Gesamtausgabe

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Gesamtausgabe
BGHW
Die Zeitschrift für Mitgliedsbetriebe
Ausgabe 2 • Mai 2016
aktuell
Kundenservice im Fokus
Branchenreport untersucht
Belastungen im Handel
10 Strahlend
UV-Einwirkung
am Arbeitsplatz
18 Stabil
Beitragsrechnung 2015
liegt vor
15 Stützend
Richtig sitzen
im Büro
2 • Editorial
BGHW aktuell 2/16
Dr. Udo Schöpf
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
Sie haben diese Situation sicher schon selbst erlebt: Sie stehen im Supermarkt an der Kasse, die Schlange wird immer länger. Vorne zählt ein Kunde
seelenruhig sein ganzes Kleingeld zum Bezahlen ab. Das nervt, nicht nur die
Wartenden in der Schlange, sondern auch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter an der Kasse. Doch Beschäftigte im Handel müssen einen kühlen Kopf behalten, ruhig und freundlich brenzlige Situationen entschärfen. Den meisten
gelingt dies auch auf bewundernswerte Weise.
Impressum
Immer freundlich sein, immer positiv – auch im größten Stress und bei hoher Arbeitsbelastung. Das erwarten die Kunden und auch die Chefs von ihren
Mitarbeitern. Jeder kann sich aber vorstellen, dass diese Erwartungshaltung
oft Stress pur für die Beschäftigten bedeutet. Das belegt auch der „Branchenreport Handel“, den die BGHW jetzt gemeinsam mit der DAK Gesundheit herausgegeben hat (ab Seite 6). Für mich besonders erschreckend: Zwei Drittel
der Befragten gab an, bei der Arbeit öfter bis an die Grenzen der eigenen Leistungsfähigkeit zu gehen. Bei 4,9 Millionen Beschäftigten in der Branche sind
das 3,4 Millionen Frauen und Männer bundesweit. Das schlägt sich auch im
Krankenstand nieder: So sind im Einzelhandel psychische Erkrankungen die
Ursache für jeden sechsten Fehltag.
Doch es gibt Lösungswege aus diesem Dilemma: So zeigt der Branchenreport, dass ein gutes Betriebsklima und eine positive Unternehmenskultur sehr
viel Druck nehmen können. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern hilft es
beispielsweise sehr, wenn der Chef klare Anweisungen gibt oder ihnen in Auseinandersetzungen mit schwierigen Kunden den Rücken stärkt. Auch Faktoren
wie Fehlerkultur und Transparenz spielen eine wichtige Rolle. Es gibt zahlreiche Rädchen, an denen gedreht werden kann, um im Unternehmen Belastungen abzubauen und die Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten zu stärken.
Wir würden uns freuen, wenn der „Branchenreport Handel“ auch Ihnen viele
neue Informationen und Anregungen für die betriebliche Praxis bietet.
„BGHW aktuell“ ist das amtliche Mitteilungsblatt der Berufsgenossenschaft Handel
und Warenlogistik, Mannheim
Herausgeber
Berufsgenossenschaft
Handel und Warenlogistik
M 5, 7, 68161 Mannheim
www.bghw.de
Verantwortlich für den Inhalt
Dr. Udo Schöpf
Vorsitzender der Geschäftsführung
Redaktion
Siegrid Becker
BGHW Direktion Mannheim
M 5, 7, 68161 Mannheim
Telefon: 0621/183-0
E-Mail: aktuell@bghw.de
Herstellung und Vertrieb
Krögers Buch- und
Verlagsdruckerei GmbH
Industriestraße 21, 22880 Wedel
Gestaltung: zerwanndesign,
Bad Dürkheim
„BGHW aktuell“ erscheint vierteljährlich.
Bezugskosten sind im Mitgliedsbeitrag
enthalten.
Nachdrucke nur mit schriftlicher
Genehmigung der Redaktion
Gedruckt auf Recycling-Papier aus
100 % Altpapier
Dr. Udo Schöpf
Vorsitzender der Geschäftsführung
Titelfoto: Fotolia - WavebreakMediaMicro
Inhalt • 3
BGHW aktuell 2/16
Themen in dieser Ausgabe:
6 Handel:
In Berlin wurde jetzt der
„Branchenreport Handel“
vorgestellt: ein Gemeinschaftsprojekt von BGHW und
DAK-Gesundheit. Untersucht
wurde, wie es um die Sicherheits- und Gesundheitskultur
in Betrieben steht.
Schwerpunkt: Branchenreport Handel
Gute Unternehmenskultur hält Mitarbeiter gesund 6
Gesundes Führen kann Stress reduzieren
9
Aktuelles
Sichere Rollbehälter überzeugen
Ballenpressen nachrüsten
12 Praxistipp:
Wer viel im Freien arbeitet,
sollte sich in den nächsten
Monaten vor zu viel UVStrahlung schützen. „BGHW
aktuell“ zeigt, was Unternehmen und Beschäftigte
tun können.
4
5
Prävention/Rehabilitation
UV-Strahlung am Arbeitsplatz
Hautkrebs als Berufskrankheit
BGHW-Praxistipp: Schutz vor Sonne satt
Seminar Arbeitsstättenverordnung:
Keine langen Vorträge
10
11
12
16
Service
Unfallanzeigen automatisch übermitteln
18 Im Interview:
Der Vorstandsvorsitzende der
BGHW, Dr. Rainhardt von Leoprechting, erläutert, wie sich
die Beitragslast aktuell entwickelt und was die Unternehmen für ihre Beiträge bekommen.
14
Gesundheit am Arbeitsplatz
Gesund sitzen im Büro
15
Beitrag
Interview:
Beitragsbelastung in der BGHW rückläufig
Beitragsberechnung 2015
Beitragsrechnung – Ihr Draht zur BGHW
18
20
22
Recht
Elektronische Unterweisungen unterstützen
23
4 • Aktuelles
Kurz notiert
Auslandsversicherung bei der
BGHW
Der gemeinsamen Einrichtung
für Auslandsversicherung sind
die Unfallversicherung Bund und
Bahn (UVB) sowie die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel
und Gastgewerbe (BGN) beigetreten. Die Richtlinien für die Auslandsversicherung der BG ETEM,
BGHW, VBG, BGW, UVB und BGN
sind zum 1. Januar 2016 neu gefasst worden. Das Bundesversicherungsamt hat die erforderlichen Genehmigungen am
24. Februar 2016 erteilt.
• www.bghw.de,
Webcode 16504170
Gefährliche Produkte
Gebrauchsgegenstände und technische Produkte müssen sicher
sein. Dennoch kommen immer
wieder Produkte auf den Markt,
die ihre Nutzer gefährden können. Auf ihrem Produktsicherheitsportal „Gefährliche Produkte
in Deutschland“ informiert die
Bundesanstalt für Arbeitsschutz
und Arbeitsmedizin (Baua) über
in Deutschland gefundene gefährliche technische Produkte. Dazu
trägt sie Informationen aus verschiedenen europäischen Meldeverfahren zusammen.
• www.rueckrufe.de
Broschüre von GDA Psyche
Ab sofort ist eine aktualisierte
und erweiterte Fassung der Broschüre „Empfehlungen zur Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung“
erhältlich. Die Publikation des
GDA-Arbeitsprogramms Psyche
wurde erweitert um zwei Anlagen, die bei der Auswahl von Instrumenten und Verfahren helfen
sollen. Außerdem gibt es einen
Erklärfilm zu Thema.
• www.gda-psyche.de
BGHW aktuell 2/16
Sichere Rollbehälter
überzeugen
Das Logistikzentrum Kaiser’s Tengelmann in Berlin rüstet auf und schafft
rund 70 Rollbehälter mit Handschutz
an. Für den Prototyp hatte das Mitgliedsunternehmen den Präventionspreis der BGHW erhalten („BGHW
aktuell“, Ausgabe 3/2015). Das Besondere: Die äußeren Stangen des
Rollbehälters sind nach innen gebogen. Insbesondere in schmalen Gängen und an Türen sind die Hände der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gut
geschützt. Die Filialen, in denen Rollbehälter eingesetzt werden, seien
begeistert, heißt es von Unternehmensseite. Auch der Hersteller habe
diese Sonderanfertigung mittlerweile
in sein reguläres Programm aufgenommen.
• Kontakt: aktuell@bghw.de
Präventionskampagne zum
Thema Rücken beendet
Nach drei Jahren ist die Präventionskampagne „Denk an mich. Dein Rücken“ jetzt zu Ende gegangen. Betriebe und Bildungseinrichtungen
können die Veranstaltungsmodule
der Kampagne jedoch noch bis Ende
des Jahres über die Website www.
deinruecken.de ausleihen.
„Unser Engagement für die Rückengesundheit hört mit dem Ende der
Kampagne natürlich nicht auf“, sagt
Dr. Walter Eichendorf, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des
Spitzenverbandes der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, der
Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Zum einen seien die
Veranstaltungsmodule der Kampagne
noch bis Ende des Jahres verfügbar.
„Zum anderen engagieren sich die
Unfallversicherungsträger im Rah-
men der Gemeinsamen Deutschen
Arbeitsschutzstrategie weiter für die
Prävention von Muskel-Skeletterkrankungen.“ Das derzeitige Aktionsprogramm laufe noch bis einschließlich
2018 (www.gdabewegt.de).
„Nicht zuletzt fließen die gemachten Erfahrungen in unsere nächste
Präventionskampagne ein, die zum
Ziel hat, die Kultur der Prävention in
den Unternehmen zu fördern“, so Eichendorf. Die neue Kampagne solle
im Jahr 2017 starten. Sie werde verschiedene Aspekte der sicheren und
gesunden Gestaltung der Arbeit thematisieren, zum Beispiel Führungsund Fehlerkultur, Kommunikation und
Prävention als integraler Bestandteil
aller Unternehmensaktivitäten.
Aktuelles • 5
BGHW aktuell 2/16
Ballenpressen nachrüsten
Die Ballenpresse im Netto-Logistikzentrum in Erharting. Für das Transponderwesten-System wurde Netto mit dem Präventionspreis 2015 ausgezeichnet
Bei der Arbeit an Ballenpressen passieren immer wieder
schwere Unfälle trotz hoher Sicherheitsanforderungen.
Seit 2013 gilt die europäische Norm DIN EN 16252: Sie soll
diese Maschinen europaweit sicherer machen und die
Zahl der Unfälle vermindern. Dies bedeutet, dass Besitzer
„alter“ Pressen unter Umständen nicht nur ihre Gefährdungsbeurteilung aktualisieren, sondern auch nachrüsten
müssen.
Die Norm DIN EN 16252 trägt den Titel „Maschinen zum
Verdichten von Abfällen oder recyclebaren Materialien –
Horizontal arbeitende Ballenpressen – Sicherheitsanforderungen“.
In ihr wurden im Wesentlichen folgende zusätzliche Anforderungen festgelegt:
• Not-Halt-Einrichtungen müssen angebracht werden, die
durch über und entlang dem Zuführförderer angeordnete Reißleinen ausgelöst werden. Sie müssen im Abstand
von zwei Metern vom Anfang und von der Entladestelle
des Zuführförderers aus und zwischen diesen Punkten
mindestens alle drei Meter betätigt werden können.
• Die Ränder des Förderbandes und des Aufgabeschachtes müssen mindestens 1100 mm hoch sein, andernfalls
müssen alternative Schutzeinrichtungen vorgesehen
werden:
- sensitive Schutzeinrichtungen (zum Beispiel ein Personenschutzsystem oder Transponder)
oder
- eine Steuereinrichtung ohne Selbsthaltung für das
Fördersystem
• Zugangsbühne zur Störungsbeseitigung an der Entladestelle des Zuführförderers; Maßnahmen müssen getroffen werden, um zu verhindern, dass Personen in den
Aufgabeschacht hineinfallen und um zu verhindern,
dass von dieser Bühne aus Störungsbeseitigungen vorgenommen werden, während die Maschine läuft
• Die offenen, ungeschützten Kanten der Grube, die erforderlich sind, um Material auf das Förderband aufladen
zu können, müssen klar gekennzeichnet sein
Mitgliedsunternehmen, die Ballenpressen betreiben, werden deshalb in den nächsten Monaten ein Schreiben der
BGHW erhalten, in dem obiger Sachverhalt ausführlicher
dargelegt und auf die erforderliche Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung hingewiesen wird.
Bei Fragen zum Thema Ballenpressen wenden Sie sich an
den für Sie zuständigen Präventionsexperten. Sie finden
ihn über die Ansprechpartner-Suche auf www.bghw.de.
BGHW-Stand auf der Cemat
Mehr als 1000 Aussteller werden zur diesjährigen Weltmesse für Intralogistik Cemat erwartet. Vom 31. Mai bis
3. Juni können sich die Besucher auf dem Messegelände
Hannover über ein breites Ausstellungsspektrum informieren: Stetigförderer, Roboter-Logistik, Kräne, Hebebühnen, Hubarbeitsbühnen, Hebezeuge, Logistik-Steuerung,
Lagersysteme und -technik oder Flurförderzeuge und Zubehör.
Auch die BGHW und der Fachbereich Handel und Logistik sind vor Ort und bieten Beratung und Information an.
Schwerpunktthemen: Die Ausbildung von Staplerfahrern,
insbesondere das neue Zertifizierungsprojekt für Ausbilder und die Qualifizierung von Teleskopstaplerfahrern.
Außerdem werden aktuelle Entwicklungen bei Fahrerassistenzsystemen in Flurförderzeugen vorgestellt. Sie finden die BGHW in Halle 25, Stand E29.
6 • Schwerpunkt
BGHW aktuell 2/16
Gute Unternehmenskultur
hält Mitarbeiter gesund
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Die Wünsche des Kunden haben oberste Priorität. Für die Beschäftigten im Handel bedeutet das
nicht selten Stress und Zeitdruck. Unternehmensziele wie Mitarbeitergesundheit und Arbeitssicherheit werden dann schon mal vernachlässigt. Dabei wirkt sich eine gute Sicherheits- und Gesundheitskultur positiv auf Arbeitsfähigkeit und Produktivität der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Betriebes aus. Das belegt der „Branchenreport Handel“, den die BGHW gemeinsam mit
der Krankenkasse DAK Gesundheit jetzt in Berlin vorgestellt hat.
Das Gemeinschaftsprojekt von Berufsgenossenschaft und Krankenkasse steht unter der Fragestellung
„Sicherheit und Gesundheit im Großund Einzelhandel – eine Frage der
Unternehmenskultur?“. Damit nehmen beide Institutionen eine der
wichtigsten und beschäftigungsintensivsten Wirtschaftsbranchen mit rund
5 Millionen Beschäftigten unter die
Lupe. Das Besondere: Sicherheit und
Gesundheit in Handelsunternehmen
werden ganzheitlich betrachtet. „Die
gemeinsame Studie liefert praxisrele-
vante Erkenntnisse über Zusammenhänge zwischen Arbeitsbedingungen,
deren gesundheitliche Auswirkungen
und einer Unternehmenskultur, die
Sicherheit und Gesundheit fördert“,
fasst BGHW-Dezernentin Sandra Rulinski zusammen. Für das Projekt
wurden rund 4000 Beschäftigte im
Handel und sogenannte Multiplikatoren befragt. Zu Letzteren zählen Unternehmensvertreter und Verantwortliche im Aufgabengebiet Sicherheit
im Betrieb.
Der Begriff Sicherheits- und Gesundheitskultur wird von den Machern
der Studie wie folgt definiert: „Es ist
ein Muster von grundlegenden Annahmen und Werten mit Bezug auf
Sicherheit und Gesundheit bei der
Arbeit.“ Vereinfacht gesagt: In jedem
Betrieb gibt es Regeln und Strukturen
zur Arbeitssicherheit und Mitarbeitergesundheit. Das Maß, in dem diese
Voraussetzungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angenommen
und gelebt werden, macht die Kultur
in einem Unternehmen aus.
Schwerpunkt • 7
BGHW aktuell 2/16
Die Ergebnisse zeigen, dass es mit
der eben definierten Sicherheits- und
Gesundheitskultur im Handel nur
mittelmäßig bestellt ist. Es gibt viele Unternehmen mit einer guten Kultur, aber auch viele mit einem eher
schlecht ausgeprägten Klima. Dabei
macht es kaum einen Unterschied
aus, ob es sich um ein Unternehmen
des Groß-, Einzel- oder Onlinehandels handelt. Auch die Größe der
Unternehmen oder Anzahl der Filialen
spielt im Wesentlichen keine Rolle.
Vier Handlungsfelder der Sicherheitsund Gesundheitskultur sind von Bedeutung. Es zeigt sich: Je ausgeprägter diese Handlungsfelder sind, desto
besser sieht es mit der Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten aus.
view Seite 9). Rund ein Drittel der
Befragten gab an, häufig bis an die
Grenzen der Leistungsfähigkeit gehen
zu müssen.
Dieser Druck kann jedoch durch das
Arbeitsumfeld abgepuffert werden.
Unterstützung durch den Vorgesetzten, ein gutes Betriebsklima und gut
ausgestattete Arbeitsplätze können
deutlich entlasten.
Gesunder Führungsstil
Positiv ist, wenn Chefs ihren Mitarbeitern Wertschätzung entgegenbringen
und es klare Anweisungen und Struk-
turen gibt. Allerdings ist dies häufig
ein Problem. 28 Prozent der befragten Beschäftigten gaben beispielsweise an, dass sie nie oder nur selten
Unterstützung von ihrem direkten
Vorgesetzten erhielten. Und nur wenige Chefs thematisierten Gesundheit
oder Sicherheit in Personalgesprächen. „Dabei kann mit einem guten
Führungsstil maßgeblich Einfluss auf
die Gestaltung von Arbeitsbedingungen und das Verhalten der Beschäftigten genommen werden“, ist BGHWExpertin Rulinski überzeugt.
Stellenwert von Sicherheit und Gesundheit
• Stellenwert von Sicherheit und Gesundheit
• gesunder Führungsstil
• Umgang mit Fehlern
• Beteiligung und Information der Beschäftigten
Stellenwert von Sicherheit und
Gesundheit
Sicherheit und Gesundheit werden
bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen
meistens beachtet: Das gaben rund
40 Prozent der befragten Beschäftigten an. Auch wenn es sehr viel zu
tun gibt, werden Sicherheit und Gesundheit meistens ernst genommen,
geben 43 Prozent an. Die Mehrheit
äußert sich allerdings eher verhalten. Kritikpunkte sind beispielsweise, dass Sicherheitsunterweisungen
nicht mit der notwendigen Ernsthaftigkeit durchgeführt würden oder
eine Gefährdungsbeurteilung für den
Arbeitsplatz fehle. Auch psychische
und physische Belastungen machen
sich bemerkbar. Rund 40 Prozent der
Beschäftigten fühlen sich alleingelassen, wenn es um Problemsituationen
im Kundenkontakt geht (siehe Inter-
Werte ≤ 2,0 Prozent sind nicht beschriftet. N=2.259. Quelle: „Branchenreport Handel“, S. 28.
8 • Schwerpunkt
Umgang mit Fehlern
In vielen Unternehmen kann offen
und konstruktiv über Fehler bei der
Arbeit geredet werden. In rund 52 Prozent der Betriebe hapert es aber an
einem vernünftigen Umgang mit Fehlern. Fast 70 Prozent aller befragten
Mitarbeiter gaben an, dass Unfälle
oder Beinahunfälle oft nur widerwillig
gemeldet würden, weil man befürchte selbst beschuldigt zu werden „Wo
Fehler vertuscht werden, wird eine
Kultur des Wegsehens und Schweigens gefördert“, so Rulinski. Nur ein
konstruktiver Umgang mit Fehlern
helfe, wirklich nachhaltig Sicherheit
und Gesundheit zu fördern – im Übrigen auch eine wichtige Aufgabe für
die Führungskräfte eines Unternehmens.
Partizipation und Information
Wenn Mitarbeiter in wichtige Entscheidungen eingebunden werden,
die ihren Arbeitsplatz betreffen, wirkt
sich das positiv aus. Dasselbe gilt
für regelmäßige Informationen über
die Themen Arbeitssicherheit und
Gesundheit. Jedoch gaben fast 30
Prozent der Beschäftigten an, häufig
nicht rechtzeitig über einschneidende Entscheidungen oder Veränderungen informiert zu werden. Viele
Beschäftigte wissen nicht, wer für
Sicherheit und Gesundheit im Unternehmen zuständig sind. Die befragten Multiplikatoren schätzten die
Situation im eigenen Betrieb deutlich
positiver ein. „Dennoch zeigt dies,
dass es nicht schaden kann, die Kommunikation generell zu verbessern“,
meint Rulinski. Beispielsweise, indem Gesundheits- und Sicherheitsthemen regelmäßig am Schwarzen
Brett, in Mitarbeiterzeitschriften oder
im Intranet verbreitet oder bei Teambesprechungen auf die Tagesordnung
gesetzt werden.
Diese vier Faktoren prägen entscheidend die Sicherheits- und Gesundheitskultur eines Unternehmens. Der
BGHW aktuell 2/16
Branchenreport belegt: Je deutlicher
der Stellenwert von Sicherheit und
Gesundheit, Führungsstil, Fehlerkultur und Beteiligung der Belegschaft
ausgeprägt sind, desto besser ist es
um die Arbeitsfähigkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestellt.
Insbesondere Unternehmensspitze
und Führungskräfte können schon
mit kleinen positiven Veränderungen
an diesen Stellschrauben die Unternehmenskultur positiv beeinflussen.
Damit treffen sie bei ihren Mitarbeitern auf jeden Fall auf Zustimmung.
Denn die Mehrheit der Beschäftigten
ist davon überzeugt, dass Sicherheit
und Gesundheit im Unternehmen
beeinflussbar sind und dass den Führungskräften dabei eine große Rolle
zukommt.
Die BGHW möchte die Unternehmen
bei der Ausrichtung ihrer Sicherheitsund Gesundheitskultur unterstützen:
„Die Ergebnisse des Branchenreports
werden auf jeden Fall in unsere Präventionsarbeit einfließen“, so Rulinski. „In vielen Punkten sehen wir aber
auch, dass wir schon auf dem richtigen Weg sind.“ Beispielsweise bei
den Angeboten der BGHW zur Prävention von Raubüberfällen, zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement
(BEM) oder zu Gefährdungsbeurteilung der psychischen Belastung. (be)
Mehr dazu
Marschall / Nolting / Hildebrand
Der „Branchenreport Handel –
Sicherheit und Gesundheit im Großund Einzelhandel – eine Frage der
Unternehmenskultur?“ kann im Internet als Dokument heruntergeladen werden:
Branchenreport Handel.
Sicherheit und Gesundheit im Groß- und Einzelhandel
– eine Frage der Unternehmenskultur?
www.bghw.de,
Webcode B111
Ausblick: Kampagne zur Kultur der Prävention
Der mit dem „Branchenreport Handel“ nachgewiesene Zusammenhang,
wonach eine gute Sicherheits- und Gesundheitskultur Auswirkungen auf
die Gesundheit der Belegschaft hat, zeigt auch: Technischer Arbeitsschutz
ist wichtig, reicht aber nicht.
Die nächste Präventionskampagne der gesetzlichen Unfallversicherung,
der Start ist für 2017 geplant, kommt für die BGHW daher genau im richtigen Moment. Sie wird sich dem Ziel widmen, Sicherheit und Gesundheit als
Werte für alle Menschen, für jede Organisation sowie für die Gesellschaft
zu thematisieren und im Denken und Handeln zu integrieren. Da eine Veränderung von Werten und Wertesystemen, sprich einer Kultur, nur langfristig erfolgen kann, ist eine Kampagnen-Laufzeit von bis zu zehn Jahren vorgesehen.
• www.dguv.de > Prävention > Kampagnen, Veranstaltungen und Projekte
Schwerpunkt • 9
BGHW aktuell 2/16
Gesundes Führen kann Stress reduzieren
Immer lächeln, immer freundlich sein – das kann Schwerstarbeit
sein. Sandra Rulinski, Leiterin des BGHW-Dezernats Gesundheitsschutz, erläutert, wie Unternehmen besser mit emotionalen Belastungen umgehen können.
Frau Rulinski, der Branchenreport
zeigt: Viele Beschäftigte im Handel sind durch den Kundenkontakt
enorm gestresst. Woran liegt das?
Der Kunde prägt sehr stark die Arbeitsanforderungen der Beschäftigten im Handel. Der Branchenreport
zeigt, dass Beschäftigte, die mit Kunden arbeiten, deutlich häufiger bestimmten Belastungen ausgesetzt
sind als Kollegen ohne Kundenkontakt. Für sie gilt sehr viel häufiger,
dass Pausen hinten anstehen müssen, weil der Kunde vorgeht. Sie
müssen deutlich öfter ihre eigenen
Gefühle unterdrücken und zum Beispiel Freundlichkeit zeigen, obwohl
ihnen unter Umständen nicht danach
zumute ist. Knapp jeder Fünfte gerät
dadurch in emotional belastende Situationen.
Was kann man tun, um psychische
Belastungen zu reduzieren?
Zunächst einmal ist der Arbeitgeber gefragt: Er kann grundsätzlich
Regeln für den Umgang mit Kunden
aufstellen, die verschiedene Handlungsmöglichkeiten zulassen. Belastend sind zu starre Regeln, wenn man
zum Beispiel ständig überfreundlich
sein muss. Auch den Führungskräften kommt eine wichtige Rolle zu. Sie
müssen sensibel dafür sein, wenn
Beschäftigte durch einzelne Situationen oder permanent durch bestimmte Arbeitsbedingungen emotional
überfordert sind. Den Mitarbeiter
ansprechen und Unterstützung anbieten, kann schon helfen.
Es können Schulungen angeboten
werden, die Beschäftigte in die Lage
versetzen, auf extreme emotionale
Belastungen angemessen zu reagieren. Auch fest installierte Maßnahmen für den Umgang mit Beschäftigten, die etwas Traumatisches erlebt
haben, sind wichtig. Insbesondere
hier unterstützt die BGHW ihre Mitgliedsbetriebe und hat ein gutes Verfahren zur Betreuung von Beschäftigten nach Raubüberfällen entwickelt.
Ist dieses Ergebnis überraschend?
Dass die Arbeit mit dem Kunden
emotionale Schwerstarbeit ist, ist
bekannt. Zwischenmenschliche Beziehungen können zu emotionalen
Überforderungen führen. Das gilt besonders, wenn die eigenen Gefühle
immer wieder zurückgestellt werden
müssen. Aber auch Gewalterfahrungen am Arbeitsplatz können hier eine
Rolle spielen, etwa Beschimpfungen,
Bedrohungen. Ein besonders extremes Erlebnis für Beschäftigte ist es,
Opfer eines Raubüberfalls zu werden.
Ein Drittel der Befragten gab an,
dass sie häufig bis an die Grenzen
der Leistungsfähigkeit gehen. Woran
liegt das?
Vor allem das Arbeiten an der Kasse
ist für viele äußerst belastend. Deshalb muss es Ziel sein, häufige und
langandauernde Fehlbelastungen zu
vermeiden und Ressourcen aufzubauen. Unternehmens- und Selbstmanagement sind gefordert. Auf der
einen Seite müssen Arbeitsorganisation und -bedingungen verbessert
werden. Auf der anderen Seite sollten
die persönlichen Kompetenzen der
Mitarbeiter gefördert werden.
Es muss also eine gute Präventionskultur im Unternehmen geschaffen
werden?
Ja, denn eine gute Präventionskultur
hilft, Belastungen abzupuffern. Im
Branchenreport wird das weiter konkretisiert. Wir haben verschiedene
Handlungsfelder identifiziert, die Unternehmen nutzen können. Zum Beispiel das Handlungsfeld „Gesundes
Führen“, das besonders relevant ist.
Führungskräften kommt eine wichtige
Rolle für die in einem Unternehmen
gelebten Werte zu. Vorgesetzte sollten zum Beispiel klare Anweisungen
geben und in stressigen Situationen
Prioritäten setzen. Wichtig ist auch,
gute Leistungen anzuerkennen und
sich bei Konflikten mit Kunden für die
Beschäftigten stark zu machen. Gute
Arbeitsbedingungen sind das Fundament für gesunde und motivierte Beschäftigte.
Wie unterstützt die BGHW?
Auskunft über Handlungsbedarfe
bezüglich der Arbeitsbedingungen in
einem Unternehmen gibt die Gefährdungsbeurteilung. Zur Umsetzung
einer ganzheitlichen Gefährdungsbeurteilung, auch der psychischen
Belastung, und bei allen anderen
Fragen zu Sicherheit und Gesundheit
bietet die BGHW Beratung und Unterstützung. Es gibt Seminare, Fachtagungen und Informationsmaterialien
für Beschäftigte und Multiplikatoren.
Hier sind zurzeit insbesondere Themen wie psychische Belastung, Betriebliches Gesundheitsmanagement
und Betriebliches Eingliederungsmanagement gefragt.
10 • Prävention
BGHW aktuell 2/16
UV-Strahlung am Arbeitsplatz
Viele Versicherte der BGHW arbeiten auch im Freien, zum Beispiel auf dem Schrottplatz oder im
Hafen. Von Berufs wegen sind sie viele Stunden am Tag der Sonne ausgesetzt. Doch mittlerweile
ist unstrittig, dass diese Berufsgruppen ein höheres Risiko haben, an Hautkrebs zu erkranken als
die übrige Bevölkerung. Um das Arbeiten im Freien besser bewerten zu können, setzt die Gesetzliche Unfallversicherung auf Daten einer großangelegten Messkampagne. Auch die BGHW beteiligt sich daran.
Arbeitsplatz Schrottplatz: ein Mitarbeiter mit dem Dosimeter am Arm
Mit der Untersuchung soll herausgefunden werden, an welchen Arbeitsplätzen die Belastung durch UV-Licht
tatsächlich so hoch ist, dass es die
Haut gefährden kann. Daraus will
die Unfallversicherung passende
Verhaltens- und Schutzmaßnahmen
ableiten, um die Gesundheit der Beschäftigten optimal zu schützen. „Die
Verhinderung von arbeitsbedingten
Hautkrebserkrankungen durch die
Sonne hat für uns oberste Priorität“,
erläutert Dr. Inge Schmidt, die die
Messungen der BGHW koordiniert
und betreut.
Messdaten werden seit 2014 in besonders exponierten Branchen erhoben. Bei der BGHW zählen dazu etwa
der Schrotthandel, Hafenumschlag,
Baustoffhandel und Tanklager. Dort
gibt es zahlreiche Arbeitsplätze, an
denen viel im Freien gearbeitet wird.
Die Messungen erfolgen immer nach
demselben Muster: Einige der Beschäftigten werden mit Dosimetern
ausgestattet und tragen dieses Messgerät sieben Monate. Einmal pro
Woche müssen die Daten ausgelesen
und übertragen werden. Diese werden an das Institut für Arbeitsschutz
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) übermittelt. Dort
werden die Messergebnisse anonym
und nur in Bezug auf die untersuchte
Arbeit ausgewertet. Abgeschlossen
ist das Projekt erst in einigen Jahren.
Deshalb wird die BGHW auch in diesem Jahr wieder in einigen Betrieben
Beschäftige mit Dosimetern ausrüsten.
Auch viele andere Träger der Unfallversicherung beteiligen sich an
dem Projekt, etwa die BG Bau. „Dadurch erhalten wir in einigen Jahren
ein aussagekräftiges Kataster darüber, wie es in Deutschland mit der
UV-Strahlenbelastung an verschiedenen Arbeitsplätzen aussieht“, so
Schmidt. Die Daten tragen jedoch
nicht nur dazu bei, den Hautschutz
in den exponierten Branchen zu verbessern, sondern sie sollen auch
als Grundlage für die Bewertung von
Berufskrankheiten dienen. Seit vergangenem Jahr ist Hautkrebs durch
UV-Strahlung eine anerkannte Berufskrankheit. Die Zahl der Verdachtsanzeigen ist seitdem sprunghaft gestiegen (Seite 11). „Es wird in vielen
Fällen nicht einfach sein, zu unterscheiden, ob die Ursachen nun überwiegend beruflicher oder privater
Natur sind“, meint Dr. Schmidt. Die
Messwerte können bei dieser Bewertung eine wichtige Hilfe sein. (be)
Ihr Draht zur BGHW
Fragen zur Messkampagne „Hautkrebs durch UV-Strahlung“ beantwortet gerne die BGHW-Expertin Dr.
Inge Schmidt. Senden Sie Ihre Frage per E-Mail an folgende Adresse:
aktuell@bghw.de
Rehabilitation • 11
BGHW aktuell 2/16
Hautkrebs als Berufskrankheit
Bestimmte Hautkrebserkrankungen können durch langjährige UV-Strahlung der Sonne „arbeitsbedingt“ verursacht werden. Deshalb wurde im vergangenen Jahr vom Bundesministerium für
Arbeit und Soziales (BMAS) Hautkrebs durch UV-Einstrahlung als Berufskrankheit Nr. 5103 in die
Berufskrankheiten-Liste aufgenommen. Der richtige Sonnenschutz auch am Arbeitsplatz ist unerlässlich, um sich vor Hautkrebs zu schützen.
Mit dieser Art des Hautkrebses sind
Plattenepithelkarzinome und deren
Vorstufen, wenn diese mit einer gewissen Häufigkeit aufgetreten, gemeint. Plattenepithelkarzinome der
Haut werden auch weißer oder heller
Hautkrebs genannt. Sie treten mit
zunehmendem Alter überwiegend
an Körperstellen auf, die ständig der
Sonne ausgesetzt sind. Sie bilden allerdings nur selten Metastasen. Vorstufen dieses Hautkrebses sind die
aktinischen Keratosen. Es handelt
sich um eine Schädigung der Hornschicht der Oberhaut; aus diesen Vorstufen kann sich ein Plattenepithelkarzinom entwickeln.
Bei auffälligen Hautveränderungen
wird grundsätzlich empfohlen, einen
Arzt aufzusuchen. Wird dann eine
Hautkrebserkrankung im Sinne der
wissenschaftlichen Empfehlung diagnostiziert und besteht der Verdacht,
dass diese arbeitsbedingt verursacht
ist, meldet der Arzt die Erkrankung
mit der so genannten Berufskrankheitenanzeige der BGHW. Ist eine Anerkennung als Berufskrankheit möglich, werden alle weiteren Leistungen
durch die Unfallversicherung übernommen und koordiniert. Dadurch
soll vermeiden werden, dass aus aktinischen Keratosen ein Hautkrebs
entsteht oder sich aus einem bereits
bestehenden Plattenepithelkarzinom
Metastasen bilden.
Fakten zur BK 5103
Wird die Hautkrebserkrankung eines Versicherten als Berufskrankheit
5103 anerkannt, kann er die Leis-
Arbeitsplatz Hafen: viel Sonne, viel UV-Strahlung
tungen der Berufsgenossenschaft in
Anspruch nehmen. Die BGHW übernimmt für ihn zum Beispiel die Kosten
für eine Heilbehandlung oder zahlt
eventuell eine Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit. Dabei können Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen sogar rückwirkend für
einen Zeitraum von bis zu vier Jahren
erbracht werden.
Im Jahr 2015 wurden der BGHW, den
vorläufigen Zahlen nach, in 176 Fällen der Verdacht auf eine mögliche
BK 5103 gemeldet. Davon wurden bis
Ende 2015 73 Fälle anerkannt, 47
Fälle abgelehnt. Weitere Meldungen,
bei denen 2015 die jeweiligen Berufskrankheiten-Ermittlungsverfahren
noch nicht abgeschlossen werden
konnten, werden im Laufe des Jahres
2016 entschieden. (be)
Schutz vor Hautkrebs
Oberste Priorität hat für die BGHW auch in Zukunft die Verhinderung von
arbeitsbedingten Hautkrebserkrankungen durch UV-Strahlung der Sonne.
Zum Schutz der Beschäftigten sind hier gemeinsam mit den Arbeitgebern
wirksame Lösungen zum Sonnenschutz zu entwickeln und in die Praxis
umzusetzen. Neben technisch-organisatorischen Maßnahmen kann hier
auch das konsequente Tragen geeigneter Kleidung oder das Auftragen
von Sonnenschutzmitteln zum Hautschutz beitragen.
Beispiele und Anregungen zum Schutz vor schädlichen Sonnenstrahlen
finden Sie auf den Seiten 12 und 13.
12 • Prävention
BGHW aktuell 2/16
siro46 - Fotolia
BGHW-Praxistipp
Schutz vor Sonne satt
Beschäftigte, die sich häufig im Freien aufhalten, müssen sich besonders schützen. Denn
die UV-Strahlung kann die Haut schwer schädigen und Hautkrebs verursachen. Es gibt
verschiedene Maßnahmen und Mittel, um sich gegen die schädlichen Strahlen der Sonne
wirksam zu schützen. Wir geben Ihnen einige Anregungen dazu, was Mitarbeiter und Unternehmer tun können, um sich vor zu viel Sonne zu schützen.
Technische Schutzmaßnahmen:
• Überdachungen, Sonnenschirme oder Sonnensegel bieten guten Schutz.
• Achten Sie auf UV-absorbierende Abdeckungen.
• Richten Sie an Verkaufsständen oder
Montagearbeitsplätzen provisorische Unterstellmöglichkeiten ein.
• An Gabelstaplern und anderen Fahrzeugen können UV-absorbierende
Fenster eingesetzt werden.
LiliGraphie - Fotolia
• An ständigen Arbeitsplätzen im
Freien, etwa Kassenarbeitsplätzen
auf Parkplätzen oder Verkaufseinrichtungen, sollten fixe Dächer
aufgestellt werden.
BGHW aktuell 2/16
Prävention • 13
Organisatorische Schutzmaßnahmen:
• Gestalten Sie den Arbeitsablauf so, dass möglichst viele Tätigkeiten im
Schatten erledigt werden können.
• Körperlich anstrengende Arbeiten sollten in die kühleren Morgenstunden
verlegt werden.
• Bei großer Hitze sollte auf Überstunden verzichtet werden (Betriebsvereinbarung).
• Arbeit in der Hitze kann auf mehrere Beschäftigte verteilt werden und technische Hilfmittel eingesetzt werden.
Persönliche Schutzmaßnahmen:
• Tragen Sie körperbedeckende Kleidung sowie eine Kopfbedeckung.
• Benutzen Sie wasserfeste Sonnenschutzcremes mit hohem Lichtschutzfaktor. Dabei sollte auf die sachgerechte Anwendung geachtet werden. Als Faustregel gilt: Creme auftragen, bevor man sich der Sonne aussetzt, ausreichend
und vollständig Creme auftragen und gerade bei starkem Schwitzen wiederholt
nachcremen.
Mehr dazu: „Licht und Schatten – Schutz vor Sonnenstrahlung für Beschäftigte“ heißt eine informative
Broschüre der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Baua). Sie kann von www.baua.de
heruntergeladen werden.
nuwatphoto - Fotolia
• Tragen Sie eine Sonnenschutzbrille mit einem passenden Sonnenschutzfilter.
14 • Service
BGHW aktuell 2/16
Unfallanzeigen automatisch übermitteln
Die BGHW bietet ihren Mitgliedsbetrieben neben der formularbasierten Eingabe von elektronischen
Unfallanzeigen im Extranet auch eine automatische Übermittlung über eine elektronische Schnittstelle an. Dies ist vor allem für Kunden mit einer größeren Anzahl von Unfallanzeigen vorteilhaft.
Es können mit einer automatisierten Aktion mehrere Unfallanzeigen an das System der BGHW und,
falls gewünscht, gleichzeitig an die teilnehmenden Gewerbeaufsichtsämter versendet werden.
Konstantin Yuganov - Fotolia
scheiden sich dabei nicht von den
Anmeldeinformationen, die für den
Zugang in das „normale“ Extranet erforderlich sind. Die Verbindung zwischen Client (Mitgliedsunternehmen)
und Server (BGHW) wird mit SSL verschlüsselt.
Der Service „Elektronische Unfallanzeige“ wird im Extranet-Portal der
BGHW (https://extranet.bghw.de)
als formularbasierte Internetanwendung angeboten. Vor allem größere
Unternehmen und Einrichtungen verfügen über eigene Organisationseinheiten für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit. Diese Einheiten arbeiten
oftmals mit Standardsoft ware, die
ebenfalls eine Erfassung und Speicherung der Daten von Arbeitsunfällen ermöglicht, oder sie haben sogar
entsprechende Eigenentwicklungen
umgesetzt. Für diese Unternehmen
und Einrichtungen ist das Angebot
einer formularbasierten Applikation
nicht geeignet, weil es zu einer doppelten Erfassung von Daten führen
würde. Daher bietet die BGHW für
diese Mitgliedsbetriebe eine Schnittstelle im Extranet (Webservice-API)
zur gesicherten elektronischen Übermittlung von Unfallanzeigen im XMLFormat an.
Auf Kundenseite wird eine sogenannte ReST (Representational State
Transfer)-Anfrage über das im Internet gängige Transportprotokoll (HTT-
PS) zum Extranet der BGHW gestellt.
Dort sind entsprechende Methoden
eingebaut, die diese Anfragen entgegennehmen, überprüfen und die damit verknüpften Aktionen ausführen,
etwa das Anlegen einer Unfallanzeige oder die Ausgabe einer Auflistung
der Unfälle. Neben den Methoden zur
Übermittlung der Daten können auch
die Statusinformation und die Inhalte
einzelner Unfallanzeigen sowie der
Inhalt des gesamten Dokumentenordners mit Unfallanzeigen abgerufen werden.
Der Webservice dient lediglich der
Übertragung von elektronischen Unfallanzeigen vom Kunden in das Extranet der BGHW. Die Daten werden
innerhalb des Extranets in ein Datenobjekt „Elektronische Unfallanzeige“ übertragen, wie es auch über die
Dialoganwendung erzeugt wird, und
entsprechend weiterverarbeitet.
Sicherheit und Authentisierung
Für die Nutzung der Webservice-API
im Extranet der BGHW ist eine erfolgreiche Authentisierung erforderlich.
Benutzername und Kennwort unter-
Voraussetzung beim Kunden für die
Nutzung des Webservices ist die
Möglichkeit des Exports der Daten
aus der eigenen Anwendung in das
standardisierte XML-Format der elektronischen Unfallanzeige. Weiterhin
muss die technische Möglichkeit
vorhanden sein, im eigenen Anwendungssystem einen XML-basierten
Webservice umzusetzen. Eventuell
muss die Verbindung aus dem jeweiligen Firmennetzwerk ins BGHW-Extranet noch freigeschaltet werden.
Service und Support
Die BGHW bietet Kunden folgende
begleitenden Maßnahmen und Unterlagen an:
• API-Dokumentation zur Schnittstelle
• Schemadatei zum Überprüfen der
erzeugten XML-Unfallanzeigedateien
• Beispieldateien zum Testen der
Schnittstelle
• Testzugang zur API-Schnittstelle
• Vorstellung und Demonstration der
Schnittstelle beim Kunden
• Betreuung bei der Einführung
Informationen und Unterlagen können bei der BGHW (Harry Demmer)
per E-Mail angefordert werden:
h.demmer@bghw.de an.
Gesundheit am Arbeitsplatz • 15
BGHW aktuell 2/16
Gesund sitzen im Büro
Zu langes, starres Sitzen und ein schlecht eingestellter Bürostuhl gehören zu den häufigsten
Fehlern an Bildschirmarbeitsplätzen. Das hat nicht selten Folgen für die Gesundheit der Beschäftigten: Falsches Sitzen kann zu Kopf- und Rückenschmerzen sowie Verspannungen in Nacken und
Schultern führen
Wer Schmerzen hat, kann sich naturgemäß schlechter konzentrieren, ist
schneller müde und somit weniger
leistungsfähig. Arbeitgeber und Beschäftigte sollten das Thema daher
nicht als Lappalie abtun. Falsches
Sitzen im Büro kann den Rücken dauerhaft krank machen. Nach Meinung
von Ergonomie-Experten sind das die
fünf häufigsten Fehler beim Sitzen an
Büroarbeitsplätzen:
Falsch eingestellter Arbeitsplatz
Tisch und Stuhl sind optimal eingestellt, wenn die Unterarme waagerecht auf der Tischplatte aufliegen
und Ober- und Unterschenkel zueinander einen rechten Winkel bilden.
Individuell an den Nutzer angepasst
werden sollten auch die Lordosenstütze und die Freischwingeinrichtung der Rückenlehne. Bildschirm
und Tastatur sollten gerade vor dem
Nutzer stehen. Dabei sollte der Bildschirm so aufgestellt sein, dass der
Sehabstand etwa 50 bis 80 Zentimeter beträgt. Aus der Waagerechten betrachtet, sollte der Blick nach
unten geneigt sein, deshalb ist der
Bildschirm in der Höheneinstellung
möglichst weit nach unten zu positionieren.
sollte aber kein Dauerzustand sein.
Idealerweise sollten Beschäftigte die
ganze Sitzfläche nutzen; dadurch
kann die unterstützende Funktion
der Rückenlehne in vollem Umfang
genutzt werden.
Zu langes Sitzen
Wann immer es möglich ist, sollten
sich Beschäftigte an Büroarbeitsplätzen bewegen: im Stehen telefonieren, die Treppe nutzen, zum zentralen Drucker gehen, die Kollegen
besuchen statt eine E-Mail zu schreiben und Ähnliches. In kürzeren Pau-
sen empfehlen sich Ausgleichsübungen direkt am Arbeitsplatz.
Kein Ausgleich in der Freizeit
Wer sich während der Arbeit wenig
bewegt, sollte seine Freizeit aktiv
gestalten. Damit ist nicht unbedingt
Leistungssport gemeint: 30 Minuten
Bewegung täglich können bereits
einen Unterschied machen. Das wird
belohnt: Körperlich aktive Menschen
sehen nicht nur frischer aus, sie sind
auch im Job belastbarer und fühlen
sich besser. (dguv)
Auf der Kante sitzen
Sich auch mal auf die Kante der Sitzfläche zu setzen, ist nicht schlimm
und kann der Bewegung dienen. Es
diego cervo - Fotolia
Starres Sitzen
Ist der Arbeitsplatz erst einmal eingestellt, gilt es, dynamisch zu sitzen:
Die Sitzhaltung sollte so häufig wie
möglich gewechselt werden. Dabei
ist die nächste Sitzposition immer
die beste.
16 • Prävention
BGHW aktuell 2/16
Keine langen Vorträge
Zeitgemäß, praxisnah, passgenau – so zeigt sich das neue tätigkeitsbezogene Seminar „Arbeitsstättenverordnung“ der BGHW. Das Seminar wurde komplett überarbeitet und ergänzt. „BGHW
aktuell“ sprach mit den Dozenten des Seminars, Frank Feuser und Michael Sorge sowie mit Ursula
Röggener, die das neue Konzept didaktisch begleitet hat.
Viele Unternehmerinnen und Unternehmer, die das Wort
„Arbeitsstättenverordnung“ hören, denken unweigerlich an Bürokratie und Paragrafendschungel. Ist da etwas dran?
Feuser: Wenn man sich den Umfang der Verordnung ansieht, könnte der Gedanke tatsächlich aufkommen. Doch
wer beginnt, sich mit der Arbeitsstättenverordnung zu
beschäftigen, wird schnell sehen, dass es sich um ein gut
verständliches und durchdachtes Werk handelt. Fachwissen ist dafür nicht nötig. Nichtsdestotrotz enthält die Arbeitsstättenverordnung neben dem Arbeitsschutzgesetz
die wichtigsten Anforderungen, die der Gesetzgeber an
sichere und gesunde Arbeitsplätze stellt. Sie muss von
allen Betrieben in Deutschland eingehalten werden.
Um den Unternehmerinnen und Unternehmern den Umgang mit der Arbeitsstättenverordnung zu erleichtern,
bietet die BGHW seit vielen Jahren ein Praxisseminar an.
Dieses wurde nun neu konzipiert. Was hat Sie dazu bewogen?
Röggener: Es war der Wunsch der Teilnehmerinnen und
Teilnehmer der vergangenen Seminareinheiten, die Inhalte weiter zu vertiefen und noch individueller auf ihre
betriebliche Situation auszurichten. Dem sind wir mit
dem neuen Konzept nun nachgekommen. Zusätzlich haben wir alle Inhalte überarbeitet und einige Teile ergänzt.
Mit Erfolg: Die Rückmeldungen zum neuen Seminar sind
durchweg positiv.
Um welche neuen Inhalte handelt es sich?
Sorge: Wir zeigen zum Beispiel kompakt die Grundlagen
der Gefährdungsbeurteilung auf, die notwendig sind, um
im Betrieb Gefahren schnell erkennen und beseitigen zu
können. Danach setzen sich die Teilnehmenden intensiv mit dem technischen Regelwerk auseinander, einem
wichtigen Hilfsmittel zur Gefährdungsbeurteilung. Diesen
Part haben wir um zusätzliche Praxisübungen erweitert.
Hinzugenommen haben wir auch die Themen Brandschutz und Barrierefreiheit.
Wie ist das Seminar aufgebaut?
Feuser: Im Mittelpunkt stehen Inhalt und Aufbau der Arbeitsstättenverordnung sowie des technischen Regelwerks. Wir halten dazu jedoch keine langen Vorträge.
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erschließen sich
Michael Sorge
die Inhalte in erster Linie selbst, anhand von zahlreichen
praxisnahen Beispielen. Manche hat dieser hohe Praxisanteil zunächst verwundert, aber er ist naheliegend.
Schließlich möchten wir die Menschen dazu befähigen,
später im Betrieb eigenverantwortlich die richtigen Entscheidungen zu treffen.
Sorge: Deshalb üben wir im Seminar an Beispielen, wie
man eine neue Arbeitsstätte einrichtet, aber auch, was
zu beachten ist, wenn sich diese verändert: Wo kommt
der Feuerlöscher hin? Wo muss ein Notausgang eingerichtet werden? Wie sieht ein optimaler Fluchtweg aus?
Solche Fragen klären wir im direkten Austausch miteinander. Wer möchte, kann schon zum Seminar Beispiele
oder Aufgaben aus dem eigenen Betrieb mitbringen.
An wen richtet sich das Seminar?
Röggener: An alle, die mit dem Einrichten von Arbeitsstätten betraut sind und in einem Mitgliedsbetrieb der
Prävention • 17
BGHW aktuell 2/16
Ursula Röggener
BGHW arbeiten. Zum Beispiel Unternehmerinnen und Unternehmer, beauftragte Personen für Sicherheit bei der Arbeit, Betriebsrätinnen und Betriebsräte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit.
Warum empfehlen Sie die Teilnahme?
Feuser: Weil man nach dem Seminar mit der Arbeitsstättenverordnung und
dem technischen Regelwerk gut vertraut ist. Man weiß, wo was steht und wo
man spezielle Informationen nachschlagen kann. Und es wird deutlich, dass
die Arbeitsstättenverordnung eben kein Buch mit sieben Siegeln ist, sondern
eine hilfreiche Unterstützung bei der Einrichtung und dem Betreiben von Arbeitsstätten. Hinzu kommt: In dem Seminar können wir auch einen Überblick
geben über die aktuellen Diskussionen und anstehenden Änderungen. Dies
betrifft derzeit zum Beispiel den Stand bei der Erarbeitung der novellierten
Arbeitsstättenverordnung. So sind unsere Teilnehmer immer bestens informiert – und können uns Dozentinnen und Dozenten auch nach dem Seminar
stets zu Beratungszwecken kontaktieren.
Frank Feuser
Mehr dazu
Das tätigkeitsbezogene Seminar
„Arbeitsstätten“ (TS4) findet vom
6. bis 8. September 2016 in Bad
Honnef statt. Das Seminar ist bereits ausgebucht, eine Warteliste
vorhanden. Im Jahr 2017 wird es bei
anhaltender Nachfrage voraussichtlich zwei Termine geben.
Weitere Informationen und Anmeldung: www.bghw.de/seminarteilnehmer
18 • Beitrag
BGHW aktuell 2/16
„Der Unternehmer kann Einfluss
auf die Höhe seines Beitrags nehmen,
wenn er sich für den Arbeitsschutz
in seinem Betrieb engagiert.“
Beitragsbelastung in der BGHW rückläufig
480.000 Beitragsbescheide werden in diesen Tagen versendet. Der BGHW-Vorstandsvorsitzende
Dr. Rainhardt von Leoprechting erläutert die aktuelle Beitragsentwicklung und die Rolle der
Selbstverwaltung.
Herr Dr. von Leoprechting, wie bewerten Sie die aktuelle Entwicklung
der Beiträge?
Das ist eine erfreuliche Entwicklung
gegen den allgemeinen Trend. Die
BGHW konnte die Beitragslast im
Schnitt leicht senken. Und das, obwohl die Ausgaben für Leistungen
im Gesundheitswesen in den vergangenen Jahren kontinuierlich gestiegen sind und zum Beispiel bei
zahlreichen Krankenversicherungen
inzwischen Zusatzbeiträge erhoben
werden. Dies ist nicht zuletzt auf die
gute Präventionsarbeit der Mitgliedsunternehmen der BGHW zurückzuführen. Denn jeder Unfall, der verhindert
wird, mindert Leid und zieht keine
Entschädigung nach sich. Aber auch
die Anstrengungen der BGHW, die
sonstigen Kosten zu begrenzen, zeigen hier Wirkung.
Wie wirkt die Selbstverwaltung auf
die Beitragsgestaltung ein?
Bei der Berechnung des Beitrags gibt
es drei Komponenten: Zwei davon
sind vom Unternehmen abhängig: die
Gefahrklasse und die gemeldete Entgeltsumme. Der dritte Faktor ist der
Beitragsfuß. Dieser Beitragsfuß wird
jedes Jahr neu festgelegt. Und zwar
nicht von der Verwaltung der BGHW,
sondern vom Vorstand, also den Spitzenvertretern der Arbeitgeber und
Arbeitnehmer. Die Selbstverwaltung
hat also einen maßgeblichen Einfluss
auf die Berechnung der Beitragshöhe
und sorgt dafür, dass mit Augenmaß
und zum Wohle der Beitragszahler
vorgegangen wird. So gilt, neben der
Kostenseite, unser Augenmerk seit
Jahren besonders dem Thema Rückstellungen für zukünftige Pensionslasten. Wir wollen vermeiden, dass
wir Lasten auf zukünftige Generationen verschieben, und sorgen deshalb für jährlich angemessene Zuführungen zum Pensionsfond. Das führt
langfristig zur Kostenstabilisierung in
diesem sensiblen Bereich.
Warum erhebt die Berufsgenossenschaft eigentlich erst nachträglich
die Beiträge?
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass
eine Berufsgenossenschaft nicht ge-
Beitrag • 19
BGHW aktuell 2/16
Was sind denn diese gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben?
Aufgabe der BGHW ist die Verhinderung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren. Nach Eintritt
eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit haben wir die Aufgabe, die Gesundheit und Leistungsfähigkeit mit allen geeigneten Mitteln
wiederherzustellen und eventuell
Entschädigungen zu zahlen. Mit den
Beiträgen löst die Berufsgenossenschaft den Unternehmer grundsätzlich aus der Haftung für Arbeitsunfälle
und Berufskrankheiten ab. Sie übernimmt die Kosten für die medizinische Komplettversorgung und bietet
den betroffenen Mitarbeitern eine
vollständige wirtschaftliche und soziale Absicherung aus einer Hand.
Der Unternehmer muss keine Angst
vor horrenden Schadensersatzansprüchen seiner Angestellten haben,
die seinen Betrieb unter Umständen
ruinieren könnten. Stattdessen kann
er mit einem kalkulierbaren finanziellen Posten rechnen: Seit Jahrzehnten
ist der durchschnittliche Beitragssatz
in der gesetzlichen Unfallversicherung stabil.
Eine weitere gesetzliche Aufgabe ist
die Prävention. Was bekommt der
Unternehmer hier?
Wichtigste Aufgabe der gesetzlichen
Unfallversicherung ist es, Arbeitsunfälle zu verhüten und Berufskrankheiten zu vermeiden. Konkret bedeutet
dies, dass die Präventionsexperten
der BGHW Unternehmen in allen
Fragen der Arbeitssicherheit und des
Gesundheitsschutzes beraten. Ein
contrastwerkstatt - Fotolia
winnorientiert arbeitet – anders als
zum Beispiel eine private Versicherung. Die Beiträge werden jedes Jahr
so bemessen, dass sie die Kosten für
die gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben abdecken.
Beratung rund um den Arbeitsschutz ist im Beitrag zur Berufsgenossenschaft enthalten
Unternehmer muss also nicht teuer
diese Leistungen anderweitig einkaufen, sondern bekommt alles ohne
zusätzliche Kosten. Der Unternehmer
und seine Mitarbeiter können außerdem an Seminaren und Schulungen
teilnehmen oder Ausbildungs- und
Schulungsmaterial anfordern.
Wofür gibt die Berufsgenossenschaft
sonst noch Geld aus?
Über 90 Prozent der Ausgaben der
BGHW fließen in gesetzlich vorgeschriebene Leistungen, die direkt
den Versicherten und Unternehmern
zugutekommen. Weniger als neun
Prozent werden für die Verwaltung
aufgewendet. Der Vorwurf der Verschwendungssucht, den man ab und
zu hört, ist also nicht berechtigt. Im
Übrigen sind die Berufsgenossenschaften per Gesetz dazu gehalten
sparsam zu wirtschaften. Unter anderem muss der Spitzenverband DGUV
dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales jährlich zur Optimierung
der Verwaltungskosten berichten.
Gibt es für Unternehmer Möglichkeiten, auf ihre Beitragshöhe Einfluss zu
nehmen?
Der Unternehmer kann Einfluss auf
die Höhe seines Beitrags nehmen,
wenn er sich für den Arbeitsschutz
in seinem Betrieb engagiert. Der Gesetzgeber hat bestimmt, dass die
Berufsgenossenschaften den Unternehmen Zuschläge zum Beitrag auferlegen und Nachlässe bewilligen
können. Die BGHW hat das Beitragsausgleichsverfahren in der Satzung
geregelt. Liegt das Unfallgeschehen
in einem Unternehmen um mehr als
25 Prozent über dem Durchschnitt, so
wird ein Zuschlag in Höhe von Zehn
von Hundert des Beitrags nach Gefahrtarif gewährt. Liegt es um mehr
als 25 Prozent unter dem Durchschnitt, wird ein Nachlass ebenfalls
in Höhe von Zehn von Hundert des
Beitrags nach Gefahrtarif gewährt.
Daher rechnet sich eine wirksame
Prävention. (be)
Mehr dazu
Weitere Informationen zur Beitragsrechnung und zum Beitragsausgleichsverfahren erhalten Sie auf
der Internetseite der BGHW. Auf
Seite 22 in dieser Ausgabe haben
wir alle Serviceangebote der BGHW
zusammengestellt.
20 • Beitrag
BGHW aktuell 2/16
Beitragsberechnung
I. Berechnung des Beitragsfußes für den
„Beitrag nach Gefahrtarif“:
Die Festlegung des Beitrages erfolgt nach gesetzlich vorgegebenen Berechnungsverfahren. Die maßgeblichen
Faktoren sind:
• der Finanzbedarf (Umlagesoll) nach Gefahrtarif
• die Beitragseinheiten
• das Gesamtarbeitsentgelt und die Versicherungssummen
• die Gefahrklassen
• der Beitragsfuß
Finanzbedarf (Umlagesoll) nach Gefahrtarif
Das Umlagesoll umfasst den gesamten Finanzbedarf, der
gefahrklassenbezogen verteilt wird. Der Finanzbedarf
ergibt sich aus den Ausgaben der Berufsgenossenschaft
und dem zu berücksichtigenden Anteil an der Lastenverteilung. Nähere Informationen über die Lastenverteilung entnehmen Sie unserer Internetseite unter www.
bghw.de/unternehmer/beitrag.
Berechnung der Beitragseinheiten
Die Beitragseinheiten sind eine Rechengröße, die für die
Aufteilung des Umlagesolls auf die einzelnen Mitgliedsunternehmen erforderlich ist. Sie werden aus der Multiplikation der Arbeitsentgelte bzw. der Versicherungssummen mit den jeweiligen Gefahrklassen aller Unternehmen
ermittelt.
Er wird nach folgender Formel berechnet:
Umlagesoll x 1000
= Beitragsfuß
Beitragseinheiten aller Unternehmen
Der Finanzbedarf „Beitrag nach Gefahrtarif“ beträgt
940.205.201,83 €.
Finanzbedarf „Beitrag nach Gefahrtarif“ x 1000 = Beitragsfuß
Beitragseinheiten aller Unternehmen
940.205.201,83 € x 1000
= 3,89 €
241.697.995.330 €
Der Vorstand hat beim „Beitrag nach Gefahrtarif“ für 2015
einen Beitragsfuß von 3,89 € festgesetzt. Der Mindestbeitrag beträgt 60 Euro. Er wird erhoben, wenn der regulär
berechnete Beitrag unter dem Mindestbeitrag liegt.
II. Berechnung des Beitragsfußes für den
„Beitrag nach Entgelten“:
Bei dem „Beitrag nach Entgelten handelt es sich um die
Lastenverteilung (Überaltlast nach Entgelten). Der Finanzbedarf (Umlagesoll) für 2015 betrug 218.173.868,19 €.
Das Gesamtarbeitsentgelt der Mitgliedsbetriebe beträgt
121.179.405.332 Euro (+4,1 % zum Vorjahr). Die Versicherungssumme der Unternehmer ist mit 3.162.418.878 Euro
um 16,0 % zurück gegangen. Die Summe aus beiden liegt
mit 124.341.824.210 Euro um 3,5 % über der des Vorjahres.
Finanzbedarf „Beitrag nach Entgelten“ x 1000
= Beitragsfuß
Beitragspflichtiges Entgelt der Unternehmen
Die Gefahrklasse ist ein Maß für das Unfall- und Gesundheitsrisiko (Gefährdungsrisiko) eines Gewerbezweigs und
wird alle sechs Jahre von der Berufsgenossenschaft den
aktuellen Verhältnissen angepasst. Die Gewerbezweige werden durch die Gefahrklassen entsprechend ihrem
Gefährdungsrisiko am Beitragsaufkommen beteiligt. Dies
dient der Beitragsgerechtigkeit.
Der Vorstand hat beim „Beitrag nach Entgelten“ für 2015
einen Beitragsfuß von 2,21 € festgesetzt.
Berechnung des Beitragsfußes
Der Beitragsfuß ist der Betrag, den ein Unternehmer pro
1000 Euro Arbeitsentgelt- und Versicherungssumme bezahlen müsste, wenn sein Unternehmen der Gefahrklasse
1 zugeordnet wäre.
218.173.868,19 € x 1000
= 2,21 €
98.721.207.327,00 €
Berechnung Ihres Mitgliedsbeitrages
I. „Beitrag nach Gefahrtarif“:
Hierzu werden die Arbeitsentgelt- und/oder Versicherungssumme Ihres Unternehmens, die Gefahrklasse (GK) des Gewerbezweiges, dem Ihr Unternehmen angehört, und der Beitragsfuß (BF) für 2015 miteinander multipliziert und durch
1000 geteilt:
(Arbeitsentgelt- und/oder
Versicherungssumme) x GK x BF = Beitrag nach Gefahrtarif
1000
Beitrag • 21
BGHW aktuell 2/16
Arbeitsentgelt x BF = Beitrag nach Entgelten
1000
Igor Negovelov - Fotolia
II. „Beitrag nach Entgelten“
Die Berechnung Ihres „Beitrags nach Entgelten“
erfolgt nach folgender Formel:
DER BEITRAGSBESCHEID
Wichtige Hinweise
Mehrere Beitragsbescheide
Versicherungen für Unternehmer und Ehegatten
werden jeweils unter einer eigenen Mitgliedsnummer geführt; für sie werden separate Beitragsbescheide verschickt.
Beitragsfuß
Der Beitragsfuß ist der vom Vorstand auf je 1000
Euro Arbeitsentgelt festgesetzte Beitrag in der Gefahrklasse 1.
Zahlungsfristen
Die Beiträge müssen bis zum 15.05.2016 dem Konto der Berufsgenossenschaft gutgeschrieben sein.
Ratenzahlung/Stundung
Die in Rechnung gestellten Beiträge decken die
Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres. Im
Gegensatz zu anderen Berufsgenossenschaften
erhebt die BGHW keine Beitragsvorschüsse. Daher
müssen die Beiträge fristgerecht gezahlt werden.
Nur in wenigen begründeten Ausnahmefällen besteht nach dem Gesetz die Möglichkeit zu einer
Ratenzahlung oder Stundung, wenn der Anspruch
hierdurch nicht gefährdet ist. Diese kann nur gegen Verzinsung und in der Regel gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Begründete Anträge müssen vor Fälligkeit des Beitrags schriftlich
gestellt werden.
Lastschriftverfahren
Wenn Sie am Lastschriftverfahren teilnehmen, haben Sie folgende Vorteile:
– Die Beiträge werden erst zum Fälligkeitszeitpunkt abgebucht.
– Die Beiträge gehen rechtzeitig ein; die gesetzlich vorgeschriebenen Säumniszuschläge von 1
Prozent pro Monat werden dadurch vermieden.
Vorgedruckte Einzugsermächtigungen sind dem
Beitragsbescheid beigefügt. Senden Sie bitte die
Einzugsermächtigung so rechtzeitig zurück, dass
sie uns spätestens zum 08.05.2016 vorliegt. Die
Einzugsermächtigung kann auch online erteilt werden. Gehen Sie hierzu unter www.bghw.de ins Extranet. Die notwendigen Zugangsdaten wurden Ihnen bereits zugesandt oder können bei der BGHW
angefordert werden.
Überweisungen
Bitte verwenden Sie den Überweisungsträger,
den wir dem Bescheid beigefügt haben. Legen Sie
diesen rechtzeitig Ihrem Geldinstitut vor, da der
Zahlweg einige Tage in Anspruch nimmt. Bei Online-Überweisungen bitte unbedingt die jeweilige
Mitgliedsnummer angeben.
Scheckzahlungen
Von Scheckzahlungen bitten wir wegen des damit
verbundenen Verwaltungsaufwandes abzusehen.
Sollten Sie dennoch ausnahmsweise diese Zahlungsart wählen, muss der Scheck spätestens am
06.05.2016 der Berufsgenossenschaft zugegangen
sein.
Vorsteuerabzug
Die Berufsgenossenschaft ist als Körperschaft des
öffentlichen Rechts nicht mehrwertsteuerpflichtig.
Aus diesem Grund ist in unseren Beitragsbescheiden keine Mehrwertsteuer ausgewiesen und auch
keine Steuernummer vermerkt. Ein Abzug von Vorsteuern bei Zahlungen an uns kann deshalb nicht
vorgenommen werden.
22 • Beitrag
BGHW aktuell 2/16
Beitragsrechnung 2015 —
Ihr Draht zur BGHW
Die BGHW hat die Beitragsbescheide für 2015 Mitte April versandt. Die angeforderten Beiträge
müssen bis zum 15. Mai 2016 auf dem Konto der BGHW eingegangen sein. Haben Sie Fragen rund
um Ihre Beitragsrechnung, gibt es verschiedene Möglichkeiten, sich zu informieren.
Online
Umfangreiche Informationen zu den Themen Beitrag und
Beitragsrechnung finden Sie auf der BGHW-Internetseite.
So auch Details zur Beitragsumlage und Umlagerechnung
2015. Unter anderem:
Zum Ausfüllen des Entgeltnachweises enthält der Vordruck die notwendigen Zugangsdaten. Für die weiteren
angebotenen Services des Extranet können Sie die Zugangsdaten schriftlich oder telefonisch anfordern.
https://extranet.bghw.de
• Erläuterungen zur Beitragsberechnung
• Ein Filmbeitrag mit Erklärungen, wie das Beitragsausgleichsverfahren funktioniert (Beitragsausgleichsverfahren)
• Wichtige Informationen zur DEÜV-Meldung und zu den
aktuellen Änderungen im Lohnnachweisverfahren
Telefonisch
Wenn Sie eine persönliche Beratung zum Thema Beitragsberechnung benötigen, erreichen Sie uns montags bis
Freitag von 8 bis 18 Uhr:
BGHW-Servicehotline: 0621-5339-9001
Im Extranet können Sie zum Beispiel den Entgeltnachweis, der die Grundlage der Beitragsberechnung ist, direkt online ausfüllen oder die Unfallliste, die dem Beitragsausgleichsverfahren zugrunde gelegt wird, abrufen.
Weitere Kontaktmöglichkeiten
Telefax: 0621-183-65330
E-Mail: mitgliederservice@bghw.de
Post: BGHW, Abteilung MuB, 68145 Mannheim
Zerbor
www.bghw.de, Rubrik Unternehmer/Beitrag
(Webcode 14960560)
Recht • 23
BGHW aktuell 2/16
Elektronische Unterweisungen unterstützen
Immer mehr Unternehmen setzen in der Praxis auf elektronische Unterweisungen. Auch die BGHW bietet computergestützte Lernprogramme an, die den
Anforderungen elektronischer Unterweisungen entsprechen. Aber sie sind nur
Hilfsmittel und dürfen herkömmliche Unterweisungen nicht ersetzen.
Inhalte einer Unterweisung auch vermittelt werden. Außerdem muss sich der Unternehmer vergewissern, ob die
Beschäftigten die Unterweisung verstanden haben. Das
kann er erreichen, indem er Verständnisfragen stellt, sich
Handlungsabläufe vorführen lässt oder die Arbeitsweise
des Beschäftigten beobachtet.
Elektronische Unterweisungsprogramme haben eine Reihe von Vorteilen: Sie erfordern wenig Organisationsaufwand. Die Lernenden sind nicht an feste Uhrzeiten gebunden, und das Lerntempo kann selbst bestimmt werden.
Außerdem sind diese Programme meist unterhaltsam und
motivierend gestaltet mit Filmen und interaktiven Mitmachmöglichkeiten.
In diesem Zusammenhang wird oft die Frage gestellt: Wie
rechtssicher ist die Verwendung von elektronischen Lernprogrammen und kann diese die persönliche Unterweisung am Arbeitsplatz ersetzen?
Nach dem Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet seine Beschäftigten arbeitsplatzbezogen zu
unterweisen. Das heißt, die Unterweisung muss auf die
individuelle Arbeitssituation zugeschnitten sein. Die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen, so heißt es
in einem Urteil des Landesgerichts Hamm, aus der Unterweisung ein Verhalten ableiten können, das auf eine
konkrete Arbeitsplatzsituation bezogen und eindeutig
bestimmbar ist. Die Unterweisung muss insbesondere
arbeitsplatzbezogene Gefährdungen, Gefahrenabwehrmaßnahmen und Verhaltensweisen im Gefahrfall entsprechend der Betriebsorganisation und den räumlichen Gegebenheiten umfassen.
Wichtig dabei ist, dass die Mitarbeiter die Inhalte einer
Unterweisung auch verstehen. Entsprechend müssen die
Es reicht auch nicht, den Mitarbeitern einfach ein paar
Unterlagen zu überreichen. So hat zum Beispiel das Kammergericht Berlin in einem Beschluss darauf hingewiesen, dass die alleinige Bekanntgabe von Vorschriften „im
Umlaufverfahren“ den Anforderungen an Unterweisungen
nicht genüge, wenn der Arbeitgeber nicht kontrolliere, ob
seine Mitarbeiter den Inhalt auch gelesen und verstanden
haben. Vielmehr, so das Gericht, seien immer mündliche
Erläuterungen notwendig.
Hieraus ergibt sich, dass Unterweisungen, die ausschließlich mit elektronischen Hilfsmitteln erfolgen, nicht den
gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Elektronische
Medien sind allenfalls als Hilfsmittel einsetzbar. Elektronische Unterweisungshilfen dienen dazu, in die jeweilige
Thematik einzuführen und vor der eigentlichen Unterweisung allgemeine Wissensinhalte zu vermitteln. Sie bereiten die Unterweisung vor, sodass diese zeitlich gestrafft
werden kann. Elektronische Hilfen können aber keinesfalls persönliche Unterweisungen vollständig ersetzen.
Denn der Unterweisende muss sich ein Bild davon machen, ob der unterwiesene Beschäftigte auch die betreffenden Unterweisungsinhalte verstanden hat. Eine arbeitsplatzbezogene persönliche Unterweisung vor Ort ist
daher meistens unverzichtbar.
Mehr dazu
Die computergestützten Lernprogramme der BGHW
finden Sie im Medienshop auf der Internetseite in der
Rubrik „Digitale Medien“:
• „Sicher arbeiten. Gesundheit schützen“ (CBT1),
auf DVD oder online
• „Gabelstapler-Ausbildung“ (CBT4), auf DVD
• „Gekonnt gedeichselt“ (CBT5), auf DVD oder online
BGHW aktuell 2/16
Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik • 68145 Mannheim
PVSt Deutsche Post AG • Entgelt bezahlt, ZKZ 77367
und zurück.
Zur
Arbeit
So viel ist
und
zurück.
sicher.
So viel ist
sicher.
Unser Versicherungsschutz endet nicht am Werkstor. Wir versichern
alle abhängig Beschäftigten auch auf dem Weg zur Arbeitsstelle und
wieder zurück. Selbst dann, wenn Kollegen oder Kolleginnen abgeholt
oder Kinder zur Schule gebracht werden müssen. Wir machen das. Ihre
Berufsgenossenschaften und Unfallkassen.
Unser Versicherungsschutz endet nicht am Werkstor. Wir versichern
alle abhängig Beschäftigten auch auf dem Weg zur Arbeitsstelle und
wieder zurück. Selbst dann, wenn Kollegen oder Kolleginnen abgeholt
oder Kinder zur Schule gebracht werden müssen. Wir machen das. Ihre
Berufsgenossenschaften und Unfallkassen.
www.dguv.de/wir-machen-das