Sehr geehrte Damen und Herren, die Seeanlagenverordnung
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Sehr geehrte Damen und Herren, die Seeanlagenverordnung
Sehr geehrte Damen und Herren, die Seeanlagenverordnung (SeeAnlV) ist eine Ministerverordnung des BMVBS; sie regelt das Verfahren zur Genehmigung insbesondere von Windenergieanlagen in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) der Nord- und Ostsee. Das Sofortprogramm zum Energiekonzept der Bundesregierung vom 28.09.2010 sieht eine Anpassung der SeeAnlV vor: „Die Seeanlagenverordnung wird zügig mit dem Ziel angepasst, Vorratshaltungen von Genehmigungen für Offshore-Projekte zu vermeiden und die Genehmigungen zu „bündeln“. Künftig werden Genehmigungen nur verlängert, wenn die Investoren konkrete Realisierungsschritte (Bau-, Finanzierungs-, Zeitpläne o.ä.) nachweisen. Ansonsten werden die Flächen an andere Marktakteure mit konkreten Auflagen für die Umsetzung vergeben. Die Bundesregierung will die Letztentscheidung über die Genehmigungen bündeln, damit eine Genehmigung alle anderen Zulassungen umfasst (Konzentrationswirkung).“ Dieses Ziel soll zum einen erreicht werden, indem das Genehmigungsverfahren für Energieanlagen in der AWZ auf die Planfeststellung umgestellt wird; zum anderen dienen bestimmte Instrumente zur Beschleunigung des Verfahrens bis hin zur Errichtung der Anlagen. Die für die Anpassung erforderliche Änderung der Ermächtigungsgrundlage, des Seeaufgabengesetzes, ist inzwischen in Kraft getreten (Erstes Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1512), s. Anlage. Da sich durch die Umstellung von der Genehmigung auf die Planfeststellung die Terminologie praktisch in jedem Paragraphen ändert, soll die SeeAnlV neu gefasst werden. Den Entwurf, der abgesehen von der Rechtsförmlichkeitsprüfung durch das BMJ, noch nicht mit den Ressorts abgestimmt ist, übersende ich mit Vorblatt und Begründung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16. September 2011. Zur Veranschaulichung sind im Entwurf die Änderungen gegenüber der aktuellen Fassung in blauer Schrift gehalten. Eine Ausnahme betrifft die Änderungen in den §§ 5 und 6; die Unterschiede sind in der Begründung erläutert. Die gelben Markierungen betreffen überwiegend Verweise, die zur besseren Auffindbarkeit und Überprüfbarkeit bei Änderungen im Zuge des Verfahrens gekennzeichnet worden sind. I. ü. sind im Anhang zur SeeAnlV zwei Abschnitte gelb markiert, die wegfallen sollen. Ich wäre dankbar, wenn die Verbände die Ausführungen zum Erfüllungsaufwand in Abschnitt IV. des Allgemeinen Teils der Begründung auf Plausibilität überprüfen könnten. Referat WS 15 Recht der Bundeswasserstraßen Robert-Schuman-Platz 1 53175 Bonn Tel.: 0228/300-4250 bis 4257 Fax: 0228/1454 oder 3428 E-Mail: Ref-WS15@bmvbs.bund.de Vorblatt Entwurf einer Verordnung über Anlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres (Seeanlagenverordnung – SeeAnlV) A. Problem und Ziel Das Sofortprogramm zum Energiekonzept der Bundesregierung vom 28. September 2010 sieht eine Novellierung der Seeanlagenverordnung vor. Diese soll insbesondere mit dem Ziel angepasst werden, „Vorratshaltungen von Genehmigungen für Offshore-Projekte zu vermeiden und die Genehmigungen zu „bündeln“...“. Ferner sollen Genehmigungen nur verlängert werden, wenn die Investoren konkrete Realisierungsschritte nachweisen. B. Lösung Novellierung der Seeanlagenverordnung C. Alternativen Da die Vorgaben der Ermächtigungsgrundlage, dem geänderten Seeaufgabengesetz, und dem Energiekonzept der Bundesregierung entsprechend umgesetzt werden, gibt es keine erwägenswerten Alternativen. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Bund, Ländern und Kommunen entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. E. Erfüllungsaufwand E. 1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger keine E. 2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft; davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Es werden drei Informationspflichten für die Wirtschaft modifiziert. Die Wirtschaft wird um etwa 400.000 Euro entlastet. E. 3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Die Bundesverwaltung wird um etwa 30.000 Euro entlastet. Die Länder und Gemeinden sind nicht betroffen. F. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. Verordnung zur Neuregelung des Rechts der Zulassung von Seeanlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres Vom Es verordnen - die Bundesregierung auf Grund des § 3 Absatz 1a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), der durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, - das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a in Verbindung mit Absatz 1a, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie mit § 1 Nummer 10a des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 1 Nummer 10a und § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1512) geändert und § 9 Absatz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1512) eingefügt worden sind: Artikel 1 Seeanlagenverordnung §1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen 1. im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland und 2. auf der Hohen See, sofern der Eigentümer Deutscher mit Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes ist. Deutschen mit Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden gleichgeachtet offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und juristische Personen, die ihren Sitz in diesem Bereich haben, und zwar 1. offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, wenn die Mehrheit sowohl der persönlich haftenden als auch der zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigten Gesellschafter aus Deutschen besteht und außerdem nach dem Gesellschaftsvertrag die deutschen Gesellschafter die Mehrheit der Stimmen haben, 2. juristische Personen, wenn Deutsche im Vorstand oder in der Geschäftsführung die Mehrheit haben. Diese Verordnung gilt auch für die Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebs. (2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle festen oder nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck schwimmend befestigten baulichen oder technischen Einrichtungen, einschließlich Bauwerke und künstlicher Inseln, sowie die jeweils für die Errichtung und den Betrieb erforderlichen Nebeneinrichtungen, die 1. der Erzeugung und der Beförderung von Energie aus Wasser, Strömung und Wind, 2. anderen wirtschaftlichen Zwecken oder 3. meereskundlichen Untersuchungen dienen. Keine Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind Schiffe sowie schwimmfähige Plattformen und zu Plattformen umgestaltete Schiffe, auch wenn sie mit dem Ziel der Wiederinbetriebnahme befestigt werden und nicht unter Satz 1 fallen, Schifffahrtszeichen, Anlagen des Bergwesens, überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften sowie passives Fanggerät der Fischerei. §2 Planfeststellung (1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie die wesentliche Änderung solcher Anlagen oder ihres Betriebs bedürfen der Planfeststellung. (2) Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie; dieses ist auch Plangenehmigungsbehörde. (3) Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieser Verordnung. §3 Planfeststellungsverfahren (1) Das Planfeststellungsverfahren beginnt, wenn ein Träger des Vorhabens die Planfeststellungsbehörde unter Beifügung geeigneter Angaben um die Durchführung einer Besprechung im Sinne des § 5 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ersucht, anderenfalls mit dem Antrag auf Durchführung einer Plan- feststellung. Später eingehende Ersuche oder Anträge auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens anderer Träger eines Vorhabens werden von der Planfeststellungsbehörde zurückgewiesen, soweit diese Vorhaben wegen des Standortes nicht mit dem Vorhaben vereinbar sind. Die Angaben zum Ersuchen nach Satz 1 müssen zumindest umfassen: 1. eine ausführliche Beschreibung des Vorhabens, 2. eine umfassende, zumindest auf der Auswertung von Literaturstudien beruhende Darstellung möglicher Auswirkungen auf die durch das Vorhaben berührten anderen öffentlichen Belange, 3. ein Konzept zur Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen und 4. einen nachvollziehbaren Zeit- und Maßnahmenplan für das weitere Verfahren bis zur Inbetriebnahme der Anlage. (2) Der Plan umfasst neben den Angaben nach § 73 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und den Unterlagen nach § 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Darstellung der Sicherheits- und Vorsorgemaßnahmen, einen Zeit- und Maßnahmenplan als Grundlage für eine Entscheidung nach § 4 Absatz 4 und auf Anforderung der Planfeststellungsbehörde Gutachten eines oder einer anerkannten Sachverständigen, dass die Anlage und ihr Betrieb dem Stand der Technik und den Sicherheitsanforderungen entsprechen. Reichen die Angaben und Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Träger des Vorhabens auf Verlangen der Planfeststellungsbehörde zu ergänzen. Wenn die Unterlagen nicht innerhalb einer von der Planfeststellungsbehörde gesetzten Frist eingereicht werden, endet das Planfeststellungsverfahren ohne Beschluss. (3) § 73 Absatz 2, 3 Satz 1, 4 Satz 1, 5 Satz 1 und § 74 Absatz 4 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Gemeinde die Planfeststellungsbehörde tritt. Auf die Auslegung der Unterlagen ist durch amtliche Bekanntmachung im Verkehrsblatt, in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschifffahrt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie) und durch Veröffentlichung in zwei überregionalen Tageszeitungen hinzuweisen. (4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Seegebiete festlegen, in denen voraussichtlich Windfarmen im Sinne der Nummer 1.6 der Anlage zu § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zügig errichtet und an das Stromnetz angeschlossen werden können. Maßgeblich sind insoweit insbesondere die Nähe zur Küste und die Wahrscheinlichkeit einer Netzanbindung. Die Seegebiete sind durch Veröffentlichung im Verkehrsblatt und in zwei überregionalen Tageszeitungen bekannt zu machen. Die Planfeststellungsbehörde soll Planfeststellungsverfahren für Windfarmen innerhalb der festgelegten Seegebiete vorrangig bearbeiten. §4 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung (1) § 74 Absatz 6 und 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nur anzuwenden, wenn zusätzlich zu den dort genannten Voraussetzungen für das Vorhaben nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. (2) Der Planfeststellungsbeschluss kann befristet sowie mit Bedingungen und Auflagen insbesondere zur Einhaltung bestimmter technischer Anforderungen verbunden werden, soweit das im Rahmen der Abwägung zur Wahrung der nach § 2 Absatz 1 zu berücksichtigenden Belange erforderlich ist. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig. (3) Die Planfeststellungsbehörde kann den Plan in räumlichen oder durch den Ablauf einer planmäßigen Errichtung bedingten Teilabschnitten feststellen. Sie kann einzelne Maßnahmen zur Errichtung oder die Inbetriebnahme von einer Freigabe abhängig machen, die zu erteilen ist, wenn der Nachweis über die Erfüllung angeordneter Auflagen erbracht worden ist. Auf Anforderung der Planfeststellungsbehörde erfolgt der Nachweis durch die Vorlage eines Gutachtens eines anerkannten Sachverständigen. (4) Die Planfeststellungsbehörde kann im Planfeststellungsbeschluss zur Sicherstellung einer zügigen Errichtung und Inbetriebnahme der Anlage oder der Anlagen Maßnahmen bestimmen und für deren Erfüllung Fristen oder Zeiträume vorgeben, innerhalb derer die Maßnahmen erfüllt sein müssen (Zeit- und Maßnahmenplan). (5) Die Planfeststellungsbehörde kann auf Antrag Fristen und Zeiträume wiederholt verlängern, sofern kein Anlass für Zweifel besteht, dass der Plan umgesetzt wird. Die Verlängerung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. (6) Der Plan tritt außer Kraft 1. nach Ablauf einer von der Planfeststellungsbehörde gesetzten angemessenen Frist, innerhalb derer mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage oder der Anlagen nicht begonnen worden ist, 2. nach Ablauf von drei Jahren, während derer die Anlage nicht mehr betrieben worden ist, 3. mit Ablauf der im Zeit- und Maßnahmenplan nach Absatz 4 vorgegebenen Fristen und Zeiträume oder 4. mit Ablauf einer angeordneten Befristung. (7) Wenn der Plan außer Kraft getreten ist, weist die Planfeststellungsbehörde darauf durch amtliche Bekanntmachung im Verkehrsblatt, in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschifffahrt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie) und durch Veröffentlichung in zwei überregionalen Tageszeitungen hin. Die Flächen sind dann wieder frei für neue Vorhaben. Bereits vorhandene Untersuchungsergebnisse können im Rahmen der Regelungen des Umweltinformationsgesetzes für das neue Verfahren verwendet werden. (8) Die Planfeststellung ist zu versagen, wenn von der Anlage 1. eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, 2. eine Gefährdung der Meeresumwelt oder des Vogelzuges, 3. eine Beeinträchtigung militärischer Belange, 4. eine Beeinträchtigung sonstiger öffentlicher Belange oder 5. eine Beeinträchtigung privater Rechte zu erwarten ist, ohne dass dies durch eine Befristung, durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, und die in Nummern 1 bis 5 genannten Belange oder Rechte in der Abwägung überwiegen. §5 Genehmigung (1) Die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Änderung von Anlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder 3 bedarf der Genehmigung durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. (2) Bei der Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung zu berücksichtigen. (3) Die Genehmigung setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Dem Antrag ist eine Darstellung der Anlage und ihres Betriebs einschließlich der Sicherheits- und Vorsorgemaßnahmen mit Zeichnungen, Erläuterungen und Plänen und auf Anforderung der Genehmigungsbehörde Gutachten eines anerkannten Sachverständigen, dass die Anlage und ihr Betrieb dem Stand der Technik und den Sicherheitsanforderungen entsprechen, beizufügen. (4) Die Genehmigung kann zur Verhütung oder zum Ausgleich eines Umstandes, der einen Versagungsgrund im Sinne des § 6 Absatz 1 darstellt, befristet sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig. (5) Die Genehmigung ersetzt nicht die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Verwaltungsakte. (6) Die Genehmigungspflicht gilt nicht für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung von nicht raumbedeutsamen Anlagen der Behörden des Bundes oder der Länder, die diese im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben verwenden, von denen offensichtlich keine Gefahren für 1. 2. 3. 4. 5. die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die Meeresumwelt, die militärischen Belange, die sonstigen öffentlichen Belange und die privaten Belange ausgehen und für die keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Solche Anlagen sind dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vor Beginn ihrer Errichtung anzuzeigen. In der Anzeige sind die Art, der Zweck und der genaue Standort der Anlage anzugeben. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die Genehmigungspflicht anordnen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 bis 5 nicht erfüllt sind. §6 Versagen und Erlöschen der Genehmigung (1) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn 1. die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt oder die Meeresumwelt gefährdet wird oder 2. die Erfordernisse der Raumordnung nach § 5 Absatz 2 oder militärische oder sonstige überwiegende öffentliche oder private Belange einer Genehmigung entgegenstehen, ohne dass dies durch eine Befristung, durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. (2) Ein Versagungsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn 1. der Betrieb oder die Wirkung von Schifffahrtsanlagen und -zeichen, die Benutzung der Schifffahrtswege oder des Luftraumes oder die Schifffahrt beeinträchtigt würden, 2. eine Verschmutzung der Meeresumwelt im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 Nummer 4 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798) zu besorgen ist, 3. der Vogelzug gefährdet wird oder 4. Ziele der Raumordnung entgegenstehen. (3) Die Genehmigung erlischt 1. nach Ablauf einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist, innerhalb derer mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage oder der Anlagen nicht begonnen worden ist, 2. nach Ablauf von drei Jahren, während derer die Anlage nicht mehr betrieben worden ist oder 3. mit Ablauf einer angeordneten Befristung. §7 Einvernehmensregelung Die Feststellung des Plans, die Plangenehmigung oder die Genehmigung bedarf des Einvernehmens der örtlich für das Seegebiet, in dem die Anlage errichtet werden soll oder betrieben wird, zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion. Das Einvernehmen darf nur versagt werden, wenn eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu besorgen ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. §8 Umweltverträglichkeitsprüfung Für Anlagen, die als Vorhaben nach den §§ 3 bis 3f des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Gesetz durchzuführen. §9 Veränderungssperre (1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland Seegebiete festlegen, in denen bestimmte Anlagen, die die Voraussetzung des Absatzes 2 erfüllen, vorübergehend nicht planfestgestellt, plangenehmigt oder genehmigt werden (Veränderungssperre). Diese Seegebiete müssen für den Aufbau eines Netzes von Leitungen zur Beförderung des gewonnenen Stroms innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone oder an Land geeignet sein. Die Eignung des Seegebietes ergibt sich aus der Lage der Anlagen zueinander und zum möglichen Anschluss an das Verteilnetz im Küstenmeer und an Land. (2) Die Anlagen müssen geeignet sein, den Aufbau eines Netzes von Leitungen zur Beförderung des gewonnenen Stroms innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone oder an Land zu behindern. (3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie legt die Dauer der Veränderungssperre fest. Sie gilt längstens bis zu einer Sicherung des Offshore-Netzplans im Sinne des § 17 Absatz 2a Sätze 3 und 4 des Energiewirtschaftsgesetz durch die Raumordnung. Die Festlegung ist im Verkehrsblatt, in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschifffahrt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie) und in zwei überregionalen Tageszeitungen zu veröffentlichen. § 10 Sicherheitszonen (1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie richtet in der ausschließlichen Wirtschaftszone Sicherheitszonen um die Anlagen ein, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt oder der Anlagen notwendig ist. Soweit die Einrichtung der Sicherheitszonen zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt erforderlich ist, bedarf sie des Einvernehmens der örtlich für das Seegebiet, in dem die Anlage errichtet werden soll oder betrieben wird, zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion. (2) Sicherheitszonen sind Wasserflächen, die sich in einem Abstand von bis zu 500 m, gemessen von jedem Punkt des äußeren Randes, um die Anlagen erstrecken. Die Breite einer Sicherheitszone darf 500 m überschreiten, wenn allgemein anerkannte internationale Normen dies gestatten oder die zuständige internationale Organisation dies empfiehlt. § 11 Bekanntmachung der Anlagen und ihrer Sicherheitszonen Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie macht die Anlagen sowie die von ihm nach § 10 eingerichteten Sicherheitszonen in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschifffahrt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie) bekannt und trägt sie in die amtlichen Seekarten ein. § 12 Beseitigung der Anlagen, Sicherheitsleistung (1) Wenn der Plan außer Kraft getreten oder die Genehmigung erloschen ist, sind die Anlagen in dem Umfang zu beseitigen, wie dies die in § 4 Absatz 8 oder § 6 Absatz 1 genannten Belange erfordern. (2) Die allgemein anerkannten internationalen Normen zur Beseitigung sind als Mindeststandard zu berücksichtigen. (3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann im Planfeststellungsbeschluss, in der Plangenehmigung oder in der Genehmigung die Leistung einer Sicherheit nach Maßgabe des Anhanges anordnen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Rückbaupflicht sicherzustellen. (4) Absatz 1 bis 3 gilt auch für Anlagen, die nach § 4 Absatz 1 keiner Planfeststellung bedürfen. § 13 Pflichten der verantwortlichen Personen Die verantwortlichen Personen haben sicherzustellen, dass von der Anlage während der Errichtung, des Betriebs oder nach einer Betriebseinstellung 1. keine Gefahren für die Meeresumwelt oder 2. keine Beeinträchtigungen a. der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, b. militärischer Belange oder sonstiger überwiegender öffentlicher Belange ausgehen. § 14 Verantwortliche Personen (1) Verantwortlich für die Erfüllung der Pflichten, die sich aus dieser Verordnung oder aus Verwaltungsakten zu Errichtung, Betrieb und Betriebseinstellung von Anlagen ergeben, sind 1. der Inhaber des Planfeststellungsbeschlusses, der Plangenehmigung oder der Genehmigung, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen, 2. der Betreiber der Anlage, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen, und 3. die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs oder eines Betriebsteils bestellten Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse. (2) Als verantwortliche Personen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 dürfen nur Personen beschäftigt werden, die die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Befugnisse erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde und körperliche Eignung besitzen. (3) Verantwortliche Personen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 sind in einer für die planmäßige und sichere Führung des Betriebes erforderlichen Anzahl zu bestellen. Die Aufgaben und Befugnisse der verantwortlichen Personen sind eindeutig und lückenlos festzusetzen sowie so aufeinander abzustimmen, dass eine geordnete Zusammenarbeit gewährleistet ist. (4) Die Bestellung und die Abberufung verantwortlicher Personen sind schriftlich zu erklären. In der Bestellung sind die Aufgaben und Befugnisse genau zu beschreiben; die Befugnisse müssen den Aufgaben entsprechen. Die verantwortlichen Personen sind unter Angabe ihrer Stellung im Betrieb und ihrer Vorbildung dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich nach der Bestellung namhaft zu machen. Die Änderung der Stellung im Betrieb und das Ausscheiden verantwortlicher Personen sind dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich anzuzeigen. (5) Der Inhaber eines Planfeststellungsbeschlusses, einer Plangenehmigung oder einer Genehmigung hat dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich anzuzeigen, wenn der Planfeststellungsbeschluss, die Plangenehmigung oder die Genehmigung auf einen anderen übertragen wird. Das Gleiche gilt für den Betreiber, wenn der Betrieb der Anlage auf eine andere Person übertragen wird. § 15 Überwachung der Anlagen (1) Die Anlagen, ihre Errichtung und ihr Betrieb unterliegen der Überwachung durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Die örtlich für das Seegebiet, in dem die Anlage errichtet werden soll oder betrieben wird, zuständige Wasser- und Schifffahrtsdirektion wird beteiligt, soweit die Überwachung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dient. (2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann im Einzelfall die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Anordnungen treffen. (3) Führt eine Anlage, ihre Errichtung oder ihr Betrieb zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder einer Gefahr für die Meeresumwelt oder einer Beeinträchtigung militärischer oder sonstiger überwiegender öffentlicher Belange, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Errichtung oder den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands untersagen, soweit sich die Beeinträchtigung oder die Gefahr auf andere Weise nicht abwenden lässt oder die Einstellung der Errichtung oder des Betriebs zur Aufklärung der Ursachen der Beeinträchtigung oder der Gefahr unerlässlich ist. Die Vorschriften über Rücknahme oder Widerruf eines Verwaltungsaktes bleiben unberührt. Kann die Beeinträchtigung oder Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Beseitigung der Anlage anordnen. (4) Wird eine Anlage ohne erforderliche Planfeststellung, Plangenehmigung oder Genehmigung errichtet oder betrieben oder wird eine Anlage wesentlich geändert, so kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Fortsetzung der Tätigkeit vorläufig oder endgültig untersagen. Es kann anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Planfeststellung, Plangenehmigung oder Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, zu beseitigen ist. Es hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die Meeresumwelt oder militärische oder sonstige überwiegende öffentliche oder private Belange nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden können. (5) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die weitere Errichtung oder den weiteren Betrieb einer Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Meeresumwelt oder militärischer oder sonstiger überwiegender öffentlicher Belange dartun. Dem Betreiber der Anlage ist auf Antrag die Erlaubnis zu erteilen, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. § 16 Übergangsregelungen (1) Vor dem 26. Juli 2008 beantragte Genehmigungen werden nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum Ablauf des 25. Juli 2008 geltenden Fassung zu Ende geführt, sofern die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens im Sinne des § 73 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und § 3 dieser Verordnung erfolgt ist. Auf Antrag des Antragstellers kann das Genehmigungsverfahren auch nach den Vorschriften dieser Verordnung zu Ende geführt werden, wenn der Gegenstand des Antrags eine Anlage nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist; der Antrag auf Genehmigung wird dann als Antrag auf Planfeststellung weitergeführt. (2) Anträge auf Genehmigungen, die nach dem 25. Juli 2008 gestellt worden sind, werden als Anträge auf Planfeststellung, Plangenehmigung oder Genehmigung nach den Vorschriften dieser Verordnung zu Ende geführt. (3) § 3 Absatz 1 Satz 2 gilt nur für Anträge, die nach dem (Einsetzen Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung) gestellt werden. (4) § 4 Absatz 2 bis 5 und § 6 gelten entsprechend auch für Verwaltungsverfahren, die vor dem (Einsetzen Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung) gestellt worden sind. Anhang (zu § 12 Absatz 3 SeeAnlV) Anforderungen an Sicherheitsleistungen 1. Die Genehmigungsbehörde entscheidet über Art, Umfang und Höhe der Sicherheit. Der Inhaber der Genehmigung oder der Betreiber der Anlage leistet vor Beginn der Errichtung der Anlage die in der Genehmigung geregelte Sicherheit und weist dies gegenüber der Genehmigungsbehörde nach. 2. Anstelle der in § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmten Sicherheitsleistungen können insbesondere die Beibringung einer Konzernbürgschaft, einer Garantie oder eines sonstigen Zahlungsversprechens eines Kreditinstitutes (oder handelsrechtlich zu bildende betriebliche Rückstellungen) als gleichwertige Sicherheit verlangt oder zugelassen werden. Hierfür gilt § 8 der Hypothekenablöseverordnung entsprechend. 3. Der Umfang und die Höhe der Sicherheitsleistung sind so zu bemessen, dass ausreichende Mittel für den Rückbau der Anlage nach Maßgabe der erteilten Genehmigung zur Verfügung stehen. 4. Die finanzielle Sicherheit ist regelmäßig von der Genehmigungsbehörde mit dem Ziel der Erhaltung des realen Wertes der Sicherheit zu überprüfen; sie ist erneut festzustellen, wenn sich das Verhältnis zwischen Sicherheit und angestrebtem Sicherungszweck erheblich geändert hat. (Im Laufe der Betriebsphase gebildete Rücklagen sollen bei der Höhe der erforderlichen Sicherheit angerechnet werden, soweit sie in der zur Sicherung des Sicherungszweckes erforderlichen Höhe der Verfügungsbefugnis des Inhabers der Genehmigung oder des Betreibers der Anlage entzogen sind.) Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu erhöhen ist, kann die Genehmigungsbehörde dem Unternehmer für die Stellung der erhöhten Sicherheit eine Frist von längstens sechs Monaten setzen. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu verringern ist, hat die Genehmigungsbehörde die nicht mehr erforderliche Sicherheit unverzüglich freizugeben. 5. Die Nummern 1 bis 4 gelten auch für Fälle der Planfeststellung oder Plangenehmigung. An die Stelle der Genehmigungsbehörde tritt dann die Planfeststellungsbehörde oder die Plangenehmigungsbehörde; an die Stelle der Genehmigung tritt der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung. Artikel 2 Änderung der Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung In Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 892) geändert worden ist, wird Nummer 1.7 gestrichen. Artikel 3 Änderung der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See Die Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. März 2009 (BGBl. I S. 647) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 3 wird die Angabe „§ 7 der Seeanlagenverordnung“ durch die Angabe „§ 10 der Seeanlagenverordnung“ ersetzt. 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) In § 7 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 7 der Seeanlagenverordnung“ durch die Angabe „§ 10 der Seeanlagenverordnung“ ersetzt. b) In Absatz 3 werden aa) in Satz 1 die Angabe „§ 7 der Seeanlagenverordnung“ durch die Angabe „§ 10 der Seeanlagenverordnung“ und bb) in Satz 2 die Angabe „§ 8 der Seeanlagenverordnung“ durch die Angabe „§ 11 der Seeanlagenverordnung“ ersetzt. Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch das Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, außer Kraft. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung des Verordnungsentwurfs und wesentlicher Inhalt Das Sofortprogramm zum Energiekonzept der Bundesregierung vom 28.09.2010 sieht unter Nr. 1 eine Anpassung der Seeanlagenverordnung (SeeAnlV) vor: „Die Seeanlagenverordnung wird zügig mit dem Ziel angepasst, Vorratshaltungen von Genehmigungen für Offshore-Projekte zu vermeiden und die Genehmigungen zu „bündeln“. Künftig werden Genehmigungen nur verlängert, wenn die Investoren konkrete Realisierungsschritte (Bau-, Finanzierungs-, Zeitpläne o. ä.) nachweisen. Ansonsten werden die Flächen an andere Marktakteure mit konkreten Auflagen für die Umsetzung vergeben. Die Bundesregierung will die Letztentscheidung über die Genehmigungen bündeln, damit eine Genehmigung alle anderen Zulassungen umfasst (Konzentrationswirkung).“ Die SeeAnlV gilt in der Praxis derzeit in erster Linie für Vorhaben in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ), die die Errichtung und den Betrieb von Windfarmen („Offshore-Windparks“) und stromführenden Kabeln, die den auf dem Meer gewonnenen Strom an Land transportieren, betreffen. Zuständige Genehmigungsbehörde ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH). Anlagen in der AWZ bedürfen ggf. weiterer Genehmigungen, z. B. Befreiungen von artenschutzrechtlichen Vorgaben nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) durch das Bundesamt für Naturschutz (BfN). Offshore-Windparks haben in der Klimaschutzstrategie der Bundesregierung eine besondere Bedeutung. Das im Erneuerbare-Energien-Gesetz formulierte Ziel, den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2020 auf mindestens 35 Prozent, bis 2030 auf mindestens 50 Prozent, bis 2040 auf mindestens 65 Prozent und bis 2050 auf mindestens 80 Prozent zu erhöhen, lässt sich ohne Gewinnung von Windenergie auf dem Meer voraussichtlich nicht erreichen. Dementsprechend sollen bis zu 25.000 Megawatt (MW) Offshore-Windenergie bis zum Jahr 2030 realisiert sein. Es ist daher wichtig, die entsprechenden Genehmigungsverfahren zu beschleunigen, um schneller das Baurecht zu erlangen. Ferner muss gewährleistet sein, dass die Anlagen nach Vorliegen des Baurechts zügig errichtet und an das Stromnetz angeschlossen werden. Die im Sofortprogramm vorgesehene Anpassung der SeeAnlV umfasst folgende Regelungsbereiche: Zunächst sollen die für die Errichtung der Windenergieanlagen erforderlichen Genehmigungen „gebündelt“ werden, es soll also nur noch eine Genehmigung statt mehrerer erteilt werden müssen. Das wird erreicht, indem die Genehmigung nach der SeeAnlV als Planfeststellung ausgestaltet wird. Der Planfeststellungsbeschluss hat Konzentrationswirkung, neben ihm sind andere behördliche Entscheidungen nicht erforderlich (§ 75 Absatz 1 Satz 1, Halbsatz 2 VwVfG). Dieser Weg ist durch die Änderung des Seeaufgabengesetzes (SeeAufgG) vom 22.07.2011 (BGBl. I, Seite 1512) ermöglicht worden. Das Planfeststellungsverfahren wird damit das Regelverfahren für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und zum Transport von Energie aus Wasser, Strömung und Wind in der AWZ. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, genügt ggf. eine Plangenehmigung. In Fällen unwesentlicher Bedeutung können Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen. Damit liegt ein praktikables Instrumentarium für die Prüfung und Genehmigung dieser Anlagen in der AWZ vor. Für andere Anlagen, die für die Klimaschutzziele der Bundesregierung keine Bedeutung haben, verbleibt es daneben bei der einfachen Anlagengenehmigung. Die Errichtung von Offshore-Windparks ist äußerst komplex. Um dem Rechnung zu tragen, erfolgt die Genehmigung im Regelfall in Teilabschnitten. Einzelne „Etappen“ der Errichtung werden von vertieften Prüfungen (z. B. zum Baugrund) und entsprechenden Freigaben abhängig gemacht. Das „Abschichten“ kommt sowohl dem Antragsteller als auch den Behörden zugute, da übersichtliche Teilpakete besser zu behandeln sind, als wenn gleich von Anfang an für alle Probleme eine Lösung vorliegen müsste. Das würde nur zusätzlichen Aufwand durch Planänderungsverfahren provozieren. Zudem kann dadurch besser der technischen Entwicklung, die bei der Offshore-Windenergie rasant fortschreitet, Rechnung getragen werden, sodass immer die modernsten und leistungsstärksten Anlagen errichtet werden können. Das birgt auf der anderen Seite das Risiko, dass zwischen den Teilabschnitten zu viel Zeit vergeht und der Ausbau der Windenergie stockt. Das ist besonders brisant, wenn der Antragsteller in finanzielle Engpässe kommt und das Projekt gefährdet ist. Das kann zu erheblichen Verzögerungen führen, zumal etwaige andere Betreiber, die in dem Bereich einen Windpark errichten könnten, durch den fortgeschrittenen Genehmigungsstand abgehalten werden, sich zu engagieren. Das Energiekonzept der Bundesregierung spricht insoweit, bei einer längeren Nicht-Umsetzung der Genehmigung, von einer „Vorratshaltung“. Um diesem Risiko zu begegnen, wird die zuständige Planfeststellungsbehörde, das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH), durch Nebenbestimmungen Meilensteine („Realisierungsschritte“) vorgeben, die der Antragsteller innerhalb bestimmter Fristen erfüllen muss. Das betrifft insbesondere Untersuchungsergebnisse, Zertifizierungen, Verfügbarkeitsnachweise hinsichtlich der Komponenten und die Netzanschlusszusage, die zu einem bestimmten Zeitpunkt vorliegen müssen. Wenn die Vorlagen nicht innerhalb der Frist erfolgen, tritt die (Teilabschnitts-)Genehmigung außer Kraft, womit die betroffenen Seegebiete für einen anderen Antragsteller frei werden. Die Frist kann ggf. bei Vorliegen einer geeigneten Begründung verlängert werden, wobei die Verlängerung auch wieder von der Erfüllung geeigneter Meilensterine abhängig gemacht werden kann. Das Instrumentarium war auch schon aufgrund der alten Fassung der SeeAnlV gegeben, wird aber jetzt noch einmal ausdrücklich, aus Gründen der Transparenz und quasi als Appell an die Antragsteller, in der Verordnung aufgeführt. Das Sofortprogramm sieht ferner eine Änderung der SeeAnlV dahingehend vor, dass die Flächen an andere Marktakteure mit konkreten Auflagen für die Umsetzung „vergeben“ werden, wenn die Investoren die Realisierungsschritte nicht einhalten. Das „Vergeben“ muss als unjuristischer Begriff verstanden werden. Die Vergabe der Genehmigung im Sinne eines Vergabeverfahrens ist nicht möglich. Der Bund hat keine Verfügungsbefugnis über „die Flächen“. Wenn die Meilensteine, die durch Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 VwVfG (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) gesetzt werden können, nicht eingehalten werden, verfällt die Genehmigung. Wenn sie verfallen ist, kann die Genehmigung, auf der bestimmten Fläche eine Windfarm zu errichten, auch nicht weitergegeben werden. Die Möglichkeit, die Genehmigung bestehen zu lassen, sie aber dem Inhaber, der sie nicht genutzt hat bzw. sie nicht nutzen konnte, zu entziehen, um sie einem Dritten zu geben, wäre ein Verstoß gegen Artikel 14 des Grundgesetzes. Es erscheint daher nur möglich, dass die Genehmigung verfällt und die Flächen als frei für ein neues Genehmigungsverfahren behandelt werden. Mit dem Verfall der Genehmigung kann ein neuer Antragsteller für die Fläche auftreten, der die Durchführung eines neuen Genehmigungsverfahrens beantragt. Im Zuge dieses Verfahrens werden die Behörden auf Erkenntnisse aus dem Verfahren, das der verfallenen Genehmigung zugrunde gelegen hat, zurückgreifen können, so dass das Verfahren relativ schnell abgewickelt werden kann. Bei diesen Erkenntnissen handelt es sich regelmäßig um Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes (UIG), die bei einer Behörde, dem BSH, vorliegen und auf Antrag weitergegeben werden können. § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 UIG ermöglicht sogar nach Anhörung den Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, wenn das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Das muss die Behörde im Einzelfall prüfen und entscheiden. Dabei ist das hohe öffentliche Interesse an einem zügigen Ausbau erneuerbarer Energien angemessen zu berücksichtigen. II. Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Die Zuständigkeit der Bundesregierung für die Änderung der Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeit (UVPG) ergibt sich aus § 3 Absatz 1a UVPG. Die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung für die Neufassung der Seeanlagenverordnung und die Änderung der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 4a in Verbindung mit § 1 Nr. 10a SeeAufgG bzw. aus § 9 Abs.1 Satz 1 Nr.2 SeeAufgG in Verbindung mit § 36 Abs.3 OWiG. III. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Bund, Ländern und Kommunen entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. IV. Erfüllungsaufwand 1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger keiner 2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft; davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Gegenüber der alten Fassung der SeeAnlV haben sich folgende Änderungen – soweit hier relevant – ergeben: Informationspflichten: 1. Während bisher alle Anlagen genehmigt wurden, werden sie künftig, je nach Art der Anlage, genehmigt (§§ 5 f.) oder planfestgestellt (§§ 2 ff.). Soweit Anlagen künftig planfestgestellt werden, entfallen wegen der Konzentrationswirkung weitere Genehmigungsverfahren insbesondere auf der Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes, die sonst erforderlich geworden wären. Der Antragsteller muss zwar die gleichen Unterlagen wie bisher erstellen, sie werden aber Bestandteil des Verfahrens beim BSH. Insoweit werden zwei Informationspflichten (die der SeeAnlV und die nach dem BNatSchG) modifiziert. Die Wirtschaft erspart insoweit einen Antrag und ein eigenständiges Verfahren. 2. Das „Ersuchen“ und der „Antrag“ im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 waren auch schon vor der Novellierung übliche Informationspflichten, allerdings war der Umfang der mit dem Ersuchen vorzulegenden Angaben geringer. Insoweit ändert sich eine Informationspflicht; zu dem damit verbundenen Erfüllungsaufwand s. u.. 3. Die mit dem Antrag auf Planfeststellung vorzulegenden Unterlagen umfassen jetzt auch ausdrücklich einen Zeit- und Maßnahmenplan und ggf. ein Gutachten über Einhaltung der Sicherheitsanforderungen (§ 3 Absatz 2); diese Inhalte des Plans waren aber auch schon vorher Gegenstand des Verfahrens, so dass sich inhaltlich nichts geändert hat. Im Ergebnis werden drei Informationspflichten für die Wirtschaft geändert. Erfüllungsaufwand Zu dem Erfüllungsaufwand der Wirtschaft, den die neuen oder geänderten Vorgaben dieser Verordnung ausmachen, bestehen keine belastbaren Daten. Die folgenden Angaben beruhen auf eigenen Erfahrungen und verwaltungsinternen Erkundigungen. Die Richtigkeit der Berechnung wird im Zuge der Verbändeanhörung noch hinterfragt. 1. Durch den Wegfall des zweiten Genehmigungsverfahrens (s. o. Informationspflichten – 1.) steht dem Antragsteller nur noch eine Behörde als unmittelbarer Ansprechpartner gegenüber; es entfällt regelmäßig ein Anhörungsbzw. Beratungstermin. Ausgegangen werden kann von vier eingesparten Arbeitstagen von je drei Personen, also zwölf Personentagen. Für das Jahr können drei Fälle angesetzt werden, da in den letzten zehn Jahren etwa 25 Genehmigungen erteilt worden sind. Die Wirtschaft spart im Jahr danach 36 Personentage ein. Bei einem Ansatz von 500 Euro am Tag je Person sind das im Ergebnis 18.000 Euro. 2. Bei dem Ersuchen um einen Termin nach § 5 UVPG gemäß § 4 Absatz 1 muss der Träger des Vorhabens umfangreichere Unterlagen als bisher üblich vorlegen (s. o. Informationspflichten – 2.). Es handelt sich aber um Unterlagen, die sonst zu einem späteren Zeitpunkt erarbeitet werden müss- ten, damit um nichts Neues. Wenn man vorsorglich einen zusätzlichen Aufwand bei der Zusammenstellung der Unterlagen von einem Tag durch eine Person unterstellt, kommt man bei drei Fällen im Jahr und dem o. g. Personalkostenansatz auf Kosten für die Wirtschaft von 1.500 Euro. 3. Während bisher wegen der Konkurrenzregel des § 5 Absatz 1 Satz 4 unter Umständen konkurrierende Genehmigungsverfahren bis zur Genehmigungsreife parallel geführt werden mussten, sorgt die neue Regelung in § 3 Absatz 1 für eine frühe Klärung (mit dem Ersuchen um Durchführung eines Termins nach § 5 UVPG bzw. eines Antrags). Der sonst konkurrierende Antragsteller kann sich die Schritte, die zur Erreichung der Genehmigungsreife erforderlich wären, ersparen. Das sind insbesondere die Umweltuntersuchungen, die durch die erforderliche Nutzung von Schiffen besonders teuer sind, die Erarbeitung des Antrags und die Teilnahme an den Anhörungs- und Erörterungsterminen sowie Beratungsgesprächen. Gegenstand der Umweltuntersuchungen sind die Schutzgüter des § 2 UVPG, insbesondere die Fauna (Meeressäuger, Fische, Vögel einschließlich Vogelzug) und Flora, die Strukturen des Meeresbodens (auch relevant für den Baugrund) und das Wasser. Man kann davon ausgehen, dass Gutachten für Meeressäuger, Fische, Vögel und Flora je 50.000 Euro und die Untersuchung des Meeresbodens wegen der aufwendigen Aufschlüsse 100.000 Euro kosten, zusammen pro Fall also 300.000 Euro. Für die Auswertung der Gutachten werden je fünf Personentage (zusammen 25) und die Erarbeitung der Antragsunterlagen 10 Personentage angesetzt. Die Betreuung des Verwaltungsverfahrens umfasst die Vor- und Nachbereitung sowie die Teilnahme an den Anhörungs- und Erörterungsterminen. Dazu bedarf der Antragsteller fachkundiger Personen. Je nach Schutzgut wird von je drei Tagen Vor- und Nachbereitung und zwei Tagen für die Anhörung und Erörterung ausgegangen, das sind 80 Tage. Hinzu kommen schließlich Beratungsgespräche mit der Genehmigungsbehörde, dem BSH. Während des Verfahrens dürften fünf solcher Termine, zu denen der Antragsteller mit drei fachkundigen Personen erscheint, realistisch sein. Die Vor- und Nachbereitung dürfte pro Person fünf Tage ausmachen. Alles in allem sind das etwa 150 Personentage. Bei einem Tagessatz von 500 Euro ergibt das 75.000 Euro, insgesamt 375.000 Euro. Dabei wird von einem Fall im Jahr ausgegangen. 4. Die neue SeeAnlV wirkt auf eine stringentere Verfahrensdurchführung hin. Die Baureife, Errichtung und Inbetriebnahme sollen schneller erreicht werden können. Mit einer früheren Einspeisung des Stroms in das Netz erhalten die Betreiber zu einem früheren Zeitpunkt die Netzentgelte, so dass sich die Investitionen schneller amortisieren. Da sich aber die Laufzeit nicht verlängert, ergibt sich kein messbarer materieller Vorteil. Zusammengefasst erspart die Wirtschaft etwa 400.000 Euro Erfüllungsaufwand im Jahr. 3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Betroffen sind vor allem Behörden des Bundes. 1. Durch die Planfeststellung (§§ 2 ff.) wird die Behörde, die keine eigenständige Genehmigung mehr erteilen muss, zwar nicht von der materiellen Prüfung, aber von den Formalitäten des Verwaltungsverfahrens entlastet. Auf der anderen Seite kann die Planfeststellungsbehörde das andere Verfahren zwar in ihr Verfahren integrieren, muss sich aber zusätzlich mit einer anderen Materie auseinandersetzen. Wenn man davon ausgeht, dass die entlastete Behörde pro Fall drei Personentage durch den Wegfall von Formalitäten (insbesondere Formulierung des Tatbestandes) einspart und die Planfeststellungsbehörde einen Personentag zusätzlich aufwenden muss, ergibt das bei drei Fällen im Jahr für die Verwaltung einen eingesparten Erfüllungsaufwand im Jahr von sechs Personentagen des höheren Dienstes. 2. Durch die neue Konkurrenzregelung in § 3 Absatz 1 ersparen die beteiligten Behörden die Auseinandersetzung mit den Antragsunterlagen sowie die Anhörungs- und Erörterungstermine, das BSH zusätzlich die Beratungsgespräche. Beteiligte Bundesbehörden sind das BSH, das BfN, die Wehrbereichsverwaltung (WBV) und die jeweilige Wasser- und Schifffahrtsdirektion (WSD). Die Prüfung der Unterlagen dauert bei der Genehmigungsbehörde zehn Arbeitstage; BfN und WSD, die sich nur mit den Aspekten ihres unmittelbaren Zuständigkeitsbereichs auseinandersetzen müssen, werden je drei Tage brauchen. Vorbereitung und Teilnahme an Erörterungsgesprächen umfassen für BfN und WSD je drei Tage, für das BSH zehn Tage. Das sind 32 Personentage. Die fünf Beratungsgespräche bedeuten für das BSH mit Vorbereitung jeweils drei Tage, also 15. Der Aufwand der WBV wird als geringer angesehen und mit pauschal fünf Tagen angesetzt. Zusammengefasst erspart der Bund etwa 55 Personentage des höheren Dienstes. 3. Die Auslegung der Planunterlagen und die Bekanntmachung (§ 3 Absatz 3) erfolgten nach der bisherigen Verwaltungspraxis auch schon. 4. Die Möglichkeit nach § 3 Absatz 4 (Festlegung bestimmter Seegebiete durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit) wird in beiden Ministerien jeweils drei Tage für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des höheren Dienstes in Anspruch nehmen. Die Veröffentlichung der Seegebiete wird einen oder eine Beschäftigte des gehobenen Dienstes vier Stunden in Anspruch nehmen. 5. Dem BSH erwachsen zusätzliche Aufgaben durch die Zurückweisung konkurrierender Anträge nach § 4 Abs. 1 Satz 2. Da das durch ein Formschreiben geschehen kann, nimmt der Vorgang etwa zwei Stunden (= ¼ Arbeitstag) Zeit in Anspruch. Ausgehend von drei neuen Anträgen im Jahr und jeweils drei Zurückweisungen je Antrag beträgt der zusätzliche Aufwand 18 Stunden im Jahr für einen G-Dienst. 6. Nach § 5 Absatz 6 müssen Behörden des Bundes und der Länder ihre Anlagen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, dem BSH anzeigen. Das beschäftigt eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter des gehobenen Dienstes etwa zwei Stunden. Ausgehend von zehn Fällen im Jahr sind das 20 Stunden. Das BSH muss prüfen, ob die Voraussetzungen für das Entfallen der Genehmigungspflicht tatsächlich erfüllt sind, und muss ggf. die Genehmigungspflicht anordnen. Die Prüfung wird für eine/n Beschäftigte/n des höheren Dienstes jeweils innerhalb von zwei Stunden möglich sein, das sind 20 Stunden. Die Anordnung der Genehmigungspflicht wird nicht näher unterlegt, da sie nur vorsorglich aufgenommen worden ist und davon ausgegangen wird, dass die ursprüngliche Beurteilung der zuständigen Behörde des Bundes oder des Landes zutreffend war. Auf der anderen Seite entfallen durch diese Anzeige die bisher erforderlichen Genehmigungsverfahren. Da es sich regelmäßig um kleinere und nicht konfliktträchtige Anlagen handelt, wird von einem Genehmigungsaufwand von zwei Tagen eines H-Dienstes bei zehn Fällen im Jahr ausgegangen, also 20 Arbeitstagen. Es werden daher 20 Arbeitstage für einen H-Dienst eingespart; dem steht ein erhöhter Aufwand von 20 Stunden H-Dienst und 20 Stunden G-Dienst gegenüber. 7. Der Hinweis auf das Außerkrafttreten eines Plans nach § 5 Absatz 8 kommt vermutlich etwa zweimal im Jahr vor. Das kann in vier Stunden durch einen G-Dienst erledigt werden, das macht insgesamt acht Stunden aus. 8. Dem BSH erwächst aus der Verhängung der Veränderungssperre nach § 6 eine neue Aufgabe. Die Veränderungssperre dient der Sicherung der Aufstellung des Offshore-Netzplans im Sinne des § 17 Abs. 2a EnWG. Die betroffenen Seegebiete ergeben sich aus den Planungen des OffshoreNetzplans, so dass sich der Aufwand auf die formale Verhängung der Veränderungssperre beschränkt. Dabei kann im Wesentlichen auf Mustertexte zurückgegriffen werden, die veröffentlicht werden müssen. Es wird von einem einmaligen Aufwand von drei Personentagen durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des G-Dienstes im Jahr ausgegangen. Im Ergebnis spart die Bundesverwaltung 81 Arbeitstage des Höheren Dienstes aus oben 1., 2. und 6. ein; das entspricht bei einer 41-Stunden-Woche (81 x 8,2) etwa 665 Stunden. Dem steht ein zusätzlicher Aufwand für den HDienst von sechs Arbeitstagen (etwa 50 Stunden) und 20 Stunden, zusammen 70 Stunden, und für den G-Dienst von etwa 55 Stunden gegenüber. Das macht eine Entlastung für den H-Dienst von etwa 600 Stunden und eine Belastung für den G-Dienst von etwa 55 Stunden aus. Nach der Lohnkostentabelle Verwaltung im Anhang VII zum Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands entspricht eine Stunde höherer Dienst beim Bund 52,30 Euro, beim gehobenen Dienst sind das 32,10 Euro. Das macht im Ergebnis ((600 x 52,30 Euro) abzüglich (55 x 32,10 Euro) = ) eine Einsparung von etwa 30.000 Euro aus. Die Länder und Kommunen haben in der AWZ i. W. keine eigenen Zuständigkeiten. Ihre Beteiligung an den Verfahren wird daher nicht betrachtet. V. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden. VI. Nachhaltigkeit (§ 44 Absatz 1 Satz 4 GGO) Die Neufassung der SeeAnlV trägt zu einer nachhaltigen Entwicklung bei. Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Betroffen sind die Managementregeln (1) „Grundregel“ und (2) „Erneuerbare Naturgüter“ sowie die Nachhaltigkeitsindikatoren (1a) „Ressourcenschonung“, (2) „Klimaschutz“, (3) „Erneuerbare Energien“, (4) „Flächeninanspruchnahme“ und (13) „Luftqualität“. Die Verordnung vereinfacht das Genehmigungsverfahren insbesondere für Windparks auf dem Meer im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone. Dabei werden gleichwohl die anderen Nutzungsinteressen angemessen berücksichtigt. Das Vorhaben trägt damit zu einer schnelleren Errichtung der Windparks bei. Das fördert die Nutzung erneuerbarer Energien (Managementregel 2 und Indikator 3), spart Rohstoffe und Ressourcen (Indikator 1a) und unterstützt die schnellere Erreichung der Klimaschutzziele Deutschlands (Indikator 2). Erneuerbare Energien reduzieren den Verbrauch fossiler Brennstoffe und tragen damit zur Verbesserung der Luftqualität bei (Indikator 13). Durch den Bau von Windparks auf dem Meer wird die Inanspruchnahme von Flächen an Land vermieden (Indikator 4). Die Nutzung erneuerbarer Energien und die damit verbundene Schonung von Rohstoffen, die damit künftigen Generationen erhalten bleiben, tragen dazu bei, dass diese Generation ihre Aufgaben selbst löst und sie nicht kommenden Generationen aufbürdet (ManagementGrundregel 1). VII. Gleichstellungspolitische Auswirkungen Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen wurden nach § 2 Bundesgleichstellungsgesetz und § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien anhand der geltenden Arbeitshilfen geprüft. Personen werden von den Regelungsvorschlägen nicht unmittelbar betroffen. Der Gesetzentwurf unterscheidet nicht zwischen Männern und Frauen. Er wirkt sich in gleicher Weise auf die Geschlechter aus. Die Relevanzprüfung in Bezug auf Gleichstellungsfragen fällt somit negativ aus. B. Besonderer Teil zu Artikel 1 - Seeanlagenverordnung zu § 1 - Geltungsbereich § 1 definiert den Geltungsbereich der Verordnung und den Anlagenbegriff; er entspricht weitgehend dem bisherigen § 1. In Absatz 2 ist klargestellt worden, dass auch für die Errichtung und den Betrieb erforderliche Nebeneinrichtungen zu den Anlagen zählen. Das können in Bezug auf Windparks z. B. Plattformen während der Bauphase, Rettungseinrichtungen, Hubschrauberlandedecks, windparkinterne Verkabelungen oder Umspannplattformen sowie ggf. Messmasten oder –installationen sein. Leitungen (mit Konverterplattformen), die Bestandteil eines Netzes zur Beförderung des auf See gewonnenen Stroms sind, sind dagegen eigenständige Anlagen, die einer gesonderten Genehmigung bedürfen. Das wird durch die entsprechende Ergänzung in Satz 1 Nummer 1 klar gestellt. Ein weiterer Änderungsbedarf ergibt sich aus der Fortentwicklung der Technik. Da es Schiffe gibt, die zu bestimmten Zwecken, z. B. der Errichtung einer Windenergieanlage, auf dem Meeresboden befestigt werden und als Plattform dienen, bedarf es einer Abgrenzung zwischen genehmigungsbedürftiger Anlage und genehmigungsfreiem Schiff. Nach dem bisherigen Wortlaut wären solche Errichterschiffe mit dem Zeitpunkt ihrer Befestigung „schwimmend befestigte bauliche oder technische Einrichtungen“ und damit grundsätzlich genehmigungsbedürftig, auch wenn sie nach einem gewissen Zeitraum wieder als „reines“ Schiff eingesetzt werden. Da dafür kein Genehmigungsbedürfnis besteht, wird in Absatz 2 Satz 1 ergänzt, dass die Befestigung nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt. Der Zweck wäre z. B. die Errichtung eines Windparks. Ggf. bedarf es der Auslegung, was unter „vorübergehend“ zu verstehen ist. Im Regelfall werden einzelne, gezielte Aktionen vorübergehend sein, während langfristige, wenn auch zeitlich begrenzte Aufgaben zu der Annahme einer Anlage mit den entsprechenden Rechtsfolgen führen. Eine entsprechende „Negativdefinition“ enthält Absatz 2 Satz 2. zu § 2 - Planfeststellung Absatz 1 Mit § 2 wird die bisherige gebundene Genehmigung für Anlagen, die der Erzeugung und der Beförderung von Energie aus Wasser, Strömung und Wind dienen, durch die Planfeststellung im Sinne der §§ 72 ff. VwVfG ersetzt. Erfasst werden Errichtung und Betrieb der Anlagen sowie jeweils wesentliche Änderungen. Absatz 2 Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) unterscheidet zwischen der Anhörungsbehörde (§ 73 VwVfG) und der Planfeststellungsbehörde (§ 74 VwVfG). Für diese Unterscheidung besteht in der AWZ kein Bedarf. Für die Durchführung des Verfahrens kommt nur eine Behörde in Betracht, das ist das BSH. Dementsprechend be- stimmt Absatz 2, dass das BSH Anhörungs-, Planfeststellungsbehörde und ggf. Plangenehmigungsbehörde ist. Absatz 3 Absatz 3 verweist auf die anzuwendenden Grundregeln der Planfeststellung in den §§ 72 ff. VwVfG; etwaige Abweichungen ergeben sich ausdrücklich aus der Verordnung. zu § 3 - Planfeststellungsverfahren § 3 enthält die Einzelheiten des Planfeststellungsverfahrens, insbesondere die Abweichungen von den Regelungen in den §§ 72 ff. VwVfG. Absatz 1 Absatz 1 legt den Beginn des Planfeststellungsverfahrens fest. Das ist grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem der Träger des Vorhabens um die Durchführung des § 5 UVPG-Termins (auch „Scoping-Termin“ genannt) bittet („ersucht“). Der Träger des Vorhabens muss sich zu diesem Zeitpunkt ernsthaft mit dem Projekt auseinandergesetzt und seine grundsätzliche Machbarkeit geprüft haben. Es fehlt die Detailplanung. Zu deren Durchführung sind noch Untersuchungen erforderlich, die insbesondere aufgrund des § 5-Termins, regelmäßig unter Beteiligung weiterer Behörden, ggf. auch Sachverständiger und Dritter, festgelegt werden und dann die Grundlage für den eigentlichen Antrag darstellen. Wenn der Träger des Vorhabens auf den § 5 UVPG-Termin verzichtet, beginnt das Planfeststellungsverfahren mit dem Antrag. Die Verordnung knüpft an das Ersuchen bzw. den Antrag die Folge, dass später eingehende Ersuchen oder Anträge um Durchführung des § 5-Termins oder Anträge auf Durchführung des Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens zurückgewiesen werden, wenn diese Projekte wegen des Standortes nicht mit dem Vorhaben, das Gegenstand des ersten Ersuchens bzw. des ersten Antrags ist, vereinbar sind. Es handelt sich hier um eine Konkurrenzregel, die das in § 5 Absatz 1 Satz 4 der alten Fassung geregelte Prioritätsprinzip („bei konkurrierenden Anträgen ist über den Antrag zuerst zu entscheiden, der zuerst genehmigungsfähig ist“) ablöst. Diese Regelung führte dazu, dass mehrere Genehmigungsverfahren lange parallel geführt werden mussten und sich erst sehr spät herausstellte, welches Vorhaben genehmigt werden konnte. Der damit verbundene hohe Aufwand für die Antragsteller und die beteiligten Behörden kann vermieden werden, wenn frühzeitig und ausschließlich feststeht, für welches Vorhaben das Genehmigungsverfahren durchgeführt wird. Ein Ersuchen verdrängt spätere Ersuchen und Anträge; wenn kein Ersuchen gestellt wird, verdrängt ein Antrag spätere Ersuchen und Anträge. Damit der Vorhabensträger diese Exklusivität beanspruchen kann, muss er eine – soweit im jeweils aktuellen Stadium des Projektes möglich – detaillierte Erläuterung des Vorhabens vorlegen. Um den weiteren Behörden und Beteiligten eine substanti- ierte Stellungnahme im Rahmen des § 5 UVPG-Termins zu ermöglichen, müsste das Vorhaben eigentlich nur in seinen Grundzügen beschrieben werden. Um jedoch Genehmigungsverfahren für Planungen anderer Träger verhindern zu können, genügt keine oberflächliche Darstellung der Pläne; diese müssen, wenn es sich nicht bereits um den Antrag handelt, eine gewisse Tiefe haben und erkennen lassen, dass sich der Träger des Vorhabens mit den Anforderungen des Projektes auseinandergesetzt hat und wie er mit diesen Anforderungen umzugehen gedenkt. Verlangt werden daher eine ausführliche Beschreibung des Vorhabens, eine umfassende, zumindest auf der Auswertung von Literaturstudien beruhende Darstellung möglicher Auswirkungen auf die durch das Vorhaben berührten anderen öffentlichen Belange, ein Konzept zur Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen und einen nachvollziehbaren Zeit- und Maßnahmenplan für das weitere Verfahren bis zur Inbetriebnahme der Anlage – eine Definition enthält § 4 Absatz 4 -. Die Regelung mag unbefriedigend für denjenigen sein, der die erforderlichen Untersuchungen bereits komplett durchgeführt hat und unmittelbar den Antrag unter Beifügung aller Angaben und Unterlagen stellt. Er wird dann durch das Ersuchen des anderen, der sich noch in einer frühen Planungsphase befindet, verdrängt. Dieses Szenario erscheint aber zum einen unrealistisch. Kaum jemand wird teure Untersuchungen durchführen, ohne sich über einen Scoping-Termin vergewissert zu haben, dass das auch die richtigen und vollständigen Untersuchungen sind. Zum anderen ist die Regelung transparent. Wenn der Antragsteller frühzeitig um Durchführung des § 5 UVPG-Termins ersucht, hat er seine Position gesichert und verdrängt etwaige Konkurrenten. Der Ausschluss anderer Ersuchen oder Anträge gilt nur, wenn die eingereichten Unterlagen die geforderte Qualität besitzen. Wenn das BSH eine Nachbesserung verlangt, damit die in der Verordnung genannten Anforderungen erfüllt werden, und ein anderer Vorhabensträger während der Bearbeitung der Nachbesserung ein Ersuchen, das die Anforderungen erfüllt, oder einen den Anforderungen entsprechenden Antrag stellt, wird nur dieses (zweite) Ersuchen bzw. der Antrag weiterbehandelt. Das mag für den ersten unbefriedigend sein, ist aber Folge seiner eigenen, nicht ausreichenden Vorbereitung; zum anderen ist die Klärung der Konkurrenzsituation zu diesem frühen Zeitpunkt günstiger, als wenn sich erst bei der Genehmigungsreife des Antrags herausstellt, welches Vorhaben verwirklicht werden darf. Die Übergangsregelung in § 16 Absatz 3 ist zu beachten. Absatz 2 Absatz 2 Satz 1 beschreibt, welche Planunterlagen mit dem Antrag auf Durchführung des Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahrens einzureichen sind. Es handelt sich dabei zum einen um die Angaben nach § 73 Absatz 1 Satz 2 VwVfG, wobei die Angabe der dort genannten „Grundstücke“ wegen der in der AWZ fehlenden Parzellierung durch die genaue Lagebezeichnung im Meer ersetzt wird. Die Ausführlichkeit und Detaillierung der Angaben ist abhängig von der Komplexität der jeweiligen Anlage, die genehmigt werden soll. Über § 73 Absatz 1 Satz 2 VwVfG hinausgehende Unterlagen nach § 6 UVPG sind nur erforderlich, wenn auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss. Ferner werden eine Darstellung der Sicherheits- und Vorsorgemaßnahmen und auf Anforderung der Planfeststellungsbehörde Gutachten eines anerkannten Sachverständigen, dass die Anlage und ihr Betrieb dem Stand der Technik entsprechen, verlangt. Das entspricht den Vorgaben in § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der alten Fassung der SeeAnlV. Vorsorglich wurde geregelt, dass auch ein Sachverständigengutachten zu den Sicherheitsanforderungen verlangt werden kann. Davon werden zum Beispiel Risikoanalysen hinsichtlich der Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs erfasst. Neu ist ein Zeit- und Maßnahmenplan als Bestandteil der Antragsunterlagen. Dieser wird regelmäßig auf dem für den § 5 UVPG-Termin vorbereiteten Zeit- und Maßnahmenplan aufbauen und dementsprechend fortgeschrieben sein. Die Definition ergibt sich aus § 4 Absatz 4. Er enthält verschiedene Verfahrensschritte, die im Zuge der Errichtung und Inbetriebnahme der jeweiligen Anlagen regelmäßig anfallen, und Termine, Fristen oder Zeiträume, bis zu denen oder innerhalb derer diese Verfahrensschritte umgesetzt sein müssen. Die Verbindlichkeit ergibt sich später aus der Entscheidung nach § 4 Absatz 4, die im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses getroffen wird. Das BSH prüft nach Eingang der Unterlagen, ob diese für eine Prüfung der Genehmigungsfähigkeit ausreichen. Sie müssen also für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens geeignet sein und die Schlüssigkeit im Sinne einer grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit des Projekts aussagekräftig belegen. Reichen die Angaben und Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Träger des Vorhabens auf Verlangen des BSH entsprechend zu ergänzen. Grundsätzlich wird das BSH für die Ergänzung eine Frist setzen. Das gilt insbesondere für Windparkplanungen, da diese im Interesse der Klimaschutzstrategie der Bundesregierung schnell umgesetzt werden sollen. Wenn die Frist fruchtlos verstreicht, wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller nicht an dem Vorhaben festhält. Das Verfahren endet daher, sodass andere Interessenten die Fläche beplanen können. Beim Vorliegen triftiger Gründe kann die Frist nach § 4 Absatz 5 verlängert werden. Absatz 3 Da die AWZ kein Gemeindegebiet umfasst, gehen die Vorschriften der §§ 73 und 74 VwVfG ins Leere, soweit dort Zuständigkeiten der Gemeinden geregelt werden. Das betrifft die Auslegung der Planunterlagen und deren ortsübliche Bekanntmachung, die Entgegennahme von Einwendungen und die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses. An die Stelle der Gemeinde tritt die Planfeststellungsbehörde, also das BSH. Die mit der Auslegung verbundene amtliche Bekanntmachung erfolgt durch Veröffentlichung in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschifffahrt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie) und durch Veröffentlichung in zwei überregionalen Tageszeitungen. Absatz 4 Absatz 4 ermöglicht eine gewisse Steuerung der Windparkplanungen, indem gemeinsam durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Seegebiete festgelegt werden, in denen Planfeststellungsverfahren für Windfarmen vorrangig bearbeitet werden. Das soll eine Konzentration aller Beteiligten auf die Seegebiete ermöglichen, die vorrangig für die Windenergie erschlossen werden können, und damit auch dazu beitragen, einen „Planungswildwuchs“ zu verhindern. Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus § 9 Absatz 1a Nummer 2 SeeAufgG. In der amtlichen Begründung heißt es ausdrücklich: „Zudem ist zu berücksichtigen, dass im Interesse des Klimaschutzes zügig Windfarmen auf See errichtet werden müssen. Es ist daher sinnvoll, zuerst solche Windfarmen zu genehmigen, die wegen der Nähe zur Küste und/oder einer (absehbar) verfügbaren Netzanbindung schneller Strom ins Netz einspeisen können als andere Windfarmen, die z. B. weiter draußen auf dem Meer geplant werden. Das kann dadurch erreicht werden, dass die Reihenfolge der Bearbeitung der Anträge im Rahmen der Rechtsverordnung entsprechend festgelegt werden kann.“ § 4 - Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung § 4 regelt die Abweichungen von den Regelungen in § 74 VwVfG, die sich aufgrund der Besonderheiten der Vorhaben und Verfahren in der AWZ ergeben. zu Absatz 1 Nach § 74 Absatz 6 VwVfG kann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben und wenn mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist. Die Plangenehmigung hat grundsätzlich die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung finden die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung. Damit entfällt insbesondere die Öffentlichkeitsbeteiligung. Diese ist aber in § 9 UVPG für uvp-pflichtige Vorhaben vorgeschrieben. Um einen Verstoß gegen europäisches Recht zu vermeiden, sind die Erleichterungen des Plangenehmigungsverfahrens nur zugelassen, soweit das Vorhaben keiner Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Das gilt gleichermaßen in den Fällen des § 74 Absatz 7 VwVfG, in denen Planfeststellung und Plangenehmigung in Fällen von unwesentlicher Bedeutung entfallen. Diese liegen vor, wenn andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und wenn Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind. zu Absatz 2 Absatz 2 entspricht § 4 Absatz 1 und 4 der alten Fassung der SeeAnlV, wobei die Terminologie nur an die Planfeststellung angepasst worden ist. Die Nebenbestimmungen entsprechen § 36 VwVfG, der auch für den Verwaltungsakt „Planfeststellung“ bzw. „Plangenehmigung“ gilt. zu Absatz 3 Absatz 3 entspricht im Wesentlichen dem § 5 Absatz 4 der alten Fassung der SeeAnlV. Er bietet die Möglichkeit, der Komplexität der zu genehmigenden Vorhaben Rechnung zu tragen. Insbesondere die Errichtung von Offshore-Windfarmen umfasst eine langwierige, aus vielen verschiedenen „Bausteinen“ bestehende Entwicklung über mehrere Jahre, die nicht in allen Einzelheiten mit der gebotenen Verlässlichkeit geplant und entsprechend genehmigt werden kann. Es kommt damit sowohl dem Antragsteller als auch der genehmigenden Behörde entgegen, wenn die Errichtung in geeignete Teilabschnitte gegliedert werden kann. Diese Teilabschnitte können sowohl räumlicher Natur sein (Bsp.: Errichtung von zunächst 20 von 80 beantragten Anlagen in einem bestimmten, näher definierten Seegebiet), als auch durch den Ablauf einer planmäßigen Errichtung bestimmt sein (Bsp.: Errichtung zuerst der Fundamente, dann der Masten, dann der Gondeln). Die Genehmigungen werden regelmäßig mit Nebenbestimmungen versehen, um zu einer ausgewogenen, Gefahren für die zu schützenden Belange vermeidenden Entscheidung zu kommen. Um sicherzustellen, dass die Nebenbestimmungen eingehalten werden, kann die Planfeststellungsbehörde einzelne Maßnahmen zur Errichtung oder die Inbetriebnahme von einer Freigabe abhängig machen, die zu erteilen ist, wenn der Nachweis über die Erfüllung angeordneter Auflagen und Bedingungen erbracht worden ist. Wegen der Komplexität der Materie kann zur Führung des Nachweises die Beteiligung eines Sachverständigen, der die Erfüllung der Auflagen und Bedingungen beurteilen kann, erforderlich werden. Die Grundlage für dessen Einbeziehung ergibt sich aus Satz 3. zu Absatz 4 Absatz 4 zielt auf eine zügige Errichtung und Inbetriebnahme insbesondere von Offshore-Windfarmen und setzt damit eine Forderung des Energiekonzepts der Bundesregierung um. Die Planfeststellungsbehörde kann zur Sicherstellung einer zügigen Inbetriebnahme der Anlage oder der Anlagen einen Zeit- und Maßnahmenplan vorgeben. Dieser baut auf dem Zeit- und Maßnahmenplan, den der Träger des Vorhabens mit seinem Antrag eingereicht hat, auf. Die Planfeststellungsbehörde prüft ihn - ggf. unter Berücksichtigung einer je nach Zeitablauf angezeigten und vom Träger des Vorhabens vorgenommenen Aktualisierung - und bezieht ihn in die Planfeststellungsentscheidung ein. Die im Zeit- und Maßnahmenplan genannten Fristen und Zeiträume sind vom Träger des Vorhabens einzuhalten. Geschieht das nicht, tritt der Planfeststellungsbeschluss bzw. die Plangenehmigung außer Kraft (s. § 4 Absatz 6 Nummer 3). zu Absatz 5 Absatz 5 entspricht im Wesentlichen § 4 Absatz 3 der alten Fassung der SeeAnlV. Die Planfeststellungsbehörde kann auf Antrag Fristen und Zeiträume wiederholt verlängern und von der Einhaltung von Auflagen abhängig machen, sofern kein Anlass für Zweifel besteht, dass der Plan umgesetzt wird. Diese Möglichkeit dient dazu, nicht planbaren Entwicklungen Rechnung tragen zu können. Nach den Umständen des Einzelfalls kann es unbillig sein, dass der Plan außer Kraft tritt, weil eine Frist abgelaufen ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Träger des Vorhabens konsequent an der Umsetzung des Plans gearbeitet hat, aber durch Umstände, die nicht in seiner Macht lagen, gehindert worden ist, die Frist einzuhalten. In diesem Fall kann das BSH die Fristen und Zeiträume verlängern; das setzt jedoch voraus, dass keine ernsthaften Zweifel an der fortbestehenden Bereitschaft und dem Willen zur Verwirklichung des Plans bestehen und keine sonstigen Umstände an der Verwirklichung des Plans zweifeln lassen. Die Verlängerung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die insbesondere auf eine zügige Errichtung oder Inbetriebnahme der Anlagen hinwirken soll. zu Absatz 6 Absatz 6 entspricht inhaltlich weitgehend § 4 Absatz 1 der alten Fassung der SeeAnlV. Wegen des Unterschieds zwischen der „Genehmigung“ der alten SeeAnlV und der Planfeststellung der neuen Fassung ändert sich die Terminologie. Aus „Die Genehmigung erlischt …“ wird „Der Plan tritt außer Kraft …“. Vom Wortlaut her hinzugekommen ist zum einen, dass der Plan auch dann außer Kraft tritt, wenn im Zeitund Maßnahmenplan nach Absatz 4 vorgegebene Fristen und Zeiträume nicht eingehalten werden; das ist die entsprechende Sanktion der Versäumung. Zum anderen tritt der Plan außer Kraft, wenn eine von der Planfeststellungsbehörde angeordnete Auflage nicht eingehalten wird. Diese Sanktion des Nicht-Einhaltens einer Auflage ist eine logische Folge. Die Folge des Außerkrafttretens des Plans kann ggf. auch vermieden werden, wenn eine belastende Auflage aus nachvollziehbaren Gründen im Wege der Planänderung oder des Widerrufs aufgehoben wird, etwa weil eine bestimmte Schutzeinrichtung aufgrund von neuen Erkenntnissen nicht mehr erforderlich ist und deswegen nicht angeschafft und vorgehalten werden muss. zu Absatz 7 Wenn der Plan außer Kraft getreten ist, steht das Seegebiet anderen Planungsträgern wieder uneingeschränkt zur Verfügung, d. h. es können Genehmigungsverfahren für neue Planungen z. B. von Windparks durch das Ersuchen oder einen Antrag nach § 3 Absatz 1 eingeleitet werden. Diese Möglichkeit muss publiziert werden. Das erfolgt durch die amtliche Bekanntmachung in den „Nachrichten für Seefahrer“ und durch Veröffentlichung in zwei überregionalen Tageszeitungen. Nach der Klimaschutzstrategie der Bundesregierung sollen möglichst schnell Offshore-Windparks errichtet und in Betrieb genommen werden. Wenn entsprechende Planfeststellungsbeschlüsse außer Kraft treten, ist das kontraproduktiv. In gewissem Maß kann das aufgefangen werden, wenn Erkenntnisse, die sich in dem bisherigen Verfahren ergeben haben, auch für das neue Verfahren genutzt werden können. Betroffen sind insbesondere die Ergebnisse von Umweltuntersuchungen. Inwieweit diese herangezogen werden können, muss die Planfeststellungsbehörde nach eigenem Ermessen beurteilen. Bei diesen Erkenntnissen handelt es sich regelmäßig um Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes (UIG), die bei einer Behörde, dem BSH, vorliegen und auf Antrag weitergegeben werden können. § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 UIG ermöglicht sogar nach Anhörung den Zugang zu Be- triebs- und Geschäftsgeheimnissen, wenn das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Das muss die Behörde im Einzelfall prüfen und entscheiden. Dabei ist das hohe öffentliche Interesse an einem zügigen Ausbau erneuerbarer Energien angemessen zu berücksichtigen. Soweit bereits Anlagen oder Anlagenteile errichtet worden sind, wenn der Plan außer Kraft tritt, sind diese nach § 12 Absatz 1 grundsätzlich zu beseitigen. Darauf kann verzichtet werden, wenn ein Dritter das Seegebiet für eigene Planungen verwenden und dafür die bereits errichteten Anlagen bzw. Anlagenteile nutzen will und sie deswegen einschließlich der damit verbundenen Pflichten, insbesondere zum Rückbau und zur Leistung einer Sicherheit, übernimmt. Unter diesen Randbedingungen ist die Beseitigung der Anlagen nicht erforderlich. Mit Wirksamwerden der Übernahme ist die Sicherheit demjenigen zurück zu geben, der sie ursprünglich geleistet hatte. zu Absatz 8 Absatz 8 enthält einmal die Belange, die in die Abwägung einbezogen werden; ferner bildet er den Maßstab für die Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde. Soweit von der „Anlage“ gesprochen wird, ist neben der Existenz als solcher auch ihre Errichtung und ihr Betrieb in die Prüfung und Entscheidung einzubeziehen. Als zu berücksichtigende Belange werden zum einen die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs genannt, wobei insbesondere der Schiffsverkehr gemeint ist. Aber auch Windenergieanlagen mit hohen Türmen und langen Rotoren können den Flugverkehr betreffen. Genannt sind ferner wie bisher die Meeresumwelt und der Vogelzug, der bisher als Regelbeispiel in § 3 Satz 2 Nummer 3 aufgeführt war. Das entspricht der alten Fassung der SeeAnlV. Daneben werden die sonstigen öffentlichen Belange aufgeführt. In der alten Fassung wurde auf die „sonstigen überwiegenden öffentlichen Belange“ abgestellt. Damit musste bereits eine Abwägung der Belange bei ihrer Ermittlung vorgenommen werden. Die Abwägung erfolgt jetzt im Rahmen der Entscheidung. Ein „sonstiger öffentlicher Belang kann auch der verabschiedete Offshore-Netzplan im Sinne des § 17 Absatz 2a EnWG sein. Er hat zwar kraft Gesetzes keine (unmittelbare) Außenwirkung, er ist aber existent und kann angemessen berücksichtigt werden. Aus Gründen der Transparenz sind die „militärischen Belange“ jetzt ausdrücklich aufgeführt worden. Materiell ändert sich nichts, da die militärischen Belange bisher von den „sonstigen überwiegenden öffentlichen Belangen“ erfasst waren (s. Begründung zur Änderung des § 1 Nummer 10a SeeAufgG durch das Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht). Der Erhalt der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte und die Wahrnehmung von Bündnisaufgaben im Rahmen kollektiver Sicherheitssysteme besitzen Verfassungsrang. Die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr ist von großem nationalem Interesse und muss bei zunehmender wirtschaftlicher Nutzung des Meeres berücksichtigt werden. Insbesondere die geostrategische Nutzung der Seeübungsräume vor der deutschen Küste dient in besonderem Maße der Landesverteidigung. Die Expertise der Bundeswehr in küstennahen, begrenzten und flachen Gewässern ist ein Beitrag der Bundesregierung zum nordatlantischen Bündnis. Die Bundeswehr ist auf die Nutzung der Übungsgebiete in Nord- und Ostsee wegen deren Alternativlosigkeit angewiesen. Hinzugekommen sind ferner die privaten Rechte. Aufgrund der in dem neuen SeeAufgG genannten Belange sind auch die privaten Rechte in die Abwägung einzubeziehen. Die in der AWZ errichteten und verlegten Anlagen stehen regelmäßig im Privateigentum. Es gibt also private Rechte, die durch Planungen anderer ggf. beeinträchtigt werden können (auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb). Die privaten Rechte müssen daher bei der Genehmigung berücksichtigt werden. Allerdings können private „Belange“ nicht zu einer Versagung der Planfeststellung führen; es muss sich schon um Rechte handeln. Die Regelung dient im Wesentlichen der Vollständigkeit. Ein realistischer Anwendungsfall, in dem private Rechte so beeinträchtigt werden und durch Nebenbestimmungen nicht gewahrt werden können, dass sie zu einer Versagung der Genehmigung führen, ist nicht recht vorstellbar. Die Ziele und Grundsätze der Raumordnung mussten nicht mehr gesondert aufgeführt werden, da sich die Pflicht zur Beachtung bzw. Berücksichtigung bei Planfeststellungs- und -genehmigungsverfahren unmittelbar aus § 4 Absatz 1 Raumordnungsgesetz (ROG) ergibt. Wenn die Planfeststellungsbehörde in einem ersten Schritt festgestellt hat, dass Belange oder Rechte beeinträchtigt oder gefährdet werden oder sonstwie dem Vorhaben entgegenstehen, prüft sie in einem zweiten anschließend, ob sie dies durch eine Befristung, durch Bedingungen oder Auflagen zumutbar verhüten oder ausgleichen kann. Wenn das nicht der Fall ist, folgt das Herzstück der Planfeststellung, die Abwägung der Belange. Dabei ist die Berücksichtigung des Zwecks, dem die Anlage dient, von besonderer Bedeutung. Ein kommerziell betriebener Hotelkomplex auf dem Meer (entsprechende Pläne für eine künstliche Insel in der AWZ gab es einmal) hat z. B. einen geringeren Stellenwert als ein Offshore-Windpark, der der Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung und des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient. zu § 5 – Genehmigung § 5 enthält mit § 6 das Genehmigungsregime für Anlagen, die nicht der Erzeugung oder der Beförderung von Energie dienen, sondern sonstigen wirtschaftlichen Zwecken oder meereskundlichen Untersuchungen. Die Vorschrift orientiert sich dabei weitestgehend an den Regelungen der alten Fassung der SeeAnlV. Absatz 1 Absatz 1 entspricht § 2 Absatz 1 Satz 1 der alten Fassung der SeeAnlV. Ein Verzicht auf eine Genehmigung nach § 10 der alten Fassung der SeeAnlV ist mangels erkennbaren Anwendungsbereichs nicht mehr vorgesehen. Es gibt keine Anlagen, für die abstrakt generell offensichtlich keine Versagungsgründe vorliegen. Es bedarf immer einer Einzelfallbetrachtung. Absatz 2 Absatz 2 entspricht § 2 Absatz 2 der alten Fassung der SeeAnlV. Absatz 3 Absatz 3 entspricht § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 der alten Fassung der SeeAnlV. Wie auch in § 3 Absatz 2 vorgesehen, sind auf Anforderung der Genehmigungsbehörde Gutachten eines anerkannten Sachverständigen, dass die Anlage und ihr Betrieb dem Stand der Technik und den Sicherheitsanforderungen entsprechen, beizufügen. Absatz 4 Absatz 4 entspricht § 4 Absatz 1 der alten Fassung der SeeAnlV. Absatz 5 Absatz 5 entspricht § 2 Absatz 3 der alten Fassung der SeeAnlV. Absatz 6 Nach der Anlagendefinition des § 1 werden auch Anlagen der Behörden des Bundes oder der Länder, die diese im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben verwenden, erfasst. Das sind regelmäßig kleinere Anlagen, z. B. Bojen oder Geräte zur Ermittlung der Wasserqualität, der Strömungsverhältnisse oder für sonstige Forschungsmaßnahmen. Diese Anlagen haben aufgrund ihrer Größe regelmäßig kein Gefahrenpotenzial, das eine Genehmigungspflicht rechtfertigen würde. Sie sind daher von der Genehmigungspflicht befreit, wenn von ihnen offensichtlich keine Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die Meeresumwelt oder militärische oder sonstige überwiegende öffentliche oder private Belange ausgehen. Solche Anlagen sind dem BSH vor Beginn ihrer Errichtung jedoch unter Angabe von Art, Zweck und Standort der Anlage anzuzeigen. Die Anzeige dient der Überprüfung durch das BSH, ob die Voraussetzungen für den Wegfall der Genehmigungspflicht vorliegen. Ggf. kann es die Planfeststellungspflicht anordnen. Das BSH muss dann auch beurteilen, ob die Anlagen auf geeignete Weise bekannt gemacht werden. zu § 6 – Versagen und Erlöschen der Genehmigung Auch § 6 entspricht den bekannten Regelungen: Absatz 1 ist der alte § 3, ergänzt um die militärischen und (überwiegenden) privaten Belange, Absatz 2 entspricht dem alten § 4 Absatz 2. zu § 7 – Einvernehmensregelung § 7 entspricht dem § 6 der alten Fassung der SeeAnlV, nur dass der dort verwendete Begriff „Zustimmung“ durch das „Einvernehmen“ ersetzt worden ist. Auf das „Einvernehmen“ stellt § 9 Absatz 1a Satz 1 SeeAufgG ab. Inhaltlich ändert sich durch den anderen Begriff nichts. zu § 8 - Umweltverträglichkeitsprüfung Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) gilt in der AWZ nicht unmittelbar; es bedarf daher eines entsprechenden Verweises. Die SeeAnlV regelt daher die Pflicht zur Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen, einschließlich einer Verpflichtung zur Vorprüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall durch die zuständige Behörde. zu § 9 - Veränderungssperre Nach § 17 Absatz 2a des novellierten Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) erstellt das BSH im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur und dem Bundesamt für Naturschutz jährlich einen Offshore-Netzplan für die ausschließliche Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland, in dem die Offshore-Anlagen identifiziert werden, die für eine Sammelanbindung geeignet sind. Der Offshore-Netzplan enthält u. a. auch die Festlegung der notwendigen Trassen für die Anbindungsleitungen und grenzüberschreitende Stromleitungen. Der Aufbau dieses Netzes wäre gefährdet, wenn Anlagen im Bereich der benötigten Trassen genehmigt würden. Die Veränderungssperre hilft, das zu vermeiden, indem Anlagen, die den Aufbau des Netzes behindern können, während der Dauer der Veränderungssperre nicht genehmigt werden. Die Verhängung der Veränderungssperre erfolgt durch feststellende Allgemeinverfügung des BSH. Die Allgemeinverfügung bezeichnet die Seegebiete, in denen bestimmte Anlagen während der Dauer der Veränderungssperre nicht genehmigt werden, und die Art der Anlagen, die der Veränderungssperre unterliegen; das sind solche, die den Aufbau eines Offshore-Netzes behindern können, vor allem großräumige Anlagen im Verbund, wie Offshore-Windparks. Einzelanlagen, wie z. B. Messplattformen, werden dagegen regelmäßig problemlos umgangen werden können. Entsprechende Genehmigungsverfahren ruhen während der Zeit der Veränderungssperre. Die Dauer der Veränderungssperre legt das BSH durch die Bestimmung eines geeigneten Zeitraums, der aus Gründen der Klarheit kalendermäßig bestimmbar sein sollte, fest. Der Endpunkt des Zeitraums darf den Zeitpunkt der Sicherung des Offshore-Netzplans nicht überschreiten. Da dieser Plan nach § 17 Absatz 2a Satz 4 EnWG keine Außenwirkung hat, muss er durch die Raumordnung gesichert werden. Ist dieser Punkt vor Ablauf des Zeitraums erreicht, tritt die Veränderungssperre zu diesem früheren Zeitpunkt außer Kraft. Die Seegebiete müssen zum Aufbau eines Offshore-Stromnetzes grundsätzlich geeignet sein. Die Eignung ergibt sich aus der Lage der Windparks zueinander und zum möglichen Anschluss an das Verteilnetz im Küstenmeer und an Land. Da der Offshore-Netzplan im Einvernehmen auch mit der Bundesnetzagentur erstellt wird, wird das BSH bei der Festlegung der Gebiete auch deren Sachverstand hinzuziehen. zu § 10 – Sicherheitszonen § 10 entspricht dem § 7 der alten Fassung der SeeAnlV mit der Maßgabe, dass das Einvernehmen der örtlich zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion erforderlich ist, wenn die Sicherheitszone zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt erforderlich ist. Diese Beurteilung obliegt der Wasser- und Schifffahrtsdirektion, die daher bei der Entscheidung mitwirken muss. Die Wirkung der Sicherheitszonen ergibt sich aus § 7 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. März 2009 (BGBl. I S. 647) geändert worden ist. zu § 11 –Bekanntmachung der Anlagen und ihrer Sicherheitszonen § 11 entspricht dem § 8 der alten Fassung der SeeAnlV. zu § 12 – Beseitigung der Anlagen, Sicherheitsleistung § 12 entspricht im Wesentlichen dem § 12 der alten Fassung der SeeAnlV, wobei durch die Verweise auf die Tatbestände zur Versagung der Planfeststellung bzw. der Genehmigung etwas schlanker formuliert werden konnte. Absatz 4 stellt klar, dass die Beseitigungspflicht auch für Anlagen gilt, die keiner Planfeststellung bedürfen, entweder weil sie plangenehmigt werden oder wegen unwesentlicher Bedeutung keiner Planfeststellung oder Plangenehmigung bedürfen. zu § 13 – Pflichten der verantwortlichen Personen § 13 entspricht grundsätzlich dem § 13 der alten Fassung der SeeAnlV. Es wurde allerdings nicht mehr nur auf den Anlagenbetreiber abgestellt, sondern auf alle verantwortlichen Personen im Sinne des § 14, und die Errichtungsphase mit einbezogen. Es handelt sich um eine vorsorgliche Auffangnorm. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass der Planfeststellungsbeschluss und die Genehmigung alle Einzelheiten regeln, die zur Vermeidung von Gefahren und Beeinträchtigungen erforderlich sind. § 13 stellt klar, dass die verantwortlichen Personen auch darüber hinaus ihr Handeln und Verhalten danach ausrichten müssen, keine der genannten Verfahren und Beeinträchtigungen zu verursachen. Der Vollständigkeit halber wurden auch die militärischen Belange aufgeführt. zu § 14 – Verantwortliche Personen § 14 entspricht dem § 14 der alten Fassung der SeeAnlV, nur dass der Planfeststellungsbeschluss und die Plangenehmigung ergänzt worden sind. zu § 15 – Überwachung der Anlagen § 15 entspricht dem § 15 der alten Fassung der SeeAnlV, nur dass zusätzlich auf die Planfeststellung und die Plangenehmigung abgestellt worden ist und die militärischen Belange ergänzt worden sind. zu § 16 – Übergangsregelungen § 16 enthält Übergangsregelungen. Absatz 1 Absatz 1 Satz 1 entspricht Absatz 1 der alten Fassung der SeeAnlV, d. h. vor dem 26. Juli 2008 beantragte Genehmigungsverfahren werden, wenn die Voraussetzungen im übrigen vorliegen, nach der Vorfassung der jetzt geänderten Fassung zu Ende geführt. Diese Fassung schrieb insbesondere noch nicht die Beachtung bzw. Berücksichtigung der Erfordernisse der Raumordnung und der sonstigen überwiegenden öffentlichen Belange vor. Da die neue Fassung der SeeAnlV durch die Planfeststellung aber auch Vorteile bietet, bleibt es dem Antragsteller unbenommen, die Anwendbarkeit der Neufassung zu beantragen. Der Antrag auf Genehmigung wird dann als Antrag auf Planfeststellung weitergeführt. Absatz 2 In der Erwartung, dass auch die Antragsteller, die unter der Geltung der jetzt abgelösten Fassung der SeeAnlV Anträge gestellt haben, die Vorteile der neu gefassten SeeAnlV nutzen wollen, bestimmt Absatz 2, dass das neue Recht gilt. Absatz 3 Absatz 3 bestimmt, dass die Konkurrenzregelung des § 3 Absatz 1 Satz 2 nur für Neuanträge gilt. Soweit sich derzeit konkurrierende Vorhaben im Genehmigungsverfahren befinden, lässt sich die Konkurrenzsituation durch in der Vergangenheit liegende § 5 UVPG-Termine oder Anträge nicht mehr beseitigen. Wenn sich die konkurrierenden Antragsteller nicht verständigen, bleibt die Genehmigungsreife im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 4 der alten Fassung der SeeAnlV maßgeblich. Absatz 4 Die Möglichkeit, Teilabschnitte zu bilden, Freigaben zu erteilen, Zeit- und Maßnahmenpläne vorzugeben und Fristen und Zeiträume in Verbindung mit Auflagen zu verlängern, gilt für alle Entscheidungen, die nach Inkrafttreten der Neufassung der SeeAnlV getroffen werden. Damit wird zum einen den Vorgaben des Energiekonzepts der Bundesregierung zur Beschleunigung der Errichtung und Inbetriebnahme von Offshore-Windparks Rechnung getragen; zum anderen handelt es sich dabei aber auch um Nebenbestimmungen, die nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz generell möglich sind; es wird insoweit nichts Neues geregelt. Auch die Veränderungssperre des § 6 gilt nur für Neuanträge. In laufenden Verfahren hatten die Antragsteller bereits hohe Kosten insbesondere für die Umweltuntersuchungen. Es wäre daher nicht zumutbar, diese Verfahren ggf. über mehrere Jahre nicht weiter zu betreiben und den Antragstellern damit die Möglichkeit der baldigen Erzielung von Gewinnen zu nehmen. zum Anhang – Anforderungen an Sicherheitsleistungen Der Anhang hat sich gegenüber der Vorgängerfassung durch Streichung der „handelsrechtlich zu bildenden betrieblichen Rückstellungen“ geändert. Es handelt sich dabei nicht um eine den Sicherungsarten nach § 232 BGB gleichwertiges - insolvenzfestes – Sicherungsmittel, vgl. BVerwG, DÖV 2008, 920, 922: „… Bei Bildung einer betrieblichen Rückstellung behält der Schuldner den grundsätzlich freien Zugriff auf diese Vermögensmasse. Mit der Bildung einer betrieblichen Rückstellung widmet der Schuldner die betreffenden Mittel lediglich dem Sicherungszweck, es bestehen aber keinerlei nach außen wirkende, im Insolvenzverfahren wirksam geschützte Rechte der Behörden an der Rückstellung, sondern lediglich die schuldrechtliche Verpflichtung des Anlagenbetreibers zur zweckentsprechenden Verwendung der Mittel. Eine Rückstellung führt somit grundsätzlich nicht zu einer in irgendwelchen Weise vorrangigen Befriedigung desjenigen, zu dessen Gunsten sie gebildet ist…“. Ferner wurde eine Nummer 5 hinzugefügt, in der klargestellt wird, dass die Anforderungen für Planfeststellung und Plangenehmigung gleichermaßen gelten. zu Artikel 2 - Änderung der Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Es handelt sich um eine Folgeänderung. Durch die Raumordnung in der AWZ kann auf § 3a der alten Fassung der SeeAnlV, der die Ausweisung besonderer Eignungsgebiete für Windkraftanlagen ermöglichte, verzichtet werden. Dementsprechend muss die Liste der SUP-pflichtigen Pläne und Programme, die in Nummer 1.7 den § 3a SeeAnlV enthielt, angepasst werden. zu Artikel 3 - Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See Die Verordnung muss redaktionell an die Nummerierung der Paragraphen der neu gefassten SeeAnl angepasst werden. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.