gesellschaftsvertrag - ic

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gesellschaftsvertrag - ic
IC KANADA 6
WIGAMOG INN, L. P.
– PRIVATE PLACEMENT –
IC Immobilien Consulting- und Anlagegesellschaft mbH
Vermögensanlagen aus gutem Hause
IC
Das Beteiligungsangebot im Überblick
4
Die Risiken und Chancen der Beteiligung
7
Das Beteiligungsangebot
8
8
8
9
» Warum Kanada?
» Warum Hotelimmobilie?
» Warum Wigamog Inn Resort?
Die Partner
10
» Die IC Immobilien Gruppe und ihre
nordamerikanischen Aktivitäten
» Die Wigamog Inn Ltd.
Der Investitionsstandort
» Kanada
» Ontario
» Haliburton, Ontario
» Wigamog Inn
10
12
14
14
14
15
15
Der Investitionsplan
18
Die Prognoserechnung
20
Steuerliche Grundlagen
24
Rechtliche Grundlagen
30
30
30
33
» Kaufvertrag (Purchase Agreement)
» Gesellschaftsvertrag der IC Kanada 6 Wigamog Inn, L.P.
» Mietvertrag
Risikohinweise
34
Vertragspartner
37
Verbraucherinformation für den Fernabsatz
38
Gesellschaftsvertrag englisch/deutsch
42-77
Zeichnungsverfahren und Prospektverantwortung
80-82
INHALTSVERZEICHNIS
Seite
3
DAS BETEILIGUNGSANGEBOT IM ÜBERBLICK
DAS BETEILIGUNGSANGEBOT IM ÜBERBLICK
4
Das Angebot
Das Investitionsvolumen
Erwerb einer Beteiligung an der IC Kanada 6
Wigamog Inn, L. P., einer Limited Partnership nach
kanadischem Recht. Keine Nachschusspflicht.
CAN $ 8.881.000
Das Projekt
Kauf und langfristige Vermietung des seit Jahrzehnten etablierten Hotelresorts Wigamog Inn in Haliburton, Ontario.
Das Eigenkapital
CAN $ 4.500.000 davon werden
CAN $ 3.460.000 (Anteile Klasse A) von deutschen
Investoren und
CAN $ 1.000.000 (Anteile Klasse B) vom Mieter
gezeichnet sowie
CAN $ 40.000 vom Komplementär übernommen
Der Standort
Das Resort liegt nahe der Stadt Haliburton, ca. 150
Meilen nordöstlich von Toronto (ca. 5,1 Mio. Einwohner) sowie in ähnlicher Entfernung zur kanadischen Hauptstadt Ottawa (ca. 1,1 Mio. Einwohner).
Haliburton gilt als Zentrum der Haliburton Highlands, einem sehr beliebten Ausflugs- und Urlaubsgebiet der Kanadier und US-Amerikaner.
Das Fremdkapital
Das Objekt
Die Einzahlung
Das Hotel auf einem Grundstück am Kashagawigamog – See verfügt über insgesamt 76 Zimmer,
Suiten und freistehende Ferienhäuser, Restaurants
und Bar sowie Swimmingpools, andere Freizeiteinrichtungen und ein ca. 500 m langes Seeufer mit
Anlegestelle für Wasserflugzeuge .
14 Tage nach Aufforderung. Spätestens jedoch zum
30. 06. 2005, es sei denn, die Vollplatzierung wird
vorher erreicht.
Das Grundstück
33 acres (= 133.551 m2)
Der Mieter
Wigamog Inn Ltd. ist ein Unternehmen der Trillium
Leisure Corporation, einem erfahrenen Hotelbetreiber.
Der Mietvertrag
» Laufzeit 20 Jahre mit Verlängerungsoptionen.
» Absolut „triple net“, d.h. der Mieter hat sämt-
»
liche Kosten inkl. Instandhaltung an Dach und
Fach zu tragen.
Die Miete beträgt 20 % der Hoteleinnahmen,
mindestens jedoch CAN $ 800.000 p.a.
CAN $ 4.381.000 davon
CAN $ 3.381.000 Bankdarlehen und
CAN $ 1.000.000 Mieterdarlehen
Die Mindestzeichnungssumme
CAN $ 100.000 (ca. 65.000 EUR) zzgl. 5 % Agio (soll)
Die Ausschüttung
Von anfänglich 10 % p.a. auf 14 % p.a. ansteigend,
wobei vertraglich festgelegt ist, dass die deutschen
Investoren jeweils 9 % p.a. Vorzugsausschüttung auf
die Einlage vorab erhalten und dann erst die Einlage
des Mieters mit 9 % p.a. nachrangig bedient wird.
Darüber hinausgehende Beträge werden 50:50 zwischen Mieter und den deutschen Investoren geteilt.
Die Eigenkapitalrückführung
Im Verkaufsfall erhalten die deutschen Investoren
aus dem Nettoveräußerungserlös ihr eingesetztes
Eigenkapital vorrangig vor dem Eigenkapital des
Mieters zurück.
Anmerkung
Die Prognoserechnung geht vom Base Case aus, die in
den ersten 4 Jahren von der aktuellen Ertragsvorschau
IC
19,00 %
17,00 %
15,00%
14,0%
12,5%
13,00%
10,0%
10,0%
9,00%
10,0%
10,0%
2005
2006
10,5%
10,5%
11,0%
11,5%
15,5%
16,0%
13,0%
11,5%
11,00%
14,5%
15,0%
12,0%
12,5%
13,0%
13,5%
14,0%
14,0%
2014
2015
7,00%
5,00%
2007
2008
2009
Base Case ––
Rendite (IRR*)
Base Case
Good Case
vor Steuer
nach Steuer**
12,3 %
8,0 %
13,6 %
8,9 %
des Betreibers (entspricht in diesen Jahren im Wesentlichen auch der Prognose des Gutachters) ausgeht
und ab dem 5. Jahr die Annahmen des unabhängigen
Verkehrswertgutachters mit einem Sicherheitsabschlag von 10 % übernimmt. Der Good Case basiert
durchgehend auf den Annahmen des Gutachters.
2010
2011
2012
2013
Good Case ––
der Ausschüttung eines Geschäftsjahres bei den
Anlegern per Ende Februar des Folgejahres. Für die
Prognose wurde weiterhin angenommen, dass das
Hotel Mitte des Jahres 2015 veräußert wird und die
entsprechenden Ausschüttungen zum 31. 08. 2015
erfolgen. Die Auswirkungen des deutschen Progressionsvorbehaltes wurden nicht berücksichtigt.
Die besonderen Vorteile
» Die Investoren erhalten vorrangig ihre
Ausschüttungen.
» Die Investoren erhalten vorrangig ihr
Eigenkapital zurück.
Die IRR-Berechnung unterstellt den Beitritt eines
Gesellschafters zum Ablauf des 30. 06. 2005. Die
Rechnung beruht auf dem voraussichtlichen Ausschüttungsverlauf gemäß Prognoserechnung (Base
Case), berücksichtigt allerdings abweichend von der
Prognoserechnung den zeitlich verzögerten Zufluss
* Die interne Zinsfußmethode/Internal Rate of Return (IRR) berücksichtigt neben der Höhe der Zahlungsströme auch den Zeitpunkt
der prognostizierten Zahlungsein- und -ausgänge. Der interne
Zinsfuß entspricht dem Zins, bei dem die Summe der Barwerte der
Ein- und Auszahlungen gleich groß ist und damit zu einem Kapitalwert von null führt. Die Internal Rate of Return gibt damit die
Verzinsung des durchschnittlich gebundenen Kapitals der Anlage
während der Laufzeit wieder. Die Berechnungsmethodik ist daher
» Der Mieter gibt ein Mieterdarlehen.
» Mögliche Zusatzerlöse durch Abverkauf von
»
Grundstücksteilen.
Die Investoren erhalten bei einem Aufenthalt im
Resort einen Nachlass je nach Saison von 15 %
bis 20 % auf den jeweiligen Zimmerpreis.
mit anderen Renditeberechnungsmethoden, bei denen keine
Veränderung des gebundenen Kapitals berücksichtigt wird, nicht
vergleichbar. Das vorliegende Beteiligungsangebot und die prospektierte IRR-Rendite sind somit auch nicht mit anderen
Kapitalanlagen wie z.B. festverzinslichen Wertpapieren zu
vergleichen.
** ohne Berücksichtigung des deutschen Progressionsvorbehaltes.
DAS BETEILIGUNGSANGEBOT IM ÜBERBLICK
Ausschüttungsprognosen (in % des EK p.a.)
5
6
DIE RISIKEN UND CHANCEN IM ÜBERBLICK
IC
» Für die Veräußerung von Kommanditanteilen gibt
es keinen geregelten Markt.
» Die Rechtsverfolgung gegenüber Gesellschaften
»
»
Die Beteiligung an diesem Fonds beinhaltet für den
Investor Chancen und Risiken, die falls sie einzeln
oder kumuliert auftreten den prognostizierten Erfolg
deutlich verändern können und sich auf die Höhe
der Ausschüttungen sowie den Ertrags- und Vermögenswert auswirken. Im schlimmsten Fall ist mit dem
Totalverlust der Kapitalbeteiligung zu rechnen.
»
Risiken für den Investor:
und Vertragspartnern, die dem kanadischen
Recht unterliegen, ist aufwendig.
Mögliche Doppelbesteuerung bei Erbfällen und
Schenkungen.
Durch die Nichtwahrnehmung der Mitbestimmungsrechte, insbesondere der Nichtteilnahme
an Gesellschafterversammlungen, kann es zu
Beschlüssen kommen, die von allen Gesellschaftern mitgetragen werden müssen.
Ein geschlossener Fonds ist auch bei sorgfältiger
Konzeption eine risikobehaftete und unternehmerische Beteiligung. Schlimmstenfalls ist mit
dem Verlust des eingesetzten Kapitals zu rechnen.
» Die Währungsparität CAN $/Euro kann sich zu
»
»
»
»
»
»
»
»
Ungunsten des CAN $ ändern.
Die Vertragspartner können insolvent werden
bzw. die übernommenen Aufgaben werden nicht
oder nur mangelhaft ausgeführt.
Das Objekt- bzw. das Standortumfeld sowie die
Wettbewerbssituation können sich ändern.
Die Miete geht nicht pünktlich und nicht im
geplanten Umfang ein.
Der Mieter kommt seiner Instandhaltungsverpflichtung nicht nach, was die Substanz des
Investments beeinträchtigt.
Durch den Ausfall des Mieters kann es zu längeren Mietausfallzeiten und außerordentlichen
Investitionen kommen, die nicht durch liquide
Mittel gedeckt sind.
Der Kapitaldienst für Zins und Tilgung sowie die
Kosten für die Darlehensprolongation sind nach
Ablauf der Zinsbindungsfrist höher als geplant.
Das Bankdarlehen kann u. U. vor Ablauf der
Zinsbindungsfrist fällig gestellt werden.
Die Praxis der Finanzverwaltungen, die Rechtsprechung und die Steuergesetzgebung in
Kanada und Deutschland können sich ändern.
Chancen für den Investor:
» Attraktive hohe Ausschüttungen.
» Günstiger Kaufpreis (10 % unter Verkehrswertgutachten).
» Da die Mieteinnahmen auf dem Hotelumsatz
»
»
basieren, besteht die Möglichkeit, dass bei
höheren Hotelumsätzen die Mieterträge über
den Prognosen liegen.
Es besteht die Möglichkeit, dass bei einem
späteren Verkauf des Resorts ein höherer Verkaufspreis erzielt werden kann, als in der Verkaufsprognose budgetiert ist. Dies könnte der
Fall sein, wenn höhere Mieterträge erreicht
werden bzw. wenn sich aufgrund einer verstärkten Nachfrage nach Hotelimmobilien der Verkaufsfaktor erhöhen sollte.
Zusätzliche Einnahmen aus möglichem Abverkauf
von Grundstücksteilen an einen Bauträger zur
Entwicklung von weiteren Timeshare-Apartments.
DIE RISIKEN UND CHANCEN IM ÜBERBLICK
Das vorliegende Angebot ist als Private Placement
ausgestaltet. Das Anlageangebot richtet sich an
unternehmerisch denkende und handelnde Investoren, die sich im Rahmen dieses Private Placements
am kanadischen Immobilienmarkt durch den Ankauf,
die Vermietung und die spätere Veräußerung einer
Hotelimmobilie langfristig beteiligen möchten.
7
DAS BETEILIGUNGSANGEBOT
DAS BETEILIGUNGSANGEBOT
8
Der Anleger beteiligt sich durch den Erwerb von
Kommanditanteilen der Klasse A an der IC Kanada 6
Wigamog Inn, L.P. (im folgenden „IC Fund“) einer
kanadischen Limited Partnership (vergleichbar einer
deutschen Kommanditgesellschaft) nach dem Recht
der Provinz Ontario, als Limited Partner (vergleichbar
einem deutschen Kommanditisten) und damit am
Erwerb und der langfristigen Vermietung des Hotelresorts Wigamog Inn in Haliburton, Ontario. Daneben wird sich Wigamog Inn Ltd., der bisherige
Eigentümer und zukünftige Mieter, durch Übernahme von Kommanditanteilen der Klasse B am Eigenkapital der Gesellschaft beteiligen.
standard, der weltweit nur von wenigen anderen
Ländern übertroffen wird. Nach der letztjährigen
Statistik der Vereinten Nationen ist Kanada das Land
mit der vierthöchsten Lebensqualität. Eine ausgeprägte Diversifizierung der Industrie, niedrige Energiekosten, vergleichbar günstige Lebenshaltungskosten, eine moderate Inflationsrate (2,1 % in 2004)*
sowie eine konstant niedrige Arbeitslosenrate (7,0 %
Januar 2005)* bei gut ausgebildeten Fachkräften
haben dazu geführt, dass die kanadische Wirtschaft
kontinuierlich überdurchschnittlich wächst. Für das
Jahr 2005 wird ein Wirtschaftswachstum von
2,9 %* erwartet.
Das Anlageangebot richtet sich in erster Linie an
langfristig orientierte Investoren, die durch Investition in eine kanadische Hotelimmobilie an laufend
hohen Ausschüttungen und an Werterhalt bzw.
Wertsteigerung teilhaben wollen und bereit sind,
unternehmerische Risiken einzugehen.
Warum Hotelimmobilie?
Das Eigenkapital der Kommanditgesellschaft wird
CAN $ 4.500.000 betagen.
Im Gegensatz zu Investitionen in Büro- und Einzelhandelsimmobilien lassen sich beim Erwerb von
Hotels in Kanada heute noch deutlich günstigere
Kapitalisierungsraten (10 %-12 %) erzielen. Der
kanadische Hotelmarkt hatte im Jahr 2003 sehr
stark unter den Folgen der SARS-Krankheit zu
leiden. Zwischenzeitlich ist wieder ein Aufwärtstrend
zu beobachten. Institutionelle Investoren entdecken
dieses Marktsegment gerade wieder für sich.
Warum Kanada?
Kanada gilt in den letzten Jahren als eines der
erfolgreichsten Länder der Welt, mit einem Lebens-
Die Beteiligungsstruktur im Überblick:
* www.statcan.ca
Für eine kontinuierliche Fortsetzung der Erholung
des Hotelbereichs sprechen:
IC
»
»
»
durchschnittlich wachsen.
Die Beschäftigungszahlen und das persönliche
Einkommen werden auf hohem Niveau bleiben.
Die Beliebtheit von Autozielen gegenüber Flugdestinationen bewegt die Kanadier wieder mehr
Urlaub im eigenen Land zu machen.
Die Konsumenten bewerten Urlaub zusehends
als Notwendigkeit und nicht mehr nur als Luxus.
Ein unabhängiger Gutachter hat im Auftrag der
Fondsgesellschaft im September 2004 das Hotel
bewertet und kommt zu folgenden Ergebnissen:
» Marktwert zum 01. 09. 2004: CAN $ 8.744.000
»
»
Warum Wigamog Inn Resort?
Wigamog Inn Resort ist seit Jahrzehnten ein eingeführtes Familienhotel ca. 2 Fahrstunden von Toronto
entfernt.
»
»
Das Hotel wird seit 1999 von Trillium Leisure Corporation, einem erfahrenen Hotelbetreiber, geführt. Der
vorgesehene langfristige Mietvertrag sieht eine am
Hotelumsatz gekoppelte Miete vor, die jedoch durch
eine Mindestmiete gesichert ist.
Der Mieter hat sämtliche Kosten inkl. Reparaturen
an Dach und Fach zu tragen. Darüber hinaus beteiligt sich der Mieter mit 25 % am Eigenkapital der
Fondsgesellschaft. Des weiteren gewährt der Mieter
der Gesellschaft ein tilgungsfreies Darlehen über
CAN $ 1 Mio., das bei eventuellem Mietausfall als
weitere Sicherheit dient. Den deutschen Investoren
wird eine Vorzugsausschüttung gewährleistet.
(damit ca. 10 % über Einstandspreis).
Voll erschlossene Liegenschaft.
Gut erhaltene Gebäude, fortlaufende Instandhaltung ersichtlich. Der Mieter hat in den vergangenen vier Jahren über CAN $ 1 Mio. in Renovierungsarbeiten investiert.
Das angebotene Produkt- und Servicepaket
entspricht gut den Erwartungen des Kundenkreises des Hotels.
Die Liegenschaft ist als Full-Service-Resort ganzjährig in Betrieb und die vorhanden Nutzung
repräsentiert die höchste und beste Nutzung.
DAS BETEILIGUNGSANGEBOT
» Die kanadische Wirtschaft wird weiter über-
9
Bei dem Gutachter handelt es sich um einen erfahrenen und anerkannten Unternehmensberater und
Immobilienbewerter mit Schwerpunkt Hotel- und
Freizeiteinrichtungen. Das ausführliche englischsprachige Gutachten oder eine übersetzte Zusammenfassung kann von ernsthaft interessierten Investoren
beim Prospektherausgeber angefordert werden.
Weitere Informationen über Wigamog Inn und weitere Hotels der
Trillium Leisure Corporation können Sie im Internet abrufen unter:
www.wigamoginn.com oder www.resortsmuskoka.com
D I E PA R T N E R
DIE PARTNER
10
Die IC Immobilien Gruppe und ihre
nordamerikanischen Aktivitäten
Die IC Immobilien Gruppe ist seit 1988 als Dienstleister im Immobilienbereich sowie als Initiator von
geschlossenen Immobilienfonds tätig. An 12 Standorten in Deutschland und Nordamerika beschäftigt
sie zum Jahresende 2004 etwa 180 Mitarbeiter mit
der Betreuung eines Investitionsvolumens von rund
4,2 Mrd. € für etwa 32.000 private und institutionelle Anleger. Die kanadische Tochtergesellschaft der
Gruppe ist seit 1974 im kanadischen und USImmobilienmarkt tätig.
IC Investitionen per 31. 12. 2004
Fondssegment
Volumen in
Mio. €
IC Immobilienfonds – Deutschland
IC Immobilienfonds – Nordamerika
IC Immobilienfonds – Holland
665
51
64
Summe IC Immobilienfonds
780
BBV Immobilienfonds – Deutschland
BBV Immobilienfonds – Holland
1.397
72
Summe IC und BBV Immobilienfonds
2.249
Portfoliomanagement
Fonds- und Objektverwaltung für Dritte
509
Gesamtsumme Immobilieninvestitionen
2.758
BBV Mobilien-Leasingfonds
1.428
Gesamtsumme IC Investitionen
4.186
Das Investitionsvolumen umfasst die von der IC
aufgelegten Immobilienfonds, die im Jahr 2003
übernommene Geschäftsbesorgung der BBV Immobilienfonds und der BBV Mobilien-Leasingfonds
sowie weitere Betreuungsmandate.
IC Immobilienfonds – Leistungsbilanz 2003
Seit ihrer Gründung hat die IC Immobilien Gruppe
22 Publikumsfonds mit Immobilien in Deutschland,
in den Niederlanden und in Nordamerika aufgelegt.
Das Fondsvolumen von insgesamt rund 800 Mio. €
wurde mit einem Eigenkapital von 423 Mio. € von
4.800 hauptsächlich privaten Anlegern finanziert.
Ein weiterer Grundsatz der IC ist die Selbstverpflichtung zur Transparenz. Vor diesem Hintergrund
veröffentlicht die IC seit vielen Jahren eine vollständige Leistungsbilanz gemäß DFI-LeistungsbilanzFragenkatalog.
In der Leistungsbilanz der IC Fonds per Ende 2003
weist die IC für die von ihr aufgelegten und noch
nicht liquidierten Publikumsfonds eine Zielerreichung seit Fondsauflage von insgesamt 89 % aus.
IC
11
120
80
109
107
100
89
87
60
40
20
0
Deutschland
Niederlande
USA
* Von IC aufgelegte und noch aktive Fonds.
Qualitätsrating der IC Immobiliengruppe
Für die von IC aufgelegten Deutschlandfonds lag die
Zielerreichung bei 87 %, bei den Hollandfonds lag
dieser Wert bei 107 % und bei den US-Immobilienfonds wurden 109 % der prognostizierten liquiden
Überschüsse vor Tilgung seit Auflage erreicht.
Erfolgsbilanz IC Immobilienfonds Nordamerika
Unter Einbeziehung des Jahres 2004 hat die IC
insgesamt acht von ihr betreute USA- bzw. KanadaImmobilienfonds nach Verkauf der Objekte wieder
aufgelöst. Das entsprechende Gesamtinvestitionsvolumen dieser Fonds belief sich auf rund US $ 120
Mio., das investierte Eigenkapital auf insgesamt
rund US $ 67 Mio. Die Anleger erzielten nach einer
gewichteten Haltezeit von 10,6 Jahren einen
Gesamtüberschuss vor Steuern von 190 %. Die
Rendite vor Steuern belief sich entsprechend auf
10,2 % p.a..
Die IC Immobilien Gruppe hat sich im Mai 2004
einem Qualitätsrating der Scope Group für Initiatoren und Emissionshäuser unterzogen, in welchem
die Unternehmensqualität und die Investitionsqualität bewertet wurde.
Die Rating-Analysten der Scope Group bescheinigen
der IC Immobilien Gruppe im Segment-Rating der
drei Produktkategorien Immobilienfonds Inland,
Immobilienfonds Ausland und Leasingfonds zusammenfassend jeweils eine hohe Qualität.
Ratingergebnisse der einzelnen Segmente
Immobilien Inland
Immobilien Ausland
Leasingfonds
D I E PA R T N E R
IC Immobilienfonds – Leistungsbilanz 2003*
(Liquide Überschüsse vor Tilgung seit Auflage in % vom Plan)
AA
A
Hohe Qualität
Hohe Qualität
Hohe Qualität
Gesamt
D I E W I G A M O G I N N LT D .
DIE WIGAMOG INN LTD.
12
Die Wigamog Inn Ltd. ist Verkäufer, Mieter und
Betreiber der Fondsimmobilie Wigamog Inn in
Haliburton, Ontario. Die Gesellschaft hat mit der
Trillium Leisure Corporation (TLC), einem erfahren
Resortbetreiber, einen Hotelmanagementvertrag
abgeschlossen. Die Gesellschafter der beiden Firmen
sind im wesentlichen identisch.
Geschäftszweck der TLC ist es, Hotels zu besitzen
und zu betreiben, die sich in strategisch guter Lage
befinden, hohe Umsatzmargen erzielen und Erweiterungspotential besitzen. TLC nahm seine Geschäftstätigkeit im Jahre 1992 auf, um in den Regionen von
Muskoka und Haliburton in der Provinz von Ontario
verschiedene Resorts zu erwerben. TLC besitzt
und/oder betreibt derzeit über Tochterunternehmen
vier Resorts (siehe Tabelle unten).
Geographisch liegen die Anlagen alle strategisch
günstig in etablierten Touristen- und Freizeitregionen Ontarios in einem Umkreis von ca. 2,5 Stunden
Fahrtzeit von Toronto entfernt.
Alle Resorts verfügen über herausragende Seegrundstücke und haben Anschluss an regionale Freizeiteinrichtungen.
TLC plant auch in Zukunft weitere passende Objekte
zu erwerben, um im Betrieb und im Marketingbereich weitere Synergien zu erzielen und so den
Ertragswert zu steigern. Daneben setzt das Manage-
Name
Ort
Wigamog Inn
Pinelands Resort
Inn at the Falls
The Trillium
Resort & Spa
Haliburton
Port Carling
Bracebridge
76
38
42
133.551 m2
165.927 m2
20.235 m2
300
150
120
Port Sydney
18
348.042 m2
50
174
667.755 m2
620
Summe
Zimmeranzahl
GrundstücksGäste
größe Kapazität
ment aber auch auf gezielte Weiterbildung der
Angestellten, Erhöhung der Serviceleistungen für die
Gäste, eine innovative und aggressive Marketingund Verkaufsstrategie sowie eine strikte Kostenkontrolle. Außerdem werden basierend auf dem Erfolg
des bisherigen Betriebes Erweiterungen im Zimmerund im Wellnessbereich vorgenommen sowie die
Entwicklung von Timeshare-Apartments durchgeführt, um eine optimale Nutzung der vorhandenen
Grundstücke zu erzielen und daraus resultierend den
Ertragswert für die Eigentümer zu erhöhen.
Die handelnden Personen des Managements haben
vor Gründung der TLC lange Jahre in führenden
Positionen bei Privathotels und überregionalen
Hotelketten wie Comfort, Quality Inns, Ramada und
AFM Hospitality gearbeitet. Der Vorstandsvorsitzende und Aktionär von TLC war bereits als President
und CEO der Unihost Corporation, einer Aktiengesellschaft mit einem Unternehmenswert von über
CAN $ 600 Mio. im Hotelmanagement sowie
Franchising tätig.
IC
13
D E R I N V E S T I T I O N S S TA N D O R T
DER INVESTITIONSSTANDORT
14
Kanada
Kanada gilt als eines der erfolgreichsten Länder der
Welt mit einem Lebensstandart, der weltweit von
kaum einem anderen Land übertroffen wird. Nach
der diesjährigen Statistik der Vereinten Nationen ist
Kanada das Land mit der vierthöchsten Lebensqualität (Deutschland Rang 19). Als Kriterien werden
dabei u.a. das Pro-Kopf-Einkommen, die Lebenshaltungskosten, der allgemeine Bildungsstandart, das
Gesundheitswesen, etc. gewertet.
Kanada ist mit einer Fläche von ca. 10 Mio. km2
nach Russland das zweitgrößte Land der Erde, weist
jedoch mit seinen ca. 32 Mio. Einwohner nur eine
Bevölkerungsdichte von 3,2 Einwohner pro km2 auf.
Vom Bruttosozialprodukt her gesehen rangiert
Kanada jedoch auf Rang 8 der Weltrangliste. Dies
rührt insbesondere daher, dass sich Kanada seit
Mitte des vorigen Jahrhunderts konsequent von
einem Agrarstaat hin zu einer hochentwickelten
Industrienation gewandelt hat. Dazu beigetragen
haben die reichlich vorhandenen Bodenschätze wie
Gold, Silber, Blei, Kohle, Erdöl und Erdgas sowie
schier unbeschränkte Energiegewinnung aus Wasserkraft. Daneben hat sich ein bedeutender Dienstleistungssektor etabliert.
Die ausgeprägte Diversifizierung der Industrie,
niedrige Energiekosten, vergleichbar günstige
Lebenshaltungskosten, eine moderate Inflationsrate
(2,1 % in 2004)1, eine konstant niedrige Arbeitslosenrate (7,0 % Januar 2005)1 und gut ausgebildete
Fachkräfte haben nicht nur dazu geführt, dass die
kanadische Wirtschaft kontinuierlich überdurchschnittlich wächst (für 2005 werden bis zu 2,9 %
erwartet), sondern dass auch ausländische Investoren Kanada als attraktiven Standort ausgewählt
haben. So sind Direktinvestitionen in den letzten
1
www.statcan.ca
2
10 Jahren von kum. CAN $ 154 Mrd. auf CAN$ 357
Mrd. angestiegen. 22 % stammen davon aus Europa.
Ontario 2
Kanada hat eine föderalistische Regierungsstruktur
und ist in zehn Provinzen und drei Territorien aufgeteilt. Ontario mit seinen 12,2 Mio. Einwohnern ist
Kanadas bevölkerungsreichste und wirtschaftlich dynamischte Provinz, von der aus über 130 Mio. Konsumenten innerhalb eines Tages im Bereich der NAFTA
(nordamerikanischer Freihandels- und Wirtschaftsverbund) ohne Handelshemmnisse erreichbar sind. Mit
über 1,1 Mio. km2 ist sie die zweitgrößte Provinz, so
groß wie Frankreich, Deutschland und Italien zusammen. Ihr Anteil an Kanadas BIP im Jahr 2003 betrug
40,6 %. Mit 54 % des gesamtkanadischen Industrieausstoßes war Ontario außerdem im Bereich der
Fertigungsindustrie in 2003 führend. Im Jahr 2003
exportierte Ontario CAN $ 189,1 Mrd. an Waren
weltweit. Das entsprach fast 50 % des gesamten
kanadischen Exportvolumens (neuere Zahlen lagen
zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe nicht vor).
Ontarios Wirtschaft ist hoch diversifiziert und ausgewogen. Besonders stark vertreten sind der Fertigungs-, Finanz- und Dienstleistungssektor mit einer
immer wichtiger werdenden Tourismusindustrie.
Starke Exportorientierung und ein Trend zu hochwertigen Wirtschaftsgütern charakterisieren die gegenwärtige Entwicklung.
In 2004 ist die Wirtschaft um 2,3 % gewachsen und
in den folgenden Jahren wird mit einem Wachstum
von jeweils 3,3 % p.a. gerechnet. In 2003 wurden
160.000 neue Arbeitsplätze geschaffen und in 2004
kamen weitere 106.000 neue Stellen hinzu. Ontario
profitiert von seiner zentralen Lage in Nordamerika
und vom Zuzug einer Vielzahl von gutausgebildeten
alle statistischen Zahlen stammen von www.2ontario.com
IC
– eher traditionell – mit dem Hundeschlitten durch
schneebedeckte Landschaften möglich.
So bietet Ontario nicht nur Großstädte wie Toronto
und Ottawa, sondern auch Naturschönheiten wie
z.B. die Niagara Fälle, den Algonquin Nationalpark
und andere. Im Großraum Toronto, Kanadas größter
Stadtregion, leben über 5 Mio. Menschen. Hier
ragen am Ufer des Lake Ontario Wolkenkratzer
zwischen grünen Parks hervor. Dazwischen findet
man baumbewachsene Inseln, umsäumt von Stränden und multikulturelle Stadtviertel mit verlockenden Einkaufsmöglichkeiten. In Ottawa, Kanadas
Hauptstadt mit ca. 1,1 Mio. Einwohnern herrscht
eine faszinierende Mischung aus englischen und
französischen Einflüssen, Historie und Moderne, aus
Traditionellem und Legerem.
Haliburton, Ontario
Dagegen finden sich außerhalb dieser Ballungsräume riesige naturbelassene Regionen. Mit 250.000
Seen besteht Ontario zu 20 % aus Wasser. 70 % der
Provinz sind mit Wäldern bedeckt. Ein Naturerlebnis
zu jeder Jahreszeit. Im Sommer laden die Seen und
Flüsse zum Baden, Segeln, Kanufahren, Rafting und
Fischen ein. Wanderer finden Natur pur auf einem
der spektakulärsten und längsten Wanderwege
Nordamerikas, dem Bruce Trail, der durch zahlreiche
Naturparks führt. Im Herbst taucht der Indian
Summer die Wälder in die schönsten Farben und
bietet ein unvergessliches Naturschauspiel. Im
Winter sind Fahrten mit dem Schneemobil oder
Der Landkreis Haliburton liegt ca. 150 Meilen nordöstlich von Toronto und in etwa gleicher Entfernung
von Ottawa. Haliburton ist über ein gut ausgebautes
Netz von Highways und Landstraßen in ca. zwei
Stunden mit dem Auto oder in 35 Minuten mit dem
Wasserflugzeug von diesen Städten aus zu erreichen.
Haliburton gilt als der Eingang zu den Haliburton
Highlands, einer hügeligen Naturlandschaft mit
unverfälschter Flora und Fauna, Seen und Flüssen. Es
ist ein sehr beliebtes Ausflugs- und Urlaubsgebiet für
viele Kanadier und US-Amerikaner. Haliburton mit
seinen 15.000 permanenten Einwohnern lebt von
zwei Schlüsselindustrien: der Holzindustrie und insbesondere vom Ganzjahres-Tourismus. In den Sommermonaten kommen bis zu 130.000 Besucher. Aber
auch im Winter erhöht sich die Anzahl der Übernachtungen laufend. Zwischenzeitlich haben viele
Großstädter die Gegend als Ruhesitz oder als Zweitwohnsitz gewählt, um hier die Naturschönheiten und
attraktiven Freizeitmöglichkeiten wie Wandern,
Fliegenfischen, Jagen, Kanufahren, Ski- und Langlaufen etc. das ganze Jahr über genießen zu können.
Wigamog Inn
Das Hotelresort Wigamog Inn liegt in den Hügeln
der Haliburton Highlands am wunderschönen Lake
DER INVESTITIONSSTANDORT
Fachkräften, die von der hervorragenden Lebensqualität in dieser Provinz angezogen werden.
15
DER INVESTITIONSSTANDORT
16
Kashagawigamog unweit dem Highway 11/400,der
die Region von Haliburton mit Toronto und anderen
wichtigen Märkten verbindet.
Das in seinem Ursprung Ende des vorletzten Jahrhunderts entstandene und seit Jahrzehnten bekannte Resort bietet mit seinen insgesamt 76 Zimmern,
Suiten und Ferienhäusern auf einem 33 acres
(133.551 m2) großen Grundstück alle Annehmlichkeiten für einen sorglosen Familienurlaub, aber auch
für kleinere Konferenzen und Familienfeiern.
Die Suiten und die meisten Ferienhäuser sind mit
offenem Kamin und Jacuzzi ausgestattet. Alle
Zimmer sind im Landhausstil eingerichtet und haben
Fernseher, Kaffeemaschine, Föhn und Minibar. Im
Haupthaus befinden sich vier Speisesäle mit einer
Sitzkapazität von bis zu 300 Personen sowie vier
Konferenzräume für 12-200 Personen und zwei
Banquetträume für 160 Personen. Daneben gibt es
ein Hallenbad mit Whirlpool und Sauna. In einem
Nebengebäude liegt das Restaurant mit Bar sowie
ein Veranstaltungsraum für Shows und Diners.
An Freizeiteinrichtungen bietet das Hotel Tennisplätze, Außenpools, (Sand-) Volleyball-, Basketball- und
Badmintonplätze sowie einen Kinderspielplatz mit
Baumhaus.
Anzahl der Zimmer, Suiten und Ferienhäuser
Executive Suite
Lakeside Studios
Poolside Studios
Ferienhäuser mit 1 Zimmer
Ferienhäuser mit 1 Schlafzimmer
Ferienhäuser mit 2 Schlafzimmern
Ferienhäuser mit 3 Schlafzimmern
Ferienhäuser mit Jacuzzi
Zimmer im Country Inn & Motel
Economy Zimmer
2
10
8
2
3
9
3
17
17
5
Gesamt
76
Über den ca. 500 m langen Seezugang mit Strand, der
langfristig von der Gemeinde gepachtet ist, gelangt
man zu den Kanus, Kajaks, Tretbooten und den Docks
für Motor- und Segelboote. Hier befindet sich auch
der Verleih von Jet-Ski und Wasserski. Der 16 km
lange See ist Teil einer Kette von fünf Seen und bietet
Gelegenheit für jede Art von Wassersport sowie ausgedehnte Touren mit Hausbooten. Es ist ein ausgezeichnetes Angelrevier im Winter wie im Sommer.
Je nach Jahreszeit stehen den Hotelgästen ausgehend vom Hotel 80 km Wander- und Fahrradwege,
1.200 km Schneemobilwege, die zu den schönsten
in Ontario gehören, sowie 140 km gespurte Langlaufloipen zur Verfügung.
Unmittelbar angrenzend an das Resort befindet sich
ein 18-Loch Golfplatz, der zwar nicht zum Investment gehört, aber gegen Greenfee von den Hotelgästen genutzt werden kann. Weitere drei Plätze
sind im Umkreis von 10 Autominuten und das
nächste Skigebiet ist in 20 Minuten zu erreichen.
Ebenfalls angrenzend sind im Jahr 2003 auf einem
abgetrennten Grundstücksteil durch die Wigamog
Inn Development Corporation 32 Gästeapartments
erstellt worden, die im Timeshare Verfahren an
Kanadier veräußert werden. Die Eigentümer nutzen
die Einrichtungen des Resorts gegen Gebühr und
tragen so zu höheren Hoteleinnahmen bei. Aufgrund
eines bestehenden Bebauungsplanes ist eine Erweiterung um weitere 60 Apartments auf ca. 9 acres
(ca. 36.423 m2) des Hotelgrundstücks möglich.
Sollte Wigamog Inn Development Corporation oder
die MPNC Holding Inc., einer ihrer Gesellschafter,
ihre bestehenden Optionen auf den Kauf dieses
Grundstückteils ausüben, würde die Gesellschaft
außerordentliche Erträge in Höhe von CAN $ 30.000
pro zu errichtendem Apartment erzielen. Dieser bis
zu CAN $ 1,8 Mio. hohe mögliche Zusatzertrag wird
nicht in der Erfolgsrechnung berücksichtigt.
IC
17
DER INVESTITIONSPLAN
DER INVESTITIONSPLAN
18
A. MITTELVERWENDUNG
Anschaffungskosten
Anschaffungskosten Gebäude
Anschaffungskosten Grundstück
Can.$
Can.$
6.000.000
2.000.000
Summe Anschaffungskosten
Can.$
8.000.000
Erwerbsnebenkosten
Grunderwerbsteuer
Steuerberatung
Can.$
Can.$
120.000
80.000
Summe Erwerbsnebenkosten
Can.$
200.000
Dienstleistungshonorare1
Beschaffung Gesellschaftskapital
Konzeption
Objektbeschaffung
Can.$
Can.$
Can.$
138.400
161.600
200.000
Summe Dienstleistungshonorare
Can.$
500.000
Liquiditätsreserve
Can.$
181.000
2,04%
Gesamtinvestitionskosten
Can.$
8.881.000
100,00%
Eigenkapital
Eigenkapital Fondszeichner (Klasse A)2
Wigamog Inn Ltd. (Klasse B)
General Partner – Wigamog IC Inc.
Can.$
Can.$
Can.$
3.460.000
1.000.000
40.000
Summe Eigenkapital
Can.$
4.500.000
Fremdkapital3
Bank – Darlehen
Mieter – Darlehen
Can.$
Can.$
3.381.000
1.000.000
Summe Fremdkapital
Can.$
4.381.000
49,33%
Finanzierungsmittel gesamt
Can.$
8.881.000
100,00%
67,56%
22,52%
1,35%
0,90%
1,56%
1,82%
2,25%
B. MITTELHERKUNFT
1
Werden ausschließlich von Kapitalgebern der Klasse A
aufgebracht
2
3
50,67%
zzgl. 5% Agio
voraussichtliche Fremdkapitalstände zum 30.6.2005
IC
Mittelherkunft:
» Der Anleger beteiligt sich an der IC Kanada 6
Wigamog Inn L.P., einer kanadischen Limited
Partnership, welche das Hotelresort „Wigamog
Inn" in Haliburton, Ontario erwerben wird. Der
vorliegende Investitionsplan sieht vor, dass die
benötigten Mittel zu 4.500.000 CAN $ durch
Eigenkapital und zu 4.381.000 CAN $ durch
Fremdkapital aufgebracht werden. Das auch im
Rahmen der Prognoserechnung berücksichtigte
Gesamtfondsvolumen beträgt somit vor Agio
8.881.000 CAN $.
» Von den deutschen Fondszeichnern (Anteile
Klasse A) wird ein Eigenkapital von 3.460.000
CAN $ an der Limited Partnership erbracht,
während die Verkäuferin und Mieterin Wigamog
Inn Ltd. eine Bareinlage in Höhe von 1.000.000
CAN $ des Eigenkapitals erbringen wird. Die
Wigamog IC Inc. wird als General Partner der
Gesellschaft einen gewinn- und ausschüttungsberechtigten Anteil von 40.000 CAN $ am
Eigenkapital halten.
» Die Fondsgesellschaft wird im Zuge der Übernahme des Objektes ein Darlehen der Hepcoe Credit
Union (Genossenschaftsbank) an die Wigamog
Inn Ltd. übernehmen. Bei einem Darlehensstand
per 01. 07. 2005 von 3.381.000 CAN $ und einer
bereits im ersten Jahr einsetzenden Tilgung in
Höhe von 2,5 % p.a. ist zunächst eine Zinsbindung zu etwa 6,8 % p.a. bis zum 31. 12. 2008
vereinbart. Darüber hinaus gewährt die Wigamog
Inn Ltd. der Fondsgesellschaft ein Mieterdarlehen, welches mit 7 % p.a. verzinst wird und die
ersten 10 Jahre tilgungsfrei gestellt ist. Für den
Fall, dass weitere Grundstücksteile für den Bau
von Timeshare Apartments veräußert werden,
finden die Veräußerungserlöse vorrangig zur
Tilgung der Darlehen Verwendung.
Mittelverwendung
» Der Mittelverwendungsplan sieht den vereinbarten
Kaufpreis für das Anlageobjekt von 8.000.000
CAN $ vor. Zusätzlich fällt in Kanada beim Kauf
von Immobilien Grunderwerbsteuer in Höhe von
rund 1,5 % des Kaufpreises an, so dass mit Kosten
von etwa 120.000 CAN $ zu rechnen ist. Für
Steuer- und Rechtsberatungskosten im Rahmen
der Investitionsphase werden 80.000 CAN $
veranschlagt. Die anfänglichen Kosten für verschiedene Dienstleistungen im Rahmen der Fondserrichtung betragen insgesamt 500.000 CAN $.
Dieser Betrag wird nur von den Investoren der
Anteile der Klasse A getragen und ihnen entsprechend steuerlich zugerechnet. Die Gesellschaft
wird eine Liquiditätsreserve von anfänglich
181.000 CAN $ bilden, um u.a. auf außerplanmäßige Ausgaben vorbereitet zu sein.
DER INVESTITIONSPLAN
Anmerkungen zum Investitionsplan
19
DIE PROGNOSERECHNUNG
DIE PROGNOSERECHNUNG
20
IC Kanada 6 Wigamog Inn, LP.
Finanzplan bei einem beispielhaft angenommenen
Verkauf zur Jahresmitte 2015
2. Hj. 2005
in Can.$
2006
in Can.$
2007
in Can.$
2008
in Can.$
436.990
4.349
0
926.760
12.175
0
982.040
13.391
0
1.040.540
14.754
0
Summe der Einnahmen
441.339
938.935
995.431
1.055.294
IC-Management-Vergütung
Dientleistungsgebühren
Wirtschaftsprüfung
Steuerberatung
Zinsen Bank-Darlehen
Zinsen Mieter-Darlehen
Darlehens-Prolongation
21.850
2.500
3.750
2.500
115.007
35.000
0
46.338
5.125
7.688
5.125
225.501
70.000
0
49.102
5.253
7.880
5.253
219.131
70.000
0
52.027
5.384
8.077
5.384
212.312
70.000
30.000
Summe der Ausgaben
180.606
359.776
356.619
383.185
Überschuss vor Tilgung
A. Prognostiziertes wirtschaftliches Ergebnis
Mieteinnahmen
Zinseinnahmen
Verkaufserlös
260.733
579.158
638.812
672.109
in % vom EK
5,79 %
12,87 %
14,20 %
14,94 %
B. Prognostiziertes steuerliches Ergebnis*
lfd. Überschuss vor Tilgung
zzgl. zu versteuernder Veräußerungsgewinn
./. Werbungskosten Investitionsphase
./. Abschreibungen
260.733
0
241.600
67.680
579.158
0
0
311.280
638.812
0
0
301.536
672.109
0
0
292.182
Steuerliches Ergebnis
-48.547
267.878
337.276
379.927
Steuerl. Ergebnis in % des EK
Steuerl. Ergebnis kumuliert
Steuerl. Ergebnis kumuliert in % des EK
-1,08 %
-48.547
-1,10 %
5,95 %
219.331
4,90 %
7,50 %
556.607
12,40 %
8,44 %
936.535
20,80 %
42.869
173.000
62.500
2.000
0
-19.636
90.251
346.000
125.000
4.000
0
13.907
96.620
363.300
142.500
4.200
0
32.191
103.439
380.600
160.000
4.400
0
23.670
3.338.131
1.000.000
4.338.131
161.364
3.247.880
1.000.000
4.247.880
175.271
3.151.259
1.000.000
4.151.259
207.463
3.047.820
1.000.000
4.047.820
231.132
5.000
10,00%
0
10.000
10,00%
-1.410
10.500
10,50%
-1.775
11.000
11,00%
-1.999
C. Überschussverwendung
Darlehens-Tilgung**
Ausschüttung Fondszeichner p.a.
Ausschüttung Mieter p.a.
Ausschüttung GP p.a.
Erfolgsvergütung IC p.a.
Veränderung der Liquiditätsreserve
D. Liquiditäts- und Darlehensstand zum 31.12.
Bank-Darlehen
Mieter-Darlehen
Summe der Darlehen
Liquiditätsreserve Jahresende
E. Prognose für einen 100.000 Can.$-Anteil
Ausschüttung vor kanadischer Steuer
Ausschüttung in % p.a.
kanadische Einkommensteuer
Ausschüttung nach kanadischer Steuer
5.000
8.590
8.725
9.001
in % vom EK
5,00 %
8,60 %
8,70 %
9,00 %
* Annahme: Deutscher Anleger ohne weitere Einkünfte in Kanada
** Tilgung Bankdarlehen inkl. endfälliger Tilgung Mieterdarlehen 2015 in Höhe von 1 Mio. Can.$
IC
2010
in Can.$
2011
in Can.$
2012
in Can.$
2013
in Can.$
2014
in Can.$
1. Hj. 2015
in Can.$
973.613
15.123
0
1.016.180
14.695
0
1.059.743
14.419
0
1.102.381
14.300
0
1.149.548
14.395
0
1.181.553
14.556
0
590.777
4.335
10.815.381
988.737
1.030.875
1.074.162
1.116.681
1.163.943
1.196.110
11.410.493
48.681
5.519
8.279
5.519
225.912
70.000
0
50.809
5.657
8.486
5.657
219.789
70.000
0
52.987
5.798
8.698
5.798
213.191
70.000
0
55.119
5.943
8.915
5.943
206.080
70.000
0
57.477
6.092
9.138
6.092
198.418
70.000
0
59.078
6.244
9.366
6.244
190.161
70.000
0
29.539
3.200
4.800
3.200
91.785
35.000
0
363.909
360.398
356.473
352.001
347.217
341.093
167.525
624.827
670.478
717.689
764.679
816.726
855.016
11.242.968
13,89 %
14,90 %
15,95 %
16,99 %
18,15 %
19,00 %
249,80 %
624.827
0
0
283.202
670.478
0
0
206.901
717.689
0
0
198.625
764.679
0
0
190.680
816.726
0
0
183.053
855.016
0
0
175.731
427.587
3.220.158
0
168.701
341.626
463.577
519.065
574.000
633.673
679.286
3.479.044
7,59 %
1.278.160
28,40 %
10,30 %
1.741.737
38,70 %
11,53 %
2.260.802
50,20 %
12,76 %
2.834.801
63,00 %
14,08 %
3.468.475
77,10 %
15,10 %
4.147.760
92,20 %
77,30 %
7.626.304
169,50 %
78.870
397.900
177.500
4.600
0
-34.043
84.993
415.200
195.000
4.800
0
-29.515
91.591
432.500
212.500
5.000
0
-23.902
98.702
449.800
230.000
5.200
0
-19.022
106.364
467.100
247.500
5.400
0
-9.638
114.621
484.400
265.000
5.600
0
-14.605
3.472.679
4.889.316
2.320.189
43.372
617.819
-100.407
2.968.950
1.000.000
3.968.950
197.090
2.883.957
1.000.000
3.883.957
167.574
2.792.366
1.000.000
3.792.366
143.672
2.693.664
1.000.000
3.693.664
124.650
2.587.300
1.000.000
3.587.300
115.012
2.472.679
1.000.000
3.472.679
100.407
0
0
0
0
11.500
11,50%
-1.798
12.000
12,00%
-2.439
12.500
12,50%
-2.731
13.000
13,00%
-3.021
13.500
13,50%
-3.335
14.000
14,00%
-3.575
141.309
141,30 %
-44.579
9.702
9.561
9.769
9.979
10.165
10.425
96.730
9,70 %
9,60 %
9,80 %
9,90 %
10,20 %
10,40 %
96.70 %
DIE PROGNOSERECHNUNG
2009
in Can.$
21
DIE PROGNOSERECHNUNG
22
Anmerkung zur Prognoserechnung
Prognoserechnung
Die vorliegende Prognoserechnung liefert einen
Überblick über die zu erwartende wirtschaftliche
Entwicklung der Fondsgesellschaft im Zeitraum
01. 07. 2005 bis 30. 06. 2015. Insbesondere die
Einnahmen- und Ausgabensituation, die Mittelverwendung für Tilgung und Ausschüttung sowie
die steuerliche Situation der Gesellschaft sind
Gegenstand der Betrachtung.
Zur Berechnung der zukünftigen Entwicklung der
Fondsgesellschaft sind seitens der Prospektherausgeberin verschiedene Annahmen getroffen worden,
die nachfolgend erläutert werden:
Mieteinnahmen
Der mit der Wigamog Inn Ltd. abgeschlossene Mietvertrag sieht vor, dass 20 % der Hoteleinnahmen
eines Jahres, mindestens jedoch 800.000 CAN $ p.a.
als Miete an die Fondsgesellschaft zu zahlen sind.
Die Prognoserechnung unterstellt, dass in den
Jahren 2005 bis 2008 die Ertragserwartungen des
Betreibers erreicht werden. Diese sehen einen
Umsatzanstieg von ca. 4,4 Mio. CAN $ in 2005 auf
etwa 5,2 Mio. CAN $ in 2008 vor. Die daraus resultierenden Mieteinnahmen der Fondsgesellschaft
betragen entsprechend den o.g. Regelungen des
Mietvertrages jeweils 20 % eines Jahresumsatzes.
Aufgrund der Halbjahresbetrachtung in den Jahren
2005 und 2015 wird dort jeweils nur die anteilige
Jahresmiete angesetzt.
Ab dem fünften Jahr der Prognoserechnung orientiert sich der Mietansatz an den Umsatzprognosen
des unabhängigen Immobiliengutachters. Aus
Sicherheitsgründen ist von Seiten der Prospektherausgeberin jedoch ein pauschaler Abschlag von
10 % auf die vom Gutachter angenommenen Hotelumsätze vorgenommen worden.
Zinseinnahmen
Die Liquiditätsreserve wird unter Berücksichtigung
unterjähriger Mietzahlungen bei jährlichen Ausschüttungen zu einem angenommenen Guthabenzinssatz von 3 % p.a. verzinst.
Verkaufserlös
Für die vorliegende Prognoserechnung wird angenommen, dass das Objekt nach einer Haltedauer
von zehn Jahren zum 30. 06. 2015 veräußert wird.
Der Veräußerungserlös wird auf Basis einer CapRate von 10,9 % bzw. mit einem Kaufpreisfaktor von
^ Einkaufsfaktor) bezogen auf die unterstell9,15 (=
ten Mieteinnahmen des Jahres 2014 ermittelt.
IC Management-Vergütung
Die Euro-Canada IC Properties Inc., ein Unternehmen der IC Immobilien Gruppe, erhält als Asset
Manager für ihre Leistungen gemäß Managementvertrag eine jährliche Vergütung in Höhe von 5 %
der Jahresmieteinnahmen.
Dienstleistungsgebühren
Die Euro-Canada IC Properties Inc. erhält weiterhin
für die laufende Betreuung der Anleger (Klasse A)
eine jährliche Vergütung in Höhe von CAN $ 5.000.
Diese wird ab 2006 mit 2,5 % gesteigert.
Wirtschaftsprüfung
Die Jahresabschlußprüfungskosten sind mit
7.500 CAN $ p.a. angesetzt und werden ab 2006
mit 2,5 % p.a. gesteigert.
Steuerberatung
Die Kosten für die laufende Steuerberatung sind mit
5.000 CAN $ p.a. eingeplant und werden in den
Folgejahren jährlich um 2,5 % gesteigert.
Zinsen Darlehen
Die Fremdfinanzierung erfolgt über zwei Darlehen in
Höhe von insgesamt 4.381.000 CAN $. Für das
Darlehen bei der Hepcoe Credit Union (Genossen-
IC
Tilgung
Das Annuitätendarlehen bei der Hepcoe Credit
Union wird mit etwa 2,5 % p.a. ab 2005 getilgt. Das
Mieterdarlehen ist für die ersten zehn Jahre bis
einschließlich Mitte 2015 tilgungsfrei.
Für das Mieterdarlehen in Höhe von 1.000.000 CAN $,
welches die Wigamog Inn Ltd. der Fondsgesellschaft
gewährt, ist ein Zinssatz von 7 % p.a. vereinbart.
Ausschüttungen
Entsprechend den gesellschaftsvertraglichen Regelungen erhalten zunächst die Investoren, bestehend
aus den Fondszeichnern (Klasse A) und dem General
Partner, eine Vorzugsausschüttung von 9 % p.a. auf
ihre Einlage. Nachrangig bedient wird mit ebenfalls
9% p.a. die Einlage des Mieters (Wigamog Inn Ltd.).
Kommt es zu Ausschüttungen von über 9 % p.a. des
Eigenkapitals der Gesellschaft, so erfolgt ein 50:50
Split des darüber hinaus gehenden Betrages zwischen den Investoren und der Wigamog Inn Ltd..
Für den Fall, dass die Ausschüttungen die Prognosewerte übertreffen, erhält die Komplementärin 20 %
des übersteigenden Betrages.
Darlehens-Prolongation
Für die Kosten der Prolongation des Darlehens bei
der Hepcoe Credit Union im Jahr 2008 sind in der
Prognoserechnung 30.000 CAN $ angesetzt.
Überschuss vor Tilgung
Der Überschuss vor Tilgung ergibt sich aus der
Summe der Einnahmen abzüglich der Summe der
Ausgaben und liefert das Ergebnis vor Tilgung,
Ausschüttung und dem Aufbau der Liquiditätsreserve.
Steuerliche Ergebnisrechnung
Bei der Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses der
Fondsgesellschaft wird zunächst von dem laufenden
Überschuss vor Tilgung ausgegangen. Dieser wird
ggf. ergänzt durch den Abzug von Werbungskosten
in der Investitionsphase oder der Verrechnung mit
dem steuerlichen Veräußerungsgewinn/-verlust im
Jahr der Veräußerung. Insbesondere jedoch erfolgt
fortlaufend der Abzug der Abschreibungen. Nach
kanadischem Steuerrecht erfolgt eine degressive
Abschreibung der Anschaffungskosten (ohne Grundstück) mit bis zu 4 % p.a. des jeweiligen Restwertes.
Im Anschaffungsjahr hingegen dürfen nur bis zu 2 %
zeitanteilig abgeschrieben werden. Des Weiteren
können Kosten, die z.B. im Zusammenhang mit der
Eigenkapitalbeschaffung stehen über fünf Jahre
abgeschrieben werden.
Im Rahmen der Prognoserechnung wird unterstellt,
dass die Ausschüttungen für das jeweilige Jahr auch
im gleichen Jahr vorgenommen werden. Tatsächlich
werden die Ausschüttungen jedoch voraussichtlich
erst im Laufe des 1. Quartals des Folgejahres erfolgen. Die ausgewiesenen Beträge enthalten die
unterjährig von der Fondsgesellschaft an die Finanzverwaltung abzuführenden Quellensteuern in Höhe
von 25 % der Bruttomiete.
Erfolgsvergütung IC
Auf den Veräußerungserlös erhält die Euro-Canada
IC Properties Inc. eine Vergütung in Höhe von 2 %.
Aus dem verbleibenden Erlös werden zunächst die
Darlehen vollständig getilgt sowie die Eigenkapitaleinlagen zurückgeführt. Auf den danach verbleibenden Betrag erhält die Wigamog IC Inc. eine Vergütung in Höhe von 15 %. Anschließend erfolgt eine
50:50 Verteilung zwischen den Fondszeichnern
(Klasse A) und der Wigamog Inn Ltd.
DIE PROGNOSERECHNUNG
schaftsbank) über 3.381.000 CAN $ ist bis Ende
2008 ein Zinssatz von etwa 6,8 % p.a. festgeschrieben. Für den Zeitraum ab 2009, für den noch keine
Konditionen vereinbart worden sind, wird ein Zinssatz von 7,5 % p.a. in Ansatz gebracht.
23
STEUERLICHE GRUNDLAGEN
STEUERLICHE GRUNDLAGEN
24
Vorbemerkung
Die folgenden steuerlichen Grundlagen enthalten
einen Überblick über die wesentlichen steuerlichen
Aspekte und Folgen einer Beteiligung des Anlegers
an der kanadischen Fondsgesellschaft IC Kanada 6
Wigamog Inn. L.P.. Dabei wird unterstellt, dass es
sich bei dem Anleger um eine in Deutschland ansässige natürliche, volljährige Person handelt, die kein
kanadischer Staatsbürger ist, keine weiteren Einkünfte aus Kanada bezieht und ihre Beteiligung im
Privatvermögen hält. Es wird für den Einzelfall
ausdrücklich empfohlen, den Rat eines auf diesem
steuerlichen Gebiet erfahrenen Beraters einzuholen,
da hier auf gegebenenfalls bedeutsame Besonderheiten der privaten Vermögensgestaltung des jeweiligen Anlegers nicht eingegangen werden kann.
Die zum Zeitpunkt der Prospektauflage geltenden
rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen
bilden die Grundlage für die nachfolgenden Ausführungen. Sie sind nach bestem Wissen erstellt. Die
abschließende steuerliche Beurteilung erfolgt allerdings durch die Finanzverwaltungen in Kanada und
Deutschland nach Maßgabe der im jeweiligen
Veranlagungszeitraum gültigen Steuergesetze sowie
gegebenenfalls finanzgerichtlichen Entscheidungen
in beiden Ländern. Es ist nicht auszuschließen, dass
sich die steuerlichen Wirkungen einer Beteiligung an
der Fondsgesellschaft als Folge von Änderungen der
Anwendung der beteiligten Finanzverwaltungen
oder der Gesetzgebung in Deutschland und/oder
Kanada – sowohl auf nationaler Ebene als auch des
deutsch-kanadischen Doppelbesteuerungsabkommens – ebenfalls ändern. Eine Gewähr für den
Eintritt der angestrebten Steuerwirkungen kann
daher vom Prospektherausgeber nicht übernommen
werden.
Besteuerungsgrundlagen
Doppelbesteuerungsabkommen
Deutschland-Kanada
Für in Deutschland ansässige Personen gilt
grundsätzlich, dass sie ihre sämtlichen Einkünfte in
Deutschland versteuern müssen („Welteinkommensprinzip“). Bei Einkünften aus kanadischen Quellen
beansprucht allerdings auch Kanada das Besteuerungsrecht. Zur Festlegung des Besteuerungsrechtes
und Vermeidung der Doppelbesteuerung haben die
IC
Dies erlaubt es dem Verwalter, die monatliche
Quellensteuer auf 25 % der Nettomiete (nach Abzug
aller kanadischer Aufwendungen außer Abschreibungen) zu reduzieren. Auch in diesem Fall wird
die Quellensteuer in der Einkommensteuererklärung
als Vorauszahlung verrechnet. Die Fondsgesellschaft
beabsichtigt, dieses Wahlrecht für ihre Anleger
auszuüben.
Für Zinseinkünfte, die nicht in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit der
Gesellschaft stehen, beträgt der Steuereinbehalt
10 Prozent.
Besteuerung in Kanada
Besteuerung der jeweiligen
Ergebnisanteile des Anlegers
In Kanada ist der Anleger alleiniges Steuersubjekt.
Das bedeutet, dass ausschließlich der Anleger mit
seinem anteiligen Einkommen aus der Beteiligung
an der Fondsgesellschaft besteuert wird. Die Fondsgesellschaft wird für Zwecke der Besteuerung als
transparent behandelt. Der Gewinnanteil des Anlegers aus seiner Beteiligung an der Fondsgesellschaft
besteht im Wesentlichen aus der Vermietung des
Grundbesitzes sowie Zinseinnahmen.
Besteuerung von Vermietungs- und Zinseinkünften
Vermietungseinkünfte, die direkt oder indirekt über
eine Personengesellschaft von einer nicht in Kanada
ansässigen Person erzielt werden, unterliegen
grundsätzlich einer Quellensteuer von 25 % auf die
Bruttomiete. Die Quellensteuer ist monatlich
vom Verwalter an die kanadische Finanzbehörde
abzuführen.
Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens sind auf Ebene der Fondsgesellschaft deren
laufende Kosten für Verwaltung sowie die mit dem
Betrieb des Immobilienvermögens verbundenen
Kosten wie Zinsaufwand aus der Kaufpreisfinanzierung, Abschreibungen, Grundbesitzsteuern und ggf.
nicht umlegbare Betriebskosten abzusetzen.
Wenn der Eigentümer bzw. Beteiligte eine kanadische Einkommensteuererklärung abgibt, kann er
die Quellensteuer mit der endgültigen kanadischen
Einkommensteuer als Vorauszahlung verrechnen.
Es ist für solche Steuerpflichtige auch möglich, sich
schon vor Beginn des jeweiligen Jahres zur Abgabe
einer kanadischen Einkommensteuererklärung
zu verpflichten.
Ein Aufwand der Fondsgesellschaft für den Vertrieb
von Anteilen an der Fondsgesellschaft kann in
Kanada aktiviert und über einen Zeitraum von fünf
Jahren linear abgeschrieben werden. So genannte
Organisationskosten, also Kosten im Zusammenhang mit der Gründung der Fondsgesellschaft, sind
in Kanada nicht abzugsfähig, werden aber auch für
die Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrund-
STEUERLICHE GRUNDLAGEN
Bundesrepublik Deutschland und Kanada das
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und
bestimmter anderer Steuern, zur Verhinderung der
Steuerverkürzung und zur Amtshilfe in Steuersachen
(kurz Doppelbesteuerungsabkommen") vom 19.
April 2001 geschlossen. Danach steht für Einkünfte
des an der Fondsgesellschaft beteiligten Anlegers
aus der Vermietung der Immobilien, einschließlich
der Einkünfte aus der Veräußerung dieser Immobilien, grundsätzlich Kanada das Besteuerungsrecht
zu. Deutschland stellt solche Einkünfte unter
Progressionsvorbehalt von der Besteuerung frei.
Zinseinkünfte werden unterschiedlich behandelt, je
nachdem ob es sich um in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit stehende
Einkünfte handelt oder nicht. Unmittelbar mit
der Vermietungstätigkeit in Zusammenhang stehende Einkünfte werden wie Vermietungseinkünfte
besteuert. Derartige Zinseinkünfte sind daher
grundsätzlich in Kanada zu versteuern. Sonstige
Zinseinkünfte sind grundsätzlich in Deutschland
zu versteuern.
25
STEUERLICHE GRUNDLAGEN
26
lage nicht mindernd berücksichtigt und erhöhen daher
auch einen späteren Veräußerungsgewinn nicht.
Anschaffungskosten für gewerblich genutzte Immobilien werden in Kanada mit bis zu 4 Prozent des
Restbuchwertes des Gebäudes abgeschrieben. Im
Anschaffungsjahr kann die Abschreibung nur maximal mit 2 Prozent in Anspruch genommen werden.
Der Grundstücksanteil ist nicht abschreibbar. Die
Höhe der tatsächlich in Anspruch genommenen
Abschreibung (zwischen 0 Prozent und 4 Prozent)
liegt im Ermessen der Fondsgesellschaft und wird so
gesteuert werden, dass das steuerliche Ergebnis in
Kanada möglichst nicht negativ wird. Verluste aus
dem Betrieb von Mietobjekten können weder vornoch zurückgetragen werden. Sie können periodengleich mit Vermietungseinkünften des Anlegers aus
anderen kanadischen Quellen, nicht jedoch mit
Gewinnen aus der Veräußerung von Immobilien
verrechnet werden.
Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung in
Kanada kann der Anleger die mit dem Erwerb der
Beteiligung in Zusammenhang stehenden Kosten von
seinen Einkünften aus der Beteiligung absetzen;
dazu gehört insbesondere der Zinsaufwand aus einer
Fremdfinanzierung zum Erwerb der Beteiligung.
Steuersätze in Kanada
Die genannten Steuerstufen werden zur Vermeidung
einer inflationsinduzierten Steuererhöhung jährlich
in Anlehnung an den für Kanada geltenden Lebenshaltungskostenindex neu festgesetzt.
Zu versteuerndes
Einkommen
CAN $ 0 - 35.595
CAN $ 35.596 – 71.190
CAN $ 71.191 – 115.793
Über CAN $ 115.740
Grenzsteuersatz (inkl.
Aufschlag) in 2005
23,68 %
32,56 %
38,48 %
42,92 %
Die zu zahlende Einkommensteuer wird auf der
Basis des Gesamtbetrages der steuerbaren Einkünfte
errechnet und ist auf Bundesebene zu leisten. Der
Familienstand des Steuerpflichtigen hat auf den
anwendbaren Steuersatz keinen Einfluss. Auf Provinzebene sind die Einkünfte des Anlegers nicht zu
versteuern; jedoch wird anstelle einer Provinzsteuer
ein Aufschlag auf die Bundesstaatensteuer erhoben.
Dieser Aufschlag ist in der vorstehend abgedruckten
Tabelle bereits berücksichtigt.
Besteuerung Veräußerungsgewinn
In Kanada sind Gewinne aus der Veräußerung von
Immobilien unabhängig von Ihrer Haltedauer steuerpflichtig. Die kanadische Besteuerung erfolgt derzeit
in der Weise, dass zunächst die Hälfte des Veräußerungsgewinns („capital gain“ – ergibt sich aus dem
Verkaufspreis abzüglich ursprünglicher Anschaffungskosten und Kosten der Veräußerung) mit
kanadischer Steuer belegt wird, wenn der veräußerte Vermögensgegenstand primär zur Erzielung von
Mieterträgen genutzt und der Substanzwert nicht
vorrangig im Wege der Veräußerung realisiert
wurde. Die Beurteilung, welche Einnahmequelle als
vorrangig anzusehen ist, liegt im Ermessensbereich
der kanadischen Finanzbehörden. Darüber hinaus
kommt es zur Nachversteuerung der über die Halteperiode der Immobilien in Anspruch genommenen
Abschreibungen als Teil der Vermietungseinkünfte
im Jahr des Verkaufs.
Im Falle der Veräußerung eines Fondsanteils haften
sowohl Verkäufer als auch der Käufer für die ordnungsgemäße Versteuerung eines eventuellen
Veräußerungsgewinns gegenüber der kanadischen
Finanzverwaltung. Daher wird empfohlen, dass ein
eventueller Käufer eine Steuer in Höhe von 25 %
des Kaufpreises einbehält und für Rechnung des
Verkäufers an den kanadischen Fiskus abführt, wenn
nicht der bisherige Anleger dem Käufer ein von der
Finanzbehörde auszustellendes Zertifikat darüber
vorlegt, dass er die Veräußerungsabsicht und die
IC
Bedingungen der Veräußerung der kanadischen
Steuerbehörde vorab mitgeteilt und die Steuer auf
den Veräußerungsgewinn entrichtet hat.
Veräußerungsverluste können mit Veräußerungsgewinnen desselben Jahres verrechnet werden.
Nach Verrechnung verbleibende Veräußerungsverluste können drei Jahre zurück- und auf unbestimmte Zeit vorgetragen werden.
Grunderwerbsteuer
Die Fondsgesellschaft hat bei Erwerb der Immobilie
Grunderwerbsteuer zu zahlen. Übertragungen
von Grundbesitz werden mit 0,5 % bei einer Gegenleistung von bis zu CAN $ 55.000,00, 1,0 %
bei einer Gegenleistung in Höhe von bis zu
CAN $ 250.000,00 und 1,5 % der Gegenleistung
über CAN $ 250.000,00 belegt.
Grunderwerbsteuer in der genannten Höhe fällt
grundsätzlich auch dann an, wenn der Anteil an
einer Personengesellschaft veräußert wird, die in der
Provinz Ontario belegenen Grundbesitz hält. Allerdings gilt dies nur für Beteiligungen über 5 %;
in diesem Falle also ab einer Beteiligungssumme
von CAN $ 225.000.
Grundbesitzsteuer
In Ontario erheben die Gemeinden Grundsteuern,
deren Höhe jährlich neu festgesetzt wird. Die Mieter
haben die Grundsteuer, die auf die gemietete Fläche
erhoben wird, über die Mietnebenkosten zu tragen.
Eine Belastung der Fondsgesellschaft und der
Anleger ergibt sich also hieraus voraussichtlich
nicht.
Umsatzsteuer
Der Betrieb der Fondsimmobilie wird nach kanadischem Umsatzsteuerrecht als gewerbliche Aktivität
qualifiziert und unterliegt somit der „goods and
services tax“, die der deutschen Umsatzsteuer
entspricht. Durch die Umsatzsteuerpflicht können
andererseits die in Rechnung gestellten „goods and
services taxes“ als „input tax credit“ (Vorsteuerabzug) steuerlich geltend gemacht werden.
Vermögensteuer
Vermögensteuer wird derzeit in Kanada nicht erhoben.
Erbschaft- und Schenkungsteuer
In Kanada wird weder eine Erbschaft- noch eine
Schenkungsteuer erhoben. Nach kanadischem
Steuerrecht wird der lebzeitige oder todesbedingte
STEUERLICHE GRUNDLAGEN
Timeshare-Apartments
(nicht Bestandteil des Beteiligungsangebots)
27
STEUERLICHE GRUNDLAGEN
28
Vermögensübergang wie ein fiktiver Verkauf
(„deemed disposition”) des vom deutschen Anleger
gehaltenen Kommanditanteils gesehen. Der Vermögenszuwachs durch Erbschaft oder Schenkung als
fiktiver Veräußerungstatbestand unterliegt hälftig der
Besteuerung zu regulären Einkommensteuersätzen.
Besteuert wird der Vermögenszuwachs zwischen
Ankauf und fiktivem Verkauf. Diese stille Reserve
wird mit dem halben kanadischen Steuersatz besteuert und unterliegt bei späteren Veräußerungen nicht
erneut der kanadischen Steuer. Sofern in Kanada auf
Grund dieses fiktiven Veräußerungsvorgangs eine
Einkommensteuerpflicht ausgelöst wird, ist die
daraus resultierende Steuer nicht auf die deutsche
Erbschaft-/Schenkungsteuer anrechenbar.
Aufgrund dieser faktisch möglichen Doppelbesteuerung ist die Konsultation eines Steuerberaters
zur Ermittlung der möglichen Konsequenzen für den
Anleger dringend anzuraten.
Besteuerung in Deutschland
Progressionsvorbehalt für Vermietungseinkünfte
Wie bereits eingangs erwähnt, sind Einkünfte des
Anlegers aus der Vermietung von in Kanada belegenen Immobilien von der Besteuerung in Deutschland
unter Progressionsvorbehalt freigestellt. Zinseinkünfte, die wegen des unmittelbaren Zusammenhangs mit der Vermietungstätigkeit steuerlich als
Vermietungseinkünfte zu behandeln sind, unterliegen ebenso dieser Vorgehensweise. Andere Zinseinkünfte sind in Deutschland zu versteuern, wobei die
in Kanada gezahlten Quellensteuern auf die Steuerschuld in Deutschland angerechnet werden.
Der anzuwendende deutsche Steuersatz für den
Progressionsvorbehalt wird so ermittelt, als ob die
kanadischen Einkünfte in Deutschland steuerpflichtig wären. Allerdings wird der so ermittelte höhere
Durchschnittssteuersatz nur auf das übrige im Inland
zu versteuernde Einkommen angewendet, das sich
ohne die kanadischen Einkünfte ergibt.
Veräußerungsgewinne sind für den Progressionsvorbehalt des Anlegers nach derzeitiger Rechtslage voll
zu berücksichtigen, wenn die Veräußerung der
Immobilien vor Ablauf von zehn Jahren ab Beteiligung des Anlegers an der Fondsgesellschaft stattgefunden hat. Hierfür wird eine sogenannte „Schattenbilanz“ zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns
nach deutschen Besteuerungsgrundlagen erstellt.
Sollten Verluste aus der Beteiligung an der Fondsgesellschaft entstehen, können sie nur mit positiven
Einkünften derselben Art aus demselben Staat, also
nur mit anderen kanadischen Einkünften derselben
Art (z.B. anderen vermieteten Immobilien) ausgeglichen werden. Ist ein solcher Verlustausgleich nicht
möglich, können sie nur mit zukünftigen Gewinnen
IC
Gewerblicher Grundstückshandel
Der Verkauf der Immobilie durch die Fondsgesellschaft oder der Verkauf der Beteiligung des Anlegers
an der Fondsgesellschaft könnte in Deutschland für
den Anleger unter dem Gesichtspunkt des gewerblichen Grundstückshandels zu steuerlichen Nachteilen
führen.
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Erlass
vom 26. März 2004 zur Abgrenzung zwischen
privater Vermögensverwaltung und gewerblichem
Grundstückshandel Stellung genommen. Nach
diesem Erlass ist die Veräußerung von mehr als drei
Objekten innerhalb eines 5-Jahres-Zeitraums
grundsätzlich gewerblich. Objekt im Sinne dieser
„3-Objekt-Grenze“ sind nur solche Objekte, bei
denen ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen
Erwerb und Veräußerung besteht. Ein solcher enger
zeitlicher Zusammenhang wird unter anderem
angenommen, wenn die Zeitspanne zwischen
Erwerb und Veräußerung nicht mehr als fünf Jahre
beträgt.
Die Veräußerung der Immobilie einer Personengesellschaft wird nach herrschender Meinung dem
Gesellschafter als eigene Veräußerung zugerechnet,
wenn er an der Gesellschaft mit mindestens
10 Prozent beteiligt ist oder der Verkehrswert des
Gesellschaftsanteils bei einer Beteiligung von
weniger als 10 Prozent mehr als 250.000 Euro
beträgt. Trägt der von einer vermögensverwaltenden
Gesellschaft getätigte und dem einzelnen Gesellschafter anteilig zuzurechnende Immobilienverkauf
dazu bei, dass der Anleger die „3-Objekt-Grenze"
überschreitet, wird der Gesellschafter selbst im
Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels
tätig. Die Fondsgesellschaft beabsichtigt nicht,
den Immobilienbesitz innerhalb des vorgenannten
5-Jahres-Zeitraums zu veräußern.
Veräußert ein Gesellschafter, der die vorstehend
genannten Grenzen überschreitet, seine Beteiligung
innerhalb eines 5-Jahres-Zeitraums und veräußert er
in einem engen zeitlichen Zusammenhang mindestens zwei weitere Immobilien, so könnte der
Tatbestand des gewerblichen Grundstückshandels
vorliegen.
Vermögensteuer
Vermögensteuer wird derzeit auch in Deutschland
nicht erhoben.
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Die Vererbung oder Schenkung eines Anteils an der
kanadischen Fondsgesellschaft unterliegt in
Deutschland der Erbschaft- oder Schenkungsteuer.
Bemessungsgrundlage ist der Verkehrswert der
Beteiligung. Darlehen sind mit deren Restvaluten
abzusetzen. Der Verwandtschaftsgrad zwischen
Übertragendem und Empfänger bestimmt die Steuerklasse und in Abhängigkeit von der Höhe des zu
übertragenen Anteils bestimmt sich der Steuersatz
für die Besteuerung. Der niedrigste Steuersatz
beträgt 7 Prozent (Steuerklasse I bis 52.000 Euro)
und steigt auf maximal bis zu 50 Prozent (Steuerklasse III über 25.565.000 Euro). Im Erbfall und für
Schenkungen innerhalb eines Zeitraumes von zehn
Jahren bestehen ferner Freibeträge von 307.000
Euro (Ehegatten) bzw. 205.000 Euro (Kinder).
Durch die unterschiedlichen Auffassungen zwischen
Kanada und Deutschland zur Einordnung des Vermögensübergangs in verschiedene Steuerarten
findet, wie bereits ausgeführt, eine Anrechnung
etwa in Kanada gezahlter Veräußerungsgewinnsteuern auf die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht statt, was zu einer faktischen Doppelbesteuerung führen würde.
STEUERLICHE GRUNDLAGEN
aus der Beteiligung verrechnet werden. Eine periodengleiche Verrechnung mit anderen, in Deutschland
zu versteuernden Einkünften, ist nicht möglich.
Verluste können auch nicht im Rahmen des Progressionsvorbehaltes berücksichtigt werden.
29
RECHTLICHE GRUNDLAGEN
RECHTLICHE GRUNDLAGEN
30
Kaufvertrag (Purchase Agreement)
Mit Vertrag vom 09. Februar 2005 zwischen
Wigamog Inn Ltd. (Verkäufer) und Euro-Canada IC
Properties (Käufer), einem Unternehmen der IC
Immobilien Gruppe, haben die Parteien den Verkauf/
Kauf des Hotelresorts Wigamog Inn, Haliburton,
Ontario vereinbart und gleichzeitig einen Mietvertrag für das Hotelresort abzuschliessen (siehe unten
„Mietvertrag“).
Der Verkäufer verpflichtet sich, für einen Kaufpreis
von CAN $ 8.000.000 am Closing Tag (Tag des
Eigentumsübergangs) dem Käufer das Grundstück
inkl. Gebäude, Einrichtungsgegenstände bestehender Pachtverträge, Kaufoptionen und Grunddienstbarkeiten zu übereignen.
Das Closing findet statt, sobald 66,6 % der Anteile der
Klasse A gezeichnet und einbezahlt sind, spätestens
jedoch zum 15. 07. 2005. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt die Mindestzeichnungssumme nicht erreicht
werden, wird der Kaufvertrag rückgängig gemacht und
bis dahin einbezahlte Einlagen zurückgeführt.
Die Kaufpreiszahlung erfolgt durch die Übernahme
einer bestehenden Hypothek der Hepcoe Credit
Union, der Gewährung eines Verkäuferdarlehens
(Mieterdarlehen), Zeichnung eines Kapitalanteils von
25 % am Kapital der Fondsgesellschaft (Klasse B
-Anteile) und der verbleibende Rest aus dem eingezahlten Kapital der Klasse A-Anteile (siehe
Investitionsplan).
Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr sind
vom Käufer zu tragen.
Der Verkäufer übernimmt umfangreiche Zusicherungen und Gewährleistungen in Bezug auf den
Zustand des Kaufobjektes, möglicher Umweltschäden, Grundstücksbelastungen und gewährt bis zum
Closing dem Käufer ungehinderten Zugang zum
Objekt und Einsicht in alle Bücher und Verträge.
Der Käufer hat das Recht von diesem Vertrag ohne
Angabe von Gründen bis 45 Tage nach Vertragsunterzeichnung, d.h. bis zum 29. 03. 2005 zurückzutreten.
Im Anhang des Vertrages befinden sich die rechtliche
Beschreibung des Grundstücks, der Limited Partnership Vertrag der IC Kanada 6 Wigamog Inn, L.P. sowie
der Mietvertrag und die bestehenden Pachtverträge,
Kaufoptionen und Grunddienstbarkeiten.
Euro-Canada IC Properties Inc. wird die Rechte aus
diesem Vertrag spätestens zum Closing auf die IC
Kanada 6 Wigamog Inn, L.P. übertragen.
Gesellschaftsvertrag der
IC Kanada 6 Wigamog Inn, L.P.
Wigamog IC Inc., eine Kapitalgesellschaft nach dem
Recht von Kanada, als Komplementärin (General
Partner) und Regentor IC Investment Inc., eine
kanadischen Kapitalgesellschaft, als Gründungskommanditistin von Kommanditanteilen der Klasse A
und Wigamog Inn Ltd, eine Kapitalgesellschaft nach
dem Recht der Provinz von Ontario, werden noch
vor dem Closing die IC Kanada 6 Wigamog Inn, L.P.
(die Beteiligungsgesellschaft) gem. dem im Anhang
befindlichen Vertrag gründen und registrieren
lassen.
Zweck der Gesellschaft
Zweck der Gesellschaft ist es, das Hotelresort
Wigamog Inn zu erwerben, zu halten, zu vermieten
und gegebenenfalls wieder zu verkaufen (Ziff. 2.3
des Gesellschaftsvertrages).
Kommanditeinlagen
Die Kommanditgesellschaft bietet Kapitalanlegern
3.460 Kommanditanteile der Klasse A zur Zeichnung
an, auf die jeweils eine Einlage von CAN $ 1.000
zzgl. 5 % Agio zu leisten ist. Darüber hinaus wird
Wigamog Inn Ltd. 1.169 Kommanditanteile der
Klasse B übernehmen und zum Closing eine Einlage
von CAN $ 1.000.000 leisten. Jeder Zeichner soll
IC
Die Komplementärin wird eine gewinn- und ausschüttungsberechtigte Einlage in Höhe von CAN $
40.000 leisten. Die Gründungskommanditistin hat
eine Einlage in Höhe von CAN $ 2 geleistet, die
nach Eingang der ersten Einlage eines weiteren
Kommanditisten zurückgeführt wird (Ziff. 5.2 bis 5.6
des Gesellschaftsvertrages).
Die Einlagen sind gemäß Zeichnungsschein spätestens
14 Tage nach Annahmebestätigung und Zahlungsaufforderung auf das Konto der Gesellschaft oder ein von
der IC Immobilien Consulting- und Anlagegesellschaft
mbH zu benennendes Konto einzuzahlen.
Eine Nachschussverpflichtung der Kommanditisten
besteht nicht und kann auch nicht durch einen den
Gesellschaftsvertrag ändernden Beschluss begründet
werden (Ziff. 4.2 des Gesellschaftsvertrages).
Die Komplementärin ist berechtigt, ebenfalls Kommanditanteile zu zeichnen oder von anderen Kommanditisten zu erwerben. In einem solchen Fall
unterliegt die Komplementärin für diese Anteile den
selben Rechten und Beschränkungen wie ein anderer Kommanditist (Ziff. 5.7 und 5.8 des Gesellschaftsvertrages).
Geschäftsführung
Die Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft
obliegt der Wigamog IC Inc. als Komplementärin. Sie
ist berechtigt, gewisse Aufgaben auf eine Managementgesellschaft zu übertragen (Ziff. 3.3 des Gesellschaftsvertrages). Zu diesem Zweck wird die Komplementärin einen Managementvertrag mit der
Euro-Canada IC Properties Inc. abschließen.
Ohne Zustimmung der Kommanditisten, die darüber
mit einer Mehrheit von 60 % ihrer Stimmen entscheiden, darf die Komplementärin nicht aus der
Beteiligungsgesellschaft ausscheiden oder die
Geschäftsführung niederlegen (Ziff.3.4 des Gesellschaftsvertrages).
Die Komplementärin kann im Außenverhältnis, also
im Rechtsverkehr der Beteiligungsgesellschaft mit
Dritten, sämtliche Rechtshandlungen tätigen, die
sich im Rahmen des Gesellschaftszweckes halten
(Ziff. 3.2). Im Verhältnis zu den Kommanditisten ist
die Komplementärin jedoch nach Maßgabe der
Ziff. 3.4 des Gesellschaftsvertrages an die vorherige
Zustimmung der Kommanditisten gebunden, wie
z.B. Namensänderung der Gesellschaft, Verlegung
des Geschäftssitzes, zusätzlich Grundbesitz zu
erwerben und das gesamte oder einige wesentliche
Anteile des Gesellschaftsvermögens mit Ausnahme
der für die weitere Entwicklung der Apartments
vorgesehenen Grundstücksteile zu veräußern.
Zu den Aufgaben der Komplementärin
gehören neben der Rechnungslegung
und der Wahrnehmung der steuerlichen
Angelegenheiten der Beteiligungsgesellschaft auch die Berichterstattung an die
Kommanditisten.
Gesellschafterbeschlüsse
Die Kommanditisten fassen die im
Gesellschaftsvertrag vorgesehenen
Beschlüsse in Gesellschafterversammlun-
RECHTLICHE GRUNDLAGEN
mindestens 100 Anteile zeichnen. Die Komplementärin ist jedoch berechtigt, auch Zeichnungen mit
einer geringeren Anzahl von Anteilen anzunehmen.
31
RECHTLICHE GRUNDLAGEN
32
gen oder auf schriftlichem Wege. Es ist nicht vorgesehen, Gesellschafterversammlungen in regelmäßigen Abständen abzuhalten. Die Komplementärin
kann aber jederzeit eine Gesellschafterversammlung
einberufen und ist auf Wunsch von Kommanditisten,
die zusammen mindestens 15 % des Kommanditkapitals halten, dazu verpflichtet. Gesellschafterversammlungen finden entweder in Toronto, Montreal
oder München statt. Sie sind nur beschlussfähig,
wenn Kommanditisten anwesend oder vertreten
sind, die mindestens 40 % aller Stimmrechte halten
bzw. vertreten. Beschlüsse gem. Ziff. 3.4 erfordern
eine Mehrheit von 60 % der Stimmen sämtlicher
Kommanditisten; alle sonstigen Beschlüsse können
mit einfacher Mehrheit aller abgegebenen Stimmen
gefasst werden (Ziff. 9.1 ff).
Kontrollrechte der Kommanditisten
Die Kommanditisten haben im Rahmen der durch
das Gesellschaftsrecht der Provinz von Ontario
gezogenen Grenzen ein Einsichts- und Kontrollrecht.
Bestimmte Rechtshandlungen der Komplementärin
können nur mit ihrer Zustimmung vorgenommen
werden (Ziff. 3.4; 5.11) wie z.B. Namensänderung
der Gesellschaft, zusätzlichen Grundbesitz zu erwerben, das gesamte oder wesentliche Anteile des
Gesellschaftsvermögens zu verkaufen (mit Ausnahme des Grundstückteiles, der für die weitere Entwicklung der Apartmentanlage vorgesehen ist).
Ausschüttungen
Ausschüttungen der Beteiligungsgesellschaft aus
Vermietungseinnahmen werden wie folgt vorgenommen (Ziff. 7.5):
» vorab an die Kommanditisten mit Kommanditanteilen der Klasse A in Höhe von 9 % p.a. auf die
jeweilige Kapitaleinlage,
» dann an die Komplementärin 9 % p.a. auf ihre
Kapitaleinlage,
» dann an die Kommanditisten mit Kommanditanteilen der Klasse B in Höhe von 9 % p.a. auf die
jeweilige Kapitaleinlage,
» dann der verbleibende Betrag zu 50 % an die
»
Kommanditisten der Klasse A und die Komplementärin sowie 50 % an die Kommanditisten der
Klasse B.
im Falle, dass die Ausschüttungen im jeweiligen
Jahr über den Prospektprognosen liegen, erhält
die Komplementärin eine Erfolgsbeteiligung in
Höhe von 20 % des übersteigenden Betrages.
Ausschüttungen der Beteiligungsgesellschaft aus
Netto-Verkaufserlösen oder Netto Refinanzierungserlösen werden spätestens 60 Tage nach Eingang
wie folgt verteilt (Ziff. 7.6):
» zuerst zur Rückzahlung der Einlagen der Kommanditisten mit Kommanditanteilen der Klasse A,
» dann zur Rückzahlung der Einlage der Komplementärin,
» dann zur Rückzahlung der Einlage der Kommanditisten mit Kommanditanteilen der Klasse B,
» dann als Erfolgsbeteiligung 15 % des Veräußerungsgewinnes an die Komplementärin,
» der verbleibende Betrag wird hälftig zwischen
den Kommanditisten der Klasse A und der
Komplementärin sowie den Kommanditisten der
Klasse B geteilt.
Registerführung
Die Komplementärin handelt als Registerführer und
Transferagent der Anteile. Sie führt ein Register und
entsprechende Bücher, die für die Aufzeichnung der
Namen und Adressen der Kommanditisten, der vom
jeweiligen Kommanditisten gehaltenen Anteile und
der Angaben zur Anteilsübertragung, notwendig sind.
Abtretung von Kommanditanteilen
Ein Kommanditist kann nur mit Zustimmung der
Komplementärin seine Kommanditanteile übertragen. (Ziff. 8.1). Im Verkaufsfall hat die Komplementärin ein Right of First Refusal, die zum Verkauf
anstehenden Kommanditanteile zu gleichen Bedingungen zu übernehmen (Ziff. 8.2).
IC
Konkurrenzschutzklausel
Gem. Ziff. 3.6 (2) darf weder Wigamog Inn Ltd. noch
ein Wigamog Anteilseigner während des Mietzeitraumes und für einen Zeitraum von drei Jahren nach
Ablauf des Mietvertrages im Umkreis von 30 Kilometern Geschäftstätigkeiten, die im Wesentlichen
der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft gleichen oder
mit ihr in Konkurrenz stehen, aufnehmen. Ausnahme
jedoch ist der Erwerb des nahegelegenen Tagungshotels Pinestone Resort. Voraussetzung hierfür ist
jedoch, dass Wigamog Inn Ltd. zuvor der Komplementärin der Fondsgesellschaft einen Anteil von
50 % der zu erwerbenden Eigentumswerte zu gleichen Bedingungen zum Kauf anbietet. Die Komplementärin hat 60 Tage Zeit, dieses Angebot anzunehmen oder auf eine andere Person zu übertragen.
Dauer der Gesellschaft
Die Beteiligungsgesellschaft endet zum 31. Dezember 2054 (Ziff. 2.9) oder vorher durch Liquidation
durch die Komplementärin (Ziff. 10.4).
Mietvertrag
Gleichzeitig mit dem Kaufvertrag vom 09. 02. 2005
hat die Gesellschaft mit der Wigamog Inn Ltd.
vereinbart, einen Mietvertrag über das Wigamog Inn
Resort samt kompletten Inventars abzuschließen.
Der Mietvertrag beginnt mit dem Eigentumsübergang des Resorts auf die Gesellschaft und hat eine
Laufzeit von 20 Jahren mit zwei Verlängerungsoptionen über jeweils fünf Jahre. Die Miete errechnet sich
aus 20 % des erzielten monatlichen Bruttoumsatzes
des Resorts inkl. sämtlicher erbrachter Dienstleistungen. Jedoch beträgt die Miete zu keinem Zeitpunkt
der Mietlaufzeit weniger als CAN $ 800.000 p.a. Die
Mindestmiete wird ab dem 01. 01. 2006 jährlich mit
80 % des kanadischen Lebenshaltungsindexes angepasst. Im Falle der Erweiterung der Timeshare Apartments errechnet sich die Miete auf Basis der Durchschnittsmiete der beiden vorausgegangenen Jahre,
um einen Ausgleich für mögliche Beeinträchtigungen
des Hotelbetriebes durch die Baumaßnahmen zu
erhalten (siehe auch „Das Investitionsobjekt“).
Der Mieter wird dem General Partner monatlich
betriebswirtschaftliche Auswertungen zur Verfügung
stellen, aus denen u.a. Verkaufszahlen und Warenbestände ersichtlich sind. Kommt der Mieter dieser
Verpflichtung nicht nach, kann der Vermieter umgehend eine Prüfung sämtlicher Geschäftsvorgänge
durchführen lassen.
Der Mieter stellt weiterhin sicher, das Objekt wie ein
ordentlicher Eigentümer auf seine Kosten zu betreiben, zu managen und zu unterhalten. Er verpflichtet
sich, auf seine Kosten durch die Hotelmanagementgesellschaft Trillium Leisure Corporation (siehe „Die
Partner“) die entsprechenden Dienstleistungen zu
erbringen und adäquates Personal zu beschäftigen.
Der Mieter wird in regelmäßigen Abständen das
Objekt begehen und alle notwendigen Reparaturen
bzw. Ersatzinvestitionen – auch an Dach und Fach –
auf seine Kosten durchführen, wie es ein ordentlicher
Eigentümer machen würde. Darüber hinaus trägt der
Mieter alle weiteren anfallenden Betriebskosten. Der
Mieter hat die üblichen Personen- und Gebäudeversicherungen abzuschließen und zu tragen sowie jährlich einen entsprechenden Nachweis zu erbringen.
Bei Beendigung des Mietvertrages ist der Mieter
verpflichtet, die Mietsache in einwandfrei instandgehaltenem und sauberem Zustand inkl. komplettem
Inventar zu übergeben.
Die ordentliche Einhaltung sämtlicher Verpflichtungen des Mieters wird durch die Komplementärin
laufend überwacht.
RECHTLICHE GRUNDLAGEN
Im Todesfall gehen die Kommanditanteile auf die
Erben oder den Vermächtnisnehmer über. Das
Ableben eines Kommanditisten führt nicht zur
Auflösung der Gesellschaft (Ziff. 10.6).
33
RISIKOHINWEISE
RISIKOHINWEISE
34
Allgemeines
Bei einer Beteiligung an der IC Kanada 6 Wigamog
Inn, L.P. handelt es sich um eine typisch unternehmerische Beteiligung, die neben Chancen auch
allgemeine und spezifische Risiken enthält. Die
Beteiligung sollte daher von Investoren gezeichnet
werden, die sich der Investitionsrisiken in einem
anderen Währungs-, Steuer- und Rechtsraum bewusst
sind und über eigene wirtschaftliche Erfahrungen
verfügen. Die Prospektangaben wurden mit großer
Sorgfalt erstellt und enthalten nach Meinung des
Prospektherausgebers alle wesentlichen Informationen. Sie können jedoch den Beteiligungsinteressenten, gegebenenfalls unter Einbeziehung eines
erfahrenen Beraters, nicht von einer eigenen Prüfungs- und Informationspflicht entbinden.
Währungsrisiko
Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft ist eine
Kapitalanlage in CAN-Dollar. Innerhalb des Fonds
besteht demnach kein Wechselkursrisiko, da die
Mieteinnahmen, Fremdfinanzierung, Zins und Tilgung jeweils in CAN-Dollar erfolgen.
Für Investoren, die ihr Vermögen in Euro angelegt
haben, besteht aber bei der Einzahlung ihrer Kapitaleinlage, bei künftigen Ausschüttungen sowie
hinsichtlich des Vermögenswertes bei Liquidation
der Fondsgesellschaft ein Wechselkursrisiko.
Eine Prognose über die weitere Entwicklung des
Wechselkurses zwischen CAN-Dollar und Euro ist
nicht möglich. Der Anleger trägt somit das Risiko
einer Reduzierung des wirtschaftlichen Erfolgs
seiner Beteiligung, wenn sich der Wechselkurs beim
Umtausch der Erträge gegenüber dem Einstandswechselkurs verschlechtert.
Steuerliche Risiken
Die steuerlichen Ausführungen und Berechnungen
gehen von derzeit bekannten Besteuerungsrechten
aus. Es ist nicht auszuschließen, dass sich die
steuerlichen Grundlagen durch eine Änderung der
Gesetze, der Rechtsprechung und durch Erlasse der
Finanzverwaltungen in Deutschland und/oder
Kanada sowie durch spätere Betriebsprüfungen oder
zwischenstaatliche Entwicklung ändern. Daraus
können sich negative Auswirkungen auf die
Besteuerung der Erträge und damit auf die Gesamtrentabilität ergeben.
Rechtliche Risiken
Die Fondsgesellschaft und wesentliche Verträge
unterliegen dem Recht Kanadas und der Provinz
Ontarios. Gerichtliche Auseinandersetzungen richten
sich daher grundsätzlich nach den dort geltenden
Regelungen. Aufgrund der Andersartigkeit dieses
Rechtskreises (common law) kann sich für den
Investor die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen
IC
35
RISIKOHINWEISE
schwieriger gestalten und/oder mit höheren Kosten
als in Deutschland verbunden sein.
die Investoren zumindest einen Teil, im schlimmsten
Fall ihr gesamtes Kommanditkapital verlieren.
Wirtschaftliche Risiken
Da die vereinbarte Miete auf dem Umsatz des
Hotels basiert, können auch gesamtwirtschaftliche,
branchen- und objektspezifische Faktoren wie zum
Beispiel der Konkurrenzsituation durch den Bau
einer neuen Resortanlage im näheren Umfeld von
Wigamog Inn zu einer Reduzierung der Umsätze
und damit der Mieteinnahmen und zu fallenden
Ausschüttungen führen. Vor allem aber ist der
erzielbare Verkaufserlös maßgeblich von der Höhe
der nachhaltig erzielbaren Mieteinnahmen abhängig. Insofern kann keine Gewähr für den angestrebten Zeitpunkt und die künftige Wertentwicklung,
noch für den prognostizierten Verkaufserlös übernommen werden.
Ein generelles Risiko von Investitionen in Immobilien
liegt in der Bonität des Mieters, der Miethöhe,
einem Ausbleiben der vereinbarten Miete und
möglichen Leerstandszeiten bei notwendig gewordener Neuvermietung. Ist auch nur eines dieser
Kriterien negativ, hätte dies zur Auswirkung, dass
die prognostizierten Erträge nicht erreicht werden.
Bei dem Mieter/Betreiber der Fondsimmobilie handelt es sich um einem erfahrenen Hotelbetreiber. Im
Falle einer Insolvenz des Mieters könnte es daher
nicht nur zum kurzzeitigem Ausfall der Miete kommen, sondern unter Umständen auch über einen
längeren Zeitraum, bis ein ähnlich kompetenter
Mieter gefunden ist. Gleichzeitig können Kosten für
die Neuvermietung und Maklergebühren anfallen.
Des weiteren hat die Gesellschaft dann
zwischenzeitlich für mögliche Reparaturen an Dach
und Fach, Steuern, Versicherungen etc. aufzukommen. Diese müssten je nach Liquiditätslage der
Gesellschaft fremdfinanziert werden; daraus kann
sich zusätzlicher Kapitaldienst ergeben und so zu
reduzierten oder gänzlich entfallenden Ausschüttungen führen. Sollte es durch eine Unvermietbarkeit zu
einer Insolvenz der Gesellschaft kommen, können
Unmittelbar angrenzend an den Hotelbereich wurden Apartments als Timeshare Objekte errichtet.
Dieser Komplex ist nicht Teil des Beteiligungsangebotes. Falls der wirtschaftliche Erfolg dieses Konzeptes nicht eintritt, kann dies dennoch nachteiligen
Einfluss auf die Umsätze des Restaurantbereichs und
damit auf das Ergebnis des Hotelbetriebes haben.
Fremdfinanzierungsrisiken
Die Gesellschaft hat ein Bankdarlehen sowie ein
Verkäuferdarlehen übernommen. Nach Ablauf der
RISIKOHINWEISE
36
jeweiligen Zinsbindungsfrist bzw. bei einer möglichen vorzeitigen Kündigung durch den Kreditgeber
des Bankdarlehens (wenn z.B. die Gesellschaft
eventuell nicht ihren Zinsverpflichtungen und
Berichtspflichten nachkommt oder sich das Verhältnis Eigenkapital zu Fremdkapital verschlechtern
sollte), muss für die verbleibende Restschuld eine
neue Anschlussfinanzierung gefunden werden. Es ist
nicht auszuschließen, dass die neue Fremdfinanzierung nicht zu den in der Prognoserechnung getroffenen Annahmen bezüglich Konditionen und Kredithöhe eingedeckt werden kann. In einem solchen
Fall müsste die Beteiligungsgesellschaft ggf. mit
einer Verminderung der prognostizierten Erträge
rechnen. Ist eine Anschlussfinanzierung nicht oder
nur teilweise möglich, müsste die Gesellschaft durch
eine Kapitalerhöhung zusätzliches Eigenkapital
zur Verfügung stellen. Ist eine Kapitalerhöhung nicht
möglich, kann dies zur Insolvenz der Fondsgesellschaft führen und damit zum teilweisen oder
vollständigen Verlust der Kapitaleinlagen der
Investoren.
Auch im Falle einer Zustimmung durch den General
Partner ist eine Veräußerung von Anteilen schwierig,
da – anders als z.B. bei Aktien – kein geregelter
Markt für den Handel von derartigen Anteilen
besteht.
Fungibilitätsrisiken
Risiken der Rückabwicklung
Die Fungibilität von Anteilen der Fondsgesellschaft
ist eingeschränkt, da jede Übertragung der Zustimmung des General Partners der Gesellschaft bedarf.
Das Closing erfolgt, wenn mindestens 66,6 % der
Anteile der Klasse A gezeichnet und einbezahlt sind,
spätestens jedoch zum 15. 07. 2005. Sollte bis zu
diesem Zeitpunkt die
Mindestzeichnungssumme nicht erreicht
sein, werden die
Gesellschaft rückabgewickelt und die bis
dahin einbezahlten
Einlagen zurückgeführt. Dies kann beim
Anleger zu Zinsverlusten und geg. zu
Währungsverlusten
führen.
Risiken von Mehrheitsentscheidungen
Durch Mehrheitsentscheidungen oder Nichtwahrnehmung der Mitbestimmungsrechte, insbesondere
Nichtteilnahme an Gesellschafterversammlungen,
kann es zu Beschlüssen kommen, die auch von nicht
anwesenden oder unterlegenen Gesellschaftern
mitgetragen werden müssen.
Risiken von Interessenskonflikten
Da einer der Mehrheitsgesellschafter der Wigamog
Inn Ltd. (Mieter) gleichzeitig Gesellschafter der IC
Immobilien Holding AG ist, die wiederum Mehrheitsgesellschafterin der IC Immobilien Consulting- und
Anlagegesellschaft mbH (Prospektherausgeberin) ist,
kann es geg. zu Interessenskonflikten der handelnden Personen kommen.
IC
V E R T R A G S PA R T N E R
c/o Wigamog IC Inc.
3450 Drummond Street, Suite 154
Montreal, Quebec H3G 1Y2, Canada
Telefon 001 514 845 2101
Telefax 001 514 845 4639
Tätigkeit
Erwerb, Vermietung, Verwaltung und spätere Verwertung des
Hotelresorts Wigamog Inn in Haliburton, Ontario, Kanada
Vorgesehenes Eigenkapital
CAN $ 4.500.000
General Partner (Komplementärin)
Wigamog IC Inc.
Anschrift siehe oben
Stammkapital:
CAN $ 10.000
Gesellschafter mit einer Beteiligung von über 25%:
Regentor IC Investments Inc.
Euro-Canada IC Properties Inc.
c/o Wigamog IC Inc.
3450 Drummond Street, Suite 154
Montreal, Quebec H3G 1Y2, Canada
Telefon 001 514 845 2101
Telefax 001 514 845 4639
Tätigkeit
Fondsverwaltung, Objektverwaltung, Projektentwicklung,
Immobilienberatung
Stammkapital
CAN $ 363.000
Gesellschafter mit einer Beteiligung von über 25%:
Regentor IC Investment Inc.
Leistung
Objektbeschaffung und -verwaltung, Anlegerbetreuung
Trillium Leisure Corporation
8 Wellington St. East Mezzanine
Toronto, Ontario, M5E 1C5
Tätigkeit
Hotelmanagement
Gesellschafter mit einer Beteiligung von über 25%:
Walter Prychidny
Leistung
Management des Hotelresorts Wigamog Inn
Wigamog Inn Ltd.
c/o Trillium Leisure Corporation
8 Wellington St. East Mezzanine
Toronto, Ontario, M5E 1C5
Tätigkeit
Bisher Erwerb und Verwaltung des Hotelresort Wigamog Inn
Eigenkapital
Can $ 4 Mio.
Gesellschafter mit einer Beteiligung von über 25%
Dipl. Ing. Karl Hertel, St. Moritz
Walter Prychidny, Toronto
Leistung
Mieter des Hotelresorts Wigamog Inn
IC Immobilien Consulting- und Anlagegesellschaft mbH
Ohmstraße 4, 85716 Unterschleißheim bei München
Telefon (0 89) 55 22 73-0
Telefax (0 89) 55 22 73-266
Vertrieb@IC-Group.de
Handelsregister
Amtsgericht München HRB 154 119
Tätigkeit
Vermögensanlage und - beratung insbesondere im Immobilienbereich sowie die Vermittlung und Verwaltung von Immobilienanlagen jeder Art, Recht zur Ausübung aller unmittelbar
und mittelbar mit Immobilienanlagen verbundenen Geschäfte.
Gesetzliche Vertreter
Christian Rostalski, München
Kapital: EUR 2.556.459,40.
Hinweis: Es wurde beschlossen, das Kapital herabzusetzen
und auf EUR 2.470.000,00 zu glätten. Die entsprechende
Eintragung im Handelsregister steht noch aus.
Gesellschafter mit einer Beteiligung von über 25%:
IC Immobilien Holding AG, München
Leistung
Prospektherausgabe, Kapitalbeschaffung
VERTRAGSPARTNER
Beteiligungsgesellschaft
IC Kanada 6 Wigamog Inn L.P.
37
V E R B R A U C H E R I N F O R M AT I O N F Ü R D E N F E R N A B S AT Z
VERBRAUCHERINFORMATION FÜR DEN FERNABSATZ
38
Verbraucherinformation für den Fernabsatz
A. Allgemeine Informationen zu den Anbietern
Das »Gesetz zur Änderung der Vorschriften
über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen« gilt grundsätzlich für alle Fernabsatzverträge über die Lieferung von Waren
oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen
zwischen einem Unternehmer und einem
Verbraucher.
Fondsgesellschaft
IC Kanada 6 Wigamog Inn L.P.
c/o Wigamog IC Inc.
3450 Drummond Street, Suite 154
Montreal, Quebec H3G 1Y2, Canada
Telefon 001 514 845 2101
Telefax 001 514 845 4639
Fernabsatzverträge sind Verträge, die unter
ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden.
Hierbei ist zu beachten, dass darunter prinzipiell alle Arten von Vertragsschlüssen fallen,
die unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z. B. per Telefon, schriftlich, per
Telefax, etc.) zustande kommen.
Vom Anwendungsbereich sind lediglich solche
Verträge ausgenommen, die bei gleichzeitiger
körperlicher Anwesenheit der Vertragsparteien
zustande kommen. Nach dem Gesetz zur
Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen sind gemäß
der BGB-Informationspflichten-Verordnung
den Anlegern nachfolgende Informationen zur
Verfügung zu stellen:
Übersicht
A. Allgemeine Informationen zu den Anbietern
B. Informationen zu den Vertragsverhältnissen
C. Informationen über die Besonderheiten der
Fernabsatzverträge
D. Weiterer Rechtsbehelf und Einlagensicherung
Tätigkeit
Erwerb, Vermietung, Verwaltung und spätere
Verwertung des Hotelresorts Wigamog Inn in
Haliburton, Ontario, Kanada
Vorgesehenes Eigenkapital
CAN $ 4.500.000
General Partner (Komplementärin)
Wigamog IC Inc.
Anschrift siehe oben
Stammkapital: CAN $ 10.000
Gesellschafter mit einer Beteiligung von über 25 %:
Regentor IC Investments Inc.
Initiatorin des Beteiligungsangebots
IC Immobilien Consulting- und Anlagegesellschaft mbH
Ohmstraße 4, 85716 Unterschleißheim bei München
Telefon (0 89) 55 22 73-0
Telefax (0 89) 55 22 73-266
Vertrieb@IC-Group.de
Handelsregister
Amtsgericht München HRB 154 119
Tätigkeit
Vermögensanlage und -beratung insbesondere im
Immobilienbereich sowie die Vermittlung und Verwaltung von Immobilienanlagen jeder Art, Recht zur
Ausübung aller unmittelbar und mittelbar mit
Immobilienanlagen verbundenen Geschäfte.
IC
Gesellschafter mit einer Beteiligung von über 25 %:
IC Immobilien Holding AG, München
Name und Anschrift der für den Anbieter
handelnder Vermittler/Dienstleister
Generalvertrieb
Siehe IC Immobilien Consulting- und
Anlagegesellschaft mbH
Aufsichtsbehörden
Jeweils keine.
B. Informationen zu den Vertragsverhältnissen
Der vorliegende Prospekt zum Beteiligungsangebot
IC Kanada 6 Wigamog Inn, L.P. (nachfolgend der
»Prospekt«) sowie die Beitrittsvereinbarung und die
Widerrufsbelehrung enthalten detaillierte Beschreibungen der Vertragsverhältnisse. Wegen näherer
Einzelheiten wird nachfolgend auf diese Dokumente
verwiesen.
1. Wesentliche Leistungsmerkmale
Verwendung des Anlagebetrages zur Investition in
den Erwerb des Hotelresorts Wigamog Inn, Haliburton, Ontario dieses zu vermieten, zu verwalten und
zu verwerten.
2. Preise
Der Anleger hat eine Einlage und ein Agio zu
leisten.
3. Weitere vom Anleger zu zahlende Steuern und
Kosten, zusätzliche Telekommunikationskosten
Liefer- und Versandkosten werden nicht in Rechnung
gestellt. Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti
etc. hat der Anleger selbst zu tragen. Zu den steuerlichen Auswirkungen der Beteiligung für den Anleger
wird auf die Ausführungen im Prospekt, insbesondere Abschnitt »Steuerliche Grundlagen«, verwiesen.
4. Zahlung und Erfüllung der Verträge, weitere
Vertragsbedingungen
Die Einlage zzgl. einem Agio in Höhe von 5 % ist als
Bareinlage innerhalb von 14 Tagen nach Beitrittsannahme und Zahlungsaufforderung an die Fondsgesellschaft zu zahlen. Bei nicht fristgerechter Leistung
der Bareinlage sind die persönlich haftenden Gesellschafter nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages
berechtigt, ab Fälligkeit Verzugszinsen bzw. den
Ersatz eines weitergehenden Schadens zu verlangen
oder den Anleger aus der Gesellschaft auszuschließen.
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Beitrittsvereinbarung sowie dem Gesellschaftsvertrag der
Fondsgesellschaft und den „Rechtliche Grundlagen“
im Prospekt.
5. Leistungsvorbehalte
Nach Annahme des Beitrittsangebotes durch die
Wigamog IC Inc. keine.
C. Informationen über die Besonderheiten
des Fernabsatzvertrages
1. Information zum Zustandekommen der Verträge
im Fernabsatz
Der Anleger gibt durch Unterzeichnung und Übermittlung der ausgefüllten Beitrittsvereinbarung an
die Wigamog IC Inc. als persönlich haftende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft ein Angebot zum
Beitritt zur Fondsgesellschaft ab. Der Beitritt zur
Fondsgesellschaft wird wirksam, wenn die Wigamog
VERBRAUCHERINFORMATION FÜR DEN FERNABSATZ
Gesetzliche Vertreter
Christian Rostalski, München
Kapital: EUR 2.556.459,40.
Hinweis: Es wurde beschlossen, das Kapital herabzusetzen und auf EUR 2.470.000,00 zu glätten. Die
entsprechende Eintragung im Handelsregister steht
noch aus.
39
VERBRAUCHERINFORMATION FÜR DEN FERNABSATZ
40
IC Inc. oder ein Bevollmächtigter dieses Angebot
durch Gegenzeichnung der Beitrittsvereinbarung
annimmt und die Zeichnungssumme inkl. Agio
einbezahlt wurde.
Dem Anleger wird die Annahme des Beitritt schriftlich bestätigt.
2. Widerrufsrecht
Dem Anleger steht ein Widerrufsrecht nach § 355
BGB zu; siehe Widerrufsbelehrung.
3. Mindestlaufzeit der Verträge, vertragliche
Kündigungsregelungen
Die Fondsgesellschaft endet zum 31. 12. 2054
oder durch vorherige Liquidation durch die Komplementärin. Eine vorzeitige Kündigung ist nicht
möglich.
4. Rechtsordnung und Gerichtsstand
Für vorvertragliche Schuldverhältnisse, für den
Beitritt sowie die Rechtsbeziehungen des Anlegers
unter dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesell-
schaft findet kanadisches Recht Anwendung. Sofern
der Anleger Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist,
gelten hinsichtlich des Gerichtsstandes die gesetzlichen Vorgaben. Ansonsten ist als Gerichtsstand für
den Gesellschaftsvertrag die Provinz von Ontario,
Kanada vereinbart.
5. Vertragssprache
Die Vertragssprache ist englisch.
6. Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten
Informationen
Bis zur Mitteilung von Änderungen. Preisanpassungen sind nicht vorgesehen. Zeichnungsschluss ist der
30. 06. 2005.
D. Weiterer Rechtsbehelf und Einlagensicherung
1. Außergerichtliche Streitschlichtung
Keine.
2. Hinweis zum Bestehen einer Einlagensicherung
Keine.
42
GESELLSCHAFTSVERTRAG
LIMITED PARTNERSHIP AGREEMENT
LIMITED PARTNERSHIP AGREEMENT made the l day of l, 2005
among WIGAMOG IC INC. (the “General Partner”), a corporation incorporated under the laws of Canada, REGENTOR IC
INVESTMENTS INC. (the “Initial Class A Limited Partner”), a
corporation incorporated under the laws of Canada, each person who from time to time executes this Agreement or a counterpart thereof or who otherwise agrees to be bound by this
Agreement in accordance with the terms hereof as Class A Limited Partners, and WIGAMOG INN LTD. (“Wigamog”), a corporation incorporated under the laws of Ontario.
WHEREAS the Partnership has, simultaneously with the execution delivery of this Agreement, agreed to purchase certain of
the assets and undertaking of Wigamog Inn Ltd. pursuant to
the Assignment and Assumption Agreement.
(f)
(g) “Class A Limited Partners” refers to the persons executing this Agreement from time to time as Class A Limited
Partners or otherwise being admitted to the Partnership
as a Class A Limited Partner or being admitted to the Partnership as a successor to any Class A Limited Partner, who
are registered as holders of Class A Units as shown on the
register of Class A Units maintained by the Registrar and
Transfer Agent pursuant to Section 5.10, and includes the
Initial Class A Limited Partner;
(h) “Class A Unit” means a Class A limited partnership unit
issued by the Partnership pursuant to Section 5.6 hereof;
(i)
“Class B Limited Partners” refers to the persons executing this Agreement from time to time as limited partners
or otherwise being admitted to the Partnership as a limited partner or being admitted to the Partnership as a successor to any Class B Limited Partner, who are registered
as holders of Class B Units as shown on the register of
Class B Units maintained by the Registrar and Transfer
Agent pursuant to Section 5.10;
(j)
“Class B Unit” means a Class B limited partnership unit
issued by the Partnership pursuant to Section 5.6 hereof;
(k)
“Closing” means the completion of the purchase of the
Property by the Partnership pursuant to the Purchase
Agreement and the Assignment and Assumption Agreement.
(l)
“Declaration” means the declaration concerning the formation of the Partnership filed pursuant to the Act, as
such declaration may be amended from time to time.
NOW THEREFORE THIS AGREEMENT WITNESSES THAT FOR
GOOD AND VALUABLE CONSIDERATION, the receipt and sufficiency of which are hereby acknowledged, and of the premises and the mutual covenants herein contained, the parties
agree as follows:
ARTICLE 1
INTERPRETATION
Section 1.1 Definitions
For the purposes of this Agreement, the following terms shall
be deemed to have the following meanings:
(a)
“Act” means the Limited Partnerships Act (Ontario).
(b) “Affiliate” of any person means any partner or officer of
such person, any corporation, partnership, trust or other
entity controlling, controlled by or under common control
with such person, and any officer, director, trustee, general partner or employee of any corporation, partnership,
trust or other entity controlling, controlled by or under
common control with such person;
(c)
“Agreement” means this Limited Partnership Agreement,
as amended, modified, supplemented or restated from
time to time;
(d) “Assignment and Assumption Agreement” means the
assignment and assumption agreement of even date
herewith pursuant to which Euro-Canada Properties Inc.
will assign to the Partnership all of its rights, benefits and
privileges under the Purchase Agreement and the Partnership will assume and agree to be bound by all of the liabilities and obligations of Euro-Canada Properties Inc.
under the Purchase Agreement, on and subject to the
terms and conditions contained therein.
(e)
“Books and Records” means all books of account, tax
records, personnel records, sales and purchase records, customer and supplier lists, lists of potential customers, referral sources, research and development reports and records,
equipment logs, operating guides and manuals, plans and
projections and all files and correspondence relating to and
used exclusively in connection with the Resort Business.
“Capital Contribution” means, separately with respect to
each Partner, any amount of cash or other property contributed by such Partner to the capital of the Partnership.
(m) “Distributable Cash” means for any particular Fiscal Year,
the excess of (i) all Gross Receipts received by the Partnership during such Fiscal Year over (ii) all operating
expenses and capital expenditures that the General Partner in its sole discretion determines that the Partnership
shall finance out of Gross Receipts, and all debt service
charges for such period incurred in the operation of the
Partnership's business and after taking all adequate
working capital, capital improvement, and capital repair
reserves as determined by the General Partner, but excluding depreciation or capital cost allowance.
(n) “Extraordinary Resolution” means a resolution passed by
60% or more of the votes cast at a duly constituted meeting, or adjourned meeting, of the Limited Partners called
for the purpose of considering such resolution, each Limited Partner having one vote for each Unit held or, alternatively, subject to Section 9.6, a written resolution
signed in one or more counterparts by Limited Partners
holding 60% or more of the outstanding Units entitled to
vote on such resolution at a meeting.
(o) “FF&E” means all furniture, furnishings, fixtures, equipment, machines, computer hardware, vehicles, blankets,
linens, bedspreads, television sets, radios, tools, uniforms,
IC
the names “Wigamog”, “Wigamog Resort” and “Wigamog Inn” and any and all derivations thereof.
(x)
(p) “Financing” means any financing of the Property or any
other property by the Partnership, or any renewal, extension
or increase thereof or any other financing permitted or to
be arranged in respect of the assets of the Partnership.
“Interest Rate” means at any particular time the reference
annual interest rate designated by the Partnership's bank
for Canadian dollar demand loans to prime domestic corporate borrowers in effect from time to time, plus two per
cent, calculated and compounded monthly.
(y)
“Land” means the land legally described in Schedule “A”
hereto.
(q) “Fiscal Year” means the fiscal period referred to in Section 2.6;
(z)
“Limited Partners” means the Class A Limited Partners
and the Class B Limited Partners.
(r)
(s)
(t)
“General Partner” means Wigamog IC Inc. or such other
person or persons from time to time acting in the capacity of general partner pursuant to the terms of this Agreement
“Gross Receipts” means for any period the aggregate
amounts received from all sources from the operation of
the business of the Partnership, including amounts
payable to the Partnership pursuant to the Lease, other
rental receipts and business interruption insurance
receipts (but excluding Net Proceeds from Sale and Net
Proceeds from Financing).
"Immediate Family" of a Limited Partner who is an individual means:
(i) the spouse or issue of such Limited Partner or a parent,
brother or sister of such Limited Partner, so long as such
spouse, issue, parent, brother or sister is sui juris;
(ii) a corporation, partnership or other entity existing or
to be formed which has no shareholders, partners or
owners other than such Limited Partner, a person or
persons described in paragraph (i) of this definition
and/or any trust or trust described in paragraph (iii) of
this definition; or
(iii) a trust which has no beneficiaries other than such
Limited Partner and/or a person or persons described
in paragraphs (i) or (ii) of this definition.
(u) “Initial Class A Limited Partner” means Regentor IC
Investments Inc., its successors and assigns.
(v)
“Intangibles” means the goodwill, all customer lists,
guest reservation cards, advance registration correspondence, computer software and telephone numbers in
respect of the Resort Business.
(w) “Intellectual Property” means proprietary and non-public
business information, trade secrets, confidential information, know-how, methods, customer lists, copyrights,
copyright registrations and applications for copyright registration, trade names, business names, corporate names,
domain names, website names and world wide web
addresses, common law trade-marks, trade-mark registrations, trade mark applications and logos of or in connection with the Resort Business, and the goodwill associated with any of the foregoing, including without limitation,
(aa) “Lease” means the lease of the Property to be entered
into by the Partnership, as landlord, and Wigamog Inn
Ltd., as tenant, on the Closing (which Lease is initially to
be in the form of Schedule “E” to the Purchase Agreement), as amended, modified, supplemented or replaced
from time to time.
(bb) “Management Agreement” means the asset management agreement of even date herewith between the Partnership, as owner, and Euro-Canada IC Properties Inc.
(cc) “Net Proceeds from Financing” means all receipts arising
from all Financing relating to the Property after deduction
of all costs and expenses associated with the Financing,
all as determined by the General Partner.
(dd) “Net Proceeds from Sale” means all receipts arising from
a Sale, including the amount of any mortgage taken back
on such Sale, less the costs and expenses of such Sale, all
as determined by the General Partner.
(ee) “Partners” means the General Partner and the Limited
Partners and “Partner” means any one of them;
(ff) “Partnership” means the limited partnership formed
under the Act and governed by the terms of the Act and
this Agreement, and known as “IC Kanada 6 Wigamog
Inn, L.P.”.
(gg) “Partnership Assets” means any and all property of whatever nature whatsoever owned or held by the Partnership
from time to time (including but not limited to the Property) and all income and other amounts derived therefrom.
(hh) “Permitted Investments” means Government of Canada
Treasury Bills, certificates of deposit issued by Canadian
chartered banks or by any trust company registered under
the laws of any province of Canada, debt securities issued
or guaranteed by the Governments of Canada or any of
the Canadian provinces or agencies thereof, and top-rated
short-term corporate debt instruments maturing prior to
one year from the date of issue.
(ii)
"Permitted Transferee" of a Limited Partner means:
(i) if the Limited Partner is an individual, one or more
members of his or her Immediate Family; or
GESELLSCHAFTSVERTRAG
china, glassware, silverware, crockery and other items of
a similar nature and all other chattel property owned by
the Vendor and used exclusively in connection with the
ownership, use, management, operation and development of the Land or the Resort.
43
GESELLSCHAFTSVERTRAG
44
(ii) if the Limited Partner is a corporation or other entity,
one or more of those persons who control the Limited Partner as at the date hereof or one or more persons who are controlled by the same people who Control the Limited Partner as at the date hereof.
(jj)
“Phase 1 Land” means the land legally described in
Schedule “C” hereto, which as at the date hereof is owned
by Wigamog Inn Development Corporation.
(kk) “Phase 1 Option Agreement” means the agreement to be
entered into by Wigamog Inn Ltd., as optionor, and the
Partnership, as optionee, on the Closing pursuant to
which the Partnership will have the option to purchase the
Tenant’s shares in Wigamog Inn Development Corporation on and subject to the terms and conditions contained
therein (which agreement is initially to be in the form of
Schedule “G” to the Purchase Agreement), as amended,
modified, supplemented or replaced from time to time.
(ll)
“Phases 2-4 Land” means that portion of the Land outlined in red on the plan attached hereto as Schedule “C”
hereto.
(mm)“Phases 2-4 Land Option Agreement” means an agreement dated January 21, 2005 between the Vendor, as
optionor, and MPNC, as optionee, pursuant to which MPNC
has the option to purchase the Phases 2-4 Land on and
subject to the terms and conditions contained therein.
(tt) “Resort Business” means the business of owning, managing and operating the Resort.
(uu) “Sale” means the sale of an asset of the Partnership, the
receipt of compensation for the expropriation of an asset
of the Partnership or any part thereof or interest therein,
and the recovery of damage awards or insurance proceeds
not required to repair or reconstruct the damaged assets
(other than business or rental interruption insurance proceeds) in respect thereof.
(vv) “Share” means:
(i) in the case of the General Partner, one (1) per cent;
(ii) in the case of the Class A Limited Partners, seventyfour (74) per cent; and
(iii) in the case of the Class B Limited Partners, twenty-five
(25) per cent.
(ww) “Tax Acts” means the Income Tax Act (Canada) and the
Corporations Income Tax Act (Ontario), and any other relevant income tax legislation.
(xx) “Unit Certificate” means a certificate evidencing ownership of Units in the form approved from time to time by
the General Partner pursuant to Section 5.9.
(yy) “Units” means the Class A Units and the Class B Units.
(nn) “Pinestone Resort” means the resort property and business adjacent to the Resort and known as at the date
hereof as The Delta Pinestone Resort.
(oo) “Property” means, collectively, the Land, the Resort, the
FF&E, the Intellectual Property, the Intangibles and the
Books and Records.
(pp) “Pro-Rata Share” means, in relation to each Class A Limited Partner, at any particular time, the number of Class A
Units held by such Class A Limited Partner divided by the
total number of Class A Units issued by the Partnership
and outstanding at such time and, in relation to each
Class B Limited Partner, at any particular time, the number of Class B Units held by such Class B Limited Partner
divided by the total number of Class B Units issued by the
Partnership and outstanding at such time;
Section 1.2 General
For all purposes of this Agreement, except as otherwise
expressly provided or unless the context otherwise requires:
(a)
(b) words in this Agreement importing the masculine gender
include the feminine and neuter genders, corporations, partnerships and other persons, and words in the singular include
the plural, and vice versa, wherever the context requires.
(c)
(qq) “Purchase Agreement” means an agreement of purchase
and sale dated February 9, 2005 between Euro-Canada
Properties Inc., as purchaser, and Wigamog Inn Ltd., as
vendor, pursuant to which Euro-Canada Properties Inc.
agreed to purchase the Property on the Closing.
(rr) “Registrar and Transfer Agent” means the person from
time to time acting as registrar and transfer agent for the
Partnership pursuant to Section 5.10.
(ss) “Resort” means the 76-room, year-round resort building
situate on the Land, municipally known as 1701 Wigamog
Road, Haliburton, Ontario, and currently named “The Wigamog Resort”, and all other fixtures and fixed improvements situate on the Land.
the headings are for convenience only and do not form a
part of this Agreement nor are they intended to interpret,
define or limit the scope, extent or intent of this Agreement or any provision hereof;
all accounting terms not otherwise defined herein have
the meanings as-signed to them and all computations
made pursuant to this Agreement, except as expressly
provided otherwise, shall be made in accordance with
generally accepted accounting principles applied on a
consistent basis;
(d) all references to currency herein are references to Canadian currency; and
(e)
any reference to a statute shall include and shall be
deemed to be a reference to such statute and to the regulations made pursuant thereto, with all amendments
made thereto and in force from time to time, and to any
statute or regulation that may be passed which has the
effect of supplementing or superseding the statute so
referred to or the regulations made pursuant thereto.
IC
Section 2.6 Fiscal Period
All calculations and determinations required to be made pursuant to this Agreement shall be made in accordance with generally accepted accounting principles applied on a consistent
basis, all of which shall be binding upon the Partners, save and
except for manifest error.
The fiscal period of the Partnership ends on the 31st day of
December in each and every year, or such other date as the Partners determine, from time to time, by Extraordinary Resolution.
Section 2.7 Title
ARTICLE 2
THE PARTNERSHIP
Legal title to the assets of the Partnership shall at all times be
held in the name of the General Partner, but on behalf of the
Partnership.
Section 2.1 Formation and Status of Partnership
Section 2.8 Term
The General Partner and each Limited Partner acknowledge and
confirm the formation of the Partnership as a limited partnership pursuant to the Act by the filing of the Declaration on the
date hereof. The Partnership shall continue until termination in
accordance with the provisions of this Agreement. The rights
and liabilities of the Partners shall be governed by the Act and
this Agreement.
The term of the Partnership commenced on the date of filing of
the Declaration, and shall continue until December 31, 2054, or
until terminated pursuant to the provisions of Article 11 hereof.
Section 2.2 Name of the Partnership
(a)
The Partnership shall carry on business under the name “IC
Kanada 6 Wigamog Inn, L.P.”, or such other names as the Limited Partners determine, from time to time, by Extraordinary
Resolution, provided that the General Partner files a new Declaration under the Act as required.
Section 2.3 Objects and Purposes of the Partnership
The objects and purposes of the Partnership shall be to acquire,
hold, lease, operate, develop, improve, alter, manage, sell, and
otherwise deal with the Partnership Assets and such other
property, assets and rights as the Partnership may hereafter
acquire in accordance with the provisions of this Agreement.
The principal place of business of the Partnership shall be at the
Resort, or such other place of business as the Partners determine, from time to time, by Extraordinary Resolution.
Section 2.4 Head Office
The head office of the Partnership shall at all times be the principal office of the General Partner. The General Partner may
change the head office of the Partnership from time to time by
giving notice to that effect to all Limited Partners.
Section 2.5 Maintaining Status of Partnership
The General Partner shall be the general partner of the Partnership, shall do all things and shall cause to be executed and filed
such certificates, declarations, instruments and documents as
may be required under the laws of the Province of Ontario to
reflect the constitution of the Partnership. The General Partner
and each Limited Partner shall execute and deliver as promptly as possible any documents that may be necessary or desirable to accomplish the purposes of this Agreement or to give
effect to the formation of the Partnership under any and all
applicable laws. The General Partner shall take all necessary
actions on the basis of information available to it in order to
maintain the status of the Partnership as a limited partnership
under the Act.
Section 2.9 Status of the General Partner
The General Partner represents and warrants to each Limited
Partner that:
it is and shall continue to be a corporation incorporated
and in good standing under the laws of Canada; and
(b) it has and shall continue to have the requisite capacity
and corporate authority to act as General Partner and to
perform its obligations under this Agreement, and such
obligations do not and shall not conflict with or breach its
articles of incorporation, by-laws or any agreement by
which it is bound.
Section 2.10 Status of Each Limited Partner
Each Limited Partner represents and warrants to each other
Limited Partners and to the General Partner that:
(a)
it is acting as principal;
(b) in the case of a Class A Limited Partner who is an original
subscriber for Units and not purchasing Units directly from
another Class Limited Partner, that it is not now and has
no present intention of becoming a resident of any
province or territory in Canada or any state in the United
States of America, unless the sale of Units to such person
is exempt from, and is otherwise made in accordance
with, applicable prospectus and registration requirements
under applicable securities laws; and
(c)
it is legally competent to execute this Agreement and all
other agreements contemplated hereby and to take all
actions required pursuant thereto; and
(d) all necessary approvals of directors, shareholders, partners, members or otherwise have been given.
Section 2.11 Compliance with Laws
Each Limited Partner shall, on request by the General Partner,
immediately executed all certificates, declarations, instruments
and documents necessary to comply with any law or regulation
of any jurisdiction in Canada in regard to the formation, continuance, operation or dissolution of the Partnership.
GESELLSCHAFTSVERTRAG
Section 1.3 Binding Determination
45
GESELLSCHAFTSVERTRAG
46
ARTICLE 3
PARTNERSHIP AUTHORITY AND
POWERS AND RELATED MATTERS
(d) to alter or repair any of the Partnership Assets in the ordinary course of ownership and operation;
(e)
to place registered title of Partnership Assets in its name
or in the name of a nominee or a trustee for the purpose
of mortgage financing or any other convenience or benefit of the Partnership;
(f)
to let or lease all or any portion of the Partnership Assets
and to collect rents therefrom;
Section 3.1 Power and Authority of General Partner
The General Partner shall have exclusive authority to manage
the business and affairs of the Partnership, to make all decisions regarding the business of the Partnership and to bind the
Partnership. The General Partner shall have the power and
authority to do such acts and things and to execute and deliver such documents as it considers necessary or desirable in connection with the formation and operation of the Partnership for
the purposes stated herein. The General Partner shall carry on
the business of the Partnership with full power and authority
to administer, manage, control and operate such business and
to do any act, take any proceeding, make any decision and execute and deliver any instrument, deed, agreement, or document
necessary for, or incidental to, the business of the Partnership
for and on behalf of and in the name of the Partnership. Pursuant to the foregoing, the General Partner shall have all of the
rights and powers of a general partner as provided in the Act
and as otherwise provided by law, and any action taken by the
General Partner shall constitute the act of and serve to bind the
Partnership. In dealing with the General Partner acting on
behalf of the Partnership, no person shall be required to enquire
into the authority of the General Partner to bind the Partnership. Persons dealing with the Partnership are entitled to rely
conclusively on the power and authority of the General Partner
as set forth in this Agreement.
(g) to amend, extend, replace and otherwise deal with any
leasehold interest held by the Partnership in the Partnership Assets or in any other property;
(h) to incur all reasonable expenditures in respect of the Partnership;
(i)
to appoint the auditors of the Partnership;
(j)
to employ or engage on behalf of the Partnership and to dismiss from such employment or engagement any and all
employees, agents, independent contractors, real estate managers, brokers, accountants, lawyers and other professionals;
(k)
to create, by grant or otherwise, easements and similar
rights in property;
(l)
to incur indebtedness for the business of the Partnership
and from time to time, to draw, make, execute and issue
promissory notes, evidences of such indebtedness and
other negotiable or non-negotiable instruments and to
secure the payment of the sums so borrowed and to mortgage, pledge, charge, assign and hypothecate, pursuant
to the Bank Act (Canada) or otherwise;
Section 3.2 Specific Powers and Authority of General
Partner
Without limiting the generality of Section 3.1, but subject to
the provisions of Section 3.4 and always in pursuance of the
business of the Partnership, the General Partner is hereby granted the power and authority to do, on behalf of the Partnership,
all things which, in its sole judgment, are necessary, proper or
desirable to carry on the business, objects and the purposes of
the Partnership, including, but not limited to, the power and
authority:
(a)
to enter into and perform the obligations of the Partnership under the Assignment and Assumption Agreement,
the Purchase Agreement, the Lease, the Phase 1 Option
Agreement, the Management Agreement and any other
agreement relating to the carrying on of the business of
the Partnership;
(b) to enter into agreements generally for the management
of Partnership Assets and the Partnership and for the provisions of all necessary services to the Partnership and
Partnership Assets;
(c)
to enter into and complete any agreement relating to any
mortgage on the Partnership Assets or the refinancing of
any such mortgage or hypothec and any replacement,
renewal or substitution of any such mortgage, to engage
in any other means of financing then customary in the real
estate industry in Canada, and to charge or otherwise
encumber the assets of the Partnership as security for
such mortgage or hypothec;
(m) to invest Partnership funds in Permitted Investments;
(n) to open bank accounts for the Partnership, to designate
and from time to time change the signatories to such
accounts and to sign cheques and to execute loan and
credit agreements on behalf of the Partnership;
(o) to take all actions in connection with instituting and
defending legal actions on behalf of the Partnership and
to compromise or settle such proceedings;
(p) to obtain and maintain or cause to be obtained and maintained such fire and extended coverage insurance and
such public liability insurance as may be determined by
the General Partner;
(q) to sell or otherwise dispose of the Partnership Assets and
any part or parts thereof;
(r)
to decide, in its sole discretion, any additional time at
which the profits of the Partnership shall be distributed to
the Partners and the amount of any such distribution;
(s)
to decide, in its sole discretion, any additional time at
which the capital or other assets of the Partnership shall
be distributed to the Partners and the amount of any such
distribution;
IC
(t)
(u) execute and deliver on behalf of the Partnership the
Assignment and Assumption Agreement, the Lease, the
Phase 1 Option Agreement and the Management Agreement;
(v)
to execute, acknowledge and deliver any and all instruments to effect any and all of the foregoing; and
(w) generally to do all things and take all steps in connection
with the assets of the Partnership which would be customarily carried out by a reasonable owner of a business
similar to that of the Partnership.
(f)
(g) take on behalf of the Partnership the benefit of any statute
for bankrupt or insolvent debtors or make any proposal or
arrangement with the Partnership’s creditors generally; or
(h) remove the General Partner and appointing a new general partner of the Partnership.
Section 3.5 Limitations on Authority of Limited Partner
No Limited Partner shall:
(a)
Section 3.3 Covenants of General Partner
The General Partner covenants with each Limited Partner that
the General Partner shall:
(a)
act as a fiduciary with the utmost fairness and good faith
towards the Limited Partners as a group in the business
of the Partnership;
(b) exercise its powers and authorities hereunder and manage and operate the Partnership and the undertaking,
property and assets thereof honestly, in good faith and in
the best interests of the Partnership and in a reasonable
and prudent manner;
(c)
devote as much time to the conduct of the business of the
Partnership as is reasonably required for the prudent management of the business and affairs of the Partnership;
and
(d) take all steps within its power to ensure that the Partnership and all its activities are in compliance with the Act.
It is understood that the General Partner may delegate certain
of its power and authority to the manager under the Management Agreement.
Section 3.4 Limitations on Authority of General Partner
The General Partner shall not, except where authorised by an
Extraordinary Resolution of the Partners:
(a)
save as otherwise provided in Section 3.2(a), make any
agreement with or employ any person not dealing at
arm's length with each of the Limited Partners and their
respective shareholders, directors, officers, and employees;
(b) change the name of the Partnership;
(c)
change the principal place of business of the Partnership;
(d) acquire any additional real property;
(e)
sell all or any material portion of the Partnership Assets
(except pursuant to the Phases 2-4 Land Option Agreement);
make or permit any major change to the Partnership Assets
as a whole, including any major addition thereto, or major
renovation redevelopment or demolition thereof;
take part in the control or management of the business of
the Partnership;
(b) execute any document which binds or purports to bind the
Partnership, the General Partner or any other Limited Partner as such;
(c)
hold itself out as having the power or authority to bind the Partnership, the General Partner or any Limited Partner as such;
(d) have any authority to undertake any obligation or responsibility on behalf of the Partnership; or
(e)
bring any action for partition or sale in connection with
any assets of the Partnership, whether real or personal, or
register or permit any lien or charge in respect of the Units
of such Limited Partner to be filed or registered or remain
undischarged against any assets of the Partnership in
respect of such Limited Partner's Units.
Section 3.6 Other Activities of the Limited Partners
(1) The Class A Limited Partners may engage in or hold an
interest in any other business, venture, investment or
activity whether similar to or competitive with the business of the Partnership and the same shall be deemed not
to be a conflict of interest or breach of fiduciary duty. The
General Partner and Wigamog hereby consent to any such
activities and waive, relinquish and renounce any right or
claim of participation.
(2) Except as provided in Section 3.6(3) below, during the
term of the Lease, and for a period of three (3) years after
the expiration or sooner termination of the Lease, neither
Wigamog nor any shareholder thereof shall, on its own
behalf or on behalf of or in connection with any person,
directly or indirectly, in any capacity whatsoever including
as an employer, employee, principal, agent, joint venturer,
partner, shareholder or other equity holder, independent
contractor, licensor, licensee, franchiser, franchisee, distributor, consultant, supplier or trustee or by and through any
corporation, cooperative, partnership, trust, unincorporated association or otherwise, carry on, be engaged in, have
any financial or other interest in or be otherwise commercially involved in any endeavour, activity or business within a distance of thirty (30) kilometres from any part of the
Land that is substantially the same as or is in competition
with the business of the Partnership.
GESELLSCHAFTSVERTRAG
dissolve or wind-up the Partnership after the sale or disposition of all or substantially all the Partnership Assets;
47
GESELLSCHAFTSVERTRAG
48
(3) Notwithstanding Section 3.6(2), Wigamog may, at its
option, acquire the Pinestone Resort, or any direct or indirect interest therein, and thereafter participate in the carrying on of the business of owning, operating and/or managing the Pinestone Resort, provided that before doing
so, Wigamog offers to the General Partner an undivided
fifty (50) per cent interest in whatever property, assets,
shares or other undertaking Wigamog proposes to acquire
in connection therewith, which offer (i) shall be at the
same price and otherwise on the same terms and conditions as Wigamog is making such acquisition, (ii) shall be
freely assignable by the General Partner to any person or
persons and (iii) shall be open for acceptance by the General Partner or such other person or persons for a period
of sixty (60) days after receipt thereof by the General Partner from Wigamog. In the event that the General Partner
or such person or persons accepts such offer, it or they,
and Wigamog, shall enter into such shareholders’, coowners’ or partnership agreement as may be appropriate
in the circumstances.
gross negligence of the General Partner, or for any act or omission done or not done by the General Partner in good faith. The
General Partner shall not be liable to the Limited Partners for
any act or omission believed in good faith to be within the
scope of authority conferred by this Agreement, or for any loss
or damage to any of the Partnership Assets attributable to a
fortuitous event.
Section 3.7 Miscellaneous Additional Powers
Section 5.2 Contribution of General Partner
In addition to all other powers conferred on the Limited Partners by this Agreement, by Extraordinary Resolution:
The General Partner has made a Capital Contribution of
$40,000 to the Partnership.
(a)
the Limited Partners may waive any default on the part of
the General Partner on such terms as they may determine
and release the General Partner from any claims in respect
thereof; and
(b) the Limited Partners may approve any transaction proposed to be made outside the normal course of business
of the Partnership.
ARTICLE 5
PARTNERSHIP CAPITAL AND CAPITAL ACCOUNTS
Section 5.1 Capital
The capital of the Partnership shall consist of the aggregate of
all Capital Contributions of the Partners that have not been
returned to them. Except upon dissolution of the Partnership,
no Partner shall have the right to withdraw or be entitled to
require the reimbursement of either the whole or any part of
such Partner’s Capital Contribution.
Section 5.3 Contribution of the
Initial Class A Limited Partner
The Initial Class A Limited Partner has made a Capital Contribution of $2 to the Partnership. The Partnership shall redeem
the Capital Contribution of the Initial Class A Limited Partner
immediately following the issuance and sale of the first Class
A Unit by the Partnership.
ARTICLE 4
OBLIGATIONS OF PARTNERS
Section 5.4 Number of Units
Section 4.1 Unlimited Liability of the General Partner
(a)
The General Partner shall have unlimited liability for the debts,
liabilities, losses and obligations of the Partnership.
(b) 1,169 Class B Units.
Section 4.2 Limited Liability of Limited Partners
The liability of each Limited Partner for the debts, liabilities,
losses and obligations of the Partnership shall be limited to the
amount of the capital contributed or agreed to be contributed
to the Partnership by it, as the case may be, and its pro rata
share of any undistributed income of the Partnership as hereinafter provided, and a Limited Partner shall have no further
personal liability for such debts, liabilities, losses and obligations and, after making the full amount of its capital contribution to the Partnership, shall not be subject to, nor be liable for,
any further calls or assessments or further contributions to the
Partnership.
Section 4.3 Liability of General Partner to Limited Partners
The General Partner shall not be liable to the Limited Partners
for any breach of this Agreement or mistake or error in judgment, except to the extent caused by the wilful misconduct or
The interest of the Limited Partners in the Partnership shall,
subject to Section 8.2(d), be divided into:
3,460 Class A Units; and
No additional Units shall be issued.
Section 5.5 Nature of a Unit
Except as otherwise expressly provided, each issued and outstanding Unit shall be equal to each other with respect to all
matters including the right to receive distributions from the
Partnership, and no Unit shall have any preference or right in
any circumstances over any other Unit. Each Limited Partner
will be entitled to one vote for each Unit held by him in respect
of all matters to be decided by the Limited Partners.
Section 5.6 Subscription for and Sale of Units
(1) The General Partner is hereby authorized to raise capital
for the Partnership by (i) offering for sale and selling the
Class A Units on and subject to the terms and conditions
contained herein by private offerings in Germany and
elsewhere outside of Canada and the United States of
IC
(2) Each subscriber shall subscribe for a minimum of one hundred (100) Class A Units unless the General Partner, in its
sole, unfettered and absolute discretion, approves a
smaller number. The General Partner may, in its sole discretion, accept or reject any subscription for Class A Units,
in whole or in part, and shall be entitled to admit, without the consent of the Limited Partners, any subscriber
whose subscription has been accepted by it and who shall
have paid the Subscription Price for the Units in accordance with the terms of any such offering and sale.
(3) The Parties confirm that Wigamog has subscribed for all
of the Class B Units in consideration of the payment by
Wigamog of a Capital Contribution to the Partnership of
$1,000,000.
Section 5.7 General Partner May Hold Units
The General Partner may subscribe for and acquire Units or purchase Units by private contract and shall be entered on the register of the Partnership as a Limited Partner in respect of the
number of Units held by the General Partner from time to time.
Section 5.8 General Partner as a Limited Partner
If the General Partner is also a Limited Partner, the General Partner shall be entitled to all of the rights of a Limited Partner
under this Agreement and shall have the same rights and powers and be subject to the same restrictions as a general partner
except that in respect of its contribution as a Limited Partner, it
shall have the rights against the other Partners that it would
have if it were not also a general partner.
Section 5.9 Unit Certificates
Unit certificates shall be issued to the Limited Partners by the
Partnership evidencing ownership of Units. The Unit Certificates shall be in such form as the General Partner may from
time to time approve and shall be signed by the General Partner. Each Unit Certificate shall have the following legend conspicuously:
"The limited partnership unit evidenced by this certificate is
subject to the terms of a limited partnership agreement dated
as of l, 2005 among Wigamog IC Inc., as general partner,
Regentor IC Investments Inc., as initial Class A limited partner,
each Class A limited partner subscribing for units thereunder
and Wigamog Inn Limited, which terms include restrictions on
the sale and resale of units in Canada and the United States of
America and the residency of unit holders.”
Section 5.10 Registrar and Transfer Agent
The General Partner shall act as Registrar and Transfer Agent of
the Units or, in its discretion, may appoint from time to time
such other Registrar and Transfer Agent, as the General Partner
may consider appropriate. The Registrar and Transfer Agent
shall maintain a register and such books as are necessary to
record the names and addresses of the Limited Partners, the
number of Units held by each Limited Partner and particulars
of transfers of Units. The Registrar and Transfer Agent shall perform all other duties usually performed by transfer agents and
registrars of certificates of shares in a corporation, except as
the same may be modified by reason of the nature of the Units.
Section 5.11 Inspection of Records
The General Partner (and the Registrar and Transfer Agent if a
person other than the General Partner) shall, upon appointment after reasonable notice from any Limited Partner, make
the records relating to the Partnership available for inspection
by such Limited Partner, or by his accountant or agent presenting satisfactory authorization from such Limited Partner, at the
expense of the Limited Partner.
Section 5.12 Transfer of Units
Whole Units only may be transferred, assigned, pledged, or otherwise conveyed. No transfer, assignment, pledge or other conveyance of Units shall be effective unless:
(a)
the holder of record thereof shall first have complied with
the provisions of Article 8 hereof;
(b) the holder of record thereof or his agent duly authorized
in writing shall have delivered to the General Partner at
the offices of the Partnership the Unit Certificate or Unit
Certificates therefor if not then in its custody, accompanied by a duly executed instrument of transfer in the form
of Schedule “E” hereto, together with such evidence of
the genuineness of each such endorsement, execution
and authorization and of other matters as may reasonably
be required by the General Partner;
(c)
the holder of record thereof shall, after such transfer, either
(i) hold no Units or (ii) hold not less than one hundred (100)
Units (unless the General Partner, in its sole, unfettered and
absolute discretion, approves a smaller number), and each
transferee shall hold not less than one hundred (100) Units
(unless the General Partner, in its sole, unfettered and
absolute discretion, approves a smaller number);
(d) the transferee shall have executed a counterpart of this
Agreement or otherwise have agreed in writing to be
bound by its terms;
GESELLSCHAFTSVERTRAG
America except that a sale may be made in Canada if the
such sale is exempt from, and is otherwise made in accordance with, applicable prospectus and registration
requirements under applicable securities laws; and (ii)
admitting subscribers for the Class A Units as Limited
Partners in the Partnership in consideration of the execution and delivery by each subscriber of a subscription form
and power of attorney substantially in the form of Schedule “D” hereto and the payment by each subscriber of a
Capital Contribution to the Partnership of $1,000 per
Class A Unit. No Class A Units shall be offered for sale by
the General Partner in or to any resident of Canada or the
United States of America (except that a sale may be made
in Canada if the such sale is exempt from, and is otherwise made in accordance with, applicable prospectus and
registration requirements under applicable securities
laws) and if any purchaser of a Class A Unit proposes to
resell such Unit to any resident of Canada or the United
States of America, it shall, before and as a condition of
doing so, comply with all applicable securities laws and
regulations.
49
GESELLSCHAFTSVERTRAG
50
(e)
except where the transferee is the Partnership, the General Partner, or the Initial Limited Partner, the transferee
shall not be a resident of Canada or the United States of
America unless before and as a condition of such transfer, the transferor and the transferee have both complied
with all applicable securities laws and regulations and
evidence satisfactory to the General Partner shall have
been produced confirming such compliance and that the
status of the transferee is as set forth in Section 2.11 hereof; and
(f)
the transferee and the transferor have paid such costs,
expenses and disbursements including legal fees as are
reasonably incurred by the Partnership by reason of the
transfer.
Upon such conditions having been met, the transfer shall be
recorded in the books maintained by the Registrar and Transfer
Agent and a new Unit Certificate for the Units so transferred
shall be issued to the transferee. This Agreement shall constitute the irrevocable consent in writing of the General Partner
and the Limited Partners to any such transfer and any such
transfer, when complete, Agreement shall constitute the transferee a substituted Limited Partner. In no event shall any further consent of any Limited Partner (other than the transferor)
be required to effect such transfer and any such transfer shall
not cause a dissolution of the Partnership. In case of a transfer of less than all of the Units represented by any Unit Certificate, a new Unit Certificate for the balance of Units retained by
the transferor shall be issued to the transferor. Except where
specific provision has been made therefor in this Agreement,
neither the General Partner nor the Registrar and Transfer Agent
shall be bound to see to the execution of any trust, express,
implied or constructive, or any charge, pledge or equity to which
any of the Units or any interest therein are subject, or to ascertain or inquire whether any sale or transfer of any such Units
or interest therein by any Limited Partner or his personal representatives is authorized by such trust, charge, pledge or equity, or to recognize any person having any interest therein except
for the person recorded as such Limited Partner. No transfer
shall relieve the transferor from any obligations to the Partnership incurred prior to the transfer becoming effective.
Section 5.13 Successors in Interest of Limited Partners
(3) The executors, administrators or other legal personal representatives of a deceased Limited Partner shall be entitled to have a new registered holder of such Limited Partner's Units registered in the records of the Partnership and
to receive a new Unit Certificate therefor only upon delivery of a written request to the General Partner, which written request shall include (i) production of evidence satisfactory to the General Partner of such entitlement, (ii) designation of one Person as the registered holder of such
deceased Limited Partner's Units, (iii) delivery of the existing Unit Certificate, (iv) execution of a counterpart of this
Agreement (or other written agreement to be bound by
the terms of this Agreement), (v) compliance with the
other provisions of Section 5.12 and (vi) delivery of such
other evidence as may be required by law. All reasonable
costs and expenses incurred by the General Partner resulting from any such request by the executors, administrators or other legal personal representatives of a deceased
Limited Partner shall be borne by such executors, administrators or other legal personal representatives.
Section 5.14 Lost Unit Certificates
Where the General Partner is satisfied on reasonable evidence
that the Unit Certificate in respect of the Units of any Limited
Partner has been defaced, lost, apparently destroyed or wrongly taken, the General Partner shall, at the expense of such Limited Partner, cause a new Unit Certificate to be issued in substitution for the original Unit Certificate if the Limited Partner
files with the General Partner material which may include a
bond in form and amount satisfactory to protect the General
Partner and the Limited Partners from any loss, cost or damage that they may incure or suffer by complying with the
request to issue a new Unit Certificate, provided that no such
bond shall be required if such Unit Certificate was in the custody of the General Partner.
Section 5.15 Separate Capital Accounts
A separate capital account shall be established and maintained
on the books of the Partnership for each Limited Partner and
shall be credited with the amount of its capital contribution to
the Partnership. No Partner shall be entitled to withdraw any
part of its individual capital account or to receive any distribution with respect thereto except as provided in this Agreement.
(1) The Partnership shall continue notwithstanding the withdrawal, expulsion, death, mental incompetence or similar
disability or insolvency of any Limited Partner and no Limited Partner may require dissolution of the Partnership,
except in the manner provided for in this Agreement.
Section 5.16 Separate Current Account
(2) Any Person becoming entitled to any Units in consequence of the insolvency of any Limited Partner or otherwise by operation of law other than as a result of the
death of a Limited Partner, shall be recorded as the holder of such Units and shall receive a new Unit Certificate
therefor only upon (i) production of the proper evidence
of such entitlement, (ii) delivery of the existing Unit Certificate, (iii) execution of a counterpart of this Agreement
(or other written agreement to be bound by the terms of
this Agreement), (iv) compliance with the other provisions
of Section 5.12 and (v) delivery of such other evidence as
may be required by law.
Section 5.17 Commingling of Funds
A separate current account shall be established and maintained
on the books of the Partnership for the General Partner and
each of the Limited Partners to which the Limited Partners'
share of Distributable Cash, Net Proceeds from Sale, Net Proceeds from Financing, and all other appropriate amounts and
all distributions (other than distributions of capital), will be
charged or credited.
The funds and assets of the Partnership shall not be commingled with the funds or assets of any other person, including
those of the General Partner.
IC
Section 5.18 No Interest Payable
ARTICLE 6
GENERAL MANAGEMENT OF THE PARTNERSHIP
Section 6.5 Annual Report and
Financial and Tax Information
Not later than 150 days after the end of each Fiscal Year of the
Partnership, the General Partner shall furnish to each Limited
Partner (including to a Limited Partner whose Units were transferred or purchased by the Partnership during the immediately
preceding Fiscal Year of the Partnership) an annual report of the
business and operations of the Partnership during such Fiscal
Year, which report shall constitute the accounting of the General Partner for such Fiscal Year. Such report shall contain:
Section 6.2 Reimbursement of the General Partner; Fees
a report concerning the business, affairs and operations
of the Partnership, including information relating to the
Partnership Assets during the prior 12-month period
ended December 31, including particulars of any items
pertaining to the Partnership Assets or the Resort Business that the General Partner, in its sole discretion, determines to be of concern or interest to the Limited Partners;
The General Partner is entitled to reimbursement by the Partnership for all reasonable third party costs and expenses that are
incurred by the General Partner on behalf of the Partnership in
the ordinary course of business or other costs and expenses
which are incurred incidental to acting as General Partner to the
Partnership. Without limitation of the foregoing, all expenses
incurred by the General Partner in managing and conducting the
business and maintaining the existence of the Partnership and
the General Partner, including the cost of such professional, technical, administrative and other services and advice as it shall
deem necessary, shall be paid by the Partnership.
(b) a copy of the audited annual financial statements of the
Partnership showing the Partnership's gross receipts and
expenses and the Partnership's profit or loss for the Fiscal Year and the allocation thereof to each Partner, which
statements shall be accompanied by the report of the
auditors of the Partnership in accordance with the auditing standards established by the Canadian Institute of
Chartered Accountants, and shall otherwise be in such
form and have such content as the General Partner deems
proper; and
Section 6.1 General
(a)
The Partnership shall be managed by the General Partner subject to the terms and conditions of Article 3 hereof.
Section 6.3 Bank Accounts
The General Partner shall be authorised to open and establish
for and on behalf of the Partnership at Canadian chartered
banks or trust companies, such bank account or accounts as
may be necessary for the purposes of the Partnership. All such
accounts shall be maintained in the name of the General Partner or the Partnership, as the General Partner in its discretion
may determine. Subject to the requirements of any Financing
and the lenders thereunder, the General Partner agrees that all
moneys received by it in respect of the business of the Partnership shall be deposited by it into such accounts. All disbursements of the business of the Partnership shall be made by
cheque drawn against such accounts. Notwithstanding the
foregoing, the General Partner may permit any manager of the
Partnership or Partnership Assets or any part thereof to retain
moneys of the Partnership in bank accounts used by such manager to receive and disburse moneys of the Partnership or in
respect of such Partnership Assets.
Section 6.4 Books and Records
The General Partner will keep or cause to be kept on behalf of
the Partnership books and records reflecting the assets, liabilities, income and expenditures of the Partnership and a register
listing all Partners and the Share of each. The Partnership books
and records shall be prepared in accordance with Canadian
generally accepted accounting principles applied on a consistent basis. Such books, records and register will be kept available for reasonable inspection and examination by any Limited
Partner or its duly authorised representative (at the expense of
such Limited Partner) during normal business hours at the
offices of the General Partner.
(c)
information concerning each such Limited Partner’s share
of all items of Partnership taxable income, expenses, losses, deductions and credits, and information concerning all
debits and credits during the immediately preceding Fiscal Year to the respective Limited Partner’s current
account or capital account, together with such other
information as may be necessary to enable each Limited
Partner to file all returns with any Canadian government
having jurisdiction to levy taxes with respect to the
income of the Partnership.
ARTICLE 7
ALLOCATIONS AND DISTRIBUTIONS
Section 7.1 Effect of Assignment
If, during the Fiscal Year, a Limited Partner assigns or transfers its
Units, then unless both the transferor and the transferee agree
in writing otherwise, such Limited Partner shall not be entitled
to and the General Partner will not distribute to that Limited
Partner any further share of the profits available for distribution
in respect of the Units transferred and will not allocate any
income or losses to the Limited Partner's capital account as of
the date of transfer, but will allocate the income or losses for the
Fiscal Year to the capital account of the registered holder of such
Units as at the end of the Partnership's Fiscal Year.
Section 7.2 Adjustments
If the auditors of the Partnership determine that income or loss
for accounting or tax purposes distributed or allocated to a
Partner differs from the distribution or allocation as determined
GESELLSCHAFTSVERTRAG
No Partner shall be entitled to receive interest on the amount
of its capital contribution or any balance in its current account
from the Partnership. No Partner shall be liable to pay interest
to the Partnership on any negative balance of capital or on any
negative balance in its current account.
51
GESELLSCHAFTSVERTRAG
52
by the General Partner, then the determination of the auditors
shall be deemed to be correct and binding upon the Partnership and the Partners. The General Partner will cause the necessary adjustments to be made by payment or reallocation to
or from the Partner, as the case may be.
(with the Share of the Class A Limited Partners being
divided among the Class A Limited Partners in accordance with their respective Pro-Rata Shares), the
amount necessary to provide each of them with an
annual return of nine (9) per cent on its Capital Contributions throughout such Fiscal Year;
Section 7.3 Payment of Adjustments
(b) secondly, as to any remainder, to the Class B Limited
Partners, in proportion to their respective Pro-Rata
Shares, the amount necessary to provide each of them
with an annual return of nine (9) per cent on its Capital Contribution throughout such Fiscal Year; and
Each Partner hereby agrees that it will pay any amount owing
by it under Section 7.2 within fifteen (15) days from the date
of notice of an adjustment given under this Section 7.3. If such
amount is not paid within such fifteen (15) day period, such
amount shall thereafter bear interest at the Interest Rate. Interest at the Interest Rate shall be payable monthly on all such
amounts until paid. The General Partner will, within seven (7)
days after receiving a report of the auditors of the Partnership
under Section 7.2, notify in writing each Partner whose share
of the income or loss is to be adjusted of the amount of the
adjustment together with a cheque for the amount payable to
the Partner or a request for payment in respect of the amount
payable by the Partner, as the case may be.
Section 7.4 Determination of Income and Losses
(1) Income and losses of the Partnership will be determined
by the auditors of the Partnership in accordance with generally accepted accounting principles applied on a consistent basis, and such determination shall be binding on the
Partners.
(c) thirdly, as to any remainder, one half to the General
Partner and the Class A Limited Partners, in proportion to their respective Shares, (with the Share of the
Class A Limited Partners being divided among the
Class A Limited Partners in accordance with their
respective Pro-Rata Shares), and one half to the Class
B Limited Partners, in proportion to their respective
Pro-Rata Shares.
Section 7.6 Distributions of Net Sale Proceeds and Net
Financing Proceeds
The General Partner shall distribute Net Sale Proceeds and Net
Financing Proceeds to Partners within sixty (60) days after their
receipt in the following order of priority:
(a)
(2) The Partners acknowledge and agree each with the other,
that:
(a) the Partnership has incurred or is expected to incur
the following expenses in connection with the marketing, syndication and sale of the Class A Units:
advisory fees
conceptualization fees
placement fees
$200,000
$161,600
$138,400
$500,000
firstly, to repay the Capital Contributions of the Class A
Limited Partners in proportion to their Pro-Rata Shares;
(b) secondly, as to any remainder, to repay the Capital Contribution of the General Partner;
(c)
thirdly, as to any remainder, to repay the Capital Contributions of the Class B Limited Partners in proportion to
their Pro-Rata Shares; and
(d) fourthly, as to any remainder:
(i) fifteen (15) per cent thereof to the General Partner; and
(b) for accounting and tax purposes, such expenses shall
be allocated entirely to the Class A Limited Partners
in accordance with their Pro-Rata Shares; and
(c) the Partnership may collect a commission (or “agio”)
on the sale of all or some of the Class A Units in an
amount equal to five (5) per cent of the subscription
price therefor, to reimburse the Partnership for commissions in the same amount paid by the Partnership
to third parties in connection with such sales.
Section 7.5 Distributions of Distributable Cash
(1) The General Partner shall distribute Distributable Cash in
respect of each Fiscal Year to the Partners within 120 days
thereafter (or at such earlier times as the General Partner
may determine, in its sole discretion) in the following
order of priority:
(a) firstly, to the General Partner and the Class A Limited
Partners, in proportion to their respective Shares,
(ii) as to the remaining thereof, one half thereof to the
Class A Limited Partners in proportion to their ProRata Shares and one half thereof to the Class B Limited Partners in proportion to their Pro-Rata Shares.
Section 7.7 Individuality of Limited Partners
No Limited Partner shall be responsible for any of the losses of
any other Limited Partner, nor share in the income or allocation
of tax-deductible expenses attributable to the Units of any
other Limited Partner.
ARTICLE 8
TRANSFER OF UNITS
Section 8.1 General Prohibition
Each Limited Partner covenants and agrees not to transfer, purport to transfer, assign, encumber, pledge, mortgage, charge or
IC
(a)
a Limited Partner may transfer all or part of its Units to a
person who is, at the time of the transfer and who remains
thereafter during the term of this Agreement, a Permitted
Transferee, if it is not in default under this Agreement, without having first to comply with the terms of Section 8.2;
(b) a Limited Partner may transfer all or part of its Units if such
transfer is approved by the General Partner (which
approval may be withheld in its sole discretion) and (ii)
carried out on the terms and conditions of such approval
by the General Partner; or
(c)
a Class A Limited Partner may transfer its Class A Units if
it is not in default under this Agreement and if it has first
complied with the terms of Section 8.2.
Any party receiving a transfer of a Units shall, at the same time,
deliver to the remaining Partners an agreement assuming the
obligations of the transferring Limited Partner under and agreeing to be bound by the terms of this Agreement.
Section 8.2 Right of First Refusal
If a Class A Limited Partner (the “Selling Partner”) wishes to
make a bona fide offer to, or receives a bona fide offer which
the Selling Partner wishes to accept from, a person dealing at
arm's length with the Selling Partner (the “Buyer”) pursuant to
which the Buyer is to purchase all or a portion of the Selling
Partner's Class A Units (in either such case, an “Offer”), then
the following terms and conditions shall apply to any such sale
of Class A Units:
(a)
Prior to making or accepting, as the case may be, such
offer, the Selling Partner shall promptly give written notice
(the “Offer Notice”) to the General Partner that the Selling Partner desires to sell the Selling Partner's Class A
Units in accordance with the Offer. A true copy of the
Offer shall accompany such Offer Notice. The Offer Notice
shall also be accompanied by a certificate of the Selling
Partner stating that the Offer sets forth the entire agreement between the Selling Partner and the Buyer and that
there are no other provisions affecting or pertaining to the
sale contemplated thereby except as set out therein. The
Offer must obligate the Buyer to take over and assume all
the rights and obligations of the Selling Partner in respect
of the Class A Units and to enter into an agreement with
the remaining Limited Partners and the General Partner
for such purpose.
(b) The General Partner shall have a period of thirty (30) days
after receipt of the Offer Notice within which to notify the
Selling Partner that it desires to purchase the Class A Units
of the Selling Partner on the terms and conditions set out
in the Offer (a “Notice of Election”).
(c)
of the Selling Partner on the terms and conditions set forth
in the Offer, except that the closing date for such purchase
and sale shall be the later of the date which is thirty (30)
days after the expiration of the thirty (30) day period
aforesaid and the closing date specified in the Offer. Upon
receipt of a Notice of Election by the Selling Partner, the
Selling Partner and the General Partner shall be bound to
complete the purchase and sale of the Class A Units of the
Selling Partner in accordance with the terms hereof.
If the General Partner delivers a Notice of Election prior to
the expiration of such thirty (30) day period, the Selling
Partner shall sell its Class A Units to the General Partner
and the General Partner shall purchase the Class A Units
(d) Class A Units purchased by the General Partner pursuant
to Section 8.2(c) may be purchased (i) for the purpose of
cancellation, (ii) for its own account pursuant to Section
5.7 or (iii) for the purpose of resale to other Class A Limited Partners. If any portion of such Class A Units is not
repurchased by the General Partner in its sole discretion
pursuant to Section 8.2(c) for the purposes described in
clauses (i) and/or (ii) of the immediately preceding sentence, it shall give notice (a "Notice of Sale") of such Offer
to Sell to those Class A Limited Partners whose names
appear on the list maintained by the General Partner in
accordance with Section 8.3 hereof and (ii) cause to be
transferred the portion of such Class A Units not repurchased by the General Partner pursuant to Section 8.2(c)
to such Class A Limited Partners and in such portion as
may be determined by the General Partner in accordance
with the procedures set out in Section 8.3 hereof.
(e)
If the General Partner does not deliver a Notice of Election within thirty (30) days after the receipt of the Offer
Notice, then the Selling Partner may transfer its Class A
Units in accordance with the Offer without modification.
(f)
If the transfer of the Selling Partner's Class A Units is not
completed as aforesaid within 180 days after the receipt
of the Offer Notice, then the obligations of the Selling
Partner to fulfil the requirements of this Section 8.2 shall
be reinstated and its Class A Units shall continue to be
subject to the provisions of this Section and so on from
time to time.
The provisions of this Section 8.2 shall run with the Class A
Units during the term of this Agreement, it being the intention
that the rights of the General Partner regarding the transfer of
the Selling Partner's Class A Units are continuing rights and
apply to every successive transfer of such Class A Units. These
rights do not terminate by virtue of any failure of the General
Partner to acquire the Selling Partner's Class A Units pursuant
to this Section 8.2. Notwithstanding the provisions of this Section 8.2, any person, firm, corporation, partnership or other
entity to be qualified as a Buyer must be able to make the representations and warranties provided in Section 2.11.
Section 8.3 List of Offerees
The General Partner shall maintain at all times an up-to-date
list of those Class A Limited Partners who have informed the
General Partner in writing of their desire to purchase additional Class A Units in accordance with the provisions of this Article 8. No Class A Limited Partner shall be entitled to receive any
Notice of Sale from the General Partner nor to purchase any
Class A Units pursuant to Section 8.2(d) unless its name
appears on such list.
GESELLSCHAFTSVERTRAG
otherwise dispose of its Units or any portion thereof to any person, firm, corporation, partnership or other entity, other than in
compliance with the following:
53
54
GESELLSCHAFTSVERTRAG
Section 8.4 Apportionment of Class A Units
(1) Should Class A Limited Partners wishing to purchase Class
A Units on and subject to the terms and conditions of a
Notice of Sale given to them pursuant to Section 8.2(d)
collectively wish to purchase fewer Class A Units than are
available for sale pursuant thereto, then the General Partner shall cause to be transferred to them such of the Class
A Units being the subject matter of such Notice of Sale
that they wish to purchase, all on and subject to the provisions of Section 5.12.
(2) Should Class A Limited Partners wishing to purchase Units
on and subject to the terms and conditions of a Notice of
Sale given to them pursuant to Section 8.2(d) collectively
wish to purchase more Class A Units than are available
for sale pursuant thereto, then the General Partner shall
cause to be transferred to each such Class A Limited Partner out of such Units the nearest number of whole Class
A Units which reflects the Pro-Rata Share of such Class A
Limited Partner relative to those of all Class A Limited
Partners wishing to purchase such Class A Units, and any
Class A Units remaining after such pro rata allocation
shall be allocated to such Class A Limited Partners (or
some of them) by the drawing of lots by the General Partner in accordance with such procedures as the General
Partner may in its sole discretion think fit. Any and all such
transfers of Class A Units shall be carried out on and subject to the provisions of Section 5.12.
Section 8.5 Moneys Held by the General Partner
A Class A Limited Partner wishing purchasing Class A Units pursuant to Section 8.4 shall deposit with the General Partner,
within ten (10) days after receipts by such Partner of a Notice
of Sale, the purchase price in respect of such Units, to be held
in trust by the General Partner for such Partner and to be used
for the sole purpose of purchasing such Units.
Section 8.6 Required Documentation
If pursuant to this Agreement the Units of any Limited Partner
are transferred, the transferee shall, as a condition of acquiring
such Units, execute such documents as may be advised by
counsel for the Partnership are necessary to make the transferee a party to this Agreement and to constitute the General Partner as attorney of the new Limited Partner as provided in Article 12 hereof. Any transfer of such Units to such transferee shall
not be effective until the transferee executes such designated
documentation.
Section 8.7 Transfer Costs
All costs in connection with any transfer pursuant to this Article 8 shall be borne by the transferring Limited Partner, and
shall not be a cost of the Partnership. In this regard, the Partnership shall be paid in advance by any Limited Partner seeking to sell, exchange, dispose or encumber its Units for the Partnership’s projected cost of obtaining any opinion of counsel
which may be required and of any additional costs, including
costs for amendment of this agreement, if necessary as a consequence of the transaction, and of preparing and filing any
registered declaration under the Act.
ARTICLE 9
MEETINGS
Section 9.1 Meetings
A meeting of the Limited Partners may be called at any time by
the General Partner and shall be called by the General Partner
upon the written request of Limited Partners holding at least
15% of the aggregate number of Units, specifying the purpose
or purposes for which such meeting is to be called. If the General Partner fails to convene a meeting upon such a request
within a period of twenty-one (21) days after the giving of the
request, the requesting Limited Partner may convene a meeting. The notice calling such meeting shall be signed by the
requesting Limited Partners or by any person as such requesting Limited Partners may specify in writing. Any meeting called
by the requesting Limited Partners shall be conducted in accordance with the provisions of this Agreement.
Section 9.2 Place of Meeting
Every meeting of the Limited Partners will be held in (i) the City
of Toronto, (ii) the City of Montreal or (iii) the City of Munich,
or at such other place as may be approved by Extraordinary Resolution from time to time.
Section 9.3 Notice of Meeting
Notice of any meeting of the Limited Partners, stating the time,
place and full description of the purpose of the meeting, including copies of all relevant documents and resolutions, will be
given by the General Partner or requesting Limited Partners
calling the meeting to each Limited Partner at its registered
address for delivery not less than fifteen (15) days prior to such
meeting , and will state:
(a)
the time, date and place of such meeting; and
(b) in general terms, the nature of the business to be transacted at the meeting.
No business not stated in the notice of meeting shall be considered at such meeting unless approved by the Limited Partners by Extraordinary Resolution. The provisions of Section
9.12 shall apply with respect to the notice for adjournment
Section 9.4 Proxies
Any Limited Partner entitled to vote at a meeting may vote by
proxy if a proxy has been received by the General Partner or the
chairman of the meeting prior to meeting.
Section 9.5 Telephone Meetings
Any meeting of the Limited Partners may be held by conference
telephone call or other means of electronic communication
whereby each participant can hear and be heard by every other
participant.
Section 9.6 Written Resolutions
A resolution in writing signed by the Limited Partners entitled
to vote on that resolution at a meeting of Limited Partners is a
IC
Section 9.7 Attendance of Others
The General Partner shall have the right to authorize the presence of any person at any meeting of Limited Partners regardless of whether such person is a Limited Partner. With the
approval of the General Partner, such persons shall be entitled
to address the meeting. Any legal advisor of a Limited Partner
and the Auditors of the Partnership may attend any meeting of
Limited Partners and shall be entitled to address the meeting
and to move resolutions thereat on behalf of a Limited Partner.
Officers and directors of the General Partner shall have the right
to attend in their capacity as such at any meeting of Limited
Partners and shall be entitled to address the meeting on the
matters properly before it.
Section 9.8 Chairman
The Chairman of all meetings will be chosen by the General
Partner unless no representative of the General Partner is present, in which case those Limited Partners present in person or
represented by proxy shall choose some other person.
Section 9.9 Voting
At all meetings of Limited Partners, each Limited Partner shall
be entitled to one vote for each one Unit held by it.
Section 9.10 Quorum
At any meeting of the Limited Partners a quorum will consist of
one or more Limited Partners present in person or represented
by proxy holding not less than 40% of the aggregate number
of Units.
Section 9.11 Proxies
At any meeting of Limited Partners, any Limited Partner entitled
to vote may vote by proxy in a form acceptable to the General
Partner, provided the proxy shall have been received by the
General Partner for verification prior to the meeting. Any individual may be appointed as proxy (whether or not such individual is a Partner). The Chairman shall determine the validity of
any challenged instrument of proxy and his decision shall be
final and binding on all Limited Partners. A Limited Partner
which is a corporation may appoint under seal an officer, director or other authorized individual as its representative to
attend, vote and act on its behalf at meetings of Limited Partners, and may by a like instrument revoke any such appointment.
have been duly convened and held and all resolutions and proceedings shown in them will deemed to have been duly passed
and taken.
Article 10
DISSOLUTION AND LIQUIDATION
Section 10.1 Dissolution
The Partnership shall be dissolved when the term hereof
expires, unless extended by Extraordinary Resolution passed on
or before September 30, 2054, the occurrence of the bankruptcy, dissolution or winding-up of the General Partner, unless the
General Partner is replaced within 120 days of such bankruptcy, dissolution or winding-up or the passage of an Extraordinary Resolution of the Limited Partners. In the event of the dissolution of the Partnership, the General Partner (or in the event
that the General Partner shall be bankrupt, a receiver ("Receiver") selected by the Limited Partners by Extraordinary Resolution) shall commence to wind up the affairs of the Partnership
and to liquidate its assets. The Partners shall continue to share
profits and losses during the period of liquidation in the same
proportion as before the dissolution. The General Partner (or
the Receiver) shall have full right and unlimited discretion to
determine the time, manner and terms of any sale or sales of
Partnership Properties pursuant to such liquidation having due
regard to the activity and condition of the relevant market and
general financial and economic conditions.
Section 10.2 Distributions upon Dissolution
Upon dissolution of the Partnership, the assets of the Partnership shall be liquidated and the proceeds distributed as follows:
(a)
to pay any costs involved in the sale of the assets of the
Partnership;
(b) to pay off mortgages and encumbrances against the
assets of the Partnership;
(c)
to pay all expenses incurred in the winding-up of the Partnership;
(d) to pay all of the liabilities of the Partnership in the manner required by law;
(e)
to establish such reserves as the General Partner (or the
Receiver) considers necessary for contingent liabilities;
and
(f)
to distribute any balance then remaining to the Partners
in accordance with Sections 7.5 and 7.6.
Section 10.3 Statements
Section 9.12 Minutes
The General Partner will cause minutes to be kept of all proceedings and resolutions at every meeting and copies of any
resolutions of the Limited Partners to be made and entered in
books to be kept for that purpose, and any minutes, if signed
by the chairman of the meeting, will be deemed evidence of the
matters stated in them, and such meetings will be deemed to
Within a reasonable time following the completion of the liquidation of the assets of the Partnership, the General Partner
shall supply to each of the Limited Partners a statement, commented upon the auditors of the Partnership, setting forth the
assets and the Partner's portion of the available distributions.
GESELLSCHAFTSVERTRAG
valid as if it had been passed at a meeting of Limited Partners.
A resolution in writing signed by Limited Partners holding more
than 60% of the aggregate number of Units entitled to vote on
such resolution shall be a valid Extraordinary Resolution.
55
56
GESELLSCHAFTSVERTRAG
Section 10.4 Termination
Upon the completion of the term of this Agreement or upon the
completion of the liquidation of the Partnership funds, the Partnership shall terminate and the General Partner shall have the
authority to execute and record a declaration of dissolution
under the Act, as well as any and all other documents required
to affect the dissolution of the Partnership.
Partner hereby irrevocably makes, constitutes and appoints the
General Partner, and any successor to the General Partner under
the terms of this Agreement, as its true and lawful attorney and
agent, with full power of substitution and authority in its name,
place and stead to:
(a)
Section 10.5 Income Tax Election
The General Partner may make any tax elections in respect of
the dissolution of the Partnership relating to the Partnership on
behalf of the Limited Partners and the Partnership.
(i) all Declarations and other instruments necessary or
appropriate to qualify or to continue the qualification
of the Partnership as a limited partnership in the
Province of Ontario and in each other jurisdiction
where the Partnership may conduct business;
Section 10.6 Events Not Causing Dissolution
Notwithstanding any rule of law or equity to the contrary, the
Partnership shall not be dissolved except in accordance with
this Agreement. In particular, but without restricting the generality of the foregoing, the Partnership shall not be dissolved
or terminated by the removal, actual or deemed withdrawal,
resignation, death, incompetence, insolvency, bankruptcy,
other disability or incapacity, dissolution, liquidation, windingup or receivership, or the admission, resignation or withdrawal of the General Partner or any Limited Partner or the transfer
by a Partner of any Units.
(ii) all declarations, instruments and certificates necessary or appropriate to reflect any amendment, change
or modification of this Agreement, subject to the
terms and restrictions of this Agreement;
(iii) all conveyances and other instruments or documents
necessary to reflect the dissolution and liquidation of
the Partnership subject to the terms and restrictions
of this Agreement;
(iv) all declarations and instruments relating to the
admission of additional or substituted Limited Partners subject to the terms and restrictions of this
Agreement; and
Article 11
AMENDMENTS
Section 11.1 General
(v) all elections, determinations or designations, under
the Tax Acts or any other taxation or other legislation
or laws of like import of Canada or of any provinces
or jurisdictions in respect of the affairs of the Partnership or of a Partner's interest in the Partnership;
This Agreement may be amended only in writing and, subject to
Section 11.2, only with the unanimous consent of all the Partners.
Section 11.2 Specific Amendments by General Partner
The General Partner may, without prior notice to or consent
from any Limited Partner, amend from time to time any provision of this Agreement, if such amendment is to add any provision which is, in the opinion of counsel to the Partnership, for
the protection or benefit of Limited Partners or of the Partnership or to cure an ambiguity or to correct or supplement any
provisions contained herein which may be defective or inconsistent with any other provision contained herein and the cure,
correction or supplemental provision does not and will not, in
the opinion of counsel to the Partnership, adversely affect the
interest of any Limited Partner.
Section 11.3 Notice of Amendments
Limited Partners shall be notified of the full details of any
amendment to this Agreement within 30 days after the effective date of the amendment.
Article 12
POWER OF ATTORNEY
Section 12.1 General
Notwithstanding the provisions of Section 2.5, each Limited
execute, swear to, acknowledge, deliver, file and record in
the appropriate public offices in any jurisdictions where
the General Partner considers it appropriate any and all
of:
(b) execute and file with any government body any documents necessary and appropriate to be filed in connection
with the business of the Partnership or in connection with
this Agreement;
(c)
execute and deliver such documents on behalf of each
Limited Partner as may be necessary with a respect to any
Financing, notes, mortgages and other agreements or
loan documentation; provided this does not include any
guarantee, indemnity or like document of the Limited Partner securing the Financing, or any part thereof; and
(d) execute and deliver all such other documents or instruments on behalf of and in the name of the Partnership and
for the Limited Partners as may be deemed necessary by
the General Partner to carry out fully the provisions of this
Agreement in accordance with its terms.
Each Limited Partner shall be and is hereby bound by any representation and action of the General Partner made or taken in
conformity with this power of attorney and hereby waives any
and all defences which may be available to contest, negate or
disaffirm the action of the General Partner taken in good faith
under such power of attorney.
IC
Section 12.2 Separate Documentation
Section 12.3 Signing on Behalf of Limited Partners
The General Partner shall have the power to execute documents
in the name of all the Limited Partners pursuant to this power
of attorney by affixing its signature thereto with the indication
that it is acting on behalf of all the Limited Partners.
Article 13
MISCELLANEOUS
Section 13.1 Notices
Any notice or other communication required or permitted to be
given under this Agreement will be in writing and will be delivered personally or by facsimile transmission at the addresses
set forth below (or to such other addresses as the parties may
specify by notice to the other):
(a)
if to the General Partner or the Initial Class A Limited Partner:
c/o Euro-Canada IC Properties Inc.
3450 Drummond Street
Suite 146
Montréal, QC H3G 1Y2
Attention: Mr. Gilbert Bard
Facsimile: 514-845-4639
and
(b) if to a Limited Partner, at its last address as shown on the
register of Limited Partners.
Any notice or other communication given by personal delivery
or by confirmed facsimile transaction to a party's designated
address will be deemed to be received on the day upon which
it is so delivered unless such day is not a business day, in which
case it will be deemed to be received on the business day next
following. A Limited Partner may, at any time, change its
address for the purposes of service by written notice to the General Partner. The General Partner may change its address for the
purpose of service by written notice to all the Limited Partners.
Section 13.2 Further Assurances
The parties hereto agree to execute and deliver such further and
other documents, cause such meetings to be held and resolu-
tions passed, exercise their vote and influence, and do and perform and cause to be done and performed such further and
other acts and things as may be necessary or desirable in order
to give full effect to this Agreement and every part thereof.
Section 13.3 Binding Effect
Subject to the restriction on assignment and transfer herein
contained, this Agreement shall endure to the benefit of and be
binding upon the parties hereto and their respective heirs,
executors, administrators, successors and assigns.
Section 13.4 Severability
Each provision of this Agreement is intended to be servable. In
any provision hereof is illegal or invalid, such illegality or invalidity shall not affect the validity of the remainder hereof.
Section 13.5 Counterparts
This Agreement may be executed in any number of counterparts
with the same effect as if all parties hereto had signed the same
document. This Agreement may also be adopted in any subscription, assignment forms or similar instruments signed by a
Limited Partner with the same effect as if such Limited Partner
had executed a counterpart of this Agreement. All counterparts
and adopting instruments shall be construed together and shall
constitute one and the same Agreement.
Section 13.6 Time
Time shall be of the essence hereof.
Section 13.7 Governing Law
This Agreement shall be governed by and construed in accordance with the laws of the Province of Ontario and the federal laws of Canada applicable therein.
IN WITNESS WHEREOF this Agreement is executed as of the day
and year first above written.
WIGAMOG IC INC.
By: Gilbert Bard, Title: President
REGENTOR IC INVESTMENTS INC.
By: Gilbert Bard, Title: President
WIGAMOG INN LTD.
By: Walter Prychidny, Title: President
Schedule “A” – Legal Description of the Land
Schedule “B” – Legal Description of the Phase 1 Land
Schedule “C” – Plan showing the Phases 2-4 Land
and the Phase 1 Land
Schedule “D” – Subscription Form and Power of Attorney
Schedule “E” – Transfer Form and Power of Attorney
GESELLSCHAFTSVERTRAG
To evidence the foregoing, each transferee Limited Partner shall
execute a power of attorney containing the powers set forth
above. The power of attorney granted herein and therein is
irrevocable and is a power coupled with an interest and survives
the assignment by a Limited Partner of the whole or any part of
the interest of each such Limited Partner of the whole or any
part of the interest of each such Limited Partner in the Partnership and extends to the heirs, executors, administrators, successors, assigns and other legal representatives of such Limited
Partner, and shall survive the death or disability of such Limited
Partner until notice of death or disability is delivered to the General Partner and may be exercised by the General Partner on
behalf of each Limited Partner in executing such instrument with
a single signature as attorney and agent for all of them.
57
IC
GESELLSCHAFTSVERTRAG geschlossen am l Tag des Monats l
2005 zwischen WIGAMOG IC INC. (der „Komplementär"),
einer nach dem Recht von Ontario/Kanada gegründeten Kapitalgesellschaft, REGENTOR IC INVESTMENTS INC. (der „Gründungkommanditist der Klasse A"), einer nach kanadischem
Recht gegründeten Kapitalgesellschaft, jeder Person, die von
Zeit zu Zeit diesen Vertrag oder ein Duplikat davon erfüllt oder
jeder Person, die sich als Kommanditist der Klasse A auf andere Art und Weise den diesem Vertrag zugrundeliegenden vertraglichen Bestimmungen verpflichtet sieht, und WIGAMOG
INN LTD. („Wigamog"), einer nach dem Recht von Ontario
gegründeten Kapitalgesellschaft.
IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass die Personengesellschaft, parallel zur Ausfertigung und Aushändigung dieses Vertrages, dem Kauf bestimmter Vermögenswerte und Unternehmungen der Wigamog Inn Ltd. gemäß Abtretungs- und Übernahmevertrag zugestimmt hat,
BEZEUGT DIESER VERTRAG JETZT, DASS FÜR EINE SICHERE
UND GELDWERTE GEGENLEISTUNG, deren Erhalt und Angemessenheit hiermit bestätigt wird, und unter Berücksichtung
des vorher Gesagten sowie der gegenseitigen Vertragsabreden,
die Parteien Folgendes vereinbaren:
PARAGRAPH 1
VERTRAGSAUSLEGUNG
Absatz 1.1 Definitionen
Für die Zwecke dieses Vertrages sind die folgenden Begriffe wie
folgt zu definieren:
(a)
"Act" = „Gesetz" bezieht sich auf den Limited Partnership Act (Ontario) (dt.: Partnerschaftsgesetz).
(b) "Affiliate" = „Nahestehende natürliche oder juristische
Person" einer Person beinhaltet jeden Gesellschafter oder
leitenden Angestellten dieser Person, jede Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft, Treuhandgesellschaft oder
andere rechtliche Einheit, die eine solche Person kontrolliert oder von ihr bzw. mit einer solchen Person gemeinsam kontrolliert wird, sowie jeden leitenden Angestellten,
Geschäftsführer, Treuhänder, Komplementär oder Mitarbeiter einer Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft,
Treuhandgesellschaft oder anderen rechtlichen Einheit,
die eine solche Person kontrolliert oder von ihr bzw. mit
einer solchen Person gemeinsam kontrolliert wird.
(c)
dem die Euro-Canada Properties Inc. an die Personengesellschaft sämtliche ihrer aus dem Kaufvertrag hervorgehenden Rechte, Ansprüche und Privilegien abtritt und
nach dem sich die Personengesellschaft zur Übernahme
sämtlicher aus dem Kaufvertrag hervorgehenden Verbindlichkeiten und Verpflichtungen der Euro-Canada Properties Inc. verpflichtet und zwar zu den hierin enthaltenen Bestimmungen und Bedingungen.
(e)
"Books and Records" = „Bücher und Aufzeichnungen"
beinhaltet alle Geschäftsbücher, Steuererklärungen, Personalakten,Verkaufs- und Kaufsaufzeichnungen, Kundenund Lieferantenlisten, Listen potentieller Kunden, Verweisquellen, Forschungs- & Entwicklungsberichte sowie
F&E-Aufzeichnungen, Betriebsmittelprotokolle, Bedienungsanleitungen und -handbücher, Pläne und Projektionen sowie alle in Zusammenhang mit dem ResortGeschäft stehenden und ausschließlich dafür verwendete
Unterlagen und Schriftstücke.
(f)
"Capital Contribution" = „Kapitaleinlagen" bezieht sich,
getrennt für jeden Gesellschafter, auf den Bargeldbetrag
oder anderes Vermögen, das ein solcher Gesellschafter
zum Kapital der Personengesellschaft beigetragen hat.
(g) "Class A Limited Partners" = „Kommanditisten der Klasse A" bezieht sich auf Personen, die diesen Vertrag bei
entsprechender Veranlassung als Kommanditisten der
Klasse A erfüllen oder in anderer Art und Weise zur Personengesellschaft als Kommanditisten der Klasse A oder als
Nachfolger eines Kommanditisten der Klasse A zugelassen sind. Diese Personen sind, wie aus dem von der Register- und Übertragungsstelle gemäß Absatz 5.10 geführten Verzeichnis der Klasse A Anteile hervorgeht, als Eigner
von Klasse A Anteilen eingetragen. Unter diesen Begriff
fällt ferner der Gründungskommanditist der Klasse A;
(h) "Class A Unit" = „Klasse A Anteil" bezieht sich auf einen
gemäß Absatz 5.6 dieses Vertrages von der Personengesellschaft ausgegebenen Kommanditgesellschaftsanteil
der Klasse A;
(i)
"Class B Limited Partners" = „Kommanditisten der Klasse B" bezieht sich auf Personen, die diesen Vertrag bei
entsprechender Veranlassung als Kommanditisten der
Klasse B erfüllen oder in anderer Art und Weise zur Personengesellschaft als Kommanditisten der Klasse B oder als
Nachfolger eines Kommanditisten der Klasse B zugelassen sind. Diese Personen sind, wie aus dem von der Register- und Übertragungsstelle gemäß Absatz 5.10 geführten Verzeichnis der Klasse B Anteile hervorgeht, als Eigner
von Klasse B Anteilen eingetragen;
(j)
"Class B Unit" = „Klasse B Anteil" bezieht sich auf einen
gemäß Absatz 5.6 dieses Vertrages von der Personengesellschaft ausgegebenen Kommanditgesellschaftsanteil
der Klasse B;
(k)
"Closing" = „Übergabestichtag" bezieht sich auf den
Abschluss des Kaufes von Vermögenswerten durch die
Personengesellschaft gemäß Kaufvertrag sowie Abtretungs- und Übernahmevertrag.
"Agreement" = Vertrag" bezieht sich auf den vorliegenden Gesellschaftsvertrag in seiner jeweiligen Fassung als
geänderten, modifizierten, ergänzten oder überarbeiteten
Vertrag;
(d) "Assignment and Assumption Agreement" = „Abtretungs- und Übernahmevertrag" bezieht sich auf den am
selben Tag wie der vorliegende Gesellschaftsvertrag
geschlossenen Abtretungs- und Übernahmevertrag, nach
GESELLSCHAFTSVERTRAG
GESELLSCHAFTSVERTRAG
(Kommanditgesellschaftsvertrag)
59
60
GESELLSCHAFTSVERTRAG
(l)
"Declaration" = „Erklärung" bezieht sich auf die
Erklärung hinsichtlich der Gründung der Personengesellschaft, die laut Gesetz eingereicht werden muss und eventuell erforderlichen Änderungen unterliegt.
(m) "Distributable Cash" = „Verteilungsfähiges Barvermögen" bezieht sich geschäftsjahrspezifisch auf den Überschuss aus (i) allen von der Personengesellschaft im jeweiligen Geschäftsjahr verzeichneten Bruttoeinnahmen nach
Abzug (ii) aller betrieblichen Aufwendungen und Investitionsausgaben, die nach eigenem Ermessen des Komplementärs aus Bruttoeinnahmen zu finanzieren sind, sowie
aller Schuldendienstzahlungen, die im jeweiligen
Geschäftsjahr im Rahmen der Geschäftstätigkeit der Personengesellschaft angefallen sind und nach Abzug aller
vom Komplementär festgelegten angemessenen Reserven
für Arbeitskapital, Kapitalverbesserung und Kapitalinstandsetzung, jedoch ohne allgemeine und steuerliche
Abschreibungen.
(s)
"Gross Receipts" = „Bruttoeinnahmen" meint den aus
allen Quellen der Geschäftstätigkeit der Personengesellschaft eingenommenen Gesamtbetrag einer jeden
Geschäftsperiode, einschließlich der an die Personengesellschaft laut Pachtvertrag zu zahlenden Beträge sowie
weiterer aus Mietverhältnissen und Betriebsunterbrechungs-Versicherungen stammenden Einnahmen (jedoch
ausschließlich Nettoerlösen aus Verkäufen und Nettoerlösen aus Finanzierungen).
(t)
"Immediate Family" = „Unmittelbare Familie" eines
Kommanditisten als Einzelperson beinhaltet:
(i) den Ehepartner oder die Nachkommen eines solchen
Kommanditisten oder ein Eltern- oder Geschwisterteil
eines solchen Kommanditisten, vorausgesetzt der
Ehepartner oder Nachkomme, der Eltern- oder
Geschwisterteil ist geschäftsfähig;
(ii) jede bereits existierende oder zu gründende Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft oder jede andere
rechtliche Einheit, die außer dem Kommanditisten
oder einer bzw. mehrerer unter Abschnitt (i) dieser
Definition aufgeführten Person(en) und/oder Treuhandgesellschaft bzw. einer unter Abschnitt (iii) dieser Definition aufgeführten Treuhandgesellschaft über
keine Anteilseigner, Gesellschafter oder Eigentümer
verfügt
(n) "Extraordinary Resolution" = „Außerordentlicher
Beschluss" beinhaltet einen im Rahmen einer ordnungsgemäß anberaumten oder vertagten Sitzung gefassten
Beschluss, der mit einer Stimmenmehrheit von mindestens
60% der Kommanditisten getragen wurde, die sich für die
Erwägung eines solchen Beschlusses ausgesprochen
haben, wobei jeder Kommanditist eine Stimme pro gehaltenem Anteil besitzt, oder alternativ, vorbehaltlich Absatz
9.6, auf einen schriftlichen Beschluss, der in einer oder
mehreren Ausfertigungen von den Kommanditisten unterschrieben wird, die mindestens 60 % der ausstehenden
Anteile halten und zur Abstimmung einer Beschlussfassung auf Sitzungen berechtigt sind.
(o) „FF&E“ = „Hotelausstattung (FF&E)“ bezieht sich auf alle
Möbel und Einrichtungsgegenstände, das Inventar, alle
Ausstattungsgegenstände und Maschinen, ComputerHardware, Fahrzeuge, Decken, Bettwäsche, Tagesdecken,
Fernsehgeräte, Radios, Werkzeuge und Uniformen, Porzellan und Glasgeschirr, die Silberwaren sowie Geschirr
sowie alle sonstigen Gegenstände ähnlicher Natur und
auf anderes bewegliches Vermögen des Verkäufers, das
ausschließlich in Zusammenhang mit dem Eigentum, der
Nutzung, der Verwaltung, dem Betrieb und der Entwicklung des Grundbesitzes oder dem Resort verwendet wird.
(p) "Financing" = „Finanzierung" beinhaltet alle im Zusammenhang mit dem Vermögen oder anderem Eigentum der
Personengesellschaft stehenden Finanzierungsmaßnahmen sowie jede Finanzierung von Erneuerungen, Erweiterungen und Vergrößerungen dieses Vermögens oder
andere Finanzierungsmaßnahmen, die in Anbetracht der
Vermögenswerte der Personengesellschaft genehmigt
sind oder geschaffen werden.
(q) „Fiscal Year“ = „Geschäftsjahr“ bezieht sich auf den unter
Absatz 2.6 aufgeführten Zeitraum der Geschäftstätigkeit;
(r)
„General Partner“ = „Komplementär“ bezieht sich auf
Wigamog IC Inc. oder auf jede andere Person bzw. Personen, die gemäß den hierunter festgelegten Vertragsbestimmungen, sofern erforderlich, die Funktion des Komplementärs erfüllen.
(iii) eine Treuhandgesellschaft, die neben einem solchen
Kommanditisten und/oder einer bzw. mehrerer unter
Abschnitt (i) oder (ii) aufgeführten Person(en), über
keine Treuhandbegünstigen verfügt.
(u) "Initial Class A Limited Partner" = „Gründungskommanditist der Klasse A" bezieht sich auf Regentor IC Investments Inc., deren Rechtsnachfolger und Zessionare.
(v)
"Intangibles" = „Immaterielle Vermögenswerte" bezieht
sich auf den Goodwill, sämtliche Kundenlisten, Gästereservierungskarten, den Schriftverkehr zu Voranmeldungen, die Computersoftware und Telefonnummern hinsichtlich des Resortgeschäfts.
(w) "Intellectual Property" = „Geistiges Eigentum" meint
gesetzlich geschützte und nicht-öffentliche Betriebsinformationen, Geschäftsgeheimnisse, vertrauliche Informationen, Kenntnisse, Methoden, Kundenlisten, Urheberrechte, Urheberrechtsregistrierungen und Anträge auf die
Registrierung von Urheberrechten, Handelsnamen, Firmennamen, Domainnamen, Websitenamen und Internetadressen, gewohnheitsrechtlich anerkannte Markennamen, Eintragungen von Markennamen, Anträge auf Eintragung von Markennamen sowie Logos des Resortgeschäfts bzw. damit verbundene Logos, sowie den in
Zusammenhang mit oben Genanntem stehenden Goodwill, einschließlich und uneingeschränkt der Namen
„Wigamog", „Wigamog Resort" und „Wigamog Inn"
sowie alle Ableitungen davon.
(x)
"Interest Rate" = „Zinssatz" bezieht sich grundsätzlich
auf den gültigen jährlichen Referenzzinssatz, der von der
Bank der Personengesellschaft inländischen erstklassigen
IC
(y)
(z)
von den kanadischen Regierungsbehörden oder kanadischen Provinzen oder deren Vertretungen ausgegebene
oder garantierte schuldrechtliche Wertpapiere sowie erstklassige kurzfristige Schuldurkunden der Gesellschaft mit
einer Laufzeit von weniger als einem Jahr ab Ausstellungsdatum.
"Land" = Grundbesitz" bezieht sich auf den in Anhang
„A" dieses Vertrages rechtmäßig beschriebenen Grundbesitz.
(ii)
"Permitted Transferee" = „Zugelassener Zessionar" eines
Kommanditisten bezieht sich auf:
"Limited Partners" = „Kommanditisten" bezieht sich auf
die Kommanditisten der Klasse A und der Klasse B.
(i)
ein oder mehrere Mitglied(er) seiner unmittelbaren Familie, wenn es sich bei dem Kommanditisten um eine Einzelperson handelt; oder
(ii)
eine oder mehrere der Personen, die den Kommanditisten
zum Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses kontrollieren
oder eine oder mehrere der Personen, die von den gleichen Personen wie der Kommanditist zum Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses kontrolliert werden, wenn es sich
bei dem Kommanditisten um eine Kapitalgesellschaft
oder eine andere rechtliche Einheit handelt.
(jj)
"Phase 1 Land" = „Grundbesitz Phase 1" bezieht sich auf
den in Anhang „C" dieses Vertrages rechtsgültig genannten Grundbesitz, der sich zum Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses im Eigentum der Wigamog Inn Development
Corporation befindet.
(aa) "Lease" = „Pachtvertrag" bezieht sich auf den zwischen
der Personengesellschaft als Verpächter und Wigamog Inn
Ltd. als Pächter am Übergabestichtag zu schließenden
Pachtvertrag über das Vermögen, in seiner geänderten,
modifizierten, ergänzten oder ersetzten Version (zunächst
als Anhang „E" im Kaufvertrag aufgeführt).
(bb) "Management Agreement" = „Verwaltungsvertrag"
bezieht sich auf den zum gleichen Zeitpunkt wie dieser
Vertrag geschlossenen Vermögensverwaltungsvertrag
zwischen der Personengesellschaft als Eigentümerin und
Euro-Canada IC Properties Inc.
(cc) "Net Proceeds from Financing" = „Nettoerlöse aus
Finanzierungen" bezieht sich auf alle in Zusammenhang
mit dem Vermögen stehenden Einkünfte aus Finanzierungen nach Abzug sämtlicher Kosten und Ausgaben, die im
Rahmen der Finanzierungen anfallen. Alle hierunter fallenden Beträge unterliegen der Festlegung durch den
Komplementär.
(dd) "Net Proceeds from Sale" = „Nettoerlöse aus Verkäufen"
bezieht sich auf alle aus einem Verkauf stammenden Einkünfte, einschließlich dem Betrag von Hypotheken, die bei
einem solchen Verkauf zurückgenommen werden, abzüglich der Kosten und Ausgaben für einen solchen Verkauf.
Alle hierunter fallenden Beträge unterliegen der Festlegung durch den Komplementär.
(kk) "Phase 1 Option Agreement" = „Phase 1 Optionsvereinbarung" bezieht sich auf die zwischen Wigamog Inn Ltd.
als Optionsgeber und der Personengesellschaft als
Optionsnehmer am Übergabestichtag zu treffende Optionsvereinbarung, nach der die Personengesellschaft die
Option auf den Kauf der Eigentümeranteile an der Wigamog Inn Development Corporation zu den Bestimmungen
der jeweils gültigen geänderten, modifizierten, ergänzten
oder ersetzten Vereinbarungsfassung erhält (die Vereinbarung ist zunächst in Form von Anhang „G" des Kaufvertrages auszuführen).
(ll)
(ee) "Partners" = „Gesellschafter" beinhaltet den Komplementär und die Kommanditisten in ihrer Gesamtheit oder
einzeln;
(ff) "Partnership" = „Personengesellschaft" bezieht sich auf
die Kommanditgesellschaft, die gemäß dem Gesetz
gegründet wurde, den im Gesetz sowie in diesem Vertrag
enthaltenen Bestimmungen unterliegt und als „IC Kanada 6 Wigamog Inn, L.P" bekannt ist.
(gg) "Partnership Assets" = „Gesellschaftsvermögen" beinhaltet die Vermögenswerte jedweder Natur, die sich von
Zeit zu Zeit im Eigentum der Personengesellschaft befinden (einschließlich des Vermögens, jedoch nicht darauf
beschränkt) sowie auf alle Einkünfte und weitere davon
abgeleiteten Beträge.
(hh) "Permitted Investments" = „Zugelassene Investitionen"
bezieht sich auf Schatzwechsel der Regierung von Kanada, von kanadischen konzessionierten Banken oder die
nach dem Recht einer kanadischen Provinz gegründeten
Treuhandgesellschaft ausgestellten Einlagezertifikate,
"Phases 2-4 Land" = „Grundbesitz Phase 2 bis 4"
bezieht sich auf den Teil des Grundbesitzes, der in dem als
Anhang „C" dieses Vertrages ausgewiesenen Plan rot
gekennzeichnet wurde.
(mm)"Phases 2-4 Land Option Agreement" = „Optionsvereinbarung Grundbesitz Phase 2-4" bezieht sich auf eine am
l 2005 getroffene Vereinbarung zwischen dem Verkäufer,
als Optionsgeber und MPNC als Optionsnehmer, gemäß
dem MPNC die Option auf den Kauf des Grundbesitzes
der Phase 2-4 zu den darin enthaltenen Bestimmungen
enthält.
(nn) Pinestone Resort" = „Pinestone Resort" bezieht sich auf
das an das Resort angrenzende und zum Zeitpunkt dieses
Vertragsabschlusses als „The Delta Pinestone Resort"
bekannte Resorteigentum und -geschäft.
(oo) "Property" = „Vermögen" bezieht sich auf die Gesamtheit des Grundbesitzes, des Resorts, der Hotelausstattung
(FF&E), des geistigen Eigentums, der immateriellen Vermögenswerte sowie der Bücher und Aufzeichnungen.
GESELLSCHAFTSVERTRAG
Firmenkreditnehmern für auf kanadische Dollar lautende
täglich kündbare Darlehen gewährt wird, plus zwei Prozent. Die Berechnung und Zusammensetzung erfolgt
monatlich.
61
GESELLSCHAFTSVERTRAG
62
(pp) "Pro-Rata Share" = „proportionaler Anteil" bezieht sich,
in Bezug auf die einzelnen Kommanditisten der Klasse A,
auf die Anzahl der Klasse A Anteile, die von eben benannten Kommanditisten der Klasse A zu jedem Zeitpunkt
gehalten werden, dividiert durch die Gesamtzahl der von
der Personengesellschaft ausgegebenen und zu diesem
Zeitpunkt ausstehenden Anteile der Klasse A sowie, in
Bezug auf die einzelnen Kommanditisten der Klasse B, auf
die Anzahl der Anteile der Klasse B, die von eben benannten Kommanditisten zu jedem Zeitpunkt gehalten werden, dividiert durch die Gesamtzahl der von der Personengesellschaft ausgegebenen und zu diesem Zeitpunkt ausstehenden Anteile der Klasse B.
(qq) "Purchase Agreement" = „Kaufvertrag" bezieht sich auf
den Kauf- und Verkaufsvertrag vom l 2005 zwischen EuroCanada Properties Inc., als Käufer, und Wigamog Inn Ltd.,
als Verkäufer, nach dem sich Euro-Canada Properties Inc.
zum Kauf des Vermögens am Übergangsstichtag verpflichtet hat.
Corporations Income Tax Act (Einkommenssteuergesetz
für Unternehmen) (Ontario), sowie die weitere relevante
einkommenssteuerrechtliche Gesetzgebung.
(xx) "Unit Certificate" = „Anteilsschein" bezieht sich auf eine
Urkunde, die in der vom Komplementär genehmigten
Form gemäß Absatz 5.9 als Nachweis über das Eigentum
an Anteilen dient.
(yy) "Units" = „Anteile" beinhaltet Anteile der Klasse A und
Anteile der Klasse B.
Absatz 1.2 Allgemeines
Wenn keine anderslautenden Absprachen ausdrücklich getroffen wurden oder der Kontext eine andere Auslegung erfordert,
gelten für Vertragszwecke folgende Grundsätze :
(a)
(rr) "Registrar and Transfer Agent" = „Registerführer und
Transferagent" bezieht sich auf die Person, die gemäß
Absatz 5.10, wenn erforderlich, als Registerführer und
Transferagent für die Personengesellschaft tätig wird.
(ss) "Resort" = „Resort" bezieht sich auf das ganzjährig
geöffnete Resort-Gebäude mit 76 Zimmern, das sich auf
dem Grundbesitz befindet und bei der zuständigen Kommune unter 1701 Wigamog Road, Haliburton, Ontario
verzeichnet ist und derzeit unter dem Namen „The Wigamog Resort" geführt wird, sowie auf weitere auf dem
Grundbesitz und/oder dem Bauland der Phasen 2 und 3
befindliche Inventargegenstände und feste Bauten.
(b) In diesem Vertrag enthaltene Wörter, die maskulinen
Genus implizieren, schließen auch den weiblichen und
neutralen Genus, Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften sowie andere Personen mit ein. Je nach Kontext
beziehen sich im Singular verwendete Wörter auch auf
den Plural und umgekehrt.
(c)
(tt) "Resort Business" = „Resortgeschäft" bezieht sich auf
den mit dem Besitz, der Verwaltung und dem Betrieb des
Resorts in Zusammenhang stehenden Geschäftsbetrieb.
(uu) "Sale" = „Verkauf" bezieht sich auf den Verkauf eines
Vermögenswertes der Personengesellschaft, den Erhalt
von Ausgleichszahlungen für die Enteignung eines Vermögenswertes der Personengesellschaft bzw. eines Vermögenswertteiles oder -anteiles, sowie auf den Erhalt von
Schadensersatzzahlungen oder Versicherungsleistungen,
die nicht zur Instandsetzung oder zur Wiederherstellung
der beschädigten Vermögenswerte benötigt werden (mit
Ausnahme von Versicherungsleistungen auf der Grundlage von Betriebs- oder Mietausfällen).
(vv) "Share" = „Beteiligung" bezieht sich auf folgende Beteiligungsverhältnisse :
(i) ein (1) Prozent im Falle des Komplementärs;
(ii) vierundsiebzig (74) Prozent im Falle von Kommanditisten der Klasse A, und
(iii) fünfundzwanzig (25) Prozent im Falle von Kommanditisten der Klasse B.
(ww) "Tax Acts" = „Steuergesetze" beziehen sich auf den Income Tax Act (Einkommenssteuergesetz) (Kanada) und den
Die Überschriften dienen ausschließlich der besseren
Übersichtlichkeit und stellen keinen Vertragsbestandteil
dar. Ferner sind sie nicht zur Interpretation, Definition
oder Einschränkung des Vertragsumfanges, -ausmaßes
oder -inhalts oder der darin enthaltenen Bestimmungen
gedacht.
Alle buchhalterischen Begriffe, die hierin keine anderslautende Definition zugewiesen bekommen, haben die ihnen
zugewiesene Bedeutung und alle gemäß diesem Vertrag
durchgeführten Berechnungen unterliegen durchgehend
den allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen, sofern keine anderslautenden Bestimmungen getroffen wurden.
(d) Alle in diesem Vertrag enthaltenen Währungsangaben
beziehen sich auf die kanadische Währung.
(e)
Jeder Verweis auf ein Gesetz gilt zum einen als ein Verweis auf das Gesetz an sich und zum anderen als ein Verweis auf die mit diesem Gesetz einhergehenden Bestimmungen, einschließlich aller daran vorgenommenen und
rechtswirksamen Änderungen, sowie auf möglicherweise
zur Verabschiedung kommendes Gesetz oder Bestimmung, das/die das in diesem Vertrag aufgeführte Gesetz
oder die hierin enthaltenen Bestimmungen ergänzt oder
ablöst.
Absatz 1.3 Verbindliche Festlegung
Alle gemäß diesem Vertrag erforderlichen Berechnungen und
Festlegungen haben durchgängig auf Grundlage der allgemein
anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze zu erfolgen und
sind alle, außer im Falle offenkundiger Fehler, alle für jeden
Gesellschafter verbindlich.
IC
Absatz 2.1 Gründung und Status der Personengesellschaft
Der Komplementär sowie alle Kommanditisten erkennen die
Gründung der Personengesellschaft als Kommanditgesellschaft
nach dem Gesetz durch Einreichung einer entsprechenden
Gründungserklärung am Tage dieses Vertragsabschlusses an
und bestätigen diese Gründung. Die Personengesellschaft
besteht bis zu ihrer Auflösung nach in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen fort. Die Rechte und Verpflichtungen der
Gesellschafter unterliegen dem Gesetz und diesem Vertrag.
Absatz 2.2 Name der Personengesellschaft
Die Personengesellschaft agiert unter dem Namen „IC Kanada
6 Wigamog Inn, L.P.", oder einem anderen, von den Kommanditisten im Rahmen eines Außerordentlichen Beschlusses, festgelegten Namen. Letzteres erfordert von Gesetzes wegen das
Einreichen einer entsprechenden Erklärung durch den Komplementär.
Absatz 2.6 Rechnungszeitraum
Der Rechnungszeitraum der Personengesellschaft endet jedes
Jahr am 31sten Tag im Dezember oder an einem anderen, von
den Gesellschaftern durch Außerordentlichen Beschluss festgelegten Tag.
Absatz 2.7 Eigentumsvorbehalt
Der Komplementär behält sich im Namen der Personengesellschaft das rechtmäßige Eigentum an den Vermögenswerten der
Personengesellschaft zu jeder Zeit vor.
Absatz 2.8 Laufzeit
Die Laufzeit der Personengesellschaft beginnt mit dem Tag der
Erklärungseinreichung und endet am 31. Dezember 2054 oder
an einem anderen Tag gemäß den Bestimmungen des Paragraphen 11 dieses Vertrages.
Absatz 2.9 Status des Komplementärs
Der Komplementär sichert jedem Kommanditisten zu, dass:
(a)
Absatz 2.3 Ziel und Zweck der Personengesellschaft
Ziel und Zweck der Personengesellschaft bestehen in dem
Erwerb, dem Besitz, der Verpachtung, dem Betrieb, der Entwicklung, Verbesserung, Veränderung und Verwaltung sowie dem
Verkauf und anderweitiger Tätigkeiten, die in Zusammenhang
mit dem Gesellschaftsvermögen, sowie sonstigen Vermögensgegenständen, Vermögenswerten und Rechten stehen, die die
Personengesellschaft nach den Bestimmungen dieses Vertrages
im Anschluss an den Vertragsabschluss erwerben wird. Der
Hauptgeschäftssitz der Personengesellschaft befindet sich im
Resort oder an einem anderen Ort, sofern dies die Gesellschafter, wenn erforderlich, durch Außerordentlichen Beschluss festlegen.
Absatz 2.4 Zentrale
Die Zentrale der Personengesellschaft ist und bleibt für alle Zeit
der Firmensitz des Komplementärs. Der Komplementär kann die
Zentrale der Personengesellschaft verlegen, indem er alle Kommanditisten von dieser Verlegung unterrichtet.
Absatz 2.5 Aufrechterhaltung des Status der Personengesellschaft
Der Komplementär handelt als Komplementär der Personengesellschaft. Er trifft alle Maßnahmen und bewirkt die Erstellung
und Ausfertigung der von der Gesetzgebung der Provinz Ontario geforderten Zertifikate, Erklärungen, Urkunden und Dokumente, die die Organisation der Personengesellschaft widerspiegeln. Der Komplementär und jeder Kommanditist erstellen
und liefern so schnell wie möglich die von den anwendbaren
Gesetzen geforderten und zur Erfüllung des Vertragszweckes
oder für das Wirksamwerden der Gesellschaftsgründung erforderlichen oder wünschenswerten Dokumente. Der Komplementär unternimmt im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Informationen alle Schritte, um den Status der Personengesellschaft als Kommanditgesellschaft unter dem Gesetz aufrechtzuerhalten.
Es sich bei ihm jetzt und in Zukunft um eine eingetragene
Kapitalgesellschaft mit stabilen Vermögensverhältnissen
nach der Gesetzgebung Kanadas handelt.
(b) Er jetzt und in Zukunft über die erforderlichen Kapazitäten und notwendige unternehmerische Autorität verfügt,
um als Komplementär zu handeln und seinen in diesem
Vertrag festgelegten Verpflichtungen nachzukommen,
wobei jene Verpflichtungen weder jetzt noch in Zukunft
mit seiner Firmensatzung, seinen Statuten oder anderen
von ihm eingegangenen Verpflichtungen in Konflikt treten
oder diese verletzen.
Absatz 2.10 Status eines Kommanditisten
Jeder Kommanditist sichert jedem anderen Kommanditisten
und dem Komplementär zu, dass:
(a)
er als Erstverpflichteter handelt;
(b) falls es sich bei ihm um einen Kommanditisten der Klasse
A handelt, der Anteile direkt vom Komplementär erwirbt,
er zum jetzigen Zeitpunkt weder in einer Provinz bzw. in
einem Staatsgebiet Kanadas oder einem amerikanischen
Bundesstaat wohnhaft ist, noch einen Umzug in die aufgeführten Gebiete in Erwägung zieht, es sei denn, dass
der Verkauf an ihn ausgenommen ist oder in anderer
weise in Übereinstimmung mit dem maßgeblichen Prospekt und den Registrierungsvorschriften der anwendbaren Wertpapiergesetze erfolgt; und
(c)
er rechtmäßig zur Erfüllung dieses Vertrages sowie anderer hiermit verbundener Verträge in der Lage ist, und er
alle erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung dieser Verträge treffen wird; und
(d) er über alle notwendigen Genehmigungen von Direktoren, Anteilseignern, Gesellschaftern, Mitgliedern oder
anderen Instanzen verfügt.
GESELLSCHAFTSVERTRAG
PARAGRAPH 2
DIE PERSONENGESELLSCHAFT
63
64
GESELLSCHAFTSVERTRAG
Absatz 2.11 Einhaltung der Gesetze
(a)
Jeder Kommanditist ist nach einer entsprechenden Aufforderung durch den Komplementär dazu verpflichtet, Zertifikate,
Erklärungen, Urkunden und Dokumente, die für die Einhaltung
jeglicher Gesetze oder jeglicher Bestimmungen einer Rechtsprechung in Kanada bezüglich der Gründung und Weiterführung, dem Betrieb oder der Auflösung einer Personengesellschaft erforderlich sind, sofort auszufertigen.
PARAGRAPH 3
BEFUGNISSE UND BERECHTIGUNGEN
DER PERSONENGESELLSCHAFT UND DAMIT
VERBUNDENE SACHVERHALTE
(b) Verträge abzuschließen, die allgemein die Verwaltung des
Gesellschaftsvermögens und die Führung der Personengesellschaft sowie die Bereitstellung aller erforderlichen
Leistungen für die Personengesellschaft und das Gesellschaftsvermögen regeln;
(c)
Absatz 3.1 Berechtigungen und Befugnisse des Komplementärs
Der Komplementär hat die alleinige Befugnis zur Führung des
Betriebes und der Geschäfte der Personengesellschaft, Entscheidungen in Bezug auf die Geschäftstätigkeit der Personengesellschaft zu treffen und die Personengesellschaft zu verpflichten. Der Komplementär hat die Befugnis und Berechtigung, diese Handlungen zu vollziehen und die nach seinem
Ermessen für die Gründung und Führung der Personengesellschaft unter Berücksichtigung der hierin aufgeführten Zwecke
notwendigen oder wünschenswerten oben genannten Dokumente auszufertigen und auszuhändigen. Der Komplementär
führt die Geschäfte der Personengesellschaft und hat dabei die
unbeschränkte Befugnis und Berechtigung zur Abwicklung,
Verwaltung, Lenkung und zum Betrieb dieser Geschäftstätigkeiten sowie alle Handlungen vorzunehmen, Entscheidungen
zu treffen und Urkunden, beurkundete Verträge, Vereinbarungen oder Dokumente, die für die Geschäftstätigkeiten der Personengesellschaft notwendig oder zweckdienlich sind, für und
im Namen der Personengesellschaft auszufertigen und auszuhändigen. In Übereinstimmung mit oben Gesagtem hat der
Komplementär nach dem Gesetz und weiteren gesetzlich geregelten Bestimmungen alle Rechte und Befugnisse eines Komplementärs und jede vom Komplementär vollzogene Handlung
stellt eine Maßnahme zur Verpflichtung der Personengesellschaft dar und dient zu eben solcher. Im Umgang mit dem Komplementär, der im Namen der Personengesellschaft handelt,
stellt niemand die Befugnis des Komplementärs zur Verpflichtung der Personengesellschaft in Frage. Jedwede Personen, die
sich mit der Personengesellschaft beschäftigen, haben nach
diesem Vertrag das Recht, sich unabdingbar auf die Berechtigung und Befugnis des Komplementärs zu verlassen.
jeden Vertrag abzuschließen und zu erfüllen, der in
Zusammenhang mit auf das Gesellschaftsvermögen aufgenommene Hypotheken oder mit der Refinanzierung solcher Hypotheken und dem Austausch, der Erneuerung
oder dem Ersatz dieser Hypotheken steht, auf andere zum
jeweiligen Zeitpunkt in der kanadischen Immobilienbranche üblichen Finanzierungsmittel zurückzugreifen und
das Gesellschaftsvermögen dinglich als Sicherheit für eine
Hypothek oder Beleihung zu belasten;
(d) das Gesellschaftsvermögen im gewöhnlichen Eigentumsverhältnis und Geschäftsgang zu modifizieren oder zu
reparieren;
(e)
in seinem Namen oder im Namen eines Benannten oder
Treuhänders zum Ziele der Hypothekenfinanzierung oder
zum Vorteil bzw. Nutzen der Personengesellschaft eingetragene Titel des Gesellschaftsvermögens zu platzieren;
(f)
das gesamte Gesellschaftsvermögen bzw. Teile davon zu
vermieten oder zu verpachten und dafür entsprechende
Miet- oder Pachtzahlungen einzufordern;
(g) Pachtrechte, die die Personengesellschaft aus dem Gesellschaftsvermögen oder anderem Eigentum hat, zu verändern, zu verlängern, zu ersetzen oder anderweitig damit
zu verfahren;
(h) alle angemessenen Ausgaben in Bezug auf die Personengesellschaft zu tätigen;
(i)
die Rechnungsprüfer der Personengesellschaft zu berufen;
(j)
die Angestellten, Agenten, unabhängigen Auftragnehmer,
Immobilienverwalter, Broker, Buchhalter, Rechtsanwälte
und Angehörige anderer Berufsgruppen im Namen der
Personengesellschaft einzustellen oder zu beauftragen
und diesen gleichermaßen zu kündigen bzw. den Auftrag
zu entziehen;
(k)
durch Bestellung oder andere Maßnahmen Grunddienstbarkeiten und ähnliche Vermögensrechte zu schaffen;
(l)
Schulden im Rahmen der Geschäftstätigkeit der Personengesellschaft einzugehen und, so oft wie erforderlich,
Eigenwechsel, Nachweise über diese Verschuldung sowie
andere begebbare und nicht begebbare Urkunden zu
erstellen, auszustellen, auszufertigen und auszugeben
Absatz 3.2 Spezielle Befugnisse und Berechtigungen
des Komplementärs
Ohne Einschränkung der Allgemeingültigkeit von Absatz 3.1,
jedoch vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 3.4 und
grundsätzlich im Rahmen der Geschäftsführung der Personengesellschaft wird dem Komplementär hiermit die Befugnis und
Berechtigung erteilt, im Namen der Personengesellschaft alle
Maßnahmen zu treffen, die, nach seinem eigenen Ermessen,
notwendig, angemessen oder wünschenswert für die Führung
der Geschäftstätigkeiten und für die Umsetzung der Ziele und
des Zwecks der Personengesellschaft sind, einschließlich,
jedoch nicht darauf begrenzt, der Befugnis und Berechtigung:
Verpflichtungen der Personengesellschaft im Rahmen des
Abtretungs- und Übernahmevertrags, des Kaufvertrags,
des Pachtvertrags, der Phase 1 Optionsvereinbarung, des
Verwaltungsvertrags und weiteren in Verbindung mit der
Führung der Geschäftstätigkeiten der Personengesellschaft stehenden Verträge zu übernehmen und zu erfüllen;
IC
(m) Gelder der Gesellschaft in zugelassene Investitionen zu
investieren;
(n) Konten für die Personengesellschaft zu eröffnen, Unterzeichner dieser Konten zu bestimmen und, so oft wie
erforderlich, auszutauschen, Schecks zu unterzeichnen
und im Namen der Personengesellschaft Darlehens- und
Kreditverträge zu unterzeichnen;
(o) im Namen der Personengesellschaft alle Maßnahmen zu ergreifen, die in Zusammenhang mit der Einleitung und Abwendung gerichtlicher Prozesse stehen und derartige Prozesse mit einem Vergleich abzuschließen oder beizulegen;
Prinzip absoluter Redlichkeit verfolgt und in gutem Treu
und Glauben handelt;
(b) seine in diesem Vertrag festgelegten Befugnisse und
Berechtigungen ausübt und bei der Verwaltung und Leitung der Personengesellschaft und der damit verbundenen Unternehmungen, Vermögensgüter und -werte ehrlich, nach gutem Treu und Glauben, im Interesse der Personengesellschaft und in angemessener und umsichtiger
Art und Weise handelt;
(c)
der Führung der Geschäfte der Personengesellschaft so
viel Zeit widmet, wie es für eine umsichtige Leitung der
Geschäfte und Angelegenheiten der Personengesellschaft
in nachvollziehbarer Weise erforderlich ist; und
(d) alle in seiner Macht stehenden Schritte unternimmt, um
sicherzustellen, dass die Personengesellschaft und alle
mit ihr verbundenen Handlungen die Anforderungen des
Gesetzes erfüllen.
(p) nach Beschluss des Komplementärs sogenannte Feuerversicherungen, Versicherungen mit erhöhten Deckungsbeiträgen und Unternehmenshaftpflichtversicherungen
abzuschließen oder aufrechtzuerhalten oder deren
Abschluss oder Aufrechterhaltung zu erwirken;
Es wird davon ausgegangen, dass der Komplementär einige seiner Befugnisse und Berechtigungen nach dem Verwaltungsvertrag an den Manager abtritt.
(q) das Gesellschaftsvermögen und einen Teil oder Teile
davon zu verkaufen oder anderweitig zu veräußern;
Absatz 3.4 Vollmachtsbeschränkungen des Komplementärs
(r)
nach alleinigem Ermessen über zusätzliche Zeitpunkte für
die Ausschüttung der Gewinne an die Gesellschafter und
über die Höhe solcher Ausschüttungen zu entscheiden;
(s)
nach alleinigem Ermessen über zusätzliche Zeitpunkte für
die Zuteilung des Unternehmenskapitals oder andere Vermögenswerte der Personengesellschaft und über die
Höhe einer solchen Zuteilung zu entscheiden;
(t)
nach dem Verkauf oder der Veräußerung des gesamten
oder praktisch des gesamten Gesellschaftsvermögens die
Personengesellschaft aufzulösen oder zu liquidieren;
Mit Ausnahme der durch Außerordentliche Beschlussfassung
der Gesellschafter mit mindestens 60 % Stimmenmehrheit festgelegten Regelungen, besitzt der Komplementär nicht die Vollmacht:
(a)
außer im Falle von anderslautenden Bestimmungen in
Absatz 3.2(a), Vereinbarungen mit Personen zu treffen,
die nicht auf rein geschäftlicher Basis mit den Kommanditisten und deren entsprechenden Anteilseignern, Direktoren, verantwortlichen Leitern und Angestellten Beziehungen pflegen, oder diese Personen zu beschäftigen;
(b) den Namen der Personengesellschaft zu ändern;
(u) im Namen der Personengesellschaft den Abtretungs- und
Übernahmevertrag, den Pachtvertrag, die Phase 1 Optionsvereinbarung und den Verwaltungsvertrag auszufertigen und auszuhändigen;
(c)
(v)
(e)
das gesamte oder einige wesentliche Anteile des Gesellschaftsvermögens zu verkaufen (mit Ausnahme der Phasen 2 bis 4 gemäß der Grundbesitz-Optionsvereinbarung);
(f)
umfangreiche Änderungen am Gesellschaftsvermögen als
Ganzes vorzunehmen oder zu genehmigen, einschließlich
umfangreicher Zugänge zum Gesellschaftsvermögen oder
umfangreicher Sanierungs-, Renovierungs- oder Abbrucharbeiten am Gesellschaftsvermögen;
Urkunden auszufertigen, anzuerkennen und auszuhändigen, um die oben genannten Maßnahmen zu treffen; und
(w) allgemein alle mit dem Gesellschaftsvermögen in Verbindung stehenden Schritte und Maßnahmen einzuleiten, die
üblicherweise von einem umsichtigen Eigentümer eines
mit der Personengesellschaft vergleichbaren Unternehmens initiiert werden würden.
Absatz 3.3 Nebenvereinbarungen des Komplementärs
Der Komplementär vereinbart mit jedem Kommanditisten, dass
der Komplementär:
(a)
als Treuhänder im Umgang mit den Kommanditisten als
Gruppe im Geschäftsbetrieb der Personengesellschaft das
den Hauptgeschäftssitz der Personengesellschaft zu verlegen;
(d) einen zusätzlichen Grundbesitz zu erwerben;
(g) im Namen der Personengesellschaft Nutzen aus Gesetzen
zu ziehen, die auf bankrotte oder insolvente Schuldner
ausgelegt sind, oder allgemein den Gläubigern der Personengesellschaft Anträge zu stellen oder Vereinbarungen
mit letzteren zu schließen; oder
GESELLSCHAFTSVERTRAG
und die Zahlung der auf diese Weise geliehenen Beträge
zu sichern sowie Hypotheken aufzunehmen, zu verpfänden, Gebühren zu erheben, Übertragungen vorzunehmen
und zu beleihen, gemäß dem Bankgesetz (Kanada) oder
anderen Regularien;
65
GESELLSCHAFTSVERTRAG
66
(h) den Komplementär abzusetzen und einen neuen Komplementär der Personengesellschaft zu berufen.
stige Zusammenschlüsse zur Führung von, Mitwirkung an,
finanzieller oder jedweder anderen Beteiligung an oder
sonstigem geschäftlichen Engagement im Zusammenhang mit Unternehmungen oder Geschäftstätigkeiten
berechtigt, die im Wesentlichen der Geschäftstätigkeit der
Personengesellschaft gleichen oder mit ihr in Konkurrenz
stehen.
Absatz 3.5 Vollmachtsbeschränkungen der Kommanditisten
Keiner der Kommanditisten besitzt die Vollmacht:
(a)
an der Leitung oder Führung des Geschäftsbetriebs der
Personengesellschaft mitzuwirken;
(b) Dokumente auszufertigen, die die Personengesellschaft,
den Komplementär oder weitere Kommanditisten verpflichten oder vorgeben zu verpflichten;
(c)
anzugeben die Berechtigung oder Befugnis zu haben, die
Personengesellschaft, den Komplementär oder jeden
anderen Gesellschafter als solche(n) zu verpflichten;
(d) jede Berechtigung für sich in Anspruch zu nehmen, um im
Namen der Personengesellschaft Verpflichtungen einzugehen oder Verantwortungen zu übernehmen; oder
(e)
alle Klagen bezüglich Aufteilung oder Verkauf in Verbindung mit dem Gesellschaftsvermögen zu erheben, ungeachtet dessen, ob es sich um eine dingliche oder obligatorische Klage handelt, oder jedwede Pfandrechte oder
Belastungen in Bezug auf die Anteile eines solchen Kommanditisten, die einzureichen, einzutragen bzw. zuzulassen sind und unbezahlt gegenüber dem Gesellschaftsvermögen in Bezug auf die Kommanditistenanteile bleiben,
einzutragen oder zuzulassen.
(3) Ungeachtet des Absatzes 3.6(2) hat Wigamog die Möglichkeit, das Pinestone Resort oder einen direkten oder
indirekten Anteil daran zu erwerben, um anschließend an
den in Zusammenhang mit dem Besitz, Betrieb und/oder
der Leitung des Pinestone Resorts stehenden Geschäftstätigkeiten teilzunehmen vorausgesetzt, dass Wigamog
zuvor dem Komplementär einen ungeteilten fünfzig (50)
Prozentanteil an gleich welchen Eigentumswerten, Vermögenswerten, Anteilen oder anderen Unternehmungen
angeboten hat, an denen Wigamog Kaufinteresse zeigt.
Das entsprechende Angebot soll (i) auf den gleichen preislichen Konditionen und allgemeinen Bestimmungen
basieren, die auch Anwendung bei von Wigamog ausgeführten Kaufaktivitäten finden, (ii) vom Komplementär frei
übertragbar auf jede Person oder Personen sein und (iii)
für eine Bewilligung durch den Komplementär oder eine
entsprechende andere Person bzw. Personen für sechzig
(60) Tage ab Eingang des Wigamog Angebots beim Komplementär offen bleiben. Nimmt der Komplementär oder
eine entsprechende andere Person bzw. andere Personen
das Angebot an, schließen er oder sie und Wigamog, gemäß
der entsprechenden Umstände, eine Anteilseigner-, Miteigentümer- oder Gesellschaftsvereinbarung.
Absatz 3.7 Weitere Zusatzberechtigungen
Absatz 3.6 Sonstige Aktivitäten der Kommanditisten
(1) Kommanditisten der Klasse A haben die Möglichkeit der
Beteiligung an anderen Geschäftstätigkeiten, Ventures,
Investitionen oder Aktivitäten, ungeachtet dessen, ob
hierbei eine Ähnlichkeit oder ein Konkurrenzverhältnis zur
Geschäftstätigkeit der Personengesellschaft besteht. Dies
wird nicht als Interessenkonflikt oder Verletzung der
treuhänderischen Pflichten erachtet. Der Komplementär
und Wigamog geben hiermit ihre Einwilligung zu solchen
Aktivitäten und verzichten auf jedes Recht und jeden
Anspruch auf Beteiligungen.
(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen aus nachfolgendem
Absatz 3.6(3), ist während des Pachtzeitraumes und für
einen Zeitraum von drei (3) Jahren nach Ablauf des Pachtvertrages oder nach frühzeitiger Beendigung des Pachtvertrages im Umkreis von dreißig (30) Kilometern vom
Grundbesitz, weder Wigamog noch ein Wigamog Anteilseigner in eigenem Namen oder im Namen von bzw. in
Zusammenhang mit jeder Person, direkt oder indirekt,
gleich in welcher Funktion, einschließlich in der Funktion
als Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Geschäftsherr, Agent, Joint
Venture Betreiber, Gesellschafter, Anteilseigner oder Eigner anderen Kapitals, unabhängiger Auftragnehmer,
Lizenzgeber, Lizenznehmer, Franchise-Geber, FranchiseNehmer, Vertriebshändler, Berater, Lieferant oder Treuhänder oder im Rahmen von oder durch eine Kapitalgesellschaft, Genossenschaft, Personengesellschaft, Treuhandgesellschaft, nicht-eingetragene Unternehmen oder son-
Zusätzlich zu den bereits in diesem Vertrag übertragenen
Berechtigungen, werden per Außerordentlichem Beschluss den
Kommanditisten weitere Berechtigungen erteilt:
(a)
die Kommanditisten haben das Recht, die Versäumnisse
seitens des Komplementärs zu den von ihnen festgelegten Bedingungen hinzunehmen und den Komplementär
von allen daraus resultierenden Ansprüchen freizustellen;
und
(b) die Kommanditisten haben das Recht, Transaktionen, die
außerhalb des normalen Geschäftsbetriebes der Personengesellschaft durchgeführt werden sollen, zu genehmigen.
PARAGRAPH 4
VERPFLICHTUNGEN DER GESELLSCHAFTER
Absatz 4.1 Unbeschränkte Haftung des Komplementärs
Der Komplementär haftet für die Schulden, Verbindlichkeiten,
Verluste und Verpflichtungen der Personengesellschaft unbeschränkt.
Absatz 4.2 Beschränkte Haftung der Kommanditisten
Die Haftung jedes Kommanditisten für die Schulden, Verbindlichkeiten, Verluste und Verbindlichkeiten der Personengesell-
IC
Absatz 4.3 Haftung des Komplementärs gegenüber den
Kommanditisten
Der Komplementär kann gegenüber den Kommanditisten,
außer in dem Maße wie vorsätzliches Fehlverhalten oder wenn
grobe Fahrlässigkeit des Komplementärs zu Grunde liegt, nicht
für Vertragsbruch oder Beurteilungsfehler und -irrtümer oder
für Handlungen oder Unterlassungen, die vom Komplementär
in gutem Glauben begangen oder nicht begangen wurden,
nicht haftbar gemacht werden. Der Komplementär kann
gegenüber den Kommanditisten nicht für jede Handlung oder
Unterlassung, die der Komplementär in gutem Glauben als in
seinem vertraglich zugesicherten Ermessensspielraum liegend
erachtet hat, oder für jedweden unbeabsichtigten in Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvermögen stehenden Verlust
oder Schaden haftbar gemacht werden.
PARAGRAPH 5
GESELLSCHAFTSKAPITAL UND KAPITALKONTEN
Absatz 5.1 Kapital
Das Kapital der Personengesellschaft setzt sich aus dem
Gesamtbetrag aller von den Gesellschaftern getätigten Kapitaleinlagen zusammen, die nicht wieder an sie ausgezahlt wurden. Außer bei Auflösung der Personengesellschaft hat kein
Gesellschafter das Recht, entweder den Gesamtbetrag oder
einen Teil der von den Gesellschaftern eingebrachten Kapitaleinlage zu entnehmen oder dessen Rückerstattung zu fordern
Absatz 5.2 Kapitaleinlage des Komplementärs
Der Komplementär hat in die Personengesellschaft eine Kapitaleinlage in Höhe von $40.000 eingebracht.
Absatz 5.3 Kapitaleinlage eines Gründungskommanditisten der Klasse A
Der Gründungskommanditist der Klasse A hat in die Personengesellschaft eine Kapitaleinlage in Höhe von $2 eingebracht.
Die Personengesellschaft hat die Kapitaleinlage des Gründungskommanditisten der Klasse A sofort nach Ausgabe und
Verkauf des ersten Klasse A Anteils durch die Personengesellschaft zurückzuzahlen.
Absatz 5.4 Anzahl der Anteile
Die Anteile der Kommanditisten an der Personengesellschaft
sind gemäß Absatz 8.2(d) wie folgt aufzuteilen:
(a) 3.460 Klasse A Anteile; und
(b) 1.169Klasse B Anteile.
Es werden keine weiteren Anteile ausgegeben.
Absatz 5.5 Anteilsart
Sofern keine ausdrücklichen anderslautenden Vereinbarungen
getroffen wurden, sind alle ausgegebenen und ausstehenden
Anteile in jeder Hinsicht identisch, einschließlich des Rechts auf
Ausschüttungen seitens der Personengesellschaft, und kein
Anteil hat unter keinen Umständen einen Vorzug oder bestimmte Rechte gegenüber einem anderen Anteil. Jedem Kommanditisten wird pro in seinem Besitz befindlichen Anteil eine Stimme in Bezug auf jedwede von den Kommanditisten zu entscheidenden Angelegenheiten gewährt.
Absatz 5.6 Zeichnung und Verkauf von Anteilen
(a)
Der Komplementär wird hiermit berechtigt, für die Personengesellschaft Kapital zu beschaffen, indem er (i) gemäß
den hierin aufgeführten Bestimmungen Klasse A Anteile
im Rahmen privater Kaufangebote in Deutschland und
anderen Ländern außerhalb Kanadas und den Vereinigten
Staaten von Amerika zum Kauf anbietet oder verkauft, es
sei denn, dass der Verkauf in Kanada oder den Vereinigten Staaten von Amerika ausgenommen ist oder in anderer weise in Übereinstimmung mit dem maßgeblichen Prospekt und den Registrierungsvorschriften der anwendbaren Wertpapiergesetze erfolgt; und, (ii) unter Berücksichtigung der Ausfertigung und Aushändigung eines Zeichnungsscheins und einer Vollmachtsurkunde durch jeden
Zeichner im Wesentlichen in Form von Anhang „D" dieses
Vertrages und der Zahlung jedes Zeichners einer an die
Personengesellschaft gebundenen Kapitaleinlage in Höhe
von $1.000 für jeden Klasse A Anteil, Zeichner für Klasse
A Anteile als Kommanditisten der Personengesellschaft
zuzulassen. Der Komplementär besitzt nicht das Recht,
Klasse A Anteile zum Verkauf in Kanada oder den Vereinigten Staaten von Amerika oder einer dort lebenden Person anzubieten und, für den Fall dass ein Käufer eines
Klasse A Anteils beabsichtigt, einen solchen Anteil an
einen Bewohner Kanadas oder der Vereinigten Staaten
von Amerika weiterzuverkaufen, muss bei diesem Verkauf
sowohl im Vorfeld als auch als Voraussetzung für diese
Handlung, den anwendbaren Wertpapiergesetzen und bestimmungen Rechnung getragen werden.
(2) Jeder Zeichner zeichnet mindestens einhundert (100)
Klasse A Anteile, außer der Komplementär genehmigt in
seiner alleinigen und uneingeschränkten Ermessensfreiheit eine geringere Anzahl. Der Komplementär kann nach
eigenem Ermessen jede Zeichnung von Klasse A Anteilen
im Ganzen oder teilweise genehmigen oder ablehnen,
und ohne Zustimmung der Kommanditisten jeden Zeichner, dessen Zeichnung von ihm genehmigt wurde und der
den Zeichnungspreis für die Anteile nach den Bestimmungen für diese Art von Kaufangeboten und Verkäufen
gezahlt hat, zulassen.
(3) Die Parteien bestätigen, dass unter Berücksichtigung der
von Wigamog zu tätigenden Zahlung einer Kapitaleinlage
GESELLSCHAFTSVERTRAG
schaft ist beschränkt auf das von ihm in die Personengesellschaft eingebrachte Kapital bzw. auf die vereinbarte Kapitaleinlage und, wie nachfolgend festgelegt, auf den proportionalen
Anteil an den nicht ausgezahlten Einkünften aus der Personengesellschaft. Ein Kommanditist übernimmt keine weitere persönliche Haftung für jene Schulden, Verbindlichkeiten, Verluste
und Verpflichtungen, und nach Einbringung seiner kompletten
Kapitaleinlage in die Personengesellschaft besteht für ihn keine
weitere Verpflichtung zu sonstigen finanziellen Einbringungen
oder Umlagen oder Einlagen zu Gunsten der Personengesellschaft.
67
GESELLSCHAFTSVERTRAG
68
in die Personengesellschaft in Höhe von $1.000.000,
Wigamog alle Klasse B Anteile gezeichnet hat.
Absatz 5.7 Komplementär ist zum Besitz von Anteilen
berechtigt
Der Komplementär hat das Recht, Anteile zu zeichnen und zu
erwerben oder Anteile im Rahmen eines Privatvertrages zu kaufen und wird dadurch als Kommanditist in das Partnerschaftsregister in Bezug auf die vom Komplementär gehaltene Anteilszahl aufgenommen.
Absatz 5.8 Komplementär als Kommanditist
Für den Fall, dass es sich bei dem Komplementär gleichzeitig
um einen Kommanditisten handelt, so besitzt der Komplementär alle in diesem Vertrag festgelegten Rechte eines Kommanditisten und verfügt gleichzeitig über die gleichen Rechte
und Befugnisse und unterliegt den gleichen Beschränkungen
wie ein Komplementär, außer dass er, in Bezug auf seine Mitwirkung als Kommanditist, gegenüber den anderen Gesellschaftern die Rechte hat, die er hätte, wenn er nicht auch Komplementär wäre.
Absatz 5.9 Anteilsscheine
Die Personengesellschaft stellt an die Kommanditisten Anteilsscheine aus, die als Nachweis über den Besitz von Anteilen dienen. Die Form der Anteilsscheine entspricht den jeweiligen Vorgaben des Komplementärs und werden vom Komplementär
unterzeichnet. Jeder Anteilsschein enthält den folgenden, gut
sichtbaren Vermerk:
"The limited partnership unit evidenced by this certificate is
subject to the terms of a limited partnership agreement dated
as of l, 2005 among Wigamog IC Inc. as general partner, Regentor IC Investments Inc., as initial Class A limited partner, each
Class A limited partner subscribing for units thereunder and
Wigamog Inn Limited, which terms include restrictions on the
sale and resale of units in Canada and the United States of
America and the residency of unit holders."
(dt.: „Der Anteil an der Kommanditgesellschaft, der durch diese
Urkunde bestätigt wird, unterliegt den Bestimmungen des
Gesellschaftsvertrages vom l 2005 zwischen Wigamog IC Inc.
als Komplementär, Regentor IC Investments Inc. als Gründungskommanditist der Klasse A, jedem Kommanditisten der Klasse
A, der im Rahmen dieses Vertrages Anteile zeichnet, und Wigamog Inn Limited. Die Bestimmungen dieses Vertrages sehen
Beschränkungen beim Verkauf und Wiederverkauf von Anteilen
in Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika sowie in
Bezug auf den Wohnsitz der Anteilseigner vor.")
Absatz 5.10 Registerführer und Transferagent
Der Komplementär handelt als Registerführer und Transferagent der Anteile, oder kann nach eigenem Ermessen einen
anderen vom Komplementär als angemessen betrachteten
Registerführer und Transferagenten zum erforderlichen Zeitpunkt bestimmen. Der Registerführer und Transferagent führt
ein Register und entsprechende Bücher, die für die Aufzeichnung der Namen und Adressen der Kommanditisten, der vom
jeweiligen Kommanditisten gehaltenen Anteilszahl und der Ein-
zelangaben zur Anteilsübertragung erforderlich sind. Der Registerführer und Transferagent erfüllt auch alle weiteren Pflichten, die gewöhnlich von Transferagenten und Registerführern
für Kapitalanteilsscheine erfüllt werden, außer die Art der
Anteile sieht eine Änderung dieser Pflichten vor.
Absatz 5.11 Akteneinsichtnahme
Der Komplementär (und der Registerführer und Transferagent,
sofern es sich dabei um eine andere Person als den Komplementär handelt) ist dazu verpflichtet, auf Anordnung eines
Kommanditisten nach einer angemessenen Fristsetzung die
relevanten Akten der Personengesellschaft zur Einsichtnahme
durch den jeweiligen Kommanditisten, oder dessen Rechnungsprüfer oder eines Agenten, der über eine entsprechende Genehmigung des jeweiligen Kommanditisten verfügt, vorzubereiten.
Die Kosten hierfür trägt der Kommanditist.
Absatz 5.12 Anteilsübertragung
Nur ganze Anteile können übertragen, abgetreten, verpfändet
oder auf andere Weise transferiert werden. Übertragungen,
Abtretungen, Verpfändungen oder andere Transfers sind nur
dann wirksam, wenn:
(a)
der jeweilige eingetragene Anteilsinhaber zunächst den
Bestimmungen des Paragraphen 8 dieses Vertrages nachkommt;
(b) der jeweilige eingetragene Anteilsinhaber oder sein ordnungsgemäß schriftlich berechtigter Agent den Anteilsschein oder die Anteilsscheine dem Komplementär in den
Büroräumen der Personengesellschaft ausgehändigt hat,
sofern die Anteilsscheine zu diesem Zeitpunkt nicht beim
Komplementär verwahrt werden, und zwar zusammen mit
einer ordnungsgemäß angefertigten Übertragungsurkunde in Form von Anhang „E" dieses Vertrages und einem
Echtheitsnachweis für Bestätigung, Unterfertigung und
Berechtigung und andere Angelegenheiten, die vom Komplementär in nachvollziehbarer Weise gefordert werden
können;
(c)
der jeweilige eingetragene Anteilsverkäufer nach einer
solchen Übertragung entweder (i) keine Anteile oder (ii)
nicht weniger als hundert (100) Anteile besitzt, und jedweder Zessionar nicht weniger als hundert (100) Anteile
hält (außer der Komplementär genehmigt in seiner alleinigen und uneingeschränkten Ermessensfreiheit eine
geringere Anzahl);
(d) der Zessionar ein Gegenstück dieses Vertrages unterzeichnet oder in anderer Weise schriftlich seine Verpflichtung
gegenüber den vertraglich geregelten Bestimmungen
bestätigt;
(e)
außer wenn es sich beim Zessionar um die Personengesellschaft, den Komplementär oder den Gründungskommanditisten handelt, der Zessionar nicht in Kanada oder
den Vereinigten Staaten von Amerika wohnhaft ist, es sei
denn sowohl der Zedent als auch der Zessionar haben
beide zuvor und als Voraussetzung für eine solche Übertragung allen anwendbaren Wertpapiergesetzen und bestimmungen Folge geleistet und ein die Anforderungen
IC
(f)
der Zessionar und der Zedent alle im Rahmen der Übertragung bei der Personengesellschaft in nachvollziehbarer
Weise angefallenen Kosten, Aufwendungen und Auslagen, einschließlich gesetzlich vorgeschriebener Gebühren, bezahlt oder beglichen haben.
Nachdem alle diese Voraussetzungen erfüllt wurden, wird die
Übertragung in die vom Registerführer und Transferagenten
geführten Bücher eingetragen und dem Zessionar ein neuer
Anteilsschein für die übertragenen Anteile ausgestellt. Dieser
Vertrag stellt die unwiderrufliche schriftliche Zustimmung des
Komplementärs und der Kommanditisten zu einer derartigen
Anteilsübertragung dar. Nach Abschluss einer solchen Übertragung wird der Zessionar vertragsgemäß als Ersatzkommanditist festgelegt. Es ist in keinem Fall die Zustimmung eines weiteren Kommanditisten (neben der des Zedenten) erforderlich,
um eine solche Übertragung zu bewirken und keine Übertragung führt zu einer Auflösung der Personengesellschaft. Wenn
eine Übertragung nicht alle auf den Anteilsschein lautenden
Anteile einschließt, wird dem Zedenten ein neuer Anteilsschein
über den Rest der beim Zedenten verbleibenden Anteile ausgestellt. Solange dieser Vertrag keine anderslautenden Bestimmungen vorsieht, sind weder der Komplementär, noch der Registerführer und Transferagent dazu verpflichtet, sich um die Ausführung von Treuhandverpflichtungen, ausdrücklich, stillschweigend oder indirekt, Pfandverpflichtungen oder Eigentumsrechte, denen die Anteile oder die daraus resultierenden
Ansprüche unterworfen sind, zu kümmern; oder festzustellen
oder zu untersuchen, ob jeder Verkauf oder jede Übertragung
dieser Anteile oder daraus resultierender Ansprüche durch
jeden Kommanditisten oder seine persönlichen Vertreter durch
eine dieser Treuhandverpflichtungen, dinglichen Belastungen,
Pfandverpflichtungen oder Eigentumsrechte autorisiert ist,
oder jede Person mit entsprechenden Eigentumsrechten, ausgenommen der Person, die als solcher Kommanditist eingetragen ist, anzuerkennen. Der Zedent wird durch Übertragung
nicht von Verpflichtungen gegenüber der Personengesellschaft
entbunden, die sich vor Wirksamwerden der Übertragung ergeben haben.
Absatz 5.13 Nachfolger im Interesse der Kommanditisten
(1) Die Personengesellschaft besteht ungeachtet des Austritts, der Verweisung, des Todes, der geistigen Inkompetenz oder eines ähnlichen Unvermögens oder der Zahlungsunfähigkeit eines Kommanditisten fort und kein
Kommanditist kann die Auflösung der Personengesellschaft fordern, außer die hierfür in diesem Vertrag festgelegten Bestimmungen finden Anwendung.
(2) Jede Person, die einen Anspruch auf Anteile als Folge der
eingetretenen Zahlungsunfähigkeit eines Kommanditisten erhält oder diesen Anspruch auf andere Weise durch
Anwendung eines Gesetzes erlangt hat, wobei Ansprüche
auf Grundlage des Todes eines Kommanditisten nicht hierunter fallen, wird nur dann als Eigentümer solcher Anteile registriert und erhält einen neuen Anteilsschein, wenn
diese Person (i) einen angemessenen Nachweis über
einen solchen Anspruch erbringt, (ii) den vorhandenen
Anteilsschein vorlegt, (iii) ein Gegenstück dieses Vertrages unterzeichnet (oder eine andere an die Bestimmungen dieses Vertrages gebundene Vereinbarung), (iv) alle
weiteren Anforderungen aus Absatz 5.12 erfüllt und (v)
einen anderen gesetzlich geforderten Nachweis erbringt.
(3) Die Nachlassverwalter, Nachlassabwickler oder andere
gesetzlichen persönlichen Vertreter eines verstorbenen
Kommanditisten haben nur dann das Recht einen neuen
eingetragenen Eigner jener Kommanditistenanteile in die
Aufzeichnungen der Personengesellschaft eintragen zu
lassen und einen neuen Anteilsschein zu erhalten, wenn
eine entsprechende schriftliche Anfrage beim Komplementär eingegangen ist. Diese schriftliche Anfrage enthält
(i) einen den Anforderungen des Komplementärs Genüge
leistenden Nachweis über jenes Recht, (ii) die Bestimmung einer Person als eingetragener Eigner der Anteile
des verstorbenen Kommanditisten, (iii) den vorhandenen
Anteilsschein, (iv) die Unterzeichnung eines Gegenstückes dieses Vertrages (oder einer anderen an die
Bestimmungen dieses Vertrages gebundene Vereinbarung), (v) die Erfüllung aller weiteren Anforderungen aus
Absatz 5.12 und (vi) einen anderen gesetzlich geforderten Nachweis. Nachvollziehbare Kosten und Ausgaben,
die beim Komplementär in Zusammenhang mit einer solchen Anfrage durch die Nachlassverwalter, Nachlassabwickler oder andere gesetzliche persönliche Vertreter
eines verstorbenen Kommanditisten angefallen sind, werden von den Nachlassverwaltern, -abwicklern oder anderen gesetzlichen persönlichen Vertretern übernommen.
Absatz 5.14 Verlorengegangene Anteilsscheine
Sofern dem Komplementär ein ausreichender und nachvollziehbarer Nachweis erbracht wird, dass der Anteilsschein über die
vom jeweiligen Kommanditisten gehaltenen Anteile unkenntlich gemacht, verloren, offensichtlich zerstört oder aus Versehen entwendet wurde, gibt der Komplementär auf Kosten des
jeweiligen Kommanditisten die Ausstellung eines neuen
Anteilsscheins als Ersatz des Originalanteilsscheins in Auftrag.
Voraussetzung dafür ist, dass der Kommanditist beim Komplementär Sicherungspapiere, wie zum Beispiel eine Schuldverschreibung, einreicht, deren Form und Betrag ausreichend sind,
um den Komplementär und die Kommanditisten vor jeglichen
Verlusten, Kosten oder Schäden zu schützen, die möglicherweise auftreten, wenn der Komplementär der Bitte um Ausstellung
eines neuen Anteilsscheins nachkommt, vorausgesetzt keine
Schuldverschreibung würde erforderlich sein, würde der Komplementär diesen Anteilsschein verwahren.
Absatz 5.15 Getrennte Kapitalkonten
In den Büchern der Personengesellschaft werden getrennte
Kapitalkonten für die einzelnen Kommanditisten eröffnet und
geführt, denen die geleistete Kapitaleinlage des jeweiligen
Kommanditisten gutgeschrieben werden. Die Gesellschafter
sind nur entsprechend der Maßgaben dieses Vertrages zur Entnahme eines Teilbetrags von ihren jeweiligen Konten oder zu
damit verbundenen Ausschüttungen berechtigt.
GESELLSCHAFTSVERTRAG
des Komplementärs erfüllender Nachweis darüber, dass
die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt wurden und der
Status des Zessionars mit den Vorgaben aus Absatz 2.11
dieses Vertrages übereinstimmt, erbracht wurde; und
69
70
GESELLSCHAFTSVERTRAG
Absatz 5.16 Getrennte Kontokorrentkonten
In den Büchern der Personengesellschaft werden getrennte
Kontokorrentkonten für den Komplementär und jeden einzelnen Kommanditisten eröffnet und geführt, denen der Anteil des
Kommanditisten an ausschüttungsfähigem Barvermögen, Nettoerlösen aus Verkäufen, Nettoerlösen aus Finanzierungen
sowie alle weiteren angemessenen Beträge und Ausschüttungen (außer Kapitalausschüttungen) belastet oder gutgeschrieben wird.
Konten zu hinterlegen. Alle während des Geschäftsbetriebes
der Personengesellschaft anfallenden Kosten und Auslagen
sind durch auf diese Konten lautende Schecks zu begleichen.
Ungeachtet des Vorangegangenen hat der Komplementär das
Recht, Manager der Personengesellschaft oder des Gesellschaftsvermögens oder Teilen davon zu autorisieren, Gelder der
Personengesellschaft auf den Bankkonten zurückzubehalten,
die der Manager für eingehende oder ausgehende Zahlungen
der Personengesellschaft oder bezüglich des Gesellschaftsvermögens verwendet.
Absatz 5.17 Vermischung von Geldern
Die Gelder und Vermögenswerte der Personengesellschaft dürfen nicht mit den Geldern oder Vermögenswerten einer anderen Person, einschließlich der des Komplementärs, vermischt
werden.
Absatz 5.18 Kein Recht auf Zinseinkünfte
Kein Gesellschafter hat Anspruch auf von der Personengesellschaft gewährte Zinsen auf seine Kapitaleinlage oder andere
Guthaben auf seinem Kontokorrentkonto. Kein Gesellschafter
ist auf Grundlage einer negativen Kapitalbilanz oder von Negativsalden auf dem Kontokorrentkonto zur Zahlung von Zinsen
an die Personengesellschaft verpflichtet.
PARAGRAPH 6
ALLGEMEINE LEITUNG DER PERSONENGESELLSCHAFT
Absatz 6.1 Allgemein
Die Personengesellschaft wird vom Komplementär gemäß den
Bestimmungen in Paragraph 3 dieses Vertrages geleitet.
Absatz 6.2 Entschädigung des Komplementärs; Honorar
Der Komplementär hat gegenüber der Personengesellschaft ein
Recht auf Rückerstattung nachvollziehbarer Fremdkosten und
Aufwendungen, die beim Komplementär für die Personengesellschaft während des normalen Geschäftsbetriebes angefallen sind oder anderer Kosten und Aufwendungen, die beiläufig
bei der Ausübung der Komplementärsfunktion für die Personengesellschaft angefallen sind. Ohne Einschränkung des Vorangegangenen werden Kosten, die der Komplementär bei der
Leitung und Führung der Gesellschaft und der Aufrechterhaltung der Personengesellschaft und des Komplementärs verursacht, einschließlich der Kosten für als notwendig erachtete
professionelle, technische, administrative oder ähnliche Leistungen, von der Personengesellschaft übernommen.
Absatz 6.3 Bankkonten
Der Komplementär hat das Recht für und im Namen der Personengesellschaft bei kanadischen konzessionierten Banken oder
Treuhandgesellschaften, die für die Zwecke der Personengesellschaft notwendigen Bankkonten oder Konten zu eröffnen und
zu führen. Diese Konten werden je nach Beschluss des Komplementärs im Namen des Komplementärs oder der Personengesellschaft geführt. Vorbehaltlich der Anforderungen, die Finanzierung und darin involvierte Gläubiger stellen, verpflichtet sich
der Komplementär, Gelder, die er im Zusammenhang mit dem
Geschäftsbetrieb der Personengesellschaft erhält, auf diesen
Absatz 6.4 Bücher und Aufzeichnungen
Der Komplementär führt im Namen der Personengesellschaft
Bücher und Aufzeichnungen oder veranlasst deren Führung, die
Aktiva, Passiva, Einkünfte und Ausgaben der Personengesellschaft wiedergeben, sowie ein Register, in dem die einzelnen
Gesellschafter mit ihren jeweiligen Anteilen aufgeführt sind.
Die Bücher und Aufzeichnungen der Personengesellschaft sind
durchgängig gemäß den in Kanada allgemein anerkannten
Rechnungslegungsgrundsätzen zu führen. Die Bücher und Aufzeichnungen sowie das Register werden für begründete Einsichten und Untersuchungen durch jeden der Kommanditisten
oder deren ordnungsgemäß berechtigten Vertretern während
der normalen Öffnungszeiten in den Büroräumen des Komplementärs bereit gehalten (auf Kosten des jeweiligen Kommanditisten).
Absatz 6.5 Jahresbericht, Finanz- und Steuerdaten
Spätestens 150 Tage nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Komplementär jedem Kommanditisten (einschließlich der Kommanditisten, deren Anteile im unmittelbar vorhergegangen Geschäftsjahr der Personengesellschaft übertragen
oder von der Personengesellschaft gekauft wurden) einen Jahresbericht über die Geschäftstätigkeit der Personengesellschaft
während des jeweiligen Geschäftsjahres zu übergeben, der die
Rechnungslegung des Komplementärs für das jeweilige
Geschäftsjahr wiedergibt. Der Jahresbericht muss folgende Elemente beinhalten:
(a)
einen Bericht hinsichtlich der Geschäftstätigkeit, den
Angelegenheiten und Transaktionen der Personengesellschaft, einschließlich Informationen über das Gesellschaftsvermögen während des 12-monatigen Zeitraumes
mit Ende zum 31. Dezember und Details zu allen im
Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvermögen oder
dem Resortgeschäft stehenden Posten, die nach eigenem
Ermessen des Komplementärs für die Kommanditisten von
Belang oder Interesse sind;
(b) eine Kopie des geprüften Jahresabschlusses der Personengesellschaft, aus der die Bruttoeinnahmen und -ausgaben
der Personengesellschaft sowie die Gewinne oder Verluste der Personengesellschaft im entsprechenden Geschäftsjahr und deren entsprechende Aufteilung auf die
einzelnen Gesellschafter hervorgeht. Mit dem Jahresabschluss muss der Bericht der Rechnungsprüfer der Gesellschaft nach den vom Canadian Institute of Chartered
Accountants (kanadisches Institut konzessionierter Buchhalter) herausgegebenen Rechnungsprüfungsgrundsätzen vorgelegt werden. Die Dokumente müssen in der vom
Komplementär als ordnungsgemäß erachteten Form und
IC
(c)
Informationen hinsichtlich des Anteils jedes Kommanditisten an Rechnungsposten der Personengesellschaft, wie
versteuerungspflichtige Einkünfte, Ausgaben, Verluste,
Abzüge und Kredite, sowie Informationen hinsichtlich
Schulden und Guthaben während des unmittelbar vorangegangenen Geschäftsjahres auf dem Kontokorrent- oder
Kapitalkonto des Kommanditisten, zusammen mit anderen Informationen, die notwendig sind, damit jeder Kommanditist bei der jeweiligen kanadischen Behörde, die zur
Erhebung von Steuern in Zusammenhang mit den Erträgen der Personengesellschaft Steuern berechtigt ist, seine
Steuererklärung einreichen kann.
muss, schriftlich über den anzupassenden Betrag informieren
und diesem Schreiben entweder einen Scheck über den an den
Gesellschafter zu zahlenden Betrag oder eine Zahlungsaufforderung in Bezug auf den vom Gesellschafter zu zahlenden
Betrag beilegen.
Absatz 7.4 Festlegung der Gewinne und Verluste
(1) Die Gewinne und Verluste der Personengesellschaft werden von den Rechnungsprüfern der Personengesellschaft
nach den allgemein anerkannten und durchgängig angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen festgelegt, und
diese Festlegung ist für die Gesellschafter bindend.
(2) Die Gesellschafter bestätigen und stimmen zu, dass:
(a) der Personengesellschaft die folgenden Kosten in
Zusammenhang mit der Vermarktung, der Syndizierung und dem Verkauf der Klasse A Anteile entstanden sind oder entstehen werden:
PARAGRAPH 7
ZUTEILUNGEN UND AUSSCHÜTTUNGEN
Absatz 7.1 Folgen einer Übertragung
Falls ein Kommanditist während des Geschäftsjahres seine
Anteile abtritt oder überträgt, hat der Kommanditist hinsichtlich der übertragenen Anteile keinen Anspruch auf weitere zur
Ausschüttung verfügbaren Gewinnanteile und der Komplementär schüttet seinerseits diesem Kommanditisten auch keine
weiteren Gewinnanteile aus, es sei denn, der Übertragende und
der Übernehmende vereinbaren schriftlich etwas anderes. Ferner legt der Komplementär ab dem Zeitpunkt der Übertragung
keine Gewinne oder Verluste auf das Kapitalkonto des Kommanditisten mehr um, sondern teilt die Gewinne oder Verluste
des Geschäftsjahres auf das Kapitalkonto des eingetragenen
Anteilseigners zum Ende des Geschäftsjahres der Personengesellschaft zu.
Beratungsgebühren
Gebühren für Konzeption
Platzierungsgebühren
und
(b) diese Kosten aus buchhalterischen und steuerrechtlichen
Gründen komplett auf die Kommanditisten der Klasse A
gemäß ihrem verhältnismäßigen Anteil aufgeteilt werden.
(c)
Absatz 7.2 Anpassung
Stellen die Rechnungsprüfer der Personengesellschaft fest, dass
die Gewinne oder Verluste, die aus buchhalterischen oder steuerrechtlichen Gründen einem Gesellschafter zugeteilt oder ausgeschüttet wurden, von der vom Komplementär festgelegten
Zuteilung abweicht, gilt die Festlegung der Rechnungsprüfer
als korrekt und bindend für die Personengesellschaft und
Gesellschafter. Der Komplementär weist die erforderlichen
Anpassungsmaßnahmen mittels Zahlung oder Neuzuteilung an
den Gesellschafter bzw. Entnahme vom Gesellschafter an.
Absatz 7.3 Zahlung von Anpassungen
Hiermit verpflichtet sich jeder Gesellschafter, alle von ihm
geschuldeten Beträge gemäß Absatz 7.2 innerhalb von fünfzehn (15) Tagen ab dem Zeitpunkt der Ankündigung einer
Anpassung gemäß Absatz 7.3 zu zahlen. Falls dieser Betrag
nicht innerhalb der festgelegten fünfzehntägigen (15) Frist
beglichen wird, fallen im Anschluss daran Zinsen auf den jeweiligen Betrag in Höhe des Zinssatzes an. Die auf dem Zinssatz
basierenden Zinsen sind für solche Beträge monatlich zu zahlen, und zwar so lange bis die ausstehende Summe bezahlt
wird. Der Komplementär wird innerhalb von sieben (7) Tagen
nach Erhalt eines Berichts der Rechnungsprüfer der Personengesellschaft gemäß Absatz 7.2 jedweden Gesellschafter, dessen Anteil an den Gewinnen oder Verlusten angepasst werden
$200,000
$161,600
$138,400
$500,000
Die Personengesellschaft wird eine Verkaufsprovision
(oder „Agio") für alle oder einige Anteile der Klasse A in
Höhe von fünf (5) Prozent der Zeichnungssumme erheben, um die Gesellschaft für Provisionen, die die Gesellschaft in gleicher Höhe an Dritte für den Verkauf der
Anteile bezahlt, zu entschädigen.
Absatz 7.5 Ausschüttung von ausschüttbarem Barvermögen
(1) Der Komplementär schüttet das aus einem Geschäftsjahr
hervorgehende ausschüttbare Barvermögen an die
Gesellschafter innerhalb von 120 Tagen nach Geschäftsjahresende (oder zu einem vom Komplementär nach eigenem Ermessen festgelegten früheren Zeitpunkt) in der folgenden Rangordnung aus:
(a)
Zuerst wird an den Komplementär und die Kommanditisten der Klasse A, im Verhältnis zu ihren jeweiligen Anteilen (wobei der Anteil der Kommanditisten der Klasse A
zwischen den Kommanditisten der Klasse A gemäß ihrem
proportionalen Anteil aufgesplittet wird), der Betrag ausgeschüttet, der notwendig ist, um jedem eine jährliche
Rendite in Höhe von neun (9) Prozent seiner Kapitaleinlagen während des gesamten Geschäftsjahres zu
gewähren;
(b) An zweiter Stelle folgen, in Bezug auf die Ausschüttung
eventueller Restbeträge, die Kommanditisten der Klasse
B, denen im Verhältnis zu ihrem proportionalen Anteil der
Betrag ausgeschüttet wird, der notwendig ist, um jedem
dieser Kommanditisten eine jährliche Rendite in Höhe von
GESELLSCHAFTSVERTRAG
mit dem vom Komplementär festgelegten Inhalt erstellt
werden; und
71
GESELLSCHAFTSVERTRAG
72
neun (9) Prozent ihrer Kapitaleinlage während des
gesamten Geschäftsjahres zu gewähren; und
(c)
An dritter Stelle wird eine Hälfte der ausschüttbaren Restbeträge an den Komplementär und die Kommanditisten
der Klasse A im Verhältnis zu ihren jeweiligen Anteilen,
(wobei der Anteil der Kommanditisten der Klasse A zwischen den Kommanditisten der Klasse A gemäß ihrem proportionalen Anteil aufgesplittet wird), und die andere
Hälfte den Kommanditisten der Klasse B im Verhältnis zu
ihren proportionalen Anteilen ausbezahlt.
Absatz 7.6 Ausschüttungen aus Nettoverkaufserlösen
und Nettofinanzierungserlösen
Der Komplementär schüttet Nettoverkaufserlöse und Nettofinanzierungserlöse innerhalb von sechzig (60) Tagen nach deren
Eingang gemäß folgender Rangordnung aus:
(a)
Zuerst werden diese Ausschüttungen verwendet, um die
Kapitaleinlagen der Kommanditisten der Klasse A im Verhältnis zu ihrem proportionalen Anteil zurückzuzahlen;
(b) An zweiter Stelle werden eventuelle Restbeträge zur Rückzahlung der Kapitaleinlage des Komplementärs verwendet;
(c)
An dritter Stelle sind eventuelle Restbeträge zur Rückzahlung der Kapitaleinlage der Kommanditisten der Klasse B
im Verhältnis zu ihrem proportionalen Anteil bestimmt;
und
(d) An vierter Stelle werden eventuelle Restbeträge wie folgt
ausbezahlt:
(i) fünfzehn (15) Prozent an den Komplementär und
(ii) von den verbleibendem Betrag jeweils die Hälfte an
die Kommanditisten der Klasse A im Verhältnis zu
ihrem proportionalen Anteil und an die Kommanditisten der Klasse B im Verhältnis zu ihrem proportionalen Anteil;
Absatz 7.7 Individualität der Kommanditisten
Kein Kommanditist kann für Verluste eines anderen Kommanditisten verantwortlich gemacht werden, noch einen Anteil der
Einkünfte oder der Zuteilung steuerlich absetzbarer Ausgaben,
die auf die Anteile eines anderen Kommanditisten fallen, übernehmen.
PARAGRAPH 8
ANTEILSÜBERTRAGUNG
Absatz 8.1 Allgemeines Verbot
Jeder Kommanditist versichert, von einer Übertragung, einer
beabsichtigten Übertragung, einer Abtretung, einer hypothekarischen Belastung, einer Verpfändung, einer Vermögensbelastung oder einer anderen Abstoßung seines Anteils oder von
Teilen seines Anteiles an jedwede Person, Firma, Gesellschaft,
Personengesellschaft oder jede andere rechtliche Einheit abzusehen, mit Ausnahme der folgenden Sachverhalte:
(a)
ein Kommanditist kann alle oder Teile seiner Anteile an
eine Person übertragen, die zum Zeitpunkt der Übertragung ein zugelassener Zessionar ist und dies auch
während der gesamten Laufzeit dieses Vertrages bleibt,
sofern sie sich nach diesem Vertrag nicht in Verzug befindet und ohne dass zuerst die Anforderungen aus Absatz
8.2 erfüllt werden müssen;
(b) ein Kommanditist kann alle oder Teile seiner Anteile übertragen, wenn eine solche Übertragung vom Komplementär genehmigt wurde (der Komplementär hat das
Recht eine solche Genehmigung nach eigenem Ermessen
zu versagen) und (ii) die Bestimmungen aus einer solchen
Genehmigung durch den Komplementär erfüllt werden;
oder
(c)
ein Kommanditist der Klasse A kann seine Klasse A Anteile übertragen, sofern er sich gemäß diesem Vertrag nicht
in Verzug befindet und zunächst alle Bestimmungen aus
Absatz 8.2 erfüllt hat.
Jede Partei, die im Rahmen einer Übertragung Anteile erhält,
ist gleichzeitig dazu verpflichtet, den restlichen Gesellschaftern
eine Vereinbarung auszuhändigen, die die Übernahme der vertraglich geregelten Verpflichtungen des übertragenden Kommanditisten sowie die Bindung an die Bestimmungen dieses
Vertrages zum Gegenstand hat.
Absatz 8.2 Vorkaufsrecht
Sollte ein Kommanditist der Klasse A (der „verkaufende Gesellschafter") ein Angebot auf Treu und Glauben an eine Person
abgeben wollen, die auf rein geschäftlicher Basis mit dem verkaufenden Gesellschafter (der „Käufer") Beziehungen unterhält oder der Kommanditist der Klasse A (der „verkaufende
Gesellschafter") ein solides Angebot erhalten, das der verkaufende Gesellschafter annehmen möchte, gemäß dem der Käufer die gesamten oder einen Teil der Klasse A Anteile des verkaufenden Gesellschafters kaufen soll (in beiden Fällen ein
„Angebot"), finden die folgenden Bestimmungen für den Verkauf von Klasse A Anteilen Anwendung:
(a)
Vor der Abgabe oder Annahme eines solchen Angebots
hat der verkaufende Gesellschafter unverzüglich den
Komplementär schriftlich davon in Kenntnis zu setzen (die
„Angebotsankündigung"), dass der verkaufende Gesellschafter die Klasse A Anteile des verkaufenden Gesellschafters gemäß Angebot verkaufen möchte. Dieser Angebotsankündigung ist eine mit dem Original übereinstimmende Abschrift des Angebots beizufügen. Die Angebotsankündigung muss zudem eine Urkunde des verkaufenden Gesellschafters beinhalten, die den vollen Umfang
der Vereinbarung zwischen dem verkaufenden Gesellschafter und dem Käufer beschreibt und bestätigt, dass
mit keinen weiteren, den Kauf betreffenden Bestimmungen, außer den darin enthaltenen, zu rechnen ist. Das
Angebot muss den Käufer dazu verpflichten, alle Rechte
und Pflichten des verkaufenden Gesellschafters in Zusammenhang mit Klasse A Anteilen zu übernehmen und zu
diesem Zweck eine Vereinbarung mit den restlichen Kommanditisten und dem Komplementär zu treffen.
IC
(c)
Sollte der Komplementär eine Wahlankündigung vor dem
Ablauf der dreißigtägigen (30) Frist machen, verkauft der
verkaufende Gesellschafter seine Klasse A Anteile an den
Komplementär und der Komplementär kauft respektive
die Klasse A Anteile des verkaufenden Gesellschafters zu
den im Angebot aufgeführten Bedingungen. In diesem
Falle ist der Stichtag für einen solchen Kauf und Verkauf
entweder der dreißigste (30) Tag nach Ablauf der oben
aufgeführten dreißigtägigen (30) Frist oder der im Angebot festgelegte Stichtag, je nachdem welches Datum später liegt. Nach Eingang einer Wahlankündigung beim verkaufenden Gesellschafter, sind der verkaufende Gesellschafter und der Komplementär dazu verpflichtet, den
Verkauf und Kauf der Klasse A Anteile des verkaufenden
Gesellschafters gemäß den zugrundeliegenden Bestimmungen durchzuführen.
(d) Vom Komplementär nach Absatz 8.2(c) gekaufte Anteile
der Klasse A können aus folgenden Gründen gekauft werden: (i) zum Zwecke der Stornierung, (ii) auf eigene Rechnung gemäß Absatz 5.7 oder (iii) zum Zwecke eines Weiterverkaufs an andere Kommanditisten der Klasse A. Sollte
nach eigenem Ermessen des Komplementärs ein Teil der
Klasse A Anteile vom Komplementär gemäß Absatz 8.2(c)
für die unter Klausel (i) und/oder (ii) des unmittelbar vorangegangen Satzes aufgeführten Zwecke nicht zurückgekauft werden, hat er den Kommanditisten der Klasse A,
deren Namen auf der vom Komplementär gemäß Absatz
8.3 dieses Vertrages geführten Liste verzeichnet sind, ein
solches Verkaufsangebot (eine „Verkaufsankündigung")
anzukündigen und (ii) die Übertragung der Klasse A Anteile, die vom Komplementär gemäß Absatz 8.2(c) nicht zurückgekauft werden, zu erwirken und zwar in dem Umfang,
wie es der Komplementär in den unter Absatz 8.3 dieses
Vertrages aufgeführten Verfahrensweisen festgelegt hat.
(e)
Falls der Komplementär keine Wahlankündigung innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt der Angebotsankündigung zustellt, kann der Verkaufspartner seine
Klasse A Anteile ohne Beschränkung gemäß Angebot
übertragen.
(f)
Sollte eine solche Übertragung von Klasse A Anteilen des
verkaufenden Gesellschafters nicht innerhalb von 180
Tagen, wie oben festgelegt, nach Erhalt der Angebotsankündigung abgeschlossen sein, setzen die Verpflichtungen des verkaufenden Gesellschafters zur Erfüllung der
Anforderungen dieses Absatzes 8.2 wieder ein und seine
Anteile der Klasse A unterliegen weiterhin den Bestimmungen dieses Absatzes.
Die Bestimmungen dieses Absatzes 8.2 gelten für die Klasse A
Anteile während der Laufzeit dieses Vertrages, wobei beabsichtigt ist, dass die Rechte des Komplementärs hinsichtlich der
Übertragung von Klasse A Anteilen des Verkaufspartners fortbestehende Rechte sind und für jede nachfolgende Übertragung von derartigen Klasse A Anteilen gelten. Nach Absatz 8.2
erlöschen diese Rechte nicht durch ein Versäumnis des Komplementärs beim Erwerb der Klasse A Anteile des Verkaufspartners. Ungeachtet der Bestimmungen dieses Absatzes 8.2 muss
jede Person, Firma, Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft
oder andere rechtliche Einheit in der Lage sein, die unter Absatz
2.11 aufgeführten Zusicherungen und Gewährleistungen zu
liefern, um sich als Käufer zu qualifizieren.
Absatz 8.3 Liste der Angebotsempfänger
Der Komplementär hat zu jeder Zeit eine aktualisierte Liste
jener Kommanditisten der Klasse A zu führen, die den Komplementär schriftlich von ihrem Wunsch, zusätzliche Klasse A
Anteile gemäß den Bestimmungen dieses Paragraphen 8 zu
kaufen, in Kenntnis gesetzt haben. Kein Kommanditist der Klasse A hat das Recht, eine Verkaufsankündigung vom Komplementär zu erhalten oder jedwede Klasse A Anteile gemäß
Absatz 8.2(d) zu kaufen, wenn sein Name nicht auf dieser Liste
erscheint.
Absatz 8.4 Aufteilung von Klasse A Anteilen
(1) Sollten Kommanditisten der Klasse A, die Klasse A Anteile gemäß den Bestimmungen einer an sie in Entsprechung
von Absatz 8.2(d) gerichteten Verkaufsankündigung kaufen wollen, jedoch zusammen weniger Klasse A Anteile
kaufen möchten als zum Verkauf verfügbar sind, muss der
Komplementär die gewünschten Klasse A Anteile, die
Gegenstand einer solchen Verkaufsankündigung sind,
gemäß den Bestimmungen des Absatzes 5.12 übertragen.
(2) Sollten Kommanditisten der Klasse A, die zu den Bedingungen einer ihnen gemäß Absatz 8.2(d) übermittelten
Verkaufsankündigung Anteile kaufen wollen, zusammen
mehr Klasse A Anteile kaufen möchten, als zum Verkauf
verfügbar sind, muss der Komplementär, jedem dieser
Kommanditisten der Klasse A aus den verfügbaren Anteilen die Anzahl an Klasse A Gesamtanteilen übertragen,
die am ehesten dem verhältnismäßigen Anteil eines solchen Kommanditisten der Klasse A in Bezug auf die Anteile aller am Kauf der Klasse A Anteile interessierten Kommanditisten der Klasse A widerspiegelt. Bleiben nach
einer solchen verhältnismäßigen Aufteilung Klasse A
Anteile übrig, erfolgt eine Zuteilung dieser Anteile an die
Kommanditisten der Klasse A (oder an einige von ihnen)
per Losziehung durch den Komplementär. Hierbei wird das
Verfahren angewandt, das der Komplementär nach eigenem Ermessen als angemessen erachtet. All diese Übertragungen von Anteilen der Klasse A werden nach den
Grundsätzen von Absatz 5.12 durchgeführt.
Absatz 8.5 Gelder im Besitz des Komplementärs
Ein Kommanditist der Klasse A, der Anteile der Klasse A nach
Absatz 8.4 kaufen möchte, hat beim Komplementär innerhalb
von zehn (10) Tagen nach Eingang einer entsprechenden Verkaufsankündigung den Kaufpreisbetrag für jene Anteile beim
Komplementär zu hinterlegen, der treuhändlerisch vom Komplementär für diesen Gesellschafter verwaltet und allein zum
Zweck des Anteilskaufs verwendet wird.
GESELLSCHAFTSVERTRAG
(b) Der Komplementär kann innerhalb eines Zeitraumes von
dreißig (30) Tagen nach Erhalt der Angebotsankündigung,
den verkaufenden Gesellschafter über einen Kaufwunsch
von Klasse A Anteilen des verkaufenden Gesellschafters
(„Wahlankündigung") in Kenntnis setzen.
73
74
GESELLSCHAFTSVERTRAG
Absatz 8.6 Erforderliche Dokumentation
Wenn gemäß diesem Vertrag eine Übertragung von Anteilen
eines Kommanditisten stattfindet, hat der Zessionar, als Bedingung für den Erwerb solcher Anteile, jene Dokumente zu erstellen, die von einem Rechtsbeistand der Personengesellschaft als
notwendig erachtet werden, um den Zessionar zu einer Vertragspartei und den Komplementär zum Bevollmächtigten des neuen
Kommanditisten nach Paragraph 12 dieses Vertrages zu machen.
Die Anteilsübertragung an einen Zessionar hat keinerlei Gültigkeit bis der Zessionar die vorgesehene Dokumentation ausfertigt.
Absatz 8.7 Übertragungskosten
Alle im Zusammenhang mit der Übertragung nach diesem Paragraph 8 entstehenden Kosten werden vom übertragenden Kommanditisten getragen und fallen nicht zu Lasten der Personengesellschaft. Vor diesem Hintergrund, hat jeder Kommanditist,
der seine Anteile verkaufen, tauschen, veräußern oder belasten
möchte, eine Vorauszahlung an die Personengesellschaft zu leisten, um die von der Personengesellschaft kalkulierten Kosten
für Beratungshonorare eines Rechtsbeistandes sowie zusätzliche Kosten, einschließlich der Kosten für die Vertragsänderung,
sofern im Zuge der Übergabe erforderlich, und für die vom
Gesetz geforderte Erstellung und Einreichung einer eingetragenen Erklärung zu decken.
PARAGRAPH 9
GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNGEN
Absatz 9.1 Gesellschafterversammlungen
Ein Treffen der Kommanditisten kann durch den Komplementär
zu jedem Zeitpunkt einberufen werden und ist durch den Komplementär auf schriftlichen Antrag der Kommanditisten einzuberufen, die mindestens 15 % der Gesamtzahl der Anteile halten, unter näherer Angabe der Absicht bzw. der Absichten mit
der ein solches Treffen einberufen werden soll. Unterlässt es der
Komplementär nach einem solchen Antrag eine Zusammenkunft innerhalb von einundzwanzig (21) Tagen nach Antragstellung einzuberufen, kann der ersuchende Kommanditist das
Treffen einberufen. Die Mitteilung, mit der eine solche Zusammenkunft einberufen wird, muss durch die antragstellenden
Kommanditisten oder durch eine Person unterzeichnet sein, die
von den antragstellenden Kommanditisten schriftlich benannt
werden kann. Alle Treffen, die durch die ersuchenden Kommanditisten einberufen werden, sind in Übereinstimmung mit den
Bestimmungen dieses Vertrages durchzuführen.
Absatz 9.2 Ort der Gesellschafterversammlungen
Jedes Treffen der Kommanditisten ist in (i) der Stadt Toronto, (ii)
der Stadt Montreal oder (iii) der Stadt München oder an einem
anderen Ort abzuhalten, der auf der Hauptversammlung durch
Außerordentlichen Beschluss der Gesellschafter mit mindestens 60 % Stimmenmehrheit von Zeit zu Zeit genehmigt werden kann.
Absatz 9.3 Einberufung der Gesellschafterversammlungen
Die Mitteilung über ein jedes Treffen der Kommanditisten, die
Angaben enthalten muss über Zeitpunkt, Ort sowie die vollständige Beschreibung der Absicht, die diesem Treffen zugrun-
de liegt, , einschließlich der Kopien von allen relevanten Unterlagen und Beschlussfassungen, ist durch den Komplementär
oder die ersuchenden Kommanditisten, die das Treffen einberufen, an jeden Kommanditisten an dessen eingetragene
Zustelladresse mindestens fünfzehn (15) Tage vor einem solchen Treffen zu senden und muss folgende Angaben enthalten:
(a)
Zeit, Datum und Ort dieses Treffens sowie
(b) in allgemeinem Wortlaut die Art des Geschäftes, das auf
dem Treffen behandelt werden soll.
Keine geschäftliche Angelegenheit, die nicht in der Mitteilung
zur Einberufung der Zusammenkunft benannt war, darf auf
einem solchen Treffen berücksichtigt werden, außer wenn diese
durch Außerordentlichen Beschluss der Kommanditisten mit
mindestens 60 % Stimmenmehrheit gebilligt wurde. Im Hinblick auf eine Mitteilung über Vertagung gelten die Bestimmungen von Absatz 9.12.
Absatz 9.4 Stimmrechtsvollmachten
Jeder Kommanditist, der bei Versammlungen stimmberechtigt
ist, kann durch Stimmrechtsvollmacht abstimmen, wenn die
Stimmrechtsvollmacht den Komplementär oder den Vorsitzenden der Versammlung vor Beginn der Zusammenkunft erreicht
hat.
Absatz 9.5 Telefonmeetings
Ein Meeting der Kommanditisten kann als Telefonkonferenz
oder mit Hilfe anderer elektronischer Kommunikationsmittel
abgehalten werden, wobei jeder Teilnehmer jeden anderen Teilnehmer hören und von diesem auch gehört werden muss.
Absatz 9.6 Schriftliche Beschlussfassungen
Ein schriftlicher Beschluss, der von den Kommanditisten unterzeichnet wurde, die für diese Beschlussfassung stimmberechtigt sind, ist ebenso rechtsgültig, als wenn er bei einem Kommanditistentreffen gefasst wurde. Ein schriftlicher Beschluss,
der von Kommanditisten unterzeichnet wurde, die mehr als 60
% der Gesamtzahl der Anteile halten und die berechtigt sind,
über eine solche Beschlussfassung abzustimmen, ist ein rechtsgültiger Außerordentlicher Beschluss.
Absatz 9.7 Teilnahme anderer Personen
Der Komplementär hat das Recht, die Anwesenheit einer anderen Person zu einer Kommanditistenversammlung zu genehmigen, unabhängig davon, ob diese Person Kommanditist ist. Mit
Genehmigung des Komplementärs sind diese Personen berechtigt, in der Versammlung das Wort zu ergreifen. Jeder Rechtsberater eines Kommanditisten, und die Wirtschaftsprüfer der
Gesellschaft können an den Treffen der Kommanditisten teilnehmen und sind berechtigt, im Namen der Kommanditisten in
der Versammlung das Wort zu ergreifen und dort Resolutionen
einzubringen. Leitende Angestellte und Direktoren des Komplementärs haben das Recht, in ihrer vorgenannten Eigenschaft an
den Kommanditistenversammlungen teilzunehmen und sind
berechtigt, vor Beginn der eigentlichen Versammlung angemessen das Wort zu den Sachverhalten zu ergreifen.
IC
Absatz 9.8 Vorsitzender
Absatz 9.9 Stimmenabgabe
Bei allen Kommanditistentreffen ist jeder Kommanditist für
jeweils einen Anteil, der von ihm gehalten wird, mit einer Stimme stimmberechtigt.
Absatz 9.10 Beschlussfähigkeit
Bei den Kommanditistentreffen wird die Beschlussfähigkeit von
einem oder mehreren Kommanditisten, die persönlich anwesend sind oder durch Stimmrechtsvollmacht repräsentiert werden, dann hergestellt, wenn diese mindestens 40 % der
Gesamtzahl der Anteile halten.
Absatz 9.11 Stimmrechtsvollmachten
Auf Kommanditistentreffen kann jeder stimmberechtigte Kommanditist durch Stimmrechtsvollmacht in einer Form abstimmen, die für den Komplementär akzeptabel ist, vorausgesetzt,
dass der Komplementär die Stimmrechtsvollmacht vor dem
Meeting zur Verifizierung erhält. Jede natürliche Person kann
als Stimmrechtsvertreter bestellt werden (unabhängig davon,
ob diese natürliche Person ein Gesellschafter ist oder nicht). Der
Vorsitzende hat die Rechtsgültigkeit einer jeden abgelehnten
Stimmrechtsurkunde zu beschließen und seine Entscheidung ist
für alle Kommanditisten endgültig und verbindlich. Ein Kommanditist, der eine juristische Person ist, kann einen offiziell
gebilligten leitenden Angestellten, Direktor oder eine andere
bevollmächtigte natürliche Person als seinen Vertreter bestellen, um an seiner Stelle an Kommanditistenversammlungen
teilzunehmen, abzustimmen und zu handeln und kann auf gleiche Weise eine solche Bestellung widerrufen.
Absatz 9.12 Protokolle
Der Komplementär muss veranlassen, dass in jeder Versammlung die Niederschriften von allen Vorgehensweisen und
Beschlussfassungen sowie die Kopien von allen zu treffenden
Beschlussfassungen der Kommanditisten in Bücher einzutragen
sind, die zu diesem Zweck geführt werden, und alle Protokolle,
sofern sie vom Vorsitzenden der Versammlung unterzeichnet
sind, gelten als Nachweis der in diesen Protokollen angeführten Sachverhalte, und diese Versammlungen gelten als ordnungsgemäß einberufen and abgehalten und alle darin aufgezeichneten Beschlussfassungen und Vorgehensweisen gelten
als ordnungsgemäß verabschiedet und angenommen.
PARAGRAPH 10
AUFLÖSUNG UND LIQUIDATION
sammlung mit Stimmenmehrheit von 60 % verlängert wurde,
wenn Konkurs, Auflösung oder Abwicklung des Komplementärs
eintreten, sofern der Komplementär nicht innerhalb von 120
Tagen nach einem solchen Konkurs, einer Auflösung oder
Abwicklung ersetzt wird oder die Verabschiedung eines Außerordentlichen Beschlusses mit Stimmenmehrheit von 60 % der
Kommanditisten erfolgt. Im Falle der Auflösung der Personengesellschaft wird der Komplementär (oder für den Fall, dass der
Komplementär Konkurs ist, ein Konkursverwalter durch Außerordentlichen Beschluss der Kommanditisten mit Stimmenmehrheit von 60 % bestimmt) beginnen, die Geschäfte der Personengesellschaft abzuwickeln und deren Gesellschaftsvermögen
zu veräußern. Die Gesellschafter fahren fort, die Gewinne und
Verluste im Liquidationszeitraum im selben Verhältnis zu teilen
wie vor der Auflösung der Gesellschaft. Der Komplementär
(oder der Konkursverwalter) besitzt das volle Recht und den
uneingeschränkten Ermessensspielraum, um Zeitpunkt, Art und
Weise und Bedingungen des Verkaufs oder der Verkäufe des
Gesellschaftsvermögens festzulegen im Sinne einer Liquidation, die die Konjunktur und die Gegebenheiten des betreffenden Marktes sowie die allgemeinen finanziellen und ökonomischen Bedingungen gebührend berücksichtigt.
Absatz 10.2 Verteilungen nach Auflösung
Nach Auflösung der Personengesellschaft ist das Gesellschaftsvermögen aufzulösen and die Erträge sind wie folgt zu verteilen:
(a)
Begleichung aller Kosten, die mit dem Verkauf des Gesellschaftsvermögens in Zusammenhang stehen;
(b) Aufrechnen der Hypotheken und Schuldenlasten gegen
Vermögenswerte der Gesellschaft;
(c)
Begleichung aller Ausgaben, die beim Abwickeln der Personengesellschaft entstanden sind;
(d) Begleichung aller Verbindlichkeiten der Personengesellschaft in der Art und Weise, wie sie das Gesetz vorsieht;
(e)
Errichtung von Rückstellungen, wie sie der Komplementär
(oder der Vermögensverwalter) zur Bedienung von Eventualverbindlichkeiten für erforderlich hält; und
(f)
Auseinandersetzung des Restguthabens zwischen den
Gesellschaftern gemäß Absatz 7.5 und Absatz 7.6.
Absatz 10.3 Rechenschaftsbericht
Nach Abschluss der Auflösung des Gesellschaftsvermögens
muss der Komplementär innerhalb einer angemessenen Frist
jedem Kommanditisten einen Rechenschaftsbericht zusenden,
kommentiert von den Wirtschaftsprüfern der Gesellschaft, in
dem die Vermögenswerte und die Gesellschafteranteile an der
Teilungsmasse dargelegt werden.
Absatz 10.4 Beendigung
Absatz 10.1 Auflösung
Die Personengesellschaft ist aufgelöst wenn die Vertragslaufzeit abgelaufen ist, sofern diese nicht am oder vor dem 30. September 2054 durch Außerordentlichen Beschluss der Hauptver-
Nach Ablauf der Laufzeit dieses Vertrages oder nach Abschluss
der Auflösung des Gesellschaftskapitals, soll die Gesellschaft
erlöschen, und dem Komplementär wird die Befugnis erteilt,
eine Auflösungserklärung gemäß Gesetz zu verfassen und
GESELLSCHAFTSVERTRAG
Der Vorsitzende für alle Zusammentreffen wird durch den Komplementär ausgewählt; ist kein Vertreter des Komplementärs
anwesend, so wählen die Kommanditisten, die persönlich
anwesend sind oder durch Stimmrechtsvollmacht repräsentiert
werden, eine andere Person aus.
75
GESELLSCHAFTSVERTRAG
76
aktenkundig festzuhalten sowie alle sonstigen Dokumente beizubringen, die zur Auflösung der Personengesellschaft erforderlich sind.
PARAGRAPH 12
VOLLMACHT
Absatz 12.1 Allgemein
Absatz 10.5 Wahl der Einkommensbesteuerung
Der Komplementär kann hinsichtlich der Auflösung der Personengesellschaft die Wahl der Besteuerung in Bezug auf die Personengesellschaft für die Kommanditisten und die Gesellschaft
vornehmen.
Absatz 10.6 Ereignisse, die keine Auflösung bewirken
Unbeschadet von Rechtsstaatlichkeit oder Billigkeitsrecht wird
die Personengesellschaft nicht aufgelöst, ausgenommen
gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages. Insbesondere,
jedoch ohne Einschränkung der Allgemeingültigkeit der vorstehenden Bestimmungen, ist die Personengesellschaft nicht aufzulösen oder zu beenden durch Umzug, tatsächliches oder vermeintliches Ausscheiden, Rücktritt, Tod, Inkompetenz, Insolvenz, Konkurs, sonstige Erwerbsunfähigkeit oder Unvermögen,
Auflösung, Liquidation, Abwicklung oder Zwangsverwaltung
oder Aufnahme, Rücktritt oder Ausscheiden des Komplementärs oder eines der Kommanditisten oder die Übertragung
von Anteilen durch einen Gesellschafter.
In Abweichung von den Bestimmungen in Absatz 2.5,
bestimmt, ernennt und bestellt jeder Kommanditist hiermit
unwiderruflich den Komplementär und dessen Rechtsnachfolger gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages zu seinem wahren und rechtmäßigen Bevollmächtigten und Vertreter mit dem
Recht zur Unterbevollmächtigung und Vertretungsbefugnis in
dessen Namen, an dessen Standort und Stelle ihn zu vertreten:
(a)
(i) alle förmlichen Erklärungen und anderen Urkunden,
die notwendig oder geeignet sind, die Gesellschaft als
Kommanditgesellschaft in der Provinz Ontario und bei
jeder anderen Gerichtsbarkeit, wo die Gesellschaft
geschäftlich tätig sein könnte, nachzuweisen oder das
Fortdauern der erforderlichen Berechtigung zu
gewährleisten;
PARAGRAPH 11
ÄNDERUNGEN / NACHTRÄGE
(ii) alle förmlichen Erklärungen, Urkunden und Bescheinigungen, die notwendig oder geeignet sind, jedweden
Nachtrag, jedwede Änderung oder Modifizierung dieses Vertrages wiederzugeben, vorbehaltlich der
Bestimmungen und Beschränkungen dieses Vertrages;
Absatz 11.1 Allgemein
Dieser Vertrag kann nur schriftlich und, vorbehaltlich Absatz
11.2, nur mit einstimmiger Zustimmung aller Gesellschafter
geändert werden.
(iii) alle Grundstücksübertragungen oder anderen Urkunden oder Dokumente, die notwendig sind, um die Auflösung und Liquidation der Personengesellschaft zu
belegen, vorbehaltlich der Bestimmungen und
Beschränkungen dieses Vertrages;
Absatz 11.2 Bestimmte Änderungen durch den Komplementär
Der Komplementär kann von Zeit zu Zeit ohne vorherige Mitteilung oder Zustimmung eines Kommanditisten Bestimmungen dieses Vertrages ändern, wenn eine solche Änderung hinzugefügt wird, die, nach Ansicht des Rechtsanwalts der Gesellschaft, zum Schutz oder Nutzen der Kommanditisten oder der
Personengesellschaft dient oder um eine im Vertrag enthaltene
Unklarheit zu beseitigen oder Bestimmungen zu korrigieren
oder zu ergänzen, die fehlerhaft oder widersprüchlich zu anderen hierin enthaltenen Bestimmungen sein können und wenn
Rechtsmangelbeseitigung, Korrektur oder Zusatzbestimmung
nach Ansicht des Rechtsanwalts der Gesellschaft die Belange
der Kommanditisten nicht nachteilig beeinflussen oder beeinflussen werden.
Absatz 11.3 Änderungsmitteilung
Die Kommanditisten sind innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag
des Inkrafttretens der Änderung/des Nachtrags über die genauen Einzelheiten einer jeden Änderung/eines jeden Nachtrags zu
diesem Vertrag in Kenntnis zu setzen.
bei den zuständigen öffentlichen Ämtern bei allen Zuständigkeiten und Gerichtsständen, wo es dem Komplementär
zweckmäßig erscheint, Dokumente auszufertigen, zu
beeidigen, förmlich anzuerkennen, zuzustellen, abzulegen
und einzutragen in Bezug auf:
(iv) alle förmlichen Erklärungen und Urkunden bezüglich
der Aufnahme von zusätzlichen oder Ersatzkommanditisten, vorbehaltlich der Bestimmungen und
Beschränkungen dieses Vertrages; und
(v) alle Wahlen, Entschließungen oder Bestimmungen,
die den Steuergesetzen unterliegen oder sonstigen
Besteuerungen oder sonstigen Gesetzgebungen oder
Gesetzen, die dem Import nach Kanada oder in eine
der Provinzen gleichkommen oder gerichtlichen
Zuständigkeiten in Bezug auf die Angelegenheiten
der Personengesellschaft oder eines Gesellschaftsanteils an der Personengesellschaft;
(b) bei staatlichen Stellen die Dokumente, die in Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit der Personengesellschaft oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag notwendig und zweckdienlich sind, auszufertigen und einzureichen;
(c)
diese Dokumente im Namen eines jeden Kommanditisten
auszufertigen und zuzustellen, wenn sich dies im Hinblick
auf Finanzierungen, Schuldversprechen, Hypotheken oder
sonstige Vereinbarungen oder Darlehensnachweise als
IC
(d) alle sonstigen Dokumente oder Urkunden für die Gesellschaft oder im Namen der Gesellschaft und für die Kommanditisten auszufertigen und zuzustellen, die der Komplementär als notwendig erachtet, um die Bestimmungen
dieses Vertrages vollständig und in Übereinstimmung mit
den Vertragsbestimmungen umsetzen zu können.
Jeder Kommanditist wird und ist hiermit durch Vertretung und
Vorgehen des Komplementärs, die gemäß dieser Vollmacht vorgenommen oder ausgeführt werden, gebunden und verzichtet
auf alle Einreden, die möglich wären, um die Handlung des
Komplementärs, die gemäß dieser Vollmacht in gutem Glauben
ausgeführt wurde, anzufechten, Widerspruch einzulegen oder
zurückzutreten.
Absatz 12.2 Gesonderter urkundlicher Nachweis
Um Vorstehendes nachzuweisen, hat jeder übernehmende
Kommanditist eine Vollmacht auszustellen, die die Befugnisse
enthält, die oben dargelegt wurden. Die hiermit erteilte Vollmacht ist unwiderruflich und ist eine Befugnis, die an einen
Anteil gekoppelt ist und die die Abtretung, initiiert durch einen
Kommanditisten, eines ganzen oder geteilten Anteils jedes einzelnen Kommanditisten in der Personengesellschaft überdauert
und sich auf die Erben, Erbschaftsverwalter, Rechtsnachfolger,
Zessionare und sonstige Rechtsvertreter dieser Kommanditisten erweitert und überdauert Tod oder Erwerbsunfähigkeit
dieses Kommanditisten bis die Mitteilung über Tod oder
Erwerbsunfähigkeit dieses Kommanditisten dem Komplementär zugestellt wurde und kann durch den Komplementär in
Vertretung eines jeden Kommanditisten ausgeübt werden,
indem eine solche Urkunde mit Einzelunterschrift als Bevollmächtigter und Vertreter für alle Kommanditisten ausgestellt
wird.
Absatz 12.3 Unterschriftsleistung
im Namen der Kommanditisten
Der Komplementär besitzt die Vollmacht, Dokumente im
Namen aller Kommanditisten im Sinne dieser Vollmacht auszufertigen, indem er diese Dokumente mit dem Hinweis unterzeichnet, dass er in Vertretung aller Kommanditisten handelt.
PARAGRAPH 13
SONSTIGES
c/o Euro-Canada IC Properties Inc.
3450 Drummond Street
Suite 146
Montréal, QC H3G 1Y2
zu Händen: Herrn Gilbert Bard
Faksimile: 514-845-4639
und
(b) wenn die Mitteilung an den Kommanditisten gerichtet ist
– an dessen letzte Adresse, wie im Verzeichnis der Kommanditisten aufgeführt.
Jede Mitteilung oder andere Kommunikation, die persönlich
oder durch bestätigte Faksimile-Übertragung an eine von den
Parteien benannte Adresse zugestellt wurde, gilt an dem Tag als
erhalten, an dem sie zugestellt wurde, es sei denn, dass dieser
Tag kein Werktag ist; in diesem Fall gilt der nächst folgende
Werktag als Eingangstag. Ein Kommanditist kann seine Adresse jederzeit aus Servicezwecken durch schriftliche Mitteilung an
den Komplementär ändern. Der Komplementär kann seine
Adresse jederzeit aus Servicezwecken durch schriftliche Mitteilung an alle Kommanditisten ändern.
Absatz 13.2 Weitere Zusicherungen
Die Vertragsparteien vereinbaren, die weiteren und sonstigen
Dokumente auszufertigen und zuzustellen, die Meetings einzuberufen und die Beschlüsse zu fassen, ihr Stimmrecht und ihren
Einfluss auszuüben und die weiteren und sonstigen Handlungen und Dinge auszuüben und zu erfüllen und zu veranlassen,
dass diese weiteren und sonstigen Handlungen und Angelegenheiten sich als notwendig oder wünschenswert erweisen
könnten, um diesem Vertrag und jedem seiner Bestandteile
volle Rechtswirksamkeit zu verleihen.
Absatz 13.3 Bindende Wirkung
Vorbehaltlich der hierin enthaltenen Beschränkung hinsichtlich
Abtretung und Übertragung soll dieser Vertrag fortdauern
zugunsten der und rechtsverbindlich sein für die Vertragsparteien und deren jeweilige Erben, Erbschaftsverwalter, Nachlassverwalter, Rechtsnachfolger and Zessionare.
Absatz 13.4 Teilbarkeit (Salvatorische Klausel)
Jede Bestimmung dieses Vertrages ist als teilbar anzusehen.
Sollte eine der Vertragsbestimmungen rechtswidrig oder ungültig sein, so wird durch diese Rechtswidrigkeit oder Ungültigkeit
die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Absatz 13.5 Duplikate
Absatz 13.1 Mitteilungen
Jede Mitteilung oder andere Kommunikation, die unter diesem
Vertrag notwendiger- oder zulässigerweise abzugeben ist,
muss schriftlich erfolgen und persönlich oder durch FaksimileÜbertragung an die Adressen zugestellt werden, die nachstehend aufgeführt sind (oder an andere Adressen, die die Parteien durch Mitteilung an die andere Partei näher bestimmen):
(a)
wenn die Mitteilung an den Komplementär oder den
Gründungskommanditisten der Klasse A gerichtet ist:
Dieser Vertrag kann in jeder Anzahl von Duplikaten ausgefertigt werden mit gleicher Wirkung und Gültigkeit, als wenn alle
Vertragsparteien das gleiche Dokument unterzeichneten. Dieser Vertrag kann auch angenommen werden in Form von Zeichnungs- und Übertragungsformularen oder ähnlichen Urkunden,
die von einem Kommanditisten unterzeichnet wurden mit gleicher Wirkung und Gültigkeit als wenn dieser Kommanditist ein
Duplikat dieses Vertrages ausfertigte. Alle Duplikate und Annahmeurkunden sind zusammen auszulegen und begründen
ein und denselben Vertrag.
GESELLSCHAFTSVERTRAG
notwendig erweisen könnte; vorausgesetzt dies beinhaltet keine Bürgschaft, Schadloshaltung oder ein ähnliches
Dokument des Kommanditisten, das die Finanzierung insgesamt oder zu einem Teil absichert; und
77
78
GESELLSCHAFTSVERTRAG
Absatz 13.6 Frist
Die Einhaltung der Frist ist wesentliche Vertragsbedingung.
Absatz 13.7 Maßgebendes Recht
Dieser Vertrag unterliegt und ist auszulegen gemäß den Gesetzen der Provinz Ontario sowie den hierin anwendbaren kanadischen Bundesgesetzen.
ZUM ZEUGNIS DESSEN ist dieser Vertrag ausgefertigt an dem
Tag und in dem Jahr, die oben als erstes geschrieben stehen.
IN WITNESS WHEREOF this Agreement is executed as of the day
and year first above written.
WIGAMOG IC INC.
Vertreten durch: Gilbert Bard, Title: President
REGENTOR IC INVESTMENTS INC.
Vertreten durch: Gilbert Bard, Title: President
WIGAMOG INN LTD.
Vertreten durch: Walter Prychidny, Title: President
Anhang „A“ – Juristische Beschreibung des Grundstücks
Anhang „B“ – Juristische Beschreibung des Grundstücks
Phase 1
Anhang „C“ – Plan, der die Phasen 1-4 und die Phase 1 zeigt
Anhang „D“ – Zeichnungsformular und Vollmacht
Anhang „E“ – Formular zur Übertragung und Vollmacht
Z E I C H N U N G S V E R FA H R E N
ZEICHNUNGSVERFAHREN
80
Wenn Sie sich zu einer Beteiligung an der IC Kanada
6 Wigamog Inn L.P. entschlossen haben, füllen Sie
bitte das „Subscription Agreement and Power of
Attorney“ (Zeichnungsvereinbarung und Vollmacht)
in der englischen Fassung vollständig aus und
unterschreiben diese (siehe Muster). Die deutsche
Widerrufsbelehrung ist ebenfalls gesondert zu
unterzeichnen. Der Anleger kann seine Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen.
Das Subscription Agreement und die Widerrufsbelehrung übergeben Sie bitte Ihrem Berater oder
senden Sie beide an:
IC Immobilien Consulting- und Anlagegesellschaft
Ohmstraße 4, 85716 Unterschleißheim
Nach Eingang erhalten Sie eine Erklärung über die
Annahme ihres Zeichnungsscheines. Die Einzahlung
hat innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung
zu erfolgen; spätestens jedoch zum 30. 06. 2005, es
sei denn die Mindestzeichnungssumme wird eher
erreicht und ermöglicht dadurch ein vorzeitiges
Closing des Grundstücks.
Weiterhin kann der Anleger nach § 138 Abs. 2
Abgabenordnung verpflichtet sein, innerhalb eines
Monats nach Beitritt dies seinem Wohnsitzfinanzamt
anzuzeigen, da andernfalls ein Ordnungsgeld von
bis zu € 5.000 droht. Zu diesem Zweck erhält der
Anleger zusammen mit der Zahlungsbestätigung
die notwendigen Formulare zur Unterzeichnung und
Weiterleitung an sein Wohnsitzfinanzamt.
IC
IC KANADA 6 WIGAMOG INN, L.P.
SUBSCRIPTION AND POWER OF ATTORNEY
TO:
Anzahl der Anteile
(1 Anteil = CAN $ 1.000)
IC KANADA 6 WIGAMOG INN, L.P.
c/o WIGAMOG IC INC. (the “General Partner”)
FROM:
(Subscriber)
Class A Units of limited
1. The undersigned hereby subscribes for
partnership interest (the Units) in IC KANADA 6 WIGAMOG INN, L.P., a limited partnership created under the laws of the Province of Ontario (the "Partnership"), for an
aggregate subscription price of
Zeichnungssumme
, the minimum subscription being one
2. CAN. $
hundred (100) Units (unless the General Partner, in its sole, unfettered and absolute discretion, approves a smaller number) at a price of CAN. $ 1,000.00 per Unit as described
in the IC KANADA 6 WIGAMOG INN, L.P. Partnership Agreement dated as of March 9,
2005 (the "Partnership Agreement"), receipt of which is hereby acknowledged.
9. In consideration of the General Partner accepting this subscription and conditional
thereon:
(a) the undersigned agrees to be bound, as a party to and as a limited partner in the
Partnership, by the terms and conditions of the Partnership Agreement; and
(b) the undersigned hereby irrevocably nominates, constitutes and appoints the General Partner as his true and lawful attorney and agent with respect to the affairs of
the Partnership, as long as he remains a limited partner, with full power and authority in his name place and stead, to execute, swear to, acknowledge, deliver, file and
record on his behalf in the appropriate public offices and publish the following:
(i) the Partnership Agreement and counterparts thereof;
3. The undersigned undertakes to make full and final payment of the aggregate subscription price of such Units in Canadian funds to either the Partnership, or IC Immobilien
Consulting- und Anlagegesellschaft mbH (herein called "IC GmbH") within fourteen
(14) days of confirmation of acceptance of this subscription.
Anschrift des Zeichners
4. The undersigned furthermore agrees to pay to the Partnership a sales commission in
Canadian funds equal to 5 % of the aggregate subscription price of such Units at the
time of payment of such aggregate subscription price (being $50 per Unit), which sum
the Partnership shall use to pay sales commissions in the same amounts to IC GmbH or
any person or institution designated in writing by IC GmbH.
Unterschrift eines Zeugen
ggf. der Berater
5. The undersigned acknowledges that participation in the Partnership is subject to the
acceptance of this subscription by the General Partner, payment of the aggregate subscription price and sales commission, and certain other conditions set forth in the Partnership Agreement. The undersigned acknowledges that it will have no interest in the
Partnership unless this subscription is accepted by the General Partner. The acceptance
of this subscription shall be effective upon the deposit of a written confirmation in the
mail, or the personal delivery of written confirmation, addressed to the undersigned at
the address indicated below. The undersigned agrees that this subscription is given for
valuable consideration and shall not be revoked by the undersigned.
6. The undersigned acknowledges that he has requested all documents and agreements
relating to his participation in the Partnership to be in the English language only.
, in
, this
day of
✗
Witness signature
Witness name (Please print):
Residential Address:
Street
City
Phone
Date of Birth:
Profession:
Original: Gesellschaft, 1. Durchschlag: Berater/Vermittler, 2. Durchschlag: Kunde
DATED at
, 2005
7. The undersigned hereby represents and warrants the following:
(a) As at the date hereof, he is not now and has no present intention of becoming a
resident of any province or territory in Canada or any state in the United States of
America and that he has not subscribed for any Units for the benefit of a resident
of Canada or the United States of America, unless the sale to him is exempt from,
and is Subscriber
otherwise being
made in accordance with, applicable prospectus and regissignature
tration requirements under applicable securities laws;
(b) If an individual, he has attained his age of majority and is legally competent to execute this subscription form and power of attorney and to take all actions required
pursuant hereto;
Subscriber name (Please print):
(c) If a corporation, partnership, unincorporated association or other entity, the undersigned is duly created and organized under the laws of Germany, and is legally competent to execute this subscription form and power of attorney and to take all
actions required pursuant hereto, and all necessary approvals by directors, shareholders, partners, members or otherwise have been given to authorize it to execute
this subscription form and power of attorney and to take all actions required pursuant hereto.
(ii) all instruments which the General Partner deems appropriate to reflect any
amendment, change or modification of the Partnership Agreement in accordance with the terms thereof;
(iii) certificates of fictitious or trade names;
(iv) all certificates and instruments and amendments thereto which the General
Partner deems appropriate or necessary to qualify or continue the qualification
of the Partnership in or otherwise comply with the laws of the jurisdictions
where the Partnership may do business or own or lease property in order to
maintain the limited liability of the limited partners of the Partnership and to
comply with all applicable laws of such jurisdictions;
(v) all conveyances and other instruments or documents which the General Partner
deems appropriate or necessary to reflect the dissolution and termination of the
Partnership pursuant to the terms of the Partnership Agreement including any
election under Section 98 of the Income Tax Act (Canada), as amended;
(vi) any election and any instrument required in connection with any election that
may be made under the Income Tax Act (Canada), as amended, or any analogous fiscal legislation including, without restricting the foregoing, any election
under Section 216 of the Income Tax Act (Canada), as amended, which the General Partner may deem to be in the interest of the Limited Partners; and
(vii) any and all other certificates and instruments which may be required to be filed
by the Partnership under the laws of Canada or any province or territory thereof.
(c) The power of attorney hereby granted shall be irrevocable and coupled with an interest, shall survive the death or disability of the undersigned until notice of such death
or disability is delivered to the General Partner, shall survive any assignment by the
undersigned of the whole or any part of his Unit, and shall extend to the heirs, executors, administrators, legal per-sonal representatives, successors and assigns of the
undersigned. The undersigned hereby agrees to be bound by any representations
made by the General Partner acting in good faith pursuant to this power of attorney and hereby waives any and all defenses that may be available to contest, negate
or disaffirm the action of the General Partner so taken in good faith. Notwithstanding the foregoing, any instrument which would legally be executed by the General Partner on the undersigned's behalf under this power of attorney shall also be
binding if executed personally by the undersigned.
10. This Subscription and Power of Attorney shall be governed and interpreted in accordance with the laws of Ontario, Canada and all representations and warranties contained herein shall survive its execution.
11. No waiver by either party hereto of any provision hereof shall be effective unless in
writing.
8. It is understood and agreed that the within subscription shall be returned promptly to
the undersigned at the address indicated below if the within subscription is not accepted by the General Partner within 60 days of receipt of this subscription by the General
Partner.
IC Immobilien Consulting- und Anlagegesellschaft mbH
Ein Unternehmen der IC Immobilien Gruppe
This Subscription and Power of Attorney is accepted by the General Partner of IC KANADA 6 WIGAMOG INN, L.P. at Montreal,
day of
Quebec, on the
, 2005.
WIGAMOG IC INC.
Witness name
per
Widerrufsbelehrung
Belehrungen zur Zeichnung von Anteilen
der IC Kanada 6 Wigamog Inn, L.P.
Verarbeitung/Nutzung personenbezogener Daten
Mit der Verarbeitung und Nutzung der o.a. Daten zu meiner Person gemäß den Regelungen des geltenden Datenschutzgesetzes bin ich einverstanden, sofern die Daten ausschließlich zur Verwaltung meiner Beteiligung und zur Betreuung des Vertriebspartners
verarbeitet und genutzt werden. Verantwortliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes sind die IC Immobilien Consulting- und Anlagegesellschaft mbH sowie die IC
Fonds GmbH. Die Gesellschaften gehören zur IC Immobilien Gruppe (Ohmstraße 4, 85716
Unterschleißheim).
Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften bzw. bei Fernabsatzverträgen
Maßgeblicher Bestandteil dieser Beitrittsvereinbarung ist die Belehrung über ein etwaiges
Widerrufsrecht nach §§ 312, 355 BGB (Widerrufsbelehrung bei Haustürgeschäften) bzw.
nach §§ 312d, 355 BGB (Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen). Dieses Widerrufsrecht besteht nur unter den in §§ 312, 312d, 355 BGB näher bestimmten Voraussetzungen; ein vertraglich begründetes Widerrufsrecht besteht nicht.
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen
in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des
Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
IC Immobilien Cosulting- und Anlagegesellschaft mbH
Ohmstraße 4
85716 Unterschleißheim
Telefaxnummer: 089 55227-559
E-Mail-Adresse: ic@ic-group.de
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurükkzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns
die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand
zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen,
dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf
gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie
innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.
Empfangsbestätigung
Ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung habe ich erhalten.
✗
Ort, Datum
Unterschrift Zeichner
IC Immobilien Consulting- und Anlagegesellschaft mbH
Ein Unternehmen der IC Immobilien Gruppe
2 Unterschriften des Zeichners erforderlich
ZEICHNUNGSVERFAHREN
Name des Zeichners
81
PROSPEKTVERANTWORTUNG
PROSPEKTVERANTWORTUNG
82
Die Prospektherausgeberin IC Immobilien Consulting- und Anlagegesellschaft mbH zeichnet für
dieses Angebot und alle darin enthaltenen Angaben
verantwortlich. Für den Inhalt dieses Prospektes sind
die bis zum Redaktionsschluss bekannten oder der
Prospektherausgeberin erkennbaren Sachverhalte
maßgebend. Alle Angaben und Berechnungen in
diesem Prospekt wurden mit großer Sorgfalt zusammengestellt und überprüft. Sie entsprechen dem
Planungsstand zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses. Die Initiatorin haftet nicht für den Eintritt der
von der Fondsgesellschaft und ihren Gesellschaftern
angestrebten wirtschaftlichen Folgen sowie für das
finanzielle Leistungsvermögen der Vertragspartner
der Fondsgesellschaften. Alle mit der Konzeption,
Prüfung und Durchführung des Angebotes beauftragten Personen und Gesellschaften haben ihre
Aufgabe mit berufsüblicher Sorgfalt oder der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrgenommen.
Gegenüber den Gesellschaftern haften sie jedoch
nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten. Sie
haften insbesondere dann, wenn die hier niedergelegten Voraussetzungen sich durch Umstände, die
die beauftragten Personen hätten beeinflussen
können, geändert haben sollten. Die Haftung
beschränkt sich jedoch nur auf den Ersatz des
unmittelbaren Schadens.
Die im Prospekt gemachten Angaben sollen nach
Ansicht der Prospektherausgeberin den Gesellschaftern eine wahre und vollständige Information über
die Kapitalanlage ermöglichen.
Die Herausgeberin hat bei der Prospekterstellung
im Interesse der zukünftigen Gesellschafter die von
der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an
die Prospekte von Kapitalanlagen beachtet. Sie versichert, insbesondere im Hinblick auf § 264 a StGB
nach bestem Wissen und Gewissen über erhebliche
Umstände, die für die Entscheidung über eine
Beteiligung an dieser Gesellschaft von Bedeutung
sind, keine unrichtigen Angaben gemacht und keine
nachteiligen Tatsachen verschwiegen zu haben.
Soweit die Prospektherausgeberin Aussagen in
diesem Prospekt nicht selbst erstellt oder geprüft
hat oder hierzu nicht in der Lage war, hat sie sich
ausgewiesener Berufsträger der entsprechenden
Berufsgruppen bedient.
Herausgeberin des Prospektes:
IC Immobilien Consulting- und Anlagegesellschaft mbH
Ohmstraße 4, 85716 Unterschleißheim
Herausgabedatum:
Februar 2005
IC
IC Immobilien Consulting- und Anlagegesellschaft mbH
Ein Unternehmen der IC Immobilien Gruppe
85716 Unterschleißheim · Ohmstraße 4 · Telefon 089 / 552 27-0 · Fax 089 / 552 27-337
S i t z d e r G e s e l l s c h a f t : U n t e r s c h l e i ß h e i m · Ko s t e n f r e i e S e r v i c e - N u m m e r 0 8 0 0 / 8 0 0 1 1 2 3 · E - M a i l : I C @ I C - G r o u p. d e