2013-09-Amtsblatt - Amt Franzburg
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2013-09-Amtsblatt - Amt Franzburg
Mitteilungsblatt des Amtes Franzburg - Richtenberg für die Städte Franzburg und Richtenberg und für die Gemeinden Glewitz, Gremersdorf-Buchholz, Millienhagen-Oebelitz, Papenhagen, Splietsdorf, Velgast, Weitenhagen, Wendisch Baggendorf Jahrgang 21 Montag, den 16. September 2013 Nummer 09 Inhaltsverzeichnis Seite Aus der Amtsverwaltung Erreichbarkeit des Amtes Sprechzeiten des Amtes Sprechzeiten der Bürgermeisterinnen u. Bürgermeister 2 2 2 Amtliche Bekanntmachungen Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Velgast 3 Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Wendisch Baggendorf 3 Bekanntmachung der Friedhofsatzung der Gemeinde Velgast 4 Bekanntmachung der Feuerwehrgebührensatzung der Gemeinde Millienhagen-Oebelitz 5 Bekanntmachung der Feuerwehrgebührensatzung der Gemeinde Papenhagen 6 Bekanntmachung der Satzung über die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Millienhagen-Oebelitz 7 Bekanntmachung der Satzung über die Abwälzung der Abwassergaben der Kleineinleitungen der Gemeinde Millienhagen-Oebelitz 10 Bekanntmachung über die öffentliche Zustellung von Abgabenbescheiden 11 Wahlbekanntmachung für die Bundestagswahl 12 Informationen Wohnraumvermietungen im Amtsbereich Erdgas-Energiemarkt Pflegefamilien gesucht 26 26 26 Seite Informationen aus dem Bauamt Baustellen in der Gemeinde Papenhagen 27 Informationen aus dem Ordnungsamt Einsatzzeiten der motorbetriebenen Geräte im Amtsbereich Freie Sicht nach allen Seiten Verbrennen pflanzlicher Abfälle 28 28 28 Wir gratulieren Jubilare im Oktober 29 Kulturnachrichten Veranstaltungen in der Gemeinde Velgast II. Olympiade in Velgast Partytime in Altenhagen „Sägefische“ in Velgast DRK Ortsverein - Veranstaltungsplan Volkssolidarität - Clubnachrichten 30 30 31 31 31 31 Schul- und Kitanachrichten TRAB AN Polizeipuppenbühne in der Grundschule Velgast Grundschule Grammendorf KITA „Pusteblume“ Gremersdorf KITA „Löwenzahn“ Grammendorf 31 32 32 33 33 Kirchliche Nachrichten Aus dem Pfarramt der Kirchengemeinden Franzburg und Richtenberg Kirchliche Nachrichten aus Starkow und Velgast Kirchliche Nachrichten aus Vorland/Rolofshagen 34 35 36 Das nächste Mitteilungsblatt des Amtes Franzburg-Richtenberg erscheint am 14. Oktober 2013. Franzburg-Richtenberg – 2 – Nr. 09/2013 Aus der Amtsverwaltung Erreichbarkeit des Amtes Franzburg-Richtenberg Zentrale: 038322 540 Fax: 038322 703 E-Mail: info@amt-franzburg-richtenberg.de Sprechzeiten des Amtes Franzburg-Richtenberg Ort/Kontakte Wochentag Zeit Amt Montag 09:00 bis 12:00 Uhr Amt Dienstag 09:00 bis 12:00 Uhr - 13:00 bis 18:00 Uhr Amt Mittwoch nach Vereinbarung Amt Donnerstag 07:30 bis 12:00 Uhr - 13:00 bis 15:00 Uhr Amt Freitag nach Vereinbarung Sprechzeiten im Innendienst der Vollstreckung Amt Dienstag 09:00 bis 12:00 Uhr - 13:00 bis 17:00 Uhr Amt Donnerstag 07:30 bis 12:00 Uhr Zu anderen Zeiten nach Vereinbarung und in dringenden Fällen auch zu anderen Zeiten innerhalb der Geschäftszeiten Außensprechzeiten Gemeinde Glewitz Mittwoch 13:00 bis 18:00 Uhr Montag 13:00 bis 18:00 Uhr Montag 16:00 bis 18:00 Uhr (gegenüber ehem. Amtsgebäude) Telefon: 0152/07724526 Gemeinde Wendisch Baggendorf (Leyerhof - Begegn.) Telefon: 038326/455610 Gemeinde Velgast Telefon: 038324-393 Im Internet finden Sie das Amt Franzburg-Richtenberg unter folgender Adresse: www.amt-franzburg-richtenberg.de. Hinweis: Hiermit weisen wir darauf hin, dass das Mitteilungsblatt des Amtes Franzburg-Richtenberg laufend und kostenlos im Rathaus der Stadt Franzburg, Ernst-Thälmann-Straße 71, abgeholt werden kann. Folgende Sprechzeiten werden in den Städten und Gemeinden von den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern durchgeführt: Gemeinde/Amt Bürgermeister/ Kontakte Name Telefon Ort Wochentag/ Zeit Monat ____________________________________________________________________________________________________________________________ Amt Amtsvorsteher Herr Fürst 038322/54100 nach Vereinbarung Stadt Franzburg Bürgermeister Herr Blümel 038322/54166 Rathaus Franzburg Dienstag 17:00 bis 18:00 Uhr Stadt Richtenberg Bürgermeister Herr Wegner 038322/333 Rathaus Richtenberg 1. Mittwoch im Monat Gemeinde Bürgermeisterin Frau Romanus 038320/50090 nach Vereinbarung Gemeinde Bürgermeisterin Frau Filter 038322/50594 Gemeindeb. 1. Montag 18:00 bis 19:00 Uhr Millienhagen-Oebelitz Millienhagen im Monat Gemeinde Velgast Bürgermeister Herr Griwahn 038324/393 Gemeindezentrum Montag 16:00 bis 18:00 Uhr Velgast Gemeinde Weitenhagen Bürgermeister Herr Thurow 038322/51077 nach Vereinbarung Gemeinde Papenhagen Bürgermeisterin Frau Kindler 038325/80384 nach Vereinbarung o. 0171/8512811 tagsüber Gemeinde Glewitz Bürgermeister Herr Löhrke 0172/3279151 nach Vereinbarung tagsüber Wendisch Baggendorf Bürgermeister Herr Graßhoff 038326/82226 nach Vereinbarung o. 0176/96124290 tagsüber Gemeinde Splietsdorf Bürgermeister Herr Rübcke 038325/659833 nach Vereinbarung von Veltheim Gremersdorf-Buchholz Gemeinde Nr. 09/2013 – 3 – Franzburg-Richtenberg Amtliche Bekanntmachungen Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Velgast für das Haushaltsjahr 2013 §5 Stellen gemäß Stellenplan Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 4,25 Vollzeitäquivalente (VzÄ). Aufgrund der §§ 45 ff. Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Stadtvertretung der Stadt Franzburg vom 20.06.2013 folgende Haushaltssatzung erlassen: §6 Sperrvermerke Die Auszahlungen für folgende Produktsachkonten sind bis zum Eingang der Fördermittelbescheide bzw. dem Eingang zusätzlicher zweckbezogener Einnahmen gesperrt: Gesperrter Betrag 42400.7852200.009 (Vollsanierung Turnhalle) 570.000 EUR §1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 wird 1. im Ergebnishaushalt a) der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf 3.092.000 EUR der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf 3.264.000 EUR der Saldo der ordentlichen Erträge und Aufwendungen auf -172.000 EUR b) der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf 0 EUR der Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf 0 EUR der Saldo der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen auf 0 EUR c) das Jahresergebnis vor Veränderung der Rücklagen auf -172.000 EUR die Einstellung in Rücklagen auf 0 EUR die Entnahmen aus Rücklagen auf 210.200 EUR das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen auf 38.200 EUR 2. im Finanzhaushalt a) die ordentlichen Einzahlungen auf 2.902.800 EUR die ordentlichen Auszahlungen auf 2.807.700 EUR der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf 95.100 EUR b) die außerordentlichen Einzahlungen auf 0 EUR die außerordentlichen Auszahlungen auf 0 EUR der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf 0 EUR c) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 531.700 EUR die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 576.800 EUR der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf -45.100 EUR d) die Einzahlungen aus Finanzierungs tätigkeit auf 330.900 EUR die Auszahlungen aus Finanzierungs tätigkeit auf 380.900 EUR der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf -50.000 EUR festgesetzt. §2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen 0 EUR §3 Hebesätze Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für land- und forstwirtschaftliche Flächen (Grundsteuer A) auf 300 v. H. b) für Grundstücke auf 350 v. H. 2. Gewerbesteuer: 350 v. H. §4 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird festgesetzt auf 279.100 EUR Hinweis: Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2013 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Gemeindevertretung hat am 20.06.2013 mit Beschluss Nr. 31/13 die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 beschlossen. Die vorstehende Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 27.06.2013 angezeigt worden. Die Satzung enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile. Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme einen Monat nach Bekanntgabe während der Öffnungszeiten im Amtsgebäude des Amtes Franzburg- Richtenberg in den Räumen der Kämmerei öffentlich aus. Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und/oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung für das Land MecklenburgVorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften. Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Wendisch Baggendorf für das Haushaltsjahr 2013 Aufgrund der §§ 45 ff. Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Wendisch Baggendorf vom 08.05.2013 folgende Haushaltssatzung erlassen: §1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 wird 1. im Ergebnishaushalt a) der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf 505.600 EUR der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf 640.300 EUR der Saldo der ordentlichen Erträge und Aufwendungen auf -134.700 EUR Franzburg-Richtenberg – 4 – b) der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf 0 EUR der Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf 0 EUR der Saldo der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen auf 0 EUR c) das Jahresergebnis vor Veränderung der Rücklagen auf -134.700 EUR die Einstellung in Rücklagen auf 0 EUR die Entnahmen aus Rücklagen auf 10.900 EUR das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen auf -123.800 EUR 2. im Finanzhaushalt a) die ordentlichen Einzahlungen auf 462.000 EUR die ordentlichen Auszahlungen auf 561.300 EUR der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf -99.300 EUR b) die außerordentlichen Einzahlungen auf 0 EUR die außerordentlichen Auszahlungen auf 0 EUR der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf 0 EUR c) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 130.900 EUR die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 207.800 EUR der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf -76.900 EUR d) die Einzahlungen aus Finanzierungs tätigkeit auf 174.200 EUR die Auszahlungen aus Finanzierungs tätigkeit auf 34.200 EUR der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 140.000 EUR festgesetzt. §2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen 80.000 EUR §3 Verpflichtungsermächtigungen Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. §4 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird festgesetzt auf 94.200 EUR §5 Hebesätze Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für land- und forstwirtschaftliche Flächen (Grundsteuer A) auf 300 v. H. b) für Grundstücke auf 300 v. H. 2. Gewerbesteuer: 300 v. H. §6 Stellen gemäß Stellenplan Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 0,75 Vollzeitäquivalente (VzÄ). §7 Sperrvermerk Die Auszahlungen für die Baumaßnahme „Gehweg Leyerhof und Straße Bassin bis Radweg“ dürfen erst nach Eingang des Zuwendungsbescheides erfolgen. Nr. 09/2013 Hinweis: Die Gemeindevertretung Wendisch Baggendorf hat am 08.05.2013 mit Beschluss Nr. 08/13 die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 beschlossen. Die vorstehende Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 10.06.2013 angezeigt worden. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 Kommunalverfassung M-V i. V. m. § 44 Abs. 3 Kommunalverfassung M-V wurde ein Kreditbetrag für die Durchführung von Investitionen in Höhe von 21.200 € am 01.08.2013 vom Landrat des Landkreises Vorpommern- Rügen als untere Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt. Der Restbetrag in Höhe von 58.800 € wurde auf der Grundlage des Schreibens des Amtes Franzburg-Richtenberg versagt. Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme einen Monat nach der Bekanntgabe während der Öffnungszeiten im Amtsgebäude des Amtes Franzburg- Richtenberg in der Räumen der Kämmerei öffentlich aus. Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und/oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung für das Land MecklenburgVorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften. 2. Satzung zur Änderung der Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Velgast (Friedhofssatzung) Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V 2004 S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.05.2006 (GVOBl. M-V 2006 S. 194), der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2006 (GVOBl. M-V 2005 S. 146), des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz - BestattG M-V) vom 03.07.1998 (GVOBL M-V, Seite 617) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2006 (GVOBl. M-V 1998, S. 484) sowie nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Velgast vom 22.08.2013 wird folgende Satzung erlassen: Artikel 1 § 3 Abs. 2 Schließung wird wie folgt geändert: Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen grundsätzlich ausgeschlossen. Nach Schließung sind auf den Friedhöfen in Hövet und Bussin im Einzelfall Bestattungen auf Antrag des Nutzungsberechtigten weiter möglich, wenn er vor seinem Ableben mit der Gemeinde eine Vereinbarung über die Umbettung nach Entwidmung auf einen Friedhof seiner Wahl innerhalb der Gemeinde zu seinen Kosten schließt. Die für die Umbettung der Grabstelle notwendigen Aufwendungen sind der Gemeinde mit Abschluss der Vereinbarung auf der Grundlage einer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorgenommenen Kostenschätzung zu erstatten. Spätere Ansprüche an die Erben des Nutzungsberechtigten werden ausgeschlossen. Nr. 09/2013 – 5 – Artikel 2 Die 2. Änderung zur Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Velgast (Friedhofssatzung) tritt rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft. Velgast, den 22.08.2013 Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und/oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung für das Land MecklenburgVorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften. Satzung über die Erhebung von Gebühren für Hilfe- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Millienhagen-Oebelitz Feuerwehr-Gebührensatzung Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBL M-V S. 777), der §§ 2 und 6 Kommunalabgabengesetz M-V und der §§ 2, 25 und 26 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. März 2009 (GVOBL M-V S. 282) und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde wird durch die Gemeindevertretung Millienhagen-Oebelitz folgende Satzung beschlossen: §1 Gebührenfreie Leistungen (1) Hilfe- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Millienhagen-Oebelitz sind im Rahmen des Brandschutzgesetzes M-V gebührenfrei. (2) Außerdem sind gebührenfrei: a) Hilfe- und Sachleistungen der Feuerwehr bei Verkehrsunfällen und sonstigen Notlagen, bei denen Menschenleben gefährdet sind, b) freiwillige Hilfe- und Sachleistungen der Feuerwehren bei öffentlichen Veranstaltungen örtlicher Vereine im Bereich des Amtes Franzburg-Richtenberg. §2 Gebührenpflichtige Leistungen (1) Gebührenpflicht besteht für alle Hilfe- und Sachleistungen, die nicht unter § 1 fallen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt. (2) Zu den gebührenpflichtigen Hilfe- und Sachleistungen gehören insbesondere (Aufzählung nicht abschließend): a) Bergung von Fahrzeugen, b) Gestellung von Brandsicherheitswachen c) Hilfeleistungen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere durch Verunreinigungen mit wassergefährdenden Stoffen und einsturzgefährdeten Gebäuden, Gebäudeteilen und Einrichtungen d) benutzte Binde- und Aufnahmemittel für Benzine und Öle, e) das zeitweise Überlassen von Geräten und Aggregaten, Franzburg-Richtenberg f) Überwachung von Großveranstaltungen, g) Auspumpen von Kellerräumen u. ä., h) Fällen und Bergen von Bäumen, i) Bergung von Tieren aus Bäumen, von Dächern o. ä. (3) Der Verdienstausfall der Kameraden je Einsatzstunde wird auf der Grundlage der vom jeweiligen Arbeitgeber geltend gemachten Rückforderung in Rechnung gestellt. Ebenso wird mit der Verdienstausfallentschädigung für beruflich selbständige, ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr verfahren. §3 Gebührenberechnung (1) Die Gebühren werden nach der Gebührentabelle (Anlage) berechnet. Die Anlage ist Bestandteil dieser Feuerwehr-Gebührensatzung. (2) Für die Berechnung der Gebühren ist die Zeit maßgebend, welche in Abwesenheit von Personal, Fahrzeugen oder Geräten vom Gerätehaus vergeht. (3) Die Mindestgebühr wird für eine Stunde berechnet. Jede angefangene Stunde wird voll berechnet. (4) Zusätzlich zu den Gebühren nach der Gebührentabelle werden die Kosten für den geltend gemachten tatsächlichen Verdienstausfall der im Einsatz befindlichen Kameraden vom Pflichtigen erhoben. (5) Bei Hilfe- und Sachleistungen, die in der Gebührentabelle nicht enthalten sind, können die Gebühren nach gleichwertigen Sachleistungen festgesetzt werden. §4 Entstehung der Gebührenschuld, Gebührenschuldner und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (2) Gebührenschuldner ist a) der Auftraggeber, b) der Auftraggeber, auch wenn die Feuerwehr am Einsatzort nicht mehr tätig wird, da diese Leistungen von Dritten durchgeführt wurden. c) derjenige, zu dessen Gunsten die Leistung erfolgt, d) derjenige, der die Feuerwehr vorsätzlich oder fahrlässig alarmiert. Mehrere Beteiligte haften als Gesamtschuldner. (3) Die Gebührenschuld wird mit dem Zugang des Bescheides fällig. Die Gebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Gebührenbescheides zu entrichten. (4) Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren. §5 Gebührenempfänger Gebührenempfänger ist die Gemeinde Millienhagen-Oebelitz, über das Amt Franzburg-Richtenberg. §6 Haftung (1) Die Gemeinde Millienhagen-Oebelitz haftet nicht für Personenoder Sachschäden, die durch die Benutzung von zeitweilig überlassenen Geräten und Aggregaten entstehen, soweit die Mitglieder der Feuerwehr diese nicht selbst bedienen. (2) Für Schäden an Geräten und Aggregaten kann der Benutzer bei Fahrlässigkeit haftbar gemacht werden. (3) Der Gebührenpflichtige, hat die Gemeinde von Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Freiwilligen Feuerwehr beruhen. §7 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren und sonstigen Entgelten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Millienhagen-Oebelitz vom 23.12.2008 außer Kraft. Millienhagen, Filter Bürgermeister Franzburg-Richtenberg – 6 – Anlage Tabelle für die Erhebung von Gebühren für Hilfe- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Wolfshagen (Gebührentabelle) Euro 1. Personalleistungen je Stunde 2,57 (Grundgebühr je Kamerad unabhängig vom Dienstgrad) 2. Einsatz von Fahrzeugen je Stunde a) GW Robur HST - U 46 0,47 b) Fiat Ducato NVP - L 471 0,69 c) LF Robur NVP - 2021 0,49 3. Löschgeräte Handfeuerlöscher Die Berechnung der Füllung erfolgt nach 4. 4. Für verbrauchsabhängige Kosten errechnet sich die Gebühr aus dem Selbstkostenpreis (Wiederbeschaffungspreis), das betrifft insbesondere (Aufzählung nicht abschließend): a) Schaummittel b) Bindemittel c) Kraftstoffe d) Reinigungskosten e) Entsorgung und Ersatz für verbrauchtes Material f) Ersatz beschädigter oder unbrauchbar gewordener Geräte 5. Der Verdienstausfall der Kameraden je Einsatzstunde wird auf der Grundlage der vom jeweiligen Arbeitgeber geltend gemachten Rückforderung in Rechnung gestellt. Ebenso wird mit der Verdienstausfallentschädigung für beruflich selbständige, ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr verfahren. Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und/oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung für das Land MecklenburgVorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften. Satzung über die Erhebung von Gebühren für Hilfe- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Papenhagen (Feuerwehr-Gebührensatzung) Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBL M-V S. 777), der §§ 2 und 6 Kommunalabgabengesetz M-V und der §§ 2, 25 und 26 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. März 2009 (GVOBL M-V S. 282) und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde wird durch die Gemeindevertretung Papenhagen folgende Satzung beschlossen: §1 Gebührenfreie Leistungen (1) Hilfe- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Papenhagen sind im Rahmen des Brandschutzgesetzes M-V gebührenfrei. (2) Außerdem sind gebührenfrei: a) Hilfe- und Sachleistungen der Feuerwehr bei Verkehrsunfällen und sonstigen Notlagen, bei denen Menschenleben gefährdet sind, Nr. 09/2013 b) freiwillige Hilfe- und Sachleistungen der Feuerwehren bei öffentlichen Veranstaltungen örtlicher Vereine im Bereich des Amtes Franzburg-Richtenberg. §2 Gebührenpflichtige Leistungen (1) Gebührenpflicht besteht für alle Hilfe- und Sachleistungen, die nicht unter § 1 fallen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt. (2) Zu den gebührenpflichtigen Hilfe- und Sachleistungen gehören insbesondere (Aufzählung nicht abschließend): a) Bergung von Fahrzeugen, b) Gestellung von Brandsicherheitswachen c) Hilfeleistungen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere durch Verunreinigungen mit wassergefährdenden Stoffen und einsturzgefährdeten Gebäuden, Gebäudeteilen und Einrichtungen d) benutzte Binde- und Aufnahmemittel für Benzine und Öle, e) das zeitweise Überlassen von Geräten und Aggregaten, f) Überwachung von Großveranstaltungen, g) Auspumpen von Kellerräumen u. ä., h) Fällen und Bergen von Bäumen, i) Bergung von Tieren aus Bäumen, von Dächern o. ä. (3) Der Verdienstausfall der Kameraden je Einsatzstunde wird auf der Grundlage der vom jeweiligen Arbeitgeber geltend gemachten Rückforderung in Rechnung gestellt. Ebenso wird mit der Verdienstausfallentschädigung für beruflich selbständige, ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr verfahren. §3 Gebührenberechnung (1) Die Gebühren werden nach der Gebührentabelle (Anlage) berechnet. Die Anlage ist Bestandteil dieser Feuerwehr-Gebührensatzung. (2) Für die Berechnung der Gebühren ist die Zeit maßgebend, welche in Abwesenheit von Personal, Fahrzeugen oder Geräten vom Gerätehaus vergeht. (3) Die Mindestgebühr wird für eine Stunde berechnet. Jede angefangene Stunde wird voll berechnet. (4) Zusätzlich zu den Gebühren nach der Gebührentabelle werden die Kosten für den geltend gemachten tatsächlichen Verdienstausfall der im Einsatz befindlichen Kameraden vom Pflichtigen erhoben. (5) Bei Hilfe- und Sachleistungen, die in der Gebührentabelle nicht enthalten sind, können die Gebühren nach gleichwertigen Sachleistungen festgesetzt werden. §4 Entstehung der Gebührenschuld, Gebührenschuldner und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (2) Gebührenschuldner ist a) der Auftraggeber, b) der Auftraggeber, auch wenn die Feuerwehr am Einsatzort nicht mehr tätig wird, da diese Leistungen von Dritten durchgeführt wurden. c) derjenige, zu dessen Gunsten die Leistung erfolgt, d) derjenige, der die Feuerwehr vorsätzlich oder fahrlässig alarmiert. Mehrere Beteiligte haften als Gesamtschuldner. (3) Die Gebührenschuld wird mit dem Zugang des Bescheides fällig. Die Gebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Gebührenbescheides zu entrichten. (4) Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren. §5 Gebührenempfänger Gebührenempfänger ist die Gemeinde Papenhagen über das Amt Franzburg-Richtenberg. Nr. 09/2013 – 7 – §6 Haftung (1) Die Gemeinde Papenhagen haftet nicht für Personen- oder Sachschäden, die durch die Benutzung von zeitweilig überlassenen Geräten und Aggregaten entstehen, soweit die Mitglieder der Feuerwehr diese nicht selbst bedienen. (2) Für Schäden an Geräten und Aggregaten kann der Benutzer bei Fahrlässigkeit haftbar gemacht werden. (3) Der Gebührenpflichtige, hat die Gemeinde von Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Freiwilligen Feuerwehr beruhen. §7 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren und sonstigen Entgelten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Papenhagen vom 16.03.2009 außer Kraft. Papenhagen, 26.08.2013 Anlage Tabelle für die Erhebung von Gebühren für Hilfe- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Papenhagen (Gebührentabelle) Euro 1. Personalleistungen je Stunde 1,81 (Grundgebühr je Kamerad unabhängig vom Dienstgrad) 2. Einsatz von Fahrzeugen je Stunde a) Löschfahrzeug 1,46 3. Löschgeräte Handfeuerlöscher Die Berechnung der Füllung erfolgt nach 4. 4. Für verbrauchsabhängige Kosten errechnet sich die Gebühr aus dem Selbstkostenpreis (Wiederbeschaffungspreis), das betrifft insbesondere (Aufzählung nicht abschließend): a) Schaummittel b) Bindemittel c) Kraftstoffe d) Reinigungskosten e) Entsorgung und Ersatz für verbrauchtes Material f) Ersatz beschädigter oder unbrauchbar gewordener Geräte 5. Der Verdienstausfall der Kameraden je Einsatzstunde wird auf der Grundlage der vom jeweiligen Arbeitgeber geltend gemachten Rückforderung in Rechnung gestellt. Ebenso wird mit der Verdienstausfallentschädigung für beruflich selbständige, ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr verfahren. Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und/oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung für das Land MecklenburgVorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften. Franzburg-Richtenberg Satzung über die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Millienhagen-Oebelitz (Abwasserbeseitigungssatzung) Aufgrund der §§ 5 und 15 Abs. 1 und 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 30.11.1992, zuletzt geändert am 13.07.2011 und des § 40 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG M-V) vom 04.07.2011 hat die Gemeinde am 28.08.2013 folgende Satzung beschlossen: §1 Öffentliche Einrichtung (1) Die Gemeinde betreibt die Beseitigung des Abwassers sowie die schadlose Beseitigung der Schlämme aus den Kleinkläranlagen und der Inhalte der abflusslosen Gruben auf dem Gemeindegebiet als kommunale Pflichtaufgabe. Nach Maßgabe dieser Satzung betreibt die Gemeinde a) eine rechtlich selbständige Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung für den Ortsteil Wolfshagen Dorfstraße 4 bis 5 und 7 bis 15, Hofstraße 28 bis 31 b) eine rechtlich selbständige Einrichtung zur dezentrale Schmutzwasserbeseitigung für die Ortsteile Wolfshagen, Millienhagen, Steinfeld, Oebelitz, Dolgen Wolfshagen - Dorfstraße 3, 17 bis 21; Hofstraße 32 bis 35, 38, 41 bis 45; Plattenstraße 51 bis 53b, Schuenhägerstraße 23 bis 25, 29; Landweg Ausbau 47 und 47 a; Millienhagen gesamte Ortslage Steinfeld gesamte Ortslage Oebelitz gesamte Ortslage Dolgen gesamte Ortslage c) eine rechtlich selbständige Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung für die Ortsteile Wolfshagen Wolfshagen - Hofstraße, Verbindungsstraße Hofstraße zur Dorfstraße mit Überlauf in Wolfsbach Millienhagen - Dorfstraße 20a mit Überlauf in Gewässer II. Ordnung 25/5/4 (2) Zur Erfüllung der Pflichtaufgabe Abwasserbeseitigung betreibt die Gemeinde: a) Eine öffentliche zentrale Abwasseranlage, die als rechtliche und wirtschaftliche Einheit im Trenn- und Mischsystem betrieben wird. Die öffentliche zentrale Abwasseranlage umfasst alle Bauwerke des Kanalisationsnetzes wie Kanäle und Schächte, Düker, Pumpwerke und Druckleitungen, Regenüberläufe, Regenklärbecken, Regenüberlaufbecken, Stauraumkanäle, Einleitungsbauwerke, Hochwasserverschlüsse, Regenrückhaltebecken, die Kläranlage mit ihren verschiedenen Reinigungsstufen und auch die Anlagenteile, die der Entwässerung von Klärschlamm dienen. b) Eine öffentliche mobile Abwasseranlage für die Entsorgung von privaten Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben als öffentliche Einrichtung. Sie enthält Vorrichtungen zur Entleerung der Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben, des Transportes sowie Teilkapazitäten der zentralen Kläranlage zur Klärschlammaufbereitung, der Klärschlammkonditionierung und der Klärschlammbeseitigung. Grundstücksentwässerungsanlagen gehören nicht zu den öffentlichen Abwasseranlagen. (3) Art, Lage und Umfang der für die Abwasserbeseitigung erforderlichen öffentlichen Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung und Sanierung bestimmt die Gemeinde im Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht. Sie bedient sich dabei der REWA Regionale Wasser- und Abwassergesellschaft mbH (nachfolgend REWA genannt), die als Erfüllungsgehilfe auf der Grundlage eines privatrechtlichen Konzessionsvertrages im eigenen Namen und für eigene Rechnung tätig wird. Franzburg-Richtenberg – 8 – Ausgenommen von der gemeindlichen Pflicht zur Abwasserbeseitigung und den Bestimmungen dieser Satzung ist die Beseitigung von Abfällen, selbst wenn diese flüssig und wasserhaltig sein sollten. Insbesondere ist die Entsorgung der Inhalte von Chemietoiletten, Leichtflüssigkeits-, Fett- und Ölabscheidern von den Anschlussberechtigten selbst durchzuführen. Das Gleiche gilt auch grundsätzlich für die Beseitigung von Grund-, Quell-, Dränage- und Kühlwässern. (4) Die REWA führt die Abwasserbeseitigung aufgrund eines privatrechtlichen Abwasserbeseitigungsvertrages durch, der zwischen der REWA und dem Eigentümer, diesen gleichgestellten im Sinne § 2 Abs. 3 und dem schuldrechtlich Nutzungsberechtigten abgeschlossen wird. Der Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen und die Nutzung der öffentlichen Abwasseranlagen erfolgt nach Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen für die Entsorgung von Abwasser der REWA (AEB) und dem Preisblatt in der jeweils gültigen Fassung, die öffentlich bekannt gemacht werden. §2 Begriffsbestimmungen (1) Abwasser im Sinne dieser Satzung umfasst sowohl Schmutzwasser als auch Niederschlagswasser. Schmutzwasser ist dabei das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser. Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten. Niederschlagswasser ist das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser. (2) Abwasserbeseitigung im Sinne dieser Satzung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Versickern, Verrieseln und Verregnen, das Einleiten von Abwasser sowie die anaerobe Ausfaulung, Entwässerung, Konditionierung, Transport und Beseitigung von Klärschlamm. (3) Anschlussberechtigte im Sinne dieser Satzung sind natürliche oder juristische Personen, die Eigentümer eines Grundstückes im Gebiet der Gemeinde sind. Diesen gleichgestellt sind die sonstigen zur Nutzung eines Grundstückes dinglich Berechtigten (z. B. Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz - WEG, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher) sowie die Baulastträger von Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. (4) Anschlussnehmer im Sinne dieser Satzung ist jeder Anschlussberechtigte, der die öffentliche Abwasseranlage nutzt. (5) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne. (6) Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung sind die von den Anschlussnehmern auf deren Grundstücken betriebenen Einrichtungen und Anlagen, die der Zuführung des Abwassers zur öffentlichen Abwasseranlage und der Einhaltung der von dieser Satzung aufgestellten Forderungen dienen. Dazu gehören insbesondere Abwasserleitungen und -kanäle einschließlich der Reinigungsschächte und -öffnungen, Abwasserhebeanlagen, Sperranlagen und Rückstausicherungseinrichtungen, Messschächte und Kontrollvorrichtungen, Abscheide- und sonstige Rückhalteanlagen, Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben. (7) Für die Entwässerung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze gilt Absatz 6 entsprechend. (8) Mischkanalisation im Sinne dieser Satzung umfasst die Abwasseranlagen zur gemeinsamen Ableitung von Schmutzwasser und Niederschlagswasser. (9) Trennkanalisation im Sinne dieser Satzung umfasst die Abwasseranlagen zur getrennten Ableitung von Schmutzwasser und Niederschlagswasser. (10) Anschlusskanal im Sinne dieser Satzung ist die Verbindungsleitung zwischen dem in der Regel in der Straße liegenden Kanal und der Grundstücksgrenze. Nr. 09/2013 §3 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung und nach Maßgabe der AEB berechtigt, von der Gemeinde zu verlangen, dass sein Grundstück an die bestehende öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird (Anschlussrecht). (2) Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung und erteilter Zustimmung hat der Anschlussnehmer vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung und nach Maßgabe der AEB das Recht, die auf seinem Grundstück anfallenden Abwässer in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht). (3) Für die von Dritten hergestellten und betriebenen Abwasseranlagen, welche der Gemeinde ausdrücklich oder zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden, gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der AEB. Ein Wechsel in der Bau- und Unterhaltungslast an solchen Anlagen tritt jedoch nur bei ausdrücklicher dahin gehender Vereinbarung zwischen dem Eigentümer der Anlage und der Gemeinde ein. Gleiches gilt für die Übergabe an die REWA. §4 Begrenzung des Anschlussrechts (1) Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an eine betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können. Dazu muss die öffentliche Abwasseranlage bis an die Grundstücksgrenze herangeführt sein oder auf dem Grundstück verlaufen; ansonsten muss der Anschlussberechtigte einen eigenen dinglich gesicherten Zugang zu dem Grundstück, in dem sich die öffentliche Abwasseranlage befindet, nachweisen. Die Mitableitung der anzuschließenden Abwässer über die von einem Dritten erstellte Abwasseranlage bedarf dessen ausdrücklicher Zustimmung, einer dinglichen getroffenen Sicherung (beschränkt persönliche Dienstbarkeit), sowie der Zustimmung der Gemeinde. (2) Der Anschluss darf nur von der REWA oder durch einen von ihr beauftragten Dritten hergestellt werden. (3) Das Anschlussrecht besteht nicht, soweit die Gemeinde durch Gesetz von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist. § 40 Absätze 1 u. 2 LWaG M-V bleiben unberührt. (4) Die Gemeinde kann den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage versagen, soweit die Lage des Grundstückes oder technische oder betriebliche Gründe unverhältnismäßige besondere Maßnahmen und Aufwendungen erfordern. Die Herstellung von neuen Abwasseranlagen oder die Erweiterung bzw. Änderung bestehender Abwasseranlagen kann nicht verlangt werden. §5 Begrenzung des Benutzungsrechts (1) In den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten darf Niederschlagswasser von den Grundstücken grundsätzlich nur in den Regenwasseranschlusskanal, Schmutzwasser von den Grundstücken nur in den Schmutzwasseranschlusskanal eingeleitet werden. Die Gemeinde kann auf Antrag widerruflich zulassen, dass Niederschlagswasser dem Schmutzwasserkanal zugeführt wird. (2) Die Gemeinde kann Rückhaltungen für Niederschlagswasser auf dem Grundstück des Anschlussberechtigten verlangen. (3) Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ist grundsätzlich ausgeschlossen, soweit kein Abwasser vorliegt, die Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist oder andere (z. B. Straßenbaulastträger) von Gesetzes wegen zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. §6 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung und nach Maßgabe der AEB verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfallen kann (Anschlusszwang) und das Grundstück durch die öffentliche Abwasseranlage erschlossen ist. Nr. 09/2013 – 9 – Die Gemeinde kann insbesondere auch den Anschluss von unbebauten Grundstücken verlangen, wenn dieses aus Gründen der Straßenwiederherstellung, der Wirtschaftlichkeit oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. (2) Jeder Anschlussnehmer ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung und nach Maßgabe der AEB verpflichtet, das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang). (3) Der Benutzungszwang entfällt für das Niederschlagswasser, für das der Gemeinde eine Verwertung und/oder Versickerung nachgewiesen wird. Die wasserrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. Die Abwasserbeseitigungspflicht verbleibt grundsätzlich bei der Gemeinde. (4) Den Bau von Anschlusskanälen führt die REWA oder ein von ihr beauftragter Dritter durch. (5) Bei Neu- und Umbauten muss der Anschluss vor der Benutzung der baulichen Anlage hergestellt sein. (6) Wird die öffentliche Abwasserleitung erst nach der Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück binnen vier Wochen anzuschließen, nachdem durch öffentliche Bekanntmachung oder Mitteilung an den Anschlussberechtigten durch die Gemeinde oder die REWA angezeigt ist, dass das Grundstück angeschlossen werden kann. (7) Ändert die Gemeinde ihr öffentliches Entwässerungssystem, so ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, diese Änderung auf seinem Grundstück zuzulassen. Die Kosten hierfür trägt die Gemeinde. Das gilt nicht für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Abwasseranlage. §7 Haftung (1) Der Anschlussnehmer hat die ordnungsgemäße Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen nach den Vorschriften dieser Satzung und nach Maßgabe der AEB zu gewährleisten. Er haftet der Gemeinde und der REWA gegenüber für alle von ihm schuldhaft verursachten Schäden, die ihnen infolge des mangelhaften Zustandes oder der satzungswidrigen oder den Bestimmungen der AEB widersprechenden Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen entstehen. (2) Die Gemeinde und die REWA haften gegenüber dem Anschlussnehmer und dem Anschlussberechtigten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. §8 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt gemäß § 134 Abs. 1 Ziffer 6. des Wassergesetzes des Landes MV (LWaG M-V), wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser nach § 40 Abs. 2 und 3 LWaG M-V erlassenen Satzung zuwider handelt. Insbesondere handelt ordnungswidrig, wer a) entgegen § 4 Abs. 2 den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage nicht von der REWA oder einen von ihr beauftragten Dritten herstellen lässt, b) entgegen § 6 Abs.1 das Grundstück nicht an die öffentliche Abwasseranlage anschließt und c) entgegen § 6 Abs. 2 die öffentliche Abwasseranlage nicht benutzt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, a) wer unbefugt Arbeiten an der öffentlichen Abwasseranlage vornimmt, Schachtabdeckungen oder Einlaufroste öffnet oder entfernt, Schieber bedient oder in einen öffentlichen Kanal oder in ein Sonderbauwerk der öffentlichen Abwasseranlage einsteigt b) oder Stoffe aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben in die öffentliche Abwasseranlage einleitet. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden. Sie soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit hat, deutlich überschreiten. Reicht dazu das satzungsrechtliche Höchstmaß nicht aus, so kann es um bis zu dem fünffachen Betrag überschritten werden. (4) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Franzburg-Richtenberg §9 Abwasserentsorgungsbedingungen Für den Anschluss an die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen und die Entsorgung des Abwassers gelten im Übrigen die AEB sowie das Preisblatt der REWA in der jeweils gültigen Fassung. Die AEB und das Preisblatt der REWA treten nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. § 10 Übergangsregelung Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung eingeleiteten Genehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieser Satzung weitergeführt. Soweit nach dem bisherigen Recht Abgabenansprüche entstanden sind, gelten die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld gegolten haben. § 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Satzungen außer Kraft: a) Satzung über die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Millienhagen vom 02.05.1995 b) 1. Änderung der Satzung über die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Millienhagen vom 04.09.1996 c) Satzung über die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Oebelitz vom 26.03.1996. d) Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Millienhagen vom 19.04.1995 e) 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Millienhagen vom 28.11.1995 f) 2. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Millienhagen vom 25.06.1998 g) Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Oebelitz vom 26.03.1996 h) 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Oebelitz vom 26.03.1996 i) 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Oebelitz vom 26.03.1996 j) Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Oebelitz vom 26.03.1996 k) Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Oebelitz vom 01.07.1998 Millienhagen, den 28.08.2013 Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und/oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung für das Land MecklenburgVorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften. Franzburg-Richtenberg – 10 – Satzung der Gemeinde Millienhagen-Oebelitz über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen (Kleineinleiterabgabe) Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 13.07.2011, Gesetz- und Verordnungsblatt Mecklenburg - Vorpommern Seite 780, Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz) vom 31.07.2009 (BGBl.I S. 2585), letzte Änderung vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 3044), der §§ 8 und 9 des Gesetzes über die Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässern (Abwasserabgabengesetz AbwAG -) in der Fassung vom 18.01.2005, Bundesgesetzblatt I Seite 114, letzte Änderung vom 11.08.2010 (BGBl.I S.1163)sowie §§ 5 und 6 des Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz des Landes M-V (Landesabwasserabgabengesetz - AbwAG M-V) vom 19.12.2005, GVOBl. M-V 2005, S 637, letzte Änderung vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V 2005, S. 637) in Verbindung mit dem § 2 des Kommunalabgabengesetzes M-V (KAG) in der Fassung vom 12.04.2005 (Gesetz- und Verordnungsblatt M-V 2005, Seite 146) beschließt die Gemeindevertretung der Gemeinde MillienhagenOebelitz in der Sitzung am 28.08.2013 folgende Satzung: §1 Grundsatz Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne von § 3 Nr. 1 bis 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ist eine Abgabe (Abwasserabgabe) zu entrichten. §2 Begriffe Nach § 2, Abs. 1 und 2 AbwAG sind Abwässer das durch häusliche, gewerbliche, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser)und Niederschlagswasser. Einleiten ist das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer; das Verbringen in den Untergrund gilt als Einleiten in ein Gewässer. Abwasserbehandlungsanlage ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen. §3 Abgabenpflicht (1) Nach § 9 Abs. 1 AbwAG ist abgabenpflichtig, wer Abwasser einleitet (Einleiter). (2) Entsprechend § 6 Abs. 2 AbwAG M-V die Gemeinden an Stelle von Einleitern, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten abgabenpflichtig. §4 Gegenstand der Abgabe (1) Zur Abwälzung der Abwasserabgabe nach § 3 Abs. (2) dieser Satzung, die die Gemeinde anstelle der Einleiter zu entrichten hat, die im Jahresdurchschnitt weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliche Schmutzwasser unmittelbar in ein Gewässer oder in den Untergrund einleiten (Kleineinleitungen) an das Land Mecklenburg - Vorpommern zu entrichten hat, erhebt die Gemeinde nach § 6 Abs. 4 AbwAG M-V eine Kleineinleiterabgabe. §5 Abgabepflichtige (1) Bei Kleineinleitungen ist abgabepflichtig, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Abgabebescheides Schuldner der Grundsteuer für das Grundstück ist, dessen Schmutzwasser eingeleitet wird. Ist das Grundstück von der Grundsteuer befreit, ist abgabepflichtig, wer ohne diese Befreiung Schuldner der Grundsteuer wäre. Der Erbbauberechtigte oder der dinglich Verfügungsberechtigte ist Nr. 09/2013 anstelle des Grundstückseigentümers Abgabenpflichtiger. Mehrere Abgabenpflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Ist für Grundstücke kein Grundsteuerschuldner ermittelbar bzw. zeigt der Nutzungsberechtigte des Grundstücks an, dass er die Abgabepflicht übernimmt, so ist der Nutzungsberechtigte zu veranlagen. §6 Abgabenfreiheit (1) Nach § 8 Abs. 2 AbwAG ist die Einleitung abgabenfrei, wenn der Bau der Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist. (2) Darüber hinaus ist abgabenfrei, wenn das gesamte Abwasser anderweitig einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird (abflusslose Grube). §7 Entstehung der Abgabepflicht (1) Bei Kleineinleitungen entsteht die Abgabepflicht für vorhandene Einleitungen jeweils zu Beginn eines jeden Kalenderjahres (Veranlagungsjahr). §8 Abgabemaßstab und Abgabesatz für Kleineinleitungen (1) Die Kleineinleiterabgabe wird nach der Zahl der Einwohner, des Grundstücks berechnet oder geschätzt, die dort am 30. Juni des laufenden Jahres mit dem ersten oder zweiten oder alleinigen Wohnsitz gemeldet waren. Eine dauernde Abwesenheit oder sonstige besondere Verhältnisse sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Kleineinleiterabgabenbescheides geltend zu machen. (2) Die Abgabe beträgt nach § 9 Abs. 4 AbwAG je Einwohner ab 01.01.2002 17,90 €. (3) Nach § 12 AbwAG M-V Abs. 1 ist der durch den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und des Abwasserabgabengesetzes M-V entstehende Verwaltungsaufwand aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe zu decken. Der kalkulierte Verwaltungsaufwand beträgt 3,85 € je Einwohner und wird Bestandteil der Abwasserabgabe. (4) Die Abwasserabgabe als Kleineinleiterabgabe aus Kleineinleitungen beträgt somit 21,75 € je Einwohner. §9 Heranziehung und Fälligkeit (1) Die Heranziehung erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einem Bescheid über andere Abgaben verbunden sein kann. (2) Die Abgabe wird 14 Kalendertage nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig. § 10 Pflichten des Abgabepflichtigen (1) Der Abgabepflichtige hat die für die Prüfung und Berechnung der Abgabeansprüche erforderliche Auskünfte zu erteilen. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Gemeinde vom Veräußerer oder Erwerber innerhalb eines Monats anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Kleineinleiterabgabe beeinflussen, so hat das der Abgabenpflichtige der Gemeinde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. (2) Die Verpflichtungen aus Abs. 1 gelten auch für Einwohnermeldedaten, die der Berechnung der Kleineinleiterabgabe zugrunde liegen. § 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 8, 10 dieser Satzung die für die Ermittlung oder Schätzung der Abgabe erforderlichen Daten und Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. Nr. 09/2013 – 11 – Franzburg-Richtenberg (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 2.500 € geahndet werden. Bekanntmachung über die öffentliche Zustellung von Abgabenbescheiden § 12 Anwendung des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg - Vorpommern (1) Auf die Abgabe sind die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg - Vorpommern in der jeweils aktuellen Fassung anzuwenden, soweit nicht diese Satzung besondere Vorschriften enthält. Das Amt Franzburg-Richtenberg, der Amtsvorsteher, handelnd für die Stadt Richtenberg, gibt bekannt, dass der jeweilige Bescheid für die Erben nach: - Käte Simon - Herta Meissner zum Empfang ausliegen: § 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01.01.2014 in Kraft. - Bescheid über die Gebühren Wasser- und Bodenverband vom 30.07.2013. Millienhagen, den 28.08.2013 Eine Zustellung der o. g. Schriftstücke an die Rechtsnachfolger ist nicht möglich, da die Erben unbekannt sind. Die Schriftstücke werden hiermit auf dem Wege der öffentlichen Bekanntmachung zugestellt und können im Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und/oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften. Amt Franzburg-Richtenberg - Der Amtsvorsteher handelnd für die Stadt Richtenberg Kämmerei, Sachgebiet Steuern Ernst-Thälmann-Straße 71 18461 Franzburg während der Öffnungszeiten der genannten Behörde einen Monat nach öffentlicher Zustellung in Empfang genommen werden. Im Auftrag Franzburg-Richtenberg – 12 – Nr. 09/2013 Nr. 09/2013 – 13 – Franzburg-Richtenberg Franzburg-Richtenberg – 14 – Nr. 09/2013 Nr. 09/2013 – 15 – Franzburg-Richtenberg Franzburg-Richtenberg – 16 – Nr. 09/2013 Nr. 09/2013 – 17 – Franzburg-Richtenberg Franzburg-Richtenberg – 18 – Nr. 09/2013 Nr. 09/2013 – 19 – Franzburg-Richtenberg Franzburg-Richtenberg – 20 – Nr. 09/2013 Nr. 09/2013 – 21 – Franzburg-Richtenberg Franzburg-Richtenberg – 22 – Nr. 09/2013 Nr. 09/2013 – 23 – Franzburg-Richtenberg Franzburg-Richtenberg – 24 – Nr. 09/2013 Nr. 09/2013 – 25 – Franzburg-Richtenberg Franzburg-Richtenberg – 26 – Nr. 09/2013 18. September 2013: Erdgas-Energiemarkt in Richtenberg Vermietungen von Wohnungen, Wohngemeinschaften und Gewerberäumen in unserem Amtsbereich durch: Wohnungsbaugesellschaft mbH Richtenberg, Bahnhofstraße 32, 18461 Richtenberg Telefon: 038322 53632 E-Mail: info@wbg-richtenberg.de Internet: www.wbg-richtenberg.de Wohnungsgenossenschaft Franzburg eG, Platz des Friedens 1, 18461 Franzburg Tel./Fax: 038322 50517 Internet: www.wg-franzburg.de E-Mail: wfranzburg@t-online.de SWG Stralsunder Wohnungsbaugesellschaft mbH Außenstelle in Velgast Telefon: 038324 659631 E-Mail: CBochmann@swg-stralsund.de Wohnungsverwaltung GmbH Miltzow, Reinberger Straße 1 a, 18519 Miltzow Telefon: 038328 6070 Telefax: 038328 6075 E-Mail: info@wohnungsverwaltung-miltzow.de Internet: www.wohnungsverwaltung-miltzow.de Informationen vom Hausanschluss bis zum Heizgerät Zusammen mit der Stadt Richtenberg veranstaltet die E.ON Hanse AG am 18. September einen Erdgas-Energiemarkt in Richtenberg. Hier finden interessierte Bürgerinnen und Bürger von Richtenberg und dem Umland alle Informationen rund um die moderne Erdgasheizung. Dazu hat E.ON Hanse namhafte Gerätehersteller, die Schornsteinfegerinnung, das örtliche Installationshandwerk sowie Bohlen und Doyen, als Fachfirma für die Verlegung von Hausanschlüssen, nach Richtenberg eingeladen. „Wer sich über moderne Erdgasheizungen informieren möchte, sollte die Gelegenheit wahrnehmen und auf den Marktplatz kommen. Kompakter kann er sich nicht über Hausanschluss, Inneninstallation, neueste Heizgeräte und die Vorteile einer Erdgasheizung informieren“, sagt IngoKrüger, Projektleiter bei E.ON Hanse. EnergiemarktRichtenberg 18. September 2013, 13:00 bis 19:00 Uhr Marktplatz Pflegefamilien gesucht Manchmal ist ein Aufwachsen in der eigenen Familie für Kinder nicht möglich und so müssen für Kinder und Jugendliche für eine bestimmte Zeit oder auf Dauer andere Lebensperspektiven gesucht werden. Mit Hilfe des unverzichtbaren Engagements vieler Familien, die bereit sind, einem Kind in ihrer Familie ein liebevolles Zuhause zu bieten, können Kinder in einer vertauensvollen, kind- und jugendgerechten Atmosphäre in Pflegefamilien aufwachsen. Nr. 09/2013 – 27 – Die Nachfrage nach Pflegestellen besteht kontinuierlich und wir suchen deshalb Pflegeeltern: • die belastbar sind, • die sich für Kinder begeistern und individuell auf sie eingehen, vor allem dann, wenn sie aufgrund des neu gewonnene Vertauens ihre Verletzlichkeiten offen legen, • die sich auf die leiblichen Eltern einlassen können und mit ihnen zusammenarbeiten wollen, • die Freude und Spaß daran haben, ein Kind auf seinem Lebensweg zu begleiten, • mit Zeit, Raum, Geduld und Gelassenheit, • mit Durchhaltevermögen in schwierigen Situationen, • die neugierig sind und sich auf Veränderungen einlassen wollen, • die Verständnis für die leiblichen Eltern haben, • die offen sind für eine enge Kooperation mit den Fachkräften des Jugendamtes/Pflegekinderdienstes, • mit der Fähigkeit und Bereitschaft, Beratung und Unterstützung anzunehmen, • mit pädagogischer Vorbildung oder Erfahrung im Umgang mit Kindern und Jugendlichen Mit der Übernahme einer solch verantwortlichen Aufgabe, Pflegeeltern für ein Kind zu sein, gibt es zahlreiche Fragestellungen, welche wir gern mit Ihnen gemeinsam besprechen würden. Vielleicht können Sie hier für sich und ihre Familie Entscheidungshilfen finden, ob die Aufnahme eines Kindes aus einer anderen Familie für Sie der richtige Weg ist. Vielen Familien, die sich für die Aufnahme eines Pflegekindes interessieren, ist nicht immer klar, wie schwer es Kinder aufgrund früherer Erfahrungen und Belastungen haben können. Umso wichtiger ist es, weit tragende Entscheidungen in Ruhe und Gelassenheit vorzubereiten, rechtzeitig gemeinsam gründlich zu überlegen und alle wichtigen Voraussetzungen zu klären, um schließlich verbindlich und verantwortlich für ein Pflegekind und für Ihre Familien die richtigen Weichen zu stellen. Alle Pflegeelternbewerber werden einem Prüfungsverfahren unterzogen und erhalten eine professionelle Schulung. Ansprechpartner/telefonische Erreichbarkeit in den jeweiligen Regionalteams: Grimmen: Frau Peters, Kreisoberinspektorin/SB Adoption/Pflegekinderdienst (Telefon: 03831 357-1980) Frau Paare, SB Adoption/Pflegekinderdienst (Telefon: 03831 357-1981) Stralsund: Frau Rogal-Lange, Kreisoberinspektorin/SA/SP/Pflegekinderdienst (03831 357-1964) Frau Zehner, SA/SP/ Adoption/Pflegekinderdienst (03831 357-1957) Bergen auf Rügen: Frau Gunhild Töpfer, SA/SP/Adoption/Pflegekinderdienst (03831 357-1941) Wir bedanken uns herzlich für Ihr Interesse! Franzburg-Richtenberg Gemeinde Papenhagen Bauvorhaben: „Erweiterung des Naturkindergartens“ im Ortsteil Sievertshagen Die Gemeinde Papenhagen beabsichtigt seit mehreren Jahren die bauliche Erweiterung des Naturkindergartens im Ortsteil Sievertshagen. Hierzu wurden immer wieder Fördermittelanträge zur Mitfinanzierung der Maßnahme gestellt. Nach mehreren Anlaufversuchen ist es nun endlich soweit, dass die Sanierung/Erweiterung der Einrichtung vorgenommen werden kann. Für die Maßnahme wurden Fördermittel in Höhe von 144.333,47 € vom Staatlichen Amt für Landwirtschaft Vorpommern sowie eine Gewährung von Finanzhilfen aus dem Kofinanzierungsprogramm des Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern in Höhe von 30.292,50 € bereitgestellt. Mit der baulichen Erweiterung entstehen ein neuer Sanitärtrakt, ein zusätzlicher Gruppenraum für Krippenkinder, eine Verteilerküche mit vorgelagertem Foyer und ein Personalraum. In Abstimmung mit der Auftragsberatungsstelle Mecklenburg-Vorpommern erfolgte eine beschränkte, Los weise Ausschreibung. Nach Beratung und Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Papenhagen werden folgende Firmen im Zeitraum 08/2013 bis 12/2013 ihre Arbeiten hier aufnehmen und durch das Bauplanungsbüro Grünwald aus Grimmen begleitet: Los 1: Gerüstbauarbeiten Baufirma: Gerüstbau Himmelreich GmbH & Co. KG, Zornower Straße 13, 18334 Semlow Los 2: Erdarbeiten Baufirma: Eik Schöne, Kultur, Erd-und Tiefbau, Zum rauhen berg 3, 18507Grimmen Los 3: Beton- und Stahlbetonarbeiten Baufirma: BIG Grünwald, Lange Straße 38, 18507 Grimmen Los 4: Maurerarbeiten Baufirma: BIG Grünwald, Lange Straße 38, 18507 Grimmen Los 5: Putzarbeiten Baufirma: NATB GmbH, Am Langendorfer Berg 22, 18442 Langendorf Los 6: Zimmererarbeiten Baufirma: Zimmerei und Holzbau Ingolf Lange, Glashagen 23 A, 18510 Wittenhagen Los 7: Dachdeckerarbeiten Baufirma: Dachdecker Mann GmbH, Otto Nagel Straße 4, 18507 Grimmen Los 8: Tischlerarbeiten Baufirma: Mathias Machel, Stoltenhäger Straße 14 f, 18507 Grimmen Los 9: Estricharbeiten Baufirma: Hubert Zahn, Hagebuttenring 11, 18198 Stäbelow Los 10: Fliesenarbeiten Baufirma: Fliesenlegermeister Karl-Heinz Stamm, Kirchenallee 44, 18507 Grimmen Los 11: Malerarbeiten Baufirma: Malermeister Frank Simanowski, Rückerstraße 9, 18507 Grimmen Los 12: Heizung/Sanitär Baufirma: Golke Haustechnik GmbH, Elmenhorster Straße 15, 18510 Wittenhagen Los 13: Elektroarbeiten Baufirma: Elektroinstallation Lebing GbR, Zum Rodelberg 1, 18507 Grimmen Franzburg-Richtenberg – 28 – Nr. 09/2013 Im Interesse eines guten nachbarschaftlichen Verhältnisses sollte man sich an die allgemeine übliche Mittagsruhe halten und generell beim Arbeiten mit lärmintensiven Gerätschaften die notwendige Rücksichtnahme walten lassen. Liebe Bürgerinnen und Bürger des Amtsbereiches Franzburg-Richtenberg, immer wieder taucht die Frage auf, wann ein Rasenmäher oder aber auch andere motorbetriebene Gartengeräte eingesetzt werden dürfen. Der Gesetzgeber hat dieses durch die Geräte- und Maschinenlärmverordnung und das Amt Franzburg-Richtenberg durch die Amtsordnung geregelt. Grundsätzlich gilt, dass motorbetriebene Gartengeräte wie Rasenmäher, Rasentrimmer, Heckenscheren, Laubbläser, Motorkettensägen, Vertikutierer, Schredder u. ä. in reinen und allgemeinen Wohngebieten nur an Werktagen (auch Samstag) in der Zeit zwischen 08:00 Uhr und 19:00 Uhr betrieben werden dürfen. In der Zeit von 13:00 bis 15:00 Uhr gilt allgemeine Mittagsruhe!!! An Sonn- und Feiertagen ist der Einsatz derartiger Geräte verboten ! Diese Regelungen betreffen auch Maschinen, die auf Baustellen zum Einsatz kommen, so unter anderem Kreissägen, Betonmischer, Bohrgeräte, Fugenschneider u. ä. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften kann von der zuständigen Behörde als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Das Ordnungsamt Verbrennen pflanzlicher Abfälle § 2 Absatz 1 Pflanzenabfallverordnung M-V besagt Folgendes: Pflanzliche Abfälle, die auf nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken anfallen, dürfen verbrannt werden, wenn eine Entsorgung nach § 1 Absatz 1 und 4 der Verordnung oder eine Nutzung der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern durch Satzung anzubietenden Entsorgungssysteme nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist vom 1. bis 31. März und vom 1. bis 31. Oktober werktags zwei Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 18 Uhr zulässig. Die einschlägigen Brandschutzbestimmungen sind zu beachten. Das Verbrennen ist gesondert vom Bereitstellungsplatz der pflanzlichen Abfälle durchzuführen. Vor dem Verbrennen pflanzlicher Abfälle schichten Sie bitte länger liegende Haufen um, damit Kleintiere nicht gefährdet werden. Beachten Sie bitte die Windrichtung, um Ihren Nachbarn durch eventuell starken Rauch nicht zu belästigen. Ihr Ordnungsamt Freie Sicht nach allen Seiten Anpflanzungen beleben und verschönern das Ortsbild und tragen zur Verbesserung der Lebensräume für Mensch und Tier bei. Leider können durch Anpflanzungen aber auch Gefahrensituationen hervorgerufen werden. Bei dem Ordnungsamt eingehende Hinweise und Beschwerden sowie selbst durchgeführte Ortsbesichtigungen zeigen uns, dass an Kreuzungen, Einmündungen sowie Fuß- und Radwegen immer wieder Behinderungen durch überhängende Äste und zu breit und zu hoch wachsende Hecken bestehen. Dann kann es nur heißen: „Bitte zurückschneiden!“ Bitte prüfen Sie auch, ob Straßenlampen an der Grundstücksgrenze oder Schilder zugewachsen sind und deren Freischneiden erforderlich ist. Bedenken Sie: Durch das Zuwachsen von Straßenlampen oder Schildern (z. B. Straßenbezeichnungen, Omnibushaltestellen usw.) wird die Verkehrssicherheit beeinträchtigt und die Orientierung von ortsfremden Personen erschwert. Anpflanzungen aller Art sowie Zäune, Stapel, Haufen und andere mit einem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen dürfen nicht angelegt werden, wenn sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können. Sind solche Anpflanzungen bzw. Hindernisse bereits vorhanden, haben die Eigentümer und Besitzer deren Beseitigung zu dulden, wenn sie diese nicht selbst beseitigen. Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Straßenbaubehörde (bei Gemeindestraßen, Wegen, Gehwegen und Parkplätzen ist dies die Amtsverwaltung für die Gemeinden) die Anpflanzungen bzw. Hindernisse sofort beseitigen oder zurückschneiden lassen. Die Kosten für das Ausführen dieser Maßnahmen werden Ihnen in Rechnung gestellt. Ist keine Gefahr im Verzug, sind die Schutzmaßnahmen 14 Tage vor deren Durchführen schriftlich anzukündigen. Die Grundstückseigentümer bzw. -besitzer können in dieser Zeit die Schutzmaßnahmen selbst durchführen. Besonders gefährdet sind Kinder, die nach der Straßenverkehrsordnung bis zum vollendeten achten Lebensjahr mit ihrem Fahrrad den Gehweg benutzen müssen. Werden sie durch überhängende Äste zum Ausweichen auf die Straße verleitet, besteht erhöhte Unfallgefahr für sie. Neben der möglichen Verletzung des Kindes drohen Ihnen erhebliche Schadensersatzforderungen. Im Kreuzungsbereich von Straßen sind sog. „Sichtdreiecke“ grundsätzlich von jeder Bebauung freizuhalten. Das Sichtdrei- eck beschreibt ein Sichtfeld, das ein Verkehrsteilnehmer zur Verfügung hat, wenn er von einer untergeordneten in eine übergeordnete Straße einbiegen will. Wenn nun dieses Sichtdreieck durch Bebauung (Gartenzaun, Hecke, Baum o. ä.) nicht mehr überschaubar ist, wird das Einbiegen in die bevorrechtigte Straße zum gefährlichen Glücksspiel. Um Gefahrensituationen von vornherein zu vermeiden und allen Beteiligten zusätzlichen Aufwand zu ersparen, bitten wir Sie folgende Hinweise zu beachten: 1. Beachten Sie schon vor dem Pflanzen, welches Ausmaß Sträucher, Bäume und Hecken schon nach wenigen Jahren annehmen können. Entscheiden Sie sich für schwach wachsende Pflanzen oder halten Sie ausreichend Abstand zur Grundstücksgrenze. Parkbäume, so schön sie auch sein mögen, haben in Hausgärten nichts zu suchen. 2. Schneiden Sie Hecken, Sträucher und Bäume an Straßen, Wegen und Gehwegen rechtzeitig so weit zurück, dass Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer den ihnen zugedachten Verkehrsraum auch ohne Gefahren nutzen können. 3. Beachten Sie auch das sog. „Lichtraumprofil“, das von allen Grundstückseigentümern einzuhalten ist, deren Grundstücke an öffentliche Straßen sowie Geh- und Radwege angrenzen: Der Pflanzenwuchs sollte bis zu einer Höhe von 2,30 Metern nicht über den Gehweg ragen (bei Radwegen ist eine Höhe von 2,50 Metern einzuhalten). Grenzt das Grundstück direkt an eine öffentliche Straße, dürfen die Pflanzen bis zu einer Höhe von 4 Metern nicht in die Straße hineinragen. Über die gesamte Fahrbahn muss ein Lichtraum von 4,50 Metern frei bleiben. Nehmen Sie auf Ihre Mitmenschen Rücksicht und beachten Sie diese Hinweise. Als Verkehrsteilnehmer erwarten Sie, dass andere Grundstückseigentümer bzw. -besitzer alles unternehmen, um Sie selbst und Ihre Angehörigen vor Gefahren zu schützen. Legen Sie diesen Maßstab auch an Ihr eigenes Verhalten an. Beachten Sie bitte auch, dass Sie als Grundstückseigentümer bzw. -besitzer verkehrssicherungspflichtig sind und im Schadensfall mit erheblichen Schadensersatzansprüchen konfrontiert werden können. Ihr Ordnungsamt Nr. 09/2013 – 29 – Franzburg-Richtenberg Gemeinde Glewitz, Turow Herrn Horst Witt am 04.10. zum 72. Geburtstag Gemeinde Glewitz, Voigtsdorf Jubilare im Oktober Stadt Franzburg Herrn Leopold Harschlag Herrn Hansjoachim Pyszka Frau Edelgard Barbulla Frau Elke Dettmann Frau Christel Riewe Herrn Karl-Otto Westphal Herrn Willi Böttcher Herrn Ulrich Hauschild Frau Irmgard Strattner Frau Christa Meinke Frau Gerlinde Hall Frau Hildegard Golz Frau Hannelore Schlegel am 01.10. am 06.10. am 07.10. am 07.10. am 09.10. am 09.10. am 11.10. am 11.10. am 16.10. am 17.10. am 18.10. am 24.10. am 31.10. zum 73. Geburtstag zum 72. Geburtstag zum 73. Geburtstag zum 86. Geburtstag zum 88. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 80. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 85. Geburtstag zum 87. Geburtstag zum 74. Geburtstag zum 76. Geburtstag zum 76. Geburtstag Stadt Franzburg OT Müggenhall Frau Brigitte Engel am 17.10. zum 72. Geburtstag Frau Emmi Knoll am 10.10. zum 76. Geburtstag Gemeinde Glewitz, Zarnekow Frau Rosemarie Miekley am 18.10. zum 75. Geburtstag Gemeinde Glewitz, Langenfelde Frau Elvira Seitz Herrn Joachim Seitz am 23.10. zum 67. Geburtstag am 28.10. zum 72. Geburtstag Goldene Hochzeit am 04.10. Herrn Erich und Frau Sigrid Haldan aus Glewitz, Turow Gemeinde Gremersdorf-Buchholz OT Angerode Herrn Alfred Helsper Frau Helgard Borgwald am 05.10. zum 73. Geburtstag am 30.10. zum 70. Geburtstag Gemeinde Gremersdorf-Buchholz OT Buchholz Goldene Hochzeit Frau Gertrud Scheiwer am 31.10. Herrn Adolf und Frau Hannelore Schlegel aus Franzburg am 01.10. zum 77. Geburtstag Gemeinde Gremersdorf-Buchholz OT Hohenbarnekow Frau Helga Dering am 11.10. zum 80. Geburtstag Gemeinde Gremersdorf-Buchholz OT Pöglitz Diamantene Hochzeit am 30.10. Herrn Otto und Frau Betty Henck aus Franzburg OT Neubauhof Herrn Helmut Marzian am 20.10. zum 79. Geburtstag Gemeinde Gremersdorf-Buchholz OT Wolfsdorf Herrn Robert Waack Frau Ingrid Lange am 02.10. zum 79. Geburtstag am 06.10. zum 77. Geburtstag Stadt Richtenberg Frau Ilse Dähmlow Frau Margarete Wasner Frau Christa Wolter Frau Waltraud Jaecks Herrn Manfred Medrow Frau Inge Wendt Frau Henni Neukirch Frau Gerda Redlin Herrn Günter Wolff Herrn Kurt Frank Frau Ingrid Rode Herrn Fredi Hoppe Frau Gerda Packebusch Frau Else Rietow Herrn Jürgen Beneke Frau Christel Kornills Frau Renate Becker Herrn Hans-Georg Habeck Herrn Alfred Schwarz am 01.10. am 02.10. am 03.10. am 05.10. am 05.10. am 05.10. am 06.10. am 06.10. am 06.10. am 08.10. am 08.10. am 10.10. am 10.10. am 16.10. am 20.10. am 24.10. am 26.10. am 27.10. am 28.10. zum 78. Geburtstag zum 95. Geburtstag zum 81. Geburtstag zum 77. Geburtstag zum 74. Geburtstag zum 73. Geburtstag zum 86. Geburtstag zum 81. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 86. Geburtstag zum 77. Geburtstag zum 80. Geburtstag zum 92. Geburtstag zum 87. Geburtstag zum 82. Geburtstag zum 78. Geburtstag zum 74. Geburtstag zum 84. Geburtstag zum 77. Geburtstag Gemeinde Millienhagen-Oebelitz OT Dolgen Frau Annette Jahl am 14.10. zum 76. Geburtstag Gemeinde Millienhagen-Oebelitz OT Millienhagen Frau Anna Lange Herrn Wolfgang Dinsel am 14.10. zum 86. Geburtstag am 28.10. zum 79. Geburtstag Gemeinde Millienhagen-Oebelitz OT Wolfshagen Frau Brigitte Friedrichs Frau Gertraude Gall am 12.10. zum 75. Geburtstag am 25.10. zum 77. Geburtstag Gemeinde Papenhagen OT Rolofshagen Herrn Klaus-Dieter Bruder am 18.10. zum 65. Geburtstag Gemeinde Papenhagen OT Schönenwalde Herrn Otto Behrend am 04.10. zum 77. Geburtstag Gemeinde Papenhagen OT Sievertshagen Gemeinde Glewitz Herrn Horst Pries Frau Hiltrud Schmidt Herrn Wolfgang Bauer Frau Gerda Bliesath Frau Helene Peters Herrn Kurt Bartz Herrn Lothar Pröber am 01.10. am 04.10. am 17.10. am 20.10. am 23.10. am 29.10. am 30.10. zum 75. Geburtstag zum 69. Geburtstag zum 60. Geburtstag zum 64. Geburtstag zum 81. Geburtstag zum 79. Geburtstag zum 65. Geburtstag Herrn Horst Stremlow Herrn Ulrich Witthahn am 12.10. zum 82. Geburtstag am 14.10. zum 65. Geburtstag Gemeinde Splietsdorf Frau Ingrid Kruse Herrn Reinhard Zieris Frau Beatrix Hanke am 01.10. zum 77. Geburtstag am 18.10. zum 60. Geburtstag am 27.10. zum 61. Geburtstag Franzburg-Richtenberg – 30 – Nr. 09/2013 Gemeinde Splietsdorf, Holthof Frau Ingrid Meyer Frau Hanni Dettmann am 01.10. zum 79. Geburtstag am 05.10. zum 73. Geburtstag Gemeinde Splietsdorf, Müggenwalde Frau Erika Wormsbächer Herrn Karl Schuknecht Herrn Hans Werner Fiehl am 24.10. zum 76. Geburtstag am 26.10. zum 78. Geburtstag am 28.10. zum 60. Geburtstag Das Hauptamt informiert In den Monaten September/Oktober finden folgende Veranstaltungen in der Gemeinde Velgast statt: Veranstaltungen im OT Starkow Gemeinde Velgast Frau Karin Howe Frau Karin Viergutz Frau Annelore Pohl Herrn Dr. Ernst Weinstock Herrn Manfred Schulz Frau Inge Foede Frau Ursula Kob Frau Inge Sperling Frau Charlotte Barske Herrn Ulrich Jentz Frau Helga Zeissig Viergutz am 02.10. am 07.10. am 09.10. am 12.10. am 15.10. am 18.10. am 18.10. am 18.10. am 21.10. am 22.10. am 27.10. zum 70. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 73. Geburtstag zum 85. Geburtstag zum 74. Geburtstag zum 76. Geburtstag zum 71. Geburtstag zum 77. Geburtstag zum 81. Geburtstag zum 76. Geburtstag zum 74. Geburtstag Gemeinde Velgast OT Altenhagen Herrn Manfred Koos Herrn Heinz Dreier Herrn Horst Frank am 04.10. zum 70. Geburtstag am 16.10. zum 76. Geburtstag am 22.10. zum 80. Geburtstag Gemeinde Velgast OT Bussin Herrn Klaus Krüger am 21.10. zum 78. Geburtstag Gemeinde Velgast OT Hövet Herrn Kurt Schneidewind am 30.10. zum 79. Geburtstag Gemeinde Velgast OT Lendershagen Frau Gerda Reinholz Herrn Herbert Sander am 18.10. zum 81. Geburtstag am 25.10. zum 85. Geburtstag Gemeinde Weitenhagen OT Behrenwalde Herrn Heinz Meier Frau Eva Klein am 20.10. zum 70. Geburtstag am 31.10. zum 80. Geburtstag Gemeinde Wendisch Baggendorf Herrn Hans Hellenbach Herrn Kurt Bünger am 17.10. zum 66. Geburtstag am 22.10. zum 75. Geburtstag Gemeinde Wendisch Baggendorf Leyerhof Frau Charlotte Ledermann-Longo am 09.10. zum 77. Geburtstag Herrn Alfred Mittelstädt am 30.10. zum 83. Geburtstag Herzlichen Glückwunsch 20.09.2013 17:30 Uhr 27.09.2013 20:00 Uhr 05.10.2013 20:00 Uhr 05.10.2013 13:00 Uhr 14:00 Uhr 15:00 Uhr 16.10.2013 15:00 Uhr 18.10.2103 20:00 Uhr - II. Olympiade in Velgast auf den Sportplatz - Nachtkonzert in Starkow - Partytime in Altenhagen - Das Fest rund um den Apfel in Starkow - Plattdeutsche Ernteandacht mit Pastor Prophet - Herbstliches Konzert - Niederdeutsches Theater „Platt Komedi“ - „Sägefische“ im Gemeindezentrum Velgast Die Bibliothek ist jeden Dienstag von 14:30 Uhr bis 17:00 Uhr im Gemeindezentrum Velgast geöffnet. Nr. 09/2013 – 31 – „Macht los“ So heißt das neue Programm der „Sägefische“. Wo? In der Aula des Velgaster Gemeindezentrums Wann? 18.10.13 - 20:00 Uhr Karten? Für 13,- € ab 1.10.13 bei Frau Subat in der Arztpraxis Pfennig erhältlich Wir freuen uns auf einen lustigen Abend und auf Ihren Besuch. Kulturwerkstatt Velgast e. V. DRK Ortsverein Tribsees-Franburg-Richtenberg-Velgast Karl-Marx-Straße 16 18465 Tribsees Tel.: 038320 80017 Fax: 038320 71895 09.10.2013 09:00 - 12:00 Uhr 14:00 - 16:00 Uhr 10.10.2013 14:00- 16:00 Uhr 14.10.2013 14:00 - 16:00 Uhr 15:00 - 16:00 Uhr 15.10.2013 12:00 - 13:00 Uhr 13:30 - 16:00 Uhr 15:15 - 16:15 Uhr 16.10.2013 09:00 - 12:00 Uhr 14:00 - 16:00 Uhr 17.10.2013 14:00 - 16:00 Uhr 21.10.2013 14:00 - 16:00 Uhr 15:00 - 16:00 Uhr 22.10.2013 12:00 - 13:00 Uhr 13:30 - 16:00 Uhr 15:15 - 16:15 Uhr 23.10.2013 08:00 - 12:00 Uhr 14:00 - 16:00 Uhr 24.10.2013 14:00 - 16:00 Uhr 14:00 - 16:00 Uhr 28.10.2013 14:00 - 16:00 Uhr 15:00 - 16:00 Uhr 29.10.2013 12:00 - 13:00 Uhr 13:30 - 16:00 Uhr 15:15 - 16:15 Uhr 30.10.2013 09:00 - 12:00 Uhr 14:00 - 16:00 Uhr Sprechzeit in Tribsees Diabetikemachmittag in Franzburg Sportnachmittag in Tribsees Kaffeenachmittag in Tribsees Seniorengymnastik mit Frau Wolter Sonnenblumenschule Franzburg Sprechzeit in Franzburg Kaffeenachmittag in Franzburg Wassergynmastik mit Frau Hechtner Sonnenblumenschule Franzburg Sprechzeit in Tribsees Sprechzeit in Tribsees Spielenachmittag in Tribsees Handarbeitsnachmittag mit Frau Hechtner in Franzburg Quiznachmittag in Tribsees Seniorengymnastik mit Frau Wolter Sonnenblumenschule Franzburg Sprechzeit in Franzburg Quiznachmittag in Franzburg Wassergymnastik mit Frau Hechtner Sonnenblumenschule Franzburg Sprechzeit in Tribsees Sprechzeit in Tribsees Änderungen vorbehalten Veranstaltungsplan für den Monat Oktober 2013 01.10.2013 12:00 - 13:00 Uhr 13:30 - 16:00 Uhr 15:15 - 16:15 Uhr 02.10.2013 08:00 - 12:00 Uhr 09:00 - 12:00 Uhr 14:00 - 16:00 Uhr 07.10.2013 14:00 - 16:00 Uhr 15:00 - 16:00 Uhr 08.10.2013 12:00 - 13:00 Uhr 13:30 - 16:00 Uhr 15:15 - 16:15 Uhr Franzburg-Richtenberg Sprechzeit in Franzburg Kaffeenachmittag in Franzburg Wassergynmastik mit Frau Hechtner Sonnenblumenschule Franzburg Fußpflege in Tribsees Sprechzeit in Tribsees Sprechzeit m Tribsees Buchlesung mit Herrn Matern in Tribsees Seniorengymmstik mit Frau Wolter Sonnenblumenschule Franzburg Sprechzeit in Franzburg Buchlesung mit Herrn Matern in Franzburg Wassergymnastik mit Frau Hechtner Sonnenblumenschule Franzburg Sprechzeit in Tribsees Diabetikernachmittag in Tribsees Kaffenachmittag in Tribsees Herbstfest in Tribsees Seniorengymnastik mit Frau Wolter Sonnenblumenschule Franzburg Sprechzeit in Franzburg Herbstfest in Franzburg Wassergymnastik mit Frau Hechtner Sonnenblumenschule Franzburg Volkssolidarität - Clubnachrichten Am 21. August feierten wir unser diesjähriges Sommerfest im Vereinshaus. In einer gemütlichen Runde bei Kaffee und Kuchen vergingen die Stunden recht schnell. Herr Andreas Thiergart sorgte mit seiner flotten und fröhlichen Musik für gute Stimmung und so wurde auch ein Tänzchen gewagt. Besonders viel Spaß hatten wir bei den von Frau Lenz und Frau Schäwel vorgetragenen und gespielten Showeinlagen. Ein gemeinsames Abendessen beendete den schönen Nachmittag. Wir möchten uns bei allen bedanken, die bei der Vorbereitung und Durchführung unseres Sommerfestes mitgeholfen haben. Bei dieser Gelegenheit möchten wir alle Franzburger Senioren zu unserem Herbstfest am 16.10.13 recht herzlich einladen. Um so größer die Runde um so schöner sind unsere Zusammenkünfte im Vereinhaus. Uta Grießbach TRAB AN Na, Leute, wie hat euch dieser Sommer-Sonnen-Bade-August geschmeckt? War doch wirklich vorzeigenswert, wie überhaupt der gesamte Sommer, oder? Jetzt, hoffe ich, seid Ihr wieder gut in den Schul- und Ausbildungsalltag gestartet, wenn ‚s dem einen oder anderen bestimmt auch ein bisschen schwer fiel, durchzustarten... Im „laden“ hat das jedenfalls ganz gut geklappt. Im Elternkreis zum Beispiel hat sich gleich mehrfach Nachwuchs eingestellt. Willkommen in Velgast den neuen kleinen Erdenbürgern! Franzburg-Richtenberg – 32 – Getan hat sich auch Einiges bei unseren Angeboten. So wird die Jungengruppe sich ab 09.09. wieder regelmäßig montags ab 15:30 Uhr treffen. Dienstag wird der Tag für die Schülerfirma „GREENHORN‘S“ bleiben und für Donnerstag haben wir gemeinsam mit Manu von den StiCern Neues mit den Leuten der „Flimmerkiste“ (ab jeweils 15:30 Uhr) geplant. Wie gewohnt, werden wir uns an diesen beiden Tagen auch wieder viel Sportliches gönnen. Nr. 09/2013 Hier wurde allen spielerisch erklärt, dass man nicht mit einem Fremden mitgeht, welche Folgen dies haben kann und wie man sich richtig verhält, wenn jemand sie bittet mitzukommen. Allen Kindern hat der Besuch der Puppenbühne sehr viel Freude bereitet. Sie versprachen, sich an die Regel zu halten und nicht mit Fremden mitzugehen. Grundschule Grammendorf Am 06.08.2013 begann unser Schwimmlager. Die 2. 4. Klasse unserer Hummelschule Grammendorf fuhren täglich zum Schwimmunterricht nach Kirch Baggendorf. Zwei Wochen dauerte unser Schwimmlager und unser Rettungsschwimmer Felix Kümmel hatte jede Menge Arbeit mit uns. Vor allem die zweite Schwimmwoche hat uns viel Kraft gekostet. Es war bitterkalt und hat oft geregnet. Aber unser Fleiß hat sich ausgezahlt: 2 x Abzeichen Gold 1 x Abzeichen Silber 16 x Abzeichen Bronze 7 x Abzeichen Seepferdchen Das ist übrigens auch am 1. September passiert. Da haben wir beim ISTAF in Berlin alle deutschen Weltmeister sehen können. Ja, auch Ihr hättet dabei sein können! Aber es gibt ja noch genügend Möglichkeiten. Zum Beispiel zur 2. Velgaster Vereinsolympiade am 20.09.2013. Ein Poster dazu findet Ihr auch in dieser Ausgabe des Amtsblattes. Also blättern und mitmachen! Ich hoffe, wir sehen uns bald und grüße Euch ganz herzlich. Bernd Tscheuschner Gemeindejugendpfleger Die Polizeipuppenbühne zu Gast in der Grundschule Velgast Gleich in der zweiten Schulwoche nach den Sommerferien bekamen die Schüler der Grundschule Velgast Besuch. Die Puppenbühne der Polizei hatte sich angemeldet. In einer netten Gesprächsrunde wurde die Arbeit der Polizei vorgestellt. Am letzten Tag besuchte uns Neptun und wollte die Kinder der 4. Klasse taufen. Er saß mit seinen zwei Meerjungfrauen auf unserer Kinderrutsche im Nichtschwimmerbecken. 5 Häscher (Felix, der Papa von Lucas und 3 Muttis), die uns Kinder fangen sollten, nachdem Neptun unseren Namen aufgerufen hatte. Also leicht haben wir es ihnen nicht gemacht. Sie haben ganz schön geschnauft. Eine eklige Glibbersuppe wurde uns in den Mund geschaufelt und mit Sahne wurden wir „verschönert“. Anschließend schmissen sie uns ins Wasser. Auch mit unserer Klassenlehrerin Frau Zachow hatte Neptun kein Erbarmen. Sie musste das Gleiche erleiden, wie wir auch. Alle bekamen lustige Taufnamen von Neptun. Meiner war: „Schnelle Wasserschildkröte“. Zum Schluss bekamen wir alle eine Bratwurst mit Brötchen und ein Getränk. Es war ein wundervoller Abschluss unseres diesjährigen Schwimmlagers. Vivian Porstmann Schülerin der Klasse 4 Grundschule Grammendorf Am 10.08.2013 radelten ca. 200 Radfahrer durch Vorpommern und machten Station in Glewitz. Die Kinder zählten auf, wer für sie Freunde sind und wer zu den Bekannten zählt. Dann ging es richtig los. Der Vorhang öffnete sich, der Kasper kam und die Augen der Kinder wurden immer größer. Ganz gespannt lauschten sie dem Puppenspiel „Die Wippe“. Nr. 09/2013 – 33 – Sie sammelten Spenden für krebskranke und chronischkranke Kinder. Der Bürgermeister von Glewitz überreichte dem Teamleiter die Spende der Gemeinde in Höhe von 1.010 € !!! Was für eine Summe für so eine kleine Gemeinde. Super! Unsere Hummelkinder der Grundschule Grammendorf durften, neben den Lucy-Line-Dancern, während der Rast den Sportlern ein kurzes Programm darbieten. Dieses wurde auch mit regem Beifall honoriert. Franzburg-Richtenberg Kita „Pusteblume“ Start in ein neues Kindergartenjahr Mit Beginn des neuen Schuljahres starteten wir auch in ein neues Kindergartenjahr. Da ab August 2013 neue gesetzliche Bestimmungen in Kraft getreten sind, hat sich auch bei uns einiges verändert. Die beiden Kindergartengruppen wurden neu strukturiert und so arbeiten wir in unserer Einrichtung wieder in altershomogenen Gruppen, wobei eine Gruppe eine Integrativgruppe ist, welche mit zwei Kolleginnen besetzt ist. In diesem Jahr haben wir sieben Vorschüler, die in speziellen Angeboten auf ihre Schulzeit vorbereitet werden. Alle Kinder kamen frisch und ausgelassen aus dem Sommerurlaub zurück und hatten sehr viel zu berichten. Einige Kinder waren mit ihren Eltern verreist, andere verbrachten ihren Urlaub zu Hause mit der Familie und unternahmen Ausflüge in die Region. Mit der neuen Gruppenaufteilung hatte keines der Kinder Schwierigkeiten. Da wir eine kleine Einrichtung sind, kennen sich alle Kinder vom gemeinsamen Spielen. Auch die Erzieher sind mit allen Kindern vertraut. Gut erholt und gestärkt starten wir mit viel Elan und Schaffenskraft ins neue Jahr und wünschen allen Kindern viel Erfolg beim Lernen und Entdecken und noch viel mehr Spaß beim Spielen. Die Erzieher der Kita „Pusteblume“ Die Kinder und Eltern waren gerne bereit, auch außerhalb der Schule für so einen guten Zweck ihre Kräfte einzusetzen. Für den kurzfristigen Einsatz gilt ihnen ein besonderer Dank! Das Grundschul-Team Grundschule Grammendorf Wie zu Beginn eines jeden Schuljahres gab es auch in der Grundschule Grammendorf eine tolle Einschulungsfeier. 14 neue ABC-Schützen warteten ungeduldig auf ihre Schultüte. Diese nahmen sie auch freudig entgegen, nachdem einige Schüler der 2. - 4. Klasse ein kurzweiliges Programm boten und die Schulleiterin ein paar Worte an Eltern, Schüler und Gäste richtete. Damit begann nun ein neuer Lebensabschnitt für 14 kleine Schüler. Jeder muss sich nun selbst beweisen, so dass die Eltern stolz auf ihre Kinder sein können. Sicher wird es nicht immer einfach sein. Doch allen wünschen wir die besten Erfolge und Spaß am Lernen! Das Grundschul-Team Kita-Löwenzahn Grammendorf Ein neues Schul- und Kita-Jahr beginnt Aufgeregt schauten einige Kita-Kinder am Montag, dem 5.8.13 aus den Fenstern des Hummelgruppenraumes. „Die Schüler sind wieder da!“ riefen sie und nun kletterten auch die restlichen Kinder auf die Stühle und Bänke, um einen Blick nach draußen zu werfen. Dann kam der erste erstaunte Ruf von einem der Größeren: „Guckt mal, da sind ja unsere ehemaligen Kinder Dennis und Hannah, Jeremias, Joris und Elias. Die haben alle eine Schultasche. Sind sie jetzt auch Schüler?“ Eifrig klopften sie an die Fensterscheiben, um auf sich aufmerksam zu machen. Aber die neuen Schüler hatten mit sich zu tun, schauten noch etwas schüchtern und abwartend auf das Geschehen ringsherum und achteten nicht auf ihre Freunde in der Kita. Heute, ein paar Tage später, kann man unsere ehemaligen „Hummeln“ kaum von den anderen Schülern unterscheiden, so schnell haben sie den Schulalltag angenommen. Fröhlich begrüßen unsere neuen Vorschüler Richardt, Lewin, Lena, Ulrike, Paula, Melissa, Jannine, Danny, Erik, Vicki und Jessica ihre alten Spielkameraden, wenn sie ihnen begegnen. Nun bereiten sie sich zusammen mit Frau Schröder in der Hummelgruppe auf die Schule vor. Vorschule beginnt, wenn die Kinder morgens in der Kita kommen und endet am Tagesende. Dennis zeigt, was alles in seinem Ranzen ist Franzburg-Richtenberg – 34 – Nr. 09/2013 Herzliche Einladung zum neuen Konfirmandenkurs. Alle Jugendlichen im Alter von 12-13 Jahren sind herzlich eingeladen, in den neuen Konfirmandenkurs hineinzuschnuppern. Wir wollen mit anderen gemeinsam danach suchen, welchen Wert unser Leben hat, wer uns begleiten soll und was uns wichtig ist. Die gemeinsame Zeit ist projektbezogen und findet in der Regel monatlich an einem Samstag in der Zeit von 9:00 bis 13:30 Uhr mit einem gemeinsamen Mittagessen statt. Für die Teilnahme am Konfi-Projekt gibt es keine Voraussetzung. Wer sich später überlegt, an der Konfirmation teilzunehmen, kann sich während des Konfi-Projektes taufen lassen. Mit dem beginnenden Jahrgang wollen wir erstmalig zusammen mit den Steinhägern und Pastorin Ines Dobbe den Unterricht gestalten und treffen uns daher auch an verschiedenen Orten. Wir wollen auch Ausflüge machen, zu denen gesondert eingeladen wird. Na Ulrike, schaffst du das auch? In der ABC-Stunde mit Frau Alwardt üben die Vorschüler Buchstaben, Zahlen, Mengen, Wörter und vieles mehr. Es ist aber nicht so wie in der Schule, nein. Frau Alwardt bringt immer tolle Spiele mit, dabei müssen alle Kinder genau zuhören, aufpassen, dürfen nicht alle auf einmal reden und zuhören, wenn jemand anders etwas sagt. Das ist gar nicht immer so leicht. Heute hat uns Dennis aus der 1. Klasse besucht und erst einmal seinen Ranzen ausgepackt. Das war für alle eine spannende Sache. Und dann durften alle neuen Vorschüler den Ranzen auch noch Probe tragen. Das war das Tollste an unserer heutigen ABCStunde. Wir wünschen unseren und allen anderen Schülern einen glücklichen Start ins neue Schuljahr und unseren neuen Vorschülern in der Kita „Löwenzahn“ viel Spaß beim Lernen für ihren Schulanfang im kommenden Jahr. Das Erzieher-Team Kita-Löwenzahn Grammendorf Kirchliche Nachrichten aus dem Pfarramt der Kirchengemeinden Franzburg und Richtenberg Monatsspruch für September 2013 Seid nicht bekümmert; denn die Freude am HERRN ist eure Stärke. Nehemia 8 v. 10 Gottesdienste 17. So. n. Trinitatis So., 22.09. 09:00 Uhr Kirche Richtenberg 10:30 Uhr Kirche Franzburg 18. So. n. Trinitatis So., 29.09. 09:00 Uhr Kirche Richtenberg 10:30 Uhr Kapelle Wolfsdorf 19. So n. Trinitatis Erntedankfest So.,06.10. 09:00 Uhr Kirche Richtenberg mit Abendmahl und Kirchengemeinderatswahl 10:30 Uhr Kirche Franzburg mit Abendmahl und Kirchengemeinderatswahl 20. So. n. Trinitatis So., 13.10. 09:00 Uhr Kirche Richtenberg 10:30 Uhr Kirche Franzburg mit Kindergottesdienst Falls Sie Rückfragen haben, bitte ich um einen kurzen Anruf (T: 038322-884). An einem späteren Elternabend gibt es ebenfalls die Möglichkeit Fragen zu beantworten. Mit lieben Grüßen Ihr Pastor Axel Prüfe Veranstaltungen der Kirchengemeinden Jeden Montag 16:00 Uhr Pfarrhaus Richtenberg Jeden Donnerstag 19:30 Uhr Pfarrhaus Franzburg Mi., 18.09. 14:30 Uhr Pfarrhaus Richtenberg Mi., 25.09. 14.30 Uhr Pfarrhaus Franzburg 19.00 Uhr Pfarrhaus Franzburg Sa., 28.09. 17:00 Uhr Kirche Franzburg Mi. 02.10. 14:30 Uhr Pfarrhaus Franzburg 18:30 Uhr Kirche Franzburg So., 06.10. 10.00 - 12:00 Pfarrhaus Richtenberg 11.30 - 13.30 Pfarr Franzburg Mi., 09.10. 14:30 Uhr Pfarrhaus Franzburg 19.00 Uhr Pfarrhaus Franzburg Fr., 11.10. 15:00 Uhr Kirche Absthagen, anschl. 19:00 Uhr Pfarrhaus Absthagen Kinderstunde Chor Seniorenkreis Richtenberg Seniorenkreis Richtenberg mit Kirchgemeinde Velgast AGAS Konzert: Jazz auf der Orgel, Johannes Gebhardt zum Abschluss des Klostergartenfestes Bibelkreis Orgelkonzert mit Landeskirchenmusikdirektor Dittmer Kirchengemeinderatswahl Kirchengemeinderatswahl Seniorenkreis Franzburg AGAS Herbstfest für Kinder Jugendliche Hinweis: Unsere Schloßkirche ist außerhalb der Gottesdienste an folgenden Tagen geöffnet: Sa., 28.09. (im Rahmen des Klostergartenfestes) / Do., 03.10. (Tag der deutschen Einheit)/ So., 06.10. (Erntedanksonntag) jeweils von 13:00 - 17:00 Uhr Nr. 09/2013 – 35 – Kirchengemeinderatswahl 2013 Alle vier Jahre wurde in unserer Kirche gewählt. Am 06. Oktober 2013 wird es ein letztes Mal nach pommerschem Recht sein. In Franzburg und in Richtenberg wird der Kirchengemeinderat neu aufgestellt. Ein Teil der Mitglieder bleibt noch bis 2016 im Amt, während der andere Teil für die Zeit bis 2016 gewählt wird. Anschließend wird es dann in der gesamten Nordkirche ein einheitliches Wahlverfahren geben. Das bedeutet 2016 wird der gesamte Kirchengemeinderat neu zu wählen sein. Und dann für sechs Jahre. Doch heute möchte ich zu der diesjährigen Kirchengemeinderatswahl einladen. Wer besitzt das Wahlrecht? Das Wahlrecht besitzt jedes Gemeindeglied ab dem 16. Lebensjahr. Es gibt eine Fülle von rechtlichen Ausführungen wie eine solche Wahl im Einzelnen vorzunehmen ist. Alles aufzuzählen, würde den Rahmen sprengen. Der Gemeindebrief möchte Ihnen daher heute vor allem die Kandidaten vorstellen. Das soll auf den nächsten Seiten geschehen. Wie groß ist der Kirchengemeinderat und was hat er zu tun? Beide Gemeinden, Richtenberg und Franzburg, werden nach der Wahl jeweils einen Kirchengemeinderat aus sieben Mitgliedern stellen. In den letzten Jahren hat es sich bewährt, dass beide Kirchengemeinderäte gut zusammengearbeitet haben. Das ist gut so, weil es bestimmte Aufgaben gibt, die beide Gemeindekirchenräte gemeinsam lösen müssen. Das gilt zum Beispiel in der Verantwortung der Arbeit mit Kindern aber auch bei finanziellen oder baulichen Fragen und einiges mehr. Wo und wie wähle ich? Beide Gemeinden wählen ihren eigenen Kirchengemeinderat. Der Stimmzettel enthält dabei mehr Personen als gewählt werden können. Sie müssen daher auswählen. Insgesamt dürfen Sie drei Kandidaten ankreuzen. Dabei ist zu beachten, dass Sie jeden Kandidaten und jede Kandidatin nur einmal ankreuzen dürfen. Die Richtenberger wählen im Pfarrhaus Richtenberg am Sonntag, den 06. Oktober in der Zeit von 10:00 bis 12:00 Uhr. Ab 12 Uhr beginnt die Auszählung. Die Franzburger wählen im Pfarrhaus Franzburg, am Sonntag, den 06. Oktober in der Zeit von 11:30 bis 13:30 Uhr. Ab 13:30 Uhr beginnt die Auszählung. Kann ich meine Stimme nur am 06. Oktober abgeben? Nein. Es besteht ausdrücklich die Möglichkeit über eine Briefwahl an der Wahl teilzunehmen. Dazu ist es notwendig, dass Sie sich schriftlich oder mündlich bis zum 04.10.2013 im Pfarramt (Tel. 884) melden. Dann kriegen Sie die Briefwahlunterlagen ausgehändigt, die Sie ausfüllen können und entweder vor der Wahl postalisch im Pfarramt eingehen müssen bzw. am Wahltag am Wahlort abgegeben können. Zum Schluss noch eine herzliche Bitte: Unterstützen Sie Ihre Kirche und die Menschen Ihres Vertrauens. Jeder und jede die wählt, gibt den Kandidaten die Zuversicht, dass es viele Menschen sind, die an Gottes Kirche bauen. Mit freundlichem Gruß Ihr Pastor Axel Prüfer Kirchliche Nachrichten aus Starkow und Velgast (Sept./Okt. 2013) Monatsspruch September: Seid nicht bekümmert, denn die Freude am Herrn ist eure Stärke. Nehemia 8,10 Bekümmert Sein nimmt Kraft und Energie. Verkümmerte Pflanzen blühen nicht, sind fahl und lassen die Kopf hängen. Ihnen fehlen Sonne, Wärme und guter, nahrhafter Boden. Wir alle tragen Kümmernisse mit uns herum: Um Menschen, die uns lieb sind; auch um fremde Menschen, weit in der Ferne; um unsere Mutter Erde, um uns selbst. Franzburg-Richtenberg Etwas ist aus dem Lot geraten: durch Krankheit, Missverständnisse, Fehlwirtschaft, Überforderung, Unfall, … Gibt es einen Weg heraus oder zumindest: einen Weg, die Last zu tragen, ohne zu zerbrechen? Bei der Beerdigung eines befreundeten jungen Mannes in diesem Jahr hörte ich erstmals das Lieblingslied des Verstorbenen: „Inga bekymmer“. Das ist Schwedisch und heißt: „Sei nicht bekümmert.“ - Die Familie ließ ihren Sohn und Bruder in Frieden gehen, denn die Freude an Gott ist ihre Stärke. Sie wissen sich und ihren lieben Verstorbenen umsorgt, denn Gott ist ihnen Ursprung, Leitstern und Ziel. ER hält die Seinen, richtet sie auf, schenkt ihnen neue Hoffnung, selbst wenn es zu Ende geht. Ingemar Olsson singt in seinem Lied: „Wenn du in einer Krise bist, dann höre auf dein Innerstes, / Engel sind um dich herum, sie begleiten dich. / Egal, was geschieht, du musst nur Geduld haben, / das ganze Leben sind sie da, bis zum Schluss … Sei nicht bekümmert.“ Lassen Sie sich/lasst Euch herzlich einladen zu Gott, der uns tiefe Freude schenkt. Gottesdienste 15. September 10 Uhr Starkow, Pn. Tuve u. P. Warnecke (Greifswald) 29. September 10 Uhr Velgast, Tauffest mit Pn. Tuve u. P. Wiesenberg 6. Oktober 10 Uhr Velgast, Fam.-Gd., Erntedank + KGR-Wahl, Bereich Velgast 14 Uhr Starkow, Erntedank, Abendm., + Wahl des KGR, Bereich Starkow 20. Oktober 10 Uhr Velgast 27. Oktober 10 Uhr Starkow 31. Oktober 10 Uhr Velgast, Reformationsfest Fröhliche Kinderstunde Donnerstags um 15:15 Uhr. Wir hören und gestalten Geschichten der Bibel, singen und spielen. Konfirmanden Wer 2015 konfirmiert werden möchte, melde sich bitte sofort im Pfarramt Velgast bei Frau Tuve. Die Konfirmationsstunden finden im Velgaster Pfarrhaus nach Absprache statt. Kurs zum Glauben Ab 18. September bietet unsere Kirchengemeinde einen Kurs zum Glauben mit Pastor Georg Warnecke vom Greifswalder Institut für Evangelisation und Gemeindeentwicklung an, wöchentlich mittwochs um 19 Uhr, an 10 aufeinanderfolgenden Abenden. „Wozu sind wir auf der Welt? - Was gibt es noch zu entdecken außer Beruf und Hobby? - Ist Glaube nur etwas für Schwache? Wenn es Gott gibt, warum gibt es so viel Leid und Unrecht? - Was ist so besonders an Jesus? - Wo finde ich die Kraft, mich selbst und meine Umgebung zu verändern?“ Ein Kurs zum Glauben ist eine bewährte Möglichkeit, dem auf die Spur zu kommen, was Christen glauben und wie sie leben. Er dreht sich nicht um starre Dogmen und setzt keinerlei Vorkenntnisse voraus. In entspannter Atmosphäre können Sie hier zuhören, mitreden und Neues entdecken. Eine Teilnehmerin sagte im Nachhinein: „Ich sehe wieder Sinn in meinem Leben und kann mich wieder freuen.“ Ein anderer stellte fest: „Ich hatte das Gefühl, dass ich willkommen bin. Ich bemerkte, dass alle Fragen gestellt werden können und dass es keine ‚dummen‘ Fragen gab. Ich verspürte absolute Annahme und konnte mich frei äußern.“ Sie sind willkommen! Eine Anmeldung im Pfarramt velgast@ pek.de oder Tel. 038324 65959 wäre gut, Sie können aber auch spontan kommen. Den Auftakt gibt der Gottesdienst in Starkow am 15. September um 10 Uhr, (s.o.). Franzburg-Richtenberg – 36 – Ausflug Wir unternehmen einen Ausflug nach Franzburg, besuchen die Kirche und den Klostergarten, treffen eine Gemeindegruppe vor Ort, am (!!) Mi., dem 25. Sept. Abfahrt ab Pfarrhaus Velgast um 14 Uhr oder Sie werden auf Wunsch abgeholt. Melden Sie sich bitte im Pfarramt an: Tel.: 358. Wir fahren mit dem Gemeindebus. Tauffest Das Geheimnis des Christseins liegt in der Taufe. Hier wird uns all das geschenkt, was wir brauchen, um unser Leben zu bestehen und Freude zu haben, im Leben und im Sterben. Sie sind, auch als Ungetaufte, herzlich eingeladen zum diesjährigen Tauffest am 29. September in Velgast um 10 Uhr mit Pastorin Tuve und Pastor Wiesenberg. KGR-Wahl: Am Erntedanktag, dem 6. Oktober, werden wieder 50 % unserer Kirchenältesten neu gewählt. Sie leiten, gemeinsam mit der Pastorin, die Gemeinde. Sie können 18 Jahre und älter sein. Zu unserem Kirchengemeinderat gehören 10 Älteste und die Pastorin Adelheid Tuve (Velgast). Wir wählen in 2 Wahlbezirken: Zum Wahlbezirk Starkow gehören die Orte: Altenhagen, Alt Seehagen, Hövet, Manschenhagen, Neu Seehagen, Starkow und Sternhagen und zum Wahlbezirk Velgast die Ortschaften Bussin, Friedrichshof, Karnin, Lendershagen, Velgast und Schuenhagen. In Starkow werden zwei Personen gewählt und in Velgast drei. Gewählt wird nach dem 10-Uhr-Familiengottesdienst in der Velgaster Kirche und nach dem 14-Uhr-Abendmahlsgottesdienst in der Starkower Kirche. Wahlberechtigt sind alle Gemeindeglieder unserer Kirchengemeinde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Briefwahl ist bei Verhinderung möglich. Wahlunterlagen können Sie im Ev. Pfarramt Velgast und Starkow, E.-Thälmann-Str. 17, 18469 Velgast anfordern, Tel. 038324 358, velgast@pek.de. Zur Wahl stellen sich: Wahlbereich Velgast: Björn Bode (Schuenhagen), Dietmar Braatz (Lendershagen), Arthur Kromminga (Velgast), Ulrike Pfennig (Velgast), Heidrun Witt (Lendershagen). Wahlbereich Starkow: Eva Kohn (Manschenhagen), Burkhard Schulz (Velgast), Cornelia von Uckro (Berlin). Es verbleiben im KGR (Wahl 4.10.2009) Wahlbezirk Velgast: Birgitt Helm, Günter Lentz, Thurit Tanschus Wahlbezirk Starkow: Dr. Gerd Albrecht, Wiebke Witting. Machen Sie bitte von Ihrem Wahlrecht Gebrauch! Mit dem Verein Backstein - Geist und Garten Starkow e. V. in Starkow 5. Okt. ab 13 Uhr Appeltag - Das Fest rund um den Apfel 14 Uhr plattdeutsche Ernteandacht mit Pastor Prophet/ Stralsund 15 Uhr Herbstliches Konzert mit Trio Concorde/Rostock (Mozart, Schubert, …) Einen schönen Spätsommer und Frühherbst, viel Freude und Gottes reichen Trost und Segen, wünscht Ihnen und Euch, auch im Namen des Kirchengemeinderates, Ihre Pastorin Adelheid Tuve Nr. 09/2013 Kirchengemeinde Vorlan /Rolofshagen Die Kirchengemeinde Vorland/Rolofshagen lädt ein: Sonntag, 15. September: 14 Uhr Gottesdienst i. d. Kapelle Quitzin (Pf. a.D. B. Rübcke-v. Veitheim Freitag bis Sonntag, 27. - 29. September: Besuch unserer Partnerkirchengemeinde aus Hohenwestedt Samstag, 28.09.: Ausflug (Bitte im Pfarramt Vorland anmelden!) Sonntag, 29.09.: 10:00 Uhr Gottesdienst in der Kirche Vorland Sonnabend (!), 05. Oktober: Erntedank-Fest in Vorland 14:00 Uhr Erntedank-Gottesdienst in der Kirche Vorland mit KirchenGemeindeRats-Wahl im Anschluss (Erntedank-Gaben - bitte - ab Freitag in die Kirche stellen! Vielen Dank!) 15:30 Uhr Kaffeetrinken in der Halle der AGRAR GmbH Vorland 16:15 Uhr Puppenspiel „Der Eier-Dieb“ für Kinder und Erwachsene (Halle der Agrar GmbH) • Kein Eintritt, aber am Ende wird um Spende gebeten! Danach: Wildschwein-Essen (Verkauf! - Halle d. Agrar GmbH) ab 20 Uhr Tanz in der Halle der Agrar GmbH (Eintritt!)