Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7820-40 der
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7820-40 der
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7820-40 der Bundesstadt Bonn Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Kessenich Begründung und Umweltbericht I. Begründung 1 Allgemeines 1.1 Plangebiet 1.2 Vorhandenes Planungsrecht 1.3 Planungsanlass 1.4 Planungsablauf 1.5 Entwicklung des städtebaulichen Planentwurfes 2 Ziele und Zwecke des Bebauungsplanes 2.1 Wesentliche Ziele des Bebauungsplanes 2.2 Festsetzungen des Bebauungsplanes 2.2.1 Art der baulichen Nutzung 2.2.2 Maß der baulichen Nutzung 1.2.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche 1.2.4 Kindergarten 1.2.5 Sonstige Festsetzungen 1.2.6 Hinweise 2.3 Erschließung 2.3.1 Äußere Erschließung 2.3.2 Innere Erschließung 2.3.3 Ruhender Verkehr 2.3.4 Grün- und Freiflächen, Pflanzmaßnahmen, Maßnahmen zum Artenschutz 2.3.5 Ver- und Entsorgung 3 Auswirkungen des Bebauungsplanes 3.1 Städtebauliche Auswirkungen 3.2 Verkehrliche Auswirkungen 3.3 Sonstige Auswirkungen 3.4 Umweltauswirkungen 1. Allgemeines 1.1 Plangebiet Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 7820-40 liegt im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Kessenich, und erstreckt sich zwischen der August-Bier-Straße, der Reuterstraße, der DB-Bahnstrecke Bonn-Koblenz und der östlichen Grenze der Grundstücke Franz-Lohe-Straße 1 bis 21. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen das ca. 18.233 m² umfassende Grundstück des Vorhabenträgers Franz-Lohe-Straße 1a, Teile der nördlich angrenzenden städtischen Grünfläche, der öffentliche Straßenraum der Oskar-Walzel-Straße sowie ein Teilbereich der Reuterstraße. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans hat insgesamt eine Fläche von ca. 28.530 m². Der Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) umfasst im Wesentlichen das Grundstück des „ehemaligen Autohauses an der Reuterbrücke“. Gegenwärtig ist das Areal mit der maroden Bausubstanz der vormaligen Verkaufsräume und Werkstätten bestanden. Die Freibereiche sind weitgehend versiegelt und weisen eine im Südwesten liegende Senke mit einem Höhenunterschied von ca. 6,0 m gegenüber den nördlichen und östlichen Teilen des Grundstücks auf. Ergänzend wurde das VEP-Gebiet zum Einen durch die Einbeziehung der südlich angrenzenden Gartenlandparzellen arrondiert. In diesem Bereich befindet sich derzeit ein dichter Bestand teils satzungsgeschützter Bäume. Zum Anderen ist zur Erschließung der Wohnbebauung die Einbeziehung eines Teil der öffentlichen Grünfläche im Nordosten des Plangebietes erforderlich. Die Baustruktur der Nachbarschaft des Plangebietes ist durch unterschiedliche Bautypologien und Nutzungen geprägt. Im nördlichen Abschnitt der August-Bier-Straße befinden sich drei- bis viergeschossige Gebäude mit Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung. In der westlich des Plangebiets verlaufenden Franz-Lohe-Straße befindet sich am Nordende ein fünfgeschossiges Wohngebäude (zzgl. Technikgeschoss). Die Bebauung setzt sich mit zweigeschossigen Wohnzeilen (zzgl. Satteldach) fort, die im südlichen Abschnitt bis zur Eduard-Otto-Straße auf drei- bis viergeschossige Gewerbebauten sowie mehrere Mehrfamilienhäuser (III+S Geschosse) treffen. Östlich des Plangebietes stellt die Bahntrasse eine städtebauliche Zäsur dar. Dahinter befindet sich das großformatige, 18-geschossige „Bonn-Center“ sowie Verkehrsflächen größeren Umfangs. Südlich grenzt ein größerer Freibereich mit Gartennutzungen an. Die nördlich liegende Reuterstraße bildet die Grenze zur Südstadt. 1.2 Vorhandenes Planungsrecht Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Bonn/Rhein-Sieg (GEP Bonn/ Rhein-Sieg) umfasst räumlich die kreisfreie Stadt Bonn. In diesem ist das Plangebebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) ohne weitere Differenzierungen dargestellt. Der gültige Flächennutzungsplan der Bundestadt Bonn stellt das Plangebiet als gemischte Baufläche bzw. als Grünfläche dar. Insofern kann der Bebauungsplan nicht als aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 Baugesetzbuch entwickelt angesehen werden. Mit Aufstellung des Bebauungsplanes wird der Flächennutzungsplan daher im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB geändert. Verbindliches Planungsrecht besteht für das Plangebiet in Form der Bebauungspläne 7820-71 und 782010. Der Bebauungsplan Nr. 7820-71, der am 22.4.1967 Rechtskraft erlangt hat, weist für den nördlichen Bereich des Plangebietes entsprechend der heutigen Nutzungen öffentliche Verkehrs- bzw. Grünflächen, für das Gelände des ehemaligen Autohauses sowie Teile der südlichen Grabeland-Parzellen ein Gewerbegebiet (GE) in offene Bauweise aus. Die Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung sind mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 und einer Baumassenzahl (BMZ) von 3,0 sowie einer maximalen Höhe baulicher Anlagen von 66,0 m ü. NHN festgesetzt. Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes, die im Jahre 2011 rechtskräftig geworden ist, wurden zentren- und nahversorgungsrelevante Einzelhandelsbetriebe sowie Vergnügungsstätten innerhalb des Plangebietes ausgeschlossen. Für die übrigen Grabelandparzellen im Süden des Plangebietes trifft der aus dem Jahre 1990 stammende Bebauungsplan Nr. 7820-10 die planungsrechtlichen Festsetzungen. Dieser weist hier private Grünfläche mit den näheren Zweckbestimmungen Dauerkleingärten bzw. Gärten aus. Die Grabelandflächen sind Teil eines größeren, sich entlang der Bahn-Trasse zwischen der Reuterbrücke und Dottendorf erstreckenden Grünzuges. Diesen Grünzug beschreibt das Integrierte Freiraumsystem der Bundesstadt Bonn (IFS 2012) als Kernbereich. Beim IFS handelt es sich um gutachterliche Aussagen zur Qualifizierung von in die Abwägung einzustellenden Belangen im Zusammenhang mit städtebaulichen Planungen. Zu dem Grünzug trifft es die folgenden Aussagen bzw. Entwicklungsempfehlungen: „Dieser Grünzug stellt eine stadtstrukturell bedeutsame Freiraumachse in nord-südlicher Richtung dar. Anschlüsse findet er über Grünverbindungen zur Innenstadt Bonn und im Süden an den Grünzug Dottendorf mit Fortsetzung in Richtung Bad Godesberg. Er ist als Kerngebiet gekennzeichnet. Zwar mag die Freihaltung der Flächen auf früheren, im FNP noch dargestellten Straßenplanungen beruhen, was aber die aktuelle Bedeutung für das Freiraumsystem (hier insbesondere für innerstädtische Erholung, die kleinklimatischen Belange und als Vernetzungs- und Pufferzone entlang der Bahnlinie) innerhalb des nahezu flächendeckenden Siedlungsbandes Bonn-Bad Godesberg nicht infrage stellt. Wie beim Grünzug Dottendorf muss jede weitere bauliche Inanspruchnahme vermieden werden, um einer sich sonst weiter abzeichnenden sukzessiven Zerstückelung und (Teil-) Entwertung nachhaltig entgegen zu treten. Eine Reduzierung auf eine lediglich funktionelle Grünverbindung ohne eigenständige, städtebaulich wirksame räumliche Ausprägung ist hier als eine Minimallösung ebenfalls nicht zielführend. Für den gesamten Grünzug, einschließlich möglicher Schnittstellen und Vernetzungen in benachbarte Siedlungsquartiere (darunter die Museumsmeile Bonn östlich der Bahn) und Grünflächen sollte ein verbindliches freiraumbezogenes Planwerk (Grünordnungsplan) aufgestellt werden, das nicht nur der Flächensicherung dient, sondern eine (gegebenenfalls auch schrittweise) Umsetzung einzelner Maßnahmen zur ökologischen und gestalterischen Anreicherung und Entwicklung konkretisiert. Es sollte verbindlichen Niederschlag in den Ebenen der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung finden, wobei auch eine Aufstellung von zweckorientierten Bebauungsplänen zur Freiflächensicherung zu prüfen ist.“ Das Vorhaben liegt zwar im Bereich des IFS, entsteht allerdings im Wesentlichen auf heute versiegelten Flächen des ehemaligen Autohauses Reuterbrücke. Lediglich südliche Teilflächen des Plangebietes liegen in den heute vorhandenen Gartenanlagen. Die öffentliche Grünfläche an der Reuterbrücke mit starkem Baumbewuchs bleibt von den Baumaßnahmen im Wesentlichen unberührt und erfährt im Plangebiet durch die geplante bahnparallele Grünfläche (Wiese mit Obstbäumen) entlang der Bahn erstmals eine Vernetzung mit dem Freiraum südlich des Plangebietes. Gerade diese bahnparallele Grünfläche stellt somit ein verbindendes Element im Sinne des IFS dar. Das neue Bauvorhaben schafft im beruhigten Innenbereich eine größere, zusammenhängende Freifläche. Diese ist aus Schallschutzgründen zwar stark baulich eingefasst. Im Südwesten sind jedoch Vernetzungen in die angrenzenden Gartenflächen möglich. Insgesamt leistet das Bauvorhaben einen Beitrag zur Deckung des im Bonner Raum bestehenden Wohnbedarfs. Zudem kann durch die Reaktivierung einer brachgefallenen Fläche im innerstädtischen Bereich die Neuausweisung von Bauland an den Stadträndern minimiert und der Abwanderung in die Umlandgemeinden sowie den zunehmenden Pendlerverkehren entgegengewirkt werden. 1.3 Planungsanlass Die Garbe Bonn GmbH & Co. KG, eine Tochtergesellschaft der Garbe Immobilien-Projekte GmbH, Hamburg, hat im August 2012 das Grundstück des ehemaligen Autohauses an der Reuterbrücke nach Aufgabe der vorherigen Nutzung mit dem Ziel einer Wohnbauentwicklung erworben. Die Grundstücksentwicklung zu Wohnbauzwecken entspricht dem Ziel der Bundesstadt Bonn, dem bestehenden und zukünftigen Bedarf an Wohnraum durch eine aktive Wohnbauentwicklungsplanung gerecht zu werden. Entgegen des bundesweiten Trends sinkender Bevölkerungszahlen wird für die Region Bonn/Rhein-Sieg auch über das Jahr 2030 hinaus eine Bevölkerungszunahme erwartet. Die Bevölkerungsentwicklung der letzten Jahre bestätigt diesen prognostizierten Trend. Begründet wird diese vor allem durch regionale und überregionale Wanderungsgewinne, von denen insbesondere Bonn als wirtschaftlicher Wachstumsmotor der Region profitiert. Die Stadt verzeichnet zudem ein natürliches Bevölkerungswachstum durch einen Geburtenüberschuss. Auch der Trend zur Singularisierung der Haushalte und die weiter zunehmende Wohnflächeninanspruchnahme pro Person fördern die Nachfrage nach Wohnraum. Zur Verbesserung des Wohnungsangebotes soll insbesondere die Nachverdichtung im Zuge der Innenentwicklung forciert werden. Es besteht im Stadtgebiet jedoch nur noch ein begrenztes Angebot entsprechender Wohnbaupotentialflächen. Eine Umnutzung des seit mehreren Jahren brach liegenden vormals gewerblich genutzten Grundstücks für Wohnbauzwecke bietet sich durch die günstige innerstädtische Lage mit einer guten Erreichbarkeit von Arbeitsplätzen, Infrastruktur und der zentralen Versorgungseinrichtungen daher in besonderem Maße an. 1.4 Planungsablauf Im Hinblick auf das Planungsziel, am Standort des ehemaligen Autohauses eine Wohnbebauung zu realisieren, entwickelte die Garbe GmbH gemeinsam mit den Fachämtern der Stadt Bonn im Jahre 2012 die Grundlagen für einen städtebaulichen Wettbewerb. Von Dezember 2012 bis März 2013 wurde dann durch die Garbe Bonn GmbH ein städtebaulicher Wettbewerb mit sieben Architekten und Stadtplanern ausgelobt. Die Ergebnisse wurden der Öffentlichkeit im Rahmen einer Ausstellung im Stadthaus im April 2013 präsentiert. Der prämierte Siegerentwurf wurde entsprechend der Empfehlungen des Preisgerichtes für die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch überarbeitet. In ihrer Sitzung am 02.07.2013 fasste die Bezirksvertretung Bonn den Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit am Planverfahren. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte daraufhin in der Zeit vom 07.10.2013 bis einschließlich 18.10.2013. Darüber hinaus fand am 10.10.2013 eine Bürgerversammlung statt. In der Bürgerversammlung wurde eine inzwischen erfolgte Weiterbearbeitung des Planentwurfes präsentiert. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch erfolgte bereits zur Vorbereitung des Wettbewerbes im Zeitraum vom 06.11.2012 bis einschließlich 23.11.2012. Die Vorhabenträgerin und das beauftragte Planungsbüro führten im weiteren Verfahren auf eigene Initiative zwei „Nachbarschaftsgespräche“ mit Vertretern der Anwohnerschaft und der Politik durch. Die Ergebnisse der Nachbarschaftsgespräche sowie der geäußerten Anregungen und Bedenken aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung flossen in eine weitere Planüberarbeitung sowie die Fortschreibung der Fachgutachten ein. In ihrer Sitzung am 29.04.2014 wurde die Bezirksvertretung Bonn über die von Seiten der Bürgerschaft in der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgetragenen Schwerpunktthemen und die sich hieraus ergebenden Änderungen in der Planung informiert. Hierauf aufbauend beauftragte die Bezirksvertretung Bonn die Verwaltung, zusammen mit der Vorhabenträgerin die überarbeitete Planung in einer Bürgerveranstaltung den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern vorzustellen und zu diskutieren sowie den Bürgerinnen und Bürgern ausreichende Gelegenheit zur erneuten Stellungnahme zu geben. Zusätzlich sollten die bis zu der Veranstaltung vorliegenden Materialien zu einem quartiersübergreifenden Verkehrskonzept vorgestellt und diskutiert werden. Auf der Grundlage der überarbeiteten Planung unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Bürgerveranstaltung sollte das Planverfahren anschließend weitergeführt werden. Nach weiterer Überarbeitung des Plankonzeptes fand am 27.06.2014 eine erneute Informationsveranstaltung der Bürgerschaft statt. Zudem erhielt die Öffentlichkeit Gelegenheit, im Zeitraum vom 30.06.2014 bis 04.07.2014 Einsicht in die Pläne zu nehmen. 1.5 Entwicklung des städtebaulichen Entwurfes Die in mehreren Schritten erfolgte Weiterentwicklung des aus dem Wettbewerb hervorgegangenen städtebaulichen Siegerentwurfes ergab verschiedene Modifikationen. Aus Gründen des Schallschutzes wurde die Öffnung der Bebauung zur Bahntrasse im Südosten geschlossen. Vor diesem Hintergrund erfolgte eine Arrondierung des Plangebietes durch die Einbeziehung südlich angrenzender Grabelandparzellen. Weiterhin umfasste die Überarbeitung die Reduzierung der Baumasse zur angrenzenden Bestandsbebauung. Dabei wurden zwei großformatige Gebäudezeilen in vier kleinere Baukörper aufgelöst sowie deren Geschossigkeit teils reduziert. Von einer zwischenzeitlich vorgesehenen Bebauung des nördlich angrenzenden städtischen Grundstücks mit einer gewerblichen Bebauung wurde abgesehen. Dieses bleibt als Grünfläche mit ihrem Baumbestand weitgehend erhalten und bildet einen „grünen Rand“ zwischen neuem Quartier und Reuterbücke. Lediglich die neue bahnparallele Verkehrstrasse führt über die Grünfläche. Darüber hinaus wurde die Eingangssituation zum Quartier gegenüber dem Wettbewerbsergebnis mit dem Ziel einer stärkeren Öffnung zur August-Bier-Straße und dem angrenzenden Wohngebiet modifiziert. Der nördliche Teil des Schallschutzriegels wird daher schmaler ausgebildet und in Richtung Westen verlängert. Der vormals siebengeschossige Gebäudekopf entfällt. Der gestaltete Vorplatz stellt den Auftakt zum Wohnquartier dar. Die sechsgeschossige Blockrandstruktur im Nordosten des Plangebietes schützt das Quartier wirksam vor Bahn- und Straßenverkehrslärm. Zum ruhigen Quartiersinneren faltet sich der Baukörper nach Südwesten mehrfach auf. Die Abwicklungslänge der ruhigen Fassadenseite wird dadurch vergrößert. Außerdem wird der große Innenbereich im Zusammenspiel mit dem zentralen Solitär auf diese Weise gegliedert und kleinteilige Freibereiche geschaffen. Die noch im Wettbewerb vorgesehenen bahnseitigen Loggien (Wintergärten) wurden zwischenzeitlich bau- und schalltechnisch untersucht. Dabei hat sich vor dem Hintergrund der hohen Immissionsbelastungen herausgestellt, dass die Loggien für die Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse in den angrenzenden Aufenthaltsräumen nicht erforderlich sind. Die Auffaltungen des Baukörpers ermöglichen die Orientierung aller Aufenthaltsräume nach Südwesten, so dass bahnseitig und zur Reuterstraße nur nicht schutzbedürftige Nebenräume und Treppenhäuser vorgesehen werden. Die außenliegende Fassade zur Bahn wird durch Vor- und Rücksprünge, unterschiedliche Materialien, einen differenzierten Verlauf des oberen, bahnseitig zurückversetzten Geschosses und durch die Betonung der Eingangsbereiche akzentuiert und gegliedert. 2 2.1 Ziele und Zwecke des Bebauungsplanes Wesentliche Ziele des Bebauungsplanes Wesentliches Ziel des Bebauungsplanes ist die Realisierung eines attraktiven Wohnquartiers mit einem differenzierten Angebot an zeitgemäßen Miet- und Eigentumswohnungen und hoher Aufenthaltsqualität im Freiraum. Das neue Quartier soll ein Angebot für unterschiedliche Haushaltstypen und Generationen bieten. Barrierefreie Haus- und Wohnungszugänge, vielfältige Wohnungsangebote von 2 – 5 Zimmern, eine moderne, energieeffiziente Gebäudeausstattung und attraktive Grün- und Freianlagen sind wesentliche Merkmale des Konzeptes. Die neuen Wohngebäude sollen zwischen drei und sechs Vollgeschossen, teilweise zuzüglich Staffelgeschoss, mit extensiv begrünten Flachdächern aufweisen. 30 % der Wohnungen entsprechen dabei den Kriterien der sozialen Wohnraumförderung für das Land NordrheinWestfalen. Eine zweigruppige Kindertagesstätte im mittig an der südlichen Plangebietsgrenze gelegenen viergeschossigen Baukörper Baublock soll den Kindern des Wohnquartieres zur Verfügung stehen. Ein weiteres öffentliches Ziel des Bebauungsplanes ist die Freihaltung einer rd. 26 m breiten bahnparallelen Verkehrstrasse. Dadurch soll eine Erschließungsoption für die Flächen südlich des Plangebietes bis zum Rheinweg gesichert sowie eine langfristige Erweiterung des Gleiskörpers der linken Rheinstrecke offen gehalten werden. Die Freibereiche im Inneren des Wohnquartiers stellen sich als ruhiges und autofreies Wohnmilieu dar, gestaltet durch die gemeinschaftlich nutzbare „Grüne Mitte“ und den Erdgeschosswohnungen vorgelagerten privaten Gärten. Das an den Wohnweg als Haupterschließung angegliederte Wegenetz führt zu den Gebäudeeingängen, an denen jeweils Fahrradstellplätze vorgesehen werden. Der Hauptweg kann im Bedarfsfall von Rettungs- oder Lieferfahrzeugen befahren werden. Er ist aber auch als Fuß- und Radweg für die Öffentlichkeit vorgesehen und planungsrechtlich entsprechend durch Flächen, die mit Geh- und Fahrradfahrrechten zugunsten der Allgemeinheit zu belasten sind, gesichert. Im Vorhaben- und Erschließungsplan wird das geplante Vorhaben durch einen Lageplan sowie Ansichten und einen Schemaschnitt dargestellt. Städtebauliche Kennziffern: Geltungsbereich des Bebauungsplans: Grundstück Vorhabenträger: Öffentliche Verkehrsfläche: Öffentliche Verkehrsfläche (Straßenbegleitgrün): Öffentliche Grünfläche: Bruttogrundfläche (BGF): Wohnungen: Stellplätze oberirdisch: Stellplätze Tiefgarage: Geschossigkeit: 2.2 ca. 28.530 m² ca. 18.233 m² ca. 5.360 m² 2.736 m² 2.201 m² ca. 24.700 m² ca. 220 ca. 45 ca. 220 III + Staffelgeschoss bis VI + Staffelgeschoss Festsetzungen des Bebauungsplanes 2.2.1 Art der baulichen Nutzung Entsprechend der geplanten Wohnnutzung und unter Berücksichtigung der zentralen Lage in einer durch unterschiedliche Nutzungen geprägten Umgebung wird das Plangebiet als Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO (Baunutzungsverordnung) festgesetzt. Damit dient das Quartier vorrangig der Wohnnutzung, ist aber grundsätzlich auch für die sonstigen nicht störenden Nutzungen nach § 4 BauNVO offen. Hierunter fallen die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Den Mietern und Eigentümern wird somit die Möglichkeit eröffnet - soweit es deren Mietvertrag zulässt- in einem wohnverträglichen Maße auch erwerbsmäßig zu arbeiten. Im Vordergrund der städtebaulichen Zielsetzung liegt jedoch die Schaffung von Wohnraum. Zur Sicherung des Wohngebietscharakters nicht nur im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sondern auch der benachbarten Wohngebiete werden die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Verwaltungen, Beherbergungsbetriebe, Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen. Solche Nutzungen zeichnen sich aufgrund des erhöhten Publikumsverkehrs mit einem erhöhten Störungsgrad aus und sind im Allgemeinen mit einem gesteigerten Flächenbedarf verbunden, dem im Plangebiet aufgrund der beabsichtigten hohen Wohndichte nicht entsprochen werden kann. Um dem besonders hohen Bedarf an preiswertem Wohnraum Rechnung zu tragen, trifft der vorhabenbezogene Bebauungsplan eine spezielle Festsetzung, die einen geförderten Wohnungsbau ermöglicht. So müssen mindestens 30 % aller Wohnungen den Kriterien der sozialen Wohnraumförderung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechen. 2.2.2 Maß der baulichen Nutzung Grundflächenzahl Vor dem Hintergrund der Standortvorzüge des Plangebietes und des im Bonner Raum bestehenden Wohnraumbedarfes wird das Maß der baulichen Nutzung unter dem Gesichtspunkt festgelegt, das Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden möglichst wirksam umzusetzen. So werden im gesamten Plangebiet mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 die zulässigen Werte des § 17 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) eingehalten. Neben den Gebäuden werden mit den Fuß- und Radwegen, den erforderlichen Zuwegungen und Zufahrten für die Feuerwehr, Terrassen, Nebenanlagen sowie der Tiefgarage und der Kellerräume zusätzliche Grundstücksteile beansprucht. Daher wird in den textlichen Festsetzungen eine Überschreitung der Grundflächenzahl durch Nebenanlagen, befestige Freianlagen und Zufahrten sowie unterirdische Bauteile gem. § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 ermöglicht. Die Überschreitung der GRZ bis 0,8 ist insbesondere in der Unterbauung durch die Tiefgarage begründet, in der die Stellplätze der Bewohner untergebracht werden. Oberirdisch werden ausschließlich Besucherstellplätze nachgewiesen. Auf diese Weise sollen oberirdische Stellplätze in größerem Umfang, die die Freianlagengestaltung erheblich beeinträchtigen würden, vermieden werden. Dieses Ziel bedingt eine Tiefgarage mit ca. 220 Stellplätzen, die über die Baugrenzen der oberirdischen Bebauung hinausreicht. Als Ausgleich werden die unterbauten Grundstücksteile weitgehend mit mindestens 50 cm Bodensubstrat überdeckt und gärtnerisch angelegt. So werden die Auswirkungen auf die natürliche Funktion des Bodens gemindert und im Vergleich mit dem heutigen Versiegelungsgrad die Beeinträchtigungen in weiten Teilen des Grundstücks verbessert. Das Plankonzept bedingt aber auch eine umfangreiche innere Erschließung für Fußgänger und Radfahrer sowie für Anlieferungs- und Rettungsverkehr. Da dieses Wegenetz auf privaten Bauflächen erfolgt, ist die Versiegelung durch Verkehrsflächen auf die Grundflächenzahl anzurechnen. Sonstige Nebenanlagen gemäß Vorhaben- und Erschließungsplan, die für die geplante Wohnnutzung notwendig sind, sind für die Überschreitung der Grundflächenzahl ebenfalls relevant. Eine Einhaltung der Obergrenze für die Grundflächenzahl gemäß § 17 BauNVO würde eine zweckentsprechende Grundstücksnutzung ausschließen, da die notwendigen Tiefgaragen- und Erschließungsflächen nicht nachgewiesen werden könnten. Das Nutzungsmaß wird des Weiteren über die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse und die maximal zulässige Gebäudehöhe geregelt. Daher ist die Festsetzung einer Geschossflächenzahl (GFZ) nicht erforderlich. Die mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes ermöglichte Geschossfläche überschreitet rein rechnerisch geringfügig die Obergrenzen des § 17 der Baunutzungsverordnung. Diese Überschreitung (1,26 gegenüber 1,2) ergibt sich aus den besonderen immissionsrechtlichen Restriktionen am Standort. Aus Gründen des Immissionsschutzes ist zu den Bahngleisen und der Reuterbrücke ein geschlossener, sechsgeschossiger Gebäuderiegel erforderlich. Im Norden und im Osten liegen diesem geschlossenen Gebäuderiegel Freiflächen bzw. öffentliche Verkehrsflächen gegenüber, so dass eine Beeinträchtigung der Wohn- und Arbeitsverhältnisse insofern nicht gegeben ist. Zur angrenzenden Wohnbebauung im Westen nimmt die bauliche Dichte des Vorhabens ab, um einen angemessenen städtebaulichen Übergang zur Bestandsbebauung zu schaffen. Geschossigkeit Im Bebauungsplan werden differenzierte Geschossigkeiten, teilweise mit Ausweisung von Staffelgeschossen, festgesetzt. Als Orientierungsmaßstab für die Planung der Geschossigkeit wurden bereits im städtebaulichen Wettbewerb einerseits die immissionsschutzrechtlichen Restriktionen (Bahntrasse, Reuterstraße) und andererseits die benachbarte Bebauung an der August-Bier-Straße und Franz-Lohe-Straße berücksichtigt. Abweichend vom Ergebnis des städtebaulichen Wettbewerbs wurde die Neubebauung im Übergangsbereich zur Bestandsbebauung im Westen teils um ein Vollgeschoss reduziert und nunmehr als dreigeschossig zzgl. Staffelgeschoss festgesetzt. Der nordwestlich am Quartierseingang gelegene viergeschossige Baukörper (zzgl. Staffelgeschoss) stellt den Höhenübergang zum nördlich angrenzenden sechsgeschossigen Gebäuderiegel her und wirkt als städtebauliches Pendant zum gegenüberliegenden fünfgeschossigen Gebäudekopf mit einer vergleichbaren Gebäudehöhe an der Franz-Lohe-Straße. Der zentral im Quartier gelegene Solitär bedarf für seine beabsichtigte architektonische Prägnanz einer entsprechenden Maßstäblichkeit und wird daher als fünfgeschossig zuzüglich Staffelgeschoss bzw. sechsgeschossig festgesetzt. Der östliche geschlossene, sechsgeschossig zu errichtende Gebäuderiegel gewährleistet durch seine abschirmende Wirkung ruhige Südwest-Fassaden, Terrassen und Balkone für seine Wohnungen sowie ein hohes Maß an Freiraumqualität im Quartiersinneren. Dem Gebäuderiegel liegen im Norden und im Osten Freiflächen bzw. Verkehrsflächen gegenüber, so dass Beeinträchtigungen durch ein Heranrücken an Nachbargebäude insofern nicht gegeben sind und die geplante Geschossigkeit an dieser Stelle als städtebaulich verträglich angesehen werden kann. Maximale Gebäudehöhen Zur Sicherung des städtebaulichen Erscheinungsbildes werden über die Festsetzung der Geschossigkeiten hinaus auch die maximalen Gebäudehöhen festgesetzt, um überhöhte Geschosse zu vermeiden. Da aufgrund der Anforderungen an die Energieeffizienz der Gebäude und den Einsatz regenerativer Energien Solarkollektoren, Photovoltaikanlagen oder Lüftungsanlagen sowie Antennen und Aufzugstechnik auf den Dächern ermöglicht werden sollen, können die gemäß Planzeichnung festgesetzten maximalen Gebäudehöhen durch technische Anlagen um bis zu 1,50 m überschritten werden. Um dabei das architektonische Erscheinungsbild der Gebäude visuell nicht erheblich zu beeinträchtigen, wird festgesetzt, dass die technischen Anlagen einen Mindestabstand von der Außenseite der Attika einhalten müssen, der ihrer Höhe über der Attika entspricht. Höhenlage baulicher Anlagen Für die Realisierung der geplanten Wohnbebauung ist eine Auffüllung des Geländes im Südwesten erforderlich. Das derzeitige Geländeprofil ist an dieser Stelle durch die Abgrabungen zur Andienung des Untergeschosses des ehemaligen Autohauses begründet. Das zukünftige Geländeniveau entspricht weitgehend den Anschlusshöhen der benachbarten Grundstücke. Der geplante maximale Höhenunterschied beträgt hier ca. 0,50 m, so dass Angleichungen an den Grundstücksgrenzen nur in geringem Umfang erforderlich sind. Zur Bestimmung der geplanten Höhenlage der baulichen Anlagen wird das Niveau der Höhe Oberkante Fertigfußboden (OKFF) im Erdgeschoss festgesetzt. Diese Definition wird deswegen gewählt, da die OKFF die (barrierefreie) Anschlusshöhe der angrenzenden Zuwegung und damit auch die zukünftige Geländehöhe bestimmt. Da sich in der Genehmigungs- oder Ausführungsplanung der Hochbauten oder der Tiefgarage beispielsweise aufgrund von Anforderungen der Haustechnik, Statik o.ä. noch Änderungen in der Planung ergeben können, wird in den textlichen Festsetzungen eine Unterschreitung und Überschreitung der gem. Planzeichnung festgesetzten Höhenlage bis zu 0,5 m ermöglicht. Die Angleichung der Topographie an die geplanten Höhen sowie die bestehenden Geländehöhen der benachbarten Hausgrundstücke erfordert eine differenzierte Freiraumgestaltung. Zu berücksichtigen sind die Barrierefreiheit der notwendigen Erschließungswege, aber auch Bodenüberdeckungen für die Vegetation, Stellplätze für Kfz, Fahrräder oder Aufstellflächen zur Abholung für Mülltonnen. Daher wird festgesetzt, dass Aufschüttungen, Abgrabungen, Stützmauern, Treppen und Rampen im Allgemeinen Wohngebiet generell zulässig sind. Abweichendes Maß der Tiefe der Abstandsfläche Die Tiefgaragenzufahrt grenzt unmittelbar an die südliche Grundstücksgrenze an. Um dem Gesichtspunkt eines vorbeugenden Lärmschutzes gerecht zu werden, ist die Tiefgarageneinfahrten einzuhausen. Das Bauwerk darf dabei eine maximale Höhe von 63,5 m ü.NHN nicht überschreiten. Die Lage der Tiefgarageneinhausung bedingt, dass die in der Landesbauordnung vorgegebene Mindesttiefe einer Abstandsfläche von 3 Metern auf dem Grundstück nicht eingehalten werden kann. Die Landesbauordnung lässt jedoch auch geringere Tiefen der Abstandsflächen zu, wenn besondere städtebauliche Verhältnisse dies auch unter Würdigung nachbarlicher Belange rechtfertigen. Mit der Einhausung der Tiefgarage wird dem Nachbarschutz in höherem Maße Rechnung getragen als dies durch eine 3 m tiefe Abstandsfläche möglich wäre. Gerade ein adäquater Lärmschutz würdigt im besonderen Maße nachbarliche Belange. Insofern setzt der Bebauungsplan an der im Bebauungsplan mit A gekennzeichneten Seite der Tiefgarageneinhausung die Tiefe der Abstandsfläche mit 0,0 H fest. 2.2.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche Im Allgemeinen Wohngebiet wird eine geschlossene Bauweise gemäß § 22 Abs. 2 und 3 BauNVO festgesetzt. Die Gebäudelänge des sich entlang der Bahnlinie erstreckenden Bauriegels beträgt mehr als 50 m. Der Gebäuderiegel dient als Lärmschutz für die Freibereiche im Inneren des Wohnquartiers, so dass in dieser Hinsicht eine geschlossene Bauweise zwingend erforderlich ist. Durch die geplante Verwendung unterschiedlicher Materialien, farblicher Akzentuierungen sowie durch Vor- und Rücksprünge der Fassade, wird eine Gliederung und optische Auflockerung des langgestreckten Baukörpers erzielt. Das Blatt 2, Ansichten und Schnitte, des Vorhaben- und Erschließungsplanes veranschaulicht das vorgesehene Fassadenschema. Die in der Planzeichnung festgesetzten Baugrenzen orientieren sich an den geplanten Baukörpern. Sie halten im Regelfall einen Abstand von ca. 1 Meter zur Gebäudekante der Vollgeschosse ein. Damit sind Anpassungen in der Architektur möglich, städtebaulich wirksame Veränderungen jedoch ausgeschlossen. Aufgrund dieser engen Festlegung der Baugrenzen können Gartenterrassen von Erdgeschosswohnungen sowie Balkone nicht in Gänze innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche untergebracht werden. Daher wird durch textliche Festsetzung die Möglichkeit eröffnet, dass Terrassen und Balkone die Baugrenzen bis zu 2,5 m überschreiten können. Da Tiefgaragen, Kellerräume und andere Bauteile unterhalb der Geländeoberfläche auch außerhalb der oberirdischen Hochbauten vorgesehen sind, wird in den textlichen Festsetzungen deren Zulässigkeit auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen festgesetzt. 2.2.4 Kindergarten Derzeit bietet der Ortsteil Kessenich kein ausreichendes Angebot an Kindergartenplätzen. Die innerhalb des Plangebietes geplante Wohnbebauung generiert einen weiteren, zusätzlichen Bedarf von zwei Kindergartengruppen mit insgesamt 30-40 Plätzen für Kinder von 0-6 Jahren. Um diesen projektbedingten Bedarf gerecht zu werden, ist ein zweigruppiger Kindergarten erforderlich, der im Plangebiet selbst untergebracht werden soll. Als Standort bietet sich der südliche Teil des Plangebietes an. Eine alternative Lage am nördlichen Rand des Plangebietes ist unter Berücksichtigung der immissionsschutzrechtlichen Restriktionen nicht möglich. Auf eine Verortung zentral im Quartier wird unter Abwägung der hohen Bedeutung gemeinschaftlicher nutzbarer Freiräume (Grüne Mitte) als wesentliches Entwurfsmotiv ebenfalls verzichtet. Entsprechend wird die Einrichtung daher in dem mittig an der südlichen Plangebietsgrenze gelegenen viergeschossigen Baukörper untergebracht. Sowohl die Kinder des neuen Wohnquartiers als auch Kinder der angrenzenden Nachbarschaft können diesen Standort über die Wohnwege im Inneren des Baublocks gleichermaßen gut gebracht und abgeholt werden. Die Außenspielfläche wird durch eine begrünte Schallschutzwand vor der Lärmbelastung durch die Bahnlinie geschützt. Da ein Kindergarten gemäß § 4 Baunutzungsverordnung in einem Allgemeinen Wohngebiet generell zulässig ist, bedarf es keiner speziellen Festsetzung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Im Vorhaben- und Erschließungsplan wird der Kindergarten nebst Freifläche und Lärmschutzwand dagegen ausgewiesen. Der Vorhaben- und Erschließungsplan konkretisiert das Bauvorhaben und die zugehörigen Erschließungsmaßnahmen im Detail, zu deren Realisierung sich die Vorhabenträgerin innerhalb einer bestimmten Frist verpflichtet. Damit wird der Bau des Kindergartens einschließlich der Lärmschutzwand gewährleistet. 2.2.5 Sonstige Festsetzungen Durch die Lage unmittelbar an der Bahntrasse und der Nähe zur Reuterstraße ist das Plangebiet durch Verkehrslärm erheblich vorbelastet. Zur Ermittlung der auf das Plangebiet und die bestehende Nachbarschaft einwirkenden Immissionen wurde eine schalltechnische Untersuchung über die Verkehrsgeräuschsituation durchgeführt (Kramer Schalltechnik GmbH, Bericht Nr. 09 01 042/28 vom 14.08.2014). Danach werden für den sich entlang der Bahnlinie erstreckenden Baukörper die Orientierungswerte der DIN 18005, die für ein Allgemeines Wohngebiet bei tags 55dB(A) und nachts bei 45 dB(A) liegen, an der nördlichen, östlichen und südlichen Fassadenseite sowohl zur Tages- als auch zur Nachtzeit an allen Geschossen überschritten. Für die übrige Bebauung des Wohnquartiers hat der Gebäuderiegel zwar abschirmende Wirkung. Dennoch werden auch dort an einzelnen Gebäudeseiten die Orientierungswerte am Tage nicht eingehalten. Zur Nachtzeit erfolgt größtenteils an allen Gebäuden in allen Geschossen eine Überschreitung der Orientierungswerte. Aufgrund der festgestellten Überschreitungen setzt der Bebauungsplan als aktive Schallminderungsmaßnahme eine 4 m hohe Schallschutzwand mit einer Gesamtlänge von 165 m entlang der Bahntrasse bis hin zur Reuterbrücke fest. Darüber hinaus muss im Süden des Plangebietes zwischen dem bahnbegleitenden Gebäuderiegel und dem in Richtung Südwesten anschließenden Baukörper eine gläserne Schallschutzwand zur Schließung der Öffnung errichtet werden. Diese beiden Schallschutzwände verbessern die Geräuschbelastung zur Tages- und Nachtzeit deutlich, insbesondere in den unteren Geschossen entlang der Bahnstrecke und in den Freibereichen im Inneren des Wohnquartiers. Dennoch treten in Teilbereichen weiterhin Überschreitungen auf. Insofern bedarf es zur Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse zusätzlich der Festsetzung von passiven, d.h. an den Gebäuden selbst vorzunehmende Lärmschutzmaßnahmen. Zur Festlegung der erforderlichen Schalldämmmaße werden im Bebauungsplan Lärmpegelbereiche dargestellt. Auf Basis dieser maßgeblichen Außenlärmpegel setzt der Bebauungsplan das jeweils erforderliche resultierende Schalldämmmaß für die Außenbauteile (Außenwände, Fenster, Türen und Dächer) der Gebäude fest. Aufgrund dieser Festsetzungen müssen Maßnahmen an den Gebäuden vorgenommen werden, die in Wohn- und Schlafräumen Innenraumpegel von 30 dB(A) bei teilgeöffneten Fenstern sicherstellen. Diese Festsetzungen gehen darauf zurück, dass eine zumutbare Wohn- bzw. Schlafruhe bei Innenpegeln von 40 dB (A) am Tag (Flüstersprache) und 30 dB (A) in der Nacht (leises Blätterrauschen) noch als gewahrt anzusehen ist. Das Plangebiet weist Lärmpegelbereiche zwischen III (61 – 65 dB(A)) und VI (66 - 70 dB(A)) aus. Die Lärmpegelbereiche stellen den ungünstigsten Fall der Schallbelastung im Plangebiet dar, nämlich die freie Schallausbreitung im 6. Geschoss der Neubebauung lediglich unter Berücksichtigung der 4 m hohen Schallschutzwand an der Bahn. Sollte im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden, dass die tatsächliche Geräuschbelastung einer Gebäudeseite niedriger ausfällt, als dies der Lärmpegelbereich angibt, so kann vom festgesetzten Schalldämmmaß abgewichen und ein entsprechend niedrigeres Maß zugelassen werden. Ergänzend wird zur Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse im bahnparallelen Gebäuderiegel (im Bebauungsplan mit Ziffer 2 gekennzeichnet) festgesetzt, dass Aufenthaltsräume (mit Ausnahme von Küchen, Bädern und Hausarbeitsräumen) nur auf der lärmabgewandten Gebäudeseite zulässig sind und Fenster bahnseitig nur zu Reinigungszwecken öffenbar sein dürfen. Für die südlichen gelegenen, in der Planzeichnung mit Ziffer 1 bezeichneten Baukörper wird festgesetzt, dass Schlafräume nur zur lärmabgewandten Seite zulässig sind. Die Belüftung der südorientierten Aufenthaltsräume darf nur über zu Lüftungszecken öffenbare Loggien erfolgen. Die durch den Bebauungsplan ermöglichte Wohnnutzung ist erst dann zulässig, wenn die beiden Lärmschutzwände und der sich entlang der Bahnlinie erstreckende Bauriegel errichtet worden sind. Eine entsprechende textliche Festsetzung gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Die Schallsituation im Wohngebiet wird nach Realisierung der Riegelbebauung in allen Gebäuden deutlich verbessert. Daher wird in den textlichen Festsetzungen die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vom festgesetzten Schalldämmmaß abzuweichen, sofern nachgewiesen wird, dass die tatsächliche Geräuschbelastung einer Gebäudeseite niedriger ausfällt als dies der Lärmpegelbereich angibt. Die Tiefgaragenzufahrt ist aus Gründen des Schallschutzes einzuhausen. Entsprechend setzt der Bebauungsplan den Bereich der Tiefgarageneinhausung als Fläche zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen fest. Die Glasfläche der im Südosten des Plangebietes herzustellenden Schallschutzwand muss mit Maßnahmen des Vogelschutzes auf der Basis des Leitfadens „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ der schweizerischen Vogelwarte Sempach ausgeführt werden. Der Bebauungsplan trifft hierzu eine entsprechende Festsetzung. 1.2.7 Hinweise Nach den Einträgen des Altlastenkatasters der Bundesstadt Bonn liegen innerhalb des Plangebietes die Altablagerung 7820-003 sowie der Altstandort 7820-145. Bei der Altablagerung handelt es sich um eine ehemalige Kiesgrube, die im Wesentlichen mit Erdaushub, Bauschutt, Ziegelbruch und Schlacken sowie untergeordnet mit Hausmüll verfüllt wurde. Im Rahmen einer Altlastenuntersuchung wurden hier erhöhte Schadstoffkonzentrationen festgestellt, die aufgrund der bestehenden Oberflächenversiegelung derzeit kein Gefährdungspotenzial darstellen. Auf dem Altstandort 7820-145 fand von ca. 1861 bis heute eine wechselvolle gewerbliche Nutzung statt. Hierbei handelt es sich u. a. um eine Ziegelei, eine Kalkbrennerei, eine Autohandlung mit Kfz-Werkstatt und um eine Eigenverbrauchtankanlage. Eine 2007 hier durchgeführte umwelttechnische Untersuchung ergab in der Nähe einer Abscheideranlage eine sanierungsbedürftige Belastung von Boden, Grundwasser und Bodenluft. Vor dem Hintergrund der gewerblichen Nutzung erfolgt hier seitdem ein Grundwassermonitoring. Die bislang vorliegenden Untersuchungsergebnisse sind insgesamt unauffällig, so dass bislang kein über das Monitoring hinausgehender Handlungsbedarf bestand. Im Hinblick auf die vorliegenden Informationen ist eine Baugrunduntersuchung inklusive Gründungsempfehlung für das Grundstück Franz-Lohe-Straße 1a in Bonn (M&P Ingenieurgesellschaft, Köln, Februar 2014) sowie eine Risikobewertung (M&P Ingenieurgesellschaft, Köln, 11.10.2013) erstellt worden. Im Rahmen der Baumaßnahmen werden große Teile der Auffüllung für die Tiefgarage und Keller entnommen. Da die im Boden verbleibenden Auffüllungsmaterialien in der Regel bislang nicht im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes umwelttechnisch relevant sind, sind diesbezüglich keine Risiken abzuleiten. Im Zuge des Neubaus ist vorgesehen, den Bodenschaden aus Kohlenwasserstoffen an dem Abscheider mittels konventionellen Aushubs zu sanieren. Nach der Sanierung sind auch hiervon keine Risiken für die Nachnutzer zu erwarten. Vorliegende Grundwasseruntersuchungen zeigen, dass der sich aus dem Abscheider ergebende Schaden nur im geringen Umfang nachgewiesen wurde. Nach der Quellensanierung des Bodens ist ein Risiko für das Grundwasser nahezu ausgeschlossen. Darüber hinaus werden alle unterirdischen Behälter und Leitungen der Tankstelle und Bevorratungstanks im Zuge der Bebauung ausgebaut. Sollten sich im Umfeld dieser technischen Einrichtungen lokale Verunreinigungen befinden, werden diese unter gutachterlicher Aufsicht saniert. Im Bebauungsplan wird auf die Altlast und den Altstandort hingewiesen. Das Plangebiet liegt nach Angabe des Kampfmittelbeseitigungsdienstes der Bezirksregierung Düsseldorf in einem Bombenabwurfgebiet. Dieser empfiehlt vor Beginn der Baumaßnahmen eine geophysikalische Untersuchung der zu überbauenden Fläche. Auch hierauf weist der Bebauungsplan hin. 1.3 Erschließung 1.3.3 Äußere Erschließung ÖPNV Der Standort verfügt über eine sehr gute Einbindung in das Liniennetz der Stadtwerke Bonn. Die Stadtbahnhaltestelle „Museum König“ (Linien 16, 63, 66, 67, 68) liegt fußläufig rd. 10 min entfernt. Von hier aus können die Bonner Innenstadt und das Zentrum von Bad Godesberg innerhalb von 10 min erreicht werden. Weiterhin besteht Anbindung an das Straßenbahnnetz über die nächstgelegene Straßenbahnhaltestelle „Haus der Jugend“ (Linien 61, 62). Der zukünftige DB-Haltepunkt UN – Campus mit Anbindung an den Regionalverkehr liegt in einer Entfernung von ca. 600 m. MIV-Anbindung Die Anbindung des Plangebietes an das überörtliche Fernstraßennetz erfolgt über die Reuterstraße. Aus westlicher Richtung wird das Plangebiet über eine Rechtsabbiegemöglichkeit an der Oskar-WalzelStraße/August-Bier-Straße erreicht. Aus östlicher Richtung erfolgt die Zufahrt von der Reuterstraße über eine Linksabbiegespur in die Burbacher Straße und dann weiter über die August-Bier-Straße. Die Ausfahrt auf die Reuterstraße in Richtung Süd-Ost (B9) erfolgt ebenfalls über die Burbacher Straße. In Richtung Nord-West zur BAB 565 besteht eine Linksabbiegemöglichkeit über die Hausdorffstraße. Die zukünftige Erschließung des neuen Wohnquartiers erfolgt über die August-Bier-Straße und die neue bahnparallele Straße, die aus einem einseitigen Fußweg, einem Parkstreifen und der Fahrbahn besteht. Diese bahnparallele Straße kann zukünftig fortgeführt und zur Erschließung der südlich angrenzenden Flächen dienen. Daher wird am Ende der Straße lediglich eine provisorische Wendemöglichkeit vorgesehen. Das Wohnquartier soll im Wesentlichen autofrei gestaltet werden, um die Freiraumnutzung für die Bewohner nicht zu beeinträchtigen. Die Unterbringung der wohnungsbezogenen Stellplätze erfolgt daher in einer Tiefgarage. Die Tiefgaragenzufahrt liegt am südlichen Rand des Plangebietes an der neuen bahnparallelen Straße. Darüber hinaus sind ca. 45 oberirdische Besucherstellplätze vorgesehen; diese sollen entlang der bahnparallelen Straße und im nördlichen Randbereich des Baugebietes entlang der öffentlichen Grünfläche untergebracht werden. Fahrrad- und Fußgängeranbindung Über die Oskar-Walzel-Straße und die Kaiserstraße kann die Innenstadt von Bonn mit dem Fahrrad schnell erreicht werden. Der Arbeitsplatzschwerpunkt Bundesviertel (ca. 1 km) sowie die öffentlichen und privaten Infrastruktureinrichtungen in Kessenich sind ebenfalls günstig mit dem Fahrrad oder zu Fuß erreichbar. Die geplante bahnparallele Erschließungsstraße im Osten des Plangebiets soll zukünftig auch den Anschluss an die südlich liegende Fußgängerbrücke am Bonn-Center sowie eine direkte Verbindung zum geplanten DB-Haltepunkt Bonn–UN-Campus herstellen, so dass hier eine weitere Verbesserung der fußläufigen Anbindung zu erwarten ist. 1.3.4 Innere Erschließung Das neue Quartier ist für Fußgänger und Radfahrer über einen Wohnweg als zentrale innere Erschließung und ein angegliedertes, internes Wegenetz offen gestaltet und auch für die Öffentlichkeit zugänglich. So kann das Wohngebiet von der August-Bier-Straße durch das Quartier durchquert und die bahnparallele Erschließungsstraße durch einen Gebäudedurchgang im Südosten erreicht werden. Planungsrechtlich wird diese Möglichkeit durch die Festsetzung von mit Geh- und Fahrradfahrrechten zugunsten der Allgemeinheit zu belastenden Flächen gesichert. Eine entsprechende Festsetzung wird auch für die Verbindung zwischen August-Bier-Straße und bahnparallele Straße entlang der öffentlichen Grünfläche im Norden des Baugebietes getroffen. 1.3.5 Ruhender Verkehr Die Unterbringung der bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze erfolgt in einer Tiefgarage. Dabei wird je Wohneinheit ein Stellplatz in der Tiefgarage nachgewiesen. Die Treppenhäuser sind direkt aus der Tiefgarage erreichbar. Die gemeinsame Ein- und Ausfahrt in die Tiefgarage befindet sich im Südosten des Plangebietes an der südlichen Grundstücksgrenze. Aus Schallschutzgründen wird für die Tiefgaragenrampe eine Einhausung vorgesehen. Weitere Zu- und Ausfahrten sind für die Andienung der Tiefgarage leistungstechnisch nicht erforderlich. Des Weiteren werden oberirdisch rund 45 Besucherstellplätze geplant. Diese sind zum Einen entlang der bahnparallelen Erschließungsstraße als öffentliche Stellplätze vorgesehen. Zum Anderen werden weitere Besucherstellplätze im Norden des Wohnkomplexes angeordnet. Erreichbar sind diese Besucherstellplätze von der August-Bier-Straße aus über einen privaten Wohnweg, der im Bebauungsplan über eine mit einem Fahrrecht zugunsten der Anwohner zu belastende Fläche festgesetzt ist. Der durch den Kindergarten induzierte Bedarf an Stellplätzen für Mitarbeiter kann in der Tiefgarage gedeckt werden. Sofern Kinder aus dem Umfeld des Plangebietes mit dem Pkw zum Kindergarten gebracht werden, bieten die in der bahnparallelen Straße angelegten öffentlichen Stellplätze ausreichend Raum für kurzzeitiges Parken. Die Kapazität des Kindergartens ist jedoch zur Deckung des Bedarfs aus dem neuen Wohngebiet ausgelegt, so dass nicht mit Hol- und Bringverkehr größeren Umfangs zu rechnen ist. Weiterhin werden je Wohneinheit 1-2 Fahrradstellplätze geplant. Diese sind dezentral teilweise oberirdisch vor den Hauseingängen sowie in der Tiefgarage vorgesehen. 1.3.6 Grün- und Freiflächen, Pflanzmaßnahmen, Maßnahmen zum Artenschutz Das ruhige und weitgehend autofreie Wohnquartier wird vor allem durch seine „Grüne Mitte“ geprägt. Diese wird durch Spiel-, Stauden- und Rasenflächen in Bereiche mit unterschiedlichen Qualitäten gegliedert und ist auch für die Öffentlichkeit teilweise erleb- und nutzbar, um zur sozialen Interaktion und Vernetzung mit der angrenzenden Nachbarschaft beizutragen. Das Entree zur „Grünen Mitte“ bildet ein der Bebauung vorgelagerter Quartiersplatz im nordwestlichen Eingangsbereich an der August-BierStraße. Die großzügigen Freiraum-, Aktions- und verkehrsfreien Wegeflächen im Quartiersinneren sollen als Treffpunkt der Bewohner fungieren und Aufenthaltsmöglichkeiten für alle Altersgruppen bieten. Zusätzlich sollen private Gärten und Terrassenflächen, die von den Gemeinschaftsflächen mit Laubhecken und kleinkronigen Laubbäumen abgegrenzt werden, den Erdgeschosswohnungen des Quartiers Möglichkeiten zur individuellen Freiraumnutzung eröffnen. Die bahnparallele Freifläche setzt der Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche mit der näheren Zweckbestimmung Verkehrsgrün fest. Diese Fläche soll als eine mit wenig Pflegeaufwand zu bewirtschaftende Wildwiese nebst Obstbäumen gestaltet werden. Sie bietet ausreichend Raum, um eine Erweiterung der Gleisanlagen sowie die Anlage eines straßenbegleitenden Radweges zu ermöglichen. Entsprechende Regelungen zu den Pflanzmaßnahmen werden in dem noch vor dem Satzungsbeschluss zwischen der Vorhabenträgerin und der Stadt Bonn abzuschließenden Durchführungsvertrag getroffen. Auf dem Grundstück des Vorhabenträgers muss für den Neubau der Gebäude und die Anlage der Erschließungs- und Rettungswege einschließlich der notwendigen Höhenmodellierung des Geländes auch ein Teil der satzungsgeschützten Bestandsbäume gerodet werden. Im Zuge der Neuanlage der Grünflächen setzt der Bebauungsplan die Pflanzung von 35 großkronigen Laubbäumen mit Eignung als Ersatzbäume fest. Die 22 satzungsgeschützten Bäume, die gerodet werden müssen, können mit den 35 Baumpflanzungen mehr als kompensiert werden. Zur Minderung der nachteiligen Auswirkungen der geplanten Gebäude auf das Klima und den Wasserhaushalt wird festgesetzt, dass die obersten Dachflächen, mit Ausnahme von Lichtkuppeln, Glasdächern, Terrassen, technischen Aufbauten und sofern brandschutzrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, extensiv zu begrünen sind. Ebenfalls zur Minderung des Eingriffs und auch zur attraktiven Gestaltung des Wohnumfeldes wird festgesetzt, dass die Dächer von Tiefgaragen, sofern sie nicht überbaut, als Platzfläche angelegt oder als Zuwegung genutzt werden, mit einer mindestens 0,50 m dicken Substratschicht abzudecken und fachgerecht als Grünfläche anzulegen sind. Nach artenschutzrechtlicher Prüfung (Stufen I und II) (RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten, 06.06.2014) werden im Bereich der Kleingärten ein oder mehrere Quartiere der Zwergfledermaus vermutet. Zwergfledermäuse nutzen Fledermauskästen, Baumhöhlen oder sonstige Strukturen als Tagesverstecke. Zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der Fortpflanzungs- und Ruhestätte sind Vermeidungsmaßnahmen erforderlich. So sind vorhandene Kästen oder Strukturen an den zu entfernenden Bäumen auf ihre Quartierseignung zu prüfen. Die vorhandenen Kästen sind funktionsgerecht wieder aufzuhängen. Werden sonstige Strukturen vorgefunden, so sind sie zu ersetzen. Zusätzlich sind drei wartungsfreie Kästen in der näheren Umgebung an den neuen Gebäuden oder in Bäumen zu installieren. Der Bebauungsplan trifft entsprechende Festsetzungen. Innerhalb der Kleingärten ist das Vorkommen des besonders geschützten Hirschkäfers möglich. Zur Minimierung von Beeinträchtigungen potentieller Hirschkäferlebensräume trifft der Bebauungsplan Festsetzungen. 1.3.7 Ver- und Entsorgung Müllentsorgung In dem geplanten Quartier wird die Unterbringung der Müllbehälter in der Tiefgarage vorgesehen, um die Gestaltung der Freiflächen nicht zu beeinträchtigen. Dabei werden dezentral jedem Baukörper eigene Müllcontainer zugeordnet, so dass die Entfernungen für die Bewohner zumutbar sind. An den Abfuhrtagen werden die Müllcontainer an einen zentralen oberirdischen Abholstandort im Bereich der TG-Zufahrt abgestellt. Im Bebauungsplan wird dieser Abholstandort am Abfuhrtag mit einem entsprechenden Planzeichen als Fläche für die Abfallentsorgung kenntlich gemacht. Energiekonzept Für das Vorhaben werden umfangreiche Maßnahmen für einen effizienten und umweltfreundlichen Umgang mit Energie vorgesehen. Entsprechend des Ratsbeschlusses der Stadt Bonn vom 26.05.2011 wird für Neubauten grundsätzlich der Energieeffizienz-Standard KfW-Effizienzhaus 55 bezogen auf die EnEV 2009 festgeschrieben. Ausnahmen sind dann zugelassen, wenn die Beheizung der Gebäude überwiegend (zu mehr als 50 %) aus regenerativen Energien erfolgt. Für die Gebäude im Plangebiet wird der KfW-Effizienzhausstandard 55 vorausgesetzt. Auf der Grundlage einer vergleichenden Untersuchung wurden während des Planverfahrens verschiedene Versorgungsvarianten geprüft: ‐ Fernwärmeversorgung mit Zu- und Abluft auf 58 % der Wohnfläche mit Wärmerückgewinnung ‐ Fernwärmeversorgung mit Zu- und Abluft mit Wärmerückgewinnung und Warmwasserbereitung über Solarthermie ‐ Biomethan BHKW mit Brennwertspitzlastkessel mit Abluftanlage ‐ ‐ ‐ ‐ ‐ Erdgas BHKW mit Brennwertspitzlastkessel mit Abluftanlage Erdgas BHKW mit Brennwertspitzlastkessel mit Zu- und Abluft und Wärmerückgewinnung Pellets mit Brennwertspitzlastkessel mit Abluftanlage und dezentraler Warmwassererzeugung per Frischwasserstation Geothermie mit Brennwertkessel und Zu- und Abluft und Wärmerückgewinnung als zentrale Anlage Geothermie über Wasser/Wasser (heizen) mit Brennwertkessel (Warmwasser) und Zu- und Abluft und Wärmerückgewinnung als zentrale Anlage. Gegenüber einer konventionellen Versorgung über Erdgas-Brennwertkessel und heizungsunterstützende Solaranlagen sind bei diesen Alternativen erhebliche CO2-Minderungen und Unterschreitungen der maximal zulässigen Jahresprimärenergiebedarfe zu erwarten (je nach Variante zwischen 34 und 82 %). Das solarenergetische Potential der Dachflächen für Photovoltaik-Anlagen wurde geprüft. Bautechnisch wird die Nutzungsmöglichkeit grundsätzlich gewährleistet. Als Abschätzung können mit einer rein südausgerichteten Kollektorfläche, mit einer Aufstellneigung von 15°, einer Gesamtmodulfläche von 1000 m² und einer Leistung von 145 kWpeak und einer Gesamtmodulfläche von 1000m² ca. 120.000kWh/a erzeugt werden. Würde im Optimalfall die gesamte 3.300 m² Dachfläche mit Modulen in 30° Winkel belegt werden (1650 m² Modulfläche) können ca. 200.000 kWh/a Strom erzeugt werden. Die gewählte Form der Energieversorgung, der Energieeffizienzstandard und Vereinbarungen zur potentiellen Installation von Photovoltaikanlagen werden im Durchführungsvertrag, der noch vor Fassung des Satzungsbeschlusses zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt Bonn abgeschlossen wird, festgeschrieben. Wasserversorgung Die Anbindung an das Wasserversorgungsnetz der Stadt Bonn ist über den vorhandenen Grundstücksanschluss an der Franz-Lohe-Straße möglich und sichert sowohl den Versorgungs- als auch den Brandfall ab. Entwässerung/Kanal Die Entwässerung des Plangebietes erfolgt über den Kanal in der Franz-Lohe-Straße. Das bestehende Kanalnetz weist im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gegenwärtig eine phasenweise Aus- bzw. Überlastung auf. Daher wird zur Entwässerung des Plangebietes eine Vermaschung des Kanalnetzes im Bereich der Franz-Lohe-Straße/ August-Bier-Straße vorgesehen. Die Entwässerung der geplanten bahnparallelen Erschließungsstraße kann über den Kanal in der OskarWalzel-Straße erfolgen. Von einer Versickerung des Niederschlagswassers vor Ort gemäß § 51 a Landeswassergesetz kann abgesehen werden, da das Grundstück bereits schon einmal vor dem 01.01.1996 bebaut war. Insofern wird das Niederschlagswasser zusammen mit dem Schmutzwasser in die Kanalisation eingeleitet. Starkregen Starkregenereignisse mit extremen Niederschlägen haben vielerorts in den letzten Jahren zu erheblichen Überflutungen geführt. Überflutungen infolge von Starkregenereignissen können folgende Ursachen haben: Hochwasser in einem Gewässer, Überlastung der Kanalisation, Sturzfluten, die sich aufgrund massiver Niederschläge auf der Geländeoberfläche bilden. Bei den geplanten Bauvorhaben ist auszuschließen, dass Gefährdungen durch Überflutungen sowohl für im Umfeld bestehende Baukörper als auch für die geplanten Baukörper selbst entstehen. Im Rahmen der Realisierung der durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan gegebenen Baumöglichkeiten ist daher insbesondere darauf zu achten, dass ebenerdige Eingänge und Terrassen, befestigte Flächen mit Gefälle zu den Gebäuden, Souterrainarbeitsbereiche etc. zu vermeiden oder mit geeigneten Mitteln zu sichern sind. Darüber hinaus gehört zu einer Sicherung der Gebäude vor Starkregenereignissen auch eine Rückstausicherung des Kanalanschlusses. 2. Auswirkungen des Bebauungsplanes 2.2 Städtebauliche Auswirkungen Mit der geplanten Bebauung des Grundstücks des „ehemaligen Autohauses Reuterbrücke“ wird eine seit mehreren Jahren brach liegende Gewerbefläche einer neuen Nutzung zugeführt und wieder in das städtische Gefüge eingebunden. Das Vorhaben leistet durch die Wiedernutzbarmachung einer vormals bebauten und versiegelten Fläche mit der geplanten Realisierung von ca. 220 Wohnungen in einer attraktiven Wohnlage einen Beitrag zur qualitativen und quantitativen Verbesserung des Wohnungsangebots der Stadt Bonn und somit zur nachhaltigen Stadtentwicklung. Aus städtebaulicher Sicht hält sich das geplante Vorhaben unter den Einfügungskriterien Art und Maß der baulichen Nutzung, überbaubarerer Grundstücksfläche und Bauweise innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens. Die geplanten Flachdächer heben sich von den sonst im Ortsteil Kessenich überwiegenden Dachformen ab, was jedoch in der beabsichtigten Gesamtwirkung des wettbewerbsprämierten Ensembles mit seiner zeitgemäßen Architektur begründet ist. Zudem weisen auch mehrere Neubauten in der direkt angrenzenden Franz-Lohe-Straße Flachdächer auf. Das Grundstück ist gegenwärtig der Öffentlichkeit nicht zugänglich. Durch die öffentlich nutzbare „Grüne Mitte“ und das das Wohngebiet durchquerende Wegenetz wird das Quartier mit der Nachbarschaft verbunden. Die Sichtbeziehungen der Nachbarschaft werden sich durch das neue Wohnquartier verändern. Die leer stehenden Bestandsgebäude werden abgerissen und durch mehrere höher geschossige Wohnbauten ersetzt. In ihrer Höhenentwicklung passen sich diese jedoch an den vorhandenen Gebäudebestand an, so dass keine wesentlichen Beeinträchtigungen von Sichtbeziehungen zu erwarten sind. Weiterhin resultiert aus dem Vorhaben eine deutliche Verbesserung der Immissionssituation (Schallschutz) für die benachbarte Wohnbebauung. 2.3 Verkehrliche Auswirkungen Die verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens wurden durch das Büro IGEPA Verkehrstechnik GmbH gutachterlich untersucht. Als Grundlage wurde dafür die derzeitige Verkehrsbelastung an repräsentativen Werktagen (04.07.2013, 16.07.2013 und 07.11.2013 jeweils von 6:00 bis 10:00 Uhr sowie von 15:00 bis 19:00 Uhr) erhoben. Weiterhin wurde der durch das Wohnungsbauvorhaben generierte Mehrverkehr prognostiziert und im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit der umgebenden Straßenzüge und Knotenpunkte bewertet. Demnach werden für das Wohnungsbauvorhaben insgesamt 854 KfzFahrten/Tag prognostiziert. Für den Quell- und Zielverkehr des Vorhabens werden sich in der morgendlichen Spitzenstunde ca. 69 Kfz-Fahrten sowie ca. 86 Kfz-Fahrten in der Nachmittagsspitzenstunde erwartet. Für die umliegenden Knotenpunkte August-Bier-Str./ Burbacher Straße sowie Hausdorffstraße/ August-Bier-Str. wurde eine - auch in Relation zur verkehrlichen Vorbelastung - insgesamt ausreichende Kapazität zur Aufnahme des Zusatzverkehrs aus dem Vorhaben festgestellt. Die Auswirkungen der prognostizierten Zusatzverkehre auf die Knotenpunkte im Zuge der Reuterstraße sind größtenteils marginal, so dass sich die dortige Verkehrsqualität nicht nennenswert ändert. Die Knotenpunkte im Zuge der Reuterstraße sind bereits gegenwärtig teilweise rechnerisch nicht ausreichend leistungsfähig darstellbar. Dies hängt unter anderem mit der Priorisierung der Koordinierung im Zuge der Reuterstraße zusammen. Die einzige gravierende Auswirkung ist für den Linksabbieger von der Reuterstraße in die Burbacher Straße mit einer Zunahme der mittleren Wartezeit um 18,5 sec. gegeben. Hierdurch kann es zeitweise zu Rückstauungen der Linksabbieger in die parallele, linke Geradeausspur kommen, was wiederum zu Behinderungen des fließenden Verkehrs im Zuge der Reuterstraße führt. Durch Verlängerung der Grünzeit des Linksabbiegers, zu Lasten der Gegenrichtung im Zuge der Reuterstraße stadteinwärts, kann die Rückstauproblematik jedoch entschärft werden. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich im Durchführungsvertrag, der noch vor Fassung des Satzungsbeschlusses zwischen der Vorhabenträgerin und der Stadt Bonn abgeschlossen wird, die hierfür erforderlich werdenden Einbauten in der Reuterstraße auf eigene Kosten durchzuführen. Bei allen übrigen Knotenströmen sind die Auswirkungen der prognostizierten Zusatzverkehre gering, so dass sich die dortige Verkehrsqualität nicht wesentlich ändert. Generell ist gebietsfremder Durchgangsverkehr in der August-Bier-Straße und der Burbacher Straße zu verzeichnen, der zu einer Vorbelastung der an das Plangebiet angrenzenden Straßenzüge führt. Die Leistungsfähigkeit der Straßen und Knotenpunkte in den Wohngebieten südlich und nördlich der Reuterstraße ist jedoch nach gutachterlicher Einschätzung ausreichend, um die zusätzlichen Verkehre des neuen Wohngebietes aufzunehmen. Insofern ist auch ein zusätzlicher Anschluss der August-Bier-Straße an die Reuterstraße für rechts in die Reuterstraße einbiegende Verkehre nicht erforderlich. Ein solcher Anschluss hätte den Effekt, dass die Burbacher Straße entlastet, die August-Bier-Straße zwischen Burbacher Straße und Reuterstraße jedoch in gleichem Maße zusätzlich belastet würde. Zudem würde voraussichtlich zusätzlicher „Schleichverkehr“ in das Quartier gezogen. Die Kapazität des Kindergartens ist lediglich für die Deckung des Bedarfs aus dem neuen Wohngebiet ausgelegt. Insofern ist nicht mit Hol- und Bringverkehr größeren Umfangs zu rechnen, der Auswirkungen auf die umgebende Nachbarschaft hätte. Durch die ca. 45 geplanten oberirdischen Besucherstellplätze auf dem Baugrundstück und entlang der geplanten bahnparallelen Straße wird eine Verschlechterung der Parksituation im öffentlichen Straßenraum vermieden. 2.4 Sonstige Auswirkungen Soziale Infrastruktur Derzeit bietet der Ortsteil Kessenich kein ausreichendes Angebot an Kindergartenplätzen. Bei Realisierung des neuen Wohnquartieres ist mit einem weiteren, zusätzlichen Bedarf von zwei Kindergartengruppen mit insgesamt 30-40 Plätzen für Kinder von 0-6 Jahren zu rechnen. Zur Deckung des durch das Bauvorhaben generierten Bedarfs an Kindergartenplätzen soll daher innerhalb des Plangebietes ein zweigruppiger Kindergarten entstehen. Als Standort setzt der Vorhaben- und Erschließungsplan den mittig an der südlichen Plangebietsgrenze gelegenen viergeschossigen Baukörper fest. Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der zwei Grundschulen Katholische Grundschule Nikolaus und Gemeinschaftsgrundschule Erich-Kästner. Für das Jahr 2015 ist ausgehend von 220 geplanten Wohneinheiten mit einem maximalen Schülerzuwachs von bis zu 11 Schülerinnen und Schüler je Jahrgangsstufe zu rechnen und für das Jahr 2016 mit einem maximalen Zuwachs von bis zu 11 Schülerinnen und Schüler. Dies entspräche, beide Jahre zusammen genommen, einer maximalen Gesamtanzahl von bis zu 88 Schülerinnen und Schülern. Bei der derzeitigen maximalen Brandbreite von bis zu 28 Schülerinnen und Schülern pro Klasse (Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz) kann die zweizügige Katholische Grundschule Nikolaus bis zu 224 Schülerinnen und Schülern und damit alle zu erwartenden Schülerinnen und Schüler aufnehmen. Bei der derzeitigen maximalen Brandbreite von bis zu 28 Schülerinnen und Schülern pro Klasse (Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz) kann die zweizügige Gemeinschaftsgrundschule Erich-Kästner bis zu 224 Schülerinnen und Schülern aufnehmen. Ausgehend von den Schülerzahlprognosen ist momentan mit der dringenden Notwendigkeit von baulichen Ergänzungen an den beiden genannten Schulen durch das Bebauungsplanverfahren nicht zu rechnen. Sollte allerdings das Ziel u.a. sehr große Klassen zu vermeiden, Gestaltungsspielräume für neue Anforderungen z.B. aus dem Kontext von Inklusion zu eröffnen sowie den weiteren Ausbau der OGS zu verfolgen, realisiert werden, kann es durchaus zu Engpässen kommen. Hinzu kommt außerdem, das durch die geplante Flüchtlingsunterkunft in der Ermelkeilkaserne eine zusätzliche Zahl von Schülerinnen und Schülern auf die nahegelegenen Schulen, zu denen auch die KGS Nikolaus und die GGS Erich-Kästner zu rechnen sind, zukommen könnten. Diese Zahl ist jedoch nicht quantifizierbar. Nahversorgung Die Nahversorgungssituation kann als gut bezeichnet werden. Im Nahbereich von rund 1,2 km befinden sich im Kessenicher Ortszentrum ein Discounter, ein Supermarkt sowie zahlreiche kleinere Läden zur Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfes. Die Bonner Innenstadt ist mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zudem innerhalb von 10 min erreichbar. Kosten Neben den Kosten für das eigentliche Bauvorhaben trägt die Vorhabenträgerin auch die Kosten für den Ausbau der Erschließungsstraße (ohne Radweg), die Anlage des bahnbegleitenden Grünstreifens sowie die Herstellung der Lärmschutzwand. Die Vorhabenträgerin überträgt alle Grundstücksflächen, die nach Bebauungsplan der Erschließung des Vorhabens dienen, kostenfrei in das Eigentum der Stadt. Die Kosten für den bahnbegleitenden Radweg sind von der Stadt Bonn zu tragen. Beim Straßenausbau durch die Vorhabenträgerin soll der Ausbau des Radweges zunächst zurückgestellt und die Fläche durch die Vorhabenträgerin als temporäre Grünfläche zusammen mit dem übrigen bahnbegleitenden Grünstreifen angelegt werden. Die Flächen für den Radweg sind von der Stadt Bonn zu erwerben. Hierfür entstehen Kosten in Höhe von rund 72.000 €. Darüber hinaus fallen für die Stadt die Unterhaltungskosten der Lärmschutzwand und des Grünstreifens an. Für Dritte entsteht keine Verpflichtung zur Zahlung von Anliegerbeiträgen oder Gebühren. 2.5 Umweltauswirkungen Die mit der Planung verbundenen Umweltauswirkungen werden im Umweltbericht zum Bebauungsplan detailliert dargestellt. Anhang Gutachten Verkehrsuntersuchung Vorhabenbezogener Bebauungsplan „ehemaliges Autohaus Reuterbrücke“, IGEPA Verkehrstechnik, Eschweiler, 11.08.2014 Baugrunduntersuchung inkl. Gründungsempfehlung, Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH, Köln, Februar 2014 Schalltechnische Untersuchung über die Verkehrsgeräuschsituation zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7820-40 „ehemaliges Autohaus Reuterbrücke“ der Bundesstadt Bonn, Kramer Schalltechnik GmbH, Sankt Augustin, 14.08.2014 Artenschutzrechtliche Vorprüfung, RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten, Bonn, 06.06.2014 Kurzanalyse zu Varianten der Energieversorgung im Neubau Wohnen im Südstadtgarten, IFG-Holsten, Scheeßel, 24.10.2014 Landschaftspflegerischer Begleitplan, RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten, Bonn, 15.08.2014 Umweltbericht, RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten, Bonn, 15.08.2014