gesellschaftsvertrag - ic
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IC KANADA 6 WIGAMOG INN, L. P. – PRIVATE PLACEMENT – IC Immobilien Consulting- und Anlagegesellschaft mbH Vermögensanlagen aus gutem Hause IC Das Beteiligungsangebot im Überblick 4 Die Risiken und Chancen der Beteiligung 7 Das Beteiligungsangebot 8 8 8 9 » Warum Kanada? » Warum Hotelimmobilie? » Warum Wigamog Inn Resort? Die Partner 10 » Die IC Immobilien Gruppe und ihre nordamerikanischen Aktivitäten » Die Wigamog Inn Ltd. Der Investitionsstandort » Kanada » Ontario » Haliburton, Ontario » Wigamog Inn 10 12 14 14 14 15 15 Der Investitionsplan 18 Die Prognoserechnung 20 Steuerliche Grundlagen 24 Rechtliche Grundlagen 30 30 30 33 » Kaufvertrag (Purchase Agreement) » Gesellschaftsvertrag der IC Kanada 6 Wigamog Inn, L.P. » Mietvertrag Risikohinweise 34 Vertragspartner 37 Verbraucherinformation für den Fernabsatz 38 Gesellschaftsvertrag englisch/deutsch 42-77 Zeichnungsverfahren und Prospektverantwortung 80-82 INHALTSVERZEICHNIS Seite 3 DAS BETEILIGUNGSANGEBOT IM ÜBERBLICK DAS BETEILIGUNGSANGEBOT IM ÜBERBLICK 4 Das Angebot Das Investitionsvolumen Erwerb einer Beteiligung an der IC Kanada 6 Wigamog Inn, L. P., einer Limited Partnership nach kanadischem Recht. Keine Nachschusspflicht. CAN $ 8.881.000 Das Projekt Kauf und langfristige Vermietung des seit Jahrzehnten etablierten Hotelresorts Wigamog Inn in Haliburton, Ontario. Das Eigenkapital CAN $ 4.500.000 davon werden CAN $ 3.460.000 (Anteile Klasse A) von deutschen Investoren und CAN $ 1.000.000 (Anteile Klasse B) vom Mieter gezeichnet sowie CAN $ 40.000 vom Komplementär übernommen Der Standort Das Resort liegt nahe der Stadt Haliburton, ca. 150 Meilen nordöstlich von Toronto (ca. 5,1 Mio. Einwohner) sowie in ähnlicher Entfernung zur kanadischen Hauptstadt Ottawa (ca. 1,1 Mio. Einwohner). Haliburton gilt als Zentrum der Haliburton Highlands, einem sehr beliebten Ausflugs- und Urlaubsgebiet der Kanadier und US-Amerikaner. Das Fremdkapital Das Objekt Die Einzahlung Das Hotel auf einem Grundstück am Kashagawigamog – See verfügt über insgesamt 76 Zimmer, Suiten und freistehende Ferienhäuser, Restaurants und Bar sowie Swimmingpools, andere Freizeiteinrichtungen und ein ca. 500 m langes Seeufer mit Anlegestelle für Wasserflugzeuge . 14 Tage nach Aufforderung. Spätestens jedoch zum 30. 06. 2005, es sei denn, die Vollplatzierung wird vorher erreicht. Das Grundstück 33 acres (= 133.551 m2) Der Mieter Wigamog Inn Ltd. ist ein Unternehmen der Trillium Leisure Corporation, einem erfahrenen Hotelbetreiber. Der Mietvertrag » Laufzeit 20 Jahre mit Verlängerungsoptionen. » Absolut „triple net“, d.h. der Mieter hat sämt- » liche Kosten inkl. Instandhaltung an Dach und Fach zu tragen. Die Miete beträgt 20 % der Hoteleinnahmen, mindestens jedoch CAN $ 800.000 p.a. CAN $ 4.381.000 davon CAN $ 3.381.000 Bankdarlehen und CAN $ 1.000.000 Mieterdarlehen Die Mindestzeichnungssumme CAN $ 100.000 (ca. 65.000 EUR) zzgl. 5 % Agio (soll) Die Ausschüttung Von anfänglich 10 % p.a. auf 14 % p.a. ansteigend, wobei vertraglich festgelegt ist, dass die deutschen Investoren jeweils 9 % p.a. Vorzugsausschüttung auf die Einlage vorab erhalten und dann erst die Einlage des Mieters mit 9 % p.a. nachrangig bedient wird. Darüber hinausgehende Beträge werden 50:50 zwischen Mieter und den deutschen Investoren geteilt. Die Eigenkapitalrückführung Im Verkaufsfall erhalten die deutschen Investoren aus dem Nettoveräußerungserlös ihr eingesetztes Eigenkapital vorrangig vor dem Eigenkapital des Mieters zurück. Anmerkung Die Prognoserechnung geht vom Base Case aus, die in den ersten 4 Jahren von der aktuellen Ertragsvorschau IC 19,00 % 17,00 % 15,00% 14,0% 12,5% 13,00% 10,0% 10,0% 9,00% 10,0% 10,0% 2005 2006 10,5% 10,5% 11,0% 11,5% 15,5% 16,0% 13,0% 11,5% 11,00% 14,5% 15,0% 12,0% 12,5% 13,0% 13,5% 14,0% 14,0% 2014 2015 7,00% 5,00% 2007 2008 2009 Base Case –– Rendite (IRR*) Base Case Good Case vor Steuer nach Steuer** 12,3 % 8,0 % 13,6 % 8,9 % des Betreibers (entspricht in diesen Jahren im Wesentlichen auch der Prognose des Gutachters) ausgeht und ab dem 5. Jahr die Annahmen des unabhängigen Verkehrswertgutachters mit einem Sicherheitsabschlag von 10 % übernimmt. Der Good Case basiert durchgehend auf den Annahmen des Gutachters. 2010 2011 2012 2013 Good Case –– der Ausschüttung eines Geschäftsjahres bei den Anlegern per Ende Februar des Folgejahres. Für die Prognose wurde weiterhin angenommen, dass das Hotel Mitte des Jahres 2015 veräußert wird und die entsprechenden Ausschüttungen zum 31. 08. 2015 erfolgen. Die Auswirkungen des deutschen Progressionsvorbehaltes wurden nicht berücksichtigt. Die besonderen Vorteile » Die Investoren erhalten vorrangig ihre Ausschüttungen. » Die Investoren erhalten vorrangig ihr Eigenkapital zurück. Die IRR-Berechnung unterstellt den Beitritt eines Gesellschafters zum Ablauf des 30. 06. 2005. Die Rechnung beruht auf dem voraussichtlichen Ausschüttungsverlauf gemäß Prognoserechnung (Base Case), berücksichtigt allerdings abweichend von der Prognoserechnung den zeitlich verzögerten Zufluss * Die interne Zinsfußmethode/Internal Rate of Return (IRR) berücksichtigt neben der Höhe der Zahlungsströme auch den Zeitpunkt der prognostizierten Zahlungsein- und -ausgänge. Der interne Zinsfuß entspricht dem Zins, bei dem die Summe der Barwerte der Ein- und Auszahlungen gleich groß ist und damit zu einem Kapitalwert von null führt. Die Internal Rate of Return gibt damit die Verzinsung des durchschnittlich gebundenen Kapitals der Anlage während der Laufzeit wieder. Die Berechnungsmethodik ist daher » Der Mieter gibt ein Mieterdarlehen. » Mögliche Zusatzerlöse durch Abverkauf von » Grundstücksteilen. Die Investoren erhalten bei einem Aufenthalt im Resort einen Nachlass je nach Saison von 15 % bis 20 % auf den jeweiligen Zimmerpreis. mit anderen Renditeberechnungsmethoden, bei denen keine Veränderung des gebundenen Kapitals berücksichtigt wird, nicht vergleichbar. Das vorliegende Beteiligungsangebot und die prospektierte IRR-Rendite sind somit auch nicht mit anderen Kapitalanlagen wie z.B. festverzinslichen Wertpapieren zu vergleichen. ** ohne Berücksichtigung des deutschen Progressionsvorbehaltes. DAS BETEILIGUNGSANGEBOT IM ÜBERBLICK Ausschüttungsprognosen (in % des EK p.a.) 5 6 DIE RISIKEN UND CHANCEN IM ÜBERBLICK IC » Für die Veräußerung von Kommanditanteilen gibt es keinen geregelten Markt. » Die Rechtsverfolgung gegenüber Gesellschaften » » Die Beteiligung an diesem Fonds beinhaltet für den Investor Chancen und Risiken, die falls sie einzeln oder kumuliert auftreten den prognostizierten Erfolg deutlich verändern können und sich auf die Höhe der Ausschüttungen sowie den Ertrags- und Vermögenswert auswirken. Im schlimmsten Fall ist mit dem Totalverlust der Kapitalbeteiligung zu rechnen. » Risiken für den Investor: und Vertragspartnern, die dem kanadischen Recht unterliegen, ist aufwendig. Mögliche Doppelbesteuerung bei Erbfällen und Schenkungen. Durch die Nichtwahrnehmung der Mitbestimmungsrechte, insbesondere der Nichtteilnahme an Gesellschafterversammlungen, kann es zu Beschlüssen kommen, die von allen Gesellschaftern mitgetragen werden müssen. Ein geschlossener Fonds ist auch bei sorgfältiger Konzeption eine risikobehaftete und unternehmerische Beteiligung. Schlimmstenfalls ist mit dem Verlust des eingesetzten Kapitals zu rechnen. » Die Währungsparität CAN $/Euro kann sich zu » » » » » » » » Ungunsten des CAN $ ändern. Die Vertragspartner können insolvent werden bzw. die übernommenen Aufgaben werden nicht oder nur mangelhaft ausgeführt. Das Objekt- bzw. das Standortumfeld sowie die Wettbewerbssituation können sich ändern. Die Miete geht nicht pünktlich und nicht im geplanten Umfang ein. Der Mieter kommt seiner Instandhaltungsverpflichtung nicht nach, was die Substanz des Investments beeinträchtigt. Durch den Ausfall des Mieters kann es zu längeren Mietausfallzeiten und außerordentlichen Investitionen kommen, die nicht durch liquide Mittel gedeckt sind. Der Kapitaldienst für Zins und Tilgung sowie die Kosten für die Darlehensprolongation sind nach Ablauf der Zinsbindungsfrist höher als geplant. Das Bankdarlehen kann u. U. vor Ablauf der Zinsbindungsfrist fällig gestellt werden. Die Praxis der Finanzverwaltungen, die Rechtsprechung und die Steuergesetzgebung in Kanada und Deutschland können sich ändern. Chancen für den Investor: » Attraktive hohe Ausschüttungen. » Günstiger Kaufpreis (10 % unter Verkehrswertgutachten). » Da die Mieteinnahmen auf dem Hotelumsatz » » basieren, besteht die Möglichkeit, dass bei höheren Hotelumsätzen die Mieterträge über den Prognosen liegen. Es besteht die Möglichkeit, dass bei einem späteren Verkauf des Resorts ein höherer Verkaufspreis erzielt werden kann, als in der Verkaufsprognose budgetiert ist. Dies könnte der Fall sein, wenn höhere Mieterträge erreicht werden bzw. wenn sich aufgrund einer verstärkten Nachfrage nach Hotelimmobilien der Verkaufsfaktor erhöhen sollte. Zusätzliche Einnahmen aus möglichem Abverkauf von Grundstücksteilen an einen Bauträger zur Entwicklung von weiteren Timeshare-Apartments. DIE RISIKEN UND CHANCEN IM ÜBERBLICK Das vorliegende Angebot ist als Private Placement ausgestaltet. Das Anlageangebot richtet sich an unternehmerisch denkende und handelnde Investoren, die sich im Rahmen dieses Private Placements am kanadischen Immobilienmarkt durch den Ankauf, die Vermietung und die spätere Veräußerung einer Hotelimmobilie langfristig beteiligen möchten. 7 DAS BETEILIGUNGSANGEBOT DAS BETEILIGUNGSANGEBOT 8 Der Anleger beteiligt sich durch den Erwerb von Kommanditanteilen der Klasse A an der IC Kanada 6 Wigamog Inn, L.P. (im folgenden „IC Fund“) einer kanadischen Limited Partnership (vergleichbar einer deutschen Kommanditgesellschaft) nach dem Recht der Provinz Ontario, als Limited Partner (vergleichbar einem deutschen Kommanditisten) und damit am Erwerb und der langfristigen Vermietung des Hotelresorts Wigamog Inn in Haliburton, Ontario. Daneben wird sich Wigamog Inn Ltd., der bisherige Eigentümer und zukünftige Mieter, durch Übernahme von Kommanditanteilen der Klasse B am Eigenkapital der Gesellschaft beteiligen. standard, der weltweit nur von wenigen anderen Ländern übertroffen wird. Nach der letztjährigen Statistik der Vereinten Nationen ist Kanada das Land mit der vierthöchsten Lebensqualität. Eine ausgeprägte Diversifizierung der Industrie, niedrige Energiekosten, vergleichbar günstige Lebenshaltungskosten, eine moderate Inflationsrate (2,1 % in 2004)* sowie eine konstant niedrige Arbeitslosenrate (7,0 % Januar 2005)* bei gut ausgebildeten Fachkräften haben dazu geführt, dass die kanadische Wirtschaft kontinuierlich überdurchschnittlich wächst. Für das Jahr 2005 wird ein Wirtschaftswachstum von 2,9 %* erwartet. Das Anlageangebot richtet sich in erster Linie an langfristig orientierte Investoren, die durch Investition in eine kanadische Hotelimmobilie an laufend hohen Ausschüttungen und an Werterhalt bzw. Wertsteigerung teilhaben wollen und bereit sind, unternehmerische Risiken einzugehen. Warum Hotelimmobilie? Das Eigenkapital der Kommanditgesellschaft wird CAN $ 4.500.000 betagen. Im Gegensatz zu Investitionen in Büro- und Einzelhandelsimmobilien lassen sich beim Erwerb von Hotels in Kanada heute noch deutlich günstigere Kapitalisierungsraten (10 %-12 %) erzielen. Der kanadische Hotelmarkt hatte im Jahr 2003 sehr stark unter den Folgen der SARS-Krankheit zu leiden. Zwischenzeitlich ist wieder ein Aufwärtstrend zu beobachten. Institutionelle Investoren entdecken dieses Marktsegment gerade wieder für sich. Warum Kanada? Kanada gilt in den letzten Jahren als eines der erfolgreichsten Länder der Welt, mit einem Lebens- Die Beteiligungsstruktur im Überblick: * www.statcan.ca Für eine kontinuierliche Fortsetzung der Erholung des Hotelbereichs sprechen: IC » » » durchschnittlich wachsen. Die Beschäftigungszahlen und das persönliche Einkommen werden auf hohem Niveau bleiben. Die Beliebtheit von Autozielen gegenüber Flugdestinationen bewegt die Kanadier wieder mehr Urlaub im eigenen Land zu machen. Die Konsumenten bewerten Urlaub zusehends als Notwendigkeit und nicht mehr nur als Luxus. Ein unabhängiger Gutachter hat im Auftrag der Fondsgesellschaft im September 2004 das Hotel bewertet und kommt zu folgenden Ergebnissen: » Marktwert zum 01. 09. 2004: CAN $ 8.744.000 » » Warum Wigamog Inn Resort? Wigamog Inn Resort ist seit Jahrzehnten ein eingeführtes Familienhotel ca. 2 Fahrstunden von Toronto entfernt. » » Das Hotel wird seit 1999 von Trillium Leisure Corporation, einem erfahrenen Hotelbetreiber, geführt. Der vorgesehene langfristige Mietvertrag sieht eine am Hotelumsatz gekoppelte Miete vor, die jedoch durch eine Mindestmiete gesichert ist. Der Mieter hat sämtliche Kosten inkl. Reparaturen an Dach und Fach zu tragen. Darüber hinaus beteiligt sich der Mieter mit 25 % am Eigenkapital der Fondsgesellschaft. Des weiteren gewährt der Mieter der Gesellschaft ein tilgungsfreies Darlehen über CAN $ 1 Mio., das bei eventuellem Mietausfall als weitere Sicherheit dient. Den deutschen Investoren wird eine Vorzugsausschüttung gewährleistet. (damit ca. 10 % über Einstandspreis). Voll erschlossene Liegenschaft. Gut erhaltene Gebäude, fortlaufende Instandhaltung ersichtlich. Der Mieter hat in den vergangenen vier Jahren über CAN $ 1 Mio. in Renovierungsarbeiten investiert. Das angebotene Produkt- und Servicepaket entspricht gut den Erwartungen des Kundenkreises des Hotels. Die Liegenschaft ist als Full-Service-Resort ganzjährig in Betrieb und die vorhanden Nutzung repräsentiert die höchste und beste Nutzung. DAS BETEILIGUNGSANGEBOT » Die kanadische Wirtschaft wird weiter über- 9 Bei dem Gutachter handelt es sich um einen erfahrenen und anerkannten Unternehmensberater und Immobilienbewerter mit Schwerpunkt Hotel- und Freizeiteinrichtungen. Das ausführliche englischsprachige Gutachten oder eine übersetzte Zusammenfassung kann von ernsthaft interessierten Investoren beim Prospektherausgeber angefordert werden. Weitere Informationen über Wigamog Inn und weitere Hotels der Trillium Leisure Corporation können Sie im Internet abrufen unter: www.wigamoginn.com oder www.resortsmuskoka.com D I E PA R T N E R DIE PARTNER 10 Die IC Immobilien Gruppe und ihre nordamerikanischen Aktivitäten Die IC Immobilien Gruppe ist seit 1988 als Dienstleister im Immobilienbereich sowie als Initiator von geschlossenen Immobilienfonds tätig. An 12 Standorten in Deutschland und Nordamerika beschäftigt sie zum Jahresende 2004 etwa 180 Mitarbeiter mit der Betreuung eines Investitionsvolumens von rund 4,2 Mrd. € für etwa 32.000 private und institutionelle Anleger. Die kanadische Tochtergesellschaft der Gruppe ist seit 1974 im kanadischen und USImmobilienmarkt tätig. IC Investitionen per 31. 12. 2004 Fondssegment Volumen in Mio. € IC Immobilienfonds – Deutschland IC Immobilienfonds – Nordamerika IC Immobilienfonds – Holland 665 51 64 Summe IC Immobilienfonds 780 BBV Immobilienfonds – Deutschland BBV Immobilienfonds – Holland 1.397 72 Summe IC und BBV Immobilienfonds 2.249 Portfoliomanagement Fonds- und Objektverwaltung für Dritte 509 Gesamtsumme Immobilieninvestitionen 2.758 BBV Mobilien-Leasingfonds 1.428 Gesamtsumme IC Investitionen 4.186 Das Investitionsvolumen umfasst die von der IC aufgelegten Immobilienfonds, die im Jahr 2003 übernommene Geschäftsbesorgung der BBV Immobilienfonds und der BBV Mobilien-Leasingfonds sowie weitere Betreuungsmandate. IC Immobilienfonds – Leistungsbilanz 2003 Seit ihrer Gründung hat die IC Immobilien Gruppe 22 Publikumsfonds mit Immobilien in Deutschland, in den Niederlanden und in Nordamerika aufgelegt. Das Fondsvolumen von insgesamt rund 800 Mio. € wurde mit einem Eigenkapital von 423 Mio. € von 4.800 hauptsächlich privaten Anlegern finanziert. Ein weiterer Grundsatz der IC ist die Selbstverpflichtung zur Transparenz. Vor diesem Hintergrund veröffentlicht die IC seit vielen Jahren eine vollständige Leistungsbilanz gemäß DFI-LeistungsbilanzFragenkatalog. In der Leistungsbilanz der IC Fonds per Ende 2003 weist die IC für die von ihr aufgelegten und noch nicht liquidierten Publikumsfonds eine Zielerreichung seit Fondsauflage von insgesamt 89 % aus. IC 11 120 80 109 107 100 89 87 60 40 20 0 Deutschland Niederlande USA * Von IC aufgelegte und noch aktive Fonds. Qualitätsrating der IC Immobiliengruppe Für die von IC aufgelegten Deutschlandfonds lag die Zielerreichung bei 87 %, bei den Hollandfonds lag dieser Wert bei 107 % und bei den US-Immobilienfonds wurden 109 % der prognostizierten liquiden Überschüsse vor Tilgung seit Auflage erreicht. Erfolgsbilanz IC Immobilienfonds Nordamerika Unter Einbeziehung des Jahres 2004 hat die IC insgesamt acht von ihr betreute USA- bzw. KanadaImmobilienfonds nach Verkauf der Objekte wieder aufgelöst. Das entsprechende Gesamtinvestitionsvolumen dieser Fonds belief sich auf rund US $ 120 Mio., das investierte Eigenkapital auf insgesamt rund US $ 67 Mio. Die Anleger erzielten nach einer gewichteten Haltezeit von 10,6 Jahren einen Gesamtüberschuss vor Steuern von 190 %. Die Rendite vor Steuern belief sich entsprechend auf 10,2 % p.a.. Die IC Immobilien Gruppe hat sich im Mai 2004 einem Qualitätsrating der Scope Group für Initiatoren und Emissionshäuser unterzogen, in welchem die Unternehmensqualität und die Investitionsqualität bewertet wurde. Die Rating-Analysten der Scope Group bescheinigen der IC Immobilien Gruppe im Segment-Rating der drei Produktkategorien Immobilienfonds Inland, Immobilienfonds Ausland und Leasingfonds zusammenfassend jeweils eine hohe Qualität. Ratingergebnisse der einzelnen Segmente Immobilien Inland Immobilien Ausland Leasingfonds D I E PA R T N E R IC Immobilienfonds – Leistungsbilanz 2003* (Liquide Überschüsse vor Tilgung seit Auflage in % vom Plan) AA A Hohe Qualität Hohe Qualität Hohe Qualität Gesamt D I E W I G A M O G I N N LT D . DIE WIGAMOG INN LTD. 12 Die Wigamog Inn Ltd. ist Verkäufer, Mieter und Betreiber der Fondsimmobilie Wigamog Inn in Haliburton, Ontario. Die Gesellschaft hat mit der Trillium Leisure Corporation (TLC), einem erfahren Resortbetreiber, einen Hotelmanagementvertrag abgeschlossen. Die Gesellschafter der beiden Firmen sind im wesentlichen identisch. Geschäftszweck der TLC ist es, Hotels zu besitzen und zu betreiben, die sich in strategisch guter Lage befinden, hohe Umsatzmargen erzielen und Erweiterungspotential besitzen. TLC nahm seine Geschäftstätigkeit im Jahre 1992 auf, um in den Regionen von Muskoka und Haliburton in der Provinz von Ontario verschiedene Resorts zu erwerben. TLC besitzt und/oder betreibt derzeit über Tochterunternehmen vier Resorts (siehe Tabelle unten). Geographisch liegen die Anlagen alle strategisch günstig in etablierten Touristen- und Freizeitregionen Ontarios in einem Umkreis von ca. 2,5 Stunden Fahrtzeit von Toronto entfernt. Alle Resorts verfügen über herausragende Seegrundstücke und haben Anschluss an regionale Freizeiteinrichtungen. TLC plant auch in Zukunft weitere passende Objekte zu erwerben, um im Betrieb und im Marketingbereich weitere Synergien zu erzielen und so den Ertragswert zu steigern. Daneben setzt das Manage- Name Ort Wigamog Inn Pinelands Resort Inn at the Falls The Trillium Resort & Spa Haliburton Port Carling Bracebridge 76 38 42 133.551 m2 165.927 m2 20.235 m2 300 150 120 Port Sydney 18 348.042 m2 50 174 667.755 m2 620 Summe Zimmeranzahl GrundstücksGäste größe Kapazität ment aber auch auf gezielte Weiterbildung der Angestellten, Erhöhung der Serviceleistungen für die Gäste, eine innovative und aggressive Marketingund Verkaufsstrategie sowie eine strikte Kostenkontrolle. Außerdem werden basierend auf dem Erfolg des bisherigen Betriebes Erweiterungen im Zimmerund im Wellnessbereich vorgenommen sowie die Entwicklung von Timeshare-Apartments durchgeführt, um eine optimale Nutzung der vorhandenen Grundstücke zu erzielen und daraus resultierend den Ertragswert für die Eigentümer zu erhöhen. Die handelnden Personen des Managements haben vor Gründung der TLC lange Jahre in führenden Positionen bei Privathotels und überregionalen Hotelketten wie Comfort, Quality Inns, Ramada und AFM Hospitality gearbeitet. Der Vorstandsvorsitzende und Aktionär von TLC war bereits als President und CEO der Unihost Corporation, einer Aktiengesellschaft mit einem Unternehmenswert von über CAN $ 600 Mio. im Hotelmanagement sowie Franchising tätig. IC 13 D E R I N V E S T I T I O N S S TA N D O R T DER INVESTITIONSSTANDORT 14 Kanada Kanada gilt als eines der erfolgreichsten Länder der Welt mit einem Lebensstandart, der weltweit von kaum einem anderen Land übertroffen wird. Nach der diesjährigen Statistik der Vereinten Nationen ist Kanada das Land mit der vierthöchsten Lebensqualität (Deutschland Rang 19). Als Kriterien werden dabei u.a. das Pro-Kopf-Einkommen, die Lebenshaltungskosten, der allgemeine Bildungsstandart, das Gesundheitswesen, etc. gewertet. Kanada ist mit einer Fläche von ca. 10 Mio. km2 nach Russland das zweitgrößte Land der Erde, weist jedoch mit seinen ca. 32 Mio. Einwohner nur eine Bevölkerungsdichte von 3,2 Einwohner pro km2 auf. Vom Bruttosozialprodukt her gesehen rangiert Kanada jedoch auf Rang 8 der Weltrangliste. Dies rührt insbesondere daher, dass sich Kanada seit Mitte des vorigen Jahrhunderts konsequent von einem Agrarstaat hin zu einer hochentwickelten Industrienation gewandelt hat. Dazu beigetragen haben die reichlich vorhandenen Bodenschätze wie Gold, Silber, Blei, Kohle, Erdöl und Erdgas sowie schier unbeschränkte Energiegewinnung aus Wasserkraft. Daneben hat sich ein bedeutender Dienstleistungssektor etabliert. Die ausgeprägte Diversifizierung der Industrie, niedrige Energiekosten, vergleichbar günstige Lebenshaltungskosten, eine moderate Inflationsrate (2,1 % in 2004)1, eine konstant niedrige Arbeitslosenrate (7,0 % Januar 2005)1 und gut ausgebildete Fachkräfte haben nicht nur dazu geführt, dass die kanadische Wirtschaft kontinuierlich überdurchschnittlich wächst (für 2005 werden bis zu 2,9 % erwartet), sondern dass auch ausländische Investoren Kanada als attraktiven Standort ausgewählt haben. So sind Direktinvestitionen in den letzten 1 www.statcan.ca 2 10 Jahren von kum. CAN $ 154 Mrd. auf CAN$ 357 Mrd. angestiegen. 22 % stammen davon aus Europa. Ontario 2 Kanada hat eine föderalistische Regierungsstruktur und ist in zehn Provinzen und drei Territorien aufgeteilt. Ontario mit seinen 12,2 Mio. Einwohnern ist Kanadas bevölkerungsreichste und wirtschaftlich dynamischte Provinz, von der aus über 130 Mio. Konsumenten innerhalb eines Tages im Bereich der NAFTA (nordamerikanischer Freihandels- und Wirtschaftsverbund) ohne Handelshemmnisse erreichbar sind. Mit über 1,1 Mio. km2 ist sie die zweitgrößte Provinz, so groß wie Frankreich, Deutschland und Italien zusammen. Ihr Anteil an Kanadas BIP im Jahr 2003 betrug 40,6 %. Mit 54 % des gesamtkanadischen Industrieausstoßes war Ontario außerdem im Bereich der Fertigungsindustrie in 2003 führend. Im Jahr 2003 exportierte Ontario CAN $ 189,1 Mrd. an Waren weltweit. Das entsprach fast 50 % des gesamten kanadischen Exportvolumens (neuere Zahlen lagen zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe nicht vor). Ontarios Wirtschaft ist hoch diversifiziert und ausgewogen. Besonders stark vertreten sind der Fertigungs-, Finanz- und Dienstleistungssektor mit einer immer wichtiger werdenden Tourismusindustrie. Starke Exportorientierung und ein Trend zu hochwertigen Wirtschaftsgütern charakterisieren die gegenwärtige Entwicklung. In 2004 ist die Wirtschaft um 2,3 % gewachsen und in den folgenden Jahren wird mit einem Wachstum von jeweils 3,3 % p.a. gerechnet. In 2003 wurden 160.000 neue Arbeitsplätze geschaffen und in 2004 kamen weitere 106.000 neue Stellen hinzu. Ontario profitiert von seiner zentralen Lage in Nordamerika und vom Zuzug einer Vielzahl von gutausgebildeten alle statistischen Zahlen stammen von www.2ontario.com IC – eher traditionell – mit dem Hundeschlitten durch schneebedeckte Landschaften möglich. So bietet Ontario nicht nur Großstädte wie Toronto und Ottawa, sondern auch Naturschönheiten wie z.B. die Niagara Fälle, den Algonquin Nationalpark und andere. Im Großraum Toronto, Kanadas größter Stadtregion, leben über 5 Mio. Menschen. Hier ragen am Ufer des Lake Ontario Wolkenkratzer zwischen grünen Parks hervor. Dazwischen findet man baumbewachsene Inseln, umsäumt von Stränden und multikulturelle Stadtviertel mit verlockenden Einkaufsmöglichkeiten. In Ottawa, Kanadas Hauptstadt mit ca. 1,1 Mio. Einwohnern herrscht eine faszinierende Mischung aus englischen und französischen Einflüssen, Historie und Moderne, aus Traditionellem und Legerem. Haliburton, Ontario Dagegen finden sich außerhalb dieser Ballungsräume riesige naturbelassene Regionen. Mit 250.000 Seen besteht Ontario zu 20 % aus Wasser. 70 % der Provinz sind mit Wäldern bedeckt. Ein Naturerlebnis zu jeder Jahreszeit. Im Sommer laden die Seen und Flüsse zum Baden, Segeln, Kanufahren, Rafting und Fischen ein. Wanderer finden Natur pur auf einem der spektakulärsten und längsten Wanderwege Nordamerikas, dem Bruce Trail, der durch zahlreiche Naturparks führt. Im Herbst taucht der Indian Summer die Wälder in die schönsten Farben und bietet ein unvergessliches Naturschauspiel. Im Winter sind Fahrten mit dem Schneemobil oder Der Landkreis Haliburton liegt ca. 150 Meilen nordöstlich von Toronto und in etwa gleicher Entfernung von Ottawa. Haliburton ist über ein gut ausgebautes Netz von Highways und Landstraßen in ca. zwei Stunden mit dem Auto oder in 35 Minuten mit dem Wasserflugzeug von diesen Städten aus zu erreichen. Haliburton gilt als der Eingang zu den Haliburton Highlands, einer hügeligen Naturlandschaft mit unverfälschter Flora und Fauna, Seen und Flüssen. Es ist ein sehr beliebtes Ausflugs- und Urlaubsgebiet für viele Kanadier und US-Amerikaner. Haliburton mit seinen 15.000 permanenten Einwohnern lebt von zwei Schlüsselindustrien: der Holzindustrie und insbesondere vom Ganzjahres-Tourismus. In den Sommermonaten kommen bis zu 130.000 Besucher. Aber auch im Winter erhöht sich die Anzahl der Übernachtungen laufend. Zwischenzeitlich haben viele Großstädter die Gegend als Ruhesitz oder als Zweitwohnsitz gewählt, um hier die Naturschönheiten und attraktiven Freizeitmöglichkeiten wie Wandern, Fliegenfischen, Jagen, Kanufahren, Ski- und Langlaufen etc. das ganze Jahr über genießen zu können. Wigamog Inn Das Hotelresort Wigamog Inn liegt in den Hügeln der Haliburton Highlands am wunderschönen Lake DER INVESTITIONSSTANDORT Fachkräften, die von der hervorragenden Lebensqualität in dieser Provinz angezogen werden. 15 DER INVESTITIONSSTANDORT 16 Kashagawigamog unweit dem Highway 11/400,der die Region von Haliburton mit Toronto und anderen wichtigen Märkten verbindet. Das in seinem Ursprung Ende des vorletzten Jahrhunderts entstandene und seit Jahrzehnten bekannte Resort bietet mit seinen insgesamt 76 Zimmern, Suiten und Ferienhäusern auf einem 33 acres (133.551 m2) großen Grundstück alle Annehmlichkeiten für einen sorglosen Familienurlaub, aber auch für kleinere Konferenzen und Familienfeiern. Die Suiten und die meisten Ferienhäuser sind mit offenem Kamin und Jacuzzi ausgestattet. Alle Zimmer sind im Landhausstil eingerichtet und haben Fernseher, Kaffeemaschine, Föhn und Minibar. Im Haupthaus befinden sich vier Speisesäle mit einer Sitzkapazität von bis zu 300 Personen sowie vier Konferenzräume für 12-200 Personen und zwei Banquetträume für 160 Personen. Daneben gibt es ein Hallenbad mit Whirlpool und Sauna. In einem Nebengebäude liegt das Restaurant mit Bar sowie ein Veranstaltungsraum für Shows und Diners. An Freizeiteinrichtungen bietet das Hotel Tennisplätze, Außenpools, (Sand-) Volleyball-, Basketball- und Badmintonplätze sowie einen Kinderspielplatz mit Baumhaus. Anzahl der Zimmer, Suiten und Ferienhäuser Executive Suite Lakeside Studios Poolside Studios Ferienhäuser mit 1 Zimmer Ferienhäuser mit 1 Schlafzimmer Ferienhäuser mit 2 Schlafzimmern Ferienhäuser mit 3 Schlafzimmern Ferienhäuser mit Jacuzzi Zimmer im Country Inn & Motel Economy Zimmer 2 10 8 2 3 9 3 17 17 5 Gesamt 76 Über den ca. 500 m langen Seezugang mit Strand, der langfristig von der Gemeinde gepachtet ist, gelangt man zu den Kanus, Kajaks, Tretbooten und den Docks für Motor- und Segelboote. Hier befindet sich auch der Verleih von Jet-Ski und Wasserski. Der 16 km lange See ist Teil einer Kette von fünf Seen und bietet Gelegenheit für jede Art von Wassersport sowie ausgedehnte Touren mit Hausbooten. Es ist ein ausgezeichnetes Angelrevier im Winter wie im Sommer. Je nach Jahreszeit stehen den Hotelgästen ausgehend vom Hotel 80 km Wander- und Fahrradwege, 1.200 km Schneemobilwege, die zu den schönsten in Ontario gehören, sowie 140 km gespurte Langlaufloipen zur Verfügung. Unmittelbar angrenzend an das Resort befindet sich ein 18-Loch Golfplatz, der zwar nicht zum Investment gehört, aber gegen Greenfee von den Hotelgästen genutzt werden kann. Weitere drei Plätze sind im Umkreis von 10 Autominuten und das nächste Skigebiet ist in 20 Minuten zu erreichen. Ebenfalls angrenzend sind im Jahr 2003 auf einem abgetrennten Grundstücksteil durch die Wigamog Inn Development Corporation 32 Gästeapartments erstellt worden, die im Timeshare Verfahren an Kanadier veräußert werden. Die Eigentümer nutzen die Einrichtungen des Resorts gegen Gebühr und tragen so zu höheren Hoteleinnahmen bei. Aufgrund eines bestehenden Bebauungsplanes ist eine Erweiterung um weitere 60 Apartments auf ca. 9 acres (ca. 36.423 m2) des Hotelgrundstücks möglich. Sollte Wigamog Inn Development Corporation oder die MPNC Holding Inc., einer ihrer Gesellschafter, ihre bestehenden Optionen auf den Kauf dieses Grundstückteils ausüben, würde die Gesellschaft außerordentliche Erträge in Höhe von CAN $ 30.000 pro zu errichtendem Apartment erzielen. Dieser bis zu CAN $ 1,8 Mio. hohe mögliche Zusatzertrag wird nicht in der Erfolgsrechnung berücksichtigt. IC 17 DER INVESTITIONSPLAN DER INVESTITIONSPLAN 18 A. MITTELVERWENDUNG Anschaffungskosten Anschaffungskosten Gebäude Anschaffungskosten Grundstück Can.$ Can.$ 6.000.000 2.000.000 Summe Anschaffungskosten Can.$ 8.000.000 Erwerbsnebenkosten Grunderwerbsteuer Steuerberatung Can.$ Can.$ 120.000 80.000 Summe Erwerbsnebenkosten Can.$ 200.000 Dienstleistungshonorare1 Beschaffung Gesellschaftskapital Konzeption Objektbeschaffung Can.$ Can.$ Can.$ 138.400 161.600 200.000 Summe Dienstleistungshonorare Can.$ 500.000 Liquiditätsreserve Can.$ 181.000 2,04% Gesamtinvestitionskosten Can.$ 8.881.000 100,00% Eigenkapital Eigenkapital Fondszeichner (Klasse A)2 Wigamog Inn Ltd. (Klasse B) General Partner – Wigamog IC Inc. Can.$ Can.$ Can.$ 3.460.000 1.000.000 40.000 Summe Eigenkapital Can.$ 4.500.000 Fremdkapital3 Bank – Darlehen Mieter – Darlehen Can.$ Can.$ 3.381.000 1.000.000 Summe Fremdkapital Can.$ 4.381.000 49,33% Finanzierungsmittel gesamt Can.$ 8.881.000 100,00% 67,56% 22,52% 1,35% 0,90% 1,56% 1,82% 2,25% B. MITTELHERKUNFT 1 Werden ausschließlich von Kapitalgebern der Klasse A aufgebracht 2 3 50,67% zzgl. 5% Agio voraussichtliche Fremdkapitalstände zum 30.6.2005 IC Mittelherkunft: » Der Anleger beteiligt sich an der IC Kanada 6 Wigamog Inn L.P., einer kanadischen Limited Partnership, welche das Hotelresort „Wigamog Inn" in Haliburton, Ontario erwerben wird. Der vorliegende Investitionsplan sieht vor, dass die benötigten Mittel zu 4.500.000 CAN $ durch Eigenkapital und zu 4.381.000 CAN $ durch Fremdkapital aufgebracht werden. Das auch im Rahmen der Prognoserechnung berücksichtigte Gesamtfondsvolumen beträgt somit vor Agio 8.881.000 CAN $. » Von den deutschen Fondszeichnern (Anteile Klasse A) wird ein Eigenkapital von 3.460.000 CAN $ an der Limited Partnership erbracht, während die Verkäuferin und Mieterin Wigamog Inn Ltd. eine Bareinlage in Höhe von 1.000.000 CAN $ des Eigenkapitals erbringen wird. Die Wigamog IC Inc. wird als General Partner der Gesellschaft einen gewinn- und ausschüttungsberechtigten Anteil von 40.000 CAN $ am Eigenkapital halten. » Die Fondsgesellschaft wird im Zuge der Übernahme des Objektes ein Darlehen der Hepcoe Credit Union (Genossenschaftsbank) an die Wigamog Inn Ltd. übernehmen. Bei einem Darlehensstand per 01. 07. 2005 von 3.381.000 CAN $ und einer bereits im ersten Jahr einsetzenden Tilgung in Höhe von 2,5 % p.a. ist zunächst eine Zinsbindung zu etwa 6,8 % p.a. bis zum 31. 12. 2008 vereinbart. Darüber hinaus gewährt die Wigamog Inn Ltd. der Fondsgesellschaft ein Mieterdarlehen, welches mit 7 % p.a. verzinst wird und die ersten 10 Jahre tilgungsfrei gestellt ist. Für den Fall, dass weitere Grundstücksteile für den Bau von Timeshare Apartments veräußert werden, finden die Veräußerungserlöse vorrangig zur Tilgung der Darlehen Verwendung. Mittelverwendung » Der Mittelverwendungsplan sieht den vereinbarten Kaufpreis für das Anlageobjekt von 8.000.000 CAN $ vor. Zusätzlich fällt in Kanada beim Kauf von Immobilien Grunderwerbsteuer in Höhe von rund 1,5 % des Kaufpreises an, so dass mit Kosten von etwa 120.000 CAN $ zu rechnen ist. Für Steuer- und Rechtsberatungskosten im Rahmen der Investitionsphase werden 80.000 CAN $ veranschlagt. Die anfänglichen Kosten für verschiedene Dienstleistungen im Rahmen der Fondserrichtung betragen insgesamt 500.000 CAN $. Dieser Betrag wird nur von den Investoren der Anteile der Klasse A getragen und ihnen entsprechend steuerlich zugerechnet. Die Gesellschaft wird eine Liquiditätsreserve von anfänglich 181.000 CAN $ bilden, um u.a. auf außerplanmäßige Ausgaben vorbereitet zu sein. DER INVESTITIONSPLAN Anmerkungen zum Investitionsplan 19 DIE PROGNOSERECHNUNG DIE PROGNOSERECHNUNG 20 IC Kanada 6 Wigamog Inn, LP. Finanzplan bei einem beispielhaft angenommenen Verkauf zur Jahresmitte 2015 2. Hj. 2005 in Can.$ 2006 in Can.$ 2007 in Can.$ 2008 in Can.$ 436.990 4.349 0 926.760 12.175 0 982.040 13.391 0 1.040.540 14.754 0 Summe der Einnahmen 441.339 938.935 995.431 1.055.294 IC-Management-Vergütung Dientleistungsgebühren Wirtschaftsprüfung Steuerberatung Zinsen Bank-Darlehen Zinsen Mieter-Darlehen Darlehens-Prolongation 21.850 2.500 3.750 2.500 115.007 35.000 0 46.338 5.125 7.688 5.125 225.501 70.000 0 49.102 5.253 7.880 5.253 219.131 70.000 0 52.027 5.384 8.077 5.384 212.312 70.000 30.000 Summe der Ausgaben 180.606 359.776 356.619 383.185 Überschuss vor Tilgung A. Prognostiziertes wirtschaftliches Ergebnis Mieteinnahmen Zinseinnahmen Verkaufserlös 260.733 579.158 638.812 672.109 in % vom EK 5,79 % 12,87 % 14,20 % 14,94 % B. Prognostiziertes steuerliches Ergebnis* lfd. Überschuss vor Tilgung zzgl. zu versteuernder Veräußerungsgewinn ./. Werbungskosten Investitionsphase ./. Abschreibungen 260.733 0 241.600 67.680 579.158 0 0 311.280 638.812 0 0 301.536 672.109 0 0 292.182 Steuerliches Ergebnis -48.547 267.878 337.276 379.927 Steuerl. Ergebnis in % des EK Steuerl. Ergebnis kumuliert Steuerl. Ergebnis kumuliert in % des EK -1,08 % -48.547 -1,10 % 5,95 % 219.331 4,90 % 7,50 % 556.607 12,40 % 8,44 % 936.535 20,80 % 42.869 173.000 62.500 2.000 0 -19.636 90.251 346.000 125.000 4.000 0 13.907 96.620 363.300 142.500 4.200 0 32.191 103.439 380.600 160.000 4.400 0 23.670 3.338.131 1.000.000 4.338.131 161.364 3.247.880 1.000.000 4.247.880 175.271 3.151.259 1.000.000 4.151.259 207.463 3.047.820 1.000.000 4.047.820 231.132 5.000 10,00% 0 10.000 10,00% -1.410 10.500 10,50% -1.775 11.000 11,00% -1.999 C. Überschussverwendung Darlehens-Tilgung** Ausschüttung Fondszeichner p.a. Ausschüttung Mieter p.a. Ausschüttung GP p.a. Erfolgsvergütung IC p.a. Veränderung der Liquiditätsreserve D. Liquiditäts- und Darlehensstand zum 31.12. Bank-Darlehen Mieter-Darlehen Summe der Darlehen Liquiditätsreserve Jahresende E. Prognose für einen 100.000 Can.$-Anteil Ausschüttung vor kanadischer Steuer Ausschüttung in % p.a. kanadische Einkommensteuer Ausschüttung nach kanadischer Steuer 5.000 8.590 8.725 9.001 in % vom EK 5,00 % 8,60 % 8,70 % 9,00 % * Annahme: Deutscher Anleger ohne weitere Einkünfte in Kanada ** Tilgung Bankdarlehen inkl. endfälliger Tilgung Mieterdarlehen 2015 in Höhe von 1 Mio. Can.$ IC 2010 in Can.$ 2011 in Can.$ 2012 in Can.$ 2013 in Can.$ 2014 in Can.$ 1. Hj. 2015 in Can.$ 973.613 15.123 0 1.016.180 14.695 0 1.059.743 14.419 0 1.102.381 14.300 0 1.149.548 14.395 0 1.181.553 14.556 0 590.777 4.335 10.815.381 988.737 1.030.875 1.074.162 1.116.681 1.163.943 1.196.110 11.410.493 48.681 5.519 8.279 5.519 225.912 70.000 0 50.809 5.657 8.486 5.657 219.789 70.000 0 52.987 5.798 8.698 5.798 213.191 70.000 0 55.119 5.943 8.915 5.943 206.080 70.000 0 57.477 6.092 9.138 6.092 198.418 70.000 0 59.078 6.244 9.366 6.244 190.161 70.000 0 29.539 3.200 4.800 3.200 91.785 35.000 0 363.909 360.398 356.473 352.001 347.217 341.093 167.525 624.827 670.478 717.689 764.679 816.726 855.016 11.242.968 13,89 % 14,90 % 15,95 % 16,99 % 18,15 % 19,00 % 249,80 % 624.827 0 0 283.202 670.478 0 0 206.901 717.689 0 0 198.625 764.679 0 0 190.680 816.726 0 0 183.053 855.016 0 0 175.731 427.587 3.220.158 0 168.701 341.626 463.577 519.065 574.000 633.673 679.286 3.479.044 7,59 % 1.278.160 28,40 % 10,30 % 1.741.737 38,70 % 11,53 % 2.260.802 50,20 % 12,76 % 2.834.801 63,00 % 14,08 % 3.468.475 77,10 % 15,10 % 4.147.760 92,20 % 77,30 % 7.626.304 169,50 % 78.870 397.900 177.500 4.600 0 -34.043 84.993 415.200 195.000 4.800 0 -29.515 91.591 432.500 212.500 5.000 0 -23.902 98.702 449.800 230.000 5.200 0 -19.022 106.364 467.100 247.500 5.400 0 -9.638 114.621 484.400 265.000 5.600 0 -14.605 3.472.679 4.889.316 2.320.189 43.372 617.819 -100.407 2.968.950 1.000.000 3.968.950 197.090 2.883.957 1.000.000 3.883.957 167.574 2.792.366 1.000.000 3.792.366 143.672 2.693.664 1.000.000 3.693.664 124.650 2.587.300 1.000.000 3.587.300 115.012 2.472.679 1.000.000 3.472.679 100.407 0 0 0 0 11.500 11,50% -1.798 12.000 12,00% -2.439 12.500 12,50% -2.731 13.000 13,00% -3.021 13.500 13,50% -3.335 14.000 14,00% -3.575 141.309 141,30 % -44.579 9.702 9.561 9.769 9.979 10.165 10.425 96.730 9,70 % 9,60 % 9,80 % 9,90 % 10,20 % 10,40 % 96.70 % DIE PROGNOSERECHNUNG 2009 in Can.$ 21 DIE PROGNOSERECHNUNG 22 Anmerkung zur Prognoserechnung Prognoserechnung Die vorliegende Prognoserechnung liefert einen Überblick über die zu erwartende wirtschaftliche Entwicklung der Fondsgesellschaft im Zeitraum 01. 07. 2005 bis 30. 06. 2015. Insbesondere die Einnahmen- und Ausgabensituation, die Mittelverwendung für Tilgung und Ausschüttung sowie die steuerliche Situation der Gesellschaft sind Gegenstand der Betrachtung. Zur Berechnung der zukünftigen Entwicklung der Fondsgesellschaft sind seitens der Prospektherausgeberin verschiedene Annahmen getroffen worden, die nachfolgend erläutert werden: Mieteinnahmen Der mit der Wigamog Inn Ltd. abgeschlossene Mietvertrag sieht vor, dass 20 % der Hoteleinnahmen eines Jahres, mindestens jedoch 800.000 CAN $ p.a. als Miete an die Fondsgesellschaft zu zahlen sind. Die Prognoserechnung unterstellt, dass in den Jahren 2005 bis 2008 die Ertragserwartungen des Betreibers erreicht werden. Diese sehen einen Umsatzanstieg von ca. 4,4 Mio. CAN $ in 2005 auf etwa 5,2 Mio. CAN $ in 2008 vor. Die daraus resultierenden Mieteinnahmen der Fondsgesellschaft betragen entsprechend den o.g. Regelungen des Mietvertrages jeweils 20 % eines Jahresumsatzes. Aufgrund der Halbjahresbetrachtung in den Jahren 2005 und 2015 wird dort jeweils nur die anteilige Jahresmiete angesetzt. Ab dem fünften Jahr der Prognoserechnung orientiert sich der Mietansatz an den Umsatzprognosen des unabhängigen Immobiliengutachters. Aus Sicherheitsgründen ist von Seiten der Prospektherausgeberin jedoch ein pauschaler Abschlag von 10 % auf die vom Gutachter angenommenen Hotelumsätze vorgenommen worden. Zinseinnahmen Die Liquiditätsreserve wird unter Berücksichtigung unterjähriger Mietzahlungen bei jährlichen Ausschüttungen zu einem angenommenen Guthabenzinssatz von 3 % p.a. verzinst. Verkaufserlös Für die vorliegende Prognoserechnung wird angenommen, dass das Objekt nach einer Haltedauer von zehn Jahren zum 30. 06. 2015 veräußert wird. Der Veräußerungserlös wird auf Basis einer CapRate von 10,9 % bzw. mit einem Kaufpreisfaktor von ^ Einkaufsfaktor) bezogen auf die unterstell9,15 (= ten Mieteinnahmen des Jahres 2014 ermittelt. IC Management-Vergütung Die Euro-Canada IC Properties Inc., ein Unternehmen der IC Immobilien Gruppe, erhält als Asset Manager für ihre Leistungen gemäß Managementvertrag eine jährliche Vergütung in Höhe von 5 % der Jahresmieteinnahmen. Dienstleistungsgebühren Die Euro-Canada IC Properties Inc. erhält weiterhin für die laufende Betreuung der Anleger (Klasse A) eine jährliche Vergütung in Höhe von CAN $ 5.000. Diese wird ab 2006 mit 2,5 % gesteigert. Wirtschaftsprüfung Die Jahresabschlußprüfungskosten sind mit 7.500 CAN $ p.a. angesetzt und werden ab 2006 mit 2,5 % p.a. gesteigert. Steuerberatung Die Kosten für die laufende Steuerberatung sind mit 5.000 CAN $ p.a. eingeplant und werden in den Folgejahren jährlich um 2,5 % gesteigert. Zinsen Darlehen Die Fremdfinanzierung erfolgt über zwei Darlehen in Höhe von insgesamt 4.381.000 CAN $. Für das Darlehen bei der Hepcoe Credit Union (Genossen- IC Tilgung Das Annuitätendarlehen bei der Hepcoe Credit Union wird mit etwa 2,5 % p.a. ab 2005 getilgt. Das Mieterdarlehen ist für die ersten zehn Jahre bis einschließlich Mitte 2015 tilgungsfrei. Für das Mieterdarlehen in Höhe von 1.000.000 CAN $, welches die Wigamog Inn Ltd. der Fondsgesellschaft gewährt, ist ein Zinssatz von 7 % p.a. vereinbart. Ausschüttungen Entsprechend den gesellschaftsvertraglichen Regelungen erhalten zunächst die Investoren, bestehend aus den Fondszeichnern (Klasse A) und dem General Partner, eine Vorzugsausschüttung von 9 % p.a. auf ihre Einlage. Nachrangig bedient wird mit ebenfalls 9% p.a. die Einlage des Mieters (Wigamog Inn Ltd.). Kommt es zu Ausschüttungen von über 9 % p.a. des Eigenkapitals der Gesellschaft, so erfolgt ein 50:50 Split des darüber hinaus gehenden Betrages zwischen den Investoren und der Wigamog Inn Ltd.. Für den Fall, dass die Ausschüttungen die Prognosewerte übertreffen, erhält die Komplementärin 20 % des übersteigenden Betrages. Darlehens-Prolongation Für die Kosten der Prolongation des Darlehens bei der Hepcoe Credit Union im Jahr 2008 sind in der Prognoserechnung 30.000 CAN $ angesetzt. Überschuss vor Tilgung Der Überschuss vor Tilgung ergibt sich aus der Summe der Einnahmen abzüglich der Summe der Ausgaben und liefert das Ergebnis vor Tilgung, Ausschüttung und dem Aufbau der Liquiditätsreserve. Steuerliche Ergebnisrechnung Bei der Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses der Fondsgesellschaft wird zunächst von dem laufenden Überschuss vor Tilgung ausgegangen. Dieser wird ggf. ergänzt durch den Abzug von Werbungskosten in der Investitionsphase oder der Verrechnung mit dem steuerlichen Veräußerungsgewinn/-verlust im Jahr der Veräußerung. Insbesondere jedoch erfolgt fortlaufend der Abzug der Abschreibungen. Nach kanadischem Steuerrecht erfolgt eine degressive Abschreibung der Anschaffungskosten (ohne Grundstück) mit bis zu 4 % p.a. des jeweiligen Restwertes. Im Anschaffungsjahr hingegen dürfen nur bis zu 2 % zeitanteilig abgeschrieben werden. Des Weiteren können Kosten, die z.B. im Zusammenhang mit der Eigenkapitalbeschaffung stehen über fünf Jahre abgeschrieben werden. Im Rahmen der Prognoserechnung wird unterstellt, dass die Ausschüttungen für das jeweilige Jahr auch im gleichen Jahr vorgenommen werden. Tatsächlich werden die Ausschüttungen jedoch voraussichtlich erst im Laufe des 1. Quartals des Folgejahres erfolgen. Die ausgewiesenen Beträge enthalten die unterjährig von der Fondsgesellschaft an die Finanzverwaltung abzuführenden Quellensteuern in Höhe von 25 % der Bruttomiete. Erfolgsvergütung IC Auf den Veräußerungserlös erhält die Euro-Canada IC Properties Inc. eine Vergütung in Höhe von 2 %. Aus dem verbleibenden Erlös werden zunächst die Darlehen vollständig getilgt sowie die Eigenkapitaleinlagen zurückgeführt. Auf den danach verbleibenden Betrag erhält die Wigamog IC Inc. eine Vergütung in Höhe von 15 %. Anschließend erfolgt eine 50:50 Verteilung zwischen den Fondszeichnern (Klasse A) und der Wigamog Inn Ltd. DIE PROGNOSERECHNUNG schaftsbank) über 3.381.000 CAN $ ist bis Ende 2008 ein Zinssatz von etwa 6,8 % p.a. festgeschrieben. Für den Zeitraum ab 2009, für den noch keine Konditionen vereinbart worden sind, wird ein Zinssatz von 7,5 % p.a. in Ansatz gebracht. 23 STEUERLICHE GRUNDLAGEN STEUERLICHE GRUNDLAGEN 24 Vorbemerkung Die folgenden steuerlichen Grundlagen enthalten einen Überblick über die wesentlichen steuerlichen Aspekte und Folgen einer Beteiligung des Anlegers an der kanadischen Fondsgesellschaft IC Kanada 6 Wigamog Inn. L.P.. Dabei wird unterstellt, dass es sich bei dem Anleger um eine in Deutschland ansässige natürliche, volljährige Person handelt, die kein kanadischer Staatsbürger ist, keine weiteren Einkünfte aus Kanada bezieht und ihre Beteiligung im Privatvermögen hält. Es wird für den Einzelfall ausdrücklich empfohlen, den Rat eines auf diesem steuerlichen Gebiet erfahrenen Beraters einzuholen, da hier auf gegebenenfalls bedeutsame Besonderheiten der privaten Vermögensgestaltung des jeweiligen Anlegers nicht eingegangen werden kann. Die zum Zeitpunkt der Prospektauflage geltenden rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen bilden die Grundlage für die nachfolgenden Ausführungen. Sie sind nach bestem Wissen erstellt. Die abschließende steuerliche Beurteilung erfolgt allerdings durch die Finanzverwaltungen in Kanada und Deutschland nach Maßgabe der im jeweiligen Veranlagungszeitraum gültigen Steuergesetze sowie gegebenenfalls finanzgerichtlichen Entscheidungen in beiden Ländern. Es ist nicht auszuschließen, dass sich die steuerlichen Wirkungen einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft als Folge von Änderungen der Anwendung der beteiligten Finanzverwaltungen oder der Gesetzgebung in Deutschland und/oder Kanada – sowohl auf nationaler Ebene als auch des deutsch-kanadischen Doppelbesteuerungsabkommens – ebenfalls ändern. Eine Gewähr für den Eintritt der angestrebten Steuerwirkungen kann daher vom Prospektherausgeber nicht übernommen werden. Besteuerungsgrundlagen Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Kanada Für in Deutschland ansässige Personen gilt grundsätzlich, dass sie ihre sämtlichen Einkünfte in Deutschland versteuern müssen („Welteinkommensprinzip“). Bei Einkünften aus kanadischen Quellen beansprucht allerdings auch Kanada das Besteuerungsrecht. Zur Festlegung des Besteuerungsrechtes und Vermeidung der Doppelbesteuerung haben die IC Dies erlaubt es dem Verwalter, die monatliche Quellensteuer auf 25 % der Nettomiete (nach Abzug aller kanadischer Aufwendungen außer Abschreibungen) zu reduzieren. Auch in diesem Fall wird die Quellensteuer in der Einkommensteuererklärung als Vorauszahlung verrechnet. Die Fondsgesellschaft beabsichtigt, dieses Wahlrecht für ihre Anleger auszuüben. Für Zinseinkünfte, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit der Gesellschaft stehen, beträgt der Steuereinbehalt 10 Prozent. Besteuerung in Kanada Besteuerung der jeweiligen Ergebnisanteile des Anlegers In Kanada ist der Anleger alleiniges Steuersubjekt. Das bedeutet, dass ausschließlich der Anleger mit seinem anteiligen Einkommen aus der Beteiligung an der Fondsgesellschaft besteuert wird. Die Fondsgesellschaft wird für Zwecke der Besteuerung als transparent behandelt. Der Gewinnanteil des Anlegers aus seiner Beteiligung an der Fondsgesellschaft besteht im Wesentlichen aus der Vermietung des Grundbesitzes sowie Zinseinnahmen. Besteuerung von Vermietungs- und Zinseinkünften Vermietungseinkünfte, die direkt oder indirekt über eine Personengesellschaft von einer nicht in Kanada ansässigen Person erzielt werden, unterliegen grundsätzlich einer Quellensteuer von 25 % auf die Bruttomiete. Die Quellensteuer ist monatlich vom Verwalter an die kanadische Finanzbehörde abzuführen. Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens sind auf Ebene der Fondsgesellschaft deren laufende Kosten für Verwaltung sowie die mit dem Betrieb des Immobilienvermögens verbundenen Kosten wie Zinsaufwand aus der Kaufpreisfinanzierung, Abschreibungen, Grundbesitzsteuern und ggf. nicht umlegbare Betriebskosten abzusetzen. Wenn der Eigentümer bzw. Beteiligte eine kanadische Einkommensteuererklärung abgibt, kann er die Quellensteuer mit der endgültigen kanadischen Einkommensteuer als Vorauszahlung verrechnen. Es ist für solche Steuerpflichtige auch möglich, sich schon vor Beginn des jeweiligen Jahres zur Abgabe einer kanadischen Einkommensteuererklärung zu verpflichten. Ein Aufwand der Fondsgesellschaft für den Vertrieb von Anteilen an der Fondsgesellschaft kann in Kanada aktiviert und über einen Zeitraum von fünf Jahren linear abgeschrieben werden. So genannte Organisationskosten, also Kosten im Zusammenhang mit der Gründung der Fondsgesellschaft, sind in Kanada nicht abzugsfähig, werden aber auch für die Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrund- STEUERLICHE GRUNDLAGEN Bundesrepublik Deutschland und Kanada das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern, zur Verhinderung der Steuerverkürzung und zur Amtshilfe in Steuersachen (kurz Doppelbesteuerungsabkommen") vom 19. April 2001 geschlossen. Danach steht für Einkünfte des an der Fondsgesellschaft beteiligten Anlegers aus der Vermietung der Immobilien, einschließlich der Einkünfte aus der Veräußerung dieser Immobilien, grundsätzlich Kanada das Besteuerungsrecht zu. Deutschland stellt solche Einkünfte unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung frei. Zinseinkünfte werden unterschiedlich behandelt, je nachdem ob es sich um in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit stehende Einkünfte handelt oder nicht. Unmittelbar mit der Vermietungstätigkeit in Zusammenhang stehende Einkünfte werden wie Vermietungseinkünfte besteuert. Derartige Zinseinkünfte sind daher grundsätzlich in Kanada zu versteuern. Sonstige Zinseinkünfte sind grundsätzlich in Deutschland zu versteuern. 25 STEUERLICHE GRUNDLAGEN 26 lage nicht mindernd berücksichtigt und erhöhen daher auch einen späteren Veräußerungsgewinn nicht. Anschaffungskosten für gewerblich genutzte Immobilien werden in Kanada mit bis zu 4 Prozent des Restbuchwertes des Gebäudes abgeschrieben. Im Anschaffungsjahr kann die Abschreibung nur maximal mit 2 Prozent in Anspruch genommen werden. Der Grundstücksanteil ist nicht abschreibbar. Die Höhe der tatsächlich in Anspruch genommenen Abschreibung (zwischen 0 Prozent und 4 Prozent) liegt im Ermessen der Fondsgesellschaft und wird so gesteuert werden, dass das steuerliche Ergebnis in Kanada möglichst nicht negativ wird. Verluste aus dem Betrieb von Mietobjekten können weder vornoch zurückgetragen werden. Sie können periodengleich mit Vermietungseinkünften des Anlegers aus anderen kanadischen Quellen, nicht jedoch mit Gewinnen aus der Veräußerung von Immobilien verrechnet werden. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung in Kanada kann der Anleger die mit dem Erwerb der Beteiligung in Zusammenhang stehenden Kosten von seinen Einkünften aus der Beteiligung absetzen; dazu gehört insbesondere der Zinsaufwand aus einer Fremdfinanzierung zum Erwerb der Beteiligung. Steuersätze in Kanada Die genannten Steuerstufen werden zur Vermeidung einer inflationsinduzierten Steuererhöhung jährlich in Anlehnung an den für Kanada geltenden Lebenshaltungskostenindex neu festgesetzt. Zu versteuerndes Einkommen CAN $ 0 - 35.595 CAN $ 35.596 – 71.190 CAN $ 71.191 – 115.793 Über CAN $ 115.740 Grenzsteuersatz (inkl. Aufschlag) in 2005 23,68 % 32,56 % 38,48 % 42,92 % Die zu zahlende Einkommensteuer wird auf der Basis des Gesamtbetrages der steuerbaren Einkünfte errechnet und ist auf Bundesebene zu leisten. Der Familienstand des Steuerpflichtigen hat auf den anwendbaren Steuersatz keinen Einfluss. Auf Provinzebene sind die Einkünfte des Anlegers nicht zu versteuern; jedoch wird anstelle einer Provinzsteuer ein Aufschlag auf die Bundesstaatensteuer erhoben. Dieser Aufschlag ist in der vorstehend abgedruckten Tabelle bereits berücksichtigt. Besteuerung Veräußerungsgewinn In Kanada sind Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien unabhängig von Ihrer Haltedauer steuerpflichtig. Die kanadische Besteuerung erfolgt derzeit in der Weise, dass zunächst die Hälfte des Veräußerungsgewinns („capital gain“ – ergibt sich aus dem Verkaufspreis abzüglich ursprünglicher Anschaffungskosten und Kosten der Veräußerung) mit kanadischer Steuer belegt wird, wenn der veräußerte Vermögensgegenstand primär zur Erzielung von Mieterträgen genutzt und der Substanzwert nicht vorrangig im Wege der Veräußerung realisiert wurde. Die Beurteilung, welche Einnahmequelle als vorrangig anzusehen ist, liegt im Ermessensbereich der kanadischen Finanzbehörden. Darüber hinaus kommt es zur Nachversteuerung der über die Halteperiode der Immobilien in Anspruch genommenen Abschreibungen als Teil der Vermietungseinkünfte im Jahr des Verkaufs. Im Falle der Veräußerung eines Fondsanteils haften sowohl Verkäufer als auch der Käufer für die ordnungsgemäße Versteuerung eines eventuellen Veräußerungsgewinns gegenüber der kanadischen Finanzverwaltung. Daher wird empfohlen, dass ein eventueller Käufer eine Steuer in Höhe von 25 % des Kaufpreises einbehält und für Rechnung des Verkäufers an den kanadischen Fiskus abführt, wenn nicht der bisherige Anleger dem Käufer ein von der Finanzbehörde auszustellendes Zertifikat darüber vorlegt, dass er die Veräußerungsabsicht und die IC Bedingungen der Veräußerung der kanadischen Steuerbehörde vorab mitgeteilt und die Steuer auf den Veräußerungsgewinn entrichtet hat. Veräußerungsverluste können mit Veräußerungsgewinnen desselben Jahres verrechnet werden. Nach Verrechnung verbleibende Veräußerungsverluste können drei Jahre zurück- und auf unbestimmte Zeit vorgetragen werden. Grunderwerbsteuer Die Fondsgesellschaft hat bei Erwerb der Immobilie Grunderwerbsteuer zu zahlen. Übertragungen von Grundbesitz werden mit 0,5 % bei einer Gegenleistung von bis zu CAN $ 55.000,00, 1,0 % bei einer Gegenleistung in Höhe von bis zu CAN $ 250.000,00 und 1,5 % der Gegenleistung über CAN $ 250.000,00 belegt. Grunderwerbsteuer in der genannten Höhe fällt grundsätzlich auch dann an, wenn der Anteil an einer Personengesellschaft veräußert wird, die in der Provinz Ontario belegenen Grundbesitz hält. Allerdings gilt dies nur für Beteiligungen über 5 %; in diesem Falle also ab einer Beteiligungssumme von CAN $ 225.000. Grundbesitzsteuer In Ontario erheben die Gemeinden Grundsteuern, deren Höhe jährlich neu festgesetzt wird. Die Mieter haben die Grundsteuer, die auf die gemietete Fläche erhoben wird, über die Mietnebenkosten zu tragen. Eine Belastung der Fondsgesellschaft und der Anleger ergibt sich also hieraus voraussichtlich nicht. Umsatzsteuer Der Betrieb der Fondsimmobilie wird nach kanadischem Umsatzsteuerrecht als gewerbliche Aktivität qualifiziert und unterliegt somit der „goods and services tax“, die der deutschen Umsatzsteuer entspricht. Durch die Umsatzsteuerpflicht können andererseits die in Rechnung gestellten „goods and services taxes“ als „input tax credit“ (Vorsteuerabzug) steuerlich geltend gemacht werden. Vermögensteuer Vermögensteuer wird derzeit in Kanada nicht erhoben. Erbschaft- und Schenkungsteuer In Kanada wird weder eine Erbschaft- noch eine Schenkungsteuer erhoben. Nach kanadischem Steuerrecht wird der lebzeitige oder todesbedingte STEUERLICHE GRUNDLAGEN Timeshare-Apartments (nicht Bestandteil des Beteiligungsangebots) 27 STEUERLICHE GRUNDLAGEN 28 Vermögensübergang wie ein fiktiver Verkauf („deemed disposition”) des vom deutschen Anleger gehaltenen Kommanditanteils gesehen. Der Vermögenszuwachs durch Erbschaft oder Schenkung als fiktiver Veräußerungstatbestand unterliegt hälftig der Besteuerung zu regulären Einkommensteuersätzen. Besteuert wird der Vermögenszuwachs zwischen Ankauf und fiktivem Verkauf. Diese stille Reserve wird mit dem halben kanadischen Steuersatz besteuert und unterliegt bei späteren Veräußerungen nicht erneut der kanadischen Steuer. Sofern in Kanada auf Grund dieses fiktiven Veräußerungsvorgangs eine Einkommensteuerpflicht ausgelöst wird, ist die daraus resultierende Steuer nicht auf die deutsche Erbschaft-/Schenkungsteuer anrechenbar. Aufgrund dieser faktisch möglichen Doppelbesteuerung ist die Konsultation eines Steuerberaters zur Ermittlung der möglichen Konsequenzen für den Anleger dringend anzuraten. Besteuerung in Deutschland Progressionsvorbehalt für Vermietungseinkünfte Wie bereits eingangs erwähnt, sind Einkünfte des Anlegers aus der Vermietung von in Kanada belegenen Immobilien von der Besteuerung in Deutschland unter Progressionsvorbehalt freigestellt. Zinseinkünfte, die wegen des unmittelbaren Zusammenhangs mit der Vermietungstätigkeit steuerlich als Vermietungseinkünfte zu behandeln sind, unterliegen ebenso dieser Vorgehensweise. Andere Zinseinkünfte sind in Deutschland zu versteuern, wobei die in Kanada gezahlten Quellensteuern auf die Steuerschuld in Deutschland angerechnet werden. Der anzuwendende deutsche Steuersatz für den Progressionsvorbehalt wird so ermittelt, als ob die kanadischen Einkünfte in Deutschland steuerpflichtig wären. Allerdings wird der so ermittelte höhere Durchschnittssteuersatz nur auf das übrige im Inland zu versteuernde Einkommen angewendet, das sich ohne die kanadischen Einkünfte ergibt. Veräußerungsgewinne sind für den Progressionsvorbehalt des Anlegers nach derzeitiger Rechtslage voll zu berücksichtigen, wenn die Veräußerung der Immobilien vor Ablauf von zehn Jahren ab Beteiligung des Anlegers an der Fondsgesellschaft stattgefunden hat. Hierfür wird eine sogenannte „Schattenbilanz“ zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach deutschen Besteuerungsgrundlagen erstellt. Sollten Verluste aus der Beteiligung an der Fondsgesellschaft entstehen, können sie nur mit positiven Einkünften derselben Art aus demselben Staat, also nur mit anderen kanadischen Einkünften derselben Art (z.B. anderen vermieteten Immobilien) ausgeglichen werden. Ist ein solcher Verlustausgleich nicht möglich, können sie nur mit zukünftigen Gewinnen IC Gewerblicher Grundstückshandel Der Verkauf der Immobilie durch die Fondsgesellschaft oder der Verkauf der Beteiligung des Anlegers an der Fondsgesellschaft könnte in Deutschland für den Anleger unter dem Gesichtspunkt des gewerblichen Grundstückshandels zu steuerlichen Nachteilen führen. Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Erlass vom 26. März 2004 zur Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel Stellung genommen. Nach diesem Erlass ist die Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb eines 5-Jahres-Zeitraums grundsätzlich gewerblich. Objekt im Sinne dieser „3-Objekt-Grenze“ sind nur solche Objekte, bei denen ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Erwerb und Veräußerung besteht. Ein solcher enger zeitlicher Zusammenhang wird unter anderem angenommen, wenn die Zeitspanne zwischen Erwerb und Veräußerung nicht mehr als fünf Jahre beträgt. Die Veräußerung der Immobilie einer Personengesellschaft wird nach herrschender Meinung dem Gesellschafter als eigene Veräußerung zugerechnet, wenn er an der Gesellschaft mit mindestens 10 Prozent beteiligt ist oder der Verkehrswert des Gesellschaftsanteils bei einer Beteiligung von weniger als 10 Prozent mehr als 250.000 Euro beträgt. Trägt der von einer vermögensverwaltenden Gesellschaft getätigte und dem einzelnen Gesellschafter anteilig zuzurechnende Immobilienverkauf dazu bei, dass der Anleger die „3-Objekt-Grenze" überschreitet, wird der Gesellschafter selbst im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels tätig. Die Fondsgesellschaft beabsichtigt nicht, den Immobilienbesitz innerhalb des vorgenannten 5-Jahres-Zeitraums zu veräußern. Veräußert ein Gesellschafter, der die vorstehend genannten Grenzen überschreitet, seine Beteiligung innerhalb eines 5-Jahres-Zeitraums und veräußert er in einem engen zeitlichen Zusammenhang mindestens zwei weitere Immobilien, so könnte der Tatbestand des gewerblichen Grundstückshandels vorliegen. Vermögensteuer Vermögensteuer wird derzeit auch in Deutschland nicht erhoben. Erbschaft- und Schenkungsteuer Die Vererbung oder Schenkung eines Anteils an der kanadischen Fondsgesellschaft unterliegt in Deutschland der Erbschaft- oder Schenkungsteuer. Bemessungsgrundlage ist der Verkehrswert der Beteiligung. Darlehen sind mit deren Restvaluten abzusetzen. Der Verwandtschaftsgrad zwischen Übertragendem und Empfänger bestimmt die Steuerklasse und in Abhängigkeit von der Höhe des zu übertragenen Anteils bestimmt sich der Steuersatz für die Besteuerung. Der niedrigste Steuersatz beträgt 7 Prozent (Steuerklasse I bis 52.000 Euro) und steigt auf maximal bis zu 50 Prozent (Steuerklasse III über 25.565.000 Euro). Im Erbfall und für Schenkungen innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren bestehen ferner Freibeträge von 307.000 Euro (Ehegatten) bzw. 205.000 Euro (Kinder). Durch die unterschiedlichen Auffassungen zwischen Kanada und Deutschland zur Einordnung des Vermögensübergangs in verschiedene Steuerarten findet, wie bereits ausgeführt, eine Anrechnung etwa in Kanada gezahlter Veräußerungsgewinnsteuern auf die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht statt, was zu einer faktischen Doppelbesteuerung führen würde. STEUERLICHE GRUNDLAGEN aus der Beteiligung verrechnet werden. Eine periodengleiche Verrechnung mit anderen, in Deutschland zu versteuernden Einkünften, ist nicht möglich. Verluste können auch nicht im Rahmen des Progressionsvorbehaltes berücksichtigt werden. 29 RECHTLICHE GRUNDLAGEN RECHTLICHE GRUNDLAGEN 30 Kaufvertrag (Purchase Agreement) Mit Vertrag vom 09. Februar 2005 zwischen Wigamog Inn Ltd. (Verkäufer) und Euro-Canada IC Properties (Käufer), einem Unternehmen der IC Immobilien Gruppe, haben die Parteien den Verkauf/ Kauf des Hotelresorts Wigamog Inn, Haliburton, Ontario vereinbart und gleichzeitig einen Mietvertrag für das Hotelresort abzuschliessen (siehe unten „Mietvertrag“). Der Verkäufer verpflichtet sich, für einen Kaufpreis von CAN $ 8.000.000 am Closing Tag (Tag des Eigentumsübergangs) dem Käufer das Grundstück inkl. Gebäude, Einrichtungsgegenstände bestehender Pachtverträge, Kaufoptionen und Grunddienstbarkeiten zu übereignen. Das Closing findet statt, sobald 66,6 % der Anteile der Klasse A gezeichnet und einbezahlt sind, spätestens jedoch zum 15. 07. 2005. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt die Mindestzeichnungssumme nicht erreicht werden, wird der Kaufvertrag rückgängig gemacht und bis dahin einbezahlte Einlagen zurückgeführt. Die Kaufpreiszahlung erfolgt durch die Übernahme einer bestehenden Hypothek der Hepcoe Credit Union, der Gewährung eines Verkäuferdarlehens (Mieterdarlehen), Zeichnung eines Kapitalanteils von 25 % am Kapital der Fondsgesellschaft (Klasse B -Anteile) und der verbleibende Rest aus dem eingezahlten Kapital der Klasse A-Anteile (siehe Investitionsplan). Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr sind vom Käufer zu tragen. Der Verkäufer übernimmt umfangreiche Zusicherungen und Gewährleistungen in Bezug auf den Zustand des Kaufobjektes, möglicher Umweltschäden, Grundstücksbelastungen und gewährt bis zum Closing dem Käufer ungehinderten Zugang zum Objekt und Einsicht in alle Bücher und Verträge. Der Käufer hat das Recht von diesem Vertrag ohne Angabe von Gründen bis 45 Tage nach Vertragsunterzeichnung, d.h. bis zum 29. 03. 2005 zurückzutreten. Im Anhang des Vertrages befinden sich die rechtliche Beschreibung des Grundstücks, der Limited Partnership Vertrag der IC Kanada 6 Wigamog Inn, L.P. sowie der Mietvertrag und die bestehenden Pachtverträge, Kaufoptionen und Grunddienstbarkeiten. Euro-Canada IC Properties Inc. wird die Rechte aus diesem Vertrag spätestens zum Closing auf die IC Kanada 6 Wigamog Inn, L.P. übertragen. Gesellschaftsvertrag der IC Kanada 6 Wigamog Inn, L.P. Wigamog IC Inc., eine Kapitalgesellschaft nach dem Recht von Kanada, als Komplementärin (General Partner) und Regentor IC Investment Inc., eine kanadischen Kapitalgesellschaft, als Gründungskommanditistin von Kommanditanteilen der Klasse A und Wigamog Inn Ltd, eine Kapitalgesellschaft nach dem Recht der Provinz von Ontario, werden noch vor dem Closing die IC Kanada 6 Wigamog Inn, L.P. (die Beteiligungsgesellschaft) gem. dem im Anhang befindlichen Vertrag gründen und registrieren lassen. Zweck der Gesellschaft Zweck der Gesellschaft ist es, das Hotelresort Wigamog Inn zu erwerben, zu halten, zu vermieten und gegebenenfalls wieder zu verkaufen (Ziff. 2.3 des Gesellschaftsvertrages). Kommanditeinlagen Die Kommanditgesellschaft bietet Kapitalanlegern 3.460 Kommanditanteile der Klasse A zur Zeichnung an, auf die jeweils eine Einlage von CAN $ 1.000 zzgl. 5 % Agio zu leisten ist. Darüber hinaus wird Wigamog Inn Ltd. 1.169 Kommanditanteile der Klasse B übernehmen und zum Closing eine Einlage von CAN $ 1.000.000 leisten. Jeder Zeichner soll IC Die Komplementärin wird eine gewinn- und ausschüttungsberechtigte Einlage in Höhe von CAN $ 40.000 leisten. Die Gründungskommanditistin hat eine Einlage in Höhe von CAN $ 2 geleistet, die nach Eingang der ersten Einlage eines weiteren Kommanditisten zurückgeführt wird (Ziff. 5.2 bis 5.6 des Gesellschaftsvertrages). Die Einlagen sind gemäß Zeichnungsschein spätestens 14 Tage nach Annahmebestätigung und Zahlungsaufforderung auf das Konto der Gesellschaft oder ein von der IC Immobilien Consulting- und Anlagegesellschaft mbH zu benennendes Konto einzuzahlen. Eine Nachschussverpflichtung der Kommanditisten besteht nicht und kann auch nicht durch einen den Gesellschaftsvertrag ändernden Beschluss begründet werden (Ziff. 4.2 des Gesellschaftsvertrages). Die Komplementärin ist berechtigt, ebenfalls Kommanditanteile zu zeichnen oder von anderen Kommanditisten zu erwerben. In einem solchen Fall unterliegt die Komplementärin für diese Anteile den selben Rechten und Beschränkungen wie ein anderer Kommanditist (Ziff. 5.7 und 5.8 des Gesellschaftsvertrages). Geschäftsführung Die Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft obliegt der Wigamog IC Inc. als Komplementärin. Sie ist berechtigt, gewisse Aufgaben auf eine Managementgesellschaft zu übertragen (Ziff. 3.3 des Gesellschaftsvertrages). Zu diesem Zweck wird die Komplementärin einen Managementvertrag mit der Euro-Canada IC Properties Inc. abschließen. Ohne Zustimmung der Kommanditisten, die darüber mit einer Mehrheit von 60 % ihrer Stimmen entscheiden, darf die Komplementärin nicht aus der Beteiligungsgesellschaft ausscheiden oder die Geschäftsführung niederlegen (Ziff.3.4 des Gesellschaftsvertrages). Die Komplementärin kann im Außenverhältnis, also im Rechtsverkehr der Beteiligungsgesellschaft mit Dritten, sämtliche Rechtshandlungen tätigen, die sich im Rahmen des Gesellschaftszweckes halten (Ziff. 3.2). Im Verhältnis zu den Kommanditisten ist die Komplementärin jedoch nach Maßgabe der Ziff. 3.4 des Gesellschaftsvertrages an die vorherige Zustimmung der Kommanditisten gebunden, wie z.B. Namensänderung der Gesellschaft, Verlegung des Geschäftssitzes, zusätzlich Grundbesitz zu erwerben und das gesamte oder einige wesentliche Anteile des Gesellschaftsvermögens mit Ausnahme der für die weitere Entwicklung der Apartments vorgesehenen Grundstücksteile zu veräußern. Zu den Aufgaben der Komplementärin gehören neben der Rechnungslegung und der Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten der Beteiligungsgesellschaft auch die Berichterstattung an die Kommanditisten. Gesellschafterbeschlüsse Die Kommanditisten fassen die im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Beschlüsse in Gesellschafterversammlun- RECHTLICHE GRUNDLAGEN mindestens 100 Anteile zeichnen. Die Komplementärin ist jedoch berechtigt, auch Zeichnungen mit einer geringeren Anzahl von Anteilen anzunehmen. 31 RECHTLICHE GRUNDLAGEN 32 gen oder auf schriftlichem Wege. Es ist nicht vorgesehen, Gesellschafterversammlungen in regelmäßigen Abständen abzuhalten. Die Komplementärin kann aber jederzeit eine Gesellschafterversammlung einberufen und ist auf Wunsch von Kommanditisten, die zusammen mindestens 15 % des Kommanditkapitals halten, dazu verpflichtet. Gesellschafterversammlungen finden entweder in Toronto, Montreal oder München statt. Sie sind nur beschlussfähig, wenn Kommanditisten anwesend oder vertreten sind, die mindestens 40 % aller Stimmrechte halten bzw. vertreten. Beschlüsse gem. Ziff. 3.4 erfordern eine Mehrheit von 60 % der Stimmen sämtlicher Kommanditisten; alle sonstigen Beschlüsse können mit einfacher Mehrheit aller abgegebenen Stimmen gefasst werden (Ziff. 9.1 ff). Kontrollrechte der Kommanditisten Die Kommanditisten haben im Rahmen der durch das Gesellschaftsrecht der Provinz von Ontario gezogenen Grenzen ein Einsichts- und Kontrollrecht. Bestimmte Rechtshandlungen der Komplementärin können nur mit ihrer Zustimmung vorgenommen werden (Ziff. 3.4; 5.11) wie z.B. Namensänderung der Gesellschaft, zusätzlichen Grundbesitz zu erwerben, das gesamte oder wesentliche Anteile des Gesellschaftsvermögens zu verkaufen (mit Ausnahme des Grundstückteiles, der für die weitere Entwicklung der Apartmentanlage vorgesehen ist). Ausschüttungen Ausschüttungen der Beteiligungsgesellschaft aus Vermietungseinnahmen werden wie folgt vorgenommen (Ziff. 7.5): » vorab an die Kommanditisten mit Kommanditanteilen der Klasse A in Höhe von 9 % p.a. auf die jeweilige Kapitaleinlage, » dann an die Komplementärin 9 % p.a. auf ihre Kapitaleinlage, » dann an die Kommanditisten mit Kommanditanteilen der Klasse B in Höhe von 9 % p.a. auf die jeweilige Kapitaleinlage, » dann der verbleibende Betrag zu 50 % an die » Kommanditisten der Klasse A und die Komplementärin sowie 50 % an die Kommanditisten der Klasse B. im Falle, dass die Ausschüttungen im jeweiligen Jahr über den Prospektprognosen liegen, erhält die Komplementärin eine Erfolgsbeteiligung in Höhe von 20 % des übersteigenden Betrages. Ausschüttungen der Beteiligungsgesellschaft aus Netto-Verkaufserlösen oder Netto Refinanzierungserlösen werden spätestens 60 Tage nach Eingang wie folgt verteilt (Ziff. 7.6): » zuerst zur Rückzahlung der Einlagen der Kommanditisten mit Kommanditanteilen der Klasse A, » dann zur Rückzahlung der Einlage der Komplementärin, » dann zur Rückzahlung der Einlage der Kommanditisten mit Kommanditanteilen der Klasse B, » dann als Erfolgsbeteiligung 15 % des Veräußerungsgewinnes an die Komplementärin, » der verbleibende Betrag wird hälftig zwischen den Kommanditisten der Klasse A und der Komplementärin sowie den Kommanditisten der Klasse B geteilt. Registerführung Die Komplementärin handelt als Registerführer und Transferagent der Anteile. Sie führt ein Register und entsprechende Bücher, die für die Aufzeichnung der Namen und Adressen der Kommanditisten, der vom jeweiligen Kommanditisten gehaltenen Anteile und der Angaben zur Anteilsübertragung, notwendig sind. Abtretung von Kommanditanteilen Ein Kommanditist kann nur mit Zustimmung der Komplementärin seine Kommanditanteile übertragen. (Ziff. 8.1). Im Verkaufsfall hat die Komplementärin ein Right of First Refusal, die zum Verkauf anstehenden Kommanditanteile zu gleichen Bedingungen zu übernehmen (Ziff. 8.2). IC Konkurrenzschutzklausel Gem. Ziff. 3.6 (2) darf weder Wigamog Inn Ltd. noch ein Wigamog Anteilseigner während des Mietzeitraumes und für einen Zeitraum von drei Jahren nach Ablauf des Mietvertrages im Umkreis von 30 Kilometern Geschäftstätigkeiten, die im Wesentlichen der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft gleichen oder mit ihr in Konkurrenz stehen, aufnehmen. Ausnahme jedoch ist der Erwerb des nahegelegenen Tagungshotels Pinestone Resort. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Wigamog Inn Ltd. zuvor der Komplementärin der Fondsgesellschaft einen Anteil von 50 % der zu erwerbenden Eigentumswerte zu gleichen Bedingungen zum Kauf anbietet. Die Komplementärin hat 60 Tage Zeit, dieses Angebot anzunehmen oder auf eine andere Person zu übertragen. Dauer der Gesellschaft Die Beteiligungsgesellschaft endet zum 31. Dezember 2054 (Ziff. 2.9) oder vorher durch Liquidation durch die Komplementärin (Ziff. 10.4). Mietvertrag Gleichzeitig mit dem Kaufvertrag vom 09. 02. 2005 hat die Gesellschaft mit der Wigamog Inn Ltd. vereinbart, einen Mietvertrag über das Wigamog Inn Resort samt kompletten Inventars abzuschließen. Der Mietvertrag beginnt mit dem Eigentumsübergang des Resorts auf die Gesellschaft und hat eine Laufzeit von 20 Jahren mit zwei Verlängerungsoptionen über jeweils fünf Jahre. Die Miete errechnet sich aus 20 % des erzielten monatlichen Bruttoumsatzes des Resorts inkl. sämtlicher erbrachter Dienstleistungen. Jedoch beträgt die Miete zu keinem Zeitpunkt der Mietlaufzeit weniger als CAN $ 800.000 p.a. Die Mindestmiete wird ab dem 01. 01. 2006 jährlich mit 80 % des kanadischen Lebenshaltungsindexes angepasst. Im Falle der Erweiterung der Timeshare Apartments errechnet sich die Miete auf Basis der Durchschnittsmiete der beiden vorausgegangenen Jahre, um einen Ausgleich für mögliche Beeinträchtigungen des Hotelbetriebes durch die Baumaßnahmen zu erhalten (siehe auch „Das Investitionsobjekt“). Der Mieter wird dem General Partner monatlich betriebswirtschaftliche Auswertungen zur Verfügung stellen, aus denen u.a. Verkaufszahlen und Warenbestände ersichtlich sind. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Vermieter umgehend eine Prüfung sämtlicher Geschäftsvorgänge durchführen lassen. Der Mieter stellt weiterhin sicher, das Objekt wie ein ordentlicher Eigentümer auf seine Kosten zu betreiben, zu managen und zu unterhalten. Er verpflichtet sich, auf seine Kosten durch die Hotelmanagementgesellschaft Trillium Leisure Corporation (siehe „Die Partner“) die entsprechenden Dienstleistungen zu erbringen und adäquates Personal zu beschäftigen. Der Mieter wird in regelmäßigen Abständen das Objekt begehen und alle notwendigen Reparaturen bzw. Ersatzinvestitionen – auch an Dach und Fach – auf seine Kosten durchführen, wie es ein ordentlicher Eigentümer machen würde. Darüber hinaus trägt der Mieter alle weiteren anfallenden Betriebskosten. Der Mieter hat die üblichen Personen- und Gebäudeversicherungen abzuschließen und zu tragen sowie jährlich einen entsprechenden Nachweis zu erbringen. Bei Beendigung des Mietvertrages ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache in einwandfrei instandgehaltenem und sauberem Zustand inkl. komplettem Inventar zu übergeben. Die ordentliche Einhaltung sämtlicher Verpflichtungen des Mieters wird durch die Komplementärin laufend überwacht. RECHTLICHE GRUNDLAGEN Im Todesfall gehen die Kommanditanteile auf die Erben oder den Vermächtnisnehmer über. Das Ableben eines Kommanditisten führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft (Ziff. 10.6). 33 RISIKOHINWEISE RISIKOHINWEISE 34 Allgemeines Bei einer Beteiligung an der IC Kanada 6 Wigamog Inn, L.P. handelt es sich um eine typisch unternehmerische Beteiligung, die neben Chancen auch allgemeine und spezifische Risiken enthält. Die Beteiligung sollte daher von Investoren gezeichnet werden, die sich der Investitionsrisiken in einem anderen Währungs-, Steuer- und Rechtsraum bewusst sind und über eigene wirtschaftliche Erfahrungen verfügen. Die Prospektangaben wurden mit großer Sorgfalt erstellt und enthalten nach Meinung des Prospektherausgebers alle wesentlichen Informationen. Sie können jedoch den Beteiligungsinteressenten, gegebenenfalls unter Einbeziehung eines erfahrenen Beraters, nicht von einer eigenen Prüfungs- und Informationspflicht entbinden. Währungsrisiko Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft ist eine Kapitalanlage in CAN-Dollar. Innerhalb des Fonds besteht demnach kein Wechselkursrisiko, da die Mieteinnahmen, Fremdfinanzierung, Zins und Tilgung jeweils in CAN-Dollar erfolgen. Für Investoren, die ihr Vermögen in Euro angelegt haben, besteht aber bei der Einzahlung ihrer Kapitaleinlage, bei künftigen Ausschüttungen sowie hinsichtlich des Vermögenswertes bei Liquidation der Fondsgesellschaft ein Wechselkursrisiko. Eine Prognose über die weitere Entwicklung des Wechselkurses zwischen CAN-Dollar und Euro ist nicht möglich. Der Anleger trägt somit das Risiko einer Reduzierung des wirtschaftlichen Erfolgs seiner Beteiligung, wenn sich der Wechselkurs beim Umtausch der Erträge gegenüber dem Einstandswechselkurs verschlechtert. Steuerliche Risiken Die steuerlichen Ausführungen und Berechnungen gehen von derzeit bekannten Besteuerungsrechten aus. Es ist nicht auszuschließen, dass sich die steuerlichen Grundlagen durch eine Änderung der Gesetze, der Rechtsprechung und durch Erlasse der Finanzverwaltungen in Deutschland und/oder Kanada sowie durch spätere Betriebsprüfungen oder zwischenstaatliche Entwicklung ändern. Daraus können sich negative Auswirkungen auf die Besteuerung der Erträge und damit auf die Gesamtrentabilität ergeben. Rechtliche Risiken Die Fondsgesellschaft und wesentliche Verträge unterliegen dem Recht Kanadas und der Provinz Ontarios. Gerichtliche Auseinandersetzungen richten sich daher grundsätzlich nach den dort geltenden Regelungen. Aufgrund der Andersartigkeit dieses Rechtskreises (common law) kann sich für den Investor die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen IC 35 RISIKOHINWEISE schwieriger gestalten und/oder mit höheren Kosten als in Deutschland verbunden sein. die Investoren zumindest einen Teil, im schlimmsten Fall ihr gesamtes Kommanditkapital verlieren. Wirtschaftliche Risiken Da die vereinbarte Miete auf dem Umsatz des Hotels basiert, können auch gesamtwirtschaftliche, branchen- und objektspezifische Faktoren wie zum Beispiel der Konkurrenzsituation durch den Bau einer neuen Resortanlage im näheren Umfeld von Wigamog Inn zu einer Reduzierung der Umsätze und damit der Mieteinnahmen und zu fallenden Ausschüttungen führen. Vor allem aber ist der erzielbare Verkaufserlös maßgeblich von der Höhe der nachhaltig erzielbaren Mieteinnahmen abhängig. Insofern kann keine Gewähr für den angestrebten Zeitpunkt und die künftige Wertentwicklung, noch für den prognostizierten Verkaufserlös übernommen werden. Ein generelles Risiko von Investitionen in Immobilien liegt in der Bonität des Mieters, der Miethöhe, einem Ausbleiben der vereinbarten Miete und möglichen Leerstandszeiten bei notwendig gewordener Neuvermietung. Ist auch nur eines dieser Kriterien negativ, hätte dies zur Auswirkung, dass die prognostizierten Erträge nicht erreicht werden. Bei dem Mieter/Betreiber der Fondsimmobilie handelt es sich um einem erfahrenen Hotelbetreiber. Im Falle einer Insolvenz des Mieters könnte es daher nicht nur zum kurzzeitigem Ausfall der Miete kommen, sondern unter Umständen auch über einen längeren Zeitraum, bis ein ähnlich kompetenter Mieter gefunden ist. Gleichzeitig können Kosten für die Neuvermietung und Maklergebühren anfallen. Des weiteren hat die Gesellschaft dann zwischenzeitlich für mögliche Reparaturen an Dach und Fach, Steuern, Versicherungen etc. aufzukommen. Diese müssten je nach Liquiditätslage der Gesellschaft fremdfinanziert werden; daraus kann sich zusätzlicher Kapitaldienst ergeben und so zu reduzierten oder gänzlich entfallenden Ausschüttungen führen. Sollte es durch eine Unvermietbarkeit zu einer Insolvenz der Gesellschaft kommen, können Unmittelbar angrenzend an den Hotelbereich wurden Apartments als Timeshare Objekte errichtet. Dieser Komplex ist nicht Teil des Beteiligungsangebotes. Falls der wirtschaftliche Erfolg dieses Konzeptes nicht eintritt, kann dies dennoch nachteiligen Einfluss auf die Umsätze des Restaurantbereichs und damit auf das Ergebnis des Hotelbetriebes haben. Fremdfinanzierungsrisiken Die Gesellschaft hat ein Bankdarlehen sowie ein Verkäuferdarlehen übernommen. Nach Ablauf der RISIKOHINWEISE 36 jeweiligen Zinsbindungsfrist bzw. bei einer möglichen vorzeitigen Kündigung durch den Kreditgeber des Bankdarlehens (wenn z.B. die Gesellschaft eventuell nicht ihren Zinsverpflichtungen und Berichtspflichten nachkommt oder sich das Verhältnis Eigenkapital zu Fremdkapital verschlechtern sollte), muss für die verbleibende Restschuld eine neue Anschlussfinanzierung gefunden werden. Es ist nicht auszuschließen, dass die neue Fremdfinanzierung nicht zu den in der Prognoserechnung getroffenen Annahmen bezüglich Konditionen und Kredithöhe eingedeckt werden kann. In einem solchen Fall müsste die Beteiligungsgesellschaft ggf. mit einer Verminderung der prognostizierten Erträge rechnen. Ist eine Anschlussfinanzierung nicht oder nur teilweise möglich, müsste die Gesellschaft durch eine Kapitalerhöhung zusätzliches Eigenkapital zur Verfügung stellen. Ist eine Kapitalerhöhung nicht möglich, kann dies zur Insolvenz der Fondsgesellschaft führen und damit zum teilweisen oder vollständigen Verlust der Kapitaleinlagen der Investoren. Auch im Falle einer Zustimmung durch den General Partner ist eine Veräußerung von Anteilen schwierig, da – anders als z.B. bei Aktien – kein geregelter Markt für den Handel von derartigen Anteilen besteht. Fungibilitätsrisiken Risiken der Rückabwicklung Die Fungibilität von Anteilen der Fondsgesellschaft ist eingeschränkt, da jede Übertragung der Zustimmung des General Partners der Gesellschaft bedarf. Das Closing erfolgt, wenn mindestens 66,6 % der Anteile der Klasse A gezeichnet und einbezahlt sind, spätestens jedoch zum 15. 07. 2005. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt die Mindestzeichnungssumme nicht erreicht sein, werden die Gesellschaft rückabgewickelt und die bis dahin einbezahlten Einlagen zurückgeführt. Dies kann beim Anleger zu Zinsverlusten und geg. zu Währungsverlusten führen. Risiken von Mehrheitsentscheidungen Durch Mehrheitsentscheidungen oder Nichtwahrnehmung der Mitbestimmungsrechte, insbesondere Nichtteilnahme an Gesellschafterversammlungen, kann es zu Beschlüssen kommen, die auch von nicht anwesenden oder unterlegenen Gesellschaftern mitgetragen werden müssen. Risiken von Interessenskonflikten Da einer der Mehrheitsgesellschafter der Wigamog Inn Ltd. (Mieter) gleichzeitig Gesellschafter der IC Immobilien Holding AG ist, die wiederum Mehrheitsgesellschafterin der IC Immobilien Consulting- und Anlagegesellschaft mbH (Prospektherausgeberin) ist, kann es geg. zu Interessenskonflikten der handelnden Personen kommen. IC V E R T R A G S PA R T N E R c/o Wigamog IC Inc. 3450 Drummond Street, Suite 154 Montreal, Quebec H3G 1Y2, Canada Telefon 001 514 845 2101 Telefax 001 514 845 4639 Tätigkeit Erwerb, Vermietung, Verwaltung und spätere Verwertung des Hotelresorts Wigamog Inn in Haliburton, Ontario, Kanada Vorgesehenes Eigenkapital CAN $ 4.500.000 General Partner (Komplementärin) Wigamog IC Inc. Anschrift siehe oben Stammkapital: CAN $ 10.000 Gesellschafter mit einer Beteiligung von über 25%: Regentor IC Investments Inc. Euro-Canada IC Properties Inc. c/o Wigamog IC Inc. 3450 Drummond Street, Suite 154 Montreal, Quebec H3G 1Y2, Canada Telefon 001 514 845 2101 Telefax 001 514 845 4639 Tätigkeit Fondsverwaltung, Objektverwaltung, Projektentwicklung, Immobilienberatung Stammkapital CAN $ 363.000 Gesellschafter mit einer Beteiligung von über 25%: Regentor IC Investment Inc. Leistung Objektbeschaffung und -verwaltung, Anlegerbetreuung Trillium Leisure Corporation 8 Wellington St. East Mezzanine Toronto, Ontario, M5E 1C5 Tätigkeit Hotelmanagement Gesellschafter mit einer Beteiligung von über 25%: Walter Prychidny Leistung Management des Hotelresorts Wigamog Inn Wigamog Inn Ltd. c/o Trillium Leisure Corporation 8 Wellington St. East Mezzanine Toronto, Ontario, M5E 1C5 Tätigkeit Bisher Erwerb und Verwaltung des Hotelresort Wigamog Inn Eigenkapital Can $ 4 Mio. Gesellschafter mit einer Beteiligung von über 25% Dipl. Ing. Karl Hertel, St. Moritz Walter Prychidny, Toronto Leistung Mieter des Hotelresorts Wigamog Inn IC Immobilien Consulting- und Anlagegesellschaft mbH Ohmstraße 4, 85716 Unterschleißheim bei München Telefon (0 89) 55 22 73-0 Telefax (0 89) 55 22 73-266 Vertrieb@IC-Group.de Handelsregister Amtsgericht München HRB 154 119 Tätigkeit Vermögensanlage und - beratung insbesondere im Immobilienbereich sowie die Vermittlung und Verwaltung von Immobilienanlagen jeder Art, Recht zur Ausübung aller unmittelbar und mittelbar mit Immobilienanlagen verbundenen Geschäfte. Gesetzliche Vertreter Christian Rostalski, München Kapital: EUR 2.556.459,40. Hinweis: Es wurde beschlossen, das Kapital herabzusetzen und auf EUR 2.470.000,00 zu glätten. Die entsprechende Eintragung im Handelsregister steht noch aus. Gesellschafter mit einer Beteiligung von über 25%: IC Immobilien Holding AG, München Leistung Prospektherausgabe, Kapitalbeschaffung VERTRAGSPARTNER Beteiligungsgesellschaft IC Kanada 6 Wigamog Inn L.P. 37 V E R B R A U C H E R I N F O R M AT I O N F Ü R D E N F E R N A B S AT Z VERBRAUCHERINFORMATION FÜR DEN FERNABSATZ 38 Verbraucherinformation für den Fernabsatz A. Allgemeine Informationen zu den Anbietern Das »Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen« gilt grundsätzlich für alle Fernabsatzverträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. Fondsgesellschaft IC Kanada 6 Wigamog Inn L.P. c/o Wigamog IC Inc. 3450 Drummond Street, Suite 154 Montreal, Quebec H3G 1Y2, Canada Telefon 001 514 845 2101 Telefax 001 514 845 4639 Fernabsatzverträge sind Verträge, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden. Hierbei ist zu beachten, dass darunter prinzipiell alle Arten von Vertragsschlüssen fallen, die unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z. B. per Telefon, schriftlich, per Telefax, etc.) zustande kommen. Vom Anwendungsbereich sind lediglich solche Verträge ausgenommen, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Vertragsparteien zustande kommen. Nach dem Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen sind gemäß der BGB-Informationspflichten-Verordnung den Anlegern nachfolgende Informationen zur Verfügung zu stellen: Übersicht A. Allgemeine Informationen zu den Anbietern B. Informationen zu den Vertragsverhältnissen C. Informationen über die Besonderheiten der Fernabsatzverträge D. Weiterer Rechtsbehelf und Einlagensicherung Tätigkeit Erwerb, Vermietung, Verwaltung und spätere Verwertung des Hotelresorts Wigamog Inn in Haliburton, Ontario, Kanada Vorgesehenes Eigenkapital CAN $ 4.500.000 General Partner (Komplementärin) Wigamog IC Inc. Anschrift siehe oben Stammkapital: CAN $ 10.000 Gesellschafter mit einer Beteiligung von über 25 %: Regentor IC Investments Inc. Initiatorin des Beteiligungsangebots IC Immobilien Consulting- und Anlagegesellschaft mbH Ohmstraße 4, 85716 Unterschleißheim bei München Telefon (0 89) 55 22 73-0 Telefax (0 89) 55 22 73-266 Vertrieb@IC-Group.de Handelsregister Amtsgericht München HRB 154 119 Tätigkeit Vermögensanlage und -beratung insbesondere im Immobilienbereich sowie die Vermittlung und Verwaltung von Immobilienanlagen jeder Art, Recht zur Ausübung aller unmittelbar und mittelbar mit Immobilienanlagen verbundenen Geschäfte. IC Gesellschafter mit einer Beteiligung von über 25 %: IC Immobilien Holding AG, München Name und Anschrift der für den Anbieter handelnder Vermittler/Dienstleister Generalvertrieb Siehe IC Immobilien Consulting- und Anlagegesellschaft mbH Aufsichtsbehörden Jeweils keine. B. Informationen zu den Vertragsverhältnissen Der vorliegende Prospekt zum Beteiligungsangebot IC Kanada 6 Wigamog Inn, L.P. (nachfolgend der »Prospekt«) sowie die Beitrittsvereinbarung und die Widerrufsbelehrung enthalten detaillierte Beschreibungen der Vertragsverhältnisse. Wegen näherer Einzelheiten wird nachfolgend auf diese Dokumente verwiesen. 1. Wesentliche Leistungsmerkmale Verwendung des Anlagebetrages zur Investition in den Erwerb des Hotelresorts Wigamog Inn, Haliburton, Ontario dieses zu vermieten, zu verwalten und zu verwerten. 2. Preise Der Anleger hat eine Einlage und ein Agio zu leisten. 3. Weitere vom Anleger zu zahlende Steuern und Kosten, zusätzliche Telekommunikationskosten Liefer- und Versandkosten werden nicht in Rechnung gestellt. Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti etc. hat der Anleger selbst zu tragen. Zu den steuerlichen Auswirkungen der Beteiligung für den Anleger wird auf die Ausführungen im Prospekt, insbesondere Abschnitt »Steuerliche Grundlagen«, verwiesen. 4. Zahlung und Erfüllung der Verträge, weitere Vertragsbedingungen Die Einlage zzgl. einem Agio in Höhe von 5 % ist als Bareinlage innerhalb von 14 Tagen nach Beitrittsannahme und Zahlungsaufforderung an die Fondsgesellschaft zu zahlen. Bei nicht fristgerechter Leistung der Bareinlage sind die persönlich haftenden Gesellschafter nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages berechtigt, ab Fälligkeit Verzugszinsen bzw. den Ersatz eines weitergehenden Schadens zu verlangen oder den Anleger aus der Gesellschaft auszuschließen. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Beitrittsvereinbarung sowie dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft und den „Rechtliche Grundlagen“ im Prospekt. 5. Leistungsvorbehalte Nach Annahme des Beitrittsangebotes durch die Wigamog IC Inc. keine. C. Informationen über die Besonderheiten des Fernabsatzvertrages 1. Information zum Zustandekommen der Verträge im Fernabsatz Der Anleger gibt durch Unterzeichnung und Übermittlung der ausgefüllten Beitrittsvereinbarung an die Wigamog IC Inc. als persönlich haftende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft ein Angebot zum Beitritt zur Fondsgesellschaft ab. Der Beitritt zur Fondsgesellschaft wird wirksam, wenn die Wigamog VERBRAUCHERINFORMATION FÜR DEN FERNABSATZ Gesetzliche Vertreter Christian Rostalski, München Kapital: EUR 2.556.459,40. Hinweis: Es wurde beschlossen, das Kapital herabzusetzen und auf EUR 2.470.000,00 zu glätten. Die entsprechende Eintragung im Handelsregister steht noch aus. 39 VERBRAUCHERINFORMATION FÜR DEN FERNABSATZ 40 IC Inc. oder ein Bevollmächtigter dieses Angebot durch Gegenzeichnung der Beitrittsvereinbarung annimmt und die Zeichnungssumme inkl. Agio einbezahlt wurde. Dem Anleger wird die Annahme des Beitritt schriftlich bestätigt. 2. Widerrufsrecht Dem Anleger steht ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu; siehe Widerrufsbelehrung. 3. Mindestlaufzeit der Verträge, vertragliche Kündigungsregelungen Die Fondsgesellschaft endet zum 31. 12. 2054 oder durch vorherige Liquidation durch die Komplementärin. Eine vorzeitige Kündigung ist nicht möglich. 4. Rechtsordnung und Gerichtsstand Für vorvertragliche Schuldverhältnisse, für den Beitritt sowie die Rechtsbeziehungen des Anlegers unter dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesell- schaft findet kanadisches Recht Anwendung. Sofern der Anleger Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, gelten hinsichtlich des Gerichtsstandes die gesetzlichen Vorgaben. Ansonsten ist als Gerichtsstand für den Gesellschaftsvertrag die Provinz von Ontario, Kanada vereinbart. 5. Vertragssprache Die Vertragssprache ist englisch. 6. Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Bis zur Mitteilung von Änderungen. Preisanpassungen sind nicht vorgesehen. Zeichnungsschluss ist der 30. 06. 2005. D. Weiterer Rechtsbehelf und Einlagensicherung 1. Außergerichtliche Streitschlichtung Keine. 2. Hinweis zum Bestehen einer Einlagensicherung Keine. 42 GESELLSCHAFTSVERTRAG LIMITED PARTNERSHIP AGREEMENT LIMITED PARTNERSHIP AGREEMENT made the l day of l, 2005 among WIGAMOG IC INC. (the “General Partner”), a corporation incorporated under the laws of Canada, REGENTOR IC INVESTMENTS INC. (the “Initial Class A Limited Partner”), a corporation incorporated under the laws of Canada, each person who from time to time executes this Agreement or a counterpart thereof or who otherwise agrees to be bound by this Agreement in accordance with the terms hereof as Class A Limited Partners, and WIGAMOG INN LTD. (“Wigamog”), a corporation incorporated under the laws of Ontario. WHEREAS the Partnership has, simultaneously with the execution delivery of this Agreement, agreed to purchase certain of the assets and undertaking of Wigamog Inn Ltd. pursuant to the Assignment and Assumption Agreement. (f) (g) “Class A Limited Partners” refers to the persons executing this Agreement from time to time as Class A Limited Partners or otherwise being admitted to the Partnership as a Class A Limited Partner or being admitted to the Partnership as a successor to any Class A Limited Partner, who are registered as holders of Class A Units as shown on the register of Class A Units maintained by the Registrar and Transfer Agent pursuant to Section 5.10, and includes the Initial Class A Limited Partner; (h) “Class A Unit” means a Class A limited partnership unit issued by the Partnership pursuant to Section 5.6 hereof; (i) “Class B Limited Partners” refers to the persons executing this Agreement from time to time as limited partners or otherwise being admitted to the Partnership as a limited partner or being admitted to the Partnership as a successor to any Class B Limited Partner, who are registered as holders of Class B Units as shown on the register of Class B Units maintained by the Registrar and Transfer Agent pursuant to Section 5.10; (j) “Class B Unit” means a Class B limited partnership unit issued by the Partnership pursuant to Section 5.6 hereof; (k) “Closing” means the completion of the purchase of the Property by the Partnership pursuant to the Purchase Agreement and the Assignment and Assumption Agreement. (l) “Declaration” means the declaration concerning the formation of the Partnership filed pursuant to the Act, as such declaration may be amended from time to time. NOW THEREFORE THIS AGREEMENT WITNESSES THAT FOR GOOD AND VALUABLE CONSIDERATION, the receipt and sufficiency of which are hereby acknowledged, and of the premises and the mutual covenants herein contained, the parties agree as follows: ARTICLE 1 INTERPRETATION Section 1.1 Definitions For the purposes of this Agreement, the following terms shall be deemed to have the following meanings: (a) “Act” means the Limited Partnerships Act (Ontario). (b) “Affiliate” of any person means any partner or officer of such person, any corporation, partnership, trust or other entity controlling, controlled by or under common control with such person, and any officer, director, trustee, general partner or employee of any corporation, partnership, trust or other entity controlling, controlled by or under common control with such person; (c) “Agreement” means this Limited Partnership Agreement, as amended, modified, supplemented or restated from time to time; (d) “Assignment and Assumption Agreement” means the assignment and assumption agreement of even date herewith pursuant to which Euro-Canada Properties Inc. will assign to the Partnership all of its rights, benefits and privileges under the Purchase Agreement and the Partnership will assume and agree to be bound by all of the liabilities and obligations of Euro-Canada Properties Inc. under the Purchase Agreement, on and subject to the terms and conditions contained therein. (e) “Books and Records” means all books of account, tax records, personnel records, sales and purchase records, customer and supplier lists, lists of potential customers, referral sources, research and development reports and records, equipment logs, operating guides and manuals, plans and projections and all files and correspondence relating to and used exclusively in connection with the Resort Business. “Capital Contribution” means, separately with respect to each Partner, any amount of cash or other property contributed by such Partner to the capital of the Partnership. (m) “Distributable Cash” means for any particular Fiscal Year, the excess of (i) all Gross Receipts received by the Partnership during such Fiscal Year over (ii) all operating expenses and capital expenditures that the General Partner in its sole discretion determines that the Partnership shall finance out of Gross Receipts, and all debt service charges for such period incurred in the operation of the Partnership's business and after taking all adequate working capital, capital improvement, and capital repair reserves as determined by the General Partner, but excluding depreciation or capital cost allowance. (n) “Extraordinary Resolution” means a resolution passed by 60% or more of the votes cast at a duly constituted meeting, or adjourned meeting, of the Limited Partners called for the purpose of considering such resolution, each Limited Partner having one vote for each Unit held or, alternatively, subject to Section 9.6, a written resolution signed in one or more counterparts by Limited Partners holding 60% or more of the outstanding Units entitled to vote on such resolution at a meeting. (o) “FF&E” means all furniture, furnishings, fixtures, equipment, machines, computer hardware, vehicles, blankets, linens, bedspreads, television sets, radios, tools, uniforms, IC the names “Wigamog”, “Wigamog Resort” and “Wigamog Inn” and any and all derivations thereof. (x) (p) “Financing” means any financing of the Property or any other property by the Partnership, or any renewal, extension or increase thereof or any other financing permitted or to be arranged in respect of the assets of the Partnership. “Interest Rate” means at any particular time the reference annual interest rate designated by the Partnership's bank for Canadian dollar demand loans to prime domestic corporate borrowers in effect from time to time, plus two per cent, calculated and compounded monthly. (y) “Land” means the land legally described in Schedule “A” hereto. (q) “Fiscal Year” means the fiscal period referred to in Section 2.6; (z) “Limited Partners” means the Class A Limited Partners and the Class B Limited Partners. (r) (s) (t) “General Partner” means Wigamog IC Inc. or such other person or persons from time to time acting in the capacity of general partner pursuant to the terms of this Agreement “Gross Receipts” means for any period the aggregate amounts received from all sources from the operation of the business of the Partnership, including amounts payable to the Partnership pursuant to the Lease, other rental receipts and business interruption insurance receipts (but excluding Net Proceeds from Sale and Net Proceeds from Financing). "Immediate Family" of a Limited Partner who is an individual means: (i) the spouse or issue of such Limited Partner or a parent, brother or sister of such Limited Partner, so long as such spouse, issue, parent, brother or sister is sui juris; (ii) a corporation, partnership or other entity existing or to be formed which has no shareholders, partners or owners other than such Limited Partner, a person or persons described in paragraph (i) of this definition and/or any trust or trust described in paragraph (iii) of this definition; or (iii) a trust which has no beneficiaries other than such Limited Partner and/or a person or persons described in paragraphs (i) or (ii) of this definition. (u) “Initial Class A Limited Partner” means Regentor IC Investments Inc., its successors and assigns. (v) “Intangibles” means the goodwill, all customer lists, guest reservation cards, advance registration correspondence, computer software and telephone numbers in respect of the Resort Business. (w) “Intellectual Property” means proprietary and non-public business information, trade secrets, confidential information, know-how, methods, customer lists, copyrights, copyright registrations and applications for copyright registration, trade names, business names, corporate names, domain names, website names and world wide web addresses, common law trade-marks, trade-mark registrations, trade mark applications and logos of or in connection with the Resort Business, and the goodwill associated with any of the foregoing, including without limitation, (aa) “Lease” means the lease of the Property to be entered into by the Partnership, as landlord, and Wigamog Inn Ltd., as tenant, on the Closing (which Lease is initially to be in the form of Schedule “E” to the Purchase Agreement), as amended, modified, supplemented or replaced from time to time. (bb) “Management Agreement” means the asset management agreement of even date herewith between the Partnership, as owner, and Euro-Canada IC Properties Inc. (cc) “Net Proceeds from Financing” means all receipts arising from all Financing relating to the Property after deduction of all costs and expenses associated with the Financing, all as determined by the General Partner. (dd) “Net Proceeds from Sale” means all receipts arising from a Sale, including the amount of any mortgage taken back on such Sale, less the costs and expenses of such Sale, all as determined by the General Partner. (ee) “Partners” means the General Partner and the Limited Partners and “Partner” means any one of them; (ff) “Partnership” means the limited partnership formed under the Act and governed by the terms of the Act and this Agreement, and known as “IC Kanada 6 Wigamog Inn, L.P.”. (gg) “Partnership Assets” means any and all property of whatever nature whatsoever owned or held by the Partnership from time to time (including but not limited to the Property) and all income and other amounts derived therefrom. (hh) “Permitted Investments” means Government of Canada Treasury Bills, certificates of deposit issued by Canadian chartered banks or by any trust company registered under the laws of any province of Canada, debt securities issued or guaranteed by the Governments of Canada or any of the Canadian provinces or agencies thereof, and top-rated short-term corporate debt instruments maturing prior to one year from the date of issue. (ii) "Permitted Transferee" of a Limited Partner means: (i) if the Limited Partner is an individual, one or more members of his or her Immediate Family; or GESELLSCHAFTSVERTRAG china, glassware, silverware, crockery and other items of a similar nature and all other chattel property owned by the Vendor and used exclusively in connection with the ownership, use, management, operation and development of the Land or the Resort. 43 GESELLSCHAFTSVERTRAG 44 (ii) if the Limited Partner is a corporation or other entity, one or more of those persons who control the Limited Partner as at the date hereof or one or more persons who are controlled by the same people who Control the Limited Partner as at the date hereof. (jj) “Phase 1 Land” means the land legally described in Schedule “C” hereto, which as at the date hereof is owned by Wigamog Inn Development Corporation. (kk) “Phase 1 Option Agreement” means the agreement to be entered into by Wigamog Inn Ltd., as optionor, and the Partnership, as optionee, on the Closing pursuant to which the Partnership will have the option to purchase the Tenant’s shares in Wigamog Inn Development Corporation on and subject to the terms and conditions contained therein (which agreement is initially to be in the form of Schedule “G” to the Purchase Agreement), as amended, modified, supplemented or replaced from time to time. (ll) “Phases 2-4 Land” means that portion of the Land outlined in red on the plan attached hereto as Schedule “C” hereto. (mm)“Phases 2-4 Land Option Agreement” means an agreement dated January 21, 2005 between the Vendor, as optionor, and MPNC, as optionee, pursuant to which MPNC has the option to purchase the Phases 2-4 Land on and subject to the terms and conditions contained therein. (tt) “Resort Business” means the business of owning, managing and operating the Resort. (uu) “Sale” means the sale of an asset of the Partnership, the receipt of compensation for the expropriation of an asset of the Partnership or any part thereof or interest therein, and the recovery of damage awards or insurance proceeds not required to repair or reconstruct the damaged assets (other than business or rental interruption insurance proceeds) in respect thereof. (vv) “Share” means: (i) in the case of the General Partner, one (1) per cent; (ii) in the case of the Class A Limited Partners, seventyfour (74) per cent; and (iii) in the case of the Class B Limited Partners, twenty-five (25) per cent. (ww) “Tax Acts” means the Income Tax Act (Canada) and the Corporations Income Tax Act (Ontario), and any other relevant income tax legislation. (xx) “Unit Certificate” means a certificate evidencing ownership of Units in the form approved from time to time by the General Partner pursuant to Section 5.9. (yy) “Units” means the Class A Units and the Class B Units. (nn) “Pinestone Resort” means the resort property and business adjacent to the Resort and known as at the date hereof as The Delta Pinestone Resort. (oo) “Property” means, collectively, the Land, the Resort, the FF&E, the Intellectual Property, the Intangibles and the Books and Records. (pp) “Pro-Rata Share” means, in relation to each Class A Limited Partner, at any particular time, the number of Class A Units held by such Class A Limited Partner divided by the total number of Class A Units issued by the Partnership and outstanding at such time and, in relation to each Class B Limited Partner, at any particular time, the number of Class B Units held by such Class B Limited Partner divided by the total number of Class B Units issued by the Partnership and outstanding at such time; Section 1.2 General For all purposes of this Agreement, except as otherwise expressly provided or unless the context otherwise requires: (a) (b) words in this Agreement importing the masculine gender include the feminine and neuter genders, corporations, partnerships and other persons, and words in the singular include the plural, and vice versa, wherever the context requires. (c) (qq) “Purchase Agreement” means an agreement of purchase and sale dated February 9, 2005 between Euro-Canada Properties Inc., as purchaser, and Wigamog Inn Ltd., as vendor, pursuant to which Euro-Canada Properties Inc. agreed to purchase the Property on the Closing. (rr) “Registrar and Transfer Agent” means the person from time to time acting as registrar and transfer agent for the Partnership pursuant to Section 5.10. (ss) “Resort” means the 76-room, year-round resort building situate on the Land, municipally known as 1701 Wigamog Road, Haliburton, Ontario, and currently named “The Wigamog Resort”, and all other fixtures and fixed improvements situate on the Land. the headings are for convenience only and do not form a part of this Agreement nor are they intended to interpret, define or limit the scope, extent or intent of this Agreement or any provision hereof; all accounting terms not otherwise defined herein have the meanings as-signed to them and all computations made pursuant to this Agreement, except as expressly provided otherwise, shall be made in accordance with generally accepted accounting principles applied on a consistent basis; (d) all references to currency herein are references to Canadian currency; and (e) any reference to a statute shall include and shall be deemed to be a reference to such statute and to the regulations made pursuant thereto, with all amendments made thereto and in force from time to time, and to any statute or regulation that may be passed which has the effect of supplementing or superseding the statute so referred to or the regulations made pursuant thereto. IC Section 2.6 Fiscal Period All calculations and determinations required to be made pursuant to this Agreement shall be made in accordance with generally accepted accounting principles applied on a consistent basis, all of which shall be binding upon the Partners, save and except for manifest error. The fiscal period of the Partnership ends on the 31st day of December in each and every year, or such other date as the Partners determine, from time to time, by Extraordinary Resolution. Section 2.7 Title ARTICLE 2 THE PARTNERSHIP Legal title to the assets of the Partnership shall at all times be held in the name of the General Partner, but on behalf of the Partnership. Section 2.1 Formation and Status of Partnership Section 2.8 Term The General Partner and each Limited Partner acknowledge and confirm the formation of the Partnership as a limited partnership pursuant to the Act by the filing of the Declaration on the date hereof. The Partnership shall continue until termination in accordance with the provisions of this Agreement. The rights and liabilities of the Partners shall be governed by the Act and this Agreement. The term of the Partnership commenced on the date of filing of the Declaration, and shall continue until December 31, 2054, or until terminated pursuant to the provisions of Article 11 hereof. Section 2.2 Name of the Partnership (a) The Partnership shall carry on business under the name “IC Kanada 6 Wigamog Inn, L.P.”, or such other names as the Limited Partners determine, from time to time, by Extraordinary Resolution, provided that the General Partner files a new Declaration under the Act as required. Section 2.3 Objects and Purposes of the Partnership The objects and purposes of the Partnership shall be to acquire, hold, lease, operate, develop, improve, alter, manage, sell, and otherwise deal with the Partnership Assets and such other property, assets and rights as the Partnership may hereafter acquire in accordance with the provisions of this Agreement. The principal place of business of the Partnership shall be at the Resort, or such other place of business as the Partners determine, from time to time, by Extraordinary Resolution. Section 2.4 Head Office The head office of the Partnership shall at all times be the principal office of the General Partner. The General Partner may change the head office of the Partnership from time to time by giving notice to that effect to all Limited Partners. Section 2.5 Maintaining Status of Partnership The General Partner shall be the general partner of the Partnership, shall do all things and shall cause to be executed and filed such certificates, declarations, instruments and documents as may be required under the laws of the Province of Ontario to reflect the constitution of the Partnership. The General Partner and each Limited Partner shall execute and deliver as promptly as possible any documents that may be necessary or desirable to accomplish the purposes of this Agreement or to give effect to the formation of the Partnership under any and all applicable laws. The General Partner shall take all necessary actions on the basis of information available to it in order to maintain the status of the Partnership as a limited partnership under the Act. Section 2.9 Status of the General Partner The General Partner represents and warrants to each Limited Partner that: it is and shall continue to be a corporation incorporated and in good standing under the laws of Canada; and (b) it has and shall continue to have the requisite capacity and corporate authority to act as General Partner and to perform its obligations under this Agreement, and such obligations do not and shall not conflict with or breach its articles of incorporation, by-laws or any agreement by which it is bound. Section 2.10 Status of Each Limited Partner Each Limited Partner represents and warrants to each other Limited Partners and to the General Partner that: (a) it is acting as principal; (b) in the case of a Class A Limited Partner who is an original subscriber for Units and not purchasing Units directly from another Class Limited Partner, that it is not now and has no present intention of becoming a resident of any province or territory in Canada or any state in the United States of America, unless the sale of Units to such person is exempt from, and is otherwise made in accordance with, applicable prospectus and registration requirements under applicable securities laws; and (c) it is legally competent to execute this Agreement and all other agreements contemplated hereby and to take all actions required pursuant thereto; and (d) all necessary approvals of directors, shareholders, partners, members or otherwise have been given. Section 2.11 Compliance with Laws Each Limited Partner shall, on request by the General Partner, immediately executed all certificates, declarations, instruments and documents necessary to comply with any law or regulation of any jurisdiction in Canada in regard to the formation, continuance, operation or dissolution of the Partnership. GESELLSCHAFTSVERTRAG Section 1.3 Binding Determination 45 GESELLSCHAFTSVERTRAG 46 ARTICLE 3 PARTNERSHIP AUTHORITY AND POWERS AND RELATED MATTERS (d) to alter or repair any of the Partnership Assets in the ordinary course of ownership and operation; (e) to place registered title of Partnership Assets in its name or in the name of a nominee or a trustee for the purpose of mortgage financing or any other convenience or benefit of the Partnership; (f) to let or lease all or any portion of the Partnership Assets and to collect rents therefrom; Section 3.1 Power and Authority of General Partner The General Partner shall have exclusive authority to manage the business and affairs of the Partnership, to make all decisions regarding the business of the Partnership and to bind the Partnership. The General Partner shall have the power and authority to do such acts and things and to execute and deliver such documents as it considers necessary or desirable in connection with the formation and operation of the Partnership for the purposes stated herein. The General Partner shall carry on the business of the Partnership with full power and authority to administer, manage, control and operate such business and to do any act, take any proceeding, make any decision and execute and deliver any instrument, deed, agreement, or document necessary for, or incidental to, the business of the Partnership for and on behalf of and in the name of the Partnership. Pursuant to the foregoing, the General Partner shall have all of the rights and powers of a general partner as provided in the Act and as otherwise provided by law, and any action taken by the General Partner shall constitute the act of and serve to bind the Partnership. In dealing with the General Partner acting on behalf of the Partnership, no person shall be required to enquire into the authority of the General Partner to bind the Partnership. Persons dealing with the Partnership are entitled to rely conclusively on the power and authority of the General Partner as set forth in this Agreement. (g) to amend, extend, replace and otherwise deal with any leasehold interest held by the Partnership in the Partnership Assets or in any other property; (h) to incur all reasonable expenditures in respect of the Partnership; (i) to appoint the auditors of the Partnership; (j) to employ or engage on behalf of the Partnership and to dismiss from such employment or engagement any and all employees, agents, independent contractors, real estate managers, brokers, accountants, lawyers and other professionals; (k) to create, by grant or otherwise, easements and similar rights in property; (l) to incur indebtedness for the business of the Partnership and from time to time, to draw, make, execute and issue promissory notes, evidences of such indebtedness and other negotiable or non-negotiable instruments and to secure the payment of the sums so borrowed and to mortgage, pledge, charge, assign and hypothecate, pursuant to the Bank Act (Canada) or otherwise; Section 3.2 Specific Powers and Authority of General Partner Without limiting the generality of Section 3.1, but subject to the provisions of Section 3.4 and always in pursuance of the business of the Partnership, the General Partner is hereby granted the power and authority to do, on behalf of the Partnership, all things which, in its sole judgment, are necessary, proper or desirable to carry on the business, objects and the purposes of the Partnership, including, but not limited to, the power and authority: (a) to enter into and perform the obligations of the Partnership under the Assignment and Assumption Agreement, the Purchase Agreement, the Lease, the Phase 1 Option Agreement, the Management Agreement and any other agreement relating to the carrying on of the business of the Partnership; (b) to enter into agreements generally for the management of Partnership Assets and the Partnership and for the provisions of all necessary services to the Partnership and Partnership Assets; (c) to enter into and complete any agreement relating to any mortgage on the Partnership Assets or the refinancing of any such mortgage or hypothec and any replacement, renewal or substitution of any such mortgage, to engage in any other means of financing then customary in the real estate industry in Canada, and to charge or otherwise encumber the assets of the Partnership as security for such mortgage or hypothec; (m) to invest Partnership funds in Permitted Investments; (n) to open bank accounts for the Partnership, to designate and from time to time change the signatories to such accounts and to sign cheques and to execute loan and credit agreements on behalf of the Partnership; (o) to take all actions in connection with instituting and defending legal actions on behalf of the Partnership and to compromise or settle such proceedings; (p) to obtain and maintain or cause to be obtained and maintained such fire and extended coverage insurance and such public liability insurance as may be determined by the General Partner; (q) to sell or otherwise dispose of the Partnership Assets and any part or parts thereof; (r) to decide, in its sole discretion, any additional time at which the profits of the Partnership shall be distributed to the Partners and the amount of any such distribution; (s) to decide, in its sole discretion, any additional time at which the capital or other assets of the Partnership shall be distributed to the Partners and the amount of any such distribution; IC (t) (u) execute and deliver on behalf of the Partnership the Assignment and Assumption Agreement, the Lease, the Phase 1 Option Agreement and the Management Agreement; (v) to execute, acknowledge and deliver any and all instruments to effect any and all of the foregoing; and (w) generally to do all things and take all steps in connection with the assets of the Partnership which would be customarily carried out by a reasonable owner of a business similar to that of the Partnership. (f) (g) take on behalf of the Partnership the benefit of any statute for bankrupt or insolvent debtors or make any proposal or arrangement with the Partnership’s creditors generally; or (h) remove the General Partner and appointing a new general partner of the Partnership. Section 3.5 Limitations on Authority of Limited Partner No Limited Partner shall: (a) Section 3.3 Covenants of General Partner The General Partner covenants with each Limited Partner that the General Partner shall: (a) act as a fiduciary with the utmost fairness and good faith towards the Limited Partners as a group in the business of the Partnership; (b) exercise its powers and authorities hereunder and manage and operate the Partnership and the undertaking, property and assets thereof honestly, in good faith and in the best interests of the Partnership and in a reasonable and prudent manner; (c) devote as much time to the conduct of the business of the Partnership as is reasonably required for the prudent management of the business and affairs of the Partnership; and (d) take all steps within its power to ensure that the Partnership and all its activities are in compliance with the Act. It is understood that the General Partner may delegate certain of its power and authority to the manager under the Management Agreement. Section 3.4 Limitations on Authority of General Partner The General Partner shall not, except where authorised by an Extraordinary Resolution of the Partners: (a) save as otherwise provided in Section 3.2(a), make any agreement with or employ any person not dealing at arm's length with each of the Limited Partners and their respective shareholders, directors, officers, and employees; (b) change the name of the Partnership; (c) change the principal place of business of the Partnership; (d) acquire any additional real property; (e) sell all or any material portion of the Partnership Assets (except pursuant to the Phases 2-4 Land Option Agreement); make or permit any major change to the Partnership Assets as a whole, including any major addition thereto, or major renovation redevelopment or demolition thereof; take part in the control or management of the business of the Partnership; (b) execute any document which binds or purports to bind the Partnership, the General Partner or any other Limited Partner as such; (c) hold itself out as having the power or authority to bind the Partnership, the General Partner or any Limited Partner as such; (d) have any authority to undertake any obligation or responsibility on behalf of the Partnership; or (e) bring any action for partition or sale in connection with any assets of the Partnership, whether real or personal, or register or permit any lien or charge in respect of the Units of such Limited Partner to be filed or registered or remain undischarged against any assets of the Partnership in respect of such Limited Partner's Units. Section 3.6 Other Activities of the Limited Partners (1) The Class A Limited Partners may engage in or hold an interest in any other business, venture, investment or activity whether similar to or competitive with the business of the Partnership and the same shall be deemed not to be a conflict of interest or breach of fiduciary duty. The General Partner and Wigamog hereby consent to any such activities and waive, relinquish and renounce any right or claim of participation. (2) Except as provided in Section 3.6(3) below, during the term of the Lease, and for a period of three (3) years after the expiration or sooner termination of the Lease, neither Wigamog nor any shareholder thereof shall, on its own behalf or on behalf of or in connection with any person, directly or indirectly, in any capacity whatsoever including as an employer, employee, principal, agent, joint venturer, partner, shareholder or other equity holder, independent contractor, licensor, licensee, franchiser, franchisee, distributor, consultant, supplier or trustee or by and through any corporation, cooperative, partnership, trust, unincorporated association or otherwise, carry on, be engaged in, have any financial or other interest in or be otherwise commercially involved in any endeavour, activity or business within a distance of thirty (30) kilometres from any part of the Land that is substantially the same as or is in competition with the business of the Partnership. GESELLSCHAFTSVERTRAG dissolve or wind-up the Partnership after the sale or disposition of all or substantially all the Partnership Assets; 47 GESELLSCHAFTSVERTRAG 48 (3) Notwithstanding Section 3.6(2), Wigamog may, at its option, acquire the Pinestone Resort, or any direct or indirect interest therein, and thereafter participate in the carrying on of the business of owning, operating and/or managing the Pinestone Resort, provided that before doing so, Wigamog offers to the General Partner an undivided fifty (50) per cent interest in whatever property, assets, shares or other undertaking Wigamog proposes to acquire in connection therewith, which offer (i) shall be at the same price and otherwise on the same terms and conditions as Wigamog is making such acquisition, (ii) shall be freely assignable by the General Partner to any person or persons and (iii) shall be open for acceptance by the General Partner or such other person or persons for a period of sixty (60) days after receipt thereof by the General Partner from Wigamog. In the event that the General Partner or such person or persons accepts such offer, it or they, and Wigamog, shall enter into such shareholders’, coowners’ or partnership agreement as may be appropriate in the circumstances. gross negligence of the General Partner, or for any act or omission done or not done by the General Partner in good faith. The General Partner shall not be liable to the Limited Partners for any act or omission believed in good faith to be within the scope of authority conferred by this Agreement, or for any loss or damage to any of the Partnership Assets attributable to a fortuitous event. Section 3.7 Miscellaneous Additional Powers Section 5.2 Contribution of General Partner In addition to all other powers conferred on the Limited Partners by this Agreement, by Extraordinary Resolution: The General Partner has made a Capital Contribution of $40,000 to the Partnership. (a) the Limited Partners may waive any default on the part of the General Partner on such terms as they may determine and release the General Partner from any claims in respect thereof; and (b) the Limited Partners may approve any transaction proposed to be made outside the normal course of business of the Partnership. ARTICLE 5 PARTNERSHIP CAPITAL AND CAPITAL ACCOUNTS Section 5.1 Capital The capital of the Partnership shall consist of the aggregate of all Capital Contributions of the Partners that have not been returned to them. Except upon dissolution of the Partnership, no Partner shall have the right to withdraw or be entitled to require the reimbursement of either the whole or any part of such Partner’s Capital Contribution. Section 5.3 Contribution of the Initial Class A Limited Partner The Initial Class A Limited Partner has made a Capital Contribution of $2 to the Partnership. The Partnership shall redeem the Capital Contribution of the Initial Class A Limited Partner immediately following the issuance and sale of the first Class A Unit by the Partnership. ARTICLE 4 OBLIGATIONS OF PARTNERS Section 5.4 Number of Units Section 4.1 Unlimited Liability of the General Partner (a) The General Partner shall have unlimited liability for the debts, liabilities, losses and obligations of the Partnership. (b) 1,169 Class B Units. Section 4.2 Limited Liability of Limited Partners The liability of each Limited Partner for the debts, liabilities, losses and obligations of the Partnership shall be limited to the amount of the capital contributed or agreed to be contributed to the Partnership by it, as the case may be, and its pro rata share of any undistributed income of the Partnership as hereinafter provided, and a Limited Partner shall have no further personal liability for such debts, liabilities, losses and obligations and, after making the full amount of its capital contribution to the Partnership, shall not be subject to, nor be liable for, any further calls or assessments or further contributions to the Partnership. Section 4.3 Liability of General Partner to Limited Partners The General Partner shall not be liable to the Limited Partners for any breach of this Agreement or mistake or error in judgment, except to the extent caused by the wilful misconduct or The interest of the Limited Partners in the Partnership shall, subject to Section 8.2(d), be divided into: 3,460 Class A Units; and No additional Units shall be issued. Section 5.5 Nature of a Unit Except as otherwise expressly provided, each issued and outstanding Unit shall be equal to each other with respect to all matters including the right to receive distributions from the Partnership, and no Unit shall have any preference or right in any circumstances over any other Unit. Each Limited Partner will be entitled to one vote for each Unit held by him in respect of all matters to be decided by the Limited Partners. Section 5.6 Subscription for and Sale of Units (1) The General Partner is hereby authorized to raise capital for the Partnership by (i) offering for sale and selling the Class A Units on and subject to the terms and conditions contained herein by private offerings in Germany and elsewhere outside of Canada and the United States of IC (2) Each subscriber shall subscribe for a minimum of one hundred (100) Class A Units unless the General Partner, in its sole, unfettered and absolute discretion, approves a smaller number. The General Partner may, in its sole discretion, accept or reject any subscription for Class A Units, in whole or in part, and shall be entitled to admit, without the consent of the Limited Partners, any subscriber whose subscription has been accepted by it and who shall have paid the Subscription Price for the Units in accordance with the terms of any such offering and sale. (3) The Parties confirm that Wigamog has subscribed for all of the Class B Units in consideration of the payment by Wigamog of a Capital Contribution to the Partnership of $1,000,000. Section 5.7 General Partner May Hold Units The General Partner may subscribe for and acquire Units or purchase Units by private contract and shall be entered on the register of the Partnership as a Limited Partner in respect of the number of Units held by the General Partner from time to time. Section 5.8 General Partner as a Limited Partner If the General Partner is also a Limited Partner, the General Partner shall be entitled to all of the rights of a Limited Partner under this Agreement and shall have the same rights and powers and be subject to the same restrictions as a general partner except that in respect of its contribution as a Limited Partner, it shall have the rights against the other Partners that it would have if it were not also a general partner. Section 5.9 Unit Certificates Unit certificates shall be issued to the Limited Partners by the Partnership evidencing ownership of Units. The Unit Certificates shall be in such form as the General Partner may from time to time approve and shall be signed by the General Partner. Each Unit Certificate shall have the following legend conspicuously: "The limited partnership unit evidenced by this certificate is subject to the terms of a limited partnership agreement dated as of l, 2005 among Wigamog IC Inc., as general partner, Regentor IC Investments Inc., as initial Class A limited partner, each Class A limited partner subscribing for units thereunder and Wigamog Inn Limited, which terms include restrictions on the sale and resale of units in Canada and the United States of America and the residency of unit holders.” Section 5.10 Registrar and Transfer Agent The General Partner shall act as Registrar and Transfer Agent of the Units or, in its discretion, may appoint from time to time such other Registrar and Transfer Agent, as the General Partner may consider appropriate. The Registrar and Transfer Agent shall maintain a register and such books as are necessary to record the names and addresses of the Limited Partners, the number of Units held by each Limited Partner and particulars of transfers of Units. The Registrar and Transfer Agent shall perform all other duties usually performed by transfer agents and registrars of certificates of shares in a corporation, except as the same may be modified by reason of the nature of the Units. Section 5.11 Inspection of Records The General Partner (and the Registrar and Transfer Agent if a person other than the General Partner) shall, upon appointment after reasonable notice from any Limited Partner, make the records relating to the Partnership available for inspection by such Limited Partner, or by his accountant or agent presenting satisfactory authorization from such Limited Partner, at the expense of the Limited Partner. Section 5.12 Transfer of Units Whole Units only may be transferred, assigned, pledged, or otherwise conveyed. No transfer, assignment, pledge or other conveyance of Units shall be effective unless: (a) the holder of record thereof shall first have complied with the provisions of Article 8 hereof; (b) the holder of record thereof or his agent duly authorized in writing shall have delivered to the General Partner at the offices of the Partnership the Unit Certificate or Unit Certificates therefor if not then in its custody, accompanied by a duly executed instrument of transfer in the form of Schedule “E” hereto, together with such evidence of the genuineness of each such endorsement, execution and authorization and of other matters as may reasonably be required by the General Partner; (c) the holder of record thereof shall, after such transfer, either (i) hold no Units or (ii) hold not less than one hundred (100) Units (unless the General Partner, in its sole, unfettered and absolute discretion, approves a smaller number), and each transferee shall hold not less than one hundred (100) Units (unless the General Partner, in its sole, unfettered and absolute discretion, approves a smaller number); (d) the transferee shall have executed a counterpart of this Agreement or otherwise have agreed in writing to be bound by its terms; GESELLSCHAFTSVERTRAG America except that a sale may be made in Canada if the such sale is exempt from, and is otherwise made in accordance with, applicable prospectus and registration requirements under applicable securities laws; and (ii) admitting subscribers for the Class A Units as Limited Partners in the Partnership in consideration of the execution and delivery by each subscriber of a subscription form and power of attorney substantially in the form of Schedule “D” hereto and the payment by each subscriber of a Capital Contribution to the Partnership of $1,000 per Class A Unit. No Class A Units shall be offered for sale by the General Partner in or to any resident of Canada or the United States of America (except that a sale may be made in Canada if the such sale is exempt from, and is otherwise made in accordance with, applicable prospectus and registration requirements under applicable securities laws) and if any purchaser of a Class A Unit proposes to resell such Unit to any resident of Canada or the United States of America, it shall, before and as a condition of doing so, comply with all applicable securities laws and regulations. 49 GESELLSCHAFTSVERTRAG 50 (e) except where the transferee is the Partnership, the General Partner, or the Initial Limited Partner, the transferee shall not be a resident of Canada or the United States of America unless before and as a condition of such transfer, the transferor and the transferee have both complied with all applicable securities laws and regulations and evidence satisfactory to the General Partner shall have been produced confirming such compliance and that the status of the transferee is as set forth in Section 2.11 hereof; and (f) the transferee and the transferor have paid such costs, expenses and disbursements including legal fees as are reasonably incurred by the Partnership by reason of the transfer. Upon such conditions having been met, the transfer shall be recorded in the books maintained by the Registrar and Transfer Agent and a new Unit Certificate for the Units so transferred shall be issued to the transferee. This Agreement shall constitute the irrevocable consent in writing of the General Partner and the Limited Partners to any such transfer and any such transfer, when complete, Agreement shall constitute the transferee a substituted Limited Partner. In no event shall any further consent of any Limited Partner (other than the transferor) be required to effect such transfer and any such transfer shall not cause a dissolution of the Partnership. In case of a transfer of less than all of the Units represented by any Unit Certificate, a new Unit Certificate for the balance of Units retained by the transferor shall be issued to the transferor. Except where specific provision has been made therefor in this Agreement, neither the General Partner nor the Registrar and Transfer Agent shall be bound to see to the execution of any trust, express, implied or constructive, or any charge, pledge or equity to which any of the Units or any interest therein are subject, or to ascertain or inquire whether any sale or transfer of any such Units or interest therein by any Limited Partner or his personal representatives is authorized by such trust, charge, pledge or equity, or to recognize any person having any interest therein except for the person recorded as such Limited Partner. No transfer shall relieve the transferor from any obligations to the Partnership incurred prior to the transfer becoming effective. Section 5.13 Successors in Interest of Limited Partners (3) The executors, administrators or other legal personal representatives of a deceased Limited Partner shall be entitled to have a new registered holder of such Limited Partner's Units registered in the records of the Partnership and to receive a new Unit Certificate therefor only upon delivery of a written request to the General Partner, which written request shall include (i) production of evidence satisfactory to the General Partner of such entitlement, (ii) designation of one Person as the registered holder of such deceased Limited Partner's Units, (iii) delivery of the existing Unit Certificate, (iv) execution of a counterpart of this Agreement (or other written agreement to be bound by the terms of this Agreement), (v) compliance with the other provisions of Section 5.12 and (vi) delivery of such other evidence as may be required by law. All reasonable costs and expenses incurred by the General Partner resulting from any such request by the executors, administrators or other legal personal representatives of a deceased Limited Partner shall be borne by such executors, administrators or other legal personal representatives. Section 5.14 Lost Unit Certificates Where the General Partner is satisfied on reasonable evidence that the Unit Certificate in respect of the Units of any Limited Partner has been defaced, lost, apparently destroyed or wrongly taken, the General Partner shall, at the expense of such Limited Partner, cause a new Unit Certificate to be issued in substitution for the original Unit Certificate if the Limited Partner files with the General Partner material which may include a bond in form and amount satisfactory to protect the General Partner and the Limited Partners from any loss, cost or damage that they may incure or suffer by complying with the request to issue a new Unit Certificate, provided that no such bond shall be required if such Unit Certificate was in the custody of the General Partner. Section 5.15 Separate Capital Accounts A separate capital account shall be established and maintained on the books of the Partnership for each Limited Partner and shall be credited with the amount of its capital contribution to the Partnership. No Partner shall be entitled to withdraw any part of its individual capital account or to receive any distribution with respect thereto except as provided in this Agreement. (1) The Partnership shall continue notwithstanding the withdrawal, expulsion, death, mental incompetence or similar disability or insolvency of any Limited Partner and no Limited Partner may require dissolution of the Partnership, except in the manner provided for in this Agreement. Section 5.16 Separate Current Account (2) Any Person becoming entitled to any Units in consequence of the insolvency of any Limited Partner or otherwise by operation of law other than as a result of the death of a Limited Partner, shall be recorded as the holder of such Units and shall receive a new Unit Certificate therefor only upon (i) production of the proper evidence of such entitlement, (ii) delivery of the existing Unit Certificate, (iii) execution of a counterpart of this Agreement (or other written agreement to be bound by the terms of this Agreement), (iv) compliance with the other provisions of Section 5.12 and (v) delivery of such other evidence as may be required by law. Section 5.17 Commingling of Funds A separate current account shall be established and maintained on the books of the Partnership for the General Partner and each of the Limited Partners to which the Limited Partners' share of Distributable Cash, Net Proceeds from Sale, Net Proceeds from Financing, and all other appropriate amounts and all distributions (other than distributions of capital), will be charged or credited. The funds and assets of the Partnership shall not be commingled with the funds or assets of any other person, including those of the General Partner. IC Section 5.18 No Interest Payable ARTICLE 6 GENERAL MANAGEMENT OF THE PARTNERSHIP Section 6.5 Annual Report and Financial and Tax Information Not later than 150 days after the end of each Fiscal Year of the Partnership, the General Partner shall furnish to each Limited Partner (including to a Limited Partner whose Units were transferred or purchased by the Partnership during the immediately preceding Fiscal Year of the Partnership) an annual report of the business and operations of the Partnership during such Fiscal Year, which report shall constitute the accounting of the General Partner for such Fiscal Year. Such report shall contain: Section 6.2 Reimbursement of the General Partner; Fees a report concerning the business, affairs and operations of the Partnership, including information relating to the Partnership Assets during the prior 12-month period ended December 31, including particulars of any items pertaining to the Partnership Assets or the Resort Business that the General Partner, in its sole discretion, determines to be of concern or interest to the Limited Partners; The General Partner is entitled to reimbursement by the Partnership for all reasonable third party costs and expenses that are incurred by the General Partner on behalf of the Partnership in the ordinary course of business or other costs and expenses which are incurred incidental to acting as General Partner to the Partnership. Without limitation of the foregoing, all expenses incurred by the General Partner in managing and conducting the business and maintaining the existence of the Partnership and the General Partner, including the cost of such professional, technical, administrative and other services and advice as it shall deem necessary, shall be paid by the Partnership. (b) a copy of the audited annual financial statements of the Partnership showing the Partnership's gross receipts and expenses and the Partnership's profit or loss for the Fiscal Year and the allocation thereof to each Partner, which statements shall be accompanied by the report of the auditors of the Partnership in accordance with the auditing standards established by the Canadian Institute of Chartered Accountants, and shall otherwise be in such form and have such content as the General Partner deems proper; and Section 6.1 General (a) The Partnership shall be managed by the General Partner subject to the terms and conditions of Article 3 hereof. Section 6.3 Bank Accounts The General Partner shall be authorised to open and establish for and on behalf of the Partnership at Canadian chartered banks or trust companies, such bank account or accounts as may be necessary for the purposes of the Partnership. All such accounts shall be maintained in the name of the General Partner or the Partnership, as the General Partner in its discretion may determine. Subject to the requirements of any Financing and the lenders thereunder, the General Partner agrees that all moneys received by it in respect of the business of the Partnership shall be deposited by it into such accounts. All disbursements of the business of the Partnership shall be made by cheque drawn against such accounts. Notwithstanding the foregoing, the General Partner may permit any manager of the Partnership or Partnership Assets or any part thereof to retain moneys of the Partnership in bank accounts used by such manager to receive and disburse moneys of the Partnership or in respect of such Partnership Assets. Section 6.4 Books and Records The General Partner will keep or cause to be kept on behalf of the Partnership books and records reflecting the assets, liabilities, income and expenditures of the Partnership and a register listing all Partners and the Share of each. The Partnership books and records shall be prepared in accordance with Canadian generally accepted accounting principles applied on a consistent basis. Such books, records and register will be kept available for reasonable inspection and examination by any Limited Partner or its duly authorised representative (at the expense of such Limited Partner) during normal business hours at the offices of the General Partner. (c) information concerning each such Limited Partner’s share of all items of Partnership taxable income, expenses, losses, deductions and credits, and information concerning all debits and credits during the immediately preceding Fiscal Year to the respective Limited Partner’s current account or capital account, together with such other information as may be necessary to enable each Limited Partner to file all returns with any Canadian government having jurisdiction to levy taxes with respect to the income of the Partnership. ARTICLE 7 ALLOCATIONS AND DISTRIBUTIONS Section 7.1 Effect of Assignment If, during the Fiscal Year, a Limited Partner assigns or transfers its Units, then unless both the transferor and the transferee agree in writing otherwise, such Limited Partner shall not be entitled to and the General Partner will not distribute to that Limited Partner any further share of the profits available for distribution in respect of the Units transferred and will not allocate any income or losses to the Limited Partner's capital account as of the date of transfer, but will allocate the income or losses for the Fiscal Year to the capital account of the registered holder of such Units as at the end of the Partnership's Fiscal Year. Section 7.2 Adjustments If the auditors of the Partnership determine that income or loss for accounting or tax purposes distributed or allocated to a Partner differs from the distribution or allocation as determined GESELLSCHAFTSVERTRAG No Partner shall be entitled to receive interest on the amount of its capital contribution or any balance in its current account from the Partnership. No Partner shall be liable to pay interest to the Partnership on any negative balance of capital or on any negative balance in its current account. 51 GESELLSCHAFTSVERTRAG 52 by the General Partner, then the determination of the auditors shall be deemed to be correct and binding upon the Partnership and the Partners. The General Partner will cause the necessary adjustments to be made by payment or reallocation to or from the Partner, as the case may be. (with the Share of the Class A Limited Partners being divided among the Class A Limited Partners in accordance with their respective Pro-Rata Shares), the amount necessary to provide each of them with an annual return of nine (9) per cent on its Capital Contributions throughout such Fiscal Year; Section 7.3 Payment of Adjustments (b) secondly, as to any remainder, to the Class B Limited Partners, in proportion to their respective Pro-Rata Shares, the amount necessary to provide each of them with an annual return of nine (9) per cent on its Capital Contribution throughout such Fiscal Year; and Each Partner hereby agrees that it will pay any amount owing by it under Section 7.2 within fifteen (15) days from the date of notice of an adjustment given under this Section 7.3. If such amount is not paid within such fifteen (15) day period, such amount shall thereafter bear interest at the Interest Rate. Interest at the Interest Rate shall be payable monthly on all such amounts until paid. The General Partner will, within seven (7) days after receiving a report of the auditors of the Partnership under Section 7.2, notify in writing each Partner whose share of the income or loss is to be adjusted of the amount of the adjustment together with a cheque for the amount payable to the Partner or a request for payment in respect of the amount payable by the Partner, as the case may be. Section 7.4 Determination of Income and Losses (1) Income and losses of the Partnership will be determined by the auditors of the Partnership in accordance with generally accepted accounting principles applied on a consistent basis, and such determination shall be binding on the Partners. (c) thirdly, as to any remainder, one half to the General Partner and the Class A Limited Partners, in proportion to their respective Shares, (with the Share of the Class A Limited Partners being divided among the Class A Limited Partners in accordance with their respective Pro-Rata Shares), and one half to the Class B Limited Partners, in proportion to their respective Pro-Rata Shares. Section 7.6 Distributions of Net Sale Proceeds and Net Financing Proceeds The General Partner shall distribute Net Sale Proceeds and Net Financing Proceeds to Partners within sixty (60) days after their receipt in the following order of priority: (a) (2) The Partners acknowledge and agree each with the other, that: (a) the Partnership has incurred or is expected to incur the following expenses in connection with the marketing, syndication and sale of the Class A Units: advisory fees conceptualization fees placement fees $200,000 $161,600 $138,400 $500,000 firstly, to repay the Capital Contributions of the Class A Limited Partners in proportion to their Pro-Rata Shares; (b) secondly, as to any remainder, to repay the Capital Contribution of the General Partner; (c) thirdly, as to any remainder, to repay the Capital Contributions of the Class B Limited Partners in proportion to their Pro-Rata Shares; and (d) fourthly, as to any remainder: (i) fifteen (15) per cent thereof to the General Partner; and (b) for accounting and tax purposes, such expenses shall be allocated entirely to the Class A Limited Partners in accordance with their Pro-Rata Shares; and (c) the Partnership may collect a commission (or “agio”) on the sale of all or some of the Class A Units in an amount equal to five (5) per cent of the subscription price therefor, to reimburse the Partnership for commissions in the same amount paid by the Partnership to third parties in connection with such sales. Section 7.5 Distributions of Distributable Cash (1) The General Partner shall distribute Distributable Cash in respect of each Fiscal Year to the Partners within 120 days thereafter (or at such earlier times as the General Partner may determine, in its sole discretion) in the following order of priority: (a) firstly, to the General Partner and the Class A Limited Partners, in proportion to their respective Shares, (ii) as to the remaining thereof, one half thereof to the Class A Limited Partners in proportion to their ProRata Shares and one half thereof to the Class B Limited Partners in proportion to their Pro-Rata Shares. Section 7.7 Individuality of Limited Partners No Limited Partner shall be responsible for any of the losses of any other Limited Partner, nor share in the income or allocation of tax-deductible expenses attributable to the Units of any other Limited Partner. ARTICLE 8 TRANSFER OF UNITS Section 8.1 General Prohibition Each Limited Partner covenants and agrees not to transfer, purport to transfer, assign, encumber, pledge, mortgage, charge or IC (a) a Limited Partner may transfer all or part of its Units to a person who is, at the time of the transfer and who remains thereafter during the term of this Agreement, a Permitted Transferee, if it is not in default under this Agreement, without having first to comply with the terms of Section 8.2; (b) a Limited Partner may transfer all or part of its Units if such transfer is approved by the General Partner (which approval may be withheld in its sole discretion) and (ii) carried out on the terms and conditions of such approval by the General Partner; or (c) a Class A Limited Partner may transfer its Class A Units if it is not in default under this Agreement and if it has first complied with the terms of Section 8.2. Any party receiving a transfer of a Units shall, at the same time, deliver to the remaining Partners an agreement assuming the obligations of the transferring Limited Partner under and agreeing to be bound by the terms of this Agreement. Section 8.2 Right of First Refusal If a Class A Limited Partner (the “Selling Partner”) wishes to make a bona fide offer to, or receives a bona fide offer which the Selling Partner wishes to accept from, a person dealing at arm's length with the Selling Partner (the “Buyer”) pursuant to which the Buyer is to purchase all or a portion of the Selling Partner's Class A Units (in either such case, an “Offer”), then the following terms and conditions shall apply to any such sale of Class A Units: (a) Prior to making or accepting, as the case may be, such offer, the Selling Partner shall promptly give written notice (the “Offer Notice”) to the General Partner that the Selling Partner desires to sell the Selling Partner's Class A Units in accordance with the Offer. A true copy of the Offer shall accompany such Offer Notice. The Offer Notice shall also be accompanied by a certificate of the Selling Partner stating that the Offer sets forth the entire agreement between the Selling Partner and the Buyer and that there are no other provisions affecting or pertaining to the sale contemplated thereby except as set out therein. The Offer must obligate the Buyer to take over and assume all the rights and obligations of the Selling Partner in respect of the Class A Units and to enter into an agreement with the remaining Limited Partners and the General Partner for such purpose. (b) The General Partner shall have a period of thirty (30) days after receipt of the Offer Notice within which to notify the Selling Partner that it desires to purchase the Class A Units of the Selling Partner on the terms and conditions set out in the Offer (a “Notice of Election”). (c) of the Selling Partner on the terms and conditions set forth in the Offer, except that the closing date for such purchase and sale shall be the later of the date which is thirty (30) days after the expiration of the thirty (30) day period aforesaid and the closing date specified in the Offer. Upon receipt of a Notice of Election by the Selling Partner, the Selling Partner and the General Partner shall be bound to complete the purchase and sale of the Class A Units of the Selling Partner in accordance with the terms hereof. If the General Partner delivers a Notice of Election prior to the expiration of such thirty (30) day period, the Selling Partner shall sell its Class A Units to the General Partner and the General Partner shall purchase the Class A Units (d) Class A Units purchased by the General Partner pursuant to Section 8.2(c) may be purchased (i) for the purpose of cancellation, (ii) for its own account pursuant to Section 5.7 or (iii) for the purpose of resale to other Class A Limited Partners. If any portion of such Class A Units is not repurchased by the General Partner in its sole discretion pursuant to Section 8.2(c) for the purposes described in clauses (i) and/or (ii) of the immediately preceding sentence, it shall give notice (a "Notice of Sale") of such Offer to Sell to those Class A Limited Partners whose names appear on the list maintained by the General Partner in accordance with Section 8.3 hereof and (ii) cause to be transferred the portion of such Class A Units not repurchased by the General Partner pursuant to Section 8.2(c) to such Class A Limited Partners and in such portion as may be determined by the General Partner in accordance with the procedures set out in Section 8.3 hereof. (e) If the General Partner does not deliver a Notice of Election within thirty (30) days after the receipt of the Offer Notice, then the Selling Partner may transfer its Class A Units in accordance with the Offer without modification. (f) If the transfer of the Selling Partner's Class A Units is not completed as aforesaid within 180 days after the receipt of the Offer Notice, then the obligations of the Selling Partner to fulfil the requirements of this Section 8.2 shall be reinstated and its Class A Units shall continue to be subject to the provisions of this Section and so on from time to time. The provisions of this Section 8.2 shall run with the Class A Units during the term of this Agreement, it being the intention that the rights of the General Partner regarding the transfer of the Selling Partner's Class A Units are continuing rights and apply to every successive transfer of such Class A Units. These rights do not terminate by virtue of any failure of the General Partner to acquire the Selling Partner's Class A Units pursuant to this Section 8.2. Notwithstanding the provisions of this Section 8.2, any person, firm, corporation, partnership or other entity to be qualified as a Buyer must be able to make the representations and warranties provided in Section 2.11. Section 8.3 List of Offerees The General Partner shall maintain at all times an up-to-date list of those Class A Limited Partners who have informed the General Partner in writing of their desire to purchase additional Class A Units in accordance with the provisions of this Article 8. No Class A Limited Partner shall be entitled to receive any Notice of Sale from the General Partner nor to purchase any Class A Units pursuant to Section 8.2(d) unless its name appears on such list. GESELLSCHAFTSVERTRAG otherwise dispose of its Units or any portion thereof to any person, firm, corporation, partnership or other entity, other than in compliance with the following: 53 54 GESELLSCHAFTSVERTRAG Section 8.4 Apportionment of Class A Units (1) Should Class A Limited Partners wishing to purchase Class A Units on and subject to the terms and conditions of a Notice of Sale given to them pursuant to Section 8.2(d) collectively wish to purchase fewer Class A Units than are available for sale pursuant thereto, then the General Partner shall cause to be transferred to them such of the Class A Units being the subject matter of such Notice of Sale that they wish to purchase, all on and subject to the provisions of Section 5.12. (2) Should Class A Limited Partners wishing to purchase Units on and subject to the terms and conditions of a Notice of Sale given to them pursuant to Section 8.2(d) collectively wish to purchase more Class A Units than are available for sale pursuant thereto, then the General Partner shall cause to be transferred to each such Class A Limited Partner out of such Units the nearest number of whole Class A Units which reflects the Pro-Rata Share of such Class A Limited Partner relative to those of all Class A Limited Partners wishing to purchase such Class A Units, and any Class A Units remaining after such pro rata allocation shall be allocated to such Class A Limited Partners (or some of them) by the drawing of lots by the General Partner in accordance with such procedures as the General Partner may in its sole discretion think fit. Any and all such transfers of Class A Units shall be carried out on and subject to the provisions of Section 5.12. Section 8.5 Moneys Held by the General Partner A Class A Limited Partner wishing purchasing Class A Units pursuant to Section 8.4 shall deposit with the General Partner, within ten (10) days after receipts by such Partner of a Notice of Sale, the purchase price in respect of such Units, to be held in trust by the General Partner for such Partner and to be used for the sole purpose of purchasing such Units. Section 8.6 Required Documentation If pursuant to this Agreement the Units of any Limited Partner are transferred, the transferee shall, as a condition of acquiring such Units, execute such documents as may be advised by counsel for the Partnership are necessary to make the transferee a party to this Agreement and to constitute the General Partner as attorney of the new Limited Partner as provided in Article 12 hereof. Any transfer of such Units to such transferee shall not be effective until the transferee executes such designated documentation. Section 8.7 Transfer Costs All costs in connection with any transfer pursuant to this Article 8 shall be borne by the transferring Limited Partner, and shall not be a cost of the Partnership. In this regard, the Partnership shall be paid in advance by any Limited Partner seeking to sell, exchange, dispose or encumber its Units for the Partnership’s projected cost of obtaining any opinion of counsel which may be required and of any additional costs, including costs for amendment of this agreement, if necessary as a consequence of the transaction, and of preparing and filing any registered declaration under the Act. ARTICLE 9 MEETINGS Section 9.1 Meetings A meeting of the Limited Partners may be called at any time by the General Partner and shall be called by the General Partner upon the written request of Limited Partners holding at least 15% of the aggregate number of Units, specifying the purpose or purposes for which such meeting is to be called. If the General Partner fails to convene a meeting upon such a request within a period of twenty-one (21) days after the giving of the request, the requesting Limited Partner may convene a meeting. The notice calling such meeting shall be signed by the requesting Limited Partners or by any person as such requesting Limited Partners may specify in writing. Any meeting called by the requesting Limited Partners shall be conducted in accordance with the provisions of this Agreement. Section 9.2 Place of Meeting Every meeting of the Limited Partners will be held in (i) the City of Toronto, (ii) the City of Montreal or (iii) the City of Munich, or at such other place as may be approved by Extraordinary Resolution from time to time. Section 9.3 Notice of Meeting Notice of any meeting of the Limited Partners, stating the time, place and full description of the purpose of the meeting, including copies of all relevant documents and resolutions, will be given by the General Partner or requesting Limited Partners calling the meeting to each Limited Partner at its registered address for delivery not less than fifteen (15) days prior to such meeting , and will state: (a) the time, date and place of such meeting; and (b) in general terms, the nature of the business to be transacted at the meeting. No business not stated in the notice of meeting shall be considered at such meeting unless approved by the Limited Partners by Extraordinary Resolution. The provisions of Section 9.12 shall apply with respect to the notice for adjournment Section 9.4 Proxies Any Limited Partner entitled to vote at a meeting may vote by proxy if a proxy has been received by the General Partner or the chairman of the meeting prior to meeting. Section 9.5 Telephone Meetings Any meeting of the Limited Partners may be held by conference telephone call or other means of electronic communication whereby each participant can hear and be heard by every other participant. Section 9.6 Written Resolutions A resolution in writing signed by the Limited Partners entitled to vote on that resolution at a meeting of Limited Partners is a IC Section 9.7 Attendance of Others The General Partner shall have the right to authorize the presence of any person at any meeting of Limited Partners regardless of whether such person is a Limited Partner. With the approval of the General Partner, such persons shall be entitled to address the meeting. Any legal advisor of a Limited Partner and the Auditors of the Partnership may attend any meeting of Limited Partners and shall be entitled to address the meeting and to move resolutions thereat on behalf of a Limited Partner. Officers and directors of the General Partner shall have the right to attend in their capacity as such at any meeting of Limited Partners and shall be entitled to address the meeting on the matters properly before it. Section 9.8 Chairman The Chairman of all meetings will be chosen by the General Partner unless no representative of the General Partner is present, in which case those Limited Partners present in person or represented by proxy shall choose some other person. Section 9.9 Voting At all meetings of Limited Partners, each Limited Partner shall be entitled to one vote for each one Unit held by it. Section 9.10 Quorum At any meeting of the Limited Partners a quorum will consist of one or more Limited Partners present in person or represented by proxy holding not less than 40% of the aggregate number of Units. Section 9.11 Proxies At any meeting of Limited Partners, any Limited Partner entitled to vote may vote by proxy in a form acceptable to the General Partner, provided the proxy shall have been received by the General Partner for verification prior to the meeting. Any individual may be appointed as proxy (whether or not such individual is a Partner). The Chairman shall determine the validity of any challenged instrument of proxy and his decision shall be final and binding on all Limited Partners. A Limited Partner which is a corporation may appoint under seal an officer, director or other authorized individual as its representative to attend, vote and act on its behalf at meetings of Limited Partners, and may by a like instrument revoke any such appointment. have been duly convened and held and all resolutions and proceedings shown in them will deemed to have been duly passed and taken. Article 10 DISSOLUTION AND LIQUIDATION Section 10.1 Dissolution The Partnership shall be dissolved when the term hereof expires, unless extended by Extraordinary Resolution passed on or before September 30, 2054, the occurrence of the bankruptcy, dissolution or winding-up of the General Partner, unless the General Partner is replaced within 120 days of such bankruptcy, dissolution or winding-up or the passage of an Extraordinary Resolution of the Limited Partners. In the event of the dissolution of the Partnership, the General Partner (or in the event that the General Partner shall be bankrupt, a receiver ("Receiver") selected by the Limited Partners by Extraordinary Resolution) shall commence to wind up the affairs of the Partnership and to liquidate its assets. The Partners shall continue to share profits and losses during the period of liquidation in the same proportion as before the dissolution. The General Partner (or the Receiver) shall have full right and unlimited discretion to determine the time, manner and terms of any sale or sales of Partnership Properties pursuant to such liquidation having due regard to the activity and condition of the relevant market and general financial and economic conditions. Section 10.2 Distributions upon Dissolution Upon dissolution of the Partnership, the assets of the Partnership shall be liquidated and the proceeds distributed as follows: (a) to pay any costs involved in the sale of the assets of the Partnership; (b) to pay off mortgages and encumbrances against the assets of the Partnership; (c) to pay all expenses incurred in the winding-up of the Partnership; (d) to pay all of the liabilities of the Partnership in the manner required by law; (e) to establish such reserves as the General Partner (or the Receiver) considers necessary for contingent liabilities; and (f) to distribute any balance then remaining to the Partners in accordance with Sections 7.5 and 7.6. Section 10.3 Statements Section 9.12 Minutes The General Partner will cause minutes to be kept of all proceedings and resolutions at every meeting and copies of any resolutions of the Limited Partners to be made and entered in books to be kept for that purpose, and any minutes, if signed by the chairman of the meeting, will be deemed evidence of the matters stated in them, and such meetings will be deemed to Within a reasonable time following the completion of the liquidation of the assets of the Partnership, the General Partner shall supply to each of the Limited Partners a statement, commented upon the auditors of the Partnership, setting forth the assets and the Partner's portion of the available distributions. GESELLSCHAFTSVERTRAG valid as if it had been passed at a meeting of Limited Partners. A resolution in writing signed by Limited Partners holding more than 60% of the aggregate number of Units entitled to vote on such resolution shall be a valid Extraordinary Resolution. 55 56 GESELLSCHAFTSVERTRAG Section 10.4 Termination Upon the completion of the term of this Agreement or upon the completion of the liquidation of the Partnership funds, the Partnership shall terminate and the General Partner shall have the authority to execute and record a declaration of dissolution under the Act, as well as any and all other documents required to affect the dissolution of the Partnership. Partner hereby irrevocably makes, constitutes and appoints the General Partner, and any successor to the General Partner under the terms of this Agreement, as its true and lawful attorney and agent, with full power of substitution and authority in its name, place and stead to: (a) Section 10.5 Income Tax Election The General Partner may make any tax elections in respect of the dissolution of the Partnership relating to the Partnership on behalf of the Limited Partners and the Partnership. (i) all Declarations and other instruments necessary or appropriate to qualify or to continue the qualification of the Partnership as a limited partnership in the Province of Ontario and in each other jurisdiction where the Partnership may conduct business; Section 10.6 Events Not Causing Dissolution Notwithstanding any rule of law or equity to the contrary, the Partnership shall not be dissolved except in accordance with this Agreement. In particular, but without restricting the generality of the foregoing, the Partnership shall not be dissolved or terminated by the removal, actual or deemed withdrawal, resignation, death, incompetence, insolvency, bankruptcy, other disability or incapacity, dissolution, liquidation, windingup or receivership, or the admission, resignation or withdrawal of the General Partner or any Limited Partner or the transfer by a Partner of any Units. (ii) all declarations, instruments and certificates necessary or appropriate to reflect any amendment, change or modification of this Agreement, subject to the terms and restrictions of this Agreement; (iii) all conveyances and other instruments or documents necessary to reflect the dissolution and liquidation of the Partnership subject to the terms and restrictions of this Agreement; (iv) all declarations and instruments relating to the admission of additional or substituted Limited Partners subject to the terms and restrictions of this Agreement; and Article 11 AMENDMENTS Section 11.1 General (v) all elections, determinations or designations, under the Tax Acts or any other taxation or other legislation or laws of like import of Canada or of any provinces or jurisdictions in respect of the affairs of the Partnership or of a Partner's interest in the Partnership; This Agreement may be amended only in writing and, subject to Section 11.2, only with the unanimous consent of all the Partners. Section 11.2 Specific Amendments by General Partner The General Partner may, without prior notice to or consent from any Limited Partner, amend from time to time any provision of this Agreement, if such amendment is to add any provision which is, in the opinion of counsel to the Partnership, for the protection or benefit of Limited Partners or of the Partnership or to cure an ambiguity or to correct or supplement any provisions contained herein which may be defective or inconsistent with any other provision contained herein and the cure, correction or supplemental provision does not and will not, in the opinion of counsel to the Partnership, adversely affect the interest of any Limited Partner. Section 11.3 Notice of Amendments Limited Partners shall be notified of the full details of any amendment to this Agreement within 30 days after the effective date of the amendment. Article 12 POWER OF ATTORNEY Section 12.1 General Notwithstanding the provisions of Section 2.5, each Limited execute, swear to, acknowledge, deliver, file and record in the appropriate public offices in any jurisdictions where the General Partner considers it appropriate any and all of: (b) execute and file with any government body any documents necessary and appropriate to be filed in connection with the business of the Partnership or in connection with this Agreement; (c) execute and deliver such documents on behalf of each Limited Partner as may be necessary with a respect to any Financing, notes, mortgages and other agreements or loan documentation; provided this does not include any guarantee, indemnity or like document of the Limited Partner securing the Financing, or any part thereof; and (d) execute and deliver all such other documents or instruments on behalf of and in the name of the Partnership and for the Limited Partners as may be deemed necessary by the General Partner to carry out fully the provisions of this Agreement in accordance with its terms. Each Limited Partner shall be and is hereby bound by any representation and action of the General Partner made or taken in conformity with this power of attorney and hereby waives any and all defences which may be available to contest, negate or disaffirm the action of the General Partner taken in good faith under such power of attorney. IC Section 12.2 Separate Documentation Section 12.3 Signing on Behalf of Limited Partners The General Partner shall have the power to execute documents in the name of all the Limited Partners pursuant to this power of attorney by affixing its signature thereto with the indication that it is acting on behalf of all the Limited Partners. Article 13 MISCELLANEOUS Section 13.1 Notices Any notice or other communication required or permitted to be given under this Agreement will be in writing and will be delivered personally or by facsimile transmission at the addresses set forth below (or to such other addresses as the parties may specify by notice to the other): (a) if to the General Partner or the Initial Class A Limited Partner: c/o Euro-Canada IC Properties Inc. 3450 Drummond Street Suite 146 Montréal, QC H3G 1Y2 Attention: Mr. Gilbert Bard Facsimile: 514-845-4639 and (b) if to a Limited Partner, at its last address as shown on the register of Limited Partners. Any notice or other communication given by personal delivery or by confirmed facsimile transaction to a party's designated address will be deemed to be received on the day upon which it is so delivered unless such day is not a business day, in which case it will be deemed to be received on the business day next following. A Limited Partner may, at any time, change its address for the purposes of service by written notice to the General Partner. The General Partner may change its address for the purpose of service by written notice to all the Limited Partners. Section 13.2 Further Assurances The parties hereto agree to execute and deliver such further and other documents, cause such meetings to be held and resolu- tions passed, exercise their vote and influence, and do and perform and cause to be done and performed such further and other acts and things as may be necessary or desirable in order to give full effect to this Agreement and every part thereof. Section 13.3 Binding Effect Subject to the restriction on assignment and transfer herein contained, this Agreement shall endure to the benefit of and be binding upon the parties hereto and their respective heirs, executors, administrators, successors and assigns. Section 13.4 Severability Each provision of this Agreement is intended to be servable. In any provision hereof is illegal or invalid, such illegality or invalidity shall not affect the validity of the remainder hereof. Section 13.5 Counterparts This Agreement may be executed in any number of counterparts with the same effect as if all parties hereto had signed the same document. This Agreement may also be adopted in any subscription, assignment forms or similar instruments signed by a Limited Partner with the same effect as if such Limited Partner had executed a counterpart of this Agreement. All counterparts and adopting instruments shall be construed together and shall constitute one and the same Agreement. Section 13.6 Time Time shall be of the essence hereof. Section 13.7 Governing Law This Agreement shall be governed by and construed in accordance with the laws of the Province of Ontario and the federal laws of Canada applicable therein. IN WITNESS WHEREOF this Agreement is executed as of the day and year first above written. WIGAMOG IC INC. By: Gilbert Bard, Title: President REGENTOR IC INVESTMENTS INC. By: Gilbert Bard, Title: President WIGAMOG INN LTD. By: Walter Prychidny, Title: President Schedule “A” – Legal Description of the Land Schedule “B” – Legal Description of the Phase 1 Land Schedule “C” – Plan showing the Phases 2-4 Land and the Phase 1 Land Schedule “D” – Subscription Form and Power of Attorney Schedule “E” – Transfer Form and Power of Attorney GESELLSCHAFTSVERTRAG To evidence the foregoing, each transferee Limited Partner shall execute a power of attorney containing the powers set forth above. The power of attorney granted herein and therein is irrevocable and is a power coupled with an interest and survives the assignment by a Limited Partner of the whole or any part of the interest of each such Limited Partner of the whole or any part of the interest of each such Limited Partner in the Partnership and extends to the heirs, executors, administrators, successors, assigns and other legal representatives of such Limited Partner, and shall survive the death or disability of such Limited Partner until notice of death or disability is delivered to the General Partner and may be exercised by the General Partner on behalf of each Limited Partner in executing such instrument with a single signature as attorney and agent for all of them. 57 IC GESELLSCHAFTSVERTRAG geschlossen am l Tag des Monats l 2005 zwischen WIGAMOG IC INC. (der „Komplementär"), einer nach dem Recht von Ontario/Kanada gegründeten Kapitalgesellschaft, REGENTOR IC INVESTMENTS INC. (der „Gründungkommanditist der Klasse A"), einer nach kanadischem Recht gegründeten Kapitalgesellschaft, jeder Person, die von Zeit zu Zeit diesen Vertrag oder ein Duplikat davon erfüllt oder jeder Person, die sich als Kommanditist der Klasse A auf andere Art und Weise den diesem Vertrag zugrundeliegenden vertraglichen Bestimmungen verpflichtet sieht, und WIGAMOG INN LTD. („Wigamog"), einer nach dem Recht von Ontario gegründeten Kapitalgesellschaft. IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass die Personengesellschaft, parallel zur Ausfertigung und Aushändigung dieses Vertrages, dem Kauf bestimmter Vermögenswerte und Unternehmungen der Wigamog Inn Ltd. gemäß Abtretungs- und Übernahmevertrag zugestimmt hat, BEZEUGT DIESER VERTRAG JETZT, DASS FÜR EINE SICHERE UND GELDWERTE GEGENLEISTUNG, deren Erhalt und Angemessenheit hiermit bestätigt wird, und unter Berücksichtung des vorher Gesagten sowie der gegenseitigen Vertragsabreden, die Parteien Folgendes vereinbaren: PARAGRAPH 1 VERTRAGSAUSLEGUNG Absatz 1.1 Definitionen Für die Zwecke dieses Vertrages sind die folgenden Begriffe wie folgt zu definieren: (a) "Act" = „Gesetz" bezieht sich auf den Limited Partnership Act (Ontario) (dt.: Partnerschaftsgesetz). (b) "Affiliate" = „Nahestehende natürliche oder juristische Person" einer Person beinhaltet jeden Gesellschafter oder leitenden Angestellten dieser Person, jede Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft, Treuhandgesellschaft oder andere rechtliche Einheit, die eine solche Person kontrolliert oder von ihr bzw. mit einer solchen Person gemeinsam kontrolliert wird, sowie jeden leitenden Angestellten, Geschäftsführer, Treuhänder, Komplementär oder Mitarbeiter einer Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft, Treuhandgesellschaft oder anderen rechtlichen Einheit, die eine solche Person kontrolliert oder von ihr bzw. mit einer solchen Person gemeinsam kontrolliert wird. (c) dem die Euro-Canada Properties Inc. an die Personengesellschaft sämtliche ihrer aus dem Kaufvertrag hervorgehenden Rechte, Ansprüche und Privilegien abtritt und nach dem sich die Personengesellschaft zur Übernahme sämtlicher aus dem Kaufvertrag hervorgehenden Verbindlichkeiten und Verpflichtungen der Euro-Canada Properties Inc. verpflichtet und zwar zu den hierin enthaltenen Bestimmungen und Bedingungen. (e) "Books and Records" = „Bücher und Aufzeichnungen" beinhaltet alle Geschäftsbücher, Steuererklärungen, Personalakten,Verkaufs- und Kaufsaufzeichnungen, Kundenund Lieferantenlisten, Listen potentieller Kunden, Verweisquellen, Forschungs- & Entwicklungsberichte sowie F&E-Aufzeichnungen, Betriebsmittelprotokolle, Bedienungsanleitungen und -handbücher, Pläne und Projektionen sowie alle in Zusammenhang mit dem ResortGeschäft stehenden und ausschließlich dafür verwendete Unterlagen und Schriftstücke. (f) "Capital Contribution" = „Kapitaleinlagen" bezieht sich, getrennt für jeden Gesellschafter, auf den Bargeldbetrag oder anderes Vermögen, das ein solcher Gesellschafter zum Kapital der Personengesellschaft beigetragen hat. (g) "Class A Limited Partners" = „Kommanditisten der Klasse A" bezieht sich auf Personen, die diesen Vertrag bei entsprechender Veranlassung als Kommanditisten der Klasse A erfüllen oder in anderer Art und Weise zur Personengesellschaft als Kommanditisten der Klasse A oder als Nachfolger eines Kommanditisten der Klasse A zugelassen sind. Diese Personen sind, wie aus dem von der Register- und Übertragungsstelle gemäß Absatz 5.10 geführten Verzeichnis der Klasse A Anteile hervorgeht, als Eigner von Klasse A Anteilen eingetragen. Unter diesen Begriff fällt ferner der Gründungskommanditist der Klasse A; (h) "Class A Unit" = „Klasse A Anteil" bezieht sich auf einen gemäß Absatz 5.6 dieses Vertrages von der Personengesellschaft ausgegebenen Kommanditgesellschaftsanteil der Klasse A; (i) "Class B Limited Partners" = „Kommanditisten der Klasse B" bezieht sich auf Personen, die diesen Vertrag bei entsprechender Veranlassung als Kommanditisten der Klasse B erfüllen oder in anderer Art und Weise zur Personengesellschaft als Kommanditisten der Klasse B oder als Nachfolger eines Kommanditisten der Klasse B zugelassen sind. Diese Personen sind, wie aus dem von der Register- und Übertragungsstelle gemäß Absatz 5.10 geführten Verzeichnis der Klasse B Anteile hervorgeht, als Eigner von Klasse B Anteilen eingetragen; (j) "Class B Unit" = „Klasse B Anteil" bezieht sich auf einen gemäß Absatz 5.6 dieses Vertrages von der Personengesellschaft ausgegebenen Kommanditgesellschaftsanteil der Klasse B; (k) "Closing" = „Übergabestichtag" bezieht sich auf den Abschluss des Kaufes von Vermögenswerten durch die Personengesellschaft gemäß Kaufvertrag sowie Abtretungs- und Übernahmevertrag. "Agreement" = Vertrag" bezieht sich auf den vorliegenden Gesellschaftsvertrag in seiner jeweiligen Fassung als geänderten, modifizierten, ergänzten oder überarbeiteten Vertrag; (d) "Assignment and Assumption Agreement" = „Abtretungs- und Übernahmevertrag" bezieht sich auf den am selben Tag wie der vorliegende Gesellschaftsvertrag geschlossenen Abtretungs- und Übernahmevertrag, nach GESELLSCHAFTSVERTRAG GESELLSCHAFTSVERTRAG (Kommanditgesellschaftsvertrag) 59 60 GESELLSCHAFTSVERTRAG (l) "Declaration" = „Erklärung" bezieht sich auf die Erklärung hinsichtlich der Gründung der Personengesellschaft, die laut Gesetz eingereicht werden muss und eventuell erforderlichen Änderungen unterliegt. (m) "Distributable Cash" = „Verteilungsfähiges Barvermögen" bezieht sich geschäftsjahrspezifisch auf den Überschuss aus (i) allen von der Personengesellschaft im jeweiligen Geschäftsjahr verzeichneten Bruttoeinnahmen nach Abzug (ii) aller betrieblichen Aufwendungen und Investitionsausgaben, die nach eigenem Ermessen des Komplementärs aus Bruttoeinnahmen zu finanzieren sind, sowie aller Schuldendienstzahlungen, die im jeweiligen Geschäftsjahr im Rahmen der Geschäftstätigkeit der Personengesellschaft angefallen sind und nach Abzug aller vom Komplementär festgelegten angemessenen Reserven für Arbeitskapital, Kapitalverbesserung und Kapitalinstandsetzung, jedoch ohne allgemeine und steuerliche Abschreibungen. (s) "Gross Receipts" = „Bruttoeinnahmen" meint den aus allen Quellen der Geschäftstätigkeit der Personengesellschaft eingenommenen Gesamtbetrag einer jeden Geschäftsperiode, einschließlich der an die Personengesellschaft laut Pachtvertrag zu zahlenden Beträge sowie weiterer aus Mietverhältnissen und Betriebsunterbrechungs-Versicherungen stammenden Einnahmen (jedoch ausschließlich Nettoerlösen aus Verkäufen und Nettoerlösen aus Finanzierungen). (t) "Immediate Family" = „Unmittelbare Familie" eines Kommanditisten als Einzelperson beinhaltet: (i) den Ehepartner oder die Nachkommen eines solchen Kommanditisten oder ein Eltern- oder Geschwisterteil eines solchen Kommanditisten, vorausgesetzt der Ehepartner oder Nachkomme, der Eltern- oder Geschwisterteil ist geschäftsfähig; (ii) jede bereits existierende oder zu gründende Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft oder jede andere rechtliche Einheit, die außer dem Kommanditisten oder einer bzw. mehrerer unter Abschnitt (i) dieser Definition aufgeführten Person(en) und/oder Treuhandgesellschaft bzw. einer unter Abschnitt (iii) dieser Definition aufgeführten Treuhandgesellschaft über keine Anteilseigner, Gesellschafter oder Eigentümer verfügt (n) "Extraordinary Resolution" = „Außerordentlicher Beschluss" beinhaltet einen im Rahmen einer ordnungsgemäß anberaumten oder vertagten Sitzung gefassten Beschluss, der mit einer Stimmenmehrheit von mindestens 60% der Kommanditisten getragen wurde, die sich für die Erwägung eines solchen Beschlusses ausgesprochen haben, wobei jeder Kommanditist eine Stimme pro gehaltenem Anteil besitzt, oder alternativ, vorbehaltlich Absatz 9.6, auf einen schriftlichen Beschluss, der in einer oder mehreren Ausfertigungen von den Kommanditisten unterschrieben wird, die mindestens 60 % der ausstehenden Anteile halten und zur Abstimmung einer Beschlussfassung auf Sitzungen berechtigt sind. (o) „FF&E“ = „Hotelausstattung (FF&E)“ bezieht sich auf alle Möbel und Einrichtungsgegenstände, das Inventar, alle Ausstattungsgegenstände und Maschinen, ComputerHardware, Fahrzeuge, Decken, Bettwäsche, Tagesdecken, Fernsehgeräte, Radios, Werkzeuge und Uniformen, Porzellan und Glasgeschirr, die Silberwaren sowie Geschirr sowie alle sonstigen Gegenstände ähnlicher Natur und auf anderes bewegliches Vermögen des Verkäufers, das ausschließlich in Zusammenhang mit dem Eigentum, der Nutzung, der Verwaltung, dem Betrieb und der Entwicklung des Grundbesitzes oder dem Resort verwendet wird. (p) "Financing" = „Finanzierung" beinhaltet alle im Zusammenhang mit dem Vermögen oder anderem Eigentum der Personengesellschaft stehenden Finanzierungsmaßnahmen sowie jede Finanzierung von Erneuerungen, Erweiterungen und Vergrößerungen dieses Vermögens oder andere Finanzierungsmaßnahmen, die in Anbetracht der Vermögenswerte der Personengesellschaft genehmigt sind oder geschaffen werden. (q) „Fiscal Year“ = „Geschäftsjahr“ bezieht sich auf den unter Absatz 2.6 aufgeführten Zeitraum der Geschäftstätigkeit; (r) „General Partner“ = „Komplementär“ bezieht sich auf Wigamog IC Inc. oder auf jede andere Person bzw. Personen, die gemäß den hierunter festgelegten Vertragsbestimmungen, sofern erforderlich, die Funktion des Komplementärs erfüllen. (iii) eine Treuhandgesellschaft, die neben einem solchen Kommanditisten und/oder einer bzw. mehrerer unter Abschnitt (i) oder (ii) aufgeführten Person(en), über keine Treuhandbegünstigen verfügt. (u) "Initial Class A Limited Partner" = „Gründungskommanditist der Klasse A" bezieht sich auf Regentor IC Investments Inc., deren Rechtsnachfolger und Zessionare. (v) "Intangibles" = „Immaterielle Vermögenswerte" bezieht sich auf den Goodwill, sämtliche Kundenlisten, Gästereservierungskarten, den Schriftverkehr zu Voranmeldungen, die Computersoftware und Telefonnummern hinsichtlich des Resortgeschäfts. (w) "Intellectual Property" = „Geistiges Eigentum" meint gesetzlich geschützte und nicht-öffentliche Betriebsinformationen, Geschäftsgeheimnisse, vertrauliche Informationen, Kenntnisse, Methoden, Kundenlisten, Urheberrechte, Urheberrechtsregistrierungen und Anträge auf die Registrierung von Urheberrechten, Handelsnamen, Firmennamen, Domainnamen, Websitenamen und Internetadressen, gewohnheitsrechtlich anerkannte Markennamen, Eintragungen von Markennamen, Anträge auf Eintragung von Markennamen sowie Logos des Resortgeschäfts bzw. damit verbundene Logos, sowie den in Zusammenhang mit oben Genanntem stehenden Goodwill, einschließlich und uneingeschränkt der Namen „Wigamog", „Wigamog Resort" und „Wigamog Inn" sowie alle Ableitungen davon. (x) "Interest Rate" = „Zinssatz" bezieht sich grundsätzlich auf den gültigen jährlichen Referenzzinssatz, der von der Bank der Personengesellschaft inländischen erstklassigen IC (y) (z) von den kanadischen Regierungsbehörden oder kanadischen Provinzen oder deren Vertretungen ausgegebene oder garantierte schuldrechtliche Wertpapiere sowie erstklassige kurzfristige Schuldurkunden der Gesellschaft mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr ab Ausstellungsdatum. "Land" = Grundbesitz" bezieht sich auf den in Anhang „A" dieses Vertrages rechtmäßig beschriebenen Grundbesitz. (ii) "Permitted Transferee" = „Zugelassener Zessionar" eines Kommanditisten bezieht sich auf: "Limited Partners" = „Kommanditisten" bezieht sich auf die Kommanditisten der Klasse A und der Klasse B. (i) ein oder mehrere Mitglied(er) seiner unmittelbaren Familie, wenn es sich bei dem Kommanditisten um eine Einzelperson handelt; oder (ii) eine oder mehrere der Personen, die den Kommanditisten zum Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses kontrollieren oder eine oder mehrere der Personen, die von den gleichen Personen wie der Kommanditist zum Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses kontrolliert werden, wenn es sich bei dem Kommanditisten um eine Kapitalgesellschaft oder eine andere rechtliche Einheit handelt. (jj) "Phase 1 Land" = „Grundbesitz Phase 1" bezieht sich auf den in Anhang „C" dieses Vertrages rechtsgültig genannten Grundbesitz, der sich zum Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses im Eigentum der Wigamog Inn Development Corporation befindet. (aa) "Lease" = „Pachtvertrag" bezieht sich auf den zwischen der Personengesellschaft als Verpächter und Wigamog Inn Ltd. als Pächter am Übergabestichtag zu schließenden Pachtvertrag über das Vermögen, in seiner geänderten, modifizierten, ergänzten oder ersetzten Version (zunächst als Anhang „E" im Kaufvertrag aufgeführt). (bb) "Management Agreement" = „Verwaltungsvertrag" bezieht sich auf den zum gleichen Zeitpunkt wie dieser Vertrag geschlossenen Vermögensverwaltungsvertrag zwischen der Personengesellschaft als Eigentümerin und Euro-Canada IC Properties Inc. (cc) "Net Proceeds from Financing" = „Nettoerlöse aus Finanzierungen" bezieht sich auf alle in Zusammenhang mit dem Vermögen stehenden Einkünfte aus Finanzierungen nach Abzug sämtlicher Kosten und Ausgaben, die im Rahmen der Finanzierungen anfallen. Alle hierunter fallenden Beträge unterliegen der Festlegung durch den Komplementär. (dd) "Net Proceeds from Sale" = „Nettoerlöse aus Verkäufen" bezieht sich auf alle aus einem Verkauf stammenden Einkünfte, einschließlich dem Betrag von Hypotheken, die bei einem solchen Verkauf zurückgenommen werden, abzüglich der Kosten und Ausgaben für einen solchen Verkauf. Alle hierunter fallenden Beträge unterliegen der Festlegung durch den Komplementär. (kk) "Phase 1 Option Agreement" = „Phase 1 Optionsvereinbarung" bezieht sich auf die zwischen Wigamog Inn Ltd. als Optionsgeber und der Personengesellschaft als Optionsnehmer am Übergabestichtag zu treffende Optionsvereinbarung, nach der die Personengesellschaft die Option auf den Kauf der Eigentümeranteile an der Wigamog Inn Development Corporation zu den Bestimmungen der jeweils gültigen geänderten, modifizierten, ergänzten oder ersetzten Vereinbarungsfassung erhält (die Vereinbarung ist zunächst in Form von Anhang „G" des Kaufvertrages auszuführen). (ll) (ee) "Partners" = „Gesellschafter" beinhaltet den Komplementär und die Kommanditisten in ihrer Gesamtheit oder einzeln; (ff) "Partnership" = „Personengesellschaft" bezieht sich auf die Kommanditgesellschaft, die gemäß dem Gesetz gegründet wurde, den im Gesetz sowie in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen unterliegt und als „IC Kanada 6 Wigamog Inn, L.P" bekannt ist. (gg) "Partnership Assets" = „Gesellschaftsvermögen" beinhaltet die Vermögenswerte jedweder Natur, die sich von Zeit zu Zeit im Eigentum der Personengesellschaft befinden (einschließlich des Vermögens, jedoch nicht darauf beschränkt) sowie auf alle Einkünfte und weitere davon abgeleiteten Beträge. (hh) "Permitted Investments" = „Zugelassene Investitionen" bezieht sich auf Schatzwechsel der Regierung von Kanada, von kanadischen konzessionierten Banken oder die nach dem Recht einer kanadischen Provinz gegründeten Treuhandgesellschaft ausgestellten Einlagezertifikate, "Phases 2-4 Land" = „Grundbesitz Phase 2 bis 4" bezieht sich auf den Teil des Grundbesitzes, der in dem als Anhang „C" dieses Vertrages ausgewiesenen Plan rot gekennzeichnet wurde. (mm)"Phases 2-4 Land Option Agreement" = „Optionsvereinbarung Grundbesitz Phase 2-4" bezieht sich auf eine am l 2005 getroffene Vereinbarung zwischen dem Verkäufer, als Optionsgeber und MPNC als Optionsnehmer, gemäß dem MPNC die Option auf den Kauf des Grundbesitzes der Phase 2-4 zu den darin enthaltenen Bestimmungen enthält. (nn) Pinestone Resort" = „Pinestone Resort" bezieht sich auf das an das Resort angrenzende und zum Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses als „The Delta Pinestone Resort" bekannte Resorteigentum und -geschäft. (oo) "Property" = „Vermögen" bezieht sich auf die Gesamtheit des Grundbesitzes, des Resorts, der Hotelausstattung (FF&E), des geistigen Eigentums, der immateriellen Vermögenswerte sowie der Bücher und Aufzeichnungen. GESELLSCHAFTSVERTRAG Firmenkreditnehmern für auf kanadische Dollar lautende täglich kündbare Darlehen gewährt wird, plus zwei Prozent. Die Berechnung und Zusammensetzung erfolgt monatlich. 61 GESELLSCHAFTSVERTRAG 62 (pp) "Pro-Rata Share" = „proportionaler Anteil" bezieht sich, in Bezug auf die einzelnen Kommanditisten der Klasse A, auf die Anzahl der Klasse A Anteile, die von eben benannten Kommanditisten der Klasse A zu jedem Zeitpunkt gehalten werden, dividiert durch die Gesamtzahl der von der Personengesellschaft ausgegebenen und zu diesem Zeitpunkt ausstehenden Anteile der Klasse A sowie, in Bezug auf die einzelnen Kommanditisten der Klasse B, auf die Anzahl der Anteile der Klasse B, die von eben benannten Kommanditisten zu jedem Zeitpunkt gehalten werden, dividiert durch die Gesamtzahl der von der Personengesellschaft ausgegebenen und zu diesem Zeitpunkt ausstehenden Anteile der Klasse B. (qq) "Purchase Agreement" = „Kaufvertrag" bezieht sich auf den Kauf- und Verkaufsvertrag vom l 2005 zwischen EuroCanada Properties Inc., als Käufer, und Wigamog Inn Ltd., als Verkäufer, nach dem sich Euro-Canada Properties Inc. zum Kauf des Vermögens am Übergangsstichtag verpflichtet hat. Corporations Income Tax Act (Einkommenssteuergesetz für Unternehmen) (Ontario), sowie die weitere relevante einkommenssteuerrechtliche Gesetzgebung. (xx) "Unit Certificate" = „Anteilsschein" bezieht sich auf eine Urkunde, die in der vom Komplementär genehmigten Form gemäß Absatz 5.9 als Nachweis über das Eigentum an Anteilen dient. (yy) "Units" = „Anteile" beinhaltet Anteile der Klasse A und Anteile der Klasse B. Absatz 1.2 Allgemeines Wenn keine anderslautenden Absprachen ausdrücklich getroffen wurden oder der Kontext eine andere Auslegung erfordert, gelten für Vertragszwecke folgende Grundsätze : (a) (rr) "Registrar and Transfer Agent" = „Registerführer und Transferagent" bezieht sich auf die Person, die gemäß Absatz 5.10, wenn erforderlich, als Registerführer und Transferagent für die Personengesellschaft tätig wird. (ss) "Resort" = „Resort" bezieht sich auf das ganzjährig geöffnete Resort-Gebäude mit 76 Zimmern, das sich auf dem Grundbesitz befindet und bei der zuständigen Kommune unter 1701 Wigamog Road, Haliburton, Ontario verzeichnet ist und derzeit unter dem Namen „The Wigamog Resort" geführt wird, sowie auf weitere auf dem Grundbesitz und/oder dem Bauland der Phasen 2 und 3 befindliche Inventargegenstände und feste Bauten. (b) In diesem Vertrag enthaltene Wörter, die maskulinen Genus implizieren, schließen auch den weiblichen und neutralen Genus, Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften sowie andere Personen mit ein. Je nach Kontext beziehen sich im Singular verwendete Wörter auch auf den Plural und umgekehrt. (c) (tt) "Resort Business" = „Resortgeschäft" bezieht sich auf den mit dem Besitz, der Verwaltung und dem Betrieb des Resorts in Zusammenhang stehenden Geschäftsbetrieb. (uu) "Sale" = „Verkauf" bezieht sich auf den Verkauf eines Vermögenswertes der Personengesellschaft, den Erhalt von Ausgleichszahlungen für die Enteignung eines Vermögenswertes der Personengesellschaft bzw. eines Vermögenswertteiles oder -anteiles, sowie auf den Erhalt von Schadensersatzzahlungen oder Versicherungsleistungen, die nicht zur Instandsetzung oder zur Wiederherstellung der beschädigten Vermögenswerte benötigt werden (mit Ausnahme von Versicherungsleistungen auf der Grundlage von Betriebs- oder Mietausfällen). (vv) "Share" = „Beteiligung" bezieht sich auf folgende Beteiligungsverhältnisse : (i) ein (1) Prozent im Falle des Komplementärs; (ii) vierundsiebzig (74) Prozent im Falle von Kommanditisten der Klasse A, und (iii) fünfundzwanzig (25) Prozent im Falle von Kommanditisten der Klasse B. (ww) "Tax Acts" = „Steuergesetze" beziehen sich auf den Income Tax Act (Einkommenssteuergesetz) (Kanada) und den Die Überschriften dienen ausschließlich der besseren Übersichtlichkeit und stellen keinen Vertragsbestandteil dar. Ferner sind sie nicht zur Interpretation, Definition oder Einschränkung des Vertragsumfanges, -ausmaßes oder -inhalts oder der darin enthaltenen Bestimmungen gedacht. Alle buchhalterischen Begriffe, die hierin keine anderslautende Definition zugewiesen bekommen, haben die ihnen zugewiesene Bedeutung und alle gemäß diesem Vertrag durchgeführten Berechnungen unterliegen durchgehend den allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen, sofern keine anderslautenden Bestimmungen getroffen wurden. (d) Alle in diesem Vertrag enthaltenen Währungsangaben beziehen sich auf die kanadische Währung. (e) Jeder Verweis auf ein Gesetz gilt zum einen als ein Verweis auf das Gesetz an sich und zum anderen als ein Verweis auf die mit diesem Gesetz einhergehenden Bestimmungen, einschließlich aller daran vorgenommenen und rechtswirksamen Änderungen, sowie auf möglicherweise zur Verabschiedung kommendes Gesetz oder Bestimmung, das/die das in diesem Vertrag aufgeführte Gesetz oder die hierin enthaltenen Bestimmungen ergänzt oder ablöst. Absatz 1.3 Verbindliche Festlegung Alle gemäß diesem Vertrag erforderlichen Berechnungen und Festlegungen haben durchgängig auf Grundlage der allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze zu erfolgen und sind alle, außer im Falle offenkundiger Fehler, alle für jeden Gesellschafter verbindlich. IC Absatz 2.1 Gründung und Status der Personengesellschaft Der Komplementär sowie alle Kommanditisten erkennen die Gründung der Personengesellschaft als Kommanditgesellschaft nach dem Gesetz durch Einreichung einer entsprechenden Gründungserklärung am Tage dieses Vertragsabschlusses an und bestätigen diese Gründung. Die Personengesellschaft besteht bis zu ihrer Auflösung nach in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen fort. Die Rechte und Verpflichtungen der Gesellschafter unterliegen dem Gesetz und diesem Vertrag. Absatz 2.2 Name der Personengesellschaft Die Personengesellschaft agiert unter dem Namen „IC Kanada 6 Wigamog Inn, L.P.", oder einem anderen, von den Kommanditisten im Rahmen eines Außerordentlichen Beschlusses, festgelegten Namen. Letzteres erfordert von Gesetzes wegen das Einreichen einer entsprechenden Erklärung durch den Komplementär. Absatz 2.6 Rechnungszeitraum Der Rechnungszeitraum der Personengesellschaft endet jedes Jahr am 31sten Tag im Dezember oder an einem anderen, von den Gesellschaftern durch Außerordentlichen Beschluss festgelegten Tag. Absatz 2.7 Eigentumsvorbehalt Der Komplementär behält sich im Namen der Personengesellschaft das rechtmäßige Eigentum an den Vermögenswerten der Personengesellschaft zu jeder Zeit vor. Absatz 2.8 Laufzeit Die Laufzeit der Personengesellschaft beginnt mit dem Tag der Erklärungseinreichung und endet am 31. Dezember 2054 oder an einem anderen Tag gemäß den Bestimmungen des Paragraphen 11 dieses Vertrages. Absatz 2.9 Status des Komplementärs Der Komplementär sichert jedem Kommanditisten zu, dass: (a) Absatz 2.3 Ziel und Zweck der Personengesellschaft Ziel und Zweck der Personengesellschaft bestehen in dem Erwerb, dem Besitz, der Verpachtung, dem Betrieb, der Entwicklung, Verbesserung, Veränderung und Verwaltung sowie dem Verkauf und anderweitiger Tätigkeiten, die in Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvermögen, sowie sonstigen Vermögensgegenständen, Vermögenswerten und Rechten stehen, die die Personengesellschaft nach den Bestimmungen dieses Vertrages im Anschluss an den Vertragsabschluss erwerben wird. Der Hauptgeschäftssitz der Personengesellschaft befindet sich im Resort oder an einem anderen Ort, sofern dies die Gesellschafter, wenn erforderlich, durch Außerordentlichen Beschluss festlegen. Absatz 2.4 Zentrale Die Zentrale der Personengesellschaft ist und bleibt für alle Zeit der Firmensitz des Komplementärs. Der Komplementär kann die Zentrale der Personengesellschaft verlegen, indem er alle Kommanditisten von dieser Verlegung unterrichtet. Absatz 2.5 Aufrechterhaltung des Status der Personengesellschaft Der Komplementär handelt als Komplementär der Personengesellschaft. Er trifft alle Maßnahmen und bewirkt die Erstellung und Ausfertigung der von der Gesetzgebung der Provinz Ontario geforderten Zertifikate, Erklärungen, Urkunden und Dokumente, die die Organisation der Personengesellschaft widerspiegeln. Der Komplementär und jeder Kommanditist erstellen und liefern so schnell wie möglich die von den anwendbaren Gesetzen geforderten und zur Erfüllung des Vertragszweckes oder für das Wirksamwerden der Gesellschaftsgründung erforderlichen oder wünschenswerten Dokumente. Der Komplementär unternimmt im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Informationen alle Schritte, um den Status der Personengesellschaft als Kommanditgesellschaft unter dem Gesetz aufrechtzuerhalten. Es sich bei ihm jetzt und in Zukunft um eine eingetragene Kapitalgesellschaft mit stabilen Vermögensverhältnissen nach der Gesetzgebung Kanadas handelt. (b) Er jetzt und in Zukunft über die erforderlichen Kapazitäten und notwendige unternehmerische Autorität verfügt, um als Komplementär zu handeln und seinen in diesem Vertrag festgelegten Verpflichtungen nachzukommen, wobei jene Verpflichtungen weder jetzt noch in Zukunft mit seiner Firmensatzung, seinen Statuten oder anderen von ihm eingegangenen Verpflichtungen in Konflikt treten oder diese verletzen. Absatz 2.10 Status eines Kommanditisten Jeder Kommanditist sichert jedem anderen Kommanditisten und dem Komplementär zu, dass: (a) er als Erstverpflichteter handelt; (b) falls es sich bei ihm um einen Kommanditisten der Klasse A handelt, der Anteile direkt vom Komplementär erwirbt, er zum jetzigen Zeitpunkt weder in einer Provinz bzw. in einem Staatsgebiet Kanadas oder einem amerikanischen Bundesstaat wohnhaft ist, noch einen Umzug in die aufgeführten Gebiete in Erwägung zieht, es sei denn, dass der Verkauf an ihn ausgenommen ist oder in anderer weise in Übereinstimmung mit dem maßgeblichen Prospekt und den Registrierungsvorschriften der anwendbaren Wertpapiergesetze erfolgt; und (c) er rechtmäßig zur Erfüllung dieses Vertrages sowie anderer hiermit verbundener Verträge in der Lage ist, und er alle erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung dieser Verträge treffen wird; und (d) er über alle notwendigen Genehmigungen von Direktoren, Anteilseignern, Gesellschaftern, Mitgliedern oder anderen Instanzen verfügt. GESELLSCHAFTSVERTRAG PARAGRAPH 2 DIE PERSONENGESELLSCHAFT 63 64 GESELLSCHAFTSVERTRAG Absatz 2.11 Einhaltung der Gesetze (a) Jeder Kommanditist ist nach einer entsprechenden Aufforderung durch den Komplementär dazu verpflichtet, Zertifikate, Erklärungen, Urkunden und Dokumente, die für die Einhaltung jeglicher Gesetze oder jeglicher Bestimmungen einer Rechtsprechung in Kanada bezüglich der Gründung und Weiterführung, dem Betrieb oder der Auflösung einer Personengesellschaft erforderlich sind, sofort auszufertigen. PARAGRAPH 3 BEFUGNISSE UND BERECHTIGUNGEN DER PERSONENGESELLSCHAFT UND DAMIT VERBUNDENE SACHVERHALTE (b) Verträge abzuschließen, die allgemein die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens und die Führung der Personengesellschaft sowie die Bereitstellung aller erforderlichen Leistungen für die Personengesellschaft und das Gesellschaftsvermögen regeln; (c) Absatz 3.1 Berechtigungen und Befugnisse des Komplementärs Der Komplementär hat die alleinige Befugnis zur Führung des Betriebes und der Geschäfte der Personengesellschaft, Entscheidungen in Bezug auf die Geschäftstätigkeit der Personengesellschaft zu treffen und die Personengesellschaft zu verpflichten. Der Komplementär hat die Befugnis und Berechtigung, diese Handlungen zu vollziehen und die nach seinem Ermessen für die Gründung und Führung der Personengesellschaft unter Berücksichtigung der hierin aufgeführten Zwecke notwendigen oder wünschenswerten oben genannten Dokumente auszufertigen und auszuhändigen. Der Komplementär führt die Geschäfte der Personengesellschaft und hat dabei die unbeschränkte Befugnis und Berechtigung zur Abwicklung, Verwaltung, Lenkung und zum Betrieb dieser Geschäftstätigkeiten sowie alle Handlungen vorzunehmen, Entscheidungen zu treffen und Urkunden, beurkundete Verträge, Vereinbarungen oder Dokumente, die für die Geschäftstätigkeiten der Personengesellschaft notwendig oder zweckdienlich sind, für und im Namen der Personengesellschaft auszufertigen und auszuhändigen. In Übereinstimmung mit oben Gesagtem hat der Komplementär nach dem Gesetz und weiteren gesetzlich geregelten Bestimmungen alle Rechte und Befugnisse eines Komplementärs und jede vom Komplementär vollzogene Handlung stellt eine Maßnahme zur Verpflichtung der Personengesellschaft dar und dient zu eben solcher. Im Umgang mit dem Komplementär, der im Namen der Personengesellschaft handelt, stellt niemand die Befugnis des Komplementärs zur Verpflichtung der Personengesellschaft in Frage. Jedwede Personen, die sich mit der Personengesellschaft beschäftigen, haben nach diesem Vertrag das Recht, sich unabdingbar auf die Berechtigung und Befugnis des Komplementärs zu verlassen. jeden Vertrag abzuschließen und zu erfüllen, der in Zusammenhang mit auf das Gesellschaftsvermögen aufgenommene Hypotheken oder mit der Refinanzierung solcher Hypotheken und dem Austausch, der Erneuerung oder dem Ersatz dieser Hypotheken steht, auf andere zum jeweiligen Zeitpunkt in der kanadischen Immobilienbranche üblichen Finanzierungsmittel zurückzugreifen und das Gesellschaftsvermögen dinglich als Sicherheit für eine Hypothek oder Beleihung zu belasten; (d) das Gesellschaftsvermögen im gewöhnlichen Eigentumsverhältnis und Geschäftsgang zu modifizieren oder zu reparieren; (e) in seinem Namen oder im Namen eines Benannten oder Treuhänders zum Ziele der Hypothekenfinanzierung oder zum Vorteil bzw. Nutzen der Personengesellschaft eingetragene Titel des Gesellschaftsvermögens zu platzieren; (f) das gesamte Gesellschaftsvermögen bzw. Teile davon zu vermieten oder zu verpachten und dafür entsprechende Miet- oder Pachtzahlungen einzufordern; (g) Pachtrechte, die die Personengesellschaft aus dem Gesellschaftsvermögen oder anderem Eigentum hat, zu verändern, zu verlängern, zu ersetzen oder anderweitig damit zu verfahren; (h) alle angemessenen Ausgaben in Bezug auf die Personengesellschaft zu tätigen; (i) die Rechnungsprüfer der Personengesellschaft zu berufen; (j) die Angestellten, Agenten, unabhängigen Auftragnehmer, Immobilienverwalter, Broker, Buchhalter, Rechtsanwälte und Angehörige anderer Berufsgruppen im Namen der Personengesellschaft einzustellen oder zu beauftragen und diesen gleichermaßen zu kündigen bzw. den Auftrag zu entziehen; (k) durch Bestellung oder andere Maßnahmen Grunddienstbarkeiten und ähnliche Vermögensrechte zu schaffen; (l) Schulden im Rahmen der Geschäftstätigkeit der Personengesellschaft einzugehen und, so oft wie erforderlich, Eigenwechsel, Nachweise über diese Verschuldung sowie andere begebbare und nicht begebbare Urkunden zu erstellen, auszustellen, auszufertigen und auszugeben Absatz 3.2 Spezielle Befugnisse und Berechtigungen des Komplementärs Ohne Einschränkung der Allgemeingültigkeit von Absatz 3.1, jedoch vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 3.4 und grundsätzlich im Rahmen der Geschäftsführung der Personengesellschaft wird dem Komplementär hiermit die Befugnis und Berechtigung erteilt, im Namen der Personengesellschaft alle Maßnahmen zu treffen, die, nach seinem eigenen Ermessen, notwendig, angemessen oder wünschenswert für die Führung der Geschäftstätigkeiten und für die Umsetzung der Ziele und des Zwecks der Personengesellschaft sind, einschließlich, jedoch nicht darauf begrenzt, der Befugnis und Berechtigung: Verpflichtungen der Personengesellschaft im Rahmen des Abtretungs- und Übernahmevertrags, des Kaufvertrags, des Pachtvertrags, der Phase 1 Optionsvereinbarung, des Verwaltungsvertrags und weiteren in Verbindung mit der Führung der Geschäftstätigkeiten der Personengesellschaft stehenden Verträge zu übernehmen und zu erfüllen; IC (m) Gelder der Gesellschaft in zugelassene Investitionen zu investieren; (n) Konten für die Personengesellschaft zu eröffnen, Unterzeichner dieser Konten zu bestimmen und, so oft wie erforderlich, auszutauschen, Schecks zu unterzeichnen und im Namen der Personengesellschaft Darlehens- und Kreditverträge zu unterzeichnen; (o) im Namen der Personengesellschaft alle Maßnahmen zu ergreifen, die in Zusammenhang mit der Einleitung und Abwendung gerichtlicher Prozesse stehen und derartige Prozesse mit einem Vergleich abzuschließen oder beizulegen; Prinzip absoluter Redlichkeit verfolgt und in gutem Treu und Glauben handelt; (b) seine in diesem Vertrag festgelegten Befugnisse und Berechtigungen ausübt und bei der Verwaltung und Leitung der Personengesellschaft und der damit verbundenen Unternehmungen, Vermögensgüter und -werte ehrlich, nach gutem Treu und Glauben, im Interesse der Personengesellschaft und in angemessener und umsichtiger Art und Weise handelt; (c) der Führung der Geschäfte der Personengesellschaft so viel Zeit widmet, wie es für eine umsichtige Leitung der Geschäfte und Angelegenheiten der Personengesellschaft in nachvollziehbarer Weise erforderlich ist; und (d) alle in seiner Macht stehenden Schritte unternimmt, um sicherzustellen, dass die Personengesellschaft und alle mit ihr verbundenen Handlungen die Anforderungen des Gesetzes erfüllen. (p) nach Beschluss des Komplementärs sogenannte Feuerversicherungen, Versicherungen mit erhöhten Deckungsbeiträgen und Unternehmenshaftpflichtversicherungen abzuschließen oder aufrechtzuerhalten oder deren Abschluss oder Aufrechterhaltung zu erwirken; Es wird davon ausgegangen, dass der Komplementär einige seiner Befugnisse und Berechtigungen nach dem Verwaltungsvertrag an den Manager abtritt. (q) das Gesellschaftsvermögen und einen Teil oder Teile davon zu verkaufen oder anderweitig zu veräußern; Absatz 3.4 Vollmachtsbeschränkungen des Komplementärs (r) nach alleinigem Ermessen über zusätzliche Zeitpunkte für die Ausschüttung der Gewinne an die Gesellschafter und über die Höhe solcher Ausschüttungen zu entscheiden; (s) nach alleinigem Ermessen über zusätzliche Zeitpunkte für die Zuteilung des Unternehmenskapitals oder andere Vermögenswerte der Personengesellschaft und über die Höhe einer solchen Zuteilung zu entscheiden; (t) nach dem Verkauf oder der Veräußerung des gesamten oder praktisch des gesamten Gesellschaftsvermögens die Personengesellschaft aufzulösen oder zu liquidieren; Mit Ausnahme der durch Außerordentliche Beschlussfassung der Gesellschafter mit mindestens 60 % Stimmenmehrheit festgelegten Regelungen, besitzt der Komplementär nicht die Vollmacht: (a) außer im Falle von anderslautenden Bestimmungen in Absatz 3.2(a), Vereinbarungen mit Personen zu treffen, die nicht auf rein geschäftlicher Basis mit den Kommanditisten und deren entsprechenden Anteilseignern, Direktoren, verantwortlichen Leitern und Angestellten Beziehungen pflegen, oder diese Personen zu beschäftigen; (b) den Namen der Personengesellschaft zu ändern; (u) im Namen der Personengesellschaft den Abtretungs- und Übernahmevertrag, den Pachtvertrag, die Phase 1 Optionsvereinbarung und den Verwaltungsvertrag auszufertigen und auszuhändigen; (c) (v) (e) das gesamte oder einige wesentliche Anteile des Gesellschaftsvermögens zu verkaufen (mit Ausnahme der Phasen 2 bis 4 gemäß der Grundbesitz-Optionsvereinbarung); (f) umfangreiche Änderungen am Gesellschaftsvermögen als Ganzes vorzunehmen oder zu genehmigen, einschließlich umfangreicher Zugänge zum Gesellschaftsvermögen oder umfangreicher Sanierungs-, Renovierungs- oder Abbrucharbeiten am Gesellschaftsvermögen; Urkunden auszufertigen, anzuerkennen und auszuhändigen, um die oben genannten Maßnahmen zu treffen; und (w) allgemein alle mit dem Gesellschaftsvermögen in Verbindung stehenden Schritte und Maßnahmen einzuleiten, die üblicherweise von einem umsichtigen Eigentümer eines mit der Personengesellschaft vergleichbaren Unternehmens initiiert werden würden. Absatz 3.3 Nebenvereinbarungen des Komplementärs Der Komplementär vereinbart mit jedem Kommanditisten, dass der Komplementär: (a) als Treuhänder im Umgang mit den Kommanditisten als Gruppe im Geschäftsbetrieb der Personengesellschaft das den Hauptgeschäftssitz der Personengesellschaft zu verlegen; (d) einen zusätzlichen Grundbesitz zu erwerben; (g) im Namen der Personengesellschaft Nutzen aus Gesetzen zu ziehen, die auf bankrotte oder insolvente Schuldner ausgelegt sind, oder allgemein den Gläubigern der Personengesellschaft Anträge zu stellen oder Vereinbarungen mit letzteren zu schließen; oder GESELLSCHAFTSVERTRAG und die Zahlung der auf diese Weise geliehenen Beträge zu sichern sowie Hypotheken aufzunehmen, zu verpfänden, Gebühren zu erheben, Übertragungen vorzunehmen und zu beleihen, gemäß dem Bankgesetz (Kanada) oder anderen Regularien; 65 GESELLSCHAFTSVERTRAG 66 (h) den Komplementär abzusetzen und einen neuen Komplementär der Personengesellschaft zu berufen. stige Zusammenschlüsse zur Führung von, Mitwirkung an, finanzieller oder jedweder anderen Beteiligung an oder sonstigem geschäftlichen Engagement im Zusammenhang mit Unternehmungen oder Geschäftstätigkeiten berechtigt, die im Wesentlichen der Geschäftstätigkeit der Personengesellschaft gleichen oder mit ihr in Konkurrenz stehen. Absatz 3.5 Vollmachtsbeschränkungen der Kommanditisten Keiner der Kommanditisten besitzt die Vollmacht: (a) an der Leitung oder Führung des Geschäftsbetriebs der Personengesellschaft mitzuwirken; (b) Dokumente auszufertigen, die die Personengesellschaft, den Komplementär oder weitere Kommanditisten verpflichten oder vorgeben zu verpflichten; (c) anzugeben die Berechtigung oder Befugnis zu haben, die Personengesellschaft, den Komplementär oder jeden anderen Gesellschafter als solche(n) zu verpflichten; (d) jede Berechtigung für sich in Anspruch zu nehmen, um im Namen der Personengesellschaft Verpflichtungen einzugehen oder Verantwortungen zu übernehmen; oder (e) alle Klagen bezüglich Aufteilung oder Verkauf in Verbindung mit dem Gesellschaftsvermögen zu erheben, ungeachtet dessen, ob es sich um eine dingliche oder obligatorische Klage handelt, oder jedwede Pfandrechte oder Belastungen in Bezug auf die Anteile eines solchen Kommanditisten, die einzureichen, einzutragen bzw. zuzulassen sind und unbezahlt gegenüber dem Gesellschaftsvermögen in Bezug auf die Kommanditistenanteile bleiben, einzutragen oder zuzulassen. (3) Ungeachtet des Absatzes 3.6(2) hat Wigamog die Möglichkeit, das Pinestone Resort oder einen direkten oder indirekten Anteil daran zu erwerben, um anschließend an den in Zusammenhang mit dem Besitz, Betrieb und/oder der Leitung des Pinestone Resorts stehenden Geschäftstätigkeiten teilzunehmen vorausgesetzt, dass Wigamog zuvor dem Komplementär einen ungeteilten fünfzig (50) Prozentanteil an gleich welchen Eigentumswerten, Vermögenswerten, Anteilen oder anderen Unternehmungen angeboten hat, an denen Wigamog Kaufinteresse zeigt. Das entsprechende Angebot soll (i) auf den gleichen preislichen Konditionen und allgemeinen Bestimmungen basieren, die auch Anwendung bei von Wigamog ausgeführten Kaufaktivitäten finden, (ii) vom Komplementär frei übertragbar auf jede Person oder Personen sein und (iii) für eine Bewilligung durch den Komplementär oder eine entsprechende andere Person bzw. Personen für sechzig (60) Tage ab Eingang des Wigamog Angebots beim Komplementär offen bleiben. Nimmt der Komplementär oder eine entsprechende andere Person bzw. andere Personen das Angebot an, schließen er oder sie und Wigamog, gemäß der entsprechenden Umstände, eine Anteilseigner-, Miteigentümer- oder Gesellschaftsvereinbarung. Absatz 3.7 Weitere Zusatzberechtigungen Absatz 3.6 Sonstige Aktivitäten der Kommanditisten (1) Kommanditisten der Klasse A haben die Möglichkeit der Beteiligung an anderen Geschäftstätigkeiten, Ventures, Investitionen oder Aktivitäten, ungeachtet dessen, ob hierbei eine Ähnlichkeit oder ein Konkurrenzverhältnis zur Geschäftstätigkeit der Personengesellschaft besteht. Dies wird nicht als Interessenkonflikt oder Verletzung der treuhänderischen Pflichten erachtet. Der Komplementär und Wigamog geben hiermit ihre Einwilligung zu solchen Aktivitäten und verzichten auf jedes Recht und jeden Anspruch auf Beteiligungen. (2) Vorbehaltlich der Bestimmungen aus nachfolgendem Absatz 3.6(3), ist während des Pachtzeitraumes und für einen Zeitraum von drei (3) Jahren nach Ablauf des Pachtvertrages oder nach frühzeitiger Beendigung des Pachtvertrages im Umkreis von dreißig (30) Kilometern vom Grundbesitz, weder Wigamog noch ein Wigamog Anteilseigner in eigenem Namen oder im Namen von bzw. in Zusammenhang mit jeder Person, direkt oder indirekt, gleich in welcher Funktion, einschließlich in der Funktion als Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Geschäftsherr, Agent, Joint Venture Betreiber, Gesellschafter, Anteilseigner oder Eigner anderen Kapitals, unabhängiger Auftragnehmer, Lizenzgeber, Lizenznehmer, Franchise-Geber, FranchiseNehmer, Vertriebshändler, Berater, Lieferant oder Treuhänder oder im Rahmen von oder durch eine Kapitalgesellschaft, Genossenschaft, Personengesellschaft, Treuhandgesellschaft, nicht-eingetragene Unternehmen oder son- Zusätzlich zu den bereits in diesem Vertrag übertragenen Berechtigungen, werden per Außerordentlichem Beschluss den Kommanditisten weitere Berechtigungen erteilt: (a) die Kommanditisten haben das Recht, die Versäumnisse seitens des Komplementärs zu den von ihnen festgelegten Bedingungen hinzunehmen und den Komplementär von allen daraus resultierenden Ansprüchen freizustellen; und (b) die Kommanditisten haben das Recht, Transaktionen, die außerhalb des normalen Geschäftsbetriebes der Personengesellschaft durchgeführt werden sollen, zu genehmigen. PARAGRAPH 4 VERPFLICHTUNGEN DER GESELLSCHAFTER Absatz 4.1 Unbeschränkte Haftung des Komplementärs Der Komplementär haftet für die Schulden, Verbindlichkeiten, Verluste und Verpflichtungen der Personengesellschaft unbeschränkt. Absatz 4.2 Beschränkte Haftung der Kommanditisten Die Haftung jedes Kommanditisten für die Schulden, Verbindlichkeiten, Verluste und Verbindlichkeiten der Personengesell- IC Absatz 4.3 Haftung des Komplementärs gegenüber den Kommanditisten Der Komplementär kann gegenüber den Kommanditisten, außer in dem Maße wie vorsätzliches Fehlverhalten oder wenn grobe Fahrlässigkeit des Komplementärs zu Grunde liegt, nicht für Vertragsbruch oder Beurteilungsfehler und -irrtümer oder für Handlungen oder Unterlassungen, die vom Komplementär in gutem Glauben begangen oder nicht begangen wurden, nicht haftbar gemacht werden. Der Komplementär kann gegenüber den Kommanditisten nicht für jede Handlung oder Unterlassung, die der Komplementär in gutem Glauben als in seinem vertraglich zugesicherten Ermessensspielraum liegend erachtet hat, oder für jedweden unbeabsichtigten in Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvermögen stehenden Verlust oder Schaden haftbar gemacht werden. PARAGRAPH 5 GESELLSCHAFTSKAPITAL UND KAPITALKONTEN Absatz 5.1 Kapital Das Kapital der Personengesellschaft setzt sich aus dem Gesamtbetrag aller von den Gesellschaftern getätigten Kapitaleinlagen zusammen, die nicht wieder an sie ausgezahlt wurden. Außer bei Auflösung der Personengesellschaft hat kein Gesellschafter das Recht, entweder den Gesamtbetrag oder einen Teil der von den Gesellschaftern eingebrachten Kapitaleinlage zu entnehmen oder dessen Rückerstattung zu fordern Absatz 5.2 Kapitaleinlage des Komplementärs Der Komplementär hat in die Personengesellschaft eine Kapitaleinlage in Höhe von $40.000 eingebracht. Absatz 5.3 Kapitaleinlage eines Gründungskommanditisten der Klasse A Der Gründungskommanditist der Klasse A hat in die Personengesellschaft eine Kapitaleinlage in Höhe von $2 eingebracht. Die Personengesellschaft hat die Kapitaleinlage des Gründungskommanditisten der Klasse A sofort nach Ausgabe und Verkauf des ersten Klasse A Anteils durch die Personengesellschaft zurückzuzahlen. Absatz 5.4 Anzahl der Anteile Die Anteile der Kommanditisten an der Personengesellschaft sind gemäß Absatz 8.2(d) wie folgt aufzuteilen: (a) 3.460 Klasse A Anteile; und (b) 1.169Klasse B Anteile. Es werden keine weiteren Anteile ausgegeben. Absatz 5.5 Anteilsart Sofern keine ausdrücklichen anderslautenden Vereinbarungen getroffen wurden, sind alle ausgegebenen und ausstehenden Anteile in jeder Hinsicht identisch, einschließlich des Rechts auf Ausschüttungen seitens der Personengesellschaft, und kein Anteil hat unter keinen Umständen einen Vorzug oder bestimmte Rechte gegenüber einem anderen Anteil. Jedem Kommanditisten wird pro in seinem Besitz befindlichen Anteil eine Stimme in Bezug auf jedwede von den Kommanditisten zu entscheidenden Angelegenheiten gewährt. Absatz 5.6 Zeichnung und Verkauf von Anteilen (a) Der Komplementär wird hiermit berechtigt, für die Personengesellschaft Kapital zu beschaffen, indem er (i) gemäß den hierin aufgeführten Bestimmungen Klasse A Anteile im Rahmen privater Kaufangebote in Deutschland und anderen Ländern außerhalb Kanadas und den Vereinigten Staaten von Amerika zum Kauf anbietet oder verkauft, es sei denn, dass der Verkauf in Kanada oder den Vereinigten Staaten von Amerika ausgenommen ist oder in anderer weise in Übereinstimmung mit dem maßgeblichen Prospekt und den Registrierungsvorschriften der anwendbaren Wertpapiergesetze erfolgt; und, (ii) unter Berücksichtigung der Ausfertigung und Aushändigung eines Zeichnungsscheins und einer Vollmachtsurkunde durch jeden Zeichner im Wesentlichen in Form von Anhang „D" dieses Vertrages und der Zahlung jedes Zeichners einer an die Personengesellschaft gebundenen Kapitaleinlage in Höhe von $1.000 für jeden Klasse A Anteil, Zeichner für Klasse A Anteile als Kommanditisten der Personengesellschaft zuzulassen. Der Komplementär besitzt nicht das Recht, Klasse A Anteile zum Verkauf in Kanada oder den Vereinigten Staaten von Amerika oder einer dort lebenden Person anzubieten und, für den Fall dass ein Käufer eines Klasse A Anteils beabsichtigt, einen solchen Anteil an einen Bewohner Kanadas oder der Vereinigten Staaten von Amerika weiterzuverkaufen, muss bei diesem Verkauf sowohl im Vorfeld als auch als Voraussetzung für diese Handlung, den anwendbaren Wertpapiergesetzen und bestimmungen Rechnung getragen werden. (2) Jeder Zeichner zeichnet mindestens einhundert (100) Klasse A Anteile, außer der Komplementär genehmigt in seiner alleinigen und uneingeschränkten Ermessensfreiheit eine geringere Anzahl. Der Komplementär kann nach eigenem Ermessen jede Zeichnung von Klasse A Anteilen im Ganzen oder teilweise genehmigen oder ablehnen, und ohne Zustimmung der Kommanditisten jeden Zeichner, dessen Zeichnung von ihm genehmigt wurde und der den Zeichnungspreis für die Anteile nach den Bestimmungen für diese Art von Kaufangeboten und Verkäufen gezahlt hat, zulassen. (3) Die Parteien bestätigen, dass unter Berücksichtigung der von Wigamog zu tätigenden Zahlung einer Kapitaleinlage GESELLSCHAFTSVERTRAG schaft ist beschränkt auf das von ihm in die Personengesellschaft eingebrachte Kapital bzw. auf die vereinbarte Kapitaleinlage und, wie nachfolgend festgelegt, auf den proportionalen Anteil an den nicht ausgezahlten Einkünften aus der Personengesellschaft. Ein Kommanditist übernimmt keine weitere persönliche Haftung für jene Schulden, Verbindlichkeiten, Verluste und Verpflichtungen, und nach Einbringung seiner kompletten Kapitaleinlage in die Personengesellschaft besteht für ihn keine weitere Verpflichtung zu sonstigen finanziellen Einbringungen oder Umlagen oder Einlagen zu Gunsten der Personengesellschaft. 67 GESELLSCHAFTSVERTRAG 68 in die Personengesellschaft in Höhe von $1.000.000, Wigamog alle Klasse B Anteile gezeichnet hat. Absatz 5.7 Komplementär ist zum Besitz von Anteilen berechtigt Der Komplementär hat das Recht, Anteile zu zeichnen und zu erwerben oder Anteile im Rahmen eines Privatvertrages zu kaufen und wird dadurch als Kommanditist in das Partnerschaftsregister in Bezug auf die vom Komplementär gehaltene Anteilszahl aufgenommen. Absatz 5.8 Komplementär als Kommanditist Für den Fall, dass es sich bei dem Komplementär gleichzeitig um einen Kommanditisten handelt, so besitzt der Komplementär alle in diesem Vertrag festgelegten Rechte eines Kommanditisten und verfügt gleichzeitig über die gleichen Rechte und Befugnisse und unterliegt den gleichen Beschränkungen wie ein Komplementär, außer dass er, in Bezug auf seine Mitwirkung als Kommanditist, gegenüber den anderen Gesellschaftern die Rechte hat, die er hätte, wenn er nicht auch Komplementär wäre. Absatz 5.9 Anteilsscheine Die Personengesellschaft stellt an die Kommanditisten Anteilsscheine aus, die als Nachweis über den Besitz von Anteilen dienen. Die Form der Anteilsscheine entspricht den jeweiligen Vorgaben des Komplementärs und werden vom Komplementär unterzeichnet. Jeder Anteilsschein enthält den folgenden, gut sichtbaren Vermerk: "The limited partnership unit evidenced by this certificate is subject to the terms of a limited partnership agreement dated as of l, 2005 among Wigamog IC Inc. as general partner, Regentor IC Investments Inc., as initial Class A limited partner, each Class A limited partner subscribing for units thereunder and Wigamog Inn Limited, which terms include restrictions on the sale and resale of units in Canada and the United States of America and the residency of unit holders." (dt.: „Der Anteil an der Kommanditgesellschaft, der durch diese Urkunde bestätigt wird, unterliegt den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages vom l 2005 zwischen Wigamog IC Inc. als Komplementär, Regentor IC Investments Inc. als Gründungskommanditist der Klasse A, jedem Kommanditisten der Klasse A, der im Rahmen dieses Vertrages Anteile zeichnet, und Wigamog Inn Limited. Die Bestimmungen dieses Vertrages sehen Beschränkungen beim Verkauf und Wiederverkauf von Anteilen in Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika sowie in Bezug auf den Wohnsitz der Anteilseigner vor.") Absatz 5.10 Registerführer und Transferagent Der Komplementär handelt als Registerführer und Transferagent der Anteile, oder kann nach eigenem Ermessen einen anderen vom Komplementär als angemessen betrachteten Registerführer und Transferagenten zum erforderlichen Zeitpunkt bestimmen. Der Registerführer und Transferagent führt ein Register und entsprechende Bücher, die für die Aufzeichnung der Namen und Adressen der Kommanditisten, der vom jeweiligen Kommanditisten gehaltenen Anteilszahl und der Ein- zelangaben zur Anteilsübertragung erforderlich sind. Der Registerführer und Transferagent erfüllt auch alle weiteren Pflichten, die gewöhnlich von Transferagenten und Registerführern für Kapitalanteilsscheine erfüllt werden, außer die Art der Anteile sieht eine Änderung dieser Pflichten vor. Absatz 5.11 Akteneinsichtnahme Der Komplementär (und der Registerführer und Transferagent, sofern es sich dabei um eine andere Person als den Komplementär handelt) ist dazu verpflichtet, auf Anordnung eines Kommanditisten nach einer angemessenen Fristsetzung die relevanten Akten der Personengesellschaft zur Einsichtnahme durch den jeweiligen Kommanditisten, oder dessen Rechnungsprüfer oder eines Agenten, der über eine entsprechende Genehmigung des jeweiligen Kommanditisten verfügt, vorzubereiten. Die Kosten hierfür trägt der Kommanditist. Absatz 5.12 Anteilsübertragung Nur ganze Anteile können übertragen, abgetreten, verpfändet oder auf andere Weise transferiert werden. Übertragungen, Abtretungen, Verpfändungen oder andere Transfers sind nur dann wirksam, wenn: (a) der jeweilige eingetragene Anteilsinhaber zunächst den Bestimmungen des Paragraphen 8 dieses Vertrages nachkommt; (b) der jeweilige eingetragene Anteilsinhaber oder sein ordnungsgemäß schriftlich berechtigter Agent den Anteilsschein oder die Anteilsscheine dem Komplementär in den Büroräumen der Personengesellschaft ausgehändigt hat, sofern die Anteilsscheine zu diesem Zeitpunkt nicht beim Komplementär verwahrt werden, und zwar zusammen mit einer ordnungsgemäß angefertigten Übertragungsurkunde in Form von Anhang „E" dieses Vertrages und einem Echtheitsnachweis für Bestätigung, Unterfertigung und Berechtigung und andere Angelegenheiten, die vom Komplementär in nachvollziehbarer Weise gefordert werden können; (c) der jeweilige eingetragene Anteilsverkäufer nach einer solchen Übertragung entweder (i) keine Anteile oder (ii) nicht weniger als hundert (100) Anteile besitzt, und jedweder Zessionar nicht weniger als hundert (100) Anteile hält (außer der Komplementär genehmigt in seiner alleinigen und uneingeschränkten Ermessensfreiheit eine geringere Anzahl); (d) der Zessionar ein Gegenstück dieses Vertrages unterzeichnet oder in anderer Weise schriftlich seine Verpflichtung gegenüber den vertraglich geregelten Bestimmungen bestätigt; (e) außer wenn es sich beim Zessionar um die Personengesellschaft, den Komplementär oder den Gründungskommanditisten handelt, der Zessionar nicht in Kanada oder den Vereinigten Staaten von Amerika wohnhaft ist, es sei denn sowohl der Zedent als auch der Zessionar haben beide zuvor und als Voraussetzung für eine solche Übertragung allen anwendbaren Wertpapiergesetzen und bestimmungen Folge geleistet und ein die Anforderungen IC (f) der Zessionar und der Zedent alle im Rahmen der Übertragung bei der Personengesellschaft in nachvollziehbarer Weise angefallenen Kosten, Aufwendungen und Auslagen, einschließlich gesetzlich vorgeschriebener Gebühren, bezahlt oder beglichen haben. Nachdem alle diese Voraussetzungen erfüllt wurden, wird die Übertragung in die vom Registerführer und Transferagenten geführten Bücher eingetragen und dem Zessionar ein neuer Anteilsschein für die übertragenen Anteile ausgestellt. Dieser Vertrag stellt die unwiderrufliche schriftliche Zustimmung des Komplementärs und der Kommanditisten zu einer derartigen Anteilsübertragung dar. Nach Abschluss einer solchen Übertragung wird der Zessionar vertragsgemäß als Ersatzkommanditist festgelegt. Es ist in keinem Fall die Zustimmung eines weiteren Kommanditisten (neben der des Zedenten) erforderlich, um eine solche Übertragung zu bewirken und keine Übertragung führt zu einer Auflösung der Personengesellschaft. Wenn eine Übertragung nicht alle auf den Anteilsschein lautenden Anteile einschließt, wird dem Zedenten ein neuer Anteilsschein über den Rest der beim Zedenten verbleibenden Anteile ausgestellt. Solange dieser Vertrag keine anderslautenden Bestimmungen vorsieht, sind weder der Komplementär, noch der Registerführer und Transferagent dazu verpflichtet, sich um die Ausführung von Treuhandverpflichtungen, ausdrücklich, stillschweigend oder indirekt, Pfandverpflichtungen oder Eigentumsrechte, denen die Anteile oder die daraus resultierenden Ansprüche unterworfen sind, zu kümmern; oder festzustellen oder zu untersuchen, ob jeder Verkauf oder jede Übertragung dieser Anteile oder daraus resultierender Ansprüche durch jeden Kommanditisten oder seine persönlichen Vertreter durch eine dieser Treuhandverpflichtungen, dinglichen Belastungen, Pfandverpflichtungen oder Eigentumsrechte autorisiert ist, oder jede Person mit entsprechenden Eigentumsrechten, ausgenommen der Person, die als solcher Kommanditist eingetragen ist, anzuerkennen. Der Zedent wird durch Übertragung nicht von Verpflichtungen gegenüber der Personengesellschaft entbunden, die sich vor Wirksamwerden der Übertragung ergeben haben. Absatz 5.13 Nachfolger im Interesse der Kommanditisten (1) Die Personengesellschaft besteht ungeachtet des Austritts, der Verweisung, des Todes, der geistigen Inkompetenz oder eines ähnlichen Unvermögens oder der Zahlungsunfähigkeit eines Kommanditisten fort und kein Kommanditist kann die Auflösung der Personengesellschaft fordern, außer die hierfür in diesem Vertrag festgelegten Bestimmungen finden Anwendung. (2) Jede Person, die einen Anspruch auf Anteile als Folge der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit eines Kommanditisten erhält oder diesen Anspruch auf andere Weise durch Anwendung eines Gesetzes erlangt hat, wobei Ansprüche auf Grundlage des Todes eines Kommanditisten nicht hierunter fallen, wird nur dann als Eigentümer solcher Anteile registriert und erhält einen neuen Anteilsschein, wenn diese Person (i) einen angemessenen Nachweis über einen solchen Anspruch erbringt, (ii) den vorhandenen Anteilsschein vorlegt, (iii) ein Gegenstück dieses Vertrages unterzeichnet (oder eine andere an die Bestimmungen dieses Vertrages gebundene Vereinbarung), (iv) alle weiteren Anforderungen aus Absatz 5.12 erfüllt und (v) einen anderen gesetzlich geforderten Nachweis erbringt. (3) Die Nachlassverwalter, Nachlassabwickler oder andere gesetzlichen persönlichen Vertreter eines verstorbenen Kommanditisten haben nur dann das Recht einen neuen eingetragenen Eigner jener Kommanditistenanteile in die Aufzeichnungen der Personengesellschaft eintragen zu lassen und einen neuen Anteilsschein zu erhalten, wenn eine entsprechende schriftliche Anfrage beim Komplementär eingegangen ist. Diese schriftliche Anfrage enthält (i) einen den Anforderungen des Komplementärs Genüge leistenden Nachweis über jenes Recht, (ii) die Bestimmung einer Person als eingetragener Eigner der Anteile des verstorbenen Kommanditisten, (iii) den vorhandenen Anteilsschein, (iv) die Unterzeichnung eines Gegenstückes dieses Vertrages (oder einer anderen an die Bestimmungen dieses Vertrages gebundene Vereinbarung), (v) die Erfüllung aller weiteren Anforderungen aus Absatz 5.12 und (vi) einen anderen gesetzlich geforderten Nachweis. Nachvollziehbare Kosten und Ausgaben, die beim Komplementär in Zusammenhang mit einer solchen Anfrage durch die Nachlassverwalter, Nachlassabwickler oder andere gesetzliche persönliche Vertreter eines verstorbenen Kommanditisten angefallen sind, werden von den Nachlassverwaltern, -abwicklern oder anderen gesetzlichen persönlichen Vertretern übernommen. Absatz 5.14 Verlorengegangene Anteilsscheine Sofern dem Komplementär ein ausreichender und nachvollziehbarer Nachweis erbracht wird, dass der Anteilsschein über die vom jeweiligen Kommanditisten gehaltenen Anteile unkenntlich gemacht, verloren, offensichtlich zerstört oder aus Versehen entwendet wurde, gibt der Komplementär auf Kosten des jeweiligen Kommanditisten die Ausstellung eines neuen Anteilsscheins als Ersatz des Originalanteilsscheins in Auftrag. Voraussetzung dafür ist, dass der Kommanditist beim Komplementär Sicherungspapiere, wie zum Beispiel eine Schuldverschreibung, einreicht, deren Form und Betrag ausreichend sind, um den Komplementär und die Kommanditisten vor jeglichen Verlusten, Kosten oder Schäden zu schützen, die möglicherweise auftreten, wenn der Komplementär der Bitte um Ausstellung eines neuen Anteilsscheins nachkommt, vorausgesetzt keine Schuldverschreibung würde erforderlich sein, würde der Komplementär diesen Anteilsschein verwahren. Absatz 5.15 Getrennte Kapitalkonten In den Büchern der Personengesellschaft werden getrennte Kapitalkonten für die einzelnen Kommanditisten eröffnet und geführt, denen die geleistete Kapitaleinlage des jeweiligen Kommanditisten gutgeschrieben werden. Die Gesellschafter sind nur entsprechend der Maßgaben dieses Vertrages zur Entnahme eines Teilbetrags von ihren jeweiligen Konten oder zu damit verbundenen Ausschüttungen berechtigt. GESELLSCHAFTSVERTRAG des Komplementärs erfüllender Nachweis darüber, dass die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt wurden und der Status des Zessionars mit den Vorgaben aus Absatz 2.11 dieses Vertrages übereinstimmt, erbracht wurde; und 69 70 GESELLSCHAFTSVERTRAG Absatz 5.16 Getrennte Kontokorrentkonten In den Büchern der Personengesellschaft werden getrennte Kontokorrentkonten für den Komplementär und jeden einzelnen Kommanditisten eröffnet und geführt, denen der Anteil des Kommanditisten an ausschüttungsfähigem Barvermögen, Nettoerlösen aus Verkäufen, Nettoerlösen aus Finanzierungen sowie alle weiteren angemessenen Beträge und Ausschüttungen (außer Kapitalausschüttungen) belastet oder gutgeschrieben wird. Konten zu hinterlegen. Alle während des Geschäftsbetriebes der Personengesellschaft anfallenden Kosten und Auslagen sind durch auf diese Konten lautende Schecks zu begleichen. Ungeachtet des Vorangegangenen hat der Komplementär das Recht, Manager der Personengesellschaft oder des Gesellschaftsvermögens oder Teilen davon zu autorisieren, Gelder der Personengesellschaft auf den Bankkonten zurückzubehalten, die der Manager für eingehende oder ausgehende Zahlungen der Personengesellschaft oder bezüglich des Gesellschaftsvermögens verwendet. Absatz 5.17 Vermischung von Geldern Die Gelder und Vermögenswerte der Personengesellschaft dürfen nicht mit den Geldern oder Vermögenswerten einer anderen Person, einschließlich der des Komplementärs, vermischt werden. Absatz 5.18 Kein Recht auf Zinseinkünfte Kein Gesellschafter hat Anspruch auf von der Personengesellschaft gewährte Zinsen auf seine Kapitaleinlage oder andere Guthaben auf seinem Kontokorrentkonto. Kein Gesellschafter ist auf Grundlage einer negativen Kapitalbilanz oder von Negativsalden auf dem Kontokorrentkonto zur Zahlung von Zinsen an die Personengesellschaft verpflichtet. PARAGRAPH 6 ALLGEMEINE LEITUNG DER PERSONENGESELLSCHAFT Absatz 6.1 Allgemein Die Personengesellschaft wird vom Komplementär gemäß den Bestimmungen in Paragraph 3 dieses Vertrages geleitet. Absatz 6.2 Entschädigung des Komplementärs; Honorar Der Komplementär hat gegenüber der Personengesellschaft ein Recht auf Rückerstattung nachvollziehbarer Fremdkosten und Aufwendungen, die beim Komplementär für die Personengesellschaft während des normalen Geschäftsbetriebes angefallen sind oder anderer Kosten und Aufwendungen, die beiläufig bei der Ausübung der Komplementärsfunktion für die Personengesellschaft angefallen sind. Ohne Einschränkung des Vorangegangenen werden Kosten, die der Komplementär bei der Leitung und Führung der Gesellschaft und der Aufrechterhaltung der Personengesellschaft und des Komplementärs verursacht, einschließlich der Kosten für als notwendig erachtete professionelle, technische, administrative oder ähnliche Leistungen, von der Personengesellschaft übernommen. Absatz 6.3 Bankkonten Der Komplementär hat das Recht für und im Namen der Personengesellschaft bei kanadischen konzessionierten Banken oder Treuhandgesellschaften, die für die Zwecke der Personengesellschaft notwendigen Bankkonten oder Konten zu eröffnen und zu führen. Diese Konten werden je nach Beschluss des Komplementärs im Namen des Komplementärs oder der Personengesellschaft geführt. Vorbehaltlich der Anforderungen, die Finanzierung und darin involvierte Gläubiger stellen, verpflichtet sich der Komplementär, Gelder, die er im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb der Personengesellschaft erhält, auf diesen Absatz 6.4 Bücher und Aufzeichnungen Der Komplementär führt im Namen der Personengesellschaft Bücher und Aufzeichnungen oder veranlasst deren Führung, die Aktiva, Passiva, Einkünfte und Ausgaben der Personengesellschaft wiedergeben, sowie ein Register, in dem die einzelnen Gesellschafter mit ihren jeweiligen Anteilen aufgeführt sind. Die Bücher und Aufzeichnungen der Personengesellschaft sind durchgängig gemäß den in Kanada allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen zu führen. Die Bücher und Aufzeichnungen sowie das Register werden für begründete Einsichten und Untersuchungen durch jeden der Kommanditisten oder deren ordnungsgemäß berechtigten Vertretern während der normalen Öffnungszeiten in den Büroräumen des Komplementärs bereit gehalten (auf Kosten des jeweiligen Kommanditisten). Absatz 6.5 Jahresbericht, Finanz- und Steuerdaten Spätestens 150 Tage nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Komplementär jedem Kommanditisten (einschließlich der Kommanditisten, deren Anteile im unmittelbar vorhergegangen Geschäftsjahr der Personengesellschaft übertragen oder von der Personengesellschaft gekauft wurden) einen Jahresbericht über die Geschäftstätigkeit der Personengesellschaft während des jeweiligen Geschäftsjahres zu übergeben, der die Rechnungslegung des Komplementärs für das jeweilige Geschäftsjahr wiedergibt. Der Jahresbericht muss folgende Elemente beinhalten: (a) einen Bericht hinsichtlich der Geschäftstätigkeit, den Angelegenheiten und Transaktionen der Personengesellschaft, einschließlich Informationen über das Gesellschaftsvermögen während des 12-monatigen Zeitraumes mit Ende zum 31. Dezember und Details zu allen im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvermögen oder dem Resortgeschäft stehenden Posten, die nach eigenem Ermessen des Komplementärs für die Kommanditisten von Belang oder Interesse sind; (b) eine Kopie des geprüften Jahresabschlusses der Personengesellschaft, aus der die Bruttoeinnahmen und -ausgaben der Personengesellschaft sowie die Gewinne oder Verluste der Personengesellschaft im entsprechenden Geschäftsjahr und deren entsprechende Aufteilung auf die einzelnen Gesellschafter hervorgeht. Mit dem Jahresabschluss muss der Bericht der Rechnungsprüfer der Gesellschaft nach den vom Canadian Institute of Chartered Accountants (kanadisches Institut konzessionierter Buchhalter) herausgegebenen Rechnungsprüfungsgrundsätzen vorgelegt werden. Die Dokumente müssen in der vom Komplementär als ordnungsgemäß erachteten Form und IC (c) Informationen hinsichtlich des Anteils jedes Kommanditisten an Rechnungsposten der Personengesellschaft, wie versteuerungspflichtige Einkünfte, Ausgaben, Verluste, Abzüge und Kredite, sowie Informationen hinsichtlich Schulden und Guthaben während des unmittelbar vorangegangenen Geschäftsjahres auf dem Kontokorrent- oder Kapitalkonto des Kommanditisten, zusammen mit anderen Informationen, die notwendig sind, damit jeder Kommanditist bei der jeweiligen kanadischen Behörde, die zur Erhebung von Steuern in Zusammenhang mit den Erträgen der Personengesellschaft Steuern berechtigt ist, seine Steuererklärung einreichen kann. muss, schriftlich über den anzupassenden Betrag informieren und diesem Schreiben entweder einen Scheck über den an den Gesellschafter zu zahlenden Betrag oder eine Zahlungsaufforderung in Bezug auf den vom Gesellschafter zu zahlenden Betrag beilegen. Absatz 7.4 Festlegung der Gewinne und Verluste (1) Die Gewinne und Verluste der Personengesellschaft werden von den Rechnungsprüfern der Personengesellschaft nach den allgemein anerkannten und durchgängig angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen festgelegt, und diese Festlegung ist für die Gesellschafter bindend. (2) Die Gesellschafter bestätigen und stimmen zu, dass: (a) der Personengesellschaft die folgenden Kosten in Zusammenhang mit der Vermarktung, der Syndizierung und dem Verkauf der Klasse A Anteile entstanden sind oder entstehen werden: PARAGRAPH 7 ZUTEILUNGEN UND AUSSCHÜTTUNGEN Absatz 7.1 Folgen einer Übertragung Falls ein Kommanditist während des Geschäftsjahres seine Anteile abtritt oder überträgt, hat der Kommanditist hinsichtlich der übertragenen Anteile keinen Anspruch auf weitere zur Ausschüttung verfügbaren Gewinnanteile und der Komplementär schüttet seinerseits diesem Kommanditisten auch keine weiteren Gewinnanteile aus, es sei denn, der Übertragende und der Übernehmende vereinbaren schriftlich etwas anderes. Ferner legt der Komplementär ab dem Zeitpunkt der Übertragung keine Gewinne oder Verluste auf das Kapitalkonto des Kommanditisten mehr um, sondern teilt die Gewinne oder Verluste des Geschäftsjahres auf das Kapitalkonto des eingetragenen Anteilseigners zum Ende des Geschäftsjahres der Personengesellschaft zu. Beratungsgebühren Gebühren für Konzeption Platzierungsgebühren und (b) diese Kosten aus buchhalterischen und steuerrechtlichen Gründen komplett auf die Kommanditisten der Klasse A gemäß ihrem verhältnismäßigen Anteil aufgeteilt werden. (c) Absatz 7.2 Anpassung Stellen die Rechnungsprüfer der Personengesellschaft fest, dass die Gewinne oder Verluste, die aus buchhalterischen oder steuerrechtlichen Gründen einem Gesellschafter zugeteilt oder ausgeschüttet wurden, von der vom Komplementär festgelegten Zuteilung abweicht, gilt die Festlegung der Rechnungsprüfer als korrekt und bindend für die Personengesellschaft und Gesellschafter. Der Komplementär weist die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen mittels Zahlung oder Neuzuteilung an den Gesellschafter bzw. Entnahme vom Gesellschafter an. Absatz 7.3 Zahlung von Anpassungen Hiermit verpflichtet sich jeder Gesellschafter, alle von ihm geschuldeten Beträge gemäß Absatz 7.2 innerhalb von fünfzehn (15) Tagen ab dem Zeitpunkt der Ankündigung einer Anpassung gemäß Absatz 7.3 zu zahlen. Falls dieser Betrag nicht innerhalb der festgelegten fünfzehntägigen (15) Frist beglichen wird, fallen im Anschluss daran Zinsen auf den jeweiligen Betrag in Höhe des Zinssatzes an. Die auf dem Zinssatz basierenden Zinsen sind für solche Beträge monatlich zu zahlen, und zwar so lange bis die ausstehende Summe bezahlt wird. Der Komplementär wird innerhalb von sieben (7) Tagen nach Erhalt eines Berichts der Rechnungsprüfer der Personengesellschaft gemäß Absatz 7.2 jedweden Gesellschafter, dessen Anteil an den Gewinnen oder Verlusten angepasst werden $200,000 $161,600 $138,400 $500,000 Die Personengesellschaft wird eine Verkaufsprovision (oder „Agio") für alle oder einige Anteile der Klasse A in Höhe von fünf (5) Prozent der Zeichnungssumme erheben, um die Gesellschaft für Provisionen, die die Gesellschaft in gleicher Höhe an Dritte für den Verkauf der Anteile bezahlt, zu entschädigen. Absatz 7.5 Ausschüttung von ausschüttbarem Barvermögen (1) Der Komplementär schüttet das aus einem Geschäftsjahr hervorgehende ausschüttbare Barvermögen an die Gesellschafter innerhalb von 120 Tagen nach Geschäftsjahresende (oder zu einem vom Komplementär nach eigenem Ermessen festgelegten früheren Zeitpunkt) in der folgenden Rangordnung aus: (a) Zuerst wird an den Komplementär und die Kommanditisten der Klasse A, im Verhältnis zu ihren jeweiligen Anteilen (wobei der Anteil der Kommanditisten der Klasse A zwischen den Kommanditisten der Klasse A gemäß ihrem proportionalen Anteil aufgesplittet wird), der Betrag ausgeschüttet, der notwendig ist, um jedem eine jährliche Rendite in Höhe von neun (9) Prozent seiner Kapitaleinlagen während des gesamten Geschäftsjahres zu gewähren; (b) An zweiter Stelle folgen, in Bezug auf die Ausschüttung eventueller Restbeträge, die Kommanditisten der Klasse B, denen im Verhältnis zu ihrem proportionalen Anteil der Betrag ausgeschüttet wird, der notwendig ist, um jedem dieser Kommanditisten eine jährliche Rendite in Höhe von GESELLSCHAFTSVERTRAG mit dem vom Komplementär festgelegten Inhalt erstellt werden; und 71 GESELLSCHAFTSVERTRAG 72 neun (9) Prozent ihrer Kapitaleinlage während des gesamten Geschäftsjahres zu gewähren; und (c) An dritter Stelle wird eine Hälfte der ausschüttbaren Restbeträge an den Komplementär und die Kommanditisten der Klasse A im Verhältnis zu ihren jeweiligen Anteilen, (wobei der Anteil der Kommanditisten der Klasse A zwischen den Kommanditisten der Klasse A gemäß ihrem proportionalen Anteil aufgesplittet wird), und die andere Hälfte den Kommanditisten der Klasse B im Verhältnis zu ihren proportionalen Anteilen ausbezahlt. Absatz 7.6 Ausschüttungen aus Nettoverkaufserlösen und Nettofinanzierungserlösen Der Komplementär schüttet Nettoverkaufserlöse und Nettofinanzierungserlöse innerhalb von sechzig (60) Tagen nach deren Eingang gemäß folgender Rangordnung aus: (a) Zuerst werden diese Ausschüttungen verwendet, um die Kapitaleinlagen der Kommanditisten der Klasse A im Verhältnis zu ihrem proportionalen Anteil zurückzuzahlen; (b) An zweiter Stelle werden eventuelle Restbeträge zur Rückzahlung der Kapitaleinlage des Komplementärs verwendet; (c) An dritter Stelle sind eventuelle Restbeträge zur Rückzahlung der Kapitaleinlage der Kommanditisten der Klasse B im Verhältnis zu ihrem proportionalen Anteil bestimmt; und (d) An vierter Stelle werden eventuelle Restbeträge wie folgt ausbezahlt: (i) fünfzehn (15) Prozent an den Komplementär und (ii) von den verbleibendem Betrag jeweils die Hälfte an die Kommanditisten der Klasse A im Verhältnis zu ihrem proportionalen Anteil und an die Kommanditisten der Klasse B im Verhältnis zu ihrem proportionalen Anteil; Absatz 7.7 Individualität der Kommanditisten Kein Kommanditist kann für Verluste eines anderen Kommanditisten verantwortlich gemacht werden, noch einen Anteil der Einkünfte oder der Zuteilung steuerlich absetzbarer Ausgaben, die auf die Anteile eines anderen Kommanditisten fallen, übernehmen. PARAGRAPH 8 ANTEILSÜBERTRAGUNG Absatz 8.1 Allgemeines Verbot Jeder Kommanditist versichert, von einer Übertragung, einer beabsichtigten Übertragung, einer Abtretung, einer hypothekarischen Belastung, einer Verpfändung, einer Vermögensbelastung oder einer anderen Abstoßung seines Anteils oder von Teilen seines Anteiles an jedwede Person, Firma, Gesellschaft, Personengesellschaft oder jede andere rechtliche Einheit abzusehen, mit Ausnahme der folgenden Sachverhalte: (a) ein Kommanditist kann alle oder Teile seiner Anteile an eine Person übertragen, die zum Zeitpunkt der Übertragung ein zugelassener Zessionar ist und dies auch während der gesamten Laufzeit dieses Vertrages bleibt, sofern sie sich nach diesem Vertrag nicht in Verzug befindet und ohne dass zuerst die Anforderungen aus Absatz 8.2 erfüllt werden müssen; (b) ein Kommanditist kann alle oder Teile seiner Anteile übertragen, wenn eine solche Übertragung vom Komplementär genehmigt wurde (der Komplementär hat das Recht eine solche Genehmigung nach eigenem Ermessen zu versagen) und (ii) die Bestimmungen aus einer solchen Genehmigung durch den Komplementär erfüllt werden; oder (c) ein Kommanditist der Klasse A kann seine Klasse A Anteile übertragen, sofern er sich gemäß diesem Vertrag nicht in Verzug befindet und zunächst alle Bestimmungen aus Absatz 8.2 erfüllt hat. Jede Partei, die im Rahmen einer Übertragung Anteile erhält, ist gleichzeitig dazu verpflichtet, den restlichen Gesellschaftern eine Vereinbarung auszuhändigen, die die Übernahme der vertraglich geregelten Verpflichtungen des übertragenden Kommanditisten sowie die Bindung an die Bestimmungen dieses Vertrages zum Gegenstand hat. Absatz 8.2 Vorkaufsrecht Sollte ein Kommanditist der Klasse A (der „verkaufende Gesellschafter") ein Angebot auf Treu und Glauben an eine Person abgeben wollen, die auf rein geschäftlicher Basis mit dem verkaufenden Gesellschafter (der „Käufer") Beziehungen unterhält oder der Kommanditist der Klasse A (der „verkaufende Gesellschafter") ein solides Angebot erhalten, das der verkaufende Gesellschafter annehmen möchte, gemäß dem der Käufer die gesamten oder einen Teil der Klasse A Anteile des verkaufenden Gesellschafters kaufen soll (in beiden Fällen ein „Angebot"), finden die folgenden Bestimmungen für den Verkauf von Klasse A Anteilen Anwendung: (a) Vor der Abgabe oder Annahme eines solchen Angebots hat der verkaufende Gesellschafter unverzüglich den Komplementär schriftlich davon in Kenntnis zu setzen (die „Angebotsankündigung"), dass der verkaufende Gesellschafter die Klasse A Anteile des verkaufenden Gesellschafters gemäß Angebot verkaufen möchte. Dieser Angebotsankündigung ist eine mit dem Original übereinstimmende Abschrift des Angebots beizufügen. Die Angebotsankündigung muss zudem eine Urkunde des verkaufenden Gesellschafters beinhalten, die den vollen Umfang der Vereinbarung zwischen dem verkaufenden Gesellschafter und dem Käufer beschreibt und bestätigt, dass mit keinen weiteren, den Kauf betreffenden Bestimmungen, außer den darin enthaltenen, zu rechnen ist. Das Angebot muss den Käufer dazu verpflichten, alle Rechte und Pflichten des verkaufenden Gesellschafters in Zusammenhang mit Klasse A Anteilen zu übernehmen und zu diesem Zweck eine Vereinbarung mit den restlichen Kommanditisten und dem Komplementär zu treffen. IC (c) Sollte der Komplementär eine Wahlankündigung vor dem Ablauf der dreißigtägigen (30) Frist machen, verkauft der verkaufende Gesellschafter seine Klasse A Anteile an den Komplementär und der Komplementär kauft respektive die Klasse A Anteile des verkaufenden Gesellschafters zu den im Angebot aufgeführten Bedingungen. In diesem Falle ist der Stichtag für einen solchen Kauf und Verkauf entweder der dreißigste (30) Tag nach Ablauf der oben aufgeführten dreißigtägigen (30) Frist oder der im Angebot festgelegte Stichtag, je nachdem welches Datum später liegt. Nach Eingang einer Wahlankündigung beim verkaufenden Gesellschafter, sind der verkaufende Gesellschafter und der Komplementär dazu verpflichtet, den Verkauf und Kauf der Klasse A Anteile des verkaufenden Gesellschafters gemäß den zugrundeliegenden Bestimmungen durchzuführen. (d) Vom Komplementär nach Absatz 8.2(c) gekaufte Anteile der Klasse A können aus folgenden Gründen gekauft werden: (i) zum Zwecke der Stornierung, (ii) auf eigene Rechnung gemäß Absatz 5.7 oder (iii) zum Zwecke eines Weiterverkaufs an andere Kommanditisten der Klasse A. Sollte nach eigenem Ermessen des Komplementärs ein Teil der Klasse A Anteile vom Komplementär gemäß Absatz 8.2(c) für die unter Klausel (i) und/oder (ii) des unmittelbar vorangegangen Satzes aufgeführten Zwecke nicht zurückgekauft werden, hat er den Kommanditisten der Klasse A, deren Namen auf der vom Komplementär gemäß Absatz 8.3 dieses Vertrages geführten Liste verzeichnet sind, ein solches Verkaufsangebot (eine „Verkaufsankündigung") anzukündigen und (ii) die Übertragung der Klasse A Anteile, die vom Komplementär gemäß Absatz 8.2(c) nicht zurückgekauft werden, zu erwirken und zwar in dem Umfang, wie es der Komplementär in den unter Absatz 8.3 dieses Vertrages aufgeführten Verfahrensweisen festgelegt hat. (e) Falls der Komplementär keine Wahlankündigung innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt der Angebotsankündigung zustellt, kann der Verkaufspartner seine Klasse A Anteile ohne Beschränkung gemäß Angebot übertragen. (f) Sollte eine solche Übertragung von Klasse A Anteilen des verkaufenden Gesellschafters nicht innerhalb von 180 Tagen, wie oben festgelegt, nach Erhalt der Angebotsankündigung abgeschlossen sein, setzen die Verpflichtungen des verkaufenden Gesellschafters zur Erfüllung der Anforderungen dieses Absatzes 8.2 wieder ein und seine Anteile der Klasse A unterliegen weiterhin den Bestimmungen dieses Absatzes. Die Bestimmungen dieses Absatzes 8.2 gelten für die Klasse A Anteile während der Laufzeit dieses Vertrages, wobei beabsichtigt ist, dass die Rechte des Komplementärs hinsichtlich der Übertragung von Klasse A Anteilen des Verkaufspartners fortbestehende Rechte sind und für jede nachfolgende Übertragung von derartigen Klasse A Anteilen gelten. Nach Absatz 8.2 erlöschen diese Rechte nicht durch ein Versäumnis des Komplementärs beim Erwerb der Klasse A Anteile des Verkaufspartners. Ungeachtet der Bestimmungen dieses Absatzes 8.2 muss jede Person, Firma, Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft oder andere rechtliche Einheit in der Lage sein, die unter Absatz 2.11 aufgeführten Zusicherungen und Gewährleistungen zu liefern, um sich als Käufer zu qualifizieren. Absatz 8.3 Liste der Angebotsempfänger Der Komplementär hat zu jeder Zeit eine aktualisierte Liste jener Kommanditisten der Klasse A zu führen, die den Komplementär schriftlich von ihrem Wunsch, zusätzliche Klasse A Anteile gemäß den Bestimmungen dieses Paragraphen 8 zu kaufen, in Kenntnis gesetzt haben. Kein Kommanditist der Klasse A hat das Recht, eine Verkaufsankündigung vom Komplementär zu erhalten oder jedwede Klasse A Anteile gemäß Absatz 8.2(d) zu kaufen, wenn sein Name nicht auf dieser Liste erscheint. Absatz 8.4 Aufteilung von Klasse A Anteilen (1) Sollten Kommanditisten der Klasse A, die Klasse A Anteile gemäß den Bestimmungen einer an sie in Entsprechung von Absatz 8.2(d) gerichteten Verkaufsankündigung kaufen wollen, jedoch zusammen weniger Klasse A Anteile kaufen möchten als zum Verkauf verfügbar sind, muss der Komplementär die gewünschten Klasse A Anteile, die Gegenstand einer solchen Verkaufsankündigung sind, gemäß den Bestimmungen des Absatzes 5.12 übertragen. (2) Sollten Kommanditisten der Klasse A, die zu den Bedingungen einer ihnen gemäß Absatz 8.2(d) übermittelten Verkaufsankündigung Anteile kaufen wollen, zusammen mehr Klasse A Anteile kaufen möchten, als zum Verkauf verfügbar sind, muss der Komplementär, jedem dieser Kommanditisten der Klasse A aus den verfügbaren Anteilen die Anzahl an Klasse A Gesamtanteilen übertragen, die am ehesten dem verhältnismäßigen Anteil eines solchen Kommanditisten der Klasse A in Bezug auf die Anteile aller am Kauf der Klasse A Anteile interessierten Kommanditisten der Klasse A widerspiegelt. Bleiben nach einer solchen verhältnismäßigen Aufteilung Klasse A Anteile übrig, erfolgt eine Zuteilung dieser Anteile an die Kommanditisten der Klasse A (oder an einige von ihnen) per Losziehung durch den Komplementär. Hierbei wird das Verfahren angewandt, das der Komplementär nach eigenem Ermessen als angemessen erachtet. All diese Übertragungen von Anteilen der Klasse A werden nach den Grundsätzen von Absatz 5.12 durchgeführt. Absatz 8.5 Gelder im Besitz des Komplementärs Ein Kommanditist der Klasse A, der Anteile der Klasse A nach Absatz 8.4 kaufen möchte, hat beim Komplementär innerhalb von zehn (10) Tagen nach Eingang einer entsprechenden Verkaufsankündigung den Kaufpreisbetrag für jene Anteile beim Komplementär zu hinterlegen, der treuhändlerisch vom Komplementär für diesen Gesellschafter verwaltet und allein zum Zweck des Anteilskaufs verwendet wird. GESELLSCHAFTSVERTRAG (b) Der Komplementär kann innerhalb eines Zeitraumes von dreißig (30) Tagen nach Erhalt der Angebotsankündigung, den verkaufenden Gesellschafter über einen Kaufwunsch von Klasse A Anteilen des verkaufenden Gesellschafters („Wahlankündigung") in Kenntnis setzen. 73 74 GESELLSCHAFTSVERTRAG Absatz 8.6 Erforderliche Dokumentation Wenn gemäß diesem Vertrag eine Übertragung von Anteilen eines Kommanditisten stattfindet, hat der Zessionar, als Bedingung für den Erwerb solcher Anteile, jene Dokumente zu erstellen, die von einem Rechtsbeistand der Personengesellschaft als notwendig erachtet werden, um den Zessionar zu einer Vertragspartei und den Komplementär zum Bevollmächtigten des neuen Kommanditisten nach Paragraph 12 dieses Vertrages zu machen. Die Anteilsübertragung an einen Zessionar hat keinerlei Gültigkeit bis der Zessionar die vorgesehene Dokumentation ausfertigt. Absatz 8.7 Übertragungskosten Alle im Zusammenhang mit der Übertragung nach diesem Paragraph 8 entstehenden Kosten werden vom übertragenden Kommanditisten getragen und fallen nicht zu Lasten der Personengesellschaft. Vor diesem Hintergrund, hat jeder Kommanditist, der seine Anteile verkaufen, tauschen, veräußern oder belasten möchte, eine Vorauszahlung an die Personengesellschaft zu leisten, um die von der Personengesellschaft kalkulierten Kosten für Beratungshonorare eines Rechtsbeistandes sowie zusätzliche Kosten, einschließlich der Kosten für die Vertragsänderung, sofern im Zuge der Übergabe erforderlich, und für die vom Gesetz geforderte Erstellung und Einreichung einer eingetragenen Erklärung zu decken. PARAGRAPH 9 GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNGEN Absatz 9.1 Gesellschafterversammlungen Ein Treffen der Kommanditisten kann durch den Komplementär zu jedem Zeitpunkt einberufen werden und ist durch den Komplementär auf schriftlichen Antrag der Kommanditisten einzuberufen, die mindestens 15 % der Gesamtzahl der Anteile halten, unter näherer Angabe der Absicht bzw. der Absichten mit der ein solches Treffen einberufen werden soll. Unterlässt es der Komplementär nach einem solchen Antrag eine Zusammenkunft innerhalb von einundzwanzig (21) Tagen nach Antragstellung einzuberufen, kann der ersuchende Kommanditist das Treffen einberufen. Die Mitteilung, mit der eine solche Zusammenkunft einberufen wird, muss durch die antragstellenden Kommanditisten oder durch eine Person unterzeichnet sein, die von den antragstellenden Kommanditisten schriftlich benannt werden kann. Alle Treffen, die durch die ersuchenden Kommanditisten einberufen werden, sind in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Vertrages durchzuführen. Absatz 9.2 Ort der Gesellschafterversammlungen Jedes Treffen der Kommanditisten ist in (i) der Stadt Toronto, (ii) der Stadt Montreal oder (iii) der Stadt München oder an einem anderen Ort abzuhalten, der auf der Hauptversammlung durch Außerordentlichen Beschluss der Gesellschafter mit mindestens 60 % Stimmenmehrheit von Zeit zu Zeit genehmigt werden kann. Absatz 9.3 Einberufung der Gesellschafterversammlungen Die Mitteilung über ein jedes Treffen der Kommanditisten, die Angaben enthalten muss über Zeitpunkt, Ort sowie die vollständige Beschreibung der Absicht, die diesem Treffen zugrun- de liegt, , einschließlich der Kopien von allen relevanten Unterlagen und Beschlussfassungen, ist durch den Komplementär oder die ersuchenden Kommanditisten, die das Treffen einberufen, an jeden Kommanditisten an dessen eingetragene Zustelladresse mindestens fünfzehn (15) Tage vor einem solchen Treffen zu senden und muss folgende Angaben enthalten: (a) Zeit, Datum und Ort dieses Treffens sowie (b) in allgemeinem Wortlaut die Art des Geschäftes, das auf dem Treffen behandelt werden soll. Keine geschäftliche Angelegenheit, die nicht in der Mitteilung zur Einberufung der Zusammenkunft benannt war, darf auf einem solchen Treffen berücksichtigt werden, außer wenn diese durch Außerordentlichen Beschluss der Kommanditisten mit mindestens 60 % Stimmenmehrheit gebilligt wurde. Im Hinblick auf eine Mitteilung über Vertagung gelten die Bestimmungen von Absatz 9.12. Absatz 9.4 Stimmrechtsvollmachten Jeder Kommanditist, der bei Versammlungen stimmberechtigt ist, kann durch Stimmrechtsvollmacht abstimmen, wenn die Stimmrechtsvollmacht den Komplementär oder den Vorsitzenden der Versammlung vor Beginn der Zusammenkunft erreicht hat. Absatz 9.5 Telefonmeetings Ein Meeting der Kommanditisten kann als Telefonkonferenz oder mit Hilfe anderer elektronischer Kommunikationsmittel abgehalten werden, wobei jeder Teilnehmer jeden anderen Teilnehmer hören und von diesem auch gehört werden muss. Absatz 9.6 Schriftliche Beschlussfassungen Ein schriftlicher Beschluss, der von den Kommanditisten unterzeichnet wurde, die für diese Beschlussfassung stimmberechtigt sind, ist ebenso rechtsgültig, als wenn er bei einem Kommanditistentreffen gefasst wurde. Ein schriftlicher Beschluss, der von Kommanditisten unterzeichnet wurde, die mehr als 60 % der Gesamtzahl der Anteile halten und die berechtigt sind, über eine solche Beschlussfassung abzustimmen, ist ein rechtsgültiger Außerordentlicher Beschluss. Absatz 9.7 Teilnahme anderer Personen Der Komplementär hat das Recht, die Anwesenheit einer anderen Person zu einer Kommanditistenversammlung zu genehmigen, unabhängig davon, ob diese Person Kommanditist ist. Mit Genehmigung des Komplementärs sind diese Personen berechtigt, in der Versammlung das Wort zu ergreifen. Jeder Rechtsberater eines Kommanditisten, und die Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft können an den Treffen der Kommanditisten teilnehmen und sind berechtigt, im Namen der Kommanditisten in der Versammlung das Wort zu ergreifen und dort Resolutionen einzubringen. Leitende Angestellte und Direktoren des Komplementärs haben das Recht, in ihrer vorgenannten Eigenschaft an den Kommanditistenversammlungen teilzunehmen und sind berechtigt, vor Beginn der eigentlichen Versammlung angemessen das Wort zu den Sachverhalten zu ergreifen. IC Absatz 9.8 Vorsitzender Absatz 9.9 Stimmenabgabe Bei allen Kommanditistentreffen ist jeder Kommanditist für jeweils einen Anteil, der von ihm gehalten wird, mit einer Stimme stimmberechtigt. Absatz 9.10 Beschlussfähigkeit Bei den Kommanditistentreffen wird die Beschlussfähigkeit von einem oder mehreren Kommanditisten, die persönlich anwesend sind oder durch Stimmrechtsvollmacht repräsentiert werden, dann hergestellt, wenn diese mindestens 40 % der Gesamtzahl der Anteile halten. Absatz 9.11 Stimmrechtsvollmachten Auf Kommanditistentreffen kann jeder stimmberechtigte Kommanditist durch Stimmrechtsvollmacht in einer Form abstimmen, die für den Komplementär akzeptabel ist, vorausgesetzt, dass der Komplementär die Stimmrechtsvollmacht vor dem Meeting zur Verifizierung erhält. Jede natürliche Person kann als Stimmrechtsvertreter bestellt werden (unabhängig davon, ob diese natürliche Person ein Gesellschafter ist oder nicht). Der Vorsitzende hat die Rechtsgültigkeit einer jeden abgelehnten Stimmrechtsurkunde zu beschließen und seine Entscheidung ist für alle Kommanditisten endgültig und verbindlich. Ein Kommanditist, der eine juristische Person ist, kann einen offiziell gebilligten leitenden Angestellten, Direktor oder eine andere bevollmächtigte natürliche Person als seinen Vertreter bestellen, um an seiner Stelle an Kommanditistenversammlungen teilzunehmen, abzustimmen und zu handeln und kann auf gleiche Weise eine solche Bestellung widerrufen. Absatz 9.12 Protokolle Der Komplementär muss veranlassen, dass in jeder Versammlung die Niederschriften von allen Vorgehensweisen und Beschlussfassungen sowie die Kopien von allen zu treffenden Beschlussfassungen der Kommanditisten in Bücher einzutragen sind, die zu diesem Zweck geführt werden, und alle Protokolle, sofern sie vom Vorsitzenden der Versammlung unterzeichnet sind, gelten als Nachweis der in diesen Protokollen angeführten Sachverhalte, und diese Versammlungen gelten als ordnungsgemäß einberufen and abgehalten und alle darin aufgezeichneten Beschlussfassungen und Vorgehensweisen gelten als ordnungsgemäß verabschiedet und angenommen. PARAGRAPH 10 AUFLÖSUNG UND LIQUIDATION sammlung mit Stimmenmehrheit von 60 % verlängert wurde, wenn Konkurs, Auflösung oder Abwicklung des Komplementärs eintreten, sofern der Komplementär nicht innerhalb von 120 Tagen nach einem solchen Konkurs, einer Auflösung oder Abwicklung ersetzt wird oder die Verabschiedung eines Außerordentlichen Beschlusses mit Stimmenmehrheit von 60 % der Kommanditisten erfolgt. Im Falle der Auflösung der Personengesellschaft wird der Komplementär (oder für den Fall, dass der Komplementär Konkurs ist, ein Konkursverwalter durch Außerordentlichen Beschluss der Kommanditisten mit Stimmenmehrheit von 60 % bestimmt) beginnen, die Geschäfte der Personengesellschaft abzuwickeln und deren Gesellschaftsvermögen zu veräußern. Die Gesellschafter fahren fort, die Gewinne und Verluste im Liquidationszeitraum im selben Verhältnis zu teilen wie vor der Auflösung der Gesellschaft. Der Komplementär (oder der Konkursverwalter) besitzt das volle Recht und den uneingeschränkten Ermessensspielraum, um Zeitpunkt, Art und Weise und Bedingungen des Verkaufs oder der Verkäufe des Gesellschaftsvermögens festzulegen im Sinne einer Liquidation, die die Konjunktur und die Gegebenheiten des betreffenden Marktes sowie die allgemeinen finanziellen und ökonomischen Bedingungen gebührend berücksichtigt. Absatz 10.2 Verteilungen nach Auflösung Nach Auflösung der Personengesellschaft ist das Gesellschaftsvermögen aufzulösen and die Erträge sind wie folgt zu verteilen: (a) Begleichung aller Kosten, die mit dem Verkauf des Gesellschaftsvermögens in Zusammenhang stehen; (b) Aufrechnen der Hypotheken und Schuldenlasten gegen Vermögenswerte der Gesellschaft; (c) Begleichung aller Ausgaben, die beim Abwickeln der Personengesellschaft entstanden sind; (d) Begleichung aller Verbindlichkeiten der Personengesellschaft in der Art und Weise, wie sie das Gesetz vorsieht; (e) Errichtung von Rückstellungen, wie sie der Komplementär (oder der Vermögensverwalter) zur Bedienung von Eventualverbindlichkeiten für erforderlich hält; und (f) Auseinandersetzung des Restguthabens zwischen den Gesellschaftern gemäß Absatz 7.5 und Absatz 7.6. Absatz 10.3 Rechenschaftsbericht Nach Abschluss der Auflösung des Gesellschaftsvermögens muss der Komplementär innerhalb einer angemessenen Frist jedem Kommanditisten einen Rechenschaftsbericht zusenden, kommentiert von den Wirtschaftsprüfern der Gesellschaft, in dem die Vermögenswerte und die Gesellschafteranteile an der Teilungsmasse dargelegt werden. Absatz 10.4 Beendigung Absatz 10.1 Auflösung Die Personengesellschaft ist aufgelöst wenn die Vertragslaufzeit abgelaufen ist, sofern diese nicht am oder vor dem 30. September 2054 durch Außerordentlichen Beschluss der Hauptver- Nach Ablauf der Laufzeit dieses Vertrages oder nach Abschluss der Auflösung des Gesellschaftskapitals, soll die Gesellschaft erlöschen, und dem Komplementär wird die Befugnis erteilt, eine Auflösungserklärung gemäß Gesetz zu verfassen und GESELLSCHAFTSVERTRAG Der Vorsitzende für alle Zusammentreffen wird durch den Komplementär ausgewählt; ist kein Vertreter des Komplementärs anwesend, so wählen die Kommanditisten, die persönlich anwesend sind oder durch Stimmrechtsvollmacht repräsentiert werden, eine andere Person aus. 75 GESELLSCHAFTSVERTRAG 76 aktenkundig festzuhalten sowie alle sonstigen Dokumente beizubringen, die zur Auflösung der Personengesellschaft erforderlich sind. PARAGRAPH 12 VOLLMACHT Absatz 12.1 Allgemein Absatz 10.5 Wahl der Einkommensbesteuerung Der Komplementär kann hinsichtlich der Auflösung der Personengesellschaft die Wahl der Besteuerung in Bezug auf die Personengesellschaft für die Kommanditisten und die Gesellschaft vornehmen. Absatz 10.6 Ereignisse, die keine Auflösung bewirken Unbeschadet von Rechtsstaatlichkeit oder Billigkeitsrecht wird die Personengesellschaft nicht aufgelöst, ausgenommen gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages. Insbesondere, jedoch ohne Einschränkung der Allgemeingültigkeit der vorstehenden Bestimmungen, ist die Personengesellschaft nicht aufzulösen oder zu beenden durch Umzug, tatsächliches oder vermeintliches Ausscheiden, Rücktritt, Tod, Inkompetenz, Insolvenz, Konkurs, sonstige Erwerbsunfähigkeit oder Unvermögen, Auflösung, Liquidation, Abwicklung oder Zwangsverwaltung oder Aufnahme, Rücktritt oder Ausscheiden des Komplementärs oder eines der Kommanditisten oder die Übertragung von Anteilen durch einen Gesellschafter. In Abweichung von den Bestimmungen in Absatz 2.5, bestimmt, ernennt und bestellt jeder Kommanditist hiermit unwiderruflich den Komplementär und dessen Rechtsnachfolger gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages zu seinem wahren und rechtmäßigen Bevollmächtigten und Vertreter mit dem Recht zur Unterbevollmächtigung und Vertretungsbefugnis in dessen Namen, an dessen Standort und Stelle ihn zu vertreten: (a) (i) alle förmlichen Erklärungen und anderen Urkunden, die notwendig oder geeignet sind, die Gesellschaft als Kommanditgesellschaft in der Provinz Ontario und bei jeder anderen Gerichtsbarkeit, wo die Gesellschaft geschäftlich tätig sein könnte, nachzuweisen oder das Fortdauern der erforderlichen Berechtigung zu gewährleisten; PARAGRAPH 11 ÄNDERUNGEN / NACHTRÄGE (ii) alle förmlichen Erklärungen, Urkunden und Bescheinigungen, die notwendig oder geeignet sind, jedweden Nachtrag, jedwede Änderung oder Modifizierung dieses Vertrages wiederzugeben, vorbehaltlich der Bestimmungen und Beschränkungen dieses Vertrages; Absatz 11.1 Allgemein Dieser Vertrag kann nur schriftlich und, vorbehaltlich Absatz 11.2, nur mit einstimmiger Zustimmung aller Gesellschafter geändert werden. (iii) alle Grundstücksübertragungen oder anderen Urkunden oder Dokumente, die notwendig sind, um die Auflösung und Liquidation der Personengesellschaft zu belegen, vorbehaltlich der Bestimmungen und Beschränkungen dieses Vertrages; Absatz 11.2 Bestimmte Änderungen durch den Komplementär Der Komplementär kann von Zeit zu Zeit ohne vorherige Mitteilung oder Zustimmung eines Kommanditisten Bestimmungen dieses Vertrages ändern, wenn eine solche Änderung hinzugefügt wird, die, nach Ansicht des Rechtsanwalts der Gesellschaft, zum Schutz oder Nutzen der Kommanditisten oder der Personengesellschaft dient oder um eine im Vertrag enthaltene Unklarheit zu beseitigen oder Bestimmungen zu korrigieren oder zu ergänzen, die fehlerhaft oder widersprüchlich zu anderen hierin enthaltenen Bestimmungen sein können und wenn Rechtsmangelbeseitigung, Korrektur oder Zusatzbestimmung nach Ansicht des Rechtsanwalts der Gesellschaft die Belange der Kommanditisten nicht nachteilig beeinflussen oder beeinflussen werden. Absatz 11.3 Änderungsmitteilung Die Kommanditisten sind innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag des Inkrafttretens der Änderung/des Nachtrags über die genauen Einzelheiten einer jeden Änderung/eines jeden Nachtrags zu diesem Vertrag in Kenntnis zu setzen. bei den zuständigen öffentlichen Ämtern bei allen Zuständigkeiten und Gerichtsständen, wo es dem Komplementär zweckmäßig erscheint, Dokumente auszufertigen, zu beeidigen, förmlich anzuerkennen, zuzustellen, abzulegen und einzutragen in Bezug auf: (iv) alle förmlichen Erklärungen und Urkunden bezüglich der Aufnahme von zusätzlichen oder Ersatzkommanditisten, vorbehaltlich der Bestimmungen und Beschränkungen dieses Vertrages; und (v) alle Wahlen, Entschließungen oder Bestimmungen, die den Steuergesetzen unterliegen oder sonstigen Besteuerungen oder sonstigen Gesetzgebungen oder Gesetzen, die dem Import nach Kanada oder in eine der Provinzen gleichkommen oder gerichtlichen Zuständigkeiten in Bezug auf die Angelegenheiten der Personengesellschaft oder eines Gesellschaftsanteils an der Personengesellschaft; (b) bei staatlichen Stellen die Dokumente, die in Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit der Personengesellschaft oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag notwendig und zweckdienlich sind, auszufertigen und einzureichen; (c) diese Dokumente im Namen eines jeden Kommanditisten auszufertigen und zuzustellen, wenn sich dies im Hinblick auf Finanzierungen, Schuldversprechen, Hypotheken oder sonstige Vereinbarungen oder Darlehensnachweise als IC (d) alle sonstigen Dokumente oder Urkunden für die Gesellschaft oder im Namen der Gesellschaft und für die Kommanditisten auszufertigen und zuzustellen, die der Komplementär als notwendig erachtet, um die Bestimmungen dieses Vertrages vollständig und in Übereinstimmung mit den Vertragsbestimmungen umsetzen zu können. Jeder Kommanditist wird und ist hiermit durch Vertretung und Vorgehen des Komplementärs, die gemäß dieser Vollmacht vorgenommen oder ausgeführt werden, gebunden und verzichtet auf alle Einreden, die möglich wären, um die Handlung des Komplementärs, die gemäß dieser Vollmacht in gutem Glauben ausgeführt wurde, anzufechten, Widerspruch einzulegen oder zurückzutreten. Absatz 12.2 Gesonderter urkundlicher Nachweis Um Vorstehendes nachzuweisen, hat jeder übernehmende Kommanditist eine Vollmacht auszustellen, die die Befugnisse enthält, die oben dargelegt wurden. Die hiermit erteilte Vollmacht ist unwiderruflich und ist eine Befugnis, die an einen Anteil gekoppelt ist und die die Abtretung, initiiert durch einen Kommanditisten, eines ganzen oder geteilten Anteils jedes einzelnen Kommanditisten in der Personengesellschaft überdauert und sich auf die Erben, Erbschaftsverwalter, Rechtsnachfolger, Zessionare und sonstige Rechtsvertreter dieser Kommanditisten erweitert und überdauert Tod oder Erwerbsunfähigkeit dieses Kommanditisten bis die Mitteilung über Tod oder Erwerbsunfähigkeit dieses Kommanditisten dem Komplementär zugestellt wurde und kann durch den Komplementär in Vertretung eines jeden Kommanditisten ausgeübt werden, indem eine solche Urkunde mit Einzelunterschrift als Bevollmächtigter und Vertreter für alle Kommanditisten ausgestellt wird. Absatz 12.3 Unterschriftsleistung im Namen der Kommanditisten Der Komplementär besitzt die Vollmacht, Dokumente im Namen aller Kommanditisten im Sinne dieser Vollmacht auszufertigen, indem er diese Dokumente mit dem Hinweis unterzeichnet, dass er in Vertretung aller Kommanditisten handelt. PARAGRAPH 13 SONSTIGES c/o Euro-Canada IC Properties Inc. 3450 Drummond Street Suite 146 Montréal, QC H3G 1Y2 zu Händen: Herrn Gilbert Bard Faksimile: 514-845-4639 und (b) wenn die Mitteilung an den Kommanditisten gerichtet ist – an dessen letzte Adresse, wie im Verzeichnis der Kommanditisten aufgeführt. Jede Mitteilung oder andere Kommunikation, die persönlich oder durch bestätigte Faksimile-Übertragung an eine von den Parteien benannte Adresse zugestellt wurde, gilt an dem Tag als erhalten, an dem sie zugestellt wurde, es sei denn, dass dieser Tag kein Werktag ist; in diesem Fall gilt der nächst folgende Werktag als Eingangstag. Ein Kommanditist kann seine Adresse jederzeit aus Servicezwecken durch schriftliche Mitteilung an den Komplementär ändern. Der Komplementär kann seine Adresse jederzeit aus Servicezwecken durch schriftliche Mitteilung an alle Kommanditisten ändern. Absatz 13.2 Weitere Zusicherungen Die Vertragsparteien vereinbaren, die weiteren und sonstigen Dokumente auszufertigen und zuzustellen, die Meetings einzuberufen und die Beschlüsse zu fassen, ihr Stimmrecht und ihren Einfluss auszuüben und die weiteren und sonstigen Handlungen und Dinge auszuüben und zu erfüllen und zu veranlassen, dass diese weiteren und sonstigen Handlungen und Angelegenheiten sich als notwendig oder wünschenswert erweisen könnten, um diesem Vertrag und jedem seiner Bestandteile volle Rechtswirksamkeit zu verleihen. Absatz 13.3 Bindende Wirkung Vorbehaltlich der hierin enthaltenen Beschränkung hinsichtlich Abtretung und Übertragung soll dieser Vertrag fortdauern zugunsten der und rechtsverbindlich sein für die Vertragsparteien und deren jeweilige Erben, Erbschaftsverwalter, Nachlassverwalter, Rechtsnachfolger and Zessionare. Absatz 13.4 Teilbarkeit (Salvatorische Klausel) Jede Bestimmung dieses Vertrages ist als teilbar anzusehen. Sollte eine der Vertragsbestimmungen rechtswidrig oder ungültig sein, so wird durch diese Rechtswidrigkeit oder Ungültigkeit die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Absatz 13.5 Duplikate Absatz 13.1 Mitteilungen Jede Mitteilung oder andere Kommunikation, die unter diesem Vertrag notwendiger- oder zulässigerweise abzugeben ist, muss schriftlich erfolgen und persönlich oder durch FaksimileÜbertragung an die Adressen zugestellt werden, die nachstehend aufgeführt sind (oder an andere Adressen, die die Parteien durch Mitteilung an die andere Partei näher bestimmen): (a) wenn die Mitteilung an den Komplementär oder den Gründungskommanditisten der Klasse A gerichtet ist: Dieser Vertrag kann in jeder Anzahl von Duplikaten ausgefertigt werden mit gleicher Wirkung und Gültigkeit, als wenn alle Vertragsparteien das gleiche Dokument unterzeichneten. Dieser Vertrag kann auch angenommen werden in Form von Zeichnungs- und Übertragungsformularen oder ähnlichen Urkunden, die von einem Kommanditisten unterzeichnet wurden mit gleicher Wirkung und Gültigkeit als wenn dieser Kommanditist ein Duplikat dieses Vertrages ausfertigte. Alle Duplikate und Annahmeurkunden sind zusammen auszulegen und begründen ein und denselben Vertrag. GESELLSCHAFTSVERTRAG notwendig erweisen könnte; vorausgesetzt dies beinhaltet keine Bürgschaft, Schadloshaltung oder ein ähnliches Dokument des Kommanditisten, das die Finanzierung insgesamt oder zu einem Teil absichert; und 77 78 GESELLSCHAFTSVERTRAG Absatz 13.6 Frist Die Einhaltung der Frist ist wesentliche Vertragsbedingung. Absatz 13.7 Maßgebendes Recht Dieser Vertrag unterliegt und ist auszulegen gemäß den Gesetzen der Provinz Ontario sowie den hierin anwendbaren kanadischen Bundesgesetzen. ZUM ZEUGNIS DESSEN ist dieser Vertrag ausgefertigt an dem Tag und in dem Jahr, die oben als erstes geschrieben stehen. IN WITNESS WHEREOF this Agreement is executed as of the day and year first above written. WIGAMOG IC INC. Vertreten durch: Gilbert Bard, Title: President REGENTOR IC INVESTMENTS INC. Vertreten durch: Gilbert Bard, Title: President WIGAMOG INN LTD. Vertreten durch: Walter Prychidny, Title: President Anhang „A“ – Juristische Beschreibung des Grundstücks Anhang „B“ – Juristische Beschreibung des Grundstücks Phase 1 Anhang „C“ – Plan, der die Phasen 1-4 und die Phase 1 zeigt Anhang „D“ – Zeichnungsformular und Vollmacht Anhang „E“ – Formular zur Übertragung und Vollmacht Z E I C H N U N G S V E R FA H R E N ZEICHNUNGSVERFAHREN 80 Wenn Sie sich zu einer Beteiligung an der IC Kanada 6 Wigamog Inn L.P. entschlossen haben, füllen Sie bitte das „Subscription Agreement and Power of Attorney“ (Zeichnungsvereinbarung und Vollmacht) in der englischen Fassung vollständig aus und unterschreiben diese (siehe Muster). Die deutsche Widerrufsbelehrung ist ebenfalls gesondert zu unterzeichnen. Der Anleger kann seine Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Das Subscription Agreement und die Widerrufsbelehrung übergeben Sie bitte Ihrem Berater oder senden Sie beide an: IC Immobilien Consulting- und Anlagegesellschaft Ohmstraße 4, 85716 Unterschleißheim Nach Eingang erhalten Sie eine Erklärung über die Annahme ihres Zeichnungsscheines. Die Einzahlung hat innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung zu erfolgen; spätestens jedoch zum 30. 06. 2005, es sei denn die Mindestzeichnungssumme wird eher erreicht und ermöglicht dadurch ein vorzeitiges Closing des Grundstücks. Weiterhin kann der Anleger nach § 138 Abs. 2 Abgabenordnung verpflichtet sein, innerhalb eines Monats nach Beitritt dies seinem Wohnsitzfinanzamt anzuzeigen, da andernfalls ein Ordnungsgeld von bis zu € 5.000 droht. Zu diesem Zweck erhält der Anleger zusammen mit der Zahlungsbestätigung die notwendigen Formulare zur Unterzeichnung und Weiterleitung an sein Wohnsitzfinanzamt. IC IC KANADA 6 WIGAMOG INN, L.P. SUBSCRIPTION AND POWER OF ATTORNEY TO: Anzahl der Anteile (1 Anteil = CAN $ 1.000) IC KANADA 6 WIGAMOG INN, L.P. c/o WIGAMOG IC INC. (the “General Partner”) FROM: (Subscriber) Class A Units of limited 1. The undersigned hereby subscribes for partnership interest (the Units) in IC KANADA 6 WIGAMOG INN, L.P., a limited partnership created under the laws of the Province of Ontario (the "Partnership"), for an aggregate subscription price of Zeichnungssumme , the minimum subscription being one 2. CAN. $ hundred (100) Units (unless the General Partner, in its sole, unfettered and absolute discretion, approves a smaller number) at a price of CAN. $ 1,000.00 per Unit as described in the IC KANADA 6 WIGAMOG INN, L.P. Partnership Agreement dated as of March 9, 2005 (the "Partnership Agreement"), receipt of which is hereby acknowledged. 9. In consideration of the General Partner accepting this subscription and conditional thereon: (a) the undersigned agrees to be bound, as a party to and as a limited partner in the Partnership, by the terms and conditions of the Partnership Agreement; and (b) the undersigned hereby irrevocably nominates, constitutes and appoints the General Partner as his true and lawful attorney and agent with respect to the affairs of the Partnership, as long as he remains a limited partner, with full power and authority in his name place and stead, to execute, swear to, acknowledge, deliver, file and record on his behalf in the appropriate public offices and publish the following: (i) the Partnership Agreement and counterparts thereof; 3. The undersigned undertakes to make full and final payment of the aggregate subscription price of such Units in Canadian funds to either the Partnership, or IC Immobilien Consulting- und Anlagegesellschaft mbH (herein called "IC GmbH") within fourteen (14) days of confirmation of acceptance of this subscription. Anschrift des Zeichners 4. The undersigned furthermore agrees to pay to the Partnership a sales commission in Canadian funds equal to 5 % of the aggregate subscription price of such Units at the time of payment of such aggregate subscription price (being $50 per Unit), which sum the Partnership shall use to pay sales commissions in the same amounts to IC GmbH or any person or institution designated in writing by IC GmbH. Unterschrift eines Zeugen ggf. der Berater 5. The undersigned acknowledges that participation in the Partnership is subject to the acceptance of this subscription by the General Partner, payment of the aggregate subscription price and sales commission, and certain other conditions set forth in the Partnership Agreement. The undersigned acknowledges that it will have no interest in the Partnership unless this subscription is accepted by the General Partner. The acceptance of this subscription shall be effective upon the deposit of a written confirmation in the mail, or the personal delivery of written confirmation, addressed to the undersigned at the address indicated below. The undersigned agrees that this subscription is given for valuable consideration and shall not be revoked by the undersigned. 6. The undersigned acknowledges that he has requested all documents and agreements relating to his participation in the Partnership to be in the English language only. , in , this day of ✗ Witness signature Witness name (Please print): Residential Address: Street City Phone Date of Birth: Profession: Original: Gesellschaft, 1. Durchschlag: Berater/Vermittler, 2. Durchschlag: Kunde DATED at , 2005 7. The undersigned hereby represents and warrants the following: (a) As at the date hereof, he is not now and has no present intention of becoming a resident of any province or territory in Canada or any state in the United States of America and that he has not subscribed for any Units for the benefit of a resident of Canada or the United States of America, unless the sale to him is exempt from, and is Subscriber otherwise being made in accordance with, applicable prospectus and regissignature tration requirements under applicable securities laws; (b) If an individual, he has attained his age of majority and is legally competent to execute this subscription form and power of attorney and to take all actions required pursuant hereto; Subscriber name (Please print): (c) If a corporation, partnership, unincorporated association or other entity, the undersigned is duly created and organized under the laws of Germany, and is legally competent to execute this subscription form and power of attorney and to take all actions required pursuant hereto, and all necessary approvals by directors, shareholders, partners, members or otherwise have been given to authorize it to execute this subscription form and power of attorney and to take all actions required pursuant hereto. (ii) all instruments which the General Partner deems appropriate to reflect any amendment, change or modification of the Partnership Agreement in accordance with the terms thereof; (iii) certificates of fictitious or trade names; (iv) all certificates and instruments and amendments thereto which the General Partner deems appropriate or necessary to qualify or continue the qualification of the Partnership in or otherwise comply with the laws of the jurisdictions where the Partnership may do business or own or lease property in order to maintain the limited liability of the limited partners of the Partnership and to comply with all applicable laws of such jurisdictions; (v) all conveyances and other instruments or documents which the General Partner deems appropriate or necessary to reflect the dissolution and termination of the Partnership pursuant to the terms of the Partnership Agreement including any election under Section 98 of the Income Tax Act (Canada), as amended; (vi) any election and any instrument required in connection with any election that may be made under the Income Tax Act (Canada), as amended, or any analogous fiscal legislation including, without restricting the foregoing, any election under Section 216 of the Income Tax Act (Canada), as amended, which the General Partner may deem to be in the interest of the Limited Partners; and (vii) any and all other certificates and instruments which may be required to be filed by the Partnership under the laws of Canada or any province or territory thereof. (c) The power of attorney hereby granted shall be irrevocable and coupled with an interest, shall survive the death or disability of the undersigned until notice of such death or disability is delivered to the General Partner, shall survive any assignment by the undersigned of the whole or any part of his Unit, and shall extend to the heirs, executors, administrators, legal per-sonal representatives, successors and assigns of the undersigned. The undersigned hereby agrees to be bound by any representations made by the General Partner acting in good faith pursuant to this power of attorney and hereby waives any and all defenses that may be available to contest, negate or disaffirm the action of the General Partner so taken in good faith. Notwithstanding the foregoing, any instrument which would legally be executed by the General Partner on the undersigned's behalf under this power of attorney shall also be binding if executed personally by the undersigned. 10. This Subscription and Power of Attorney shall be governed and interpreted in accordance with the laws of Ontario, Canada and all representations and warranties contained herein shall survive its execution. 11. No waiver by either party hereto of any provision hereof shall be effective unless in writing. 8. It is understood and agreed that the within subscription shall be returned promptly to the undersigned at the address indicated below if the within subscription is not accepted by the General Partner within 60 days of receipt of this subscription by the General Partner. IC Immobilien Consulting- und Anlagegesellschaft mbH Ein Unternehmen der IC Immobilien Gruppe This Subscription and Power of Attorney is accepted by the General Partner of IC KANADA 6 WIGAMOG INN, L.P. at Montreal, day of Quebec, on the , 2005. WIGAMOG IC INC. Witness name per Widerrufsbelehrung Belehrungen zur Zeichnung von Anteilen der IC Kanada 6 Wigamog Inn, L.P. Verarbeitung/Nutzung personenbezogener Daten Mit der Verarbeitung und Nutzung der o.a. Daten zu meiner Person gemäß den Regelungen des geltenden Datenschutzgesetzes bin ich einverstanden, sofern die Daten ausschließlich zur Verwaltung meiner Beteiligung und zur Betreuung des Vertriebspartners verarbeitet und genutzt werden. Verantwortliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes sind die IC Immobilien Consulting- und Anlagegesellschaft mbH sowie die IC Fonds GmbH. Die Gesellschaften gehören zur IC Immobilien Gruppe (Ohmstraße 4, 85716 Unterschleißheim). Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften bzw. bei Fernabsatzverträgen Maßgeblicher Bestandteil dieser Beitrittsvereinbarung ist die Belehrung über ein etwaiges Widerrufsrecht nach §§ 312, 355 BGB (Widerrufsbelehrung bei Haustürgeschäften) bzw. nach §§ 312d, 355 BGB (Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen). Dieses Widerrufsrecht besteht nur unter den in §§ 312, 312d, 355 BGB näher bestimmten Voraussetzungen; ein vertraglich begründetes Widerrufsrecht besteht nicht. Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: IC Immobilien Cosulting- und Anlagegesellschaft mbH Ohmstraße 4 85716 Unterschleißheim Telefaxnummer: 089 55227-559 E-Mail-Adresse: ic@ic-group.de Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurükkzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen. Empfangsbestätigung Ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung habe ich erhalten. ✗ Ort, Datum Unterschrift Zeichner IC Immobilien Consulting- und Anlagegesellschaft mbH Ein Unternehmen der IC Immobilien Gruppe 2 Unterschriften des Zeichners erforderlich ZEICHNUNGSVERFAHREN Name des Zeichners 81 PROSPEKTVERANTWORTUNG PROSPEKTVERANTWORTUNG 82 Die Prospektherausgeberin IC Immobilien Consulting- und Anlagegesellschaft mbH zeichnet für dieses Angebot und alle darin enthaltenen Angaben verantwortlich. Für den Inhalt dieses Prospektes sind die bis zum Redaktionsschluss bekannten oder der Prospektherausgeberin erkennbaren Sachverhalte maßgebend. Alle Angaben und Berechnungen in diesem Prospekt wurden mit großer Sorgfalt zusammengestellt und überprüft. Sie entsprechen dem Planungsstand zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses. Die Initiatorin haftet nicht für den Eintritt der von der Fondsgesellschaft und ihren Gesellschaftern angestrebten wirtschaftlichen Folgen sowie für das finanzielle Leistungsvermögen der Vertragspartner der Fondsgesellschaften. Alle mit der Konzeption, Prüfung und Durchführung des Angebotes beauftragten Personen und Gesellschaften haben ihre Aufgabe mit berufsüblicher Sorgfalt oder der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrgenommen. Gegenüber den Gesellschaftern haften sie jedoch nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten. Sie haften insbesondere dann, wenn die hier niedergelegten Voraussetzungen sich durch Umstände, die die beauftragten Personen hätten beeinflussen können, geändert haben sollten. Die Haftung beschränkt sich jedoch nur auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens. Die im Prospekt gemachten Angaben sollen nach Ansicht der Prospektherausgeberin den Gesellschaftern eine wahre und vollständige Information über die Kapitalanlage ermöglichen. Die Herausgeberin hat bei der Prospekterstellung im Interesse der zukünftigen Gesellschafter die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die Prospekte von Kapitalanlagen beachtet. Sie versichert, insbesondere im Hinblick auf § 264 a StGB nach bestem Wissen und Gewissen über erhebliche Umstände, die für die Entscheidung über eine Beteiligung an dieser Gesellschaft von Bedeutung sind, keine unrichtigen Angaben gemacht und keine nachteiligen Tatsachen verschwiegen zu haben. Soweit die Prospektherausgeberin Aussagen in diesem Prospekt nicht selbst erstellt oder geprüft hat oder hierzu nicht in der Lage war, hat sie sich ausgewiesener Berufsträger der entsprechenden Berufsgruppen bedient. Herausgeberin des Prospektes: IC Immobilien Consulting- und Anlagegesellschaft mbH Ohmstraße 4, 85716 Unterschleißheim Herausgabedatum: Februar 2005 IC IC Immobilien Consulting- und Anlagegesellschaft mbH Ein Unternehmen der IC Immobilien Gruppe 85716 Unterschleißheim · Ohmstraße 4 · Telefon 089 / 552 27-0 · Fax 089 / 552 27-337 S i t z d e r G e s e l l s c h a f t : U n t e r s c h l e i ß h e i m · Ko s t e n f r e i e S e r v i c e - N u m m e r 0 8 0 0 / 8 0 0 1 1 2 3 · E - M a i l : I C @ I C - G r o u p. d e