Put-Kosten an. Aus denselben Gründen wie zu impliziten und expliziten Garantiegebühren sollten auch Crash-Put-Kosten nicht begrenzt werden.307 Fazit: Implizite und explizite Garantiekosten sollten nicht begrenzt werden. Anbieter von Produkten mit expliziten Garantiekosten sollten gegenüber einer Überwachungsstelle konkret nachweisen müssen, dass die vereinbarten Garantiekosten tatsächlich für die Sicherstellung der Garantieleistungen verwendet wurden. 4.9 Risiko-Überschüsse in der Auszahlungsphase Bei jedem Altersvorsorge- und Basisrentenvertrag mit Sparcharakter werden lebenslange Auszahlungen ausschließlich oder spätestens ab dem 85. Lebensjahr über Rentenversicherungen sichergestellt. Lebensversicherer kalkulieren Lebenserwartungen. Weicht die tatsächliche Lebenserwartung des Kunden von der kalkulierten Lebenserwartung ab, kommt es aus Kundensicht zu einem Renditeverlust, und umgekehrt erzielt ein Kunde, der länger lebt als kalkuliert, 306 307 Vgl. 2.4.1. Zur Meinung von Branchenverbänden zu Garantiekosten siehe Anhang 11.1.4. 87 einen Renditevorteil. Daher kann der Unterschied zwischen tatsächlicher (kürzerer) und kalkulierter Lebenserwartung aus Kundensicht als Kostenkomponente bezeichnet werden.308 Demnach entstehen bei durchschnittlich lang lebenden Männern immer „Kosten“. Die Einführung der Unisex-Tarife309 hat dazu geführt, dass jeder Mann mit durchschnittlicher Lebenserwartung „Kosten“ tragen muss, während Frauen mit durchschnittlicher Lebenserwartung Renditevorteile erzielen.310 Wie hoch diese „Kosten“ genau sein werden, weiß der Kunde aber nicht, weil er seine Lebenserwartung nicht kennt. Kritisiert wird zum Teil dennoch, dass Versicherer mit zu hohen Lebenserwartungen kalkulieren und dass die kalkulierten Lebenserwartungen seit Einführung der Altersvorsorgeverträge stark gestiegen seien.311 Daher stellt sich die Frage, ob die „Kosten“, die sich aus der Verwendung zu vorsichtig kalkulierter Lebenserwartungen ergeben, begrenzt werden sollten. Die Problematik zu hoch kalkulierter Lebenserwartungen gibt es nur in der Rentenphase, da Altersvorsorgeverträge in Form von klassischen Rentenversicherungen in der Ansparphase reine Sparprodukte sind.312 Bevor diese Frage beantwortet wird, werden kurz die Zusammenhänge im Hinblick auf die Kalkulation der Lebenserwartungen dargestellt. Die lebenslangen Renten berechnen Versicherungsgesellschaften auf der Grundlage sogenannter Sterbetafeln. Sterbetafeln beschreiben „den natürlichen Abbau einer geschlossenen Personengesamtheit von der Geburt bis zum Tod eines jeden Individuums in Abhängigkeit vom erreichten Lebensalter“.313 Die im Rahmen der Produktkalkulation verwendeten Sterbetafeln berücksichtigen nicht nur die aktuelle Sterblichkeit der Bevölkerung, sondern auch die voraussichtliche Erhöhung der Lebenserwartung sowie Sicherheitszuschläge.314 Der Grund: Versicherungsunternehmen sind aufsichtsrechtlich verpflichtet, vorsichtig zu kalkulieren.315 Wenn Versicherte früher sterben als in der verwendeten Sterbetafel unterstellt, entstehen sogenannte Risikogewinne. An diesen müssen Versicherungsunternehmen ihre Versicherungsnehmer beteiligen.316 Mindestens 75 Prozent der Risikoüberschüsse müssen die Versicherungsunternehmen im Rahmen der Überschussbeteiligung an die 308 So MEA (2013), S. 36. Das Geschlecht der versicherten Person wird nicht als Kalkulationskriterium herangezogen, obwohl es für die Bewertung des Risikos entscheidend ist. 310 Vgl. MEA (2013), S. 37. 311 Vgl. Hagen/Kleinlein (2011), S. 8 f.; Kleinlein (2011a), S. 36, 62 ff. 312 Ortmann, Michael (2013a), S. 5. 313 Ortmann, Michael (2009), S. 71. 314 Ortmann, Michael (2009), S. 90 f. 315 Das Vorsichtsprinzip ergibt sich aus § 11 VAG, Ortmann, Michael (2013a), S. 29. 316 Ortmann, Michael (2009), S. 258 f. 309 88 Versicherungsnehmer auszahlen.317 Das bedeutet umgekehrt, dass Versicherer bis zu 25 Prozent der Risikoüberschüsse behalten dürfen. Die Sterbetafel, mit der Lebensversicherer die Deckungsrückstellung und die Beiträge und damit auch die Renten berechnen, ist nicht vorgegeben. Die Deutsche Aktuarvereinigung e.V. (DAV) hat aber mit der DAV 2004 R eine Sterbetafel entwickelt, die die BaFin als angemessene Sterbetafel empfiehlt318 und die auch von zahlreichen Versicherern verwendet wird. Es handelt sich um eine Sterbetafel 1. Ordnung; sie berücksichtigt die steigende Lebenserwartung und enthält Sicherheitsmargen.319 Einige Versicherungsunternehmen berechnen die Rentenleistungen auch auf der Grundlage unternehmenseigener Sterbetafeln,320 die die Besonderheiten der versicherten Personen dieses Versicherers berücksichtigen. Es können also unterschiedlich hohe Renten von Versicherer zu Versicherer gezahlt werden, je nach Höhe der Kosten, nach verwendeter Sterbetafel und nach Höhe der Beteiligung der Versicherungsnehmer am Risikoergebnis. Nun stellt sich folgende Frage: Sollen die „Kosten“, die Versicherten entstehen können, weil zu vorsichtig kalkulierte Sterbetafeln verwendet werden, begrenzt werden? Dazu müsste den Lebensversicherern vorgeschrieben werden, eine einheitliche Sterbetafel zu verwenden. Für die Vorgabe einer einheitlichen Sterbetafel wird teilweise das Argument vorgebracht, es sei besser, den Kunden vorher weniger wegzunehmen, als hinterher wieder gutzuschreiben.321 Wie lange die lebenslange Rente gezahlt wird, ist naturgemäß im Voraus nicht bekannt. Lebensversicherer müssen daher die Renten mit – vorsichtigen – Annahmen berechnen, damit sie die Renten dauerhaft auszahlen können. Daher müssen sie Sicherheitsmargen berücksichtigen. Fraglich ist, wie hoch diese Sicherheitsmargen sein sollten.322 Die Höhe der Sicherheitsmargen kann und sollte aber vom einzelnen Lebensversicherer abhängen. Es mag Lebensversicherer geben, deren Kunden aus bestimmten Zielgruppen kommen, die länger oder kürzer leben als der durchschnittliche Kunde. Es ist sinnvoll und notwendig, diese Selektionseffekte bei der Berechnung der Rente zu berücksichtigen. 317 Vgl. § 4 Abs. 4 MindZV. Vgl. Kleinlein (2011a), S. 22. 319 Dagegen enthalten Sterbetafeln 2. Ordnung die realistischen Lebenswahrscheinlichkeiten ohne Sicherheitsmargen, vgl. Ortmann, Michael (2009), S. 113. 320 Vgl. Kleinlein (2011a), S. 22: Unternehmenseigene Sterbetafeln dürfen immer herangezogen werden, wenn diese sicherer kalkuliert sind als die von der BaFin empfohlenen Sterbetafeln. 321 Vgl. den Vertreter des vzbv im Workshop, siehe Anhang 11.1.4. 322 Vgl. auch MEA (2013), S. 40. 318 89 Den Versicherern könnte nur unter folgenden Bedingungen vorgegeben werden, die Renten auf der Grundlage einer einheitlichen Referenz-Sterbetafel zu berechnen, die den Durchschnitt der Gesamtbevölkerung berücksichtigt: Selektionseffekte müssten vermieden werden, indem die gesamte Bevölkerung in die staatlich geförderten Altersvorsorgeprodukte einzahlt und das Langlebigkeitsrisiko bei einer Rentenbehörde gebündelt wird und nicht von den einzelnen Versicherern zu tragen ist.323 Auf Sicherheitsmargen kann wie bei der schwedischen Prämienrente nur dann ganz oder zum großen Teil verzichtet werden, wenn der Staat und damit der Steuerzahler für mögliche Lücken aufkommt.324 Leben die Versicherten also länger als kalkuliert, müsste der Staat die Renteneinbußen ausgleichen, die aus der unvorsichtigen Kalkulation der Renten entstünden. Im deutschen System staatlich geförderter Altersvorsorge ist aber weder ein Obligatorium noch eine Bündelung des Langlebigkeitsrisikos bei einer Rentenbehörde noch die Haftung des Staates für unvorsichtig kalkulierte Renten vorgesehen. Wenn das aktuelle System in Deutschland beibehalten wird, darf den Versicherungsunternehmen nicht das Risiko aufgebürdet werden, das sich aus Sterbetafeln ohne Sicherheitsmargen ergibt. Alternativ könnte eine Referenz-Sterbetafel vorgegeben werden, die eine künftig steigende Lebenserwartung berücksichtigt, so wie in Dänemark. Dort gibt die Finanzaufsicht den Lebensversicherern eine Referenz-Sterbetafel als Benchmark vor. Diese Sterbetafel beruht auf aktuellen Sterberaten, enthält aber auch voraussichtliche künftige Steigerungen der Lebenserwartung.325 Damit werden zwei Ziele verfolgt: Erstens soll sichergestellt werden, dass die Unternehmen über ausreichende Reserven in Bezug auf ihre Verpflichtungen verfügen. Zweitens soll ein Spielfeld für die Branche geebnet werden, um ungerechtfertigte Unterschiede zwischen unterschiedlich unterstellten Lebenserwartungen auszugleichen.326 Unternehmen müssen ausdrücklich begründen, wenn sie von der Referenz-Sterbetafel abweichen. In Deutschland gibt es mit der DAV 2004 R eine Sterbetafel, die die BaFin als angemessen empfiehlt. Ob diese Sterbetafel angemessen ist, kann hier nicht beurteilt werden. Auch in Dänemark können Unternehmen begründet von der Referenz-Sterbetafel abweichen. Ob in Deutschland die Abweichung von der DAV 2004 R einem Rechtfertigungszwang unterworfen werden sollte, sollte dann erwogen werden, wenn andere Maßnahmen nicht dazu führen sollten, missbräuchlich zu hoch kalkulierte Lebenserwartungen zu verhindern. Zwei Maßnahmen erscheinen sinnvoll. 323 Deshalb wird in Schweden bei der Prämienrente (dazu 2.2) die Rente auf Basis der Lebenserwartung des Durchschnitts der Gesamtbevölkerung berechnet, vgl. Haupt/Kluth (2012), S. 227. 324 Vgl. Haupt/Kluth (2012), S. 227. 325 Beschreibung in einem Schreiben der Finanzaufsicht (Finanstilsynet) vom 11.07.2013, Dänische Finanzaufsicht (2013). 326 Vgl. Dänische Finanzaufsicht (2014). 90 Die Problematik zu vorsichtiger Sterbetafeln kann gelöst werden, ohne Versicherer der Gefahr zu unvorsichtiger Kalkulationen der Rente auszusetzen. Sollten sich Sterbetafeln im Nachhinein als zu vorsichtig berechnet herausstellen, müssen die Lebensversicherer ihre Versicherungsnehmer an den daraus entstehenden Risiko-Überschüssen beteiligen. Allerdings beträgt die Mindestbeteiligung heute nur 75 Prozent. Sinnvoll erscheint, diese Mindestbeteiligung bei staatlich geförderten Produkten auf zumindest 90 Prozent zu erhöhen. Eine Mindestbeteiligung der Versicherungsnehmer in Höhe von 90 Prozent erscheint ausgewogen. Sie gibt einerseits dem Lebensversicherer einen zusätzlichen Anreiz, Überschüsse zu erwirtschaften. Andererseits erscheint diese Margenquelle nicht mehr groß genug, um mit zu hohen Sicherheitsmargen zu rechnen. Um erhebliche Risiko-Gewinne erzielen zu können, müssten die Sicherheitsmargen so hoch berechnet werden, dass diese im Wettbewerb nicht mehr durchzusetzen und gegenüber der BaFin nicht mehr zu rechtfertigen wären. Außerdem handelt es sich eher um eine Frage der Transparenz, sodass zu hoch kalkulierte Lebenserwartungen über Transparenzvorgaben gelöst werden können. Für den Kunden wirken sich die Unterschiede zwischen den Sterbetafeln der Versicherer in unterschiedlich hohen Renten aus. Für Kunden, die eine lebenslange Rente erhalten möchten, ist es wichtig, Angebote vergleichen zu können. Entscheidend für den Kunden ist daher, dass er sich vor Rentenbeginn informieren kann, bei welchem Anbieter er die höchste Rente erhält. Dies können Kunden schon heute, indem sie die garantierten Renten und die Renten mit aktuellen Überschüssen vergleichen. Überlegenswert ist, die Berücksichtigung übertriebener Sicherheitsmargen durch eine weitere Transparenzvorgabe aufzudecken und zu verhindern. Eine Kennzahl, die einen Vergleich erleichtern würde, ist das sogenannte prognostizierte Mindestalter. Es verdeutlicht Kunden, in welchem Lebensjahr der Kunde das Guthaben zum Rentenbeginn durch Rentenzahlungen unverzinst zurückbezahlt bekommen hat. Technisch ausgedrückt: Nach dem finanzmathematischen Äquivalenzprinzip wird diejenige Rentenzahlungsdauer ermittelt, bei der die Rendite im Erlebensfall Null ist.327 Dann kann der Kunde leichter erkennen, welche Rentenversicherung sich für ihn lohnt. Diese Transparenz würde dazu führen, dass ein stärkerer Wettbewerb zwischen den Lebensversicherern auch in der Auszahlungsphase stattfindet. Anbieter mit hoch kalkulierten Lebenserwartungen hätten Wettbewerbsnachteile. Sie müssten ihre Kalkulationen anpassen. Dazu sind aber weitere Punkte erforderlich: 327 Vgl. Ortmann, Michael (2013a), S. 30. 91 Es müsste sichergestellt sein, dass Kunden den Anbieter ohne (steuerliche) Nachteile vor dem Beginn der Auszahlungsphase wechseln können. Dies gilt insbesondere auch für Basisrenten. Bei der Angabe des Lebensjahres, in dem der Kunde sein Guthaben bei Rentenbeginn zurückbezahlt bekommen hat, müssten neben der Sterbetafel sämtliche Kosten berücksichtigt werden, auch Kapitalanlagekosten. Schließlich sollte das Lebensalter einmal ohne Überschussbeteiligung und einmal mit aktueller Überschussbeteiligung dargestellt werden. Das aktuelle System der klassischen Rentenversicherung mit vorsichtigen Annahmen und Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Überschüssen ist zwangsläufig nicht transparent. Kunden wissen bei Beginn nicht, was sie bekommen können und welche Kosten genau entstehen. Daher gibt es eine Anregung, die über die Aufgabenstellung für dieses Forschungsgutachten hinausgeht. Es erscheint sinnvoll, sich über eine radikale Veränderung der herkömmlichen Rentenversicherung Gedanken zu machen. Versicherungsnehmer sollten sämtliche Überschüsse zu 100 Prozent erhalten. Dann gäbe es keine Unklarheiten mehr, an welchen Stellen der Lebensversicherer wie viel einbehält. Der Lebensversicherer wiederum braucht Gebühren, um seinen Geschäftsbetrieb zu finanzieren. Der Lebensversicherer sollte zum Ausgleich eine Gebühr berechnen dürfen, die ihm zu 100 Prozent zusteht, an der die Versicherungsnehmer also nicht beteiligt werden. Dann haben sowohl der Lebensversicherer als auch der Versicherungsnehmer Gewissheit über die Höhe der Kosten. Ein solches Modell würde die Rentenversicherungen im Interesse aller Beteiligten deutlich transparenter machen. Fazit: Solange das System der staatlich geförderten Altersvorsorge nicht grundlegend verändert wird, sollte Versicherern für die Kalkulation der Renten keine einheitliche Referenz-Sterbetafel vorgegeben werden. Zu empfehlen ist, die Beteiligung der Versicherten an den Risiko-Überschüssen von 75 auf 90 Prozent zu erhöhen. Weiterhin empfehlenswert ist, den Ausweis einer weiteren Kennzahl vorzugeben: das prognostizierte Mindestalter. Es verdeutlicht Kunden, in welchem Lebensjahr der Kunde das Guthaben zum Rentenbeginn durch Rentenzahlungen zurückbezahlt bekommen hat (mit und ohne Überschüsse). Außerdem sollte bei Basisrenten ein steuerunschädlicher Anbieterwechsel als Zertifizierungskriterium vorgegeben werden. 92 4.10 Kostenüberschüsse/Rückvergütungen/Boni Bei Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen in Form von Rentenversicherungen fallen Kostenüberschüsse an. Lebensversicherungen müssen nicht nur die Risikobeiträge vorsichtig berechnen, sondern auch die Kosten.328 Daher benötigen Lebensversicherer teilweise weniger Kosten, als sie in den Beiträgen einkalkuliert haben. Es entstehen Kostenüberschüsse. Diese sind Bestandteil des übrigen Ergebnisses. Am übrigen Ergebnis und damit an den Kostenüberschüssen müssen Versicherungsnehmer im Rahmen der Überschussbeteiligung zu mindestens 50 Prozent beteiligt werden.329 Hinzu kommt, dass Fondsgesellschaften ihren Vertriebsgesellschaften Provisionen (sogenannte Rückvergütungen oder Kickbacks) aus den laufenden Managementgebühren zahlen. Versicherungsgesellschaften, die für ihre Versicherungsnehmer Investmentfonds halten, bekommen solche Rückvergütungen von den Fondsgesellschaften. Diese Rückvergütungen auf Fonds, welche der Lebensversicherer für Versicherungsnehmer hält, müssen die Versicherer bei der Ermittlung der Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung berücksichtigen.330 Dies gilt nur, wenn die Überschussbeteiligung bei den betreffenden Verträgen nicht ausgeschlossen ist.331 Wenn die Verträge überschussberechtigt sind, müssen die Rückvergütungen beim übrigen Ergebnis berücksichtigt werden.332 Vom übrigen Ergebnis erhalten die Versicherungsnehmer wiederum mindestens 50 Prozent. Alternativ kann den betreffenden Versicherungsnehmern die Rückvergütung als Direktgutschrift gezahlt werden.333 Teilweise werden die Höhe der Rückvergütung und die Beteiligung der Versicherungsnehmer an der Rückvergütung im Geschäftsbericht ausgewiesen.334 Auch bei einigen Banksparplänen gibt es zusätzliche Zahlungen an Kunden, die bei Vertragsbeginn unsicher sind. Bonus-Banksparpläne sehen zu bestimmten Zeitpunkten Bonuszahlungen vor. Diese stehen der Höhe nach fest. Kündigt der Sparer aber vorher, erhält er keine Boni. 328 Das ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 VAG, vgl. Ortmann, Michael (2009), S. 91, 113. Vgl. § 4 Abs. 5 MindZV. 330 Vgl. BaFin (2009). 331 Die Überschussbeteiligung kann ausgeschlossen werden, vgl. § 153 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz am Ende VVG. 332 Vgl. BaFin (2009). 333 Allgemein Ortmann, Michael (2009), S. 261. 334 Zum Beispiel weist die Alte Leipziger Lebensversicherung a.G. in ihrem Geschäftsbericht 2012 (Alte Leipziger (2012), S. 75) aus, dass sie rund 1,9 Millionen Euro an Rückvergütungen erhalten hat und davon rund 68 Prozent an die Versicherungsnehmer im Rahmen der Überschussbeteiligung gutgeschrieben hat. Die Allianz Lebensversicherungs-AG weist im Geschäftsbericht 2012 (Allianz (2012), S. 72 ff.) die konkreten Beteiligungssätze für jeden Fonds aus. Ebenso die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. (Stuttgarter (2012), S. 140 - 145). 329 93 Entfallende Boni wirken daher wie eine umgekehrte Stornogebühr. Auch bei einigen Bausparverträgen erhält der Kunde höhere Zinsen und damit Boni, wenn er auf das Bauspardarlehen verzichtet. Fraglich ist, ob und wie solche Kostenüberschüsse und Boni im Rahmen einer Kostenbegrenzung berücksichtigt werden sollten. Wenn Kostenüberschüsse und Boni tatsächlich anfallen beziehungsweise dem Vertrag tatsächlich gutgeschrieben wurden, sollten sie in jedem Fall berücksichtigt werden. Im Voraus steht die Höhe der Kostenüberschüsse aber nicht für die gesamte Vertragslaufzeit fest; vielmehr werden die Kostenüberschüsse im Voraus nur für ein Jahr deklariert. Wenn die Einhaltung einer Kostenobergrenze nur bei Vertragsbeginn geprüft würde, könnte es zu folgender Situation kommen: Wenn die aktuellen Kostenüberschüsse bei Vertragsbeginn berücksichtigt würden, diese aber in den folgenden Jahren entfallen oder niedriger ausfallen würden, könnte die Kostenobergrenze in späteren Jahren überschritten werden. Dies würde Spielraum für Umgehungen schaffen. Versicherer könnten bei Vertragsbeginn beziehungsweise Zertifizierung des Produkts höhere Kostenüberschüsse deklarieren und so die Kostenobergrenze einhalten. Später könnten die Kostenüberschüsse gesenkt werden mit der Folge, dass die Kostenobergrenze überschritten werden könnte. Die Höhe der Boni steht zwar bei Vertragsbeginn fest. Kündigt ein Kunde einen Bonus-Banksparplan, entfallen die Boni und die Kostenobergrenze könnte überschritten werden. Auch Versicherer könnten mit sogenannten Treue-Boni arbeiten, die bei Rentenbeginn gutgeschrieben werden.335 Daher sollte unterschieden werden: Wenn eine Kostenobergrenze jedes Jahr einzuhalten sein sollte, könnten Kostenüberschüsse und Boni von vornherein berücksichtigt werden. Eine Missbrauchsgefahr wäre nicht gegeben, da jedes Jahr geprüft werden kann, ob die Obergrenze einschließlich Überschuss oder Bonus eingehalten wurde. Wenn eine Kostenobergrenze nur zum Vertragsbeginn und zum Rentenbeginn eingehalten werden müsste, sollten Kostenüberschüsse und Boni grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Die Missbrauchsgefahr wäre in diesem Fall zu groß. Kunden würden bei Kündigung doppelt bestraft: Durch die finanziellen Nachteile in Folge einmaliger Abschlusskosten und den Verlust versprochener Boni. Nur wenn keine Abschlusskosten vorgesehen sind, könnten Boni berücksichtigt werden, weil Kunden dann 335 Bei nicht staatlich geförderten Altersvorsorgeprodukten gibt es solche Treue-Boni bereits, zum Beispiel bei Canada Life (2014), § 17 und Standard Life (2013), § 3 Abs. 3. 94 nicht doppelt bestraft würden, wenn sie kündigen. Kostenüberschüsse könnten nur dann berücksichtigt werden, wenn sie den Kunden bei Vertragsbeginn dauerhaft und der Höhe nach zugesagt werden; dann wäre eine Missbrauchsgefahr ausgeschlossen. Eine andere Frage ist, ob es angemessen ist, nur 50 Prozent der Kostenüberschüsse an die Versicherungsnehmer weiterzuleiten. Dadurch entsteht eine „versteckte“ Kostenquelle. Transparenter wäre es, entweder alle Kosten wie bei anderen Produktarten fest mit den Kunden zu vereinbaren und Kostenüberschüsse zu streichen. Alternativ wäre es transparenter, Kostenüberschüsse zu 100 Prozent an die Versicherungsnehmer weiterzuleiten und gleichzeitig dem Versicherer eine bestimmte Gebühr zu 100 Prozent zuzugestehen. Je genauer die Kosten im Voraus bekannt sind, desto transparenter ist ein Angebot. Dies sei als Anregung verstanden, da nicht vom Gutachtenauftrag erfasst.336 Fazit: Kostenüberschüsse und Boni sollten bei einer Kostenbegrenzung berücksichtigt werden, wenn die Kostenobergrenze jedes Jahr einzuhalten ist. Anderenfalls sollten grundsätzlich nur die kalkulatorischen Kosten berücksichtigt werden und Kostenüberschüsse sowie Boni außen vor bleiben. Ausnahme: Werden Kostenüberschüsse von Vertragsbeginn an dauerhaft und der Höhe nach bestimmt zugesagt, können sie berücksichtigt werden. Boni können berücksichtigt werden, wenn das Produkt keine Abschlusskosten vorsieht. 4.11 Steuern Bei einigen Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen fallen Steuern an, bei anderen nicht. Zum Beispiel müssen Kapitalverwaltungsgesellschaften Umsatzsteuer auf die Depotgebühr erheben, während Versicherungsunternehmen keine Steuern erheben. Auch innerhalb von Investmentfonds können Steuern anfallen, zum Beispiel die taxe d’abonnement, wenn der Investmentfonds in Luxemburg aufgelegt ist. Auch eine Finanztransaktionssteuer ist im Gespräch. Produktanbieter haben keinen Einfluss auf die Höhe von Steuern. Das spricht dagegen, Steuern in eine Kostenbegrenzung einzubeziehen. Denn wenn Steuern plötzlich erhöht werden, könnte ein Produkt ohne Zutun des Anbieters die Kostenobergrenze überschreiten. Außerdem würden steuerfreie Produkte gegenüber steuerpflichtigen Produkten bevorzugt werden. Aus Kundensicht sollten aber bestimmte Obergrenzen an Kosten nicht überschritten werden. Für den Kunden ist es unerheblich, ob die Rendite seines Vertrags durch Kosten der Anbieter 336 Zur Meinung von Branchenverbänden und Verbraucherschutz zur Berücksichtigung von Kosten-Überschüssen und Rückvergütungen siehe Anhang 11.1.5. 95 oder Steuern verringert wird. Aus Kundensicht sollten Steuern daher in eine Kostenbegrenzung einbezogen werden. Dieser Interessenkonflikt könnte wie folgt aufgelöst werden: Steuern, die sich auf Investmentfonds selbst beziehen und deren Höhe im Voraus feststeht, so wie die luxemburgische taxe d’abonnement, sollten aus Vereinfachungsgründen bei einer Kostenbegrenzung berücksichtigt werden. Fondsbezogene Steuern werden auch bei der Berechnung der Gesamtkostenquote bzw. bei laufenden Kosten berücksichtigt,337 sodass sie einfach bei einer Begrenzung zu erfassen sind. Da diese Steuer nur bei luxemburgischen Fonds anfällt, können Fondsgesellschaften und Lebensversicherungen selbst entscheiden, ob sie solche oder in Deutschland zugelassene Fonds ohne taxe d’abonnement wählen beziehungsweise anbieten. Steuern, deren Höhe nicht im Voraus feststeht, insbesondere eine mögliche Finanztransaktionssteuer, sollten nicht bei der Kostenbegrenzung berücksichtigt werden. Die tatsächliche Höhe einer solchen Steuer ist ebenso wenig abschätzbar wie die Höhe der Transaktionskosten338. Daher werden solche Steuern ebenso wenig wie Transaktionskosten bei der Berechnung der Gesamtkostenquote beziehungsweise der laufenden Kosten berücksichtigt.339 Umsatzsteuern auf Depotgebühren sollten im Interesse der Klarheit für den Kunden ebenfalls berücksichtigt werden. Die Höhe steht auch im Voraus fest. Da Steuern bei den Anbietern ein durchlaufender Posten sind, sollten sie bei der Höhe der Kostenbegrenzung berücksichtigt werden, um Benachteiligungen der Fondsgesellschaften zu vermeiden. Wenn die genannten Steuern in eine Kostenbegrenzung einbezogen werden, müsste die Kostenobergrenze allerdings angepasst werden, wenn die betreffenden Steuern erhöht werden. Fazit: Fondsbezogene Steuern wie die taxe d’abonnement bei luxemburgischen Investmentfonds sowie die Umsatzsteuer auf Depotgebühren sollten in eine Kostenbegrenzung einbezogen und eingehalten werden, Finanztransaktionssteuern dagegen nicht. Fondsbezogene Steuern sind in den laufenden Kosten berücksichtigt. Die Kostenobergrenze müsste erhöht werden, wenn sich diese Steuern erhöhen. Die Steuer sollte bei der Höhe der Kostenbegrenzung berücksichtigt werden, um eine Benachteiligung von Fondsgesellschaften zu verhindern. 337 BVI (2014a), S. 1 unten. Gesamtkostenquote und laufende Kosten sind identisch, vgl. Rozok, in: Emde u. a., § 41 InvG Rn. 28. 338 Dazu 4.4. 339 BVI (2014a), S. 1 unten. 96 4.12 Anlassbezogene Kosten Kosten, bei denen zu Vertragsbeginn nicht feststeht, ob sie anfallen oder nicht, können nicht im Rahmen einer Gesamtkostenquote begrenzt werden. Sie können aber einzeln begrenzt werden. Zulässig sind nur noch die in § 2a Satz 1 Nr. 2 AltZertG aufgeführten anlassbezogenen Kosten. Die Kosten für eine Übertragung des nach § 1 Satz 1 Nr. 10 Buchstabe b AltZertG gekündigten Kapitals sind bereits auf 150 Euro begrenzt.340 Darüber nachzudenken ist, auch die anderen zulässigen anlassbezogenen Kosten entsprechend zu begrenzen. Nicht in § 2a Satz 1 Nr. 2 AltZertG genannte anlassbezogene Kosten sind unzulässig. Dazu gehören insbesondere Stornogebühren341 bei Rentenversicherungen sowie Rücknahmeabschläge342 bei Fonds. Ebenfalls unzulässig sind Kündigungsabzüge bei Bausparverträgen bei vorzeitiger Auszahlung – sogenannter Zinsausgleich – sowie separate Kosten für Kundenzeitschriften. 4.13 Umgehungsverbot Es sollte schließlich sichergestellt werden, dass Umgehungen ausgeschlossen werden. Dazu sollte klargestellt werden, dass Umgehungen des in § 2a AltZertG ausgesprochenen Verbots, andere als die dort aufgeführten Kosten zu erheben, verboten sind. Folgende Kosten sollten davon ausgenommen werden: Transaktionskosten innerhalb von Investmentfonds und im Sicherungsvermögen von Lebensversicherern sowie Abzüge bei der Verteilung von Kapitalanlage-, Risiko- und sonstigen Überschüssen bei Rentenversicherungen. Als Beispiel für verbotene Kosten könnte aufgeführt werden: Anknüpfung an Indizes, die dem Kunden nicht den vollen möglichen Ertrag bringen, insbesondere Kursindizes anstelle von Performanceindizes.343 Solche Konstruktionen gibt es vereinzelt, insbesondere, wenn im Rahmen einer Rentenversicherung ein Zertifikat eingesetzt wird, bei dem die Wertentwicklung an einen Index gekoppelt ist. 340 Vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 AltZertG. Vgl. § 169 Abs. 5 VVG. 342 Vgl. 2.5.2.2. 343 Vgl. 4.3. 341 97 4.14 Zusammenfassende Übersicht Wir haben diskutiert, ob und wie die verschiedenen Kostenarten bei einer Kostenbegrenzung geförderter Altersvorsorgeprodukte zu berücksichtigen sein sollten. Nachfolgend aufgeführte Kostenformen der jeweiligen Produktarten sollten bei einer Begrenzung berücksichtigt werden: Altersvorsorge- und Basisrentenverträge in Form von Rentenversicherungen: ▫ Einmalige Abschluss- und Vertriebskosten als Prozentsatz auf die vereinbarte Beitragssumme ▫ Laufend erhobene Eurobeträge (Stückkosten) in der Anspar- und Auszahlungsphase ▫ Laufende Kosten als Prozentsatz der eingezahlten oder vereinbarten Beiträge in der Ansparphase ▫ Laufende Kosten als Prozentsatz des gebildeten Kapitals in der Anspar- und Auszahlungsphase (explizite Gebühren auf das Sicherungsvermögen und das Fondsguthaben sowie sogenannte laufende Kosten aus der wesentlichen Anlegerinformation bei Investmentfonds) ▫ Kollektive Kapitalanlagekosten im Sicherungsvermögen ohne Transaktionskosten ▫ Laufende Kosten als Prozentsatz der gezahlten Leistung in der Auszahlungsphase Altersvorsorge- und Basisrentenverträge in Form von Fondssparplänen: ▫ Einmalige Abschluss- und Vertriebskosten als Prozentsatz auf die vereinbarte Beitragssumme ▫ Laufend erhobene Eurobeträge (Stückkosten) in der Anspar- und Auszahlungsphase ▫ Laufende Kosten als Prozentsatz der eingezahlten Beiträge (Ausgabeaufschläge) in der Ansparphase ▫ Laufende Kosten als Prozentsatz des gebildeten Kapitals in der Anspar- und Auszahlungsphase insbesondere die sogenannten laufenden Kosten aus der wesentlichen Anlegerinformation und kollektive Kapitalanlagekosten im Sicherungsvermögen ohne Transaktionskosten in der Auszahlungsphase ▫ Abschluss- und Vertriebskosten bei Rentenversicherungen in der Auszahlungsphase als Prozentsatz auf den Einmalbeitrag ▫ Laufende Kosten als Prozentsatz der gezahlten Leistung in der Auszahlungsphase ▫ Laufende Kosten als Prozentsatz auf den Einmalbeitrag für die Rentenversicherung Riester-Banksparpläne: ▫ Laufend erhobene Eurobeträge (Stückkosten) in der Anspar- und Auszahlungsphase 98 ▫ Explizit vereinbarte Abzüge von Zinssätzen (Zinsmargen). Dabei sollten Banken verpflichtet werden, den Brutto-Referenzzinssatz (GKM-Mix für Deckungsbeitragsrechnung) und daraus resultierend die Brutto-Zinsmarge anzugeben ▫ Abschluss- und Vertriebskosten bei Rentenversicherungen in der Auszahlungsphase: als Prozentsatz auf den Einmalbeitrag ▫ Kollektive Kapitalanlagekosten im Sicherungsvermögen ohne Transaktionskosten in der Auszahlungsphase ▫ Laufende Kosten als Prozentsatz der gezahlten Leistung in der Auszahlungsphase ▫ Laufende Kosten als Prozentsatz auf den Einmalbeitrag für die Rentenversicherung Riester-Bausparverträge: ▫ Abschluss- und Vertriebskosten in der Anspar-/Darlehensphase als Prozentsatz auf die Bausparsumme und den Darlehensbetrag ▫ Laufend erhobene Eurobeträge (Stückkosten) in der Anspar- und Auszahlungsphase ▫ Tatsächliche Zinsmarge als Differenz zwischen der durchschnittlichen Verzinsung aller ausgereichten Riester-Bauspardarlehen sowie der durchschnittlichen Verzinsung aller Riester-Guthaben (nur Riester-Bausparverträge ohne Sofortfinanzierung) ▫ Abschluss- und Vertriebskosten bei Rentenversicherungen in der Auszahlungsphase als Prozentsatz auf den Einmalbeitrag ▫ Kollektive Kapitalanlagekosten im Sicherungsvermögen ohne Transaktionskosten in der Auszahlungsphase ▫ Laufende Kosten als Prozentsatz der gezahlten Leistung in der Auszahlungsphase ▫ Laufende Kosten als Prozentsatz auf den Einmalbeitrag für die Rentenversicherung Riester-Genossenschaftsanteile: ▫ Laufend erhobene Eurobeträge (Stückkosten) in der Anspar- und Auszahlungsphase ▫ Explizit vereinbarte Abzüge von Zinssätzen in der Anspar- und Auszahlungsphase ▫ Abschluss- und Vertriebskosten bei Rentenversicherungen in der Auszahlungsphase als Prozentsatz auf den Einmalbeitrag ▫ Kollektive Kapitalanlagekosten im Sicherungsvermögen ohne Transaktionskosten in der Auszahlungsphase ▫ Laufende Kosten als Prozentsatz der gezahlten Leistung in der Auszahlungsphase ▫ Laufende Kosten als Prozentsatz auf den Einmalbeitrag für die Rentenversicherung 99 Folgende Kosten sollten bei einer Begrenzung nicht berücksichtigt werden: Transaktionskosten in Fonds und im kollektiven Sicherungsvermögen bei Lebensversicherern Performance-Gebühren in Fonds (da unzulässig oder in laufenden Kosten enthalten) Market Impact Explizite und implizite Garantieerzeugungskosten im Rahmen der Kapitalanlage 100 5 Effizienz verschiedener Arten der Kostenbegrenzung Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Kosten zu begrenzen. An dieser Stelle werden die Vorund Nachteile verschiedener Kostenbegrenzungsarten diskutiert, um effiziente Möglichkeiten der Kostenbegrenzung herauszuarbeiten. 5.1 Voraussetzungen für eine effiziente Kostenbegrenzung Eine wirksame Kostenbegrenzung müsste grundsätzlich alle entstehenden Kosten erfassen.344 Würden einzelne Kostenarten nicht begrenzt werden, könnten Anbieter die nicht begrenzten Kostenarten erhöhen, um die finanziellen Nachteile auszugleichen, die durch die begrenzten Kostenarten entstehen. Außerdem sollte die Kostenbegrenzung die in 3.5 aufgestellten Anforderungen erfüllen. 5.2 In Frage kommende Kostenbegrenzungsarten Im Folgenden diskutieren wir in Frage kommende Kostenbegrenzungsarten. Sie wurden im Rahmen des Forschungsauftrags vorgegeben. Einige wurden ergänzt. 5.2.1 Abstrakter Kostendeckel im Sinne einer allgemeinen Angemessenheitsregelung Eine sehr einfache Möglichkeit, auf Kosten Einfluss zu nehmen, wäre die Vorgabe, dass nur der Höhe nach angemessene Kosten erhoben werden dürfen. Ähnlich würde eine Best-Execution-Regelung wirken. Eine solche Best-Execution-Regelung gibt es zum Beispiel für Kapitalverwaltungsgesellschaften: „Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um bei Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen das bestmögliche Ergebnis für das offene Publikumsinvestmentvermögen zu erzielen“.345 Den Kapitalverwaltungsgesellschaften wird vorgegeben, welche Parameter sie berücksichtigen müssen und wie diese zu gewichten sind. Die Kosten sind ein zu berücksichtigender Parameter. Auch für Anbieter staatlich geförderter Altersvorsorgeprodukte könnte man eine solche BestExecution-Regelung vorsehen. Man könnte die Anbieter verpflichten, alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um das bestmögliche Ergebnis für ihre Kunden zu erzielen. Dies schlösse möglichst niedrige Kosten ein. Für solche allgemeinen Regelungen spricht, dass sie einfach wären und schnell umgesetzt werden könnten. Es ist aber fraglich, ob sich so tatsächlich ein Kostendämpfungseffekt erreichen 344 Alle relevanten Kostenarten müssten in einen Produktvergleich beziehungsweise eine Gesamtkostenkennzahl einbezogen werden: ZEW (2010), S. 28, 116; Ortmann, Michael (2014), S. 6. Einzelheiten zu den Kosten, die berücksichtigt werden sollten, unter 4. 345 § 168 Abs. 7 Satz 1 KAGB. 101 ließe. Welche Kosten angemessen sind und welche nicht, wäre nicht klar vorgegeben. Damit könnten Aufsichtsbehörden und Gerichte kaum prüfen, ob Kosten angemessen wären oder nicht. Bietet ein Produkt mehr Flexibilität, höhere Garantien, eine bessere Verwaltung oder größere Auswahlmöglichkeiten in der Kapitalanlage, könnten höhere Kosten gerechtfertigt sein. Der Zusammenhang zwischen Leistungsmerkmalen und Kosten bietet nahezu grenzenloses Argumentationspotenzial, um höhere Kosten als angemessen zu rechtfertigen. So könnten zum Beispiel teure Dachfondskonstruktionen mit dem Argument begründet werden, dass die gezielte Zusammenstellung der Zielfonds zu einem höheren Ertrag führen könnte. Ob sich der versprochene höhere Ertrag jemals einstellt, ist fraglich; die Kosten fallen aber sicher an. Die Entscheidung, welche Kosten als angemessen gelten könnten, obläge den Aufsichtsbehörden und den Gerichten. Diese müssten den unbestimmten Rechtsbegriff „angemessen“ konkretisieren.346 Dazu müssten Aufsichtsbehörden und Gerichte am Ende doch konkretere Vorgaben entwickeln. Dies dürfte sehr schwer sein. Außerdem wüssten Anbieter nicht von vornherein, welche Kosten noch als angemessen gelten könnten und welche nicht. Sie müssten sich durch Entscheidungen von Aufsichtsbehörden oder Gerichten „überraschen“ lassen. Dies trüge nicht zur Rechtssicherheit bei. Daher ist es vorzugswürdig, konkrete Kostenobergrenzen vorzugeben. Eine allgemeine Angemessenheitsregelung käme nur dann in Betracht, wenn es gesetzlich nicht möglich erschiene, die Kosten konkret zu deckeln, sondern eben nur über eine abstrakte Formulierung. Aufgrund der mit einer allgemeinen Angemessenheitsregelung verbundenen Unsicherheit für Anbieter ist kaum davon auszugehen, dass Kosten gedämpft würden. Wahrscheinlicher ist, dass Anbieter die Produktkosten auch heute schon als angemessen bezeichnen würden. In Gesprächen mit der Überwachungsstelle würden Anbieter die Angemessenheit ihrer Kosten rechtfertigen. Eine allgemeine Angemessenheitsregelung würde Anbietern also Spielräume überlassen, die sie voraussichtlich nutzen würden. Erst wenn es konkrete Auslegungskriterien zur Angemessenheit von Kosten gäbe, müssten sich Anbieter darauf einstellen und gegebenenfalls Kosten senken. Insofern erscheinen konkrete Vorgaben auch bei einer allgemeinen Angemessenheitsregelung erforderlich, um eine Kostendämpfung zu erreichen. Dann sollten aber besser gleich konkrete Vorgaben für eine Kostenbegrenzung vom Gesetzgeber, nicht von der Verwaltung, erlassen werden. 346 Die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe ist grundsätzlich Sache der Gerichte, die die Rechtsanwendung der Behörden uneingeschränkt nachprüfen müssen, BVerfG Beschluss vom 31.05.2011 (Az. 1 BvR 857/07), BVerfGE 129, 1. Orientierungssatz 1c). 102 Fazit: Ein abstrakter Kostendeckel im Sinne einer allgemeinen Angemessenheitsregelung erscheint nicht effizient und wird nicht weiter verfolgt. 5.2.2 Begrenzung der Kosten auf einen jährlichen Eurobetrag Eine einfache Maßnahme zur Kostenbegrenzung wäre es, die Kosten auf einen jährlichen Eurobetrag zu begrenzen. Verbraucher können Eurobeträge leicht verstehen. Eine solche Begrenzung würde Sparern ein gutes Gefühl geben, da sie in diesem Fall genau verstünden, welche Kosten höchstens anfallen. Dies wäre hilfreich, um verlorengegangenes Vertrauen zurückzugewinnen und den Absatz staatlich geförderter Produkte anzukurbeln. So einfach die Begrenzung der Kosten auf einen jährlichen Eurobetrag scheint, so wenig praktikabel ist sie. Kosten beziehen sich auf unterschiedlichste Berechnungsgrundlagen. 347 Nach § 2a AltZertG können Kosten nicht nur als Eurobetrag erhoben werden. In diesem Fall wäre die Begrenzung leicht umzusetzen. Kosten können aber auch als Prozentsatz des gebildeten Kapitals oder der eingezahlten oder vereinbarten Beiträge berechnet werden. Wenn Kosten prozentual auf eine Bezugsgröße berechnet werden, ändern sich die jährlich zu zahlenden Kosten in Euro in Abhängigkeit von der Bezugsgröße. Werden zum Beispiel vier Prozent Kosten auf die eingezahlten Beiträge erhoben, hängt die Höhe der Kosten in Euro von der Beitragshöhe ab. Auch die Laufzeit des Vertrags kann Auswirkungen auf die Höhe der Kosten in Euro haben. Und bei Kosten in Prozent auf das gebildete Kapital hängt der Eurobetrag der Kosten auch von der erzielten Wertentwicklung ab. Es ist nicht möglich, die künftige Wertentwicklung vorherzusehen und die jährlichen Kosten auf einen festen Eurobetrag zu begrenzen. Beispiel 1: Kosten in Höhe von jährlich vier Prozent auf die Beiträge Monatsbeitrag jährliche Kosten in Euro 10 Euro 4,80 Euro 100 Euro 48,00 Euro 150 Euro 72,00 Euro Tabelle 6: Beispiel für Kosten in Höhe von jährlich 4 Prozent auf die Beiträge Beispiel 2: Kosten in Höhe von 1 Prozent jährlich auf das gebildete Kapital (dessen Höhe von der Wertentwicklung abhängig ist) 347 Ausführlich 2.5. 103 Gebildetes Kapital jährliche Kosten in Euro 1.000 Euro 10,00 Euro 10.000 Euro 100,00 Euro 25.000 Euro 250,00 Euro Tabelle 7: Beispiel für Kosten in Höhe von 1 Prozent jährlich auf das gebildete Kapital Unabhängig davon, dass bei Kosten auf das gebildete Kapital keine Begrenzung auf einen festen Eurobetrag möglich ist, erscheint es auch nicht sinnvoll möglich zu sein, für alle denkbaren Laufzeit-Beitrags-Kombinationen unter Berücksichtigung weiterer Konstellationen wie Anzahl von Kindern Kostenobergrenzen in Form eines jährlichen Eurobetrags zu entwickeln. Die Anzahl der möglichen jährlichen Kosten in Euro wäre unüberschaubar. Dann wäre die Kostenbeschränkung nicht mehr einfach, sondern sehr komplex. Umgekehrt erscheint es auch nicht sinnvoll, als einzige Kostenart einen jährlichen Eurobetrag zuzulassen, § 2a AltZertG also dahingehend weiter einzuschränken. Die Kosten in Euro sollten immer die unterschiedliche Höhe der Beiträge berücksichtigen. Es wäre ungerecht und auch nicht durchführbar, einen Altersvorsorgevertrag mit einem Jahresbeitrag von 60 Euro mit denselben Kosten zu belasten wie einen Altersvorsorgevertrag mit einem Beitrag von 2.100 Euro jährlich. Unterschiedliche Kostenbezugsgrößen erscheinen daher durchaus als sinnvoll, für Sparer und Anbieter. Anbieter können Kosten genauer dort erheben, wo sie tatsächlich anfallen. Man könnte natürlich nur die jährlich oder monatlich als Eurobetrag nach § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a AltZertG erhobenen Kosten beschränken. Doch dann wäre nur eine von mehreren Kostenarten beschränkt. Die Folge wäre, dass Anbieter die Einnahmen, die wegen der Begrenzung der jährlichen Eurokosten fehlten, kompensieren würden, indem sie eine andere Kostenart erhöhen würden. Dies würde das Ziel, die Kosten im Sinne der Verbraucher zu senken, nicht fördern. Die Begrenzung der jährlichen Kosten in Euro allein erscheint daher nicht sinnvoll. In Kombination mit der Begrenzung weiterer Kostenarten könnte sie aber sinnvoll sein. Fazit: Sämtliche Kosten können nicht sinnvoll auf einen jährlichen Eurobetrag begrenzt werden. Dieser Ansatz wird daher nicht weiter verfolgt. Weiter verfolgt wird hingegen der Ansatz, die jährlichen Kosten in Euro in Kombination mit anderen Kostenarten zu begrenzen. 104 5.2.3 Prozentuale Begrenzung der Kosten bezogen auf das verwaltete Vermögen und/oder die Beiträge bzw. die gezahlten Leistungen Die Begrenzung der Kosten auf das verwaltete Vermögen bzw. das gebildete Kapital erscheint einfach. Man könnte zum Beispiel die Kosten auf ein, zwei oder drei Prozent des gebildeten Kapitals jährlich begrenzen. Dasselbe gilt für die Begrenzung der Kosten auf die Beiträge und Leistungen. Eine Begrenzung der Kosten auf zum Beispiel vier Prozent der eingezahlten Beiträge oder zwei Prozent der ausgezahlten Leistungen erscheint leicht nachvollziehbar. Vorgeschlagen wurde, die gesamten Kosten eines Altersvorsorgevertrags auf 20 Prozent der Zulagen zu begrenzen.348 Wenn man prozentuale Kosten für jede Kostenart begrenzt, vermeidet man die oben unter 5.2.2 diskutierten Probleme. Dies gilt nicht, wenn mit einer prozentualen Begrenzung einer Kostenart alle Kosten des Vertrags erfasst werden sollen, wie das Beispiel der Begrenzung aller Kosten auf 20 Prozent der Zulagen zeigt. In diesem Fall dürfte ein Altersvorsorgevertrag mit einer Zulage 30,80 Euro jährliche Kosten aufweisen – weder guthabenbezogene Kosten noch Zinsmargen können auf diesem Weg begrenzt werden. Dieser Ansatz kommt also nicht in Betracht. Wenn prozentuale Kosten und deren Begrenzungen unabhängig von der konkreten Höhe der Beiträge, Leistungen und des gebildeten Kapitals sind – anders als die Begrenzung von Eurobeträgen – kommt eine Begrenzung prozentualer Kosten in Betracht. Allerdings macht es wenig Sinn, eine einzelne Kostenart zu begrenzen. Würden nur die prozentualen Kosten auf die Beiträge begrenzt werden, würden die Anbieter die durch die Begrenzung fehlenden Einnahmen kompensieren, indem andere Kostenarten entsprechend erhöht würden. Dasselbe gilt für alle anderen einzelnen Kostenarten. Dies würde dem Ziel zuwiderlaufen, die gesamten Kosten eines Vertrags im Interesse der Verbraucher zu begrenzen. Wenn man allerdings die Begrenzung der genannten Kosten gegebenenfalls zusammen mit weiteren Kostenarten miteinander kombiniert, wäre es möglich, die gesamten Kosten eines Vertrags zu begrenzen. Eine solche Kostenbegrenzung erscheint geeignet. Fazit: Eine Begrenzung einzelner Kosten erscheint nicht geeignet und wird nicht weiter verfolgt. Die Begrenzung der prozentualen Kosten auf das gebildete Kapital, auf Beiträge und Leistungen in Kombination und gegebenenfalls in Kombination mit weiteren Einzelkosten erscheint geeignet und wird weiterverfolgt. 348 Oehler (2009), S. 5. 105 5.2.4 Beschränkung der Kosten ausschließlich auf Eigenbeiträge und gegebenenfalls das verwaltete Vermögen ohne Zulagen Ein grundsätzliches Verbot von Kosten auf staatliche Zulagen kann einen Beitrag dazu leisten, die Kosten übersichtlicher zu gestalten. Dies muss aber nicht zwingend zu einer Begrenzung der Kosten insgesamt führen. Wie auch bei anderen Kostenarten erscheint es wahrscheinlich, dass Anbieter fehlende Einnahmen aus Zulagen kompensieren, indem sie andere Kosten erhöhen. Die Begrenzung von Zulagenkosten macht daher nur dann Sinn, wenn auch andere Kostenarten begrenzt werden. Fazit: Eine Begrenzung nur der Kosten auf Zulagen erscheint nicht sinnvoll und wird nicht weiter verfolgt. Eine Kombination dieses Kostendeckels mit anderen Kostenbegrenzungsmaßnahmen wird weiter verfolgt.349 5.2.5 Begrenzung nur der Abschluss- und Vertriebskosten Die Abschluss- und Vertriebskosten zu begrenzen, würde gerade in den ersten Jahren eines Vertrages positive Effekte für die Verbraucher haben. Bei Kündigung oder Übertragung auf einen anderen Vertrag wäre das Guthaben in den ersten Jahren größer. Das betrifft Versicherungen und Fondssparpläne mit Kostenvorausbelastung. Grundsätzlich gilt für die einzelne Begrenzung der Abschluss- und Vertriebskosten das zuvor Gesagte.350 Es ist nicht auszuschließen, dass Anbieter im Falle einer Begrenzung der Abschluss- und Vertriebskosten andere Kostenarten erhöhen. Eine Begrenzung nur der Abschluss- und Vertriebskosten erscheint daher nicht sinnvoll, um die gesamten Kosten eines Vertrags im Interesse der Verbraucher zu dämpfen. Dennoch könnte die Begrenzung der Abschluss- und Vertriebskosten in Kombination mit einer Begrenzung der Gesamtkosten eine sinnvolle Maßnahme sein, um die finanziellen Nachteile bei einem Anbieterwechsel einzudämmen. Wenn Abschluss- und Vertriebskosten in den ersten fünf Jahren verstärkt von den Beiträgen abgezogen werden, bewirkt dies, dass das Guthaben über einige Jahre deutlich niedriger ist als die eingezahlten Beiträge. 349 350 Vgl. ausführlich 5.4.1. Vgl. 5.2.2 und 5.2.3. 106 Beispiel: 100 Euro monatlicher Beitrag, 30 Jahre Beitragszahlungsdauer, Abschluss- und Vertriebskosten vier Prozent auf die vereinbarte Beitragssumme, Verzinsung drei Prozent p. a. Abschluss- und Vertriebskosten: Variante 1: 1.440 Euro (vier Prozent der vereinbarten Beitragssumme), gleichmäßig entnommen in den ersten 60 Monaten (24 Euro monatlich). Variante 2: Vier Prozent von jedem Beitrag (insgesamt auch 1.440 Euro, aber gleichmäßig entnommen über 360 Monate). Variante 1 Variante 2 Nach einem Jahr Eingezahlte Beiträge 1.200,00 Euro Guthaben 926,75 Euro 1.170,64 Euro Verlust 273,23 Euro 29,36 Euro Nach fünf Jahren Eingezahlte Beiträge 6.000,00 Euro Guthaben 4.920,26 Euro 6.215,06 Euro Verlust 1.079,74 Euro / Ertrag / 215,06 Euro Nach zehn Jahren Eingezahlte Beiträge Guthaben Ertrag 12.000,00 Euro 12.177,95 Euro 13.420,02 Euro 177,95 Euro 1.420,02 Euro Nach 15 Jahren Eingezahlte Beiträge 18.000,00 Euro Guthaben 20.591,61 Euro 21.772,55 Euro Ertrag 2.591,61 Euro 3.772,55 Euro Nach 30 Jahren Eingezahlte Beiträge 36.000,00 Euro Guthaben 54.760,79 Euro 55.693,47 Euro Ertrag 18.760,79 Euro 19.693,47 Euro Tabelle 8: Auswirkungen der Kostenvorausbelastung auf das Guthaben Das Beispiel zeigt, dass der Sparer länger braucht, bis er im Fall einer Kündigung seine Beiträge zurückbekommt, wenn die Kosten verstärkt am Anfang entnommen werden. Werden die Abschlusskosten verstärkt am Anfang erhoben, kann der Sparer im Beispiel erst nach zehn Jahren 107 ohne Verluste den Anbieter wechseln. Werden die Abschlusskosten dagegen gleichmäßig auf die ganze Laufzeit verteilt, ist dies schon nach drei Jahren möglich. Dieser Umstand wird von Verbraucherschützern regelmäßig kritisiert.351 Zahlreiche Verträge werden vor Rentenbeginn gekündigt.352 In diesen Fällen machen Kunden wegen der Entnahme der anfänglichen Abschluss- und Vertriebskosten teilweise Verluste. Die Verluste sind umso größer, je früher Kunden kündigen. Dieser Nachteil wird Kunden anscheinend nicht immer erklärt. Denn wenn sie für die Beratung ein Honorar zahlen würden, würde der „Verlust“ unabhängig davon eintreten, ob und wann der Kunde kündigt. Dennoch sollten die Abschluss- und Vertriebskosten zusätzlich zur Begrenzung weiterer Kostenarten in jedem Fall begrenzt werden. Es geht auch darum, ein Zeichen zu setzen, um den angeschlagenen Ruf vor allem der Altersvorsorgeverträge zu verbessern. Eine Begrenzung der Abschluss- und Vertriebskosten sollte dazu beitragen. Die Begrenzung sollte aus diesem Grund auch stärker ausfallen als die Begrenzung anderer Kostenarten. Bei der Bemessung der Höhe der Begrenzung sollte aber berücksichtigt werden, dass damit eine Lenkung des Vertriebs verbunden ist. Wenn die Abschluss- und Vertriebskosten deutlich niedriger sind als bei ungeförderten Produkten, könnten weniger staatlich geförderte Produkte abgesetzt werden. Fazit: Nur eine Begrenzung der Abschluss- und Vertriebskosten erscheint nicht sinnvoll und wird nicht weiter verfolgt. Geeignet und wichtig erscheint hingegen eine Begrenzung der Abschlussund Vertriebskosten in Kombination mit der Begrenzung weiterer Kostenarten. 5.2.6 Verbot von einmalig anfallenden Kosten oder Kosten, die abhängig von der Kapitalmarktentwicklung sind (pfadabhängige Kosten) Die wichtigsten einmalig anfallenden Kosten sind Abschluss- und Vertriebskosten, die zumindest gleichmäßig auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilt werden müssen. Hierzu gilt das unter 5.2.5 Gesagte. Ein Verbot von einmaligen Abschluss- und Vertriebskosten würde dazu führen, dass Rentenversicherungen und Fondssparpläne mit Kostenvorausbelastung kaum mehr angeboten würden. Damit würde das Produktangebot stark eingeschränkt werden. Ein solches Verbot scheidet daher als nicht effizient aus. 351 352 Vgl. zum Beispiel Hagen/Kleinlein (2011), S. 6; Schwintowski (2003), S. 328 f. 75 Prozent aller 30-jährigen Rentenverträge werden vorzeitig aufgelöst, weniger als die Hälfte der 20-jährigen Verträge sowie ein Drittel der 12-jährigen Verträgen werden vorzeitig gekündigt, Oberhuber (2012). Laut GDV betrug die Stornoquote, bezogen auf die Anzahl der Verträge, im Jahr 2012 3,48 Prozent, GDV (2013b), S. 18. 108 Weitere einmalig anfallende Kosten gibt es bei Bausparverträgen. Dort kann ein Prozentsatz auf das vereinbarte Darlehen erhoben werden. Ein Verbot dieser einmaligen Kosten ohne weitere Kostenbegrenzungen würde kaum zu einer Kostendämpfung führen. Bausparkassen würden dann andere Kosten entsprechend erhöhen. Es erscheint auch nicht notwendig, die Gebühr auf das vereinbarte Darlehen zu verbieten. Es kann im Zusammenhang mit der Auszahlung des Darlehens Beratungsbedarf geben. Dieser Aufwand kann verursachungsgerecht durch eine Darlehensgebühr gedeckt werden. Es gibt bisher auch keine Anzeichen für Fehlentwicklungen, insbesondere überzogener Darlehensgebühren. Nur wenige Bausparkassen erheben eine solche Gebühr.353 Im Höchstfall beträgt sie drei Prozent.354 Daher kommt eine Begrenzung dieser Kosten wie anderer Kosten in Frage. Hinreichende Gründe für ein Verbot sind aber nicht ersichtlich. Sonstige einmalige Kosten können für anlassbezogene Verwaltungsvorgänge anfallen. § 2a Satz 1 Nr. 2 AltZertG lässt nur noch folgende anlassbezogenen Gebühren zu: „a) für eine Vertragskündigung mit Vertragswechsel oder Auszahlung; b) für eine Verwendung des gebildeten Kapitals im Sinne des § 92a des Einkommensteuergesetzes; c) für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich des Vertragspartners“. Diese anlassbezogenen Vorgänge verursachen Aufwand. Es erscheint sinnvoll, diese Aufwände durch anlassbezogene Kosten zu kompensieren. Anderenfalls müssten alle Kunden die Aufwendungen, die nur bei bestimmten Kunden anlassbezogen anfallen, gemeinsam tragen. Dies würde die laufenden Verwaltungskosten für alle Kunden erhöhen. Das wäre einerseits ungerecht, weil alle Kunden für die Aufwendungen zahlen müssten, die nur einzelne verursacht haben. Andererseits würde dies zu einer höheren Kostentransparenz beitragen. Anlassbezogene Kosten stehen bei Vertragsbeginn nicht fest und können daher nicht in einer Gesamtkostenquote berücksichtigt werden. Würde man anlassbezogene Kosten verbieten und umlegen auf laufende, von allen Kunden zu tragende Kosten, würde eine Gesamtkostenquote tatsächlich alle Kosten enthalten. 353 Vgl. Finanztest (2013-12), S. 38: Nur drei von 20 untersuchten Riester-Bausparverträgen sehen eine Gebühr auf das Bauspardarlehen vor. 354 In der Untersuchung von Finanztest (2013-12), S. 38 wies die Bausparkasse Mainz mit drei Prozent die höchste Darlehensgebühr auf. 109 Mit § 2a Satz 1 Nr. 2 AltZertG werden jetzt die anlassbezogenen Kosten auf nur drei Anlässe begrenzt. Das ist eine große Verbesserung, da bisher zum Teil Kosten auf zahlreiche Anlässe berechnet werden. Diese drei anlassbezogenen Kosten zugunsten einer höheren Kostentransparenz zu verbieten, erscheint nicht notwendig. Ein milderes Mittel wäre, diese Kosten ebenfalls zu begrenzen. In § 1 Abs. 1 Satz 3 AltZertG ist jetzt schon vorgesehen, dass der abgebende Anbieter bei einer Übertragung höchstens 150 Euro berechnen darf. Daran könnte man auch für die anderen anlassbezogenen Kosten anknüpfen. Ein Verbot ginge zulasten aller Kunden und würde Kunden einseitig bevorzugen, die die genannten Anlässe auslösen. Im Übrigen sind diese wenigen anlassbezogenen Kosten Eurobeträge und können gut verglichen werden. Nur solche Kosten zu begrenzen, die abhängig von der Entwicklung der Kapitalmärkte sind, macht ebenso wenig Sinn wie die Begrenzung anderer einzelner Kosten. Auch solche Kosten würden durch andere Kostenarten kompensiert werden. Hinzukommt, dass mit einem Verbot solcher Kosten das Aus bestimmter Produkte verbunden wäre. Alle Kosten auf das gebildete Kapital knüpfen an die Kapitalmarktentwicklung an. Beispiel: 100 Euro monatlicher Beitrag, 30 Jahre Laufzeit, 2 Prozent jährliche Kosten auf das gebildete Kapital Guthaben nach 30 Jahren Kosten in Euro 6 Prozent Wertentwicklung vor Kosten 68.760 Euro 29.193 Euro 4 Prozent Wertentwicklung vor Kosten 49.209 Euro 19.551 Euro Tabelle 9: Einfluss der Wertentwicklung auf guthabenbezogene Kosten. Die tatsächlichen Kosten hängen also davon ab, wie sich das gebildete Kapital entwickelt bzw. welche Rendite die Manager des Anbieters erzielen. Damit setzen kapitalmarktabhängige Kosten auch Anreize für die Verwalter, höhere Renditen zu erzielen. Solche Kosten sind weisen alle Investmentfonds auf. Managementgebühren werden bei Fonds stets prozentual auf das Guthaben berechnet. Würde man solche Kosten verbieten, gäbe es keine Altersvorsorge- und Basisrentenverträge in Form von Fondssparplänen mehr. Auch sämtliche fondsgebundenen Rentenversicherungen einschließlich hybrider Produkte könnten dann nicht mehr angeboten werden. Würde man bei klassischen Rentenversicherungen die kollektiven Kapitalanlagekosten im Sicherungsvermögen355 hinzuzählen, gäbe es auch keine staatlich geförderten Rentenversiche- 355 Dazu 4.7. 110 rungen mehr. Auch Zinsmargen verursachen Kosten in Euro, die von der Höhe des Referenzzinssatzes abhängen. Bei einem Verbot von Kosten, die abhängig von der Kapitalmarktentwicklung sind, würde es demzufolge wenige bis gar keine staatlich geförderten Altersvorsorgeprodukte mehr geben. Ein Verbot pfadabhängiger Kosten scheidet daher aus. Fazit: Ein grundsätzliches Verbot einmaliger und pfadabhängiger Kosten erscheint nicht sinnvoll und wird nicht weiter verfolgt. Eine Begrenzung solcher Kosten in Kombination mit der Begrenzung anderer Kostenarten macht dagegen Sinn. 5.2.7 Einführung einer Beitragserhaltungszusage entsprechend § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AltZertG für Basisrenten Bei Altersvorsorgeverträgen müssen Anbieter zusagen, dass bei Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Eigenbeiträge und Zulagen zur Verfügung stehen.356 Bei Basisrenten gibt es keine vergleichbare Vorgabe. Inwieweit kann eine Beitragserhaltungszusage kostendämpfend wirken? Es gibt drei Faktoren, die Einfluss auf die Erzeugung der Beitragserhaltungszusage haben: die Verzinsung, die Kosten und die Laufzeit bis zum Beginn der Auszahlungsphase. Um eine Beitragserhaltungszusage sicherzustellen, legen Anbieter Beitragsteile konservativ an. Wenn die Marktzinsen niedrig sind, sind größere Beitragsanteile konservativ anzulegen; wenn die Marktzinsen hoch sind, geringere Beitragsteile. Je länger die Laufzeit bis zum Zusagetermin ist, desto länger kann der Zinseszinseffekt wirken. Und je mehr Kosten von den Beiträgen abgezogen werden, desto schwieriger ist es, die Beitragserhaltungszusage sicherzustellen.357 Beispiel: 100 Euro monatlicher Beitrag, 20 Jahre Laufzeit bis zum Beginn der Auszahlungsphase, vier Prozent Abschlusskosten auf die Summe der vereinbarten Beiträge und zehn Prozent Kosten auf die Beiträge. Bei einem Garantiezins von 1,75 Prozent kann die Beitragserhaltungszusage eingehalten werden (24.000 Euro eingezahlt, 24.538 Euro garantierte Leistung). Bei einem Garantiezins von nur 1,25 Prozent kann die Beitragserhaltungszusage nicht mehr sichergestellt werden (23.339 Euro garantierte Leistung). Der Anbieter müsste die Kosten senken. Würde er die laufenden Kosten auf die Beiträge von zehn auf sieben 356 357 Ausführlich 2.3.1. Vgl. auch Ortmann, Michael (2013a), S. 4. 111 Prozent senken, könnte er die Beitragserhaltungszusage wieder sicherstellen (24.157 Euro garantierte Leistung). Da die Marktzinsen aktuell sehr niedrig sind358, könnte es dazu kommen, dass Lebensversicherer ab dem Jahr 2015 mit einem niedrigeren Rechnungszins von 1,25 anstatt 1,75 Prozent aktuell kalkulieren müssen.359 Dies führt bei Verträgen, die eine Beitragserhaltungszusage vorsehen, zu einem Anpassungsdruck auf die Kosten. Daher könnte auch die Vorgabe einer Beitragserhaltungszusage bei Basisrenten eine kostendämpfende Wirkung entfalten. Allerdings erzeugt eine Beitragserhaltungszusage nur dann Druck auf die Kosten, wenn die Marktzinsen und der Rechnungszins im Besonderen niedrig sind. Steigen die Zinsen wieder, könnten auch die Kosten wieder steigen. Insofern könnten Kostensenkungen aufgrund der Einführung einer Beitragserhaltungszusage von kurzer Dauer sein. Die Einführung einer Beitragserhaltungszusage bei Basisrenten eignet sich daher nicht für eine dauerhafte Kostendämpfung. Basisrentenversicherungen ohne Garantien sind fondsgebunden;360 es fallen neben beitragsbezogenen Kosten vor allem auch laufende Kosten in Fonds an. Eine Beitragserhaltungszusage führt aber nicht zwangsläufig zu niedrigen Fondskosten, wie die Beispiele der Altersvorsorgeverträge in Form von Fondssparplänen zeigen. Dort stellen die Anbieter die Beitragserhaltungszusage über die Zusammensetzung der Kapitalanlage sicher, was aber nicht bedeutet, dass die Fondskosten niedrig sind. Bei Rentenversicherungen hingen die Auswirkungen der Einführung einer Beitragserhaltungszusage von der Produktart ab. Wenn eine Beitragserhaltungszusage eingeführt würde, würden wie bei Altersvorsorgeverträgen in Form von Rentenversicherungen klassische oder hybride Tarife angeboten werden. Gerade bei hybriden Produkten kämen aber weiterhin Fonds zum Einsatz. Bezüglich der in den Fonds anfallenden Kosten würde eine Beitragserhaltungszusage aber – wie schon heute bei Altersvorsorgeverträgen in Form von Fondssparplänen – nicht zwangsläufig kostendämpfend wirken. Es wäre sogar denkbar, dass niedrigere beitragsbezogene Kosten durch höhere Fondskosten kompensiert werden könnten. Schließlich zeigen die Altersvorsorgeverträge, bei denen eine Beitragserhaltungszusage vorgesehen ist, dass diese bisher nicht zu sinkenden Kosten geführt hat. Insgesamt erscheint eine 358 Eine zehnjährige Bundesanleihe bot am 03.03.2014 eine Rendite von 1,549 Prozent jährlich, finanzen.net (2014). 359 Dies hat die Deutsche Aktuarvereinigung e.V. (DAV) vorgeschlagen, DAV (2014). 360 Vgl. 2.4.1. 112 Beitragserhaltungszusage nicht zwingend eine dauerhafte kostendämpfende Wirkung zu entfalten. Fazit: Eine Beitragserhaltungszusage bei Basisrenten führt nicht zwingend zu einer kostendämpfenden Wirkung. Daher erscheint die Einführung einer Beitragserhaltungszusage keine sinnvolle Maßnahme zu sein, um die Kosten von Basisrenten zu begrenzen. 5.2.8 Nur Anlagebausteine zulassen, die auch außerhalb der geförderten Altersvorsorgeprodukte an Privatkunden vertrieben werden (Kostenminderung durch höhere Volumina in den verbleibenden Bausteinen) Es ist anzunehmen, dass ein Verbot von Anlagebausteinen, die nicht auch in der ungeförderten Altersvorsorge vertrieben werden, zu Größenvorteilen bei den Anbietern führen könnte. Bei größeren Volumina würden sich die fixen Kosten auf eine größere Masse verteilen. Prozentual auf das verwaltete Kapital bezogen würden die Kosten bei größeren Anlagevolumina sinken. Es erscheint aber fraglich, ob Anbieter diese Größenvorteile an die Kunden weitergeben würden. Dies wäre vor allem dann denkbar, wenn der Druck auf die Kosten groß wäre, insbesondere weil eine Kostentransparenz zu einem funktionierenden Markt geführt hätte. Dann würden Größenvorteile den Anbietern Spielräume geben, die Kosten auf Druck des Wettbewerbs hin zu senken. Zu beachten ist außerdem, dass es besondere rechtliche Vorgaben für Altersvorsorge- und Basisrentenverträge gibt. Zum einen gibt es keine ungeförderten Produkte, die diese rechtlichen Vorgaben erfüllen. Beispielsweise bieten Investmentfonds, insbesondere Fondssparpläne, normalerweise keine Garantien. Speziell um die Anforderungen von Altersvorsorgeverträgen zu erfüllen, haben Kapitalverwaltungsgesellschaften Fondssparpläne entwickelt, die die geforderte Beitragserhaltungszusage sicherstellen. Teilweise wurden diese Produkte später geöffnet für ungeförderte Beiträge.361 Zum anderen bieten einige Produktarten schon heute dieselben Anlagebausteine bei geförderten und ungeförderten Produkten. Rentenversicherungen gewähren auch im ungeförderten Bereich Garantien. Daher kommen im Wesentlichen dieselben Anlagebausteine im geförderten und ungeförderten Bereich zum Einsatz. Auch Riester-Banksparpläne und Riester-Bausparverträge 361 Zum Beispiel ist der DWS Vermögenssparplan Premium identisch mit der DWS RiesterRente Premium, nur dass es keine Riester-Förderung gibt, vgl. die Erläuterung der DWS (2014b). 113 funktionieren in Bezug auf die Anlage wie ungeförderte Verträge. Hier gäbe es demnach keine Größeneffekte, wenn Anlagebausteine verboten würden, die nicht auch in der ungeförderten Altersvorsorge vertrieben würden. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Verbot von Anlagebausteinen, die nicht auch in der ungeförderten Altersvorsorge vertrieben werden, tatsächlich zu einer Kostendämpfung führen würde. Zu kostendämpfenden Effekten könnte dagegen die Entbürokratisierung der Riester-Förderung führen. Eine deutliche Vereinfachung der Förderung durch Zulagen oder die Abschaffung der Zulagen würden den Aufwand bei den Anbietern senken. Diese Ersparnisse könnten an Kunden weitergegeben werden. Fazit: Wenn man nur Anlagebausteine zulassen würde, die auch außerhalb der geförderten Altersvorsorge an Privatkunden vertrieben werden, hätte dies entweder keine kostendämpfende Wirkung oder die rechtlichen Vorgaben für staatlich geförderte Produkte, insbesondere die Beitragserhaltungszusage, könnten nicht mehr erfüllt werden. Diese Möglichkeit verfolgen wir daher nicht weiter. 5.2.9 Begrenzung der zulässigen Reduction in Yield (Effektivkosten) Neben der Begrenzung der Einzelkosten könnte eine Gesamtkostenkennzahl begrenzt werden. In § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Entwurfs der AltvPIBV ist vorgesehen, dass die Anbieter im Produktinformationsblatt die Effektivkosten362 ausweisen müssen. Die auch Reduction in Yield genannten Effektivkosten sind in § 6 Abs. 1 Nr. 3 AltvPIBV-E definiert als „Minderung der Wertentwicklung durch Kosten in Prozentpunkten“ bei einer vorgegebenen Wertentwicklung. Die anzugebenden Effektivkosten beziehen sich auf die Ansparphase bis zum Beginn der Auszahlungsphase. Die Effektivkosten könnten wie folgt dargestellt werden: 362 Es gibt viele Synonyme für die Effektivkosten. Von Goecke (2006), S. 62 - 65 wurden sie als Renditeabschlag bezeichnet. Ortmann, Mark (2007), S. 824 ff., und Schwintowski (2008), S. 254, haben den englischen Begriff Reduction in Yield verwendet, bevor Ortmann, Mark (2008b), S. 262 sowie von Schwintowski/Ortmann, Mark (2009), S. 732 f., die Bezeichnung Effektivkosten eingeführt haben. Ausführlich weiter Ortmann, Mark (2010), S. 173 ff. Der GDV nennt die Effektivkosten Gesamtkostenquote (in einer Empfehlung an die Mitgliedsunternehmen sowie in GDV (2012), S. 25). Das ZEW (ZEW (2010), S. 112 ff.) bezeichnet die Reduction in Yield als Renditeminderung und hat in einem Forschungsgutachten für die Bundesregierung vorgeschlagen, Anbieter zum Ausweis der Reduction in Yield zu verpflichten. Schließlich haben iff und andere in einer weiteren Studie einen Entwurf für ein Produktinformationsblatt entwickelt, in dem die Effektivkosten auffällig auf der ersten Seite gezeigt werden, iff (2012), S. 102 ff. 114 Vorgegebene Wertentwicklung für Chancen-Risiko-Klasse 3 4 Prozent - Jährliche Effektivkosten 2 Prozent = Jährliche Beitragsrendite: 2 Prozent Tabelle 10:Illustration von Effektivkosten und Beitragsrendite Die Formel für die Berechnung der Effektivkosten ist dem Anhang unter 11.4.1 zu entnehmen. Die vorgegebene Wertentwicklung richtet sich danach, in welche Chancen-Risiko-Klasse das Produkt eingestuft ist. In § 6 Abs. 2 Satz 5 AltvPIBV-E sollen unterschiedliche Wertentwicklungen für jede Chancen-Risiko-Klasse vorgegeben werden. Zum Beispiel ist für die ChancenRisiko-Klasse 3 eine Wertentwicklung von vier Prozent vorgesehen. Die Effektivkosten drücken aus, wie stark die für die Ansparphase vorgegebene Wertentwicklung gemindert wird durch die Kosten. Im Beispiel verliert der Kunde zwei Prozentpunkte Rendite pro Jahr durch die Entnahme der Kosten. Die Beitragsrendite zeigt, welche Rendite nach Abzug der Effektivkosten von der vorgegebenen Wertentwicklung bis zum Beginn der Ansparphase tatsächlich beim Kunden ankommt. In diesem Beispiel erzielt der Kunde zwei Prozent Rendite pro Jahr. Die Effektivkosten erlauben Sparern zweierlei. Einerseits können Sparer erkennen, welches Produkt in der Ansparphase höhere Kosten hat. Ein Produkt mit drei Prozent Effektivkosten ist teurer als ein Produkt mit zwei Prozent Effektivkosten. Andererseits können Sparer sehen, welche Beitragsrendite sie tatsächlich bei einer vorgegebenen Wertentwicklung mit einem Produkt in der Ansparphase erzielen können. Es kann durchaus vorkommen, dass ein Produkt zwar höhere Kosten aufweist, der Sparer aber aufgrund einer höheren Renditeerwartung mit einer höheren Beitragsrendite rechnen kann. Insofern erscheinen Effektivkosten und Beitragsrendite grundsätzlich geeignet, um Kosten und Renditen von Verträgen zu vergleichen. Die Effektivkosten können auch begrenzt werden. Man könnte Anbietern vorgeben, dass die Effektivkosten höchstens zwei Prozent betragen dürfen. Es ist auch möglich, die Effektivkosten in der Auszahlungsphase zu ermitteln und zu begrenzen. Dazu müsste allerdings ein Datum für das Ende der Leistungen vorgegeben werden. Dann wäre es ebenfalls möglich, die Effektivkosten über den gesamten Vertragszeitraum vom Vertragsbeginn bis zum vorgegebenen Leistungsenddatum zu berechnen und zu begrenzen.363 363 Zur Frage, für welchen Zeitraum die Effektivkosten begrenzt werden sollten, vgl. 5.3.1. 115 Die Effektivkosten sind aber nur dann geeignet, im Interesse der Verbraucher begrenzt zu werden, wenn die Effektivkosten tatsächlich alle hier als begrenzungsrelevant definierten Kosten berücksichtigen.364 Nach § 6 Abs. 4 Satz 2 AltvPIBV-E müssen „alle für den Vertrag anfallenden Kosten“ bei der Berechnung der Effektivkosten berücksichtigt werden. Die Einzelheiten soll die Produktinformationsstelle Altersvorsorge vorgeben. In der Begründung zu § 6 Abs. 1 Nr. 3 AltvPIBV-E fallen unter die zu berücksichtigenden Kosten insbesondere die in § 2a AltZertG genannten Kosten.365 Aufgezählt werden dort: „alle Abschlusskosten Ausgabeaufschläge laufende Verwaltungs- und Vertriebskosten auf Ebene des Anbieters (Depotgebühren, beitragsbezogene Kosten) und auf Ebene der Fonds, sofern es sich um fondsgebundene Produkte handelt“. Dieselbe Aufstellung von Kosten, die im Rahmen der Effektivkosten berücksichtigt werden sollten, findet sich in der ZEW-Studie.366 Nicht ausdrücklich genannt367 werden Zinsmargen bei Banksparplänen und Bausparverträgen sowie kollektive Kapitalanlagekosten bei Lebensversicherungen. Die Definition müsste entsprechend erweitert werden, zum Beispiel wie folgt: „Die Effektivkosten berücksichtigen ferner folgende Kosten: die von Banken und Bausparkassen ausgewiesenen Zinsmargen und die von Lebensversicherungen ausgewiesenen Kapitalanlagekosten, die auf kollektiver Ebene anfallen (ohne Transaktionskosten).“ Wenn die Definition so erweitert würde, wären die Effektivkosten als Ansatzpunkt für eine Kostenbegrenzung geeignet. Es gibt aber auch einige Schwierigkeiten, die mit einer Begrenzung der Effektivkosten verbunden wären. Die Effektivkosten sind empfindlich gegenüber verschiedenen Veränderungen, zum 364 Vgl. Kapitel 4; vgl. auch ZEW (2010), S. 28 und 116. Begr. zu § 6 Abs. 1 Nr. 3 AltvPIBV-E, S. 15. 366 ZEW (2010), S. 117. 367 Weder in § 6 Abs. 1 Nr. 3 AltvPIBV-E noch in ZEW (2010), S. 117. 365 116 Beispiel der Wertentwicklung und Laufzeit. Daher müssten den Anbietern zur Berechnung bestimmte Parameter vorgegeben werden.368 Außerdem müssten Manipulationsmöglichkeiten verhindert werden. Beispiel: Wenn Wertentwicklung und Laufzeit vorgegeben würden, könnten Anbieter ihre Kosten auf genau diesen Fall optimieren. Man könnte Kosten nach Vertragslaufzeiten oder Höhe des Guthabens staffeln und dadurch andere Vertragsgestaltungen als die vorgegebene mit höheren Kosten belasten. Daher sollte § 2a AltZertG eng ausgelegt werden, um solche gestaffelten Kosten zu unterbinden.369 Schließlich könnten Anbieter mit Boni arbeiten, die nur bei Erreichen bestimmter Stichtage zum Beispiel dem Stichtag für die Berechnung der Kostenbegrenzung - gezahlt werden.370 Auch damit könnte die Kostenbegrenzung nur an dem einen für die Berechnung vorgegebenen Tag erfüllt werden. Bei vorzeitiger Kündigung auch nur einen Tag vor dem Beginn der Auszahlungsphase würde die Kostenobergrenze dann nicht eingehalten werden. Dies könnte man unterbinden, indem man Bonuszahlungen verböte oder nicht bei der Kostenbegrenzung berücksichtigen dürfte. Wenn aber solche Bonuszahlungen vertraglich zugesichert sind, kann man sie nicht einfach herausrechnen; der Kunde erhält ja tatsächlich den Bonus, wenn er den definierten Tag erreicht. Besser in den Griff zu bekommen könnte dieses Problem sein, wenn man zusätzlich einzelne Kosten begrenzt.371 Fazit: Unter folgenden Bedingungen eignen sich die Effektivkosten als Ansatzpunkt für eine Begrenzung: Die Definition der Effektivkosten müsste erweitert werden. Sie müsste Zinsmargen und kollektive Kapitalanlagekosten (ohne Transaktionskosten) bei Lebensversicherern einschließen. Die Berechnungsmethode und bestimmte Parameter müssten für die Berechnung der Effektivkosten vorgegeben werden, um die Einhaltung der Kostenobergrenze zu belegen. 5.2.10 Begrenzung der Reduction in Wealth (Vermögensminderung) Alternativ zu den Effektivkosten könnte die Reduction in Wealth – Vermögensminderung oder auch Kostenquote – begrenzt werden. Die Reduction in Wealth bezeichnet die prozentuale Min- 368 Ausführlich 5.3.3. Dazu Kapitel 3.1. 370 Es gibt zum Beispiel Bonus-Banksparpläne, dazu 2.4.4. 371 Dazu 5.3.4. 369 117 derung des Kundenguthabens durch Kosten. Dazu vergleicht man die Entwicklung des Kundenguthabens ohne Kosten mit der Entwicklung des Kundenguthabens nach allen Kosten.372 Setzt man die Differenz beider Werte ins Verhältnis zum Guthaben ohne Kosten, erhält man die Reduction in Wealth. Die Zinsverluste, die aufgrund der Kostenentnahme entstehen, werden als Kosten behandelt. Dies ist sinnvoll, weil die wegen der Kosten fehlenden Zinsen Opportunitätskosten darstellen.373 Da nur in der Ansparphase ein Guthaben aufgebaut wird, erscheint die Reduction in Wealth sinnvoll nur für den Ausweis von Kosten und deren Begrenzung in der Ansparphase.374 In der Auszahlungsphase ist die Reduction in Payment leichter verständlich und damit vorzugswürdig. Die Formel für die Reduction in Wealth ist dem Anhang unter 11.4.1 zu entnehmen. Ebenso wie die Effektivkosten müsste die Reduction in Wealth so definiert werden, dass sie alle in Kapitel 4 als relevant bezeichneten Kosten von Altersvorsorgeprodukten enthält. Dann würde diese Gesamtkostenkennzahl wie die Effektivkosten einen Kostenvergleich unterschiedlicher Produkte ermöglichen. Wenn die Reduction in Wealth alle relevanten Kosten enthält, ist sie auch als Anknüpfungspunkt für die Begrenzung der Kosten geeignet.375 Auch für die Reduction in Wealth gelten dieselben Nachteile wie bei den Effektivkosten. Sie reagiert ebenfalls empfindlich auf die Veränderung zum Beispiel der Laufzeit und der unterstellten Wertentwicklung.376 Daher gelten für die Reduction in Wealth dieselben Einschränkungen und Bedingungen wie für die Effektivkosten. Die Berechnungsmethode müsste ebenfalls genau vorgegeben werden. 372 Vgl. etwa ZEW (2010), S. 43; MEA (2013), S. 12; Kleinlein (2011b), S. 457, 458 f.; Ortmann, Michael (2013a), S. 25 f. 373 Vgl. MEA (2013), S. 13. 374 So auch MEA (2013), S. 13. 375 Auch vorgeschlagen von Oehler (2009), S. 5, allerdings erscheint die vorgeschlagene Höhe von 5 Prozent sehr niedrig. 376 Vgl. 5.3.3. 118 Fazit: Unter folgenden Bedingungen eignet sich die Reduction in Wealth als Ansatzpunkt für eine Begrenzung der Kosten in der Ansparphase: Die Definition der Reduction in Wealth müsste alle relevanten Kosten berücksichtigen. Sie müsste Zinsmargen und kollektive Kapitalanlagekosten (ohne Transaktionskosten) bei Lebensversicherern einschließen. Die Berechnungsmethode und bestimmte Parameter müssten für die Berechnung der Reduction in Wealth vorgegeben werden, um die Einhaltung der Kostenobergrenze zu belegen. 5.2.11 Begrenzung der Reduction in Payment (Leistungsminderung) Als Reduction in Payment kann man die Minderung eines Zahlungsstroms bezeichnen. In der Auszahlungsphase werden die laufenden Auszahlungen bzw. Renten durch Kosten gesenkt.377 Dazu vergleicht man eine laufende Auszahlung/Rentenzahlung vor Abzug der Kosten mit einer Zahlung nach Abzug der Kosten. Um die Höhe der Auszahlung nach Kosten zu erhalten, muss man die Auszahlungshöhe neu berechnen, wobei man die Kosten nicht berücksichtigt. Es handelt sich somit um eine fiktive Vergleichsgröße ähnlich wie bei der Berechnung der Reduction in Wealth in der Ansparphase. Wie bei der Reduction in Wealth bildet man anschließend das Verhältnis aus der Differenz beider Zahlungen zur Auszahlung ohne Kosten, um die Reduction in Payment zu erhalten. Die Reduction in Payment für die Auszahlungsphase ist das „Analogon“ zur Reduction in Wealth in der Ansparphase.378 Die Formel für die Reduction in Payment ist dem Anhang unter 11.4.1 zu entnehmen. Auch die Reduction in Payment ist grundsätzlich geeignet als Anknüpfungspunkt für eine Begrenzung der Kosten in der Auszahlungsphase, sofern die relevanten Kosten berücksichtigt werden. Aber auch die Reduction in Payment reagiert auf einige Parameter wie zum Beispiel die Veränderung von Wertentwicklung oder Guthaben bei Auszahlungsbeginn. Man könnte im Rahmen dieser Kostenkennzahl für die Auszahlungsphase auch die Höhe der von den Lebensversicherern einkalkulierten Sicherheitsmargen berücksichtigen. Dazu bräuchte man nur die Sterbetafeln bei der Berechnung der fiktiven Auszahlung vor Kosten austauschen: Statt der vom Lebensversicherer tatsächlich verwendeten Sterbetafel würde man eine Sterbeta- 377 378 Vgl. Ortmann, Michael (2013a), S. 32. Ortmann, Michael (2013a), S. 32. 119 fel heranziehen, die möglichst die tatsächlichen Sterbewahrscheinlichkeiten ohne Sicherheitszuschläge abbildet.379 Dazu würde sich die Sterbetafel DAV 2004R zweiter Ordnung eignen.380 Da wir nicht empfehlen, die Sicherheitsmargen zu begrenzen,381 würden die fiktiven Auszahlungen ohne Kosten mit der tatsächlich verwendeten Sterbetafel des Lebensversicherers berechnet werden. Weil Sicherheitsmargen nicht begrenzt werden sollten, scheidet auch eine Anknüpfung an den „effektiven Rechnungszins“382 aus. Fazit: Unter folgenden Bedingungen eignet sich die Reduction in Payment als Ansatzpunkt für eine Begrenzung der Kosten in der Auszahlungsphase: Die Definition der Reduction in Payment müsste alle relevanten Kosten berücksichtigen. Sie müsste Zinsmargen und kollektive Kapitalanlagekosten (ohne Transaktionskosten) bei Lebensversicherern einschließen. Die Berechnungsmethode und bestimmte Parameter müssten für die Berechnung der Reduction in Payment vorgegeben werden, um die Einhaltung der Kostenobergrenze zu belegen. 5.3 Effizienteste Kostenbegrenzungsarten 5.3.1 Trennung von Anspar- und Auszahlungsphase? Sowohl bei der Begrenzung von Einzelkosten, aber insbesondere auch bei der Begrenzung der Effektivkosten383 stellt sich folgende Frage: Sollten die Kosten über die ganze Laufzeit bis zum Vertragsende oder sollten sie getrennt in der Anspar- und Auszahlungsphase begrenzt werden? Wenn man die Effektivkosten begrenzt, spricht Folgendes dafür, die gesamte Dauer des Vertrags zu berücksichtigen: Der Kunde weiß, dass tatsächlich sämtliche Kosten über die gesamte 379 Vgl. Kleinlein (2011b), S. 457, 460; Ortmann, Michael (2013a), S. 30, 32. Vgl. Ortmann, Michael (2013a), S. 30, 32; auch Kleinlein (2011b), S. 457, 460, der zusätzlich eine von ihm selbst entwickelte Sterbetafel „mc2011“ heranzieht. 381 Vgl. Kapitel 4.9. 382 Das ist der Rechnungszins auf Basis der Rechnungsgrundlagen 2. Ordnung, für den Leistungen und Gegenleistungen äquivalent sind. Die Differenz des effektiven Rechnungszinses zum verwendeten Rechnungszins ist Maß für die Höhe der Sicherheitszuschläge: Ortmann, Michael (2009), S. 266 sowie Ortmann, Michael (2013a), S. 30. 383 Wir behandeln in diesem Zusammenhang nur die Begrenzung der Effektivkosten, da diese sich besser eignen, um die Kosten über die gesamte Vertragsdauer (Anspar- und Auszahlungsphase) zu begrenzen. Die Vermögensminderung (Reduction in Wealth) ist eher für die Kostenbegrenzung in der Ansparphase geeignet. Die Leistungsminderung (Reduction in Payment) eignet sich besser für die Begrenzung der Kosten in der Auszahlungsphase. 380 120 Vertragslaufzeit eine bestimmte Obergrenze nicht überschreiten. Es könnte auch übersichtlicher sein, mit den Effektivkosten nur eine einzige Kostenkennzahl zu begrenzen. Es sprechen aber wichtige Gründe dagegen, die Effektivkosten über die gesamte Vertragsdauer zu begrenzen. Ein wesentlicher Grund ist, dass die Kosten der Auszahlungsphase bei einigen Produkten zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns nicht feststehen.384 Anbieter von Bank- und Fondssparplänen sowie Bausparverträgen sind darauf angewiesen, dass sie von einem Lebensversicherer ein Angebot für die Restkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr erhalten. Lebensversicherer geben aber bei Beginn eines Bank- oder Fondssparplans oder Bausparvertrags kein solches Angebot ab, weil der Zeitraum bis zum Beginn der Auszahlungsphase zu lang ist.385 Daher kennen die genannten Anbieter die Kosten in der Auszahlungsphase bei Vertragsbeginn nicht.386 Sie würden ein erhebliches Risiko eingehen, wenn sie bei Vertragsbeginn eine Kostenobergrenze über die gesamte Laufzeit einhalten müssten, ohne die Kosten in der Auszahlungsphase zu kennen. Begrenzt man die Effektivkosten getrennt nach Anspar- und Auszahlungsphase besteht zwar immer noch ein Risiko, dass die Anbieter keinen Versicherer finden, der eine Restkapitalverrentung unter Einhaltung der Kostenobergrenze anbietet. Dies würde aber den gesamten Markt treffen und der Gesetzgeber könnte gegebenenfalls durch eine Anhebung der Kostenobergrenze für die Auszahlungsphase entgegenwirken. Schwieriger wäre das, wenn die Kostenobergrenze schon bei Vertragsbeginn für die ganze Vertragsdauer definiert wäre. Außerdem sind die Produktkonzepte und -kosten in der Anspar- und Auszahlungsphase zum Teil sehr unterschiedlich. Es ist wahrscheinlich, dass es Anbieter gibt, die ein interessantes oder günstiges Produkt in der Ansparphase anbieten, während andere Anbieter bessere Angebote für die Auszahlungsphase machen.387 Es ist also durchaus sinnvoll, die Anspar- und Auszahlungsphase getrennt zu vergleichen. Kunden sollten einen erneuten Produktvergleich vor dem Beginn der Auszahlungsphase anstellen, um das beste Produkt für die Auszahlungsphase zu finden. Genau dazu dient die Information vor Beginn der Auszahlungsphase bei Altersvorsorgeverträ- 384 So auch ZEW (2010), S. 114 oben (dort müsste es aus dem Kontext heraus statt Darlehensphase Auszahlungsphase heißen) empfiehlt daher eine Trennung von Anspar- und Auszahlungsphase hinsichtlich des Kostenausweises. 385 Vgl. Kleinlein (2011a), S. 20 f. 386 Vgl. auch Ortmann, Michael (2013a), S. 4. Oehler (2009), S. 6 fordert, dass die Kosten der Verrentung zwingend in den Gesamtkosten ausgewiesen werden müssten. Diese Forderung ist aber nicht praxisgerecht und würde vermutlich dazu führen, dass es nur noch Rentenversicherungen gibt. Damit würde das Angebot zu stark eingeschränkt sein, sodass dieser Vorschlag ausscheidet. 387 Dies belegt auch die empirische Untersuchung in MEA (2013), S. 42. 121 gen nach § 7b AltZertG. Der Kunde kann also bei Altersvorsorgeverträgen rechtzeitig vor Beginn der Auszahlungsphase Produkte vergleichen und gegebenenfalls zu einem besseren oder günstigeren Anbieter wechseln. Bei Basisrenten ist dies nicht gewährleistet. Daher sollte bei Basisrenten ein Wechselrecht als Zertifizierungskriterium eingeführt werden. Außerdem sollte die Informationspflicht nach § 7b AltZertG auf Basisrenten ausgedehnt werden.388 Selbst wenn ein steuerunschädliches Wechselrecht bei Basisrenten entgegen der Empfehlung nicht geschaffen würde, sollten nicht die Effektivkosten über die gesamte Vertragsdauer begrenzt werden. Die Anbieter der am Markt verfügbaren Basisrenten in Form von Fondssparplänen389 können bei Vertragsbeginn noch keine Einzelheiten zur Auszahlungsphase und deren Kosten zur Verfügung stellen. Der Zwang, die Effektivkosten über die gesamte Vertragslaufzeit auszuweisen und zu begrenzen, könnte das Angebot von Basisrenten in Form von Fondssparplänen einschränken. Daher sollten beide Phasen getrennt begrenzt werden. Dazu müsste das Endkapital berechnet und darauf gleichzeitig hingewiesen werden, dass eine einmalige Auszahlung nicht zulässig ist. Würde man die Effektivkosten über die gesamte Vertragsdauer hinweg begrenzen, würden die unterschiedlichen Kosten in der Anspar- und Auszahlungsphase nicht erfasst werden. So weisen Rentenversicherungen zum Beispiel gegenüber den meisten anderen Produktarten höhere Abschlusskosten bei Vertragsbeginn auf. Dafür erheben Rentenversicherungen aber keine Abschlusskosten bei Beginn der Auszahlungsphase mehr, während bei anderen Produktarten zu diesem Zeitpunkt Abschlusskosten anfallen. Diese Unterschiede können besser berücksichtigt werden, wenn man die Kosten getrennt nach Phasen begrenzt. Fazit: Die Kosten sollten daher in der Ansparphase einerseits und in der Auszahlungsphase andererseits separat begrenzt werden. 5.3.2 Begrenzung der Einzelkosten Der erste mögliche effiziente Weg, die Kosten staatlich geförderter Altersvorsorgeprodukte zu begrenzen, ist folgender: Sämtliche als relevant herausgearbeitete Einzelkosten könnten separat begrenzt werden. So würde sichergestellt, dass tatsächlich alle relevanten Kosten von einer Begrenzung erfasst würden. Würde man nur einzelne Kostenarten begrenzen, könnten Anbieter 388 389 Vgl. dazu schon 3.1. Es gibt aktuell nur Basisrentenverträge in Form von Rentenversicherungen und Fondssparplänen. 122 die Mindereinnahmen in der begrenzten Kostenart kompensieren, indem sie andere Kosten erhöhen. Wenn man nur die Einzelkosten begrenzt, könnten Anbieter neue Kostenarten entwickeln, die nicht begrenzt sind. Dieses Risiko kann eingeschränkt werden, indem alle relevanten Kostenarten in die Begrenzung einbezogen werden und gleichzeitig ein Umgehungsverbot erlassen wird. Fazit: Insgesamt erscheint die Begrenzung aller relevanten Einzelkosten in Verbindung mit einem Umgehungsverbot als effiziente Möglichkeit, die Kosten staatlich geförderter Altersvorsorgeprodukte zu begrenzen. Begrenzt werden müssten die in Kapitel 4 dargestellten Kosten: Einmalige Abschlusskosten (bezogen auf Beiträge, Bauspar- und Darlehenssumme), in der Anspar- und Auszahlungsphase. Laufende Verwaltungskosten (bezogen auf Beiträge, auf Guthaben einschließlich kollektiver Kapitalanlagekosten im Sicherungsvermögen (ohne Transaktionskosten) bei Lebensversicherern, als Zinsmarge und als Eurobeträge) in der Ansparphase und zusätzlich auf Leistungen in der Auszahlungsphase. 5.3.3 Begrenzung einer Gesamtkostenkennzahl Neben der Begrenzung aller relevanten Einzelkosten kann eine Gesamtkostenkennzahl begrenzt werden. In Frage kommen insbesondere die Effektivkosten, Reduction in Wealth in der Ansparphase und Reduction in Payment in der Auszahlungsphase. Andere Gesamtkosten, die die Kosten als Eurobetrag ausweisen, scheiden von vornherein aus. Sie sind zwar leicht verständlich, reagieren aber zu stark auf die Höhe der Beiträge, die Länge der Laufzeit und vor allem die unterstellte Wertentwicklung.390 Wenn man nur sämtliche Kosten als Eurobeträge addiert,391 werden die Zahlungszeitpunkte außer Acht gelassen, was finanzmathematisch nicht korrekt und inhaltlich wenig sinnvoll ist: Abschlusskosten, die bei Vertragsbeginn entnommen werden, wirken sich stärker auf die Ablaufleistung aus als laufende Kosten.392 Man kann die Gesamtkostenbelastung auch wie folgt berechnen: Zuerst berechnet man die Ablaufleistung ohne Kosten, dann zieht man die ausgewiesene Ablaufleistung nach allen Kosten davon ab.393 390 Ebenso MEA (2013), S. 14; Ortmann, Michael (2013a), S. 27. So zum Beispiel Öko-Test (2011), S. 66 - 69. 392 Ortmann, Michael (2013a), S. 27. 393 So zum Beispiel Öko-Test (2011), S. 65. 391 123 Die so berechnete Gesamtkostenbelastung reagiert sehr stark auf die vorgegebene Wertentwicklung bzw. die Höhe der Beiträge und kann ein „gänzlich falsches Bild von der tatsächlichen Kostensituation“ liefern.394 Auch die Begrenzung der Effektivkosten, Reduction in Wealth oder Payment weist Vor- und Nachteile auf. Da die relevanten Kosten in einer Kennzahl verdichtet sind, gestaltet sich die Begrenzung auf den ersten Blick einfacher und könnte leichter nachzuvollziehen sein. Außerdem hätten Anbieter mehr Freiheiten bei der Kostenkalkulation. Solange die Obergrenze der Kostenkennzahl nicht überschritten wird, könnten sie frei entscheiden, ob sie höhere Abschlusskosten und dafür geringere laufende Kosten erheben oder umgekehrt. Damit würde den unterschiedlichen Vertriebsansätzen und Unternehmensphilosophien besser Rechnung getragen als bei einer Begrenzung der Einzelkosten. Gesamtkostenkennzahlen sollten keine „unvollständige Reflektion“ der gesamten Kosten darstellen, weil nicht alle Kosten – auch nicht die unsicheren – erfasst werden.395 Wenn alle im Kapitel 4 dargestellten und als relevant für eine Kostenbegrenzung bezeichneten Kosten berücksichtigt werden, ist die Gesamtkostenkennzahl vollständig. Wenn Anbieter neue Kostenarten entwickeln, stellt sich die Frage, ob diese in der Gesamtkostenkennzahl zu berücksichtigen sind oder nicht. Insofern gibt es keinen Unterschied zur Begrenzung der Einzelkosten. Ein Umgehungsverbot würde das Risiko neuer Kostenarten verringern. Der entscheidende Nachteil von Gesamtkostenkennzahlen ist, dass diese empfindlich auf Änderungen bestimmter Parameter reagieren. Wie empfindlich unterschiedliche Gesamtkostenkennzahlen reagieren, haben wir in einer Sensitivitäts-Analyse für die Anspar- und die Auszahlungsphase anhand verschiedener Produktarten untersucht. Für die Ansparphase haben wir analysiert, wie sich die Effektivkosten, die Reduction in Wealth und die durchschnittlichen Kosten in Prozent der Beitragssumme verhalten, wenn folgende Parameter geändert werden: 394 395 Laufzeit, Beitrag, Wertentwicklungsannahme und verschiedene Kostenarten. Ortmann, Michael (2013a), S. 27. Einwand von Ortmann, Michael (2013a), S. 23, 26. 124 Die Analyse haben wir anhand drei verschiedener Produktarten (Basisrentenvertrag in Form eines Fondssparplans und einer klassischen Rentenversicherung sowie Altersvorsorgevertrag in Form eines Banksparplans) jeweils einmal mit einer hohen und einer niedrigen Kostenbelastung durchgeführt. Über die Produktarten hinweg hat sich folgendes Ergebnis ergeben:396 Veränderungen von Gesamtkostenkennzahlen bei Änderung bestimmter Parameter (hohe Kostenbelastung) Ø-Kosten in Prozent Reaktionen Effektivkosten RIW der Beitragssumme Laufzeit-Änderungen mittel bis stark eher stark mittel Beitrags-Änderungen gleich stark Verzinsungs-Änderungen gering bis mittel stark gering Änderungen der Guthaben-Kosten Änderungen der Abschlusskosten Änderungen der Kosten auf Beiträge Änderungen der Stückkosten gleich stark etwa gleich stark gleich stark gleich stark Tabelle 11: Veränderungen von Gesamtkostenkennzahlen bei hoher Kostenbelastung (Ansparphase) Veränderungen von Gesamtkostenkennzahlen bei Änderung bestimmter Parameter (niedrige Kostenbelastung) Ø-Kosten in Prozent der Reaktionen Effektivkosten RIW Beitragssumme Laufzeit-Änderungen mittel bis stark eher stark mittel Beitrags-Änderungen Verzinsungs-Änderungen gleich stark gering gering bis mittel Änderungen der Guthaben-Kosten gleich stark Änderungen der Abschlusskosten gleich stark Änderungen der Kosten auf Beiträge gleich stark Änderungen der Stückkosten gleich stark stark leicht stärker als bei hoher Kostenbelastung leicht stärker als bei hoher Kostenbelastung stärker als bei hoher Kostenbelastung stärker als bei hoher Kostenbelastung stärker als bei hoher Kostenbelastung Stärker als bei hoher Kostenbelastung Tabelle 12: Veränderungen von Gesamtkostenkennzahlen bei niedriger Kostenbelastung (Ansparphase) Im Ergebnis reagieren alle genannten drei Gesamtkostenkennzahlen in etwa gleich stark auf die Veränderung der Abschlusskosten, der beitragsbezogenen laufenden Kosten und der Kosten 396 Ausführliche Berechnung im Anhang unter 11.3 sowie zugehörige Formeln unter 11.4. 125 auf das Guthaben sowie der Stückkosten. Die durchschnittlichen Kosten in Prozent der Beitragssumme reagieren aber deutlich stärker auf die Veränderung der Laufzeit und der Verzinsung. Daher sollten die durchschnittlichen Kosten in Prozent auf die Beitragssumme nicht herangezogen werden, um die Kosten zu begrenzen. Die Reduction in Wealth reagiert in unserer Untersuchung etwas stärker auf Veränderungen der Laufzeit und der Wertentwicklung als die Effektivkosten.397 Aus diesem Grund erscheinen die Effektivkosten etwas besser geeignet für eine Begrenzung.398 Dennoch reagieren auch die Effektivkosten auf die Veränderung folgender Parameter399: Laufzeit: Die Effektivkosten sinken mit längerer Laufzeit und steigen mit kürzerer Laufzeit bei unveränderten Produktkosten.400 Dies gilt insbesondere, wenn einmalige Abschlusskosten bei Vertragsbeginn erhoben werden. Längere Laufzeiten führen zu einer Art Kostendegression.401 Wertentwicklung: Die Effektivkosten steigen mit höherer Wertentwicklung und fallen mit niedriger Wertentwicklung bei unveränderten Produktkosten.402 Beitrag: Die Effektivkosten fallen mit höherem Beitrag und steigen mit niedrigerem Beitrag bei unveränderten Produktkosten. Das bedeutet für die Begrenzung der Effektivkosten: Eine Obergrenze der Effektivkosten kann sich immer nur auf eine bestimmte Laufzeit beziehen. Man müsste mindestens zwei unterschiedlich hohe Obergrenzen für kürzere und längere Laufzeiten definieren. Außerdem müsste die Wertentwicklung, die für die Einhaltung der Obergrenze herangezogen wird, fest vorgegeben werden.403 Um zu vermeiden, dass die vorgegebene Wertentwicklung nicht für jeden Vertrag passend sein kann,404 sollten für unterschiedliche Produktarten unterschiedliche Wertentwicklungen vorgegeben werden. Man könnte zum Beispiel an die für die einzelnen Chancen397 Hinsichtlich der Wertentwicklung (nur dazu wurde eine Aussage getroffen) auch Ortmann, Michael (2013a), S. 25 f. 398 So auch ZEW (2010), S. 112. Wenn allerdings alle Parameter, die Einfluss auf die Gesamtkostenkennzahl haben, vorgegeben werden, ist die Reduction in Wealth ebenso geeignet. 399 Die folgenden Aussagen beziehen sich auf die hier vorgenommene Untersuchung und sind nicht allgemeingültig. Die Reaktion der Effektivkosten auf Parameter ist auch abhängig von der Art der Kosten, die anfallen. 400 Vgl. auch Kleinlein (2011a), S. 39 f.; Kleinlein (2011b), S. 457, 458; MEA (2013), S. 32 sowie Ortmann, Michael (2013a), S. 22 f. 401 Vgl. auch MEA (2013), S. 32. 402 Die Auswirkungen der Wertentwicklung hängen sehr von der Bemessungsrundlage und dem Zeitpunkt der Kostenerhebung ab. Werden Kosten verstärkt bei Vertragsbeginn erhoben, wirkt sich eine höhere Wertentwicklung stärker aus, anders herum, wenn die Kosten erst am Ende der Ansparphase erhoben werden, vgl. MEA (2013), S. 28. 403 Vgl. auch MEA (2013), S. 31 sowie Ortmann, Michael (2013a), S. 22 zur Abhängigkeit der Effektivkosten von der Wertentwicklung. 404 Vgl. Ortmann, Michael (2013a), S. 23, 26. 126 Risiko-Klassen vorgegebenen Wertentwicklungen405 anknüpfen. Da auch die Höhe der Beiträge Einfluss auf die Effektivkosten hat, sollte auch der Beitrag im Rahmen der Kostenbegrenzung vorgegeben werden. Diese Nachteile, Laufzeiten, Wertentwicklungen und Beitragshöhe vorzugeben, würde bei einer Begrenzung der Einzelkosten entfallen. Exkurs: Die Effektivkosten scheinen laut der durchgeführten Sensitivitäts-Analyse besser für eine Begrenzung geeignet als die Reduction in Wealth. Ob die Effektivkosten auch besser geeignet sind, um Verbrauchern die Gesamtkosten vor Augen zu führen, wird zum Teil unterschiedlich gesehen. Die Effektivkosten sind in § 6 Abs. 1 Nr. 3 AltvPIBV-E vorgesehen. Die Effektivkosten sind zuvor in wissenschaftlichen Studien empfohlen wurden.406 In einer anderen Studie wurde dagegen die Reduction in Wealth bevorzugt.407 Mathematisch ist keine Kennzahl besser oder schlechter geeignet. Effektivkosten und Reduction in Wealth sind austauschbar; man kann beide Kennzahlen bei gleicher unterstellter Verzinsung ineinander überführen.408 Es geht also eher um die bessere Verständlichkeit beim Verbraucher. Diesbezüglich wird gegen die Effektivkosten eingewendet, dass der Effekt sinkender Effektivkosten bei längeren Laufzeiten und unveränderten Kosten kaum nachvollziehbar sei. Das Produkt mit der längeren Laufzeit hätte in Euro die höheren Kosten, würde aber bei Betrachtung der Effektivkosten günstiger erscheinen.409 Wenn der Kunde das Produkt mit der längeren Laufzeit abschließe, dann aber im Rahmen einer Flexibilitätsphase eine frühere Auszahlung verlange, hätte der Kunde sogar tatsächlich mehr bezahlt als bei dem Produkt mit von vornherein kürzerer Laufzeit.410 Grund dafür sind die Abschlusskosten, die bei einem Produkt mit längerer Laufzeit höher sind. Die Reduction in Wealth verhalte sich genau umgekehrt und wiese das tatsächlich teurere Produkt als teurer aus, was besser zu vermitteln sei.411 Gegen dieses Argument kann man aber einwenden, dass die Effektivkosten eben immer nur mit identischen Laufzeiten verglichen werden sollten. Beim verpflichtenden Ausweis der Effektivkosten könnte man auch feste Endalter für die Berechnung der Effektivkosten vorgeben. So 405 Vgl. § 6 Abs. 2 Satz 5 AltvPIBV-E. ZEW (2010), S. 112; in iff (2012), S. 76 wurden die Effektivkosten bei der Gestaltung eines Produktinformationsblatts berücksichtigt. 407 Oehler (2009), S. 5, 172 fordert eine Begrenzung der Reduction in Wealth – er nennt sie Vermögensverlust – in Höhe von fünf Prozent zum Rentenbeginn und jeweils am Ende der Zeitabschnitte drei, fünf, zehn und zwanzig Jahre. 408 MEA (2013), S. 14, ausführlich 26 ff., 56 sowie Anhang. 409 Kleinlein (2011a), S. 39 f., MEA (2013), S. 32 sowie Ortmann, Michael (2013a), S. 22 f. 410 Kleinlein (2011a), S. 39 f.; Kleinlein (2011b), S. 457 f.; MEA (2013), S. 32 sowie Ortmann, Michael (2013a), S. 22 f. 411 Ortmann, Michael (2013a), S. 26; Kleinlein (2011b), S. 457 f. 406 127 könnten Gestaltungsspielräume der Vermittler beim Verkauf von Produkten412 eingeschränkt werden. Im Übrigen könnten Vermittler bei der Reduction in Wealth ebenfalls Gestaltungsspielräume nutzen: Vermittler können bei einem teureren Vertrag eine niedrigere Wertentwicklung vorgeben und den Vertrag so günstiger erscheinen lassen als einen tatsächlich günstigeren Vertrag bei höherer Wertentwicklungsannahme.413 Auch bei der Reduction in Wealth müsste man also bestimmte Parameter vorgeben. Außerdem könne bei Effektivkosten aus marktpsychologischer Sicht die Gefahr bestehen, dass die geringen Unterschiede – zum Beispiel 1,36 Prozentpunkte414 zu 1,63 Prozentpunkten415 Effektivkosten gegenüber 19,50 Prozent416 zu 24,96 Prozent417 Reduction in Wealth – vom Kunden als bedeutungslos interpretiert werden könnten.418 Daher sei die Reduction in Wealth leichter kommunizierbar.419 Dazu gibt es aber auch genau entgegengesetzte Ansichten. Denn zieht man die Effektivkosten von der vorgegebenen Wertentwicklung ab, erhält man die Effektivoder Beitragsrendite. Und diese wiederum könne als Maß für den „Wert“ eines Altersvorsorgevertrags bezeichnet werden420 und sei auch sehr gut für Vergleiche unterschiedlicher Produkte geeignet.421 Die Effektivrendite könne wie der effektive Jahreszins bei Darlehen interpretiert werden und sei daher „eine dem Verbraucher leicht zu vermittelnde Kennzahl“.422 In Großbritannien müssen Anbieter die Reduction in Yield seit 1997423 verbindlich ausweisen.424 412 Vermittler könnten Kunden einen teureren Vertrag (mit längerer Laufzeit) verkaufen und diesen Vertrag mit Verweis auf die Effektivkosten als günstiger darstellen als ein Vertrag mit kürzerer Laufzeit, obwohl dies nicht zutrifft, vgl. Kleinlein (2011a), S. 39 f.; Kleinlein (2011b), S. 457 f.; MEA (2013), S. 32 sowie Ortmann, Michael (2013a), S. 23. 413 Vgl. Ortmann, Michael (2013a), S. 26. 414 Beispiel aus unserer Untersuchung für einen Riester-Banksparplan bei einem monatlichen Beitrag von 100 Euro, einer jährlichen Zulage und einer Laufzeit von 30 Jahren, mehr hierzu 6.4.1. 415 Beispiel aus unserer Untersuchung für einen Altersvorsorgevertrag in Form einer klassischen Riester-Rentenversicherung mit Anlage der Überschüsse in Fonds bei einem monatlichen Beitrag von 100 Euro, einer jährlichen Zulage und einer Laufzeit von 30 Jahren, mehr hierzu 6.4.1. 416 Beispiel aus unserer Untersuchung für einen Riester-Banksparplan bei einem monatlichen Beitrag von 100 Euro, einer jährlichen Zulage und einer Laufzeit von 30 Jahren. 417 Beispiel aus unserer Untersuchung für einen Altersvorsorgevertrag in Form einer klassischen Riester-Rentenversicherung mit Anlage der Überschüsse in Fonds bei einem monatlichen Beitrag von 100 Euro, einer jährlichen Zulage und einer Laufzeit von 30 Jahren. 418 Ortmann, Michael (2013a), S. 23, 25. Hier zeigt sich, dass sowohl die Recheneinheiten als auch die Bezugsgrößen bei Effektivkosten und Reduction in Wealth verschieden sind. 419 Ortmann, Michael (2013a), S. 25, 26. 420 Ortmann, Michael (2013a), S. 17; MEA (2013), S. 13. 421 Vgl. MEA (2013), S. 50; ZEW (2010), S. 32. 422 MEA (2013), S. 14; ähnlich ZEW (2010), S. 112 f.: „verständlich zu vermitteln“. 423 Ortmann, Michael (2013a), S. 33. 424 Vgl. Financial Conduct Authority Handbook, Business Standards, Conduct of Business Source Book (COBS), Reference Code 13.4.1 R (Contents of a key features illustration) und Annex 3 (Charges information for a packaged product). 128 Zum Teil wurden positive Erfahrungen mit den Effektivkosten (Reduction in Yield) in Großbritannien gemacht.425 Die Effektivkosten sind schließlich bekannter und verbreiteter als die Reduction in Wealth. Lebensversicherer und Kapitalverwaltungsgesellschaften weisen zum Teil Effektivkosten im Produktinformationsblatt aus,426 weil der GDV eine entsprechende Empfehlung abgegeben hat.427 Schließlich spricht auch im Hinblick auf eine bessere Interpretierbarkeit für die Effektivkosten, dass sie etwas weniger empfindlich gegenüber Laufzeit- und sonstigen Parameter-Veränderungen sind als die Reduction in Wealth. Insofern erscheinen die Effektivkosten der Reduction in Wealth auch im Hinblick auf den Ausweis im Produktinformationsblatt überlegen zu sein.428 Wenn die Effektivkosten die geeignete Gesamtkostenkennzahl für die Begrenzung in der Ansparphase sind, sollten sie aus Gründen der Konsistenz möglichst auch in der Auszahlungsphase herangezogen werden.429 Davon sollte nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe abgewichen werden. Die Sensitivitäts-Analyse von Effektivkosten und Reduction in Payment in der Auszahlungsphase hat folgendes Ergebnis gebracht: Veränderungen von Gesamtkostenkennzahlen Reaktionen Laufzeit-Änderungen Guthabens-Änderungen Änderungen Kosten auf Rente Änderungen der Stückkosten Änderungen der Abschlusskosten Änderungen der Kosten auf das Guthaben RIY RIP Kommt auf die mittel bis stark Berechnung an430 mittel bis stark mittel gleich stark gleich stark gleich stark gleich stark Tabelle 13: Veränderungen von Gesamtkostenkennzahlen (Auszahlungsphase) 425 Eine vergleichende Untersuchung darüber, wie Verbraucher die Total Expense Ratio und die Reduction in Yield bei Investmentfonds wahrnehmen, hat ergeben, dass 93 Prozent der Befragten die Reduction in Yield als nützlich, davon 78 Prozent sogar als sehr nützlich bezeichnet haben, FSA Consumer Research Paper Nr. 34, S. 14, zitiert nach ZEW ( 2010), S. 115. In einer anderen Untersuchung (CRA (2008), S. 40) wurde festgestellt, dass die Reduction in Yield und das sogenannte „Effect of Charges Table“ den Vergleich von Fonds erleichtern, wobei dadurch die Fähigkeit, günstige Fonds zu finden, um 6 bis 15 Prozent gesteigert wurde. 426 Schon im Jahr 2010 hat eine Stichprobe des iff im Rahmen des ZEW-Gutachtens ergeben, dass Anbieter teilweise die Reduction in Yield (=Effektivkosten) angeben: ZEW (2010), S. 54. 427 Vgl. GDV (2011), S. 23 ff. 428 Zu diesem Ergebnis kommt auch ZEW (2010), S. 45. Dagegen meint Ortmann, Michael (2013b), S. 486, es gebe keine informative Kostenkennzahl: „Summa summarum gibt es keine Kostenkennzahl, die das Attribut informativ verdient hätte. Die systemimmanente Intransparenz der Kosten und Gebühren für private Altersvorsorgeverträge lässt sich nicht überwinden. Die Kostendebatte ist nicht zielführend." 429 So auch ZEW (2010), S. 113, wenngleich dort aber die Reduction in Payment für die Auszahlungsphase empfohlen wird. 430 Kein Effekt bei über die ganze Laufzeit konstanten Renten, mittlerer Effekt bei variierenden Renten. 129 Während beide Gesamtkostenkennzahlen bei Veränderung der Kosten ähnlich reagieren, können die Effektivkosten stärker auf eine Laufzeitänderung reagieren, die Reduction in Payment dagegen stärker auf unterschiedlich hohe Guthaben bei Beginn der Auszahlungsphase. Die Höhe des Guthabens hängt davon ab, wie sich der Vertrag in der Ansparphase entwickelt hat; sie sollte daher nicht vorgegeben werden. Die Laufzeit kann allerdings vorgegeben werden. Sie endet mit dem Tod der versicherten Person, der ungewiss ist. Um eine vergleichbare Ausgangslage herzustellen, könnte man die Laufzeit der Auszahlungsphase für die Kostenbegrenzung auf das 98. Lebensjahr begrenzen.431 Diese Lebenserwartung wurde aus der verbreiteten Sterbetafel DAV 2004 R 1. Ordnung ermittelt bei einem Geschlechtermix von 60 Prozent Frauen und 40 Prozent Männern.432 Bei Bank- und Fondssparplänen sowie Bausparverträgen muss eine Restkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr einsetzen. Die in dieser Zeit ab spätestens dem 85. Lebensjahr anfallenden Kosten sollten bei einer Kostenbegrenzung ebenfalls erfasst werden. Eine kürzere Laufzeit würde die Zeit ab spätestens dem 85. Lebensjahr nicht ausreichend berücksichtigen. Daher erscheint eine Begrenzung auf das 98. Lebensjahr sinnvoll. Wenn man die Laufzeit auf das 98. Lebensjahr begrenzt, eignen sich die Effektivkosten etwas besser für die Kostenbegrenzung in der Auszahlungsphase als die Reduction in Payment, weil letztere empfindlicher auf die Höhe des Guthabens bei Beginn der Auszahlungsphase reagiert. Außerdem gäbe es dann mit den Effektivkosten für beide Phasen dieselbe Gesamtkostenkennzahl.433 Fazit: Die Effektivkosten scheinen sich für eine Begrenzung besser zu eignen als andere Gesamtkostenkennzahlen. Die Effektivkosten könnten daher getrennt in der Anspar- und Auszahlungsphase begrenzt werden. Dies wäre ein möglicher effizienter Weg einer Kostenbegrenzung. 5.3.4 Kombination von Begrenzung der Einzelkosten und einer Gesamtkostenquote Als weitere effiziente Kostenbegrenzung kommt eine Kombination aus Begrenzung der Effektivkosten und bestimmter Einzelkosten in Betracht. So könnten die Vorteile beider Begrenzungsvarianten miteinander verbunden werden. 431 So auch MEA (2013), S. 21. ZEW (2010) zieht für den Kostenausweis eine Auszahlungsdauer von 25 Jahren bis zum 90. Lebensjahr heran. Dann würde sich aber die Rentenzahlungsphase bei Verträgen mit Restkapitalverrentung nur fünf Jahre auswirken. 432 MEA (2013), S. 21. Eine leichte Erhöhung des Frauenanteils erscheint aus Sicht der Aktuare sinnvoll, um aus Vorsichtsgründen eine denkbare Antiselektion zu berücksichtigen. 433 ZEW (2010), S. 119 ff. schlägt dagegen als Kostenausweis für die Auszahlungsphase eine Kostenquote (Reduction in Payment) vor. 130 5.3.5 Vergleich der möglichen effizienten Kostenbegrenzungen Sowohl die Begrenzung sämtlicher Einzelkosten als auch die Begrenzung der Effektivkosten haben Vor- und Nachteile. Ein wesentlicher Vorteil der Begrenzung sämtlicher Einzelkosten ist, dass diese nicht abhängig von Rahmenbedingungen ist. Die Effektivkosten schwanken abhängig von der Laufzeit, der Beitragshöhe und der Wertentwicklungsannahme. Insbesondere bei Produkten mit einmaligen Abschlusskosten sind die Effektivkosten in den ersten Jahren sehr hoch und nehmen dann ab. Wenn man die Einzelkosten begrenzt, ist die Höhe der Begrenzung unabhängig von Laufzeit, Beitrag und Wertentwicklung. Daraus ergibt sich ein weiterer Vorteil der Einzelkostenbegrenzung. Die Kostenobergrenzen können zu jedem Zeitpunkt der Vertragsdauer eingehalten werden. Und dies kann kontrolliert werden. Bedeutsam ist das bei Kündigungen. Werden die Einzelkosten begrenzt, ist sichergestellt, dass die Kunden zu jedem Zeitpunkt nicht zu viel Kosten bezahlt haben. Bei der Begrenzung der Effektivkosten ist dies wegen der Laufzeitabhängigkeit nicht möglich. Man könnte die Einhaltung der Effektivkostenbegrenzung bei Vertragsbeginn und bei Vertragsende sicherstellen, aber nicht zwischendurch. Da bei der Begrenzung von Einzelkosten zu jedem Zeitpunkt die Einhaltung der Obergrenze geprüft werden kann, können auch Kostenüberschüsse und Boni jederzeit berücksichtigt werden. Bei der Begrenzung der Effektivkosten sollten bei Vertragsbeginn grundsätzlich nur die kalkulatorischen Kosten ohne Überschüsse und auch keine Boni berücksichtigt werden. Überschüsse werden nur für ein Jahr deklariert, könnten also bei Vertragsbeginn zu hoch deklariert sein. Man könnte die Missbrauchsgefahren aber vermeiden, wenn man Kostenüberschüsse einschließlich Rückvergütungen nur dann berücksichtigt, wenn der Versicherer sie dauerhaft und der Höhe nach bei Vertragsbeginn zusagt. Boni könnten zugelassen werden, wenn das Produkt keine Abschlusskosten vorsieht.434 Einzelkosten kann man sehr genau für jede Produktart vorgeben. Eine solche Begrenzung würde den Unterschieden zwischen einzelnen Produktarten besser gerecht werden. Auf der anderen Seite würde sie die Spielräume der Anbieter hinsichtlich der Kostengestaltung sehr einschränken. Anbieter gehen zum Teil unterschiedliche Wege im Vertrieb. Einige Anbieter verzichten auf Abschlusskosten und erheben dafür unter Umständen höhere laufende Kosten. Solche Anbieter arbeiten zum Beispiel ohne Vertriebspersonal im Direktvertrieb. Andere Anbieter 434 Ausführlich 4.10. 131 setzen Vermittler ein, weil sie zum Beispiel der Meinung sind, dass Altersvorsorgeprodukte verkauft werden müssen, weil Kunden sie nicht von selbst kaufen. Produkte solcher Anbieter sehen einmalige Abschlusskosten vor. Würde man einzelne Kosten deckeln, könnte – je nach Höhe der Obergrenze – in die Vertriebsphilosophie von Anbietern eingegriffen werden. Das könnte im Extremfall dazu führen, dass ein Anbieter seine Vertriebsstrategie nicht mehr verfolgen kann und das Angebot einstellen muss. Da eine Vorgabe für das Forschungsgutachten ist, darauf zu achten, dass das Angebot möglichst gering eingeschränkt wird, ist auf die genannte mögliche Folge bei der Bestimmung der Kostenobergrenzen zu achten. Auch ist es schwierig, für Kapitalanlagekosten und Zinsmargen eine geeignete Obergrenze zu finden. Die tatsächlichen Zinsmargen sind heute nicht ausgewiesen, können also nur angenähert werden. Und Kapitalanlagekosten unterscheiden sich stark nach Anlageklassen, weniger nach Produktart. Mit einer Begrenzung der Effektivkosten kann man Anbietern mehr Spielräume bei der Kostengestaltung geben. Außerdem müssten Zinsmargen und Kapitalanlagekosten nicht direkt beschränkt werden. Während bei der Begrenzung von Einzelkosten mehrere Obergrenzen unterschiedlich nach Produktarten festgesetzt werden müssten, bräuchte man nur eine Zahl bei den Effektivkosten begrenzen. Möchte man die Laufzeitabhängigkeit berücksichtigen, sollten die Effektivkosten zumindest für eine kurze Laufzeit, zum Beispiel bis 12 Jahre, und darüber hinaus begrenzt werden. Insgesamt könnte sich die Begrenzung der Effektivkosten als weniger komplex und damit leichter nachvollziehbar erweisen. Um die Vor- und Nachteile zu verbinden, bietet sich als weiterer möglicher effizienter Weg eine Kombination aus Begrenzung der Effektivkosten und der Einzelkosten an. Die Abschlusskosten sollten aus den oben dargestellten Gründen435 separat begrenzt werden. Ebenso könnten die laufenden Kosten auf Beiträge und pauschalen Stückkosten begrenzt werden. Dann wäre sichergestellt, dass Kunden zu jeder Zeit keine zu hohen Kosten tragen, auch nicht bei Kündigung. Kostenüberschüsse und Boni könnten bei der Begrenzung der Einzelkosten jederzeit berücksichtigt werden. Zinsmargen und Kapitalanlagekosten sollten dagegen nicht einzeln begrenzt werden, sondern nur im Rahmen der Effektivkosten. Sie sind laufzeitunabhängig, wirken sich daher bei Kündigungen nicht verstärkt aus. Auf diese Weise bleibt den Anbietern ein Spielraum bei der Kostengestaltung. Außerdem müssten die Einzelkosten nicht für jede Produktart 435 Vgl. 5.2.5. 132 begrenzt werden. Denn es gilt zusätzlich die Obergrenze bei den Effektivkosten. Das würde den Kostendeckel weniger komplex machen. Aus diesen Gründen schlagen wir folgende zwei Wege einer effizienten Kostenbegrenzung vor: Begrenzung aller als relevant gekennzeichneten Einzelkosten in der Anspar- und Auszahlungsphase436 und Begrenzung der Effektivkosten getrennt nach Anspar- und Auszahlungsphase sowie zusätzlich Begrenzung der ▫ einmalig erhobenen Abschlusskosten in der Ansparphase und Auszahlungsphase ▫ laufenden Kosten bezogen auf die Beiträge in der Ansparphase ▫ laufenden pauschalen Kosten in Euro in der Ansparphase. Bei der Einzelkostenbegrenzung sollten die Kosten getrennt nach Produktarten begrenzt werden, um die Unterschiede stärker zu berücksichtigen. Das ist genauer, aber auch komplexer. Der Schwerpunkt liegt bei der Begrenzung der Einzelkosten, also auf den Unterschieden zwischen den Produktsparten zu Lasten einer einfachen Regelung. Bei der Kombinationslösung sollte der Schwerpunkt auf der Einfachheit liegen. Daher sollten die Einzelkosten nicht für jede Produktart unterschiedlich begrenzt werden. Stattdessen sollte für Abschlusskosten, laufende beitragsbezogene Kosten und laufender Pauschalbetrag in Euro eine Obergrenze für alle Produkte definiert werden. Durch die zusätzliche Begrenzung der Effektivkosten wird sichergestellt, dass Anbieter nicht bei allen Einzelkosten an die Obergrenze gehen können. 5.4 Zusätzliche Maßnahmen 5.4.1 Verbot von Kosten auf Zulagen Die Verwaltung der Zulagen ist aufwendig. Anbietern entstehen wegen der Zulagenverwaltung Personal- und Sachaufwendungen. Eine verursachungsgerechte Zuordnung der Kosten führt dazu, dass Anbieter Kosten auf Zulagen437 erheben. Das war in der Vergangenheit teilweise Anlass für Kritik.438 Gerade besonders geförderte Kunden müssten hohe Kosten tragen.439 Häu- 436 Vgl. 5.3.2. Dazu oben 2.5.2 und 2.5.3. 438 So fordert zum Beispiel der BdV ein Verbot von Kosten auf Zulagen, BdV (2013), S. 19. 439 Vgl. MEA (2013), S. 44. 437 133 fig wurde argumentiert, dass die Gebühren die staatlichen Zulagen der Riester-Förderung auffräßen.440 Eine empirische Untersuchung hat aber ergeben, dass man nicht generell davon sprechen könne, dass Kosten die Zulagen gänzlich aufzehren.441 Das Argument ist außerdem reißerisch und gibt den Sachverhalt nicht vollständig wieder. Denn bei dieser Betrachtung werden sämtliche Produktkosten auf die Zulagen bezogen. Dabei fallen die Produktkosten auch bei ungeförderten Verträgen an. Trotz der Kosten erhöhen die Zulagen bei Riester-Verträgen die Leistungen gegenüber ungeförderten Verträgen, in die Sparer Eigenbeiträge in derselben Höhe einzahlen. Dennoch stellen Zulagen staatliche Geschenke dar, durch welche unter anderem Vorsorgeanreize gesetzt werden sollen. Um dem „Geschenk-Charakter“ der Zulagen gerecht zu werden, sollten Zulagen mit möglichst geringen bis keinen Kosten belastet werden. Das würde zwar nicht bedeuten, dass die tatsächlichen Aufwände der Anbieter einfach entfallen; Anbieter würden die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Zulagenverwaltung an anderer Stelle ausgleichen, also andere Kostenarten entsprechend erhöhen. Aber es wäre ein Zeichen zur Verbesserung des Rufs und der Akzeptanz der Altersvorsorgeverträge, wenn Zulagen nicht oder eingeschränkt mit Kosten belastet würden. Es stellt sich die Frage, welche Kosten auf Zulagen genau verboten werden könnten. Es müsste Anbietern möglich bleiben, die höheren, mit der Zulagenverwaltung zusammenhängenden Kosten an anderer Stelle zu erheben, zum Beispiel durch höhere Stückkosten oder beitragsbezogene Kosten. Teilweise erheben Anbieter Abschlusskosten auf Zulagen.442 Würde man Abschlusskosten auf Zulagen verbieten, hätte das zur Folge, dass Vermittler keine Vergütungen mehr auf Zulagen erhielten. Damit ginge für Vermittler der unmittelbare Anreiz verloren, Kunden hinsichtlich der Zulagen zu beraten und Kunden auch laufend bei der Beantragung von Zulagen und bei der 440 Zum Beispiel Oehler (2009), S. 5; vzbv (ohne Datum); ähnlich vzbv (2011), S. 3; ähnlich Öko-Test (2011), S. 65. 441 Vgl. MEA (2013), S. 45. 442 Vgl. oben Kapitel 2.5.2. 134 Meldung veränderter Lebensumstände zu unterstützen. Das könnte zur Folge haben, dass weniger Zulagenanträge gestellt und weniger Zulagen gezahlt werden.443 Es könnte auch bewirken, dass Zulagen später zurückgefordert werden, weil zum Beispiel veränderte Lebensverhältnisse nicht gemeldet wurden.444 Andererseits bereiten Abschlusskosten auf Zulagen gerade bei der Rückbuchung grundlos ausgezahlter Zulagen Probleme. Die Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) fordert die volle Zulage zurück. Von der Zulage wurden aber Kosten abgezogen. Der Kunde muss, wenn das Guthaben nicht ausreicht und der Anbieter nicht aus Kulanz auf Kosten verzichtet, die von der Zulage abgezogenen Kosten selbst an die ZfA zurückzahlen. Auch das spricht sehr dafür, die Zulagen von Kosten zu befreien. Ob Abschlusskosten auf Zulagen die Vermittler tatsächlich anreizen, hinsichtlich der Zulagen auch während der Vertragsdauer zu beraten, erscheint zumindest fraglich. Es wird von Fällen berichtet, in denen Sparer Zulagen zurückzahlen mussten, weil sie falsch über die Zulagen informiert worden waren.445 Gute Berater werden Kunden auch ohne den unmittelbaren finanziellen Anreiz einer Provision auf Zulagen während der Vertragsdauer beraten. Gerade bei Altersvorsorgeverträgen in Form von Rentenversicherungen sollte der Anreiz dafür in der einmalig gezahlten Provision auf die Eigenbeiträge genügen. Aus den genannten Gründen sollten keine Abschlusskosten auf Zulagen erhoben werden dürfen. Bei indirekten Berechnungen der Abschlusskosten müssten die Zulagen herausgerechnet werden. Zum Beispiel müssten die Zulagen für die Berechnung der Abschlusskosten aus der Bausparsumme herausgerechnet werden. Bei Fonds dürften keine Ausgabeaufschläge auf Zulagen erhoben werden, weil Ausgabeaufschläge direkt den Vertrieb finanzieren. Es fallen aber auch indirekte Kosten auf Zulagen an. Wenn Zulagen in den Vertrag eingezahlt sind, werden sie zusammen mit den Eigenbeiträgen und damit als Guthaben insgesamt verwaltet. Bei Investmentfonds fallen auf das gesamte Guthaben einschließlich der Zulagen laufende Kosten in Form von Managementgebühren an. Bei Lebensversicherern entstehen kollektive Kapitalanlagekosten im Sicherungsvermögen, auch für die Verwaltung von Zulagen. Und Banken und Bausparkassen verdienen an der Zinsmarge auch in Bezug auf die Zulagen. Würde man auch solche indirekten Kosten auf Zulagen verbieten, würde das erhebliche Aufwände bei 443 Über zahlreiche nicht gestellte Zulagenanträge wurde in der Vergangenheit berichtet, so hätten zum Beispiel im Jahr 2007 ein Viertel der Sparer keine Zulagen erhalten, weil sie keine Anträge gestellt hätten, vgl. o. V. (2010). 444 So soll die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) im Jahr 2012 für die Jahre 2008 bis 2010 Zulagen in Höhe von 700 Millionen Euro zurückbuchen, was 10 Prozent aller Zulagen entspräche, vgl. Finanztest (201310), S. 31. 445 Vgl. Finanztest (2013-10), S. 31, 33. 135 den Anbietern verursachen. Dann müssten Zulagen vom übrigen Vermögen getrennt verwaltet werden. Es müssten separate Fonds aufgelegt werden, in denen die Zulagen ohne jegliche Kosten verwaltet würden. Das wäre mit erheblichem Aufwand verbunden, da die Erfüllung gesetzlicher Auflagen Kosten entstehen lässt, zum Beispiel für die Erstellung von Prospekten oder die Beauftragung von Wirtschaftsprüfern. Zudem entstehen umso höhere Kosten, je kleiner das zu verwaltende Vermögen ist. Denn die Fixkosten verteilen sich auf kleinere Beträge. Dies gilt für Investmentfonds ebenso wie für Lebensversicherer, Banken und Bausparkassen. Es erscheint daher nicht sinnvoll, indirekte Kosten auf Zulagen zu verbieten. Der Aufwand für die Anbieter und die dadurch verursachten Aufwendungen stehen nicht im Verhältnis zu den Vorteilen, die ein Verbot indirekter Kosten auf Zulagen brächte. Die zusätzlichen Aufwendungen müssten sich die Anbieter an anderer Stelle von den Kunden zurückholen. Alternativ könnten Anbieter auch komplett davon absehen, Altersvorsorgeverträge anzubieten. Dies erscheint durchaus möglich, weil der Aufwand für eine separate Verwaltung von Zulagen – wenn dies überhaupt möglich ist – enorm erscheint. Indirekte Kosten auf Zulagen, insbesondere Kapitalanlagekosten und Zinsmargen, sollten nicht verboten werden. Nur bei Rentenversicherungen werden beitragsbezogene, laufende Kosten auf Zulagen erhoben.446 Sie werden ebenso wie Abschlusskosten von den Zulagen abgezogen. Im Hinblick auf die Wirkung gibt es keinen Unterschied zwischen Abschluss- und laufenden Kosten auf die Zulagen. Doch während die Abschlusskosten vor allem als Provisionen an den Vertrieb weitergeleitet werden, verbleiben beitragsbezogene Kosten auf Zulagen beim Versicherer für die Verwaltung der Zulagen. Würden diese Kosten verboten werden, könnten Versicherer ihren Aufwand, der mit der Zulagenverwaltung verbunden ist, nicht ersetzt bekommen. Bei allen anderen Produktarten erhalten die Anbieter ihre Gebühren auf die Zulagen indirekt: Bei Fondssparplänen werden Managementgebühren auf Zulagen berechnet. Bei Banksparplänen und Bausparverträgen verdienen die Anbieter an der Zinsmarge, die auch auf Zulagen berechnet wird. Und bei Genossenschaftsanteilen werden ebenfalls Gebühren auf die Verzinsung von Zulagen abgezogen. Würde man laufende, beitragsbezogene Kosten auf Zulagen verbieten, würden Versicherer gegenüber anderen Produktanbietern benachteiligt. Es gibt zwei Wege, diese Benachteiligung zu verhindern. Entweder explizite laufende Kosten auf Zulagen werden auch bei Altersvorsorgeverträgen in Form von Rentenversicherungen verboten. Dann müssten zum Ausgleich andere Kosten auf Beiträge erhöht werden, zum Beispiel 446 Ausgabeaufschläge auf Zulagen bei Fondssparplänen behandeln wir als Abschluss- und Vertriebskosten. Dazu 6.5.1.1 zum Fondssparplan. 136 die pauschale laufende Gebühr in Euro. Die durchschnittliche Zulagenquote beträgt ungefähr 30 Prozent.447 Man könnte die pauschalen Stückkosten um die wegfallenden laufenden Kosten auf die Zulagen erhöhen. Das hat aber den Nachteil, dass diese Erhöhung sehr pauschal ist und die Kunden benachteiligen kann. Verträge mit nur einer Zulage würden verhältnismäßig höhere Kosten tragen als Verträge mit vielen Zulagen. Dies könnte dem Gleichbehandlungsgrundsatz des § 11 Abs. 2 VAG448 widersprechen. Für diese Variante könnte die Einfachheit sprechen, insbesondere wenn man die Stückkosten für alle Produkte gleich begrenzen könnte. Man könnte auch die laufenden Kosten auf die Eigenbeiträge erhöhen.449 Eine weitere Alternative wäre, bei Rentenversicherungen auch weiterhin beitragsbezogene laufende Kosten auf Zulagen zuzulassen. Damit würde eine Gleichbehandlung der Versicherten erreicht. Andererseits wäre es nicht schön und schwer zu rechtfertigen, nur Versicherern laufende direkte Kosten auf Zulagen zu gestatten. Außerdem müsste angesichts derselben Wirkung von Abschluss- und laufenden Kosten sichergestellt werden, dass die laufenden beitragsbezogenen Kosten ausschließlich der Zulagenverwaltung dienen, insbesondere keine Provisionen daraus gezahlt werden. Daher sollten keine, auch keine beitragsbezogenen, Kosten auf Zulagen erhoben werden dürfen. Welcher Weg für eine Kompensation vorzugswürdig ist, ist in Kapitel 6 zu entscheiden.450 451 Fazit: Direkte Abschlusskosten und laufende Kosten auf Zulagen sollten verboten werden. Der Wegfall der direkten laufenden Kosten auf Zulagen bei Altersvorsorgeverträgen in Form von Rentenversicherungen, die keine Abschlusskosten sind und nicht für den Vertrieb verwendet werden, sollte kompensiert werden. Nicht verboten werden sollten indirekte Kosten auf Zulagen, insbesondere Kapitalverwaltungskosten und Zinsmargen. 5.4.2 Risikoüberschüsse auf 90 Prozent Wie oben unter 4.9 diskutiert und empfohlen, sollten die Risikoüberschüsse bei staatlich geförderten Altersvorsorgeprodukten von derzeit 75 Prozent auf 90 Prozent angehoben werden. Laut Presseberichten plant die Bundesregierung eine Reform der Lebensversicherung, die auch eine 447 Die Zulagenquote lag im Jahr 2010 bei 28,6 Prozent. Auch in den Jahren 2011 (28,7 Prozent) und 2012 (27,3 Prozent) war die Zulagenquote nach einer ersten Einschätzung nur wenig verändert, vgl. Stolz/Rieckhoff (2010), Tabelle 10, S. 347. 448 Der Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt, dass sämtliche Versicherungsleistungen nur nach gleichen Grundsätzen bemessen werden dürfen, vgl. Ortmann, Michael (2009), S. 259. 449 Vgl. später 6.5.1.2 Rentenversicherungen. 450 Vgl. später 6.5.1.2 Rentenversicherungen. 451 Zur Meinung von Branchenverbänden und Verbraucherschutz zum Verbot von Kosten auf Zulagen, siehe Anhang 11.1.1 und 11.1.4. 137 solche Anhebung der Risikoüberschüsse vorsehen soll.452 Die Anhebung soll nicht auf staatlich geförderte Altersvorsorgeprodukte beschränkt sein. Dies würde der hier vorgeschlagenen Empfehlung entsprechen. 5.4.3 Verbot erneuter Abschlusskosten Einmalige Abschlusskosten spielen vor allem bei Rentenversicherungen und Fondssparplänen mit Kostenvorausbelastung eine Rolle. Bisher werden einmalige Abschlusskosten auf fünf Jahre verteilt. Das bedeutet, dass Vermittler ihre Provisionen nach fünf Jahren verdient haben. Wer auf schnelle Erträge aus ist, spricht Kunden nach Ablauf von fünf Jahren an, um den Vertrag zu kündigen und einen neuen Vertrag abzuschließen. Das Guthaben des Alt-Vertrags wird auf den neuen Vertrag übertragen. Diese sogenannten Umdeckungen führen zu erheblichen Verlusten bei den Sparern. Der Vermittler erhält nicht nur eine Provision auf das übertragene Guthaben, sondern auch auf die vereinbarte Beitragssumme im neuen Vertrag.453 Die Sparer, bei denen der Vertrag alle fünf Jahre auf diese Weise umgedeckt wird, werden kaum Kapital aufbauen; damit wird der Zweck des Vertrags nicht erfüllt. Solche Umdeckungen sollten vollständig unterbunden werden. Dies gelingt, indem Abschlusskosten nur bei erstmaligem Abschluss eines Altersvorsorgevertrags zulässig sind, nicht aber bei einem Vertragswechsel. § 1 Abs. 1 Satz 4 AltZertG sieht jetzt vor, dass bei einem Vertragswechsel höchstens die Hälfte des übertragenen geförderten Kapitals bei der Berechnung der Abschlusskosten zu berücksichtigen ist. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass auf neue Beiträge eine Provision in unveränderter Höhe gezahlt werden darf. Damit bleiben Umdeckungen weiterhin attraktiv für Vermittler. Diese Begrenzung genügt nicht, um Umdeckungen zu vermeiden. Stattdessen sollten einmalige Abschlusskosten bei Vertragswechseln vollständig verboten werden. Sowohl auf das übertragene Kapital als auch auf neue Beiträge. Dies führt dazu, dass Vermittler keinen finanziellen Anreiz mehr haben, sich um Vertragswechsel zu kümmern. Das kann im Einzelfall nachteilig sein, wenn ein Sparer einen extrem teuren und schlechten Vertrag abgeschlossen hat. Doch solch überteuerte Verträge sollten bei Einführung einer Kostenbegrenzung vermieden werden. Ein Sparer wird vermutlich eine höhere Rendite erzielen, wenn er bei einem Vertrag bleibt, auch wenn dieser nicht der günstigste und beste ist, als wenn er immer wieder Geld durch Umdeckungen verliert. Insofern ist das „Risiko“, dass Vermittler sich nicht mehr um Vertragswechsel kümmern, kein echtes Risiko, sondern eher zum Vorteil des Sparers. 452 453 Brönstrup/Jahberg (2014). Kritisch Kleinlein (2011a), S. 19. 138 Das Verbot erneuter Abschlusskosten könnte dazu führen, dass Anbieter kein übertragenes Geld mehr annehmen. Diese Gefahr erscheint jedoch als äußerst gering. Denn Abschlusskosten sowie Ausgabeaufschläge bei Fonds dienen in aller Regel dazu, den Vertrieb zu vergüten. Die Anbieter finanzieren sich dagegen insbesondere aus laufenden Kosten. Reeller ist die Gefahr, dass Vermittler gezielt Kunden „beraten“, bestehende Verträge beitragsfrei zu stellen und gleichzeitig neue Verträge abzuschließen. Doch wenn die hier vorgeschlagene Regelung umgesetzt wird, erhielten Vermittler keinerlei Vergütungen mehr bei einer solchen Aktion, weil immer nur der erste Altersvorsorge- bzw. Basisrentenvertrag vergütet würde. Damit werden Umdeckungen vermieden. Die pauschale Gebühr von höchstens 150 Euro sollte bestehen bleiben, um den Aufwand beim Anbieter abzugelten. Für Basisrenten sollten dieselben Vorgaben ebenfalls gelten. Fazit: § 1 Abs. 1 Satz 4 AltZertG sollte angepasst werden und wie folgt lauten: Anbieter dürfen Abschluss- und Vertriebskosten nur bei erstmaligem Abschluss eines Altersvorsorgevertrags durch einen Steuerpflichtigen erheben. Bei einem erneuten Abschluss oder einer Übertragung des nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Kapitals dürfen weder auf das übertragene Kapital noch auf die neuen Beiträge Abschluss- und Vertriebskosten berechnet werden. Eine ähnliche Vorschrift sollte für Basisrenten geschaffen werden. 5.4.4 Beschränkung anlassbezogener Kosten Es sollten möglichst alle Kosten begrenzt werden, um Umgehungen zu unterbinden. Wie in 4.12 angesprochen, sollten die in § 2a Satz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b AltZertG aufgeführten anlassbezogenen Kosten begrenzt werden. Es bietet sich an, die bereits in § 1 Satz 3 AltZertG eingeführte Obergrenze von 150 Euro heranzuziehen. Mehrere Kostenobergrenzen würden die Begrenzung unnötig kompliziert machen. Mit einer Begrenzung auf einheitlich 150 Euro können Ausreißer bei den anlassbezogenen Kosten unterbunden werden. Die in § 2a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c AltZertG zugelassenen Kosten „für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich des Vertragspartners“ sollten dagegen nicht ausdrücklich begrenzt werden. Die familiengerichtliche Rechtsprechung hat entwickelt, wann Teilungskosten im Sinne des § 13 VersAusglG angemessen sind.454 Bei diesen Grundsätzen sollte es bleiben. 454 Vgl. BGH Beschluss vom 01.02.2012 (Az. XII ZB 172/11), NJW 2012, 1281; BGH Beschluss vom 04.04.2012 (Az. XII ZB 310/11), NJW-RR 2012, 643; BGH Beschluss vom 27.06.2012 (Az. XII ZB 275/11), NJW-RR 2012, 1218; BGH Beschluss vom 11.07.2012 (Az. XII ZB 459/11), NJW-RR 2012, 1220. 139 6 Ermittlung der Höhe der Kostenobergrenzen In diesem Kapitel legen wir die Höhe der Kostenbegrenzungen fest. Die Kosten sollen so begrenzt werden, dass sie einerseits möglichst niedrig sind und die Rendite der Produkte möglichst wenig gemindert wird, andererseits das Angebot möglichst gering eingeschränkt wird.455 Ausgangspunkt für die Begrenzung der Kosten sollte das aktuelle Produktangebot sein. Von daher ist es erforderlich, die aktuellen Kosten staatlich geförderter Altersvorsorgeprodukte zu betrachten. Wir analysieren die aktuellen Kosten für ausgewählte Fallbeispiele. Dazu definieren wir Musterprodukte auf Grundlage der tatsächlichen Produkte. Dann berechnen wir die Kostenbelastung für den Verbraucher in den Musterprodukten für die definierten Musterfälle. Im Einzelnen stellen wir in diesem Kapitel dar, welche Musterfälle wir unterscheiden (6.1), welche Musterprodukte wir exemplarisch berechnen (6.2), wie wir die Berechnungen durchführen (6.3), welche Ergebnisse sich aus den Berechnungen ergeben (6.4) und welche Schlussfolgerungen wir aus den Berechnungen für die Höhe der Kostenbegrenzung ziehen (6.5). 6.1 Musterfälle Um die derzeitigen Kosten staatlich geförderter Altersvorsorgeprodukte möglichst umfassend zu analysieren, unterscheiden wir verschiedene Laufzeiten sowie Beitrags- und Zulagensituationen. Diese unterschiedlichen Konstellationen nennen wir Musterfälle. Für alle Musterfälle unterstellen wir eine ledige Person und Anspruch auf volle Zulage/n. Die Zulagen eines Jahres berücksichtigen wir rechnerisch im darauffolgenden Jahr. Zulagen für Kinder berücksichtigen wir für höchstens 25 Jahre. 455 Vgl. 2.1. 140 Für Basisrentenverträge unterscheiden wir folgende Musterfälle jeweils für alle Produktarten: Alter Rentenbeginn Laufzeit in Jahren Dauer der Beitragszahlung Beitrag Zahlweise Fall 1 20 67 47 47 100 Euro monatlich Fall 2 37 67 30 30 100 Euro monatlich Fall 3 55 67 12 12 100 Euro monatlich Fall 4 20 67 47 1 20.000 Euro einmalig Fall 5 37 67 30 1 20.000 Euro einmalig Fall 6 55 67 12 1 20.000 Euro einmalig Fall 7 37 67 30 15 100 Euro monatlich Fall 8 37 67 30 30 500 Euro monatlich Tabelle 14: Musterfälle Basisrente Diese acht Musterfälle gelten für alle in der Basisrente relevanten Produktarten (hierzu 6.2.1). Bei Altersvorsorgeverträgen machen es die Unterschiede zwischen den Produktarten erforderlich, dass wir die Musterfälle nach Produktarten unterscheiden. Wir unterscheiden die folgenden Musterfälle für Altersvorsorgeverträge: Alter Rentenbeginn Laufzeit in Jahren456 Eigenbeitrag Zahlweise Anzahl Kinder Fall 1 20 67 47 100 Euro monatlich 0 Fall 2 37 67 30 100 Euro monatlich 0 Fall 3 55 67 12 100 Euro monatlich 0 Fall 4 37 67 30 20 Euro monatlich 0 Fall 5 37 67 30 100 Euro monatlich 2 Tabelle 15: Musterfälle Altersvorsorgeverträge I 456 Für alle Altersvorsorgeverträge unterstellen wir, dass die Laufzeit der Dauer der Beitragszahlung entspricht. 141 Die genannten fünf Musterfälle gelten für die folgenden Produktarten: Rentenversicherungen, Fondssparpläne, Banksparpläne, Bausparverträge ohne Darlehensphase mit lebenslangen Altersleistungen, Genossenschaftsanteile. Abweichend davon berechnen wir für Bausparverträge mit Darlehensphase folgende Musterfälle: Anspardauer Eigenbeitrag Zahlweise Anzahl Kinder Bausparsumme457 Fall 1 10 Jahre 100 Euro monatlich 0 33.465 Euro Fall 2 10 Jahre 20 Euro monatlich 0 9.465 Euro Fall 3 10 Jahre 100 Euro monatlich 2 46.965 Euro Tabelle 16: Musterfälle Altersvorsorgeverträge II Als Tilgungszeit unterstellen wir 12 Jahre. Der Tilgungssatz ergibt sich dann in Abhängigkeit von gewähltem Fall und Tilgungszeit. Für Pensionskassen und Pensionsfonds bilden wir keine eigenen Musterfälle. Die Kosten bei deregulierten Pensionskassen entsprechen denen der Rentenversicherungen.458 Regulierte (Firmen-)Pensionskassen und Pensionsfonds untersuchen wir nicht zusätzlich. Die im Folgenden festzulegenden Kostenobergrenzen sollten für diese, soweit es sich um zertifizierte Basisrentenverträge handelt, in gleicher Weise gelten. 6.2 Musterprodukte Um die Musterprodukte so realitätsnah wie möglich zu bestimmen, haben wir das aktuelle Marktangebot für alle Produktarten untersucht. Für die Festlegung der Kosten und Zinsen innerhalb der Musterprodukte orientieren wir uns möglichst am Marktdurchschnitt für die unterschiedlichen Laufzeiten und Beitragshöhen. 457 Die Bausparsumme ergibt sich aus den in den Vertrag eingezahlten Eigenbeiträgen und Zulagen am Ende des 10. Jahres. Wir unterstellen, dass die Zuteilung des Darlehens erfolgt, wenn 40 Prozent der Bausparsumme erreicht sind. Die Zuteilungsreife ergibt sich als Durchschnitt über die angebotenen Riester-Bausparverträge. Ausführlicher 2.4.5. 458 Vgl. 2.4.1 und 2.4.2. 142 6.2.1 Produkt- und Kostenarten für die Musterprodukte In Abschnitt 2.4 haben wir die folgenden unterschiedlichen Produktarten in der staatlich geförderten Altersvorsorge beschrieben. In den Berechnungen für die Basisrente unterscheiden wir folgende Produktarten: Klassische Rentenversicherung Klassische Rentenversicherung mit Anlage der Überschüsse in Fonds Statische Hybrid-Rentenversicherung Dynamische Hybrid-Rentenversicherung (exemplarisch auch für Variable Annuities und UWP) Fondssparpläne mit Beitragserhaltungszusage Fondssparpläne ohne Beitragserhaltungszusage Fondsgebundene Rentenversicherungen ohne Garantie In den Berechnungen für die Altersvorsorgeverträge unterscheiden wir folgende Produktarten: Banksparpläne Verträge von Genossenschaften zum Erwerb weiterer Genossenschaftsanteile mit lebenslangen Altersleistungen (im Folgenden kurz: Verträge von Genossenschaften oder Genossenschaftsanteile) Bausparverträge mit Darlehensphase (ohne Sofortfinanzierung) Bausparverträge ohne Darlehensphase mit lebenslangen Altersleistungen Klassische Rentenversicherung Klassische Rentenversicherung mit Anlage der Überschüsse in Fonds Statische Hybrid-Rentenversicherung Dynamische Hybrid-Rentenversicherung (exemplarisch auch für Variable Annuities und UWP) Fondssparpläne mit Beitragserhaltungszusage Ebenso haben wir in Kapitel 4 ausführlich diskutiert, welche Kosten wir als relevant für eine mögliche Kostenbegrenzung betrachten. 143 Wir berücksichtigen folgende Kosten in der Ansparphase: Produktarten Abschlusskosten Laufende Verwaltungskosten Kollektive Kapitalanlagekosten Klassische Rentenversicherung x x x Klassische Rentenversicherung mit Anlage der Überschüsse in Fonds x x x Statische Hybrid-Rentenversicherung x x x Dynamische Hybrid-Rentenversicherung x x x459 Fondsgebundene Rentenversicherung ohne Garantie x x Fondssparpläne x x Banksparpläne Bausparvertrag mit Darlehen Bausparvertrag ohne Darlehen Zinsmargen x x x x x x x x Verträge von Genossenschaften x Tabelle 17: Überblick über die berücksichtigten Kosten - Ansparphase Wir berücksichtigen folgende Kosten in der Auszahlungs-/Darlehensphase: Produktarten Laufende Kosten beim Erst-Anbieter Zinsmarge beim Erst-Anbieter Klassische Rentenversicherung x Klassische Rentenversicherung mit Anlage der Überschüsse in Fonds x Statische Hybrid-Rentenversicherung x Dynamische Hybrid-Rentenversicherung x Fondsgebundene Rentenversicherung ohne Garantie x Fondssparpläne x Banksparpläne x x Bausparvertrag mit Darlehen x x Bausparvertrag ohne Darlehen x x Abschlusskosten beim Dritt-Anbieter Laufende Kosten beim Dritt-Anbieter x x x x x x Tabelle 18: Überblick über die berücksichtigten Kosten – Auszahlungs-/Darlehensphase 6.2.2 Werte in den Musterprodukten Anhand der Musterprodukte wollen wir bestimmen, wie hoch die Kostenbelastung bei aktuellen staatlich geförderten Altersvorsorgeprodukten ist. Dafür unterstellen wir für jede Produktart 459 Kollektive Kapitalanlagekosten berücksichtigen wir für diese Produktart immer dann, wenn ein Teil des Beitrags und Guthabens in klassischem Sicherungsvermögen investiert ist. 144 möglichst realitätsnahe Kosten und Wertentwicklungen. Dafür untersuchen wir die Kosten der aktuell am Markt erhältlichen Produkte. Wir bestimmen, soweit möglich, die durchschnittlich anfallenden Kosten für alle relevanten Kostenarten über alle untersuchten Produkte einer Produktart.460 Darüber hinaus suchen wir eine möglichst realitätsnahe Annahme für die Wertentwicklung. In den folgenden Abschnitten stellen wir für jede Produktart die ermittelten Werte dar und beschreiben, wie wir diese Werte bestimmt haben. 6.2.3 Werte in Rentenversicherungen 6.2.3.1 Berechnungsgrundlage für alle Rentenversicherungsarten Die für unsere Berechnungen relevanten Kosten- und Wertentwicklungswerte erheben wir für alle Arten von Rentenversicherungen auf dieselbe Weise. Um marktdurchschnittliche Kosten für Rentenversicherungen zu ermitteln, nutzen wir die Datenbank des Vergleichsprogramms LV-WIN.WIN der Morgen & Morgen GmbH. Diese Datenbank ist nach Angaben des Herausgebers marktumfassend im Hinblick auf Rentenversicherungen. Dieser Datenbank entnehmen wir für alle Altersvorsorge- und Basisrentenverträge in Form von Rentenversicherungen die jeweiligen Produktkosten. Wir erheben die Kosten innerhalb der Produkte getrennt für Anspar- und Auszahlungsphase. Fallen Kosten nur für eine bestimmte Dauer 460 Die durchschnittlichen Kosten bestimmen wir jeweils, indem wir das arithmetische Mittel über die erhobenen Produkte bilden. Die Produkte gewichten wir alle gleichberechtigt. Dies hat folgende Gründe: 1. Nicht für alle Produktarten sind Marktanteile verfügbar. 2. Auch bei einer Gewichtung mit Marktanteilen ergeben sich ähnliche Durchschnitte. Exemplarisch haben wir für Altersvorsorgeverträge in Form von klassischen Rentenversicherungen und Fondssparplänen die gewichteten Kosten der Produkte mit den verfügbaren Marktanteilen ermittelt. Betrachtet haben wir hierfür exemplarisch die Abschluss- und Verwaltungskosten auf Beiträge sowie Stückkosten in der Ansparphase und die laufenden Kosten des Erst-Anbieters in der Auszahlungsphase. Unter den nicht verfügbaren Marktanteilen haben wir die zu vollständig fehlenden Anteile gleichgewichtet. Ergebnis Riester-Fondssparpläne: Die Abschlusskosten in der Ansparphase sind identisch. Bei den Verwaltungskosten auf Beiträge und Stückkosten in der Ansparphase gibt es Abweichungen zwischen 4 und 13 Prozent. Auch die von den Fondsanbietern erhobenen laufenden Kosten in der Auszahlungsphase weichen nur um etwa 4 Prozent ab. Diese Abweichungen halten wir für nicht bedeutend, zumal sich die Marktanteile laufend verschieben werden. Ergebnis klassische Rentenversicherung: Bei Abschluss- und Verwaltungskosten auf Beiträge weichen die gewichteten Kosten ebenfalls zwischen 4 und knapp 14 Prozent ab. Die laufenden Verwaltungskosten in der Auszahlungsphase unterscheiden sich kaum. Die gewichteten Stückkosten in beiden Phasen weichen stärker von den ungewichteten Kosten ab. Die Stückkosten sind allerdings hier so gering, dass dies kaum eine Rolle spielen dürfte. Insgesamt halten wir es aus angeführten Gründen für vertretbar, in dieser Untersuchung mit ungewichteten Durchschnittskosten zu rechnen. 145 an, berücksichtigen wir dies ebenfalls. Anschließend ermitteln wir für alle Kostenarten und Dauern einzeln das jeweilige arithmetische Mittel. Teilweise kann die Laufzeit eines Vertrags relevant für die Höhe einer bestimmten Kostenart sein. In diesem Fall ermitteln wir die Höhe dieser Kostenart entsprechend der in den Musterfällen vorgegebenen Laufzeiten von zwölf, dreißig und siebundvierzig Jahren (hierzu 6.1) getrennt voneinander. Beispiel: „Die Abschlusskosten betragen bei Aufschubzeiten von weniger als 22 Jahren 3,8 Prozent, bei weniger als 16 Jahren 3,6 Prozent, bei weniger als 14 Jahren 3,2 Prozent, bei 9 Jahren 3 Prozent und bei weniger als 9 Jahren 2,3 Prozent“461. Bei der Berechnung der Durchschnitte einzelner Kostenarten unterscheiden wir auch danach, wann die Kosten anfallen. Denn für den Verbraucher ist nicht nur die Höhe der Kosten relevant, sondern auch wie der Anbieter die Kosten über die Laufzeit verteilt. Für den Verbraucher ist dabei unbedeutend, um welche Art von Kosten es sich handelt. Ob Produktanbieter einmalig in den ersten fünf Jahren erhobene Kosten als Abschluss- oder Verwaltungskosten oder erhöhte laufende Kosten bezeichnen, ist für den Verbraucher unbedeutend. Für den Verbraucher ist der Erhebungszeitpunkt maßgeblich. Daher erfassen wir die Kosten entsprechend ihrem Erhebungszeitpunkt. So berücksichtigen wir zum Beispiel laufende Verwaltungskosten, die verstärkt in den ersten fünf Jahren erhoben werden, zusammen mit den Abschlusskosten, da beide auf dieselbe Weise erhoben werden. Aus demselben Grund behandeln wir Abschlusskosten, die gleichmäßig über die ganze Laufzeit verteilt erhoben werden, als laufende Verwaltungskosten. Wenn von Seiten des Anbieters im Produkt obligatorisch ein Todesfallschutz gewählt werden muss, so unterstellen wir den geringstmöglichen Umfang an Todesfallschutz. Wir unterstellen, dass als Todesfallschutz die Verrentung des Guthabens erfolgt. Für alle Rentenversicherungen, die während der Ansparphase den gesamten Beitrag oder Teile des Beitrags in das Sicherungsvermögen investieren, berücksichtigen wir auch kollektive Kapitalanlagekosten. Da es heute noch keine Pflicht für Anbieter gibt, kollektive Kapitalanlagekosten auszuweisen, müssen wir uns diesem Parameter annähern. In Gesprächen mit Vorständen von Versicherungen wurden uns Spannen von Kapitalanlagekosten auf das Sicherungsvermögen von jährlich 0,05 Prozent bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit bis 0,35 Prozent bei Aktiengesellschaften benannt. Im Mittel lassen sich 20 Basispunkte annehmen. Dies 461 Praxisbeispiel für Abschluss- und Vertriebskosten eines Anbieters eines Altersvorsorgevertrages in Form einer fondsgebundenen Rentenversicherung. 146 entspricht auch den vom Marktführer im Bereich Lebensversicherung in Produktangeboten ausgewiesenen kollektiven Kapitalanlagekosten.462 Wir werden in der weiteren Untersuchung daher als kollektive Kapitalanlagekosten 0,20 Prozent pro Jahr berücksichtigen. In der Auszahlungsphase berücksichtigen wir kollektive Kapitalanlagekosten in derselben Höhe.463 Neben den marktdurchschnittlichen Kosten müssen wir für die Musterberechnungen auch eine marktdurchschnittliche Wertentwicklung für die Anspar- und die Auszahlungsphase unterstellen. Für die Ansparphase unterscheiden wir auf der einen Seite die Wertentwicklungsannahme für das Sicherungsvermögen bei klassischen Rentenversicherungen oder Hybrid-Rentenversicherungen. Auf der anderen Seite betrachten wir die Wertentwicklung von Fonds, in denen beispielsweise bei Hybrid-Rentenversicherungen und fondsgebundenen Rentenversicherungen Beiträge und Guthaben angelegt werden. Als Garantiezins unterstellen wir den aktuellen Höchstrechnungszins von 1,75 Prozent jährlich.464 Die garantierte Verzinsung kann sich um Überschüsse erhöhen.465 Um eine Annahme für die Gesamtverzinsung einschließlich der Überschüsse zu treffen, orientieren wir uns an einer aktuellen Überschuss-Studie. Die Ratingagentur ASSEKTURATA erstellt jährlich eine Marktstudie zur Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung. Hierin werden unter anderem nach Schichten aufgegliedert durchschnittliche Gesamtverzinsungen von Rentenversicherungen für Musterverträge berechnet. Die in der aktuellen Studie ermittelten durchschnittlichen „Gesamtverzinsungen bei Bewertungsreserven gleich Null zuzüglich sonstiger gewährter Gewinnanteile“ für Altersvorsorge- und Basisrentenverträge in Form von Rentenversicherungen unterstellen wir als marktdurchschnittliche Wertentwicklung für klassische Sicherungsvermögen.466 Folgende Werte unterstellen wir: Basisrentenverträge: 4,06 Prozent jährlich Altersvorsorgeverträge: 3,83 Prozent jährlich Für die Rentenversicherungsprodukte, die ausschließlich oder ergänzend in Fonds investieren, müssen wir eine Wertentwicklungsannahme für die Fonds treffen. Wenn Kunden ein Produkt 462 Hierzu 4.7. Kollektive Kapitalanlagekosten werden im Rahmen der Beteiligung an den Kapitalanlageüberschüssen berücksichtigt und vom Brutto-Kapitalanlagenergebnis abgezogen (vgl. Kapitel 4.7). Bei der Garantieverzinsung wirken sie sich nicht aus. 464 Vgl. § 2 Abs. 1 DeckRV. 465 Vgl. dazu Kapitel 2.4.1. 466 Assekurata (2014), S. 56. 463 147 auswählen, bei dem man freie Fonds wählen kann, geschieht dies in der Regel aus einem Grund: Kunden möchten über eine Anlage in Aktien eine höhere Rendite erzielen. Daher unterstellen wir für Anlagen in frei wählbare Fonds stets eine Aktienquote von 100 Prozent. In einer Untersuchung von Dimson, Marsh, Staunton und Elgeti aus dem Jahr 2006 wurden für einen Zeitraum von 105 Jahren durchschnittliche Renditen unterschiedlicher Anlageklassen betrachtet. Danach lassen sich mit weltweiten Aktienanlagen über lange Zeiträume durchschnittlich gut 9 Prozent jährlich Rendite erzielen, mit festverzinslichen Anlagen rund 5 Prozent jährlich.467 Diese Betrachtung bezieht sich auf einen sehr langen Zeitraum. In unserer Untersuchung betrachten wir jedoch teilweise auch deutlich kürzere Zeiträume von 12 Jahren, für die eine Wertentwicklung von 9 Prozent jährlich für Aktien nicht realitätsnah erscheint. Daher nähern wir uns über eine differenziertere Betrachtung der Wertentwicklungsannahme an. Wir bestimmen daher die durchschnittliche Entwicklung von Fonds für die modellhaften Laufzeiten unserer Untersuchung. Als Datengrundlage verwenden wir eine aktuelle Statistik des BVI zur Entwicklung verschiedener Anlagen über verschiedene Zeiträume.468 Im Folgenden stellen wir dar, wie wir die marktdurchschnittliche Wertentwicklung für Fonds berechnen. Zum besseren Verständnis ergänzen wir jeden Rechenschritt um Beispielrechnungen aus dem Bereich statischer Hybride. 1. Für jede Produktart, die dem Verbraucher ermöglicht, in freie Fonds zu investieren, gehen wir von folgender Fonds-Allokation aus: Der Verbraucher investiert für den freien Fondsteil 100 Prozent in Aktien. Beispiel: Die Beitragsteile, die im statischen Hybrid nicht im Sicherungsvermögen angelegt werden, investiert der Verbraucher zu 100 Prozent in Aktien. Um die durchschnittliche Wertentwicklung des freien Fondsteils zu ermitteln, bilden wir für drei verschiedene Laufzeiten das jeweilige arithmetische Mittel aus der entsprechenden Asset-Klasse. Grundlage ist die oben angegebene Statistik des BVI. Beispiel: Da wir beim statischen Hybrid von einer hundertprozentigen Aktien-Allokation im freien Fondsteil ausgehen, bilden wir das arithmetische Mittel der Wertentwicklung von Aktienfonds Deutschland, Europa und global jeweils für 10, 30 und 35 Jahre.469 467 Dimson u. a. (2006), Table 40, S. 121, Table 84, S. 189, Table 88, S. 195. Die Jahre 1922 und 1923 wurden ausgeschlossen. 468 Vgl. BVI (2014c). 469 Für unsere Musterfälle benötigen wir Werte für Laufzeiten von 12, 30 und 47 Jahren. In der genannten Statistik sind nicht alle dieser Laufzeiten abgebildet. Der BVI unterteilt unter anderem in 10, 30 und 35 Jahre. Daher 148 Ergebnis jeweils jährlich: für 10 Jahre: 5,37 Prozent, für 30 Jahre: 5,9 Prozent und für 35 Jahre: 6,83 Prozent. 2. Bei den Angaben des BVI handelt es sich um Wertentwicklungen nach Kosten. In unseren Berechnungen benötigen wir jedoch Wertentwicklungen vor Kosten. Aus diesem Grund addieren wir die durchschnittlichen Fondskosten. Diese Fondskosten können je nach Laufzeit und Produktart unterschiedlich sein. Daher ergeben sich für unterschiedliche Produktarten unterschiedliche Wertentwicklungsannahmen. Beispiel: Da wir bei statischen Hybriden von einer Allokation von 100 Prozent in Aktien ausgehen, addieren wir die durchschnittlichen laufenden Kosten von in Deutschland handelbaren Aktienfonds. Diese betragen nach Angaben des FWW 1,63 Prozent jährlich.470 Es ergeben sich für statische Hybride folgende Wertentwicklungen vor Kosten für die jeweiligen Laufzeiten (jeweils jährlich): für 10 Jahre: 5,37 Prozent + 1,63 Prozent = 7,00 Prozent, für 30 Jahre: 5,9 Prozent + 1,63 Prozent = 7,53 Prozent, für 47 Jahre: 6,83 Prozent + 1,63 Prozent = 8,46 Prozent. 3. Die so hergeleiteten Wertentwicklungen vor Kosten runden wir auf volle 50 Basispunkte. Ergebnis jeweils jährlich: für 10 Jahre: 7,0 Prozent, für 30 Jahre: 7,5 Prozent, für 47 Jahre: 8,5 Prozent. Diese Berechnungsmethode verwenden wir sowohl für die Berechnung der durchschnittlichen Entwicklungen von Aktienfonds als auch für Wertsicherungsfonds. Grundlage für die Berechnung der durchschnittlichen Wertentwicklung von Wertsicherungsfonds ist: die 10, 30 und 35-jährige Entwicklung von Mischfonds laut BVI und die konkreten Durchschnittskosten der in den untersuchten Rentenversicherungen vorhandenen Fondsgebühren von Wertsicherungsfonds. In der Auszahlungsphase unterstellen wir für alle Rentenversicherungsarten folgende Wertentwicklungen analog zur Ansparphase: Basisrentenverträge: 4,06 Prozent jährlich Altersvorsorgeverträge: 3,83 Prozent jährlich nähern wir für die Durchschnittsbildung wie folgt an: Wir verwenden die BVI-Daten über 10 Jahre für unseren Modellfall von 12 Jahren Laufzeit, 30 Jahre für 30 Jahre und 35 Jahre für 47 Jahre. 470 Auf persönliche Anfrage wurde uns von der FWW Fundservices GmbH eine Aufstellung über die in Deutschland handelbaren Aktienfonds zur Verfügung gestellt, aus der die laufenden Kosten dieser Fonds hervorgehen. Aus dieser Aufstellung ergeben sich als arithmetisches Mittel die oben angegebenen durchschnittlichen laufenden Kosten. Wir bedanken uns herzlich bei FWW für die Bereitstellung der Daten. 149 Die Anlage von Überschüssen in Fonds gibt es in der Auszahlungsphase nicht. Daher müssen wir für Fonds keine Wertentwicklungen für die Auszahlungsphase bestimmen. Im Folgenden stellen wir für jede untersuchte Rentenversicherungsart (hierzu 6.2.1) die angenommenen Musterkosten und Wertentwicklungen dar. Wir unterscheiden jeweils nach Rentenversicherungen bei den Basisrenten- und bei den Altersvorsorgeverträgen – sofern vorhanden. Wenn produkttypische Besonderheiten in die Berechnung der Durchschnittskosten eingeflossen sind, erläutern wir diese. 6.2.3.2 Klassische Rentenversicherung ohne Anlage der Überschüsse in Fonds Um die durchschnittlichen Kosten von klassischen Rentenversicherungen zu bestimmen, haben wir für Basisrenten- und Altersvorsorgeverträge folgende Anzahl von Anbietern und Tarifen untersucht: Basisrentenverträge: 57 Anbieter mit 80 Tarifen (für laufende Beiträge) 46 Anbieter mit 68 Tarifen (für Einmalbeiträge) Altersvorsorgeverträge: 28 Anbieter mit 36 Tarifen Für die am Markt angebotenen klassischen Basisrentenversicherungen haben wir folgende Durchschnittskosten471 ermittelt: Zahlweise laufende Beiträge einmaliger Beitrag Gamma-Kosten473 auf unterschiedliche Bezugsgrößen p. a. Kosten in der Auszahlungsphase p. a. 0,00 % 0,015 % der Kapitalabfindung 1,6 % der Jahresrente 16,00 € 0,00 % 0,015 % der Beitragssumme 4,20 % 16,00 € 0,00 % 0,3 % der erwarteten Jahresrente 1,50 % 15,20 € 0,00 % 0,03 % der Kapitalabfindung, 0,5% der erwarteten Jahresrente Laufzeit in Jahren Abschlusskosten auf die Beitragssumme472 laufende Kosten auf Beiträge Stückkosten p. a. auf das Guthaben p. a. 12 3,50 % 3,90 % 16,00 € 30 3,70 % 4,15 % 47 3,70 % - 3,70 % Tabelle 19: Übersicht über die durchschnittlichen Kosten klassischer Basisrentenversicherungen 471 Die Grundlage der Kosten bilden hier wie an allen weiteren Stellen die kalkulatorischen Kosten. Etwaige Kostenüberschüsse berücksichtigen wir im Rahmen der Wertentwicklungsannahmen. Für die Wertentwicklung bei Rentenversicherungen unterstellen wir die Gesamtverzinsungen bei Bewertungsreserven gleich Null zuzüglich sonstiger gewährter Gewinnanteile. Ferner ist zu beachten: Wir bilden die Durchschnittskosten über alle untersuchten Produkte, nicht nur über die Produkte, bei denen die Kostengröße vorkommt. 472 Gemeint ist hier und in allen anderen Tabellen die bei Vertragsbeginn vereinbarte Beitragssumme. 473 Vgl. ausführlich 2.5.3.1 und auch 2.5.2.1. 150 Abschlusskosten werden im Durchschnitt auf die ersten fünf Jahre verteilt und fallen im Durchschnitt höchstens für 44,5 Jahre an. Für die am Markt angebotenen Altersvorsorgeverträge in Form von klassischen Rentenversicherungen haben wir folgende Durchschnittswerte ermittelt: Laufzeit in Jahren Abschlusskosten auf die Beitragssumme 12 30 3,74 % 3,94 % auf Zulagen 3,40 % 3,51 % Laufende Kosten auf Beiträge Zulagen 5,34 % 4,08 % 5,79 % 4,19 % Stückkosten p. a. 6,45 € 6,45 € auf Guthaben p. a. 0,05 % auf das DK474 Gamma-Kosten Kosten in der Auszahlungsphase p. a. p. a. 0,03 % auf bereits gezahlte Beiträge 1,83 € 1,54 % der Jahresrente 0,02 % auf bereits erhaltene Zulagen 0,13 % auf die zu erwartende Jahresrente aus Zulagen 47 3,89 % 3,53 % 5,81 % 4,21 % 6,45 € 0,11 % auf die gebildete Jahresrente aus Beiträgen 0,004 % auf den Barwert der Beitragssumme Tabelle 20: Übersicht über die durchschnittlichen Kosten von Altersvorsorgeverträgen in Form von klassischen Rentenversicherungen Abschlusskosten werden im Durchschnitt auf die ersten fünf Jahre verteilt und fallen im Durchschnitt höchstens für 44,83 Jahre an. In der Anspar- und Auszahlungsphase unterstellen wir eine Wertentwicklung wie in 6.2.3.1 erläutert. 474 DK als Kurzform für Deckungskapital. 151 6.2.3.3 Klassische Rentenversicherung mit Anlage der Überschüsse in Fonds Für die am Markt angebotenen klassischen Basisrentenversicherungen mit Anlage der Überschüsse in Fonds haben wir folgende Durchschnittswerte ermittelt: Zahlweise laufende Beiträge einmaliger Beitrag Laufzeit in Jahren Abschlusskosten auf die Beitragssumme laufende Kosten auf Beiträge 12 3,50 % 3,90 % 16,00 € 30 3,70 % 4,15 % 16,00 € 0,015 % der Beitragssumme 47 3,70 % 4,20 % 16,00 € 0,3 % der bereits erreichten Jahresrente - 3,70 % 1,50 % 15,20 € 0,03 % der Kapitalabfindung, 0,5 % der bereits erreichten Jahresrente Stückkosten p. a. auf Guthaben p. a. 1,63 % auf das FG475 Gamma-Kosten auf unterschiedliche Bezugsgrößen p. a. 0,015 % der Kapitalabfindung Kosten in der Auszahlungsphase p. a. 1,6 % der Jahresrente Tabelle 21: Übersicht über die durchschnittlichen Kosten klassischer Basisrentenversicherungen mit Anlage der Überschüsse in Fonds Abschlusskosten werden im Durchschnitt auf die ersten fünf Jahre verteilt und fallen im Durchschnitt höchstens für 44,5 Jahre an. Wir unterstellen folgende durchschnittliche Wertentwicklung in der Ansparphase: Sicherungsvermögen wie in 6.2.3.1 dargestellt. Fondsguthaben ▫ 7,0 Prozent p. a. für 12 Jahre Laufzeit. ▫ 7,5 Prozent p. a. für 30 Jahre Laufzeit. ▫ 8,5 Prozent p. a. für 47 Jahre Laufzeit. In der Auszahlungsphase unterstellen wir eine Wertentwicklung wie in 6.2.3.1 erläutert. Für die am Markt angebotenen Altersvorsorgeverträge in Form von klassischen Rentenversicherungen mit Anlage der Überschüsse in Fonds haben wir folgende Durchschnittswerte ermittelt: 475 FG als Kurzform für Fondsguthaben. 152 Laufzeit in Jahren Abschlusskosten auf die Beitragssumme 12 3,74 % auf Zulagen 3,40 % Laufende Kosten auf Beiträge 5,34 % auf Zulagen 4,08 % Stückkosten p. a. 6,45 € 30 3,94 % 3,51 % 5,79 % 4,19 % 6,45 € 47 3,89 % 3,53 % 5,81 % 4,21 % 6,45 € auf Guthaben p. a. Kosten in der Auszahlungsphase Gamma-Kosten auf unterschiedliche Bezugsgrößen p. a. p. a. 0,05 % auf das DK476 0,03 % auf bereits gezahlte Beiträge 1,83 € p.a. 1,63 % auf das FG 0,02 % auf bereits erhaltene Zulagen 1,54 % der Jahresrente 0,13 % auf die zu erwartende Jahresrente aus Zulagen 0,11 % auf die gebildete Jahresrente aus Beiträgen 0,004 % auf den Barwert der Beitragssumme Tabelle 22: Übersicht über die durchschnittlichen Kosten von Altersvorsorgeverträgen in Form von klassischen Rentenversicherungen mit Anlage der Überschüsse in Fonds Abschlusskosten werden im Durchschnitt auf die ersten fünf Jahre verteilt und fallen im Durchschnitt höchstens für 44,83 Jahre an. Wir unterstellen folgende durchschnittliche Wertentwicklung in der Ansparphase: Sicherungsvermögen wie in 6.2.3.1 dargestellt. Fondsguthaben ▫ 7,0 Prozent p. a. für 12 Jahre Laufzeit. ▫ 7,5 Prozent p. a. für 30 Jahre Laufzeit. ▫ 8,5 Prozent p. a. für 47 Jahre Laufzeit. In der Auszahlungsphase unterstellen wir eine Wertentwicklung wie in 6.2.3.1 erläutert. 6.2.3.4 Statische Hybrid-Rentenversicherung Um die durchschnittlichen Kosten von statischen Hybrid-Rentenversicherungen zu bestimmen, haben wir für Basisrenten- und Altersvorsorgeverträge folgende Anzahl von Anbietern und Tarifen untersucht: Basisrentenverträge: Altersvorsorgeverträge: 10 Anbieter mit 13 Tarifen 476 11 Anbieter mit 16 Tarifen DK als Kurzform für Deckungskapital 153 Für die am Markt angebotenen statischen Hybrid-Rentenversicherungen (Basisrente) haben wir folgende Durchschnittswerte ermittelt: Zahlweise laufende Beiträge Einmaliger Beitrag Laufzeit in Jahren Abschlusskosten auf die Beitragssumme Laufende Kosten auf Beiträge Stückkosten p. a. auf Guthaben p. a. Gamma-Kosten auf unterschiedliche Bezugsgrößen p. a. 12 3,70 % 5,00 % 25,50 € 30 3,70 % 5,60 % 25,50 € 0,0040 % der Beitragssumme 47 3,70 % 5,70 % 25,50 € 1,6313 % auf das FG (0,0013 % aus dem Produkt zzgl. Fondsgebühren) - 3,60 % 2,70 % 24,00 € Kosten in der Auszahlungsphase p. a. 1,6 % der Jahresrente 0,0006 % des Beitrags Tabelle 23: Übersicht über die durchschnittlichen Kosten statischer Hybrid-Rentenversicherungen (Basisrente) Abschlusskosten werden im Durchschnitt auf die ersten fünf Jahre verteilt und fallen im Durchschnitt höchstens für 44,5 Jahre an. Wir unterstellen folgende durchschnittliche Wertentwicklung in der Ansparphase: Sicherungsvermögen wie in 6.2.3.1 dargestellt. Fondsguthaben ▫ 7,0 Prozent p. a. für 12 Jahre Laufzeit. ▫ 7,5 Prozent p. a. für 30 Jahre Laufzeit. ▫ 8,5 Prozent p. a. für 47 Jahre Laufzeit. In der Auszahlungsphase unterstellen wir eine Wertentwicklung wie in 6.2.3.1 erläutert. Für die am Markt angebotenen Altersvorsorgeverträge in Form von statischen Hybrid-Rentenversicherungen haben wir folgende Durchschnittswerte ermittelt: 154 Laufzeit in Jahren Abschlusskosten auf die Beitragssumme 12 4,22 % 30 4,22 % 47 4,22 % Laufende Kosten auf Zulagen auf Beiträge auf Zulagen Stückkosten p. a. 3,00 % 5,08 % 5,08 % 5,46 € 3,00 % 3,00 % 5,08 % 5,08 % 5,08 % 5,08 % 5,46 € 5,46 € auf Guthaben p. a. Kosten in der Auszahlungsphase Gamma-Kosten auf unterschiedliche Bezugsgrößen p. a. p. a. 0,1 % auf das DK 0,04 % auf bereits gezahlte Beiträge 0,46 € p. a. 1,74 % auf das FG (0,11 % aus dem Produkt zzgl. Fondsgebühren) 0,02 % auf bereits erhaltene Zulagen 0,31 % auf die Garantiesumme 1,68 % der Jahresrente 0,01 % des Guthaben einmalig bei Rentenbeginn 0,01 % auf den Barwert der Beitragssumme Tabelle 24: Übersicht über die durchschnittlichen Kosten von Altersvorsorgeverträgen in Form von statischen HybridRentenversicherungen Abschlusskosten werden im Durchschnitt auf die ersten fünf Jahre verteilt und fallen im Durchschnitt höchstens für 47 Jahre an. Wir unterstellen folgende durchschnittliche Wertentwicklung in der Ansparphase: Sicherungsvermögen wie in 6.2.3.1 dargestellt. Fondsguthaben ▫ 7,0 Prozent p. a. für 12 Jahre Laufzeit. ▫ 7,5 Prozent p. a. für 30 Jahre Laufzeit. ▫ 8,5 Prozent p. a. für 47 Jahre Laufzeit. In der Auszahlungsphase unterstellen wir eine Wertentwicklung wie in 6.2.3.1 erläutert. 6.2.3.5 Dynamische Hybrid-Rentenversicherung Um die durchschnittlichen Kosten von dynamischen Hybrid-Rentenversicherungen zu bestimmen, haben wir für Basisrenten- und Altersvorsorgeverträge folgende Anzahl von Anbietern und Tarifen untersucht: Basisrentenverträge: 18 Anbieter mit 22 Tarifen Altersvorsorgeverträge: 23 Anbieter mit 30 Tarifen 155 Für die am Markt angebotenen dynamischen Hybrid-Rentenversicherungen (Basisrente) haben wir folgende Durchschnittswerte ermittelt: Zahlweise laufende Beiträge Einmaliger Beitrag Laufzeit in Jahren Abschlusskosten auf die Beitragssumme laufende Kosten auf Beiträge 12 4,00 % 30 Stückkosten p. a. auf Guthaben p. a. Gamma-Kosten auf unterschiedliche Bezugsgrößen p. a. 5,50 % 16,50 € 1,6313 % auf das FG 0,0015 % der Beitragssumme 4,10 % 5,90 % 16,50 € 47 4,10 % 6,00 % 16,50 € - 4,20 % 2,00 % 27,00 € 1,4513 % auf das WSG477 (jeweils 0,0013 % aus dem Produkt zzgl. Fondsgebühren) Kosten in der Auszahlungsphase p. a. 1,6 % der Jahresrente 0,0015 % der Beitragssumme 0,0015 % der Beitragssumme 0,0019 % des Beitrags Tabelle 25: Übersicht über die durchschnittlichen Kosten dynamischer Hybrid-Rentenversicherungen (Basisrente) Abschlusskosten werden im Durchschnitt auf die ersten fünf Jahre verteilt und fallen im Durchschnitt höchstens für 44,5 Jahre an. Wir unterstellen folgende durchschnittliche Wertentwicklung in der Ansparphase: Sicherungsvermögen wie in 6.2.3.1 dargestellt. Fondsguthaben ▫ 7,0 Prozent p. a. für 12 Jahre Laufzeit. ▫ 7,5 Prozent p. a. für 30 Jahre Laufzeit. ▫ 8,5 Prozent p. a. für 47 Jahre Laufzeit. Wertsicherungsguthaben ▫ 4,0 Prozent p. a. für 12 Jahre Laufzeit. ▫ 7,0 Prozent p. a. für 30 Jahre Laufzeit. ▫ 8,5 Prozent p. a. für 47 Jahre Laufzeit. In der Auszahlungsphase unterstellen wir eine Wertentwicklung wie in 6.2.3.1 erläutert. Für die am Markt angebotenen Altersvorsorgeverträge in Form von dynamischen Hybrid-Rentenversicherungen haben wir folgende Durchschnittswerte ermittelt: 477 WSG als Kurzform für Wertsicherungsguthaben. 156 Laufzeit in Jahren Abschlusskosten auf die Beitragssumme 12 30 47 3,36 % 3,97 % 3,91 % Laufende Kosten auf Zulagen auf Beiträge auf Zulagen 3,38 % 5,86 % 3,27 % 3,57 % 3,59 % 7,04 % 7,35 % 3,50 % 3,51 % Stückkosten p. a. 11,69 € 11,69 € 11,69 € Kosten in der Auszahlungsphase auf Guthaben p. a. Gamma-Kosten auf unterschiedliche p. a. 0,18 % auf das DK 0,03 % auf die Beitragssumme 1,80 % auf das FG 0,01 % auf bereits erhaltene Zulagen 1,42 % auf das WSG (jeweils 0,17 % auf das in Fonds angelegte Guthaben zzgl. Fondsgebühren) 0,13 % auf die Garantiesumme verteilt auf die Laufzeit p. a. 0,40 € 1,68 % der Jahresrente 0,02 % der Guthabens einmalig bei Rentenbeginn Tabelle 26: Übersicht über die durchschnittlichen Kosten von Altersvorsorgeverträgen in Form von dynamischen Hybrid-Rentenversicherungen Abschlusskosten werden im Durchschnitt auf die ersten fünf Jahre verteilt und fallen im Durchschnitt höchstens für 45,83 Jahre an. Wir unterstellen folgende durchschnittliche Wertentwicklung in der Ansparphase: Sicherungsvermögen wie in 6.2.3.1 dargestellt. Fondsguthaben ▫ 7,0 Prozent p. a. für 12 Jahre Laufzeit. ▫ 7,5 Prozent p. a. für 30 Jahre Laufzeit. ▫ 8,5 Prozent p. a. für 47 Jahre Laufzeit. Wertsicherungsguthaben ▫ 4,0 Prozent p. a. für 12 Jahre Laufzeit. ▫ 7,0 Prozent p. a. für 30 Jahre Laufzeit. ▫ 8,0 Prozent p. a. für 47 Jahre Laufzeit. In der Auszahlungsphase unterstellen wir eine Wertentwicklung wie in 6.2.3.1 erläutert. 157 6.2.3.6 Fondsgebundene Rentenversicherung ohne Garantie Fondsgebundene Rentenversicherungen ohne Garantie gibt es nur als Basisrenten.478 Um die durchschnittlichen Kosten dieser Produktart zu bestimmen, haben wir 40 Anbieter mit 53 Tarifen untersucht. Für die am Markt angebotenen fondsgebundenen Basisrentenversicherungen ohne Garantie haben wir folgende Durchschnittswerte ermittelt: Zahlweise laufende Beiträge Einmaliger Beitrag Laufzeit in Jahren Abschlusskosten auf die Beitragssumme 12 3,70 % 30 laufende Kosten auf Beiträge Stückkosten p. a. auf Guthaben p. a. Gamma-Kosten auf unterschiedliche Bezugsgrößen p. a. 5,20 % 22,00 € 3,80 % 6,00 % 22,00 € 0,0030 % der Beitragssumme 47 3,80 % 6,10 % 22,00 € - 3,90 % 2,10 % 25,50 € 1,6313 % auf das FG (0,0013 % aus dem Produkt zzgl. Fondsgebühren) Kosten in der Auszahlungsphase p. a. Ab Rentenbeginn 1,6 % der Jahresrente 0,0019 % des Beitrags(summe) Tabelle 27: Übersicht über die durchschnittlichen Kosten fondsgebundener Basisrentenversicherungen ohne Garantie Abschlusskosten werden im Durchschnitt auf die ersten fünf Jahre verteilt und fallen im Durchschnitt höchstens für 44,5 Jahre an. Wir unterstellen folgende durchschnittliche Wertentwicklung des Fondsguthabens in der Ansparphase: 7,0 Prozent p. a. für 12 Jahre Laufzeit. 7,5 Prozent p. a. für 30 Jahre Laufzeit. 8,5 Prozent p. a. für 47 Jahre Laufzeit. In der Auszahlungsphase unterstellen wir eine Wertentwicklung wie in 6.2.3.1 erläutert. 6.2.4 Fondssparpläne 6.2.4.1 Berechnungsgrundlage für alle Fondssparplanarten Um die Kosten der am Markt erhältlichen Basisrenten- und Altersvorsorgeverträge in Form von Fondssparplänen zu erheben und die anzunehmende Wertentwicklung festzulegen, gehen wir für alle angebotenen Fondssparpläne gleich vor. 478 Vgl. Kapitel 2.4.1. 158 Zunächst recherchieren wir die aktuell am Markt erhältlichen Basisrenten-Fondssparpläne und Altersvorsorgeverträge in Form von Fondssparplänen. Anschließend bestimmen wir die marktdurchschnittlichen Kosten. Hierbei unterscheiden wir drei Ebenen, auf denen Kosten entstehen können: 1. Kosten, die direkt im Produkt anfallen, 2. Kosten, die bei der Anlage der Beiträge, Zulagen und des Guthabens in Fonds anfallen, und 3. Kosten, die in der Auszahlungsphase in der obligatorischen Rentenversicherung anfallen. Um die Kosten der ersten Ebene zu ermitteln, entnehmen wir für jeden Fondssparplan die in den öffentlich zugänglichen Produktinformationen angegebenen Produktkosten auf Ebene des Fondsanbieters für die Anspar- und Auszahlungsphase. Zum Beispiel: Abschlusskosten beziehungsweise Ausgabeaufschläge, laufende Depotführungsgebühren und laufende Verwaltungskosten. Über die so erhobenen Kosten bilden wir für alle angebotenen Produkte das arithmetische Mittel. In einem weiteren Schritt ermitteln wir die durchschnittlichen Kosten der zweiten Ebene, die innerhalb der Fonds anfallen. Um die durchschnittlichen Fondsgebühren möglichst marktnah abzubilden, erheben wir, welche Fonds in den einzelnen Fondssparplänen zur Verfügung stehen. Hierbei unterscheiden wir die Fonds in eher chancenorientierte/risikoreichere Fonds auf der einen Seite und eher sicherheitsorientierte Fonds auf der anderen Seite. Sicherheitsorientierte Fonds sind in der Regel deutlich kostengünstiger als chancenorientierte. Daher stellt sich die Frage, wie der Durchschnitt über die ermittelten chancen- und sicherheitsorientierten Fonds zu bilden ist. Unser Ziel ist es, auch die durchschnittlichen Fondsgebühren möglichst realistisch abzubilden. Daher haben wir die Anbieter dazu befragt, welche Allokation zwischen chancen- und sicherheitsorientierten Anlagen bei ihnen durchschnittlich vorherrscht. Auf der Grundlage dieser Angaben haben wir für jedes Produkt die durchschnittlichen Fondskosten ermittelt. 159 Die durchschnittlichen Allokationen und die daraus abgeleiteten durchschnittlichen Fondsgebühren haben wir jeweils getrennt berechnet für die Ansparphase und die Auszahlungsphase, Basisrenten- und Altersvorsorgeverträge in Form von Fondssparplänen, Fondssparpläne mit und ohne Beitragserhaltungszusage. Basisrenten-Fondssparpläne In der Basisrente gibt es bislang nur Fondssparpläne ohne Beitragserhaltungszusage. Die angebotenen Basis-Fondssparpläne gewähren zwar auch Garantien, diese liegen jedoch unter der bei Altersvorsorgeverträgen geforderten Beitragserhaltungszusage. Zwei Anbieter bieten jeweils ein Produkt an. Ein Produkt davon wird in zwei Ausprägungen angeboten. Nach eigenen Angaben eines Anbieters sind die Guthaben zu etwa 90 Prozent in chancenorientierte Fonds und zu 10 Prozent in sicherheitsorientierte Fonds angelegt. Der andere Anbieter investiert in Garantiefonds bzw. laufzeitabhängige Dachfonds. Um für die Produktvarianten dieses Anbieters die durchschnittlichen Fondskosten zu bestimmen, teilen wir die Fonds nach den für unsere Musterfälle relevanten Laufzeiten ein und bilden für jede Laufzeit ein arithmetisches Mittel über die Fondskosten eines Produktes. Anschließend bilden wir über alle Produkte der Basisrente das arithmetische Mittel der Fondskosten. Derzeit gibt es am Markt noch keine Fondssparpläne mit Beitragserhaltungszusage. Da diese jedoch denkbar wären, führen wir exemplarisch auch Musterberechnungen für Basis-Fondssparpläne mit Beitragserhaltungszusage durch. Dafür berechnen wir wie eben beschrieben, die durchschnittlichen Fondskosten der bestehenden Basis-Fondssparpläne mit einer anderen Allokation. Wir stellen die gleichen Berechnungen an, unterstellen jedoch eine Allokation wie bei Altersvorsorgeverträge in Form von Fondssparplänen, da für diese bereits heute eine Beitragserhaltungszusage gewährt werden muss. In der Auszahlungsphase der Basis-Fondssparpläne findet keine Investition in Fonds mehr statt. Das zum Auszahlungsbeginn vorhandene Guthaben wird in eine sofortbeginnende Rente investiert. Daher berechnen wir für Basis-Fondssparpläne keine durchschnittlichen Fondskosten in der Auszahlungsphase. 160 Altersvorsorgeverträge in Form von Fondssparplänen Für die derzeit angebotenen Altersvorsorgeverträge in Form von Fondssparplänen verfahren wir in ähnlicher Weise wie bei den Basis-Fondssparplänen. Wir befragen die drei bedeutendsten Anbieter von Fondssparplänen nach ihren produktindividuellen Allokationen.479 In der Ansparphase sind die Guthaben bei zwei von drei Anbietern in den jeweiligen Produkten überwiegend in einem Verhältnis von etwa 70 zu 30 in chancen- zu sicherheitsorientierten Fonds angelegt. In einem Produkt erfolgt abweichend eine Allokation von 55 zu 45. Ein dritter Anbieter konnte keine Allokation benennen, gibt aber als Orientierung der Fondskosten den teuersten Aktienfonds an. Dies würde eine Allokation von 100 Prozent in Aktien bedeuten. Wie uns alle Anbieter bestätigten, investieren diese bei der derzeitigen Marktlage sehr stark aktienorientiert. Da bei Altersvorsorgeverträgen jedoch eine Beitragserhaltungszusage abgesichert werden muss, können wir diese besondere Marktlage nicht als durchschnittlich betrachten. Um den dritten Anbieter, für den keine Allokationsangaben vorliegen, gleich zu behandeln, unterstellen wir für den dritten Anbieter analog zu den überwiegenden Altersvorsorgeverträgen in Form von Fondssparplänen eine Allokation von 70 zu 30 (chancen- zu sicherheitsorientiert) in der Ansparphase. Entsprechend der angegebenen Allokationen bilden wir für jedes Produkt das arithmetische Mittel über die laufenden Fondskosten. Anschließend bilden wir das arithmetische Mittel über alle Altersvorsorgeverträge in Form von Fondssparplänen. In der Auszahlungsphase nähern wir uns auf Grundlage der Anbieter-Angaben der folgenden Allokation an: 70 Prozent sicherheitsorientiert, 30 Prozent chancenorientiert. Hier bilden wir ebenfalls produktweise den Durchschnitt und anschließend über alle Produkte das arithmetische Mittel. 479 Nach persönlicher Auskunft des BVI sind die folgenden drei Anbieter von Fondssparplänen derzeit dominierend: Union Investment, DeAWM (ehemals DWS), DekaBank. 161 Nachfolgende Tabelle zeigt die Allokationen noch einmal im Überblick: Phase Garantie Allokation chancen- zu sicherheitsorientiert Basisrentenverträge in Form von Fondssparplänen Ansparphase ohne Beitragserhaltungszusage 90 % Chance : 10 % Sicherheit bzw. laufzeitabhängige Garantie-/Dachfonds Ansparphase mit Beitragserhaltungszusage 70 % Chance : 30 % Sicherheit bzw. laufzeitabhängige Garantie-/Dachfonds Auszahlungsphase ./. über sofortbeginnende Rente, keine Anlage in Fonds. Altersvorsorgeverträge in Form von Fondssparplänen Ansparphase ohne Beitragserhaltungszusage Diese Produktart ist als Altersvorsorgevertrag nicht möglich. Ansparphase mit Beitragserhaltungszusage 70 % Chance : 30 % Sicherheit bzw. für ein Produkt 55 % Chance : 45 % Sicherheit Auszahlungsphase ./. 30 % Chance : 70 % Sicherheit Tabelle 28: Überblick über die Allokationen zwischen chancen- und sicherheitsorientierten Fonds bei Basisrenten- und Altersvorsorgeverträgen in Form von Fondssparplänen In einem weiteren Schritt bestimmen wir die durchschnittlichen Kosten auf der dritten Ebene. Da Fondsanbieter keine lebenslange Rente absichern können, zahlen sie mit Beginn der Auszahlungsphase das bis dahin erreichte Guthaben ganz oder teilweise in Rentenversicherungen ein. Bei Basisrenten zahlen Anbieter das ganze Guthaben in eine sofortbeginnende Rente ein. Bei den Altersvorsorgeverträgen zahlen die Anbieter bei Auszahlungsbeginn einen Teil des Guthabens in eine längstens bis zum 85. Lebensjahr aufgeschobene Rentenversicherung ein.480 Durch die Vorgehensweise entsteht hinsichtlich der Kosten in der Auszahlungsphase eine Besonderheit: für den Verbraucher entstehen nicht nur Kosten direkt beim Fondsanbieter (zum Beispiel: Depotgebühr oder Verwaltungsentgelte), sondern auch Kosten bei einem Drittanbieter, nämlich der Rentenversicherung. In der Regel gehen Fondsanbieter für diese Vertragskonstellation Kooperationen mit Versicherern ein und vereinbaren Konditionen für die Rentenversicherungen. Um in unseren Musterprodukten auch für die Auszahlungsphase marktübliche Kosten zu unterstellen, haben wir die Anbieter zu typischen aktuellen Kosten für die sofortbeginnenden und aufgeschobenen Rentenversicherungen befragt.481 Über die Angaben der Fondsanbieter haben wir das arithmetische Mittel für jede Kostenart gebildet. Die so festgestellten Kosten berücksichtigen wir zusätzlich 480 481 Ausführlich 2.4.3. Es gibt nur Konditionen für Verträge, deren Auszahlungsphase jetzt beginnt, vgl. Kapitel 5.3.1. 162 zu den Kosten, die direkt beim Fondsanbieter entstehen. Zusätzlich berücksichtigen wir die in der Rentenversicherung anfallenden kollektiven Kapitalanlagekosten. Neben den marktdurchschnittlichen Kosten unterstellen wir für die Musterberechnungen auch eine marktdurchschnittliche Wertentwicklung. Um diese Wertentwicklung in der Ansparphase zu bestimmen, gehen wir in der unter 6.2.3.1 beschriebenen Weise vor. Wir berechnen die durchschnittliche Wertentwicklung nach Kosten entsprechend der Statistik des BVI. Dabei beachten wir die jeweilige Allokation zwischen chancen- und sicherheitsorientierten Fonds. Entsprechend bilden wir die durchschnittlichen Fondskosten für die drei Laufzeiten unserer Musterfälle jeweils wie folgt: Bei Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen in Form von Fondssparplänen mit Beitragserhaltungszusage: ▫ Mit einer Gewichtung von 70 Prozent des arithmetischen Mittels von Aktienfonds Deutschland, Europa, Global. ▫ Mit einer Gewichtung von 30 Prozent des arithmetischen Mittels von Rentenfonds Euro und International. Bei Basis-Fondssparplänen ohne Beitragserhaltungszusage ▫ Mit einer Gewichtung von 90 Prozent des arithmetischen Mittels von Aktienfonds Deutschland, Europa, Global. ▫ Mit einer Gewichtung von 10 Prozent des arithmetischen Mittels von Rentenfonds Euro und International. Für die Auszahlungsphase der Altersvorsorgeverträge in Form von Fondssparplänen unterstellen wir für die weitere Entwicklung der Fonds, in denen das Guthaben des Auszahlungsplans angelegt ist, eine Wertentwicklung je nach Art des Fondssparplans von 5,0 Prozent oder 5,5 Prozent. Dabei unterstellen wir eine Allokation von 30 Prozent chancenorientierter Fonds und 70 Prozent sicherheitsorientierter Fonds. Für die bei Altersvorsorgeverträgen in Form von Fondssparplänen zusätzlich in der Auszahlungsphase abzuschließende, aufgeschobene Rentenversicherung, deren Rentenauszahlung mit spätestens 85 Jahren beginnt, unterstellen wir die in 6.2.3.1 dargestellten Wertentwicklungen von Altersvorsorgeverträgen in Form von Rentenversicherungen. In der Auszahlungsphase von Basisrenten unterstellen wir für die sofortbeginnenden Rentenversicherungen die in 6.2.3.1 dargestellte Wertentwicklung von Basisrentenversicherungen. 163 Im Folgenden stellen wir für Fondssparpläne mit und ohne Beitragserhaltungszusage die Musterkosten und angenommenen Wertentwicklungen dar. Wir unterscheiden jeweils nach Fondssparplänen als Basisrenten- und als Altersvorsorgeverträge – sofern vorhanden. 6.2.4.2 Fondssparpläne ohne Beitragserhaltungszusage Fondssparpläne ohne Beitragserhaltungszusage gibt es nur als Basisrente.482 Es gibt am Markt zwei Anbieter mit jeweils einem Produkt. Beide Tarife bieten dem Verbraucher zwar eine Garantie an. Diese ist jedoch niedriger als die eingezahlten Beiträge. Für die am Markt angebotenen Basis-Fondssparpläne ohne Beitragserhaltungszusage haben wir folgende Durchschnittswerte ermittelt: Laufzeit in Jahren Abschlusskosten Laufende Kosten Kosten in der Auszahlungsphase auf Beiträge483 Stückkosten p. a. auf Guthaben p. a. Laufende Kosten p. a. Abschlusskosten für sofortbeginnende Rentenversicherung 1,5 % der Jahresrente 0,9 % auf das übertragene Guthaben einmalig 12 0,00 % 3,52 % 14,00 € 1,35 % 30 0,00 % 3,96 % 14,00 € 1,78 % 47 0,00 % 4,06 % 14,00 € 1,97 % 14,00 € Tabelle 29: Übersicht über die durchschnittlichen Kosten von Basis-Fondssparplänen ohne Beitragserhaltungszusage Entsprechend der in 6.2.4.1 bestimmten Allokationen unterstellen wir folgende durchschnittlichen Wertentwicklungen des Fondsguthabens in der Ansparphase: 6,5 Prozent p. a. für 12 Jahre Laufzeit. 7,5 Prozent p. a. für 30 Jahre Laufzeit. 9,0 Prozent p. a. für 47 Jahre Laufzeit. In der Auszahlungsphase unterstellen wir für die sofortbeginnende Rentenversicherung eine Wertentwicklung von 4,06 Prozent und kollektive Kapitalanlagekosten in Höhe von 0,20 Prozent. 6.2.4.3 Fondssparpläne mit Beitragserhaltungszusage Am Markt gibt es derzeit Fondssparpläne mit Beitragserhaltungszusage lediglich als Altersvorsorgeverträge. Denkbar ist aber, dass Anbieter zu einem späteren Zeitpunkt auch Fondssparpläne mit Beitragserhaltungszusage als Basisrente anbieten. Um dieser Entwicklungsmöglich- 482 483 Vgl. Kapitel 6.2.4.1. Fallen Verwaltungskosten nur über eine bestimmte Zeit an, so berücksichtigen wir dies bei der Bildung des Durchschnitts. 164 keit Rechnung zu tragen, berechnen wir modellhaft auch diese Produktart für Basisrenten. Hierfür gehen wir von denselben Kosten innerhalb des Produkts aus wie bei Fondssparplänen ohne Beitragserhaltungszusage. Lediglich für die Fondsgebühren unterstellen wir andere Kosten. Denn soll auch mit Fondssparplänen eine Beitragserhaltungszusage sichergestellt werden, müssen die Beiträge und das Guthaben zu einem höheren Anteil in sicherheitsorientierte und weniger in chancenorientierte Fonds investiert werden. Da für sicherheitsorientierte Fonds in der Regel geringere Fondsgebühren anfallen als für chancenorientierte, berücksichtigen wir das entsprechend. Um die Gebühren auf das Fondsguthaben zu bestimmen, unterstellen wir die in 6.2.4.1 benannte Allokation. Für Basis-Fondssparpläne mit Beitragserhaltungszusage nehmen wir folgende Durchschnittswerte an: Laufzeit in Jahren Abschluss kosten Laufende Kosten auf Beiträge Stückkosten p. a. Kosten in der Auszahlungsphase auf Guthaben p. a. 12 0,00 % 3,52 % 14,00 € 1,35 % 30 0,00 % 3,96 % 14,00 € 1,78 % 47 0,00 % 4,06 % 14,00 € 1,97 % Laufende Kosten p. a. 1,5 % der Jahresrente Abschlusskosten für sofortbeginnende Rentenversicherung 0,9 % auf das übertragene Guthaben einmalig 14,00 € Tabelle 30: Übersicht über die durchschnittlichen Kosten von Basis-Fondssparplänen mit Beitragserhaltungszusage Entsprechend der in 6.2.4.1 bestimmten Allokationen unterstellen wir folgende durchschnittliche Wertentwicklungen des Fondsguthabens in der Ansparphase: 6,0 Prozent p. a. für 12 Jahre Laufzeit. 7,5 Prozent p. a. für 30 Jahre Laufzeit. 8,5 Prozent p. a. für 47 Jahre Laufzeit. Als Wertentwicklung in der Auszahlungsphase für die sofortbeginnende Rentenversicherung unterstellen wir 4,06 Prozent p. a. und kollektive Kapitalanlagekosten in Höhe von 0,20 Prozent p. a. Um die durchschnittlichen Kosten von Altersvorsorgeverträgen in Form von Fondssparplänen mit Beitragserhaltungszusage zu bestimmen, haben wir die drei relevanten am Markt aktiven Anbieter mit insgesamt sechs Produkten untersucht. Unter diesen sechs Produkten ist abwei- 165 chend von den anderen fünf eines, bei dem Abschlusskosten im Wege der Kostenvorausbelastung484 erhoben werden. Dieses Produkt mit Kostenvorausbelastung ist relevant. Gut ein Viertel aller Altersvorsorgeverträge in Form von Fondssparplänen wurde in diesem Produkt abgeschlossen.485 Daher unterscheiden wir zwei Fälle: Einen Fall, in dem wir mit den Kosten des Produkts mit Kostenvorausbelastung rechnen und einen Fall, in dem wir den Durchschnitt über die Kosten der anderen Produkte ohne Kostenvorausbelastung bilden. Für die am Markt angebotenen Altersvorsorgeverträge in Form von Fondssparplänen mit Beitragserhaltungszusage ohne Kostenvorausbelastung haben wir folgende Durchschnittswerte ermittelt: Laufzeit in Jahren 12 Abschlusskosten Kosten in der Auszahlungsphase486 Laufende Kosten auf Beiträge auf Zulagen auf Beiträge487 auf Zulagen488 Stückkosten p. a. 0,00 % 0,00 % 2,86 % 1,96 % 13,00 € auf Guthaben p. a. 1,34 % auf das FG Laufende Kosten p. a. Bis 85 J. 13,00 € Abschlusskosten für aufgeschobene Rentenversicherung 1,66 % auf das übertragene Guthaben einmalig 0,92 % des Fondsguthabens 30 0,00 % 0,00 % 3,54 % 2,64 % 0,15 % des Einmalbetrag der Rentenversicherung 0,03 % des Guthabens im Deckungsstock 47 0,00 % 0,00 % 3,71 % 2,81 % ab 85 J. 1,8 % der Jahresrente 13,00 € Tabelle 31: Übersicht über die durchschnittlichen Kosten von Altersvorsorgeverträgen in Form von Fondssparplänen mit Beitragserhaltungszusage ohne Kostenvorausbelastung 484 Vgl. Kapitel 2.5.2.2. Nach Angabe des BVI hatten 2013 24,1 Prozent aller Sparer von Altersvorsorgeverträgen in Form von Fondssparplänen einen Vertrag dieses Anbieters abgeschlossen. Innerhalb des Anbieters entfallen 96,9 Prozent aller Verträge auf den Altersvorsorgevertrag in Form eines Fondssparplans mit Kostenvorausbelastung (Angaben des Anbieters). 486 Soweit die Kosten in der Auszahlungsphase die einzelnen Kostenpositionen (Abschlusskosten für die Rentenversicherung, Verwaltungskosten während der Aufschubzeit, Verwaltungskosten während der Rentenphase etc.) öffentlich zugänglichen Quellen zu entnehmen sind, haben wir diese für die Berechnung des Durchschnitts verwendet. Nicht zugängliche Kostenpositionen haben wir einzeln bei den Anbietern erfragt. 487 Fallen Verwaltungskosten nur über eine bestimmte Zeit an, so berücksichtigen wir dies bei der Bildung des Durchschnitts. 488 Fallen Verwaltungskosten nur über eine bestimmte Zeit an, so berücksichtigen wir dies bei der Bildung des Durchschnitts. 485 166 Entsprechend der in 6.2.4.1 bestimmten Allokationen unterstellen wir folgende durchschnittliche Wertentwicklungen des Fondsguthabens in der Ansparphase: 6,0 Prozent p. a. für 12 Jahre Laufzeit. 7,0 Prozent p. a. für 30 Jahre Laufzeit. 7,5 Prozent p. a. für 47 Jahre Laufzeit. In der Auszahlungsphase unterstellen wir folgende Wertentwicklungen: Vor dem 85. Lebensjahr der versicherten Person ▫ 3,83 Prozent Wertentwicklung des Guthabens in der aufgeschobenen Rentenversicherung gegen Einmalbeitrag p. a. und ▫ 5,00 Prozent Wertentwicklung des Fondsguthabens p. a. Nach dem 85. Lebensjahr der versicherten Person ▫ 3,83 Prozent Wertentwicklung des Guthabens in der Rentenversicherung gegen Einmalbeitrag p. a. und ▫ keine Wertentwicklung des Fondsguthabens, da dieses aufgebraucht ist. In der Auszahlungsphase unterstellen wir außerdem kollektive Kapitalanlagekosten in der Rentenversicherung in Höhe von 0,20 Prozent p. a. Der Altersvorsorgevertrag in Form eines Fondssparplans mit Beitragserhaltungszusage und Kostenvorausbelastung beinhaltet folgende Kosten: Abschlusskosten auf die Beitragssumme 5,50 % auf Zulagen 5,00 % Kosten in der Auszahlungsphase489 laufende Kosten auf Beiträge 0,00 % auf Zulagen Stückkosten p. a. auf Guthaben p. a. 0,00 % 18,00 € 1,46 % auf das FG Laufende Kosten p. a. Bis 85 J. 18,00 € 1,1 % des Fondsguthabens Abschlusskosten für aufgeschobene Rentenversicherung 0,9 % auf das übertragene Guthaben einmalig 0,15 % des Einmalbeitrag der Rentenversicherung Ab 85 J. 1,0 % der Jahresrente 18,00 € Tabelle 32: Übersicht über die durchschnittlichen Kosten vom Altersvorsorgevertrag in Form eines Fondssparplans mit Beitragserhaltungszusage und Kostenvorausbelastung 489 Soweit die Kosten in der Auszahlungsphase die einzelnen Kostenpositionen (Abschlusskosten für die Rentenversicherung, Verwaltungskosten während der Aufschubzeit, Verwaltungskosten während der Rentenphase etc.) öffentlich zugänglichen Quellen zu entnehmen sind, haben wir diese für die Berechnung des Durchschnitts verwendet. Nicht zugängliche Kostenpositionen haben wir bei den Anbietern erfragt. 167 Entsprechend der in 6.2.4.1 bestimmten Allokationen unterstellen wir folgende durchschnittliche Wertentwicklungen des Fondsguthabens in der Ansparphase: 6,0 Prozent p. a. für 12 Jahre Laufzeit 7,0 Prozent p. a. für 30 Jahre Laufzeit 8,0 Prozent p. a. für 47 Jahre Laufzeit. In der Auszahlungsphase unterstellen wir folgende Wertentwicklungen: Vor dem 85. Lebensjahr der versicherten Person ▫ 3,83 Prozent Wertentwicklung des Guthabens in der aufgeschobenen Rentenversicherung gegen Einmalbeitrag p. a. und ▫ 5,50 Prozent Wertentwicklung des Fondsguthabens p. a. Nach dem 85. Lebensjahr der versicherten Person ▫ 3,83 Prozent Wertentwicklung des Guthabens in der aufgeschobenen Rentenversicherung gegen Einmalbeitrag p. a. und ▫ keine Wertentwicklung des Fondsguthabens, da dieses aufgebraucht ist. In der Auszahlungsphase unterstellen wir außerdem kollektive Kapitalanlagekosten in der Rentenversicherung in Höhe von 0,20 Prozent p. a. 6.2.5 Banksparpläne Banksparpläne werden ausschließlich als Altersvorsorgeverträge angeboten. Finanztest hat Ende 2013490 eine ausführliche Untersuchung zu den in Deutschland angebotenen Riester-Banksparplänen veröffentlicht. Die veröffentlichten Daten verwenden wir als Grundlage, um uns in unseren Berechnungen zu Banksparplänen den marktüblichen Kosten und Verzinsungen anzunähern. In der Untersuchung von Finanztest wurden 71 Riester-Banksparpläne von 71 Anbietern unter anderem mit ihren anfänglichen Zinsen und Kosten sowie Bonussystemen erhoben. 490 Finanztest (2013-11). 168 Für die am Markt angebotenen Riester-Banksparpläne haben wir folgende Durchschnittswerte ermittelt:491 Abschlusskosten Laufende Kosten Kosten in der Auszahlungsphase auf Beiträge auf Zulagen auf Beiträge auf Zulagen Stückkosten p. a. auf das Guthaben p. a. 0,00 % 0,00 % 0,00 % 0,00 % 2,69 € 0,00 % Laufende Kosten p. a. bis 85 J. 2,69 € 0,15 % des Einmalbetrags der Rentenversicherung Abschlusskosten für aufgeschobene Rentenversicherung 1,66 % auf das übertragene Guthaben einmalig Guthabenzins Zinsmarge p. a. p. a. 0,95 % 1,35 % 0,03 % des Guthabens im Deckungsstock ab 85 J. 1,8 % der Jahresrente 2,69 € Tabelle 33: Übersicht über die durchschnittlichen Kosten und Verzinsungen von Riester-Banksparplänen Für Banksparpläne berechnen wir aus den ermittelten Verzinsungen einen weiteren Kostenwert: die Zinsmarge. In Abschnitten 2.5.3.3 und 4.3.1 haben wir erläutert, dass die Zinsmarge bei Banken Kosten darstellt und dass Banken die Zinsmarge explizit ausweisen sollten, ausgehend vom Brutto-Referenzzinssatz (GKM-Mix für Deckungsbeitragsrechnung). Aktuell müssen Banken nicht einen bestimmten Brutto-Referenzzinssatz wählen und ausweisen. Vorgaben gibt es nur für den Kunden-Referenzzinssatz. Da die realistischen Zinsmargen der Banken daher nicht öffentlich zugänglich sind, müssen wir für diese Untersuchung einen Referenzzinssatz unterstellen. Um eine erste Orientierung für einen angemessenen Wert zu erhalten, haben wir Erkundigungen eingeholt. Prof. Dr. Uwe Christians, Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin, hat uns aus einer unveröffentlichten Untersuchung die Zinsmargen der Sparkassen und Volks- und Raiffeisenbanken im Land Brandenburg aus den Jahren 2007 bis 2012492 zur Verfügung gestellt. Daraus ergeben sich durchschnittliche Zinsmargen von 11 Volksbanken in Höhe von 2,65 Prozent p. a. und in Höhe von 2,25 Prozent p. a. bei 11 Sparkassen. Über alle 22 Institute ergibt sich eine durchschnittliche Zinsspanne von 2,45 Prozent p. a. Diese Werte können aus zwei Gründen nur Anhaltspunkte sein: Sie beziehen sich nur auf 491 492 Wie sich die Zinsmarge ermittelt, erläutern wir weiter unten in diesem Abschnitt. Bei zwei Volks- und Raiffeisenbanken lagen nur die Zahlen der Jahre 2009 bis 2012 vor. 169 Sparkassen und Volks- und Raiffeisenbanken im Land Brandenburg, nicht bundesweit. Außerdem bilden die Zinsmargen das gesamte Geschäft der Institute ab, nicht lediglich den Bereich Riester-Banksparpläne. Daher möchten wir uns auf einem weiteren Weg der in der Untersuchung zu unterstellenden Zinsmarge nähern. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einer Entscheidung die Zeitreihe Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Anleihen der öffentlichen Hand/Mittlere RLZ von über 9 bis einschließlich 10 Jahren/Monatswerte herangezogen.493 Dabei ging es um eine Alternativanlage aus Kunden-, nicht aus Banksicht. Um die Refinanzierungsmöglichkeiten der Banken zu berücksichtigen, erscheint es geeigneter, an Bankschuldverschreibungen anzuknüpfen. Da es ein Referenzzinssatz zur Bestimmung der Brutto-Zinsmarge ist, kommt es auf die tatsächliche Refinanzierung nicht an. Zeitreihen für längere Restlaufzeiten sind nicht verfügbar. Sie erscheinen aber als Vergleichsmaßstab auch nicht nötig. Denn die Banken werden die durchschnittlichen Dauern der Banksparpläne berücksichtigen, nicht die maximalen.494 Eine durchschnittliche Restlaufzeit von über 9 bis 10 Jahre erscheint plausibel und wurde auch vom OLG Düsseldorf anerkannt. Zu beachten ist dabei, dass Banken regelmäßig einen GKM-Mix auf Basis gleitender Durchschnitte heranziehen werden, um eine Verstetigung der Zinsmarge zu erreichen.495 Daher kann der hier genannte Leit-Referenzzinssatz nur ein grober Anhaltspunkt sein. Die folgende Zeitreihe der Deutschen Bundesbank kann als vergleichsweise realitätsnah betrachtet werden: BBK01.WU8616: Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Bankschuldverschreibungen/Mittlere RLZ von über 9 bis einschließlich 10 Jahren/Monatswerte.496 Der oben dargestellte (durchschnittliche) Guthabenzins von 0,95 Prozent p. a. basiert auf Daten von Finanztest, die im September 2013 eingeholt wurden. Entsprechend verwenden wir als Referenzzinssatz ebenfalls den Wert der Zeitreihe BBK01.WU8616 für den Monat September 2013. Der Referenzzinssatz aus dieser Zeitreihe entspricht für September 2013 2,3 Prozent p. a. Daraus ergibt sich die oben in Tabelle 20 dargestellte Zinsmarge in Höhe von 1,35 Prozent p. a. Im Anschluss an die Sparphase ergibt sich auch bei den Banksparplänen eine Phase der Auszahlung, die der von Fondssparplänen vergleichbar ist.497 Bis längstens zum 85. Lebensjahr des 493 Zeitreihe BBK01.WU8612, Deutsche Bundesbank (2014c); vgl. OLG Düsseldorf Urteil vom 20.07.2012 (Az. 16 U 149/08), unter juris, Rz. 7. 494 Vgl. Kapitel 4.3.1. 495 Vgl. Kapitel 4.3.1. 496 Deutsche Bundesbank (2014d). 497 Vgl. Kapitel 2.4.4. 170 Sparers erfolgen Zahlungen aus einem Auszahlungsplan, anschließend erhält der Sparer eine lebenslange Rente aus einer bei Auszahlungsbeginn abgeschlossenen aufgeschobenen Rentenversicherung. Öffentlich zugängliche Angaben zu den anfallenden Kosten gibt es nicht. Es ist aber davon auszugehen, dass die Banken ähnlich wie die Fondsanbieter diesbezüglich Kooperationen mit Versicherern eingehen. Wir unterstellen daher in der Auszahlungsphase für die Kosten und Wertentwicklung, die mit der aufgeschobenen Rentenversicherung zusammenhängen, dieselben Werte wie bei Fondssparplänen. Für das Guthaben innerhalb des Auszahlungsplans unterstellen wir dieselbe Verzinsung und dieselbe Zinsmarge wie in der Ansparphase. Die unterstellten Wertentwicklungen der Auszahlungsphase hier noch einmal im Überblick: Vor dem 85. Lebensjahr der versicherten Person ▫ 3,83 Prozent Wertentwicklung des Guthabens in der aufgeschobenen Rentenversicherung gegen Einmalbeitrag p. a. und ▫ 0,95 Prozent Wertentwicklung des Guthabens im Auszahlplan p. a. (Zinsmarge entsprechend 1,35 Prozent p. a.). Nach dem 85. Lebensjahr der versicherten Person ▫ 3,83 Prozent Wertentwicklung des Guthabens in der aufgeschobenen Rentenversicherung gegen Einmalbeitrag p. a. und ▫ keine Wertentwicklung des Guthabens im Banksparplan, da dieses aufgebraucht ist. In der Auszahlungsphase unterstellen wir außerdem kollektive Kapitalanlagekosten in der Rentenversicherung in Höhe von 0,20 Prozent p. a. 6.2.6 Bausparverträge mit und ohne Bauspardarlehen 6.2.6.1 Berechnungsgrundlagen für alle Produktvarianten Staatlich geförderte Bausparverträge gibt es nur als Altersvorsorgeverträge. Um in unseren Muster-Berechnungen marktübliche Werte für in Deutschland angebotene Riester-Bausparverträge zu verwenden, führen wir eine Marktrecherche durch. Wir erheben, welche Riester-Produkte von Bausparkassen angeboten werden. Für die relevanten Produkte erfassen wir die für die Berechnungen relevanten Werte wie Abschlussgebühren, Guthabenzinsen, Darlehensgebühren sowie Angaben zu Mindestbausparsummen und Mindestansparsätze. 171 Insgesamt haben wir 73 Produktangebote von 18 Anbietern erfasst. Sind Produkte in verschiedenen Varianten abschließbar, so haben wir die Varianten als eigenständige Produktangebote erfasst. Dies ist der Fall, wenn es zum Beispiel Produkte gibt, die bei einer unterschiedlichen Mindestbausparsumme über andere Zinskonditionen verfügen oder Produkte, die bei Wahl einer einmaligen Darlehensgebühr niedrigere Darlehenszinsen vorsehen. Wenn für ein Produktangebot unterschiedliche Zinsvarianten oder Zinsspannen in Abhängigkeit von der Bewertungszahl möglich sind, erfassen wir für die Darlehens- und Guthabenzinsen jeweils das arithmetische Mittel. Nicht alle am Markt angebotenen Riester-Bausparverträge kommen für die Berechnung unserer Musterfälle498 in Frage. Beispielsweise sind die Mindestbausparsummen von Produkten in einigen Fällen wesentlich höher als die Bausparsummen in den Musterfällen. Oder die höchste Tilgungszeit liegt unter der in den Musterfällen vorgesehenen Tilgungszeit. Wir verfahren mit den von den Musterfällen abweichenden Produktangeboten wie folgt: Weicht die in einem Produktangebot mögliche, höchste Tilgungszeit mehr als drei Jahre von unserer Mustervorgabe ab, berücksichtigen wir dieses Produkt nicht bei der Durchschnittsbildung für die Musterfälle mit Inanspruchnahme des Darlehens. Ist die Mindestbausparsumme eines Produktangebotes für einen Musterfall zu hoch, berücksichtigen wir dieses Produktangebot nicht bei der Durchschnittsbildung für den entsprechenden Musterfall. Beispiel: Wir wollen die durchschnittlichen Kosten für Musterfall 2 berechnen. In diesem Musterfall unterstellen wir nur kleine Beiträge in Höhe von 20 Euro monatlich und eine Ansparzeit von 10 Jahren (Bausparsumme: 9.465 Euro). Aus der Gesamtmenge der Verträge für die Berechnung der Durchschnitte entfallen alle Bausparer mit Mindestbausparsummen über 9.465 Euro. 498 Hierzu 6.1. 172 Um die unterschiedlichen Vorgaben unserer Musterfälle bei den Durchschnittskosten zu berücksichtigen, bilden wir daher zwei Gruppen unter den Bausparverträgen, die wir zur Durchschnittsbildung erfasst haben. Die beiden Gruppen teilen wir entsprechend der Mindestbausparsummen ein: Bausparverträge mit Inanspruchnahme des Darlehens und einer Mindestbausparsumme unter 10.000 Euro und Bausparverträge mit Inanspruchnahme des Darlehen und einer Mindestbausparsumme von über 10.000 Euro und unter 50.000 Euro. Innerhalb dieser Gruppen bilden wir für die erhobenen Parameter jeweils die arithmetischen Mittel, die anschließend in die Berechnungen einfließen. Für die späteren Berechnungen der Fälle von Bausparverträgen ohne Darlehen mit lebenslangen Altersleistungen greifen wir auf dieselben Gruppen nach Mindestbausparsummen zurück. Wir berücksichtigen bei der Durchschnittsbildung jedoch zusätzlich Bonus-Zinsen, die in den Produktangeboten für den Darlehensverzicht gewährt werden. Unter Berücksichtigung der geschilderten Besonderheiten bilden wir die arithmetischen Mittel über alle erhobenen Parameter der in einer Gruppe enthaltenen Produkte. So erhalten wir die durchschnittlich in am Markt erhältlichen Riester-Bausparverträgen enthaltenen Kosten und Zinsen. Die als durchschnittlich berechneten Zinsen dienen anschließend einem weiteren Arbeitsschritt: der Bestimmung der Zinsmargen. Wie in 4.3 und 4.3.2 dargestellt, stellen Zinsmargen zwischen Guthaben- und Darlehenszins Kosten für den Verbraucher dar. Daher berücksichtigen wir die Zinsmarge der Bausparkassen als Kostenposition in unseren Berechnungen. In 4.3.2 haben wir als realistische Zinsmarge einer Bausparkasse die Differenz zwischen durchschnittlicher Verzinsung aller ausgegebener Riester-Bauspardarlehen und durchschnittlicher Verzinsung aller Riester-Bausparguthaben beschrieben. Diese internen Angaben der Bausparkassen stehen für diese Untersuchung nicht als Datengrundlage zur Verfügung. Daher müssen wir an dieser Stelle den Berechnungen einen anderen Wert zugrunde legen. Vereinfachend verwenden wir die Differenz aus der durchschnittlichen Verzinsung der Riester-Bauspardarlehen und der durchschnittlichen Verzinsung der Riester-Bausparguthaben über alle erhobenen Anbieter. Diese Zinsmarge berücksichtigen wir als Kostenposition in der Ansparphase und je nach Musterfall in der Darlehens- und Auszahlungsphase. 173 Für die Musterberechnungen von Bausparverträgen ohne Inanspruchnahme von Darlehen betrachten wir keine Darlehensphase, dafür aber nach dem Ende der Ansparphase eine Auszahlungsphase mit lebenslangen Altersleistungen. Für diese Auszahlungsphase liegen so gut wie keine öffentlich zugänglichen Quellen vor, aus denen die Kosten für die externe Rentenversicherung für die Restkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr hervorgehen. Es ist aber davon auszugehen, dass Bausparkassen ähnlich wie Fondsanbieter diesbezüglich Kooperationen mit verbundzugehörigen Versicherern eingehen. Wir unterstellen daher in der Auszahlungsphase für die Kosten und Wertentwicklungen, die mit der aufgeschobenen Rentenversicherung zusammenhängen, dieselben Werte wie bei den Altersvorsorgeverträgen in Form von Fondssparplänen. Als Wertentwicklung des Guthabens im Auszahlungsplan unterstellen wir dieselbe Wertentwicklung und Zinsmarge wie in der Ansparphase. In den folgenden beiden Abschnitten stellen wir die ermittelten Durchschnittsparameter für Bausparverträge mit und ohne Inanspruchnahme von Darlehen dar. 6.2.6.2 Bausparverträge mit Inanspruchnahme des Bauspardarlehens Für die Musterfälle mit einer Bausparsumme über 10.000 Euro haben wir für die am Markt angebotenen Riester-Bausparverträge mit Inanspruchnahme des Darlehens folgende Durchschnittswerte ermittelt: Abschlusskosten auf die Bausparsumme 1,15 % Laufende Kosten Stückkosten p. a. in der Ansparphase 15,17 € Stückkosten p. a. in der Darlehensphase 11,09 € Darlehensgebühr Guthabenzins Darlehenszins Zinsmarge auf den Darlehensbetrag p. a. p. a. p. a. 0,69 % einmalig 0,71 % 2,95 % 2,24 % Tabelle 34: Übersicht über die durchschnittlichen Kosten und die durchschnittlichen Zinsen von Riester-Bausparverträgen mit Inanspruchnahme von Darlehen für Musterfälle mit über 10.000 Euro Bausparsumme Die durchschnittliche Mindestzuteilung liegt bei annähernd 40 Prozent. Entsprechend gehen wir bei der Berechnung der Musterfälle davon aus, dass die Zuteilung des Darlehens erfolgt, wenn 40 Prozent der Bausparsumme erreicht sind. Für die Musterfälle mit einer Bausparsumme unter 10.000 Euro haben wir für die am Markt angebotenen Riester-Bausparverträge mit Inanspruchnahme des Darlehens folgende Durchschnittswerte ermittelt: 174 Abschlusskosten auf die Bausparsumme Laufende Kosten Stückkosten p .a. in der Ansparphase 13,84 € 1,10 % Darlehensgebühr Guthabenzins Darlehenszins Zinsmarge auf den Darlehensbetrag p. a. p. a. p. a. Stückkosten p. a. in der Darlehensphase 9,42 € 0,8 % einmalig 0,70 % 3,0 % 2,3 % Tabelle 35: Übersicht über die durchschnittlichen Kosten und die durchschnittlichen Zinsen von Riester-Bausparverträgen mit Inanspruchnahme von Darlehen mit unter 10.000 Euro Bausparsumme Auch für diese Berechnungsgruppe liegt die Mindestzuteilung annähernd bei 40 Prozent. Wir gehen daher auch hier davon aus, dass die Zuteilung des Darlehens erfolgt, wenn 40 Prozent der Bausparsumme erreicht sind. 6.2.6.3 Bausparverträge ohne Inanspruchnahme des Bauspardarlehen mit lebenslangen Altersleistungen Für die am Markt angebotenen Riester-Bausparverträge ohne Inanspruchnahme des Darlehens haben wir folgende Durchschnittswerte ermittelt: Laufzeit 12 Abschlusskosten auf die Bausparsumme 1,16 % Laufende Kosten Guthabenzins499 Darlehenszins Zinsmarge Stückkosten p. a. in der Ansparphase p. a. p. a. p. a. 15,73 € 0,90 % 2,83 % 1,92 % Kosten in der Auszahlungsphase Laufende Kosten p. a. Bis 85 J. 15,73 € 30 1,16 % 15,73 € 0,83 % 2,83 % 2,00 % 0,15 % des Einmalbeitrags der Rentenversicherung Abschlusskosten für aufgeschobene Rentenversicherung 1,66 % auf das übertragene Guthaben einmalig 0,03 % des Guthabens im Deckungsstock 47 1,16 % 15,73 € 0,81 % 2,83 % 2,02 % Ab 85 J. 1,8 % der Jahresrente 15,73 € Tabelle 36: Übersicht über die durchschnittlichen Kosten und die durchschnittlichen Zinsen von Riester-Bausparverträgen ohne Inanspruchnahme von Darlehen 499 Einige Bausparkassen gewähren Zins-Boni, wenn der Sparer auf das Bauspardarlehen verzichtet. Diese Boni sind teilweise von der Ansparzeit abhängig. Daher unterscheiden sich die Guthabenzinsen für unsere drei unterstellten Laufzeiten. 175 In der Auszahlungsphase unterstellen wir folgende Wertentwicklungen: Vor dem 85. Lebensjahr der versicherten Person ▫ 3,83 Prozent Wertentwicklung des Guthabens in der aufgeschobenen Rentenversicherung gegen Einmalbeitrag p. a. und ▫ 0,83 Prozent Wertentwicklung des Bausparguthabens p. a. (und eine entsprechende Zinsmarge von 2,00 Prozent p. a.)500. Nach dem 85. Lebensjahr der versicherten Person ▫ 3,83 Prozent Wertentwicklung des Guthabens in der Rentenversicherung gegen Einmalbeitrag p. a. und ▫ keine Wertentwicklung des Bausparguthabens, da dieses aufgebraucht ist. In der Auszahlungsphase unterstellen wir außerdem kollektive Kapitalanlagekosten in der Rentenversicherung in Höhe von 0,20 Prozent p. a. 6.2.7 Verträge von Genossenschaften Um die Berechnungen für Verträge von Genossenschaften zum Erwerb weiterer Genossenschaftsanteile mit lebenslangen Altersleistungen möglichst realitätsgetreu durchzuführen, orientieren wir uns am bestehenden Angebot. Am Markt werden von Genossenschaften häufig Banksparplan-ähnliche Produkte angeboten. Eigentliche Verträge zum Erwerb weiterer Genossenschaftsanteile mit lebenslangen Altersleistungen gibt es selten. Auf Nachfrage beim zuständigen Verband (GdW) besteht derzeit nur ein einziger zertifizierter Vertrag am Markt. Um unsere Berechnungen durchzuführen verwenden wir daher die Kosten und die Verzinsung dieses einen Vertrages als marktüblich. Folgende Werte sind nach Angaben des Anbieters (Siedlungswerk Werkvolk eG) zu unterstellen: Abschlusskosten auf Beiträge und Zulagen Laufende Kosten in der Ansparphase Guthabenzins p. a. auf Beiträge und Zulagen Stückkosten p. a. auf das Guthaben p. a. (höchstens) 0,00 % 0,00 % 0,00 € 1,00 % 4,00 % Tabelle 37: Übersicht über die durchschnittlichen Kosten und die durchschnittlichen Zinsen von Altersvorsorgeverträgen in Form von Genossenschaftsanteilen in der Ansparphase 500 Dies entspricht der in Tabelle 36 dargestellten Wertentwicklung der mittleren Laufzeit. 176 Die Angaben des Anbieters ergänzend unterstellen wir analog zu den Anbietern von Fondssparplänen, Banksparplänen und Bausparverträgen mit lebenslanger Altersleistung folgende Kosten während der Auszahlungsphase: Kosten in der Auszahlungsphase Laufende Kosten p. a. Abschlusskosten Bis 85 J. 1,66 % auf das übertragene Guthaben einmalig 0,15 % des Einmalbeitrags der Rentenversicherung 0,03 % des Guthabens im Deckungsstock 1 % laufende Kosten vom Guthaben im Auszahlungsplan Ab 85 J. 1,8 % der Jahresrente Tabelle 38: Übersicht über die durchschnittlichen Kosten und die durchschnittlichen Zinsen von Altersvorsorgeverträgen in Form von Genossenschaftsanteilen in der Auszahlungsphase In der Auszahlungsphase unterstellen wir für die sofortbeginnende Rente eine Wertentwicklung von 3,83 Prozent p. a. und kollektive Kapitalanlagekosten in Höhe von 0,20 Prozent p. a. Alle vorgenannten Angaben beziehen sich auf Altersvorsorgeverträge. Als Basisrente werden geförderte Verträge von Genossenschaften nicht angeboten. 6.3 Durchführung der Berechnungen Wir führen für jede Produktart eine eigenständige Berechnung der Musterfälle getrennt, jeweils für Anspar-, Auszahlungs- und Darlehensphase, durch. Wir gehen von einer Ansparphase bis zum 67. Lebensjahr des Sparers aus und bestimmen bei jeder Berechnung der Ansparphase folgende Werte: Gesamtkosten der Ansparphase über alle Kostenarten, Gesamtguthaben unter Berücksichtigung der Kosten, Gesamtguthaben ohne Berücksichtigung der Kosten, jährliche Rendite unter Berücksichtigung der Kosten, jährliche Rendite ohne Berücksichtigung der Kosten. Aus diesen Werten bestimmen wir anschließend für jeden Musterfall die Effektivkosten (Reduction in Yield). Die Berechnung der Auszahlungsphase führen wir bis zu einem Alter des Sparers von 98 Jahren durch. Diese Lebenserwartung berechnen wir aus der verbreiteten Sterbetafel DAV 2004 R 1. 177 Ordnung. Wir unterstellen dabei einen Geschlechtermix von 60 Prozent Frauen und 40 Prozent Männern.501 Unter diesen Vorgaben bestimmen wir für die Auszahlungsphase bei jeder Berechnung folgende Werte: Gesamtkosten der Auszahlungsphase über alle Kostenarten, Monatliche Rente/Auszahlung unter Berücksichtigung der Kosten, Monatliche Rente/Auszahlung ohne Berücksichtigung der Kosten, jährliche Rendite der Rente/Auszahlung unter Berücksichtigung der Kosten, jährliche Rendite der Rente/Auszahlung ohne Berücksichtigung der Kosten. Auf der Grundlage dieser Werte bestimmen wir anschließend für jeden Musterfall die Effektivkosten (Reduction in Yield). Für Bausparverträge mit Darlehen berechnen wir keine Auszahlungsphase. Stattdessen bestimmen wir folgende Werte für die Darlehensphase: Darlehensbetrag, monatliche Tilgungsleistung, monatlicher Zinsaufwand, jährliche Rendite unter Berücksichtigung der Kosten (weiter unten auch Effektivzins), jährliche Rendite ohne Berücksichtigung der Kosten. Diese Werte dienen dazu, anschließend für jeden Musterfall die Effektivkosten (Reduction in Yield) zu berechnen. Wir berechnen die Kennzahlen in Anspar- und Auszahlungsphase wie folgt: Ansparphase Um die Effektivkosten (Reduction in Yield) zu berechnen, bestimmen wir zwei Renditen auf das Guthaben zum Ende der Ansparphase zum 67. Lebensjahr: die Rendite auf das Guthaben ohne Berücksichtigung von Kosten und die Rendite auf das Guthaben mit Kostenberücksichtigung. Die Renditen sind dabei der Zinssatz, der benötigt wird, um mit dem monatlichen Beitrag (und Zulagen) das entsprechende Guthaben zu erreichen. 501 So auch MEA (2013), S. 21. Aus Vorsichtsgründen erscheint diese Aufteilung sinnvoll. 178 Anschließend bilden wir die Differenz aus der Rendite ohne Kostenberücksichtigung und der Rendite mit Kostenberücksichtigung. Diese Differenz stellt die Effektivkosten dar. Reduction in YieldAnspar = Rendite ohne Kostenberücksichtigung - Rendite mit Kostenberücksichtigung Auszahlungsphase Analog zur Ansparphase ergibt sich die Reduction in Yield in der Auszahlungsphase aus der Differenz der Rendite auf die Rente ohne Berücksichtigung der Kosten und der Rendite auf die Rente mit Berücksichtigung der Kosten. Die Rendite auf die Rente entspricht dem Zinssatz, der auf das Guthaben benötigt wird, um mit dem Anfangsguthaben bzw. Restguthaben die Rentenzahlung bis zum Ende der Laufzeit (hier: 98. Lebensjahr) durchführen zu können. Reduction in YieldAuszahl = Rendite ohne Kostenberücksichtigung - Rendite mit Kostenberücksichtigung Darlehensphase: In der Darlehensphase bestimmen wir die Reduction in Yield aus der Differenz des Effektivzinses unter Berücksichtigung der Kosten und dem Effektivzins ohne Berücksichtigung der Kosten. Der Effektivzins ist der Zins, der benötigt wird, um mit den monatlichen Beiträgen (und Zulagen) das Darlehen in der vorgegebenen Zeit abzahlen zu können. Reduction in YieldDarlehen = Effektivzins ohne Kostenberücksichtigung - Effektivzins mit Kostenberücksichtigung Anhand welcher Formeln wir im Einzelnen die Werte aller Produktarten berechnen, legen wir ausführlich im Anhang für jede Produktart dar.502 6.4 Ergebnisse der Szenario-Analyse Für die durchgeführten Berechnungen haben sich zu den einzelnen Produktarten folgende Ergebnisse zu den Musterfällen ergeben: Wir unterscheiden die Ergebnisse der Anspar-, Auszahlungs- und Darlehensphase. Wir führen für jede Produktart jeweils die Ergebnisse von Basisrentenverträgen und Altersvorsorgeverträgen in einer Tabelle auf. Es ist jedoch zu beachten, dass sich die Musterfälle zwischen Basisrenten- und Altersvorsorgeverträgen unterscheiden. Das heißt, die Ergebnisse eines Musterfalls, zum Beispiel MF4 bei den Basisrentenverträgen, 502 Hierzu Anhang 11.4. 179 sind nicht mit den Ergebnissen des Musterfalls 4 bei den Altersvorsorgeverträgen zu vergleichen.503 6.4.1 Ergebnisse der Ansparphase Klassische Rentenversicherung MF 1504 MF 2 MF 3 MF 4 MF 5 MF 6 MF 7 MF 8 Rendite vor Kosten p. a. 4,26 % 4,26 % 4,26 % 4,26 % 4,26 % 4,26 % 4,26 % 4,26 % Rendite nach Kosten p. a. 3,50 % 3,27 % 2,41 % 3,89 % 3,82 % 3,54 % 3,53 % 3,34 % Effektivkosten (RIY) 0,76 % 0,99 % 1,85 % 0,37 % 0,44 % 0,72 % 0,73 % 0,92 % MF 1 MF 2 MF 3 MF 4 MF 5 Rendite vor Kosten p. a. 4,03 % 4,03 % 4,03 % 4,03 % 4,03 % Rendite nach Kosten p. a. 3,15 % 2,89 % 1,94 % 2,92 % 3,01 % Effektivkosten (RIY) 0,88 % 1,14 % 2,09 % 1,11 % 1,02 % Basisrentenverträge Altersvorsorgeverträge Tabelle 39: Berechnungsergebnisse klassische Rentenversicherung (Ansparphase) Es lässt sich Folgendes festhalten: Je kürzer die Beitragszahlungsdauer, desto höher die Effektivkosten. Mit der Anzahl der Zulagen sinken die Effektivkosten. Die Höhe des Beitrags wirkt sich kaum aus. Klassische Rentenversicherung mit Anlage der Überschüsse in Fonds MF 1 MF 2 MF 3 MF 4 MF 5 MF 6 MF 7 MF 8 Rendite vor Kosten p. a. 6,09 % 5,11 % 4,53 % 6,46 % 5,38 % 4,65 % 5,18 % 5,11 % Rendite nach Kosten p. a. 4,46 % 3,64 % 2,52 % 5,14 % 4,34 % 3,69 % 3,95 % 3,71 % Effektivkosten (RIY) 1,63 % 1,47 % 2,02 % 1,32 % 1,04 % 0,96 % 1,23 % 1,40 % MF 1 MF 2 MF 3 MF 4 MF 5 Rendite vor Kosten p. a. 5,98 % 4,94 % 4,32 % 4,93 % 4,93 % Rendite nach Kosten p. a. 4,13 % 3,28 % 2,05 % 3,31 % 3,41 % Effektivkosten (RIY) 1,84 % 1,66 % 2,27 % 1,62 % 1,53 % Basisrentenverträge Altersvorsorgeverträge Tabelle 40: Berechnungsergebnisse klassische Rentenversicherung mit Anlage der Überschüsse in Fonds (Ansparphase) 503 Aufgrund von Rundungen im Bereich der zweiten Nachkommastelle kann es zu Differenzen von ± 0,01 % kommen. 504 MF = Musterfall. 180 In Ergänzung zur Auswertung bei klassischen Rentenversicherungen lässt sich festhalten: Die Effektivkosten im Musterfall 2 fallen bei den Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen aus der Reihe; sie sind jeweils niedriger als im Musterfall 1 mit langer Laufzeit. Der Grund dafür liegt in der Kombination aus Abschlusskosten (die höhere Effektivkosten bei kurzen Laufzeiten bewirken) und Fondskosten (die höhere Effektivkosten bei langen Laufzeiten bewirken). Daher sind die Kosten in der mittleren Laufzeit am niedrigsten. Statische Hybrid-Rentenversicherung MF 1 MF 2 MF 3 MF 4 MF 5 MF 6 MF 7 MF 8 Rendite vor Kosten p. a. 7,41 % 5,89 % 4,73 % 7,77 % 6,31 % 4,99 % 6,02 % 5,89 % Rendite nach Kosten p. a. 4,92 % 3,58 % 1,93 % 5,92 % 4,65 % 3,52 % 3,99 % 3,73 % Effektivkosten (RIY) 2,49 % 2,31 % 2,80 % 1,84 % 1,66 % 1,47 % 2,03 % 2,17 % MF 1 MF 2 MF 3 MF 4 MF 5 Rendite vor Kosten p. a. 7,34 % 5,76 % 4,53 % 5,74 % 5,75 % Rendite nach Kosten p. a. 3,95 % 2,73 % 1,19 % 2,98 % 3,10 % Effektivkosten (RIY) 3,38 % 3,02 % 3,34 % 2,76 % 2,65 % Basisrentenverträge Altersvorsorgeverträge Tabelle 41: Berechnungsergebnisse statische Hybrid-Rentenversicherung (Ansparphase) Bei statischen Hybrid-Rentenversicherungen verhalten sich die Effektivkosten vergleichbar zu denen bei klassischen Rentenversicherungen mit Überschüssen in Fonds. Dynamische Hybrid-Rentenversicherung MF 1 MF 2 MF 3 MF 4 MF 5 MF 6 MF 7 MF 8 Rendite vor Kosten p. a. 8,50 % 7,50 % 7,00 % 8,50 % 7,50 % 7,00 % 7,50 % 7,50 % Rendite nach Kosten p. a. 6,17 % 4,96 % 2,60 % 6,60 % 5,55 % 4,70 % 5,24 % 5,04 % Effektivkosten (RIY) 2,33 % 2,54 % 4,40 % 1,90 % 1,95 % 2,30 % 2,26 % 2,46 % MF 1 MF 2 MF 3 MF 4 MF 5 Rendite vor Kosten p. a. 8,37 % 7,25 % 4,02 % 7,24 % 7,24 % Rendite nach Kosten p. a. 5,65 % 4,33 % 1,15 % 4,41 % 4,59 % Effektivkosten (RIY) 2,72 % 2,92 % 2,87 % 2,84 % 2,65 % Basisrentenverträge Altersvorsorgeverträge Tabelle 42: Berechnungsergebnisse dynamische Hybrid-Rentenversicherung (Ansparphase) 181 Bei dynamischen Hybrid-Rentenversicherungen verhalten sich die Effektivkosten vergleichbar zu denen bei klassischen Rentenversicherungen. Fondsgebundene Rentenversicherung MF 1 MF 2 MF 3 MF 4 MF 5 MF 6 MF 7 MF 8 Rendite vor Kosten p. a. 8,50 % 7,50 % 7,00 % 8,50 % 7,50 % 7,00 % 7,50 % 7,50 % Rendite nach Kosten p. a. 6,07 % 4,82 % 3,29 % 6,56 % 5,47 % 4,62 % 5,09 % 4,91 % Effektivkosten (RIY) 2,43 % 2,68 % 3,71 % 1,94 % 2,03 % 2,38 % 2,41 % 2,59 % Basisrentenverträge Tabelle 43: Berechnungsergebnisse fondsgebundene Rentenversicherung (Ansparphase) Bei fondsgebundenen Rentenversicherungen verhalten sich die Effektivkosten vergleichbar zu denen bei klassischen Rentenversicherungen. Fondssparplan mit Beitragserhaltungszusage MF 1 MF 2 MF 3 MF 4 MF 5 MF 6 MF 7 MF 8 Rendite vor Kosten p. a. 8,50 % 7,50 % 6,00 % 8,50 % 7,50 % 6,00 % 7,50 % 7,50 % Rendite nach Kosten p. a. 6,04 % 5,23 % 3,78 % 6,09 % 5,34 % 4,16 % 5,26 % 5,29 % Effektivkosten (RIY) 2,46 % 2,27 % 2,22 % 2,41 % 2,16 % 1,84 % 2,24 % 2,21 % MF 1 MF 2 MF 3 MF 4 MF 5 Rendite vor Kosten p. a. 7,75 % 7,00 % 6,00 % 7,00 % 7,00 % Rendite nach Kosten p. a. 5,93 % 5,09 % 3,61 % 4,94 % 5,15 % Effektivkosten (RIY) 1,83 % 1,92 % 2,39 % 2,06 % 1,85 % Basisrentenverträge Altersvorsorgeverträge505 Tabelle 44: Berechnungsergebnisse Fondssparplan mit Beitragserhaltungszusage (Ansparphase) Bei Fondssparplänen mit Beitragserhaltungszusage in der Basisrente verhalten sich die Effektivkosten hinsichtlich der Beitragszahlungsdauer umgekehrt zu denen bei klassischen Rentenversicherungen. Dies liegt daran, dass sich die Fondskosten stärker auswirken, weil es keine Abschlusskosten gibt.506 505 506 Durchschnittswerte zwischen Fondssparplänen mit und ohne vorausbelasteten Abschlusskosten. Vgl. auch MEA (2013), S. 28. 182 Fondssparplan ohne Beitragserhaltungszusage MF 1 MF 2 MF 3 MF 4 MF 5 MF 6 MF 7 MF 8 Rendite vor Kosten p. a. 9,00 % 7,50 % 6,50 % 9,00 % 7,50 % 6,50 % 7,50 % 7,50 % Rendite nach Kosten p. a. 6,47 % 5,17 % 4,22 % 6,52 % 5,28 % 4,59 % 5,20 % 5,23 % Effektivkosten (RIY) 2,53 % 2,33 % 2,28 % 2,48 % 2,22 % 1,91 % 2,30 % 2,27 % Basisrentenverträge Tabelle 45: Berechnungsergebnisse Fondssparplan ohne Beitragserhaltungszusage (Ansparphase) Bei Fondssparplänen ohne Beitragserhaltungszusage verhalten sich die Effektivkosten wie bei Fondssparplänen mit Beitragserhaltungszusage in der Basisrente aus demselben Grund. Banksparplan MF 1 MF 2 MF 3 MF 4 MF 5 Rendite vor Kosten p. a. 2,30 % 2,30 % 2,30 % 2,30 % 2,30 % Rendite nach Kosten p. a. 0,94 % 0,94 % 0,92 % 0,90 % 0,94 % Effektivkosten (RIY) 1,36 % 1,36 % 1,38 % 1,40 % 1,36 % Altersvorsorgeverträge Tabelle 46: Berechnungsergebnisse Banksparplan (Ansparphase) Aufgrund der Art und Weise der Kostenbelastung sind die Effektivkosten bei Banksparplänen sehr konstant. Bausparvertrag mit Inanspruchnahme des Bauspardarlehens MF 1 MF 2 MF 3 Rendite vor Kosten p. a. 2,91 % 2,25 % 2,90 % Rendite nach Kosten p. a. -0,14 % -0,70 % -0,10 % Effektivkosten (RIY) 3,05 % 2,95 % 3,00 % Altersvorsorgeverträge Tabelle 47: Berechnungsergebnisse Bausparvertrag mit Inanspruchnahme des Bauspardarlehens (Ansparphase) Bausparvertrag ohne Inanspruchnahme des Bauspardarlehens MF 1 MF 2 MF 3 MF 4 MF 5 Rendite vor Kosten p. a. 2,83 % 2,83 % 2,83 % 2,83 % 2,83 % Rendite nach Kosten p. a. 0,71 % 0,68 % 0,53 % 0,50 % 0,72 % Effektivkosten (RIY) 2,12 % 2,15 % 2,30 % 2,33 % 2,11 % Altersvorsorgeverträge Tabelle 48: Berechnungsergebnisse Bausparvertrag ohne Inanspruchnahme des Bauspardarlehens (Ansparphase) 183 Aufgrund der Art und Weise der Kostenbelastung sind die Effektivkosten bei Bausparverträgen sehr konstant. Vertrag zu Genossenschaftsanteilen MF 1 MF 2 MF 3 MF 4 MF 5 Rendite vor Kosten p. a. 4,00 % 4,00 % 4,00 % 4,00 % 4,00 % Rendite nach Kosten p. a. 2,97 % 2,97 % 2,98 % 2,97 % 2,97 % Effektivkosten (RIY) 1,03 % 1,03 % 1,02 % 1,03 % 1,03 % Altersvorsorgeverträge Tabelle 49: Berechnungsergebnisse Vertrag zu Genossenschaftsanteilen (Ansparphase) Aufgrund der Art und Weise der Kostenbelastung sind die Effektivkosten bei Verträgen zu Genossenschaftsanteilen sehr konstant. 6.4.2 Ergebnisse der Auszahlungs- und Darlehensphase Klassische Rentenversicherung MF 1 MF 2 MF 3 MF 4 MF 5 MF 6 MF 7 MF 8 Rendite vor Kosten p. a. 4,86 % 4,86 % 4,86 % 4,86 % 4,86 % 4,86 % 4,86 % 4,86 % Rendite nach Kosten p. a. 4,54 % 4,54 % 4,54 % 4,54 % 4,54 % 4,54 % 4,54 % 4,54 % Effektivkosten (RIY) 0,32 % 0,32 % 0,32 % 0,32 % 0,32 % 0,32 % 0,32 % 0,32 % MF 1 MF 2 MF 3 MF 4 MF 5 Rendite vor Kosten p. a. 4,65 % 4,65 % 4,65 % 4,65 % 4,65 % Rendite nach Kosten p. a. 4,34 % 4,33 % 4,32 % 4,32 % 4,34 % Effektivkosten (RIY) 0,31 % 0,32 % 0,33 % 0,33 % 0,32 % Basisrentenverträge Altersvorsorgeverträge Tabelle 50: Berechnungsergebnisse klassische Rentenversicherung (Auszahlungsphase) 184 Klassische Rentenversicherung mit Anlage der Überschüsse in Fonds MF 1 MF 2 MF 3 MF 4 MF 5 MF 6 MF 7 MF 8 Rendite vor Kosten p. a. 4,86 % 4,86 % 4,86 % 4,86 % 4,86 % 4,86 % 4,86 % 4,86 % Rendite nach Kosten p. a. 4,54 % 4,54 % 4,54 % 4,54 % 4,54 % 4,54 % 4,54 % 4,54 % Effektivkosten (RIY) 0,32 % 0,32 % 0,32 % 0,32 % 0,32 % 0,32 % 0,32 % 0,32 % MF 1 MF 2 MF 3 MF 4 MF 5 Rendite vor Kosten p. a. 4,65 % 4,65 % 4,65 % 4,65 % 4,65 % Rendite nach Kosten p. a. 4,34 % 4,33 % 4,32 % 4,33 % 4,34 % Effektivkosten (RIY) 0,31 % 0,32 % 0,33 % 0,33 % 0,32 % Basisrentenverträge Altersvorsorgeverträge Tabelle 51: Berechnungsergebnisse klassische Rentenversicherung mit Anlage der Überschüsse in Fonds (Auszahlungsphase) Statische Hybrid-Rentenversicherung MF 1 MF 2 MF 3 MF 4 MF 5 MF 6 MF 7 MF 8 Rendite vor Kosten p. a. 4,86 % 4,86 % 4,86 % 4,86 % 4,86 % 4,86 % 4,86 % 4,86 % Rendite nach Kosten p. a. 4,54 % 4,54 % 4,54 % 4,54 % 4,54 % 4,54 % 4,54 % 4,54 % Effektivkosten (RIY) 0,32 % 0,32 % 0,32 % 0,32 % 0,32 % 0,32 % 0,32 % 0,32 % MF 1 MF 2 MF 3 MF 4 MF 5 Rendite vor Kosten p. a. 4,65 % 4,65 % 4,65 % 4,65 % 4,65 % Rendite nach Kosten p. a. 4,33 % 4,33 % 4,32 % 4,32 % 4,33 % Effektivkosten (RIY) 0,32 % 0,33 % 0,33 % 0,33 % 0,33 % Basisrentenverträge Altersvorsorgeverträge Tabelle 52: Berechnungsergebnisse statische Hybrid-Rentenversicherung (Auszahlungsphase) 185 Dynamische Hybrid-Rentenversicherung MF 1 MF 2 MF 3 MF 4 MF 5 MF 6 MF 7 MF 8 Rendite vor Kosten p. a. 4,86 % 4,86 % 4,86 % 4,86 % 4,86 % 4,86 % 4,86 % 4,86 % Rendite nach Kosten p. a. 4,54 % 4,54 % 4,54 % 4,54 % 4,54 % 4,54 % 4,54 % 4,54 % Effektivkosten (RIY) 0,32 % 0,32 % 0,32 % 0,32 % 0,32 % 0,32 % 0,32 % 0,32 % MF 1 MF 2 MF 3 MF 4 MF 5 Rendite vor Kosten p. a. 4,65 % 4,65 % 4,65 % 4,65 % 4,65 % Rendite nach Kosten p. a. 4,33 % 4,32 % 4,32 % 4,32 % 4,33 % Effektivkosten (RIY) 0,33 % 0,33 % 0,33 % 0,33 % 0,33 % Basisrentenverträge Altersvorsorgeverträge Tabelle 53: Berechnungsergebnisse dynamische Hybrid-Rentenversicherung (Auszahlungsphase) Fondsgebundene Rentenversicherung MF 1 MF 2 MF 3 MF 4 MF 5 MF 6 MF 7 MF 8 Rendite vor Kosten p. a. 4,86 % 4,86 % 4,86 % 4,86 % 4,86 % 4,86 % 4,86 % 4,86 % Rendite nach Kosten p. a. 4,54 % 4,54 % 4,54 % 4,54 % 4,54 % 4,54 % 4,54 % 4,54 % Effektivkosten (RIY) 0,32 % 0,32 % 0,32 % 0,32 % 0,32 % 0,32 % 0,32 % 0,32 % Basisrentenverträge Tabelle 54: Berechnungsergebnisse fondsgebundene Rentenversicherung (Auszahlungsphase) Fondssparplan mit Beitragserhaltungszusage MF 1 MF 2 MF 3 MF 4 MF 5 MF 6 MF 7 MF 8 Rendite vor Kosten p. a. 4,86 % 4,86 % 4,86 % 4,86 % 4,86 % 4,86 % 4,86 % 4,86 % Rendite nach Kosten p. a. 4,47 % 4,45 % 4,37 % 4,47 % 4,46 % 4,42 % 4,44 % 4,47 % Effektivkosten (RIY) 0,39 % 0,41 % 0,49 % 0,39 % 0,41 % 0,45 % 0,42 % 0,39 % MF 1 MF 2 MF 3 MF 4 MF 5 Rendite vor Kosten p. a. 5,15 % 5,15 % 5,15 % 5,15 % 5,15 % Rendite nach Kosten p. a. 4,36 % 4,35 % 4,26 % 4,29 % 4,35 % Effektivkosten (RIY) 0,78 % 0,80 % 0,89 % 0,86 % 0,80 % Basisrentenverträge 507 Altersvorsorgeverträge Tabelle 55: Berechnungsergebnisse Fondssparplan mit Beitragserhaltungszusage (Auszahlungsphase) 507 Durchschnittswerte zwischen Fondssparplänen mit und ohne vorausbelasteten Abschlusskosten. 186 Fondssparplan ohne Beitragserhaltungszusage MF 1 MF 2 MF 3 MF 4 MF 5 MF 6 MF 7 MF 8 Rendite vor Kosten p. a. 4,86 % 4,86 % 4,86 % 4,86 % 4,86 % 4,86 % 4,86 % 4,86 % Rendite nach Kosten p. a. 4,47 % 4,45 % 4,37 % 4,47 % 4,46 % 4,42 % 4,44 % 4,47 % Effektivkosten (RIY) 0,39 % 0,41 % 0,49 % 0,39 % 0,41 % 0,44 % 0,42 % 0,39 % Basisrentenverträge Tabelle 56: Berechnungsergebnisse Fondssparplan ohne Beitragserhaltungszusage (Auszahlungsphase) Banksparplan MF 1 MF 2 MF 3 MF 4 MF 5 Rendite vor Kosten p. a. 3,63 % 3,63 % 3,63 % 3,63 % 3,63 % Rendite nach Kosten p. a. 2,66 % 2,66 % 2,64 % 2,63 % 2,66 % Effektivkosten (RIY) 0,97 % 0,98 % 0,99 % 1,00 % 0,97 % Altersvorsorgeverträge Tabelle 57: Berechnungsergebnisse Banksparplan (Auszahlungsphase) Bausparvertrag mit Inanspruchnahme des Bauspardarlehens MF 1 MF 2 MF 3 Rendite vor Kosten p. a. 0,71 % 0,70 % 0,71 % Rendite nach Kosten p. a. 3,09 % 3,34 % 3,06 % Effektivkosten (RIY) 2,38 % 2,64 % 2,35 % Altersvorsorgeverträge Tabelle 58: Berechnungsergebnisse Bausparvertrag mit Inanspruchnahme des Bauspardarlehens (Auszahlungsphase) Bausparvertrag ohne Inanspruchnahme des Bauspardarlehens MF 1 MF 2 MF 3 MF 4 MF 5 Rendite vor Kosten p. a. 3,91 % 3,91 % 3,91 % 3,91 % 3,91 % Rendite nach Kosten p. a. 2,57 % 2,54 % 2,45 % 2,40 % 2,56 % Effektivkosten (RIY) 1,34 % 1,37 % 1,46 % 1,51 % 1,35 % Altersvorsorgeverträge Tabelle 59: Berechnungsergebnisse Bausparvertrag ohne Inanspruchnahme des Bauspardarlehens (Auszahlungsphase) 187 Vertrag zu Genossenschaftsanteilen MF 1 MF 2 MF 3 MF 4 MF 5 Rendite vor Kosten p. a. 4,51 % 4,51 % 4,51 % 4,51 % 4,51 % Rendite nach Kosten p. a. 3,72 % 3,72 % 3,72 % 3,72 % 3,72 % Effektivkosten (RIY) 0,79 % 0,79 % 0,79 % 0,79 % 0,79 % Altersvorsorgeverträge Tabelle 60: Berechnungsergebnisse Vertrag zu Genossenschaftsanteilen (Auszahlungsphase) Insgesamt sind die Effektivkosten in der Auszahlungsphase sehr konstant. Sie unterscheiden sich der Höhe nach abhängig davon, ob das Guthaben im Sicherungsvermögen eines Lebensversicherers angelegt wird oder in Fonds beziehungsweise, ob Zinsmargen anfallen. 6.5 Ableitung der Höhe der Kostenbegrenzung Im Folgenden leiten wir aus den Untersuchungsergebnissen her, in welcher Höhe die Kosten für staatlich geförderte Altersvorsorgeprodukte begrenzt werden sollten. Grundlage für diese Herleitung sind die in 3.5 dargestellten Anforderungen an eine Kostenbegrenzung. Hier noch einmal die für die Höhe der Kosten relevanten Anforderungen: Grundsätzlich sollten alle Anbieter gleich behandelt werden. Produktspezifische Besonderheiten sollten aber berücksichtigt werden. Die Regelung soll so einfach wie möglich sein. Die Kostenbegrenzung sollte möglichst nur zu einem geringen administrativen Mehraufwand für die Anbieter führen. Die Kostenbegrenzung sollte das Produktangebot nicht zu stark einschränken. Ein funktionierender Wettbewerb sollte weiterhin gegeben sein. Wie in 5.3.5 erläutert, verfolgen wir zwei Wege einer effizienten Kostenbegrenzung: 1. Begrenzung aller als relevant gekennzeichneten Einzelkosten in der Anspar- und Auszahlungsphase und 2. Begrenzung der Effektivkosten getrennt nach Anspar- und Auszahlungsphase kombiniert mit einer zusätzlichen Begrenzung eines Teils der als relevant erachteten Einzelkosten. Für beide Wege betrachten wir in den nachfolgenden Abschnitten die Kostenbegrenzung der Höhe nach. 188 Um das Marktangebot nicht zu stark einzuschränken und damit den Wettbewerb zu stören, orientieren wir uns an der aktuellen Marktsituation. Daher ziehen wir für die Kostenbegrenzung die in 6.2 dargestellten durchschnittlichen Kosten sowie die Ergebnisse der auf diesen Kosten beruhenden Musterberechnungen für die Kostenbegrenzung (Abschnitt 6.4) heran. 6.5.1 Obergrenze für Einzelkosten Um die Obergrenze für Einzelkosten508 festzulegen, betrachten wir die einzelnen Kostenarten separat. Soweit eine weitere Unterscheidung nach Produktsparten erforderlich ist, um produktspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen, unterscheiden wir innerhalb der Kostenart weiter. 6.5.1.1 Abschlusskosten Die Obergrenze der einmaligen Abschlusskosten entwickeln wir für jede Produktsparte 509 getrennt. Für alle Produktsparten gilt jedoch gleichermaßen: Es sollten keine Abschlusskosten auf Zulagen erhoben werden.510 Bevor wir die Obergrenze der Abschlusskosten für jede Produktsparte bestimmen, berechnen wir, welche Verluste sich für jede Produktsparte aus dem Verbot der Abschlusskosten auf Zulagen ergeben. Dazu gehen wir wie folgt vor: 1. Wir berechnen, wie hoch die durchschnittlichen Abschlusskosten auf Zulagen sind. 2. Anschließend betrachten wir, welchem Anteil an den Beiträgen dies entspricht. Daraus können wir schlussfolgern, um welchen Betrag die Abschlusskosten auf Beiträge erhöht werden müssten, wenn man den Verlust ausgleichen wollte. Um auch den Verlust realitätsnah zu bestimmen, müssen wir Annahmen treffen, wie hoch die Beiträge und Zulagen eines durchschnittlichen Vertrages sind. Die durchschnittlichen Altersvorsorgebeiträge (Eigenbeiträge und Zulagen) betrugen im Jahr 2012 über alle Produktsparten hinweg 888,82 Euro.511 Die durchschnittliche Zulagenquote lag 2012 bei 27,3 Prozent.512 Dies entspricht einem durchschnittlichen Zulagenbetrag von 242,65 Euro. Die durchschnittlichen 508 Wenn im Folgenden von der Begrenzung der Einzelkosten gesprochen wird, so sind stets nur all die Einzelkosten gemeint, die in Kapitel 4 als relevant beschrieben wurden. 509 Wir unterscheiden folgende Produktsparten: Rentenversicherung, Banksparpläne, Verträge zum Erwerb von Genossenschaftsanteilen, Fondssparpläne. 510 Vgl. 5.4.1. 511 Vgl. Stolz/Rieckhoff (2010), Tabelle 8, S. 345. 512 Vgl. Stolz/Rieckhoff (2010), Tabelle 10, S. 347. 189 Altersvorsorgebeiträge bei den Anbietern, die Abschlusskosten erheben, betrugen im Jahr 2012:513 Versicherungen: 853,09 Euro, Bausparkassen: 1.093,37 Euro, KAG: 935,67 Euro. Der Einfachheit halber runden wir diese Angabe der Beiträge und Zulagenquote. Für die Zulagenquote rechnen wir mit glatten 30,0 Prozent. Für die Summe der Altersvorsorgebeträge runden wir für unsere Berechnungen der Verluste durch das Verbot der Abschlusskosten auf Zulagen wie folgt: Versicherungen: 850 Euro, Bausparkassen: 1.100 Euro, KAG: 940 Euro. Um nachfolgend die Höhe für die Begrenzung der Abschlusskosten auf Eigenbeiträge festzulegen, betrachten wir zunächst die aktuellen durchschnittlichen Abschlusskosten für alle Produktsparten im Überblick. Sparte Aktuelle durchschnittliche Abschlusskosten auf die vereinbarte Beitragssumme auf Zulagen Banksparplan 0,00 % 0,00 % Genossenschaftsanteile 0,00 % 0,00 % Bausparvertrag 1,13 % auf die Bausparsumme + 0,63 % auf den Darlehensbetrag Rentenversicherung Basisrente 3,76 % - Rentenversicherung Altersvorsorgevertrag 3,92 % 3,37 % Fondssparplan Basisrente 0,00 % - 0,00 %/5,50 % 3,10 % Fondssparplan Altersvorsorgevertrag ohne KVB/ mit KVB514 Tabelle 61: Durchschnittliche Abschlusskosten über Produktsparten (Ansparphase) 513 Vgl. Stolz/Rieckhoff (2010), Tabelle 8, S. 345. Die Beiträge für die Jahre 2011 und 2012 stellen Zwischenergebnisse dar. 514 Ohne und mit Kostenvorausbelastung. 190 Banksparplan und Genossenschaftsanteile Entsprechend der aktuellen Durchschnittskosten am Markt sollten die Abschlusskosten auf Beiträge für Banksparpläne und Genossenschaftsanteile auf 0 Prozent begrenzt werden. Dies stellt keine Anbieter dieser Produktsparten schlechter als heute und beeinflusst damit nicht den Wettbewerb. Bausparvertrag In Bausparverträgen515 fallen derzeit durchschnittlich 1,13 Prozent Abschlusskosten auf die Bausparsumme sowie 0,63 Prozent auf den Darlehensbetrag an. Die Bausparsumme beinhaltet jedoch auch die Zulagen, die in den Vertrag fließen. Bei einem Verbot der Abschlusskosten auf Zulagen müssten diese künftig vor der Berechnung der Abschlusskosten aus der Bausparsumme herausgerechnet werden. Bezogen auf einen durchschnittlichen Bausparvertrag mit 1.100 Euro jährlichen Eigenbeiträgen und Zulagen gehen einem Anbieter bei einem Vertrag, der über 22 Jahre läuft (Vorgabe Musterfälle) Gebühren von 109,48 Euro516 verloren. Dies entspricht einem Prozentsatz von 0,65 auf alle Eigenbeiträge, wollte man diesen Verlust über erhöhte Abschlusskosten auf die Eigenbeiträge ausgleichen. Welche Höhe der Abschlusskosten erscheint nun angemessen, um das Marktangebot nicht zu stark negativ zu beeinflussen und dennoch die Abschlusskosten im Interesse der Verbraucher deutlich zu begrenzen? Grundsätzlich sollten die Abschlusskosten, die aktuell auf die Summe der Eigenbeiträge erhoben werden, erhalten bleiben. Derzeit sind dies durchschnittlich 1,13 Prozent. In einigen Produkten fallen jedoch zusätzlich einmalig erhobene Gebühren auf den Darlehensbetrag an. Diese Darlehensgebühr beträgt aktuell durchschnittlich 0,63 Prozent des Darlehensbetrages. Bei einer unterstellten Höhe des Bauspardarlehens von 60 Prozent der Bausparsumme ergeben sich umgerechnet auf die ganze Bausparsumme zusätzliche Gebühren in Höhe von 0,38 Prozent. Zusammen mit den Abschlusskosten ergibt sich gerundet ein Gesamtsatz an Abschlusskosten von 515 Der Durchschnitt berechnet sich über alle erhobenen Bausparverträge unabhängig von jeglichen Werten wie Mindestbausparsumme, Tilgungszeit, etc. 516 Berechnung: Bei einer Zulagenquote von 30 % und 1.100 Euro Altersvorsorgebeiträgen entfallen 770 Euro auf Eigenbeiträge und 330 Euro auf Zulagen pro Jahr. Es fallen 1,13 % auf alle Zulagen über die angenommenen 22 Jahre an. Dies entspricht 82,04 Euro. Zusätzlich fallen 0,63 % Gebühr auf die Zulagen im Bauspardarlehen an. Dies entspricht bei einem unterstellten Darlehensbetrag von 60 % der Bausparsumme 27,44 Euro. Zusammen gehen dem Anbieter damit 109,48 Euro an Gebühren verloren. 191 1,5 Prozent auf die Bausparsumme.517 Wie dieser Betrag auf Abschlusskosten auf die Bausparsumme und auf das Darlehen aufgeteilt wird, bleibt jedem Anbieter selbst überlassen. Es ist jedoch die konkrete Zuteilung zu unterstellen. Nur gut ein Drittel der von uns erhobenen Bausparprodukte erhebt aktuell überhaupt Darlehensgebühren. Damit entsteht für einige Anbieter ein Puffer, um durch das Verbot der Abschlusskosten auf Zulagen verloren gehende Gebühren auszugleichen. Die Anbieter, die Darlehensgebühren erheben und deren Abschlusskosten oberhalb des Durchschnitts liegen, müssten ihre Abschlusskosten senken. Bei der Begrenzung der Abschlusskosten sollte aus den oben genannten Gründen das Interesse der Verbraucher in den Vordergrund gestellt werden. Daher erscheint eine Begrenzung der Abschlusskosten auf Eigenbeiträge und der anteiligen Darlehensgebühr auf insgesamt 1,5 Prozent als ausgewogen. Eine separate Begrenzung von Abschlusskosten auf Eigenbeiträge und Darlehensgebühr wäre weniger flexibel für die Anbieter. Rentenversicherung Betrachten wir zunächst die aktuellen Abschlusskosten auf Beiträge und Zulagen bei Altersvorsorgeverträgen. Derzeit werden durchschnittlich Abschlusskosten in Höhe von 3,92 Prozent auf die vereinbarte Beitragssumme und 3,37 Prozent auf Zulagen von Anbietern erhoben. Durch das Verbot der Abschlusskosten auf Zulagen gehen den Anbietern, berechnet auf der Grundlage eines durchschnittlichen Versicherungsvertrags, 257,81 Euro bei einem Vertrag mit 30 Jahren Laufzeit verloren.518 Wollte man im Interesse der Anbieter diesen Verlust durch eine Erhöhung der Abschlusskosten auf Beiträge ausgleichen, so entspräche dies einer Erhöhung der Abschlusskosten um 1,44 Prozentpunkte. Die Kostenobergrenze für Abschlusskosten auf Beiträge derartig stark auf 5,36 Prozent zu erhöhen, ist im Hinblick auf die Interessen der Verbraucher nicht angemessen. Im Gegenteil. Gerade die Abschlusskosten sollten begrenzt werden, um finanzielle Nachteile bei Kündigung zu verringern. Die durch das Verbot von Abschlusskosten auf Zulagen durchschnittlich entgehenden 1,44 Prozent Abschlusskosten auf die Eigenbeiträge sollten nicht ausgeglichen werden. Als starkes Zeichen an die Verbraucher sollten die Abschlusskosten auf Beiträge nicht in diesem Umfang begrenzt werden. Wir empfehlen, die Kostengrenze lediglich auf volle Prozent, auf insgesamt 4,0 Prozent aufzurunden. Dies entspricht auch dem Höchstzillmersatz.519 517 Hier noch einmal in der Übersicht: 1,13 + (60 % x 0,63) = 1,13 + 0,38 = 1,51. Berechnungsweg siehe vorherige Fußnote 516. 519 Hierzu 2.5.2.1. 518 192 Die durchschnittlichen Abschlusskosten auf Beiträge in der Basisrente liegen mit derzeit 3,76 Prozent leicht unter denen bei Altersvorsorgeverträgen. Den Anforderungen entsprechend sollte die Kostenbegrenzung einfach sein. Um für Versicherungen nicht zwei verschiedene Abschlusskostensätze als Begrenzung vorzugeben, sollte trotz der knapp 25 Basispunkte Unterschied auch für die Abschlusskosten in der Basisrente eine Begrenzung von 4,0 Prozent vorgegeben werden. Ebenfalls als Zeichen in Richtung Verbraucher sollte der Zeitraum begrenzt werden, auf dessen Grundlage die Abschlusskosten berechnet werden. Anbieter handhaben dies heute unterschiedlich. Betrachtet man hier exemplarisch die heute angebotenen Altersvorsorgeverträge in Form von Rentenversicherungen, so ergibt sich unter den Anbietern, die bereits heute die Abschlusskosten zeitlich begrenzen, je nach Produktart eine zeitliche Begrenzung zwischen 38 und 40 Jahren. Entsprechend schlagen wir vor, Abschlusskosten für alle Rentenversicherungen höchstens für einen Zeitraum von 40 Jahren zu erheben. Fondssparplan Bis auf ein Produkt, auf das wir gleich noch näher eingehen, erheben Anbieter von Fondssparplänen aktuell 0 Prozent vorausbelastete Abschlusskosten. Entsprechend sollte auch die Kostenbegrenzung für Fondssparpläne ohne Kostenvorausbelastung auf 0 Prozent festgelegt werden. Unter den Altersvorsorgeverträgen gibt es einen Vertrag, der eine Kostenvorausbelastung vorsieht. Dabei handelt es sich um ein Produkt, in dem die Abschlusskosten mit 5,5 Prozent auf die Beiträge vorausbelastet werden. Dieses Produkt ist relevant für den Markt. Für das Geschäftsjahr 2013 machte dieses Produkt nach Angaben des Anbieters rund ein Viertel des Neugeschäfts von Altersvorsorgeverträgen in Form von Fondssparplänen aus.520 Würde man die Grenze von 0 Prozent vorausbelasteter Abschlusskosten auf dieses Produkt anwenden, so könnte es nicht mehr angeboten werden, da die verfolgte Vertriebsphilosophie nicht mehr umsetzbar wäre.521 Aufgrund des hohen Marktanteils würde diese starre Grenze den Wettbewerb erheblich beeinflussen. Daher scheint es als angemessen, auf der Grundlage der Kostenstruktur dieses Produkts, folgende Ausnahmeregelung für die Kostengrenze zu definieren: Wenn ein Fondssparprodukt insgesamt nur 5,5 Prozent Kosten auf Beiträge erhebt,522 so ist es dem Anbieter überlassen, wie er die Kosten auf vorausbelastete Abschlusskosten und laufende Kosten 520 Hierzu 6.2.3.4 Fußnote 485. Vgl. 5.3.5. 522 Dies beinhaltet vorausbelastete Abschlusskosten und laufende Kosten auf Beiträge in Summe. 521 193 verteilt. Zusätzlich zur Obergrenze des Abschlusskostensatzes sollte für Fondssparpläne mit Kostenvorausbelastung wie bei Rentenversicherungen der Zeitraum begrenzt werden, für den Abschlusskosten berechnet werden. Vereinheitlichend schlagen wir vor, auch für die Anbieter von Fondssparplänen mit Kostenvorausbelastung Abschlusskosten höchstens für einen Zeitraum von 40 Jahren zu erheben. Zusätzlich zu den Abschlusskosten erheben alle Fondsanbieter Ausgabeaufschläge auf Zulagen, derzeit in Höhe von 3,10 Prozent. Wir betrachten Ausgabeaufschläge auf Einmalbeiträge als Abschlusskosten, da die Ausgabeaufschläge für den Vertrieb verwendet werden.523 Zulagen stellen Einmalbeitragszahlungen dar. Daher behandeln wir die Abschlusskosten, die bei Fondsanbietern zwar laufend anfallen, hier bei den Abschlusskosten. Aufgrund des empfohlenen Verbots von Abschlusskosten auf Zulagen dürften diese künftig nicht mehr erhoben werden. Für einen durchschnittlichen Fondssparplan entfallen für den Anbieter dadurch bei einem Vertrag mit 940 Euro Beiträgen und einem Zulagenanteil von 30 Prozent über eine Laufzeit von 30 Jahren 262,26 Euro.524 Um diesen Verlust auszugleichen, müssten die Abschlusskosten auf Beiträge um 1,33 Prozentpunkte erhöht werden. Dies empfiehlt sich für Fondssparpläne nicht, da die Mehrheit der derzeit angebotenen Fondssparpläne keine vorausbelasteten Abschlusskosten erhebt. Durch die Kostenbegrenzung würde damit in die prägende Struktur des Produkts eingegriffen. Für den Fondssparplan mit Kostenvorausbelastung sollte wie bei Rentenversicherungen ein Zeichen für die Verbraucher gesetzt werden. Angesichts der mit 5,5 Prozent hohen Kostenvorausbelastung sollte diese nicht weiter erhöht werden. Der Anbieter sollte den Wegfall der Abschlusskosten auf Zulagen voll selbst tragen. Die folgende Übersicht zeigt noch einmal alle Grenzen für Abschlusskosten auf Beiträge im Überblick. 523 524 Hierzu 2.5.2.2 und 5.4.1. Zum Berechnungsweg Fußnote 516. 194 Sparte Obergrenze der Abschlusskosten auf die vereinbarte Beitrags- auf Zulagen summe Banksparplan 0,00 % 0,00 % Genossenschaftsanteile 0,00 % 0,00 % Bausparvertrag insgesamt 1,5 % auf Bausparsumme und Darlehensbetrag Rentenversicherung Basisrente 4,00 % - Rentenversicherung Altersvorsorgevertrag 4,00 % 0,00 % Fondssparplan Basisrente 0,00 % - 0,00 %/5,50 % 0,00 % Fondssparplan Altersvorsorgevertrag ohne KVB/ mit KVB525 Tabelle 62: Obergrenzen der Abschlusskosten über Produktsparten (Ansparphase) Wie viele der von uns erhobenen Produkte würden diese Kostengrenze heute überschreiten? Bei den folgenden Produktarten überschreitet kein Produkt die Kostengrenze hinsichtlich der Abschlusskosten: Banksparplan, Genossenschaftsanteile, Rentenversicherung Basisrente sowie Altersvorsorge- und Basisrentenverträge in Form von Fondssparplänen. Bei der Produktart Altersvorsorgeverträge in Form von Rentenversicherungen würden 17 von 79 Produkten (21,5 Prozent) durch die Kostengrenze begrenzt, da die Abschlusskosten heute oberhalb der Grenze liegen. Von den erhobenen 59 Bausparprodukten526 liegen 24 (40,7 Prozent) oberhalb der Kostengrenze und müssten die Kosten senken. 6.5.1.2 Laufende Kosten auf Beiträge Analog zur Höhe der Abschlusskosten leiten wir auch die laufenden Kosten auf Beiträge je nach Produktsparte getrennt her. Aber auch hier gilt für alle Produktsparten übergreifend, dass laufende Kosten auf Zulagen untersagt werden sollten. Da sich auch für die laufenden Kosten die Höhe der Kostenbegrenzung am Marktdurchschnitt orientieren soll, geben wir hier einen Überblick über die aktuell erhobenen laufenden Kosten auf Beiträge und Zulagen. 525 Ohne und mit Kostenvorausbelastung. Die Angabe bei Fondssparplänen mit Kostenvorausbelastung gilt nur, wenn keine weiteren laufenden Kosten auf die Beiträge erhoben werden. 526 Die Anzahl 59 bezieht sich auf alle Bausparprodukte mit einer Mindestbausparsumme unter 50.000 Euro, die in unsere Untersuchung eingegangen sind. 195 Sparte Aktuelle durchschnittliche laufende Kosten auf Beiträge auf Zulagen Banksparplan 0,00 % 0,00 % Genossenschaftsanteile 0,00 % 0,00 % Bausparvertrag 0,00 % 0,00 % Rentenversicherung Basisrente 5,03 % - Rentenversicherung Altersvorsorgevertrag 5,78 % 4,21 % Fondssparplan Basisrente 3,85 % - 3,37 %/0,00 % siehe Abschlusskosten Fondssparplan Altersvorsorgevertrag ohne KVB/ mit KVB Tabelle 63: Durchschnittliche laufende Kosten auf Beiträge und Zulagen über Produktsparten (Ansparphase) Banksparplan, Genossenschaftsanteile, Bausparvertrag In Banksparplänen, Genossenschaftsverträgen und Bausparverträgen werden schon heute keine laufenden Kosten auf Beiträge erhoben. Orientiert an dieser Marktsituation sollte daher die Kostenbegrenzung für laufende Kosten auf Beiträge für diese Produktsparten auf 0 Prozent festgelegt werden. Rentenversicherung Bei Altersvorsorgeverträgen in Form von Rentenversicherungen werden aktuell im Durchschnitt 5,78 Prozent laufende Kosten auf Beiträge erhoben. Eine Begrenzung dieser Kosten sollte diesen Durchschnitt berücksichtigen. Zusätzlich werden derzeit jedoch 4,21 Prozent laufende Kosten auf Zulagen erhoben. Diese dürften bei Beachtung des Verbots laufender Kosten auf Zulagen nicht mehr erhoben werden. Dies würde zu Einnahmeverlusten bei den Versicherern führen. Bei einem 30 Jahre laufenden Vertrag mit 850 Euro Altersvorsorgebeiträgen und einer Zulagenquote von 30 Prozent entspräche der Verlust 322,07 Euro. Dies entspräche 1,8 Prozent der Eigenbeiträge jährlich über die Laufzeit und würde einen erheblichen Verlust an Einnahmen darstellen. Anbieter von Versicherungen trifft das Verbot von Kosten auf Zulagen besonders stark. Im Vergleich dazu sind Anbieter aller anderen Produktsparten gar nicht vom Wegfall der laufenden Zulagenkosten betroffen, da sie diese bereits heute nicht erheben. Hinzu kommt, dass alle Anbieter von Produkten, in denen verstärkt Kosten auf das Guthaben erhoben werden, indirekt weiter Kosten auf Zulagen erheben können. Denn die Zulagen fließen untrennbar mit den Eigenbeiträgen in das Guthaben und können bei der Kapitalanlage nicht differenziert werden. Entsprechend fallen auch zum Beispiel Managementgebühren bei Fonds oder Zinsmargen bei 196 Banksparplänen auf Eigenbeiträge und Zulagen an. Diese Kosten auf Zulagen sollten nicht untersagt werden.527 Die entfallenden Kosten für die Verwaltung der Zulagen – nicht für den Vertrieb – gar nicht auszugleichen, widerspräche daher einer Gleichbehandlung der Anbieter. Die Frage ist jedoch, auf welche Art der Verlust der Einnahmen aus laufenden Zulagenkosten ausgeglichen werden sollte.528 Es bestehen zwei Möglichkeiten, wie dieser Ausgleich erfolgen könnte. Zum einen könnten die laufenden Kosten auf Beiträge erhöht werden. Zum anderen könnte der Verlust bei der Festlegung der Grenze für Stückkosten berücksichtigt werden. Höhere Stückkosten würden besonders Sparer mit kleinen Beiträgen benachteiligen. Insbesondere Zulagenverträge wären betroffen, da hier hohe Stückkosten den Anteil der Kosten an der Beitragssumme stark erhöhen würden. Würde man dagegen die laufenden Kosten auf Beiträge erhöhen, wären Kleinsparer weniger betroffen. Dafür würden Sparer mit hohen Beiträgen benachteiligt. Einerseits sollen gerade bei der Riester-Rente Anreize für Kleinsparer geschaffen werden. Andererseits sollte die Kostenbegrenzung auch einfach sein. Unterschiedliche Vorgaben für die jeweiligen Produktarten würden die Regelung zu kompliziert machen. Daher halten wir einen Mittelweg für angemessen, der die Interessen der Kleinsparer ebenso berücksichtigt wie das Interesse an einer einfachen Kostenobergrenze. Daher empfehlen wir den Verlust aus laufenden Zulagenkosten durch eine teilweise Erhöhung der Grenze laufender Kosten auf Beiträge und teilweise Erhöhung der Stückkosten zu kompensieren. Nachfolgend erläutern wir die Anpassung der Grenze laufender Kosten auf Beiträge. In Abschnitt 6.5.1.3 greifen wir die Anpassung bei der Festlegung der Grenze der Stückkosten wieder auf. Würde man den Verlust voll durch eine Erhöhung der laufenden Kosten auf Beiträge ausgleichen, lägen die laufenden Kosten bei 7,58 Prozent. Diese Erhöhung der laufenden Kosten erscheint sehr hoch. Wir empfehlen die laufenden Kosten lediglich auf 6,50 Prozent529 zu begrenzen und den restlichen Verlust über großzügigere Grenzen bei Stückkosten auszugleichen. 527 Hierzu 5.4.1. Vgl. 5.4.1. 529 Damit wären von den 1,80 Prozent der zum vollständigen Ausgleich des Verlusts erforderlichen Erhöhung zumindest 0,72 Prozent ausgeglichen. 528 197 In der Basisrentenversicherung stellt sich die Festlegung der Begrenzung der laufenden Kosten auf Beiträge einfacher dar. Hier liegen die durchschnittlichen Kosten bei abgerundet 5,00 Prozent. Dies scheint angemessen. Entsprechend schlagen wir diesen Wert als Kostengrenze vor. Bei Rentenversicherungen gibt es eine Untergruppe laufender Kosten, die vereinzelt in Verträgen erhoben werden: die sogenannten Gammakosten530. Diese fallen selten und in so geringem Umfang an, dass diese sich im Durchschnitt zum Beispiel bei Basisrenten auf 0,012 Prozent auf die Beitragssumme belaufen. Bei einem durchschnittlichen Altersvorsorgevertrag mit 850 Euro Altersvorsorgebeiträgen entspricht dies bei einer unterstellten Laufzeit von 30 Jahren jährlich 3,06 Euro. Eine Kostenbegrenzung sollte möglichst einfach sein. Wir empfehlen daher diese Kosten ganz zu verbieten und den entfallenden Betrag bei einer großzügigeren Bemessung der Grenze für Stückkosten zu berücksichtigen. Fondssparplan Bei Anbietern von Altersvorsorgeverträgen in Form von Fondssparplänen sind, wie bereits im vorhergehenden Abschnitt erläutert, wieder zwei Produktarten zu unterscheiden. Bei dem Fondssparplan mit vorausbelasteten Abschlusskosten werden derzeit keine laufenden Kosten auf Beiträge erhoben. Diese Grenze muss aufgrund der oben getroffenen Sonderregelung für dieses Produkt auch als Kostengrenze bestehen bleiben. Alle anderen Anbieter von Fondssparplänen erheben derzeit im Durchschnitt 3,37 Prozent laufende Kosten auf Beiträge. Aufgrund der entfallenden Kosten auf Zulagen531 und im Hinblick auf eine einfache Kostengrenze runden wir auf die nächsten vollen 50 Basispunkte auf. Dies ergibt eine Kostengrenze von 3,50 Prozent auf laufende Beiträge. Auch bei den Basis-Fondssparplänen empfehlen wir der Einfachheit der Begrenzung halber auf einen vollen Prozentsatz aufzurunden und die aktuell anfallenden Durchschnittskosten in Höhe von 3,85 Prozent Begrenzung auf 4,00 Prozent festzulegen. Folgende Tabelle zeigt noch einmal die Grenzen laufender Kosten auf Beiträge für alle Produktsparten im Überblick. 530 531 Hierzu 2.5.3.1. Hierzu 6.5.1.1. 198 Sparte Obergrenze der laufenden Kosten auf Beiträge auf Zulagen Banksparplan 0,00 % 0,00 % Genossenschaftsanteile 0,00 % 0,00 % Bausparvertrag 0,00 % 0,00 % Rentenversicherung Basisrente 5,00 % - Rentenversicherung Altersvorsorgevertrag 6,50 % 0,0 % Fondssparplan Basisrente 4,00 % - 3,50 %/0,00 % siehe Abschlusskosten Fondssparplan Altersvorsorgevertrag ohne KVB/ mit KVB532 Tabelle 64: Obergrenze der laufenden Kosten über Produktsparten (Ansparphase) Wie viele der von uns erhobenen Produkte würden diese Kostengrenze heute überschreiten? Bei den folgenden Produktarten überschreitet kein Produkt die Kostengrenze hinsichtlich der laufenden Kosten auf Beiträge: Banksparplan, Genossenschaftsanteile, Bausparvertrag. Bei den erhobenen Basisrentenverträgen in Form von Rentenversicherungen überschreiten 127 der insgesamt 171 untersuchten Produkte die Kostengrenze. Es überschreiten anteilig mehr fondsgebundene als klassische Produkte die Grenze. Der Anteil aller Produkte, die die Grenze überschreiten, entspricht einem Anteil von 74,3 Prozent. Damit wirkt an dieser Stelle die Kostengrenze stark zugunsten der Verbraucher. Bei den untersuchten Altersvorsorgeverträgen in Form von Rentenversicherungen liegt der begrenzte Anteil etwas niedriger. 30 von 79 Produkten überschreiten die Kostengrenze der beitragsbezogenen laufenden Kosten. Dies entspricht einem Anteil von 38,0 Prozent derer, die durch die Kostengrenze begrenzt würden. Diese Begrenzung wirkt zunächst etwas lockerer als bei den Basisrenten. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass durch die entfallenden Kosten auf Zulagen eine zusätzliche Begrenzung erfolgt. Bei der Produktart Fondssparplan würde die Begrenzung wie folgt wirken: bis zu 3 von 6 Altersvorsorgeverträgen in Form von Fondssparplänen und einer von zwei Fondssparplänen Basisrente liegen hinsichtlich der laufenden Kosten auf Beiträge über der dargestellten Grenze. 532 Ohne und mit Kostenvorausbelastung von Abschlusskosten. 199 6.5.1.3 Stückkosten Anders als bei den bisher erläuterten Kostenarten macht es Sinn, die Stückkosten in den Produktsparten nicht getrennt voneinander zu betrachten. Ein Blick auf die derzeit durchschnittlichen Stückkosten zeigt, dass für jede Produktsparte ein einzelner Eurobetrag festgelegt werden müsste. Produktsparte Banksparplan mit/ohne Stückkosten Stückkosten p. a. 11,24 Euro/0,00 Euro Genossenschaftsanteile 0,00 Euro Bausparvertrag 15,25 Euro Rentenversicherung Basisrente 19,20 Euro Rentenversicherung Altersvorsorgevertrag 7,51 Euro Fondssparplan Basisrente 14,00 Euro Fondssparplan Altersvorsorgevertrag 15,50 Euro Tabelle 65: Durchschnittliche Stückkosten über Produktsparten (Ansparphase) Teilweise liegen die Eurobeträge nur wenige Cent auseinander, teilweise liegen sie mehrere Euro voneinander entfernt. Würde man die Kostenbegrenzung für jede Produktsparte einzeln festlegen, wäre dies sehr komplex und wäre auch mit einem nicht zu unterschätzenden administrativen Aufwand verbunden. Denn anders als die anderen Kostenarten müssen die Stückkosten in bestimmten Abständen daraufhin überprüft werden, ob sie noch den aktuellen Erfordernissen der Anbieter entsprechen. Insbesondere muss regelmäßig überprüft werden, ob der festzulegende Eurobetrag inflationsbedingt angepasst werden muss. Würde man dies für jede Produktsparte einzeln vornehmen müssen, wäre dies mit einem gewissen Aufwand verbunden. Einfacher wäre es, einen einheitlichen Betrag für alle Produktsparten festzulegen. Dies macht es erforderlich, die durchschnittlichen Stückkosten über alle Produktsparten zu betrachten. Hierbei müssen einige Besonderheiten bedacht werden: 1. Derzeit wird nur ein einziger Vertrag für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen am Markt angeboten. In diesem werden keine Stückkosten erhoben. Hinzu kommt, dass Verträge zum Erwerb von Genossenschaftsanteilen nach den in § 3 Abs. 2 AltvPIBV-E vorgesehenen Einordnungen in der Chancen-Risiko-Klasse (CRK) 1 anzusiedeln wären. In der CRK 1 dürften keine Stückkosten erhoben werden. Würde der einzelne Vertrag in 200 den Durchschnittswert einfließen, zöge er den Durchschnitt deutlich nach unten. Wir berücksichtigen der Einfachheit halber den Vertrag zum Erwerb von Genossenschaftsanteilen nicht bei der Durchschnittsbildung. 2. Unter den von uns betrachteten Anbietern von Banksparplänen gibt es einen Anteil von 76 Prozent, der keine Stückkosten im Produktangebot erhebt. Unter den anderen Anbietern von Banksparplänen werden durchschnittlich 11,24 Euro p. a. erhoben. Hier gilt dasselbe wie auch bei den Verträgen zum Erwerb von Genossenschaftsanteilen. Will ein Anbieter von Banksparplänen künftig mit seinem Produkt in der CRK 1 angesiedelt werden, so dürfte er nach § 3 Abs. 2 AltvPIBV-E keine Stückkosten erheben. Anderenfalls entspricht das Produkt der CRK 2. Entsprechend würde auch die Berücksichtigung der 0 Euro Stückkosten dieser Banksparpläne den Durchschnitt über alle Produktsparten deutlich nach unten hin verändern. Wir berücksichtigen bei der Durchschnittsbildung daher nur die durchschnittlichen Stückkosten der Banksparpläne in Höhe von 11,24 Euro p. a. 3. Im vorgehenden Abschnitt haben wir hergeleitet, warum es sinnvoll ist, bei der Festlegung der Grenze für die Stückkosten bei Versicherern die entfallenden laufenden Zulagenkosten teilweise zu kompensieren. Einen Teilbetrag haben wir bereits bei der Festlegung der Grenze für die laufenden Kosten auf Beiträge berücksichtigt, indem wir die Grenze um 0,72 Prozentpunkte höher festgelegt haben als es dem Durchschnitt entsprach. Ausgehend von den 322,07 Euro Verlust an laufenden Zulagenkosten bei einem durchschnittlichen Vertrag sind noch laufende Zulagenkosten in Höhe von 193,55 Euro auszugleichen. Dieses Berechnungsbeispiel ist angelegt auf eine Laufzeit von 30 Jahren. Entsprechend ergibt sich ein restlicher Fehlbetrag zum Ausgleich von 6,45 Euro pro Jahr. Zudem haben wir empfohlen, Gamma-Kosten abzuschaffen. Dies wiederum macht einen Betrag von zusätzlich 3,06 Euro auf einen durchschnittlichen Vertrag mit 30 Jahren Laufzeit aus. Zusammen mit den heute bereits erhobenen Stückkosten von Versicherern in Höhe von 7,51 Euro p. a. ergeben sich so neue durchschnittliche Stückkosten in Höhe von 17,02 Euro p. a. Bildet man unter Berücksichtigung dieser drei Besonderheiten den Durchschnitt über die Stückkosten der Produktsparten, so ergibt sich ein Betrag von 15 Euro. Dieser sollte als Kostengrenze der Stückkosten festgesetzt werden. Produkte in der CRK 1 dürfen keine Stückkosten erheben, weil dieser in der CRK 1 nicht vorgesehen sind. Wie viele der von uns erhobenen Produkte würden diese Kostengrenze heute überschreiten? 201 Genossenschaften und Banksparpläne der CRK 1 würden heute bereits die Kostengrenze hinsichtlich der Stückkosten einhalten. Bei Banksparplänen der CRK 2 überschreitet ein Produkt von 17 Banksparplänen mit Stückkosten die Grenze. Die Grenze spielt daher für Banksparpläne eine untergeordnete Rolle. Bei den Bausparprodukten erheben die Anbieter derzeit in 67,8 Prozent der Produkte höhere Stückkosten als 15 Euro. 40 von 59 Produkten533 liegen über der Grenze. Teilweise sind dies nur kleine Überschreitungen von 60 Cent, teilweise aber auch deutliche Überschreitungen von 9 bis 15 Euro pro Jahr. Hinsichtlich der Stückkosten überschreiten 17 von 79 Altersvorsorgeverträgen in Form von Rentenversicherungen die vorgeschlagene Begrenzung. Das entspricht 21,5 Prozent der untersuchten Produkte. Auch bei dieser Kostenart überschreiten mehr fondsgebundene als klassische Produkte die Grenze. Die Überschreitungen liegen zwischen 3 und 9 Euro pro Jahr bei den klassischen Produkten. Die fondsgebundenen Produkte überschreiten die Grenze um 3 bis 57 Euro. Bei den Basisrenten liegen bei 128 von 171 untersuchten Produkten die Stückkosten über der Kostengrenze. Dies entspricht 75,9 Prozent der Produkte. Auch in der Basisrente sind mehr fondsgebundene als klassische Produkte betroffen. Hinsichtlich der Stückkosten zeigt sich bei Fondssparplänen als Basisrenten und Altersvorsorgeverträgen ein Bild, das mit den laufenden Kosten auf Beiträge vergleichbar ist. 2 von 6 Altersvorsorgeverträgen in Form von Fondssparplänen und einer von zwei Fondssparplänen Basisrente überschreiten die vorgeschlagene Grenze. 6.5.1.4 Kosten auf das Guthaben/Zinsmargen Die durchschnittlichen Kosten, die auf das Guthaben erhoben werden – dazu zählen wir auch Zinsmargen –, sind je nach Produktart und -sparte unterschiedlich. Sie bewegen sich zwischen den vermutlich unter einem halben Prozent liegenden kollektiven Kapitalanlagekosten klassischer Rentenversicherungen und fast 2,2 Prozent bei Bausparverträgen. Im Schnitt ergibt sich ein Wert von 1,6 Prozent für Kosten auf das Guthaben über alle Produktsparten. Welche Kosten im Einzelnen anfallen können, zeigt die nachfolgende Tabelle. 533 Die Anzahl 59 bezieht sich auf alle Bausparprodukte mit einer Mindestbausparsumme unter 50.000 Euro, die in unsere Untersuchung eingegangen sind. 202 Produktsparte Aktuell durchschnittliche Kosten auf das Guthaben/Zinsmarge Banksparplan mit/ohne Stückkosten 1,35 % Genossenschaftsanteile 1,00 % Bausparvertrag 1,98 % Rentenversicherung Basisrente 1,63 % Rentenversicherung Altersvorsorgevertrag 1,72 % Fondssparplan Basisrente 1,85 % Fondssparplan Altersvorsorgevertrag 1,41 % Tabelle 66: Durchschnittliche Kosten auf das Guthaben und Zinsmargen über Produktsparten (Ansparphase) Kosten auf das Guthaben sind aber auch mit größeren Unsicherheiten verbunden. Aufgrund der heute noch fehlenden Transparenz von tatsächlichen durchschnittlichen kollektiven Kapitalanlagekosten oder Zinsmargen sind die heutigen Durchschnittswerte unsicher. Auch Managementgebühren in Fonds sind stark abhängig, unter anderem von der Art und Größe des Fonds. Aufgrund der vorhandenen Unsicherheiten sollte die Obergrenze für die Kosten auf das Guthaben vorsichtig beziehungsweise großzügig bemessen werden. Wir schlagen daher Folgendes vor: Kosten auf das Guthaben sollten bei einer Obergrenze von 2,0 Prozent begrenzt werden. Diese Grenze sollte spartenübergreifend gelten. Weil die Höhe der Zinsmargen nicht bekannt ist, sollten diese Kosten nach Veröffentlichung untersucht werden. Da die vorgeschlagene Obergrenze bereits Sicherheitspuffer berücksichtigt, sollte die Obergrenze grundsätzlich nicht erhöht werden. Folgende Besonderheit sollte für Rentenversicherungen gelten: Für Produkte, die das gesamte Guthaben oder Teile davon in klassischem Sicherungsvermögen anlegen, wäre die Obergrenze von 2 Prozent sehr hoch. Daher sollte für den Teil des Guthabens, der in klassischem Sicherungsvermögen angelegt ist, eine niedrigere Obergrenze von 1 Prozent gelten. Dies bedeutet zum Beispiel für eine rein klassische Rentenversicherung, bei der das Guthaben ausschließlich im Sicherungsvermögen angelegt ist, dass die Obergrenze für die gesamten Kosten auf das Guthaben höchstens bei 1 Prozent liegen darf. Legt hingegen ein Hybrid-Produkt nur einen Teil des Guthabens im klassischen Sicherungsvermögen an, so gilt die 1-prozentige Grenze nur für diesen Teil. Nehmen wir an, es würde vereinfachend ein Anteil von 30 Prozent des Guthabens im kollektiven Sicherungsvermögen angelegt und die restlichen 70 Prozent in Fonds, so würde 203 sich die Grenze wie folgt bestimmen: 30 Prozent mit einer Obergrenze von 1 Prozent, 70 Prozent mit einer Obergrenze von 2 Prozent. Im Schnitt ergäben sich 1,7 Prozent (30 Prozent x 1 + 70 Prozent x 2). Die Grenze sollte dabei immer nach dem tatsächlichen Verhältnis der Guthabensteile bei einer vorgegebenen Wertentwicklung berechnet werden. Weil die Höhe der kollektiven Kapitalanlagekosten nicht bekannt ist, sollten diese Kosten nach Veröffentlichung untersucht werden. Da die vorgeschlagene Obergrenze bereits Sicherheitspuffer berücksichtigt, sollte die Obergrenze grundsätzlich nicht erhöht werden. Liegen die durchschnittlichen kollektiven Kapitalanlagekosten deutlich unter der hier angenommenen Grenze von 1 Prozent, sollte ggf. eine Senkung der Grenze diskutiert werden. Wir schlagen vor, als Wertentwicklung die Werte vorzugeben, die für die Chancen-RisikoKlasse des entsprechenden Produkts vorgesehen sind. Im aktuellen Entwurf der AltvPIBV sind folgende Wertentwicklungen für die Chancen-Risiko-Klassen vorgesehen:534 CRK 1: 1 Prozent p. a. CRK 2: 3 Prozent p. a. CRK 3: 4 Prozent p. a. CRK 4: 5 Prozent p. a. CRK 5: 5 Prozent p. a. Die hier dargestellte Obergrenze für Kosten auf das Guthaben von 1 Prozent für klassisches Sicherungsvermögen ist großzügig angesetzt. Dies beruht darauf, dass derzeit aufgrund fehlender Transparenz keine konkreten Aussagen über die tatsächliche Höhe durchschnittlicher Kosten auf das Sicherungsvermögen getroffen werden können. Sobald hier Transparenz geschaffen ist und konkrete Durchschnitte bestimmbar sind, sollte die hier dargestellte Sonderregelung für Rentenversicherungen überprüft und der Grenzwert gegebenenfalls angepasst werden. Solange sollte die großzügige Obergrenze wie beschrieben gelten. Wir können keine Aussage darüber treffen, wie viele der aktuell angebotenen Produkte über der vorgeschlagenen Kostengrenze liegen. 6.5.1.5 Kosten in der Auszahlungs- und Darlehensphase Auch in der Auszahlungsphase werden verschiedene Kostenarten erhoben, die bei diesem Ansatz der Einzelkosten-Begrenzung begrenzt werden sollten. Dabei sind grundsätzlich zwei Ebenen von Kosten zu unterscheiden: 534 § 6 Absatz 2 Satz 5 AltvPIBV-E. 204 1. Kosten, die direkt bei dem Anbieter anfallen, bei dem der Verbraucher den Vertrag geschlossen hat. Wir nennen diesen Anbieter nachfolgend Erst-Anbieter. 2. Kosten, die bei einem Anbieter anfallen, der im Auftrag des Erst-Anbieters einen Vertrag erfüllt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Fondsanbieter in der Auszahlungsphase einen Teil des Guthabens in eine Rentenversicherung investiert, um eine lebenslange Rente sicherzustellen.535 Der Fondsanbieter hat den Vertrag mit dem Verbraucher und ist damit Erst-Anbieter. Der Anbieter der Rentenversicherung hat keinen direkten Vertrag mit dem Verbraucher, sondern mit dem Fondsanbieter. Wir nennen diesen Anbieter (der Rentenversicherung) im Folgenden Dritt-Anbieter. Beim Erst-Anbieter sind folgende Kosten zu begrenzen: Stückkosten (zum Beispiel Depotgebühr oder Kontoführungsgebühr) Kosten auf das Guthaben (kollektive Kosten im Sicherungsvermögen, Fondsgebühren oder Zinsmargen) laufende Kosten auf die Rente Beim Dritt-Anbieter sind folgende zusätzliche Kosten zu begrenzen: in der Aufschubphase der Rentenversicherung ▫ Stückkosten ▫ Abschlusskosten für die Rentenversicherung ▫ Kosten auf das Guthaben (kollektive Kosten im Sicherungsvermögen und gegebenenfalls Fondsgebühren) ▫ laufende Kosten berechnet auf den Einmalbeitrag in der Rentenphase der Rentenversicherung ▫ laufende Kosten auf die Rente Genau wie in der Ansparphase bestimmen wir die Obergrenzen für die Kosten in der Auszahlungsphase anhand der aktuell am Markt erhobenen Durchschnittskosten. Über die hier genannten Kostenarten hinaus sollten keine weiteren Kosten zulässig sein. Ferner sind die Einschränkungen zu beachten, die für die zulässigen Kostenarten in den folgenden Abschnitten aufgestellt werden. 535 Ausführlich 2.4.3. 205 Stückkosten bei Erst-Anbietern Die durchschnittlichen Stückkosten des Erst-Anbieters in der Auszahlungsphase der einzelnen Produktsparten gestalten sich aktuell wie folgt: Produktsparte536 Banksparplan mit/ohne Stückkosten Stückkosten p. a. 11,24 Euro/0,00 Euro Genossenschaftsanteile 0,00 Euro Bausparvertrag 15,25 Euro Versicherung 0,57 Euro Fondssparplan 13,92 Euro Tabelle 67: Durchschnittliche Stückkosten über Produktsparten (Auszahlungsphase) Während Versicherungen, Genossenschaften und teilweise Banken im Durchschnitt keine beziehungsweise sehr geringe Stückkosten in der Auszahlungsphase erheben, liegen die Stückkosten bei anderen Produktsparten bei deutlich über 10 Euro p. a. Würde man zur Begrenzung einen Durchschnitt über alle Produktsparten bilden, würden die Werte von Versicherungen, Genossenschaften und Banksparplänen ohne Stückkosten den Durchschnitt deutlich nach unten ziehen. Versicherungen können gut auf Stückkosten verzichten, da sie in der Auszahlungsphase andere Kostenarten erheben und der Durchschnitt mit 0,57 Euro p. a. gering ist. Anbieter von Fondssparplänen, Banksparplänen mit Stückkosten, Bausparverträgen und Genossenschaftsanteilen können jedoch sowohl vor, aber vor allem in der Zeit der Restkapitalverrentung keine weiteren Kosten mehr erheben, da die Rentenzahlung dann durch eine Versicherung erfolgt. Dennoch haben diese Anbieter auch in der Zeit der Restkapitalverrentung noch Verwaltungsaufwand mit den Verträgen. Ferner ist zu bedenken, dass es sich bei den Genossenschaften derzeit nur um einen aktiven Vertrag handelt. Bei Banksparplänen unterscheiden wir wie schon in 6.5.1.3 und berücksichtigen nur Banksparpläne mit Stückkosten. Wir bilden den Durchschnitt zur Begrenzung der Stückkosten aus genannten Gründen nur über die drei Produktsparten, die heute bereits Stückkosten erheben. Aus den durchschnittlichen Stückkosten über die drei Produktsparten ergibt sich ein Gesamtdurchschnitt von knapp 13,50 Euro p. a. Dieser Betrag wäre als Obergrenze anzusetzen. Betrachtet man jedoch, dass in der Ansparphase die durchschnittlichen Stückkosten mit 15 Euro p. a. nur 1,50 Euro p. a. höher liegen als die in der Auszahlungsphase, so erscheint es sinnvoll, den Wert einheitlich auf 15 536 Da in der Auszahlungsphase keine Unterscheidung zwischen Basisrenten- und Altersvorsorgeverträgen erforderlich ist, vereinfachen wir die Darstellung. 206 Euro p. a. festzulegen. Denn die Kostenbegrenzung soll einfach sein. Daher erscheint ein einheitlicher Stückkosten-Satz für beide Phasen angemessen, damit Anbieter keine Sprünge von Anspar- auf Auszahlungsphase vorsehen müssen. Dieser Grenzwert sollte auch einheitlich für die Darlehensphase von Bauspardarlehen gelten. Bei reinen Genossenschaftsverträgen (keine Banksparpläne), Banksparplänen der CRK 1 und Versicherungen sollten die Stückkosten 0 Euro betragen. Die hier festgelegten Stückkosten gelten lediglich für den Erst-Anbieter. Dritt-Anbieter dürfen diese nicht erheben. Mehr hierzu in Abschnitt 6.5.1.5.7. Basisrenten in Form von Rentenversicherungen als Erst-Anbieter erfüllen heute bereits diese Kostengrenze. In keinem der von uns untersuchten Produkte sind in der Auszahlungsphase Stückkosten vorgesehen. Bei den Altersvorsorgeverträgen in Form von Rentenversicherungen werden bei 8 von 79 untersuchten Produkten (10,1 Prozent der untersuchten Produkte) Stückkosten erhoben, die über die vorgeschlagene Kostengrenze hinausgehen. Soweit ersichtlich sind in Genossenschaftsverträgen keine Stückkosten in der Auszahlungsphase vorgesehen. Daher würden Genossenschaftsverträge die vorgeschlagene Kostengrenze einhalten. Bei Banksparplänen, Bausparverträgen und Genossenschaftsanteilen liegen keine belastbaren Informationen zu den Stückkosten in der Auszahlungsphase vor. Daher können wir keine Aussage dazu treffen, ob Stückkosten vorgesehen werden und ob diese die vorgeschlagene Kostengrenze überschreiten würden. Bei den Fondssparplänen verhält es sich in der Auszahlungsphase wie in der Ansparphase: 2 von 6 Altersvorsorgeverträgen in Form von Fondssparplänen sowie einer von zwei Fondssparplänen Basisrente überschreiten die vorgeschlagene Kostengrenze. Kosten auf das Guthaben bei Erst-Anbietern Je nach Produktsparte können auch in der Auszahlungsphase Kosten auf das Guthaben anfallen. Zum Beispiel Managementgebühren bei Fondssparplänen in der Zeit bis zum Beginn der Restkapitalverrentung oder Zinsmargen der Banken oder Bausparkassen innerhalb desselben Zeitraums. Auch diese sollten begrenzt werden. Auf der Grundlage der aktuellen Berechnungen ergeben sich folgende Durchschnittswerte für die Kosten auf das Guthaben: 207 Produktsparte Aktuell durchschnittliche Kosten auf das Guthaben/Zinsmargen Banksparplan mit/ohne Stückkosten 1,35 % Genossenschaftsanteile 1,00 % Bausparvertrag 1,98 % Versicherung ca. 0,2 bis 0,5 % Fondssparplan 0,95 % Tabelle 68: Durchschnittliche Kosten auf das Guthaben über Produktsparten (Auszahlungsphase) Wie schon in der Ansparphase ist die Festlegung der Obergrenze für Kosten auf das Guthaben mit Unsicherheiten verbunden. Unbekannt sind beispielsweise die konkreten durchschnittlichen Kosten auf das kollektive Sicherungsvermögen oder die genauen Zinsmargen. Auch können die laufenden Kosten der Fonds je nach Entwicklung der Kapitalmärkte schwanken. Daher empfehlen wir auch in der Auszahlungsphase eher großzügig an die Begrenzung heranzugehen. Klammert man auch hier Versicherungen aus, so liegen die durchschnittlichen Kosten auf das Guthaben bei 1,32 Prozent. In der Ansparphase haben wir eine Obergrenze unter Berücksichtigung eines Sicherheitspuffers von 2,0 Prozent vorgesehen. Die Kosten auf das Guthaben sind in der Auszahlungsphase niedriger als in der Ansparphase, weil das Guthaben sicherheitsorientierter angelegt wird, insbesondere bei Fondssparplänen. Dagegen sind die Kosten auf das Sicherungsvermögen und die Zinsmargen dieselben wie in der Ansparphase. Sicherheitsorientierte Anlagen sind in der Regel kostengünstiger als chancenorientierte Anlagen. Mit einem kleinen Sicherheitspuffer schlagen wir eine Obergrenze der Kosten auf das Guthaben in der Auszahlungsphase von jährlich 1,5 Prozent vor. Weil Zinsmargen und kollektive Kapitalanlagekosten nicht bekannt sind, sollten diese Kosten nach Veröffentlichung untersucht werden. Da die vorgeschlagenen Obergrenzen bereits Sicherheitspuffer berücksichtigen, sollten die Obergrenzen grundsätzlich nicht erhöht werden. Hinsichtlich der Kosten auf das Guthaben können wir keine Aussage darüber treffen, wie viele Produktangebote heute die Kostengrenze überschreiten würden. Kosten auf die Rente bei Erst-Anbietern Kosten auf die Rente erheben ausschließlich Versicherer. Aktuell sind dies durchschnittlich 1,6 Prozent der jährlichen Rente für die Erst-Anbieter. Bei Rentenversicherungen, die als Dritt- 208 Anbieter auftreten, sind die Kosten mit durchschnittlich 1,75537 Prozent der jährlichen Rente höher. Es erscheint nicht sinnvoll, unterschiedliche Obergrenzen für Rentenversicherungen vorzugeben, je nachdem, ob der Versicherer Erst- oder Dritt-Anbieter ist. Daher sollte die Obergrenze für alle Rentenversicherungen einheitlich auf 1,7 Prozent der jährlichen Rente festgelegt werden. Diese Kostengröße ist jedoch ausschließlich für Rentenversicherungen zulässig. Anbieter anderer Produktsparten sollten keine Kosten auf die Rente oder Auszahlung erheben dürfen. Wie viele der von uns erhobenen Produkte würden diese Kostengrenze heute überschreiten? Bei 29 von 79 von uns untersuchten Altersvorsorgeverträgen in Form von Rentenversicherungen (36,7 Prozent) und 46 von 171 Basisrenten in Form von Rentenversicherungen (26,9 Prozent) übersteigen die laufenden Kosten auf die Rente die vorgeschlagene Kostenobergrenze. Dies gilt für alle Versicherungen, die von einem Erst-Anbieter angebotenen werden. Über die Grenzüberschreitung bei Kosten auf die Rente bei Dritt-Anbietern können wir keine Aussage treffen, da diesbezüglich heute keine Transparenz herrscht. Abschlusskosten bei Dritt-Anbietern Treten Rentenversicherungen als Dritt-Anbieter auf, können diese einmalige Abschlusskosten auf den vom Erst-Anbieter angelegten Einmalbeitrag erheben. Aktuell erheben Dritt-Anbieter folgende durchschnittliche Kosten: Produktsparte538 Aktuell durchschnittliche Abschlusskosten Banksparplan mit/ohne Stückkosten 1,66 % Genossenschaftsanteile 1,66 % Bausparvertrag 1,66 % Versicherung nicht relevant Fondssparplan 1,22 % Tabelle 69: Durchschnittliche Abschlusskosten von Dritt-Anbietern über Produktsparten (Auszahlungsphase) Als Durchschnitt ergeben sich Abschlusskosten auf das übertragene Guthaben in Höhe von 1,5 Prozent. Dies erscheint als Kostenobergrenze angemessen. 537 538 Hierzu 6.5.1.5.8. Die Kosten des Dritt-Anbieters (der Rentenversicherung) werden in dieser Übersicht den Produktsparten zugeordnet, in denen wir sie festgestellt haben. Die Kosten selbst erhebt jedoch lediglich der Dritt-Anbieter. 209 Zu beachten ist jedoch, dass dieser Kostensatz nur von Rentenversicherungen erhoben werden darf, wenn diese als Dritt-Anbieter auftreten. Ist die Rentenversicherung selbst Erst-Anbieter, sollten keine Abschlusskosten in der Auszahlungsphase zulässig sein. Die Abschlusskosten bei Dritt-Anbietern werden aktuell nur selten ausgewiesen. Daher können wir keine Aussage darüber treffen, wie viele Produkte die vorgeschlagene Grenze überschreiten würden. Kosten auf das Guthaben bei Dritt-Anbietern Für Kosten auf das Guthaben von Dritt-Anbietern gilt das unter 6.5.1.5.2 Gesagte. Insgesamt sollten Kosten auf das Guthaben höchstens 1,5 Prozent betragen. Damit also auch auf den Guthabensteil, der in einer Rentenversicherung eines Dritt-Anbieters angelegt ist. Wenn Rentenversicherungen im Rahmen der Restkapitalverrentung eingesetzt werden, handelt es sich in der Regel um klassische Rentenversicherungen, bei denen das Kapital im Sicherungsvermögen angelegt ist. Die Höhe der heute anfallenden kollektiven Kapitalanlagekosten ist nicht bekannt, da diese Kosten nicht ausgewiesen werden. Hier gilt das in 6.5.1.4 Gesagte: nach Einführung von Transparenzregelungen sollte überprüft werden, ob die Kostenobergrenze angepasst werden sollte. Hinsichtlich der Kosten auf das Guthaben können wir keine Aussage darüber treffen, wie viele Produktangebote heute die Kostengrenze überschreiten würden. Laufende Kosten auf den Beitrag bei Dritt-Anbietern Während der Aufschubphase von Rentenversicherungen entstehen dem Anbieter laufende Verwaltungskosten. Derzeit erheben die Dritt-Anbieter (Rentenversicherungen) jährlich durchschnittlich 0,13 Prozent des geleisteten Einmalbeitrags. Dies sollte für die Dritt-Anbieter auch künftig möglich sein. Aufgerundet ergibt sich ein Grenzwert von jährlich 0,2 Prozent des in die Rentenversicherung eingezahlten Einmalbeitrag. Dieser Wert sollte als Obergrenze festgesetzt werden. Diese Kosten sollten jedoch ausschließlich von Dritt-Anbietern erhoben werden dürfen. Mangels transparenter Angaben zu dieser Kostengröße können wir keine Aussage dazu treffen, bei wie vielen Produkten die vorgeschlagene Kostenobergrenze überschritten würde. 210 Stückkosten bei Dritt-Anbietern Über die laufenden Kosten auf den Einmalbeitrag in der Aufschubphase hinausgehende Stückkosten werden von den Dritt-Anbietern heute nicht erhoben, weder in der Aufschubphase noch in der Auszahlungsphase der Rentenversicherung. Entsprechend sollte für Dritt-Anbieter ein Verbot beziehungsweise eine 0-Euro-Grenze für Stückkosten in der Rentenversicherung gelten. Aufgrund fehlender Transparenz können wir hinsichtlich der Stückkosten von Dritt-Anbietern keine Aussage darüber treffen, wie viele Produktangebote heute die vorgeschlagene Kostengrenze überschreiten würden. Laufende Kosten auf die Rente bei Dritt-Anbietern In der Rentenphase von Dritt-Anbieter entstehen ebenso wie bei Erst-Anbietern Kosten auf die gezahlte Rente. Über die Produktsparten werden derzeit durchschnittlich folgende Kosten auf die jährliche Rente durch Dritt-Anbieter erhoben. Produktsparte539 Aktuell durchschnittliche laufende Kosten auf die Rente Banksparplan mit/ohne Stückkosten 1,80 % Genossenschaftsanteile 1,80 % Bausparvertrag 1,80 % Versicherung nicht relevant Fondssparplan 1,58 % Tabelle 70: Durchschnittliche laufende Kosten auf die jährliche Rente von Dritt-Anbietern über Produktsparten (Auszahlungsphase) Der Durchschnitt der laufenden Kosten auf die Rente bei Dritt-Anbietern beträgt 1,75 Prozent. Wie bereits in Abschnitt 6.5.1.5.3 dargestellt, sollten die laufenden Kosten auf die Rente für Erst- und Dritt-Anbieter einheitlich festgesetzt werden. Dementsprechend sollte die oben festgelegte Kostenobergrenze in Höhe von 1,7 Prozent Kosten auf die jährliche Rente auch für Dritt-Anbieter gelten. Auch bezüglich der laufenden Kosten auf die Rente von Dritt-Anbietern können wir mangels Transparenz keine Aussage darüber machen, bei wie vielen Produkten die vorgeschlagene Kostenobergrenze überschritten würde. 539 Die Kosten des Dritt-Anbieters (der Rentenversicherung) werden in dieser Übersicht den Produktsparten zugeordnet, in denen wir sie festgestellt haben. Die Kosten selbst erhebt jedoch lediglich der Dritt-Anbieter. 211 6.5.2 Obergrenze für Effektivkosten in Kombination mit der Begrenzung bestimmter Einzelkosten Ein weiterer Ansatz zur Kostenbegrenzung ist der Weg, die Effektivkosten zu begrenzen. Wir haben in 5.3.5. ausgeführt, dass eine zusätzliche Begrenzung ausgewählter Einzelkosten sinnvoll ist. Im Folgenden definieren wir zuerst die Obergrenze für die Effektivkosten. Danach legen wir die Obergrenzen für Einzelkosten fest. In Großbritannien werden die Effektivkosten bestimmter staatlich geförderter Produkte bereits begrenzt. Die Obergrenze beträgt dort 1,5 Prozent, bei Laufzeiten über 10 Jahren 1,0 Prozent.540 Würde man diese Grenze für deutsche Altersvorsorge- und Basisrentenverträge vorgeben, würde dies vermutlich zu einer starken Einschränkung des Produktangebots führen. Auch in Großbritannien hat diese starke Kostenbegrenzung erhebliche Auswirkungen gehabt. 541 Eine starke Einschränkung des Produktangebots soll aber vermieden werden.542 Notwendig ist daher eine differenziertere Lösung. Um die Obergrenze für die Effektivkosten herzuleiten, orientieren wir uns an den Berechnungsergebnissen der Musterfälle. Da die Effektivkosten laufzeitabhängig sind, betrachten wir die Ergebnisse einer längeren Laufzeit von 30 Jahren und einer kürzeren Laufzeit von 12 Jahren, um die Unterschiede zu ermitteln. Hinsichtlich der Beitragshöhe orientieren wir uns am durchschnittlichen Altersvorsorgevertrag aus 2012.543 In diesem durchschnittlichen Vertrag spart der Kunde gut 890 Euro mit einem Zulagenanteil von etwa 30 Prozent. Diesem Durchschnittsvertrag kommen unsere Musterfälle am nächsten, die von einem Beitrag von 100 Euro und einer Zulage von 154 Euro ausgehen. Auf der Grundlage dieser Laufzeiten, Beiträge und Zulage nähern wir uns im ersten Schritt einer Begrenzung der Effektivkosten an. Anschließend prüfen wir, ob die Ergebnisse anderer Musterfälle mit einer längeren Laufzeit, niedrigeren Beiträgen und höheren Zulagen zu Widersprüchen führen. Es ist festzustellen, dass die Einzelkosten, insbesondere die Kosten auf Fondsguthaben, in staatlich geförderten Altersvorsorgeprodukten mit einer eher chancenorientierten Kapitalanlage tendenziell steigen. Eine chancenorientierte Kapitalanlage steigert die Renditechancen. Daraus ergibt sich: Je höher die Renditeerwartung und Chancenorientierung der Kapitalanlage sind, 540 Vgl. 3.4. Vgl. 3.4. 542 Vgl. 2.1. 543 Hierzu 6.5.1.1. 541 212 desto höher sind die Kosten.544 Daher erscheint es sinnvoll, die Chancenorientierung in die Kostenbegrenzung einzubeziehen. Die Höhe der Kostenbegrenzung sollte also für einen risikoarmen Banksparplan eine andere – niedrigere – sein als für einen chancenreicheren Fondssparplan. Es bietet sich an, an die in § 3 AltvPIBV-E vorgesehene Einteilung der Produkte in Chancen-Risiko-Klassen anzuknüpfen. Wir unterscheiden daher unterschiedliche Kostengrenzen in Abhängigkeit von der ChancenRisiko-Klasse des Produkts. Wenn zu einem späteren Zeitpunkt Produkte anhand von stochastischen Simulationen den jeweiligen Chancen-Risiko-Klassen zugeordnet werden, wird es keine starre Zuordnung bestimmter Produktarten zu bestimmten Chancen-Risiko-Klassen geben. Zunächst sieht § 3 Abs. 2 AltvPIBV-E jedoch vor, dass Produkte anhand bestimmter Kriterien den ChancenRisiko-Klassen zugeordnet werden. Dies erlaubt uns, die untersuchten Produkte anhand der aktuell in § 3 Abs. 2 AltvPIBV-E vorgesehenen Kriterien den Chancen-Risiko-Klassen zuzuordnen. Auf diesem Weg ermitteln wir Obergrenzen für die Effektivkosten für die einzelnen Chancen-Risiko-Klassen. Diese Obergrenzen können später für alle Produkte der jeweiligen Chancen-Risiko-Klasse gelten, unabhängig von dem Verfahren, wie die Produkte den ChancenRisiko-Klassen zugeordnet werden. Wenn es also später Fondssparpläne geben sollte, die der CRK 3 zuzuordnen sind, dürften die Effektivkosten dieser Fondssparpläne die hier für Produkte der CRK 3 vorgeschlagenen Obergrenzen nicht übersteigen. Dementsprechend teilen wir auf Grundlage des aktuellen § 3 Abs. 2 AltvPIBV-E die untersuchten Produktarten wie folgt den Chancen-Risiko-Klassen zu: 544 Vgl. dazu auch 6.4.1. 213 Chancen-Risiko-Klasse Beispielhafte Produktart CRK 1 Banksparplan545 Genossenschaftsanteile CRK 2 Bausparvertrag Klassische Rentenversicherung CRK 3 Klassische Rentenversicherung mit Anlage der Überschüsse in Fonds Statische Hybrid-Rentenversicherung CRK4 Dynamische Hybrid-Rentenversicherung/Variable Annuities/UWP Fondssparplan mit Beitragserhaltungszusage CRK 5 Fondsgebundene Rentenversicherung ohne Beitragserhaltungszusage Fondssparplan ohne Beitragserhaltungszusage Tabelle 71: Zuordnung der Produktarten zu Chancen-Risiko-Klassen Wir betrachten zuerst die Effektivkosten der anhand unserer Musterfälle berechneten Ergebnisse für die oben genannte Laufzeit-Beitrags-Zulagen-Kombination für jede Produktart. Dann bilden wir den Durchschnitt über die jeweilige Chancen-Risiko-Klasse. Für Bausparverträge gilt folgende Besonderheit: Wir unterscheiden Bausparverträge als reine Sparverträge und solche, bei denen das Bauspardarlehen in Anspruch genommen wird.546 Bei der Begrenzung der Effektivkosten berücksichtigen wir nur Sparprodukte. Daher berücksichtigen wir ausschließlich Bausparverträge ohne Inanspruchnahme des Bauspardarlehens. Bausparverträge mit Inanspruchnahme des Bauspardarlehens bleiben bei der Ermittlung der Obergrenze der Effektivkosten außen vor, um eine Ungleichbehandlung zu vermeiden. 545 Nach der in § 3 Abs. 2 AltvPIBV-E vorgesehenen Einteilung der Produkte in Chancen-Risiko-Klassen müssten Banksparpläne wie folgt unterschieden werden: Banksparpläne ohne Stückkosten würden der CRK 1, Banksparpläne mit Stückkosten der CRK 2 zugeordnet werden. In unserer Untersuchung haben wir diese Unterscheidung nicht vorgenommen, sondern den Durchschnitt über alle Banksparpläne gebildet. Über alle Banksparpläne betrachtet sind die durchschnittlichen Stückkosten sehr niedrig. Daher ordnen wir die Ergebnisse der CRK 1 zu. 546 Vgl. 6.1. 214 Beispielhafte Produktart CRK 1 CRK 3 CRK4 CRK 5 Altersvorsorgeverträge kurze Laufzeit lange Laufzeit kurze Laufzeit lange Laufzeit - - 1,38 % 1,36 % 1,02 % 1,03 % Durchschnitt CRK 1 - - 1,20 % 1,20 % Bausparvertrag - - 2,30 % 2,15 % Klassische Rentenversicherung 1,85 % 0,99 % 2,09 % 1,14 % Durchschnitt CRK 2 1,85 % 0,99 % 2,20 % 1,65 % Klassische Rentenversicherung mit Anlage der Überschüsse in Fonds 2,02 % 1,47 % 2,27 % 1,66 % Statische Hybrid-Rentenversicherung 2,80 % 2,31 % 3,34 % 3,02 % Durchschnitt CRK 3 2,41 % 1,89 % 2,81 % 2,34 % Dynamische Hybrid-Rentenversicherung 4,40 % 2,54 % 2,87 % 2,92 % Fondssparplan mit Beitragserhaltungszusage 2,22 % 2,27 % 2,39 % 1,92 % Durchschnitt CRK 4 3,31 % 2,41 % 2,63 % 2,42 % Fondsgebundene Rentenversicherung ohne Beitragserhaltungszusage 2,28 % 2,33 % - - Fondssparpläne ohne Beitragserhaltungszusage 3,71% 2,68% Durchschnitt CRK 5 3,00% 2,51% - - Banksparplan Genossenschaftsanteile CRK 2 Basisrenten Tabelle 72: Durchschnittliche Effektivkosten nach Chancen-Risiko-Klassen Bei diesem Kombinationsmodell sollte der Schwerpunkt auf einer einfachen Regelung liegen. Daher erscheint es nicht sinnvoll, eine derart große Vielzahl von Obergrenzen getrennt für Basisrenten- und Altersvorsorgeverträge vorzugeben. Aus diesem Grund nähern wir uns der Obergrenze für die Effektivkosten in einem weiteren Schritt an. Wir berechnen die durchschnittlichen Effektivkosten je Chancen-Risiko-Klasse für Basisrenten- und Altersvorsorgeverträge zusammen und runden auf volle 50 Basispunkte (Ausnahme CRK 1). 215 Beispielhafte Produktart CRK 1 Banksparplan Genossenschaftsanteile CRK 2 Bausparvertrag Klassische Rentenversicherung CRK 3 Klassische Rentenversicherung mit Anlage der Überschüsse in Fonds Obergrenzen für Effektivkosten für Basisrenten- und Altersvorsorgeverträge kurze Laufzeit lange Laufzeit 1,2 % 1,2 % 2,0 % 1,5 % 2,5 % 2,0 % 3,0 % 2,5 % 3,0 % 2,5 % Statische Hybrid-Rentenversicherung CRK4 Dynamische Hybrid-Rentenversicherung/Variable Annuities/UWP Fondssparplan mit Beitragserhaltungszusage CRK 5 Fondsgebundene Rentenversicherung ohne Beitragserhaltungszusage Fondssparpläne ohne Beitragserhaltungszusage Tabelle 73: Obergrenzen für Effektivkosten nach Chancen-Risiko-Klassen übergreifend Es zeigt sich, dass die Effektivkosten sowohl für die kurze als auch die lange Laufzeit in ungefähr gleichmäßigen Abständen mit den Chancen-Risiko-Klassen zunehmen.547 Es bietet sich an, die errechneten durchschnittlichen Effektivkosten schichtübergreifend als Obergrenzen für die Ansparphase zu bestimmen. Da gezielt an die Chancen-Risiko-Klassen angeknüpft wird, können unterschiedliche Produktarten innerhalb einer Chancen-Risiko-Klasse oberhalb oder unterhalb des Durchschnitts liegen. Bei bestimmten Produktarten müssten die Kosten daher stärker gesenkt werden als bei anderen. Wir halten es für interessengerecht, dass für unterschiedliche Produktarten innerhalb derselben Chancen-Risiko-Klasse dieselben Obergrenzen für die Effektivkosten gelten. Wenn Produkte später mittels stochastischer Simulationen den Chancen-Risiko-Klassen zugeordnet werden, sind die Produktarten auch bedeutungslos. Zu beachten ist, dass die Zinsmargen bei Banken und Bausparkassen nicht bekannt sind. Wir haben die oben aufgeführten Werte so realitätsnah wie möglich angenähert; eine endgültige Gewissheit über die tatsächliche Höhe der Zinsmargen kann es aber erst geben, wenn die Zinsmargen veröffentlicht werden. Insofern empfehlen wir folgendes Vorgehen: Kurzfristig sollten 547 Vgl. auch 6.4.1. 216 Banken und Bausparkassen wie ausgeführt verpflichtet werden, die Zinsmargen zu veröffentlichen. Erst in einem zweiten Schritt sollten die Kosten begrenzt werden. Die hier dargestellte Obergrenze für die CRK 1 sollte überprüft und ggf. angepasst werden, wenn die Zinsmargen veröffentlicht sind. Dasselbe gilt für die CRK 2, wenn Bausparkassen die Zinsmargen veröffentlicht haben. In jedem Fall sollten die Obergrenzen von CRK 1 bis CRK 5 möglichst gleichmäßig ansteigen. Die kollektiven Kapitalanlagekosten bei Lebensversicherern sind ebenfalls nicht in jedem Fall bekannt. Aufgrund der uns vorliegenden Informationen rechnen wir aber nicht mit erheblichen Abweichungen von den hier berücksichtigten kollektiven Kapitalanlagekosten. Daher sollte über eine Anpassung der Obergrenzen nur dann nachgedacht werden, wenn die ausgewiesenen kollektiven Kapitalanlagekosten im Durchschnitt wider Erwarten erheblich von den hier berücksichtigten kollektiven Kapitalanlagekosten abweichen sollten. In der Auszahlungsphase unterscheiden sich die Ergebnisse zwischen den einzelnen Produktsparten nicht so stark wie in der Ansparphase. Eine Unterscheidung in Abhängigkeit von der Chancen-Risiko-Klasse erscheint daher nicht notwendig. Größere Unterschiede zeigen sich lediglich in Abhängigkeit davon, ob in der Auszahlungsphase Kosten auf das Guthaben in Form von Managementgebühren in Fonds oder Zinsmargen bei Bankspar- und Bausparprodukten anfallen.548 Wir differenzieren daher in der Auszahlungsphase nur noch danach, ob Fondskosten beziehungsweise Zinsmargen anfallen oder nicht. Da in der Auszahlungsphase für alle Produkte dieselbe Laufzeit bis zum Endalter 98 unterstellt wird, können wir auf eine Unterscheidung der Effektivkosten nach Laufzeit verzichten. Wir bilden entsprechend die durchschnittlichen Effektivkosten je Produktart und unterteilen die Ergebnisse nach Produkten, in denen Fondskosten oder Zinsmargen auf der einen Seite anfallen und Produkten, in denen solche Kosten auf der anderen Seite nicht anfallen. So ergeben sich folgende durchschnittliche Effektivkosten für die Auszahlungsphase: Basisrentenverträge Altersvorsorgeverträge schicht-übergreifender Durchschnitt Produkte ohne Fondskosten und Zinsmargen 0,36 % 0,33 % 0,35 % Produkte mit Fondskosten oder Zinsmargen - 0,97 % 0,97 % Tabelle 74: Durchschnittliche Effektivkosten in der Auszahlungsphase 548 Vgl. 6.4.2. 217 Diese Werte könnten als Obergrenzen für die Effektivkosten in der Auszahlungsphase festgelegt werden. Zu beachten ist dabei jedoch Folgendes: 1. Bis heute gibt es nur wenige Fondssparpläne und Banksparpläne, die sich in der Auszahlungsphase befinden. Bei Banksparplänen, Bausparverträgen und Genossenschaftsanteilen lagen keine Angaben zu den Kosten der obligatorischen Rentenversicherung vor.549 Daher haben wir die Kosten unterstellt, die bei Rentenversicherungen innerhalb von Fondssparplänen in der Auszahlungsphase anfallen. Zudem sind auch hier die laufenden Kosten der Fonds abhängig von der Kapitalmarktentwicklung. Würde man diese Kosten über die Effektivkosten zu stark begrenzen, könnte das Einfluss auf die Zusammensetzung der Kapitalanlagen haben. Fondsanbieter könnten gezwungen sein, aus chancenorientierten Anlagen in günstigere sicherheitsorientierte Anlagen umzuschichten, nur um die Kostenobergrenze einzuhalten. Dies würde aber renditemindernd wirken.550 Daher sollte die Obergrenze tendenziell vorsichtig definiert werden. Wir schlagen vor, für Produkte mit Fondskosten oder Zinsmargen eine Obergrenze von großzügig gerundeten 1,2 Prozent vorzugeben. Weil die Höhe der Zinsmargen nicht bekannt sind, sollten diese Kosten nach Veröffentlichung untersucht werden. Da die vorgeschlagenen Obergrenzen bereits Sicherheitspuffer berücksichtigen, sollten die Obergrenzen grundsätzlich nicht erhöht werden. 2. Für die Produkte ohne Fondskosten und Zinsmargen liegen die durchschnittlichen Effektivkosten sehr niedrig. Selbst mit einer Rundung auf 0,5 Prozent gibt es wenig Spielraum für die Anbieter, da diese Obergrenze immer noch sehr niedrig ist. Dies ist insbesondere bedenklich, da die kollektiven Kapitalanlagekosten in den Effektivkostenbetrag einfließen sollen. Aufgrund der aktuellen Intransparenz kann jedoch nicht abschließend beurteilt werden, ob und wie viele Anbieter maximale Effektivkosten von jährlich 0,5 Prozent in der Auszahlungsphase einhalten könnten. Daher schlagen wir Folgendes vor: Bis eine entsprechende Transparenz geschaffen ist, sollten die kollektiven Kapitalanlagekosten in der Auszahlungsphase vorerst nicht in die Obergrenze einbezogen werden. Wie bei den Zinsmargen sollten die Anbieter zunächst verpflichtet werden, die kollektiven Kapitalanlagekosten zu veröffentlichen. Erst danach sollten die kollektiven Kapitalanlagekosten in die Kostenbegrenzung einbezogen werden. Die hier dargestellten Obergrenzen sind dann 549 550 Vgl. 5.3.1. Dies widerspräche einem mit der Kostenbegrenzung verbundenen Ziel, vgl. 2.1. 218 ggf. anzupassen. Die bislang in die Effektivkosten einbezogenen kollektiven Kapitalanlagekosten in Höhe von 0,20 Prozent machen knapp 0,20 Prozentpunkte der durchschnittlichen Effektivkosten bei Produkten mit überwiegender Anlage im Sicherungsvermögen aus. Bei Produkten, bei denen nicht überwiegend in das Sicherungsvermögen investiert wird, wirken sich die kollektiven Kapitalanlagekosten kaum in den Effektivkosten aus. Dementsprechend lägen die durchschnittlichen Effektivkosten der Auszahlungsphase ohne Berücksichtigung der kollektiven Kapitalanlagekosten bei 0,96 Prozent für Produkte mit und 0,16 Prozent für Produkte ohne Fondskosten oder Zinsmargen. Wir schlagen daher vor, bei Produkten ohne Fonds und Zinsmargen als Obergrenze 0,2 Prozent vorzusehen (ohne kollektive Kosten auf das Sicherungsvermögen). Bei Produkten mit Fonds oder Zinsmargen bleibt es bei den oben vorgeschlagenen 1,2 Prozent Effektivkosten (ohne kollektive Kosten auf das Sicherungsvermögen). Was ist generell zu bedenken, wenn man als Kostenbegrenzung die genannten Effektivkosten in Anspar- und Auszahlungsphase vorgibt? 1. Da die Effektivkosten abhängig von der Wertentwicklung sind, müssen diese für jede Chancen-Risiko-Klasse separat vorgegeben werden. Wir haben die Wertentwicklung in unseren Berechnungen sehr realitätsnah ausgestaltet. Für eine einfach ausgestaltete Kostenbegrenzung ist es nicht sinnvoll, realitätsnahe Wertentwicklungen je nach Produktart vorzugeben. Für jede Produktart müssten unterschiedliche Werte vorgegeben werden. Dies erscheint nicht praktikabel. Im Entwurf der AltvPIBV (§ 6 Abs. 2 Satz 5) sind bereits Wertentwicklungen für die einzelnen Chancen-Risiko-Klassen vorgesehen. Eignen sich diese Wertentwicklungen als Vorgabe für die Berechnungen der Effektivkosten im Rahmen der Kostenbegrenzung? Um dies zu überprüfen, haben wir die Musterfälle mit 12 und 30 Jahren sowie 100 Euro Beitrag erneut mit den Wertentwicklungen551 aus dem Entwurf der AltvPIBV berechnet. Es ergeben sich keine gravierenden Abweichungen im Berechnungsergebnis. Das heißt, für die Kostenbegrenzungsvorgabe können die Wertentwicklungen aus § 6 Abs. 2 Satz 5 des Entwurfs zur AltvPIBV herangezogen werden. In der Auszahlungsphase sind folgende Wertentwicklungsannahmen zu verwenden: für alle Rentenversicherungen (unabhängig von der Kapitalanlage) die Wertentwicklungsannahme nach Chancen-Risiko-Klasse 2 (3 Prozent), 551 Hierzu 6.5.1.4. 219 für alle anderen Produkte die Vorgabe aus der Ansparphase, wobei die obligatorische Rentenversicherung mit der Wertentwicklung der Chancen-Risiko-Klasse 2 (3 Prozent) zu rechnen sein sollte. Für die CRK 1 ist folgende Besonderheit zu beachten: Derzeit ist in § 6 Abs. 2 Satz 5 des Entwurfs zur AltvPIBV für die Chancen-Risiko-Klasse 1 eine Wertentwicklung von 1 Prozent p. a. vorgegeben. Entsprechend den Ergebnissen dieser Untersuchung wäre eine Kostenbegrenzung bei 1,2 Prozent anzusetzen. Dies würde jedoch bedeuten, dass die Kostenbegrenzung über der anzunehmenden Wertentwicklung läge. Wertentwicklung abzüglich Renditeminderung würde damit eine negative Beitragsrendite nach Kosten ergeben. Wir schlagen daher vor, die Vorgabe der Wertentwicklung für die CRK 1 auf 1,5 Prozent zu erhöhen. Der im Verordnungsentwurf vorgesehene Wert von 1 Prozent p. a. wurde nicht begründet.552 Der hier vorgeschlagene Wert von 1,5 Prozent p. a. erscheint im Hinblick auf die in den Produkten der CRK 1 enthaltenen Kosten, insbesondere der Zinsmarge, realistischer und damit besser geeignet. Nach Veröffentlichung der Zinsmargen sollte diese Vorgabe geprüft und ggf. angepasst werden. 2. Da die Effektivkosten auch abhängig von der Laufzeit und der Beitragshöhe sind, sollten auch die Zeitpunkte vorgegeben werden, die der Effektivkostenberechnung zugrunde zu legen sind sowie die Höhe der Beiträge und Zulagen. Diese pauschale Regelung erscheint nicht nachteilig für Verbraucher. Durch die zusätzliche Begrenzung der Einzelkosten werden finanzielle Nachteile vor allem bei Kündigung eingeschränkt. Außerdem verbietet eine enge Auslegung des § 2a AltZertG Umgehungen der Kostenobergrenze, da gestaffelte Kosten verboten werden sollten.553 Sollte diese enge Auslegung in der Praxis nicht angewendet werden, müssten gestaffelte Kosten ausdrücklich verboten werden. Anderenfalls könnten Anbieter die Kosten so staffeln, dass die Kosten für die jeweiligen Zeiträume von 12 und 30 Jahren optimiert sind. Dies würde dem Sinn der Kostenbegrenzung diametral entgegenstehen. Wir schlagen folgende Vorgaben vor: Anbieter sollen nachweisen, dass sie die Obergrenze der Effektivkosten in folgenden Fällen einhalten: Bei einem Eigen-Beitrag von 100 Euro monatlich und einer Zulage in Höhe 552 In der Studie des iff (2012), auf die die Vorschläge zur Ausgestaltung des Produktinformationsblatts für staatlich geförderte Altersvorsorgeprodukte zurückzuführen sind, wird dagegen empfohlen, die Effektivkosten produktübergreifend von einer fest vorgegebenen Brutto-Rendite von 4 Prozentpunkte p. a. abzuziehen (S. 77). Für die Darstellung der erwarteten Ablaufwerte sollten keine fest vorgegebenen Brutto-Renditen verwendet werden, sondern es sollte die Brutto-Rendite aus einem vorgegebenen Simulationsverfahren herangezogen werden (S. 73 f.). 553 Vgl. 3.1. 220 von 154 Euro. Unsere Auswertung des Musterfalls 5 (Altersvorsorgevertrag) hat ergeben, dass die Effektivkosten mit der Anzahl der Zulagen sinken. Daher erscheint es ausreichend, nur den Fall einer geringstmöglichen Zulage für die Kostenbegrenzung nachzuweisen. Dennoch sollten die Anbieter alle Fälle unterschiedlicher Zulagen einhalten. Es sollte unterstellt werden, dass die Zulage am 15.05. eines Jahres,554 beginnend im zweiten Vertragsjahr, in den Vertrag eingezahlt wird. Die letzte Zulage wird nicht berücksichtigt. Bei Basisrenten sollten die Obergrenzen außerdem für jeden Einmalbeitrag eingehalten werden. Die Musterfallberechnungen haben ergeben, dass die Höhe des Beitrags sich kaum auf die Effektivkosten auswirkt.555 Es genügt der Nachweis für 10.000 Euro Einmalbeitrag. Außerdem sollten die Obergrenzen stichpunktbezogen jeweils am Ende des 12. Vertragsjahres und des 30. Vertragsjahres eingehalten werden. Es sind stets volle Jahre mit 12 Monaten beginnend mit dem 01.01. eines Jahres zu berechnen. Wenn ein Produkt die Laufzeiten von 12 und 30 Jahren nicht vorsieht, sollte der Anbieter die Obergrenze einhalten, die am nächsten liegt (also entweder für 12 Jahre oder für 30 Jahre). In beitragsfreien Zeiten dürften die Kosten nicht höher sein. Dies sollte über eine enge Auslegung des § 2a AltZertG erreicht werden, anderenfalls über ein entsprechendes Verbot.556 3. Die Effektivkosten können nicht zu jedem Zeitpunkt des Vertrags eingehalten werden, anders als die Obergrenzen für die Einzelkosten. Schwierigkeiten bereitet die Frage, wie mit Kostenüberschüssen einschließlich Rückvergütungen und Boni umzugehen ist. Wir schlagen folgende Regelung vor: Kostenüberschüsse einschließlich Rückvergütungen aus Fonds sollten bei den Einzelkosten berücksichtigt werden, bei der Berechnung der Effektivkosten grundsätzlich nicht. Kostenüberschüsse werden im Regelfall für ein Jahr deklariert, können also im nächsten Jahr sinken oder ganz entfallen.557 Für die Frage, ob die Obergrenze der Effektivkosten eingehalten wird, müssen die Kosten feststehen. Daher können Kostenüberschüsse, insbesondere Rückvergütungen aus Fonds, nur dann bei der Berechnung der Effektivkosten berücksichtigt werden, wenn sie dauerhaft gutgeschrieben werden und der Höhe nach feststehen. Versicherer könnten dazu mit Fondsgesellschaften entsprechende dauerhafte Vereinbarungen schließen, sodass Versicherer ihren Kunden bestimmte Rückvergütungen dauerhaft und der Höhe nach zusagen könnten. Wenn Versicherer Kostenüberschüsse und 554 Dies entspricht § 6 Abs. 2 Satz 3 und § 10 Nr. 3 AltvPIBV-E. Vgl. 6.4.1. 556 Dazu 3.1. 557 Ausführlich 4.10. 555 221 Rückvergütungen nicht dauerhaft und der Höhe nach verbindlich zusagen, sollten Kostenüberschüsse und Rückvergütungen nicht bei der Berechnung der Effektivkosten berücksichtigt werden. Wenn Banken im Rahmen von Banksparplänen bei Erreichen bestimmter Stichtage Boni zahlen, erhöhen diese garantiert das Guthaben und die spätere Ablaufleistung des Kunden. Nur im Fall der Kündigung gehen sie verloren.558 Für die Berechnung der Effektivkosten sollte auf den Stichtag des unterstellten Vertragsendes abgestellt werden, also auf das Ende des 12. Jahres und des 30. Jahres. Es sollte davon ausgegangen werden, dass der Vertrag durchgehalten wird. Für den Fall der Kündigung werden die Einzelkosten zusätzlich begrenzt, um den Kunden vor finanziellen Nachteilen bei Kündigung zu schützen. Daher sollten garantierte Bonuszahlungen bei der Berechnung der Effektivkosten berücksichtigt werden. Dies gilt aber nur unter folgender Bedingung: Im konkreten Produkt sind keine Abschlusskosten vorgesehen. Boni wirken im Fall einer Kündigung wie eine Stornogebühr; man verliert Ansprüche, derentwegen der Vertrag abgeschlossen wurde. Um den ausscheidenden Kunden nicht doppelt durch Abschlusskosten und verlorengehende Boni zu bestrafen, sollten Boni nur dann berücksichtigt werden, wenn es keine Abschlusskosten gibt. Dies sollte ebenso für Bausparverträge gelten wie auch für Rentenversicherungen, die teilweise auch mit Treue-Boni arbeiten.559 4. Für die Berechnung der Effektivkosten sollte diejenige Zusammensetzung der Kapitalanlagen berücksichtigt werden, die sich tatsächlich im jeweiligen Produkt ergibt, wenn man mit der vorgegebenen Wertentwicklung rechnet. Beispiel für ein dynamisches Hybridprodukt: Dynamische Hybride der CRK 4 müssen mit einer Wertentwicklung 5 Prozent p. a. hochrechnen. Bei jedem dynamischen Hybridprodukt wird das Guthaben nach einem vorgegebenen mathematischen Modell abhängig unter anderem von der Wertentwicklung zwischen den Anlagetöpfen umgeschichtet. Nehmen wir an, bei einer vorgegebenen Wertentwicklung von 5 Prozent p. a. würden durchschnittlich 20 Prozent von Beiträgen und Guthaben im ersten Topf, 60 Prozent im zweiten und 20 Prozent im dritten Topf angelegt sein. Die Effektivkosten wären dann mit einer auf dieser Art zusammengesetzten Kapitalanlage zu berechnen. 558 559 Ausführlich 4.10. Vgl. 4.10. 222 5. Als Todesfallschutz in der Auszahlungsphase sollte der geringstmögliche Todesfallschutz vorgegeben werden, um eine Beeinflussung der Effektivkosten weitestgehend auszuschließen. In der Ansparphase ist kein Todesfallschutz zu berücksichtigen, den es gewöhnlich auch nicht gibt.560 6. Bei Bausparverträgen sollte bei der Berechnung der Effektivkosten davon ausgegangen werden, dass der Sparer das Bauspardarlehen nicht in Anspruch nimmt. Zwar sollten die Einzelkosten auch in der Darlehensphase begrenzt werden. Die Darlehensphase sollte aber bei der Berechnung der Effektivkosten nicht berücksichtigt werden. Die Effektivkosten sollten sparproduktübergreifend begrenzt werden; das Bauspardarlehen ist vergleichbar mit dem Riester-Darlehen und sollte daher aus der Betrachtung ausgeklammert werden.561 Die Vorgabe der Effektivkosten ist ein Weg der Kostenbegrenzung, der den Anbietern etwas größere Spielräume lässt, welche Kostenarten und in welcher Höhe sie diese in ihren Produkten erheben können. Dies ist interessant für die Anbieter, jedoch aus Verbrauchersicht bedenklich. Insbesondere Verbraucher, die ihre Verträge vor dem vereinbarten Zeitpunkt beenden, können durch alleinige Begrenzung der Effektivkosten nicht ausreichend vor den finanziellen Nachteilen geschützt werden. Daher schlagen wir vor, im Sinne der Verbraucher zusätzlich zu den Effektivkosten einige Einzelkosten ergänzend zu begrenzen. Wichtig erscheinen hierbei die folgenden drei Kostenarten der Ansparphase: Abschlusskosten, laufende Kosten auf die Beiträge, Stückkosten. Außerdem sollten in der Auszahlungsphase zumindest die Abschlusskosten von Dritt-Anbietern begrenzt werden. Die Obergrenzen für die genannten Kostenarten sollen lediglich extreme Kostenverteilungen bei Anbietern vermeiden und insbesondere bei den Abschlusskosten ein klares Zeichen in Richtung Verbraucherschutz setzen. Daher sollten diese auch – wie bei der Begrenzung der Einzelkosten – auf höchstens 40 Beitragsjahre berechnet werden dürfen. Insgesamt aber können die 560 561 Vgl. 4.9. Dazu 4.3.3. 223 Einzelkosten eher grob vorgegeben werden, denn trotz der groben Einzelkostenbegrenzung wirkt auf der zweiten Stufe die Begrenzung der Effektivkosten. Wir schlagen folgende produktübergreifende Begrenzung der drei Einzelkostenarten vor. Wir orientieren uns dabei an den jeweils höchsten Einzelkosten, die wir in Abschnitt 6.5.1 hergeleitet haben: Abschlusskosten auf die vereinbarte Beitragssumme in der Ansparphase 4,0 Prozent. Laufende Kosten auf die Beiträge 6,5 Prozent. Stückkosten p. a. 15,00 Euro. Abschlusskosten von Dritt-Anbietern in der Auszahlungsphase anteilig am angelegten Einmalbeitrag 1,5 Prozent. Gamma-Kosten sollten, wie bei der Einzelkostenbegrenzung hergeleitet, ganz entfallen.562 Weitere Kosten, wie zum Beispiel Kosten auf das Guthaben oder Kosten auf den Einmalbeitrag in der Aufschubphase der Rentenversicherung, sollten in diesem Ansatz nicht begrenzt werden, um den Anbietern Gestaltungsspielräume innerhalb der Grenzen einzuräumen. Betrachtet man die Begrenzung der Effektivkosten und der ausgewählten Einzelkosten in Kombination, ergibt sich zusammenfassend folgendes Bild für die Ansparphase: 562 Hierzu 6.5.1.2. 224 Beispielhafte Produktart CRK 1 Abschluss- Laufende Stückkosten Max. Effektivkosten kosten Kosten auf p. a. über Basisrenten- und Beiträge Altersvorsorgeverträge Banksparplan Genossenschaftsanteile 12 Jahre 30 Jahre 1,2 % 1,2 % 2,0 % 1,5 % 2,5 % 2,0 % 3,0 % 2,5 % 3,0 % 2,5 % Bausparvertrag CRK 2 CRK 3 Klassische Rentenversicherung Klassische Rentenversicherung mit Anlage der Überschüsse in Fonds Statische Hybrid-Rentenversicherung CRK4 CRK 5 4,0 % 6,5 % Dynamische Hybrid-Rentenversicherung Fondssparplan mit Beitragserhaltungszusage Fondsgebundene Rentenversicherung ohne Beitragserhaltungszusage 15,00 Euro Fondssparpläne ohne Beitragserhaltungszusage Tabelle 75: Übersicht der Obergrenzen der Effektivkosten und ausgewählter Einzelkosten (Ansparphase) Für die Auszahlungsphase ergeben sich folgende Obergrenzen: Abschlusskosten für DrittAnbieter Produkte ohne Fondskosten und Zinsmargen Produkte mit Fondskosten oder Zinsmargen Effektivkosten 0,2 % 1,5 % des angelegten Einmalbeitrags 1,2 % Tabelle 76 Übersicht der Obergrenzen der Effektivkosten und ausgewählter Einzelkosten (Auszahlungsphase) 225 7 Handlungsempfehlungen Ziel dieses Forschungsgutachtens war es, bestimmte Forschungsfragen zu beantworten und zwei effiziente Wege für eine Begrenzung der Kosten staatlich geförderter Altersvorsorgeverträge zu entwickeln. Eine ganz einfache Regelung zur Begrenzung der Kosten erscheint nicht möglich, ohne eine starke Einschränkung des Produktangebots zu riskieren. Auch sind heute einige Kosten noch gar nicht transparent. Es ist daher schwierig, gerade in Bezug auf diese noch nicht transparenten Kosten eine angemessene Obergrenze zu definieren. Bei einem funktionierenden Wettbewerb würden zu teure Produkte mangels Nachfrage vom Markt ausscheiden. Die Kostenhöhe würde der Markt regeln. Vor diesem Hintergrund erscheint es sinnvoll, zunächst alle Kosten, insbesondere Zinsmargen und kollektive Kapitalanlagekosten, transparent zu machen und einen einfachen Vergleich der Gesamtkosten zu ermöglichen. Erst wenn dieser Ansatz scheitern sollte, sollte eine Kostenobergrenze eingezogen werden.563 Und auch eine Kostenobergrenze entlastet Verbraucher nicht, sich über die für seine Altersvorsorge geeigneten Anlageprodukte zu informieren. 7.1 Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz Um die Transparenz zu verbessern und einen kostensenkenden Wettbewerb zu fördern, sollten folgende Maßnahmen umgesetzt werden: Die Effektivkosten sollten wie im Entwurf einer AltvPIBV gut sichtbar auf dem Produktinformationsblatt auszuweisen sein. Die Effektivkosten sollten alle in dieser Untersuchung als relevant gekennzeichneten Kosten564 umfassen. Auch die weiteren im Entwurf der AltvPIBV vorgesehenen Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz sollten umgesetzt werden. Wie dargestellt, sollten Banken und Bausparkassen außerdem verpflichtet werden, die Zinsmargen auszuweisen. Lebensversicherer sollten die kollektiven Kapitalanlagekosten ausweisen. § 2a AltZertG sollte streng ausgelegt werden. Es dürfte nur jeweils ein Kostensatz je Gliederungspunkt zulässig sein. Insbesondere gestaffelte Kosten sollten verboten werden. Dies ist auch im Hinblick auf die Begrenzung der Effektivkosten bedeutsam. Bei Basisrenten sollte ein steuerlich unschädlicher Anbieterwechsel als Zertifizierungskriterium vorgegeben werden. Außerdem sollte die Informationspflicht in § 7b AltZertG auf Basisrenten ausgeweitet werden. 563 564 Vgl. 3.1 und 2.2. Vgl. 4. 226 7.2 Zwei effiziente Regelungen zur Kostenbegrenzung Unabhängig von der Art der Kostenbegrenzung, sollte diese für alle Produkte gelten, die nach der Einführung der Begrenzung angeboten werden. Ausdrücklich sollte die Begrenzung nicht nur für Produkte gelten, die nach der Einführung zertifiziert werden. Denn dies könnte dazu führen, dass Anbieter möglichst lange bereits zertifizierte, aber teure Produkte am Markt halten. Die Kostenbegrenzung würde so nur sehr langsam wirken. Wir empfehlen folgende zwei effiziente Wege, um die Kosten staatlich geförderter Altersvorsorgeprodukte zu begrenzen: 7.2.1 Begrenzung der Einzelkosten Die Einzelkosten könnten unter Beachtung der Hinweise in den folgenden Abschnitten wie folgt begrenzt werden: Ansparphase: Sparte Obergrenzen für Abschlusskosten auf die vereinbarte Beitragssumme auf Zulagen Banksparplan 0,00 % 0,00 % Genossenschaftsanteile 0,00 % 0,00 % Bausparvertrag insgesamt 1,5 % auf Bausparsumme und Darlehensbetrag Rentenversicherung Basisrente 4,00 % - Rentenversicherung Altersvorsorgevertrag 4,00 % 0,00 % Fondssparplan Basisrente 0,00 % - 0,00 %/5,50 % 0,00 % Fondssparplan Altersvorsorgevertrag ohne KVB/ mit KVB Tabelle 77: Obergrenzen der Abschlusskosten über Produktsparten (Ansparphase) Einmalig anfallende Abschluss- und Vertriebskosten: ▫ Altersvorsorge- und Basisrentenverträge in Form von Rentenversicherungen: - 4 Prozent der vereinbarten Beitragssumme (ohne Zulagen). Bei der Berechnung der Abschlusskosten sollten höchstens 40 Beitragsjahre zu berücksichtigen sein. ▫ Altersvorsorge- und Basisrentenverträge in Form von Fondssparplänen ohne Kostenvorausbelastung, Banksparpläne und Genossenschaftsanteile in der Ansparphase: - 0 Prozent. 227 ▫ Altersvorsorgeverträge in Form von Fondssparplänen mit Kostenvorausbelastung: - 5,5 Prozent auf die vereinbarte Beitragssumme (ohne Zulagen), wenn Abschlusskosten und Kosten auf die Beiträge (ohne Stückkosten) insgesamt nur 5,5 Prozent betragen. Bei der Berechnung der Abschlusskosten sollten höchstens 40 Beitragsjahre zu berücksichtigen sein. ▫ Bausparverträge: - 1,5 Prozent der Bausparsumme ohne Zulagen. Darin enthalten ist eine mögliche Gebühr auf den Darlehensbetrag. Die Gebühr auf den Darlehensbetrag ist mit der Zuteilungsquote zu gewichten. Beispiel: Bausparsumme 10.000 Euro und Bauspardarlehen 5.000 Euro. Dann betragen die maximalen Abschlusskosten 150 Euro. Diese können beliebig aufgeteilt werden, zum Beispiel 1 Prozent Abschlussgebühr auf die Bausparsumme (100 Euro) und 1 Prozent Darlehensgebühr (50 Euro). Laufende Kosten in Prozent auf die Eigen-Beiträge: Sparte Obergrenzen für laufende Kosten auf Beiträge auf Zulagen Banksparplan 0,00 % 0,00 % Genossenschaftsanteile 0,00 % 0,00 % Bausparvertrag 0,00 % 0,00 % Rentenversicherung Basisrente 5,00 % - Rentenversicherung Altersvorsorgevertrag 6,50 % 0,0 % Fondssparplan Basisrente 4,00 % - 3,50 %/0,00 % siehe Abschlusskosten Fondssparplan Altersvorsorgevertrag ohne KVB/ mit KVB565 Tabelle 78: Obergrenze der laufenden Kosten über Produktsparten (Ansparphase) ▫ Altersvorsorgevertrag in Form von Rentenversicherungen: - 6,5 Prozent eines Eigen-Beitrags. ▫ Basisrentenversicherungen: - 5,0 Prozent eines Eigen-Beitrags. ▫ Altersvorsorgeverträge in Form von Fondssparpläne (Ausgabeaufschlag): 565 - 3,5 Prozent eines Eigen-Beitrags - (wenn 5,5 Prozent Abschlusskosten erhoben werden: 0,0 Prozent). Ohne und mit Kostenvorausbelastung von Abschlusskosten. 228 ▫ Fondssparpläne Basisrente (Ausgabeaufschlag): - 4,0 Prozent eines Eigen-Beitrags. ▫ Banksparpläne, Bausparverträge und Genossenschaftsanteile: 0,0 Prozent. Laufende Kosten als pauschaler jährlicher Eurobetrag für alle Produktarten: ▫ 15 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) ▫ Produkte in der CRK 1: 0 Euro. Laufende Kosten auf das gebildete Kapital sowie explizite Zinsmargen für alle Produktarten (einschließlich kollektiver Kosten auf das Sicherungsvermögen bei Lebensversicherern ohne Transaktionskosten; bei Investmentfonds sind die laufenden Kosten aus der wesentlichen Anlegerinformation gemeint): ▫ 2 Prozent jährlich (Ausnahme: kollektive Kosten auf das Sicherungsvermögen bei Rentenversicherungen 1 Prozent jährlich). ▫ Sobald die kollektiven Kosten auf das Sicherungsvermögen ausgewiesen werden, sollte die hier dargestellte Sonderregelung für Rentenversicherungen überprüft und der Grenzwert gegebenenfalls angepasst werden. Weitere Kosten, insbesondere sogenannte Gamma-Kosten, sollten untersagt werden, indem § 2a Satz 1 Buchstabe d AltZertG wie folgt angepasst wird: ▫ „als Prozentsatz auf jeden einzelnen Beitrag oder die vereinbarte Beitragssumme“. Auszahlungsphase: Einmalig anfallende Abschluss- und Vertriebskosten für obligatorische Rentenversicherung bei Bank- und Fondssparplänen, Bausparverträgen und Genossenschaftsanteilen (Altersvorsorge- und Basisrentenverträge): ▫ 1,5 Prozent des Einmalbeitrags an die Rentenversicherung. Laufende Kosten in Prozent von der jährlichen Leistung für alle Produktarten: ▫ 1,7 Prozent. Laufende Kosten als jährlicher pauschaler Eurobetrag bei Banksparplänen mit Stückkosten, Bausparverträgen, Fondssparplänen und Genossenschaftsanteilen (Banksparpläne): ▫ 15 Euro (einschließlich Umsatzsteuer). Laufende Kosten als jährlicher pauschaler Eurobetrag bei Rentenversicherungen, Genossenschaftsanteilen (keine Banksparpläne) und Banksparplänen der CRK 1: ▫ 0 Euro. 229 Laufende Kosten während der Aufschubphase der Rentenversicherung jährlich auf den Einmalbeitrag: ▫ 0,2 Prozent. Laufende Kosten auf das gebildete Kapital sowie explizite Zinsmargen für alle Produktarten, bei denen explizite Zinsmargen vereinbart sind oder bei denen Investmentfonds zum Einsatz kommen (einschließlich kollektiver Kosten auf das Sicherungsvermögen bei Lebensversicherern ohne Transaktionskosten; bei Investmentfonds sind die laufenden Kosten aus der wesentlichen Anlegerinformation gemeint): ▫ 1,5 Prozent jährlich. Weitere Kosten sollten nicht zulässig sein. Die Kostenobergrenzen sind einzuhalten: in den zertifizierten Musterbedingungen und zu jedem Zeitpunkt während der Vertragsdauer (also bei Vertragsbeginn, zum Ende der Ansparphase und zu jedem Zeitpunkt während der Auszahlungsphase). Damit ist bei einer Begrenzung der Einzelkosten sichergestellt, dass Kunden auch im Fall einer Kündigung nie zu hohe Kosten gezahlt haben. Da Einzelkosten zu jedem Zeitpunkt einzuhalten sind, können Kostenüberschüsse einschließlich Rückvergütungen aus Investmentfonds sowie Boni jederzeit berücksichtigt werden. 7.2.2 Begrenzung der Effektivkosten und bestimmter Einzelkosten Die zweite empfehlenswerte Regelung für eine Kostenbegrenzung ist eine Kombination aus der Begrenzung von Effektivkosten und bestimmter Einzelkosten. Bei der Berechnung der Effektivkosten sind alle oben genannten Kosten zu berücksichtigen. Direkte Kosten auf Zulagen dürfen nicht erhoben werden. Unter Beachtung der Hinweise in den folgenden Abschnitten könnten die Kosten wie folgt begrenzt werden: 230 Ansparphase: Beispielhafte Produktart CRK 1 Banksparplan Obergrenzen für Effektivkosten für Basisrenten- und Altersvorsorgeverträge kurze Laufzeit (12 Jahre) lange Laufzeit (30 Jahre) 1,2 %566 1,2 %566 2,0 %566 1,5 %566 2,5 % 2,0 % 3,0 % 2,5 % 3,0 % 2,5 % Genossenschaftsanteile CRK 2 Bausparvertrag Klassische Rentenversicherung CRK 3 Klassische Rentenversicherung mit Anlage der Überschüsse in Fonds Statische Hybrid-Rentenversicherung CRK4 Dynamische Hybrid-Rentenversicherung/Variable Annuities/UWP Fondssparplan mit Beitragserhaltungszusage CRK 5 Fondsgebundene Rentenversicherung ohne Beitragserhaltungszusage Fondssparpläne ohne Beitragserhaltungszusage Tabelle 79: Obergrenzen für Effektivkosten nach Chancen-Risiko-Klassen übergreifend Die Effektivkosten pro Jahr sollten in der Ansparphase wie folgt begrenzt werden: Bei Produkten der Chancen-Risiko-Klasse 1: ▫ Zum Zeitpunkt der Vollendung des 12. Vertragsjahres: 1,2 Prozent. ▫ Zum Zeitpunkt der Vollendung des 30. Vertragsjahres: 1,2 Prozent. Bei Produkten der Chancen-Risiko-Klasse 2: ▫ Zum Zeitpunkt der Vollendung des 12. Vertragsjahres: 2,0 Prozent. ▫ Zum Zeitpunkt der Vollendung des 30. Vertragsjahres: 1,5 Prozent. Bei Produkten der Chancen-Risiko-Klasse 3: ▫ Zum Zeitpunkt der Vollendung des 12. Vertragsjahres: 2,5 Prozent. ▫ Zum Zeitpunkt der Vollendung des 30. Vertragsjahres: 2,0 Prozent. Bei Produkten der Chancen-Risiko-Klasse 4: ▫ Zum Zeitpunkt der Vollendung des 12. Vertragsjahres: 3,0 Prozent. ▫ Zum Zeitpunkt der Vollendung des 30. Vertragsjahres: 2,5 Prozent. 566 Diese Obergrenzen sollten nach Veröffentlichung der Zinsmargen und kollektiven Kapitalanlagekosten überprüft und ggf. angepasst werden. 231 Bei Produkten der Chancen-Risiko-Klasse 5: ▫ Zum Zeitpunkt der Vollendung des 12. Vertragsjahres: 3,0 Prozent. ▫ Zum Zeitpunkt der Vollendung des 30. Vertragsjahres:2,5 Prozent. Zusätzlich sollten Einzelkosten in der Ansparphase wie folgt begrenzt werden (über alle Chancen-Risiko-Klassen und Produktarten): Einmalige Abschluss- und Vertriebskosten: ▫ 4 Prozent auf die Summe der vereinbarten Eigenbeiträge. Bei der Berechnung der Abschlusskosten sollten höchstens 40 Beitragsjahre zu berücksichtigen sein. Laufende Kosten als Prozentsatz auf jeden Eigen-Beitrag: ▫ 6,5 Prozent. Laufende Kosten als jährlicher pauschaler Eurobetrag: ▫ 15 Euro einschließlich Umsatzsteuer. Weitere Kosten mit Ausnahme von Zinsmargen und Kosten auf das gebildete Kapital sollten nicht zulässig sein. Auszahlungsphase: Die Effektivkosten sollten in der Auszahlungsphase wie folgt begrenzt werden: Produkte ohne Zinsmargen oder Investmentfonds: ▫ 0,2 Prozent jährlich. ▫ Die kollektiven Kosten auf das Sicherungsvermögen bleiben zunächst unberücksichtigt. Sobald die kollektiven Kosten auf das Sicherungsvermögen ausgewiesen werden, sollte die hier vorgeschlagene Regelung für Rentenversicherungen überprüft und der Grenzwert gegebenenfalls angepasst werden. Produkte mit Zinsmargen oder Investmentfonds: ▫ 1,2 Prozent (ebenfalls ohne kollektive Kosten auf das Sicherungsvermögen bei Lebensversicherern). Zusätzlich sollten die Einzelkosten in der Auszahlungsphase wie folgt begrenzt werden: Einmalig anfallende Abschluss- und Vertriebskosten für obligatorische Rentenversicherung bei Bank- und Fondssparplänen, Bausparverträgen und Genossenschaftsanteilen (Altersvorsorge- und Basisrentenverträge): ▫ 1,5 Prozent des Einmalbeitrags an die Rentenversicherung. 232 Bei dieser in 6.5.2 ausführlich dargestellten Möglichkeit der Kostenbegrenzung sollten die Anbieter zuerst verpflichtet werden, die Zinsmargen und kollektiven Kapitalanlagekosten auszuweisen. Die Kostenobergrenzen sollten dann überprüft und ggf. angepasst werden. Die Formeln für die Berechnung der Effektivkosten sind im Anhang dargestellt. In der Auszahlungsphase wird für das Ende der Leistungen ein Alter von 98 Jahren unterstellt. Die Kostenobergrenzen sind einzuhalten hinsichtlich der Begrenzung der Einzelkosten wie oben567, also ▫ in den zertifizierten Musterbedingungen und ▫ zu jedem Zeitpunkt während der Vertragsdauer (also bei Vertragsbeginn, zum Ende der Ansparphase und zu jedem Zeitpunkt während der Auszahlungsphase). Hinsichtlich der Begrenzung der Effektivkosten ▫ in zertifizierten Musterbedingungen ▫ bei Vertragsbeginn, ▫ zum Ende des 12. Vertragsjahres und des 30. Vertragsjahres und ▫ in der Auszahlungsphase zum Beginn und zum Zeitpunkt der Vollendung des 98. Lebensjahrs. Bei Bausparverträgen ist für die Berechnung der Effektivkosten davon auszugehen, dass das Bauspardarlehen nicht in Anspruch genommen wird.568 Weil die Effektivkosten laufzeitabhängig sind, können Obergrenzen für die Effektivkosten nur zu bestimmten Zeitpunkten vorgegeben werden. Zwischenzeitliche Überschreitungen können vor allem in den ersten Jahren der Vertragsdauer nicht ausgeschlossen werden. Durch die zusätzliche Begrenzung der Einzelkosten ist sichergestellt, dass Kunden auch im Fall einer Kündigung keine zu hohen Abschlusskosten, laufenden Kosten in Prozent auf den Beitrag und als Eurobetrag bezahlt haben. Kosten sollten nicht nach Laufzeiten oder Guthabenhöhe gestaffelt werden dürfen,569 damit die Kosten nicht im Hinblick auf die Stichtage manipuliert werden können. Da Einzelkosten zu jedem Zeitpunkt einzuhalten sind, können Kostenüberschüsse einschließlich Rückvergütungen aus Investmentfonds sowie Boni jederzeit berücksichtigt werden. Die 567 Vgl. 7.2.1. Ab dem Zeitpunkt, in dem das Bauspardarlehen in Anspruch genommen wird, sind die Effektivkosten nicht mehr einzuhalten. Beispiel: Bauspardarlehen wird im 13. Jahr in Anspruch genommen. Dann müssen die Effektivkosten im 12. Jahr eingehalten werden, danach nicht mehr. 569 Vgl. 7.2.1. 568 233 Einhaltung der Obergrenze für die Effektivkosten muss dagegen bei der Zertifizierung nachgewiesen werden. Dazu sollten die Anbieter die Effektivkosten nach folgenden Vorgaben berechnen: Beitrag 100 Euro monatlich, bei Basisrenten zusätzlich 10.000 Euro einmalig, Zulage 154 Euro jährlich, gezahlt am 15.05 eines jeden Jahres, beginnend ab dem zweiten Vertragsjahr, die letzte Zulage wird nicht berücksichtigt, Vertragsdauer einmal 12 Jahre und einmal 30 Jahre; sieht ein Produkt diese Vertragsdauern nicht vor, sind die Effektivkosten der näher liegenden Laufzeit zu wählen, Vertragsbeginn immer 01.01., Wertentwicklungsvorgabe je nach Chancen-Risiko-Klasse auf der Grundlage des § 6 Abs. 2 Satz 5 AltvPIBV-E. Dabei sollte aus den unter 6.5.2 dargestellten Gründen die Vorgabe der CRK 1 auf 1,5 Prozent p. a. erhöht werden. Diese Vorgabe sollte nach Ausweis der Zinsmargen und kollektiven Kapitalanlagekosten überprüft und ggf. angepasst werden. In der Auszahlungsphase sind folgende Wertentwicklungsannahmen zu verwenden: für alle Rentenversicherungen (unabhängig von der Kapitalanlage) die Wertentwicklungsannahme nach Chancen-Risiko-Klasse 2 (3 Prozent), für alle anderen Produkte die Vorgabe aus der Ansparphase, wobei die obligatorische Rentenversicherung mit der Wertentwicklung der Chancen-Risiko-Klasse 2 (3 Prozent) zu rechnen ist, Guthabenaufteilung realistisch entsprechend der Wertentwicklungsvorgabe, Todesfallschutz so gering wie möglich. Kostenüberschüsse einschließlich Rückvergütungen aus Investmentfonds können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie dauerhaft und der Höhe nach bestimmt zugesagt werden. Boni können berücksichtigt werden, wenn das Produkt keine Abschlusskosten aufweist. Es ist unschädlich, dass die Einhaltung der Effektivkosten nur für 12 und 30 Jahre geprüft wird. Wegen der engen Auslegung des § 2a AltZertG sollte eine Optimierung der Kosten bezogen auf die beiden Stichtage ausgeschlossen sein. Dadurch wird auch ausgeschlossen, dass Kosten in der beitragsfreien Zeit höher sind. Der Nachweis der Einhaltung der Kostenobergrenze kann mit den oben aufgeführten Berechnungen geführt werden. Dennoch sollte die Obergrenze der Effektivkosten für alle Zulagenvarianten und bei Basisrenten für alle Beitragsvarianten erfüllt werden. Anbietern sollte genügend Zeit gegeben werden, um die Kostenobergrenzen zu berücksichtigen. Mindestens ein Jahr sollte den Anbietern für die Umsetzung gegeben werden. 234 7.3 Weitere Maßnahmen 7.3.1 Riester-Darlehen Bei Riester-Darlehen erscheint eine Begrenzung der Kosten entbehrlich, da die effektiven Jahreszinsen einfach verglichen werden können und der Markt funktioniert. 7.3.2 Ausweis Zinsmarge bei Banken Banken sollten verpflichtet werden, den Brutto-Referenzzinssatz (GKM-Mix für Deckungsbeitragsrechnung) als Kunden-Referenzzinssatz und daraus resultierend die Brutto-Zinsmarge anzugeben. Die Brutto-Zinsmarge bleibt über die Vertragsdauer konstant, während sich der Referenzzinssatz ändern kann. Die Brutto-Zinsmarge ist bei der Begrenzung der Einzelkosten und bei der Berechnung der Effektivkosten zu berücksichtigen. Es sollte klargestellt werden, dass explizit vereinbarte Zinsmargen zu den Kosten auf das gebildete Kapital im Sinne des § 2a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b AltZertG gehören. Die Referenzzinssätze sollten aus einer öffentlich zugänglichen und für Bank und Kunde überprüfbaren Quelle stammen. Banken sollten die Wahl des Brutto-Referenzzinssatzes gegenüber einer Überwachungsstelle begründen und belegen können. Die Überwachungsstelle sollte berechtigt werden, die Deckungsbeitragsrechnung, aus der sich der Brutto-Referenzzinssatz ergibt, zu überprüfen und die Wahl des Brutto-Referenzzinssatzes zu beanstanden. 7.3.3 Ausweis Zinsmarge bei Bausparkassen Bausparkassen sollten verpflichtet werden, die tatsächliche Zinsmarge auszuweisen. Dazu müssten zwei durchschnittliche Verzinsungen ausgerechnet werden: Die durchschnittliche Verzinsung aller ausgereichten Riester-Bauspardarlehen sowie die durchschnittliche Verzinsung aller Riester-Bausparguthaben. Die Differenz ist die tatsächliche Zinsmarge. Diese sollte bei der Berechnung der Effektivkosten berücksichtigt werden. Dabei wird unterstellt, dass kein Bauspardarlehen in Anspruch genommen wird. Die Überwachungsstelle sollte berechtigt werden, die Berechnung dieser Zinsmarge zu überprüfen und zu beanstanden. Außerdem kann die Überwachungsstelle als Maßstab die Zeitreihe BBK01.WU 8608: Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Mittlere Restlaufzeit von über 9 bis einschließlich 10 Jahren/Monatswerte der Deutschen Bundesbank heranziehen. 235 7.3.4 Sonstige Zinsmargen Bei Riester-Bausparverträgen mit Sofortfinanzierung genügt der Ausweis des gesamt-effektiven Jahreszinses. Darüber hinausgehend sollten Zinsmargen nicht veröffentlicht und begrenzt werden müssen. Auch bei Riester-Genossenschaftsanteilen ist keine über den vereinbarten Abzug hinausgehende Zinsmarge zu begrenzen. 7.3.5 Transaktionskosten innerhalb von Investmentfonds Transaktionskosten innerhalb von Investmentfonds sollten zunächst weder direkt noch indirekt begrenzt werden. Die Entwicklung der Transaktionskosten sollte beobachtet werden. Sollten sich die Transaktionskosten im Lauf der Zeit relevant erhöhen, ohne dass dies mit der Entwicklung der Kapitalmärkte begründet werden kann, sollten zusätzliche Maßnahmen zur Begrenzung der Transaktionskosten erwogen werden. 7.3.6 Performance-Gebühren in Investmentfonds In dieser Untersuchung werden Performance-Gebühren nicht berücksichtigt, weil sie keine nach § 2a Satz 1 AltZertG zulässige Kostenart darstellen. Würde man dieser Ansicht nicht folgen, müssten Performance-Gebühren in den laufenden Kosten auf das gebildete Guthaben enthalten sein. 7.3.7 Kollektive Kapitalanlagekosten im Sicherungsvermögen bei Lebensversicherern Kollektive Kapitalanlagekosten im Sicherungsvermögen sollten ausgewiesen werden. Darin enthaltene Transaktionskosten sollten separat ausgewiesen werden müssen. Ausgewiesene Transaktionskosten sollten von einer Kostenbegrenzung zunächst ausgenommen werden. Sollten sich die Transaktionskosten im Laufe der Zeit relevant erhöhen, ohne dass dies mit der Entwicklung der Kapitalmärkte begründet werden kann, sollten zusätzliche Maßnahmen zur Begrenzung der Transaktionskosten erwogen werden. Bei rein klassischen Renten in der Auszahlungsphase sollten die kollektiven Kosten auf das Sicherungsvermögen zunächst nicht begrenzt werden. Die Kostenobergrenzen sollten nach erfolgtem Ausweis der kollektiven Kapitalanlagekosten überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. 7.3.8 Implizite und explizite Garantiekosten sowie Market Impact Implizite und explizite Garantiekosten sollten nicht begrenzt werden. Anbieter von Produkten mit expliziten Garantiekosten sollten gegenüber der Überwachungsstelle konkret nachweisen müssen, dass die vereinbarten Garantiekosten tatsächlich für die Sicherstellung der Garantieleistungen verwendet wurden. Kosteneffekte wie Market Impacts sollten nicht bei einer Kostenbegrenzung berücksichtigt werden. 236 7.3.9 Risiko-Überschüsse bei Lebensversicherern Solange das System der staatlich geförderten Altersvorsorge nicht grundlegend verändert wird, sollte Versicherern für die Kalkulation der Renten keine einheitliche Referenz-Sterbetafel vorgegeben werden. Zu empfehlen ist, die Beteiligung der Versicherten an den Risiko-Überschüssen von 75 auf 90 Prozent zu erhöhen. Weiterhin empfehlenswert ist, den Ausweis einer weiteren Kennzahl vorzugeben: das prognostizierte Mindestalter. Es verdeutlicht Kunden, in welchem Lebensjahr der Kunde das Guthaben zum Rentenbeginn durch Rentenzahlungen zurückbezahlt bekommen hat (mit und ohne Überschüsse). 7.3.10 Steuern Fondsbezogene Steuern, wie zum Beispiel die taxe d’abonnement bei luxemburgischen Investmentfonds, sind in den laufenden Kosten enthalten. Daher sind sie ebenso bei der Begrenzung der Einzelkosten wie bei der Berechnung der Effektivkosten als Bestandteil der laufenden Kosten berücksichtigt. Auch die Umsatzsteuer auf Depotgebühren wurde bei der Begrenzung der laufenden Kosten als Eurobetrag und bei den Effektivkosten berücksichtigt. Auf Wertpapiere bezogene Steuern, wie zum Beispiel Finanztransaktionssteuern, sollten dagegen nicht bei der Kostenbegrenzung berücksichtigt werden. Sollten sich fondsbezogene Steuern und Umsatzsteuer verändern, sollte die Kostenobergrenze angepasst werden. 7.3.11 Umgehungsverbot Umgehungen der Kostenbegrenzung sollten unterbunden werden. Dazu sollte klargestellt werden, dass Umgehungen des in § 2a AltZertG ausgesprochenen Verbots, andere als die dort aufgeführten Kosten zu erheben, verboten sind. Folgende Kosten sollten davon ausgenommen werden: Transaktionskosten innerhalb von Investmentfonds und im Sicherungsvermögen von Lebensversicherern sowie Abzüge bei der Verteilung von Kapitalanlage-, Risiko- und sonstigen Überschüssen bei Rentenversicherungen. Als Beispiel für verbotene Kosten könnte aufgeführt werden: Anknüpfung an Indizes, die dem Kunden nicht den vollen möglichen Ertrag bringen, insbesondere Kursindizes anstelle von Performanceindizes. 7.3.12 Anlassbezogene Kosten Die in § 2a Satz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b AltZertG aufgeführten anlassbezogenen Kosten sollten wie in 5.4.4 ausgeführt auf jeweils 150 Euro begrenzt werden. Die in 237 § 2a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c AltZertG zugelassenen Kosten sollten nicht ausdrücklich begrenzt werden. 7.3.13 Abschlusskosten nur bei erstmaligem Abschluss § 1 Abs. 1 Satz 4 AltZertG sollte angepasst werden und wie folgt lauten: Anbieter dürfen Abschluss- und Vertriebskosten nur bei erstmaligem Abschluss eines Altersvorsorgevertrags durch einen Steuerpflichtigen erheben. Bei einem erneuten Abschluss oder einer Übertragung des nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Kapitals dürfen Abschluss- und Vertriebskosten weder auf das übertragene Kapital noch auf die neuen Beiträge berechnet werden. Eine entsprechende Vorschrift sollte für Basisrenten geschaffen werden. 7.3.14 Spätere Anpassungen Für die Kostenbegrenzung sollte die Definition der laufenden Kosten bei Investmentfonds zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kostenbegrenzung herangezogen werden. Werden die laufenden Kosten bei Investmentfonds zu einem späteren Zeitpunkt anders definiert, ist für die Kostenbegrenzung zu prüfen, ob und inwieweit die Änderungen auch für die Kostenbegrenzung gelten können. Die Begrenzung des pauschalen jährlichen Eurobetrags sollte in regelmäßigen Abständen an die Inflation angepasst werden. 7.4 Aufdeckung von und Folgen bei Überschreitung der Kostenobergrenzen Schließlich sollten die Folgen geregelt werden, wenn ein Anbieter bei einem Produkt die Kostenobergrenze überschreitet. Zu unterscheiden sind die Überschreitung bei Vertragsbeginn, während der Laufzeit und bei Vertragsende. 7.4.1 Kostenüberschreitung bei Vertragsbeginn Das Bundeszentralamt für Steuern sollte – gegebenenfalls im Zusammenwirken mit einer Überwachungsstelle – bei der Zertifizierung prüfen, ob die Kostenobergrenzen eingehalten werden.570 Falls die Kostenobergrenzen nicht eingehalten werden, dürfte das Produkt nicht zertifiziert werden. Eine Überschreitung der Kosten zum Vertragsbeginn sollte daher ausgeschlossen sein. 570 Vgl. die Vorgaben in 7.3. 238 7.4.2 Kostenüberschreitung während der Vertragsdauer Die Überwachungsstelle sollte mit Befugnissen ausgestattet sein, die Einhaltung der Kostenobergrenzen laufend zu prüfen. Sie sollte turnusmäßige und anlassbezogene Prüfungen vornehmen. Sollte sich bei einer Prüfung oder im Fall einer Kündigung herausstellen, dass zu hohe Kosten berechnet wurden, sollten zwei Folgen vorgesehen werden: 1. Kompensation: Der Kunde sollte so gestellt werden, wie er stünde, wenn die Kostenobergrenze eingehalten worden wäre. Die Differenz sollte vom Anbieter als Schadenersatz in den Vertrag eingezahlt werden. 2. Sanktion: Bliebe es bei der Kompensation, fehlte den Anbietern der Anreiz, die Kostenobergrenze freiwillig einzuhalten. Wenn die Überschreitung der Kostenobergrenze entdeckt würde, wäre das schlimmste Übel, den Kunden zu kompensieren. Warum sollte man es nicht darauf ankommen lassen? Um dies zu verhindern, sollten Überschreitungen der Kostenobergrenzen sanktioniert werden. Die Berechnung zu hoher Kosten ist vergleichbar mit der „Verteilung eines entgegen den Vorschriften des Gesetzes oder dem genehmigten Geschäftsplan über die Bildung von Rückstellungen und Rücklagen ermittelten Gewinns“ bei Versicherungen nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 VAG. Bei einem Verstoß ist eine Geldbuße bis zu 150.000 Euro vorgesehen, § 144 Abs. 2 VAG. An dieser Höhe könnte sich der Bußgeldrahmen orientieren. Die Obergrenzen für Einzelkosten dürfen zu keinem Zeitpunkt während der Vertragsdauer überschritten werden. Kostenüberschüsse und Boni werden jederzeit berücksichtigt. Die Effektivkosten müssen bei Vertragsbeginn und Beginn der Auszahlungsphase eingehalten werden. Zwischenzeitliche Überschreitungen der Begrenzung der Effektivkosten können gerade in den ersten Vertragsjahren unvermeidlich sein. Daher sollten Überschreitungen der Obergrenzen der Effektivkosten während der Vertragsdauer nicht sanktioniert werden. 7.4.3 Kostenüberschreitung bei Vertragsende Kündigt der Kunde den Vertrag oder erreicht er das Ende der Ansparphase und wurden Kosten oberhalb der Einzelkostenbegrenzungen berechnet, gelten die in 7.4.2 aufgeführten Folgen. Eine Überschreitung der Effektivkostenobergrenze bleibt dagegen grundsätzlich folgenlos. Sollte der Vertrag genau nach 12 oder 30 Jahren enden, kann auch die Einhaltung der Obergrenzen für die Effektivkosten geprüft und bei einer Überschreitung gegebenenfalls sanktioniert werden. In der Auszahlungsphase müssen die Grenzen der Einzelkosten zu jedem Zeit- 239 punkt eingehalten werden, während die Grenzen für die Effektivkosten zum Stichtag der Vollendung des 98. Lebensjahres geprüft werden können. Im Fall einer Überschreitung der Grenzen gelten die in 7.4.2 aufgeführten Folgen. 240 8 Abkürzungsverzeichnis ABl. Amtsblatt Abs. Absatz AG Aktiengesellschaft a. F. alte Fassung a.G. auf Gegenseitigkeit AltvPIBV Verordnung über Produktinformationsblätter und weitere Informationspflichten bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen AltvPIBV-E Entwurf der AltvPIBV AltvVerbG Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz) AltZertG Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen (Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz) AnlV Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen Az. Aktenzeichen BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BauSparG Gesetz über Bausparkassen BdV Bund der Versicherten BFH Bundesfinanzhof BFHE Entscheidungen des Bundesfinanzhofes BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGBl. Bundesgesetzblatt BGH Bundesgerichtshof BMAS Bundesministerium für Arbeit und Soziales 241 BMELV Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz BMF Bundesministerium der Finanzen BR Bundesrat BStBl Bundessteuerblatt BT Bundestag BVerfG Bundesverfassungsgericht BVerfGE Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. bzw. beziehungsweise CBS Controlling-Berichts-System CDU Christlich Demokratische Union Deutschlands CESR Committee of European Securities Regulators COBS Conduct of Business Source Book CPPI Constant Proportion Portfolio Insurance CRA Charles River Associates International CRK Chancen-Risiko-Klasse CSU Christlich-Soziale Union in Bayern e. V. DAV Deutsche Aktuarvereinigung e.V. DeAWM Deutsche Asset & Wealth Management International GmbH DeckRV Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen DK Deckungskapital Drs. Drucksache DIW Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung e.V. 242 DWS Deutsche Asset & Wealth Management International GmbH DZ Bank Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank eG eingetragene Genossenschaft EG Europäische Gemeinschaft EGVVG Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz EStG Einkommensteuergesetz etc. et cetera EU Europäische Union Euribor European Interbank Offered Rate e.V. eingetragener Verein f. folgende ff. fortfolgende FG Fondsguthaben FNA Forschungsnetzwerk Alterssicherung FDP Freie Demokratische Partei GDV Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. GdW GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. GKM Geld- und Kapitalmarkt GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung GZ Geschäftszeichen http hypertext transfer protocol iCPPI Individualisierte Constant Proportion Portfolio Insurance ifa Institut für Finanz- und Aktuarwissenschaften GmbH 243 iff institut für finanzdienstleistungen e.V. InvG Investmentgesetz ISIN International Securities Identification Number ITA Institut für Transparenz GmbH KAGB Kapitalanlagegesetzbuch KARBV Verordnung über Inhalt, Umfang und Darstellung der Rechnungslegung von Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften sowie über die Bewertung der zu dem Investmentvermögen gehörenden Vermögensgegenstände KVB Kostenvorausbelastung KWG Gesetz über das Kreditwesen max. höchstens MdB Mitglied des Deutschen Bundestages MEA Max-Planck-Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik MF Musterfall MindZV Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung m. w. N. mit weiteren Nachweisen NJW Neue Juristische Wochenschrift Nr. Nummer o. V. ohne Verfasser p. a. per annum PAngV Preisangabenverordnung pdf Portable Document Format PFKapAV Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Pensionsfonds 244 PIA Produktinformationsstelle Altersvorsorge RechVersV Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen RIP Reduction in Payment RIW Reduction in Wealth RIY Reduction in Yield RLZ Restlaufzeit Rn. Randnummer(n) S. Seite(n) u. a. und andere URL Uniform Resource Locator UWP Unitised With Profit VAG Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen VersAusglG Gesetz über den Versorgungsausgleich VersR Versicherungsrecht VersWissStud Versicherungswissenschaftliche Studien vgl. vergleiche VO Verordnung VuR Verbraucher und Recht Zeitschrift für Wirtschafts- und Verbraucherrecht VVaG Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit VVG Gesetz über den Versicherungsvertrag VVG-InfoV Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen VW Versicherungswirtschaft vzbv Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. 245 WGZ WGZ BANK AG Westdeutsche Genossenschafts-Zentralbank WSG Wertsicherungsguthaben ZEW Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH ZfA Zulagenstelle für Altersvermögen ZfV Zeitschrift für Versicherungswesen ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht ZVersWiss Zeitschrift für die gesamte Versicherungswissenschaft 246 9 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Abzug expliziter Zinsmarge bei Banksparplänen ................................................... 41 Tabelle 2: Beispiel für einen Banksparplan mit einem den Abzug einer Zinsmarge ............... 41 Tabelle 3: Beispiel für einen Banksparplan mit einem Abzug einer Gebühr auf das Guthaben .................................................................................................................. 41 Tabelle 4: Beispiel Abzug von Kosten bei Altersvorsorgevertrag über den Erwerb weiterer Genossenschaftsanteile ............................................................................................ 42 Tabelle 5: Produkt-Beispiel für Kostenvergleich ..................................................................... 48 Tabelle 6: Beispiel für Kosten in Höhe von jährlich 4 Prozent auf die Beiträge ................... 103 Tabelle 7: Beispiel für Kosten in Höhe von 1 Prozent jährlich auf das gebildete Kapital ..... 104 Tabelle 8: Auswirkungen der Kostenvorausbelastung auf das Guthaben .............................. 107 Tabelle 9: Einfluss der Wertentwicklung auf guthabenbezogene Kosten. ............................. 110 Tabelle 10:Illustration von Effektivkosten und Beitragsrendite ............................................ 115 Tabelle 11: Veränderungen von Gesamtkostenkennzahlen bei hoher Kostenbelastung (Ansparphase) ...................................................................................................... 125 Tabelle 12: Veränderungen von Gesamtkostenkennzahlen bei niedriger Kostenbelastung (Ansparphase) ...................................................................................................... 125 Tabelle 13: Veränderungen von Gesamtkostenkennzahlen (Auszahlungsphase) .................. 129 Tabelle 14: Musterfälle Basisrente ......................................................................................... 141 Tabelle 15: Musterfälle Altersvorsorgeverträge I .................................................................. 141 Tabelle 16: Musterfälle Altersvorsorgeverträge II ................................................................. 142 Tabelle 17: Überblick über die berücksichtigten Kosten - Ansparphase ............................... 144 Tabelle 18: Überblick über die berücksichtigten Kosten – Auszahlungs-/Darlehensphase... 144 Tabelle 19: Übersicht über die durchschnittlichen Kosten klassischer Basisrentenversicherungen .................................................................................. 150 Tabelle 20: Übersicht über die durchschnittlichen Kosten von Altersvorsorgeverträgen in Form von klassischen Rentenversicherungen ..................................................... 151 Tabelle 21: Übersicht über die durchschnittlichen Kosten klassischer Basisrentenversicherungen mit Anlage der Überschüsse in Fonds ..................... 152 Tabelle 22: Übersicht über die durchschnittlichen Kosten von Altersvorsorgeverträgen in Form von klassischen Rentenversicherungen mit Anlage der Überschüsse in Fonds ................................................................................................................... 153 Tabelle 23: Übersicht über die durchschnittlichen Kosten statischer HybridRentenversicherungen (Basisrente) ..................................................................... 154 247 Tabelle 24: Übersicht über die durchschnittlichen Kosten von Altersvorsorgeverträgen in Form von statischen Hybrid-Rentenversicherungen ........................................... 155 Tabelle 25: Übersicht über die durchschnittlichen Kosten dynamischer HybridRentenversicherungen (Basisrente) ..................................................................... 156 Tabelle 26: Übersicht über die durchschnittlichen Kosten von Altersvorsorgeverträgen in Form von dynamischen Hybrid-Rentenversicherungen ...................................... 157 Tabelle 27: Übersicht über die durchschnittlichen Kosten fondsgebundener Basisrentenversicherungen ohne Garantie .......................................................... 158 Tabelle 28: Überblick über die Allokationen zwischen chancen- und sicherheitsorientierten Fonds bei Basisrenten- und Altersvorsorgeverträgen in Form von Fondssparplänen .................................................................................................. 162 Tabelle 29: Übersicht über die durchschnittlichen Kosten von Basis-Fondssparplänen ohne Beitragserhaltungszusage ........................................................................... 164 Tabelle 30: Übersicht über die durchschnittlichen Kosten von Basis-Fondssparplänen mit Beitragserhaltungszusage .................................................................................... 165 Tabelle 31: Übersicht über die durchschnittlichen Kosten von Altersvorsorgeverträgen in Form von Fondssparplänen mit Beitragserhaltungszusage ohne Kostenvorausbelastung ........................................................................................ 166 Tabelle 32: Übersicht über die durchschnittlichen Kosten vom Altersvorsorgevertrag in Form eines Fondssparplans mit Beitragserhaltungszusage und Kostenvorausbelastung ........................................................................................ 167 Tabelle 33: Übersicht über die durchschnittlichen Kosten und Verzinsungen von RiesterBanksparplänen ................................................................................................... 169 Tabelle 34: Übersicht über die durchschnittlichen Kosten und die durchschnittlichen Zinsen von Riester-Bausparverträgen mit Inanspruchnahme von Darlehen für Musterfälle mit über 10.000 Euro Bausparsumme .............................................. 174 Tabelle 35: Übersicht über die durchschnittlichen Kosten und die durchschnittlichen Zinsen von Riester-Bausparverträgen mit Inanspruchnahme von Darlehen mit unter 10.000 Euro Bausparsumme ................................................................ 175 Tabelle 36: Übersicht über die durchschnittlichen Kosten und die durchschnittlichen Zinsen von Riester-Bausparverträgen ohne Inanspruchnahme von Darlehen .... 175 Tabelle 37: Übersicht über die durchschnittlichen Kosten und die durchschnittlichen Zinsen von Altersvorsorgeverträgen in Form von Genossenschaftsanteilen in der Ansparphase .............................................................................................. 176 248 Tabelle 38: Übersicht über die durchschnittlichen Kosten und die durchschnittlichen Zinsen von Altersvorsorgeverträgen in Form von Genossenschaftsanteilen in der Auszahlungsphase ......................................................................................... 177 Tabelle 39: Berechnungsergebnisse klassische Rentenversicherung (Ansparphase) ............ 180 Tabelle 40: Berechnungsergebnisse klassische Rentenversicherung mit Anlage der Überschüsse in Fonds (Ansparphase)................................................................. 180 Tabelle 41: Berechnungsergebnisse statische Hybrid-Rentenversicherung (Ansparphase) .. 181 Tabelle 42: Berechnungsergebnisse dynamische Hybrid-Rentenversicherung ( Ansparphase) ....................................................................................................... 181 Tabelle 43: Berechnungsergebnisse fondsgebundene Rentenversicherung (Ansparphase) .. 182 Tabelle 44: Berechnungsergebnisse Fondssparplan mit Beitragserhaltungszusage (Ansparphase) ...................................................................................................... 182 Tabelle 45: Berechnungsergebnisse Fondssparplan ohne Beitragserhaltungszusage (Ansparphase) ...................................................................................................... 183 Tabelle 46: Berechnungsergebnisse Banksparplan (Ansparphase) ........................................ 183 Tabelle 47: Berechnungsergebnisse Bausparvertrag mit Inanspruchnahme des Bauspardarlehens (Ansparphase) ........................................................................ 183 Tabelle 48: Berechnungsergebnisse Bausparvertrag ohne Inanspruchnahme des Bauspardarlehens (Ansparphase) ........................................................................ 183 Tabelle 49: Berechnungsergebnisse Vertrag zu Genossenschaftsanteilen (Ansparphase) .... 184 Tabelle 50: Berechnungsergebnisse klassische Rentenversicherung (Auszahlungsphase) ... 184 Tabelle 51: Berechnungsergebnisse klassische Rentenversicherung mit Anlage der Überschüsse in Fonds (Auszahlungsphase) ........................................................ 185 Tabelle 52: Berechnungsergebnisse statische Hybrid-Rentenversicherung (Auszahlungsphase)............................................................................................. 185 Tabelle 53: Berechnungsergebnisse dynamische Hybrid-Rentenversicherung (Auszahlungsphase)............................................................................................. 186 Tabelle 54: Berechnungsergebnisse fondsgebundene Rentenversicherung (Auszahlungsphase)............................................................................................. 186 Tabelle 55: Berechnungsergebnisse Fondssparplan mit Beitragserhaltungszusage (Auszahlungsphase)............................................................................................. 186 Tabelle 56: Berechnungsergebnisse Fondssparplan ohne Beitragserhaltungszusage (Auszahlungsphase)............................................................................................. 187 Tabelle 57: Berechnungsergebnisse Banksparplan (Auszahlungsphase) ............................... 187 249 Tabelle 58: Berechnungsergebnisse Bausparvertrag mit Inanspruchnahme des Bauspardarlehens (Auszahlungsphase) ............................................................... 187 Tabelle 59: Berechnungsergebnisse Bausparvertrag ohne Inanspruchnahme des Bauspardarlehens (Auszahlungsphase) ............................................................... 187 Tabelle 60: Berechnungsergebnisse Vertrag zu Genossenschaftsanteilen (Auszahlungsphase)............................................................................................. 188 Tabelle 61: Durchschnittliche Abschlusskosten über Produktsparten (Ansparphase) ........... 190 Tabelle 62: Obergrenzen der Abschlusskosten über Produktsparten (Ansparphase) ............ 195 Tabelle 63: Durchschnittliche laufende Kosten auf Beiträge und Zulagen über Produktsparten (Ansparphase) ............................................................................ 196 Tabelle 64: Obergrenze der laufenden Kosten über Produktsparten (Ansparphase) ............. 199 Tabelle 65: Durchschnittliche Stückkosten über Produktsparten (Ansparphase) .................. 200 Tabelle 66: Durchschnittliche Kosten auf das Guthaben und Zinsmargen über Produktsparten (Ansparphase) ............................................................................ 203 Tabelle 67: Durchschnittliche Stückkosten über Produktsparten (Auszahlungsphase) ......... 206 Tabelle 68: Durchschnittliche Kosten auf das Guthaben über Produktsparten (Auszahlungsphase)............................................................................................. 208 Tabelle 69: Durchschnittliche Abschlusskosten von Dritt-Anbietern über Produktsparten (Auszahlungsphase)............................................................................................. 209 Tabelle 70: Durchschnittliche laufende Kosten auf die jährliche Rente von Dritt-Anbietern über Produktsparten (Auszahlungsphase) ........................................................... 211 Tabelle 71: Zuordnung der Produktarten zu Chancen-Risiko-Klassen .................................. 214 Tabelle 72: Durchschnittliche Effektivkosten nach Chancen-Risiko-Klassen ...................... 215 Tabelle 73: Obergrenzen für Effektivkosten nach Chancen-Risiko-Klassen übergreifend ... 216 Tabelle 74: Durchschnittliche Effektivkosten in der Auszahlungsphase ............................... 217 Tabelle 75: Übersicht der Obergrenzen der Effektivkosten und ausgewählter Einzelkosten (Ansparphase) ...................................................................................................... 225 Tabelle 76 Übersicht der Obergrenzen der Effektivkosten und ausgewählter Einzelkosten (Auszahlungsphase)............................................................................................. 225 Tabelle 77: Obergrenzen der Abschlusskosten über Produktsparten (Ansparphase) ............ 227 Tabelle 78: Obergrenze der laufenden Kosten über Produktsparten (Ansparphase) ............. 228 Tabelle 79: Obergrenzen für Effektivkosten nach Chancen-Risiko-Klassen übergreifend ... 231 250 10 Literatur- und Quellenverzeichnis Allianz (2012): Allianz Lebensversicherungs-AG, Geschäftsbericht 2012, abgerufen am 26.03.2014, 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